ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 432

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
14. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 432/01

Mitteilung der Kommission über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

1

2020/C 432/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9962 — Mylan/Aspen’s EU Thrombosis business) ( 1 )

2

2020/C 432/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10025 — SKN/Lother Group/NORDTEAM JV) ( 1 )

3

2020/C 432/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10019 — AP1/AP3/AP4/Telia Carrier Entities) ( 1 )

4

2020/C 432/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9964 — Eurofiber Nederland/Vattenfall Wärme Berlin/Vattenfall Bitstream Infrastructure) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 432/06

Euro-Wechselkurs — 11. Dezember 2020

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 432/07

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

7


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 432/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

11

2020/C 432/09

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

19

2020/C 432/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(2020/C 432/01)

Die Union hat die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen am 13. Juli 2015 (1) gebilligt.

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls tritt die Änderung für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen sind. Am 2. Oktober 2020 wurde die hundertvierundvierzigste Annahmeurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Rolle als Verwahrer des Kyoto-Protokolls hinterlegt. Infolgedessen tritt die Doha-Änderung für die Europäische Union am 31. Dezember 2020 in Kraft.


(1)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9962 — Mylan/Aspen’s EU Thrombosis business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 432/02)

Am 15. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9962 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10025 — SKN/Lother Group/NORDTEAM JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 432/03)

Am 3. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M10025 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10019 — AP1/AP3/AP4/Telia Carrier Entities)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 432/04)

Am 4. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M10019 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9964 — Eurofiber Nederland/Vattenfall Wärme Berlin/Vattenfall Bitstream Infrastructure)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 432/05)

Am 7. Dezember 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9964 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/6


Euro-Wechselkurs (1)

11. Dezember 2020

(2020/C 432/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2127

JPY

Japanischer Yen

126,28

DKK

Dänische Krone

7,4429

GBP

Pfund Sterling

0,92294

SEK

Schwedische Krone

10,2560

CHF

Schweizer Franken

1,0786

ISK

Isländische Krone

154,80

NOK

Norwegische Krone

10,6968

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,328

HUF

Ungarischer Forint

354,81

PLN

Polnischer Zloty

4,4358

RON

Rumänischer Leu

4,8698

TRY

Türkische Lira

9,5678

AUD

Australischer Dollar

1,6090

CAD

Kanadischer Dollar

1,5487

HKD

Hongkong-Dollar

9,3999

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7100

SGD

Singapur-Dollar

1,6213

KRW

Südkoreanischer Won

1 325,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,3435

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9386

HRK

Kroatische Kuna

7,5375

IDR

Indonesische Rupiah

17 074,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9133

PHP

Philippinischer Peso

58,339

RUB

Russischer Rubel

88,7373

THB

Thailändischer Baht

36,496

BRL

Brasilianischer Real

6,1448

MXN

Mexikanischer Peso

24,4157

INR

Indische Rupie

89,4705


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/7


Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (1) notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

(2020/C 432/07)

Name des Systems

eID-Mittel im Rahmen des notifizierten Systems

Notifizierender Mitgliedstaat

Sicherheitsniveau

Für das System zuständige Stelle

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Deutsche Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis — eID) basierend auf Extended Access Control

Nationaler Personalausweis

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des EWR

Bundesrepublik Deutschland

Hoch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Alt-Moabit 140

10557 Berlin

DV2@bmi.bund.de

+49 30 186810

26.9.2017

14.12.2020

SPID — Öffentliches digitales Identifizierungssystem

SPID elektronischer Identitätsnachweis (eID) bereitgestellt von:

Aruba PEC S.p.A.

Namirial S.p.A.

InfoCert S.p.A.

In.Te.S.A. S.p.A.

Poste Italiane S.p.A.

Register S.p.A.

Sielte S.p.A.

Telecom Italia

Trust Technologies S.r.l.

Italien

Hoch

Substanziell Niedrig

AgID — Agentur für Digitales

Italien

Viale Liszt 21

00144 Rom

eidas-spid@agid.gov.it

+39 06 85264 407

10.9.2018

Lepida S.p.A.

 

 

 

13.9.2019

Nationales Identifizierungs- und Authentifizierungssystem

(NIAS)

Personalausweis (eOI)

Republik Kroatien

Hoch

Ministerium für öffentliche Verwaltung,

Republik Kroatien

Maksimirska 63

10000 Zagreb

e-gradjani@uprava.hr

7.11.2018

Estnisches eID-System: Personalausweis

Estnisches eID-System: Aufenthaltskarte

Estnisches eID-System: Digi-ID

Estnisches eID-System: e-Residency Digi-ID

Estnisches eID-System: Mobiil-ID

Estnisches eID-System: Diplomatenausweis

Personalausweis

Aufenthaltskarte

Digi-ID

e-Residency Digi-ID

Mobiil-ID

Diplomatenausweis

Republik Estland

Hoch

Polizei- und Grenzschutzamt

Pärnu mnt 139

15060 Tallinn

eid@politsei.ee

+372 612 3000

7.11.2018

Documento Nacional de Identidad electrónico (DNIe)

Spanische Personalausweiskarte (DNIe)

Königreich Spanien

Hoch

Ministerium des Innern —

Königreich Spanien

C/ Julián González Segador, s/n

28043 Madrid

divisiondedocumentacion@policia.es

7.11.2018

Luxemburgischer Personalausweis (eID-Karte)

Luxemburgische Personalausweiskarte (eID)

Großherzogtum Luxemburg

Hoch

Ministerium des Innern

BP 10

2010 Luxemburg, Luxemburg

minint@mi.etat.lu

secretariat@ctie.etat.lu

+352 2478 4600

7.11.2018

Belgisches eID-System FAS/e-Karten

E-Karte für belgische Bürger

E-Karte für Ausländer

Königreich Belgien

Hoch

Föderaler öffentlicher Dienst Politik und Unterstützung (BOSA), Generaldirektion Digitale Transformation

Simon Bolivarlaan 30

1000 Brüssel

eidas@bosa.fgov.be

27.12.2018

Cartão de Cidadão (CC, Bürgerkarte)

Portugiesischer nationaler Personalausweis

(eID-Karte)

Portugiesische Republik

Hoch

AMA — Agentur für Verwaltungsmodernisierung

Rua de Santa Marta 55, 3o

1150 - 294 Lissabon

ama@ama.pt

+351 217 231 200

28.2.2019

GOV.UK Verify

GOV.UK Verify eID-Prüfung bereitgestellt von:

Barclays

Experian

Postämter

SecureIdentity

Digidentity

Vereinigtes Königreich

Substanziell

Niedrig

Government Digital Service

The White Chapel Building

10 Whitechapel High St

London E1 8QS

eidas-support@digital.cabinet-office.gov.uk

+44 78585 008 654

2.5.2019

Italienische eID im nationalen Personalausweis (CIE)

Carta di Identità Elettronica (CIE)

Italien

Hoch

Innenministerium

Piazza del Viminale 1

00184 Rom

segreteriaservizidemografici@interno.it

+39 06 465 27751

13.9.2019

Nationales

Identifizierungssystem der Tschechischen

Republik

Tschechische eID-Karte

Tschechische Republik

Hoch

Innenministerium der Tschechischen Republik

Nad Štolou 936/3

Postfach 21

170 34 Prag 7

eidas@mvcr.cz

13.9.2019

Niederländischer Vertrauensrahmen für die elektronische Identifizierung (Afsprakenstelsel Elektronische Toegangsdiensten)

Identifizierungsmittel im Rahmen von eHerkenning (für Unternehmen)

Königreich der Niederlande

Hoch

Substanziell

Ministerium für Inneres und die Beziehungen des Königreichs — Logius

Postfach 96810

2509 JE Den Haag

info@eherkenning.nl

13.9.2019

Slowakisches eID-System

Slowakische eID-Karte

Slowakische Republik

Hoch

Büro des stellvertretenden Ministerpräsidenten der Slowakischen Republik für Investitionen und Digitalisierung

Štefánikova 15

811 05 Bratislava

eidas@vicepremier.gov.sk

+421 2 2092 8177

18.12.2019

Lettisches eID-System

eID-Karte

eParaksts karte

eParaksts karte+

eParaksts

Lettland

Hoch

Substanziell

Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten (OCMA) im Ministerium des Innern der Republik Lettland

Čiekurkalna 1. līnija 1 k-3

LV-1026, Rīga

rigas.1.nodala@pmlp.gov.lv

Lettisches Staatliches Hörfunk- und Fernsehzentrum (LVRTC)

Ērgļu iela 14, Rīga LV-1012

eparaksts@eparaksts.lv

18.12.2019

Belgisches eID-System FAS/itsme®

Mobil-App Itsme®

Königreich Belgien

Hoch

Föderaler öffentlicher Dienst Politik und Unterstützung (BOSA), Generaldirektion Digitale Transformation

Simon Bolivarlaan 30

1000 Brüssel

eidas@bosa.fgov.be

18.12.2019

Dänisches eID-System (NemID)

NemID-Schlüsselkarte

NemID-Mobil-App

NemID-Token

NemID-auf-Hardware

NemID-IVR

NemID-Magnakarte (Schlüsselkarte)

Königreich Dänemark

Substanziell

Agentur für Digitalisierung des Finanzministeriums

Landgreven 4

1017 Kopenhagen K

digst@digst.dk

+45 3392 5200

8.4.2020

Chave Móvel Digital (CMD)

Digitaler Mobilschlüssel (Mobile-eID)

Portugiesische Republik

Hoch

AMA — Agentur für Verwaltungsmodernisierung

Rua de Santa Marta 55, 3o

1150 - 294 Lissabon

ama@ama.pt

+351 217 231 200

8.4.2020

Litauisches eID-System

(ATK — Asmens tapatybės kortelė)

Litauischer nationaler Personalausweis

Republik Litauen

Hoch

Innenministerium der Republik Litauen

Šventaragio g. 2

LT-01510 Vilnius

bendrasisd@vrm.lt

+37052717130

21.8.2020

Niederländisches eID-System (DigiD)

DigiD

Königreich der Niederlande

Substanziell

Hoch

Ministerium für Inneres und die Beziehungen des Königreichs — Logius

Postfach 96810, 2509 JE

Den Haag

logiussecretariaatproductiehuis@logius.nl

21.8.2020


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/11


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 432/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„CHAMPAGNE“

PDO-FR-A1359-AM03

Datum der Mitteilung: 1.10.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Rebschnitt

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b in der Tabelle: bei Chablis-Schnitt wird Buchstabe c der Zeile „Beschreibung“ ersetzt durch: „Ein Ersatzzapfen, auf höchstens 2 Augen geschnitten, wird nahe am Stamm belassen.“

Eines der beiden in Bezug auf den Zapfen zulässigen Verfahren für diese Schnitttechnik entspricht nicht der Praxis. Mit dieser Änderung soll daher die fehlerhafte Beschreibung korrigiert werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.   Andere Anbauverfahren

In Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe c wird eine Vorschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt: „die Verwendung von Vorauflaufherbiziden zwischen den Rebzeilen ist verboten;“.

Diese Ergänzung zielt darauf ab, den Einsatz von Betriebsstoffen zu begrenzen, die Verschmutzung des Grundwassers zu reduzieren und die Akteure dazu anzuhalten, ihre Praktiken zu diversifizieren und der Begrünung und mechanischen Unkrautbekämpfung Vorrang einzuräumen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Der Wortlaut von Buchstabe c der früheren Fassung der Produktspezifikation wird in Buchstabe d der neuen Fassung übernommen.

3.   Verwendung eines Teils der Ernte als Reserve

Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Die Steigerung des Ertrags zur Wiederauffüllung der Reserve wird jährlich im Rahmen des in dieser Spezifikation festgelegten Höchstertrags und in Anwendung von Artikel D. 645-7 Absatz I des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (‚Code rural et de la pêche maritime‘) festgelegt. Diese individuelle Ertragssteigerung darf nicht dazu führen, dass die Höchstmenge, die vom Erzeuger in Reserve gestellt werden kann, überschritten wird.“

Die Aufhebung der 25 %-Obergrenze für die Erhöhung des jährlichen Ertrags zur Auffüllung der Reserve soll es ermöglichen, die Verwaltung der Reserve im Hinblick auf die jährlichen Schwankungen besser anzupassen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Abfüllung

Abschnitt IX Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 erhält den Wortlaut: „Die Weine werden in neuen Flaschen ausgebaut und vermarktet.“

Das genannte Datum „Ab 1. Januar 2015“ liegt in der Vergangenheit, dieser Passus wird daher gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Übergangsmaßnahmen

In Abschnitt XI Nummer 2 wird die Übergangsmaßnahme gestrichen, da die Frist abgelaufen ist.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Kennzeichnung

Abschnitt XII Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Auf dem Etikett der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung darf nur der Name der folgenden kleineren geografischen Einheiten gemäß den nachstehenden Bedingungen angegeben werden:

eine im Kataster geführte Einzellage oder

eine Gemeinde.

Die Einzellage oder der Name der Gemeinde ist in der Erntemeldung angegeben.

Alle für die Herstellung des Grundweins verwendeten Trauben stammen aus der betreffenden Gemeinde oder Einzellage.

Dem Namen der Gemeinde kann gemäß den in Kapitel I Abschnitt II ‚Geografische Bezeichnungen, Angabe des Jahrgangs, ergänzende Angaben‘ Buchstaben b und c dieser Produktspezifikation genannten Bedingungen die Angabe ‚Premier Cru‘ und ‚Grand Cru‘ hinzugefügt werden.

Im Falle anderer als der von den vorstehend genannten Bedingungen betroffenen Gemeinden muss dem Namen der Gemeinde die Angabe ‚Vigne de‘ oder ‚Vignoble de‘ hinzugefügt werden.

Der Name einer Gemeinde oder einer im Kataster geführten Einzellage kann in Schriftzeichen gedruckt werden, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite nicht größer sind als die Schriftzeichen des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung.

Die Angabe des Namens der Gemeinde auf dem Etikett gemäß den vorstehenden Bedingungen kann durch die erneute Nennung des Namens der Gemeinde in die Bezeichnung der Cuvée ergänzt werden.“

Es wird vorgeschlagen, die Namen der Gemeinden als Angabe der kleineren geografischen Einheiten gemäß den vorstehend festgelegten Regeln zuzulassen.

Diese Änderung wirkt sich auf das Einzige Dokument aus. Der Abschnitt zu den sonstigen grundlegenden Voraussetzungen wird entsprechend geändert.

7.   Wichtigste zu kontrollierende Aspekte und Bewertungsverfahren

In Kapitel III Abschnitt I der Produktspezifikation wird die Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Aspekten und den entsprechenden Bewertungsverfahren aktualisiert, um Punkte hinzuzufügen und einige Bewertungsverfahren zu präzisieren.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs

Der ursprüngliche Wortlaut der Angaben zum geografischen Gebiet und der Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge im Einzigen Dokument wurde durch den vollständigen Wortlaut von Abschnitt X „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ von Kapitel 1 der Produktspezifikation ersetzt. Auf diese Weise werden die gemäß den Rechtsvorschriften notwendigen detaillierten und präzisen Angaben geliefert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Champagne

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

5. Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Bei den Weinen handelt es sich um weiße oder rosé Qualitätsschaumweine.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 9 Vol.-% auf.

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt der Weine nach der Schaumbildung höchstens 13 Vol.-%.

Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt, der Schwefeldioxidgehalt und der Kohlendioxidgehalt entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Es kann sich um Weißweine (aus dem Verschnitt von weißen und schwarzen Trauben, rein aus weißen Trauben (Blanc de Blancs) oder rein aus schwarzen Trauben (Blanc de Noirs)) oder Roséweine (durch Verschnitt oder Saignée), die aus Trauben aus einer oder mehreren Gemeinden bereitet werden, handeln. Es können Jahrgangsweine sein oder nicht.

Allen Weinen ist eines gemein: ihre Säure als Garant für ihre Frische und ihre Alterungsfähigkeit. Die jüngeren Weine weisen sehr frische Noten auf: Blumen und weiße Früchte, Zitrusfrüchte, mineralische Noten. Die reifen Weine präsentieren sich mit einer Palette runderer Aromen: gelbe Früchte, eingekochte Früchte, Gewürze. Die sogenannten „vollen“, weit ausgereiften Weine entfalten volle Tertiäraromen: kandierte Früchte, Unterholz, Röstaromen. Das Spritzige, das besondere Merkmal des Champagners, ist bei den jungen Weinen deutlich ausgeprägt und lange anhaltend. Mit der Alterung verliert der Wein an Spritzigkeit und wird feiner und cremiger.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Pflanzdichte — allgemeine Bestimmungen

Anbauverfahren

Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 1,5 m betragen. Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile muss zwischen 0,9 m und 1,5 m betragen. Die Summe aus dem Abstand zwischen den Rebzeilen und dem Abstand zwischen den Rebstöcken derselben Rebzeile darf nicht größer als 2,5 m sein.

Pflanzdichte — besondere Bestimmungen

Anbauverfahren

Um die Durchfahrt geeigneter Maschinen zu ermöglichen, können Parzellen

an Hängen mit einem Gefälle von mehr als 35 % oder

an Hängen mit einem Gefälle von mehr als 25 % in Verbindung mit einer Überhöhung von mehr als 10 %

höchstens alle sechs Rebzeilen eine Gasse mit einer Breite zwischen 1,5 m und 3 m aufweisen. In diesem Fall darf die Summe aus dem Abstand zwischen den anderen Rebzeilen und dem Abstand zwischen den Rebstöcken derselben Rebzeile nicht größer als 2,3 m sein.

Schnittregeln

Anbauverfahren

Die Überlappungen von Rebstöcken und das Überschneiden von Fruchtruten sind verboten. Die Anzahl der Augen beträgt höchstens 18 Augen pro Quadratmeter Parzellenfläche. Der Schnitt erfolgt spätestens vor dem phänologischen Entwicklungsstadium F (12 nach Lorentz), d. h. vier entfaltete Blätter.

Die Reben werden auf die folgenden Arten geschnitten:

Chablis-Schnitt,

Cordon-Schnitt (Royat),

Schnitt Vallée de la Marne,

Guyot-Schnitt, einfach, doppelt oder asymmetrisch.

Jedes Mittel, das die Ernte ganzer Trauben nicht zulässt, ist verboten.

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Das Volumen des verwendeten gärenden Mosts darf während des Anreicherungsprozesses um höchstens 1,12 % für eine Erhöhung des Alkoholgehalts um 1 Vol.-% erhöht werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren die Verpflichtungen auf Unionsebene und des Landwirtschaftsgesetzes (Code rural) einhalten.

Die Weine werden ausschließlich durch eine zweite Gärung in Glasflaschen hergestellt.

b)   Höchsterträge

Höchstertrag

15 500 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ernte der Trauben, die Weinbereitung und die Weinherstellung einschließlich Ausbau und Abfüllung erfolgen in den durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 1919 abgegrenzten Gebieten.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Arbane B

Chardonnay B

Meunier N

Petit Meslier B

Pinot blanc B

Pinot gris G

Pinot noir N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Angaben zum geografischen Gebiet

Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet befindet sich im Nordosten Frankreichs und erstreckt sich über Gemeinden in den Departements Aisne, Aube, Haute-Marne, Marne und Seine-et-Marne.

Die präzise für die Traubenlese abgegrenzten Parzellen sind Teil einer Schichtstufenlandschaft — beeindruckenden geomorphologischen Strukturen — im Osten des Pariser Beckens, die durch Rebflächen in Hanglage geprägt ist:

die Côte d’Ile-de-France im Departement Marne sowie die Hänge der dazugehörigen Täler, die von Norden nach Süden die Montagne de Reims, das Marne-Tal (das sich im Süden des Departements Aisne bis zum Departement Seine-et-Marne erstreckt), die Côte des Blancs und die Côte du Sézannais als die typischsten Gebiete umfassen;

die Côte de Champagne mit dem Anbaugebiet Vitryat im Departement Marne und dem Anbaugebiet Montgueux im Departement Aube;

die von mehreren Tälern durchzogene Côte des Bar mit den Gebieten Bar-sur-Aubois im Osten und Bar-Séquanais im Westen, in den Departements Aube und Haute-Marne.

Dieses typische Schichtrelief mit den angrenzenden Tälern weist Hanglagen auf, die nach Osten und Süden ausgerichtet sind, manchmal auch nach Norden, wie im Fall der nördlichen Montagne de Reims und des linken Ufers des Marne-Tals.

Die oberen Stufenhänge bestehen aus harten Kalkstein- oder Kreideschichten. Das weichere Gestein der unteren Stufenhänge ist kalkhaltig, mergelig oder sandig. Sie wurden durch Erosion abgetragen und dann mit Ablagerungen von den darüber liegenden oberen Stufenhängen bedeckt.

Die Rebfläche der Champagne befindet sich im nördlichen Bereich. Sie unterliegt zwei klimatischen Einflüssen:

der ozeanische Einfluss sorgt für regelmäßige Niederschläge und gering ausgeprägte Temperaturunterschiede zwischen den Jahreszeiten;

der kontinentale Einfluss ist für bisweilen zerstörerische Fröste und eine vorteilhafte Sonnenbestrahlung im Sommer verantwortlich.

Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den geografischen Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Weinbau in der Champagne reicht bis in die Antike zurück und ist im 9. Jahrhundert aufgrund der Entwicklung des klösterlichen Weinbaus fest etabliert. Ende des 17. Jahrhunderts wurden erste Erfahrungen mit der Besonderheit des natürlich perlenden Weißweins und der Schaumbildung gesammelt. Ende des 19. Jahrhunderts stellte Weinmann, ein renommierter Önologe, fest: „Wein aus der Champagne verfügt über eine hervorragende Gärfähigkeit. Die Weine aus der Champagne bewältigen die Schaumbildung viel leichter, regelmäßiger und besser als jedes andere Ferment.“

Die ersten Erwähnungen dieses „saute-bouchon“ (Korkenknaller) getauften Weins finden sich in den Gedichten des Abts Chaulieu aus dem Jahr 1700. Die Methode wurde jedoch zum ersten Mal 1718 von dem Kanoniker Godinot, dem mutmaßlichen Autor von „Manière de cultiver la vigne et de faire le vin de Champagne […]“ (Methode des Weinanbaus und der Erzeugung des Weins aus der Champagne), erläutert. Er gab an, dass diese Weißweine, die „klar wie Tränen des Auges […] [sein müssen], aus schwarzen Trauben hergestellt werden. Wenn die Trauben geschnitten werden, ist der Wein umso weißer, je früher sie gepresst werden.“ So sind die Winzer bestrebt, die Unversehrtheit der Trauben bei der Lese sicherzustellen, sie mit großer Sorgfalt zu transportieren, zu lagern und unversehrt zur Presse zu bringen. Die Pressung muss schonend und schrittweise erfolgen, unter Trennung der Säfte (Cuvée und Taille), die getrennt voneinander zu Wein verarbeitet werden. Die Kelterhäuser beachten daher strikte Vorgaben und unterliegen einer streng kontrollierten Zulassung.

In den Abteien wurde ein umfangreiches Fachwissen erworben. Jules Guyot stellte 1866 die Bedeutung des Verschnitts von Trauben von verschiedenen Rebsorten oder Parzellen fest. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts wurden drei Rebsorten aufgrund ihres ausgewogenen Zucker-/Säure-Gehalts und ihrer guten Eignung zur Schaumbildung ausgewählt: Pinot noir N, Chardonnay B und Meunier N. Der Winzer stellt die Verschnitte durch Verkostung der verschiedenen Grundweine her. Die verschnittenen Grundweine werden zur Schaumbildung und für den Ausbau auf Hefe, die insbesondere bei Jahrgangsweinen zwangsläufig eine gewisse Zeit benötigen, in Flaschen abgefüllt.

Die kalkhaltigen Champagnerkeller mit ihren idealen natürlichen Bedingungen in Bezug auf Temperatur und Luftfeuchtigkeit haben die Entwicklung dieser Phase der Schaumbildung begünstigt. Sobald der Ausbau auf Hefe beendet ist, folgt das Rütteln, um die Hefereste langsam in den Flaschenhals zu befördern. Daran schließt sich das Degorgieren an, um dieses Hefedepot aus der Flasche zu entfernen. Nach dem Degorgieren wird die Versanddosage hinzugefügt, die zur Festlegung der verschiedenen Typen von „Champagne“ beiträgt.

Nachdem die Schaumbildung durch die zweite Gärung in der Flasche beherrscht wurde, wurde die „méthode champenoise“ (Methode der Champagne) verbreitet, und die Bezeichnung „Champagne“ wurde rasch auch außerhalb des Erzeugungsgebiets verwendet. Bereits ab 1882 wurden von den Champagnerhäusern, die sich in einer Gewerkschaft (der „Union des Maisons de Champagne“) zusammengeschlossen hatten, rechtliche Schritte eingeleitet, und im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrug und Fälschungen erkannte die Rechtsprechung an, dass der Name „Champagne“ Weinen vorbehalten ist, die in der Champagne aus dort geernteten Trauben hergestellt werden, und verankerte damit erstmals den Schutz einer Ursprungsbezeichnung. Mit der Abgrenzung des geografischen Gebiets wurde dann im Jahr 1908 begonnen. Die Erzeuger der Champagne festigten ihren Zusammenhalt durch die Gründung bedeutender Berufsorganisationen.

Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

Es kann sich um Weißweine (aus dem Verschnitt von weißen und schwarzen Trauben, rein aus weißen Trauben (Blanc de Blancs) oder rein aus schwarzen Trauben (Blanc de Noirs)) oder Roséweine (durch Verschnitt oder Saignée), die aus Trauben aus einer oder mehreren Gemeinden bereitet werden, handeln. Es können Jahrgangsweine sein oder nicht.

Allen Weinen ist eines gemein: ihre Säure als Garant für ihre Frische und ihre Alterungsfähigkeit.

Die jüngeren Weine weisen sehr frische Noten auf: Blumen und weiße Früchte, Zitrusfrüchte, mineralische Noten. Die reifen Weine präsentieren sich mit einer Palette runderer Aromen: gelbe Früchte, eingekochte Früchte, Gewürze. Die sogenannten „vollen“, weit ausgereiften Weine entfalten volle Tertiäraromen: kandierte Früchte, Unterholz, Röstaromen.

Das Spritzige, das besondere Merkmal von „Champagne“, ist bei den jungen Weinen deutlich ausgeprägt und lange anhaltend. Mit der Alterung verliert der Wein an Spritzigkeit und wird feiner und cremiger.

Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Durch die zur Ebene und zu den Tälern hin offene Landschaft der drei Schichtstufen ist für die Weinberge ein ausreichender Lichteinfall zur Reifung der Weinbeeren garantiert, sogar für nach Norden ausgerichtete Lagen. Durch die offene Landschaft wird darüber hinaus die Stauung von Kaltluft verhindert und somit die Frostgefahr verringert.

Die Hanglage der Weinberge sorgt für eine optimale natürliche Entwässerung, die auch durch die verschiedenen Substrate gewährleistet wird, die eine natürliche Regulierung des Wasserhaushalts des Weinbergs ermöglichen. Die Kreide eliminiert durch ihre Porosität und Durchlässigkeit überschüssiges Wasser und sorgt gleichzeitig dafür, dass der Boden bei trockenem Wetter durch Kapillarwirkung rehydriert wird. In den anderen Untergründen verbinden sich Mergelschichten, die als Wasserreserve dienen, mit Kalksteinbänken oder kohlensauren Sandböden, die das Versickern von überschüssigem Wasser aus Nassperioden ermöglichen. Diese Beschaffenheit des Untergrunds und die schwierigen klimatischen Bedingungen waren maßgeblich für die Wahl der Rebsorten in den verschiedenen Regionen des Weinbaugebiets.

Die einzigartigen klimatischen Verhältnisse der Champagne verleihen den Trauben und dann den Mosten eine natürliche Säure, die ideal für die Herstellung großer Schaumweine ist. Das Gleichgewicht zwischen diesem Säuregehalt — eine unverzichtbare Garantie für Frische — und dem Reifegrad der Trauben führt denn auch zu den besten Jahrgängen und gewährleistet ein gutes Lagerungspotenzial.

Der Winzer, der alle Anbaumethoden beherrscht, um die Besonderheit der Trauben zum Ausdruck zu bringen, macht sich die Vielfalt der natürlichen Faktoren mit ihren vielen unterschiedlichen Elementen auf den Parzellen zunutze.

Die Erhaltung der Unversehrtheit der Trauben ab dem Zeitpunkt der Ernte, die schonende Pressung und die Trennung der Säfte ermöglichen es, eine Färbung der Säfte zu vermeiden und somit ihre Klarheit zu garantieren, die für die Qualität des Schaums unerlässlich ist. Die Trennung bringt auch zusätzliche Komplexität in die Aromen.

Die „Cuvée“ (der zuerst ablaufende und hochwertigste Teil des Mostes) ist reich an Säure und verleiht frische und lebendige Aromen. Durch ihre Beimischung zum Verschnitt können die Tertiäraromen, die sich während des Ausbaus auf Hefe entwickeln, voll zur Geltung gebracht werden.

Die „Taille“ (der im Gegensatz zur Cuvée weniger hochwertige Most) ist fruchtiger und weist einen höheren Tanningehalt auf.

Die Reserveweine (mit Ausnahme der Jahrgangsweine) aus früheren Ernten bereichern den Verschnitt mit dem reiferen Charakter ausgebauter Weine. Das Talent des Winzers, der die Weine für den gewünschten Verschnitt auswählt, kommt während des gesamten Reifeprozesses auf der Hefe zum Ausdruck und lässt den „Champagne“ entstehen. Dieser kontinuierliche Reifeprozess kann sich bei Weinen von großem Charakter in den Champagner-Kellern, deren relative Kühle eine gute Schaumbildung garantiert, über mehrere Jahrzehnte erstrecken.

Diese Komplexität der Erzeugung von Weinen mit der g. U. „Champagne“ erfordert spezifische und kostspielige Infrastrukturen. Die Produktions-, Verarbeitungs- und Abfüllbetriebe befinden sich in Gemeinden in der Nähe der Weinberge.

Weinberge gab es in der Champagne schon zu Beginn unserer Zeitrechnung, aber „Champagne“ erlangte seine Berühmtheit insbesondere im 17. Jahrhundert, als die Schaumbildung durch die zweite Gärung in der Flasche immer besser beherrscht wurde. Am Ende des 17. Jahrhunderts füllten die Champagnerhersteller ihre Weine in Flaschen ab anstatt sie in Fässern zu transportieren, um ihre Qualität und ihre Eigenschaften vollständig zu bewahren.

Der Schaum und die in den Flaschen eingeschlossenen feinen Perlen entfalten sich im Glas, und der Wein war mit einem Schlag ein Erfolg. Junge Adlige, begierig nach Neuem, feierten ihn, Dichter huldigten ihm und Schriftsteller widmeten ihm einen Platz in ihren Werken. Er wurde zum Liebling am Hofe von König Ludwig XV. und der Marquise de Pompadour. Finanziers und Verwalter ahmten den Adel nach, die Provinz imitierte die Hauptstadt. Unter Ludwig XV. und Ludwig XVI. erfuhr die Weinindustrie einen starken Aufschwung und die Beliebtheit von „Champagne“ nahm in Frankreich und im Ausland immer mehr zu. Schaumwein war dort en vogue, wo es zum guten Ton gehörte, der französischen Mode zu folgen. Im Europa des 18. Jahrhunderts war „Champagne“ überall eine Zierde festlicher Veranstaltungen und Diners. Diese Berühmtheit ist bis heute ungebrochen. Die Winzer, Genossenschaften und Champagnerhäuser streben, indem sie ihre gemeinsamen Regeln verbessern, weiter nach höchsten Qualitätsstandards für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“, ihr gemeinsames Erbe, und setzen sich für die Achtung ihres Namens und ihrer Identität ein.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Mit Ausnahme von Transporten zwischen zwei Betriebsstätten desselben Akteurs oder zwischen zwei Akteuren, dürfen Flaschen nur befördert werden, wenn sie gemäß den geltenden Vorschriften fertiggestellt, hergerichtet und mit einem Etikett versehen wurden.

Mit Wein befüllte Flaschen sind mit einem Korken zu verschließen, auf dem der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung auf dem im Flaschenhals befindlichen Teil oder, im Falle einer Flasche mit einem Nenninhalt von 0,2 l oder weniger, auf einem anderen inneren Teil der Verschlussvorrichtung angebracht ist.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Etiketten und Handelsdokumente müssen die vom Comité interprofessionnel du vin de Champagne (Branchenverband für Wein aus der Champagne) vorgeschriebenen Eintragungen enthalten, die die Identifizierung der Akteure ermöglichen.

Der Name des Erzeugers, der auf dem Etikett klar und deutlich lesbar in voller Länge angegeben ist, wird durch den Namen der Gemeinde, in der der Wein erzeugt wurde, ergänzt, wenn der Sitz des Erzeugers außerhalb des Gebiets liegt.

Nennung der Rebsorte

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Rebsorte kann in Schriftzeichen angegeben werden, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite 3 Millimeter nicht überschreiten und die höchstens halb so groß wie die Schriftzeichen des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung sind. Die Angabe der Rebsorte ist nur zulässig, wenn alle für die Erzeugung des Grundweins verwendeten Trauben dieser Sorte angehören.

Angabe des Jahrgangs

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Wird der Jahrgang angegeben, so muss er auf dem Korken oder bei einem Nenninhalt von 0,2 l oder weniger auf einem anderen geeigneten Verschlussmittel sowie auf dem Etikett erscheinen. Der Jahrgang ist auch auf den Rechnungen und Begleitdokumenten anzugeben.

Abfüllung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

Die Weine werden in der Flasche vermarktet, in der die Schaumbildung erfolgt ist, mit Ausnahme von Flaschen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 37,5 cl oder mehr als 300 cl.

Die Weine dürfen erst nach einem Ausbauzeitraum von mindestens 15 Monaten, bei Jahrgangsweinen nach 36 Monaten, nach dem Abfüllen zum Verbrauch in den Handel gebracht werden.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Auf dem Etikett der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung darf nur der Name der folgenden kleineren geografischen Einheiten gemäß den nachstehenden Bedingungen angegeben werden:

eine im Kataster geführte Einzellage oder

eine Gemeinde.

Die Einzellage oder der Name der Gemeinde ist in der Erntemeldung angegeben.

Alle für die Erzeugung des Grundweins verwendeten Trauben stammen aus der betreffenden Gemeinde oder Einzellage.

Dem Namen der Gemeinde kann gemäß den in Kapitel I Abschnitt II „Geografische Bezeichnungen, Angabe des Jahrgangs, ergänzende Angaben“ Buchstaben b und c dieser Produktspezifikation genannten Bedingungen die Angabe „Premier Cru“ und „Grand Cru“ hinzugefügt werden.

Im Falle anderer als der von den vorstehend genannten Bedingungen betroffenen Gemeinden muss dem Namen der Gemeinde die Angabe „Vigne de“ oder „Vignoble de“ hinzugefügt werden.

Der Name einer Gemeinde oder einer im Kataster geführten Einzellage kann in Schriftzeichen gedruckt werden, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite nicht größer sind als die Schriftzeichen des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung.

Die Angabe des Namens der Gemeinde auf dem Etikett gemäß den vorstehenden Bedingungen kann durch die erneute Nennung des Namens der Gemeinde in die Bezeichnung der Cuvée ergänzt werden.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-fc0f1954-4b40-4e61-a291-93b955aa1410


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/19


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 432/09)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„ROSÉ DES RICEYS“

PDO-FR-A1363-AM02

Datum der Mitteilung: 1.10.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Punkt IV Nummer 1 der Produktspezifikation bezüglich des geografischen Gebiets wird eine Bezugnahme auf den amtlichen Gemeindeschlüssel des Jahres 2019 eingefügt.

Zudem wird das Datum der Genehmigung des geografischen Gebiets der Bezeichnung durch den zuständigen nationalen Ausschuss des nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité) hinzugefügt.

Es handelt sich hier um keine Änderung des Umfangs des geografischen Gebiets.

Mit dem neuen Wortlaut wird sichergestellt, dass die Gemeinden, die Teil des geografischen Gebiets sind, in der Produktspezifikation weiterhin genau festgelegt sind.

Der Punkt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments wurde aktualisiert.

2.   Andere Anbauverfahren

Unter Punkt VI Nummer 2 Buchstabe c wird eine Vorschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Die Verwendung von Vorauflaufherbiziden zwischen den Pflanzreihen ist verboten“.

Das Ziel besteht darin, den Einsatz von Betriebsmitteln zu begrenzen, die Wasserverschmutzung zu verringern und die Marktteilnehmer dazu anzuhalten, ihre Praktiken zu diversifizieren und mechanischen Techniken der Begrünung und Unkrautbekämpfung Vorrang einzuräumen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Die Vorschrift unter Buchstabe c der vorherigen Fassung der Produktspezifikation bleibt bestehen und wird in der neuen Fassung unter Buchstabe d aufgeführt.

3.   Übergangsmaßnahmen

Die Übergangsmaßnahme unter Punkt XI wird gestrichen, da die Frist abgelaufen ist.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Wichtigste zu kontrollierende Punkte und Bewertungsverfahren

Die Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten und den Bewertungsverfahren in Kapitel III Punkt I der Produktspezifikation wird durch die Hinzufügung einiger wichtigster Punkte und die genauere Ausführung mancher Bewertungsverfahren aktualisiert.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung — Ergänzende Bezeichnungen

Das Einzige Dokument wurde unter „Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung — Ergänzende Bezeichnungen“ ausführlicher gefasst.

In der vorherigen Fassung der besonderen Kennzeichnungsvorschrift wurde für den Inhalt der Vorschriften auf die Produktspezifikation verwiesen.

Sie wurde durch die Vorschriften aus der Produktspezifikation ersetzt. Diese bleiben gegenüber der vorherigen Fassung der Produktspezifikation unverändert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Rosé des Riceys

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Analysemerkmale

Bei den Weinen handelt es sich um roséfarbene Stillweine.

Die Weine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 Vol.-%.

Nach Anreicherung haben die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13 Vol.-%.

Der Gehalt an gärfähigem Zucker (Glucose und Fructose) beträgt höchstens 3 g je Liter.

Das Aussehen ist durch eine leuchtende und intensive Farbe von Hell-Lachsrosa bis Krapprot gekennzeichnet. Der feine und delikate Wein hat einen besonders langanhaltenden Geschmack. Der junge Wein weist gelegentlich Aromen von roten Beeren auf. Nach mehrjähriger Lagerung entwickelt er ein komplexes Bouquet, das sich häufig durch Trockenfrucht- und Gewürzaromen und gelegentlich, je nach Jahrgang, auch durch das Aroma von kandierten Früchten auszeichnet. Generell handelt es sich um einen feinen, geschmacklich ausgewogenen und harmonischen Wein.

Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt, den vorhandenen Mindestalkoholgehalt, den Mindestgesamtsäuregehalt, den Mindestgehalt an flüchtiger Säure und den Gesamtgehalt an Schwefeldioxid gelten die Normen der allgemeinen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Vorhandener Mindestalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbauverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Önologische Verfahren

Für die Weinbereitung geltende Einschränkung

Die Verwendung von Kohle für önologische Zwecke, ob allein oder als Bestandteil von Zubereitungen, ist verboten.

Ebenfalls verboten ist die Verwendung von Holzstücken.

Bei der Anreicherung darf die Mengenzunahme des Gärmosts höchstens 1,12 % je Anstieg des Alkoholgehalts um 1 Vol.-% betragen.

Außerdem muss der Wein in Bezug auf die önologischen Verfahren den Vorschriften des EU-Rechts und des Landwirtschaftsgesetzes entsprechen.

Pflanzdichte

Anbauverfahren

Allgemeine Bestimmungen

Die Rebstöcke werden in Pflanzreihen angepflanzt, deren Abstand höchstens 1,5 m betragen darf.

Der Abstand zwischen den Rebstöcken in einer Pflanzreihe beträgt 0,9 m bis 1,5 m.

Der Abstand zwischen den Pflanzreihen und zwischen den Rebstöcken in einer Pflanzreihe darf insgesamt höchstens 2,5 m betragen.

Besondere Bestimmungen

Um die Durchfahrt von Spezialmaschinen zu ermöglichen, können die Parzellen

mit einer Neigung von mehr als 35 % oder

mit einer Neigung von mehr als 25 % in Verbindung mit einem Seitenhang von mehr als10 %

bei einer Häufigkeit von höchstens jeder sechsten Pflanzreihe über Gassen von 1,5 m bis 3 m Breite verfügen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen den anderen Pflanzreihen sowie zwischen den Rebstöcken in einer Reihe insgesamt höchstens 2,3 m betragen.

Vorschriften für den Rebschnitt

Anbauverfahren

Die einzelnen Rebstöcke dürfen sich am Fuß und an den Traghölzern nicht überschneiden.

Die Zahl der Augen beträgt höchstens 18 je m2.

Der Rebschnitt erfolgt spätestens vor dem Entwicklungsstadium F (bzw. 12 auf der Lorenz-Skala), d. h. bei vier entfalteten Blättern.

Die Rebstöcke werden nach folgenden Verfahren geschnitten:

Cordon-de-Royat-Schnitt,

einfacher, doppelter oder asymmetrischer Guyot-Schnitt.

b.   Maximale Erträge

15 500 kg Weinbeeren je ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Sämtliche Erzeugungsschritte erfolgen in dem vom nationalen Institut für Ursprung und Qualität auf der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses vom 12. Februar 1969 genehmigten geografischen Gebiet.

Es umfasst zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Spezifikation durch den zuständigen nationalen Ausschuss das Gebiet der folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2019:

a)

Die Ernte der Weintrauben, die Weinbereitung, die Herstellung und der Ausbau erfolgen in der folgenden Gemeinde im Departement Aube: Les Riceys.

b)

Die Weinbereitung, die Herstellung und der Ausbau der Weine erfolgen außerdem in folgenden Gemeinden des Departements Aube: Avirey-Lingey, Bagneux-la-Fosse, Balnot-sur-Laignes, Bragelogne-Beauvoir, Gyé-sur-Seine, Mussy-sur-Seine und Neuville-sur-Seine.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Pinot noir N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs/der Zusammenhänge

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Angaben zum geografischen Gebiet

Beschreibung der natürlichen Faktoren, die zu dem Zusammenhang beitragen

Das geografische Gebiet erstreckt sich über acht Gemeinden im Süden des Departements Aube. Die Landschaft von Les Riceys ist Teil der geologischen Formation Côte des Bar. Wichtigster Bestandteil des geologischen Substrats ist die Kimmeridgium-Stufe, die in der Mitte durch das tiefe Laigne-Tal und viele umliegende Talmulden gekennzeichnet ist. Die Kimmeridgium-Stufe mit ihrem Wechsel von Mergel- und Kalkschichten bildet die Grundlage für die besten Weinanbauflächen: Sie besteht aus Hängen, die mit Böden aus graufarbigen Ton-Kalk-Ablagerungen bedeckt sind, welche zahlreiche kleine Steine enthalten, die zur Erwärmung des Bodens beitragen. Die auf den genau abgegrenzten Parzellen gepflanzten Rebstöcke befinden sich auf den Hügeln mit der stärksten Hangneigung, in den höchsten Lagen mit der stärksten Sonneneinstrahlung auf der Ost- und Südseite. Durch die nördliche Lage ergibt sich zwar ein eher kühles Klima, aber die kreisförmige, durch Talmulden umgebene Anlage der Rebflächen trägt dazu bei, ein sehr günstiges Mesoklima zu schaffen.

Beschreibung der menschlichen Faktoren, die zum Zusammenhang beitragen

Der Ursprung der Weinanbaufläche von Les Riceys ist in Dokumenten aus dem 8. Jahrhundert belegt, in denen das Vorhandensein von Rebflächen in der Gemeinde erwähnt ist. Schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts besteht ein reger Handel mit Weinen aus Les Riceys, die in die Niederlande, nach Belgien, in den Großraum Paris und nach Nordfrankreich geliefert werden, wie aus den Versandstatistiken der Zollämter der Provinz Champagne hervorgeht. Das Weinbaugebiet ist im Jahr 1875 sehr wohlhabend; der Wein aus diesem Gebiet wird von ungefähr 35 Weinhändlern vermarktet. Dieser Wohlstand wird aber durch den Reblausbefall und die Entstehung der Textilindustrie im Departement Aube, die landwirtschaftliche Arbeitskräfte abzieht, gefährdet. Das Weinanbaugebiet kann sich teilweise durch die Einbeziehung des Departements in das Weinanbaugebiet der Champagne ab 1927 wieder erholen, aber dies ist ein schwieriger Prozess. Es verbleiben jedoch einige Weinhersteller, deren Beharrlichkeit am 8. Dezember 1947 durch die Verleihung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée — AOC) „Rosé des Riceys“ anerkannt wird. Dank der Niederlassung zahlreicher Jungwinzer in den 1960er-Jahren erhält die Weinbereitung mit dem Aufschwung der Weinbautätigkeit neue Impulse. Am 26. September 1968 wird das Syndicat des Producteurs de l’AOC Rosé des Riceys (Verband der Hersteller von Rosé des Riceys AOC) gegründet.

Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

„Rosé des Riceys“ bezeichnet einen Stillwein, wobei es sich um einen Jahrgangswein handeln muss. Das Aussehen ist durch eine leuchtende und intensive Farbe von Hell-Lachsrosa bis Krapprot gekennzeichnet. Der feine und delikate Wein hat einen besonders langanhaltenden Geschmack. Der junge Wein weist gelegentlich Aromen von roten Beeren auf. Nach mehrjähriger Lagerung entwickelt er ein komplexes Bouquet, das sich häufig durch Trockenfrucht- und Gewürzaromen und gelegentlich, je nach Jahrgang, auch durch das Aroma von kandierten Früchten auszeichnet. Generell handelt es sich um einen feinen, geschmacklich ausgewogenen und harmonischen Wein.

Wechselwirkungen zwischen den Faktoren

Die mit vielen kleinen Steinen durchsetzten Böden auf den steilsten Berghängen mit den besten Süd- und Ostlagen sorgen dafür, dass das Pflanzenwachstum im Frühjahr dank optimaler Lichteinwirkung und guter Erwärmung der Böden früh einsetzt, es zu einer optimalen Photosynthese kommt und die Reifung der Beeren sichergestellt ist. Durch die Höhenlage der Weinhänge wird vermieden, dass die Pflanzen der kalten Luft in den Talmulden ausgesetzt sind, und die Wälder im oberen Teil der Hänge sowie baumbestandene Flächen in dem Gebiet bieten einen guten Schutz vor den Kältemassen, die von den Hochebenen abfallen. Die Neigung der Weinhänge sorgt für eine natürliche Entwässerung, zu der auch die rissigen Kimmeridgium-Kalkschichten beitragen. Die zwischen den Kalkschichten liegenden Mergelschichten sorgen insbesondere in heißen und trockenen Jahren im Sommer für die notwendige Wasserreserve. Die hohen Temperaturen während der Sommerzeit in Verbindung mit der Wärme der Sonneneinstrahlung, die von den Steinen der Kimmeridgium-Schichten reflektiert wird, verleihen dem Wein mit der Zeit seine typische Note von kandierten Früchten und Gewürzen. Die Rebsorte Pinot noir N wurde bereits im 19. Jahrhundert vom französischen Agrarwissenschaftler Jules Guyot als beste Rebsorte zur Herstellung von „Vin des Riceys“ bezeichnet. Verarbeitet wird die ganze Traube, damit die Aromen der Rebsorte Pinot noir N möglichst gut erhalten bleiben und sich während der Gärung — die durch das Können und die Erfahrung der Winzer hervorragend gesteuert wird — voll entfalten können. Der französische Rebkundler Victor Rendu erklärte, „in den Riceys sind die feinsten Pflanzen den ersten Weinen vorbehalten. Man vermeidet eine zu lange Gärdauer, damit der Wein den feinen Charakter und die Ursprünglichkeit bewahrt, die Weine von Les Riceys kennzeichnen.“

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Angabe des Jahrgangs

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Aufmachung des Weins muss die Angabe des Jahrgangs umfassen.

Ergänzende Bezeichnungen

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um den Namen einer im Kataster geführten Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die Angabe einer Einzellage ist nur zulässig, wenn alle zur Herstellung der Weine verwendeten Trauben aus dieser Einzellage stammen.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-0e6797aa-7711-4406-975b-1ca510a31f66


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/24


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 432/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„COTEAUX CHAMPENOIS“

PDO-FR-A1364-AM02

Datum der Mitteilung: 1.10.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Rebschnitt

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b in der Tabelle: bei Chablis-Schnitt wird Buchstabe c der Zeile „Beschreibung“ ersetzt durch: „Ein Ersatzzapfen, auf höchstens 2 Augen geschnitten, wird nahe am Stamm belassen.“

Eines der beiden in Bezug auf den Zapfen zulässigen Verfahren für diese Schnitttechnik entspricht nicht der Praxis. Mit dieser Änderung soll daher die fehlerhafte Beschreibung korrigiert werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.   Andere Anbauverfahren

In Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe c wird eine Vorschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt: „die Verwendung von Vorauflaufherbiziden zwischen den Rebzeilen ist verboten;“.

Diese Ergänzung zielt darauf ab, den Einsatz von Betriebsstoffen zu begrenzen, die Verschmutzung des Grundwassers zu reduzieren und die Akteure dazu anzuhalten, ihre Praktiken zu diversifizieren und der Begrünung und mechanischen Unkrautbekämpfung Vorrang einzuräumen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Der Wortlaut von Buchstabe c der früheren Fassung der Produktspezifikation wird in Buchstabe d der neuen Fassung übernommen.

3.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

In Abschnitt X Nummer 2 „Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses“ wurden bisher fehlende Angaben zum Aussehen der Rot- und Roséweine und zu den Aromen der Weißweine hinzugefügt.

Die folgenden Angaben wurden hinzugefügt:

„Für Roséweine: Ihre Farbe ist klar mit einem Spektrum von blassrosa bis dunkel lachsfarben.

Für Rotweine: Sie weisen eine klare rote Robe unterschiedlicher Intensität auf.

Für Weißweine: Sie präsentieren sich subtil aromatisch mit einer blumigen, fruchtigen oder mineralischen Note.“

Diese Änderung wurde per Dekret vom 28. Juni 2017 genehmigt.

Der Abschnitt „Beschreibung des Weines/der Weine“ im Einzigen Dokument wurde um diese Angaben ergänzt.

Der ursprüngliche Text der Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge im Einzigen Dokument wurde durch den vollständigen Text von Abschnitt X „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ von Kapitel 1 der Produktspezifikation ersetzt.

Auf diese Weise werden die gemäß den Rechtsvorschriften notwendigen detaillierten und präzisen Angaben geliefert, einschließlich der Ergänzungen zu den organoleptischen Eigenschaften der Weine.

4.   Übergangsmaßnahmen

In Abschnitt XI Nummer 2 wird die Übergangsmaßnahme gestrichen, da die Frist abgelaufen ist.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Wichtigste zu kontrollierende Aspekte und Bewertungsverfahren

In Kapitel III Abschnitt I der Produktspezifikation wird die Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Aspekten und den entsprechenden Bewertungsverfahren aktualisiert, um Punkte hinzuzufügen und einige Bewertungsverfahren zu präzisieren.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Coteaux champenois

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Analysemerkmale

Bei den Weinen handelt es sich um stille Weiß-, Rosé- und Rotweine.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 9 Vol.-% auf.

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt der Weine höchstens 13 Vol.-%.

Die Weine haben einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l.

Die malolaktische Gärung ist bei den Rotweinen abgeschlossen.

Zum Zeitpunkt der Abfüllung weisen die Rotweine einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l auf.

Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Schwefeldioxidgehalt entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Die Rotweine weisen eine klare rote Robe unterschiedlicher Intensität auf. Die Farbe der Roséweine ist klar mit einem Spektrum von blassrosa bis dunkel lachsfarben. Diese Weine sind sehr leicht und fein, nach einem seidigen Auftakt am Gaumen schmeicheln typischerweise Aromen von roten Früchten.

Die Textur der Weißweine ist salzig-kristallin, mit einer dominierenden Mineralität, die einen schönen Abgang verleiht. Ihre natürliche Säure verleiht ihnen eine gewisse Lebendigkeit. Sie präsentieren sich subtil aromatisch mit einer blumigen, fruchtigen oder mineralischen Note.

Der Reifeprozess bringt Fett in den Wein und trägt zu seiner geschmacklichen Ausgewogenheit bei.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Pflanzdichte — allgemeine Bestimmungen

Anbauverfahren

Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 1,5 m betragen. Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile muss zwischen 0,9 m und 1,5 m betragen. Die Summe aus dem Abstand zwischen den Rebzeilen und dem Abstand zwischen den Rebstöcken derselben Rebzeile darf nicht größer als 2,5 m sein.

Pflanzdichte — besondere Bestimmungen

Anbauverfahren

Um die Durchfahrt geeigneter Maschinen zu ermöglichen, können Parzellen

an Hängen mit einem Gefälle von mehr als 35 % oder

an Hängen mit einem Gefälle von mehr als 25 % in Verbindung mit einer Überhöhung von mehr als 10 %

höchstens alle 6 Rebzeilen eine Gasse mit einer Breite zwischen 1,5 m und 3 m aufweisen. In diesem Fall darf die Summe aus dem Abstand zwischen den anderen Rebzeilen und dem Abstand zwischen den Rebstöcken derselben Rebzeile nicht größer als 2,3 m sein.

Schnittregeln

Anbauverfahren

Die Überlappungen von Rebstöcken und das Überschneiden von Fruchtruten sind verboten.

Die Anzahl der Augen beträgt höchstens 18 Augen pro Quadratmeter Parzellenfläche.

Der Schnitt erfolgt spätestens vor dem phänologischen Entwicklungsstadium F (12 nach Lorentz), d. h. vier entfaltete Blätter.

Die Reben werden auf die folgenden Arten geschnitten:

Chablis-Schnitt

Cordon-Schnitt (Royat)

Schnitt Vallée de la Marne

Guyot-Schnitt, einfach, doppelt oder asymmetrisch

Ernte

Anbauverfahren

Jedes Mittel, das die Ernte ganzer Trauben nicht zulässt, ist verboten.

Die Trauben müssen im Ganzen zu den Weinbereitungsanlagen transportiert werden.

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Bei der Herstellung von Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden. Das Volumen des verwendeten gärenden Mosts darf während des Anreicherungsprozesses um höchstens 1,12 % für eine Erhöhung des Alkoholgehalts um 1 Vol.-% erhöht werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) entsprechen.

b.   Höchsterträge

 

Höchstertrag

 

15 500 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ernte der Trauben, die Weinbereitung und die Weinherstellung einschließlich Ausbau und Abfüllung erfolgen in den durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 1919 abgegrenzten Gebieten.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Arbane B

 

Chardonnay B

 

Meunier N

 

Petit Meslier B

 

Pinot blanc B

 

Pinot gris G

 

Pinot noir N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Angaben zum geografischen Gebiet und zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet entspricht dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“. Es befindet sich im Nordosten Frankreichs und erstreckt sich über Gemeinden in den Departements Aisne, Aube, Haute-Marne, Marne und Seine-et-Marne.

Wie das geografische Gebiet entsprechen auch die für die Traubenlese ausgewählten Parzellen den für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ abgegrenzten Parzellen. Sie sind Teil einer Schichtstufenlandschaft — beeindruckenden geomorphologischen Strukturen — im Osten des Pariser Beckens, die durch Rebflächen in Hanglage geprägt ist:

die Côte d'Ile-de-France im Departement Marne sowie die Hänge der dazugehörigen Täler, die von Norden nach Süden die Montagne de Reims, das Marne-Tal (das sich im Süden des Departements Aisne bis zum Departement Seine-et-Marne erstreckt), die Côte des Blancs und die Côte du Sézannais als die typischsten Gebiete umfassen;

die Côte de Champagne mit dem Anbaugebiet Vitryat im Departement Marne und dem Anbaugebiet Montgueux im Departement Aube;

die von mehreren Tälern durchzogene Côte des Bar mit den Gebieten Bar-sur-Aubois im Osten und Bar-Séquanais im Westen, in den Departements Aube und Haute-Marne.

Dieses typische Schichtrelief mit seinen angrenzenden Tälern weist Hanglagen auf, die nach Osten und Süden ausgerichtet sind, manchmal auch nach Norden, wie im Fall der nördlichen Montagne de Reims und des linken Ufers des Marne-Tals.

Die oberen Stufenhänge bestehen aus harten Kalkstein- oder Kreideschichten. Das weichere Gestein der unteren Stufenhänge ist kalkhaltig, mergelig oder sandig. Sie wurden durch Erosion abgetragen und dann mit Ablagerungen von den darüber liegenden oberen Stufenhängen bedeckt.

Die Rebfläche befindet sich im nördlichen Bereich. Sie unterliegt zwei klimatischen Einflüssen:

der ozeanische Einfluss sorgt für regelmäßige Niederschläge und gering ausgeprägte Temperaturunterschiede zwischen den Jahreszeiten;

der kontinentale Einfluss ist für bisweilen zerstörerische Fröste und eine vorteilhafte Sonnenbestrahlung im Sommer verantwortlich.

Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Weinbau in der Champagne reicht bis in die Antike zurück und ist im 9. Jahrhundert aufgrund der Entwicklung des klösterlichen Weinbaus fest etabliert. Die Weine wurden dann im Mittelalter unter dem Namen „Vins de France“ bekannt, weil sie im Pariser Becken am Rande der Krondomäne hergestellt wurden.

Bis ins 18. Jahrhundert wurden in der Champagne vor allem Rotweine erzeugt. Bevor die Schaumbildung durch die zweite Gärung in der Flasche beherrscht wurde, wurden Pierre Galet zufolge deutlich mehr Roteweine erzeugt als Weiß- und Roséweine (sogenannte „vins paillets“ (Bleichert)). Im 19. Jahrhundert, als die Schaumweine aus der Champagne an Popularität gewannen, ging die Erzeugung von Rotweinen zurück. Nur wenige große Weine, die in den Anbaugebieten Montagne de Reims und Grande Vallée de la Marne sowie im Department Aube produziert werden, haben sich einen guten Ruf bewahrt.

Mit dem Gesetz vom 22. Juli 1927, dem zufolge die Bezeichnung „Champagne“ Schaumweinen vorbehalten war, wurde die Angabe „Vins originaires de la Champagne viticole“ eingeführt, die 1953 in „Vins natures de Champagne“ geändert wurde. Dank der Bemühungen einiger Winzer, die die Tradition dieser „vins natures“ fortführten, wurden die Weine wiederaufgewertet und „Coteaux champenois“ wurde 1974 gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 1973, das die Verwendung der einfachen Bezeichnung „vins natures de la Champagne“ verbietet, als geschützte Ursprungsbezeichnung anerkannt.

Weine dürfen nur dann die geschützte Ursprungsbezeichnung „Coteaux champenois“ führen, wenn die Merkmale der Ernte für die Erzeugung von Stillweinen geeignet sind. Ihre Produktion ist daher starken Schwankungen unterworfen.

Um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit nicht abgefüllten Weinen zu verhindern, beantragten die Erzeuger den Erlass des Gesetzes vom 23. Mai 1977, dem zufolge jeglicher nicht in Flaschen erfolgender Versand von Weinen, die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Coteaux champenois“ hergestellt wurden, verboten ist, mit Ausnahme von Transporten innerhalb des abgegrenzten Weingebiets Champagne zwischen an der Erzeugung von „Coteaux champenois“ beteiligten Akteuren.

Die Steuerung der Produktion liegt in den Händen derselben berufsständischen Verbände wie für die Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“, nämlich dem „Syndicat général des vignerons de Champagne“ (Gewerkschaft der Winzer der Champagne) (gegründet 1904) und der „Union des Maisons de Champagne“ (Verband der Champagnerhäuser) (gegründet 1882), die sich im „Comité Interprofessionnel des Vins de Champagne“ (Branchenverband für Wein aus der Champagne) (gegründet 1941) zusammengeschlossen haben.

Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

Es handelt sich um stille Rot-, Weiß- und Roséweine, die häufig mit dem Namen der Gemeinde bezeichnet werden, in der die Trauben geerntet wurden.

Die Rotweine weisen eine klare rote Robe unterschiedlicher Intensität auf. Die Farbe der Roséweine ist klar mit einem Spektrum von blassrosa bis dunkel lachsfarben. Diese Weine sind sehr leicht und fein, nach einem seidigen Auftakt am Gaumen schmeicheln typischerweise Aromen von roten Früchten.

Die Textur der Weißweine ist salzig-kristallin, mit einer dominierenden Mineralität, die einen schönen Abgang verleiht. Ihre natürliche Säure verleiht ihnen eine gewisse Lebendigkeit. Sie präsentieren sich subtil aromatisch mit einer blumigen, fruchtigen oder mineralischen Note.

Der Reifeprozess bringt Fett in den Wein und trägt zu seiner geschmacklichen Ausgewogenheit bei.

Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Durch die zur Ebene und zu den Tälern hin offene Landschaft der drei Schichtstufen ist für die Weinberge ein ausreichender Lichteinfall zur Reifung der Trauben garantiert, sogar für nach Norden ausgerichtete Lagen. Die Ost- und Südlagen der traditionellen, für die Produktion von Weinen mit der g. U. „Coteaux champenois“ bekanntesten Gebiete bieten den Weinbergen im Frühjahr und Herbst ein Maximum an Licht und damit optimale Bedingungen für die Blüte der Reben und die Reifung der Trauben.

Durch die offene Landschaft wird die Stauung von Kaltluft verhindert und somit die Frostgefahr verringert. Das Klima in der Champagne zwingt die Winzer jedoch dazu, nur gesunde Trauben aus den mildesten Jahren zu wählen, die von den besten Parzellen und zumeist von alten Reben stammen, und die Trauben bei voller Reife zu ernten.

Die Hanglage der Weinberge sorgt für eine optimale natürliche Entwässerung, die auch durch die verschiedenen Substrate gewährleistet wird, die eine natürliche Regulierung des Wasserhaushalts des Weinbergs ermöglichen. Die Kreide eliminiert durch ihre Porosität und Durchlässigkeit überschüssiges Wasser und sorgt gleichzeitig dafür, dass der Boden bei trockenem Wetter durch Kapillarwirkung rehydriert wird. In den anderen Untergründen verbinden sich Mergelschichten, die als Wasserreserve dienen, mit Kalksteinbänken oder kohlensauren Sandböden, wobei letztere das Versickern von überschüssigem Wasser aus Nassperioden ermöglichen. Diese Beschaffenheit des Untergrunds und diese schwierigen klimatischen Bedingungen waren maßgeblich für die Wahl der Rebsorten in den verschiedenen Regionen des Weinbaugebiets.

Die einzigartigen klimatischen Bedingungen der Champagne verleihen den Trauben und später den Weinen eine natürliche Säure, die für die Lebendigkeit des Weins sorgt und die durch das Substrat eingebrachten mineralischen Noten unterstreicht.

Die Weine werden häufig aus schwarzen Trauben hergestellt, die —so Jules Guyot — widerstandsfähiger gegen Frost und Regen sind und schneller reifen. Im Jahr 1822 zählte André Jullien „[die Rotweine] von Verzy, Verzenay, Mailly, Saint-Basle, Bouzy und Clos de Saint-Thierry zu den besten Weinen Frankreichs, wenn sie aus sehr heißen und trockenen Jahren stammen“.

Die Bereitung der Rot- oder Roséweine durch mehr oder weniger kurze Einmaischzeiten bewahrt am besten die Aromen der Rebsorten Pinot Noir N und Meunier N sowie deren Entwicklung während der Gärzeit. Bei Weißweinen wird durch den Erhalt der Unversehrtheit der Trauben ab der Ernte und die in der Champagne traditionell schonende Pressung die Färbung des Safts der schwarzen Trauben verhindert und so die Klarheit des Weins garantiert.

Die Rotweine der Champagne traten bereits ab 1328 (Philippe de Valois) bei den Königskrönungen in Reims als berühmte Weine in Erscheinung, wo sie wegen der natürlichen Finesse ihres Bouquets besonders geschätzt wurden. Mächtige Herrscher Europas erwarben sogar Weinberge in der Montagne de Reims, und Heinrich IV. wollte den Titel „Herrscher von Aÿ“ annehmen. Die Verkoster am Hofe Ludwigs XIV., die sich „Ordre des Coteaux“ nannten, festigten die Bekanntheit und den guten Ruf dieser Weine: „Scheut keine Kosten, um Wein aus der Champagne zu erwerben“, schrieb Saint Evremond 1671 an den Grafen von Olonne. „Es gibt keine Provinz, die hervorragendere Weine für alle Jahreszeiten liefert als die Champagne.“

Zahlreiche Dokumente aus dem 17. bis 19. Jahrhundert zeugen von diesen Würdigungen. Diese Weine nehmen, so André Jullien 1822, den „ersten Rang unter den besten edlen Weinen des Königreichs“ ein. Durch die Professionalität seiner Erzeuger ist diese Berühmtheit bis heute ungebrochen. Diese Weine sollten mit Respekt und historischer Neugier genossen werden, in dem Gedanken, dass sie ein Erbe der Vergangenheit sind.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

 

Weitere Bezeichnungen

 

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

 

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die Angabe einer Einzellage ist nur zulässig, wenn alle zur Herstellung der Weine verwendeten Trauben aus dieser Einzellage stammen.

 

Nennung der Rebsorte

 

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

 

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Rebsorte kann in Schriftzeichen angegeben werden, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite 3 Millimeter nicht überschreiten und die höchstens halb so groß wie die Schriftzeichen des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung sind. Die Angabe einer Rebsorte ist nur zulässig, wenn alle Trauben dieser Sorte angehören.

 

Abfüllung

 

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

 

Art der weiteren Bedingung:

 

Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

 

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß dem Gesetz vom 23. Mai 1977 ist jeglicher nicht in Flaschen erfolgender Versand von Weinen, die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Coteaux champenois“ hergestellt wurden, verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Transporte innerhalb des abgegrenzten Weingebiets Champagne zwischen an der Erzeugung von „Coteaux champenois“ beteiligten Akteuren.

Am Ende der Ausbauzeit werden die Weine ab dem 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres an die Verbraucher vermarktet.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-6545017e-a945-4b6c-9e95-cb6f26380a23


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.