ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 366

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
30. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 366/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9927 — MVM/iCR) ( 1 )

1

2020/C 366/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9986 — KPS Capital Partners/Garrett Motion) ( 1 )

2

2020/C 366/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9979 — Brookfield/Simon/JCPenney) ( 1 )

3


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2020/C 366/04

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. September 2020 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte (CON/2020/20)

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 366/05

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1585 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

8

2020/C 366/06

Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

10

 

Europäische Kommission

2020/C 366/07

Euro-Wechselkurs — 29. Oktober 2020

11


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 366/08

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

12

2020/C 366/09

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China

13

2020/C 366/10

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

24

2020/C 366/11

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)

25

2020/C 366/12

Bekanntmachung über die Anpassung der Höhe der Zollkontingente im Rahmen der Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021

36

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 366/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10000 — PreZero International/SUEZ Nordic) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

53


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität ( ABl. C 194 vom 6.6.2018 )

55


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9927 — MVM/iCR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 366/01)

Am 26. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9927 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9986 — KPS Capital Partners/Garrett Motion)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 366/02)

Am 26. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9986 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9979 — Brookfield/Simon/JCPenney)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 366/03)

Am 27. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9979 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/4


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. September 2020

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte

(CON/2020/20)

(2020/C 366/04)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 8. September 2020 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte (1) (im Folgenden der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die a) maßgeblich sind für die Transmission der Geldpolitik und somit die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betreffen, die Geldpolitik im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags festzulegen und auszuführen, sowie b) den Beitrag des ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.    Ziele des Verordnungsvorschlags

1.1

Die EZB begrüßt das Hauptziel des Verordnungsvorschlags, die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu ändern, indem der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen wird, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um einen gesetzlichen Ersatzzinssatz festzulegen, welcher kraft Gesetzes bestimmte Referenzwerte ersetzen würde, die bei Beendigung ihrer Veröffentlichung zu einer erheblichen Störung des Funktionierens der Finanzmärkte in der Union führen würde und die in einem überwachten Verfahren zu einer geordneten Einstellung gebracht werden. (3) Mit dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts der Kommission würde der in diesem Rechtsakt benannte Ersatz-Referenzwert kraft Gesetzes sämtliche Bezugnahmen auf den nicht länger veröffentlichten Referenzwert in sämtlichen der Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegenden Finanzkontrakten und Finanzinstrumenten und Messungen der Wertentwicklung eines Investmentfonds ersetzen, sofern diese keine geeigneten Ausweichbestimmungen vorsehen.

1.2

Die EZB sieht hierin ein hilfreiches weiteres Instrument, dessen Anwendung die Rechtslücke schließen würde, die im Hinblick auf Verträge mit beaufsichtigten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 (4) (im Folgenden die „in der EU beaufsichtigten Unternehmen“) entstehen würde, in denen auf einen Referenzwert Bezug genommen wird, dessen Einstellung zu erheblichen Störungen des Funktionierens der Finanzmärkte in der Union führen würde, soweit die betreffenden Verträge keinen geeigneten Ausweich-Referenzsatz vorsehen oder beinhalten. Dies würde zu einer Verringerung des Risikos des Wegfalls der Vertragsgrundlage und des sich aus der Einstellung eines solchen Referenzwerts möglicherweise ergebenden Risikos für die Finanzstabilität beitragen.

1.3

Ferner unterstützt die EZB die vorgeschlagene Ausnahme von in Drittländern verwalteten Wechselkurs-Referenzwerten, die auf Devisenkassakurse nicht frei konvertierbarer Drittlandswährungen bezogen sind und die übrigen in dem Verordnungsvorschlag genannten Kriterien erfüllen, von der Verordnung (EU) 2016/1011 (5). Nach Ende 2021 (6) dürfen solche auf Drittlandswährungen bezogenen Devisen-Referenzwerte in der Union nur noch verwendet werden, wenn sie von einer Zentralbank bereitgestellt und einem Gleichwertigkeits-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren unterzogen wurden. Die EZB erkennt an, dass die Erfüllung dieser Bedingung problematisch wäre, da diese Arten von Referenzwerten außerhalb der Union nicht reguliert sind. Durch die Ausnahme dieser Referenzwerte von der Verordnung (EU) 2016/1011 wären in der Union beaufsichtigte Unternehmen jedoch in der Lage, diese weiterhin zu verwenden.

Spezifische Anmerkungen

2.    Die Interessen und die Funktion der EZB im Rahmen der Unterstützung des Übergangs des Markts zu nahezu risikofreien Zinssätzen

2.1

Referenzwerte, insbesondere Referenzzinssätze oder Interbank Offered Rates, sind für das Funktionieren der Finanzmärkte und die Transmission der Geldpolitik wichtig. Die Transmission der Geldpolitik auf die Gesamtwirtschaft hängt von der Möglichkeit der EZB ab, infolge von Änderungen der EZB-Leitzinsen eintretende Veränderungen der Geldmarkt-Referenzwerte zu überwachen. Das Fehlen robuster und zuverlässiger Referenzwerte könnte daher zu Störungen des Finanzmarkts mit möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen auf die Transmission geldpolitischer Entscheidungen der EZB und auf die Fähigkeit des Eurosystems führen, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

2.2

Angesichts dieser Risiken übt die EZB im Rahmen der Unterstützung des Übergangs der Finanzmärkte von kritischen Referenzwerten im Euro-Währungsgebiet zu nahezu risikofreien Zinssätzen eine Reihe von Funktionen aus. Im Jahr 2017 hat die EZB gemeinsam mit der Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der belgischen Finanzaufsichtsbehörde (FSMA) die Arbeitsgruppe zu risikofreien Zinssätzen für das Euro-Währungsgebiet, deren Sekretariat von der EZB gestellt wird, etabliert. Seit Oktober 2019 veröffentlicht die EZB darüber hinaus den unbesicherten Euro-Tagesgeldsatz (€STR) auf der Grundlage von dem Eurosystem bereits zur Verfügung stehenden Daten, der die bereits vorhandenen, vom Privatsektor erstellten Referenzzinssätze ergänzen und als Auffangzinssatz dienen soll. Die Arbeitsgruppe hat den €STR als risikofreien Zinssatz für den Euro empfohlen, der den EONIA ersetzen soll, der ab 2022 eingestellt wird. Ferner gehört die EZB der sektorspezifischen Lenkungsgruppe (Official Sector Steering Group) des Finanzstabilitätsrats an, die den Finanzstabilitätsrat in Bezug auf die Überprüfung der Fortschritte berät, die beim Übergang zu nahezu risikofreien Zinssätzen auf globaler Ebene erzielt werden.

3.    Festlegung eines gesetzlichen Ersatzzinssatzes als Ersatz für einen anderen Referenzwert als den LIBOR

Die EZB weist darauf hin, dass der Vorschlag, der Kommission die Befugnis zu erteilen, einen Ersatzzinssatz festzulegen, sich vor allem auf Verträge mit in der EU beaufsichtigten Unternehmen, denen der London Interbank Offered Rate (LIBOR) (7) als Bezugsgrundlage dient, bezieht, da dieser Referenzwert möglicherweise nicht über das Ende des Jahres 2021 hinaus fortbestehen wird. In diesem Zusammenhang hat die Regierung des Vereinigten Königreichs kürzlich angekündigt, dass sie beabsichtigt, ihre Vorschriften für Referenzwerte zu ändern, damit sichergestellt ist, dass die Financial Conduct Authority bis Ende des Jahres 2021 über die erforderlichen Regelungsbefugnisse verfügt, um einen etwaigen, der endgültigen LIBOR-Einstellung vorausgehenden Abwicklungszeitraum so zu steuern und auszurichten, dass die Integrität des Marktes gewährleistet ist. (8) Die EZB weist darauf hin, dass, da die vorgeschlagene Befugnis der Kommission zur Benennung eines Ersatzzinssatzes im Verordnungsvorschlag neutral formuliert ist, diese Befugnis potenziell auch auf Verträge angewendet werden kann, die auf andere Referenzwerte Bezug nehmen — wie beispielsweise den Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) — sofern die im Verordnungsvorschlag und im Durchführungsrechtsakt der Kommission beschriebenen Rahmenbedingungen im Hinblick auf den maßgeblichen Referenzwert erfüllt sind.

4.    Notfallplanung durch in der EU beaufsichtigte Unternehmen

4.1

Die EZB weist darauf hin, dass Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der EU beaufsichtigte Unternehmen, die einen Referenzwert verwenden (mit Ausnahme von Administratoren von Referenzwerten), einschließlich Kreditinstitute, verpflichtet, robuste schriftliche Pläne aufzustellen und zu pflegen, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. In der EU beaufsichtigte Unternehmen sind verpflichtet, soweit dies möglich und angemessen ist, in ihren Notfallplänen einen oder mehrere alternative Referenzwerte zu benennen, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und anzugeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Darüber hinaus haben die in der EU beaufsichtigten Unternehmen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage vorzulegen und sich in der Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen zu orientieren. (9) Nach dem Verständnis der EZB wird die Benennung eines gesetzlichen Ersatzzinssatzes durch die Kommission ein zusätzliches Instrument darstellen, das unter den im Verordnungsvorschlag enthaltenen Bedingungen auf Referenzwerte, die eingestellt werden, angewendet werden kann, und wird die Verpflichtungen der in der EU beaufsichtigten Unternehmen zur Notfallplanung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 weder berühren noch diesen entgegenstehen.

4.2

Die EZB hat kürzlich eine Querschnittsuntersuchung zum Vorbereitungsstand im Hinblick auf die Reform der Referenzzinssätze (10) bei Kreditinstituten veröffentlicht, die auf eine horizontale Bestandsaufnahme der Folgen der Reformen gemäß Verordnung (EU) 2016/1011 für im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigte Kreditinstitute folgte. Darüber hinaus hat die EZB auf ihrer Website einen separaten Bericht über die Vorbereitungen der Kreditinstitute auf Reformen der Referenzzinssätze (11) veröffentlicht, der bestimmte empfehlenswerte Verfahren beschreibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihrer Vorbereitungen auf den Übergang zu neuen Referenzwerten unterstützen können. In den Schlussfolgerungen dieser Berichte wird betont, wie wichtig es ist, dass die Kreditinstitute ihre Vorbereitungen für eine Umstellung auf risikofreie Zinssätze beschleunigen, insbesondere durch die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominderung und die Einbeziehung robuster und geeigneter Ausweichmechanismen in ihre Vertragsdokumentation. Aus diesem Grund sieht die EZB in der vorgeschlagenen Bereitstellung eines Mechanismus für einen gesetzlichen Ersatzzinssatz keine Alternative zum Übergang weg von EURIBOR oder LIBOR wenn eine Vertragsanpassung machbar ist.

5.    Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu risikofreien Zinssätzen für das Euro-Währungsgebiet

5.1

Die EZB weist darauf hin, dass die Kommission gemäß dem Verordnungsvorschlag im Rahmen des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Benennung eines Ersatz-Referenzwerts dazu verpflichtet wäre, soweit vorhanden, die Empfehlung einer Arbeitsgruppe zu alternativen Referenzzinssätzen unter der Federführung der Zentralbank mit Zuständigkeit für die Währung, auf welche die Zinssätze des Ersatz-Referenzwerts lauten, zu berücksichtigen. (12)

5.2

Die EZB möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Arbeitsgruppe zu risikofreien Zinssätzen für das Euro-Währungsgebiet von der EZB, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der FSMA und der Europäischen Kommission gebildet wurde und dass die EZB das Sekretariat für die Arbeitsgruppe stellt und seit deren Gründung mit Beobachterstatus an dieser beteiligt war. Dennoch stammen die in diesem Zusammenhang abgegebenen Empfehlungen ausschließlich von dieser Arbeitsgruppe des privaten Sektors, und die EZB übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für deren Inhalt. Darüber hinaus sollte die Tatsache, dass die EZB derzeit das Sekretariat für die Arbeitsgruppe stellt, nicht als Hinweis auf eine Zustimmung der EZB zu den in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Ausdruck kommenden Auffassungen verstanden werden. (13)

6.    Anwendbares Recht der betroffenen Verträge

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Verordnungsvorschlag der benannte Ersatzzinssatz den Referenzwert, der eingestellt wird, in allen unter die Verordnung (EU) 2016/1011 fallenden Altverträgen oder Instrumenten, an denen ein in der EU beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, ersetzt, sobald letzterer nicht mehr veröffentlicht wird, unabhängig davon, welches Recht auf den Vertrag oder das Instrument anwendbar ist oder wo der Referenzwert zugelassen oder veröffentlicht wurde. Diese Intention scheint sich aus der Begründung (14) zu ergeben, in der klargestellt wird, dass der gesetzliche Ersatzzinssatz kraft Gesetzes alle Bezugnahmen auf den Referenzwert, der eingestellt wird, in allen Verträgen, die ein in der EU beaufsichtigtes Unternehmen abgeschlossen hat, ersetzen wird.

7.    Spektrum der betroffenen Verträge

Wie bereits ausgeführt, würde gemäß dem Verordnungsvorschlag die Befugnis der Kommission zur Benennung des Ersatzzinssatzes auf von der Verordnung (EU) 2016/1011 erfasste Altverträge Anwendung finden, deren Vertragspartei ein in der EU beaufsichtigtes Unternehmen ist. Die ersuchende Behörde ist aufgefordert, eine Erweiterung des Spektrums der Verträge, für die die vorgeschlagene Befugnis gelten würde, in Betracht zu ziehen, damit in Fällen, in denen der auf den zu ersetzenden Referenzwert Bezug nehmende Vertrag dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegt, der festgesetzte Ersatzzinssatz auf diesen Vertrag unabhängig davon angewendet werden kann, ob ein in der EU beaufsichtigtes Unternehmen Vertragspartei ist. Dies würde einer Fragmentierung vorbeugen, die andernfalls möglicherweise auf dem EU-Markt im Hinblick auf relevante Verträge, die auf Referenzwerte Bezug nehmen — insbesondere grenzüberschreitende Verträge — einsetzen würde, wobei potenziell die Benennung des Ersatzzinssatzes für bestimmte Verträge gelten würde und für andere nicht.

8.    Feststellung der Ungeeignetheit von Ausweichbestimmungen

Die EZB stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag keine Kriterien für die Feststellung enthält, ob die in einem auf den eingestellten Referenzwert referenzierten Vertrag enthaltenen Ausweichbestimmungen ungeeignet sind und dieser Vertrag damit in die Kategorie von Verträgen fällt, auf die der festgelegte Ersatzzinssatz anwendbar wäre, soweit davon auszugehen wäre, dass die Einstellung der Veröffentlichung des Referenzwerts zu erheblichen Störungen des Funktionierens der Finanzmärkte führen würde. Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass dieser und viele andere Aspekte nach der ordnungsgemäßen öffentlichen Konsultation aller Beteiligten in dem von der Kommission in Einklang mit dem in Artikel 50 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Verfahren zu erlassenden Durchführungsrechtsakt noch zu klären sind.

Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, ist ein spezifischer Redaktionsvorschlag mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2020) 337 final.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(3)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EU) 2016/1011 neu einzufügenden Artikel 23a.

(4)  Die Begriffsbestimmung „beaufsichtigtes Unternehmen“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 umfasst Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und bestimmte weitere Kategorien von Finanzinstituten.

(5)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EU) 2016/1011 neu einzufügenden Artikel 2 Absätze 3 und 4.

(6)  Artikel 51 Absätze 4a und 4b der Verordnung (EU) 2016/1011.

(7)  Da der LIBOR in verschiedenen Währungen und Laufzeiten festgesetzt wird, sind Bezugnahmen auf den LIBOR in dieser Stellungnahme so zu verstehen, dass sie sich jeweils auf die LIBOR-Währung und das/die Laufzeitpaar(e) beziehen, dessen/deren Veröffentlichung eingestellt wird.

(8)  Siehe Verordnung über Finanzdienstleistungen: Britisches Unterhaus — Schriftliche Stellungnahme des Finanzministers (House of Commons Written statement by the Chancellor of the Exchequer) Rishi Sunak, HCWS307, vom 23. Juni 2020, www.parliament.uk.

(9)  Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011.

(10)  Siehe ECB Banking Supervision, A horizontal assessment of SSM banks’ preparedness for benchmark rate reforms, 23. Juli 2020, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(11)  Siehe ECB Banking Supervision, Report on preparations for benchmark rate reforms, 23. Juli 2020, abrufbar auf der Website der EZB.

(12)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EU) 2016/1011 neu einzufügenden Artikel 23a Absatz 3.

(13)  Siehe Erwägungsgrund 10 des Verordnungsvorschlags.

(14)  Siehe Seite 12 der Begründung zum Verordnungsvorschlag.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/8


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1585 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

(2020/C 366/05)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1585 (2) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 (4) des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1585 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 2. Juli 2021 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1755 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(2)  ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 27.

(3)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

(4)  ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 1.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/10


Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

(2020/C 366/06)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1585 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1585, und der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763 und der Verordnung (EU) 2015/1755 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(3)  ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 27.

(4)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

(5)  ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 1.


Europäische Kommission

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/11


Euro-Wechselkurs (1)

29. Oktober 2020

(2020/C 366/07)

1 Euro =


 

Währung

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1,1704

JPY

Japanischer Yen

122,09

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7,4462

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27,368

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368,00

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4,6225

RON

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4,8751

TRY

Türkische Lira

9,7418

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1,6673

CAD

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1,5658

HKD

Hongkong-Dollar

9,0735

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1,7677

SGD

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1,5988

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1 326,92

ZAR

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19,2322

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8531

HRK

Kroatische Kuna

7,5730

IDR

Indonesische Rupiah

17 306,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8648

PHP

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56,685

RUB

Russischer Rubel

93,0481

THB

Thailändischer Baht

36,598

BRL

Brasilianischer Real

6,7680

MXN

Mexikanischer Peso

25,0028

INR

Indische Rupie

87,0865


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/12


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2020/C 366/08)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Hochdauerfester Betonstabstahl

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1246 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70)

30.7.2021


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/13


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2020/C 366/09)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 31. Juli 2020 von Celanese Sales Germany GmbH (im Folgenden „Antragsteller“), dem einzigen Hersteller in der Union eingereicht, auf den somit 100 % der Unionsproduktion von Acesulfam entfallen.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.5 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nr. 55589-62-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934999021) eingereiht ist (im Folgenden „zu überprüfende Ware“). Acesulfam wird gemeinhin auch als Acesulfam-K bezeichnet.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 der Kommission (3) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Der Antragsteller brachte vor, es sei nicht angebracht, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen, da nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestünden.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestünden, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht (4), in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden, wie Preisdifferenzierungs- und Präferenzpreispraktiken bei Rohstoffen sowie Verzerrungen in Bezug auf andere materielle Inputs, Landnutzungsrechte, Energie, Arbeit und den Zugang zu Kapital und Finanzierungen. Der Antragsteller verwies auch auf den 13. Fünfjahresplan (im Folgenden „Fünfjahresplan“) sowie auf die Rolle der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) bei allen wichtigen politischen Initiativen.

Der Antragsteller hat außerdem eine Studie über Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft in Auftrag gegeben, die sich auf die zur Herstellung von Acesulfam-K verwendeten Rohstoffe auswirken. Dieser Bericht konzentriert sich auf Schwefeltrioxid (einer der bei der Herstellung von Acesulfam-K verwendeten Rohstoffe) und enthält auch Informationen über Verzerrungen des Energie- (Strom, Dampf und Gas), Wasser- und Arbeitsmarktes sowie Verzerrungen im Kohlesektor.

Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wurde, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus der VR China bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergeben sich für die VR China erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (5).

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Diesbezüglich legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Die Gründe hierfür seien i) die ungenutzten Produktionskapazitäten und das Potenzial der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in der VR China und ii) die Attraktivität des Unionsmarktes.

Im Übrigen führte der Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt würden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (7) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) (9) Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (10) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht, gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Informationen zum Zugriff auf TRON.tdi enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller im betroffenen Land benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände im betroffenen Land werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe bilden zu können, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenbildung auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für die Hersteller in dem betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2491) zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren in Bezug auf die VR China

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranziehen will. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall die Türkei als für die VR China repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem vergleichbaren Grad an wirtschaftlicher Entwicklung wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Informationen zum Zugriff auf TRON.tdi enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (11) (12)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2491) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.4.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt, wird die Kommission dem einzigen Unionshersteller Celanese Sales Germany GmbH einen Fragebogen zur Verfügung stellen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der Unionshersteller seinen ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermitteln.

Alle nicht erfassten Unionshersteller und ihre repräsentativen Verbände werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, zu kontaktieren – vorzugsweise per E-Mail – und einen Fragebogen anzufordern.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2491) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte es sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2491) zur Verfügung. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite.

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (13) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannten E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen zum Dumping bzw. zur Schädigung:

Trade-R727-ACE-K-Dumping@ec.europa.eu

Trade-R727-ACE-K-Injury@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: https://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 46 vom 11.2.2020, S. 8).

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 52. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/87 der Kommission (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 15) wurden vorläufige Zölle eingeführt.

(4)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20.12.2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(5)  In dem Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(6)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(7)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(8)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(9)  Nähere Angaben zu den HS-Codes finden sich auch in der Kurzdarstellung der Überprüfungsanträge, die auf der Website der GD Handel zur Verfügung steht: http://trade.ec.europa.eu/tdi/?.

(10)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(11)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(13)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung)

„Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ACESULFAM (ACESULFAM-K) MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Bitte machen Sie folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) Folgendes angeben: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — in Bezug auf Acesulfam (Acesulfam-K) im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Umsatz mit den Einfuhren in die Union und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China sowie das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit an.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/24


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2020/C 366/10)

1.   

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   

Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   

Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens  (3)

Aspartam

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China

(ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 92)

30.7.2021


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/25


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)

(2020/C 366/11)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 29. Juli 2020 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl („grain-oriented flat-rolled products of silicon-electrical steel“, im Folgenden auch „GOES“) entfallen.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene Länder“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225110011, 7225110015 und 7225110019) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226110012, 7226110014, 7226110016, 7226110092, 7226110094 und 7226110096) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission (3) vom 29. Oktober 2015 eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

4.1.1.   Japan, Republik Korea, Russische Föderation und Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in diesen Ländern stützt sich die Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne) in diesen Ländern mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union und/oder in ein bedeutendes Drittland (auf der Stufe ab Werk). Aus diesem Vergleich ergeben sich für diese Länder erhebliche Dumpingspannen.

Laut dem Antragsteller ist auf der Grundlage dieser Vergleiche damit zu rechnen, dass im Falle Japans, der Russischen Föderation und der USA das Dumping weiter anhält und im Falle der Republik Korea erneut auftritt.

4.1.2.   Die VR China

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden. (4) Insbesondere verwies der Antragsteller auf die Verzerrungen, die die Stahlindustrie beeinträchtigen, da Stahl das Hauptausgangsmaterial für die Herstellung von GOES darstellt, sowie auf die Kapitel über allgemeine Verzerrungen bei Energie, Land und Arbeit. Darüber hinaus stützte sich der Antragsteller auf andere Berichte wie den Bericht des US-Handelsministeriums mit dem Titel „China’s Status as a non-market economy“ (5) (Chinas Status als Land ohne Marktwirtschaft), aus dem hervorgeht, dass die chinesische Regierung nach wie vor eine umfassende Kontrolle über die Zuweisung von Ressourcen aufrechterhält und ausübt, um spezifische wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen. Ein von der Steel Industry Coalition erstellter Bericht mit dem Titel „Report on Market Research into the People’s Republic of China Steel Industry“ (6) (Bericht über Marktforschung zur Stahlindustrie in der Volksrepublik China) vom 30. Juni 2016 zeigt ebenfalls, dass die chinesischen Stahlhersteller umfangreiche staatliche Unterstützung erhalten. Außerdem verwies der Antragsteller auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission in der Antidumpinguntersuchung betreffend bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (7) und in der Antisubventionsuntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl (8).

Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus der VR China bei der Ausfuhr in ein bedeutendes Drittland, für das keine Maßnahmen gelten. Aus diesem Vergleich ergeben sich für die VR China erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. (9)

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung vor.

Er brachte Beweise bei, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Mengen und Preise dieser Einfuhren der zu überprüfenden Ware die Unionspreise unter Druck setzten und sich nachteilig auf die Rentabilität auswirkten. Die Unionshersteller konnten die Preise trotz kontinuierlich steigender Herstellkosten nicht erhöhen, was zu einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage führte.

Der Antragsteller legte auch Beweise vor, wonach — angesichts der Ausfuhrkapazität der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der Attraktivität des Unionsmarktes — die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Zudem wären die Preise für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern ohne Maßnahmen so niedrig, dass sie den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (11) veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (12) zu den Inputs und den Codes des Harmonisierten Systems (HS), die im Antrag angegeben sind (13), Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware in den betroffenen Ländern herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (14) der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern, unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht, gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller in den betroffenen Ländern

Da in den betroffenen Ländern eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/c6067b10-ad26-97ad-bd3e-cbafd65d08e6. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden in den betroffenen Ländern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller in den betroffenen Ländern benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern, die Behörden der betroffenen Länder und die Herstellerverbände in den betroffenen Ländern werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Eine Kopie des Fragebogens für die Hersteller in den betroffenen Ländern steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2492) zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren in Bezug auf die VR China

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl — soweit dies angebracht ist — eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall Brasilien als für die VR China repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht. Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/7e8efa2d-ad28-e0e8-3c6b-353fcf296886. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Informationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (15) (16)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung bzw. den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2492) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.4.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2492) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte es sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist, wird die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2492) zur Verfügung. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller in den betroffenen Ländern, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller in den betroffenen Ländern, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und auch nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite. (17)

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (18) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen zum Dumping bzw. zur Schädigung:

TRADE-R728-GOES-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R728-GOES-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 40 vom 6.2.2020, S. 34).

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109).

(4)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20.12.2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(5)  US-Handelsministerium, „China’s Status as a non-market economy“, A-570053, 26. Oktober 2017, S. 196.

(6)  Steel Industry Coalition, Report on Market Research into the Peoples Republic of China Steel Industry (30. Juni 2016).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5),

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(9)  Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(10)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(11)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(12)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(13)  Nähere Angaben zu den HS-Codes finden sich auch in der Kurzdarstellung des Überprüfungsantrags, die auf der Website der GD Handel zur Verfügung steht: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2492.

(14)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu überprüfende Ware herstellt, wobei etwaige mit dem betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt sind, eingeschlossen sind.

(15)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(16)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(17)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. +32 22979797) an den Trade Service Desk.

(18)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(19)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung)

„Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON KORNORIENTIERTEN FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS SILICIUM-ELEKTROSTAHL MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA (VR CHINA), JAPAN, DER REPUBLIK KOREA, DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (USA)

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) Folgendes angeben: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — in Bezug auf kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („grain-oriented flat-rolled products of silicon-electrical steel“, im Folgenden „GOES“) im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Umsatz mit den Einfuhren in die Union und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene Länder“) sowie das entsprechende Gewicht.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union (bitte für jedes der betroffenen Länder getrennt angeben)

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus den betroffenen Ländern (bitte für jedes der betroffenen Länder getrennt angeben)

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/36


Bekanntmachung über die Anpassung der Höhe der Zollkontingente im Rahmen der Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021

(2020/C 366/12)

Am 31. Januar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“) (1).

Gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wird das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Zollgebiets der EU sein. Daher wird sich ab diesem Datum der räumliche Geltungsbereich für Schutzmaßnahmen ändern. Angesichts dieser Änderung hält es die Kommission für angebracht, die Mengen der Zollkontingente sowie die Liste der Entwicklungsländer, für die die derzeitigen Maßnahmen gelten, entsprechend anzupassen.

1.   Warendefinition

Bei der von diesem Verfahren betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse, die in Anhang I dieser Bekanntmachung aufgeführt sind.

2.   Gegenstand des Verfahrens

Bei dieser Zollkontingentanpassung geht es um die Neuberechnung der Mengen der Zollkontingente im Hinblick auf die Menge der Einfuhren in die Union (EU-27) für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum der Schutzmaßnahmen (2), wobei das Vereinigte Königreich für den Referenzzeitraum (2015-2017) als Drittland betrachtet wird.

3.   Methode

Die Kommission ist der Auffassung, dass folgende Methode zur Anpassung der Zollkontingentmengen am besten geeignet ist:

a)

Einfuhrmengen der Länder, für die Maßnahmen in der EU-27 im Zeitraum 2015-2017 (3) gelten, ermitteln,

b)

zu diesem Betrag die Menge der Einfuhren des Vereinigten Königreichs in die EU-27 im Zeitraum 2015-2017 (4) addieren,

c)

zu den sich daraus ergebenden Beträgen je Warenkategorie 5 % (entsprechend der Aufstockung vom Februar 2019) und die Liberalisierungserhöhungen (zwei Erhöhungen um 3 % im Juli 2019 bzw. 2020) addieren.

4.   Auf der Grundlage der Anpassung vorgeschlagene neue Zollkontingente

Vor dem Hintergrund dieser Methode unterrichtet die Kommission die interessierten Parteien hiermit über die neu berechneten Zollkontingentmengen je Warenkategorie und Ursprungsland, die die Kommission vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung stellen will.

Die Änderungen der Mengen und möglicherweise der Abschnitte der Zollkontingente (länderspezifisches Kontingent oder Restkontingent) für einige Ausfuhrländer in bestimmten Warenkategorien (5) gehen nur auf den neuen Einfuhrdatensatz zurück, der für die Kontingentzuteilung verwendet wird, nachdem die in Abschnitt 3 beschriebenen Additionen und Subtraktionen vorgenommen wurden. Diese Änderungen spiegeln in keiner Weise eine Änderung der für die Ermittlung der Zollkontingente geltenden Grundsätze wider, wie sie in den endgültigen Maßnahmen vom Februar 2019, die unverändert bleiben, festgelegt wurden, nämlich die Anforderung, die Voraussetzungen für ein länderspezifisches Zollkontingent (6) zu erfüllen.

Da keine genauen Daten zur Aufschlüsselung nach den Warenkategorien 4A und 4B im Zeitraum 2015-2017 vorlagen, wurde folgende Methode angewandt: Bei den Ländern, für die derzeit Maßnahmen gelten, basierte die Aufschlüsselung nach den beiden Warenkategorien auf der Quote von 2017, d. h. dem einzigen Zeitraum, für den die Höhe der Einfuhren der Warenkategorie 4A genau bekannt war (mittels spezifischer TARIC-Codes, die zum Zeitpunkt der Einführung der Antidumpingmaßnahmen festgelegt wurden). In Bezug auf die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich und vorbehaltlich weiterer Informationen geht die Kommission davon aus, dass die Einfuhren gleichmäßig auf die beiden Warenkategorien verteilt werden sollten. Interessierte Parteien sowie die betroffenen Länder werden hiermit gebeten, diesen Vorschlag zu prüfen und gegebenenfalls Beweise für etwaige gegenteilige Forderungen vorzulegen.

Die neu berechneten Zollkontingentmengen je Warenkategorie und Ursprung für die Quartale Januar-März und April-Juni 2021 finden sich in den Anhängen II und IV (7) dieser Bekanntmachung.

Die Kommission beabsichtigt ferner, die Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten, zu aktualisieren (siehe Anhang III). Die Kommission beabsichtigt, ihre Berechnung auf die aktualisierten Daten zu stützen, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode auf den Einfuhrdatensatz für das Jahr 2019 ergeben.

Die derzeitige Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahmen gelten, würde wie folgt geändert:

Die Vereinigten Arabischen Emirate würden von den Warenkategorien 21 und 26 ausgeschlossen,

die Türkei würde von der Warenkategorie 25A ausgeschlossen,

für China würden die Maßnahmen der Warenkategorie 22 gelten.

4.1.    Schriftliche Stellungnahmen

Die Kommission fordert interessierte Parteien auf, ausschließlich zu den infolge der Anpassung vorgeschlagenen neuen Zollkontingenten Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind auf die zur Anpassung der Zollkontingente angewandte Methode und die Liste der den derzeitigen Maßnahmen unterliegenden Entwicklungsländer zu beschränken.

Vorbringen und sachdienliche Nachweise müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

4.2.    Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist. Hinreichend begründete ausnahmsweise Verlängerungen der Beitragsfrist sind in der Regel auf zwei zusätzliche Tage begrenzt.

4.3.    Anweisungen für schriftliche Stellungnahmen

Angesichts der möglicherweise großen Zahl an Stellungnahmen, die die Kommission als Reaktion auf diese Bekanntmachung erhalten dürfte, der begrenzten Zeit bis zum Inkrafttreten der neu berechneten Zollkontingente und um die Kohärenz der Stellungnahmen und deren zügige Bearbeitung und Bewertung zu gewährleisten, hat die Kommission ein Muster ausgearbeitet, das die Parteien für ihre Stellungnahmen verwenden müssen. Das Muster ist als Anhang V dieser Bekanntmachung verfügbar.

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (8) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ eingehen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per TRON.tdi, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G, Referat G5

Büro: CHAR 03/66

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

5.   Zeitplan

Um Unsicherheiten für die Wirtschaftsbeteiligten so gering wie möglich zu halten, wird das Verfahren so rasch wie möglich abgeschlossen, damit die neu berechneten Zollkontingente am 1. Januar 2021 vorliegen.

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Erteilt eine interessierte Partei die notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

7.   Anhörungsbeauftragte

Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Verfahrens auftreten könnten.

Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte wird die Gründe für die Anträge prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(2)  Für die Quartale Januar-März und April-Juni 2021.

(3)  Quelle: Eurostat.

(4)  Auf der Grundlage von Statistiken über den Intra-EU-Handel (Quelle: Eurostat).

(5)  Nach der Anpassung der Zollkontingentmengen würden einige Länder, für die derzeit das Restkontingent in einer bestimmten Kategorie gilt, für ein länderspezifisches Zollkontingent infrage kommen und umgekehrt.

(6)  Ein Land kommt in der Regel in den Genuss eines länderspezifischen Zollkontingents, wenn sein Einfuhranteil in einer bestimmten Warenkategorie im Referenzzeitraum (mit dem angepassten Datensatz) mindestens 5 % beträgt.

(7)  Dieser Anhang betrifft den Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Zeitraums.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(10)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

Liste der Warenkategorien, die von den endgültigen Schutzmaßnahmen betroffen sind

Warennummer

Warenkategorie

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

3.B

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

4.B

5

Bleche mit organischem Überzug

6

Weißblecherzeugnisse

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

13

Betonstabstahl

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

15

Nicht rostender Walzdraht

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

18

Spundwanderzeugnisse

19

Oberbaumaterial für Bahnen

20

Gasleitungen

21

Hohlprofile

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

24

Andere nahtlose Rohre

25.A

Große geschweißte Rohre

25.B

26

Andere geschweißte Rohre

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

28

Draht aus nicht legiertem Stahl


ANHANG II

II.1 —   Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 99 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Russische Föderation

395 909,00

400 307,98

25 %

 

Türkei

313 791,59

317 278,16

25 %

 

Indien

161 191,83

162 982,85

25 %

 

Korea, Republik

129 042,60

130 476,40

25 %

 

Vereinigtes Königreich

114 460,48

115 732,26

25 %

 

Serbien

113 624,87

114 887,37

25 %

 

Andere Länder

969 690,07

980 464,41

25 %

 

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

143 355,40

144 948,24

25 %

 

Korea, Republik

83 143,26

84 067,08

25 %

 

Vereinigtes Königreich

76 842,60

77 696,41

25 %

 

Ukraine

63 833,81

64 543,07

25 %

 

Brasilien

40 842,75

41 296,56

25 %

 

Serbien

36 193,20

36 595,35

25 %

 

Andere Länder

252 391,11

255 195,45

25 %

 

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Russische Föderation

333,03

336,73

25 %

 

Vereinigtes Königreich

285,37

288,54

25 %

 

Iran, Islamische Republik

145,80

147,42

25 %

 

Korea, Republik

118,68

119,99

25 %

 

Andere Länder

719,47

727,46

25 %

 

3.B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russische Föderation

33 685,76

34 060,05

25 %

 

Korea, Republik

20 132,89

20 356,59

25 %

 

China

15 498,07

15 670,27

25 %

 

Taiwan

11 627,43

11 756,62

25 %

 

Andere Länder

6 024,76

6 091,70

25 %

 

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes:

7210410020 , 7210490020 , 7210610020 , 7210690020 , 7212300020 , 7212506120 , 7212506920 , 7225920020 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990040 , 7225990091 , 7225990092 , 7226993010 , 7226997011 , 7226997091 , 7226997094

Korea (Republik)

39 076,43

39 510,61

25 %

 

Indien

47 157,01

47 680,98

25 %

 

Vereinigtes Königreich

31 075,99

31 421,28

25 %

 

Andere Länder

489 545,76

494 985,15

25 %

 

4.B

KN-Codes:

7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC-Codes:

7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

China

112 776,29

114 029,36

25 %

 

Korea (Republik)

140 173,25

141 730,73

25 %

 

Indien

67 301,75

68 049,55

25 %

 

Vereinigtes Königreich

31 075,99

31 421,28

25 %

 

Andere Länder

22 238,50

22 485,59

25 %

 

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

69 079,96

69 847,51

25 %

 

Korea, Republik

62 432,08

63 125,77

25 %

 

Vereinigtes Königreich

30 651,88

30 992,45

25 %

 

Taiwan

20 009,20

20 231,52

25 %

 

Türkei

13 814,36

13 967,85

25 %

 

Andere Länder

37 843,96

38 264,44

25 %

 

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

China

97 495,49

98 578,77

25 %

 

Vereinigtes Königreich

35 561,84

35 956,97

25 %

 

Serbien

19 570,13

19 787,58

25 %

 

Korea, Republik

14 156,15

14 313,44

25 %

 

Taiwan

11 769,81

11 900,58

25 %

 

Andere Länder

32 623,10

32 985,58

25 %

 

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Ukraine

209 860,26

212 192,04

25 %

 

Korea, Republik

85 938,89

86 893,77

25 %

 

Russische Föderation

72 574,83

73 381,22

25 %

 

Indien

47 696,17

48 226,13

25 %

 

Vereinigtes Königreich

47 679,95

48 209,72

25 %

 

Andere Länder

289 237,24

292 450,99

25 %

 

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

Andere Länder

90 629,91

91 636,90

25 %

 

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Korea, Republik

43 629,00

44 113,77

25 %

 

Taiwan

40 458,63

40 908,18

25 %

 

Indien

27 041,19

27 341,65

25 %

 

Vereinigte Staaten

22 000,76

22 245,21

25 %

 

Türkei

18 307,38

18 510,79

25 %

 

Malaysia

11 598,54

11 727,41

25 %

 

Andere Länder

46 526,20

47 043,16

25 %

 

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

China

4 320,80

4 368,81

25 %

 

Indien

1 832,92

1 853,28

25 %

 

Vereinigtes Königreich

756,12

764,53

25 %

 

Taiwan

698,09

705,84

25 %

 

Andere Länder

915,93

926,11

25 %

 

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

China

103 601,87

104 753,01

25 %

 

Vereinigtes Königreich

86 672,43

87 635,46

25 %

 

Türkei

62 288,24

62 980,33

25 %

 

Russische Föderation

57 825,56

58 468,06

25 %

 

Schweiz

46 358,90

46 874,00

25 %

 

Belarus

37 104,08

37 516,35

25 %

 

Andere Länder

47 142,12

47 665,92

25 %

 

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

58 826,75

59 480,38

25 %

 

Russische Föderation

56 951,11

57 583,90

25 %

 

Ukraine

28 798,84

29 118,83

25 %

 

Bosnien und Herzegowina

25 219,87

25 500,09

25 %

 

Moldau, Republik

18 125,11

18 326,50

25 %

 

Andere Länder

109 637,11

110 855,30

25 %

 

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 ,7222 40 90

Indien

27 892,96

28 202,88

25 %

 

Vereinigtes Königreich

4 076,21

4 121,51

25 %

 

Schweiz

4 012,28

4 056,86

25 %

 

Ukraine

3 098,90

3 133,33

25 %

 

Andere Länder

4 521,80

4 572,05

25 %

 

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

6 487,41

6 559,49

25 %

 

Taiwan

4 182,82

4 229,30

25 %

 

Vereinigtes Königreich

3 360,43

3 397,77

25 %

 

Korea, Republik

2 088,34

2 111,54

25 %

 

China

1 414,37

1 430,08

25 %

 

Japan

1 403,63

1 419,23

25 %

 

Andere Länder

698,10

705,85

25 %

 

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

Vereinigtes Königreich

133 112,45

134 591,48

25 %

 

Ukraine

93 132,26

94 167,07

25 %

 

Schweiz

90 980,58

91 991,47

25 %

 

Russische Föderation

78 745,32

79 620,26

25 %

 

Türkei

76 362,96

77 211,44

25 %

 

Belarus

62 438,46

63 132,22

25 %

 

Moldau, Republik

46 799,56

47 319,56

25 %

 

Andere Länder

77 881,71

78 747,06

25 %

 

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

27 500,57

27 806,14

25 %

 

Vereinigtes Königreich

23 890,85

24 156,31

25 %

 

Türkei

19 883,09

20 104,02

25 %

 

Korea, Republik

4 633,85

4 685,34

25 %

 

Andere Länder

10 905,03

11 026,20

25 %

 

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

China

6 151,98

6 220,33

25 %

 

Vereinigte Arabische Emirate

3 044,65

3 078,48

25 %

 

Vereinigtes Königreich

789,54

798,32

25 %

 

Andere Länder

224,06

226,55

25 %

 

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

Vereinigtes Königreich

3 788,71

3 830,80

25 %

 

Russische Föderation

1 375,95

1 391,24

25 %

 

Türkei

1 117,60

1 130,02

25 %

 

China

989,92

1 000,92

25 %

 

Andere Länder

1 024,65

1 036,04

25 %

 

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

43 450,18

43 932,96

25 %

 

Indien

16 721,00

16 906,78

25 %

 

Nordmazedonien

6 175,81

6 244,43

25 %

 

Vereinigtes Königreich

5 874,82

5 940,09

25 %

 

Andere Länder

12 635,26

12 775,65

25 %

 

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

Türkei

66 577,91

67 317,67

25 %

 

Vereinigtes Königreich

40 001,61

40 446,07

25 %

 

Russische Föderation

22 664,34

22 916,17

25 %

 

Nordmazedonien

21 621,70

21 861,94

25 %

 

Ukraine

16 174,57

16 354,29

25 %

 

Schweiz

13 600,58

13 751,70

25 %

 

Belarus

13 392,20

13 541,00

25 %

 

Andere Länder

15 230,42

15 399,64

25 %

 

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

Indien

5 168,74

5 226,17

25 %

 

Ukraine

3 236,47

3 272,43

25 %

 

Vereinigtes Königreich

1 642,83

1 661,08

25 %

 

Korea, Republik

1 017,41

1 028,71

25 %

 

Japan

946,14

956,65

25 %

 

China

811,77

820,79

25 %

 

Andere Länder

2 360,85

2 387,08

25 %

 

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

China

30 152,17

30 487,19

25 %

 

Ukraine

23 541,21

23 802,78

25 %

 

Belarus

12 595,36

12 735,31

25 %

 

Vereinigtes Königreich

9 557,38

9 663,58

25 %

 

Vereinigte Staaten

6 714,21

6 788,82

25 %

 

Andere Länder

35 461,44

35 855,45

25 %

 

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

Andere Länder

106 330,19

107 511,63

25 %

 

25.B

Große geschweißte Rohre

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Türkei

9 347,69

9 451,55

25 %

 

China

6 323,27

6 393,53

25 %

 

Russische Föderation

6 278,07

6 347,83

25 %

 

Vereinigtes Königreich

4 248,97

4 296,18

25 %

 

Korea, Republik

2 488,39

2 516,04

25 %

 

Andere Länder

5 771,54

5 835,67

25 %

 

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

40 668,04

41 119,90

25 %

 

Türkei

31 126,18

31 472,03

25 %

 

Vereinigtes Königreich

9 655,60

9 762,88

25 %

 

Taiwan

7 510,15

7 593,59

25 %

 

China

6 540,69

6 613,37

25 %

 

Russische Föderation

6 402,83

6 473,97

25 %

 

Andere Länder

20 849,11

21 080,77

25 %

 

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

Russische Föderation

74 594,12

75 422,94

25 %

 

Schweiz

17 399,98

17 593,32

25 %

 

Vereinigtes Königreich

13 012,46

13 157,05

25 %

 

China

12 561,01

12 700,58

25 %

 

Ukraine

10 233,14

10 346,84

25 %

 

Andere Länder

9 702,37

9 810,18

25 %

 

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

56 580,19

57 208,86

25 %

 

China

39 836,99

40 279,62

25 %

 

Russische Föderation

26 657,35

26 953,54

25 %

 

Türkei

21 490,10

21 728,87

25 %

 

Ukraine

17 144,99

17 335,49

25 %

 

Andere Länder

29 751,08

30 081,65

25 %

 

II.2 —   Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester

Warennummer

 

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Andere Länder

969 690,07

980 464,41

2

Andere Länder

252 391,11

255 195,45

3A

Andere Länder

719,47

727,46

3B

Andere Länder

6 024,76

6 091,70

4A

Andere Länder

489 545,76

494 985,15

4B

Andere Länder

22 238,50

22 485,59

5

Andere Länder

37 843,96

38 264,44

6

Andere Länder

32 623,10

32 985,58

7

Andere Länder

289 237,24

292 450,99

8

Andere Länder

90 629,91

91 636,90

9

Andere Länder

46 526,20

47 043,16

10

Andere Länder

915,93

926,11

12

Andere Länder

47 142,12

47 665,92

13

Andere Länder

109 637,11

110 855,30

14

Andere Länder

4 521,80

4 572,05

15

Andere Länder

698,10

705,85

16

Andere Länder

77 881,71

78 747,06

17

Andere Länder

10 905,03

11 026,20

18

Andere Länder

224,06

226,55

19

Andere Länder

1 024,65

1 036,04

20

Andere Länder

12 635,26

12 775,65

21

Andere Länder

15 230,42

15 399,64

22

Andere Länder

2 360,85

2 387,08

24

Andere Länder

35 461,44

35 855,45

25A

Andere Länder

106 330,19

107 511,63

25B

Andere Länder

5 771,54

5 835,67

26

Andere Länder

20 849,11

21 080,77

27

Andere Länder

9 702,37

9 810,18

28

Andere Länder

29 751,08

30 081,65


ANHANG III

Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Land/Warengruppe

1

2

3A

3B

4A (*)

4B (*)

5

6

7

8

9

10

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

24

25A

25B

26

27

28

Brasilien

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

China

 

 

 

X

 

 

 

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

Indien

X

X

 

X

 

 

X

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

X

 

 

Indonesien

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Malaysia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Mexiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Nordmazedonien

 

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

 

Thailand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Tunesien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Türkei

X

X

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

Ukraine

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

X

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

Vietnam

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Alle anderen Entwicklungsländer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 


(*)  4A und 4B werden aktualisiert, sobald eine Methode gefunden ist.


ANHANG IV

Höchstmenge des Restkontingents, zu dem Länder mit einem länderspezifischen Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 Zugang erhalten

Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent vom 30.4.2021 bis 30.6.2021 in Tonnen

1

Sonderregelung

2

255 195,45

3.A

727,46

3.B

6 091,70

4.A

494 985,15

4.B

Sonderregelung

5

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

6

32 985,58

7

292 450,99

8

Entfällt

9

47 043,16

10

926,11

12

47 665,92

13

110 855,30

14

4 572,05

15

705,85

16

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

17

11 026,20

18

226,55

19

1 036,04

20

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

21

15 399,64

22

2 387,08

24

35 855,45

25.A

Entfällt

25.B

5 835,67

26

21 080,77

27

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

28

30 081,65


ANHANG V

Muster für die Übermittlung von Beiträgen

1.   

Falls Sie die von der Kommission in Abschnitt 3 der Bekanntmachung vorgeschlagene Methode nicht für geeignet halten, erläutern Sie bitte im nachstehenden Kasten und auf höchstens zwei Seiten die Gründe dafür und schlagen Sie eine alternative Methode vor. Sollten Sie der Kommission eine alternative Methode zur Berechnung der Zollkontingentmengen vorlegen wollen, fügen Sie bitte die daraus resultierenden überarbeiteten Berechnungen in einer gesonderten Excel-Datei bei.

2.   

Image 1 Ich füge eine gesonderte Excel-Berechnungsdatei bei (Zutreffendes ankreuzen)

A)

Gründe für eine alternative Methode:

B)

Alternative Methode:


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/53


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10000 — PreZero International/SUEZ Nordic)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 366/13)

1.   

Am 22. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PreZero International GmbH (im Folgenden: PreZero), Teil der Schwarz-Gruppe, beide Deutschland;

Suez Nordic AB („SUEZ Nordic, im Folgenden: Schweden“), Teil der SUEZ-Gruppe (Frankreich).

PreZero übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von SUEZ Nordic.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PreZero erbringt Abfallentsorgungs- und Recyclingdienstleistungen und ist in Österreich, Belgien, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen und den Vereinigten Staaten tätig, während die Schwarz-Gruppe auch im Einzelhandel mit Konsumgütern in Schweden über ihre Kette Lidl und Kaufland tätig ist.

Suez Nordic erbringt sämtliche Abfallbewirtschaftungstätigkeiten der SUEZ-Gruppe in Schweden und ist in den Bereichen Sammlung, Vorbehandlung, Sortierung, Recycling, Abfallentsorgung und Handel mit Abfällen und Grundstoffen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10000 — PreZero International/SUEZ Nordic

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/55


Berichtigung der Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

( Amtsblatt der Europäischen Union C 194 vom 6. Juni 2018 )

(2020/C 366/14)

Seite 7, Aufzählungspunkt „im Vereinigten Königreich“:

Anstatt:

 

„Department for Transport;

 

Home Office;

 

HM Revenue & Customs;

 

Metropolitan Police Service;

 

City of London Police;

 

Avon and Somerset Constabulary;

 

Bedfordshire Police;

 

Cambridgeshire Constabulary;

 

Cheshire Constabulary;

 

Cleveland Police;

 

Cumbria Constabulary;

 

Derbyshire Constabulary;

 

Devon & Cornwall Police;

 

Dorset Police;

 

Durham Constabulary;

 

Essex Police;

 

Gloucestershire Constabulary;

 

Greater Manchester Police;

 

Hampshire Constabulary;

 

Hertfordshire Constabulary;

 

Humberside Police;

 

Kent Police;

 

Lancashire Constabulary;

 

Leicestershire Police;

 

Lincolnshire Police;

 

Merseyside Police;

 

National Crime Agency;

 

Norfolk Constabulary;

 

North Yorkshire Police;

 

Northamptonshire Police;

 

Northumbria Police;

 

Nottinghamshire Police;

 

South Yorkshire Police;

 

Staffordshire Police;

 

Suffolk Constabulary;

 

Surrey Police;

 

Sussex Police;

 

Thames Valley Police;

 

Warwickshire Police;

 

West Mercia Police;

 

West Midlands Police;

 

West Yorkshire Police;

 

Wiltshire Police;

 

Dyfed-Powys Police;

 

Gwent Police;

 

North Wales Police;

 

South Wales Police;

 

Police Service of Scotland;

 

Police Service of Northern Ireland.“

muss es heißen:

 

„The Gangmasters and Labour Abuse Authority

 

Department for Transport;

 

Home Office;

 

HM Revenue & Customs;

 

Metropolitan Police Service;

 

Serious Fraud Office;

 

City of London Police;

 

Avon and Somerset Constabulary;

 

Bedfordshire Police;

 

Cambridgeshire Constabulary;

 

Cheshire Constabulary;

 

Cleveland Police;

 

Cumbria Constabulary;

 

Derbyshire Constabulary;

 

Devon & Cornwall Police;

 

Dorset Police;

 

Durham Constabulary;

 

Essex Police;

 

Gloucestershire Constabulary;

 

Greater Manchester Police;

 

Hampshire Constabulary;

 

Hertfordshire Constabulary;

 

Humberside Police;

 

Kent Police;

 

Lancashire Constabulary;

 

Leicestershire Police;

 

Lincolnshire Police;

 

Merseyside Police;

 

National Crime Agency;

 

Norfolk Constabulary;

 

North Yorkshire Police;

 

Northamptonshire Police;

 

Northumbria Police;

 

Nottinghamshire Police;

 

South Yorkshire Police;

 

Staffordshire Police;

 

Suffolk Constabulary;

 

Surrey Police;

 

Sussex Police;

 

Thames Valley Police;

 

Warwickshire Police;

 

West Mercia Police;

 

West Midlands Police;

 

West Yorkshire Police;

 

Wiltshire Police;

 

Dyfed-Powys Police;

 

Gwent Police;

 

North Wales Police;

 

South Wales Police;

 

Police Service of Scotland;

 

Police Service of Northern Ireland.“