ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 352

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
22. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 352/01

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität

1

2020/C 352/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9957 — Advent International/Otto/Hermes Parcelnet/Hermes Germany) ( 1 )

13


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 352/03

Euro-Wechselkurs — 21. Oktober 2020

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 352/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9975 – Warburg Pincus / Vista Equity Partners Management / Infoblox) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 352/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/1


Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität

(2020/C 352/01)

Einführung

Zweck dieser Bekanntmachung ist die Bereitstellung von Leitlinien für nationale Behörden, öffentliche Auftraggeber, Auftraggeber und Betreiber für die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie über saubere Fahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG (1) über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 (2)).

Sie gibt einen Überblick über häufig gestellte Fragen zur Umsetzung und Durchführung dieser Bestimmungen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Richtlinie, zur Definition von „sauberen Fahrzeugen“, zu den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe, zur Zählung der Fahrzeuge und zur Nutzung der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) im Rahmen verschiedener Vergabeszenarien (z. B. nachgerüstete Fahrzeuge, Ersatz von Fahrzeugen im Rahmen bestehender Verträge usw.).

Diese Bekanntmachung ist in Verbindung mit anderen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu lesen. Sie präzisiert Bestimmungen, die bereits in den geltenden Rechtsvorschriften enthalten sind, erweitert in keiner Weise die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen und führt auch keine zusätzlichen Anforderungen an die betroffenen zuständigen Behörden und Betreiber ein.

Diese Bekanntmachung dient lediglich der Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber, der Auftraggeber, der Verkehrsunternehmen und der zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der Richtlinie. Die in dieser Bekanntmachung geäußerten Ansichten können künftigen Standpunkten der Kommission in dieser Angelegenheit nicht vorgreifen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Fragen zum Anwendungsbereich der Richtlinie

1.   In Tabelle 1 im Anhang der Richtlinie ist in der Liste der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Dienstleistungen die Abholung von Siedlungsabfällen aufgeführt. Sind Fahrzeuge für die Abholung von Siedlungsabfällen nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen?

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a sind unter anderem die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858 (3) über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge genannten Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, d. h. „Fahrzeuge mit eigenen Antrieb, die speziell für die Ausführung von Arbeiten konstruiert und gebaut sind und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind und die keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montierte Maschinen sind.“

Fahrzeuge für die Abholung von Siedlungsabfällen fallen nicht in diese Kategorie. Sie sind in der Regel als Fahrzeuge der Klasse N2 oder N3 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt. Daher sind sie nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie über saubere Fahrzeuge ausgenommen.

2.   Können alle Fahrzeuge, die z. B. von Streitkräften oder der Polizei eingesetzt werden, von der Richtlinie ausgenommen werden?

Nein. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 können nur Fahrzeuge ausgenommen werden, die „eigens (für den Einsatz durch diese Dienste) konstruiert und gebaut oder angepasst“ wurden. So kann beispielsweise ein Polizeitransporter mit Spezialausrüstung und Blinklicht ausgenommen werden, während ein normaler Kleintransporter, der von den Polizeidienststellen für die Beförderung von Dokumenten von einer Dienststelle zu einer anderen eingesetzt wird, nicht von der Richtlinie ausgenommen werden kann.

3.   Wenn die Polizei reguläre Fahrzeuge mit der Absicht beschafft, sie speziell für ihre Zwecke anzupassen (d. h. in einer eigenen Werkstatt), fällt dies unter die Richtlinie oder nicht? Wenn die Polizei ein reguläres Fahrzeug erwirbt und in diesem (oder in einem gesonderten) Vergabeverfahren auch Dienstleistungen vergibt, die zu einer spezifischen Anpassung führen, fällt die Beschaffung des Fahrzeugs dann unter die Richtlinie oder nicht?

Im ersten Fall — Beschaffung von Standardfahrzeugen, die intern angepasst werden — betrifft die Beschaffung ein Fahrzeug, das nicht „eigens (für den Einsatz durch die Polizei) konstruiert und gebaut oder angepasst“ wurde. Daher kann diese Beschaffung nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie über saubere Fahrzeuge ausgenommen werden.

Im zweiten Fall — Beschaffung eines Fahrzeugs und dessen anschließende Anpassung an die besonderen Erfordernisse der Dienstleistungen — können die beschafften Fahrzeuge, wenn Fahrzeug und Anpassungsleistungen im selben Verfahren beschafft werden, als „eigens angepasst“ betrachtet und daher vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Werden die Anpassungsleistungen jedoch separat in Auftrag gegeben, so erfüllt die Beschaffung des Fahrzeugs nicht die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Kriterien und kann daher nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass in der Richtlinie die nationalen Mindestziele als Mindestanteil sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschafften Fahrzeuge definiert sind. Selbst wenn eine bestimmte Gruppe von Fahrzeugen in ihren Anwendungsbereich fällt, schreibt die Richtlinie nicht automatisch einen Mindestprozentsatz für ihre Beschaffung vor. In den obigen Beispielen kann der Mitgliedstaat selbst dann, wenn die Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, beschließen, keine Zielvorgabe für ihre Beschaffung festzulegen, und sicherstellen, dass das nationale Ziel erreicht wird, indem die Ziele für andere Flotten entsprechend angehoben werden. Weitere Einzelheiten zu diesem Aspekt sind den Antworten auf Fragen zu den nationalen Zielen zu entnehmen.

4.   Gilt die Richtlinie auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die im Wege der Direktvergabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (4) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vergeben werden?

Ja. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie fallen öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße über einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert hinaus zum Gegenstand haben, der den in Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, unabhängig davon, welches Verfahren für ihre Vergabe angewandt wird (wettbewerbliches Vergabeverfahren oder Direktvergabe).

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Schlüsselelement für die Feststellung, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie genannte Schwellenwert und nicht das Verfahren zur Vergabe des Auftrags ist. Daher kann ein Auftrag, dessen Wert unterhalb des vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerts liegt, auch dann ausgeschlossen werden, wenn er im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben wird. Wenn andererseits beispielsweise der Mitgliedstaat einen niedrigeren Schwellenwert gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie festlegt und eine Direktvergabe oberhalb dieses (nationalen) Schwellenwerts zulässig ist, kann eine Direktvergabe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

5.   Bei einer zentralisierten Auftragsvergabe könnte der vergebene Auftrag über dem in der Richtlinie festgelegten Mindestschwellenwert liegen, während die Aufträge des einzelnen öffentlichen Auftraggebers unter dem Schwellenwert gelegen hätten, wenn sie separat vergeben worden wären. Können solche Aufträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie über saubere Fahrzeuge ausgenommen werden?

Nein. Liegt der Gesamtwert der Beschaffung über dem Schwellenwert, so wird er nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, auch wenn einzelne Elemente, getrennt betrachtet, unter dem Schwellenwert gelegen hätten.

6.   Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie ist das zu berücksichtigende Datum das Datum der Auftragsvergabe. Bezieht sich dies auf das Datum der Vergabebekanntmachung in der TED-Datenbank oder auf den Vertragsschluss selbst?

In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie heißt es: „Für die Berechnung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe ist das zu berücksichtigende Datum der öffentlichen Auftragsvergabe das Datum, an dem das Vergabeverfahren durch die Vergabe des Auftrags abgeschlossen wird“. Gemäß diesem Artikel ist das zu berücksichtigende Datum somit das Datum der Vergabebekanntmachung in der TED-Datenbank.

7.   Bedeutet Artikel 5 Absatz 2, dass Aufträge, deren Vergabeverfahren vor dem Datum der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 eingeleitet wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn ihr Vergabedatum nach dem 2. August 2021 liegt?

Nein. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt die Richtlinie nur für Aufträge, deren Vergabeverfahren nach dem 2. August 2021 eingeleitet wurden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Aufträge, deren Vergabedatum in den zweiten Bezugszeitraum fällt (d. h. nach dem 31. Dezember 2025), für diesen Zeitraum gezählt werden, auch wenn das Vergabeverfahren im ersten Bezugszeitraum (d. h. zwischen dem 2. August 2021 und dem 31. Dezember 2025) eingeleitet wurde.

Weitere Einzelheiten zur Anwendung dieser Bestimmung auf Einzelaufträge, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden, sind den Antworten auf die Fragen 27-29 zu entnehmen.

Fragen zur Begriffsbestimmung „sauberes Fahrzeug“

8.   In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie werden saubere schwere Nutzfahrzeuge definiert als schwere Nutzfahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) (5) betrieben werden. Fallen Hybridfahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung?

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Richtlinie 2014/94/EU) ist ein „‚Elektrofahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält“. Im Einklang mit dieser Begriffsbestimmung und gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie gelten aufladbare schwere Hybrid-Nutzfahrzeuge (Plug-in-Hybridfahrzeuge) als saubere Fahrzeuge, während nicht aufladbare schwere Hybrid-Nutzfahrzeuge nicht als saubere schwere Nutzfahrzeuge gelten.

9.   Müssen schwere Plug-in-Hybrid-Nutzfahrzeuge auch alternative Kraftstoffe (z. B. Biokraftstoffe) in ihrem Verbrennungsmotor verwenden, um als saubere Fahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie eingestuft zu werden?

Nein. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie gilt ein Plug-in-Hybridfahrzeug im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Richtlinie 2014/94/EU) auch dann als sauberes Fahrzeug, wenn es für seinen Verbrennungsmotor konventionelle Kraftstoffe verwendet.

Dies wird noch klarer, wenn berücksichtigt wird, dass ein Plug-in-Hybridfahrzeug mit Strom wiederaufgeladen wird. Der Strom stellt den alternativen Kraftstoff dar, den das Plug-in-Hybridfahrzeug verwendet, sodass es als Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe betrachtet werden kann (im Gegensatz zu nicht aufladbaren Hybridfahrzeugen: in ihrem Fall wird der Strom ausschließlich fahrzeugseitig erzeugt, und das Fahrzeug wird nur mit konventionellem Dieselkraftstoff/Benzin betrieben).

10.   Fallen Oberleitungsbusse in den Anwendungsbereich der Richtlinie? Können sie als saubere Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten?

Ja. Die Richtlinie gilt für die Auftragsvergabe für Straßenfahrzeuge. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Straßenfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M oder N im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858. Letztere bezieht sich auf „Kraftfahrzeuge“, definiert als ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem eigenen Antrieb, auf mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bewegt zu werden (Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung). Oberleitungsbusse entsprechen dieser Begriffsbestimmung und gelten daher als Straßenfahrzeuge im Rahmen der EU-Typgenehmigungsvorschriften. Dies wurde von den Kommissionsdienststellen auf eine Frage Italiens auf der sechsten Sitzung der Sachverständigengruppe für Typgenehmigungsbehörden bestätigt, bei der klargestellt wurde, dass Oberleitungsbusse — zum damaligen Zeitpunkt — unter die Richtlinie 2007/46/EG (6) zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und unter die UNECE-Regelung Nr. 107 (7) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart fielen.

Wie auch in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie (8) ausdrücklich klargestellt wird, gelten Oberleitungsbusse gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b stets als saubere Fahrzeuge. Wenn sie nur an das Stromnetz angeschlossen betrieben werden oder einen emissionsfreien Motor verwenden, während sie nicht an das Netz angeschlossen sind, zählen sie ebenfalls als emissionsfreie Fahrzeuge. Verwendet ein Oberleitungsbus auch einen nicht-emissionsfreien Motor — z. B. wenn ein Dieselmotor verwendet wird, um den Bus zu betreiben, wenn er nicht an das Stromnetz angeschlossen ist —, gilt ein Trolleybus nicht als emissionsfreier Bus, zählt aber wie ein Plug-in-Hybridbus immer noch als sauberes Fahrzeug.

11.   Können auch Straßenbahnen als saubere Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten?

Nein. Straßenbahnen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie Teil des Eisenbahnsystems sind und nicht als Straßenfahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 gelten. Daher können sie nicht im Rahmen der Richtlinie über saubere Fahrzeuge berücksichtigt werden.

Fragen zu den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe

12.   Muss jeder öffentliche Auftrag/jeder öffentliche Auftraggeber und jeder Auftraggeber die Mindestziele erfüllen?

Nein. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten volle Flexibilität bei der Lastenverteilung zwischen den verschiedenen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern. Ein Mitgliedstaat kann für alle öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber dasselbe Ziel festlegen oder für einige von ihnen höhere Ziele, für andere dagegen niedrigere Ziele oder gar kein Ziel festlegen, solange das Mindestziel auf nationaler Ebene erreicht wird.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in der Richtlinie zwar keine Anforderungen für Einzelaufträge festgelegt sind, aber jeder Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie die Möglichkeit hat, solche Anforderungen einzuführen (z. B. die Verpflichtung, bei jeder Auftragsvergabe einen Mindestanteil sauberer Fahrzeuge vorzuschreiben).

Je nach den institutionellen Zuständigkeiten innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten könnte es möglich sein, die detaillierte Verteilung auf verschiedene Verwaltungsebenen zu delegieren, z. B. durch die Festlegung von (gleichen oder differenzierten) Zielen für jede Region und die Möglichkeit, im jeweiligen Hoheitsgebiet weiter zwischen verschiedenen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zu differenzieren, sofern das Gesamtziel erreicht wird.

Mögliche Beispiele dafür, wie die Lasten auf verschiedene öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in einem Mitgliedstaat verteilt werden können, könnten die Festlegung unterschiedlicher Anforderungen je nach der Art der beteiligten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber (z. B. höhere Ziele für nationale/regionale Stellen, niedrigere Ziele für lokale Behörden), der Größe der zuständigen öffentlichen Verwaltung (z. B. höhere Ziele für größere Städte/Provinzen, niedrigere oder gar keine Ziele für kleinere Städte), den spezifischen Merkmalen verschiedener geografischer Gebiete (z. B. höhere Ziele für Gebiete mit höherem Pro-Kopf-BIP und/oder Gebieten, die mehr Probleme mit der Luftqualität haben) sowie andere Konzepte und Kriterien sein, die ein Mitgliedstaaten als relevant erachtet.

13.   Wird die Einhaltung der Ziele jährlich bewertet?

Nein. Die Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe durch jeden Mitgliedstaat wird auf der Grundlage des gesamten Bezugszeitraums (2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 bzw. 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030) bewertet, ohne dass danach differenziert wird, wann (innerhalb des Bezugszeitraums) die einzelnen Auftragsvergaben erfolgten.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie beschließen können, von den öffentlichen Auftraggebern und/oder den Auftraggebern die jährliche Einhaltung der nationalen Ziele zu verlangen.

Praktisches Beispiel — Fragen 12-13

Das folgende Beispiel veranschaulicht die mögliche Lastenverteilung in einem fiktiven Mitgliedstaat mit nur drei öffentlichen Auftraggebern/Auftraggebern auf seinem Hoheitsgebiet und einem Mindestziel für die Auftragsvergabe für Busse von 45 % im ersten Bezugszeitraum. In diesem Beispiel erfolgt die Auftragsvergabe für Busse im Rahmen von Verträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie folgt:

Öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber:

Zahl der im Jahr 2021 beschafften Busse

Zahl der im Jahr 2022 beschafften Busse

Zahl der im Jahr 2023 beschafften Busse

Zahl der im Jahr 2024 beschafften Busse

Zahl der im Jahr 2025 beschafften Busse

Gesamtzahl der im Bezugszeitraum beschafften Busse

Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber 1:

5

0

10

20

10

45

Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber 2:

0

10

0

0

5

15

Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber 3:

10

10

5

5

10

40

MS insgesamt

15

20

15

25

25

100

Ziel = 45

Um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten, muss dieser Mitgliedstaat sicherstellen, dass 45 der 100 Busse, für die im Bezugszeitraum Aufträge vergeben werden, saubere Fahrzeuge sind. Dies könnte auf verschiedene Weise erreicht werden, z. B.:

durch Festlegung eines Mindestziels von 45 % für alle drei öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber; in diesem Fall müsste der öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber 1 bei insgesamt 45 Bussen 20 saubere Busse, der öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber 2 bei insgesamt 15 Bussen 7 saubere Busse und der öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber 3 bei insgesamt 40 Bussen 18 saubere Busse erwerben (insgesamt 45 von 100).

durch Festlegung eines Ziels von 100 % für den öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber 1 und keine Verpflichtung für die beiden anderen öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber; auch auf diese Weise würden bei insgesamt 100 Bussen 45 saubere Busse erworben.

durch Festlegung eines Ziels von 50 % für die öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber 1 und 3 und eines Zielwerts von 30 % für den öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber 2, sodass bei insgesamt 100 Bussen 46 saubere Busse erworben werden

durch Festlegung eines Ziels von 60 % für die öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber 1 und 3 und keines Ziels für den öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber 2 (insgesamt 51 saubere Busse von 100).

In all diesen Fällen würde es für die Zwecke der Richtlinie keinen Unterschied machen, wann innerhalb des Zeitraums die sauberen Busse beschafft werden (d. h. ein Bus wird gleich gezählt, unabhängig davon, ob er 2022 oder 2025 erworben wird). Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, jährliche Verpflichtungen auf nationaler Ebene festzulegen.

14.   Die Richtlinie deckt verschiedene Arten von Aufträgen ab, darunter Kauf, Leasing und Miete von Fahrzeugen, sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge. Gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Richtlinie ist die Zahl der Fahrzeuge im Rahmen jedes Auftrags bei Kauf/Leasing/Miete oder Ratenkauf von Fahrzeugen (Artikel 5 Absatz 4) bzw. bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen (Artikel 5 Absatz 5) unterschiedlich zu berücksichtigen. Sollten die Fahrzeuge im Rahmen dieser unterschiedlichen Arten von Aufträgen für die Zwecke der Zielerreichung zusammen oder separat gezählt werden?

Wie aus den Tabellen 3 und 4 im Anhang der Richtlinie hervorgeht, wird für jeden Mitgliedstaat ein Mindestziel pro Fahrzeugklasse (d. h. leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse) festgelegt, ohne dass zwischen verschiedenen Auftragsarten (Kauf, Miete, Dienstleistungen usw.) unterschieden wird.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden diese Mindestziele als Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der Straßenfahrzeuge, die unter alle Verträge gemäß der Richtlinie fallen, berechnet, ohne zwischen den verschiedenen Vertragsarten (d. h. Kauf von Fahrzeugen, Miete, Ratenkauf, Dienstleistungsvertrag usw.) zu unterscheiden.

In Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Richtlinie wird präzisiert, wie die Zahl der Fahrzeuge, die von den einzelnen Aufträgen erfasst werden, bei verschiedenen Auftragsarten (z. B. Kauf von Fahrzeugen oder Dienstleistungsaufträge) zu berücksichtigen ist. Sobald die Zahl der Fahrzeuge im Rahmen der einzelnen Aufträge gemäß diesen Bestimmungen berechnet wurde, kann die Einhaltung der Ziele auf der Grundlage der Summe aller im Rahmen aller einschlägigen Aufträge beschafften Fahrzeuge und des Anteils sauberer Fahrzeuge an diesem Gesamtwert überprüft werden.

Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen durch Dienstleister im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge

15.   Wie sind Fahrzeuge im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erfassen? Sollten wir den Kauf neuer Fahrzeuge durch den Dienstleister berücksichtigen? Wie können diese überwacht werden?

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie sind bei Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c — d. h. bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen gemäß Tabelle 1 im Anhang der Richtlinie — alle zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge zu zählen.

Dieser Ansatz gewährleistet die Kohärenz zwischen den beiden verschiedenen Methoden der Auftragsvergabe (Kauf/Leasing/Ratenkauf gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und öffentliche Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c) und minimiert den Verwaltungsaufwand.

Bei einem Kauf-/Leasing-/Ratenkaufvertrag handelt es sich um die Beschaffung einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen durch einen öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber. Aus diesem Grund werden alle Fahrzeuge, die Gegenstand eines solchen Vertrags sind, gezählt. In ähnlicher Weise gibt ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags die Nutzung einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen für die Erbringung einer Dienstleistung in Auftrag. Die Zahl der Fahrzeuge, die der Dienstleister für die Erbringung dieser Dienstleistung nutzen wird, wird daher gezählt, unabhängig davon, ob der Dienstleister Neufahrzeuge erwirbt oder bestehende Fahrzeuge nutzt.

16.   Wenn der Dienstleistungsvertrag für einen längeren Zeitraum als den Bezugszeitraum geschlossen wird, sind die eingesetzten Fahrzeuge dann auch für den folgenden Bezugszeitraum zu zählen?

Nein. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe dafür maßgebend, in welchem Bezugszeitraum die beschafften Fahrzeuge zu zählen sind. Auch wenn ein Dienstleistungsvertrag, der während des ersten Bezugszeitraums unterzeichnet wurde, im zweiten Zeitraum möglicherweise noch in Kraft ist, werden die Fahrzeuge, die Gegenstand dieses Vertrags sind, nur für den ersten Zeitraum gezählt.

17.   Wie sind im Falle eines Dienstleistungsauftrags die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge zu zählen, wenn sich ihre Anzahl im Laufe der Zeit (regelmäßige oder einmalige Änderungen) während des Bezugszeitraums ändert?

Die Anzahl der Fahrzeuge, die für die Erbringung der unter den Vertrag fallenden Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe registriert.

Wesentliche Änderungen der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge haben in der Regel Auswirkungen auf den Haushalt und erfordern eine Änderung des Vertrags in irgendeiner Form, die gemeldet werden sollte.

Geringfügige Änderungen, die keine Änderung des Vertrags erfordern, werden im Rahmen der Richtlinie nicht erfasst. Dies bedeutet zwar, dass die endgültige Zahl der im Rahmen der Richtlinie gemeldeten Fahrzeuge möglicherweise nicht ganz genau ist, doch wurde von den gesetzgebenden Organen die Auffassung vertreten, dass es sich um einen guten Kompromiss zwischen der Genauigkeit und dem Verwaltungsaufwand handelt, der erforderlich wäre, um eine vollständige Überwachung in Echtzeit sicherzustellen.

18.   Was geschieht, wenn der Dienstleistungserbringer eines öffentlichen Dienstleistungs- oder eines Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b oder c selbst auch ein Auftraggeber oder öffentlicher Auftraggeber ist, der den in den Richtlinien 2014/24/EU (9) über die öffentliche Auftragsvergabe und 2014/25/EU (10) über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste festgelegten Verpflichtungen unterliegt? Muss er den Kauf neuer Fahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, ebenfalls registrieren lassen?

Unterliegt der Dienstleister der Verpflichtung zur Anwendung der Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, sodass diese für den Kauf von Fahrzeugen gelten, die für die Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, gilt die Richtlinie über saubere Fahrzeuge auch für diese Käufe.

In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass die Richtlinie nur für Aufträge gilt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen. Fällt ein Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern/Auftraggebern nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsinstrumente, so fällt er auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über saubere Fahrzeuge. In diesem Fall würde die Beschaffung von Fahrzeugen durch die genannten öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber jedoch weiterhin in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge fallen (es sei denn, sie wird aufgrund anderer Umstände ausgeschlossen).

Praktisches Beispiel — Fragen 15-18

Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wie die in den Fragen 15, 16, 17 und 18 beschriebenen Punkte in der Praxis funktionieren werden:

 

Fallbeispiel 1: Während des Bezugszeitraums erwirbt ein öffentlicher Auftraggeber 10 Busse. Alle 10 Busse werden im Hinblick auf das Mindestziel für die Auftragsvergabe gezählt.

 

Fallbeispiel 2: Während des Bezugszeitraums vergibt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über den Betrieb seines Busnetzes an eine Rechtsperson, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU handelt. Der Vertrag sieht den Einsatz von 10 Bussen vor. Alle 10 Busse zählen für die Zwecke des Mindestziels, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer neue Busse kauft oder bestehende Busse einsetzt. Ein eventueller Ersatz von Bussen wird im Hinblick auf das Mindestziel für die Auftragsvergabe nicht gezählt und muss nicht überwacht/registriert werden.

 

Fallbeispiel 3: Während des Bezugszeitraums vergibt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über den Betrieb seines Busnetzes an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber, der den Verpflichtungen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegt. Der Vertrag sieht den Einsatz von 10 Bussen vor. Alle 10 Busse zählen für die Zwecke des Mindestziels, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer neue Busse kauft oder bestehende Busse einsetzt. Zusätzlich werden, wenn der zweite öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber während des Bezugszeitraums einen oder mehrere Busse beschafft (z. B. einen neuen Bus kauft, um einen der im Rahmen des Dienstleistungsvertrags eingesetzten Busse zu ersetzen), diese auch für die Zwecke des Mindestziels für die Auftragsvergabe gezählt und sind entsprechend zu melden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall der Kauf des Busses durch den zweiten öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber unabhängig davon gezählt würde, ob er im Rahmen des Dienstleistungsauftrags verwendet wird oder nicht.

 

Fallbeispiel 4: Während des Bezugszeitraums vergibt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über den Betrieb seines Busnetzes an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber, der den Verpflichtungen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegt. Der Dienstleistungsauftrag sieht den Einsatz von 10 Bussen vor. Dieser Auftrag fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser beiden Richtlinien. In diesem Fall werden keine Fahrzeuge in Bezug auf den Dienstleistungsauftrag registriert, da er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Beschafft jedoch der zweite öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber während des Bezugszeitraums einen oder mehrere Busse (z. B. durch Kauf eines neuen Busses, um einen der im Rahmen des Dienstleistungsauftrags eingesetzten Busse zu ersetzen), so werden diese auch für die Zwecke des Mindestziels für die Auftragsvergabe gezählt und sind entsprechend zu melden. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall der Kauf des Busses durch den zweiten öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber unabhängig davon gezählt würde, ob er im Rahmen des Dienstleistungsauftrags verwendet wird oder nicht.

Fragen im Zusammenhang mit der Nachrüstung

19.   Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie können nachgerüstete Fahrzeuge, die der Definition sauberer und/oder emissionsfreier Fahrzeuge entsprechen, für die Zwecke der Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe gezählt werden. Wie sollte die Zahl der nachgerüsteten Fahrzeuge in der TED-Datenbank und der Meldung berücksichtigt werden?

Es ist zu erwarten, dass die Nachrüstung von Fahrzeugen in den meisten Fällen nicht aus der TED-Datenbank ersichtlich sein wird — z. B. weil sie intern durchgeführt wird oder weil sie Gegenstand eines Dienstleistungsauftrags ist, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Nachrüstung als kostengünstige Methode zur Erreichung der Ziele zu nutzen. In den meisten Fällen muss die Nutzung dieser Option jedoch gesondert gemeldet werden, also unabhängig von der Erhebung von TED-Daten, die die Kommission durchführt.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie auf der Grundlage der von der Kommission bereitgestellten Daten aus der TED-Datenbank einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie, einschließlich der Anzahl und der Klassen von Fahrzeugen, die unter die entsprechenden Aufträge fallen, vorlegen müssen. Die Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe wird in erster Linie anhand dieses Berichts und nicht nur anhand der von der Kommission aus der TED-Datenbank extrahierten Zahlen bewertet.

Dienen Nachrüstungen zur Erreichung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe und spiegeln sie sich nicht in den in der TED-Datenbank angegebenen Zahlen wider, so sollten die Mitgliedstaaten bei den zuständigen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern die Anzahl der Fahrzeuge (für jede Klasse) erfassen und in den Bericht nach Artikel 10 Absatz 2 aufnehmen, die infolge einer Nachrüstung der Definition eines sauberen Fahrzeugs und/oder eines emissionsfreien Fahrzeugs entsprechen. Auf diese Weise werden diese Fahrzeuge bei der Bewertung der Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe berücksichtigt.

20.   Wie sollten nachgerüstete Fahrzeuge in der Praxis gezählt werden, wenn Fahrzeuge, die bereits vor dem Bezugszeitraum beschafft wurden, im Bezugszeitraum nachgerüstet werden, um der Definition eines sauberen Fahrzeugs zu entsprechen? Und wie wird gezählt, wenn innerhalb desselben Bezugszeitraums neue, nicht saubere Fahrzeuge gekauft und anschließend nachgerüstet werden?

Sowohl die Nachrüstung von Fahrzeugen, die vor Beginn des Bezugszeitraums beschafft wurden, als auch Kauf und nachfolgende Nachrüstung von Fahrzeugen innerhalb desselben Bezugszeitraums können berücksichtigt werden, wenngleich die Art und Weise, wie dies geschehen sollte, und ihre tatsächlichen Auswirkungen in Bezug auf die Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe ein wenig unterschiedlich ausfallen würden, wie aus den folgenden Beispielen hervorgeht.

Praktische Beispiele — Frage 20

Fallbeispiel 1

Ein öffentlicher Auftraggeber kauft im Bezugszeitraum 10 neue Dieselbusse. Für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe hat er 10 Fahrzeuge beschafft, von denen keines sauber ist.

Fallbeispiel 2

Ein öffentlicher Auftraggeber kauft im Bezugszeitraum 10 neue batteriebetriebene E-Busse. Für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe hat er 10 saubere (emissionsfreie) Fahrzeuge beschafft.

Fallbeispiel 3

Ein öffentlicher Auftraggeber besitzt 10 Dieselbusse, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie beschafft wurden. Während des Bezugszeitraums rüstet er sie nach, sodass sie ausschließlich mit Strom betrieben werden. Für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe hat er 10 saubere (emissionsfreie) Fahrzeuge beschafft. In diesem Sinne sind die Auswirkungen im vorliegenden Fall die gleichen wie in Fallbeispiel 2.

Fallbeispiel 4

Ein öffentlicher Auftraggeber kauft im Bezugszeitraum 10 neue Dieselbusse. Anschließend werden sie im selben Zeitraum auf batterieelektrischen Betrieb nachgerüstet. In diesem Fall werden zwei getrennte Auftragsvergaben erfasst: erstens die Beschaffung von 10 nicht sauberen Fahrzeugen (wie in Fallbeispiel 1) und dann die Beschaffung (durch Nachrüstung) von 10 emissionsfreien sauberen Fahrzeugen (wie in Fallbeispiel 3). Insgesamt wird dies also als Beschaffung von 20 Fahrzeugen gezählt, von denen 10 emissionsfrei und 10 nicht sauber sind.

Fragen zur Nutzung der TED-Datenbank

21.   Wie wird die TED-Datenbank zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie genutzt? Was müssen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber für die Zwecke der Richtlinie in die TED-Datenbank eingeben?

Für jede Auftragsvergabe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sind folgende Angaben zu erheben: die Gesamtzahl der von der Auftragsvergabe erfassten Fahrzeuge; die Zahl der Fahrzeuge (von dieser Gesamtzahl), die als „saubere Fahrzeuge“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie gelten, und die Zahl der Fahrzeuge (von der Gesamtzahl der Fahrzeuge), die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie als „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ einzustufen sind.

Diese Angaben sind zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bekannt und werden häufig bereits in einem der Freitextfelder der TED-Datenbank bereitgestellt. Da derzeit jedoch keine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Angaben besteht, ist dies nicht immer der Fall. Selbst wenn diese Angaben in der TED-Datenbank bereitgestellt werden, werden sie nicht immer im selben Textfeld eingegeben, da es hierfür keine klare Anweisung gibt. Derzeit ist es daher nicht möglich, diese Angaben automatisch aus der TED-Datenbank abzurufen, und die manuelle Extraktion der relevanten Angaben ist sehr zeitaufwendig.

Aus diesen Gründen wird die nächste Fassung der elektronischen Formulare, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission (11) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingeführt wurden, für alle Aufträge mit einem für die Richtlinie relevanten CPV-Code die folgenden drei Felder umfassen:

BT-715 Fahrzeuge — Die Anzahl aller Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie sauber oder nicht sauber sind), die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

BT-716 Fahrzeuge, sauber — Die Anzahl sauberer Fahrzeuge, die mit der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG übereinstimmen und in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

BT-725 Fahrzeuge, emissionsfrei — Die Anzahl emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge, die mit der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG übereinstimmen und in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

Sobald diese neuen elektronischen Formulare eingeführt sind, können die Zahl der Straßenfahrzeuge und die Zahl der sauberen und emissionsfreien Straßenfahrzeuge automatisch extrahiert werden. Dadurch werden die Registrierung und Überwachung von Aufträgen für alle Mitgliedstaaten vereinfacht. Die Kommission sammelt diese Angaben und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Es sei darauf hingewiesen, dass die oben genannten Felder (BT-715, BT-716 und BT-725), die für die Überwachung mittels elektronischer Formulare verwendet werden, fakultativ sind. Falls die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie über die TED-Datenbank zuzulassen, wird empfohlen, diese Felder auf nationaler Ebene verbindlich vorzuschreiben. Wenn diese Felder in einem Mitgliedstaat nicht verwendet werden, muss auf nationaler Ebene ein spezifisches Überwachungs- und Berichterstattungssystem eingerichtet werden.

22.   Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie 2019/1161 bis zum 2. August 2021 nachzukommen. Die neuen elektronischen Formulare mit den entsprechenden Feldern in der TED-Datenbank werden jedoch erst ab dem 14. November 2022 verfügbar sein. Wie werden die Fortschritte in der Zwischenzeit überwacht?

Die Aufnahme der speziellen Felder (Anzahl der Fahrzeuge, Anzahl sauberer Fahrzeuge, Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge) in die neuen elektronischen Formulare wird die automatische Extraktion von Angaben aus der TED-Datenbank ermöglichen. Für den Zeitraum zwischen dem Ende der Umsetzungsfrist (2. August 2021) und der Einführung der neuen elektronischen Formulare für TED können die Informationen über die Anzahl der unter jeden Auftrag fallenden Fahrzeuge, der sauberen Fahrzeuge und der emissionsfreien Fahrzeuge in das Textfeld II.2.14 „Zusätzliche Angaben“ eingegeben werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Umsetzung der Richtlinie festzulegen, dass dieses Freitextfeld zu diesem Zweck verwendet werden sollte, um die Erhebung dieser Angaben zu erleichtern.

23.   Im Zusammenhang mit den in der TED-Datenbank veröffentlichten Vergabebekanntmachungen könnte sich ein Problem bei Aufträgen ergeben, die Fahrzeuge verschiedener Klassen abdecken, für die unterschiedliche Prozentsätze festgelegt sind (z. B. Busse und Pkw). Wie sollte der öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber in einem solchen Fall die Auftragsvergabe melden?

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen gehen wir davon aus, dass dies nur auf eine relativ begrenzte Zahl von Vergabebekanntmachungen zutreffen wird. Im Allgemeinen sollten die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber dazu angehalten werden, nach Möglichkeit getrennte Lose für verschiedene Fahrzeugklassen zu verwenden.

In den Fällen, in denen eine Vergabebekanntmachung verschiedene Fahrzeugklassen abdecken muss, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

Geben Sie die CPV-Codes für beide Fahrzeugklassen ein. Wählen Sie als primären CPV-Code den CPV-Code für die Fahrzeugklasse mit der höchsten Anzahl von Fahrzeugen und die Codes für andere Fahrzeugklassen als sekundäre CPV-Codes (d. h. wenn die Bekanntmachung 10 Busse und 5 Kleintransporter betrifft, wählen Sie als primären CPV-Code den CPV-Code für Busse und als sekundären CPV-Code den CPV-Code für Kleintransporter).

Geben Sie in den entsprechenden Feldern nur die Anzahl der Fahrzeuge der Klasse mit der höchsten Anzahl an (d. h. wenn die Bekanntmachung 10 Busse und 5 Kleintransporter betrifft, sind nur die 10 Busse anzugeben).

Geben Sie die Anzahl anderer Fahrzeuge in das Textfeld II.2.14 „Zusätzliche Angaben“ an.

24.   Was geschieht, wenn ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber die elektronischen Formulare der TED-Datenbank für Aufträge verwendet, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, z. B. weil sie unter den Mindestschwellenwerten liegen oder weil die beschafften Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind? Wie kann verhindert werden, dass die unter diese Aufträge fallenden Fahrzeuge für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß der Richtlinie gezählt werden, obwohl sie nicht in deren Anwendungsbereich fallen?

Wird ein elektronisches Formular für einen Auftrag verwendet, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (z. B. weil sein Wert unter dem Schwellenwert liegt), sollten die betreffenden Felder (Anzahl der beschafften Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, Anzahl sauberer Fahrzeuge, Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge) sollte das Feld entweder leer bleiben oder „0“ eingetragen werden, sodass die entsprechende Anzahl der Fahrzeuge bei der Extraktion der Zahlen aus der TED-Datenbank nicht berücksichtigt wird.

25.   Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen Mindestschwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge bis zur Höhe des Schwellenwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festlegen. Wie können diese Aufträge in der TED-Datenbank überwacht werden, wenn ein Mitgliedstaat einen niedrigeren Schwellenwert festlegt?

Legt ein Mitgliedstaat einen niedrigeren Schwellenwert fest, so sollte es grundsätzlich möglich sein, öffentliche Dienstleistungsaufträge mit einem Schwellenwert unter dem EU-Schwellenwert nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in die TED-Datenbank einzugeben.

Muss ein bestimmter Auftrag bereits nach nationalem Recht in der TED-Datenbank registriert werden, ist es einfach, mit geringem zusätzlichem Verwaltungsaufwand die Zahl der Straßenfahrzeuge in das entsprechende elektronische Formular einzugeben.

Muss ein Auftrag derzeit nicht gemeldet werden, stehen verschiedene Optionen für die Berichterstattung zur Verfügung, die jedoch alle mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden sind.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dieser Auftrag in der TED-Datenbank zu melden ist.

Alternativ können die Mitgliedstaaten von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern verlangen, die Zahl der Straßenfahrzeuge (sowie der sauberen und der emissionsfreien Straßenfahrzeuge) im Rahmen dieser Aufträge auf nationaler Ebene zu melden. Der Mitgliedstaat könnte diese Zahlen dann in den nationalen Bericht aufnehmen, ohne auf die TED-Datenbank zurückzugreifen. Die Notwendigkeit einer parallelen Meldung der Zahl der Fahrzeuge im Rahmen dieser relativ kleinen Aufträge würde ebenfalls einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Wir bitten die Mitgliedstaaten, bei der Entscheidung über diese Frage im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie die jeweiligen Vorteile und Auswirkungen dieser verschiedenen Optionen zu berücksichtigen.

Fragen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, mit der vor Ablauf des Umsetzungszeitraums begonnen wurde

26.   Sind laufende Dienstleistungsverträge, die vor dem 2. August 2021 unterzeichnet wurden, von der Richtlinie betroffen? Wie sollte der Ersatz von Fahrzeugen im Rahmen dieser Verträge behandelt werden?

Rahmenverträge oder öffentliche Dienstleistungsverträge für öffentliche Verkehrsdienstleistungen, die vor dem 2. August 2021 geschlossen wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Darüber hinaus ist, wie zu Frage 13 erläutert, selbst dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, die Zahl der Fahrzeuge, die im Hinblick auf das Mindestziel für die Auftragsvergabe zu berücksichtigen sind, die Zahl der Fahrzeuge, die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden sollen, und nicht die Zahl der Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit vom Dienstleister möglicherweise ersetzt werden.

Wie zu Frage 14 näher erläutert, kann der Dienstleister jedoch verpflichtet sein, den Kauf von Fahrzeugen zu melden, wenn er selbst ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber ist, der den Anforderungen der Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU unterliegt.

Praktische Beispiele — Fragen 17, 18 und 26

Fallbeispiel 1: Vor dem 2. August 2021 hat ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über den Betrieb seines Busnetzes an eine Rechtsperson vergeben, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU handelt. Der Dienstleistungsauftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und wird für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe nicht berücksichtigt. Keiner der Busse, die Gegenstand des Auftrags sind, zählt für die Zwecke des Mindestziels. Auch ein eventueller Ersatz von Bussen wird nicht gezählt und muss nicht überwacht/registriert werden.

Fallbeispiel 2: Vor dem 2. August 2021 hat ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über den Betrieb seines Busnetzes an eine Verkehrsbehörde vergeben, bei der es sich auch um einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU handelt. Der Dienstleistungsauftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und wird für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe nicht berücksichtigt. Die Beschaffung von Bussen durch die Verkehrsbehörde fällt jedoch in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ersetzt also die Behörde im Bezugszeitraum einen oder mehrere Busse, die für die Erbringung der Dienstleistung verwendet wurden, wird dieser Kauf im Hinblick auf das Mindestziel für die Auftragsvergabe gezählt und sollte entsprechend gemeldet werden (in diesem Fall würde der Kauf des Busses unabhängig davon zählen, ob er für den Dienstleistungsauftrag genutzt wird).

Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie auf Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme

27.   Wie werden die Anforderungen der Richtlinie auf Ausschreibungen im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems oder in Rahmenvereinbarungen angewandt?

Die Richtlinie gilt für Einzelaufträge, die im Rahmen einer Rahmenvereinbarung oder im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden. Die einzelnen Vergabebekanntmachungen sollten für die Zwecke der Richtlinie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt werden. Diese können wie folgt gemeldet werden:

Für dynamische Beschaffungssysteme gilt gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU: „Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wird, eine Vergabebekanntmachung. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auch quartalsweise bündeln. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.“

Für Einzelaufträge innerhalb einer Rahmenvereinbarung wird die mögliche Verwendung elektronischer Formulare im eForms Policy Implementation Handbook (Handbuch zur Umsetzung elektronischer Formulare, derzeit nur in englischer Sprache verfügbar) erläutert, siehe insbesondere den folgenden Auszug aus dem Handbuch:

“eForms could be used for the publication of contract award notices for individual contracts within a framework agreement, every quarter (and reference to the notice setting the framework agreement) which is not required by the Procurement Directives (*) (Elektronische Formulare könnten für die vierteljährliche Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für Einzelaufträge im Rahmen einer Rahmenvereinbarung verwendet werden (mit Verweis auf die Bekanntmachung zur Festlegung der Rahmenvereinbarung), was in den Richtlinien über die Auftragsvergabe nicht vorgeschrieben ist.) This obligation can be further segmented depending on the type of framework agreement (Diese Verpflichtung kann je nach Art der Rahmenvereinbarung weiter unterteilt werden): e.g. for all framework agreements, or only for framework agreements with multiple economic operators. (z. B. für alle Rahmenvereinbarungen oder nur für Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern).

Publishing contract award notices about contracts awarded within framework agreements is necessary for ensuring transparency about the actual amount of taxpayers’ money being spent and, in the case of framework agreements with multiple economic operators, for ensuring additional transparency on who is actually receiving the money (Die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen über Aufträge, die im Rahmen von Rahmenvereinbarungen vergeben werden, ist notwendig, um Transparenz in Bezug auf die tatsächlich ausgegebenen Steuergelder zu gewährleisten und im Falle von Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern für zusätzliche Transparenz darüber zu sorgen, wer die Gelder tatsächlich erhält.) (In addition, it is necessary for precise measuring of vehicles purchases under the Clean Vehicles Directive) (Darüber hinaus ist eine genaue Zählung der Käufe von Fahrzeugen im Rahmen der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge erforderlich.)

28.   Gilt die Richtlinie für Ausschreibungen im Rahmen zuvor festgelegter dynamischer Beschaffungssysteme oder Rahmenvereinbarungen, wenn die Richtlinie während der Geltungsdauer des Systems in Kraft tritt?

Nein. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie fallen nur Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 2. August 2021 ergangen ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ein dynamisches Beschaffungssystem oder eine Rahmenvereinbarung, deren Aufruf zum Wettbewerb vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, würden daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch wenn nach diesem Zeitpunkt möglicherweise Einzelaufträge auf der Grundlage dieses dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Siehe hierzu auch Frage 7.

29.   Für welchen Zeitraum sind die entsprechenden Fahrzeuge zu zählen, wenn während des ersten Bezugszeitraums eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem festgelegt wird, aber im zweiten Bezugszeitraum Einzelaufträge vergeben werden?

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie ist das zu berücksichtigende Datum das Datum der Auftragsvergabe. Bei Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen ist dies das Vergabedatum der Einzelaufträge. Bei Einzelaufträgen, die im zweiten Bezugszeitraum im Rahmen einer im ersten Bezugszeitraum festgelegten Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, werden die betreffenden Fahrzeuge daher für den zweiten Bezugszeitraum gezählt.

Siehe hierzu auch Frage 7.

Fragen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, an der öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind

30.   Wenn öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten an einer gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind – beispielsweise wenn ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit die gemeinsame Auftragsvergabe für saubere Busse im Namen seiner Mitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten organisiert – wie sollte dies in der TED-Datenbank gemeldet werden, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe korrekt dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden?

Die oben beschriebene gemeinsame Auftragsvergabe wird als ein Eintrag in die TED-Datenbank aufgenommen. Die entsprechenden Fahrzeuge würden daher automatisch dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem der federführende öffentliche Auftraggeber/Auftraggeber seinen Sitz hat. Um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge für die Zwecke der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe korrekt den beteiligten Mitgliedstaaten zugewiesen werden, sollte die Verteilung von Fahrzeugen, sauberen Fahrzeugen und emissionsfreien Fahrzeugen in das Textfeld II.2.14 „Zusätzliche Angaben“ eingegeben werden. Die Kommissionsdienststellen werden dann die Zählung dieser Fahrzeuge im System entsprechend ihrer tatsächlichen Verteilung auf die beteiligten Mitgliedstaaten manuell berichtigen.


(1)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5.

(2)  Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116).

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(6)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/858 wird die Verordnung 2007/46/EG mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben.

(7)  https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=12920&no=1

(8)  „Es sei darauf hingewiesen, dass Oberleitungsbusse als emissionsfreie Busse gelten, sofern sie nur mit Strom betrieben werden oder, wenn sie nicht an das Netz angeschlossen sind, nur einen emissionsfreien Antriebsstrang verwenden; andernfalls gelten sie dennoch als saubere Fahrzeuge.“

(9)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(10)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(11)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7.


22.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9957 — Advent International/Otto/Hermes Parcelnet/Hermes Germany)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 352/02)

Am 19. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9957 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/14


Euro-Wechselkurs (1)

21. Oktober 2020

(2020/C 352/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1852

JPY

Japanischer Yen

124,27

DKK

Dänische Krone

7,4432

GBP

Pfund Sterling

0,90754

SEK

Schwedische Krone

10,3645

CHF

Schweizer Franken

1,0715

ISK

Isländische Krone

164,60

NOK

Norwegische Krone

10,9315

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,185

HUF

Ungarischer Forint

364,01

PLN

Polnischer Zloty

4,5740

RON

Rumänischer Leu

4,8758

TRY

Türkische Lira

9,3084

AUD

Australischer Dollar

1,6733

CAD

Kanadischer Dollar

1,5557

HKD

Hongkong-Dollar

9,1854

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7875

SGD

Singapur-Dollar

1,6067

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4374

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8879

HRK

Kroatische Kuna

7,5755

IDR

Indonesische Rupiah

17 342,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9115

PHP

Philippinischer Peso

57,539

RUB

Russischer Rubel

91,4095

THB

Thailändischer Baht

37,026

BRL

Brasilianischer Real

6,6118

MXN

Mexikanischer Peso

24,9348

INR

Indische Rupie

87,3745


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9975 – Warburg Pincus / Vista Equity Partners Management / Infoblox)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 352/04)

1.   

Am 15. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Warburg Pincus LLC („Warburg Pincus“, USA),

Vista Equity Partners Management („Vista“, USA),

Infoblox, Inc. („Infoblox“ oder das „Zielunternehmen“, USA), derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Vista.

Warburg Pincus und Vista übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Infoblox. Vista übt derzeit die alleinige Kontrolle über Infoblox aus.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Warburg Pincus: Private-Equity-Gesellschaft, die vorrangig in Unternehmen aus einer Vielzahl von Sektoren investiert, darunter Konsumgüter, Industrie- und Wirtschaftsdienstleistungen, Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheit, Immobilien sowie Technologie, Medien und Telekommunikation,

Vista: private Investmentgesellschaft, die eine Reihe von Portfoliounternehmen verwaltet, die IT-Dienstleistungen erbringen,

Infoblox: Anbieter von IT-Automatisierungs- und Sicherheitsdiensten, so u. a. von Software und Geräten zur Automatisierung der Zuweisung von IP-Adressen und zur Verwaltung des Domain-Namen-Systems (DNS), sowie von Lösungen für die DNS-Sicherheit und die Cloud-Netz-Automatisierung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9975 – Warburg Pincus / Vista Equity Partners Management / Infoblox

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/17


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 352/05)

Diese Veröffentlichung verleiht gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) das Recht, innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„JABUGO“

EU-Nr.: PDO-ES-0009-AM02 — 3.10.2019

G.U. (X) G.G.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Jabugo

Avenida Infanta María Luisa, 1. 21290-Jabugo (Huelva), Spanien

+34 959127900

info@dopjabugo.es

Der Regulierungsrat ist gemäß der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2015 vom 12. Mai 2015 über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben mit einem über die Autonome Gemeinschaft hinausgehenden territorialen Geltungsbereich offiziell als Kontrollstelle der g.U. „Jabugo“ anerkannt, und zu seinen konkreten Aufgaben gehört es auch, Änderungen der Produktspezifikation vorzuschlagen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

Behörden oder Stellen, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der Produktspezifikation zu überprüfen

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Die Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Jamón de Huelva“ in g.U. „Jabugo“ hat den in den letzten Jahren zunehmend beobachteten Trend zur Exzellenz beschleunigt.

Beschreibung des Erzeugnisses

Die Änderungen in diesem Abschnitt sind darauf zurückzuführen, dass die drei Klassen (Klasse I Summum, Klasse II Excellens und Klasse III Selección) des Erzeugnisses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung zu einer einzigen und höchsten Klasse vereinfacht worden sind, das heißt, die Produktspezifikation bezieht sich nur auf Hinter- und Vorderschinken von 100 % Iberischen Schweinen (autochthone Rasse), die in der Mast Eicheln und anderes auf den Dehesas vorkommendes Pflanzenmaterial gefressen haben.

Einerseits ist das 100 % Iberische Schwein eine autochthone und rustikale Rasse, die perfekt an die Dehesa und das Leben in Freiheit angepasst ist, eine Rasse, die weniger fruchtbar ist und zur Erreichung des Schlachtgewichts eines höheren Alters bedarf. Es ist ein Tier mit einem höheren Fetteinlagerungsgrad.

Andererseits verleiht die Eichel dem Enderzeugnis einzigartige organoleptische Eigenschaften, wobei Geschmack, Aroma und retronasale Intensität/Persistenz besonders hervorzuheben sind.

Der Hinterschinken und der Vorderschinken von 100 % Iberischen Schweinen, die sich von Eicheln und natürlichen Weidegräsern ernährt haben, sind somit von höchster sensorischer Qualität und tragen dazu bei, die Reinheit der Iberischen Rasse und die Nachhaltigkeit des Ökosystems zu erhalten.

Die aus diesem Grund vorzunehmenden Änderungen sind:

Schweine aus Kreuzungen mit Duroc (fremde Rasse) entfallen.

Bei den Schweinen aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide entfällt das Mindestgewicht der Schlachtkörper gekreuzter Schweine.

Schweine aus Freiland-Futtermast entfallen.

Die Termine für Mastbeginn und Mastende werden entsprechend der nationalen Gesetzgebung über das Iberische Schwein festgelegt.

Zur Gewährleistung der extensiven Weidehaltung während der Mast wird die Besatzdichte festgelegt.

Der Name der Klasse I „Summum“ entfällt, wobei die Anforderungen dieser Klasse unverändert fortbestehen.

Die Klasse II „Excellens“ entfällt.

Die Klasse III „Selección“ entfällt.

Die Mindestgewichte für den Hinter- und Vorderschinken gekreuzter Schweine entfallen.

Die Änderungen sind dem Anliegen geschuldet, den Verbrauchern in der Europäischen Union eine klare und deutliche Nachricht zu vermitteln, indem die g.U. „Jabugo“ im anspruchsvollsten Marktsegment positioniert wird; gleichzeitig geht dies einher mit dem Trend der zertifizierten Erzeugnisse, denn die Zahl in Klasse II nimmt immer weiter ab und ist gegenwärtig nur ein Restbestand, und Erzeugnisse in Klasse III werden gar nicht mehr zertifiziert.

Somit bewirkt die Änderung keinerlei Änderung an dem Erzeugnis mit der höchsten Qualität.

Bisheriger Text im Einzigen Dokument:

„3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Gewicht: bei „100% Iberischem“ Hinterschinken mindestens 5,75 kg, bei „Iberischem“ Hinterschinken mindestens 7 kg, bei „100% Iberischem“ Vorderschinken mindestens 3,7 kg und bei „Iberischem“ Vorderschinken mindestens 4 kg.

Klassen

Bei den zur Erzeugung des Schinkens genutzten Tieren handelt es sich um Schweine von 100 % Iberischer Rasse oder um Kreuzungen aus der Iberischen Rasse und Duroc, wobei der Anteil an Iberischem Blut mindestens 75 % betragen muss.

Je nach Rasse der Tiere und ihrer Fütterung werden die Vorder- und Hinterschinken in folgende Klassen unterteilt:

 

Klasse I — Summum: Schinken von Schweinen von „100 % Iberischer Rasse“ mit einem Mindestschlachtalter von 14 Monaten, die traditionell gehalten wurden und sich während der Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen ernährt haben; die Schinken müssen unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet worden sein.

 

Klasse II — Excellens: Schinken von Schweinen der „Iberischen“ Rasse mit einem Anteil an Iberischem Blut von mindestens 75 % und ansonsten den gleichen Merkmalen wie Klasse I.

 

Klasse III — Selección: Schinken von Schweinen der „Iberischen“ Rasse mit einem Anteil an Iberischem Blut von mindestens 75 % und mit einem Mindestschlachtalter von 12 Monaten, die in Freilandhaltung auf den Dehesas mit hauptsächlich aus Getreide und Leguminosen bestehenden Futtermitteln gemästet wurden; die Schinken müssen unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet worden sein.

…“

Neuer Text im Einzigen Dokument:

„3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Gewicht: bei Hinterschinken mindestens 5,75 kg, bei Vorderschinken mindestens 3,7 kg.

Hinter- und Vorderschinken von Schweinen „100 % Iberischer Rasse“, die traditionell gehalten wurden und sich während der Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen ernährt haben; die Schinken müssen unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet worden sein.

…“

Bisheriger Text im Einzigen Dokument:

„3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Erzeugungsgebiet, in dem die zur Herstellung der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verwendeten Iberischen Schweine gehalten werden, besteht aus ausgedehnten Dehesas (land-, forst- und weidewirtschaftliches Ökosystem und traditionelles Gebiet für die Haltung des Iberischen Schweins) der weitläufigen Regionen Extremaduras und Andalusiens. Entscheidend für die Qualität der Iberischen Schweine und damit auch für die späteren hochwertigen organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung sowie die Qualität und die besonderen Merkmale der Hinter- und Vorderschinken mit der g.U. „Jabugo“ ist die extensive Weidehaltung, bei der die Schweine viel Auslauf haben und sich ihr Leben lang von allen auf den Dehesas natürlich vorkommenden Pflanzen ernähren: Eicheln, natürliche Weidegräser und Ernterückstände.

Das geografische Erzeugungsgebiet ist abgegrenzt, und die Einhaltung der besonderen Bedingungen wird durch folgende Kontrollmaßnahmen gewährleistet: Ermittlung der Menge an Eicheln an den Stein-, Kork- und Galleichen, die den Schweinen in jeder Mastperiode zur Verfügung stehen; Bestimmung der Höchstzahl an Schweinen und Anbringen der Ohrmarken zu Beginn der Mast auf der Dehesa; Durchführung unangekündigter Kontrollbesuche, um zu überprüfen, dass die Schweine in der Mastphase Eicheln und natürliche Weidegräser fressen und in extensiver Weidehaltung gehalten werden.

Die Extremitäten der zur Herstellung des Hinter- und Vorderschinkens mit der g.U. „Jabugo“ verwendeten Tiere stammen von

a)

Schweinen aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide: Dabei handelt es sich um Schweine, die unmittelbar nach der ausschließlichen Weidemast mit Eicheln und Gräsern auf den mit Stein-, Kork- und Galleichen bewachsenen Dehesas der Schlachtung zugeführt werden. Das Durchschnittsgewicht dieser Schweine muss bei Beginn der Mast zwischen 92 und 115 kg liegen. Die Gewichtszunahme während der Mast muss mindestens 46 kg über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen betragen. Das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt bei 100 % Iberischer Rasse 108 kg, bei allen anderen Tieren 115 kg.

b)

„Cebo de campo“ (Schweine aus Freiland-Futtermast): Dabei handelt es sich um Schweine, die in der Mastphase in extensiver Weidehaltung mit einer Besatzdichte von maximal 15 Schweinen pro Hektar gehalten werden und sich von den Pflanzen der Dehesa sowie hauptsächlich aus Getreide und Leguminosen bestehenden Futtermitteln ernähren. Der Mindestmastzeitraum auf der Dehesa vor der Schlachtung beträgt 60 Tage. Das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt bei 100 % Iberischer Rasse 108 kg, bei allen anderen Tieren 115 kg.“

Neuer Text im Einzigen Dokument:

„3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Extremitäten der zur Herstellung des Hinter- und Vorderschinkens mit der g.U. „Jabugo“ verwendeten Tiere stammen von Schweinen 100 % Iberischer Rasse, deren Ernährung vor der Schlachtung folgender Kategorie gemäß der Terminologie des Gebiets entspricht:

Schweine aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide: Dabei handelt es sich um Schweine, die unmittelbar nach der ausschließlichen Weidemast mit Eicheln und Gräsern auf den mit Stein-, Kork- und Galleichen bewachsenen Dehesas der Schlachtung zugeführt werden. Das Durchschnittsgewicht dieser Schweine muss bei Beginn der Mast zwischen 92 und 115 kg liegen. Die Gewichtszunahme während der Mast muss mindestens 46 kg über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen betragen. Das Mindestgewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt 108 kg.

Das Mindestschlachtalter dieser Tiere beträgt 14 Monate, sie werden traditionell gehalten und ernähren sich während der zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März stattfindenden Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen.

Das Erzeugungsgebiet, in dem die Mast der zur Herstellung der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verwendeten Iberischen Schweine stattfindet, besteht aus ausgedehnten Dehesas der weitläufigen Regionen Extremaduras und Andalusiens. Entscheidend für die Qualität der Schweine und damit auch für die späteren hochwertigen organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung sowie die Qualität und die besonderen Merkmale der Hinter- und Vorderschinken mit der g.U. „Jabugo“ ist die Ernährung und die extensive Weidehaltung in der Endphase des Mastzeitraums, bei der die Schweine sich von allen auf den Dehesas natürlich vorkommenden Pflanzen ernähren: Eicheln, natürliche Weidegräser und Ernterückstände.

Die Besatzdichte beträgt maximal 1,25 Schweine pro Hektar und wird in jedem Betrieb in Abhängigkeit von der Menge an Eicheln an den Stein-, Kork- und Galleichen bestimmt, die den Schweinen in jeder Mastperiode zur Verfügung stehen.“

Bisheriger Text in der Produktspezifikation:

„B)    Beschreibung des Erzeugnisses

Unter Hinterschinken und Vorderschinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ sind die getrockneten hinteren und vorderen Extremitäten von Schweinen 100 % Iberischer Rasse oder von Kreuzungen aus der Iberischen Rasse und Duroc zu verstehen, deren Anteil an Iberischem Blut mindestens 75 % beträgt.

Je nach der Ernährung der Tiere vor der Schlachtung werden sie entsprechend der Terminologie des Gebiets wie folgt unterschieden:

a)

Schweine aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide: Dabei handelt es sich um Schweine, die unmittelbar nach der ausschließlichen Weidemast mit Eicheln und Gräsern auf den mit Stein-, Kork- und Galleichen bewachsenen Dehesas der Schlachtung zugeführt werden. Das Durchschnittsgewicht dieser Schweine muss bei Beginn der Mast zwischen 92 und 115 kg liegen, die Gewichtszunahme während der Mast muss mindestens 46 kg über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen betragen. Das Mindestgewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt bei 100 % Iberischer Rasse 108 kg, bei allen anderen Tieren 115 kg.

b)

„Cebo de campo“ (Schweine aus Freiland-Futtermast): Dabei handelt es sich um Schweine, die in der Mastphase in extensiver Weidehaltung gehalten werden und sich von den Pflanzen der Dehesa sowie hauptsächlich aus Getreide und Leguminosen bestehenden Futtermitteln ernähren. Der Mindestmastzeitraum auf der Dehesa vor der Schlachtung beträgt 60 Tage. Das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt bei 100 % Iberischer Rasse 108 kg, bei allen anderen Tieren 115 kg. Die maximale Besatzdichte beträgt 15 Schweine pro Hektar.

Unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften und unabhängig davon werden hinsichtlich der qualitätsbestimmenden Faktoren wie Reinrassigkeit, Haltung der Schweine, ausschließliche Fütterung mit den Produkten der Dehesa, Mindestschlachtalter und Trocknungszeit des Schinkens unter den natürlichen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva folgende Klassen für Hinterschinken und Vorderschinken festgelegt.

Klasse I — SUMMUM: Hinter- und Vorderschinken von Schweinen „100 % Iberischer Rasse“ mit einem Mindestschlachtalter von 14 Monaten, die traditionell gehalten wurden und sich während der Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen ernährt haben; die Schinken müssen unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet worden sein.

Klasse II — EXCELLENS: Hinter- und Vorderschinken von Schweinen „75 % Iberischer Rasse“ mit einem Mindestschlachtalter von 14 Monaten, die traditionell gehalten wurden und sich während der Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen ernährt haben; die Schinken müssen unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet worden sein.

Klasse III — SELECCIÓN: Hinter- und Vorderschinken der Kategorien „cebo de campo 100 % ibéricos“ (Freiland-Futtermast 100 % Iberisch) oder „cebo de campo 75 % ibéricos“ (Freiland-Futtermast 75 % Iberisch) von Schweinen der „Iberischen“ Rasse mit einem Anteil an Iberischem Blut von mindestens 75 % und mit einem Mindestschlachtalter von 12 Monaten, die sich in Freilandhaltung von den auf den Dehesas natürlich vorkommenden Pflanzen ernährt haben und ergänzend mit hauptsächlich aus Getreide und Leguminosen bestehenden Futtermitteln gemästet wurden; die Schinken müssen unter den natürlichen Bedingungen der Sierra de Huelva natürlich getrocknet worden sein.

Gewicht: bei „100 % Iberischem“ Hinterschinken mindestens 5,75 kg, bei „Iberischem“ Hinterschinken mindestens 7,00 kg, bei „100 % Iberischem“ Vorderschinken mindestens 3,70 kg und bei „Iberischem“ Vorderschinken mindestens 4,00 kg.

…“

Neuer Text in der Produktspezifikation:

„B)   Beschreibung des Erzeugnisses

Unter Hinterschinken und Vorderschinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ sind die getrockneten hinteren und vorderen Extremitäten von Schweinen 100 % Iberischer Rasse zu verstehen, deren Ernährung vor der Schlachtung folgender Bezeichnung gemäß der Terminologie des Gebiets entspricht:

Schweine aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide: Dabei handelt es sich um Schweine aus traditioneller Haltung, die unmittelbar nach der zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März durchgeführten ausschließlichen Weidemast mit Eicheln und Gräsern auf den mit Stein-, Kork- und Galleichen bewachsenen Dehesas der Schlachtung zugeführt werden. Das Durchschnittsgewicht dieser Schweine muss bei Beginn der Mast zwischen 92 und 115 kg liegen. Die Gewichtszunahme während der Mast muss mindestens 46 kg über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen betragen. Das Mindestschlachtalter beträgt 14 Monate. Das Mindestgewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt 108 kg. Die Besatzdichte beträgt maximal 1,25 Schweine pro Hektar und wird in jedem Betrieb in Abhängigkeit von der Menge an Eicheln an den Stein-, Kork- und Galleichen bestimmt, die den Schweinen in jeder Mastperiode zur Verfügung stehen.

Die Hinter- und Vorderschinken werden unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet.

Gewicht: bei Hinterschinken mindestens 5,75 kg, bei Vorderschinken mindestens 3,70 kg

…”

Geografisches Gebiet

Die Änderung betrifft lediglich die Produktspezifikation und besteht darin, dass die Namen der landwirtschaftlichen Distrikte des Erzeugungsgebiets durch die Namen der einzelnen Gemeinden ersetzt werden.

Im Einzigen Dokument wird lediglich die Formulierung „aus den nachstehenden Distrikten“ durch „aus den Gemeinden der nachstehenden Distrikte“ ersetzt, damit sie mit der Produktspezifikation übereinstimmt.

Somit hat die Änderung keine Auswirkungen auf das geografische Erzeugungsgebiet.

Bisheriger Text im Einzigen Dokument:

„Das Erzeugungsgebiet besteht aus den nachstehenden Distrikten mit Dehesas mit Stein-, Kork- und Galleichen in den Provinzen Cáceres und Badajoz in Extremadura sowie Sevilla, Córdoba, Huelva, Cádiz und Málaga in Andalusien:“

Neuer Text im Einzigen Dokument:

„Das Erzeugungsgebiet besteht aus den Gemeinden der nachstehenden Distrikte mit Dehesas mit Stein-, Kork- und Galleichen in den Provinzen Cáceres und Badajoz in Extremadura sowie Sevilla, Córdoba, Huelva, Cádiz und Málaga in Andalusien:“

Bisheriger Text in der Produktspezifikation:

„Das Erzeugungsgebiet von Schweinen, deren hintere und vordere Extremitäten für die Herstellung von Hinter- und Vorderschinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ geeignet sind, besteht aus den Dehesas mit Stein-, Kork- und Galleichen in den Provinzen Sevilla, Córdoba, Huelva, Cádiz und Málaga in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien sowie den Provinzen Cáceres und Badajoz in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, die zu den nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Distrikten gehören:

Extremadura:

Cáceres: die Distrikte Cáceres, Trujillo, Brozas, Valencia de Alcántara, Logrosán, Navalmoral de la Mata, Jaraiz de la Vera, Plasencia, Hervás und Coria;

Badajoz: die Distrikte Alburquerque, Mérida, Don Benito, Puebla de Alcocer, Herrera del Duque, Badajoz, Almendralejo, Castuera, Olivenza, Jerez de los Caballeros, Llerena und Azuaya;

Andalusien

Sevilla: der Distrikt Sierra Norte;

Córdoba: die Distrikte Los Pedroches, La Sierra und Campiña Baja;

Huelva: die Distrikte La Sierra, Andévalo Occidental, Andévalo Oriental und Condado Campiña;

Cádiz: die Distrikte La Sierra, La Janda, Campo de Gibraltar und Campiña;

Málaga: der Distrikt Serranía de Ronda.“

Neuer Text in der Produktspezifikation:

„Das Erzeugungsgebiet von Schweinen, deren hintere und vordere Extremitäten für die Herstellung von Hinter- und Vorderschinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ geeignet sind, besteht aus den Dehesas mit Stein-, Kork- und Galleichen in den Provinzen Sevilla, Córdoba, Huelva, Cádiz und Málaga in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien sowie den Provinzen Cáceres und Badajoz in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, die zu den nachstehend aufgeführten Gemeinden gehören:

Extremadura:

Cáceres: Abadía, Abertura, Acebo, Acehuche, Aceituna, Ahigal, Albalá, Alcántara, Alcollarín, Alcuéscar, Aldea del Cano, Aldeacentenera, Aldeanueva de la Vera, Aldeanueva del Camino, Aldehuela de Jerte, Alía, Aliseda, Almaraz, Almoharín, Arroyo de La Luz, Arroyomolinos de La Vera, Arroyomolinos, Baños de Montemayor, Barrado, Belvís de Monroy, Benquerencia, Berrocalejo, Berzocana, Bohonal de Ibor, Botija, Brozas, Cabañas del Castillo, Cabezabellosa, Cabezuela del Valle, Cabrero, Cáceres, Cachorrilla, Cadalso, Calzadilla, Caminomorisco, Campillo de deleitosa, Campo Lugar, Cañamero, Cañaveral, Carbajo, Carcaboso, Carrascalejo, Casar de Cáceres, Casar de Palomero, Casares de las Hurdes, Casas de Don Antonio, Casas de Don Gómez, Casas de Millán, Casas de Miravete, Casas del Castañar, Casas del Monte, Casatejada, Casillas de Coria, Castañar de Ibor, Ceclavín, Cedillo, Cerezo, Cilleros, Collado, Conquista de La Sierra, Coria, Cuacos de Yuste, Deleitosa, Descargamaría, El Gordo, El Torno, Eljas, Escurial, Fresnedoso de Ibor, Galisteo, Garciaz, Garganta la Olla, Gargantilla, Gargüera, Garrovillas de Alconétar, Garvín, Gata, Guadalupe, Guijo de Coria, Guijo de Galisteo, Guijo de Granadilla, Guijo de Santa Bárbara, Herguijuela, Hernán-Pérez, Herrera de Alcántara, Herreruela, Hervás, Higuera, Hinojal, Holguera, Hoyos, Huélaga, Ibahernando, Jaraicejo, Jaraíz de La Vera, Jarandilla de La Vera, Jarilla, Jerte, La Aldea del Obispo, La Cumbre, La Garganta, La Granja,La Pesga, Ladrillar, Logrosán, Losar de La Vera, Madrigal de La Vera, Madrigalejo, Madroñera, Majadas, Malpartida de Cáceres, Malpartida de Plasencia, Marchagaz, Mata de Alcántara, Membrío, Mesas de Ibor, Miajadas, Millanes, Mirabel, Mohedas de Granadilla, Monroy, Montánchez, Montehermoso, Moraleja, Morcillo, Navaconcejo, Navalmoral de la Mata, Navalvillar de Ibor, Navas del Madroño, Navezuelas, Nuñomoral, Oliva de Plasencia, Palomero, Pasarón de La Vera, Pedroso de Acim, Peraleda de la Mata, Peraleda de San Román, Perales del Puerto, Pescueza, Piedras Albas, Pinofranqueado, Piornal, Plasencia, Plasenzuela, Portaje, Portezuelo, Pozuelo de Zarzón, Pueblonuevo de Miramontes, Puerto de Santa Cruz, Rebollar, Riolobos, Robledillo de Gata, Robledillo de la Vera, Robledillo de Trujillo, Robledollano, Romangordo, Rosalejo, Ruanes, Salorino, Salvatierra de Santiago, San Martín de Trevejo, Santa Ana, Santa Cruz de la Sierra, Santa Cruz de Paniagua, Santa Marta de Magasca, Santiago de Alcántara, Santiago del Campo, Santibáñez el Alto, Santibáñez el Bajo, Saucedilla, Segura de Toro, Serradilla, Serrejón, Sierra de Fuentes, Talaván, Talaveruela de la Vera, Talayuela, Tejeda de Tiétar, Tiétar, Toril, Tornavacas, Torre de Don Miguel, Torre de Santa María, Torrecilla de los Ángeles, Torrecillas de la Tiesa, Torrejón El Rubio, Torrejoncillo, Torremenga, Torremocha, Torreorgaz, Torrequemada, Trujillo, Valdastillas, Valdecañas de Tajo, Valdefuentes, Valdehúncar, Valdelacasa de Tajo, Valdemorales, Valdeobispo, Valencia de Alcántara, Valverde de La Vera, Valverde del Fresno, Vegaviana, Viandar de la Vera, Villa del Campo, Villa del Rey, Villamesías, Villamiel, Villanueva de la Sierra, Villanueva de la Vera, Villar de Plasencia, Villar del Pedroso, Villasbuenas de Gata, Zarza de Granadilla, Zarza de Montánchez, Zarza la Mayor, Zorita.

Badajoz: Acedera, Aceuchal, Ahillones, Alange, Albuera (La), Alburquerque, Alconchel, Alconera, Aljucen, Almendral, Almendralejo, Arroyo de San Servan, Atalaya, Azuaga, Badajoz, Barcarrota, Baterno, Benquerencia de la Serena, Berlanga, Bienvenida, Bodonal de la Sierra, Burguillos del Cerro, Cabeza del Buey, Cabeza la Vaca, Calamonte, Calera de León, Calzadilla de Los Barros, Campanario, Campillo de Llerena, Capilla, Carmonita, Carrascalejo (El), Casas de Don Pedro, Casas de Reina, Castilblanco, Castuera, Codosera (La), Cordobilla de Lacara, Coronada (La), Corte de Peleas, Cristina, Cheles, Don Alvaro, Don Benito, Entrin Bajo, Esparragalejo, Esparragosa de La Serena, Esparragosa de Lares, Feria, Fregenal de La Sierra, Fuenlabrada de los Montes, Fuente de Cantos, Fuente del Arco, Fuente del Maestre, Fuentes de Leon, Garbayuela, Garlitos, Garrovilla (La), Granja de Torrehermosa, Guareña, Haba (La), Helechosa, Herrera del Duque, Higuera de La Serena, Higuera de Llerena, Higuera de Vargas, Higuera La Real, Hinojosa del Valle, Hornachos, Jerez de Los Caballeros, Lapa (La), Llera, Llerena, Lobon, Magacela, Maguilla, Malcocinado, Malpartida de La Serena, Manchita, Medellin, Medina de Las Torres, Mengabril, Merida, Mirandilla, Monesterio, Montemolin, Monterrubio de La Serena, Montijo, Morera (La), Nava de Santiago (La), Navalvillar de Pela, Nogales, Oliva de La Frontera, Oliva de Merida, Olivenza, Orellana de la Sierra, Orellana la Vieja, Palomas, Parra (La), Peñalsordo, Peraleda del Zaucejo, Puebla de Alcocer, Puebla de La Reina, Puebla de Obando, Puebla de Sancho Perez, Puebla del Maestre, Puebla del Prior, Pueblo Nuevo del Guadiana, Quintana de La Serena, Reina, Rena, Retamal de Llerena, Ribera del Fresno, Risco, Roca de La Sierra (La), Salvaleon, Salvatierra de Los Barros, San Pedro de Merida, San Vicente de Alcantara, Sancti-Spiritus, Santa Amalia, Santa Marta, Santos de Maimona (Los), Segura de Leon, Siruela, Solana de Los Barros, Talarrubias, Talavera La Real, Taliga Tamurejo, Torre de Miguel Sesmero, Torremayor, Torremejia, Trasierra, Trujillanos, Usagre, Valdecaballeros, Valdetorres, Valencia de las Torres, Valencia del Mombuey, Valencia del Ventoso, Valle de La Serena, Valle de Matamoros, Valle de Santa Ana, Valverde de Burguillos, Valverde de Leganes, Valverde de Llerena, Valverde de Merida, Villafranca de los Barros, Villagarcia de la Torre, Villagonzalo, Villalba de Los Barros, Villanueva de la Serena, Villanueva del Fresno, Villar de Rena, Villar del Rey, Villarta de los Montes, Zafra, Zahinos, Zalamea de la Serena, Zarza (La), Zarza-Capilla.

Andalusien:

Sevilla: Alanís, Almadén de la Plata, Aználcollar, Castilblanco de los Arroyos, Castillo de las Guardas, Cazalla de la Sierra, Constantina, Coripe, El Garrobo, El Madroño, El Pedroso, El Real de la Jara, El Ronquillo, Gerena, Guadalcanal, Guillena, Navas de la Concepción, Pruna, Puebla de los Infantes, Sanlúcar La Mayor, San Nicolás del Puerto, Villanueva del Río y Minas.

Córdoba: Adamuz, Alcaracejos, Almodóvar del Río, Añora, Belalcazar, Belmez, Cardeña, Castro del Río, Conquista, Córdoba, Dos Torres, El Carpio, El Guijo, El Viso, Espiel, Fuente la Lancha, Fuente Obejuna, Hinojosa del Duque, Hornachuelos, La Granjuela, la Rambla, Los Blázquez, Montoro, Obejo, Pedroche, Palma del Río, Peñarroya-Pueblo Nuevo, Posadas, Pozoblanco, Santaella, Santa Eufemia, Torrecampo, Valsequillo, Villafranca de Córdoba, Villaharta, Villanueva de Córdoba, Villanueva del Duque, Villanueva del Rey, Villaralto, Villaviciosa de Córdoba.

Huelva: Alajar, Almonaster la Real, Alosno, Aracena, Aroche, Arroyomolinos de León, Ayamonte, Beas, Berrocal, Bollullos Par del Condado, Cabezas Rubias, Cala, Calañas, Campofrío, Cañaveral de León, Cartaya, Castaño del Robledo, Corteconcepción, Cortelazor, Cortegana, Cumbres de Enmedio, Cumbres de San Bartolomé, Cumbres Mayores, Chucena, El Almendro, El Campillo, El Cerro del Andévalo, El Granado, Encinasola, Escacena del Campo, Fuenteheridos, Galaroza, Gibraleón, Higuera de la Sierra, Hinojales, Hinojos, Jabugo, La Granada de Rio Tinto, La Nava, La Palma del Condado, La Zarza, Linares de la Sierra, Los Marines, Manzanilla, Minas de Río Tinto, Nerva, Niebla, Paterna del Campo, Paymogo, Puebla de Guzmán, Puerto Moral, Rociana del Condado, Rosal de la Frontera, San Bartolomé de la Torre, San Juan del Puerto, Sanlúcar del Guadiana, San Silvestre de Guzmán, Santa Ana la Real, Santa Bárbara de Casa, Santa Olalla del Cala, Tharsis, Trigueros, Valdelarco, Valverde del Camino, Villablanca, Villalba del Alcor, Villanueva de las Cruces, Villanueva de los Castillejos, Villarrasa, Zalamea la Real, Zufre.

Cádiz: Alcalá de los Gazules, Alcalá del Valle, Algar, Algeciras, Algodonales, Arcos de la Frontera, Barbate, Benalup-Casas Viejas, Benaocaz, Bornos, Castellar de la Frontera, Chiclana de la Frontera, El Bosque, Grazalema, El Gastor, Espera, Jérez de la Frontera, Jimena de la Frontera, La Línea, Los Barrios, Medina Sidonia, Olvera, Paterna de la Rivera, Prado del Rey, Puerto Real, Puerto Serrano, San Roque, San José del Valle, Setenil de las Bodegas, Ubrique, Tarifa, Torre-Alháquime, Vejer de la Frontera, Villaluenga del Rosario, Villamartín, Zahara de la Sierra.

Málaga: Algatocín, Alpandeire, Arriate, Atajate, Benadalid, Benalauría, Benaoján, Benarrabá, Campillos, Cañete la Real, Cartajima, Cortes de la Frontera, Cuevas del Becerro, El Burgo, Faraján, Gaucín, Genalguacil, Igualeja, Jimera de Líbar, Jubrique, Júzcar, Montejaque, Parauta, Pujerra, Ronda, Yunquera.“

Ursprungsnachweis

Die einzige Änderung betrifft den Unterabschnitt Kontrollen und Zertifizierung aufgrund der Vereinfachung der drei Klassen.

Es entfällt die Angabe, dass die Hinter- und Vorderschinken von Schweinen einer Kreuzung mit der Rasse Duroc stammen können.

Hinzuzufügen sind die Würdigung der Waldweidehaltung und die Festlegung der Besatzdichte.

Es entfällt die Markierung vor Beginn der Mastphase in Extensivhaltung, die für Schweine aus Freiland-Futtermast galt.

Hinzugefügt wird die Einhaltung des von der Verwaltungseinrichtung vorgeschriebenen Prüfprotokolls.

Somit hat die Änderung keine Auswirkungen auf den Ursprungsnachweis.

Bisheriger Text in der Produktspezifikation:

„…

Die Hinter- und Vorderschinken müssen ausschließlich von Schweinen 100 % Iberischer Rasse oder Kreuzungen mit der Rasse Duroc stammen, die zu mindestens 75 % von Iberischem Blut sind.

Die Tiere, deren Extremitäten für die Herstellung von Erzeugnissen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung geeignet sind, müssen an einem Ohr mit einer Ohrmarke oder einer unverwischbaren und für die Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ spezifischen Kennzeichnung versehen sein. Bei Tieren aus einem eingetragenen Betrieb muss die Kennzeichnung vor Beginn der Mastphase auf Waldweide oder der Extensivhaltung erfolgen.

Die Marktteilnehmer, die zur Herstellung der verschiedenen Handelsaufmachungen (ohne Klaue, entbeint, portioniert, in Stücke oder Scheiben geschnitten) mit dem bereits verarbeiteten ganzen Erzeugnis in Berührung kommen, müssen in einem Marktteilnehmerregister eingetragen sein, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten.“

Neuer Text in der Produktspezifikation:

„…

Die Hinter- und Vorderschinken müssen ausschließlich von Schweinen 100 % Iberischer Rasse stammen.

Um die Einhaltung der spezifischen Ernährungsbedingungen während der Mast zu gewährleisten, kommen folgende Kontrollmaßnahmen zur Anwendung: Ermittlung der Menge an Eicheln an den Stein-, Kork- und Galleichen, die den Schweinen in jeder Mastperiode zur Verfügung stehen; Bestimmung der Höchstzahl an Schweinen und Anbringen der Ohrmarken zu Beginn der Mast auf der Dehesa; Durchführung unangekündigter Kontrollbesuche, um zu überprüfen, dass die Schweine in der Mastphase Eicheln und natürliche Weidegräser fressen und in extensiver Weidehaltung gehalten werden.

Die Tiere, deren Extremitäten für die Herstellung von Erzeugnissen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung geeignet sind, müssen an einem Ohr mit einer Ohrmarke oder einer unverwischbaren und für die Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ spezifischen Kennzeichnung versehen sein. Bei Tieren aus einem eingetragenen Betrieb muss die Kennzeichnung vor Beginn der Mastphase auf Waldweide erfolgen.

Die Marktteilnehmer, die zur Herstellung der verschiedenen Handelsaufmachungen (ohne Klaue, entbeint, portioniert, in Stücke oder Scheiben geschnitten) mit dem bereits verarbeiteten ganzen Erzeugnis in Berührung kommen, müssen in einem Marktteilnehmerregister eingetragen sein, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, über ein geeignetes System für Eigenkontrolle, Verpackung und Kennzeichnung verfügen und das von der Verwaltungseinrichtung vorgeschriebene Prüfprotokoll zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des Ursprungs des Enderzeugnisses eingeführt haben und einhalten.“

Erzeugungsverfahren

Die Änderungen sind auf die Vereinfachung der Klassen und den fortschreitenden Klimawandel zurückzuführen.

Die aus diesem Grund vorzunehmenden Änderungen sind:

Es wird gewährleistet, dass die Erzeugnisse weder während der Verarbeitung noch vor der Vermarktung einer Gefrierbehandlung unterzogen werden.

Beim Salzen wird der Temperaturbereich erweitert, und die Prozentangabe der relativen Luftfeuchte entfällt.

Zur Vermeidung von Auslegungsmöglichkeiten wird präzisiert, dass der Zeitpunkt des Waschens mit dem Eintritt in die Ruhephase nach dem Salzen und mit dem Ende des Salzens zusammenfällt.

Beim Ruhen werden der Temperaturbereich und der Bereich der relativen Luftfeuchte erweitert.

Beim Ruhen wird der Bereich der zeitlichen Dauer dieser Phase erweitert.

Zur Gewährleistung einer unveränderten Dauer der natürlichen Trocknungsphase wird präzisiert, dass die Stücke mindestens drei Monate in natürlicher Trocknung verbleiben müssen, damit die Erweiterung des Bereichs der zeitlichen Dauer der Ruhephase nicht zulasten der Trocknungsphase geht.

Bei der Reifung entfällt die Klassifizierung der Stücke nach Gewicht und Qualität bei ihrer Einbringung in den Reifekeller.

Die Änderungen der Werteintervalle in Bezug auf Temperatur und relative Luftfeuchte beim Salzen sind einerseits dem Umstand geschuldet, dass das ständige Öffnen und Schließen der Pökelkammertür während der zwei oder drei Monate, in denen ein Großteil der Schlachtungen stattfindet, punktuelle Änderungen an den Temperaturfühlern bewirkt, die keinerlei Auswirkungen auf die Stücke haben, da diese jederzeit vollständig von Salz bedeckt sind, und andererseits ist die relative Luftfeuchte ein Faktor, der keinen Einfluss auf die Qualitätsparameter hat, weil die Stücke vollständig von Salz bedeckt sind.

Die Änderungen der Werteintervalle in Bezug auf Temperatur, relative Luftfeuchte und Dauer beim Ruhen sind darauf zurückzuführen, dass der Klimawandel, der sich hier im Süden der Europäischen Union noch stärker auswirkt, in den letzten Frühlings- und den ersten Sommerwochen höhere Temperaturen mit sich bringt, sodass für eine ausgedehntere und allmählichere Anpassung des Erzeugnisses gesorgt werden muss. Diese Phase ist entscheidend, sowohl hinsichtlich der geregelten Temperatur- und relativen Luftfeuchtewerte als auch hinsichtlich ihrer Dauer, weshalb versucht werden muss, eine plötzliche Unterbrechung der Kühlkette zu vermeiden und vor der anschließenden Trocknungsphase für eine zweckmäßige Anpassung der Temperatur und Feuchtigkeit der Stücke an die Bedingungen im Freien zu sorgen.

Die Dauer der natürlichen Trocknung bleibt unverändert.

Somit hat die Änderung keine Auswirkungen auf das Erzeugungsverfahren.

Bisheriger Text in der Produktspezifikation:

„…

Die an die Verarbeitungsstätten ausgelieferten Extremitäten sind keinem Konservierungsverfahren außer Kühlung und Oberflächenbehandlung mit Kochsalz unterzogen worden.

Die Verarbeitung besteht aus dem vollständigen Prozess der Umwandlung der hinteren Extremität zu Hinterschinken und der vorderen Extremität zu Vorderschinken und umfasst folgende Phasen:

Salzen: … Dieser Prozess findet bei Temperaturen zwischen 0 °C und 5 °C und bei einer relativen Luftfeuchte von 70 % bis 96 % statt.

Waschen: Nach Abschluss der Salzungsphase werden die Stücke mit Wasser gewaschen, um das an der Oberfläche anhaftende Salz zu entfernen.

Anschließend werden die Stücke geformt, profiliert, affiniert und aufgehängt.

Ruhen (auch „Ruhephase nach dem Salzen“ oder “Setzen“ genannt):… erfolgt unter normalen Umständen bei einer Temperatur von 2 oC bis 17 oC und einer relativen Luftfeuchte von 65 % bis 95 %.

Die Dauer dieser Phase schwankt zwischen 30 und 90 Tagen.

Trocknung: …

Die Gesamtdauer der vorstehend beschriebenen Salzungs-, Ruhe- und Trocknungsphasen beträgt mindestens sechs Monate.

Reifung: Im Anschluss an die Trocknungsphase werden die Stücke in den Reifekeller gebracht, wo sie bei ihrer Einbringung nach Gewicht und Qualität klassifiziert werden, und es beginnt…

…“

Neuer Text in der Produktspezifikation:

„…

Die Erzeugnisse werden in keiner der Verarbeitungsphasen und auch nicht vor der Vermarktung einer Gefrierbehandlung unterzogen.

Die Verarbeitung besteht aus dem vollständigen Prozess der Umwandlung der hinteren Extremität zu Hinterschinken und der vorderen Extremität zu Vorderschinken und umfasst folgende Phasen:

Salzen: …Dieser Prozess findet bei Temperaturen zwischen 0 oC und 10 oC statt.

Waschen: Nach Abschluss der Salzungsphase werden die Stücke mit Wasser gewaschen, um das an der Oberfläche anhaftende Salz zu entfernen.

Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt in die Ruhephase nach dem Salzen und mit dem Ende des Salzens zusammen.

Anschließend werden die Stücke geformt, profiliert, affiniert und aufgehängt.

Ruhen (auch „Ruhephase nach dem Salzen“ oder “Setzen“ genannt):… erfolgt unter normalen Umständen bei einer Temperatur von 2 °C bis 28 °C und einer relativen Luftfeuchte von 60 % bis 100 %.

Die Dauer dieser Phase schwankt zwischen 30 und 180 Tagen.

Trocknung:…

Die Stücke sind mindestens drei Monate in dieser Trocknungsphase zu belassen.

Reifung: Im Anschluss an die Trocknungsphase werden die Stücke in den Reifekeller gebracht, und es beginnt…

…“

Kennzeichnung

Es wird folgende Änderung vorgenommen:

Es entfällt die Angabe der Erzeugnisklasse.

Es entfällt der Sonderfall, dass der zertifizierte Hinter- oder Vorderschinken verpackt oder in Folie eingeschweißt vermarktet wird.

Somit hat die Änderung keine Auswirkungen auf die Kennzeichnung.

Bisheriger Text im Einzigen Dokument:

„3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Hinter- und Vorderschinken müssen mit einem im Schlachthof angebrachten Siegel und einem beim Verlassen des Reifekellers angebrachten Etikett versehen sein. Beide müssen für die g.U. „Jabugo“ spezifisch und nummeriert sein und deutlich sichtbar den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen. Auf dem Etikett ist auch die entsprechende Erzeugnisklasse anzugeben.“

Neuer Text im Einzigen Dokument:

„3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Hinter- und Vorderschinken müssen mit einem im Schlachthof angebrachten Siegel und einem beim Verlassen des Reifekellers angebrachten Etikett versehen sein. Beide müssen für die g.U. „Jabugo“ spezifisch und nummeriert sein und deutlich sichtbar den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen.“

Bisheriger Text in der Produktspezifikation:

„…

Alle zum Verbrauch ausgelieferten Hinter- und Vorderschinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung müssen mit Siegel und Etikett versehen sein. Beide müssen für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ spezifisch und nummeriert sein und deutlich sichtbar den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, und auf dem Etikett ist auch die entsprechende Erzeugnisklasse anzugeben. Die Anbringung des Siegels erfolgt im Schlachthof und Zerlegungsraum und stets so, dass keine Zweitverwendung möglich ist, und die Anbringung des nummerierten Etiketts erfolgt beim Verlassen des Reifekellers.

In dem Sonderfall, dass der Hinter- oder Vorderschinken verpackt oder in Folie eingeschweißt vermarktet wird, muss er zusätzlich mit einem Außenetikett versehen sein, auf dem alle Daten des Siegels genau wiedergegeben sind. Außerdem muss es die in der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen Angaben und einen Verbraucherhinweis mit denselben Identifikationsmerkmalen enthalten, die auch der inliegende Hinter- oder Vorderschinken aufzuweisen hat.

Es ist ein Register der für die Vermarktung von Erzeugnissen mit geschützter Bezeichnung angemeldeten Handelsmarken und Etiketten einzurichten.“

Neuer Text in der Produktspezifikation:

„…

Alle zum Verbrauch ausgelieferten Hinter- und Vorderschinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung müssen mit Siegel und Etikett versehen sein. Beide müssen für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ spezifisch und nummeriert sein und deutlich sichtbar den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen. Die Anbringung des Siegels erfolgt im Schlachthof und Zerlegungsraum und stets so, dass keine Zweitverwendung möglich ist, und die Anbringung des nummerierten Etiketts erfolgt beim Verlassen des Reifekellers.

Es ist ein Register der für die Vermarktung von Erzeugnissen mit geschützter Bezeichnung angemeldeten Handelsmarken und Etiketten einzurichten.“

Behörden oder Stellen, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der Produktspzeifikation zu überprüfen

Für die Überprüfung, ob die Bestimmungen der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Jabugo“ eingehalten werden, ist die Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie im Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung zuständig, und die Ausführung obliegt der Agentur für Lebensmittelinformation und ‐kontrolle.

Diese Information wird aktualisiert.

Bisheriger Text in der Produktspezifikation:

„G)   Kontrollstelle

Dirección General de la Industria Alimentaria

Ministerio de Agricultura, Alimentación y Medio Ambiente

Paseo Infanta Isabel, 1. 28014 Madrid, Spanien

Tel. +34 913475361/8477 Fax +34 913475700

E-Mail: dgia@magrama.es“

Neuer Text in der Produktspezifikation:

„G)   Kontrollstelle

Agencia de Información y Control Alimentarios (AICA)

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Paseo Infanta Mercedes, 31. 28020 Madrid, Spanien

Tel. +34 913478401

E-Mail:

EINZIGES DOKUMENT

„JABUGO“

EU-Nr.: PDO-ES-0009-AM02 — 3.10.2019

G.U. (X) G.G.A. ( )

1.   Name(n) [der g.U. oder der g.g.A.]

„Jabugo“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die Vorder- und Hinterschinken mit der g.U. „Jabugo“ weisen folgende grundlegende Merkmale auf:

Äußere Merkmale

Form: länglich, schlank, profiliert mit dem traditionellen V-förmigen Serrano-Schnitt. Bei Vorderschinken ist auch der sogenannte „Halbmondschnitt“ zulässig. In beiden Fällen bleibt die Klaue am Schinken.

Gewicht: bei Hinterschinken mindestens 5,75 kg, bei Vorderschinken mindestens 3,7 kg.

Organoleptische Eigenschaften

Aussehen: typisches und klares äußeres Erscheinungsbild mit auffälliger weißer oder dunkelblauer bis grauer Schimmelflora.

Farbe und Aussehen im Anschnitt: charakteristische rosa bis purpurrote Farbe und glänzend im Anschnitt mit Fettadern und Fetteinlagerungen in der Muskelmasse.

Geschmack und Aroma: Fleisch von mildem, süßem oder leicht salzigem Geschmack; angenehmes und charakteristisches Aroma.

Konsistenz und Textur: im Bereich der Muskelmasse feste Konsistenz und im Bereich des Fettgewebes etwas geschmeidiger und formbarer. Gering faserige und stark brüchige Textur.

Fett: geschmeidig und fest, glänzend, weiß-gelblich gefärbt, aromatisch und angenehm im Geschmack. Die Konsistenz variiert je nach Anteil der Eicheln am Futter.

Hinter- und Vorderschinken von Schweinen „100 % Iberischer Rasse“, die traditionell gehalten wurden und sich während der Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen ernährt haben; die Schinken müssen unter den einzigartigen mikroklimatischen Bedingungen von La Sierra in der Provinz Huelva natürlich getrocknet worden sein.

Die Herstellungsdauer muss bei Hinterschinken von weniger als 7 kg mindestens 600 Tage, bei Hinterschinken ab 7 kg mindestens 730 Tage und bei Vorderschinken mindestens 365 Tage betragen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Extremitäten der zur Herstellung des Hinter- und Vorderschinkens mit der g.U. „Jabugo“ verwendeten Tiere stammen von Schweinen 100 % Iberischer Rasse, deren Ernährung vor der Schlachtung folgender Kategorie gemäß der Terminologie des Gebiets entspricht:

a)

Schweine aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide: Dabei handelt es sich um Schweine, die unmittelbar nach der ausschließlichen Weidemast mit Eicheln und Gräsern auf den mit Stein-, Kork- und Galleichen bewachsenen Dehesas der Schlachtung zugeführt werden. Das Durchschnittsgewicht dieser Schweine muss bei Beginn der Mast zwischen 92 und 115 kg liegen. Die Gewichtszunahme während der Mast muss mindestens 46 kg über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen betragen. Das Mindestgewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt 108 kg.

Das Mindestschlachtalter dieser Tiere beträgt 14 Monate, sie werden traditionell gehalten und ernähren sich während der zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März stattfindenden Mast ausschließlich von Eicheln und anderen auf den Dehesas (Hutweiden) natürlich vorkommenden Pflanzen.

Das Erzeugungsgebiet, in dem die Mast der zur Herstellung der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verwendeten Iberischen Schweine stattfindet, besteht aus ausgedehnten Dehesas der weitläufigen Regionen Extremaduras und Andalusiens. Entscheidend für die Qualität der Schweine und damit auch für die späteren hochwertigen organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung sowie die Qualität und die besonderen Merkmale der Hinter- und Vorderschinken mit der g.U. „Jabugo“ ist die Ernährung und die extensive Weidehaltung in der Endphase des Mastzeitraums, bei der die Schweine sich von allen auf den Dehesas natürlich vorkommenden Pflanzen ernähren: Eicheln, natürliche Weidegräser und Ernterückstände.

Die Besatzdichte beträgt maximal 1,25 Schweine pro Hektar und wird in jedem Betrieb in Abhängigkeit von der Menge an Eicheln an den Stein-, Kork- und Galleichen bestimmt, die den Schweinen in jeder Mastperiode zur Verfügung stehen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Aufzucht und Mast der Schweine muss in dem geografischen Erzeugungsgebiet erfolgen. Die gesamte Verarbeitung (Schlachtung, Zerlegung, Salzen, Waschen, Ruhen, Trocknung und Reifung) muss in dem geografischen Verarbeitungsgebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zertifizierte Stücke dürfen entbeint, portioniert oder geschnitten verkauft werden, sofern ein geeignetes System für Eigenkontrolle, Verpackung und Kennzeichnung besteht und das Prüfprotokoll akzeptiert wurde und eingehalten wird, das von der Verwaltungseinrichtung eingeführt wurde, um den Ursprung des Enderzeugnisses rückverfolgen zu können.

Die Nutzung dieser Möglichkeit muss der Verwaltungseinrichtung gemeldet werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Hinter- und Vorderschinken müssen mit einem im Schlachthof angebrachten Siegel und einem beim Verlassen des Reifekellers angebrachten Etikett versehen sein. Beide müssen für die g.U. „Jabugo“ spezifisch und nummeriert sein und deutlich sichtbar den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet besteht aus den Gemeinden der nachstehenden Distrikte mit Dehesas mit Stein-, Kork- und Galleichen in den Provinzen Cáceres und Badajoz in Extremadura sowie Sevilla, Córdoba, Huelva, Cádiz und Málaga in Andalusien:

Cáceres: Cáceres, Trujillo, Brozas, Valencia de Alcántara, Logrosán, Navalmoral de la Mata, Jaraiz de la Vera, Plasencia, Hervás und Coria.

Badajoz: Alburquerque, Mérida, Don Benito, Puebla de Alcocer, Herrera del Duque, Badajoz, Almendralejo, Castuera, Olivenza, Jerez de los Caballeros, Llerena und Azuaya.

Sevilla: Sierra Norte

Córdoba: Los Pedroches, La Sierra und Campiña Baja

Huelva: La Sierra, Andévalo Occidental, Andévalo Oriental und Condado Campiña.

Cádiz: La Sierra, La Janda, Campo de Gibraltar und Campiña.

Málaga: Serranía de Ronda.

Das Verarbeitungsgebiet besteht aus den nachstehenden 31 Gemeinden von La Sierra in der Provinz Huelva: Alájar, Almonaster la Real, Aracena, Aroche, Arroyomolinos de León, Cala, Campofrío, Cañaveral de León, Castaño de Robledo, Corteconcepción, Cotegana, Cortelazor, Cumbres de Enmedio, Cumbres de San Bartolomé, Cumbres Mayores, Encinasola, Fuenteheridos, Galaroza, La Granada de Río Tinto, Higuera de la Sierra, Hinojales, Jabugo, Linares de la Sierra, Los Marines, La Nava, Puerto Moral, Rosal de la Frontera, Santa Ana la Real, Santa Olalla del Cala, Valdelarco und Zufre.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Erzeugungsgebiet ist das Gebiet der baumbestandenen Dehesas in Extremadura und Andalusien. Ausschlaggebend für die Unterscheidung von den übrigen Gebieten, in denen in Spanien Iberischer Schinken hergestellt wird, ist das Verarbeitungsgebiet der g.U. „Jabugo“, das auf La Sierra de Huelva begrenzt ist und dessen besondere Merkmale im Folgenden beschrieben werden.

Orografie

La Sierra de Huelva ist der nördlichste Distrikt der Provinz des gleichen Namens und bildet den westlichsten Ausläufer der Sierra Morena. Die 31 Gemeinden von La Sierra de Huelva bilden eine homogene Einheit innerhalb der Provinz Huelva.

Das Gelände ist ziemlich zerklüftet, kann aber dennoch nur als Mittelgebirge bezeichnet werden, da durch das Wirken des Flussnetzes eine Landschaft aus zahlreichen Bergketten und Tälern entstanden ist. Was die Höhenlagen betrifft, ist der Distrikt konzentrisch angeordnet und gipfelt in dem zentralen, als Serranía de Aracena bekannten Dreieck. Die Höhenlagen reichen von 500 bis 1042 Meter (auf dem Gipfel des Castaño), wobei die durchschnittliche Höhe etwa 700 Meter beträgt.

Klima

Mitbestimmend für das Klima in dem Gebiet ist die Lage zwischen 37° 04′ und 38° Nord, d. h. in dem Bereich, in dem subtropische Hochdruckgebiete auf subpolare Tiefdruckgebiete treffen, welche je nach Jahreszeit in dieser Region dominieren.

Die Nähe zum Atlantik wirkt sich erheblich auf das Klima aus, da die feuchten und gemäßigten Westwinde ungehindert auf das Gebiet treffen und sowohl die Temperaturen als auch die Niederschlagsmengen beeinflussen. Im Zentrum des Distrikts werden alle nach Andalusien vordringenden atlantischen Luftmassen abgefangen, da sie dort erstmals auf ein Hindernis treffen. Die 1 000-mm-Isohyete deckt sich praktisch genau mit dem „zentralen Dreieck“. Insgesamt sind die Niederschlagsmengen im gesamten Distrikt ziemlich hoch, da das gesamte Gebiet innerhalb der 700-mm-Isohyete liegt. Die meisten Niederschläge fallen im Winter. Im Frühling und Herbst fällt etwa gleich viel Niederschlag, wohingegen im Sommer Dürre herrscht, und es im Juli und August praktisch keine Niederschläge gibt.

Die Durchschnittstemperatur liegt zwischen 14,8 °C in Aracena und 18,4 °C in La Garnacha. Der heißeste Monat ist der Juli mit Durchschnittstemperaturen zwischen 25 °C in Aracena und 27,7 °C in La Garnacha. Kältester Monat ist der Januar — mit Ausnahme von La Garnacha, wo es der Dezember ist — mit Durchschnittstemperaturen zwischen 6,2 °C und 10,7 °C.

Hydrografie

Im Distrikt La Sierra befinden sich die Wasserscheiden zwischen den Becken des Guadiana, des Guadalquivir und des Odiel. Diese Becken sind reich an Wasserläufen, die je nach Jahreszeit und Niederschlagsmenge unterschiedlich viel Wasser führen und in die Flüsse oder Stauseen der Region münden.

Vegetation

La Sierra de Huelva hat eine Fläche von 307 952 Hektar, wovon mehr als 73 % (227 023 Hektar) baumbestanden sind. Einen großen Teil davon wiederum machen Dehesas mit Stein- und Korkeichen aus (mehr als 120 000 Hektar).

Bei der Flora sind hervorzuheben Trifolium subterraneum und Periballia laevis auf Böden aus Sand und zersetztem Granit, Trifolium subterraneum (sehr verbreitet), Poa bulbosa und Periballia minuta auf Weiden unter Steineichen sowie Rumex bucefaloforus, Trifolium subterraneum und Periballia laevis auf kalkarmen Böden von Dehesas mit Korkeichen, auf denen auch Cistaceae und Genisteae wachsen.

Spezifisches Know-how der lokalen Erzeuger

Das spezifische Know-how der lokalen Erzeuger und Verarbeiter wird von Generation zu Generation, von den Eltern an die Kinder, weitergegeben. Das Enderzeugnis ist das Ergebnis des traditionellen Know-hows der Viehzüchter, die Iberische Schweine auf Dehesas halten, sowie der Hersteller von Hinter- und Vorderschinken in La Sierra in der Provinz Huelva.

Durch das spezifische Know-how der Viehhalter kann das prekäre Gleichgewicht des Ökosystems der Dehesas mit Hilfe der traditionellen Haltung Iberischer Schweine unter Berücksichtigung des Tierwohls erhalten werden. Während der Mast in extensiver Weidehaltung werden die Schweineherden zunächst auf die steilsten und unzugänglichsten Parzellen getrieben, um am Ende auf den flachsten und am leichtesten zugänglichen Parzellen zu weiden.

Der Schinkenmeister bestimmt ganz genau, wann die Schweineextremitäten gesalzen werden, wann die Stücke in den natürlichen Trockenkammern aufgehängt werden, wann die Fenster der Trockenkammern geöffnet und geschlossen werden, um das Mikroklima bestmöglich zu nutzen, wann die Stücke in die natürlichen Reifekeller gebracht werden, damit sie ihre langsame Reifung beginnen, und an welchem Tag die Hinter- und Vorderschinken vollständig getrocknet sind, d. h. wann sich die optimalen organoleptischen Eigenschaften herausgebildet haben.

Diese Umgebungsbedingungen wirken sich sowohl auf den Rohstoff als auch auf das Enderzeugnis aus, da die besonderen Merkmale des Hinter- und Vorderschinkens mit der. g.U. „Jabugo“ auf folgende Faktoren zurückzuführen sind: die Erzeugung in einem nachhaltig bewirtschafteten Ökosystem, der Dehesa, in dem die Iberischen Schweine in extensiver Weidehaltung unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen gemästet werden, und die Verarbeitung in dem Mikroklima von La Sierra in der Provinz Huelva.

Zunächst werden die Hinter- und Vorderschinken gesalzen. Danach werden die Stücke gewaschen. Es folgt die Ruhephase, in der sich das Salz gleichmäßig im gesamten Schinken verteilt. Im Anschluss daran werden die Stücke in den natürlichen Trockenkammern aufgehängt, wo sie unter Ausnutzung des Mikroklimas „schwitzen“. Schließlich werden die Hinter- und Vorderschinken in die natürlichen Reifekeller gebracht, wo sie langsam reifen. Während dieses Reifungsprozesses bildet sich dank der über den gesamten Zeitraum praktisch gleichbleibenden Temperatur und Luftfeuchtigkeit auf der Oberfläche eine typische Schimmelflora.

Die organoleptischen Eigenschaften der Hinter- und Vorderschinken sind das Ergebnis physikalischer, chemischer und biologischer Reaktionen, denen die Nährstoffe aus den Eicheln — insbesondere deren Fettbestandteile — und den Weidegräsern unterzogen werden, wenn sie vom Iberischen Schwein verstoffwechselt werden und wenn der Hinter- und Vorderschinken anschließend langsam und allmählich getrocknet wird. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle: die geografische Lage im südlichsten Gebiet der Europäischen Union, in dem Schinken hergestellt wird, und die damit verbundene Hitze an Sommertagen, die geografische Lage in einem Gebirge mit kühlen Nächten im Sommer und kalten Wintern und die geografische Lage in der ersten Bergkette, an der sich die vom Atlantischen Ozean kommenden Stürme abregnen, sodass das ganze Jahr über eine hohe Luftfeuchtigkeit herrscht.

Die Marmorierung, die Farbe des Magerfleisches und der Glanz der Schinkenscheiben entstehen aufgrund der Rasse der Schweine, der Freilandhaltung der Tiere und der Nährstoffe der Dehesas. Die Schinkenscheiben fühlen sich sowohl beim Anfassen als auch im Mund weich und samtig an, was auf das weiche Fett zurückzuführen ist, dessen Schmelzpunkt umso tiefer liegt, je mehr Eicheln das Schwein gefressen hat. Das Aroma entsteht dadurch, dass sich die Schweine von Eicheln und natürlichen Weidegräsern ernähren und die Schinken über einen langen Zeitraum langsam trocknen. Geschmacklich weist der Schinken ein subtiles Gleichgewicht zwischen der durch das Salzen hervorgerufenen Salzigkeit und der Süße auf, die dadurch entsteht, dass der Schinkenmeister das Salzen zeitlich entsprechend steuert und dass sich bei der langsamen Verstoffwechslung entsprechende Stoffe bilden. Schließlich zeichnet sich der Schinken durch einen intensiven und besonders lang anhaltenden Nachgeschmack aus, der auf die drastischen Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht, die während der natürlichen Trocknung im Sommer auftreten, und auf die langsame natürliche Reifung im Jahresverlauf zurückzuführen ist. Darüber hinaus führen die Ernährung der Schweine während der Mast und der freie Auslauf dazu, dass die Schinken saftig sind und zugleich in der Muskelmasse eine festere Textur und stärkere Fetteinlagerungen aufweisen.

Die Verwendung und der Bekanntheitsgrad der geografischen Bezeichnung „Jabugo“ sowie die Genauigkeit des Namens und sein Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet lassen sich zusammenfassend durch nachstehende geschichtliche Ereignisse begründen:

Historisch wird bereits in der Rechtsordnung „Fuero de Montánchez“ aus dem Jahr 1236 auf die Existenz von Dehesas verwiesen, die ausschließlich dazu genutzt wurden, Eicheln zum Zweck der Fütterung von Schweinen zu erzeugen; in dieser Rechtsordnung sind auch Vorschriften zu deren Schutz enthalten.

Historisch überliefert ist die Erzeugung von Schweinen und Eicheln auch in den berühmten Versen von Lope de Vega in der in seinem Werk Rimas aus dem Jahr 1604 veröffentlichten Epistel „Al Contador Gaspar de Barrionuevo“:

„… Schinken wohl von einem spanischen Schwein

aus der berühmten Sierra de Aracena,

wohin Arias Montano vor der Welt floh ...“

Mit der Entwicklung des Handels vor mehreren Jahrhunderten begannen kleine handwerkliche Betriebe damit, in La Sierra Schinken herzustellen. Einer dieser Betriebe ließ sich 1895 in Jabugo registrieren und verfügte 1905 über ein Vertriebsnetz mit Sevilla, Jerez de la Frontera, Puerto de Santa María, San Fernando und Cádiz als Knotenpunkte für den Verkauf seiner Erzeugnisse. 1883/1884 wurden im Gemeindegebiet von Jabugo bereits 400 Schweine geschlachtet.

Jabugo ist die Gemeinde in La Sierra mit den meisten Verarbeitern von Iberischem Schwein.

Wenn man heute im Internet nach „Jabugo“ sucht, erhält man beinahe eine halbe Million Treffer (auf nationalen wie auch internationalen Seiten), wobei es auf den allermeisten dieser Internetseiten um Schinken geht.

Die Gemeinde Jabugo liegt praktisch im Zentrum von La Sierra in der Provinz Huelva in Andalusien (Spanien), also dem Gebiet, in dem das Erzeugnis mit der g.U. „Jabugo“ hergestellt wird und das noch 30 weitere Dörfer mit einer gemeinsamen Geschichte, einem gemeinsamen Mikroklima und einer einzigartigen „Schinkenkultur“ umfasst.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

https://www.mapa.gob.es/es/alimentacion/temas/calidad-diferenciada/200424pcdopjabugo_tcm30-540272.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.