ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 419

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
4. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2020/C 419/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 419/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10013 — Vestas/MHI Vestas JV) ( 1 )

12

2020/C 419/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9723 — Showa Denko K.K./Hitachi Chemical Company) ( 1 )

13

2020/C 419/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9725 — Ardian/Groupe Cérélia) ( 1 )

14

2020/C 419/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9675 — Apollo Capital Management/Lopesan Group/IFA Faro Hotel/IFA Buenaventura Hotel) ( 1 )

15

2020/C 419/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9684 — Parks Bottom/Omers/Accor/Fairmont Hotels) ( 1 )

16

2020/C 419/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9769 — VW Group/Munich RE Group/JV) ( 1 )

17


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 419/08

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit zugunsten von Sport und körperlicher Aktivität in der Gesellschaft

18

2020/C 419/09

Schlussfolgerungen des Rates Der Europäische Haftbefehl und Auslieferungsverfahren — aktuelle Herausforderungen und weiteres Vorgehen

23

 

Europäische Kommission

2020/C 419/10

Euro-Wechselkurs — 3. Dezember 2020

31


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 419/11

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

32

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 419/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10058 – Porsche/Transnet/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

44

2020/C 419/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache: M.10065 — Advent/Nielsen Global Connect Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

46

2020/C 419/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9993 — Allianz/Noble) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

47

2020/C 419/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10092 — Accel-KKR Capital Partners/OMERS Private Equity/KCS) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

48

2020/C 419/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10035 — Burnam Parties/Kroenke Parties/SMG/Cascade Investment/StorageMart) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

49


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024)

(2020/C 419/01)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.

VERWEISEN auf Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten;

2.

VERWEISEN DARAUF, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt (1);

3.

VERWEISEN DARAUF, dass die Tätigkeit der Union das Ziel hat, die europäische Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere der jüngeren Sportlerinnen und Sportler, zu entwickeln (2);

4.

ERKENNEN AN, dass Sport einen Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen politischen Prioritäten der EU leisten könnte, insbesondere zu den Zielen verschiedener anderer Politikbereiche wie Bildung, Gesundheit, Jugend, Soziales, Inklusion, Gleichstellung, Gleichstellung der Geschlechter, Stadtentwicklung und Entwicklung des ländlichen Raums, Verkehr, Umwelt, Tourismus, Beschäftigung, Innovation, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Wirtschaft, und dass diese Politikbereiche die Förderung von Sport durch sektorübergreifende Zusammenarbeit unterstützen könnten;

5.

BETONEN, dass Sport gemäß der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung auch ein wichtiger Ermöglicher nachhaltiger Entwicklung (3) ist und daher zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) beitragen kann;

6.

VERWEISEN auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Arbeitsplänen der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (4), 2014-2017 (5) und 2017-2020 (6);

7.

BEGRÜßEN die Ergebnisse der Durchführung des Arbeitsplans der EU für den Sport 2017-2020 sowie den Bericht der Kommission über die Durchführung und Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans (7);

8.

STELLEN FEST, dass mit der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern und mit zuständigen internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in geeigneter Weise zusammengearbeitet werden muss, unter anderem mit dem Europarat, der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA).

AUFSTELLUNG EINES ARBEITSPLANS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN SPORT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2021 BIS ZUM 30. JUNI 2024:

9.

Dieser Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (im Folgenden „EU-Arbeitsplan“) ist auf folgende MAßGEBLICHE ZIELE ausgerichtet:

Stärkung eines auf Integrität und Werten basierenden Sports in der EU.

Stärkung der Erholung und Krisenresilienz des Sportsektors während und nach der COVID-19-Pandemie.

Unterstützung einer nachhaltigen und faktenbasierten Sportpolitik.

Steigerung der Teilnahme an Sport und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität, um eine aktive und umweltfreundliche Lebensweise, sozialen Zusammenhalt und bürgerschaftliches Engagement zu fördern.

Durch sektorübergreifende Zusammenarbeit Sensibilisierung anderer Politikbereiche der EU für den wichtigen Beitrag, den der Sport zu sozial und ökologisch nachhaltigem Wachstum in Europa, zur Digitalisierung sowie zur Erholung nach der COVID-19-Pandemie und künftigen Resilienz und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung leisten kann.

Stärkung der internationalen Dimension der Sportpolitik der EU, insbesondere durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit Regierungen und Interessenträgern außerhalb der EU.

Sicherstellung eines Follow-up zu den drei vorangegangenen EU-Arbeitsplänen für den Sport und zu anderen sportbezogenen EU-Dokumenten wie Schlussfolgerungen und Entschließungen des Rates.

Fortsetzung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission.

Verstärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit auf EU-Ebene mit der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern und Einrichtungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bereichs des Sports und der körperlichen Aktivität.

Gegebenenfalls Unterstützung der Durchführung des Kapitels „Sport“ des Programms Erasmus+.

10.

In dem EU-Arbeitsplan werden folgende Schwerpunktbereiche behandelt:

Schutz der Integrität und Werte im Sport;

sozioökonomische und ökologische Dimension des Sports;

Förderung der Teilnahme an Sport und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität.

Die konkreten Schwerpunktthemen, Themenbereiche, Zielvorgaben, Arbeitsformate, möglichen Ergebnisse, Fristen und Zuständigkeiten sind in Anhang I und Anhang II dieses Dokuments dargelegt und erläutert.

11.

Dieser EU-Arbeitsplan ist ein flexibles Instrument. Spätere Änderungen oder Anpassungen können erforderlich werden, um zeitnah auf anstehende oder unerwartete Entwicklungen und dringende Fragen im Bereich des Sports und der körperlichen Aktivität reagieren zu können, wobei den Prioritäten der künftigen Ratsvorsitze Rechnung getragen wird —

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

12.

sich an der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans zu beteiligen und sich gegebenenfalls mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung in die verschiedenen Arbeitsformate einzubringen;

13.

in Erwägung zu ziehen, das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse — unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Unabhängigkeit des Sports — in die Entwicklung sportpolitischer oder anderer einschlägiger Maßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene einzubeziehen;

14.

die nationale Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger über Durchführung dieses EU-Arbeitsplans zu informieren und gegebenenfalls zu konsultieren und das Wissen und Ergebnisse zu verbreiten, um praktische Relevanz und Sichtbarkeit der Aktivitäten zu fördern;

FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,

15.

bei der Ausarbeitung seines Programms diesen EU-Arbeitsplan zu berücksichtigen und auf den bereits erzielten Ergebnissen aufzubauen;

16.

in Erwägung zu ziehen, Treffen mit relevanten Vertretern der Sportbewegung und anderen Interessengruppen aus dem Sportbereich auf der Arbeitsebene zu organisieren, um unter anderem Informationen über die Durchführung dieses EU-Arbeitsplans auszutauschen, gemeinsame Zielvorstellungen zu sondieren und über die geplanten Prioritäten der bevorstehenden Ratsvorsitze zu informieren (8);

17.

am Ende des durch diese Entschließung erfassten Zeitraums auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts gegebenenfalls den Entwurf eines neuen EU-Arbeitsplans für den darauffolgenden Zeitraum vorzuschlagen;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

18.

bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans mit den Mitgliedstaaten, der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten und die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I und Anhang II dieser Entschließung mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung aus allen einschlägigen Politikbereichen zu unterstützen;

19.

zu einer faktengestützten Politik in der EU und deren Mitgliedstaaten beizutragen, insbesondere durch Studien und Erhebungen;

20.

die Mitgliedstaaten, die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger weiterhin über laufende und geplante Initiativen und Finanzierungsmöglichkeiten im Sportbereich sowie in anderen sportrelevanten Politikbereichen der EU zu informieren und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Vorhinein über die einschlägigen Vorbereitungsgremien und Kanäle des Rates (9) zur Durchführung spezifischer Initiativen des EU-Arbeitsplans zu konsultieren;

21.

die systematische Einbeziehung von Sport und körperlicher Aktivität in andere Politikbereiche der EU zu fördern;

22.

das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse zu verbreiten, um die praktische Relevanz und Sichtbarkeit der Aktivitäten sicherzustellen;

23.

in Erwägung zu ziehen, eine Online-Plattform für die Speicherung und den Austausch von Berichten, bewährten Vorgehensweisen oder einschlägigen Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

24.

im zweiten Halbjahr 2023 einen auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten gestützten Bericht über die Durchführung und die Zweckmäßigkeit dieses Arbeitsplans vorzulegen. Dieser Bericht wird als Grundlage für die Ausarbeitung eines etwaigen nachfolgenden EU-Arbeitsplans im ersten Halbjahr 2024 dienen;

ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG UND ANDERE RELEVANTE AKTEURE,

25.

bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten und mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung zu den verschiedenen Arbeitsformaten beizutragen;

26.

in Erwägung zu ziehen, das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse zu verbreiten und sie bei ihren eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(1)  Siehe Artikel 165 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)  Siehe Artikel 165 Absatz 2 AEUV.

(3)  Link: https://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf , siehe Nummer 37.

(4)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12.

(6)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5.

(7)  Dok. 9469/20 + ADD 1.

(8)  Dieses Treffen könnte beispielsweise am Rande des jährlichen EU-Sportforums stattfinden. Auf Seiten der EU könnten an diesem Treffen Vertreter des derzeitigen Dreiervorsitzes, des bevorstehenden Dreiervorsitzes und der Kommission teilnehmen.

(9)  Insbesondere die Gruppe „Sport“.


ANHANG I

Schwerpunktbereich: Schutz der Integrität und der Werte im Sport

Schwerpunktthema

Themenbereich

Ziel

Arbeitsformat

(ggf.) Zielvorgabe/Frist

Federführung

Sicheres Umfeld im Sport (1)

Prävention von Belästigung, Missbrauch und Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und jeglicher Form von Diskriminierung

Sensibilisierung

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Follow-up zu den Empfehlungen der Expertengruppe zu „Good Governance“ zum Schutz junger Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport (2016) (2) und Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Schutz des Kindeswohls im Sport (3)

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates oder Orientierungsaussprache

Zweites Halbjahr 2023

Spanischer Ratsvorsitz

Anti-Doping-Maßnahmen (4)

Gewährleistung der Koordinierung und des Informationsaustauschs, insbesondere im Zusammenhang mit WADA- und CAHAMA-Sitzungen

Vorbereitung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten für den Ad-hoc-Ausschuss des Europarats für die Welt-Anti-Doping-Agentur (CAHAMA) und für die Sitzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) im Einklang mit der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen (5) (oder jeglichem darauf bezogenen Folgedokument)

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Rat und seine Vorbereitungsgremien (erforderlichenfalls mit Unterstützung von Experten)

(ggf.) EU-Koordinierung und -Standpunkt

(2021-2024)

Vorsitze, Kommission

Sport und Bildung

Sport als Rahmen für persönliche, soziale und lernbezogene Kompetenzen und zur Förderung von Toleranz, Solidarität, Inklusion und anderer Werte des Sports und der EU (6)

Sensibilisierung

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der gemeinsamen Werte der EU durch Sport (7)

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten (Peer-Learning-Aktivität)

2021-2022

Deutschland

Konferenz über den Raum für Sport im Leben von Kindern und von dessen Wirkung

Erstes Halbjahr 2022

Französischer Ratsvorsitz

Tagung der Generaldirektoren (mit besonderem Schwerpunkt auf der Vorbildrolle von Profisportlern und Sportbewegungen)

Zweites Halbjahr 2022

Tschechischer Ratsvorsitz

Fähigkeiten und Qualifikationen im Sport: Sportler und Personal, insbesondere Trainer

Konferenz

2021-2023

Kommission

 

Duale Karrieren von Sportlern

Sensibilisierung

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dualen Karrieren von Sportlern (8)

Rat und Vorbereitungsgremien

Orientierungsaussprache

(Zweites Halbjahr 2021)

Slowenischer Ratsvorsitz

Gleichstellung der Geschlechter

Erhöhung des Frauenanteils, insbesondere unter Trainern und in Führungspositionen in Sportorganisationen und -vereinen

Gleiche Bedingungen (einschließlich Bezahlung) für weibliche und männliche Sportler, Trainer, Funktionäre, Bedienstete usw.

Verstärkte mediale Berichterstattung über Sportwettkämpfe von Frauen, Bekämpfung von Stereotypen usw.

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport (9) und zu den Empfehlungen der Expertengruppe zu „Good Governance“ zu Geschlechtergleichstellung im Sport (2016) (10)

Konferenz

2022-2023

Kommission

Rat und Vorbereitungsgremien

ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2023)

Spanischer Ratsvorsitz

Sportdiplomatie

Sportdiplomatie im Kontext der Außenbeziehungen der EU

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Sportdiplomatie (11)

Konferenz

Erstes Halbjahr 2021

Portugiesischer Ratsvorsitz

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten

Erstes Halbjahr 2023

Kroatien

Europäisches Sportmodell

Auswirkungen von geschlossenen Sportwettkämpfen auf das System des organisierten Sports unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports

Mögliche Herausforderungen für europäische Sportorganisationen und -verbände (Arbeitstitel)

Wissensaufbau

Analyse der Fakten- und der Rechtslage

Sensibilisierung

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2021)

Slowenischer Ratsvorsitz

(ggf.) Studie

2022

Kommission

Rechte von Sportlern

Rechte und Arbeitsbedingungen von Sportlern, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an Sportveranstaltungen (unter anderem Vermarktungsrechte, Meinungsfreiheit, Rechtsschutz, Nichtdiskriminierung)

Sensibilisierung

Wissensaufbau

Analyse der Fakten- und der Rechtslage

Seminar

2023

Kommission

(ggf.) Studie

 

Kommission

Entwicklung und Förderung von Good Governance im Sport

Ermittlung der zu bewältigenden Hindernisse im Bereich des Sports in Bezug auf die Governance

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Leistungsvergleich (Benchmarking)

Konferenz

2022-2023

Bulgarien

Schweden

Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen

Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettkämpfen („Magglinger Konvention“)

Gemeinsam mit der Kommission prüfen, wie die Blockade in Bezug auf das Übereinkommen aufgehoben werden kann, damit die EU und alle ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren abzuschließen und dem Übereinkommen beizutreten

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Korruption im Sport (12)

Rat und Vorbereitungsgremien

2021-2022

Vorsitze

Kommission

Schwerpunktbereich: Sozioökonomische und ökologische Dimension des Sports

Schwerpunktthema

Themenbereich

Ziel

Arbeitsformat

(ggf.) Zielvorgabe/Frist

Federführung

Innovation und Digitalisierung

Innovation im Sport in jeglicher Ausprägung und auf allen Ebenen des Sportsektors (einschließlich lokaler Sportvereine)

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Sport als Triebfeder für Innovation und Wirtschaftswachstum (13)

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sport

(Erstes Halbjahr 2021)

Portugiesischer Ratsvorsitz

Seminar

Erstes Halbjahr 2021

Portugiesischer Ratsvorsitz

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten

Erstes Halbjahr 2021

Bulgarien

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten (mit besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung digitaler Instrumente in der Trainerausbildung (14))

2021-2022

Deutschland

Kroatien

Seminar

Zweites Halbjahr 2023

Belgien

Grüner Sport

Bildung für nachhaltigen Sport

Umweltfreundliche Sportaktivitäten, -anlagen und -veranstaltungen

Entwicklung des Sports und dessen Ausübung vor dem Hintergrund des Klimawandels

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Sensibilisierung

Ausarbeitung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Rahmen mit gemeinsamen Verpflichtungen unter Berücksichtigung des europäischen Klimapakts

Expertengruppe

2021-2023

Kommission

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten

2021-Erstes Halbjahr 2022

Französischer Ratsvorsitz

 

 

Niederlande

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Entschließung des Rates zu einem Grünen Pakt für den Sport, gegebenenfalls mit einer Erklärung verschiedener Interessenträger

(Erstes Halbjahr 2022)

Französischer Ratsvorsitz

Sportanlagen

Nachhaltige Planung, Errichtung und Instandhaltung

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Sensibilisierung

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten (Peer-Learning-Aktivität)

2021

Deutschland

Konferenz

Zweites Halbjahr 2022

Tschechischer Ratsvorsitz

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zu nachhaltiger und zugänglicher Sportinfrastruktur (Zweites Halbjahr 2022)

Tschechien

Vorsitz

Sportgroßveranstaltungen

Die Zukunft Europas als Gastgeber für Sportgroßveranstaltungen

Gemeinsame Ausrichtung von Sportgroßveranstaltungen durch mehrere Länder

Nachhaltige Planung und Umsetzung

Positiver bleibender Nutzen für Gastgeberstädte oder -regionen (einschließlich der Einbeziehung junger Menschen)

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Integrität, Transparenz und Good Governance bei Sportgroßveranstaltungen (15) und zu den Empfehlungen der Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension des Sports — Empfehlungen zu Sportgroßveranstaltungen, insbesondere zu den Aspekten des damit verbundenen bleibenden Nutzens unter besonderer Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit (2016) (16)

Follow-up zur Erklärung, die während des informellen Ministertreffens am 31. Mai 2018 in Paris unterzeichnet wurde (17)

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten oder Konferenz

Zweites Halbjahr 2021

Finnland

 

2022-2023

Niederlande

 

2024

Spanien

Sportperspektive der EU in Bezug auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2024

Tagung der Generaldirektoren

Erstes Halbjahr 2022

Französischer Ratsvorsitz

Investitionen in Sport und körperliche Aktivität

Beitrag des Sports zur regionalen Entwicklung

Möglichkeiten für die Nutzung von EU-Finanzierungsprogrammen (Aufbau- und Resilienzfazilität, REACT-EU, die Strukturfonds und andere EU-Finanzierungsprogramme)

Analyse der Lage

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seinen sozioökonomischen Vorteilen (18)

Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sportsektor und zur Erholung dieses Sektors nach der Pandemie (19)

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten

2021

Italien

Cluster-Treffen

2022

Kommission

Stärkung der Erholung und Krisenresilienz des Sportsektors während und nach der COVID-19-Pandemie

Mittel- und langfristige Auswirkungen der Pandemie auf den Profi-, Hochleistungs- und Breitensport

Mögliche Notwendigkeit struktureller Veränderungen im Sportsystem

Rolle öffentlicher Stellen

Finanzierungsmöglichkeiten

Situationsanalyse

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Strategieentwicklung

Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sportsektor und zur Erholung dieses Sektors nach der Pandemie (20)

Konferenz

2021

Spanien

Expertengruppe

2021-2023

Kommission

Schwerpunktbereich: Förderung der Teilnahme an Sport und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität.

Schwerpunktthema

Themenbereich

Ziel

Arbeitsformat

Zielvorgabe/Frist

Federführung

Schaffung angemessener Möglichkeiten für Sport und körperliche Aktivität für alle Generationen

Strategische Entwicklung von Sport und körperlicher Aktivität auf lokaler Ebene

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Wissensaufbau

Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitäten von Kindern (21)

Gruppe interessierter Mitgliedstaaten

2021-2022

Deutschland

Entwicklung des Raums für Sport im Leben von Kindern und von dessen Wirkung

Konferenz

Erstes Halbjahr 2022

Französischer Ratsvorsitz

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Erstes Halbjahr 2022)

Französischer Ratsvorsitz

Förderung von körperlicher Aktivität

Überwachung lebenslanger körperlicher Aktivität

Sektorübergreifende Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen (unter anderem mit Schulen)

Rolle der Medien

Sensibilisierung

Wissensaufbau

Austausch bewährter Vorgehensweisen

Konferenz

Zweites Halbjahr 2021

Slowenischer Ratsvorsitz

Rat und Vorbereitungsgremien

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2021)

Slowenischer Ratsvorsitz


(1)  Artikel 165 Absatz 2 AEUV: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: (...) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (...) durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“

(2)  https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=25000&no=1

(3)  ABl. C 419 vom 12.12.2019, S. 1.

(4)  Artikel 165 Absatz 2 AEUV: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: (...) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen (...)“.

(5)  ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 1.

(6)  Artikel 165 Absatz 1 AEUV: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei (...) dessen soziale und pädagogische Funktion“.

(7)  ABl. C 196 vom 8.6.2018, S. 23.

(8)  ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 10.

(9)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 39.

(10)  https://ec.europa.eu/assets/eac/sport/library/policy_documents/expert-group-gender-equality_en.pdf

(11)  ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 12.

(12)  ABl. C 416 vom 11.12.2019, S. 3 (siehe Nummer 26).

(13)  ABl. C 436 vom 5.12.2014, S. 2.

(14)  Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft (ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 6) und zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen (ABl. C 196 vom 11.6.2020, S. 1)

(15)  ABl. C 212 vom 14.6.2016, S. 14.

(16)  https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=23271&no=1

(17)  https://www.sports.gouv.fr/IMG/pdf/declarationjop2024_europe_en.pdf

(18)  ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 1.

(19)  ABl. C 214 I vom 29.6.2020, S. 1.

(20)  Siehe Fußnote 28.

(21)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 46.


ANHANG II

Arbeitsformate und Berichterstattung: Grundsätze

1.   

Der Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport wird insbesondere durch Expertengruppen, Gruppen interessierter Mitgliedstaaten (z. B. für Peer-Learning-Aktivitäten), Cluster-Treffen, Schlussfolgerungen des Rates, Konferenzen und Studien umgesetzt.

2.   

Die Expertengruppen sind auf eine breitere Beteiligung der Mitgliedstaaten ausgelegt, wobei auch die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger auf EU-Ebene einbezogen werden. Die Teilnahme steht allen Mitgliedstaaten jederzeit offen. Die Mitgliedstaaten können in geeigneten Fällen (auch) in Erwägung ziehen, Vertreter ihrer nationalen Sportbewegung in eine Expertengruppe zu entsenden.

Der Vorsitz der Expertengruppen wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses C(2016) 3301 (1) geführt. Bei der Auswahl von Vertretern der Sportbewegung und anderer Akteure im Sport ist die Kommission dazu angehalten, nicht zuletzt der Relevanz der betreffenden Einrichtung und dem themenbezogenen Fachwissen der benannten Vertreter Rechnung zu tragen.

3.   

Gruppen interessierter Mitgliedstaaten werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten organisiert, unter anderem um ausführlichere Informationen über bestimmte Themen und Fragen auszutauschen. Die Teilnahme an Gruppen interessierter Mitgliedstaaten steht allen Mitgliedstaaten offen. Auch Vertreter der Sportbewegung oder andere einschlägige Interessenträger können einbezogen werden. Den Mitgliedstaaten steht es auch frei, Gruppen interessierter Mitgliedstaaten zu Themen zu bilden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können ihre Arbeitsverfahren und Strukturen, sofern sie dies als notwendig erachten, je nach ihrem spezifischen Bedarf und den spezifischen Ergebnissen selbst festlegen. Die Kommission wird in die Arbeit dieser Gruppen einbezogen und kann die Arbeit der Gruppen interessierter Mitgliedstaaten (als Peer-Learning-Aktivität) finanziell unterstützen, sofern die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.   

Die Kommission organisiert Cluster-Treffen zu einem bestimmten Thema, um die Arbeit und die Ergebnisse einschlägiger Projekte, die über das Kapitel Sport des Programms Erasmus+ oder andere Finanzierungsprogramme der EU finanziert werden, vorzustellen.

5.   

Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Durchführung des Arbeitsplans ist freiwillig.

6.   

Sitzungen von Expertengruppen oder von Gruppen interessierter Mitgliedstaaten, Konferenzen und Cluster-Treffen können in geeigneten Fällen auch virtuell stattfinden.

7.   

Die Kommission berichtet der Gruppe „Sport“ über den Stand der Beratungen in den Expertengruppen und über Konferenzen bzw. Cluster-Treffen oder Studien und stellt die jeweiligen Ergebnisse vor. Die Ratsvorsitze werden bei den von ihnen ausgerichteten Veranstaltungen dasselbe tun. Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können Vertreter, die diese Aufgabe übernehmen, ernennen.

8.   

Die Tagesordnungen und Berichte aller Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Ergebnisse der Gruppen werden veröffentlicht und auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten auf geeignetem Wege verbreitet.


(1)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016) 3301 final): https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2016/DE/3-2016-3301-DE-F1-1.PDF


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10013 — Vestas/MHI Vestas JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/02)

Am 27. November 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M10013 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9723 — Showa Denko K.K./Hitachi Chemical Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/03)

Am 8.4.2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9723 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9725 — Ardian/Groupe Cérélia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/04)

Am 26. Februar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9725 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/15


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9675 — Apollo Capital Management/Lopesan Group/IFA Faro Hotel/IFA Buenaventura Hotel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/05)

Am 8. April 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9675 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9684 — Parks Bottom/Omers/Accor/Fairmont Hotels)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/06)

Am 11. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9684 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/17


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9769 — VW Group/Munich RE Group/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/07)

Am 15. April 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9769 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/18


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit zugunsten von Sport und körperlicher Aktivität in der Gesellschaft

(2020/C 419/08)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, DASS

1.

in der Empfehlung des Rates vom 26. November 2013 zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (1) den Mitgliedstaaten unter anderem empfohlen wird, auf eine wirksame Politik zur Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (HEPA) (2) hinzuwirken, indem sie einen sektorübergreifenden Ansatz entwickeln, der Politikbereiche wie Sport, Gesundheit, Bildung, Umwelt und Verkehr sowie andere maßgebliche Sektoren einbezieht und nationalen Besonderheiten Rechnung trägt (3);

2.

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015 zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitäten von Kindern die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine sektorübergreifende Politik (unter anderem unter Einbeziehung der Sektoren Bildung, Jugend und Gesundheit) gegebenenfalls durchzuführen, um die körperlichen Aktivitäten und die motorischen Fähigkeiten in der frühen Kindheit zu fördern (4);

3.

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2017 zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft betont wird, dass die Trainerausbildung um eine internationale und sektorübergreifende Dimension ergänzt werden muss, und zwar durch die Einbeziehung positiver Beispiele und sinnvoller Arbeitsmethoden aus der Jugendarbeit, etwa das nichtformale und informelle Lernen, durch die Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie die unternehmerische Initiative (5);

4.

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2018 zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seinen sozioökonomischen Vorteilen die Mitgliedstaaten ersucht werden, die Idee zu unterstützen und zu verbreiten, dass die wirtschaftliche Dimension des Sports auf breiterer Basis dargestellt werden sollte und zwar durch sozioökonomische Aspekte, insbesondere Freiwilligentätigkeit, gesundheitsökonomische Aspekte und Innovation, auf europäischer und nationaler Ebene und durch eine stärkere sektorenübergreifende Zusammenarbeit (6);

5.

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2020 zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen die Sportbewegung ersucht wird, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen auf EU-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene die sektorübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken, um neue Erkenntnisse und Methoden bei der täglichen Arbeit anzuwenden, und den Forschungs- und Innovationssektor in die Entwicklung von Ausbildungs- und Weiterbildungsprogrammen für Trainerinnen und Trainer einzubeziehen (7);

6.

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Juni 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sportsektor und zur Erholung dieses Sektors nach der Pandemie die Mitgliedstaaten ersucht werden, die sektorübergreifende Zusammenarbeit und Konsultationen in Bereichen zu fördern, die für den Sport auf allen Ebenen relevant sind, einschließlich mit der Sportbewegung, der sportbezogenen Wirtschaft und anderen einschlägigen Akteuren, um die Herausforderungen, vor die der Sportsektor aufgrund der COVID-19-Pandemie gestellt ist, wirksam anzugehen und die Stellung des Sports in der Gesellschaft zu stärken (8);

7.

im Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2017-2020) anerkannt wird, dass der Sport bei der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit auf EU-Ebene eine positive Rolle spielt und auf diese Weise hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und den umfassenden sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Problemen, mit denen die EU konfrontiert ist, angemessen zu begegnen (9);

8.

in der Europäischen Sportcharta des Europarates betont wird, wie wichtig es ist, verschiedene Politikbereiche aufeinander abzustimmen, um sicherzustellen, dass Sport ein integraler Bestandteil der soziokulturellen Entwicklung ist (10);

9.

in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die Rolle des Sports als wichtiger Ermöglicher nachhaltiger Entwicklung und unter anderem sein zunehmender Beitrag zu den Zielen der Gesundheit, der Bildung und der sozialen Inklusion festgehalten wird (11);

IN ANERKENNUNG, DASS

10.

Sport und körperliche Aktivität bei verantwortungsvoller Ausübung und Anpassung an die Besonderheiten des Einzelnen die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen aller Generationen fördern und gleichzeitig zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beitragen (12);

11.

die Ausübung von Sport in der Gemeinschaft, insbesondere in Sportvereinen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die gesellschaftliche Teilhabe stärken und damit Integration und Inklusion fördern kann;

12.

Freiwilligentätigkeit im Bereich des Sports die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Kompetenzen zu erwerben und einen aktiven Beitrag zur Entwicklung des örtlichen Gemeinwesens zu leisten;

13.

körperliche Aktivität in Form von Zufußgehen und Radfahren im Bereich Verkehr einen wichtigen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes darstellt.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, DASS

14.

jüngsten statistischen Erhebungen zufolge der Anteil der Personen, die Sport treiben oder körperlich aktiv sind, in mehreren Mitgliedstaaten tendenziell stagnierend oder sogar rückläufig ist (13).

15.

Sportorganisationen darüber hinaus offensichtlich zunehmend Schwierigkeiten haben, Menschen für Freiwilligentätigkeit, insbesondere für langfristiges freiwilliges Engagement, in Sportvereinen gewinnen zu können;

16.

die COVID-19-Pandemie und die anschließenden Maßnahmen und Beschränkungen, mit deren Einführung die Ausbreitung des Virus verhindert werden sollte, die Ausübung von Sport und körperlicher Aktivität, insbesondere den gemeinschaftlichen und organisierten Sport in Sportzentren, erheblich beeinträchtigt haben;

UNTER BETONUNG, DASS

17.

Sport und körperliche Aktivität mehr als eine Freizeitaktivität für den Einzelnen sind. Aufgrund ihrer positiven Auswirkungen (14) besteht ein öffentliches Interesse an der Förderung von Sport und körperlicher Aktivität für alle Bürgerinnen und Bürger;

18.

lokale Gegebenheiten einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des Einzelnen für eine aktive und gesunde Lebensweise und für eine Freiwilligentätigkeit im Sport haben. Ein erschwinglicher und einfacher Zugang zum Sport sowie zu Sportanlagen und öffentlichen Räumen, die körperliche Aktivität in einem sicheren Umfeld begünstigen, ist von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für eine nachhaltige Verkehrsinfrastruktur und Stadtplanung, die an die Bedürfnisse und Sicherheitsbedingungen von Fußgängern und Radfahrern angepasst sind;

19.

solche lokalen Gegebenheiten die Lebensqualität in einer Gemeinde oder Region insgesamt verbessern und damit auch deren Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität steigern. Die positiven Auswirkungen gehen somit über den Bereich des Sports und der körperlichen Aktivität hinaus;

20.

Sport und körperliche Aktivität zahlreiche Bezüge zu anderen Politikbereichen wie Bildung, Gesundheit, Jugend, Soziales, Infrastruktur, öffentlicher Raum (z. B. Parks), Stadtentwicklung und Entwicklung des ländlichen Raums, Verkehr, Umwelt, Forschung, Innovation, Digitalisierung, Kultur, Wirtschaft, Beschäftigung, Tourismus und internationale Zusammenarbeit aufweisen, einschließlich ihrer jeweiligen Finanzierungsinstrumente;

21.

die sektorübergreifende Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Voraussetzungen für eine aktive und gesunde Lebensweise zu schaffen oder zu optimieren und somit das positive gesellschaftliche Potenzial von Sport und körperlicher Aktivität zu aktivieren sowie Innovationen und die wirtschaftliche Dimension des Sports zu fördern. Koordinierte Maßnahmen auf mehreren Ebenen können wirksamer sein als Einzelmaßnahmen;

22.

die sektorübergreifende Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Sportsektors die positiven Auswirkungen verstärken kann, die Sport und körperliche Aktivität auf andere Politikbereiche haben können (15);

23.

die verschiedenen Akteure des Sportsektors (16) — bei gleichzeitiger Verfolgung ihrer eigenen Ziele — einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und zum Erreichen der allgemeinen politischen Ziele auf der jeweiligen Ebene leisten können (17);

24.

der langfristige Erfolg einer solchen sektorübergreifenden Zusammenarbeit nicht zuletzt von der Förderung und Unterstützung durch die politischen und administrativen Entscheidungsträger und somit letztendlich auch vom gegenseitigen Nutzen für alle beteiligten Interessenträger und ihren sektorspezifischen politischen Zielen abhängt —

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, AUF DEN GEEIGNETEN EBENEN UND UNTER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS

25.

mit den einschlägigen Interessenträgern gegebenenfalls gemeinsame Strategien mit einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten zu entwickeln und zu überwachen, um die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an Sport und körperlicher Aktivität kurz-, mittel- und langfristig zu steigern und dabei der sektorübergreifenden Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

26.

gegebenenfalls auf allen Ebenen die für Sport und körperliche Aktivität relevanten Politik- und Verwaltungsbereiche zu ermitteln und die sektorspezifischen Entscheidungsträger dazu anzuhalten, die Vorteile, zu denen Sport und körperliche Aktivität in ihren jeweiligen Politikbereichen führen können, stärker zu berücksichtigen;

27.

die langfristige sektorübergreifende Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen voranzutreiben und zu fördern, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen, und sie durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern und zu unterstützen;

28.

gegebenenfalls alle Akteure des Sportsektors, insbesondere der Sportbewegung, in die sektorübergreifende Zusammenarbeit einbeziehen;

29.

die Akteure über einschlägige Finanzierungsprogramme der EU zur Unterstützung sektorübergreifender Projekte im Zusammenhang mit Sport und körperlicher Aktivität zu informieren und/oder solche Programme gegebenenfalls zu nutzen (18);

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

30.

die sektorübergreifende Zusammenarbeit zugunsten von Sport, körperlicher Aktivität und sozialem Zusammenhalt durch geeignete Initiativen zu fördern (19) und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in dieser Hinsicht zu unterstützen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Netzwerkes der HEPA-Kontaktstellen (20);

31.

Treffen mit Vertretern des Sportsektors und anderen einschlägigen Interessenträgern zu organisieren, damit gemeinsame Ziele und Strategien auf europäischer Ebene entwickelt, dokumentiert und überwacht werden, um die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an Sport und körperlicher Aktivität kurz-, mittel- und langfristig zu steigern und dabei der sektorübergreifenden Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32.

in Erwägung zu ziehen, im Rahmen der Umsetzung der einschlägigen Finanzierungsprogramme der EU bei der Förderung von Projekten mit Bezug zu Sport und körperlicher Aktivität den sektorübergreifenden Ansatz zu unterstützen;

33.

die Mitgliedstaaten, die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger über einschlägige Finanzierungsprogramme und Initiativen der EU, die zur Unterstützung sektorübergreifender Projekte im Zusammenhang mit Sport und körperlicher Aktivität und zur Förderung einer gesunden Lebensweise verwendet werden können, zu informieren;

34.

die für Sport und körperliche Aktivität auf EU-Ebene relevanten Politik- und Verwaltungsbereiche zu ermitteln und die stärkere Berücksichtigung der positiven Auswirkungen von Sport und körperlicher Aktivität in der Planung und den Programmen anderer Politikbereiche sowie bei der Verwirklichung der allgemeinen politischen Prioritäten der EU zu fördern;

35.

zu einer besseren Kenntnis des Sektors beizutragen, z. B. durch Bereitstellung von Studien und Analysen, um die positiven Auswirkungen von Sport und körperlicher Aktivität, einschließlich der finanziellen Vorteile, die Sport und körperliche Aktivität anderen Sektoren bringen können, zu unterstützen;

ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG UND ANDERE RELEVANTE AKTEURE,

36.

aktiv an der Entwicklung von Strategien mitzuwirken, mit denen die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an Sport und körperlicher Aktivität gesteigert wird;

37.

zu erwägen, Teil einer sektorübergreifenden Kooperationsinitiative auf allen Ebenen zu werden, um die wichtige Rolle zu fördern, die Sport und körperliche Aktivität für eine gesunde Lebensweise, für die persönliche und soziale Entwicklung, für den sozialen Zusammenhalt und für die soziale Inklusion spielen können.


(1)  Alle Bezugnahmen in diesem Dokument sind im Anhang aufgeführt.

(2)  Gesundheitsfördernde körperliche Aktivität.

(3)  Siehe Empfehlung 1.

(4)  Siehe Nummer 13.

(5)  Siehe Nummer 14 Buchstabe h.

(6)  Siehe Nummer 23.

(7)  Siehe Nummer 40.

(8)  Siehe Nummer 25.

(9)  Siehe Nummer 5.

(10)  Siehe Artikel 13 Absatz 1.

(11)  Siehe insbesondere Nummer 37.

(12)  Die Kosten für Bewegungsmangel in der EU werden auf 84 Mrd. EUR geschätzt (Link: https://ec.europa.eu/jrc/en/science-update/european-public-health-week-jrc-publishes-overview-physical-activity)

(13)  Eurobarometer Spezial 472, Sport und körperliche Betätigung, März 2018 (Link: https://data.europa.eu/euodp/en/data/dataset/S2164_88_4_472_ENG).

(14)  Siehe beispielsweise die Nummern 10-13.

(15)  Siehe beispielsweise die Nummern 10-13.

(16)  Siehe Begriffsbestimmung im Anhang.

(17)  Beispielsweise könnte die Förderung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Sportvereinen und Schulen (z. B. Angebot von Nachmittagssportgruppen) einen Anstieg der Mitgliederzahlen in den Sportvereinen bewirken.

(18)  Beispielsweise das Programm Erasmus+, die Fonds der Kohäsionspolitik oder der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(19)  Zu solchen Initiativen zählen etwa die Europäische Woche des Sports, das EU-Sportforum, der Tartu-Fahrplan für eine gesunde Lebensführung (Tartu Call for a Healthy Lifestyle) und die SHARE-Initiative.

(20)  Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2013 zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität, insbesondere Empfehlung 3.


ANHANG

Bezugsdokumente

Empfehlung des Rates vom 26. November 2013 zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (ABl. C 354 vom 4.12.2013, S. 1).

Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015 zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitäten von Kindern (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 46).

Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2017 zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft (ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 6).

Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2018 zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seiner sozioökonomischen Vorteile (ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 1).

Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2020 zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen (ABl. C 196 vom 11.6.2020, S. 1).

Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Juni 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sportsektor und zur Erholung des Sektors nach der Pandemie (ABl. C 214 I vom 29.6.2020, S. 1).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Juli 2017-31. Dezember 2020) (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5).

Empfehlung Nr. R (92) 13 REV des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur überarbeiteten Europäischen Sportcharta.

Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/1 vom 25. September 2015).

Begriffsbestimmung

Für den Zweck dieser Schlussfolgerungen umfasst der „Sportsektor“ Sportverbände, Sportvereine und andere Interessenträger im Sportbereich sowie sportbezogene Behörden und Einrichtungen auf verschiedenen Ebenen.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/23


Schlussfolgerungen des Rates

„Der Europäische Haftbefehl und Auslieferungsverfahren — aktuelle Herausforderungen und weiteres Vorgehen“

(2020/C 419/09)

DER RAT HAT FOLGENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN ANGENOMMEN:

1.

Die zentrale Priorität der Strategischen Agenda 2019-2024, die der Europäische Rat am 20. Juni 2019 angenommen hat, ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Freiheiten. Europa muss ein Ort sein, an dem sich die Menschen frei und sicher fühlen. Dafür muss der Kampf gegen Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität ausgeweitet und verstärkt werden. Die Zusammenarbeit in Strafsachen und der Informationsaustausch sollten diesen Zielen gerecht werden, und die Anwendung der gemeinsamen Instrumente muss weiter verbessert und fortentwickelt werden.

2.

Der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI, EuHb-Rahmenbeschluss) (1) ist das zentrale Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und hat die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt. Er leistet weiterhin einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten.

3.

Bei verschiedenen Gelegenheiten ist darüber beraten worden, wie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen weiter verbessert werden kann. Dabei ist festgestellt worden, dass der Übergabemechanismus des EuHb in einigen Bereichen noch effektiver gestaltet werden könnte. So hat der Rat im Jahr 2018 während des österreichischen Vorsitzes Schlussfolgerungen zur gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen mit dem Titel „Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens“ (2) angenommen. Der rumänische Vorsitz hat 2019 einen Bericht mit dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen“ vorgelegt (3). Neue Impulse für die Diskussion um die Zukunft des Europäischen Haftbefehls ergeben sich aus dem jüngsten Umsetzungsbericht der Kommission vom 2. Juli 2020 (4), aus der derzeit durch den Rat durchgeführten neunten Runde der gegenseitigen Begutachtungen (5), aus dem Entwurf des Umsetzungsberichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments vom 4. September (6) sowie durch die virtuelle Konferenz, die am 24. September 2020 im Kontext des deutschen Vorsitzes veranstaltet wurde (7).

4.

Am 13. Juni 2022 jährt sich die Annahme des EuHb-Rahmenbeschlusses zum zwanzigsten Mal. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Eurojust, das Europäische Justizielle Netz (EJN) und Rechtspraktiker, die in ihrer täglichen Arbeit mit Übergabeverfahren befasst sind, sollten daran arbeiten, Lösungen für die aktuellen Herausforderungen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses zu finden und zu verwirklichen, um diesen Jahrestag zu begehen.

5.

Der Rat ist sich einig, dass in den folgenden Bereichen Verbesserungspotenzial besteht:

A.

Verbesserung der Umsetzung und der praktischen Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses in den einzelnen Mitgliedstaaten,

B.

Unterstützung der Vollstreckungsbehörden beim Umgang mit Grundrechtsbeurteilungen,

C.

Klärung einiger Aspekte des Verfahrens im Ausstellungs- und im Vollstreckungsmitgliedstaat,

D.

Umgang mit Ersuchen um Auslieferung von Unionsbürgerinnen und -bürgern an Drittstaaten,

E.

Stärkung der EuHb-Übergabeverfahren in Krisenzeiten.

A.   Verbesserung der Umsetzung und der praktischen Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses in den einzelnen Mitgliedstaaten

6.

Die Effizienz und die Wirksamkeit des EuHb-Rahmenbeschlusses hängt in erster Linie davon ab, dass die nationale Gesetzgebung die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig umsetzt. Trotz der erheblichen Bemühungen, die bereits unternommen wurden, besteht noch Verbesserungsbedarf, insbesondere vor dem Hintergrund der sich weiterentwickelnden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

7.

Der Rat ruft die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung des EuHb-Rahmenbeschlusses zu sorgen und dabei der Rechtsprechung des EuGH und den Empfehlungen aus der vierten und der neunten Runde der gegenseitigen Begutachtungen (8) sowie den Umsetzungsberichten der Kommission vom 24. Januar 2006, 11. Juli 2007, 11. April 2011 und 2. Juli 2020 (9) Rechnung zu tragen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV eingeleitet hat und erforderlichenfalls solche Verfahren auch in der nahen Zukunft einleiten wird.

8.

Das Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (10), das zuletzt 2017 aktualisiert wurde, ist für die Rechtspraktiker eine nützliche Hilfestellung. In Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf die große Zahl ergangener Entscheidungen des EuGH, ersucht der Rat die Kommission, das Handbuch in naher Zukunft zu aktualisieren.

9.

Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, es den Rechtspraktikern zu erleichtern, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EuHb-Rahmenbeschlusses anzuwenden und auszulegen, indem sie unverbindliche Leitlinien für die Anwendung des Europäischen Haftbefehls festlegen. Diese Leitlinien, die dem Handbuch zum EuHb Rechnung tragen und mit ihm vereinbar sein sollten, könnten den ausstellenden Justizbehörden als Hilfe dienen, insbesondere wenn sie prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines EuHb erfüllt sind und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

10.

Der zuletzt im März 2020 aktualisierte Überblick von Eurojust über die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum EuHb ist für die Rechtspraktiker ein nützliches Instrument. Der Rat ersucht Eurojust, diesen Überblick gegebenenfalls so häufig wie möglich zu aktualisieren und ihn in geeigneter Form weiterhin elektronisch bereitzustellen.

11.

Der Rat bestärkt die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in ihren Bemühungen, die Fortbildung für Rechtspraktiker, die mit Übergabeverfahren im Rahmen des EuHb befasst sind, zu unterstützen und auszubauen und den Gedankenaustausch zwischen Rechtspraktikern aus verschiedenen Mitgliedstaaten weiter zu fördern. Der direkte Kontakt zwischen den Rechtspraktikern in verschiedenen Mitgliedstaaten verbessert das gegenseitige Vertrauen und trägt damit zur besseren Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses bei. Es sollten weiter die Möglichkeiten dafür geprüft werden, dass spezifische Fortbildungsveranstaltungen für Rechtspraktiker aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit hohen Zahlen gegenseitiger Fälle ausgerichtet werden, um das gegenseitige Verständnis zu fördern.

12.

Eurojust und das Europäische Justizielle Netz (EJN) spielen eine Schlüsselrolle bei der praktischen Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses, wie sich während der COVID-19-Pandemie deutlich gezeigt hat. Der Rat bestärkt und das EJN darin, ihre wertvolle Arbeit fortzusetzen und ihre Bemühungen zu intensivieren, um den Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Justizbehörden weiter zu verbessern und ferner die bestmögliche Unterstützung für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu leisten.

13.

Damit die Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses weiter verbessert wird, sollte ein zentrales Portal auf Unionsebene bereitgestellt werden, auf dem alle relevanten Informationen, die den Rechtspraktikern die Nutzung des EuHb erleichtern könnten, zusammengestellt und kontinuierlich aktualisiert werden. Das EJN wird daher ersucht, im Benehmen mit der Kommission, Eurojust und sonstigen einschlägigen Akteuren zu sondieren, wie die EJN-Website, die bereits ein breites Spektrum von Informationen über den EuHb bietet und daher diesbezüglich eine gute Ausgangsbasis darstellt, erweitert und weiter verbessert werden kann.

B.   Unterstützung der Vollstreckungsbehörden beim Umgang mit Grundrechtsbeurteilungen

14.

Das mit dem EuHb-Rahmenbeschluss eingeführte System stützt sich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Erwägungsgrund 6, Artikel 82 Absatz 1 AEUV); die Vollstreckung eines EuHb ist dabei die Regel (Artikel 1 Absatz 2), während die Ablehnung der Vollstreckung die Ausnahme ist. Eine solche Ablehnung, die die Gefahr der Straflosigkeit erhöhen und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und den Schutz von Opfern unterminieren könnte, ist grundsätzlich nur unter den Umständen nach den Artikeln 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses denkbar. Zwar sind im Rahmenbeschluss drohende Grundrechtsverletzungen nicht als Ablehnungsgrund festgeschrieben, aber der Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV und in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind (Artikel 1 Absatz 3, Erwägungsgründe 12 und 13), zu achten.

15.

Der EuGH hat anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung eines EuHb ablehnen kann, wenn die reale Gefahr besteht, dass die Übergabe der betroffenen Person aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta (11) oder aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsstaats zu einer Verletzung des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren führt (12). Der EuGH hat somit den Rechtspraktikern die anspruchsvolle Aufgabe übertragen, das Spannungsverhältnis zwischen gegenseitiger Anerkennung und Grundrechtsschutz im Einzelfall aufzulösen.

Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

16.

Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gemäß Artikel 4 der Charta ist insofern absolut, als es eng mit der Achtung der Menschenwürde gemäß Artikel 1 der Charta verknüpft und einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 EUV ist (13).

17.

Der Rat betont, dass die Herausforderungen hinsichtlich der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat in diesem Mitgliedstaat und für alle inhaftierten Personen angegangen werden müssen. Er hebt hervor, dass Mindeststandards und Benchmarks für Haftbedingungen, einschließlich der Untersuchungshaft, bereits in Form anerkannter Soft-Law-Instrumente existieren, insbesondere der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (European Prison Rules) des Europarates (14). Der Rat hält die Mitgliedstaaten dazu an, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Einhaltung dieser Instrumente gewährleistet ist.

18.

Der Rat betont, wie wichtig es ist, dass Rechtspraktiker die erforderliche Unterstützung und die erforderlichen Informationen erhalten, um die vom EuGH dargelegte zweistufige Prüfung durchzuführen (15). Die Rechtspraktiker müssen Zugang zu objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben haben, um in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob im Ausstellungsstaat systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen bestehen. In einem zweiten Schritt der Beurteilung müssen die Rechtspraktiker gemäß Artikel 15 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses alle erforderlichen Angaben zu den Bedingungen erhalten, unter denen die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden soll, um zu beurteilen, ob ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die Person im Falle einer Übergabe eine echte Gefahr bestünde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.

19.

Der Rat begrüßt, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen 2019 die „Criminal Detention Database“ ins Leben gerufen hat, die an einer einzigen Stelle die Angaben aus den Jahren 2015 bis 2019 über Haftbedingungen in allen Mitgliedstaaten der EU vereint. Die FRA wird ersucht, diese Datenbank regelmäßig zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass die Informationen den vom EuGH dargelegten Anforderungen genügen, und mittelfristig zu prüfen, ob die Datenbank die Praxisanforderungen erfüllt.

20.

Der Rat ersucht die Kommission, bei der Aktualisierung des Handbuchs zum EuHb besonders darauf zu achten, den Rechtspraktikern Leitlinien dafür an die Hand zu geben, wie sie mit der Frage der Haftbedingungen umgehen sollen, und dabei den Ergebnissen der neunten Runde der gegenseitigen Begutachtungen Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auch prüfen, ob es sich empfiehlt, praktische Lösungen zu entwickeln, beispielsweise ein Muster für das Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses.

Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren

21.

Dem in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verankerten Recht auf ein faires Verfahren kommt als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Artikel 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, insbesondere des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (16).

22.

Der Rat weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie dafür verantwortlich sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der EU sicherzustellen und das Recht auf ein faires Verfahren zu schützen, insbesondere den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um bei Mängeln Abhilfe zu schaffen, damit das gegenseitige Vertrauen gestärkt und die Gefahr einer Politisierung der Zusammenarbeit in Strafsachen vermieden wird. Der Rat ruft die Kommission auf, in diesem Zusammenhang ihre Funktion als Hüterin der Verträge zu nutzen.

23.

Der Rat betont, wie wichtig es ist, dass die Rechtspraktiker die erforderliche Unterstützung und die erforderlichen Informationen erhalten, damit sie, wie vom EuGH dargelegt, die zweistufige Prüfung, die in Fällen einer mutmaßlichen Verletzung des Artikels 47 Absatz 2 der Charta erforderlich ist, durchführen können (17). Die Rechtspraktiker müssen in einem ersten Schritt Zugang zu objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben haben, um zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt wird. In einem zweiten Schritt müssen die Rechtspraktiker gemäß Artikel 15 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses alle Informationen erhalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Hinblick auf ihre persönliche Situation sowie die Art der Straftat und den tatsächlichen Kontext, der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, nach ihrer Übergabe einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.

24.

Der Rat ersucht die Kommission, bei der Aktualisierung des EuHb-Handbuchs den Rechtspraktikern Leitlinien für den Umgang mit Fällen an die Hand zu geben, in denen eine mutmaßliche Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 47 Absatz 2 der Charta besteht, und im Benehmen mit der FRA zu prüfen, wie der Zugang der Rechtspraktiker zu Informationen und zu den Informationsquellen, auf die sie sich beziehen können, verbessert werden kann, wobei die vom EuGH festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.

Zusicherungen

25.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUV kann die Vollstreckungsbehörde zusätzliche Informationen anfordern, und die Anordnungsbehörde kann Zusicherungen geben, dass die Grundrechte der betreffenden Person im Falle ihrer Übergabe nicht verletzt werden (18).

26.

Der Rat betont, dass sich die vollstreckende Justizbehörde in Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten herrschen muss und auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, auf diese Zusicherungen zumindest dann verlassen muss, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen (19).

C.   Klärung einiger Aspekte des Verfahrens im Ausstellungs- und im Vollstreckungsmitgliedstaat

Stärkung der Verfahrensrechte in EuHb-Verfahren

27.

Im Hinblick auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren wurden bereits große Fortschritte erzielt. In Umsetzung des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte (20) als Teil des Stockholmer Programms (21) wurden durch die Richtlinie 2010/64/EU (Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen), die Richtlinie 2012/13/EU (Recht auf Belehrung und Unterrichtung), die Richtlinie 2013/48/EU (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand), die Richtlinie (EU) 2016/343 (Unschuldsvermutung, Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung), die Richtlinie (EU) 2016/800 (Verfahrensgarantien für Kinder) und die Richtlinie (EU) 2016/1919 (Prozesskostenhilfe) gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren festgelegt.

28.

Aus den Umsetzungsberichten der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Richtlinie 2010/64/EU (22) und zur Richtlinie 2012/13/EU (23) und vom 27. September 2019 zur Richtlinie 2013/48/EU (24) geht deutlich hervor, dass die Umsetzung dieser Richtlinien verbessert werden muss. Der Rat ruft die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die in den Umsetzungsberichten aufgeführten Schwachstellen zu beseitigen und für eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien zu sorgen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV eingeleitet hat und erforderlichenfalls solche Verfahren auch in der nahen Zukunft einleiten wird.

29.

Der Rat betont, dass die praktische Wirksamkeit der Verfahrensrechte in Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat und im Vollstreckungsmitgliedstaat im Rahmen des EuHb-Rahmenbeschlusses untersucht werden muss. von der FRA am 27. September 2019 veröffentlichte Bericht („Rights in practice: access to a lawyer and procedural rights in criminal and European arrest warrant proceedings“/Rechte in der Praxis: Zugang zu einem Rechtsbeistand und Verfahrensrechte in Straf- und EuHB-Verfahren), der die Lage in acht Mitgliedstaaten betrifft, ist dafür ein wichtiger Schritt. Rat ersucht die FRA, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, die Studie bis 2022 fortzusetzen und auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen und dabei besonders die Erfahrungen von Rechtsanwälten zu berücksichtigen, die mit Übergabeverfahren befasst waren.

Übersetzungen

30.

Der Rat weist darauf hin, dass ein Europäischer Haftbefehl in eine der Amtssprachen oder eine der zugelassenen Sprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats übersetzt werden muss, und betont, dass eine angemessene Übersetzung für das wirksame Funktionieren der Übergabeverfahren im Rahmen des EuHb von wesentlicher Bedeutung ist.

31.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, hinsichtlich der Übersetzung eines EuHb zu prüfen, ob sie mehr als gegenwärtig von der Möglichkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses Gebrauch machen könnten, eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu akzeptieren, damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird.

Übertragung von Verfahren und Kompetenzkonflikte

32.

Um Straflosigkeit in einem Europa ohne Grenzen zu vermeiden, wenn beispielsweise die Vollstreckung eines EuHb abgelehnt wird, ein Kompetenzkonflikt besteht, oder im Falle parallel geführter Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts stellt sich unter anderem die Frage, wie Verfahren wirksam übertragen und wie Kompetenzkonflikte gelöst werden können.

33.

Der Rahmenbeschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (2009/948/JHA) (25) zielt darauf ab, dass parallel geführte Verfahren wegen desselben Sachverhalts und Verstöße gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vermieden werden, beschränkt sich jedoch auf Bestimmungen über den Informationsaustausch und direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Wie im Bericht vom 16. Februar 2018 über die Fallarbeit von Eurojust hinsichtlich der Vermeidung und Lösung von Kompetenzkonflikten herausgestellt wurde, gibt es nach wie vor Schwierigkeiten, insbesondere in komplexen Fällen und in Fällen negativer Kompetenzkonflikte.

34.

Es gibt gegenwärtig keinen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Nur dreizehn Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 ratifiziert. Die übrigen Mitgliedstaaten stützen sich auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder auf bilaterale Übereinkommen oder eine informelle Zusammenarbeit.

35.

In der Vergangenheit konnte trotz beträchtlicher Bemühungen, insbesondere der Initiative von 16 Mitgliedstaaten im Jahr 2009 für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Übertragung von Strafverfahren (26), kein Einvernehmen über ein Instrument der EU erzielt werden. Wie im Bericht von Eurojust vom 16. Februar 2018 und in den Schlussfolgerungen über die 52. Plenartagung des EJN im Jahr 2019 (27) hervorgehoben wurde, sind die Rechtspraktiker daher nach wie vor mit rechtlichen und praktischen Herausforderungen konfrontiert und treten daher tendenziell für die Schaffung eines Instruments der EU ein.

36.

Gemeinsame Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten über die Übertragung von Verfahren und über Kompetenzkonflikte könnten grundsätzlich einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität leisten, da die Strafverfahren effizienter gestaltet und die geordnete Rechtspflege im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbessert würden.

37.

Der rumänische Vorsitz hat in seinem Bericht mit dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen“ (28) vorgeschlagen, weiter zu sondieren, ob ein Gesetzgebungsvorschlag über die Übertragung der Strafverfolgung in einem weiteren Zusammenhang, der die Bewertung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI über Kompetenzkonflikte einschließt, eingebracht werden muss. Vor dem Hintergrund dieses Berichts hat die Kommission eine akademische Studie über die Übertragung von Strafverfahren finanziert, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 abgeschlossen wird.

38.

Der Rat ersucht die Kommission, — sobald die Ergebnisse der Studie vorliegen —, mit den Mitgliedstaaten, Eurojust und dem EJN zu erörtern, ob ein neuer Vorschlag für ein EU-Instrument zur Übertragung von Strafverfahren realisierbar ist und einen Mehrwert bieten würde. Wenn dies der Fall ist, wird die Kommission ersucht, eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auszuarbeiten.

Förderung von Alternativen zur Inhaftierung und zur Verwendung eines EuHb

39.

Der Rat hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Möglichkeiten, wie gegebenenfalls die Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen ohne Freiheitsentzug verstärkt werden kann, zu prüfen, wie dies in den während des finnischem Vorsitzes angenommenen Schlussfolgerungen zur Verwendung von Sanktionen und Maßnahmen ohne Freiheitsentzug im Bereich des Strafrechts (29) dargelegt ist.

40.

Bei der Prüfung der Folgen, die die Vollstreckung eines EuHb auf die Freiheit der gesuchten Person haben wird, muss die ausstellende Behörde prüfen, ob die Ausstellung eines EuHb unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Diese Bewertung umfasst insbesondere die Frage, ob der EuHb das geeignetste Instrument ist oder ob stattdessen andere Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit eingesetzt werden könnten (z. B. Europäische Ermittlungsanordnungen, Europäische Überwachungsanordnungen, Überstellung von Inhaftierten).

41.

Der Rat ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden neunten Runde der gegenseitigen Begutachtungen zu prüfen, ob die Nutzung anderer Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit verstärkt werden muss.

D.   Umgang mit Ersuchen um Auslieferung von Unionsbürgerinnen und -bürgern an Drittstaaten

42.

Der Rat erinnert an den Gedankenaustausch über den Sachstand hinsichtlich des Umgangs mit Auslieferungsersuchen von Drittländern betreffend Unionsbürgerinnen und -bürger, die nicht die Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats besitzen, auf der informellen Videokonferenz der Justizministerinnen und -minister vom 4. Juni 2020.

43.

Nach den Urteilen des EuGH in der Rechtssache Petruhhin und mehreren späteren Entscheidungen (30) haben die Mitgliedstaaten beim Umgang mit derartigen Ersuchen zwei Pflichten: zum einen die Pflicht, die nach internationalem Recht bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Gefahr zu vermeiden, dass die Straftat nicht geahndet wird, und zum anderen für die Mitgliedstaaten, die ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern, die Pflicht gemäß den Grundsätzen der Freizügigkeit und dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten so wirksam wie möglich vor Maßnahmen zu schützen, mit denen ihnen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt in der EU vorenthalten wird. In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass der ersuchte Mitgliedstaat prüfen muss, ob es eine alternative Maßnahme gibt, die die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit weniger beeinträchtigen würde und die ebenso wirksam wäre, um das Ziel der Verhinderung von Straflosigkeit zu erreichen (31). Dazu gehört die Unterrichtung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und — auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats — die Übergabe der gesuchten Person an diesen Mitgliedstaat in Anwendung des EuHb-Rahmenbeschlusses, sofern dieser Mitgliedstaat für die Verfolgung dieser Person wegen Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zuständig ist (32).

44.

Es wurde viel Arbeit geleistet, um einen Einblick in die praktische Anwendung der Petruhhin-Grundsätze durch die Mitgliedstaaten zu geben (33). Die bestehende Rechtsprechung bietet jedoch keine Lösung, wenn der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit keinen Europäischen Haftbefehl gegen die gesuchte Person ausstellen kann.

45.

Der Rat begrüßt, dass Eurojust und das EJN eine sehr nützliche Analyse zu der Frage durchgeführt haben, wie Ersuchen um Auslieferung von Unionsbürgerinnen und -bürgern von Drittstaaten in der Praxis bearbeitet werden. Rat wird die Ergebnisse dieser Analyse rechtzeitig erörtern und über die Frage entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form Folgemaßnahmen ergriffen werden sollten.

46.

Die praktischen Erfahrungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zeigen, dass es Fälle gibt, in denen Drittländer unbegründete und missbräuchliche Auslieferungsersuchen stellen. Der Rat ersucht die Kommission, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von Eurojust und dem EJN erstellten Analyse zu prüfen, ob weitere Maßnahmen, wie etwa ein Vorschlag für ein gemeinsames Konzept für den Umgang mit potenziell missbräuchlichen — auch politisch motivierten — Fahndungs- und Auslieferungsersuchen von Drittstaaten, erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sollten die bewährten Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

E.   Stärkung der EuHb-Übergabeverfahren in Krisenzeiten

47.

Um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, haben die Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, wie die Schließung von Grenzen, die Aussetzung des Luftverkehrs und die Auferlegung strenger Regeln für Kontakte und strenger Abstandsregeln. Dies hatte auch erhebliche Auswirkungen auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere auf Übergabeverfahren nach dem EuHb-Rahmenbeschluss.

48.

Der Rat betont, dass es für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von großer Bedeutung ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Krisenzeiten zu gewährleisten. Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, wie wichtig ein koordinierter und rascher Austausch von Informationen und Erfahrungen ist und dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter digitalisiert werden muss.

49.

Im Hinblick auf den notwendigen Informations- und Erfahrungsaustausch in Krisenzeiten ist ein koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Akteure von entscheidender Bedeutung, um Doppelarbeit zu vermeiden und das Einholen und das Weiterleiten von Informationen zu straffen. Die Verwendung von Fragebögen hat sich als wertvolles Instrument für die Sammlung von Informationen erwiesen, und die regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung durch Eurojust und das EJN, bei der die bei Eurojust, dem EJN und dem Vorsitz/Generalsekretariat des Rates eingegangenen Informationen kombiniert werden, hat sich als wertvolles Instrument für den koordinierten Informationsaustausch und für die umfassende Unterstützung der Rechtspraktiker erwiesen. In Zukunft sollte die Einrichtung einer elektronischen Plattform in Erwägung gezogen werden, auf der in Krisenzeiten nützliche Informationen konsultiert und täglich aktualisiert werden könnten.

50.

Der Rat betont, dass der Digitalisierung eine zentrale Rolle zukommt. Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit rasch und umfassend digitalisiert werden muss, wie in den während des deutschen Vorsitzes vereinbarten Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Zugang zur Justiz — die Chancen der Digitalisierung nutzen“ hervorgehoben wurde (34). In vielen Fällen können praktische Probleme durch digitale Lösungen behoben werden.

51.

Der Rat begrüßt den Abschlussbericht der Kommission über die Studie „Grenzüberschreitende digitale Strafjustiz“, der am 14. September 2020 veröffentlicht wurde. Bei den Folgemaßnahmen zu dieser Studie sollten insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: die Schaffung sicherer elektronischer Kommunikationswege zwischen zuständigen Behörden, ein harmonisiertes Konzept für die Anerkennung und Nutzung elektronischer Signaturen oder zumindest eine flexiblere Nutzung des bestehenden Systems, die Schaffung eines sicheren Mittels für die Übermittlung großer Dateien und eine bessere Angleichung von Videokonferenzsystemen, insbesondere hinsichtlich ihrer Qualität und technischen Interoperabilität.

(1)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 6.

(3)  Dok. 9728/19.

(4)  COM(2020) 270 final.

(5)  9. Runde der gegenseitigen Begutachtungen zu Rechtsinstrumenten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Freiheitsentzugs oder der Freiheitsbeschränkung, siehe Dok. 6333/19 zum Gegenstand der Evaluierung.

(6)  Entwurf eines Berichts über die Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2019/2207(INI)), 4. September 2020; EPRS, Europäische Bewertung der Anwendung des Europäischen Haftbefehls, PE 642.839, Juni 2020.

(7)  Siehe Vermerk des Vorsitzes (Dok. 11419/20).

(8)  Siehe Abschlussbericht Dok. 8302/4/09 REV 4 und 6333/19.

(9)  KOM(2006) 8 endg., KOM(2007) 407 endg., KOM(2011) 175 endg. und COM(2020) 270 final.

(10)  ABl. C 335 vom 6.10.2017, S. 1.

(11)  EuGH, Urteil vom 5. April 2016, C-404/15, Aranyosi und Căldăraru; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C-220/18 PPU; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, C-128/18, Dorobantu.

(12)  EuGH, Urteil vom 25 Juli 2018, C-216/18 PPU, LM. Siehe das anhängige Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-354/20 PPU und C-412/20 PPU (Openbaar Ministerie e.a.).

(13)  EuGH, Urteil vom 5. April 2016, C-404/15, Aranyosi und Căldăraru, Rn. 85 und 87.

(14)  Empfehlung Rec(2006)2 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten — Europäische Strafvollzugsgrundsätze.

(15)  EuGH, Urteil vom 5. April 2016, C-404/15, Aranyosi und Căldăraru; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C-220/18 PPU, Rn. 88-94; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, C-128/18, Dorobantu, Rn. 52-55.

(16)  EuGH, Urteil vom 25 Juli 2018, C-216/18 PPU, LM, Rn. 48.

(17)  EuGH, Urteil vom 25 Juli 2018, C-216/18 PPU, LM, Rn. 61, 68 und 79.

(18)  EuGH, Urteil von 25. Juli 2018, C-220/18 PPU, ML, Rn. 108-110.

(19)  EuGH, Urteil von 25. Juli 2018, C-220/18 PPU, ML, Rn. 112.

(20)  Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1).

(21)  Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

(22)  COM(2018) 857 final.

(23)  COM(2018) 858 final.

(24)  COM(2019) 560 final.

(25)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.

(26)  ABl. C 219 vom 12.9.2009, S. 7.

(27)  Dok. 14501/19.

(28)  Dok. 9728/19.

(29)  ABl. C 422 vom 16.12.2019, S. 9.

(30)  EuGH, Urteil vom 6. September 2016, C-182/15, Petruhhin; EuGH, Urteil vom 10. April 2018, C-191/16, Pisciotti; EuGH, Urteil vom 13. November 2018, C-247/17, Raugevicius; EuGH, Urteil vom 2. April 2020, C-897/19 PPU, Ruska Federacija; siehe die anhängige Rechtssache C-398/19, Generalstaatsanwaltschaft Berlin.

(31)  EuGH, Urteil vom 6. September 2016, C-182/15, Petruhhin, Rn. 41 und 47-50.

(32)  EuGH, Urteil vom 6. September 2016, C-182/15, Petruhhin, Rn. 41 und 47-50.

(33)  Siehe Ratsdokumente 10429/17, 15786/17 und 15207/17.

(34)  ABl. C 342 I vom 14.10.2020, S. 1.


 

Dieses Korrigendum betrifft nicht die deutsche Fassung.


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4.12.2020   

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(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/32


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2020/C 419/11)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium („aluminium converter foil“, in manchen Antidumpingverordnungen auch als „Aluminiumkonverterfolie“ bezeichnet) mit Ursprung in der Volksrepublik China subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 21. Oktober 2020von sechs Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 50 % der gesamten Produktion von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in der Union entfallen.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.

3.   Subventionsbehauptung

Bei der mutmaßlich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111960 und 7606111991) eingereiht wird.

Der Antrag enthält ausreichende Nachweise dafür, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in den Genuss verschiedener Subventionen der Regierung der Volksrepublik China gekommen sind.

Bei den mutmaßlichen Subventionierungspraktiken handelt es sich unter anderem um 1) direkte Transfers von Geldern sowie potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten, 2) den Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung und 3) die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Der Antrag enthielt beispielsweise Beweise für verschiedene Zuschüsse, die Bereitstellung von Darlehen und Kreditlinien zu Vorzugsbedingungen durch staatseigene Banken und andere Finanzinstitute sowie die Bereitstellung von Ausfuhrkrediten durch staatseigene Banken und andere Finanzinstitute; für Einkommensteuerermäßigungen und -befreiungen, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen sowie Umsatzsteuerbefreiungen und -nachlässe sowie für die Bereitstellung von Waren durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

Die Antragsteller brachten vor, dass die genannten Maßnahmen Subventionen darstellten, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Volksrepublik China oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der zu untersuchenden Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die betreffenden Maßnahmen beschränkten sich auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige; somit seien sie spezifisch und anfechtbar. Angesichts dieser Sachverhalte liegt die Vermutung nahe, dass die mutmaßlichen Subventionen in dem betroffenen Land eine erhebliche Höhe erreichen.

Im Lichte des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise zur VR China; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionen zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen insgesamt gestiegen sind.

Die von den Antragstellern vorgelegten Beweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben.

Ferner legten die Antragsteller Beweise dafür vor, dass die VR China über genügend freie Kapazität verfügt, sodass mit einem erheblichen Anstieg der Einfuhren zu rechnen ist.

Darüber hinaus führten die Antragsteller an, dass aufgrund der vor Kurzem auf Drittmärkten wie den Vereinigten Staaten, der Türkei, Indien, Mexiko und Indonesien eingeführten Zölle und Maßnahmen gegenüber der zu untersuchenden Ware die subventionierten Einfuhren weiter erheblich zunehmen dürften. Dies dürfte zu einer Umlenkung der Ausfuhren in die Union mit einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren führen. Außerdem seien diese Umstandsveränderungen klar vorhersehbar und stünden unmittelbar bevor.

Schließlich führten die Antragsteller noch an, dass der Anstieg von Einfuhren zu unfairen Bedingungen die Hauptursache für die Schädigung sei und keine anderen Faktoren diesen ursächlichen Zusammenhang abschwächen dürften.

Nach Auffassung der Kommission liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wurde.

Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

Der Regierung des betroffenen Landes wurden nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen angeboten.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat, wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten. Insbesondere muss die Kommission 3 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Maßnahmen erteilen. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt. Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten.

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (5) über die möglichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Subventionsermittlung

Die ausführenden Hersteller (6) der zu untersuchenden Ware werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten. Andere Parteien, bei denen sich die Kommission um relevante Informationen bemühen wird, um das Vorhandensein und die Höhe anfechtbarer Subventionen im Falle der zu untersuchenden Ware festzustellen, werden ebenfalls gebeten, mit der Kommission so umfassend wie möglich zusammenzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/b4e93881-94c5-6b55-1a58-907cc74e7173 .Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.8.

Die Kommission hat ferner mit den Behörden der VR China Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Herstellerverbände im betroffenen Land.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Herstellerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen zu den Herstellern im betroffenen Land einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501) zur Verfügung. Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

b)   Individuelle Höhe der anfechtbaren Subvention für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie die jeweilige individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die die Ermittlung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subventionen beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501) zur Verfügung.

Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung gewährt werden kann.

Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die die Ermittlung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subventionen beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, für sie nicht die jeweilige individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.3.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (7) (8)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501).

5.5.    Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses

Sollten eine Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501) zur Verfügung. Nach Artikel 31 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Ausführende Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.2 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite.

5.7.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

Anhörungen, die vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden, und die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

Nach dem vorläufigen Stadium sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum des vorläufigen Unterrichtungsdokuments oder des Informationspapiers gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

Im endgültigen Stadium sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.8.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (9) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Zur Subventionierung:

TRADE-AS675-ACF-SUBSIDY@ec.europa.eu

Zur Schädigung und zum Unionsinteresse:

TRADE-AS675-ACF-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Im Einklang mit Artikel 29 a der Grundverordnung erteilt die Kommission 4 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Interessierte Parteien können diese Auskünfte binnen 4 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich anfordern. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien 4 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung schriftlich von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien grundsätzlich 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung oder zum Informationspapier im vorläufigen Stadium keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens bis zum 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt.

In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(3)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

(4)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(5)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(6)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(7)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen den Fragebogen für ausführende Hersteller ausfüllen, der in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501) zur Verfügung steht. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Feststellung einer Schädigung herangezogen werden.

(9)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 12.4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“-Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ZUR WEITERVERARBEITUNG BESTIMMTEN FOLIEN UND DÜNNEN BÄNDERN AUS ALUMINIUM MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“-Version (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), müssen nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Bitte machen Sie folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie bitte für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) den Gesamtumsatz Ihres Unternehmens in EUR an sowie den Wert und das Gewicht der in die Union getätigten Einfuhren von in der Einleitungsbekanntmachung definierten zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium (getrennt für Einfuhren aus China und für Einfuhren aus allen Ursprungsländern zusammengenommen) und das Gewicht und den Wert der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware (jeglichen Ursprungs) in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten Ihres Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu untersuchenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

 

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus Ihrer Sicht bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich Ihr Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird Ihr Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert Ihr Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/44


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10058Porsche/Transnet/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/12)

1.   

Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft („Porsche“, Deutschland),

TransnetBW GmbH („Transnet“, Deutschland).

Porsche (über seine Tochtergesellschaft MHP) und Transnet beabsichtigen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein noch zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) zu übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Porsche ist eine hundertprozentige, indirekt kontrollierte Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft („VWAG“), die weltweit in der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und im Verkauf von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen, Lastkraftwagen, Linien- und Reisebussen, Fahrgestellen für Busse, Dieselmotoren, Motorrädern sowie Ersatzteilen und Zubehör tätig ist. Darüber hinaus ist der VW-Konzern ist auch im Fahrzeugvertrieb tätig.

Transnet ist ein Übertragungsnetzbetreiber mit Hauptsitz in Stuttgart, Deutschland, und betreibt einen Großteil des Übertragungsnetzes in Baden-Württemberg. Transnet ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW“), einem integrierten Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Deutschland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10058 – Porsche / Transnet / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/46


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache: M.10065 — Advent/Nielsen Global Connect

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/13)

1.   

Am 26. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Advent International Corporation („Advent“, USA),

Nielsen Global Connect (Vereinigtes Königreich), Teil von Nielsen Holdings Plc (Vereinigtes Königreich).

Advent übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Nielsen Global Connect. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: weltweit tätiger Private-Equity-Anleger mit Beteiligungen in fünf Kerngeschäftsfeldern: Unternehmens- und Finanzdienstleistungen, Gesundheit, Industrie, Einzelhandel, Konsumgüter und Freizeit, Technologie,

Nielsen Global Connect: Marktforschungsdienste, d. h. Lieferung von Messdaten für Einzelhandelstransaktionen, Information über Verbraucherverhalten und Analysen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10065 — Advent/Nielsen Global Connect

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/47


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9993 — Allianz/Noble)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/14)

1.   

Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Allianz SE (im Folgenden „Allianz“), Teil der Allianz Group („Allianz-Gruppe“), beide Deutschland;

Noble plc („Noble“, VK).

Allianz übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Noble.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Allianz: weltweite Erbringung von Finanzdienstleistungen, vor allem in Bezug auf Lebens- und Nichtlebensversicherungen sowie Vermögensverwaltung.

Noble: Erbringung vertraglicher Bohrdienste für die internationale Öl- und Gasindustrie mit einer weltweiten Flotte mobiler Offshore-Bohreinheiten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9993 — Allianz/Noble

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/48


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10092 — Accel-KKR Capital Partners/OMERS Private Equity/KCS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/15)

1.   

Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Accel-KKR Capital Partners („AKKR“, USA);

OCP Investment Corporation und OMERS Administration Corporation (zusammen „OMERS“, Kanada), Teil der OMERS-Gruppe;

Kerridge Commercial Systems („KCS“, Vereinigtes Königreich), derzeit kontrolliert von AKKR.

AKKR und OMERS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über KCS. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AKKR: technologieorientierte Private-Equity-Gesellschaft, die in Software und Technologie für das mittlere Marktsegment investiert und eine breite Palette von Kapitallösungen anbietet, darunter Buyout-Kapital, Investitionen in das Minoritätswachstum und Kreditalternativen;

OMERS: Pensionsfonds, der seinen Mitgliedern in Ontario Altersversorgungsleistungen gewährt. Das Unternehmen verwaltet zudem ein diversifiziertes weltweites Portfolio aus Aktien und Schuldverschreibungen sowie Immobilien, Infrastruktur und privates Beteiligungskapital („Private Equity“).

KCS: Anbieter von Software für die Ressourcenplanung von Unternehmen in erster Linie für Bauprodukte, Automobilteile und industrielle Vertriebshändler. Es bietet Lösungen für: i) genaue und effiziente Verwaltung der Verkaufsteams; ii) Verwaltung und Erhaltung optimaler Lagerbestände; iii) Kontrollinventar, Verkäufe und Käufe; iv) Führung von Geschäftskonten; v) visuelle Interpretation der Verkaufsleistung und vi) Unterstützung der Ziele des Online-Kundendienstes.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10092 — Accel-KKR Capital Partners/OMERS Private Equity/KCS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/49


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10035 — Burnam Parties/Kroenke Parties/SMG/Cascade Investment/StorageMart)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 419/16)

1.   

Am 27. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

StorageMart Partners, LLC und verbundene Unternehmen („Burnam Parties“, USA);

E.Stanley Kroenke und verbundene Unternehmen („Kroenke Parties“, USA);

SMG StorCo, LLC („SMG“, USA), indirekt kontrolliert von GIC Realty (Singapur);

Cascade Investment L.L.C. („Cascade Investment“, USA);

SMARTCo Properties, L.P. („StorageMart“, USA).

Burnam Parties, Kroenke Parties, SMG und Cascade Investment übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über StorageMart.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

StorageMart: Kette von Selbstspeicherlagern, die in den Vereinigten Staaten, Kanada und im Vereinigten Königreich betrieben werden. StorageMart verfügt weltweit über 220 Lager, darunter 16 Lager im Vereinigten Königreich. Diese Lager befinden sich in Buckinghamshire, Essex, Kent, Norfolk, Suffolk, Surrey, East Sussex und West Sussex.

Burnam Parties: StorageMart Partners, L.L.C, und seine Tochtergesellschaften, bei denen Cris Burnam als Geschäftsführer von StorageMart und Mike Burnam als Präsident von StorageMart fungiert. Die Burnam Parties kontrollieren derzeit gemeinsam das Zielunternehmen und sind über das Zielunternehmen in erster Linie in den USA in der Selbstlagerindustrie tätig.

Kroenke Parties: Einrichtungen, die mit E. Stanley Kroenke, einer Privatperson mit Wohnsitz in den USA, verbunden sind, die ein internationales Portfolio von Investitionen kontrolliert und in erster Linie im Sport- und Immobiliensektor tätig ist. Die Kroenke Parties besitzen eine Kontrollbeteiligung an den Zielprojekten vor dem Zusammenschluss und sind in erster Linie in den USA tätig.

SMG: hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft von GIC Realty, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach singapurischem Recht. GIC Realty ist die Holdinggesellschaft für Immobilieninvestitionen, die im Namen der Regierung Singapurs getätigt werden.

Cascade Investment: private Investmentgesellschaft mit einem weltweiten Investitionsportfolio, das in erster Linie in Nordamerika tätig ist. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter William H. Gates III ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10035 — Burnam Parties/Kroenke Parties/SMG/Cascade Investment/StorageMart

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussels

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.