ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 418

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
3. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 418/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9996 — Trenitalia/Netinera Deutschland) ( 1 )

1

2020/C 418/02

Непротивопоставяне на концентрация, за която е постъпило уведомление (Дело M.9705 — EXOR/GEDI) (текст от значение за ЕИП)

2

2020/C 418/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9324 — ALSO/ABC Data Group) ( 1 )

3

2020/C 418/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9750 — HIG Capital/Lagardère Sports and Entertainment SAS/Lagardère Sports Inc.) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 418/05

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Dezember 2020: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

5

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2020/C 418/06

Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

6

2020/C 418/07

Feiertage im Jahr 2021: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

7

2020/C 418/08

Feiertage im Jahr 2020: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

8


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 418/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9996 — Trenitalia/Netinera Deutschland)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 418/01)

Am 25. November 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9996 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/2


Непротивопоставяне на концентрация, за която е постъпило уведомление

(Дело M.9705 — EXOR/GEDI)

(текст от значение за ЕИП)

(2020/C 418/02)

На 30. März 2020 г. Комисията реши да не се противопоставя на горепосочената концентрация, за която е постъпило уведомление и да я обяви за съвместима с вътрешния пазар. Решението се основава на член 6, параграф 1, буква б) от Регламент (ЕО) № 139/2004 на Съвета (1). Пълният текст на решението е достъпен единствено на английски език и ще се публикува, след като бъдат премахнати всички професионални тайни, които могат да се съдържат в него. Той ще бъде достъпен:

в раздела за сливанията на уебсайта на Комисията, свързан с конкуренцията (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Този уебсайт предоставя различни средства за подпомагане на достъпа до решения за отделни сливания, включително показатели за търсене по дружество, по номер на делото, по дата и по отрасъл,

в електронен формат на уебсайта EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=bg) под номер на документа 32020M9705. EUR-Lex предоставя онлайн достъп до европейското право.


(1)  ОВ L 24, 29.1.2004 г., стр. 1.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9324 — ALSO/ABC Data Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 418/03)

Am 12. Juni 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9324 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9750 — HIG Capital/Lagardère Sports and Entertainment SAS/Lagardère Sports Inc.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 418/04)

Am 13. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9750 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/5


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Dezember 2020: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Dezember 2020

(2020/C 418/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2066

JPY

Japanischer Yen

126,13

DKK

Dänische Krone

7,4438

GBP

Pfund Sterling

0,90490

SEK

Schwedische Krone

10,2813

CHF

Schweizer Franken

1,0819

ISK

Isländische Krone

155,40

NOK

Norwegische Krone

10,7003

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,411

HUF

Ungarischer Forint

357,40

PLN

Polnischer Zloty

4,4783

RON

Rumänischer Leu

4,8714

TRY

Türkische Lira

9,4570

AUD

Australischer Dollar

1,6384

CAD

Kanadischer Dollar

1,5619

HKD

Hongkong-Dollar

9,3535

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7137

SGD

Singapur-Dollar

1,6176

KRW

Südkoreanischer Won

1 330,20

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,5579

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9203

HRK

Kroatische Kuna

7,5520

IDR

Indonesische Rupiah

17 145,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9199

PHP

Philippinischer Peso

57,984

RUB

Russischer Rubel

91,3194

THB

Thailändischer Baht

36,500

BRL

Brasilianischer Real

6,2962

MXN

Mexikanischer Peso

24,2499

INR

Indische Rupie

88,9695


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/6


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2020/C 418/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

26. August 2020

Nummer der Beihilfe

85190

Nummer der Entscheidung

101/20/COL

EFTA-Staat

Island

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

Ausgleich für Icelandair für den Schaden, der durch den Ausbruch von COVID-19 entstanden ist

Rechtsgrundlage

Nachtragshaushaltsgesetz

Die Bedingungen für die staatliche Garantie werden in einer Vereinbarung zwischen dem Schatzamt und Icelandair festgelegt.

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Ziel

Ausgleich für den Schaden, der Icelandair durch die Annullierung oder Verschiebung seiner Flüge infolge der von Island und anderen Ländern im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verhängten Reisebeschränkungen entstanden ist

Form der Beihilfe

Staatliche Garantie

Mittelausstattung

108 Mio. USD

Intensität

100 %

Laufzeit

September 2020 bis September 2025

Wirtschaftszweige

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Finance and Economic Affairs [Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Angelegenheiten]

Arnarhvoli við Lindargötu

101 Reykjavík

ISLAND

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/7


Feiertage im Jahr 2021: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

(2020/C 418/07)

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

EFTA-Überwachungs-behörde

EFTA-Gerichtshof

Freitag, 1. Januar

X

X

X

X

X

Montag, 4. Januar

 

 

 

X

 

Dienstag, 5. Januar

 

 

 

X

 

Mittwoch, 6. Januar

 

X

 

X

 

Donnerstag, 7. Januar

 

 

 

X

 

Freitag, 8. Januar

 

 

 

X

 

Dienstag, 2. Februar

 

X

 

 

 

Montag, 15. Februar

 

 

 

 

X

Dienstag, 16. Februar

 

X

 

 

 

Freitag, 19. März

 

X

 

 

 

Donnerstag, 1. April

X

 

X

X

X

Freitag, 2. April

X

X

X

X

X

Montag, 5. April

X

X

X

X

X

Donnerstag, 22. April

X

 

 

 

 

Donnerstag, 13. Mai

X

X

X

X

X

Freitag, 14. Mai

 

 

 

X

X

Montag, 17. Mai

 

 

X

 

 

Montag, 24. Mai

X

X

X

X

X

Donnerstag, 3. Juni

 

X

 

 

 

Montag, 17. Juni

X

 

 

 

 

Mittwoch, 23. Juni

 

 

 

 

X

Montag, 2. August

X

 

 

 

 

Montag, 30. August

 

 

 

 

X

Mittwoch, 8. September

 

X

 

 

 

Montag, 1. November

 

X

 

X

X

Dienstag, 2. November

 

 

 

 

X

Mittwoch, 8. Dezember

 

X

 

 

 

Freitag, 24. Dezember

X

X

 

X

X

Montag, 27. Dezember

 

 

 

X

X

Dienstag, 28. Dezember

 

 

 

X

X

Mittwoch, 29. Dezember

 

 

 

X

X

Donnerstag, 30. Dezember

 

 

 

X

X

Freitag, 31. Dezember

X

X

 

X

X

**Öffentliche Feiertage, die auf einen Samstag und Sonntag fallen, sind nicht aufgeführt.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/8


Feiertage im Jahr 2020: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

(2020/C 418/08)

 

Island

Liechten-stein

Norwegen

EFTA-Überwachungs-behörde

EFTA-Gerichts-hof

Mittwoch, 1. Januar

X

X

X

X

X

Donnerstag, 2. Januar

 

X

 

X

X

Freitag, 3. Januar

 

 

 

X

 

Montag, 6. Januar

 

X

 

 

 

Montag, 24. Februar

 

 

 

 

X

Dienstag, 25. Februar

 

X

 

 

 

Donnerstag, 19. März

 

X

 

 

 

Donnerstag, 9. April

X

 

X

X

X

Freitag, 10. April

X

X

X

X

X

Montag, 13. April

X

X

X

X

X

Donnerstag, 23. April

X

 

 

 

 

Freitag, 1. Mai

X

X

X

X

X

Montag, 11. Mai

 

 

 

 

X

Donnerstag, 21. Mai

X

X

X

X

X

Freitag, 22. Mai

 

 

 

X

X

Montag, 1. Juni

X

X

X

X

X

Donnerstag, 11. Juni

 

X

 

 

 

Mittwoch, 17. Juni

X

 

 

 

 

Dienstag, 23. Juni

 

 

 

 

X

Montag, 3. August

X

 

 

 

 

Montag, 31. August

 

 

 

 

X

Dienstag, 8. September

 

X

 

 

 

Montag, 2. November

 

 

 

X

X

Dienstag, 8. Dezember

 

X

 

 

 

Montag, 21. Dezember

 

 

 

X

 

Dienstag, 22. Dezember

 

 

 

X

 

Mittwoch, 23. Dezember

 

 

 

X

 

Donnerstag, 24. Dezember

X

X

 

X

X

Freitag, 25. Dezember

X

X

X

X

X

Montag, 28. Dezember

 

 

 

X

X

Dienstag, 29. Dezember

 

 

 

X

X

Mittwoch, 30. Dezember

 

 

 

X

X

Donnerstag, 31. Dezember

X

X

 

X

X

**Öffentliche Feiertage, die auf einen Samstag und Sonntag fallen, sind nicht aufgeführt.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/9


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 418/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„RADICCHIO ROSSO DI TREVISO”

EU-Nr.: PGI-IT-1514-AM02 — 5.6.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio tutela Radicchio Rosso di Treviso IGP e Radicchio Variegato di Castelfranco IGP

Piazzale Indipendenza n. 2

31055 QUINTO DI TREVISO - TV (Italien)

E-Mail: consorzio@radicchioditreviso.it

Zertifizierte E-Mail-Adresse: mail@pec.radicchioditreviso.it

Das Schutzkonsortium „Consorzio di tutela Radicchio Rosso di Treviso IGP e Radicchio Variegato di Castelfranco IGP“ ist berechtigt, einen Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation(en), auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang

Etikettierung

Sonstiges: Verweise auf die Kontrollstelle, redaktionelle Änderungen.

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Die folgende Bestimmung in Artikel 1:

„Die geschützte geografische Angabe ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ — im Folgenden als ‚g. g. A.‘ bezeichnet — ist im Gartenbausektor dem Radicchio vom Typ ‚tardivo‘ (später Radicchio) und ‚precoce‘ (früher Radicchio) vorbehalten, der den Bedingungen und Bestimmungen dieser Produktspezifikation entspricht.“

wird wie folgt geändert:

„Die geschützte geografische Angabe ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ — im Folgenden mit der Angabe ‚g. g. A.‘ bezeichnet — ist dem Radicchio vom Typ ‚tardivo‘ (später Radicchio) und ‚precoce‘ (früher Radicchio) vorbehalten, der den Bedingungen und Bestimmungen dieser Produktspezifikation entspricht.“

Der Einschub „im Gartenbausektor“ wird gestrichen, da diese Spezifizierung überflüssig ist. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Der folgende Text in Artikel 4 Absatz 1:

„Die zur Erzeugung von Radicchio mit der g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ bestimmten Kulturen müssen aus Pflanzen der Familie der Korbblütler — Gattung Cichorium intybus L. — var. sylvestre bestehen, die die Typen ‚tardivo‘ (später Radicchio) und ‚precoce‘ (früher Radicchio) umfasst.“

wird in Artikel 2 als dessen Absatz 1 verschoben. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Der folgende Text von Artikel 6:

„Bei Inverkehrbringen muss der Radicchio mit der g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ folgende Merkmale aufweisen:

1.   Radicchio Rosso di Treviso tardivo

a)

Aussehen: regelmäßige, gleichmäßig geformte, kompakte Köpfe mit dichten, den Kopf umhüllenden und nach oben spitz zulaufenden Blättern; Köpfe mit sauber geputztem Wurzelansatz, dessen Länge der Größe des Kopfes angepasst ist und maximal 6 cm beträgt.

b)

Farbe: leuchtend weinrote Blätter mit weißer Hauptrippe und feinen, nur angedeuteten Verästelungen im Blatt.

c)

Geschmack: Rippe von angenehm zartbitterem Geschmack und knackiger Konsistenz.

d)

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe 100 g, Mindestdurchmesser am Kopfansatz 3 cm, Länge (ohne Wurzel) 12–25 cm.

Der „Radicchio Rosso di Treviso“ tardivo muss folgende Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

intensiv gefärbte, leuchtend rote Blattspreite;

weiße Hauptrippe;

Kopf von fester Konsistenz;

mittleres bis hohes Gewicht;

Köpfe von gleichmäßiger Größe und Länge;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Wurzellänge maximal 6 cm entsprechend der Kopfgröße.

2.   Radicchio Rosso di Treviso precoce

a)

Aussehen: voluminöser, länglicher, geschlossener Kopf mit kleinem Wurzelansatz.

b)

Farbe: Blätter mit ausgeprägter weißer Mittelrippe und vielen kleinen Verästelungen in der intensivrot gefärbten Blattspreite.

c)

Geschmack: Blätter von zartbitterem Geschmack und mittlerer, knackiger Konsistenz.

d)

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe: 150 g, Länge der Köpfe (ohne Wurzel): 15–25 cm.

„Radicchio Rosso di Treviso“ precoce muss folgende Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

intensiv gefärbte, leuchtend rote Blattspreite mit feiner weißer Äderung;

Kopf von fester Konsistenz;

mittleres bis hohes Gewicht;

Köpfe von gleichmäßiger Größe;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Wurzellänge maximal 4 cm entsprechend der Kopfgröße.”

wird in Artikel 2 verschoben und wie folgt geändert:

Merkmale des Erzeugnisses

Bei Inverkehrbringen muss der Radicchio mit der g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ folgende Merkmale aufweisen:

1.   ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tardivo

a)

Aussehen: regelmäßige, einheitliche, kompakte Köpfe mit dichten, den Kopf umhüllenden und oft den Stiel zur Spitze hin komplett bedeckenden Blättern; Köpfe mit sauber geputztem Pfahlwurzelansatz, dessen Länge zur Größe des Kopfes proportional ist und maximal 6 cm beträgt.

b)

Farbe: leuchtend weinrote Blätter mit weißer Hauptrippe und feinen, nur angedeuteten Verästelungen im Blatt.

c)

Geschmack: Rippe von angenehm bitterem Geschmack und knackiger Konsistenz.

d)

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe 100 g, Mindestdurchmesser am Kopfansatz 3 cm, Länge (ohne Wurzel) 10–25 cm.

Kleinere und leichtere Köpfe von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tardivo sind ausschließlich zur Weiterverarbeitung bestimmt.

‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tardivo muss beim Inverkehrbringen folgende Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

intensiv gefärbte, leuchtend rote Blattspreite;

weiße Hauptrippe;

Kopf von fester Konsistenz;

mittleres bis hohes Gewicht;

Köpfe von gleicher Größe und Länge;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Wurzellänge maximal 6 cm entsprechend der Kopfgröße.

2.   ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ precoce

a)

Aussehen: voluminöser, länglicher, geschlossener Kopf mit kleinem Wurzelansatz.

b)

Farbe: Blätter mit ausgeprägter weißer Mittelrippe und vielen kleinen Verästelungen in der intensiv rot gefärbten Blattspreite.

c)

Geschmack: Blätter von zartbitterem Geschmack und mittelknackiger Konsistenz.

d)

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe: 150 g, Länge der Köpfe (ohne Wurzel) 15–25 cm.

‚Radicchio Rosso di Treviso‘ precoce muss beim Inverkehrbringen folgende Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

intensiv gefärbte, leuchtend rote Blattspreite mit feiner weißer Äderung;

Kopf von fester Konsistenz;

mittleres bis hohes Gewicht;

Köpfe von gleicher Größe;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Pfahlwurzellänge maximal 4 cm entsprechend der Kopfgröße”.

Im Einzelnen heißt dies:

a)

Dem Artikel wird die folgende Angabe vorangestellt: „Merkmale des Erzeugnisses“. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

b)

Für den Typ „tardivo“ wird die Länge (ohne Wurzel) von 12–25 cm in 10–25 cm geändert. Die Änderung ist durch die neuen Erfordernisse des Marktes gerechtfertigt und zielt darauf ab, den neuen Referenzzielgruppen gerecht zu werden. Durch diese Änderung kann den Verbrauchern ein Erzeugnis angeboten werden, das kleiner ist und sich perfekt für die Verpackung in Schalen und zum Sofortverzehr eignet.

c)

Die Hinzufügung des Satzes „Kleinere und leichtere Köpfe von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tardivo sind ausschließlich zur Weiterverarbeitung bestimmt.“ ermöglicht die Verwendung von Köpfen, die kleiner als 10 cm sind, um den Herstellungsprozess von verarbeiteten Erzeugnissen auf der Grundlage von „Radicchio Rosso di Treviso“ zu vereinfachen, die für kleine handwerkliche Verarbeitungsbetriebe und die Lebensmittelindustrie zunehmend von Interesse sind.

d)

Die Änderung bezüglich der Merkmale für das Inverkehrbringen von „Radicchio Rosso di Treviso“ precoce, die den Text „Wurzellänge maximal 4 cm entsprechend der Kopfgröße“ durch „Pfahlwurzellänge maximal 4 cm entsprechend der Kopfgröße“ ergänzt, ist eine redaktionelle Änderung mit dem Ziel, die Genauigkeit der Produktspezifikation zu verbessern.

Die vorstehend genannten Änderungen beziehen sich auf Punkt 4.2 „Beschreibung“ der im ABl. C 279 der Europäischen Union vom 22.11.2007 veröffentlichten Zusammenfassung und auf den entsprechenden Punkt des Einzigen Dokuments.

Geografisches Gebiet

Der folgende Text von Artikel 2:

„Radicchio, der die betreffende g. g. A. tragen darf, wird von Erzeugern, die geeignete und jährlich für diese Pflanzen vorgesehene Flächen bewirtschaften, ausschließlich in dem Gebiet der nachstehend spezifizierten Provinzen Treviso, Padua und Venedig erzeugt, verarbeitet und verpackt.“

wird in Artikel 3 verschoben als dessen Absatz 1. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Ursprungsnachweis

Da die genannten Absätze in den Abschnitten „Beschreibung des Erzeugnisses“ und „Herstellungsverfahren“ verschoben werden, erhält Artikel 4 der Produktspezifikation den folgenden neuen Wortlaut:

„Jede Phase des Erzeugungsprozesses wird durch Dokumentation der Produkte zu Beginn und am Ende jeder Phase überwacht. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Parzellen, der Namen der Erzeuger und der Verpacker in hierfür vorgesehene und von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse, durch das Führen von Registern für Produktion und Verpackung und durch die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle am Ende des Wirtschaftsjahres wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sichergestellt. Alle in diesen Verzeichnissen und Registern aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen unterliegen der Kontrolle durch die Kontrollstelle gemäß den Bestimmungen der Produktspezifikation und des entsprechenden Kontrollprogramms.“

Mit dieser Änderung sollen gemäß Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Maßnahmen festgelegt werden, mit denen sich der Ursprung des Erzeugnisses sicherstellen lässt.

Herstellungsverfahren

Der Text von Artikel 4 Absatz 4:

„Die Pflanzdichte von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ nach der Aussaat oder dem Setzen und dem anschließenden Vereinzeln der Jungpflanzen darf höchstens 8 Pflanzen pro m2 betragen.“

wird in Artikel 5 verschoben als dessen Absatz 4. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Der Text von Artikel 4 Absätze 5 und 6:

„Damit das Erzeugnis die g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tragen darf, darf die Produktionsmenge pro Hektar Anbaufläche folgende Werte nicht überschreiten (ohne jegliche Toleranz):

1)

tardivo: 7 000 kg/ha

2)

precoce: 9 000 kg/ha

Das Stückgewicht der Köpfe, die das Enderzeugnis bilden, darf folgende Werte nicht überschreiten (ohne jegliche Toleranz):

1)

tardivo: 0,400 kg

2)

precoce: 0,500 kg”

wird in Artikel 5 verschoben als dessen letzte zwei Absätze und wie folgt geändert:

„Damit das Erzeugnis die g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tragen darf, darf die Produktionsmenge pro Hektar Anbaufläche folgende Werte nicht überschreiten (ohne jegliche Toleranz):

1)

tardivo: 12 000 kg/ha

2)

precoce: 15 000 kg/ha

Das Stückgewicht der Köpfe, die das Enderzeugnis bilden, darf folgende Werte nicht überschreiten (ohne jegliche Toleranz):

1)

tardivo: 0,400 kg

2)

precoce: 0,500 kg”.

Durch die Verbesserung der Produktionstechniken und des Pflanzenschutzes für Freiland-Radicchio, die eine bessere Entwicklung der Köpfe und eine bessere Verwurzelung der Pflanzen bewirken, den Einsatz von Maschinen und Werkzeugen, die die Verarbeitung und vor allem die Ernte vereinfachen, sowie die Massenselektion zur Verbesserung der Pflanzenproduktivität ist heute eine Steigerung der Produktion je Hektar im Vergleich zu 1996, dem Jahr der Verleihung der g. g. A., möglich. Daher erscheint es zweckmäßig, die Produktion an diese Realität anzupassen, die auch durch bestimmte Sortenversuche und technisch-wissenschaftliche Berichte bestätigt wird.

Es soll auch aufgezeigt werden, inwieweit die vorübergehende Lagerung unter klimatisierten Bedingungen während der Phase vor dem Bleichen zu der starken Erhöhung der Produktionserträge und damit zur Verbesserung der eigentlichen Qualität des Produkts beiträgt. Ohne diese Methode wäre die Ernte oft schlecht planbar und ineffizient, wenn ungünstige Witterungsbedingungen wie übermäßige Regenfälle oder Kälte länger andauern. Die Lagerung des Erzeugnisses im Kühlraum ermöglicht es daher den Erzeugern, die Erntephasen unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen und der Verfügbarkeit von Mitteln und Arbeitskräften besser zu planen, um Ausfallzeiten zu vermeiden und insbesondere zu verhindern, dass das Erzeugnis Gefahr läuft, aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen auf dem Feld zu verfaulen.

Die vorstehend genannten Änderungen beziehen sich auf Punkt 4.5 „Herstellungsverfahren“ der im ABl. C 279 der Europäischen Union vom 22.11.2007 veröffentlichten Zusammenfassung.

Artikel 5

Der Text von Artikel 5 und Punkt 4.5 „Herstellungsverfahren“ der Zusammenfassung:

„Die Setzlinge müssen bis 31. August gepflanzt werden.“

wird wie folgt geändert:

„Die Setzlinge müssen bis 10. September gepflanzt werden.“

Die Änderung des Stichtags für das Pflanzen der Setzlinge ist notwendig, um die Probleme im Zusammenhang mit dem deutlichen Anstieg der Sommertemperaturen und der klimatischen Verlängerung der Sommer anzugehen. Durch eine geringfügige Verschiebung des Pflanztermins kann für Radicchio-Pflanzen vom Typ „tardivo“ der Stress beim Verpflanzen so gering wie möglich gehalten werden.

Der Text von Artikel 5 und Punkt 4.5 „Herstellungsverfahren“ der Zusammenfassung:

„1.

Radicchio Rosso di Treviso tardivo darf ab 1. November geerntet werden, jedoch erst, nachdem die Pflanzen zweimal dem Bodenfrost ausgesetzt waren, um die Rotfärbung zu intensivieren.“

wird wie folgt geändert:

„‚Radicchio Rosso di Treviso‘ tardivo darf ab dem 20. Oktober geerntet werden.“

Da die Erzeuger die klimatischen Veränderungen und die Anforderungen des Handels beständig verfolgen und zunehmend Produkte nachfragen, die längere Zeit verfügbar sind, konnten mithilfe von Massenselektion Pflanzen identifiziert und selektiert werden, die gut für eine frühe Ernte geeignet sind und gleichzeitig die für den Anbau von Pflanzen des Typs „tardivo“ geltenden Anforderungen erfüllen. Die Merkmale und organoleptischen Eigenschaften dieser Züchtungen hängen von den Bedingungen der Jahreszeit und den Anbautechniken ab, und in diesem Zusammenhang haben im Laufe der Zeit durchgeführte Tests bestätigt, dass die zwei in der geltenden Produktspezifikation vorgesehenen Bodenfrostphasen keinen Nutzen bringen. Es hat sich ferner gezeigt, dass diese Produkte von den Verbrauchern sehr geschätzt werden.

Die Nummerierung „2.“, die am Beginn des folgenden Absatzes von Artikel 5: „2. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ precoce darf ab 1. September geerntet werden.“ überflüssig wird, wird gestrichen.

Der Wortlaut von Artikel 5 „in Artikel 6“ am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts „Treiben — Bleichen“ und „in Artikel 6“ am Ende des Abschnitts „Bündeln der Pflanzen“ wird wie folgt geändert: „in Artikel 2“, um der Verschiebung der vorstehend beschriebenen Passagen in den anderen Artikel Rechnung zu tragen.

Zusammenhang

Die Absätze 2 und 3 in Artikel 4:

„Der Anbau auf den zur Herstellung der g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ bestimmten Flächen muss nach den traditionellen Bedingungen und Verfahren erfolgen, um zu gewährleisten, dass die Radicchioköpfe die spezifischen Merkmale aufweisen.

Zur Erzeugung von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ vom Typ ‚tardivo‘ oder ‚precoce‘ eignen sich frische, tiefe, durchlässige, nicht-alkalische Böden, die nicht übermäßig mit Nährstoffen, insbesondere Stickstoff, angereichert sind. Besonders günstig sind Anbaugebiete mit lehmhaltigen Sandböden wie altes Schwemmland im Entkalkungsstadium und mit klimatischen Bedingungen, die durch ausreichende Niederschläge und mäßige Höchsttemperaturen im Sommer, trockene Herbstmonate und Winter mit frühzeitigem Kälteeinbruch und Mindesttemperaturen bis minus 10 °C, gekennzeichnet sind.“

werden in Artikel 6 verschoben als dessen Absätze 1 und 2. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Die vorstehenden Änderungen beziehen sich auf Punkt 5 „Zusammenhang“ des Einzigen Dokuments.

Der folgende Absatz wird nach den zwei ersten, aus Artikel 4 verschobenen Absätzen hinzugefügt:

„Die besonderen Merkmale von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ hängen von den Umweltbedingungen sowie den natürlichen und menschlichen Faktoren im Erzeugungsgebiet ab. Die Geschichte, die Entwicklung, die mehr als hundertjährige Tradition der landwirtschaftlichen Betriebe und Gemüsebauern dieses Gebiets, die Bodenbeschaffenheit, die klimatischen Bedingungen sowie die Temperatur des Grundwassers tragen ebenfalls dazu bei, dass eine enge Verbindung zwischen dem ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ und der Umgebung, in der er gegenwärtig angebaut wird, besteht.“

Mit der Änderung soll der Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem Erzeugungsgebiet deutlicher herausgestellt werden.

Etikettierung

Der Text von Artikel 8:

„Der Betriebsinhaber trägt für jede Ernte den Beginn der Erntearbeiten in den dafür vorgesehenen Betriebsbogen ein.

Der Betriebsinhaber meldet der im vorstehenden Artikel genannten Kontrollstelle für jeden Radicchiotyp die in der Ernte erzeugten Mengen an vertriebsfertigem Endprodukt.

Gleichzeitig trägt der Betriebsinhaber diese Mengen im Betriebsbogen ein unter Angabe des Datums der Anlieferung beim Verpacker, sofern er die Ware nicht selbst verpackt.“

wird gestrichen und durch den Wortlaut von Artikel 9 ersetzt.

Die Streichung des Wortlauts von Artikel 8 ist dadurch gerechtfertigt, dass der neue Wortlaut von Artikel 4 ihm inhaltlich entspricht.

Der folgende Text von Artikel 9 und Punkt 4.5 „Herstellungsverfahren“ der Zusammenfassung:

„Zum Inverkehrbringen wird der Radicchio mit der g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ wie folgt verpackt:

a)

in geeigneten Behältern einer Grundfläche von 30 × 50 cm oder 30 × 40 cm und einem maximalen Fassungsvermögen von 5 kg;

b)

in geeigneten Behältern einer Grundfläche von 40 × 60 cm und einem maximalen Fassungsvermögen von 7,5 kg;

c)

in geeigneten Behältern mit anderen Abmessungen, sofern ein Fassungsvermögen von 2 kg nicht überschritten wird.

Jeder Behälter wird fest versiegelt, sodass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.“

wird wie folgt geändert:

„Zum Inverkehrbringen wird der Radicchio mit der g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ in für Lebensmittel geeigneten Behältern verpackt, die ein Gesamtgewicht von 10 kg nicht überschreiten. Die Einzelverpackung der Köpfe ist zulässig, unter anderem in für einen einzelnen Kopf bestimmten Tüten aus einem für Lebensmittel geeigneten Material.

Das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis kann in geeigneten Behältern (Containern) vermarktet werden, sofern diese ein Nettogewicht von 250 kg nicht überschreiten.

Diese Behälter werden als Garantie für den Endverbraucher mit einer versiegelten Abdeckung versehen. Bei Verkauf im Einzelhandel in Verpackungen von mehr als 1 kg Nettogewicht kann das Erzeugnis nach Aufbrechen des Siegels aus den Kisten entnommen und einzeln an den Endverbraucher verkauft werden.“

Angesichts der kontinuierlichen Neuerungen in der Verpackungsindustrie, der Notwendigkeit, immer wirksamere und attraktivere Marketingkampagnen durchzuführen, sowie aufgrund der Bedürfnisse des modernen Vertriebs und der Verbraucher ist es notwendig, bei der Wahl der Verpackung mehr Flexibilität und Innovation zuzulassen. Die Anforderung, das für die verarbeitende Industrie bestimmte Erzeugnis in besser an die Erfordernisse von Transport und Verarbeitung angepassten Behältern zu liefern, und die daraus resultierende Senkung der Verarbeitungskosten machen darüber hinaus die Verwendung geeigneter Behälter (Containern) mit einem Fassungsvermögen von bis zu 250 kg erforderlich.

Zusätzlich zu der weiterhin für Behälter mit Erzeugnissen mit der g. g. A. „Radicchio Rosso di Treviso“ geltenden Versiegelungspflicht gibt es eine neue Bestimmung, die Verkaufsstellen betrifft, in denen es erlaubt ist, Verpackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 1 kg zu öffnen, um den Verkauf einzelner Köpfe an den Endverbraucher zu ermöglichen, da dieser selten eine ganze Kiste mit einem Nettogewicht von mehr als 1 kg kauft.

Die vorstehenden Änderungen beziehen sich auf Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

Der Text von Artikel 9 und Punkt 4.8 „Etikettierung“ der Zusammenfassung:

„Auf den Behältern ist in gleichgroßen Druckbuchstaben die Angabe ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ g. g. A. mit der Zusatzangabe ‚tardivo‘ bzw. ‚precoce‘ anzubringen. Außerdem müssen die Behälter folgende Angaben aufweisen:

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Einzelerzeugers und/oder des Mitglieds einer Erzeugergemeinschaft und/oder des Verpackers;

sowie etwaige ergänzende oder zusätzliche Angaben, die keine anpreisende Wirkung haben und den Verbraucher in Bezug auf Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht in die Irre führen können.“

wird wie folgt geändert:

„Auf den Behältern ist in gut sichtbaren Druckbuchstaben auf dazu vorgesehenen Etiketten die Angabe ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ g. g. A. mit der Zusatzangabe ‚tardivo‘ bzw. ‚precoce‘ anzubringen. Außerdem können die Behälter etwaige ergänzende oder zusätzliche Angaben aufweisen, die keine anpreisende Wirkung haben und den Verbraucher in Bezug auf Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht in die Irre führen können.“

Die Möglichkeit, dass die Behälter die in der Produktspezifikation genannten Angaben „auf dazu vorgesehenen Etiketten“ aufweisen können, wird hinzugefügt, da Radicchio in neutralen Verpackungen, wie Kunststoffkisten ohne Logo oder grafische Abbildung, die den Betrieb repräsentiert, verpackt werden kann. Es erscheint daher angebracht, diese Klarstellung hinzuzufügen.

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses und des Unternehmens/Betriebs sowie die Angaben zur Rückverfolgbarkeit obligatorisch und gesetzlich vorgeschrieben sind. Über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Angaben wären somit zwangsläufig freiwillig und nicht zwingend vorgeschrieben.

Artikel 9 der Produktspezifikation wird um den folgenden Absatz ergänzt:

„Für Radicchio vom Typ ‚precoce‘ muss auf dem Behälter die Angabe ‚precoce‘ neben der Produktbezeichnung in einer Schriftart derselben Größe erscheinen, wenn es der Behälter nicht erlaubt, das Erzeugnis mit bloßem Auge zu sehen.“

Mit dieser Änderung soll es ermöglicht werden, den „Radicchio di Treviso“ g. g. A. vom Typ „precoce“ zu erkennen, wenn das verpackte Erzeugnis nicht mit bloßem Auge sichtbar ist.

Die vorstehenden Änderungen beziehen sich auf Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

Die folgenden Logos für beide Typen der Bezeichnung werden in das Einzige Dokument aufgenommen.

Image 1

Sonstiges

Kontrollstelle

Der Text von Artikel 7:

„Um die Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung und Verpackung von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ g. g. A. zu gewährleisten, wird die Liste der Erzeuger und Verpacker, die die g. g. A. verwenden möchten, für jedes Wirtschaftsjahr von der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zugelassenen Kontrollstelle erstellt.

In diese Liste können Erzeuger von Radicchio aufgenommen werden, die — gleich in welcher Eigenschaft — in dem in Artikel 3 dieser Produktspezifikation abgegrenzten Gebiet Flächen bewirtschaften, die für den Anbau von ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ vom Typ ‚tardivo‘ oder ‚precoce‘ bestimmt sind.

Um die g. g. A. ‚Radicchio Rosso di Treviso‘ verwenden zu können, müssen sich die Erzeuger für jedes Wirtschaftsjahr in diese Liste eintragen lassen und jedes Jahr die Typen, die Anbauflächen und die erzeugten und an den Verpacker gelieferten Mengen melden.

Anträge auf Eintragung müssen der Kontrollstelle bis 31. Mai eines jeden Jahres gemäß den im Kontrollprogramm festgelegten Bestimmungen vorgelegt werden.

Die Verpacker sind verpflichtet, der zugelassenen Kontrollstelle eine Erklärung über ihre jährliche verpackte Produktion, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Radicchio-Typen, zu übermitteln.“

wird gestrichen und durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

„Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Die für die Kontrolle der Spezifikation zuständige Stelle ist die Inspektions- und Zertifizierungsgesellschaft CSQA Certificazioni S.r.l mit Sitz in Thiene (VI), Via San Gaetano 74, Italien, Tel. +39 0445313011, Fax +39 0445313070, E-Mail csqa@csqa.it, PEC: csqa@legalmail.it“.

Die Streichung von Artikel 7 Absätze 1, 3, 5 und 6 ist dadurch gerechtfertigt, dass der neue Wortlaut von Artikel 4 diese Absätze inhaltlich, wenn auch in anderer Formulierung, abdeckt.

Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen, da er inhaltlich durch den neuen Absatz 1 in Artikel 3 abgedeckt wird und somit überflüssig ist.

Absatz 4 wird gestrichen, da die darin enthaltenen Angaben im Kontrollprogramm vorgesehen sind.

Ferner werden mit dieser Änderung die Rechtsgrundlagen angepasst und die für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation zuständige Kontrollstelle genannt.

Die Änderung betrifft auch den Punkt 4.7 „Kontrollstelle“ der Zusammenfassung.

Redaktionelle Änderungen

Die Überschriften der Artikel der Produktspezifikation werden wie folgt geändert:

 

Artikel 1 „Name“ wird geändert in „Bezeichnung“.

 

Artikel 2 „Verwendung“ wird geändert in „Beschreibung des Erzeugnisses“.

 

Artikel 3 „Geografisches Erzeugungsgebiet“ wird geändert in „Abgegrenztes geografisches Gebiet“.

 

Artikel 4 „Merkmale aufgrund der Umwelteinflüsse“ wird geändert in „Ursprungsnachweis“.

 

Artikel 5 „Art des Anbaus“ wird geändert in „Erzeugungsverfahren“.

 

Artikel 6 „Merkmale bei Inverkehrbringen“ wird geändert in „Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Erzeugungsgebiet“.

 

Artikel 7 „Rückverfolgbarkeit und Kontrolle“ wird geändert in „Kontrollstelle“.

 

Artikel 8 „Deklarierung der Erzeugung“ wird geändert in „Etikettierung“.

 

Es wird auf einen Schreibfehler in Punkt 4.2 „Beschreibung“, zweiter Spiegelstrich, der Zusammenfassung (ABl. C 279 vom 22.11.2007, S. 13) hingewiesen, der zu korrigieren ist: Dort muss „costola“ anstelle von „costala“ stehen. Die Änderung betrifft nicht die Produktspezifikation.

 

Es wird auf einen Schreibfehler in Punkt 4.3 „Geografisches Gebiet“ der Zusammenfassung bei einem Namen einer Gemeinde der Provinz Padua hingewiesen, der zu korrigieren ist: Dort muss „Camposampiero“ anstelle von „Camposanpiero“ stehen. Die Änderung betrifft die Produktspezifikation.

EINZIGES DOKUMENT

„RADICCHIO ROSSO DI TREVISO”

EU-Nr.: PGI-IT-1514-AM02 — 5.6.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Radicchio Rosso di Treviso“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die zur Erzeugung von Radicchio mit der g. g. A. „Radicchio Rosso di Treviso“ bestimmten Kulturen müssen aus Pflanzen der Familie der Korbblütler — Gattung Cichorium intybus L. bestehen, die die Typen „tardivo“ (später Radicchio) und „precoce“ (früher Radicchio) umfasst.

Bei Inverkehrbringen muss der Radicchio mit der g. g. A. „Radicchio Rosso di Treviso“ folgende Merkmale aufweisen:

„Radicchio Rosso di Treviso“ tardivo

a)

Aussehen: regelmäßige, einheitliche, kompakte Köpfe mit dichten, den Kopf umhüllenden und oft den Stiel zur Spitze hin komplett bedeckenden Blättern; Köpfe mit sauber geputztem Pfahlwurzelansatz, dessen Länge zur Größe des Kopfes proportional ist und maximal 6 cm beträgt.

b)

Farbe: leuchtend weinrote Blätter mit weißer Hauptrippe und feinen, nur angedeuteten Verästelungen im Blatt.

c)

Geschmack: Rippe von angenehm bitterem Geschmack und knackiger Konsistenz.

d)

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe 100 g, Mindestdurchmesser am Kopfansatz 3 cm, Länge (ohne Wurzel) 10–25 cm.

Kleinere und leichtere Köpfe von „Radicchio Rosso di Treviso“ tardivo sind ausschließlich zur Weiterverarbeitung bestimmt.

„Radicchio Rosso di Treviso“ tardivo muss beim Inverkehrbringen folgende Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

intensiv gefärbte, leuchtend rote Blattspreite;

weiße Hauptrippe;

Kopf von fester Konsistenz;

mittleres bis hohes Gewicht;

Köpfe von gleicher Größe und Länge;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Pfahlwurzellänge maximal 6 cm entsprechend der Kopfgröße.

„Radicchio Rosso di Treviso“ precoce

a)

Aussehen: voluminöser, länglicher, geschlossener Kopf mit kleinem Wurzelansatz.

b)

Farbe: Blätter mit ausgeprägter weißer Mittelrippe und vielen kleinen Verästelungen in der intensivrot gefärbten Blattspreite.

c)

Geschmack: Blätter von zartbitterem Geschmack und mittelknackiger Konsistenz.

d)

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe: 150 g, Länge der Köpfe (ohne Wurzel): 15–25 cm.

„Radicchio Rosso di Treviso“ precoce muss beim Inverkehrbringen folgende Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

intensiv gefärbte, leuchtend rote Blattspreite mit feiner weißer Äderung;

Kopf von fester Konsistenz;

mittleres bis hohes Gewicht;

Köpfe von gleicher Größe;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Pfahlwurzellänge maximal 4 cm entsprechend der Kopfgröße.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugungsschritte Aussaat, Anbau, Ernte, Vortreiben, Treiben/Bleichen, Bündeln der Pflanzen und Putzen müssen ausschließlich im Verwaltungsgebiet der in Punkt 4 genannten Gemeinden erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackungstätigkeiten müssen ausschließlich im Verwaltungsgebiet der in Punkt 4 genannten Gemeinden erfolgen, um jedwede Verschlechterung der Qualität von „Radicchio Rosso di Treviso“ durch Stöße oder Erschütterungen, die zu einer Dunkelfärbung oder einer Änderung der Qualitätsmerkmale führen würden, während des Transports des nicht verpackten Erzeugnisses zu verhindern.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zum Inverkehrbringen wird der Radicchio mit der g. g. A. „Radicchio Rosso di Treviso“ in für Lebensmittel geeigneten Behältern verpackt, die ein Gesamtgewicht von 10 kg nicht überschreiten. Die Einzelverpackung der Köpfe ist zulässig, unter anderem in für einen einzelnen Kopf bestimmten Tüten aus einem für Lebensmittel geeigneten Material.

Das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis kann in geeigneten Behältern (Containern) vermarktet werden, sofern diese ein Nettogewicht von 250 kg nicht überschreiten.

Diese Behälter werden als Garantie für den Endverbraucher mit einer versiegelten Abdeckung versehen. Bei Verkauf im Einzelhandel in Verpackungen von mehr als 1 kg Nettogewicht kann das Erzeugnis nach Aufbrechen des Siegels aus den Kisten entnommen und einzeln an den Endverbraucher verkauft werden.

Auf den Behältern ist in gut sichtbaren Druckbuchstaben auf dazu vorgesehenen Etiketten die Angabe „Radicchio Rosso di Treviso“ g. g. A. mit der Zusatzangabe „tardivo“ bzw. „precoce“ anzubringen. Außerdem können die Behälter etwaige ergänzende oder zusätzliche Angaben aufweisen, die keine anpreisende Wirkung haben und den Verbraucher in Bezug auf Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht in die Irre führen können.

Darüber hinaus ist an jedem Behälter und/oder auf der versiegelten Abdeckung das Logo der g. g. A. in den angegebenen Formen, Farben, Abmessungen oder Verhältnissen anzubringen, wobei angegeben wird, ob es sich um den Radicchio-Typ „precoce“ oder „tardivo“ handelt.

Das Logo in roter Farbe auf weißem Grund zeigt eine stilisierte Radicchiogruppe, über der der Schriftzug „Radicchio Rosso di Treviso“ g. g. A. erscheint. Das Ganze ist von einem roten Rand umrahmt.

Schriftart: Rockwell condensed

Farbe des Logos: Farbe des Logos: Rot = Magenta 100 % — Yellow 80 % — Cyan 30%.

Die Angabe „precoce“ bzw. „tardivo“ erscheint in weißer Schrift auf rotem Grund neben der fotografischen Darstellung des entsprechenden „Radicchio Rosso di Treviso“.

Auf Veranlassung des Verantwortlichen kann das Logo auch in das entsprechende Siegel integriert werden.

Alle anderen Angaben als „Radicchio Rosso di Treviso g. g. A.“ oder „Radicchio di Treviso g. g. A.“ sind in deutlich kleinerer Schrift aufzubringen.

Für Radicchio vom Typ „precoce“ muss auf dem Behälter neben der Produktbezeichnung in einer Schriftart derselben Größe die Angabe „precoce“ erscheinen, wenn es der Behälter nicht erlaubt, das Erzeugnis von außen zu sehen.

Image 2

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem „Radicchio Rosso di Treviso“ vom Typ „tardivo“ erzeugt und abgepackt wird, ist begrenzt auf die Provinzen Treviso, Padua und Venedig und umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden:

Provinz Treviso: Carbonera, Casale sul Sile, Casier, Istrana, Mogliano Veneto, Morgano, Paese, Ponzano Veneto, Preganziol, Quinto di Treviso, Silea, Spresiano, Trevignano, Trévise, Vedelago, Villorba, Zero Branco.

Provinz Padua: Piombino Dese, Trebaseleghe.

Provinz Venedig: Martellago, Mirano, Noale, Salzano, Scorzè.

Das Gebiet, in dem „Radicchio Rosso di Treviso“ vom Typ „precoce“ erzeugt und abgepackt wird, ist begrenzt auf die Provinzen Treviso, Padua und Venedig und umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden:

Provinz Treviso: Breda di Piave, Carbonera, Casale sul Sile, Casier, Castelfranco Veneto, Castello di Godego, Istrana, Loria, Maserada sul Piave, Mogliano Veneto, Monastier, Morgano, Paese, Ponzano Veneto, Preganziol, Quinto di Treviso, Resana, Riese Pio X, Roncade, San Biagio di Callalta, Silea, Spresiano, Trevignano, Trévise, Vedelago, Villorba, Zenson di Piave, Zero Branco.

Provinz Padua: Borgoricco, Camposampiero, Loreggia, Massanzago, Piombino Dese, Trebaseleghe.

Provinz Venedig: Martellago, Mirano, Noale, Salzano, Santa Maria di Sala, Scorzè, Spinea.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die besonderen Merkmale von „Radicchio Rosso di Treviso“ hängen von den Umweltbedingungen sowie den natürlichen und menschlichen Faktoren im Erzeugungsgebiet ab.

Der Anbau auf den zur Erzeugung von Radicchio mit der g. g. A. „Radicchio Rosso di Treviso“ bestimmten Flächen muss nach den traditionellen Verfahren im Erzeugungsgebiet erfolgen, um zu gewährleisten, dass die Radicchioköpfe die in Punkt 3.2 genannten spezifischen Merkmale aufweisen.

Zur Erzeugung von „Radicchio Rosso di Treviso“ vom Typ „tardivo“ oder „precoce“ eignen sich frische, tiefe, durchlässige, nicht-alkalische Böden, die nicht übermäßig mit Nährstoffen, insbesondere Stickstoff, angereichert sind. Besonders günstig sind Anbaugebiete mit lehmhaltigen Sandböden wie altes Schwemmland im Entkalkungsstadium und mit klimatischen Bedingungen, die durch ausreichende Niederschläge und mäßige Höchsttemperaturen im Sommer, trockene Herbstmonate und Winter mit frühzeitigem Kälteeinbruch und Mindesttemperaturen bis minus 10 °C gekennzeichnet sind.

Die Geschichte, die Entwicklung, die mehr als hundertjährige Tradition der landwirtschaftlichen Betriebe und Gemüsebauern dieses Gebiets, die Bodenbeschaffenheit, die klimatischen Bedingungen sowie die Temperatur des Grundwassers tragen ebenfalls dazu bei, dass eine enge Verbindung zwischen „Radicchio Rosso di Treviso“ und der Umgebung, in der er gegenwärtig angebaut wird, besteht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it), dort zunächst oben rechts auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.