ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 444 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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2020/C 444/01 |
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Europäische Kommission |
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2020/C 444/02 |
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2020/C 444/03 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind ( ABl. C 396 vom 30.12.2006 ) ( 1 ) |
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2020/C 444/04 |
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2020/C 444/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 444/1 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 16. Dezember 2020
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(2020/C 444/01)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),
gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) können die Beträge der Reisekostenerstattung, der Tagegeldvergütung und der allgemeinen Kostenvergütung vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres. |
(2) |
Die von Eurostat am 18. November 2020 mitgeteilte Inflationsrate in der Europäischen Union für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 beträgt 0,3 %. Die neuen Beträge, die sich aus der zur Berücksichtigung der Inflationsrate erforderlichen Anpassung ergeben, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 angewandt und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen wird der Höchstbetrag der für die Mitarbeiter übernommenen Kosten für parlamentarische Assistenz gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen gegebenenfalls jährlich auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), ermittelten Daten angepasst. |
(4) |
Die Kommission hat in diesem Rahmen den Anpassungssatz für das Jahr 2020 auf 0,7 % festgesetzt. Infolgedessen sollte der monatliche Höchstbetrag dieser für parlamentarische Assistenz übernommenen Kosten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auf 25 620 EUR angehoben werden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:
1. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 324 EUR festgesetzt wurde.“; |
4. |
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 576 EUR festgesetzt.“; |
5. |
Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202025 620 EUR.“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Juli 2020 gilt.
(1) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).
(2) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).
Europäische Kommission
22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 444/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Dezember 2020
(2020/C 444/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2173 |
JPY |
Japanischer Yen |
126,04 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4401 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,91610 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,1313 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0810 |
ISK |
Isländische Krone |
156,60 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,6518 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,275 |
HUF |
Ungarischer Forint |
360,93 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5111 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8603 |
TRY |
Türkische Lira |
9,3519 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6200 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5686 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4378 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7306 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6286 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 350,52 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,0849 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9784 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5375 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 351,52 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9313 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,833 |
RUB |
Russischer Rubel |
91,7285 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,653 |
BRL |
Brasilianischer Real |
6,3144 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
24,8514 |
INR |
Indische Rupie |
90,1338 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 444/4 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 444/03)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2020)8798 |
15. Dezember 2020 |
Chromtrioxid EG-Nr. 215-607-8, CAS-Nr. 1333-82-0 |
Cromomed S.A., Polígono Ingruinsa C/Forjas 66 A, 46520 Puerto Sagunto, Valencia, Spanien; |
REACH/20/19/0 |
Verwendung zur Funktionalverchromung, wobei eine der folgenden Hauptfunktionen oder -eigenschaften für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich ist: Verschleißbeständigkeit, Härte, Schichtdicke, Korrosionsbeständigkeit, Reibungskoeffizient und Auswirkungen auf die Oberflächenmorphologie |
21. September 2024 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen die Risiken, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit ergeben, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien. |
Cronor S.A., Peña Redonda, Parcela R-15 – Polígono de Silvota, 33192 Llanera, Asturias, Spanien; |
REACH/20/19/1 |
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Cromo Europa S.A., Andrés Larrazabal s/n, 48970 Basauri, Bizkaia, Spanien; |
REACH/20/19/2 |
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Chromatlantique Industriel S.A., ZA des Rosais, 35550 Sixt sur Aff, Frankreich; |
REACH/20/19/3 |
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Vila Electroquímica S.A., Viérnoles 32, 39315 Torrelavega, Cantabria, Spanien |
REACH/20/19/4 |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: https://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de
22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 444/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2020/C 444/04)
Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen dieselben technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Luxemburg
Anlass: Der 100. Geburtstag von Großherzog Jean
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt linkerhand das Bildnis des Großherzogs Jean und rechterhand das Bildnis des Großherzogs Henri. Neben jedem Bildnis ist der Name des jeweiligen Großherzogs sowie das Geburtsjahr „1921“ des Großherzogs Jean erkennbar. Unten den Bildnissen sind die Konturen der Stadt Luxemburg abgebildet. Links ist kreisförmig „GROUSSHERZOGE VU LËTZEBUERG“ für den Ausgabestaat zu lesen. Das Ausgabejahr „2021“ ist unten rechts erkennbar.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage: 500 000
Ausgabedatum: Januar 2021
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 444/6 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2020/C 444/05)
Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Portugal
Anlass: Portugiesischer Vorsitz im Rat der Europäischen Union
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die Verbindung zwischen der Hauptstadt Portugals, Lissabon, und den anderen europäischen Hauptstädten, woraus gewissermaßen eine Karte entsteht, in der zu lesen ist: „PRESIDÊNCIA DO CONSELHO DA UNIÃO EUROPEIA PORTUGAL 2021“ („Portugal – Vorsitz im Rat der Europäischen Union 2021“).
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage: 510 000
Ausgabedatum: Januar 2021
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).