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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 28/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2021/C 28/02 |
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2021/C 28/03 |
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Gericht |
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2021/C 28/54 |
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2021/C 28/55 |
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2021/C 28/56 |
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2021/C 28/57 |
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2021/C 28/58 |
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2021/C 28/59 |
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2021/C 28/60 |
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2021/C 28/61 |
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2021/C 28/62 |
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2021/C 28/63 |
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2021/C 28/64 |
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2021/C 28/70 |
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2021/C 28/73 |
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2021/C 28/74 |
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2021/C 28/75 |
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2021/C 28/76 |
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2021/C 28/77 |
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2021/C 28/78 |
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2021/C 28/79 |
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2021/C 28/80 |
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2021/C 28/81 |
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2021/C 28/82 |
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2021/C 28/83 |
Rechtssache T-659/20: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2020 — SJ/Kommission |
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2021/C 28/84 |
Rechtssache T-666/20: Klage, eingereicht am 6. November 2020 — Thunus u. a./EIB |
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2021/C 28/85 |
Rechtssache T-668/20: Klage, eingereicht am 9. November 2020 — NZ/Kommission |
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2021/C 28/86 |
Rechtssache T-669/20: Klage, eingereicht am 13. November 2020 — Pluscard Service/EUIPO (PLUSCARD) |
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2021/C 28/87 |
Rechtssache T-691/20: Klage, eingereicht am 18. November 2020 — Kühne/Parlament |
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2021/C 28/88 |
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2021/C 28/89 |
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2021/C 28/90 |
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2021/C 28/91 |
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2021/C 28/92 |
Rechtssache T-702/20: Klage, eingereicht am 27. November 2020 — Beelow/EUIPO (made of wood) |
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2021/C 28/93 |
Rechtssache T-705/20: Klage, eingereicht am 30. November 2020 — OI/Kommission |
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2021/C 28/94 |
Rechtssache T-707/20: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2020 — Skyworks Solutions/EUIPO — Sky (Sky5) |
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2021/C 28/95 |
Rechtssache T-708/20: Klage, eingereicht am 30. November 2020 — TrekStor/EUIPO (e.Gear) |
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2021/C 28/96 |
Rechtssache T-709/20: Klage, eingereicht am 30. November 2020 — OJ/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 28/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Aix-en-Provence — Frankreich) — Strafverfahren gegen BS, CA
(Rechtssache C-663/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Nationale Rechtsvorschriften, die die industrielle Nutzung und die Vermarktung von Hanf auf Fasern und Samen beschränken - Cannabidiol [CBD])
(2021/C 28/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel d’Aix-en-Provence
Parteien des Ausgangsverfahrens
B S, C A,
Beteiligte: Ministère public, Conseil national de l’ordre des pharmaciens
Tenor
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal ([Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Kaplan International colleges UK Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-77/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Befreiung von Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen an ihre Mitglieder - Anwendbarkeit auf Mehrwertsteuergruppen - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe)
(2021/C 28/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kaplan International colleges UK Ltd
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Tenor
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nicht auf Dienstleistungen anwendbar ist, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen an eine Gruppe von Personen, die als ein Steuerpflichtiger behandelt werden kann, im Sinne von Art. 11 dieser Richtlinie erbracht werden, wenn nicht alle Mitglieder dieser Gruppe Mitglieder dieses selbständigen Zusammenschlusses von Personen sind. Das Bestehen von Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen das vertretungsberechtigte Mitglied einer solchen Gruppe von Personen, die als ein Steuerpflichtiger behandelt werden kann, für die Zwecke der Anwendung der für selbständige Zusammenschlüsse von Personen vorgesehenen Steuerbefreiung die Merkmale und den Status der Mitglieder des betreffenden selbständigen Zusammenschlusses von Personen besitzt, ist insoweit ohne Belang.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2020 — Europäischer Auswärtiger Dienst/Chantal Hebberecht
(Rechtssache C-93/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Europäischer Auswärtiger Dienst [EAD] - Politik der Rotation der Beamten - Stelle der Leiterin der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien - Entscheidung, mit der die Verlängerung der dienstlichen Verwendung auf dieser Stelle abgelehnt wird - Dienstliches Interesse - Grundsatz der Gleichbehandlung - Positive Diskriminierung des unterrepräsentierten Geschlechts - Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union)
(2021/C 28/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)
Andere Partei des Verfahrens: Chantal Hebberecht
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der EAD trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación S.A./Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), Artistas e Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE)
(Rechtssache C-147/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte - Richtlinie 92/100/EWG - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Öffentliche Wiedergabe eines audiovisuellen Werks, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde - Einzige angemessene Vergütung)
(2021/C 28/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación S.A.
Beklagte: Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), Artistas e Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE)
Tenor
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene einzige angemessene Vergütung vom Nutzer nicht zu zahlen ist, wenn er eine öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Aufzeichnung vornimmt, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover — Deutschland) — EZ/Bundesrepublik Deutschland)
(Rechtssache C-238/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des Herkunftslandes, das das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht vorsieht - Schutz der Personen, die nach dem Ablauf einer Frist zur Aussetzung des Militärdienstes aus ihrem Herkunftsland geflohen sind - Art. 9 Abs. 3 - Verknüpfung zwischen den in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie - Beweis)
(2021/C 28/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EZ
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
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1. |
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. |
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2. |
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. |
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3. |
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss. |
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4. |
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino — Italien) — Techbau SpA/Azienda Sanitaria Locale AL
(Rechtssache C-299/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Begriff „Geschäftsverkehr“ - Begriffe „Lieferung von Gütern“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ - Art. 1 und Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 - Öffentlicher Bauauftrag)
(2021/C 28/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Techbau SpA
Beklagte: Azienda Sanitaria Locale AL
Tenor
Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Bauauftrag einen Geschäftsvorgang, der zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen führt, im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. November 2020 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-371/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind - Richtlinie 2008/9/EG - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer - Art. 9 und 10 - Art. 15 Abs. 1 - Art. 20 - Keine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments - Systematische Zurückweisung unvollständiger Erstattungsanträge - Weigerung, nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags den Steuerpflichtigen aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit)
(2021/C 28/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Jokubauskaitė und R. Pethke)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: S. Eisenberg und J. Möller)
Tenor
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1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die — erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende — Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Heilbronn — Deutschland) — Strafverfahren gegen ZW
(Rechtssache C-454/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Besondere Strafbarkeit der internationalen Entführung Minderjähriger - Beschränkung - Rechtfertigung - Kindesschutz - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 28/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Parteien des Ausgangsverfahrens
ZW
Beteiligte: Staatsanwaltschaft Heilbronn
Tenor
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem bestellten Pfleger in einem anderen Mitgliedstaat vorenthält, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Vorenthalten, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud’hommes de Metz -Frankreich) — Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle/Caisse primaire d’assurance maladie de Moselle
(Rechtssache C-463/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Art. 14 und 28 - Nationaler Tarifvertrag, der den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, einen Anspruch auf Urlaub im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub gewährt - Kein solcher Urlaubsanspruch für männliche Arbeitnehmer - Schutz der Arbeitnehmerin sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft - Anwendungsvoraussetzungen)
(2021/C 28/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil de prud’hommes de Metz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle
Beklagte: Caisse primaire d’assurance maladie de Moselle
Beteiligte: Mission nationale de contrôle et d’audit des organismes de sécurité sociale
Tenor
Die Art. 14 und 28 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind im Licht der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) dahin auszulegen, dass sie der Bestimmung eines nationalen Tarifvertrags nicht entgegenstehen, der den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, einen Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs vorbehält, sofern dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung insbesondere der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Urlaubs, seiner Ausgestaltung und Dauer sowie des mit diesem Urlaub verbundenen rechtlichen Schutzniveaus zu prüfen hat.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — Ryanair DAC/DelayFix, vormals Passenger Rights
(Rechtssache C-519/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Luftbeförderungsvertrag - Gerichtsstandsklausel, die der Fluggast in seiner Eigenschaft als Verbraucher vertraglich vereinbart hat - Forderung des Fluggasts gegen die Fluggesellschaft - Abtretung dieser Forderung an eine Inkassogesellschaft - Möglichkeit für die Fluggesellschaft, sich gegenüber der Gesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, auf die Gerichtsstandsklausel zu berufen - Richtlinie 93/13/EWG)
(2021/C 28/11)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ryanair DAC
Beklagte: DelayFix, vormals Passenger Rights
Tenor
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Gegebenenfalls ist eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Fluggast, und einem Gewerbetreibenden, nämlich der betreffenden Fluggesellschaft, enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Fluggesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen.
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25.1.2021 |
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C 28/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — 5th AVENUE Products Trading GmbH / Hauptzollamt Singen
(Rechtssache C-775/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2 - Ermittlung des Zollwerts - Transaktionswert der eingeführten Waren - Begriff „Bedingung des Kaufgeschäfts“ - Zahlung als Gegenleistung für die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts)
(2021/C 28/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: 5th AVENUE Products Trading GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Singen
Tenor
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass eine vom Käufer eingeführter Waren für einen begrenzten Zeitraum an den Verkäufer dieser Waren als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts zum Alleinvertrieb der Waren in einem bestimmten Gebiet erbrachte Zahlung, die sich nach dem in diesem Gebiet erzielten Umsatz berechnet, in den Zollwert dieser Waren einzubeziehen ist.
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2020 von Tiziano Vizzone gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. März 2020 in der Rechtssache T-658/19, Vizzone/Kommission
(Rechtssache C-191/20 P)
(2021/C 28/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Tiziano Vizzone (Prozessbevollmächtigte: M. Bettani, S. Brovelli)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 25. November 2020 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und Herrn Tiziano Vizzone seine eigenen Kosten auferlegt.
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Opolu (Polen), eingereicht am 22. Juli 2020 — Skarb Państwa — Starosta Nyski/New Media Development & Hotel Services Sp. z o. o.
(Rechtssache C-327/20)
(2021/C 28/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Opolu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skarb Państwa — Starosta Nyski
Beklagte: New Media Development & Hotel Services Sp. z o. o.
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (1) dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 2 und Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr (Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych) vom 8. März 2013 entgegensteht, wonach es sich bei Immobilien um keine Waren handelt und die Bestellung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie im Sinne der Art. 232 ff. des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny) nicht als Lieferung von Waren anzusehen ist bzw. keine Erbringung von Dienstleistungen darstellt? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der Art. 71 ff. des Gesetzes über die Immobilienwirtschaft (Ustawa o gospodarce nieruchomościami) vom 21. August 1997 und Art. 238 des Zivilgesetzbuchs entgegensteht, wonach im Fall der Erhebung von jährlichen Gebühren für den Erbnießbrauch durch den Fiskus von Wirtschaftsteilnehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit betreiben, bei denen es sich jedoch nicht um die Wirtschaftsteilnehmer handelt, zugunsten derer der Fiskus ursprünglich den Erbnießbrauch bestellt hat, sondern um solche, die dieses Recht von anderen Erbnießbrauchern erworben haben, kein Geschäftsverkehr vorliegt und keine öffentliche Stelle im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der oben genannten Richtlinie sowie Art. 2 und Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr betroffen ist bzw. diese Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs der oben genannten Richtlinie und des oben genannten Gesetzes liegt? |
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3. |
Falls die zweite und dritte Frage bejaht werden: Sind Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung von Art. 15 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr vom 8. März 2013 und Art. 12 des Gesetzes über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr (Ustawa o terminie zapłaty w transakcjach handlowych) vom 12. Juni 2003 entgegenstehen, die die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen der oben genannten Richtlinie und des Gesetzes zu ihrer Umsetzung auf Verträge, über den Verkauf des Erbnießbrauchsrechts an den jetzigen, zur Zahlung der jährlichen Gebühr verpflichteten Nießbraucher, die nach dem 28. April 2013 bzw. 1. Januar 2004 geschlossen wurden, ausschließt, wenn die ursprüngliche Bestellung des Erbnießbrauchs durch den Fiskus zugunsten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers vor dem 28. April 2013 bzw. dem 1. Januar 2004 erfolgte? |
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25.1.2021 |
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C 28/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2020 von der Scorify UAB gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-328/19, Scorify/EUIPO — Scor (SCORIFY)
(Rechtssache C-418/20 P)
(2021/C 28/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Scorify UAB (Prozessbevollmächtigte: V. Viešūnaitė, advokatė)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Scor SE
Mit Beschluss vom 26. November 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Admiral Gaming Network Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidente del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-475/20)
(2021/C 28/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Admiral Gaming Network Srl
Rechtsmittelgegner: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidente del Consiglio dei Ministri
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Cirsa Italia SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-476/20)
(2021/C 28/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Cirsa Italia SpA
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Codere Network SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-477/20)
(2021/C 28/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Codere Network SpA
Rechtsmittelgegner: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
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C 28/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Gamenet SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-478/20)
(2021/C 28/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Gamenet SpA
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — NTS Network SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-479/20)
(2021/C 28/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: NTS Network SpA
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Sisal Entertainment SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-480/20)
(2021/C 28/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Sisal Entertainment SpA
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Se. Ma. di Francesco Senese
(Rechtssache C-481/20)
(2021/C 28/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA
Rechtsmittelgegner: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Se. Ma. di Francesco Senese
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2020 — Snaitech SpA, vormals Snai SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-482/20)
(2021/C 28/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Snaitech SpA, vormals Snai SpA
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der Provisionen und Vergütungen nur gegenüber einer begrenzten und bestimmten Kategorie von Betreibern, nämlich nur gegenüber Glückspielbetreibern, die Spielautomaten betreiben, und nicht gegenüber allen Betreibern des Glücksspielsektors, herabgesetzt werden, mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und mit der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vereinbar? |
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2. |
Ist die Einführung einer Regelung wie der zuvor genannten in Art. 1 § 649 des Gesetzes 190/14, mit der allein aus wirtschaftlichen Gründen die in einem Konzessionsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verwaltung des Italienischen Staates vereinbarte Vergütung während seiner Laufzeit herabgesetzt wurde, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar? |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 8. Oktober 2020 — FGSZ Földgázszállító Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-507/20)
(2021/C 28/24)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FGSZ Földgázszállító Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefrage
Ist — insbesondere im Hinblick auf die Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-8/17, Biosafe, die Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache C-246/16, Di Maura, und die Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-396/16, T-2, sowie im Hinblick darauf, dass der Mitgliedstaat als Mehrwertsteuer keinen höheren Betrag als den erheben darf, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für eine bestimmte Erfüllung tatsächlich erhalten hat — die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der, unter Verweis auf die Ex-tunc-Wirkung der im Fall endgültiger Nichtbezahlung anzuwendenden Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1), die Ausschlussfrist von fünf Jahren, in der die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Vorschriften dieses Mitgliedstaats möglich ist, ab dem Zeitpunkt berechnet wird, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist, und nach der unter Verweis auf den Ablauf dieser Ausschlussfrist einem gutgläubigen Steuerpflichtiger das ihm mit dem Eintritt der endgültigen Uneinbringlichkeit zustehende Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, unter Umständen versagt wird, in denen zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung bewirkt wird, und dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird, durchaus mehrere Jahre vergehen können, und unter denen die Regelung des Mitgliedstaats im Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wurde, die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen endgültiger Uneinbringlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig nicht gestattete, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006., L 347., S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2020 — B AG gegen Finanzamt A
(Rechtssache C-515/20)
(2021/C 28/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: B AG
Beklagte: Finanzamt A
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist? |
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2. |
Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen? |
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3. |
Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die ihm durch Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumte Befugnis, den Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur abzugrenzen, bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität so ausüben, dass die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung demselben Bedürfnis (hier: Heizen) dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1.)
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2020 — JT, NQ gegen Ryanair DAC
(Rechtssache C-516/20)
(2021/C 28/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JT, NQ
Beklagte: Ryanair DAC
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Győri Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 19. Oktober 2020 — Koppány 2007 Kft./Vas Megyei Kormányhivatal
(Rechtssache C-523/20)
(2021/C 28/27)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Győri Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Koppány 2007 Kft.
Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Textpassage „rechtmäßigen Wohnsitz … haben“ in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (3) dahin auszulegen, dass sie auch Drittstaatsangehörige erfasst, die sich mit einem Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhalten und über einen von der Ausländerbehörde ausgestellten Unterkunftsmeldeschein verfügen? |
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2. |
Ist die Wendung „rechtmäßigen Wohnsitz … haben“ auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die über eine beim Sitz des Arbeitgebers nachgewiesene Unterkunft verfügen? |
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3. |
Ist bei der Auslegung der Textpassage „rechtmäßigen Wohnsitz … haben“ der Begriff „Wohnort“ in Art. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bzw. der in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats definierte Begriff „Wohnort“ zu berücksichtigen? |
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4. |
Wie ist die Textpassage „rechtmäßigen Wohnsitz … haben“ als einheitlicher unionsrechtlicher Begriff auszulegen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1)
(3) Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. 2010, L 344, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2020 — IO u. a. gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-526/20)
(2021/C 28/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IO, SP, DR
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)
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25.1.2021 |
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C 28/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2020 — PJ gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-527/20)
(2021/C 28/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PJ
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)
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25.1.2021 |
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C 28/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2020 — CT gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-528/20)
(2021/C 28/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CT
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)
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25.1.2021 |
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C 28/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2020 — AP gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-529/20)
(2021/C 28/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AP
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)
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25.1.2021 |
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C 28/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2020 — NovaText GmbH gegen Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
(Rechtssache C-531/20)
(2021/C 28/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbeschwerdeführerin: NovaText GmbH
Rechtsbeschwerdegegnerin: Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Vorlagefrage
Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war?
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABI. 2004, L 157, S. 45).
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25.1.2021 |
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C 28/21 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 21. Oktober 2020 — Upfield Hungary Kft./Somogy Megyei Kormányhivatal
(Rechtssache C-533/20)
(2021/C 28/33)
Verfahrenssprache: Ungarn
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Upfield Hungary Kft.
Beklagte: Somogy Megyei Kormányhivatal
Vorlagefrage
Ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (1), insbesondere ihr Art. 18 Abs. 2 dahin auszulegen, dass im Fall des Zusatzes von Vitaminen zu Lebensmitteln bei der Angabe der Lebensmittelzutaten über die Bezeichnung der Vitamine hinaus auch die Bezeichnung der Vitaminverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, anzugeben ist?
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25.1.2021 |
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C 28/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Oktober 2020 — Leistritz AG gegen LH
(Rechtssache C-534/20)
(2021/C 28/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Leistritz AG
Beklagte: LH
Vorlagefragen:
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1. |
Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt? Falls die erste Frage bejaht wird: |
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2. |
Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats? Falls die erste Frage bejaht wird: |
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3. |
Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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25.1.2021 |
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C 28/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2020 — PR u. a. gegen Germanwings GmbH
(Rechtssache C-558/20)
(2021/C 28/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PR, BV
Beklagte: Germanwings GmbH
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)
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25.1.2021 |
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C 28/23 |
Voarbentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2020 — DG gegen Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-566/20)
(2021/C 28/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DG
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefrage
Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. November 2020 — J gegen H Limited
(Rechtssache C-568/20)
(2021/C 28/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerber: J
Rekursgegner: H Limited
Vorlagefragen:
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1. |
Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), (1) insbesondere Art. 2 lit. a und Art. 39 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine zu vollstreckende Entscheidung auch dann vorliegt, wenn der Titelschuldner in einem Mitgliedstaat nach summarischer Prüfung in einem kontradiktorischen Verfahren, aber nur im Hinblick auf die Bindung an die Rechtskraft eines gegen ihn in einem Drittstaat ergangenen Urteils zur Zahlung an die im Drittstaatverfahren obsiegende Partei im Sinne der drittstaatlichen Judikatschuld verpflichtet wird, wobei sich der Gegenstand des Verfahrens im Mitgliedstaat auf die Prüfung beschränkte, ob der Anspruch aus der Judikatschuld gegenüber dem Titelschuldner besteht? |
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2. |
Falls die Frage 1 verneint wird: Sind die Bestimmungen der EuGVVO, insbesondere Art. 1, Art. 2 lit. a, Art. 39, Art. 45, Art. 46 und Art. 52 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Vollstreckung unabhängig vom Vorliegen eines der in Art. 45 EuGVVO angeführten Gründe zu versagen ist, wenn die zu prüfende Entscheidung keine Entscheidung im Sinne der Art. 2 lit. a oder Art. 39 EuGVVO ist oder der der Entscheidung zugrundeliegende Antrag im Ursprungsmitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt? |
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3. |
Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird: Sind die Bestimmungen der EuGVVO, insbesondere Art. 1, Art. 2 lit. a, Art. 39, Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 46 und Art. 53 EuGVVO dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Verfahren über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bereits aufgrund der Angaben des Ursprungsgerichts in der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO zwingend davon ausgehen muss, dass eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende und zu vollstreckende Entscheidung vorliegt? |
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25.1.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 30. Oktober 2020 — Strafverfahren gegen IR
(Rechtssache C-569/20)
(2021/C 28/38)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Partei des Ausgangsverfahrens
IR
Vorlagefragen
Sind Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 (1) in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 36 bis 39 und Art. 4а Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2009/299 in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 7 bis 10 dahin auszulegen, dass sie einen Fall erfassen, in dem der Angeklagte über den gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf in dessen ursprünglicher Fassung unterrichtet wurde, danach aufgrund seiner Flucht objektiv nicht über die Gerichtsverhandlung unterrichtet werden kann und von einem von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt verteidigt wird, mit dem er keinerlei Kontakt pflegt?
Wenn dies verneint wird: Ist mit Art. 9 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 und Art. 4а Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2009/299 eine nationale Regelung (Art. 423 Abs. 1 und Abs. 5 NPK) vereinbar, wonach gegen in Abwesenheit durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen und gegen eine in Abwesenheit erfolgte Verurteilung kein Rechtsschutz vorgesehen ist, wenn sich der Angeklagte nach Unterrichtung über den ursprünglichen Anklagevorwurf verborgen hält und daher weder über den Termin und den Ort der Gerichtsverhandlung noch über die Folgen seines Nichterscheinens unterrichtet werden konnte?
Wenn dies verneint wird: Entfaltet Art. 9 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 47 der Charta unmittelbare Wirkung?
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/25 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 28. Oktober 2020 — BV/Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie
(Rechtssache C-570/20)
(2021/C 28/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: BV
Kassationsbeschwerdegegnerin: Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie
Vorlagefragen
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1. |
Ist das Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit der Umstände, unter denen Verschleierungen bei Erklärungen im Bereich der geschuldeten Mehrwertsteuer zu einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur führen können, durch nationale Vorschriften wie … [im Vorabentscheidungsersuchen] dargelegt erfüllt? |
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2. |
Ist das Gebot der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Kumulierung solcher Sanktionen durch nationale Vorschriften wie … [im Vorabentscheidungsersuchen] dargelegt erfüllt? |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Potenza (Italien), eingereicht am 31. Oktober 2020 — OM/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR u.a.
(Rechtssache C-571/20)
(2021/C 28/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Potenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OM
Beklagte: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Conservatorio di Musica „E.R. Duni“ di Matera
Vorlagefragen
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1. |
Steht Art. 45 Abs. 4 AEUV in Einklang oder in deutlichem Widerspruch zu den Vorschriften und den Grundsätzen der Verträge der Europäischen Union (Art. 45 Abs. 1, 2 und 3 AEUV), die die Personenfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Union regeln, und insbesondere zu der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 (sog. Bolkestein-Richtlinie) (1), die in Italien mit dem Decreto Legislativo n. 59 del 26.03.2010 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 59 vom 26. März 2010), veröffentlicht in der G.U. n. 94 del 23 aprile 2010 (Amtsblatt Nr. 94 vom 23. April 2010), umgesetzt wurde? |
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2. |
Besteht ein weiterer Widerspruch zwischen Art. 45 Abs. 4 AEUV und den Bestimmungen des EU-Vertrags in Bezug auf die Unterscheidung zwischen dem Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung und einem Angestellten eines privaten Unternehmens hinsichtlich der Vorschriften, die zusätzlich zu den eingangs erwähnten Bestimmungen Diskriminierungen von Personen im EU-Vertrag verbieten (siehe hierzu die Entscheidung des EGMR vom 25. März 2014 Biasucci u. a./Italien)? |
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3. |
Besteht auch ein weiterer Widerspruch des italienischen Gesetzes Nr. 508/99 zu den unionsrechtlichen Vorschriften, die gemäß Art. 28 und 29 des EG-Vertrags, die dann infolge der Reform durch den Vertrag von Lissabon in Art. 34 und 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingefügt wurden, Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten — Regelungen, die der EU-Vertrag verbietet, weil sie dazu neigen, die Bürger einiger Mitgliedstaaten im Vergleich zu den Bürgern anderer Mitgliedstaaten bei der Personenfreizügigkeit, der Entlohnung, der Sozialversicherung sowie den Arbeitsbedingungen zu benachteiligen? |
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. November 2020 — Apollo Tyres (Hungary) Kft./Innovációért és Technológiáért Felelős Miniszter
(Rechtssache C-575/20)
(2021/C 28/41)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Apollo Tyres (Hungary) Kft.
Beklagter: Innovációért és Technológiáért Felelős Miniszter
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2003/87/EG (1), insbesondere deren Anhang I Nr. 3, dahin auszulegen, dass sich bei der Entscheidung darüber, ob die in einer bestimmten Anlage durchgeführte Verbrennung von Brennstoffen dem EU-EHS unterliegt, der — nachgewiesenermaßen — abgeregelte Betrieb einer Einheit, die Teil der Anlage ist, auf die Gesamtfeuerungswärmeleistung auswirkt?
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Portugal), eingereicht am 4. November 2020 — NM, NR, BA, XN, FA/Sata Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos, SA
(Rechtssache C-578/20)
(2021/C 28/42)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca dos Açores
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NM, NR, BA, XN, FA
Beklagte: Sata Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos, SA
Vorlagefrage
Ist ein Streik von Beschäftigten der Luftfahrzeug-Instandhaltung einer Fluggesellschaft als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) einzustufen, wenn die Fluggesellschaft im Hinblick auf eine Beendigung des Streiks ohne Erfolg Sitzungen und Verhandlungen durchgeführt hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 5. November 2020 — Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad/TOTO S.p.A — Costruzioni Generali, Vianini Lavori S.p.A
(Rechtssache C-581/20)
(2021/C 28/43)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad
Beschwerdegegnerinnen: TOTO S.p.A — Costruzioni Generali, Vianini Lavori S.p.A
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass ein Verfahren wie das im vorliegenden Vorlagebeschluss beschriebene zur Gänze oder teilweise als eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist? |
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2. |
Ist nach Ausübung des Rechts, einen Antrag auf Anordnung von einstweiligen Maßnahmen/Sicherungsmaßnahmen zu stellen, über den das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, bereits entschieden hat, das mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf derselben Grundlage und nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates angerufene Gericht ab dem Zeitpunkt, in dem Nachweise vorgelegt werden, dass das Gericht der Hauptsache hierzu eine Entscheidung erlassen hat, für nicht zuständig zu erachten? |
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3. |
Falls sich aus den Antworten auf die ersten zwei Vorlagefragen ergibt, dass das mit einem Antrag nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates angerufene Gericht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates autonom auszulegen? Soll eine Vorschrift unangewendet gelassen werden, die in einem Fall wie dem vorliegenden die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen eine öffentliche Einrichtung nicht zulässt? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/28 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 6. November 2020 — EuroChem Agro Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-583/20)
(2021/C 28/44)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EuroChem Agro Hungary Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass eine Sanktionsregelung, die es im Fall von Steuerpflichtigen, die als Risikosteuerpflichtige eingestuft sind, nicht gestattet, bei einem geringfügigen Verstoß gegen das Elektronikus Közúti Áruforgalom Ellenőrző Rendszer (EKAER) (System zur elektronischen Kontrolle des Warenverkehrs auf der Straße) eine Geldbuße zu verhängen, die weniger als 30 % von 40 % des Werts der beförderten Waren beträgt, oder die Geldbuße zu erlassen, die Grenzen der Befugnis überschreitet, die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumt wird? |
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2. |
Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Sanktion von diesem Umfang (in unverhältnismäßiger Weise) über das hinausgeht, was zur Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels, die Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, erforderlich ist? |
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3. |
Ist Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass die für Risikosteuerpflichtige geltende Sanktionsregelung ein Hindernis für die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital darstellt? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/28 |
Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung, eingereicht am 11. November 2020 — Silvana Moro u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/20 SA)
(2021/C 28/45)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragsteller: Silvana Moro, Isabella Venturini, Stefania Venturini, Mario Matta, Marzio Francesco Matta, Massimo Matta, Paola Cotozzoni (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Colledan)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission
Anträge
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— |
Die Antragsteller beantragen, gemäß Art. 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202/266, S. 268) zur vollständigen Befriedigung ihrer eigenen Forderungen sämtliche von der Europäischen Kommission für die Republik Serbien bereitgestellten und/oder bereitzustellenden Mittel pfänden zu dürfen. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 12. November 2020– Polskie Linie Lotnicze „LOT“ SA/Budapest Főváros Kormányhivatala
(Rechtssache C-597/20)
(2021/C 28/46)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ SA
Beklagter: Budapest Főváros Kormányhivatala
Vorlagefrage
Ist Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige nationale Stelle, bei der ein Fluggast eine individuelle Beschwerde erhoben hat, das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichten kann, den dem Fluggast nach der Verordnung zustehenden Ausgleich zu zahlen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. November 2020 — „AKZ — Burgas“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Burgas“
(Rechtssache C-602/20)
(2021/C 28/47)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin:„AKZ — Burgas“ EOOD
Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“
Vorlagefragen
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1. |
Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die gesetzliche Zinsen, die bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen sind, auf jene beschränkt, die ab dem Folgetag des Antrags auf Erstattung des Hauptbetrags angefallen sind? |
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2. |
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die gesetzliche Zinsen, die bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zu zahlen sind, auf jene beschränkt, die ab dem Folgetag des Antrags auf Erstattung dieser rechtsgrundlos entrichteten/erhobenen Beträge bis zu deren Erstattung angefallen sind? |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Family Division, eingereicht am 16. November 2020 — SS/MCP
(Rechtssache C-603/20)
(2021/C 28/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England and Wales), Family Division
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SS
Beklagte: MCP
Vorlagefrage
Bleibt ein Mitgliedstaat, in dem ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bevor es widerrechtlich in einen Nichtmitgliedstaat verbracht (oder dort zurückgehalten) wurde, wo es im Anschluss den gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, gemäß Art. 10 der Brüssel-IIa-Verordnung (1) zeitlich unbegrenzt zuständig?
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. November 2020 — GE Aircraft Engine Services Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-607/20)
(2021/C 28/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GE Aircraft Engine Services Ltd
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Ausgabe von Gutscheinen für Dritteinzelhändler an Mitarbeiter durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen eines Anerkennungsprogramms für leistungsstarke Mitarbeiter eine Erbringung von Dienstleistungen „für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 (1) dar? |
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2. |
Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass der Steuerpflichtige einen unternehmenseigenen Zweck mit der Ausgabe der Einkaufsgutscheine an das Personal verfolgt? |
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3. |
Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass die an Mitglieder des Personals ausgegebenen Einkaufsgutscheine für deren eigenen Bedarf bestimmt sind und für ihre privaten Zwecke verwendet werden können? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2020 von der International Management Group (IMG) gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-645/19, IMG/Kommission
(Rechtssache C-619/20 P)
(2021/C 28/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: International Management Group (IMG) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und J.-Y. de Cara)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Gerichts vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-645/19 aufzuheben; |
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— |
in weiterer Folge die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Schadensersatz an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das Schreiben vom 18. Juli 2019 nicht als anfechtbare Handlung betrachtet habe.
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2020 von der International Management Group (IMG) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-381/15/RENV, IMG/Kommission
(Rechtssache C-620/20 P)
(2021/C 28/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: International Management Group (IMG) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, J.-Y. de Cara)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-381/15/RENV aufzuheben; |
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— |
in weiterer Folge ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in überarbeiteter Fassung stattzugeben und deshalb: |
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— |
die Beklagte zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Rechtssache T-381/15/RENV zu verurteilen; |
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— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsmittelgründe geltend:
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a. |
Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission
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b. |
Zum Schaden
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-437/16, Italien/Kommission
(Rechtssache C-623/20 P)
(2021/C 28/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, D. Milanowska und T. Lilamand)
Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik, Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen; |
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— |
der Italienischen Republik die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1d Abs. 6 des Statuts und bei der Auslegung der Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts. Dieser gliedert sich in drei Teile.
Mit dem ersten Teil werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts geltend gemacht, was das Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit der Bewerber anbelangt; er betrifft die Rn. 137 des angefochtenen Urteils.
Der zweite Teil betrifft die Definition einer unverhältnismäßigen Beweislast der Kommission und einen Rechtsfehler bei der Definition der Pflicht zur Begründung von Ausschreibungen; er betrifft die Rn. 113, letzter Satz, 138, 144, 147, letzter Satz, 157 bis 161, 193 und 197 des angefochtenen Urteils.
Der dritte Teil betrifft einen Rechtsfehler bei der Suche nach einem rechtlich verbindlichen Rechtsakt in den von der Kommission vorgelegten internen Vorschriften; dieser Teil betrifft die Rn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden verschiedene Verfälschungen des Gerichts bei der Würdigung der Beweise und ein Rechtsfehler geltend gemacht.
Die erste, in den Rn. 112 bis 117 und 138 des angefochtenen Urteils begangene Verfälschung betrifft die Bewertung der Mitteilung des Präsidenten der Kommission und die Bewertung ihrer Billigung durch das Kollegium.
Die zweite, in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung der Geschäftsordnung der Kommission und ihrer Anwendungsbestimmungen.
Die dritte, in den Rn. 145 bis 149 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung des Abschnitts über die im Handbuch der operativen Verfahren enthaltenen sprachlichen Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens.
Die vierte Verfälschung betrifft die fehlende Gesamtbetrachtung der oben unter i) bis iii) genannten Dokumente und betrifft die Rn. 132 bis 137 und 139 des angefochtenen Urteils.
Die fünfte, in den Rn. 140 bis 143 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Beurteilung der Mitteilung SEC(2006)1489 final.
Die sechste Verfälschung betrifft die Beurteilung der Sprachen, die von den mit Audit-Tätigkeiten betrauten Bediensteten der Kommission verwendet werden; bezüglich derselben Randnummern des Urteils macht die Kommission auch einen Rechtsfehler geltend; beide Fehler betreffen die Rn. 152 bis 163 des angefochtenen Urteils.
Die siebte Verfälschung betrifft die interne Praxis des Rechnungshofs im Bereich Sprachen und die von den Bediensteten des Rechnungshofs verwendeten Sprachen; diese betrifft die Rn. 172 bis 188 des angefochtenen Urteils.
Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Rechtswidrigkeit der Prüfung der Kommunikationssprachen der Bewerber durch das Gericht; dieser betrifft die Rn. 219 bis 224 des angefochtenen Urteils
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/33 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-401/16 und T-443/16, Spanien/Kommission
(Rechtssache C-635/20 P)
(2021/C 28/53)
Verfahrenssprachen: Spanisch und Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, D. Milanowska, T. Lilamand und N. Ruiz García)
Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik, Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen; |
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— |
der Italienischen Republik und dem Königreich Spanien die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend.
Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1d Abs. 6 des Statuts und bei der Auslegung der Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts.
Dieser gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts geltend gemacht, was das Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit der Bewerber betrifft. Dieser erste Teil betrifft die Rn. 157 und 181 bis 183 des angefochtenen Urteils.
Der zweite Teil betrifft die Definition einer unverhältnismäßigen Beweislast der Kommission und einen Rechtsfehler bei der Definition der Pflicht zur Begründung von Ausschreibungen. Dieser zweite Teil betrifft die Rn. 133, letzter Satz, 158, 164, 167, letzter Satz, 180 bis 183, 201 und 205 des angefochtenen Urteils.
Der dritte Teil betrifft einen Rechtsfehler bei der Suche nach einem rechtlich verbindlichen Rechtsakt in den von der Kommission vorgelegten internen Vorschriften; dieser Teil betrifft die Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden verschiedene Verfälschungen des Gerichts bei der Würdigung der Beweise und ein Rechtsfehler geltend gemacht.
Die erste, in den Rn. 132 bis 137 und 158 des angefochtenen Urteils begangene Verfälschung betrifft die Bewertung der Mitteilung des Präsidenten der Kommission und die Bewertung ihrer Billigung durch das Kollegium.
Die zweite, in den Rn. 139 und 140 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung der Geschäftsordnung der Kommission und ihrer Anwendungsbestimmungen.
Die dritte, in den Rn. 165 bis 169 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung des Abschnitts über die im Handbuch der operativen Verfahren enthaltenen sprachlichen Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens.
Die vierte Verfälschung betrifft die fehlende Gesamtbetrachtung der oben unter i) bis iii) genannten Dokumente und betrifft die Rn. 152 bis 157 und 159 des angefochtenen Urteils.
Die fünfte, in den Rn. 160 bis 163 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Beurteilung der Mitteilung SEC(2006)1489 final.
Die sechste Verfälschung betrifft die Beurteilung der Dokumente über die in den Zieldienststellen der Bewerber verwendeten Sprachen sowie einen Rechtsfehler; sie ist in den Rn. 180 bis 185 und 188 bis 196 des angefochtenen Urteils enthalten.
Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Rechtswidrigkeit der Prüfung der Kommunikationssprachen der Bewerber durch das Gericht; dieser betrifft die Rn. 231 bis 236 des angefochtenen Urteils.
Gericht
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/35 |
Urteil des Gerichts vom 18. November 2020 — H/Rat
(Rechtssache T-271/10 RENV II) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzungsbeschluss - Missbrauch von Befugnissen - Dienstliches Interesse - Mobbing - Strafcharakter der Versetzung - Haftung - Immaterieller Schaden)
(2021/C 28/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und A. de Elera-San Miguel Hurtado)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem die Klägerin auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser — Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 30. April 2010, der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22) unterzeichnet wurde und mit dem der operative Grund für ihre Versetzung erläutert wurde, und zweitens Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Der Beschluss vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem H auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser — Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und der Beschluss vom 30. April 2010, der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem der operative Grund für ihre Versetzung erläutert wurde, werden für nichtig erklärt. |
|
2. |
Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, an H 30 000 Euro zu zahlen. |
|
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die H im vorliegenden Verfahren sowie in den Rechtssachen T-271/10, T-271/10 R, T-271/10 RENV, C-455/14 P und C-413/18 P entstanden sind. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/36 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2
(Rechtssache T-71/19) (1)
(Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-CS 2-CFP08-FRC 2018-01 - Ablehnung des von der Klägerin eingereichten Vorschlags - Vergabe von Punktzahlen, die keiner ganzen Zahl entsprechen - Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Befugnismissbrauch - Keine ausreichende Prüfung des Vorschlags - Verfälschung von Tatsachen)
(2021/C 28/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: BMC Srl (Medicina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Dindo und L. Picotti)
Beklagter: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vom 10. Oktober 2018, mit der der von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-CS 2-CFP08-FRC-2018-01 eingebrachte Vorschlag Nr. 831874 „smart De-icing bARrier Filter (DwARF)“ abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vom 6. Dezember 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Beurteilung des genannten Vorschlags abgelehnt und die Ablehnung des Vorschlags vom 10. Oktober 2018 bestätigt wurde.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die BMC Srl trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/36 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — ACRE/Parlament
(Rechtssache T-107/19) (1)
(Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem bestimmte Ausgaben einer politischen Partei für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2017 für nicht zuschussfähig erklärt werden - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 - Verbot der Finanzierung einer nationalen politischen Partei - Mitgliedsbeitrag oder Spende einer nationalen politischen Partei - Grundsatz der guten Verwaltung - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Beschluss, mit dem einer politischen Partei ein Beitrag für das Jahr 2019 gewährt und eine Vorfinanzierung in Höhe von 100 % des Höchstbetrags des Beitrags von bestimmten vorherigen Rückzahlungen abhängig gemacht wird - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1141/2014 - Verteidigungsrechte)
(2021/C 28/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance of Conservatives and Reformists in Europe (ACRE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Plasschaert und E. Montens)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und S. Alves)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (Prozessbevollmächtigte: M. Adam und A. Cilea)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 10. Dezember 2018, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2017 für nicht zuschussfähig erklärt wurden und die Rückzahlung einer Spende angeordnet wurde, und zum anderen auf Nichtigerklärung des der Klägerin am 14. Januar 2019 zugestellten Beschlusses FINS-2019-5 des Parlaments über die Gewährung eines Beitrags für das Jahr 2019 an die Klägerin, soweit dieser Beschluss die Vorfinanzierung in Höhe von 100 % des Höchstbetrags des Beitrags von bestimmten vorherigen Rückzahlungen abhängig macht
Tenor
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1. |
Der Beschluss des Parlaments vom 10. Dezember 2018, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2017 für nicht zuschussfähig erklärt werden und die Rückzahlung einer Spende angeordnet wird, wird für nichtig erklärt, soweit darin die mit der vom 13. bis 15. Juli 2017 in Kampala (Uganda) abgehaltenen Konferenz verbundenen Ausgaben, nämlich 91 546,58 Euro, als nicht finanzierungsfähige Ausgaben neu eingestuft werden. |
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2. |
Der Beschluss FINS-2019-5 des Parlaments vom 14. Januar 2019 über die Gewährung eines Beitrags für das Jahr 2019 an die Alliance of Conservatives and Reformists in Europe (ACRE) wird für nichtig erklärt, soweit er in Art. I.5.1 die Zahlung einer Vorfinanzierung in Höhe von 100 % des Höchstbetrags des Beitrags von bestimmten vorherigen Rückzahlungen abhängig macht. |
|
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten ein Drittel der Kosten, die der ACRE entstanden sind. Die ACRE trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
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5. |
Die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/37 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Bronckers/Kommission
(Rechtssache T-166/19) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor - Im Rahmen des Gemischten Ausschusses vorgelegte Dokumente - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten)
(2021/C 28/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Marco Bronckers (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kreijger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und A. Spina)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 150 final der Kommission vom 10. Januar 2019, mit dem der Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten „Tequila cases found by the Tequila Regulatory Council to be informed to the European Commission (Ares[2018] 4023479)“ und „Verification Reports in the European Market (Reportes de Verificación en el Mercado Europeo) (Ares[2018] 4023509)“ abgelehnt wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Marco Bronckers trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/38 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Kalai/Rat
(Rechtssache T-178/19) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht)
(2021/C 28/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nader Kalai (Halifax, Nova Scotia, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und P. Plaza García)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Nader Kalai trägt seine eigenen Kosten sowie die des Rates der Europäischen Union. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/39 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (Sadia)
(Rechtssache T-309/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Sadia - Ältere nationale Wortmarke SAIDA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Gleichbehandlung - Begründungspflicht)
(2021/C 28/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BRF Singapore Foods Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Mateu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Tipiak (Saint-Aignan de Grand-Lieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Antoine-Lalance und M. Aïtelli)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 (Sache R 1834/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tipiak und BRF Singapore Foods
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die BRF Singapore Foods Pte Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Tipiak. |
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3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |
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25.1.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/39 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (SADIA)
(Rechtssache T-310/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SADIA - Ältere Unionswortmarke SAIDA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Gleichbehandlung - Begründungspflicht)
(2021/C 28/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BRF Singapore Foods Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Mateu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Anderer Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Tipiak (Saint-Aignan de Grand-Lieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Antoine-Lalance und M. Aïtelli)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 (Sache R 1857/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tipiak und BRF Singapore Foods
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die BRF Singapore Foods Pte Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Tipiak. |
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3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |
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25.1.2021 |
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C 28/40 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — UI/Kommission
(Rechtssache T-362/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Versagung der Auslandszulage - Ständiger Wohnsitz - Ort der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit - Fünfjähriger Bezugszeitraum)
(2021/C 28/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: UI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Diaz Cordova)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und A.-C. Simon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 27. August 2018, mit der dem Kläger die Auslandszulage versagt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
UI trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
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C 28/41 |
Urteil des Gerichts vom 18. November 2020 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products und Koopman International (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T-574/19) (1)
(„Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten darstellt - Nichtigkeitsgrund - Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen - Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002“)
(2021/C 28/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Odle und R. Palijama sowie J. St Ville, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van den Bergh und B. Brouwer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2019 (Sache R 1002/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Mystic Products Import & Export und Koopman International auf der einen Seite und Tinnus Enterprises auf der anderen Seite.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Tinnus Enterprises LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) und der Koopman International BV. |
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25.1.2021 |
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C 28/41 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Sánchez Romero Carvajal Jabugo/EUIPO — Embutidos Monells (5MS MMMMM)
(Rechtssache T-639/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke 5MS MMMMM - Ältere Unionsbildmarke 5J - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 28/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sánchez Romero Carvajal Jabugo, SAU (El Puerto de Santa María, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Iglesias Monravá)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Embutidos Monells, SA (San Miguel de Balenya, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Broschat García und L. Polo Flores)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 (Sache R 1728/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sánchez Romero Carvajal Jabugo und Embutidos Monells.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Juli 2019 (Sache R 1728/2018-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das EUIPO und die Embutidos Monells, SA tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten der Sánchez Romero Carvajal Jabugo, SAU. |
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25.1.2021 |
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C 28/42 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — inMusic Brands/EUIPO — Equipson (Marq)
(Rechtssache T-687/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Marq - Ältere nationale und internationale Bildmarke MARK - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Teilweise Nichtigerklärung)
(2021/C 28/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: inMusic Brands, Inc. (Cumberland, Rhode Island, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: D. Rose, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė und J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Equipson, SA (Silla, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2019 (Sache R 1759/2018-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Equipson und inMusic Brands
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die inMusic Brands, Inc. trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/43 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Kisscolor Living/EUIPO — Teoxane (KISS COLOR)
(Rechtssache T-802/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke KISS COLOR - Ältere Unionswortmarke KISS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift)
(2021/C 28/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kisscolor Living GmbH (Bad Homburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Teoxane SA (Genf, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 (Sache R 2167/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Teoxane und Kisscolor Living
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kisscolor Living GmbH trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/43 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Brasserie St Avold/EUIPO (Form einer dunklen Flasche)
(Rechtssache T-862/19) (1)
(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Dreidimensionales Zeichen - Form einer dunklen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 28/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Brasserie St Avold (Saint-Avold, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe, D. Brun und F. Donaud)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Oktober 2019 (Sache R 466/2019-4) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union eines aus der Form einer dunklen Flasche bestehenden dreidimensionalen Zeichens
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Brasserie St Avold trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
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C 28/44 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Impera/EUIPO — Euro Games Technology (Flaming Forties)
(Rechtssache T-874/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Flaming Forties - Ältere nationale Bildmarke 40 FLAMING FRUITS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 28/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Impera GmbH (Steinhaus, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Straberger,)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: I. Lecheva, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Euro Games Technology Ltd (Vranya-Lozen-Triugulnika, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Manev)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2019 (Sache R 2304/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Euro Games Technology und Impera
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Impera GmbH trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/44 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Impera/EUIPO — Euro Games Technology (Flaming Forties)
(Rechtssache T-875/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Flaming Forties - Ältere nationale Bildmarke 40 FLAMING FRUITS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 28/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Impera GmbH (Steinhaus, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Straberger,)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: I. Lecheva, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Euro Games Technology Ltd (Vranya-Lozen-Triugulnika, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Manev)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2019 (Sache R 2321/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Euro Games Technology und Impera
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Impera GmbH trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/45 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Kerangus/EUIPO (ΑΠΛΑ!)
(Rechtssache T-882/19) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ΑΠΛΑ! - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Gleichbehandlung)
(2021/C 28/69)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kerangus Holdings Ltd (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.-E. Malami)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Giannopoulos und J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Oktober 2019 (Sache R 1035/2017-1) über die Anmeldung des Bildzeichens ΑΠΛΑ! als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kerangus Holdings Ltd trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/46 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Forex Bank/EUIPO — Coino UK (FOREX)
(Rechtssache T-26/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke FOREX - Teilweise Nichtigerklärung - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 28/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Forex Bank AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Jute)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Coino UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 (Sache R 2460/2018-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Coino UK und Forex Bank
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Forex Bank AB trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/46 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Monster Energy/EUIPO — Nanjing aisiyou Clothing (Darstellung eines klauenartigen Risses)
(Rechtssache T-35/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen klauenartigen Riss darstellt - Ältere Unionsbildmarken und ältere Bildmarken des Vereinigten Königreichs, die klauenartige Risse darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 und 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 28/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Kusturovic, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Nanjing aisiyou Clothing Co. Ltd (Nanjing, China)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. November 2019 (Sache R 1104/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Monster Energy Company und Nanjing aisiyou Clothing
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. November 2019 (Sache R 1104/2019-5) wird aufgehoben, soweit sie die Zurückweisung des auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gestützten Widerspruchs betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/47 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2020 — Group/EUIPO — Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL)
(Rechtssache T-57/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GROUP Company TOURISM & TRAVEL - Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken GROUP Company TOURISM & TRAVEL - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 28/72)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Group EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dragiev und A. Andreev)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und P. Angelova Georgieva)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Kosta Iliev (Sofia)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2019 (Sache R 2059/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Group und Herrn Iliev
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. November 2019 (Sache R 2059/2018-5) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/48 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — BSH Hausgeräte/EUIPO (Home Connect)
(Rechtssache T-152/20) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Home Connect - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Hinreichend direkter und konkreter Bezug zu den von der Markenanmeldung erfassten Waren - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 28/73)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: BSH Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2020 (Sache R 1751/2019 5) über die Anmeldung des Bildzeichens Home Connect als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die BSH Hausgeräte GmbH trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/48 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2020 — Danske Slagtermestre/Kommission
(Rechtssache T-486/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Gebührensystem für die Abwassersammlung - Vorprüfungsphase - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Berufsverband - Klagebefugnis - Eigenschaft als Beteiligte - Ziel der Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Keine individuelle Betroffenheit - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2021/C 28/74)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Danske Slagtermestre (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Nymann-Lindegren und M. Wolff)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2259 final der Kommission vom 19. April 2018 über die staatliche Beihilfe SA.37433 (2017/FC) — Dänemark, mit dem am Ende des Vorprüfungsverfahrens festgestellt wurde, dass die durch das lov nr. 902/2013 om ændring af lov om betalingsregler for spildevandsforsyningsselskaber m.v. (Betalingsstruktur for vandafledningsbidrag, bemyndigelse til opgørelse af særbidrag for behandling af særlig forurenet spildevand m.v.) (Gesetz Nr. 902/2013 zur Änderung des Gesetzes über die Regelung der Gebühren für Abwasserentsorgungsunternehmen [Gebührenstruktur für die Abwasserentsorgung mit der Möglichkeit der Erhebung besonderer Gebühren für die Behandlung besonders verschmutzter Abwässer etc.]) eingeführte Gebühr bestimmten Unternehmen keinen Vorteil verschaffe und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Danske Slagtermestre trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/49 |
Beschluss des Gerichts vom 24. November 2020 — Camerin/Kommission
(Rechtssache T-367/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Vom Ruhegehalt einbehaltene Beträge - Vollstreckung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts - Erledigung der Hauptsache - Haftung - Unzulässigkeit)
(2021/C 28/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Laure Camerin (Bastia, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 17. April 2019 betreffend die Vornahme einer von einem belgischen Gericht angeordneten Pfändung, soweit sich das PMO das Recht vorbehält, innerhalb der im belgischen Recht festgelegten Grenzen zusätzliche Beträge von dem der Klägerin zu zahlenden Ruhegehalt einzubehalten, und zum anderen auf Ersatz des angeblich entstandenen immateriellen Schadens.
Tenor
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1. |
Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 17. April 2019 betreffend die Vornahme einer Pfändung hat sich erledigt. |
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2. |
Die Klage auf Schadenersatz wird als unzulässig abgewiesen. |
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3. |
Frau Laure Camerin trägt die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/50 |
Beschluss des Gerichts vom 27. November 2020 — PL/Kommission
(Rechtssache T-728/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einer Entscheidung über eine Versetzung innerhalb der Kommission im dienstlichen Interesse - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Verstoß gegen Formerfordernisse - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2021/C 28/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und J. Van Rossum)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Vernier, I. Melo Sampaio und C. Ehrbar)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 13. August und vom 26. September 2019, mit denen die Offenlegung der vom Kläger angeforderten Dokumente teilweise verweigert wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
PL trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/50 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2020 — Ultrasun/EUIPO (ultrasun)
(Rechtssache T-805/19) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ultrasun - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2021/C 28/77)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Ultrasun AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 (Sache R 531/2019-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ultrasun als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Ultrasun AG trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/51 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2020 — Grammer/EUIPO (Darstellung einer geometrischen Figur)
(Rechtssache T-833/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine geometrische Figur darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2021/C 28/78)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grammer AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2019 (Sache R 1478/2019-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das eine geometrische Figur darstellt, als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Die Grammer AG trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/51 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2020 — Leonardo/Frontex
(Rechtssache T-849/19 R II)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen - Erneuter Antrag - Neue Tatsachen - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 28/79)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Leonardo SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Esposito, F. Caccioppoli und G. Calamo)
Antragsgegnerin: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard, C. Georgiadis, A. Gras und S. Drew im Beistand der Rechtsanwälte M. Vanderstraeten, F. Biebuyck und V. Ost)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung der Durchführung der von Frontex am 18. Oktober 2019 veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung FRONTEX/OP/888/2019/JL/CG mit dem Titel „Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems — RPAS) für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft“ sowie auf Erlass einstweiliger Anordnungen hinsichtlich der ihr als Anhang beigefügten Rechtshandlungen, der Bekanntmachungen über Änderungen oder zusätzliche Angaben, der erläuternden Antworten von FRONTEX im Sinne einer lex specialis, des Protokolls des in den Räumlichkeiten von FRONTEX am 28. Oktober 2019 durchgeführten Informative Meetings, der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags sowie jeder anderen vorangegangenen, verbundenen oder nachfolgenden Rechtshandlung
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/52 |
Beschluss des Gerichts vom 19. November 2020 — Comune di Stintino/Kommission
(Rechtssache T-174/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Umwelt [LIFE+] - Belastungsanzeige - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)
(2021/C 28/80)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Comune di Stintino (Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Machiavelli)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: N. De Dominicis)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben Ares(2020) 734033 der Kommission vom 5. Februar 2020 enthalten sein soll, das die Kürzung der dem Kläger im Rahmen des Projekts LIFE10 NAT/IT/244 gewährten Finanzhilfe und die Rückforderung bereits zu viel gezahlter Beträge betrifft, der Belastungsanzeige Nr. 3242002652 der Kommission vom 24. Februar 2020, mit der sie vom Kläger verlangt, ihr einen Betrag von 447 078,63 Euro zu zahlen, der Entscheidung, die im Schreiben Ares(2019) 6551262 der Kommission vom 23. Oktober 2019 enthalten sein soll, das den nicht förderfähigen Teil der Ausgaben betrifft, und jedes bzw. jeder anderen vorausgehenden, nachfolgenden und/oder jedenfalls damit verbundenen Rechtsakts bzw. Maßnahme
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Der Comune di Stintino trägt die Kosten. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/52 |
Beschluss des Gerichts vom 25. November 2020 — PL/Kommission
(Rechtssache T-308/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Umsetzung - Rückwirkende Entscheidung in Durchführung eines Urteils des Gerichts - Art. 266 AEUV - Art. 22a des Statuts - Zuständige Behörde - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 28/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und J. Van Rossum)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Brauhoff, I. Melo Sampaio und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2019 betreffend die rückwirkende Umsetzung des Klägers zur Generaldirektion „Mobilität und Verkehr“ zum 1. Januar 2013
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie jene von PL. |
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25.1.2021 |
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C 28/53 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. November 2020 — LE/Kommission
(Rechtssache T-475/20 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 28/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: LE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Straus)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Antrag nach Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss der Kommission C(2020) 3988 final vom 9. Juni 2020 über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Antragstellerin ist
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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25.1.2021 |
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C 28/53 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2020 — SJ/Kommission
(Rechtssache T-659/20)
(2021/C 28/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SJ AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Karlsson und M. Johansson)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1193 der Kommission vom 2. Juli 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Schienenpersonenverkehr in Schweden (1) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Sektorenrichtlinie weiterhin für Aufträge gilt, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung kommerzieller Schienenpersonenverkehrsdienste in Schweden ermöglichen sollen; |
|
— |
hilfsweise, soweit eine teilweise Nichtigerklärung nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig oder möglich ist, den gesamten Beschluss für nichtig zu erklären; und |
|
— |
der Kommission die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
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1. |
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Sektorenrichtlinie auf Verträge, die die Erbringung kommerzieller Schienenpersonenverkehrsdienste auf der Strecke Göteborg — Malmö ermöglichen sollen, nicht für unanwendbar erklärt habe. |
|
2. |
Die Kommission habe die Kriterien für die Unanwendbarkeit der Sektorenrichtlinie falsch ausgelegt und angewandt. |
|
3. |
Die Kommission habe den relevanten Markt bzw. die relevanten Märkte fehlerhaft abgegrenzt. |
|
4. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum Ergebnis gelangt sei, dass die Erbringung kommerzieller Schienenpersonenverkehrsdienste auf der Strecke Stockholm — Göteborg nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sei. |
|
5. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht zum Ergebnis gelangt sei, dass der gesamte schwedische Markt im Sinne von Art. 34 der Sektorenrichtlinie dem Wettbewerb ausgesetzt sei. |
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6. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften. |
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25.1.2021 |
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C 28/54 |
Klage, eingereicht am 6. November 2020 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-666/20)
(2021/C 28/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) sowie fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
festzustellen, dass die Klage und die mit ihr erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig und begründet sind; |
und folglich
|
— |
die in den Gehaltsabrechnungen für den Monat März 2020 der Kläger enthaltene Entscheidung, mit der die für das Jahr 2020 auf 0,7 % begrenzte jährliche Anpassung des Grundgehalts für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 festgesetzt wurde, sowie entsprechende Entscheidungen, wie sie in den Folgeabrechnungen enthalten sind, für nichtig zu erklären; |
|
— |
und die Beklagte deshalb zu verurteilen,
|
|
— |
die Beklagte im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, gegebenenfalls folgende Dokumente vorzulegen, wenn sie sie nicht von sich aus vorlegt:
|
|
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 zwei und in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019 und die Entscheidung des Direktoriums vom 6. Februar 2020 vier Klagegründe geltend.
Zur Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017:
|
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 und Anhang I der Personalordnung I, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Verletzung erworbener Rechte |
Zu der Entscheidung des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019 und der Entscheidung des Direktoriums vom 6. Februar 2020:
|
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf jährliche Anpassung des Gehalts (General Salary Adjustment, GSA), die zumindest die Inflation in Luxemburg ausgleicht, und Verstoß gegen Art. 20 und Anhang I der Personalordnung I |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensgarantien gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts der Personalvertretung auf Anhörung und Verhandlung |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Kläger verlangen als Schadensersatz die geschuldete Gehaltsdifferenz, d. h. 1 % ab dem 1. Januar 2020 (einschließlich der Auswirkungen dieser Gehaltserhöhung auf die Bonuszahlungen) nebst Verzugszinsen
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/56 |
Klage, eingereicht am 9. November 2020 — NZ/Kommission
(Rechtssache T-668/20)
(2021/C 28/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: NZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tagaras)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die in Rn. 35 der [Klageschrift] beantragte prozessleitende Maßnahme (sowie die in den Rn. 21 und 30 aufgeführten) vorzunehmen; und zum Abschluss des Verfahrens |
|
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage, die auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr Überprüfungsantrag gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens COM/1/AD10/18, ihren Namen nicht auf die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens zu setzen, zurückgewiesen wurde, sowie auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde und hilfsweise auf Aufhebung der bezeichneten Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet ist, macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, und zwar nicht allein aufgrund einer unzureichenden Begründung, sondern auch aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs in der gegebenen Begründung, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Prüfungsausschuss der Klägerin trotz ihrer für alle verwendeten Kriterien in Worten ausgedrückten Note („very strong“), die für ihre Aufnahme in die Reserveliste ausreichend gewesen wäre, als Durchschnitt eine niedrigere Note („strong to very strong“) gegeben habe, was zu ihrem Ausschluss von der Liste geführt habe. |
|
2. |
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, u. a. aufgrund einer beständigen Fluktuation in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie aufgrund des Umstands, dass Bewerber mit einer genau wortgleichen Beurteilung wie die Klägerin in die Reserveliste aufgenommen worden seien. |
|
3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Regelungen vor, die für die Funktionsweise der Prüfungs- und der Auswahlausschüsse gälten. |
|
4. |
Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor. |
|
5. |
Es liege aufgrund des von der Klägerin als zweiten Klagegrund geltend gemachten Verstoßes ein Verstoß gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union vor. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/57 |
Klage, eingereicht am 13. November 2020 — Pluscard Service/EUIPO (PLUSCARD)
(Rechtssache T-669/20)
(2021/C 28/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pluscard Service-Gesellschaft für Kreditkarten-Processing mbH (Saarbrücken, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Dury)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke PLUSCARD mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 494 424
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2020 in der Sache R 638/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die vom EUIPO angeführte Begründung und seine Schlussfolgerungen zu überprüfen; |
|
— |
die Eintragung des Zeichens PLUSCARD daher wie beantragt für alle Klassen, einschließlich der beantragten Klassen, zu gewähren; |
|
— |
ferner beantragt und unterstützt die Klägerin, aufgrund der ausgeprägten Sprachbarrieren, die die Lösung dieser Rechtssache erschweren, eine mündliche Verhandlung einzuberufen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/57 |
Klage, eingereicht am 18. November 2020 — Kühne/Parlament
(Rechtssache T-691/20)
(2021/C 28/87)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Verena Kühne (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Schmechel)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2020, ergänzt am 21. April 2020 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 19. Dezember 2019 auf Feststellung die Mobilität betreffend aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten aufzuerlegen, sämtliche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Mobilität der Klägerin zu ziehen; |
|
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen; |
|
— |
diese Rechtssache gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung mit der Rechtssache T-468/20 zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
|
1. |
Erster Klagegrund: Beschwer durch den Ablehnungsbescheid
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|
2. |
Zweiter Klagegrund: Feststellungsinteresse
|
|
3. |
Dritter Klagegrund: Fürsorgepflichtverletzung
|
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort
|
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Ermessensfehlgebrauch
|
|
6. |
Sechster Klagegrund: Vertrauensschutz
|
|
7. |
Siebter Klagegrund: Verwirkung
|
(1) Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, EU:C:1979:24).
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25.1.2021 |
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C 28/59 |
Klage, eingereicht am 18. November 2020 — Canisius/EUIPO — Beiersdorf (CCLABELLE VIENNA)
(Rechtssache T-694/20)
(2021/C 28/88)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Maria Alexandra Canisius (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Asenbauer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beiersdorf AG (Hamburg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung einer Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil CCLABELLE VIENNA — Anmeldung Nr. 17 592 461
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2020 in der Sache R 2233/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit dem Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klassen 3 und 16 stattgegeben wurde; |
|
— |
der Beklagten und Beiersdorf, sollte diese dem Verfahren beitreten, ihre eigenen Kosten sowie sämtliche Gebühren und Kosten der Klägerin aufzuerlegen; |
|
— |
den Widerspruch von Beiersdorf gegen die Eintragung der Anmeldung Nr. 17 592 461 zurückzuweisen, gegenüber dem EUIPO die Eintragung der (angefochtenen) Anmeldung Nr. 17 592 461 für alle in den Klassen 3, 16 und 25 beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzuordnen, und Beiersdorf die eigenen Kosten sowie alle der Klägerin entstandenen Gebühren und Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/60 |
Klage, eingereicht am 23. November 2020 — Bimbo Donuts Iberia /EUIPO — Hijos de Antonio Juan (DONAS DULCESOL)
(Rechtssache T-697/20)
(2021/C 28/89)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bimbo Donuts Iberia, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Ceballos Rodríguez und M. I. Robledo McClymont)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hijos de Antonio Juan, SL (Villalonga, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Wortmarke DONAS DULCESOL — Anmeldung Nr. 17 917 477.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2020 in der Sache R 514/2020-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, wenn sie dem Verfahren beitreten sollte. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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25.1.2021 |
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C 28/61 |
Klage, eingereicht am 20. November 2020 — Fashion Energy/EUIPO — Retail Royalty (1st AMERICAN)
(Rechtssache T-699/20)
(2021/C 28/90)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Fashion Energy Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller und F. Togo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Retail Royalty Co. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke 1st AMERICAN — Anmeldung Nr. 8 622 078
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2020 in der Sache R 426/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
den Widerspruch zurückzuweisen und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 8 622 078 zur Eintragung zuzulassen; |
|
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten die gesamten ihr im Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verstoße gegen die Begründungspflicht; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/61 |
Klage, eingereicht am 24. November 2020 — Schmid/EUIPO — Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl g.g.A GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE)
(Rechtssache T-700/20)
(2021/C 28/91)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gabriele Schmid (Halbenrain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Graz, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g.g.A GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE in den Farben Blau, Gelb, Grün, (Creme-) Weiß — Unionsmarke Nr. 10 108 454
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2020 in der Sache R 2186/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/62 |
Klage, eingereicht am 27. November 2020 — Beelow/EUIPO (made of wood)
(Rechtssache T-702/20)
(2021/C 28/92)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Timo Beelow (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke made of wood — Anmeldung Nr. 18 061 410
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2020 in der Sache R 108/2020-2
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/63 |
Klage, eingereicht am 30. November 2020 — OI/Kommission
(Rechtssache T-705/20)
(2021/C 28/93)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: OI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung, seinen Namen nicht in die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 aufzunehmen, aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Fehlen einer schlüssigen Begründung. Die Begründung bestehe nämlich aus ausformulierten Bewertungen, die nicht mit der erteilten Punktzahl übereinstimmten. Außerdem habe der Prüfungsausschuss die vor den Prüfungen festgelegten Beurteilungskriterien nicht mitgeteilt, so dass es weder dem Kläger noch der Anstellungsbehörde möglich gewesen sei, die Rechtmäßigkeit dieser Kriterien zu prüfen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Hilfsweise, offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Prüfungsausschuss, da dieser die offensichtlichen Widersprüche zwischen den ausformulierten Bewertungen und der in Punkten ausgedrückten Noten im Hinblick auf vergleichbare Bewertungen anderer Bewerber rechtlich nicht hinreichend habe rechtfertigen können. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/63 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2020 — Skyworks Solutions/EUIPO — Sky (Sky5)
(Rechtssache T-707/20)
(2021/C 28/94)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Skyworks Solutions, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Muir Wood, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky Ltd (Isleworth, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Sky5 — Anmeldung Nr. 17 837 221
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2020 in der Sache R 229/2020-4
Anträge
Der Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die gegen die Eintragung der streitigen Marke erhobenen Einwendungen in vollem Umfang zurückzuweisen; |
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dem EUIPO die ihr durch das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe
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Die Beschwerdekammer habe über die Beschwerde nicht richtig oder überhaupt nicht entschieden. |
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Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 40 Verwechslungsgefahr bestehe. |
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Die Beschwerdekammer habe dadurch das Recht auf ein faires Verfahren („rules of natural justice“) verletzt, dass sie ihre Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt habe, die in dem Verfahren vor ihr nicht erörtert worden seien. |
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Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Lizenz zeige, dass die Widerspruchsführerin in Bezug auf die Unionsmarke widerspruchsbefugt sei. |
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Soweit der Widerspruch auf eine Marke des Vereinigten Königreichs gestützt sei, werde er sich mit dem Ende des Übergangszeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2021 erledigen. In der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates würden Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten das Vereinigte Königreich dann nicht mehr einschließen. |
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/64 |
Klage, eingereicht am 30. November 2020 — TrekStor/EUIPO (e.Gear)
(Rechtssache T-708/20)
(2021/C 28/95)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TrekStor Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke e.Gear — Anmeldung Nr. 18 065 340
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. September 2020 in der Sache R 561/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung der von Art. 7 Abs. 1 Bucht. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung der von Art. 7 Abs. 1 Bucht. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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25.1.2021 |
DE |
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C 28/65 |
Klage, eingereicht am 30. November 2020 — OJ/Kommission
(Rechtssache T-709/20)
(2021/C 28/96)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: OJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. von Harpe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 01.09.2020, Az. Ares(2020)s. 5088474, sowie alle damit zusammenhängenden Akte aufzuheben; |
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das Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 bzgl. der Einstellungsreserve für die Europäische Kommission von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD7/AD9) im Bereich Internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder ordnungsgemäß und insbesondere unter Einhaltung einer angemessenen Anmeldefrist für den Kläger zu wiederholen; |
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hilfsweise, das Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 bzgl. der Einstellungsreserve für die Europäische Kommission von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD7/AD9) im Bereich Internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder ordnungsgemäß und insbesondere unter Einhaltung einer angemessenen Anmeldefrist insgesamt zu wiederholen; und |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) hinsichtlich der Ablehnung der Teilnahme an den computergestützten Multiple-Choice-Tests außerhalb des für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 vorgesehenen Testzeitraums gerichtet.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Ungleichbehandlung
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht
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