ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
10. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2021/C 47/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank (EZB/2021/4)

1

2021/C 47/02

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank (EZB/2021/5)

2


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 47/03

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9162 — Fincantieri/Chantiers de l’Atlantique) ( 1 )

3

2021/C 47/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10131 — Partners Group/Warburg Pincus/Ecom Express Private) ( 1 )

4

2021/C 47/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10120 — EQT/Molslinjen) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 47/06

Euro-Wechselkurs — 9. Februar 2021

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 47/07

Notifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union ( 1 )

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 47/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — Sache: M.10141 — Sanacorp Pharmahandel/Leopold Fiebig and Gerda Nückel ( 1 )

10

2021/C 47/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10123 - PPG/Tikkurila) ( 1 )

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Februar 2021

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank

(EZB/2021/4)

(2021/C 47/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2021 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Deutsche Bundesbank hat für die Geschäftsjahre 2021 bis 2026 Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option, das Mandat auch auf das Geschäftsjahr 2027 zu erstrecken —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externe Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2026 zu bestellen, mit der Option, das Mandat auch auf das Geschäftsjahr 2027 zu erstrecken.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/2


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Februar 2021

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank

(EZB/2021/5)

(2021/C 47/02)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank, KPMG Baltics OÜ, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2021 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Eesti Pank hat Ernst & Young Baltic AS als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2021 bis 2025 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Ernst & Young Baltic AS als externe Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2025 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/3


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9162 — Fincantieri/Chantiers de l’Atlantique)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 47/03)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

Am 25. September 2019 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Am 30. Oktober 2019 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten (3). Am 2. Februar 2021 unterrichtete der Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung und machte glaubhaft, dass der Zusammenschluss aufgegeben wurde.


(1)  ABl. C C 331 vom 2. Oktober 2019, S. 6.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  ABl. C C 382 vom 11. November 2019, S. 2.


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10131 — Partners Group/Warburg Pincus/Ecom Express Private)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 47/04)

Am 4. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10131 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10120 — EQT/Molslinjen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 47/05)

Am 4. Februar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10120 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/6


Euro-Wechselkurs (1)

9. Februar 2021

(2021/C 47/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2104

JPY

Japanischer Yen

126,58

DKK

Dänische Krone

7,4369

GBP

Pfund Sterling

0,87828

SEK

Schwedische Krone

10,1058

CHF

Schweizer Franken

1,0817

ISK

Isländische Krone

154,10

NOK

Norwegische Krone

10,2588

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,738

HUF

Ungarischer Forint

358,88

PLN

Polnischer Zloty

4,4761

RON

Rumänischer Leu

4,8753

TRY

Türkische Lira

8,5883

AUD

Australischer Dollar

1,5681

CAD

Kanadischer Dollar

1,5414

HKD

Hongkong-Dollar

9,3827

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6741

SGD

Singapur-Dollar

1,6074

KRW

Südkoreanischer Won

1 347,42

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,8953

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7894

HRK

Kroatische Kuna

7,5670

IDR

Indonesische Rupiah

16 929,80

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8997

PHP

Philippinischer Peso

58,142

RUB

Russischer Rubel

89,6164

THB

Thailändischer Baht

36,239

BRL

Brasilianischer Real

6,5530

MXN

Mexikanischer Peso

24,3205

INR

Indische Rupie

88,2765


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/7


Notifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 47/07)

1.   

Mit Schreiben vom 6. November 2020, das am 10. November 2020 bei der Kommission einging, hat Dänemark die Kommission von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, nationale Vorschriften über die Verwendung von Nitrit als Zusatzstoff in Fleischerzeugnissen beizubehalten (1), die von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abweichen. Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der Verordnung Nr. 1247 vom 30. Oktober 2018 über Lebensmittelzusatzstoffe usw. in Lebensmitteln (BEK nr 1247 af 30.10.2018, Udskriftsdato: 3.9.2020, Miljø- og Fødevareministeriet) festgelegt. Die Notifizierung betrifft die Stoffe Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) (Nitrite) des Anhangs II Teil E Lebensmittelkategorie 8 (EU-Liste) der Verordnung.

2.   

Die Höchstwerte wurden ursprünglich in der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt. Diese vom Europäischen Parlament und vom Rat am 5. Juli 2006 erlassene Richtlinie basiert auf Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — AEUV). Sie soll hinsichtlich der Verwendung von Nitraten und Nitriten in Fleischerzeugnissen ein Gleichgewicht schaffen zwischen der Schutzwirkung von Nitriten gegen die Vermehrung von Bakterien, die lebensbedrohlichen Botulismus verursachen, und dem Risiko, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung karzinogener Nitrosamine führen; dies steht im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (SCF).

In der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in ihrer ursprünglichen Fassung wurden Rückstandshöchstwerte für Nitrite und Nitrate in verschiedenen Fleischerzeugnissen festgelegt. Dagegen wird mit der Richtlinie 2006/52/EG das — 2003 in einer Stellungnahme der EFSA empfohlene — Prinzip eingeführt, wonach der Nitritgehalt durch die Festlegung von Obergrenzen für zugesetzte Mengen an Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen möglichst niedrig gehalten werden sollte. Diese Höchstmenge beträgt 150 mg/kg bei Fleischerzeugnissen allgemein und 100 mg/kg bei sterilisierten Fleischerzeugnissen.

Allerdings sieht die Richtlinie 2006/52/EG für bestimmte traditionell hergestellte Fleischerzeugnisse, bei denen eine Kontrolle der zugesetzten Mengen aufgrund des traditionellen Herstellungsprozesses nicht möglich war, ausnahmsweise Rückstandshöchstgehalte vor.

Diese zugelassene Nitritverwendung wurde in die neue EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (5) festgelegt wurde.

3.   

Nach der dänischen Verordnung Nr. 1247 ist der Zusatz von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) in Fleischerzeugnissen nur unter der Bedingung zulässig, dass dabei bestimmte Mengen nicht überschritten werden. Je nach Erzeugnis liegen diese Höchstmengen bei 0, 60, 100 oder 150 mg/kg. Im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sehen die dänischen Vorschriften keine Ausnahme von der Regel vor, dass die Nitrit-Höchstwerte als maximale zugesetzte Menge festzulegen sind, was zur Folge hat, dass bestimmte traditionell hergestellte Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus gelten nach den dänischen Bestimmungen in den Fällen, in denen die Höchstwerte von 0 bzw. 60 mg/kg Anwendung finden, bei einer Reihe von Fleischerzeugnissen im Vergleich zur Verordnung niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen an Nitrit.

4.   

Die dänischen Bestimmungen sind somit, was den Zusatz von Nitriten in Fleischerzeugnissen anbelangt, strenger als die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

5.   

Nach Auffassung des Königreichs Dänemark stehen die geltenden dänischen Bestimmungen — anders als die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — vollständig in Einklang mit dem Gutachten der EFSA (6), das besagt, dass im Allgemeinen mit einem Nitritzusatz von lediglich 50 mg/kg sichere Fleischerzeugnisse hergestellt werden können.

Ferner weist Dänemark darauf hin, dass die dänischen Bestimmungen durch die niedrigeren Höchstwerte für zugesetzte Mengen die Gefährdung durch Nitrosamine weiter verringern, was ihr Hauptzweck ist.

Dänemark hebt hervor, dass seine Bestimmungen, die niedrigere Obergrenzen für den Zusatz von Nitriten in Fleischerzeugnissen festlegen, obgleich seit vielen Jahren in Kraft, niemals zu Problemen mit der Haltbarkeit der betreffenden Erzeugnisse geführt haben und dass Dänemark im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr wenige Fälle von Botulismus verzeichnet, wobei seit 1980 kein einziger Fall auf den Verzehr von Fleischerzeugnissen zurückzuführen war.

Die jüngsten von Dänemark vorgelegten Zahlen zeigen, dass sich der Trend bei den Konsumgewohnheiten nicht signifikant verändert hat. Der Fleischkonsum der dänischen Bevölkerung steigt nicht, sondern ist gleich geblieben; dies gilt auch für Wurstwaren, denen Nitrite zugesetzt wurden. Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nimmt — mit einigen Schwankungen — zu.

6.   

Im Jahr 2014 hat die Kommission eine Schreibtischstudie zur Überwachung der Umsetzung der EU-Nitritvorschriften durch die Mitgliedstaaten abgeschlossen. Diese Studie stützte sich auf einen Fragebogen, der allen Mitgliedstaaten zugesandt worden war. Den Antworten war zu entnehmen, dass — von einigen Ausnahmen abgesehen — die Nitritmenge, die nichtsterilisierten Fleischerzeugnissen typischerweise zugesetzt wird, unter dem EU-Höchstwert, aber über den dänischen Werten liegt. Das Fazit lautete, die Möglichkeit einer Neufestsetzung der gegenwärtigen Nitrit-Höchstmengen sollte eingehender geprüft werden.

Die Kommission veranlasste daher eine Ad-hoc-Studie über die Nitritverwendung und den Nitritbedarf der Industrie für verschiedene Arten von Fleischerzeugnissen, auch im Hinblick auf den Schutz gegen Clostridium botulinum, die im Januar 2016 fertiggestellt wurde. Anhand der im Rahmen einer Auswertung der Fachliteratur, einer Umfrage und eines Experten-Workshops zu dieser Studie gesammelten Daten wird deutlich, dass die derzeit zugelassenen Höchstwerte von Nitriten überprüft werden könnten.

Im Übrigen verpflichtet die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (7) die EFSA, eine Neubewertung der sicheren Verwendung von Nitriten vorzunehmen. Die EFSA legte am 15. Juni 2017 eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) als Lebensmittelzusatzstoffe (8) vor. Die EFSA leitete eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 0,07 mg Nitritionen/kg Körpergewicht pro Tag ab und präzisierte, dass die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff nicht dazu führt, dass die Exposition gegenüber Nitrit diesen ADI-Wert für die allgemeine Bevölkerung überschreitet, mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung bei Kindern im höchsten Perzentil. Wenn jedoch alle Quellen ernährungsbedingter Exposition gegenüber Nitrit zusammengenommen betrachtet werden (Lebensmittelzusatzstoffe, natürliches Vorkommen und Kontaminierung), würden die ADI-Werte bei einer durchschnittlichen Exposition bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sowie bei der höchsten Exposition für alle Altersgruppen überschritten werden. Die Exposition gegenüber endogenen Nitrosaminen wurde als wenig bedenklich angesehen; hinsichtlich der Exposition gegenüber exogenen Nitrosaminen gebe es hingegen einige Bedenken. Aus der EFSA-Stellungnahme geht außerdem hervor, dass weitere wissenschaftliche Untersuchungen notwendig sind, um Unsicherheiten und Wissenslücken anzugehen, und dass Nitrosamine, die aus in zugelassenen Mengen zugegebenem Nitrit gebildet werden, nicht eindeutig von jenen Nitrosaminen zu unterscheiden sind, die ohne den Zusatz von externem Nitrit in der Lebensmittelmatrix vorkommen. Epidemiologische Studien enthalten einige Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen i) lebensmittelbedingter Nitritaufnahme und Magenkrebs und ii) der kombinierten Aufnahme von Nitrit und Nitrat aus verarbeitetem Fleisch und Darmkrebs; zudem gibt es Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen vorgebildetem N-Nitrosodimethylamin und Darmkrebs.

Die Ergebnisse der Schreibtischstudie unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, die Ad-hoc-Studie in Bezug auf die Verwendung von Nitriten durch die Industrie, die Neubewertung durch die EFSA und die von Dänemark vorgelegten Daten ermöglichen es der Kommission, eine mögliche Überprüfung der Höchstwerte für Nitrite weiter zu überdenken. Diese Überprüfung der Höchstwerte für Nitrite wird derzeit mit den Mitgliedstaaten erörtert.

7.   

Die Kommission wird diese Notifizierung gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV bearbeiten. Artikel 114 Absatz 4 legt fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme der EU seine strengeren einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, der Kommission diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung mitteilt. Die Kommission verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab der Notifizierung der dänischen Bestimmungen, um diese zu billigen oder abzulehnen. Innerhalb dieses Zeitraums prüft sie, ob die Beibehaltung der dänischen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Umweltschutz gerechtfertigt ist, ob die Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts auf unnötige und unverhältnismäßige Weise behindern.

8.   

Stellungnahmen zu dieser Notifizierung sind der Kommission binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.

9.   

Weitere Informationen zu der dänischen Notifizierung können angefordert werden bei:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

GD SANTE — Referat E2 Lebensmittelverfahrenstechnik und neuartige Lebensmittel

Tel. +32 22976930

E-Mail: SANTE-E2-Additives@ec.europa.eu


(1)  Eine auf drei Jahre befristete Genehmigung wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/702 der Kommission erteilt.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(3)  Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).

(4)  Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1).

(6)  EFSA Journal (2003) 14, 1-31, The effects of Nitrites/Nitrates on the Microbiological Safety of Meat Products.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).

(8)  EFSA Journal 2017; 15(6):4786.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache: M.10141 — Sanacorp Pharmahandel/Leopold Fiebig and Gerda Nückel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 47/08)

1.   

Am 1. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Leopold Fiebig GmbH & Co. KG (Deutschland),

Gerda Nückel GmbH (Deutschland),

Sanacorp Pharmahandel GmbH (Deutschland), letztlich kontrolliert von astera SA (Frankreich) und Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung (Deutschland).

Sanacorp Pharmahandel GmbH übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Leopold Fiebig GmbH & Co. KG und der Gerda Nückel GmbH.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sanacorp Pharmahandel GmbH ist ein auf dem deutschen Markt tätiges Pharmagroßhandelsunternehmen.

Die Leopold Fiebig GmbH & Co. KG ist ein in Rheinstetten ansässiges, im Südwesten Deutschlands tätiges Pharmagroßhandelsunternehmen.

Die Gerda Nückel GmbH ist Komplementär der Leopold Fiebig GmbH & Co. KG.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10141 — Sanacorp Pharmahandel/Leopold Fiebig and Gerda Nückel

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10123 - PPG/Tikkurila)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 47/09)

1.   

Am 3. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PPG Industries, Inc. („PPG“, USA);

Tikkurila Oyj („Tikkurila“, Finnland).

PPG übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Tikkurila.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PPG: weltweite Herstellung und Verkauf von Beschichtungen und Spezialmaterialien.

Tikkurila: Herstellung und Verkauf von Dekorations- und Industriebeschichtungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10123 — PPG/Tikkurila

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).