ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 372

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
4. November 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2020/C 372/01

Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 372/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9875 — BGL BNP Paribas/POST Luxembourg/i-Hub) ( 1 )

10


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2020/C 372/03

Stellungnahme des EZB-Rates vom 28. Oktober 2020 zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (CON/2020/26)

11


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 372/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. November 2020: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 372/05

Bekanntmachung der wallonischen Regierung bezüglich des Antrags auf Exklusivgenehmigung zur Gewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe mit dem Titel Permis du Sud de Charleroi

13

2020/C 372/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 372/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9991 — MassMutual/MVC Capital) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 30. Oktober 2020

zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie

(2020/C 372/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 2017 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die europäische Säule sozialer Rechte proklamiert, die 20 Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme umfasst. In der europäischen Säule sozialer Rechte ist das Recht auf faire Arbeitsbedingungen niedergelegt und festgeschrieben, dass Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet werden müssen, und es ist das Recht auf Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung festgelegt. Dort heißt es auch, dass Probezeiten eine angemessene Dauer nicht überschreiten sollten und der Missbrauch atypischer Verträge zu verbieten ist. Nach Grundsatz 4 („Aktive Unterstützung für Beschäftigung“) haben junge Menschen „das Recht auf Weiterbildung, einen Ausbildungsplatz, einen Praktikumsplatz oder ein Beschäftigungsangebot von gutem Ansehen innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben.“

(2)

In den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/1181 (1) angenommen wurden, insbesondere in Leitlinie 6, werden die Mitgliedstaaten ersucht, auch weiterhin mit Maßnahmen zur Verhinderung eines vorzeitigen Schulabgangs und strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben gegen die Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (im Folgenden „NEETs“ — young people not in employment, education or training), vorzugehen; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der Jugendgarantie.

(3)

In der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (2) sind die Elemente und Grundsätze für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgeschrieben, die den Einzelnen dazu befähigen, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, validieren zu lassen und eine vollständige oder gegebenenfalls teilweise Qualifikation zu erhalten.

(4)

In der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (3) wird empfohlen, Erwachsenen mit einem geringen Niveau an Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Möglichkeit zu bieten, ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen oder ein breiteres Spektrum von Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen zu erwerben.

(5)

In der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (4) werden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Entwicklung digitaler Grundkompetenzen zu fördern und digitale Kompetenzen auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung in allen Bevölkerungsgruppen auszubauen und zu verbessern.

(6)

Die Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (5) enthält Leitlinien hinsichtlich der Bereitstellung hochwertiger Praktika sowie Qualitätselemente in Bezug auf Lerninhalte, Arbeitsbedingungen und Transparenz bezüglich der finanziellen Bedingungen und der Einstellungspraxis.

(7)

In der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (6) werden 14 Kriterien definiert, auf die sich die Mitgliedstaaten und die Akteure stützen sollten, um hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildungen zu entwickeln, die sowohl die Entwicklung berufsrelevanter Fähigkeiten als auch die persönliche Entwicklung von Auszubildenden gewährleisten.

(8)

Durch die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wird ein gemeinsamer Rahmen für sieben zuvor unabhängige Datenerhebungen geschaffen, darunter auch die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union. Dieser gemeinsame Rahmen — die so genannten integrierten europäischen Sozialstatistiken (IESS) — liefert detailliertere EU-weite Vergleichsdaten, die ein besseres Verständnis des Übergangs von der Ausbildung ins Berufsleben ermöglichen, indem sie die Lern- und Arbeitserfahrungen sowie den jeweiligen individuellen Hintergrund der jungen Menschen präziser erfassen.

(9)

Der Europäische Rat ruft in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2016 zur Fortsetzung der Jugendgarantie auf. In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Juni 2017 bekräftigt der Rat, dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Nichterwerbstätigkeit bei Jugendlichen nach wie vor eine politische Priorität darstellt, dass die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen starke Impulse für Strukturreformen und politische Innovation geliefert haben und dass es großer und anhaltender Anstrengungen der nationalen Behörden sowie einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit bedarf, um NEETs zu erreichen.

(10)

In seiner Entschließung vom 18. Januar 2018 zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Mitgliedstaaten ruft das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten dazu auf, angemessene, maßgeschneiderte Strategien aufzulegen, mit denen alle NEETs erreicht werden, und ein integriertes Konzept zur Anwendung zu bringen, um Unterstützung und Dienste anzubieten, mit denen junge Menschen, die mit verschiedenen Hindernissen konfrontiert sind, individueller gefördert werden können. Das Europäische Parlament fordert, dass die Qualität der Angebote, die im Rahmen der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemacht werden, verbessert wird und dass erörtert wird, welche Altersgruppe begünstigt werden soll.

(11)

Der europäische Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Union. Mit dieser Strategie soll die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der bis spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist.

(12)

Um die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schäden in Wirtschaft und Gesellschaft zu beheben, die Erholung der Konjunktur in Europa nach diesen Schäden anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schützen und zu schaffen, hat die Kommission einen umfassenden Aufbauplan für Europa vorgeschlagen, mit dem das Potenzial des Unionshaushalts voll ausgeschöpft werden soll; zudem hat sie das Aufbauinstrument „Next Generation EU“ vorgeschlagen. Dieses Instrument ist dringend erforderlich, um unter anderem kurzfristige Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung — auch junger Menschen — zu unterstützen sowie Investitionen in längerfristige politische Reformen auf dem Arbeitsmarkt und in den Sozial- sowie Schul- und Berufsbildungssystemen zu tätigen.

(13)

Während der letzten Rezession im Jahr 2013 belief sich die Jugendarbeitslosenquote (15- bis 24-Jährige) in der Union auf 24,4 % (gegenüber 16 % im Jahr 2008) und in einigen Mitgliedstaaten sogar auf über 50 %; in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen gab es 6,5 Millionen NEETs. Als Reaktion darauf wurde im April 2013 die Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie angenommen (8). Diese Empfehlung stellt eine große koordinierte Reaktion auf Unionsebene auf die Herausforderungen, vor denen die Jugend steht, dar; sie beruht auf bildungspolitischen und aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten.

(14)

Die COVID-19-Pandemie hat die Union in eine beispiellose Rezession gestürzt, die aller Voraussicht nach dramatisch hohe Jugendarbeitslosenquoten und NEET-Quoten mit sich bringen wird. Die Wirtschaft der Union könnte im Jahr 2020 signifikant schrumpfen — dies wäre der Beginn der tiefsten Rezession in der Geschichte der Union. Junge Menschen, die sich schon vor Beginn der Pandemie auf dem Arbeitsmarkt in einer in prekären Lage befanden oder mit Beschäftigungshindernissen konfrontiert waren, dürften am meisten darunter leiden, und auch für Berufseinsteiger dürfte es in dieser Zeit schwieriger sein, den ersten Arbeitsplatz zu finden. Daher muss vor dem Hintergrund der aktuellen Krise die Jugendgarantie unbedingt gestärkt werden.

(15)

Junge Menschen können auf dem Arbeitsmarkt auch vor zahlreichen Herausforderungen stehen, weil sie sich am Übergang zwischen Lebensabschnitten befinden, sie nur über begrenzte oder keine Berufserfahrung verfügen oder sie mit weiteren Barrieren beim Eintritt in die Arbeitswelt konfrontiert sind. Vorangegangene Rezessionen haben gezeigt, dass junge Menschen stärker betroffen sind als ältere, erfahrenere Arbeitskräfte.

(16)

Junge Frauen sind stärker von Nichterwerbstätigkeit bedroht als junge Männer, da sie oftmals Betreuungs- und Pflegeaufgaben übernehmen (wie Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Erwachsenen oder sonstige persönliche oder familiäre Verpflichtungen). Nichterwerbstätigkeit aufgrund von Betreuungs- und Pflegepflichten ist bei jungen Frauen fünfmal häufiger als bei jungen Männern. Dadurch kann es zu einer Verschärfung des geschlechtsbedingten Beschäftigungsgefälles mit dauerhaften Auswirkungen auf das gesamte Leben der Frauen kommen.

(17)

Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit bei Jugendlichen sowie Einschränkungen beim Zugang zu inklusiver, hochwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung und zu sozialen Diensten können zu dauerhaften Nachteilen führen, wie einem höheren Risiko künftiger Arbeitslosigkeit, einem niedrigeren Einkommensniveau in der Zukunft, dem Verlust von Humankapital oder zu einem über Generationen hinweg bestehenden Armutskreislauf. Diese Faktoren führen zu individuellen Härtefällen und sind mit direkten und indirekten Kosten für die Gesellschaft als Ganzes verbunden. Darüber hinaus werden dadurch regionale Ungleichheiten verschärft, z. B. wenn sich junge Leute in ländlichen oder abgelegenen Gebieten nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt integrieren können und daher an einem anderen Ort nach Beschäftigungsmöglichkeiten suchen.

(18)

Laufende Entwicklungen wie die Automatisierung und die Digitalisierung von Produktion und Dienstleistungen verändern die Arbeitswelt weiter. Junge Menschen sind bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen, wie Plattformarbeit oder „Gig“-Arbeit, die oftmals keinen angemessenen sozialen Schutz bieten, überdurchschnittlich häufig vertreten. Junge Menschen zählen zu jenen Gruppen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aufgrund von Automatisierung ihren Arbeitsplatz zu verlieren, da Einsteigerjobs meist mit einem höheren Anteil automatisierbarer Aufgaben einhergehen. Gleichzeitig werden durch die digitalen Technologien neue Arbeitsplätze geschaffen und der Bedarf an Kompetenzen, die für den digitalen Wandel in vielen Wirtschaftsbereichen benötigt werden, steigt.

(19)

Investitionen, die heute in das Humankapital der jungen Europäerinnen und Europäer getätigt werden, tragen dazu bei, die sozialen Marktwirtschaften in Europa zukunftsfähig zu machen, sodass der demografische Wandel aufgefangen und gleichzeitig der Übergang ins digitale Zeitalter vollzogen und das Beschäftigungswachstum in der grünen Wirtschaft genutzt wird. Investitionen dieser Art gehen Hand in Hand mit Arbeitsmarktreformen, mittels derer einige der strukturellen Probleme junger Menschen angegangen werden können, wodurch diese eine bessere Ausgangsposition erhalten. Der Union werden aktive, innovationsfreudige und qualifizierte Arbeitskräfte zugutekommen und sie kann gleichzeitig die außerordentlich hohen wirtschaftlichen und sozialen Kosten vermeiden, die dadurch entstehen, dass junge Menschen weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren.

(20)

Eine verstärkte Jugendgarantie kann dazu beitragen, Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zu schaffen, das Jungunternehmertum zu fördern und die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem grünen Wandel ergeben. Sie kann helfen, die negativen Langzeitfolgen des schweren konjunkturellen Abschwungs für den Arbeitsmarkt zu mildern, indem Unternehmen dazu angeregt werden, arbeitslose junge Menschen, einschließlich jener, die bereits vor der Pandemie arbeitslos waren, einzustellen, und indem Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden, die eine bessere Besetzung freier Stellen mit arbeitslosen und nicht erwerbstätigen jungen Menschen ermöglichen.

(21)

Eine verstärkte Jugendgarantie sollte sicherstellen, dass allen jungen Menschen innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder die formale Bildung beendet haben, eine Beschäftigung, eine Weiterbildung, ein Ausbildungsplatz oder ein Praktikumsplatz von guter Qualität angeboten wird. Um dies zu erreichen, sollte die Jugendgarantie jungen Menschen den Weg zu einer stabilen Integration in den Arbeitsmarkt aufzeigen; sie sollte eine größere Zahl junger Menschen erreichen und diese motivieren, unabhängig von den Barrieren, denen sie möglicherweise gegenüberstehen, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird. Jungen Menschen sollte mit einer verstärkten Jugendgarantie ermöglicht werden, wertvolle Berufserfahrung zu sammeln und die in einer im Wandel befindlichen Arbeitswelt nachgefragten Kompetenzen zu erwerben, insbesondere die für Wachstumssektoren und den digitalen und den grünen Wandel maßgeblichen Kompetenzen. Die Qualität von Lehrlingsausbildungen spielt dabei eine bedeutende Rolle. Das Angebot im Bereich der Lehrlingsausbildung sollte speziell in der Erholungsphase verbessert werden, und die Beteiligung von Unternehmen sollte gefördert werden, um einen reibungsloseren Übergang ins Erwerbsleben zu erleichtern. Die Lehrlingsausbildung bereitet junge Menschen auf stark nachgefragte Arbeitsplätze vor und eröffnet ihnen so den Weg für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt, auch auf lokaler Ebene.

(22)

In der Empfehlung des Rates aus dem Jahr 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass allen jungen Menschen unter 25 Jahren binnen vier Monaten nach Verlust einer Arbeit oder dem Verlassen der Schule eine hochwertige Arbeitsstelle bzw. weiterführende Ausbildung oder ein hochwertiger Praktikums- bzw. Ausbildungsplatz angeboten wird. Durch die Erweiterung der Altersgruppe auf die 25- bis 29-Jährigen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Übergang von der Schule ins Berufsleben und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt aufgrund des Wandels der Arbeitswelt und längerer Ausbildungszeiten sowie der veränderten Nachfrage nach Kompetenzen mehr Zeit in Anspruch nimmt. Es ist wichtig, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass aufgrund des konjunkturellen Abschwungs infolge der COVID-19-Pandemie ein noch höherer Anteil der 25- bis 29-Jährigen arbeitslos werden und Unterstützung benötigen wird. Im Übrigen erfolgt dadurch eine Anpassung an die jugendbezogenen Maßnahmen und Programme in den Mitgliedstaaten, die im Allgemeinen jungen Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren offen stehen.

(23)

NEETs sind eine heterogene Gruppe. Bei manchen jungen Menschen kann die Zugehörigkeit zur Gruppe der NEETs Ausdruck vielfältiger und tief verwurzelter Benachteiligungen sein und auf einen längerfristigen Rückzug aus der Gesellschaft hinweisen und daher längerfristige Interventionen erforderlich machen. Einige junge Menschen sind z. B. aufgrund ihres frühzeitigen Schul- oder Ausbildungsabgangs, ihrer unzureichenden allgemeinen und beruflichen Bildung, ihres oftmals geringen Sozialschutzes, ihres beschränkten Zugangs zu Finanzmitteln, prekärer Arbeitsbedingungen oder aufgrund von Diskriminierung besonders gefährdet. Andere wiederum, etwa hoch qualifizierte junge Menschen oder solche mit einschlägiger und weiterhin nachgefragter Berufserfahrung, gehören eher nur vorübergehend der Gruppe der NEETs an, da sie nur geringe Hindernisse beim Eintritt in den Arbeitsmarkt überwinden müssen und nicht inhärent benachteiligt sind. Im Rahmen einer verstärkten Jugendgarantie sollte anerkannt werden, dass es im NEET-Bereich erforderlich ist, jeweils auf den individuellen Bedarf einzugehen. Für manche NEETs kann schon eine geringe Hilfestellung genügen, während andere, stärker benachteiligte NEETs intensivere, längerfristige und umfassende Unterstützung benötigen. Interventionen sollten auf einem geschlechtersensiblen Ansatz basieren und den unterschiedlichen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen.

(24)

Mehr als einer von fünf jungen Menschen in der Union erwirbt nicht einmal grundlegende digitale Kompetenzen, wobei gering qualifizierte junge Menschen mit einer mehr als dreimal höheren Wahrscheinlichkeit als hoch qualifizierte bei den digitalen Kompetenzen unterdurchschnittliche Leistungen aufweisen. Da die COVID-19-Pandemie den digitalen Wandel beschleunigt, werden die digitalen Kompetenzen zu einer Schlüsselkomponente für die Vermittelbarkeit junger Menschen und beeinflussen deren Fähigkeit, die sich aus diesem Wandel ergebenden Chancen zu ergreifen. Gezielte Weiterbildung hilft jungen Menschen, auf die steigende Nachfrage nach digitalen Kompetenzen zu reagieren, und ist ein Weg, die digitale Kluft zu schließen.

(25)

Vorbereitende Schulungen vor der Wahrnehmung eines Angebots entsprechend dem individuellen Bedarf, die bestimmte Kompetenzbereiche wie z. B. digitale, grüne, sprachliche, unternehmerische und laufbahnbezogene Kompetenzen abdecken, sollten — sofern angezeigt — Teil der verstärkten Jugendgarantie sein. Diese praxisorientierten Schulungen können ein erster Schritt auf dem Weg zu einer vollwertigen Berufsausbildung sein, einen Vorgeschmack auf die Arbeitswelt geben oder eine bereits vor dem Beginn des Angebots im Rahmen der Jugendgarantie vorhandene Berufsbildung oder Berufserfahrung ergänzen. Der kurzfristige, informelle Charakter einer solchen vorbereitenden Schulung, die nicht über die viermonatige Vorbereitungsphase hinausgehen sollte, grenzt diese Schulung von dem eigentlichen Angebot im Rahmen der der Jugendgarantie ab.

(26)

Eine wirksame Koordinierung und Partnerschaften, die mehrere Politikfelder — einschließlich Beschäftigung, Bildung, Jugend, Geschlechtergleichstellung, Soziales — umfassen, sind entscheidend für die Schaffung hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten sowie von Möglichkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, Lehrlingsausbildungen und Praktika. Integrierte Dienste (wie zentrale Anlaufstellen oder andere Modelle) erleichtern den Zugang zu Diensten und Leistungen und sind besser geeignet, jungen Menschen, die im Bereich des Arbeitsmarkts mit vielschichtigen Barrieren konfrontiert sind, individuelle, flexible und zielgerichtete Lösungen anzubieten. Integrierte Dienste erfordern Veränderungen in der Arbeitskultur: Die jungen Menschen müssen in den Mittelpunkt der Interventionen gestellt werden, der Gedankenaustausch über erfolgversprechende Verfahren auf allen staatlichen Ebenen muss gefördert und die Vernetzung aller einschlägigen Akteure muss ausgebaut werden. Außerdem müssen Datenschutzfragen angegangen werden, um eine wirksame und reibungslose Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen und Diensten zu ermöglichen.

(27)

Die verstärkte Jugendgarantie sollte mithilfe eines Systems von Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt und an die jeweiligen Gegebenheiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angepasst werden. Derartige Systeme sollten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten betreffend das Niveau der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit bei Jugendlichen, den institutioneller Rahmen und die Kapazität der verschiedenen Akteure auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen. Außerdem sollten sie bei der Zuweisung von Finanzmitteln Unterschieden bei der Haushaltslage und finanziellen Zwängen Rechnung tragen und fortlaufend überwacht und optimiert werden.

(28)

Unterstützungsmaßnahmen können aus Unionsmitteln finanziert werden. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014–2020 (mit einem Beitrag seitens der Union von beinahe 9 Mrd. EUR) war zusammen mit den zusätzlichen Investitionen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) eine wichtige finanzielle Ressource der Union für die Umsetzung der Jugendgarantie. Als Teil des Aufbauplans für Europa und des Instruments „Next Generation EU“ werden aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden „REACT-EU“) zusätzliche Finanzmittel der Union zur Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen bereitgestellt. Diese Anstrengungen werden im Finanzierungszeitraum 2021–2027 durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützt, aus dem das gesamte Spektrum der Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen der verstärkten Jugendgarantie gefördert wird —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

(1)

sicherzustellen, dass allen jungen Menschen unter 30 Jahren innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder die formale Bildung beendet haben, in Übereinstimmung mit Grundsatz 4 der europäischen Säule sozialer Rechte eine hochwertige Beschäftigung, Weiterbildung oder ein hochwertiger Ausbildungsplatz oder Praktikumsplatz angeboten wird.

Ausgangspunkt eines Angebots im Rahmen der Jugendgarantie an einen jungen Menschen sollte dessen Registrierung bei einem Anbieter der Jugendgarantie sein. Die Jugendgarantieprogramme sollten sich an den folgenden Leitlinien orientieren, die vier Phasen zugeordnet sind (das sind Bestandsaufnahme, Information, Vorbereitung und Angebot), und unter Berücksichtigung von Gender- und Diversitätsfragen bei der Zielgruppe junger Menschen entsprechend den nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten organisiert werden sollten;

Bestandsaufnahme

Ermittlung der Zielgruppe, der verfügbaren Dienste und des Kompetenzbedarfs

(2)

die Bestandsaufnahme der Zielgruppe zu verstärken, um die Diversität der NEETs, einschließlich jener, die unter den negativen Auswirkungen der Rezession leiden, sowie die maßgeschneiderte Unterstützung, die sie wahrscheinlich benötigen, besser zu verstehen;

(3)

die für den jeweiligen Unterstützungsbedarf verfügbaren Dienste zu erfassen, Kompetenzprognosen auf nationaler sowie auf lokaler Ebene (beispielsweise ausgehend von Big-Data-Arbeitsmarktdaten) heranzuziehen, um die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragten Kompetenzen zu ermitteln, unter spezieller Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten des Arbeitsmarkts und der Hindernisse für junge Menschen in ländlichen, abgelegenen oder benachteiligten städtischen Gebieten;

Prävention durch Nachverfolgung und Frühwarnsysteme

(4)

die Kapazitäten der Frühwarn- und Nachverfolgungssysteme zu stärken, um junge Menschen zu ermitteln, die Gefahr laufen, ein NEET zu werden, und gleichzeitig zur Verhinderung von vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabgängen beizutragen (beispielsweise durch Berufsberatung an Schulen, flexiblere Lernpfade und verstärktes Lernen am Arbeitsplatz), in Zusammenarbeit mit dem Bildungssektor, den Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern und den lokalen Gemeinschaften sowie unter Einbeziehung von Jugend-, Sozial-, Gesundheits- und Arbeitsvermittlungsdiensten;

Information

Sensibilisierung und zielgerichtete Kommunikation

(5)

moderne, jugendfreundliche und lokale Informationskanäle und Programme zur Öffentlichkeitsarbeit für Sensibilisierungsmaßnahmen unter Heranziehung digitaler und nicht digitaler Möglichkeiten zu nutzen und dabei junge Menschen, die Jugendarbeit sowie lokale Jugendorganisationen, Familien und Elternvereinigungen einzubeziehen;

(6)

für die gesamte Kommunikation eine wiedererkennbare visuelle Aufmachung zu verwenden, gegebenenfalls auf der Grundlage von Leitfäden der Kommission, und dabei für leicht zugängliche und verständliche Informationen über alle verfügbaren Arten von Unterstützung zu sorgen, beispielsweise durch ein einheitliches Webportal in der Landessprache bzw. den Landessprachen. Bei der Kommunikation sollte jegliches Stereotyp vermieden werden;

Bessere Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen

(7)

sich stärker auf NEETs zu konzentrierten (insbesondere solche, die benachteiligten Gruppen angehören, einschließlich NEETs mit Behinderungen sowie mit vielschichtigen Problemen) und speziell ausgebildete Dienstleister und ergänzende Strategien wie Jugendarbeit, „Jugendbotschafter“ oder die Zusammenarbeit mit Partnern, die mit bestimmten Gruppen von jungen Menschen in Kontakt stehen, einzusetzen; zu prüfen, ob bei den am schwersten zu erreichenden NEETs eine Koordinierung mit der Gewährung von Leistungen sowie der Einsatz mobiler Einheiten in Frage kommt;

Vorbereitung

Einsatz von Profiling-Instrumenten zur Erstellung individueller Aktionspläne

(8)

Profiling- und Screening-Instrumente und -verfahren zu verbessern, um Lösungen auf den Bedarf abzustimmen, durch einen mehrdimensionalen, gleichstellungsorientierten Ansatz beim Profiling und Screening, der die Präferenzen und die Motivation der betreffenden jungen Menschen, ihre Kompetenzen und Berufserfahrung sowie Hindernisse und Nachteile berücksichtigt, einschließlich der Gründe für ihre Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit oder der Wohnsitzproblematik in ländlichen, abgelegenen und benachteiligten städtischen Gebieten;

(9)

zu gewährleisten, dass das Beratungsverfahren bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gestärkt wird und die Anbieter der Jugendgarantie über genügend Personal verfügen, auch über speziell ausgebildetes Personal für den Einsatz und die Verbesserung der Profiling- und Screening-Instrumente, und individuelle Aktionspläne zu entwickeln, die persönliche Bedürfnisse und Lösungen berücksichtigen;

Beratung, Unterstützung und Betreuung

(10)

die Vorbereitungsphase mit individueller Beratung, Unterstützung und Betreuung durch ausgebildete Berater zu intensivieren und dabei auf die Bedürfnisse des Einzelnen einzugehen, wobei geschlechterspezifischen Vorurteilen und anderen Formen der Diskriminierung gebührend Rechnung zu tragen ist. Die NEETs auf den Wandel der Arbeitswelt und die Anforderungen des lebenslangen Lernens vorzubereiten, durch Berufsberatung oder Unterstützung unternehmerischer Vorhaben, mit einer Eins-zu-Eins-Betreuung, Motivationsarbeit, persönlicher Fürsprache oder Peer-Support für NEETs;

(11)

einen ganzheitlicheren Ansatz für Beratung, Unterstützung und Betreuung zu ermöglichen, indem die jungen Menschen an Partner verwiesen werden (wie Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Sozialpartner und Jugendorganisationen sowie Jugendarbeit, Gesundheits- und Sozialdienste), die dazu beitragen können, diese junge Menschen zu motivieren und dabei zu unterstützen, weitere Hindernisse auf dem Weg zu einem Beschäftigungsverhältnis zu überwinden;

Verbesserung digitaler Kompetenzen durch vorbereitende Schulungen

(12)

die digitalen Kompetenzen aller bei der Jugendgarantie registrierten NEETs beispielsweise mittels des Referenzrahmens für digitale Kompetenzen (DigComp) und der verfügbaren Bewertungs- und Selbstbewertungsinstrumente zu bewerten und zu gewährleisten, dass auf der Grundlage der festgestellten Lücken allen jungen Menschen, die gezielte vorbereitende Schulungen zur Verbesserung ihrer digitalen Kompetenzen benötigen, solche Schulungen angeboten werden;

(13)

die Validierung und Anerkennung der nichtformalen und informellen Lernergebnisse aus den vorbereitenden Schulungen durch den Einsatz von in die Schul- und Berufsbildungssysteme integrierten Validierungsvereinbarungen und von bereits vorhandenen Instrumenten wie Europass zu gewährleisten, um einen modularen Ansatz für das Akkumulieren von Qualifikationen zu ermöglichen, Lernergebnisse zu fördern und die Anerkennung zu verbessern;

Bewertung, Verbesserung und Validierung anderer wichtiger Kompetenzen

(14)

zu gewährleisten, dass die Vorbereitungsphase gegebenenfalls eine Weiterbildung und Neuqualifizierung ermöglicht, die in erster Linie auf digitale, grüne, sprachliche, unternehmerische und laufbahnbezogene Kompetenzen ausgerichtet ist, wobei bestehende Kompetenzrahmen, Bewertungs- und Selbstbewertungsinstrumente und Validierungsinstrumente genutzt werden, um jungen Menschen zu helfen, Chancen in Wachstumssektoren zu ergreifen, und sie auf die Anforderungen eines Arbeitsmarkts im Wandel vorzubereiten;

Angebot

Schaffung wirksamer Beschäftigungsanreize und wirksamer Anreize für Unternehmensgründungen

(15)

gezielte und gut konzipierte Beschäftigungsanreize, beispielsweise Lohnzuschüsse, Einstellungsanreize („Prämien“), Senkung der Sozialabgaben, Steuergutschriften oder Beihilfen für Menschen mit Behinderungen, sowie Anreize für Unternehmensgründungen zu nutzen, um hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten für eine nachhaltige Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu schaffen; gegebenenfalls sollten Angebote, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit für junge Menschen fördern, mit vertieften Schulungen und umfassender unternehmerischer Beratung verknüpft werden;

Abstimmung des Angebots auf die vorhandenen Standards im Hinblick auf Qualität und Gerechtigkeit

(16)

die Beschäftigungsangebote auf die einschlägigen Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte abzustimmen, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit für Frauen und Männer in allen Bereichen und das Recht auf faire Arbeitsbedingungen, den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung sowie eine angemessene Dauer von Probezeiten zu gewährleisten und den Missbrauch atypischer Verträge zu untersagen;

(17)

jungen Menschen die Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung durch eine Diversifizierung des Ausbildungsangebots (z. B. durch flexible Lernpfade, Lernen am Arbeitsplatz, Überbrückungsprogramme und Bildungsangebote für Schulabbrecher) zu erleichtern und dabei gegebenenfalls die Validierung von nichtformalem und informellem Lernen zu gewährleisten;

(18)

die Unterstützung für hochwertige Lehrlingsausbildung zu verstärken und zu gewährleisten, dass die Angebote den Mindeststandards entsprechen, die im Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung definiert sind;

(19)

zu gewährleisten, dass Praktikumsangebote den im Qualitätsrahmen für Praktika definierten Mindeststandards entsprechen;

Unterstützung nach der Vermittlung und Umsetzung von Rückmeldungen

(20)

die fortlaufende Unterstützung für junge Menschen nach der Vermittlung auszuweiten, um ihnen bei der Bewältigung neuer Situationen zu helfen, und die individuellen Aktionspläne gegebenenfalls anzupassen, indem anhand von Rückmeldungen der vermittelten jungen Menschen sichergestellt wird, dass ein Angebot auch wirklich hochwertig ist, und um zu verhindern, dass junge Menschen in den NEET-Status zurückfallen;

Bereichsübergreifende Faktoren

Mobilisierung von Partnerschaften

(21)

Partnerschaften auf allen staatlichen Ebenen zwischen den Anbietern von Jugendgarantieprogrammen und einschlägigen Interessenträgern — z. B. Arbeitgebern, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Sozialpartnern, Diensten der Jugendarbeit, Anbietern von solidarischen und bürgerschaftlichen Aktivitäten, Jugendorganisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft — zu stärken; Protokolle für die Zusammenarbeit von Anbietern der Jugendgarantie und anderen sozialen Diensten, wie Kinderbetreuung, Gesundheitswesen, Rehabilitation, soziales Wohnungswesen und zugangserleichternde Dienste, zu fördern;

(22)

die Weiterentwicklung integrierter Dienstleistungsmodelle zu fördern, wie zentrale Anlaufstellen, gemeinsames Fallmanagement oder multidisziplinäre Teams, die Partnerschaften stärken und jungen Menschen einen einheitlichen Ansprechpartner bieten;

Verbesserung der Datenerhebung und der Überwachung der Programme

(23)

die Bemühungen um bessere Follow-up-Daten durch die Stärkung von Systemen zu intensivieren, die eine Nachverfolgung nach der Annahme eines Angebots ermöglichen, um so die langfristige nachhaltige Integration der jungen Menschen in den Arbeitsmarkt zu überwachen;

(24)

unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften den breiten Austausch von Nachverfolgungs-, Profil- und Follow-up-Daten zwischen den Partnern der Jugendgarantie anzuregen, um die Unterstützung zu optimieren, was für den Erfolg der Interventionen im Falle von benachteiligten NEETs von besonderer Bedeutung ist;

Vollständige Ausschöpfung und optimaler Einsatz der Mittel

(25)

angemessene nationale Mittel für die Umsetzung der in der verstärkten Jugendgarantie vorgeschlagenen politischen Maßnahmen vorzusehen und zu gewährleisten, dass diese gezielt für die individuellen Bedürfnisse aller jungen Menschen, und insbesondere für die am meisten benachteiligten Gruppen, eingesetzt werden;

(26)

die derzeitigen Instrumente der Union im Rahmen der Kohäsionspolitik voll auszuschöpfen und optimal zu nutzen, insbesondere die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den ESF und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2014–2020), und einen bedeutenden Anteil der zusätzlichen im Rahmen von REACT-EU, des ESF+ und des EFRE (2021-2027) bereitgestellten Mittel zu mobilisieren, um die Beschäftigung sowie die allgemeine und berufliche Bildung junger Menschen zu unterstützen, Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit bei jungen Menschen zu verhindern und entsprechende politische Reformen umzusetzen;

(27)

das Potenzial der Kombination nationaler Finanzierungsanstrengungen mit anderen Finanzierungsquellen der Union auszuschöpfen, die zur Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie beitragen könnten, insbesondere mit der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), dem Programm „InvestEU“, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Programm Erasmus+ und dem Instrument für technische Unterstützung;

BEGRÜßT DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

Verbesserung der Datenerhebung und der Überwachung der Programme

(28)

auch weiterhin die quantitative Überwachung von Jugendgarantieprogrammen auf Grundlage des gemeinsam vereinbarten Indikatorrahmens zu unterstützen und im Lichte dieser Empfehlung gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen;

(29)

ab 2022 die Detailgenauigkeit bei der Bewertung der Zielgruppe der NEETs zu verbessern und sich dabei die Verbesserungen der Arbeitskräfteerhebung der EU im Zuge der Verordnung (EU) 2019/1700 zunutze zu machen;

Überwachung der Umsetzung

(30)

die Umsetzung der Jugendgarantieprogramme gemäß dieser Empfehlung im Rahmen der multilateralen Überwachung durch den Beschäftigungsausschuss im Zuge des Europäischen Semesters zu überwachen;

(31)

regelmäßig im Zuge des Europäischen Semesters mit den Mitgliedstaaten in Kontakt zu treten, um die Überwachung kontinuierlicher nationaler Investitionen in Jugendbeschäftigungsmaßnahmen und -programme sicherzustellen; auf der Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten gegebenenfalls länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten;

(32)

regelmäßig dem Beschäftigungsausschuss über die Umsetzung und die Ergebnisse der Jugendgarantieprogramme Bericht zu erstatten;

Sensibilisierung und zielgerichtete Kommunikation

(33)

die Sensibilisierungs- und Kommunikationsanstrengungen der Mitgliedstaaten stärker zu unterstützen und die Ergebnisse und Beispiele für bewährte Verfahren, unter anderem durch das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, besser unter den Mitgliedstaaten zu verbreiten.

Die Empfehlung des Rates von 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie wird durch diese Empfehlung ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU) 2019/1181 des Rates vom 8. Juli 2019 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 44).

(2)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.

(5)  ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1.

(6)  ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.

(7)  Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).

(8)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9875 — BGL BNP Paribas/POST Luxembourg/i-Hub)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 372/02)

Am 29. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9875 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/11


STELLUNGNAHME DES EZB-RATES

vom 28. Oktober 2020

zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(CON/2020/26)

(2020/C 372/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 14. Oktober 2020 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Präsidenten des Europäischen Rates um Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates vom 9. Oktober 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ersucht (1).

Die Zuständigkeit des EZB-Rates zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die Empfehlung des Rates, die dem Europäischen Rat übermittelt wurde und zu der das Europäische Parlament und der EZB-Rat angehört werden, empfiehlt, Herrn Frank ELDERSON mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 zum Mitglied des Direktoriums der EZB für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen.

2.

Der EZB-Rat ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Kandidat eine in Währungs- oder Bankfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeit im Sinne von Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags ist.

3.

Der EZB-Rat hat keine Einwände gegen die Empfehlung des Rates zur Ernennung von Frank Elderson als Mitglied des Direktoriums der EZB.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Oktober 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. C 338 vom 12.10.2020, S. 2.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/12


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. November 2020: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. November 2020

(2020/C 372/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1702

JPY

Japanischer Yen

122,56

DKK

Dänische Krone

7,4462

GBP

Pfund Sterling

0,90042

SEK

Schwedische Krone

10,3835

CHF

Schweizer Franken

1,0709

ISK

Isländische Krone

163,70

NOK

Norwegische Krone

11,0103

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,913

HUF

Ungarischer Forint

363,82

PLN

Polnischer Zloty

4,5680

RON

Rumänischer Leu

4,8675

TRY

Türkische Lira

9,9840

AUD

Australischer Dollar

1,6406

CAD

Kanadischer Dollar

1,5385

HKD

Hongkong-Dollar

9,0694

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7531

SGD

Singapur-Dollar

1,5931

KRW

Südkoreanischer Won

1 323,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,7681

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8198

HRK

Kroatische Kuna

7,5595

IDR

Indonesische Rupiah

16 946,31

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8634

PHP

Philippinischer Peso

56,584

RUB

Russischer Rubel

92,8975

THB

Thailändischer Baht

36,329

BRL

Brasilianischer Real

6,6742

MXN

Mexikanischer Peso

24,7581

INR

Indische Rupie

87,0695


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/13


Bekanntmachung der wallonischen Regierung bezüglich des Antrags auf Exklusivgenehmigung zur Gewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe mit dem Titel „Permis du Sud de Charleroi“

(2020/C 372/05)

Diese Bekanntmachung betrifft das Gebiet dreier ehemaliger Standorte des Kohlebergwerks Charbonnages de Monceau-Fontaine: des ehemaligen Standorts Nr. 19 „Bas Long Prés“ in Marchienne-au-Pont; des ehemaliges Standorts Nr. 23 „Cerisier“ in Marcinelle und des ehemaliges Standorts Nr. 24 „Fiestaux“ in Couillet. Sie betrifft die Gewinnung des Grubengases, das in den Resthohlräumen der ehemaligen Grubenbetriebe vorhanden ist.

Das Gebiet wird durch die nachstehend gemäß dem Koordinatensystems Lambert 72 bezeichneten Punkte begrenzt:

Punkte

X [m]

Y [m]

1

152 132

123 126

2

153 955

122 474

3

153 921

122 280

4

154 572

121 753

5

155 653

121 550

6

157 064

120 821

7

157 880

120 633

8

158 403

119 595

9

158 748

119 047

10

158 722

117 155

11

157 045

116 198

12

157 039

117 804

13

156 324

119 247

14

155 331

119 142

15

154 554

118 607

16

154 038

118 602

17

154 165

116 909

18

153 485

116 828

19

152 995

117 176

20

152 916

117 161

21

151 972

117 375

22

152 174

118 454

23

151 575

118 552

24

151 320

119 581

25

152 025

119 902

26

152 066

119 947

27

150 788

120 206

28

149 003

119 572

29

148 285

119 971

30

147 939

123 371

Das Aufsuchen und die Gewinnung von Gas werden durch das königliche Dekret Nr. 83 vom 28. November 1939 über die Projektion und Gewinnung asphalthaltiger Gesteine sowie von Erdöl und brennbaren Gasen geregelt.

Die wallonische Ministerin für Umwelt, Natur, Wald, den ländlichen Raum und Tierschutz hat die an diesen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten interessierten Kreise aufgefordert, innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Genehmigungsantrag zu stellen, wobei die folgenden Hinweise zu beachten sind.

Die Bedingungen für die Einreichung von Anträgen unterliegen Artikel 6 des Dekrets der wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Bestimmung der Form und der Modalitäten für die Untersuchung der Anträge auf exklusive Schürf- und Betriebsgenehmigungen zur Gewinnung von Erdöl und Kraftgasen und zur Abänderung des Dekrets der wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten. Jedem Antrag ist ein Programm für die Gewinnung beizufügen.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung von Schürfrechten notwendigen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 6 Absatz 2 und 3 des vorstehend genannten Dekrets vom 19. März 2009 festgelegt sind.

Die Anträge sind per Einschreiben unter folgender Adresse bei der wallonischen Ministerin für Umwelt, Natur, Wald, den ländlichen Raum und Tierschutz einzureichen:

Rue d’Harscamp 22

5000 Namur

BELGIEN

Die wallonische Regierung wird ihre Entscheidung auf der Grundlage der folgenden objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien treffen:

a)

technische und finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller;

b)

Art und Weise, in der die Unternehmen die Prospektion, Exploration oder Gewinnung in dem betreffenden geografischen Gebiet durchführen wollen;

c)

falls mehrere Anträge hinsichtlich der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit und in Bezug auf das Programm für das Aufsuchen und die Gewinnung als gleichwertig anzusehen sind:

1.

die Qualität der Vorstudien zur Festlegung des Arbeitsprogramms;

2.

die Effizienz und Kompetenz, die die Antragsteller im Rahmen anderer Genehmigungen möglicherweise bereits bewiesen haben, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz;

3.

eine mögliche Nähe von Gebieten, in denen die Antragsteller bereits Explorations- oder Gewinnungsarbeiten durchgeführt haben;

4.

die zu erwartenden positiven Auswirkungen auf die Entwicklung der Region Wallonien als Technologiestandort.

Muster eines Lastenhefts

Das Muster eines Lastenhefts mit den Mindestbedingungen und ‐anforderungen an die Ausübung und Einstellung der betreffenden Tätigkeiten ist unter folgender Adresse auf der Website des Service public de Wallonie Agriculture, Ressources Naturelles et Environnement abrufbar: http://environnement.wallonie.be

Zusätzliche Informationen sind erhältlich bei Service public de Wallonie Agriculture, Ressources Naturelles et Environnement — Avenue Prince de Liège 15 — 5100 Jambes, BELGIEN bei der Direction des risques industriels, géologiques et miniers (Tel. +32 81336136 — E-Mail: risques.environnement@spw.wallonie.be).


4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

(2020/C 372/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

15.10.2020

Dauer

15.10.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

29/TQ2025


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9991 — MassMutual/MVC Capital)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 372/07)

1.   

Am 27. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Massachusetts Mutual Life Insurance Company („MassMutual“, USA);

Barings BDC, Inc. („Barings BDC“, USA), beraten von Barings LLC, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von MassMutual;

MVC Capital, Inc. („MVC Capital“, USA).

Barings BDC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von MVC Capital. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MassMutual: amerikanische Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit;

Barings BDC: geschlossene, nicht diversifizierte Anlagegesellschaft. Sie stellt Kapital für mittelständische Unternehmen bereit, die in einem breiten Spektrum von Wirtschaftszweigen tätig sind und in erster Linie Einnahmen aus direkt initiierten Fremdkapitalinvestitionen generieren. Barings BDC wird von der internationalen Anlagegesellschaft Barings LLC beraten, die wiederum vollständig im Eigentum von MassMutual steht; und

MVC Capital: extern verwaltete, nicht diversifizierte und geschlossene Anlageverwaltungsgesellschaft. Sie stellt Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung, um Wachstum, Erwerb und Rekapitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen zu finanzieren.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9991 — MassMutual/MVC Capital

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.