ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 058I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
18. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

 

Rat

2021/C 58 I/01

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Schaffung von Berichtspflichten, mit denen die Ausgabe von Anleihen zur Unterstützung der Umweltziele des Aufbauinstruments der Europäischen Union (NextGenerationEU) ermöglicht werden soll

1

2021/C 58 I/02

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Erhebung von Daten für wirksame Kontrollen und Prüfungen

2

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 58 I/03

Zusätzliche Erklärung der Kommission über die Erhebung von Daten für wirksame Kontrollen und Prüfungen

3

2021/C 58 I/04

Erklärung der Kommission über das Verfahren für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 58 I/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

5

2021/C 58 I/06

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

7


DE

 


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Rat

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 58/1


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Schaffung von Berichtspflichten, mit denen die Ausgabe von Anleihen zur Unterstützung der Umweltziele des Aufbauinstruments der Europäischen Union (NextGenerationEU) ermöglicht werden soll

(2021/C 58 I/01)

Die Kommission weist auf die gemeinsamen politischen Ziele des europäischen Grünen Deals hin. In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, dass sie vorhat, mindestens 30 % der Mittel, die für das Aufbauinstrument der Europäischen Union an den Kapitalmärkten beschafft werden sollen, durch die Ausgabe von Anleihen zu beschaffen, die zu den Umweltzielen beitragen.

Die drei Organe kommen überein, ernsthaft zu prüfen, ob die Einführung von Bestimmungen zur Schaffung von Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten möglich ist, damit dafür gesorgt ist, dass Informationen vorliegen, um den Beitrag der auf den Kapitalmärkten beschafften Mittel zu den Umweltzielen zu bewerten. Zu diesem Zweck wird sich die Kommission darum bemühen, im Verlauf des ersten Quartals des Jahres 2021 einen diesbezüglichen Legislativvorschlag vorzulegen.


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 58/2


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Erhebung von Daten für wirksame Kontrollen und Prüfungen

(2021/C 58 I/02)

Das Europäische Parlament und die Kommission weisen darauf hin, dass wirksame Kontrollen und Prüfungen durchgeführt werden müssen, um Doppelfinanzierung zu vermeiden und Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den von der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderten Maßnahmen zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die beiden Organe halten es für entscheidend, dass die Mitgliedstaaten Daten über die Endempfänger und Begünstigten von Unionsmitteln in einem elektronisch standardisierten und interoperablen Format erheben und aufzeichnen und dabei das gemeinsame Instrument zur Datenauswertung verwenden, das die Kommission zur Verfügung stellen wird.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 58/3


Zusätzliche Erklärung der Kommission über die Erhebung von Daten für wirksame Kontrollen und Prüfungen

(2021/C 58 I/03)

Die Kommission verweist auf ihre einseitige Erklärung zu diesem Thema im Rahmen der Dachverordnung, die sinngemäß für Artikel 22 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gilt.


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 58/4


Erklärung der Kommission über das Verfahren für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben

(2021/C 58 I/04)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Verfahren gemäß Anhang VI der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität in die Dachverordnung aufgenommen werden sollte, damit für Einheitlichkeit gesorgt ist.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 58/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2021/C 58 I/05)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 386: Folgender Wortlaut und folgende Fotos werden eingefügt:

Zusätzliche Anmerkung 2

Siehe auch Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG v Oberfinanzdirektion Koblenz, Randnrn. 36, 37, 39, 40, 43 und 45 (ECLI:EU:C:2002:637).

Beispiele für Waren der Unterposition 9021 10 10:

Image 1

Beispiele für Waren des Abschnitts XI:

Image 2

Seite 389: Die bisherige Erläuterung zur Unterposition 9021 10 10 erhält folgende Fassung:

9021 10 10

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen

Siehe die Erläuterung zur zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 58/7


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2021/C 58 I/06)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 413, die folgende Erläuterung wird eingefügt:

9504 40 00 Spielkarten

Hierher gehören klassische Spielkarten für Spiele, die auf einer Wechselbeziehung zwischen den Karten selbst basieren, die etwa durch das Zuordnen, Austauschen oder Einsetzen und Kombinieren der Karten zur Bildung von Wörtern, Symbolgruppen oder Zahlenreihen (z. B. Bridge-Karten, Poker-Karten, Buchstaben-Karten, Tarot-Karten und Fantasy-Spielkarten) entsteht. In diese Unterposition gehören auch Memory-Karten sowie vergleichbare Spielkarten für Spiele, bei denen Karten mit denselben Farben, Werten, Symbolen oder Bildern einander zugeordnet werden müssen.

Karten anderer Arten von Kartenspielen, die Wissensfragen, Aufgaben, Quizfragen, Bilder oder Antworten auf diese Fragen enthalten (auch in Kombination mit anderen Spielmitteln wie einem Würfel oder einer Sanduhr), gelten hingegen nicht als Spielkarten im Sinne dieser Unterposition. Die Spieler müssen nur eine Frage beantworten, eine Aufgabe erfüllen oder beispielsweise die Abbildung auf einer Karte erraten; der Spielablauf erfordert folglich keine Wechselbeziehung zwischen den Karten. Diese Karten weisen die objektiven Merkmale anderer Gesellschaftsspiele auf und sind daher als andere Spiele in den KN-Code 9504 90 80 einzureihen.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.