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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 414/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 414/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-66/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen - Art. XVI - Marktzugang - Liste spezifischer Verpflichtungen - Bedingung des Vorliegens einer Genehmigung - Art. XX Abs. 2 - Art. XVII - Inländerbehandlung - In einem Drittstaat ansässiger Dienstleistungserbringer - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Erbringung von Hochschulbildungsdienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet aufstellt - Erfordernis des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Sitzstaat des Dienstleistungserbringers - Erfordernis der Durchführung von Ausbildung im Sitzstaat des Dienstleistungserbringers - Änderung der Wettbewerbsbedingungen zugunsten der nationalen Dienstleistungserbringer - Rechtfertigung - Öffentliche Ordnung - Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 16 - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Vorliegen einer Beschränkung - Rechtfertigung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Öffentliche Ordnung - Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken - Hochwertige Lehre - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 13 - Akademische Freiheit - Art. 14 Abs. 3 - Freiheit zur Gründung von Lehranstalten - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Art. 52 Abs. 1)
(2020/C 414/02)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Malferrari, B. De Meester sowie K. Talabér-Ritz a)
Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Tenor
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1. |
Mit dem Erlass der in § 76 Abs. 1 Buchst. a des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) in der Fassung des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) vorgesehenen Maßnahme, die die Ausübung einer zu einem Abschluss führenden Tätigkeit der ausländischen Hochschuleinrichtungen, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, in Ungarn der Bedingung unterwirft, dass die Regierung Ungarns und die Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der betreffenden Einrichtung befindet, eingewilligt haben, durch einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden zu sein, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1 B des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation verstoßen, das in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde. |
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2. |
Mit dem Erlass der in § 76 Abs. 1 Buchst. b des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) in der Fassung des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) vorgesehenen Maßnahme, die die Ausübung der Tätigkeit ausländischer Hochschuleinrichtungen in Ungarn der Bedingung unterwirft, dass sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, eine Hochschulausbildung durchführen, hat Ungarn, soweit diese Bestimmung auf Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der Welthandelsorganisation angehörenden Drittstaat Anwendung findet, gegen seine Verpflichtungen aus Art. XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1 B des in Marrakesch unterzeichneten und durch den Beschluss 94/800 genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und, soweit diese Bestimmung auf Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen. |
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3. |
Mit dem Erlass der in § 76 Abs. 1 Buchst. a und b des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) in der Fassung des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) vorgesehenen Maßnahmen hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. |
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4. |
Ungarn trägt die Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 — Bank Refah Kargaran/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-134/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Art. 29 EUV - Art. 215 AEUV - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Schaden, der der Rechtsmittelführerin durch die Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, und durch den Verbleib auf diesen Listen entstanden sein soll - Schadensersatzklage - Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch restriktive Maßnahmen entstanden sein soll, die in unter die GASP fallenden Beschlüssen vorgesehen waren - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen - Unzureichende Begründung von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden)
(2020/C 414/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bank Refah Kargaran (Prozessbevollmächtigte: J.-M. Thouvenin und I. Boubaker, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und V. Piessevaux), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch R. Tricot, C. Zadra und A. Tizzano, dann durch L. Gussetti, A. Bouquet, R. Tricot und J. Roberti di Sarsina)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Bank Refah Kargaran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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30.11.2020 |
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C 414/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Jobcenter Krefeld — Widerspruchsstelle/JD
(Rechtssache C-181/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Art. 10 - Kinder, die zur Schule gehen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Sozialhilfeleistungen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Art. 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Wanderarbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Schule gehen)
(2020/C 414/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jobcenter Krefeld — Widerspruchsstelle
Beklagter: JD
Tenor
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1. |
Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt. |
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2. |
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind. |
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30.11.2020 |
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C 414/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — United Biscuits (Pensions Trustees) Limited, United Biscuits Pension Investments Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-235/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Befreiung von Versicherungsumsätzen - Von Vermögensverwaltern für den Treuhänder erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Altersversorgungsfonds - Ausschluss jeder Risikoübernahme - Betriebliches Altersversorgungssystem - Nationale Steuerpraxis - Ausübung einer Versicherungstätigkeit - Unternehmen mit einer Zulassung - Unternehmen ohne eine derartige Zulassung - Begriff „Versicherungsumsätze“)
(2020/C 414/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: United Biscuits (Pensions Trustees) Limited, United Biscuits Pension Investments Limited
Beklagter: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersversorgungssystem unter Ausschluss jeder Risikoübernahme nicht als „Versicherungsumsätze“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können und folglich nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten solcher Umsätze fallen können.
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30.11.2020 |
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C 414/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Luxemburgischer Staat/B (C-245/19), und Luxemburgischer Staat/B, C, D, F. C. (C-246/19)
(Verbundene Rechtssachen C-245/19 und 246/19) (1)
(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 und 5 - Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von Informationen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird - Informationsinhaber, dem die zuständige Behörde des erstgenannten Mitgliedstaats die Übermittlung aufgibt - Steuerpflichtiger, der von der Untersuchung betroffen ist, die dem Ersuchen der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats zugrunde liegt - Dritte, mit denen der Steuerpflichtige Rechts-, Bank- oder Finanzbeziehungen oder ganz allgemein wirtschaftliche Beziehungen unterhält - Gerichtlicher Rechtsschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 52 Abs. 1 - Beschränkung - Rechtsgrundlage - Beachtung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Bestehen eines Rechtsbehelfs, der es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, eine wirksame Kontrolle aller relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen sowie einen wirksamen gerichtlichen Schutz der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu erlangen - Von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung - Bekämpfung internationalen Steuerbetrugs und internationaler Steuerhinterziehung - Verhältnismäßigkeit - „Voraussichtliche Erheblichkeit“ der Informationen, die Gegenstand der Auskunftsanordnung sind - Gerichtliche Überprüfung - Umfang - Zu berücksichtigende personelle, zeitliche und sachliche Gesichtspunkte)
(2020/C 414/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luxemburgischer Staat (C-245/19), (C-246/19)
Beklagte: B (C-245/19), B, C, D, F. C (C-246/19)
Beteiligte: A (C-246/19)
Tenor
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1. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 ist dahin auszulegen,
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2. |
Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 in der durch die Richtlinie 2014/107 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen Informationsinhaber verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln, um einem von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Informationsaustausch nachzukommen, zusammen mit diesem Ersuchen als auf Informationen bezogen anzusehen ist, denen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offensichtlich völlig zu fehlen scheint, sofern darin die Identität des Inhabers der fraglichen Informationen, die des Steuerpflichtigen, der von den dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen betroffen ist und der von diesen Ermittlungen erfasste Zeitraum angegeben wird und sie Verträge, Rechnungen und Zahlungen betreffen, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass sie erstens durch den Informationsinhaber geschlossen, erstellt oder getätigt wurden, zweitens in die von den fraglichen Ermittlungen erfassten Steuerjahre fielen und drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerpflichtigen aufweisen. |
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Exter BV
(Rechtssache C-330/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 121 Abs. 1 - Aktiver Veredelungsverkehr - Zollrechtlich freier Verkehr - Entstehung einer Zollschuld - Berechnung der Schuld - Begriff „Bemessungsgrundlagen“ - Berücksichtigung einer Zollpräferenzmaßnahme)
(2020/C 414/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Exter BV
Tenor
Art. 121 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer zu einem ermäßigten Zollsatz führenden Zollpräferenzmaßnahme entgegensteht, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung der Waren in den aktiven Veredelungsverkehr in Kraft war, aber zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung dieser Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt war.
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30.11.2020 |
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C 414/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Crown Van Gelder BV/Autoriteit Consument en Markt
(Rechtssache C-360/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 37 - Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde - Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten - Begriff „Betroffener, der eine Beschwerde hat“ - Beschwerde eines Endkunden gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes, an das die Anlage dieses Kunden nicht unmittelbar angeschlossen ist - Störung dieses Netzes - Fehlende Vertragsbeziehung zwischen dem Endkunden und dem Netzbetreiber - Zulässigkeit der Beschwerde)
(2020/C 414/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Crown Van Gelder BV
Beklagte: Autoriteit Consument en Markt
Beteiligte: TenneT TSO BV
Tenor
Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass die Regulierungsbehörde eine Beschwerde, die ein Endkunde gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes infolge einer Störung dieses Netzes eingelegt hat, nicht mit der Begründung zurückweisen kann, dass die Anlage des Endkunden nicht unmittelbar an dieses Übertragungsnetz, sondern nur an ein von ihm gespeistes Verteilernetz angeschlossen sei.
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30.11.2020 |
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C 414/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Vodafone España SAU/Diputación Foral de Gipuzkoa
(Rechtssache C-443/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen - Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird - Nationale Regelung, nach der auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern eine Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen erhoben wird)
(2020/C 414/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone España SAU
Beklagte: Diputación Foral de Gipuzkoa
Tenor
Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorsehen, dass auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen eine Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wird, nicht verbietet, die Erteilung von Konzessionen an diesem öffentlichen Eigentum zusätzlich mit einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen, die allgemein auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an öffentlichem Eigentum nach einer Regelung erhoben wird, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste gilt, wenn der Entstehungstatbestand dieser Steuer an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen anknüpft, sofern diese Gebühr und diese Steuer insgesamt die in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Angemessenheit des Betrags, der als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erhoben wird; dies zu prüfen, ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen — Schweden) — Aktiebolaget Östgötatrafiken/Patent- och registreringsverket
(Rechtssache C-456/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Markenformen - Unterscheidungskraft - Anmeldung eines Zeichens, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und auf die für die Erbringung einer Dienstleistung bestimmten Gegenstände aufgebracht werden soll, zur Eintragung als Marke für diese Dienstleistung - Beurteilung der Unterscheidungskraft dieses Zeichens - Kriterien)
(2020/C 414/10)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aktiebolaget Östgötatrafiken
Beklagter: Patent- och registreringsverket
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines als Marke für eine Dienstleistung angemeldeten Zeichens, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und das ausschließlich und systematisch auf bestimmte Weise auf einen großen Teil der für die Erbringung dieser Dienstleistung verwendeten Gegenstände aufgebracht werden soll, die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise vom Aufbringen dieses Zeichens auf diesen Gegenständen zu berücksichtigen ist; ob dieses Zeichen erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, muss nicht geprüft werden.
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Göteborg — Schweden) — Allmänna ombudet hos Tullverket/Combinova AB
(Rechtssache C-476/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 Buchst. k - Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden - Begriff „verwendete Ware“ - Verfahren der aktiven Veredelung - Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung vorgesehenen Verpflichtungen entstanden ist - Keine fristgerechte Vorlage der Abrechnung)
(2020/C 414/11)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Göteborg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Allmänna ombudet hos Tullverket
Beklagte: Combinova AB
Tenor
Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass mit der Verwendung von Waren im Sinne dieser Vorschrift nur eine Verwendung gemeint ist, die über die Veredelungsvorgänge hinausgeht, die von den Zollbehörden im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung bewilligt wurden, das Art. 256 dieser Verordnung vorsieht; eine Verwendung gemäß dieser bewilligten Veredelungsvorgänge wird hiervon nicht erfasst.
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Union des industries de la protection des plantes/Premier ministre, Ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre des Solidarités et de la Santé, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail
(Rechtssache C-514/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Notfallmaßnahmen - Offizielle Unterrichtung der Europäischen Kommission - Richtlinie [EU] 2015/1535 - Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften - Neonicotinoide - Schutz von Bienen - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
(2020/C 414/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Union des industries de la protection des plantes
Beklagter: Premier ministre, Ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre des Solidarités et de la Santé, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail
Beteiligte: Association Générations futures, Union nationale de l’apiculture française (UNAF), Syndicat national de l’apiculture
Tenor
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1. |
Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass die nach Art. 5 dieser Richtlinie erfolgte Übermittlung einer nationalen Maßnahme, mit der die Verwendung bestimmter unter diese Verordnung fallender Wirkstoffe verboten wird, als eine offizielle Unterrichtung über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist, wenn
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2. |
Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam nicht als Maßnahmen angesehen werden können, die die Kommission als Reaktion auf die am 2. Februar 2017 durch die Französische Republik erfolgte Mitteilung getroffen hat. |
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj — Rumänien) — Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
(Rechtssache C-558/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Personen - Außergewöhnlicher Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft gewährt - Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte der Zweigniederlassung einer gebietsfremden Gesellschaft - Keine Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines identischen Vorteils, der einer gebietsansässigen Gesellschaft von ihrer Zweigniederlassung gewährt wird - Grundsatz des freien Wettbewerbs - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 414/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der eine Mittelübertragung von einer gebietsansässigen Zweigniederlassung zugunsten ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft als „einnahmeerzeugender Umsatz“ eingestuft werden kann, mit der Folge, dass die Verrechnungspreisregelungen verpflichtend anzuwenden sind, wohingegen, wenn der gleiche Umsatz zwischen einer Zweigniederlassung und einer Muttergesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hätte, er nicht in dieser Weise eingestuft worden wäre und die Verrechnungspreisregelungen nicht angewendet worden wären.
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30.11.2020 |
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C 414/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — MO/Subdelegación del Gobierno en Toledo
(Rechtssache C-568/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 - Illegaler Aufenthalt - Nationale Regelung, nach der je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird - Folgen des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260] - Für den Betroffenen günstigere nationale Rechtsvorschriften - Unmittelbare Wirkung der Richtlinien - Grenzen)
(2020/C 414/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MO
Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Toledo
Tenor
Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass, wenn eine nationale Regelung für den Fall des illegalen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorsieht, dass entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung verfügt wird und letztere Maßnahme nur dann erlassen werden kann, wenn in Bezug auf diesen Drittstaatsangehörigen erschwerende Umstände vorliegen, die zu seinem illegalen Aufenthalt hinzukommen, die zuständige nationale Behörde sich nicht unmittelbar auf die Bestimmungen dieser Richtlinie stützen kann, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und diese Entscheidung zu vollstrecken, selbst wenn keine solchen erschwerenden Umstände vorliegen.
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30.11.2020 |
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C 414/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — kohlpharma GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-602/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verweigerung der Zustimmung zu den Änderungen in den Angaben und Unterlagen über ein Arzneimittel, das über eine Parallelimport-Zulassung verfügt - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Richtlinie 2001/83/EG)
(2020/C 414/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: kohlpharma GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Zustimmung zu Änderungen der Angaben und Unterlagen über ein Arzneimittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und über eine Parallelimport-Zulassung für den erstgenannten Mitgliedstaat verfügt, einzig aus dem Grund ablehnt, dass die Bezugszulassung in diesem Mitgliedstaat erloschen ist und dass sich die vorgeschlagenen Änderungen sowohl auf die im anderen Mitgliedstaat zugelassenen Angaben über das parallelimportierte Arzneimittel als auch auf die Angaben über ein Arzneimittel stützen, das dieselbe therapeutische Indikation hat, das in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen ist und das im Wesentlichen mit demselben Wirkstoff, aber in einer anderen Darreichungsform hergestellt wird, wenn die in Rede stehende Parallelimport-Zulassung weiterhin gültig ist und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr für den wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen bestehen.
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C 414/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — EU/PE Digital GmbH
(Rechtssache C-641/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 11, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Buchst. m - Fernabsatzvertrag - Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen - Widerrufsrecht - Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall - Bestimmung des Betrags, der vom Verbraucher für die vor Ausübung des Widerrufsrechts erbrachten Leistungen zu zahlen ist - Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Lieferung digitaler Inhalte)
(2020/C 414/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EU
Beklagte: PE Digital GmbH
Tenor
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1. |
Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen. |
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2. |
Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind. |
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3. |
Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
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30.11.2020 |
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C 414/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale
(Rechtssache C-644/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1, 2 und 3 - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Von einer universitären Einrichtung nach nationalem Recht erlassene Maßnahme - Beibehaltung des Status als ordentliche Lehrkraft über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus - Möglichkeit, die den Lehrkräften vorbehalten ist, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen - Lehrkräfte, die diesen Status nicht besitzen - Befristete Verträge - Vergütung, die niedriger ist als die einer ordentlichen Lehrkraft)
(2020/C 414/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägeinr: FT
Beklagte: Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale
Tenor
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1. |
Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden auf eine nationale Regelung, nach der von den Lehrkräften einer universitären Einrichtung, die dort nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ihren Beruf weiter ausüben, nur die Lehrkräfte, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, ihren Status als ordentliche Lehrkraft beibehalten können, während die Lehrkräfte, die nicht den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, mit dieser Einrichtung nur befristete Arbeitsverträge abschließen können, die eine Vergütungsregelung mit einer Vergütung vorsehen, die niedriger ist als die, die ordentlichen Lehrkräften gewährt wird. |
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2. |
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von den Lehrkräften einer universitären Einrichtung, die dort nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ihren Beruf weiter ausüben, nur die Lehrkräfte, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, ihren Status als ordentliche Lehrkraft beibehalten können, während die Lehrkräfte, die nicht den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, mit dieser Einrichtung nur befristete Arbeitsverträge abschließen können, die eine Vergütungsregelung mit einer Vergütung vorsehen, die niedriger ist als die, die ordentlichen Lehrkräften gewährt wird, sofern die erste Kategorie von Lehrkräften aus Dauerbeschäftigten besteht, die mit denen der zweiten Kategorie vergleichbar sind, und sofern die Ungleichbehandlung, die insbesondere auf diese Vergütungsregelung zurückgeht, nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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C 414/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Finanzamt D/E
(Rechtssache C-657/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen - Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit - Vom Medizinischen Dienst des Pflegeversicherers beauftragter Steuerpflichtiger - Als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen)
(2020/C 414/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt D
Beklagter: E
Tenor
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass
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die durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des Medizinischen Dienstes einer Pflegekasse erfolgende Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, die von dieser Pflegekasse zur Ermittlung des Umfangs etwaiger Ansprüche ihrer Versicherten auf Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verwendet werden, eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung darstellt, soweit sie für die sachgerechte Bewirkung der Umsätze in diesem Bereich unerlässlich ist; |
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— |
diese Vorschrift dem nicht entgegensteht, dass diesem Gutachter die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verwehrt wird, auch wenn er erstens seine in der Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit bestehenden Leistungen als Subunternehmer im Auftrag des genannten Medizinischen Dienstes erbringt, der als eine solche Einrichtung anerkannt worden ist, zweitens die Kosten der Erstellung dieser Gutachten indirekt und pauschal von der betreffenden Pflegekasse getragen werden und drittens der genannte Gutachter nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, unmittelbar mit dieser Kasse einen Vertrag über die Erstellung der Gutachten zu schließen, um in den Genuss dieser Anerkennung zu gelangen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat. |
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30.11.2020 |
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C 414/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Admiral Sportwetten GmbH, Novomatic AG, AKO Gastronomiebetriebs GmbH/Magistrat der Stadt Wien
(Rechtssache C-711/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie [EU] 2015/1535 - Art. 1 - Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff „technische Vorschrift“ - Glücksspiel - Lokale Abgabe auf das Halten von Wettterminals - Steuerrechtliche Regelung - Keine Mitteilung an die Europäische Kommission - Wirksamkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen)
(2020/C 414/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Admiral Sportwetten GmbH, Novomatic AG, AKO Gastronomiebetriebs GmbH
Beklagter: Magistrat der Stadt Wien
Tenor
Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine „technische Vorschrift“ im Sinne dieses Artikels darstellt.
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30.11.2020 |
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C 414/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. September 2020 — Crocs, Inc./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Gifi Diffusion
(Rechtssache C-320/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Nichtigerklärung - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung - Kosten)
(2020/C 414/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Crocs, Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Guise, D. Knight, Solicitors, Rechtsanwalt H. Haouideg)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill), Gifi Diffusion (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Chassey)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Crocs Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie jene Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
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3. |
Gifi Diffusion trägt ihre eigenen in diesem Verfahren entstandenen Kosten. |
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30.11.2020 |
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C 414/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Vikingo Fővállalkozó Kft. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-610/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168, 178, 220 und 226 - Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen - Betrug - Nachweis - Sanktion - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf)
(2020/C 414/21)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vikingo Fővállalkozó Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegensteht, mit der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der für den Erwerb ihm gelieferter Gegenstände entrichteten Mehrwertsteuer mit der Begründung verweigert, dass die entsprechenden Rechnungen für diesen Erwerb nicht glaubhaft seien, da erstens die Herstellung dieser Gegenstände sowie deren Lieferung mangels der erforderlichen materiellen und personellen Mittel nicht vom Rechnungsaussteller hätten durchgeführt werden können und diese Gegenstände daher in Wirklichkeit von einer nicht identifizierten Person erworben worden seien, zweitens die nationalen Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten worden seien, drittens die Lieferkette, die zu diesem Erwerb geführt haben, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen sei und viertens bestimmte in dieser Lieferkette vorgelagerte Umsätze mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen seien. Zur Begründung einer solchen Verweigerung ist in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass der Steuerpflichtige an einem Betrug aktiv beteiligt war oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen vom Rechnungsaussteller oder von einem anderen Wirtschaftsbeteiligten auf einer vorhergehenden Umsatzstufe dieser Lieferkette begangenen Betrug involviert waren, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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30.11.2020 |
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C 414/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Crewprint Kft. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-611/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Betrug - Beweis - Kette von Subunternehmern)
(2020/C 414/22)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Crewprint Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, das Verhalten dieses Steuerpflichtigen und des Rechnungsausstellers erfülle den Tatbestand des Betrugs, weil erstens ihre Verträge für die Durchführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendig gewesen seien und eine andere als die von ihnen vorgenommene rechtliche Bewertung erhalten könnten, weil zweitens dieser Rechnungsaussteller ohne Notwendigkeit oder wirtschaftliche Rechtfertigung auf eine Kette von Subunternehmern zurückgegriffen habe, von denen einige nicht über die notwendigen personellen und materiellen Mittel verfügt hätten, und weil drittens dieser Steuerpflichtige persönliche oder organisatorische Verbindungen mit diesem Rechnungsaussteller und einem dieser Subunternehmer gehabt habe. Für die Begründung einer solchen Verweigerung ist auf andere Weise als durch auf im Voraus festgelegte Kriterien gestützte Vermutungen nachzuweisen, dass dieser Steuerpflichtige aktiv an einem Betrug beteiligt war oder wusste oder hätte wissen müssen, dass diese wirtschaftlichen Tätigkeiten in einen vom Rechnungsaussteller begangenen Betrug einbezogen waren, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
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30.11.2020 |
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C 414/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Super Bock Bebidas SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-837/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 6 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterbringung, Verpflegung, Getränken, Mietwagen, Kraftstoff und Straßennutzungsgebühren - Stillhalteklausel - Beitritt zur Europäischen Union)
(2020/C 414/23)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Super Bock Bebidas SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union in Kraft getreten sind, nach denen ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Getränke, Mietwagen, Kraftstoff und Straßennutzungsgebühren auch dann ausgeschlossen ist, wenn nachgewiesen wird, dass diese Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet wurden.
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30.11.2020 |
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C 414/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 8 — Tschechische Republik) — mBank S.A./PA
(Rechtssache C-98/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat - Art. 18 Abs. 2 - Klage des beruflich oder gewerblich Handelnden gegen den Verbraucher - Begriff „Wohnsitz des Verbrauchers“ - Für die Bestimmung des Wohnsitzes des Verbrauchers maßgeblicher Zeitpunkt - Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers nach Vertragsschluss und vor Klageerhebung)
(2020/C 414/24)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Obvodní soud pro Prahu 8
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: mBank S.A.
Beklagter: PA
Tenor
Der Begriff „Wohnsitz des Verbrauchers“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet.
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30.11.2020 |
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C 414/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — JS/Câmara Municipal de Gondomar
(Rechtssache C-135/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Aufeinander folgende Verträge - Verbot der Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in einen unbefristeten Arbeitsvertrag - Zulässigkeit)
(2020/C 414/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: JS
Rechtsmittelgegnerin: Câmara Municipal de Gondomar
Tenor
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahingehend auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Umwandlung von im öffentlichen Sektor geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbieten, soweit diese Rechtsvorschriften keine andere wirksame Maßnahme für diesen Sektor enthalten, um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Verträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden.
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30.11.2020 |
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C 414/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores — Portugal) — MV/SATA International — Serviços e Transportes Aéreos SA
(Rechtssache C-137/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Geltungsbereich - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2020/C 414/26)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca dos Açores
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MV
Beklagte: SATA International — Serviços e Transportes Aéreos SA
Tenor
Das vom Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Bezirksgericht Azoren, Portugal) mit Entscheidung vom 10. Januar 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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30.11.2020 |
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C 414/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 19. September 2019 — XC/Subdelegación del Gobierno de Toledo
(Rechtssache C-690/19)
(2020/C 414/27)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: XC
Berufungsbeklagte: Subdelegación del Gobierno de Toledo
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juni 2020 von der Bergslagernas Järnvaruaktiebolag gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2020 in der Rechtssache T-73/19, Bergslagernas Järnvaruaktiebolag/EUIPO — Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen (Holzspaltwerkzeug)
(Rechtssache C-284/20 P)
(2020/C 414/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bergslagernas Järnvaruaktiebolag (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kirschstein-Freund und B. Breitinger)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Bergslagernas Järnvaruaktiebolag ihre eigenen Kosten trägt.
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30.11.2020 |
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C 414/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juli 2020 von Abarca — Companhia de Seguros SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. April 2020 in der Rechtssache T-106/19, Abarca/EUIPO — Abanca Corporación Bancaria (ABARCA SEGUROS)
(Rechtssache C-313/20 P)
(2020/C 414/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Abarca — Companhia de Seguros SA (Prozessbevollmächtigte: J. M. Pimenta, advogado, Á. Pinho, advogada)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Abanca Corporación Bancaria, SA
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Abarca — Companhia de Seguros SA ihre eigenen Kosten trägt.
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/22 |
Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien) am 3. September 2020 — Viasat UK Ltd, Viasat Inc./Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Belgischer Staat, Inmarsat Ventures SE
(Rechtssache C-417/20)
(2020/C 414/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Viasat UK Ltd, Viasat Inc.
Beklagte: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Belgischer Staat, Inmarsat Ventures SE
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 8. September 2020 — F. Reyher Nchfg. GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg
(Rechtssache C-419/20)
(2020/C 414/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F. Reyher Nchfg. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltungsgesellschaft F. Reyher Nchfg. mbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg
Vorlagefrage
Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen?
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. September 2020 — Flexi Montagetechnik GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Kiel
(Rechtssache C-427/20)
(2020/C 414/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flexi Montagetechnik GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt Kiel
Vorlagefrage
Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt?
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. September 2020 — Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH gegen Strato AG
(Rechtssache C-433/20)
(2020/C 414/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH
Beklagte: Strato AG
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff „auf beliebigen Trägern“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) dahin auszulegen, dass darunter auch Server zu verstehen sind, die im Besitz dritter Personen stehen, die natürlichen Personen (Kunden) zum privaten Gebrauch (und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke) auf diesen Servern Speicherplatz zur Verfügung stellen, den die Kunden zum Vervielfältigen durch Abspeichern nutzen („cloud computing“)? |
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2. |
Wenn ja: Ist die in Frage 1 zitierte Vorschrift so auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung anzuwenden ist, wonach der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung) hat,
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(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
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30.11.2020 |
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C 414/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 24. September 2020 — Advania Sverige AB, Kammarkollegiet/Dustin Sverige AB
(Rechtssache C-461/20)
(2020/C 414/34)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Advania Sverige AB und Kammarkollegiet (Kollegium der Kammer [Zentralamt für Rechts-, Vermögens- und Verwaltungsangelegenheiten])
Rechtsmittelgegnerin: Dustin Sverige AB
Vorlagefrage
Folgt aus dem Umstand, dass ein neuer Auftragnehmer die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Auftragnehmers aus einer Rahmenvereinbarung übernommen hat, nachdem über das Vermögen des ursprünglichen Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet wurde und die Vereinbarung aus der Konkursmasse übertragen wurde, dass der neue Auftragnehmer unter Bedingungen, wie sie Art. 72 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii der Vergaberichtlinie (1) vorsieht, an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers getreten ist?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 63).
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30.11.2020 |
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C 414/24 |
Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien) am 1. Oktober 2020 — Varuh človekovih pravic Republike Slovenije
(Rechtssache C-486/20)
(2020/C 414/35)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Ustavno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Varuh človekovih pravic Republike Slovenije
Beteiligte: Državni zbor Republike Slovenije, Vlada Republike Slovenije
Vorlagefragen
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1. |
Ist Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2016/681 (1) mit den Art. 7 und 8 sowie mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick darauf vereinbar, dass nicht klar ersichtlich ist, ob sie bloß die Information umfasst, dass eine Person den Vielfliegerstatus besitzt, oder auch andere Daten über Flüge und Buchungen im Vielfliegerprogramm, was bedeuten würde, dass das Erfordernis der Klarheit und präzisen Bestimmtheit der Normen, mit denen in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen wird, nicht gewahrt wird? |
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2. |
Ist Nr. 12 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2016/681 mit den Art. 7 und 8 sowie mit Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick darauf vereinbar, dass die geforderten Daten nicht erschöpfend aufgeführt sind, dass gleichzeitig aber die angeführte Nummer keine Einschränkungen im Hinblick auf den Charakter und den Umfang der Daten festlegt, was bedeuten könnte, dass das Erfordernis der Klarheit und präzisen Bestimmtheit der Normen, mit denen in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen wird, nicht gewahrt wird? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. 2016, L 119, S. 132).
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30.11.2020 |
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C 414/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt — Schweden) — Novartis AG/Patent-och registreringsverket
(Rechtssache C-354/19) (1)
(2020/C 414/36)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. August 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera — Deutschland) — MM/Volkswagen AG
(Rechtssache C-663/19) (1)
(2020/C 414/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — flightright GmbH/Qatar Airways
(Rechtssache C-810/19) (1)
(2020/C 414/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/26 |
Beschluss des Präsidenten der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 4. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Pontevedra — Spanien) — D.A.T.A., L.F.A., A.M.A.G., L.F.A., J.G.C., S.C.C., A.C.V., A.A.G., A.C.A., L.C.A., N.P.B., P.C.A./Ryanair DAC /
(Rechtssache C-827/19) (1)
(2020/C 414/39)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Großen Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. August 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — E. Sp. z o.o / K.S.
(Rechtssache C-904/19) (1)
(2020/C 414/40)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — SIA „ONDO“/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs
(Rechtssache C-943/19) (1)
(2020/C 414/41)
Verfahrenssprache: Lettisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — AS „4finance“/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs
(Rechtssache C-944/19) (1)
(2020/C 414/42)
Verfahrenssprache: Lettisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — SIA „OC Finance“/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs
(Rechtssache C-945/19) (1)
(2020/C 414/43)
Verfahrenssprache: Lettisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereingtes Königreich) — MG/HH
(Rechtssache C-946/19) (1)
(2020/C 414/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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30.11.2020 |
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C 414/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. August 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — CY/Eurowings GmbH
(Rechtssache C-252/20) (1)
(2020/C 414/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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30.11.2020 |
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C 414/28 |
Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 — Spanien u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-515/13 RENV und T-719/13 RENV) (1)
(„Staatliche Beihilfen - Von den spanischen Behörden gewährte Beihilfe für bestimmte wirtschaftliche Interessenvereinigungen (WIV) und deren Investoren - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem (spanisches True-Lease-Modell) - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und teilweise ihre Rückforderung angeordnet wird - Selektiver Charakter - Begründungspflicht - Rückforderung der Beihilfe - Gleichbehandlung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit“)
(2020/C 414/46)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger in der Rechtssache T-515/13 RENV: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Centeno Huerta)
Klägerinnen in der Rechtssache T-719/13 RENV: Lico Leasing, SA (Madrid, Spanien) Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und M. Sánchez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, É. Gippini Fournier und P. Němečková)
Streithelferinnen in der Rechtssache T-719/13 RENV, zur Unterstützung der Klägerinnen: Bankia, SA (Valencia, Spanien) und die 32 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Streithelferinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens — Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
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2. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Rechtssache C-128/16 P vor dem Gerichtshof und im Rahmen der Rechtssachen T-515/13 und T-515/13 RENV vor dem Gericht entstanden sind. |
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3. |
Die Lico Leasing, SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen der Rechtssache C-128/16 P vor dem Gerichtshof und im Rahmen der Rechtssachen T-719/13 und T-719/13 RENV vor dem Gericht entstanden sind. |
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4. |
Die Bankia, SA und die anderen im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Streithelferinnen sowie die Aluminios Cortizo, SAU tragen ihre eigenen Kosten im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung vor dem Gericht. |
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30.11.2020 |
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C 414/29 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 — IMG/Kommission
(Rechtssache T-381/15 RENV) (1)
(Außervertragliche Haftung - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung - Entscheidung, mit der die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission neue Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu schließen, ausgesetzt wird - Rechtswidrigkeit - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die Rechte Einzelner begründet - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Verspätung - Änderung der Art des begehrten Schadensersatzes - Unzulässigkeit)
(2020/C 414/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: International Management Group (IMG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und J.-Y. de Cara)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und J. Norris)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die im Schreiben der Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltene Entscheidung, mit ihr solange keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu schließen, „bis absolute Gewissheit über [ihren] Status … als internationale Organisation besteht“, entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Schadensersatzklage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht. |
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/29 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 — Spanien und Italien/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-401/16 und T-443/16) (1)
(Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Ermittlern und Teamleitern - Sprachkenntnisse - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch - Test mit Ausschlusscharakter zur Beurteilung des Sprachverständnisses der englischen Sprache - Kommunikationssprache - Verordnung (EWG) Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Rechtfertigung - Dienstliches Interesse - Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 414/48)
Verfahrenssprachen: Spanisch und Italienisch
Parteien
Kläger in der Rechtssache T-401/16: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Klägerin in der Rechtssache T-443/16: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-401/16: G. Gattinara, D. Milanowska und N. Ruiz García, in der Rechtssache T-443/16: G. Gattinara und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AUEV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: „1 — Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung — 2 — Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren“ und EPSO/AD/324/16 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration für folgendes Profil: „Ermittler (m/w) (AD 9): Teamleiter“ (ABl. 2016, C 187 A, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: „1 — Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung — 2 — Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren“ und EPSO/AD/324/16 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration für folgendes Profil: „Ermittler (m/w) (AD 9): Teamleiter“ werden für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Europäische Kommissen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs Spanien in der Rechtssache T-401/16 und die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T-443/16. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/30 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission
(Rechtssache T-249/17) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Waffengleichheit - Begründungspflicht - Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung - Hinreichend ernsthafte Indizien - Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 414/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Casino, Guichard-Perrachon (Saint-Étienne, Frankreich) und Achats Marchandises Casino SAS (AMC), vormals EMC Distribution (Vitry-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Théophile, I. Simic, O. de Juvigny, T. Reymond, A. Sunderland und G. Aubron)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, A. Dawes und I. Rogalski im Beistand von Rechtsanwältin F. Ninane)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert, S. Petrova und O. Segnana)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1054 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Casino, Guichard-Perrachon und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT. 40466 — Tute 1)
Tenor
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1. |
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1054 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Casino, Guichard-Perrachon und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT. 40466 — Tute 1), wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Casino, Guichard-Perrachon, die Achats Marchandises Casino SAS (AMC), die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/31 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Intermarché Casino Achats/Kommission
(Rechtssache T-254/17) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Waffengleichheit - Begründungspflicht - Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung - Hinreichend ernsthafte Indizien - Indizien für eine Mitwirkung an mutmaßlichen Zuwiderhandlungen - Verhältnismäßigkeit)
(2020/C 414/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Intermarché Casino Achats (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Utzschneider und J. Jourdan)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, A. Dawes und I. Rogalski im Beistand von Rechtsanwältin F. Ninane)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert, S. Petrova und O. Segnana)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1056 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem gegenüber der Klägerin und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaften angeordnet wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1)
Tenor
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1. |
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1056 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem gegenüber Intermarché Casino Achats und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaften angeordnet wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Intermarché Casino Achats, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/32 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission
(Rechtssache T-255/17) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschlüsse, mit denen Nachprüfungen angeordnet werden - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Begründungspflicht - Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung - Hinreichend ernsthafte Indizien - Verhältnismäßigkeit - Nichtigkeitsklage - Rügen betreffend den Ablauf einer Nachprüfung - Weigerung, die Vertraulichkeit von Daten aus dem Privatleben zu schützen - Unzulässigkeit)
(2020/C 414/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Les Mousquetaires (Paris, Frankreich) und ITM Entreprises (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury, B. Chemama und K. Mebarek)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, A. Dawes und I. Rogalski im Beistand von Rechtsanwältin F. Ninane)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert, S. Petrova und O. Segnana)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), sowie des Beschlusses C(2017) 1360 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40467 — Tute 2), hilfsweise, des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), sowie des Beschlusses C(2017) 1061 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT. 40467 — Tute 2), zweitens des Beschlusses, mit dem die Kommission zum einen auf die auf Kommunikationsmitteln und Datenträgern gespeicherten Daten aus dem Privatleben deren Nutzer zugegriffen und diese kopiert und zum anderen den Antrag der Klägerinnen auf Rückgabe dieser Daten zurückgewiesen hat
Tenor
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1. |
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), sowie Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), werden für nichtig erklärt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Les Mousquetaires und ITM Entreprises, die Europäische Kommission sowie der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/33 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission
(Rechtssache T-380/17) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Grauzementmarkt in Kroatien - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird - Beteiligte Unternehmen - Relevanter Markt - Wesentlicher Teil des Binnenmarkts - Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb - Verpflichtungszusagen - Verteidigungsrechte - Teilweise Verweisung an die nationalen Behörden)
(2020/C 414/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland), Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler, U. Soltész, M. Raible und G. Wecker)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, H. Leupold und T. Vecchi)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Duna-Dráva Cement Kft. (Vác, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bán und Á. Papp)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2017) 1650 final der Kommission vom 5. April 2017, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird (Sache M. 7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Hungary/Cemex Croatia)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die HeidelbergCement AG und die Schwenk Zement KG tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Duna-Dráva Cement Kft. trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/33 |
Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 — VE/ESMA
(Rechtssachen T-77/18 und T-567/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Unbefristeter Vertrag - Beurteilung - Beurteilungsjahr 2016 - Einrede der Rechtswidrigkeit des Handbuchs für die Beurteilung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beurteilung von als Personalvertreter ausgeübten Tätigkeiten - Verfahrensfehler - Beendigung des Arbeitsvertrags - Unzureichende Leistungen während eines Zeitraums von zwei Jahren)
(2020/C 414/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: VE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: A. Lorenzet und N. Vasse im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand
Klagen gemäß Art. 270 AEUV, mit denen zum einen die Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016, der Entscheidung vom 14. November 2017, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu beenden, und der Entscheidungen, mit denen seine Beschwerden gegen diese Rechtsakte zurückgewiesen wurden, und zum anderen der Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Rechtssachen T-77/18 und T-567/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
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2. |
Die Beurteilung von VE für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 wird aufgehoben. |
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3. |
Die Entscheidung vom 14. November 2017, den Vertrag von VE als Bediensteter auf Zeit zu beenden, wird aufgehoben. |
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4. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
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5. |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) trägt die Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/34 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Brown/Kommission
(Rechtssache T-18/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beamter, der bei Dienstantritt die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besaß - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung während der Laufbahn - Verlust der Auslandszulage - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Anhang VII Art. 4 Abs. 1 des Statuts)
(2020/C 414/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Colin Brown (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Van Damme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und D. Milanowska)
Streithelfer der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 19. März 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Kläger keinen Anspruch mehr auf die Auslandszulage und die Vergütung der Reisekosten hat, und auf Wiederherstellung des Anspruchs auf die Auslandszulage und die Vergütung der Reisekosten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Colin Brown und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
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30.11.2020 |
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C 414/35 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — nanoPET Pharma/EUIPO — Miltenyi Biotec (viscover)
(Rechtssache T-264/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke viscover - Keine Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001))
(2020/C 414/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: nanoPET Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken und Rechtsanwalt A. Schulz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Miltenyi Biotec BV & Co. KG, ehemals Miltenyi Biotec GmbH (Bergisch Gladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Schork)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Januar 2019 (Sache R 1288/2017-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen nanoPET Pharma und Miltenyi Biotec
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die nanoPET Pharma GmbH trägt die Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/35 |
Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-289/19) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)
(2020/C 414/56)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Pekař und P. Mahnič)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 7) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Namen des Klägers auf der Liste von Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten.
Tenor
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1. |
Der Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt soweit der Name von Herrn Sergej Arbuzov auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wird, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/36 |
Klage, eingereicht am 9. August 2020 — LE/Kommission
(Rechtssache T-475/20)
(2020/C 414/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Straus)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission C(2020) 3988 final vom 9. Juni 2020 und den mit ihm zusammenhängenden Beschluss und Belastungsanzeigen sowie seine Durchführung und Umsetzung durch die Kommission und etwaige ermächtigte Stellen gemäß Art. 299 AEUV für nichtig zu erklären; |
|
— |
alle sonstigen Maßnahmen anzuordnen oder vorzunehmen, die das Gericht für erforderlich und angemessen hält; und |
|
— |
der Kommission die durch das Verfahren entstandenen Kosten einschließlich der Anwaltskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt die Klage auf folgende Gründe:
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1. |
Zeitablauf und Nichtwürdigung relevanter Tatsachen
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2. |
Gleichbehandlung und Transparenz
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3. |
Grundsätze der guten Regierungsführung
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|
4. |
Unzureichende Begründung und Gleichbehandlung
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5. |
Grundsatz einer guten Verwaltung
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6. |
Mangel an Informationen
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/37 |
Klage, eingereicht am 21. September 2020 — Genekam Biotechnology/Kommission
(Rechtssache T-579/20)
(2020/C 414/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Genekam Biotechnology AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hertwig)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss C(2020) 5548 final der Beklagten vom 7. August 2020 insoweit für nichtig zu erklären, als diese mehr als 39 827,83 EUR zuzüglich Verzugszinsen geltend macht; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 5548 final der Kommission vom 7. August 2020 über die Einziehung des von der Genekam Biotechnology AG geschuldeten Betrags von 119 659,55 EUR gerichtet.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge nach Art. 263 Abs. 2 AEUV wegen fehlender Aktivlegimitation der Europäischen Kommission.
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|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge nach Art. 263 Abs. 2 AEUV wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
|
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verträge nach Art. 263 Abs. 2 AEUV wegen fehlendem Rückzahlungsanspruch aus Anhang II, Teil B, Abschnitt 2, II.20 der Finanzhilfevereinbarung.
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30.11.2020 |
DE |
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C 414/38 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2020 — KC/Kommission
(Rechtssache T-580/20)
(2020/C 414/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: KC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Frölich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen Schadens (Zinsen und verschiedene Schäden) einen Betrag von 330 000 Euro pro Tag ab dem 1. Juni 2020 bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission unter dem Aktenzeichen [vertraulich] (1) im Einklang mit dem Tenor und den Grundsätzen der Urteile Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14 vom 21. Juli 2016 und Eesti Pagar AS, C-349/17 vom 5. März 2019 zu zahlen; |
|
— |
die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz der entgangenen Chancen einen Betrag von 680 000 Euro pro Tag ab dem 1. Juni 2020 bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission unter dem Aktenzeichen [vertraulich] im Einklang mit dem Tenor und den Grundsätzen der Urteile Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14 vom 21. Juli 2016 und Eesti Pagar AS, C-349/17 vom 5. März 2019 zu zahlen; |
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— |
die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag von 10 354 869,92 Euro zu zahlen; |
|
— |
anzuordnen, dass auf die oben angeführten Entschädigungen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen sind; |
|
— |
der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie drei kumulative Voraussetzungen geltend macht, die in der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, zurückgeht, vorgesehen sind, um die Haftung der Europäischen Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV auszulösen. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.
|
1. |
Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, dass sie in ihrer Beschwerde bei der Europäischen Kommission nicht angemeldete Maßnahmen des französischen Staates in Form von Kapitalinvestitionen in einen Fonds einer privatrechtlichen Gesellschaft, die über ausschließliche und besondere Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV verfüge, gerügt habe. Die Kommission habe den Tenor und die Grundsätze, die in den Urteilen vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, aufgeführt wurden, verkannt. Die Kommission verletze erstens den Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, zweitens die Rangordnung der Rechtsnormen von Art. 288 AEUV und drittens den Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“. Schließlich habe die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, indem sie das förmliche Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht innerhalb einer angemessenen Frist eröffnet habe. |
|
2. |
Mit dem zweiten Teil führt die Klägerin aus, ihr seien maßgebliche und erforderliche Rechtswirkungen genommen worden, die die Eröffnung des förmlichen Verfahrens bewirke, und die es ihr erlaubt hätten, vor nationalen Gerichten das Vorliegen einer Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zu rechtfertigen. Dies hätte ihr erlaubt, einstweilige Maßnahmen zu erlangen, insbesondere um der Dringlichkeit zu begegnen, die sich für sie aus fehlenden Einnahmen ergeben habe. |
|
3. |
Mit dem dritten Teil macht die Klägerin geltend, dass der unmittelbare und sichere Charakter des erlittenen Schadens erwiesen sei, da das rechtswidrige Verhalten der Kommission sie daran gehindert habe, von den französischen Behörden die Zahlung von Entschädigungen zu erhalten, um die Zahlung ihrer Bankverbindlichkeiten sicherzustellen, was zu einem materiellen Schaden, entgangenen Chancen und einem immateriellen Schaden führe, die von der Union zu ersetzen seien. |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/39 |
Klage, eingereicht am 17. September 2020 — Ighoga Region 10 u. a./Kommission
(Rechtssache T-582/20)
(2020/C 414/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e.V. (Ighoga Region 10) (Ingolstadt, Deutschland), MJ und MK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss der Beklagten vom 28. April 2020 über die Staatliche Beihilfe SA.48582 (2017/FC) — Deutschland — Angebliche staatliche Beihilfemaßnahmen für die Maritim-Gruppe und die KHI Immobilien GmbH (Ingolstadt) für nichtig zu erklären; sowie |
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— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem die Klägerinnen die Verletzung ihrer Verfahrensrechte als Beteiligte nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2015/1589 (1) geltend machen, weil die Beklagte sich geweigert habe, gegen Deutschland das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.
Dieser einzige Klagegrund gliedert sich in vier Teile wie folgt.
|
1. |
Erstens, die Klägerinnen machen die Nichtüberwindung der ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der unmittelbaren Vorteile der Maritim-Gruppe im Zusammenhang mit dem Betrieb des Ingolstädter Kongresszentrums („CC-IN“) und Hotels geltend, weil
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2. |
Zweitens, die Klägerinnen machen die Nichtüberwindung der ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der mittelbaren Vorteile der Maritim-Gruppe geltend, weil die Beklagte den Beschwerdevortrag vollkommen ignoriert und infolge dessen zahlreiche sachliche Beurteilungsfehler begangen habe. |
|
3. |
Drittens, die Klägerinnen machen die Nichtüberwindung der ernsthaften Schwierigkeiten qua des vollständigen Fehlens jeglicher Prüfung des Beschwerdegegenstands der mutmaßlichen Überkompensation der Finanzierung des CC-IN geltend. |
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4. |
Viertens, die Klägerinnen machen die Nichtüberwindung der ernsthaften Schwierigkeiten infolge einer fehlerhaften Bewertung des beihilferechtlichen Zwischenstaatlichkeitskriteriums geltend, weil
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(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/40 |
Klage, eingereicht am 25. September 2020 — MP/Kommission
(Rechtssache T-588/20)
(2020/C 414/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: MP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die durch Entscheidung vom 12. Februar 2020 bestätigte Entscheidung vom 9. Februar 2020 aufzuheben, mit der ihr Antrag auf Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche gemäß den vor dem 1. Januar 2014 geltenden Regeln stillschweigend abgelehnt wurde; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügt, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoße.
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/41 |
Klage, eingereicht am 30. September 2020 — MS/Kommission
(Rechtssache T-602/20)
(2020/C 414/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: MS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Medla)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung in der Form der Beschwerdeentscheidung aufzuheben; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage ist gegen die Entscheidung PMO 4, TFT IN, 0425863600, der Europäischen Kommission, PMO — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche, PMO 4 — Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Beamten und Bediensteten, vom 3. Dezember 2019, in der Form der Entscheidung HR.E.2/NX/sb/Ares der Europäischen Kommission, DG HR — Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, DIR E — Rechtsfragen und Partnerschaften, Referat 2 — Beschwerden und Verfahrensüberwachung, vom 30. Juni 2020, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen worden ist, gerichtet.
Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (1) in Verbindung Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Gerichtshofs vom 12. Mai 2004 über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 von Anhang VIII des Statuts geltend gemacht wird.
Die Beklagte habe der Berechnung der anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu Unrecht das tatsächlich übertragene und mit 3,9 % p.a. auf den Tag des Übertragungsantrags abgezinste Kapital zugrunde gelegt. Stattdessen hätte die Beklagte dieser Berechnung den vom nationalen Versorgungsträger mitgeteilten Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags zugrunde legen müssen. Dies hätte zu einer mehr als 20 % höheren Zahl anrechenbarer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre geführt.
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962 P 045, S. 1385).
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/41 |
Klage, eingereicht am 30. September 2020 — Austrian Power Grid u. a./ACER
(Rechtssache T-606/20)
(2020/C 414/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) und sieben weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Levitt sowie B. Byrne und D. Jubrail, Solicitors)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Kläger betrifft; |
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— |
Art. 1 des Beschlusses Nr. 02/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 und Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 4 Buchst. b, Art. 4 Abs. 6, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und Art. 12 des Umsetzungsrahmens der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung aufzuheben; |
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— |
der ACER die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dieser Klage beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 16. Juli 2020 in der Sache A-001-2020 (konsolidiert), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 02/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung zurückgewiesen wurden, und, soweit relevant, des Beschlusses Nr. 02/2020 der ACER und von Anhang I dieses Beschlusses.
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
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1. |
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da der Beschwerdeausschuss der Beklagten festgestellt habe, dass die Beklagte die Kompetenz gehabt habe, die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsakts (Leitlinien für die Strombilanzierung (1)) zu ergänzen und zu ändern, indem sie eine Entscheidung getroffen habe, die von der gemeinsamen Position der nationalen Regulierungsbehörden abweiche — womit gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und gegen die ACER-Verordnung verstoßen worden sei. |
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2. |
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da der Beschwerdeausschuss der Beklagten die Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung und Anwendung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nicht richtig angewandt habe und er die von der ACER vorgenommene Änderung des Durchführungsrechtsakts (Leitlinien für die Strombilanzierung) gutgeheißen habe. |
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3. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Verteidigungsrechte und gegen die Begründungspflicht, und den rechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeausschusses der Beklagten als Beschwerdeausschuss werde damit nicht nachgekommen. |
(1) Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6).
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/42 |
Klage, eingereicht am 30. September 2020 — Austrian Power Grid u. a./ACER
(Rechtssache T-607/20)
(2020/C 414/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) und sieben weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Levitt sowie B. Byrne und D. Jubrail, Solicitors)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Kläger betrifft; |
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— |
Art. 1 des Beschlusses Nr. 03/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 und Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 5 Buchst. b, Art. 4 Abs. 6, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c, Art. 11 Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 des Umsetzungsrahmens der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung für nichtig zu erklären; |
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— |
der ACER die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dieser Klage beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 16. Juli 2020 in der Sache A-002-2020 (konsolidiert), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 03/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung zurückgewiesen wurden, und, soweit relevant, des Beschlusses Nr. 03/2020 der ACER und von Anhang I dieses Beschlusses.
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
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1. |
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da der Beschwerdeausschuss der Beklagten festgestellt habe, dass die Beklagte die Kompetenz gehabt habe, die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsakts (Leitlinien für die Strombilanzierung (1)) zu ergänzen und zu ändern, indem sie eine Entscheidung getroffen habe, die von der gemeinsamen Position der nationalen Regulierungsbehörden abweiche — womit gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und gegen die ACER-Verordnung verstoßen worden sei. |
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2. |
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da der Beschwerdeausschuss der Beklagten die Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung und Anwendung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nicht richtig angewandt habe und er die von der ACER vorgenommene Änderung des Durchführungsrechtsakts (Leitlinien für die Strombilanzierung) gutgeheißen habe. |
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3. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Verteidigungsrechte und gegen die Begründungspflicht, und den rechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeausschusses der Beklagten als Beschwerdeausschuss werde damit nicht nachgekommen. |
(1) Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6).
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/43 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2020 — Airoldi Metalli/Kommission
(Rechtssache T-611/20)
(2020/C 414/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airoldi Metalli SpA (Molteno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Campa, D. Rovetta, G. Pandey und V. Villante und Rechtsanwältin M. Pirovano)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; |
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— |
prozessleitende Maßnahmen anzuordnen und der Kommission aufzugeben, ihre internen Unterlagen und Analysen betreffend die Vorarbeiten der angefochtenen Verordnung sowie die relevante zollamtliche Erfassung der Einfuhren vorzulegen; |
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— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung der EU sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung und Beurteilung der Beweise, die vom Antidumping-Antragsteller für den Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten worden seien. Die Kommission habe sich für die Anordnung der von der angefochtenen Verordnung vorgesehenen zollamtlichen Erfassung der Einfuhren auf Beweise und Daten gestützt, die nicht verlässlich und nicht repräsentativ für den Markt der Europäischen Union seien. |
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2. |
Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen, da die Kommission das Vorliegen der für die Anordnung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren erforderlichen Voraussetzungen nicht angemessen beurteilt habe. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin sowie der Begründungspflicht und Verstoß gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin sei verletzt worden, da ihr die relevante Methodologie zur Beurteilung, ob Dumping vorgelegen habe, nicht zur Verfügung gestellt worden sei und sie zu dieser Methodologie nicht habe Stellung nehmen können. Die angefochtene Verordnung sei fehlerhaft, da die Begründung unvollständig sei, da es keine klare Erklärung betreffend die zur Beurteilung des Dumpings angewandte Methodologie sowie zur Frage gebe, weshalb und wie die Kommission Beweise, die vom Antidumping-Antragsteller vorgelegt worden und auf den ersten Blick offensichtlich unzuverlässig seien, als zuverlässig angesehen habe. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/44 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — Standardkessel Baumgarte Holding/EUIPO (Standardkessel)
(Rechtssache T-617/20)
(2020/C 414/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Standardkessel Baumgarte Holding GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel — Anmeldung Nr. 18 017 986
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2020 in der Sache R 2665/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/45 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2020 — Sun West u. a./Kommission
(Rechtssache T-623/20)
(2020/C 414/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Sun West (Saint-Allouestre, Frankreich), JB Solar (Saint-Allouestre), Azimut56 (Saint-Allouestre) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Manna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss SA.40349 (2020/MI2) B2/AD/MKL/D*2020/091023 der Kommission vom 28. Juli 2020, mit dem ihre Beschwerde vom 2. März 2020 über staatliche Beihilfen, die der französische Staat Herstellern von Fotovoltaikanlagen im Rahmen der Tarifverordnungen vom 10. Juli 2006, 12. Januar und 31. August 2010 gezahlt hat, zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären, weil
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Gründe.
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1. |
Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung EU 2015/1589 vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9, im Folgenden: Verordnung 2015/1589). Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass sie die Eigenschaft von „Beteiligten“ hätten. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Beschwerde als eine von einer „Beteiligten“ eingelegte Beschwerde in den Anwendungsbereich des genannten Artikels falle. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589, da die Kommission nach dieser Bestimmung verpflichtet gewesen sei, bei jeder Beschwerde über rechtswidrige Beihilfen unverzüglich eine vorläufige Prüfungsphase einzuleiten. |
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4. |
Verstoß gegen die Art. 107, 108 und 109 AEUV und die Verordnung 2015/1589. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Kommission verpflichtet sei, die auf staatliche Beihilfen anwendbaren Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzusetzen, und dass sie bei der Prüfung einer Beschwerde wegen rechtswidriger Beihilfen nicht untätig bleiben dürfe. |
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5. |
Verstoß gegen Art. 33 der Verordnung 2015/1589. Die Klägerinnen tragen insoweit vor, dass sie das Antragsformular aus Art. 33 der Verordnung EU 2015/1589 benutzt hätten. |
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/46 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — Landwärme/Kommission
(Rechtssache T-626/20)
(2020/C 414/68)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Landwärme GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bonhage und M. Frank)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Beschlüsse C(2020) 4489 final der Beklagten vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) — „Sweden Prolongation and modification of scheme SA.49893 (2018/N)/Tax exemption for non-food based biogas and bio-propane in heat generation“ und Az. SA.56908 (2020/N) — „Sweden Prolongation and modification of biogas scheme for motor fuel in Sweden“ für nichtig zu erklären; und |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Beihilfe.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehlgebrauch.
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3. |
Dritter Klagegrund: Begründungsmangel.
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4. |
Vierter Klagegrund: Verpflichtung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens.
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(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/47 |
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2020 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-628/20)
(2020/C 414/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, I. Metaxas-Maranghidis und S. Rating)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57659 — Spain — Recapitalisation fund (1) für nichtig zu erklären, |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen, |
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— |
über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Indem es Spanien erlaubt werde, Beihilfen in Spanien ansässigen Unternehmen vorzubehalten, habe die Europäische Kommission die den paneuropäischen Fluggesellschaften durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden sowie deren Bedeutung für den Luftverkehr in Spanien außer Acht gelassen. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV fehlerhaft angewandt, indem sie ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf die Handelsbedingungen sowie die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen („Abwägungsprüfung“). |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe nicht von ihrem Ermessen bei der Prüfung staatlicher Beihilfen Gebrauch gemacht und einen Rechtsfehler begangen, indem sie Spanien erlaubt habe, durch die Auswahl der Begünstigten der Beihilferegelung Ermessen auszuüben. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verletzte die Begründungspflicht der Kommission. |