ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 444

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
22. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2020/C 444/01

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

1

 

Europäische Kommission

2020/C 444/02

Euro-Wechselkurs — 21. Dezember 2020

3

2020/C 444/03

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind ( ABl. C 396 vom 30.12.2006 )  ( 1 )

4

2020/C 444/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

5

2020/C 444/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(2020/C 444/01)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) können die Beträge der Reisekostenerstattung, der Tagegeldvergütung und der allgemeinen Kostenvergütung vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.

(2)

Die von Eurostat am 18. November 2020 mitgeteilte Inflationsrate in der Europäischen Union für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 beträgt 0,3 %. Die neuen Beträge, die sich aus der zur Berücksichtigung der Inflationsrate erforderlichen Anpassung ergeben, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 angewandt und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen wird der Höchstbetrag der für die Mitarbeiter übernommenen Kosten für parlamentarische Assistenz gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen gegebenenfalls jährlich auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), ermittelten Daten angepasst.

(4)

Die Kommission hat in diesem Rahmen den Anpassungssatz für das Jahr 2020 auf 0,7 % festgesetzt. Infolgedessen sollte der monatliche Höchstbetrag dieser für parlamentarische Assistenz übernommenen Kosten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auf 25 620 EUR angehoben werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 23,96 EUR,“;

2.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 517 EUR festgesetzt.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 517 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags.“;

3.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 324 EUR festgesetzt wurde.“;

4.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 576 EUR festgesetzt.“;

5.

Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202025 620 EUR.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Juli 2020 gilt.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


Europäische Kommission

22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/3


Euro-Wechselkurs (1)

21. Dezember 2020

(2020/C 444/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2173

JPY

Japanischer Yen

126,04

DKK

Dänische Krone

7,4401

GBP

Pfund Sterling

0,91610

SEK

Schwedische Krone

10,1313

CHF

Schweizer Franken

1,0810

ISK

Isländische Krone

156,60

NOK

Norwegische Krone

10,6518

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,275

HUF

Ungarischer Forint

360,93

PLN

Polnischer Zloty

4,5111

RON

Rumänischer Leu

4,8603

TRY

Türkische Lira

9,3519

AUD

Australischer Dollar

1,6200

CAD

Kanadischer Dollar

1,5686

HKD

Hongkong-Dollar

9,4378

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7306

SGD

Singapur-Dollar

1,6286

KRW

Südkoreanischer Won

1 350,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,0849

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9784

HRK

Kroatische Kuna

7,5375

IDR

Indonesische Rupiah

17 351,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9313

PHP

Philippinischer Peso

58,833

RUB

Russischer Rubel

91,7285

THB

Thailändischer Baht

36,653

BRL

Brasilianischer Real

6,3144

MXN

Mexikanischer Peso

24,8514

INR

Indische Rupie

90,1338


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/4


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 444/03)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2020)8798

15. Dezember 2020

Chromtrioxid

EG-Nr. 215-607-8, CAS-Nr. 1333-82-0

Cromomed S.A., Polígono Ingruinsa C/Forjas 66 A, 46520 Puerto Sagunto, Valencia, Spanien;

REACH/20/19/0

Verwendung zur Funktionalverchromung, wobei eine der folgenden Hauptfunktionen oder -eigenschaften für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich ist: Verschleißbeständigkeit, Härte, Schichtdicke, Korrosionsbeständigkeit, Reibungskoeffizient und Auswirkungen auf die Oberflächenmorphologie

21. September 2024

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen die Risiken, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit ergeben, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.

Cronor S.A., Peña Redonda, Parcela R-15 – Polígono de Silvota, 33192 Llanera, Asturias, Spanien;

REACH/20/19/1

Cromo Europa S.A., Andrés Larrazabal s/n, 48970 Basauri, Bizkaia, Spanien;

REACH/20/19/2

Chromatlantique Industriel S.A., ZA des Rosais, 35550 Sixt sur Aff, Frankreich;

REACH/20/19/3

Vila Electroquímica S.A., Viérnoles 32, 39315 Torrelavega, Cantabria, Spanien

REACH/20/19/4


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: https://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/5


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2020/C 444/04)

Image 1

Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen dieselben technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Luxemburg

Anlass: Der 100. Geburtstag von Großherzog Jean

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt linkerhand das Bildnis des Großherzogs Jean und rechterhand das Bildnis des Großherzogs Henri. Neben jedem Bildnis ist der Name des jeweiligen Großherzogs sowie das Geburtsjahr „1921“ des Großherzogs Jean erkennbar. Unten den Bildnissen sind die Konturen der Stadt Luxemburg abgebildet. Links ist kreisförmig „GROUSSHERZOGE VU LËTZEBUERG“ für den Ausgabestaat zu lesen. Das Ausgabejahr „2021“ ist unten rechts erkennbar.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage: 500 000

Ausgabedatum: Januar 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2020/C 444/05)

Image 2

Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Portugal

Anlass: Portugiesischer Vorsitz im Rat der Europäischen Union

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die Verbindung zwischen der Hauptstadt Portugals, Lissabon, und den anderen europäischen Hauptstädten, woraus gewissermaßen eine Karte entsteht, in der zu lesen ist: „PRESIDÊNCIA DO CONSELHO DA UNIÃO EUROPEIA PORTUGAL 2021“ („Portugal – Vorsitz im Rat der Europäischen Union 2021“).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage: 510 000

Ausgabedatum: Januar 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).