ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 444I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
22. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

 

Europäisches Parlament
Rat

2020/C 444 I/01

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Aufstockung der Finanzausstattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten

1

2020/C 444 I/02

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verwendung von Rückflüssen aus der AKP-Investitionsfazilität zugunsten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

2

2020/C 444 I/03

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm

3

2020/C 444 I/04

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Behandlung von NextGenerationEU-Zinskosten und -Rückzahlungen im MFR 2021-2027

4

2020/C 444 I/05

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Haushaltskontrolle in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union

5

2020/C 444 I/06

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Neubewertung der Bestimmungen der Haushaltsordnung betreffend die externen zweckgebundenen Einnahmen und die Anleihe- und Darlehenstransaktionen

6


DE

 


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Europäisches Parlament Rat

22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 444/1


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Aufstockung der Finanzausstattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten

(2020/C 444 I/01)

Unbeschadet der Befugnisse der Gesetzgebungs- und Haushaltsbehörde kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die in den Basisrechtsakten oder gegebenenfalls in der Finanzplanung vorgesehene jeweilige Finanzausstattung der vom Europäischen Parlament ermittelten Programme um 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzustocken. Dies wird — unbeschadet der möglichen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2021 — durch eine entsprechende Verringerung der im Rahmen der MFR-Obergrenzen verfügbaren Spielräume erreicht.

Unbeschadet der Gesetzgebungsbefugnisse der Organe kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, in die Basisrechtsakte der in Anhang II der MFR-Verordnung aufgeführten Programme eine Bestimmung über die Aufstockung der jeweiligen Finanzausstattung um die darin genannten Beträge aufzunehmen. Bei Programmen, in denen Haushaltsgarantien vorgesehen werden, findet der zusätzliche Betrag seinen Niederschlag in der zusätzlichen Höhe der gewährten Garantien.


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 444/2


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verwendung von Rückflüssen aus der AKP-Investitionsfazilität zugunsten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

(2020/C 444 I/02)

Der Rat kommt überein, dass ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018), der aus Rückflüssen aus der AKP-Investitionsfazilität für Maßnahmen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammt, im Zeitraum 2021-2027 zugunsten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit verwendet wird. Die drei Organe stimmen darin überein, dass das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit in der Lage sein sollte, diese Mittel aufzunehmen.


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 444/3


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm

(2020/C 444 I/03)

Unbeschadet ihrer institutionellen Vorrechte kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des genannten Programms oder seines Vorgängerprogramms ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 444/4


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Behandlung von „NextGenerationEU“-Zinskosten und -Rückzahlungen im MFR 2021-2027

(2020/C 444 I/04)

Die drei Organe stimmen darin überein, dass bei den Ausgaben zur Deckung der Finanzierungskosten von „NextGenerationEU“ angestrebt werden soll, dass diese nicht zu Kürzungen bei EU-Programmen und -Mitteln führen.

Die drei Organe stimmen darin überein, dass die Behandlung von „NextGenerationEU“-Zinskosten und -Rückzahlungen im MFR 2021-2027, die derzeit für die sieben Jahre auf 12,9 Mrd. EUR veranschlagt werden, die Frage, wie dies in künftigen MFR ab 2028 behandelt werden soll, nicht präjudiziert.

Die drei Organe kommen überein, auf die Einführung ausreichender neuer Eigenmittel hinzuarbeiten, um einen Betrag zu decken, der den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen und Zinsen entspricht.


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 444/5


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Haushaltskontrolle in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union

(2020/C 444 I/05)


In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden „die drei Organe“) stellen fest, dass Artikel 122 AEUV eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen zur Bewältigung spezifischer Krisensituationen bietet, die potenzielle Auswirkungen für den Haushalt nach sich ziehen können, welche wiederum die Entwicklung der Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel beeinflussen können.

(2)

Angesichts ihrer in den Verträgen festgelegten Haushaltsbefugnisse ist es angezeigt, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde über die Auswirkungen solcher geplanten Rechtsakte auf den Haushalt beraten, sofern diese Auswirkungen aller Voraussicht nach spürbar sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sachdienlichen Informationen zur Unterstützung ihrer Beratungen zur Verfügung stellen —

WIRD FOLGENDES VEREINBART:

1.

In dieser Erklärung werden die Modalitäten für ein Verfahren der Haushaltskontrolle (im Folgenden „Verfahren“) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat mit aktiver Unterstützung der Kommission niedergelegt.

2.

Dieses Verfahren kann in Bezug auf einen Vorschlag der Kommission für einen Rechtsakt des Rates auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union angewandt werden.

3.

Die Kommission fügt einem solchen Vorschlag stets eine Bewertung der Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts auf den Haushalt bei und gibt an, ob der betreffende Rechtsakt ihrer Ansicht nach spürbare Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben könnte. Auf dieser Grundlage können das Europäische Parlament und der Rat beantragen, dass das Verfahren eingeleitet wird.

4.

Das Verfahren findet in einem gemeinsamen Ausschuss statt, der sich jeweils aus Vertretern auf geeigneter Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates zusammensetzt. Die Kommission wird sich an den Arbeiten des gemeinsamen Ausschusses beteiligen.

5.

Unbeschadet der Befugnisse des Rates nach Artikel 122 AEUV nehmen das Europäische Parlament und der Rat einen konstruktiven Dialog auf, um unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit zu einem gemeinsamen Verständnis bezüglich der Auswirkungen des geplanten Rechtsakts auf den Haushalt zu gelangen.

6.

Das Verfahren sollte über einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten laufen, es sei denn, der betreffende Rechtsakt muss vor einem bestimmten Zeitpunkt oder — falls die Dringlichkeit der Angelegenheit dies erfordert — innerhalb einer vom Rat festgesetzten kürzeren Frist erlassen werden.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Image 1

David Maria SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

Image 2

Michael ROTH

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

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Johannes HAHN


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 444/6


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Neubewertung der Bestimmungen der Haushaltsordnung betreffend die externen zweckgebundenen Einnahmen und die Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(2020/C 444 I/06)

Vor dem Hintergrund von „NextGenerationEU“ kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, dass im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung die folgenden Aspekte bewertet und gegebenenfalls überarbeitet werden:

die Bestimmungen betreffend die externen zweckgebundenen Einnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

die Bestimmungen betreffend die Berichterstattung über Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

Die drei Organe stellen fest, dass die bestehenden Regelungen zu Prüfungen und Entlastungsverfahren für zweckgebundene Einnahmen gelten.