ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. Januar 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 16/01

Euro-Wechselkurs — 14. Januar 2021

1

2021/C 16/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen in der Sitzung vom 19. Februar 2020 zu einem Beschlussentwurf in der Sache AT.40335 — Rumänische Gasverbindungsleitungen — Berichterstatter: Italien

2

2021/C 16/03

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache AT.40335 — Rumänische Gasverbindungsleitungen

3

2021/C 16/04

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 6. März 2020 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.40335 — Romanian gas interconnectors) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1232 final)

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 16/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2021

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 16/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10084 — ACP/Marubeni/Toho Gas/GGND) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 16/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung derProduktspezifikationen eines Namens im Weinsektor gemäßArtikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU)2019/33der Kommission

19


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/1


Euro-Wechselkurs (1)

14. Januar 2021

(2021/C 16/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2124

JPY

Japanischer Yen

126,21

DKK

Dänische Krone

7,4393

GBP

Pfund Sterling

0,88943

SEK

Schwedische Krone

10,1059

CHF

Schweizer Franken

1,0805

ISK

Isländische Krone

156,60

NOK

Norwegische Krone

10,3108

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,190

HUF

Ungarischer Forint

359,57

PLN

Polnischer Zloty

4,5379

RON

Rumänischer Leu

4,8738

TRY

Türkische Lira

8,9492

AUD

Australischer Dollar

1,5642

CAD

Kanadischer Dollar

1,5381

HKD

Hongkong-Dollar

9,4005

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6853

SGD

Singapur-Dollar

1,6090

KRW

Südkoreanischer Won

1 330,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,4147

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8409

HRK

Kroatische Kuna

7,5690

IDR

Indonesische Rupiah

17 026,94

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8932

PHP

Philippinischer Peso

58,232

RUB

Russischer Rubel

89,0900

THB

Thailändischer Baht

36,396

BRL

Brasilianischer Real

6,3888

MXN

Mexikanischer Peso

24,0418

INR

Indische Rupie

88,6625


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen in der Sitzung vom 19. Februar 2020 zu einem Beschlussentwurf in der Sache AT.40335 — Rumänische Gasverbindungsleitungen

Berichterstatter: Italien

(2021/C 16/02)

(1)   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die von der Kommission in ihrem Beschlussentwurf nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

(2)   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass das Verfahren im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates abgeschlossen werden kann.

(3)   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission, dass die angebotenen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und angemessen sind und für bindend erklärt werden sollten.

(4)   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in ihrem Beschlussentwurf, dass unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für ein Vorgehen der Kommission angesichts der angebotenen Verpflichtungen kein Anlass mehr besteht.

(5)   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40335 — Rumänische Gasverbindungsleitungen

(2021/C 16/03)

(1)   

Der Beschlussentwurf nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) des Rates ist an die Societatea Nasollională de Transport Gaze Naturale Transgaz S.A. („Transgaz“) gerichtet. Er betrifft mutmaßliches wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des Artikels 102 AEUV, das darin besteht, dass Transgaz Erdgasausfuhren aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten behindert.

(2)   

Am 30. Mai 2017 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein.

(3)   

Am 10. September 2018 nahm die Kommission eine vorläufige Würdigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an, in der sie ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken nach Artikel 102 AEUV darlegte (im Folgenden „vorläufige Würdigung“), und übermittelte sie Transgaz.

(4)   

Auf die vorläufige Würdigung hin bot Transgaz der Kommission am 14. September 2018 Verpflichtungsangebote (im Folgenden „vorläufige Verpflichtungen“) an.

(5)   

Am 25. September 2018 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Marktprüfungsbekanntmachung“) veröffentlicht, in der der Fall und die ursprünglichen Verpflichtungen zusammengefasst und interessierte Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats zu den vorläufigen Verpflichtungen Stellung zu nehmen.

(6)   

Elf Teilnehmer übermittelten der Kommission ihre Bemerkungen zu den vorläufigen Verpflichtungen, über die Transgaz am 7. November 2018 informiert wurde.

(7)   

Am 31. Januar 2020 legte Transgaz geänderte Verpflichtungsangebote vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

(8)   

Mit dem Beschlussentwurf werden die endgültigen Verpflichtungen für Transgaz bis zum 31. Dezember 2026 verbindlich, und die Kommission kommt zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein Anlass mehr besteht, tätig zu werden.

(9)   

Bei mir sind keine Anträge oder Beschwerden in Bezug auf diese Sache eingegangen.

(10)   

Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts bin ich der Ansicht, dass die Verfahrensrechte wirksam ausübt werden konnten.

Brüssel, den 19. Februar 2020

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“).


15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/4


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 6. März 2020

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.40335 — Romanian gas interconnectors)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1232 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2021/C 16/04)

Am 6. März 2020 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

(1)   

Die Sache betrifft die Societatea Națională de Transport Gaze Naturale Transgaz S.A. (im Folgenden: „Transgaz“), die alleinige Betreiberin des Erdgasfernleitungsnetzes in Rumänien.

(2)   

Die Kommission hatte Bedenken, dass Transgaz seine beherrschende Stellung auf dem Erdgasfernleitungsmarkt in Rumänien missbraucht haben könnte, indem es Hindernisse für den grenzüberschreitenden Transport von Erdgas aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten, insbesondere Ungarn und Bulgarien, geschaffen oder aufrechterhalten hat. Ein solches Verhalten könnte dazu führen, dass der Binnenmarkt entlang der nationalen Grenzen abgeschottet wird und Kunden in Rumänien anders behandelt werden als Kunden in anderen Mitgliedstaaten.

(3)   

Nach Ansicht der Kommission reichen die von Transgaz im Anschluss an die vorläufige Beurteilung und die von interessierten Dritten übermittelten Stellungnahmen angebotenen Verpflichtungen aus, um die festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Erstens sehen die Verpflichtungen vor, dass Transgaz mehr Kapazitäten für Erdgasausfuhren nach Ungarn und Bulgarien zur Verfügung stellen wird. Zweitens wird Transgaz sicherstellen, dass die Tarifvorschläge, die es der rumänischen Energieregulierungsbehörde unterbreitet, die Ausfuhren nicht diskriminieren. Schließlich sehen die Verpflichtungen vor, dass Transgaz Gasexporte auch auf andere Weise weder direkt noch indirekt verhindern, behindern oder diskriminieren wird.

(4)   

In dem Beschluss wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Der Beschluss ist bis 31. Dezember 2026 verbindlich.

(5)   

Am 19.2.2020 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/5


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2021

(2021/C 16/05)

Inhaltsverzeichnis

Seite

0.

Einführung 6

1.

Hintergrund 6

2.

Ziele — Themen und Schwerpunkte — Zielgruppen 6

3.

Zeitplan und Mittelausstattung 6

4.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit 8

5.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit 8

6.

Vergabekriterien 10

7.

Sonstige Bedingungen 10

8.

Bewertungs- und Vergabeverfahren 13

9.

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Finanzhilfen 14

10.

Wie wird der Antrag eingereicht? 15

0.   Einführung

Dies ist eine Aufforderung der EU zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen im Bereich der Agrarpolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Bitten lesen Sie die Aufforderungsunterlagen, d. h. diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den Leitfaden für Antragsteller, sorgfältig durch. Sie enthalten Erläuterungen und Antworten auf Fragen, die bei der Erstellung Ihres Antrags auftreten könnten:

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beinhaltet:

die Ziele, Themen und Schwerpunkte sowie die Arten von Tätigkeiten, die finanziert werden können, und das erwartete Ergebnis;

den Zeitplan und die Mittelausstattung;

die Förder-, Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien;

das Bewertungsverfahren.

Der Leitfaden für Antragsteller beinhaltet:

die Verfahren zur Online-Registrierung und -Vorschlagseinreichung über das EU-Portal zur Finanzierung und zu Ausschreibungen (im Folgenden: „Portal“);

Empfehlungen für die Erarbeitung des Vorschlags;

Erläuterungen zum Antragsformular (Muster für Vorschläge — Teile A und B), in denen das Projekt beschrieben wird;

einen Überblick über die Kriterien für die Förderfähigkeit der Kosten.

1.   Hintergrund

Die Gemeinsame Agrarpolitik zählt zu den wichtigsten Politikbereichen der EU. Es handelt sich um eine Partnerschaft zwischen Landwirtschaft und Gesellschaft sowie zwischen Europa und seinen Landwirten. Sie ist eine Politik für alle Mitgliedstaaten und alle Bürgerinnen und Bürger der EU, aus der ihnen vielfache Vorteile entstehen.

Sie unterstützt die Landwirte, verbessert die landwirtschaftliche Erzeugung, erhält die ländlichen Gebiete und Landschaften sowie die ländliche Wirtschaft und trägt dazu bei, den Klimawandel zu bewältigen und die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu bewirtschaften.

Die Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik unterstützen die GAP, indem sie Maßnahmen finanzieren, die Informationen darüber bereitstellen.

2.   Ziele — Themen und schwerpunkte — Zielgruppen

Ziele

Übergeordnetes Ziel dieser Aufforderung ist es, das Vertrauen innerhalb der EU und bei allen Bürgern, Landwirten sowie Nichtlandwirten gleichermaßen zu stärken. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist eine Politik für alle Bürgerinnen und Bürger der EU, und die Vorteile, die sie ihnen bietet, müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Die zentralen Themen und Botschaften sollten voll im Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung der Kommission zur Durchführung von Maßnahmen zur Information über die GAP im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stehen.

Die eingereichten Vorschläge sollen innerhalb wie außerhalb der Union kohärente, objektive und umfassende Informationen bereitstellen, um ein genaues, umfassendes Bild der GAP zu vermitteln.

Der Fokus sollte darauf liegen, auf die Fehlannahmen und Desinformation zur europäischen Landwirtschaft und zur GAP einzugehen; hierfür sollen datengestützte Fakten herangezogen werden, um die Öffentlichkeit dafür zu sensibilisieren, wie die EU über die GAP die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung unterstützt.

Themen

Die GAP spielt eine Schlüsselrolle bei der Förderung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der EU. Ihr Ziel ist es, eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Landwirtschaft sicherzustellen.

Der Fokus der vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen soll darauf liegen, wie die im Vorschlag für den GAP-Strategieplan (1) dargelegte zukünftige GAP zu den politischen Prioritäten der Kommission beiträgt, insbesondere zum europäischen Grünen Deal (2). Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (3) und die Biodiversitätsstrategie für 2030 (4)angenommen, die beide unter anderem die Themen Landwirtschaft und ländliche Gebiete betreffen.

Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ ermöglicht den Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem für die EU, in dem die Ernährungssicherheit gewährleistet ist, der ökologische und klimatische Fußabdruck des EU-Lebensmittelsystems verringert und seine Widerstandsfähigkeit gestärkt, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger geschützt und die Existenzgrundlage wirtschaftlicher Akteure gesichert wird. In der Strategie werden konkrete Ziele für die Umgestaltung des Lebensmittelsystems festgelegt und ehrgeizige Maßnahmen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass gesunde Ernährungsentscheidungen für die EU-Bürgerinnen und -Bürger stets die einfachsten sind; dazu gehört eine bessere Kennzeichnung, um dem Informationsbedarf der Verbraucherinnen und Verbraucher über gesunde und nachhaltige Lebensmittel besser gerecht zu werden. Die Aspekte der Biodiversitätsstrategie, die sich auf die Landwirtschaft beziehen, fördern die ökologische/biologische Bewirtschaftung und zielen darauf ab, den Anteil an ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen zu erhöhen.

Die zukünftige GAP wird eine wichtige Rolle dabei spielen, den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelerzeugungssystemen zu steuern, die Bemühungen europäischer Landwirte zu stärken, einen Beitrag zu den Klimazielen der EU und zum Umweltschutz zu leisten, sowie dabei, die Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie zu erreichen.

Zielgruppe

Zielgruppe für diese Themen ist die breite Öffentlichkeit (insbesondere junge Menschen in städtischen Gebieten) und/oder Landwirte und sonstige Akteure im ländlichen Raum.

Im Einzelnen:

Schüler, Lehrer und Studenten: Neue Konzepte sollten genutzt werden, um junge Menschen anzusprechen und sie für die GAP und den Beitrag zu sensibilisieren, den diese in vielen Bereichen leistet; dazu gehören Herausforderungen des Klimawandels, Nahrungsmittelsicherheit, gesunde und hochwertige Ernährung als Ausdruck des Lebensstils; dies gilt auch für das neue EU-Schulprogramm für Milch, Obst und Gemüse (5) und den Aufruf von Tartu (6).

Interessenträger: Die Interessenträger sollten stärker für den Beitrag der GAP zur Förderung von Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft sensibilisiert werden.

3.   Zeitplan und Mittelausstattung

Zeitplan

(Voraussichtliche) Termine

Veröffentlichung:

30.10.2020

Beginn der Einreichungsfrist:

3.11.2020

Ende der Einreichungsfrist:

21.1.2021 — 17.00 Uhr MEZ

Bewertung:

3.2.2021 bis 22.3.2021

Mitteilung der Bewertungsergebnisse:

April 2021

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung:

Juni/Juli 2021

Beginn der Durchführung:

Juni/Juli 2021

Mittelausstattung

Die Mittelausstattung der Aufforderung beträgt insgesamt 4 000 000 EUR.

Für die gewährten Finanzhilfen ist eine Mittelausstattung zwischen 75 000 EUR und 500 000 EUR vorgesehen.

Die Verfügbarkeit der Mittel für die Aufforderung ist abhängig von der Annahme des Haushaltsentwurfs 2021 durch die Haushaltsbehörde.

Je nach der Art der eingegangenen Anträge und dem Ergebnis der Bewertung behalten wir uns vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

4.   Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Teilnahmebedingungen

Die Anträge müssen vor dem Ablauf der Einreichungsfrist (siehe Zeitplan in Abschnitt 3) eingehen.

Die Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals (zugänglich über die Website der Aufforderung im Abschnitt Search Funding & Tenders) eingereicht werden. Die Einreichung von Anträgen auf Papier ist nicht mehr möglich.

Die Anträge (mit Anlagen und Nachweisen) müssen unter Verwendung der Formulare eingereicht werden, die im elektronischen Einreichungssystem vorgesehen sind (bitte nicht die Dokumente, die auf der Website der Aufforderung abgebildet sind, verwenden; sie dienen nur der Information).

Ihr Antrag muss lesbar und zugänglich sein und sich ausdrucken lassen, und er muss alle erforderlichen Anlagen und Nachweise enthalten (siehe Abschnitt 10).

5.   Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

Teilnehmer

Die im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Maßnahmen sind für Einzelbegünstigte bestimmt. Dies bedeutet, dass die Finanzhilfe von einer juristischen Person beantragt wird.

Als Antragsteller kommen juristische Personen infrage, die in einem EU-Mitgliedstaat (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete) niedergelassen sind.

Stellen, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit haben, können teilnehmen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und sofern sie den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise garantieren wie juristische Personen.

Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

Zum Nachweis der Förderfähigkeit müssen sich alle Antragsteller — vor dem Ende der Einreichungsfrist — im Teilnehmerregister eintragen; sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und ihrer Herkunft erforderlichen Unterlagen hochzuladen.

Die Teilnahme von verbundenen Dritten (verbundenen Stellen (7)) ist unter den folgenden Bedingungen zulässig:

Juristische Personen, die mit Antragstellern rechtlich oder finanziell verbunden sind, können als verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme teilnehmen und förderfähige Ausgaben geltend machen, wenn diese Verbindung weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde (z. B. Mitglieder von Netzen, Verbänden, Gewerkschaften).

Es gibt drei Formen der rechtlichen und finanziellen Verbindung:

i)

Kontrolle, wie in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates definiert.

Mit einem Begünstigten verbundene Einrichtungen können daher sein:

direkt oder indirekt vom Begünstigten kontrollierte Stellen (Tochterunternehmen). Dabei kann es sich auch um Stellen handeln, die von einer vom Begünstigten kontrollierten Stelle kontrolliert werden (Enkelunternehmen); Gleiches gilt für weitere Kontrollebenen.

Stellen, die den Begünstigten direkt oder indirekt kontrollieren (Mutterunternehmen). Gleichermaßen kann es sich um Stellen handeln, die eine Stelle kontrollieren, welche den Begünstigten kontrolliert.

Stellen, die derselben direkten oder indirekten Kontrolle unterliegen wie der Begünstigte (Schwesterunternehmen).

Die Kontrolle sollte darin bestehen, dass eine Mehrheit der Stimmrechte gehalten wird; eine Kontrolle kann aber auch gegeben sein, wenn entsprechende Vereinbarungen mit anderen Mitaktionären oder Mitgesellschaftern geschlossen wurden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine tatsächliche Kontrolle ausgeübt werden, auch wenn das Mutterunternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung oder keine Beteiligung am Tochterunternehmen hält. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Unternehmen, die nicht der Kontrolle unterliegen, die aber unter einheitlicher Leitung stehen oder ein gemeinsames Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden.

ii)

Mitgliedschaft, d. h. der Begünstigte ist rechtlich z. B. als ein Netzwerk, ein Verband oder eine Vereinigung definiert, an dem/der sich die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen ebenfalls beteiligen, oder der Begünstigte beteiligt sich an derselben Einheit (z. B. Netzwerk, Verband, Vereinigung) wie die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen.

iii)

Sonderfall öffentliche Stellen und Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Stellen (d. h. nach nationalem, europäischem oder internationalem Recht als solche begründete Einrichtungen) gelten nicht immer als verbundene Einrichtungen (beispielsweise öffentliche Hochschulen oder Forschungseinrichtungen).

Der Begriff der Verbundenheit bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen umfasst:

bei dezentralen Verwaltungen die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsstruktur (z. B. nationale, regionale oder lokale Ministerien (im Falle von eigenständigen rechtlichen Einheiten)), die als mit dem Staat verbunden gelten können;

eine öffentliche Stelle, die zu administrativen Zwecken von einer Behörde eingerichtet wurde und von dieser Behörde überwacht wird. Diese Bedingung ist anhand der Satzung oder anderer Rechtstexte zur Einrichtung der öffentlichen Stelle zu überprüfen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die öffentliche Stelle ganz oder teilweise aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird (z. B. mit dem Staat verbundene nationale Schulen).

Folgende Einrichtungen sind keine mit einem Begünstigten verbundenen Einrichtungen:

Einrichtungen, die einen (Beschaffungs-)Vertrag oder (Beschaffungs-)Untervertrag mit dem Begünstigten geschlossen haben oder die für den Begünstigten als Konzessionäre oder Beauftragte für öffentliche Dienstleistungen tätig sind;

Einrichtungen, die vom Begünstigten finanziell unterstützt werden;

Einrichtungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung regelmäßig mit dem Begünstigten zusammenarbeiten oder einige Vermögenswerte teilen;

Einrichtungen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung eine Konsortialvereinbarung geschlossen haben;

Einrichtungen, die einen Franchisevertrag unterzeichnet haben, der keine finanziellen oder rechtlichen Verbindungen herstellt;

Einrichtungen, die eine Kooperationsvereinbarung für Partnerschaftsprojekte geschlossen haben.

Wenn verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme beteiligt sind, hat der Antragsteller:

solche verbundenen Einrichtungen im Antragsformular anzugeben;

die schriftliche Zustimmung der mit ihm verbundenen Einrichtungen beizufügen;

die entsprechenden Nachweise zu übermitteln, damit überprüft werden kann, ob die Förderfähigkeitskriterien erfüllt sind und ob Ausschlussgründe zutreffen.

Stellen, die aus mehreren Mitgliedern bestehen, können als „einzige Begünstigte“ oder als „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ (8) teilnehmen. Wird die Maßnahme jedoch in der Praxis durch die Mitglieder durchgeführt, so sollten diese ebenfalls (als verbundene Dritte, da ihre Kosten ansonsten nicht förderfähig sind) teilnehmen.

Tätigkeiten

Die förderfähigen Tätigkeiten sind in Abschnitt 2 aufgeführt.

Die Informationsmaßnahmen sollten eine oder mehrere Tätigkeiten aus der nachstehenden Liste umfassen:

Herstellung und Verbreitung von Multimediamaterial oder audiovisuellem Material;

Informationsmaßnahmen im Internet und in sozialen Netzwerken;

Medienveranstaltungen;

Konferenzen, Seminare, Workshops und Studien zu Fragen im Zusammenhang mit der GAP.

Folgende Tätigkeiten sind nicht förderfähig:

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen;

Generalversammlungen oder satzungsmäßige Zusammenkünfte;

finanzielle Unterstützung Dritter.

Geografischer Anwendungsbereich

Die Informationsmaßnahmen müssen:

in einem EU-Mitgliedstaat (auf multiregionaler oder nationaler Ebene) oder

in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (auf EU-Ebene) durchgeführt werden.

Laufzeit

Die Laufzeit der Projekte darf höchstens 12 Monate betragen.

6.   Vergabekriterien

Die zulässigen und förderfähigen Anträge werden bewertet und entsprechend den nachstehenden Vergabekriterien eingestuft:

1.

Relevanz: Ex-ante-Analyse des Bedarfs sowie konkrete, messbare, erreichbare und sachgerechte Ziele und innovativer Charakter der Maßnahmen (20 Punkte; erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte);

2.

Wirksamkeit: Themen, Aussagen und Zielgruppe, ausführliches Programm, Zeitplan und Methodik der Ex-post-Bewertung (35 Punkte; erforderliche Mindestpunktzahl: 17,5 Punkte);

3.

Effizienz: Kosteneffizienz in Bezug auf die vorgeschlagenen Ressourcen (25 Punkte; erforderliche Mindestpunktzahl: 12,5 Punkte);

4.

Qualität der Projektverwaltung: Qualität der Verfahren, Aufgabenverteilung in Bezug auf die Durchführung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme (20 Punkte; erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte).

Vergabekriterien

Mindestpunktzahl für die weitere Berücksichtigung*

Maximale Punktzahl

Relevanz

10

20

Wirksamkeit

17,5

35

Effizienz

12,5

25

Qualität der Projektverwaltung

10

20

Gesamtpunktzahlen (für die weitere Berücksichtigung)

50

100

Für die Qualität des Vorschlags werden höchstens 100 Punkte vergeben. Es müssen insgesamt mindestens 50 Punkte und mindestens 50 % der für jedes Kriterium erreichbaren Punkte erzielt werden.

Diejenigen Anträge, die mindestens die jeweilige Punktzahl UND die Gesamtpunktzahl erreichen, kommen — im Rahmen der für die Aufforderung verfügbaren Mittelausstattung — für eine Finanzierung infrage.

Die anderen Anträge werden abgelehnt.

Das Bewertungserfahren ist in Abschnitt 8 näher erläutert.

7.   Sonstige Bedingungen

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende eigene Ressourcen verfügen, damit sie das Projekt erfolgreich durchführen und sich an der Finanzierung beteiligen können. Organisationen, die sich an mehreren Projekten beteiligen, müssen über eine ausreichende interne operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die betreffende Anzahl von Projekten durchführen zu können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird anhand der Unterlagen geprüft, die Sie im Teilnehmerregister hochladen müssen (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzen der beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre oder bei neu gegründeten Stellen gegebenenfalls der Geschäftsplan; bei Anträgen auf mehr als 100 000 EUR: von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht, der die Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr bescheinigt).

Dies kann erforderlichenfalls auch bei verbundenen Dritten gelten.

Bei der Analyse werden auch Aspekte wie Abhängigkeit von der EU-Finanzierung sowie Ausgaben und Einnahmen in den Vorjahren berücksichtigt.

Dies erfolgt in der Regel bei allen Antragstellern, mit folgenden Ausnahmen:

öffentliche Stellen (nach nationalem Recht als solche gegründete Einrichtungen, einschließlich kommunaler, regionaler oder nationaler Behörden) oder internationale Organisationen;

bei einer beantragten einzelnen Finanzhilfe von höchstens 60 000 EUR (geringwertige Finanzhilfe).

Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit für unzureichend befunden, könnten weitere Auskünfte angefordert werden; werden diese ebenfalls für unzureichend befunden, wird der gesamte Antrag abgelehnt.

Image 1 Weitere Informationen unter Rules on Legal Entity Validation, LEAR Appointment and Financial Capacity Assessment.

Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über genügend interne Mitarbeiter (9), das Know-how und die Qualifikationen (einschließlich ausreichender Erfahrungen mit EU- bzw. länderübergreifenden Projekten vergleichbarer Größe) verfügen, die für die erfolgreiche Durchführung des Projekts notwendig sind.

Die Leistungsfähigkeit wird anhand der Erfahrung der Antragsteller und ihrer internen Mitarbeiter beurteilt.

Der Antragsteller muss diese durch folgende Angaben im Antragsformular (Teil B) nachweisen:

allgemeine Leistungsprofile (Qualifikationen und Erfahrung) der für die Verwaltung und die Durchführung des Projekts zuständigen internen Mitarbeiter;

Tätigkeitsberichte der Organisation im vergangenen Jahr;

eine Liste der von der EU finanzierten Maßnahmen/Projekte der letzten vier Jahre.

Zur Bestätigung der operativen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers können gegebenenfalls weitere Nachweise angefordert werden.

Öffentliche Stellen, Organisationen der Mitgliedstaaten und internationale Organisationen sind von der Prüfung der operativen Leistungsfähigkeit ausgenommen.

Ausschlusskriterien (10)

Antragsteller, gegen die verwaltungsrechtliche Sanktionen der EU (Beschluss über einen Ausschluss oder eine Geldbuße) (11) verhängt wurden oder die sich in einer der nachstehenden Situationen (12) befinden, sind von der Vergabe von EU-Finanzhilfen und damit von der Teilnahme ausgeschlossen:

Insolvenz, Liquidation, Verwaltung der Geschäfte durch ein Gericht, Vergleichsverfahren, Einstellung der Geschäftstätigkeit oder ähnliche Verfahren (einschließlich Verfahren gegen Personen, die unbegrenzt für die Schulden des Antragstellers haften);

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern (einschließlich bei Personen mit unbegrenzter Haftung für die Schulden des Antragstellers);

schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (13) (einschließlich bei Personen, die über Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse verfügen, und bei wirtschaftlichen Eigentümern oder natürlichen Personen, die bei der Vergabe oder Umsetzung der Finanzhilfe eine entscheidende Funktion innehaben);

Betrugs- oder Korruptionsdelikte, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Straftat mit terroristischem Hintergrund (einschließlich Terrorismusfinanzierung), Kinderarbeit oder Menschenschmuggel (einschließlich durch Personen, die über Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse verfügen, und durch wirtschaftliche Eigentümer oder Personen, die bei der Vergabe oder Umsetzung der Finanzhilfe eine entscheidende Funktion innehaben);

schwere Verfehlung bei der Einhaltung der Hauptpflichten im Rahmen einer EU-Auftragsvergabe, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzierungsbeschlusses (einschließlich bei Personen, die über Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse verfügen, und bei wirtschaftlichen Eigentümern oder natürlichen Personen, die bei der Vergabe oder Umsetzung der Finanzhilfe eine entscheidende Funktion innehaben);

Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (einschließlich durch Personen, die über Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse verfügen, und durch wirtschaftliche Eigentümer oder natürliche Personen, die bei der Vergabe oder Umsetzung der Finanzhilfe eine entscheidende Funktion innehaben);

Stellen, die in einem anderen Hoheitsgebiet mit der Absicht geschaffen wurden, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen am Herkunftsort zu umgehen, oder die zu diesem Zweck eine andere Stelle geschaffen haben (einschließlich durch Personen, die über Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse verfügen, und durch wirtschaftliche Eigentümer oder natürliche Personen, die bei der Vergabe oder Umsetzung der Finanzhilfe eine entscheidende Funktion innehaben).

Außerdem werden Antragsteller abgelehnt, wenn sich während des Verfahrens der Vergabe der Finanzhilfe herausstellt, dass sie (14):

die Auskünfte, die als Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt haben;

zuvor an der Erstellung von Unterlagen zur Vergabe von Finanzhilfen mitgewirkt haben, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann (Interessenkonflikt).

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Verbundene Dritte — Antragsteller können mit verbundenen Dritten (d. h. verbundenen Stellen), die Finanzhilfen erhalten, teilnehmen. Verbundene Dritte müssen (ebenso wie die Antragsteller) alle Voraussetzungen erfüllen, die in dieser Aufforderung festgelegt sind, unterzeichnen die Finanzhilfevereinbarung jedoch nicht und werden bei den Mindestzulassungskriterien für die Bildung des Konsortiums nicht berücksichtigt.

Unterauftragnehmer — Die Vergabe von Unteraufträgen ist zulässig außer für Kernaufgaben des Projekts, unterliegt jedoch strengen Beschränkungen (siehe Abschnitt 9).

Registrierung — Alle Antragsteller müssen sich — vor Ablauf der Einreichungsfrist — im Teilnehmerregister registrieren und die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und ihrer Herkunft erforderlichen Unterlagen hochladen. Verbundene Dritte können sich zu einem späteren Zeitpunkt (während der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung) registrieren.

Abgeschlossene/laufende Projekte — Anträge für Projekte, die bereits abgeschlossen sind, werden abgelehnt; Anträge für Projekte, die bereits angelaufen sind, werden auf Einzelfallbasis geprüft (in diesem Fall können für Tätigkeiten, die vor der Einreichung des Vorschlags ausgeführt wurden, keine Kosten erstattet werden).

Ausgeglichener Finanzplan — Die Antragsteller müssen dafür sorgen, dass der Finanzplan ausgeglichen ist und ausreichende Mittel für den erfolgreichen Abschluss des Projekts zur Verfügung stehen (z. B. Eigenbeitrag, durch die Maßnahme erzielte Einnahmen, finanzielle Beiträge Dritter). Gegebenenfalls könnten Sie aufgefordert werden, die geschätzten Kosten zu senken, falls diese (z. B. wegen überhöhter Beträge) nicht förderfähig sind.

Gewinnverbot — Mit Finanzhilfen dürfen KEINE Gewinne (z. B. Einnahmeüberschüsse oder EU-Finanzhilfen, die die Kosten übersteigen) erzielt werden. Dies wird am Ende der Projektlaufzeit geprüft. Etwaige Überschüsse werden vom endgültigen Betrag abgezogen.

Keine Doppelfinanzierung — Für jede Maßnahme darf nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden. Das Projekt darf also KEINE andere finanzielle Unterstützung aus anderen EU-Finanzierungsprogrammen (einschließlich von Behörden in EU-Mitgliedstaten oder von anderen Fördereinrichtungen wie Regionalfonds, Agrarfonds, EIB-Darlehen usw. verwaltete EU-Mittel) erhalten. Dieselben Kostenpositionen dürfen NICHT zweimal im Rahmen von unterschiedlichen EU-Maßnahmen geltend gemacht werden.

Kombination mit EU-Betriebskostenzuschüssen - Die Kombination mit EU-Betriebskostenzuschüssen ist möglich, sofern das Projekt außerhalb des laufenden Förderprogramms bleibt und sichergestellt wird, dass die Kostenpositionen in Ihrer Rechnungsführung klar getrennt und NICHT zweimal geltend gemacht werden. Zu den genauen Bedingungen für die Förderfähigkeit der indirekten Kosten siehe Leitfaden für Antragsteller.

Mehrfachanträge — Sie dürfen NICHT mehr als einen Antrag für diese Aufforderung stellen. Andernfalls wird nur ein Antrag berücksichtigt und bewertet (die Antragsteller werden aufgefordert, den anderen Antrag zurückzuziehen, ansonsten wird er abgelehnt).

Sprache — Sie können Ihren Antrag in jeder Amtssprache der EU einreichen. Aus Effizienzgründen empfehlen wir Ihnen jedoch, die englische Sprache zu verwenden. Sollten Sie die Aufforderungsunterlagen in einer anderen EU-Amtssprache benötigen, bitten wir Sie, diese innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung der Aufforderung anzufordern (Kontaktangaben finden Sie in Abschnitt 10). Bitte beachten Sie, dass Sie — im Falle der Auswahl für eine Förderung — aufgefordert werden, eine Finanzhilfevereinbarung mit der Europäischen Kommission zu schließen. Eine solche Finanzhilfevereinbarung ist in englischer Sprache verfasst. Jegliche Korrespondenz und Berichterstattung wird ausschließlich in englischer Sprache stattfinden. Für die Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung wird der Begünstigte aufgefordert, eine umfassende „Beschreibung der Maßnahme“ in Englisch vorzulegen.

Anträge, die nicht alle Voraussetzungen der Aufforderung erfüllen, werden abgelehnt.

8.   Bewertungs- und Vergabeverfahren

Für diese Aufforderung gilt das Standard-Einreichungs- und Bewertungsverfahren (einstufige Einreichung und einstufige Bewertung).

Die Anträge werden auf die Einhaltung der formellen Anforderungen (Zulässigkeit und Förderfähigkeit) geprüft, von einem Bewertungsausschuss im Hinblick auf operative Leistungsfähigkeit und Erfüllung der Vergabekriterien bewertet und anschließend entsprechend ihrer Qualität in eine Rangliste eingetragen.

Die abgelehnten Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung Ihres Vorschlags unterrichtet (siehe Zeitplan in Abschnitt 3).

Die erfolgreichen Antragsteller werden aufgefordert, die Finanzhilfe vorzubereiten.

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Keine Verpflichtung zur Finanzhilfe — Die Aufforderung zur Vorbereitung der Finanzhilfe stellt KEINE förmliche Verpflichtung zur Vergabe einer Finanzhilfe dar. Vor der Vergabe der Finanzhilfe müssen noch verschiedene rechtliche Prüfungen vorgenommen werden. Diese betreffen z. B. die Validierung der juristischen Person, die finanzielle Leistungsfähigkeit oder das Vorliegen von Ausschlussgründen.

Die Vorbereitung der Finanzhilfe umfasst einen Dialog zur Feinabstimmung der technischen oder finanziellen Aspekte des Projekts und könnte die Erteilung weiterer Auskünfte von Ihnen erforderlich machen. Dabei könnten auch Anpassungen am Vorschlag vorgenommen werden, um auf die Empfehlungen des Bewertungsausschusses oder andere Aspekte einzugehen. Die Einhaltung der Vorschriften ist eine Vorbedingung für den Erhalt der Finanzhilfe.

9.   Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Finanzhilfen

Falls Ihr Projekt für die Finanzierung ausgewählt wird, werden Sie aufgefordert, eine Finanzhilfevereinbarung mit einem IT-Tool der Europäischen Kommission zu unterzeichnen (abrufbar unter Portal Reference Documents).

Mit dieser Finanzhilfevereinbarung werden der Rahmen und die Bedingungen für Ihre Finanzhilfe, insbesondere die Bestimmungen bezüglich der zu erbringenden Leistungen, zur Berichterstattung und zu den Zahlungen, festgelegt.

Beginn und Laufzeit des Projekts

Der Beginn und die Laufzeit des Projekts werden in Ihrer Finanzhilfevereinbarung (Artikel 3 der Finanzhilfevereinbarung) festgelegt. In der Regel beginnt die Durchführung nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise eine rückwirkende Geltung genehmigt werden; der Beginn darf aber keinesfalls vor dem Datum der Vorschlagseinreichung liegen.

Laufzeit des Projekts: 12 Monate.

Höchstbetrag der Finanzhilfe, Erstattung förderfähiger Kosten und Fördersatz

Alle Parameter der Finanzhilfe (Höchstbetrag, Fördersatz, förderfähige Gesamtkosten usw.) werden in Ihrer Finanzhilfevereinbarung (Artikel 5) festgelegt.

Zugesprochene Finanzhilfe: zwischen 75 000 EUR und 500 000 EUR je Vorschlag (siehe Abschnitt 3).

Mit der Finanzhilfe werden tatsächlich angefallene Kosten erstattet. Es werden also NUR bestimmte Arten von Kosten (förderfähige Kosten) und NUR die Kosten, die tatsächlich für Ihr Projekt angefallen sind (NICHT die veranschlagten Kosten), erstattet.

Diese Kosten werden zu dem Finanzierungssatz erstattet, der in der Finanzhilfevereinbarung festgesetzt wird (60 %).

Mit EU-Finanzhilfen dürfen KEINE Gewinne erzielt werden. Wird ein Gewinn erzielt (d. h. Einnahmeüberschüsse oder EU-Finanzhilfen, die die Kosten übersteigen), so wird dieser vom endgültigen Finanzhilfebetrag abgezogen.

Der Ihnen gewährte endgültige Finanzhilfebetrag hängt daher von einer Vielzahl von Kriterien ab (tatsächlich angefallene Kosten; Einnahmen aus dem Projekt; Förderfähigkeit; Einhaltung aller für die Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften usw.).

Vorschriften für die Förderfähigkeit der Kosten

Zu den Vorschriften für die Förderfähigkeit der Kosten verweisen wir auf die Muster-Finanzhilfevereinbarung (Artikel 6) und den Leitfaden für Antragsteller.

Für diese Aufforderung geltende Sonderbestimmungen zur Förderfähigkeit der Kosten:

Pauschalsatz für indirekte Kosten: 7 %;

Abschreibungskosten für Ausrüstungsgüter;

die Projekttätigkeiten müssen in einem der infrage kommenden Länder stattfinden;

die finanzielle Unterstützung Dritter ist nicht zulässig;

die Vergabe von Aufgaben an Unterauftragnehmer unterliegt besonderen Vorschriften und muss (im Rahmen Ihres Vorschlags oder im Abschlussbericht) von uns genehmigt werden;

Sachleistungen gegen Entgelt sind zulässig (unentgeltliche Sachleistungen sind zwar nicht verboten, sind jedoch kostenneutral, können also nicht als Kosten geltend gemacht werden und werden nicht als Einnahmen verbucht);

Mehrwertsteuer — bitte beachten Sie, dass seit 2013 neue Vorschriften für öffentliche Stellen gelten (Mehrwertsteuer, die von Begünstigten entrichtet wird, die öffentliche Stellen sind und als Träger öffentlicher Gewalt handeln, ist NICHT förderfähig);

die Kosten für die Eröffnungssitzung (siehe Abschnitt 10) sind als Reisekosten (für zwei Personen, Hin- und Rückfahrkarte nach Brüssel, Unterkunft für eine Nacht) förderfähig, wenn die Sitzung nach dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Beginn des Projekts stattfindet.

Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten

Die Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten werden in der Finanzhilfevereinbarung (Artikel 15 und 16) festgelegt.

Eine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlungen sind nicht vorgesehen.

Am Ende der Projektlaufzeit werden Sie aufgefordert, einen Bericht über die technische und finanzielle Durchführung vorzulegen, auf dessen Grundlage der endgültige Betrag der Finanzhilfe berechnet wird.

Zu erbringende Leistungen

Die zu erbringenden Standardleistungen werden in der Finanzhilfevereinbarung (Artikel 14) aufgeführt. Die zu erbringenden projektspezifischen Leistungen werden in Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt.

Zu erbringende Standardleistung für diese Aufforderung: Monatliche Tätigkeitsberichte.

Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

Entfällt.

Sonderbestimmungen

Vorschiften zu den Rechten des geistigen Eigentums: siehe Musterfinanzhilfevereinbarung (Artikel 19).

Werbeeffekt und Sichtbarkeit der EU-Finanzhilfe: siehe Musterfinanzhilfevereinbarung (Artikel 22).

Ablehnung von Kosten, Kürzung der Finanzhilfe, Wiedereinziehung, Aussetzung und Beendigung

In der Finanzhilfevereinbarung (Kapitel 6) sind die Maßnahmen festgelegt, die im Falle einer Vertragsverletzung (und anderer Rechtsverstöße) ergriffen werden können.

Haftungsregelung für die Wiedereinziehung

Entfällt (Maßnahme für Einzelbegünstigte).

10.   Wie wird der Antrag eingereicht?

Alle Anträge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals (über die Webseite der Aufforderung im Abschnitt Search Funding & Tenders ) eingereicht werden. Die Einreichung von Anträgen auf Papier ist nicht mehr möglich.

Der Antrag setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Teil A (direkt online auszufüllen) — enthält verwaltungstechnische Informationen über die antragstellenden Organisationen und einen zusammenfassenden Finanzplan für den Vorschlag;

Teil B (im Word-Format auszufüllen und als PDF-Datei hochzuladen) — enthält die Beschreibung der Maßnahme, die den technischen Inhalt des Vorschlags wiedergibt;

Anlagen und Nachweise (als PDF-Dateien hochzuladen).

Obligatorische Anlagen und Nachweise (direkt über das Einreichungssystem abrufbar) für diese Aufforderung:

detaillierter Finanzplan;

Lebensläufe des Projekt-Kernteams;

Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr.

Das Einreichungsverfahren wird im Online-Handbuch (zusammen mit ausführlichen Hinweisen zum IT-Tool) erläutert.

Kontakt

Bei Fragen zum Einreichungssystem des Portals wenden Sie sich bitte an den IT-Helpdesk.

Bei nicht-IT-bezogenen Fragen verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: agri-grants@ec.europa.eu.

Bitte geben Sie genau an, auf welche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Sie sich beziehen und zu welchem Thema Sie Ihre Frage stellen (siehe Deckblatt des Dokuments der Aufforderung).

Image 4 WICHTIG

Besuchen Sie regelmäßig die Website der Aufforderung im Portal. Dort werden die Informationen zur Aufforderung regelmäßig überarbeitet und ergänzt.

Warten Sie nicht bis zum Ende der Einreichungsfrist.

Fragen, die später als sieben Tage vor Fristablauf eingehen, können nicht mehr beantwortet werden.

Wir empfehlen, den Vorschlag möglichst lange vor dem Fristablauf fertigzustellen, um zu vermeiden, dass im letzten Moment noch technische Probleme auftreten. Für alle Probleme aufgrund von Einreichungen im letzten Moment (wie überlastete Leitungen o. Ä.) sind Sie selbst verantwortlich. Die Einreichungsfrist wird NICHT verlängert.

Alle Antragsteller müssen sich vor Einreichung ihres Vorschlags im Teilnehmerregister registrieren und erhalten dort einen (für jeden Teilnehmer nur einmal vergebenen) Teilnehmer-Identifikationscode (participant identification code — PIC).

Alle Teilnehmer erklären sich durch die Einreichung ihres Vorschlags einverstanden mit

den Bedingungen dieser Aufforderung (wie im Dokument zur Aufforderung und in den darin angeführten Dokumenten beschrieben);

der Nutzung des elektronischen Datenaustauschsystems (siehe Bedingungen auf dem Portal).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist der Vorschlag nicht mehr zugänglich und kann nicht mehr geändert werden.

Sie könnten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt kontaktiert werden, falls zu bestimmten Aspekten Ihres Vorschlags Klärungsbedarf besteht oder redaktionelle Fehler korrigiert werden müssen.

Außerdem könnten Sie aufgefordert werden, weitere Unterlagen (etwa zur Validierung der juristischen Person, zur Benennung des LEAR oder zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit) zu übermitteln.

Für die Antragsteller, deren Vorschlag angenommen wurde, ist eine Eröffnungssitzung geplant, um das Projektmanagement, verwaltungstechnische und finanzielle Aspekte sowie die Berichtspflichten zu erörtern. Die Teilnahme der Personen, die für die Projektkoordination und die Finanzangelegenheiten zuständig sind, ist verbindlich vorgeschrieben.

Transparenz hat für uns einen hohen Stellenwert. Jedes Jahr werden die Informationen über die von der EU vergebenen Finanzhilfen auf der Website Europa veröffentlicht. Diese umfassen:

die Namen der Empfänger;

die Anschriften der Empfänger;

den Zweck der vergebenen Finanzhilfe;

den höchsten vergebenen Betrag.

In Ausnahmefällen kann (auf begründeten und ordnungsgemäß belegten Antrag) von der Veröffentlichung abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Offenlegung die im Rahmen der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte und Freiheiten gefährdet oder wirtschaftliche Interessen geschädigt werden.

Datenschutz — Die Einreichung eines Antrags im Rahmen dieser Aufforderung hat die Sammlung, Nutzung und Verarbeitung persönlicher Daten (wie Name, Anschrift oder Lebenslauf) zur Folge. Diese Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet. Die Verarbeitung dient ausschließlich der Bewertung Ihres Vorschlags (und der anschließenden Verwaltung Ihrer Finanzhilfe sowie erforderlichenfalls der Programmüberwachung und -bewertung und der Kommunikation). Die Einzelheiten sind in der Erklärung zum Datenschutz auf dem Portal erläutert.

Aufhebung — Unter bestimmten Umständen könnte eine Aufhebung der Ausschreibung erforderlich werden. In diesem Fall werden Sie durch eine entsprechende Aktualisierung der Aufforderung davon unterrichtet. Bitte beachten Sie, dass die Aufhebung einer Ausschreibung keine Schadensersatzansprüche begründet.


(1)  COM(2018) 392 final; Informationsblatt: How the future CAP will contribute to the EU Green Deal, SWD(2020) 93 final.

(2)  COM(2019) 640 final.

(3)  COM(2020) 381 final.

(4)  COM(2020) 380 final.

(5)  Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen.

(6)  Mit dem Aufruf von Tartu soll eine gesündere Lebensweise für Bürgerinnen und Bürger jeden Alters gefördert werden. Unter besonderer Berücksichtigung junger Menschen: Kinder, denen gesunde Gewohnheiten beigebracht werden, behalten diese auch später eher bei.

(7)  Siehe Artikel 187 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates).

(8)  Zu den Begriffsbestimmungen verweisen wir auf Artikel 187 Absatz 2 und Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

(9)  Nur entgeltlich Beschäftigte oder interne Beratende.

(10)  Siehe Artikel 136 Absatz 1 der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

(11)  Siehe Artikel 136 Absatz 1 der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

(12)  Siehe Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

(13)  Zu den Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zählen: Verstöße gegen ethische Normen des Berufsstandes; rechtswidriges Handeln, das sich auf die berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt; falsche Erklärungen/Verfälschung von Informationen; Beteiligung an einem Kartell oder einer sonstigen wettbewerbsverzerrenden Absprache; Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums; Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung oder Versuch, vertrauliche Informationen von Behörden zu erhalten, um einen Vorteil zu erlangen.

(14)  Siehe Artikel 141 Absatz 1 der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10084 — ACP/Marubeni/Toho Gas/GGND)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 16/06)

1.   

Am 8. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Allianz Capital Partners GmbH („ACP“, Deutschland), Teil der Allianz-Gruppe,

Marubeni Corporation („Marubeni“, Japan),

Toho Gas Co. Ltd. („Toho Gas“, Japan),

Galp Gás Natural Distribuição, S.A. („GGND“, Portugal).

ACP, Marubeni und Toho Gas übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von GGND.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig

ACP: Haupttätigkeit auf dem Gebiet von Anlagen in Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien,

Marubeni: globaler Handel in verschiedenen Industriebranchen, einschließlich auf dem Gebiet von Energie- und energiebezogenen Vorhaben,

Toho Gas: Haupttätigkeit auf dem Gebiet der Lieferung von Erdgas und damit verbundenen Dienstleistung en in Japan,

GGND: Haupttätigkeit auf dem Gebiet des Vertriebs von Erdgas und des diesbezüglichen Einzelhandels in Portugal.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10084 — ACP/Marubeni/Toho Gas/GGND

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/19


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikationen eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 16/07)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG MIT ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„LEÓN“

PDO-ES-A0882-AM03

Datum der Mitteilung: 6. November 2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderungen der Beschreibung von Weiß- und Roséweinen

BESCHREIBUNG:

Verringerung des Gesamtsäuregehalts von Weiß- und Roséweinen; außerdem wird präzisiert, dass sie einer Reifung unterzogen werden können oder nicht.

Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments werden geändert.

Es handelt sich um eine Standardänderung, die keine wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses verändert; das Erzeugnis behält seine in der Produktspezifikation definierten Eigenschaften, die sich, wie unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben, aus dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren ergeben. Diese Änderung entspricht keiner der unter Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten von der Union zu genehmigenden Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Bei der Weinbereitung gibt es neue Entwicklungen aufgrund der Verfügbarkeit sichererer Technologie und höherer Durchschnittstemperaturen, die aus dem Klimawandel resultieren und es erforderlich machen, die physikalischen und chemischen Parameter zu ändern und die Erzeugnisse an die neuen Anforderungen des Marktes anzupassen.

Im Hinblick auf die Reifung von Weiß- und Roséweinen ist dies keine Änderung, da es bereits in der Produktspezifikation ausgeführt wurde; es handelt sich hier lediglich um eine deutlichere Formulierung.

2.   Änderung der Anbauverfahren

BESCHREIBUNG:

Es wird ein Grenzwert für produktive Knospen pro Hektar festgelegt.

Nummer 3 Buchstabe a der Produktspezifikation und Punkt 5 Buchstabe a des Einzigen Dokuments werden geändert.

Es handelt sich um eine Standardänderung, die keine wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses verändert; das Erzeugnis behält seine in der Produktspezifikation definierten Eigenschaften, die sich, wie unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben, aus dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren ergeben. Diese Änderung entspricht keiner der unter Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten von der Union zu genehmigenden Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es sich um eine geeignete Maßnahme zur Beibehaltung der Produktivität der Rebe und damit der Erhaltung eines Rohstoffes von bester Qualität handelt und folglich ein Erzeugnis von hoher Qualität entsteht.

3.   Änderung der reifungsspezifischen önologischen Verfahren

BESCHREIBUNG:

Die Bedingung, dass das Fassungsvermögen der Eichenholzfässer, in denen der geschützte Wein der g. U. León reift, höchstens 330 Liter betragen darf, wird gestrichen. Außerdem wird aufgenommen, dass Weiß- und Roséweine in Eichenholzfässern gären oder gelagert werden können, obwohl das auch schon zuvor zulässig war.

Nummer 3 Buchstabe b Ziffer 3 der Produktspezifikation und Punkt 5 Buchstabe a des Einzigen Dokuments wurden geändert.

Es handelt sich um eine Standardänderung, die keine wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses verändert; das Erzeugnis behält seine in der Produktspezifikation definierten Eigenschaften, die sich, wie unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben, aus dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren ergeben. Diese Änderung entspricht keiner der unter Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten von der Union zu genehmigenden Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Die Önologie hat sich bis heute enorm weiterentwickelt und es gibt Fässer verschiedener Fassungsvermögen.

Die Verwendung von Fässern großer Fassungsvermögen von 400 l, 500 l und bis zu 600 l führt dazu, dass die Weine viel langsamer reifen, was ihrer Endqualität zugutekommt. Außerdem hat sich bestätigt, dass die rote Rebsorte Prieto Picudo aufgrund ihrer Eigenschaften für die Verwendung solcher Fässer geeignet ist.

Zugleich kontrolliert das Gesetz 6/2015 die Verwendung der traditionellen Angaben „Crianza“, „Reserva“ und „Gran Reserva“ und beschränkt das maximale Fassungsvermögen der Fässer, weshalb es für die Erzeugung der Weine mit der g. U. León notwendig ist, diese wichtige Änderung vorzunehmen.

4.   Änderung der Erzeugungsbeschränkungen

BESCHREIBUNG:

Die für die Weiß- und Roséweinerzeugung zugelassenen weißen Rebsorten werden angesichts der folgenden Änderung bezüglich der Rebsorten aus den Erzeugungsbeschränkungen gestrichen.

Für die Anpassung an die Produktspezifikation wird die Rebsorte Mencía für Roséweine aufgenommen.

Nummer 3 Buchstabe c der Produktspezifikation und Punkt 5 des Einzigen Dokuments wurden geändert.

Diese Änderung entspricht keiner der unter Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten von der Union zu genehmigenden Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Es handelt sich um eine Standardänderung zur Anpassung der Formulierung dieses Absatzes an die Streichung der zugelassenen weißen Rebsorten.

5.   Streichung der zugelassenen weißen Rebsorten

BESCHREIBUNG:

Die zugelassenen weißen Rebsorten Palomino und Malvasía werden unter Berücksichtigung der Erzeugungsverfahren in den Kellereien gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument, da diese Sorten als Nebensorten aufgeführt waren.

Es handelt sich um eine Standardänderung, die keine wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses verändert, da diese Sorten nicht für die Erzeugung von Weinen der g. U. León verwendet werden. Diese Änderung entspricht keiner der unter Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten von der Union zu genehmigenden Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Die zugelassenen weißen Rebsorten Palomino und Malvasía wurden zu Beginn aufgenommen, da sie in dem abgegrenzten Gebiet nur selten vorkamen. Die für den Anbau von Malvasía und Palomino registrierte Fläche der Ursprungsbezeichnung León beläuft sich auf 2,88 ha (0,18 ha und 2,71 ha). Diese Sorten wurden aber im letzten Jahrzehnt nicht für die Erzeugung von Weinen der Ursprungsbezeichnung León verwendet, weswegen es angebracht ist, sie aus der Produktspezifikation zu streichen.

6.   Änderung der Verpackungs- und Abfüllungsanforderungen

BESCHREIBUNG:

Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer 2 der Produktspezifikation wird neu formuliert, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zu rechtfertigen, warum die Verpackung (Abfüllung) im abgegrenzten Gebiet stattfinden muss.

Nummer 8 Buchstabe b Ziffer 2 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments wurden geändert.

Da die Beschränkung bereits bestand, ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Dieses Verfahren war bereits obligatorisch, sodass es keine weiteren Vermarktungsbeschränkungen mit sich bringt. Es handelt sich nur um eine Formulierungsänderung zum Zwecke der besseren Anpassung an die geltenden Vorschriften.

7.   Änderung der Etikettierungsanforderungen

BESCHREIBUNG:

Änderung des rechtlichen Bezugs im Hinblick auf die Angaben „Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte Ursprungsbezeichnung“ zur Anpassung des Verweises an die bestehenden Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung sowie an die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Änderung des rechtlichen Bezugs im Hinblick auf die traditionellen Begriffe „Crianza“, „Reserva“ und „Gran Reserva“ zur Anpassung an die bestehenden Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die zuständige Behörde hat allerdings vor Kurzem die Angaben in Verbindung mit der Verwendung des Namens der kleineren geografischen Einheit, unter anderem „Vino de Pueblo“, für Weine, die zu mindestens 85 % aus Trauben der Parzellen gekeltert wurden, die in den Gemeinden oder Gemeindebezirken liegen, geregelt.

Nummer 8 Buchstabe b Ziffer 3 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments wurden geändert.

Durch diese optionalen Angaben auf dem Etikett erhalten die Verbraucher Informationen über die Herkunft und die Art der Verarbeitung des Erzeugnisses; dabei stellen sie keineswegs eine Vermarktungsbeschränkung dar. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Der Grund für diese Änderung ist der bei den Verbrauchern steigende Bedarf an Informationen zur genauen Herkunft des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinden und Gebiete der g. U.

Soll auf dem Etikett Bezug auf Namen kleinerer geografischer Einheiten genommen werden, so muss für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die geografische Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definiert werden.

Außerdem wurde die Änderung dafür genutzt, den Wortlaut von Nummer 8 Buchstabe b Ziffer 3 zu überarbeiten und zwischen den verpflichtenden Angaben auf dem Etikett und fakultativen Angaben zu unterscheiden. Es wurden keine neuen Anforderungen aufgenommen, der Abschnitt wurde lediglich für die bessere Verständlichkeit neu strukturiert.

8.   Anpassung an die Bestimmungen bezüglich der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

BESCHREIBUNG:

Die Daten der Kontrollstelle und die Ausführungen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation werden aktualisiert.

Diese Änderung betrifft Nummer 9 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Diese Änderung ist in keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Arten von Änderungen vorgesehen.

BEGRÜNDUNG:

Es handelt sich um eine Anpassung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018, insbesondere Artikel 19 der letztgenannten Verordnung, in dem festgelegt wird, wie die jährliche Kontrolle vorzunehmen ist, die die zuständige Behörde oder die Kontrollstelle durchführen muss, um die Einhaltung der Produktspezifikation zu überprüfen. Diese Änderung ist außerdem Teil der notwendigen Aktualisierung der Produktspezifikation zur Einhaltung der Kriterien aus der Norm UNE-EN ISO 17065.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

León

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

WEIN — gereifte und nicht gereifte Weißweine

Die aus den Rebsorten Albarín Blanco, Verdejo und Godello hergestellten Weißweine haben einen hervorragenden Geschmack; sie sind aromatisch ausgewogen, frisch und komplex.

*

Mindestalkoholgehalt: 10,5 Vol.-%

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

10,5

Mindestgesamtsäure

4,3 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

160

WEIN — gereifte und nicht gereifte Roséweine

Die Prieto Picudo-Roséweine sind sehr aromatisch und frisch (mit hohem natürlichem Säuregehalt); im Geschmack sind sie körper- und strukturreich (Gleichgewicht zwischen Alkohol- und Säuregehalt).

*

Mindestalkoholgehalt: 11 Vol.-%

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

11

Mindestgesamtsäure

4,3 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

160

WEIN — Rotweine

Rotweine: starke Farbintensität, aromatisch (rote und schwarze Früchte), fleischig und körperreich, leicht adstringierend und lang.

*

Mindestalkoholgehalt: 11,5 Vol.-%

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

11,5

Mindestgesamtsäure

4,3 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

WEIN — Gereifte Rotweine

Gereifte Rotweine: bewahren die Eigenschaften der Rebsorte (P Picudo), weisen aber eine höhere Komplexität auf, sind weniger adstringent, ausgewogen, tanninbetont und haben einen langen Abgang.

*

Mindestalkoholgehalt: 12 Vol.-%

*

Der Höchstgehalt an Essigsäure wird auf folgende Weise berechnet: 0,7 Gramm pro Liter bis 10 Vol.-%, plus 0,06 Gramm pro Liter für jedes Prozent Alkohol über 10 Vol.-%.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

12

Mindestgesamtsäure

4,3 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Potenzieller Mindestalkoholgehalt der Traube: 11,5 % (rot), 10,5 % (weiß).

Maximale Extraktionsausbeute: 74 l pro 100 kg Trauben.

Für Weine mit der Angabe „Crianza“, „Reserva“ oder „Gran Reserva“ müssen Eichenfässer verwendet werden, die nicht älter als 10 Jahre sein dürfen.

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Der Weißwein wird aus den weißen Rebsorten Verdejo, Albarín blanco und Godello gekeltert.

Der Roséwein wird zu mindestens 60 % aus den roten Hauptrebsorten Prieto Picudo und/oder Mencía gekeltert. Für die verbleibenden 40 % werden die zugelassenen roten Sorten Tempranillo und Garnacha und/oder weiße Rebsorten verwendet.

Der Rotwein wird zu mindestens 60 % aus den roten Hauptrebsorten Prieto Picudo und/oder Mencía gekeltert. Für die verbleibenden 40 % können die zuvor genannten roten Rebsorten verwendet werden.

Anbauverfahren

1.

Die Pflanzdichte für weiße und rote Rebsorten schwankt zwischen 1 100 und 4 000 Stöcken pro Hektar; dies gilt sowohl für Rebstöcke der Gobelet-Erziehung als auch für solche der Spaliererziehung, was für die Gobelet-, die Spaliererziehung und ihre Varianten einen Grenzwert von 40 000 produktiven Knospen pro Hektar bedeutet.

b)   Höchsterträge

Weiße Rebsorten in Gobelet-Erziehung

7 000 kg Trauben pro Hektar

51,80 Hektoliter pro Hektar

Weiße Rebsorten in Spaliererziehung

10 000 kg Trauben pro Hektar

74 Hektoliter pro Hektar

Rote Rebsorten in Gobelet-Erziehung

6 000 kg Trauben pro Hektar

44,44 Hektoliter pro Hektar

Rote Rebsorten in Spaliererziehung

8 000 kg Trauben pro Hektar

59,20 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Provinz Léon:

Algadefe, Alija del Infantado, Antigua (La), Ardón, Armunia (Pd.), Bañeza (La), Bercianos del Páramo, Bercianos del Real Camino, Burgo Ranero (El), Cabreros del Río, Calzada del Coto, Campazas, Campo de Villavidel, Castilfalé, Castrocalbón, Castrotierra de Valmadrigal, Cebrones del Río, Cimanes de la Vega, Corbillos de los Oteros, Cubillas de los Oteros, Chozas de Abajo, Fresno de la Vega, Fuentes de Carvajal, Gordaliza del Pino, Gordoncillo, Grajal de Campos, Gusendos de los Oteros, Izagre, Joarilla de las Matas, Laguna de Negrillos, Matadeón de los Oteros, Matanza, Onzonilla, Pajares de los Oteros, Palacios de la Valduerna, Pobladura de Pelayo García, Pozuelo del Páramo, Quintana del Marco, Quintana y Congosto, Riego de la Vega, Roperuelos del Páramo, Sahagún, San Adrián del Valle, San Esteban de Nogales, San Millán de los Caballeros, Santa Cristina de Valmadrigal, Santa Elena de Jamuz, Santa María del Monte Cea, Santas Martas, Santovenia de la Valdoncina, Toral de los Guzmanes, Valdemora, Valderas, Valdevimbre, Valencia de Don Juan, Valverde Enrique, Vallecillo, Vega de Infanzones, Villabraz, Villademor de la Vega, Villamandos, Villamañán, Villamontán de la Valduerna, Villamoratiel de las Matas, Villanueva de las Manzanas, Villaornate y Castro, Villaquejida, Villaturiel und Zotes del Páramo.

Provinz Valladolid:

Becilla de Valderaduey, Bustillo de Chaves, Cabezón de Valderaduey, Castrobol, Castroponce, Cuenca de Campos, Mayorga, Melgar de Abajo, Melgar de Arriba, Monasterio de Vega, Quintanilla del Molar, Roales de Campos, Saelices de Mayorga, Santervas de Campos, Unión de Campos (La), Valdunquillo, Villacid de Campos, Villagómez la Nueva und Villalba de la Loma.

7.   Wichtigste Keltertraubensorten

 

ALBARIN BLANCO

 

GODELLO

 

MENCÍA

 

PRIETO PICUDO

 

VERDEJO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

WEIN

1.

Roséweine, die aus der Sorte Prieto Picudo gekeltert wurden, stechen durch ihre Frische hervor, Rotweine dieser Sorte durch ihre Qualität. Beide Eigenschaften ergeben sich aus den organoleptischen Merkmalen der Traube, die wiederum aus den klimatischen Bedingungen der Region, der Bodenbeschaffenheit und dem Einfluss der menschlichen Faktoren resultiert.

2.

Bei der Beschreibung der klimatischen Bedingungen des Gebiets wurden einige Aspekte hervorgehoben, die dazu beitragen zu verstehen, warum die Sorte Prieto Picudo, die Grundlage der Weine der g. U. León, anders und einzigartig ist.

Die vielen Sonnenstunden, von denen die Blätter und die Trauben in den Sommermonaten profitieren, erleichtern der Pflanze die Photosynthese, was die Anreicherung von Zucker und Polyphenolen begünstigt, die die intensiven, warmen Farben der Rosé- und Rotweine bedingen.

Die Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht in den Sommermonaten (tagsüber herrschen heiße Temperaturen, über Nacht sinken die Temperaturen merklich ab) ermöglichen der Pflanze die Zellatmung, die wiederum die Entwicklung des charakteristischen natürlichen Säuregehalts begünstigt. Daher erreichen die Säurewerte des Mostes rund 5,5 g/l Weinsäuregehalt, was später die so typische Frische der Roséweine ausmacht.

Die Temperaturunterschiede begünstigen außerdem die korrekte Entwicklung und Anreicherung von Polyphenolen in den Trauben aufgrund der vielen Sonnenstunden, von denen die Weinberge im Sommer profitieren.

Des Weiteren kann hervorgehoben werden, dass die Sorte Prieto Picudo sich durch eine hohe aromatische Intensität der Weine auszeichnet. Damit die Weine diese aromatischen Merkmale aufweisen ist es notwendig, dass die Anreicherung von Terpenen in der Haut der Trauben, die für die Aromen verantwortlich sind, korrekt stattfindet; die hohen Temperaturen, die in den Sommermonaten erreicht werden, spielen dabei eine wesentliche Rolle.

Diese hohen Temperaturen und die vielen Sonnenstunden in den Sommermonaten begünstigen die Photosynthese und ermöglichen die Anreicherung von Zucker in den Trauben, was später zu einem erhöhten Alkoholgehalt führt. Dieser Faktor und der erhöhte natürliche Säuregehalt der Rebsorte ermöglichen es den Winzern und Kellermeistern, die von der Ursprungsbezeichnung Gebrauch machen möchten, junge frische Rotweine und lang gereifte Rotweine herzustellen.

Die Herbstmonate des Gebiets sind mild und etwas regnerisch, was für eine gute letzte Reifephase der Trauben entscheidend ist. Diese gute letzte Reifephase schlägt sich in der Ausgewogenheit, die zwischen Alkoholgehalt, Säure und Polyphenolen erreicht wird, nieder.

Um Unregelmäßigkeiten in der Produktion der Sorte Prieto Picudo zu verhindern, wurde bereits in der vorliegenden Produktspezifikation angeführt, dass die Winzer den sogenannten langen Schnitt anwenden, um die Produktion der Sorte zu begünstigen und zu kontrollieren und eine Produktion von hoher Qualität zu gewährleisten.

Die unterschiedlichen, zuvor beschriebenen Böden zeichnen sich alle durch einen geringen Gehalt an organischer Substanz aus. Daraus ergeben sich Erzeugnisse von Qualität sowohl bei roten als auch bei weißen Sorten. Besonders die weißen Sorten erhalten ihren hervorragen aromatischen Ausdruck durch die besonders leichten, leicht lehmigen Böden mit einem geringen Gehalt an organischer Substanz und hervorragenden internen Entwässerungseigenschaften mit einer guten Wasserrückhaltefähigkeit, einer guten Belüftungsfähigkeit und Durchdringbarkeit für die Wurzeln, einem niedrigen Mineralsalzgehalt, Tiefe und einem geeigneten Kalkgehalt. All diese Bedingungen sind Voraussetzung für den Erhalt von Weißweinen hoher Qualität.

Zuletzt ist erneut die Erzeugung von Roséweinen durch die „madreo“-Technik hervorzuheben. Diese Technik wird nur in dieser Region angewendet; viele Kellereien keltern neben dem auf herkömmliche Weise hergestellten Roséwein immer einige Liter des Mostes mithilfe dieses Herstellungsverfahrens.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Weinbereitungsverfahren umfasst die Abfüllung und die Reifung des Weines, sodass die in der Produktspezifikation beschriebenen organoleptischen und physikalisch-chemischen Merkmale nur dann gewährleistet werden können, wenn alle Weinbereitungsvorgänge im Erzeugungsgebiet stattfinden. Um die Qualität, den Ursprung und die Kontrolle des Weins zu gewährleisten, und vor dem Hintergrund, dass die Abfüllung der durch die g. U. León geschützten Weine einer der entscheidenden Schritte ist, um sicherzustellen, dass die während des Herstellungsprozesses und der Reifung entwickelten Merkmale, die in der Produktspezifikation definiert sind, beibehalten werden, muss dieser Vorgang in den Abfüllanlagen der Weinkellereien innerhalb des in der genannten Produktspezifikation aufgeführten Erzeugungsgebiets erfolgen.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Auf den Etiketten kann die traditionelle Angabe „Denominación de Origen“ (Ursprungsbezeichnung) anstelle von „Denominación de Origen Protegida“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) verwendet werden.

Auf dem Etikett muss das Erntejahr aufgeführt werden, auch wenn die Weine nicht gereift wurden.

Bei Rotweinen dürfen die traditionellen Begriffe „Crianza“, „Reserva“ und „Gran Reserva“ auf dem Etikett angegeben werden, solange die Bestimmungen aus den geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Der Name der kleineren geografischen Einheit aus Abschnitt 4 dieser Produktspezifikation (Gemeindegebiete) kann zusammen mit der Angabe „Vino de Pueblo“ immer dann verwendet werden, wenn der geschützte Wein zu 85 % aus Trauben der Parzellen des genannten Gemeindegebiets gekeltert wurde.

Link zur Produktspezifikation

http://www.itacyl.es/calidad-diferenciada/dop-e-igp/listado-dop-vinicas


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.