ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 363

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
28. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2018-2019
Sitzungen vom 12. bis 15. November 2018
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 346 vom 11.10.2019 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 28. und 29. November 2018
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 397 vom 22.11.2019 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 13. November 2018

2020/C 363/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zur Entwicklungshilfe der EU für das Bildungswesen (2018/2081(INI))

2

2020/C 363/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien (2018/2844(RSP))

8

2020/C 363/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU (2018/2036(INI))

13

2020/C 363/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Thema Digitalisierung für die Entwicklung: Armut mit Technologie bekämpfen (2018/2083(INI))

27

 

Mittwoch, 14. November 2018

2020/C 363/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu Waffenexporten und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2018/2157(INI))

36

2020/C 363/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (2018/2886(RSP))

45

2020/C 363/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien (2017/2282(INI))

49

2020/C 363/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau (2017/2281(INI))

58

 

Donnerstag, 15. November 2018

2020/C 363/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu Vietnam, insbesondere zur Lage der politischen Gefangenen (2018/2925(RSP))

66

2020/C 363/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zur Menschenrechtslage in Kuba (2018/2926(RSP))

70

2020/C 363/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zur Menschenrechtslage in Bangladesch (2018/2927(RSP))

75

2020/C 363/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zum Betreuungsangebote in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter (2018/2077(INI))

80

2020/C 363/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu Lyme-Borreliose (2018/2774(RSP))

94

 

Donnerstag, 29. November 2018

2020/C 363/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) (D058762/01 — 2018/2929(RSP))

98

2020/C 363/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zum Thema Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen (2018/2900(RSP))

102

2020/C 363/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (2018/2856(RSP))

107

2020/C 363/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zum Thema WTO: Wie geht es weiter? (2018/2084(INI))

113

2020/C 363/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Serbien (2018/2146(INI))

119

2020/C 363/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über das Kosovo (2018/2149(INI))

127

2020/C 363/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2018/2145(INI))

135

2020/C 363/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Albanien (2018/2147(INI))

146

2020/C 363/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Montenegro (2018/2144(INI))

155

2020/C 363/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen (2018/2685(RSP))

164

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 29. November 2018

2020/C 363/24

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz der akademischen Freiheit im auswärtigen Handeln der EU (2018/2117(INI))

173


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 14. November 2018

2020/C 363/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (COM(2018)0322 — C8-0000/2018 — 2018/0166R(APP))

179


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 13. November 2018

2020/C 363/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland (COM(2018)0658 — C8-0416/2018 — 2018/2230(BUD))

232

2020/C 363/27

P8_TA(2018)0442
Energieeffizienz ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2016)0761 — C8-0498/2016 — 2016/0376(COD))
P8_TC1-COD(2016)0376
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

235

2020/C 363/28

P8_TA(2018)0443
Governance-System der Energieunion ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 — C8-0497/2016 — 2016/0375(COD))
P8_TC1-COD(2016)0375
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

236

2020/C 363/29

P8_TA(2018)0444
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (COM(2016)0767 — C8-0500/2016 — 2016/0382(COD))
P8_TC1-COD(2016)0382
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

238

2020/C 363/30

P8_TA(2018)0445
Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2017)0097 — C8-0095/2017 — 2017/0043(COD))
P8_TC1-COD(2017)0043
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

240

 

Mittwoch, 14. November 2018

2020/C 363/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (COM(2018)0398 — C8-0316/2018 — 2018/0222(NLE))

257

2020/C 363/32

P8_TA(2018)0452
Stärkung der Wettbewerbsbehörden zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142 — C8-0119/2017 — 2017/0063(COD))
P8_TC1-COD(2017)0063
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

258

2020/C 363/33

P8_TA(2018)0453
Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (COM(2016)0590 — C8-0379/2016 — 2016/0288(COD))
P8_TC1-COD(2016)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)

260

2020/C 363/34

P8_TA(2018)0454
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (COM(2016)0591 — C8-0382/2016 — 2016/0286(COD))
P8_TC1-COD(2016)0286
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

262

2020/C 363/35

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (COM(2018)0284 — C8-0197/2018 — 2018/0143(COD))

264

 

Donnerstag, 15. November 2018

2020/C 363/36

P8_TA(2018)0462
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (COM(2017)0548 — C8-0324/2017 — 2017/0237(COD))
P8_TC1-COD(2017)0237
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)

296

2020/C 363/37

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (COM(2018)0144 — C8-0124/2018 — 2018/0070(COD))

348

 

Donnerstag, 29. November 2018

2020/C 363/38

P8_TA(2018)0466
Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (COM(2018)0137 — C8-0120/2018 — 2018/0065(COD))
P8_TC1-COD(2018)0065
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

369

2020/C 363/39

P8_TA(2018)0467
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (COM(2018)0316 — C8-0210/2018 — 2018/0160(COD))
P8_TC1-COD(2018)0160
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text)

370

2020/C 363/40

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme (COM(2018)0719 — C8-0448/2018 — 2018/0371(COD))

371

2020/C 363/41

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (12281/2018 — C8-0434/2018 — 2018/0291(NLE))

379

2020/C 363/42

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N8-0120/2018 — C8-0466/2018 — 2018/0905(NLE))

380

2020/C 363/43

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen) (COM(2018)0667 — C8-0430/2018 — 2018/2240(BUD))

381

2020/C 363/44

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (COM(2017)0571 — C8-0326/2017 — 2017/0245(COD))

385

2020/C 363/45

P8_TA(2018)0473
Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (COM(2016)0818 — C8-0531/2016 — 2016/0411(COD))
P8_TC1-COD(2016)0411
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

410


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2018-2019

Sitzungen vom 12. bis 15. November 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 346 vom 11.10.2019 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

Sitzungen vom 28. und 29. November 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 397 vom 22.11.2019 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 13. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/2


P8_TA(2018)0441

Entwicklungshilfe der EU für das Bildungswesen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zur Entwicklungshilfe der EU für das Bildungswesen (2018/2081(INI))

(2020/C 363/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nach dem „[j]eder Mensch […] Recht auf Bildung“ [hat] und [der] Unterricht […] wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein“ muss,

unter Hinweis auf das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Dokument mit dem Titel: „Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, in dem anerkannt wird, dass Gleichberechtigung, Inklusion und Gleichheit der Geschlechter untrennbar mit dem Recht auf Bildung für alle verbunden sind,

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel Nr. 4: „Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern“, sowie auf die Erklärung von Incheon aus dem Jahr 2015 und den Aktionsrahmen für die Umsetzung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4, wonach die Gleichstellung der Geschlechter untrennbar mit dem Recht auf Bildung für alle verbunden ist,

unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 36 (2017) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau über das Recht von Frauen und Mädchen auf Bildung,

unter Hinweis auf die am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Aktionsagenda von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung,

unter Hinweis auf die Resolution 35/L2 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 22. Juni 2017 zum Thema: Recht auf Bildung: Folgemaßnahmen zu der Resolution 8/4 des Menschenrechtsrats,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 über die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Armutsminderung in den Entwicklungsländern (COM(2002)0116),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission aus dem Jahr 2010 mit dem Titel: „More and Better Education in Developing Countries“ (Mehr und bessere Bildung in Entwicklungsländern) (SEC(2010)0121),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2018 zur Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen (COM(2018)0304),

unter Hinweis auf die von der G7 am 9. Juni 2018 angenommene Erklärung von Charlevoix über hochwertige Bildung für Mädchen, heranwachsende Mädchen und Frauen in Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf die Arbeitsteilung im Bereich der Entwicklungspolitik (COM(2007)0072),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 zu der Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0182) zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Verbesserung der Schuldentragfähigkeit von Entwicklungsländern (2),

unter Hinweis auf den 2017 veröffentlichten Weltbildungsbericht der UNESCO zum Thema: „Verantwortung für Bildung: unsere Verpflichtungen erfüllen“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0327/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist und zur Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung von zentraler Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Bildung die generationsübergreifende Verbreitung von Armut verhindert und für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau in der Gesellschaft eine Schlüsselrolle spielt; in der Erwägung, dass Bildung als Rechtsraum mehr bedeutet als zahlenmäßige Gleichheit und eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter in der und durch die Bildung fördern sollte;

B.

in der Erwägung, dass die letzte Mitteilung der Kommission zum Thema Bildung in Entwicklungsländern aus dem Jahr 2002 stammt und erst 2010 durch ein Arbeitsdokument auf den neuesten Stand gebracht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Hilfe für das Bildungswesen im Jahr 2009 8,3 % der gesamten Entwicklungshilfe ausmachte; in der Erwägung, dass dieser Anteil im Jahr 2015 auf 6,2 % gesunken ist; in der Erwägung, dass dieser Anteil für die Union und ihre Mitgliedstaaten im selben Zeitraum von 11 auf 7,6 % zurückgegangen ist;

D.

in der Erwägung, dass die Hilfe der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundbildung zwischen 2009 und 2015 um 33,9 % zurückgegangen ist, was einem stärkeren Rückgang entspricht als im Bereich der Hilfe für die Bildung im Allgemeinen (15,2 %);

E.

in der Erwägung, dass im Jahr 2015 264 Millionen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter keine Grundschule oder weiterführende Schule besuchten;

F.

in der Erwägung, dass es Ende 2017 weltweit mehr als 25,4 Millionen Flüchtlinge gab, von denen 7,4 Millionen Kinder im Grundschulalter waren, und dass 4 Millionen von ihnen keinen Zugang zu irgendeiner Form von Grundschulbildung hatten; in der Erwägung, dass in den von Unwägbarkeiten und Konflikten betroffenen Ländern 37 % mehr Mädchen als Jungen keine Grundschule besuchten und dass junge Frauen in nicht von Konflikten betroffenen Ländern mit einer an 90 % grenzenden Wahrscheinlichkeit eher keine weiterführende Schule besuchen als junge Männer;

G.

in der Erwägung, dass aus dem Bericht über die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (2017) hervorgeht, dass 2011 nur etwa ein Viertel der Schulen im Afrika südlich der Sahara über Strom verfügte und weniger als die Hälfte Zugang zu einer Trinkwassergrundversorgung hatte; in der Erwägung, dass Afrika südlich der Sahara über den geringsten Prozentsatz ausgebildeter Lehrer sowohl an Grundschulen als auch an weiterführenden Schulen verfügt;

H.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Unterstützung für Bildung in Entwicklungsländern bisher zu stark auf der Zahl der eingeschriebenen Schüler und nicht stark genug auf der Qualität des durchgeführten Unterrichts lag; in der Erwägung, dass das Ziel Nr. 4 für nachhaltige Entwicklung darin besteht, bis 2030 hochwertige Bildung für alle anzubieten;

I.

in der Erwägung, dass einige Unternehmen in den Entwicklungsländern Schwierigkeiten haben, Arbeitskräfte zu finden, deren Qualifikationen ihrem Bedarf entsprechen;

J.

in der Erwägung, dass die seit 2016 unternommenen Anstrengungen zwar zu begrüßen sind, jedoch nicht ausreichen, um den Rückstand aufzuholen, und dass diese Anstrengungen daher fortgeführt und intensiviert werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass die Bildungshilfe laut UNESCO in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen versechsfacht werden müsste, damit das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 bis zum Jahr 2030 verwirklicht werden kann; in der Erwägung, dass die Hilfe für das Bildungswesen nach Ansicht der Internationalen Kommission zur Finanzierung Globaler Bildungschancen sich bis zum Jahr 2030 auf 89 Mrd. USD belaufen muss, im Gegensatz zu den 12 Mrd. USD, die derzeit bereitgestellt werden;

Bildung in den Mittelpunkt der Entwicklung stellen

1.

ist davon überzeugt, dass die Hilfe für das Bildungswesen eine Priorität sein muss, nicht nur, weil Bildung ein Grundrecht ist, sondern auch, weil sie für die Verwirklichung der anderen Ziele für nachhaltige Entwicklung unerlässlich ist: für die wirtschaftliche Entwicklung und den Abbau von Ungleichheiten, für die Gleichstellung der Geschlechter, die Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen, die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung, die Gesundheit, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit und die Konfliktverhütung;

2.

bedauert daher, dass die Bildungshilfe für internationale Geber keine Priorität darstellt; fordert nachdrücklich, dass die Bildung in den Mittelpunkt der Entwicklungspolitik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gestellt wird;

3.

erkennt an, dass umfassend in die Bildungssysteme investiert werden muss, wenn das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 erreicht werden soll; bekräftigt, dass diese Investitionen zunächst von den Entwicklungsländern getätigt werden müssen, dass aber die internationale Hilfe weiterhin unverzichtbar ist, wenn die Finanzierungslücke geschlossen werden soll;

4.

fordert die Kommission auf, ihre Mitteilung aus dem Jahr 2002 über die allgemeine und berufliche Bildung im Rahmen der Armutslinderung in Entwicklungsländern sowie ihr Arbeitspapier von 2010 zu aktualisieren; weist darauf hin, dass sie in der neuen Mitteilung darlegen muss, wie das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 bis zum Jahr 2030 erreicht werden kann;

5.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bis zum Jahr 2024 10 % und bis zum Jahr 2030 15 % ihrer offiziellen Entwicklungshilfe für die Bildung bereitzustellen;

6.

weist darauf hin, dass es nicht ausreicht, die Anstrengungen der Entwicklungsländer zur Förderung gerechter Steuersysteme und zur Bekämpfung der illegalen Finanzströme zu intensivieren und die öffentliche Entwicklungshilfe aufzustocken — obwohl beides notwendig ist –, um das Finanzierungsdefizit zu decken; fordert daher die Schaffung innovativer Finanzierungsmöglichkeiten, die eine Hebelwirkung auf bestehende Finanzierungsmechanismen und -initiativen entfalten und auf diese abgestimmt sind, um die nationalen Bildungssysteme zu stärken;

7.

verfolgt mit Interesse den Vorschlag der Internationalen Kommission zur Finanzierung Globaler Bildungschancen zur Schaffung einer Internationalen Finanzierungsfazilität für Bildung, sofern diese die derzeitigen Bemühungen wirklich ergänzt und nicht ersetzt; ist der Auffassung, dass diese Initiative in Synergie mit der Maßnahme der Globalen Partnerschaft für Bildung durchgeführt werden muss; weist darauf hin, dass vor jeder Finanzierung besonderes Augenmerk auf die Fähigkeit der in Betracht kommenden Länder zur Schuldenbedienung gelegt werden sollte;

8.

stellt fest, dass das Ziel der EU, 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfe für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung — was soziale Grunddienste einschließlich Gesundheit und Bildung umfasst — bereitzustellen, ungenau ist und keine angemessene Kontrolle der Ausgaben ermöglicht; fordert, dass in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen quantitative Ziele aufgenommen werden;

Die Prioritäten angehen

9.

weist darauf hin, dass die Beherrschung der grundlegenden Fertigkeiten einschließlich digitaler Kompetenzen eine Voraussetzung für die Entwicklung von Qualifikationen und die Integration in das Arbeitsleben ist, dass die Bildung von Mädchen ein entscheidender Faktor im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, für Gesundheit und Wohlstand und für das Entstehen friedlicher Gesellschaften ist und dass die am wenigsten entwickelten Länder am stärksten mit einem Mangel an Finanzmitteln konfrontiert sind, obwohl Investitionen gerade in diesen Ländern den größten Nutzen für Mensch, Wirtschaft und Gesundheit bringen;

10.

weist erneut darauf hin, dass die Stärkung schutzbedürftiger Gruppen unerlässlich ist, um Armut ein Ende zu setzen; fordert nachdrücklich, dass alle Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugungen sowie Menschen mit Behinderungen, Migranten und Angehörige indigener Völker Zugang zu inklusiver, gleichberechtigter, hochwertiger Bildung und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen erhalten;

11.

bekräftigt daher, dass die Hilfe der Union für das Bildungswesen zunächst zwei Prioritäten verfolgen muss, und zwar sollte der Schwerpunkt auf eine hochwertige und inklusive Grundbildung gelegt werden, und die am wenigsten entwickelten Länder sollten verstärkt unterstützt werden;

12.

weist insbesondere auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.1. hin, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung abschließen; hebt erneut hervor, dass dieses Ziel im Einklang mit den strategischen Prioritäten, die auf dem Gipfel EU-Afrikanische Union 2017 vereinbart wurden, einer der Grundpfeiler der Partnerschaft zwischen Afrika und der EU sein sollte; weist darauf hin, dass der Begriff „unentgeltlich“ nicht nur bedeutet, dass keine Schulgebühren erhoben werden, sondern auch, dass keine weiteren, mit dem Schulbesuch verbundenen versteckten Kosten, zum Beispiel für Schulmaterialien, Transport und Lebensmittel anfallen; ist der Ansicht, dass die Staaten erwägen sollten, Stipendien einzuführen, damit auch die sozial schwächsten Kinder zur Schule gehen können; erinnert daran, wie wichtig es ist, Pluralismus und Wahlfreiheit für Eltern zu gewährleisten; empfiehlt der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten jedoch, im Sinne des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.1 und des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommerziell arbeitende private Bildungseinrichtungen nicht finanziell zu unterstützen, die die Grundsätze und Werte der Union nicht achten;

13.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bis 2030 mindestens die Hälfte ihrer Bildungshilfe für die Hilfe im Bereich der Grundbildung aufzuwenden;

14.

fordert ebenfalls, dass mindestens 40 % der Hilfe der Union und der Mitgliedstaaten für das Bildungswesen den am wenigsten entwickelten Ländern zur Verfügung gestellt werden;

15.

fordert, dass der Gleichstellung von Mädchen und Jungen in der Schule besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, zumal diese zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und entsprechend dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, unerlässlich ist; fordert die EU auf, eine inklusive und hochwertige Bildung zu fördern, um Hindernisse für den Zugang von Mädchen zu Bildung, ihre Teilhabe an der Schule und den Abschluss der Ausbildung zu fördern; erinnert an das Ziel, dass bis 2020 85 % der neuen Programme der Europäischen Union die Gleichstellung der Geschlechter als wichtigstes oder wesentliches Ziel haben sollten; fordert schließlich Unterstützung für die Einrichtung von Bildungssystemen, in denen auf die Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen sowie von Angehörigen anderer Minderheiten und schutzbedürftiger Gruppen eingegangen wird, wobei den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist;

16.

begrüßt, dass die Kommission ihre Mitteilung zur Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen angenommen und darin das Ziel aufgenommen hat, ab dem Jahr 2019 10 % der humanitären Hilfe der Union für Bildung aufzuwenden;

17.

weist darauf hin, dass die Bildung von geflüchteten oder binnenvertriebenen Kindern von Anfang an als Priorität betrachtet werden muss; betont, wie wichtig es ist, von Fragilität und Konflikten betroffene Länder zu unterstützen sowie die Widerstandsfähigkeit ihrer Bildungssysteme zu stärken und dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche, die geflüchtet sind oder binnenvertrieben wurden, sowie die Aufnahmegemeinschaften, Zugang zu hochwertiger Bildung — auch Sekundarbildung — haben;

18.

hält es für notwendig, — unter Einbeziehung aller wichtiger Interessenträger — umfassender, schneller, systematischer und effizienter auf die Bedürfnisse im Bereich der Bildung in Notsituationen zu reagieren, gemäß dem Grundsatz, wonach Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden müssen;

19.

weist darauf hin, dass einige Zielländer die grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung, unter anderem im Bereich der Bildung, nicht erfüllen können oder wollen; fordert, die am besten geeigneten Partner unter den Organisationen der Zivilgesellschaft zu ermitteln und bewährte Verfahren, die vor Ort von nichtstaatlichen Stellen und anderen Akteuren angewandt werden, zu unterstützen und zu verstärken;

20.

verweist auf die Bedeutung der Sekundarschulbildung, der technischen Bildung und der Berufsausbildung für die Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen und die nachhaltige Entwicklung; ist der Auffassung, dass die beiden letzteren zu angemessenen Arbeitsplätzen führen und sich auf die Entwicklungsbedürfnisse des Landes und die Bedürfnisse der Unternehmen ausrichten sowie in Abstimmung mit ihnen erfolgen müssen und, soweit wie möglich, von ihnen finanziert werden müssen; weist auf Projekte hin, bei denen die Privatwirtschaft an Ausbildungszentren beteiligt ist, und ersucht die Kommission zu prüfen, wie die Entwicklung solcher Initiativen finanziell unterstützt werden kann; weist darauf hin, dass die Investitionsoffensive der Union für Drittländer zu diesem Zweck mobilisiert werden könnte und fordert die strategische Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Planung und Umsetzung in diesem Bereich;

21.

ist besorgt über die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte ihrer Hilfe für das Bildungswesen für Kosten für Schulungen auf ihrem Hoheitsgebiet aufwenden; weist darauf hin, dass dieser Anteil bei einer Erhöhung der Hilfe für das Bildungswesen gesenkt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren und Erfahrungen wie den akademischen und beruflichen Austausch zu prüfen und zu nutzen; ist der Ansicht, dass Mehrfachvisa es diesen Studierenden ermöglichen würden, ihr Wissen zu aktualisieren, und die zirkuläre Mobilität fördern würden; fordert, gleichzeitig Anreize oder Maßnahmen zu schaffen, durch die Studierende veranlasst werden, nach ihrer Rückkehr für einen gewissen Mindestzeitraum in der Wirtschaft oder im staatlichen Sektor ihres Heimatlandes zu arbeiten, damit die erworbenen Kenntnisse in erster Linie Partnerländern zugutekommen;

22.

weist darauf hin, dass guter Unterricht für das Lernen von entscheidender Bedeutung ist; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Qualität und Verfügbarkeit der Ausbildung von Lehrkräften weiterhin beträchtliche Herausforderungen darstellen, insbesondere im Afrika südlich der Sahara; verweist nachdrücklich auf die Anstrengungen, die für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften erforderlich sind, wobei der Schwerpunkt auf pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf deren Einstellung, Vergütung und Arbeitsbedingungen gelegt werden muss, um sie unter anderem dazu zu bewegen, zu bleiben und ihr Wissen an künftige Generationen weiterzugeben; fordert mehr Austauschprogramme zwischen Lehrkräften aus Entwicklungsländern und aus EU-Mitgliedstaaten, z. B. Erasmus+;

23.

stellt fest, dass erhebliche Investitionen in Schulinfrastruktur, -material und -ausrüstung erforderlich sind, insbesondere in ländlichen oder zu dünn besiedelten Gebieten, um einen gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung für alle zu gewährleisten;

24.

betont die Bedeutung der neuen Technologien für die Verbesserung des Zugangs zu Bildung und ihrer Qualität, insbesondere für die Verbreitung von Wissen, Weiterbildung, Pädagogik und Entwicklung für Lehrkräfte und die Verwaltung der Bildungseinrichtungen; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Digitalisierung genutzt werden muss, um Wissen und moderne Unterrichtsverfahren in die Entwicklungsländer zu bringen; weist darauf hin, dass diese neuen Technologien die pädagogischen Anstrengungen unterstützen müssen und nicht dazu führen dürfen, dass sie diese ersetzen und dadurch der Bildungsstandard gesenkt wird; fordert eine bessere Beurteilung der Auswirkungen von Investitionen in Technologie auf die Lernergebnisse; hebt hervor, dass die Stärkung digitaler Kompetenzen notwendig ist, da sie zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft beiträgt;

25.

fordert, dass die Anstrengungen verdoppelt werden, damit die Herausforderungen der digitalen Ausgrenzung durch Bildungs- und Ausbildungsangebote zu grundlegenden digitalen Kompetenzen und durch Initiativen zur Erleichterung der Nutzung von IKT bewältigt werden können; fordert weiterhin, dass in den Entwicklungsländern die digitale Kompetenz auf allen Bildungsebenen in die Lehrpläne aufgenommen wird, damit die Fertigkeiten vermittelt werden, die für einen besseren Zugang zu Informationen erforderlich sind;

26.

vertritt die Auffassung, dass die nächste Generation durch Bildung darauf vorbereitet werden muss, in einer Welt, die sich durch Robotisierung und Automatisierung gewandelt hat, ein vollwertiges Leben führen zu können; ist der Auffassung, dass die verfügbaren Bildungsangebote, damit sie gleichzeitig den Erwartungen der arbeitssuchenden Bevölkerung und der Unternehmen entsprechen, wahrhaft an die Arbeitswelt heranführen müssen, und dass zu diesem Zweck Partnerschaften mit der Privatwirtschaft im Bereich Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass Kompetenzen flexibel einsetzbar sein müssen, erachtet es aber auch als sehr wichtig, im Unterricht für das Leben zu lernen und soziale Kompetenzen zu erwerben; ist davon überzeugt, dass Kinder zusätzlich zu dem an der Schule gelehrten akademischen Wissen weitere Fähigkeiten erwerben müssen, und zwar die Fähigkeit, zu denken, um Dinge hinterfragen zu können, kreative Fähigkeiten, um Ideen umsetzen zu können, und die Fähigkeit zum lebenslangen Lernen;

27.

weist nachdrücklich auf den Zusammenhang zwischen Bildung und Gesundheit hin; weist darauf hin, dass Schulmedizin und Gesundheitserziehung nicht nur das Lernen fördern, sondern es auch ermöglichen, große Teile der Gesellschaft zu erreichen; fordert, dass ein umfassendes, integriertes Konzept für die Sexualerziehung von Mädchen und Jungen eingeführt wird, bei dem auf Gesundheitsaspekte wie HIV, Familienplanung und Schwangerschaft eingegangen wird und das auch dazu beiträgt, umfassendere Ziele wie die Verbesserung des Zugangs zu Bildung für Mädchen zu verwirklichen; unterstreicht die Bedeutung von Gesundheitsdienstleistern für psychosoziale Unterstützung, insbesondere in von Konflikten betroffenen Ländern, um die Widerstandsfähigkeit von kleinen Kindern zu verbessern;

28.

legt den Mitgliedstaaten nahe, im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.2 mindestens ein Jahr frühkindliche Bildung kostenlos anzubieten;

29.

bekräftigt, dass nur ein günstiges Umfeld eine hochwertige Bildung ermöglicht, wozu auch die Einbeziehung der Eltern, Ernährung, Sicherheit sowie der Zugang zu Strom, Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen gehören, damit der Schulbesuch für die Schüler auch wirklich nutzbringend ist und die Abschlussquoten, insbesondere im Bereich der Grundschulbildung, erhöht werden können;

Die Qualität der Hilfe verbessern

30.

vertritt die Auffassung, dass die Bewertung der Bildungssysteme, einschließlich der Bewertung der durch nichtstaatliche Einrichtungen bereitgestellten Bildung, der Qualität der Bildung und der Lernergebnisse eine Voraussetzung für jede Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung, die Aggregation von Daten und zuverlässige, technische, diskriminierungsfreie und unabhängige Bewertungsinstrumente zu finanzieren;

31.

hält es für wesentlich, dass die Geldgeber ihre Maßnahmen für die lokalen Bildungsträger besser aufeinander abstimmen, um Doppelungen oder sogar Situationen, in denen die Hilfsmaßnahmen sich gegenseitig beeinträchtigen würden, zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, systematischer auf gemeinsame Planung und Delegierung zurückzugreifen; weist darauf hin, dass die Entwicklungshilfe nicht im Dienste einer Strategie der Einflussnahme stehen darf;

32.

unterstreicht die Pflicht der Regierungen, das Recht ihrer Bürger auf Bildung zu gewährleisten; stellt daher fest, dass sichergestellt werden muss, dass die Verantwortlichen auf allen Ebenen Dienstleistungen für alle erbringen können und dass es faire, zugängliche und diskriminierungsfreie nationale Bildungseinrichtungen, -strategien und -pläne mit wirklicher Eigenverantwortung gibt, die auf einer sinnvollen Konsultation und einer strategischen Beteiligung der wichtigsten Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, mit spezifischen Zielen und Überwachungsmechanismen, einer kontinuierlichen Bewertung und Kontrolle, einer klaren und transparenten Abgrenzung der Zuständigkeiten und einer Ressourcenzuweisung, die von einer unabhängigen Stelle kontrolliert wird, beruhen; spricht sich für die Annahme nationaler Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von Bildungsdiensten aus;

33.

hebt die Vorhersehbarkeit der Hilfe und die Eigenverantwortung der Partnerstaaten hervor; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Budgethilfe und die Unterstützung durch die multilateralen Organisationen diesen Erfordernissen am besten gerecht werden;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der sektorspezifischen Budgethilfe nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen, wobei strenge Kriterien, einschließlich guter Regierungsführung, und umfassende Kontrollen, insbesondere zur Vorbeugung von Korruption, einzuhalten sind; weist darauf hin, dass sich die Empfängerdrittländer verpflichten, die Zahlungen bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten zurückzuzahlen; fordert, dass die Zivilgesellschaft in die Überwachung der Finanzierungsabkommen einbezogen wird; betont, dass ein Überwachungsmechanismus eingerichtet werden muss, um festzustellen, ob Mittel für Entwicklungshilfe missbraucht wurden, und infolgedessen Sanktionen zu verhängen, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln, um die Unterstützung für Länder mit besseren Verfahren in diesem Bereich zu verbessern;

35.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Rolle der lokalen Behörden und der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Vorbereitung und Durchführung von Programmen zur Förderung der Bildung, auch im Rahmen der Budgethilfe, zu fördern;

36.

weist darauf hin, dass nur ein Drittel der Bildungshilfe über multilaterale Organisationen geleitet wird, während zwei Drittel im Gesundheitssektor geleistet werden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Mittel für die Globale Bildungspartnerschaft und für den Fonds „Education cannot wait“ aufzustocken; ist der Auffassung, dass die Globale Partnerschaft in die Lage versetzt werden sollte, ihren Programmplanungszeitraum in ihrem nächsten Strategieplan für den Zeitraum nach 2020 von drei auf sechs Jahre zu verlängern, um eine stabilere und berechenbarere Finanzierung zu ermöglichen, die insbesondere zur Stärkung der nationalen Bildungssysteme erforderlich ist;

o

o o

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0239.

(2)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0104.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/8


P8_TA(2018)0446

Rechtsstaatlichkeit in Rumänien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien (2018/2844(RSP))

(2020/C 363/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die EU-Verträge, insbesondere Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

unter Hinweis auf die Verfassung Rumäniens,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

unter Hinweis auf die Aussprache im Plenum vom 2. Februar 2017 über Demokratie und Justiz in Rumänien,

unter Hinweis auf die Aussprache im Plenum vom 7. Februar 2018 über Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit durch die Reform des rumänischen Justizsystems,

unter Hinweis auf die Aussprache vom 3. Oktober 2018 über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Rumänien,

unter Hinweis auf die Aussprache vom 1. Oktober 2018 mit Frans Timmermans, erster Vizepräsident der Kommission, im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf die Anhörung vom 22. März 2017 im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu Demokratie und Justiz in Rumänien,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 24. Januar 2018 von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, und Frans Timmermans, erster Vizepräsident der Kommission, zu den jüngsten Entwicklungen in Rumänien,

unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 16. März 2018 zu dem rumänischen Gesetzesentwurf Nr. 140/2017 zur Änderung des Regierungserlasses Nr. 26/2000 zu Vereinen und Stiftungen,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 20. Oktober 2018 über den rumänischen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 303/2004 über das Statut der Richter und Staatsanwälte, über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 304/2004 über die justizielle Organisation und über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 317/2004 über den Obersten Richterrat,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 20. Oktober 2018 über die Änderungen des rumänischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, wobei es sich um Gesetze handelt, die sich auch auf das Gesetz Nr. 78/2000 über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten und das Gesetz Nr. 304/2004 über die justizielle Organisation auswirken,

unter Hinweis auf den Ad-hoc-Bericht der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) vom 11. April 2018 über Rumänien,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. November 2017 im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens über den Fortschritt in Rumänien,

unter Hinweis auf die Annahme von drei Gesetzen zur Reform des Justizwesens durch das rumänische Parlament im Dezember 2017, zur Änderung der Gesetze Nr. 303/2004 über das Statut der Richter und Staatsanwälte, Nr. 304/2004 über die justizielle Organisation und Nr. 317/2004 über den Obersten Richterrat, unter Hinweis auf die Annahme von Änderungen des Strafgesetzbuchs im Juni 2018 und der Strafprozessordnung im Juli 2018,

unter Hinweis auf die Entschließung 2226/2018 und die Empfehlung 2134/2018 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

unter Hinweis auf die Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichts vom 20. Oktober 2018, der zufolge 64 der 96 Änderungen der Strafprozessordnung verfassungswidrig sind, unter Hinweis auf die Erklärung des Verfassungsgerichts vom 25. Oktober 2018, der zufolge die Änderungen des Strafgesetzbuchs 30 Änderungen umfassen, die nicht verfassungsgemäß sind,

unter Hinweis auf die wiederholten Massendemonstrationen seit Januar 2017, in denen sich die Demonstranten gegen Korruption und für Rechtsstaatlichkeit aussprechen, darunter auch die Massendemonstrationen unter Beteiligung von Auslandsrumänen („Protest Diaspora“) am 10. August 2018 in Bukarest, in deren Rahmen die Polizei Gewalt anwendete und daher Hunderte Menschen medizinisch versorgt werden mussten,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet (Artikel 2 EUV);

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 6 Absatz 3 EUV bestätigt wird, dass die Grundrechte, wie sie in der EMRK verankert sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Rechts der Europäischen Union sind;

C.

in der Erwägung, dass die EU auf dem gegenseitigen Vertrauen in Bezug darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, wie sie in der EMRK und der Charta der Grundrechte verankert sind, achten;

D.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist und eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung darstellt;

E.

in der Erwägung, dass die GRECO in ihrem Bericht über Rumänien vom April 2018 tiefgreifende Bedenken zu bestimmten Aspekten der Gesetze über das Statut der Richter und Staatsanwälte, über die justizielle Organisation und über den Obersten Richterrat in den durch das rumänische Parlament angenommenen Fassungen und über die Entwürfe für Änderungen des Strafrechts darlegte; in der Erwägung, dass die GRECO das Legislativverfahren infrage stellt, Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz befürchtet und darauf hinweist, dass eine implizite Verletzung der Standards für die Korruptionsbekämpfung vorliegt;

F.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Standpunkt Nr. 924/2018 vom 20. Oktober 2018, in dem sie sich auf bestimmte kontroverse Aspekte der Entwürfe beschränkte, zu dem Schluss kam, dass in die Entwürfe zwar zu begrüßende Verbesserungen aufgenommen worden seien, nachdem Kritik geübt worden sei und das Verfassungsgericht einschlägige Entscheidungen getroffen habe, aber unter anderem auch wichtige Aspekte in die drei Entwürfe aufgenommen worden seien, die dazu führen könnten, dass auf Richter und Staatsanwälte Druck ausgeübt werde, und die letztlich der Unabhängigkeit der Justiz und ihrer Mitglieder zuwiderlaufen könnten sowie in Verbindung mit den Vorkehrungen über die Frühverrentung die Effizienz und die Qualität beeinträchtigen könnten, was zu negativen Folgen für die Korruptionsbekämpfung führen könne, was wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz führen werde (1);

G.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Standpunkt Nr. 930/2018 vom 20. Oktober 2018 zu dem Schluss kam, dass eine Reform des Strafrechts durch das rumänische Parlament notwendig und angezeigt sei, um die Entscheidungen und die einschlägigen Richtlinien der EU umzusetzen, und dass viele Änderungen die Wirksamkeit des rumänischen Strafrechtssystems erheblich beeinträchtigen würden, was die Bekämpfung verschiedener Formen der Kriminalität angehe, darunter Korruptionsdelikte, Gewaltkriminalität und organisierte Kriminalität (2);

H.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem gemeinsamen Standpunkt Nr. 914/2018 vom 16. März 2018 begrüßt hat, dass die Initiatoren des Gesetzesentwurfs im Rahmen der Sitzungen in Bukarest ihre Bereitschaft signalisiert hatten, verschiedene Aspekte des Entwurfs zu ändern, und dass die Kommission die rumänischen Staatsorgane darin aufforderte, ihren wichtigsten Empfehlungen Rechnung zu tragen, namentlich, dass die neuen, in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Berichterstattungs- und Offenlegungsanforderungen — bei Verstößen auch die Sanktionierung in Form der Aussetzung von Tätigkeiten und die Auflösung — eindeutig unnötig und unverhältnismäßig seien und zurückgenommen werden sollten und dass die halbjährliche Veröffentlichung detaillierter Finanzberichte und die Angabe der Quelle von Einnahmen unabhängig von der Höhe in Verbindung mit der Sanktion der Auflösung die Zivilgesellschaft paralysieren und der Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf die Achtung des Privatlebens zuwiderlaufen werde (3);

I.

in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats Rumänien aufgefordert hat, die vor kurzem vorgelegten Vorschläge für Gesetzesentwürfe, mit denen nichtstaatlichen Organisationen zusätzliche Anforderungen für Finanzberichte auferlegt werden sollten, abzulehnen, sie gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR der OSZE) zu ändern und vor der Annahme eine breit angelegte öffentliche Konsultation durchzuführen (4);

J.

in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Juli 2018 den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Versäumnis Rumäniens befasste, die vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche in nationales Recht umzusetzen; in der Erwägung, dass das rumänische Parlament am 24. Oktober 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen hat;

K.

in der Erwägung, dass eine Debatte über die Rolle des rumänischen Nachrichtendienstes („Serviciul Român de Informații — SRI“) und seine mutmaßliche Einmischung in die Tätigkeit der rumänischen Justiz im Gange ist und Fragen aufgekommen sind, was das mögliche Ausmaß und die Art einer solchen Einmischung betrifft; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Standpunkt vom 20. Oktober 2018 zu dem Schluss gelangt, dass eine sorgfältige Überprüfung der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Nachrichtendienste notwendig zu sein scheint;

L.

in der Erwägung, dass im Mai 2016 eine Petition zur Überarbeitung der rumänischen Verfassung auf dem Weg gebracht wurde, um die Definition des Begriffs „Familie“ auf die Heirat zwischen Mann und Frau zu beschränken; in der Erwägung, dass zahlreiche Menschenrechtsgruppen Bedenken angemeldet haben, dass der Vorschlag zu einem Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsnormen führen und die Diskriminierung Homosexueller in Rumänien verschärfen könnte; in der Erwägung, dass die Überarbeitung im Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit gebilligt wurde; in der Erwägung, dass bei dem entsprechenden Referendum die erforderliche Wahlbeteiligung von 30 % verfehlt wurde;

M.

in der Erwägung, dass aus der jährlichen vom Internationalen Lesben- und Schwulenverband in Europa (ILGA-Europa) veröffentlichten Überprüfung der Menschenrechtslage von LGBTI-Personen in Europa im Jahr 2018 hervorgeht, dass Rumänien unter den 28 EU-Mitgliedstaaten den 25. Platz belegt, wenn es um Rechtsvorschriften und Hetze gegen sowie um Diskriminierung von LGBTI-Personen geht;

N.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung zu achten; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen (Whistleblowing) ein grundlegendes Element des investigativen Journalismus und der Pressefreiheit darstellt und Hinweisgeber gemäß der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2018 zu der Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern auf EU-Ebene (COM(2018)0214) in der Mehrheit der Mitgliedstaaten nur in sehr begrenzten Fällen Schutz genießen;; in der Erwägung, dass die Rolle der Medien als Kontrollinstanz für die Wahrung dieser Rechte und für den Schutz aller übrigen Grundrechte unerlässlich ist;

O.

in der Erwägung, dass die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ auf Versuche hingewiesen hat, rumänische Medien in Werkzeuge für politische Propaganda zu verwandeln, und Bedenken hinsichtlich politischer Zensur in den Medien bekundet hat (5);

P.

in der Erwägung, dass in Artikel 12 der Charta der Grundrechte festgeschrieben ist, dass jede Person das Recht hat, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen;

Q.

in der Erwägung, dass Berichte über ein gewaltsames Eingreifen der rumänischen Polizei bei den Demonstrationen vom 10. August 2018 erhebliche Bedenken hervorgerufen haben, ob der Einsatz von Gewalt verhältnismäßig war und ob die Grundrechte der Demonstranten geachtet wurden, was zu laufenden Ermittlungen der rumänischen Strafverfolgungsbehörden führte;

R.

in der Erwägung, dass Korruption in der EU weiterhin eine Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass Art und Ausmaß der Korruption je nach Mitgliedstaat variieren können, dass durch das Phänomen jedoch die EU als Ganzes sowie ihre Volkswirtschaft und ihre Gesellschaft in Mitleidenschaft gezogen werden und die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt, die Demokratie untergraben und die Rechtsstaatlichkeit beschädigt wird;

S.

in der Erwägung, dass die Oberste Staatsanwältin bei der Nationalen Behörde zur Bekämpfung der Korruption („Direcția Națională Anticorupție“ — DNA) nach einem Urteil des Verfassungsgerichts, durch das die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt worden waren, am 9. Juli 2018 ihres Amtes enthoben wurde, und zwar entgegen der Stellungnahme des Justizrates; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Standpunkt vom 20. Oktober 2018 hingegen erklärt hat, dass es wichtig wäre, die Unabhängigkeit der Staatsanwälte zu stärken und die Rolle von Institutionen wie die des Obersten Richterrates (Consiliul Superior al Magistraturii — CSM) und seines Präsidenten aufrechtzuerhalten und aufzuwerten, die dem Einfluss des (Justiz)ministers etwas entgegensetzen können; in der Erwägung, dass der Justizminister am 24. Oktober 2018 die Entlassung des Generalstaatsanwalts gefordert und ihn beschuldigt hat, seine Befugnisse zu überschreiten;

1.

betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, zu gewährleisten, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte ohne Einschränkung geachtet und dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte garantiert werden;

2.

ist zutiefst besorgt angesichts der überarbeiteten justiz- und strafrechtlichen Vorschriften in Rumänien, insbesondere was deren Potenzial betrifft, die Unabhängigkeit der Justiz und die Kapazität zur wirksamen Korruptionsbekämpfung im Land strukturell zu schädigen und die Rechtsstaatlichkeit zu schwächen;

3.

verurteilt das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei bei den Demonstrationen im August 2018 in Bukarest; fordert die staatlichen Stellen Rumäniens auf, für eine transparente, unparteiische und wirkungsvolle Untersuchung der Maßnahmen der Bereitschaftspolizei zu sorgen;

4.

fordert die rumänischen Staatsorgane auf, Garantien einzurichten, damit eine transparente und rechtmäßige Grundlage für die institutionelle Zusammenarbeit sichergestellt wird und sämtliche Einmischungen unterbunden werden, durch die das System von Kontrolle und Gegenkontrolle umgangen wird; fordert, dass die parlamentarische Kontrolle über die Nachrichtendienste gestärkt wird;

5.

fordert die rumänischen Staatsorgane eindringlich auf, sämtlichen Maßnahmen entgegenzutreten, durch die Korruption im Amt entkriminalisiert würde, und die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung anzuwenden;

6.

empfiehlt nachdrücklich, die Rechtsvorschriften über die Finanzierung, Organisation und Arbeit nichtstaatlicher Organisationen zu überprüfen, da sich diese Vorschriften einschüchternd auf die Zivilgesellschaft auswirken können und mit dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Privatsphäre kollidieren; ist davon überzeugt, dass diese Rechtsvorschriften vollständig mit dem EU-Rahmen in Einklang gebracht werden sollten;

7.

fordert das rumänische Parlament und die rumänische Regierung nachdrücklich auf, alle Empfehlungen der Kommission, der GRECO und der Venedig-Kommission uneingeschränkt umzusetzen und keine Reformen durchzuführen, mit denen die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, gefährdet würde; fordert eindringlich, dass die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt wird, und betont, dass die zuvor genannten Themen in einem transparenten und inklusiven Verfahren behandelt werden müssen; legt nahe, die einschlägigen Legislativmaßnahmen vor ihrer endgültigen Verabschiedung von der Venedig-Kommission in Eigeninitiative bewerten zu lassen;

8.

fordert die rumänische Regierung auf, mit der Kommission gemäß dem vertraglich festgeschriebenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten;

9.

bedauert erneut den Beschluss der Kommission, den Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU im Jahr 2017 nicht zu veröffentlichen, und fordert die Kommission mit allem Nachdruck auf, ihre jährliche Überwachung der Korruptionsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten unverzüglich wiederaufzunehmen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit seiner Entschließung vom 8. März 2016 zu dem Jahresbericht 2014 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (6) ein System strenger Indikatoren und einfach anwendbarer einheitlicher Kriterien zu schaffen, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und ihre Strategien zur Korruptionsbekämpfung zu bewerten;

10.

plädiert im Sinne seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte) (7) nachdrücklich für ein geregeltes, systematisches und objektives Verfahren für die Überwachung und den Dialog, an dem alle Mitgliedstaaten mitwirken und der Rat, die Kommission und das Parlament beteiligt sind, damit die Grundwerte der EU — Demokratie, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit — gewahrt werden; bekräftigt, dass sich dieser Mechanismus aus einem Jahresbericht mit länderspezifischen Empfehlungen zusammensetzen sollte (8);

11.

fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, die von den rumänischen Staatsorganen auf der Grundlage der Empfehlungen ergriffenen Folgemaßnahmen zu überwachen und Rumänien bei der Ermittlung geeigneter Lösungen auch künftig uneingeschränkt zu unterstützen;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten Rumäniens zu übermitteln.

(1)  Standpunkt Nr. 924/2018 der Venedig-Kommission vom 20. Oktober 2018 (CDL-AD(2018)017).

(2)  Standpunkt Nr. 930/2018 der Venedig-Kommission vom 20. Oktober 2018 (CDL-AD(2018)021).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt Nr. 914/2018 der Venedig-Kommission vom 16. März 2018 (CDL-AD(2018)004).

(4)  Entschließung 2226/2018 und Empfehlung 2134/2018 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.

(5)  https://rsf.org/en/romania

(6)  ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 2.

(7)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(8)  Siehe: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union im Jahr 2015 (ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 2).


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/13


P8_TA(2018)0447

Mindestnormen für Minderheiten in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU (2018/2036(INI))

(2020/C 363/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 10, 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse),

unter Hinweis auf die Kopenhagener Kriterien und den Bestand an Unionsrechtsvorschriften, die ein Bewerberland erfüllen muss, wenn es der EU beitreten will (den Besitzstand),

unter Hinweis auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, und auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

unter Hinweis auf die am 1. November 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution A/RES/60/7 mit dem Titel „Gedenken an den Holocaust“,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle, insbesondere auf Protokoll Nr. 12 über Nichtdiskriminierung,

unter Hinweis auf den Bericht über die Grundrechte 2018 und auf die zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sein Fakultativprotokoll (A/RES/61/106),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten („Rahmenübereinkommen“) und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen („Sprachencharta“),

unter Hinweis auf die 2014 angenommene Resolution 1985 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu der Lage und den Rechten nationaler Minderheiten in Europa,

unter Hinweis auf die 2017 angenommene Resolution 2153 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Förderung der Inklusion von Roma und Travellern,

unter Hinweis auf die 2018 angenommene Resolution 2196 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Schutz und zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen in Europa,

unter Hinweis auf die 2017 angenommene Resolution 424 des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas zu Regional- und Minderheitensprachen in Europa heute,

unter Hinweis auf die 1993 angenommene Empfehlung 1201 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Zusatzprotokoll über die Minderheitenrechte zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarates vom 1. Februar 2012 zum Anstieg des Antiziganismus und zur rassistisch motivierten Gewalt gegen Roma in Europa,

unter Hinweis auf die Leitlinie Nr. 5 über die Beziehungen zwischen dem Europarat und der Europäischen Union, die auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarates am 16. und 17. Mai 2005 in Warschau angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Kopenhagener Dokument der OSZE von 1990 und die zahlreichen einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien des Hohen Kommissars der OSZE für nationale Minderheiten und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu dem Thema „Grundrechtsaspekte bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus“ (3),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 zum Internationalen Roma-Tag mit dem Titel „Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (10),

unter Hinweis auf das Urteil und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere auf die Rechtssache T-646/13 (Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe gegen die Kommission), und auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Berichte und Erhebungen der FRA, beispielsweise den Bericht mit dem Titel „Respect for and protection of persons belonging to minorities 2008-2010“ (Achtung und Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, in den Jahren 2008–2010), sowie auf andere entsprechende Berichte von einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen,

unter Hinweis auf die Tätigkeit und Ergebnisse der Interfraktionellen Arbeitsgruppe für traditionelle Minderheiten, nationale Gemeinschaften und Sprachen des Europäischen Parlaments,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0353/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, fester Bestandteil der universellen, unteilbaren und unveräußerlichen Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung von Minderheitenrechten von wesentlicher Bedeutung für Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie für die Förderung von Toleranz, gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Verständnis und der Zusammenarbeit zwischen allen in einem bestimmten Gebiet ansässigen Menschen ist;

B.

in der Erwägung, dass die EU ein Mosaik von Kulturen, Sprachen, Religionen, Traditionen und Geschichte ist, die eine Gemeinschaft unterschiedlicher und doch durch gemeinsame Grundwerte geeinter Bürgerinnen und Bürger bildet; in der Erwägung, dass dieser Reichtum Europas keine Selbstverständlichkeit ist und geschützt und gehegt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass etwa 8 % der Unionsbürger einer nationalen Minderheit angehören und dass etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass durch anhaltende Schikanierung, Diskriminierung — auch Mehrfachdiskriminierung und intersektionelle Diskriminierung — und Gewalt die Möglichkeiten von Menschen eingeschränkt werden, ihre Grundrechte und Freiheiten uneingeschränkt wahrzunehmen, und ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft stark erschwert wird;

D.

in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, dazu beitragen kann, eine nachhaltige Zukunft für Europa aufzubauen und die Achtung der Grundsätze der Würde, der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots sicherzustellen; in der Erwägung, dass dies nicht nur für Minderheiten von Vorteil ist, da ihr Schutz und ihre Förderung Stabilität, Wirtschaftsentwicklung und Wohlstand für alle mit sich bringen;

E.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon der Begriff „Personen, die Minderheiten angehören“ in das EU-Primärrecht aufgenommen und somit erstmals in der Geschichte des EU-Rechts ein ausdrücklicher Verweis auf diese Personen erfolgt ist; in der Erwägung, dass es in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt, dass „[d]ie Werte, auf die sich die Union gründet, […] die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören[, sind]“ und dass „[d]iese Werte […] allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam [sind], die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet“; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und von der EU und von allen Mitgliedstaaten sowohl innenpolitisch als auch im auswärtigen Handeln durchgängig geachtet und tatkräftig gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass diese Rechte dieselbe Behandlung verdienen wie die anderen in den Verträgen verankerten Rechte;

F.

in der Erwägung, dass der Begriff „Minderheiten“ in den EU-Verträgen, die dem diesbezüglichen Ansatz des Völkerrechts folgen, nicht definiert ist; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat;

G.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 19 AEUV der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen zu bekämpfen;

H.

in der Erwägung, dass der Begriff „nationale Minderheiten“ durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu einem Begriff des Unionsrechts geworden ist; in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Charta ausdrücklich betont wird, dass Diskriminierungen verboten sind; in der Erwägung, dass dem Schutz der Grundrechte der Schwächsten besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;

I.

in der Erwägung, dass in Artikel 9 EUV im Rahmen der Definition der Unionsbürgerschaft ausdrücklich festgestellt wird, dass die Union den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger achtet, denen ein gleiches Maß an Beachtung seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteilwird;

J.

in der Erwägung, dass das Rahmenübereinkommen und die Sprachencharta wichtige Errungenschaften im internationalen System zum Schutz der Minderheiten sind und für die Vertragsstaaten wichtige normensetzende Instrumente darstellen; in der Erwägung, dass die Wirkung dieser Vereinbarungen durch den langsamen Ratifizierungsprozess, durch die seitens der Vertragsparteien erklärten Vorbehalte und durch mangelnde Kontrollbefugnisse abgeschwächt und damit vom guten Willen der Vertragsstaaten abhängig wird; stellt fest, dass das systematische Ausbleiben der Umsetzung von Urteilen, Beschlüssen und Empfehlungen dazu führt, dass es zur Regel wird, diese beiden internationalen Übereinkünfte nicht zu achten;

K.

in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung gemeinsamer europäischer Mindestnormen für den Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, bewährten Verfahren Rechnung getragen werden sollte, die bereits in den Mitgliedstaaten — beispielsweise in Italien (Alto Adige/Südtirol) oder Deutschland (Schleswig-Holstein) — angewandt werden;

L.

in der Erwägung, dass die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, in multilateralen und bilateralen internationalen Abkommen garantiert werden und in den Verfassungsordnungen vieler Mitgliedstaaten verankert sind und dass der Stand der Achtung dieser Rechte eine Grundvoraussetzung für die Beurteilung des Zustands der Rechtsstaatlichkeit ist;

M.

in der Erwägung, dass die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ein zentrales Rechtsinstrument zur Bekämpfung ethnischer und rassischer Diskriminierung darstellt; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten sie immer noch nicht vollständig umgesetzt haben; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie der Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung spezifische Maßnahmen, mit denen Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen;

N.

in der Erwägung, dass das Motto der Europäischen Union „In Vielfalt geeint“ lautet, im Jahr 2000 angenommen wurde und die Achtung der Vielfalt als einen der Grundwerte der Europäischen Union verdeutlicht;

O.

in der Erwägung, dass die Kopenhagener Kriterien Bestandteil der Beitrittskriterien der EU sind; in der Erwägung, dass in einem der drei Kopenhagener Kriterien deutlich gefordert wird, dass die Länder eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten garantieren; in der Erwägung, dass die Minderheitenrechte nicht mehr überwacht werden, sobald ein Bewerberland Mitgliedstaat geworden ist;

P.

in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass Heranführungsländer eher bereit sind, die Kopenhagener Kriterien zu achten; in der Erwägung, dass sich diesbezüglich in einigen Mitgliedstaaten nach dem Erwerb der EU-Mitgliedschaft gravierende Rückschritte feststellen lassen, da ein angemessener Rahmen fehlt, mit dem die Erfüllung dieser Kriterien auch nach dem Beitritt sichergestellt würde; in der Erwägung, dass es der EU noch immer an gemeinsamen Normen auf Unionsebene für den Minderheitenschutz in den Mitgliedstaaten fehlt;

Q.

in der Erwägung, dass die Union gegenwärtig nur über Instrumente von beschränkter Wirksamkeit verfügt, um gegen systematische und institutionelle Erscheinungsformen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen; in der Erwägung, dass trotz zahlreicher Forderungen an die Kommission nur in begrenztem Rahmen Maßnahmen getroffen wurden, um für den wirksamen Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, zu sorgen;

R.

in der Erwägung, dass verlässliche rechtsstaatliche Mechanismen und Verfahren ausgearbeitet werden müssen, damit die Grundsätze und Werte der Verträge in der gesamten Union tatsächlich gewahrt werden; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, ein konstituierender Bestandteil dieser Werte ist; in der Erwägung, dass wirksame Verfahren vorhanden sein sollten, um die verbleibenden Lücken zu schließen; in der Erwägung, dass diese Verfahren sich auf Fakten stützen, objektiv und diskriminierungsfrei sein sollten und bei ihrer Anwendung das Subsidiaritätsprinzip und die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden sollten und dass sie überdies auf die Mitgliedstaaten und Organe der Union gleichermaßen anwendbar sein und auf einem abgestuften Ansatz mit einer präventiven und einer korrektiven Komponente beruhen sollten; in der Erwägung, dass das Parlament seine Unterstützung eines derartigen Vorgehens in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bekräftigt hat und dass dieser Mechanismus im Mittelpunkt eines derzeit noch nicht vorhandenen koordinierten europäischen Lenkungsansatzes stehen könnte;

S.

in der Erwägung, dass Sprachen ein fester Bestandteil der europäischen Identität und der unmittelbarste Ausdruck von Kultur sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Sprachenvielfalt ein Grundwert der EU ist, der beispielsweise in Artikel 22 der Charta und der Präambel des EUV — dort mit der Formulierung „schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben“ — niedergelegt ist;

T.

in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt ein wichtiger Teil des kulturellen Reichtums einer Region ist; in der Erwägung, dass 40 bis 50 Millionen Menschen in der EU eine der 60 Regional- und Minderheitensprachen der EU sprechen, von denen einige ernsthaft gefährdet sind; in der Erwägung, dass sich in ganz Europa ein Rückgang von Minderheitensprachen bemerkbar macht; in der Erwägung, dass Sprachen, die von kleinen Gemeinschaften gesprochen werden und nicht den Status einer Amtssprache haben, verstärkt vom Aussterben bedroht sind;

U.

in der Erwägung, dass schätzungsweise jede tausendste Person eine nationale Gebärdensprache als Erstsprache gebraucht; in der Erwägung, dass diesen Sprachen der Status einer Amtssprache zuerkannt werden sollte;

V.

in der Erwägung, dass in inklusionsgeprägten Gesellschaften sowohl die Identität des Einzelnen als auch die nationale Identität wichtig sind und einander nicht ausschließen; in der Erwägung, dass die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten bedeutende Lücken in Bezug auf Minderheiten und einen geringen Grad an Harmonisierung und Symmetrie aufweisen;

W.

in der Erwägung, dass das kulturelle Erbe Europas reich und vielfältig ist; in der Erwägung, dass das kulturelle Erbe das Leben aller Bürger bereichert; in der Erwägung, dass es in Artikel 3 EUV heißt, dass die Union „den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt [wahrt] und […] für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas [sorgt]“; in der Erwägung, dass Personen, die Minderheiten angehören, die seit Jahrhunderten in Europa ansässig sind, zu diesem reichen, einzigartigen und vielfältigen Erbe beitragen und fester Bestandteil der europäischen Identität sind;

X.

in der Erwägung, dass es bei der Anerkennung von Minderheiten und der Achtung ihrer Rechte große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass Minderheiten in der gesamten EU immer noch institutionalisierter Diskriminierung ausgesetzt und Gegenstand erniedrigender Stereotypen sind und dass sogar ihre bereits erworbenen Rechte häufig eingeschränkt werden oder lediglich selektiv gelten;

Y.

in der Erwägung, dass zwischen dem Schutz von Minderheiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung ein Unterschied besteht; in der Erwägung, dass das Diskriminierungsverbot nicht ausreicht, um der Assimilierung Einhalt zu gebieten; in der Erwägung, dass tatsächliche Gleichstellung über die Unterlassung von Diskriminierung hinausgeht und bedeutet, dass den Minderheiten die Wahrnehmung ihrer Rechte — wie das Recht auf Identität, den Gebrauch der Muttersprache und Rechte im Zusammenhang mit Bildung, Kultur und den Bürgerrechten — in gleicher Weise wie der Bevölkerungsmehrheit garantiert wird;

Z.

in der Erwägung, dass die — häufig von rechtsextremen Kräften vorangetriebene — Zunahme von fremdenfeindlicher Gewalt und Hetze in der Europäischen Union sich auch gegen Personen, die Minderheiten angehören, richtet und diese Personen zum Ziel hat;

AA.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU, die Minderheiten angehören, erwarten, dass auf EU-Ebene mehr für den Schutz ihrer Rechte getan wird, wie aus der großen Anzahl diesbezüglicher Petitionen an das Europäische Parlament hervorgeht;

AB.

in der Erwägung, dass bei der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack“1 215 879 Unterschriften aus der gesamten EU gesammelt worden sind, womit diese Bürgerinnen und Bürger der EU eindrucksvoll ihren Wunsch bekunden, dass der Rechtsrahmen für Maßnahmen in Bezug auf Minderheiten auf EU-Ebene verbessert wird;

AC.

in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Schutzes von Minderheitenrechten in der EU in die Praxis große Verbesserungsmöglichkeiten bestehen; in der Erwägung, dass die Legitimität der demokratischen Institutionen auf der Teilhabe und Vertretung aller Gruppen in der Gesellschaft — einschließlich der Personen, die Minderheiten angehören — beruht;

1.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Minderheiten ihre Menschenrechte sowohl individuell als auch als Gemeinschaft uneingeschränkt ausüben können;

2.

weist darauf hin, dass der Schutz von Minderheiten zwar für die Bewerberländer und die Mitgliedstaaten Teil der Kopenhagener Kriterien ist, es jedoch keine Garantie dafür gibt, dass die Bewerberländer die im Rahmen der Kopenhagener Kriterien eingegangenen Verpflichtungen auch dann noch einhalten, wenn sie Mitgliedstaaten geworden sind;

3.

stellt fest, dass es der EU noch immer an wirksamen Instrumenten fehlt, mit denen die Achtung der Minderheitenrechte überwacht und durchgesetzt werden könnte; bedauert, dass die Union es hinsichtlich des Minderheitenschutzes entweder stillschweigend davon ausgeht, dass die Mitgliedstaaten die Minderheitenrechte achten, oder dass sie sich auf externe Überwachungsinstrumente verlässt, etwa auf die der Vereinten Nationen, des Europarats oder der OSZE;

4.

stellt fest, dass die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien sowohl durch Staaten, die noch nicht der EU angehören, als auch durch die Mitgliedstaaten laufend von Parlament, Kommission und Rat überwacht werden und Gegenstand eines ständigen Dialogs innerhalb dieser Organe und zwischen ihnen sein muss; betont, dass ein umfassendes EU-System für den Schutz von Minderheiten samt einem robusten Überwachungsmechanismus erforderlich ist;

5.

weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV als Hüterin der Verträge legitimiert und befugt ist, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsstaatlichkeit und die anderen in Artikel 2 EUV genannten Werte achten; vertritt daher die Auffassung, dass die Maßnahmen, die die Kommission durchführt, um dieser Aufgabe nachzukommen und sich zu vergewissern, ob die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Mitgliedstaaten erfüllt waren, noch immer gegeben sind, keine Verletzung der Souveränität der Mitgliedstaaten darstellen;

6.

weist darauf hin, dass im Rahmen der geltenden internationalen Normen jeder Mitgliedstaat das Recht hat, zu definieren, welche Personen nationalen Minderheiten angehören;

7.

weist erneut darauf hin, dass es in der Union weder eine gemeinsame Norm für Minderheitenrechte noch eine gemeinsame Auffassung dazu gibt, wer als Person gilt, die einer Minderheit angehört; stellt fest, dass der Begriff „Minderheiten“ weder in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, noch im Rahmenübereinkommen definiert ist; hebt hervor, dass alle nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten — ungeachtet ihrer Definition — geschützt werden müssen, und betont, dass etwaige Definitionen flexibel angewandt werden sollten, da die faktische Gewährung von Minderheitenschutz oftmals Teil einer Entwicklung ist, die in die förmliche Anerkennung münden kann; empfiehlt, dass eine solche Definition unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbots auf der Definition in der Empfehlung 1201 (1993) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates für ein Zusatzprotokoll über Minderheitenrechte zur Europäischen Menschenrechtskonvention beruhen sollte, wonach der Ausdruck „nationale Minderheit“ eine Gruppe von Personen in einem Staat bezeichnet, die

im Hoheitsgebiet dieses Staates ansässig und Bürger dieses Staates sind,

langjährige, feste und dauerhafte Verbindungen zu diesem Staat aufrechterhalten,

besondere ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Merkmale aufweisen,

ausreichend repräsentativ sind, obwohl ihre Zahl geringer ist als die der übrigen Bevölkerung dieses Staates oder einer Region dieses Staates,

von dem Wunsch beseelt sind, die für ihre Identität charakteristischen Merkmale, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache, gemeinsam zu erhalten;

8.

bekräftigt seinen Hinweis auf die Leitlinie Nr. 5 über die Beziehungen zwischen dem Europarat und der Europäischen Union, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates am 16. und 17. Mai 2005 in Warschau angenommen wurde und in der es heißt, die Europäische Union bemühe sich, diese Aspekte der Übereinkommen des Europarates im Rahmen ihrer Zuständigkeit in das Recht der Europäischen Union umzusetzen;

9.

stellt fest, dass Teile der Bestimmungen des Rahmenübereinkommens und der Sprachencharta in die Zuständigkeit der EU fallen, und weist erneut auf die Schlussfolgerung der FRA hin, wonach die Union zwar keine allgemeine Rechtsetzungskompetenz habe, um über den Schutz nationaler Minderheiten als solche zu entscheiden, aber über eine Vielzahl von Fragen entscheiden könne, die Personen betreffen, die nationalen Minderheiten angehören;

10.

vertritt die Auffassung, dass im Anschluss an eine angemessene Folgenabschätzung und im Einklang mit den für die Mitgliedstaaten geltenden Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ein Legislativvorschlag über Mindestnormen für den Schutz von Minderheiten in der EU vorgelegt werden muss, um die Lage der Minderheiten zu verbessern, die bereits geltenden Rechte in allen Mitgliedstaaten zu schützen und dabei zu verhindern, dass mit zweierlei Maß gemessen wird; vertritt die Auffassung, dass diese Normen sich unter Achtung der Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auf bereits in völkerrechtlichen Übereinkünften kodifizierte Normen stützen und fest in einem Rechtsrahmen verankert sein sollten, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in der gesamten EU garantiert werden und der einen funktionierenden Überwachungsmechanismus enthält; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zum einen sicherzustellen, dass die jeweilige Rechtsordnung der Mitgliedstaaten vorsieht, dass Personen, die Minderheiten angehören, nicht diskriminiert werden dürfen, und zum anderen gezielte Schutzmaßnahmen zu ergreifen und umzusetzen;

11.

weist darauf hin, dass der Schutz der Minderheitenrechte in dem Vorschlag für den Abschluss eines Unionspaktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte („DRG-Pakt“) enthalten ist; weist in dieser Hinsicht erneut auf die Forderung in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte hin, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Vorschlag für den Abschluss eines DRG-Paktes vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Minderheitenrechte in allen Teilbereichen des EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu berücksichtigen;

12.

legt der Kommission nahe, auf Unionsebene ein Gremium für die Anerkennung und den Schutz von Minderheiten in der EU einzurichten, und zwar entweder innerhalb bestehender Strukturen oder als separate Stelle;

13.

begrüßt, dass die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack“, in der ein europäischer Rahmen für den Schutz von Minderheiten gefordert wird, ordnungsgemäß registriert wurde und es ihr gelungen ist, eine ausreichende Anzahl von Unterschriften zu sammeln; legt der Kommission nahe, zu untersuchen, wie die Interessen und Bedürfnisse der Minderheiten auf EU-Ebene besser zur Geltung gebracht werden können;

14.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Personen, die Minderheiten angehören, das Recht auf Wahrung, Schutz und Weiterentwicklung ihrer eigenen Identität zu garantieren und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die konkrete Teilhabe von Minderheiten am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und am öffentlichen Leben zu fördern;

15.

weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft durch die in der nationalen Gesetzgebung geregelte Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erlangt wird; weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Zugang zur Staatsbürgerschaft von den Grundsätzen des EU-Rechts leiten lassen sollten, etwa den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbots, die beide in der ständigen Rechtsprechung des EuGH ausführlich erläutert werden; stellt fest, dass gemäß Artikel 20 AEUV Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und dass Unionsbürger über die in den Verträgen und der Grundrechtecharta vorgesehenen Rechte verfügen; weist erneut darauf hin, dass gemäß den Verträgen allen Unionsbürgern das gleiche Maß an Beachtung seitens der Organe zuteilwerden muss;

16.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass so viele Roma in Europa staatenlos sind, was dazu führt, dass ihnen der Zugang zu Sozialfürsorge, Bildung und Gesundheitsversorgung vollständig verweigert wird und sie an den äußersten Rand der Gesellschaft abgedrängt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Staatenlosigkeit abzuschaffen und dafür zu sorgen, dass alle Personen die grundlegenden Menschenrechte wahrnehmen können;

17.

legt den Mitgliedstaaten nahe, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um für Personen, die Minderheiten angehören, sämtliche Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung aus dem Weg zu räumen; stellt fest, dass Minderheitengruppen eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung und gesundheitsbezogenen Informationen haben; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, sicherzustellen, dass Minderheiten diskriminierungsfrei Zugang zu Versorgungsleistungen sowohl hinsichtlich der körperlichen als auch der psychischen Gesundheit haben;

18.

fordert die Europäische Union auf, ihren Beitritt zu dem Rahmenübereinkommen und der Sprachencharta zu erklären, fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Übereinkünfte zu ratifizieren, und fordert sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten auf, die darin niedergelegten Grundsätze einzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, von Handlungen abzusehen, die den darin niedergelegten Grundsätzen zuwiderlaufen; stellt fest, dass die Organe und die Mitgliedstaaten davon absehen müssen, einerseits zwar Mindestnormen für Minderheiten in der EU zu schaffen, anderseits aber Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, abgeschwächt oder eingeschränkt werden;

19.

bekräftigt, dass es indigenen Völkern möglich sein muss, ihre Rechte frei von Diskriminierung jedweder Art wahrzunehmen, und dass sie das Recht auf Würde und auf die Vielfalt ihrer Kultur, ihrer Traditionen, ihrer Geschichte und ihrer Bestrebungen haben, was im Bildungswesen und in an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen angemessen zum Ausdruck kommen muss; fordert jene Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dazu auf, das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (das IAO-Übereinkommen Nr. 169) zu ratifizieren und nach Treu und Glauben umzusetzen;

20.

ist der Ansicht, dass in der EU auf der Grundlage der Umsetzung internationaler Standards und Normen gemeinsame europäische Mindestnormen zum Schutz der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, ausgearbeitet werden sollten, und zwar nach den Grundsätzen der guten Nachbarschaft und der freundschaftlichen Beziehungen sowie im Geiste der Zusammenarbeit sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch mit benachbarten Drittstaaten; vertritt die Auffassung, dass durch die Annahme gemeinsamer europäischer Mindestnormen bereits bestehende Rechte und Normen zum Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, nicht eingeschränkt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtungen und Grundsätze, die im Rahmen der OSZE, insbesondere in ihren einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien, eingegangen bzw. ausgearbeitet wurden, umgesetzt werden müssen; stellt fest, dass die Kommission diese Vorgaben im Rahmen der Kopenhagener Kriterien bereits bei den Beitrittsverhandlungen berücksichtigt hat; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, auf alle Mitgliedstaaten dieselben Vorgaben anzuwenden;

21.

betont, dass mit gegen Diskriminierung gerichteten Vorschriften allein weder die Probleme, mit denen sich Minderheiten konfrontiert sehen, gelöst werden können noch ihre Assimilierung aufgehalten werden kann; stellt fest, dass Personen, die Minderheiten angehören, in Bezug auf das Recht auf einen Rechtsbehelf in eine besondere Kategorie fallen und besondere Bedürfnisse haben, die erfüllt werden müssen, damit diesen Personen die vollständige und tatsächliche Gleichstellung garantiert ist, und dass ihre Rechte geachtet und gefördert werden müssen, auch das Recht, ihre kulturelle oder sprachliche Identität unter Achtung der Identität, der Werte und der Grundsätze ihres Wohnsitzstaates frei auszudrücken, zu bewahren und weiterzuentwickeln; empfiehlt der Kommission, die regelmäßige genaue Beobachtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der EU zu fördern;

22.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, im Einvernehmen mit Vertretern von Minderheiten auch künftig die Erhebung verlässlicher und belastbarer Daten zum Thema Gleichstellung zu unterstützen und zu finanzieren, um so Ungleichbehandlung und Diskriminierung zu erfassen; fordert eine wirksame Überwachung der Situation nationaler und ethnischer Minderheiten in der gesamten EU; vertritt die Auffassung, dass die FRA die Diskriminierung nationaler und ethnischer Minderheiten in den Mitgliedstaaten verstärkt überwachen sollte;

23.

würdigt die wichtige Funktion der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen beim Schutz von Minderheiten, bei Maßnahmen gegen Diskriminierung und bei der Förderung von Minderheitenrechten; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, sich für eine ausreichende Mittelausstattung und Unterstützung dieser Organisationen einzusetzen;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz von Minderheiten innerhalb von Minderheiten zu gewährleisten sowie gegen Ungleichbehandlung innerhalb von ungleich behandelten Gruppen vorzugehen, da Personen, die Minderheiten angehören, sich zumeist mit Mehrfachdiskriminierung und intersektioneller Diskriminierung konfrontiert sehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungen über den komplexen Sachverhalt von Mehrfachdiskriminierung und intersektioneller Diskriminierung durchzuführen;

Maßnahmen gegen Diskriminierung, Hasskriminalität und Hetze

25.

ist besorgt über den alarmierenden Anstieg von Hasskriminalität und Hetze, die sich auf Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und religiöse Intoleranz gründen und gegen Minderheiten in Europa richten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, stärker gegen Hasskriminalität und diskriminierendes Gedankengut und Verhalten vorzugehen; fordert die Kommission und die FRA auf, ihre Arbeit zur Überwachung von Hasskriminalität und Hetze gegen Minderheiten in den Mitgliedstaaten fortzusetzen und regelmäßig über einzelne Fälle und die Tendenzen Bericht zu erstatten;

26.

verurteilt unmissverständlich sämtliche Formen von Diskriminierung aus jedwedem Grund sowie sämtliche Ausprägungen von Segregation, Hetze, Hasskriminalität und sozialer Ausgrenzung, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Leugnung von an nationalen und ethnischen Minderheiten begangenen Gräueltaten klar zu verurteilen und zu bestrafen; bekräftigt seinen Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu dem Thema „Grundrechtsaspekte bei der Integration der Roma in der EU: Bekämpfung des Antiziganismus“ zum Ausdruck gebracht hat; weist darauf hin, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen und unabhängig von ihrer ethnischen oder kulturellen Herkunft unterstützt und geschützt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen europäischen Rahmen zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eigene nationale Pläne zur Bekämpfung fremdenfeindlich motivierter Gewalt und Hetze gegen Personen, die Minderheiten angehören, zu erstellen;

27.

betont, dass sich die Mitgliedstaaten für freundschaftliche und stabile Beziehungen untereinander einsetzen sollten, und legt ihnen nahe, einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Nachbarländern zu pflegen, vor allem in Grenzgebieten, in denen möglicherweise mehrere Sprachen gesprochen werden und mehrere Kulturen vertreten sind;

28.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen, um die Bevölkerung der EU für die Vielfalt zu sensibilisieren, und alle Ausdrucksformen, in denen Minderheitenkulturen friedlich in Erscheinung treten, zu unterstützen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, in ihre Lehrpläne die Geschichte nationaler und ethnischer Minderheiten aufzunehmen und in ihren Schulen Toleranz im Denken und Handeln zu fördern; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, unter anderem in Schulen, aber nicht nur dort, Kulturdialoge über die verschiedenen Formen und Ausprägungen von Hass gegen Minderheitengruppen einzuführen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass das Diskriminierungsverbot sowie die Geschichte und Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, als feste Bestandteile in alle Bereiche des jeweiligen nationalen Bildungssystems integriert werden;

29.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Kampagnen gegen Hetze aufzulegen, Polizeieinheiten zur Bekämpfung von Hasskriminalität einzurichten, die sich der einschlägigen Probleme der verschiedenen Minderheitengruppen bewusst sind, und diese Einheiten intern zu schulen sowie zu gewährleisten, dass Personen, die Minderheiten angehören, vor dem Gesetz gleich sind, gleichen Zugang zur Justiz haben und die gleichen Verfahrensrechte genießen;

30.

ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass Personen, die Minderheiten angehören, ihre Rechte ohne Angst ausüben können; legt den Mitgliedstaaten diesbezüglich nahe, obligatorische Unterrichtseinheiten in den Bereichen Menschenrechte, demokratiepolitische Bildung und Politikkompetenz in die Lehrpläne für alle Schulstufen aufzunehmen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, obligatorische Schulungen für Amtsträger vorzusehen, da diese Personen eine wesentliche Funktion bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten übernehmen und dafür gerüstet sein müssen, allen Bürgerinnen und Bürgern unter Wahrung der Menschenrechte zu dienen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich sowohl in ihrer Politik als auch über ihre Finanzierungsprogramme mit intersektioneller Diskriminierung zu befassen;

31.

legt den Mitgliedstaaten nahe, im Interesse der Schaffung gegenseitigen Vertrauens nationale Wahrheits- und Versöhnungskommissionen einzurichten, um die jahrhundertelange Verfolgung, Ausgrenzung und Ächtung von Personen, die Minderheiten angehören, anzuerkennen, und diese Sachverhalte zu dokumentieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leugnung von Gräueltaten, die an Personen, die Minderheiten angehören, begangen wurden, klar zu verurteilen und zu bestrafen, und legt den Mitgliedstaaten nahe, für Minderheitengruppen wichtige Gedenktage auf staatlicher Ebene einzuführen und zu begehen, beispielsweise den Gedenktag für die Opfer des Völkermordes an den Sinti und Roma; legt den Mitgliedstaaten nahe, Institutionen zu gründen, die die Geschichte und Kultur von Minderheitengruppen veranschaulichen, und diese Institutionen finanziell und durch Verwaltungsmaßnahmen zu unterstützen;

32.

erachtet es als sehr wichtig, dass Minderheitengruppen tatkräftig und sinnhaft in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur mitwirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien mit sowohl proaktiven als auch reaktiven Maßnahmen auf der Grundlage tatsächlicher und systematischer Konsultationen mit Vertretern von Minderheitengruppen zu entwerfen und diese Vertreter in die Durchführung, Überwachung und Bewertung von auf allen Ebenen einschließlich der lokalen Ebene in die Wege geleiteten und an die gesamte Öffentlichkeit gerichteten Programmen und Projekten einzubeziehen, damit diese Programme und Projekte wirklich inklusiv und diskriminierungsfrei gestaltet werden;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vollständig und gründlich umgesetzt, angewandt und durchgesetzt wird, und legt ihnen nahe, Kampagnen zur Aufklärung über die Gesetze gegen Diskriminierung durchzuführen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Sanktionen nach Maßgabe dieser Richtlinie hinreichend wirksam sowie verhältnismäßig und abschreckend sind; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Richtlinie genau zu überwachen;

34.

bedauert, dass der Rat die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie von 2008 (COM(2008)0426) noch immer nicht gebilligt hat; fordert den Rat erneut auf, so rasch wie möglich seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie festzulegen;

Nationale und ethnische Minderheiten

35.

stellt fest, dass nationale und ethnische Minderheiten Gruppen von Personen sind, die Minderheiten angehören, die in demselben Gebiet leben und eine gemeinsame Identität haben, und zwar in einigen Fällen als Folge von Grenzveränderungen, in anderen als Folge eines langen Aufenthalts in einem Gebiet, wobei es ihnen gelungen ist, ihre Identität zu bewahren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die kulturelle und sprachliche Identität der nationalen und ethnischen Minderheiten zu schützen und die Voraussetzungen für die Förderung dieser Identität zu schaffen; weist darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der EU beim Schutz nationaler und ethnischer Minderheiten eine wichtige Aufgabe übernehmen können, und vertritt die Auffassung, dass Umstrukturierungen in der Verwaltung und Änderungen der territorialen Gliederung keine negativen Folgen für diese Minderheiten haben dürfen; legt den Mitgliedstaaten nahe, finanzielle Mittel für die Umsetzung der Minderheitenrechte aus dem zentralen Haushalt bereitzustellen, um so die lokalen Haushalte zu entlasten;

36.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, nationalen und ethnischen Minderheiten Chancengleichheit bei der Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben zu garantieren; legt den Mitgliedstaaten nahe, Wahlsysteme zu beschließen und Wahlgesetze zu erlassen, mit denen eine angemessene Repräsentation nationaler und ethnischer Minderheiten gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen, um diskriminierenden Einträgen in Geburtsurkunden ein Ende zu setzen, Personen, die Minderheitengruppen angehören, diskriminierungsfrei in Geburtenregister einzutragen und sicherzustellen, dass ausgestellte Personalausweise diskriminierungsfrei sind;

37.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, eine kohärente Analyse der derzeitigen Minderheitenpolitik durchzuführen, um so Stärken und Schwächen herauszuarbeiten und für die Wahrung der Rechte nationaler und ethnischer Minderheiten Sorge zu tragen;

38.

fordert die FRA auf, nach Maßgabe des Urteils in der Rechtssache T-646/13 des EuGH eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten, wie Instrumente zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, geschaffen werden können;

Kulturelle Rechte

39.

betont, dass kulturelle Aktivitäten bei der Wahrung der Identität nationaler und ethnischer Minderheiten von entscheidender Bedeutung sind und dass es für die Wahrung der Vielfalt in Europa besonders wichtig ist, die Traditionen von Minderheiten zu erhalten und künstlerische Werte in der jeweiligen Muttersprache zu gestalten; stellt fest, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes von Minderheiten im gemeinsamen Interesse der EU und der Mitgliedstaaten liegt; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die kulturellen Rechte von Minderheiten zu unterstützen, auszuweiten und zu fördern;

40.

weist darauf hin, dass das Verständnis des Begriffs „Kultur“ von entscheidender Bedeutung für die Festlegung des diesbezüglichen Umfangs der Minderheitenrechte ist; stellt fest, dass Kultur im weiteren Sinne der Gesamtsumme der materiellen und immateriellen Tätigkeiten und Errungenschaften einer bestimmten Gemeinschaft entspricht, die sie von anderen unterscheidet; betont, dass kulturelle Rechte das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, das Recht auf den Genuss von Kultur, das Recht auf die Wahl der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, sprachliche Rechte und das Recht auf Schutz des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes umfassen sollten;

41.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, den Beitrag nationaler und ethnischer Minderheiten zum kulturellen Erbe der Union zu würdigen, den Dialog mit den Vertretern von Minderheiten und Personen, die Minderheiten angehören, zu intensivieren und koordinierte Strategien und Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer Kultur zu ermitteln und durchzuführen; legt den Mitgliedstaaten nahe, zum Schutz kultureller Rechte übliche Verfahren in angemessener Weise auf nationaler Ebene zu institutionalisieren;

42.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die nationalen und ethnischen Minderheiten sowie die Personen, die ihnen angehören, einzubeziehen und zu unterstützen, wenn es gilt, Kenntnisse und Fertigkeiten zu fördern, die für den Schutz, die Wahrung und die Weiterentwicklung des kulturellen Erbes erforderlich sind und die an künftige Generationen weitergegeben werden sollen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, sowohl auf horizontaler als auch auf vertikaler Ebene mit erheblichen Mitteln ausgestattete Kulturfonds für Personen, die Minderheiten angehören, einzurichten und zu unterhalten, um das kulturelle Leben von Minderheitengemeinschaften in wirksamer, transparenter und gerechter Weise zu unterstützen;

43.

betont, dass die Medien im Hinblick auf die kulturellen und sprachlichen Rechte von zentraler Bedeutung sind; stellt fest, dass die Fähigkeit einer Person, Informationen und Inhalte in einer Sprache zu erfassen und weiterzugeben und auf diese zugreifen zu können, die diese Person vollständig versteht und in der sie sich vollwertig verständigen kann, eine der Voraussetzungen für die gleichberechtigte und konkrete Teilhabe am öffentlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass den Bedürfnissen von Personen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die in Grenzgebieten, im ländlichen Raum und in abgelegenen Gebieten leben, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden muss; ist besorgt über die Unterfinanzierung von Medien, die in Regional- oder Minderheitensprachen veröffentlichen oder senden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, angemessene finanzielle Mittel für Organisationen oder Medien, die Minderheiten vertreten, bereitzustellen, um so zur Wahrung der kulturellen Identitäten der Minderheiten beizutragen sowie die Minderheiten in die Lage zu versetzen, die Mehrheitsgesellschaft an ihren Ansichten, ihrer Sprache und ihrer Kultur teilhaben zu lassen;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Medien unabhängig arbeiten können, den Gebrauch von Minderheitensprachen in den Medien zu fördern und nationale und ethnische Minderheiten bei der Lizenzierung von Mediendiensten — unter anderem auch bei der Zuweisung von Frequenzen für Fernseh- und Radiosender — zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, angemessene Mittel für Organisationen bereitzustellen, die Minderheiten vertreten, damit das Zugehörigkeitsgefühl zur jeweiligen Minderheit und die Identifikation mit der jeweiligen Minderheit gefördert werden und die Mehrheitsgesellschaft mit Identität, Sprache, Geschichte und Kultur der jeweiligen Minderheit vertraut gemacht wird;

45.

weist erneut darauf hin, dass die öffentlichen Medien eine grundlegende Funktion bei der Verbreitung derartiger Inhalte haben, insbesondere im Zusammenhang mit der demokratischen Kontrolle durch lokale oder regionale Gebietskörperschaften; legt der Kommission nahe, die erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, um eine ungehinderte Bereitstellung und Übertragung und einen ungehinderten Empfang audiovisueller Inhalte in Gebieten, in denen Minderheiten leben, sicherzustellen, damit sich Minderheiten über Staatsgrenzen hinweg ausgestrahlte Inhalte ohne geografische Sperren („Geoblocking“) in ihrer Muttersprache ansehen und anhören können;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass audiovisuelle Medien keinerlei Anstiftung zu Gewalttaten oder Hass gegen Personen, die Minderheiten angehören, verbreiten; betont, dass den Medien eine wichtige Funktion im Hinblick auf die Berichterstattung über Verletzungen von Minderheitenrechten zukommt und dass ohne die einschlägige Berichterstattung nicht bekannt würde, womit Minderheiten im Alltag tatsächlich konfrontiert sind;

47.

legt den Mitgliedstaaten nahe, von politischen und juristischen Handlungen und Maßnahmen abzusehen, mit denen darauf abgezielt wird, restriktive Maßnahmen wie die Pflicht zur Untertitelung bzw. Übersetzung und verbindliche Quoten für Programme in Amtssprachen vorzuschreiben; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Präsenz von Medien in den Regional- oder Minderheitensprachen, auch im Internet, zuzulassen und zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Organisationen und Medien nationaler und ethnischer Minderheiten mit Blick auf ihre regionalen Besonderheiten und Bedürfnisse angemessene Mittel oder Zuschüsse erhalten;

48.

fordert die Mitgliedstaaten im Lichte des Europäischen Jahres des Kulturerbes auf, die in ihrem Staatsgebiet vertretenen Minderheitenkulturen aufzuwerten und zu fördern und so zur Verbreitung ihrer Geschichte und Traditionen beizutragen und dafür zu sorgen, dass die betroffenen Gemeinschaften nicht isoliert bleiben;

49.

betont, dass Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes inklusionsgeprägt, gemeinschaftsnah und partizipativ konzipiert sein und auch die Konsultation und den Dialog mit den betroffenen Minderheitengemeinschaften umfassen sollte;

Recht auf Bildung

50.

stellt fest, dass Bildung ein entscheidendes Element bei der Sozialisation und Herausbildung der Identität und nach wie vor das wichtigste Instrument ist, um gefährdete Minderheitensprachen neu zu beleben und zu erhalten; stellt fest, dass alle Personen, die einer nationalen Minderheit angehören, das Recht auf Bildung in einer Minderheitensprache haben; betont, dass die Kontinuität der muttersprachlichen Bildung für die Erhaltung der kulturellen und sprachlichen Identität von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass es in Bezug auf den Unterricht in Minderheitensprachen kein allgemeingültiges bewährtes Verfahren gibt, das sich für alle nationalen und ethnischen Minderheiten eignet; stellt fest, dass Menschen, die Gebärdensprache verwenden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

51.

weist erneut darauf hin, dass in Artikel 14 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten den Vertragsparteien des Übereinkommens empfohlen wird, sich zu bemühen, soweit wie möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, dass Personen, die nationalen Minderheiten angehören, angemessene Möglichkeiten haben, ihre jeweilige Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden, ohne dass dadurch das Erlernen der Amtssprache oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird;

52.

bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten in ihren weiteren Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Instrumente, mit denen der amtliche Gebrauch von Sprachen, die von nationalen und ethnischen Minderheiten in ihren Siedlungsgebieten gesprochen werden, auf lokaler oder regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen des Rahmenübereinkommens und der Sprachencharta gefördert und unterstützt wird, wobei sicherzustellen ist, dass der Schutz und die Förderung des Gebrauchs von Regional- und Minderheitensprachen nicht zulasten der Amtssprachen und der Pflicht, sie zu erlernen, erfolgt;

53.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Sprachencharta noch nicht ratifiziert haben und dass einige jener, die sie ratifiziert haben, sie dennoch nicht wirksam umsetzen; ist enttäuscht darüber, dass bestehende Rechte in einigen Mitgliedstaaten entweder nicht umgesetzt oder gänzlich missachtet werden;

54.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe internationaler Normen Personen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, ihre Rechte garantiert und angemessene Möglichkeiten gewährleistet werden, in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen Unterricht in einer Minderheitensprache und Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten; legt den Mitgliedstaaten nahe, angemessene bildungspolitische Maßnahmen auszuarbeiten und die Maßnahmen umzusetzen, die den Bedürfnissen nationaler und ethnischer Minderheiten am besten gerecht werden, unter anderem durch besondere Bildungsprogramme oder besondere Lehrpläne und Lehrbücher; legt den Mitgliedstaaten nahe, finanzielle Mittel für die Ausbildung von Lehrkräften bereitzustellen, damit auch tatsächlich Unterricht in Minderheitensprachen erteilt werden kann, und die bewährten Verfahren des Fremdsprachenunterrichts in die Lehrmethoden für Amtssprachen einzubeziehen, wenn es um Lehrpläne für Schulen geht, die Unterricht in einer Minderheitensprache anbieten; betont, dass die Mitgliedstaaten sich dafür einsetzen sollten, dass sowohl die Regional- oder Minderheitensprachen als auch die Amtssprache nach geeigneten Methoden unterrichtet werden;

55.

legt den Mitgliedstaaten nahe, sicherzustellen, dass Personen, deren Muttersprache eine Regional- oder Minderheitensprache ist, die Möglichkeit haben, die Amtssprache in ausreichendem Maße zu erlernen, indem bewährte Verfahren des Fremd- und Zweitsprachenunterrichts in den methodischen Ansatz einbezogen werden, der beim Unterricht der Amtssprache des Staates verfolgt wird;

56.

betont, dass Personen, die Minderheiten angehören, auch Sprache, Geschichte und Kultur der Mehrheitsbevölkerung erlernen sollten und dass Schülerinnen und Schüler, die der Mehrheitsbevölkerung angehören, wie überhaupt die Öffentlichkeit, mit Geschichte und Kultur von Minderheiten vertraut gemacht werden und die Möglichkeit erhalten sollten, Minderheitensprachen zu erlernen;

57.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ausarbeitung von Lehrbüchern zu unterstützen, die den Bedürfnissen von Sprechern von Regional- oder Minderheitensprachen gerecht werden, und — falls sich dies als unmöglich erweist — die Verwendung von in diesen Sprachen veröffentlichten Lehrbüchern aus anderen Ländern zu erleichtern, und zwar in Zusammenarbeit mit den Bildungsaufsichtsbehörden der Länder, in denen diese Sprachen in Gebrauch sind;

58.

betont, dass die Hochschulbildung in der Muttersprache und die Ausbildung von Fachkräften mit Kenntnis der Fachterminologie insbesondere in Regionen mit einer großen Zahl von Sprechern der jeweiligen Sprache wichtig ist; hebt hervor, dass Ärzte unbedingt in Minderheitensprachen unterrichtet werden müssen;

59.

legt den Regierungen der Mitgliedstaaten nahe, Vertreter von Minderheiten in Beratungen über die Organisation des Bildungssystems einzubeziehen;

60.

legt den Mitgliedstaaten nahe, einen Schwellenwert dafür festzulegen, wie viel Prozent ihrer Gesamtbevölkerung Regional- oder Minderheitensprachen erlernen sollten, um so für Chancengleichheit im Bildungswesen zu sorgen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, sich für das Recht von Personen, die nationalen oder ethnischen Minderheiten angehören und in Gebieten mit einer beträchtlichen Anzahl derartiger Minderheiten — auch im ländlichen Raum oder in Gebieten mit weit verstreuten Siedlungen — leben, einzusetzen, in einer Minderheitensprache — insbesondere in ihrer Muttersprache — unterrichtet zu werden, wenn es genügend Nachfrage gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Recht auf Bildung in einer Minderheitensprache nicht durch Bildungsreformen und -maßnahmen eingeschränkt wird;

61.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, sich dafür einzusetzen, dass in den Bildungssystemen auf der vertikalen Achse der Verwaltung integrierte Unterstützung für Minderheiten- und Regionalsprachen verfügbar ist, insbesondere dadurch, dass in den Bildungsministerien der Mitgliedstaaten bzw. in der Kommission Referate eingerichtet werden, die dafür zuständig sind, Unterricht in Minderheiten- und Regionalsprachen in die schulischen Lehrpläne einzugliedern; legt den Mitgliedstaaten nahe, sich für einen kontinuierlichen Lehrplan für Minderheitensprachen von der Vorschul- bis zur Hochschulbildung einzusetzen;

62.

betont, dass die Lehrkraftausbildung und der Zugang zu hochwertigen Lehrbüchern und Lernmaterial wesentliche Voraussetzungen dafür sind, in den Schulen tatsächlich ein hochwertiges Bildungsangebot zu machen; ist der Ansicht, dass die Gesellschaften und Kulturen der Minderheitengruppen in Lehrplänen, Unterrichtsmaterialien und Geschichtslehrbüchern redlich, sorgfältig und aufschlussreich dargestellt werden sollten; stellt fest, dass mit Blick auf den Unterricht in Minderheitensprachen ein weithin anerkanntes und unbedingt zu behebendes Problem darin besteht, dass hochwertige Lehrwerke und hinreichend kompetente Lehrkräfte, die der Minderheitensprache mächtig sind, nicht in ausreichendem Umfang verfügbar sind; stellt fest, dass in allen Schulen, sei es in den Minderheitengemeinschaften oder in der Mehrheitsgesellschaft, ein mehrdimensionaler Geschichtsunterricht vorgeschrieben sein sollte; erachtet es als wichtig, die Lehrkraftausbildung weiterzuentwickeln, um den Anforderungen des Unterrichts auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Schulformen gerecht zu werden;

63.

betont, dass der Unterricht von Minderheitensprachen zum gegenseitigen Verständnis zwischen Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung beiträgt und die Gemeinschaften näher zusammenbringt; legt den Mitgliedstaaten nahe, konstruktive Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Vertretung von Minderheiten in der Bildung wie auch in der öffentlichen Verwaltung und in Exekutivagenturen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene sicherzustellen;

64.

legt der Kommission nahe, Programme stärker zu fördern, deren Schwerpunkt auf dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Hinblick auf Bildung in Regional- und Minderheitensprachen in Europa liegt; fordert die EU und die Kommission auf, bei der nächsten Generation der Programme Erasmus+, Kreatives Europa und Europa für Bürgerinnen und Bürger im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) den Regional- und Minderheitensprachen mehr Aufmerksamkeit zu schenken;

65.

bedauert zutiefst, dass in einigen Mitgliedstaaten Schülerinnen und Schüler, die Minderheiten angehören, nicht in Einrichtungen des allgemeinen Bildungssystems eingegliedert, sondern mit der Begründung, sie seien der Unterrichtssprache nicht ausreichend mächtig, in Sonderschulen untergebracht werden; weist erneut darauf hin, dass Bildung in einer Minderheitensprache oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Minderheit nicht als Vorwand dafür missbraucht werden darf, Kinder unter Hinweis auf ihre Identität getrennt voneinander zu unterrichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, derlei Segregation zu unterlassen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Unterricht in Schulen des allgemeinen Bildungssystems zu ermöglichen; legt den Mitgliedstaaten nahe, in Erwägung zu ziehen, Unterrichtseinheiten zu den grundlegenden Menschenrechten und insbesondere zu den Minderheitenrechten in die schulischen Lehrpläne aufzunehmen, und zwar als Mittel zur Förderung von kultureller Vielfalt und Toleranz durch Bildung;

Sprachliche Rechte

66.

stellt fest, dass Sprache ein wesentlicher Aspekt der kulturellen Identität und der Menschenrechte von Minderheiten ist; betont, dass in Gebieten, in denen eine beträchtliche Zahl von Personen, die Minderheiten angehören, lebt, das Recht auf den diskriminierungsfreien Gebrauch einer Minderheitensprache im privaten wie im öffentlichen Raum gefördert werden muss, damit die Sprachen von Generation zu Generation weitergegeben werden können und die Sprachenvielfalt in der Union geschützt wird; fordert die Kommission auf, ihr Vorhaben, den Unterricht und den Gebrauch von Regionalsprachen zu fördern, intensiver voranzutreiben, da dies in der EU eine Möglichkeit ist, gegen Diskriminierung aufgrund der Sprache vorzugehen und die Sprachenvielfalt zu fördern; weist darauf hin, dass die Förderung der Kenntnis von Minderheitensprachen bei Personen, die keiner dieser Minderheiten angehören, ein Weg zu gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Anerkennung ist;

67.

betont, dass es bereits in seiner Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (11), die Auffassung vertrat, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen mit ihrer Politik gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht bedroht sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche administrativen und legislativen Hindernisse dem Gebrauch dieser Sprachen im Wege stehen;

68.

stellt fest, dass in der Europäischen Union neben den 24 Amtssprachen 60 weitere Sprachen vertreten sind, die ebenfalls zu ihrem kulturellen und sprachlichen Erbe gehören und von 40 Millionen Menschen gesprochen werden, die in bestimmten Regionen leben oder bestimmten Gruppen angehören; stellt fest, dass die Europäische Union mit ihrer Mehrsprachigkeit unter den internationalen Organisationen einzigartig ist; stellt fest, dass der Grundsatz der Mehrsprachigkeit in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, durch die die EU verpflichtet ist, die sprachliche Vielfalt zu achten und das reiche sprachliche und kulturelle Erbe Europas durch Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt zu unterstützen;

69.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, im Zusammenhang mit den Verwaltungsbehörden und den Organisationen des öffentlichen Dienstes den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen in der Praxis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuzulassen und zu fördern, beispielsweise in den Beziehungen zwischen Privatpersonen und Organisationen einerseits und Behörden andererseits; legt den Mitgliedstaaten nahe, Informationen und öffentliche Dienste in diesen Sprachen, auch im Internet, in Gebieten bereitzustellen, in denen eine beträchtliche Zahl von Personen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, ansässig ist;

70.

legt den Mitgliedstaaten nahe, den Zugang zu Minderheiten- und Regionalsprachen zu fördern, indem sie Übersetzungs-, Synchronisierungs- und Untertitelungstätigkeiten finanzieren und unterstützen, sowie die Kodifizierung einer angemessenen und diskriminierungsfreien Terminologie in Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Sozialwesen, Technik und Recht zu unterstützen;

71.

legt den Kommunalbehörden in den betroffenen Gebieten nahe, den Gebrauch von Regional- und Minderheitensprachen sicherzustellen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die auf nationaler Ebene bereits bestehenden bewährten Verfahren als Leitlinien heranzuziehen;

72.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, zum Gebrauch von Regional- und Minderheitensprachen auf lokaler und regionaler Ebene anzuregen; legt mit diesem Ziel vor Augen den Kommunalbehörden nachdrücklich nahe, den Gebrauch dieser Sprachen in der Praxis sicherzustellen;

73.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, dafür zu sorgen, dass in Gebieten mit einer beträchtlichen Zahl von Einwohnern, die nationalen Minderheiten angehören, Schutz- und Sicherheitshinweise, wichtige verbindliche Anweisungen und öffentliche Bekanntmachungen von Belang für die Bürgerinnen und Bürger, ob durch staatliche oder private Stellen, sowie Ortsnamen und topografische Bezeichnungen in der richtigen Form und in den in einer bestimmten Region gebräuchlichen Sprachen verfasst werden, auch auf Ortseingangs- und Ortsausgangsschildern und allen anderen Verkehrsschildern mit Informationen;

74.

stellt fest, dass die wahrnehmbare Darstellung von Regional- und Minderheitensprachen — auf Verkehrszeichen, bei Straßennamen, Namen von Verwaltungsstellen, öffentlichen und kommerziellen Einrichtungen usw. — von wesentlicher Bedeutung für die Förderung und den Schutz der Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten ist, da so gezeigt und dazu beigetragen wird, dass sich Regional- und Minderheitensprachen in lebendigem Gebrauch befinden, wodurch Personen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, darin bestärkt werden, von ihrer besonderen sprachlichen Identität und ihren sprachlichen Rechten Gebrauch zu machen, diese Identität und diese Rechte aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, ihre multiethnische lokale Identität auszudrücken und ihr Verantwortungsgefühl als Mitglieder von Gruppen in einer lokalen oder regionalen Gemeinschaft zu stärken;

75.

fordert die Mitgliedstaaten auf, von rechtlichen Praktiken abzusehen bzw. rechtliche Praktiken abzuschaffen, die Minderheiten den Zugang zum gesamten Spektrum der Berufe in einem bestimmten Staat erschweren; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Zugang zu rechtlichen und gerichtlichen Dienstleistungen zu garantieren; betont, dass die Vertreter von Minderheiten ausdrücklich auf die Verfahren hingewiesen werden sollten, die nach Maßgabe des nationalen Rechts einzuhalten sind, falls ihre Rechte als Person, die einer Minderheit angehört, verletzt wurden;

76.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, festzustellen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, seinen oder ihren Nachnamen (Vatersnamen) und Vornamen in der Minderheitensprache zu verwenden, sowie ihnen das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen zuzugestehen, auch im Zusammenhang mit der Freizügigkeit in der EU;

77.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen administrative und finanzielle Hindernisse beseitigt werden, durch die die sprachliche Vielfalt auf europäischer und nationaler Ebene gehemmt werden könnte und die Inanspruchnahme und Durchsetzung der sprachlichen Rechte von Personen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, behindert werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sprachlich diskriminierenden Praktiken ein Ende zu setzen;

Fazit

78.

fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Rahmen mit Mindestnormen für den Schutz von Minderheiten zu erstellen; empfiehlt, dass dieser Rahmen überprüfbare Vorgaben enthält, über deren Erfüllung regelmäßig Bericht zu erstatten ist, und mindestens folgende Bestandteile enthält:

die Ausarbeitung von Leitlinien, in denen sich die in den Mitgliedstaaten bewährten Verfahren niederschlagen, und zwar in Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenträgern, die sich mit dem Schutz der Rechte von Minderheiten befassen,

eine Empfehlung der Kommission, in der den vorhandenen Maßnahmen auf nationaler Ebene sowie der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird;

einen im Anschluss an eine angemessene Folgenabschätzung und im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorzulegenden Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestnormen für Minderheiten in der EU, der auf den genannten Elementen beruht und in dem eindeutige Vergleichsmaßstäbe und Sanktionen festgelegt sind;

79.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Rahmen die Datenerhebung sowie Verfahren für die Finanz- und Qualitätskontrolle vor Ort und für die einschlägige Berichterstattung umfasst, da durch diese Elemente eine wirksame und nachweisgestützte Politik gestärkt wird und zur Verbesserung der Wirksamkeit der durchgeführten Strategien, Aktionen und Maßnahmen beigetragen werden kann;

o

o o

80.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern, der OSZE, der OECD, dem Europarat und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0032.

(3)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 171.

(4)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(5)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 2.

(6)  ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 4.

(7)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 52.

(8)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 405.

(9)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 11.

(10)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(11)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 52.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/27


P8_TA(2018)0448

Digitalisierung für die Entwicklung: Armut mit Technologie bekämpfen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Thema „Digitalisierung für die Entwicklung: Armut mit Technologie bekämpfen“ (2018/2083(INI))

(2020/C 363/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 208, 209, 210, 211 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG),

unter Hinweis auf den im Mai 2017 verabschiedeten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle: Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Mai 2017 mit dem Titel „Digital4Development: mainstreaming digital technologies and services into EU Development Policy“ (Digital4Development: durchgängige Berücksichtigung digitaler Technologien und Dienste in der EU-Entwicklungspolitik) (SWD(2017)0157),

unter Hinweis auf die im Mai 2015 angenommene Strategie für den Digitalen Binnenmarkt für Europa,

unter Hinweis auf die europäische Investitionsoffensive für Drittländer,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle — Eine fortschrittliche Handelspolitik — Meistern der Globalisierung“ (COM(2017)0491),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2014 mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ (COM(2014)0263),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom November 2017 zum Thema „Digital for Development“ (Digitalisierung für die Entwicklung),

unter Hinweis auf die 11. Ministerkonferenz der WTO vom 10. bis 13. Dezember 2017 in Buenos Aires (Argentinien),

unter Hinweis auf die Initiativen der Vereinten Nationen zur Internationalen Fernmeldeunion zur Unterstützung von Entwicklungsländern (ITU-D),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA),

unter Hinweis auf die im Jahr 2016 in Cancún abgegebene Ministererklärung der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur digitalen Wirtschaft,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der für Informations- und Telekommunikationstechnologie zuständigen Minister der G7 bei ihrem Treffen am 29. und 30. April 2016 in Takamatsu (Japan),

unter Hinweis auf die Initiative „eTrade for All“ der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem einschlägigen Fakultativprotokoll (A/RES/61/106),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0338/2018),

A.

in der Erwägung, dass durch den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik 2017 deutlich wird, wie wichtig die Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienste als Faktoren für integratives Wachstum und nachhaltige Entwicklung sind;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihre Strategie „Digital for Development“ (D4D) Themen wie Wirtschaftswachstum und Menschenrechte, Gesundheit, Bildung, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, grundlegende Infrastruktur, Wasser und Sanitäreinrichtungen, Politik und Verwaltung, Sozialschutz sowie übergreifende Ziele im Hinblick auf Geschlechterfragen und Umwelt einbezieht;

C.

in der Erwägung, dass digitale Technologien Potenzial bergen, für Nachhaltigkeit zu sorgen und die Umwelt zu schützen; jedoch in der Erwägung, dass bei der Produktion digitaler Ausrüstungen bestimmte seltene Erden zum Einsatz kommen, deren Recyclingfähigkeit niedrig ist und deren Vorkommen nur in begrenztem Maße zugänglich sind, und dass Elektro- und Elektronikschrott in Sachen Umwelt und Gesundheit eine Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) laut einer gemeinsamen Studie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und von INTERPOL (4) einen Schwerpunkt der Umweltkriminalität darstellen;

D.

in der Erwägung, dass gemäß der aktualisierten Fassung des „Identification for Development Global Dataset (ID4D)“ der Weltbank von 2017 schätzungsweise 1,1 Milliarden Menschen weltweit keinen offiziellen Identitätsnachweis erbringen können und auch keine Geburtsurkunde haben und 78 % dieser Menschen in Subsahara-Afrika und Asien leben; in der Erwägung, dass dies ein wesentliches Hindernis für die Erreichung des Ziels 16.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist und gleichzeitig auch dafür, im digitalen Umfeld agieren und Nutzen daraus ziehen zu können;

E.

in der Erwägung, dass digitale Technologien in fünf Zielen für nachhaltige Entwicklung ausdrücklich erwähnt werden (SDG 4 zur Bildung, SDG 5 zur Geschlechtergleichheit, SDG 8 zu menschenwürdiger Arbeit und Wirtschaftswachstum, SDG 9 zu Industrie, Innovation und Infrastruktur sowie SDG 17 zu Partnerschaften);

F.

in der Erwägung, dass mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung betont wird, dass es für die Förderung der Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist, den Menschen in den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 einen allgemeinen und erschwinglichen Zugang zum Internet bereitzustellen, da durch die Entwicklung einer Digitalwirtschaft menschenwürdige Arbeitsplätze und inklusives Wachstum geschaffen werden können und für mehr Volumen und Diversifizierung beim Export gesorgt werden kann;

G.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung der UNCTAD zufolge zunehmend zur Entstehung von Monopolen beiträgt und zu neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Kartell- und Wettbewerbsrecht der Entwicklungs- und der Industrieländer führt (5);

H.

in der Erwägung, dass sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Gesamtüberprüfung der Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (6) dazu verpflichtet hat, das Potenzial der IKT zu nutzen, um die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie weitere international vereinbarte Entwicklungsziele zu erreichen, wobei darauf hingewiesen wird, dass durch die IKT der Fortschritt bei allen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung beschleunigt werden kann;

I.

in der Erwägung, dass die Netzanbindung eine Herausforderung und ein Grund zur Sorge bleibt, weil sie die Ursache für verschiedene digitale Gräben sowohl im Hinblick auf die Verfügbarkeit als auch auf die Nutzung von IKT darstellt;

J.

in der Erwägung, dass sich an der Geschwindigkeit, mit der sich die digitale Wirtschaft entwickelt, und an den erheblichen Unterschieden bei der Digitalwirtschaft in den Entwicklungsländern in Bezug auf die Entwicklung solider nationaler Strategien und Vorschriften sowie eines entsprechenden Verbraucherschutzes zeigt, dass der Kapazitätsausbau und die technische Unterstützung in den Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, dringend vorangetrieben werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass Kompetenzen und Fertigkeiten im Hinblick auf digitale Technologien wichtige Faktoren für gesellschaftliche und persönliche Weiterentwicklung und den Fortschritt sowie die Förderung des Unternehmertums und für den Aufbau starker digital gestützter Wirtschaftssysteme darstellen;

L.

in der Erwägung, dass durch die Digitalisierung auch die Bereitstellung von humanitärer Hilfe — und die Resilienz bei der humanitären Hilfe –, Katastrophenvorsorge und Übergangsunterstützung verbessert werden sollte, sodass sie in instabilen und konfliktanfälligen Regionen als Bindeglied zwischen humanitärer und Entwicklungshilfe dienen kann;

M.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung noch immer offline ist und dass nur langsam dahingehend Fortschritte erzielt werden, das 9. Ziel für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, dem zufolge der Zugang zu den IKT wesentlich erweitert werden sollte und Anstrengungen unternommen werden sollten, in den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 einen universellen und erschwinglichen Zugang bereitzustellen;

N.

in der Erwägung, dass die Anzahl der mobilen Dienste weltweit enorm ansteigt und die Anzahl der Nutzer von Mobilgeräten nunmehr die Anzahl von Menschen mit Zugang zu Elektrizität, sanitären Einrichtungen oder sauberem Wasser übertrifft;

O.

in der Erwägung, dass Innovationen im Bereich der humanitären Hilfe mit den in diesem Bereich geltenden Grundsätzen (Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit) und dem Grundsatz der Menschenwürde in Einklang stehen müssen;

P.

in der Erwägung, dass Innovationen im humanitären Bereich mit dem Ziel vorgenommen werden müssen, die Rechte, die Würde und die Kapazitäten der betreffenden Bevölkerung zu fördern, und dass alle Mitglieder der jeweiligen von einer Krise betroffenen Gemeinschaft Nutzen aus den Innovationen ziehen müssen, d. h. es keine diskriminierenden Barrieren geben darf, was die Nutzung angeht;

Q.

in der Erwägung, dass anhand von Risikoanalysen und Maßnahmen zur Risikominderung vorsätzlich verursachter Schaden, einschließlich Schaden in Bezug auf die Privatsphäre und den Datenschutz sowie die lokale Wirtschaft, verhindert werden muss;

R.

in der Erwägung, dass experimentelle Maßnahmen, Pilotmaßnahmen und Studien im Einklang mit den international anerkannten Ethikstandards durchgeführt werden müssen;

Die Notwendigkeit für eine Unterstützung der Digitalisierung in Entwicklungsländern

1.

begrüßt die Strategie der Kommission zu D4D insofern, als mit ihr erreicht werden soll, dass digitale Technologien in der EU-Entwicklungspolitik durchgängig berücksichtigt werden, womit wiederum ein Beitrag zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung geleistet werden sollte; besteht darauf, dass es wichtig ist, eine Digitalisierung zu fördern, die auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist; erinnert daran, dass die digitale Revolution die Gesellschaft mit einer ganzen Reihe neuer Herausforderungen konfrontiert, und dass sie sowohl mit Risiken als auch mit Chancen einhergeht;

2.

weist erneut darauf hin, dass digitale Technologien und Dienste großes Potenzial im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bergen, sofern Maßnahmen ergriffen werden, um sich mit den disruptiven Auswirkungen von Technologien — etwa der Automatisierung von Arbeitsplätzen, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit hat, der digitalen Exklusion und Ungleichheit, der Cybersicherheit, dem Schutz personenbezogener Daten und regulatorischen Fragen — zu befassen; erinnert daran, dass jede Digitalstrategie der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung entsprechen und zu deren Verwirklichung beitragen muss, insbesondere in Bezug auf SDG 4 zu hochwertiger Bildung, SDG 5 zur Geschlechtergleichheit und zur Befähigung aller Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung, SDG 8 zu menschenwürdiger Arbeit und Wirtschaftswachstum sowie SDG 9 zu Industrie, Innovation und Infrastruktur; erinnert daran, dass eine verstärkte globale, nationale, regionale und lokale Partnerschaft zwischen Akteuren aus den Bereichen Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Religion und Zivilgesellschaft erforderlich ist, wenn die SDG bis 2030 erreicht werden sollen;

3.

betont, dass es zwar immer mehr Internetanschlüsse gibt, zahlreiche Entwicklungs- und Schwellenländer aber immer noch einen Rückstand bei der Nutzung der Digitalisierung aufweisen, viele Menschen immer noch keinen Zugang zu IKT haben und es große Unterschiede sowohl zwischen Ländern als auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten gibt; erinnert daran, dass digitale Technologien nach wie vor nur ein Werkzeug und kein Selbstzweck sind, dass zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung die effizientesten Mittel eingesetzt werden müssen und dass es in einigen Ländern, selbst wenn die Digitalisierung nützlich sein kann, immer noch notwendig ist, für die Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu sorgen, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln, Energie, Wasser und Sanitäreinrichtungen sowie Bildung und Gesundheit, worauf in dem Bericht der Vereinten Nationen von 2017 über die Ziele für nachhaltige Entwicklung hingewiesen wurde; ist jedoch der Ansicht, dass schon bei der Infrastrukturplanung die Bedingungen für die Einführung digitaler Technologien geschaffen werden müssen, selbst wenn die konkrete Bereitstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt;

4.

hält es für unabdingbar, dass die Strategien für den digitalen Handel in vollem Umfang dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) entsprechen, der im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist; hebt hervor, dass digitaler Handel, nachhaltige Entwicklung und integratives Wachstum nur möglich sind, wenn ein Zugang zur Internet-Vernetzung gegeben ist und verlässliche und mit internationalen Normen im Einklang stehende digitale Zahlungsmethoden verfügbar sind und zudem Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher in Bezug auf Güter und Dienstleistungen im Internet, der Rechte des geistigen Eigentums und personenbezogener Daten sowie angemessene Steuer- und Zollvorschriften für den elektronischen Handel gelten; weist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial des Übereinkommens über Handelserleichterungen zur Unterstützung digitaler Initiativen in Entwicklungsländern im Hinblick auf die Förderung des grenzüberschreitenden Handels hin;

5.

fordert, dass ein Maßnahmenplan für technologische Innovationen für die humanitäre Hilfe ausgearbeitet wird, damit für Übereinstimmung mit den rechtlichen und ethischen Grundsätzen gemäß Dokumenten wie dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ und „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ gesorgt ist;

6.

betont, dass alle Aspekte von Innovationen im Bereich der humanitären Hilfe evaluiert und einem Monitoring unterzogen werden sollten und dabei auch eine Bewertung der primären und sekundären Auswirkungen der Innovationsprozesse vorgenommen werden sollte; betont, dass Ethik-Audits und Risikoanalysen vorgenommen werden sollten, bevor humanitäre Innovations- und Digitalisierungsprojekte durchgeführt werden, und dass dabei externe Sachverständige bzw. Sachverständige von dritter Seite einbezogen werden sollten;

7.

fordert, dass die Grundsätze der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt für Europa im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU umgesetzt werden, indem die Partner der EU in Bezug auf ihre Rechtsrahmen gefördert werden;

8.

fordert im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 eine ausreichende Mittelausstattung, um die Einbindung digitaler Technologien in alle Aspekte der Entwicklungspolitik zu ermöglichen;

9.

stellt fest, dass die Einführung digitaler Technologien in Entwicklungsländern bislang häufig erfolgte, bevor staatliche Institutionen, Rechtsvorschriften und sonstige Mechanismen geschaffen wurden, mit denen dazu beigetragen werden könnte, neuen Herausforderungen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit, zu begegnen; erachtet es als sehr wichtig, die Zusammenarbeit zwischen Forschern und Innovatoren auf interregionaler Ebene zu vertiefen und FuE-Aktivitäten zu fördern, mit denen der wissenschaftliche Fortschritt und Technologietransfer begünstigt wird; fordert, dass die Digitalisierung im künftigen Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen im Einklang mit den Verhandlungsleitlinien als Faktor für eine inklusionsgeprägte und nachhaltige Entwicklung hervorgehoben wird;

10.

fordert weitere gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der digitalen Infrastruktur, zumal dies zu einer der Schwerpunktmaßnahmen im Rahmen der Partnerschaften der EU mit regionalen Organisationen, insbesondere der Afrikanischen Union, werden sollte; weist darauf hin, dass es von Bedeutung ist, dass Institutionen, die auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene Vorschriften für den Bereich Digitales entwickeln, technische Hilfe erhalten und ein entsprechender Transfer von Fachwissen stattfindet;

11.

fordert, dass die Digitalisierung in die nationalen Entwicklungsstrategien der Mitgliedstaaten der EU aufgenommen wird;

12.

fordert eine gezieltere und ganzheitlichere bereichsübergreifende Anstrengung vonseiten der internationalen Gemeinschaft, darunter auch nichtstaatliche Akteure, etwa Vertreter der Zivilgesellschaft, die Solidarwirtschaft, Privatunternehmen und Vertreter der Wissenschaft, damit beim Übergang zu einer stärker digitalisierten Wirtschaft niemand zurückgelassen wird, und ein Beitrag zur Erreichung der Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet wird, indem allen Wirtschaftsakteuren und Bürgern Zugang zu den digitalen Technologien und Dienstleistungen gewährleistet wird und übermäßig viele unterschiedliche Ansätze vermieden werden, die zu Inkompatibilität, Überschneidungen oder Lücken in den Rechtsvorschriften führen würden; fordert, dass die politische Artikulation zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und sonstigen einschlägigen Akteuren verbessert wird, damit sich die Koordinierung verbessert, für Komplementarität gesorgt ist und Synergien entstehen;

13.

weist darauf hin, dass bereits einige Tätigkeiten für Geringqualifizierte und Menschen mit mittlerer Qualifikation durch Technologien, künstliche Intelligenz und Automatisierung ersetzt werden; fordert die Kommission auf, eine Digitalisierung zu fördern, die auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist, und betont, dass eine staatlich finanzierte Grundsicherung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, den disruptiven Auswirkungen neuer Technologien zu begegnen, um die Änderungen auf den globalen Arbeitsmärkten und bei der internationalen Arbeitsteilung zu bewältigen, von denen insbesondere geringqualifizierte Arbeitnehmer in Entwicklungsländern betroffen sind;

14.

fordert die Privatwirtschaft auf, durch Technologie und Innovation, Know-how, Investitionen, Risikomanagement, nachhaltige Geschäftsmodelle und Wachstum in verantwortungsvoller Weise zu D4D beizutragen, was auch die Vermeidung, Verminderung und Reparatur sowie das Recycling und die Wiederverwendung von Rohstoffen umfassen sollte;

15.

bedauert, dass in weniger als der Hälfte aller Entwicklungsländer Datenschutzvorschriften gelten; legt der EU nahe, die entsprechenden staatlichen Stellen bei der Ausarbeitung solcher Rechtsvorschriften fachlich zu unterstützen, insbesondere auf der Grundlage ihrer Erfahrung und ihrer eigenen Rechtsvorschriften, die international als vorbildhaft gelten; betont, dass die Kosten, die unter Umständen mit der Standardisierung solcher Rechtsvorschriften verbunden sind, insbesondere für KMU, berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass wegen der länderübergreifenden Tragweite digitaler Technologien die Datenschutzvorschriften nicht zu stark voneinander abweichen dürfen, da dies zu Inkompatibilität führen würde;

16.

fordert, dass alle Interessenträger Daten und Statistiken auf lokaler, regionaler, nationaler und weltweiter Ebene erfassen, verarbeiten, analysieren und verbreiten, damit nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Normen und Instrumente für ein hohes Datenschutzniveau gesorgt ist, sodass die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verfolgt werden können; stellt fest, dass eine genaue und rechtzeitige Datenerhebung eine angemessene Überwachung und Umsetzung, erforderlichenfalls eine Anpassung von Strategien und Interventionen sowie eine Bewertung der erreichten Ergebnisse und ihrer Auswirkungen gewährleistet; erinnert allerdings auch daran, dass die „digitale Revolution“ die Datenerzeugung aus einer großen Anzahl von Quellen und die entsprechende Datenanalyse zwar vereinfacht und günstiger gemacht hat, sie aber auch mit großen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Privatsphäre einhergeht; betont deshalb, dass Innovationen im Bereich Datenerhebung in Entwicklungsländern amtliche Statistiken nicht ersetzen, sondern ergänzen sollten;

17.

bedauert, dass es in jedem Land hinsichtlich Geschlecht, Region, Alter, Einkommen, Ethnie und Gesundheitszustand sowie Behinderung oder sonstigen Formen der Diskriminierung nach wie vor eine digitale Kluft gibt; besteht daher darauf, dass bei der internationalen Entwicklungszusammenarbeit auf eine bessere Förderung und Integration von Menschen hingearbeitet werden sollte, die benachteiligt sind oder sich in einer schutzbedürftigen Lage befinden, und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Verwendung digitaler Werkzeuge und ein angemessenes Bewusstsein für die möglichen Risiken gefördert werden sollten; fordert, dass Innovationen unterstützt werden, die an die lokalen Bedürfnisse und den Übergang zu wissensgestützten Volkswirtschaften angepasst sind;

18.

fordert deshalb mehr Maßnahmen, mit denen die Herausforderungen der digitalen Exklusion durch Bildungs- und Ausbildungsangebote zu grundlegenden digitalen Fertigkeiten und Initiativen zur Förderung einer angemessenen, dem Alter, der persönlichen Situation und dem persönlichen Hintergrund entsprechenden Nutzung von IKT und Verwendung digitaler Werkzeuge bei der Umsetzung partizipativer Methoden bewältigt werden können, wobei es auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen einzubeziehen gilt; stellt fest, dass die internationale Entwicklungszusammenarbeit auf digitalen Technologien beruhen könnte, um benachteiligte Gruppen besser zu integrieren, sofern sie Zugang zu digitalen Technologien haben; begrüßt die Initiative „Afrika Code Week“ und sonstige Initiativen dieser Art, mit denen durch die Förderung der Datenkompetenz ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die junge Generation in Afrika zur Selbstbestimmung befähigt wird; betont, dass das IKT-gestützte Lernen und der Fernunterricht von Bedeutung sind, um abgelegene Gebiete und Menschen jedes Alters zu erreichen;

19.

fordert, dass in Entwicklungsländern die digitale Kompetenz auf allen Bildungsebenen — d. h. von der Grundschule bis hin zur Universität — in die Lehrpläne aufgenommen wird, damit die Fertigkeiten vermittelt werden, die für einen besseren Zugang zu Informationen erforderlich sind; ist allerdings der Auffassung, dass IKT-Instrumente echte Lehrer und Schulen nicht ersetzen sollten, sondern als ein Mittel benutzt werden sollten, den Zugang zu Bildung zu verbessern und ihre Qualität zu steigern; betont, dass neue Technologien ein wesentliches Instrument zur Verbreitung von Wissen, zur Lehrerausbildung und zur Verwaltung von Einrichtungen sind; betont ferner, dass örtliche Schulungszentren (einschließlich Programmierschulen) erforderlich sind, um Entwickler auszubilden und die Schaffung digitaler Lösungen und Anwendungen zu fördern, die den lokalen Bedürfnissen und Gegebenheiten entsprechen;

20.

hebt hervor, dass die Überwindung der digitalen Kluft insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten die Bereitstellung einer Infrastruktur für den Zugang erfordert, mit der für eine angemessene Netzabdeckung gesorgt wird, die hochwertig, erschwinglich, zuverlässig und sicher ist; stellt fest, dass zu den Hauptursachen, die einer Anbindung im Wege stehen, Armut und der Mangel an grundlegender Infrastruktur sowie rückständige terrestrische Netze, das Fehlen entsprechender politischer Maßnahmen und Regelungsrahmen, hohe Besteuerung von digitalen Produkten und Dienstleistungen, mangelnder Wettbewerb und fehlende Energienetze zählen;

21.

ist besorgt über die technologische Abhängigkeit von einer geringen Zahl von Betreibern und insbesondere von GAFA (Google, Apple, Facebook und Amazon), und fordert, dass Alternativen entwickelt werden, um den Wettbewerb zu fördern; stellt fest, dass die EU und Afrika in diesem Bestreben eine Partnerschaft eingehen könnten;

22.

weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer keineswegs von Cyberangriffen ausgenommen sind, und betont die Risiken einer Störung der wirtschaftlichen, politischen und demokratischen Stabilität, wenn die digitale Sicherheit nicht gewährleistet wird; fordert alle Interessenträger in der digital vernetzten Welt auf, durch konkrete Initiativen aktiv daran mitzuwirken, ein stärkeres Bewusstsein und mehr Know-how im Bereich der Cybersicherheit zu fördern; weist darauf hin, dass es zu diesem Zweck wichtig ist, die Kompetenzen der Menschen durch allgemeine und berufliche Bildung sowie eine Schärfung des Bewusstseins so weiterzuentwickeln, dass Bedrohungen der Cybersicherheit vermieden werden können, sowie einen geeigneten Rahmen und insbesondere ein angemessenes Strafrecht zu schaffen, um gegen Cyberkriminalität vorzugehen, und aktiv an internationalen Foren, wie etwa dem globalen Forum der OECD für digitale Sicherheit, mitzuwirken;

23.

erinnert an das Potenzial, das die Digitalisierung für die Verringerung der Kluft bei der sozialen Inklusion, für den Zugang zu Informationen und für die Verringerung der wirtschaftlichen Ausgrenzung in Peripherieregionen bietet;

Digitalisierung: ein Instrument für nachhaltige Entwicklung

24.

begrüßt den Externen Investitionsplan der EU, durch den Investitionen in innovative digitale Lösungen für lokale Anforderungen, die finanzielle Integration und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze gefördert werden; weist darauf hin, dass die Digitalisierung eine wichtige Investitionschance darstellt und dass daher eine Mischfinanzierung ein wichtiges Instrument wäre, um Finanzmittel gezielt einzusetzen, indem z. B. mit europäischen und internationalen Finanzinstituten und der Privatwirtschaft zusammengearbeitet wird;

25.

fordert die Kommission auf, neue Initiativen zu starten, deren Schwerpunkt insbesondere darauf liegt, eine digitale Infrastruktur zu entwickeln, E-Governance und digitale Fertigkeiten zu fördern, die digitale Wirtschaft zu stärken und Start-up-Netze, die auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind, zu fördern, einschließlich Finanzierungsmöglichkeiten für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, mit multinationalen Unternehmen digital zu kommunizieren und Zugang zu den globalen Wertschöpfungsketten zu erhalten;

26.

fordert die Kommission auf, digitale Technologien und -dienste bei der Entwicklungspolitik der EU entsprechend der Agenda „D4D“ vermehrt durchgängig zu berücksichtigen; betont, dass der Einsatz digitaler Technologien in spezifischen Politikbereichen gefördert werden muss, einschließlich E-Governance, Landwirtschaft, Bildung, Wasserbewirtschaftung, Gesundheit und Energie;

27.

fordert die Kommission auf, verstärkt in die digitale Infrastruktur von Entwicklungsländern zu investieren, um die große digitale Kluft zu überbrücken, und zwar auf der Basis von Grundsätzen, die der Entwicklung förderlich sind;

28.

weist erneut darauf hin, dass Kleinstunternehmen, sowie kleine und mittlere Unternehmen in Entwicklungsländern den Großteil der Unternehmen ausmachen und im sekundären und tertiären Sektor die meisten Arbeitskräfte beschäftigen; betont erneut, dass die Förderung eines gut regulierten, länderübergreifenden elektronischen Handels direkte Auswirkungen in Form von verbesserten Lebensgrundlagen, eines höheren Lebensstandards, mehr Beschäftigung und einer rascheren wirtschaftlichen Entwicklung mit sich bringen kann; bekräftigt, dass mit solchen Anstrengungen ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter geleistet werden könnte, da eine große Anzahl dieser Unternehmen Frauen gehört und von Frauen geführt wird; betont, dass die rechtlichen, verwaltungstechnischen und sozialen Hindernisse abgebaut werden müssen, die dem Unternehmertum, insbesondere in Bezug auf Frauen, entgegenstehen; fordert, dass die Digitalisierung auch für die Förderung der Bildung und des Aufbaus von Kapazitäten für das Unternehmertum in Entwicklungsländern sowie auch die Schaffung eines günstigen Umfelds für Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmen genutzt wird;

29.

betont, dass der Handel mit Mineralien, mit deren Abbau bewaffnete Konflikte finanziert werden oder Zwangsarbeit verbunden ist, unterbunden werden muss; erinnert daran, dass Coltan für viele elektronische Geräte (z. B. Smartphones) wesentlich ist, und dass der Bürgerkrieg, der infolge der Gewinnung, des Abbaus und des illegalen Handels damit in der afrikanischen Region der Großen Seen, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, stattfand, mehr als acht Millionen Opfer gefordert hat; fordert, dass der Ausbeutung von Kindern beim Abbau von Coltan und dem illegalen Handel damit ein Ende gesetzt wird, damit eine akzeptable Gewinnung und Vermarktung erreicht wird, die auch der lokalen Bevölkerung zugutekommt;

30.

weist darauf hin, dass der größte Bereich der afrikanischen Wirtschaft, die Landwirtschaft, potenziell großen Nutzen aus digitalen Technologien ziehen kann; hebt hervor, dass digitale Plattformen in Entwicklungsländern dazu genutzt werden können, Landwirte über Marktpreise zu informieren, sie mit potenziellen Käufern zusammenzubringen und ihnen praktische Informationen über Anbaumethoden und Markttrends, Wetterberichte und Warnungen sowie Tipps zu Pflanzen- und Tierkrankheiten bereitzustellen; betont allerdings, dass die digitale Landwirtschaft in einem Umfeld einer zunehmen wissensintensiven, hochtechnologischen Landwirtschaft ferner auch eine sehr große disruptive Wirkung in den Entwicklungsländern mit sich bringen kann, da der Zugang zur neuesten Technologie möglicherweise großen, industrialisierten landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten bleibt, die auf dem Ausfuhrmarkt und im Bereich Marktprodukte tätig sind, während landwirtschaftliche Kleinbetriebe in den Entwicklungsländern aufgrund begrenzter Kenntnisse und Kompetenzen möglicherweise weiter marginalisiert werden;

31.

besteht darauf, dass die Mittel der EU für den Bereich Landwirtschaft in Entwicklungsländern mit dem Wandel, der mit der Agenda 2030 und dem Klimaschutzübereinkommen von Paris bewirkt werden soll, und folglich auch mit den Schlussfolgerungen des Weltlandwirtschaftsrates (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development — IAASTD) und den Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung in Einklang stehen müssen, betont, dass dies erfordert, dass die Multifunktionalität der Landwirtschaft und die Notwendigkeit eines raschen Wandels weg von der Monokultur auf der Grundlage der intensiven Nutzung chemischer Stoffe hin zu einer diversifizierten, nachhaltigen Landwirtschaft auf der Grundlage agrarökologischer Anbauverfahren anerkannt und die Nahrungsmittelsysteme vor Ort und landwirtschaftliche Kleinbetriebe gefördert werden;

32.

weist darauf hin, dass IKT-Systeme für die Verbreitung von Informationen genutzt werden können, was sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei technologischen Katastrophen und bei entsprechenden Notfällen sowie in fragilen und von Konflikten betroffenen Gebieten von ausschlaggebender Bedeutung sein kann; hebt hervor, dass Gemeinschaften mit geringem Einkommen und andere schutzbedürftige Gemeinschaften dank digitaler Technologien Zugang zu hochwertiger Grundversorgung (z. B. Gesundheit, Bildung, Wasser, Sanitäreinrichtungen und Elektrizität) sowie humanitärer Hilfe und anderen öffentlichen und privaten Diensten erhalten können; betont, wie wichtig es ist, dass die Verbreitung von Falschinformationen („Fake News“) unbedingt bekämpft wird und dass spezifische Programme für Medienkompetenz als einem Instrument zur Bewältigung dieser Herausforderungen durchgeführt werden müssen;

33.

unterstreicht, dass in der humanitären Hilfe vor allem technologische Innovationen gebraucht werden — insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung –, mit denen sich nachhaltige Lösungen entwickeln lassen, um dem Leben der Menschen mehr Stabilität und Würde zu verleihen und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zu stärken; begrüßt weltweite Initiativen im Sinne von humanitären Innovationen, wie die Global Alliance for Humanitarian Innovation (GAHI), den Humanitarian Innovation Fund (HIF) und Global Pulse der Vereinten Nationen, und fordert die EU auf, den Grundsatz der offenen Daten zu fördern und die weltweiten Communities von Softwareentwicklern und -designern umfassend zu unterstützen, die nützliche offene Technologien entwickeln, mit denen auf die Lösung internationaler Probleme in der humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe abgezielt wird;

34.

betont, dass digitale Technologien, wie SMS und Apps für Mobiltelefone, erschwingliche neue Werkzeuge für die Weiterleitung wichtiger Informationen darstellen können, die von armen oder isolierten Menschen und Menschen mit Behinderungen genutzt werden könnten; weist auf das Potenzial der Mobiltelefontechnologie hin, die Vorteile wie niedrigere Zugangskosten durch zunehmende Netzabdeckung, Benutzerfreundlichkeit sowie sinkende Kosten für Anrufe und Textnachrichten bieten kann; erinnert allerdings gleichermaßen daran, dass Mobiltelefone mit Gesundheits- und Umweltrisiken einhergehen, und zwar insbesondere aufgrund des Abbaus mineralischer Rohstoffe und des zunehmenden Volumens an Elektro- und Elektronikschrott; betont, dass die Digitalisierung das Potenzial besitzt, die Demokratie zu stärken oder aber auch, sie zu untergraben, und fordert die EU auf, sich angemessen mit diesen Risiken zu befassen, um die missbräuchliche Verwendung digitaler Technologien zu überwachen, wenn sie die Verwendung digitaler Innovationen im Rahmen der Entwicklungshilfe fördert, und auch die Internet-Governance zu fördern;

35.

betont, wie wichtig es ist, ein nachhaltiges Ökosystem für die digitale Wirtschaft aufzubauen, um die ökologischen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung dadurch zu verringern, dass eine effiziente Nutzung von Ressourcen sowohl im digitalen Sektor als auch im Energiesektor entwickelt wird, insbesondere indem der Kreislaufwirtschaft Vorrang eingeräumt wird; fordert, dass mit dem Externen Investitionsplan die Verantwortung der Hersteller unterstützt wird, konkret durch Unterstützung von KMU, die Tätigkeiten der Wiederverwendung, Reparatur und Generalüberholung entwickeln und Rücknahmesysteme in ihre geschäftlichen Aktivitäten mit dem Ziel einbinden, die gefährlichen Komponenten zu entfernen, die in elektrischen und elektronischen Geräten verwendet werden; fordert eine Stärkung des Bewusstseins der Verbraucher für die Umweltauswirkungen elektronischer Geräte und eine wirksame Regelung der Verantwortung der Wirtschaft bei der Produktion elektrischer und elektronischer Geräte; betont gleichermaßen, dass die Erstellung von Statistiken zu Elektro- und Elektronikschrott und nationale Vorschriften über Elektro- und Elektronikschrott in den Entwicklungsländern gefördert werden müssen, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass weniger Elektro- und Elektronikschrott entsteht, einer rechtswidrigen Ablagerung und einer unangemessenen Behandlung von Elektro- und Elektronikschrott vorgebeugt wird und Arbeitsplätze im Wiederaufarbeitungs- und Recyclingsektor entstehen;

36.

erkennt an, dass der Energiebranche im Rahmen digitaler Technologien innovative Instrumente zur Optimierung des Ressourceneinsatzes zur Verfügung stehen; erinnert allerdings daran, dass digitale Technologien mit einem erheblichen ökologischen Fußabdruck einhergehen, was den Einsatz von Energieressourcen — die digitalen CO2-Emissionen betragen schätzungsweise 2-5 % der Gesamtemissionen — und Metallen — etwa Silber, Kobalt, Kupfer und Tantal — angeht, womit fraglich ist, ob sie langfristig nachhaltig sind; bekräftigt erneut, dass die Produktionsmuster und das Verbrauchsverhalten verlagert werden müssen, um den Klimawandel zu bekämpfen;

37.

erkennt die potenzielle Rolle digitaler Technologien dahingehend an, dass sie die Demokratie und die Teilhabe der Bürger an der Entscheidungsfindung fördern;

38.

erachtet die Einrichtung und Umsetzung staatlicher digitaler Informationsplattformen als äußerst wichtig, die die Möglichkeiten der Bevölkerung verbessern, sich uneingeschränkt über ihre eigenen Rechte und die Dienstleistungen, die der Staat den Bürgern bietet, zu informieren;

39.

betont, dass elektronische Behördendienste dazu beitragen, den Zugang zu öffentlichen Diensten schneller und günstiger zu machen, die Zuverlässigkeit und die Zufriedenheit der Bürger zu verbessern, die Mitsprache und die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft zu fördern und die Transparenz zu erhöhen, wodurch wesentlich zur Förderung der Demokratisierung und zur Bekämpfung der Korruption beigetragen wird; hebt hervor, dass Technologie und Digitalisierung für eine wirksame Steuerpolitik und eine effiziente Steuerverwaltung entscheidend sind, weil sie es ermöglichen, die inländischen Ressourcen wirksam zu steigern und einen Beitrag zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu leisten; besteht darauf, dass sichere digitale Identitäten geschaffen werden, da dadurch die Anzahl der Personen ermittelt werden kann, die bestimmter Grundleistungen bedürfen;

40.

fordert, dass die Möglichkeiten der digitalen Technologien genutzt werden, damit mehr Kinder in die Geburts-, Sterbe- und Eheregister eingetragen werden; betont, dass laut Schätzungen von UNICEF allein in Subsahara-Afrika 95 Millionen Kinder (7) nach der Geburt nicht eingetragen wurden und deshalb keine Geburtsurkunde besitzen, dass infolge der fehlenden Eintragung die rechtliche Anerkennung des Kindes und damit seine soziale Existenz von der Geburt an und dann auch im Erwachsenenleben verhindert wird und die demografischen Daten der Länder verzerrt werden, was erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Bedarfs in der Bevölkerung hat, insbesondere beim Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung;

41.

erkennt die zentrale Rolle an, die digitalen Technologien bei der Verwaltung von Gesundheitsdiensten, bei Notfallreaktionen auf Epidemien, bei der Verbreitung von Kampagnen im Bereich öffentliche Gesundheit, beim Zugang der Öffentlichkeit zu Gesundheitsdiensten und bei der Ausbildung von Arbeitnehmern im Gesundheitswesen, bei der Unterstützung und Förderung der Grundlagenforschung sowie bei der Entwicklung von herkömmlichen oder elektronischen Informationsdiensten im Gesundheitsbereich zukommt; fordert die politischen Entscheidungsträger daher auf, angemessene politische Maßnahmen und Regelungsrahmen einzuführen, um Vorhaben im Bereich elektronische Gesundheitsdienste voranzubringen; ersucht die Kommission, die notwendigen Finanzmittel dafür bereitzustellen;

42.

begrüßt, dass das Online-Programm „DEVCO Academy“ eingerichtet wurde, in dessen Rahmen Online-Schulungen für Menschen aus Partnerländern der EU durchgeführt werden können; fordert, dass Schulungsprogramme für örtliche Führungskräfte im Hinblick auf die Beantragung von Fördermitteln der EU weiter ausgebaut werden, damit diese Partner die Erwartungen, Ziele und Bedingungen besser erfassen können und sich so ihre Chancen verbessern, dass ihre Projekte ausgewählt werden; betont, dass sich derartige Initiativen — sofern sie leicht zugänglich, effizient und sachdienlich sind — günstig auf die Absorptionsquote von Hilfsgeldern und das Image der EU bei ihren Partnern auswirken würden;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

(1)  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 22.

(3)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 106.

(4)  UNEP-INTERPOL-Studie „The rise of Environmental Crime. A growing Threat to Natural Resources, Peace, Development and Security“, 2016.

(5)  UNCTAD, „South South Digital Cooperation for Industrialisation: A Regional Integreation Agenda“, 2017.

(6)  Generalversammlung der Vereinten Nationen, GA/RES/70/125.

(7)  https://www.unicef.org/reports/state-worlds-children-2016


Mittwoch, 14. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/36


P8_TA(2018)0451

Waffenexporte und die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu Waffenexporten und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2018/2157(INI))

(2020/C 363/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätze, insbesondere die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Erhaltung von Frieden, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (1) (im Folgenden „Gemeinsamer Standpunkt“),

unter Hinweis auf den 19. Jahresbericht (2), der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts erstellt wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (3) und den Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (4),

unter Hinweis auf die vom Rat am 26. Februar 2018 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,

unter Hinweis auf das Wassenaar-Abkommen vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Dezember 2017 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition (6),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012, insbesondere Ergebnis 11 Buchstabe e des Aktionsplans, und auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) vom 20. Juli 2015, insbesondere Ziel 21 Buchstabe d dieses Aktionsplans,

unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der am 2. April 2013 (7) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und am 24. Dezember 2014 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (9) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 vom 16. April 2014 geänderten Fassung sowie auf die in deren Anhang I enthaltene Liste von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“),

gestützt auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

unter Hinweis auf die Agenda der Vereinten Nationen für die Abrüstung mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (10),

unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an den Menschenrechtsrat mit dem Titel „Impact of arms transfers on the enjoyment of human rights“ (Auswirkungen von Waffenlieferungen auf die Achtung der Menschenrechte) (11),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen in dieser Sache, insbesondere diejenigen vom 13. September 2017 (12) und vom 17. Dezember 2015 (13) zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU (EDIDP) (COM(2017)0294) und auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2018)0476),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Februar 2016 (14), 15. Juni 2017 (15) und 30. November 2017 (16) zur humanitären Lage in Jemen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (17),

unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtsrats vom 17. August 2018 zum Thema „Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014“ (Situation der Menschenrechte im Jemen, einschließlich Verletzungen und Verstöße seit September 2014) (A/HRC/39/43),

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0335/2018),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein naturgegebenes Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung niedergelegt ist;

B.

in der Erwägung, dass die Ausfuhr und Verbringung von Waffen eine unbestreitbare Auswirkung auf die Menschenrechte und die Sicherheit von Menschen, die sozio-ökonomische Entwicklung und die Demokratie haben; in der Erwägung, dass mit Waffenausfuhren auch zur Schaffung von Umständen beigetragen wird, die Menschen zur Flucht aus ihren Heimatländern zwingen, und dass es Gründe gibt, ein striktes, transparentes, wirksames und allgemein anerkanntes und festgelegtes Waffenkontrollsystem einzuführen;

C.

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates ein rechtsverbindlicher Rahmen ist, der acht Kriterien beinhaltet; in der Erwägung, dass, bei deren Nichteinhaltung, die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung verweigert wird (Kriterien 1–4) oder dies zumindest in Betracht gezogen werden sollte (Kriterien 5–8); in der Erwägung, dass die Entscheidung darüber, ob der Transfer von Militärtechnologie oder Militärgütern genehmigt oder verweigert wird, gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunktes dem nationalen Ermessen eines jeden Mitgliedstaats überlassen bleibt;

D.

in der Erwägung, dass sich neusten Zahlen zufolge (18) die Ausfuhren aus den 28 Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum 2013–2017 auf 27 % der weltweiten Gesamtausfuhren beliefen, was bedeutet, dass die EU zusammengenommen der zweitgrößte Waffenlieferant weltweit ist — nach den USA (34 %) und vor Russland (22 %); in der Erwägung, dass in den Jahren 2015 und 2016 seit Beginn der Datensammlung durch die EU die höchste Zahl von Waffenausfuhrgenehmigungen erteilt wurde, wobei die Zahl im Jahr 2015 einen Gesamtwert von 195,95 Mrd. EUR erreichte und im Jahr 2016 laut dem jüngsten Bericht der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) 191,45 Mrd. EUR (19); in der Erwägung, dass die Zahlen für 2015 und 2016 bedauerlicherweise irreführend und ungenau sind, da die Menge der Genehmigungen teilweise eher eine Absichtsbekundung darstellt und weniger eine präzise Zahl zu den in naher Zukunft zu erwartenden realen Ausfuhren;

E.

in der Erwägung, dass die Jahresberichte der Ratsarbeitsgruppe COARM bislang die einzigen Instrumente sind, die den Zweck haben, die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts abzudecken, dass diese Jahresberichte dazu beigetragen haben, die Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten transparenter zu machen, und dass der Umfang der Leitlinien und Erläuterungen im Leitfaden beträchtlich zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich dank des Gemeinsamen Standpunkts die Anzahl der Informationen zur Erteilung von Waffenausfuhrgenehmigungen verbessert hat;

F.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene — insbesondere mit Blick auf die südliche und östliche Nachbarschaft der Union — dramatisch verändert hat, was verdeutlicht, dass die Methoden zur Erhebung von Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen dringend verbessert und sicherer gestaltet werden müssen;

G.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts mit den acht Kriterien lediglich Mindeststandards festgelegt werden und restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten hiervon unberührt bleiben; in der Erwägung, dass das Beschlussfassungsverfahren für die Bewilligung oder Verweigerung einer Waffenausfuhrgenehmigung ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt;

H.

in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten vollständige Angaben an die COARM übermitteln; dass die Datensätze aufgrund der unterschiedlichen Datensammlungs- und Übermittlungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten und ihrer unterschiedlichen Auslegung der acht Kriterien unvollständig sind und variieren und dass auch die Waffenausfuhrpraxis sehr unterschiedlich ist; erinnert daran, dass der Informationsaustausch unter Einhaltung der nationalen Gesetzgebung sowie der länderspezifischen Verwaltungsverfahren erfolgen muss;

I.

in der Erwägung, dass derzeit kein Mechanismus für eine standardisierte und unabhängige Überprüfung und Berichterstattung in Bezug auf die Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes existiert;

J.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren Maßnahmen gegen den Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen ergriffen wurden und die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Wassenaar-Abkommen aktualisiert wurde; in der Erwägung, dass Themen wie Waffenvermittlungsgeschäfte, Lizenzproduktion außerhalb der EU und Kontrolle der Endnutzer zwar auf die Agenda gesetzt und in bestimmtem Ausmaß auch in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, dass viele Produkte aber, insbesondere im Bereich von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Cybertechnologie und Überwachung, durch das Kontrollsystem noch immer nicht abgedeckt sind;

K.

in der Erwägung, dass laut dem 19. Jahresbericht 40,5 % der Genehmigungen von Waffenausfuhren im Wert von 77,5 Mrd. EUR als Ziel Länder der Region Naher und Mittlerer Osten und Nordafrika (MENA) hatten, wobei der Großteil dieser Ausfuhren in Höhe von 57,9 Mrd. EUR an Saudi-Arabien, Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate ging;

L.

in der Erwägung, dass die Waffen, die in bestimmte Länder, beispielsweise Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition, ausgeführt wurden, in einigen Fällen auch in Konflikten, etwa demjenigen im Jemen, eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass solche Ausfuhren eine eindeutige Verletzung des Gemeinsamen Standpunktes darstellen;

M.

in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP) in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen aufgefordert wurde, eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

N.

in der Erwägung, dass die Waffen, deren Verbringung von den EU-Mitgliedstaaten genehmigt wurde und die anschließend im aktuellen Konflikt im Jemen zum Einsatz kamen, katastrophale Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Jemen hatten;

O.

in der Erwägung, dass der Verteidigungssektor ein Schwerpunkt der EU-Politik geworden ist, zumal es in der Globalen Strategie der Europäischen Union heißt, dass eine „tragfähige, innovative und wettbewerbsfähige europäische Verteidigungsindustrie […] von wesentlicher Bedeutung für die strategische Autonomie Europas und eine glaubwürdige GSVP [ist]“ (20); dass der Rüstungsexport für die Stärkung der europäischen industriellen und technischen Verteidigungsbasis unerlässlich ist und dass die Verteidigungsindustrie in erster Linie dafür sorgt, die Verteidigung und Sicherheit der Mitgliedsstaaten der EU zu gewährleisten und gleichzeitig zur Umsetzung der GSVP beiträgt; in der Erwägung, dass die Hauptaufgabe des Europäischen Verteidigungsfonds und dessen Vorläufers, dem kürzlich eingerichteten EDIDP, „eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie“ ist (21);

P.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Förderung der Transparenz wie Waffenausfuhrkontrollen zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander beitragen;

Q.

in der Erwägung, dass in Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist, dass die Einhaltung der acht Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, sozialen, gewerblichen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten hat;

Stärkung des Gemeinsamen Standpunkts und Verbesserung seiner Umsetzung

1.

betont, dass Staaten das legitime Recht haben, Militärtechnologie zur Selbstverteidigung zu erwerben; weist darauf hin, dass mit der Erhaltung der Verteidigungsindustrie ein Beitrag zur Selbstverteidigung der Mitgliedstaaten geleistet wird;

2.

stellt fest, dass ein europäischer Verteidigungsmarkt dazu dient, die Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten und Unionsbürger zu gewährleisten, und dazu beiträgt, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

3.

würdigt die Tatsache, dass die EU die einzige Staatenvereinigung ist, die über einen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, mit dem die Waffenausfuhrkontrolle auch bei Ausfuhren in Krisenregionen und Staaten mit einer fragwürdigen Menschenrechtsbilanz verbessert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass europäische und außereuropäische Drittstaaten auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts dem Kontrollsystem für Waffenausfuhren beigetreten sind; empfiehlt auch den verbleibenden Bewerberländern sowie Staaten, die den Status eines Bewerberlandes erlangen möchten oder einen Beitritt zur EU anstreben, die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden;

4.

betont, dass der Aufgabenbereich der EU-Delegationen dringend erweitert werden muss, damit sie die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) mit Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen und der Umsetzung von Kontrollen der Endverwender und der Endverwendung sowie Inspektionen vor Ort unterstützen können;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Anwendung und Auslegung der acht Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt wird; fordert eine einheitliche, kohärente und koordinierte Anwendung der acht Kriterien und eine vollständige Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts mit all seinen Verpflichtungen;

6.

vertritt die Ansicht, dass bei der Bewertung des Risikos von Ausfuhrgenehmigungen grundsätzlich das Vorsorgeprinzip zur Geltung kommen sollte und dass die Mitgliedstaaten neben einer Bewertung, ob bestimmte Militärtechnologien für interne Repressionen oder sonstige unerwünschte Zwecke verwendet werden könnten, auch Risiken auf der Grundlage der in dem Bestimmungsland herrschenden Gesamtsituation unter Berücksichtigung von Faktoren, wie etwa des Zustands der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der sozioökonomischen Entwicklung, bewerten sollten;

7.

fordert die Mitgliedstaaten und den EAD im Einklang mit seinen Empfehlungen vom 13. September 2017 auf, das gegenwärtige Überprüfungsverfahren zu nutzen, um die Mechanismen für den Austausch von Informationen zu stärken, indem sie hochwertigere und umfangreichere Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen bereitstellen, und zwar konkret durch:

a)

die Bereitstellung von mehr Informationen über Ausfuhrgenehmigungen und tatsächliche Ausfuhren, die systematisch und zügig übermittelt werden, unter anderem über bedenkliche Endverwender, Fälle von Abzweigung, gefälschte oder anderweitig bedenkliche Endverbleibserklärungen sowie verdächtige Händler oder Transportunternehmen, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften;

b)

die Pflege einer Liste von juristischen und natürlichen Personen, die wegen Verstößen gegen Waffenexportvorschriften verurteilt wurden, von Fällen festgestellter Abzweigungen sowie von Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie in illegalen Waffenhandel oder in Aktivitäten verwickelt sind, die die internationale und nationale Sicherheit gefährden;

c)

den Austausch bewährter, für die Umsetzung der acht Kriterien angewandter Verfahren;

d)

die Umwandlung des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in eine interaktive Online-Ressource;

e)

die Umwandlung des Jahresberichts der EU in eine durchsuchbare Online-Datenbank bis Ende 2019, wobei das neue Format auf die Daten von 2017 angewandt werden sollte;

f)

die Förderung von klaren und bewährten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungskräften und den Grenzschutzbehörden, die auf dem Informationsaustausch zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und zur Beseitigung des unerlaubten Waffenhandels, der eine Gefahr für die Sicherheit der EU und ihrer Bürger darstellt, beruhen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mehr Personal für die Bearbeitung ausfuhrbezogener Angelegenheiten auf nationaler und auf EU-Ebene einzustellen; regt an, EU-Mittel zu nutzen, um die Kapazitäten von Beamten der Genehmigungs- und Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten aufzubauen;

9.

ruft in Erinnerung, dass es einer der Gründe für die Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts war zu verhindern, dass europäische Waffen gegen die Streitkräfte von Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen, dass die Menschenrechte verletzt werden und dass sich bewaffnete Konflikte länger hinziehen; weist erneut darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt von den Mitgliedstaaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen anzuwendende Mindestanforderungen festlegt und auch die Verpflichtung enthält, einen Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung auf die Einhaltung aller acht darin aufgeführten Kriterien zu prüfen;

10.

kritisiert die systematische Nicht-Anwendung der acht Kriterien durch die Mitgliedstaaten und die Tatsache, dass Militärtechnologie Bestimmungsorte und Endnutzer erreicht, die die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien nicht erfüllen; wiederholt seine Forderung nach einer unabhängigen Bewertung der Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts durch die Mitgliedstaaten; hält es für notwendig, eine größere Konvergenz in der Anwendung der acht Kriterien zu fördern; bedauert, dass es keine Bestimmungen zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten gibt, die beim Erteilen von Genehmigungen die Einhaltung der acht Kriterien nicht vorab geprüft haben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kohärenz bei der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu verbessern, und empfiehlt ihnen, Vorkehrungen für die Durchführung unabhängiger Kontrollen zu treffen;

11.

vertritt die Ansicht, dass Ausfuhren nach Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und an andere Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition zumindest das Kriterium 2 verletzen, da diese Länder, wie von den zuständigen Behörden der Vereinten Nationen festgestellt wurde, in schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Recht verwickelt sind; wiederholt seine Forderung vom 13. September 2017, wonach es dringend geboten ist, ein Waffenembargo gegen Saudi-Arabien zu verhängen, und fordert die HR/VP sowie den Rat auf, dieses Embargo auf alle anderen Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen auszuweiten;

12.

hält es für erforderlich, einen Prozess zur Schaffung eines Mechanismus einzuleiten, mit dem Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Standpunkt nicht befolgen, sanktioniert werden;

13.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten keine Waffen mehr an Saudi-Arabien und andere Mitglieder der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen liefern, während andere weiterhin Militärtechnologie bereitstellen; beglückwünscht diejenigen Mitgliedstaaten, wie Deutschland und die Niederlande, die ihre Vorgehensweise in Bezug auf den Jemen-Konflikt geändert haben; bedauert es jedoch zutiefst, dass andere Mitgliedstaaten das Verhalten des Bestimmungslandes und die Endverwendung ausgeführter Waffen und Munition nicht zu berücksichtigen scheinen; betont, dass diese unterschiedlichen Vorgehensweisen das gesamte europäische Waffenkontrollsystem zu untergraben drohen;

14.

ist zutiefst beunruhigt darüber, dass fast alle Genehmigungsanträge für Ausfuhren in bestimmte Länder, wie Saudi-Arabien, bewilligt wurden, obwohl Ausfuhren in diese Länder zumindest die Kriterien 1–6 des Gemeinsamen Standpunkts verletzen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass eine Nichteinhaltung der Kriterien 1–4 eine Verweigerung der Genehmigung zur Folge haben muss; bedauert, dass fast alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen (95 %) nach Saudi-Arabien für Ausfuhren der Kategorie ML9 (22) (Kriegsschiffe, die zur Durchsetzung der Seeblockade gegen den Jemen eingesetzt werden, sowie für Ausfuhren der Kategorien ML10 (Luftfahrzeuge) und ML4 (Bomben usw.), die für die Luftangriffe von grundlegender Bedeutung sind und die damit zur Verschlechterung der Menschenrechtslage und zur Untergrabung der nachhaltigen Entwicklung des gesamten Landes sowie zur Verlängerung des Leidens der jemenitischen Bevölkerung beitragen, bewilligt wurden;

15.

ist schockiert über die Menge der in der EU hergestellten Waffen und Munition, die im Besitz von Da'esh in Syrien und im Irak gefunden wurden; stellt fest, dass Bulgarien und Rumänien den Gemeinsamen Standpunkt nicht wirksam anwenden, was Weitertransfers angeht, bei denen gegen Endverbleibsbescheinigungen verstoßen wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ähnliche Transfers, insbesondere in die USA und nach Saudi-Arabien, künftig abzulehnen, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten, insbesondere Bulgarien und Rumänien, auf, im Rahmen der COARM, aber auch öffentlich vor dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung (SEDE) des Parlaments zu erklären, welche Schritte diesbezüglich in die Wege geleitet wurden; fordert den EAD auf, sich mit den zahlreichen Fällen, die im Bericht der Organisation Conflict Armament Research aufgedeckt wurden, auseinanderzusetzen und in der COARM und in den einschlägigen Foren wirksamere Methoden für die Bewertung des Risikos der Umleitung zu prüfen, unter anderem indem die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren verpflichtet werden, eine Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, umgeleitet werden; beschließt, eine diesbezügliche Untersuchung einzuleiten;

16.

befürchtet, dass die Lieferung von Waffensystemen in Kriegszeiten und in politisch äußerst angespannten Situationen dazu führt, dass Zivilisten überproportional stark in Mitleidenschaft gezogen werden; betont, dass Konflikte vorrangig auf diplomatischem Wege gelöst werden sollten; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten auf, Schritte in Richtung einer echten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu unternehmen;

17.

weist darauf hin, dass eine bessere Umsetzung von Kriterium 8 entscheidend zum Erreichen der EU-Ziele der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 16.4, beitragen würde; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, den laufenden Prozess der Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts diesbezüglich zu nutzen; empfiehlt, den Leitfaden zur Anwendung diesbezüglich zu aktualisieren und den Schwerpunkt nicht nur darauf zu legen, welche Auswirkungen der Waffenerwerb auf die Entwicklung des Bestimmungslandes haben könnte, sondern auch darauf, inwieweit die Waffennutzung auch der Entwicklung anderer Länder als dem Bestimmungsland schaden könnte;

18.

schlägt vor, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die EU die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts unterstützen kann, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen in der Risikobewertungsphase, Kontrollen der Endnutzer, Ex-ante-Überprüfungen des Versands sowie durch die Bereitstellung einer regelmäßig aktualisierten Liste der Drittländer, welche die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts erfüllen;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rat 2018 eine Neubewertung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts sowie der Verwirklichung seiner Ziele vornimmt; fordert, dass der Gemeinsame Standpunkt überprüft wird, um zu ermitteln, wie er auf einzelstaatlicher Ebene umgesetzt wird, wozu auch eine Bewertung der verschiedenen Arten der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staaten, den Methoden zur Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen und den beteiligten Regierungsstellen und Ministerien gehört; betont in diesem Zusammenhang, dass die durch das neu eingerichtete EDIDP und den zukünftigen Verteidigungsfonds finanzierten Projekte den Kontroll- und Berichterstattungsmechanismen/-regelungen der Einzelstaaten und der EU genügen und voller parlamentarischer Kontrolle unterworfen werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Europäische Friedensfazilität ebenfalls einer parlamentarischen Kontrolle unterworfen werden muss;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;

21.

ist der Auffassung, dass produktbezogene Maßnahmen, die mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die überwiegend zu Exportzwecken konzipiert werden, zusammenhängen, von einer Finanzierung durch die Union im Zusammenhang mit der bevorstehenden Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) (COM(2018)0476) ausgenommen werden sollten;

22.

ist der Auffassung, dass es im Zusammenhang mit dem Brexit wichtig wäre, dass das Vereinigte Königreich weiterhin an den Gemeinsamen Standpunkt gebunden bleibt und die entsprechenden operativen Bestimmungen ebenso wie andere europäische Drittländer anwendet;

23.

betont, dass das Ziel einer größeren Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verteidigungssektors die Anwendung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts nicht beeinträchtigen darf, da diese Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, gewerblichen, sozialen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten haben;

24.

ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt erfolgen sollte, auch was Ersatzteile und Bestandteile anbelangt; weist darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt keine Einschränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterien dementsprechend auch für innergemeinschaftliche Verbringung gelten;

25.

weist erneut darauf hin, dass sich die ungenügend kontrollierte Ausfuhr von Cyber-Überwachungstechnologien durch EU-Unternehmen nachteilig auf die Sicherheit der digitalen Infrastruktur der EU sowie auf die Achtung der Menschenrechte auswirken kann; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer schnellen, wirksamen und umfassenden Aktualisierung der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck; erinnert an den Standpunkt des Parlaments betreffend den Vorschlag der Kommission, der im Januar 2018 von einer überwältigenden Mehrheit angenommen wurde, und schlägt dem Rat vor, schnell einen ehrgeizigen Standpunkt zu formulieren, damit die Mitgesetzgeber vor Ende dieser Wahlperiode eine Einigung erzielen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung der acht Kriterien Gütern, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, wie z. B. Überwachungstechnologie, und in ähnlicher Weise Komponenten, die zur Cyber-Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, eine größere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ausreichend in Technologie und in Humanressourcen zu investieren, damit Personen in besonderen Programmen für Cybersicherheit geschult werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme der betreffenden Güter in die Kontrolllisten (insbesondere Wassenaar) auf internationaler Ebene zu fördern;

26.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Lizenzproduktion von Drittländern eingehender zu untersuchen und für mehr Schutz vor möglichen unerwünschten Verwendungen zu sorgen; fordert die strikte Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf die Lizenzproduktion in Drittländern; fordert, dass Lizenzproduktionsvereinbarungen auf diejenigen Länder beschränkt werden, die Vertragsparteien oder Unterzeichner des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) sind, und dass diese Drittländer dazu verpflichtet werden, nur unter Lizenz produzierte Ausrüstung und mit ausdrücklicher Genehmigung des ursprünglich ausführenden Mitgliedstaats auszuführen;

27.

betont, dass ein Konzept für Situationen entwickelt werden muss, in denen Mitgliedstaaten die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts für Ausfuhren von Produkten, die im Wesentlichen gleich und für ähnliche Bestimmungsorte und Endverwender bestimmt sind, anders auslegen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Glaubwürdigkeit der EU im Ausland gewahrt bleiben;

28.

ersucht die Mitgliedstaaten und den EAD, eine besondere Strategie auszuarbeiten, damit Hinweisgeber förmlich geschützt werden, die Praktiken von Einrichtungen und Unternehmen der Rüstungsindustrie melden, die gegen die Kriterien und Grundsätze des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen;

29.

fordert darüber hinaus die Ausweitung bzw. Anwendung der acht Kriterien auch auf den Transfer von Militär-, Sicherheits- und Polizeipersonal, auf rüstungsexportbezogene Dienstleistungen, Know-how und Ausbildung, Sicherheitstechnologie und auf private Militär- und Sicherheitsdienste;

30.

fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Risiken zu vermeiden, die sich aus der Umleitung und der Hortung von Waffen ergeben, darunter illegaler Waffenhandel und -schmuggel; unterstreicht das Risiko, dass in Drittländer exportierte Waffen über diesen Waffenschmuggel und -handel erneut in die EU eingeführt werden;

31.

fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ein neues Kriterium zum gemeinsamen Standpunkt hinzuzufügen, damit bei der Vergabe von Lizenzen sichergestellt wird, dass das Korruptionsrisiko bei Ausfuhren ausreichend berücksichtigt wird;

Jahresbericht der COARM

32.

würdigt die Anstrengungen der COARM hinsichtlich der Kooperation, Koordinierung und Konvergenz (unter Nutzung insbesondere des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts) und Stärkung bzw. Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, insbesondere was Sensibilisierungskampagnen und Angleichungs- bzw. Harmonisierungsprozesse innerhalb der EU und mit Drittländern anbelangt;

33.

bedauert die sehr späte Veröffentlichung des 18. Jahresberichts für 2015 im März 2017 und des 19. Jahresberichts für 2016 im Februar 2018; fordert, dass für ein stärker vereinheitlichtes und zügigeres Berichterstattungs- und Übermittlungsverfahren gesorgt wird, indem eine strenge Frist für die Übermittlung von Daten festgelegt wird, die spätestens im Januar nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, abläuft, oder indem ein fester Veröffentlichungstermin festgelegt wird, der spätestens im März nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, liegt;

34.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über ihre Waffenausfuhren zu berichten, und drängt alle Mitgliedstaaten, ihren im Gemeinsamen Standpunkt festgehaltenen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen; betont, dass hochwertige und disaggregierte Daten über tatsächliche Lieferungen unerlässlich sind, um nachvollziehen zu können, wie die acht Kriterien angewandt werden;

35.

kritisiert die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten für den 19. Jahresbericht keine vollständigen Angaben auf der Grundlage detaillierter länderspezifischer Daten gemacht haben; ist besorgt darüber, dass deshalb im Jahresbericht der Ratsarbeitsgruppe COARM wichtige Informationen fehlen und dieser Bericht demzufolge nicht aktuell ist und kein Gesamtbild der Ausfuhrtätigkeiten der Mitgliedstaaten liefern kann; ist der Ansicht, dass ein standardisiertes Überprüfungs- und Berichterstattungssystem eingerichtet werden sollte, damit detailliertere und umfassendere Informationen verfügbar sind; wiederholt seine Forderung, dass alle Mitgliedstaaten, die keine vollständigen Angaben gemacht haben, für den nächsten Jahresbericht zusätzliche Informationen zu ihren vergangenen Ausfuhren nachliefern;

36.

weist darauf hin, dass bei einer Verweigerung gemäß dem 19. Jahresbericht unterschiedliche Kriterien angeführt wurden, wobei Kriterium 1 insgesamt 82-mal angeführt wurde, Kriterium 2 119-mal, Kriterium 3 103-mal, Kriterium 4 85-mal, Kriterium 5 8-mal, Kriterium 6 12-mal, Kriterium 7 139-mal und Kriterium 8 einmal; weist besorgt darauf hin, dass die Zahl der verweigerten Genehmigungen insgesamt und auch relativ abgenommen hat (nur 0,76 % der Genehmigungsanträge wurden 2016 verweigert, verglichen mit knapp 1 % im Jahr 2015); stellt enttäuscht fest, dass der Bericht noch immer keine Zahlen zu den Ergebnissen der Konsultationen über Verweigerungsmitteilungen enthält, und fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Daten in künftige Jahresberichte aufzunehmen;

37.

regt an, dass von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangt und sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch im COARM-Jahresbericht veröffentlicht werden; regt ferner an, dass der COARM-Jahresbericht um eine Zusammenfassung ergänzt wird, in der u. a. vergleichende Trends zu den Vorjahren und aggregierte Zahlen enthalten sein sollten;

Parlament und Zivilgesellschaft

38.

weist darauf hin, dass nicht alle einzelstaatlichen Parlamente der EU die staatlichen Genehmigungsentscheide kontrollieren; verweist auf die Geschäftsordnung des Parlaments, in der die Möglichkeit einer regelmäßigen Stellungnahme zu den EU-Jahresberichten über Waffenexporte vorgesehen ist, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die derzeitige Situation verbessert und gewährleistet wird, dass das Parlament zusammen mit seinem eigenen Jahresbericht eine Stellungnahme zum COARM-Jahresbericht abgibt, die außerhalb der Quote liegen sollte; fordert die nationalen Parlamente auf, bestehende bewährte Verfahren im Bereich der Berichterstattung zu Waffenausfuhren und ihrer Überwachung auszutauschen;

39.

betont die wichtige Rolle, die den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Parlament, der Zivilgesellschaft, den für die Waffenkontrolle zuständigen Behörden und den Industrieverbänden bei der Unterstützung und Förderung der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts vereinbarten Standards auf innerstaatlicher und EU-Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems zukommt; fordert daher einen transparenten und robusten Kontrollmechanismus, der die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft stärkt; bestärkt die nationalen Parlamente, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft darin, unabhängige Überprüfungen des Waffenhandels vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, derartige Aktivitäten — auch finanziell — zu unterstützen;

40.

betont die Bedeutung und Legitimität einer parlamentarischen Aufsicht über Daten betreffend die Waffenausfuhrkontrolle und die Art der Durchführung dieser Kontrolle; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, Unterstützung und Informationen, die nötig sind um sicherzustellen, dass die öffentliche Aufsichtsfunktion umfassend wahrgenommen werden kann;

41.

regt an, dass Ausfuhren von Produkten, die im Rahmen des EDIDP und/oder des Europäischen Verteidigungsfonds (EDF) finanziert wurden, in den Daten gesondert aufgelistet werden, die der COARM übermittelt werden, um eine genaue Überwachung dieser Produkte zu gewährleisten, die mit europäischen Haushaltsmitteln finanziert wurden; fordert den Rat und das Parlament auf, sich auf ein detailliertes System zur Auslegung und Umsetzung zu einigen, das ein Aufsichtsorgan, ein Sanktionierungsorgan und einen Ethikausschuss umfassen sollte, um sicherzustellen, dass die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts zumindest auf die Produkte angewandt werden, die im Rahmen des EDIDP und/oder des EDF finanziert wurden, um für gleiche Exportrahmen für die beteiligten Länder zu sorgen; vertritt die Ansicht, dass die gemeinsame Auslegung und Umsetzung für alle Waffenausfuhren aus den Mitgliedstaaten mit Wirkung in der Zukunft gelten sollten;

Internationale Waffenkontrolle und Abrüstung

42.

betont erneut die Zielvorgabe der Europäischen Union, als globaler Akteur für den Frieden einzutreten; ist der Auffassung, dass die EU ihrer größer gewordenen Verantwortung für Frieden und Sicherheit in Europa und in der Welt durch weiter verbesserte Ausfuhrkontrollmechanismen und Abrüstungsinitiativen gerecht werden und an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur auftreten sollte, d. h. die EU sollte eine aktive Rolle spielen, und die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften um einen gemeinsamen Standpunkt in den Bereichen Nichtverbreitung von Waffen, weltweite Abrüstung und Kontrollen von Waffenverbringungen sowie bei der Förderung der Erforschung und Entwicklung von Technologien und Produktionslinien zur Umwandlung von militärischen zu zivilen Nutzungsstrukturen bemühen, und durch Maßnahmen, wie etwa die Gewährung von Vergünstigungen für die Ausfuhr der betreffenden Güter;

43.

erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) unterzeichnet haben; fordert eine weltweite Anwendung des Vertrags über den Waffenhandel und ein besonderes Augenmerk auf Länder, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben; begrüßt auch die Outreach-Maßnahmen betreffend den Vertrag über den Waffenhandel und unterstützt die wirksame Umsetzung dieses Vertrags;

44.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Drittländer bei der Erarbeitung, Aktualisierung, Verbesserung und Umsetzung von Waffenkontrollsystemen entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen;

45.

bekräftigt seinen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen mit tödlicher Wirkung; fordert ein Ausfuhrverbot für Produkte, die in der Entwicklung und Herstellung solcher Waffensysteme verwendet werden;

46.

betont, dass ein effektives internationales Rüstungsexportkontrollabkommen sämtliche Verbringungen, darunter die Verbringung zwischen Staaten, die Verbringung zwischen Staaten und nichtstaatlichen Endnutzern, das Leasing sowie Darlehen, Schenkungen oder Verbringungen in Form von Hilfsleistungen bzw. anderweitigen Leistungen umfassen sollte;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. C 56 vom 14.2.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38.

(5)  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

(6)  http://www.wassenaar.org/control-lists/, „Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Munitionsliste“ des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.

(7)  Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13-27217.

(8)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1.

(11)  A/HRC/35/8.

(12)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 63.

(13)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 178.

(14)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.

(15)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 146.

(16)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.

(17)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.

(18)  „Trends in international arms transfers“ (Tendenzen im internationalen Waffenhandel), 2017, (SIPRI-Informationsbroschüre, März 2018).

(19)  http://enaat.org/eu-export-browser/licence.de.html

(20)  „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, Juni 2016, Brüssel.

(21)  „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“, COM(2017)0295, 7.6.2017.

(22)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XG0406(01)&from=DE


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/45


P8_TA(2018)0456

Notwendigkeit eines umfassenden Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (2018/2886(RSP))

(2020/C 363/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (1),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 1/2018 vom 17. Juli 2018 zu dem Vorschlag vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2018 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová (5),

unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 3. Oktober 2018 zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (6),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322),

unter Hinweis auf das EU-Justizbarometer 2018,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind;

B.

in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Grundrechte drei Aspekte sind, die sich wechselseitig beeinflussen und stärken und zusammen den „Verfassungskern“ der EU und ihrer Mitgliedstaaten bewahren;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission 2014 einen Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips geschaffen hat; in der Erwägung, dass dieser Rahmen nur einmal genutzt wurde, und in der Erwägung, dass sich dieses Instrument als unzulänglich erwiesen hat, wenn es darum geht, Bedrohungen für die Rechtsstaatlichkeit zu verhindern oder abzuwehren;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union über keinen objektiven und dauerhaften Mechanismus verfügt, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in allen Mitgliedstaaten überwacht werden können;

E.

in der Erwägung, dass das EU-Justizbarometer 2018 zeigt, dass es nach wie vor Herausforderungen bezüglich der Funktionsweise der Justizsysteme der Mitgliedstaaten sowie bezüglich der Auswirkungen bestimmter Reformen in den Mitgliedstaaten gibt;

F.

in der Erwägung, dass im Bereich Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren anhängig sind (7);

G.

in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mehrere Berichte veröffentlicht hat, in denen die Herausforderungen für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in verschiedenen Mitgliedstaaten hervorgehoben werden, wozu Probleme wie der schrumpfende Raum für Organisationen der Zivilgesellschaft in Europa gehören (8);

H.

in der Erwägung, dass Ad-hoc-Reaktionen auf Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte beobachtet wurden, was zu sehr unterschiedlichen Ansätzen in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt hat;

I.

in der Erwägung, dass das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV von der Kommission angesichts der Lage in Polen eingeleitet wurde und dass das Europäische Parlament das gleiche Verfahren angesichts der Lage in Ungarn eingeleitet hat;

J.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eine Beobachtungsgruppe zur Rechtsstaatlichkeit eingesetzt hat, die ihre Arbeit im Zusammenhang mit der Ermordung von Investigativjournalisten und mit der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen hat;

K.

in der Erwägung, dass mit diesen Maßnahmen der EU in erster Linie auf Ereignisse reagiert wird, statt ihnen vorzubeugen, und dass diese Maßnahmen durch die ungleiche und durch politische Erwägungen geprägte Aufmerksamkeit, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten in verschiedenen Mitgliedstaaten zuteilwird, behindert werden;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324) veröffentlicht hat;

M.

in der Erwägung, dass in der Stellungnahme Nr. 1/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung unterstrichen wird, dass eine genauere Angabe der als Orientierungshilfen dienenden Quellen und der Verfahren erforderlich ist, durch die allgemeine Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten festgestellt werden können;

N.

in der Erwägung, dass in früheren Berichten über die Korruptionsbekämpfung in der EU und in den Länderberichten im Rahmen des Europäischen Semester 2018 auf schwerwiegende Bedenken in Bezug auf Korruption in verschiedenen Mitgliedstaaten, durch die das Vertrauen der Bürger in die Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit untergraben wird, hingewiesen wird;

O.

in der Erwägung, dass die Herausforderungen für die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in den Mitgliedstaaten den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gefährden, der auf der widerlegbaren Vermutung (praesumptio iuris tantum) des gegenseitigen Vertrauens gründet;

P.

in der Erwägung, dass die Herausforderungen für die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in den Mitgliedstaaten die Legitimität des auswärtigen Handelns der Union gefährden, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Beitritts- und ihrer Nachbarschaftspolitik;

Q.

in der Erwägung, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet sind, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu achten, zu schützen und zu fördern;

R.

in der Erwägung, dass die Union der EMRK immer noch nicht beigetreten ist, obwohl sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV dazu verpflichtet ist;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat nicht auf die Entschließung des Parlaments zu einem EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte reagiert haben und sich bislang geweigert haben, die Interinstitutionelle Vereinbarung über den EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte anzunehmen;

1.

bedauert, dass die Kommission bislang keinen Vorschlag für einen umfassenden EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgelegt hat, und fordert die Kommission auf, dies zu tun, insbesondere indem sie in ihrer bevorstehenden nichtlegislativen Initiative zur Stärkung der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union vorschlägt, die Interinstitutionelle Vereinbarung über den EU-Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte anzunehmen;

2.

bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden, dauerhaften und objektiven EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte und betont, dass ein solcher Mechanismus jetzt dringender denn je benötigt wird;

3.

bekräftigt die wesentlichen Elemente eines solchen Mechanismus, wie er vom Parlament in Form eines Interinstitutionellen Pakts für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgeschlagen wurde, der aus einer jährlichen faktengestützten und diskriminierungsfreien Überprüfung, bei der alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen dahingehend bewertet werden, ob die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte eingehalten werden, aus länderspezifischen Empfehlungen (der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte), an die sich eine interparlamentarische Aussprache anschließen soll, sowie aus einem ständigen Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten innerhalb der Organe der EU besteht;

4.

bekräftigt, dass der Europäische Bericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte die bestehenden Instrumente — unter anderem das Justizbarometer, den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus, den Bericht über die Bekämpfung der Korruption und die Verfahren zur gegenseitigen Bewertung nach Artikel 70 AEUV — umfassen und ergänzen und den Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Bulgarien und Rumänien ersetzen muss; bedauert den Beschluss der Kommission, den Bericht über Korruptionsbekämpfung in der EU 2017 nicht zu veröffentlichen;

5.

fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, ihren Vorschlag für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten mit einem umfassenden, dauerhaften und objektiven EU-Mechanismus für den Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu verknüpfen;

6.

fordert den Rat auf, zuzustimmen, der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte beizutreten, und weitere Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu unterstützen;

7.

ist der Ansicht, dass das Parlament die Initiative ergreifen könnte, um einen Pilotbericht über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und eine interparlamentarische Debatte in die Wege zu leiten, sollten die Kommission und der Rat die Einrichtung eines Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte weiter ablehnen;

8.

fordert den Rat auf, in den laufenden Verfahren im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 EUV seiner institutionellen Rolle gebührend Rechnung zu tragen und das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten und dem Parlament Gelegenheit zu geben, dem Rat seinen begründeten Vorschlag vorzulegen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie — zwecks Weiterleitung an die subnationalen Parlamente und Räte — dem Europäischen Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0340.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0055.

(4)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0183.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0056.

(7)  http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&typeOfSearch=true&active_only=1&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decision_date_to=&PressRelease=true&DG=JUST&title=&submit=Search

(8)  Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU (Herausforderungen für die Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Menschenrechte in der EU), Wien, 18. Januar 2018.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/49


P8_TA(2018)0457

Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien (2017/2282(INI))

(2020/C 363/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36 und 37, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 1. Juli 2016 in Kraft trat,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (1) und vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (2), seine Empfehlung vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft (3), seine legislative Entschließung vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (4) und seine Entschließung vom 14. Juni 2018 zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland (5),

unter Hinweis auf die jährlichen nationalen Aktionspläne für die Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 9. November 2017 zum Bericht über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit Georgien (SWD(2017)0371),

unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, insbesondere auf die am 24. November 2017 in Brüssel verabschiedete Erklärung,

unter Hinweis auf den Rahmen für die Zusammenarbeit „20 Zielvorgaben für 2020“, der 2015 auf dem Gipfel in Riga festgelegt wurde und eine Stärkung der Wirtschaft, der Staatsführung, der Konnektivität und der Gesellschaft fördern soll,

unter Hinweis auf den einheitlichen Unterstützungsrahmen der EU für Georgien (2017–2020),

unter Hinweis auf das Ergebnis der vierten Sitzung des Assoziierungsrates zwischen der EU und Georgien vom 5. Februar 2018,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Euronest, die zuletzt vom 25.–27. Juni 2018 stattfanden und auf denen sieben Entschließungen verabschiedet wurden und die EU aufgefordert wurde, sich aktiver um eine Vermittlung in den eingefrorenen Konflikten zu bemühen,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen der sechsten Sitzung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses EU-Georgien vom 26. April 2018,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen der dritten Sitzung der Plattform der Zivilgesellschaft EU-Georgien vom 22. März 2018,

unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus vom 20. Dezember 2017 (COM(2017)0815),

unter Hinweis auf die endgültige Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 19. März 2018 zur Verfassungsreform Georgiens (CDL-AD (2018)005),

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage vom 21. September 2015 zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“ (SWD(2015)0182),

unter Hinweis auf den Bericht von Transparency International vom 2. Juli 2015 mit dem Titel „The State of Corruption: Armenia, Azerbaijan, Georgia, Moldova and Ukraine“ (Stand der Korruption: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine),

unter Hinweis auf die für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten erstellten Sachverständigenstudien, darunter die am 26. Oktober 2017 veröffentlichte Studie zu den Wahlreformen in den drei Assoziierungsländern der östlichen Nachbarschaft (in der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau) und zu deren Auswirkungen auf die politischen Entwicklungen in diesen Ländern (6), die am 28. Juni 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine“ (7) und die im Juli 2018 veröffentlichte Vergleichsstudie mit dem Titel „Entwicklung eines institutionellen Rahmens für die Umsetzung der Assoziierungsabkommen in Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine“ (8),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0320/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Georgien durch die neuen wichtigen Entwicklungen mit dem Assoziierungsabkommen und der vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen der EU und Georgien sowie der Assoziierungsagenda einschließlich des Inkrafttretens der Visafreiheit und des Beitritts Georgiens zur Energiegemeinschaft immer intensiver werden;

B.

in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Achtung der zentralen Werte — Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Minderheiten — einen Eckpfeiler der weiteren europäischen Integration darstellt;

C.

in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte in den besetzten Gebieten Südossetien und Abchasien und die Isolation dieser Gebiete immer noch eine der größten Herausforderungen für Georgien sind;

D.

in der Erwägung, dass dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 zufolge weiterhin Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung zu verzeichnen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der neuen nationalen Strategie für das Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität 2017–2020 und des dazugehörigen Aktionsplans von 2017 auf dem Kampf gegen die „Diebe im Gesetz“, die Durchfuhr von Drogen und die Cyberkriminalität sowie auf der Einführung einer analysebasierten und bürger- und gemeinwesenorientierten Polizeiarbeit liegt;

F.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 1. September 2017 in Kraft trat und eine interministerielle Kommission für Geschlechtergleichstellung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzt wurde;

G.

in der Erwägung, dass sich Georgien in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ 2018 leicht verbessert hat — von Platz 64 im Jahr 2017 auf Platz 61;

1.

begrüßt erfreut den anhaltenden Reformkurs und die Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone, mit denen Georgien zu einem der wichtigsten Partner der EU in der Region geworden ist; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, sich auch künftig für Stabilität, demokratische Reformen und wirtschaftliche und soziale Verbesserungen für die Georgier einzusetzen, die unter Armut, Arbeitslosigkeit und einer hohen Zahl an Auswanderern aus wirtschaftlichen Gründen leiden, denn dies ist entscheidend dafür, dass die Bevölkerung hinter dem Bestreben steht, Georgiens Souveränität und territoriale Unversehrtheit in den international anerkannten Grenzen herzustellen und enger mit der EU zusammenzuarbeiten;

2.

nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass die europäische Agenda Georgiens nach wie vor von allen Parteien und der Mehrheit der georgischen Bürger unterstützt wird; stellt fest, dass nach Artikel 49 EUV und der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 zufolge jeder europäische Staat die Mitgliedschaft in der EU beantragen kann, sofern er die Kopenhagener Kriterien erfüllt; weist darauf hin, dass das Parlament inzwischen den Vorschlag für eine „Östliche Partnerschaft Plus“ (EaP+) befürwortet, mit der zusätzliche Perspektiven eröffnet werden können; begrüßt die Initiative der georgischen Regierung, einen Fahrplan für die EU-Integration zu entwerfen, mit dem die laufenden Beziehungen zwischen der EU und Georgien gestärkt werden sollen; begrüßt, dass sich Georgien aktiv an den Tätigkeiten der multilateralen Plattformen der Östlichen Partnerschaft beteiligt;

3.

spricht den staatlichen Stellen Georgiens seine Anerkennung für ihre wiederholten Informationskampagnen über die Vorteile und wirtschaftlichen Chancen, die das Assoziationsabkommen und die vertiefte und umfassende Freihandelszone bieten, und für ihre Unterstützung bei den erforderlichen Anpassungen aus;

Geltender institutioneller Rahmen zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens

4.

stellt fest, dass sich die Unterstützung Georgiens durch die EU von 2017 bis 2020 auf 371–453 Mio. EUR belaufen wird und gemäß der Assoziierungsagenda EU-Georgien weitere Mittel nach dem Grundsatz „mehr für mehr“ bereitgestellt werden; legt der Kommission nahe, diese Art der Hilfe in Abhängigkeit von der Absorptionskapazität und den Reformanstrengungen Georgiens bereitzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass Georgien beschlossen hat, die Gesamtzahl der Ministerien von 14 auf 11 zu reduzieren, um die Abläufe zu optimieren und Kosten zu sparen, und begrüßt den Beschluss der georgischen Regierung, die eingesparten Mittel in die Bildung zu stecken;

5.

fordert, den Ministerpräsidenten und den Minister für auswärtige Angelegenheiten stärker einzubinden, damit eine politische Kontrolle der Umsetzung des Assoziierungsabkommens auf hoher Ebene stattfindet, insbesondere indem die entsprechenden Regierungsstrukturen gestrafft und die Pläne der Fachministerien koordiniert, synchronisiert und vollständig und wirksam umgesetzt werden; begrüßt, dass das Amt des Staatsministers für europäische Integration in das Ministerium für äußere Angelegenheiten integriert wurde; schlägt jedoch vor, das gesamte Kabinett für die europäische Integration in die Verantwortung zu nehmen;

6.

begrüßt, dass eine Dreijahresfassung des Plans für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone verabschiedet wurde, und fordert die Behörden auf, in Ergänzung zu diesen Plänen eine Reformstrategie mit dem Schwerpunkt auf den Wirkungen jenseits von Rechtsvorschriften und Personalschulungen auszuarbeiten, die auf der einer Folgenabschätzung durch Sachverständige beruhen und sich auch auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Parlament, Regierung und Präsidialverwaltung erstrecken sollte; legt dem georgischen Parlament in diesem Zusammenhang nahe, besser zu kontrollieren, ob die Entwürfe für innenpolitische Reformvorschläge dem Assoziierungsabkommen entsprechen;

7.

betont, dass Georgien hoch qualifiziertes Personal mit der Umsetzung der Assoziierungsagenda betrauen muss; fordert deshalb die staatlichen Stellen Georgiens auf, dafür zu sorgen, dass die mit Fragen der europäischen Integration befassten Stellen in allen Ministerien mit einschlägig qualifizierten Beamten in ausreichender Zahl ausgestattet sind; fordert den EAD bzw. die Kommission auf, beim Aufbau der Kapazitäten und der Schulung der georgischen Beamten, die mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone befasst sind, Unterstützung zu leisten;

8.

begrüßt, dass die interparlamentarische Versammlung Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine eingerichtet wurde, und legt ihr nahe, auch die Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu kontrollieren;

9.

fordert den EAD bzw. die Kommission nachdrücklich auf, die internen Kapazitäten zur besseren Überwachung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu fördern, insbesondere durch eine Aufstockung des dafür zuständigen Personals, das über fundierte Kenntnisse des georgischen Verwaltungs- und Rechtssystems verfügen muss, und eine qualitative Beurteilung der Fortschritte vorzunehmen, indem insbesondere Screeningverfahren eingeführt werden, mit denen sich der jeweilige Stand der Angleichung an den EU-Besitzstand bewerten lässt, wie es auch im Assoziierungsabkommen gefordert wird;

10.

hebt hervor, dass der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens entscheidende Bedeutung zukommt, da sie die Reformen beobachtet und sich um die Überwachung der Umsetzung verdient macht; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, dafür zu sorgen, dass bei den im Rahmen des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone durchgeführten Reformen die lokalen Gebietskörperschaften sowie Vertreter der Zivilgesellschaft und die Sozialpartner in die Entscheidungsfindung über den Weg zu einem „europäischen“ Sozialmodell einbezogen werden, und fordert die Behörden und die EU auf, sicherzustellen, dass diesen Gruppen ebenso wie der Bevölkerung in abgelegenen Gebieten der Zugriff zu Informationen über die Umsetzung des Abkommens ermöglicht wird;

11.

betont, dass die georgischen Bürger vorausschauend über die greifbaren Vorteile und Ziele der Östlichen Partnerschaft unterrichtet werden müssen und mit faktengestützten, leicht zugänglichen und sehr zuverlässigen Informationen in allen Sprachen des Partnerlandes gegen Desinformation vorgegangen werden muss; fordert Georgien auf, mit der Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten eine bessere Kommunikationsstrategie zu entwickeln;

12.

begrüßt, dass am 4. September 2018 in Tiflis eine Europäische Schule im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gegründet wurde, an der Schüler aller Länder der Östlichen Partnerschaft ein internationales Abitur ablegen können; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, mehr europäische Studien in die Lehrpläne der regulären Schulen und Hochschulen aufzunehmen;

13.

unterstützt die vorläufigen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission einschließlich der Delegation des Europäischen Parlaments zur ersten Runde der Präsidentschaftswahl 2018 in Georgien; begrüßt, dass bei der Wahl ein wirklicher Wettbewerb stattfand und es nicht zu Gewalttaten kam; bedauert, dass Russland Südossetien und Abchasien besetzt hält und die faktische Regierung in Südossetien die Verwaltungsgrenzlinie zu Georgien geschlossen hat, wodurch viele georgische Bürger daran gehindert werden, an der Wahl teilzunehmen; fordert die Behörden und die politischen Parteien auf, die Probleme vor der zweiten Wahlrunde zu lösen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung staatlicher Mittel, die übermäßig hohen Obergrenzen für die Wahlkampffinanzierung und die Aggressionen hochrangiger Amtsträger gegenüber unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft in Form von heftigen verbalen Angriffen;

Politischer Dialog

14.

weist erneut darauf hin, dass der Standpunkt der EU zur Verfassungsreform Georgiens mit der insgesamt positiven Bewertung der Venedig-Kommission übereinstimmt; bedauert, dass die Einführung des reinen Verhältniswahlsystems bis 2024 aufgeschoben wurde; bekräftigt seine Bereitschaft, künftige Wahlen in Georgien zu beobachten und die staatlichen Stellen Georgiens bei der Umsetzung der daraus folgenden Empfehlungen zu unterstützen; weist erneut darauf hin, dass die Zusammensetzung der zentralen Wahlkommission nicht politisch motiviert sein sollte und es im Vorfeld von Wahlen nicht zur missbräuchlichen Verwendung von Verwaltungsressourcen kommen sollte; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, eine eingehende Untersuchung der politisch motivierten Gewalttaten im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2016 zu veranlassen;

15.

unterstützt die demokratische Stärkung der politischen Institutionen in Georgien und ist bereit, in diesem Bereich Hilfe zu leisten; stellt fest, dass Georgien zu den wenigen Ländern zählt, in denen alle Machtbereiche an der Partnerschaft für eine offene Regierung beteiligt sind; betont, dass eine ehrgeizige Reformagenda verfolgt werden sollte, die die politische Neutralität der staatlichen Institutionen und ihrer Mitarbeiter zum Ziel hat; betont, dass in einem parlamentarischen System der Opposition eine wichtige Funktion zukommt, und fordert strengere Mechanismen für die Kontrolle der Exekutive, darunter die Befugnis der Mitglieder des Parlaments, regelmäßig Anfragen an die Minister und den Ministerpräsidenten zu richten und damit für Rechenschaftspflicht zu sorgen;

16.

begrüßt, dass seit dem 27. März 2017 für die Bürger Georgiens Visumfreiheit gilt; nimmt zur Kenntnis, dass Georgien die Vorgaben für die Visaliberalisierung erfüllt, und empfiehlt, die Vorgaben regelmäßig zu überwachen, um so ihre Befolgung sicherzustellen; stellt fest, dass sich die Einführung der Visumfreiheit positiv auf die zwischenmenschlichen Kontakte auswirkt; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass Georgien Maßnahmen ergriffen hat, um Verstöße gegen die Regelungen über die Visumfreiheit schnell zu ahnden, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Georgien als sicheren Herkunftsstaat anzuerkennen; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsorganen Georgiens und der EU-Mitgliedstaaten intensiviert werden muss;

17.

begrüßt, dass die Migrationsstrategie und der Aktionsplan Georgiens kontinuierlich umgesetzt werden und verstärkt am Wiederaufbau von Grenzabschnitten zwischen Georgien und der Türkei bzw. Aserbaidschan gearbeitet wird;

18.

unterstützt Georgien dabei, sich um eine friedliche Beilegung von Konflikten, Aussöhnung und Engagement zu bemühen und sich konstruktiv an den Internationalen Gesprächen von Genf zu beteiligen; begrüßt, dass sich Georgien bemüht, den Dialog mit Russland aufrechtzuerhalten; begrüßt die am 4. April 2018 vorgestellte Initiative mit dem Titel „Auf dem Weg in eine bessere Zukunft“, mit der die humanitäre und sozioökonomische Lage der Menschen in den besetzten Gebieten verbessert und die zwischenmenschlichen Kontakte und der Vertrauensaufbau zwischen den gespaltenen Gemeinschaften gefördert werden sollen;

19.

weist mit Bedauern darauf hin, dass die Russische Föderation nach zehn Jahren ihre rechtswidrige Besatzung der georgischen Hoheitsgebiete immer noch aufrechterhält, und bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens; nimmt zur Kenntnis, dass Georgien wegen Zwangsmaßnahmen gegen die in Abchasien und Südossetien lebenden Menschen Klage gegen Russland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hat und dass das georgische Parlament eine Resolution verabschiedet hat, mit der die eine schwarze Liste der Personen aufgestellt wurde, die wegen Mordes, Entführung, Folter oder unmenschlicher Behandlung verurteilt wurden oder Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind (Otchosoria-Tatunaschwili-Liste); betont, dass die internationale Gemeinschaft eine konsequente, koordinierte, geeinte und entschlossene Haltung gegenüber Russlands Besatzungs- und Annexionspolitik einnehmen muss;

20.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, sich stärker darum zu bemühen, bestehende Hindernisse zu überwinden und der Bevölkerung in Abchasien und im Gebiet Zchinwali/Südossetien die Vorteile des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone nahezubringen, indem sie sie besser über die neuen Chancen, die das Abkommen birgt, und die Möglichkeiten für Ad-hoc-Projekte in den Bereichen Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit auf lokaler Ebene informieren;

21.

würdigt Georgiens fortgesetzte Beteiligung an zivilen und militärischen Krisenbewältigungseinsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); betont, dass der Dialog zwischen der EU und Georgien über Sicherheitsfragen auf hoher Ebene intensiviert werden muss, um insbesondere der Radikalisierung, dem gewaltsamen Extremismus, der Propaganda und hybriden Bedrohungen zu begegnen;

Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Medienfreiheit

22.

nimmt die Ergebnisse der Korruptionsbekämpfung auf unterer und mittlerer Ebene in Georgien zur Kenntnis, die zu guten regionalen Einstufungen in Wahrnehmungsindizes führen; hebt dennoch hervor, dass die Korruption in den hochgestellten Eliten nach wie vor ein schwerwiegendes Problem darstellt; begrüßt die Umsetzung der georgischen Antikorruptionsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans; fordert Georgien auf, dafür zu sorgen, dass die Antikorruptionsbehörde unabhängig ist, keiner politischen Einflussnahme unterliegt und vom Staatssicherheitsdienst getrennt wird; weist darauf hin, dass es einer eindeutigen Gewaltenteilung bedarf und politische und wirtschaftliche Interessen klar zu trennen sind, und betont, dass zur Bekämpfung der Korruption die Justiz unabhängig sein muss und dauerhafte Ermittlungserfolge bei der Korruption auf hoher Ebene erzielt werden müssen, die allerdings noch ausstehen; betrachtet Georgien als wichtigen Partner der EU in verschiedenen Bereichen der Zusammenarbeit, etwa bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität;

23.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, ein ausgereiftes, unabhängiges und wirksames Verfahren zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauchsfällen durch Strafverfolgungsbeamte einzuführen, das nicht der Weisungsbefugnis des Generalstaatsanwalts unterliegt, damit der langwierige Missstand, dass diese Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, beseitigt wird; begrüßt deshalb, dass die Dienststelle eines staatlichen Inspektors für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte eingerichtet wurde;

24.

nimmt äußerst besorgt zur Kenntnis, dass die Türkei Druck auf in Georgien ansässige türkische Staatsangehörige und Bildungseinrichtungen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu der Gülen-Bewegung ausübt; fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, den Fall genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren und sämtliche sonstigen Maßnahmen voll und ganz den europäischen Grundsätzen und Normen entsprechen; fordert die EU mit Nachdruck auf, die Länder der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, dem in den vergangenen Monaten vor allem von der Türkei ausgeübten Druck standzuhalten;

25.

nimmt die laufende Justizreform sowie Hinweise auf mehr Unparteilichkeit und Transparenz in der Justiz zur Kenntnis, weist jedoch erneut auf die Bedenken der Venedig-Kommission bezüglich legislativer Änderungsanträge hin, mit denen die politische Neutralität des Staatsanwaltsrats Georgiens nicht gewahrt wird; fordert, dass alle zur Stärkung des Justizsystems — u. a. durch den Ausbau der Verwaltungskapazitäten — erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden und die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft sichergestellt wird; fordert außerdem, dass das Innenministerium — einschließlich der Polizei und der Sicherheitsdienste, die gründlich überprüft und reformiert werden müssen — der demokratischen Kontrolle unterliegt, die sich auch darauf beziehen muss, dass die erforderliche Transparenz herrscht, insbesondere bei der Auswahl, Ernennung und Beförderung der Richter und bei gegen sie laufenden Disziplinarverfahren;

26.

hebt die Bedeutung der laufenden Reform der öffentlichen Verwaltung hervor; begrüßt, dass das Gesetz über den öffentlichen Dienst kürzlich in Kraft getreten ist, und erwartet, dass es rasch umgesetzt wird, damit das Vertrauen der Bürger dauerhaft gestärkt wird;

27.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die georgische Regierung es versäumt hat, neue Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen zu erlassen; bedauert, dass dieser Zugang mit der vorgeschlagenen Reform weiter eingeschränkt wird; fordert die georgische Regierung auf, für den tatsächlichen Zugang zu an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen zu sorgen; weist darauf hin, dass dies eine wesentliche Verpflichtung im Rahmen des Assoziierungsabkommens ist;

28.

fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, die Reform der Finanzverwaltung fortzusetzen;

29.

begrüßt, dass die nationale Strategie für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet wurde;

30.

fordert das georgische Parlament auf, gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 30. November 2017 ein Änderungspaket zur Reform der Drogengesetzgebung in Erwägung zu ziehen;

31.

begrüßt, dass das georgische Parlament einem Paket von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Situation der Strafgefangenen zugestimmt hat;

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

32.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, das Verfahren zur Koordinierung der Menschenrechtsfragen im Land zu präzisieren und die Zusammenarbeit in multilateralen Foren zu intensivieren; äußert seine Besorgnis über die mangelnden Fortschritte in der Untersuchung der Entführung des aserbaidschanischen Journalisten Afgan Mukhtarli in Tiflis, bei der offensichtlich wurde, dass die Sicherheitsdienste mangelhaft arbeiten und parteipolitischer Einflussnahme ausgesetzt sind; fordert die georgische Regierung auf, die Untersuchung rasch und glaubwürdig zum Abschluss zu bringen, und betont, dass Georgien dort wohnhaften Menschenrechtsverteidigern ein sicheres und geschütztes Umfeld gewährleisten muss, damit sich so etwas nicht wiederholt;

33.

nimmt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. November 2017 in Bezug auf den ehemaligen Ministerpräsidenten Wano Merabischwili zur Kenntnis, in dem festgestellt wurde, dass bei seiner Festnahme gegen Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wurde, da sie durch „versteckte Absichten“ und „Hintergedanken“ motiviert war;

34.

betont, dass es einer klaren, transparenten und den Menschenrechten verpflichteten Politik und Mechanismen für die Untersuchung, Verfolgung und Entschädigung in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen, die unter früheren Regierungen begangen wurden, bedarf und dass sichergestellt sein muss, dass dabei die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren geachtet werden;

35.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Grundfreiheiten und die Menschenrechte durchgängig zu garantieren, insbesondere für benachteiligte Gruppen wie LGBTQI-Personen, Roma, Menschen mit HIV/AIDS, Menschen mit Behinderungen und andere Minderheiten, indem gegen Hetze und Diskriminierung vorgegangen wird, wobei im Zuge einer Änderung des Arbeitsgesetzbuchs für ein Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen ist; fordert Georgien insbesondere auf, die Rechtsvorschriften über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahingehend zu ändern, dass sie mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen, das Georgien 2014 ratifiziert hat; begrüßt, dass Georgien das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ratifiziert sowie das Gesetz über die Landessprache und die staatliche Strategie für staatsbürgerliche Gleichstellung und Integration verabschiedet hat, und fordert deren rasche Umsetzung und die Einrichtung eines effizienten Überwachungsmechanismus;

36.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen vor jeder Art der Gewalt, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum zu schützen und zu erreichen, dass mehr Frauen berufstätig werden und sich am politischen Leben — wo sie nach wie vor unterrepräsentiert sind — beteiligen;

37.

fordert, dass die Rechte von Kindern besser geschützt werden, dass Kinder insbesondere vor Gewalt geschützt werden und alle Kinder, auch solche mit Behinderungen, Zugang zu Bildung haben; weist erneut darauf hin, dass die georgische Regierung dafür zuständig ist, die Situation der Kinder in Waisenhäusern und kirchlichen Wohnheimen genau zu überwachen;

38.

weist darauf hin, dass freie und unabhängige Medien, redaktionelle Unabhängigkeit sowie Pluralismus und transparente Eigentumsverhältnisse in der Medienlandschaft entscheidende demokratische Grundsätze sind; nimmt zufrieden die Verbesserungen in Georgien zur Kenntnis, die der von „Reporter ohne Grenzen“ aufgestellten weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2018 zu entnehmen sind; betont, dass die Medieninhalte zunehmend politisch motiviert sind; erinnert an den Fall des Fernsehsenders Rustawi 2;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

39.

begrüßt, dass ein Schwerpunkt auf der Schaffung von Arbeitsplätzen und den Arbeitnehmerrechten liegt und insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes über Sicherheit am Arbeitsplatz die dramatisch hohe Zahl der Opfer von Arbeitsunfällen deutlich gesenkt werden soll; fordert das georgische Parlament nachdrücklich auf, den Geltungsbereich des Gesetzes zu erweitern und keine Ausnahmen zuzulassen; weist die staatlichen Stellen Georgiens erneut darauf hin, dass sie verpflichtet sind, die internationalen arbeitsrechtlichen Normen zu achten, und betont, dass die Abteilung für Arbeitsaufsicht zu einer vollwertigen unabhängigen Arbeitsaufsichtsbehörde gemäß dem IAO-Übereinkommen 81 ausgebaut werden muss, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und die Schwarzarbeit einzudämmen; fordert, dass Diskriminierungen seitens der Arbeitgeber wegen der Wahrnehmung gewerkschaftlicher Rechte beendet werden; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass es Kinderarbeit gibt und keine ausreichende Vereinigungsfreiheit für Gewerkschaften herrscht; weist darauf hin, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens von entscheidender Bedeutung ist;

40.

stellt fest, dass die EU mit einem Anteil von fast einem Drittel am Gesamthandel Georgiens wichtigster Handelspartner und zudem der wichtigste Geber des Landes und die größte Quelle ausländischer Direktinvestitionen ist; begrüßt, dass wichtige Strukturreformen durchgeführt werden, damit sich das wirtschaftliche und geschäftliche Umfeld verbessert und sich aus der vertieften und umfassenden Freihandelszone größtmögliche Vorteile ergeben; stellt anerkennend fest, dass Georgien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften in handelsbezogenen Bereichen einschließlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen Fortschritte gemacht hat, fordert jedoch weitere Verbesserungen bei der Lebensmittelsicherheit; hebt hervor, dass weitere Strukturreformen zur Verbesserung des Investitionsklimas in Georgien erforderlich sind; betont, dass die staatlichen Stellen Georgiens dafür sorgen müssen, dass sich die Auswirkungen des georgischen Wirtschaftswachstums und der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zugunsten der KMU gerecht auf die gesamte Bevölkerung verteilen;

41.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass mit der Ausfuhr einiger neuer Produkte in die EU begonnen wurde, auch wenn Georgien weiterhin vorrangig landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und Rohstoffe exportiert; bestärkt die Europäische Kommission darin, Georgien dabei zu unterstützen, die Bereiche zu ermitteln, in denen die wirtschaftliche Diversifizierung weiter vorangetrieben werden könnte, und diesen bei der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone Priorität einzuräumen; empfiehlt Georgien, eine Diversifizierungsstrategie für Produkte, die in die Union ausgeführt werden, zu erwägen;

42.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge Fortschritte erzielt wurden und eine Angleichung der Rechtsvorschriften bis 2022 geplant ist; betont, dass es einer unparteiischen und unabhängigen Prüfinstanz bedarf; fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für mehr Transparenz zu sorgen und dafür insbesondere die Befreiungen von öffentlichen Ausschreibungen in den entsprechenden Rechtsvorschriften und das Gesamtvolumen der Auftragsvergabe ohne Ausschreibung zu reduzieren;

43.

begrüßt den Beitritt Georgiens zum regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, wodurch eine Ursprungskumulierung im Rahmen der umfassenden und vertieften Freihandelszone ermöglicht wird; bestärkt Georgien darin, auch dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten;

Energiewirtschaft und andere Bereiche der Zusammenarbeit

44.

begrüßt, dass Georgien der Energiegemeinschaft beigetreten ist und Fortschritte bei der Verflechtung des georgischen Energiemarktes mit dem der EU durch die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß dem Assoziierungsabkommen und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft zu verzeichnen sind; ist fest davon überzeugt, dass dies dazu beiträgt, die Voraussetzungen für einen gesamteuropäischen Energiemix gemäß dem Pariser Klimaschutzübereinkommen sowie dem Ziel 10 der Nachhaltigkeitsagenda 2030 der Vereinten Nationen hinsichtlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut zu erfüllen; fordert die die staatlichen Stellen Georgiens auf, mit Unterstützung der EU alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übernahme des EU-Besitzstands im Energiebereich zu fördern und die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung von Innovationen in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen zu intensivieren; weist darauf hin, dass Vorhaben wie die Integration des Energieministeriums in das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung in enger Abstimmung mit dem georgischen Parlament beschlossen werden sollten;

45.

empfiehlt den staatlichen Stellen Georgiens, eine solide nationale Energiestrategie auszuarbeiten, die Energiesubventionen zu kürzen und die Sicherheit und Unabhängigkeit der Energieversorgung zu stärken; regt an, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen auszubauen, die Energieeffizienz zu erhöhen, die erforderlichen Gesetze zu verabschieden und den institutionellen Rahmen entsprechend anzupassen; empfiehlt, den Bereich des Energietransits auszubauen;

46.

betont, dass im Bereich Verkehr und Umwelt mehr Maßnahmen umgesetzt werden müssen; fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, eine Strategie zur Eindämmung der Luftverschmutzung zu verabschieden; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die Öffentlichkeit stärker in die Entscheidungsfindung im Umweltbereich einzubinden und mehr Informationen über Umweltbelange weiterzugeben, um das Interesse der Öffentlichkeit dafür zu wecken;

47.

weist darauf hin, dass die Umweltpolitik zu den zentralen Forderungen des Assoziierungsabkommens zählt; begrüßt, dass ein neues Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach EU-Recht in Kraft getreten ist und die Zeitvorgaben für den Aktionsplan für den Klimaschutz verabschiedet wurden; fordert, dass die nationalen umweltpolitischen Strategien weiter an die EU-Klimaschutzziele gemäß dem Übereinkommen von Paris von 2015 angepasst werden und insbesondere die Strategie für eine emissionsarme Entwicklung fertiggestellt und verabschiedet wird;

48.

stellt fest, dass sich Georgien verpflichtet hat, im Rahmen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung multilaterale Umweltschutzvereinbarungen konkret umzusetzen, und dass diesbezüglich Verbesserungsbedarf besteht;

49.

nimmt den Plan der georgischen Regierung zur Kenntnis, die Nutzung der Wasserkraft auszubauen; fordert die staatlichen Stellen Georgiens in diesem Zusammenhang auf, bei allen Projekten die EU-Normen zu übernehmen und einzuhalten und insbesondere ein offenes und transparentes Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen anzuwenden, bei dem alle maßgeblichen Interessenträger in die wichtigsten Phasen der Beschlussfassung eingebunden werden;

Institutionelle Bestimmungen

50.

vertritt die Auffassung, dass es zu einem inklusiveren Verfahren und geringeren Übergangskosten für Georgien führen würde, wenn die staatlichen Stellen Georgiens bereits bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften einbezogen würden, und fordert die Kommission auf, Mechanismen zur Vorabweitergabe von Informationen umfassend zu nutzen;

51.

bekräftigt seine Entschlossenheit, die Umsetzung der internationalen Abkommen mit den östlichen Partnerländern der EU intensiver zu überwachen; fordert die Kommission und den EAD erneut auf, dem Parlament und dem Rat häufiger detaillierte schriftliche Berichte über die Umsetzung dieser Abkommen zu übermitteln;

52.

stellt fest, dass bei der Bewertung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone vorrangig Handelsströme und -hemmnisse im Fokus stehen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone in angemessener Form zu beobachten und zu bewerten und dabei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung und Anwendung des Besitzstands sowie auf die Auswirkungen auf die georgische Gesellschaft zu legen und jährlich öffentlich und umfassend unter anderem über die von der EU geleistete fachliche und finanzielle Unterstützung Bericht zu erstatten;

53.

fordert den Rat und die Kommission auf, nach wie vor all ihre Möglichkeiten zu nutzen, um Georgien bei seinen Bemühungen zu unterstützen, die vertiefte und umfassende Freihandelszone wirksam umzusetzen, und weist erneut darauf hin, dass sich eine nachhaltige Umsetzung nicht nur auf die Hilfe der EU stützen darf, sondern eine unabhängige Verwaltung auf georgischer Seite erfordert, damit die Zunahme der Handelsströme, der Abbau des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gefördert werden; fordert beide Seiten auf, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mehr Unterstützung zu gewähren und technische Hilfe zu leisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einrichtung einer Unterstützungsgruppe für Georgien nach dem Vorbild der Gruppe für die Ukraine in Betracht zu ziehen;

54.

fordert den EAD bzw. die Kommission auf, alle jährlichen Berichte über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens gleichzeitig zu veröffentlichen und parallel dazu eine vergleichende Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der Freihandelszone anhand von bestimmten Vorgaben durch alle assoziierten Partnerländer zu veröffentlichen;

55.

beschließt, Jahresberichte über die Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu verfassen;

o

o o

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.

(1)  ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 31.

(2)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.

(3)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 130.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0073.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0266.

(6)  „The electoral reforms in three association countries of the Eastern Neighbourhood — Ukraine, Georgia and Moldova“ (Wahlreformen in den drei Assoziierungsländern der östlichen Nachbarschaft (in der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau), Europäisches Parlament, 26. Oktober 2017.

(7)  „Association agreements between the EU and Moldova, Georgia and Ukraine“ (Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine), Europäisches Parlament, 28. Juni 2018.

(8)  „The Development of an Institutional Framework for the Implementation of the Association Agreements in Georgia, Moldova and Ukraine: a comparative perspective“ (Vergleichsstudie zur Entwicklung eines institutionellen Rahmens für die Umsetzung der Assoziierungsabkommen in Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine), Europäisches Parlament, September 2018.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/58


P8_TA(2018)0458

Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau (2017/2281(INI))

(2020/C 363/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V und insbesondere auf Artikel 21, 22, 36 und 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie auf den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft trat,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 5. Juli 2018 zur politischen Krise in der Republik Moldau nach der Annullierung der Bürgermeisterwahlen in Chișinău (1), vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017 (2), vom 4. Juli 2017 zu einer Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (3) und vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (4),

unter Hinweis auf die im November 2017 erfolgte Unterzeichnung einer Vereinbarung, einer Kreditrahmenvereinbarung und einer Beihilfevereinbarung über eine Makrofinanzhilfe im Umfang von 100 Mio. EUR für den Zeitraum 2017/2018,

unter Hinweis auf den moldauischen nationalen Aktionsplan für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union für den Zeitraum 2017–2019,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 3. April 2018 zum Bericht über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau (SWD(2018)0094),

unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, zuletzt die Erklärung vom 24. November 2017 in Brüssel,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 26. Februar 2018 zur Republik Moldau,

unter Hinweis auf den Bericht von Transparency International vom 2. Juli 2015 mit dem Titel „The State of Corruption: Armenia, Azerbaijan, Georgia, Moldova and Ukraine“ (Stand der Korruption: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine),

unter Hinweis auf die Stellungnahmen und Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Venedig-Kommission des Europarates, insbesondere vom 15. März 2018 zur Wahlreform in der Republik Moldau,

unter Hinweis auf die Empfehlungen und Tätigkeiten der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST, des zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft und weiterer Vertreter der Zivilgesellschaft in der Republik Moldau,

unter Hinweis auf das Ergebnis der Reise des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 3./4. April 2018 in die Republik Moldau,

unter Hinweis auf die für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten erstellten Sachverständigenstudien, darunter die am 26. Oktober 2017 veröffentlichte Studie zu den Wahlreformen in drei Assoziierungsländern der östlichen Nachbarschaft (in der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau) und zu deren Auswirkungen auf die politischen Entwicklungen in diesen Ländern (5), die am 28. Juni 2018 veröffentlichte Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine“ (6) und die im Juli 2018 veröffentlichte Vergleichsstudie mit dem Titel „Entwicklung eines institutionellen Rahmens für die Umsetzung der Assoziierungsabkommen in Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine“ (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0322/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und insbesondere mit der am 27. Juni 2014 erfolgten Unterzeichnung und dem am 1. Juli 2016 erfolgten Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens (AA) zwischen der EU und der Republik Moldau, darunter einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA), vertieft haben;

B.

in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen auf gemeinsamen Werten begründet ist, unter anderem auf der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie dies auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 und der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 festgelegt wurde;

C.

in der Erwägung, dass sich die Republik Moldau im Rahmen dieses Abkommens zu wichtigen innenpolitischen Reformen auf der Grundlage von EU-Recht und -Praxis verpflichtet hat, und zwar in zahlreichen Bereichen, die mit Blick auf verantwortliches Regierungshandeln, wirtschaftliche Entwicklung und verstärkte Zusammenarbeit mit der EU förderlich sind; in der Erwägung, dass die EU zur Unterstützung dieser Bemühungen zugesagt hat, für die Republik Moldau substanzielle finanzielle Hilfe sowie Budgethilfe bereitzustellen, wobei seit 2007 Mittel im Umfang von 1,14 Mrd. EUR zugewiesen wurden und die Finanzierung durch Regionalprogramme noch nicht miteingerechnet ist;

D.

in der Erwägung, dass im Rahmen der DCFTA ein bevorzugter Zugang für Waren und Dienstleistungen aus der Republik Moldau zum EU-Markt ermöglicht wird; in der Erwägung, dass der Handel zwischen der EU und der Republik Moldau infolge der DCFTA im Jahr 2017 um 20 % auf 4 Mrd. EUR angestiegen ist; in der Erwägung, dass die EU derzeit der größte Handelspartner der Republik Moldau ist und über 55 % des Gesamthandels auf die EU entfallen; in der Erwägung, dass die EU zudem der größte Investor in der Republik Moldau ist; in der Erwägung, dass der positive Trend durch die Anfangsdaten für das Jahr 2018 bestätigt wird; in der Erwägung, dass die Präferenznutzungsrate der Republik Moldau bei 90 % liegt, was zeigt, dass moldauische Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger aus der DCFTA Nutzen ziehen; in der Erwägung, dass in wichtigen Bereichen wie Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen, technische Handelshemmnisse, Zölle und Vergabe öffentlicher Aufträge Fortschritte zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ interne Beratungsgruppen eingerichtet wurden, die bereits dreimal zusammengekommen sind;

E.

in der Erwägung, dass die EU ferner im Jahr 2014 zugestimmt hat, dass moldauische Bürger mit biometrischem Pass visafrei in den Schengen-Raum einreisen können, wenn das Land im Gegenzug Reformen in den Bereichen Justiz und Sicherheit, darunter bei der Korruptionsbekämpfung, durchführt; in der Erwägung, dass die Regelung für visumfreies Reisen in den ersten vier Jahren ihrer Umsetzung über 1,5 Millionen moldauischen Bürgern zugutekam;

F.

in der Erwägung, dass die EU mehrfach Bedenken geäußert hat, da sich die demokratischen Standards infolge der jüngsten Entscheidungen der staatlichen Stellen der Republik Moldau verschlechtert haben, darunter infolge der aus zweifelhaften Gründen erfolgten und intransparenten Annullierung der Kommunalwahlen in Chișinău im Juni 2018, der Wahlreform von Juli 2017, die trotz der negativen Empfehlungen des BDIMR und der Venedig-Kommission angenommen wurde, der mangelnden Fortschritte bei der strafrechtlichen Verfolgung der Personen, die für den im Jahr 2014 aufgedeckten Bankenbetrug im Umfang von 1 Mrd. USD verantwortlich sind, und der immer häufiger zu verzeichnenden Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere im Fall von unabhängigen Richtern, Journalisten und politischen Gegnern;

G.

in der Erwägung, dass die EU infolge dieser Entwicklungen im Jahr 2017 die letzten beiden Raten des Budgethilfeprogramms für Reformen im Justizwesen nicht ausgezahlt hat, da sich die staatlichen Stellen der Republik Moldau nicht genügend für eine Reform in diesem Bereich eingesetzt hatten, und im Jahr 2018 die Auszahlung der ersten Rate der Makrofinanzhilfe aufgrund der Nichteinhaltung der politischen Voraussetzungen, die dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 beigefügt sind, ausgesetzt hat, in dem es heißt, dass „die Gewährung einer Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert“;

H.

in der Erwägung, dass neuere Entwicklungen seit der Fassung dieser Beschlüsse weitere Bedenken aufgeworfen haben, insbesondere das im Juli 2018 angenommene sog. Paket zur Steuerreform, die Regelung für eine Steueramnestie, durch die sich das Geldwäscherisiko erhöht, sowie der weiterhin bestehende Druck gegenüber der Opposition und ihren friedlichen Kundgebungen sowie gegenüber kleinen und unabhängigen Medienunternehmen, die darum kämpfen, ihre Tätigkeit trotz der Verabschiedung des neuen Gesetzes über audiovisuelle Medien im Juli 2018 fortsetzen zu können;

I.

in der Erwägung, dass die Republik Moldau im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International aus dem Jahr 2017 an 122. Stelle (gemeinsam mit Aserbaidschan und Mali) von insgesamt 180 Ländern eingestuft wurde; in der Erwägung, dass die Republik Moldau in der von der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 81 von 180 steht, während das Land 2014 noch den 56. Platz belegte;

Allgemeine Grundsätze und gemeinsame Werte

1.

betont, wie wichtig das Assoziierungsabkommen bzw. die vertiefte und umfassende Freihandelszone (AA/DCFTA) sind, und nimmt die bislang von der Republik Moldau erzielten Fortschritte zur Kenntnis; betont allerdings, dass die vollständige Umsetzung des Assoziierungsabkommens bzw. der DCFTA, insbesondere in Bezug auf die politischen Reformen, oberste Priorität haben muss, durch die eine weitere Vertiefung der Beziehungen des Landes zur EU zum Vorteil aller moldauischen Bürger erfolgen kann und entsprechend der vom Parlament befürworteten Östlichen Partnerschaft Plus („Eastern Partnership Plus“ — EaP+) zusätzliche Perspektiven eröffnet werden;

2.

würdigt die mutigen Akteure für einen positiven Wandel in der Republik Moldau, insbesondere diejenigen, die die Führungsrolle bei den Bemühungen übernommen haben, den Bankensektor nach dem Bankenbetrug aus dem Jahr 2014 im Umfang von 1. Mrd. USD (was 12 % des BIP entspricht) zu reformieren, wobei diese Bemühungen im Einklang mit den Apellen der EU und des Internationalen Währungsfonds (IWF) fortgesetzt werden sollten; begrüßt, dass der IWF die Umsetzung des von ihm gestützten Programms im Juli 2018 als erfolgreich bewertet hat; fordert die moldauischen Politiker und die Justiz des Landes in ihrer Gesamtheit auf, sich diesen Bemühungen anzuschließen, das Land zu reformieren und die Korruption zu bekämpfen, wie es auch den im Assoziierungsabkommen enthaltenen Verpflichtungen entspricht, zumal der Mangel an politischem Willen zu den wichtigsten Hemmnissen bei der Durchführung glaubwürdiger Reformen zählt; fordert alle politischen Kräfte auf, sich im Interesse des Landes an einem konstruktiven Dialog zu beteiligen;

3.

zeigt sich ernsthaft besorgt über die Rückschläge bei den demokratischen Standards in der Republik Moldau, zumal zentrale Werte, zu denen sich das Land insbesondere im Rahmen des Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, beispielsweise Demokratie — einschließlich fairer und transparenter Wahlen, bei denen dem Willen der Bürger Rechnung getragen wird, sowie eines demokratischen Mehrparteiensystems –, und Rechtsstaatlichkeit — einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz –, durch führende Regierungspolitiker untergraben werden, die hinsichtlich der Geschäftsinteressen unter einer Decke stecken, ohne dass dies bei einem Großteil der politischen Klasse und der Justiz Widerspruch hervorruft, woraus folgt, dass es sich bei der Republik Moldau um einen Staat handelt, der durch die Interessen der Oligarchie vereinnahmt wurde, und dass die wirtschaftliche und politische Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Personen konzentriert ist, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die Parteien, die staatliche Verwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausüben, sodass die Rechtsvorschriften nur unzureichend Anwendung finden und den Bürgern daraus kaum Vorteile erwachsen; bekräftigt seine Entschlossenheit, sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wahrung gemeinsamer Werte zu konzentrieren, anstatt darauf, sog. geopolitische Argumente zu entkräften;

4.

bedauert die vorsätzlichen Verstöße gegen die politischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit demokratischen Standards in der Republik Moldau, insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Wahlvorschriften — bei denen Schlüsselempfehlungen, die in der gemeinsamen Stellungnahme des BDIMR und der Venedig-Kommission enthalten sind, nicht Rechnung getragen wurde — sowie die Enthebung von Dorin Chirtoacă aus dem Amt des Bürgermeisters von Chișinău und die Annullierung der Wahl von Andrei Năstase, was für die EU Anlass war, die Auszahlung der Makrofinanzhilfe („macrofinancial assistance“ — MFA) auszusetzen und Zahlungen im Rahmen der Budgethilfe einzufrieren;

5.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass eine Entscheidung über eine künftige MFA-Auszahlung erst nach der für Februar 2019 anberaumten Parlamentswahl erfolgen und an die Bedingung geknüpft sein sollte, dass diese im Einklang mit international anerkannten Standards durchgeführt und von internationalen Fachgremien bewertet wird, und dass die Zahlung im Rahmen aller Budgethilfeprogramme solange ausgesetzt werden sollte, bis nennenswerte Fortschritte bei den demokratischen Standards verzeichnet werden, wozu auch die Reform des Justizwesens und das gerichtliche Vorgehen gegen die für den Bankenbetrug Verantwortlichen gehören, wie es auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 gefordert wird; fordert die Kommission und den EAD auf, in der Zwischenzeit weiterhin Mittel umzuschichten, um die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien in der Republik Moldau sowie die Privatwirtschaft und die Behörden vor Ort zu unterstützen, auch durch neue Partnerschafts- und Entwicklungsprojekte, vorzugsweise in Abstimmung mit der Bereitstellung von Hilfe aus anderen EU-Ländern, und die Bemühungen mit anderen Organisationen abzustimmen, etwa dem IWF, damit für mehr Kohärenz bei der Konditionalität der finanziellen Unterstützung gesorgt wird; erwartet mit der gebotenen Vorsicht die Ergebnisse bei der Überarbeitung des Wahlrechts durch den für Ernennungen und Immunitäten zuständigen Rechtsausschuss des moldauischen Parlaments; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zur Überwachung von Reformen, einschließlich klarer Richtwerte, auszuarbeiten;

6.

weist auf die Inhalte von Artikel 2 und Artikel 455 des Assoziierungsabkommens hin, wonach die Achtung der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element des Assoziierungsabkommens darstellt, das — bei einem Verstoß dagegen — auch die Aussetzung der mit dem Abkommen einhergehenden Rechte bewirken kann; weist darauf hin, dass große Anstrengungen erforderlich sind, um die Vorgaben bei der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche weiterhin zu erfüllen; fordert, dass jedes künftige Abkommen auch von einer Reform des Justizwesens und von der gründlichen Ermittlung und Strafverfolgung der für den Betrug in Höhe von 1 Mio. USD Verantwortlichen abhängig gemacht wird; weist ebenfalls auf die mit der Politik der Visaliberalisierung zusammenhängenden Vorgaben bei der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche hin;

Geltender institutioneller Rahmen zur Umsetzung des Abkommens

7.

begrüßt die Verabschiedung zahlreicher Gesetze im Einklang mit den Verpflichtungen der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens; unterstreicht dennoch, wie wichtig eine zügige und vollständige Umsetzung dieser Gesetze ist, um das letztendliche Ziel des Assoziierungsabkommens zu erreichen, das darin besteht, spürbare und nachhaltige Verbesserungen der Lebensbedingungen der einfachen Bürger in der Republik Moldau zu erzielen;

8.

fordert eine stärkere Einbindung des moldauischen Parlaments sowie des moldauischen Premierministers und des moldauischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration, damit bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens eine politische Kontrolle und Überwachung auf hoher Ebene gegeben ist, insbesondere indem einschlägige Strukturen in Parlament und Regierung kontinuierlich gestrafft und deren Verwaltungskapazitäten verbessert werden, die Pläne der Fachministerien koordiniert und synchronisiert werden und deren Umsetzung vollständig und wirksam erfolgt;

9.

begrüßt die Einrichtung der interparlamentarischen Versammlung Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine und ihre erste Tagung am 8./9. Juni 2018 in Kiew; fordert diese Versammlung auf, auch die Umsetzung der Assoziierungsabkommen eingehend zu prüfen;

10.

fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau mit Nachdruck auf, sich bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens verstärkt anzustrengen und ihre Maßnahmen — vor allem im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens selbst — eher nach bestimmten Bereichen und den jeweils hervorzubringenden Ergebnissen als nach den Artikeln des Assoziierungsabkommens zu strukturieren, damit eine ausführliche Priorisierung und Sequenzierung der Maßnahmen ausgearbeitet wird, die sich aus einer Folgenabschätzung ergeben und von ausgewiesenen Sachverständigengruppen erstellt werden;

11.

fordert den EAD und die Kommission auf, abhängig von den Fortschritten bei den demokratischen Standards eine spezifische EU-Unterstützungsgruppe für die Republik Moldau einzurichten, damit verstärkt Expertenwissen bereitgestellt wird, insbesondere bei der Angleichung der moldauischen Gesetzgebung an die der EU, und bei der Unterstützung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens die Bereitstellung von Finanzhilfen für die Republik Moldau zu koordinieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind;

12.

fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, die internen Kapazitäten zur Stärkung der Überwachung bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu fördern, insbesondere durch eine erhebliche Verstärkung des spezialisierten Personals, und zu einer qualitativen Bewertung der Fortschritte überzugehen, insbesondere durch die Einführung von Screening-Verfahren, sodass der jeweils erreichte Stand der Angleichung an den EU-Besitzstand bewertet wird, wie dies auch im Assoziierungsabkommen gefordert wird;

13.

begrüßt den verstärkten Dialog auf Ministerebene mit der Republik Moldau und mit anderen assoziierten Partnern über die mit der Assoziierung einhergehenden Reformen im Handelsbereich und befürwortet, je nach den Fortschritten bei den demokratischen Standards, die Einleitung solcher Dialoge in weiteren, vom Assoziierungsabkommen abgedeckten Bereichen, darunter im Zusammenhang mit politischen Themen, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie der sektorspezifischen Zusammenarbeit;

14.

erinnert an und befürwortet das Gutachten der Venedig-Kommission zu der Wahlreform in der Republik Moldau, demzufolge die Änderung hin zu einem gemischten Wahlrecht bei Parlamentswahlen keinen Konsens (bei anderen Parteien als den Demokraten und Sozialisten) erzielt hat und Kandidaten an die Macht verhelfen könnte, die in unzulässiger Weise von Geschäftsinteressen beeinflusst werden; bekräftigt daher seine Forderung an die staatlichen Stellen der Republik Moldau, das Wahlsystem zu verbessern, damit künftige Wahlen den Willen der moldauischen Bürger widerspiegeln und nicht den Willen einiger weniger; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau ferner auf, die Empfehlungen des BDIMR vollständig umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Parteienfinanzierung sowie auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien; bekräftigt die Bereitschaft des Europäischen Parlaments, die nächste Parlamentswahl in der Republik Moldau zu beobachten;

Politischer Dialog und Reformen sowie Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

15.

zeigt sich besorgt über die kurzfristig vorgenommenen Änderungen am im Juli 2018 verabschiedeten Gesetz über audiovisuelle Medien, die nicht mit der Zivilgesellschaft abgesprochen waren; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau nachdrücklich auf, das Gesetz im Einklang mit den Standards der EU für Medienfreiheit und -pluralismus vollständig umzusetzen, wie es auch von der Kommission und der Venedig-Kommission empfohlen wurde; betont, wie wichtig bei diesem Prozess echte Konsultationen der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien sowie die Verabschiedung eines neuen Werbegesetzes sind; betont, dass alle Versuche, den Medienpluralismus zu untergraben, unterbunden werden müssen, insbesondere diejenigen, die eine Kartellbildung auf dem Medienmarkt und auf dem damit in Verbindung stehenden Werbemarkt weiter befördern würden; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau nachdrücklich auf, das neue Werbegesetz nach einer echten Konsultation der Zivilgesellschaft zu verabschieden; stellt besorgt fest, dass die Medien derzeit hochgradig monopolisiert und politischen und wirtschaftlichen Kreisen im Land untergeordnet sind; fordert Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und die Bereitstellung von gezielter Unterstützung für unabhängige Medien, insbesondere für lokale Medien, um den Anforderungen des Gesetzes in Bezug auf verbindliche lokale Inhalte nachkommen zu können; betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass die Agentur für Medienregulierung wirklich unabhängig ist;

16.

begrüßt die Reformanstrengungen in den Bereichen öffentliche Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen und legt nahe, weitere Schritte zur Verbesserung der Transparenz vorzunehmen;

17.

begrüßt die gute Zusammenarbeit bei Angelegenheiten der GASP, insbesondere die hohe Angleichungsquote an Erklärungen im Rahmen der GASP und die Beteiligung an Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), sowie die Zusammenarbeit der Republik Moldau mit der NATO; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Annahme einer neuen nationalen Verteidigungsstrategie und eines Aktionsplans für deren Umsetzung im Zeitraum 2017–2021 erzielt wurden, nachdem die nationale Sicherheitsstrategie durch den Präsidenten der Republik Moldau zurückgezogen wurde; begrüßt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EU und der Republik Moldau über den Austausch von Verschlusssachen;

18.

begrüßt, dass die staatlichen Stellen der Republik Moldau die Beziehungen zu Tiraspol schrittweise verbessern, vor allem durch die Umsetzung vertrauensbildender Maßnahmen, einschließlich der Öffnung der Brücke Gura Bîcului-Bîcioc und der Unterzeichnung von sechs Zusatzprotokollen, sodass das Leben der Bürger auf beiden Seiten des Flusses Dnjestr verbessert wird; bekräftigt das entschlossene Eintreten und die Unterstützung der EU für die Souveränität und territoriale Integrität der Republik Moldau sowie für die Bemühungen, eine friedliche Beilegung der Transnistrien-Frage zu erzielen; unterstützt vorbehaltlos die Bemühungen der OSZE, der EU und weiterer Akteure und legt den staatlichen Stellen nahe, insbesondere mit KMU aus Transnistrien zusammenzuarbeiten, dieses Niveau der Zusammenarbeit weiter auszubauen, zusätzliche Anstrengungen bei der Förderung der Menschenrechte zu unternehmen und sich an alle Entscheidungen des EGMR zu halten; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um ein geändertes Gesetz über den rechtlichen Sonderstatus von Gagausien umzusetzen;

Rechtsstaatlichkeit und verantwortliches Regierungshandeln

19.

fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, für die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz und der spezialisierten Korruptionsbekämpfungsstellen Sorge zu tragen, darunter des Obersten Rates der Staatsanwaltschaft, des Nationalen Korruptionsbekämpfungszentrums und der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung, der nationalen Integritätsbehörde und der Agentur für die Beschlagnahme von illegal erworbenen Vermögenswerten, insbesondere indem die Zuweisung von Mitteln in angemessenem Umfang aufrechterhalten wird, um die Durchführung transparenter Auswahlverfahren unter Beteiligung von unabhängigen Anwerbesachverständigen zu gewährleisten, indem die Verfassungsänderungen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission verabschiedet werden, die vor allem darauf abzielen, die ursprünglich fünfjährige Amtsdauer für Richter aufzuheben, sodass die Zusammensetzung des Obersten Justizrats geändert und seine Rolle gestärkt wird, und indem dem moldauischen Parlament die Befugnisse entzogen werden, Richter des Obersten Gerichtshofs zu ernennen; ist weiterhin zutiefst besorgt über selektive Justizpraktiken in der moldauischen Justiz und weist darauf hin, dass diese nach den jüngsten Berichten von Transparency International nur beschränkt unabhängig von der Exekutive ist und als Instrument gegen politische Widersacher und zur Verfolgung von Geschäftsinteressen herangezogen wird; merkt an, wie wichtig es ist, eine solide Erfolgsbilanz bei den Ermittlungen in Korruptionsfällen, auch auf hoher Ebene, vorzuweisen;

20.

begrüßt die im Juli 2018 verabschiedeten Änderungen der Rechtsvorschriften, durch die die leistungsorientierte Auswahl und Beförderung von Richtern sowie deren Rechenschaftspflicht gestärkt werden sollen;

21.

wiederholt ausgehend von den Feststellungen und Empfehlungen des ersten und zweiten Kroll-Berichts, die vollständig veröffentlicht werden sollten, seine Forderungen nach einer zügigen und transparenten Strafverfolgung all jener, die für den im Jahr 2014 aufgedeckten Bankenbetrug im Umfang von 1. Mrd. USD verantwortlich sind, sowie nach einer Rückführung von veruntreuten Vermögenswerten; nimmt die von den staatlichen Stellen der Republik Moldau verabschiedete Strategie für Vermögensabschöpfung zur Kenntnis, stellt allerdings besorgt fest, dass die Untersuchung dieses Falls eher ineffektiv durchgeführt wurde; betont, dass die Gerichte die Praxis beenden müssen, Fällen bei einer soliden Beweislage nicht länger nachzugehen, und Fälle, die anhängig oder Gegenstand einer Untersuchung sind, umgehend prüfen müssen, insbesondere den Fall von Ilhan Shor, und zwar in öffentlichen Anhörungen; hebt hervor, dass der schwere Vertrauensverlust in die moldauische Politik durch die politische Entscheidung, Banken durch öffentliche Gelder zu retten, noch vergrößert wurde; fordert den Rat auf, individuelle Sanktionen zu erwägen, und fordert die relevanten EU-Mitgliedstaaten auf, die Ermittlungen zu unterstützen;

22.

zeigt sich besorgt darüber, dass sich das Geldwäscherisiko infolge der übereilten Annahme des sog. Pakets zur Steuerreform im Juli 2018 erhöht hat, in dem auch eine Regelung für Steueramnestie vorgesehen ist, in deren Rahmen unrechtmäßig erworbene Vermögen möglicherweise legalisiert werden; fordert, dass das Paket geändert wird, um solche Lücken zu schließen, und verpflichtet sich in der Zwischenzeit, seine Umsetzung in Abstimmung mit der Kommission, dem EAD und weiteren internationalen Organisationen weiterhin sehr aufmerksam zu verfolgen;

23.

betont, dass man sich auch mit anderen Vorfällen der organisierten Kriminalität, darunter mit Waffenschmuggel, Menschenhandel und groß angelegter Geldwäsche, insbesondere aus Russland, befassen und diese verhindern muss; unterstreicht die Verantwortung der Richter bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und betont, dass rechtskräftig verurteilte Richter ihre Strafe absitzen sollten;

24.

fordert, dass nach dem Beispiel der Ukraine direkte Online-Konsultationen über die elektronischen Vermögenserklärungen von führenden Politikern und leitendem Verwaltungspersonal ermöglicht werden;

25.

fordert die moldauischen staatlichen Stellen auf, internationale Grundsätze zu befolgen und bewährte Verfahren aufrechtzuerhalten, durch die ein günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft gewährleistet wird; hebt die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft bei der Überwachung der Umsetzung von Reformen sowie bei der Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht in öffentlichen Einrichtungen hervor; erwartet insbesondere, dass im Rahmen künftiger Rechtsvorschriften weder die nationale noch die ausländische Finanzierung für moldauische nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen eingeschränkt wird und dass sich der Verwaltungs- und Meldeaufwand für diese Organisationen dadurch nicht unverhältnismäßig stark erhöht; bedauert, dass die Beteiligung der Bürger in einigen Fällen eingeschränkt wurde, etwa im März 2018, als die zentrale Wahlkommission den Antrag auf Durchführung eines Referendums über Änderungen am Wahlsystem abgelehnt hatte;

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

26.

zeigt sich besorgt darüber, dass es Anzeichen dafür gibt, dass der Spielraum für die Zivilgesellschaft des Landes weiter abnimmt, und fordert die staatlichen Stellen auf, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Strafverfahren — einige von ihnen wurden aufgrund von fingierten Anschuldigungen eingeleitet — und die selektive Justiz gegen politische Gegner, deren Rechtsanwälte und/oder deren Familien unverzüglich einzustellen; bemängelt, dass die Überwachung von Verfahren durch die EU-Mitgliedstaaten oder die Delegation des EAD zunehmend dadurch beeinträchtigt wird, dass die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ausgeschlossen wird; ist insbesondere besorgt über Verfahren, die gegen Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Richter wie Domnica Manole und Gheorghe Bălan, Journalisten und Kritiker der Regierung oder des Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Republik Moldau, Vladimir Plahotniuc, angestrengt werden; fordert die staatlichen Stellen eindringlich auf, das Recht auf ein faires Verfahren und die Achtung der Menschenrechte in Haftanstalten zu gewährleisten; betont, dass Berichte über Folter in Haftanstalten und psychiatrischen Anstalten wirksam untersucht werden müssen; fordert die staatlichen Stellen auf, auch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und insbesondere die Durchführung friedlicher Kundgebungen zu gewährleisten und die Grundrechte entsprechend den internationalen Normen streng zu achten;

27.

begrüßt die Verabschiedung einer neuen nationalen Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter im Jahr 2017 und fordert die staatlichen Stellen auf, für deren vollständige Umsetzung zu sorgen;

28.

fordert die staatlichen Stellen auf, die Anstrengungen zur Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten deutlich zu verstärken, insbesondere was schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen betrifft, und dabei die nach wie vor äußerst besorgniserregende Hetze und Gewalt gegen und die soziale Ausgrenzung und Diskriminierung von LGBTQI-Personen, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten wie den Roma sowie die Hetze und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der politischen Zugehörigkeit zu bekämpfen;

29.

verurteilt aufs Schärfste die jüngste Auslieferung/Entführung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unter Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte; fordert die staatlichen Stellen der Republik Moldau nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche aus Drittländern eingehende Auslieferungsanträge transparent bearbeitet werden und dass dabei gerichtliche Verfahren befolgt werden, die den europäischen Grundsätzen und Normen voll und ganz entsprechen;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

30.

begrüßt, dass die moldauischen Einfuhren in die EU infolge des Inkrafttretens der vertieften und umfassenden Freihandelszone deutlich gestiegen sind und dass die EU der größte Investor in der Republik Moldau ist, bedauert allerdings, dass dadurch keine Verbesserung bei der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Bürger herbeigeführt wurde; warnt davor, dass durch ausbleibende Fortschritte bei der Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung die Zustimmung der Bürger zur pro-europäischen Ausrichtung des Landes gefährdet wird;

31.

weist darauf hin, wie wichtig eine unabhängige Justiz, die Bekämpfung der Korruption und der Abbau des Verwaltungs- und Bürokratieaufwands sind, wenn es darum geht, das Investitions- und Geschäftsklima zu verbessern;

32.

fordert weitere Fortschritte im Bereich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und den Schutz geografischer Angaben;

33.

fordert, dass die Bestimmungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung und die internationalen Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und dass insbesondere die grundlegenden Übereinkommen der IAO ordnungsgemäß umgesetzt werden;

34.

vertritt die Auffassung, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union der wichtigste Aspekt der vertieften und umfassenden Freihandelszone ist, weil der tatsächliche Zugang zum EU-Markt und die Durchführung von Reformen sehr stark von einer angemessenen Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängen; ist sich der Tatsache bewusst, dass dies eine große Herausforderung für die Staatsführung, die Institutionen und die öffentliche Verwaltung in der Republik Moldau ist, und fordert die Kommission auf, angemessene fachliche und finanzielle Unterstützung zu leisten;

Energiewirtschaft und weitere Bereiche der Zusammenarbeit

35.

begrüßt den Erlass des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2017 als einen weiteren Schritt hin zur Umsetzung des dritten Energiepakets und fordert konkrete Schritte zur Sicherung der Unabhängigkeit der Energieregulierungsbehörde (ANRE); erkennt die Bemühungen der Republik Moldau bei der Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz an und hält es für entscheidend, agroökologische Anbauverfahren im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken;

36.

fordert ein entschlosseneres Handeln in den Bereichen Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftung von Wasser aus dem Fluss Dnjestr, Abfallbewirtschaftung und Klimawandel, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung und Koordinierung von Rechtsvorschriften;

Institutionelle Bestimmungen

37.

fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau auf, die Kommunikationsbemühungen hinsichtlich der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des erwarteten Nutzens der damit zusammenhängenden Reformen und einer engeren Integration in die Europäische Union für die Bürger der Republik Moldau weiter zu stärken; betont, dass der russischen Desinformation mit auf Fakten basierenden und hochwertigen Informationen begegnet werden muss, die in allen in der Republik Moldau hauptsächlich verwendeten Sprachen zugänglich sind;

38.

bekräftigt seine Entschlossenheit, seine Überwachung der Umsetzung der internationalen Abkommen mit den östlichen Partnerländern der EU zu stärken; fordert die Kommission und den EAD zum wiederholten Mal auf, dem Parlament und dem Rat häufiger und regelmäßiger schriftliche Berichte über die Umsetzung der Abkommen zu übermitteln;

39.

vertritt die Auffassung, dass es sich empfiehlt, die staatlichen Stellen der Republik Moldau bereits bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften einzubeziehen, zumal dies zu einem inklusiveren Verfahren und geringeren Übergangskosten für die Republik Moldau führen würde, und fordert die Kommission auf, die Ex-ante-Konsultationsverfahren umfassend zu nutzen;

40.

stellt fest, dass bei der Bewertung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone sehr großes Gewicht auf Handelsströme und -hemmnisse gelegt wird; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone angemessen zu beobachten und zu bewerten und dabei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung und Durchführung des Besitzstands sowie auf die Auswirkungen auf die moldauische Gesellschaft zu legen und für eine jährliche öffentliche und umfassende Berichterstattung zu sorgen, unter anderem über die von der EU geleistete fachliche und finanzielle Unterstützung;

41.

fordert den EAD und die Kommission auf, alle jährlichen Berichte über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens gleichzeitig zu veröffentlichen und parallel dazu eine vergleichende Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone anhand von bestimmten Vorgaben durch alle assoziierten Partnerländer zu veröffentlichen;

42.

beschließt, Jahresberichte über die Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu verfassen;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0303.

(2)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 130.

(3)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 199.

(4)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.

(5)  Studie mit dem Titel „The electoral reforms in three association countries of the Eastern Neighbourhood — Ukraine, Georgia and Moldova“, Europäisches Parlament, 26. Oktober 2017.

(6)  Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „Association agreements between the EU and Moldova, Georgia and Ukraine“, Europäisches Parlament, 28. Juni 2018.

(7)  Studie mit dem Titel „The Development of an Institutional Framework for the Implementation of the Association Agreements in Georgia, Moldova and Ukraine“, Europäisches Parlament, Juli 2018.


Donnerstag, 15. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/66


P8_TA(2018)0459

Vietnam, insbesondere die Lage politischer Gefangener

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu Vietnam, insbesondere zur Lage der politischen Gefangenen (2018/2925(RSP))

(2020/C 363/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 14. Dezember 2017 zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Vietnam und insbesondere dem Fall Nguyen Van Hoa (1), und die Entschließung vom 9. Juni 2016 zu Vietnam und insbesondere zur Meinungsfreiheit (2),

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam, das am 27. Juni 2012 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den 7. Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam vom 1. Dezember 2017,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) vom 9. Februar 2018 und vom 5. April 2018 zur Verurteilung von Menschenrechtsverteidigern in Vietnam,

unter Hinweis auf die am 20. August 2018 vor Ort abgegebenen Erklärungen der EU zur jüngsten Verurteilung von Le Dinh Luong,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Sachverständigen der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2018, in der sie die Freilassung von Aktivisten fordern, die wegen Protests gegen das Einleiten giftiger Stoffe in die Umwelt inhaftiert wurden, und vom 12. April 2018, in der sie nach der Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern einen Wandel fordern,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem Vietnam 1982 beigetreten ist,

unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2016 im Fall 1409/2014/MHZ zum Versäumnis der Europäischen Kommission, eine vorausgehende Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (FHA) durchzuführen,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass laut der von der gemeinnützigen Organisation „The 88 Project“ erstellten Datenbank über vietnamesische politische Gefangene, schätzungsweise 160 Aktivisten Haftstrafen in Vietnam verbüßen und sich etwa 16 Aktivisten in Untersuchungshaft befinden;

B.

in der Erwägung, dass die vietnamesischen Behörden weiterhin Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger, Menschenrechtsanwälte und Aktivisten der Zivilgesellschaft in dem Land festnehmen, inhaftieren, schikanieren und einschüchtern; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die im Bereich der Menschenrechte aktiv sind und ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung online oder offline wahrnehmen, lange Haftstrafen verbüßen müssen, was einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes darstellt;

C.

in der Erwägung, dass politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten mit strengen Haftbedingungen konfrontiert sind, wozu auch die Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, eines Rechtsbeistands und des Kontakts zu Familienangehörigen gehört;

D.

in der Erwägung, dass die Religions- und Glaubensfreiheit in Vietnam unterdrückt wird und dass die katholische Kirche sowie nicht anerkannte Glaubensgemeinschaften, etwa die Vereinigte Buddhistische Kirche von Vietnam, mehrere protestantische Kirchen und andere Gruppen wie die ethnische Minderheit der Montagnards weiterhin schwerwiegender religiöser Verfolgung ausgesetzt sind;

E.

in der Erwägung, dass Hoang Duc Binh zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt wurde, weil er in seinem Blog über die Proteste berichtet hatte, zu denen es im Zuge der mit dem Formosa-Konzern zusammenhängenden Naturkatastrophe gekommen war; in der Erwägung, dass Nguyen Nam Phong zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil er sich angeblich geweigert hatte, Anordnungen von Amtsträgern zu befolgen, als er zu einer Demonstration fuhr; in der Erwägung, dass ihre Anstrengungen für die Sensibilisierung und die Sicherstellung der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwässern durch das Formosa-Stahlwerk von entscheidender Bedeutung gewesen sind;

F.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Bruderschaft für Demokratie im April 2018 im Rahmen umfassender Maßnahmen zur Durchsetzung der Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuchs in Bezug auf die nationale Sicherheit zu Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Nguyen Trung Truc, ein weiteres Mitglied dieser Gruppe, im September 2018 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt wurde, weil er des versuchten Sturzes der Regierung für schuldig befunden worden war;

G.

in der Erwägung, dass Le Dinh Luong, ein Menschenrechtsverteidiger, der sich auf friedliche Weise für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte ausgesprochen hat, am 16. August 2018 gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuchs in Bezug auf die nationale Sicherheit zu 20 Jahren Haft und fünf Jahren Hausarrest verurteilt wurde; in der Erwägung, dass es Vertretern der Delegation der EU und der Botschaften der EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet war, der Gerichtsverhandlung beizuwohnen; in der Erwägung, dass es viele weitere Fälle von Menschenrechtsverteidigern und anderen Gefangenen aus Gewissensgründen gibt, die ein ähnliches Schicksal erleiden;

H.

in der Erwägung, dass am 12. April 2018 eine Gruppe von UN-Sachverständigen — dies sind im Einzelnen der Sonderberichterstatter über die Lage von Menschenrechtsverteidigern, der Vorsitzende und Berichterstatter der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen und der Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung — Vietnam nachdrücklich aufgefordert hat, nicht gegen die Zivilgesellschaft vorzugehen oder abweichende Meinungen zu unterdrücken;

I.

in der Erwägung, dass das vietnamesische Strafgesetzbuch repressive Bestimmungen enthält, die missbräuchlich dazu verwendet werden, Menschenrechtsaktivisten, Dissidenten, Anwälte, Arbeitnehmerverbände, religiöse Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere solche, die Kritik an der vietnamesischen Regierung üben, zum Schweigen zu bringen, festzunehmen, zu inhaftieren, zu verurteilen oder ihre Tätigkeit einzuschränken;

J.

in der Erwägung, dass die vietnamesische Regierung den Betrieb unabhängiger oder privater Medienunternehmen weiterhin untersagt und Radio- und Fernsehsender und gedruckte Veröffentlichungen streng kontrolliert; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung im April 2016 ein Mediengesetz verabschiedet hat, das die Pressefreiheit in Vietnam stark einschränkt;

K.

in der Erwägung, dass die Nationalversammlung Vietnams am 12. Juni 2018 ein Gesetz zur Cybersicherheit verabschiedet hat, mit dem Internet-Kontrollen verschärft werden sollen und das die Anbieter dazu verpflichtet, Einträge zu löschen, die als „bedrohlich“ für die nationale Sicherheit eingestuft werden; in der Erwägung, dass dieses Gesetz die Freiheit der Meinungsäußerung im Internet stark einschränkt und darauf abzielt, das Recht auf Privatsphäre erheblich zu beschneiden;

L.

in der Erwägung, dass das erste vietnamesische Glaubens- und Religionsgesetz am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, und dass dieses Gesetz allen religiösen Gruppen in dem Land vorschreibt, sich bei den Behörden zu registrieren und sie über ihre Tätigkeiten zu informieren; in der Erwägung, dass die Behörden diese Anträge auf Registrierung ablehnen oder behindern und religiöse Aktivitäten verbieten können, die von ihnen willkürlich als nicht mit dem „nationalen Interesse“, der „öffentlichen Ordnung“ oder der „nationalen Einheit“ vereinbar eingestuft werden; in der Erwägung, dass die Regierung mit diesem Gesetz ihre Einmischung in religiöse Angelegenheiten und die staatliche Kontrolle über religiöse Gruppen institutionalisiert hat;

M.

in der Erwägung, dass Vietnam auf der Rangliste der Pressefreiheit 2018 von „Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 175 von 180 liegt;

N.

in der Erwägung, dass in Vietnam nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt wird, die Zahl der Hinrichtungen jedoch unbekannt ist, da die vietnamesischen Behörden die Statistiken über die Todesstrafe als Staatsgeheimnis einstufen; in der Erwägung, dass Vietnam die Zahl der Straftaten, auf die die Todesstrafe steht, im Januar 2018 von 22 auf 18 verringert hat;

O.

in der Erwägung, dass Vietnam grundlegende Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) noch nicht ratifiziert hat, nämlich das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, das Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit und das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;

P.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam ein wichtiges Instrument mit Blick auf die laufende umfassende Diskussion von Themen ist, die der EU Sorge bereiten, darunter die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte betreffend das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln; in der Erwägung, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Vietnam darin liegen muss, dass die Menschenrechte gewahrt werden, Demokratie und Rechtstaatlichkeit sichergestellt sind und einschlägige internationale Normen eingehalten werden;

Q.

in der Erwägung, dass ein klarer Zusammenhang zwischen dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) und dem FHA besteht, in deren Rahmen beide Seiten zugesagt haben, ihre Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte einzuhalten;

1.

verurteilt die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Vietnam, darunter politische Einschüchterung, Überwachung, Drangsalierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Bloggern, Dissidenten und Menschenrechtsverteidigern, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung online oder offline wahrnehmen, unfaire Gerichtsverfahren gegen sie, über sie verhängte Gerichtsurteile und Übergriffe auf sie;

2.

fordert die vietnamesischen Behörden auf, sämtliche Menschenrechtsverteidiger und Gefangenen aus Gewissensgründen, die nur festgenommen und verurteilt wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen haben, etwa Hoang Duc Binh, Nguyen Nam Phong, Nguyen Trung Truc und Le Dinh Luong, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und alle Vorwürfe gegen sie fallenzulassen;

3.

bekräftigt seine Forderung an die vietnamesischen Behörden, alle Restriktionen und die Drangsalierung von Menschenrechtsverteidigern einzustellen und in jedem Fall zu garantieren, dass sie ihrer legitimen Tätigkeit im Bereich Menschenrechte nachgehen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen und ohne Restriktionen, etwa Schikanen seitens der Justiz ausgesetzt zu sein; fordert die vietnamesische Regierung auf, alle Einschränkungen der Religionsfreiheit aufzuheben und den Schikanen gegen Religionsgemeinschaften ein Ende zu setzen;

4.

fordert die vietnamesische Regierung nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass alle Häftlinge im Einklang mit den internationalen Normen behandelt werden; hebt hervor, dass das Recht auf Kontakt mit Rechtsanwälten, medizinischen Fachkräften und Familienangehörigen eine wichtige Maßnahme zum Schutz vor Folter und Misshandlung, und im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist;

5.

verurteilt den missbräuchlichen Einsatz repressiver Rechtsvorschriften zur Einschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten; fordert die vietnamesischen Behörden auf, sämtliche repressiven Gesetze — etwa das Strafgesetzbuch, das Gesetz über Cybersicherheit und das Weltanschauungs- und Religionsgesetz — aufzuheben, zu überprüfen oder zu ändern, und dafür zu sorgen, dass alle Rechtsvorschriften mit internationalen Menschenrechtsnormen und den damit verbundenen Verpflichtungen, etwa dem IPBPR, dem Vietnam beigetreten ist, eingehalten werden; fordert die Regierung auf, die Rechtsvorschriften, mit denen öffentliche Versammlungen und Demonstrationen geregelt werden, mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit in Einklang zu bringen;

6.

fordert die vietnamesischen Behörden auf, alle einschlägigen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie die Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 105 der IAO zu unterzeichnen;

7.

fordert die vietnamesische Regierung eindringlich auf, eine dauerhafte Einladung für Vertreter der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen auszusprechen, insbesondere an den Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung und den Sonderberichterstatter über die Lage von Menschenrechtsverteidigern;

8.

fordert die vietnamesischen Behörden auf, unabhängige Arbeitnehmerverbände anzuerkennen;

9.

hält die EU dazu an, die Lage zu beobachten und mit den Behörden und allen einschlägigen Interessengruppen zusammenzuarbeiten, um die Menschenrechtslage in Vietnam zu verbessern;

10.

bekräftigt, dass es die Todesstrafe in jedem Fall ablehnt; fordert die vietnamesischen Behörden auf, als einen Schritt in Richtung der Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium einzuführen; fordert die vietnamesischen Behörden auf, alle Todesurteile zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Gerichtsverfahren den internationalen Normen entsprechen;

11.

fordert den EAD und die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen, die sich für die Menschenrechte in Vietnam einsetzen, unter anderem dadurch aktiv zu unterstützen, dass sie bei all ihren Kontakten mit der vietnamesischen Regierung die Freilassung von Menschenrechtsverteidigern und gewaltlosen Gefangenen fordern; fordert die EU-Delegation in Hanoi nachdrücklich auf, inhaftierten Menschenrechtsverteidigern und gewaltlosen Gefangenen jedwede angemessene Unterstützung zukommen zu lassen, etwa durch die Organisation von Besuchen in der Haftanstalt, die Beobachtung von Gerichtsverfahren oder die Bereitstellung rechtlicher Unterstützung;

12.

hält die Mitgliedstaaten der EU dazu an, im Hinblick auf die Forderung nach konkreten Verbesserungen der Menschenrechtslage in Vietnam ihre Anstrengungen zu verstärken, etwa im Rahmen der anstehenden allgemeinen regelmäßigen Überprüfung von Vietnam im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen;

13.

bekräftigt seine Forderung nach einem EU-weiten Verbot der Ausfuhr und des Verkaufs jeglicher Form von Sicherheitsausrüstung sowie der Modernisierung und Instandhaltung derartiger Ausrüstung, die zur internen Repression eingesetzt wird oder werden kann — einschließlich Technologien für die Überwachung des Internets — an bzw. für Staaten mit einer besorgniserregenden Menschenrechtsbilanz;

14.

begrüßt die gestärkte Partnerschaft und den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam und weist darauf hin, dass dieser Dialog ein wesentliches Instrument ist, das effizient genutzt werden muss, um Vietnam bei der Umsetzung notwendiger Reformen zu begleiten und zu unterstützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die im Rahmen des Dialogs erzielten Fortschritte mithilfe der Einführung von Richtwerten und entsprechenden Mechanismen zu überwachen;

15.

fordert die vietnamesische Regierung und die EU als wichtige Partner auf, sich zu verpflichten, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Land größere Geltung zu verschaffen, zumal es sich dabei — insbesondere im Hinblick auf die Ratifizierung des FHA und das PKA zwischen der EU und Vietnam — um einen Eckpfeiler aller bilateralen Beziehungen zwischen Vietnam und der Union handelt;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), der Regierung und der Nationalversammlung von Vietnam, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 73.

(2)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 122.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/70


P8_TA(2018)0460

Die Menschenrechtslage in Kuba

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zur Menschenrechtslage in Kuba (2018/2926(RSP))

(2020/C 363/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba, insbesondere die Entschließungen vom 17. November 2004 zu Kuba (1), vom 2. Februar 2006 zur Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung (2), vom 21. Juni 2007 zu Kuba (3), vom 11. März 2010 zur Lage der politischen Häftlinge und der Gefangenen aus Gesinnungsgründen in Kuba (4) und vom 5. Juli 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (5) und die Zustimmung des Parlaments zu dem Abschluss dieses Abkommens,

unter Hinweis auf die am 19. April 2018 erfolgte Wahl von Miguel Díaz-Canel zum neuen Präsidenten der kubanischen Nationalversammlung der Volksmacht,

unter Hinweis auf die am 17. März 2017 vorgelegten Feststellungen des Ausschusses der Vereinten Nationen über das Verschwindenlassen zu Kuba,

unter Hinweis auf die auf der 82. Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. bis 24. August 2018 angenommene Stellungnahme Nr. 59/2018 der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen zu Ariel Ruiz Urquiola, den Amnesty International als gewaltlosen politischen Gefangener betrachtet,

unter Hinweis auf die allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen Kubas durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom Mai 2013 und Mai 2018,

unter Hinweis auf den Bericht 2017 von Human Rights Watch über Kuba und die Erklärung der Amerika-Direktorin von Amnesty International, Erika Guevara-Rosas, vom 27. Juli 2018 zu den ersten hundert Tagen der neuen kubanischen Regierung,

unter Hinweis auf die monatlichen Erklärungen der Kubanischen Kommission für Menschenrechte und nationale Versöhnung (CCDHRN),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie andere internationale Menschenrechtsverträge und -instrumente,

unter Hinweis auf die Verfassung Kubas,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kuba unterzeichnet hat,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte Bestandteil der politischen Dialoge sowie der Kooperations- und Handelsabkommen der EU sind; in der Erwägung, dass die Unteilbarkeit der Menschenrechte, darunter bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, eines der Hauptziele der Europäischen Union in ihren Beziehungen zu Kuba sein sollte;

B.

in der Erwägung, dass es am 5. Juli 2017 dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba zugestimmt hat; in der Erwägung, dass in dem Abkommen die großen Sorgen hinsichtlich der Menschenrechtslage in Kuba deutlich zum Ausdruck gebracht werden und dass das Abkommen eine Aussetzungsklausel für den Fall einer Verletzung der Menschenrechtsbestimmungen enthält;

C.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kuba unter Leitung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte im Jahr 2015 aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Parteien am 9. Oktober 2018 im Rahmen des 4. Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Kuba unter anderen Themen die Teilhabe der Bürger an öffentlichen Angelegenheiten, auch im Zusammenhang mit den jüngsten Wahlverfahren, sowie die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Möglichkeit für Menschenrechtsverteidiger und andere Bereiche der Zivilgesellschaft, sich frei zu vereinigen, ihre Meinung zu äußern und sich am öffentlichen Leben zu beteiligen, erörtert haben; in der Erwägung, dass das Parlament keine Klarheit darüber hat, ob bei diesem Treffen in irgendeiner Hinsicht Ergebnisse erzielt wurden; in der Erwägung, dass trotz der Aufnahme des Menschenrechtsdialogs und der Wiederwahl Kubas in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2017–2019 keine greifbaren Ergebnisse hinsichtlich der Menschenrechte in Kuba erzielt wurden; in der Erwägung, dass der politische Dialog einen direkten und intensiven, keinerlei Einschränkungen unterliegenden Dialog mit der Zivilgesellschaft und der Opposition umfassen muss;

D.

in der Erwägung, dass die kubanische Regierung es nach wie vor ablehnt, die Überwachung der Menschenrechtslage als rechtmäßige Tätigkeit anzuerkennen, und den Menschenrechtsgruppen vor Ort die rechtliche Anerkennung verweigert;

E.

in der Erwägung, dass am 24. Februar 2019 ein Verfassungsreferendum stattfinden soll; in der Erwägung, dass es beim Prozess der Ausarbeitung einer neuen Verfassung an einer echten landesweiten Konsultation fehlt, wodurch sichergestellt wird, dass die Kommunistische Partei ihre mächtige Rolle in einer Gesellschaft ohne Mehrparteiensystem, grundlegende Freiheiten und politische und bürgerliche Rechte beibehalten kann, was wiederum dazu führt, dass die Prinzipien des zentral verwalteten Staatseigentums und der Planwirtschaft gestärkt werden; in der Erwägung, dass das Einparteiensystem in Artikel 3 als „unabänderlich“ bezeichnet wird und dass Artikel 224 besagt, dass es den heutigen und künftigen Generationen verboten ist, das Prinzip der Unumkehrbarkeit des Sozialismus aufzugeben sowie das derzeitige politische und gesellschaftliche System zu ändern; in der Erwägung, dass der Entwurf offenbar weitere höchst beunruhigende Bestimmungen enthält;

F.

in der Erwägung, dass unabhängige Journalisten, friedliche Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger, die Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, bei denen es sich meist um Mitglieder der demokratischen Opposition handelt, in Kuba verfolgt, willkürlich inhaftiert oder gefangen gehalten werden; in der Erwägung, dass es nach Angaben der CCDHRN im Oktober 2018 zu mindestens 202 willkürlichen, ohne Zweifel politisch motivierten kurzzeitigen Inhaftierungen friedlicher Oppositioneller und unabhängiger zivilgesellschaftlich engagierter Bürger kam, die ihre grundlegenden Rechte auf Meinungsäußerung, Versammlung und politische Vereinigung ausgeübt hatten;

G.

in der Erwägung, dass es sich bei einer dieser Personen um Dr. Eduardo Cardet, einen landesweiten Koordinator der Christlichen Befreiungsbewegung (MCL), handelt, der zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, weil er friedlich sein Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt hatte; in der Erwägung, dass er im November 2016 bei seiner Rückkehr von einer Reise nach Miami festgenommen wurde; in der Erwägung, dass Dr. Cardet, der als gewaltloser politischer Gefangener gilt, derzeit im Cuba-Sí-Gefängnis in Holguín inhaftiert ist, wo er in Isolationshaft gehalten wird und nicht die Möglichkeit hat, Besuche von der Familie zu empfangen oder zu telefonieren;

H.

in der Erwägung, dass Tomás Núñez Magdariaga, ein Mitglied der Patriotischen Union Kubas (Unión Patriótica de Cuba, UNPACU), einer inoffiziellen politischen Oppositionsgruppe, in einen 62-tägigen Hungerstreik getreten war und am 15. Oktober 2018 dank internationalen Drucks freigelassen wurde; in der Erwägung, dass Tomás Núñez Magdariaga angeblich einen Staatsbeamten bedroht hatte und dieser Tat schuldig gesprochen worden war, der Beamte jedoch letztendlich zugegeben hatte, dass er die Anschuldigungen gegen ihn erfunden hatte; in der Erwägung, dass dieser Fall ein weiteres deutliches Beispiel für die Versuche ist, alle kritischen Stimmen zum Schweigen zu bringen;

I.

in der Erwägung, dass im Oktober 2018 die Damen in Weiß zum wiederholten Male die Hauptopfer politischer Unterdrückung waren und dass eine Reihe von Mitgliedern des Vereinten Antitotalitären Forums (FANTU) in mehreren Provinzen des Landes repressiven Maßnahmen ausgesetzt waren;

J.

in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass alle Gefangenen in Kuba menschlich behandelt werden; in der Erwägung, dass die kubanische Regierung unabhängigen Menschenrechtsgruppen den Zugang zu den Gefängnissen verweigert; in der Erwägung, dass kubanische Bürger keine Garantien für ein ordentliches Verfahren haben, wie das Recht auf faire und öffentliche Verhandlungen vor einem zuständigen und unabhängigen Gericht; in der Erwägung, dass Gefangene, die zur Bewährung auf freien Fuß gesetzt werden, von den Behörden oft weiterhin schikaniert werden;

K.

in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen klar festgestellt hat, dass kubanische Opfer einer willkürlichen Inhaftierung das Recht haben, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen, wozu Restitution, Schadenersatz, Rehabilitierung und Garantien der Nichtwiederholung gehören;

L.

in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Religionsfreiheit in Kuba besser geachtet wird; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kubas gleichzeitig noch immer sehr restriktiv sind, was die Errichtung oder Wiedererrichtung christlicher Kirchen anbelangt; in der Erwägung, dass die Kirche nach und nach zum größten zivilgesellschaftlichen Akteur und wichtigsten nichtstaatlichen Sozialdienstleister in Kuba geworden ist, ihre Tätigkeiten jedoch unter strenger Kontrolle der Behörden bleiben;

M.

in der Erwägung, dass die EU durch engere politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Kuba im Einklang mit den Erwartungen aller Bürger Kubas einen Beitrag zu Fortschritten bei den politischen Reformen in dem Land zu leisten versucht; in der Erwägung, dass die Liberalisierung von Wirtschaft und Handel das Land in die Lage versetzen dürfte, schrittweise zu freien gesellschaftlichen Räumen, Koexistenz, Technologie und Kommunikation zu gelangen, die von der kubanischen Bevölkerung geschätzt und gefordert werden;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit dreimal an Aktivisten aus Kuba verliehen hat: 2002 an Oswaldo Payá, 2005 an die Damen in Weiß und 2010 an Guillermo Fariñas; in der Erwägung, dass es nach wie vor regelmäßig vorkommt, dass Träger des Sacharow-Preises daran gehindert werden, das Land zu verlassen und an internationalen Veranstaltungen teilzunehmen;

O.

in der Erwägung, dass das Parlament bereits viele Male angefragt hat, ob es möglich wäre, offizielle Delegationen nach Kuba zu senden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kubas jedes Mal eine Einreise in das Land abgelehnt haben, selbst nach dem Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit;

1.

verurteilt die willkürliche Inhaftierung, die Verfolgung und die Schikanierung von friedlichen Dissidenten, unabhängigen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Mitgliedern der politischen Opposition in Kuba sowie die Angriffe auf diese Personengruppen auf aufs Schärfste; fordert die unverzügliche Einstellung dieses Vorgehens und die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen, zu denen auch Eduardo Cardet gehört, und derjenigen, die willkürlich inhaftiert sind, nur weil sie von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht haben;

2.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, den EAD und die EU-Delegation in Kuba nachdrücklich auf, ihre grundlegenden Prinzipien und Strategien in Bezug auf Kuba genau einzuhalten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Freilassung der genannten Personen zu erwirken und sicherzustellen, dass die Schikanierung von politischen Gegnern und Menschenrechtsverteidigern umgehend eingestellt wird, sowie diese Personen zu unterstützen und zu schützen;

3.

fordert die Staatsorgane Kubas auf, die Haftbedingungen und die Behandlung von Gefangenen zu verbessern sowie internationalen Menschenrechtsgruppen und unabhängigen kubanischen Organisationen Zugang zu den Gefängnissen des Landes zu gewähren; betont, dass die Inhaftierung kubanischer Dissidenten wegen ihrer Ideale und ihrer friedlichen politischen Betätigung im Widerspruch zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht;

4.

bedauert, dass sich die Lage in Bezug auf die Menschenrechte und die Demokratie trotz des angenommenen Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit nicht verbessert hat; fordert, dass die in diesem Abkommen zwischen der EU und Kuba festgelegten verbindlichen Verpflichtungen erfüllt werden, insbesondere was die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten betrifft; betont, dass der Erfolg dieses Abkommens von seiner Umsetzung und Einhaltung abhängt;

5.

weist darauf hin, dass das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit eine Bestimmung zur Aussetzung des Abkommens bei Verstößen gegen die Menschenrechtsbestimmungen umfasst; verlangt daher, dass die Europäische Union die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kuba bei der Umsetzung des Abkommens aufmerksam verfolgt und überwacht und dass dem Parlament regelmäßig Bericht erstattet wird; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Federica Mogherini, auf, das Europäische Parlament im Plenum ausführlich darüber zu unterrichten, welche konkreten Schritte unternommen werden, um diese Anforderung zu erfüllen;

6.

fordert die kubanische Regierung mit Nachdruck auf, ihre Politik im Bereich der Menschenrechte neu zu definieren, indem sie sie mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang bringt, und die aktive Teilhabe aller zivilgesellschaftlichen und oppositionellen politischen Akteure am politischen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, ohne Beschränkungen aufzuerlegen; fordert Kuba auf, seine Absicht, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte die höchsten Standards einzuhalten, zu bekräftigen, indem es den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die entsprechenden Fakultativprotokolle ratifiziert;

7.

weist die Staatsorgane Kubas darauf hin, dass die Freizügigkeit und die Versammlungsfreiheit durch die internationalen Menschenrechtsnormen garantiert werden und sich diese Freiheiten auch auf Aktivisten und Mitglieder der demokratischen Opposition erstrecken;

8.

verurteilt aufs Schärfste die Annahme des Dekrets 349, durch das die Freiheit der Kunst in Kuba untergraben wird; fordert die Staatsorgane Kubas auf, geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um das Dekret 349 vor seinem Inkrafttreten im Dezember 2018 zurückzuziehen; betont, dass die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks von zentraler Bedeutung für eine tragfähige und dynamische Kulturwirtschaft ist, in der Arbeitsplätze geschaffen werden können, sich kulturelle Wirtschaftszweige entwickeln können und das kulturelle Erbe wieder belebt werden kann;

9.

fordert die kubanische Regierung auf, die Zensur im Internet und das Blockieren von Websites zu dem alleinigen Zweck, Kritik an der Politik zu begrenzen und den Zugang zu Informationen einzuschränken, einzustellen;

10.

unterstützt uneingeschränkt die Feststellungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für das Verschwindenlassen vom 17. März 2017 zu Kuba, in denen Kuba mit Nachdruck aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Unabhängigkeit seines Justizwesens sicherzustellen, und gemäß den Pariser Grundsätzen eine unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution einzurichten;

11.

ist sehr besorgt angesichts des neuen Verfassungsentwurfs und des für Februar 2019 geplanten Referendums; betont, dass es dem gesamten Prozess an Inklusion, Toleranz und Achtung grundlegender bürgerlicher und politischer Rechte mangelt, durch die ein demokratischer Verfassungsprozess sichergestellt werden könnte; bekräftigt unter diesem Aspekt seine Entschlossenheit, im Einklang mit den Bestrebungen des kubanischen Volkes einen Prozess des Übergangs zu einer pluralistischen Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, an dem alle Akteure ohne Ausgrenzung gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beteiligt sind, und einen dauerhaften Wirtschaftsaufschwung mit dem Ziel zu fördern, den Lebensstandard der kubanischen Bevölkerung zu verbessern; fordert die Staatsorgane Kubas auf, in der neuen Verfassung freie und pluralistische Wahlen vorzusehen;

12.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den wirtschaftlichen und politischen Übergang in Kuba zu einem uneingeschränkt demokratischen System, in dem die grundlegenden Rechte aller Bürger geachtet werden, zu unterstützen; befürwortet den Einsatz der verschiedenen außenpolitischen Instrumente der EU und insbesondere des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), um den Dialog der EU mit der kubanischen Zivilgesellschaft und denjenigen zu stärken, die einen friedlichen Übergang in Kuba unterstützen;

13.

fordert die Staatsorgane Kubas auf, die Todesstrafe für alle Straftaten abzuschaffen; fordert, dass bis zur förmlichen Annahme dieser rechtlichen Änderung ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe gilt; fordert, dass sämtliche Todesurteile überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass bei den betreffenden Verfahren internationale Standards eingehalten wurden und es in Zukunft zu keiner einzigen Vollstreckung kommt;

14.

fordert die kubanische Regierung auf, den Kirchen die Möglichkeit zu geben, ihre Tätigkeiten im Bereich der Sozialfürsorge in der kubanischen Gesellschaft frei auszuüben; fordert, dass die Religions- und Gewissensfreiheit uneingeschränkt sichergestellt wird;

15.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Federica Mogherini, auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass es eine politische Opposition zur kubanischen Regierung gibt, und ihre Einbeziehung in den politischen Dialog zwischen der EU und Kuba zu unterstützen; weist die europäischen Institutionen darauf hin, dass die Zivilgesellschaft und die Träger des Sacharow-Preises maßgebliche Akteure einer Demokratisierung Kubas sind und ihre Stimme gehört und im Rahmen der bilateralen Beziehungen berücksichtigt werden muss; fordert unter diesem Aspekt alle Vertreter der EU-Mitgliedstaaten auf, bei Besuchen bei den Staatsorganen Kubas Menschenrechtsfragen anzusprechen und sich mit den Trägern des Sacharow-Preises zu treffen, wenn sie nach Kuba reisen, damit die interne und externe Kohärenz der EU-Menschenrechtspolitik sichergestellt wird;

16.

bedauert zutiefst, dass die Staatsorgane Kubas den Ausschüssen, Delegationen und einigen Fraktionen des Europäischen Parlaments die Einreise nach Kuba verweigern, obwohl das Europäische Parlament dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zugestimmt hat; fordert die Staatsorgane auf, umgehend die Einreise in das Land zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, auf die Insel zu reisen, wenn das für den 24. Februar 2019 geplante Verfassungsreferendum stattfindet;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zu übermitteln.

(1)  ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 83.

(2)  ABl. C 288 E vom 24.11.2006, S. 81.

(3)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 377.

(4)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 82.

(5)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 99.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/75


P8_TA(2018)0461

Die Menschenrechtslage in Bangladesch

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zur Menschenrechtslage in Bangladesch (2018/2927(RSP))

(2020/C 363/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch vom 6. April 2017 (1) und vom 26. November 2015 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch (3) und unter Hinweis auf den technischen Zustandsbericht der Kommission vom 28. September 2018,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche (4),

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung von 2001 (5),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,

unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitspakt für ständige Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in den Fabriken der Konfektionskleidungs- und Wirkwarenindustrie in Bangladesch,

unter Hinweis auf das Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch von 2013 und seine Neufassung aus dem Jahr 2018,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der Leiter der Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten, der Delegation der Europäischen Union und der Leiter der Vertretungen Norwegens und der Schweiz vom 27. September 2018 zu dem Gesetz über die digitale Sicherheit in Bangladesch,

unter Hinweis auf den dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung von Bangladesch am 26. Februar 2018 vorgelegten nationalen Bericht,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, das am 20. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und am 23. Dezember 2010 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 16. Juni 2011 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf den nationalen Maßnahmenplan Bangladeschs zur Beseitigung der Kinderehe 2015–2021,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der 17. Tagung des Ständigen Forums der Vereinten Nationen über indigene Angelegenheiten,

unter Hinweis auf die Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) von 2018,

unter Hinweis auf das bangladeschische Gesetz von 2018 über die digitale Sicherheit,

unter Hinweis auf das bangladeschische Gesetz über Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), insbesondere Abschnitt 57,

unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU vom 12. Mai 2014 in Bezug auf das Thema „Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline“,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Bangladesch seit Langem gute Beziehungen pflegen, auch im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung; in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze Grundlage der innenpolitischen und internationalen Maßnahmen der Parteien sind und zugleich ein wesentlicher Bestandteil der außenpolitischen Maßnahmen der EU sein müssen;

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder der Zivilgesellschaft, darunter politische Aktivisten, Gewerkschafter, Journalisten, Studierende, Menschenrechtsverfechter und Minderheiten, in Bangladesch in den vergangenen Jahren immer stärker unterdrückt werden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen und internationale Menschenrechtsgruppen in Bangladesch auf die auffällige Häufung von außergerichtlichen Tötungen, massenhaften willkürlichen Verhaftungen und Verschleppungen, z. B. von Maroof Zaman und Mir Ahmad Bin Quasem, hingewiesen haben;

C.

in der Erwägung, dass Bangladesch auf der Weltrangliste der Pressefreiheit den 146. von 180 Plätzen einnimmt; in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Grundfreiheiten und die Menschenrechte, insbesondere Gewalt, Schikanierung, Einschüchterung und Zensur von Journalisten und Bloggern, in Bangladesch nach wie vor weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass auf das bangladeschische IKT-Gesetz und insbesondere dessen Abschnitt 57 in den vergangenen Jahren zurückgegriffen wurde, um regierungskritische Aktivisten und Journalisten festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen;

D.

in der Erwägung, dass Abschnitt 57 des IKT-Gesetzes in dem vom Parlament von Bangladesch am 19. September 2018 verabschiedeten Gesetz über die digitale Sicherheit trotz geballter Kritik seitens bangladeschischer Journalisten und Bürgerrechtler und der internationalen Gemeinschaft nicht geändert wurde;

E.

in der Erwägung, dass der weltbekannte und preisgekrönte bangladeschische Fotojournalist Shahidul Alam, ein Lehrer und Aktivist, am 5. August 2018 gewaltsam aus seinem Haus verbracht und auf der Grundlage des IKT-Gesetzes inhaftiert wurde, nachdem er sich zu den jüngsten Studierendenprotesten in Bangladesch geäußert und den Einsatz von Gewalt durch die Staatsorgane angeprangert hatte; in der Erwägung, dass er nach wie vor inhaftiert ist und ihm mehrmals die Freilassung gegen Kaution verweigert wurde; in der Erwägung, dass ihm angeblich angemessene medizinische Behandlung verwehrt wurde und er gefoltert worden sein soll;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Terroranschlägen keinerlei Toleranz walten lässt; in der Erwägung, dass die Mobilfunknetze in Bangladesch abgeschaltet wurden und die Sicherheitskräfte des Landes versucht haben sollen, Geräte zur elektronischen Überwachung auf dem Weltmarkt zu erwerben; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch begonnen hat, die sozialen Medien eingehend zu überwachen und einschneidende Maßnahmen zu treffen;

G.

in der Erwägung, dass am 30. Dezember 2018 in Bangladesch das Parlament gewählt werden soll; in der Erwägung, dass die Oppositionsführerin und ehemalige Ministerpräsidentin Khaleda Zia derzeit eine 10-jährige Haftstrafe wegen Korruption verbüßt, weshalb sie bei der Wahl nicht antreten darf; in der Erwägung, dass sie die nach Ansicht ihrer Anhänger politisch motivierten Anschuldigungen abstreitet;

H.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in Bangladesch mit einem hohen Maß an Gewalt konfrontiert sind; in der Erwägung, dass Bangladesch den höchsten Anteil an Kinderehen in Asien aufweist und dass dieser Anteil auch im weltweiten Vergleich einer der höchsten ist; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch im Jahr 2017 das Gesetz über die Beschränkung der Kinderehe erließ, in dem in „besonderen Fällen“ Ausnahmen gestattet wurden, wobei versäumt wurde, Kriterien für diese Fälle oder ein Mindestalter für derlei Ehen festzulegen;

I.

in der Erwägung, dass in Bangladesch wegen zahlreicher Straftaten die Todesstrafe verhängt werden kann; in der Erwägung, dass 2017 sechs Personen hingerichtet wurden;

J.

in der Erwägung, dass in diesem Jahr mehr Fälle von Gewalt, insbesondere gegen indigene Frauen, zu verzeichnen sein sollen und dass im Gebiet Chittagong Hill Tracts mehr indigene Menschenrechtsverfechter schikaniert und festgenommen worden sein sollen;

K.

in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Handelspartner Bangladeschs ist und Bangladesch als eines der am wenigsten entwickelten Länder in den Genuss der Meistbegünstigungsregelung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem der EU kommt, nämlich der Initiative „Alles außer Waffen“;

L.

in der Erwägung, dass Bangladesch voraussichtlich ab 2024 nicht mehr zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt; in der Erwägung, dass bis dahin die Reformen in den Bereichen Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte beschleunigt werden müssen, was auch die Abschaffung der Kinderarbeit umfasst; in der Erwägung, dass einige Bestimmungen im bangladeschischen Arbeitsgesetz und im Entwurf des Gesetzes über freie Exportzonen nach wie vor bedenklich sind;

M.

in der Erwägung, dass weltweit tätige Bekleidungshersteller, Einzelhändler und Gewerkschaften die Vereinbarung über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch im Rahmen des Nachhaltigkeitspakts unterzeichneten; in der Erwägung, dass bislang in weniger als der Hälfte der unter die Vereinbarung fallenden Fabriken angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden; in der Erwägung, dass die Vereinbarung im Oktober 2018 auslief, obwohl noch viel zu tun bleibt; in der Erwägung, dass die Vereinbarung von einer Übergangsvereinbarung ersetzt wurde, die drei Jahre lang gelten soll;

N.

in der Erwägung, dass die Vereinbarung unterstützt werden muss und alle Parteien die Möglichkeit haben müssen, ihre Arbeit auch über November 2018 hinaus reibungslos fortzusetzen; in der Erwägung, dass derartige Initiativen für verantwortungsvolle Unternehmensführung möglicherweise erst dann nicht mehr erforderlich sind, wenn die Regierung von Bangladesch und ihre Koordinierungsstelle für Gebäudesanierungsmaßnahmen in Wort und Tat nachgewiesen haben, dass sie entsprechend den Bedingungen bereit sind und die Voraussetzungen erfüllen;

O.

in Erwägung des massiven Zustroms von mehr als 700 000 Rohingya-Flüchtlingen, die im Jahr 2018 vor ethnischen Säuberungen durch das myanmarische Militär nach Bangladesch flohen und nach wie vor dringend humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass sich Bangladesch und Myanmar am 30. Oktober 2018 ohne Konsultation oder Einbeziehung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen einigten, Mitte November mit der Rückführung von Rohingya nach Myanmar zu beginnen;

1.

ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Bangladesch und insbesondere darüber, dass derzeit die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt und scharf gegen die Medien, Studierende, Aktivisten und die Opposition vorgegangen wird; verurteilt, dass Menschen verhaftet werden und Gewalt ausgesetzt sind, nur weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen und dabei die Regierung kritisieren; ist äußerst besorgt über Berichte, wonach Folter mittlerweile landesweit üblich sei;

2.

stellt fest, dass Bangladesch im Mai 2018 in der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch die Vereinten Nationen belobigt wurde, es habe in den vergangenen Jahren „bemerkenswerte Fortschritte“ bei der Verbesserung der Menschenrechtslage erzielt; fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, die Empfehlungen aus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung umzusetzen, insbesondere in Bereichen wie Unabhängigkeit der Justiz, bürgerliche und politische Rechte, Medienfreiheit, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Rechte von Frauen und Mädchen;

3.

fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, unabhängige Ermittlungen zu Berichten über außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen und den übermäßigen Einsatz von Gewalt, auch in den Fällen von Maroof Zaman und Mir Ahmad Bin Quasem, durchzuführen und die Verantwortlichen nach Maßgabe der internationalen Normen vor Gericht zu stellen; fordert Bangladesch außerdem auf, das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren und die Bestimmungen des Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen;

4.

fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, Shahidul Alam unverzüglich und bedingungslos freizulassen, alle Vorwürfe gegen ihn fallenzulassen und ihm die Fortsetzung seines legitimen Einsatzes für die Menschenrechte zu gestatten; beharrt darauf, dass die Staatsorgane von Bangladesch alle Maßnahmen treffen müssen, die notwendig sind, um die körperliche und psychologische Unversehrtheit und die Sicherheit von Shahidul Alam und seiner Familie zu garantieren, und dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass Shahidul Alam in der Haft im Einklang mit internationalen Grundsätzen und Normen behandelt wird; fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, eine unverzügliche und öffentliche Untersuchung der Vorwürfe einzuleiten, Shahidul Alam sei gefoltert worden, und die Täter vor Gericht zu stellen;

5.

ist zutiefst besorgt über das Gesetz über IKT, und zwar nicht nur, weil es sich bereits gravierend auf die Arbeit von Journalisten, Bloggern und Kommentarverfassern auswirkt, sondern auch, weil die legitime Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch jede beliebige Person, auch in den sozialen Medien, unter Strafe gestellt wird; vertritt die Auffassung, dass Abschnitt 57 des Gesetzes über IKT nicht mit den Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und ein faires Verfahren vereinbar ist;

6.

bedauert zutiefst, dass die Regierung beschlossen hat, das Gesetz über die digitale Sicherheit in Kraft zu setzen, aufgrund dessen die Polizei im Vorfeld der Parlamentswahl 2018 weitgehendere Befugnisse erhielt, hart gegen die Redefreiheit — auch in den sozialen Medien — durchzugreifen; fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, das Gesetz über die digitale Sicherheit und das Gesetz über IKT rasch zu überarbeiten und mit den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, deren Vertragspartei Bangladesch ist, in Einklang zu bringen;

7.

verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die nächste Parlamentswahl friedlich, transparent und von einer hohen Beteiligung gekennzeichnet sein wird, damit die Bürgerinnen und Bürger ihre unverfälschte politische Entscheidung zum Ausdruck bringen können; fordert die politischen Kräfte auf, während des Zeitraums, in dem die Wahl stattfindet, von jeglicher Gewalt oder Anstiftung zur Gewalt abzusehen;

8.

würdigt, dass sich Bangladesch unter schwierigen Umständen konstruktiv verhält, da es der Aufnahme von Rohingya-Flüchtlingen zugestimmt hat; fordert die Regierung auf, mehr Land zur Verfügung zu stellen, um im Hinblick auf die Überbelegung und die erbärmlichen Bedingungen in den Flüchtlingslagern Abhilfe zu schaffen; fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, die für humanitäre Organisationen geltenden bürokratischen Auflagen zu lockern; fordert die Regierungen von Bangladesch und Myanmar nachdrücklich auf, ihre Entscheidung, die Rückführung von Rohingya-Flüchtlingen einzuleiten, umgehend zu überdenken, da die Voraussetzungen für eine sichere, würdevolle und freiwillige Rückkehr noch nicht erfüllt sind;

9.

fordert die EU und andere internationale Geber auf, ihre Bemühungen um die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und materiellen Hilfe für Flüchtlingslager der Rohingya in Bangladesch zu intensivieren;

10.

beharrt darauf, dass Bangladesch seine Zusagen im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit einhält;

11.

bekräftigt seine Forderung, dass die Todesstrafe in Bangladesch abgeschafft wird;

12.

ist sehr besorgt darüber, dass die Übergangsvereinbarung, die ursprünglich am 30. November 2018 in Kraft treten sollte, für nichtig erklärt wurde; stellt fest, dass die Koordinierungsstelle für Gebäudesanierungsmaßnahmen noch nicht befähigt wurde, die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen, was schwerwiegende Konsequenzen für die Sicherheit und die Rechte der Fabrikbeschäftigten nach sich zieht; fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, die Übergangsvereinbarung umgehend anzuerkennen und umzusetzen sowie mehr Bereitschaft zu zeigen, alle in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen; fordert die Geber auf, die Regierung von Bangladesch zu unterstützen, damit sie diese Aufgaben tatsächlich übernehmen kann; fordert außerdem die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, ihre Arbeit am Kapazitätsaufbau in der Koordinierungsstelle für Gebäudesanierungsmaßnahmen fortzusetzen;

13.

fordert die Regierung von Bangladesch auf, das Arbeitsgesetz des Landes und die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, dass diese Rechtsvorschriften mit den internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation in Einklang gebracht werden, und uneingeschränkte Vereinigungsfreiheit zu gewähren; fordert die Regierung von Bangladesch auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um wirksam gegen sämtliche Handlungen vorzugehen, durch die Gewerkschaften diskriminiert werden, auch gegen Akte von Gewalt und Einschüchterung;

14.

ist besorgt darüber, dass das Gesetz von 2017 über die Beschränkung von Kinderehen zwar Bestimmungen über die Stärkung der Prävention und über die strafrechtliche Verfolgung der Täter enthält, aber gleichwohl eine Klausel, wonach die Eheschließung unter 18 Jahren unter besonderen Umständen mit elterlicher Zustimmung und gerichtlicher Erlaubnis für zulässig erklärt wird; fordert, dass dieses Schlupfloch im Interesse des Kindesschutzes dringend geschlossen wird;

15.

fordert die Staatsorgane von Bangladesch nachdrücklich auf, sich auch künftig der Probleme im Bereich Menschenrechte anzunehmen; stellt fest, dass Menschenrechtsfragen auf der Tagung des Gemeinsamen Ausschusses EU–Bangladesch, die im ersten Halbjahr 2019 in Dhaka stattfinden soll, Gegenstand weiterer Erörterungen sein werden;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament von Bangladesch zu übermitteln.

(1)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2017 zu Bangladesch, einschließlich Frühverheiratung (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 65).

(2)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zur Meinungsfreiheit in Bangladesch (ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 135).

(3)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 100.

(4)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 100.

(5)  ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 48.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/80


P8_TA(2018)0464

Betreuungsangebote in der EU zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zum Betreuungsangebote in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter (2018/2077(INI))

(2020/C 363/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. April 2017 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (COM(2017)0253),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 5, 27, 31, 32, 33 und 47,

unter Hinweis auf das am 18. Dezember 1979 in New York verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf das von der Europäischen Union und sämtlichen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD),

unter Hinweis auf Ziel Nr. 5 der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung: Geschlechtergleichstellung erreichen und die Stärkung der Stellung aller Frauen und Mädchen, insbesondere auf Unterpunkt 5.4: Unbezahlte Pflege- und Hausarbeit durch die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen und Infrastrukturen, Sozialschutzmaßnahmen und die Förderung geteilter Verantwortung innerhalb des Haushalts und der Familie entsprechend den nationalen Gegebenheiten anerkennen und wertschätzen,

unter Hinweis auf den Bericht des VN-Generalsekretärs vom 10. Mai 2018 über den Stand der Umsetzung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Verstärkung der gemeinschaftlichen Unterstützung und Pflege für ein unabhängiges Leben,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vom 15./16. März 2002,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2017 mit dem Titel „Aktionsplan der EU 2017-2019 — Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“ (COM(2017)0678),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 zum Thema „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016-2019“, insbesondere auf das Kapitel 3.1: Förderung der Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und der gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit für Frauen und Männer (SWD(2015)0278),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. Mai 2018 über den Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit Blick auf die Verbesserung der Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und ein nachhaltiges und integratives Wachstum („Barcelona-Ziele“) (COM(2018)0273),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. Mai 2013 mit dem Titel „Barcelona-Ziele: Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0322),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Februar 2011 mit dem Titel „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen“ (COM(2011)0066),

unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission zur Qualität in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (Ares(2018)1505951),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (3),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel: „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“ (COM(2013)0083) und vom 26. April 2017 mit dem Titel „zur Einführung einer Säule sozialer Rechte“ (COM(2017)0250),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2014 über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 (COM(2014)0332),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zur Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (11),

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (COM(2018)0271) und die diesem beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag veröffentlicht wurde (SWD(2018)0173),

unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2015 und auf dessen Bericht aus demselben Jahr mit dem Titel „Überprüfung der Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Privatleben in der Europäischen Union: Politikbericht“,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 7. Dezember 2011 über Unternehmensinitiativen zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Fürsorgepflichten für behinderte Kinder oder Erwachsene,

unter Hinweis auf das Eurofound-Hintergrundpapier vom 14. Juli 2013 mit dem Titel „Betreuung von Kindern und Angehörigen: Auswirkungen auf die Berufslaufbahn junger Arbeitnehmer“,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 17. Juni 2014 zum Thema „Häusliche Pflege: Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzqualität“,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 22. Oktober 2015 zum Thema „Arbeit und Pflege: Maßnahmen zur Vereinbarkeit in Zeiten des demografischen Wandels“,

unter Hinweis auf den Übersichtsbericht von Eurofound vom 17. November 2016 zur 6. Studie zu den Arbeitsbedingungen in Europa,

unter Hinweis auf die Eurofound-Studie vom 28. November 2017 zum Thema „Pflegeheime für Europäer im Alter: öffentliche, gewinnorientierte und gemeinnützige Betreiber“,

unter Hinweis auf die Erhebung von Eurofound vom 23. Januar 2018 mit dem Titel „Lebensqualität in Europa 2016: Lebensqualität, Qualität der öffentlichen Dienste und Qualität der Gesellschaft“,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Ausschusses für Sozialschutz und der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit dem Titel „Angemessener Sozialschutz für Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft“,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik und der Kommission vom 7. Oktober 2016 über die Systeme der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 zu den Rechten von im Haushalt lebenden Pflegekräften (12),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2014 zu der Entwicklung von Familiendienstleistungen zur Förderung der Beschäftigungsquote und der Geschlechtergleichstellung im Beruf (13),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Mai 2010 zum Thema „Die Professionalisierung der Hausarbeit“ (14),

unter Hinweis auf den Geschlechtergleichstellungsindex 2017 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen: Messung der Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union 2005–2015,

unter Hinweis auf die Studien der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments vom März 2016 mit dem Titel „Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei der Arbeits-, Betreuungs- und Freizeit“ und vom November 2016 mit dem Titel „Die Inanspruchnahme von Mitteln zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit in einzelnen Mitgliedstaaten“,

unter Hinweis auf das 2012 veröffentlichte WeDo-Projekt für das Wohlbefinden und die Würde älterer Menschen mit dem Titel „Europäischer Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege: Grundsätze und Leitlinien für die Würde und das Wohlbefinden älterer Menschen, die auf Pflege und Hilfe angewiesen sind“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0352/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 21 der Charta der Grundrechte zu den zentralen Werten der Union zählt, sowie in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken muss, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter jedoch bislang nur schleppend voranging;

B.

in der Erwägung, dass mit der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte bedeutende Grundsätze bekräftigt werden und darauf abgezielt wird, den Bürgern in der Union neue Rechte einzuräumen, etwa in Bereichen wie Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit, Unterstützung für Kinder und Integration von Menschen mit Behinderungen, wobei diese Grundsätze von allen EU-Organen und den Mitgliedstaaten einhellig unterstützt werden; in der Erwägung, dass Grundsatz Nr. 9 der Säule über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben festlegt, dass „Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten […] ein Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten“ haben;

C.

in der Erwägung, dass die Gesamtbeschäftigungsquote der Frauen in der Europäischen Union fast 12 % niedriger ist als bei den Männern und 31,5 % der berufstätigen Frauen in Teilzeit arbeiten, verglichen mit 8,2 % der berufstätigen Männer; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Beschäftigungslücke immer noch bei 12 % liegt; in der Erwägung, dass die unverhältnismäßigen Betreuungs- und Pflegepflichten von Frauen nachweislich einer der Hauptgründe hierfür sind; in der Erwägung, dass die kumulative Wirkung der vielfältigen Beschäftigungslücken, von denen Frauen aufgrund von Betreuungsaufgaben betroffen sind, ganz wesentlich zu den niedrigeren Löhnen, schlechteren Karrierechancen und entsprechenden geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentenlücken von 16 % bzw. 37 % beiträgt; in der Erwägung, dass Frauen infolgedessen stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung gefährdet sind, was sich wiederum negativ auf ihre Kinder und Familien auswirkt; in der Erwägung, dass es wichtig ist, das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu schließen, da sich die wirtschaftlichen Verluste aufgrund des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles auf 370 Milliarden Euro pro Jahr addieren; in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Pflegediensten ein wirksames Mittel gegen den Arbeitskräftemangel darstellen kann;

D.

in der Erwägung, dass der Begriff „Pflege“ als eine Tätigkeit verstanden werden sollte, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder einem bzw. mehreren Privathaushalten verrichtet wird, um Kinder, ältere oder kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen; in der Erwägung, dass Pflegedienste idealerweise von professionellen Pflegekräften, die bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Familien angestellt oder selbstständig sein können, aber auch informell und unentgeltlich von nicht ausgebildeten Pflegekräften erbracht werden sollten, bei denen es sich in der Regel um Familienangehörige handelt;

E.

in der Erwägung, dass die durchschnittliche Zeit, die für unbezahlte Haus- und Pflegearbeit aufgewendet wird, für Frauen mehr als dreimal so hoch ist wie für Männer, was besonders bei Paaren sichtbar ist, deren jüngstes Kind jünger als 7 Jahre ist, da Frauen durchschnittlich 32 Stunden pro Woche einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, jedoch 39 Stunden unbezahlte Arbeit leisten, während Männer 41 Stunden bezahlter Beschäftigung nachgehen und lediglich 19 Stunden pro Woche unbezahlt arbeiten;

F.

in der Erwägung, dass Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation zufolge 2010 weltweit etwa 52 Millionen Menschen im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit und Pflege beschäftigt waren, zu denen weitere 7,4 Millionen Hausangestellte unter 15 Jahren hinzugerechnet werden müssen, was insgesamt zwischen 5 und 9 % der Beschäftigung in den Industrieländern ausmacht;

G.

in der Erwägung, dass die Arbeit in der Pflege in vielen Mitgliedstaaten häufig noch immer schlecht bezahlt wird, dass sie oft ohne förmlichen Vertrag und grundlegende Arbeitnehmerrechte erbracht wird und dass sie aufgrund des hohen Risikos körperlicher und emotionaler Belastung, der Gefahr eines Burnouts und mangelnder Aufstiegschancen wenig attraktiv ist; in der Erwägung, dass es wenig Schulungsangebote in diesem Bereich gibt und es sich bei den Beschäftigten außerdem überwiegend um ältere Menschen, Frauen und Einwanderer handelt;

H.

in der Erwägung, dass manche unterstützenden Maßnahmen in diesem Bereich wie zum Beispiel das System für die steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Dienstleistungen in Schweden oder der „Dienstleistungsscheck“ in Frankreich und Belgien Wirkung gezeitigt und unangemeldete Erwerbstätigkeit verringert, die Arbeitsbedingungen verbessert und Hausangestellten und Pflegekräften regulären arbeitsrechtlichen Schutz gewährt haben;

I.

in der Erwägung, dass nachweislich 80 % sämtlicher Pflegearbeiten in der EU durch unbezahlte informelle Pflegekräfte erbracht werden, von denen wiederum 75 % Frauen sind; in der Erwägung, dass 27,4 % der in Teilzeit beschäftigten Frauen Betreuungs- und Pflegepflichten für Kinder oder Erwachsene wahrnehmen müssen, wohingegen der Anteil der Männer hierbei lediglich 4,6 % beträgt (15); in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Betreuungsdiensten die informellen Betreuer nicht zwingen sollte, einen Kompromiss zwischen ihrer Betreuungspflicht und der Freizeit einzugehen, da diejenigen, die noch erwerbstätig sind, bereits jetzt unterschiedliche Verantwortlichkeiten und die Nutzung ihrer Zeit ausgleichen müssen;

J.

in der Erwägung, dass aus einzelnen nationalen Statistiken hervorgeht, dass es sich bei ungefähr 6–7 % der Pflegekräfte in den Mitgliedstaaten um junge Menschen handelt, die jünger als 17 Jahre sind, und dass der Anteil der weiblichen Pflegekräfte zwischen 15 und 24 Jahren fünfmal höher ist als der Anteil männlicher Pflegekräfte in dieser Altersgruppe; in der Erwägung, dass junge Pflegekräfte mitunter wie Erwachsene eine große Verantwortung tragen, wenn sie Eltern, Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder psychischer Störung pflegen, betreuen und unterstützen; in der Erwägung, dass junge Betreuer beim Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung und bei der Vereinbarkeit von Bildung und Betreuungspflichten mit besonderen Hindernissen konfrontiert sind, was sich auch auf ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt auswirkt;

K.

in der Erwägung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein Mangel an professionellen Pflegediensten besteht, die ungeachtet des Einkommens von allen Bürgern in Anspruch genommen werden können;

L.

in der Erwägung, dass viele pflegebedürftige Familienangehörige in Gebieten leben, in denen es nicht genügend Dienstleistungen gibt, wobei Isolation oder andere Umstände es ihnen erschweren, Zugang zu professionellen Pflegediensten zu erhalten; in der Erwägung, dass sie in vielen Fällen nur von nicht ausgebildeten Pflegekräften betreut werden, bei denen es sich sehr oft um weibliche Familienangehörige handelt;

M.

in der Erwägung, dass Europa vor einem demografischen Wandel steht, der zu einem vermehrten Auftreten altersbedingter Erkrankungen und einer alternden Bevölkerung führt, womit ein steigender Pflegebedarf einhergeht; in der Erwägung, dass in Zeiten eines zunehmenden Betreuungsbedarfs die Betreuungsaufgaben ungleichmäßig zwischen den Geschlechtern verteilt sind, wobei die Frauen aufgrund der in der europäischen Gesellschaft immer noch vorherrschenden Geschlechterstereotype die Hauptlast tragen; in der Erwägung, dass die steigende Zahl älterer Menschen, die rückläufige Zahl der Menschen im Erwerbsalter und die der Lage der öffentlichen Haushalte geschuldeten Einschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die Sozialleistungen haben, und in der Erwägung, dass dies auch Auswirkungen auf Personen haben wird, die Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben unter oft schwierigen Umständen vereinbaren müssen;

N.

in der Erwägung, dass Prognosen zufolge die Bevölkerung der EU älter werden wird, wobei der Anteil der 65-Jährigen und Älteren von 17,1 % im Jahr 2008 auf 30 % im Jahr 2060 steigen und der Anteil der 80-Jährigen und Älteren von 4,4 % auf 12,1 % im selben Zeitraum zunehmen wird;

O.

in der Erwägung, dass ältere Menschen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind als die Gesamtbevölkerung, wobei 2008 rund 19 % der über 65-Jährigen einem Risiko ausgesetzt waren, während es im Jahr 2000 17 % waren; in der Erwägung, dass der entsprechende Anteil bei Frauen um 5 Prozentpunkte höher liegt als bei Männern;

P.

in der Erwägung, dass ältere Menschen gelegentlich mit Altersdiskriminierung und Sexismus konfrontiert sind und dass die Misshandlung älterer Menschen, die in verschiedenen Betreuungskonstellationen auftreten kann, in allen Mitgliedstaaten ein gesellschaftliches Problem darstellt;

Q.

in der Erwägung, dass der Großteil der politischen Modelle für Betreuungsdienste auf nationaler Ebene derzeit den Bedürfnissen der alternden europäischen Gesellschaft nicht gerecht wird und in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten den Herausforderungen des demografischen Wandels gegenwärtig weder durch ihre politischen noch durch ihre pflegebezogenen Maßnahmen und Systeme Rechnung tragen;

R.

in der Erwägung, dass zwar die Anzahl der Pflegeheime für ältere Menschen in den letzten 10 Jahren in nahezu allen Mitgliedstaaten zugenommen hat, die Nachfrage aber immer noch höher ist als das Angebot an unabhängigen Unterbringungs- und Betreuungsunterstützungsdiensten; in der Erwägung, dass dringend weitere Investitionen in gemeinschaftliche oder häusliche Langzeitpflegedienste erforderlich sind, da jeder das Recht auf ein unabhängiges Leben, Unterstützungsleistungen und Integration in die Gemeinschaft hat, sowie in der Erwägung, dass es mangels aufgeschlüsselter Informationen auf nationaler Ebene, einschließlich zu finanziellen Investitionen, sowie aufgrund mangelnder Qualitätsindikatoren schwierig ist, diesen wichtigen Teil der Betreuungs- und Pflegeinfrastruktur zu überwachen und zu bewerten und Empfehlungen für die Entscheidungsfindung auszusprechen;

S.

in der Erwägung, dass die Barcelona-Ziele, für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren (Ziel 1) und für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter (Ziel 2) Kinderbetreuungsplätze bereitzustellen, seit dem Jahr 2002 in lediglich 12 Mitgliedstaaten erreicht wurden und dass die Zielerreichungsquote in einigen Mitgliedstaaten besorgniserregend niedrig ist;

T.

in der Erwägung, dass der steigende Anteil erwerbstätiger Frauen den Bedarf an hochwertiger und erschwinglicher Kinderbetreuung erhöht und die Nachfrage nach Plätzen in Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) in ganz Europa das Angebot weit übersteigt; in der Erwägung, dass die Betreuung von Kindern bis zu einem Alter von 3 Jahren nachweislich in über der Hälfte aller Mitgliedstaaten vorrangig auf Teilzeitbasis (weniger als 30 Stunden pro Woche) in Anspruch genommen wird; in der Erwägung, dass die vollständige Erwerbsbeteiligung von Frauen voraussetzt, dass während der Arbeitszeit der Eltern eine Vollzeitkinderbetreuung zur Verfügung steht;

U.

in der Erwägung, dass es nicht genügend hochwertige und allen Einkommensgruppen offenstehende Kinderbetreuungseinrichtungen gibt, was durch die Tatsache belegt wird, dass es derzeit in der EU mehr als 32 Millionen Kinder gibt, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, aber nur etwa 15 Millionen von ihnen Zugang zu frühkindlicher Betreuung haben (16) und dass die öffentlichen Ausgaben der meisten Mitgliedstaaten für Kinderbetreuung hauptsächlich für die Betreuung von Kindern zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter erfolgen; in der Erwägung, dass die Investitionen aus allen Sektoren erhöht werden sollten und dass mehr BIP-Investitionen in Pflegedienste in OECD-Ländern nachweislich zu einer höheren Erwerbstätigkeit von Frauen führen würden; in der Erwägung, dass Investitionen in die Kinderbetreuung eine Strategie ist, bei der beide Seiten profitieren und die zu zusätzlichen Steuereinnahmen aufgrund der gesteigerten Erwerbstätigkeit der Eltern führen würde; in der Erwägung, dass hochwertige FBBE als Ergänzung der zentralen Rolle der Familie auch eine Vielzahl kurz- und langfristiger Vorteile sowohl für den Einzelnen als auch für Gesellschaft als Ganzes bietet, einschließlich für Menschen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen und jene, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen, und dass durch sie Ungleichheiten, die Kinder schon im frühen Alter erfahren müssen, sowie vorzeitiger Schulabbruch wirksam bekämpft werden können;

V.

in der Erwägung, dass hochwertige FBBE eine wirksame Investition in erfolgreiches lebenslanges Lernen sowie die Bekämpfung von Ungleichheiten und die Bewältigung von Herausforderungen darstellt, denen Kinder mit Behinderungen gegenüberstehen;

W.

in der Erwägung, dass es in der EU mehr als 80 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt und dass deren Zahl steigt, und dass einer von vier Europäern ein Familienmitglied mit einer Behinderung hat; in der Erwägung, dass sich die EU durch ihren Beitritt zum UNCRPD im Jahr 2011 zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet hat; in der Erwägung, dass es angesichts dieser Rechte und der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen jeden Alters in jüngster Zeit zu einer Verlagerung von der institutionellen zu einer gemeinschaftsbasierten Pflege von Menschen mit Behinderungen gekommen ist;

X.

in der Erwägung, dass nach Artikel 19 des UNCRPD jeder das Recht auf eine unabhängige Lebensführung und die Einbeziehung in die Gemeinschaft hat, was nicht nur die Bereitstellung einer selbstständigen Wohnmöglichkeit, sondern auch unterstützende Dienstleistungen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entsprechen, umfasst;

Y.

in der Erwägung, dass Kinder und Erwachsene mit niedrig funktionalem Autismus häufig größere Schwierigkeiten bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben haben und allgemein häufiger Unterstützung benötigen;

Z.

in der Erwägung, dass Langzeitpflegedienste und Kinderbetreuung häufig geringgeschätzt werden und das Berufsbild in vielen Mitgliedstaaten von geringem Profil und Ansehen ist, was sich in schlechter Bezahlung, ungleicher Vertretung von Frauen und Männern bei den Arbeitskräften und schlechten Arbeitsbedingungenwiderspiegelt;

AA.

in der Erwägung, dass Arbeitsplätze in der formalen Pflege, einschließlich häuslicher Pflege, qualifiziertes Personal erfordern, das angemessen entlohnt werden muss (17); in der Erwägung, dass ein angemessenes Angebot an qualifizierten Pflegekräften gewährleistet werden muss, da der Aufbau hochwertiger Betreuungs- und Pflegedienste für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit hochwertigen Arbeitsverhältnissen, angemessenen Löhnen und Investitionen in die Arbeitnehmer stehen, die diese Dienstleistungen erbringen, einschließlich Investitionen in die Ausbildung von Kinderbetreuungskräften; in der Erwägung, dass professionelle Arbeitsverhältnisse für Pflegekräfte einen positiven Effekt auf ihre Fähigkeit haben, Beruf und Privatleben zu vereinbaren;

AB.

in der Erwägung, dass Nutzer von Langzeitpflegediensten häufig Schwierigkeiten haben, die Kosten für private Pflegedienste aufzubringen, da diese für gewöhnlich die Kosten für öffentlich erbrachte Pflegedienstleistungen übersteigen; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles und angesichts dessen, dass sie einen höheren Einkommensanteil für Langzeitpflege ausgeben müssen, stets einer stärkeren Belastung ausgesetzt sind als Männer;

AC.

in der Erwägung, dass berichtet wird, dass sich Menschen aus benachteiligten Verhältnissen in Zeiten der begrenzten Verfügbarkeit hochwertiger Pflegedienste mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sehen, einschließlich Menschen aus einkommensschwachen Familien, ländlichen Gebieten und Kinder ethnischer Minderheiten oder mit Migrationshintergrund;

Bezug zu Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

1.

stellt fest, dass die geschlechtsspezifischen Beschäftigungsunterschiede deutlich größer werden, sobald eine Familie Kinder bekommt, was auf die Schwierigkeiten von Frauen bei der Vereinbarung der Kindererziehungs- und -betreuungspflichten und ihrer Arbeit zurückzuführen ist, was seinerseits eine Folge fehlender öffentlicher Pflegeinfrastruktur und der fortwährenden geschlechtsbedingte Spaltung des Arbeitsmarkts ist, die dazu führen, dass Aufgaben im Bereich Betreuung und Pflege überwiegend von Frauen wahrgenommen werden, weshalb diese zwei- bis zehnmal so viel Zeit mit unbezahlter Betreuung und Pflege zubringen wie Männer (18);

2.

nimmt zur Kenntnis, dass 25 % aller Frauen immer noch als unbezahlte, mithelfende Familienangehörige arbeiten und daher keine direkte Vergütung erhalten und dass es eine klare Trennung von Frauen in den allgemein schlecht bezahlten Branchen mit langen Arbeitszeiten und oft informellen Arbeitsbedingungen gibt und Frauen dadurch weniger finanzielle, soziale und strukturelle Gewinne erzielen;

3.

betont, dass sich die Feminisierung der Armut auf mehrere Faktoren zurückführen lässt, unter anderem auf das geschlechtsbedingte Lohn- und Rentengefälle sowie auf Betreuungsverpflichtungen und damit verbundene Unterbrechungen; betont, dass die Mehrfachdiskriminierung von Frauen u. a. aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und geschlechtlicher Merkmale zur Feminisierung der Armut beiträgt;

4.

begrüßt die interinstitutionelle Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte und erinnert an ihre Grundsätze, u. a.:

Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern insbesondere bei der Erwerbsbeteiligung;

Recht auf Gleichbehandlung und gleiche Beschäftigungschancen, unabhängig von Alter oder Behinderung;

Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten für Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten;

Recht auf bezahlbare und hochwertige Langzeitpflegedienste;

5.

äußert seine Besorgnis über die ungünstigen Entwicklungen hinsichtlich des Elternurlaubs und der der Elternschaft zugehörigen Rechte, wie die Rücknahme des Entwurfs der Richtlinie über die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und die jüngste Entscheidung des Gerichtshofes, der die Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin im Rahmen von Massenentlassungen als rechtmäßig ansieht; fordert die Kommission auf, die Lücken, die in den Unionsvorschriften auftauchen, schnell zu schließen;

6.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der individuellen Rechte auf Beurlaubung und flexible Arbeitsregelungen, die Erwerbstätige dabei unterstützen, ihr Privat- und Berufsleben zu gestalten; erinnert daran, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Männer anregen sollten, ein gleiches Maß an Pflegeverantwortung zu übernehmen wie Frauen; vertritt die Auffassung, dass zum Zweck der künftigen Entwicklung das Ziel darin bestehen sollte, den Vaterschafts- und Pflegeurlaub sowie dessen Bezahlung, die angemessen sein sollte, schrittweise auszuweiten (19) und ein nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub, Garantien in Bezug auf Entlassung, das Recht, an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, den Schutz gegen Diskriminierung auf der Grundlage der Entscheidung für eine solche Beurlaubung und die Ausweitung der Rechte selbständiger Erwerbstätiger und jener, die sich bei angemessener Bezahlung beurlauben lassen müssen, um andere betreuungsbedürftige Personen als Kinder zu betreuen, sicherzustellen;

7.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, Anreize für Väter zu schaffen, den Vaterschaftsurlaub zu nutzen, da er ein wirksames Instrument ist, um sie dazu zu bewegen, Verantwortung für die Versorgung ihrer Kinder und ihrer Familien zu übernehmen, und ein hilfreiches Instrument, um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen;

8.

vertritt die Auffassung, dass Pflegetätigkeiten keinen negativen Einfluss auf das Niveau der Bezahlung oder der Sozial- und Rentenansprüche der Pflegekräfte zur Folge haben sollten; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gewährleistet wird;

9.

macht auf die schwierige Lage von Familien aufmerksam, die ein behindertes Kind oder einen behinderten Verwandten betreuen, da es sich in diesen Fällen um eine lebenslange Pflege handelt;

10.

verweist auf den Mangel an Entlastungsdiensten für Eltern behinderter Kinder; betont, dass dieser Mangel oft eine Integration der Eltern in den Arbeitsmarkt vollkommen verhindert; nimmt in diesem Zusammenhang den alarmierenden Mangel an Einrichtungen für Personen mit schweren Autismus-Formen zur Kenntnis;

11.

vertritt die Auffassung, dass jede pflegebedürftige Person das subjektive Recht haben sollte, hochwertige Pflegedienste auszuwählen, die ihren Pflegebedürfnissen am besten entsprechen und sowohl für sie als auch ihre Betreuer geeignet und zugänglich sind; ist der Ansicht, dass Pflegedienste — unabhängig von den Unterschieden zwischen Nutzern und ihren Bedürfnissen — in einer Weise entwickelt werden sollten, dass der Mensch im Mittelpunkt steht, und dass sie individualisiert und umfassend sein sollten; stellt fest, dass Familien nicht homogen sind und dass die Politik und die Programmplanung an diese Vielfalt angepasst sein sollten;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Wahlmöglichkeiten bezüglich der Pflegedienste bei ihrer Weiterentwicklung die sich verändernde Art der Arbeit widerspiegeln sollten;

13.

vertritt die Auffassung, dass Langzeitpflege im Einklang mit dem in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Recht auf Langzeitpflege als ein Arm des Sozialschutzes gesehen werden sollte, durch den das Recht auf hochwertige Pflege für alle, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht, festgelegt werden sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass ein dringender Bedarf an weiteren Investitionen in erschwingliche und hochwertige Dienste der Langzeitpflege, nicht zuletzt in häusliche und gemeinschaftliche Dienste, in Übereinstimmung mit der europäischen Säule sozialer Rechte und dem UNCRPD besteht; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, gleichberechtigten Zugang und gerechte Behandlung im Rahmen von Betreuungs- und Pflegediensten für ältere Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Leiden mit Langzeitpflegebedarf zu gewährleisten, wobei Menschen aus benachteiligten Verhältnissen besondere Aufmerksamkeit gebührt;

14.

betont, dass sich die Verfügbarkeit vielfältiger, hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher öffentlicher und privater Pflegeinfrastrukturen, und -dienste sowie die Unterstützung von Kindern, älteren Menschen, Personen mit Behinderungen und Personen mit chronischen Leiden oder mit Langzeitpflegebedarf entweder zu Hause oder in der Gemeinschaft in einem Umfeld, das dem Zuhause nachempfunden ist, als ein wesentlicher Aspekt von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und ein wichtiger Faktor, der Eltern und informelle Pflegekräfte dazu anregt, Urlaub zu nehmen, als Teil von Bemühungen erwiesen hat, Frauen dabei zu unterstützen, rasch in den Arbeitsmarkt zurückzukehren und dort zu verbleiben; begrüßt den Übergang zu gemeinschaftlichen Diensten im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und dem UNCRPD und stellt fest, dass diese Dienste überwacht werden müssen, um ihre Qualität zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass hochwertige Pflege davon herrührt, das hochwertige Dienste erbracht werden und inwieweit sie die Würde und die Menschenrechte der Empfänger achten sowie wie sie die Einbindung der Empfänger in die Gemeinschaft sicherstellen;

15.

erinnert daran, dass Frauen vor allem auch aufgrund der fehlenden Pflegedienste am Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind, weil sich berufliche und familiäre Pflichten infolgedessen nur schwer vereinbaren lassen, was sogar dazu führt, dass manche Frauen ganz aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, in geringerem Stundenausmaß bezahlt beschäftigt sind und mehr Zeit für unbezahlte Betreuungs- und Pflegepflichten aufwenden. Dies führt auch zu fehlenden Sozialversicherungsansprüchen, insbesondere im Hinblick auf Rentenansprüche. Auch sind Frauen infolgedessen stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht, insbesondere im Alter;

Arten der Pflege und Betreuung

16.

stellt fest, dass es eine Reihe von Betreuungs- und Pflegediensten gibt, einschließlich frühkindlicher Betreuung und Erziehung, Altenpflegedienste sowie Betreuungs- und Unterstützungsdienste für Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung und langfristigem medizinischen Versorgungs- und Pflegebedarf, und dass infolgedessen verschiedene politische Ansätze entwickelt wurden; ist der Ansicht, dass Pflege sowohl von formellen als auch von informellen Pflegekräften geleistet werden sollte;

17.

ist der Auffassung, dass der Ansatz zur Entwicklung von Betreuungs- und Pflegediensten alle Kategorien von Nutzern sowie ihre Unterschiede und unterschiedlichen Präferenzen bezüglich der von ihnen benötigten Dienste berücksichtigen sollte, einschließlich Menschen aus benachteiligten Verhältnissen, wie beispielsweise ethnische Minderheiten oder Migrantenfamilien sowie Menschen in entlegenen und ländlichen Gebieten und einkommensschwache Familien; erinnert daran, dass der Begriff „Familie“, wie er in Rechtsvorschriften und in der Politik benutzt wird, weit ausgelegt werden sollte;

18.

erkennt an, dass ein niedriger sozioökonomischer Status und ein niedriger Bildungsstand für viele Menschen ein Hindernis für den Zugang zu Pflegediensten darstellen, was die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben weiter erschwert; ist der Auffassung, dass dies eine zielgerichtete Programmplanung und Politik erfordert;

19.

weist darauf hin, dass der Privatsektor eine wichtige Rolle für die Langzeitpflege von Personen mit Behinderungen und älteren Menschen spielt und dass innerhalb der gesamten EU Probleme bei Zugänglichkeit und Qualität derartiger Dienste bestehen; fordert die Kommission auf, die gegenwärtige Situation des Pflegemarkts zu bewerten und die erforderlichen Regulierungsinitiativen zur Kontrolle und Überwachung der Qualität der angebotenen Dienste zu ergreifen;

Qualität, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Betreuung und Pflege

20.

ist der Auffassung, dass Betreuungs- und Pflegedienste so gestaltet werden sollten, dass allen Nutzern, ihren Familienangehörigen und Pflegenden echte Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen, egal ob sie sich in einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, Selbständigkeit oder Arbeitslosigkeit befinden;

21.

ist der Auffassung, dass diejenigen, die Betreuungs- und Pflegedienste planen, gestalten und leisten, die Verantwortung haben, sich ein Bild von dem Bedarf der Nutzer zu machen, und dass Betreuungs- und Pflegedienste für alte Menschen und Menschen mit Behinderung unter aktiver und sinnvoller Einbeziehung der Nutzer geplant und entwickelt sowie in Übereinstimmung mit den gewährten Rechten entworfen und umgesetzt werden müssen; nimmt die positiven Erfahrungen von Menschen mit psychischen und geistigen Behinderungen bei der Beteiligung an der Entwicklung von Infrastrukturen und Diensten zur Kenntnis, die ihr unabhängiges Leben und ihre Lebensqualität verbessern;

22.

verweist darauf, dass hochwertige Pflegedienste in der EU sowohl innerhalb als auch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten, zwischen privater und öffentlicher Pflege, zwischen urbanen und ländlichen Gebieten sowie zwischen den verschiedenen Altersgruppen stark voneinander abweichen, und nimmt zur Kenntnis, dass ein Großteil der Kinderbetreuung (hier insbesondere durch die Großeltern) und Langzeitpflege von Familienangehörigen übernommen wird, was besonders in Süd- und Osteuropa offenkundig ist (20);

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten ein flächendeckendes Pflegeangebot zu gewährleisten, um so den Zugang zu Pflege und Betreuung sowie ihre Verfügbarkeit für Menschen aus benachteiligten Verhältnissen zu verbessern, einschließlich für diejenigen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben;

24.

ist der Auffassung, dass die Zugänglichkeit durch die Kombination aus Kosten und Flexibilität entsteht und dass deshalb ein breites Angebot an öffentlichen, privaten, häuslichen und in einem ähnlichen Umfeld erbrachten Betreuungs- und Pflegediensten zur Verfügung stehen sollte; ist zudem der Ansicht, dass Familienmitglieder entweder die Möglichkeit haben sollten, ihre Angehörigen auf freiwilliger Basis zu betreuen oder zu pflegen oder eine entsprechende Förderung zu erhalten, um Betreuungs- und Pflegedienste zu beziehen;

25.

betont, dass die Qualität von Pflegediensten in vielfältiger Weise gemessen werden sollte, einschließlich der Qualität der Einrichtungen und Angebote, der Qualität der Lehrprogramme für Kinder, der Professionalität der Pflegekräfte, der Qualität der Räumlichkeiten und der Umgebung, des Bildungsstands der Pflegekräfte sowie ihrer Arbeitsbedingungen;

26.

stellt fest, dass Betreuungs- und Pflegedienste so ausgebaut werden sollten, dass eine Kontinuität der Betreuung und Pflege, der Gesundheits- und Sozialvorsorge, der Rehabilitation und eines unabhängigen Lebens gesichert ist; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen für eine direkte häusliche Pflege gefördert werden sollten, damit Menschen mit Pflegebedarf die Dienste von qualifizierten Fachkräften im Bereich Pflege und Betreuung bei ihnen zu Hause erhalten und möglichst unabhängig leben können; ist der Auffassung, dass Pflegedienste in einschlägigen Fällen auf die Unterstützung der gesamten Familie abzielen sollten (z. B. durch Hilfe im Haushalt, Tutoring, Kinderbetreuung);

27.

betont, dass Informationen über verfügbare Pflegedienste und Diensteanbieter für Eltern, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung, die informelle Langzeitpflegekräfte benötigen, zugänglich sein sollten;

28.

unterstreicht, dass sich die fehlenden Dienste und die unhaltbar hohen Kinderbetreuungskosten negativ auf Kinder aus Familien mit niedrigem Einkommen auswirken, wodurch sie bereits vom frühen Kindesalter an benachteiligt werden; betont, dass jedes Kind das Recht auf eine hochwertige Betreuung und frühkindliche Entwicklung, einschließlich umfassender sozialer Stimuli, hat; weist darauf hin, dass sich die hohen Kosten der Betreuungsleistungen auch auf betreuungsbedürftige Personen in Familien mit niedrigem Einkommen auswirken und diese dadurch benachteiligt werden;

29.

ist der Ansicht, dass die fehlenden Investitionen in die hochwertige Betreuung von Kindern unter drei Jahren die Beschäftigungslücken der Frauen vergrößern und ihnen den beruflichen Wiedereinstieg erschweren;

30.

ist der Auffassung, dass nationale Programme gefördert werden sollten, um so die Lebensqualität für ältere Frauen zu erhöhen, insbesondere jene mit Krankheiten, die das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen, und bei deren Pflegekräften es sich häufig ebenfalls um ältere Frauen handelt; schlägt vor, dass Alzheimer-Vereinigungen zwecks Ausarbeitung und Umsetzung dieser Maßnahmen konsultiert werden;

31.

fordert die Kommission auf, gemäß den Empfehlungen dieses Berichts Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Entwicklung umfangreicher, beschäftigungsfreundlicher, personenbezogener, wohnortnaher und zugänglicher Betreuungs- und Pflegedienste zu erarbeiten, zu denen Kinderbetreuungsdienste, Altenpflegedienste sowie Betreuungsdienste für Menschen mit Behinderung bzw. einer chronischen Erkrankung zählen, die auf der Teilhabe und der Konsultation der vorgesehenen Nutzer dieser Dienste basieren, um sicherzustellen, dass diese Dienste zugänglich sind und den Bedürfnissen der vorgesehenen Nutzer entsprechen;

32.

nimmt die verschiedenen Praktiken in den Mitgliedstaaten zur Kenntnis und betont, dass die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren auf europäischer Ebene kollegiales Lernen (Peer-Learning) und kollegiale Beratung (Peer-Counselling) zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen und zur Entwicklung hochwertiger Betreuungsdienste beitragen können, indem Maßnahmen auf regionaler und nationaler Ebene unterstützt und ergänzt werden und die Mitgliedstaaten darüber hinaus bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen unterstützt werden; fordert die Kommission auf, als Plattform zu dienen und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu ermöglichen, was die Qualität, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Pflegediensten sowie unterschiedliche Pflegemodelle anbelangt, die auf individuelle Bedürfnisse und die jeweiligen finanziellen Möglichkeiten zugeschnitten sind, um so den Herausforderungen in der Pflege zu begegnen;

33.

zeigt sich besorgt über die Arbeitsbedingungen in vielen Pflegediensten, wie beispielsweise lange Arbeitszeiten, unzureichende Bezahlung, fehlende Ausbildung und mangelhafte Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz; zeigt sich besorgt darüber, dass der Pflegeberuf als unattraktiv wahrgenommen und vorrangig von Frauen und Migranten übernommen wird; hebt hervor, dass sich diese Bedingungen gleichermaßen auf die Qualität der geleisteten Pflege auswirken; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Pflege wieder zu einem attraktiven Beruf zu machen, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern einen rechtlichen Rahmen für Mindeststandards für Pflegekräfte einzurichten und eine Initiative zur Qualität der Langzeitpflege ins Leben zu rufen und sich dabei an verfügbaren zivilgesellschaftlichen Freiwilligenmaßnahmen und -initiativen zu orientieren, wie beispielsweise dem Europäischen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege und dem jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über eine hochwertige FBBE;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu überwachen und zu sicherzustellen, dass Institutionen und andere Einrichtungen, die Pflege leisten, sichere und motivierende Arbeitsplätze darstellen und dass angemessene Investitionen in das Wohlbefinden und die Gesundheit der Pflegekräfte getätigt werden; ist der Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, für das Wohlbefinden der Pflegekräfte zu sorgen, wenn es gilt, den Missbrauch Pflegebedürftiger zu verhindern; unterstützt in diesem Zusammenhang die Gesetzesinitiativen für die Zertifizierung und Anerkennung von professionellen Pflegekräften und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für pflegende Angehörige zu ergreifen, wie etwa die Sicherung ihrer Rechte auf einen formellen Arbeitsvertrag und bezahlten Urlaub; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Bewusstsein für den Wert von Pflegediensten zu schärfen, damit der Status der Pflegeberufe verbessert wird, sowie einen höheren Anteil der Männer an den Pflegetätigkeiten zu fördern;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Rat ein Europäisches Programm für Pflegekräfte zur Beschlussfassung vorzulegen, um die verschiedenen Arten der Betreuung und Pflege in Europa zu ermitteln und anzuerkennen, finanzielle Unterstützung für Pflegekräfte sicherzustellen und schrittweise zur Vereinbarkeit ihres Berufs und Privatlebens beizutragen;

36.

erinnert daran, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2013 über die Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (21) ausdrücklich eine Richtlinie über Pflegeurlaub gefordert hat; nimmt zur Kenntnis, dass informelle Pflegekräfte, die informelle Pflege für ihre Angehörigen leisten, gleichberechtigt zu anderen Pflegekräften eine angemessene Vergütung sowie Zugang zu sozialer Absicherung auf vergleichbarer Basis mit anderen Pflegekräften erhalten sollten; fordert daher einen umfassenden Ansatz zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf informelle Pflegekräfte, die über das Arbeitsrecht hinausgehen, wie die anhaltende Einkommensstützung, der Zugang zur Gesundheitsversorgung, die Möglichkeit eines jährlichen Urlaubs und die Anhäufung von Rentenansprüchen, so dass diese ausreichend sind, selbst wenn das Einkommensniveau der Pflegekräfte aufgrund der informellen Betreuung vorübergehend niedriger ist, was hauptsächlich Frauen betrifft; vertritt die Auffassung, dass Pflegetätigkeiten keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden informeller Pflegekräfte haben sollten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, informellen Pflegkräften geeignete Dienste der Kurzzeitpflege und Beratung, der Beratung auf Peer-Ebene, der psychologischen Betreuung sowie Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege anzubieten, damit sie sich stärker in den Arbeitsmarkt einbinden können;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mittels arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften sowohl für Frauen als auch für Männer „Betreuungsgutschriften“ einzuführen, die als gleichwertige Beitragszeit bei der Rentenanwartschaft angerechnet werden, um diejenigen zu schützen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, um Angehörigen informelle und unbezahlte Pflege zukommen zu lassen, und um den Wert zu würdigen, den die Arbeit dieser Pflegekräfte für die gesamte Gesellschaft hat;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass informelle Pflegekräfte als gleichberechtigte Akteure bei der Bereitstellung von Pflegediensten wahrgenommen werden, und darüber hinaus Programme zur beruflichen Ausbildung und Anerkennung erlernter Fähigkeiten informeller Pflegekräfte als Teil des lebenslangen Lernens zu entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, junge Pflegekräfte in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und Bildungseinrichtungen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan mit diesen und anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Pflegedienste und der Lebensqualität der Pflegekräfte vorzuschlagen;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung zur Anzahl junger Pflegekräfte und zum Einfluss ihrer Pflegerolle auf ihr Wohlbefinden und ihre Existenzgrundlage zu betreiben und auf der Grundlage der Forschungsergebnisse in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und Bildungseinrichtungen junge Pflegekräfte zu unterstützen und auf ihre besonderen Bedürfnisse einzugehen;

40.

fordert die Kommission auf, Pflegedienste und Pflegekräfte bei der Entwicklung von Forschungsvorhaben und politischen Strategien stärker zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf den Europäischen Sozialfonds (ESF), die Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und das Gesundheitsprogramm;

Ziele für die Betreuung und Pflege

41.

unterstreicht, dass die gegenwärtige Herausforderung bei der Verwirklichung der Barcelona-Ziele darin besteht, Betreuung und Bildung für Kinder zwischen drei und vier Jahren bereitzustellen; begrüßt die Empfehlung der Kommission zur Erweiterung der Ziele der allgemeinen und beruflichen Bildungsstrategie 2020 um das Angebot von Kinderbetreuungsplätzen für mindestens 95 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den entsprechenden Interessenträgern einschließlich der Mitgliedstaaten die Barcelona-Ziele und die Ziele für die frühkindliche Bildung und Erziehung nach oben zu korrigieren; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele und zur stärkeren Berücksichtigung der Pflege in ihren politischen Agenden zu intensivieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Qualitätsrahmen für FBBE durch Berücksichtigung der Empfehlungen des Rates über hochwertige FBBE-Systeme zu verbessern und legt den Mitgliedstaaten nahe, die fünf wichtigsten in der Empfehlung genannten Bereiche der FBBE zu prüfen: Zugang, Arbeitskräfte, Lebenslauf, Bewertung und Überwachung sowie Steuerung und Finanzierung; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Betreuung von Vorschulkindern nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Qualität dieser Betreuung in den Blick zu nehmen, insbesondere dort, wo es Kinder betrifft, die sozial benachteiligt sind oder eine Behinderung haben;

42.

fordert die Kommission auf, Indikatoren und die entsprechenden Zielvorgaben für Betreuungs- und Pflegedienste für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung bzw. einer chronischen Erkrankung und pflegebedürftige Personen festzulegen, die den Barcelona-Zielen ähnliche Überwachungsmechanismen zur Messung der Qualität, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit dieser Dienste enthalten;

43.

fordert die Kommission auf, die Betreuung und Pflege von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderung bzw. einer chronischen Erkrankung in ihre Überwachung und Überprüfung der Daten im Rahmen des Europäischen Semesters und des jährlichen Berichts zur Gleichstellung von Frauen und Männern einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bewertung von Betreuungs- und Pflegediensten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung bzw. einer chronischen Erkrankung in ihre Länderberichte einzubeziehen und dabei die Rückmeldungen von Pflegekräften und -empfängern zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Daten über diese Betreuung und Pflege in eine Reihe von Indikatoren für den sozialen Fortschritt einzubeziehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht werden sollen; fordert die Kommission und den Rat auf, diese sozialen Indikatoren in die Vorschriften des Semesters einzubeziehen; ermutigt die Mitgliedstaaten, Abhilfemaßnahmen anzunehmen und anzuwenden, falls sich die Fortschritte als zu schleppend erweisen;

44.

fordert die Kommission zudem auf, die Erhebung der nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten zu verbessern und branchenspezifische Statistiken, vergleichbare Definitionen und Indikatoren zur Bewertung des Gleichstellungsaspekts, der Zugänglichkeit, Qualität und Effizienz der Betreuungs- und Pflegedienste für Kinder, Menschen mit Behinderung bzw. einer chronischen Erkrankung und ältere Menschen auf EU-Ebene zu erarbeiten und dabei Möglichkeiten zu finden, den Aufwand der Überwachung für Angehörige der Pflegeberufe zu verringern; fordert die Kommission auf, die weitere Entwicklung der Pflege- und Betreuungsdienste zu überwachen und im Bedarfsfall Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten über die Qualität privat und öffentlich finanzierter Dienste für die Pflege und Betreuung von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zu erheben, damit die Gesamtsituation überwacht wird und Betreuungs- und Pflegedienste verbessert werden, und dabei nicht nur den Bedürfnissen der Nutzer, sondern auch der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und den Arbeitsbedingungen der großen Anzahl von Pflegekräften Beachtung zu schenken; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame politische Instrumente zu beschließen und im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

Förderung von Betreuung und Pflege

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung bestehender Investitionslücken die öffentlichen Investitionen in Betreuungs- und Pflegedienste und entsprechende Infrastrukturen für Kinder, insbesondere im frühkindlichen Alter, sowie für anderweitig Pflegebedürftige zu erhöhen, um so den allgemeinen Zugang zu dieses Diensten zu gewährleisten sowie deren Qualität zu erhöhen sowie verstärkt in Maßnahmen zu investieren, die es Pflegekräften ermöglichen, weiterhin aktiv am Berufsleben teilzunehmen;

47.

weist auf die unverhältnismäßigen Auswirkungen unzureichender Investitionen in Pflegestrukturen und Dienste auf Alleinerziehende, bei denen es sich vorrangig um Frauen handelt, sowie auf Familien, die in Armut leben und von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, hin;

48.

weist auf die Bedeutung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in sämtlichen Phasen der Durchführung der unterschiedlichen politischen Maßnahmen hin, hauptsächlich in der Gestaltungsphase; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass der Gleichstellungsaspekt nicht nur mit Unterstützung des ESF, sondern auch anderer EU-Mittel, die der Finanzierung der allgemeinen Infrastruktur dienen und von den Mitgliedstaaten für den Ausbau des Pflegeangebots verwendet werden sollten, vollständig Eingang in die nationalen Reformpläne findet;

49.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Europäische Semester der Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte dient und den Mitgliedstaaten ausreichend Raum zur Finanzierung und Erhaltung derselben für ihr Pflegeangebot zur Verfügung gestellt wird;

50.

unterstützt die Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen der Kommission bei den Maßnahmen für Investitionen in Kinderbetreuungseinrichtungen und gegen steuerliche Fehlanreize, die Zweitverdiener (vorrangig Frauen) daran hindern, mehr oder überhaupt zu arbeiten, sowie bei weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsbedingten Lohngefälles;

51.

fordert die Kommission auf, die Bereitstellung von Mitteln für alle Arten von Betreuungs- und Pflegediensten, gegebenenfalls insbesondere im Hinblick auf den Übergang von institutionellen zu wohnortnahen Diensten, über den ESF und andere Finanzinstrumente zur Förderung der sozialen Infrastruktur zu stärken; fordert die Kommission außerdem auf, die Mittelausstattung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu erhöhen, um so die Kinderbetreuung in ländlichen Gebieten zu fördern, sowie die Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zur Finanzierung weiterer FBBE-Projekte zu nutzen; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Verwendung von EU-Mitteln streng zu überwachen, insbesondere unter dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) im Sozialbereich und der Langzeitpflege, und zu gewährleisten, dass Investitionen mit den Menschenrechtsbestimmungen gemäß dem UNCRPD und der Charta der Grundrechte übereinstimmen;

52.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Übertragbarkeit von Beiträgen zur Deckung sozialer Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten dahingehend zu erwägen, dass ein Staat, dessen Bürger der Betroffene ist, finanzielle Beiträge zur Unterbringung des Betroffenen auch in einer sozialen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat leisten würde (unter der Voraussetzung, dass eine solche Einrichtung im Herkunftsland nicht verfügbar ist);

53.

weist darauf hin, dass das Potenzial öffentlich-privater Investitionen in die Pflege im Hinblick auf bestehende Initiativen von Unternehmen für Arbeitnehmer mit Pflegeverantwortung für Menschen mit Behinderungen und Erwachsene eingehender geprüft werden muss;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen umfassenden Ansatz für alle Arten von Betreuungsdiensten zu verfolgen und die Bestimmungen für eine effiziente und synergistische Nutzung der einschlägigen EU-Finanzinstrumente in den Bereichen lebenslanges Lernen, Forschung und Entwicklung der Infrastruktur zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Finanzierung von Kinderbetreuung und Langzeitpflege Vorrang einzuräumen und dabei die im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen verfügbaren Finanzinstrumente, nicht zuletzt den bestehenden EFSI, die ESI-Fonds wie den ESF, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den ELER zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre Ressourcen effizienter zu verteilen, um den Zugang zu Pflegedienstleistungen für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen und deren Erschwinglichkeit zu verbessern, und effiziente Finanzierungsmodelle, einschließlich gezielter Finanzierungen, zu konzipieren, mit denen das richtige Gleichgewicht zwischen öffentlichen und privaten Investitionen im Einklang mit nationalen und lokalen Gegebenheiten hergestellt wird;

55.

fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen, um die Entwicklung der Pflegeinfrastruktur und die Umsetzung der politischen Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu überwachen und zu analysieren, ob und wie diese Maßnahmen die gewünschten Ziele der Geschlechtergleichstellung erreichen;

56.

begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten steuerliche Anreize für Unternehmen geschaffen haben, die ihren Mitarbeitern Kinderbetreuung anbieten, um sie so bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu unterstützen;

o

o o

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(2)  ABl. C 175 vom 15.6.2011, S. 8.

(3)  ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 59.

(4)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 6.

(5)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.

(6)  ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 76.

(7)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.

(8)  ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 30.

(9)  ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 15.

(10)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49.

(11)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 39.

(12)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 7.

(13)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 16.

(14)  ABl. C 21 vom 21.1.2011, S. 39.

(15)  Europäische Kommission, Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern (2018).

(16)  Fahrplan der Europäischen Kommission 2018, Europäisches Zentrum für politische Strategie (2017), „10 Trends Transforming Education as We Know It“.

(17)  Eurofound „Betreuung von Kindern und Angehörigen: Auswirkungen auf die Berufslaufbahn junger Arbeitnehmer“.

(18)  Angaben von Eurostat für 2010; Bericht der Kommission von 2015 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (2016).

(19)  Wie dies in seiner legislativen Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 162) gefordert wurde.

(20)  Eurofound, Europäische Erhebung zur Lebensqualität 2016: Übersichtsbericht.

(21)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/94


P8_TA(2018)0465

Borreliose (Lyme-Krankheit)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu Lyme-Borreliose (2018/2774(RSP))

(2020/C 363/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu Borreliose (Lyme-Krankheit) (O-000088/2018 — B8-0417/2018),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten im Zusammenhang mit der systematischen Auswertung der Literatur zur diagnostischen Genauigkeit serologischer Untersuchungen auf Lyme-Borreliose,

unter Hinweis auf das Konsultationstreffen des Expertennetzes zur Borreliose-Überwachung in der Europäischen Union, das im Januar 2016 in Stockholm stattfand,

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Recht auf Gesundheit ein in den europäischen Verträgen, insbesondere in Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), anerkanntes Grundrecht ist;

B.

in der Erwägung, dass die Lyme-Borreliose (Lyme-Krankheit, Borreliose) eine durch das Bakterium Borrelia burgdorferi ausgelöste bakterielle Erkrankung ist, die durch den Biss einer Zecke, die selbst von dem Bakterium befallen ist, auf den Menschen übertragen wird; in der Erwägung, dass es sich dabei um eine Infektionskrankheit handelt, die bei Menschen und verschiedenen Haustier- und Wildtierarten vorkommt;

C.

in der Erwägung, dass Lyme-Borreliose mit geschätzten 650 000 bis 850 000 Fällen die häufigste Zoonose in Europa ist, wobei sie in Mitteleuropa häufiger auftritt, wo es im Frühjahr und Sommer (April bis Oktober) zu Infektionen kommt und die Krankheit in den Ländern, in denen sie auftritt, bei Landwirten, in der Forstwirtschaft Tätigen und Feldforschern als Berufskrankheit anerkannt wird;

D.

in der Erwägung, dass infizierte Zecken und die Erkrankung sich geografisch auszubreiten scheinen, da inzwischen auch Fälle in größerer Höhe und zunehmender geografischer Breite sowie in Städten zu verzeichnen sind, was neben anderen Faktoren vermutlich auf Änderungen bei der Landnutzung, unter anderem die Aufforstung weniger fruchtbarer Böden oder die Ausbreitung invasiver Pflanzen, den Klimawandel, die globale Erwärmung, übermäßige Feuchtigkeit sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Menschen zurückzuführen ist;

E.

in der Erwägung, dass es keinen europäischen Konsens über die Behandlung und Diagnose der Lyme-Borreliose und das Screening gibt und die einzelstaatlichen Methoden ganz unterschiedlich sind;

F.

in der Erwägung, dass der Biss einer infizierten Zecke und die Symptome der Lyme-Borreliose mitunter unbemerkt bleiben und in manchen Fällen sogar asymptomatisch sein können, was manchmal zu schweren Komplikationen und zu lebenslangen Beeinträchtigungen, ähnlich einer chronischen Krankheit, führt, vor allem wenn die Diagnose nicht rasch gestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass durch eine zuverlässigere frühzeitige Diagnose der Lyme-Borreliose die Zahl der Borreliose-Fälle im fortgeschrittenen Stadium deutlich gesenkt und die Lebensqualität der Patienten verbessert würde; in der Erwägung, dass dadurch die finanzielle Belastung durch die Krankheit gesenkt würde und nach Schätzungen von Vertretern des EU-Forschungsprojekts DualDur bereits in den ersten fünf Jahren etwa 330 Millionen EUR an Behandlungskosten eingespart würden;

H.

in der Erwägung, dass viele Patienten keine rasche Diagnose erhalten und auch keinen Zugang zu einer angemessenen Behandlung haben; in der Erwägung, dass sich diese Patienten benachteiligt und von den staatlichen Stellen ignoriert fühlen und manche Patienten anhaltende Symptome aufweisen, die zu einer chronischen Krankheit führen können;

I.

in der Erwägung, dass es derzeit keine Impfung gegen Lyme-Borreliose gibt;

J.

in der Erwägung, dass aufgrund der fehlenden Statistiken zu dieser Erkrankung und der vielen verschiedenen Falldefinitionen, Laborverfahren und Überwachungssystemen nicht bekannt ist, wie hoch die Belastung durch Lyme-Borreliose in der EU ist;

K.

in der Erwägung, dass im Rahmen des ICD-Diagnoseschlüssels nicht zwischen dem Früh- und dem Spätstadium der Lyme-Borreliose unterschieden wird; in der Erwägung, dass es für die einzelnen Symptome im Spätstadium keine getrennten ICD-Diagnoseschlüssel gibt;

L.

in der Erwägung, dass sich die Leitlinien für die Behandlungspraxis der ILADS (International Lyme and Associated Diseases Society, Internationale Gesellschaft für Borreliose und damit verbundene Erkrankungen) und der IDSA (Infectious Diseases Society of America, Amerikanische Gesellschaft für Infektionskrankheiten) voneinander unterscheiden und dass diese Unterschiede bei der Herangehensweise an die Erkrankung sich auch auf die Behandlungsmethoden in der EU auswirken;

M.

in der Erwägung, dass die Mechanismen, die zu einem chronischen Verlauf der Lyme-Borreliose führen, nicht umfassend erforscht sind;

N.

in der Erwägung, dass Angehörige der Gesundheitsberufe ebenso wie Patientenverbände und Hinweisgeber angesichts dieses Gesundheitsproblems seit fast einem Jahrzehnt Alarm schlagen;

O.

in der Erwägung, dass die Lyme-Borreliose in der medizinischen Wissenschaft zwar sehr bekannt ist, jedoch nach wie vor oft nicht diagnostiziert wird, weil es vor allem schwierig ist, die Symptome zu erkennen, und es überdies an geeigneten Diagnoseverfahren mangelt;

P.

in der Erwägung, dass die Screening-Untersuchungen, mit denen auf Lyme-Borreliose getestet wird, nicht immer genaue Ergebnisse liefern, wofür der Elisa-Test ein gutes Beispiel darstellt, da mit ihm jeweils nur eine bestimmte Infektion ermittelt werden kann;

Q.

in der Erwägung, dass viele Europäer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit stetig Gefahr laufen, sich mit Lyme-Borreliose zu infizieren (etwa Landwirte, in der Forstwirtschaft Tätige oder Feldforschung betreibende Wissenschaftler und Studierende, etwa Biologen, Geologen, Landvermesser und Archäologen);

R.

in der Erwägung, dass Ärzte oft überholten Empfehlungen zur Lyme-Borreliose folgen, die den neuesten Forschungsergebnissen nicht ausreichend Rechnung tragen;

1.

äußert seine Besorgnis über das alarmierende Ausmaß der Verbreitung der Lyme-Borreliose in der Bevölkerung Europas, zumal laut den verwendeten Zählmethoden etwa 1 Million Bürger betroffen sind;

2.

weist darauf hin, dass in allen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang eine Zunahme an Borreliose-Erkrankungen zu verzeichnen ist, was diese Erkrankung in Europa zu einem Gesundheitsproblem macht;

3.

begrüßt die Fördermittel, die von der EU bis dato für die Forschung in Bezug auf die Früherkennung und künftige Behandlung der Lyme-Borreliose bereitgestellt wurden (etwa 16 Millionen EUR über Projekte wie ANTIDotE, ID-LYME und LYMEDIADEX);

4.

fordert weitere Finanzmittel für Methoden zur Diagnose und Behandlung der Lyme-Borreliose; regt zu diesem Zweck an, die Forschungsanstrengungen weiter zu fördern, und zwar sowohl im Hinblick auf eine Aufstockung der Mittel als auch im Hinblick auf den Austausch epidemiologischer Daten, einschließlich Daten über die Verteilung und die Prävalenz pathogener und nicht-pathogener Genospezies;

5.

fordert mehr internationale Zusammenarbeit bei Forschungsarbeiten zur Lyme-Borreliose;

6.

ersucht die Kommission, möglichst viele Informationen über Screening-Verfahren für die Lyme-Borreliose und zu deren Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln;

7.

fordert die Einführung der Meldepflicht für die Lyme-Borreliose in allen Mitgliedstaaten;

8.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung, Diagnose und Behandlung der Lyme-Borreliose zu fördern;

9.

begrüßt, dass die Lyme-Borreliose von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer spezifischen Methode in ihr nationales Überwachungssystem aufgenommen wurde;

10.

fordert die Kommission auf, einheitliche Überwachungsprogramme einzurichten und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten daran zu arbeiten, die Standardisierung der Diagnosetests und der Behandlungsverfahren voranzubringen; fordert die Kommission auf, Borreliose als Berufskrankheit von in Land- und Forstwirtschaft Tätigen und Feldforschern (etwa Biologen, Geologen, Landvermessern und Archäologen) anzuerkennen;

11.

fordert, dass Maßnahmen zur individuellen Prophylaxe und zur Kontrolle der Zeckenpopulation in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um der Verbreitung des Borreliose-Bakteriums vorzubeugen;

12.

fordert, dass evidenzbasierte Leitlinien zur klinischen und labortechnischen Diagnose der Lyme-Borreliose ausgearbeitet werden; fordert, dass im Rahmen des ICD-Diagnoseschlüssels zwischen dem Frühstadium und dem Spätstadium der Lyme-Borreliose unterschieden wird; fordert auch getrennte ICD-Diagnoseschlüssel für die einzelnen Symptome im Spätstadium der Lyme-Borreliose;

13.

fordert, dass die Kommission auf der Grundlage der bewährten Verfahren in der EU Leitlinien für die Ausbildung niedergelassener Ärzte veröffentlicht, um die Diagnose der Lyme-Borreliose und entsprechende Screening-Untersuchungen zu fördern;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt klinische Untersuchungen einzusetzen, so dass Ärzte selbst dann eine Lyme-Borreliose diagnostizieren können, wenn die serologischen Untersuchungen negativ sind, um darauf hinzuwirken, dass die Patienten keinem Therapiestillstand ausgesetzt sind;

15.

fordert die Kommission auf, das Ausmaß des Phänomens zu prüfen, dass sich manche Patienten lange um eine korrekte Diagnose und Behandlung der Lyme-Borreliose bemühen müssen, und insbesondere, wie viele Patienten sich in einen anderen Staat begeben, um sich dort behandeln zu lassen, und fordert die Kommission ferner auf, die diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen zu bewerten;

16.

fordert die Planung und Durchführung innovativer Projekte, die zu einer besseren Datenerfassung und zu wirksameren Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen beitragen können;

17.

begrüßt den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 vom 22 Juni 2018 der Kommission über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie über die entsprechenden Falldefinitionen (2), der die Lyme-Borreliose umfasst;

18.

betont, dass die Aufnahme der Lyme-Borreliose in das europäische Netz für die epidemiologische Überwachung es den Patienten ermöglicht, von folgenden Vorteilen eines robusten und strukturierten Gesundheitssystems zu profitieren: ständige Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden, schnelle und zuverlässige Ermittlung von Lyme-Borreliose-Fällen in der Union, gegenseitige Unterstützung bei der Analyse und Interpretation der gesammelten Überwachungsdaten und Einsatz von Instrumenten, die notwendig sind, um die Verbreitung dieser Krankheit beim Menschen einzudämmen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung und aller interessierten Kreise über die Existenz der Lyme-Borreliose durchzuführen, und zwar in erster Linie in den Regionen, in denen die Lyme-Borreliose besonders stark verbreitet ist, und weist darauf hin, dass sie dabei auf die logistische Unterstützung der Kommission zurückgreifen können;

20.

fordert die Kommission auf, einen europäischen Plan zur Bekämpfung der Lyme-Borreliose auszuarbeiten, der der Schwere dieser stillen Epidemie angemessen ist, und unterstützt die Einrichtung eines europäischen Netzes zur Bekämpfung der Lyme-Borreliose unter Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Personen, die ein hohes Risiko haben, an Lyme-Borreliose zu erkranken — etwa im Freien tätige Personen –, gemeinsame Präventionsleitlinien zu veröffentlichen sowie ferner Leitlinien für eine standardmäßige Diagnose und Behandlung;

22.

fordert die Kommission auf, präventive Borreliose-Untersuchungen sowie eine Methode für die rasche Behandlung der Krankheit und die Überwachung des Krankheitsverlaufs bei in Land- und Forstwirtschaft Tätigen und Feldforschern einzuführen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 6.7.2018, S. 1.


Donnerstag, 29. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/98


P8_TA(2018)0474

Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) (D058762/01 — 2018/2929(RSP))

(2020/C 363/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) (D058762/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG (1) („REACH-Verordnung“) der Kommission, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment — RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis — SEAC) (2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 3 der REACH-Verordnung,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Natriumdichromat aufgrund von drei intrinsischen Eigenschaften in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde: Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Kategorie 1B); in der Erwägung, dass Natriumdichromat 2008 aufgrund seiner Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung (5) aufgenommen wurde;

B.

in der Erwägung, dass die molekulare Einheit, die die Karzinogenität von Natriumdichromat verursacht, das ionenhaltige Chrom (VI) ist, das freigesetzt wird, wenn Natriumdichromat gelöst und dissoziiert wird; in der Erwägung, dass Chrom (VI) auf dem Inhalationsweg Lungentumore bei Mensch und Tier und auf dem oralen Weg Tumore des Magen-Darm-Traktes bei Tieren verursacht;

C.

in der Erwägung, dass Natriumdichromat bereits 1997 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (6) als prioritärer Stoff für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission (7) identifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Kommission 2008 eine Empfehlung zur Verringerung des Risikos einer Exposition gegenüber Natriumdichromat abgegeben hat (8);

D.

in der Erwägung, dass Ilario Ormezzano Sai S.R.L. (der Antragsteller) einen Antrag auf Zulassung zur Verwendung von Natriumdichromat beim Färben von Wolle gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC als „vorgelagerte“ Anwendung bezeichnet wird; in der Erwägung, dass der Antragsteller der Lieferant von Natriumdichromat für 11 nachgeschaltete Anwender ist, die entweder die Farbstoffe herstellen oder selbst Färber sind;

E.

in der Erwägung, dass der Zweck der REACH-Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Bewertungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern; in der Erwägung, dass im Lichte der Erwägung 16 in der Präambel der Verordnung gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof (9) das Hauptziel der REACH-Verordnung das erste dieser drei Ziele ist;

F.

in der Erwägung, dass die REACH-Verordnung keine besondere Zulassungsregelung für so genannte „vorgelagerte Anwendungen“ vorsieht; in der Erwägung, dass jeder Antragsteller, unabhängig von seiner Rolle oder seinem Niveau in der Lieferkette, die in Artikel 62 der REACH-Verordnung aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen muss;

G.

in der Erwägung, dass der RAC bestätigte, dass es nicht möglich ist, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level — Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) für die krebserzeugenden Eigenschaften von Natriumdichromat zu bestimmen, und dass Natriumdichromat daher als Stoff ohne Schwellenkonzentration im Sinne von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der REACH-Verordnung angesehen wird; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass ein theoretischer „sicherer Grad der Exposition“ gegenüber diesem Stoff nicht festgelegt und als Maßstab für die Beurteilung verwendet werden kann, ob das Risiko seiner Verwendung angemessen beherrscht wird;

H.

in der Erwägung, dass nach Erwägung 70 der REACH-Verordnung für alle Stoffe, für die eine Zulassung erteilt wurde, und für alle anderen Stoffe, für die kein sicherer Schwellenwert festgelegt werden kann, stets Maßnahmen zu treffen sind, um die Exposition und Emissionen so weit wie technisch und praktisch möglich zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen möglichst gering zu halten;

I.

in der Erwägung, dass der RAC zu dem Schluss kam, dass die in der Anwendung beschriebenen Betriebsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen nicht geeignet und wirksam sind, um das Risiko zu begrenzen (10);

J.

in der Erwägung, dass in Artikel 55 der REACH-Verordnung vorgesehen ist, dass die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen durch weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien ein zentrales Ziel des Kapitels über die Zulassung ist;

K.

in der Erwägung, dass Artikel 64 Absatz 4 der REACH-Verordnung vorsieht, dass das Mandat des SEAC darin besteht, eine Beurteilung der „Verfügbarkeit, Eignung und technischen Durchführbarkeit von Alternativen, die mit der/den im Antrag beschriebenen Verwendung/Verwendungen des Stoffes in Verbindung stehen, […] sowie eine Beurteilung der [..] vorgebrachten Beiträge interessierter Kreise“ vorzunehmen;

L.

in der Erwägung, dass Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der REACH-Verordnung den Antragsteller verpflichtet, „eine Analyse der Alternativen unter Berücksichtigung ihrer Risiken und der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution“ vorzulegen;

M.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung eine Zulassung zur Verwendung eines Stoffes, dessen Risiken nicht angemessen kontrolliert werden, nur erteilt werden kann, wenn es keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gibt;

N.

in der Erwägung, dass der SEAC bei der Analyse von Alternativen viele Mängel im Zulassungsantrag festgestellt hat; in der Erwägung, dass der Antragsteller nach Angaben des SEAC zentrale Fragen nicht behandelt hat, insofern dies die Bewertung der technischen Durchführbarkeit durch den Ausschuss behindert und einige Aspekte, die so wichtig sind wie die wirtschaftliche Durchführbarkeit von Alternativen, vom Antragsteller nur kurz diskutiert wurden (11);

O.

in der Erwägung, dass das Hauptargument, mit dem der Antragsteller zu dem Schluss kam, dass keine Alternativen geeignet seien, darin bestand, dass die Kunden (d. h. Hersteller/Händler von Bekleidung) die Qualität der Färbung des Textils beim Färben mit einer Alternative nicht akzeptieren würden;

P.

in der Erwägung, dass die angeblichen Anforderungen der Kunden jedoch nicht durch Beweise gestützt wurden, und dass nicht klar ist, ob der Verweis auf die Präferenz der Kunden in voller Kenntnis der Risiken von Natriumdichromat erfolgt ist (12);

Q.

in der Erwägung, dass der SEAC trotz weiterer Nachfragen beim Antragsteller festgestellt hat, dass es immer noch etwas subjektiv und unsicher ist, ob ein alternatives Produkt letztendlich von den Kunden ihrer nachgeschalteten Anwender akzeptiert wird (13), und in seiner Schlussfolgerung Folgendes festgestellt hat: Nach begrüßenswerten Klarstellungen durch den Antragsteller stellt der Ausschuss in der Analyse noch eine Reihe von Ungewissheiten fest;

R.

in der Erwägung, dass SEAC trotz dieser Lücken und Ungewissheiten in der Anwendung immer noch zu dem Schluss kam, dass keine geeigneten Alternativen zur Verfügung standen, und lediglich eine allgemeine Erklärung abgab, dass solche Ungewissheiten automatisch mit dieser Art der Nutzung verbunden seien (Diskussionen über die Produktqualität könnten durch die Subjektivität von Modetrends und ästhetischen Vorlieben der Verbraucher beeinträchtigt werden) (14);

S.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des SEAC zeigt, dass der Antragsteller keine umfassende Analyse der auf dem Markt verfügbaren Alternativen vorgelegt hat, um die Verwendung von Natriumdichromat für die beantragten Verwendungen zu ersetzen, aber nicht die entsprechenden Schlussfolgerungen zieht;

T.

in der Erwägung, dass ein solches Ergebnis nicht mit der Tatsache in Einklang gebracht werden kann, dass seit vielen Jahren Alternativen bekannt sind (15), dass führende Modemarken einen Beitrag zum ZDHC-Programm (Roadmap to Zero) leisten, das die Verwendung von Chrom (VI) in der Textilherstellung nicht zulässt (16), und dass einzelne Textilunternehmen (VI) (z. B. H&M) (17) eine explizite Politik verfolgen, die die Verwendung von Chrom nicht zulässt, darunter Unternehmen für exklusive Mode (Armani (18) und Lanificio Ermenegildo Zegna (19));

U.

in der Erwägung, dass Gruppo Colle und Ormezzano die einzigen Antragsteller auf Zulassung gemäß der REACH-Verordnung für Chromfarbstoffe waren;

V.

in der Erwägung, dass die REACH-Verordnung dem Antragsteller die Beweislast auferlegt, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung erfüllt sind; in der Erwägung, dass der SEAC verpflichtet ist, eine möglichst erschöpfende wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten vorzunehmen, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, was eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (20);

W.

in der Erwägung, dass es nicht klar ist, warum der SEAC trotz der bei der Analyse von Alternativen festgestellten Mängel oder Ungewissheiten zu dem Schluss gekommen ist, dass ausreichende Informationen verfügbar sind, um zu einem Schluss über die Eignung der Alternativen zu gelangen; in der Erwägung, dass auch nicht klar ist, warum Behauptungen subjektiver Präferenzen trotz des Fehlens detaillierter objektiver und überprüfbarer Beweise nicht abgelehnt wurden und warum diese Behauptungen nicht anhand der besten Marktpraxis bewertet wurden;

X.

in der Erwägung, dass es nicht akzeptabel ist, trotz der Verfügbarkeit von Alternativen zum Natriumchromat potenziell zahlreiche Fälle von Unfruchtbarkeit, Krebs und mutagenen Auswirkungen zu tolerieren, und zwar unter der Annahme, dass die Hersteller von Kleidung aufgrund ihres subjektiven „Geschmacks“ keine Alternativen akzeptieren würden;

Y.

in der Erwägung, dass eine solche Auslegung des Begriffs der Alternativen und des vom Antragsteller geforderten Nachweisniveaus weder mit dem Ziel, besonders besorgniserregende Stoffe durch Alternativen zu ersetzen, noch mit dem Hauptziel der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, vereinbar ist;

Z.

in der Erwägung, dass sich die Kommission der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen bewusst ist, insbesondere dank der Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation und des Trilogs (21) der Europäischen Chemikalienagentur im Rahmen des Falles Gruppo Colle (22) bereitgestellt wurden;

AA.

in der Erwägung, dass die Kommission kritische Informationen über die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen aus diesem Parallelfall nicht ignorieren darf;

AB.

in der Erwägung, dass Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b der REACH-Verordnung die Kommission ermächtigt, eine Zulassung jederzeit zu überprüfen, wenn „neue Informationen über mögliche Ersatzstoffe vorliegen“;

AC.

in der Erwägung, dass die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung eines Stoffes ohne Schwellenkonzentration für Verwendungen, bei denen eindeutig bekannt ist, dass Alternativen verfügbar sind, nicht den Bedingungen der REACH-Verordnung entspricht und Verzögerungen übermäßig belohnen und einen gefährlichen Präzedenzfall für künftige Zulassungsentscheidungen im Rahmen der REACH-Verordnung schaffen würde;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, da er die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht erfüllt;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung bestimmter Verwendungen von Natriumdichromat (Ilario Ormezzano Sai S.R.L.) vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3); Stellungnahme zum Thema: Repackaging of sodium dichromate to be supplied as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3).

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Europäische Chemikalienagentur Beschluss des Exekutivdirektors vom 28. Oktober 2008 zur Aufnahme besonders besorgniserregende Stoffe in die Kandidatenliste.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die dritte Liste der prioritären Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13).

(8)  Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 zu Maßnahmen zur Risikominderung für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2′,6,6′-tetrabromo- 4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 62).

(9)  Rechtssache C-558/07, S.P.C.M. SA and Others/Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, ECLI:EU:C:2009:430, § 45.

(10)  Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S. 19, Frage 6.

(11)  Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S. 24-25.

(12)  Die Analyse des Antragstellers über eine Alternative ist unter folgendem Link verfügbar: https://echa.europa.eu/documents/10162/88b2f393-17cf-465e-95eb-ba07282ba400

(13)  Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S. 24.

(14)  Stellungnahme zum Thema: Use of sodium dichromate as a mordant in the dyeing of wool as sliver and/or yarn with dark colours in industrial settings (EG Nr. 234-190-3), S. 26.

(15)  Siehe dazu https://marketplace.chemsec.org/Alternative/LANASOL-CE-pioneering-replacement-of-chrome-dyes-since-20-years-44

(16)  Siehe: https://www.roadmaptozero.com/mrsl_online/

(17)  Siehe H&M Group Chemical Restrictions 2018 Manufacturing Restricted Substances List (MRSL).

(18)  Siehe Armani’s Restricted Substances List Version 9 — Effective as of the Season SS 18.

(19)  Siehe die Darstellung von Huntsman mit dem Titel: „Turning risks into opportunities — How to dye wool sustainably“ (S. 18).

(20)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-13/99, ECLI:EU:T:2002:209.

(21)  Wie in der Stellungnahme von RAC und SEAC im Fall Gruppo Colle erläutert: Use of sodium dichromate as mordant in wool dyeing (EG Nr. 234-190-3) (S. 21 unter Verweis auf die beiden Alternativen Lanasol and Realan).

(22)  ECHA Verabschiedete Stellungnahmen und frühere Konsultationen zu Genehmigungsanträgen — Gruppo Colle.S.r.l. — Use of Sodium dichromate as mordant in wool dyeing (EG Nr. 234-190-3).


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/102


P8_TA(2018)0475

Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zum Thema „Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“ (2018/2900(RSP))

(2020/C 363/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Cum-Ex-Enthüllungen durch ein von der gemeinnützigen deutschen Medienorganisation Correctiv geleitetes Konsortium investigativer Journalisten vom 18. Oktober 2018,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (1) (die „ESMA-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (2) (die „EBA-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (DAC2) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC6) (4),

unter Hinweis auf den vierten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags zur Untersuchung des Skandals und auf den im Juni 2017 dazu abgegebenen Bericht (5),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2015 (6) und vom 6. Juli 2016 (7) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (8),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (9),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3) (10),

unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 23. Oktober 2018 zum Cum-Ex-Skandal,

unter Hinweis auf die gemeinsame Sitzung der Ausschüsse ECON und TA X 3 vom 26. November 2018,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich „Cum-Ex“ und „Cum-Cum“ — bzw. Handelssysteme für Dividendenarbitrage — auf eine Praxis des Handels mit Aktien bezieht, bei der die Identität des tatsächlichen Eigentümers verschleiert und es beiden oder mehreren Beteiligten ermöglicht wird, eine Erstattung der Quellensteuer für eine Kapitalertragsteuer geltend zu machen, die nur einmal entrichtet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit durch die Enthüllungen im Rahmen gemeinsamer Recherchen von 19 europäischen Medien in zwölf Ländern, an denen 38 Journalisten beteiligt waren, vom Cum-Ex-Skandal erfuhr;

C.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge durch das Cum-Ex-System und das Cum-Cum-System elf Mitgliedstaaten Steuereinnahmen in Höhe von bis zu 55,2 Mrd. EUR entgangen sind;

D.

in der Erwägung, dass es dennoch schwierig ist, den Höchstbetrag des verursachten Schadens zu berechnen, da zahlreiche Vorgänge in den späten 1990er-Jahren ihren Anfang nahmen und seither längst verjährt sind;

E.

in der Erwägung, dass die Untersuchung des Konsortiums europäischer Journalisten ergeben hat, dass mutmaßlich Deutschland, Dänemark, Spanien, Italien und Frankreich die wichtigsten Zielmärkte für Cum-Ex-Handelspraktiken sind, gefolgt von Norwegen, Finnland, Polen, Dänemark, den Niederlanden, Österreich und der Tschechischen Republik, und in der Erwägung, dass möglicherweise eine unbekannte Anzahl von EU-Mitgliedstaaten und Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (beispielsweise die Schweiz) in diese Praktiken involviert sind;

F.

in der Erwägung, dass die Untersuchungen in den meisten betroffenen Mitgliedstaaten der EU noch nicht abgeschlossen sind;

G.

in der Erwägung, dass die Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte einige der Merkmale von Steuerbetrug aufweisen und dass beurteilt werden muss, ob gegen nationales Recht oder Unionsrecht verstoßen wurde;

H.

in der Erwägung, dass Finanzinstitute aus EU-Mitgliedstaaten in diese kriminellen Machenschaften verwickelt sein sollen, darunter mehrere bekannte große Geschäftsbanken;

I.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen keine eingehenden Untersuchungen der von anderen Mitgliedstaaten weitergegebenen Informationen über die Cum-Ex-Enthüllungen anstellten;

J.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass ausländische Investoren einen Anspruch auf eine Rückerstattung der Quellensteuer auf Dividenden haben, einen wichtigen Aspekt des Skandals darstellt;

K.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten seit September 2017 durch die zweite Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC2) verpflichtet sind, Informationen von ihren Finanzinstituten zu beschaffen und diese Informationen jährlich mit dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerzahler ansässig ist, auszutauschen;

L.

in der Erwägung, dass gemäß der sechsten Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC6) jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung, die im Voraus festgelegte Kennzeichen aufweist, konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet, verpflichtet ist, diese Gestaltung den nationalen Steuerbehörden zu melden;

M.

in der Erwägung, dass sich das Mandat des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3) ausdrücklich auf sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich erstreckt, die während seiner Mandatszeit auftreten;

N.

in der Erwägung, dass sich Hinweisgeber im Verlauf der vergangenen 25 Jahre als essenziel erwiesen haben, was die Aufdeckung sensibler Informationen angeht, die für das öffentliche Interesse von zentraler Bedeutung sind, und dass dies auch in Bezug auf die Erkenntnisse in Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte der Fall ist (11);

1.

verurteilt den aufgedeckten Steuerbetrug aufs Schärfste und die aufgedeckte Steuervermeidung, die dazu geführt haben, dass veröffentlichten Berichten zufolge den Mitgliedstaaten Steuereinnahmen entgangen sind, die sich Schätzungen einiger Medien zufolge auf 55,2 Mrd. EUR belaufen, was ein schwerer Schlag für die europäische soziale Marktwirtschaft ist;

2.

betont, dass „Steuerstraftaten“ im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (12) von der weit auszulegenden Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden und als mit Geldwäsche im Zusammenhang stehende Vortaten gelten; weist erneut darauf hin, dass sowohl Kredit- als auch Finanzinstitute genauso wie Steuerberater, Buchprüfer und Anwälte im Sinne der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche als „Verpflichtete“ gelten und daher eine Reihe von Pflichten einhalten müssen, die der Verhinderung, Aufdeckung und Meldung von Geldwäschehandlungen dienen;

3.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Cum-Ex-Skandal das Vertrauen der Bürger in die Steuersysteme erschüttert hat, und betont, wie wichtig es ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und zu gewährleisten, dass sich Schäden dieser Art künftig nicht wiederholen;

4.

bedauert die Tatsache, dass das für Besteuerung zuständige Mitglied der Kommission nicht anerkennt, dass das bestehende System des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Steuerbehörden ausgebaut werden muss;

5.

fordert, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde eine Untersuchung hinsichtlich der Handelssysteme für die Dividendenarbitrage, etwa der Cum-Ex- oder der Cum-Cum-Systeme, durchführen, um mögliche Bedrohungen für die Integrität der Finanzmärkte und die nationalen Haushalte zu bewerten, um die Art und die Bedeutung der Akteure bei diesen Systemen festzustellen, um zu bewerten, ob es Verstöße gegen nationales Recht oder das Unionsrecht gegeben hat, um die von den Finanzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und um geeignete Empfehlungen für eine Reform und das Vorgehen der jeweils zuständigen Behörden abzugeben;

6.

betont, dass sich die Enthüllungen, über die berichtet wurde, nicht auf die Stabilität des Finanzsystems der Union auswirken;

7.

empfiehlt, im Rahmen der Untersuchung zu ermitteln, in welchen Bereichen die Koordinierung und Überwachung der Finanzaufsichtsbehörden, Börsen und Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten unzureichend war, so dass dieser systematische Steuerdiebstahl über Jahre hinweg andauern konnte, obwohl doch bekannt war, dass er begangen wurde;

8.

fordert, dass den nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden das Mandat erteilt wird, Steuervermeidungspraktiken nachzugehen, da diese unter Umständen ein Risiko für die Integrität des Binnenmarkts darstellen;

9.

unterstreicht, dass diese neuen Enthüllungen offenbar mögliche Mängel der nationalen Steuervorschriften und der derzeitigen Systeme für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten aufzeigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung wirksam umzusetzen;

10.

fordert, dass der Informationsaustausch auf der Ebene der Steuerbehörden intensiviert wird, damit den in einigen Mitgliedstaaten beobachteten Problemen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit in Steuerangelegenheiten vorgebeugt wird;

11.

fordert die Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zentrale Anlaufstellen im Sinne der „Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration“ (Gemeinsame internationale Arbeitsgruppe für den Austausch von Informationen und Zusammenarbeit) der OECD zu benennen, und fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen und zu erleichtern, damit Informationen zu Fällen von grenzübergreifender Bedeutung zügig und effizient zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden;

12.

fordert die nationalen zuständigen Behörden außerdem auf, gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, verdächtige Vermögenswerte mithilfe juristischer Mittel einzufrieren, Untersuchungen zu den möglicherweise in diesen Skandal verwickelten Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen einzuleiten und angemessene und abschreckende Sanktionen gegen die Beteiligten zu verhängen; ist der Ansicht, dass sowohl die Personen, die diese Verbrechen begangen, als auch die, die sie ermöglicht haben — darunter nicht nur Steuerberater, sondern auch Anwälte, Buchprüfer und Banken –, zur Rechenschaft gezogen werden sollten; betont, dass die Straflosigkeit bei Wirtschaftskriminalität unbedingt beendet und für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften für den Finanzsektor gesorgt werden muss;

13.

fordert die EU und die Behörden der Mitgliedstaaten auf, der Rolle von Versicherungsfonds und Versicherungsaufsichtsbehörden in dem Skandal nachzugehen;

14.

fordert die nationalen Steuerbehörden auf, das Potenzial der DAC6 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und bezüglich des Rückgriffs auf Gruppenanfragen voll auszuschöpfen; fordert ferner, dass die DAC6 gestärkt wird, damit die Offenlegung von Systemen der Dividendenarbitrage und sämtlicher Informationen über Kapitalgewinne, die auch die Erstattung von Dividenden- und Kapitalertragssteuern umfassen, verbindlich vorgeschrieben wird;

15.

fordert alle Mitgliedstaaten, die als mutmaßlich wichtigste Zielmärkte der auf Dividendenarbitrage beruhenden Handelspraktiken ermittelt wurden, nachdrücklich auf, Dividendenzahlungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet eingehend zu untersuchen und zu analysieren, die Schlupflöcher in ihrem Steuerrecht, die Steuerbetrügern und -vermeidern Möglichkeiten für Missbrauch bieten, zu ermitteln, jede potenziell länderübergreifende Dimension dieser Praktiken zu analysieren und all diese schädlichen Steuerpraktiken zu unterbinden;

16.

betont, dass sich die nationalen Behörden hinsichtlich ihrer Maßnahmen untereinander abstimmen müssen, damit gewährleistet wird, dass unrechtmäßig erhaltene Mittel aus öffentlichen Kassen wieder eingezogen werden;

17.

hält die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu an, Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern zu bewerten bzw. zu überprüfen und zu aktualisieren, um Schlupflöcher zu schließen, die Anreize für steuerlich motivierte Handelspraktiken, welche der Steuervermeidung dienen, setzen;

18.

fordert die Kommission auf, unverzüglich mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine europäische Finanzpolizei im Rahmen von Europol mit eigenen Untersuchungskapazitäten sowie eines europäischen Rahmens für grenzübergreifende Steuerermittlungen zu beginnen;

19.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten zu überarbeiten, um gegen auf Dividendenarbitrage beruhende Praktiken vorzugehen;

20.

fordert die Kommission auf, die Rolle von Zweckgesellschaften zu bewerten, deren Existenz durch die Cum-Ex-Papiere aufgedeckt wurde, und gegebenenfalls vorzuschlagen, den Einsatz dieser Instrumente zu begrenzen;

21.

ersucht die Kommission, die Notwendigkeit eines europäischen Rahmens für die Besteuerung von Kapitalerträgen zu prüfen, mit dem Anreize abgebaut werden, die zu einer Destabilisierung der grenzüberschreitenden Finanzströme führen, einen Steuerwettbewerb unter den Mitgliedstaaten herbeiführen und die Steuerbemessungsgrundlagen aushöhlen, durch die die Tragfähigkeit der europäischen Wohlfahrtsstaaten sichergestellt wird;

22.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für eine Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der EU, eine europäische Plattform für gemeinsame Ermittlungen und einen Frühwarnmechanismus in Betracht zu ziehen;

23.

stellt fest, dass die Krise von 2008 zu allgemeinen Kürzungen der finanziellen und personellen Ressourcen in den Steuerverwaltungen geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die den Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Instrumente zu investieren und sie zu modernisieren und angemessene personelle Ressourcen bereitzustellen, damit die Überwachung verbessert wird und der Zeitaufwand und die Informationslücken verringert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten und Fähigkeiten ihrer Finanzbehörden zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie uneingeschränkt in der Lage sind, Finanzbetrug aufzudecken;

24.

betont, dass Hinweisgeber, die Informationen beispielsweise über Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auf nationaler und EU-Ebene offenlegen, geschützt werden müssen; fordert jede Person auf, die über Informationen von Wert für das öffentliche Interesse verfügt, diese intern oder extern an die nationalen Behörden weiterzuleiten oder gegebenenfalls damit an die Öffentlichkeit zu gehen; fordert, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden unter Berücksichtigung der in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments angenommenen Stellungnahmen rasch angenommen wird;

25.

begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 12. September 2018 für die Änderung der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und weiterer Verordnungen mit dem Ziel der Stärkung der Rolle der EBA bei der Überwachung des Finanzsektors zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2018)0646); betont, dass die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Aufgabe hat, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen durchzuführen; vertritt die Ansicht, dass die EZB an der Warnung der zuständigen nationalen Behörden beteiligt sein und sämtliche Maßnahmen koordinieren sollte, die einen Verdacht auf Verstoß gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in den überwachten Banken oder Gruppen betreffen;

26.

vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Ausschüsse TAXE, TAX2, PANA und TAX3 in der kommenden Wahlperiode im Rahmen einer dauerhaften Struktur innerhalb des Parlaments fortgesetzt werden sollte, wie z. B. in einem Unterausschuss des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON);

27.

fordert den Sonderausschuss TAX3 auf, eine eigene Bewertung der Cum-Ex-Enthüllungen vorzunehmen und die Ergebnisse sowie einschlägige Empfehlungen in seinen Abschlussbericht aufzunehmen;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1.

(5)  Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12700, 20.6.2017.

(6)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.

(7)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.

(8)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 74.

(9)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0048.

(11)  Europäisches Parlament, ECON/TAX3-Anhörung vom 26. November 2018„Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“.

(12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/107


P8_TA(2018)0476

Rolle des Jugendamts in Deutschland bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (2018/2856(RSP))

(2020/C 363/16)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24,

unter Hinweis auf Artikel 8 und Artikel 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in denen die Verpflichtung der Staaten hervorgehoben wird, die Identität des Kindes, einschließlich seiner Familienbeziehungen, zu schützen;

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, insbesondere Artikel 37 Buchstabe b,

unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) (1), insbesondere die Artikel 8, 10, 15, 16, 21, 41, 55 und 57,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2011 mit dem Titel „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ (COM(2011)0060),

unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere auf seine Urteile vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C-497/10 PPU, Mercredi/ Chaffe (3), sowie vom 2. April 2009 in der Rechtssache C-523/07, Verfahren auf Antrag von A. (4),

unter Hinweis auf die der Erfassung der Kinderschutzsysteme durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf die sehr hohe Zahl der eingegangenen Petitionen zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten,

unter Hinweis auf die Empfehlungen im Bericht über die Informationsreise nach Deutschland (23.-24. November 2011) zur Prüfung von Petitionen zu der Rolle des deutschen Jugendamts,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zum Schutz des Kindeswohls in der EU auf der Grundlage der an das Europäische Parlament übermittelten Petitionen (5),

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe des Petitionsausschusses zum Wohlergehen von Kindern vom 3. Mai 2017,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit über 10 Jahren beim Petitionsausschuss zahlreiche Petitionen eingegangen sind, in denen eine sehr große Zahl nichtdeutscher Elternteile systematische Diskriminierung und willkürliche Maßnahmen des deutschen Jugendamtes gegen sie beklagen in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, und die unter anderem Fragen der elterlichen Verantwortung und des Sorgerechts für Kinder betreffen;

B.

in der Erwägung, dass sich der Petitionsausschuss hauptsächlich auf den subjektiven Bericht des Petenten stützt und im Allgemeinen keinen Zugang zu Gerichtsentscheidungen hat, die eine vollständige und objektive Beschreibung der Situation liefern und Zeugenaussagen beider Elternteile, der Kinder und der Zeugen umfassen;

C.

in der Erwägung, dass das Jugendamt im deutschen Familienrecht eine zentrale Rolle spielt, da es bei allen Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, eine der Parteien ist;

D.

in der Erwägung, dass das Jugendamt bei Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, eine Empfehlung an die Richter abgibt, die praktisch verbindlich ist, und vorübergehende Maßnahmen wie die Beistandschaft ergreifen kann, die nicht angefochten werden können;

E.

in der Erwägung, dass es die Aufgabe des Jugendamts ist, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die weite Auslegung dieser Entscheidungen durch das Jugendamt dem wirksamen Schutz der Rechte nichtdeutscher Eltern den Petenten zufolge oft abträglich war;

F.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die zuständigen deutschen Behörden Entscheidungen und Urteile der Justizbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, nicht anerkennen oder nicht durchsetzen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten darstellen kann, wodurch die wirksame Sicherung des Kindeswohls gefährdet werden könnte;

G.

in der Erwägung, dass die Petenten die Tatsache beklagten, dass bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten der Schutz des Kindeswohls von den zuständigen deutschen Behörden systematisch so ausgelegt wird, dass sichergestellt werden muss, dass die Kinder im deutschen Hoheitsgebiet verbleiben, auch wenn Missbrauch und häusliche Gewalt gegen den nichtdeutschen Elternteil gemeldet wurden;

H.

in der Erwägung, dass nichtdeutsche Eltern in ihren Petitionen die unzureichende Beratung und rechtliche Unterstützung oder das Fehlen einer solchen durch die nationalen Behörden ihres Herkunftslandes in Fällen anprangerten, in denen die deutschen Behörden, auch das Jugendamt, mutmaßliche diskriminierende oder nachteilige Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegen sie eingeleitet hatten, wenn es um Familienstreitigkeiten ging, an denen Kinder beteiligt waren;

I.

in der Erwägung, dass nach den Informationen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 17 Beschwerden von nichtdeutschen Petenten gegen Deutschland wegen Fragen der elterlichen Verantwortung oder des Sorgerechts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten beim Gerichtshof eingereicht wurden, die alle als unzulässig eingestuft wurden;

J.

in der Erwägung, dass alle EU-Organe und alle Mitgliedstaaten den Schutz der in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte des Kindes uneingeschränkt gewährleisten müssen; in der Erwägung, dass das Kindeswohl, das primär und am besten in der eigenen Familie gewahrt werden kann, ein Grundprinzip ist, das bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit Fragen der Kinderbetreuung auf allen Ebenen als Richtschnur zu beachten ist;

K.

in der Erwägung, dass die gestiegene Mobilität in der EU dazu geführt hat, dass eine zunehmende Anzahl grenzüberschreitender Streitigkeiten zu elterlicher Verantwortung und dem Sorgerecht für Kinder zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Bemühungen verstärken muss, um in allen Mitgliedstaaten, auch in Deutschland, die konsequente und konkrete Umsetzung der Grundsätze des von allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu fördern;

L.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich und die Ziele der Brüssel-IIa-Verordnung auf dem Grundsatz des Verbots der Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten beruhen;

M.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung in keiner Weise einen Missbrauch der ihr zugrunde liegenden Ziele der gegenseitigen Achtung und Anerkennung, der Vermeidung von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und vor allem der tatsächlichen Sicherung des Kindeswohls auf objektive Weise zulassen sollten;

N.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nicht genau und ausführlich kontrolliert wird, ob die zuständigen deutschen Behörden bei Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, bei ihren Verfahren und Vorgehensweisen auch wirklich das Verbot der Diskriminierung beachten, nachteilige Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann und möglicherweise zu einer zunehmenden Verletzung der Rechte nichtdeutscher Eltern führt;

O.

in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip für alle Fragen des materiellen Familienrechts gilt;

P.

in der Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass ein Gericht beantragen kann, ein Kind zu hören, das zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ganz drei Jahre alt ist; in der Erwägung, dass Kinder in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten in diesem Alter für zu jung und nicht reif genug erachtet werden, um bei Streitigkeiten zwischen den Eltern befragt zu werden;

Q.

in der Erwägung, dass das Recht des Kindes auf Familienleben nicht durch die Wahrnehmung eines Grundrechts wie Freizügigkeit oder Aufenthaltsfreiheit gefährdet werden darf;

R.

in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des EuGH den autonomen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Kindes und die Vielzahl der Kriterien, die von den nationalen Gerichten zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts verwendet werden müssen, im EU-Recht festgelegt hat;

S.

in der Erwägung, dass aus Artikel 24 der Charta der Grundrechte der EU hervorgeht, dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, es sei denn, dies steht dem Wohl des Kindes entgegen;

1.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem deutschen Familienrecht, einschließlich der umstrittenen Rolle des Jugendamtes, die in Petitionen nichtdeutscher Elternteile angeprangert wurden, weiterhin ungelöst bleiben; betont, dass der Petitionsausschuss ständig Petitionen von nichtdeutschen Elternteilen erhält, in denen über schwerwiegende Diskriminierung aufgrund der von den zuständigen deutschen Behörden konkret angewandten Verfahren und Vorgehensweisen bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, berichtet wird;

2.

nimmt mit Besorgnis sämtliche Fälle von mutmaßlicher Diskriminierung nichtdeutscher Elternteile durch das Jugendamt zur Kenntnis;

3.

weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss sich seit Jahren mit Petitionen zur Rolle des deutschen Jugendamtes befasst; nimmt die ausführlichen Antworten des zuständigen deutschen Ministeriums über die Anwendung des deutschen Familienrechts zur Kenntnis, betont aber, dass der Petitionsausschuss ständig Petitionen wegen mutmaßlicher Diskriminierung des nichtdeutschen Elternteils erhält;

4.

betont, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nach der Brüssel-IIa-Verordnung verpflichtet sind, Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates in Fällen, an denen Kinder beteiligt sind, anzuerkennen und zu vollstrecken; ist besorgt darüber, dass die deutschen Behörden bei Familienstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten angeblich systematisch verweigern können, wenn Kinder, die noch nicht ganz drei Jahre alt sind, nicht gehört wurden; betont, dass dieser Aspekt den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens mit anderen Mitgliedstaaten untergräbt, deren Rechtssysteme unterschiedliche Altersgrenzen für die Anhörung eines Kindes festlegen;

5.

bedauert, dass die Kommission seit Jahren keine genauen Überprüfungen der Diskriminierungsfreiheit der Verfahren und Vorgehensweisen im Rahmen des deutschen familienrechtlichen Systems, darunter jener des Jugendamts, bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten durchführt, und daher versagt, wenn es um eine wirksame Sicherung des Kindeswohls und die Wahrung der damit verbundenen Rechte geht;

6.

verweist auf die Antwort der Kommission in Bezug auf die Petitionen zur Rolle des Jugendamts bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten; bekräftigt, dass die EU keine allgemeine Zuständigkeit für familienrechtliche Angelegenheiten hat, dass das materielle Familienrecht in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt und nicht von der Kommission überwacht werden kann, dass im Falle von Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit des Jugendamtes Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene eingelegt werden müssen und dass Eltern, wenn sie der Ansicht sind, dass eines ihrer Grundrechte verletzt wurde, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einreichen können, sobald die nationalen Rechtsbehelfe erschöpft sind;

7.

hält es für sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten statistische Daten über die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sammeln im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für Kinder, an denen ausländische Elternteile beteiligt sind, insbesondere über das Ergebnis der Urteile, um eine detaillierte Analyse der bestehenden Trends im Laufe der Zeit vornehmen und Referenzwerte anbieten zu können;

8.

weist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH mit Nachdruck auf den autonomen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Kindes im EU-Recht hin, sowie auf die Vielzahl der Kriterien, die von den nationalen Gerichten zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts verwendet werden müssen;

9.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in den Fällen, auf die in den Petitionen des Petitionsausschusses Bezug genommen wird, von den deutschen Gerichten ordnungsgemäß festgelegt wurde;

10.

kritisiert nachdrücklich, dass keine statistischen Daten über die Zahl der Fälle in Deutschland vorliegen, in denen die Rechtsprechung nicht den Empfehlungen des Jugendamtes entsprach, sowie über die Ergebnisse von Familienstreitigkeiten, an denen Kinder binationaler Paare beteiligt waren, obwohl seit vielen Jahren wiederholt gefordert wird, dass solche Daten erhoben und öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

11.

fordert die Kommission auf, in den betreffenden Petitionen zu prüfen, ob die deutschen Gerichte bei der Festlegung ihrer Zuständigkeiten die Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung ordnungsgemäß eingehalten haben und ob sie Urteile oder Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt haben;

12.

verurteilt, dass die Tatsache, dass nichtdeutsche Elternteile im Falle des begleiteten Umgangs die offizielle Praxis des Jugendamtes, bei Gesprächen mit ihren Kindern deutsch zu sprechen, nicht eingehalten haben, und dass dies dazu geführt hat, dass die Gespräche unterbrochen wurden und eine Kontaktsperre zwischen den nichtdeutschen Eltern und ihren Kindern verhängt wurde; ist der Auffassung, dass diese Vorgehensweise seitens der Beamten des Jugendamtes eine klare Diskriminierung nichtdeutscher Elternteile aus Gründen der Sprache darstellt;

13.

betont, dass das Jugendamt im Allgemeinen die Verwendung einer gemeinsamen Muttersprache zulässt und sich, wenn es für das Wohlergehen und die Sicherheit des Kindes erforderlich ist, wie beispielsweise in möglichen Entführungsfällen, um einen Dolmetscher bemüht, um sicherzustellen, dass die Beamten des Jugendamtes den Inhalt der Diskussion verstehen;

14.

vertritt die feste Überzeugung, dass die deutschen Behörden in Fällen des begleiteten Umgangs bei Gesprächen zwischen Eltern und ihren Kindern alle Sprachen zulassen müssen; fordert, dass Mechanismen eingeführt werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass nichtdeutsche Eltern und ihre Kinder in der zwischen ihnen üblichen Sprache kommunizieren können, zumal die Verwendung dieser Sprache eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, starke emotionale Bindungen zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten und einen wirksamen Schutz des kulturellen Erbes und des Wohlergehens des Kindes sicherzustellen;

15.

glaubt fest daran, dass den Empfehlungen des am 3. Mai 2017 angenommenen Abschlussberichts der Arbeitsgruppe des Petitionsausschusses zum Wohlergehen von Kindern schlüssige und wirksame Maßnahmen folgen müssen, insbesondere was die Rolle des Jugendamts und das deutsche Familienrecht betrifft;

16.

erinnert Deutschland an seine internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere an Artikel 8; ist der Auffassung, dass alle deutschen Behörden erhebliche Verbesserungen vornehmen müssen, damit das Recht von Kindern binationaler Paare, ihre Identität zu behalten, einschließlich ihrer Familienbeziehungen, angemessen gewahrt werden kann, wie vom Gesetzgeber anerkannt, ohne unrechtmäßige Einmischung;

17.

ist der Auffassung, dass die Kommission im Lichte von Artikel 81 AEUV eine aktive Rolle bei der Gewährleistung fairer und kohärenter diskriminierungsfreier Vorgehensweisen gegenüber Eltern bei der Behandlung grenzüberschreitender Fälle von Sorgerecht für Kinder in der gesamten Union spielen kann und muss;

18.

fordert die Kommission auf, um für genaue Überprüfungen der Diskriminierungsfreiheit der Verfahren und Vorgehensweisen im Rahmen des deutschen familienrechtlichen Systems, darunter jener des Jugendamts, bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten zu sorgen;

19.

bekräftigt, dass das Subsidiaritätsprinzip in Fragen des materiellen Familienrechts gilt;

20.

fordert die Kommission auf, die Schulungen und den internationalen Austausch von im Bereich der sozialen Dienste beschäftigten Beamten zu verstärken, um das Bewusstsein für die Arbeitsweise ihrer Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu schärfen und einen Austausch über bewährte Verfahren zu ermöglichen;

21.

hält eine enge Zusammenarbeit und eine effiziente Kommunikation zwischen den verschiedenen an Fürsorgeverfahren beteiligten nationalen und lokalen Behörden, von den Sozialdiensten bis hin zu den Gerichts- und Zentralbehörden, für sehr wichtig;

22.

hält es für sehr wichtig, die justizielle und administrative Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu verbessern, damit bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, für gegenseitiges Vertrauen im Hinblick auf die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen und Urteilen der Behörden anderer Mitgliedstaaten in Deutschland gesorgt wird;

23.

erinnert daran, wie wichtig es ist, dass nichtdeutsche Elternteile von Anfang an und in jeder Phase des Verfahrens, an dem Kinder beteiligt sind, unverzüglich vollständige und klare Informationen über das Verfahren und die möglichen Folgen in einer Sprache erhalten, die die betreffenden Elternteile voll und ganz verstehen, um Fälle zu vermeiden, in denen Elternteile ihre Zustimmung geben, ohne die Auswirkungen ihrer Verpflichtungen voll und ganz zu verstehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Unterstützung, Hilfe, Beratung und Information ihrer Staatsangehörigen zu ergreifen, wenn sie diskriminierende oder nachteilige Gerichts- und Verwaltungsverfahren anprangern, die von den deutschen Behörden in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, gegen sie eingeleitet wurden;

24.

betont, dass die angeprangerten Fälle, in denen nichtdeutsche Elternteile daran gehindert werden, während eines Besuchs mit ihren Kindern in ihrer gemeinsamen Muttersprache zu kommunizieren, eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellen und auch dem Ziel zuwiderlaufen, die Mehrsprachigkeit und die Vielfalt der kulturellen Hintergründe innerhalb der Union zu fördern, und gegen die Grundrechte der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verstoßen;

25.

fordert Deutschland auf, seine Bemühungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass Eltern bei beaufsichtigten Besuchen mit ihren Kindern eine gemeinsame Muttersprache verwenden dürfen;

26.

äußert seine Besorgnis über die von den Petenten angesprochenen Fälle mit kurzen Fristen, die von den zuständigen Behörden festgelegt wurden, sowie betreffend Dokumente, die von den zuständigen deutschen Behörden übermittelt wurden und nicht in der Sprache des nichtdeutschen Petenten vorliegen; betont das Recht der Bürger, die Annahme von Dokumenten zu verweigern, wenn sie nicht in einer Sprache geschrieben oder in eine Sprache übersetzt werden, die sie verstehen, wie dies in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken festgelegt ist; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in Deutschland gründlich zu prüfen, um alle möglichen Verstöße angemessen anzugehen;

27.

fordert die Kommission auf, die Einhaltung der sprachlichen Anforderungen in den Verfahren vor den deutschen Gerichten in den Fällen, die in den dem Europäischen Parlament vorgelegten Petitionen genannt werden, zu überprüfen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Unterstützung, Hilfe, Beratung und Information ihrer Staatsangehörigen bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, zu ergreifen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die zuständigen Bundesministerien auf Bundesebene die deutsche Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Familienkonflikte eingerichtet haben, um Beratung und Information bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten im Zusammenhang mit elterlicher Verantwortung anzubieten;

29.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Einrichtung einer Plattform zur Unterstützung von EU-Ausländern in Familienverfahren mitzufinanzieren und zu fördern;

30.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 systematisch umzusetzen und sicherzustellen, dass die Botschaften oder konsularischen Vertretungen von Beginn des Fürsorgeverfahrens an in allen Fällen, die deren Staatsangehörige betreffen, ordnungsgemäß informiert werden, und dass sie umfassenden Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten haben; hält eine vertrauenswürdige konsularische Zusammenarbeit in diesem Bereich für sehr wichtig und schlägt vor, dass die konsularischen Behörden die Möglichkeit haben sollten, jeder Phase des Verfahrens beizuwohnen;

31.

erinnert die Mitgliedstaaten an die Notwendigkeit, dem Kind gemäß dem Wortlaut der Artikel 8 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes jede erforderliche und berechtigte Unterbringung in Pflegefamilien zu gewähren und insbesondere eine kontinuierliche Kinderbetreuung unter Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, sprachlichen und kulturellen Identität des Kindes zu ermöglichen;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

(3)  Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010, Barbara Mercredi/Richard Chaffe, C-497/10 PPU, ECLI:EU:C:2010:829.

(4)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009, A, C-523/07, ECLI:EU:C:2009:225.

(5)  ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 2.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/113


P8_TA(2018)0477

WTO: Wie geht es weiter?

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zum Thema „WTO: Wie geht es weiter?“ (2018/2084(INI))

(2020/C 363/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO),

unter Hinweis auf die von der WTO-Ministerkonferenz am 14. November 2001 in Doha angenommene Erklärung (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur WTO, insbesondere jene vom 24. April 2008 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (2) und vom 15. November 2017 zum Thema „Multilaterale Verhandlungen mit Blick auf die 11. WTO-Ministerkonferenz“ (3),

unter Hinweis auf das am 10. Dezember 2017 auf der Jahrestagung der Parlamentarischen Konferenz zur WTO in Buenos Aires einvernehmlich angenommene Abschlussdokument (4),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2017 in Buenos Aires abgehaltenen 11. Ministerkonferenz, einschließlich einer Reihe von Ministerialbeschlüssen, wo allerdings die Annahme einer Ministererklärung nicht möglich war (5),

unter Hinweis auf die sechste allgemeine Überprüfung der Handelshilfe, die vom 11. bis 13. Juli 2017 in Genf stattfand (6),

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (7),

unter Hinweis auf das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im November 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris,

unter Hinweis auf den jüngsten Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen vom 8. Oktober 2018, der aufzeigt, dass eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC weiterhin möglich ist, vorausgesetzt jedoch, die Länder erhöhen ihre national festgelegten Beiträge bis 2020,

unter Hinweis auf Ziffer 16 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 (8),

unter Hinweis auf die am 31. Mai 2018 angenommene gemeinsame Erklärung zum trilateralen Treffen der Handelsminister der Vereinigten Staaten, Japans und der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 20. Gipfeltreffens EU-China über die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur WTO-Reform, deren Vorsitz auf der Ebene der stellvertretenden Minister eingesetzt wird (10),

unter Hinweis auf das Konzeptpapier der Europäischen Kommission vom 18. September 2018 über die Modernisierung der WTO (11),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0379/2018),

A.

in der Erwägung, dass die WTO seit ihrer Gründung entscheidend zur Stärkung des Multilateralismus, zur Förderung einer inklusiven Weltwirtschaftsordnung und zur Stärkung eines offenen, regelgestützten und diskriminierungsfreien multilateralen Handelssystems beiträgt; in der Erwägung, dass inzwischen etwa die Hälfte des Welthandels auf die Entwicklungsländer entfällt — gegenüber 33 % im Jahr 2000 — und dass sich die Zahl der Menschen, die in extremer Armut leben, seit 1990 halbiert hat, und zwar auf knapp unter eine Milliarde Menschen; in der Erwägung, dass die WTO auf einem System von Rechten und Pflichten beruht, das ihre Mitglieder zur Öffnung ihrer eigenen Märkte verpflichtet und Diskriminierung verbietet;

B.

in der Erwägung, dass die WTO auch zukünftig der wichtigste Ansprechpartner für Regierungen und Unternehmen sein sollte, wenn es um die Festlegung von Regeln und um Handelsstreitigkeiten geht;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU stets für ein starkes, multilaterales und regelgestütztes Handelskonzept ausgesprochen hat, weil sowohl die Wirtschaft als auch die Arbeitnehmer und Verbraucher in der EU sowie ihre Partner zunehmend mit globalen Wertschöpfungsketten verflochten und bei Einfuhren, Ausfuhren sowie bei sozialen und ökologischen Bedingungen von vorhersehbaren Entwicklungen des internationalen Handels abhängig sind;

D.

in der Erwägung, dass die Ergebnisse der 11. WTO-Ministerkonferenz vom Dezember 2017 in Buenos Aires enttäuschend waren und deutlich gemacht haben, dass die Organisation in ihrer Verhandlungsfunktion gelähmt ist;

E.

in der Erwägung, dass das regelgestützte multilaterale Handelssystem seine tiefste Krise seit Errichtung der WTO erlebt und dass dadurch die grundlegenden Funktionen der Organisation, die nämlich in der Festlegung wichtiger Regeln und einer Struktur für den internationalen Handel sowie in der Bereitstellung des wirksamsten und ausgereiftesten Streitbeilegungsmechanismus aller multilateralen Organisationen bestehen, gefährdet werden;

F.

in der Erwägung, dass mit einigen wichtigen Ausnahmen, wie dem WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen, seit den 2000er Jahren keinerlei Fortschritte bei der WTO-Handelsreform erzielt wurden;

G.

in der Erwägung, dass das WTO-Berufungsgremium dank der verbindlichen Natur seiner Entscheidungen sowie seines Status als unabhängiges und unparteiliches Kontrollorgan „das Juwel in der Krone“ der WTO darstellt; in der Erwägung, dass die Besetzung des Berufungsgremiums nach dem Ende der Amtszeit von Richter Shree Baboo Chekitan Servansing kurz davor ist, nur noch aus der für seine Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mindestzahl an Richtern zu bestehen, da nunmehr lediglich drei Richter verbleiben; in der Erwägung, dass diese durch die US-Regierung verursachte Blockade zum Zusammenbruch eines Systems führen könnte, das für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen allen WTO-Mitgliedern von wesentlicher Bedeutung ist;

1.

bekräftigt sein uneingeschränktes Engagement für den dauerhaften Wert des Multilateralismus und fordert eine Handelsagenda, die auf einem fairen und regelgestützten Handel zum Nutzen aller beruht und in deren Rahmen ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und der Agenda für nachhaltige Entwicklung geleistet wird, indem die sozialen Rechte sowie der Umwelt- und Menschenrechte einbezogen und stärker geachtet werden sowie dafür gesorgt wird, dass multilateral vereinbarte und einheitliche Regeln unterschiedslos für alle gelten und wirksam durchgesetzt werden; unterstreicht, dass die WTO auch dazu beitragen muss, einen fairen Handel zu fördern und unlautere Praktiken zu bekämpfen; unterstreicht, dass Handel keinen Selbstzweck, sondern vielmehr ein Instrument darstellt, mit dessen Hilfe die global festgelegten Entwicklungsziele erreicht werden;

2.

ist der Ansicht, dass es angesichts der jüngsten Entwicklungen und auch aufgrund der Tatsache, dass bei der Doha-Entwicklungsagenda lange Zeit keinerlei Fortschritte erzielt wurden, mittlerweile dringlich geworden ist, die Modernisierung der WTO in Angriff zu nehmen und diverse Aspekte der Arbeitsweise der WTO einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen, um im Zuge dessen sowohl ihre Wirksamkeit als auch ihre Legitimität zu steigern; vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, dass es außerordentlich wichtig ist, dass das WTO-Sekretariat für sämtliche Mitglieder der WTO Möglichkeiten schafft, von Anfang an in die Debatte einbezogen zu werden; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten in der WTO auf, die anderen Mitglieder der WTO und insbesondere unsere wichtigsten Handelspartner wie die USA, Japan, China, Kanada, Brasilien und Indien in die Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte einzubeziehen; fühlt sich durch die einleitenden Aussagen im Rahmen des Gipfeltreffens EU-China über die Reformierung der WTO bestärkt;

3.

begrüßt in diesem Zusammenhang das Mandat, das der Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2018 erteilt wurde, und nimmt die in den Schlussfolgerungen erläuterte Herangehensweise sowie das Konzeptpapier der Kommission über die Modernisierung der WTO vom 18. September 2018 und die Vorschläge Kanadas zur WTO-Reform vom 25. September 2018 zur Kenntnis; erwartet die Veröffentlichung weiterer Vorschläge, insbesondere aus den Entwicklungsländern, sowie von Arbeitsgruppen, die bereits in den WTO-Mitgliedstaaten eingerichtet wurden;

4.

verleiht seiner tiefen Besorgnis darüber Ausdruck, dass nunmehr lediglich drei Stellen im Berufungsgremium besetzt sind, wodurch das derzeit gut funktionierende Streitbeilegungsverfahren untergraben wird, und fordert die USA nachdrücklich auf, die Situation in einer Weise zu lösen, die eine rasche Wiederbesetzung der freien Sitze im Berufungsgremium ermöglicht; begrüßt die ersten von der Kommission in ihrem Konzeptpapier über die Modernisierung der WTO formulierten Vorschläge, wie die Blockade gelöst werden kann, indem einige der geäußerten Bedenken angegangen werden, einschließlich Übergangsregeln für scheidende Mitglieder, Änderungen der Amtsdauer im Berufungsgremium oder der zulässigen Höchstdauer vor der Veröffentlichung eines Berichts sowie bei der neuen Rechtsprechung des Berufungsgremiums; stellt fest, dass die Bedenken der USA hinsichtlich des Berufungsgremiums über Verfahrensänderungen hinausgehen und umfassende Reformen der richterlichen Urteilsfindung des Gremiums beinhalten;

5.

vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung der USA vom 31. Mai 2018, aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ Zölle auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 zu erheben, ungerechtfertigt und nicht zweckdienlich ist, um dem Stahlüberschuss auf den Weltmärkten zu begegnen, und darüber hinaus gegen WTO-Regeln verstößt; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit den USA zusammenzuarbeiten, um Handelsstreitigkeiten beizulegen und Handelsbarrieren im Rahmen des regelgestützten WTO-Streitbeilegungssystems abzubauen;

6.

vertritt die Auffassung, dass die Ursachen der gegenwärtigen Krise nur bekämpft werden können, wenn sich die WTO an eine sich wandelnde Welt anpasst und Lösungen für einige der verbleibenden im Rahmen der Doha-Runde angesprochenen Probleme vorlegt, insbesondere im Bereich der Lebensmittelsicherheit; ist daher der Ansicht, dass es notwendig ist,

a)

die aktuellen Lücken im Regelwerk zu schließen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, was marktverzerrende Subventionen und Staatsbetriebe betrifft, sowie den Schutz des geistigen Eigentums und den Zugang zum Investitionsmarkt auf dem neusten Stand zu halten, Fragen in Bezug auf den Schutz und staatliche Maßnahmen wie die erzwungene Offenlegung von Quellcodes, die zu Überkapazitäten führen, in Angriff zu nehmen und sich rechtlichen Hindernissen für Dienstleistungen und Investitionen zuzuwenden, wozu auch Technologietransfer und Vorschriften in Bezug auf Joint Ventures und einen inländischen Fertigungsanteil gehören, sowie die Durchführung, Verwaltung und das Funktionierens bestehender Abkommen zu überwachen;

b)

den erforderlichen Regulierungsrahmen für die Bereiche digitaler Handel, aufstrebende Technologien, globale Wertschöpfungsketten, Vergabe öffentlicher Aufträge, innerstaatliche Regulierung des Dienstleistungsbereichs sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) zu schaffen;

c)

die dringendsten globalen ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen und für eine kohärente Politik in den Bereichen Handel, Arbeit und Umwelt zu sorgen;

d)

in diesem Zusammenhang die gemeinsamen Erklärungen zu begrüßen, die in Buenos Aires zu den Themen elektronischer Geschäftsverkehr, innerstaatliche Regulierung, Erleichterung von Investitionen und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau abgegeben wurden, sowie die Arbeit, die seitdem auf diesen Gebieten geleistet wurde;

7.

betont, dass die EU die Möglichkeit hat, ihre Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz herauszustellen, damit diese auf internationaler Ebene gefördert werden und bei der Ausarbeitung internationaler und multilateraler Standards als Referenz dienen;

8.

erinnert daran, dass der Zugang zu öffentlichen Aufträgen eine der Prioritäten der Europäischen Union bei ihren Handelsverhandlungen darstellt und dementsprechend im Sinne der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens die Einhaltung der Zusagen der WTO-Mitglieder, dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) beizutreten, und Verbesserungen bei der Funktionsweise und Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erwartet werden; stellt fest, dass mögliche Verbesserungen des Rahmens für staatliche Beihilfen und der Rolle staatlicher Unternehmen nur dann voll wirksam werden können, wenn es Fortschritte in diesem Bereich gibt; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedern, die im Begriff sind, dem GPA beizutreten, zusammenzuarbeiten und deren Bemühungen zu beschleunigen, damit die Vorteile der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens möglichst vielen WTO-Mitgliedern zugänglich gemacht werden;

9.

ist der Überzeugung, dass die gegenwärtige Differenzierung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern die wirtschaftliche Realität und tatsächliche Situation in der WTO nicht widerspiegelt und das Vorankommen der Doha-Runde zulasten der bedürftigsten Länder behindert; fordert die fortgeschritteneren Entwicklungsländer nachdrücklich auf, ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen und Beiträge zu leisten, die ihrem Entwicklungsstand und ihrer Wettbewerbsfähigkeit (in bestimmten Wirtschaftszweigen) entsprechen; weist darauf hin, dass im Konzeptpapier der Kommission Regeln gefordert werden, die den Entwicklungsländern ermöglichen, mit zunehmendem Wohlstand aus der Gruppe der Länder mit niedrigem Einkommen aufzusteigen; ist der Auffassung, dass der Mechanismus für die besondere und differenzierte Behandlung erneut untersucht werden sollte, damit Indizes für menschliche Entwicklung als politisches Instrument, mit dessen Hilfe Entwicklungsländer die Umsetzung multilateraler Übereinkommen mit der Unterstützung vonseiten wohlhabenderer Länder und Geberorganisationen verbinden können, besser überdacht werden;

10.

begrüßt die Ratifizierung des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen im Februar 2017 durch zwei Drittel aller WTO-Mitglieder; ist der Überzeugung, dass das Übereinkommen über Handelserleichterungen ein wichtiges Beispiel setzt und ein Modell für zukünftige WTO-Vereinbarungen darstellen könnte, in dessen Rahmen sowohl die Unterschiede in den Entwicklungsstadien als auch der Bedarf der einzelnen WTO-Mitglieder berücksichtigt werden können; bestärkt die Mitglieder der WTO, Verantwortung zu übernehmen und ihre Verpflichtungen gemäß ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeiten und Kapazitäten zu erfüllen; ist der Ansicht, dass die kommenden Herausforderungen darin bestehen werden, das Übereinkommen vollständig, insbesondere durch die afrikanischen Mitglieder, die voraussichtlich am meisten von diesem Übereinkommen profitieren werden, zu ratifizieren, es wirksam umzusetzen und die Entwicklungshilfe im Rahmen des Übereinkommens zu notifizieren;

11.

stellt fest, dass sich der Zugang zum chinesischen Binnenmarkt seit dem Beitritt des Landes zur WTO im Jahr 2001 insgesamt verbessert hat, was auch der Weltwirtschaft zugutekam; ist darüber besorgt, dass China den Geist und das Prinzip der Inländerbehandlung als eines der Prinzipien der WTO missachtet;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Funktionsweise des Verhandlungsprozesses überarbeitet werden muss, indem mehr Flexibilität eingeführt wird, als es bisher gemäß der Konsensregel der Fall war, während gleichzeitig anerkannt wird, dass der „auf ein Gesamtpaket abzielende“ Ansatz die Wirksamkeit der multilateralen Leitungsstruktur für den Handel begrenzt; unterstützt das Konzept des flexiblen Multilateralismus, nach dem WTO-Mitglieder, die an der Weiterverfolgung eines bestimmten Themas interessiert sind, bei dem noch kein umfassender Konsens erzielt werden kann, in der Lage sein sollten, plurilaterale Übereinkommen voranzutreiben und abzuschließen, und zwar entweder im Wege der sogenannten WTO-Übereinkommen nach Anhang 4, im Einklang mit Artikel II Absatz 3, Artikel III Absatz 1 und Artikel X Absatz 9 des Übereinkommens von Marrakesch, oder im Wege von Übereinkommen nach dem Prinzip der „kritischen Masse“, durch die ausgehandelte Zugeständnisse an die WTO-Mitglieder auf der Grundlage der Meistbegünstigung erweitert werden; empfiehlt der Kommission jedoch, diese Artikel nicht als Alternative zu dem konstruktiven Dialog mit den Mitgliedern der WTO über den Abbau ihrer Handelsschranken sowie die Reform der WTO und ihrer Funktionen zu benutzen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass ihre Mitglieder den Kapazitätsaufbau der WTO verstärken sollten um sicherzustellen, dass sie mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet ist, die dem erweiterten Bedarf entsprechen, um die gleiche Qualität der Arbeit zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass die finanziellen Beiträge neuer Mitglieder im Allgemeinen der Aufstockung der WTO-Haushaltsmittel dienen und nicht dazu führen sollten, dass bestehende Mitglieder geringere Beiträge zahlen;

13.

erkennt an, dass der regelbasierte Multilateralismus zwar nach wie vor der Schlüsselbestandteil der WTO-Struktur ist, dass es aber Möglichkeiten für eine tiefere und flexiblere plurilaterale Zusammenarbeit zwischen interessierten Staaten in Bereichen gibt, in denen sich ein Konsens als schwierig erweist; weist darauf hin, dass die multilaterale Agenda durch derartige Abkommen ergänzt und nicht untergraben werden sollte und dass diese Abkommen nicht als alternative Plattform für den Abbau von Handelshindernissen, sondern vielmehr als Sprungbrett für Fortschritte auf multilateraler Ebene dienen sollten; fordert die Wiederaufnahme plurilateraler Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern (EGA) und über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) und fordert eine Sonderregelung für KMU in plurilateralen und multilateralen Abkommen; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die WTO ihre internationale Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen wie zum Beispiel den Vereinten Nationen, der OECD, der Weltzollorganisation oder der IAO fortsetzt und intensiviert;

14.

weist auf die wichtige Rolle hin, die der Handel spielen kann und muss, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Formulierung und Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten; bedauert, dass das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern (EGA) 2016 blockiert wurde, und weist auf dessen Potenzial für einen besseren Zugang zu umweltfreundlichen Technologien und für die Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen hin; betont, dass die WTO über die Verhandlungen über Fischereisubventionen hinaus nun die konkreteren Maßnahmen festlegen muss, die diesbezüglich zu treffen sind, um die Meeresflora und -fauna zu schützen; weist erneut darauf hin, dass das Konzept der WTO zu Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren Möglichkeiten bietet, sogenannte „gleichartige Waren“ nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt zu unterscheiden; schlägt vor, den WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt wiederzubeleben, indem ihm ein Mandat erteilt wird, um ausführliche Kriterien für die Bekämpfung unlauterer Umweltpraktiken zu erarbeiten und engere Verbindungen zum UNFCCC-Sekretariat aufzubauen;

15.

bekräftigt, dass — wie auch in Ziel Nr. 5 für nachhaltige Entwicklung zum Ausdruck gebracht — zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und einer inklusiven Entwicklung Zusammenhänge bestehen, und betont, dass die Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Armut zu überwinden, und dass die Beseitigung von Hindernissen für die Beteiligung von Frauen am Handel im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung ein entscheidender Faktor ist; begrüßt, dass die WTO mittlerweile mehr Wert auf Themen in Zusammenhang mit Handel und Gleichstellung legt, und bestärkt alle 121 Unterzeichnerstaaten der 2017 in Buenos Aires unterzeichneten Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen; hebt die Notwendigkeit hervor, einen systematischen geschlechterbasierten Ansatz in Form von geschlechtsspezifischen Folgenabschätzungen bei der Festlegung der WTO-Regeln in sämtlichen Bereichen anzuwenden; weist auf die Bedeutung von Initiativen wie etwa „SheTrades“ hin, um die positive Rolle von Frauen im Handel hervorzuheben und anzuregen, die Teilhabe von Frauen am weltweiten internationalen Handel zu verbessern;

16.

weist auf die Schlussfolgerungen der sechsten allgemeinen Überprüfung der Handelshilfe hin, die im Juli 2017 unter dem Titel „Förderung von Handel, Inklusivität und Konnektivität für nachhaltige Entwicklung“ in Genf stattfand; ist der Ansicht, dass daraus konkrete Maßnahmen abgeleitet werden sollten, damit der elektronische Geschäftsverkehr erleichtert wird und Chancen der Digitalisierung, wie etwa Blockchains, auch für Entwicklungsländer im Handel umgesetzt werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Investitionen in sowohl herkömmliche als auch digitale Infrastruktur, die zur Erzielung von Fortschritten in diesem Bereich entscheidend sind, nach wie vor eine der wichtigsten Herausforderungen darstellen; fordert die WTO-Mitglieder daher auf, Investitionen in sowohl herkömmliche als auch digitale Infrastruktur zu unterstützen und dabei öffentlich-private Partnerschaften und weitere Initiativen zu fördern;

17.

bekräftigt seine Forderung an die EU sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten, die Entwicklungsländer betreffen, sowohl im Bereich der Entwicklung als auch im Bereich des Handels auf einem ausgewogenen Rahmen für gleichberechtigte Partner basieren, mit dem in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Menschenrechte zu fördern und zu achten;

18.

bedauert, dass auf der 11. WTO-Ministerkonferenz in Fragen von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsländer keine Fortschritte erzielt wurden; begrüßt jedoch die zuvor im Rahmen der WTO vereinbarte verbesserte Präferenzbehandlung für die am wenigsten entwickelten Länder, die auch Präferenzursprungsregeln und Präferenzbehandlungen für Dienstleistungserbringer umfasst, und hebt die Notwendigkeit hervor, Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu ergreifen, die es Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern ermöglichen würden, in den Genuss der WTO-Ausnahmeregelung für Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Länder zu gelangen;

19.

betont, dass Transparenz ein wesentliches Element ist, wenn es darum geht, für ein stabiles und vorhersehbares Handels- und Investitionsklima zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass es wichtig ist, die Transparenz von Überwachungsverfahren zu erhöhen, indem durch Vereinfachung und weniger Bürokratie mehr Anreize für die WTO-Mitglieder geschaffen werden, sich an Meldepflichten zu halten, und indem bei Bedarf der Kapazitätsaufbau unterstützt wird, während gegen vorsätzliche Verstöße vorgegangen und abschreckende Maßnahmen ergriffen werden sollten;

20.

betont, dass die Rolle des WTO-Sekretariats, für die Einbindung aller Mitglieder ein von unten nach oben angelegtes Konzept zu fördern und sicherzustellen, sehr wichtig ist und dass sie im Hinblick auf die Unterstützung verschiedener Verhandlungsprozesse sowie auf die Umsetzungs- und Überwachungsfunktionen weiter gestärkt und mit mehr Flexibilität ausgestattet werden sollte; hält den Ausbau der finanziellen und personellen Mittel und Ressourcen des WTO-Sekretariats für notwendig, und fordert die WTO-Mitglieder nachdrücklich auf, ihrer diesbezüglichen Verantwortung gemeinsam nachzukommen; vertritt die Ansicht, dass die WTO-Ausschüsse ihre reguläre Arbeit wieder aufnehmen sollten und den Vorsitzenden eine aktivere Rolle für die Entwicklung von Lösungs- und Kompromissvorschlägen übertragen werden sollte, die über die simple Moderatorenfunktion für die Beiträge der Mitglieder hinausgeht und vom Sekretariat unterstützt werden sollte;

21.

fordert die WTO-Mitglieder nachdrücklich auf, demokratische Legitimität und Transparenz sicherzustellen, indem die parlamentarische Dimension der WTO gestärkt wird, und eine Vereinbarung zu unterstützen, in der die Arbeitsbeziehungen zur Parlamentarischen Konferenz zur WTO offiziell verankert werden; betont unter diesem Aspekt, dass für den vollständigen Zugang der Abgeordneten zu den Handelsverhandlungen und ihre Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Beschlüsse der WTO gesorgt werden muss und sicherzustellen ist, dass die Handelspolitik im Interesse ihrer Bürger angemessen kontrolliert wird;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.

(1)  Ministererklärung von Doha (WT/MIN(01)/DEC/1) vom 14. November 2001 — https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm

(2)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0439.

(4)  http://www.europarl.europa.eu/pcwto/en/sessions/2017.html

(5)  https://www.wto.org/english/news_e/news17_e/mc11_10dec17_e.htm

(6)  https://www.wto.org/english/tratop_e/devel_e/a4t_e/gr17_e/gr17programme_e.htm

(7)  http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/

(8)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/06/29/20180628-euco-conclusions-final/

(9)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/may/tradoc_156906.pdf

(10)  https://www.consilium.europa.eu/media/36165/final-eu-cn-joint-statement-consolidated-text-with-climate-change-clean-energy-annex.pdf

(11)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/september/tradoc_157331.pdf


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/119


P8_TA(2018)0478

Bericht 2018 über Serbien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Serbien (2018/2146(INI))

(2020/C 363/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die dazugehörige sog. Prioritätenagenda von Sofia,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag Serbiens auf Beitritt zur Europäischen Union (SEC(2011)1208), die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. März 2012 über die Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten an Serbien und die Entscheidung des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013 über die Aufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 zu der Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt der Stellungnahme des IGH zur Kenntnis genommen und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu erleichtern,

unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Empfehlungen, die in der achten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Serbien vom 13./14. Juni 2018 angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) über dessen eingeschränkte Wahlbeobachtungsmission bei der vorgezogenen Parlamentswahl in Serbien vom 29. Juli 2016,

unter Hinweis auf den Bericht des OSZE/BDIMR über die Wahlbeobachtungsmission bei der Präsidentschaftswahl in Serbien vom 2. April 2017,

unter Hinweis auf den Bericht 2018 der Kommission über Serbien vom 17. April 2018 (SWD(2018)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten sowie der Türkei vom 23. Mai 2017 (9655/17),

unter Hinweis auf die vierte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien vom 16. November 2017,

unter Hinweis auf die achte Tagung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene vom 25. Juni 2018,

unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe der Staaten des Europarates gegen Korruption (GRECO) vom Juli 2015 über Serbien und auf den Bericht der vierten GRECO-Evaluierungsrunde vom 20. Oktober 2017 zum Thema „Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte“,

unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für Serbien 2018–2020 durch die Kommission vom 17. April 2018 (SWD(2018)0132) und die vom Rat am 25. Mai 2018 angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen zum wirtschafts- und finanzpolitischen Dialog zwischen der EU und dem westlichen Balkan,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 25. Juni 2018 zum Entwurf einer Änderung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Justizwesen,

unter Hinweis auf das Ergebnis der von der Kommission unterstützten und von der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen durchgeführten Erhebung aus dem Jahr 2017 zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Serbien (2),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0331/2018),

A.

in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die Mitgliedschaft in der EU anstrebt, bei der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung eines einheitlichen Kriterienkatalogs auf der Grundlage seiner Leistungen bewertet werden muss; in der Erwägung, dass der Zeitplan für den Beitritt von der Qualität der notwendigen Reformen und dem entsprechenden Engagement abhängt; in der Erwägung, dass der Beitritt ein auf Verdiensten beruhendes Verfahren ist und sein wird, das voll und ganz von den objektiven Fortschritten der einzelnen Länder abhängt, auch was Serbien betrifft;

B.

in der Erwägung, dass seit der Aufnahme von Verhandlungen mit Serbien vierzehn Kapitel eröffnet wurden, von denen zwei vorläufig geschlossen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass sich Serbien kontinuierlich für eine Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo eingesetzt hat, was zu der Ersten Grundsatzvereinbarung über die Normalisierung der Beziehungen vom 19. April 2013 und zu den Vereinbarungen vom August 2015 führte; in der Erwägung, dass Serbien den Dialog fortführt;

D.

in der Erwägung, dass Serbien zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen sowie zu Frieden und Stabilität, zur Aussöhnung und zu einem Klima beigetragen hat, das für die Lösung der noch offenen bilateralen Fragen aus der Vergangenheit förderlich ist;

E.

in der Erwägung, dass sich Serbien nach wie vor dafür einsetzt, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und dass das Land weiterhin Erfolge bei der Umsetzung der sich aus dem SAA ergebenden Verpflichtungen erzielt;

F.

in der Erwägung, dass es sich bei der Rechtsstaatlichkeit um einen Grundwert handelt, auf den die Union gegründet ist und der sowohl beim Erweiterungsprozess als auch beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass Reformen vonnöten sind, um die bedeutenden verbleibenden Herausforderungen in diesem Bereich zu bewältigen, indem insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz sichergestellt, Korruption und organisierte Kriminalität bekämpft und die Grundrechte geschützt werden;

G.

in der Erwägung, dass Serbien alle grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat, darunter insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87), das Übereinkommen über Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98) und das Übereinkommen über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29);

H.

in der Erwägung, dass die Lage in den Bereichen Meinungsfreiheit und Unabhängigkeit der Medien weiterhin Anlass zu besonders großer Sorge gibt und dass diese Probleme vorrangig und in entschiedener und wirksamer Weise angegangen werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass Serbien von der Heranführungshilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) profitiert, wobei sich die indikative Gesamtmittelzuweisung für den Zeitraum 2014–2020 auf 1,5 Mrd. EUR beläuft; in der Erwägung, dass sich eine überarbeitete indikative Zuweisung im Rahmen des IPA II für Serbien für den Zeitraum 2018–2020 auf 722 Mio. EUR beläuft; in der Erwägung, dass die bis zur Halbzeit von Serbien erzielten Leistungen belohnt wurden;

1.

begrüßt das kontinuierliche Engagement Serbiens auf dem Weg der Integration in die Europäische Union; fordert Serbien auf, diese strategische Entscheidung in der Öffentlichkeit des Landes mit Unterstützung der Kommission aktiv zu fördern und zeitnahe und transparente Informationen sowie die Sichtbarkeit der EU und der von ihr finanzierten Projekte und Programme weiter zu verstärken;

2.

betont, dass die gründliche Durchführung von Reformen und Maßnahmen ein wichtiger Indikator für einen erfolgreichen Integrationsprozess ist; fordert Serbien auf, die Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und Maßnahmen besser zu planen, zu koordinieren und zu überwachen; begrüßt die Annahme einer dritten Überarbeitung des nationalen Programms für die Verabschiedung des EU-Besitzstands und warnt vor den Folgen einer unangemessenen Umsetzung wichtiger Rechtsvorschriften der EU über die Angleichung an den Besitzstand; begrüßt die Bewertung der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“, wonach Serbien ein EU-Mitglied werden könnte, wenn es einen starken politischen Willen aufbringt, konkrete und nachhaltige Reformen durchführt und Streitigkeiten mit Nachbarländern endgültig beilegt; fordert den Rat und die Kommission unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Fortschritte — insbesondere im grundlegenden Bereich der Rechtsstaatlichkeit — dies rechtfertigen, auf, die Eröffnung der technisch vorbereiteten Kapitel zu unterstützen und den Prozess der Beitrittsverhandlungen insgesamt zu beschleunigen;

3.

begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Programmplanung für das IPA 2018 und die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für IPARD II; fordert die Kommission auf, bei der Gestaltung des neuen Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) geeignete Bestimmungen für einen möglichen Beitritt Serbiens in die EU aufzunehmen;

4.

begrüßt die von Serbien erzielten Fortschritte beim Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft, bei der Sicherung des Wirtschaftswachstums und bei der Wahrung der makroökonomischen und monetären Stabilität; betont, dass Serbien solide Fortschritte erzielt hat, als es darum ging, einige in der Vergangenheit angesprochene politische Schwachstellen zu beheben, insbesondere durch eine Haushaltskonsolidierung; betont allerdings, dass Arbeitslosigkeit, die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte und Nichterwerbstätigkeit nach wie vor große Probleme bereiten; fordert Serbien auf, einen tragfähigen Plan für die Zukunft der staatseigenen Unternehmen zu erarbeiten; hebt die herausragende Bedeutung hervor, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft Serbiens haben, und fordert transparentere und weniger aufwändige Rahmenbedingungen für Unternehmen; unterstützt Serbiens Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO);

5.

zeigt sich besorgt angesichts der anhaltenden Arbeitslosigkeit und betont, wie wichtig die Schulung und Entwicklung von unternehmerischen Fähigkeiten bei jungen Menschen ist; fordert Serbien auf, die Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern; fordert Serbien auf, den Dreiparteiendialog zu intensivieren; fordert, dass das Gesetz über Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und das Gesetz über die Krankenversicherung geändert werden, um der Diskriminierung landwirtschaftlicher Kleinerzeuger vorzubeugen;

6.

nimmt die Präsidentschaftswahl vom 2. April 2017 zur Kenntnis; begrüßt den allgemeinen Ablauf der Wahl und fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass internationale Standards eingehalten werden; fordert die Behörden auf, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vollumfänglich zu berücksichtigen und umzusetzen, insbesondere um während des Wahlkampfs gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen, und mit unabhängigen Wahlbeobachtungsmissionen im Inland in einen Dialog zu treten; fordert die Behörden auf, den im letzten Wahlkampf erhobenen Beschwerden über Unregelmäßigkeiten, Gewalt und Einschüchterung ordnungsgemäß nachzugehen; nimmt mit Besorgnis den Mangel an Transparenz bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Parteienfinanzierung transparent sein und mit den internationalen Standards im Einklang stehen muss;

7.

fordert Serbien auf, seine Außen- und Sicherheitspolitik stärker an jene der EU anzugleichen, darunter was die Politik des Landes gegenüber Russland — auch innerhalb der Vereinten Nationen — betrifft; begrüßt, dass Serbien kontinuierlich einen wichtigen Beitrag zu verschiedenen Missionen und Operationen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) leistet (EUTM Mali, EUTM Somalia, EUNAVOR Atlanta, EUTM RCA) und entsprechend an vier der sechs aktuellen militärischen Missionen bzw. Operationen der Union beteiligt ist; ist allerdings weiterhin besorgt über die anhaltende militärische Zusammenarbeit Serbiens mit Russland und Belarus;

8.

begrüßt den konstruktiven Ansatz Serbiens bei der Bewältigung der Auswirkungen der Migrations- und Flüchtlingskrise und die substanziellen Anstrengungen des Landes, Unterkünfte und humanitäre Hilfsgüter bereitzustellen, hauptsächlich mit Unterstützung der EU; begrüßt die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, des Ausländergesetzes und des Grenzkontrollgesetzes in Serbien; fordert Serbien mit Nachdruck auf, seine Visumpolitik schrittweise an jene der EU anzugleichen; stellt besorgt fest, dass die abweichende Visumpolitik des Landes der illegalen Migration und dem Schmuggel in EU-Länder und benachbarte Nicht-EU-Länder Räume eröffnet; fordert Serbien eindringlich auf, im Einklang mit dem EU-Besitzstand einen Rückführungsmechanismus für irreguläre Migranten einzurichten und seine Kapazitäten weiter zu verbessern, den Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger nachzukommen; fordert Serbien auf, eine tragfähige Lösung für Flüchtlinge aus Nachbarländern zu ermitteln, auch was den Unterbringungsbedarf und deren Zugang zu Arbeit und Bildung anbelangt;

Rechtsstaatlichkeit

9.

fordert Serbien nachdrücklich auf, seine Reformanstrengungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu intensivieren und insbesondere für die Unabhängigkeit und Gesamteffizienz der Justiz zu sorgen; betont, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die wirksame Umsetzung der Reform in diesem Bereich gelegt werden sollte; merkt an, dass beim Abbau des Rückstandes bei älteren Vollstreckungsverfahren und bei der Einführung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Gerichtspraxis zwar Fortschritte erzielt wurden, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Serbien jedoch nicht uneingeschränkt gesichert ist und das Ausmaß der politischen Einflussnahme auf die Justiz nach wie vor Anlass zur Besorgnis gibt; fordert Serbien auf, die Rechenschaftspflicht, die Unparteilichkeit, die Professionalität und die Effizienz der Justiz insgesamt zu stärken und ein kostenloses System der Prozesskostenhilfe einzurichten, indem sichergestellt wird, dass es ein breites Spektrum an unentgeltlicher Rechtsberatung gibt; fordert die Umsetzung aller Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

10.

bekräftigt, wie wichtig es ist, die Bekämpfung der Korruption zu intensivieren, und fordert Serbien eindringlich auf, dieses Problem entschieden anzugehen; begrüßt den Erlass des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der nationalen Behörden bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und Korruption; begrüßt die Annahme von Änderungen im Strafgesetzbuch des Landes in Bezug auf Wirtschaftsstraftaten und legt Serbien nahe, diese vollständig umzusetzen, einschließlich der Änderung über Amtsmissbrauch, damit jeglichem Missbrauch vorgebeugt wird; fordert die kontinuierliche Umsetzung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des Aktionsplans; fordert erneut, dass Serbien zügig ein neues Gesetz über seine Agentur für Korruptionsbekämpfung verabschiedet, um die Planung, Koordinierung und Überwachung der Umsetzung neuer und bestehender Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu verbessern; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Agentur dauerhaft mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihr Mandat unabhängig auszuüben; betont, dass die Mitglieder der Agentur für Korruptionsbekämpfung gemäß den Grundsätzen der Transparenz und des Nichtvorliegens von Interessenkonflikten oder einer politischen Zugehörigkeit gewählt werden müssen; fordert die Behörden auf, sämtliche offenen Stellen in der Agentur zu besetzen; fordert Serbien auf, seine Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Verurteilungen und rechtskräftigen Urteilen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene weiter zu verbessern und regelmäßig Statistiken über Ermittlungsergebnisse in allen Fällen von mutmaßlicher Korruption vonseiten öffentlicher Bediensteter zu veröffentlichen;

11.

fordert die serbischen Behörden auf, die Empfehlungen der GRECO umzusetzen; fordert das serbische Parlament auf, sich insbesondere mit den Empfehlungen zur Korruptionsverhütung und zu Interessenkonflikten zu befassen und den Verhaltenskodex anzunehmen;

12.

erkennt an, dass bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität Fortschritte erzielt wurden, und begrüßt Serbiens aktive Rolle bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf internationaler und regionaler Ebene; fordert Serbien auf, bei diesem Kampf weiterhin Engagement an den Tag zu legen und spürbare Ergebnisse vorzuweisen, insbesondere durch eine überzeugende Erfolgsbilanz bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und den Verurteilungen in Fällen von organisierter Kriminalität, darunter was den illegalen Handel und die Schleusung von Migranten von Serbien in EU-Länder und Nicht-EU-Länder, Mordfälle im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Cyberkriminalität, den Fluss von Geldern zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten und Geldwäsche betrifft; fordert Serbien auf, die vollständige Umsetzung des mit der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ („Financial Action Task Force“ — FATF) vereinbarten Aktionsplans fortzusetzen; verweist auf die wachsende Anzahl krimineller Übergriffe und fordert, dass dieses Problem durch eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Justizbehörden gelöst wird;

Demokratie und sozialer Dialog

13.

betont, dass das serbische Parlament immer noch keine wirksame Kontrolle über die Exekutive ausübt und dass die Transparenz, Inklusivität und Qualität des Gesetzgebungsverfahrens weiter verbessert werden müssen; begrüßt, dass beim Erlass von Rechtsvorschriften weniger Dringlichkeitsverfahren zur Anwendung gelangen; betont allerdings, dass die Kontrolle durch das Parlament und die Öffentlichkeit aufgrund der nach wie vor häufigen Anwendung von Dringlichkeitsverfahren untergraben wird; betont, dass alle Maßnahmen vermieden werden sollten, durch die die Fähigkeit des serbischen Parlaments beeinträchtigt wird, über die Gesetzgebung wirksam zu debattieren und diese zu überwachen; betont, wie wichtig die Arbeit der Opposition in einer Demokratie ist, und unterstreicht, dass Oppositionspolitiker nicht zum Gegenstand von Verleumdungen und Rufmord werden dürfen; zeigt sich besorgt darüber, dass einige Politiker den öffentlichen Diskurs dazu missbrauchen, ein Erstarken des Radikalismus anzufachen; fordert, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um den parteiübergreifenden Dialog und die tatsächliche Einbeziehung der Zivilgesellschaft sicherzustellen; fordert das serbische Parlament auf, Verschleppungstaktiken zu überprüfen und der Frage nachzugehen, ob die demokratische Debatte durch diese Praktiken erstickt wird; begrüßt die anhaltenden Anstrengungen des serbischen Parlaments zur Verbesserung der Transparenz mittels Debatten über die Verhandlungspositionen Serbiens zu den EU-Beitrittskapiteln sowie mittels eines Austauschs mit dem Kernteam für die Verhandlungen und dem nationalen Konvent zur Europäischen Union; betont, dass die Rolle der unabhängigen Regulierungsstellen, einschließlich der Ombudsperson des Landes, der Agentur für Korruptionsbekämpfung, der nationalen Prüfbehörde und des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und den Schutz personenbezogener Daten, umfassend anerkannt und unterstützt werden muss; fordert das serbische Parlament auf, sich für die Umsetzung der Feststellungen und Empfehlungen der unabhängigen Regulierungsstellen, insbesondere der Ombudsperson, einzusetzen; erinnert daran, dass eine Säule des europäischen Sozialmodells der soziale Dialog ist und dass regelmäßige Konsultationen zwischen der Regierung und den Sozialpartnern bei der Vorbeugung sozialer Spannungen und Konflikte förderlich sind; hebt hervor, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass der soziale Dialog über den Informationsaustausch hinausgeht und dass interessierte Kreise bei wichtigen Rechtsvorschriften vor Beginn des parlamentarischen Verfahrens konsultiert werden;

14.

begrüßt die Vorlage des Entwurfs der das Justizwesen des Landes betreffenden Verfassungsreform, der der Venedig-Kommission zur Begutachtung übermittelt wurde; betont, wie wichtig es ist, die Empfehlungen der Venedig-Kommission vollständig umzusetzen; legt den serbischen Behörden nahe, eine konstruktiv geführte inklusive und sinnvolle öffentliche Debatte einzuleiten, um die Bevölkerung des Landes für den Prozess der Verfassungsreform zu sensibilisieren; fordert, dass eine umfassende öffentliche Konsultation durchgeführt wird, bevor der endgültige Entwurf dem serbischen Parlament vorgelegt wird;

15.

begrüßt die von Serbien erzielten Fortschritte bei der Reform seiner öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch die Verabschiedung mehrerer neuer Gesetze zu den Gehältern im öffentlichen Dienst und den Beschäftigungsverhältnissen, zu den kommunalen Verwaltungen und den Gehältern in den autonomen Provinzen sowie zur nationalen Schulungsakademie; betont, dass die politische Einflussnahme bei der Ernennung von Führungskräften weiterhin Anlass zur Besorgnis gibt; fordert Serbien auf, das Gesetz über den öffentlichen Dienst abzuändern, um die Neutralität der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten; stellt fest, dass die Stärkung von Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen wichtig für die erfolgreiche Umsetzung zentraler Reformen ist; begrüßt die Schaffung eines Ministeriums für europäische Integration, das sich in die Strukturen des ehemaligen Serbischen Büros für Europäische Integration einfügt, welches weiterhin politische Beratung mit Blick auf die europäische Integration bereitstellt;

Menschenrechte

16.

unterstreicht, dass der legislative und institutionelle Rahmen zur Achtung der Menschenrechte in Kraft ist; betont, dass dieser landesweit konsequent und effizient umgesetzt werden muss; fordert Serbien auf, das neue Datenschutzgesetz zu erlassen und sicherzustellen, dass es mit den Normen und bewährten Verfahren der EU uneingeschränkt im Einklang steht; stellt fest, dass zur Verbesserung der Situation von Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, darunter Kinder, Menschen mit Behinderungen, Personen mit HIV/AIDS und LGBTI-Personen, weitere nachhaltige Bemühungen notwendig sind; verurteilt, dass nach wie vor Hassstraftaten gegen Roma und LGBTI-Personen begangen werden; fordert Serbien auf, die Ermittlungen, die Strafverfolgung und die Verurteilungen bei hassmotivierten Straftaten aktiv voranzutreiben; fordert die serbischen Behörden auf, ein Klima der Toleranz zu fördern und alle Formen der Hetze und der öffentlichen Billigung oder Leugnung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verurteilen;

17.

fordert Serbien nachdrücklich auf, die Rolle und Kapazität seiner Behörden in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Gruppen, darunter Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu stärken und in diesem Zusammenhang für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwälten und Sozialämtern zu sorgen; begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch Serbien und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewalt, einschließlich der Ankündigung der Regierung, das Amt einer Ombudsperson für Kinder zu schaffen, und fordert die Behörden auf, die Wirkung der Rechtsvorschriften und weiterer Maßnahmen zu überwachen; unterstreicht, dass Defizite bei der Achtung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen fortbestehen, und fordert die Regierung mit Nachdruck auf, eine nationale Strategie für Menschen mit Behinderungen zu verabschieden;

18.

fordert die serbischen Behörden nachdrücklich auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass sich die Situation in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien verbessert; begrüßt die Einrichtung der neuen Arbeitsgruppe für die Erarbeitung des Entwurfs einer Medienstrategie; betont, dass Drohungen, Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten und Medienorganen, einschließlich bürokratischer Schikanen und Einschüchterung durch Gerichtsverfahren, weiterhin Anlass zur Sorge geben; fordert die Beamten auf, jede Form der Einschüchterung von Journalisten konsequent öffentlich zu verurteilen und sich nicht in die Tätigkeit von Medien und Journalisten einzumischen, auch nicht im Zusammenhang mit Wahlen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwar mehrere Fälle gelöst und einige Strafanzeigen eingereicht wurden, dass es allerdings selten zu Verurteilungen kommt; begrüßt die Bemühungen der ständigen Arbeitsgruppe, die im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit von Journalisten eingerichtet wurde, und fordert die Behörden auf, jeden einzelnen Angriff auf Journalisten und Medienorgane mit vollem Einsatz zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; fordert, dass die Mediengesetze umfassend angewandt werden und dass die Unabhängigkeit der Regulierungsstelle des Landes für elektronische Medien gestärkt wird; begrüßt die neuerlichen Anstrengungen zur Verabschiedung einer Medienstrategie zwecks Verwirklichung einer pluralistischen Medienlandschaft und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer transparenten und inklusiven Konsultation mit Interessenträgern; betont, dass vollständige Transparenz herrschen muss, was die Eigentumsverhältnisse bei den und die Finanzierung der Medien angeht; fordert die Verabschiedung von Maßnahmen, mit denen Medien und Programme in den Sprachen von in Serbien lebenden nationalen Minderheiten geschützt werden;

19.

fordert die serbischen Behörden auf, die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich Frauenorganisationen und Menschenrechtsgruppen, zu verstärken, da deren Rolle für eine gut funktionierende Demokratie entscheidend ist; verurteilt die negativen Kampagnen und die Restriktionen gegen bestimmte zivilgesellschaftliche Organisationen; fordert die Verabschiedung einer nationalen Strategie und eines entsprechenden Aktionsplans für die Regulierung des Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen tätig sind; ist davon überzeugt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und fordert verstärkte Aufmerksamkeit, wenn Rechtsvorschriften in Bereichen ausgearbeitet und umgesetzt werden, die die Zivilgesellschaft tangieren;

20.

stellt fest, dass es im Fall des gesetzeswidrigen Abrisses privater Immobilien und des Entzugs der Bewegungsfreiheit im Belgrader Stadtteil Savamala im April 2016 gewisse Fortschritte gibt; fordert die Aufklärung dieses Falls und die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Justizbehörden bei den Ermittlungen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden;

Achtung und Schutz von Minderheiten

21.

begrüßt, dass ein Aktionsplan für die Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten angenommen und ein Dekret zur Einrichtung eines Fonds für nationale Minderheiten erlassen wurde; fordert die serbische Regierung auf, alle internationalen Verträge über Minderheitenrechte vollständig umzusetzen; betont, dass die Fortschritte auf dem Gebiet der Gewährleistung der Rechte nationaler Minderheiten nicht zufriedenstellend sind, und fordert, dass der Aktionsplan vollständig umgesetzt wird und dass die Koordinierung und die Einbindung der Interessenträger verbessert werden, auch in Bezug auf Nachbarländer zu Verkehrs- und Kommunikationszwecken; stellt fest, dass der Fonds für nationale Minderheiten einsatzbereit ist und dass dessen Finanzierung aufgestockt wurde; begrüßt die Verabschiedung maßgeblicher Rechtsvorschriften über den Rahmen für die Rechte von Minderheiten; fordert Serbien erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften für den Minderheitenschutz einheitlich Anwendung finden, und zwar auch in den Bereichen Bildung und Kultur, beim Gebrauch von Minderheitensprachen, bei der Vertretung in öffentlicher Verwaltung und Justiz, und dass ein kontinuierlicher Zugang zu Medien und zu Gottesdiensten in Minderheitensprachen besteht; erkennt die aktive Beteiligung der nationalen Minderheiten des Landes bei den Wahlzyklen an und fordert, dass Maßnahmen verabschiedet werden, durch die deren gerechte politische Vertretung in der serbischen Nationalversammlung gewährleistet wird; fordert die vollständige Umsetzung des Rechts auf eine fristgerechte Geburtenregistrierung; betont, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte nationaler Minderheiten, eine Voraussetzung für den EU-Beitritt darstellen;

22.

stellt fest, dass die kulturelle Vielfalt der Wojwodina zur Identität Serbiens beiträgt; betont, dass die Autonomie der Wojwodina gewahrt und dass das Gesetz über die Finanzmittel der Wojwodina unverzüglich verabschiedet werden sollte, wie dies auch in der Verfassung vorgesehen ist;

23.

begrüßt, dass die neue Strategie für die soziale Inklusion der Roma für den Zeitraum 2016–2025 angenommen wurde, wozu auch ein Aktionsplan gehört, der die Bereiche Bildung, Gesundheit, Wohnraum und Beschäftigung umfasst; begrüßt, dass in der Strategie anerkannt wird, dass Roma-Frauen einer besonderen Diskriminierung ausgesetzt sind; fordert Serbien nachdrücklich auf, klare Ziele und Indikatoren festzulegen, um die Umsetzung der neuen Strategie zu überwachen; ist besorgt über die hohe Quote von Roma-Mädchen, die die Schule abbrechen; stellt fest, dass die Mehrheit der Roma unter sozialer Ausgrenzung leidet und systematischen Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt ist; fordert, dass die neue Strategie für die Inklusion der Roma und der Aktionsplan vollständig umgesetzt werden; unterstreicht, wie wichtig es ist, Strategien zu formulieren, in deren Rahmen gegen die Diskriminierung von Roma und gegen Roma-Feindlichkeit vorgegangen wird; fordert, dass eine bedeutsame öffentliche und politische Beteiligung der Roma auf allen Ebenen ermöglicht wird;

Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen

24.

begrüßt, dass sich Serbien weiterhin zu konstruktiven bilateralen Beziehungen zu anderen Erweiterungsländern und benachbarten Mitgliedstaaten verpflichtet; begrüßt, dass Serbien sein Engagement bei einer Reihe von Initiativen der regionalen Zusammenarbeit aufrechterhalten hat, etwa bei dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess, dem Regionalen Kooperationsrat, dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), der Adriatisch-Ionischen Initiative, den makroregionalen EU-Strategien für den Donauraum, der Strategie der Europäischen Union für den adriatisch-ionischen Raum (EUSAIR), dem Brdo-Brijuni-Prozess, der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und deren Konnektivitätsagenda sowie dem Berlin-Prozess; begrüßt die bislang erzielten Ergebnisse im Rahmen der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und fordert den weiteren Ausbau des regionalen Wirtschaftsraums; fordert Serbien erneut auf, die mit der Konnektivitätsagenda verbundenen Reformmaßnahmen im Bereich der Konnektivität umzusetzen; begrüßt die Bemühungen Serbiens, Infrastrukturinvestitionen Vorrang einzuräumen, und hebt die Bedeutung einer besseren Konnektivität in der Region hervor; stellt fest, dass verstärkt Anstrengungen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Grenzregionen erforderlich sind, um dem dortigen Bevölkerungsschwund vorzubeugen; unterstützt den Vorschlag, die Roaming-Gebühren in den Ländern des westlichen Balkans zu senken; betont, dass sich noch bestehende bilaterale Streitigkeiten nicht nachteilig auf den Beitrittsprozess auswirken dürfen; bestärkt die Partnerländer im westlichen Balkan nachdrücklich bei ihrer Zusage, die gutnachbarlichen Beziehungen, die regionale Stabilität und die gegenseitige Zusammenarbeit weiter zu verstärken; erinnert daran, dass die EU entschlossen ist, ihr Engagement zu verstärken und zu intensivieren, um den Wandel in der Region zu unterstützen;

25.

begrüßt, dass eine nationale Strategie zur Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen angenommen wurde; nimmt die Annahme einer Strategie der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen zur Kenntnis und fordert Serbien nachdrücklich auf, alle vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen; begrüßt, dass im Mai 2017 ein neuer für Kriegsverbrechen zuständiger Staatsanwalt ernannt wurde; bekräftigt seine Forderung nach Umsetzung dieser Strategie, insbesondere indem Anklageschriften auf den Weg gebracht werden, sowie nach Annahme einer operativen Strategie für die Strafverfolgung; fordert Serbien auf, alle Fälle von Kriegsverbrechen wirksam zu untersuchen, insbesondere wenn diesen große Aufmerksamkeit zukommt, und bei diesen Fällen mit seinen Partnern in der Region zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Fragen im Verhandlungsprozess zwischen der EU und Serbien beizulegen; fordert die Behörden eindringlich auf, sich weiterhin mit dem Problem der während der Kriege in den 90-er Jahren vermissten Personen zu befassen; fordert Serbien auf, mit dem derzeitigen Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe erneut uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; fordert die serbischen Behörden nachdrücklich auf, sich weiterhin mit dem Schicksal der Vermissten zu befassen, was auch die Öffnung von Staatsarchiven mit Informationen über den Kriegszeitraum einschließt; fordert Serbien nachdrücklich auf, ein Reparationsprogramm für Opfer und deren Angehörige vorzubereiten; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auf dem Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien; hebt die Bedeutung der vom Regionalbüro für Jugendzusammenarbeit (Regional Youth Cooperation Office — RYCO) und seinen lokalen Zweigstellen geleisteten Arbeit bei der Förderung der Aussöhnung zwischen jungen Menschen hervor; fordert weitere Änderungen des Restitutionsgesetzes und unterstreicht, wie wichtig die diskriminierungsfreie Behandlung von Restitutionsantragstellern im Vergleich zu anderen Begünstigten ist, insbesondere im Bereich der Registrierung öffentlichen Eigentums;

26.

bedauert die mehrfache Leugnung des Völkermords von Srebrenica durch einige serbische Behörden; weist diese darauf hin, dass zu der vollumfänglichen Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und seiner Nachfolgeinstitution, dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, auch gehört, deren Urteile und Entscheidungen uneingeschränkt zu akzeptieren und umzusetzen; betont, dass die Anerkennung des Völkermords von Srebrenica ein grundlegender Schritt auf dem Weg Serbiens zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist;

27.

begrüßt, dass sich Serbien kontinuierlich für den Normalisierungsprozess mit dem Kosovo einsetzt und sich dafür engagiert, dass die in dem von der EU unterstützten Dialog erzielten Vereinbarungen umgesetzt werden; begrüßt, dass der serbische Präsident einen internen Dialog über das Kosovo eingeleitet hat; bekräftigt seine Forderung, alle bereits erzielten Vereinbarungen, darunter die Energievereinbarungen, nach Treu und Glauben vollständig und fristgemäß umzusetzen, und legt beiden Seiten nahe, den Normalisierungsprozess entschlossen fortzusetzen; betont, wie wichtig es ist, einen Verband/eine Gemeinschaft der mehrheitlich serbischen Gemeinden einzurichten; betont, dass die Arbeit für eine neue Phase des Dialogs, die in einem rechtsverbindlichen Abkommen festzulegen ist, beschleunigt werden muss, wenn es zu einer umfassenden Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo kommen soll; fordert den EAD erneut auf, zu bewerten, inwiefern die beiden Seiten ihren Verpflichtungen nachkommen; verurteilt einhellig die Ermordung des kosovo-serbischen Politikers Oliver Ivanović und betont, dass die kosovarischen und serbischen Ermittler wirklich zusammenarbeiten müssen und dass internationale Unterstützung bereitgestellt werden muss, damit die Täter vor Gericht gestellt werden;

28.

nimmt die laufende Debatte und die öffentlichen Stellungnahmen über mögliche Grenzanpassungen zwischen Serbien und dem Kosovo, einschließlich des Austauschs von Gebieten, zur Kenntnis; betont, dass sowohl das Kosovo als auch Serbien multiethnisch geprägt sind und dass das Ziel für die Region daher nicht darin bestehen sollte, ethnisch homogene Staaten zu schaffen; befürwortet den von der EU unterstützten Dialog, der als Rahmen dafür dient, ein Abkommen über die umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zu erzielen; ist der Ansicht, dass jedwedes Abkommen nur dann akzeptiert werden kann, wenn beide Parteien zustimmen, wobei der Stabilität in der Region insgesamt Rechnung getragen und das Völkerrecht eingehalten werden muss;

29.

äußert Besorgnis über wiederholte Erklärungen hochrangiger Politiker, in denen die territoriale Integrität von Bosnien und Herzegowina in Frage gestellt wird, und verurteilt jede Form nationalistischer Rhetorik, die den Zerfall des Landes zu begünstigen sucht;

Energie und Verkehr

30.

fordert Serbien auf, die Reformmaßnahmen im Bereich der Konnektivität in der Energiebranche vollständig umzusetzen; legt Serbien nahe, den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auszubauen und die entsprechenden Verpflichtungen bezüglich der vom dritten Energiepaket vorgesehenen Entflechtung zu erfüllen; fordert Serbien auf, seine Energiepolitik auszubauen, um seine Abhängigkeit von russischen Erdgasimporten zu verringern; begrüßt die Anstrengungen des Landes, Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften zur effizienten Energienutzung nicht vollständig mit den entsprechenden EU-Richtlinien im Einklang stehen; fordert Serbien auf, seine Energiequellen hinsichtlich weiterer erneuerbarer Energieträger zu diversifizieren;

31.

fordert die serbische Regierung auf, die notwendigen Maßnahmen zu verabschieden, um Schutzgebiete zu erhalten, insbesondere wenn es um den Ausbau von Wasserkraftwerken in ökologisch gefährdeten Gebieten wie dem Naturpark Stara Planina geht; fordert in diesem Zusammenhang strenge Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der EU-Normen, die in der Vogelschutzrichtlinie, der Habitat-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt wurden; legt der serbischen Regierung nahe, die Transparenz bei geplanten Projekten durch eine Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit zu stärken, an denen alle Interessenträger beteiligt werden;

32.

begrüßt die von Serbien und Bulgarien am 17. Mai 2018 anlässlich des Westbalkangipfels führender Politiker in Sofia unterzeichnete gemeinsame Verpflichtung, die Gasverbindungsleitung zwischen den beiden Ländern aufzubauen, und die Annahme des IPA-Pakets 2018, das das strategisch bedeutsame Infrastrukturprojekt „Autobahn des Friedens Niš-Merdare-Priština“ umfasst, mit dem die Verkehrsverbindung zwischen Zentralserbien und dem Kosovo verbessert wird und das für die Beziehungen in der Region von symbolischer Bedeutung ist;

33.

äußert seine tiefe Besorgnis über das bedrohliche Ausmaß der Luftverschmutzung in Serbien, derentwegen nach Daten der Weltgesundheitsorganisation im Jahr 2016 etwa 6 500 Menschen an Atemwegserkrankungen starben; fordert die serbischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, die notwendigen kurzfristigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Situation anzugehen, und die Verkehrs- und Mobilitätspolitik der Großstädte mittel- und langfristig wirksam zu reformieren;

o

o o

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.

(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 46

(2)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 71.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/127


P8_TA(2018)0479

Bericht 2018 über das Kosovo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über das Kosovo (2018/2149(INI))

(2020/C 363/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die als Anlage beigefügte Prioritätenagenda von Sofia,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo, das am 1. April 2016 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die europäische Reformagenda für das Kosovo, die am 11. November 2016 in Priština auf den Weg gebracht wurde,

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen, das am 1. August 2017 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (COM(2018)0450) und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Kosovo 2018 Report“ (Bericht 2018 über das Kosovo) (SWD(2018)0156),

unter Hinweis auf die erste Grundsatzvereinbarung vom 19. April 2013 zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo und andere im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs erzielte Brüsseler Vereinbarungen über die Normalisierung der Beziehungen, einschließlich des Protokolls über das integrierte Grenzmanagement, des Rechtsrahmens für den Verband/die Gemeinschaft der mehrheitlich serbischen Gemeinden und die Vereinbarungen über die Brücke von Mitrovica sowie im Bereich Energie,

unter Hinweis darauf, dass gemäß dem im Februar 2015 erzielten Justizabkommen kosovo-serbische Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte in das kosovarische Justizwesen integriert wurden,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (1), mit dem außerdem die Dauer der Mission bis zum 14. Juni 2020 verlängert wurde,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2017 über die Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und den EULEX Compact Progress Report 2017 (Kompaktbericht 2017 von EULEX über die erzielten Fortschritte),

unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufenden Tätigkeiten der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), einschließlich des jüngsten Berichts vom 1. Mai 2018, und den Bericht über die Operationen der Kosovo-Truppe (KFOR) vom 7. Februar 2018,

unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für das Kosovo 2018–2020 durch die Kommission vom 17. April 2018 (SWD(2018)0133) und die gemeinsamen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 zum wirtschafts- und finanzpolitischen Dialog zwischen der EU und dem westlichen Balkan und der Türkei,

unter Hinweis auf die Abschlussberichte der EU-Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) vom 11. Juni 2017 über die Parlamentswahl im Kosovo und vom 22. Oktober 2017 über die Bürgermeister- und Kommunalwahlen im Kosovo,

unter Hinweis auf die vierte Tagung des parlamentarischen Stabilisierungs- und Assoziierungsausschusses EU-Kosovo, die am 17./18. Januar 2018 in Straßburg stattfand,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. Mai 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo) (COM(2016)0277), und auf den vierten Bericht der Kommission vom 4. Mai 2016 über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung (COM(2016)0276),

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Grenzfestlegungsabkommens zwischen dem Kosovo und Montenegro durch die Parlamente Montenegros und des Kosovo,

unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des IGH zur Kenntnis genommen und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu fördern,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission, der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen 2017 durchgeführten Erhebung zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. September 2015 mit dem Titel „Gender Equality and Women’s Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020) (SWD(2015)0182),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Kosovo,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0332/2018),

A.

in der Erwägung, dass es maßgeblicher Anstrengungen bedarf, die durch einen konstruktiven Dialog zwischen den politischen Kräften sowie mit den Nachbarländern unterstützt werden müssen, damit die Vorbereitungen auf die im Zusammenhang mit der EU-Mitgliedschaft stehenden Herausforderungen getroffen werden können;

B.

in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt dadurch bestimmt wird, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;

C.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit des Kosovo bislang von 114 Ländern, darunter 23 der 28 EU-Mitgliedstaaten, anerkannt wurde;

D.

in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Bereitschaft gezeigt hat, die wirtschaftliche und politische Entwicklung des Kosovo durch eine klare europäische Perspektive zu unterstützen, während das Kosovo seine Ambitionen auf dem Weg zur europäischen Integration unter Beweis gestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass das Kosovo aufgrund der anhaltenden Polarisierung zwischen seinen politischen Parteien bei EU-bezogenen Reformen nur eingeschränkte Fortschritte erzielt hat, die allerdings notwendig sind, damit das Land im EU-Beitrittsprozess weiter vorankommt;

F.

in der Erwägung, dass die florierende informelle Wirtschaft die Entwicklung einer funktionierenden Wirtschaft für das ganze Land behindert;

G.

in der Erwägung, dass die Sonderkammern und die Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo in Den Haag seit dem 5. Juli 2017 in vollem Umfang ihrer gerichtlichen Tätigkeit nachgehen;

H.

in der Erwägung, dass der Rat am 8. Juni 2018 beschloss, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo, neu auszurichten und zu verlängern und dabei den justiziellen exekutiven Teil des Mandats der Mission zu beenden; in der Erwägung, dass festgelegt wurde, dass das Mandat am 14. Juni 2020 endet;

I.

in der Erwägung, dass das Kosovo nach wie vor das einzige Land des westlichen Balkans ist, dessen Bürger ein Visum benötigen, wenn sie in den Schengen-Raum reisen;

1.

begrüßt die wichtigen Rechtsakte, die im Rahmen der europäischen Reformagenda verabschiedet wurden, und fordert, dass sie in vollem Umfang umgesetzt werden; ist der Auffassung, dass ein parteiübergreifender Konsens gefunden werden sollte, damit wichtige EU-bezogene Reformen verabschiedet werden können; sieht der Annahme der neuen europäischen Reformagenda im Jahr 2019 erwartungsvoll entgegen;

2.

weist jedoch darauf hin, dass grundlegende Reformen aufgrund eines fehlenden parteiübergreifenden Konsenses und der anhaltenden politischen Polarisierung nur langsam umgesetzt werden; stellt fest, dass das Parlament und die Regierung dadurch bei der Realisierung tragfähiger und nachhaltiger Reformen beeinträchtigt werden; verurteilt das destruktive Verhalten einiger Parlamentsmitglieder; fordert alle politischen Parteien auf, in einen inklusiven politischen Dialog zu treten; betont, dass die wirksame Überwachung der Exekutive durch das Parlament und die Transparenz und Qualität der Rechtsetzung verbessert werden müssen, auch indem für eine aktive und konstruktive Beteiligung gesorgt und der Rückgriff auf Dringlichkeitsverfahren beim Erlass von Rechtsvorschriften beschränkt wird; plädiert für einen Konsens bei Reformen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt;

3.

begrüßt, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung gewisse Fortschritte zu verzeichnen sind, betont allerdings, dass es noch weiterer Reformen bedarf; fordert insbesondere, dass die staatliche Verwaltung entpolitisiert und umstrukturiert wird;

4.

begrüßt, dass im März 2018 das Grenzfestlegungsabkommen mit Montenegro vom August 2015 ratifiziert wurde, was längst überfällig war und einen Fortschritt auf dem Weg zu gutnachbarlichen Beziehungen darstellt; hebt hervor, dass es sich dabei um einen wichtigen Schritt hin zur Visaliberalisierung handelt;

5.

fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, sämtliche zuvor ermittelten Mängel im Zusammenhang mit der Wahl — etwa die fehlende Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Finanzierung der politischen Parteien und Kampagnen sowie die Vorwürfe der weit verbreiteten Einschüchterung von Wählern insbesondere in vielen serbischen Gemeinden im Kosovo — zu beheben, indem rechtzeitig legislative und administrative Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die ausstehenden Empfehlungen der EU, der Wahlbeobachtungsmissionen des Europäischen Parlaments und der Venedig-Kommission frühzeitig vor dem nächsten Wahlgang umgesetzt werden, damit sie uneingeschränkt die internationalen Standards erfüllen; begrüßt die Fortschritte im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, die innerhalb der Wahlbehörden zu verzeichnen sind, und fordert das Kosovo auf, seine Bemühungen um eine stärkere politische Beteiligung von Frauen zu intensivieren und den allgemeinen Rechtsrahmen zu stärken;

6.

zeigt sich besorgt angesichts der Unterfinanzierung des kosovarischen Justizwesens, der weit verbreiteten Korruption, der Anzeichen für eine Vereinnahmung des Staates, der ungebührlichen politischen Einflussnahme und der Missachtung fairer Verfahren und ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren, auch in Fällen, die Auslieferungen betreffen; betont, dass im Bereich der Rechtsstaatlichkeit Reformprozesse erforderlich sind, deren Schwerpunkt vor allem auf Unabhängigkeit und Effizienz sowie auf der Notwendigkeit, den Zeugenschutz weiter zu stärken, liegen sollte;

7.

betont, dass es unbedingt eines repräsentativen Justizwesens und einer einheitlichen Anwendung der kosovarischen Rechtsvorschriften bedarf, damit die Probleme im Zusammenhang mit der inkonsistenten, langsamen und ineffizienten Rechtsprechung behoben werden können; begrüßt, dass gemäß dem Justizabkommen zwischen Serbien und dem Kosovo von 2015 kosovo-serbische Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte in das kosovarische Justizwesen integriert wurden; ist der Ansicht, dass das Justizwesen nach wie vor anfällig für ungebührliche politische Einflussnahme ist und weitere Anstrengungen nötig sind, um entsprechende Kapazitäten aufzubauen und die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten sicherzustellen, unter anderem indem alle Richter, Staatsanwälte, hochrangige Polizei- und Kriminalbeamten einer grundlegenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden; begrüßt, dass im November 2017 die Regierungskommission zur Anerkennung und Überprüfung des Status von Opfern sexueller Gewalt während des Kosovo-Konflikts eingerichtet wurde;

8.

stellt fest, dass Korruption, organisierte Kriminalität, einschließlich Drogen- und Menschenhandel, und Cyberkriminalität nach wie vor ein Problem darstellen, das gemeinsamer Anstrengungen bedarf; begrüßt die anfänglichen Fortschritte, die bei der Verbesserung der Bilanz im Zusammenhang mit den Untersuchungen und der strafrechtlichen Verfolgung von Großkorruption und organisierter Kriminalität erzielt wurden; erwartet, dass im Rahmen der Verpflichtungen des EU-Beitrittsprozesses entschiedene und dauerhafte Maßnahmen ergriffen werden; begrüßt, dass der Bürgerbeauftragte unablässig daran arbeitet, seine Kapazitäten für die Prüfung von Fällen auszubauen;

9.

fordert, dass ein verbesserter Rechtsrahmen eingerichtet wird und Effizienz und Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung erhöht werden, damit bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden kann, der dadurch untermauert werden sollte, dass Vermögenswerte sichergestellt, beschlagnahmt und eingezogen und in Fällen von Großkorruption, organisierter Kriminalität und Finanzkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rechtskräftige Urteile gefällt werden; fordert, dass Garantien eingerichtet werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft unabhängig agieren können und dass in verschiedenen Bereichen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung getroffen werden; ist der Ansicht, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen und für die größtmögliche Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht im Justizwesen zu sorgen; fordert das Kosovo auf, die internationalen Verfahren und Regeln für die Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen zu achten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, mit denen Fälle wie der der sechs türkischen Staatsangehörigen verhindert werden, die Ende März 2018 vom Kosovo in die Türkei abgeschoben wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des kosovarischen Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, der sich mit diesem Fall befasst;

10.

fordert eine tatsächliche und konstruktive justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den kosovarischen und den serbischen Behörden; vertritt die Auffassung, dass die Effizienz der Maßnahmen gegen grenzüberschreitende Kriminalität verbessert werden könnte, wenn das Kosovo Mitglied von Interpol werden und enger mit Europol zusammenarbeiten würde; fordert, dass in der Zwischenzeit die Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung intensiviert wird;

11.

ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten des Kosovo, des Obersten Rechnungsprüfers, der Agentur für Korruptionsbekämpfung und der Regulierungskommission für das öffentliche Beschaffungswesen unbedingt zeitnah und vollständig umgesetzt werden müssen; betont, dass die Mängel im öffentlichen Beschaffungswesen behoben und die interinstitutionelle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch verbessert werden müssen; empfiehlt dringend, dass die Überwachungs-, Evaluierungs- und Auditkapazitäten aufgestockt werden und eine Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet und umgesetzt wird, um das Kosovo und die finanziellen Interessen der EU zu schützen;

12.

begrüßt, dass die Kommission am 18. Juli 2018 bestätigt hat, dass alle Vorgaben für eine Visaliberalisierung erfüllt sind; erachtet es als wesentlich, dem Kosovo umgehend eine Visaliberalisierung zu gewähren; vertritt die Auffassung, dass mit einer Visaliberalisierung die Stabilität verbessert und das Kosovo näher an die EU heranrücken würde, da es einfacher werden würde, zu reisen und Geschäfte zu tätigen, und darüber hinaus ein Beitrag zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Korruption geleistet werden würde; fordert den Rat auf, das Mandat zügig zu beschließen, um möglichst bald zur Verabschiedung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gelangen;

13.

weist darauf hin, dass über die Fortschritte, die bei der Erfüllung der Vorgaben für eine Visaliberalisierung erzielt wurden, hinaus weiterhin entschieden und dauerhaft gegen organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Schleuserkriminalität und Korruption vorgegangen werden muss und konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die irregulären Migrationsströme unter Kontrolle zu bringen und die Zahl unbegründeter Asylanträge zu senken;

14.

begrüßt den deutlichen Rückgang der Zahl der Asylanträge und Rückübernahmen von Bürgern des Kosovo sowie die Anträge auf Rückübernahmeabkommen; begrüßt die neue Strategie für die Wiedereingliederung und fordert, dass sie vollständig umgesetzt wird;

15.

würdigt, dass das Kosovo Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass seine Staatsbürger als ausländische Kämpfer tätig werden — bei denen es sich nahezu ausschließlich um dschihadistische Kämpfer handelt –, sowie um terroristische Bedrohungen zu bekämpfen; fordert, dass bei der Bekämpfung potentieller terroristischer Aktivitäten und der Eindämmung von Finanzströmen, die der Terrorismusfinanzierung dienen, aktiv auf regionaler Ebene zusammengearbeitet wird; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, die Radikalisierung im Internet sowie extremistische Einflüsse aus dem Ausland einzudämmen; verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der Terrorismusprävention und der Verfolgung mutmaßlicher Kämpfer sowie der Rehabilitierung, Umerziehung und sozialen Wiedereingliederung dieser Kämpfer und ihrer Familien; betont, dass insbesondere der Radikalisierung von Häftlingen und schutzbedürftigen jungen Menschen vorgebeugt werden und ihre Entradikalisierung aktiv betrieben werden muss;

16.

verurteilt einhellig die Ermordung des kosovo-serbischen Politikers Oliver Ivanović; ist der Ansicht, dass seine Ermordung ein schwerer Schlag für die konstruktiven und moderaten Stimmen in der kosovo-serbischen Gemeinschaft ist; betont, dass es dringend einer tatsächlichen Zusammenarbeit zwischen den kosovarischen und serbischen Ermittlungsbeamten sowie internationaler Unterstützung bedarf, damit beide an der Ermordung beteiligten Täter und diejenigen, die die Tat in Auftrag gegeben haben, unverzüglich zur Rechenschaft gezogen werden;

17.

bedauert, dass Fälle von Kriegsverbrechen nur zögerlich behandelt werden, und betont, dass es einer eindeutigen politischen Verpflichtung zu deren Verfolgung bedarf; fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, unter Beweis zu stellen, dass sie sich den Sonderkammern und der Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo in Den Haag entschlossen und dauerhaft verpflichtet fühlen und ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Mitglieder des kosovarischen Parlaments im Dezember 2017 den Versuch unternahmen, das Gesetz über die Sonderkammern und die Sonderstaatsanwaltschaft für das Kosovo außer Kraft zu setzen; bedauert zutiefst, dass diese Versuche dazu führten, dass die gemeinsamen Empfehlungen infolge der Verschiebung des vierten Treffens des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Kosovo auf den 17./18. Januar 2018 nicht angenommen wurden; fordert in Bezug auf den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Kosovo einen konstruktiven Ansatz und einen Ausbau der parlamentarischen Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang;

18.

fordert die Behörden auf, die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit zwischen der kosovarischen und der serbischen Staatsanwaltschaft zu verbessern und die Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte, die zwischen 1991 und 2001 im ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (REKOM);

19.

weist darauf hin, dass EULEX bei der Stärkung eines unabhängigen Justiz-, Polizei- und Zollwesen eine große Bedeutung zukommt; erkennt darüber hinaus an, dass EULEX bei der Strafverfolgung und Urteilsfindung in Fällen von Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität eine präventive und versöhnende Rolle einnimmt und sich fortwährend bemüht, verschwundene Personen zu ermitteln und Gräber zu finden, um die Fälle vollständig aufzuklären; fordert dass die Mission auf Stärken und Schwachpunkte geprüft wird;

20.

bekräftigt seine Forderung an EULEX, wirksamer vorzugehen, höchste Transparenzstandards zu wahren und in Fällen von Korruption, Misswirtschaft, Fehlverhalten und politischem Druck bzw. politischer Einflussnahme eine Null-Toleranz-Politik zu fahren;

21.

betont, dass das kosovarische Parlament umgehend über die Aktivitäten von EULEX und etwaige Änderungen ihres Rechtsstatus informiert werden muss;

22.

nimmt das neue EULEX-Mandat und dessen Enddatum zur Kenntnis; betont jedoch, dass konkrete Fortschritte im Kosovo wichtiger sind als ein fester Zeitplan;

23.

fordert, dass der Stärkung des Menschenrechtsrahmens höchste Priorität eingeräumt wird, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Schutz von Kindern, Arbeitsschutz, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und von Angehörigen ethnischer oder sprachliche Minderheiten oder Gemeinschaften sowie von LGBTI-Personen, und dass dieses Unterfangen angemessen und ausreichend koordiniert und finanziert wird; betont, dass die Rolle der Gleichstellungsagentur und des nationalen Koordinators für den Schutz vor häuslicher Gewalt gestärkt werden muss und Präventions- und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen derartige Übergriffe intensiviert werden müssen; weist erneut darauf hin, dass der Gesetzentwurf zur Religionsfreiheit angenommen werden muss;

24.

äußert sich zutiefst besorgt angesichts der fehlenden Gleichstellung der Geschlechter und der geschlechtsbezogenen Gewalt; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung von Diskriminierung zeitnah und vollständig umgesetzt werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass bei der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt nur unzureichende Fortschritte erzielt werden, und fordert die Behörden auf, konsequentere und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt anzunehmen, unter anderem indem die Rolle der Gleichstellungsagentur und des nationalen Koordinators für den Schutz vor häuslicher Gewalt gestärkt wird; ist besorgt darüber, dass Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert sind; fordert die Behörden des Kosovo auf, der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Bereichen Vorrang einzuräumen, auch im Rahmen der europäischen Reformagenda und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einschließlich Frauenorganisationen; fordert das Kosovo auf, sich weiter damit zu befassen, wie Frauen, die während des Krieges Opfer sexueller Gewalt wurden, unterstützt werden können und wie man ihnen Gerechtigkeit widerfahren lassen kann; fordert, das Kosovo auf, die Bestimmungen des Übereinkommen von Istanbul umzusetzen;

25.

fordert das kosovarische Parlament auf, beim Entwurf des Kinderschutzgesetzes das von der EU, UNICEF, der Koalition nichtstaatlicher Organisationen für den Kinderschutz im Kosovo (KOMF) und der Hilfsorganisation „Save the Children“ gemeinsam unterzeichnete Positionspapier zu berücksichtigen;

26.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Kosovo im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen nur geringe Fortschritte erzielt hat; fordert das Kosovo auf, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen zu garantieren;

27.

fordert die kosovarischen Behörden auf, sich vorrangig mit den Angelegenheiten von Minderheiten zu beschäftigen, einschließlich ihrer kulturellen und sprachlichen Rechte und ihren Chancen; bedauert, dass für Minderheiten wie Roma, Aschkali und Ägypter die Erlangung von Ausweisdokumenten nach wie vor mit Problemen verbunden ist, wodurch der Erwerb der Staatsbürgerschaft und ihr Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Sozialhilfe beeinträchtigt wird, und fordert die kosovarischen Behörden auf, diese Probleme zu beheben; begrüßt, dass die Behörden gewillt sind, die Rechte der Angehörigen der historisch bulgarischen Volksgruppe in den Regionen Gora und Zhupa anzuerkennen; begrüßt die Annahme der neuen Strategie und des Aktionsplans für die Eingliederung der Gemeinschaften der Roma und Aschkali in die kosovarische Gesellschaft 2017–2021, und fordert das Kosovo auf, bei der regionalen Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts für die Eingliederung der Roma 2020, das vom Regionalrat für Zusammenarbeit umgesetzt wird, eine aktive Rolle einzunehmen;

28.

bedauert die anhaltende Diskriminierung von LGBTI-Personen und die Zunahme von Hasskommentaren im Internet im Zusammenhang mit der Gay-Pride-Veranstaltung in Priština;

29.

hebt hervor, dass der neue Gesetzentwurf zur Vereinigungsfreiheit von nichtstaatlichen Organisationen angenommen werden muss; fordert, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in Bereichen, die den zivilgesellschaftlichen Raum betreffen, aufmerksamer vorgegangen wird, damit die Rechtsvorschriften zivilgesellschaftlichen Organisationen keine unverhältnismäßigen Belastungen verursachen, sich nicht diskriminierend auswirken oder den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einschränken; betont, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen öffentliche Mittel bereitgestellt werden müssen;

30.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die redaktionelle Freiheit und die finanzielle Tragfähigkeit und Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Kosovo sichergestellt werden müssen und dass gemäß den Empfehlungen des Jahresberichts der Kommission im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse in der privaten Medienbranche Transparenz herrschen muss; fordert nachdrücklich, dass in diesem Zusammenhang alle einschlägigen Gesetze umgesetzt werden; fordert, dass die mehrsprachigen Programme und die Qualität der Informationen, die allen Gemeinschaften des Kosovo geboten werden, verbessert werden; ist besorgt darüber, dass die Zahl der Fälle, in denen Journalisten bedroht oder angegriffen wurden, steigt, und fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, Untersuchungen einzuleiten und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen; begrüßt, dass die kosovarische Regierung den Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern gebilligt hat;

31.

fordert, dass nachhaltige Anstrengungen unternommen werden, um die Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo umfassend zu normalisieren; ist der Ansicht, dass eine vollständige Normalisierung der Beziehungen zu Serbien — im Rahmen eines rechtsverbindlichen Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen für dessen Umsetzung — für beide Parteien ein zentrales Element auf dem europäischen Weg ist und nur erreicht werden kann, wenn die bestehenden Abkommen von beiden Seiten vollständig umgesetzt werden;

32.

nimmt die laufende Debatte und die öffentlichen Stellungnahmen über mögliche Grenzanpassungen zwischen Serbien und dem Kosovo, einschließlich des Austauschs von Gebieten, zur Kenntnis; betont, dass sowohl das Kosovo als auch Serbien multiethnisch geprägt sind und dass das Ziel für diese Region daher nicht darin bestehen sollte, ethnisch einheitliche Staaten zu schaffen; unterstützt den von der EU geförderten Dialog, der als Rahmen dafür dient, ein Abkommen über die umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zu erzielen; ist der Ansicht, dass jedwedes Abkommen nur dann akzeptiert werden kann, wenn beide Parteien zustimmen, wobei der Stabilität in der Region insgesamt Rechnung getragen und das Völkerrecht eingehalten werden muss;

33.

bedauert, dass fünf EU-Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit des Kosovo bislang noch nicht anerkannt haben; betont, dass die Anerkennung des Kosovo der Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zuträglich wäre;

34.

vertritt die Auffassung, dass der Dialog zwischen Belgrad und Priština offen und transparent geführt werden muss und dass die Verantwortlichen das Parlament des Kosovo regelmäßig zu den Entwicklungen dieses Dialogs konsultieren sollten;

35.

bedauert, dass viele der bislang unterzeichneten Vereinbarungen — etwa über Energie oder den Verband der mehrheitlich serbischen Gemeinden — noch nicht umgesetzt wurden bzw. dass es zu Verzögerungen kommt; fordert beide Parteien dringend auf, alle diese Vereinbarungen vollständig und nach Treu und Glauben umzusetzen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erneut auf, zu bewerten, inwiefern beide Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen, damit alle im Zusammenhang mit der Umsetzung stehenden Herausforderungen bewältigt werden können; fordert die Regierungen Serbiens und des Kosovo nachdrücklich auf, von allen Aktivitäten abzusehen, die das Vertrauen zwischen den Parteien untergraben und die konstruktive Weiterführung des Dialogs gefährden könnten;

36.

bringt angesichts der steigenden Zahl von Zwischenfällen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck; verurteilt sämtliche Akte der Einschüchterung und der Gewalt aufs Schärfste; fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, sich umgehend von derartigen Handlungen zu distanzieren, und fordert, dass die Täter ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die nationalen und die kommunalen Behörden auf, sich weiter um die Umsetzung der verabschiedeten Rechtsvorschriften zu bemühen, mit denen zur weiteren Entwicklung einer multiethnischen Gesellschaft beigetragen werden soll; bedauert die zunehmende nationalistische und extreme Rhetorik in der Region, und fordert die Kommission auf, die Versöhnung durch kulturelle Projekte weiter zu unterstützen;

37.

fordert erneut, dass die Brücke von Mitrovica umgehend und uneingeschränkt geöffnet wird, da dies einen wichtigen Schritt hin zu einer Wiedervereinigung der Stadt darstellen würde; fordert, dass die Vereinbarung über die Freizügigkeit in vollem Umfang umgesetzt wird; fordert die serbischen und kosovarischen Behörden auf, persönliche Kontakte zwischen den lokalen Gemeinschaften zu fördern, um den Dialog, auch auf nichtstaatlicher Ebene, zu fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang das Programm für die beiderseitige Zusammenarbeit zwischen den Städten Peja und Šabac, und fordert die Kommission auf, ähnliche Initiativen zu unterstützen; begrüßt die Entwicklung von Infrastrukturprojekten wie der Autobahn Niš–Merdare–Priština, durch die Kontakte vertieft werden können;

38.

begrüßt, dass das Kosovo bestrebt ist, konstruktive nachbarschaftliche Beziehungen in der gesamten Region zu pflegen und sich proaktiv an der GSVP auszurichten, und fordert, dass in diesem Bereich weitere Fortschritte erzielt werden; ist der Ansicht, dass eine Mitgliedschaft des Kosovo in internationalen Einrichtungen eine Übertragung von Rechten und Pflichten mit sich bringen würde, was die Anwendung internationaler Normen und Standards umfasst; spricht sich für eine positive Haltung zur Mitwirkung des Kosovo in internationalen Organisationen aus;

39.

betont, dass dringend Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden müssen, mit denen sichergestellt wird, dass Privatisierungsverfahren transparent und den Regeln des Wettbewerbs folgend durchgeführt werden, und dass mutmaßliche Unregelmäßigkeiten untersucht werden müssen; ist besorgt darüber, dass die Heimatüberweisungen von Migranten ein wichtiger Motor für die Binnennachfrage sind; ist besorgt über die Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, vor allem im Rahmen von Einstellungsverfahren;

40.

ist besorgt angesichts der untragbaren Verfahren bei der Arzneimittelzulassung und der schlechten Qualität von Arzneimitteln sowie angesichts der Korruption in der Gesundheitsbranche insgesamt; fordert das kosovarische Gesundheitsministerium auf, die Untersuchung derartiger Verbrechen voranzutreiben und die Probleme im Bereich der Zulassung und Qualität von Arzneimitteln schnellstmöglich zu lösen; fordert, dass das Gesundheitswesen umfassend reformiert wird, unter anderem mit der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung, damit ein allgemeiner Zugang zur Gesundheitsversorgung sichergestellt werden kann; betont, dass das öffentliche Gesundheitswesen ausreichend finanziert werden muss;

41.

fordert die Kommission auf, eine regionale Strategie auszuarbeiten, mit der die langanhaltende Jugendarbeitslosigkeit und die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte eingedämmt werden kann, etwa indem das Missverhältnis zwischen den durch das Bildungssystem vermittelten Kompetenzen und den auf dem Arbeitsmarkt nachgefragten Kompetenzen behoben, die Qualität des Unterrichts verbessert und für eine ausreichende Finanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Berufsbildungssysteme sowie für geeignete Kinderbetreuungs- und Vorschuleinrichtungen gesorgt wird; bedauert, dass bei der Verbesserung der Qualität im Bereich der Bildung kaum Fortschritte erzielt wurden; fordert die einschlägigen Akteure auf, Angehörige von Minderheiten an der Konzeption und Umsetzung von Beschäftigungsmaßnahmen zu beteiligen;

42.

fordert das Kosovo nachdrücklich auf, das Potential, das die EU-Programme bieten, in vollem Umfang auszuschöpfen; begrüßt, dass die Vereinbarung über die Teilnahme des Kosovo an den Programmen Erasmus+ und Kreatives Europa unterzeichnet wurde; fordert die kosovarischen Behörden und die Kommission auf, kleine und mittlere Unternehmen weiter zu unterstützen, damit sich im Kosovo eine funktionierende Wirtschaft entwickeln kann; unterstützt den Vorschlag, die Roaming-Gebühren in den Ländern des westlichen Balkans zu senken;

43.

verweist auf die äußerst schlechte Luftqualität in Priština und anderen Städten, die von starker Umweltverschmutzung betroffen sind; fordert, dass wirksame Systeme zur Überwachung der Luft- und Wasserqualität eingerichtet werden, dass die Wasseraufbereitungsanlagen verbessert werden und dass verlässliche und unmittelbar zugängliche Echtzeitdaten über die Umweltverschmutzung erhoben werden; ist besorgt angesichts der Misswirtschaft in der Abfallwirtschaft, der nicht nachhaltigen Deponierung von Abfällen und den weitverbreiteten illegalen Abladepraktiken; fordert die Behörden auf, Zielvorgaben für die Trennung und das Recycling von Abfällen auszugeben, damit die Anlagen zur Sammlung, Entsorgung und zum Recycling von Abfällen verbessert und die Verursacher der Verschmutzung zur Verantwortung gezogen werden können; fordert die Vereinten Nationen auf, den Opfern von Bleivergiftungen in einigen Flüchtlingslagern, die im Kosovo errichtet wurden, rasch die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, auch durch den erwarteten Treuhandfonds;

44.

weist darauf hin, dass die meisten energiepolitischen Empfehlungen aus dem letztjährigen Bericht nicht umgesetzt wurden; betont, dass eine Abkehr von der nicht nachhaltigen Energieerzeugung mit Braunkohle vonnöten ist, dass das Kraftwerk Kosovo A dringend stillgelegt werden muss und dass zusätzliche Kapazitäten für die nachhaltige Erzeugung und Einfuhr sichergestellt werden müssen; stellt fest, dass beim dritten Energiepaket teilweise Fortschritte erzielt wurden, und betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die kosovarische Energieregulierungsbehörde unabhängig agieren kann; fordert, dass die Anstrengungen in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung — insbesondere im Bauwesen — intensiviert werden; stellt fest, dass der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes zwar in erster Lesung angenommen wurde, die Energieeffizienz allerdings beeinträchtigt wird, da bei der Umsetzung des Energieabkommens zwischen dem Kosovo und Serbien kaum Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Behörden auf, den Energieeffizienzfonds einzurichten;

45.

betont, dass die geplanten Wasserkraftwerke den EU-Umweltnormen entsprechen müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Umweltminister beschlossen hat, Genehmigungen für Wasserkraftprojekte zu prüfen und auszusetzen;

46.

bedauert, dass bei der Ausschöpfung des Potentials von Energie aus erneuerbaren Quellen kaum Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Behörden auf, den Aktionsplan für eine Energiestrategie 2017–2026 anzunehmen, damit das verbindliche Ziel, wonach bis 2020 25 % der Energie aus erneuerbaren Quellen stammen muss, erreicht wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Unterstützung in diesem Bereich aufzustocken;

47.

fordert die kosovarischen Behörden nachdrücklich auf, glaubwürdige und nachhaltige Strategien in den Bereichen öffentliches Verkehrswesen und Mobilität anzunehmen, damit die seit langem bestehenden Infrastrukturmängel behoben werden können;

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovo zu übermitteln.

(1)  ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/135


P8_TA(2018)0480

Bericht 2018 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2018/2145(INI))

(2020/C 363/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits,

unter Hinweis auf das endgültige Abkommen über die Beilegung der in den Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Differenzen, die Kündigung des Interimsabkommens von 1995 und die Begründung einer strategischen Partnerschaft zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 17. Juni 2018, das auch als Prespa-Abkommen bekannt ist,

unter Hinweis auf das in Ohrid vereinbarte und am 13. August 2001 in Skopje unterzeichnete Rahmenabkommen (Rahmenabkommen von Ohrid),

unter Hinweis auf die dringenden Reformprioritäten der Kommission vom Juni 2015 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

unter Hinweis auf die zwischen den vier größten politischen Parteien am 2. Juni und 15. Juli 2015 in Skopje erzielte politische Vereinbarung (die sogenannte Pržino-Vereinbarung) und die Einigung zwischen den vier Parteien vom 20. Juli und 31. August 2016 über deren Umsetzung,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des hochrangigen Expertengremiums vom 14. September 2017 zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,

unter Hinweis auf die Abschlussberichte des BDIMR der OSZE über die vorgezogene Parlamentswahl vom 11. Dezember 2016, an der auch Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter teilnahmen, und über die Kommunalwahlen vom 15. Oktober und 29. Oktober 2017,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan am 17. Mai 2018 verabschiedete Erklärung und die dazugehörende Prioritätenagenda von Sofia,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018, mit denen die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess gebilligt wurden,

unter Hinweis auf den auf der NATO-Tagung am 11./12. Juli 2018 gefassten Beschluss der Staats- und Regierungschefs, das Land aufzufordern, Verhandlungen über einen Beitritt zum Bündnis aufzunehmen,

unter Hinweis auf die 14. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 13. Juli 2018,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die damit zusammenhängende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Bericht 2018 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (SWD(2018)0154), in denen in Anbetracht der erzielten Fortschritte und der anhaltenden Reformbemühungen die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen empfohlen wird,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (SWD(2018)0134) und die gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU, den Westbalkanstaaten und der Türkei vom 25. Mai 2018,

unter Hinweis auf die Empfehlungen, die am 7./8. Februar 2018 auf der 14. Tagung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Straßburg angenommenen wurden,

unter Hinweis auf den am 17./18. Mai 2018 in Ohrid mit hochrangigen Vertretern des Parlaments und den im Parlament (Sobranie) vertretenen Parteien eingeleiteten Jean-Monnet-Dialog,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0341/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die neue Regierung mit der Umsetzung robuster und inklusiver demokratischer Reformen und der aktiven Verbesserung der nachbarschaftlichen Beziehungen zur Fortsetzung der europäischen und euro-atlantischen Ausrichtung des Landes bekennt; in der Erwägung, dass die Reformbemühungen mit einer dauerhaften Unterstützung der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten durch die EU und messbaren Ergebnissen einhergehen sollten; in der Erwägung, dass die Aussichten für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union ein großer Ansporn für Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind, insbesondere in Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung; in der Erwägung, dass Mazedonien als das Bewerberland gilt, das den größten Fortschritt in Hinsicht Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand verwirklicht hat;

B.

in der Erwägung, dass von dem Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 über die Beilegung von Differenzen und die Begründung einer strategischen Partnerschaft zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland ein dringend benötigtes positives Signal für Stabilität und Versöhnung in der gesamten Westbalkanregion ausgeht, wodurch die gut nachbarschaftlichen Beziehungen und die regionalen Zusammenarbeit verbessert und der Weg für die europäische Integration des Landes geebnet werden;

C.

in der Erwägung, dass Griechenland und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 11 vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart haben, vor allem in den Bereichen politische und EU-Angelegenheiten, Bildung und Kultur, Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Konnektivität, Justiz und Inneres sowie Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich; in der Erwägung, dass diese vertrauensbildenden Maßnahmen bereits zu greifbaren Ergebnissen geführt haben;

D.

in der Erwägung, dass sämtliche politischen Parteien und Staatsorgane verpflichtet sind, zu einer inklusiveren und offeneren politischen Atmosphäre beizutragen, sodass weitere Fortschritte im EU-Beitrittsverfahren erzielt werden;

E.

in der Erwägung, dass das Land unter anderem die Kapazitäten des Parlaments in den Bereichen Gesetzgebung und Kontrolle, die Justiz, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Medienfreiheit und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption weiter stärken muss; in der Erwägung, dass es in den Bereichen öffentliche Verwaltung sowie Wirtschaft und Beschäftigung dauerhafter Reformbemühungen bedarf und außerdem die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid sorgfältig überprüft werden muss;

F.

in der Erwägung, dass der Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur NATO zu Frieden und Stabilität in der gesamten Region beitragen wird;

G.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2018 die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 gebilligt und auf diese Weise den Weg für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen im Juni 2019 geebnet hat;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission am 18. Juli 2018 ein Statusabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien paraphierte, um es Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) zu ermöglichen, gemeinsame Einsätze innerhalb des Landes zum Zwecke der Migrationssteuerung und des Grenzmanagements durchzuführen, wobei es sich um einen wesentlichen Bestandteil der Westbalkanstrategie der Kommission handelt;

I.

in der Erwägung, dass Luftverschmutzung in den mazedonischen Städten ein wesentliches Problem darstellt und Skopje und Tetovo gemäß der jüngsten Studie des Finnischen Meteorologischen Instituts und des Mazedonischen Instituts für Öffentliche Gesundheit von allen europäischen Städten die höchste Konzentration an Feinstaubpartikeln (PM2,5) in der Luft aufweisen;

J.

in der Erwägung, dass die Balkanregion für die Sicherheit Europas von strategischer Bedeutung ist;

K.

in der Erwägung, dass jedes Bewerberland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt und der Verlauf der Verhandlungen dadurch bestimmt werden, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;

L.

in der Erwägung, dass Nikola Gruevski von den mazedonischen Gerichten im Ergebnis eines gründlichen und transparenten Gerichtsverfahrens des Machtmissbrauchs für schuldig befunden und zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass dieses Urteil vom mehreren Gerichten bestätigt wurde und nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel rechtskräftig wurde; in der Erwägung, dass Nikola Gruevski außerdem in vier weiteren anhängigen Strafverfahren angeklagt wurde und in weitere fünf laufende strafrechtliche Ermittlungen involviert ist;

Allgemeine Reformen und gutnachbarliche Beziehungen

1.

begrüßt die feste politische Entschlossenheit der Regierung, das Pržino-Abkommen und die dringenden Reformprioritäten umfassend umzusetzen, wodurch intensivere Bemühungen um Reformen im Zusammenhang mit der EU ausgelöst werden, die auf einer parteiübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Ethnien und auf Konsultationen der Zivilgesellschaft beruhen, und hebt hervor, wie bedeutend diese Bemühungen für die europäische Zukunft des Landes sind; bestärkt die neue Regierung, den positiven Antrieb beizubehalten und auf transparente und umfassende Weise den Fortschritt zu sichern und Reformen im Zusammenhang mit der EU zu beschleunigen und vollständig umzusetzen; fordert die Unterstützung einer Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in euroatlantischen Organisationen mit dem Ziel, die Sicherheit in der Region zu stärken;

2.

würdigt nachdrücklich die konstruktive Diplomatie und die aktiven vertrauensbildenden Bemühungen, die zu Kompromissen, zur Beilegung bestehender bilateraler Differenzen und zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen führen; betont, dass bilaterale Probleme das Beitrittsverfahren nicht behindern sollten; begrüßt nachdrücklich, dass am 14. Februar 2018 der Freundschaftsvertrags mit Bulgarien in Kraft getreten ist, der für lang andauernde und versöhnliche gutnachbarliche Beziehungen zwischen den beiden Ländern sorgen dürfte;

3.

begrüßt das Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und würdigt die großen Bemühungen der beiden Parteien, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung des Namensstreits zu finden; begrüßt, dass das Abkommen am 20. Juni und am 5. Juli 2018 vom Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ratifiziert wurde; vertritt die Auffassung, dass es im Interesse der Bürger des Landes ist, dass alle politischen Akteure und die Zivilgesellschaft konstruktiv handeln und sich ihre historische Verantwortung vor Augen führen; fordert die Parteien des Abkommens nachdrücklich auf, die Interessen ihres Landes über parteipolitische Interessen zu stellen, ihre Bürger ordnungsgemäß über den Inhalt und die Auswirkungen des Abkommens zu informieren und sämtliche internen Verfahren für die Ratifizierung und Umsetzung dieses strategisch bedeutsamen Abkommens sorgfältig zum Abschluss zu bringen, damit diesem langanhaltenden geopolitischen Schwebezustand ein Ende bereitet und ein gutes Beispiel für Frieden und Stabilität in der Region gegeben wird; betont die Bedeutung des Referendums vom 30. September 2018 über die Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur EU und zur NATO;

4.

nimmt das Ergebnis des Referendums vom 30. September 2018 zur Kenntnis; betont, dass die euro-atlantische Zukunft des Landes weiter unterstützt und das Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 umgesetzt werden muss; legt der Regierung in Skopje nahe, alles Erforderliche und Mögliche zu tun, um die Bestimmungen des Prespa-Abkommens einzuhalten, das die Tür für Beitrittsverhandlungen mit der EU und der NATO öffnet;

5.

begrüßt die Abstimmung im Sobranie vom 19. Oktober 2018, mit der das Verfahren der Verfassungsänderung zur Umsetzung der Bestimmungen des Prespa-Abkommens eingeleitet wurde; fordert alle Parteien auf, bei den nächsten Schritten des Verfahrens der Verfassungsänderung weiter im Geiste der gemeinsamen Verantwortung zusammenzuarbeiten; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die europäische und die euro-atlantische Zukunft des Landes und fordert die Regierung und das Parlament nachdrücklich auf, ihre Arbeit an den Reformen fortzusetzen, die den Weg zum EU-Beitritt ebnen werden; fordert den Sonderstaatsanwalt und die Gerichte auf, ihre unabhängigen Untersuchungen zu allen anhängigen Fällen von politischen Verfehlungen und strafbaren Handlungen durchzuführen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

6.

begrüßt die diplomatischen Bemühungen des Landes zur Förderung einer bilateralen und regionalen Zusammenarbeit mit Albanien und zum Aufbau neuer enger Beziehungen in Bereichen wie Handel, Strafverfolgung, Betrugsbekämpfung und Verhütung von Terrorismus;

7.

erinnert daran, dass das Land sein Recht bereits in hohem Maße mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang gebracht hat; bedauert jedoch, dass ein Teil der betreffenden Rechtsvorschriften noch nicht umgesetzt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass sich das Land verstärkt an EU-Erklärungen und Ratsbeschlüssen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik orientiert, und betont, wie wichtig es ist, dass schrittweise eine vollständige Übereinstimmung erreicht wird, da diese Voraussetzung für die euro-atlantische Zukunft des Landes ist;

8.

weist auf die Fortschritte hin, die mit der Annahme der Reformstrategie für die öffentliche Verwaltung und des Reformprogramms für die Finanzverwaltung im öffentlichen Sektor erzielt wurden; fordert die Regierung auf, für eine vollständige Umsetzung dieser Reformen zu sorgen; fordert das Land auf, die Professionalität weiter zu verbessern, indem auf mehr Transparenz und eine ausgewogene Vertretung hingewirkt und bei Stellen im öffentlichen Dienst die vollständige Einhaltung eines leistungsbasierten Einstellungsverfahrens sichergestellt wird;

9.

verurteilt aufs Schärfste die Erstürmung des Parlaments des Landes am 27. April 2017, die einen Angriff auf die Demokratie darstellt und bei der zahlreiche Abgeordnete und Journalisten schwer verletzt wurden, und fordert, dass die Hintermänner und Täter vor Gericht gestellt werden; begrüßt, dass in dem Fall Ermittlungen und Strafverfahren am Laufen sind; betont, dass die Verantwortlichkeit für diese gewaltsamen Handlungen weiterhin auf rechtmäßige, transparente, unabhängige und verhältnismäßige Weise festgestellt werden sollte; verurteilt ferner jede Form der Behinderung oder missbräuchlichen Verwendung von parlamentarischen Verfahren und der verfassungswidrigen Ausübung der Befugnisse des Präsidenten;

10.

unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung der Kommission und den daran anknüpfenden Ratsbeschluss, wonach in Anbetracht der ermutigenden Reformbemühungen im Juni 2019 Beitrittsverhandlungen eröffnet werden sollen; ist der Ansicht, dass die rasche Einleitung des Screening-Verfahrens und der Beitrittsgespräche die Reformdynamik aufrechterhalten und verstärken wird; vertritt die Auffassung, dass die Eröffnung von Verhandlungen zusätzliche Anreize für eine Demokratisierung und für die Stärkung von Kontrolle und Rechenschaftspflicht schaffen würde;

11.

begrüßt, dass das Land am 11. Juli 2018 von der NATO förmlich eingeladen wurde, Verhandlungen über den Beitritt zur Organisation aufzunehmen;

12.

ist der Ansicht, dass eine NATO-Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu mehr Sicherheit und politischer Stabilität in Südosteuropa beitragen könnte; fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die NATO-Mitglied sind, auf, den NATO-Beitritt des Landes aktiv zu unterstützen;

13.

begrüßt den bevorstehenden Übergang des Landes in die zweite Phase des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und seine Aufnahme in die Adriatisch-Ionische Initiative und fordert den Rat auf, das Land in die Strategie der EU für den adriatisch-ionischen Raum einzubeziehen;

Demokratisierung

14.

begrüßt die ersten zur Wiederherstellung des Gewaltenteilungsprinzips und zur Steigerung der Inklusion ergriffenen Maßnahmen, durch die das Umfeld, in dem sich unabhängige Kontrollorgane, die Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft bewegen, verbessert wird; begrüßt den konstruktiven Dialog zwischen der Regierung und Organisationen der Zivilgesellschaft und die Rolle, die diese bei der Gewährleistung einer stärkeren gegenseitigen Kontrolle gespielt haben; betont, dass die laufenden grundlegenden Veränderungen in einer inklusiven und offenen politischen Atmosphäre erfolgen sollten;

15.

würdigt die Bemühungen der Regierung, Rückschritte abzuwenden und die verbleibenden Reste der Vereinnahmung des Staates zu beseitigen, und regt an, diese Bemühungen zu intensivieren; ruft in Erinnerung, dass das Land im Beitrittsverfahren in den 2000er-Jahren einen der vordersten Plätze eingenommen hat;

16.

begrüßt die Verbesserungen im Wahlrecht, hält aber eine baldige Überarbeitung des Wahlgesetzes für erforderlich, bei der den ausstehenden Empfehlungen des BDIMR der OSZE, der Venedig-Kommission und der GRECO zu Wahlkampffinanzierung und politischen Parteien umfassend Rechnung getragen wird; betont, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, um jede Form der Einschüchterung von Wählern zu verhindern und aufzuklären; fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihre internen Beschlussfassungsverfahren demokratischer zu gestalten;

17.

fordert die Behörden auf, die unterbrochene Volkszählung abzuschließen, die genaue Statistiken in Bezug auf die Bevölkerungsdaten liefern würde, die als Grundlage für Entwicklungsprogramme der Regierung und eine angemessene Haushaltsplanung sowie für die Organisation von Wahlen und die Berechnung von Wahlergebnissen dienen können;

18.

begrüßt die Wiederaufnahme der Treffen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und regt an, die konstruktive Arbeit in diesem interparlamentarischen Rahmen fortzusetzen;

19.

begrüßt, dass am 17./18. Mai 2018 in Ohrid der Jean-Monnet-Dialog eingeleitet wurde und dass daran anknüpfend mit einhelliger überparteilicher Unterstützung ein Ethikkodex angenommen wurde; bestärkt die Arbeitsgruppe für Reformen und Funktion des Sobranie darin, die Geschäftsordnung des Parlaments zu überarbeiten und Vorschläge für Änderungen und Zeitpläne in den in den Schlussfolgerungen von Ohrid genannten vorrangigen Bereichen zu unterbreiten, die anschließend angenommen werden können; ermutigt alle am politischen Prozess beteiligten Akteure, die Kultur des Kompromisses und des konstruktiven politischen Dialogs, insbesondere unter den Mitgliedern des Parlaments, weiter zu stärken und keine Obstruktion zu treiben, da diese das wirksame Funktionieren des Parlaments beeinträchtigen würde;

20.

empfiehlt dem Parlament des Landes, von seinen Kontroll- und Rechtsetzungsbefugnissen umfassend Gebrauch zu machen und den Rückgriff auf Eilverfahren, durch die die parlamentarische und öffentliche Kontrolle unterminiert wird, erheblich einzuschränken; fordert eine glaubhafte Dokumentation der Kontrolle der Geheimdienste sowie der Überwachung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in dem Land;

21.

begrüßt die bedeutenden Schritte der Regierung zum allmählichen Wiederaufbau einer Kompromisskultur, die darin bestanden, dass auf alle Interessenträger, einschließlich der Opposition, zugegangen wurde, um die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sowie den aufrichtigen Wunsch nach inklusiven und transparenten Reformen zu stärken;

22.

fordert, dass die effektive Umsetzung der Reformstrategie für die öffentliche Verwaltung in Angriff genommen wird und dass die Rechenschaftspflicht eindeutig geregelt wird; betont, wie wichtig leistungsbasierte und offene Auswahlverfahren bei sämtlichen Einstellungen sind, und fordert, dass die Leistungsfähigkeit der Personalverwaltung erhöht wird; fordert, dass verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der sektoriellen und finanziellen Planungskapazitäten in der gesamten öffentlichen Verwaltung ergriffen werden;

23.

begrüßt, dass die Regierung die Dezentralisierungsprozesse durch die Annahme des Aktionsplans für die Dezentralisierung und Entwicklung 2018-2020 gestärkt hat, und sieht diese als einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der Knappheit an finanziellen Mitteln und Dienstleistungen in den Gemeinden;

24.

begrüßt die laufenden Bemühungen um Förderung eines guten Verwaltungshandelns, der Rechenschaftspflicht und einer freien Medienlandschaft, um die Erhöhung der Transparenz und Verbesserung des Zugangs zu öffentlichen Informationen, einschließlich durch die Veröffentlichung der Ausgaben der Staatsorgane; fordert weitere Schritte zur Gewährleistung des Rechts der Bürger auf Zugang zu öffentlichen Informationen; fordert kontinuierliche Bemühungen, um die Inklusivität des Beschlussfassungsverfahrens zu stärken und die Abstimmung zwischen den Organen zu verbessern;

25.

fordert weitere Fortschritte bei der Digitalisierung öffentlicher Informationen, um sie leichter zugänglich zu machen, und ermutigt die Behörden, innovative elektronische Lösungen zu finden, um die Transparenz und den einfachen Zugang zu öffentlichen Informationen weiter zu verbessern und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand zu verringern;

Rechtsstaatlichkeit

26.

weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäß funktionierende Justiz und wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung von größter Bedeutung für das EU-Beitrittsverfahren sind;

27.

begrüßt die Strategie zur Reform des Justizsystems, die auf die Wiederherstellung der Unabhängigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Professionalität der Justiz und die Beendigung von politischer Einflussnahme und selektiver Justiz abzielt, und fordert die Regierung und sonstigen Akteure des Landes auf, ihre Bemühungen um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Justizreform zu intensivieren, indem sie solide Überwachungs- und Bewertungsmechanismen einrichten; hält es für geboten, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission zu Ende gebracht wird; fordert die kontinuierliche Verabschiedung und Umsetzung der Maßnahmen, die im Rahmen der Strategie für die Justizreform geplant wurden; betont die Notwendigkeit weiterer Bemühungen, um das Justizwesen vor politischer Einflussnahme zu schützen;

28.

begrüßt die Einrichtung eines Ethikrates für die Justiz im Januar 2018 und die Durchführung von Schulungen durch die Akademie für Richter und Staatsanwälte zum Thema ethisches Verhalten von Richtern, damit Interessenkonflikten vorgebeugt wird und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen werden;

29.

ist nach wie vor besorgt über die weitverbreitete Korruption und begrüßt die ersten Erfolge bei ihrer Abwendung und strafrechtlichen Verfolgung; ist darüber besorgt, dass nur wenige Fälle von Korruption auf hoher Ebene rechtskräftig entschieden wurden, nimmt aber die ersten Gerichtsurteile zu Fällen von Korruption und Machtmissbrauch sowie zu den Vorfällen vom 27. April 2017 zur Kenntnis; fordert anhaltende Bemühungen, damit es bei Korruptionsfällen auf hoher Ebene und beim organisierten Verbrechen zu Ermittlungen, strafrechtlichen Verfolgungen und rechtskräftigen Verurteilungen kommt; würdigt die Arbeit, die von der Sonderstaatsanwaltschaft unter schwierigen Umständen geleistet wird, und ist nach wie vor besorgt über die Angriffe auf und die Behinderung ihrer Arbeit und die mangelnde Zusammenarbeit anderer Organe;

30.

fordert die staatlichen Stellen auf, die Bekämpfung von Geldwäsche und Interessenkonflikten zu verstärken, indem die Einheiten für Korruptions- und Verbrechensbekämpfung und für Finanzermittlungen eingerichtet bzw. ihre Kapazitäten verstärkt werden und indem Vermögenswerte sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen und verwaltet werden; fordert die Behörden auf, eine Erfolgsbilanz zu Ermittlungen und strafrechtlichen Verfolgungen aufzustellen und die Zahl der Verurteilungen in Fällen von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität auf hoher Ebene zu erhöhen; begrüßt den Erlass des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern, das einen besseren Schutz von Hinweisgebern sicherstellt und staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption stärkt; fordert, dass die Rechtsvorschriften zu Korruptionsbekämpfung, Finanzkontrolle und Vergabe öffentlicher Aufträge umgehend überarbeitet werden; unterstützt eine Reform des allgemeinen Rechtsrahmens, damit die staatliche Kommission für Korruptionsverhütung klare Befugnisse erhält und vollständig unabhängig arbeiten kann und damit die Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption regelmäßige Ermittlungen durchführen kann;

31.

weist darauf hin, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und die demokratische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Landes behindern; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine bessere Zusammenarbeit zwischen allen Ländern in der Region entscheidend dazu beitragen können, diese Probleme wirksamer zu lösen;

32.

fordert, dass bei Straftaten — unter anderem im Zusammenhang mit dem Abhörskandal — unbedingt für politische und rechtliche Rechenschaftspflicht gesorgt wird; fordert das Parlament nachdrücklich auf, die Reform der Nachrichtendienste abzuschließen und hierbei für eine ordnungsgemäße externe Kontrolle der Sicherheits- und Nachrichtendienste zu sorgen;

33.

fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, kriminelle Netzwerke, die sich mit Menschen-, Waffen- und Drogenhandel befassen, entschlossen zu zerschlagen, die institutionellen Kapazitäten und die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und die Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu verbessern;

34.

erkennt die Bemühungen und die konstruktive Rolle an, die das Land bei der Bewältigung der Herausforderungen der europäischen Migrations- und Flüchtlingskrise gespielt hat; nimmt die fortgesetzten Bemühungen zur Kenntnis und fordert, dass das Asylsystem und das Migrationsmanagement weiter verbessert werden; hält das Land dazu an, die für alle Beteiligten vorteilhafte regionale Zusammenarbeit weiter zu vertiefen und die Partnerschaft mit Frontex im Rahmen eines neuen Statusabkommens zu intensivieren, damit die Schleusernetze zerschlagen werden können;

35.

betont, dass sichergestellt werden muss, dass Migranten und Flüchtlinge, insbesondere Frauen und Kinder, die einen Asylantrag im Land stellen oder durch sein Hoheitsgebiet reisen, im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht behandelt werden;

36.

hält es für notwendig, dass die Behörden ihre Bemühungen zur Bekämpfung der islamischen Radikalisierung und ausländischer terroristischer Kämpfer fortsetzen und intensivieren; fordert, dass dies durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Religionsführern, lokalen Gemeinschaften und sonstigen staatlichen Stellen im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich umgesetzt wird; fordert eine kontinuierliche Überwachung zurückkehrender ausländischer Kämpfer durch die Sicherheitsdienste sowie deren wirksame Reintegration in die Gesellschaft und einen ständigen Informationsaustausch mit den Behörden der EU und der benachbarten Länder;

37.

fordert eine weitere Verbesserung des Justizsystems in Bezug auf Minderjährige; fordert die zuständigen Behörden auf, ausreichende Mittel für die Umsetzung des Gesetzes über den Zugang von Kindern zur Justiz bereitzustellen und die Unterstützungsdienste für Mädchen und Jungen zu verbessern, die Opfer von Gewalt und Missbrauch sind, sowie für Kinder, die in Konflikt mit dem Gesetz geraten;

38.

fordert die staatlichen Stellen Ungarns auf, alle einschlägigen Informationen und die notwendigen Erläuterungen zum Fall des ehemaligen mazedonischen Ministerpräsidenten Gruevski bereitzustellen, der mit geheimer diplomatischer Unterstützung Ungarns aus seinem Land geflohen ist, um eine Gefängnisstrafe nicht antreten zu müssen; betrachtet dies als einen Akt der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und insbesondere als einen Akt der Missachtung der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land; nimmt das von den Behörden von Skopje gestellte Auslieferungsersuchen zur Kenntnis und erwartet, dass Ungarn strikt im Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften handelt und diesem Ersuchen entspricht;

Grundrechte und Zivilgesellschaft

39.

begrüßt die Maßnahmen zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Volksgruppen und fordert, dass die ausstehenden Aspekte der Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid inklusiv und transparent überprüft werden; hält es für unabdingbar, dass sich die ethnischen Minderheiten uneingeschränkt am öffentlichen Leben beteiligen können; fordert weitere Maßnahmen zur Förderung der bildungspolitischen Integration von Minderheiten, um den sozialen Zusammenhalt und die Integration der Gemeinschaften zu stärken;

40.

ist der Ansicht, dass die Gerichtsverfahren in dem Land nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften fortgesetzt werden müssen und dass Nikola Gruevski von der mazedonischen Strafgerichtsbarkeit zur Rechenschaft gezogen werden muss; fordert Ungarn auf, die Unabhängigkeit des mazedonischen Justizsystems und die Rechtsstaatlichkeit im dem Land zu achten, die Entscheidung, Nikola Gruevski politisches Asyl zu gewähren, zu überprüfen und ihn nach Skopje auszuliefern; erwartet von allen Beteiligten, dass sie die einschlägigen nationalen Gesetze und Völkerrechtsnormen konsequent einhalten; betont, dass diese Gerichtsverfahren losgelöst von der Politik durchgeführt werden sollten;

41.

begrüßt die Reformen und Bemühungen, den Rechtsrahmen schrittweise an EU-Standards anzupassen, die Entscheidung des Landes, als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte teilzunehmen, sowie die Ratifizierung der meisten internationalen Menschenrechtsinstrumente; fordert zur vollständigen Umsetzung der Menschenrechtsstandards und menschenrechtspolitischen Dokumente wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf, wobei dem Recht auf ein faires Verfahren, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf Leben, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Aufmerksamkeit gelten muss;

42.

weist darauf hin, dass die Verabschiedung des Sprachengesetzes einen wichtigen Meilenstein darstellt, und bedauert die Verhinderungstaktik, mit der die Verabschiedung des Gesetzes in voller Übereinstimmung mit den regulären Verfahren vereitelt werden soll;

43.

begrüßt, dass das Land am 23. März 2018 das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert hat, und fordert es eindringlich auf, die Gesetzesreformen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, Mädchen und alle Kinder abzuschließen und sich weiter für die Beseitigung der nach wie vor weitverbreiteten häuslichen und geschlechtsspezifischen Gewalt einzusetzen;

44.

hält es für geboten, dass Autonomie und angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für unabhängige Kontrollgremien gewährleistet werden; würdigt die Rolle des Büros des Bürgerbeauftragten bei der Durchsetzung der Menschenrechte und betont, dass den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten systematisch Folge geleistet werden muss;

45.

ist weiterhin besorgt über die katastrophale Lage von Menschen mit Behinderungen und deren fortbestehende Diskriminierung; fordert die effektive Umsetzung der bestehenden Instrumente und Strategien;

46.

begrüßt die ersten Schritte hin zur Stärkung der Vorbeugung von Diskriminierung und fordert die Behörden auf, sexuelle Ausrichtung und Geschlechteridentität als Gründe für Diskriminierung in das Gesetz zur Verhütung von und zum Schutz vor Diskriminierung aufzunehmen; fordert die Behörden dringend auf, genügend Haushaltsmittel für die Umsetzung der Nationalen Strategie für Gleichheit und Nichtdiskriminierung 2016-2020 bereitzustellen; fordert die staatlichen Stellen eindringlich auf, Hassverbrechen und Hetze gegenüber Minderheiten, darunter auch schutzbedürftige Gruppen wie Roma und LGBTI-Personen, wirksam zu bekämpfen und homophobe und transphobe Gewalt und Aufrufe zu Gewalt zu bestrafen; ist weiterhin besorgt, dass Vorurteile in der Gesellschaft fortbestehen und Hetze gegen LGBTI-Personen in den Medien, im Internet und in den sozialen Medien verbreitet sind; fordert die Behörden auf, für wirksamen Schutz zu sorgen und abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen für Hetze, homophobe/transphobe Handlungen und Gewalt vorzusehen; betont, dass Transsexuelle Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten müssen; bedauert, dass die Tätigkeit des Beirats zum Schutz vor Diskriminierung nach wie vor mit Unzulänglichkeiten behaftet ist; begrüßt die Einrichtung der interfraktionellen parlamentarischen Gruppe für die Rechte der LGBTI-Gemeinschaft sowie der interfraktionellen parlamentarischen Gruppe für die Rechte der Roma;

47.

fordert, Strategien und Rechtsvorschriften zu den Rechten von zu Minderheitengruppen gehörenden Personen und deren Schutz uneingeschränkt anzuwenden und durch öffentliche Mittel zu fördern; dringt darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Bildung, Beschäftigungsquoten, Gesundheit, Wohnraum, Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Lebensbedingungen für Roma weiter zu verbessern, und verurteilt Segregation in der Schule und sonstige Formen der Diskriminierung;

48.

begrüßt die grundlegende Verbesserung im operativen Umfeld für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Konsultationen mit diesen, einschließlich der Einrichtung des Rates für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; hält es für geboten, den rechtlichen, finanziellen, administrativen und politischen Rahmen zu stärken, indem beispielsweise Gesetze über Stiftungen und Spenden erlassen werden; betont, wie wichtig die strukturierte Beteiligung von zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen eines regelmäßigeren, umfassenderen, diskriminierungsfreien und vorhersehbaren Konsultationsprozesses ist;

49.

bekräftigt, dass es die Initiative zur Gründung einer regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM) unterstützt; fordert die Regierung auf, eine führende Rolle bei der Gründung dieser Kommission zu übernehmen; unterstreicht die Wichtigkeit des Prozesses und der aktiven Beteiligung aller regionalen politischen Führungspersönlichkeiten, damit die REKOM so rasch wie möglich ihre Arbeit aufnehmen kann; weist auf den von der Koalition für REKOM vorgelegten Vorschlag für einen REKOM-Aktionsplan mit festen Terminen und Benchmarks hin;

50.

begrüßt die verstärkten Bemühungen der Regierung, den Prozess der Deinstitutionalisierung und der Reform im sozialen Bereich zu intensivieren; begrüßt die Verpflichtung, die Unterbringung von Kindern in großen öffentlichen Einrichtungen zu beenden und stattdessen familien- und gemeinschaftsbasierte Betreuungsdienste einzurichten; fordert die Behörden auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um den Anstieg der perinatalen Sterblichkeit umzukehren und ein System für die Untersuchung der Gründe dieses alarmierenden Trends zu schaffen;

51.

begrüßt die Partnerschaft zwischen der Regierung und dem nationalen Jugendrat des Landes bei der Umsetzung des Jugendgarantie-Programms als sinnvollen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen und Entscheidungsträgern bei der Festlegung und Umsetzung jugendpolitischer Maßnahmen; fordert die Regierung auf, die finanzielle Unterstützung für Jugendorganisationen und junge Menschen zu erhöhen, um das Problem der Abwanderung von Fachkräften in den Griff zu bekommen;

Medien

52.

unterstreicht die entscheidende Rolle unabhängiger Medien für ein demokratisches und förderliches Umfeld; nimmt die leichten Verbesserungen im Medienumfeld und bei den Bedingungen für eine unabhängige Berichterstattung zur Kenntnis; fordert Initiativen, mit denen ein für ein professionelles Verhalten aller Medienakteure sowie für den investigativen Journalismus vorteilhaftes Umfeld geschaffen wird, das frei von interner und externer Einflussnahme ist; begrüßt, dass die staatlich gesponserte, auf politischer Begünstigung beruhende Werbung in den Medien eingestellt wurde, was eine wichtige Maßnahme für die Schaffung gleichwertiger Ausgangsbedingungen in der Branche darstellt, und fordert zusätzliche Mechanismen zum Schutz vor einer Politisierung der Medien; hält es für geboten, dass die Unabhängigkeit der Medienregulierungsstelle und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt wird und deren Kapazitäten ausgebaut werden; fordert Maßnahmen für einen besseren Schutz der Arbeitnehmer- und Sozialrechte von Journalisten und um sicherzustellen, dass es bei Gewalt und Missbrauch von Drohungen gegen Journalisten keine Straffreiheit gibt, was auch dazu beitragen würde, der vorherrschenden Selbstzensur in den Medien entgegenzuwirken;

53.

begrüßt die bei der Gewährleistung des Zugangs zu Informationen erzielten Fortschritte; betont, dass die Bestimmungen über Mediendienste und den Zugang zu öffentlichen Informationen aktualisiert werden müssen; hebt hervor, dass gegen Journalisten gerichtete Bedrohungen, Einschüchterungen und Angriffe auf keinen Fall hingenommen werden dürfen und dass jeder Vorfall ordnungsgemäß erfasst und gründlich untersucht werden muss; verurteilt jede Form von Hassrede und hetzerischem Vokabular; fordert, dass wirksam gegen Hassrede und Verstöße gegen den journalistischen Verhaltenskodex im Internet vorgegangen wird; weist ferner darauf hin, dass der Mediensektor unverzüglich reformiert werden muss, um die Agentur für Radio und audiovisuelle Mediendienste zu stärken und eine objektive und professionelle Berichterstattung zu gewährleisten;

Wirtschaft

54.

hält es für geboten, das Unternehmensumfeld zu verbessern, indem für die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und für Transparenz und Berechenbarkeit in der Regulierung gesorgt wird und gleichzeitig die verbleibenden Defizite im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, umständliche Regulierungsverfahren und willkürliche Nachprüfungen angegangen werden;

55.

fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, die ausgedehnte informelle Wirtschaft und die anhaltenden Probleme mit Blick auf Steuerhinterziehung und die unzureichende Durchsetzung von Verträgen, die nach wie vor von ausländischen Direktinvestitionen abschrecken, anzugehen; hält Maßnahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und interne Finanzkontrollen für geboten; stellt fest, dass die Transparenz der Daten zu öffentlichen Ausgaben, öffentlicher Beschaffung, staatlichen Beihilfen und der Verwendung von EU-Mitteln verbessert werden muss; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Planungs-, Programmierungs- und Verwaltungskapazitäten in den nationalen Strukturen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA);

56.

fordert die Regierung auf, die Digitalisierung zu einer ihrer bereichsübergreifenden Prioritäten zu machen; fordert nachdrücklich, dass unverzüglich eine langfristige digitale Agenda entwickelt wird, die unter anderem eine E-Governance-Strategie, eine IKT-Strategie und eine nationale Cybersicherheitsstrategie umfasst; unterstreicht, dass eine umfassende digitale Agenda das wirtschaftliche Umfeld und die wirtschaftliche Leistung verbessern und die Transparenz und Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Dienstleistungen erhöhen wird;

57.

würdigt die Bemühungen der Regierung um die Verbesserung der Bedingungen für junge Menschen und die Stärkung der Beteiligung junger Menschen an der Politik, beispielsweise im Rahmen der Nationalen Jugendstrategie (2016-2025); fordert die Regierung auf, gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen, indem das Missverhältnis zwischen den Kompetenzen junger Hochschulabsolventen und den von privaten Unternehmen nachgefragten Kompetenzen überwunden wird;

58.

fordert die Regierung auf, umfassend und in innovativer Form gegen Langzeitarbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und die geringe Erwerbsquote von Frauen auf dem Arbeitsmarkt vorzugehen; fordert umgehend Reformen im Bildungswesen, um sicherzustellen, dass die erworbenen Qualifikationen mit dem Bedarf des Arbeitsmarktes übereinstimmen und die Abwanderung von Fachkräften verhindert wird; legt der Regierung des Landes nahe, eine Strategie für digitale Fähigkeiten vorzulegen und die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu verbessern;

59.

weist darauf hin, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre letzte Volkszählung 2002 abgeschlossen hat; betont, dass eine neue und längst überfällige Volkszählung durchgeführt werden muss, damit aktualisierte und realistische demografische Statistiken in Übereinstimmung mit EU-Standards vorliegen;

60.

begrüßt die Verabschiedung des neuen Energiegesetzes durch das mazedonische Parlament, mit dem das dritte Energiepaket umgesetzt und mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft in Einklang gebracht wird; fordert die staatlichen Stellen auf, ihr Augenmerk auf Reformen des Energiemarkts zu richten und gleichzeitig Versorgungssicherheit und eine Diversifizierung der Energiequellen zu gewährleisten, insbesondere mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen;

61.

nimmt eine Reihe von geplanten Infrastrukturprojekten in Schutzgebieten zur Kenntnis, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf künftige Natura-2000-Gebiete haben werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Empfehlung des Ständigen Ausschusses der Berner Übereinkommen (Nr. 184(2015)) eingehalten wird, indem die Durchführung der Projekte auf dem Gebiet des Nationalparks Mavrovo ausgesetzt wird, bis eine strategische Umweltprüfung unter vollständiger Einhaltung der EU-Umweltvorschriften abgeschlossen ist; fordert ferner, dass der Beschluss des UNESCO-Welterbekomitees (40 KOM 7B.68) über das Natur- und Kulturerbe der Region Ohrid geachtet wird und dass vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine umfassende strategische Umweltprüfung und eine Folgenabschätzung für das Kulturerbe durchgeführt werden; fordert nachdrücklich, dass eine nationale Wasserkraftstrategie im Einklang mit den EU-Umweltvorschriften ausgearbeitet wird;

62.

legt dem Land nahe, den Wettbewerb auf dem Gas- und Energiemarkt zu fördern, um in Übereinstimmung mit dem dritten EU-Energiepaket eine vollständige Entflechtung der Versorgungsunternehmen zu erreichen; fordert wesentliche Verbesserungen in den Bereichen Energieeffizienz, Erzeugung erneuerbarer Energie und Bekämpfung des Klimawandels;

63.

beglückwünscht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens am 9. Januar 2018, da die Bekämpfung des Klimawandels nur durch gemeinsame Anstrengungen erreicht werden kann;

64.

begrüßt den positiven Ansatz der Regierung für die regionale Zusammenarbeit, gutnachbarschaftliche Beziehungen und aktive Teilnahme an regionalen Initiativen wie dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess, dem Regionalen Kooperationsrat, CEFTA, der Initiative der sechs Westbalkanstaaten, dem Vertrag zur Gründung einer Energiegemeinschaft, dem Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, der Mitteleuropäischen Initiative, der regionalen Migrations-, Asyl- und Flüchtlingsinitiative (MARRI) und dem „Brdo-Brijuni-Prozess“;

65.

begrüßt, dass das Land zugesagt hat, dass es sich den Konnektivitätsvorhaben im Rahmen des Berlin-Prozesses anschließen wird; hält es für geboten, dass Alternativen zum Straßengüterverkehr gefunden werden, indem Maßnahmen zur Reform des Schienenverkehrs ergriffen werden, einschließlich des Ausbaus oder des Baus von Eisenbahnverbindungen von Skopje in die Hauptstädte der Nachbarländer; fordert größere Fortschritte beim Abschluss der Eisenbahn- und Straßenverbindungen innerhalb von Korridor VIII und X;

66.

fordert weitere Handels- und Zollerleichterungen und die Diversifizierung der Ausfuhren, indem beispielsweise das Handelspotenzial in der Region genutzt wird; fordert die Kommission auf, das Land von den Schutzmaßnahmen im Stahl- und Aluminiumbereich auszunehmen;

67.

äußert seine Besorgnis über den alarmierenden Grad der Luftverschmutzung in Skopje und anderen stark verschmutzten Städten und fordert die staatlichen und lokalen Behörden auf, dringend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Notsituation zu begegnen, und zwar durch wirksame gezielte Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, unter anderem durch den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und wirksame Mobilitätspläne; fordert das Land nachdrücklich auf, seine Rechtsvorschriften unverzüglich mit dem Besitzstand im Bereich des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes in Einklang zu bringen; fordert die Entwicklung von Abfallmanagementsystemen;

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68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/146


P8_TA(2018)0481

Bericht 2018 über Albanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Albanien (2018/2147(INI))

(2020/C 363/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Albanien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014, Albanien den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 26. Juni 2018,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2018,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Hohen Kommissars der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für nationale Minderheiten betreffend den Entwurf für sekundärrechtliche Vorschriften über den Schutz nationaler Minderheiten in Albanien,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung und die dazugehörige Prioritätenagenda von Sofia,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 9. Treffens des Stabilitäts- und Assoziationsrats Albanien-EU vom 15. November 2017,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Albania 2018 Report“ (Bericht über Albanien 2018) (SWD(2018)0151),

unter Hinweis auf die Empfehlungen, die auf der 12. Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Albanien vom 12./13. Februar 2018 in Tirana angenommenen wurden,

unter Hinweis auf das Ergebnis der von der Kommission unterstützten und von der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen durchgeführten Erhebung aus dem Jahr 2017 zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albanien,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0334/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Erweiterung der EU weiterhin eine strategische Investition in Frieden, Demokratie, Wohlstand, Sicherheit und Stabilität in Europa darstellt;

B.

in der Erwägung, dass Albanien im Hinblick auf die politischen Kriterien und die fünf wichtigsten Prioritäten für die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen und bei der Festigung demokratischer Institutionen und Verfahren weiterhin beständig Fortschritte verbucht:

C.

in der Erwägung, dass die Kommission angesichts der beträchtlichen Erfolge bei der Umsetzung der fünf Hauptprioritäten empfohlen hat, die Beitrittsverhandlungen mit Albanien aufzunehmen; in der Erwägung, dass durch die Beitrittsverhandlungen eine genauere Prüfung seitens der EU ermöglicht wird und sie eine treibende Kraft für die Umsetzung weiterer Reformen und die Festigung demokratischer Institutionen und Verfahren sind;

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2018 die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018 gebilligt und auf diese Weise den Weg für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen im Juni 2019 geebnet hat;

E.

in der Erwägung, dass weiterhin Herausforderungen bestehen, die zügig und wirksam im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit angegangen werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass ein konstruktiver Dialog zwischen Regierung und Opposition über EU-bezogene Reformen nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, die Umsetzung der Reformagenda zum Nutzen der Bürger voranzubringen und das Land näher an die EU heranzuführen;

G.

in der Erwägung, dass weite Kreise der albanischen Öffentlichkeit einen Beitritt des Landes zur EU befürworten;

H.

in der Erwägung, dass es sich bei der Rechtsstaatlichkeit ein einen Grundwert handelt, auf den die Union aufbaut und die sowohl beim Erweiterungsprozess als auch beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass Reformen vonnöten sind, um die bedeutenden verbleibenden Herausforderungen in diesem Bereich zu bewältigen, indem insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz sichergestellt, Korruption und organisierte Kriminalität bekämpft und die Grundrechte geschützt werden;

I.

in der Erwägung, dass der Schutz der Religionsfreiheit, des kulturellen Erbes und der Rechte von Minderheiten zu den Grundwerten der Europäischen Union zählen;

J.

in der Erwägung, dass Albanien alle grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat, darunter insbesondere das Übereinkommen von 1948 (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und das Übereinkommen von 1949 (Nr. 98) über Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

K.

in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt dadurch bestimmt wird, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;

L.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und gutnachbarschaftliche Beziehungen von wesentlicher Bedeutung für das Vorankommen Albaniens auf dem Weg zum EU-Beitritt sind;

1.

begrüßt die verstärkten Bemühungen, die Albanien in dieser Hinsicht unternommen hat und aufgrund derer bei der Umsetzung EU-bezogener Reformen, vor allem bei der umfangreichen Justizreform, kontinuierlich Fortschritte erzielt werden; fordert Albanien nachdrücklich dazu auf, die erzielten Reformen zu konsolidieren und die Vorbereitungen für die in allen Kapiteln festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf eine EU-Mitgliedschaft fortzusetzen;

2.

unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung der Kommission, wonach die Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden sollten, um Albanien für seine Reformbemühungen zu belohnen; weist darauf hin, dass der Rat beschlossen hat, die Lage im Juni 2019 erneut zu bewerten; begrüßt den klaren Kurs, der bis zu der Aufnahme der Beitrittsverhandlungen im Jahr 2019 eingeschlagen werden soll, und hebt die Tatsache hervor, dass das vorbereitende Screening-Verfahren begonnen hat; weist darauf hin, dass der Beschluss, Beitrittsverhandlungen mit Albanien aufzunehmen, davon abhängig gemacht wird, dass bei den Reformen weitere Fortschritte erzielt werden; fordert den Rat auf, die Fortschritte, die von dem Land erzielt wurden, objektiv und gerecht zu beurteilen und bis Ende desselben Jahres die erste Regierungskonferenz einzuberufen; bestärkt Albanien darin, den Reformschwung aufrechtzuerhalten; vertritt die Auffassung, dass mit der Aufnahme von Verhandlungen ein positiver Beitrag zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geleistet würde, indem weitere Anreize für die Reformprozesse geschaffen und die Kontrolle dieser Prozesse gefördert würden;

3.

hält die Kommission dazu an, den verstärkten Ansatz für die Verhandlungen zu den Kapiteln 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) umzusetzen;

4.

weist darauf hin, dass die Kontrollkapazitäten des albanischen Parlaments, etwa beim EU-Beitrittsprozess, gestärkt werden müssen; fordert, dass die unterschiedlichen Kontrollmechanismen und -einrichtungen, etwa Untersuchungsausschüsse, besser genutzt werden; begrüßt die Annahme des Verhaltenskodexes des albanischen Parlaments, wodurch die Integrität und Transparenz des parlamentarischen Verfahrens sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Organ gestärkt werden; betont, dass es eines Durchsetzungsmechanismus, einschließlich Sanktionen, bedarf, damit der Kodex Wirkung zeigen kann; hebt hervor, dass der Ausschuss für die Integration in die EU eine zentrale Rolle spielt und dass der nationale Rat für Europäische Integration als Konsultationsforum für die Vorbereitungen auf einen Beitritt von großer Bedeutung ist; fordert, dass die Zusammenarbeit mit dem Parlament Albaniens im Rahmen des Programms des Europäischen Parlaments zur Unterstützung der Parlamente der Erweiterungsländer fortgesetzt wird, damit die Fähigkeit des albanischen Parlaments, hochwertige Rechtsvorschriften zu erlassen, die im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen, und seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, verbessert wird;

5.

hebt hervor, dass die breite Öffentlichkeit für den EU-Beitrittsprozess und für die Rolle der EU und der beteiligten albanischen Organe sensibilisiert werden muss;

6.

fordert, dass legislative und administrative Maßnahmen ergriffen werden, um die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) ausgesprochenen und noch nicht umgesetzten Empfehlungen in Angriff genommen werden; hebt hervor, dass es einer inklusiven und zügigen Wahlreform bedarf, wenn es gilt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess zu stärken; weist darauf hin, dass den Vorwürfen der illegalen und nicht angemeldeten Parteienfinanzierung ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; unterstützt die Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses für die Wahlreform des albanischen Parlaments mit Blick auf die Unabhängigkeit und die Entpolitisierung der Wahlverwaltung, die Transparenz der Wahlkampffinanzierung, die Wählerregistrierung, die Bekämpfung des Stimmenkaufs, den Einsatz neuer Wahltechnologien und die Wahlteilnahme im Ausland, und fordert ihn nachdrücklich auf, rechtzeitig vor den Kommunalwahlen 2019 eine Einigung über die erforderlichen Reformen zu erzielen und diese anzunehmen;

7.

begrüßt die überarbeiteten albanischen Rechtsvorschriften über die Parteienfinanzierung; bekräftigt seine Forderung an die Parteien des Landes, ihrer Verpflichtung nachzukommen, dafür zu sorgen, dass Kriminelle in keinem Bereich und auf keiner Ebene der öffentlichen Verwaltung ein Amt bekleiden dürfen;

8.

erklärt erneut, dass der konstruktive politische Dialog, Kompromissbereitschaft, die dauerhafte parteiübergreifende Zusammenarbeit und die Aufrechterhaltung unermüdlichen Engagements bei der Umsetzung und Konsolidierung der Reformen betreffend alle fünf Hauptprioritäten für das Voranbringen des EU-Beitrittsprozesses und das Funktionieren des demokratischen Systems grundlegend sind; begrüßt die zunehmende parteiübergreifende Zusammenarbeit und den breiten parteiübergreifenden Konsens, der im Zuge der Auseinandersetzung mit bestimmten entscheidenden Reformen erzielt wurde; fordert alle politischen Kräfte auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen offenen politischen Dialog herzustellen, konstruktiv zusammenzuarbeiten und damit den Reformprozess zu unterstützen; bekräftigt seine tiefe Überzeugung, dass der politische Dialog innerhalb der demokratischen Institutionen stattfinden sollte; ist zutiefst darüber besorgt, dass die Opposition das parlamentarische Verfahren nach der Sommerpause 2018 praktisch boykottiert hat;

9.

hebt hervor, dass die Justizreform eine wichtige Forderung der Bürger Albaniens und die Voraussetzung ist, um das Vertrauen in den Rechtsstaat, die öffentlichen Einrichtungen und die politischen Vertreter wiederherzustellen; bekräftigt erneut, dass die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Reformprozesses insgesamt, insbesondere der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und die Umsetzung des Eigentumsrechts von dem Erfolg des Überprüfungsprozesses und der unaufhörlichen, entschlossenen Umsetzung der Justizreform abhängen;

10.

begrüßt die bei der Justizreform im Hinblick auf mehr Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Professionalität und Wirksamkeit von Rechtsprechungsorganen des Landes und die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Rechtsprechungsorgane erzielten Erfolge; bedauert, dass die Rechtspflege weiterhin langsam und ineffizient ist; stellt fest, dass der Prozess der Neubewertung aller Richter und Staatsanwälte erste greifbare Ergebnisse zeigt; begrüßt, dass der Großteil der prioritären Dossiers bereits bearbeitet wurde; fordert die albanischen Staatsorgane dennoch auf, den unparteiischen Überprüfungsprozess weiter zu beschleunigen, ohne bei der Qualität oder Fairness Kompromisse einzugehen; betont, dass der Überprüfungsprozess im Einklang mit höchsten internationalen Standards umgesetzt werden muss, und bestärkt Albanien darin, die enge Zusammenarbeit mit der internationalen Beobachtungsmission fortzuführen; nimmt die ersten Entlassungen und freiwilligen Rücktritte von Kandidaten vor ihrer Anhörung zur Kenntnis; vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass die Ausbildung der nächsten Generation von Richtern und Staatsanwälten sogar noch wichtiger ist; bedauert daher, dass sich die Parteien in Albanien bisher nicht auf die notwendigen Änderungen des Gesetzes über den Status der Richter und Staatsanwälte mit Blick auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Personaleinstellung und Schulungsmaßnahmen einigen konnten; spricht sich dafür aus, dass den Überprüfungsbehörden laufend ausreichend Finanz- und Personalressourcen zur Verfügung gestellt werden;

11.

fordert die albanischen Staatsorgane auf, so bald wie möglich die Einrichtung neuer Justizbehörden abzuschließen und das Funktionieren des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts wiederherzustellen; betont, dass diese Behörden mit der entsprechenden personellen und finanziellen Ausstattung dabei unterstützt werden müssen, wirksam zu arbeiten;

12.

begrüßt die kontinuierlichen Fortschritte im Hinblick auf die Einrichtung einer bürgerfreundlicheren, transparenteren, professionelleren und entpolitisierten öffentlichen Verwaltung, einschließlich auf der lokalen Ebene; fordert mit Nachdruck, dass die Empfehlungen der Aufsichtsorgane und der Ombudsperson vollständig umgesetzt werden; nimmt auch die Fortschritte zur Kenntnis, die im Hinblick auf die Gebietsreform und die weitere Konsolidierung — sowohl in administrativer als auch in finanzieller Hinsicht — der neu geschaffenen Gemeinden und die Einrichtung des Beirats erzielt wurden und mit denen die Koordinierung zwischen der zentralen und der lokalen Regierungsebene verbessert werden soll; begrüßt, dass lokale EU-Anlaufstellen eingerichtet und EU-Koordinatoren eingesetzt wurden;

13.

fordert, dass die verwaltungstechnischen Kapazitäten von Einrichtungen und Organen, die für die Umsetzung beitrittsbezogener Reformen, die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht und die Vorbereitung auf Beitrittsverhandlungen zuständig sind, ausgebaut werden;

14.

würdigt, dass der rechtliche und institutionelle Rahmen erheblich verbessert wurde, um Korruption in öffentlichen Einrichtungen zu verhindern und zu unterbinden, zumal Korruption nach wie vor eines der größten Probleme ist; fordert, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die Korruption, die sich negativ auf den Alltag der Bürger Albaniens auswirkt, zu unterbinden, das Investitionsklima zu verbessern und Rechtssicherheit für Investitionen zu gewährleisten; betont, dass hochrangigen Beamten im Vergleich zu anderen Bürgern keine Sonderbehandlung gewährt werden darf, wenn gegen sie Anklage erhoben wird; fordert die albanischen Behörden auf, die Inanspruchnahme von Finanzermittlungen zu intensivieren, Fälle der Beschlagnahme und Einziehung/Abschöpfung illegalen Vermögens, das im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten erworben wurde, zu dokumentieren und greifbare Ergebnisse bei der Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche vorzuweisen;

15.

begrüßt, dass die Rechtsvorschriften des Landes zur Korruptionsbekämpfung kürzlich aktualisiert wurden; hebt hervor, dass die Einrichtung des nationalen Ermittlungsbüros, des Sondergerichts und der auf die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität spezialisierten Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden muss; fordert, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft verbessert werden; begrüßt, dass die Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden gemäß dem Gesetz über die Überprüfung der Polizei neu bewertet wurden;

16.

fordert, dass der politischen und öffentlich-privaten Korruption mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert die Verbesserung der Erfolgsbilanz bei proaktiven Ermittlungen, Anklageerhebungen und rechtskräftigen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, auch auf hoher Ebene;

17.

begrüßt die bei der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität erzielten Fortschritte, insbesondere die Tatsache, dass kürzlich Mitglieder der Bajri-Bande festgenommen wurden, und fordert, dass weiterhin auf greifbare und dauerhafte Ergebnisse hingearbeitet wird, etwa ganz konkret bei der Bekämpfung des Anbaus von und des Handels mit Drogen mit der Umsetzung von Aktionsplänen gegen den Cannabis-Anbau; begrüßt, dass sich die albanische Polizei zunehmend für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität einsetzt, und dass die albanische Polizei ihre internationale polizeiliche Zusammenarbeit, etwa in gemeinsamen Arbeitsgruppen mit Mitgliedstaaten, verstärkt hat, sodass erfolgreiche Einsätze gegen kriminelle Netzwerke durchgeführt werden konnten; vertritt die Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und anderen einschlägigen Agenturen und Einrichtungen weiter gestärkt werden sollte;

18.

fordert die albanischen Staatsorgane auf, entschlossen vorzugehen, um kriminelle Netzwerke, die mit Menschen, Waffen oder Drogen handeln, zu zerschlagen und dafür zu sorgen, dass nicht nur die Zahl der Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen, sondern auch — insbesondere mit Blick auf hochrangige Mitglieder organisierter krimineller Vereinigungen — jene der rechtskräftigen Verurteilungen steigt; unterstreicht, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Menschenhandel zu unterbinden, wobei unbegleiteten Kindern, Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, und vor allem Straßenkindern besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte;

19.

bekräftigt seine Forderung an die albanischen Behörden, auf wirksame und transparente Weise für die Durchsetzung des Schutzes der Eigentumsrechte und für Fortschritte auf diesem Gebiet zu sorgen und dabei die Registrierung und Rückgabe von Eigentum und die entsprechende Entschädigung zu berücksichtigen; fordert, dass bei der Digitalisierung und Kartierung von Eigentum die erforderlichen Fortschritte gemacht werden; fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, die Bürger angemessen über ihre Rechte und ihre Möglichkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen, in Kenntnis zu setzen; hebt hervor, dass im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und eines für Unternehmen attraktiven Umfelds das Eigentumsrecht wirksam geregelt sein muss;

20.

begrüßt die Schritte, die unternommen wurden, um den Schutz der Menschenrechte und der Minderheitenrechte und Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, etwa zur Gleichbehandlung der Angehörigen aller Minderheiten, zu stärken; begrüßt die Verabschiedung eines Rahmengesetzes zu Minderheiten, mit dem die Unterscheidung zwischen nationalen Minderheiten und ethno-linguistischen Gemeinschaften abgeschafft und der Grundsatz der Selbstidentifikation, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf den Schutz von Kultur, Traditionen und Muttersprache eingeführt wurden; fordert, dass dieses Gesetzt uneingeschränkt umgesetzt wird, und bestärkt Albanien darin, seine Anstrengungen fortzusetzen, indem es die erforderlichen sekundärrechtlichen Vorschriften zu dem Rahmengesetz im Einklang mit den europäischen Normen erlässt, wobei für die Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger zu sorgen ist; besteht darauf, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Bildung, die Gesundheit, die Beschäftigungsquoten und die Lebensbedingungen für Roma, Ägypter und andere ethnische Minderheiten zu verbessern;

21.

weist auf die Spannungen hin, die seit einem Vorfall vom 28. Oktober 2018 während einer Gedenkfeier in Bularat zu Ehren der im Zweiten Weltkrieg gefallenen griechischen Soldaten bestehen, bei dem Konstantinos Katsifas, Mitglied der nationalen griechischen Minderheit mit doppelter (albanischer und griechischer) Staatsbürgerschaft, von Mitgliedern einer Sondereinheit der albanischen Polizei (RENEA) erschossen wurde; fordert Zurückhaltung auf allen Seiten und erwartet von den albanischen Behörden, dass sie die Umstände, die zum Tod von Konstantinos Katsifas geführt haben, untersuchen und klären;

22.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Steigerung der Teilhabe und Vertretung von Frauen in der Politik zu verzeichnen sind, insbesondere dank der Einführung eines Geschlechterquotensystems und der gleichberechtigten Vertretung von Frauen in der neuen Regierung; äußert jedoch erneut Besorgnis über die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die benachteiligten und sozial ausgegrenzten Gruppen angehören — etwa Roma-Frauen (1) und Frauen mit Behinderungen — und die Tatsache, dass es an angemessenen Maßnahmen zu ihrem Schutz fehlt, sowie über die geschlechterdiskriminierenden Bestimmungen, die nach wie vor in einigen Gesetzen enthalten sind, den schwierigen Zugang von Frauen zur Justiz, den Anteil an Frauen, die auf dem informellen Arbeitsmarkt tätig sind, und die hohe Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen — insbesondere Angehörige gefährdeter Gruppen; fordert, dass im Hinblick auf diese Probleme entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, würdigt die Annahme der Entschließung zur Bekämpfung der geschlechtsbezogenen Gewalt und die Einrichtung eines parlamentarischen Unterausschusses für die Gleichstellung der Geschlechter;

23.

stellt mit Besorgnis fest, dass Frauen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben sowie Roma- und ägyptische Frauen nach wie vor nur begrenzten Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung sowie zu sexuellen Gesundheitsdiensten und reproduktiven Gesundheit haben und sich oft nicht über die Verfügbarkeit solcher Dienste im Klaren sind; fordert die albanischen Behörden daher auf, für bessere Informationen über diese Dienste zu sorgen und sicherzustellen, dass sie zugänglich, erschwinglich und von hoher Qualität sind;

24.

begrüßt die Stärkung des legislativen Rahmens für die Rechte von Kindern durch die Annahme des Gesetzes über den Schutz der Rechte des Kindes, das Gesetz über Strafjustiz für Kinder und die Agenda 2020 für Kinder; erinnert daran, dass die institutionellen Mechanismen zum Schutz der Rechte des Kindes nach wie vor verbessert werden müssen; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, sekundäre Rechtsvorschriften über den Schutz der Rechte des Kindes und über die Jugendgerichtsbarkeit zu erlassen; fordert, dass die Mittelzuweisungen für das System zum Schutz von Kindern erheblich aufgestockt werden, insbesondere für die Kinderschutzstellen auf lokaler und regionaler Ebene;

25.

begrüßt das zwischen den Religionsgemeinschaften des Landes herrschende Klima der Toleranz und Zusammenarbeit; fordert die albanischen Behörden auf, wirksam gegen Hetze, Ausgrenzung und die Diskriminierung von Minderheiten wie LGBTI-Personen vorzugehen; begrüßt, dass fünf albanische Kommunen kürzlich Gleichstellungsaktionspläne im Einklang mit der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene angenommen haben;

26.

fordert die albanischen Behörden auf, besser mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Öffentlichkeit — auch auf lokaler Ebene — im Zuge des gesamten Beschlussfassungsprozesses wirksam einzubinden und zu konsultieren; weist darauf hin, dass der rechtliche und finanzielle Rahmen für Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen, sowie die öffentlichen Mittel, die für sie bereitgestellt werden, reformiert werden müssen, darunter auch für Beobachtungs- und Interessenvertretungsorganisationen, einschließlich kleiner Basisorganisationen, zumal finanzielle Tragfähigkeit nach wie vor eine große Herausforderung für einen wesentlichen Anteil dieser Organisationen darstellt, weil das derzeitige Registrierungsverfahren langwierig und kostspielig ist und durch das geltende Steuersystem erhebliche finanzielle Belastungen für Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützige Organisationen entstehen und Spenden von Unternehmen und Privatpersonen behindert werden; weist darauf hin, dass eine handlungsfähige Zivilgesellschaft ein entscheidender Aspekt jeder dynamischen Demokratie und von strategischer Bedeutung für die Umwandlung Albaniens in einen Mitgliedstaat der EU ist;

27.

begrüßt die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der albanischen Regierung und der Internationalen Kommission für vermisste Personen, das die Kommission in die Lage versetzt, bei der Suche und Identifizierung vermisster Personen aus der Zeit des Kommunismus zu helfen;

28.

fordert die albanischen Behörden auf, ihre politischen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu verstärken, zumal diese weiterhin mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und zur Teilnahme an Beschlussfassungsprozessen zu kämpfen haben;

29.

bedauert die Verzögerungen bei der Einrichtung des Regionalbüros für Jugendzusammenarbeit (RYCO) in Tirana; hält die Behörden dazu an, die Tätigkeiten des RYCO auf flexible Weise zu unterstützen, sodass so viele Jugendliche wie möglich einen Nutzen daraus ziehen können;

30.

bekräftigt, dass professionelle und unabhängige private und öffentlich-rechtliche Medien von entscheidender Bedeutung sind; nimmt die Teilerfolge zur Kenntnis, die im Hinblick auf eine größere Unabhängigkeit der Behörde für audiovisuelle Medien und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erzielt werden; fordert Maßnahmen, mit denen die finanzielle Transparenz staatlicher Werbung in den Medien verbessert wird; fordert auch Maßnahmen, mit denen der Schutz der Arbeitnehmer- und Sozialrechte von Journalisten gefördert wird;

31.

begrüßt die Einrichtung des albanischen Medienrats; unterstreicht, dass er bei der Festlegung hoher ethischer und professioneller Standards für die Journalisten und die Medien eine wichtige Rolle spielt, zumal er ihre Unabhängigkeit und Freiheit schützt; begrüßt die Annahme des überarbeiteten Verhaltenskodex für Journalisten sowie die ethischen Richtlinien für Online-Medien und fordert die Festigung seiner Grundsätze, damit das öffentliche Vertrauen, die Korrektheit der Berichterstattung, der Anstand, die Integrität, die Unabhängigkeit und die Rechenschaftspflicht gewahrt werden;

32.

fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, die Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung der informellen Wirtschaft zu intensivieren; hebt hervor, dass Korruption, Defizite im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und umständliche Regulierungsverfahren nach wie vor Investoren abschrecken und die nachhaltige Entwicklung Albaniens beeinträchtigen; fordert, dass das Umfeld für Unternehmen und Investitionen weiterhin verbessert wird, wobei ein vorhersehbarer Rechts- und Regelungsrahmen, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, die Durchsetzung von Eigentumsrechten und Verträgen sichergestellt, mit Nachdruck die Haushaltskonsolidierung vorangetrieben und die Steuerverwaltung gestärkt werden müssen;.

33.

hebt hervor, dass während des Beitrittsprozesses für eine positive Annäherung der sozialen Standards gesorgt werden muss; begrüßt, dass die Prioritätenagenda von Sofia angenommen wurde, und insbesondere, dass ihre Schwerpunkte unter anderem auf der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Jugend liegen; fordert die albanischen Behörden auf, die Rolle der öffentlich-privaten Partnerschaften und ihre Auswirkungen auf gemeinsame Ressourcen und Güter von öffentlichem Interesse, etwa Autobahnen, Gesundheit, Umwelt und kulturelles Erbe, im Einklang mit den Verpflichtungen der UNESCO zu überprüfen; fordert Albanien auf, die Kriterien, die bei der Vergabe von Sozialhilfeleistungen zum Tragen kommen, zu veröffentlichen;

34.

fürchtet mögliche negative Auswirkungen auf die Politikgestaltung in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, nachdem das albanische Ministerium für soziale Angelegenheiten aufgrund der Umstrukturierung der Regierung aufgelöst wurde; fordert die albanischen Staatsorgane auf, die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften zu fördern und den sozialen Dialog zu stärken; fordert sie auf, wirksam gegen die hohe Arbeitslosenquote, insbesondere unter Jugendlichen und Frauen, vorzugehen und Kinderarbeit zu unterbinden; fordert, dass die Qualität der Bildung weiter verbessert wird, wobei dafür gesorgt werden muss, dass weiterhin die gesamte Bevölkerung Zugang zur Bildung hat;

35.

hebt würdigend hervor, dass die Arbeitslosenquote in Albanien laut dem albanischen Statistikinstitut (INSTAT) gesunken ist; betont, dass die Qualität des Bildungssystems verbessert werden muss — dazu zählt auch ein Ausbau der Kapazitäten –, damit die Menschen besser mit Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, die dem Bedarf des Arbeitsmarkts entsprechen; betont, dass dauerhaftes Wachstum gefördert werden muss, indem die Fähigkeit zur Übernahme technischer Neuerungen und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten ausgebaut werden;

36.

fordert die Regierung nachdrücklich auf, das Bildungssystem zu modernisieren, damit eine inklusivere Gesellschaft geschaffen wird, Ungleichheiten und Diskriminierung verringert und junge Menschen besser mit Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden;

37.

begrüßt die Verpflichtung Albaniens zur Umsetzung der Konnektivitätsagenda im Rahmen des Berlin-Prozesses und die Annahme des IPA-Pakets 2018, das ein strategisch wichtiges Infrastrukturvorhaben umfasst, nämlich den Wiederaufbau des Hafens von Durrës, wodurch die Anbindung Albaniens an Kroatien und Italien verbessert wird und Albaniens küstenferne Nachbarn, das Kosovo und Mazedonien, Zugang zu Seeschifffahrtsrouten erlangen; fordert die albanischen Behörden auf, die Planung und den Bau der albanischen Abschnitte der transeuropäischen Netze zu beschleunigen und mit der Anpassung des Rechtsrahmens an den Besitzstand der Union fortzufahren; unterstützt den Vorschlag, die Roaminggebühren auf dem westlichen Balkan zu senken, damit ein markt- und investitionsfreundliches Umfeld gefördert wird, das die digitale Wirtschaft begünstigt; stellt fest, dass 40 % der Bevölkerung Albaniens in ländlichen Gebieten leben, dass jedoch nur 1 % davon einen Internetzugang hat;

38.

weist erneut darauf hin, dass die öffentliche Infrastruktur in den Ländern des westlichen Balkans und ihre Anbindung an die EU-Mitgliedstaaten verbessert werden müssen; empfiehlt den Behörden, den Bau wichtiger Infrastrukturvorhaben, etwa der Bahnverbindung und der modernen Autobahn zwischen Tirana und Skopje als Teil von Korridor VIII, zu beschleunigen;

39.

erklärt sich zutiefst besorgt über bestimmte Wirtschaftsprojekte, die zu schweren Umweltschäden in Schutzgebieten geführt haben, etwa großangelegte Urlaubsressorts und die Wasserkraftwerke entlang der Flüsse Vjosa und Valbona; legt Albanien nahe, seine Strategie für die erneuerbaren Energieträger zu überarbeiten und die Abhängigkeit von der Wasserkraft bei der Stromerzeugung zu verringern; hält die Behörden daher dazu an, im Bereich der erneuerbaren Energieträger Investitionen in andere Vorhaben als solche im Bereich der Wasserkraft zu prüfen; hält die Behörden nachdrücklich dazu an, die Qualität von strategischen Umweltbewertungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Öffentlichkeitsbefragungen zu solchen Vorhaben zu intensivieren und die Meinung der örtlichen Bevölkerung zu berücksichtigen; fordert die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Europäische Investitionsbank (EIB) eindringlich auf, ihre Unterstützung für Wasserkraftprojekte zu überdenken, die Vorfeld keine gründlichen strategischen Umweltbewertungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen durchlaufen haben; betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Projekt der Transadriatischen Pipeline (TAP) in ökologischer und sozialer Hinsicht dem Besitzstand der Union entspricht; hält die albanischen Behörden erneut dazu an, die einschlägigen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen umzusetzen und dem EU-Umweltbesitzstand gerecht zu werden;

40.

bringt Bedenken darüber zum Ausdruck, dass Albanien weiterhin das Land auf dem westlichen Balkan ist, von dem aus die meisten illegalen Einreisen und Aufenthalte sowie unbegründeten Asylanträge in Mitgliedstaaten erfolgen; fordert, dass die Maßnahmen intensiviert werden, die in den letzten Monaten ergriffen wurden, um dem Problem der unbegründeten Asylanträge in der EU und der unbegleiteten Minderjährigen mitsamt der zugrunde liegenden Ursachen in den Griff zu kriegen; legt den albanischen Regierungsstellen nahe, konkrete Maßnahmen zu ergreifen um die Beschäftigung, insbesondere bei jungen Menschen, zu fördern und das Bildungswesen, die Lebensbedingungen und die Gesundheit zu verbessern; fordert die albanische Regierung auf, Systeme einzurichten, die die wirksame Wiedereingliederung von Familien und Kindern bei ihrer Rückkehr in das Land unterstützen;

41.

begrüßt die Fortschritte im Hinblick auf die Vereinbarung über operative Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Albanien, dem ersten Land in der Region, mit dem eine derartige Vereinbarung geschlossen wurde, und spricht sich für eine weitere Zusammenarbeit auf der operativen Ebene aus;

42.

fordert die albanische Regierung auf, die Bestimmungen gemäß Artikel 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarats und Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten und keine Auslieferung aufgrund politischer Straftaten zuzulassen, oder wenn die betreffende Person Folter oder unmenschlicher Behandlung in dem Land, das die Auslieferung beantragt, ausgesetzt sein könnte;

43.

würdigt, dass Albanien erfolgreich Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass seine Staatsbürger als ausländische Kämpfer tätig werden; begrüßt die regionale Zusammenarbeit, die inzwischen bei der Bekämpfung potenzieller terroristischer Bedrohungen geleistet wird; bekräftigt seine Forderung nach weiteren Maßnahmen, um Finanzströme zur Finanzierung von Terrorismus einzudämmen, Präventions- und Überwachungsmechanismen, die die Zivilgesellschaft und Religionsgemeinschaften einbinden, zu stärken und wirksam gegen die Radikalisierung im Internet vorzugehen; weist erneut darauf hin, dass die Programme zur Wiedereingliederung von Rückkehrern und ihren Familien weiter verbessert werden müssen, und dass die Radikalisierung in den Gefängnissen verhindert werden muss, indem auch die Zivilgesellschaft und Religionsgemeinschaften stärker eingebunden werden;

44.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Albanien und der EU in Fragen der Cyberkriminalität und der Cyberabwehr;

45.

begrüßt, dass Albanien aktiv am Berlin-Prozess, an der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans und anderen Initiativen auf regionaler Ebene teilnimmt, und dass das Land zur Stärkung des Profils des Regionalen Kooperationsrats beiträgt; begrüßt die Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarschaftlichen Beziehungen im Rahmen des Berlin-Prozesses; würdigt Albaniens proaktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit anderen Erweiterungsländern und benachbarten Mitgliedstaaten; betont, dass gute Beziehungen ein grundlegender Bestandteil des Erweiterungsprozesses sind; begrüßt die offizielle Einrichtung des Fonds für den westlichen Balkan, durch den gemeinsame Werte gefördert werden sollen und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Bürgern, der Zivilgesellschaft und Einrichtungen im Westbalkan ausgebaut werden soll; begrüßt die Einrichtung der gemeinsamen Handelskammer Albaniens und Serbiens in Tirana und spricht sich für eine Vertiefung der Handels- und Unternehmenszusammenarbeit in der Region aus; begrüßt die kontinuierlichen Anstrengungen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, wie sie auch in der trilateralen Adria-Initiative skizziert wird; weist darauf hin, dass Äußerungen und Handlungen, die sich negativ auf die gutnachbarlichen Beziehungen auswirken könnten, vermieden werden sollten;

46.

bekräftigt, dass es die Initiative zur Gründung einer regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf alle Opfer von Kriegsverbrechen und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM) unterstützt; fordert die Regierung Albaniens auf, eine führende Rolle bei ihrer Gründung zu übernehmen; betont, dass dieser Prozess und die aktive Beteiligung aller führenden Politiker in der Region wichtig sind, damit sie ihre Arbeit unverzüglich aufnehmen kann; verweist auf den vorgeschlagenen Aktionsplan der Koalition REKOM, in dem klare Daten und Referenzwerte festgelegt sind;

47.

begrüßt ausdrücklich, dass sich Albanien weiterhin vollständig allen Standpunkten der EU und allen Erklärungen, die sie im Zusammenhang mit der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik abgegeben hat, anschließt; fordert Albanien auf, sich dem allgemeinen Standpunkt der EU hinsichtlich der Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzuschließen und sein bilaterales Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten zu kündigen; würdigt Albaniens aktive Teilnahme an militärischen Krisenbewältigungsmissionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie seinen Beitrag zu NATO-Missionen, die für die EU von strategischer Bedeutung sind;

48.

fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, EU-Mittel in allen Landesteilen so wirksam wie möglich einzusetzen; fordert die Kommission auf, IPA-Mittel an strenge Auflagen zu knüpfen und im Rahmen seiner Länderberichte die Wirksamkeit der Unterstützung für Albanien aus dem IPA, insbesondere im Zusammenhang mit den wichtigsten Prioritäten und einschlägigen Projekten, zu bewerten;

49.

nimmt das konstruktive Klima auf der 12. Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Albanien, die vom 12. bis 13. Februar 2018 in Tirana stattfand, zur Kenntnis; verweist auf die verbesserte Zusammenarbeit, die zwischen Vertretern der Mehrheit und der Opposition im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien erzielt wurde; hebt hervor, dass auf dem Weg der Reformen in Richtung eines EU-Beitritts weiterhin parteiübergreifend zusammengearbeitet werden muss;

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.

(1)  Die Bezeichnung „Roma“ wird als Oberbegriff für verschiedene, teils sesshafte Bevölkerungsgruppen wie Roma, Aschkali, Balkan-Ägypter usw. verwendet, die sich hinsichtlich Kultur und Lebensweise unterscheiden können.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/155


P8_TA(2018)0482

Bericht 2018 über Montenegro

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Montenegro (2018/2144(INI))

(2020/C 363/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Montenegro, das seit dem 1. Mai 2010 in Kraft ist,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung und die dazugehörende Prioritätenagenda von Sofia,

unter Hinweis auf die neunte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Montenegro vom 25. Juni 2018,

unter Hinweis auf den Beitritt Montenegros zur NATO am 5. Juni 2017,

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Grenzfestlegungsabkommens zwischen Montenegro und dem Kosovo durch die Parlamente Montenegros und des Kosovos,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2018 mit dem Titel „Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2018)0450) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Montenegro 2018 Report“ (Bericht über Montenegro 2018) (SWD(2018)0150),

unter Hinweis auf die am 17. April 2018 erfolgte Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms Montenegros für den Zeitraum 2018–2020 (SWD(2018)0131) durch die Kommission und die gemeinsamen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2018 im Rahmen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und dem westlichen Balkan,

unter Hinweis auf die Berichte der Wahlbeobachtungsmission des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (OSZE/BDIMR) und die Erklärung der Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments zur Präsidentschaftswahl vom 15. April 2018,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Empfehlungen, die auf der 15. Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Montenegro am 16./17. Juli 2018 in Podgorica angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission, der Weltbank und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen 2017 durchgeführten Erhebung zum Thema marginalisierte Roma in den westlichen Balkanstaaten,

unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Montenegro,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0339/2018),

A.

in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland individuell auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste bewertet wird und dass der Zeitplan für den Beitritt dadurch bestimmt wird, wie schnell und in welcher Qualität Reformen umgesetzt werden;

B.

in der Erwägung, dass Montenegro zurzeit beim Beitrittsprozess am weitesten fortgeschritten ist, wobei 31 der 35 Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU eröffnet und die Verhandlungen über drei Kapitel vorläufig abgeschlossen wurden;

C.

in der Erwägung, dass ein konstruktiver Dialog mit den politischen Kräften im Inland und den Nachbarländern ausschlaggebend sein wird, damit beim EU-Beitrittsprozess weitere Fortschritte erzielt werden können;

D.

in der Erwägung, dass Montenegro nach wie vor darauf hinarbeitet, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und dass das Land weiterhin Erfolge bei der Umsetzung der sich aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ergebenden Verpflichtungen erzielt;

E.

in der Erwägung, dass Montenegro von der Heranführungshilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) profitiert;

F.

in der Erwägung, dass Montenegro u. a. die parlamentarischen Strukturen, die Gesetzgebungs- und Aufsichtskapazitäten, die institutionelle Transparenz, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, den innerstaatlichen Umgang mit Fällen von Kriegsverbrechen, die Integrität des Wahlprozesses, die Medienfreiheit und die Bekämpfung der Korruption, der organisierten Kriminalität und der informellen Wirtschaft weiter stärken muss;

1.

begrüßt das kontinuierliche Engagement Montenegros im EU-Integrationsprozess und die fortgesetzten soliden Fortschritte des Landes insgesamt, denen eine breite öffentliche Unterstützung für diese strategische Entscheidung zugrundeliegt;

2.

betont, dass die Umsetzung und Anwendung von Reformen auch künftig ein wichtiger Indikator für eine erfolgreiche Integration sein werden; fordert Montenegro auf, die Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und Maßnahmen besser zu planen, zu koordinieren und zu überwachen, und verlangt, dass die Zwischenkriterien für die Kapitel 23 und 24 fristgerecht umgesetzt werden;

3.

begrüßt die Bewertung der Kommission, wie sie in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2018 über die Strategie für den westlichen Balkan vorgenommen wurde und wonach Montenegro mit starkem politischem Willen, der Durchführung von konkreten und nachhaltigen Reformen und der endgültigen Beilegung der Streitigkeiten mit den Nachbarländern möglicherweise bereits im Jahr 2025 für eine Mitgliedschaft bereit sein könnte;

4.

fordert die Kommission und den Rat auf, für eine geeignete Bestimmung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zu sorgen, um Vorkehrungen für einen möglichen Beitritt Montenegros zur Europäischen Union zu treffen, wie er auch in der Strategie für den westlichen Balkan umrissen wird;

Demokratisierung

5.

erinnert alle Parteien daran, dass ein konstruktives politisches Engagement von einem uneingeschränkt funktionierenden Parlament abhängt, in dem alle Politiker ihrer Verantwortung gegenüber den Wählern gerecht werden, indem sie ihr parlamentarisches Mandat annehmen; begrüßt, dass die meisten Oppositionsparteien nach einem lang anhaltenden Parlamentsboykott ihre Arbeit im Parlament wieder aufgenommen haben; fordert auch alle übrigen Parteien mit Nachdruck auf, ihre Parlamentsarbeit wieder aufzunehmen und entschlossenere Anstrengungen aufzubringen, um einen wirklichen politischen Dialog herbeizuführen, damit sichergestellt wird, dass das Parlament in der Lage ist, seine Aufgabe als Gesetzgebungs- und Kontrollinstanz uneingeschränkt wahrzunehmen, und dabei einen funktionierenden demokratischen Prozess wiederherzustellen;

6.

fordert, dass die Rechtsvorschriften über die öffentliche und politische Teilhabe von Frauen und Minderheiten, insbesondere von Roma (1), umgesetzt werden, wozu auch gehört, eine sinnvolle Beteiligung von Frauen, die Minderheiten angehören, an der Entscheidungsfindung und bei der Besetzung von Stellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung und anderen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen;

7.

fordert die führenden Politiker Montenegros auf, sich auf die verbleibenden Herausforderungen zu konzentrieren und Probleme auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, der Medienfreiheit, der Korruption, der Geldwäsche sowie der organisierten Kriminalität und der damit verbundenen Gewalt anzugehen und sich mit diesen Themen vorrangig zu befassen;

8.

merkt an, dass bei der Präsidentschaftswahl im April 2018 die Grundfreiheiten geachtet wurden; fordert die Regierung auf, mit den Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die vom OSZE/BDIMR ermittelten Unzulänglichkeiten vollumfänglich zu beseitigen und die vorrangigen Empfehlungen der BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vollständig umzusetzen, indem noch anhängige nationale Rechtsvorschriften verabschiedet werden, und die Transparenz und Professionalisierung der Wahlbehörde zu verbessern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess zu stärken; fordert, dass gleichzeitig landesweit Kommunalwahlen abgehalten und dass die Qualität und Transparenz der Wahlen verbessert werden; fordert nachdrücklich, dass den Bestimmungen zur Transparenz der Parteienfinanzierung größere Gewichtung beigemessen wird;

9.

fordert, dass alle mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl umfassend untersucht werden; betont erneut, dass die „Tonbandaffäre“ aus dem Jahr 2012 angemessen weiterverfolgt werden muss; fordert die Agentur für Korruptionsbekämpfung auf, die Überwachung des möglichen Missbrauchs öffentlicher Gelder für parteipolitische Zwecke zu intensivieren;

10.

zeigt sich besorgt über den Beschluss des montenegrinischen Parlaments, Vanja Ćalović Marković aus dem Verwaltungsrat der Agentur für Korruptionsprävention zu entlassen; fordert nachdrücklich, dass der Umgang mit diesem Fall vollständig transparent erfolgt;

Rechtsstaatlichkeit

11.

stellt fest, dass die Prüfbehörde, die Agentur für Korruptionsbekämpfung, der Kontrollausschuss für öffentliches Auftragswesen, die Wettbewerbsagentur und die Behörde für staatliche Beihilfen eine zentrale Rolle spielen, wenn es darum geht, organisierte Kriminalität und Korruption zu bekämpfen; begrüßt, dass mit den fortgesetzten Reformen das Ziel verfolgt wurde, die Kapazität und Unabhängigkeit dieser Einrichtungen zu verbessern, stellt allerdings fest, dass die Effizienz und die Bilanzen verbessert werden müssen, die Korruptionsprävention gefördert werden muss, auch durch geeignete Sanktionen, und die verbleibenden Hindernisse beseitigt werden müssen, damit diese Einrichtungen vollständig unabhängig werden;

12.

nimmt die Fortschritte bei der Stärkung der Kapazität der Agentur für Korruptionsbekämpfung zur Kenntnis, wenn es darum geht, die Wahlkampffinanzierung zu untersuchen; betont, dass jedoch das Vertrauen in die Agentur und deren Ansehen verbessert werden müssen, was dadurch erreicht werden könnte, dass sie sich bei ihrer Arbeit weiterhin jeglicher politischer Einflussnahme verwahrt;

13.

begrüßt die zur Verbesserung der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung und des Informationsaustauschs unternommenen Anstrengungen, legt aber auch nahe, eine bürgerfreundlichere, professionellere und entpolitisierte öffentliche Verwaltung einzurichten; lobt die erhöhte Wirksamkeit bei der Arbeit des Bürgerbeauftragten; fordert, dass die Gesetzesfolgenabschätzungen verbessert und dass umfassende Prüfberichte und inklusive öffentliche Konsultationen zu Gesetzesvorschlägen durchgeführt werden; betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und ein freier Zugang zu Informationen zwecks wirksamer Korruptionsbekämpfung sind, und legt eine Überarbeitung der im Mai 2017 vorgenommenen Änderungen nahe; empfiehlt, dass die Ressourcen und das Humankapital in der öffentlichen Verwaltung optimiert werden;

14.

begrüßt die beachtlichen Fortschritte, die Montenegro bei elektronischen Behördendiensten und der elektronischen Bürgerbeteiligung vorweisen kann, da das Land der E-Government-Erhebung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2016 zufolge nunmehr zu den 25 am weitesten fortgeschrittenen Ländern in diesen Bereichen gehört; fordert die Regierung Montenegros auf, dieses Reformtempo beizubehalten, um die Effizienz der und die Zugänglichkeit zur öffentlichen Verwaltung weiter zu verbessern;

15.

begrüßt die angemessenen Fortschritte, die mit Blick auf die Stärkung der Unabhängigkeit, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Professionalität und der Effizienz der Justizorgane erzielt wurden; fordert, dass Vorkehrungen zum Schutz vor politischer Einflussnahme eingeführt werden und dass Ethikkodizes und Disziplinarmaßnahmen konsequent Anwendung finden; begrüßt, dass neue Richter und Staatsanwälte erstmalig unter Einsatz des neuen Einstellungssystems ernannt wurden;

16.

merkt an, dass die gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem angeblichen Putschversuch vom Oktober 2016 vorangebracht werden müssen, indem die uneingeschränkte justizielle Zusammenarbeit mit Drittländern sichergestellt wird; begrüßt die Entscheidung, die Gerichtsverfahren aus Gründen der Transparenz öffentlich auszustrahlen;

17.

begrüßt, dass die Änderungen am Gesetz über den Justizrat am 29. Juni 2018 angenommen wurden, sodass der Justizrat weiterhin ordnungsgemäß arbeiten kann; merkt an, dass diese Änderungen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission verabschiedet wurden; betont, dass diese Änderungen hinsichtlich der Wahl von Laienmitgliedern in den Rat nur eine vorübergehende Lösung darstellen; fordert nachdrücklich, dass die neu gebildete Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Parlaments diese Angelegenheit zügig beilegt;

18.

ist besorgt über die immer mehr werdenden Fälle von Gewalt und Mord im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, die sich auf den Alltag der einfachen Bürger belastend auswirken; begrüßt, dass die Behörden diese Problematik erkannt haben, fordert jedoch, dass robustere Präventivmaßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Anwendung eines nicht auf einer Verurteilung beruhenden Verfahrens zur Einziehung von Vermögensgegenständen; begrüßt die Untersuchung, Strafverfolgung und Verkündung von Urteilen bei Fällen von Korruption auf hoher Ebene; räumt allerdings ein, dass diese Bilanz weiter gestärkt werden muss, insbesondere bei Geldwäsche und Menschenhandel;

19.

fordert, dass Fortschritte bei der Vermeidung von Interessenkonflikten und der illegalen Bereicherung von Beamten, auch auf kommunaler Ebene, erzielt werden; fordert die Behörden auf, illegal erworbene Vermögenswerte verstärkt einzuziehen, Untersuchungen bei ungerechtfertigter Bereicherung voranzubringen und weitere Schritte zu ergreifen, die zur Zerschlagung krimineller Banden führen, sodass die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität, Wirtschaft und Politik gekappt werden; prangert unterdessen die Praxis an, Strafen zu verhängen, die unterhalb des gesetzlichen Minimums liegen, da sich dies auf die Prävention von Korruptionsdelikten kontraproduktiv auswirkt;

20.

weist darauf hin, dass Montenegro weitere Anstrengungen unternehmen muss, um den wirksamen Schutz des Eigentumsrechts im Einklang mit dem Besitzstand der EU und internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen; fordert die staatlichen Behörden nachdrücklich auf, bei der Durchführung des bestehenden nationalen Rechtsrahmens, einschließlich zu den Eigentumsrechten und der Eigentumsrückgabe, für faire Verfahren innerhalb einer vertretbaren Frist zu sorgen; merkt an, dass eine solide, diskriminierungsfreie und stabile Regelung der Rechte des geistigen Eigentums eine Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger und ausländischer Investoren und für das Unternehmervertrauen ist;

Grenzmanagement und Migration

21.

stellt fest, dass Montenegro bislang gezeigt hat, in der Lage zu sein, Asylanträge zu bearbeiten, unterstreicht allerdings, dass weitere Fortschritte erforderlich sind; legt Montenegro nahe, enger mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenzuarbeiten, um das Grenzmanagement im Einklang mit europäischen Normen zu verbessern, gegen irreguläre Migration vorzugehen und Migrantenschleusernetze auszuheben; fordert, dass die Anstrengungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit intensiviert werden, um kriminellen Organisationen im Zusammenhang mit Menschenhandel sowie dem Drogen- und Tabakschmuggel auf die Spur zu kommen und sie zu zerschlagen; hebt die anhaltenden Sorgen wegen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Montenegro hervor, insbesondere im Umkreis der Freihandelszonen des Landes; fordert die Kommission auf, Montenegro weiterhin dabei zu unterstützen, seine Freihandelszonen zu kontrollieren und darauf hinzuarbeiten, unerlaubten Handel zu unterbinden;

22.

bedauert die mangelnden Fortschritte bei der Bekämpfung von Menschenhandel und fordert nachdrücklich, dass der Verhinderung von organisierter Zwangsprostitution und Kinderbettelei besondere Aufmerksamkeit eingeräumt wird; betont, dass zusätzliche Bemühungen im Hinblick auf die Identifizierung von Opfern und deren Zugang zu Unterstützung, Entschädigung und Schutzmaßnahmen nötig sind; fordert Montenegro auf, die Opfer von Menschenhandel wirksam zu schützen und der Rehabilitation von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sowie Roma-Frauen und -Mädchen besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, da sie sich aufgrund von Armut und Ausgrenzung in einer schwierigen Lage befinden;

Medien

23.

ist zunehmend besorgt über den Stand der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, da in drei aufeinanderfolgenden Berichten der Kommission vermerkt wurde, dass keine Fortschritte erzielt worden seien; weist darauf hin, dass das damit zusammenhängende Kapitel 23 im Dezember 2013 eröffnet wurde und dass das generelle Tempo der Verhandlungen von Fortschritten bei diesem Kapitel und bei Kapitel 24 abhängt; verurteilt mit aller gebotenen Schärfe die Einschüchterung, die Verleumdungskampagnen sowie die verbalen und tätlichen Angriffe gegenüber Journalisten; stellt fest, dass 2017 sieben Fälle von Angriffen auf Journalisten gemeldet wurden; fordert die Regierung eindringlich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten in der Praxis geschützt werden; fordert, dass weitere Schritte unternommen werden, um die Unabhängigkeit von Medien und Journalisten zu sichern, und legt nahe, Daten über Drohungen gegen Journalisten systematisch zu sammeln; merkt an, dass die EU-Delegation in Montenegro die Lage sorgfältig beobachtet;

24.

ist insbesondere besorgt über den am 8. Mai 2018 verübten Angriff auf Olivera Lakić, Journalistin der Zeitung „Vijesti“, und fordert, dass der Fall umfassend untersucht wird; hält es für nicht hinnehmbar, dass sich bei den Untersuchungen früherer Fälle von Gewalt gegen Journalisten nichts getan hat; fordert die Behörden auf, alle Angriffe auf Journalisten aufs Schärfste zu verurteilen und Maßnahmen zum Schutz von Journalisten und zur Beseitigung der Straflosigkeit zu fördern;

25.

bedauert, dass auf den öffentlich-rechtlichen Sender Montenegros (RTCG) und die Agentur für elektronische Medien laufend finanzieller und redaktioneller Druck ausgeübt wird; fordert eindringlich, dass Vorkehrungen zum Schutz vor ungebührlicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme getroffen werden und dass bei staatlicher Werbung in den Medien vollständige Transparenz zugesichert wird; bekräftigt, dass der Sender RTCG und alle anderen Medienunternehmen vor ungebührlicher politischer Einflussnahme geschützt werden müssen; fordert die staatlichen Behörden auf, sowohl für die Medienaufsichtsbehörden als auch für den öffentlich-rechtlichen Sender ausreichend Mittel bereitzustellen, um die finanzielle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Senders RTCG und der Agentur für elektronische Medien gleichermaßen zu sichern, die für eine stabile Medienlandschaft bei Wahlkämpfen von entscheidender Bedeutung sind; bedauert die veränderte Zusammensetzung des RTCG-Rates und die Entlassung der Generaldirektorin von RTCG, Andrijana Kadija; ist der Überzeugung, dass vorzeitige Entlassungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein sollten;

26.

warnt davor, dass die politische Abhängigkeit und Polarisierung der Medien durch deren mangelnde finanzielle Eigenständigkeit noch verschärft werden; vertritt die Auffassung, dass eine transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung der öffentlichen Mittel für Werbung erforderlich ist, und fordert die Behörden auf, alternative Formen indirekter Subventionen zu prüfen, um die Unabhängigkeit der Medien zu fördern;

27.

hebt die Rolle der Agentur für elektronische Medien sowie die Bedeutung einer wirksamen Selbstregulierung hervor, wenn es darum geht, die höchsten ethischen Normen in den montenegrinischen Medien sicherzustellen und die Zahl der Verleumdungsfälle zu verringern; merkt an, dass die Qualität und Professionalität der Medien durch die prekäre Lage von Journalisten untergraben werden;

Zivilgesellschaft und Menschenrechte

28.

hebt die entscheidende Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Verbesserung der Funktionsweise staatlicher Institutionen und der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hervor; verurteilt aufs Schärfste die jüngste Einschüchterung von und die inakzeptable Verleumdungskampagne gegen zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich kritisch gegenüber den alles in allem langsamen oder fehlenden Fortschritten in wichtigen Bereichen der Rechtsstaatlichkeit geäußert haben;

29.

fordert, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in Bereichen, die den zivilgesellschaftlichen Raum betreffen, aufmerksamer vorgegangen wird, damit die Rechtsvorschriften zivilgesellschaftlichen Organisationen keine unverhältnismäßigen Belastungen verursachen und sich auf die Zivilgesellschaft nicht diskriminierend auswirken oder deren Handlungsspielraum einschränken; unterstreicht, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befassen, mit öffentlichen Geldern finanziert werden müssen, auch was Aufsichts- und Interessenverbände sowie kleine Basisorganisationen betrifft; vertritt die Auffassung, dass es zivilgesellschaftlichen Organisationen freistehen sollte, Mittel von anderen Gebern zu erhalten, etwa von privaten Gebern oder von internationalen Organisationen, Gremien oder Agenturen;

30.

nimmt die Änderungen an dem Gesetz über nichtstaatliche Organisationen zur Kenntnis, die dazu bestimmt sind, deren öffentliche Finanzierung zu verbessern, und empfiehlt eine zügige Annahme des dafür erforderlichen Sekundärrechts; bekräftigt seine Forderung nach systematischen, inklusiven, zeitnahen und authentischen Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und der breiteren Öffentlichkeit zu wichtigen EU-bezogenen Legislativreformen, auch was deren Umsetzung auf lokaler Ebene betrifft, um die Entscheidungsfindung demokratischer und transparenter zu gestalten; empfiehlt, dass das finanzielle Regelungsumfeld für zivilgesellschaftliche Organisationen verbessert wird, indem zusätzliche Ressourcen bereitgestellt und klare Regeln festgelegt werden, was staatliche Mechanismen für die Konsultation zivilgesellschaftlicher Organisationen betrifft;

31.

begrüßt die laufende Rechtsangleichung bei den Grundrechten; fordert nachdrücklich, dass der institutionelle Rahmen, mit dem der wirksame Schutz der Rechte ermöglicht wird, gestärkt wird, auch wenn es um Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden, Einschüchterung und tätliche Angriffe geht; fordert, dass das Gesetz über die Religionsfreiheit aktualisiert wird;

32.

begrüßt die bislang unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, fordert jedoch eindringlich, dass die Mechanismen zur Durchsetzung und Überwachung des Schutzes der Menschenrechte verbessert werden, auch indem gegen Frauen und Kinder gerichtete Gewalt bekämpft wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Grundrechtepolitik wirksam umgesetzt wird, insbesondere bei den Themen Gleichstellung der Geschlechter, Rechte von Menschen mit Behinderungen auf soziale Inklusion, Rechte des Kindes und Rechte der Roma, indem ausreichende Haushaltsmittel und Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen und zum Kapazitätsaufbau bei den zuständigen Institutionen bereitgestellt werden; fordert die Behörden auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zwangsverheiratung von Kindern zu unterbinden;

33.

fordert Montenegro eindringlich auf, die vollständige und zeitnahe Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Diskriminierung aufrechtzuerhalten und deren Auswirkungen auf Frauen zu beobachten, die benachteiligten und marginalisierten gesellschaftlichen Gruppen angehören; fordert Montenegro auf, den uneingeschränkten Zugang aller Frauen zur Justiz zu sichern und Frauen, die Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, kostenlosen Rechtsbeistand bereitzustellen, wobei Roma-Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert Montenegro auf, die Rolle und die Kapazitäten seiner einschlägigen Behörden zu stärken, sodass diese besser in der Lage sind, für den Schutz und die Rehabilitation der Opfer zu sorgen und mit Männern vorausschauend zusammenzuarbeiten, damit diese nicht gewalttätig gegenüber Frauen werden; fordert Montenegro mit Nachdruck auf, die Anzahl und die Kapazitäten seiner staatlich betriebenen Schutzeinrichtungen zu erhöhen;

34.

fordert die montenegrinischen Behörden auf, das Klima von gesellschaftlicher Inklusion und Toleranz weiter zu verbessern und wirksame Maßnahmen gegen Hetze, die soziale Ausgrenzung und die Diskriminierung von Minderheiten zu ergreifen; merkt an, dass Montenegro das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht vollständig übernommen hat; legt den zuständigen Behörden nahe, ihre Anstrengungen weiterhin zu intensivieren, um die Rechte von LGBTI-Personen zu wahren; ist nach wie vor besorgt, welche Schwierigkeiten auftreten, wenn es um die Akzeptanz sexueller Vielfalt innerhalb der montenegrinischen Gesellschaft geht; zeigt sich besorgt über die Diskriminierung von Roma-Frauen und -Mädchen und darüber, dass marginalisierten Roma in Montenegro nur eingeschränkt Chancen in allen Bereichen menschlicher Entwicklung offenstehen, wie dies auch aus den Ergebnissen einer 2017 zu diesem Thema durchgeführten Umfrage hervorgeht; betont, wie wichtig es ist, den Bereich KMU zu stärken und durch eine bessere Rechtsetzung und die Umsetzung einer Industriepolitik zu unterstützen;

35.

nimmt weitere Fortschritte bei der Verbesserung der Lage von Minderheiten zur Kenntnis; fordert, dass die multiethnische Identität der Bucht von Kotor geachtet wird und dass zusätzliche Anstrengungen zu deren Schutz unternommen werden;

36.

fordert Montenegro nachdrücklich auf, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit einzuleiten, um die Diskriminierung von und die Gewalt gegen LGBTI-Personen zu bekämpfen, und eine faire Untersuchung und Strafverfolgung bei gegen diese Personen gerichteten Straftaten sicherzustellen;

37.

fordert Montenegro mit Nachdruck auf, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit einzuleiten, um die Berichterstattung über häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen voranzubringen, die Anzahl gut ausgebildeter und geschlechtersensibler Richter zu erhöhen, für die ordnungsgemäße Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten zu sorgen und Dienste für die Opfer in den Bereichen Betreuung, Beratung und Wiedereingliederung aufrechtzuerhalten;

Wirtschaft, Sozialpolitik, Beschäftigung und Bildung

38.

begrüßt die von Montenegro erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung der makroökonomischen Stabilität und der Sanierung der Staatsfinanzen und fordert, dass für Haushaltstransparenz sowie ein solides Beschäftigungs- und Unternehmensumfeld gesorgt wird; hebt hervor, dass Korruption, die informelle Wirtschaft, Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit und umständliche Regulierungsverfahren nach wie vor Wachstum und Investitionen beeinträchtigen; betont, dass das europäische Sozialmodell es erfordert, dass ein Dialog mit allen Wirtschaftsakteuren, einschließlich der Gewerkschaften, geführt wird;

39.

fordert nachdrücklich, dass das gesamte Potenzial digitaler Instrumente im Katasterwesen, bei der Fakturierung und bei der Erteilung von Baugenehmigungen genutzt wird; merkt an, dass der Ausbau von Breitbandanschlüssen für Unternehmen und Haushalte beschleunigt werden muss; betont, dass ein Interoperabilitätsrahmen auf Regierungsebene geschaffen werden muss, um die weitere Digitalisierung und die Vereinfachung der Verwaltungs- und Unternehmensverfahren zu unterstützen; begrüßt den laufenden Ausbau der elektronischen Anmeldung von Online-Unternehmen;

40.

begrüßt die regulatorischen Änderungen im Bildungsbereich und die Bemühungen zur Erhöhung der Quoten des Vorschulbesuchs, auch bei Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, und betont, wie wichtig ein umfassender Ansatz bei der frühkindlichen Entwicklung ist; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, gegen die hohe Langzeitarbeitslosenquote bei jungen Menschen und Frauen vorzugehen, wozu gegebenenfalls auch die Durchführung von geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzungen gehört; nimmt die Vorbereitung eines Weißbuchs zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation zur Kenntnis; betont, dass aktive Arbeitsmarktmaßnahmen eingeführt werden müssen, vor allem für Frauen, auf die sich die Aufhebung ihrer Sozialleistungen negativ auswirkt;

41.

merkt an, dass die Sozialpartner zu Fragen im Bereich der Beschäftigung und sozialen Angelegenheiten wirksam und systematisch konsultiert werden sollten; unterstreicht, dass die Kapazitäten des Sozialrats weiter gestärkt werden müssen; begrüßt die Annahme von Regelwerken im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, ist allerdings weiterhin besorgt über den hohen Prozentsatz von tödlichen Unfällen am Arbeitsplatz und die geringe Anzahl von Arbeitsinspektoren;

42.

begrüßt die verstärkte Teilnahme Montenegros am Erasmus+-Programm und bekundet seine Unterstützung für den Vorschlag der Kommission, die Mittel für Erasmus+ zu verdoppeln; legt eine stärkere Koordinierung bei Querschnittsthemen nahe, die sich auf die Beschäftigung junger Menschen, Inklusion, aktive Bürgerschaft, Freiwilligenarbeit und Bildung auswirken;

Umwelt, Energie und Verkehr

43.

begrüßt, dass Montenegro laut Artikel 1 seiner Verfassung ein ökologischer Staat ist; begrüßt die mögliche Eröffnung von Kapitel 27 des Besitzstands in den Verhandlungen mit Montenegro in diesem Jahr; fordert die Behörden auf, die wertvollsten Gebiete und insbesondere die Artenvielfalt besser zu schützen und Bauvorhaben für Hotels und Wasserkraftwerke zu überprüfen;

44.

merkt an, dass die EU-Umweltnormen beim Ausbau zusätzlicher Kapazitäten in den Bereichen Wasserkraft und Tourismus erfüllt werden müssen, insbesondere wenn dieser Ausbau in geschützten Gebieten erfolgt; ist besorgt über die nicht nachhaltige Entwicklung im Bereich der Wasserkraft, da viele der 80 Wasserkraftprojekte ungeachtet der Anforderungen von Kapitel 27 nicht in Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen oder EU-Rechtsvorschriften entworfen wurden; fordert mit Nachdruck, dass mögliche erneuerbare Energiequellen sowie Energieeffizienzmaßnahmen weiter genutzt werden und dass die Wasser- und Abfallbewirtschaftung verbessert wird; begrüßt die erfolgreiche Angleichung zwischen dem Gesetz Montenegros über den grenzüberschreitenden Strom- und Erdgashandel aus dem Jahr 2016 und dem dritten Energiepaket; würdigt, dass Montenegro die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen verbessern konnte, fordert die Behörden jedoch nachdrücklich auf, die nationalen Rechtsvorschriften vollständig an die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie anzugleichen;

45.

fordert die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Europäische Investitionsbank (EIB) eindringlich auf, ihre Unterstützung für Wasserkraftprojekte zu überdenken und ihre Finanzierung für alle Projekte, die in geschützten Gebieten durchgeführt werden oder keine soliden Ex-ante-Umweltverträglichkeitsprüfungen durchlaufen haben, zurückzuziehen;

46.

betont, dass zeitnahe und genaue Informationen über die Auswirkungen des Autobahnbaus am Fluss Tara für die breite Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall und der Flussbettänderung eingestellt werden müssen, was auch den von Montenegro eingegangenen Zusagen entspricht, Gebiete zu bewahren, die unter besonderem nationalen und internationalen Schutz stehen;

47.

zeigt sich besorgt über den Raumordnungsplan für besondere Zwecke für den Nationalpark Skadar-See; betont, dass von den Großvorhaben, am Fluss Morača Wasserkraftwerke zu bauen, abgesehen werden muss, da sich solche Kraftwerke sehr negativ auf den Skadar-See und den Fluss Tara — die gemäß nationalen und internationalen Rechtsvorschriften unter Schutz stehen — auswirken;

48.

begrüßt die positiven Entwicklungen bei der weiteren Angleichung der nationalen Umwelt- und Klimaschutzvorschriften Montenegros mit dem Besitzstand; fordert die montenegrinische Regierung nachdrücklich auf, Ulcinj Salina sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gemäß den Empfehlungen im Rahmen der von der EU finanzierten Studie zum Schutz von Ulcinj Salina zu schützen; unterstreicht, dass es dringend geboten ist sicherzustellen, dass Ulcinj Salina in das Natura-2000-Netz aufgenommen wird; fordert, dass Meeresschutzgebiete ermittelt und ausgewiesen werden;

49.

hebt die aktive Beteiligung und konstruktive Rolle Montenegros bei der regionalen und internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Berlin-Prozesses und der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans hervor; begrüßt die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-Westlicher Balkan von 2018 in Sofia und die Annahme des IPA-Pakets 2018, das die Finanzierung zweier wichtiger Infrastrukturprojekte umfasst, nämlich der Budva-Umgehung im adriatisch-ionischen Korridor und der Eisenbahnstrecke zwischen Vrbnica und Bar im Korridor Orient-Östliches Mittelmeer; betont, wie wichtig Verkehrswege sind, die eine direkte Verbindung zwischen den Balkanländern und den EU-Märkten herstellen;

50.

begrüßt die Absicht Montenegros, das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) innerhalb der nächsten drei Jahre zu übernehmen und Sekundärrecht zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen von Neuwagen zu verabschieden; merkt an, wie wichtig es ist, Aspekte des EU-EHS, die Lastenteilungsverordnung und den Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus in die nationalen Rechtsvorschriften Montenegros einzugliedern;

51.

begrüßt die kontinuierlichen Anstrengungen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere beim Umweltschutz, wie dies auch in der trilateralen Adria-Initiative umrissen wird;

Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen

52.

begrüßt die kontinuierlichen Bemühungen Montenegros um eine konstruktive regionale Zusammenarbeit und gute bilaterale nachbarschaftliche Beziehungen; unterstützt den Vorschlag, die Roaminggebühren in den Ländern des westlichen Balkans zu senken;

53.

begrüßt die Ratifizierung des Abkommens über die Staatsgrenzen zwischen Montenegro und dem Kosovo; fordert den zügigen Abschluss der Abkommen zur Beilegung ungelöster Grenzstreitigkeiten mit weiteren Nachbarländern;

54.

begrüßt, dass Montenegro und Albanien eine gemeinsame Erklärung und zwölf Abkommen für gegenseitigen Beistand in einer Vielzahl von Bereichen unterzeichnet haben, und erachtet dies als Beispiel einer konstruktiven Zusammenarbeit in der Region;

55.

fordert Montenegro mit Nachdruck auf, seine Anstrengungen zu intensivieren, wenn es darum geht, der Verfolgung von Kriegsverbrechen proaktiv Priorität einzuräumen und diese zu bestrafen und das Schicksal der Vermissten zu klären; begrüßt die Bemühungen um eine Wiedereingliederung von Vertriebenen im Rahmen des regionalen Wohnraumbeschaffungsprogramms; hebt hervor, dass die Staatsanwaltschaft trotz der Annahme von vier Dokumenten im Zusammenhang mit der Strategie zur Untersuchung von Kriegsverbrechen keine weiteren Untersuchungen und Verfahren einleitete und keine neuen Anklagen erhob; ist besorgt darüber, dass die Sonderstaatsanwaltschaft im Jahr 2016 acht neue Fälle eröffnet hat, von denen sich sechs noch immer erst in der Voruntersuchungsphase befinden; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Gründung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien (REKOM); unterstreicht die Bedeutung dieses Prozesses und des aktiven Engagements aller politischer Entscheidungsträger in der Region; begrüßt die öffentliche Unterstützung der REKOM durch den Premierminister;

56.

lobt, dass Montenegro auch in diesem Jahr eine vollständige Angleichung an alle Standpunkte und Erklärungen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erreicht hat, und begrüßt die aktive Teilnahme des Landes an Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); würdigt die Art und Weise, wie die Außenpolitik Montenegros gestaltet wurde; fordert Montenegro auf, sich dem allgemeinen Standpunkt der EU hinsichtlich der Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und den EU-Leitprinzipien für bilaterale Immunitätsabkommen anzuschließen;

57.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der EU bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität und in Fragen der Cyberabwehr;

58.

weist auf die strategische Bedeutung des Beitritts Montenegros zur NATO hin, damit im westlichen Balkan Stabilität und Frieden gesichert sind;

o

o o

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Montenegros zu übermitteln.

(1)  Die Bezeichnung „Roma“ wird als Oberbegriff für verschiedene, teils sesshafte Bevölkerungsgruppen verwendet; er bezieht sich nicht nur auf Roma, sondern auch auf Aschkali, Balkan-Ägypter usw., die sich hinsichtlich Kultur und Lebensweise unterscheiden können.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/164


P8_TA(2018)0484

Situation von Frauen mit Behinderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen (2018/2685(RSP))

(2020/C 363/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und sein Inkrafttreten am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss desVN-BRK (1) durch die Europäische Gemeinschaft, und insbesondere auf dessen Artikel 6 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) und das dazugehörige Fakultativprotokoll (1999),

unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (2),

gestützt auf die Artikel 10, 19 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009 (4),

unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung“,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) mit dem Titel „Poverty, gender and intersecting inequalities in the EU“ (Armut, geschlechtsspezifische und intersektionale Ungleichheiten in der EU) mit besonderem Augenmerk auf sein Kapitel 8 zu „Geschlecht und Behinderung“,

unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex 2017 des EIGE,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Situation von Frauen mit Behinderungen (O-000117/2018 — B8-0418/2018),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der EU über 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben; in der Erwägung, dass jeder vierte Europäer einen Angehörigen mit einer Behinderung hat; in der Erwägung, dass es in der EU etwa 46 Millionen Frauen und Mädchen mit Behinderungen gibt, was etwa 16 % der weiblichen Gesamtbevölkerung und 60 % des Anteils der Menschen mit Behinderungen an der Gesamtbevölkerung entspricht;

B.

in der Erwägung, dass der Begriff „Behinderung“ eine Vielzahl von vorübergehenden, kurzfristigen oder langfristigen persönlichen Umständen umfasst, die auf den jeweiligen Umstand zugeschnittene politische Maßnahmen erfordern und Probleme der psychischen Gesundheit einschließen;

C.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel und die Alterung der Bevölkerung dazu führen, dass mehr Menschen später im Leben an einer Behinderung leiden werden;

D.

in der Erwägung, dass den Menschen mit Behinderungen tagtäglich die Grundrechte verwehrt werden, da sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich Schwierigkeiten beim Zugang zu entlohnter Beschäftigung bestehen, durch die ihnen Rechte verliehen werden; in der Erwägung, dass die berufliche Bildung der Menschen mit Behinderungen nicht dem entspricht, was erforderlich ist und erreicht werden könnte, um ihnen den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermöglichen, die für die Eingliederung in das Arbeitsleben notwendig sind;

E.

in der Erwägung, dass in der EU lediglich 18,8 % der Frauen mit Behinderungen erwerbstätig sind; in der Erwägung, dass 45 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter (d. h. im Alter von 20 bis 64 Jahren) mit Behinderungen erwerbslos sind, während der entsprechende Anteil für Männer bei 35 % liegt;

F.

in der Erwägung, dass 75 % der Menschen mit schweren Behinderungen nicht die Möglichkeit haben, vollständig am europäischen Arbeitsmarkt teilzunehmen, und dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden, bei Frauen mit Behinderungen zwei- bis fünfmal größer ist als bei Frauen ohne Behinderungen;

G.

in der Erwägung, dass 34 % der Frauen mit einem gesundheitlichen Problem oder einer Behinderung in ihrem Leben bereits einmal körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben;

H.

in der Erwägung, dass die Sterilisation von Frauen mit Behinderungen ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung eine weit verbreitete Form der Gewalt ist, von der insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie Roma-Frauen betroffen sind;

I.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Leben und in den Medien nicht sichtbar sind;

J.

in der Erwägung, dass in Europa etwa zwei Drittel der Pflegepersonen Frauen sind; in der Erwägung, dass 80 % sämtlicher Pflegearbeiten in der EU durch unbezahlte informelle Pflegepersonen erbracht werden, von denen wiederum 75 % Frauen sind; in der Erwägung, dass in der Union der wirtschaftliche Wert der unbezahlten, informellen Pflege als Anteil der Gesamtkosten der formellen Langzeitpflege Schätzungen zufolge zwischen 50 % und 90 % liegt;

K.

in der Erwägung, dass die soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Frauen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der wirtschaftlichen und sozialen Gesamtstrategie Europas ist;

L.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen häufig der Mehrfachdiskriminierung u. a. aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und ihrer Geschlechtsmerkmale ausgesetzt sind, was zur Feminisierung der Armut beiträgt;

M.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen und insbesondere Frauen mit Behinderungen ein geringeres Einkommen haben und einem höheren Risiko der Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Armut und Ausgrenzung weiterhin bestehen, wenn der Sozialschutz offensichtlich unzureichend ist; in der Erwägung, dass sich die Situation von erwerbstätigen Frauen mit Behinderungen im Laufe der Zeit im Vergleich zu Männern verschlechtert hat (der Anteil der Frauen, die mit Erwerbstätigenarmut konfrontiert sind, lag 2007 bei 10 % und 2014 bei 12 %);

N.

in der Erwägung, dass die technologischen Entwicklungen sowohl Chancen als auch Herausforderungen bergen, insbesondere für Frauen mit Behinderungen, da die berufstätige Bevölkerung zunehmend digitale Instrumente verwendet;

O.

in der Erwägung, dass es weiterhin Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitszentren, Krankenhauspflege, Hilfsmitteln, Medikamenten und wesentlichen Therapien für die Überwachung und Rehabilitation gibt; in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mobilitätsprobleme bestehen, sei es aufgrund baulicher Hindernisse, die den Verkehr in öffentlichen Räumen und auf Straßen behindern, oder aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu öffentlichen und gemeinschaftlichen Verkehrsmitteln; in der Erwägung, dass es weiterhin Kommunikationshindernisse gibt (wie der Mangel an Gebärdensprachdolmetschern im öffentlichen Dienst und die schlechte Zugänglichkeit für gehörlose Menschen zu Fernsehdiensten), durch die der Zugang zu öffentlichen Diensten und Informationen eingeschränkt und verhindert wird; in der Erwägung, dass Unterstützung, Schutz, Kommunikation, Betreuungs- und Gesundheitsdienstleistungenbeispielsweise in den Bereichen Basisgesundheitsversorgung, Gewalt gegen Frauen, Kinderbetreuung und Mutterschaft, allen Frauen und insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen uneingeschränkt in sämtlichen Sprachen, Formen und Formaten zur Verfügung stehen sollten;

P.

in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 29 VN-BRK am politischen und öffentlichen Leben, wo sie oft unterrepräsentiert sind, ein frommer Wunsch, insbesondere für Frauen, bleiben wird, wenn das Problem nicht angemessen angegangen wird;

Q.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen ungeachtet der zahlreichen internationalen Übereinkommen und Bestimmungen der europäischen Rechtsvorschriften sowie der aktuellen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ihre Bürgerrechte und ihre sozialen Rechte noch immer nicht uneingeschränkt wahrnehmen können; in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zu Kultur, Sport und Freizeit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben nicht gewährleistet sind; in der Erwägung, dass die in diesen Bereichen tätigen Fachkräfte nicht hinreichend geschätzt werden; in der Erwägung, dass alle vorstehend genannten Übereinkommen und Bestimmungen systematisch missachtet werden, während den Arbeitnehmern und Menschen mit Behinderungen weiterhin die Grundrechte verwehrt werden; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen nach wie vor von den Beschlussfassungsverfahren und dem Fortschritt in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgegrenzt sind;

R.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 nicht durchgängig berücksichtigt wurde;

S.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Diskriminierung wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen ist; in der Erwägung, dass für Gleichbehandlung gesorgt werden kann, indem positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung von Frauen mit Behinderungen und Müttern von Kindern mit Behinderungen verstärkt werden;

T.

in der Erwägung, dass zu einem durchgängigen Ansatz für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen beigetragen werden kann, indem in die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 eine Geschlechterperspektive aufgenommen wird;

U.

in der Erwägung, dass der Monatslohn von Männern mit Behinderungen höher ist als der von Frauen mit Behinderungen, während beide Löhne im Allgemeinen niedriger sind als der von anderen Arbeitnehmern, was nach wie vor eine diskriminierende Gegebenheit darstellt;

V.

in der Erwägung, dass der derzeitige Arbeitsmarkt instabil und prekär ist und die Zunahme der Arbeitslosigkeit eine Verringerung der Möglichkeiten des Zugangs zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen bedeutet;

W.

in der Erwägung, dass es im staatlichen Schulsystem an personellen, materiellen und pädagogischen Mitteln mangelt, um Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen angemessen zu unterstützen und wirksam einzubeziehen; in der Erwägung, dass die vollständige Integration in die Gesellschaft hauptsächlich durch hochwertige Beschäftigung und eine zugängliche Bildung erreicht wird; in der Erwägung, dass die Beschäftigung nicht nur als Einkommensquelle angesehen wird, sondern auch zu einem Mechanismus der sozialen Integration geworden ist, da sie eine Verbindung zur Gesellschaft, zu zwischenmenschlichen Beziehungen und zu einem Gefühl der Teilhabe am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben schafft;

X.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen besondere Formen des Missbrauchs erfahren können, die schwer zu erkennen sind, wie z. B. das Entfernen oder Zerstören der Mobilitätshilfen einer Person oder die Verweigerung des Zugangs zu Ressourcen für Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft bzw. zu Terminen im Rahmen der Gesundheitsversorgung;

Y.

in der Erwägung, dass die Brustkrebsraten bei Frauen mit Behinderungen viel höher sind als bei der allgemeinen weiblichen Bevölkerung, da es an geeigneten Vorsorge- und Diagnosegeräten mangelt;

Z.

in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex 2017 des EIGE zeigt, dass durchschnittlich 13 % der Frauen mit Behinderungen einen ungedeckten medizinischen Bedarf und 12 % einen ungedeckten zahnmedizinischen Bedarf haben, während im Falle von Frauen ohne Behinderungen 5 % einen ungedeckten medizinischen Bedarf haben;

Allgemeine Empfehlungen

1.

erklärt erneut, dass es allen Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden sollte, ihre Rechte auf der Grundlage von Inklusion und uneingeschränkter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in vollem Umfang wahrzunehmen; betont, dass dies nur möglich ist, wenn aktive und öffentliche Maßnahmen umgesetzt und die Barrieren für die Teilhabe beseitigt werden;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Unterstützung ihrer Familien umzusetzen, und die Verantwortung für die wirksame Verwirklichung ihrer Rechte unbeschadet der Rechte und Pflichten der Eltern oder Vormunde zu übernehmen; fordert ferner die Entwicklung einer Pädagogik, mit der die Gesellschaft für die Pflichten der Achtung vor und Solidarität mit Menschen mit Behinderungen sensibilisiert wird, um der sozialen Diskriminierung, der sie ausgesetzt sind, entgegenzuwirken;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Ratifizierung des VN-BRK nachzukommen, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte und Freiheiten sowie die darin verankerten Verantwortlichkeiten, insbesondere in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Sozialschutz, Wohnen, Mobilität, Zugang zu Gerichten, Kultur, Sport, Freizeit und Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben, sowie die in dem VN-BRK festgelegten spezifischen Verantwortlichkeiten für die Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten;

4.

hebt hervor, dass Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung unter doppelter Diskriminierung leiden, und dass es dabei sogar oft zu Mehrfachdiskriminierung kommt, wenn sie nicht nur wegen ihres Geschlechts und ihrer Behinderung, sondern darüber hinaus auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihres Herkunftslandes, ihrer Klasse, ihres Migrationsstatus, ihres Alters, ihrer Religion oder ihrer ethnischen Merkmale diskriminiert werden;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Perspektive von Frauen und Mädchen mit einer Behinderung in ihrer Strategie, ihren Maßnahmen und ihren Programmen für die Gleichstellung der Geschlechter, eine Geschlechterperspektive in ihren Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen und sowohl eine Geschlechter- als auch eine Behindertenperspektive in allen anderen Maßnahmen zu berücksichtigen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen zu fördern, um Menschen mit Behinderungen bei ihren täglichen Aktivitäten zu unterstützen;

7.

betont, dass die Anzahl der älteren Menschen zunimmt und dass Angaben der Weltgesundheitsorganisation zufolge Behinderungen unter Frauen häufiger sind, weil Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung besonders von Behinderung betroffen sind; betont, dass der Anteil der Frauen mit Behinderungen daher proportional zunehmen wird;

8.

betont, dass in allen Bereichen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallen, bzw. wann immer dies angezeigt ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um die Formen intersektioneller Mehrfachdiskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermitteln;

9.

fordert das EIGE auf, weiterhin Analysen und Beiträge auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die besondere Situation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf der intersektionellen Diskriminierung liegt;

10.

erklärt erneut, dass Frauen mit Behinderungen in Konfliktländern und -regionen oft mit noch größeren Herausforderungen und Gefahren konfrontiert sind; betont daher, dass das auswärtige Handeln der EU auf den Schutz von Frauen mit Behinderungen ausgelegt sein muss;

Rechte von Frauen mit Behinderungen

11.

betont, dass Frauen mit Behinderungen die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf den Zugang zu hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher Bildung, Gesundheitsversorgung, einschließlich transgendergerechter Gesundheitsversorgung und im Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, Beschäftigung, Mobilität, Familienleben, Selbstbestimmung über den eigenen Körper, Sexualität und Ehe sowie Garantien für die Achtung dieser Rechte gewährleistet sein müssen;

12.

weist darauf hin, dass die Behörden auf allen Ebenen und die einschlägigen Interessenvertreter das Recht auf ein unabhängiges Leben achten und wahren müssen und daher die notwendigen Instrumente und Unterstützung bereitstellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen, die freie Wahl und Kontrolle über ihr eigenes Leben und ihren eigenen Lebensstil wahrnehmen können;

13.

betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über ihre Rechte und die Dienste, die den Bürgern zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden müssen; betont, dass diese Informationen auf einfache und sichere Weise bereitgestellt werden müssen, wobei die unterschiedlichen Kommunikationsmethoden, -medien und -formate zu berücksichtigen sind, die von ihnen ausgewählt und an ihre Bedürfnisse angepasst werden; betont, dass das Recht auf Information nicht mit dem Konzept verwechselt werden darf, dass der Zugang zu Rechten aktiv zu suchen ist (Verlagerung der Verantwortung für die Verwirklichung des Rechts auf die Bedürftigen), da die Mitgliedstaaten die Verantwortung dafür übernehmen müssen, alle Menschen mit Behinderungen zu erreichen und ihnen die durch Gesetze oder internationale Übereinkommen festgelegten Rechte sicherzustellen und zu garantieren;

14.

fordert die Integration von Menschen mit Behinderungen in die regulären Strukturen der Gesellschaft auf allen Ebenen, einschließlich Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die anhaltende und allgemeine Nutzung spezieller Strukturen oder Dienstleistungen zu einer Segregation führt und die Chancengleichheit verringert;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu barrierefreien Orte, z. B. in Form von Klubs und Vereinigungen, haben müssen;

16.

fordert die EU auf, die Barrieren für das Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, insbesondere im Hinblick auf die Europawahlen im Jahr 2019;

17.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts durchzusetzen, die Lohndiskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, zu gewährleisten;

Barrierefreiheit

18.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit durchzusetzen, zumal Letztere einen grundlegenden Schritt in Richtung Inklusion darstellt sowie eine unverzichtbare Bedingung für die Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; betont ferner, dass es von Bedeutung ist, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit in Bezug auf Barrierefreiheit und Mobilität geachtet werden;

19.

drängt darauf, dass die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Verkehr, Stadtplanung und Wohnraum treffen;

20.

ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen viel zu oft der Zugang zu Einrichtungen, die im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der einschlägigen Rechte tätig sind, verweigert wird; hält es für besorgniserregend, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Bezug auf die Verwendung von Verhütungsmitteln eine Einwilligung nach erfolgter Aufklärung verwehrt wird und sie sogar dem Risiko ausgesetzt sind, zwangssterilisiert zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Legislativmaßnahmen umzusetzen, damit die körperliche Unversehrtheit von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie ihre Wahlfreiheit und die Selbstbestimmung in Bezug auf ihr Sexualleben und ihre Familienplanung gewahrt bleiben;

21.

ist besorgt darüber, dass es nur in wenigen Ländern Bestimmungen zur Gewährleistung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts gibt; stellt fest, dass die rechtliche Anerkennung des Geschlechts Frauen und Mädchen unter Vormundschaft unter Umständen auch dann nicht zugänglich ist, wenn sie vorgesehen ist; stellt fest, dass Frauen und Mädchen mit psychischen Gesundheitsproblemen in Bezug auf den Zugang zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts behindert werden, weil dafür eine psychiatrische Begutachtung notwendig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche Bestimmungen über die Anerkennung des Geschlechts anzunehmen, die auf dem Grundsatz der Selbstbestimmung beruhen und dem Bedarf von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Barrierefreiheit entsprechen;

22.

weist in Bezug auf das Verkehrswesen darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Bereich des öffentlichen Verkehrs Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen auflegen müssen und dass gleichzeitig auch architektonische Barrieren beseitigt werden müssen; fordert den Rat und die Kommission auf, die für die Förderung entsprechender Maßnahmen erforderlichen EU-Mittel bereitzustellen;

Arbeits- und Arbeitsplatzbeziehungen im Hinblick auf hochwertige Beschäftigung und eine angemessene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass mit den einschlägigen Maßnahmen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden sollte, zumal dieser Zugang eine Bedingung für gesellschaftliche Inklusion darstellt, womit die Chancengleichheit gefördert wird;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Formen arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten, in deren Rahmen den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird, und zwar insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit; betont, dass spezifische arbeitsrechtliche Bestimmungen ausgearbeitet werden müssen, die den Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen in Bezug auf Schwangerschaft und Mutterschaft Rechnung tragen und mit denen der Verbleib auf dem Arbeitsmarkt sowie der Arbeitsschutz gewährleistet werden;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit der Mutterschutz, der Vater- und Elternurlaub sowie Regelungen über flexible Arbeitszeitmodelle entsprechend den variierenden Bedürfnissen in Bezug auf Mehrlingsgeburten, Frühgeburten, Adoptiveltern, Ko-Elternschaft, Eltern mit Behinderungen, Eltern mit psychischen Gesundheitsproblemen und Eltern mit Kindern mit Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder psychischen Gesundheitsproblemen angewendet werden;

26.

fordert, dass das Recht auf Gesundheit und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen am Arbeitsplatz und von Berufskrankheiten bei Menschen mit Behinderungen gefördert werden;

27.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Fortschritte bei der Bekämpfung der intersektionellen Diskriminierung Fachwissen bereitzustellen;

28.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu fördern und zu unterstützen, gegen intersektionelle Diskriminierung vorzugehen, die aufgrund des Zusammenwirkens der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks, der sexuellen Orientierung, sexueller Merkmale und einer Behinderung erfolgt, und zu diesem Zweck Schulungen zum Thema Vielfalt durchzuführen und gemeinsam mit Arbeitgebern an Maßnahmen für den Arbeitsplatz — etwa die Förderung anonymisierter Einstellungsverfahren — zu arbeiten;

Bildung

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung der Vorschulbetreuung den Schwerpunkt nicht allein auf Barrierefreiheit zu legen, sondern auch auf die Qualität und Erschwinglichkeit der Betreuung, und zwar insbesondere in Bezug auf Kinder mit Behinderungen, und fordert sie ferner auf, dabei auch den Bedürfnissen von Eltern mit Behinderungen Rechnung zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die öffentlichen Investitionen in die frühkindliche Bildung und Betreuung dieser Personengruppen zu verbessern;

30.

betont, dass es wichtig ist, Frauen mit Behinderungen in die allgemeinen Bildungs- und Berufssysteme zu integrieren;

31.

betont, dass ein höherer Standard und höhere Qualität in Bildung und Ausbildung zu einer besseren Teilhabe von Frauen mit Behinderungen führen wird, da die Bildung zu den Instrumenten zählt, mit denen der gesellschaftliche Fortschritt am stärksten beeinflusst werden kann, sofern das Wissen und die Werte vermittelt werden, die notwendig sind, um für vermehrtes Wohlergehen und wirtschaftliches sowie persönliches Wachstum zu sorgen; betont, dass hochwertige Bildung und Ausbildung für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass beim Zugang zu Bildung wirklich Chancengleichheit herrscht, und im Hinblick auf dieses Ziel zu gewährleisten, dass die Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die einzelstaatlichen Bildungssysteme auch wirklich auf allen Ebenen greift; fordert, dass sonderpädagogischer Förderbedarf und einschlägiges Lehrmaterial gefördert und durch inklusive Schulen gestützt werden, damit für einen gleichberechtigten Zugang zu den Bildungssystemen gesorgt ist und auch gleichwertige Erfolge erzielt werden;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Erwachsene mit Behinderungen im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems eine hochwertige Ausbildung erhalten, d. h. den Zugang insbesondere der am stärksten benachteiligten Gesellschaftsgruppen zu gewährleisten;

34.

fordert Maßnahmen im Bereich Bildung, mit denen darauf hingewirkt wird, die zahlreichen Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen nach wie vor konfrontiert sind, zu beseitigen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Einrichtungen der allgemeinen Bildung für die physischen und/oder pädagogischen Bedingungen zu sorgen, die notwendig sind, damit Menschen mit Behinderungen sie besuchen können; betont daher, dass die Zahl der Begleitungslehrer für Kinder mit Behinderungen erhöht werden muss;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien — und zwar auch für den Bildungskontext und das Internet — zur Bekämpfung des Mobbings und der Belästigung gegen Kinder und Jugendliche aufgrund einer Behinderung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks, der sexuellen Orientierung, des Migrationsstatus, der Klassenzugehörigkeit, des Alters, der Religion oder der ethnischen Zugehörigkeit auszuarbeiten;

36.

erinnert daran, dass den Bedürfnissen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bei der Ausgestaltung und Umsetzung von EU-Programmen und -Initiativen Rechnung getragen werden muss, und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Mobilität und Maßnahmen für Jugendliche, und dass alle einschlägigen Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Beteiligung an solchen Maßnahmen zu unterstützen;

Gesundheit

37.

ist der Ansicht, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer und auch zahnmedizinischer Versorgung haben müssen, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht, etwa in Bereichen wie gynäkologische Beratung, medizinische Untersuchungen, sexuelle und reproduktive Gesundheit, Familienplanung und entsprechend angepasste Unterstützung während der Schwangerschaft sowie spezifische Gesundheitsdienste für Transpersonen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass in diesen Bereichen öffentliche Investitionen getätigt werden und dass im Rahmen ihres Gesundheitswesens für einen ordnungsgemäßen Zugang zu diesen Diensten gesorgt ist;

38.

betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Informationen erhalten müssen, die sie benötigen, um in Bezug auf ihre Gesundheit eigenständige Entscheidungen treffen zu können; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um gegen Zwangssterilisierungen vorzugehen;

39.

fordert die Kommission auf, ähnlich den Barcelona-Zielen Ziele für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen einzuführen, die Überwachungsinstrumente zur Bewertung der Qualität, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit dieser Dienste umfassen;

40.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu erreichen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang sowohl zu spezifischen Gesundheitsdiensten für Menschen mit Behinderungen als auch zu den allgemeinen Gesundheitsdiensten haben;

41.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Fortschritte bei der Bekämpfung der intersektionellen Diskriminierung Fachwissen bereitzustellen;

Geschlechtsspezifische Gewalt

42.

begrüßt den Beschluss des Rates, dass die EU das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) unterzeichnet, als wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen; fordert die EU auf, das Übereinkommen von Istanbul rasch zu ratifizieren, und fordert die Mitgliedstaaten, die es noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun; bestärkt den Rat darin, den Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen möglichst rasch zu vollziehen;

43.

betont mit Sorge, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und insbesondere von häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung zu werden, für Frauen und Mädchen mit Behinderungen erhöht ist; weist darauf hin, dass dies auch auf Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung zutrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen und hochwertige, barrierefreie, spezifisch angepasste Dienste einzurichten, um der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein Ende zu machen und Gewaltopfer zu unterstützen, und fordert sie auf, zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass Personal geschult wird, das spezifische Beratung erbringen und für angemessenen Rechtsschutz und rechtliche Unterstützung sorgen kann;

44.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, das gesamte medizinische und pädagogische Personal im Bereich Prävention der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie entsprechender Gewalt gegen Angehörige dieser Gruppen zu schulen;

45.

fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende europäische Strategie für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vorzulegen, die einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Prävention und Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt umfasst und in deren Rahmen Frauen und Mädchen mit Behinderungen besonders Rechnung getragen wird; fordert ferner, dass die EU eine Beobachtungsstelle für geschlechtsspezifische Gewalt einrichtet;

46.

fordert, dass spezifische Maßnahmen ergriffen werden, mit denen Gewalt gegen und die Misshandlung von Menschen mit Behinderungen und Lernschwierigkeiten, insbesondere Frauen und Mädchen, bekämpft werden, darunter auch Einschüchterung im Internet, Mobbing und Belästigung sowie Gewalt im Kontext der beruflichen und informellen Pflege;

Digitale und mediale Inklusion

47.

betont, dass mehr unternommen werden muss, um Stereotype und Vorurteile im Zusammenhang mit Behinderungen zu überwinden, und dass die Sichtbarkeit von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in den Medien erhöht werden muss, damit sich die vorherrschenden sozialen Normen, die zu Ausgrenzung führen, ändern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter bei Medienorganisationen, in Vertretungsgremien und Ausbildungseinrichtungen und insbesondere in deren Verwaltungsgremien zu fördern und in öffentliche Sensibilisierungskampagnen zu investieren sowie die erzielten Fortschritte aufmerksam zu überwachen und entsprechende Folgemaßnahmen zu treffen;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme und Dienstleistungen für Frauen mit Behinderungen aufzulegen und den Schwerpunkt dabei auf digitale Inklusion zu legen und zur Geltung zu bringen, dass die Digitalisierung für Frauen mit Behinderungen großes Potenzial birgt;

49.

betont, dass die Barrierefreiheit der Mediendienste verbessert werden muss und dass es vollumfänglich barrierefreier Internetdienste des höchsten Exzellenzstandards bedarf, die an den Bedarf von Menschen mit Behinderungen angepasst sind;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rundfunkveranstalter darin zu bestärken, Frauen mit Behinderungen umfassend als Teilnehmer und Moderatoren in allen Rundfunkmedien einzubeziehen;

Gesetzgebung und Umsetzung

51.

bedauert, dass im Rahmen der aktuellen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Jahre 2010–2020 die Annahme wirksamer Rechtsakte, Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung der Segregation und Ablehnung von Frauen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt, im politischen Leben, an Schulen und in anderen Lernumfeldern nicht vorangetrieben wurde;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuführen, um die Teilhabe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen am öffentlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu fördern und zu stärken, und zwar insbesondere durch einen Abbau der Barrieren im Bereich Mobilität und durch die Bestärkung von Frauen im Hinblick auf die Gründung von und den Beitritt zu Organisationen und Netzwerken sowie durch Ausbildungsmaßnahmen und Mentorenprogramme;

53.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen aufzulegen, in deren Rahmen Ausbildungsmaßnahmen, die Vermittlung von Stellen, der Zugang zu Beschäftigung, die Erhaltung von Beschäftigungsverhältnissen, eine gleichberechtigte Karriereentwicklung, Anpassungen am Arbeitsplatz und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gefördert werden;

54.

fordert die Kommission auf, gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen positive Maßnahmen aufzulegen, um die Durchsetzung der Rechte von Mädchen und Frauen mit Behinderungen zu fördern, einen Mechanismus zur Überwachung der Fortschritte einzurichten und Finanzmittel für die Erhebung von Daten und Forschung über Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitzustellen;

55.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2020–2030 vorzulegen, in der festgelegt wird, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig in künftige Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der EU einfließen, und die dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie den Grundsätzen des Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 Rechnung trägt, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen ihre Rechte wie alle anderen Menschen uneingeschränkt wahrnehmen können;

56.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegten Standards in ihren rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen zu verankern, damit dafür gesorgt ist, dass sich der auf den Menschenrechten basierende Ansatz in Bezug auf Behinderungen umfassend in den Gesetzen und in der Politikgestaltung widerspiegelt;

57.

betont, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen eingehend konsultiert und aktiv einbezogen werden sollten, was die Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Strategien angeht, mit denen für Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit gesorgt werden soll, sowie auch in die Überwachung der einschlägigen Umsetzung; fordert einen echten strukturierten Dialog zwischen der EU und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, was die Ausarbeitung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2020–2030 angeht;

58.

betont, dass Organisationen von Menschen mit Behinderungen in die Vorbereitung, Ausführung und Ex-post-Bewertung im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU einbezogen werden müssen;

Finanzierung

59.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Strukturfonds zu optimieren, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, um die Barrierefreiheit und Diskriminierungsfreiheit in Bezug auf Frauen mit Behinderungen zu fördern, und fordert sie auf, die Sichtbarkeit von verfügbaren Fördermöglichkeiten zu erhöhen, beispielsweise für Start-up-Unternehmen und für die allgemeine Förderung des Unternehmertums;

o

o o

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(4)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 29. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/173


P8_TA(2018)0483

Schutz der akademischen Freiheit im auswärtigen Handeln der EU

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz der akademischen Freiheit im auswärtigen Handeln der EU (2018/2117(INI))

(2020/C 363/24)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Unionund den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 13,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 angenommen hat,

unter Hinweis auf die vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 12. Mai 2014 angenommenen Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline,

unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich,

unter Hinweis auf die Empfehlung über den Status von Hochschullehrern, die die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) in ihrer 29. Sitzung vom 21. Oktober bis 12. November 1997 angenommen hat,

unter Hinweis auf die durch den World University Service im September 1988 angenommene Lima-Deklaration über Akademische Freiheit und Autonomie für tertiäre Bildungseinrichtungen,

unter Hinweis auf die Resolution 29/7 über das Recht auf Bildung, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner 42. Sitzung vom 2. Juli 2015 angenommen hat,

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die er bei seiner einundzwanzigsten Tagung am 8. Dezember 1999 angenommen hat,

unter Hinweis auf das Gutachten 891/2017 der Venedig-Kommission,

unter Hinweis auf die Berichte der nationalen, europäischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen und insbesondere den Bericht mit dem Titel „Principles of State Responsibility to Protect Higher Education from Attack“ (Grundsätze der Verantwortung der Staaten für den Schutz der Hochschulbildung vor Angriffen),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Grundrechten,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0403/2018),

A.

in der Erwägung, dass die UNESCO die Freiheit der Lehre als das Recht definiert, ohne Einschränkungen durch eine vorgegebene Doktrin zu lehren, Meinungen auszutauschen, zu forschen und die Ergebnisse zu verbreiten sowie die Meinungsfreiheit im Hinblick auf die Einrichtung oder das System, in der bzw. dem man arbeitet, den Schutz vor institutioneller Zensur und die Freiheit, sich an akademischen Berufsverbänden oder Vertretungsorganen zu beteiligen, wahrzunehmen;

B.

in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass alle anderen Menschenrechte wahrgenommen und eine nachhaltige Entwicklung erzielt werden können; in der Erwägung, dass dieses Recht nur in einem Umfeld wahrgenommen werden kann, in dem die akademische Freiheit gewährleistet ist und die Hochschuleinrichtungen unabhängig sind;

C.

in der Erwägung, dass in der Lima-Deklaration über akademische Freiheit und Autonomie für tertiäre Bildungseinrichtungen der Begriff „akademische Freiheit“ als die Freiheit der Mitglieder der akademischen Gemeinschaft — d. h. aller Menschen, die in einer tertiären Bildungseinrichtung lehren, studieren, forschen und arbeiten — definiert wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Wissen durch Forschung, Studium, Diskussion, Dokumentation, Produktion, Kreation, Lehre, Vorlesungen und schriftliche Arbeiten zu erwerben, weiter zu entwickeln und zu vermitteln;

D.

in der Erwägung, dass dieser Definition maßgebliche demokratische Werte zugrunde liegen müssen, etwa die Grundsätze des gleichberechtigten Zugangs und der Diskriminierungsfreiheit, Rechenschaftspflicht, kritisches und eigenständiges Denken, institutionelle Autonomie und soziale Verantwortung; in der Erwägung, dass es keine Demokratie geben kann, wenn keine akademische Freiheit gegeben ist, zumal diese die Grundlage für fundierte Debatte bildet;

E.

in der Erwägung, dass die akademische Freiheit eine Grundvoraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist, insbesondere für die Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgeschriebenen Ziele für nachhaltige Entwicklung, bei denen Bildung, wissenschaftliche Forschung und Innovationen von zentraler Bedeutung sind;

F.

in der Erwägung, dass Autonomie eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Bildungseinrichtungen ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können; in der Erwägung, dass die akademische Freiheit laufend und wachsam vor unzulässigem Druck durch den Staat oder aufgrund wirtschaftlicher Interessen geschützt werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die akademische Freiheit — einschließlich der damit verbundenen Gedankenfreiheit, Meinungsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit, der Reisefreiheit und der Weisungsfreiheit — dazu beiträgt, dass der Freiraum entsteht, der es den Mitgliedern einer offenen und stabilen pluralistischen Gesellschaft ermöglicht, frei zu denken, bestimmte Auffassungen in Frage zu stellen, sich auszutauschen und Erkenntnisse zu erzeugen, sich anzueignen und zu verbreiten;

H.

in der Erwägung, dass die Angriffe auf die akademische Freiheit die Forschung, das Studium die Lehre, den öffentlichen Diskurs und das Recht auf Bildung untergraben und somit der akademischen Qualität und der Entwicklung in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur zuwiderlaufen; in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen Probleme mithilfe der Vernunft und auf der Grundlage von Nachweisen und Überzeugungsarbeit gelöst werden sollten;

I.

in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung, Lehre und Forschung nur in einem Umfeld uneingeschränkt wahrgenommen werden kann, in dem die akademische Freiheit gewährleistet ist;

J.

in der Erwägung, dass die akademische Freiheit im EU-Beitrittsprozess unbedingt angemessen thematisiert werden muss, damit verhindert wird, dass es in den EU-Mitgliedstaaten zu Angriffen auf die akademische Freiheit kommt, wie etwa die Versuche, die Central European University (CEU) in Budapest zu schließen, die zur Folge haben dürften, dass die Studierenden ab 2019 stattdessen in Wien zugelassen werden, und die Abschaffung des Studiengangs Gender-Studies in Ungarn; in der Erwägung, dass sich die Bewerberländer zu grundlegenden Werten der Hochschulbildung bekennen sollten, unter anderem zur akademischen Freiheit und zur institutionellen Autonomie;

K.

in der Erwägung, dass die akademische Gemeinschaft und Bildungseinrichtungen zunehmend von Regierungen, Wirtschaftsakteuren oder sonstigen nichtstaatlichen Akteuren beeinflusst oder unter Druck gesetzt oder auch entsprechenden repressiven Maßnahmen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass weltweit jährlich von hunderten Angriffen auf Mitglieder von Universitäten bzw. Hochschuleinrichtungen und ihre Mitglieder berichtet wird, etwa von Tötungen, Gewalt, Verschwindenlassen von Personen, ungerechtfertigter Freiheitsentziehung/Inhaftierung, ungerechtfertigter Strafverfolgung, Verlust des Arbeitsplatzes, ungerechtfertigten Entlassungen, ungerechtfertigtem Ausschluss vom Studium, Reisebeschränkungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderen extremen oder systematischen Bedrohungen; in der Erwägung, dass die akademische Freiheit auch in den Mitgliedstaaten der EU und bei ihren engsten Partnern verletzt wird;

L.

in der Erwägung, dass Kürzungen der öffentlichen Mittel für den Bereich Bildung, etwa die höhere Bildung, die akademische Freiheit in Gefahr bringen, da dann alternative Einnahmequellen benötigt werden, was umso gefährlicher ist, wenn die entsprechenden Drittmittel von ausländischen autoritären Regimen oder multinationalen Konzernen stammen;

M.

in der Erwägung, dass ausländische Bildungseinrichtungen in der EU von nationalen Regierungen angegriffen werden und unmittelbar von Verstößen gegen die akademische Freiheit betroffen sind;

N.

in der Erwägung, dass sich die Versuche, Hochschuleinrichtungen bzw. ihre Wissenschaftler und Studierenden und ihr sonstiges Personal zu kontrollieren oder mundtot zu machen, bei Weitem nicht nur auf die unmittelbar betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen auswirken, sondern weitreichende Auswirkungen auf die Gesellschaft haben, zumal sie den Freiraum für eine inklusive demokratische Teilhabe verringern und der Redefreiheit sowie der Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns aller Bürger zuwiderlaufen und somit verhindert wird, dass in künftigen Generationen hochqualifizierte Akademiker und Wissenschaftler herausgebildet werden;

O.

in der Erwägung, dass der Staat dafür sorgen muss, dass für Bildung Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen und auch wirklich ausbezahlt werden, damit das Recht auf Bildung umfassend gewahrt und die akademische Freiheit sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass finanzielle Sparmaßnahmen und wirtschaftliche Zwänge der akademischen Freiheit weltweit und auch in der EU nach wie vor stark zuwiderlaufen;

P.

in der Erwägung, dass Verstöße gegen die akademische Freiheit selten im Kontext der Menschenrechte angesprochen werden, weil einerseits Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend über Themen im Zusammenhang mit der akademischen Freiheit informiert sind und andererseits bei Vorwürfen oft auf Verstöße gegen andere Rechte wie die das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung Bezug genommen wird; in der Erwägung dass die Standards in diesem Bereich daher nicht ausgereift sind und Verstöße gegen die akademische Freiheit zu selten gemeldet werden;

Q.

in der Erwägung, dass allgemeiner Bedarf besteht, das Bewusstsein über die Bedeutung der akademischen Freiheit als Instrument für die Förderung der Demokratie, der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechenschaftspflicht zu schärfen und Möglichkeiten zu schaffen, um die Kapazitäten für die Verteidigung und den Schutz dieser Freiheit auszubauen;

R.

in der Erwägung, dass Angriffe auf die akademische Freiheit als Teil eines weltweiten Phänomens zu verstehen sind und dass deutlich gemacht werden muss, dass Akademiker und Studierende nicht lediglich als Einzelpersonen angegriffen und bestimmter Rechte beraubt werden, sondern auch als Menschenrechtsverteidiger; in der Erwägung, dass auf internationaler und nationaler Ebene sowohl seitens der betroffenen Bildungseinrichtungen als auch seitens der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit entschlossen auf Verstöße reagiert werden muss;

S.

in der Erwägung, dass viele gefährdete Akademiker und Studierende keinen Zugang zu den Möglichkeiten, die mit EU-Programmen für die Mobilität im Hochschulwesen und Menschenrechtsverteidiger geboten werden, erhalten können, weil sie die Bewerbungskriterien nicht erfüllen oder weil es für sie äußerst schwierig ist, sich an die allgemeinen Bewerbungsverfahren und -vorgaben zu halten und die Termine einzuhalten;

T.

in der Erwägung, dass die Organisationen und Universitäten in der EU, die bereits Studierende und Wissenschaftler unterstützen, die gefährdet sind oder aus ihren Ländern flüchten, um nicht aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit verfolgt zu werden, in ihren Maßnahmen eingeschränkt sind, weil die Mittel, die für die EU-Programme bereitgestellt werden, nicht ausreichen; in der Erwägung, dass diese Organisationen und Universitäten mehr Unterstützung für ihre Maßnahmen und Initiativen benötigen;

U.

in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Menschenrechte, demokratische Organe und die Rechtsstaatlichkeit weltweit zu fördern und zu schützen; in der Erwägung, dass im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie eine wirksamere Politik der EU in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie gefordert wird, im Rahmen derer etwa die Menschenrechtsdialoge zielführender gestaltet, die Länderstrategien für Menschenrechte sichtbarer und wirksamer gemacht, der Schwerpunkt auf die wirksame Umsetzung der Leitlinien der EU zu den Menschenrechten gelegt und die Public Diplomacy und Kommunikation im Hinblick auf die Menschenrechte verbessert werden;

1.

empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Folgendes:

a)

sich in ihren öffentlichen Erklärungen, politischen Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der EU ausdrücklich zur Bedeutung der akademischen Freiheit und den Grundsätzen zu bekennen, wonach Auffassungen keine Verbrechen darstellen und ein kritischer Diskurs nicht mit Illoyalität gleichzusetzen, sondern beide eher als wesentliche Bestandteile einer demokratischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung zu verstehen sind, dass die Autonomie von Bildungseinrichtungen stets Schutz genießen muss und dass die akademische Freiheit ein ausschlaggebender Faktor für Fortschritte in der Bildung ist und zur Entwicklung der Menschheit und der modernen Gesellschaft beiträgt;

b)

darauf hinzuweisen, dass Forderungen nach akademischer Freiheit unter die geltenden Menschenrechtsnormen fallen, da sie sich aus dem Recht auf Bildung und dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung ergeben; darauf hinzuweisen, dass die akademische Freiheit das Recht für Akademiker einschließt, uneingeschränkt Informationen weiterzugeben, zu forschen und Wissen und Wahrheiten zu verbreiten, die Freiheit, ihre Standpunkte und Meinungen auf ihrem Forschungs- bzw. Fachgebiet uneingeschränkt zu äußern, auch wenn diese umstritten oder unpopulär sind und es dabei um eine Untersuchung der Arbeitsweise öffentlicher Organe in einem gegebenen politischen System geht und entsprechende Kritik geäußert wird;

c)

öffentlich nachdrücklich darauf hinzuweisen, wie problematisch Angriffe auf die akademische Freiheit mitsamt ihrer negativen Folgen sind; ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die akademische Gemeinschaft unzulässigen Eingriffen staatlicher Stellen, privater Akteure oder unternehmerischer Interessen ausgesetzt ist; darauf hinzuweisen, dass die Staaten verpflichtet sind, die akademische Freiheit zu gewährleisten, ihr bei ihrem Handeln Rechnung zu tragen und Hochschuleinrichtungen, Akademiker und Studierende ungeachtet ihrer Herkunft und anderer Merkmale vorausschauend vor Angriffen zu schützen;

d)

dafür zu sorgen, dass Vertreter der Organe der EU und der Mitgliedstaaten, die Drittstaaten besuchen, über die Lage in Bezug auf die akademische Freiheit ins Bild gesetzt werden;

e)

ihre Unterstützung für die Einrichtungen, das Personal und die Studierenden, die Gefahr laufen, genötigt oder tätlich angegriffen zu werden, oder bereits genötigt oder tätlich angegriffen wurden, zu bekunden und solche Angriffe öffentlich zu verurteilen, etwa indem sie dieses Problem auf allen Ebenen thematisieren, beispielsweise mittels Erklärungen und bei Besuchen, Einladungen zu Auftritten in der Öffentlichkeit, der Beobachtung von Gerichtsverfahren und Haft sowie durch die konkrete Benennung von Einzelfällen, in denen Angehörige von Hochschuleinrichtungen bedroht sind;

f)

den gleichberechtigten Zugang zur Wissenschaftsgemeinschaft ungeachtet der ethnischen Herkunft, Kastenzugehörigkeit, von Behinderungen, der Nationalität, der religiösen Überzeugung, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung oder anderer Kategorisierungen sicherzustellen und im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittstaaten besonders darauf zu achten, sich für die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und jeder Form von Gewalt einzusetzen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und des Rechts auf Bildung für alle beizutragen;

g)

hervorzuheben, dass Angriffe auf die akademische Freiheit auch in Form von Cyberangriffen erfolgen können, da Akademiker heutzutage zunehmend das Internet und soziale Medien nutzen, um ihre Gedanken und Auffassungen zum Ausdruck zu bringen;

h)

die akademische Freiheit auf den unterschiedlichen Ebenen des politischen Dialogs, etwa im Zuge von Menschenrechtsdialogen und Konsultationen mit Partnerländern, zu thematisieren; die diplomatischen Bemühungen mit Partnerländern mittels bilateraler und multilateraler Verpflichtungen im Hinblick auf problematische Vorfälle zu verstärken, etwa Drohungen oder Angriffe gegen die akademische Freiheit und insbesondere gewaltsame Angriffe auf Einrichtungen und Vertreter des Hochschulwesens sowie diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, unzulässige Einschränkungen der Forschung oder Meinungsäußerung, ungerechtfertigte Strafverfolgung oder unrechtmäßige Inhaftierung und Einschränkungen des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten; und Partnerländer dazu anzuhalten, einen Rahmen für die akademische Freiheit und institutionelle Autonomie zu schaffen und die Umsetzung dieser Grundrechte zu überwachen; dafür zu sorgen, dass diesen Grundsätzen in allen internationalen Kooperationsabkommen mit Partnerländern Rechnung getragen wird;

i)

die Verteidigung und den Schutz der akademischen Freiheit und der institutionellen Autonomie in die Kopenhagener Kriterien für den EU-Beitritt aufzunehmen, um zu verhindern, dass es in den Mitgliedstaaten zu Angriffen auf die akademische Freiheit wie im Fall der CEU in Ungarn kommt;

j)

alle Staaten dazu anzuhalten, so wie bisher schon die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU die Erklärung zum Schutz von Schulen und die dazugehörenden Richtlinien für den Schutz von Schulen und Hochschulen vor militärischer Nutzung in einem bewaffneten Konflikt zu unterstützen und umzusetzen, in denen Empfehlungen zu der Verantwortung, grundlegende Werte und insbesondere die akademische Freiheit und die institutionelle Autonomie zu schützen, dargelegt werden, die für Fälle tätlicher Angriffe auf Hochschuleinrichtungen und der Nötigung von Hochschuleinrichtungen gelten;

k)

mit den Vereinten Nationen, dem Europarat, internationalen Agenturen, der Zivilgesellschaft und Angehörigen von Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um Mechanismen für die Überwachung und Meldung von Angriffen auf die Hochschulbildung und einzelne Wissenschaftler, entsprechenden Bedrohungen und unzulässigen Einschränkungen zu schaffen und die Überwachung zu verstärken und zu fördern, um dafür zu sensibilisieren, Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Anstrengungen zu verbessern, Angriffe auf die akademische Freiheit zu verhindern und auf sie zu reagieren;

l)

einen regelmäßigen Dialog mit Hochschulgemeinschaften und Organisationen, die sich für den Schutz von Hochschuleinrichtungen und die Förderung der akademischen Freiheit einsetzen, aufzunehmen und zu fördern, um die besten Regelungsrahmen, die besten Initiativen und die besten Strategien für die Verteidigung der akademischen Freiheit zu schaffen;

m)

zum Aufbau der Kapazitäten für zügige, gründliche und transparente Ermittlungen bei Verstößen gegen die akademische Freiheit — insbesondere in Fällen, in denen Gewalt angewendet wird — beizutragen; die Anstrengungen zur Verhinderung von Angriffen auf die akademische Freiheit und zur Reaktion darauf zu verbessern und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;

n)

Tätigkeiten im Bereich Forschung und Interessenvertretung zu unterstützen, die einer Reformierung der Rechtsvorschriften und Regelungen dienen, mit denen die akademische Freiheit oder die wissenschaftliche Unabhängigkeit von Hochschuleinrichtungen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, und die institutionelle Autonomie zu fördern, da sie ein Mittel ist, um Hochschulbildungssysteme vor staatlicher, unternehmerischer oder sonstiger Einmischung nichtstaatlicher Akteure oder Angriffen zu schützen und die Hochschulbildung vor einer Politisierung und ideologischen Manipulation zu bewahren;

o)

die diplomatischen Bemühungen mit Partnerländern mittels bilateraler und multilateraler Verpflichtungen im Hinblick auf problematische Vorfälle zu verstärken, etwa Drohungen oder Angriffe gegen die akademische Freiheit, insbesondere gewaltsame Angriffe auf Einrichtungen und Vertreter des Hochschulwesens sowie diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, unzulässige Einschränkungen der Forschung oder Meinungsäußerung, ungerechtfertigte Strafverfolgung oder unrechtmäßige Inhaftierung;

p)

die bestehenden Mechanismen zur Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu prüfen, um die erforderlichen Kapazitäten aufzubauen, damit Fälle von Angriffen auf die akademische Freiheit erkannt werden können und entsprechende Unterstützung geleistet werden kann, etwa Schutz und Hilfe in Notfällen, beispielsweise in Form von physischem Schutz, Unterstützung im Hinblick auf rechtliche Angelegenheiten und Visa, medizinische Betreuung, Beobachtung von Gerichtsverfahren und Haft, Verteidigung und Lobbying und langfristige Unterstützung im Exil; insbesondere die Förderung der akademischen Freiheit und die Unterstützung der gefährdeten Mitglieder der Wissenschaftsgemeinschaft in die Prioritäten des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte aufzunehmen;

q)

die bestehenden Programme und Mittel für die Mobilität im Hochschulwesen und in anderen Bildungsformen und Formen der Forschungszusammenarbeit — etwa die Kriterien, Bewerbungsverfahren, Anforderungen, Zeitrahmen und Termine — zu prüfen, um Hürden zu beseitigen, aufgrund derer ansonsten qualifizierten, gefährdeten Akademikern oder Studierenden der Zugang zu den Möglichkeiten, die Programme bieten, zu Studien-, Forschungs- und Lehrplätzen oder anderen Mitteln verwehrt werden könnte, und bestehende, von der EU finanzierte Projekte, etwa die Akademische Flüchtlingsinitiative, zu fördern, die der vermehrten Sensibilisierung hinsichtlich der Bedeutung der akademischen Freiheit in der Hochschulbildung und der Auswirkungen, die eine Unterdrückung dieser Freiheit auf die Gesellschaft als Ganzes hat, dienen;

r)

dafür zu sorgen, dass die Programme der EU für Makrofinanzhilfe für Drittländer und die Maßnahmen der europäischen Finanzinstitutionen keine Maßnahmen unterstützen, mit denen Zuweisungen aus dem Nationaleinkommen an den Bildungsbereich verringert werden und somit die akademische Freiheit untergraben wird;

s)

innerhalb bestehender und künftiger Programme — möglicherweise als von der Union durch ihre nicht bildungs- und forschungsbezogenen Haushalte entwickelte und finanzierte Synergien — wie des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), Horizont 2020, Erasmus+ und der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen neue Initiativen für neue aus Mitteln der EU finanzierte Programmmaßnahmen einzurichten, um dafür zu sorgen, dass gefährdete Akademiker, Studierende und Hochschulabsolventen mit internationalem Schutzstatus Plätze an europäischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen erhalten;

t)

die gegenwärtigen Anstrengungen für normative Grundlagen auf regionaler und internationaler Ebene zu unterstützen, etwa mit der Annahme einer internationalen Erklärung über die akademische Freiheit und die Autonomie von Hochschuleinrichtungen, und die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die akademische Freiheit im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu thematisieren;

u)

dafür zu sorgen, dass dem Europäischen Interuniversitären Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung und dem Globalen Campus für Menschenrechte und Demokratisierung als Vorzeigeprojekte des Einsatzes der EU für weltweite Menschenrechtserziehung weiterhin hochrangige Unterstützung zuteilwird;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 14. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/179


P8_TA(2018)0449

Zwischenbericht über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (COM(2018)0322 — C8-0000/2018 — 2018/0166R(APP))

(2020/C 363/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2018 mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322) und die Vorschläge der Kommission vom 2. Mai 2018 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325, COM(2018)0326, COM(2018)0327 und COM(2018)0328),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2018)0323),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 mit den Titeln „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ und „Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ (2),

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 (3) und durch den Rat am 5. Oktober 2016 (4),

unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die gemeinsame Zusage der Union, das Ziel zu verwirklichen, während der Laufzeit der Agenda für die Zeit nach 2015 einen Anteil von 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe auszugeben;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (5),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Haushaltsausschusses, die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0358/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können,

B.

in der Erwägung, dass der aktuelle Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 der erste seiner Art war, in dessen Rahmen sowohl die Mittel für Verpflichtungen als auch die Mittel für Zahlungen niedriger angesetzt wurden als bei dem jeweils vorausgehenden MFR; in der Erwägung, dass sich die späte Annahme des MFR und der sektorbezogenen Rechtsakte äußerst negativ auf die Umsetzung der neuen Programme ausgewirkt hat;

C.

in der Erwägung, dass sich der MFR rasch als unzulänglich erwies, was die Reaktion auf verschiedene Krisen, neue internationale Verpflichtungen und neue politische Herausforderungen anging, die zum Zeitpunkt der Annahme nicht einbezogen worden bzw. nicht absehbar waren; in der Erwägung, dass der MFR zur Sicherstellung der erforderlichen Mittel an seine Grenzen gedrängt wurde und dabei in noch nie dagewesenem Maße auf die Flexibilitätsbestimmungen und besonderen Instrumente zurückgegriffen wurde, nachdem die verfügbaren Spielräume ausgeschöpft worden waren; in der Erwägung, dass die Mittel für vordringliche EU-Programme der Bereiche Forschung und Infrastruktur nur zwei Jahre nach der Annahme sogar gekürzt wurden;

D.

in der Erwägung, dass sich die Ende 2016 eingeleitete Halbzeitrevision des MFR als unerlässlich erwiesen hat, um das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen auszubauen, während es dabei allerdings nicht gelang, die Obergrenzen des MFR zu überarbeiten; in der Erwägung, dass diese Revision sowohl vom Parlament als auch vom Rat positiv bewertet wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Festlegung des neuen MFR für die EU-27 ein entscheidender Moment sein wird, da er die Möglichkeit bietet, eine gemeinsame langfristige Vision zu verabschieden und die künftigen politischen Prioritäten der EU festzulegen sowie dafür zu sorgen, dass die EU diese dann auch umsetzen kann; in der Erwägung, dass der Union im Rahmen des MRF 2021–2027 die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden sollten, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung und Innovation zu fördern, die Teilhabe junger Menschen zu stärken, den Herausforderungen der Migration wirksam zu begegnen, Arbeitslosigkeit, anhaltende Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt weiter zu stärken, auf Nachhaltigkeit hinzuwirken, gegen den Verlust der Artenvielfalt und den Klimawandel vorzugehen, die Sicherheit und Verteidigung der EU zu stärken, die Außengrenzen der EU zu schützen und die Nachbarländer zu unterstützen;

F.

in der Erwägung, dass es angesichts der globalen Herausforderungen, denen die Mitgliedstaaten nicht allein begegnen können, möglich sein sollte, gemeinsame europäische Güter anzuerkennen und zu prüfen, in welchen Bereichen Ausgaben auf Ebene der EU wirksamer wären als Ausgaben der Einzelstaaten, und in der Folge die entsprechenden Finanzmittel auf die Ebene der EU zu übertragen und somit die strategische Bedeutung der EU zu stärken, ohne zwingenderweise die öffentlichen Ausgaben insgesamt zu erhöhen;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Mai 2018 eine Reihe von Legislativvorschlägen zum MFR 2021–2027 und zu den Eigenmitteln der EU vorgelegt hat, auf die dann Legislativvorschläge für die Einrichtung neuer EU-Programme und -Instrumente folgten;

1.

betont, dass mit dem MFR 2021–2027 die Zuständigkeit und Fähigkeit der EU gewährleistet werden muss, auf neue Bedürfnisse, zusätzliche Herausforderungen und neue internationale Verpflichtungen zu reagieren und ihre politischen Prioritäten und Ziele zu erreichen; weist auf die schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit der Unterfinanzierung des MFR 2014–2020 hin und erinnert daran, dass eine Wiederholung früherer Fehler vermieden werden muss, indem zum Wohle der Bürger von Anfang an ein starker und glaubwürdiger EU-Haushalt für den nächsten Siebenjahreszeitraum sichergestellt wird;

2.

ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission zum MFR 2021–2027 und zum Eigenmittelsystem der EU den Ausgangspunkt für die bevorstehenden Verhandlungen darstellen; äußert seinen Standpunkt zu diesen Vorschlägen in Erwartung des noch ausstehenden Verhandlungsmandates des Rates;

3.

betont, dass der Vorschlag der Kommission, den nächsten MFR mit Mitteln im Gesamtumfang von 1,08 % des BNE der EU-27 (1,11 % nach Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds) auszustatten, gemessen am BNE-Anteil real eine Verringerung gegenüber dem derzeitigen MFR darstellt; ist der Auffassung, dass es der EU auf der Grundlage des vorgeschlagenen Umfangs des MFR nicht möglich sein wird, ihren politischen Verpflichtungen nachzukommen und auf die wichtigen bevorstehenden Herausforderungen zu reagieren; beabsichtigt daher, die erforderliche Aufstockung auszuhandeln;

4.

spricht sich darüber hinaus gegen jede Senkung der Ausstattungshöhe der bewährten und in den Verträgen verankerten Politikbereiche der EU, namentlich etwa der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrar- sowie der Gemeinsamen Fischereipolitik, aus; lehnt insbesondere radikale Kürzungen ab, die sich nachteilig auf die Beschaffenheit und die Ziele dieser Politikbereiche auswirken werden, beispielsweise die vorgeschlagenen Kürzungen in Bezug auf den Kohäsionsfonds oder den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; spricht sich in diesem Zusammenhang zudem gegen den Vorschlag, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) zu kürzen, aus, wo doch der Anwendungsbereich dieses Fonds erweitert und vier bestehende Sozialprogramme wie etwa die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fonds integriert wurden;

5.

erachtet es als sehr wichtig, dass der MFR und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der EU auf bereichsübergreifenden Grundsätzen beruhen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt, dass die EU ihrer Zusage, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung mit gutem Beispiel voranzugehen, Taten folgen lassen muss, und bedauert, dass es in den Vorschlägen zum MFR diesbezüglich an klarem, erkennbarem Engagement mangelt; fordert deshalb, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union und bei allen Initiativen des nächsten MFR berücksichtigt werden; hebt überdies hervor, dass alle Programme im Rahmen des nächsten MFR der Charta der Grundrechte Rechnung tragen sollten; betont, dass die Europäische Säule sozialer Rechte, die Beseitigung der Diskriminierung, insbesondere von LGBTI-Personen, und die Schaffung eines Portfolios für Minderheiten, darunter auch Roma, von großer Bedeutung sind, zumal diese Elemente unabdingbar dafür sind, dass die EU ihren Verpflichtungen im Hinblick auf ein inklusives Europa gerecht werden kann; betont, dass der Anteil der zur Verwirklichung der Klimaziele aufgewandten EU-Ausgaben im MFR-Zeitraum 2021-2027 mindestens 25 % erreichen und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, auf 30 % ansteigen sollte, damit die EU ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris gerecht wird;

6.

bekräftigt in diesem Zusammenhang sein Bedauern darüber, dass im Rahmen des MFR 2014-2020 trotz der der Verordnung beigefügten gemeinsamen Erklärung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter keine wesentlichen Fortschritte in diesem Bereich erzielt wurden und die Kommission die entsprechende Umsetzung in ihrer Halbzeitüberprüfung des MFR nicht berücksichtigt hat; bedauert zutiefst, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im MFR-Vorschlag völlig an den Rand gedrängt wurde, und bedauert den Mangel an eindeutigen Zielen, Anforderungen und Indikatoren in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in den Vorschlägen zu den einschlägigen EU-Maßnahmen; fordert, dass im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren die Gesamtauswirkungen der EU-Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung) bewertet und berücksichtigt werden; erwartet, dass das Parlament, der Rat und die Kommission sich im nächsten MFR erneut zur Gleichstellung der Geschlechter bekennen, und fordert, dass dies auch wirksam überwacht wird, und zwar auch im Rahmen der Halbzeitrevision des MFR;

7.

betont, dass sich der nächste MFR auf vermehrte Rechenschaftspflicht, Vereinfachung, Sichtbarkeit, Transparenz und leistungsbasierte Mittelzuweisung stützen muss; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass bei den künftigen Ausgaben die Fokussierung auf Leistung und Ergebnisse gestärkt werden muss, und zwar auf der Grundlage ehrgeiziger, relevanter Leistungsziele und einer umfassenden gemeinsamen Definition des europäischen Mehrwerts; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der oben genannten bereichsübergreifenden Grundsätze die Leistungsberichterstattung zu straffen, sie auf einen qualitativen Ansatz auszudehnen, der Umwelt- und Sozialindikatoren umfasst, und präzise Informationen über die wichtigsten noch zu bewältigenden Herausforderungen der EU vorzulegen;

8.

ist sich der ernsthaften Herausforderungen bewusst, vor denen die EU steht, und kommt seiner Verantwortung, rechtzeitig für einen Haushaltsplan zu sorgen, der den Bedürfnissen, Erwartungen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, vollumfänglich nach; ist bereit, unverzüglich Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, um die Vorschläge der Kommission zu verbessern und einen realistischen MFR zu schaffen;

9.

erinnert daran, dass das Parlament seinen Standpunkt bereits in seinen Entschließungen vom 14. März und vom 30. Mai 2018 eindeutig dargelegt hat und dass diese Entschließungen seine politische Haltung im Hinblick auf den MFR 2021–2027 und die Eigenmittel darstellen; erinnert daran, dass diese Entschließungen mit sehr großen Mehrheiten angenommen wurden, woran sich die Geschlossenheit und Bereitschaft des Parlaments im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen zeigt;

10.

erwartet daher, dass der Rat den MFR politisch vorrangig behandelt, und bedauert, dass noch keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind; ist der Auffassung, dass die regelmäßigen Treffen zwischen den aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen und dem Verhandlungsteam des Parlaments intensiviert werden sollten, um den Weg für offizielle Verhandlungen zu ebnen; erwartet, dass noch vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 eine gute Einigung erzielt wird, damit es bei der Einführung der neuen Programme keine schwerwiegenden Rückschläge aufgrund der verspäteten Annahme des Finanzrahmens gibt, wie sie in der Vergangenheit zu verzeichnen waren; betont, dass dieser Zeitplan das neu gewählte Europäische Parlament in die Lage versetzen wird, den MFR 2021–2027 im Zuge der obligatorischen Halbzeitrevision anzupassen;

11.

weist darauf hin, dass die Ausgaben und Einnahmen im Zuge der anstehenden Verhandlungen als Gesamtpaket behandelt werden sollten; betont daher, dass über den künftigen MFR keine Einigung erzielt werden kann, wenn bei den Eigenmitteln der EU keine entsprechenden Fortschritte erzielt werden;

12.

betont, dass alle Elemente des Pakets zum MFR und den Eigenmitteln und insbesondere auch das MFR-Zahlenwerk auf dem Verhandlungstisch bleiben sollten, bis eine endgültige Einigung erzielt worden ist; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Parlament dem Verfahren, das zur Annahme der derzeit geltenden MFR-Verordnung geführt hat, und der dominanten Rolle, die der Europäische Rat dabei eingenommen hat, indem er entgegen dem Geist und den Buchstaben der Verträge unwiderrufliche Beschlüsse über einige Teile, einschließlich der Obergrenzen des MFR und mehrerer sektorspezifischer politikrelevanter Bestimmungen, gefasst hat, kritisch gegenübersteht; ist insbesondere besorgt darüber, dass die ersten Elemente der vom Ratsvorsitz ausgearbeiteten MFR-Verhandlungspakete die gleiche Logik verfolgen und Fragen umfassen, die von Rat und Parlament bei der Annahme von Rechtsvorschriften zur Aufstellung neuer EU-Programme gemeinsam zu entscheiden sind; beabsichtigt daher, seine eigene Strategie entsprechend anzupassen;

13.

vertritt die Ansicht, dass die für die Annahme und Überarbeitung der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit für das Verfahren ein echtes Hindernis darstellt; fordert den Europäischen Rat auf, die Überleitungsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um im Rat die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen;

14.

nimmt diese Entschließung mit dem Ziel an, sein Verhandlungsmandat zu allen Aspekten der Vorschläge der Kommission darzulegen, einschließlich konkreter Änderungen sowohl der vorgeschlagenen MFR-Verordnung als auch der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV); legt darüber hinaus eine Tabelle mit Zahlen für alle Maßnahmen und alle Programme der EU vor, die den Standpunkten des Parlaments entspricht, die bereits im Rahmen früherer Entschließungen zum MFR angenommen wurden; betont, dass diese Zahlen auch Teil des Mandats des Parlaments für die bevorstehenden Legislativverhandlungen sein werden, die zur Annahme der EU-Programme für den Zeitraum 2021-2027 führen sollen;

A.   FORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM MFR

15.

fordert daher, dass der Rat die folgenden Standpunkte des Parlaments gebührend berücksichtigt, um zu einem positiven Ergebnis der Verhandlungen über den MFR 2021–2027 zu gelangen und die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 312 AEUV zu erhalten;

Zahlenangaben

16.

bekräftigt seinen förmlichen Standpunkt, dass der MFR 2021–2027 mit 1 324,1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 ausgestattet werden sollte, was 1,3 % des BNE der EU-27 entspricht, damit für Mittel in der Höhe gesorgt ist, die notwendig ist, damit die im Rahmen der wichtigsten Politikbereiche der EU bestehenden Zwecke und Ziele erreicht werden;

17.

fordert in diesem Zusammenhang, dass für die Programme und Maßnahmen der EU das folgende Finanzierungsniveau gesichert wird, wobei sich die Auflistung entsprechend dem Vorschlag der Kommission an der Struktur des MFR orientiert und diese Struktur auch in der ausführlichen Tabelle (Anhänge III und IV dieser Entschließung) Anwendung findet; fordert, dass die einschlägigen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß den Anhängen I und II dieser Entschließung angepasst werden:

i.

Aufstockung der Mittel für Horizont Europa auf 120 Mrd. EUR zu Preisen von 2018;

ii.

Aufstockung der Mittelzuweisungen für den Fonds „InvestEU“, sodass sie in der Summe der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel der in das neue Programm integrierten Finanzierungsinstrumente entsprechen;

iii.

Aufstockung der Mittel für die Verkehrsinfrastruktur über das Programm für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-Verkehr);

iv.

Verdoppelung der gesonderten Mittel für KMU (im Vergleich zu COSME) im Rahmen des Binnenmarktprogramms mit dem Ziel, deren Marktzugang, das Geschäftsumfeld und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern und das Unternehmertum zu fördern;

v.

weitere Aufstockung der Mittel für das Binnenmarktprogramm zur Finanzierung eines neuen Ziels, namentlich der Marktüberwachung;

vi.

Verdoppelung der für das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU vorgeschlagenen Mittel und Aufstockung der Mittel für das Programm FISCALIS;

vii.

Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung für nachhaltigen Tourismus;

viii.

weitere Aufstockung der Mittel für das Europäische Raumfahrtprogramm, insbesondere Stärkung von SSA/GOVSATCOM und Copernicus;

ix.

Aufrechterhaltung der im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelausstattung der Kohäsionspolitik für die EU-27 (preisbereinigt);

x.

Verdoppelung der Ressourcen für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit im ESF+ (im Vergleich zur aktuellen Beschäftigungsinitiative für junge Menschen) und zugleich Sicherstellung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Programms;

xi.

Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (5,9 Mrd. EUR) für die Garantie gegen Kinderarmut zur Bekämpfung der Kinderarmut in der EU und im Rahmen des auswärtigen Handelns;

xii.

Verdreifachung der derzeitigen Mittel für das Programm Erasmus+;

xiii.

Sicherstellung ausreichender Mittel für die Initiative DiscoverEU (Interrail);

xiv.

Aufstockung der derzeitigen Mittel für das Programm „Kreatives Europa“;

xv.

Aufstockung der derzeitigen Mittel für das Programm „Rechte und Werte“ und Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung für einen neuen EU-Aktionsbereich „Werte der EU“ (mindestens 500 Mio. EUR) zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte und die Demokratie in der EU auf lokaler und nationaler Ebene fördern;

xvi.

Aufrechterhaltung der im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelausstattung für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für die EU-27 (preisbereinigt) bei gleichzeitiger Wiedereinsetzung der ursprünglich für die Agrarreserve eingesetzten Mittel;

xvii.

Aufstockung der Mittelausstattung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds um 10 % entsprechend seiner neuen Aufgabe im Hinblick auf die blaue Wirtschaft;

xviii.

Verdoppelung der aktuellen Mittelausstattung des Life+-Programms, einschließlich gesonderter Mittel für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000;

xix.

Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (4,8 Mrd. EUR) für einen neuen Fonds für eine gerechte Energiewende für die Reaktion auf gesellschaftliche, sozioökonomische und ökologische Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gemeinschaften, die durch den Ausstieg aus der Kohle und die Verringerung der Abhängigkeit von CO2 negativ beeinträchtigt werden;

xx.

Aufstockung des Instruments/der Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik (3,5 Mrd. EUR) zur weiteren Förderung der Finanzierung des Investitionsplans für Afrika;

xxi.

Wiedereinsetzung der Mittel für alle Agenturen mindestens in der Höhe von 2020 bei gleichzeitiger Verteidigung der höheren Summen, die die Kommission vorschlägt, einschließlich für die Agenturen, denen neue Zuständigkeiten und Aufgabengebiete übertragen wurden, und Forderung eines umfassenden Ansatzes für die Finanzierung durch Gebühren;

xxii.

Aufrechterhaltung des im Haushaltsplan 2014–2020 festgelegten Mittelumfangs für bestimmte EU-Programme (etwa Stilllegung kerntechnischer Anlagen, Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten), einschließlich der für die Zusammenführung zu größeren Programmen vorgeschlagenen Programme (etwa Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, Gesundheit, Verbraucherrechte), für die die Kommission daher preisbereinigt eine Reduzierung vorschlägt;

xxiii.

vorbehaltlich der oben genannten Änderungen Festlegung der Finanzmittel für alle anderen Programme in der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe, und zwar auch für die Bereiche Energie und Digitales der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie den Europäischen Verteidigungsfonds und den Bereich humanitäre Hilfe;

18.

beabsichtigt, auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission eine ausreichende Mittelausstattung für die Bereiche „Migration und Grenzmanagement“ (Rubrik 4) und „Sicherheit und Verteidigung“ einschließlich Krisenreaktion (Rubrik 5) zu gewährleisten; bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass zusätzliche politische Prioritäten mit zusätzlichen Finanzmitteln verbunden werden sollten, um die bestehenden Maßnahmen und Programme und ihre Finanzierung im Rahmen des neuen MFR nicht zu untergraben;

19.

beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission zur Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für eine starke, effiziente und hochwertige europäische öffentliche Verwaltung, die im Dienste aller Europäer steht, zu verteidigen; weist darauf hin, dass die Organe, Einrichtungen und dezentralen Agenturen der EU während des derzeitigen MFR eine Reduzierung des Personals um 5 % vorgenommen haben, und ist der Auffassung, dass sie keinem weiteren Personalabbau unterworfen werden sollten, zumal ein solcher die Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU unmittelbar gefährden würde; bekräftigt einmal mehr seine deutliche Ablehnung einer Wiederholung des sogenannten Planstellenpools zur Personalumschichtung in Agenturen;

20.

ist entschlossen, eine weitere Zahlungskrise, wie sie während des aktuellen Zeitraums in den ersten Jahren eingetreten ist, im Rahmen des MFR 2021-2027 zu verhindern; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen der bislang ungekannten Höhe der Ende 2020 noch ausstehenden Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die im Rahmen des nächsten MFR abgewickelt werden müssen und deren geschätzter Umfang aufgrund größerer Verzögerungen bei der Umsetzung stetig zunimmt; fordert daher die angemessene Festsetzung der Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen sowie der jährlichen Ausgabenobergrenzen, insbesondere zu Beginn des Zeitraums, auch unter angemessener Berücksichtigung dieser Umstände; beabsichtigt, nur eine begrenzte und angemessen gerechtfertigte Kluft zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen für den nächsten MFR zu akzeptieren;

21.

legt auf dieser Grundlage in den Anhängen III und IV dieser Entschließung eine Tabelle vor, in der die genauen Zahlen für die einzelnen Maßnahmen und Programme der EU aufgeführt sind; weist darauf hin, dass die Tabelle der Struktur der einzelnen EU-Programme, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurden, folgt, damit Vergleiche angestellt werden können, wobei jedoch möglichen Änderungen, die unter Umständen während des Legislativverfahrens gefordert werden, das zur Annahme dieser Programme führt, nicht vorgegriffen werden soll;

Halbzeitrevision

22.

betont, dass die Halbzeitrevision des MFR angesichts des positiven Präzedenzfalls des derzeitigen Rahmens beibehalten werden muss, und fordert

i.

eine verpflichtende, rechtsverbindliche Halbzeitrevision, der eine Überprüfung der Funktionsweise des MRF vorausgeht, und zwar unter Berücksichtigung einer Bewertung des Fortschritts in Bezug auf das Klimaziel, die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie Gleichstellung und der Auswirkungen der Vereinfachungsmaßnahmen auf Begünstigte;

ii.

die rechtzeitige Vorlage des einschlägigen Vorschlags der Kommission, damit das nächste Parlament und die nächste Kommission eine sinnvolle Anpassung des Rahmens 2021–2027 vornehmen können, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 2023;

iii.

dass die bereits zugeteilten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Revision nicht verringert werden;

Flexibilität

23.

begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Flexibilität als guten Ausgangspunkt für die Verhandlungen; billigt die Gesamtstruktur der Flexibilitätsmechanismen des MFR 2021-2027; betont, dass die besonderen Instrumente unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Bedürfnisse bedienen und widersetzt sich allen Bestrebungen, sie zusammenzulegen; unterstützt nachdrücklich die eindeutige Bestimmung, dass in Bezug auf Mittel, die aus den besonderen Instrumenten in Anspruch genommen werden, Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan eingestellt werden, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen, und dass bei den Anpassungen, die sich aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen ergeben, jegliche Begrenzungen aufgehoben werden; fordert, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden, unter anderem

i.

eine Aufstockung der Unionsreserve um einen Betrag, der den Einnahmen aus Geldstrafen und anderen Strafen entspricht;

ii.

die sofortige Wiederverwendung der im Zuge des Jahres n-2 aufgehobenen Mittelbindungen, einschließlich jener aus Mitteln für Verpflichtungen des derzeitigen MFR;

iii.

die Bereitstellung verfallener Beträge der besonderen Instrumente für alle besonderen Instrumente und nicht nur das Flexibilitätsinstrument;

iv.

eine höhere Zuweisung für das Flexibilitätsinstrument, die Soforthilfereserve und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie für den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, wobei bei diesem Spielraum kein zwingender Ausgleich vorzusehen ist;

Laufzeit

24.

hebt hervor, dass die Laufzeit des MFR allmählich auf 5+5 Jahre angehoben und eine verbindliche Halbzeitrevision vorgeschrieben werden sollte; akzeptiert, dass der nächste MFR für einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt werden sollte, was allerdings eine Übergangslösung darstellen sollte, die danach nicht mehr angewendet werden sollte; erwartet, dass die ausführlichen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines 5+5-Rahmens im Zuge der Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 festgelegt werden;

Struktur

25.

akzeptiert die von der Kommission vorgeschlagene Gesamtstruktur von sieben MFR-Rubriken, die weitgehend dem eigenen Vorschlag des Parlaments entspricht; ist der Auffassung, dass mit dieser Struktur für mehr Transparenz gesorgt ist, die Sichtbarkeit der Ausgaben der EU verbessert wird und gleichzeitig das erforderliche Maß an Flexibilität gewahrt bleibt; stimmt im Übrigen der Schaffung von „Programmclustern“ zu, die zu einer erheblichen Vereinfachung und Rationalisierung der Struktur des Haushaltsplans der Union und einer klaren Ausrichtung dieser Struktur auf die MFR-Rubriken führen dürften;

26.

stellt fest, dass die Kommission vorschlägt, die Anzahl der EU-Programme um mehr als ein Drittel zu senken; betont, dass der Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Struktur und Zusammensetzung der 37 neuen Programme im Zuge der Annahme der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsakte festgelegt wird; erwartet, dass die vorgeschlagene Haushaltsnomenklatur in jedem Fall alle verschiedenen Komponenten jedes Programms in einer Weise widerspiegelt, die Transparenz gewährleistet und den Umfang der Informationen bietet, die die Haushaltsbehörde für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und die Überwachung der Durchführung benötigt;

Einheit des Haushaltsplans

27.

begrüßt den Vorschlag, den Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushalt der Union einzustellen, womit einer seit langem bestehenden Forderung des Parlaments in Bezug auf alle haushaltsexternen Instrumente entsprochen wird; weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Einheit, der vorsieht, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, sowohl eine Bedingung des Vertrags als auch eine Grundvoraussetzung für Demokratie darstellt;

28.

stellt daher die Logik der bzw. die Rechtfertigung für die Schaffung von Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans in Frage, da somit die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Finanzen verhindert und die Transparenz der Entscheidungsfindung untergraben wird; ist der Auffassung, dass das Parlament mit Beschlüssen zur Schaffung solcher Instrumente im Hinblick auf seine dreifache Verantwortung als Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbehörde umgangen wird; ist zudem der Ansicht, dass bei Ausnahmen, die als notwendig erachtet werden, um spezifische Ziele zu erreichen — beispielsweise durch Finanzierungsinstrumente oder Treuhandfonds –, auf umfassende Transparenz sowie erwiesene Zusätzlichkeit und einen nachweislichen Mehrwert geachtet werden sollte und dass sie auf soliden Beschlussfassungsverfahren und Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht fußen sollten;

29.

betont jedoch, dass die Einstellung dieser Instrumente in den EU-Haushalt nicht zu einer Reduzierung der Finanzierung von anderen EU-Strategien und -Programmen führen sollte; unterstreicht daher, dass bei der Entscheidung über den Gesamtumfang des nächsten MFR nicht die Zuweisung von 0,03 % des BNE der EU für den Europäischen Entwicklungsfonds eingerechnet werden darf, die zu den vereinbarten Obergrenzen hinzugerechnet werden sollte;

30.

betont, dass die Finanzierung der politischen Ziele der EU über den Unionshaushalt nicht durch die Obergrenzen des MFR behindert werden darf; erwartet daher, dass eine Aufwärtsrevision der Obergrenzen des MFR gewährleistet wird, wann immer dies für die Finanzierung neuer politischer Ziele erforderlich ist, und zwar ohne einen Rückgriff auf zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden;

B.   LEGISLATIVE FRAGEN

Rechtsstaatlichkeit

31.

betont die große Bedeutung des neuen Mechanismus, der die Achtung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte gewährleistet, wonach Mitgliedstaaten, die sich nicht an diese Werte halten, finanzielle Folgen auferlegt werden; weist allerdings warnend darauf hin, dass die Endbegünstigten des Unionshaushalts in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, wenn ihre Regierung die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit missachtet; betont daher, dass diese Maßnahmen die Verpflichtung von Regierungsstellen oder der Mitgliedstaaten, Zahlungen an Endbegünstigte oder Empfänger zu leisten, nicht berühren dürfen;

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren und delegierte Rechtsakte

32.

betont, dass die Programmziele und Ausgabenprioritäten, die Mittelzuweisungen, die Förderfähigkeit, die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die Bedingungen, Definitionen und Berechnungsmethoden in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden sollten, wobei die Befugnisse des Parlaments als Mitgesetzgeber uneingeschränkt zu beachten sind; betont, dass solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden sollten, wenn sie nicht in den Basisrechtsakt aufgenommen werden, da sie mit wichtigen politischen Entscheidungen einhergehen können; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass mehrjährige und/oder jährliche Arbeitsprogramme im Allgemeinen durch delegierte Rechtsakte angenommen werden sollten;

33.

bekundet die Absicht des Parlaments, bei Bedarf die Bestimmungen über Governance, Rechenschaftspflicht, Transparenz und parlamentarische Kontrolle, über die Stärkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Partner sowie über die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft an der nächsten Generation von Programmen zu verbessern; beabsichtigt ferner, die Kohärenz und die Synergien zwischen und innerhalb der verschiedenen Fonds und Maßnahmen bei Bedarf zu verbessern und zu erläutern; erkennt die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Zuweisung von Mitteln innerhalb bestimmter Programme an, betont jedoch, dass dies nicht zu Lasten ihrer ursprünglichen und langfristigen politischen Ziele, der Vorhersehbarkeit und der Rechte des Parlaments gehen sollte;

Überprüfungsklauseln

34.

weist darauf hin, dass in die einzelnen MFR-Programme und -Instrumente detaillierte und wirksame Überprüfungsklauseln aufgenommen werden sollten, um sicherzustellen, dass sie sinnvoll bewertet werden und dass das Parlament anschließend umfassend in alle Entscheidungen über notwendige Anpassungen einbezogen wird;

Legislativvorschläge

35.

fordert die Kommission auf, neben den von ihr bereits vorgelegten Legislativvorschlägen zusätzliche einschlägige Legislativvorschläge vorzulegen, und zwar insbesondere einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Fonds für eine gerechte Energiewende sowie ein eigenständiges Programm für nachhaltigen Tourismus; unterstützt ferner die Einführung der Europäischen Kindergarantie im Rahmen des ESF+, die Einbeziehung eines spezifischen Aktionsbereichs zu den Werten der EU in das Programm „Rechte und Werte“ sowie eine Überarbeitung der Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union; bedauert, dass die entsprechenden Vorschläge der Kommission keine Maßnahmen enthalten, die den Anforderungen von Artikel 174 AEUV in Bezug auf die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Berggebiete entsprechen; ist der Auffassung, dass stets auch ein Vorschlag für die Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgelegt werden sollte, wenn sich aus den Verhandlungen über den MFR ergibt, dass dies erforderlich ist;

C.

EIGENMITTEL

36.

betont, dass das derzeitige Eigenmittelsystem hochkomplex, ungerecht, intransparent und für die Unionsbürger völlig undurchsichtig ist; fordert erneut ein vereinfachtes System, das für die Unionsbürger besser verständlich ist;

37.

begrüßt in diesem Zusammenhang das von der Kommission am 2. Mai 2018 angenommene Paket von Vorschlägen zu einem neuen Eigenmittelsystem, das einen wichtigen Schritt zu einer ehrgeizigeren Reform darstellt; ersucht die Kommission, die Stellungnahme Nr. 5/2018 des Europäischen Rechnungshofes zum Vorschlag der Kommission über das neue Eigenmittelsystem der Europäischen Union zu berücksichtigen, in der hervorgehoben wird, dass die Berechnung verbessert und das System weiter vereinfacht werden muss;

38.

ist der Ansicht, dass die Einführung neuer Eigenmittel einem doppelten Zweck dienen sollte, erstens einer erheblichen Verringerung des Anteils der BNE-basierten Beiträge und zweitens einer angemessenen Finanzierung der EU-Ausgaben im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020;

39.

unterstützt die vorgeschlagene Modernisierung der bestehenden Eigenmittel, die bedeutet, dass

die Zölle als traditionelle Eigenmittel der EU beibehalten werden, der von den Mitgliedstaaten als „Erhebungskosten“ einbehaltene Anteil jedoch wieder auf den ursprünglichen Satz von 10 % reduziert wird;

die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel vereinfacht werden, d. h. ein einheitlicher Abrufsatz ohne Ausnahmen eingeführt wird;

die BNE-Eigenmittel mit dem Ziel beibehalten werden, den Anteil an der Finanzierung des EU-Haushalts schrittweise an 40 % anzunähern, ohne ihre Ausgleichsfunktion anzutasten;

40.

fordert im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission die geplante Einführung einer Reihe neuer Eigenmittelkategorien, die, ohne die Bürger stärker steuerlich zu belasten, grundlegenden strategischen Zielen der EU entsprechen würden, deren europäischer Mehrwert offensichtlich und unersetzbar ist:

das reibungslose Funktionieren, die Konsolidierung und die Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere durch die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage als Grundlage für neue Eigenmittel durch Anwendung eines einheitlichen Umlagesatzes auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer und die Besteuerung großer Unternehmen des digitalen Sektors, die vom Binnenmarkt profitieren;

die Bekämpfung des Klimawandels und die Beschleunigung der Energiewende, etwa durch einen Anteil der Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem;

der Kampf zum Schutz der Umwelt durch einen Beitrag auf der Grundlage der Menge nicht recycelter Kunststoffverpackungen;

41.

verlangt eine Ausweitung der Liste potentieller neuer Eigenmittel, zu denen Folgendes gehören sollte:

eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage einer Finanztransaktionssteuer (FTS), wobei sich alle Mitgliedstaaten auf ein wirksames System einigen müssten;

die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems als neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass im internationalen Handel gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Auslagerung der Produktion zurückgeht und gleichzeitig die Kosten des Klimawandels bei den eingeführten Waren eingepreist werden;

42.

spricht sich nachdrücklich für die Abschaffung aller Rabatte und anderen Korrekturmechanismen aus, die, sofern dies nötig ist, schrittweise innerhalb einer begrenzten Zeitspanne erfolgen kann;

43.

besteht auf der Einführung anderer Einnahmen, die zusätzliche Einnahmen für den EU-Haushalt darstellen sollten, ohne eine entsprechende Senkung der BNE-Beiträge zu bewirken:

Geldbußen, die von Unternehmen gezahlt werden, die gegen die Unionsvorschriften verstoßen, oder Geldbußen für die verspätete Zahlung von Beiträgen;

Erlöse aus Geldbußen, die durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union verhängt wurden, einschließlich Pauschalbeträgen oder Zwangsgeldern, die den Mitgliedstaaten aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren auferlegt wurden;

44.

fordert ferner, dass im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission weitere Einnahmen eingeführt werden, etwa durch

Gebühren, die mit der Umsetzung von Mechanismen in Verbindung stehen, die einen direkten Bezug zur EU aufweisen, wie etwa das EU-weite Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS);

Seigniorage-Einkünfte in Form von zweckgebundenen Einnahmen zum Zwecke der Finanzierung eines neuen Mechanismus zur Stabilisierung von Investitionen;

45.

weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts gegenüber den Finanzmärkten erhalten werden muss, was eine Anhebung der Obergrenzen für Eigenmittel erfordert;

46.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um die paradoxe Situation aufzulösen, dass die Beiträge des Vereinigten Königreichs zu den noch abzuwickelnden Mittelbindungen vor 2021 als allgemeine Einnahmen in den Haushalt eingestellt und als solche auf die Eigenmittelobergrenze angerechnet werden, obwohl diese Obergrenze auf der Basis des BNE der EU-27 berechnet wird, also ohne das Vereinigte Königreich, nachdem es aus der EU ausgetreten ist; vertritt die Ansicht, dass die Beiträge des Vereinigten Königreichs hingegen zur Eigenmittelgrenze hinzugerechnet werden sollten;

47.

weist darauf hin, dass die Zollunion eine wichtige Quelle der Finanzkapazität der Europäischen Union darstellt; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer unionsweiten Harmonisierung der Zollkontrolle und -verwaltung, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern und zu bekämpfen;

48.

fordert nachdrücklich ein wirkliches Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung mit der Einführung abschreckender Sanktionen für Offshore-Gebiete und für diejenigen, die solche Aktivitäten ermöglichen oder befördern, insbesondere und als ersten Schritt für diejenigen, die auf dem europäischen Festland tätig sind; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, indem sie ein koordiniertes System zur Überwachung des Kapitalverkehrs einrichten, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Geldwäsche zu bekämpfen;

49.

vertritt die Auffassung, dass ein Betrag in die nationalen Haushalte eingestellt werden könnte, der sich nach Schätzungen der Kommission auf 1 000 Mrd. EUR jährlich beläuft, wenn wirksam gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch multinationale Unternehmen und Superreiche vorgegangen wird, und ist der Ansicht, dass in der Europäischen Union in dieser Hinsicht noch erheblicher Handlungsbedarf besteht;

50.

unterstützt nachdrücklich, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0327) vorlegt; erinnert daran, dass für diese Verordnung die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist; weist darauf hin, dass diese Verordnung ein wesentlicher Teil des von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittelpakets ist, und erwartet, dass der Rat die vier zugehörigen Texte über Eigenmittel als Gesamtpaket zusammen mit dem MFR behandelt;

D.   ÄNDERUNGEN AN DEM VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG DES MFR 2021–2027

51.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 folgendermaßen geändert werden sollte:

Änderungsvorschlag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.

(1)

Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen und des Erfordernisses demokratischer Legitimität und Rechenschaftspflicht sollte die Geltungsdauer dieses Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden , wobei angestrebt werden sollte, danach auf einen Zeitraum von fünf plus fünf Jahren überzugehen, der dem politischen Zyklus des Europäischen Parlaments und der Kommission entsprechen würde .

Änderungsvorschlag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die mit dem MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß dem nach Artikel 311 Absatz  3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union berücksichtigen.

(2)

Der MFR sollte jährliche Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährliche Obergrenzen der Mittel für Zahlungen festlegen, damit sichergestellt ist, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen und dass sich die Union gemäß Artikel 311 Absatz  1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) mit den erforderlichen Mitteln ausstatten kann, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann;

Änderungsvorschlag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die Obergrenzen sollten auf der Grundlage der Beträge festgelegt werden, die für die Finanzierung und Durchführung der Programme und Maßnahmen der EU sowie die erforderlichen Spielräume für Anpassungen an den künftigen Bedarf notwendig sind. Ferner sollten die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen dem erwarteten hohen Umfang der Ende 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen Rechnung tragen. Bei den in dieser Verordnung sowie in den Basisrechtsakten für Programme im Zeitraum 2021–2027 ausgewiesenen Beträgen sollte eine Einigung in Preisen von 2018 erfolgen, und im Sinne einer Vereinfachung und der Vorhersehbarkeit sollten die Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst werden.

Änderungsvorschlag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Müssen nach Artikel [208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus , aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.

(3)

Müssen nach Artikel [208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus bereitgestellt werden und deshalb auch bei der Festlegung der Obergrenze für die Eigenmittel berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung finanzierte Haushaltslinien sollten im MFR nicht berücksichtigt werden.

(4)

Zweckgebundene Einnahmen für die Finanzierung von Haushaltslinien im Sinne der Haushaltsordnung sollten nicht auf die Obergrenzen des MFR angerechnet werden, aber alle verfügbaren Informationen sollten während des Verfahrens der Feststellung des Jahreshaushaltsplans und während seiner Ausführung unter voller Transparenz bereitgestellt werden.

Änderungsvorschlag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) erfüllen kann.

(6)

Es sollte für größtmögliche Flexibilität innerhalb des MFR gesorgt werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 311 und Artikel 323 des AEUV erfüllen kann.

Änderungsvorschlag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zum reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben . Mit der Reserve für Soforthilfe wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen für die landwirtschaftliche Produktion oder den Handel auszugleichen. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.

(7)

Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es folgender besonderer Instrumente , die den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens ermöglichen : des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Verpflichtungen ), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.

Änderungsvorschlag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Insbesondere sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten zwar alle Anstrengungen unternehmen, um dafür zu sorgen, dass Verpflichtungen, die die Haushaltsbehörde genehmigt hat, wirksam im Sinne ihres ursprünglichen Verwendungszwecks eingesetzt werden, es sollte aber möglich sein, Mittel für Verpflichtungen, die nicht ausgeschöpft wurden oder deren Bindung aufgehoben wurde, mittels der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht als Möglichkeit für Begünstigte dient, die einschlägigen Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen zu umgehen.

Änderungsvorschlag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erlassenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

(9)

Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erfolgten Aussetzungen von Mittelbindungen für Unionsmittel erforderlich werden.

Änderungsvorschlag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Nach Ablauf der halben Umsetzungszeit des MFR ist eine Überprüfung seiner Funktionsweise erforderlich. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei einer etwaigen Revision dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden.

(10)

Um neue Maßnahmen und Prioritäten zu berücksichtigen, sollte zur Halbzeit auf der Grundlage einer Überprüfung der Funktionsweise und Umsetzung des MFR eine Revision des MFR vorgenommen werden, die auch einen Bericht umfasst, in dem die Verfahren für die praktische Umsetzung eines Finanzrahmens, dessen Laufzeit fünf plus fünf Jahre beträgt, dargelegt werden.

Änderungsvorschlag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Um der Verpflichtung der Union, bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, zu denen auch die Gleichstellung der Geschlechter zählt, eine Vorreiterrolle einzunehmen, gerecht zu werden, sollte bei der Revision des MFR der im Hinblick auf ihre Umsetzung in allen Politikbereichen der EU und Initiativen des MFR 2021–2027 erzielte Fortschritt berücksichtigt werden, der anhand der von der Kommission erarbeiteten Leistungsindikatoren sowie der Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei allen Tätigkeiten der EU zu messen ist. Bei der Revision des MFR sollten auch die Fortschritte in Bezug auf die Erreichung des allgemeinen Ziels gemessen werden, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen beizutragen, sowie in Bezug auf die Erreichung des Ziels, möglichst rasch, spätestens aber bis 2027 jährlich 30 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen bereitzustellen, was auf der Grundlage reformierter Leistungsindikatoren gemessen wird, die zwischen Eindämmung und Anpassung differenzieren. Bei der Revision sollte auch in Absprache mit nationalen und lokalen Interessenträgern bewertet werden, ob mit den erlassenen Vereinfachungsmaßnahmen tatsächlich eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte bei der Durchführung der Programme erreicht wurde.

Änderungsvorschlag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Alle Ausgaben auf Unionsebene, die der Umsetzung von auf den Verträgen beruhenden Maßnahmen der Union dienen, sind Ausgaben der Union im Sinne von Artikel 310 Absatz 1 AEUV und sollten daher im Einklang mit dem Haushaltsverfahren nach Artikel 314 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden, damit die Grundprinzipien der demokratischen Vertretung von Bürgern bei der Beschlussfassung, der parlamentarischen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der Transparenz von Beschlussfassungsverfahren gewahrt werden. Die Obergrenzen des MFR dürfen die Finanzierung der politischen Ziele der Union durch den Unionshaushalt nicht behindern. Daher muss für den MFR eine Revision nach oben in Fällen vorgesehen sein, in denen dies nötig ist, um die Finanzierung der Unionsmaßnahmen — insbesondere neuer politischer Ziele — zu erleichtern, ohne dass zwischenstaatliche oder quasi zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden in Anspruch genommenen werden müssen.

Änderungsvorschlag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei Weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.

(13)

Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Die Finanzierung dieser Großprojekte, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, muss im Gesamthaushaltsplan der Union gesichert sein, jedoch müssen für die aus ihm finanzierten Beiträge zu diesen Projekten Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sich etwaige Kostenüberschreitungen nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.

Änderungsvorschlag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden.

(14)

Für Transparenz und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen unter Wahrung der in den Verträgen festgelegten Haushaltsbefugnisse der Organe allgemeine Regeln festgelegt werden , um sicherzustellen, dass haushaltspolitische Entscheidungen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 EUV so transparent und bürgernah wie möglich getroffen werden und das Haushaltsverfahren, wie in Artikel 312 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV vorgesehen, reibungslos ablaufen kann;

Änderungsvorschlag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –

(15)

Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen . Diese Zeitplanung lässt der neu benannten Kommission genug Zeit, um ihre Vorschläge auszuarbeiten, und ermöglicht es dem Europäischen Parlament, nach der Wahl im Jahr 2024 einen eigenen Vorschlag für einen MFR nach 2027 vorzulegen. So können die Organe ihn ferner rechtzeitig vor Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens verabschieden. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –

Änderungsvorschlag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 1 — Artikel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

Verhältnis zu Eigenmitteln

Änderungsvorschlag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 1 — Artikel 3 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union übersteigt , der nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) erlassen wurde .

4.   Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, unbeschadet der Verpflichtung der Union gemäß Artikel 311 Absatz 1 AEUV sich mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und der Verpflichtung der Organe, gemäß Artikel 323 AEUV, sicherzustellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Grenzen der Eigenmittel der Union übersteigt.

Änderungsvorschlag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 1 — Artikel 3 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.     Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Eigenmittelbeschluss einzuhalten.

entfällt

Änderungsvorschlag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 — Artikel 5 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Unbeschadet der Artikel 6, 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

entfällt

Änderungsvorschlag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 — Artikel 7 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten

Anpassungen aufgrund der Aussetzung von Mittelbindungen

Änderungsvorschlag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 — Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel im Zusammenhang mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten aufgehoben, werden die Beträge der ausgesetzten Mittelbindungen auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel aufgehoben, werden die entsprechenden Beträge auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird der Betrag der verfallenen Mittelbindungen in die in Artikel 12 vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt.

Änderungsvorschlag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union , dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates festgelegt sind , darf einen jährlichen Höchstbetrag von 600  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

1.    Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen , und seine Mittelausstattung darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 000  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Änderungsvorschlag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mittel für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Änderungsvorschlag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 600  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

2.   Für die Mittelausstattung der Reserve für Soforthilfe wird ein jährlicher Betrag von 1 000  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres müssen mindestens 150 Millionen EUR (zu Preisen von 2018) der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

Änderungsvorschlag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 12 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve)

Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen )

Änderungsvorschlag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), die über die im MFR für die Jahre 2022  bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:

(a)

unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1 ,

(b)

ab 2023 zusätzlich zu den Spielräumen nach Buchstabe a ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels [15] der Haushaltsordnung.

1.   Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen ), die über die im MFR für die Jahre 2021  bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:

(a)

unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen der Vorjahre ,

(aa)

nicht ausgeschöpfte Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1,

(b )

ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels [15] der Haushaltsordnung,

(ba)

ein Betrag, der den ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n-3 entspricht, die gemäß Artikel 7 nicht mehr in den Haushalt eingestellt werden können;

(bb)

ein Betrag, der Einnahmen aus Geldbußen und anderen Strafen entspricht.

Änderungsvorschlag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

2.   Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen ) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden. Spielräume aus dem Jahr n können für die Jahre n und n+1 mittels der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu anhängigen oder geplanten Berichtigungshaushaltsplänen steht.

Änderungsvorschlag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 12 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Ende 2027 werden die Beträge, die im Rahmen der Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen noch verfügbar sind, auf den nächsten MFR bis zum Jahr 2030 übertragen.

Änderungsvorschlag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 1000  Mio. EUR (zu Preisen von 2018).

Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken oder des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Reserve für Soforthilfe nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 2 000  Mio. EUR (zu Preisen von 2018).

Änderungsvorschlag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03  % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.

1.   Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,05  % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden. Er kann für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen, jedoch auch für Mittel für Zahlungen allein in Anspruch genommen werden.

Änderungsvorschlag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 14 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein .

2.   Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Änderungsvorschlag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 14 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.

entfällt

Änderungsvorschlag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Artikel 14 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Die nach Absatz 3 aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.

entfällt

Änderungsvorschlag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 — Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überprüfung und Revision des MFR

Revisionen

Änderungsvorschlag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 — Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden , wobei die im geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist .

1.   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 werden die einschlägigen MFR-Obergrenzen nach oben korrigiert, falls dies notwendig ist, um unter Umständen , unter denen es ansonsten erforderlich wäre, zusätzliche zwischenstaatliche oder quasi zwischenstaatliche Finanzierungsmethoden zu schaffen , durch die das Haushaltsverfahren nach Artikel 314 AEUV umgangen würde, die Finanzierung der Politik der Union, insbesondere neuer politischer Ziele, zu ermöglichen .

Änderungsvorschlag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 — Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln.

entfällt

Änderungsvorschlag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 — Artikel 16 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Halbzeitüberprüfung des MFR

Halbzeitrevision des MFR

Änderungsvorschlag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 — Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt bis zum 1.  Januar 2024 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor. Die Kommission fügt dieser Überprüfung gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Die Kommission legt bis zum 1.  Juli 2023 auf der Grundlage einer Überprüfung der Funktionsweise des MFR einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung dieser Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vor. Unbeschadet des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wird eine Bewertung folgender Elemente berücksichtigt:

der Fortschritte in Bezug auf die Erreichung des allgemeinen Ziels, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen beizutragen, sowie in Bezug auf die Erreichung des Ziels, möglichst rasch jährlich 30 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen bereitzustellen,

der Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,

der Berücksichtigung einer Gleichstellungsperspektive im Haushaltsplan der Union (an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung) und

der Wirkung von Vereinfachungsmaßnahmen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte bei der Durchführung der Finanzierungsprogramme, die in Abstimmung mit Interessenträgern zu bewerten ist.

Änderungsvorschlag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 — Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat , soweit angezeigt, Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR oder wenn die Obergrenzen für die Zahlungen die Union daran hindern könnten, ihre rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 — Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Großprojekte nach der Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über — Raumfahrtprogramm] wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 14 196  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

1.   Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) und für Kopernikus (das Europäische Erdbeobachtungsprogramm) wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein gemeinsamer Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Dieser Höchstbetrag wird auf 15 % über den Richtbeträgen festgesetzt, die für beide Großprojekte nach der [Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates — Raumfahrtprogramm] festgesetzt worden sind. Jede Aufstockung innerhalb dieses Höchstbetrags wird über die Spielräume oder besonderen Instrumente finanziert und führt nicht zu Kürzungen bei anderen Programmen und Projekten.

Änderungsvorschlag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 — Artikel 21 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Falls bei den vorstehend genannten Großprojekten ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf aus dem Haushalt der Union entsteht, schlägt die Kommission eine entsprechende Korrektur der MFR-Obergrenzen vor.

Änderungsvorschlag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 6 — Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Transparenz und interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Änderungsvorschlag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 6 — Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Transparenz und interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Änderungsvorschlag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 6 — Artikel 22 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Europäische Parlament und der Rat werden beide durch Mitglieder des jeweiligen Organs vertreten, wenn Sitzungen auf politischer Ebene abgehalten werden.

Änderungsvorschlag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 6 — Artikel 22 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Europäische Parlament und der Rat treten bei der Annahme ihrer Standpunkte zum Entwurf des Haushaltsplans öffentlich zusammen.

Änderungsvorschlag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 6 — Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel  [7] der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.

Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel  310 Absatz 1 AEUV in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.

Änderungsvorschlag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 7 — Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen.

Vor dem 1. Juli 2023 legt die Kommission zusammen mit ihren Vorschlägen für eine Halbzeitrevision einen Bericht vor, in dem die Verfahren für die praktische Umsetzung eines MFR, dessen Laufzeit fünf plus fünf Jahre beträgt, dargelegt werden.

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Wird vor dem 31. Dezember 2027 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass der Europäischen Union nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.

E.   ÄNDERUNGEN DES VORSCHLAGS FÜR EINE INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

52.

betont, dass als Ergebnis der Verhandlungen über die neue MFR-Verordnung und ihrer Annahme der Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung folgendermaßen geändert werden sollte:

Änderungsvorschlag 48

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil 1

Abschnitt A — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.

Die Angaben zu Vorhaben, die im Gesamthaushaltsplan der Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Kategorien von Eigenmitteln der Union sind in gesonderten Tabellen indikativ aufgeführt. Sie werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert.

Änderungsvorschlag 49

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt A — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

7.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans so weit wie möglich ausreichende Beträge innerhalb der Spielräume  bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR oder innerhalb der verfügbaren besonderen Instrumente verfügbar bleiben.

Änderungsvorschlag 50

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt A — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027

8.

Die Kommission aktualisiert 2024 die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027.

Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.

Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen

8.

Die Kommission aktualisiert jährlich die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit bis und nach 2027.

Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.

Änderungsvorschlag 51

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt B — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

9.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.

Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Änderungsvorschlag 52

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt B — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllt sind, legt die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung einen Vorschlag für das geeignete Haushaltsinstrument vor.

10.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.

Die Mittelübertragungen für den Solidaritätsfonds werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Änderungsvorschlag 53

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt B — Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfe für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.

11.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfe für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheit beim nächsten Haushaltstrilog behandelt.

Änderungsvorschlag 54

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt B — Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Flexibilitätsinstrument

12.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Haushaltsplans oder dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.

Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.

Flexibilitätsinstrument

12.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie die Spielräume der entsprechenden Rubriken ausgeschöpft hat.

In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben.

Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.

Änderungsvorschlag 55

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil I

Abschnitt B — Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Haushaltsplans oder dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Aufgaben kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.

13.

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen.

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Aufgaben kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV veranlasst werden.

Änderungsvorschlag 56

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil II

Abschnitt A — Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a.

Um die Annahme eines neuen MFR oder eine Revision des MFR zu erleichtern und um Artikel 312 Absatz 5 AEUV Wirkung zu verleihen, treten die Organe in regelmäßigen Treffen zusammen, und zwar:

Treffen der Präsidenten gemäß Artikel 324 des Vertrags;

Briefing und nachträgliche Unterrichtung einer Delegation des Europäischen Parlaments durch den Ratsvorsitz vor und nach einschlägigen Ratstagungen;

informelle trilaterale Treffen im Verlaufe der Verfahren des Rates, durch die die Ansichten des Parlaments in allen Dokumenten berücksichtigt werden sollen, die vom Ratsvorsitz erstellt werden;

Triloge, sobald sowohl das Parlament als auch der Rat ihre jeweiligen Verhandlungsmandate angenommen haben;

gegenseitige Besuche des Ratsvorsitzes im entsprechenden parlamentarischen Ausschuss und des Verhandlungsteams des Parlaments in der entsprechenden Ratsformation.

Das Parlament und der Rat übermitteln sich gegenseitig alle Dokumente, die in ihren vorbereitenden Gremien förmlich angenommen wurden oder in ihrem Namen förmlich vorgelegt wurden, sobald diese verfügbar sind.

Änderungsvorschlag 57

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil II

Abschnitt B — Nummer 15 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen;

die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen , die nicht über den Haushalt der Union finanziert werden, sondern bestehen, um die politischen Ziele der Union zu unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben ;

Änderungsvorschlag 58

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil II

Abschnitt B — Nummer 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a.

Wenn die Kommission eigenständige Mittelübertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 der Haushaltsordnung beschließt, unterrichtet sie unverzüglich die Haushaltsbehörde über die detaillierten Gründe für solche Übertragungen. Melden das Parlament oder der Rat einen Vorbehalt gegen eine eigenständige Mittelübertragung an, trägt die Kommission diesem Rechnung, einschließlich gegebenenfalls durch eine Rückgängigmachung der Übertragung.

Änderungsvorschlag 59

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Teil III

Abschnitt A — Nummer 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24a.

Wenn die Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu spezifischen Aufstockungen der Mittelausstattung Beschlüsse fasst, gleicht die Kommission keine davon in den folgenden Jahren ihrer Finanzplanung aus, es sei denn, sie wird von der Haushaltsbehörde konkret dazu aufgefordert.

Änderungsvorschlag 60

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil A — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Jedes Organ sagt zu, den anderen Organen während ihrer Ferienzeiten keine nicht dringenden haushaltspolitischen Standpunkte, Übertragungen oder anderen Mitteilungen zu übermitteln, die den Lauf von Fristen auslösen, damit sichergestellt ist, dass jedes Organ seine verfahrensrechtlichen Vorrechte ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Die Dienststellen der Organe unterrichten einander rechtzeitig über die Ferientermine ihrer jeweiligen Organe.

Änderungsvorschlag 61

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil B — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden.

2.

Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten sowie jegliche Fragen erörtert werden , die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres ergeben .

Änderungsvorschlag 62

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil C — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen sowie nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.

8.

Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen und übermitteln sich in diesem Rahmen gegenseitig insbesondere alle Verfahrensdokumente, die in ihren vorbereitenden Gremien angenommen wurden, sobald diese verfügbar sind. Außerdem verpflichten sie sich, nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.

Änderungsvorschlag 63

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil D — Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12a.

Das Europäische Parlament und der Rat treten bei der Annahme ihrer Standpunkte zum Entwurf des Haushaltsplans öffentlich zusammen.

Änderungsvorschlag 64

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil E — Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.

Das Europäische Parlament und der Rat werden im Vermittlungsausschuss auf angemessener Ebene vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.

15.

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat werden im Vermittlungsausschuss durch Mitglieder des jeweiligen Organs vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.

Änderungsvorschlag 65

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil E — Nummer 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt.

19.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt. Zusätzliche Sitzungen, auch auf technischer Ebene, können erforderlichenfalls während der Vermittlungsfrist anberaumt werden.

Änderungsvorschlag 66

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil E — Nummer 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

21a.

Um die im Vertrag niedergelegte Vermittlungsfrist von 21 Tagen umfassend zu nutzen und es den Organen zu ermöglichen, ihre jeweiligen Verhandlungspositionen zu überarbeiten, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, den Stand des Vermittlungsverfahrens in allen Sitzungen ihrer einschlägigen vorbereitenden Gremien während der genannten Frist zu überprüfen und davon abzusehen, dies erst in der letzten Phase zu tun.

Änderungsvorschlag 67

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil G — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teil G: Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Teil G: Ausführung des Haushalts, Zahlungen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Änderungsvorschlag 68

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

Anhang

Teil G — Nummer 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

36.

Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.

Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, werden die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen, insbesondere die Bestimmungen für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, in allen Rubriken strikt angewandt.

Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2021-2027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.

36.

Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Vorausschätzungen für die Zahlungen und die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.

Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete kurz- bis langfristige Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2021–2027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.

o

o o

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075 und P8_TA(2018)0076.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.

(3)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 249.

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.

(5)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.


Anhang I — MFR 2021–2027: Obergrenzen und Instrumente außerhalb der Obergrenzen (zu Preisen von 2018)

(in Mio. EUR — zu Preisen von 2018)

 

Vorschlag der Kommission

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Mittel für Verpflichtungen

Insgesamt

2021–2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

I.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

166 303

31 035

31 006

31 297

30 725

30 615

30 757

30 574

216 010

II.

Zusammenhalt und Werte

391 974

60 026

62 887

64 979

65 785

66 686

69 204

67 974

457 540

Davon: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

330 642

52 143

52 707

53 346

53 988

54 632

55 286

55 994

378 097

III.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

336 623

57 780

57 781

57 789

57 806

57 826

57 854

57 881

404 718

IV.

Migration und Grenzmanagement

30 829

3 227

4 389

4 605

4 844

4 926

5 066

5 138

32 194

V.

Sicherheit und Verteidigung

24 323

3 202

3 275

3 223

3 324

3 561

3 789

4 265

24 639

VI.

Nachbarschaft und die Welt

108 929

15 368

15 436

15 616

15 915

16 356

16 966

17 729

113 386

VII.

Europäische öffentliche Verwaltung

75 602

10 388

10 518

10 705

10 864

10 910

11 052

11 165

75 602

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

58 547

8 128

8 201

8 330

8 432

8 412

8 493

8 551

58 547

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

1 134 583

181 025

185 293

188 215

189 262

190 880

194 688

194 727

1 324 089

in Prozent des BNE

1,11  %

1,29  %

1,31  %

1,31  %

1,30  %

1,30  %

1,31  %

1,29  %

1,30  %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

1 104 805

174 088

176 309

186 391

187 490

188 675

189 961

191 398

1 294 311

in Prozent des BNE

1,08  %

1,24  %

1,24  %

1,30  %

1,29  %

1,28  %

1,28  %

1,27  %

1,27  %

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfereserve

4 200

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

7 000

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1 400

200

200

200

200

200

200

200

1 400

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

4 200

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

7 000

Flexibilitätsinstrument

7 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

2 000

14 000

Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Europäische Friedensfazilität

9 223

753

970

1 177

1 376

1 567

1 707

1 673

9 223

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

26 023

4 953

5 170

5 377

5 576

5 767

5 907

5 873

38 623

MFR + AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

1 160 606

185 978

190 463

193 592

194 838

196 647

200 595

200 600

1 362 712

in Prozent des BNE

1,14  %

1,32  %

1,34  %

1,35  %

1,34  %

1,34  %

1,35  %

1,33  %

1,34  %


Anhang II — MFR 2021–2027: Obergrenzen und Instrumente außerhalb der Obergrenzen (zu aktuellen Preisen)

(in Mio. EUR — zu aktuellen Preisen)

 

Vorschlag der Kommission

Standpunkt des Europäischen Parlaments

Mittel für Verpflichtungen

Insgesamt

2021–2027

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

I.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

187 370

32 935

33 562

34 555

34 601

35 167

36 037

36 539

243 395

II.

Zusammenhalt und Werte

442 412

63 700

68 071

71 742

74 084

76 601

81 084

81 235

516 517

Davon: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

373 000

55 335

57 052

58 899

60 799

62 756

64 776

66 918

426 534

III.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

378 920

61 316

62 544

63 804

65 099

66 424

67 785

69 174

456 146

IV.

Migration und Grenzmanagement

34 902

3 425

4 751

5 084

5 455

5 658

5 936

6 140

36 448

V.

Sicherheit und Verteidigung

27 515

3 397

3 545

3 559

3 743

4 091

4 439

5 098

27 872

VI.

Nachbarschaft und die Welt

123 002

16 308

16 709

17 242

17 923

18 788

19 878

21 188

128 036

VII.

Europäische öffentliche Verwaltung

85 287

11 024

11 385

11 819

12 235

12 532

12 949

13 343

85 287

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

66 028

8 625

8 877

9 197

9 496

9 663

9 951

10 219

66 028

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

1 279 408

192 105

200 567

207 804

213 140

219 261

228 107

232 717

1 493 701

in Prozent des BNE

1,11  %

1,29  %

1,31  %

1,31  %

1,30  %

1,30  %

1,31  %

1,29  %

1,30  %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

1 246 263

184 743

190 843

205 790

211 144

216 728

222 569

228 739

1 460 556

in Prozent des BNE

1,08  %

1,24  %

1,24  %

1,30  %

1,29  %

1,28  %

1,28  %

1,27  %

1,27  %

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfereserve

4 734

1 061

1 082

1 104

1 126

1 149

1 172

1 195

7 889

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1 578

212

216

221

225

230

234

239

1 578

Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

4 734

1 061

1 082

1 104

1 126

1 149

1 172

1 195

7 889

Flexibilitätsinstrument

7 889

2 122

2 165

2 208

2 252

2 297

2 343

2 390

15 779

Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Europäische Friedensfazilität

10 500

800

1 050

1 300

1 550

1 800

2 000

2 000

10 500

AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

29 434

5 256

5 596

5 937

6 279

6 624

6 921

7 019

43 633

MFR + AUSSERHALB DER MFR-OBERGRENZEN INSGESAMT

1 308 843

197 361

206 163

213 741

219 419

225 885

235 028

239 736

1 537 334

in Prozent des BNE

1,14  %

1,32  %

1,34  %

1,35  %

1,34  %

1,34  %

1,35  %

1,33  %

1,34  %


Anhang III — MFR 2021-2027: Aufschlüsselung nach Programmen (zu Preisen von 2018)

Anmerkung: Um Vergleiche anstellen zu können, folgt die Tabelle der Struktur der einzelnen EU-Programme, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurde, ohne dass mögliche Änderungen davon berührt werden, die unter Umständen während des Gesetzgebungsverfahrens gefordert werden, das zur Annahme dieser Programme führt.

(in Mio. EUR — zu Preisen von 2018)

 

MFR 2014-2020 (EU27+EEF)

Vorschlag der Kommission 2021-2027

Standpunkt des Europäischen Parlaments

2021-2027

I.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

116 361

166 303

216 010

1.

Forschung und Innovation

69 787

91 028

127 537

Horizont Europa

64 674

83 491

120 000

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

2 119

2 129

2 129

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

2 992

5 406

5 406

Sonstiges

2

2

2

2.

Strategische Investitionen in Europa

31 886

44 375

51 798

Fonds „InvestEU“

3 968

13 065

14 065

Fazilität „Connecting Europe“ (H1-Beitrag insgesamt)

einschließlich

17 579

21 721

28 083

Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

12 393

11 384

17 746

Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

4 185

7 675

7 675

Fazilität „Connecting Europe“ — Digitaler Sektor

1 001

2 662

2 662

Programm „Digitales Europa“

172

8 192

8 192

Sonstiges

9 097

177

177

Dezentrale Agenturen

1 069

1 220

1 281

3.

Binnenmarkt

5 100

5 672

8 423

Binnenmarktprogramm (einschl. COSME)

3 547

3 630

5 823

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

156

161

322

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

226

239

300

Zusammenarbeit im Zollbereich (CUSTOMS)

536

843

843

Nachhaltiger Tourismus

 

 

300

Sonstiges

61

87

87

Dezentrale Agenturen

575

714

748

4.

Raumfahrt

11 502

14 404

15 225

Europäisches Raumfahrtprogramm

11 308

14 196

15 017

Dezentrale Agenturen

194

208

208

Spielraum

-1 913

10 824

13 026

II.

Zusammenhalt und Werte

387 250

391 974

457 540

5.

Regionale Entwicklung und Kohäsion

272 647

242 209

272 647

EFRE + Kohäsionsfonds einschließlich:

272 411

241 996

272 411

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

196 564

200 622

 

Kohäsionsfonds

75 848

41 374

 

Davon Beitrag für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

11 487

10 000

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

236

213

236

6.

Wirtschafts- und Währungsunion

273

22 281

22 281

Reformhilfeprogramm

185

22 181

22 181

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

7

7

7

Sonstiges

81

93

93

7.

In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

115 729

123 466

157 612

Europäischer Sozialfonds+ ( einschließlich 5,9  Mrd. EUR für eine Garantie gegen Kinderarmut)

96 216

89 688

106 781

Davon für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation

1 075

1 042

1 095

Erasmus+

13 699

26 368

41 097

Europäisches Solidaritätskorps

373

1 113

1 113

Kreatives Europa

1 403

1 642

2 806

Justiz

316

271

316

Rechte und Werte , darunter mindestens 500 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Werte der Union“

594

570

1 627

Sonstiges

1 158

1 185

1 185

Dezentrale Agenturen

1 971

2 629

2 687

Spielraum

-1 399

4 018

4 999

III.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

399 608

336 623

404 718

8.

Landwirtschaft und Meerespolitik

390 155

330 724

391 198

EGFL + ELER einschließlich:

382 855

324 284

383 255

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

286 143

254 247

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

96 712

70 037

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

6 243

5 448

6 867

Sonstiges

962

878

962

Dezentrale Agenturen

95

113

113

9.

Klima- und Umweltpolitik

3 492

5 085

11 520

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

3 221

4 828

6 442

Fonds für eine gerechte Energiewende

 

 

4 800

Dezentrale Agenturen

272

257

278

Spielraum

5 960

814

1 999

IV.

Migration und Grenzmanagement

10 051

30 829

32 194

10.

Migration

7 180

9 972

10 314

Asyl- und Migrationsfonds

6 745

9 205

9 205

Dezentrale Agenturen (*1)

435

768

1 109

11.

Grenzmanagement

5 492

18 824

19 848

Fonds für integriertes Grenzmanagement

2 773

8 237

8 237

Dezentrale Agenturen (*1)

2 720

10 587

11 611

Spielraum

-2 621

2 033

2 033

V.

Sicherheit und Verteidigung

1 964

24 323

24 639

12.

Sicherheit

3 455

4 255

4 571

Fonds für die innere Sicherheit

1 200

2 210

2 210

Stilllegung kerntechnischer Anlagen:

einschließlich

1 359

1 045

1 359

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

459

490

692

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. für Bulgarien und die Slowakei)

900

555

667

Dezentrale Agenturen

896

1 001

1 002

13.

Verteidigung

575

17 220

17 220

Europäischer Verteidigungsfonds

575

11 453

11 453

Militärische Mobilität

0

5 767

5 767

14.

Krisenreaktion

1 222

1 242

1 242

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

560

1 242

1 242

Sonstiges

662

p.m.

p.m.

Spielraum

-3 289

1 606

1 606

VI.

Nachbarschaft und die Welt

96 295

108 929

113 386

15.

Auswärtiges Handeln

85 313

93 150

96 809

Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF-Nachfolgers und eines Investitionsplans für Afrika

71 767

79 216

82 716

Humanitäre Hilfe

8 729

9 760

9 760

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

2 101

2 649

2 649

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (einschl. Grönland)

594

444

594

Sonstiges

801

949

949

Dezentrale Agenturen

144

132

141

16.

Heranführungshilfe

13 010

12 865

13 010

Heranführungshilfe

13 010

12 865

13 010

Spielraum

-2 027

2 913

3 567

VII.

Europäische öffentliche Verwaltung

70 791

75 602

75 602

Europäische Schulen und Versorgungsbezüge

14 047

17 055

17 055

Verwaltungsausgaben der Organe

56 744

58 547

58 547

GESAMT

1 082 320

1 134 583

1 324 089

in Prozent des BNE (EU-27)

1,16  %

1,11  %

1,30  %


(*1)  Der EP-Betrag für dezentrale Agenturen in den Clustern 10 und 11 umfasst die finanziellen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge vom 12. September 2018 auf das EASO und die Europäische Grenz- und Küstenwache.


Anhang IV — MFR 2021-2027: Aufschlüsselung nach Programmen (zu jeweiligen Preisen)

(in Mio. EUR — zu jeweiligen Preisen)

 

MFR 2014-2020 (EU27+EEF)

Vorschlag der Kommission 2021-2027

Standpunkt des Europäischen Parlaments

2021-2027

I.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

114 538

187 370

243 395

1.

Forschung und Innovation

68 675

102 573

143 721

Horizont Europa

63 679

94 100

135 248

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

2 085

2 400

2 400

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

2 910

6 070

6 070

Sonstiges

1

3

3

2.

Strategische Investitionen in Europa

31 439

49 973

58 340

Fonds „InvestEU“

3 909

14 725

15 852

Fazilität „Connecting Europe“ (H1-Beitrag insgesamt)

einschließlich

17 435

24 480

31 651

Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

12 281

12 830

20 001

Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

4 163

8 650

8 650

Fazilität „Connecting Europe“ — Digitaler Sektor

991

3 000

3 000

Programm „Digitales Europa“

169

9 194

9 194

Sonstiges

8 872

200

200

Dezentrale Agenturen

1 053

1 374

1 444

3.

Binnenmarkt

5 017

6 391

9 494

Binnenmarktprogramm (einschl. COSME)

3 485

4 089

6 563

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

153

181

363

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

222

270

339

Zusammenarbeit im Zollbereich (CUSTOMS)

526

950

950

Nachhaltiger Tourismus

 

 

338

Sonstiges

59

98

98

Dezentrale Agenturen

572

804

843

4.

Raumfahrt

11 274

16 235

17 160

Europäisches Raumfahrtprogramm

11 084

16 000

16 925

Dezentrale Agenturen

190

235

235

Spielraum

-1 866

12 198

14 680

II.

Zusammenhalt und Werte

380 738

442 412

516 517

5.

Regionale Entwicklung und Kohäsion

268 218

273 240

307 578

EFRE + Kohäsionsfonds einschließlich:

267 987

273 000

307 312

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

193 398

226 308

 

Kohäsionsfonds

74 589

46 692

 

Davon Beitrag für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

11 306

11 285

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

231

240

266

6.

Wirtschafts- und Währungsunion

275

25 113

25 113

Reformhilfeprogramm

188

25 000

25 000

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

7

8

8

Sonstiges

79

105

105

7.

In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

113 636

139 530

178 192

Europäischer Sozialfonds+ (einschließlich 5,9  Mrd. EUR in Preisen von 2018 für eine Garantie gegen Kinderarmut)

94 382

101 174

120 457

Davon für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation

1 055

1 174

1 234

Erasmus+

13 536

30 000

46 758

Europäisches Solidaritätskorps

378

1 260

1 260

Kreatives Europa

1 381

1 850

3 162

Justiz

 

305

356

Rechte und Werte , darunter mindestens 500 Mio. EUR in Preisen von 2018 für den Aktionsbereich „Werte der Union“

 

642

1 834

Sonstiges

1 131

1 334

1 334

Dezentrale Agenturen

1 936

2 965

3 030

Spielraum

-1 391

4 528

5 634

III.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

391 849

378 920

456 146

8.

Landwirtschaft und Meerespolitik

382 608

372 264

440 898

EGFL + ELER einschließlich:

375 429

365 006

431 946

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

280 351

286 195

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

95 078

78 811

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

6 139

6 140

7 739

Sonstiges

946

990

1 085

Dezentrale Agenturen

94

128

128

9.

Klima- und Umweltpolitik

3 437

5 739

12 995

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

3 170

5 450

7 272

Fonds für eine gerechte Energiewende

 

 

5 410

Dezentrale Agenturen

267

289

313

Spielraum

5 804

918

2 254

IV.

Migration und Grenzmanagement

9 929

34 902

36 448

10.

Migration

7 085

11 280

11 665

Asyl- und Migrationsfonds

6 650

10 415

10 415

Dezentrale Agenturen (*1)

435

865

1 250

11.

Grenzmanagement

5 439

21 331

22 493

Fonds für integriertes Grenzmanagement

2 734

9 318

9 318

Dezentrale Agenturen (*1)

2 704

12 013

13 175

Spielraum

-2 595

2 291

2 291

V.

Sicherheit und Verteidigung

1 941

27 515

27 872

12.

Sicherheit

3 394

4 806

5 162

Fonds für die innere Sicherheit

1 179

2 500

2 500

Stilllegung kerntechnischer Anlagen:

einschließlich

1 334

1 178

1 533

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

451

552

780

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. für Bulgarien und die Slowakei)

883

626

753

Dezentrale Agenturen

882

1 128

1 129

13.

Verteidigung

590

19 500

19 500

Europäischer Verteidigungsfonds

590

13 000

13 000

Militärische Mobilität

0

6 500

6 500

14.

Krisenreaktion

1 209

1 400

1 400

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

561

1 400

1 400

Sonstiges

648

p.m.

p.m

Spielraum

-3 253

1 809

1 809

VI.

Nachbarschaft und die Welt

93 381

123 002

128 036

15.

Auswärtiges Handeln

82 569

105 219

109 352

Instrumente zur Unterstützung der Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF-Nachfolgers und eines Investitionsplans für Afrika

70 428

89 500

93 454

Humanitäre Hilfe

8 561

11 000

11 000

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

2 066

3 000

3 000

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (einschl. Grönland)

582

500

669

Sonstiges

790

1 070

1 070

Dezentrale Agenturen

141

149

159

16.

Heranführungshilfe

12 799

14 500

14 663

Heranführungshilfe

12 799

14 500

14 663

Spielraum

-1 987

3 283

4 020

VII.

Europäische öffentliche Verwaltung

69 584

85 287

85 287

Europäische Schulen und Versorgungsbezüge

13 823

19 259

19 259

Verwaltungsausgaben der Organe

55 761

66 028

66 028

 

 

 

 

GESAMT

1 061 960

1 279 408

1 493 701

in Prozent des BNE (EU-27)

1,16  %

1,11  %

1,30  %


(*1)  Der EP-Betrag für dezentrale Agenturen in den Clustern 10 und 11 umfasst die finanziellen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge vom 12. September 2018 auf das EASO und die Europäische Grenz- und Küstenwache.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 13. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/232


P8_TA(2018)0440

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland (COM(2018)0658 — C8-0416/2018 — 2018/2230(BUD))

(2020/C 363/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0658 — C8-0416/2018),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0357/2018),

1.

begrüßt den Beschluss als Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen, die von Naturkatastrophen betroffen sind;

2.

betont, dass für die 2017 in der Union von Naturkatastrophen betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) bereitgestellt werden muss;

3.

befürwortet, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Wiederaufbau der betroffenen Regionen verwenden; ersucht die Kommission, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck geforderte Umwidmung der Mittel im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarungen zu unterstützen und rasch zu billigen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Finanzbeitrag aus den Fonds transparent zu verwenden und dabei sicherzustellen, dass er in den betroffenen Regionen gerecht verteilt wird;

5.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/1859.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/235


P8_TA(2018)0442

Energieeffizienz ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2016)0761 — C8-0498/2016 — 2016/0376(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0761),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0498/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0391/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 42.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Januar 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0010).


P8_TC1-COD(2016)0376

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/2002.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/236


P8_TA(2018)0443

Governance-System der Energieunion ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM(2016)0759 — C8-0497/2016 — 2016/0375(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0759),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0497/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0402/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 34.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 111.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Januar 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0011).


P8_TC1-COD(2016)0375

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1999.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/238


P8_TA(2018)0444

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (COM(2016)0767 — C8-0500/2016 — 2016/0382(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 363/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0767),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0500/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 104, 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Petitionsausschusses (A8-0392/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt (3) in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 55.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Januar 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0009).


P8_TC1-COD(2016)0382

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/2001.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/240


P8_TA(2018)0445

Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2017)0097 — C8-0095/2017 — 2017/0043(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0097),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0095/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0337/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 68.


P8_TC1-COD(2017)0043

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollte zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt bis 2020 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Rates sowie zum Erreichen des Ziels eines günstigen Erhaltungszustands der Arten und Lebensräume im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates  (4) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) beitragen. [Abänd. 1]

(1a)

Auf dem UN-Gipfel für nachhaltige Entwicklung in New York im Jahr 2015 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um die Fischbestände möglichst rasch wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. [Abänd. 2]

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, sicherzustellen dass Fischerei und Aquakultur in einer Weise durchgeführt werden, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischerei langfristig für Umwelt, Wirtschaft und Aquakultur sicherzustellen Gesellschaft verträglich ist, sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen. [Abänd. 3]

(2a)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfordert eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. [Abänd. 4]

(3)

Aus wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Wissenschaftlichen Beirats der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM — SAC) geht hervor, dass die Sardellen- und Sardinenbestände im Adriatischen Meer über dem Niveau befischt werden, durch das der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) gesichert wird.

(3a)

Das Adriatische Meer ist ein wichtiges Untergebiet des Mittelmeers, auf das etwa ein Drittel des Wertes aller Anlandungen entfällt. [Abänd. 5]

(4)

Obgleich sie sowohl nach einem internationalen Bewirtschaftungsplan im Rahmen der GFCM als auch nach nationalen Bewirtschaftungsplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (7) bewirtschaftet werden, sind die Sardellen- und Sardinenbestände in der Adria weiterhin überfischt und die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen werden als unzureichend erachtet, um bis 2020 MSY-Niveau zu erreichen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben sich für die Ausarbeitung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für diese beiden Bestände auf Unionsebene ausgesprochen.

(4a)

Die umgesetzten Bewirtschaftungspläne und die im Jahr 2016 eingeführten technischen Maßnahmen haben sich vermutlich auf die Bestände ausgewirkt und sind bei der Aufstellung des Mehrjahresplans für die pelagischen Bestände in der Region zu analysieren und zu berücksichtigen. [Abänd. 6]

(4b)

Voraussetzung für die Einführung eines Ansatzes zur Begrenzung der Abwanderung auf ein Minimum ist, dass die bei biologischen Probenahmen und Forschung üblichen Verfahren geändert werden, was Zeit in Anspruch nehmen wird, weshalb vor der Umsetzung eines solchen Ansatzes ein Übergangszeitraum vorzusehen ist. [Abänd. 99]

(5)

Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer betreffen den Zugang zu den Gewässern, die Kontrolle des Fischereiaufwands und technische die technischen Maßnahmen, mit denen die Verwendung Nutzung des Fanggeräts geregelt wird. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge ist die Kontrolle der Fänge das am besten geeignete Mittel zur Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit und sie wäre ein wirksameres Bewirtschaftungsinstrument für kleine pelagische Arten  (8) . [Abänd. 7]

(6)

Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, und technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten. [Abänd. 8]

(6a)

Die Befischung von kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer, insbesondere in den geografischen Untergebieten 17 und 18, hat enorme sozioökonomische Auswirkungen auf die Existenzgrundlage und die Zukunft der in den Küstenregionen ansässigen Bevölkerung der Mitgliedstaaten. [Abänd. 9]

(6b)

Im Einklang mit den Grundsätzen und Zielsetzungen der GFP und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Regionalisierung eingesetzt werden, um Maßnahmen anzunehmen und umzusetzen, mit denen den Besonderheiten der jeweiligen Fanggebiete Rechnung getragen und deren ökologischer Zustand geschützt wird. [Abänd. 10]

(6c)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach Maßgabe der Grundsätze von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugeteilt werden; dabei sollten transparente und objektive Kriterien in Bezug auf Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft zur Anwendung kommen. Die Fangmöglichkeiten sollten zudem gleichmäßig auf die verschiedenen Bereiche der Fischereibranche, darunter auch auf die traditionell und handwerklich geprägte Fischerei, aufgeteilt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Anreize dafür schaffen, dass auf Fischereifahrzeugen selektives Fanggerät eingesetzt wird bzw. Fangtechniken verwendet werden, die die Umwelt in verhältnismäßig geringem Maße beeinträchtigen. [Abänd. 11]

(7)

Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten Empfehlungen erstellt sein werden und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte Referenzwerte für die Bestandserhaltung , Zielsetzungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sowie Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Beifänge und Sicherheitsmechanismen enthalten. [Abänd. 12]

(8)

Der Mehrjahresplan sollte dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden und dass insbesondere die Fischbestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus an Biomasse liegt, das MSY-Niveau für den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, dass die betreffenden Bestände erreicht Anlandeverpflichtung umgesetzt wird und gehalten wird, ein die Fischereibranche in nachhaltiger Fischereisektor erreicht Weise arbeitet und dass ein effizienter Bewirtschaftungsrahmen geschaffen wird. [Abänd. 13]

(8a)

Die vorliegende Verordnung sollte nicht als Präzedenzfall für andere Mehrjahrespläne im Mittelmeer betrachtet werden, sofern nichts anderes bestimmt wurde. [Abänd. 14]

(8b)

Bei einem Mehrjahresplan sollte unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens stets ein Gleichgewicht zwischen dem erreichbaren Ergebnis und den sozioökonomischen Auswirkungen gefunden werden. [Abänd. 15]

(9)

Durch Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, eingeführt. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission (9) ein dreijähriger Rückwurfplan festgelegt, der eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit für Sardelle, Sardine, Makrele und Stöcker im Adriatischen Meer vorsieht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sollte die Gültigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegten Maßnahmen ausgeweitet werden, indem ihre einschlägigen Bestimmungen in den Mehrjahresplan aufgenommen werden.

(10)

Im Einklang mit dem ökosystembasierten Ansatz und zusätzlich zu dem fischereibezogenen Deskriptor sollte dieser Plan zudem zum Erreichen eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sind beitragen, wobei die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Deskriptoren 1, 4 und 6 im Rahmen der Bestandsbewirtschaftung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollte dieser Plan zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten beitragen, wie in der Richtlinie 2009/147/EG bzw. in der Richtlinie 92/43/EWG gefordert . [Abänd. 16]

(11)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. [Abänd. 17]

(12)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht es ermöglicht, den MSY zu erreichen und beizubehalten , sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Wertebereiche auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen sind erforderlich, um Entwicklungen bei den der wissenschaftlichen Gutachten Empfehlungen flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche wurden vom STECF berechnet (10) und sollen eine Senkung auf der Grundlage des Plans zu einer Verringerung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als höchstens 5 % gegenüber dem MSY (11) bewirken führen . Zusätzlich Zudem ist der obere Grenzwert gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim oder Abundanzlimit den Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. [Abänd. 18]

(13)

Für Um die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten Ziele des Mehrjahresplans zu erreichen, sollte es einen Schwellenwert der Zielwert für FMSY-Wertebereiche bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine höhere Grenze für bestimmte Fälle geben alle Arten ihrem jeweiligen SSBpa entsprechen . Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur möglich sein, einen höheren Grenze festgelegt werden können Zielwert festzulegen , wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken wenn der Bestand einer kleinen pelagischen Art unter dem SSBlim liegt . [Abänd. 19]

(14)

Sind die MSY-Vorgaben nicht verfügbar, so sollte der Vorsorgeansatz angewendet werden.

(15)

Für Bestände, für die sie vorliegen, und für Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte Referenzwerte für die Bestandserhaltung, die als MSY Btrigger für kleine pelagische Arten als SSBlim und Blim SSBpa ausgedrückt werden, für Sardellen- und Sardinenbestände festgelegt werden. Sinken die Bestände unterhalb MSY Btrigger, sollte die fischereiliche Sterblichkeit unterhalb FMSY gesenkt werden unter den SSBlim , sollten angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um dazu beizutragen, dass der jeweilige Bestand rasch wieder ein Niveau über dem SSBpa erreicht . [Abänd. 20]

(16)

Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Bezugspunkt Blim sinkt, sollten weitere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung angegeben wird, dass ein Bestand gefährdet ist. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. [Abänd. 21]

(17)

Für Bestände, für die keine Referenzpunkte Referenzwerte vorliegen, sollte das Vorsorgeprinzip gelten. Im Sonderfall von Beständen, die als Beifänge gefischt werden, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu den Mindestwerten für die Laicherbiomasse solcher Bestände spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. [Abänd. 22]

(18)

Um die Einhaltung Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ermöglichen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen. Solche , insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen, zur Zählung von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße und zur Minimierung und, wenn möglich, Beseitigung der negativen Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Meeresumwelt . Derartige Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. [Abänd. 23]

(18a)

Eine gemeinsame Empfehlung von Kroatien, Italien und Slowenien (hochrangige Gruppe ADRIATICA) und eine Studie über die technischen Eigenschaften von Ringwaden und ihre Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften auf dem Meeresboden wurden unabhängigen Sachverständigen und dem STECF vorgelegt und von diesen geprüft. Daher sollte eine Ausnahmeregelung von Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgesehen sein. [Abänd. 24]

(19)

Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.

(19a)

Weisen wissenschaftliche Empfehlungen darauf hin, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit bei einem bestimmten Bestand hat, sollte der Rat diese Fischerei berücksichtigen. In diesem Sinne sollte der Rat in der Lage sein, eine Gesamtfangmenge (TAC) für kommerzielle Fänge festzulegen, bei welcher die Fangmenge der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, bzw. andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei wie Fangbegrenzungen und Schonzeiten zu verabschieden. [Abänd. 25]

(20)

Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen bestimmte flankierende technische sowie zeitliche und räumliche Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung Umsetzung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen oder zur Verbesserung der Selektivität. [Abänd. 26]

(20a)

Bei der Festlegung der sich aus dem Mehrjahresplan oder aus nachfolgenden delegierten Rechtsakten ergebenden technischen Maßnahmen sollte die Nutzung von traditionellen und von jeher verwendeten handwerklichen Fanggeräten geschützt werden. [Abänd. 27]

(21)

Um die vollständige Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (12) ergänzen.

(21a)

Damit die Branche die Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands und die damit verbundenen Einnahmenverlusten für Unternehmen und Seeleute verkraftet, sollte für einen vorrangigen Zugang zu entsprechender Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gesorgt werden  (13) . [Abänd. 28]

(21b)

Damit die Umsetzung den sozioökonomischen Auswirkungen gerecht wird, sollte einerseits für Fischereifahrzeuge, für die der Mehrjahresplan gilt, Ausnahmen von den in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Fristen für Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, und in Bezug auf diese Fischereifahrzeuge andererseits der Zugang zur Unterstützung von Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung wieder ermöglicht werden. [Abänd. 29]

(22)

Da im Adriatischen Meer auf kleine pelagische Arten fischende Schiffe in der Regel kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 derart angepasst werden, dass die Anmeldungen mindestens eineinhalb Stunden eine halbe Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen vorzulegen sind. Angesichts der begrenzten Auswirkung von Fangreisen, bei denen es um sehr kleine Mengen von Fisch der betreffenden Bestände geht, sollte ein Schwellenwert für diese Anmeldungen festgelegt werden, wenn diese Schiffe mindestens eine Tonne Sardelle oder Sardine kleiner pelagischer Arten an Bord mitführen. [Abänd. 30]

(23)

Da elektronische Instrumente eine bessere und frühzeitigere Überwachung der Fischereien gewährleisten, vor allem der räumlichen Verteilung der Fangtätigkeiten und der Nutzung der Bestände, sollte der Einsatz des Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Logbuchs gemäß den Artikeln 9 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern ausgeweitet werden.

(24)

Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Sardelle und Sardine kleinen pelagischen Arten festgelegt werden, bei deren Überschreiten die Fischereifahrzeuge die Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird. [Abänd. 31]

(25)

Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die der Kommission ermächtigt die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung von Makrele und Stöcker, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um Iinsbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sämtliche alle Dokumente zur selben gleichen Zeit wie die Experten Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben gezielt systematisch Zugang zu den Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission befasst sind . [Abänd. 32]

(26)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften Bestimmungen für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten Empfehlungen stützen. Der Plan sollte innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug so lang , dass zunächst die Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung vollständig umgesetzt und sowie regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Auch von wissenschaftlichen Einrichtungen schreiben wird dies auch als Mindestzeitabstand vor Mindestzeitraum genannt [Abänd. 33]

(27)

Vor der Erstellung des Plans wurden seine voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewertet (15).

(27a)

Um die Fischer bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehenen Maßnahmen möglichst umfassend nutzen. Es sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die ergriffen wurden, um die Zielsetzungen der vorliegenden Verordnung zu erreichen, für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Betracht kommen können, um so den sozioökonomischen Aspekten der vorliegenden Verordnung gerecht zu werden. Zudem sollte für Fischereifahrzeuge, für die der Mehrjahresplan gilt, eine Ausnahmeregelung von den Zeiträumen, für die Unterstützung gewährt werden kann, sowie von der Obergrenze für die Unterstützung durch den EMFF zu Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehen sein [Abänd. 34]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer aufgestellt.

2.   Diese Verordnung gilt für die Bestände von Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer („die betreffenden Bestände“( „kleine pelagische Arten“ ) und für die Fischereien, die diese Bestände gezielt befischen. Sie Damit die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umgesetzt wird, gilt die vorliegende Verordnung auch für Beifänge von Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im Adriatischen Meer bei der Befischung der betreffenden Bestände kleiner pelagischer Arten gefangen werden. [Abänd. 35]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

2.   Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

a)

„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

b)

„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

ba)

„gezielte Befischung“ einen Anteil von Sardine oder Sardelle von mindestens 50 % des Fangs in Lebendgewicht; [Abänd. 37]

c)

„kleine pelagische Bestände Arten “ die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Bestände Bestände von Sardine (Sardina pilchardus) und jede Kombination dieser Bestände Sardelle (Engraulis encrasicolus) ; [Abänd. 38]

ca)

Der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Empfehlungen“ bezieht sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Empfehlungen, die auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das in der Union oder auf internationaler Ebene tätig ist, wie dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder der GFCM, herausgegeben oder durch sie einem Peer-Review unterzogen wurden und die den Anforderungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen. [Abänd. 104]

(d)

„Spanne von FMSY“ eine Spanne, bei der jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen; [Abänd. 39]

da)

„Fangtag“ einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Stunden oder einen beliebigen Teil eines derartigen Zeitraums, während dessen ein Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten nachgeht, die gemäß Artikel 28 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Aufspüren von Fisch, Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, Anbordnehmen von Fängen, Umladen, Anbordbehalten von Fängen, Verarbeiten an Bord, Transfer, Umsetzen in Käfige, Mästen und Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen bestehen; [Abänd. 40]

db)

„SSBlim“ den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten durch Bewirtschaftungsmaßnahmen gegengesteuert werden muss, damit die Bestände wieder ein Niveau erreichen, das innerhalb sicherer biologischer Grenzwerte liegt; [Abänd. 41]

dc)

„SSBpa“ den Vorsorge-Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Bestände wieder ein Niveau erreichen, das innerhalb sicherer biologischer Grenzwerte liegt; [Abänd. 42]

(e)

„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht; [Abänd. 43]

f)

„Fangmöglichkeit“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand.

Artikel 3

Ziele

1.   Der Mehrjahresplan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt. Außerdem zielt der Plan darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. [Abänd. 45]

2.   Der Mehrjahresplan bietet einen wirksamen, einfachen und stabilen Rahmen für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer.

2a.     Bei der Erstellung oder einer Änderung des Mehrjahresplans werden gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sozioökonomische Aspekte berücksichtigt. [Abänd. 47]

3.   Der Mehrjahresplan trägt zur Einstellung Verringerung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die diese Pflicht gilt und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. [Abänd. 48]

4.   Mit dem Mehrjahresplan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem , insbesondere auf gefährdete Lebensräume und geschützte Arten wie Meeressäuger, Seevögel und Reptilien, auf ein Mindestmaß reduziert und, wenn möglich, verhindert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG , spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist und mit den Zielen und Bestimmungen der Richtlinien 2009 / 147 /EG und 92/43/EWG . [Abänd. 49]

5.   Insbesondere wird mit dem Mehrjahresplan das Ziel verfolgt,

a)

sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG dargelegten Bedingungen erfüllt sind, und

b)

zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.

5a.     Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen ergriffen. [Abänd. 50]

KAPITEL II

SOZIOÖKONOMISCHE ZIELVORGABEN, SICHERHEITSMECHANISMEN UND BESONDERE MAßNAHMEN [Abänd. 51]

Artikel 4

Zielvorgaben für Sardelle und Sardine kleine pelagische Arten [Abänd. 52]

1.   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss Die angestrebten Referenzwerte für die betreffenden Bestände kleine pelagische Arten müssen so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der danach über den in Anhang I festgelegten Spannen Werten liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen. [Abänd. 53]

2.   Die Fangmöglichkeiten entsprechen den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten entsprechen den gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung angestrebten Referenzwerten . [Abänd. 54]

3.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Niveaus festgelegt werden abzielen , die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten höheren Werten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um bei gemischten Fischereien die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen,

b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um einen durch Wechselwirkungen innerhalb eines Bestands oder zwischen diesem und anderen Beständen hervorgerufenen ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, oder

c)

wenn ein Bestand einer kleinen pelagischen Art unterhalb des in Anhang I Spalte B festgelegten Referenzwerts liegt. [Abänd. 55]

4.   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betreffende Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,

(a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen,

(b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder

(c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken. [Abänd. 56]

4a.     Wenn wissenschaftliche Empfehlungen besagen, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit in einem bestimmten Bestand hat, berücksichtig der Rat dies und kann die Freizeitfischerei bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten einschränken, um zu verhindern, dass der Gesamtzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit überschritten wird. [Abänd. 57]

Artikel 4a

Sozioökonomische Zielvorgaben

Damit bei der Durchführung von technischen Maßnahmen und Schutzmaßnahmen den sozioökonomischen Zielvorgaben nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung getragen wird, greifen die Mitgliedstaaten umfassend auf die diesbezüglichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zurück. [Abänd. 58]

Artikel 5

Sicherheitsmechanismen

1.   Die Referenzpunkte Referenzwerte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die sind anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betreffenden Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt. [Abänd. 59]

1a.     Drei Jahre nach der Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1a genannten Bewirtschaftungsmaßnahmen wird mit Hilfe wissenschaftlicher Verfahren die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen überprüft, insbesondere in Bezug auf jene Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und in Bezug auf die Fischereien, die diese Bestände befischen. [Abänd. 60]

2.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor Wenn wissenschaftliche Empfehlungen besagen , dass die Biomasse des Laicherbestands eines einer der betreffenden Bestände kleinen pelagischen Arten unter dem in Anhang II I Spalte A dieser B festgelegten Mindestreferenzpunkt Mindestreferenzwert für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen dazu beizutragen , dass der betroffene Bestand die kleinen pelagischen Arten schnell wieder Werte erreicht erreichen , die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht Referenzwerts gemäß Anhang I Spalte A liegen . Abweichend von Artikel 4 Absätze  Absatz 2 und 4 gemäß Artikel 4 Absatz 3 werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der die Bewirtschaftungsmaßnahmen an die Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird angepasst . [Abänd. 61]

3.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor Wenn wissenschaftliche Empfehlungen besagen , dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände der beiden kleinen pelagischen Arten unter dem in Anhang II I Spalte B dieser festgelegten Grenzwert Mindestreferenzwert für den Referenzpunkt der die Biomasse des Laicherbestands (Blim SSBlim ) liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen dazu beizutragen , dass der betroffene Bestand die beiden Arten schnell wieder Werte erreicht erreichen , die oberhalb des Niveaus Referenzwerts gemäß Anhang I Spalte A liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze Absatz  2 und 4 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine weitere angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen. [Abänd. 62]

Artikel 6

Spezifische Erhaltungsmaßnahmen

1.   Geht Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervor Empfehlungen besagen , dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der kleinen pelagischen Bestände Arten nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich sind, oder liegt im Fall von Sardelle und Sardine in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines dieser Bestände unter den Referenzpunkten dem Referenzwert für die Bestandserhaltung gemäß Anhang II I Spalte A B der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

(a)

Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Konstruktion der Fanggeräte, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

(b)

Einsatz von Fanggeräten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

(c)

Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und Jungfischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;

(d)

Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;

(e)

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren;

(f)

sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität. [Abänd. 63]

1a.     Damit die in Artikel 4 festgelegten Zielvorgaben erreicht werden, werden unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 von 2019 bis 2022 folgende Maßnahmen angewendet:

a)

Die Fangobergrenze für kleine pelagische Arten für 2019 entspricht der für 2014 geltenden Fangobergrenze. Ab 2020 wird die Fangobergrenze für kleine pelagische Arten für die betroffenen Mitgliedstaaten bis 2022 schrittweise jährlich um 4 % gegenüber dem Vorjahr verringert. Die Verringerung greift jedoch nicht, wenn die Gesamtfangmenge jedes der betroffenen Mitgliedstaaten im Vorjahr um mehr als 2 % unter der Fangmenge von 2014 gelegen hat.

b)

Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die kleine pelagische Arten befischen, darf nicht über 180 Fangtage pro Jahr und 20 Fangtage pro Monat hinausgehen, wobei an höchstens 144 Fangtagen pro Jahr Sardine und an höchstens 144 Fangtagen pro Jahr Sardelle befischt werden darf.

c)

Jedes Jahr erfolgen zum Schutz der Aufwuchs- und Laichgebiete räumlich bzw. zeitlich beschränkte Schließungen. Diese für verschiedene Arten von Fanggerät geltenden Schließungen erfassen während Zeiträumen von nicht weniger als 15 aufeinanderfolgenden Tagen und von bis zu 30 aufeinanderfolgenden Tagen das gesamte Verbreitungsgebiet der kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer. Diese Schließungen erfolgen während der folgenden Zeiträume:

i)

für Sardine vom 1. Oktober bis zum 31. März und

ii)

für Sardelle vom 1. April bis zum 30. September.

d)

Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern gelten jeweils für verschiedene Arten von Fanggerät zusätzliche Schließungen von nicht weniger als sechs Monaten. Durch derartige Schließungen werden mindestens 30 Prozent des Gebiets abgedeckt, das als Aufwuchsgebiet oder als Gebiet von besonderer Bedeutung für den Schutz von Jungfischen (in Hoheitsgewässern und küstennahen Gewässern) ausgewiesen wurde.

e)

Die Gesamtkapazität der Schleppnetzfischer- und Ringwadenfischerflotte, die kleine pelagische Bestände aktiv befischt, darf die für 2014 registrierte Flottenkapazität der aktiven Fischereiflotte bezüglich Bruttoraumzahl (BRZ) bzw. Bruttoregistertonnen (BRT), Maschinenleistung (kW) und Anzahl der Fahrzeuge nicht übersteigen. [Abänd. 70]

1b.     Unbeschadet Absatz 1a weicht die Dauer der Schließungen gemäß Absatz 1a Buchstabe c und d zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nicht um mehr als 10 % voneinander ab, damit Stabilität gewährleistet ist und Schwankungen bei den Bewirtschaftungsmaßnahmen begrenzt werden. [Abänd. 71]

Artikel 6a

Technische Maßnahmen

1.     Für die Zwecke dieser Verordnung finden Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 nicht Anwendung.

2.     Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Länge von Umschließungsnetzen (Ringwaden und Waden ohne Schließleine) auf höchstens 600 Meter und die Netztiefe auf höchstens ein Drittel der Länge beschränkt [Abänd. 72].

KAPITEL III

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 7

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung für im Adriatischen Meer gefangene kleine pelagische Arten

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend: [Abänd. 73]

a)

Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung für Arten, bei denen wissenschaftlich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen hohe Überlebensraten nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung Anlandeverpflichtung zu erleichtern fördern ;[Abänd. 74]

b)

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu ermöglichen; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind und die Bedingungen der genannten Bestimmung erfüllen; und

c)

spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung.

(d)

Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren. [Abänd. 75]

KAPITEL IV

REGIONALISIERUNG

Artikel 8

Regionale Zusammenarbeit

1.   Für die in den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Mehrjahresplans gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juni des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

3.   Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.

KAPITEL V

KONTROLLE UND DURCHSETZUNG

Artikel 9

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 10

Anmeldung

1.   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Anmeldung mindestens eineinhalb Stunden eine halbe Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten. [Abänd. 76]

2.   Die Anmeldepflicht gilt für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die mindestens eine Tonne zwei Tonnen Sardelle oder zwei Tonnen Sardine an Bord mitführen. Diese Mengen werden nach Abzug der Fänge gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 berechnet. [Abänd. 77]

Artikel 11

Schiffsüberwachungssystem

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Fischerei in der Adria betreiben.

2.   Die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Schiffe, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Arten in der Adria gemäß der vorliegenden Verordnung betreiben.

Artikel 12

Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbüchern

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Pflicht zum Führen eines elektronischen Fischereilogbuchs und zu seiner elektronischen Übermittlung mindestens einmal täglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf die Kapitäne von Schiffen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.

2.   Die Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Kapitäne von Schiffen, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.

2a.     Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Kapitäne aller Schiffe der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern die in Artikel 14 der Verordnung genannten Informationen vor Beginn des Anlandevorgangs. [Abänd. 78]

Artikel 13

Bezeichnete Häfen

Für Arten des betreffenden Bestands, für die der Mehrjahresplan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:

a)

2 000 kg Sardelle;

b)

2 000 kg Sardine.

KAPITEL VI

ÜBERPRÜFUNG

Artikel 14

Bewertung des Mehrjahresplans

Fünf Drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Mehrjahresplans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor . [Abänd. 80]

KAPITEL VII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Bedingungen übertragen. [Abänd. 81]

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15a

Unterstützung durch den EMFF

1.     Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Mehrjahresplans unternommen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

2.     Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gilt bis zum 31. Dezember 2020 für die Unterstützung gemäß der genannten Verordnung für Fischereifahrzeuge, die den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen räumlich bzw. zeitlich begrenzten Schließungen unterliegen, eine Höchstdauer von neun Monaten.

3.     Um die Umsetzung von Absatz 2 sicherzustellen, ist es abweichend von Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 möglich, den Gesamtfinanzbeitrag des EMFF über die in dem genannten Artikel genannte Obergrenze von 15 % anzuheben.

4.     Bei der Durchführung der in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehenen Maßnahmen werden Fischer, die von der Durchführung der Maßnahmen des Mehrjahresplans betroffen sind, vorrangig behandelt.

5.     Fischereifahrzeuge, die aufgrund der Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands gemäß der vorliegenden Verordnung jegliche Fangtätigkeit eingestellt haben und die von den Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands im Sinne dieser Verordnung betroffen sind, haben abweichend von der Frist gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bis zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf Unterstützung für Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. [Abänd. 82]

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 68.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018.

(3)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(4)   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(5)   Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (Mittelmeerverordnung) (ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(8)  Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Bewertung der Bestände im Mittelmeer — Teil 2 (STECF-11-14).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 21).

(10)   Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer. Bewertungen für das Mittelmeer Teil 1 (STECF-15-14). [Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27492 EN, JRC 97707, 52 Seiten.] [Der zweite Teil dieses Verweises scheint falsch zu sein. OPOCE, bitte prüfen.]

(11)  Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer. Bewertungen für das Mittelmeer Teil 1 (STECF-15-14 ). 2015. [Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27492 EN, JRC 97707, 52 Seiten.] [ Der zweite Teil dieses Verweises scheint falsch zu sein. OPOCE, bitte prüfen .]

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(13)   Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Folgenabschätzung [Verweis angegeben, sobald veröffentlicht].

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

ANHANG I

Angestrebte Referenzwerte

(gemäß Artikel 4 und 5 ) [Abänd. 86]

Bestand

Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit, der mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar ist

Angestrebte Referenzwerte für kleine pelagische Arten

Spalte A

Spalte B

Sardelle

0,23  — 0,30 SSBpa

0,30  — 0,364 SSBlim

Sardine

0,065  — 0,08

0,08  — 0,11 SSBlim

[Abänd. 83]

ANHANG II

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

(gemäß Artikel 5)

Bestand

Mindestwert für die Biomasse des Laicherbestands (in Tonnen) (MSY Btrigger)

Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen) (Blim)

Spalte A

Spalte B

Sardelle

139 000

69 500

Sardine

180 000

36 000

[Abänd. 84]


Mittwoch, 14. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/257


P8_TA(2018)0450

Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen: neue Gruppen von staatlichen Beihilfen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (COM(2018)0398 — C8-0316/2018 — 2018/0222(NLE))

(Anhörung)

(2020/C 363/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0398),

gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0316/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0315/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/258


P8_TA(2018)0452

Stärkung der Wettbewerbsbehörden zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142 — C8-0119/2017 — 2017/0063(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0142),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 103 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0119/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0057/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2017)0063

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/1.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Wortlaut des Artikels 11 zu einstweiligen Maßnahmen zur Kenntnis.

Einstweilige Maßnahmen können ein Schlüsselinstrument für die Wettbewerbsbehörden sein, um zu verhindern, dass ein Schaden für den Wettbewerb entsteht, während eine Untersuchung noch läuft.

Damit die Wettbewerbsbehörden wirksamer mit den Entwicklungen auf sich rasch verändernden Märkten umgehen können, sagt die Kommission zu, innerhalb von zwei Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie, innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu prüfen, ob es Mittel und Wege gibt, den Erlass einstweiliger Maßnahmen zu vereinfachen. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/260


P8_TA(2018)0453

Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (COM(2016)0590 — C8-0379/2016 — 2016/0288(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 363/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0590),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C8-0379/2016),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Januar 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Oktober 2016 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0318/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 65.

(2)  ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 87.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2016)0288

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/1972.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/262


P8_TA(2018)0454

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (COM(2016)0591 — C8-0382/2016 — 2016/0286(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0591),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0382/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0305/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 65.


P8_TC1-COD(2016)0286

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1971.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/264


P8_TA(2018)0455

CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (COM(2018)0284 — C8-0197/2018 — 2018/0143(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/35)

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Mit der Einführung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge soll ein Beitrag zur Lösung großer Mobilitätsprobleme in städtischen Gebieten geleistet werden. Diese Fahrzeuge sind nicht nur wesentlich, damit im Straßentransport weniger CO2-Emissionen erzeugt werden, sondern sie müssen auch unbedingt von den Herstellern gefördert werden, damit die Luftschadstoffe und übermäßiger Lärm in Städten und städtischen Gebieten wirksam reduziert werden können.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Nach der Strategie für emissionsarme Mobilität hat die Kommission im Mai (19) und im November 2017 (20) zwei Mobilitätspakete verabschiedet. Diese Pakete enthalten eine positive Agenda für die Umsetzung der Strategie für emissionsarme Mobilität und für einen reibungslosen Übergang zu sauberer , wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle.

(2)

Nach der Strategie für emissionsarme Mobilität hat die Kommission im Mai (19) und im November 2017 (20) zwei Mobilitätspakete verabschiedet. Diese Pakete enthalten eine positive Agenda für die Umsetzung der Strategie für emissionsarme Mobilität und für einen reibungslosen Übergang zu emissionsfreier , wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Diese Verordnung ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“, mit dem die neue industriepolitische Strategie von September 2017 (21) umgesetzt wird und das den Prozess abschließen soll, der es der Union ermöglicht, vollen Nutzen aus der Modernisierung und Dekarbonisierung der Mobilität zu ziehen. Die Ziele des Pakets sind eine sicherere und zugänglichere Mobilität in Europa, eine wettbewerbsfähigere europäische Industrie, sicherere Arbeitsplätze in Europa sowie ein umweltschonenderes und besser auf die Belange des Klimaschutzes zugeschnittenes Mobilitätssystem . Voraussetzungen hierfür sind das uneingeschränkte Engagement der Union , der Mitgliedstaaten und der Interessenträger und nicht zuletzt auch stärkere Anstrengungen zur Senkung der CO2-Emissionen und zur Verringerung der Luftverschmutzung .

(3)

Diese Verordnung ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“, mit dem die neue industriepolitische Strategie von September 2017 (21) umgesetzt wird und das den Prozess abschließen soll, der es der Union ermöglicht, vollen Nutzen aus der Modernisierung und Dekarbonisierung der Mobilität zu ziehen. Die Ziele des Pakets sind eine sicherere und zugänglichere Mobilität in Europa, eine wettbewerbsfähigere europäische Industrie, sicherere Arbeitsplätze in Europa sowie ein Verkehrssektor, dessen Emissionen bis Mitte des Jahrhunderts eine klare Tendenz Richtung Null aufweisen und der uneingeschränkt mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang steht . Damit ein angemessener Ausgleich zwischen der Intensivierung der Bemühungen um die Senkung der CO2-Emissionen und der Luftverschmutzung , der Förderung von Innovation in der Automobilindustrie der Union und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union gefunden wird, bedarf es des uneingeschränkten Engagements der Union, der Mitgliedstaaten und der Interessenträger .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zusammen mit den CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gibt diese Verordnung  (22) eine klare Marschroute für die Senkung der CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehrssektor vor und trägt zu dem verbindlichen Ziel bei, die EU-internen Emissionen von Treibhausgasen in der gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 40  % gegenüber 1990 zu senken, wie vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 gebilligt und als angestrebter nationaler Beitrag (Intended Nationally Determined Contribution) der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris auf der Tagung des Rates „Umwelt“ am 6. März 2015 angenommen .

(4)

Diese Verordnung gibt zusammen mit der Verordnung (EU) …/…  (22) des Europäischen Parlaments und des Rates eine klare Marschroute für die Senkung der CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehrssektor vor und trägt zu dem verbindlichen Ziel bei, die EU-internen Emissionen von Treibhausgasen in der gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55  % gegenüber 1990 zu senken, was für die Erfüllung der mit dem Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Daher sollten für das Jahr 2025 und für das Jahr 2030 Zielwertvorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen der unionsweiten Flotten neuer schwerer Nutzfahrzeuge festgelegt werden, wobei der Zeit für die Flottenerneuerung und der Tatsache, dass der Straßenverkehrssektor zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und darüber hinaus beitragen muss, Rechnung getragen werden sollte. Dieses schrittweise Vorgehen signalisiert ferner der Branche eindeutig und frühzeitig, dass die Markteinführung energieeffizienter Technologien sowie emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge nicht verzögert werden darf.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In seinen Schlussfolgerungen von Oktober 2014 befürwortete der Europäische Rat eine Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 30 % gegenüber 2005 in den Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem der Europäischen Union fallen. Der Straßenverkehr trägt wesentlich zu den Emissionen dieser Sektoren bei, und seine Emissionen liegen weiterhin deutlich über den Werten von 1990. Würden die Emissionen aus dem Straßenverkehr weiter zunehmen, würden sie die Emissionssenkungen, die andere Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels verwirklichen, wieder aufheben.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen von Oktober 2014 befürwortete der Europäische Rat eine Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 30 % gegenüber 2005 in den Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem der Europäischen Union fallen. Auf den Straßenverkehr entfielen 2016 25 % der Treibhausgasemissionen der Union‚ und seine Emissionen stiegen im dritten Jahr in Folge und liegen weiterhin deutlich über den Werten von 1990. Würden die Emissionen aus dem Straßenverkehr weiter zunehmen, würden sie die Emissionssenkungen, die andere Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels verwirklichen, wieder aufheben.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Angesichts des prognostizierten Anstiegs des Anteils der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge auf etwa 9 % und der Tatsache, dass es zur Zeit keine Anforderungen zur Verringerung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen gibt, bedarf es konkreter Maßnahmen für diese Fahrzeugkategorie.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Um das Energieeffizienzpotenzial vollständig auszuschöpfen und zu gewährleisten, dass der Straßenverkehrssektor als Ganzer zu den vereinbarten Treibhausgasemissionssenkungen beiträgt, empfiehlt es sich, die bereits bestehenden CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge um CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge zu ergänzen. Solche Normen werden zu einer treibenden Kraft für Innovation in kraftstoffeffiziente Technologien und tragen dazu bei, die technologische Führungsposition der Hersteller und Zulieferer in der Union zu stärken.

(9)

Um das Energieeffizienzpotenzial vollständig auszuschöpfen und zu gewährleisten, dass der Straßenverkehrssektor als Ganzes zu den vereinbarten Treibhausgasemissionssenkungen beiträgt, empfiehlt es sich, die bereits bestehenden CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge um CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge zu ergänzen. Solche Normen werden zu einer treibenden Kraft für Innovation in kraftstoffeffiziente Technologien und tragen dazu bei, die technologische Führungsposition der Hersteller und Zulieferer in der Union zu stärken und Arbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer langfristig zu sichern .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel ein grenzüberschreitendes Problem ist, und der Notwendigkeit, sowohl für Straßenverkehrsdienste als auch für schwere Nutzfahrzeuge einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu erhalten, ist es angezeigt, CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf EU-Ebene festzusetzen. Diese Normen sollten so gestaltet sein, dass sie dem Wettbewerbsrecht nicht zuwiderlaufen.

(10)

Angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel ein grenzüberschreitendes Problem ist, und der Notwendigkeit, sowohl für Straßenverkehrsdienste als auch für schwere Nutzfahrzeuge einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu erhalten und eine Marktfragmentierung zu verhindern , ist es angezeigt, CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf EU-Ebene festzusetzen. Diese Normen sollten so gestaltet sein, dass sie dem Wettbewerbsrecht nicht zuwiderlaufen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Ein sozialverträglicher und gerechter Übergang zu emissionsfreier Mobilität bis Mitte des Jahrhunderts erfordert Veränderungen in der gesamten automobilen Wertschöpfungskette, wobei die potenziellen negativen Auswirkungen auf Bürger und Regionen in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Es ist wichtig, die sozialen Folgen des Übergangs zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf Arbeitsplätze proaktiv anzugehen. Daher ist es äußerst wichtig, dass die derzeitigen Maßnahmen mit gezielten Programmen auf EU-Ebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene zur Neuqualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern sowie mit Initiativen in Bezug auf Bildung und Stellensuche in betroffenen Kommunen und Regionen einhergehen, die in engem Dialog mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden durchgeführt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Es muss schnell Lade- und Tankstelleninfrastruktur eingerichtet werden, um das Vertrauen von Verbrauchern in emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeugen zu steigern, und zur Mobilisierung erheblicher öffentlicher und privater Investitionen müssen die verschiedenen Unterstützungsinstrumente auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wirksam zusammenarbeiten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)

In der Strategie für emissionsarme Mobilität wurde betont, wie wichtig es ist, dass die für Elektrofahrzeuge erzeugte Energie aus nachhaltigen Energiequellen stammt, und dass auf Unionsebene möglichst bald eine langfristige Initiative zu Batterien der nächsten Generation eingeleitet werden muss. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden höhere Finanzmittel für technologische Forschung in Bezug auf Herstellung, Verwaltung und Entsorgung der Batterien für Elektromotoren benötigt, damit diese zunehmend ökologisch nachhaltig werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d)

Bei den meisten Frachttransportunternehmen in der EU handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen mit begrenztem Zugang zu Finanzmitteln. Daher müssen die zukünftigen Lösungen kosteneffizient und ausgewogen sein. Es bedarf unbedingt einer ausgeprägten Anreizstruktur für die Einführung kraftstoffeffizienterer Fahrzeuge sowie der Bereitstellung von Finanzierungsmechanismen der Union.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Das Simulationsinstrument VECTO und die Verordnung (EU) 2017/2400 werden kontinuierlich und zeitgerecht aktualisiert, um Innovationen und der Anwendung neuer Technologien zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz von schweren Nutzfahrzeugen Rechnung zu tragen.

(13)

Das Simulationsinstrument VECTO und die Verordnung (EU) 2017/2400 werden kontinuierlich und zeitgerecht aktualisiert, um Innovationen und der Anwendung neuer Technologien zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz von schweren Nutzfahrzeugen sowie der Entwicklung der Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissionen für den tatsächlichen Fahrbetrieb Rechnung zu tragen , und dementsprechend müssen ausreichende Haushaltsmittel zugewiesen werden. Da diese neuen Technologien für das Potential bezüglich der Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors eine wichtige Rolle spielen können, sollte die Entwicklung des Simulationsinstruments VECTO bei der Überprüfung im Jahr 2022 vollständig berücksichtigt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissionsdaten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates (25) überwacht. Diese Daten sollten für die Bestimmung der Reduktionszielvorgaben für die vier Gruppen der emissionsstärksten schweren Nutzfahrzeuge in der Union und der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers in einem gegebenen Kalenderjahr zugrunde gelegt werden.

(14)

Die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissionsdaten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/ 956 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) überwacht. Diese Daten sollten für die Bestimmung der Reduktionszielvorgaben für die vier Gruppen der emissionsstärksten schweren Nutzfahrzeuge in der Union und der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers in einem gegebenen Kalenderjahr zugrunde gelegt werden.

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme wird entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Für das Jahr 2025 sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen CO2-Emissionen dieser schweren Nutzfahrzeuge im Jahr 2019 eine Reduktionszielvorgabe in Form einer relativen Senkung festgesetzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für konventionelle Fahrzeuge kosteneffiziente Technologien leicht verfügbar sind. Die Zielvorgabe für 2030 sollte als anzustrebender Wert betrachtet werden, und die endgültige Zielvorgabe sollte auf der Grundlage einer 2022 durchzuführenden Überprüfung festgelegt werden, da größere Unsicherheiten in Bezug auf die Einführung fortschrittlicherer Technologien, die derzeit noch nicht verfügbar sind, bestehen.

(15)

Für das Jahr 2025 sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen CO2-Emissionen dieser schweren Nutzfahrzeuge im Jahr 2019 eine Reduktionszielvorgabe in Form einer relativen Senkung festgesetzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für konventionelle Fahrzeuge kosteneffiziente Technologien leicht verfügbar sind. Auch für 2030 sollte eine Reduktionszielvorgabe festgelegt werden, wobei 2022 eine Überprüfung stattfinden sollte , bei der das Ambitionsniveau dieser Verordnung nicht gesenkt werden sollte und berücksichtigt werden sollte , dass größere Unsicherheiten in Bezug auf die Einführung fortschrittlicherer Technologien, die derzeit noch nicht verfügbar sind, bestehen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Flüssigerdgas (LNG) ist bei schweren Nutzfahrzeugen eine verfügbare Alternative zu Dieselkraftstoff. Die Verbreitung von derzeitigen und künftigen, innovativeren LNG-basierten Technologien tragen kurz- und mittelfristig zum Erreichen der CO2-Emissionszielwerte bei, da beim Einsatz von LNG-Technologien geringere CO2-Emissionen entstehen als dies bei dieselbetriebenen Fahrzeugen der Fall ist. Das CO2-Emissionsreduktionspotenzial von LNG-Fahrzeugen ist in VECTO bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Darüber hinaus gewährleisten die derzeitigen LNG-Technologien, dass nur geringe Mengen Luftschadstoffe wie NOx und Feinstaub freigesetzt werden. Eine hinreichende , minimale Betankungsinfrastruktur ist ebenfalls vorhanden und wird als Teil nationaler Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe weiter ausgebaut.

(16)

Im Sinne der Ziele dieser Verordnung sollte eine effiziente , technologieneutrale und hinreichende Tank- und Ladeinfrastruktur als Teil nationaler Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe weiter ausgebaut werden .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

In Bezug auf Arbeitsfahrzeuge und Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sollte die Kommission schnellstmöglich die technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und die Definition von Bussen, die unter diese Verordnung fallen, festlegen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)

Um die Genauigkeit und die Vorteile dieser Verordnung sicherzustellen, sollte ein Validierungsmechanismus für den Referenzwert für 2019 ausgearbeitet werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Damit der Anreizmechanismus für die Entwicklung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge flexibel ist, sollten sich verbundene Hersteller auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen können. Eine Vereinbarung über den Zusammenschluss zu einer Emissionsgemeinschaft sollte nicht länger als fünf Jahre gültig sein, aber erneuert werden dürfen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Bildung von Emissionsgemeinschaften durch verbundene Hersteller auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Union festzulegen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Anders als im Sektor Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sind am Markt noch keine emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge verfügbar, mit Ausnahme von Bussen. Deswegen sollte ein spezieller Mechanismus in Form von Begünstigungen eingeführt werden, um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität zu erleichtern. So entstehen Anreize , emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, die nachfrageseitige Instrumente, wie die Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) über saubere Fahrzeuge, ergänzen.

(21)

Um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität sicherzustellen und Anreize zu schaffen , emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, die nachfrageseitige Instrumente, wie die Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) über saubere Fahrzeuge, ergänzen , sollte ein Referenzwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge in der Fahrzeugflotte eines Herstellers für 2025 und 2030 festgelegt werden .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Der Mindestanteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge sollte so festgelegt werden, dass Investitionssicherheit für die Betreiber und Hersteller von Ladeinfrastruktur gewährleistet ist, um eine rasche Verbreitung von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen auf dem Unionsmarkt zu fördern und Herstellern gleichzeitig eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, über ihren Investitionszeitplan zu entscheiden. Es sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der Herstellern Anreize bietet, so bald wie möglich emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge auf den Unionsmarkt zu bringen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers sollten daher alle emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge mehrfach gezählt werden. Die Anreize sollten entsprechend den tatsächlichen CO2-Emissionen des Fahrzeugs unterschiedlich hoch sein. Um eine Abschwächung der Umweltziele zu vermeiden, sollte für die resultierenden Einsparungen eine Obergrenze festgelegt werden.

(22)

Zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionszielvorgabe eines Herstellers sollte daher seine Leistung gegenüber dem Referenzwert für emissionsfreie und emissionsarme schweren Nutzfahrzeuge für 2025 und 2030 berücksichtigt werden. Um Anreize für die Entwicklung und den Einsatz solcher Fahrzeuge zu schaffen und gleichzeitig eine Abschwächung der Umweltziele und der Effizienz herkömmlicher Verbrennungsmotoren zu vermeiden, sollte für die resultierenden Anpassungen eine Obergrenze festgelegt werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Bei der Gestaltung des Anreizmechanismus für die Bereitstellung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen sollten auch kleinere Lastkraftwagen und Busse einbezogen werden, die nicht unter die CO2-Emissionszielvorgaben dieser Verordnung fallen. Auch solche Fahrzeuge haben erheblichen Nutzen, da sie dazu beitragen, die Luftverschmutzungsprobleme in Städten zu lösen. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass emissionsfreie Busse bereits auf dem Markt verfügbar sind und in Form nachfrageseitiger Maßnahmen wie der Vergabe öffentlicher Aufträge Anreize gegeben werden. Um sicherzustellen, dass sich letztere ausgewogen auf die verschiedenen Fahrzeugarten verteilen, sollten daher auch die durch emissionsfreie leichte Lastkraftwagen und Busse erzielten Einsparungen einer Obergrenze unterliegen.

(24)

Bei der Gestaltung des Anreizmechanismus für die Bereitstellung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen sollten auch kleinere Lastkraftwagen und andere Kategorien von schweren Nutzfahrzeugen einbezogen werden, die noch nicht unter die CO2-Emissionszielvorgaben dieser Verordnung fallen. Auch solche Fahrzeuge haben erheblichen Nutzen, da sie dazu beitragen, die Luftverschmutzungsprobleme in Städten zu lösen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Die Kommission sollte eine finanzielle Sanktion in Form einer Abgabe wegen Emissionsüberschreitung verhängen, wenn ein Hersteller seine Emissionsobergrenze überschreitet, wobei Emissionsgut- und -lastschriften zu berücksichtigen sind. Um den Herstellern einen ausreichenden Anreiz für Maßnahmen zur Senkung der spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge zu geben, sollte die Abgabe höher sein als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Zielerfüllung erforderlichen Technologien. Die Abgabe sollte als Einnahme für den Gesamthaushaltsplan der Union betrachtet werden. Die Modalitäten der Erhebung der Abgabe sollte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/ 2009 erlassenen Modalitäten.

(29)

Die Kommission sollte eine finanzielle Sanktion in Form einer Abgabe wegen Emissionsüberschreitung verhängen, wenn ein Hersteller seine Emissionsobergrenze überschreitet, wobei Emissionsgut- und -lastschriften zu berücksichtigen sind. Um den Herstellern einen ausreichenden Anreiz für Maßnahmen zur Senkung der spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge zu geben, ist es wichtig, dass die Abgabe immer höher ist als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Zielerfüllung erforderlichen Technologien. Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe sollten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union gelten. Diese Beträge sollten eingesetzt werden , um in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden den gerechten Übergang des Automobilsektors zu emissionsfreier Mobilität sowie innovative Lösungen, die Anreize für einen schnellen Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen bieten, zu unterstützen . Die Modalitäten der Erhebung der Abgabe sollte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/ 2009  (1a) des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Modalitäten.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Konformitätsmechanismus erforderlich. Die in der Verordnung (EU) 2018/ … [Überwachung & Meldung für schwere Nutzfahrzeuge] verankerte Verpflichtung für die Hersteller, genaue Daten zu liefern, und die möglichen Verwaltungssanktionen im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung tragen dazu bei sicherzustellen, dass die für die Zwecke der Erfüllung der Zielvorgaben im Rahmen dieser Verordnung herangezogenen Daten zuverlässig sind.

(30)

Um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Konformitätsmechanismus erforderlich. Die in der Verordnung (EU) 2018/ 956 verankerte Verpflichtung für die Hersteller, genaue Daten zu liefern, und die möglichen Verwaltungssanktionen im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung tragen dazu bei sicherzustellen, dass die für die Zwecke der Erfüllung der Zielvorgaben im Rahmen dieser Verordnung herangezogenen Daten zuverlässig sind. Es ist für Verbraucher und Öffentlichkeit interessant zu wissen, welche Hersteller die neuen Emissionsnormen einhalten und welche nicht.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Für die Erzielung der CO2-Emissionssenkungen gemäß dieser Verordnung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die CO2-Emissionen von im Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsvorschriften bestimmten Werten entsprechen. Deshalb sollte die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers jede systematische Nichterfüllung der Zielvorgaben für CO2-Emissionen zu berücksichtigen, die die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden bei im Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen feststellen.

(31)

Für die Erzielung der CO2-Emissionssenkungen gemäß dieser Verordnung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die CO2-Emissionen von im Betrieb und auf der Straße befindlichen schweren Nutzfahrzeugen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsvorschriften bestimmten Werten entsprechen. Deshalb sollte die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers jede systematische Nichterfüllung der Zielvorgaben für CO2-Emissionen zu berücksichtigen, die die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden bei im Betrieb und auf der Straße befindlichen schweren Nutzfahrzeugen feststellen. Außerdem sollten unabhängige Prüfungen von Fahrzeugen im Betrieb und auf der Straße durch Dritte eingeführt werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen hängt stark davon ab, wie repräsentativ die Methodik für die Bestimmung der CO2-Emissionen ist. Im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Mechanismus für wissenschaftliche Beratung (SAM) (27) zu Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge sollte auch für schwere Nutzfahrzeuge ein Mechanismus eingerichtet werden zur Bewertung, ob die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Energieverbrauchswerte für den praktischen Fahrbetrieb repräsentativ sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die öffentliche Verfügbarkeit solcher Daten zu gewährleisten und erforderlichenfalls die Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der für solche Bewertungen erforderlichen Daten zu entwickeln.

(33)

Die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen hängt stark davon ab, wie repräsentativ die Methodik für die Bestimmung der CO2-Emissionen ist. Im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Mechanismus für wissenschaftliche Beratung (SAM) (27) zu Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge sollte auch für schwere Nutzfahrzeuge ein Mechanismus eingerichtet werden zur Bewertung, ob die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Energieverbrauchswerte für den praktischen Fahrbetrieb repräsentativ sind. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die öffentliche Verfügbarkeit solcher Daten zu gewährleisten und erforderlichenfalls die Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der für solche Bewertungen erforderlichen Daten zu entwickeln. Wird eine beträchtliche Differenz zwischen den Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und den gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten Emissionen festgestellt, sollte die Kommission die Befugnis haben, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und gegebenenfalls die hinsichtlich der Erfüllung dieser Verordnung verwendeten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 entsprechend anzupassen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)

In ihrem Bericht 2022 sollte die Kommission auch die Möglichkeit prüfen, eine Methode für die Beurteilung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Prüfung sollte die Kommission gegebenenfalls vorschlagen, Meldepflichten für Hersteller einzuführen und die notwendigen Vorschriften und Verfahren für diese Meldung festlegen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Artikel 8 Absatz 3 , Artikel 9 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 3 , und Artikel 12 Absatz 2 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) ausgeübt werden.

(36)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich der Festlegung der Verfahren für die Erhebung von Emissionsüberschreitungsabgaben‚ der Festlegung von detaillierten Vorschriften für die Verfahren zur Meldung von Abweichungen , die bei den CO2-Emissionen von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen festgestellt werden , der Veröffentlichung von Daten , der Annahme detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Meldung von Daten von Kraftstoffverbrauchszählern sowie der Festlegung einer Methode für die Definition eines oder mehrerer repräsentativer Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) ausgeübt werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 12 Absatz  2 anzupassen und die Anhänge I und II in Bezug auf bestimmte technische Parameter zu ändern, einschließlich der Gewichte von Einsatzprofilen, Nutzlasten und jährlichen Kilometerleistungen sowie der Faktoren für die Anpassung der Nutzlast. Die Kommission sollte im Laufe ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen , die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Damit eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gegeben ist , sollten das Europäische Parlament und der Rat insbesondere alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten , und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben , die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(37)

Zur Änderung und Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und für die Definition von Stadtbussen festzulegen, detaillierte Vorschriften und Bedingungen festzulegen, gemäß denen Hersteller Emissionsgemeinschaften bilden können, einen jährlichen Testzyklus an einer repräsentativen Auswahl an Komponenten, Bauteilen und Systemen jedes Herstellers festzulegen, die Referenz-CO 2 -Emissionen anzupassen , einen Test für die Erfüllung der Vorgaben im Betrieb auf der Straße einzuführen und die Anhänge I und II in Bezug auf bestimmte technische Parameter zu ändern, einschließlich der Gewichte von Einsatzprofilen, Nutzlasten und jährlichen Kilometerleistungen sowie der Faktoren für die Anpassung der Nutzlast. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt , die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen , erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union, ihre Treibhausgasemissionen in den unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/ … [Lastenteilungsverordnung] fallenden Sektoren bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes werden mit dieser Verordnung CO2 -Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt, um die spezifischen CO2-Emissionen der Unionsflotte neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Vergleich zu den Referenz-CO2-Emissionen wie folgt zu senken:

Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union, ihre Treibhausgasemissionen in den unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/ 842 fallenden Sektoren bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes werden mit dieser Verordnung Anforderungen an die CO2 -Emissionsleistung neuer schwerer Nutzfahrzeuge festgelegt, um die spezifischen CO2-Emissionen der Unionsflotte neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Vergleich zu den Referenz-CO2-Emissionen wie folgt zu senken:

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029 um 15 % ;

(a)

im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029 um 20 % ;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

ab dem 1. Januar 2030 um mindestens 30 % , vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13.

(b)

ab dem 1. Januar 2030 um mindestens 35 % , vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität sicherzustellen und Anreize zu schaffen, emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge und die zugehörige Infrastruktur zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, wird in dieser Verordnung ein Referenzwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge an allen Fahrzeugflotten eines Herstellers für 2025 und 2030 gemäß Artikel 5 festgelegt.

 

Die spezifischen CO2-Emissionen werden auf der Grundlage der Leistung im Verhältnis zum Richtwert gemäß Anhang I Nummer 4 angepasst.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit folgenden Merkmalen:

Diese Verordnung gilt als erster Schritt für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit folgenden Merkmalen:

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Artikel 5 und Anhang I Nummer  2.3 gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 und für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben.

Für die Zwecke von Artikel  1 Absatz 2a, Artikel  5 und Anhang I Nummer  4 gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) fallen und die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben. Außerdem gilt sie für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2b für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die die in Absatz 2a dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und die Definition von Stadtbussen, die unter diese Verordnung fallen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

„Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist und dessen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsvorschriften ausschließlich für andere Einsatzprofile als die in Anhang I Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung definierten bestimmt wurden;

h)

„Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist , dessen Arbeitszweck auf der Grundlage der gemäß Artikel 2 Absatz 2a festgelegten technischen Kriterien definiert wurde und dessen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsvorschriften ausschließlich für andere Einsatzprofile als die in Anhang I Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung definierten bestimmt wurden;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)

„emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das kein emissionsfreies Nutzfahrzeug ist und dessen nach Anhang I Nummer 2.1 bestimmte spezifische CO2-Emissionen weniger als 350 g CO 2 /km betragen;

k)

„emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das kein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug ist und dessen nach Anhang I Nummer 2.1 bestimmte spezifische CO2-Emissionen weniger als 50 % der Referenz-CO 2 -Emissionen für jede Untergruppe gemäß Anhang I Nummer 3 betragen;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

den gemäß Artikel 5 bestimmten Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge.

entfällt

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem Jahr 2020 und anschließend in jedem nachfolgenden Kalenderjahr bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 Absatz 1 für jeden Hersteller den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Buchstabe b für das vorangegangene Kalenderjahr.

Ab dem 1. Januar 2025 wird der spezifische Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge in der Flotte eines Herstellers in einem Kalenderjahr anhand folgender Richtwerte bewertet:

 

ab 2025: mindestens 5 %;

 

ab 2030: 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge trägt der Zahl und den CO2-Emissionen der emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen in der Flotte des Herstellers in einem Kalenderjahr Rechnung, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge der Fahrzeugklassen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie emissionsfreier und emissionsarmer Arbeitsfahrzeuge.

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge wird gemäß Anhang I Nummer 2.3 berechnet.

entfällt

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Absatz 1 werden emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge wie folgt gezählt:

Damit die in Absatz 1 genannten Zielvorgaben erreicht werden, gilt diese Verordnung außerdem für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und die nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung genannten Merkmale haben.

(a)

ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug wird als zwei (2) Fahrzeuge gezählt;

 

(b)

ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug wird — abhängig von einer Funktion seiner spezifischen CO2-Emissionen und des Emissionsschwellenwerts von 350 g CO2/km — als bis zu zwei Fahrzeuge gezählt.

 

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge verringert die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers um höchstens 3 %. Der Anteil von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Klassen an diesem Faktor verringert die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers um höchstens 1,5  %.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte CO2-Emissionsreduktionskurve wird für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1 festgelegt und beruht auf einer linearen Kurve zwischen den Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Unterabsatz 2 und der Zielvorgabe für das Jahr 2025 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie zwischen der Zielvorgabe für das Jahr 2025 und der Zielvorgabe für das Jahr 2030 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte CO2-Emissionsreduktionskurve wird für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1 festgelegt und beruht auf einer linearen Kurve zwischen den Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und der Zielvorgabe für das Jahr 2025 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie zwischen der Zielvorgabe für das Jahr 2025 und der Zielvorgabe für das Jahr 2030 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

Emissionsgemeinschaften

(1)     Verbundene Hersteller können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 nachzukommen.

(2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um detaillierte Vorschriften und Bedingungen festzulegen, gemäß denen verbundene Hersteller sich auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen können.

Abänderungen 74 und 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 eine Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, die nach folgender Formel berechnet wird:

(1)   Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 eine Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gegen diesen Hersteller bzw. den Vertreter der Emissionsgemeinschaft , die nach folgender Formel berechnet wird:

 

Für den Zeitraum 2025 bis 2029

(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 6 800  EUR/g CO2/tkm)

(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 5 000  EUR/g CO2/tkm).

 

Ab 2030

 

(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 6 800  EUR/g CO2/tkm).

 

Die Kommission stellt sicher, dass die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung immer höher ist als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Technologien.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union.

(4)   Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union. Diese Beträge werden dazu verwendet, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Entwicklung der Qualifikationen oder des Arbeitsplatzwechsels der Arbeitnehmer der Automobilbranche in allen betroffenen Mitgliedstaaten zu ergänzen, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Gemeinden, um zu einem gerechten Übergang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität beizutragen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers.

(2)   Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers und passt die gemäß Anhang I Nummer 3 berechneten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 bei Bedarf an .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Um die Genauigkeit der von den Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 und der Verordnung (EU) 2017/2400 gemeldeten Daten sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um ab 2019 einen jährlichen Testzyklus an einer repräsentativen Auswahl an Komponenten, Bauteilen und Systemen jedes Herstellers durchzuführen, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegt sind und Bestandteil von Fahrzeugen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Ergebnisse dieser Tests sind mit den Daten, die von den Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 angegeben wurden, zu vergleichen, und wenn systematische Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind die im Einklang mit Anhang I Nummer 2.7 berechneten durchschnittlichen spezifischen Emissionen sowie gegebenenfalls die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 berechneten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 anzupassen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

ab dem Jahr 2020 den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5;

b)

ab dem Jahr 2020 für jeden Hersteller seinen spezifischen Anteil an emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 5 Absatz 1 ;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch im Fahrbetrieb

CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch im Fahrbetrieb

(1)   Die Kommission überwacht und bewertet die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 im Fahrbetrieb ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte . Sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit über die Entwicklung dieser Repräsentativität im Laufe der Zeit informiert wird.

(1)   Die Kommission überwacht und bewertet die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für den tatsächlichen Fahrbetrieb

(2)   Hierzu sorgt die Kommission dafür, dass die Hersteller oder gegebenenfalls die nationalen Behörden zuverlässige nicht personenbezogene Daten über die CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen im Fahrbetrieb zur Verfügung stellen.

(2)   Hierzu sorgt die Kommission dafür, dass die Hersteller oder gegebenenfalls die nationalen Behörden zuverlässige Daten über die CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen im Fahrbetrieb auf der Grundlage von Daten von standardisierten Kraftstoffverbrauchszählern zur Verfügung stellen , auch für Dritte zwecks unabhängiger Tests .

 

(2a)     Die Kommission erlässt bis spätestens 31. Dezember 2019 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Einführung eines Tests der Erfüllung der Vorgaben im Betrieb auf der Straße, durch den sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch schwerer Nutzfahrzeuge auf der Straße die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Überwachungsdaten nicht um mehr als 10 % übersteigen. Die Kommission berücksichtigt jegliche Abweichungen, die diesen Schwellenwert überschreiten, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und passt die Referenz-CO2-Emissionen für 2019 bei Bedarf an.

 

(2b)     Die Kommission stellt sicher, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wie sich die in Absatz 1 genannte Repräsentativität für den realen Fahrbetrieb im Laufe der Zeit entwickelt.

(3)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1 und 2 genannten detaillierten Vorschriften über die Verfahren für die Meldung von Daten der Kraftstoffverbrauchszähler im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen:

(1)   Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, aktualisiert die Kommission das Simulationsinstrument VECTO kontinuierlich und zeitnah und wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen:

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die gemäß Artikel 1 für 2030 festzulegende CO2-Reduktionszielvorgabe und die Festlegung von CO2 -Reduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhänger . Der Bericht umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Wirksamkeit der Modalitäten, die insbesondere emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und hier namentlich Busse unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG (30), sowie das CO2-Gutschriftensystem und die Frage betrifft, ob diese Modalitäten im Jahr 2030 und danach weiter angewendet werden sollten, und wird gegebenenfalls von einem Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung begleitet .

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die gegebenenfalls anzupassende CO2-Reduktionszielvorgabe gemäß Artikel 1 für 2030 , den gegebenenfalls anzupassenden Richtwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge gemäß Artikel 5 für 2030 und die Festlegung von CO2 -Reduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhängern und Arbeitsfahrzeugen wie Müllfahrzeugen . Der Bericht umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Wirksamkeit der Modalitäten, die insbesondere die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge und hier namentlich Busse unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG (30), sowie das CO2-Gutschriftensystem und die Frage betrifft, ob diese Modalitäten im Jahr 2030 und danach weiter angewendet werden sollten, den Aufbau der notwendigen Lade- und Tankstelleninfrastruktur, die Möglichkeit der Einführung von CO2-Normen für Motoren insbesondere von Arbeitsfahrzeugen, die verschiedenen Fahrzeugkombinationen mit anderen Standardabmessungen und - gewichten, als sie für den nationalen Transport gelten (z. B. modulare Konzepte), die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für den tatsächlichen Fahrbetrieb sowie eine Bewertung der Aktualisierung des Simulationsinstruments VECTO. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt .

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission entwickelt bis spätestens 31. Dezember 2020 entwickelt eine spezifische Methode, um für Anwendungen mit komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG) die Auswirkungen der Verwendung von fortgeschrittenen und erneuerbaren gasförmigen Kraftstoffen, die den in der Richtlinie RED II festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Flottenemissionen zu berücksichtigen. Dieser Methode wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 B (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission wird die Möglichkeit weiter prüfen, eine Methode für die Beurteilung der CO2-Emissionen aller auf den Unionsmarkt gebrachten schweren Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Prüfung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag unterbreiten, um eine Verpflichtung der Hersteller zur Meldung der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus einzuführen und die notwendigen Vorschriften und Verfahren für diese Meldung festzulegen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) 2018/.. . [Governance] eingesetzten Ausschuss für xxx unterstützt . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) eingesetzt wurde . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel  2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel  10 Absatz 2 , Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel  2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel  10 Absatz 2 , Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel  2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel  10 Absatz 2 , Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Artikel 5 — Absatz 4 — Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„l)

ein Verfahren zur Überprüfung auf der Grundlage geeigneter, repräsentativer Stichproben, ob zugelassene und in Betrieb genommene Fahrzeuge die in der Verordnung (EU) 2018/… und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch einhalten.“

„l)

ein Verfahren zur Überprüfung auf der Grundlage geeigneter, repräsentativer Stichproben, ob zugelassene und in Betrieb genommene Fahrzeuge die in der Verordnung (EU) 2018/… und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch einhalten; das Verfahren ist zudem von akkreditierten und unabhängigen Dritten im Einklang mit Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858  (1a) des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen.“

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1a)

In Anhang I zur Richtlinie 96/53/EG werden nach Nummer 2.2.4.2 folgende Nummern eingefügt:

„2.2.5

Das zulässige Höchstgewicht von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugkombinationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) …/2018 [Vorschlag für eine Verordnung COM(2018)0284] wird um das zusätzliche Gewicht erhöht, das für die alternative Antriebstechnik erforderlich ist, höchstes jedoch um 1 t.

2.2.6

Das zulässige Höchstgewicht von emissionsfreien Fahrzeugkombinationen wird um das zusätzliche Gewicht erhöht, das für die von der emissionsfreien Reichweite des Fahrzeugs abhängige Technologie für den emissionsfreien Betrieb erforderlich ist, höchstens jedoch um 2 t. Die Kommission legt spätestens bis zum 1. Juli 2019 eine Formel für die Berechnung des erforderlichen Gewichts fest.“

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2 — Nummer 2.3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.3.

Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5

entfällt

Für jeden Hersteller und jedes Kalenderjahr wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission factor, ZLEV) wie folgt berechnet:

 

ZLEV = V / (Vconv + Vzlev) mit einem Mindestwert von 0,97

 

Dabei ist

 

die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers, ohne Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a.

 

die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers, ohne Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a und ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;

 

Vzlev die Summe aus Vin und Vout

 

Dabei ist bzw. sind

 

null

 

die Summe über alle neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmalen;

 

null

 

CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden;

 

die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Klassen, multipliziert mit 2, mit einem Anteil von höchstens 1,5  % Vconv.

 

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2 — Nummer 2.7 — Formel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CO2 = ZLEV × Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

CO2 = Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

Dabei ist bzw. sind

Dabei ist bzw. sind

Σ sg die Summe über alle Untergruppen;

Σ sg die Summe über alle Untergruppen;

ZLEV wie in Nummer 2.3 bestimmt

 

sharesg wie in Nummer 2.4 bestimmt

sharesg wie in Nummer 2.4 bestimmt

MPWsg wie in Nummer 2.6 bestimmt

MPWsg wie in Nummer 2.6 bestimmt

avgCO2sg wie in Nummer 2.2 bestimmt

avgCO2sg wie in Nummer 2.2 bestimmt

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 — Formel — Zeile 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

T = Σ sg sharesg × MPWsg × (1 — rf) × rCO2sg

T = ZLEV_benchmark_factor * Σ sg sharesg × MPWsg × (1 — rf) × rCO2sg

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 — Formel — Zeile 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

rf die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen (in %), die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannt ist, für das spezifische Kalenderjahr;

rf die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen (in %), die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannt ist, für das spezifische Kalenderjahr;

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ZLEV_benchmark_factorfür den Zeitraum 2025 bis 2029 (1+y-x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,03 oder kleiner als 0,97 ; in diesem Fall wird ZLEV_benchmark_ factor jeweils auf 1,03 bzw. 0,97 festgesetzt.

 

Dabei ist bzw. sind

 

x 5 %;

 

y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte neu zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers, berechnet als die Summe der Gesamtzahl der emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, und der Gesamtzahl emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, wobei jedes von ihnen gemäß der unten stehenden Formel als ZLEV_specific angerechnet wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge;

 

ZLEV_specific 1- (CO2v/(0,5 *rCO2sg); dabei ist bzw. sind:

 

CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden;

 

rCO20,97 wie in Abschnitt 3 bestimmt.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ZLEV_benchmark_factor für 2030 (1+y-x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 ; in diesem Fall wird ZLEV_benchmark_factor auf 1,05 festgesetzt;

 

liegt die Summe zwischen 1,0 und 0,98 , wird ZLEV_benchmark_factor auf 1,0 festgesetzt;

 

ist die Summe kleiner als 0,95 , wird ZLEV_benchmark_factor auf 0,95 festgesetzt.

 

Dabei ist bzw. sind

 

x 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13;

 

y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte neu zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers, berechnet als die Summe der Gesamtzahl der emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, und der Gesamtzahl emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, wobei jedes von ihnen gemäß der unten stehenden Formel als ZLEV_specific angerechnet wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge;

 

ZLEV_specific 1- (CO2v/(0,5 *rCO2sg); dabei ist bzw. sind:

 

CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden;

 

rCO20,97 wie in Abschnitt 3 bestimmt.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0354/2018).

(19)  Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle, COM(2017)0283.

(20)  Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt, COM(2017)0675.

(19)  Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle, COM(2017)0283.

(20)  Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt, COM(2017)0675.

(21)  Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie — Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU, COM(2017)0479.

(21)  Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie — Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU, COM(2017)0479.

(22)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L … vom …, S. …).

(22)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L … vom …, S. …).

(25)  Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L … vom …, S. …).

(25)  Verordnung (EU) 2018/ 956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).

(26)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 20019 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU [COM(2017)0653] geänderten Fassung (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(26)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU [COM(2017)0653] geänderten Fassung (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(27)  Hochrangige Gruppe wissenschaftlicher Berater, wissenschaftliches Gutachten 1/2016 „Closing the gap between light-duty vehicle real-world CO2 emissions and laboratory testing“ (Überbrückung der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und Labortests).

(27)  Hochrangige Gruppe wissenschaftlicher Berater, wissenschaftliches Gutachten 1/2016 „Closing the gap between light-duty vehicle real-world CO2 emissions and laboratory testing“ (Überbrückung der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und Labortests).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(29)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(29)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(30)  Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU geänderten Fassung.

(30)  Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU geänderten Fassung.

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(1a)   Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).


Donnerstag, 15. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/296


P8_TA(2018)0462

Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (COM(2017)0548 — C8-0324/2017 — 2017/0237(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 363/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0548),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0324/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Juli 2017 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0340/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 66.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2017)0237

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in einigen Punkten zu ändern , damit die Fahrgäste besser geschützt und mehr Anreize zur Nutzung der Eisenbahn gesetzt werden, insbesondere unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 11, 12 und 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union . Angesichts dieser Änderungen und . Aus aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich also , die genannte Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 neu zu fassen. [Abänd. 1]

(2)

Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig, die Nutzerrechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu schützen und die Qualität und Effektivität der Schienenpersonenverkehrsdienste zu verbessern, um dazu beizutragen, den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen.

(3)

Trotz beträchtlicher Fortschritte beim Schutz der Verbraucher in der Union sind noch weitere Verbesserungen zum Schutz der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und zu deren Entschädigung bei Verspätungen, Zugausfällen oder materiellen Schäden nötig. [Abänd. 2]

(4)

Da der Fahrgast die schwächere Partei eines Beförderungsvertrags ist, sollten seine Rechte in dieser Hinsicht geschützt werden.

(5)

Die Gewährung der gleichen Rechte für Fahrgäste im grenzüberschreitenden Verkehr und im Inlandsverkehr soll das Verbraucherschutzniveau Niveau der Fahrgastrechte in der Union erhöhen, gleiche Ausgangsbedingungen für insbesondere was den Zugang zu Informationen und die Eisenbahnunternehmen sicherstellen und ein einheitliches Niveau der Fahrgastrechte garantieren Entschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen betrifft. Die Fahrgäste sollten möglichst genau über ihre Rechte informiert werden . [Abänd. 3]

(5a)

Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden gelten, Sozialtarife für Dienste, die durch eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung geregelt werden, und für gewerbliche Dienste festzulegen. [Abänd. 4]

(6)

Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs unterscheiden sich ihrer Art nach von Fernverkehrsdiensten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs , Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs, die keine grenzüberschreitenden Dienste innerhalb der Union sind, von bestimmten Vorschriften über Fahrgastrechte auszunehmen. [Am. 136]

(7)

Es ist ein Ziel dieser Verordnung, die Schienenpersonenverkehrsdienste in der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Ausnahmen für Dienste in Gebieten zu gewähren, bei denen ein erheblicher Teil des Dienstes außerhalb der Union, durchgeführt wird, vorausgesetzt, dass dabei ein angemessenes Niveau der Fahrgastrechte für den im Gebiet dieser Mitgliedstaaten durchgeführten Teil solcher Dienste im Einklang mit deren nationalem Recht gewährleistet wird.

(8)

Die Ausnahmen sollten sich jedoch nicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken, die Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die Nutzung von Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtern. Ferner sollten keine Ausnahmen gelten für das Recht derjenigen, die Bahnfahrkarten kaufen wollen, dies ohne unangemessene Schwierigkeiten zu tun, die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Reisende und ihr Gepäck, das Erfordernis, dass die Eisenbahnunternehmen ausreichend versichert sein müssen, und das Erfordernis, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen treffen, um die persönliche Sicherheit der Reisenden in Bahnhöfen und Zügen zu gewährleisten und Risiken zu steuern. [Abänd. 6]

(9)

Zu den Rechten der Nutzer von Eisenbahnverkehrsdiensten gehört das Erhalten von Informationen über den Verkehrsdienst diese Verkehrsdienste und damit verbundene Angelegenheiten sowohl vor als auch während und nach der Fahrt. Wann immer möglich, sollten Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer sollten diese Informationen so schnell wie möglich im Voraus und so schnell wie möglich , spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Fahrtantritts bereitstellen. Die Informationen sollten in für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglichen Formaten bereitgestellt werden und öffentlich zugänglich sein. Die Eisenbahnunternehmen sollten diese Informationen Fahrkartenverkäufern und anderen Eisenbahnunternehmen, die ihre Dienstleistungen verkaufen, zur Verfügung stellen. [Abänd. 7]

(9a)

Durch den Zugang zu allen operativen Daten und Tarifen in Echtzeit zu diskriminierungsfreien und vertretbaren Bedingungen werden Eisenbahnfahrten besser für Neukunden zugänglich, und es wird ihnen eine größere Auswahl an Reisemöglichkeiten und Tarifen geboten. Die Eisenbahnunternehmen sollten den Fahrkartenverkäufern ihre operativen Daten und Angaben zu Tarifen zur Verfügung stellen, um Eisenbahnfahrten zu erleichtern. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass die Fahrgäste Durchgangsfahrkarten und optimale einfache Zugfahrten buchen können. [Abänd. 8]

(9b)

Eine Intensivierung des multimodalen Personenverkehrs wird zur Erreichung der Klimaziele beitragen. Darum sollten Eisenbahnunternehmen auch Kombinationen mit anderen Verkehrsträgern bewerben, sodass Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sich vor der Buchung der Reise dieser Möglichkeiten bewusst sind. [Abänd. 9]

(9c)

Gut ausgebaute multimodale Personenverkehrssysteme werden zur Erreichung der Klimaziele beitragen. Darum sollten Eisenbahnunternehmen auch für Kombinationen mit anderen Verkehrsträgern werben, damit sich die Fahrgäste des Eisenbahnverkehrs dieser Möglichkeit vor der Buchung ihrer Reise bewusst sind. [Abänd. 10]

(10)

Ausführlichere Anforderungen für die Bereitstellung von Reiseinformationen sind in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) nach der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (3) festgelegt.

(11)

Bei der Stärkung der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollte das bereits bestehende internationale Regelwerk im Anhang A — Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, geändert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (Protokoll 1999) — zugrunde gelegt werden. Es ist jedoch wünschenswert, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuweiten und nicht nur die Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, sondern auch die Fahrgäste im inländischen Eisenbahnverkehr zu schützen. Am 23. Februar 2013 trat die Union dem COTIF bei.

(12)

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrkarten für die Personenbeförderung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohn-/Aufenthaltsorts zu verbieten, unabhängig davon, ob sich der betreffende Fahrgast dauerhaft oder vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Diese Maßnahmen sollten auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung nach anderen Kriterien wie Aufenthaltsort, physischem oder digitalem Standort erfassen, die die gleiche Wirkung haben. Angesichts der Entwicklung von Online-Plattformen, die Fahrkarten zur Personenbeförderung verkaufen, sollten die Mitgliedstaaten besonders darauf achten, dass es im Prozess des Zugriffs auf Online-Schnittstellen oder des Fahrkartenkaufs zu keiner Diskriminierung kommt. Beförderungsregelungen, die Sozialtarife vorsehen, sollten jedoch nicht automatisch ausgeschlossen werden, sofern sie verhältnismäßig sind und unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen gelten. [Abänd. 11]

(13)

Die steigende Beliebtheit des Radfahrens in der gesamten Union wirkt sich auch auf die Mobilität und den Fremdenverkehr aus. Dank einer zunehmenden Nutzung sowohl der Eisenbahn als auch des Fahrrads bei der Verkehrsmittelwahl werden die Umweltauswirkungen des Verkehrs verringert. Deshalb sollten die Eisenbahnunternehmen die Kombination von Fahrrad- und Eisenbahnfahrten soweit möglich erleichtern, indem sie insbesondere Fahrradständer in ausreichender Zahl für die Beförderung von montierten Fahrrädern in dafür vorgesehenen Bereichen in allen Arten von Reisezügen, einschließlich Hochgeschwindigkeitszügen, Fernzügen, grenzüberschreitenden und lokalen Zügen ermöglichen , bereitstellen. Die Fahrgäste sollten über den Bereich für Fahrräder informiert werden. Diese Anforderungen sollten ab dem … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für alle Eisenbahnunternehmen gelten . [Abänd. 12]

(14)

Die Eisenbahnunternehmen sollten Fahrgästen im Eisenbahnverkehr das Umsteigen zwischen Betreibern dadurch erleichtern, dass – wann immer möglich – Durchgangsfahrkarten angeboten werden. [Abänd. 13]

(15)

Im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und um Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisemöglichkeiten im Eisenbahnverkehr zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten Regeln für die Nichtdiskriminierung dieser Personen und die ihnen zu leistende Hilfe während der Fahrt festgelegt werden. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben unabhängig davon, ob die Ursache dafür eine Behinderung, das Alter oder andere Faktoren sind, das gleiche Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger. Unter anderem sollte besonders darauf geachtet werden, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugängliche Informationen über die Zugänglichkeit von Eisenbahnverkehrsdiensten, über die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen und über deren Ausstattung erhalten. Damit auch Fahrgäste mit eingeschränkter Sinneswahrnehmung bestmöglich über Verspätungen unterrichtet werden, sollten gegebenenfalls akustische geeignete und optische Systeme genutzt werden. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten die Möglichkeit haben, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen optische Systeme genutzt werden . Das Personal sollte angemessen geschult werden, um — insbesondere bei der Hilfeleistung — auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität einzugehen. Um gleiche Reisebedingungen sicherzustellen, sollte die Hilfeleistung für sollten diese Personen an Bahnhöfen und in Zügen zu allen Zeiten erbracht werden, in denen Züge verkehren, kostenlose Hilfeleistung beim Ein- und nicht nur zu bestimmten Tageszeiten Aussteigen erhalten . [Abänd. 14]

(15a)

Wenn am Bahnhof keine barrierefrei zugänglichen Fahrkartenautomaten vorhanden sind, sollten Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Fahrkarten im Zug kaufen können. [Abänd. 15]

(16)

Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten durch die Beachtung Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (TSI (4) für Personen mit eingeschränkter Mobilität und der Richtlinie XXX als Ergänzung zu den TSI die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen. Außerdem sollte entsprechend den für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Zugänglichkeit zu allen baulichen Strukturen und zu allen Fahrzeugen durch die schrittweise Beseitigung physischer Hindernisse und funktioneller Behinderungen anlässlich der Anschaffung neuen Materials sowie der Durchführung von Bau- oder umfangreichen Renovierungsarbeiten gewährleistet werden. [Abänd. 16]

(17)

Es ist wünschenswert, dass durch diese Verordnung ein System für die Entschädigung von Fahrgästen bei Verspätungen geschaffen wird, das mit der Haftung des Eisenbahnunternehmens verknüpft ist und auf der gleichen Grundlage beruht wie das internationale System, das im Rahmen des COTIF, insbesondere in den einheitlichen Rechtsvorschriften der CIV betreffend die Fahrgastrechte, besteht. Gekaufte Fahrkarten sollten vollständig rückzahlbar sein. Bei Verspätungen von Personenverkehrsdiensten sollten die Eisenbahnunternehmen den Fahrgästen eine Entschädigung in Höhe eines prozentualen Anteils von bis zu 100 % des Fahrpreises leisten. [Abänd. 17]

(18)

Eisenbahnunternehmen sollten die Pflicht haben, hinsichtlich ihrer Haftung gegenüber Fahrgästen im Eisenbahnverkehr bei Unfällen versichert zu sein oder gleichwertige Vorkehrungen zu treffen. Wenn Mitgliedstaaten einen Höchstbetrag für den Schadensersatz im Falle der Tötung oder Verletzung von Fahrgästen festsetzen, sollte dieser Betrag zumindest dem in den einheitlichen Rechtsvorschriften der CIV vorgesehenen Betrag entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten jederzeit die Möglichkeit haben, den Betrag des im Falle der Tötung oder Verletzung von Fahrgästen auszuzahlenden Schadensersatzes zu erhöhen. [Abänd. 18]

(19)

Die Stärkung der Rechte auf Entschädigung und Hilfeleistung bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen oder Zugausfällen sollte auf dem Markt für Schienenpersonenverkehrsdienste zu größeren Anreizen zum Nutzen der Fahrgäste führen.

(20)

Bei Verspätungen sollte den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt ermöglicht oder es sollten ihnen Weiterreisemöglichkeiten mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen angeboten werden. Dabei sollten die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach angemessenen Informationen besonders berücksichtigt werden. [Abänd. 19]

(20a)

Die Begriffe „Fahrt“ bzw. „kombinierte Fahrt“ sollten alle Fälle mit bei der ursprünglichen Buchung realistischen oder anwendbaren Mindestumsteigezeiten — unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren wie etwa der Größe der jeweiligen Bahnhöfe und der Lage der betreffenden Bahnsteige — umfassen. [Abänd. 137]

(21)

Ein Eisenbahnunternehmen sollte jedoch nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung von schlechten Witterungsbedingungen oder großen Naturkatastrophen verursacht wurde, die den sicheren Betrieb des Verkehrsdienstes gefährdeten. Ein solches Ereignis sollte den Charakter einer außergewöhnlichen Naturkatastrophe haben, die sich von normalen jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen wie Herbststürmen oder regelmäßig auftretenden städtischen Überflutungen aufgrund der Gezeiten oder der Schneeschmelze unterscheiden. Die Eisenbahnunternehmen sollten nachweisen müssen, dass sie die Verspätung weder vorhersehen und verhindern konnten, selbst wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. [Abänd. 20]

(22)

In Zusammenarbeit mit den Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen sollten die Bahnhofsbetreiber Notfallpläne aufstellen und öffentlich zugänglich machen , um die Folgen größerer Störungen dadurch so gering wie möglich zu halten, dass sie festsitzende Fahrgäste angemessen informieren und betreuen. [Abänd. 21]

(23)

Diese Verordnung sollte die Rechte der Eisenbahnunternehmen, nach geltendem nationalem Recht Fahrkartenverkäufer, Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber, zur Erfüllung ihrer aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten gegenüber den Fahrgästen gegebenenfalls Entschädigungsansprüche gegen andere Personen — auch Dritte — geltend zu machen, nicht einschränken. [Abänd. 22]

(24)

Gewährt ein Mitgliedstaat Eisenbahnunternehmen eine Befreiung von dieser Verordnung, sollte er die Eisenbahnunternehmen anhalten, im Benehmen mit den Fahrgastverbänden Maßnahmen zur Entschädigung und Hilfeleistung bei größeren Störungen eines Schienenpersonenverkehrsdienstes zu treffen.

(25)

Es ist auch wünschenswert, für Unfallopfer und ihre Angehörigen kurzfristige finanzielle Härten unmittelbar nach einem Unfall zu mildern.

(26)

Im Interesse der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollten im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten.

(27)

Die Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollten die Möglichkeit haben, hinsichtlich der durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten bei jedem beteiligten Eisenbahnunternehmen , Fahrkartenverkäufer, Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber eine Beschwerde einzureichen, auf die ihnen innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. [Abänd. 23]

(28)

Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten Qualitätsnormenstandards für Schienenpersonenverkehrsdienste auch für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität – festlegen, veröffentlichen, anwenden und überwachen. [Abänd. 24]

(29)

Zur Wahrung eines hohes Verbraucherschutzniveaus im Eisenbahnverkehr sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nationale Durchsetzungsstellen zu benennen, die die Durchführung dieser Verordnung genau überwachen und für ihre Durchsetzung auf nationaler Ebene sorgen. Diese Stellen sollten in der Lage sein, vielfältige Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und Fahrgästen die Möglichkeit verbindlicher alternativer Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) zu bieten . Die Fahrgäste sollten sich bei diesen Stellen über mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung beschweren können und, sofern dies vereinbart wurde, die Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) nutzen können. Außerdem sollte dafür Sorge getragen werden, dass Beschwerden von Organisationen eingereicht werden können, die Fahrgastgruppen vertreten . Um eine zufriedenstellende Bearbeitung solcher Beschwerden zu gewährleisten, sollten diese Stellen auch untereinander zusammenarbeiten , und die vorliegende Verordnung sollte weiterhin im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) angeführt sein. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollten jedes Jahr auf ihren Websites Berichte mit Statistiken veröffentlichen, in denen sie die Anzahl und Art der bei ihnen eingegangenen Beschwerden und das Ergebnis ihrer Durchsetzungsmaßnahmen ausführlich aufführen. Die Berichte sollten ferner auf der Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugänglich gemacht werden . [Abänd. 25]

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), erfolgen .

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen, zu denen auch die Zahlung einer Entschädigung an die betreffende Person gehören könnte, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sollten unter anderem eine Mindeststrafe oder einen Prozentsatz des Jahresumsatzes des jeweiligen Unternehmens bzw. der jeweiligen Organisation umfassen, je nachdem, was höher ist . [Abänd. 26]

(32)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung der Eisenbahnen der Union und die Einführung von Fahrgastrechten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)

Um ein hohes Schutzniveau für Fahrgäste zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III über die einheitlichen Rechtsvorschriften der CIV, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufern anzugebenden Mindestinformationen bzw. die Mindestnormen für die Qualität der Dienste sowie zur inflationsbezogenen Anpassung der in der Verordnung genannten Beträge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(33a)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Erstellung eines Standardbeschwerdeformulars der Union, mit dem die Fahrgäste im Einklang mit dieser Verordnung eine Entschädigung beantragen können, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (11) , ausgeübt werden. [Abänd. 27]

(34)

Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden sind, insbesondere in den Artikeln 21, 26, 38 und 47 in Bezug auf das Verbot jeglicher Diskriminierung, die Integration von Menschen mit Behinderungen, die Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Gegenstand und Ziele [Abänd. 28]

Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Eisenbahnverkehr, damit die Fahrgäste wirksam geschützt werden und der Schienenverkehr gefördert wird, die Folgendes betreffen: [Abänd. 29]

a)

die Nichtdiskriminierung zwischen Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen Beförderungs- und Fahrkartenbedingungen ; [Abänd. 30]

b)

die Haftung von Eisenbahnunternehmen und ihre Versicherungspflicht gegenüber den Fahrgästen und deren Gepäck;

c)

die Rechte der Fahrgäste bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung von Eisenbahnverkehrsdiensten, der zum Tod oder zur Verletzung von Fahrgästen oder zu Verlust oder Beschädigung deren Gepäcks führt;

d)

die Rechte und Entschädigungsansprüche der Fahrgäste bei Störungen wie Ausfall oder Verspätung; [Abänd. 31]

e)

die genauen und rechtzeitigen Mindestinformationen in barrierefreiem Format , die die Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer den Fahrgästen verfügbar zu machen sind bereitstellen müssen, etwa den Abschluss von Beförderungsverträgen und die Ausstellung von Fahrkarten ; [Abänd. 32]

f)

die Nichtdiskriminierung von und obligatorische Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität durch entsprechend geschultes Personal ; [Abänd. 33]

g)

die Festlegung und Überwachung von Dienstqualitätsnormen und das Risikomanagement für die persönliche Sicherheit der Fahrgäste;

h)

ordentliche Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden; [Abänd. 34]

i)

allgemeine Durchsetzungsvorschriften.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt unionsweit für inländische und internationale Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen, die von einem oder mehreren nach der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden.

2.   Vorbehaltlich des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten die folgenden Dienste von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen:

a)

die in der Richtlinie 2012/34/EU genannten Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs , Vorortverkehrs und Regionalverkehrs mit Ausnahme grenzüberschreitender Dienste innerhalb der Union; [Abänd. 138]

b)

internationale Schienenpersonenverkehrsdienste, bei denen ein erheblicher Teil, der mindestens einen fahrplanmäßigen Bahnhofshalt umfasst, außerhalb der Union betrieben wird, sofern die Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, nach nationalem Recht angemessen gewährleistet werden. [Abänd. 36]

(ba)

inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, für die die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 für höchstens zwölf Monate ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewährt haben. [Abänd. 37]

3.   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und, b und ba gewährten Ausnahmen in Kenntnis und unterrichten sie über die Angemessenheit ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecken in ihrem Gebiet. [Abänd. 38]

4.   Die Artikel 5, 10 6 , 11 , 12 und 25 17 und Kapitel V gelten für alle in Absatz 1 genannten Schienenpersonenverkehrsdienste, einschließlich der nach Absatz 2 Buchstaben Buchstabe und b ausgenommenen Dienste. [Abänd. 39]

4a.     Diese Verordnung gilt nicht für Dienste, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses betrieben werden. [Abänd. 40]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Eisenbahnunternehmen“ ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU;

(1a)„

Beförderer“ das vertragliche Eisenbahnunternehmen, mit dem der Fahrgast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, oder eine Reihe aufeinanderfolgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrags haften; [Abänd. 41]

(1b)„

ausführender Beförderer“ ein Eisenbahnunternehmen, das mit dem Fahrgast den Beförderungsvertrag nicht geschlossen hat, dem aber das vertragliche Eisenbahnunternehmen die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise übertragen hat; [Abänd. 42]

2.

„Betreiber der Infrastruktur“ ein Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2012/34/EU;

3.

„Bahnhofsbetreiber“ eine Stelle in einem Mitgliedstaat, der die Verantwortung für die Leitung eines Bahnhofes übertragen wurde und bei der es sich um den Betreiber der Infrastruktur handeln kann;

4.

„Reiseveranstalter“ einen Veranstalter oder Vermittler, der kein Eisenbahnunternehmen ist, im Sinne des Artikels von Artikel 3 Nummern Nummer 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates (13); [Abänd. 43]

5.

„Fahrkartenverkäufer“ jeden Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten , getrennte Fahrkarten oder Durchgangsfahrkarten verkauft; [Abänd. 44]

5a.„

Vertreiber“ einen Vermittler von Schienenverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen Fahrkarten verkauft und im Rahmen des Vertrags zwischen dem Fahrgast und dem Eisenbahnunternehmen keine Verpflichtungen hat; [Abänd. 45]

6.

„Beförderungsvertrag“ einen Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung zwischen einem Eisenbahnunternehmen oder einem Fahrkartenverkäufer und dem Fahrgast über die Durchführung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen; [Abänd. 46]

6a.„

Fahrkarte“ einen gültigen Nachweis in beliebiger Form (Papier, elektronische Fahrkarte, Smartcard, Sichtkarte), der den Fahrgast zur Beförderung im Schienenverkehr berechtigt; [Abänd. 47]

6b.„

kombinierte Fahrt“ eine oder mehrere Fahrkarten, die mehrere Beförderungsverträge für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Schienenverkehrsdienste belegen; [Abänd. 48]

7.

„Buchung“ eine in Papierform oder elektronisch erteilte Beförderungsberechtigung aufgrund einer zuvor bestätigten personenbezogenen Beförderungsvereinbarung;

8.

„Durchgangsfahrkarte“ eine Fahrkarte oder mehrere getrennte Fahrkarten, die einen einzigen Beförderungsvertrag Beförderungsvertrag oder mehrere Beförderungsverträge für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen und bei demselben Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter oder Eisenbahnunternehmen für eine vollständige Fahrt gekauft wurden ; [Abänd. 49]

9.

„Dienst“ einen Schienenpersonenverkehrsdienst, der zwischen Bahnhöfen oder Bahnhaltestellen nach einem Fahrplan betrieben wird;

10.

„Fahrt“ die Beförderung eines Fahrgasts zwischen einem Abfahrtsbahnhof und einem Ankunftsbahnhof im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags; [Abänd. 50]

11.

„inländischer Schienenpersonenverkehrsdienst“ einen Schienenpersonenverkehrsdienst, bei dem keine Grenze eines Mitgliedstaats überschritten wird;

12.

„grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienst“ einen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2012/34/EU;

13.

„Verspätung“ die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft am letzten Zielbahnhof;

13a.

„Ankunft“ den Zeitpunkt, zu dem am Bahnsteig des Bestimmungsorts die Türen des Zuges geöffnet werden und das Aussteigen gestattet wird; [Abänd. 51]

14.

„Zeitfahrkarte“ eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen;

15.

„verpasster Anschluss“ die Situation, in der ein Fahrgast während einer Fahrt oder kombinierten Fahrt — unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags erfolgt oder nicht – einen oder mehrere Dienste infolge der Verspätung oder des Ausfalls eines oder mehrerer vorheriger Dienste verpasst; [Abänd. 139]

16.

„Person mit Behinderungen“ und „Person mit eingeschränkter Mobilität“ jede Person mit einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, oder intellektuellen, Behinderung oder sensorischen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren der vollen, tatsächlichen und gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln durch diese Person entgegenstehen kann, oder eine Person, die bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund des Alters nur eingeschränkt mobil ist; [Abänd. 53]

17.

„Allgemeine Beförderungsbedingungen“ die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifen in jedem Mitgliedstaat rechtsgültigen Bedingungen des Eisenbahnunternehmens, die mit Abschluss des Beförderungsvertrages dessen Bestandteil geworden sind;

18.

„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die aus Anlass einer Personenbeförderung befördert werden;

19.

„Einheitliche Rechtsvorschriften der CIV“ die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) in Anhang A des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).

Kapitel II

Beförderungsvertrag, Informationen und Fahrkarten

Artikel 4

Beförderungsvertrag

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen der Abschluss und die Ausführung eines Beförderungsvertrags sowie die Bereitstellung von Informationen und Fahrkarten den Bestimmungen in Anhang I Titel II und III.

Artikel 5

Nichtdiskriminierende Bedingungen des Beförderungsvertrags

Unbeschadet etwaiger Sozialtarife bieten Eisenbahnunternehmen , Reiseveranstalter und Fahrkartenverkäufer der allgemeinen Öffentlichkeit Vertragsbedingungen Bedingungen für Beförderungsverträge und für Fahrkarten sowie Tarife ohne jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung an, verkaufen Fahrkarten und Durchgangsfahrkarten und nehmen Buchungen von Fahrgästen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung an, ohne die Fahrgäste aufgrund der ihrer Staatsangehörigkeit oder des ihres Aufenthaltsorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Eisenbahnunternehmens , Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers innerhalb der Union an oder der Mittel, mit denen die Fahrgäste ihre Fahrkarten gekauft haben, zu diskriminieren . [Abänd. 55]

Artikel 6

Fahrräder

Fahrgäste haben Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern im Zug, gegebenenfalls gegen ein zumutbares Entgelt. Sie müssen ihre Fahrräder während der Fahrt ständig beaufsichtigen und sicherstellen, dass anderen Fahrgäste dadurch keine Unannehmlichkeiten oder Schäden entstehen und dass Mobilitätshilfen, Gepäck oder auch in Hochgeschwindigkeitszügen, Langstreckenzügen, grenzüberschreitenden Zügen und lokalen Zügen. Alle neuen oder modernisierten Reisezüge müssen spätestens bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] über einen gut gekennzeichneten Bereich verfügen der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt werden. für Die die Beförderung von Fahrrädern kann aus Sicherheitsgründen oder aus betrieblichen Gründen abgelehnt oder eingeschränkt werden, sofern wenigstens acht montierten Fahrrädern vorgesehen ist. die Die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter sowie — soweit zutreffend — die Bahnhofsbetreiber müssen die Fahrgäste spätestens beim Fahrkartenkauf über die Bedingungen für eine solche Ablehnung oder Einschränkung die Beförderung von Fahrrädern bei allen Diensten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 informieren. [Abänd. 56]

Artikel 7

Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung

1.   Die Verpflichtungen gegenüber Fahrgästen gemäß dieser Verordnung dürfen — insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag — nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Vertragliche Verpflichtungen, die vorgeblich unmittelbar oder mittelbar die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte aufheben, beschneiden oder davon abweichen, sind für die Fahrgäste nicht verbindlich. [Abänd. 57]

2.   Die Eisenbahnunternehmen , Reiseveranstalter und Fahrkartenverkäufer können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. [Abänd. 58]

Artikel 8

Informationspflicht betreffend die Einstellung von Schienenverkehrsdiensten

Eisenbahnunternehmen oder gegebenenfalls die für einen gemeinwirtschaftlichen Vertrag zuständigen Behörden veröffentlichen Beschlüsse über Vorschläge für die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung oder erhebliche Reduzierung von Schienenverkehrsdiensten unverzüglich auf angemessenem Wege — auch in barrierefreien Formaten für Personen mit Behinderungen entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie XXX (14) und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014  — und rechtzeitig  — vor deren Umsetzung und sorgen dafür, dass diese Vorschläge vor der Umsetzung Gegenstand einer sinnvollen und ordnungsgemäßen Konsultation mit den Interessenträgern werden . [Abänd. 59]

Artikel 9

Reiseinformationen

1.   Die Eisenbahnunternehmen , die Reiseveranstalter und die Fahrkartenverkäufer, die für eigene Rechnung oder für ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen Beförderungsverträge anbieten, erteilen dem Fahrgast auf Anfrage mindestens die in Anhang II Teil I genannten Informationen zu den Fahrten, für die das betreffende Eisenbahnunternehmen einen Beförderungsvertrag Beförderungsverträge anbietet. Fahrkartenverkäufer, die für eigene Rechnung Beförderungsverträge anbieten, und Reiseveranstalter erteilen diese Informationen, soweit sie verfügbar sind . Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, übermitteln die Eisenbahnunternehmen diese Informationen den Fahrkartenverkäufern und anderen Eisenbahnunternehmen, die ihre Dienste verkaufen. [Abänd. 60]

2.   Die Eisenbahnunternehmen und, soweit möglich, gegebenenfalls die Fahrkartenverkäufer erteilen dem Fahrgast während der Fahrt sowie auf Umsteigebahnhöfen mindestens die in Anhang II Teil II genannten Informationen. Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, übermitteln die Eisenbahnunternehmen diese Informationen den Fahrkartenverkäufern und anderen Eisenbahnunternehmen, die ihre Dienste verkaufen. [Abänd. 61]

3.   Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der am besten geeigneten Form auch den Fahrgästen und Online-Fahrkartenverkäufern von den Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern unter Einsatz leicht zugänglicher, gängiger und moderner Kommunikationstechnik – und, in Bezug auf Absatz 2, Echtzeit-Kommunikationstechnik — sowie, soweit möglich, schriftlich zu erteilen , damit den Fahrgästen alle nach Anhang II dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitgestellt werden . Dabei wird besonders darauf geachtet, dass diese Information für Personen mit Behinderungen entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie XXX und der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1300 / 2014 zugänglich sind. Es ist klar darauf hinzuweisen, dass für Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugängliche Formate zur Verfügung stehen. [Abänd. 62]

4.   Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber stellen den Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufern in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten über Züge — einschließlich der Daten über die von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge — zur öffentlichen Verfügung , damit keine Fahrgäste diskriminiert werden . [Abänd. 63]

4a.     Die Eisenbahnunternehmen stellen in Zusammenarbeit mit den Bahnhofsbetreibern und Infrastrukturbetreibern in den Fahrplänen Informationen über barrierefrei zugängliche Zugverbindungen und Bahnhöfe zur Verfügung. [Abänd. 64]

Artikel 10

Verfügbarkeit von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen

(1)   Die Eisenbahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer bieten Fahrkarten, und, soweit verfügbar, Durchgangsfahrkarten und Buchungen an. Sie bemühen sich nach besten Kräften, Durchgangsfahrkarten auch für grenzüberschreitende Fahrten , Fahrten mit Nachtzügen und für von mehr als einem Eisenbahnunternehmen durchgeführte Fahrten anzubieten. [Abänd. 65]

(2)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 bieten die Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer dem Fahrgast über mindestens einen der folgenden Vertriebswege Fahrkarten an:

a)

an Fahrkartenschaltern oder Fahrkartenautomaten,

b)

über das Telefon, das Internet oder jede andere in weitem Umfang verfügbare Informationstechnik,

c)

in den Zügen.

Die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates  (15) zuständigen Behörden können vorschreiben, dass die Eisenbahnunternehmen für im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verträge geleistete Verkehrsdienste über mehr als einen Vertriebsweg Fahrkarten anbieten. [Abänd. 66]

(3)   Die Eisenbahnunternehmen bieten die Möglichkeit an, Fahrkarten für den jeweiligen Verkehrsdienst im Zug zu erhalten, sofern dies nicht aus eindeutig berechtigten Gründen der Sicherheit, der Betrugsbekämpfung, der Reservierungspflicht oder aus vertretbaren kommerziellen Gründen , einschließlich der begrenzten Verfügbarkeit von Plätzen bzw. Sitzen, eingeschränkt oder abgelehnt wird. [Abänd. 67]

(4)   Ist im Abfahrtsbahnhof kein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat vorhanden, so werden die Fahrgäste im Bahnhof unterrichtet über

a)

die Möglichkeit, telefonisch, über das Internet oder im Zug eine Fahrkarte zu erwerben, und über die dafür geltenden Verfahren,

b)

den nächsten Bahnhof oder sonstigen Ort, an dem Fahrkartenschalter und/oder Fahrkartenautomaten zur Verfügung stehen.

(5)   Ist am Abfahrtsbahnhof kein Fahrkartenschalter oder barrierefrei zugänglicher Fahrkartenautomat vorhanden, so wird Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und keine sonstige Möglichkeit für den Kauf von Fahrkarten im Voraus vorhanden, so wird den Fahrgästen gestattet, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen. [Abänd. 68]

(6)   Erhält ein Fahrgast getrennte Fahrkarten für eine einzige Fahrt oder kombinierte Fahrt , die aneinander anschließende, von einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen betriebene Schienenverkehrsdienste umfasst, so hat er für die gesamte Fahrt bzw. kombinierte Fahrt von der Abfahrt bis zum Zielort die gleichen Ansprüche auf Information, Hilfeleistung, Betreuung und Entschädigung wie bei einer Durchgangsfahrkarte, sofern ihm nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mitgeteilt wird. In einer solchen Mitteilung muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Fahrgast bei einem verpassten Anschluss keinen Anspruch auf Hilfeleistung oder Entschädigung für die gesamte Fahrstrecke hat. Die Beweislast dafür, dass die Information mitgeteilt wurde, trägt das Eisenbahnunternehmen, sein Vertreter, der Reiseveranstalter oder der Fahrkartenverkäufer. [Abänd. 140]

Artikel 10a

Bereitstellung von Reiseinformationen über Programmierschnittstellen

(1)     Die Eisenbahnunternehmen ermöglichen über Programmierschnittstellen (APIs) den diskriminierungsfreien Zugang zu allen in Artikel 9 aufgeführten Reiseinformationen, einschließlich operativer Informationen in Echtzeit über Fahrpläne und Tarife.

(2)     Die Eisenbahnunternehmen ermöglichen Reiseveranstaltern, Fahrkartenverkäufern und anderen Eisenbahnunternehmen, die ihre Dienste verkaufen, über APIs den diskriminierungsfreien Zugang zu Buchungssystemen, sodass diese Beförderungsverträge schließen und Fahrkarten und Durchgangsfahrkarten ausgeben sowie Buchungen vornehmen können, und zwar so, dass die optimale und kostenwirksamste Fahrt, auch grenzüberschreitend, angeboten wird.

(3)     Die Eisenbahnunternehmen stellen sicher, dass die technischen Spezifikationen der APIs gut dokumentiert, kostenlos und öffentlich zugänglich sind. Die APIs nutzen offene Standards, gängige Protokolle und maschinenlesbare Formate, sodass sie interoperabel sind.

(4)     Die Eisenbahnunternehmen stellen sicher, dass — außer in Notfallsituationen — jede Änderung der technischen Spezifikationen ihrer APIs den Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern im Voraus so schnell wie möglich und mindestens drei Monate vor der Durchführung der Änderung bereitgestellt wird. Notfallsituationen werden dokumentiert, und die Dokumentation wird den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(5)     Die Eisenbahnunternehmen stellen sicher, dass der Zugriff auf die APIs diskriminierungsfrei ist und dabei denselben Grad an Verfügbarkeit und Leistung aufweist, auch im Hinblick auf die Unterstützung und den Zugang zu sämtlichen Dokumentationen, Standards, Protokollen und Formaten. Reiseveranstalter und Fahrkartenverkäufer dürfen im Vergleich zu Eisenbahnunternehmen nicht benachteiligt werden.

(6)     APIs werden in Übereinstimmung mit der delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission  (16) eingeführt. [Abänd. 70]

KAPITEL III

HAFTUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMEN FÜR FAHRGÄSTE UND DEREN GEPÄCK

Artikel 11

Haftung für Fahrgäste und Gepäck

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet geltender nationaler Rechtsvorschriften, die Fahrgästen weitergehenden Schadensersatz gewähren, ist die Haftung von Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und deren Gepäck in Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII geregelt.

Artikel 12

Versicherung und Haftungsdeckung bei Tod oder Verletzung von Fahrgästen

Ein Eisenbahnunternehmen muss im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU und auf der Grundlage einer Bewertung seiner Risiken ausreichend versichert sein oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben, um seine Haftung aufgrund dieser Verordnung zu decken.

Artikel 13

Vorschuss

(1)   Wird ein Fahrgast getötet oder verletzt, so zahlt das gemäß Anhang I Artikel 26 Absatz 5 haftende Eisenbahnunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch fünfzehn Tage nach der Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss im Todesfall auf einen Betrag von mindestens 21 000 EUR je Fahrgast.

(3)   Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden; er kann jedoch nur in den Fällen, in denen der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts verursacht wurde, oder in denen die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Entschädigungsanspruch hatte, zurückgefordert werden.

Artikel 14

Bestreiten der Haftung

Selbst wenn das Eisenbahnunternehmen bestreitet, für Personenschäden, die einem von ihm beförderten Fahrgast entstanden sind, zu haften, unternimmt es alle zumutbaren Bemühungen zur Unterstützung eines Fahrgastes, der gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche geltend macht.

KAPITEL IV

VERSPÄTUNGEN, VERPASSTE ANSCHLÜSSE UND ZUGAUSFÄLLE

Artikel 15

Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.

Artikel 16

Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung

(1)   Muss entweder schon bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses auf einer Fahrt mit einer Durchgangsfahrkarte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird oder dass der betreffende Zug ausfällt , so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen den folgenden Möglichkeiten: [Abänd. 71]

a)

der Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, und für den Teil oder die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. Die Erstattung erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Entschädigung nach Artikel 17;

b)

Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen und ohne Aufpreis  bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit , auch bei einer verpassten Verbindung aufgrund der Verspätung oder Annullierung eines Zuges auf einer früheren Etappe der Reise des Fahrgasts ; in einem solchen Fall sind die Fahrgäste berechtigt, den nächsten Zug zu nehmen, mit dem sie ihren letzten Zielort erreichen, auch wenn sie für diesen Zug keine Buchung vorweisen können oder der nächste Zug von einem anderen Eisenbahnunternehmen betrieben wird ; [Abänd. 72]

c)

Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts , jedoch nicht später als einen Monat nach der Wiederaufnahme des Dienstes . [Abänd. 73]

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b kann eine vergleichbare geänderte Strecke von jedem Eisenbahnunternehmen bedient werden und die Beförderung in einer höheren Klasse sowie die Benutzung alternativer Verkehrsmittel Landverkehrsträger einschließen, ohne dass den Fahrgästen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden. Die Gesamtreisezeit bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels für den nicht planmäßig durchgeführten Fahrtabschnitt muss mit der geplanten Gesamtreisezeit der ursprünglichen Fahrt vergleichbar sein. Die Fahrgäste dürfen nur dann auf Verkehrsmittel in einer niedrigeren Klasse herabgestuft werden, wenn diese die einzige anderweitige Beförderungsmöglichkeit darstellen. [Abänd. 74]

(3)   Die Erbringer alternativer Verkehrsdienste achten insbesondere darauf, dass bieten Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Unterstützung und einen vergleichbaren barrierefreien Zugang zu dem , wenn sie einen alternativen Verkehrsdienst anbieten. Diese alternativen Verkehrsdienste können entweder für sämtliche Fahrgäste gleich sein oder, wenn der Beförderer so entscheidet, die Form eines individuellen Verkehrsmittels haben , dass an die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität angepasst ist . [Abänd. 75]

Artikel 17

Fahrpreisentschädigung

(1)   Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei Verspätungen vom Eisenbahnunternehmen eine Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem im auf der Fahrkarte oder den Fahrkarten, die einen einzigen Beförderungsvertrag oder mehrere Beförderungsverträge darstellen, angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung Erstattung nach Artikel 16 erfolgt ist. Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt

a)

25 50  % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 90  Minuten;

b)

50 75  % des Preises der Fahrkarte ab bei einer Verspätung von 91 bis 120 Minuten;

ba)

100 % des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 121 Minuten. [Abänd. 76]

(2)   Absatz 1 gilt auch für Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte besitzen. Wenn ihnen während der Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte oder Ermäßigungskarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, können sie eine angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens verlangen. In den Entschädigungsbedingungen werden die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung festgelegt. Treten während der Gültigkeitsdauer der Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen von weniger als 60 Minuten auf, so werden diese Verspätungen zusammengerechnet, und die Fahrgäste werden dafür gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens entschädigt Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a , b und ba verlangen. [Abänd. 77]

(3)   Die Entschädigung für einen Ausfall oder eine Verspätung wird im Verhältnis zu dem vollen Preis berechnet, den der Fahrgast für den ausgefallenen oder verspäteten Verkehrsdienst tatsächlich entrichtet hat. Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt aufgetretenen Ausfall oder eine abgeschlossen, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. In gleicher Weise wird der Preis für einen ausgefallenen oder verspäteten Verkehrsdienst, der im Rahmen eines sonstigen Beförderungsvertrags mit mehreren aufeinanderfolgenden Teilstrecken angeboten wird, anteilig zum vollen Preis berechnet. [Abänd. 78]

(4)   Verspätungen, für die das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass sie außerhalb der Gebiete der Union eingetreten sind, werden bei der Berechnung der Verspätungsdauer nicht berücksichtigt.

(5)   Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb von einem Monat nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen erfolgen, sofern deren Bedingungen (insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts) flexibel sind. Die Entschädigung erfolgt auf Wunsch des Fahrgasts in Form eines Geldbetrags.

(6)   Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden. Die Eisenbahnunternehmen dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 5  EUR pro Fahrkarte betragen. [Abänd. 79]

(7)   Der Fahrgast hat Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde wurden oder wenn bei seiner ihrer Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt. [Abänd. 80]

(8)   Ein Eisenbahnunternehmen ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung von schlechten Witterungsbedingungen oder großen Naturkatastrophen verursacht wurde, die den sicheren Betrieb des Verkehrsdienstes gefährdeten und die auch dann nicht hätten vorhergesehen oder verhindert werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. [Abänd. 81]

Artikel 18

Hilfeleistung

(1)   Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft sind die Fahrgäste gemäß Artikel 9 durch das Eisenbahnunternehmen oder den die Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. [Abänd. 83]

(2)   Bei einer Verspätung nach Absatz 1 von mehr als 60 Minuten ist den Fahrgästen Folgendes kostenlos anzubieten:

a)

Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Entfernung vom Lieferanten, der erforderlichen Lieferzeit und der Kosten vernünftigerweise lieferbar sind;

b)

die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist , wobei die Unterkunft oder Beförderung barrierefrei sein muss und auch den Zugangsanforderungen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und den Bedürfnissen von zertifizierten Assistenztieren Rechnung zu tragen ist ; [Abänd. 84]

c)

ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.

(3)   Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, so organisiert das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste.

(4)   Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgasts müssen den betroffenen Fahrgästen anbieten, auf der Fahrkarte ihren Fahrkarten oder auf andere Weise im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Diese Bestätigung gilt mit Blick auf die Bestimmungen des Artikels 17, unter der Voraussetzung, dass der Fahrgast, der eine Zeitfahrkarte besitzt, nachweist, dass er den betroffenen Verkehrsdienst benutzt hat. [Abänd. 85]

(5)   Bei der Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 richten die Eisenbahnunternehmen besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie von etwaigen Begleitpersonen und zertifizierten Assistenztieren . [Abänd. 86]

(6)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen der Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU tragen arbeiten die Betreiber von Bahnhöfen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 10 000 Fahrgästen pro Tag dafür Sorge, dass der Betrieb des Bahnhofs, der Mitgliedstaaten , die Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers mittels eines geeigneten Notfallplans koordiniert wird, damit Vorkehrungen für mögliche schwere Störungen die Bahnhofsbetreiber und große Verspätungen, die Infrastrukturbetreiber zusammen , um sicherzustellen , dazu führen, dass eine beträchtliche Zahl von Fahrgästen im Bahnhof festsitzen, getroffen werden. Der Notfallplan muss sicherstellen, dass festsitzende Fahrgäste angemessene Hilfeleistungen und Informationen — auch in barrierefreien Formaten entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie XXX –erhalten. Auf Anfrage stellt der Bahnhofsbetreiber den Plan und dessen Änderungen der nationalen Durchsetzungsstelle oder jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten Stelle zur Verfügung. Betreiber von Bahnhöfen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 10 000 Fahrgästen pro Tag bemühen sich nach besten Kräften um die Notfallpläne gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU Anforderungen an die Koordinierung der Bahnhofsnutzer sowie um die Hilfeleistung Barrierefreiheit von Alarm- und Information für in solchen Situationen festsitzende Fahrgäste Informationssystemen enthalten . [Abänd. 87]

Artikel  19

Regressansprüche

Wenn ein Eisenbahnunternehmen eine Entschädigung leistet oder seine sonstigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung oder nationaler Rechtsvorschriften in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Eisenbahnunternehmen beschränkt, für die Kosten nach geltendem Recht Entschädigungsansprüche gegen andere Personen — auch Dritte — geltend zu machen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des Eisenbahnunternehmens, bei Dritten, mit denen es in einer Vertragsbeziehung steht und die zu dem Ereignis beigetragen haben, das die Entschädigungsleistung oder sonstige Verpflichtungen ausgelöst hat, Regress zu nehmen. Keine Bestimmung dieser Verordnung kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Dritten, mit dem das Eisenbahnunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom Eisenbahnunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen. [Abänd. 88]

KAPITEL V

PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

Artikel 20

Anspruch auf Beförderung

(1)   Die Eisenbahnunternehmen und die Bahnhofsbetreiber stellen unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht diskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich ihrer persönlichen Begleiter auf. Die Regeln müssen erlauben, dass der Fahrgast von einem Begleithund zertifizierten Assistenztier oder einem Begleiter — wenn eine unabhängige Mobilität nicht möglich ist, kostenfrei – gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften begleitet wird , und sicherstellen, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität wann immer möglich unverzüglich eine Zugreise antreten können . [Abänd. 89]

(2)   Buchungen und Fahrkarten werden für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis angeboten. Ein Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter darf sich nicht weigern, eine Buchung einer Person mit einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder ihr eine Fahrkarte auszustellen, oder verlangen, dass sie von einer anderen Person begleitet wird, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um den in Absatz 1 genannten Zugangsregeln nachzukommen.

Artikel 20a

Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sorgen bei der Einhaltung der TSI für Personen mit eingeschränkter Mobilität auch dafür, dass die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. [Abänd. 90]

Artikel 21

Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

(1)   Auf Anfrage informieren die Bahnhofsbetreiber, die Eisenbahnunternehmen, die Fahrkartenverkäufer oder die Reiseveranstalter Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität — auch in barrierefreien Formaten entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 und der Richtlinie XXX und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014  — über die Zugänglichkeit des Bahnhofs und der zugehörigen Einrichtungen und der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen gemäß den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zugangsregeln und informieren die Personen mit Behinderungen oder die Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Ausstattung der Fahrzeuge. [Abänd. 91]

(2)   Macht ein Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Artikel 20 Absatz 2 Gebrauch, so informiert es/er die betroffene Person mit einer Behinderung oder Person mit eingeschränkter Mobilität auf Anfrage innerhalb von fünf Werktagen nach der Ablehnung einer Buchung oder der Ausstellung eines Fahrscheins oder der Auflage, von einer anderen Person begleitet zu werden, schriftlich über die entsprechenden Gründe. Das Eisenbahnunternehmen, der Fahrkartenverkäufer oder der Reiseveranstalter bemüht sich nach besten Kräften, um bietet der betreffenden Person eine Beförderungsalternative anzubieten an , die ihren Barrierefreiheitsbedürfnissen Rechnung trägt. [Abänd. 92]

Artikel 22

Hilfeleistung an Bahnhöfen

(1)   Unbeschadet der Zugangsregeln nach Artikel 20 Absatz 1 hat der Bahnhofsbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen oder beide bei Abfahrt, Umsteigen oder Ankunft einer Person mit einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität in einem mit Personal ausgestatteten Bahnhof für kostenlose Hilfeleistung in einer Weise zu sorgen, dass die Person in den abfahrenden Verkehrsdienst einsteigen, zum Anschlussverkehrsdienst umsteigen und aus dem ankommenden Verkehrsdienst aussteigen kann, für den sie eine Fahrkarte erworben hat. Die Buchung von Hilfeleistungen erfolgt stets ohne zusätzliche Kosten, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal. [Abänd. 93]

(2)   Ist ein Zug oder ein Bahnhof nicht mit Personal ausgestattet, bemühen sich die Eisenbahnunternehmen und die Bahnhofsbetreiber nach besten Kräften, Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie XXX [Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit] und der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 zu ermöglichen. [Abänd. 94]

(3)   In einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof stellen das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsbetreiber sicher, dass unter Beachtung der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zugangsregeln leicht verfügbare Informationen — auch in barrierefreien Formaten entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie XXX und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014  — über die nächstgelegenen mit Personal ausgestatteten Bahnhöfe und über direkt verfügbare Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder und Personen mit eingeschränkter Mobilität angezeigt werden. [Abänd. 95]

(4)   Hilfeleistung muss an Bahnhöfen zu allen Zeiten erbracht werden, in denen Eisenbahnverkehrsdienste betrieben werden. [Abänd. 96]

Artikel 23

Hilfeleistung im Zug

(1)   Unbeschadet der Zugangsregeln nach Artikel 20 Absatz 1 haben Eisenbahnunternehmen Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten.

(2)   Ist ein Zug nicht mit Personal ausgestattet, bemühen sich ermöglichen die Eisenbahnunternehmen nach besten Kräften, Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dennoch die Fahrt mit dem Zug zu ermöglichen. [Abänd. 97]

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Hilfeleistung im Zug die Bemühungen um Hilfe nach besten Kräften, die einer Einer Person mit einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität muss Hilfe geleistet wird werden , sodass damit diese im Zug Zugang zu denselben Dienstleistungen hat wie die anderen Fahrgäste, wenn die Person aufgrund ihrer Behinderung oder der Einschränkung ihrer Mobilität nicht in der Lage ist, diese Dienstleistung ohne fremde Hilfe und gefahrlos in Anspruch zu nehmen. [Abänd. 98]

(4)   Hilfeleistung muss in Zügen zu allen Zeiten erbracht werden, in denen Eisenbahnverkehrsdienste betrieben werden. [Abänd. 99]

Artikel 24

Bedingungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter arbeiten nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 und der nachstehenden Buchstaben bei der kostenfreien Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach folgenden Vorgaben zusammen: [Abänd. 100]

a)

Die Hilfeleistung auf Bahnhöfen wird zu den Betriebszeiten der Eisenbahnverkehrsdienste unter der Voraussetzung erbracht, dass der Hilfebedarf einer Person dem Eisenbahnunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber oder dem Fahrkartenverkäufer oder dem Reiseveranstalter, bei dem die Fahrkarte erworben wurde, spätestens 48 12  Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde. Auf Bahnhöfen mit mehr als 10 000 Fahrgästen pro Tag ist keine vorherige Meldung erforderlich, jedoch muss die Person, die Hilfe benötigt, mindestens 30 Minuten vor Abfahrt des Zuges auf dem betreffenden Bahnhof sein. Für Bahnhöfe mit 2 000 bis 10 000 Fahrgästen pro Tag wird die Frist für die vorherige Meldung auf höchstens drei Stunden verringert. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte oder Zeitfahrkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Informationen über den Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten vorgelegt werden. Solche Meldungen werden an alle anderen an der Beförderung der Person beteiligten Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber weitergeleitet. [Abänd. 101]

b)

Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Meldungen des Hilfebedarfs entgegennehmen zu können.

c)

Ist keine Meldung nach Buchstabe a erfolgt, so bemühen sich das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsbetreiber nach besten Kräften, die Hilfeleistung so zu erbringen, dass die Person mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität ihre Reise durchführen kann.

d)

Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Einrichtungen für Bereiche, die außerhalb des Bahnhofsgeländes liegen, legt der Bahnhofsbetreiber oder eine andere befugte Person Punkte innerhalb und außerhalb des Bahnhofs fest, an denen Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft am Bahnhof bekannt machen und gegebenenfalls Hilfe anfordern können.

e)

Eine Hilfeleistung wird dann erbracht, wenn die Person mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität sich zu dem von dem die Hilfeleistung erbringenden Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber festgelegten Zeitpunkt an dem festgelegten Ort einfindet. Der festgelegte Zeitpunkt darf höchstens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit oder vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem alle Fahrgäste ersucht werden, anwesend zu sein. Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, zu dem die Person mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität sich einfinden soll, hat sich diese spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit oder vor dem Zeitpunkt, zu dem alle Fahrgäste ersucht werden, anwesend zu sein, an dem festgelegten Ort einzufinden. [Abänd. 102]

Artikel 25

Entschädigung für Mobilitätshilfen, sonstige spezielle Ausrüstungen oder Hilfsmittel

(1)   Verursachen Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber den Verlust oder die Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsmitteln und von Begleithunden zertifizierten Assistenztieren , die von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, so haften sie für diese Verluste oder Beschädigungen und leisten dafür schnellstmöglich Schadensersatz. [Abänd. 103]

(2)   Die Entschädigung gemäß Absatz 1 ist rasch zu zahlen und muss dem vollständigen Wiederbeschaffungswert , ausgehend vom tatsächlichen Wert, oder den vollständigen Reparaturkosten des verloren gegangenen oder beschädigten Rollstuhls, der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstungen oder Hilfsmittel bzw. des verloren gegangenen oder verletzten zertifizierten Assistenztiers entsprechen. Die Entschädigung muss auch die Kosten eines zeitweiligen Ersatzes im Reparaturfall abdecken, wenn diese Kosten vom Fahrgast zu tragen sind. [Abänd. 104]

(3)   Soweit notwendig, bemühen sich Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber nach besten Kräften darum, für spezielle Ausrüstungen oder Hilfsmittel schnell vorübergehenden Ersatz zu beschaffen, der soweit möglich die gleichen technischen oder funktionellen Merkmale wie die verloren gegangenen oder beschädigten aufweist. Der Person mit einer Behinderung oder der Person mit eingeschränkter Mobilität wird gestattet, die als vorübergehenden Ersatz überlassenen Ausrüstungen oder Hilfsmittel bis zur Auszahlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigung zu behalten.

Artikel 26

Schulung des Personals

Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber

a)

stellen sicher, dass dem gesamten das gesamte Personal, einschließlich des bei anderen durchführenden Parteien beschäftigten Personals, das Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität direkte Hilfe leistet, in Behindertenfragen geschult wird, damit ihm bekannt ist, wie auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, auch jenen mit geistigen und intellektuellen Beeinträchtigungen, einzugehen ist; [Abänd. 105]

b)

führen Schulungen zur Sensibilisierung des gesamten Personals, das am Bahnhof beschäftigt ist und direkt mit den Reisenden zu tun hat, für die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen durch;

c)

stellen sicher, dass alle neuen Beschäftigten das gesamte neue Personal, das direkt mit den Reisenden zu tun hat, bei der Einstellung eine Einführung in Behindertenfragen geschult werden und dass das Personal das Thema „Probleme für Fahrgäste und Eisenbahnunternehmen im Zusammenhang mit Behinderungen“ erhält und alle Beschäftigten, die Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, in Behindertenfragen geschult werden und regelmäßig Auffrischungskurse besucht besuchen ; [Abänd. 106]

d)

genehmigen auf Antrag können die Teilnahme von Beschäftigten mit Behinderungen, an den Schulungen genehmigen und die Teilnahme von Fahrgästen mit Behinderungen und mit eingeschränkter Mobilität sowie und/oder von Verbänden, die diese vertreten, an den Schulungen erwägen . [Abänd. 107]

KAPITEL VI

SICHERHEIT, BESCHWERDEN UND QUALITÄT DER VERKEHRSDIENSTE

Artikel 27

Persönliche Sicherheit der Fahrgäste

Im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen ergreifen das Eisenbahnunternehmen, der Betreiber der Infrastruktur und der Bahnhofsbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten und Risikomanagement zu betreiben, und passen diese Maßnahmen an das von den staatlichen Stellen festgelegte Sicherheitsniveau an. Sie arbeiten zusammen und tauschen Informationen über bewährte Verfahren zur Verhinderung von Handlungen aus, die das Sicherheitsniveau beeinträchtigen können.

Artikel 28

Beschwerden

(1)   Alle Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, und Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber von Bahnhöfen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 10 000 Fahrgästen pro Tag richten jeweils ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein. Sie machen den Fahrgästen in weitem Umfang bekannt, wie diese mit ihrer Beschwerdestelle in Verbindung treten können und welche Sprachen ihre Arbeitssprachen sind. Die Fahrgäste sollten die Möglichkeit haben, Beschwerden in der offiziellen Landessprache bzw. den offiziellen Landessprachen des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Eisenbahnunternehmen, der Fahrkartenverkäufer und der Bahnhofsbetreiber niedergelassen sind, und außerdem in jedem Falle in englischer Sprache einzureichen. [Abänd. 108]

(2)   Der Fahrgast kann seine Beschwerde bei jedem beteiligten Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, oder Bahnhofsbetreiber oder Infrastrukturbetreiber einreichen. Beschwerden müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Vorfall, auf den sich die Beschwerde bezieht, eingereicht werden. Der Adressat gibt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine mit Gründen versehene Antwort oder teilt — in begründeten Fällen — dem Fahrgast mit, wann dass er innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde mit einer eine Antwort zu rechnen ist. Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber bewahren die zur Prüfung der Beschwerde erforderlichen Daten über den Vorfall zwei Jahre lang auf und stellen sie den nationalen Durchsetzungsstellen auf Anfrage zur Verfügung erhalten wird . [Abänd. 109]

(3)   Die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens müssen für die Fahrgäste leicht und für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglich sein. Diese Informationen sollten auf Antrag in der offiziellen Landessprache bzw. den offiziellen Landessprachen des Mitgliedstaats erhältlich sein, in dem das Eisenbahnunternehmen niedergelassen ist. [Abänd. 110]

(4)   Das Eisenbahnunternehmen veröffentlicht in seinem in Artikel 29 genannten jährlichen Geschäftsbericht die Zahl und die Art der eingegangenen und der bearbeiteten Beschwerden, die Beantwortungsdauer und durchgeführte Abhilfemaßnahmen.

(4a)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung eines Standardbeschwerdeformulars der Union, mit dem die Fahrgäste im Einklang mit dieser Verordnung eine Entschädigung beantragen können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. [Abänd. 111]

Artikel 29

Dienstqualitätsnormen

(1)   Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber stellen Dienstqualitätsnormen auf und wenden ein Qualitätsmanagementsystem zur Aufrechterhaltung der Dienstqualität an. Die Dienstqualitätsnormen haben mindestens die in Anhang III aufgeführten Bereiche abzudecken.

(2)   Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber überwachen die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen. Die Eisenbahnunternehmen veröffentlichen jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht einen Bericht über die erreichte Dienstqualität. Die Eisenbahnunternehmen veröffentlichen die Berichte über die Dienstqualität auf ihrer Website. Sie werden ferner über die Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugänglich gemacht.

(2a)     Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber arbeiten aktiv mit Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen zusammen, um die Qualität der Barrierefreiheit der Verkehrsdienste zu verbessern. [Abänd. 112]

KAPITEL VII

INFORMATION UND DURCHSETZUNG

Artikel 30

Information der Fahrgäste über ihre Rechte

(1)   Beim Verkauf von Eisenbahnfahrkarten informieren Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter die Fahrgäste über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten. Um dieser Informationspflicht nachzukommen, können sie eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt. Zusätzlich weisen sie auf der Fahrkarte, entweder auf Papier oder in elektronischem Format, oder in anderer Form — auch in für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formaten gemäß den Anforderungen der Richtlinie XXX Verordnung (EU) Nr. 1300/2014  — darauf hin. Der Hinweis enthält Angaben, wo im Fall von Ausfällen, verpassten Anschlüssen oder großen Verspätungen Informationen erhältlich sind. [Abänd. 113]

(2)   Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber unterrichten die Fahrgäste im Bahnhof, und im Zug und auf ihrer Website angemessen — auch in barrierefreien Formaten entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der Richtlinie XXX Verordnung (EU) Nr. 1300/2014  — über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten und über die Kontaktdaten der gemäß Artikel 31 von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder Stellen. [Abänd. 114]

Artikel 31

Benennung nationaler Durchsetzungsstellen

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Jede dieser Stellen ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahrgäste gewahrt werden.

Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierung, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Betreibern der Infrastruktur, den Entgelt erhebenden Stellen, den Zuweisungsstellen und den Eisenbahnunternehmen unabhängig.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß diesem Artikel benannte Stelle oder benannten Stellen und ihre jeweiligen Zuständigkeiten mit und veröffentlichen diese an geeigneter Stelle auf ihrer Website . [Abänd. 115]

Artikel 32

Durchsetzungsaufgaben

(1)   Die nationalen Durchsetzungsstellen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung und ergreifen die zur Wahrung der Fahrgastrechte erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck stellen die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber diesen Stellen auf Anfrage unmittelbar und spätestens innerhalb eines Monats alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen diese Stellen auch die Informationen, die ihnen von der nach Artikel 33 zur Beschwerdebearbeitung benannten Stelle übermittelt werden, sofern es sich um eine andere Stelle handelt. Sie können auch über Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Durchsetzungs- und Beschwerdestellen ausreichende Befugnisse und Ressourcen für die angemessene und wirksame Durchsetzung von Einzelbeschwerden, die von einer solchen Stelle übermittelt Fahrgästen gemäß dieser Verordnung eingereicht werden, entscheiden erhalten . [Abänd. 116]

(2)   Jedes Jahr, bis spätestens Ende April des folgenden Kalenderjahres, veröffentlichen die nationalen Durchsetzungsstellen auf ihren Websites Berichte mit Statistiken über ihre Tätigkeit, auch mit Angaben über verhängte , in denen sie die Anzahl und Art der bei ihnen eingegangenen Beschwerden , das Ergebnis ihrer Durchsetzungsmaßnahmen und die verhängten Sanktionen ausführlich aufführen. Diese Berichte werden für jedes Jahr spätestens bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht. Die Berichte werden ferner auf der Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugänglich gemacht . [Abänd. 117]

(3)   Die Eisenbahnunternehmen teilen der bzw. den nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten, in denen Sie tätig sind, ihre Kontaktdaten mit.

(3a)     Die nationalen Durchsetzungsstellen führen in Zusammenarbeit mit Verbänden, die Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, regelmäßig Prüfungen der im Einklang mit dieser Verordnung erbrachten Hilfeleistungen durch und veröffentlichen die Ergebnisse in barrierefreien und gängigen Formaten. [Abänd. 118]

Artikel 33

Beschwerdebearbeitung durch die nationalen Durchsetzungsstellen

(1)   Unbeschadet der Rechte der Verbraucher, alternative Rechtsmittel gemäß der Richtlinie 2013/11/EU in Anspruch zu nehmen, muss der Fahrgast Beschwerde bei einer Durchsetzungsstelle einlegen, nachdem er seine Beschwerde nach Artikel 28 beim Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Bahnhofsbetreiber oder Infrastrukturbetreiber eingereicht hat. Die Durchsetzungsstellen klären die Beschwerdeführer über ihr Recht auf, Beschwerde bei einer alternativen Streitbeilegungsstelle einzulegen, um individuellen Rechtsschutz zu suchen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Durchsetzungs- und Beschwerdestellen für alternative Verfahrenswege zur Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß der Richtlinie 2013/11/EU anerkannt sind und dass — wenn Fahrgäste diese alternativen Verfahrenswege zur Einlegung von Rechtsbehelfen nutzen wollen — die betroffenen Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Bahnhofsbetreiber oder Infrastrukturbetreiber zur Teilnahme verpflichtet sind und das Ergebnis für sie verbindlich ist und wirksam gegen sie durchgesetzt werden kann. [Abänd. 119]

(2)   Jeder Fahrgast kann bei der nationalen Durchsetzungsstelle oder jeder anderen von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung einreichen. Beschwerden können auch von Organisationen eingereicht werden, die Gruppen von Fahrgästen vertreten. [Abänd. 120]

(3)   Die Stelle bestätigt den Erhalt der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang. Das Beschwerdeverfahren darf höchstens drei Monate dauern. In komplizierten Fällen kann die Stelle nach eigenem Ermessen diese Dauer auf sechs Monate verlängern. In diesem Fall unterrichtet sie die Fahrgäste oder die die Fahrgäste vertretende Organisation über die Gründe der Verlängerung und die voraussichtlich benötigte Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Nur Verfahren, die ein Gerichtsverfahren umfassen, dürfen länger als sechs Monate dauern. Ist die Stelle gleichzeitig auch eine alternative Streitbeilegungsstelle gemäß der Richtlinie 2013/11/EU, so geht die in der Richtlinie festgelegte Frist vor und es kann mit Zustimmung aller Parteien die Online-Streitbeilegung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 genutzt werden . [Abänd. 121]

Das Beschwerdeverfahren muss für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglich sein.

(4)   Beschwerden von Fahrgästen über einen Vorfall, an dem ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, werden von der nationalen Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats bearbeitet, der dem betreffenden Eisenbahnunternehmen die Genehmigung erteilt hat.

(5)   Bezieht sich eine Beschwerde auf mutmaßliche Verstöße durch einen Bahnhofsbetreiber oder Infrastrukturbetreiber, so ist die nationale Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat.

(6)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 34 können die nationalen Durchsetzungsstellen von den Absätzen 4 oder 5 abweichen, wenn dies aus gerechtfertigten Gründen, insbesondere aufgrund der Sprache oder des Wohnsitzes, im Interesse des Fahrgastes liegt.

Artikel 33a

Unabhängige Vermittlungsstellen

Die Mitgliedstaaten richten gut ausgestattete unabhängige Vermittlungsstellen ein, die für die Fahrgäste im Falle von Streitigkeiten mit Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufern über die Durchsetzung ihrer Rechte leicht zugänglich und erschwinglich sind. [Abänd. 122]

Artikel 34

Informationsaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsstellen

(1)   Werden unterschiedliche Stellen gemäß den Artikeln 31 und 33 benannt, so wird ein Berichterstattungsmechanismus für den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet, um den nationalen Durchsetzungsstellen die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zu erleichtern und damit die nach Artikel 33 benannte Beschwerdestelle die Informationen einholen kann, die sie für die Prüfung von Einzelbeschwerden benötigt.

(2)   Die nationalen Durchsetzungsstellen tauschen zu Koordinierungszwecken Informationen über ihre Arbeit und Entscheidungsgrundsätze und -praktiken aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.

(3)   Die nationalen Durchsetzungsstellen wenden das in Anhang IV festgelegte Verfahren an.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sollten unter anderem eine Mindeststrafe oder einen Prozentsatz des Jahresumsatzes des jeweiligen Unternehmens bzw. der jeweiligen Organisation umfassen, je nachdem, was höher ist . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich. [Abänd. 123]

(2)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 34 untersucht die für die Zwecke des Artikels 33 Absätze 4 oder 5 zuständige nationale Durchsetzungsstelle auf Ersuchen der nationalen Durchsetzungsstelle, die die Beschwerde bearbeitet, den von dieser Stelle festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung und verhängt erforderlichenfalls Sanktionen.

Artikel 36

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um:

i)

inflationsbedingte Anpassungen der in Artikel 13 genannten Beträge vorzunehmen;

ii)

zur Berücksichtigung von Änderungen der einheitlichen Rechtsvorschriften der CIV und der technischen Entwicklungen auf diesem Gebiet die Anhänge I, II und III zu ändern.

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37a

Ausschussverfahren

(1)     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 124]

Artikel 38

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [fünf Jahre nach dem Erlass dieser Verordnung] über die Durchführung der Verordnung und deren Ergebnisse Bericht.

Dem Bericht werden die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.

Artikel 39

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 66.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).

(4)   Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(6)   Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(7)   Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(8)   Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(13)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

(14)  Richtlinie XXX zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) (ABl. L X vom X.X.XXXX, S. X).

(15)   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(16)   Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1).

ANHÄNGE

 

ANHANG I

Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)

Anhang A

zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, geändert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr

TITEL II

ABSCHLUSS UND AUSFÜHRUNG DES BEFÖRDERUNGSVERTRAGES

Artikel 6

Beförderungsvertrag

(1)   Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu befördern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern.

(2)   Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

(3)   Der Beförderungsausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages.

Artikel 7

Beförderungsausweis

(1)   Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmen Form und Inhalt der Beförderungsausweise sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.

(2)   In den Beförderungsausweis sind mindestens einzutragen:

a)

der Beförderer oder die Beförderer;

b)

die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;

c)

jede andere Angabe, die notwendig ist, um Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen.

(3)   Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsausweises zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

(4)   Der Beförderungsausweis ist übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.

(5)   Der Beförderungsausweis kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkörperten Beförderungsausweises, funktional gleichwertig sein.

Artikel 8

Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises

(1)   Soweit zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, ist der Beförderungspreis im Voraus zu zahlen.

(2)   Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Beförderungspreis zu erstatten ist.

Artikel 9

Berechtigung zur Fahrt. Ausschluss von der Beförderung

(1)   Der Reisende muss vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen

a)

dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat;

b)

dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann;

c)

ob und unter welchen Bedingungen ein Zuschlag zu erstatten ist.

(2)   Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, dass Reisende, die:

a)

eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen,

b)

die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,

von der Beförderung ausgeschlossen sind oder unterwegs davon ausgeschlossen werden können, und dass diese Personen keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungspreises und der Gepäckfracht haben.

Artikel 10

Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Der Reisende hat die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen.

Artikel 11

Ausfall und Verspätung eines Zuges. Anschlussversäumnis

Der Beförderer hat gegebenenfalls den Ausfall des Zuges oder das Versäumnis des Anschlusses auf dem Beförderungsausweis zu bescheinigen.

TITEL III

BEFÖRDERUNG VON HANDGEPÄCK, TIEREN, REISEGEPÄCK UND FAHRZEUGEN

Kapitel I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12

Zugelassene Gegenstände und Tiere

(1)   Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) und lebende Tiere gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Der Reisende darf darüber hinaus sperrige Gegenstände gemäß den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Gegenstände und Tiere, die andere Reisende behindern oder belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden.

(2)   Der Reisende kann Gegenstände und Tiere gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Reisegepäck aufgeben.

(3)   Der Beförderer kann aus Anlass einer Personenbeförderung Fahrzeuge gemäß den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Beförderung zulassen.

(4)   Die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck sowie in oder auf Fahrzeugen, die gemäß diesem Titel auf der Schiene befördert werden, ist nur gemäß der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zugelassen.

Artikel 13

Nachprüfung

(1)   Der Beförderer ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen nachzuprüfen, ob die beförderten Gegenstände (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschließlich Ladung) und Tiere den Beförderungsbedingungen entsprechen, wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten. Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er nicht zu erreichen, so hat der Beförderer zwei unabhängige Zeugen beizuziehen.

(2)   Wird festgestellt, dass die Beförderungsbedingungen nicht beachtet wurden, so kann der Beförderer vom Reisenden die Zahlung der Kosten der Nachprüfung verlangen.

Artikel 14

Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Bei der Beförderung von Gegenständen (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschließlich Ladung) und Tieren aus Anlass seiner Beförderung hat der Reisende die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen. Er hat der Untersuchung dieser Gegenstände beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften jedes Staates keine Ausnahme vorsehen.

Kapitel II

Handgepäck und Tiere

Artikel 15

Beaufsichtigung

Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.

Kapitel III

Reisegepäck

Artikel 16

Gepäckaufgabe

(1)   Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Reisegepäck sind in einem Gepäckschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 22 berührt das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Gepäckscheins weder den Bestand noch die Gültigkeit der Vereinbarungen über die Beförderung des Reisegepäcks, die weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

(3)   Der Gepäckschein dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen seiner Beförderung.

(4)   Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Reisegepäck bei der Übernahme durch den Beförderer äußerlich in gutem Zustande war und dass die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke mit den Angaben im Gepäckschein übereinstimmten.

Artikel 17

Gepäckschein

(1)   Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Gepäckscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2)   In den Gepäckschein sind mindestens einzutragen:

a)

der Beförderer oder die Beförderer;

b)

die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;

c)

jede andere Angabe, die notwendig ist, um die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung des Reisegepäcks zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen.

(3)   Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Gepäckscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

Artikel 18

Abfertigung und Beförderung

(1)   Soweit die Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Ausnahme vorsehen, wird Reisegepäck nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsort des Reisegepäcks gültigen Beförderungsausweises abgefertigt. Im Übrigen erfolgt die Abfertigung des Reisegepäcks nach den am Aufgabeort geltenden Vorschriften.

(2)   Lassen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Annahme von Reisegepäck zur Beförderung ohne Vorzeigen eines Beförderungsausweises zu, so gelten hinsichtlich des Reisegepäcks die Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden sinngemäß für den Absender von Reisegepäck.

(3)   Der Beförderer kann das Reisegepäck mit einem anderen Zug oder mit einem anderen Beförderungsmittel und über einen anderen Weg befördern, als sie vom Reisenden benutzt werden.

Artikel 19

Zahlung der Gepäckfracht

Ist zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart, ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu zahlen.

Artikel 20

Kennzeichnung des Reisegepäcks

Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben:

a)

seinen Namen und seine Anschrift,

b)

den Bestimmungsort.

Artikel 21

Verfügungsrecht über das Reisegepäck

(1)   Wenn es die Umstände gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Reisende gegen Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen, gegen Vorzeigen des Beförderungsausweises die Rückgabe des Gepäcks am Aufgabeort verlangen.

(2)   Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können andere Bestimmungen betreffend das Verfügungsrecht vorsehen, insbesondere die Änderung des Bestimmungsortes und allfällige damit zusammenhängende Kostenfolgen für den Reisenden.

Artikel 22

Auslieferung

(1)   Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert.

Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen.

(2)   Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheins stehen gleich eine gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften erfolgte

a)

Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen,

b)

Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.

(3)   Der Inhaber des Gepäckscheins kann am Bestimmungsort die Auslieferung des Reisegepäcks verlangen, sobald die vereinbarte und die gegebenenfalls zur Abfertigung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.

(4)   Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht der Beförderer das Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann der Beförderer eine Sicherheitsleistung verlangen.

(5)   Das Reisegepäck ist an dem Bestimmungsort auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden ist.

(6)   Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung gemäß Absatz 3 verlangt hat.

(7)   Leistet der Beförderer dem Verlangen des Berechtigten, das Reisegepäck in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen, nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks verweigern.

(8)   Im Übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften.

Kapitel IV

Fahrzeuge

Artikel 23

Beförderungsbedingungen

Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, das Verladen und die Beförderung, das Entladen und die Auslieferung sowie die Verpflichtungen des Reisenden fest.

Artikel 24

Beförderungsschein

(1)   Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Fahrzeugen sind in einem Beförderungsschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist. Der Beförderungsschein kann Teil des Beförderungsausweises des Reisenden sein.

(2)   Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Beförderungsscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3)   In den Beförderungsschein sind mindestens einzutragen:

a)

der Beförderer oder die Beförderer;

b)

die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;

c)

jede andere Angabe, die notwendig ist, um die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung der Fahrzeuge zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen.

(4)   Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

Artikel 25

Anwendbares Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Kapitels III über die Beförderung von Reisegepäck.

TITEL IV

HAFTUNG DES BEFÖRDERERS

Kapitel I

Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Artikel 26

Haftungsgrund

(1)   Der Beförderer haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird, unabhängig davon, welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird.

(2)   Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit,

a)

wenn der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte;

b)

soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist;

c)

wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt.

(3)   Ist der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe c ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

(4)   Eine etwaige Haftung des Beförderers in den in Absatz 1 nicht vorgesehenen Fällen wird durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.

(5)   Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von aufeinanderfolgenden Beförderern ausgeführt, so haftet bei Tötung und Verletzung von Reisenden derjenige Beförderer, der die Beförderungsleistung, bei der sich der Unfall ereignet hat, gemäß Beförderungsvertrag zu erbringen hatte. Wurde diese Beförderungsleistung nicht vom Beförderer, sondern von einem ausführenden Beförderer erbracht, haften beide als Gesamtschuldner nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 27

Schadensersatz bei Tötung

(1)   Bei Tötung des Reisenden umfasst der Schadensersatz:

a)

die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;

b)

bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28 vorgesehenen Schadensersatz.

(2)   Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadensersatzanspruch von Personen, denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.

Artikel 28

Schadensersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Reisenden umfasst der Schadensersatz:

a)

die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;

b)

den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Artikel 29

Ersatz anderer Personenschäden

Ob und inwieweit der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.

Artikel 30

Form und Höhe des Schadensersatz bei Tötung und Verletzung

(1)   Der in Artikel 27 Absatz 2 und in Artikel 28 Buchstabe b vorgesehene Schadensersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadensersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder die gemäß Artikel 27 Absatz 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.

(2)   Die Höhe des gemäß Absatz 1 zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Artikel 31

Andere Beförderungsmittel

(1)   Die Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während einer Beförderung entstehen, die gemäß Beförderungsvertrag nicht auf der Schiene erfolgt.

(2)   Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die durch Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 erfassten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet.

(3)   Wenn der Eisenbahnbetrieb infolge außerordentlicher Umstände vorübergehend unterbrochen ist und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel befördert werden, haftet der Beförderer gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften.

Kapitel II

Haftung bei Nichteinhaltung des Fahrplans

Artikel 32

Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis

(1)   Der Beförderer haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadensersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2)   Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,

b)

Verschulden des Reisenden oder

c)

Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt.

(3)   Ob und inwieweit der Beförderer für andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht. Artikel 44 bleibt unberührt.

Kapitel III

Haftung für Handgepäck, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge

ABSCHNITT 1

Handgepäck und Tiere

Artikel 33

Haftung

(1)   Bei Tötung und Verletzung von Reisenden haftet der Beförderer auch für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt. Artikel 26 findet entsprechende Anwendung.

(2)   Im Übrigen haftet der Beförderer für Schäden wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck oder Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende gemäß Artikel 15 verpflichtet ist, nur dann, wenn den Beförderer ein Verschulden trifft. Die übrigen Artikel des Titels IV, mit Ausnahme des Artikels 51, und der Titel VI finden in diesem Fall keine Anwendung.

Artikel 34

Beschränkung des Schadensersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen

Haftet der Beförderer gemäß Artikel 33 Absatz 1, so hat er Schadensersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1 400 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.

Artikel 35

Ausschluss der Haftung

Der Beförderer haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende seinen Verpflichtungen gemäß den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften nicht nachgekommen ist.

ABSCHNITT 2

Reisegepäck

Artikel 36

Haftungsgrund

(1)   Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung sowie durch verspätete Auslieferung entsteht.

(2)   Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(3)   Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:

a)

Fehlen oder Mängel der Verpackung;

b)

natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;

c)

Aufgabe von Gegenständen als Reisegepäck, die von der Beförderung ausgeschlossen sind.

Artikel 37

Beweislast

(1)   Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch eine der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer.

(2)   Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 Absatz 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht, nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Artikel 38

Aufeinanderfolgende Beförderer

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von mehreren aufeinanderfolgenden Beförderern durchgeführt, so tritt jeder Beförderer dadurch, dass er das Reisegepäck mit dem Gepäckschein oder das Fahrzeug mit dem Beförderungsschein übernimmt, hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck oder von Fahrzeugen in den Beförderungsvertrag nach Maßgabe des Gepäckscheins oder des Beförderungsscheins ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. In diesem Falle haftet jeder Beförderer für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Auslieferung.

Artikel 39

Ausführender Beförderer

(1)   Hat der Beförderer die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er aufgrund des Beförderungsvertrages dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich.

(2)   Alle für die Haftung des Beförderers maßgeblichen Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für die Haftung des ausführenden Beförderers für die von ihm durchgeführte Beförderung. Artikel 48 und Artikel 52 sind anzuwenden, wenn ein Anspruch gegen die Bediensteten und anderen Personen, deren sich der ausführende Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht wird.

(3)   Eine besondere Vereinbarung, wonach der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm nicht durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die ihm durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, berührt den ausführenden Beförderer nur, wenn er dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob der ausführende Beförderer eine solche Zustimmung erklärt hat, bleibt der Beförderer an die sich aus einer solchen besonderen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen oder Verzichtserklärungen gebunden.

(4)   Wenn und soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haften, haften sie als Gesamtschuldner.

(5)   Der Gesamtbetrag der Entschädigung, der von dem Beförderer, dem ausführenden Beförderer sowie ihren Bediensteten und anderen Personen, deren sie sich bei der Durchführung der Beförderung bedienen, erlangt werden kann, übersteigt nicht die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstbeträge.

(6)   Dieser Artikel lässt die Rechte des Beförderers und des ausführenden Beförderers, untereinander Rückgriff zu nehmen, unberührt.

Artikel 40

Vermutung für den Verlust

(1)   Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

(2)   Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat der Beförderer den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln lässt.

(3)   Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht gemäß Absatz 2 verlangen, dass ihm das Gepäckstück ausgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabeort bis zum Ort zu zahlen, an dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung gemäß Artikel 43.

(4)   Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in Absatz 3 vorgesehenen Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden, so verfügt der Beförderer darüber gemäß den am Ort, an dem sich das Gepäckstück befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Artikel 41

Entschädigung bei Verlust

(1)   Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schadensersatz zu zahlen:

a)

wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die jedoch 80 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 1 200 Rechnungseinheiten je Gepäckstück nicht übersteigt;

b)

wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von 20 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 300 Rechnungseinheiten je Gepäckstück.

Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt.

(2)   Der Beförderer hat außerdem Gepäckfracht und sonstige im Zusammenhang mit der Beförderung des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge sowie bereits entrichtete Zölle und Verbrauchsabgaben zu erstatten.

Artikel 42

Entschädigung bei Beschädigung

(1)   Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht.

(2)   Die Entschädigung übersteigt nicht,

a)

wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;

b)

wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Artikel 43

Entschädigung bei verspäteter Auslieferung

(1)   Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat der Beförderer für je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, zu zahlen:

a)

wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 0,80 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 14 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks;

b)

wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,14 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.

Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt.

(2)   Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß Absatz 1 nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 41 geleistet.

(3)   Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß Absatz 1 für den nicht verlorenen Teil geleistet.

(4)   Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung ist, wird die Entschädigung gemäß Absatz 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 42 geleistet.

(5)   In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß Absatz 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikel 41 und 42 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

ABSCHNITT 3

Fahrzeuge

Artikel 44

Entschädigung bei Verspätung

(1)   Wird ein Fahrzeug aus einem vom Beförderer zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat der Beförderer, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis nicht übersteigt.

(2)   Ergibt sich bei der Verladung aus einem vom Beförderer zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchführung des Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis erstattet. Weist er nach, dass aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis nicht übersteigt.

Artikel 45

Entschädigung bei Verlust

Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeugs wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeugs berechnet. Sie beträgt höchstens 8 000 Rechnungseinheiten. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein selbstständiges Fahrzeug.

Artikel 46

Haftung hinsichtlich anderer Gegenstände

(1)   Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände oder der Gegenstände, die sich in Behältnissen (z. B. Gepäckbehältern oder Skiboxen) befinden, die fest am Fahrzeug angebracht sind, haftet der Beförderer nur für Schäden, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind. Die Gesamtentschädigung beträgt höchstens 1 400 Rechnungseinheiten.

(2)   Für Gegenstände, die außen am Fahrzeug befestigt sind, einschließlich der Behältnisse gemäß Absatz 1, haftet der Beförderer nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 47

Anwendbares Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Abschnitts 2 über die Haftung für Reisegepäck.

Kapitel IV

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 48

Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadensersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 49

Umrechnung und Verzinsung

(1)   Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

(2)   Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation gemäß Artikel 55 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klageerhebung an.

(3)   Für Entschädigungen gemäß Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von dem Tag an, an dem die für die Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgebenden Umstände eingetreten sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung.

(4)   Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 16 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt.

(5)   Legt der Berechtigte dem Beförderer bei Reisegepäck die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Artikel 50

Haftung bei nuklearem Ereignis

Der Beförderer ist von der ihm gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Artikel 51

Personen, für die der Beförderer haftet

Der Beförderer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, gelten als Personen, deren sich der Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient.

Artikel 52

Sonstige Ansprüche

(1)   In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen den Beförderer ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

(2)   Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die der Beförderer gemäß Artikel 51 haftet.

TITEL V

HAFTUNG DES REISENDEN

Artikel 53

Besondere Haftungsgründe

Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden,

a)

der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn ergeben

1.

aus den Artikeln 10, 14 und 20,

2.

aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, oder

3.

aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), oder

b)

der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt,

sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 Absatz 1.

TITEL VI

GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN

Artikel 54

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

(1)   Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung eines unter der Obhut des Beförderers beförderten Gegenstandes (Reisegepäck, Fahrzeug) vom Beförderer entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat der Beförderer je nach Art des Schadens den Zustand des Gegenstandes und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich und, wenn möglich, in Gegenwart des Berechtigten in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten.

(2)   Dem Berechtigten ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.

(3)   Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, dass der Zustand des Reisegepäcks oder des Fahrzeugs sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien des Beförderungsvertrages oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.

Artikel 55

Reklamationen

(1)   Reklamationen betreffend die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind schriftlich an den Beförderer zu richten, gegen den Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können. Im Falle einer Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrags war und von aufeinanderfolgenden Beförderern ausgeführt wurde, können Reklamationen auch an den ersten oder letzten Beförderer sowie an den Beförderer gerichtet werden, der im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Reisenden seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist.

(2)   Die anderen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich an den in Artikel 56 Absätze 2 und 3 genannten Beförderer zu richten.

(3)   Die Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen des Beförderers in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen. Bei der Regelung der Reklamation kann der Beförderer die Rückgabe des Beförderungsausweises, des Gepäckscheins und des Beförderungsscheins verlangen.

Artikel 56

Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

(1)   Schadensersatzansprüche aufgrund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden können nur gegen einen gemäß Artikel 26 Absatz 5 haftbaren Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 können sonstige Ansprüche des Reisenden aufgrund des Beförderungsvertrages nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.

(3)   Ist bei Beförderungen durch aufeinanderfolgende Beförderer der zur Auslieferung verpflichtete Beförderer mit seiner Zustimmung im Gepäckschein oder im Beförderungsschein eingetragen, können Ansprüche gemäß Absatz 2 auch dann gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er das Gepäck nicht erhalten oder das Fahrzeug nicht übernommen hat.

(4)   Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die aufgrund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, können gegen den Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden, der den Betrag erhoben hat, oder gegen den Beförderer, zu dessen Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

(5)   Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen einen anderen als die in den Absätzen 2 und 4 genannten Beförderer geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet.

(6)   Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auf den ausführenden Beförderer Anwendung finden, können die Ansprüche auch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden.

(7)   Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Beförderern, so erlischt sein Wahlrecht, sobald die Klage gegen einen der Beförderer erhoben ist; dies gilt auch, wenn der Kläger die Wahl zwischen einem oder mehreren Beförderern und einem ausführenden Beförderer hat.

Artikel 58

Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung

(1)   Alle Ansprüche des Berechtigten aufgrund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens zwölf Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einem der Beförderer anzeigt, bei denen die Reklamation gemäß Artikel 55 Absatz 1 eingereicht werden kann. Zeigt der Berechtigte dem Beförderer den Unfall mündlich an, so hat dieser ihm über die mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(2)   Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn

a)

der Berechtigte innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist eine Reklamation an einen der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Beförderer gerichtet hat;

b)

der haftbare Beförderer innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auf andere Weise vom Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat;

c)

infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist;

d)

der Berechtigte nachweist, dass der Unfall durch ein Verschulden des Beförderers verursacht worden ist.

Artikel 59

Erlöschen der Ansprüche bei Beförderung von Reisegepäck

(1)   Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung erloschen.

(2)   Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht:

a)

bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1.

der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten gemäß Artikel 54 festgestellt worden ist;

2.

die Feststellung, die gemäß Artikel 54 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist;

b)

bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er

1.

die Feststellung gemäß Artikel 54 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks verlangt und

2.

außerdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme durch den Beförderer und der Auslieferung entstanden ist;

c)

bei verspäteter Auslieferung, wenn der Berechtigte binnen 21 Tagen seine Rechte gegen einen der in Artikel 56 Absatz 3 genannten Beförderer geltend gemacht hat;

d)

wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Artikel 60

Verjährung

(1)   Schadensersatzansprüche aufgrund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden verjähren:

a)

Ansprüche des Reisenden: in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Unfall;

b)

Ansprüche der anderen Berechtigten: in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Unfall.

(2)   Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(3)   Die Verjährung gemäß Absatz 2 beginnt bei Ansprüchen

a)

auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 3;

b)

auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung mit dem Tag der Auslieferung;

c)

in allen anderen die Beförderung des Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

(4)   […]

(5)   […]

(6)   Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.

TITEL VII

BEZIEHUNGEN DER BEFÖRDERER UNTEREINANDER

Artikel 61

Aufteilung des Beförderungspreises

(1)   Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.

(2)   Artikel 6 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 gelten auch für die Beziehungen zwischen aufeinanderfolgenden Beförderern.

Artikel 62

Rückgriffsrecht

(1)   Hat ein Beförderer gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung gezahlt, so steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die Beförderer, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

a)

Der Beförderer, der den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;

b)

haben mehrere Beförderer den Schaden verursacht, so haftet jeder für den von ihm verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung unter den Beförderern gemäß Buchstabe c aufgeteilt;

c)

kann nicht bewiesen werden, welcher der Beförderer den Schaden verursacht hat, wird die Entschädigung auf sämtliche Beförderer aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, dass der Schaden nicht von ihnen verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der den Beförderern zustehenden Anteile am Beförderungspreis.

(2)   Bei Zahlungsunfähigkeit eines dieser Beförderer wird der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil unter allen anderen Beförderern, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, im Verhältnis des ihnen zustehenden Anteils am Beförderungspreis aufgeteilt.

Artikel 63

Rückgriffsverfahren

(1)   Ein Beförderer, gegen den gemäß Artikel 62 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmäßigkeit der durch den Rückgriff nehmenden Beförderer geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem erstgenannten Beförderer durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt.

(2)   Der Rückgriff nehmende Beförderer hat sämtliche Beförderer, mit denen er sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Beförderer.

(3)   Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden.

(4)   Der Beförderer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Beförderer seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist.

(5)   Ist die Klage gegen mehrere Beförderer zu erheben, so hat der klagende Beförderer die Wahl unter den gemäß Absatz 4 zuständigen Gerichten.

(6)   Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Artikel 64

Vereinbarungen über den Rückgriff

Den Beförderern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 61 und 62 abweichen.

ANHANG II

VON EISENBAHNUNTERNEHMEN UND FAHRKARTENVERKÄUFERN ANZUGEBENDE MINDESTINFORMATIONEN

Teil I: Informationen vor Fahrtantritt

Allgemeine Vertragsbedingungen

Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrtzeit

Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt zum günstigsten Fahrpreis zu allen verfügbaren Fahrpreisen (einschließlich der günstigsten Fahrpreise) [Abänd. 125]

Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit von Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie XXX

Zugangsbedingungen Einzelheiten über den Zugang für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen [Abänd. 126]

Verfügbarkeit von Sitzen zu allen geltenden Fahrpreisen in Raucher- Nichtraucherzonen ( und Nichtraucherzonen , falls vorhanden, in Raucherzonen) , erster und zweiter Klasse sowie Liege- und Schlafwagen [Abänd. 127]

Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen oder Verspätungen von Verkehrsdiensten führen (geplant und in Echtzeit) [Abänd. 128]

Verfügbarkeit von Dienstleistungen im Zug , darunter WLAN und Toiletten [Abänd. 129]

Verfahren zur Anzeige des Gepäckverlusts

Beschwerdeverfahren

Teil II: Informationen während der Fahrt

Dienstleistungen im Zug , darunter WLAN [Abänd. 130]

Nächster Haltebahnhof

Störungen und Verspätungen (geplant und in Echtzeit) [Abänd. 131]

Wichtigste Anschlussverbindungen

Sicherheit

ANHANG III

MINDESTNORMEN FÜR DIE QUALITÄT DER DIENSTE

I.   Anforderungen für Eisenbahnunternehmen

Spätestens am 30. Juni jedes Jahres veröffentlichen die Eisenbahnunternehmen auf ihrer Website den Dienstqualitätsbericht in Bezug auf das vorherige Geschäftsjahr und übermitteln ihn der nationalen Durchsetzungsstelle und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Veröffentlichung auf deren Website. Das Unternehmen veröffentlicht den Bericht auf seiner Website in der bzw. den nationalen Amtssprache(n) und möglichst auch in anderen Amtssprachen der Union sowie eine Zusammenfassung in englischer Sprache.

Die Dienstqualitätsberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

1.

Pünktlichkeit der Verkehrsdienste, allgemeine Grundsätze für die Bewältigung von Betriebsstörungen durch Eisenbahnunternehmen

a)

Verspätungen

i)

Durchschnittliche Gesamtverspätung der Dienste als Prozentsatz nach Dienstart (internationaler Verkehr, inländischer Fern-, Regional-, Stadt-/Vorortverkehr);

ii)

Prozentsatz der Dienste, die bei Abfahrt verspätet sind;

iii)

Prozentsatz der Dienste, die bei Ankunft verspätet sind:

Prozentsatz der Verspätungen unter 60 Minuten;

Prozentsatz der Verspätungen von 60–119 91 120  Minuten; [Abänd. 132]

Prozentsatz der Verspätungen von 120 Minuten und mehr;

b)

Zugausfälle

Zugausfälle als Prozentsatz nach Dienstart (internationaler Verkehr, inländischer Fern-, Regional-, Stadt-/Vorortverkehr);

c)

Anwendung der Verordnung in Bezug auf Verspätungen und Zugausfälle:

i)

Zahl der Fahrgäste, denen Betreuung und Hilfeleistung erbracht wurden;

ii)

Kosten dieser Betreuung und Hilfeleistung;

iii)

Zahl der Fahrgäste, denen eine Entschädigung gewährt wurde;

iv)

Kosten der gewährten Entschädigungen;

2.

Befragung zur Kundenzufriedenheit

Zumindest zu berücksichtigende Kategorien:

i)

Pünktlichkeit der Züge;

ii)

Information der Fahrgäste bei einer Verspätung;

iii)

Genauigkeit und Verfügbarkeit von Informationen in den Zügen;

iv)

Qualität der Instandhaltung/Zustand der Züge;

v)

Niveau der Sicherheit in den Zügen;

vi)

Sauberkeit im Inneren der Züge;

vii)

Bereitstellung nützlicher Informationen während der gesamten Fahrt , darunter Informationen über WLAN und andere Dienstleistungen im Zug ; [Abänd. 133]

viii)

Verfügbarkeit guter Toiletten in jedem Zug;

ix)

hohes Niveau der Sauberkeit und Instandhaltung der Bahnhöfe;

x)

barrierefreie Zugänglichkeit der Züge und Bordeinrichtungen, einschließlich barrierefreier Toiletten;

xi)

Zahl der Vorfälle, die Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug betreffen, und Qualität der Hilfeleistung, die ihnen effektiv gemäß Artikel 24 erbracht wurde, unabhängig von der vorherigen Anmeldung des Hilfebedarfs.

3.

Bearbeitung von Beschwerden

i)

Zahl der Beschwerden und Ergebnis;

ii)

Art der Beschwerden;

iii)

Zahl der bearbeiteten Beschwerden;

iv)

durchschnittliche Beantwortungszeit;

v)

mögliche Verbesserungen, durchgeführte Abhilfemaßnahmen.

4.

Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Zahl der Hilfeleistungsfälle pro Dienstart (internationaler Verkehr, inländischer Fern-, Regional-, Stadt-/Vorortverkehr).

5.

Störungen

Bestehen und Kurzbeschreibung von Notfall- und Krisenmanagementplänen.

II.   Anforderungen für Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber

Die Dienstqualitätsberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

1.

Informationen und Fahrkarten

i)

Verfahren für den Umgang mit Auskunftsverlangen am Bahnhof;

ii)

Verfahren und Mittel für das Erteilen von Auskünften über Fahrpläne, Tarife und Bahnsteige; Qualität der Auskünfte;

iii)

Anzeige von Informationen über Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung und über die Kontaktdaten der nationalen Durchführungsstellen;

iv)

Fahrkartenverkaufseinrichtungen;

v)

Verfügbarkeit von Bahnhofspersonal für Auskunftserteilung und Fahrkartenverkauf;

vi)

Erteilung von Auskünften an Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

2.

Allgemeine Grundsätze für die Bewältigung von Betriebsstörungen

i)

Zahl der Fahrgäste, denen Betreuung und Hilfeleistung erbracht wurden;

ii)

Kosten dieser Betreuung und Hilfeleistung;

3.

Beschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sauberkeit der Bahnhofseinrichtungen (z. B. Toiletten)

i)

Reinigungshäufigkeit;

ii)

Verfügbarkeit von Toiletten;

4.

Befragung zur Kundenzufriedenheit

Zumindest zu berücksichtigende Kategorien:

i)

Information der Fahrgäste bei einer Verspätung;

ii)

Genauigkeit, Verfügbarkeit und Barrierefreiheit der Informationen über Zugabfahrts-/-ankunftszeiten und Bahnsteige;

iii)

Niveau der Sicherheit am Bahnhof;

iv)

Zeit bis zur Beantwortung von Auskunftsverlangen am Bahnhof;

v)

Verfügbarkeit guter Toiletten am Bahnhof (einschließlich Barrierefreiheit);

vi)

Sauberkeit und Instandhaltung der Bahnhöfe;

vii)

barrierefreie Zugänglichkeit des Bahnhofs und der Bahnhofseinrichtungen , unter anderem über ebenerdige Zugänge, Rolltreppen, Aufzüge und Gepäckrampen ; [Abänd. 134]

viii)

Zahl der Vorfälle, die Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität am Bahnhof betreffen, und Qualität der ihnen erbrachten Hilfeleistung.

ANHANG IV

BESCHWERDEVERFAHREN FÜR NATIONALE DURCHSETZUNGSSTELLEN

In komplizierten Fällen, die z. B. mehrere Forderungen oder mehrere Betreiber, grenzüberschreitende Fahrten oder Unfälle auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, der dem Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, betreffen, und insbesondere wenn unklar ist, welche nationale Durchsetzungsstelle zuständig ist, oder wenn die Beilegung der Beschwerde so erleichtert oder beschleunigt werden könnte, arbeiten die nationalen Durchsetzungsstellen zusammen und bestimmen eine „federführende“ Stelle, die als zentrale Anlaufstelle für Fahrgäste dient. Alle beteiligten nationalen Durchsetzungsstellen arbeiten zusammen, um die Beilegung der Beschwerde zu erleichtern (u. a. durch Informationsaustausch, Unterstützung bei der Übersetzung von Dokumenten und Übermittlung von Informationen über die Umstände der Vorfälle). Den Fahrgästen wird mitgeteilt, welche Stelle als „federführende“ Stelle fungiert. Darüber hinaus sorgen die nationalen Durchsetzungsstellen in allen Fällen für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2394. [Abänd. 135]

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe b

----

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe d

----

Artikel 1 Buchstabe e

Artikel 1 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe e

Artikel 1 Buchstabe g

----

Artikel 1 Buchstabe h

Artikel 1 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe i

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

----

Artikel 2 Absatz 3

----

Artikel 2 Absatz 4

----

Artikel 2 Absatz 5

----

Artikel 2 Absatz 6

----

Artikel 2 Absatz 7

----

----

Artikel 2 Absatz 2

----

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 2 und 3

----

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 8

----

Artikel 3 Absatz 9

----

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 3 Absatz 11

----

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absatz 14

Artikel 3 Absatz 14

----

Artikel 3 Absatz 15

Artikel 3 Absatz 16

Artikel 3 Absatz 16

Artikel 3 Absatz 17

Artikel 3 Absatz 17

Artikel 3 Absatz 18

----

Artikel 3 Absatz 19

Artikel 4

Artikel 4

----

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

----

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 3

----

----

Artikel 10 Absätze 5 und 6

Artikel 10

----

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 2

----

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

----

Artikel 16 Absätze 2 und 3

Artikel 17

Artikel 17

----

Artikel 17 Absatz 8

Artikel 18

Artikel 18

----

Artikel 18 Absatz 6

----

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21 Absatz 1

----

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 22 Absatz 2

----

----

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 23

Artikel 23

----

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3

----

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28

----

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 30

Artikel 31

----

Artikel 32 und 33

Artikel 31

Artikel 34

----

Artikel 34 Absätze 1 und 3

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

----

Artikel 34

Artikel 36

Artikel 35

----

----

Artikel 37

Artikel 36

Artikel 38

----

Artikel 39

Artikel 37

Artikel 40

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

----

Anhänge IV und V


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/348


P8_TA(2018)0463

Persistente organische Schadstoffe ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (COM(2018)0144 — C8-0124/2018 — 2018/0070(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 363/37)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit den Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (17), das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (18), das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, sicherzustellen. Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Beteiligung an der Umsetzung und weiteren Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, im Rahmen der Vereinten Nationen beibehalten werden.

(5)

Bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit den Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (17), das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (18), das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, und des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber  (18a) , das die Union am 11. Mai 2017 genehmigte, sicherzustellen. Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Beteiligung an der Umsetzung und weiteren Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, im Rahmen der Vereinten Nationen beibehalten werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Veraltete oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können — z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser — ernsthafte Gefährdungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen. Deshalb sollten strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die des Übereinkommens erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen POP bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden.

(10)

Veraltete oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können — z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser — erhebliche Gefährdungen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen verursachen. Deshalb sollten strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die des Übereinkommens erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen POP bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden. Wenn künftig weitere Stoffe verboten werden, sollten deren Bestände ebenfalls umgehend zerstört und keine neuen Lagerbestände aufgebaut werden. In Anbetracht der besonderen Probleme bestimmter Mitgliedstaaten sollte über vorhandene Finanzierungsinstrumente der Union angemessene finanzielle und technische Unterstützung bereitgestellt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um eine kontinuierliche und kostenwirksame Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten entsprechende nationale Aktionspläne durchgeführt und weiterentwickelt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

(11)

Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um schnellstmöglich eine kontinuierliche und kosteneffiziente Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten entsprechende nationale Aktionspläne durchgeführt und weiterentwickelt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss gewährleistet werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (die „Agentur“) besitzt Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Die Rolle der Agentur sollte die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenträger, und die Erstellung von Gutachten umfassen , die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Einstufung eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, verwenden kann . Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

(15)

Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss sichergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (die „Agentur“) besitzt Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Zu den Aufgaben der Agentur sollte unbedingt die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenträger, und die Erstellung von Gutachten zählen , die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Einstufung eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, zu verwenden hat . Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Dem Übereinkommen zufolge erstellt jede Vertragspartei einen Plan zur Durchführung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und strebt gegebenenfalls seine Umsetzung an . Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erstellung, Umsetzung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Union und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch Unionsebene entwickelt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten sollten gefördert werden.

(16)

Dem Übereinkommen zufolge erstellt jede Vertragspartei einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und bemüht sich um dessen Durchführung, und sie übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien ihren Durchführungsplan so rasch wie möglich und spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] . Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erstellung, Umsetzung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Union und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene entwickelt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten sollten gefördert werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller dem betreffenden Mitgliedstaat bestätigt, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird.

(17)

Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller dem jeweiligen Mitgliedstaat bestätigt, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird , das heißt, es bestehen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen, und es gibt keine technisch machbaren Alternativen .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien dieser Verträge Informationen über POP übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei der Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden.

(18)

Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien dieser Verträge Informationen über POP übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei der Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden. Das Übereinkommen schreibt außerdem vor, dass sich jede Vertragspartei um die Ausarbeitung geeigneter Strategien für die Feststellung der mit POP verunreinigten Flächen bemüht, und das Allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 (7. Umweltaktionsprogramm) verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten, sich stärker um die Sanierung der verunreinigten Flächen zu bemühen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Da der Öffentlichkeit die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die POP für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und der Öffentlichkeit die Gründe für Beschränkungen und Verbote verständlich zu machen. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Bewusstseinsbildung für die Öffentlichkeit in Bezug auf diese Stoffe, besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden.

(19)

Da der Öffentlichkeit die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die POP für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und der Öffentlichkeit die Gründe für Beschränkungen und Verbote verständlich zu machen. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Bewusstseinsbildung für die Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen dieser Stoffe auf Umwelt und Gesundheit , besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden. Die Union sollte den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen, indem sie das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Übereinkommen von Aarhus) umsetzt, das die Union am 17. Februar 2005 billigte  (1a) .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)

„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen oder mehrere andere Stoff umgewandelt zu werden, wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und dessen Umwandlung in einen oder mehrere andere Stoffe am selben Standort insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

j)

„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt) , wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und dessen Umwandlung in einen oder mehrere andere Stoffe durch Synthese am selben Standort , einschließlich eines von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standorts, insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

der Hersteller weist nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften von POP aufweisen;

b)

der Hersteller weist nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften von POP aufweisen , dass Mensch und Umwelt bei der Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt werden, was durch die Bewertung dieses geschlossenen Systems gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) nachgewiesen wurde, und dass es keine technisch machbaren Alternativen zu der Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelisteten Stoffes gibt ;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise.

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise nach Maßgabe der Schwellenwerte und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) bzw. der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b).

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Informationen gemäß diesem Artikel werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) festgelegten Codes ausgedrückt.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU (30) des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29a) berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren (30), die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder von der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, im Wege von Durchführungsrechtsakten Zusatzmaßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen . Insbesondere kann die Kommission die Informationen festlegen , die gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Maßnahmen sind gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren zu beschließen .

(6)   Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder von der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, Durchführungsrechtsakte erlassen , in denen das Format der Informationen festgelegt wird , die gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Unterstützung und Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen;

(c)

sie liefert der Kommission auf Aufforderung tatkräftige technische und wissenschaftliche Unterstützung und Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen , und zwar auch über die Verhinderung der Produktion und Verwendung neuer POP und über Bewertungen derzeit angewandter Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder Industriechemikalien ;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 erhaltenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Die Agentur macht die nicht vertraulichen Informationen auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten;

(f)

sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 erhaltenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich; die Agentur macht die nicht vertraulichen Informationen auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten;

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Agentur stellt ab dem … [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, um mit POP verunreinigte Flächen zu ermitteln und zu bewerten und um möglicherweise mit der Verunreinigung verbundene erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt anzugehen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) werden Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) werden Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die sonstige Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Union sorgt dafür, dass im gesamten Zeitraum, in dem die Durchführung überwacht wird, Informationen zugänglich sind und die Öffentlichkeit beteiligt wird.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen genauer festgelegt ist, welche Mindestangaben gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition von Indikatoren, Karten und Übersichten über die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt ist, in welchem Format die Informationen gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition von Indikatoren, Karten und Übersichten über die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem […] übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission wird in allen Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(1)   Die Kommission wird unterstützt

 

 

a)

von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss, und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Angelegenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5, außer bei Durchführungsrechtsakten, in denen das Format der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen bezüglich der Anwendung von Artikel 7 festgelegt wird, und in Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, außer bei Informationen aus den gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii eingegangenen Mitteilungen, und

 

 

b)

von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG  (1a) des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss, und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Angelegenheiten gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 5 bei Durchführungsrechtsakten, in denen das Format der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen bezüglich der Anwendung von Artikel 7 festgelegt wird, und in Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bei Informationen aus den gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii eingegangenen Mitteilungen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil A — Tabelle — Zeile 17

Vorschlag der Kommission

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

 

 

 

Die Mitgliedstaaten identifizieren technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005  % und in Mengen von mehr als 0,05  dm3 enthalten, so bald wie möglich , jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 und ziehen diese aus dem Verkehr.

Geänderter Text

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005  % und in Mengen von mehr als 0,05  dm3 enthalten, so bald wie möglich und spätestens am 31. Dezember 2025 festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil A — Zeile 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)

1163-19-5

214-604-9

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von DecaBDE von höchstens 10 mg/kg (0,001  Gew.-%), wenn DecaBDE in Stoffen, Gemischen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2.

Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE

a)

bei der Produktion eines Luftfahrzeugs, für das die Typgenehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, bis zum 2. März 2027,

b)

bei der Produktion von Ersatzteilen für

i)

ein Luftfahrzeug, für das die Typgenehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde und das vor dem 2. März 2027 produziert wurde, bis zum Ende der Betriebsdauer dieses Luftfahrzeugs,

ii)

Kraftfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) fallen und vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] produziert wurden, entweder bis 2036 oder dem Ende der Betriebsdauer dieser Kraftfahrzeuge, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

3.

Die besonderen Ausnahmen für Ersatzteile, die für Kraftfahrzeuge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii verwendet werden können, gelten für die Herstellung und Verwendung von gewerblich genutztem DecaBDE in einer oder mehreren der folgenden Kategorien:

i)

Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel, Batterieverbindungskabel, Schlauchleitung für mobile Klimaanlagen (MAC), Antriebsstränge, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilatormodule und Klopfsensoren;

ii)

Kraftstoffsystemausstattungen wie Kraftstoffschläuche, Kraftstofftanks und Unterboden-Kraftstofftanks;

iii)

pyrotechnische Geräte und damit zusammenhängende Anwendungen wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/Bezugsmaterial (nur falls airbag-relevant) und (vordere und seitliche) Airbags;

iv)

Federungs- und Innenraumanwendungen wie Verkleidungsteile, Akustikmaterial und Sicherheitsgurte;

v)

verstärkte Kunststoffe (Instrumententafeln und Innenverkleidungen);

vi)

Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (Klemmen-/Sicherungsblöcke, Drähte unter höherer Stromstärke und Kabelummantelungen (Zündkerzendrähte));

vii)

elektrische und elektronische Geräte (Batteriegehäuse und Batteriefächer, elektrische Steckverbinder für die Motorsteuerung, Komponenten von Funkscheiben, Satellitennavigationssysteme, weltweite Ortungssysteme über Satelliten und Computersysteme);

(viii)

Stoffteile, z. B. Heckdecks, Polsterung, Dachhimmel, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.

3.

Die Herstellung von DecaBDE und dessen Verwendung in der Produktion und beim Inverkehrbringen der folgenden Artikel ist zulässig:

a)

Artikel, die vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in Verkehr gebracht wurden;

b)

Luftfahrzeuge, die im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe a produziert werden;

c)

Luftfahrzeugersatzteile, die im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe b produziert werden;

d)

Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) fallen.

4.

„Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:

a)

ein Zivilluftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1c) ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist;

b)

ein Militärluftfahrzeug.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil A — Zeile 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1.

Abweichend dürfen Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15  Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a)

SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b)

andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil B

Vorschlag der Kommission

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

4

4

4

4

4

 

 

4

5 Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

5 85535-84-8

5 287-476-5

5 1.

Abweichend dürfen Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15  Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a)

SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b)

andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.

Geänderter Text

entfällt

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

STOFF (CAS-NUMMER)

STOFF (CAS-NUMMER)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) (37)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) (37)

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

 

Polychlorierte Naphthaline  (37a)

 

Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3)

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Zeilen 5 — 8

Vorschlag der Kommission

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

 

 

 

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether: 1000 mg/kg

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

36483-60-0 und andere

253-058-6 und andere

 

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

 

 

 

Geänderter Text

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

 

 

 

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether : 500 mg/kg

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

36483-60-0 und andere

253-058-6 und andere

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

Decabromdiphenylether

C12Br10O

1163-19-5 und andere

214-604-9 und andere

 

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Tabelle 1 — Spalte „Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a“ — Zeile „Polychlorierte“ — Fußnote 7

Vorschlag der Kommission

7.

Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

PCDF

TEF

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

Geänderter Text

7.

Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

PCDD

TEF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0336/2018).

(17)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(18)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(17)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(18)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(18a)   ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4.

(1a)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(1a)   Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(1b)   Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

(30)  Richtlinie 2010/75/ÊU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(29a)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(30)   Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (2008). Leitlinien für beste verfügbare Techniken und vorläufige Leitlinien für die beste Umweltpraxis in Bezug auf Artikel 5 und Anhang C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe. Genf, Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (http://www.pops.int/Implementation/BATandBEP/BATBEPGuidelinesArticle5/tabid/187/Default.aspx).

(32)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(32)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(1a)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(1a)   Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(1b)   Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(1c)   Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(37)  Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

(37)  Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

(37a)   Polychlorierte Naphthaline sind auf dem Naphthalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.


Donnerstag, 29. November 2018

28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/369


P8_TA(2018)0466

Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (COM(2018)0137 — C8-0120/2018 — 2018/0065(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0137),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0120/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0346/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 32.


P8_TC1-COD(2018)0065

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/129.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/370


P8_TA(2018)0467

Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (COM(2018)0316 — C8-0210/2018 — 2018/0160(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2020/C 363/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0316),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0210/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0387/2018),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest,;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P8_TC1-COD(2018)0160

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/125.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/371


P8_TA(2018)0468

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds: erneute Bindung verbleibender Mittel ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erneute Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder ihre Zuweisung für andere Maßnahmen der nationalen Programme (COM(2018)0719 — C8-0448/2018 — 2018/0371(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/40)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen.

(1)

Diese Verordnung soll es ermöglichen, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen Migration und Asyl für andere Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen. Außerdem soll dafür gesorgt werden, dass solche erneute Mittelbindungen oder Zuweisungen auf transparente Weise vorgenommen werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, diese Mittel im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds auch für die Bewältigung anderer Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl zu verwenden , wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen in den nationalen Programmen zu binden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 20 % dieser Mittel für Maßnahmen in den nationalen Programmen binden, für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen. Für den Rest dieser Beträge sollte es möglich sein, bestimmte, in den Kapiteln II und III vorgesehene Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl im Einklang mit der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu finanzieren, vor allem in Bezug auf die Entwicklung von Aspekten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Familienzusammenführung, oder zur Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten und zur Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen , wenn dies bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der genannten Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuweisung der Mittel unter uneingeschränkter Achtung der in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze erfolgt, insbesondere unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sollte erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen.

(5)

Die für eine Umsiedlung in Betracht kommende Zielgruppe sowie die Gruppe der Länder, aus denen die Umsiedlung durchgeführt wird, sollten erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Umsiedlungen einzuräumen. Der Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen, anderen schutzbedürftigen Personen und Familienangehörigen von Personen, die internationalen Schutz genießen, sollte Vorrang eingeräumt werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere bestimmte Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Verwendung der Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und von Personen, die internationalen Schutz genießen, Bericht erstatten, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten für die nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Verfügung stehen. Angesichts der Dringlichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu ändern, ist es angebracht, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen

„Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder von Personen, die internationalen Schutz genießen“

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

In Absatz 1 werden die Wörter „Person, die internationalen Schutz genießt“ durch die Wörter „Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder internationalen Schutz genießt“ ersetzt.

entfällt

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000  EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.“

„1.   Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 10 000  EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz beantragt hat und je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.“

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms ist möglich, wenn dies bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission.“

3.   Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder ihre Übertragung auf andere bestimmte Maßnahmen des nationalen Programms im Sinne der Kapitel II und III dieser Verordnung ist möglich, wenn dies bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission. Die Mittel werden auf transparente und effiziente Weise im Einklang mit den Zielen des nationalen Programms zugewiesen.

 

In Bezug auf die Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, werden mindestens 20 % der neu zu bindenden Beträge für Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms für die Umsiedlung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder für Neuansiedlungen und sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen erneut gebunden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 3 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a.   Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

3a.   Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere bestimmte Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.     Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels, insbesondere über die Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms und erneute Mittelbindungen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

In Absatz 4 werden die Wörter „internationalen Schutz genießenden Personen“ durch die Wörter „Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen,“ ersetzt.

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 18 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4.   Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

4.   Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Antragstellern auf internationalen Schutz und internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten und Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0370/2018).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/379


P8_TA(2018)0469

Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Pazifik-Staaten ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (12281/2018 — C8-0434/2018 — 2018/0291(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 363/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12281/2018),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0434/2018),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2011 zu dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (2),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Abkommen von Cotonou) (3),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0376/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Beitritt Samoas zu dem Abkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Samoas zu übermitteln.

(1)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 19.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/380


P8_TA(2018)0470

Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N8-0120/2018 — C8-0466/2018 — 2018/0905(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 363/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2018 zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C8-0466/2018),

gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2),

gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0380/2018),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt und dass der Vorsitzende auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rates sind, ausgewählt wird;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament mit Schreiben vom 7. November 2018 einen Vorschlag für die Ernennung von Andrea Enria als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums übermittelt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Zuge dieser Bewertung von dem vorgeschlagenen Kandidaten einen Lebenslauf erhalten hat;

E.

in der Erwägung, dass der Ausschuss am 20. November 2018 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung von Andrea Enria als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/381


P8_TA(2018)0471

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — EGF/2018/003 EL/Attika Verlagswesen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen) (COM(2018)0667 — C8-0430/2018 — 2018/2240(BUD))

(2020/C 363/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0667 — C8-0430/2018),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0377/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 550 Entlassungen im Wirtschaftszweig Verlagswesen (NACE Rev. 2, Abteilung 58) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) in Griechenland gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, oder, sofern innerhalb von zwei Regionen eines Mitgliedstaats mehr als 500 Arbeitskräfte betroffen sind, in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 3 847 500 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag am 22. Mai 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Griechenland von der Kommission am 4. Oktober 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt und die Frist von zwölf Wochen somit eingehalten wurde;

3.

stellt fest, dass Griechenland angibt, dass die Entlassungen mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhingen, insbesondere mit ihren Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft, etwa dem verringerten realen BIP pro Kopf, der steigenden Arbeitslosigkeit, den sinkenden Löhnen bzw. Gehältern, dem verringerten Haushaltseinkommen sowie der rasanten digitalen Entwicklung und der Kürzungen der Werbeausgaben großer Werbekunden, durch die sich das Verlagswesen verändert, stellt fest, dass in dem Wirtschaftszweig sowohl die Werbeeinnahmen als auch die Verkaufserlöse zurückgehen;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in drei im griechischen Verlagswesen tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem Mangel an Lehrgängen, die dem auf dem Arbeitsmarkt ermittelten Bedarf entsprechen, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

5.

hebt mit Besorgnis hervor, dass auf die Region Attika ein großer Anteil der Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit in Griechenland — einem Land, in dem die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch ist — entfällt;

6.

weist darauf hin, dass dies — nach dem Antrag EGF/2014/018 BE von 2014, dem stattgegeben wurde (4) — der zweite Antrag Griechenlands auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen im Verlagswesen von Attika ist;

7.

weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 550 entlassene Arbeitskräfte bezieht und der Frauenanteil hoch ist (41,82 %); weist ferner darauf hin, dass 14,73 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind und dass 1,6 % jünger als 30 Jahre sind; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass aktive Arbeitsmarktmaßnahmen wichtig sind, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

8.

begrüßt, dass mit dem geplanten Schulungsangebot den Erfahrungen Rechnung getragen wird, die im Zusammenhang mit dem ersten Antrag EGF/2014/018 GR/Attica gemacht wurden, in dessen Folge laut der laufenden Evaluierung gute Wiedereingliederungsquoten erzielt wurden;

9.

weist darauf hin, dass für Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), keine Maßnahmen vorgesehen sind, obwohl die NEET-Quote in Griechenland nach wie vor hoch ist;

10.

hebt hervor, dass Beihilfen an die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen geknüpft sind und dass sie somit unter den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Griechenland einen wirklichen Anreiz bieten können;

11.

stellt fest, dass die Beihilfen und finanziellen Anreize, etwa Einstellungsanreize, Beihilfen für die Arbeitssuche und Beihilfen für Schulungen, nahe bei dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen;

12.

stellt fest, dass Griechenland fünf Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: (i) Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitssuche, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung im Einklang mit dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, (iii) Beitrag zu Unternehmensgründungen, (iv) Beihilfe für die Arbeitsuche sowie Beihilfe für Schulungen und (v) Einstellungsanreize;

13.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Vertretern des Journalistenverbands der Zeitungen von Athen (ΕΣΗΕΑ), der Arbeitnehmervereinigung der Tagespresse von Athen (ΕΠΗΕΑ) und dem Ministerium für Arbeit ausgearbeitet wurde;

14.

betont, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden und dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird;

15.

weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Griechenlands;

17.

fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Wirtschaftszweigen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner fundierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

18.

weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen sicherzustellen;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Beschluss (EU) 2015/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland) (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 29).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2019/275.)


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/385


P8_TA(2018)0472

Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (COM(2017)0571 — C8-0326/2017 — 2017/0245(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/44)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Die Union und die Mitgliedstaaten, die sich zur Teilnahme an diesem auf Vertrauen und Solidarität beruhenden Raum bereit erklärt haben, sollten gemeinsam danach streben, dass dieser Raum ordnungsgemäß funktioniert und gestärkt wird. Gleichzeitig bedarf es einer gemeinsamen Reaktion auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums oder von Teilen dieses Raums darstellen, indem die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und als letztes Mittel gestattet und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ausgeweitet wird.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Sie sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen.

(1)

In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Da der freie Personenverkehr von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten diese Kontrollen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen. Eine solche Maßnahme sollte beendet werden, sobald die ihr zugrunde liegenden Ursachen ausgeräumt sind.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollten nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Die Mitgliedstaaten verfügen auch über polizeiliche Befugnisse nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (8), die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum (9) enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten.

(2)

Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Es liegt zwar auf der Hand, dass sich polizeiliche Befugnisse in ihrer Art und ihrem Zweck von der Grenzkontrolle unterscheiden, die Mitgliedstaaten verfügen jedoch nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (8) über diese polizeilichen Befugnisse , die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum (9) enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Vor dem Rückgriff auf die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Mitgliedstaaten zunächst alternative Maßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte insbesondere — sofern erforderlich und gerechtfertigt — den wirkungsvolleren Einsatz von Polizeikontrollen bzw. eine Ausweitung dieser Kontrollen auf seinem Hoheitsgebiet einschließlich in Grenzgebieten und an den wichtigsten Verkehrswegen auf der Grundlage einer Risikobewertung in Erwägung ziehen und gleichzeitig dafür sorgen, dass diese Polizeikontrollen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben. Moderne Technologien leisten einen wertvollen Beitrag zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Lage im Wege einer stärkeren grenzübergreifenden Zusammenarbeit — sowohl in operativen Belangen als auch mit Blick auf den Austausch von Informationen zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten — angemessen bewältigt werden könnte.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wie grenzübergreifende terroristische Bedrohungen oder bestimmte Fälle von Sekundärbewegungen irregulärer Migranten innerhalb der Union, welche die Wiedereinführung von Grenzkontrollen rechtfertigten, weit über die genannten Zeiträume hinaus anhalten können . Daher ist es notwendig und gerechtfertigt , die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die allgemeine Frist nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex auf ein Jahr verlängert werden.

(4)

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es nur selten erforderlich ist, die Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten wiedereinzuführen. Lediglich unter außergewöhnlichen Umständen könnten bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den derzeit für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen genehmigten Zeitraum von maximal sechs Monaten hinaus anhalten. Daher ist es notwendig, die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Eine Ausnahmeregelung vom grundlegenden Prinzip des freien Personenverkehrs sollte eng ausgelegt werden, und das Konzept der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Wiedereinführung von Grenzkontrollen oder deren Verlängerung vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Dauern die Kontrollen an den Binnengrenzen mehr als sechs Monate an, ist in der Risikobewertung im Nachhinein nicht nur die Effizienz der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachzuweisen , sondern auch ausführlich darzulegen , wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden.

(5)

Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel sind und eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Verlängerung von Grenzkontrollen über zwei Monate hinaus vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist  – indem insbesondere nachgewiesen wird, dass sich etwaige alternative Maßnahmen als unzureichend herausgestellt haben oder dass sie als unzureichend erachtet werden – und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. In der Risikobewertung sollte im Nachhinein nicht nur die Effizienz und Wirksamkeit der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachgewiesen , sondern auch ausführlich dargelegt werden , wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die bereitgestellten Informationen erforderlichenfalls ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für konkrete geplante Ereignisse vorgeschlagen wird, die wie etwa Sportveranstaltungen aufgrund ihrer Art und Dauer Ausnahmesituationen sind, sollte die Dauer der Kontrollen sehr präzise, genau abgegrenzt und an die tatsächliche Dauer des Ereignisses geknüpft sein.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol sollten an dieser Beurteilung mitwirken.

(6)

Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol , das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sollten an dieser Beurteilung mitwirken.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Befugnis der Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex sollte geändert werden, um die neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Risikobewertung sowie der Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Werden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten durchgeführt, sollte die Kommission verpflichtet sein, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem sollte das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol) zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte , beispielsweise auf der Abstimmung etwaiger verschiedener Maßnahmen auf beiden Seiten der Grenze .

(7)

Das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex sollte dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen der Union zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Um die geänderten Vorschriften besser den Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen über ein Jahr hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden.

(8)

Um die geänderten Vorschriften besser an die Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen in Ausnahmefällen über sechs Monate hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus verlängert werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte gegen die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die dem Erfordernis einer solchen Wiedereinführung zugrunde liegt, abgewogen werden; dasselbe gilt für die alternativen Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und/oder auf Unionsebene ergriffen werden könnten, und für die Auswirkungen dieser Kontrollen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Der Verweis auf Artikel 29 in Artikel 25 Absatz 4 sollte geändert werden, um die Beziehung zwischen den Fristen nach Artikel 29 und Artikel 25 des Schengener Grenzkodex klarzustellen.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über ein Jahr hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein.

(10)

Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über sechs Monate hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein , für das es einer Empfehlung des Rates bedarf .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung und gegebenenfalls zur Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten abgeben.

(11)

Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung abgeben. Das Europäische Parlament sollte umgehend von der vorgeschlagenen Verlängerung in Kenntnis gesetzt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, der Kommission Anmerkungen zukommen zu lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über ein Jahr hinausgehende Verlängerung und von der gleichen Art wie die Empfehlung nach Artikel 29 sein.

(13)

Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über sechs Monate hinausgehende Verlängerung sein. Die Empfehlung des Rates sollte umgehend an das Europäische Parlament weitergeleitet werden .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die im Rahmen des besonderen Verfahrens aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährden, getroffenen Maßnahmen sollten nicht durch Maßnahmen verlängert oder mit Maßnahmen kombiniert werden, die nach einem anderen Verfahren für die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, sollte sie in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge, die die Anwendung des Unionsrechts überwacht, im Einklang mit Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen — einschließlich einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Angelegenheit — ergreifen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 25 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, gestattet , wobei die Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf . Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

1.   Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen als letztes Mittel die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 25 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Kontrollen an den Binnengrenzen werden nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Artikeln 27, 27a, 28 und 29 wiedereingeführt. Wird ein Beschluss zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27, 27a, 28 oder 29 in Betracht gezogen, so sind die in Artikel 26 beziehungsweise 30 genannten Kriterien in jedem einzelnen Fall zugrunde zu legen.

entfällt

Abänderungen 22 und 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 25 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien und gemäß Artikel 27 aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Umstände für weitere Zeiträume, die der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entsprechen und sechs Monate nicht überschreiten dürfen, verlängern.

entfällt

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 25 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3, beträgt höchstens ein Jahr.

entfällt

Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 27a vor, so kann dieser Gesamtzeitraum gemäß Artikel 27a auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

 

Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 29 vor, so kann der Gesamtzeitraum gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

 

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 26

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

Artikel 26

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 oder Artikel 28 Absatz 1 als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung dieser Wiedereinführung , so bewertet er , inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Bei der Durchführung dieser Bewertungen trägt der Mitgliedstaat insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung:

Bevor ein Mitgliedstaat als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung einer vorübergehenden Wiedereinführung beschließt, prüft er

 

a)

ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit hinreichend begegnet;

 

b)

ob andere Maßnahmen als die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit oder eine Ausweitung von Polizeikontrollen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich hinreichend begegnen;

 

c)

ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gewahrt ist , wobei er insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung trägt:

a)

den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität;

 

i)

den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität , und

b)

den voraussichtlichen Auswirkungen , die diese Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird .

 

ii)

den voraussichtlichen Auswirkungen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.

 

Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich nicht hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein.

 

Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit anderen Maßnahmen als der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert er diese nicht und ergreift die anderen Maßnahmen.

 

Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c zu der Auffassung, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorgeschlagenen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung nicht gewahrt ist, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert sie nicht.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer -i (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren nach Artikel 25

Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle einer vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer -i a (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ia)

In Artikel 27 wird vor Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt:

„(-1)     Ist die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat als letztes Mittel und im Einklang mit den in Artikel 26 genannten Kriterien die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder — sofern die ernsthafte Bedrohung länger als 30 Tage anhält — für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, jedoch keinesfalls länger als zwei Monate, gestattet.“

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer -i b (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 — Einleitung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-ib)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(1)    Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung mit, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:

(1)    Für die Zwecke von Absatz - 1 benachrichtigt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:

Abänderungen 28 und 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer i

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 — Buchstabe a a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe aa eingefügt:

entfällt

 

„aa)

eine Risikobewertung, aus der hervorgeht, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Wurden Grenzkontrollen bereits für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wiedereingeführt, ist in der Risikobewertung zudem darzulegen, wie die vorherige Wiedereinführung von Grenzkontrollen dazu beigetragen hat, der festgestellten Bedrohung zu begegnen.

Die Risikobewertung muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Abstimmung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, mit dem bzw. denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt wurden. Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beziehungsweise an Europol weiter.“

 

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer i a (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ab eingefügt:

„ab)

alle von dem Mitgliedstaat außer der vorgeschlagenen Wiedereinführung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Abwehr der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit und die auf Fakten gestützte Darlegung der Gründe, aus denen alternative Maßnahmen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit und Polizeikontrollen für unzureichend erachtet wurden;“

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer ii

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den betroffenen Binnengrenzen vereinbart wurden.

e)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den einschlägigen Binnengrenzen vereinbart wurden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iii

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 — letzter Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.

Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie weitere Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iii a (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)     Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat länger als zwei Monate an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien, aus den Gründen nach Absatz - 1 dieses Artikels und unter Berücksichtigung neuer Umstände um einen Zeitraum, der der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entspricht und keinesfalls vier Monate überschreitet, verlängern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.“

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iii b (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib)

Folgender Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b)     Für die Zwecke von Absatz 1a und zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitgestellten Angaben übermittelt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung, in der er

i)

bewertet, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhalten wird und welcher Abschnitt seiner Binnengrenzen betroffen ist;

ii)

die alternativen Maßnahmen oder die zuvor ergriffenen Maßnahmen, mit denen der festgestellten Bedrohung begegnet werden sollte, darstellt;

iii)

die Gründe erläutert, aus denen die ermittelte Bedrohung mit den alternativen Maßnahmen gemäß Ziffer ii nicht hinreichend abgewehrt werden konnte;

iv)

nachweist, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist, und

v)

erläutert, inwiefern der festgestellten Bedrohung mit Grenzkontrollen besser begegnet werden kann.

Die Risikobewertung nach Unterabsatz 1 muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, die unmittelbar von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen betroffen sind, einschließlich der Mitgliedstaaten, mit denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt werden.

Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Agentur und an Europol weiter und kann diese gegebenenfalls um ihre Standpunkte hierzu ersuchen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methodik für die Risikobewertung zu erlassen.“

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iii c (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

iiic)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelt werden.

(2)   Die in den Absätzen  1 und 1b genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesen Absätzen übermittelt werden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iii d (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

iiid)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, Teile dieser Informationen als Verschlusssache einzustufen . Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

(3)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 1b ganz oder teilweise als Verschlusssache einstufen . Diese Einstufung schließt den Zugang — im Wege geeigneter und sicherer Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit — der anderen Mitgliedstaaten, die von der vorübergehenden Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, zu den Informationen nicht aus, und schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iv

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.

Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach den Absätzen  1 und 1a und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iv

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie eine dahingehende Stellungnahme ab.

Hat die Kommission aufgrund der in der Mitteilung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie unverzüglich eine dahingehende Stellungnahme ab.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer iv

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 4 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Fällen, in denen Kontrollen an den Binnengrenzen bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten wiedereingeführt wurden, gibt die Kommission eine Stellungnahme ab.“

entfällt

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Ziffer v

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz  1 genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation , die von der Kommission geleitet wird . Die Konsultation umfasst gegebenenfalls gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den zuständigen Agenturen. Es ist zu prüfen, ob die beabsichtigten Maßnahmen, die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sowie die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen . Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, trägt den Ergebnissen der Konsultation bei der Durchführung der Grenzkontrollen weitestgehend Rechnung.“

Die in den Absätzen  1 und 1b genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation. Die Konsultation umfasst:

 

i)

gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und der Kommission, deren Ziel darin besteht, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen einschließlich etwaiger alternativer Maßnahmen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stehen;

 

ii)

gegebenenfalls unangemeldete Vor-Ort-Inspektionen der einschlägigen Binnengrenzen durch die Kommission — falls angezeigt mit Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten bzw. der Agentur, von Europol oder anderen einschlägigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union –, um die Wirksamkeit der Kontrollen an diesen Binnengrenzen und die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten; die Berichte über diese unangemeldeten Vor-Ort-Inspektionen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 a — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mehr als ein Jahr andauert

Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate andauert

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    In Ausnahmefällen , in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel  25 Absatz  4 Satz  1 genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden.

(1)    Unter außergewöhnlichen Umständen , in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel  27 Absatz 1 a genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Spätestens sechs Wochen vor Ablauf des in Artikel  25 Absatz  4 Satz  1 genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Die Mitteilung enthält die in Artikel 27 Absatz  1 Buchstaben a bis e geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

(2)   Spätestens drei Wochen vor Ablauf des in Artikel  27 Absatz 1 a genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Diese Mitteilung enthält alle in Artikel 27 Absätze  1 und 1b geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission gibt eine Stellungnahme ab.

(3)   Die Kommission gibt eine Stellungnahme darüber ab , ob die vorgeschlagene Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt und ob sie notwendig und verhältnismäßig ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten können der Kommission Anmerkungen zukommen lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 27 a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der Rat kann dem Mitgliedstaat unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission empfehlen, die Kontrollen an den Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten verlängert werden. Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e. Gegebenenfalls legt der Rat die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.

(4)   Der Rat kann dem betreffenden Mitgliedstaat nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission als letztes Mittel empfehlen, die Kontrollen an seinen Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Der Rat weist in seiner Empfehlung auf die Angaben nach Artikel 27 Absätze  1 und 1b hin und legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.

Abänderungen 45 und 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 28 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a.

Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)    Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 beträgt der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.

(4)   Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.

Ein neuer Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen Grenzkontrollen aufgrund einer vorhersehbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wiedereingeführt oder verlängert werden, sofern die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate anhält, und in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern

Jede Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen wurde, wird in die Berechnung der in den Artikeln 27, 27a und 28 genannten Zeiträume aufgenommen.“

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 29 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.

Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Artikel 30 genannten Kriterien werden in den Fällen, in denen die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach diesem Artikel erwogen wird, stets berücksichtigt.“

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 29 — Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3d.

Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.

(5)   Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 27 , 27a und 28 erlassen können. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß diesem Artikel wiedereingeführt oder verlängert werden, wird jedoch nicht durch nach den Artikeln 27, 27a oder 28 ergriffenen Maßnahmen verlängert oder mit diesen kombiniert.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

Diese Verordnung gilt für Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 des Schengener Grenzkodex ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermitteln.

Jeder Zeitraum einer aktuellen Mitteilung über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, der vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] beendet ist, wird bei der Berechnung des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Zeitraums berücksichtigt.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0356/2018).

(8)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.o1.

(9)  C(2017) 3349  final vom 12.5.2017.

(8)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

(9)  C(2017)3349 vom 12.5.2017.


28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/410


P8_TA(2018)0473

Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (COM(2016)0818 — C8-0531/2016 — 2016/0411(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 363/45)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0818),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0531/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0150/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 126.


P8_TC1-COD(2016)0411

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/2.)