ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 358

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
26. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 358/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9898 — Archer-Daniels-Midland/Marfrig Global Foods/PlantPlus Foods JV) ( 1 )

1

2020/C 358/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9716 — AMS/OSRAM) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 358/03

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1556, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

3

2020/C 358/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2020/C 358/05

Euro-Wechselkurs — 23. Oktober 2020

5

 

Rechnungshof

2020/C 358/06

Sonderbericht Nr. 22/2020 Die Zukunft der EU-Agenturen — Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 358/07

Fluggastdatensätze (PNR-DATEN) Aktualisierte Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 358/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9935 — Altor Fund Manager/Stena/Gunnebo) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2020/C 358/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9677 — DIC/BASF Colors & Effects) ( 1 )

10

2020/C 358/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9835 — Bertelsmann/Schweizerische Post/Cinfoni Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9898 — Archer-Daniels-Midland/Marfrig Global Foods/PlantPlus Foods JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 358/01)

Am 31. August 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9898 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9716 — AMS/OSRAM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 358/02)

Am 6. Juli 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9716 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/3


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1556, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

(2020/C 358/03)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1556 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (3) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss (GASP) 2020/1556 verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) vor dem 30. Juni 2021 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  ABl. L 355 vom 26.10.2020, S. 3.

(3)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

(2020/C 358/04)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss 2010/638/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1556 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (4).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2010/638/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1556, und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2010/638/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 355 vom 26.10.2020, S. 3.

(4)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


Europäische Kommission

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/5


Euro-Wechselkurs (1)

23. Oktober 2020

(2020/C 358/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1856

JPY

Japanischer Yen

124,17

DKK

Dänische Krone

7,4407

GBP

Pfund Sterling

0,90675

SEK

Schwedische Krone

10,3618

CHF

Schweizer Franken

1,0715

ISK

Isländische Krone

164,90

NOK

Norwegische Krone

10,9178

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,222

HUF

Ungarischer Forint

364,17

PLN

Polnischer Zloty

4,5823

RON

Rumänischer Leu

4,8740

TRY

Türkische Lira

9,4418

AUD

Australischer Dollar

1,6578

CAD

Kanadischer Dollar

1,5563

HKD

Hongkong-Dollar

9,1885

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7703

SGD

Singapur-Dollar

1,6089

KRW

Südkoreanischer Won

1 338,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,1905

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9157

HRK

Kroatische Kuna

7,5778

IDR

Indonesische Rupiah

17 410,24

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9291

PHP

Philippinischer Peso

57,388

RUB

Russischer Rubel

90,6421

THB

Thailändischer Baht

37,056

BRL

Brasilianischer Real

6,6052

MXN

Mexikanischer Peso

24,7530

INR

Indische Rupie

87,3245


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/6


Sonderbericht Nr. 22/2020

Die Zukunft der EU-Agenturen — Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden

(2020/C 358/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 22/2020 „Die Zukunft der EU-Agenturen — Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/7


FLUGGASTDATENSÄTZE (PNR-DATEN)

Aktualisierte Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (*1)

(Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union)

(2020/C 358/07)

Folgende Mitgliedstaaten haben der Kommission die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU mitgeteilt:

Belgien

Bulgarien

Tschechien

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich.


(*1)  ABl. C 196 vom 8.6.2018, S. 29.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9935 — Altor Fund Manager/Stena/Gunnebo)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 358/08)

1.   

Am 16. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Stena Adactum AB („Stena“, Schweden),

Altor Fund Manager AB („Altor“, Schweden),

Gunnebo AB (publ) („Gunnebo“, Schweden).

Altor – über Altor Fund V – und Stena übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Gunnebo.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 28. September 2020 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Stena ist Teil der Gruppe Stena AB, die weltweit in verschiedenen Bereichen wie Tanker- und Fährdienste, Chartern von Schiffen und Offshore-Bohrungen tätig ist. Stena AB gehört (neben Stena Sessan AB und Stena Metall AB) zu den drei Muttergesellschaften der Stena-Unternehmen, die alle ihren Sitz in Schweden haben.

Altor ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die sich über die verwalteten Fonds unter anderem auf Investitionen und Veräußerungen im mittleren Marktsegment der nordischen Region sowie auf Investitionen in der DACH-Region (deutschsprachiger Raum) konzentriert. Der von Altor verwaltete Altor Fund V ist Teil der Altor-Private-Equity-Fonds mit Schwerpunkt auf Investitionen in mittelständische Unternehmen und deren Entwicklung.

Gunnebo ist Anbieter von Sicherheitsprodukten und -dienstleistungen (unter anderem Bargeldverwaltung, Alarm- und Zugangskontrollsysteme, Zugangssicherheit, Safes und Tresoranlagen, sicherheitsbezogene Beratung und Dienstleistungen). Das Unternehmen ist weltweit in mehr als 25 Ländern tätig. Innerhalb des EWR ist Gunnebo hauptsächlich in Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Spanien, Schweden, der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigten Königreich tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9935 — Altor Fund Manager/Stena/Gunnebo

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9677 — DIC/BASF Colors & Effects)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 358/09)

1.   

Am 16. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

DIC Corporation („DIC“, Japan);

BASF Colors & Effects („BCE“, Deutschland), kontrolliert von BASF SE.

DIC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von BCE.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 15. Mai 2020 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 23. Juni 2020 zurückgezogen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DIC: Produktion und Verkauf von Druckfarben, organischen Pigmenten und synthetischen Harzen. Im Geschäft mit Pigmenten und anderen Farbstoffen ist DIC vor allem über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Sun Chemical Corporation tätig.

BCE: Produktion und Verkauf von Pigmenten und anderen Farbstoffen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9677 — DIC/BASF Colors & Effects

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9835 — Bertelsmann/Schweizerische Post/Cinfoni

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 358/10)

1.   

Am 19. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bertelsmann SE & Co. KGaA („Bertelsmann“, Deutschland),

Die Schweizerische Post AG („Schweizerische Post“, Schweiz),

Cinfoni AG („Cinfoni“, Schweiz).

Bertelsmann und Schweizerische Post übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Cinfoni.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bertelsmann ist ein global aufgestelltes Medien- und Dienstleistungsunternehmen aus den Bereichen Fernsehen, Printmedien, Musikindustrie, Bildung und andere Dienstleistungen einschließlich Logistik-, Finanzen und Finanzdaten.

Schweizerische Post ist das schweizerische Postunternehmen und darüber hinaus im Finanzdienstleistungsbereich tätig.

Cinfoni beabsichtigt, eine internationale Lösung für die Registrierung, Identifizierung und den Austausch sowie die Weiterverwendung von Daten zur Feststellung der Kundenidentität (KYC-Daten), Daten zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML-Daten) und anderen regulatorischen Basisdaten (z. B. MiFID-II- und FATCA-Daten) anzubieten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9835 – Bertelsmann/Schweizerische Post/Cinfoni

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.