ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
8. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 44/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 44/02

Rechtssache C-488/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen/Golfclub Schloss Igling e. V. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. m – Befreiung für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Unmittelbare Wirkung – Begriff der Einrichtungen ohne Gewinnstreben)

2

2021/C 44/03

Rechtssache C-620/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 — Ungarn/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage – Richtlinie [EU] 2018/957 – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen – Entlohnung – Entsendungsdauer – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Art. 53 und 62 AEUV – Änderung einer bestehenden Richtlinie – Art. 9 AEUV – Missbrauch von Befugnissen – Diskriminierungsverbot – Erforderlichkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Reichweite des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs – Straßenverkehr – Art. 58 AEUV – Verordnung [EG] Nr. 593/2008 – Anwendungsbereich – Grundsätze der Rechtssicherheit und der Normenklarheit)

3

2021/C 44/04

Rechtssache C-626/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 — Republik Polen/Europäisches Parlaments, Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage – Richtlinie [EU] 2018/957 – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen – Entlohnung – Entsendungsdauer – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Art. 53 und 62 AEUV – Änderung einer bestehenden Richtlinie – Art. 9 AEUV – Diskriminierungsverbot – Erforderlichkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verordnung [EG] Nr. 593/2008 – Anwendungsbereich – Straßenverkehr – Art. 58 AEUV)

4

2021/C 44/05

Rechtssache C-132/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2020 Groupe Canal +, Europäische Kommission, Französische Republik, Union des producteurs de cinéma (UPC), C More Entertainment AB, European Film Agency Directors — EFADs, Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Ausstrahlung im Fernsehen – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 – Entscheidung, mit der Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden – Absoluter territorialer Schutz – Ermessensmissbrauch – Vorläufige Beurteilung – Europäische Kommission nicht verpflichtet, Ausführungen zu Art. 101 Abs. 3 AEUV zu berücksichtigen – Vereinbarungen, die eine Abschottung der nationalen Märkte bezwecken – Kommission nicht verpflichtet, jeden einzelnen betroffenen nationalen Markt zu analysieren – Verhältnismäßigkeit – Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter)

5

2021/C 44/06

Rechtssache C-160/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2020 — Comune di Milano/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Linate [Italien] und Mailand-Malpensa [Italien] – Kapitalzuführungen des Betreibers dieser Flughäfen an seine 100 %ige Tochtergesellschaft, die diese Dienstleistungen erbringt – Betreiber in staatlichem Eigentum – Beschluss, mit dem diese staatlichen Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriffe staatliche Mittel, dem Staat zurechenbare Maßnahme und wirtschaftlicher Vorteil – Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beweislast – Komplexe wirtschaftliche Beurteilungen – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Verfälschung von Beweisen)

6

2021/C 44/07

Rechtssache C-347/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Energieeffizienz – Richtlinie 2012/27/EU – Art. 9 Abs. 3 – Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauch – Installation individueller Verbrauchszähler in Gebäuden)

6

2021/C 44/08

Rechtssache C-584/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien — Österreich) — Strafverfahren gegen A u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäische Ermittlungsanordnung – Richtlinie 2014/41/EU – Art. 1 Abs. 1 – Art. 2 Buchst. c Ziff. i und ii – Begriffe Justizbehörde und Anordnungsbehörde – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats erlassene Europäische Ermittlungsanordnung – Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive)

7

2021/C 44/09

Rechtssache C-616/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — M.S., M.W., G.S./Minister for Justice and Equality (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Richtlinie 2005/85/EG – Art. 25 Abs. 2 – Unzulässigkeitsgründe – Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig durch einen Mitgliedstaat aufgrund der früheren Gewährung subsidiären Schutzes an den Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat – Verordnung [EG] Nr. 343/2003 – Verordnung]EU] Nr. 604/2013)

7

2021/C 44/10

Rechtssache C-620/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Nordrhein-Westfalen/D. H. T., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 23 – Beschränkung der Rechte der betroffenen Person – Wichtiges finanzielles Interesse – Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – Nationale Vorschriften, die auf Bestimmungen des Unionsrechts verweisen – Steuerliche Daten betreffend eine juristische Person – Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

8

2021/C 44/11

Verbundene Rechtssachen C-792/18 P und C-793/18 P: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. November 2020 — Jean-François Jalkh / Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Institutionelles Recht – Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 8 und 9 – Tragweite – Aufhebung der parlamentarischen Immunität – Voraussetzungen)

8

2021/C 44/12

Rechtssache C-394/19: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles — Belgien) — PN, QO, RP, SQ, TR/Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsbürgerschaft – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 – Berechtigte – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung – Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Unionsrecht – Gewährung von Sozialhilfe als Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit)

9

2021/C 44/13

Rechtssache C-621/19: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky/Weindel Logistik Service SR spol. s r.o. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2016/112/EG – Art. 168 Buchst. e – Vorsteuerabzug – Verwendung der Gegenstände ausschließlich für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen – Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen den eingeführten Gegenständen und dem Ausgangsumsatz)

9

2021/C 44/14

Rechtssache C-716/19: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid — Spanien) — ZA, AZ, BX, CV, DU, ET/Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wettbewerb – Bestandskräftige Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise festgestellt wird – Tragweite der Beweiskraft des geprüften und festgestellten Sachverhalts – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

10

2021/C 44/15

Rechtssache C-807/19: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — Verfahren auf Betreiben der DSK Bank EAD, FrontEx International EAD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 und Art. 6 bis 8 – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 22 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht – Nationales Mahnverfahren)

11

2021/C 44/16

Rechtssache C-835/19: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autostrada Torino Ivrea Valle D’Aosta — Ativa S.p.A./Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Autorità di regolazione dei trasporti (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Konzessionsvergabe – Richtlinie 2014/23/EU – Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 – Art. 30 – Freiheit der öffentlichen Auftraggeber, die Verfahren zur Wahl des Konzessionsnehmers festzulegen und zu organisieren – Nationale Regelung, die den Einsatz von Projektfinanzierung für Autobahnkonzessionen untersagt)

11

2021/C 44/17

Rechtssache C-84/20 P: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2020 — Archimandritis Sarantis Sarantos, Protopresvyteros Ioannis Fotopoulos, Protopresvyteros Antonios Bousdekis, Protopresvyteros Vasileios Kokolakis, Estia Paterikon Meleton, Christos Papasotiriou, Charalampos Andralis/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsbürgerschaft – Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben – Verordnung (EU) 2019/1157 – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Keine individuelle Betroffenheit – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Verpflichtung einer Partei, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen – Kläger, der Rechtsanwalt ist und in eigenem Namen gehandelt hat, indem er selbst die Klageschrift unterschrieben hat, ohne die anwaltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch genommen zu haben, um sich vertreten zu lassen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

12

2021/C 44/18

Rechtssache C-85/20 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2020 — Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft./Kommission (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Von Ungarn zugunsten von Unternehmen, die Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigen, durchgeführte Beihilfe – Angebliche Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit der die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Vom Vorliegen des angefochtenen Rechtsakts erlangte Kenntnis – Angemessene Frist für die Anforderung seines vollständigen Wortlauts – Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV – Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

13

2021/C 44/19

Rechtssache C-386/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2020 von eSky Group IP sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Juni 2020 in der Rechtssache T-646/19, eSky Group IP/EUIPO — Gröpel (e)

13

2021/C 44/20

Rechtssache C-491/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 24. September 2020 — W. Ż./A. S., Sąd Najwyższy

14

2021/C 44/21

Rechtssache C-492/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 25. September 2020 — W. Ż./K. Z., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

15

2021/C 44/22

Rechtssache C-493/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 28. September 2020 — P. J./A. T., R. W., Sąd Najwyższy

16

2021/C 44/23

Rechtssache C-494/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 2. Oktober 2020 — K. M./T. P., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

17

2021/C 44/24

Rechtssache C-495/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy, eingereicht am 2. Oktober 2020 — T. M./T. D., M. D., P. K., J. L., M. Ł., O. N., G. Ż., A. S., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

18

2021/C 44/25

Rechtssache C-496/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 6. Oktober 2020 — M. F./T. P.

20

2021/C 44/26

Rechtssache C-506/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 9. Oktober 2020 — T. B./T. D., M. D., P. K., J. L., M. L., O. N., G. Z., A. S., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

21

2021/C 44/27

Rechtssache C-509/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. September 2020 — M. F./J. M.

22

2021/C 44/28

Rechtssache C-511/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 13. Oktober 2020 — B. S. /T. D., M. D., P. K., J. L., M. Ł., O. N., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

23

2021/C 44/29

Rechtssache C-563/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2020 — ORLEN KolTrans sp. z o. o./Prezes Urzędu Transportu Kolejowego

24

2021/C 44/30

Rechtssache C-587/20: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 9. November 2020 — Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A/HK/Danmark und HK/Privat

25

2021/C 44/31

Rechtssache C-604/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. November 2020 — ROI Land Investments Ltd. gegen FD

25

2021/C 44/32

Rechtssache C-605/20: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 17. November 2020 — Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal, Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

26

2021/C 44/33

Rechtssache C-615/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 18. November 2020 — Strafverfahren gegen YP u. a.

27

2021/C 44/34

Rechtssache C-634/20: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. November 2020 — A/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

29

2021/C 44/35

Rechtssache C-641/20: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Tribunal du travail de Liège am 26. November 2020 — VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

30

2021/C 44/36

Rechtssache C-646/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2020 — Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Standesamtsaufsicht gegen TB

30

2021/C 44/37

Rechtssache C-656/20 P: Rechtsmittel des Hermann Albers eK gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-597/18, Hermann Albers gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Dezember 2020

31

2021/C 44/38

Rechtssache C-661/20: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

32

2021/C 44/39

Rechtssache C-663/20 P: Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-414/17, Hypo Vorarlberg Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. Dezember 2020

33

2021/C 44/40

Rechtssache C-664/20 P: Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-420/17, Portigon AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. Dezember 2020

34

2021/C 44/41

Rechtssache C-666/20 P: Rechtsmittel des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen eV (GVN) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-583/18, GVN gegen Europäische Kommission, eingelegt am 7. Dezember 2020

36

2021/C 44/42

Rechtssache C-682/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2020 von Les Mousquetaires und ITM Entreprises SAS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-255/17, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

37

2021/C 44/43

Rechtssache C-352/18: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 6 de Reus — Spanien) — Jaime Cardus Suarez/Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc S.A.)

38

2021/C 44/44

Rechtssache C-703/18: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Healthspan Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

38

2021/C 44/45

Rechtssache C-763/18 P: Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 13. November 2020 — Wallapop, SL/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Unipreus, SL

38

2021/C 44/46

Rechtssache C-250/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — B. O. L./État belge

38

2021/C 44/47

Rechtssache C-286/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance d'Aulnay-Sous-Bois — Frankreich) — JE, KF/XL Airways SA

39

2021/C 44/48

Rechtssache C-452/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 6 de Ceuta — Spanien) — YV/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

39

2021/C 44/49

Rechtssache C-455/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — BX/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

39

2021/C 44/50

Rechtssache C-482/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — JF, KG/Bankia SA

39

2021/C 44/51

Rechtssache C-532/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — ED/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

40

2021/C 44/52

Rechtssache C-527/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — HG, IH/Bankia SA)

40

2021/C 44/53

Rechtssache C-731/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — KM/Subdelegación del Gobierno en Albacete

40

2021/C 44/54

Rechtssache C-732/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — LL, MK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

40

2021/C 44/55

Rechtssache C-745/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — PH, OI/EUROBANK BULGARIA АD

41

2021/C 44/56

Rechtssache C-2/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court of Justice (Queen's Bench Division) — Vereinigtes Königreich) — Daimler AG/Walleniusrederierna Aktiebolag, Wallenius Wilhelmsen ASA, Wallenius Logistics AB, Wilhelmsen Ships Holding Malta Limited, Wallenius Wilhelmsen Ocean AS, K Line Holding (Europe) Limited, K Line Europe Limited, Compañia Sudamericana de Vapores SA)

41

2021/C 44/57

Rechtssache C-15/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Badajoz — Spanien — Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España (Adicae Consumidores Críticos y Responsables)/Caja Almendralejo Sociedad Cooperativa de Credito)

41

2021/C 44/58

Rechtssache C-16/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Badajoz — Spanien) — Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España (Adicae Consumidores Críticos y Responsables)/Liberbank SA

41

2021/C 44/59

Rechtssache C-20/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — E. M. T./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

42

2021/C 44/60

Rechtssache C-189/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Laudamotion GmbH/Verein für Konsumenteninformation

42

2021/C 44/61

Rechtssache C-268/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — XV/Cajamar Caja Rural S.C.C.

42

2021/C 44/62

Rechtssache C-365/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Eurowings GmbH/GDVI Verbraucherhilfe GmbH

42

2021/C 44/63

Rechtssache C-434/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — flightright GmbH/SunExpressGünes Ekspres Havacilik A.S.

43

2021/C 44/64

Rechtssache C-438/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — BT/Eurowings GmbH

43

 

Gericht

2021/C 44/65

Rechtssache T-635/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Industrial Química del Nalón/Kommission (Außervertragliche Haftung – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von pitch, coal tar, high-temp. unter die Stoffe mit akuter aquatischer Toxizität der Kategorie 1 [H400] und chronischer aquatischer Toxizität der Kategorie 1 [H410] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

44

2021/C 44/66

Rechtssache T-636/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Tokai erftcarbon/Kommission (Außervertragliche Haftung – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

45

2021/C 44/67

Rechtssache T-637/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Bawtry Carbon International/Kommission (Außervertragliche Haftung – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

45

2021/C 44/68

Rechtssache T-638/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Deza/Kommission (Außervertragliche Haftung – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

46

2021/C 44/69

Rechtssache T-639/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — SGL Carbon/Kommission (Außervertragliche Haftung – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Stoff der Toxizitätskategorien Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

47

2021/C 44/70

Rechtssache T-645/18: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Bilbaína de Alquitranes/Kommission (Außervertragliche Haftung – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

48

2021/C 44/71

Rechtssache T-571/20: Klage, eingereicht am 11. September 2020 — Luna Italia/EUIPO — Luna (LUNA SPLENDIDA)

48

2021/C 44/72

Rechtssache T-678/20: Klage, eingereicht am 12. November 2020 — Solar Electric u. a./Kommission

49

2021/C 44/73

Rechtssache T-714/20: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — OL/Rat

50

2021/C 44/74

Rechtssache T-720/20: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2020 — Perry Street Software/EUIPO — Toolstream (SCRUFFS)

51

2021/C 44/75

Rechtssache T-723/20: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2020– Prigozhin/Rat

52

2021/C 44/76

Rechtssache T-724/20: Klage, eingereicht am 14- Dezember 2020 — Senseon Tech/EUIPO — Accuride International (SENSEON)

53

2021/C 44/77

Rechtssache T-725/20: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2020 — Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission

54

2021/C 44/78

Rechtssache T-729/20: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2020 — Aurubis/Kommission

56

2021/C 44/79

Rechtssache T-730/20: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — ON/Kommission

57

2021/C 44/80

Rechtssache T-731/20: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — ExxonMobil Production Deutschland/Kommission

58

2021/C 44/81

Rechtssache T-732/20: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Freundlieb/EUIPO (CRYSTAL)

59

2021/C 44/82

Rechtssache T-733/20: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Freundlieb/EUIPO (BANDIT)

59

2021/C 44/83

Rechtssache T-740/20: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Arnautu/Parlament

60

2021/C 44/84

Rechtssache T-749/20: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2020 — Veronese/EUIPO — Veronese Design Company (VERONESE)

61


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 44/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 35 vom 1.2.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 28 vom 25.1.2021

ABl. C 19 vom 18.1.2021

ABl. C 9 vom 11.1.2021

ABl. C 443 vom 21.12.2020

ABl. C 433 vom 14.12.2020

ABl. C 423 vom 7.12.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen/Golfclub Schloss Igling e. V.

(Rechtssache C-488/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Befreiung für „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“ - Unmittelbare Wirkung - Begriff der Einrichtungen ohne Gewinnstreben)

(2021/C 44/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen

Beklagter: Golfclub Schloss Igling e. V.

Tenor

1.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung für die solche Tätigkeiten ausübenden Personen erbringt und die nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.

2.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.


(1)  ABl. C 392 vom 29.10.2018.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 — Ungarn/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-620/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie [EU] 2018/957 - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Entlohnung - Entsendungsdauer - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Art. 53 und 62 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Art. 9 AEUV - Missbrauch von Befugnissen - Diskriminierungsverbot - Erforderlichkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Reichweite des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs - Straßenverkehr - Art. 58 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Anwendungsbereich - Grundsätze der Rechtssicherheit und der Normenklarheit)

(2021/C 44/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Tornyai und M. M. Tátrai)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Martínez Iglesias, L. Visaggio und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Norberg, M. Bencze und E. Ambrosini, dann A. Norberg, E. Ambrosini, A. Sikora-Kalėda und Zs. Bodnár)

Streithelfer zur Unterstützung des Europäischen Parlaments: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und S. Eisenberg), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, A.-L. Desjonquères, C. Mosser und R. Coesme), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas, M. Kellerbauer, B.-R. Killmann und A. Szmytkowska)

Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und S. Eisenberg), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, A.-L. Desjonquères, C. Mosser und R. Coesme), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas, M. Kellerbauer, B.-R. Killmann und A. Szmytkowska)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 — Republik Polen/Europäisches Parlaments, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-626/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie [EU] 2018/957 - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Entlohnung - Entsendungsdauer - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Art. 53 und 62 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Art. 9 AEUV - Diskriminierungsverbot - Erforderlichkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Anwendungsbereich - Straßenverkehr - Art. 58 AEUV)

(2021/C 44/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und D. Lutostańska)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Martínez Iglesias, K. Wójcik, A. Pospíšilová Padowska und L. Visaggio, dann M. Martínez Iglesias, K. Wójcik, L. Visaggio und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Ambrosini, K. Adamczyk Delamarre und A. Norberg, dann E. Ambrosini, A. Sikora-Kalėda, Z. Bodnar und A. Norberg)

Streithelfer zur Unterstützung des Europäischen Parlaments: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Möller und T. Henze, dann J. Möller), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, A.-L. Desjonquères und R. Coesme), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, B.-R. Killmann und A. Szmytkowska)

Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und T. Henze, dann J. Möller), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, A.-L. Desjonquères und R. Coesme), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: C. Meyer-Seitz, A. Falk, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder, dann C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, B.-R. Killmann und A. Szmytkowska)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2020 Groupe Canal +, Europäische Kommission, Französische Republik, Union des producteurs de cinéma (UPC), C More Entertainment AB, European Film Agency Directors — EFADs, Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC)

(Rechtssache C-132/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Ausstrahlung im Fernsehen - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 - Entscheidung, mit der Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden - Absoluter territorialer Schutz - Ermessensmissbrauch - Vorläufige Beurteilung - Europäische Kommission nicht verpflichtet, Ausführungen zu Art. 101 Abs. 3 AEUV zu berücksichtigen - Vereinbarungen, die eine Abschottung der nationalen Märkte bezwecken - Kommission nicht verpflichtet, jeden einzelnen betroffenen nationalen Markt zu analysieren - Verhältnismäßigkeit - Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter)

(2021/C 44/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Groupe Canal + (Prozessbevollmächtigte: P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny, avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, C. Urraca Caviedes und L. Wildpanner), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier und P. Dodeller), Union des producteurs de cinéma (UPC) (Prozessbevollmächtigter: E. Lauvaux, avocat), C More Entertainment AB, European Film Agency Directors — EFADs (Prozessbevollmächtigter: O. Sasserath, avocat), Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) (Prozessbevollmächtigte: A. Fratini, avvocatessa

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T-873/16, EU:T:2018:904), wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV-Inhalten) wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Groupe Canal + SA, den European Film Agency Directors — EFADs und der Union des producteurs de cinéma (UPC) im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstanden sind, sowie die Kosten, die der C More Entertainment AB im ersten Rechtszug entstanden sind.

4.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

5.

Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2020 — Comune di Milano/Europäische Kommission

(Rechtssache C-160/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Linate [Italien] und Mailand-Malpensa [Italien] - Kapitalzuführungen des Betreibers dieser Flughäfen an seine 100 %ige Tochtergesellschaft, die diese Dienstleistungen erbringt - Betreiber in staatlichem Eigentum - Beschluss, mit dem diese staatlichen Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriffe „staatliche Mittel“, „dem Staat zurechenbare Maßnahme“ und „wirtschaftlicher Vorteil“ - Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Beweislast - Komplexe wirtschaftliche Beurteilungen - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Verfälschung von Beweisen)

(2021/C 44/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Comune di Milano (Prozessbevollmächtigte: A. Mandarano, E. Barbagiovanni, S. Grassani und L. Picciano, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, G. Conte und D. Grespan)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Comune di Milano trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-347/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Energieeffizienz - Richtlinie 2012/27/EU - Art. 9 Abs. 3 - Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauch - Installation individueller Verbrauchszähler in Gebäuden)

(2021/C 44/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz, S. Pardo Quintillán und Y. G. Marinova)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG betreffend die Installation individueller Zähler zur Messung des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in Gebäuden verstoßen, dass es nicht fristgerecht alle nationalen Regelungen erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Vorschrift nachzukommen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien — Österreich) — Strafverfahren gegen A u. a.

(Rechtssache C-584/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäische Ermittlungsanordnung - Richtlinie 2014/41/EU - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Buchst. c Ziff. i und ii - Begriffe „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats erlassene Europäische Ermittlungsanordnung - Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive)

(2021/C 44/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht für Strafsachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

A u. a.

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Wien

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass unter die Begriffe „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen der Staatsanwalt eines Mitgliedstaats oder ganz allgemein die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fällt, unabhängig davon, ob zwischen diesem Staatsanwalt oder dieser Staatsanwaltschaft und der Exekutive dieses Mitgliedstaats möglicherweise ein rechtliches Unterordnungsverhältnis besteht und dieser Staatsanwalt oder diese Staatsanwaltschaft der Gefahr ausgesetzt ist, im Rahmen des Erlasses einer Europäischen Ermittlungsanordnung unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — M.S., M.W., G.S./Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-616/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinie 2005/85/EG - Art. 25 Abs. 2 - Unzulässigkeitsgründe - Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig durch einen Mitgliedstaat aufgrund der früheren Gewährung subsidiären Schutzes an den Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat - Verordnung [EG] Nr. 343/2003 - Verordnung]EU] Nr. 604/2013)

(2021/C 44/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.S., M.W., G.S.

Beklagter: Minister for Justice and Equality

Tenor

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dahin auszulegen, dass er der in einem Mitgliedstaat, für den die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gilt, der aber nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebunden ist, geltenden Regelung, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig anzusehen ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Nordrhein-Westfalen/D. H. T., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

(Rechtssache C-620/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 23 - Beschränkung der Rechte der betroffenen Person - Wichtiges finanzielles Interesse - Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - Nationale Vorschriften, die auf Bestimmungen des Unionsrechts verweisen - Steuerliche Daten betreffend eine juristische Person - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

(2021/C 44/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Nordrhein-Westfalen

Beklagter: D. H. T., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Juli 2019 gestellten Fragen nicht zuständig.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. November 2020 — Jean-François Jalkh / Europäisches Parlament

(Verbundene Rechtssachen C-792/18 P und C-793/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Institutionelles Recht - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 8 und 9 - Tragweite - Aufhebung der parlamentarischen Immunität - Voraussetzungen)

(2021/C 44/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jean-François Jalkh (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alonso de León und C. Burgos)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Herr Jean-François Jalkh trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 18.02.2019


8.2.2021   

DE

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C 44/9


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles — Belgien) — PN, QO, RP, SQ, TR/Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)

(Rechtssache C-394/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 - Berechtigte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung - Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Unionsrecht - Gewährung von Sozialhilfe als Schadensersatz - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 44/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PN, QO, RP, SQ, TR

Beklagter: Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)

Gegenstand

Das vom Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


8.2.2021   

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C 44/9


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky/Weindel Logistik Service SR spol. s r.o.

(Rechtssache C-621/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2016/112/EG - Art. 168 Buchst. e - Vorsteuerabzug - Verwendung der Gegenstände ausschließlich für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen - Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen den eingeführten Gegenständen und dem Ausgangsumsatz)

(2021/C 44/13)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Beklagte: Weindel Logistik Service SR spol. s r.o.

Tenor

Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Gewährung eines Anspruchs auf Abzug der Mehrwertsteuer an einen Importeur entgegensteht, wenn dieser mit den Gegenständen nicht wie ein Eigentümer verfahren kann und wenn vorherige Einfuhrkosten nicht vorhanden sind oder diese nicht im Preis der einzelnen Ausgangsumsätze oder im Preis der Gegenstände und Dienstleistungen enthalten sind, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


8.2.2021   

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C 44/10


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid — Spanien) — ZA, AZ, BX, CV, DU, ET/Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA

(Rechtssache C-716/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Wettbewerb - Bestandskräftige Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise festgestellt wird - Tragweite der Beweiskraft des geprüften und festgestellten Sachverhalts - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 44/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZA, AZ, BX, CV, DU, ET

Beklagte: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA

Tenor

Das vom Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handelsgericht Nr. 2 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 29. Juli 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


8.2.2021   

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C 44/11


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — Verfahren auf Betreiben der „DSK Bank“ EAD, „FrontEx International“ EAD

(Rechtssache C-807/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 und Art. 6 bis 8 - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 22 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht - Nationales Mahnverfahren)

(2021/C 44/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

„DSK Bank“ EAD, „FrontEx International“ EAD

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befassten nationalen Gericht verwehrt, von einer Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags wegen praktischer Schwierigkeiten, wie der Arbeitsbelastung des Gerichts, abzusehen.

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie dem mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befassten nationalen Gericht, sofern es vermutet, dass dieser Antrag auf einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der Richtlinie 93/13 beruht, nicht verwehren, vom Gläubiger zusätzliche Informationen zu verlangen, um die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, solange der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt.

3.

Art. 3 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 7 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Rahmen der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die das nationale Gericht von Amts wegen vornimmt, um festzustellen, ob zwischen den vertraglichen Pflichten der Vertragspartner ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis besteht, auch nationale Regelungen berücksichtigen kann, die einen stärkeren Verbraucherschutz gewährleisten, als er in der Richtlinie vorgesehen ist.


(1)  ABl. C 27 vom 27.01.2020.


8.2.2021   

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C 44/11


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autostrada Torino Ivrea Valle D’Aosta — Ativa S.p.A./Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Autorità di regolazione dei trasporti

(Rechtssache C-835/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Konzessionsvergabe - Richtlinie 2014/23/EU - Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 - Art. 30 - Freiheit der öffentlichen Auftraggeber, die Verfahren zur Wahl des Konzessionsnehmers festzulegen und zu organisieren - Nationale Regelung, die den Einsatz von Projektfinanzierung für Autobahnkonzessionen untersagt)

(2021/C 44/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Autostrada Torino Ivrea Valle D’Aosta — Ativa S.p.A.

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Autorità di regolazione dei trasporti

Beteiligte: Autorità di bacino del Po, Regione Piemonte

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in Verbindung mit Art. 30 und den Erwägungsgründen 5 und 68 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Auftraggebern untersagt, abgelaufene oder auslaufende Autobahnkonzessionen im Rahmen eines Projektfinanzierungsverfahrens gemäß Art. 183 des Decreto legislativo n. 50 — Codice dei contratti pubblici (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 50 — Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) vom 18. April 2016 zu vergeben.


(1)  ABl. C 161 vom 11.05.2020.


8.2.2021   

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C 44/12


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2020 — Archimandritis Sarantis Sarantos, Protopresvyteros Ioannis Fotopoulos, Protopresvyteros Antonios Bousdekis, Protopresvyteros Vasileios Kokolakis, Estia Paterikon Meleton, Christos Papasotiriou, Charalampos Andralis/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-84/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsbürgerschaft - Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben - Verordnung (EU) 2019/1157 - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Keine individuelle Betroffenheit - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Verpflichtung einer Partei, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen - Kläger, der Rechtsanwalt ist und in eigenem Namen gehandelt hat, indem er selbst die Klageschrift unterschrieben hat, ohne die anwaltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch genommen zu haben, um sich vertreten zu lassen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2021/C 44/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Archimandritis Sarantis Sarantos, Protopresvyteros Ioannis Fotopoulos, Protopresvyteros Antonios Bousdekis, Protopresvyteros Vasileios Kokolakis, Estia Paterikon Meleton, Christos Papasotiriou, Charalampos Andralis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Papasotiriou)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird insoweit als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, als es von Herrn Christos Papasotiriou eingelegt worden ist.

2.

Das Rechtsmittel wird insoweit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, als es von den Herren Sarantis Sarantos, Ioannis Fotopoulos, Antonios Bousdekis und Vasileios Kokolakis, Estia Paterikon Meleton und Herrn Charalampos Andralis eingelegt worden ist.

3.

Die Herren Sarantis Sarantos, Ioannis Fotopoulos, Antonios Bousdekis und Vasileios Kokolakis, Estia Paterikon Meleton sowie die Herren Christos Papasotiriou und Charalampos Andralis tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


8.2.2021   

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C 44/13


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2020 — Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft./Kommission

(Rechtssache C-85/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Von Ungarn zugunsten von Unternehmen, die Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigen, durchgeführte Beihilfe - Angebliche Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit der die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Vom Vorliegen des angefochtenen Rechtsakts erlangte Kenntnis - Angemessene Frist für die Anforderung seines vollständigen Wortlauts - Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2021/C 44/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


8.2.2021   

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C 44/13


Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2020 von eSky Group IP sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Juni 2020 in der Rechtssache T-646/19, eSky Group IP/EUIPO — Gröpel (e)

(Rechtssache C-386/20 P)

(2021/C 44/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: eSky Group IP sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: P. Kurcman, radca prawny)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Gerhard Gröpel

Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2020 entschieden, das Rechtsmittel nicht zuzulassen und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


8.2.2021   

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C 44/14


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 24. September 2020 — W. Ż./A. S., Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-491/20)

(2021/C 44/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: W. Ż.

Rechtsmittelgegner: A. S, Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Rechtsbehelfsgegner in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Rechtsbehelfsgegner Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache, in der es eine Vorlagefrage an den Gerichtshof gerichtet hat, ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

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C 44/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 25. September 2020 — W. Ż./K. Z., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-492/20)

(2021/C 44/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: W. Ż.

Beklagte: K. Z., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass ein Staatsanwalt bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht an die Disziplinarkammer (Izba Dyscyplinarna) des Obersten Gerichts verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Beklagten in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Beklagten Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/16


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 28. September 2020 — P. J./A. T., R. W., Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-493/20)

(2021/C 44/22)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P. J.

Beklagte: A. T., R. W., Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Rechtsbehelfsgegner in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Rechtsbehelfsgegner Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 2. Oktober 2020 — K. M./T. P., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-494/20)

(2021/C 44/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K. M.

Beklagte: T. P., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Rechtsbehelfsgegner in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Rechtsbehelfsgegner Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/18


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy, eingereicht am 2. Oktober 2020 — T. M./T. D., M. D., P. K., J. L., M. Ł., O. N., G. Ż., A. S., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-495/20)

(2021/C 44/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T. M.

Beklagte: T. D., M. D., P. K., J. L., M. Ł., O. N., G. Ż., A. S., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Beklagten in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Beklagten Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/20


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 6. Oktober 2020 — M. F./T. P.

(Rechtssache C-496/20)

(2021/C 44/25)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M. F.

Beklagter: T. P.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

4.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/21


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 9. Oktober 2020 — T. B./T. D., M. D., P. K., J. L., M. L., O. N., G. Z., A. S., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-506/20)

(2021/C 44/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T. B.

Beklagte: T. D., M. D., P. K., J. L., M. L., O. N., G. Z., A. S., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Rechtsbehelfsgegner in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Rechtsbehelfsgegner Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/22


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. September 2020 — M. F./J. M.

(Rechtssache C-509/20)

(2021/C 44/27)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M. F.

Beklagter: J. M.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass ein Ersuchen des Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) um Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht abzulehnen ist, weil es von einer Person gestellt wurde, die bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) keine Handlungen vornehmen darf?

2.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie der Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie der Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

4.

Sind Art. 19 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats ein Ersuchen auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache, in der es eine Vorlagefrage an den Gerichtshof gerichtet hat, ablehnt, wenn dieses Ersuchen von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/23


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 13. Oktober 2020 — B. S. /T. D., M. D., P. K., J. L., M. Ł., O. N., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-511/20)

(2021/C 44/28)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: B. S.

Beklagte: T. D., M. D., P. K., J. L., M. Ł., O. N., Skarb Państwa — Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie dem Recht auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das in einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter an einem nationalen Gericht wegen wesentlicher Mängel des Ernennungsverfahrens entscheidet, verpflichtet ist, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen und es dem Rechtsbehelfsgegner in einer solchen Rechtssache unter Androhung der Unwirksamkeit der von einem solchen Richter vorgenommenen Maßnahmen und erlassenen Entscheidungen zu untersagen, in allen anderen Rechtssachen, die unter das Unionsrecht fallen, zu entscheiden, sowie andere Organe zu verpflichten, davon abzusehen, einem solchen Rechtsbehelfsgegner Rechtssachen zuzuweisen oder Spruchköper mit ihm zu besetzen?

3.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

a)

ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

b)

die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

4.

Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

5.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/24


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2020 — ORLEN KolTrans sp. z o. o./Prezes Urzędu Transportu Kolejowego

(Rechtssache C-563/20)

(2021/C 44/29)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ORLEN KolTrans sp. z o. o.

Beklagter: Prezes Urzędu Transportu Kolejowego

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 30 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/14/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung dahin auszulegen, dass er einem Eisenbahnunternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, das Recht verleiht, sich an einem Verfahren zu beteiligen, das von der Regulierungsstelle zur Festlegung der Höhe der Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur durch den Betreiber dieser Infrastruktur durchgeführt wird?

2.

Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 30 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2001/14/EG dahin auszulegen, dass er einem Eisenbahnunternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, das Recht verleiht, einen Bescheid der Regulierungsstelle, mit dem die Höhe der vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur genehmigt wird, anzufechten?


(1)  ABl. 2001, L 75, S. 29.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/25


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 9. November 2020 — Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A/HK/Danmark und HK/Privat

(Rechtssache C-587/20)

(2021/C 44/30)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A

Beklagte: HK/Danmark und HK/Privat

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Fagbevægelsens Hovedorganisation (FH)

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Beschäftigungsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass ein politisch gewählter Sektorvorsitzender einer Gewerkschaft unter den im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten tatsächlichen Umständen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/25


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. November 2020 — ROI Land Investments Ltd. gegen FD

(Rechtssache C-604/20)

(2021/C 44/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: ROI Land Investments Ltd.

Revisionsbeklagter: FD

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (1) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre?

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als „Rechtsnachfolger“ des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt?

3.

Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:

a)

Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?

b)

Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

4.

Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein:

a)

Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2) dahin auszulegen, dass der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?

b)

Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.

(2)  ABl. 2008, L 177, S. 6.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/26


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 17. November 2020 — Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal, Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-605/20)

(2021/C 44/32)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal, Lda

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Ist die Auslegung, nach der innerhalb des so genannten „Garantiezeitraums“ durchgeführte Reparaturen nur dann als nicht steuerpflichtige Umsätze angesehen werden, wenn sie unentgeltlich erfolgen, und nur, soweit sie stillschweigend im Kaufpreis des von der Garantie umfassten Produkts enthalten waren, so dass während des Garantiezeitraums erbrachte Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie die Verwendung von Material erfordern oder nicht), die in Rechnung gestellt werden, steuerpflichtig sind, da sie zwingend als entgeltliche Dienstleistungen einzuordnen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar?

2.

Ist es als bloße Kostenweitergabe und damit als von der Mehrwertsteuer befreiter Tatbestand oder vielmehr als entgeltliche steuerpflichtige Dienstleistung anzusehen, wenn dem Lieferanten von Teilen für Windkraftanlagen zum Zweck der Wiedererlangung der dem Erwerber dieser Waren innerhalb des Garantiezeitraums — mit Ersatzteilen (neue Einfuhren von Waren des Lieferanten, die mit Mehrwertsteuer belegt worden sind und ein Recht zum Vorsteuerabzug haben entstehen lassen) und den entsprechenden Reparaturen (durch Ankauf von Dienstleistungen bei Dritten, für die Mehrwertsteuer zu entrichten war) im Rahmen von Dienstleistungen zur Installation eines Windparks, die der Erwerber (der zum selben Konzern gehört wie der in einem Drittland ansässige Verkäufer) Dritten gegenüber erbracht hat — entstandenen Kosten eine Belastungsanzeige ausgestellt wird?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/27


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 18. November 2020 — Strafverfahren gegen YP u. a.

(Rechtssache C-615/20)

(2021/C 44/33)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

YP u. a.

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) sowie die darin vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht und darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird — dahin auszulegen, dass es den in den Vorlagefragen 2 und 3 detailliert dargestellten Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, d. h. Art. 80 und Art. 129 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 sowie Art. 110 § 2a dieses Gesetzes und Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017, die der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ermöglichen, die Immunität eines Richters aufzuheben und ihn von seiner Diensttätigkeit zu suspendieren und ihm dadurch de facto die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entziehen, insbesondere weil:

a)

die Izba Dyscyplinarna (im Folgenden: Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) kein „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Konstytucja RP (im Folgenden: Verfassung der Republik Polen) ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a., [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982);

b)

die Mitglieder der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);

c)

die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?

2.

Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 2 EUV und der dort ausgedrückte Wert der Rechtsstaatlichkeit sowie das in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geregelte Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes — dahin auszulegen, dass die „Regeln über die Disziplinarordnung für diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind“, auch Bestimmungen umfassen, wonach ein Richter eines nationalen Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder ihm seine Freiheit entzogen (er festgenommen) werden kann, wie Art. 181 der Verfassung der Republik Polen in Verbindung mit den Art. 80 und 129 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001, wonach:

a)

die Zustimmung des zuständigen Disziplinargerichts erforderlich ist, wenn ein Richter eines nationalen Gerichts — grundsätzlich auf Antrag eines Staatsanwalts — strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder ihm seine Freiheit entzogen (er festgenommen) wird;

b)

das Disziplinargericht — wenn es die Zustimmung dazu erteilt, einen Richter eines nationalen Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihm seine Freiheit zu entziehen (ihn festzunehmen) — diesen Richter von seiner Diensttätigkeit suspendieren kann (und in einigen Fällen muss);

c)

das Disziplinargericht bei der Suspendierung eines Richters eines nationalen Gerichts von seiner Diensttätigkeit gleichzeitig verpflichtet ist, die Bezüge dieses Richters in den durch diese Bestimmungen festgelegten Grenzen für die Dauer der Suspendierung zu kürzen?

3.

Ist das Unionsrecht — insbesondere die in Frage 2 angeführten Bestimmungen — dahin auszulegen, dass es Bestimmungen eines Mitgliedstaats wie Art. 110 § 2a der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 und Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 entgegensteht, wonach Rechtssachen betreffend die Zustimmung dazu, einen Richter am nationalen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihm seine Freiheit zu entziehen (ihn festzunehmen), sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz zur ausschließlichen Zuständigkeit eines Organs wie der Disziplinarkammer gehören, wenn man insbesondere berücksichtigt (einzeln oder kumulativ), dass:

a)

die Errichtung der Disziplinarkammer zeitgleich mit der Änderung der Regeln für die Ernennung von Mitgliedern eines Organs wie der Krajowa Rada Sądownictwa (im Folgenden: Landesjustizrat), das am Verfahren zur Ernennung von Richtern beteiligt ist und auf dessen Antrag alle Mitglieder der Disziplinarkammer ernannt wurden, erfolgte;

b)

der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit ausgeschlossen hat, Richter eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts wie des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), in dessen Strukturen die Disziplinarkammer tätig ist, in diese Kammer zu versetzen, so dass ihr nur neue, auf Antrag des Landesjustizrates in geänderter Zusammensetzung ernannte Mitglieder angehören können;

c)

die Disziplinarkammer ein besonders hohes Maß an Autonomie innerhalb des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) hat;

d)

der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinen Entscheidungen, die zur Durchführung des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), erlassen wurden, bestätigt hat, dass der Landesjustizrat in geänderter Zusammensetzung kein von der Legislative und Exekutive unabhängiges Organ und die Disziplinarkammer kein „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen ist;

e)

ein Antrag auf Zustimmung dazu, einen Richter am nationalen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihm seine Freiheit zu entziehen (ihn festzunehmen), grundsätzlich von einem Staatsanwalt gestellt wird, dessen Dienstvorgesetzter ein Organ der Exekutive wie der Justizminister ist, der Staatsanwälten verbindliche Weisungen zum Inhalt von Prozessmaßnahmen erteilen kann, und zugleich die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Landesjustizrates in geänderter Zusammensetzung, wie der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinen in Frage 2 d genannten Entscheidungen festgestellt hat, deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen, weshalb die Disziplinarkammer gegenüber der Verfahrenspartei nicht als Dritter angesehen werden kann;

f)

die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?

4.

Wenn die Zustimmung dazu erteilt wird, einen Richter eines nationalen Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und er von seiner Diensttätigkeit suspendiert wird und gleichzeitig seine Bezüge für die Dauer der Suspendierung gekürzt werden, ist dann das Unionsrecht — insbesondere die in Frage 2 angeführten Bestimmungen sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und der Rechtssicherheit — dahin auszulegen, dass es der Bindungswirkung einer solchen Zustimmung insbesondere hinsichtlich der Suspendierung des Richters von seiner Diensttätigkeit entgegensteht, sofern die Zustimmung durch ein Organ wie die Disziplinarkammer erteilt wurde, so dass:

a)

alle staatlichen Organe (einschließlich des vorlegenden Gerichts, dessen Spruchkörper der von dieser Zustimmung betroffene Richter angehört, sowie der Organe, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung nationaler Gerichte befugt sind) verpflichtet sind, diese Zustimmung außer Acht zu lassen und dem Richter eines nationalen Gerichts, in Bezug auf den die Zustimmung erteilt wurde, zu ermöglichen, dem Spruchkörper dieses Gerichts anzugehören,

b)

das Gericht, dessen Spruchkörper der von dieser Zustimmung betroffene Richter angehört, ein zuvor durch Gesetz errichtetes bzw. unabhängiges und unparteiisches Gericht darstellt und deshalb — als „Gericht“ — über Fragen der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts entscheiden kann?


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/29


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. November 2020 — A/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

(Rechtssache C-634/20)

(2021/C 44/34)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: A

Beteiligte: Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

Vorlagefrage

Sind Art. 45 oder 49 AEUV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats gestützt auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Person das Recht zur Ausübung des Arztberufs auf drei Jahre befristet und dahingehend eingeschränkt gewährt hat, dass diese nur unter Leitung und Aufsicht eines zugelassenen Arztes tätig sein darf und im selben Zeitraum eine dreijährige besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin zu absolvieren hat, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur selbständigen Ausübung des Arztberufs zu erlangen, wenn berücksichtigt wird, dass:

a)

die Person im Herkunftsmitgliedstaat einen Erstabschluss in Medizin erlangt hat, sie aber bei Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikation im Aufnahmemitgliedstaat nicht eine im Herkunftsmitgliedstaat zusätzlich als Voraussetzung für die Berufsqualifikation verlangte Bescheinigung über ein Berufspraktikum mit Dauer von einem Jahr beibringen konnte;

b)

der Person im Aufnahmemitgliedstaat in Hinblick auf Art. 55a der Richtlinie über Berufsqualifikationen (1) als vorrangige, von ihr ausgeschlagene, Alternative die Möglichkeit angeboten worden ist, im Aufnahmemitgliedstaat während eines dreijährigen Zeitraums ein den Leitlinien des Herkunftsmitgliedstaats entsprechendes Berufspraktikum zu absolvieren und dafür bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anerkennung zu beantragen, um danach im Aufnahmemitgliedstaat erneut das Recht zur Ausübung des Arztberufs durch das in der Richtlinie genannte automatische Anerkennungssystem beantragen zu können;

c)

der Zweck der innerstaatlichen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats in der Förderung der Patientensicherheit sowie der Qualität von Leistungen im Gesundheitswesen durch Sicherstellung besteht, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe über die für ihre berufliche Tätigkeit erforderliche Ausbildung, sonstig ausreichende berufliche Qualifikation und die anderen für die berufliche Tätigkeit verlangten Fertigkeiten verfügen?


(1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/30


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Tribunal du travail de Liège am 26. November 2020 — VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

(Rechtssache C-641/20)

(2021/C 44/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VT

Beklagter: Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

Vorlagefrage

Beschließt ein Mitgliedstaat, einem Flüchtling nach Art. 11 der Richtlinie 2011/95 (1) seinen Status abzuerkennen, und anschließend, ihm das Aufenthaltsrecht zu entziehen und ihn anzuweisen, das Staatsgebiet zu verlassen, sind dann die Art. 7 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (2) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie implizieren, dass der Betroffene während der Prüfung des gegen die Entscheidung über die Beendigung seines Aufenthalts und seine Rückkehr eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfs ein vorläufiges Aufenthaltsrecht sowie seine sozialen Rechte behält?


(1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

(2)  ABl. 2008, L 348, S. 98.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/30


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2020 — Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Standesamtsaufsicht gegen TB

(Rechtssache C-646/20)

(2021/C 44/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbeschwerdeführerin: Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Standesamtsaufsicht

Rechtsbeschwerdegegnerin: TB

Beteiligte: Standesamt Mitte von Berlin, RD

Vorlagefragen

Zur Auslegung der von Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, und Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) sind folgende Fragen vorgelegt:

1.

Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung?

2.

Für den Fall der Verneinung von Frage 1: Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung) (ABl. 2003, L 338, S. 1).


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/31


Rechtsmittel des Hermann Albers eK gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-597/18, Hermann Albers gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Dezember 2020

(Rechtssache C-656/20 P)

(2021/C 44/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Hermann Albers eK (Prozessbevollmächtigter: S. Roling, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Land Niedersachsen

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, Hermann Albers/Kommission (T-597/18, EU:T:2020:467), in der Gestalt der Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel teilweise aufzuheben;

2.

den erstinstanzlichen Anträgen vollständig stattzugeben, welche darauf abzielten, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2018, C(2018) 4385 final (1), für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer bringt vor, das Gericht habe die Bedeutung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV in Bezug auf § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) verkannt. § 7a NNVG stelle entgegen der Auffassung des Gerichts eine neue, notifizierungspflichtige Beihilfe dar.

Was Art. 107 AEUV anbelangt, so handle es sich nicht lediglich um die innerstaatliche Verschiebung von Finanzmitteln, da die Aufgabenträger in ihrer Doppelrolle als Eigentümer öffentlicher Verkehrsunternehmen direkt von der Mittelzuweisung profitierten und diese über Direktvergaben selektiv zu Lasten der Privatwirtschaft einsetzten. Denn die Aufgabenträger kontrollierten die öffentlichen Verkehrsunternehmen „wie eigene Dienststellen“. Die Mittelzuweisung an den Aufgabenträger sei untrennbar mit einer Begünstigung verbunden, da zu diesem Zeitpunkt die Verwendung der Mittel für die wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Unternehmen häufig bereits feststehe. Dies verfälsche den Wettbewerb und beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

Überdies liege wegen des Beihilfencharakters von § 7a NNVG, aber auch unabhängig davon, ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, da die Bundesrepublik Deutschland § 7a NNVG nicht der Europäischen Kommission notifiziert habe.


(1)  Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1).


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/32


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-661/20)

(2021/C 44/38)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, R. Lindenthal)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass

die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht nachgekommen ist, dass sie Programme über die Forstpflege und deren Änderungen, über angemessenen Holzeinschlag und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung des Forsts und zur Beseitigung von Folgen aufgrund von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf die Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;

die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht nachgekommen ist, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um eine Verschlechterung der Habitate des Auerhahns und dessen erhebliche Störung in den für diese Art ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy [Chočgebirge] SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy [Volovecer Berge] SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Poľana SKCHVU022, BSG Slovenský raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy [Leutschauer Gebirge] SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy [Rajetzer Berge] SKCHVU028);

die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht nachgekommen ist, dass sie keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhahns in den zu seinem Schutz [zu besonderen Schutzgebieten] erklärten BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy [Volovecer Berge] SKCHVU036, BSG SKCHVU013 Kleine Fatra und BSG Levočské vrchy [Leutschauer Gebirge] SKCHVU051 erlassen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 6 Abs. 3 der der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. In der Slowakischen Republik hätten das Naturschutzgesetz (Zákon o ochrane prírody) und das Forstgesetz (Zákon o lesoch) nicht sichergestellt, dass Programme zur Forstpflege und deren Änderungen, über angemessenen Holzeinschlag und Maßnahmen zur Verhütung einer Gefährdung des Forsts und zur Beseitigung von Folgen aufgrund von Schäden durch Naturkatastrophen einer Prüfung der Verträglichkeit mit dem Natura-2000-Gebiet unterlägen. Eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht gewährleistet gewesen und verursache seitdem andauernde Probleme.

Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Diese Bestimmung sei nach Art. 7 der Habitatrichlinie auch auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wie die besonderen Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie anwendbar. Die Slowakei habe gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie 12 [Gebiete zu] besonderen Schutzgebieten zum Schutz des Auerhahns erklärt; dieser sei eine in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Art. Die Slowakei habe jedoch keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Verschlechterung der Habitate des Auerhahns und der Störung dieser Art in diesen 12 besonderen Schutzgebieten zu vermeiden.

Die Slowakische Republik sei verpflichtet gewesen, in den 12 zum Schutz des Auerhahns zu besonderen Schutzgebieten erklärten [Gebieten] nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie besondere Maßnahmen zu erlassen, die die Verpflichtung umfassten, besondere Schutzziele festzulegen. Für die Habitate des Auerhahns in 7 der besonderen Schutzgebiete habe die Slowakische Republik weder zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage Programme zur Pflege des Schutzgebiets nach dem Naturschutzgesetz erlassen.


(1)  ABl. 1992, L 206, S. 7.

(2)  ABl. 2010, L 20, S. 7.


8.2.2021   

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C 44/33


Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-414/17, Hypo Vorarlberg Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. Dezember 2020

(Rechtssache C-663/20 P)

(2021/C 44/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers, P.A. Messina, J. Kerlin, Bevollmächtigte, sowie H.-G. Kamann, F. Louis, P. Gey, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hypo Vorarlberg Bank AG

Anträge des Rechtsmittelführers:

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (T-414/17, EU:T:2020:437), aufzuheben;

2.

die Nichtigkeitsklage abzuweisen;

3.

die Rechtsmittelgegnerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, Verfälschung von Beweismitteln und Verletzung des Rechts des SRB auf ein faires Verfahren

Als Erstes trägt der SRB vor, das Gericht habe Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es entschied, dass der SRB seinen Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (streitiger Beschluss) nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da die vom SRB in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung unzulässig seien. Der SRB macht diesbezüglich erstens geltend, dass es gerechtfertigt gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung des SRB-Beschlusses vorzubringen, da die Frage der fehlenden Feststellung zuvor weder Gegenstand des schriftlichen Verfahrens gewesen sei noch in einer prozessleitenden Maßnahme oder einem Beweisbeschluss des Gerichts behandelt worden sei. Der SRB macht zweitens geltend, das Gericht habe die ihm vorliegen Beweismittel verfälscht, indem es sie missachtete und feststellte, dass diese Beweismittel, auch wenn sie zulässig seien, unsubstantiiert seien. Daneben habe das Gericht durch seine Feststellung, die vorgelegten Beweise belegten jedenfalls keine untrennbare Verbindung zwischen dem von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und dem Anhang des streitigen Beschlusses, die Referenznummer auf dem Laufzettel nicht beachtet, durch die der Laufzettel untrennbar mit der elektronischen Akte verbunden gewesen sei, welche ihrerseits den angefochtenen Beschluss und seinen Anhang enthalte. Der SRB macht drittens geltend, dass das Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem es das Problem der fehlenden Feststellung nicht vor der mündlichen Verhandlung aufgebracht habe, indem es das Angebot des SRB auf Vorlage weiterer Beweismittel nicht angenommen habe und indem es dem SRB zu keiner Zeit einen Hinweis erteilt habe, dass es die Beweismittel für nicht ausreichend erachte.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 296 AEUV

Als Zweites trägt der SRB vor, das Gericht habe die Anforderungen gemäß Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte überspannt, indem es feststellte, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet sei, da Hypo Vorarlberg Bank die Richtigkeit der darin enthaltenen Berechnung nicht vollständig habe überprüfen können. Es sei dem Gericht nicht gelungen, diese Anforderungen mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen, wie sie aus Art. 339 AEUV, den das Gericht im angefochtenen Urteil nicht erwähnt habe, sowie aus anderen unionsrechtlichen Grundsätzen folge. Die Verordnung (EU) 2015/63 (1), auf der die Berechnung der Beiträge beruhe und deren Gültigkeit von Hypo Vorarlberg Bank auch nicht angegriffen worden sei, gelange zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Transparenz, der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der anderen von ihr verfolgten Ziele, insbesondere, eine bestimmte Zielausstattung von Beiträgen zur Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu erreichen und Beiträge von allen relevanten Instituten in einer fairen und verhältnismäßigen Weise einzunehmen. Der SRB habe bei der Begründung des streitigen Beschlusses diesen Rechtsrahmen eingehalten und damit seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung des streitigen Beschlusses Genüge getan.


(1)  Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


8.2.2021   

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C 44/34


Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-420/17, Portigon AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. Dezember 2020

(Rechtssache C-664/20 P)

(2021/C 44/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: P.A. Messina, J. Kerlin, Bevollmächtigte, sowie H.-G. Kamann, F. Louis, P. Gey, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Portigon AG, Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Portigon/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (T-420/17, EU:T:2020:438), aufzuheben;

2.

die Nichtigkeitsklage abzuweisen;

3.

die Rechtsmittelgegnerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, Verfälschung von Beweismitteln und Verletzung des Rechts des SRB auf ein faires Verfahren

Als Erstes trägt der SRB vor, das Gericht habe Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es entschied, dass der SRB seinen Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (streitiger Beschluss) nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da die vom SRB in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgebrachten Beweismittel unzulässig seien. Der SRB macht diesbezüglich erstens geltend, dass es gerechtfertigt gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung des streitigen Beschlusses vorzubringen, da die Frage der fehlenden Feststellung zuvor weder Gegenstand des schriftlichen Verfahrens gewesen sei noch in einer prozessleitenden Maßnahme oder einem Beweisbeschluss des Gerichts behandelt worden sei. Der SRB macht zweitens geltend, das Gericht habe die ihm vorliegen Beweismittel verfälscht, indem es sie missachtete und feststellte, dass diese Beweismittel, auch wenn sie zulässig seien, unsubstantiiert seien. Daneben habe das Gericht durch seine Feststellung, die vorgelegten Beweise belegten jedenfalls keine untrennbare Verbindung zwischen dem von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und dem Anhang des streitigen Beschlusses, die Referenznummer auf dem Laufzettel nicht beachtet, durch die der Laufzettel untrennbar mit der elektronischen Akte verbunden gewesen sei, welche ihrerseits den angefochtenen Beschluss und seinen Anhang enthalte. Der SRB macht drittens geltend, dass das Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem es das Problem der fehlenden Feststellung nicht vor der mündlichen Verhandlung aufgebracht habe, indem es dem SRB keine Gelegenheit gegeben habe, auf unsubstantiierte Behauptungen von Portigon vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu reagieren, indem es das Angebot des SRB auf Vorlage weiterer Beweismittel nicht angenommen habe und indem es dem SRB zu keiner Zeit einen Hinweis erteilt habe, dass es die Beweismittel für nicht ausreichend erachte.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 296 AEUV

Als Zweites trägt der SRB vor, das Gericht habe die Anforderungen gemäß Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte überspannt, indem es feststellte, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet sei, da Portigon die Richtigkeit der darin enthaltenen Berechnung nicht vollständig habe überprüfen können. Es sei dem Gericht nicht gelungen, diese Anforderungen mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen, wie sie aus Art. 339 AEUV, den das Gericht im angefochtenen Urteil nicht erwähnt habe, sowie aus anderen unionsrechtlichen Grundsätzen folge. Die Verordnung (EU) 2015/63 (1), auf der die Berechnung der Beiträge beruhe und deren Gültigkeit von Portigon auch nicht angegriffen worden sei, gelange zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Transparenz, der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der anderen von ihr verfolgten Ziele, insbesondere, eine bestimmte Zielausstattung von Beiträgen zur Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu erreichen und Beiträge von allen relevanten Instituten in einer fairen und verhältnismäßigen Weise einzunehmen. Der SRB habe bei der Begründung des streitigen Beschlusses diesen Rechtsrahmen eingehalten und damit seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung des streitigen Beschlusses Genüge getan.


(1)  Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


8.2.2021   

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C 44/36


Rechtsmittel des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen eV (GVN) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-583/18, GVN gegen Europäische Kommission, eingelegt am 7. Dezember 2020

(Rechtssache C-666/20 P)

(2021/C 44/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen eV (GVN) (Prozessbevollmächtigter: C. Antweiler, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Land Niedersachsen

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, GVN/Kommission (T-583/18, EU:T:2020:466), in der Gestalt der Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel aufzuheben;

2.

für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben, der darauf abzielte, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2018, C(2018) 4385 final (1), für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Als Erstes bringt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen und einen Verfahrensfehler begangen, indem es den entscheidungserheblichen Vortrag des Rechtsmittelführers zu den Voraussetzungen, unter denen die deutschen Länder nach § 64a des deutschen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dazu ermächtigt sind, § 45a desselben Gesetzes durch Landesrecht zu ersetzen, völlig unberücksichtigt gelassen habe.

Als Zweites rügt der Rechtsmittelführer mehrere Verstöße gegen das Unionsrecht.

Unionrecht sei zunächst verletzt, weil das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 45a PBefG und § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG die Ausgleichsleistungen für die öffentliche Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (2) ausgenommen habe. Damit habe das Gericht übersehen, dass die Bundesrepublik Deutschland weder § 45a PBefG noch § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 der Europäischen Kommission mitgeteilt habe.

Außerdem liege eine Verletzung des Unionsrechts darin, dass das Gericht in Rn. 40 f. des angefochtenen Urteils rechtswidrig angenommen habe, ein Gesetzgeber könne nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 nicht nur Vorschriften über die finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, sondern ohne Weiteres auch den Anwendungsbereich dieser Ausnahme dadurch einschränken, dass er eine solche Entscheidung revidiert, um derartige Ausgleichsleistungen wieder in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007 einzubeziehen. Denn die vom Gericht als zulässig angesehene Revision sei der actus contrarius zur Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007; sie unterliege deshalb denselben formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die hier mangels einer Mitteilung der Revision an die Kommission nicht erfüllt seien.

Schließlich bestehe eine Verletzung des Unionsrechts — namentlich der Art. 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV — darin, dass das Gericht zum zweiten Klagegrund angenommen habe, aufgrund von § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) gewähre das Land Niedersachsen keine staatlichen Beihilfen an Unternehmen, obwohl alle kommunalen Unternehmen die finanziellen Mittel, die das Land Niedersachsen den kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung stelle, von diesen vollständig erhielten. Entgegen der Einschätzung des Gerichts sei eine Trennung zwischen der hoheitlichen Tätigkeit der Aufgabenträger einerseits und deren wirtschaftlicher Tätigkeit als Gesellschafter der von ihnen kontrollierten Verkehrsunternehmen andererseits nicht möglich.


(1)  Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1).

(2)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).


8.2.2021   

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C 44/37


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2020 von Les Mousquetaires und ITM Entreprises SAS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-255/17, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

(Rechtssache C-682/20 P)

(2021/C 44/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Les Mousquetaires S.A.S., ITM Entreprises S.A.S. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury und K. Mebarek)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

Punkt 2 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-255/17 aufzuheben;

ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und den Beschluss C(2017) 1057 der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 sowie den Beschluss C(2017) 1361 vom 21. Februar 2017, mit denen Intermarché und Les Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung im Rahmen der Prüfung der Effektivität der Rechtsbehelfe in Bezug auf den Ablauf der Nachprüfungen gerügt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 6 und 8 EMRK, Art. 296 des Vertrags und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht, da das Gericht die Pflicht zur Begründung und Begrenzung der Nachprüfungsbeschlüsse verkannt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003 gerügt, da das Gericht eine Verfahrensphase „vor Erlass von Maßnahmen, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben“, als nicht der Verordnung unterliegend eingestuft habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 6 und 8 EMRK und Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht, da das Gericht Unterlagen mit formalen und wesentlichen Mängeln als hinreichend ernsthafte Indizien eingestuft habe.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird eine unzureichende Begründung gerügt, die sich aus der fehlenden Prüfung der Beweiskraft dieser Indizien und einem Fehler bei der Einstufung als Indiz ergebe.


8.2.2021   

DE

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C 44/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 6 de Reus — Spanien) — Jaime Cardus Suarez/Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc S.A.)

(Rechtssache C-352/18) (1)

(2021/C 44/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


8.2.2021   

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C 44/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Healthspan Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-703/18) (1)

(2021/C 44/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


8.2.2021   

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C 44/38


Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 13. November 2020 — Wallapop, SL/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Unipreus, SL

(Rechtssache C-763/18 P) (1)

(2021/C 44/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


8.2.2021   

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C 44/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — B. O. L./État belge

(Rechtssache C-250/19) (1)

(2021/C 44/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


8.2.2021   

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C 44/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance d'Aulnay-Sous-Bois — Frankreich) — JE, KF/XL Airways SA

(Rechtssache C-286/19) (1)

(2021/C 44/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


8.2.2021   

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C 44/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 6 de Ceuta — Spanien) — YV/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

(Rechtssache C-452/19) (1)

(2021/C 44/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


8.2.2021   

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C 44/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — BX/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

(Rechtssache C-455/19) (1)

(2021/C 44/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


8.2.2021   

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C 44/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — JF, KG/Bankia SA

(Rechtssache C-482/19) (1)

(2021/C 44/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


8.2.2021   

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C 44/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — ED/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

(Rechtssache C-532/19) (1)

(2021/C 44/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


8.2.2021   

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C 44/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — HG, IH/Bankia SA)

(Rechtssache C-527/19) (1)

(2021/C 44/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — KM/Subdelegación del Gobierno en Albacete

(Rechtssache C-731/19) (1)

(2021/C 44/53)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — LL, MK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

(Rechtssache C-732/19) (1)

(2021/C 44/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 10 vom 13.1.2020.


8.2.2021   

DE

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C 44/41


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — PH, OI/„EUROBANK BULGARIA“ АD

(Rechtssache C-745/19) (1)

(2021/C 44/55)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/41


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court of Justice (Queen's Bench Division) — Vereinigtes Königreich) — Daimler AG/Walleniusrederierna Aktiebolag, Wallenius Wilhelmsen ASA, Wallenius Logistics AB, Wilhelmsen Ships Holding Malta Limited, Wallenius Wilhelmsen Ocean AS, „K“ Line Holding (Europe) Limited, „K“ Line Europe Limited, Compañia Sudamericana de Vapores SA)

(Rechtssache C-2/20) (1)

(2021/C 44/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.


8.2.2021   

DE

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C 44/41


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Badajoz — Spanien — Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España (Adicae Consumidores Críticos y Responsables)/Caja Almendralejo Sociedad Cooperativa de Credito)

(Rechtssache C-15/20) (1)

(2021/C 44/57)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


8.2.2021   

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C 44/41


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Badajoz — Spanien) — Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España (Adicae Consumidores Críticos y Responsables)/Liberbank SA

(Rechtssache C-16/20) (1)

(2021/C 44/58)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — E. M. T./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-20/20) (1)

(2021/C 44/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


8.2.2021   

DE

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C 44/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Laudamotion GmbH/Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-189/20) (1)

(2021/C 44/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


8.2.2021   

DE

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C 44/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta — Spanien) — XV/Cajamar Caja Rural S.C.C.

(Rechtssache C-268/20) (1)

(2021/C 44/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2020.


8.2.2021   

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C 44/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Eurowings GmbH/GDVI Verbraucherhilfe GmbH

(Rechtssache C-365/20) (1)

(2021/C 44/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


8.2.2021   

DE

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C 44/43


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — flightright GmbH/SunExpressGünes Ekspres Havacilik A.S.

(Rechtssache C-434/20) (1)

(2021/C 44/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.


8.2.2021   

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C 44/43


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — BT/Eurowings GmbH

(Rechtssache C-438/20) (1)

(2021/C 44/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.


Gericht

8.2.2021   

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C 44/44


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Industrial Química del Nalón/Kommission

(Rechtssache T-635/18) (1)

(Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von „pitch, coal tar, high-temp.“ unter die Stoffe mit akuter aquatischer Toxizität der Kategorie 1 [H400] und chronischer aquatischer Toxizität der Kategorie 1 [H410] - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 44/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, S. Saez Moreno und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Europäische Chemikalien-Agentur (Prozessbevollmächtigte: H. Heikkilä und W. Broere)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) entstanden sein soll, mit der „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) unter die Stoffe mit akuter aquatischer Toxizität der Kategorie 1 (H400) und chronischer aquatischer Toxizität der Kategorie 1 (H410) eingestuft wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Industrial Química del Nalón, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


8.2.2021   

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C 44/45


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Tokai erftcarbon/Kommission

(Rechtssache T-636/18) (1)

(Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 44/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tokai erftcarbon GmbH (Grevenbroich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, S. Saez Moreno und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5), mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft wird, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tokai erftcarbon GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


8.2.2021   

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C 44/45


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Bawtry Carbon International/Kommission

(Rechtssache T-637/18) (1)

(Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 44/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bawtry Carbon International Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, S. Saez Moreno und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5), mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft wird, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bawtry Carbon International Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


8.2.2021   

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C 44/46


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Deza/Kommission

(Rechtssache T-638/18) (1)

(Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 44/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, S. Saez Moreno und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5), mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft wird, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deza, a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/47


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — SGL Carbon/Kommission

(Rechtssache T-639/18) (1)

(Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Stoff der Toxizitätskategorien „Aquatisch Akut 1 [H400]“ und „Aquatisch Chronisch 1 [H410]“ - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 44/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SGL Carbon SE (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, S. Saez Moreno und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) entstanden sein soll, mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Stoff der Toxizitätskategorien „Aquatisch Akut 1 (H400)“ und „Aquatisch Chronisch 1 (H410)“ eingestuft wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SGL Carbon SE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


8.2.2021   

DE

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C 44/48


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — Bilbaína de Alquitranes/Kommission

(Rechtssache T-645/18) (1)

(Außervertragliche Haftung - Umwelt - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 [H400] und Aquatisch Chronisch 1 [H410] - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 44/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, S. Saez Moreno und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5), mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft wird, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bilbaína de Alquitranes, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/48


Klage, eingereicht am 11. September 2020 — Luna Italia/EUIPO — Luna (LUNA SPLENDIDA)

(Rechtssache T-571/20)

(2021/C 44/71)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Luna Italia Srl (Cantu, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Papakostas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Luna AE (Agios Stefanos, Griechenland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke LUNA SPLENDIDA in der Farbe Gold — Unionsmarke Nr. 16 308 108

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2020 in der Sache R 1895/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.2.2021   

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C 44/49


Klage, eingereicht am 12. November 2020 — Solar Electric u. a./Kommission

(Rechtssache T-678/20)

(2021/C 44/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Solar Electric Holding (Le Lamentin, Frankreich), Solar Electric Guyane (Le Lamentin), Solar Electric Martinique (Le Lamentin), Société de production d’énergies renouvelables (Le Lamentin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Manna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission SA.40349 (2020/MI3) B2/AD/MKL/D*2020/101866 vom 3. September 2020 zur Ablehnung ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2020 hinsichtlich der staatlichen Beihilfen, die den Photovoltaikherstellern durch den französischen Staat gemäß den Preisverordnungen vom 10. Juli 2006, vom 12. Januar und vom 31. August 2010 gewährt worden waren, für nichtig zu erklären,

da die Klägerinnen nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 das Recht haben, bei der Kommission eine Beschwerde einzulegen, um rechtswidrige Beihilfen aufzuzeigen;

da die Kommission nach Art. 12 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet ist, ohne ungebührliche Verzögerung für jede Beschwerde hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen ein Vorverfahren einzuleiten;

da die Kommission verpflichtet ist, den Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen Geltung zu verschaffen, und nicht untätig bleiben darf.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe:

1.

Erster Klagegrund: der angefochtene Beschluss sei insoweit fehlerhaft, als es darin heiße, dass die von den Klägerinnen eingelegte Beschwerde nicht in den Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) falle. Die Klägerinnen machen das Gegenteil geltend.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Kommission sei bei der Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ein Rechtsfehler unterlaufen. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass ihre Eigenschaft als Beteiligte ausreiche, um die Verpflichtung der Kommission auszulösen, ein Vorverfahren einzuleiten, und zwar gemäß dieser Bestimmung sofort und für jede Beschwerde hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 107, 108 und 109 AEUV und aus der oben angeführten Verordnung (EU) 2015/1589. Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Kommission verpflichtet, den Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen Geltung zu verschaffen, und darf bei der Prüfung einer Beschwerde, die rechtswidrige Beihilfen aufzeige, nicht untätig bleiben.


8.2.2021   

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C 44/50


Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — OL/Rat

(Rechtssache T-714/20)

(2021/C 44/73)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: OL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, J. Iriarte Ángel und E. Delage González)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in seiner geltenden Fassung für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft oder beeinträchtigen kann,

die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in ihrer geltenden Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft oder beeinträchtigen kann.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, auf den die angefochtenen Beschränkungen zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung gestützt worden seien, da sie, was den Kläger betreffe, verlängert worden seien, und es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die angefochtenen Vorschriften in Bezug auf den Kläger nicht ordnungsgemäß begründet worden seien, was ihn daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.

3.

Verstoß gegen das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, da die angeblichen Erklärungen, Aufforderungen und Äußerungen, die ihm zugeschrieben würden, unter dieses Menschenrecht fielen.

4.

Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Rechtsakte, Fehlen einer echten faktischen Grundlage der vom Rat angeführten Gründe und Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Verteidigungs- und das Eigentumsrecht, weil die Pflicht, konkrete Beweise vorzulegen, und die Begründungspflicht zum Zeitpunkt der Verlängerung der Vorschriften nicht beachtet worden seien, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

5.

Verstoß gegen das Eigentumsrecht in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da dieses Recht eingeschränkt worden sei und diese Einschränkung zudem unverhältnismäßig sei.

6.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition der Klägerin beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.

7.

Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Verhängung und Verlängerung der Sanktionsmaßnahmen andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.


8.2.2021   

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C 44/51


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2020 — Perry Street Software/EUIPO — Toolstream (SCRUFFS)

(Rechtssache T-720/20)

(2021/C 44/74)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Perry Street Software, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Dolde)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Toolstream Ltd (Yeovil, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke SCRUFFS mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 171 590 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2020 in der Sache R 550/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer (vorausgesetzt, sie tritt dem Verfahren bei) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlende vollständige Prüfung und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.2.2021   

DE

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C 44/52


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2020– Prigozhin/Rat

(Rechtssache T-723/20)

(2021/C 44/75)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Yevgeniy Viktorovich Prigozhin (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: M. Lewis, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) und den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (2) für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass sämtliche Kriterien für die Aufnahme des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in Libyen restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Bezug auf den Kläger erfüllt gewesen seien. Der Kläger macht geltend, dass der Rat die als Wagner Group bezeichnete Organisation nicht identifiziert habe, dass er keine Kenntnis von einer als Wagner Group bekannte Organisation habe, dass er keinerlei Verbindungen zu einer solchen Organisation gehabt habe und dass er weder in diese eingebunden gewesen sei noch sie unterstützt habe.

2.

Der Rat habe seine Pflicht, seine Gründe für den Erlass des Beschlusses anzugeben, verletzt. Die Begründung sei restriktiven Maßnahmen nicht angemessen, führe nicht die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte an und beziehe sich nicht in spezifischer und konkreter Weise auf genaue Informationen in den einschlägigen Akten, aus denen sich ergäbe, dass in Bezug auf den Kläger ein Beschluss gefasst worden sei.

3.

Der Rat habe keine angemessenen und fundierten Gründe angegeben, und habe bei der Entscheidung, den Beschluss zu erlassen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

4.

Der Rat habe bei der Entscheidung, den Beschluss zu erlassen, im Ergebnis offensichtlicher Beurteilungsfehler seine Befugnisse missbraucht. Der Beschluss, gegen den Kläger restriktive Maßnahmen zu erlassen, sei mit dem ausschließlichen oder hauptsächlichen Ziel, politische Ziele zu erreichen, und nicht aus den angegebenen Gründen erlassen worden.

5.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Da der Kläger geltend macht, dass der Zweck des Beschlusses, anders als in der Begründung angegeben, die Verfolgung politischer Ziele gewesen sei, ist er der Ansicht, er habe Anspruch auf alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses, der ihm jedoch nicht gewährt worden sei.

6.

Der Rat habe die grundlegenden Menschenrechte des Klägers, einschließlich des Rechts auf Schutz des Eigentums, der geschäftlichen Betätigung und der Freizügigkeit ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig verletzt.

7.

Der Rat habe den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Unionsrechtsakte verletzt. Die Unbestimmtheit des dem Kläger in der Begründung vorgeworfenen Verhaltens mache es einer Person unmöglich, zu wissen, welche Handlungen sie unterlassen sollte, um die Verhängung restriktiver Maßnahmen zu vermeiden.


(1)  ABl. 2020, L 341, S. 7.

(2)  ABl. 2020, L 341, S. 16.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/53


Klage, eingereicht am 14- Dezember 2020 — Senseon Tech/EUIPO — Accuride International (SENSEON)

(Rechtssache T-724/20)

(2021/C 44/76)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Senseon Tech Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Andreottola und M. Li Trenta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Accuride International Inc. (Santa Fe Springs, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SENSEON — Anmeldung Nr. 17 758 831.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2020 in der Sache R 2736/2019-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

ihrer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung vollumfänglich stattzugeben;

dem EUIPO ihre Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Fehler bei der Bewertung der maßgeblichen Verkehrskreise;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Feststellung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gesamtbewertung.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/54


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2020 — Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission

(Rechtssache T-725/20)

(2021/C 44/77)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd (Qingyuan, China) und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd (Yuan Tan Town, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Maresca, C. Malinconico, D. Guardamagna, M. Guardamagna, D. Maresca, A. Cerruti, A. Malinconico und G. La Malfa Ribolla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen, das Gericht möge die am 13. Oktober 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung 2020/1428 (EU) der Kommission vom 12. Oktober 2020, mit der auf die Einfuhren der von den Klägerinnen hergestellten Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird, für nichtig erklären und, hilfsweise, die „Grundverordnung“ (Verordnung 1036/2016) für nichtig erklären sowie der Beklagten die Kosten auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe:

1.

Verstoß gegen den AEUV und die Rechtsnormen für die Anwendung des Vertrags, Verstoß gegen die in der Grundverordnung enthaltenen Artikel über die Pflicht zur konkreten Feststellung des Vorliegens von Dumping, Verstoß gegen die Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens, des kontradiktorischen Verfahrens, der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und der Verwendung der besten verfügbaren Informationen, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, Ermessensmissbrauch aufgrund des allgemeinen Charakters der Beschwerdepunkte und fehlende tatsächliche Überprüfung der mit dem Willen der Zusammenarbeit übermittelten Informationen

Insoweit wird geltend gemacht, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, da die Kommission keine konkrete Beurteilung der Verhältnisse auf den betroffenen Märkten vorgenommen habe und die Klägerinnen ihre Verteidigungsrechte nicht substantiiert hätten ausüben können. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass HaoMei und King Metal nicht aufgrund ihres eigenen Verhaltens bei den Ausfuhren aus China, sondern aufgrund einer insgesamt günstigen Beurteilung der chinesischen Wirtschaft und damit ganz allgemein für Dumping verantwortlich gemacht worden seien. Folglich habe die Kommission keine spezifische Prüfung der von den klagenden Unternehmen vorgelegten Unterlagen vorgenommen.

2.

Verstoß gegen den AEUV und die Rechtsvorschriften für die Anwendung des Vertrags, Nichtvorliegen von Dumping in Bezug auf die Parameter der Grundverordnung, Verstoß gegen die in der Grundverordnung enthaltenen Artikel über die Ermittlung der Dumpingspanne (Art. 2 Buchst. e, insbesondere Abs. 6a), falsche Ermittlung des „normalen“ Preises der untersuchten Ware, Anwendung vorläufiger Zölle nicht auf der Grundlage der eigenen Verantwortung der Ausführer (die nicht einmal festgestellt worden sei), sondern wegen der Abneigung gegen die Gesamtstruktur der chinesischen Wirtschaft, Ermessensmissbrauch, Ermittlungs- und Begründungsmangel

Insoweit wird geltend gemacht, es sei rechtswidrig, dass die Kommission eine Untersuchung durchgeführt habe, die unvollständig sei und jedenfalls ein verwirrendes Ergebnis gehabt habe, das auch von der Rechtswidrigkeit der Verordnung über die zollamtliche Erfassung von Waren, die bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gericht gewesen sei, betroffen werde, soweit die Kommission in die Untersuchung Warencodes (7610 90 90) einbezogen habe, die nach ihrem eigenen Eingeständnis nicht hätten einbezogen werden dürfen, weil es sich um andere als die untersuchten Waren handele. Aufgrund dieses Fehlers (der es ermöglicht habe, andere Waren einzubeziehen), entfielen sowohl die Dumpingvoraussetzungen (da der sehr niedrige Preis den Durchschnittspreis zwangsläufig und künstlich senke) als auch die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, da die betroffenen Mengen im Verhältnis zur Gesamtmenge der betroffenen Ware so erheblich seien, dass die Auswirkungen des verbleibenden Teiles der in die Europäische Union eingeführten Ware irrelevant seien.

Zweitens sei es mit dem Vertrag (und den genannten Vorschriften) unvereinbar, dass der Standpunkt der Klägerinnen nicht festgestellt worden sei, da dadurch ein System der verschuldensunabhängigen Haftung oder der Haftung für die Handlungen anderer begründet werde, das dem Grundprinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (EuGH, 3. Dezember 1998, C-381/97, Belgocodex S. A.; EuGH, 26. April 2005, C-376/02, Stichting Goed Wonen) aufgrund des Marktpreises und der damit verbundenen offenkundig marktfähigen Kostenstruktur widerspreche, die die Klägerinnen der Kommission wiederholt vorgelegt hätten und die diese völlig ignoriert habe (ebenso wie der Standpunkt der chinesischen Regierung zum Thema Marktwirtschaft ignoriert worden sei). Dies habe zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit sowohl in materieller Hinsicht (in Bezug auf die Begriffe Normalwert, erhebliche Verzerrungen, Zugang zu Krediten, steuerliche Behandlung, Konkursstatut, repräsentatives Land und Wahl des Landes) als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht geführt, auf die im vorliegenden Klagegrund ausführlich eingegangen werde, und habe eine eindeutige und schädigende diskriminierende Wirkung erzeugt.

3.

Fehlende Schädigung, Verstoß gegen die Grundverordnung (Art. 1, 2 und 7 Abs. 1 Buchst. c), Ermittlungsmangel, offensichtlicher Fehler und Verfälschung von Tatsachen beim Vergleich der Marktanteile, fehlender Kausalzusammenhang, Nichtberücksichtigung der fehlenden Schwankungen des gesamten Einfuhrstroms

Insoweit wird geltend gemacht, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig sei, weil sie unter Abweichung vom Antidumpingziel die chinesische Konkurrenz in Gestalt von Haomei und King Metal als Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ansehe, und zwar vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs des Verbrauchs und der Rentabilität der Aluminiumindustrie. Dagegen sei kein Dumping und keine Preisunterbietung festgestellt worden, die für die Schädigung nach der Rechtsprechung erforderlich seien. Dass im Fall der Klägerinnen kein Dumping und keine Preisunterbietung vorgelegen habe, werde (von den verschiedenen im Hauptteil des Schriftsatzes vorgelegten Unterlagen) durch die Ab-Werk-Preise von Haomei und King Metal belegt, die den europäischen Preisen entsprächen (DOC.3, Bauxite-Bericht).

Zudem gebe es überhaupt kein Unionsinteresse an der Einführung des Zolles, sondern nur ein Interesse der Antragsteller, das die Kommission einfach als ihre eigene Begründung „übernommen“ und ohne Analyse auf die gesamte Union ausgedehnt habe. In diesem Zusammenhang habe die Kommission erneut die von den Klägerinnen im Laufe des Verfahrens vorgelegten Daten völlig außer Acht gelassen, die weder im Verfahren noch in der Verordnung kontradiktorisch (mündlich oder schriftlich) behandelt worden seien.

4.

Fehlende Kausalität zwischen Dumping und Schädigung, Verstoß gegen die Art. 1, 2 und 7 Abs. 1 Buchst. c der Grundverordnung, fehlende Beurteilung der Auswirkungen von COVID-19 auf die Handelsströme, auf den Zweck des Antidumpingverfahrens und auf die Einführung vorläufiger Zölle, fehlende und falsche Beurteilung der Auswirkungen anderer Faktoren, fehlende Beurteilung des Vorbringens der Klägerinnen

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission trotz der Schwere und der Bedeutung der Pandemie für den internationalen Handel, die bereits beispiellose wirtschaftliche Ereignisse (z. B. den Verkauf von Öl zu negativen Preisen) ausgelöst habe, nicht in Erwägung gezogen habe, nicht nur eine Studie, sondern ein Minimum an dokumentierter Analyse der Auswirkungen von COVID-19 auf den internationalen Handel zu erstellen und in die Untersuchung einzubeziehen.

Die Kommission habe es sodann unterlassen, andere Faktoren zu bewerten, die die Analyse eindeutig beeinflusst hätten: zum einen die wenn auch geringfügige Zunahme der Einfuhren aus anderen Ländern wie Russland, zum anderen die Zunahme der europäischen Aluminiumausfuhren weltweit (Rn. 284 ff.). Diese Umstände hätten den Kausalzusammenhang zwischen Dumping und Schädigung eindeutig unterbrochen.

5.

Rechtswidrigkeit der Erfassungsverordnung

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission den Gegenstand der untersuchten Einfuhren nicht eindeutig identifiziert habe und zur Rechtfertigung auf einen laufenden Informationsaustausch mit der GD-TAXUD und die laufende Prüfung bestimmter TARIC-Daten verwiesen habe, um festzustellen, ob sie für die Analyse relevant seien.

Die Notwendigkeit der Maßnahme müsse jedoch anhand technischer Elemente nachgewiesen werden, die nicht in Frage gestellt werden könnten. Das Fehlen einer solchen Analyse oder ihre Unzulänglichkeit führe auch zu einem unmittelbaren Verstoß gegen den freien Warenverkehr, da die zollamtliche Erfassung die spätere Verkehrsfähigkeit der eingeführten Waren auch nach ihrem Eintritt in das Unionsgebiet beeinträchtige.

6.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Festlegung der Dumpingspanne der Maßnahmen, Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung in anderer Hinsicht, falsche und willkürliche Angabe der Höhe der Zölle, fehlende Untersuchung, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Ermessensmissbrauch

Insoweit wird geltend gemacht, dass bei der Festlegung der Dumpingspanne der Maßnahmen (Rn. 330 ff.) Fehler unterlaufen seien. Die Zahl von 30,4 % für Haomei und King Metal sei aus dem von EA gestellten Antrag auf Antidumpingmaßnahmen in seiner vertraulichen Fassung willkürlich abgeleitet. Die Kommission behaupte zwar, ausreichende Beweise aus den in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung und im Antrag enthaltenen Informationen gezogen zu haben, ermittele aber willkürlich eine einzige Dumpingspanne für alle Strangpressprofile. Der Ermessensmissbrauch in Bezug auf das Ziel, den Wirtschaftszweig der Union vor dem Schaden zu bewahren, den er erleiden könnte, sei offensichtlich.

7.

Verstoß gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und, hilfsweise, Rechtswidrigkeit der Grundverordnung, wenn sie nicht im Einklang mit internationalen Übereinkommen ausgelegt werde

Insoweit wird geltend gemacht, dass die von der Kommission auf der Rechtsgrundlage von Art. 207 AEUV erlassene Verordnung 2020/11428 von den Konzepten des Völkerrechts abweiche. Wäre dies nicht der Fall, läge also kein unmittelbar auf die Verordnung 2020/11428 zurückgehender Verstoß vor, läge die Rechtswidrigkeit bei der „Grundverordnung“.

8.

Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention im Hinblick auf das Verfahren zur Verhängung einer strafähnlichen Sanktion wegen der Auswirkungen auf die ausführenden Unternehmen

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Verwendung dieser Daten für die klagenden Gesellschaften ein Hindernis für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit darstelle, das einen irreversiblen Schaden verursache, der mit dem einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar sei, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgestellt habe.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/56


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2020 — Aurubis/Kommission

(Rechtssache T-729/20)

(2021/C 44/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aurubis AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und J. Hoss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2020 (Ref. Ares (2020)7439507 — 08/12/2020) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Dezember 2020, mit dem die Kommission sich weigerte, im Zusammenhang mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Berlin und einem entsprechenden Antrag des Umweltbundesamts, an der Überweisung von Emissionszertifikaten zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs der Klägerin auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit eines Urteil des Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren C-271/20 mitzuwirken.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Der Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2020 betreffe die Klägerin unmittelbar und individuell. Sie sei daher klagebefugt.

2.

Die Kommission sei im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund nationaler Gerichtsverfahren durch den im Unionsrecht verankerten Grundsatzes der Gewährleistung effektiven Rechtschutz zur Mitwirkung an der Sicherung etwaiger Ansprüche auf Zuteilung von Emissionszertifikaten vor einem Anspruchsuntergang verpflichtet.

3.

Den Rechtsrahmen für eine solche Mitwirkung und die Überweisung von Emissionszertifikaten auf nationale Konten bilden die Richtlinie 2003/87/EG (1) und die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 (2).


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003 L 275, S. 32).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. 2013 L 122, S. 1).


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/57


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — ON/Kommission

(Rechtssache T-730/20)

(2021/C 44/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ON (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des PMO.1 vom 12. März 2020, die ab dem 1. Februar 2015 ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge gemäß Art. 85 des Statuts zurückzufordern, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 3. September 2020 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden des Klägers zu verurteilen, die nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

1.

Verstoß gegen Art. 85 des Statuts, da die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Verwaltung nicht nachgewiesen, dass er seit seiner einzigen vorherigen Einstellung im Jahr 2009 wusste oder hätte wissen müssen, dass er keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Frist. Die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist habe auch zur Folge gehabt, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, nachzuweisen, dass im betroffenen Zeitraum ein gewöhnlicher Hauptwohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs bestanden habe; dabei überschritten Aufbewahrungspflichten im Allgemeinen nicht eine Dauer von zehn Jahren.

3.

Amtsfehler der Verwaltung, der zu einer Entschädigungspflicht führe. Der Fehler bestehe darin, dass die Verwaltung seine finanziellen Ansprüche zum Zeitpunkt seines Dienstantritts fehlerhaft festgesetzt habe.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/58


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — ExxonMobil Production Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-731/20)

(2021/C 44/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und J. Hoss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2020 (Ref. Ares (2020)7439507 — 08/12/2020) für nichtig zu erklären; und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Dezember 2020, mit dem die Kommission sich weigerte, im Zusammenhang mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Berlin und einem entsprechenden Antrag des Umweltbundesamts, an der Überweisung von Emissionszertifikaten zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs der Klägerin auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit eines Urteil des Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren C-126/20 mitzuwirken.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Der Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2020 betreffe die Klägerin unmittelbar und individuell. Sie sei daher klagebefugt.

2.

Die Kommission sei im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund nationaler Gerichtsverfahren durch den im Unionsrecht verankerten Grundsatzes der Gewährleistung effektiven Rechtschutz zur Mitwirkung an der Sicherung etwaiger Ansprüche auf Zuteilung von Emissionszertifikaten vor einem Anspruchsuntergang verpflichtet.

3.

Den Rechtsrahmen für eine solche Mitwirkung und die Überweisung von Emissionszertifikaten auf nationale Konten bilden die Richtlinie 2003/87/EG (1) und die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 (2).


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003 L 275, S. 32).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. 2013 L 122, S. 1).


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/59


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Freundlieb/EUIPO (CRYSTAL)

(Rechtssache T-732/20)

(2021/C 44/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Andreas Freundlieb (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke CRYSTAL — Unionsmarke Nr. 8 372 591

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2020 in der Sache R 1056/2020-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke Nr. 8 372 591 antragsgemäß wieder in den vorigen Stand einzusetzen;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung vom Art. 104 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/59


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Freundlieb/EUIPO (BANDIT)

(Rechtssache T-733/20)

(2021/C 44/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Andreas Freundlieb (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke BANDIT — Unionsmarke Nr. 1 205 061

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2020 in der Sache R 730/2020-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke Nr. 1 205 061 antragsgemäß wieder in den vorigen Stand einzusetzen;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung vom Art. 104 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.2.2021   

DE

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C 44/60


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Arnautu/Parlament

(Rechtssache T-740/20)

(2021/C 44/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie-Christine Arnautu (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeitseinrede für zulässig zu erklären und die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 und 2 der DBAS (Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut) festzustellen;

folglich festzustellen, dass es für den Beschluss des Generalsekretärs vom 21. September 2020 keine Rechtsgrundlage gibt, und ihn für nichtig zu erklären;

in der Hauptsache:

festzustellen, dass Marie-Christine Arnautu den Beweis für eine Arbeit ihres Assistenten gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der DBAS und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erbracht hat;

folglich

den aufgrund Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und am 23. Oktober 2020 per E-Mail zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. September 2020 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 87 203,46 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird;

die auf der Grundlage von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (DBAS) betreffend die Kosten der parlamentarischen Assistenz erlassene Belastungsanzeige Nr. 7000001577 vom 22. Oktober 2020 für nichtig zu erklären, mit der eine Forderung gegen Marie-Christine Arnautu gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 21. September 2018 über die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge festgestellt worden sei;

dem Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die mit Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 erlassenen Art. 33 und 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) u. a. aufgrund ihrer fehlenden Klarheit und Bestimmtheit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstießen. Die fehlende Klarheit der angefochtenen Bestimmungen führe zu einer richterrechtlichen Eingrenzung der rechtlichen Regelung in den Durchführungsbestimmungen. Die Einzelheiten zum Nachweis der Arbeit eines parlamentarischen Assistenten seien erst im November 2017 durch die Bilde- und Montel-Rechtsprechung entwickelt worden, da sich die Gorostiaga-Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 lediglich auf den Beweis der Zahlung der Vergütung durch die Zahlstelle bezogen habe. Daher hätten die angefochtenen Bestimmungen seit 2008 an Unsicherheitsfaktoren und fehlender Klarheit gelitten. Trotz der Gefahr einer Rechtsunsicherheit habe das Europäische Parlament weder das Verfahren zur Prüfung der parlamentarischen Assistenz genau und eindeutig geregelt noch eine förmliche Regelung zur Verpflichtung der Abgeordneten zur Stellung und Aufbewahrung von Beweisen oder hinsichtlich der zugelassenen, benennbaren und datierten Beweismittel erlassen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Verteidigungsrechte geltend gemacht. Der Generalsekretär habe unter Verstoß gegen Art. 68 der Durchführungsbestimmungen auf jegliche Anhörung verzichtet und von der Klägerin keine Erklärungen verlangt. Mit diesem Vorgehen werde ihr vom Generalsekretär ein Grundrecht, ein unmittelbares Gespräch mit der Behörde, die den Beschluss zu erlassen beabsichtige, und eine kontradiktorische Anhörung zu den Beweisen vorenthalten.


8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/61


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2020 — Veronese/EUIPO — Veronese Design Company (VERONESE)

(Rechtssache T-749/20)

(2021/C 44/84)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Veronese (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Herrburger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Veronese Design Company Ltd (Kowloon, Hongkong)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke VERONESE — Unionsmarke Nr. 8 831 844

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2020 in der Sache R 1951/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage und ihre Anlagen für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.