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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 443/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 443/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Rădăuţi — Rumänien) — OF/PG
(Rechtssache C-759/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht für das minderjährige Kind des Paares - Anrufung des Gerichts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Parteien haben - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Aufenthalt des minderjährigen Kindes und der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat - Art. 12 Abs. 1 Buchst. b - Zuständigkeitsvereinbarung - Art. 17 - Prüfung der Zuständigkeit - Begriff „elterliche Verantwortung“)
(2020/C 443/02)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Rădăuţi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OF
Beklagter: PG
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass bei einem Scheidungsantrag, den der Antragsteller beim Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten einbringt, obwohl diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dieses Gericht nach Buchst. b dieser Bestimmung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Da die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts seitens des Antragsgegners gilt, wenn er die Unzuständigkeit dieses Gerichts nicht einwendet. |
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2. |
Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass das Paar, dessen Ehe geschieden werden soll, ein minderjähriges Kind hat, für die Bestimmung des zuständigen Scheidungsgerichts unerheblich ist. Da das vom Antragsteller angerufene Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, kann es nicht die internationale Unzuständigkeit einwenden, selbst wenn sich die Parteien nicht über die Zuständigkeit geeinigt haben. |
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3. |
Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein vom Antragsteller angerufenes Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene Voraussetzung der Anerkennung der Zuständigkeit nicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht die elterliche Verantwortung ist und der Antragsgegner nicht erschienen ist. In diesem Fall ist das für die Ehescheidung zuständige angerufene Gericht weder nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für das betroffene Kind noch nach Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen für die Entscheidung über die entsprechende Unterhaltspflicht zuständig. |
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4. |
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass er insbesondere die Entscheidungen betreffend das Sorgerecht und den Aufenthaltsort des Kindes umfasst, nicht aber den Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung des Kindes, da dieser unter den Begriff „Unterhaltspflicht“ und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 fällt. |
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2019 — Comprojecto-Projectos e Construções, Lda, Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo, Julião Maria Gomes de Azevedo, Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo/Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-251/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 169 der Verfahrensordnung - Keine Anträge - Mangelnde Klarheit der Klageschrift - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2020/C 443/03)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda, Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo, Julião Maria Gomes de Azevedo, Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Prozessbevollmächtigter: M. Ribeiro, advogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta und P. Ferreira Jorge)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Die Comprojecto-Projectos e Construções Lda, Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo, Julião Maria Gomes de Azevedo und Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Zentralbank (EZB) entstanden sind. |
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 11. August 2020 — Stadtapotheke E
(Rechtssache C-378/20)
(2020/C 443/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Stadtapotheke E
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Beteiligte: AW
Vorlagefragen
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1. |
Sind nationale Regelungen, die ein Gericht dazu verhalten, bei der im Zuge eines Konzessionserteilungsverfahrens erforderlichen Aufnahme eines Sachverständigen-beweises ein Gutachten einer beruflichen Selbstverwaltungsorganisation, deren Entscheidungsorgane effektiv mehrheitlich durch jene Berufsgruppe dominiert werden, deren Interessen tendenziell jenen der Berufsgruppe der Konzessionswerber konträr gegenüberstehen, bzw. — für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit einer solchen Regelung — eines dem Dienststand einer staatlichen Behörde angehörenden Amtssachverständigen einzuholen, mit dem von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geforderten Anschein der Unparteilichkeit dieses Gerichts vereinbar? |
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2. |
Entspricht eine nationale Regelung, die eine de facto nicht gerichtlich verifizierbare prognostische Gewährleistung eines Kundenpotentials — speziell in einer Höhe von 5 500 Personen — festlegt, insoweit den Anforderungen der Art. 15 bis 17 der Charta, als danach ein Eingriff in diese Gewährleistungen jeweils nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist? |
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. August 2020 — Österreichische Apothekerkammer gegen HA
(Rechtssache C-407/20)
(2020/C 443/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Österreichische Apothekerkammer
Beklagte: HA
Vorlagefrage
Ist Artikel 36 AEUV dahin auszulegen, dass ein nationales Versandhandelsverbot von In-vitro-Diagnostika zur Feststellung des HIV-Status, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in ihrer häuslichen Umgebung angewendet werden können, also eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt ist?
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 8. September 2020 — RK gegen CR
(Rechtssache C-422/20)
(2020/C 443/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: RK
Beschwerdegegnerin: CR
Vorlagefragen
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1. |
Ist für eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 7 lit. a) der Europäischen Erbrechtsverordnung (1) erforderlich, dass sich dieses Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt oder kann auch eine nicht ausdrückliche Erklärung genügen, wenn ihr durch Auslegung zu entnehmen ist, dass dieses Gericht sich für unzuständig erklärt hat? |
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2. |
Ist das Gericht des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaats ergeben soll, befugt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 6 lit a) und Artikel 7 lit. a) der Erbrechtsverordnung vorlagen? In welchem Umfang ist die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts bindend? Insbesondere:
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3. |
Sind Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) der Erbrechtsverordnung, die eine Rechtswahl „nach Artikel 22“ voraussetzen, auch dann anwendbar, wenn in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl des Erblassers getroffen worden ist, sondern sich das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht nur aus Artikel 83 Absatz 4 dieser Verordnung ergeben kann? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2020 von der Welmax + sp. z o. o. sp.k. gegen das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-305/19, Welmax +/EUIPO — Valmex Medical Imaging (welmax)
(Rechtssache C-425/20 P)
(2020/C 443/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Welmax + sp. z o. o. sp.k. (Prozessbevollmächtigter: M. Machyński, radca prawny)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 30. Oktober 2020 ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden.
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 18. September 2020 — S. gegen AD GmbH
(Rechtssache C-440/20)
(2020/C 443/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: S.
Beklagte: AD GmbH
Vorlagefragen
1. Auslegung des Begriffs „Abschalteinrichtung“
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1-1 |
: Ist Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (1) dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff „Konstruktionsteil“ nur ausschließlich mechanische Elemente eines physischen Gebildes erfasst? Für den Fall, dass Frage 1-1 verneint wird: |
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1-2: |
Ist Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass vom Emissionskontrollsystem nur die im Motorstrang nachgelagerte Abgasreinigungsanlage (z. B. in Form von Diesel-Oxidations-Katalysatoren, Dieselpartikelfilter, NOx-Reduktionskatalysatoren) erfasst wird? |
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1-3: |
Ist Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass vom Emissionskontrollsystem sowohl innermotorische als auch außermotorische Maßnahmen zur Emissionsminderung erfasst werden? |
2. Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“
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2-1: |
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff der „normalen Betriebsbedingungen“ nur die Fahrbedingungen im NEFZ-Zyklus umschreibt? Für den Fall, dass die Frage 2-1 verneint wird: |
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2-2: |
Ist Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 iVm. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass die Hersteller gewährleisten müssen, dass die in Anhang I der Verordnung festgelegten Grenzwerte auch im Alltagsgebrauch eingehalten werden? Für den Fall, dass Frage 2-2 bejaht wird: |
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2-3: |
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff der „normalen Betriebsbedingungen“ die tatsächlichen Fahrbedingungen im Alltagsgebrauch umschreibt? Für den Fall, dass Frage 2-3 verneint wird: |
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2-4: |
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff der „normalen Betriebsbedingungen“ die tatsächlichen Fahrbedingungen im Alltagsgebrauch unter Zugrundelegung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 33,6 km/h und einer Maximalgeschwindigkeit von 120,00 km/h umschreibt? |
3. Zulässigkeit temperaturabhängiger Emissionsminderungsstrategien
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3-1: |
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeugs unzulässig ist, bei der ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate so geregelt wird, dass nur zwischen 20o und 30 oC ein schadstoffarmer Modus gewährleistet ist und sie außerhalb dieses Temperaturfensters sukzessive verringert wird? Für den Fall, dass Frage 3-1 verneint wird: |
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3-2: |
Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Abschalteinrichtung gleichwohl unzulässig ist, wenn sie fortlaufend außerhalb des Temperaturfensters zwischen 20o und 30 oC zum Schutz des Motors arbeitet und dadurch die Abgasrückführung erheblich verringert ist? |
4. Auslegung des Begriffs „notwendig“ iSd. Ausnahmetatbestandes
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4-1: |
Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Notwendigkeit für den Einsatz von Abschalteinrichtungen im Sinne der Norm nur dann zu bejahen ist, wenn auch unter Einsatz der im Zeitpunkt der Erlangung der Typgenehmigung für das jeweilige Fahrzeugmodell verfügbaren Spitzentechnologie der Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht zu gewährleisten war? Für den Fall, dass die Frage 4-1 verneint wird: |
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4-2: |
Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Notwendigkeit für den Einsatz von Abschalteinrichtungen im Sinne der Norm zu verneinen ist, wenn die in der Motorsteuerung hinterlegten Parameter so gewählt sind, dass die Abgasreinigung aufgrund ihrer vorgegebenen Temperaturabhängigkeit wegen der gewöhnlich zu erwartenden Temperaturen während eines Großteils des Jahres nicht oder nur eingeschränkt aktiviert wird? |
5. Auslegung des Begriffs „Beschädigung“ iSv. des Ausnahmetatbestands
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5-1: |
Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass nur der Motor vor Beschädigung geschützt werden soll? |
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5-2: |
Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff der Beschädigung zu verneinen ist, wenn sog. Verschleißteile (wie z. B. das AGR-Ventil) betroffen sind? |
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5-3: |
Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass auch andere Bauteile des Fahrzeugs, insbesondere die im Abgasstrang nachgelagerten Komponenten vor Beschädigung oder Unfall geschützt werden sollen? |
6. Rechts- und Sanktionswirkungen der Verstöße gegen EU-Recht
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6-1: |
Sind Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 13 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass sie zumindest auch das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers eines Fahrzeugs schützen, das nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 715/2007 entspricht? Für den Fall, dass die Frage 6-1 verneint wird: |
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6-2: |
Sind Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2, Art 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 13 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass die Mitgliedstaaten einen Sanktionsmechanismus vorsehen müssen, welcher den Fahrzeugerwerbern aus Gründen des effet utile eine Klageberechtigung zur Durchsetzung des marktordnenden Unionsrecht einräumt? |
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6-3: |
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6-4: |
Sind Art. 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG (2) dahin auszulegen und anzuwenden, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 verstößt, wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung iSv. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 eingebaut hat und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 verstößt? |
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6-5: |
Ist es Zweck und Intention der Verordnung Nr. 715/2007 sowie der Richtlinie 2007/46/EG, dass die in Anhang I der Verordnung Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwerte bzw. die Übereinstimmungsbescheinigung iSv. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG iVm. der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 (3) käuferschützende Rechte dergestalt begründen, dass der Verstoß gegen die qualitätsbegründenden Grenzwerte der Verordnung bzw. gegen das Zulassungsrecht eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei der Rückabwicklung des Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller unionsrechtlich verbietet? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1.)
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).
(3) Verordnung der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. 2009, L. 118, S. 13).
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. September 2020 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/LM
(Rechtssache C-447/20)
(2020/C 443/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)
Rechtsmittelgegner: LM
Vorlagefragen
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I. |
Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach der Empfänger einer Beihilfe vor dem zuständigen Gericht eine Klage gegen den Verwaltungsakt einlegen muss, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, da der Verwaltungsakt, wenn er nicht fristgerecht angefochten wird (d. h., wenn der Empfänger nicht innerhalb der entsprechenden Frist die ihm nach den nationalen Vorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einlegt), bestandskräftig wird … und der zu Unrecht erhaltene Betrag folglich gemäß den in den nationalen Vorschriften festgelegten Bestimmungen und Fristen zurückgefordert werden kann? |
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II. |
Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach sich der Empfänger einer Beihilfe in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren der zwangsweisen Beitreibung nicht auf den Ablauf der Frist von vier bzw. acht Jahren berufen kann, da diese Frage nur im Rahmen einer Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann? Für den Fall, dass diese Fragen verneint werden: |
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III. |
Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen? |
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IV. |
Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist von drei Jahren für die Verjährung der Forderung, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird, ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen beginnt und mit der Mitteilung der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung dieser Beträge bzw. bei Beschwerde-, Anfechtungs-, Rechtsbehelfs- oder Widerspruchsverfahren, die zur Aussetzung der Einziehung der Forderung führen, bis zur endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Verfahren beendet wird, gehemmt wird?) |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. September 2020 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/BD, Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-448/20)
(2020/C 443/10)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)
Rechtsmittelgegner: BD, Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
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I. |
Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach der Empfänger einer Beihilfe vor dem zuständigen Gericht eine Klage gegen den Verwaltungsakt einlegen muss, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, da der Verwaltungsakt, wenn er nicht fristgerecht angefochten wird (d. h., wenn der Empfänger nicht innerhalb der entsprechenden Frist die ihm nach den nationalen Vorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einlegt), bestandskräftig wird … und der zu Unrecht erhaltene Betrag folglich gemäß den in den nationalen Vorschriften festgelegten Bestimmungen und Fristen zurückgefordert werden kann? |
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II. |
Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach sich der Empfänger einer Beihilfe in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren der Zwangsbeitreibung nicht auf den Ablauf der Frist von vier bzw. acht Jahren berufen kann, da diese Frage nur im Rahmen einer Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann? Für den Fall, dass diese Fragen verneint werden: |
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III. |
Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen? |
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IV. |
Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist von drei Jahren für die Verjährung der Forderung, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird, ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen beginnt und mit der Mitteilung der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung dieser Beträge bzw. bei Beschwerde-, Anfechtungs-, Rechtsbehelfs- oder Widerspruchsverfahren, die zur Aussetzung der Einziehung der Forderung führen, bis zur endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Verfahren beendet wird, gehemmt wird?) |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Utrecht (Niederlande), eingereicht am 15. September 2020 — X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-459/20)
(2020/C 443/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Utrecht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen mit einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist und sich in einem tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Drittstaatsangehörigen befindet, das Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat verweigert, dessen Staatsangehörigkeit der minderjährige Unionsbürger besitzt, während sich der minderjährige Unionsbürger sowohl außerhalb dieses Mitgliedstaats als auch außerhalb der Union befindet und/oder sich noch nie im Gebiet der Union aufgehalten hat, so dass dem minderjährigen Unionsbürger der Zugang zum Gebiet der Union faktisch verweigert wird? |
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2. |
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3. |
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(1) C-133/15, EU:C:2017:354.
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. September 2020 — TU, RE gegen Google LLC
(Rechtssache C-460/20)
(2020/C 443/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: TU, RE
Revisionsbeklagte: Google LLC
Vorlagefragen
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1. |
Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 der Charta) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 (1) vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise — z. B. durch eine einstweilige Verfügung — Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte? |
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2. |
Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails“) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG (2) / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 der Charta der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. September 2020 — HEITEC AG gegen HEITECH Promotion GmbH und RW
(Rechtssache C-466/20)
(2020/C 443/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HEITEC AG
Beklagte: HEITECH Promotion GmbH, RW
Vorlagefragen
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1. |
Kann eine Duldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/95/EG (1) sowie von Art. 54 Abs. 1 und 2 und Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2) nicht nur durch einen bei einer Behörde oder einem Gericht einzulegenden Rechtsbehelf, sondern auch durch ein Verhalten ausgeschlossen werden, das ohne Einschaltung einer Behörde oder eines Gerichts erfolgt? |
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2. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Stellt eine Abmahnung, mit der der Inhaber des älteren Zeichens vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vom Inhaber des jüngeren Zeichens die Verpflichtung zur Unterlassung der Zeichennutzung und den Abschluss einer Vertragsstrafenverpflichtung für den Fall der Zuwiderhandlung verlangt, ein der Duldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/95 sowie von Art. 54 Abs. 1 und 2 und Art. 111 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehendes Verhalten dar? |
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3. |
Kommt es für die Berechnung des fünfjährigen Duldungszeitraums im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/95 sowie von Art. 54 Abs. 1 und 2 und Art. 111 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auf die Einreichung des Rechtsbehelfs bei Gericht oder den Zugang des Rechtsbehelfs beim Anspruchsgegner an? Erlangt in diesem Zusammenhang Bedeutung, dass sich der Zugang des Rechtsbehelfs beim Anspruchsgegner aufgrund Verschuldens des Inhabers der älteren Marke bis über den Ablauf der Fünfjahresfrist hinaus verzögert? |
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4. |
Umfasst die Verwirkung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/95 sowie von Art. 54 Abs. 1 und 2 und Art. 111 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 neben Unterlassungsansprüchen auch etwa auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung gerichtete markenrechtliche Folgeansprüche? |
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland (Niederlande), eingereicht am 29. September 2020 — ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV/ BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG; Interventionsklägerin: Stichting Belangbehartiging Crediteuren BMA Nederland
(Rechtssache C-498/20)
(2020/C 443/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Midden-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV
Beklagte: BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG
Interventionsklägerin: Stichting Belangbehartiging Crediteuren BMA Nederland
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
Ist Frage 1 anders zu beantworten, wenn es um eine von einer Stiftung erhobene Klage geht, die zum Ziel hat, die kollektiven Interessen der Gläubiger zu vertreten, die einen Schaden im Sinne von Frage 1 erlitten haben? Eine solche Verbandsklage führt dazu, dass im betreffenden Verfahren nicht festgestellt wird, a) wo sich der Wohnsitz dieser Gläubiger befindet, b) unter welchen besonderen Umständen die Forderungen der betreffenden Gläubiger gegen die Gesellschaft zustande gekommen sind und c) ob gegenüber den einzelnen Gläubigern eine Sorgfaltspflicht im oben genannten Sinne besteht und ob diese verletzt wurde. |
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3. |
Ist Art. 8 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung dahin auszulegen, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, dadurch automatisch seine Zuständigkeit für die vom Interventionskläger erhobene Klage verliert? |
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4. |
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 13. Oktober 2020 — P/Swiss International Air Lines AG
(Rechtssache C-512/20)
(2020/C 443/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: P
Beklagte: Swiss International Air Lines AG
Vorlagefrage
Gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 unter Berücksichtigung von Art. 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (2) und der Beschlüsse Nr. 1/2006 (3) und Nr. 1/2017 (4) des Ausschusses im Falle von unmittelbaren Anschlussflügen, wobei zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft an einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eine geplante Zwischenlandung in der Schweiz mit Flugzeugwechsel stattfindet, auch für den unmittelbaren Anschlussflug von der Schweiz in den Drittstaat?
(3) 2006/727/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 18. Oktober 2006 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2006, L 298, S. 23).
(4) Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Luftverkehrausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 29. November 2017 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2017, L 348, S. 46).
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21.12.2020 |
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C 443/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 20. Oktober 2020 — VÍTKOVICE STEEL, a.s./Ministerstvo životního prostředí
(Rechtssache C-524/20)
(2020/C 443/16)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Městský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VÍTKOVICE STEEL, a.s.
Beklagter: Ministerstvo životního prostředí
Vorlagefragen
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1. |
Verlangt Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU (1) der Europäischen Kommission vom 27. April 2011 in Verbindung mit Anhang I dieses Beschlusses die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020 für eine Anlage, in der ein Sauerstoffkonverter-Verfahren durchgeführt wird, bei dem aus der Anlage eines anderen Betreibers importierte kohlenstoffgesättigte Eisenschmelze als Input verwendet wird, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass für das Produkt flüssiges Roheisen weder eine Doppelzählung noch eine Doppelzuteilung von Zertifikaten erfolgt? |
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2. |
Falls Frage 1 zu verneinen ist, ist Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU der Europäischen Kommission vom 27. April 2011 in Verbindung mit Anhang I dieses Beschlusses ungültig in Bezug auf das Produkt flüssiges Roheisen, und zwar wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie, gegebenenfalls wegen Unverständlichkeit? |
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3. |
Falls Frage 2 zu bejahen ist, ist auch Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU (2) der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 ungültig in Bezug auf die Anlage mit der Anlagenkennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05, und zwar wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage? |
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4. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist, ist Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 3 des Beschlusses 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 in Bezug auf die Anlage mit der Anlagenkennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 dahin gehend auszulegen, dass er die Zuteilung von Zertifikaten für das Produkt flüssiges Roheisen für diese Anlage auf der Grundlage eines neuen Antrags der Tschechischen Republik erlaubt, sofern eine Doppelzählung und eine Doppelzuteilung von Zertifikaten ausgeschlossen werden? |
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5. |
Falls Frage 4 zu verneinen ist, ist Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 in Bezug auf die Anlage mit der Anlagenkennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 ungültig wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU der Europäischen Kommission vom 27. April 2011 in Verbindung mit Anhang I dieses Beschlusses? |
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6. |
Falls die Fragen 3, 4 oder 5 zu bejahen sind, wie hat nach dem Unionsrecht eine mitgliedstaatliche Behörde vorzugehen, die dem Betreiber einer Anlage, in der ein Sauerstoffkonverter-Verfahren durchgeführt wird, unter Verstoß gegen das Unionsrecht keine kostenlosen Emissionszertifikate zugeteilt hat, wenn diese Anlage nicht mehr in Betrieb ist und der Zeitraum, für den die Zertifikate zugeteilt wurden, bereits abgelaufen ist? |
(1) Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2011] 2772) (ABl. 2011, L 130, S. 1).
(2) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2013] 5666) (ABl. 2013, L 240, S. 27).
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21.12.2020 |
DE |
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C 443/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 20. Oktober 2020 — SIA „EUROAPTIEKA“/Ministru kabinets
(Rechtssache C-530/20)
(2020/C 443/17)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: SIA „EUROAPTIEKA“
Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat: Ministru kabinets
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Tätigkeiten, die unter die in der streitigen Vorschrift enthaltene Regelung fallen, als Werbung für Arzneimittel im Sinne von Titel VIII („Werbung“) der Richtlinie 2001/83/EG (1) anzusehen? |
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2. |
Ist Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der die Liste der verbotenen Werbemethoden erweitert wird und strengere Beschränkungen vorgesehen werden, die nicht ausdrücklich in Art. 90 der Richtlinie enthalten sind? |
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3. |
Ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dahin zu verstehen, dass sie eine Beschränkung der Werbung für Arzneimittel mit dem Ziel vorsieht, deren zweckmäßigen Einsatz im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu fördern? |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
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21.12.2020 |
DE |
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C 443/17 |
Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 20. November 2020
(Rechtssache C-621/20 P)
(2020/C 443/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, H. Ehlers, P.A. Messina und J. Kerlin, Bevollmächtigte, sowie H.-G. Kamann, F. Louis, P. Gey, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Landesbank Baden-Württemberg, Europäische Kommission
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss beantragt,
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1. |
das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), EU:T:2020:435, aufzuheben; |
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2. |
die Nichtigkeitsklage abzuweisen; |
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3. |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, Verfälschung von Beweismitteln und Verletzung des Rechts des SRB auf ein faires Verfahren
Als Erstes trägt der SRB vor, das Gericht habe Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es entschieden habe, dass der SRB seinen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da die vom SRB in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung jenes Beschlusses als unzulässig angesehen wurden. Der SRB trägt in diesem Zusammenhang erstens vor, dass es gerechtfertigt war, in der mündlichen Verhandlung Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung jenes Beschlusses vorzubringen, da die Frage der fehlenden Feststellung zuvor weder Gegenstand des schriftlichen Verfahrens war, noch in prozessleitenden Maßnahmen oder Beweisbeschlüssen des Gerichts behandelt worden sei. Der SRB trägt zweitens vor, dass das Gericht durch die Missachtung dieser Beweismittel sowie durch die Feststellung, dass diese Beweismittel — ihre Zulässigkeit unterstellt — unsubstantiiert seien, die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht habe. Daneben habe das Gericht durch seine Feststellung, dass die Beweise in jedem Fall keine untrennbare Verbindung zwischen dem von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und dem Anhang des angefochtenen Beschlusses aufzeigten, die Referenznummer auf dem Laufzettel nicht beachtet, durch die der Laufzettel untrennbar mit der elektronischen Akte verbunden sei, welche ihrerseits den angefochtenen Beschluss und seinen Anhang enthalte. Der SRB trägt drittens vor, dass das Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem es den Punkt der fehlenden Feststellung nicht vor der mündlichen Verhandlung aufgebracht, das Angebot des SRB auf Vorlage weiterer Beweismittel nicht angenommen und dem SRB zu keiner Zeit einen Hinweis gegeben habe, dass es die Beweismittel für nicht ausreichend erachte.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 296 AEUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte
Als Zweites bringt der SRB darüber hinaus vor, das Gericht habe die Anforderungen gemäß Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union überspannt, indem es feststellte, die Berechnungsmethode gemäß den Art. 4 bis 7 und 9 sowie dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1) sei intransparent, und der angefochtene Beschluss könne daher zwangsläufig nicht ordnungsgemäß begründet sein, da die Landesbank Baden-Württemberg die Richtigkeit der Berechnung nicht vollständig überprüfen könne. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers ist es dem Gericht nicht gelungen, diese Anforderungen mit der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Artikel 339 AEUV, der im angefochtenen Urteil übrigens nicht erwähnt werde, sowie mit anderen unionsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Die Delegierte Verordnung habe einen verhältnismäßigen Ausgleich hergestellt zwischen den Grundsätzen der Transparenz, der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und den anderen mit jener Verordnung verfolgten Zielen, insbesondere eine bestimmte Zielausstattung von Beiträgen zur Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu erreichen und Beiträge von allen relevanten Instituten in einer fairen und verhältnismäßigen Weise zu erheben. Der SRB habe bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses diesen Rechtsrahmen ordnungsgemäß eingehalten.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
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21.12.2020 |
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C 443/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — MG, NH/Germanwings GmbH
(Rechtssache C-190/19) (1)
(2020/C 443/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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21.12.2020 |
DE |
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C 443/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-413/19) (1)
(2020/C 443/20)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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21.12.2020 |
DE |
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C 443/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers — Belgien) — X/État belge
(Rechtssache C-671/19) (1)
(2020/C 443/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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21.12.2020 |
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C 443/19 |
Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2020 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-151/18) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortliche Personen und die mit ihnen verbundenen Personen oder Organisationen - Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden - Beibehaltung des Klägers in der Liste - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Angemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens - Hinreichende tatsächliche Grundlage - Klagefristen - Prozesskostenhilfe - Aufschiebende Wirkung - Zulässigkeit - Voraussetzungen)
(2020/C 443/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali (Verneuil-l’Étang, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lara)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Lejeune, A. Jaume und V. Piessevaux)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2018, L 25, S. 38), des Beschlusses (GASP) 2019/135 des Rates vom 28. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2019, L 25, S. 23), und des Beschlusses (GASP) 2020/117 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2020, L 22, S. 31), soweit sie den Kläger betreffen.
Tenor
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1. |
Der Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien und der Beschluss (GASP) 2019/135 des Rates vom 28. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali betreffen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Ben Ali. |
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21.12.2020 |
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C 443/20 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission
(Rechtssache T-307/18) (1)
(„Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China - Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Verteidigungsrechte - Berechnung der Dumpingspanne - Vergleichsland - Schädigung - Kausalzusammenhang“)
(2020/C 443/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd (Huzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Demeneix, M. França, N. Kuplewatzky und E. Schmidt)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 63, S. 15), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Zhejiang Hi-Tech Metals Co. Ltd trägt die Kosten. |
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21.12.2020 |
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C 443/20 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Coppo Gavazzi u. a./Parlament
(Verbundene Rechtssachen T-389/19 bis T-394/19, T-397/19, T-398/19, T-403/19, T-404/19, T-406/19, T-407/19, T-409/19 bis T-414/19, T-416/19 bis T-418/19, T-420/19 bis T-422/19, T-425/19 bis T-427/19, T-429/19 bis T-432/19, T-435/19, T-436/19, T-438/19 bis T-442/19, T-444/19 bis T-446/19, T-448/19, T-450/19 bis T-454/19, T-463/19 und T-465/19) (1)
(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Zuständigkeit des Urhebers der Handlung - Begründungspflicht - Erworbene Rechte - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung)
(2020/C 443/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Maria Teresa Coppo Gavazzi (Mailand, Italien) und 48 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019 sowie im Fall des Klägers in der Rechtssache T-465/19 vom 11. Juni 2019, die das Parlament für die einzelnen Kläger erstellt hat und die die Anpassung der von ihnen bezogenen Ruhegehälter nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 betreffen
Tenor
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1. |
Die Klage in der Rechtssache T-453/19, Panusa/Parlament, wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die anderen Klagen werden abgewiesen. |
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3. |
Frau Maria Teresa Coppo Gavazzi und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. |
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21.12.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/21 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2020 — EMCS/EASO
(Rechtssache T-621/20)
(2020/C 443/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EMCS ltd. (Msida, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und N. Groot)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des EASO vom 23. Juli 2020 mit der Bezugnahme „Vergabeverfahren EASO/2020/789, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für das EASO in Malta“ für das der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (1) unterliegende Vergabeverfahren für nichtig zu erklären, soweit mit ihr das Angebot der Klägerin vom Ausschreibungsverfahren mit dem Aktenzeichen EASO/2020/789 abgelehnt wurde; und/oder |
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— |
die Handlung(en), mit der bzw. denen das EASO einer anderen Partei als der Klägerin gestattete bzw. gestattet, einen Rahmenvertrag im Anschluss an die Ausschreibung mit dem Aktenzeichen EASO/2020/789 abzuschließen, für nichtig zu erklären; |
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— |
das EASO zu verurteilen, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den es dadurch verursacht hat, dass es die Klägerin an der Durchführung des Rahmenvertrags gehindert hat; |
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— |
das EASO zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
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1. |
Das EASO habe die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verletzt, da die Ausschreibungsunterlagen nicht hinreichend klar, bestimmt und unzweideutig gewesen seien und es diese hätte klarer fassen können und müssen. Obwohl die Klägerin mehrfach um eine Klarstellung gebeten habe, habe das EASO sich entschieden, die Ausschreibungsunterlagen nicht klarer zu fassen. Daher habe es bewusst eine fortdauernde Verletzung des Grundsatzes der Transparenz akzeptiert. |
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2. |
Das EASO habe das wirtschaftliche Angebot der Klägerin unter Verletzung seiner eigenen Ausschreibungsbedingungen und der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union unrechtmäßig selbst neu berechnet. Folglich habe das EASO seine Bewertung des Angebots der Klägerin auf den geänderten Betrag gestützt. Daher verstoße das EASO gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz. Infolgedessen hätte das EASO nicht zu seiner Zuschlagsentscheidung kommen dürfen. |
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3. |
Das EASO habe gegen Art. 170 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 verstoßen, da es die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots des Konsortiums gegenüber dem Angebot der Klägerin nicht angegeben habe, und zwar auch nicht nachdem die Klägerin das EASO ausdrücklich darum gebeten habe. Das EASO habe nicht angeführt, warum das Angebot des Konsortiums besser bewertet worden sei als das Angebot der Klägerin, was dazu geführt habe, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die jeweiligen Stärken und Schwächen ihres eigenen Angebots im Vergleich zu dem des Konsortiums zu ermitteln. |
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4. |
Mit dem Schadensersatzantrag vertritt die Klägerin die Ansicht, ihr sei aufgrund des entgangenen Gewinns, der sich aus dem Verlust aus dem Rahmenvertrag ergebe, ein Schaden entstanden. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
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21.12.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/22 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2020 — MV/Kommission
(Rechtssache T-624/20)
(2020/C 443/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: MV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 30. Juni 2020, mit der die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union am 27. Januar 2020 eingelegte Beschwerde des Klägers einschließlich seines Antrags auf eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO)/Prüfungsausschuss vom 29. Oktober 2019 aufzuheben, mit der der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, zurückgewiesen wurde; |
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— |
die Entscheidung vom 5. Juni 2019 im EPSO-Online-Konto, den Kläger nicht in den Entwurf der Liste der für das Auswahlverfahren EPSO/AD/364/19 — 3-Sicherheitsbeauftragte ausgewählten Beamten aufzunehmen, aufzuheben; |
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die am 24. Januar 2019 veröffentlichte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/364/19 — 3-Sicherheitsbeauftragte und den sich daraus ergebenden Entwurf der Liste der für die Teilnahme an dem genannten Auswahlverfahren ausgewählten Beamten in vollem Umfang aufzuheben; |
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zusätzlich:
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Offenkundiger Beurteilungsfehler von EPSO / des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers — Verstoß gegen Anhang II der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in dem die erforderliche Berufserfahrung dargelegt sei. |
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2. |
Verstoß gegen die Art. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (1) in Verbindung mit einem Verstoß gegen die Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Beamtenstatuts, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nach Art. 277 AEUV. |
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3. |
Einrede der Rechtswidrigkeit des Talent Screeners (Auswahl anhand der Befähigungsnachweise), von Punkt 2.4 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren sowie von Art. 5 von Anhang III des Beamtenstatuts gemäß Art 277 AEUV und Verstoß gegen die Art. 1 Buchst. d, Art. 4, 7 und 29 des Beamtenstatuts. |
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4. |
Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV des gesamten Anhangs II der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowie Verstoß gegen Art. 1 Buchst. d des Beamtenstatuts. |
(1) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, L 17, S. 385) in geänderter Fassung.
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21.12.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/23 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — LAICO/Rat
(Rechtssache T-627/20)
(2020/C 443/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Libyan African Investment Co. (LAICO) (Tripolis, Libyen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) insoweit für nichtig zu erklären, als der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (2) beibehalten wird; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates vom 30. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (3) für nichtig zu erklären und Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (4) zu ändern, soweit der Name der Klägerin in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 beibehalten wird; und |
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dem Rat die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stütz ihre Klage auf sechs Gründe:
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1. |
Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates und den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, da die kumulativen Voraussetzungen für Aufnahme von Organisationen in die Liste gemäß dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1333 nicht erfüllt seien. |
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2. |
Verletzung der dem Rat obliegenden Verpflichtung, alle restriktiven Maßnahmen laufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zum Erreichen der erklärten Ziele beitragen. |
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3. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler, insbesondere
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4. |
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. |
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5. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
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6. |
Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. |
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21.12.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/24 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2020– UPTR/Parlament und Rat
(Rechtssache T-634/20)
(2020/C 443/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Unie van Professionele Transporteurs en Logistieke Ondernemers (UPTR) (Herstal, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: F. Vanden Bogaerde)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
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Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor für nichtig zu erklären; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 EUV und den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs. Im Bereich des Kraftverkehrs, insbesondere der Kabotage, werde eine schrittweise Liberalisierung angestrebt. Mit der angefochtenen Bestimmung der Verordnung 2020/1055 werde das derzeit erreichte Niveau der Liberalisierung rückgängig gemacht, da die Bestimmung eine umfassende Beschränkung enthalte, die vor allem für die Transportunternehmer nachteilig sei, die Mitglied der Klägerin seien. Das Bestreben, Missbrauch bei der Kabotage zu verhindern, das der angefochtenen Bestimmung zugrunde liege, werde bereits durch andere legislative Maßnahmen der Union (Mobility Package) aufgefangen. |
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2. |
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Vor der Annahme der Verordnung, zu der die angefochtene Bestimmung gehöre, habe keine Aktualisierung der Folgenabschätzung stattgefunden, die zuvor hinsichtlich des Vorschlags der Kommission für die Verordnung durchgeführt worden sei. Das Europäische Parlament und der Rat hätten jedoch grundlegende Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgenommen, und daher sei es angemessen und notwendig gewesen, eine Aktualisierung der Folgenabschätzung durchzuführen. |
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21.12.2020 |
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C 443/25 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2020 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VYBRANCE)
(Rechtssache T-635/20)
(2020/C 443/29)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Dermavita Company SARL (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke JUVÉDERM VYBRANCE — Unionsmarke Nr. 13 541 594
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2020 in der Sache R 1014/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
das EUIPO anzuweisen, die Beschwerde als eingereicht zu betrachten; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 4, 104, 106 und 107 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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21.12.2020 |
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C 443/26 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2020 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VOLUMA)
(Rechtssache T-636/20)
(2020/C 443/30)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Dermavita Company SARL (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke JUVÉDERM VOLUMA — Unionsmarke Nr. 6 547 301
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2020 in der Sache R 1016/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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das EUIPO anzuweisen, die Beschwerde als eingereicht zu betrachten; |
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dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 101 Abs. 4, 104, 106 und 107 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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21.12.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/26 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2020 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VOLITE)
(Rechtssache T-637/20)
(2020/C 443/31)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Dermavita Company SARL (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke JUVÉDERM VOLITE — Unionsmarke Nr. 13 413 406
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. August 2020 in der Sache R 1015/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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das EUIPO anzuweisen, die Beschwerde als eingereicht zu betrachten; |
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dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 101 Abs. 4, 104 und 107 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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21.12.2020 |
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C 443/27 |
Klage, eingereicht am 26. Oktober 2020 — NB/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-648/20)
(2020/C 443/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: NB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung, sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2019 nach Besoldungsgruppe AST10 zu befördern, aufzuheben; |
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— |
soweit erforderlich, die Entscheidung, Frau [X] mit Wirkung vom 1. Januar 2019 nach Besoldungsgruppe AST10 „neu einzustufen“/zu befördern, aufzuheben; |
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ganz hilfsweise, alle Entscheidungen, die Kollegen der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2019 nach Besoldungsgruppe AST10 „neu einzustufen“/zu befördern, aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Fehlende Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung. |
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2. |
Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Verwaltung hinsichtlich des Wechsels von Besoldungsgruppe AST9 zu Besoldungsgruppe AST10. |
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3. |
Verkennung der Tragweite von Art. 31 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union. |
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4. |
Fehlende Information des Personals über die anwendbaren Regeln für den Wechsel von Besoldungsgruppe AST9 zu Besoldungsgruppe AST10. |
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21.12.2020 |
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C 443/28 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — KL/EIB
(Rechtssache T-651/20)
(2020/C 443/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: KL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
daher die Entscheidung der EIB vom 28. Februar 2020 aufzuheben, wonach das Fernbleiben des Klägers von den ärztlichen Kontrolluntersuchungen vom 23. Dezember 2019, 3. Februar und 28. Februar 2020 unbefugtes Fernbleiben nach Art. 3.6 des Anhangs X der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen darstellte; |
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erforderlichenfalls die Entscheidung vom 15. Juli aufzuheben, mit der der Verwaltungsrechtsbehelf des Klägers gegen die ursprüngliche Entscheidung vom 28. Februar 2020 zurückgewiesen wurde; |
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die EIB zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers zu verurteilen; |
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— |
der EIB sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
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1. |
Verstoß gegen Art. 2.3 und Art. 3.6 des Anhangs X der Verwaltungsbestimmungen. Der Kläger habe sich wegen eines Falles von höherer Gewalt nicht zu den ärztlichen Kontrolluntersuchungen begeben können und falle daher unter die in den oben genannten Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen. |
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2. |
Verletzung der Fürsorgepflicht und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der systematische Charakter der von der Beklagten nach jeder ärztlichen Unfähigkeitsbescheinigung beschlossenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen könne den Gesundheitszustand des Klägers verschlechtern, indem er ihn zwinge, eine Vielzahl von Rechtsbehelfen einzulegen, und verstoße gegen die oben genannten Grundsätze. |
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3. |
Einrede der Rechtswidrigkeit. Art. 3.4 des Anhangs X verstoße gegen die Art. 31 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Anwendung dieses Artikels in der Praxis zur Folge habe, dass zum einen der Jahresurlaub des Klägers entfalle, und zum anderen ab dem Zeitpunkt, an dem er seinen Jahresurlaub aufgebraucht habe, zum Verlust jeglicher Bezüge führe. |
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21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/29 |
Klage, eingereicht am 4. November 2020 — Zhejiang Beyondsun Green Energy Technology/Kommission
(Rechtssache T-660/20)
(2020/C 443/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Beyondsun Green Energy Technology Co. Ltd (Huzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Y. Melin und Rechtsanwältin B. Vigneron)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1216 der Kommission vom 24. August 2020 zur Nichtigerklärung der von Zhejiang Trunsun Solar Co Ltd. ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
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1. |
Die Kommission habe eine offenkundig fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen sowie gegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Länder und gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere gegen deren jeweiligen Abs. 9, verstoßen, da sie angenommen habe, dass die Klägerin die Bedingungen der zwischen der Kommission und der CCCME u. a. im Namen der Klägerin vereinbarten Verpflichtung verletzt habe. Die Klägerin habe ihre im Rahmen der Verpflichtung übernommenen Pflichten nicht dadurch verletzt, dass sie gemäß dem variablen Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises für Einfuhren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Aufhebung der Verpflichtung und zur Einführung eines VZ-MEP — d. h. nach dem 1. Oktober 2017 — in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, Handelsrechnungen mit einem veränderten Preis ausgestellt habe. |
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2. |
Hilfsweise wird vorgebracht, selbst wenn die Klägerin die Verpflichtung verletzt hätte, was nicht der Fall sei, hätte die Kommission durch die Ungültigerklärung der entsprechenden Rechnungen und die Erhebung von Zöllen darauf rechtswidrig gehandelt, da die Befugnisse, auf die sie sich hierfür gestützt habe, ausgelaufen und/oder aufgehoben worden seien. Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und Nr. 1239/2013 seien nämlich (gemäß Art. 5 beider Verordnungen) am 7. Dezember 2015 ausgelaufen. Ebenso seien die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/367 und Nr. 2017/366 (gemäß Art. 6 beider Verordnungen) am 3. September 2018 ausgelaufen. In jedem Fall seien die Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 sowie die Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 bereits durch Art. 1 Abs. 4, Art. 1 Abs. 5, Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission aufgehoben worden. |
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3. |
Hilfsweise wird auch vorgebracht, selbst wenn die Klägerin die Verpflichtung verletzt hätte und das Gericht nicht der Auffassung folgen sollte, dass die von der Kommission ausgeübten Befugnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung aufgehoben und widerrufen gewesen seien, hätte die Kommission gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Länder sowie gegen Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern verstoßen, als sie Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt und die Zollbehörden angewiesen habe, Zölle rückwirkend zu erheben. |
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21.12.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/30 |
Klage, eingereicht am 6. November 2020 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-665/20)
(2020/C 443/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 26. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56867 COVID 19 — Germany Compensation for the damage caused by the COVID-19 outbreak to Condor Flugdienst GmbH (1) für nichtig zu erklären, und |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
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über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrs habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Die Europäische Kommission habe die diesen paneuropäischen Fluggesellschaften durch die Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19 Krise entstandenen Schäden außer Acht gelassen, indem sie es Deutschland erlaubt habe, Beihilfen Condor vorzubehalten. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und bei der Prüfung der Frage, ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19 Krise entstandenen Schäden stehe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, insbesondere indem sie festgestellt habe, dass der längere Insolvenzzeitraum von Condor ein direkter, mit der Beihilfe abzudeckender Schaden sei, und davon ausgegangen sei, dass Condor bis zum Juni 2022 verkauft werde und der Erlös zur Rückzahlung eines Teils der Beihilfe verwendet werden könne. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt. |
(1) Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 26. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56867 COVID 19 — Germany Compensation for the damage caused by the COVID-19 outbreak to Condor Flugdienst GmbH (ABl. 2020, C 310, S. 5).