ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 052I

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 52 I/01

Beschluss der Kommission vom 27. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/C 253/04 der zur Einsetzung einer Expertengruppe Zahlungsverkehrsmarkt zum Zweck der Verlängerung seiner Geltungsdauer

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2021/C 52 I/02

Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/C 253/04 zur Einsetzung einer Expertengruppe Zahlungsverkehrsmarkt im Hinblick auf seine Geltungsdauer

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 52/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/C 253/04 der zur Einsetzung einer Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ zum Zweck der Verlängerung seiner Geltungsdauer

(2021/C 52 I/01)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat mit Beschluss vom 29. August 2011 (1) eine Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ eingesetzt. Der Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015. Die Expertengruppe soll als formale Plattform für einen strukturierten Meinungsaustausch mit Marktteilnehmern über Probleme bei der Umsetzung und Auslegung der Richtlinie über Zahlungsdienste (2007/64/EG) (2) dienen. Die Richtlinie über Zahlungsdienste wurde kürzlich überarbeitet. (3) In engem Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsdienste verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 29. April 2015 die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Darüber hinaus schreitet die Innovation auf dem Zahlungsverkehrsmarkt rasant voran. In ganz Europa werden verschiedene Initiativen, wie etwa die Cards Stakeholders Group und der Euro Retail Payments Board, in die Wege geleitet, um eine stärkere Standardisierung und Innovationen auf dem Markt zu fördern. Angesichts der Herausforderungen, die sich aus diesen Entwicklungen ergeben, ist ein formelles Forum für Interessenträger weiterhin erforderlich, um einen strukturierten Meinungsaustausch über Fragen im Zusammenhang mit diesen Entwicklungen zu ermöglichen. Somit ist es angebracht, dass die Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ ihre Arbeit für weitere fünf Jahre fortsetzt.

(2)

Der Beschluss vom 29. August 2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

(1)   In Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses vom 29. August 2011 werden die Worte „vier Jahre“ durch die Worte „fünf Jahre“ ersetzt.

(2)   Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der Gruppe (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer) entweder im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen oder auf einer eigens dafür eingerichteten Website, auf die von diesem Register aus verlinkt wird. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.“

(3)   In Artikel 8 des Beschlusses vom 29. August 2011 wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2015.

Für die Kommission

Jonathan HILL

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission vom 29. August 2011 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ (ABl. C 253 vom 30.8.2011, S. 3).

(2)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(4)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.


15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 52/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Änderung des Beschlusses 2011/C 253/04 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ im Hinblick auf seine Geltungsdauer

(2021/C 52 I/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2011/C 253/04 vom 29. August 2011 (1) setzte die Kommission die Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ ein. Der Beschluss soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Die Expertengruppe soll der Kommission als formelle Plattform dienen, die einen strukturierten Meinungsaustausch mit Marktteilnehmern über Fragen der Umsetzung und Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ermöglicht.

(2)

Am 24. September 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie für den Massenzahlungsverkehr (3) an.

(3)

In ganz Europa werden Initiativen ergriffen, um eine stärkere Standardisierung und Innovationen auf dem Markt zu fördern und voranzutreiben, unter anderem im Rahmen der Cards Stakeholders Group, des Euro Retail Payments Board und des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses. Angesichts dieser Initiativen wird nach wie vor ein formelles Forum benötigt, das den Interessenträgern einen strukturierten Meinungsaustausch über Fragestellungen im Zusammenhang mit diesen Entwicklungen ermöglicht. Folglich ist es angemessen, dass die Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ ihre Arbeit für weitere fünf Jahre fortsetzt.

(4)

Der Beschluss 2011/C 253/04 vom 29. August 2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

In Artikel 8 des Beschlusses 2011/C 253/04 vom 29. August 2011 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Mairead McGUINNESS

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission vom 29. August 2011 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ (ABl. C 253 vom 30.8.2011, S. 3).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(3)  COM(2020) 592 final.