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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 34/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10077 — Macquarie Bank/Mitsubishi UFJ Lease & Finance Company/Vestone Capital) ( 1 ) |
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2021/C 34/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9843 — Colony Capital/PSP/NGD) ( 1 ) |
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2021/C 34/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9893 — C&G/Fischer/Craftnote) ( 1 ) |
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2021/C 34/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9968 — TOTAL/Ørsted UK) ( 1 ) |
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2021/C 34/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10103 — Towerbrook/Consolis Rail Division) ( 1 ) |
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2021/C 34/06 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2021/C 34/07 |
Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Januar – Dezember 2020 (Sozialbereich) |
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Europäische Kommission |
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2021/C 34/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 34/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (M.10135 — Nordic Capital/Astorg Asset Management/Cytel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2021/C 34/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10077 — Macquarie Bank/Mitsubishi UFJ Lease & Finance Company/Vestone Capital)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/01)
Am 25. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10077 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9843 — Colony Capital/PSP/NGD)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/02)
Am 7. Juli 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9843 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9893 — C&G/Fischer/Craftnote)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/03)
Am 28. Juli 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9893 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9968 — TOTAL/Ørsted UK)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/04)
Am 14. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9968 — TOTAL/Ørsted UK abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10103 — Towerbrook/Consolis Rail Division)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/05)
Am 26. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10103 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/6 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung
(2021/C 34/06)
1. EINLEITUNG
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1. |
Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) an. Am 3. April 2020 nahm sie eine erste Änderung (2) an, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung COVID-19-relevanter Produkte zu beschleunigen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft während der gegenwärtigen Krise weiter zu unterstützen. Am 8. Mai 2020 nahm sie eine zweite Änderung (3) an, um von der Krise betroffenen Unternehmen den Zugang zu Kapital und Liquidität weiter zu erleichtern. Am 29. Juni 2020 nahm sie eine dritte Änderung (4) an, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-up-Unternehmen noch stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. Am 13. Oktober 2020 nahm sie eine vierte Änderung (5) an, um die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens zu verlängern und Beihilfen in Form eines Beitrags zu den ungedeckten Fixkosten von von der Krise betroffenen Unternehmen zu ermöglichen. |
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2. |
Durch den Befristeten Rahmen soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den positiven Auswirkungen der abgedeckten Beihilfemaßnahmen zur Stützung von Unternehmen und etwaigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt gewährleistet werden. Mit der gezielten und angemessenen Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle wird sichergestellt, dass Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können; gleichzeitig werden übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewahrt. Dies wird — im Einklang mit dem EU-Recht und den Zielen der Union — zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit während des COVID-19-Ausbruchs beitragen und der Wirtschaft eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise bieten, zudem aber auch der Bedeutung eines erfolgreichen ökologischen und digitalen Wandels Rechnung tragen. |
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3. |
Mit dieser Mitteilung werden die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, die Obergrenzen für bestimmte Beihilfemaßnahmen angepasst, um den anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der fortdauernden Krise zu begegnen, und die Voraussetzungen für bestimmte befristete staatliche Beihilfemaßnahmen, die die Kommission angesichts des COVID-19-Ausbruchs als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, präzisiert bzw. geändert. Außerdem soll mit dieser Mitteilung das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (6) geändert werden. |
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4. |
Erstens erinnert die Kommission daran, dass die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2021 enden sollte; nur Abschnitt 3.11 sollte weiter bis zum 30. September 2021 gelten. Jedoch war in dem Rahmen auch vorgesehen, dass er auf der Grundlage wichtiger wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Gründe vor dem 30. Juni 2021 von der Kommission überprüft wird. |
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5. |
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den aktuellen Bedarf an Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen geprüft, um zu entscheiden, ob seine Geltungsdauer über den 30. Juni 2021 hinaus verlängert werden sollte. Dabei wurden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: einerseits die Entwicklung der Wirtschaftslage unter den außergewöhnlichen Umständen, die der COVID-19-Ausbruch herbeigeführt hat, und andererseits die Geeignetheit des Befristeten Rahmens als Instrument, das sicherstellt, dass betroffene Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben. |
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6. |
Der Herbstprognose 2020 (7) zufolge dürfte die Einführung neuer bzw. strengerer restriktiver Maßnahmen zur Eindämmung des Virus („zweite Welle“) die Konjunktur beeinträchtigen und in den am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen viele kleine Unternehmen gefährden. Gemäß der Prognose wurde erwartet, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 7,5 % schrumpft, bevor es 2021 wieder um 4 % (d. h. weniger stark als zuvor prognostiziert) und 2022 um 3 % wächst. Das bedeutet eine Unterbrechung des erwarteten wirtschaftlichen Aufschwungs, denn die Wirtschaftsleistung der EU würde 2022 allenfalls das Niveau von vor der Pandemie erreichen. |
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7. |
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten, die der Befristete Rahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs bietet, bereits umfassend genutzt. Am 7. Dezember 2020 hat die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen zu Auswirkungen und Wirksamkeit des Befristeten Rahmens übermittelt. Die von der Kommission gesammelten Informationen zeigen, dass der Rahmen ein nützliches zusätzliches Instrument zur Stützung der Wirtschaft während der Krise darstellt. |
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8. |
Da sich der Befristete Rahmen als nützliches Instrument zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs erwiesen hat, ist die Kommission der Auffassung, dass eine begrenzte Verlängerung der darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 angemessen ist, damit betroffene Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor dem 31. Dezember 2021 prüfen, ob eine weitere Verlängerung und/oder Anpassung des Befristeten Rahmens erforderlich ist. |
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9. |
Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der anhaltenden Folgen des COVID-19-Ausbruchs und der seit Annahme des Befristeten Rahmens vergangenen Zeitspanne die in den Abschnitten 3.1 und 3.12 festgelegten Beihilfeobergrenzen erhöht werden sollten. Untermauert wird dies durch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens der Kommission zur Anwendung des Befristeten Rahmens übermittelten Angaben, wonach die betreffenden Obergrenzen bei einer Reihe von Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige bereits erreicht bzw. fast erreicht sind oder unzureichend erscheinen, um die Folgen der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung der zweiten COVID-19-Welle abzufedern. |
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10. |
Drittens sollte, um einen Anreiz für die Auswahl rückzahlbarer Arten von Beihilfen zu setzen, den Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, bei Anmeldung dieser Möglichkeit bei der Kommission vor Ablauf des Befristeten Rahmens rückzahlbare Beihilfen, die nach dem Rahmen gewährt wurden — wie rückzahlbare Vorschüsse, Garantien und Darlehen — in andere Arten von Beihilfen — wie Zuschüsse — umzuwandeln. Solche Umwandlungen sollten im Einklang mit den Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1 sowie spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Umwandlungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Bedingungen zu ermöglichen. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten bei Anmeldung vor Ablauf des Befristeten Rahmens bestimmte Arten von Beihilfen, die nach dem Rahmen gewährt wurden, umwandeln, sofern die in den einschlägigen Abschnitten des Rahmens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. |
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11. |
Viertens hat sich bei der Anwendung des Befristeten Rahmens herausgestellt, dass zusätzliche Erläuterungen bzw. Änderungen erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf die Abschnitte 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.10, 3.12 und 4. |
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12. |
Die Mitgliedstaaten können daher bestehende, von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigte Beihilfemaßnahmen ändern, um ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Ferner können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Mittelausstattung laufender Maßnahmen zu erhöhen oder sonstige Änderungen daran einzuführen, um sie an den Befristeten Rahmen in seiner durch diese Mitteilung geänderten Form anzupassen. In diesem Fall müssten die Mitgliedstaaten eine Liste aller bestehenden Beihilfemaßnahmen, die sie ändern möchten, anmelden und die im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten erforderlichen Angaben übermitteln. Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf die gesamte Liste der angemeldeten Maßnahmen bezieht. |
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13. |
Schließlich werden mit dieser Mitteilung auch das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung und die einschlägigen Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur kurzfristigen Exportkreditversicherung geändert. |
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14. |
Gemäß der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung dürfen marktfähige Risiken nicht durch Exportkreditversicherungen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gedeckt werden. Die Kommission stellte im März 2020 fest, dass infolge des COVID-19-Ausbruchs die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichen, und stufte alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, bis zum 31. Dezember 2020 als vorübergehend nicht marktfähige Risiken ein. (8) Mit ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2020 verlängerte die Kommission die vorübergehende Ausnahme bis zum 30. Juni 2021. |
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15. |
Vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage infolge des COVID-19-Ausbruchs und im Einklang mit den Randnummern 35 und 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen zu prüfen und festzustellen, ob die Lage am Markt es rechtfertigen würde, die Gültigkeit der Streichung aller Staaten aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung über den 30. Juni 2021 hinaus zu verlängern. Bei der Kommission ist eine erhebliche Zahl von Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, privaten Versicherungsunternehmen, Ausführern und Verbänden eingegangen, die darauf hindeuten, dass die privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite weiterhin rasch schrumpfen. Die meisten staatlichen Versicherer haben eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Kreditversicherungspolicen für Ausfuhren in Staaten mit marktfähigen Risiken verzeichnet. In den Stellungnahmen wurde mehrheitlich davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz knapp bleiben und folglich privater Versicherungsschutz 2021 nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen dürfte. |
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16. |
Angesichts der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sowie der globalen Anzeichen dafür, dass COVID-19 eine anhaltende Störung der Wirtschaft der Union insgesamt bewirkt, ist die Kommission der Ansicht, dass die privaten Kapazitäten auch weiterhin allgemein nicht ausreichen werden, um alle wirtschaftlich vertretbaren Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführt sind, abzudecken. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, im Einklang mit der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens bis zum 31. Dezember 2021 als vorübergehend nicht marktfähig erachten. Im Einklang mit Randnummer 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob die vorübergehende Ausnahme verlängert werden sollte. |
2. ÄNDERUNGEN DES BEFRISTETEN RAHMENS
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17. |
Die nachstehenden Änderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 gelten ab dem 28. Januar 2021. |
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18. |
Randnummer 15a erhält folgende Fassung:
Dazu können Maßnahmen zählen, die die vollständige Einstellung einer Wirtschaftstätigkeit (z. B. Schließung von Bars, Restaurants oder nicht der Grundversorgung dienenden Geschäften) oder die Einstellung bestimmter Bereiche einer Wirtschaftstätigkeit (z. B. Beschränkungen von Flügen oder anderen Transportarten zu bzw. ab bestimmten Ausgangs- oder Zielorten (*2)) vorschreiben. Auch der Ausschluss bestimmter wesentlicher Kundenkategorien (z. B. Freizeitreisende im Falle von Hotels, an Schulreisen teilnehmende Schüler im Falle von Unterkünften für Jugendliche) zählt zu den Maßnahmen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und den Einbußen, die sich aus dem Ausschluss der jeweiligen Kundenkategorien ergeben, besteht. Zu den restriktiven Maßnahmen, auf deren Grundlage eine Entschädigung nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gewährt werden kann, können auch Maßnahmen zählen, mit denen die Teilnehmerzahl in bestimmten Wirtschaftszweigen oder bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Unterhaltungsbranche, Messen, Sportveranstaltungen) auf ein Niveau begrenzt wird, das nachweislich deutlich unter dem Niveau liegt, das in der jeweiligen Situation aufgrund der allgemein geltenden Regeln für die soziale Distanzierung oder aufgrund der Vorschriften über die zulässige Personenzahl in Geschäftsräumen vorgeschrieben wäre (z. B. weil nicht hinreichend sicher erscheint, dass in der jeweiligen Situation Protokolle ausgearbeitet und erfolgreich angewandt werden können, um die Einhaltung der allgemein geltenden Maßnahmen zu gewährleisten). Solche Begrenzungen der Teilnehmerzahl können de facto restriktiven Charakter haben, wenn wirtschaftliche Eindämmungsmaßnahmen zur Einstellung der gesamten oder eines ausreichend großen Teils der betroffenen Tätigkeit führen (*3). Andere restriktive Maßnahmen (z. B. allgemeine Maßnahmen der sozialen Distanzierung oder allgemeine sanitäre Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen, mit denen diese allgemeinen Vorschriften lediglich in auf die spezifischen Merkmale bestimmter Wirtschaftszweige oder Arten von Veranstaltungsorten zugeschnittene Bestimmungen umgesetzt werden) scheinen die Anforderungen des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV hingegen nicht zu erfüllen. Analog dazu wird die Vereinbarkeit anderer Arten von Beihilfen, die allgemeiner auf die Bewältigung des aus dem COVID-19-Ausbruch resultierenden Konjunkturrückgangs ausgerichtet sind, stattdessen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und somit grundsätzlich auf der Grundlage dieses Befristeten Rahmens geprüft. (*1) Eine der Information dienende nicht erschöpfende Liste der Kommissionsbeschlüsse zu auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genehmigten Beihilfemaßnahmen ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/covid_19.htmlhttps://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/covid_19.html" (*2) Siehe z. B. den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Gemeinschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie (COM/2020/818 final)." (*3) Wenn ein Unternehmen rechtlich verpflichtet ist, die betreffenden Dienstleistungen oder Güter weiterhin bereitzustellen, darf die Tätigkeit möglicherweise weiterhin ausgeübt werden.“" |
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19. |
Randnummer 15b wird eingefügt:
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20. |
Randnummer 22 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*4) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“" |
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21. |
Randnummer 22 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
(*5) Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2021 entstanden sein.“" |
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22. |
Randnummer 22 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
(*6) Im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).“" |
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23. |
Randnummer 23 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*7) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)." (*8) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)." (*9) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“" |
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24. |
Randnummer 23a erhält folgende Fassung:
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25. |
Randnummer 23b wird eingefügt:
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26. |
Randnummer 24 erhält folgende Fassung:
(*10) Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff ‚staatliche Garantien für Darlehen‘ auch Garantien für bestimmte Factoring-Produkte, und zwar Garantien für das Factoring mit Rückgriff (Recourse Factoring) und das Reverse-Factoring, bei denen der Factor das Recht hat, den Factoree in Rückgriff zu nehmen. Beihilfefähig sind ausschließlich Reverse-Factoring-Produkte, die erst dann angewendet werden, wenn der Verkäufer seinen Teil der Transaktion bereits erfüllt, d. h. das Produkt geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht hat.“" |
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27. |
Randnummer 25 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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28. |
Der einleitende Satz unter Randnummer 25 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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29. |
Randnummer 25 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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30. |
Randnummer 25a wird eingefügt:
(*11) Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass angesichts der Nichtaufführung der Randnummer 25 Buchstabe f Ziffer ii Erstausfallgarantien für Fremdkapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden, nicht unter diesen Buchstaben fallen." (*12) Im Falle der Kapitalisierung von Couponzahlungen ist der entsprechende Betrag auf diese Obergrenzen anzurechnen, sofern die Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme bereits vorgesehen oder vorhersehbar war. Bei dieser Berechnung sind auch alle anderen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährten staatlichen Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter diese Mitteilung fallen. Nicht auf diese Obergrenzen angerechnet wird hingegen nachrangiges Fremdkapital, das nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährt wird.“" |
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31. |
Randnummer 27 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*13) Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.htmlhttps://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html" (*14) Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) für KMU und große Unternehmen sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.“" |
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32. |
Randnummer 27 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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33. |
Der einleitende Satz unter Randnummer 27 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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34. |
Randnummer 27 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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35. |
Randnummer 27a erhält folgende Fassung:
(*15) Im Falle der Kapitalisierung von Couponzahlungen ist der entsprechende Betrag auf diese Obergrenzen anzurechnen, sofern die Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme bereits vorgesehen oder vorhersehbar war. Bei dieser Berechnung sind auch alle anderen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährten staatlichen Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter diese Mitteilung fallen. Nicht auf diese Obergrenzen angerechnet wird hingegen nachrangiges Fremdkapital, das nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährt wird.“" |
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36. |
Randnummer 33 erhält folgende Fassung:
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37. |
Randnummer 35 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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38. |
Randnummer 37 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
39. |
Randnummer 39 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
40. |
Randnummer 41 erhält folgende Fassung:
|
|
41. |
Randnummer 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
|
42. |
Randnummer 43 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
|
43. |
Randnummer 48 erhält folgende Fassung:
|
|
44. |
Randnummer 87 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
|
45. |
Randnummer 87 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
|
46. |
Randnummer 88 erhält folgende Fassung:
(*16) Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden." (*17) Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden." (*18) Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=dehttps://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de" (*19) Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.“" |
|
47. |
Randnummer 90 erhält folgende Fassung:
|
|
48. |
Randnummer 93 erhält folgende Fassung:
|
3. Änderung der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung
|
49. |
Folgende Änderungen an der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung gelten bis zum 31. Dezember 2021:
|
(1) Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020, C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020, C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3).
(4) Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2020, C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3).
(5) Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2020, C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1).
(6) ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.
(7) Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Herbstprognose 2020 (Zwischenprognose) (November 2020).
(8) Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 101 I vom 28.3.2020, S. 1).
ANHANG
Erforderliche Angaben in der Liste bestehender, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigter Beihilfemaßnahmen, für die eine Laufzeitverlängerung, eine Erhöhung der Mittelausstattung und/oder sonstige Änderungen zur Anpassung der Maßnahmen an den Befristeten Rahmen in seiner durch diese Mitteilung geänderten Form bei der Kommission angemeldet wird
Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die geplanten Änderungen gegebenenfalls unter Verwendung der folgenden Liste in einer Gruppenanmeldung zu bündeln.
|
Liste der bestehenden Maßnahmen und geplante Änderung |
|||||
|
Nummer der genehmigten Beihilfesache (1) |
Bezeichnung |
Angemeldete Änderung (gegebenen–falls in Änderung 1, 2, 3 usw. zu unterteilen) |
Für die geplanten Änderungen relevanter Punkt des Befristeten Rahmens |
Bitte bestätigen Sie, dass keine sonstigen Änderungen an der bestehenden Maßnahme vorgenommen werden |
Nationale Rechtsgrundlage der Änderung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) Falls die Maßnahme geändert wurde, geben Sie bitte die Nummer der Beihilfesache an, in der der ursprüngliche Genehmigungsbeschluss ergangen ist.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/16 |
Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen
Januar – Dezember 2020 (Sozialbereich)
(2021/C 34/07)
|
Ausschuss |
Ende des Mandats |
Veröffentlichung im Amtsblatt |
Nachfolge von |
Rücktritt |
Mitglied/Stellvertretendes Mitglied |
Gruppe |
Land |
Ernannte Person |
Zugehörigkeit |
Beschluss des Rates vom |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Frau Rosa SANTOS FERNÁNDEZ |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Spanien |
Frau Miriam PINTO LOMEÑA |
CEOE |
27.1.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Frau Vilija KONDROTIENĖ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Litauen |
Frau Rasa ŠIDAGYTĖ |
Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit |
15.4.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Frau Vasiliki PAPANASTASIOU |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
5.3.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Georgios GOURZOULIDIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
5.3.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Frau Bodil MELLBLOM |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Schweden |
Frau Cecilia ANDERSSON |
Schwedischer Verband der Arbeitgeber in der Industrie |
15.5.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Frau Cecilia ANDERSSON |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Schweden |
Frau Amelie BERG |
Verband schwedischer Unternehmen |
15.5.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Rob TRIEMSTRA |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Niederlande |
Frau Tanja WESSELIUS |
Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung |
29.9.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Frau Romana HURTUKOVÁ |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Herr Adam SULIK |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik |
29.9.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Frau Martina DULEBOVÁ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Herr Ladislav KEREKES |
FOP Slowakei |
29.9.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Xavier LEBICHOT |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Belgien |
Frau Aurore MASSART |
FÖD – Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung |
19.10.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Carlos Jorge AFONSO PEREIRA |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Portugal |
Frau Emília TELO |
ACT - Amt für die Überwachung der Arbeitsbedingungen |
15.12.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Vaidotas LEVICKIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Litauen |
Herr Danukas ARLAUSKAS |
Litauischer Arbeitgeberverband |
15.12.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2022 |
Herr Herman FONCK |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmerverband |
Belgien |
Frau Caroline HIELEGEMS |
ACV-CSC |
22.12.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2020 |
Frau Aleksandra LANGE |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Polen |
Herr Marcin WIATRÓW |
Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik |
17.2.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2020 |
Frau Silvia GATCIOVÁ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Frau Veronika ČÁBI |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik |
5.11.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2020 |
Frau Agnieszka OŁDAKOWSKA |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Polen |
Herr Marcin WIATRÓW |
Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik |
17.2.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Frau Jana MUIŽNIECE |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Lettland |
Frau Daina FROMHOLDE |
Sozialministerium |
17.2.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Herr Ēriks MIĶĪTIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Lettland |
Frau Marika PETROVIČA |
Gesundheitsministerium |
17.2.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Frau Ruta PORNIECE |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmer |
Lettland |
Frau Linda ROMELE |
Freier Gewerkschaftsbund Lettlands |
17.2.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Herr Mārtiņš PUŽULS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmer |
Lettland |
Herr Mārtiņš SVIRSKIS |
Freier Gewerkschaftsbund Lettlands |
17.2.2020 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Frau Johanna MÖLLERBER |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Schweden |
Frau Anna SVÄRD |
Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten |
15.4.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2022 |
Frau Maruša GORTNAR |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Slowenien |
Frau Helena VALAS |
Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit |
17.2.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2022 |
Frau Eva-Maria BURGER |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Österreich |
Frau Katja GERSTMANN |
Bundeskanzleramt - Sektion Frauen und Gleichstellung |
15.4.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2022 |
Frau Ol’ga PIETRUCHOVÁ |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Frau Zuzana BRIXOVÁ |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie |
19.10.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2022 |
Frau Anna MONDEKOVÁ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Herr Ján TOMAŠTÍK |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie |
19.10.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau Rosa SANTOS FERNÁNDEZ |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Spanien |
Frau Miriam PINTO LOMEÑA |
CEOE |
27.1.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Herr Georgios GOURZOULIDIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Frau Aggeliki MOIROU |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
15.4.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau Vilija KONDROTIENĖ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Litauen |
Frau Gintarė BUŽINSKAITĖ |
Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit |
15.4.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau Bodil MELLBLOM |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Schweden |
Frau Cecilia ANDERSSON |
Schwedischer Verband der Arbeitgeber in der Industrie |
15.5.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau Julia SCHITTER |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Österreich |
Frau Stephanie PROPST |
Industriellenvereinigung - Bereich Arbeit und Soziales |
29.5.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau My BILLSTAM |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmer |
Schweden |
Frau Cyrene WAERN |
LO/Schwedischer Gewerkschaftsverband |
10.7.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Herr Rob TRIEMSTRA |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Niederlande |
Frau Tanja WESSELIUS |
Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau Romana HURTUKOVÁ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Herr Adam SULIK |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Frau Martina DULEBOVÁ |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Herr Ladislav KEREKES |
FOP |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Herr Xavier LEBICHOT |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Belgien |
Frau Aurore MASSART |
FÖD – Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung |
19.10.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Herr Vaidotas LEVICKIS |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Litauen |
Herr Danukas ARLAUSKAS |
Litauischer Arbeitgeberverband |
22.12.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
31.3.2023 |
Herr Herman FONCK |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmer |
Belgien |
Frau Caroline HIELEGEMS |
ACV-CSC |
22.12.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Frau Rita SKREBIŠKIENĖ |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Litauen |
Frau Donata ŠLEKYTĖ |
Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Herr Evaldas BACEVIČIUS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Litauen |
Frau Rita SKREBIŠKIENĖ |
Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Frau Eve PÄÄRENDSON |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Estland |
Frau Kristi SÕBER |
Estnischer Arbeitgeberverband |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Herr Severin GRUBER |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Österreich |
Frau Stephanie PROPST |
Österreichischer Industrieverband |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Herr Bernard JAKELIĆ |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Kroatien |
Frau Biserka SLADOVIĆ |
Kroatischer Arbeitgeberverband |
6.10.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Herr Mats ESSEMYR |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmer |
Schweden |
Frau Kristina LOVÉN SELDÉN |
Schwedische Zentralorganisation der Angestellten (TCO) |
19.10.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
ABl. C 135 vom 11. April 2019 |
Frau Heleene SUIJA |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Liina KALDMÄE |
Ministerium für Soziales, Estland |
23.10.2020 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Frau Maija LYLY-YRJÄNÄINEN |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Finnland |
Herr Antti NÄRHINEN |
Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung, Finnland |
18.10.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Herrn Domingo JIMENEZ VALLADOLID |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Spanien |
Herr Noel RODRÍGUEZ GARCÍA |
Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft |
4.12.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Frau Irēna LIEPIŅA |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmer |
Lettland |
Frau Linda ROMELE |
Freier Gewerkschaftsbund Lettlands (LBAS) |
22.12.2020 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
31.3.2023 |
Frau Linda ROMELE |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmer |
Lettland |
Herr Martins SVIRSKIS |
Freier Gewerkschaftsbund Lettlands (LBAS) |
22.12.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Herr Themistoklis KOTSIFAKIS |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Herr Dimitrios SKIADAS |
Universität Mazedoniens, Thessaloniki |
7.5.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Herr Ioannis KAPOUTSIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Herr Filippos ZERVAS |
Ministerium für Bildung |
7.5.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Frau Ellen IPENBURG – TOMESEN |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Niederlande |
Frau Lise WEERDEN |
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft |
7.5.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Frau Kristina LOVÉN SELDÉN |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmer |
Schweden |
Frau Ana ANDRIC |
Zentralorganisation Schwedischer Akademiker (Saco) |
29.5.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Herr George PANAYIDES |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Zypern |
Herr Yiannis MOUROUZIDES |
ANAD |
3.6.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Herr Yiannis MOUROUZIDES |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Zypern |
Herr Spyros SPYROU |
Europäische Universität Zypern |
3.6.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Herr Andrzej STĘPNIKOWSKI |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Polen |
Frau Magdalena ZABŁOCKA |
Polnischer Handwerksverband |
29.9.2020 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
31.3.2023 |
Mr Ugo MENZIANI |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Italien |
Frau Agnese De LUCA |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
23.10.2020 |
Europäische Kommission
|
1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/26 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Januar 2021
(2021/C 34/08)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,2136 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
127,05 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4370 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88383 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,1110 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0798 |
|
ISK |
Isländische Krone |
156,10 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
10,3430 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
26,020 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
358,39 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5304 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,8750 |
|
TRY |
Türkische Lira |
8,8772 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5819 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5520 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4093 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6863 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6121 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 354,98 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,3058 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8047 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5658 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 994,16 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9060 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,333 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
91,8979 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,287 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
6,6568 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
24,5417 |
|
INR |
Indische Rupie |
88,4320 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(M.10135 — Nordic Capital/Astorg Asset Management/Cytel)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/09)
1.
Am 25. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Nordic Capital X Limited („Nordic Capital“, Jersey, Kanalinseln), |
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Astorg VII SLP („Astorg VII“, Luxemburg), ein von dem Unternehmen Astorg Asset Management S.a.r.l. verwalteter Fonds („Astorg“, Luxemburg), |
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Cytel Inc. („Cytel“, USA). |
Nordic Capital und Astorg übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Cytel.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Nordic Capital: Gruppe von Private-Equity-Fonds, die auf Investitionen, vor allem in den nordischen Ländern und ausgewählten Sektoren in Nordeuropa, spezialisiert ist. Nordic Capital hat ein breit gefächertes Anlageportfolio, legt jedoch den besonderen Schwerpunkt auf die Branchen Healthcare, Technologie & Zahlungssysteme, Finanzdienstleistungen, Industriegüter und -dienstleistungen sowie Konsumgüter. |
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Astorg: Europäische Private-Equity-Gruppe mit Niederlassungen in London, Paris, Luxemburg, Frankfurt, New York und Mailand. Astorg strebt Partnerschaften mit unternehmerischen Managementteams an, mit dem Ziel, globale Unternehmen zu erwerben und durch Bereitstellung von strategischen Leitlinien, von Erfahrung im Bereich der Unternehmensführung und von angemessenem Kapital einen Mehrwert zu schaffen. |
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Cytel: Anbieter datengesteuerter Software und Dienstleistungen für die pharmazeutische und die biotechnologische Industrie, der statistische Studiendesign-Software, Datenanalysedienste und Beratungsleistungen zur Verbesserung der Ergebnisse klinischer Prüfungen bereitstellt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10135 — Nordic Capital/Astorg Asset Management/Cytel
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/29 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 34/10)
1.
Am 22. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Sojitz Corporation („Sojitz“, Japan), |
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Eneos Corporation („Eneos“, Japan), hundertprozentige Tochtergesellschaft von ENEOS Holdings, Inc. (Japan), |
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Edenvale Solar Park Pty Ltd. („Edenvale“, Australien), Teil von DPI Solar 3 Pte ltd (Singapur). |
Sojitz Corporation und Eneos Corporation übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Edenvale.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Sojitz Corporation: Handel mit Waren und Dienstleistungen, besondere Konzentration auf den Bau und die Nutzung von Energie- und Sozialinfrastruktur mit Schwerpunkt auf der Stromerzeugung aus Sonnenenergie, Windkraft und Biomasse, |
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Eneos Corporation: Erzeugung, Handel und Vermarktung von Rohöl, Mineralölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen, Elektrizität, Schmierstoffen, Kohle und Wasserstoff, |
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Edenvale: wird einen Solarpark in Queensland (Australien) entwickeln, bauen und betreiben. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).