ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
1. Februar 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 34/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10077 — Macquarie Bank/Mitsubishi UFJ Lease & Finance Company/Vestone Capital) ( 1 )

1

2021/C 34/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9843 — Colony Capital/PSP/NGD) ( 1 )

2

2021/C 34/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9893 — C&G/Fischer/Craftnote) ( 1 )

3

2021/C 34/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9968 — TOTAL/Ørsted UK) ( 1 )

4

2021/C 34/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10103 — Towerbrook/Consolis Rail Division) ( 1 )

5

2021/C 34/06

Mitteilung der Kommission — 5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 34/07

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Januar – Dezember 2020 (Sozialbereich)

16

 

Europäische Kommission

2021/C 34/08

Euro-Wechselkurs — 29. Januar 2021

26


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 34/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (M.10135 — Nordic Capital/Astorg Asset Management/Cytel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

27

2021/C 34/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

29


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10077 — Macquarie Bank/Mitsubishi UFJ Lease & Finance Company/Vestone Capital)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/01)

Am 25. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10077 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9843 — Colony Capital/PSP/NGD)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/02)

Am 7. Juli 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9843 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9893 — C&G/Fischer/Craftnote)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/03)

Am 28. Juli 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9893 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9968 — TOTAL/Ørsted UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/04)

Am 14. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9968 — TOTAL/Ørsted UK abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10103 — Towerbrook/Consolis Rail Division)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/05)

Am 26. Januar 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10103 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/6


MITTEILUNG DER KOMMISSION

5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

(2021/C 34/06)

1.   EINLEITUNG

1.

Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) an. Am 3. April 2020 nahm sie eine erste Änderung (2) an, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung COVID-19-relevanter Produkte zu beschleunigen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft während der gegenwärtigen Krise weiter zu unterstützen. Am 8. Mai 2020 nahm sie eine zweite Änderung (3) an, um von der Krise betroffenen Unternehmen den Zugang zu Kapital und Liquidität weiter zu erleichtern. Am 29. Juni 2020 nahm sie eine dritte Änderung (4) an, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-up-Unternehmen noch stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. Am 13. Oktober 2020 nahm sie eine vierte Änderung (5) an, um die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens zu verlängern und Beihilfen in Form eines Beitrags zu den ungedeckten Fixkosten von von der Krise betroffenen Unternehmen zu ermöglichen.

2.

Durch den Befristeten Rahmen soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den positiven Auswirkungen der abgedeckten Beihilfemaßnahmen zur Stützung von Unternehmen und etwaigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt gewährleistet werden. Mit der gezielten und angemessenen Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle wird sichergestellt, dass Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können; gleichzeitig werden übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewahrt. Dies wird — im Einklang mit dem EU-Recht und den Zielen der Union — zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit während des COVID-19-Ausbruchs beitragen und der Wirtschaft eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise bieten, zudem aber auch der Bedeutung eines erfolgreichen ökologischen und digitalen Wandels Rechnung tragen.

3.

Mit dieser Mitteilung werden die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, die Obergrenzen für bestimmte Beihilfemaßnahmen angepasst, um den anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der fortdauernden Krise zu begegnen, und die Voraussetzungen für bestimmte befristete staatliche Beihilfemaßnahmen, die die Kommission angesichts des COVID-19-Ausbruchs als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, präzisiert bzw. geändert. Außerdem soll mit dieser Mitteilung das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (6) geändert werden.

4.

Erstens erinnert die Kommission daran, dass die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2021 enden sollte; nur Abschnitt 3.11 sollte weiter bis zum 30. September 2021 gelten. Jedoch war in dem Rahmen auch vorgesehen, dass er auf der Grundlage wichtiger wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Gründe vor dem 30. Juni 2021 von der Kommission überprüft wird.

5.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den aktuellen Bedarf an Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen geprüft, um zu entscheiden, ob seine Geltungsdauer über den 30. Juni 2021 hinaus verlängert werden sollte. Dabei wurden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: einerseits die Entwicklung der Wirtschaftslage unter den außergewöhnlichen Umständen, die der COVID-19-Ausbruch herbeigeführt hat, und andererseits die Geeignetheit des Befristeten Rahmens als Instrument, das sicherstellt, dass betroffene Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben.

6.

Der Herbstprognose 2020 (7) zufolge dürfte die Einführung neuer bzw. strengerer restriktiver Maßnahmen zur Eindämmung des Virus („zweite Welle“) die Konjunktur beeinträchtigen und in den am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen viele kleine Unternehmen gefährden. Gemäß der Prognose wurde erwartet, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 7,5 % schrumpft, bevor es 2021 wieder um 4 % (d. h. weniger stark als zuvor prognostiziert) und 2022 um 3 % wächst. Das bedeutet eine Unterbrechung des erwarteten wirtschaftlichen Aufschwungs, denn die Wirtschaftsleistung der EU würde 2022 allenfalls das Niveau von vor der Pandemie erreichen.

7.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten, die der Befristete Rahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs bietet, bereits umfassend genutzt. Am 7. Dezember 2020 hat die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen zu Auswirkungen und Wirksamkeit des Befristeten Rahmens übermittelt. Die von der Kommission gesammelten Informationen zeigen, dass der Rahmen ein nützliches zusätzliches Instrument zur Stützung der Wirtschaft während der Krise darstellt.

8.

Da sich der Befristete Rahmen als nützliches Instrument zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs erwiesen hat, ist die Kommission der Auffassung, dass eine begrenzte Verlängerung der darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 angemessen ist, damit betroffene Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor dem 31. Dezember 2021 prüfen, ob eine weitere Verlängerung und/oder Anpassung des Befristeten Rahmens erforderlich ist.

9.

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der anhaltenden Folgen des COVID-19-Ausbruchs und der seit Annahme des Befristeten Rahmens vergangenen Zeitspanne die in den Abschnitten 3.1 und 3.12 festgelegten Beihilfeobergrenzen erhöht werden sollten. Untermauert wird dies durch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens der Kommission zur Anwendung des Befristeten Rahmens übermittelten Angaben, wonach die betreffenden Obergrenzen bei einer Reihe von Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige bereits erreicht bzw. fast erreicht sind oder unzureichend erscheinen, um die Folgen der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung der zweiten COVID-19-Welle abzufedern.

10.

Drittens sollte, um einen Anreiz für die Auswahl rückzahlbarer Arten von Beihilfen zu setzen, den Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, bei Anmeldung dieser Möglichkeit bei der Kommission vor Ablauf des Befristeten Rahmens rückzahlbare Beihilfen, die nach dem Rahmen gewährt wurden — wie rückzahlbare Vorschüsse, Garantien und Darlehen — in andere Arten von Beihilfen — wie Zuschüsse — umzuwandeln. Solche Umwandlungen sollten im Einklang mit den Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1 sowie spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Umwandlungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Bedingungen zu ermöglichen. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten bei Anmeldung vor Ablauf des Befristeten Rahmens bestimmte Arten von Beihilfen, die nach dem Rahmen gewährt wurden, umwandeln, sofern die in den einschlägigen Abschnitten des Rahmens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

11.

Viertens hat sich bei der Anwendung des Befristeten Rahmens herausgestellt, dass zusätzliche Erläuterungen bzw. Änderungen erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf die Abschnitte 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.10, 3.12 und 4.

12.

Die Mitgliedstaaten können daher bestehende, von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigte Beihilfemaßnahmen ändern, um ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Ferner können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Mittelausstattung laufender Maßnahmen zu erhöhen oder sonstige Änderungen daran einzuführen, um sie an den Befristeten Rahmen in seiner durch diese Mitteilung geänderten Form anzupassen. In diesem Fall müssten die Mitgliedstaaten eine Liste aller bestehenden Beihilfemaßnahmen, die sie ändern möchten, anmelden und die im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten erforderlichen Angaben übermitteln. Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf die gesamte Liste der angemeldeten Maßnahmen bezieht.

13.

Schließlich werden mit dieser Mitteilung auch das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung und die einschlägigen Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur kurzfristigen Exportkreditversicherung geändert.

14.

Gemäß der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung dürfen marktfähige Risiken nicht durch Exportkreditversicherungen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gedeckt werden. Die Kommission stellte im März 2020 fest, dass infolge des COVID-19-Ausbruchs die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichen, und stufte alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, bis zum 31. Dezember 2020 als vorübergehend nicht marktfähige Risiken ein. (8) Mit ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2020 verlängerte die Kommission die vorübergehende Ausnahme bis zum 30. Juni 2021.

15.

Vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage infolge des COVID-19-Ausbruchs und im Einklang mit den Randnummern 35 und 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen zu prüfen und festzustellen, ob die Lage am Markt es rechtfertigen würde, die Gültigkeit der Streichung aller Staaten aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung über den 30. Juni 2021 hinaus zu verlängern. Bei der Kommission ist eine erhebliche Zahl von Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, privaten Versicherungsunternehmen, Ausführern und Verbänden eingegangen, die darauf hindeuten, dass die privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite weiterhin rasch schrumpfen. Die meisten staatlichen Versicherer haben eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Kreditversicherungspolicen für Ausfuhren in Staaten mit marktfähigen Risiken verzeichnet. In den Stellungnahmen wurde mehrheitlich davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz knapp bleiben und folglich privater Versicherungsschutz 2021 nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen dürfte.

16.

Angesichts der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sowie der globalen Anzeichen dafür, dass COVID-19 eine anhaltende Störung der Wirtschaft der Union insgesamt bewirkt, ist die Kommission der Ansicht, dass die privaten Kapazitäten auch weiterhin allgemein nicht ausreichen werden, um alle wirtschaftlich vertretbaren Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführt sind, abzudecken. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, im Einklang mit der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens bis zum 31. Dezember 2021 als vorübergehend nicht marktfähig erachten. Im Einklang mit Randnummer 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob die vorübergehende Ausnahme verlängert werden sollte.

2.   ÄNDERUNGEN DES BEFRISTETEN RAHMENS

17.

Die nachstehenden Änderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 gelten ab dem 28. Januar 2021.

18.

Randnummer 15a erhält folgende Fassung:

„15a.

Auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gewährte Beihilfen müssen jedoch der Entschädigung für Einbußen dienen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind, so beispielsweise Einbußen, die unmittelbar auf restriktive Maßnahmen zurückzuführen sind, durch die der Empfänger de jure oder de facto an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eines spezifischen, abtrennbaren Teils seiner Tätigkeit gehindert wurde (*1).

Dazu können Maßnahmen zählen, die die vollständige Einstellung einer Wirtschaftstätigkeit (z. B. Schließung von Bars, Restaurants oder nicht der Grundversorgung dienenden Geschäften) oder die Einstellung bestimmter Bereiche einer Wirtschaftstätigkeit (z. B. Beschränkungen von Flügen oder anderen Transportarten zu bzw. ab bestimmten Ausgangs- oder Zielorten (*2)) vorschreiben. Auch der Ausschluss bestimmter wesentlicher Kundenkategorien (z. B. Freizeitreisende im Falle von Hotels, an Schulreisen teilnehmende Schüler im Falle von Unterkünften für Jugendliche) zählt zu den Maßnahmen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und den Einbußen, die sich aus dem Ausschluss der jeweiligen Kundenkategorien ergeben, besteht. Zu den restriktiven Maßnahmen, auf deren Grundlage eine Entschädigung nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gewährt werden kann, können auch Maßnahmen zählen, mit denen die Teilnehmerzahl in bestimmten Wirtschaftszweigen oder bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Unterhaltungsbranche, Messen, Sportveranstaltungen) auf ein Niveau begrenzt wird, das nachweislich deutlich unter dem Niveau liegt, das in der jeweiligen Situation aufgrund der allgemein geltenden Regeln für die soziale Distanzierung oder aufgrund der Vorschriften über die zulässige Personenzahl in Geschäftsräumen vorgeschrieben wäre (z. B. weil nicht hinreichend sicher erscheint, dass in der jeweiligen Situation Protokolle ausgearbeitet und erfolgreich angewandt werden können, um die Einhaltung der allgemein geltenden Maßnahmen zu gewährleisten). Solche Begrenzungen der Teilnehmerzahl können de facto restriktiven Charakter haben, wenn wirtschaftliche Eindämmungsmaßnahmen zur Einstellung der gesamten oder eines ausreichend großen Teils der betroffenen Tätigkeit führen (*3).

Andere restriktive Maßnahmen (z. B. allgemeine Maßnahmen der sozialen Distanzierung oder allgemeine sanitäre Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen, mit denen diese allgemeinen Vorschriften lediglich in auf die spezifischen Merkmale bestimmter Wirtschaftszweige oder Arten von Veranstaltungsorten zugeschnittene Bestimmungen umgesetzt werden) scheinen die Anforderungen des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV hingegen nicht zu erfüllen. Analog dazu wird die Vereinbarkeit anderer Arten von Beihilfen, die allgemeiner auf die Bewältigung des aus dem COVID-19-Ausbruch resultierenden Konjunkturrückgangs ausgerichtet sind, stattdessen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und somit grundsätzlich auf der Grundlage dieses Befristeten Rahmens geprüft.

(*1)  Eine der Information dienende nicht erschöpfende Liste der Kommissionsbeschlüsse zu auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genehmigten Beihilfemaßnahmen ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/covid_19.htmlhttps://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/covid_19.html"

(*2)  Siehe z. B. den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Gemeinschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie (COM/2020/818 final)."

(*3)  Wenn ein Unternehmen rechtlich verpflichtet ist, die betreffenden Dienstleistungen oder Güter weiterhin bereitzustellen, darf die Tätigkeit möglicherweise weiterhin ausgeübt werden.“"

19.

Randnummer 15b wird eingefügt:

„15b.

Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV darf ferner keine Überkompensation vorliegen. Eine Entschädigung darf nur für unmittelbar aus den restriktiven Maßnahmen resultierende Einbußen gewährt werden, und es muss eine strenge Quantifizierung der jeweiligen Einbußen vorgenommen werden. Daher muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfe lediglich eine Entschädigung für die unmittelbar durch die Maßnahme verursachten Einbußen bietet; die Höhe dieser Entschädigung darf höchstens einen Gewinn einschließen, den der Empfänger mit dem Teil seiner Tätigkeit, der eingeschränkt wurde, ohne die Maßnahme realistisch hätte erzielen können. Angesichts der anhaltenden Krise können die wirtschaftlichen Auswirkungen von Rückgängen der Nachfrage oder der Teilnehmerzahlen, die durch eine allgemein geringere Nachfrage oder durch eine geringere Bereitschaft der Kunden, an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder an anderen Orten zusammenzukommen, durch allgemein anwendbare Kapazitätsbeschränkungen oder durch Maßnahmen der sozialen Distanzierung oder Ähnliches bedingt sind, bei der Berechnung der auf die restriktive Maßnahme zurückzuführenden Einbußen, für die gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV eine Entschädigung gewährt werden kann, nicht berücksichtigt werden.“.

20.

Randnummer 22 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht 1,8 Mio. EUR je Unternehmen (*4). Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 1,8 Mio. EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

(*4)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“"

21.

Randnummer 22 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt (*5);

(*5)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2021 entstanden sein.“"

22.

Randnummer 22 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (*6) tätig sind, werden davon abhängig gemacht, dass sie nicht teilweise oder vollständig an Primärerzeuger weitergeleitet werden, und ihre Höhe wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt, die bei Primärerzeugern gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden, außer wenn die von den betreffenden Unternehmen bei Primärerzeugern gekauften Erzeugnisse entweder nicht auf den Markt gebracht oder für ernährungsfremde Zwecke wie Destillation, Methanisierung oder Kompostierung verwendet wurden.

(*6)  Im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).“"

23.

Randnummer 23 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht 270 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (*7) bzw. 225 000 EUR je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (*8); (*9) die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen nicht die Obergrenze von insgesamt 270 000 EUR bzw. 225 000 EUR je Unternehmen übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

(*7)  Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)."

(*8)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)."

(*9)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“"

24.

Randnummer 23a erhält folgende Fassung:

„23a.

Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 22 Buchstabe a und nach Randnummer 23 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, stellt der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicher, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 1,8 Mio. EUR je Unternehmen nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen in den unter Randnummer 23 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 270 000 EUR nicht überschritten werden.“

25.

Randnummer 23b wird eingefügt:

„23b.

Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Mitteilung in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 31. Dezember 2022 erfolgt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

26.

Randnummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

Um Unternehmen bei plötzlichen Liquiditätsengpässen Zugang zu Liquidität zu verschaffen, können unter den gegenwärtigen Umständen staatliche Garantien für Darlehen (*10) mit begrenzter Laufzeit und begrenztem Darlehensbetrag eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen.

(*10)  Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff ‚staatliche Garantien für Darlehen‘ auch Garantien für bestimmte Factoring-Produkte, und zwar Garantien für das Factoring mit Rückgriff (Recourse Factoring) und das Reverse-Factoring, bei denen der Factor das Recht hat, den Factoree in Rückgriff zu nehmen. Beihilfefähig sind ausschließlich Reverse-Factoring-Produkte, die erst dann angewendet werden, wenn der Verkäufer seinen Teil der Transaktion bereits erfüllt, d. h. das Produkt geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht hat.“"

27.

Randnummer 25 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt;“.

28.

Der einleitende Satz unter Randnummer 25 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2021 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:“.

29.

Randnummer 25 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randnummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;“.

30.

Randnummer 25a wird eingefügt:

„25a.

Garantien auf neu begebene Fremdkapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden, dürfen zu Garantieprämien gewährt werden, die mindestens den in der Tabelle unter Randnummer 25 Buchstabe a angegebenen Garantieprämien zuzüglich eines Aufschlags von 200 Basispunkten für große Unternehmen bzw. 150 Basispunkten für KMU entsprechen. Auf solche Garantien für Fremdkapitalinstrumente findet die unter Randnummer 25 Buchstabe b vorgesehene alternative Möglichkeit Anwendung. Ebenfalls einzuhalten sind die Bestimmungen unter Randnummer 25 Buchstaben c, f Ziffern i und iii sowie Buchstaben g, h und ha. (*11) Der Betrag des von der Garantie gedeckten nachrangigen Fremdkapitals darf die beiden folgenden Obergrenzen nicht übersteigen: (*12)

i)

zwei Drittel der jährlichen Lohnsumme im Sinne der Randnummer 25 Buchstabe d Ziffer i des Empfängers bei großen Unternehmen bzw. die gesamte jährliche Lohnsumme bei KMU;

ii)

8,4 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei großen Unternehmen und 12,5 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei KMU.

(*11)  Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass angesichts der Nichtaufführung der Randnummer 25 Buchstabe f Ziffer ii Erstausfallgarantien für Fremdkapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden, nicht unter diesen Buchstaben fallen."

(*12)  Im Falle der Kapitalisierung von Couponzahlungen ist der entsprechende Betrag auf diese Obergrenzen anzurechnen, sofern die Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme bereits vorgesehen oder vorhersehbar war. Bei dieser Berechnung sind auch alle anderen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährten staatlichen Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter diese Mitteilung fallen. Nicht auf diese Obergrenzen angerechnet wird hingegen nachrangiges Fremdkapital, das nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährt wird.“"

31.

Randnummer 27 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Darlehen dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem entweder am 1. Januar 2020 oder zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügbaren Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz (*13)) zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht (*14):

Art des Empfängers

Kreditrisikomarge für das 1. Jahr

Kreditrisikomarge für das 2. und 3. Jahr

Kreditrisikomarge für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25 bps

50 bps

100 bps

Große Unternehmen

50 bps

100 bps

200 bps

(*13)  Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.htmlhttps://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html"

(*14)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) für KMU und große Unternehmen sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.“"

32.

Randnummer 27 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Darlehensverträge werden spätestens am 31. Dezember 2021 unterzeichnet und sind auf höchstens 6 Jahre begrenzt, sofern keine Anpassungen nach Randnummer 27 Buchstabe b vorgenommen werden;“.

33.

Der einleitende Satz unter Randnummer 27 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2021 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:“.

34.

Randnummer 27 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randnummer 27 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;“.

35.

Randnummer 27a erhält folgende Fassung:

„27a.

Fremdkapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden, dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem Basissatz zuzüglich der in der Tabelle unter Randnummer 27 Buchstabe a angegebenen Kreditrisikomargen sowie eines Aufschlags von 200 Basispunkten für große Unternehmen bzw. 150 Basispunkten für KMU entspricht. Auf solche Fremdkapitalinstrumente findet die unter Randnummer 27 Buchstabe b vorgesehene alternative Möglichkeit Anwendung. Ebenfalls einzuhalten sind die Bestimmungen unter Randnummer 27 Buchstaben c, f, g und ga. Übersteigt der Betrag des nachrangigen Fremdkapitals beide im Folgenden genannten Obergrenzen, (*15) so wird die Vereinbarkeit des Instruments mit dem Binnenmarkt nach Abschnitt 3.11 festgestellt:

i)

zwei Drittel der jährlichen Lohnsumme im Sinne der Randnummer 27 Buchstabe d Ziffer i des Empfängers bei großen Unternehmen bzw. die gesamte jährliche Lohnsumme bei KMU;

ii)

8,4 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei großen Unternehmen und 12,5 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei KMU.

(*15)  Im Falle der Kapitalisierung von Couponzahlungen ist der entsprechende Betrag auf diese Obergrenzen anzurechnen, sofern die Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme bereits vorgesehen oder vorhersehbar war. Bei dieser Berechnung sind auch alle anderen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährten staatlichen Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter diese Mitteilung fallen. Nicht auf diese Obergrenzen angerechnet wird hingegen nachrangiges Fremdkapital, das nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährt wird.“"

36.

Randnummer 33 erhält folgende Fassung:

„33.

In diesem Zusammenhang erachtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, als vorübergehend nicht marktfähige Risiken.“

37.

Randnummer 35 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt;“.

38.

Randnummer 37 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder rückzahlbaren Vorschüssen spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt;“.

39.

Randnummer 39 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder rückzahlbaren Vorschüssen spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt;“.

40.

Randnummer 41 erhält folgende Fassung:

„41.

Die Kommission wird Beihilferegelungen zur vorübergehenden Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen für vom Ausbruch von COVID-19 besonders betroffene Unternehmen (einschließlich selbstständig erwerbstätiger Personen), die beispielsweise in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind oder eine bestimmte Größe haben, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Dies gilt auch für Maßnahmen in Bezug auf Steuer- und Sozialversicherungspflichten, mit denen Liquiditätsengpässe der Beihilfeempfänger verringert werden sollen; hierzu zählen u. a. die Stundung von Ratenzahlungen, eine erleichterte Gewährung von Zahlungsplänen für Steuerschulden und die Gewährung zinsfreier Zeiträume, die Aussetzung von Steuerschuldbeitreibungen und beschleunigte Steuererstattungen. Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt, und die Stundung geht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.“

41.

Randnummer 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Gewährung der Einzelbeihilfen im Rahmen der Lohnzuschussregelung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021 für Arbeitnehmer, die andernfalls aufgrund einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten des betreffenden Unternehmens entlassen worden wären, (oder für selbstständig erwerbstätige Personen, deren Geschäftstätigkeiten durch den COVID-19-Ausbruch beeinträchtigt werden) und unter der Auflage, dass die betreffenden Arbeitnehmer während des gesamten Gewährungszeitraums ununterbrochen beschäftigt bleiben (oder unter der Auflage, dass die relevanten Geschäftstätigkeiten der selbstständig erwerbstätigen Person während des gesamten Gewährungszeitraums weitergeführt werden);“.

42.

Randnummer 43 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der monatliche Lohnzuschuss beträgt höchstens 80 % des monatlichen Bruttogehalts (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers) der betreffenden Arbeitnehmer (oder 80 % des dem Lohn entsprechenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens der selbstständig erwerbstätigen Person). Die Mitgliedstaaten können jedoch auch — insbesondere im Interesse von Niedriglohngruppen — alternative Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität, beispielsweise unter Heranziehung des nationalen Durchschnitts- oder Mindestlohns oder der monatlichen Bruttolohnkosten der betreffenden Arbeitnehmer (oder des dem Lohn entsprechenden monatlichen Einkommens von selbstständig erwerbstätigen Personen) vor dem COVID-19-Ausbruch, anmelden, wobei jedoch die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewahrt bleiben muss;“.

43.

Randnummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.“

44.

Randnummer 87 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt und deckt ungedeckte Fixkosten, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich Kosten, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen (‚beihilfefähiger Zeitraum‘);“.

45.

Randnummer 87 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Gesamtbeihilfe darf 10 Mio. EUR je Unternehmen nicht übersteigen. Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 10 Mio. EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;“.

46.

Randnummer 88 erhält folgende Fassung:

„88.

Die Mitgliedstaaten müssen — außer bei nach Abschnitt 3.9, 3.10 oder 3.11 gewährten Beihilfen — alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als100 000 EUR (*16) beziehungsweise von mehr als 10 000 EUR (*17) in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfe auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission (*18) veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen zu jeder nach Abschnitt 3.11 gewährten Rekapitalisierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung alle relevanten Informationen (*19) auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlichen. Der Nennwert der Rekapitalisierung wird dabei pro Empfänger angegeben.

(*16)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden."

(*17)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden."

(*18)  Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=dehttps://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de"

(*19)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.“"

47.

Randnummer 90 erhält folgende Fassung:

„90.

Bis zum 31. Dezember 2021 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste aller Maßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage von nach dieser Mitteilung genehmigten Regelungen eingeführt wurden.“

48.

Randnummer 93 erhält folgende Fassung:

„93.

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und des daraus erwachsenden unmittelbaren Handlungsbedarfs wendet die Kommission diese Mitteilung ab dem 19. März 2020 an. Diese Mitteilung geht auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zurück und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Die Kommission wird alle Abschnitte dieser Mitteilung auf der Grundlage wichtiger wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Gründe bis zum 31. Dezember 2021 überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.“

3.   Änderung der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung

49.

Folgende Änderungen an der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung gelten bis zum 31. Dezember 2021:

Der Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung erhält folgende Fassung:

Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken

Die Kommission betrachtet alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die nachstehend aufgeführten Staaten verbunden sind, bis zum 31. Dezember 2021 als vorübergehend nicht marktfähig.

Belgien

Zypern

Slowakei

Bulgarien

Lettland

Finnland

Tschechische Republik

Litauen

Schweden

Dänemark

Luxemburg

Australien

Deutschland

Ungarn

Kanada

Estland

Malta

Island

Irland

Niederlande

Japan

Griechenland

Österreich

Neuseeland

Spanien

Polen

Norwegen

Frankreich

Portugal

Schweiz

Kroatien

Rumänien

Vereinigtes Königreich

Italien

Slowenien

Vereinigte Staaten von Amerika“


(1)  Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020, C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020, C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3).

(4)  Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2020, C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3).

(5)  Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2020, C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1).

(6)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

(7)  Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Herbstprognose 2020 (Zwischenprognose) (November 2020).

(8)  Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 101 I vom 28.3.2020, S. 1).


ANHANG

Erforderliche Angaben in der Liste bestehender, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigter Beihilfemaßnahmen, für die eine Laufzeitverlängerung, eine Erhöhung der Mittelausstattung und/oder sonstige Änderungen zur Anpassung der Maßnahmen an den Befristeten Rahmen in seiner durch diese Mitteilung geänderten Form bei der Kommission angemeldet wird

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die geplanten Änderungen gegebenenfalls unter Verwendung der folgenden Liste in einer Gruppenanmeldung zu bündeln.

Liste der bestehenden Maßnahmen und geplante Änderung

Nummer der genehmigten Beihilfesache (1)

Bezeichnung

Angemeldete Änderung (gegebenen–falls in Änderung 1, 2, 3 usw. zu unterteilen)

Für die geplanten Änderungen relevanter Punkt des Befristeten Rahmens

Bitte bestätigen Sie, dass keine sonstigen Änderungen an der bestehenden Maßnahme vorgenommen werden

Nationale Rechtsgrundlage der Änderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Falls die Maßnahme geändert wurde, geben Sie bitte die Nummer der Beihilfesache an, in der der ursprüngliche Genehmigungsbeschluss ergangen ist.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/16


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

Januar – Dezember 2020 (Sozialbereich)

(2021/C 34/07)

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Rosa SANTOS FERNÁNDEZ

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Spanien

Frau Miriam PINTO LOMEÑA

CEOE

27.1.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Vilija KONDROTIENĖ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Litauen

Frau Rasa ŠIDAGYTĖ

Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit

15.4.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Griechenland

Frau Vasiliki PAPANASTASIOU

Ministerium für Arbeit und Soziales

5.3.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Georgios GOURZOULIDIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Griechenland

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Ministerium für Arbeit und Soziales

5.3.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Bodil MELLBLOM

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Schweden

Frau Cecilia ANDERSSON

Schwedischer Verband der Arbeitgeber in der Industrie

15.5.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Cecilia ANDERSSON

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Schweden

Frau Amelie BERG

Verband schwedischer Unternehmen

15.5.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Rob TRIEMSTRA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Niederlande

Frau Tanja WESSELIUS

Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung

29.9.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Romana HURTUKOVÁ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowakei

Herr Adam SULIK

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik

29.9.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Martina DULEBOVÁ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Slowakei

Herr Ladislav KEREKES

FOP Slowakei

29.9.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Xavier LEBICHOT

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Belgien

Frau Aurore MASSART

FÖD – Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung

19.10.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Carlos Jorge AFONSO PEREIRA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Portugal

Frau Emília TELO

ACT - Amt für die Überwachung der Arbeitsbedingungen

15.12.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Vaidotas LEVICKIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Litauen

Herr Danukas ARLAUSKAS

Litauischer Arbeitgeberverband

15.12.2020

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

Abl. C 100 vom 15.3.2019

Herr Herman FONCK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmerverband

Belgien

Frau Caroline HIELEGEMS

ACV-CSC

22.12.2020

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2020

ABl. C 366 vom 10.10.2018

Frau Aleksandra LANGE

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Polen

Herr Marcin WIATRÓW

Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik

17.2.2020

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2020

ABl. C 366 vom 10.10.2018

Frau Silvia GATCIOVÁ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Slowakei

Frau Veronika ČÁBI

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik

5.11.2020

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2020

ABl. C 366 vom 10.10.2018

Frau Agnieszka OŁDAKOWSKA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Polen

Herr Marcin WIATRÓW

Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik

17.2.2020

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2020

ABl. C 341 vom 16.10.2015

Frau Jana MUIŽNIECE

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Lettland

Frau Daina FROMHOLDE

Sozialministerium

17.2.2020

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2020

ABl. C 341 vom 16.10.2015

Herr Ēriks MIĶĪTIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Lettland

Frau Marika PETROVIČA

Gesundheitsministerium

17.2.2020

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2020

ABl. C 341 vom 16.10.2015

Frau Ruta PORNIECE

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Lettland

Frau Linda ROMELE

Freier Gewerkschaftsbund Lettlands

17.2.2020

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2020

ABl. C 341 vom 16.10.2015

Herr Mārtiņš PUŽULS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Lettland

Herr Mārtiņš SVIRSKIS

Freier Gewerkschaftsbund Lettlands

17.2.2020

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2020

ABl. C 341 vom 16.10.2015

Frau Johanna MÖLLERBER

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Schweden

Frau Anna SVÄRD

Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten

15.4.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2022

ABl. C 185 vom 29.5.2019

Frau Maruša GORTNAR

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowenien

Frau Helena VALAS

Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit

17.2.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2022

ABl. C 185 vom 29.5.2019

Frau Eva-Maria BURGER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Österreich

Frau Katja GERSTMANN

Bundeskanzleramt - Sektion Frauen und Gleichstellung

15.4.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2022

ABl. C 185 vom 29.5.2019

Frau Ol’ga PIETRUCHOVÁ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowakei

Frau Zuzana BRIXOVÁ

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie

19.10.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2022

ABl. C 185 vom 29.5.2019

Frau Anna MONDEKOVÁ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Slowakei

Herr Ján TOMAŠTÍK

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie

19.10.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Rosa SANTOS FERNÁNDEZ

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Spanien

Frau Miriam PINTO LOMEÑA

CEOE

27.1.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Georgios GOURZOULIDIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Griechenland

Frau Aggeliki MOIROU

Ministerium für Arbeit und Soziales

15.4.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Vilija KONDROTIENĖ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Litauen

Frau Gintarė BUŽINSKAITĖ

Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit

15.4.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Bodil MELLBLOM

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Schweden

Frau Cecilia ANDERSSON

Schwedischer Verband der Arbeitgeber in der Industrie

15.5.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Julia SCHITTER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Frau Stephanie PROPST

Industriellenvereinigung - Bereich Arbeit und Soziales

29.5.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau My BILLSTAM

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Schweden

Frau Cyrene WAERN

LO/Schwedischer Gewerkschaftsverband

10.7.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Rob TRIEMSTRA

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Niederlande

Frau Tanja WESSELIUS

Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Romana HURTUKOVÁ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Slowakei

Herr Adam SULIK

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Martina DULEBOVÁ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowakei

Herr Ladislav KEREKES

FOP

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Xavier LEBICHOT

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Belgien

Frau Aurore MASSART

FÖD – Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung

19.10.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Vaidotas LEVICKIS

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Litauen

Herr Danukas ARLAUSKAS

Litauischer Arbeitgeberverband

22.12.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Herman FONCK

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Belgien

Frau Caroline HIELEGEMS

ACV-CSC

22.12.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Rita SKREBIŠKIENĖ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Litauen

Frau Donata ŠLEKYTĖ

Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Evaldas BACEVIČIUS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Litauen

Frau Rita SKREBIŠKIENĖ

Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Eve PÄÄRENDSON

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Estland

Frau Kristi SÕBER

Estnischer Arbeitgeberverband

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Severin GRUBER

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Frau Stephanie PROPST

Österreichischer Industrieverband

29.9.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Bernard JAKELIĆ

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Kroatien

Frau Biserka SLADOVIĆ

Kroatischer Arbeitgeberverband

6.10.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herr Mats ESSEMYR

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Schweden

Frau Kristina LOVÉN SELDÉN

Schwedische Zentralorganisation der Angestellten (TCO)

19.10.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom

11. April 2019

Frau Heleene SUIJA

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Estland

Frau Liina KALDMÄE

Ministerium für Soziales, Estland

23.10.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Maija LYLY-YRJÄNÄINEN

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Finnland

Herr Antti NÄRHINEN

Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung, Finnland

18.10.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Domingo JIMENEZ VALLADOLID

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Spanien

Herr Noel RODRÍGUEZ GARCÍA

Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft

4.12.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Irēna LIEPIŅA

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Lettland

Frau Linda ROMELE

Freier Gewerkschaftsbund Lettlands (LBAS)

22.12.2020

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Linda ROMELE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Lettland

Herr Martins SVIRSKIS

Freier Gewerkschaftsbund Lettlands (LBAS)

22.12.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herr Themistoklis KOTSIFAKIS

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Griechenland

Herr Dimitrios SKIADAS

Universität Mazedoniens, Thessaloniki

7.5.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herr Ioannis KAPOUTSIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Griechenland

Herr Filippos ZERVAS

Ministerium für Bildung

7.5.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Frau Ellen IPENBURG – TOMESEN

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Niederlande

Frau Lise WEERDEN

Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft

7.5.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Frau Kristina LOVÉN SELDÉN

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Schweden

Frau Ana ANDRIC

Zentralorganisation Schwedischer Akademiker (Saco)

29.5.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herr George PANAYIDES

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Yiannis MOUROUZIDES

ANAD

3.6.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herr Yiannis MOUROUZIDES

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Spyros SPYROU

Europäische Universität Zypern

3.6.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herr Andrzej STĘPNIKOWSKI

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Polen

Frau Magdalena ZABŁOCKA

Polnischer Handwerksverband

29.9.2020

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Mr Ugo MENZIANI

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Italien

Frau Agnese De LUCA

Ministerium für Arbeit und Soziales

23.10.2020


Europäische Kommission

1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/26


Euro-Wechselkurs (1)

29. Januar 2021

(2021/C 34/08)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2136

JPY

Japanischer Yen

127,05

DKK

Dänische Krone

7,4370

GBP

Pfund Sterling

0,88383

SEK

Schwedische Krone

10,1110

CHF

Schweizer Franken

1,0798

ISK

Isländische Krone

156,10

NOK

Norwegische Krone

10,3430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,020

HUF

Ungarischer Forint

358,39

PLN

Polnischer Zloty

4,5304

RON

Rumänischer Leu

4,8750

TRY

Türkische Lira

8,8772

AUD

Australischer Dollar

1,5819

CAD

Kanadischer Dollar

1,5520

HKD

Hongkong-Dollar

9,4093

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6863

SGD

Singapur-Dollar

1,6121

KRW

Südkoreanischer Won

1 354,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,3058

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8047

HRK

Kroatische Kuna

7,5658

IDR

Indonesische Rupiah

16 994,16

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9060

PHP

Philippinischer Peso

58,333

RUB

Russischer Rubel

91,8979

THB

Thailändischer Baht

36,287

BRL

Brasilianischer Real

6,6568

MXN

Mexikanischer Peso

24,5417

INR

Indische Rupie

88,4320


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(M.10135 — Nordic Capital/Astorg Asset Management/Cytel)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/09)

1.   

Am 25. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Nordic Capital X Limited („Nordic Capital“, Jersey, Kanalinseln),

Astorg VII SLP („Astorg VII“, Luxemburg), ein von dem Unternehmen Astorg Asset Management S.a.r.l. verwalteter Fonds („Astorg“, Luxemburg),

Cytel Inc. („Cytel“, USA).

Nordic Capital und Astorg übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Cytel.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Nordic Capital: Gruppe von Private-Equity-Fonds, die auf Investitionen, vor allem in den nordischen Ländern und ausgewählten Sektoren in Nordeuropa, spezialisiert ist. Nordic Capital hat ein breit gefächertes Anlageportfolio, legt jedoch den besonderen Schwerpunkt auf die Branchen Healthcare, Technologie & Zahlungssysteme, Finanzdienstleistungen, Industriegüter und -dienstleistungen sowie Konsumgüter.

Astorg: Europäische Private-Equity-Gruppe mit Niederlassungen in London, Paris, Luxemburg, Frankfurt, New York und Mailand. Astorg strebt Partnerschaften mit unternehmerischen Managementteams an, mit dem Ziel, globale Unternehmen zu erwerben und durch Bereitstellung von strategischen Leitlinien, von Erfahrung im Bereich der Unternehmensführung und von angemessenem Kapital einen Mehrwert zu schaffen.

Cytel: Anbieter datengesteuerter Software und Dienstleistungen für die pharmazeutische und die biotechnologische Industrie, der statistische Studiendesign-Software, Datenanalysedienste und Beratungsleistungen zur Verbesserung der Ergebnisse klinischer Prüfungen bereitstellt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10135 — Nordic Capital/Astorg Asset Management/Cytel

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 34/10)

1.   

Am 22. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sojitz Corporation („Sojitz“, Japan),

Eneos Corporation („Eneos“, Japan), hundertprozentige Tochtergesellschaft von ENEOS Holdings, Inc. (Japan),

Edenvale Solar Park Pty Ltd. („Edenvale“, Australien), Teil von DPI Solar 3 Pte ltd (Singapur).

Sojitz Corporation und Eneos Corporation übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Edenvale.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sojitz Corporation: Handel mit Waren und Dienstleistungen, besondere Konzentration auf den Bau und die Nutzung von Energie- und Sozialinfrastruktur mit Schwerpunkt auf der Stromerzeugung aus Sonnenenergie, Windkraft und Biomasse,

Eneos Corporation: Erzeugung, Handel und Vermarktung von Rohöl, Mineralölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen, Elektrizität, Schmierstoffen, Kohle und Wasserstoff,

Edenvale: wird einen Solarpark in Queensland (Australien) entwickeln, bauen und betreiben.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10072 — Sojitz/Eneos/Edenvale Solar Park

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.