ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 369

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
3. November 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 369/01

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 15. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40411 Google Search (AdSense) Berichterstatter: Kroatien

1

2020/C 369/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40411 Google Search (AdSense) Berichterstatter: Kroatien

2

2020/C 369/03

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Google Search (AdSense) (AT.40411)

3

2020/C 369/04

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. März 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40411 — Google Search (AdSense)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2173)

6

2020/C 369/05

Euro-Wechselkurs — 30. Oktober 2020

11

2020/C 369/06

Euro-Wechselkurs — 2. November 2020

12

 

Rechnungshof

2020/C 369/07

Sonderbericht Nr. 23/2020 Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO): Es ist an der Zeit, den Auswahlprozess an den sich verändernden Einstellungsbedarf anzupassen

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 369/08

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 369/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9985 — GardaWorld/G4S) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

2020/C 369/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9609 — Mann Mobilia/Tessner Holding/Tejo/Roller) ( 1 )

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/1


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 15. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40411 Google Search (AdSense)

Berichterstatter: Kroatien

(2020/C 369/01)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke des vorliegenden Falles die sachlich relevanten Märkte der Markt für Online-Suchmaschinenwerbung und der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der räumlich relevante Markt für Online-Suchmaschinenwerbung im vorliegenden Fall nationaler Natur ist.

3.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass sich der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung in dieser Sache auf den EWR erstreckt.

4.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Google zumindest zwischen 2006 und 2016 auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung marktbeherrschend war.

5.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in die mit direkten Partnern über sämtliche Websites geschlossenen Verträge einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im Sinne von Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) darstellt.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im Sinne von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt.

7.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im Sinne von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt.

8.   

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission an, dass sämtliche vorstehend genannten Verhaltensweisen eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung darstellen.

9.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf angegebenen Dauer der Zuwiderhandlung.

10.   

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, die in der Sitzung vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

11.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40411 Google Search (AdSense)

Berichterstatter: Kroatien

(2020/C 369/02)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

2.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Google im Rahmen seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im EWR erzielten Bruttoeinnahmen bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt werden sollten.

3.   

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf den in diesem Fall festgelegten Grundbetrag der Geldbuße zu.

4.   

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass in diesem Fall ein zusätzlicher Betrag („Eintrittsgebühr“) erhoben werden sollte.

5.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall ein Abschreckungsmultiplikator angewandt werden sollte.

7.   

Der Beratende Ausschuss stimmt dem von der Kommission festgesetzten endgültigen Geldbußenbetrag zu.

8.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Google Search (AdSense)

(AT.40411)

(2020/C 369/03)

Einleitung

(1)

Der Beschlussentwurf betrifft das Verhalten des Unternehmens, zu dem Google LLC (ehemals Google Inc. (2)) und Alphabet Inc. (3) gehören (je nach Kontext zusammen oder synonym „Google“ genannt), in Bezug auf bestimmte Klauseln in seinen Verträgen mit Drittanbietern relevanter Websites (Publisher), die diese verpflichten, i) sämtliche oder den Großteil ihrer Suchmaschinenwerbeanzeigen von Google zu beziehen, ii) die prominentesten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten den Anzeigen von Google vorzubehalten und iii) die Zustimmung von Google einzuholen, bevor verändert wird, wie Werbeanzeigen von Google-Konkurrenten angezeigt werden.

(2)

Ausgangspunkt dieses Falles waren mehre Beschwerden (4). Die Kommission leitete zunächst ein Verfahren nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (5) ein, bevor sie auf das Verfahren nach Artikel 7 der genannten Verordnung zurückgriff (6).

Mitteilung der Beschwerdepunkte

(3)

Am 14. Juli 2016 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Google Inc. und Alphabet Inc., in der sie ihre vorläufigen Schlussfolgerungen darlegte, dass die in Randnummer (1) erwähnten Klauseln jeweils gesonderte Verstöße gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sowie eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) darstellen (7).

(4)

Am 26. Juli 2016 erhielt Google in Form einer verschlüsselten CD-ROM/DVD Einsicht in den Großteil der zugänglichen Ermittlungsakte (8). Im September 2016 organisierte die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ein Datenraumverfahren für bestimmte sensible Informationen, die der Kommission von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Google richtete nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU mehrere Anträge an mich, in denen das Unternehmen um weiteren Zugang zu Dokumenten bat, die Google in um vertrauliche Angaben bereinigter Form zur Verfügung gestellt worden waren. In diesem Zusammenhang ließ Google seine Bereitschaft erkennen, eine begrenzte Offenlegung, soweit erforderlich, mittels Datenraumverfahren oder Vertraulichkeitskreisen zu akzeptieren (9). Aufgrund meiner Intervention wurden weniger stark um vertrauliche Angaben bereinigte bzw. vollständige Fassungen offengelegt, in einigen Fällen mittels Datenraumverfahren oder Vertraulichkeitskreisverfahren. Bei einer begrenzten Anzahl von Dokumenten, die von Google angefordert wurden, wies ich den Antrag zurück, weil ich der Auffassung war, dass ein Zugang zu den unkenntlich gemachten Teilen der Dokumente nicht nötig war, um die effektive Ausübung des Rechts von Google auf rechtliches Gehör zu gewährleisten.

(5)

Am 3. November 2016 erwiderte Google auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (10). Es wurde kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt.

Teilnahme der Beschwerdeführer und betroffener Dritter

(6)

Bei der Kommission gingen von folgenden Unternehmen Beschwerden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein: Ciao GmbH (im Folgenden „Ciao“) (11), Microsoft Corporation (im Folgenden „Microsoft“), Expedia Inc. (im Folgenden „Expedia“), Initiative for a Competitive Online Marketplace (im Folgenden „ICOMP“), Tradecomet.com Ltd und der Muttergesellschaft Tradecomet LLC (im Folgenden „TradeComet“), Deutsche Telekom AG (im Folgenden „Deutsche Telekom“) und Kelkoo SAS (im Folgenden „Kelkoo“) (12). Google übermittelte zu allen Beschwerden jeweils eine Stellungnahme. Den beteiligten Beschwerdeführern wurde nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestellt.

(7)

Ich habe zwei betroffene Dritte zum Verfahren zugelassen, die ein ausreichendes Interesse im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2011/695/EU belegen konnten (13). Sie wurden von der GD Wettbewerb über die Art und den Gegenstand des Verfahrens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 informiert und erhielten die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

Sachverhaltsschreiben

(8)

Am 6. Juni 2017 richtete die Kommission ein erstes Sachverhaltsschreiben an Google. Google erhielt am selben Tag Zugang zu der neuesten Fassung der Akte nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Form einer verschlüsselten CD. Im Juni 2017 wurde ein Datenraumverfahren organisiert.

(9)

Am 3. Juli 2017 antwortete Google auf das erste Sachverhaltsschreiben.

(10)

Am 11. Dezember 2017 richtete die Kommission ein zweites Sachverhaltsschreiben an Google. Am selben Tag wurde Google weiterer Zugang zu sämtlichen Dokumenten gewährt, die bei der Kommission nach dem ersten Sachverhaltsschreiben bis zum Datum des zweiten Sachverhaltsschreibens eingegangen sind.

(11)

Am 15. Januar 2018 antwortete Google auf das zweite Sachverhaltsschreiben.

Aufzeichnungen von Sitzungen und sonstige Bemerkungen zum Verfahren

(12)

Nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem ersten Sachverhaltsschreiben sowie infolge des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Intel/Kommission (14) ersuchte Google zudem um Zugang zu Aufzeichnungen von Sitzungen mit den Beschwerdeführern bzw. anderen Dritten, die umfangreicher waren als die, zu denen Google bereits Zugang hatte.

(13)

Ich wies die ersten beiden nach Artikel 7 Absatz 1 der Beschlusses 2011/695/EU von Google gestellten Anträge ab, da in den Fällen, in denen keine vollständigeren Aufzeichnungen in der Kommissionsakte existierten, der Antrag auf Akteneinsicht gegenstandslos war.

(14)

Im Vorfeld des dritten Antrags auf Zugang zu Aufzeichnungen von Sitzungen hatte die GD Wettbewerb infolge des vorgenannten Urteils in der Rechtssache Intel/Kommission eine Reihe von überarbeiteten Protokollen von Sitzungen und Telefongesprächen zwischen der GD Wettbewerb und Dritten vorgelegt, in denen erläutert wird, dass diese Protokolle nach Kontakten der GD Wettbewerb mit beteiligten Dritten erstellt worden waren. Google beschwerte sich bei mir, dass diese Antwort nicht zufriedenstellend sei. Soweit der Antrag von Google einen Antrag nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU auf weiteren Zugang zu den verbleibenden unkenntlich gemachten Teilen der von der DG Wettbewerb bereitgestellten redigierten Aufzeichnungen darstellte, habe ich die GD Wettbewerb veranlasst, Google Zugang zu weniger stark um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen zu gewähren (15). Hinsichtlich der verbleibenden Bereinigungen war ich überzeugt, dass diese beibehalten werden sollten. Insoweit der Antrag von Google als Antrag auf weiteren Zugang zu anderen Dokumenten im Besitz der Kommission ausgelegt werden könnte, habe ich diesen Antrag nach Prüfung mit der GD Wettbewerb als gegenstandslos betrachtet (16). Was schließlich die Frage anbelangt, ob das mit der Antwort der GD Wettbewerb vorgelegte Material, sofern vorhanden, den Anforderungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, auf den sich der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Intel/Kommission beruft, entspricht, so war ich nicht befugt, die Beurteilung der GD Wettbewerb im Namen der Kommission per Beschluss durch eine andere zu ersetzen. Auf jeden Fall scheint auf der Grundlage der mir vorliegenden Informationen und Angaben in Bezug auf die Bereitstellung von Aufzeichnungen zu Sitzungen keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Google vorzuliegen, durch die die Rechtmäßigkeit des Beschlussentwurfs beeinträchtigt würde.

(15)

Google behauptete ferner, dass die Kommission seine Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie das Unternehmen daran hinderte, die im zweiten Sachverhaltsschreiben enthaltenen Berechnungen des Marktanteils zu überprüfen, keine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ und keine ausreichenden Gründe dafür angab, warum die Kommission im Jahr 2014 nach mehreren Versuchen, eine Entscheidung über Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, auf das Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zurückgegriffen hatte. Im Beschlussentwurf werden diese Vorwürfe zurückgewiesen. In Bezug auf diese Punkte sind keine direkten Beschwerden von Google bei mir eingegangen, und mir liegen keine Hinweise auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Google in dieser Hinsicht vor.

Beschlussentwurf

(16)

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich den Beschlussentwurf geprüft, um festzustellen, ob darin ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Meine Schlussfolgerung ist, dass dies der Fall ist.

(17)

Daher bin ich der Auffassung, dass eine effektive Ausübung der Verfahrensrechte während des gesamten Verfahrens gewährleistet wurde.

Brüssel, den 19. März 2019

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Im September 2017 hat Google Inc. seine Rechtsform geändert und wurde zu Google LLC.

(3)  Eine Holdinggesellschaft, die im Rahmen einer Neuorganisation des Unternehmens gegründet wurde und die seit dem 2. Oktober 2015 sämtliche Anteile an Google LLC (ehemals Google Inc.) hält.

(4)  Randnummer (6) enthält eine vollständige Auflistung der relevanten Beschwerden.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(6)  Am 30. November 2010 hatte die Kommission in Bezug auf eine Reihe von Praktiken, von denen der vorliegende Fall getrennt wurde, unter dem Aktenzeichen AT.39740 bereits ein Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 773/2004“) gegen Google Inc. eingeleitet.

(7)  Gleichzeitig leitete die Kommission auch ein Verfahren gegen Alphabet Inc. ein.

(8)  Google war in der Sache AT.39740 zuvor Akteneinsicht gewährt worden.

(9)  In der Folge hat Google seine Anträge bei rund einem Viertel der einschlägigen Dokumente zurückgezogen.

(10)  Google gab im Anschreiben zu seiner Erwiderung an, dass sich das Unternehmen das Recht vorbehalte, diese zu ergänzen, nachdem den ausstehenden (und zukünftigen) an mich gerichteten Ersuchen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU nachgekommen worden sei. Google übermittelte mit Schreiben vom 6. März 2017 eine Ergänzung zu seiner Erwiderung.

(11)  Die Beschwerde von Ciao wurde im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43) vom Bundeskartellamt (Deutschland) an die Kommission übergeben.

(12)  Microsoft und Ciao haben ihre Beschwerden am 21. April 2016 zurückgezogen.

(13)  Den betroffenen Dritten wurde in der Sache AT.39740 schriftlich von der GD Wettbewerb mitgeteilt, dass sie in dieser Sache nicht automatisch zum Verfahren zugelassen würden und dass sie, wenn sie eine Zulassung wünschen, ein ausreichendes Interesse darlegen müssten. Ein Antragsteller wurde nicht zugelassen, weil er nicht auf die Aufforderung reagiert hat, ausreichend Klarheit über sein Interesse an dem Verfahren zu schaffen, damit sein Antrag von mir geprüft werden kann.

(14)  Urteil vom 6. September 2017, C-413/14 P, EU:C:2017:632.

(15)  Google bestätigte in einer E-Mail an die GD Wettbewerb, dass das Unternehmen nicht vorhabe, sich zu dem erhaltenen Material weiter zu äußern, da die relevanten Fragen bereits in seinen vorherigen Stellungnahmen behandelt worden seien.

(16)  Die GD Wettbewerb hat mir gegenüber bestätigt, dass die Kommission nicht im Besitz von weiteren (nichtvertraulichen Fassungen von) Dokumenten ist, die einen Überblick über Sitzungen oder Telefongespräche enthalten, die zum Zwecke der Erhebung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung im vorliegenden Fall abgehalten bzw. geführt wurden.


3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 20. März 2019

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40411 — Google Search (AdSense))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2173)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2020/C 369/04)

Am 20. März 2019 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Abkommen). Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Im Beschluss wird festgestellt, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel, der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen sowie der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in die zwischen Google Inc. (im Folgenden „Google“) und seinen Großkunden im Bereich der Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung (im Folgenden „direkte Partner“) geschlossenen Dienstleistungsverträge gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstößt.

(2)

Mit dem Beschluss wird Google angewiesen, die Verwendung der vorgenannten Klauseln einzustellen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und von Maßnahmen mit derselben oder einer entsprechenden Zielsetzung oder Wirkung abzusehen. Google Inc. bzw. Alphabet Inc. (im Folgenden „Alphabet“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 6. September 2016 bzw. 2. Oktober 2015 bis 6. September 2016 eine Geldbuße wegen missbräuchlichen Verhaltens auferlegt.

2.   MARKTABGRENZUNG UND MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG

(3)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass für den Zweck des vorliegenden Falles die sachlich relevanten Märkte der Markt für Online-Suchmaschinenwerbung und der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung sind.

(4)

Die Bereitstellung von Online-Suchmaschinenwerbung stellt einen in sachlicher Hinsicht eigenständigen Produktmarkt dar, weil sie nicht durch i) Offline-Werbung, ii) nicht suchmaschinengebundene Online-Werbung und iii) bezahlte spezielle Suchergebnisse ersetzt werden kann. Angesichts der sprachlichen und kulturellen Besonderheiten, die das Verhalten der Marktteilnehmer auf diesem Markt beeinflussen, ist der räumlich relevante Markt nationaler Natur.

(5)

Ferner kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung angesichts der begrenzten Substituierbarkeit mit i) direkten Online-Verkäufen und ii) Vermittlungsdiensten für nicht suchmaschinengebundene Online-Anzeigen einen eigenen Markt darstellt. In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass sich der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung auf den EWR erstreckt, da die Marktteilnehmer in der Lage sind, ihre Leistungen an die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten des Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) bzw. des Vertragslands des EWR-Abkommens, in dem sie tätig sind, anzupassen.

Marktbeherrschende Stellungen von Google auf den nationalen Märkten für Online-Suchmaschinenwerbung

(6)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass Google zumindest in den folgenden Zeiträumen auf zumindest den folgenden nationalen Märkten für Online-Suchmaschinenwerbung im EWR eine marktbeherrschende Stellung innehatte:

zwischen 2006 und 2016 in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Spanien, im Vereinigten Königreich und in Zypern;

zwischen 2007 und 2016 in Norwegen und Polen;

zwischen 2008 und 2016 in Rumänien, Schweden und Ungarn;

zwischen 2009 und 2016 in Finnland und Slowenien;

zwischen 2010 und 2016 in Bulgarien und der Slowakei;

zwischen 2011 und 2016 in Tschechien und

zwischen dem 1. Juli 2013 und 2016 in Kroatien.

(7)

Diese Schlussfolgerung beruht auf den Marktanteilen von Google und konkurrierenden Anbietern von Online-Suchmaschinenwerbung sowie auf Nachweisen, dass die nationalen Märkte für Online-Suchmaschinenwerbung im EWR durch erhebliche Schranken für Marktzutritt und Expansion gekennzeichnet sind. Zu diesen Schranken gehören die für den Marktzutritt erforderlichen erheblichen Investitionen, das Vorhandensein von Netzwerkeffekten und der Mangel an ausgleichender Nachfragemacht.

Marktbeherrschende Stellung von Google auf dem EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung

(8)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google zumindest zwischen 2006 und 2016 auf dem EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung marktbeherrschend war.

(9)

Diese Schlussfolgerung beruht auf den Marktanteilen von Google und konkurrierenden Vermittlern von Online-Suchmaschinenwerbung sowie auf Nachweisen, dass der EWR-weite Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung durch hohe Zutritts- und Expansionsschranken gekennzeichnet ist. Zu diesen Schranken gehören die für den Marktzutritt erforderlichen erheblichen Investitionen, das Vorhandensein von Netzwerkeffekten und der Mangel an ausgleichender Nachfragemacht.

3.   MISSBRAUCH DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG

(10)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 6. September 2016 durch drei verschiedene Verhaltensweisen, die zusammen eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung darstellen, gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen hat.

(11)

Erstens hat Google durch die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, seine marktbeherrschende Stellung im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung missbraucht. Mit dieser Klausel wurden die direkten Partner verpflichtet, sämtliche oder den Großteil ihrer Werbeanzeigen von Google zu beziehen.

(12)

Zweitens hat Google durch die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern seine marktbeherrschende Stellung im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung missbraucht. Nach dieser Klausel waren direkte Partner verpflichtet, die prominentesten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten, die von den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst waren, einer Mindestzahl von Google Anzeigen vorzubehalten.

(13)

Drittens hat Google durch die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern seine marktbeherrschende Stellung im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung missbraucht. Gemäß dieser Klausel durften direkte Partner erst nach Zustimmung von Google verändern, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten auf den Websites, die von den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst waren, angezeigt wurde.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google: Ausschließlichkeitsklausel

(14)

In dem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2016 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung darstellte.

(15)

Erstens stellte die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, eine Alleinbelieferungsverpflichtung dar. Mit dieser Klausel wurden die direkten Partner verpflichtet, all ihre Werbeanzeigen für die in den Dienstleistungsverträgen erfassten Websites von Google zu beziehen. Zudem durften sie ohne die Zustimmung von Google keine Websites vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsverträge ausnehmen.

(16)

Zweitens war die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, da dies i) die direkten Partner davon abhielt, Werbeanzeigen von Konkurrenten zu beziehen; ii) den Zutritt konkurrierender Anbieter von Diensten der Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung zu einem beträchtlichen Teil des EWR-weiten Marktes für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung verhinderte; iii) Innovationen hätte verhindern können; iv) Google dabei half, seine marktbeherrschende Stellung in den einzelnen nationalen Märkten für Online-Suchwerbung im EWR, ausgenommen Portugal, beizubehalten und zu stärken, und v) schädliche Auswirkungen für die Verbraucher hätte haben können.

(17)

Drittens konnte Google nicht nachweisen, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, objektiv gerechtfertigt war oder dass die ausschließende Wirkung der Klausel durch Vorteile im Hinblick auf Effizienzgewinne, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgewogen wurde. Insbesondere hat Google nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel notwendig war, um kundenspezifische Investitionen in die direkten Partner zu unterstützen und die für den Betrieb, die Wartung und die qualitative Verbesserung seiner Vermittlungsplattform für Suchmaschinenwerbung erforderlichen Investitionen zu rechtfertigen.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google: Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen

(18)

In dem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern im Zeitraum vom 31. März 2009 bis 6. September 2016 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung darstellte.

(19)

Erstens waren direkte Partner nach dieser Klausel verpflichtet, die prominentesten und damit rentabelsten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten den Anzeigen von Google vorzubehalten. Zudem durften sie keine Werbeanzeigen von Google-Konkurrenten direkt neben oder über den Google-eigenen Anzeigen platzieren. Die Rentabilität einer Werbeanzeige hängt von ihrer Platzierung auf der Suchergebnisseite ab, wobei die Fläche über den organischen Ergebnissen die rentabelste Position darstellt, da Verbraucher eher auf Anzeigen klicken, die über den organischen Ergebnissen platziert sind.

(20)

Zweitens verpflichtet die Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen die direkten Partner, eine Mindestanzahl von Google-Anzeigen auf den prominentesten Flächen ihrer Suchergebnisseiten zu platzieren. In der Folge mussten direkte Partner, die nur eine begrenzte Anzahl von Werbeanzeigen abnehmen wollten, alle Anzeigen von Google beziehen.

(21)

Drittens war die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, da dies i) die direkten Partner davon abhielt, Werbeanzeigen von Konkurrenten zu beziehen; ii) den Zutritt konkurrierender Vermittler von Online-Suchmaschinenwerbung zu einem beträchtlichen Teil des EWR-weiten Marktes für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung verhinderte; iii) Innovationen hätte verhindern können; iv) Google dabei half, seine marktbeherrschende Stellung in den einzelnen nationalen Märkten für Online-Suchwerbung im EWR, ausgenommen Portugal, beizubehalten und zu stärken, und v) schädliche Auswirkungen für die Verbraucher hätte haben können.

(22)

Viertens konnte Google nicht nachweisen, dass die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern objektiv gerechtfertigt war oder dass die ausschließende Wirkung der Klausel durch Vorteile im Hinblick auf Effizienzgewinne, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgewogen wurde. Insbesondere hat Google nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern notwendig war, um kundenspezifische Investitionen in direkte Partner zu rechtfertigen und die Relevanz der Werbeanzeigen von Google aufrechtzuerhalten.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google: Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten

(23)

In dem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern im Zeitraum vom 31. März 2009 bis 6. September 2016 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung darstellte.

(24)

Erstens durften direkte Partner gemäß dieser Klausel erst nach Zustimmung von Google verändern, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten angezeigt wurde.

(25)

Zweitens war die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, da dies i) die direkten Partner davon abhielt, Werbeanzeigen von Konkurrenten zu beziehen; ii) den Zutritt von Google-Konkurrenten zu einem beträchtlichen Teil des EWR-weiten Marktes für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung verhinderte; iii) Innovationen hätte verhindern können; iv) Google dabei half, seine marktbeherrschende Stellung beizubehalten, und v) schädliche Auswirkungen für die Verbraucher hätte haben können.

(26)

Drittens konnte Google nicht nachweisen, dass die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern objektiv gerechtfertigt war oder dass die ausschließende Wirkung der Klausel durch Vorteile im Hinblick auf Effizienzgewinne, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgewogen wurde. Insbesondere konnte Google nicht hinreichend nachweisen, dass direkte Partner in erster Linie dafür verantwortlich sein sollten, dass Werbeanzeigen von Konkurrenten den Google-Qualitätsstandards entsprechen und dass die Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten erforderlich war, um irreführende Praktiken auf Websites zu verhindern, auf denen auch Werbeanzeigen von Google angezeigt werden.

Auswirkungen auf den Handel

(27)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Verhalten von Google spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hatte.

Dauer

(28)

Die Kommission kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung zehn Jahre, acht Monate und sechs Tage andauerte. Was Google betrifft, so begann die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung am 1. Januar 2006 und endete am 6. September 2016. Was Alphabet betrifft, so begann die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung am 2. Oktober 2015 und endete am 6. September 2016.

Abhilfemaßnahmen

(29)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google und Alphabet den Missbrauch, soweit noch nicht geschehen, abstellen und jegliches Verhalten unterlassen müssen, das die gleiche oder ähnliche Zielrichtung oder Auswirkung hätte.

(30)

Folglich dürfen Google und Alphabet i) die Beschaffung von Google-Werbeanzeigen nicht von schriftlichen oder nicht schriftlich fixierten Anforderungen abhängig machen, nach denen direkte Partner verpflichtet sind, die prominentesten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten, die von den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst sind, den Anzeigen von Google vorzubehalten; ii) die Beschaffung von Google-Werbeanzeigen nicht von schriftlichen oder nicht schriftlich fixierten Anforderungen abhängig machen, nach denen direkte Partner verpflichtet sind, eine Mindestanzahl von Google-Anzeigen auf den prominentesten Flächen ihrer Suchergebnisseiten, die in den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst sind, zu platzieren; iii) die Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge nicht von der Annahme der schriftlichen oder nicht schriftlich festgelegten Bedingungen durch die direkten Partner abhängig machen, nach denen direkte Partner erst nach Zustimmung von Google verändern dürfen, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten angezeigt werden, und iv) direkte Partner, die Werbeanzeigen von Google-Konkurrenten beschaffen, nicht bestrafen oder ihnen drohen.

4.   GELDBUßE

(31)

Die Geldbuße, die Alphabet Inc. und Google Inc. für den Missbrauch auferlegt wird, berechnet sich nach den Grundsätzen der 2006 angenommenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Alphabet Inc. und Google Inc. eine Geldbuße von insgesamt 1 494 459 000 EUR aufzuerlegen ist, wobei 130 135 475 EUR gesamtschuldnerisch mit Alphabet Inc. zu entrichten sind.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/11


Euro-Wechselkurs (1)

30. Oktober 2020

(2020/C 369/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1698

JPY

Japanischer Yen

122,36

DKK

Dänische Krone

7,4466

GBP

Pfund Sterling

0,90208

SEK

Schwedische Krone

10,3650

CHF

Schweizer Franken

1,0698

ISK

Isländische Krone

164,40

NOK

Norwegische Krone

11,0940

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,251

HUF

Ungarischer Forint

367,45

PLN

Polnischer Zloty

4,6222

RON

Rumänischer Leu

4,8725

TRY

Türkische Lira

9,7940

AUD

Australischer Dollar

1,6563

CAD

Kanadischer Dollar

1,5556

HKD

Hongkong-Dollar

9,0706

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7565

SGD

Singapur-Dollar

1,5952

KRW

Südkoreanischer Won

1 324,20

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,0359

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8158

HRK

Kroatische Kuna

7,5748

IDR

Indonesische Rupiah

17 108,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8588

PHP

Philippinischer Peso

56,635

RUB

Russischer Rubel

92,4606

THB

Thailändischer Baht

36,439

BRL

Brasilianischer Real

6,7607

MXN

Mexikanischer Peso

24,8416

INR

Indische Rupie

87,1115


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/12


Euro-Wechselkurs (1)

2. November 2020

(2020/C 369/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1652

JPY

Japanischer Yen

121,93

DKK

Dänische Krone

7,4455

GBP

Pfund Sterling

0,90053

SEK

Schwedische Krone

10,3625

CHF

Schweizer Franken

1,0695

ISK

Isländische Krone

163,50

NOK

Norwegische Krone

11,1128

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,131

HUF

Ungarischer Forint

366,24

PLN

Polnischer Zloty

4,6018

RON

Rumänischer Leu

4,8674

TRY

Türkische Lira

9,8332

AUD

Australischer Dollar

1,6533

CAD

Kanadischer Dollar

1,5466

HKD

Hongkong-Dollar

9,0327

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7565

SGD

Singapur-Dollar

1,5903

KRW

Südkoreanischer Won

1 320,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,8972

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7962

HRK

Kroatische Kuna

7,5695

IDR

Indonesische Rupiah

17 064,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8443

PHP

Philippinischer Peso

56,407

RUB

Russischer Rubel

93,7450

THB

Thailändischer Baht

36,249

BRL

Brasilianischer Real

6,6916

MXN

Mexikanischer Peso

24,7327

INR

Indische Rupie

86,7555


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/13


Sonderbericht Nr. 23/2020

„Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO): Es ist an der Zeit, den Auswahlprozess an den sich verändernden Einstellungsbedarf anzupassen“

(2020/C 369/07)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 23/2020 „Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO): Es ist an der Zeit, den Auswahlprozess an den sich verändernden Einstellungsbedarf anzupassen“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/14


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2020/C 369/08)

BEKANNTMACHUNG EINES KONZESSIONSANTRAGS FÜR DIE PROSPEKTION UND EXPLORATION VON ERDÖL- UND ERDGASLAGERSTÄTTEN UND DIE FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS

ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49ec Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes vom 9. Juni 2011 (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw), 2020, Pos. 1064, in geänderter Fassung).

2.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3; Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262).

ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE

Bezeichnung: Umweltministerium

Postanschrift:

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Tel. +48 223692449

Fax +48 223692460

Website: www.gov.pl/web/srodowisko

ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND

1)   Informationen über die Einreichung von Konzessionsanträgen

Ein Konzessionsantrag für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Żarówka“ wurde der Konzessionsvergabestelle vorgelegt.

2)   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Żarówka“, Teil der Konzessionsblöcke 374, 375, 394, 395 und 415.

3)   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

270 540,043

672 311,742

2

249 443,453

672 878,103

3

245 290,899

669 473,151

4

240 958,636

665 921,830

5

237 577,757

665 495,763

6

237 410,575

650 413,455

7

239 417,422

650 357,023

8

238 508,655

648 788,837

9

243 613,841

646 403,423

10

249 610,064

642 378,845

11

272 901,839

642 324,883

12

275 644,856

655 439,420

13

281 714,994

660 677,582

14

281 732,174

663 835,806

15

277 531,651

670 376,646

16

271 201,938

670 339,108

mit Ausnahme der Gebiete Nr. 1 bis 3, die im PL-1992-System durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

 

Gebiet Nr. 1:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

253 717,84

659 764,02

2

251 939,39

662 811,64

3

250 457,41

663 851,33

4

249 458,27

663 878,05

5

249 431,37

662 878,69

6

250 913,54

661 839,11

7

252 329,78

659 091,17

 

Gebiet Nr. 2:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

243 841,27

652 408,86

2

243 704,28

652 859,09

3

242 160,78

653 402,84

4

241 942,54

652 079,84

5

242 104,56

650 665,63

6

242 538,42

650 063,90

7

242 988,25

650 051,86

 

Gebiet Nr. 3:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

239 836

658 121

2

239 517

658 892

3

240 337

660 407

4

240 349

661 365

5

239 838

661 533

6

239 595

660 944

7

238 995

661 013

8

238 365

660 292

9

238 360

660 175

10

238 425

659 983

11

239 673

660 009

12

239 103

658 799

13

239 277

658 137

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebietes beträgt 1 072,40 km2.

Administrative Lage:

Woiwodschaft Małopolskie

Landkreis (Powiat) Dąbrowa: Landgemeinden: Mędrzechów, Radgoszcz, Olesno, Stadt/Land-Gemeinden: Szczucin, Dąbrowa Tarnowska,

Landkreis Tarnów: Landgemeinden: Lisia Góra, Tarnów, Skrzyszów;

Woiwodschaft Podkarpackie:

Landkreis Mielec, Landgemeinden: Borowa, Czermin, Wadowice Górne, Mielec, Stadt/Land-Gemeinden: Radomyśl Wielki, Przecław,

Landkreis Dębice, Landgemeinden: Żyraków, Czarna, Stadt/Land-Gemeinde Pilzno.

4)   Die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind, für die die Konzession erteilt werden soll, beträgt mindestens 90 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

Konzessionsanträge müssen beim Umweltministerium bis spätestens 12.00 Uhr (MEZ/MESZ) am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums eingereicht werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.

5)   Bewertungskriterien für Konzessionsanträge und Gewichtung dieser Kriterien nach Maßgabe von Artikel 49k Absatz 1, 1a und 3 des Geologie- und Bergbaugesetzes:

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

 

30 % — Umfang und Zeitplan der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten;

 

20 % — Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen;

 

20 % — finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und des Anteils der Fremdfinanzierung;

 

20 % — vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten;

 

5 % — technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen (einschließlich 2 % für den Umfang der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die Forschungsarbeiten zur Geologie Polens und zur Nutzung analytischer Instrumente, Technologien und Methoden der Prospektion von Lagerstätten, die den spezifischen geologischen Gegebenheiten Polens Rechnung tragen und unter diesen Bedingungen angewandt werden können, durchführen und die in die Liste wissenschaftlicher Einrichtungen gemäß Artikel 49ka Absatz 1 des Geologie und Bergbaugesetzes eingetragen sind).

 

5 % — Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes.

Haben nach der Bewertung der Anträge anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als zusätzliches Kriterium herangezogen.

ABSCHNITT IV: WEITERE ANGABEN

IV.1)   Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Umweltministerium

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

IV.2)   Weitere Informationen:

Website des Umweltministeriums: https://www.gov.pl/web/srodowisko

im Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Umweltministerium

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Tel. +48 225792449

Fax +48 225792460

E-Mail: sekretariat.dgk@srodowisko.gov.pl

IV.3)   Beschluss über die Qualifikation:

Konzessionsanträge können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 17 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, eingereicht werden.

IV.4)   Mindestentgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Żarówka“ während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase beträgt 245 740,46 PLN (in Worten: zweihundertfünfundvierzigtausendsiebenhundertvierzig Zloty und sechsundvierzig Groszy) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski”, bekannt gegeben.

IV.5)   Erteilung der Konzession und Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Nachdem die Konzessionsbehörde die nach dem Geologie- und Bergbaugesetz erforderlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen erhalten hat, erteilt sie Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und die Förderung von Kohlenwasserstoffen:

1)

dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder

2)

wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhalten hat, den Parteien des betreffenden Kooperationsvertrages, sobald dieser der Konzessionsbehörde vorgelegt wurde;

zugleich erteilt sie anderen Unternehmen keine Konzession (Artikel 49ee Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes).

Die Konzessionsbehörde schließt mit dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder – wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält – mit all diesen Unternehmen einen Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts (Artikel 49ee Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes). Um Tätigkeiten der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Polen durchführen zu können, muss der Betreiber sowohl das bergbauliche Nießbrauchsrecht als auch eine Konzession besitzen.

IV.6)   Anforderungen an Konzessionsanträge und von den Antragstellern einzureichende Unterlagen

In Artikel 49eb des Geologie- und Bergbaugesetzes ist festgelegt, welche Bestandteile ein Konzessionsantrag enthalten muss.

Als Zweck der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, sollte das Alter der geologischen Formationen, in denen die geologischen Arbeiten durchgeführt werden (geologischer Zweck), angegeben werden.

IV.7)   Mindestexplorationskategorie für Lagerstätten

Kategorie C ist die Mindestexplorationskategorie für Erdöl- und Erdgaslagerstätten im Gebiet „Żarówka“.

Im Auftrag des Ministers

Umweltministerium


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9985 — GardaWorld/G4S)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 369/09)

1.   

Am 23. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Garda World Security Corporation („GardaWorld“, Kanada), kontrolliert von BC Partners LLP (Vereinigtes Königreich) und Herrn Stephan Crétier, kanadischer Staatsbürger,

G4S plc („G4S“, Vereinigtes Königreich).

GardaWorld übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von G4S.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 30. September 2020 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GardaWorld ist ein Sicherheits- und Bargelddienstleister, der physische Sicherheitsdienste, End-to-End-Lösungen für das Bargeld-Management und Sicherheitsrisikomanagement anbietet.

G4S ist ein globales integriertes Sicherheitsunternehmen, das ein breites Spektrum an Sicherheitsdiensten in der ganzen Welt erbringt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9985 — GardaWorld/G4S

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9609 — Mann Mobilia/Tessner Holding/Tejo/Roller)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 369/10)

1.   

Am 23. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mann Mobilia Beteiligungs GmbH („Mann Mobilia“, Deutschland), kontrolliert von XXXLutz KG,

Tessner Holding KG („Tessner Holding“, Deutschland),

Tejo Möbel Management Holding GmbH & Co. KG („Tejo“, Deutschland), derzeit kontrolliert von Tessner Holding,

Roller GmbH & Co. KG („Roller“, Deutschland), derzeit kontrolliert von der Tessner Holding.

Mann Mobilia und Tessner Holding übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Tejo und Roller.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mann Mobilia: Tochtergesellschaft der XXXLutz-Gruppe, die in mehreren europäischen Ländern im Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren tätig ist,

Tessner Holding: Obergesellschaft der Tessner-Gruppe, die unter anderem durch Tejo und Roller im Bereich des Einzelhandels mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren vorwiegend in Deutschland tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9609 — Mann Mobilia/Tessner Holding/Tejo/Roller

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).