ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 349

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
20. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 349/01

Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Durchsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung der EU über das Recycling von Schiffen hinsichtlich des Gefahrstoffinventars von Schiffen, die in europäischen Gewässern eingesetzt werden

1

2020/C 349/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9928 — QuattroR/HGM/Burgo) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 349/03

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

5

2020/C 349/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

7

 

Europäische Kommission

2020/C 349/05

Euro-Wechselkurs — 19. Oktober 2020

8

2020/C 349/06

Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 349/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

16

2020/C 349/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

17

2020/C 349/09

Angaben der mitgliedstaaten zur schliessung von fischereien

18

2020/C 349/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

19

2020/C 349/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur schliessung von fischereien

20

2020/C 349/12

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

21


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 349/13

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

22

2020/C 349/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

27

2020/C 349/15

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

32


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/1


Bekanntmachung der Kommission

Leitlinien für die Durchsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung der EU über das Recycling von Schiffen hinsichtlich des Gefahrstoffinventars von Schiffen, die in europäischen Gewässern eingesetzt werden

(2020/C 349/01)

Einleitung

Ab dem 31. Dezember 2020 müssen nach der EU-Verordnung über das Recycling von Schiffen (1) alle Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats und alle Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, die einen Hafen oder einen Ankerplatz eines EU-Mitgliedstaats anlaufen, ein Gefahrstoffinventar mit einer Bescheinigung oder einer Übereinstimmungsbescheinigung mit sich führen.

Die Kommission hat Berichte von Branchenvertretern erhalten, wonach die Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Besichtigung der Schiffe und die Ausstellung bescheinigter Gefahrstoffinventare erheblich erschwert haben. Die zur Eindämmung der Pandemie verhängten Ausgangsbeschränkungen und die weitreichenden Reisebeschränkungen haben den Berichten zufolge viele Schiffseigner (oder deren Agenten) daran gehindert, die Gefahrstoffinventare überhaupt zu erstellen, aber auch die Besichtiger und die anerkannten Organisationen davon abgehalten, die Gefahrstoffinventare zu überprüfen und zu bescheinigen.

Daher dürften nach Einschätzung der Branchenvertreter mehrere Tausend Schiffe nicht in der Lage sein, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Gefahrstoffinventaren einzuhalten, und innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2020 über die vorgeschriebene Zertifizierung zu verfügen.

Deshalb ist es angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen angezeigt, einige gemeinsame Leitlinien zu erstellen, um bei der Durchsetzung durch die EU-Hafenbehörden bei den Schiffsüberprüfungen ab dem 1. Januar 2021 für einen harmonisierten Ansatz zu sorgen.

Allgemeine Leitprinzipien

Grundsätzlich liegt die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Gefahrstoffinventare beim Schiffseigner und die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung dieser rechtlichen Verpflichtungen bei den Behörden der EU-Hafenstaaten.

Es könnte jedoch erforderlich sein, bei der Durchsetzung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu berücksichtigen, wenn diese Umstände dazu führen, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen zeitweise nicht möglich oder übermäßig schwierig ist.

Da höhere Gewalt an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gekoppelt ist (2), kann sie als allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts angesehen werden, der selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Klausel angeführt werden kann (3). Der Inhalt des Begriffs „höhere Gewalt“ wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wie folgt definiert:

„Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.“ (4)

Im besonderen Fall der Durchsetzung der Verpflichtungen aus der EU-Verordnung über das Recycling von Schiffen kann der Begriff der höheren Gewalt jedoch nicht automatisch geltend gemacht werden.

In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei jedem Schiffseigner die besonderen Umstände und den Umfang, in dem diese Rechtsprechung zur Anwendung kommen könnte, sorgfältig zu prüfen.

Außerdem werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei dieser Prüfung den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung über das Recycling von Schiffen und dem Geltungsbeginn des Gefahrstoffinventars zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang dieser Zeitraum von dem betreffenden Schiffseigner genutzt wurde, um sich auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen vorzubereiten.

Es sei daran erinnert, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Schiffsverkehrs (EMSA) im Oktober 2019 Leitlinien für Kontrollen in EU-Hafenstaaten zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung über das Recycling von Schiffen veröffentlicht hat. (5) Ziel dieser Leitlinien der EMSA ist es, die Mitgliedstaaten und ihre bestellten Besichtiger bei ihren Bemühungen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über das Recycling von Schiffen und der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle (6) bei den Besichtigungen im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen dieser beiden Instrumente zu unterstützen. Es handelt sich um ein nicht verbindliches Referenzdokument, das sowohl technische Informationen als auch verfahrenstechnische Hinweise enthält und damit zur harmonisierten Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung über das Recycling von Schiffen und der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle beiträgt. Deshalb wird generell empfohlen, diese EMSA-Leitlinien bei den Kontrollen durch die EU-Hafenstaaten zu beachten.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die allgemeinen Erwägungen (in Abschnitt 6.3.2) der EMSA-Leitlinien bezüglich der Durchsetzungsmaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung hingewiesen. Darin heißt es sinngemäß: Werden in Bezug auf das Recycling von Schiffen Verstöße festgestellt, so sollte der Besichtiger geeignete Maßnahmen beschließen. Der Besichtiger sollte die Gewissheit haben, dass alle bei der Überprüfung bestätigten oder festgestellten Verstöße in Bezug auf das Recycling von Schiffen im Einklang mit der Verordnung über das Recycling von Schiffen behoben werden. Außerdem wird in den EMSA-Leitlinien darauf hingewiesen, dass der Besichtiger bei der Entscheidung über die geeignete(n) Maßnahme(n) aufgrund der festgestellten Verstöße im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen pflichtgemäßes Ermessen ausüben sollte. Diese allgemeinen Leitprinzipien sollten auch im Zusammenhang mit festgestellten Verstößen gegen die Verpflichtungen im Rahmen des Gefahrstoffinventars, die durch die COVID-19-Krise verursacht worden sein könnten, beachtet werden.

Spezifische Szenarien aufgrund von COVID-19

Bei der Durchsetzung der Verordnung über das Recycling von Schiffen dürften die Behörden der EU-Hafenstaaten mit zwei konkreten COVID-19-bezogenen Szenarien konfrontiert werden, die bei den Überprüfungen einen stärker harmonisierten Ansatz auf Basis der oben genannten allgemeinen Leitlinien erfordern. Es wird vorgeschlagen, diesen harmonisierten Ansatz vorübergehend während eines begrenzten Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten der mit dem Gefahrstoffinventar zusammenhängenden Verpflichtungen (d. h. bis zum 30. Juni 2021) für vorhandene Schiffe anzuwenden, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands fahren und die einen Hafen in der EU anlaufen.

1)   Schiffe ohne gültiges Gefahrstoffinventar und/oder beiliegende Bescheinigung

In diesem Fall kann ein Schiff einen Hafen in der EU nach dem 31. Dezember 2020 anlaufen, ohne ein gültiges Gefahrstoffinventar und/oder eine gültige beiliegende Bescheinigung an Bord mitzuführen (Inventarbescheinigung oder Recyclingfähigkeitsbescheinigung für ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Übereinstimmungsbescheinigung für ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands), und der Schiffseigner/Kapitän erklärt, dass dieser Verstoß auf die COVID-19-Krise zurückzuführen ist.

In allen diesen Fällen, die das Versäumnis betreffen, ein gültiges Gefahrstoffinventar und/oder die erforderliche Bescheinigung mitzuführen, liegt die Beweislast beim Schiffseigner/Kapitän, der den Nachweis erbringen muss, dass alle möglichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Arbeiten durchzuführen und die erforderliche Zertifizierung zu erhalten. Ein solcher Nachweis könnte z. B. einen Dienstleistungsvertrag über eine Probenahme oder eine Besichtigung umfassen. Außerdem könnte er die Begründung umfassen, warum es nicht möglich war, ein teilweise erstelltes Gefahrstoffinventar mit beiliegender Bescheinigung gemäß Abschnitt 2 zu erhalten, einschließlich des Nachweises der Unmöglichkeit, andere Voraussetzungen für die Zertifizierung als die Überprüfung an Bord einzuhalten. Dann ist es Sache des Besichtigers, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Schiffs und unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob dies akzeptiert werden kann.

Beschließt der Besichtiger, den vom Schiffseigner/Kapitän erbrachten Nachweis anzuerkennen, dann sollte er in Bezug auf die Inventarbescheinigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung darauf hinweisen, dass die Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach der Überprüfung vervollständigt und genehmigt werden sollten. Außerdem sollte das Schiff verwarnt werden, und das Ergebnis der Überprüfung sowie die Verwarnung sollten im Schiffsrecyclingmodul des Systems THETIS-EU vermerkt werden.

Falls diese Pläne nach der Überprüfung aufgrund fortdauernder Reise- oder Zugangsbeschränkungen weiter geändert werden müssen, muss der Schiffseigner/Kapitän ausreichende schriftliche Nachweise der Gefahrstoffinventar-Besichtiger erbringen, dass es nicht möglich war, die ursprünglichen Pläne einzuhalten. Dann ist es Sache des Besichtigers, der die nächste Überprüfung vornimmt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Schiffs und unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob dieser Nachweis akzeptiert werden kann.

Für die Recyclingfähigkeitsbescheinigung akzeptiert der Besichtiger den Nachweis nach einer Bewertung auf Einzelfallbasis; der Eigner/Kapitän des Schiffs sollte eine Verwarnung erhalten, wonach die Recyclingfähigkeitsbescheinigung vor der Ablieferung in der Abwrackeinrichtung einzuholen ist. Da die Recyclingfähigkeitsbescheinigung nur drei Monate gültig ist, sollte sie bei der frühestmöglichen Gelegenheit vervollständigt und genehmigt werden, bevor das Schiff seine letzte Reise antritt. Außerdem sollten das Ergebnis der Kontrolle sowie die Verwarnung im Schiffsrecyclingmodul des Systems THETIS-EU vermerkt werden.

2)   Schiffe mit einem teilweise erstellten Gefahrstoffinventar mit beiliegender Inventarbescheinigung oder Recyclingfähigkeitsbescheinigung (für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats) oder der Übereinstimmungsbescheinigung (für Schiffe unter der Flagge von Drittländern) ohne (gezielte oder Zufalls-) Probenahme an Bord.

In diesem Fall kann das Schiff nach dem 31. Dezember 2020 einen Hafen oder Ankerplatz mit einem Gefahrstoffinventar und beiliegender Bescheinigung anlaufen, wobei das Gefahrstoffinventar jedoch aus der Ferne und ohne Probenahme an Bord erstellt wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Besichtigungen an Bord, die als Nachweis für das Gefahrstoffinventar hätten vorgenommen werden sollen, wegen der Beschränkungen für die Überprüfung eines Schiffs während der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten.

In allen Fällen, in denen eine Bescheinigung auf Basis eines Gefahrstoffinventars ohne Probenahme an Bord ausgestellt wurde, sollte das Gefahrstoffinventar eigentlich nicht akzeptiert werden können, da es nicht vollständig ist. (7) Da die Besichtiger jedoch seit März 2020 kaum oder überhaupt keine Gelegenheit hatten, Schiffe zu betreten und diese Besichtigungen durchzuführen, sollte eine solche Besichtigung/Probenahme aus der Ferne ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn ein Nachweis vorliegt, dass der Flaggenstaat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. (8) Außerdem sollten in diesem Fall an Bord des Schiffs auch dokumentierte Pläne und Vereinbarungen aufbewahrt werden, in denen angegeben ist, wann qualifizierte Probenehmer das Gefahrstoffinventar in Bezug auf die Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie vervollständigen können. Dann ist es Sache des Besichtigers, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Schiffs und unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob dieser Nachweis akzeptiert werden kann.

Akzeptiert der Besichtiger den vom Schiffseigner/Kapitän erbrachten Nachweis, dann sollte er in Bezug auf die Inventarbescheinigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung darauf hinweisen, dass die Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach der Kontrolle vervollständigt und genehmigt werden sollten. Außerdem sollte das Schiff verwarnt werden, und das Ergebnis der Kontrolle sowie die Verwarnung sollten im Schiffsrecyclingmodul des Systems THETIS-EU vermerkt werden.

Falls diese Pläne nach der Kontrolle aufgrund fortdauernder Reise- oder Zugangsbeschränkungen weiter geändert werden müssen, muss der Schiffseigner/Kapitän ausreichende schriftliche Nachweise der Gefahrstoffinventar-Besichtiger erbringen, dass es nicht möglich war, die ursprünglichen Pläne einzuhalten. Dann ist es Sache des Besichtigers, der die nächste Überprüfung vornimmt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Schiffs und unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob dieser Nachweis akzeptiert werden kann.

Für die Recyclingfähigkeitsbescheinigung akzeptiert der Besichtiger diesen Nachweis nach einer Bewertung auf Einzelfallbasis; der Eigner/Kapitän des Schiffs sollte eine Verwarnung erhalten, wonach vor der Ablieferung in der Abwrackeinrichtung das Gefahrstoffinventar zu vervollständigen und eine aktualisierte Recyclingfähigkeitsbescheinigung einzuholen ist. Außerdem sollten das Ergebnis der Kontrolle sowie die Verwarnung im Schiffsrecyclingmodul von THETIS-EU vermerkt werden.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).

(2)  Vgl. hierzu die Bekanntmachung der Kommission aus dem Jahr 1988 zu höherer Gewalt in den europäischen Rechtsvorschriften im Landwirtschaftsbereich, C(88) 1696 (ABl. C 259 vom 6.10.1988, S. 10).

(3)  Vgl. die Rechtssachen 71/87, Inter-Kom, EU:C1988:186, Randnummern 10-17 und C-12/92, Edmond Huygen und andere, EU:C:1993:914, Randnummer 31, vom Gerichtshof mehrmals angeführt, insbesondere in der Rechtssache T-220/04, Königreich Spanien gegen Kommission, EU:T:2007:97, Randnummern 165 bis 172. Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C-101/08, Audiolux u.a., EU:C:2009:410, Randnummer 71.

(4)  Rechtssache C-640/15, Tomas Vilkas, EU:C:2017:39, Randnummer 53.

(5)  http://www.emsa.europa.eu/news-a-press-centre/external-news/item/3721-guidance-on-inspections-of-shipsby-the-port-states-in-accordance-with-regulation-eu-1257-2013-on-ship-recycling.html

(6)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(7)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung wird das Gefahrstoffinventar unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt. Wurde die Probenahme nicht abgeschlossen, so steht das Gefahrstoffinventar nicht im Einklang mit den genannten Leitlinien.

(8)  Dies ist auch die Lösung, die der Internationale Verband der Klassifikationsgesellschaften (IACS) seinen Mitgliedern empfiehlt, indem er ergänzt, dass die noch vorzunehmende Probenahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9928 — QuattroR/HGM/Burgo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 349/02)

Am 9. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9928 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/5


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

(2020/C 349/03)

Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates (1) — geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates (2) — und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (3) zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss (GASP) 2016/1693 und in der Verordnung (EU) 2016/1686 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.

Die betroffenen Personen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 15. Juli 2021 eingereicht werden.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 14.

(3)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/7


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

(2020/C 349/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (4).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516, und der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(3)  ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 14.

(4)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


Europäische Kommission

20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/8


Euro-Wechselkurs (1)

19. Oktober 2020

(2020/C 349/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1785

JPY

Japanischer Yen

124,11

DKK

Dänische Krone

7,4410

GBP

Pfund Sterling

0,90588

SEK

Schwedische Krone

10,3578

CHF

Schweizer Franken

1,0724

ISK

Isländische Krone

163,40

NOK

Norwegische Krone

10,9470

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,346

HUF

Ungarischer Forint

365,05

PLN

Polnischer Zloty

4,5723

RON

Rumänischer Leu

4,8768

TRY

Türkische Lira

9,3057

AUD

Australischer Dollar

1,6575

CAD

Kanadischer Dollar

1,5523

HKD

Hongkong-Dollar

9,1334

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7751

SGD

Singapur-Dollar

1,5990

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,3806

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8767

HRK

Kroatische Kuna

7,5825

IDR

Indonesische Rupiah

17 347,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8819

PHP

Philippinischer Peso

57,231

RUB

Russischer Rubel

91,4401

THB

Thailändischer Baht

36,746

BRL

Brasilianischer Real

6,6139

MXN

Mexikanischer Peso

24,8118

INR

Indische Rupie

86,3945


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/9


BESCHLUSSDER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2020

zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(2020/C 349/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (3) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

2)

Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (4) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020.

3)

Mit dem Beschluss 2014/9/EU (5) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (6) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“).

4)

Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (7), C(2014) 123 (8), C(2014) 674 (9) und C(2014) 1167 (10) wies die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union an, die nationalen Zuteilungstabellen und die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

5)

Mit dem Beschluss C(2016) 1152 wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle Deutschlands zu ändern, nachdem die deutsche Emissionshandelsstelle mitgeteilt hatte, dass sie der Anlage DE-206012 61 691 Zertifikate weniger zugeteilt hatte, als ursprünglich vorgesehen. Dies war darauf zurückzuführen, dass die zuständige Behörde Deutschlands die Zuteilung für die Anlage DE-206012 auf der Grundlage einer verbindlichen Entscheidung der Bundesbehörde für die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verringert hatte, mit der ein Teil der Anlage ausgeschlossen wurde, da er nicht in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt. Diese Entscheidung war bei der ursprünglichen Vorlage des Verzeichnisses der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EU nicht berücksichtigt worden. Die rechtliche Würdigung war jedoch falsch, weshalb die nationale Zuteilungstabelle Deutschlands in Anhang V des Beschlusses C(2016) 1152 in Bezug auf die Anlage DE-206012 zurückgeändert werden sollte.

6)

Nach Auffassung der Kommission sind die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands mit der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses C(2016) 1152 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union erfasst die in Anhang I enthaltenen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union.

Brüssel, den 8. Oktober 2020

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(3)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(4)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

(5)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

(7)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(8)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(9)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(10)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.


ANHANG I

„ANHANG V

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Deutschland

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

DE000000000000490

490

Zellstoff- und Papierfabrik Rosenthal GmbH

Zellstoff- und Papierfabrik Rosenthal GmbH, Zellstofffabrik

1 723

1 916

2 680

2 632

2 583

2 535

2 487

2 438

18 994

DE000000000202469

202469

Carl Macher GmbH & Co KG

Papierfabrik Macher Brunnenthal

0

0

4 498

4 416

4 336

4 255

4 173

4 092

25 770

DE000000000001544

1544

Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH

Heizkraftwerk Karlstraße

0

2 826

21 753

19 040

16 412

13 869

11 409

9 036

94 345

DE000000000001697

1697

Arla Foods Deutschland GmbH

Arla Foods Deutschland, Niederlassung Pronsfeld

0

2 436

4 573

4 490

4 408

4 325

4 243

4 161

28 636

DE000000000201341

201341

E.ON Gas Storage GmbH

E.ON Gas Storage Werk Etzel - Feuerungsanlage

1 850

1 656

1 468

1 286

1 108

937

770

611

9 686

DE000000000203657

203657

Celanese Production Germany GmbH & Co. KG

Vinylacetat-Anlage

0

3 469

7 971

7 827

7 684

7 540

7 396

7 253

49 140

DE000000000207007

207007

AIR LIQUIDE Deutschland GmbH

SMR DOR III

0

3 029

27 242

26 751

26 260

25 769

25 278

24 787

159 116

DE000000000004164

4164

Milei GmbH

Gasturbinen Heizkraftwerk Milei

16 634

18 502

18 901

18 560

18 220

17 879

17 538

17 197

143 431

 

INSGESAMT

20 207

33 834

89 086

85 002

81 011

77 109

73 294

69 575

529 118

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Deutschland

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

DE000000000000547

547

Glatfelter Gernsbach GmbH

BW_04188888_Papiermaschinen

50 636

29 031

28 512

27 987

27 457

26 922

26 380

25 836

242 761

DE000000000000615

615

Heinrich August Schoeller Söhne GmbH & Co. KG

Papierfabrik Schoellershammer

64 479

63 358

58 354

57 281

56 195

55 100

53 990

52 877

461 634

DE000000000000968

968

Nestlé Deutschland AG

Nestlé Deutschland AG - Werk Singen

10 119

9 056

5 524

4 833

4 164

3 516

2 889

2 286

42 387

DE000000000001628

1628

Stadtwerke Gießen AG

HKW US-Depot

6 340

5 674

5 026

4 400

3 793

3 205

2 636

2 089

33 163

DE000000000001706

1706

Fernwärmeversorgung Zwönitz GmbH (FVZ)

Heizkraftwerk Wiesenstraße

5 100

4 565

3 638

3 184

2 745

2 320

1 908

1 512

24 972

DE000000000001708

1708

Stadtwerke Riesa GmbH

SWR HKW Weida

5 743

5 139

2 487

2 177

1 877

1 586

1 304

1 034

21 347

DE000000000001799

1799

Open Grid Europe GmbH

Open Grid Europe GmbH Werk Krummhörn

54 350

48 639

30 644

26 811

23 097

19 502

16 026

12 678

231 747

DE000000000001819

1819

MEGAL GmbH & Co. KG Mittel-Europäische-Gasleitungsgesellschaft

Mittel-Europäische-Gasleitungsgesellschaft mbH & Co. KG Werk Waidhaus

92 142

82 460

69 286

60 622

52 223

44 097

36 234

28 664

465 728

DE000000000202110

202110

Buderus Edelstahl GmbH

Wärmebehandlungsöfen der Vergüterei

18 682

18 124

18 671

18 327

17 980

17 630

17 275

16 918

143 607

DE000000000000646

646

Daimler AG Mercedes-Benz Werk Wörth

Heizwerk Ost

22 496

20 133

13 569

13 319

13 067

12 812

12 554

12 295

120 245

DE000000000001109

1109

Volkswagen Sachsen GmbH

Heizwerk Zwickau

22 393

20 040

23 906

22 832

21 776

20 741

19 724

18 730

170 142

DE000000000001579

1579

VW Kraftwerk GmbH

Heizwerk Emden

14 336

12 829

17 293

16 975

16 653

16 328

15 999

15 670

126 083

DE000000000000517

517

german paper solutions GmbH & Co. KG

Papierherstellung

12 434

12 219

3 646

3 579

3 511

3 443

3 374

3 304

45 510

DE000000000000578

578

A.Obenauf GmbH & Co. KG

Pappenmaschine 1+2

3 252

1 847

3 138

3 080

3 022

2 963

2 903

2 843

23 048

DE000000000000625

625

Fernwärme Ulm GmbH

Heizwerk Daimlerstraße (HWD)

4 009

1 377

305

267

230

195

160

127

6 670

DE000000000000733

733

Stadtwerke Flensburg GmbH

Reserveheizwerk Nord

8

4

4

4

3

3

2

1

29

DE000000000000734

734

Stadtwerke Flensburg GmbH

Reserveheizwerk Süd

7

9

4

4

2

2

1

1

30

DE000000000000916

916

Zwickauer Energieversorgung GmbH

Heizwerk Eckersbach Zwickau

8 534

7 637

3 383

2 960

2 550

2 153

1 769

1 400

30 386

DE000000000000921

921

Zwickauer Energieversorgung GmbH

Heizwerk Süd Zwickau

23 945

20 080

8 738

6 872

5 920

4 998

4 107

3 249

77 909

DE000000000000944

944

Stadtwerke Wernigerode GmbH

HW Kupferhammer

2 863

2 562

1 135

993

856

723

594

470

10 196

DE000000000001271

1271

RheinEnergie AG

Heizwerk Bocklemünd

45

0

141

123

107

90

74

59

639

DE000000000001278

1278

RheinEnergie AG

Heizwerk Ford P0

22

77

0

0

0

0

0

0

99

DE000000000001313

1313

STEAG GmbH

Kraftwerk Lünen

14 890

13 327

5 903

5 167

4 454

3 764

3 096

2 452

53 053

DE000000000001320

1320

DK Recycling und Roheisen GmbH

Kraftwerk zur Stromerzeugung

1 854

1 660

735

644

555

469

386

306

6 609

DE000000000001339

1339

Deutsche Edelstahlwerke GmbH Witten

Kesselhaus Witten

2 565

2 295

1 017

890

767

647

532

421

9 134

DE000000000001357

1357

envia THERM GmbH

Heizwerk Seehaus Feuerungsanlage

3 182

2 848

631

552

476

402

330

261

8 682

DE000000000001462

1462

Airbus Defence and Space GmbH

Feuerungsanlage der Airbus

7 973

7 761

2 386

2 271

2 158

2 048

1 940

1 835

28 372

DE000000000001556

1556

Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH

Heizkraftwerk Süd

32 174

14 397

0

0

0

0

0

0

46 571

DE000000000001595

1595

Netrion GmbH

Heizwerk Einspeisung Nord

226

202

90

79

68

57

47

37

806

DE000000000001596

1596

Netrion GmbH

Heizwerk Vogelstang

97

0

154

135

116

98

81

64

745

DE000000000001739

1739

NürnbergMesse GmbH

MesseNürnberg Heizwerk

1 154

517

0

0

0

0

0

0

1 671

DE000000000001887

1887

GT-HKW Niehl GmbH (vertreten durch die RheinEnergie AG)

GT-HKW Niehl

5 120

4 582

1 015

889

766

648

533

422

13 975

DE000000000001805

1805

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH

Verdichterstation Ellund - Gasturbinenanlage

1 181

1 056

65

58

50

42

35

28

2 515

DE000000000001808

1808

GASCADE Gastransport GmbH

Erdgasverdichterstation Olbernhau

5 311

9 402

92

81

71

60

49

39

15 105

DE000000000001867

1867

GASCADE Gastransport GmbH

Erdgasverdichterstation Eischleben

19 534

34 933

28

24

21

18

15

12

54 585

DE000000000204562

204562

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH Werk Stade

B Solvents

8 676

4 263

8 373

8 219

8 063

7 906

7 747

7 587

60 834

DE000000000000720

720

Fernwärmeversorgung Hamm GmbH

HW-BHKW Mitte

3 313

2 965

2 627

2 300

1 982

1 675

1 378

1 092

17 332

DE000000000000031

31

Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie Werk Wesseling

Raffinerieanlagen Wesseling inklusive Kraftwerk, Olefinanlagen (Cracker), Schwerölvergasung und Notstromaggregate

2 117 573

2 080 792

1 683 490

1 737 032

1 704 123

1 670 892

1 637 247

1 603 486

14 234 635

DE000000000001090

1090

BTB Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin

BTB Heizkraftwerk Adlershof

18 102

16 200

6 325

5 537

4 773

4 033

3 318

2 628

60 916

DE000000000001125

1125

Stadtwerke Merseburg GmbH

SW Merseburg HW-BHKW

14 674

13 132

7 291

6 382

5 501

4 649

3 824

3 029

58 482

DE000000000202934

202934

Georg Fischer Automobilguss GmbH

Gießerei der Georg Fischer Automobilguss GmbH

120 969

118 856

116 718

114 558

112 374

110 170

107 940

105 703

907 288

DE000000000000198

198

SAINT-GOBAIN GLASS Deutschland GmbH

Glasschmelzanlage zur Herstellung von Flachglas nach dem Floatverfahren

98 879

96 719

94 556

92 390

90 222

88 053

85 878

83 716

730 413

DE000000000001652

1652

Bayer Pharma AG Supply Center Bergkamen

Kraftwerk B311 ohne Kessel 2

18 115

17 800

17 485

17 170

16 855

16 539

16 224

15 909

136 097

DE000000000205282

205282

SchwörerHaus KG

Kraftwerksanlage SchwörerHaus KG

10 264

10 086

6 511

5 699

4 912

4 151

3 415

2 705

47 743

DE000000000000787

787

AUDI AG

AUDI AG - Heizwerk Neckarsulm

34 086

30 504

41 118

40 361

39 597

38 825

38 043

37 258

299 792

DE000000000000928

928

Amberger Kaolinwerke Eduard Kick GmbH & Co.KG

Kaolintrocknung Werk Hirschau

12 757

12 536

12 314

12 092

11 870

11 648

11 426

11 205

95 848

DE000000000001094

1094

ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Werk Noblee & Thörl

Heizkraftwerk Noblee & Thörl

23 723

21 231

28 622

28 106

27 590

27 074

26 558

26 042

208 946

DE000000000002794

2794

German Pellets GmbH

Anlage zur Erzeugung von Prozesswärme German Pellets; Standort HWI

56 390

55 411

54 420

53 419

52 407

51 385

50 350

49 312

423 094

DE000000000002795

2795

German Pellets GmbH

Biomasse Heizwerk Ettenheim

27 190

26 718

26 240

25 758

25 270

24 777

24 278

23 777

204 008

DE000000000001583

1583

Milei GmbH

Feuerungsanlage

10 039

23 176

0

0

0

0

0

0

33 215


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

(2020/C 349/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

29.9.2020

Dauer

29.9.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/7HJK.

Arten

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

7h, 7j und 7k

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

28/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/17


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

(2020/C 349/08)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

25.9.2020

Dauer

25.9.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/7HJK.

Arten

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

7h, 7j und 7k

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

18/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/18


Angaben der mitgliedstaaten zur schliessung von fischereien

(2020/C 349/09)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

25.9.2020

Dauer

25.9.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/7HJK.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

7h, 7j und 7k

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

19/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/19


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

(2020/C 349/10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.10.2020

Dauer

1.10.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

8a und 8b

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

20/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/20


Angaben der Mitgliedstaaten zur schliessung von fischereien

(2020/C 349/11)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.10.2020

Dauer

1.10.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

HKE/8ABDE. einschließlich besondere Bedingung HKE/*57-14

Arten

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

22/TQ123


Datum und Uhrzeit der Schließung

1.10.2020

Dauer

1.10.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

HKE/*8ABDE (besondere Bedingung für HKE/571214)

Arten

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

23/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/21


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien

(2020/C 349/12)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.10.2020

Dauer

1.10.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

POL/*8ABDE (besondere Bedingungen POL/07.)

Art

Pollack (Pollachius pollachius)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

25/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/22


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 349/13)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„UHLEN BLAUFÜSSER LAY / UHLEN BLAUFÜßER LAY“

PDO-DE-02081-AM01

Datum der Mitteilung: 6.7.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Analytische und/oder organoleptische Eigenschaften

Die Analysewerte sollen den gesetzlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.

Redaktioneller Fehler.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Uhlen Blaufüsser Lay

Uhlen Blaufüßer Lay

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Qualitätswein

Im Uhlen Blaufüsser Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling.Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Blaufüsser Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Die tonigeren Ablagerungen der tieferen Meeresschichten sublimieren im Uhlen Blaufüsser Lay (Uhlen Blaufüßer Lay) zu einem Geschmack, der oft als „etwas kühler“ beschrieben werden kann. Prickelnde, feinkristalline Struktur und Minerale tanzen oft so leichtfüßig und subtil auf der Zunge, dass Erinnerungen an würzige Meeresbrisen geweckt werden können. Und in manchen Jahren schmeckt man sogar das salzige Jod des Meeres.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Prädikatswein, ergänzt durch: Auslese

Im Uhlen Blaufüsser Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Blaufüsser Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Die tonigeren Ablagerungen der tieferen Meeresschichten sublimieren im Uhlen Blaufüsser Lay (Uhlen Blaufüßer Lay) zu einem Geschmack, der oft als „etwas kühler“ beschrieben werden kann. Prickelnde, feinkristalline Struktur und Minerale tanzen oft so leichtfüßig und subtil auf der Zunge, dass Erinnerungen an würzige Meeresbrisen geweckt werden können. Und in manchen Jahren schmeckt man sogar das salzige Jod des Meeres. Das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum ist bei Auslesen von einer delikaten Süße.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Prädikatswein, ergänzt durch: Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein

Im Uhlen Blaufüsser Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Blaufüsser Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Die tonigeren Ablagerungen der tieferen Meeresschichten sublimieren im Uhlen Blaufüsser Lay (Uhlen Blaufüßer Lay) zu einem Geschmack, der oft als „etwas kühler“ beschrieben werden kann. Prickelnde, feinkristalline Struktur und Minerale tanzen oft so leichtfüßig und subtil auf der Zunge, dass Erinnerungen an würzige Meeresbrisen geweckt werden können. Und in manchen Jahren schmeckt man sogar das salzige Jod des Meeres. Das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum ist bei Auslesen von einer delikaten Süße, bei Beerenauslesen von einer cremigeren Süße, die auch verschiedene Honigaromen anklingen lassen kann, unterlegt. Diese Geschmacksaspekte treten bei Trockenbeerenauslesen noch weiter in den Vordergrund. Bei Eisweinen ist das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum erweitert um eine pikante Säure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Sekt b.A.

Im Uhlen Blaufüsser Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Blaufüsser Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann.

Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Die tonigeren Ablagerungen der tieferen Meeresschichten sublimieren im Uhlen Blaufüsser Lay (Uhlen Blaufüßer Lay) zu einem Geschmack, der oft als „etwas kühler“ beschrieben werden kann. Prickelnde, feinkristalline Struktur und Minerale tanzen oft so leichtfüßig und subtil auf der Zunge, dass Erinnerungen an würzige Meeresbrisen geweckt werden können. Und in manchen Jahren schmeckt man sogar das salzige Jod des Meeres. Das bei den Prädikatsweinen beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum wird bei Sekt b.A. unterstützt und verstärkt durch die bei der Versektung entstandene Kohlensäure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

13,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

11,5

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Nicht zulässig: Kaliumsorbat, Lysozym, Dimethyldicarbonat, Elektrodialyse, Entalkoholisierung, Kationenaustauschern, Konzentration (Cryo, Osmose, Schleuderkegelkolonne), Süßung, Eichenholzstücke –präparate.

Qualitätswein

Spezifisches önologisches Verfahren

Oechsle min = 88° oder Gesamtsäure (ausgedrückt als Weinsäure) max = 7,5 g/l

Bis 100° Oechsle und angereicherte Weine: RZ max = gesetzlich „halbtrocken“.

Bei über 100° Oechsle: RZ max = Mostgewicht/3

Prädikatswein

Spezifisches önologisches Verfahren

Auslese: Oechsle min = 105°, RZ min = 90 g/l

Beerenauslese: Oechsle min = 130°, RZ min = 150 g/l

Trockenbeerenauslese: Oechsle min = 180°, RZ min = 180 g/l.

Eiswein: Oechsle min = 130°, RZ min = 150 g/l.

Sekt b.A.

Spezifisches önologisches Verfahren

traditionelle Flaschengärung

b.   Höchsterträge

70 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Uhlen Blaufüsser Lay ist ein Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“, Registriernummer GU Mosel PDO-DE-A1270

Uhlen Blaufüsser Lay liegt in der Gemarkung von Winningen im Landkreis Mayen-Koblenz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Der Name „Blaufüßer Lay“ ist als Gewannbezeichnung im Kataster eingetragen. Er wird seit über 10 Jahren als auf dem Etikett zur Kennzeichnung der Schieferformation genutzt. Der aus dem Dialekt wieder ins Hochdeutsche gewanderte Begriff „Blumslay” (entstanden aus Blaufüßer Lay — Blauslay — Blooslay — Blumslay) kennzeichnet einen Aussichtpunkt oberhalb der Weinberge.Das Gebiet beginnt mit der Parzelle 2219/1 und endet flussabwärts mit den Parzellen 2179, 2181/1, 2186, 2190, 2189/2.

Die Herstellung der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Uhlen Blaufüsser Lay kann im Gebiet der eingetragenen Ursprungsbezeichnung „Mosel“ erfolgen Registriernummer GU Mosel PDO-DE-A1270). Das abgegrenzte Gebiet ist eingebettet in die g. U. Mosel.

Das Gebiet Uhlen Blaufüßer Lay erstreckt sich über eine Fläche von 1,96 ha.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

Weißer Riesling — Riesling, Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der Uhlen Blaufüsser Lay ist eingebettet in die Terrassenlandschaft des unteren Verlaufs der Mosel. Uhlen Blaufüsser Lay ist traditionell terrassiert, nach Süd-West ausgerichtet und liegt auf einer Höhe zwischen ca. 75 m und 210 m über NN. Die höheren Temperaturen, die durch diese extrem niedrige Lage über NN zu erwarten sind, werden mit durchschnittlichen 11,6°C für die letzten fünf Jahre bestätigt. Die gleichzeitig geringen Niederschlagsmengen von ca. 620 mm bei gleichzeitig hohen Sonnscheinstunden von 1 922 beschreiben ein Mikroklima, welches sich signifikant von den anderen Regionen der GU Mosel unterscheidet und für die besondere Reife der Trauben (hoher potentieller Alkoholgehalt bei niedriger Säure und reifen Phenolen) verantwortlich ist. Die Weine werden als sehr ausdrucksstark und von großem Geschmacksvolumen beschrieben. Einen wesentlichen Beitrag zur physiologischen Reife der Trauben und dem individuellen Geschmacksbild der hier wachsenden Weine liefern die spezifischen geologischen Verhältnisse im Bereich Uhlen Blaufüsser Lay.

Eingebracht in die geologische Zeitordnung gehört der Uhlen Blaufüßer Lay in das System Devon, Serie Unterdevon. Weiter untergliedert handelt es sich um Sedimente aus dem Oberems/Laubach-Unterstufe und hier um die älteren Sedimente der Laubach-Schichten. Hier macht sich mit immer mächtiger werdenden dunklen Schluff- und Tonschieferpaketen die zunehmende Vertiefung des Meeres bemerkbar. Bei dem aus diesen Sedimenten verwitterten Gesteinsboden handelt es sich um ein Rigosol verschiedener toniger und schluffiger Schiefer. Der im Vergleich zu den benachbarten GU höhere Tongehalt des Bodens bedingt eine höhere Feldkapazität und eine niedrigere durchschnittliche Bodentemperatur in tieferen Schichten. Hieraus resultieren wesentliche organoleptische Unterschiede zu den benachbarten GU. Uhlen Blaufüsser Lay hat einen geringeren Anteil fruchtiger Komponenten in einem insgesamt verhaltenen Bouquet. Der hierdurch entstehende mineralische olfaktorische Eindruck findet am Gaumen seine Fortsetzung mit einem Sinneseindruck, der meist als „fein, kühl, klar“ beschrieben wird.

Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrtausende alte Weinbautradition. Die Kunst der Anlage von Weinbergen mit von Trockenmauern gestützten Terrassen ist aus römischer Zeit belegt. Der römische Dichter Ausonius spricht 380 n.Ch. von „Amphitheatern“. Auch die Funde römischer Münzen in den Terrasen, vermutliche Opfergaben, belegen die Bewirtschaftung. Seit dieser Zeit wird hier kontinuierlich Wein angebaut, wobei die Produktion über die Jahrhunderte immer weiter durch neue Erziehungsmethoden (Heckenerziehung-Pfahlerziehung-Drahtrahmenerziehung) und Rebsorten (seit dem frühen 19. Jhdt der Riesling) qualitativ optimiert wurde. In den letzten Dekaden ist im Kontext eines wachsenden ökologischen Bewusstseins vor allem zunehmende Verzicht auf leichtlösliche Mineraldünger hervorzuheben. Durch die hierdurch bedingte zurückkehrende Population der natürlichen Mikroflora und -fauna im Boden erfolgt die Nahrungsaufnahme neben dem Kationenaustausch immer mehr durch Inkorpieren komplexer Moleküle im symbiotischen Zusammenwirken mit den an den Wurzelhaaren angesiedelten Mikroben, die als Transmitter zwischen der spezifischen organischen und mineralogischen Substanz des Bodens angesprochen werden können und damit die Singularität im Geschmacksbild des Weins weiter erhöhen.

Der oben beschriebene Zusammenhang gilt gleichermaßen für Sekt b.A.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die Angaben auf den Etiketten und der Verpackung sind durch die jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz definiert. Um die dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung erfolgreich durchlaufen haben. Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine aus mehreren Ziffern bestehende amtliche Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer), aus der sich die Prüfstelle, die Betriebsnummer, die Anstellungsanzahl und das Jahr der Anstellung zur amtlichen Prüfung bzw. der Erteilung der Prüfungsnummer zu entnehmen sind. Die AP-Nummer ist auf dem Etikett anzugeben. Die traditionellen Begriffe „Qualitätswein“, „Prädikatswein“, „Sekt b.A.“ sind mit der Ursprungsbezeichnung verbunden und können die Bezeichnung „g. U.“ ersetzen.

Link zur Produktspezifikation

www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/27


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 349/14)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„UHLEN LAUBACH“

PDO-DE-02082-AM01

Datum der Mitteilung: 6.7.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Analytische und/oder organoleptische Eigenschaften

Die Analysewerte sollen den gesetzlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.

Redaktioneller Fehler

2.   Gebietsabgrenzung

Nach Überprüfung durch das geologische Landesamt gehören weitere Flächen der Lage Uhlen zu den Laubachschichten.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Uhlen Laubach

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Qualitätswein

Im Uhlen Laubach reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Laubach eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Mit einem Gehalt von 25 bis 45 % gehören die grauen Schiefer der Laubach zu den kalkreichsten Felsen im Moselgebiet. Dies erklärt eine Aromatik, die oft an kühlen Rauch und Haselnüsse erinnert und den meist volleren, weichen Geschmack der hier reifenden Weine. In ein warmes Velours gehüllt, faszinieren sie oft mit enormer Geschmacksfülle und Tiefe. Hier reifen cremige Weine, die meist eine recht frühe Trinkreife aufweisen.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Prädikatswein, ergänzt durch: Auslese

Im Uhlen Laubach reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Laubach eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Mit einem Gehalt von 25 bis 45 % gehören die grauen Schiefer der Laubach zu den kalkreichsten Felsen im Moselgebiet. Dies erklärt eine Aromatik, die oft an kühlen Rauch und Haselnüsse erinnert und den meist volleren, weichen Geschmack der hier reifenden Weine. In ein warmes Velours gehüllt, faszinieren sie oft mit enormer Geschmacksfülle und Tiefe. Hier reifen cremige Weine, die meist eine recht frühe Trinkreife aufweisen.

Das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum ist bei Auslesen von einer delikaten Süße, bei Beerenauslesen von einer cremigeren Süße, die auch verschiedene Honigaromen anklingen lassen kann, unterlegt. Diese Geschmacksaspekte treten bei Trockenbeerenauslesen noch weiter in den Vordergrund. Bei Eisweinen ist das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum erweitert um eine pikante Säure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Prädikatswein, ergänzt durch Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein

Im Uhlen Laubach reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Laubach eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität. Mit einem Gehalt von 25 bis 45 % gehören die grauen Schiefer der Laubach zu den kalkreichsten Felsen im Moselgebiet. Dies erklärt eine Aromatik, die oft an kühlen Rauch und Haselnüsse erinnert und den meist volleren, weichen Geschmack der hier reifenden Weine. In ein warmes Velours gehüllt, faszinieren sie oft mit enormer Geschmacksfülle und Tiefe. Hier reifen cremige Weine, die meist eine recht frühe Trinkreife aufweisen.

Das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum ist bei Auslesen von einer delikaten Süße, bei Beerenauslesen von einer cremigeren Süße, die auch verschiedene Honigaromen anklingen lassen kann, unterlegt. Diese Geschmacksaspekte treten bei Trockenbeerenauslesen noch weiter in den Vordergrund. Bei Eisweinen ist das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum erweitert um eine pikante Säure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Sekt b.A.

Im Uhlen Laubach reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Laubach eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität.Mit einem Gehalt von 25 bis 45 % gehören die grauen Schiefer der Laubach zu den kalkreichsten Felden im Moselgebiet. Dies erklärt eine Aromatik, die oft an kühlen Rauch und Haselnüsse erinnert und den meist volleren, weichen Geschmack der hier reifenden Weine. In ein warmes Velours gehüllt, faszinieren sie oft mit enormer Geschmacksfülle und Tiefe. Hier reifen cremige Weine, die meist eine recht frühe Trinkreife aufweisen.Das bei den Prädikatsweinen beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum wird bei Sekt b.A. unterstüzt und verstärkt durch die bei der Versektung entstandene Kohlensäure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

13,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

11,5

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Nicht zulässig: Kaliumsorbat, Lysozym, Dimethyldicarbonat, Elektrodialyse, Entalkoholisierung, Kationenaustauschern, Konzentration (Cryo, Osmose, Schleuderkegelkolonne), Süßung, Eichenholzstücke –präparate.

Qualitätswein

Spezifisches önologisches Verfahren

Oechsle min = 88° oder Gesamtsäure (ausgedrückt als Weinsäure) max = 7,5 g/l

Bis 100° Oechsle und angereicherte Weine: RZ max = gesetzlich „halbtrocken“.

Bei über 100° Oechsle: RZ max = Mostgewicht/3

Prädikatswein

Spezifisches önologisches Verfahren

Auslese: Oechsle min = 105°, Restzucker min = 90 g/l

Beerenauslese: Oechsle min = 130°, RZ min = 150 g/l

Trockenbeerenauslese: Oechsle min = 180°, RZ min = 180 g/l

Eiswein: Oechsle min = 130°, RZ min = 150 g/l

Sekt b.A.

Spezifisches önologisches Verfahren

Traditionelle Flaschengärung

b.   Höchsterträge

70 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Uhlen Laubach ist ein Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“, Registriernummer GU Mosel PDO-DE-A1270.

Uhlen Laubach liegt in der Gemarkung von Winningen im Landkreis Mayen-Koblenz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Abgeleitet von der exakten geologischen Definition des hier anstehenden Schiefers wird der Begriff Laubach seit über zehn Jahren auch in der Weinwelt zur Kennzeichnung dieses Teilgebietes der Lage Uhlen verwendet. Das Gebiet beginnt flussabwärts mit den Parzellen 256/112, 2571/118, 2581/119, 2398/0, 2395/3, 2393/0 und endet flussabwärts mit der Parzelle 2222/1.

Die Herstellung der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Uhlen Laubach kann im Gebiet der eingetragenen Ursprungsbezeichnung „Mosel“ erfolgen Registriernummer GU Mosel PDO-DE-A1270). Das abgegrenzte Gebiet ist eingebettet in die g. U. Mosel. Das Gebiet Uhlen Laubach erstreckt sich über eine Fläche von 13,83 ha.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

Weißer Riesling - Riesling, Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der Uhlen Laubach ist eingebettet in die Terrassenlandschaft des unteren Verlaufs der Mosel. Uhlen Laubach ist traditionell terrassiert, nach Süd-West ausgerichtet und liegt auf einer Höhe zwischen ca. 75 m und 210 m über NN. Die höheren Temperaturen, die durch diese extrem niedrige Lage über NN zu erwarten sind, werden mit durchschnittlichen 11,6°C für die letzten fünf Jahre bestätigt. Die gleichzeitig geringen Niederschlagsmengen von ca. 620 mm bei gleichzeitig hohen Sonnenscheinstunden von 1 922 beschreiben ein Mikroklima, welches sich signifikant von den anderen Regionen der GU Mosel unterscheidet und für die besondere Reife der Trauben (hoher potentieller Alkoholgehalt bei niedriger Säure und reifen Phenolen) verantwortlich ist. Die Weine werden als sehr ausdrucksstark und von großem Geschmacksvolumen beschrieben. Einen wesentlichen Beitrag zur physiologischen Reife der Trauben und dem individuellen Geschmacksbild der hier wachsenden Weine liefern die spezifischen geologischen Verhältnisse im Bereich Uhlen Laubach. Eingebracht in die geologische Zeitordnung gehört der Uhlen Laubach in das System Devon, Serie Unterdevon. Weiter untergliedert handelt es sich um Sedimente aus dem Oberems / Laubach-Unterstufe, Laubach-Schichten sowie Lahnstein-Unterstufe, Hohenrhein-Schichten.

Der hohe Kalkgehalt des hier anstehenden Schiefers ist Hinweis auf die zunehmende Verflachung des Meeres. Bei einer Wassertiefe von maximal 10 bis 20 Metern war im tropischen Ur-Meer ausreichend Sauerstoff verfügbar, um ein Wachstum von Korallen und Muscheln zu ermöglichen, die im heutigen Schiefer eingeschlossen sind. Bei dem hieraus verwitterten Gesteinsboden handelt es sich um ein Rigosol verschiedener, meist schluffiger Schiefer. Der im Vergleich zu den benachbarten GU extrem hohe Kalkgehalt macht sich im Boden durch einen pH-Wert von 7,5 bemerkbar — die benachbarten GU liegen bei einem pH-Wert von 6,0. Die einzelnen Bodenpartikel werden meist von Carbonaten zusammen gehalten. Der Boden ist durch den relativ geringen Gehalt von Tonpartikeln bei gleichzeitig hohem Steinanteil (über 50 %) bis in tiefere Bodenschichten sehr gut durchlüftet. Besonders in Verbindung mit dem hohen Kalkgehalt und einer spezifischen Mikroflora und -fauna resultieren hieraus wesentliche organoleptische Unterschiede zu den benachbarten GU. Die Weine aus dem Uhlen Laubach haben in der Nase oft leicht rauchige Anklänge. Der Geschmack wird meist als voll und weich, mit sanftem Velours beschrieben. Im Vergleich zu den benachbarten GU sind es die cremigsten Weine. Sie weisen meist eine recht frühe Trinkreife auf. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrtausende alte Weinbautradition. Die Kunst der Anlage von Weinbergen mit von Trockenmauern gestützten Terrassen ist aus römischer Zeit belegt. Der römische Dichter Ausonius spricht 380 n.Ch. von „Amphitheatern“. Auch die Funde römischer Münzen in den Terrassen, vermutliche Opfergaben, belegen die Bewirtschaftung. Seit dieser Zeit wird hier kontinuierlich Wein angebaut, wobei die Produktion über die Jahrhunderte immer weiter durch neue Erziehungsmethoden (Heckenerziehung-Pfahlerziehung-Drahtrahmenerziehung) und Rebsorten (seit dem frühen 19. Jhdt der Riesling) qualitativ optimiert wurde. In den letzten Dekaden ist im Kontext eines wachsenden ökologischen Bewusstseins vor allem der zunehmende Verzicht auf leichtlösliche Mineraldünger hervorzuheben. Durch die hierdurch bedingte zurückkehrende Population der natürlichen Mikroflora und -fauna im Boden erfolgt die Nahrungsaufnahme neben dem Kationenaustausch immer mehr durch Inkorpieren komplexer Moleküle im symbiotischen Zusammenwirken mit den an den Wurzelhaaren angesiedelten Mikroben, die als Transmitter zwischen der spezifischen organischen und mineralogischen Substanz des Bodens angesprochen werden können und damit die Singularität im Geschmacksbild des Weins weiter erhöhen.

Der oben beschriebene Zusammenhang gilt gleichermaßen für Sekt b.A.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die Angaben auf den Etiketten und der Verpackung sind durch die jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz definiert. Um die dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung erfolgreich durchlaufen haben. Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine aus mehreren Ziffern bestehende amtliche Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer), aus der sich die Prüfstelle, die Betriebsnummer, die Anstellungsanzahl und das Jahr der Anstellung zur amtlichen Prüfung bzw. der Erteilung der Prüfungsnummer zu entnehmen sind. Die AP-Nummer ist auf dem Etikett anzugeben. Die traditionellen Begriffe „Qualitätswein“, „Prädikatswein“, „Sekt b.A.“ sind mit der Ursprungsbezeichnung verbunden und können die Bezeichnung g. U. ersetzen.

Link zur Produktspezifikation

www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/32


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 349/15)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„UHLEN ROTH LAY“

PDO-DE-02083-AM01

Datum der Mitteilung: 6.7.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Analytische und/oder organoleptische Eigenschaften

Die Analysewerte sollen den gesetzlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.

Redaktioneller Fehler

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Uhlen Roth Lay

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Qualitätswein

Im Uhlen Roth Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Roth Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität, die am Gaumen oft mit aristokratischer Anmutung von einer metallisch-kühlen und eher zurückhaltenden Adstringens geprägt ist. Die Weine zeigen meist nur wenige Düfte aus der Welt der bekannten Fruchtaromen. Manchmal sind es Anflüge von reifen Herbstäpfeln, manchmal ist ein zarter Veilchenduft wahrnehmbar, gepaart mit Süßholz und Lakritze.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Prädikatswein (Auslese)

Im Uhlen Roth Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Roth Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität, die am Gaumen oft mit aristokratischer Anmutung von einer metallisch-kühlen und eher zurückhaltenden Adstringens geprägt ist. Die Weine zeigen meist nur wenige Düfte aus der Welt der bekannten Fruchtaromen. Manchmal sind es Anflüge von reifen Herbstäpfeln, manchmal ist ein zarter Veilchenduft wahrnehmbar, gepaart mit Süßholz und Lakritze. Das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum ist bei Auslesen von einer delikaten Süße.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Prädikatswein (Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein)

Im Uhlen Roth Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Roth Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität, die am Gaumen oft mit aristokratischer Anmutung von einer metallisch-kühlen und eher zurückhaltenden Adstringens geprägt ist. Die Weine zeigen meist nur wenige Düfte aus der Welt der bekannten Fruchtaromen. Manchmal sind es Anflüge von reifen Herbstäpfeln, manchmal ist ein zarter Veilchenduft wahrnehmbar, gepaart mit Süßholz und Lakritze. Das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum ist bei Auslesen von einer delikaten Süße, bei Beerenauslesen von einer cremigeren Süße, die auch verschiedene Honigaromen anklingen lassen kann, unterlegt. Diese Geschmacksaspekte treten bei Trockenbeerenauslesen noch weiter in den Vordergrund. Bei Eisweinen ist das oben beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum erweitert um eine pikante Säure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Sekt b.A.

Im Uhlen Roth Lay reifen Weißweine der Rebsorte Riesling. Es gibt drei Arten von Weinbauerzeugnissen, die sich in ihren Eigenschaften etwas voneinander unterscheiden: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A.

In der Jugend hat der Uhlen Roth Lay eine blassgelbe, gelegentlich ins grünliche gehende Farbe, mit zunehmendem Alter wird die Farbe intensiver, bis er voll ausgereift in sattem, üppigen Gold schimmern kann. Das Aromenspiel der Weine definiert sich durch das Zusammenspiel von Fruchtnoten und typischer Schiefermineralität, die am Gaumen oft mit aristokratischer Anmutung von einer metallisch-kühlen und eher zurückhaltenden Adstringens geprägt ist. Die Weine zeigen meist nur wenige Düfte aus der Welt der bekannten Fruchtaromen. Manchmal sind es Anflüge von reifen Herbstäpfeln, manchmal ist ein zarter Veilchenduft wahrnehmbar, gepaart mit Süßholz und Lakritze. Das bei den Prädikatsweinen beschriebene Aromen- und Geschmacksspektrum wird bei Sekt b.A. unterstüzt und verstärkt durch die bei der Versektung entstandene Kohlensäure.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

13,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

11,5

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Nicht zulässig: Kaliumsorbat, Lysozym, Dimethyldicarbonat, Elektrodialyse, Entalkoholisierung, Kationenaustauschern, Konzentration (Cryo, Osmose, Schleuderkegelkolonne), Süßung, Eichenholzstücke –präparate.

Qualitätswein

Spezifisches önologisches Verfahren

Oechsle min = 88° oder Gesamtsäure (ausgedrückt als Weinsäure) max = 7,5 g/l

Bis 100° Oechsle und angereicherte Weine: Restzucker max = gesetzlich „halbtrocken“.

Bei über 100° Oechsle: RZ max = Mostgewicht/3

Prädikatswein, ergänzt durch: Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein

Spezifisches önologisches Verfahren

Auslese: Oechsle min = 105°, RZ min = 90 g/l

Beerenauslese: Oechsle min = 130°, RZ min = 150 g/l

Trockenbeerenauslese: Oechsle min = 180°, RZ min = 180 g/l

Eiswein: Oechsle min = 130°, RZ min = 150 g/l

Sekt b.A.

Spezifisches önologisches Verfahren

Traditionelle Flaschengärung

b.   Höchsterträge

70 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Uhlen Roth Lay ist ein Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“, Registriernummer GU Mosel PDO-DE-A1270.

Uhlen Roth Lay liegt in den Gemarkungen von Kobern und Winningen im Landkreis Mayen-Koblenz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Abgeleitet von der gleichnamigen höchsten Erhebung im Wald oberhalb der Weinberge und den rötlich schimmernden Felsen wird der Name Uhlen Roth Lay seit alters her zur Kennzeichnung dieses Teilgebietes der Lage Uhlen verwendet. Das Gebiet beginnt mit den ersten Weinbergen flussabwärts des Taleinschnittes Belltal — Parzellennummern 262/54 und 156/53 — und endet flussabwärts mit folgenden Parzellen: Nr. 6/1, 117/1 und 2394/3.

Die Herstellung der Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Uhlen Roth Lay kann im Gebiet der eingetragenen Ursprungsbezeichnung „Mosel“ erfolgen Registriernummer GU Mosel PDO-DE-A1270). Das abgegrenzte Gebiet ist eingebettet in die g. U. Mosel.

Das Gebiet Uhlen Roth Lay erstreckt sich über eine Fläche von 15,97 ha.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

Weißer Riesling - Riesling, Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der Uhlen Roth Lay ist eingebettet in die Terrassenlandschaft des unteren Verlaufs der Mosel. Uhlen Roth Lay ist traditionell terrassiert, nach Süden ausgerichtet und liegt auf einer Höhe zwischen ca. 75 m und 210 m über NN. Die höheren Temperaturen, die durch diese extrem niedrige Lage über NN zu erwarten sind, werden mit durchschnittlichen 11,6°C für die letzten fünf Jahre bestätigt. Die gleichzeitig geringen Niederschlagsmengen von 620 mm bei gleichzeitig hohen Sonnenscheinstunden von 1 922 beschreiben ein Mikroklima, welches sich signifikant von den anderen Regionen der GU Mosel unterscheidet und für die besondere Reife der Trauben (hoher potentieller Alkoholgehalt bei niedriger Säure und reifen Phenolen) verantwortlich ist. Die Weine werden als sehr ausdrucksstark und von großem Geschmacksvolumen beschrieben. Einen wesentlichen Beitrag zur physiologischen Reife der Trauben und dem individuellen Geschmacksbild der hier wachsenden Weine liefern die spezifischen geologischen Verhältnisse im Uhlen Roth Lay. Eingebracht in die geologische Zeitordnung gehört der Uhlen Roth Lay in das System Devon, Serie Unterdevon. Weiter untergliedert handelt es sich um Sedimente aus dem Oberems/Lahnstein-Unterstufe und hier um den Emsquarzit und den älteren Teil der Hohenrhein-Schichten. Das Gestein hat einen sehr hohen Gehalt an Magnesium, Aluminium und besonders Eisen. Manche Steine bestehen zu 8 % aus Eisenoxiden, die in kleinen, nur 0,25 mm großen Kügelchen zwischen den Sandkörnern eingeschlossen sind. Die Bindung der einzelnen Sandkörner erfolgt durch Kieselsäure, welche diesen Felsen eine hohe derartige Härte verleiht. Bei dem hieraus verwitterten Gesteinsboden handelt es sich um ein Rigosol verschiedener meist schluffiger und sandiger Schiefer mit einem im Vergleich zu den benachbarten GU niedrigeren pH-Wert von ca. 6,0 — die benachbarten GU liegen bei einem pH-Wert von 7,5. Der Boden ist durch den relativ geringen Gehalt von Tonpartikeln bei gleichzeitig hohem Steinanteil (über 50 %)bis in tiefere Bodenschichten sehr gut durchlüftet. In Verbindung mit einer spezifischen Mikroflora- und Fauna resultieren hieraus wesentliche organoleptische Unterschiede zu den benachbarten GU. Die Weine aus dem Uhlen Roth Lay wirken oft sehr aristokratisch. Sie sind in der Jugend meist sehr verschlossen, haben aber ein enormes Alterungspotential. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrtausende alte Weinbautradition. Die Kunst der Anlage von Weinbergen mit von Trockenmauern gestützten Terrassen ist aus römischer Zeit belegt. Der römische Dichter Ausonius spricht 380 n.Ch. von „Amphitheatern“. Auch die Funde römischer Münzen in den Terrassen — vermutlich Opfergaben — belegen die Bewirtschaftung. Seit dieser Zeit wird hier kontinuierlich Wein angebaut, wobei die Produktion über die Jahrhunderte immer weiter durch neue Erziehungsmethoden (Heckenerziehung- Pfahlerziehung-Drahtrahmenerziehung) und Rebsorten (seit dem frühen 19. Jh. der Riesling) qualitativ optimiert wurde. In den letzten Dekaden ist im Kontext eines wachsenden ökologischen Bewusstseins vor allem der zunehmende Verzicht auf leichtlösliche Mineraldünger hervor zu heben. Durch die hierdurch bedingte zurückkehrende Population der natürlichen Mikroflora und -fauna im Boden erfolgt die Nahrungsaufnahme neben dem Kationenaustausch immer mehr durch Inkorpieren komplexer Moleküle im symbiotischen Zusammenwirken mit den an den Wurzelhaaren angesiedelten Mikroben, die als Transmitter zwischen der spezifischen organischen und mineralogischen Substanz des Bodens angesprochen werden können und damit die Singularität im Geschmacksbild des Weins weiter erhöhen.

Der oben beschriebene Zusammenhang gilt gleichermaßen für Sekt b.A.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die Angaben auf den Etiketten und der Verpackung sind durch die jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz definiert. Um die dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung erfolgreich durchlaufen haben. Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine aus mehreren Ziffern bestehende amtliche Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer), aus der sich die Prüfstelle, die Betriebsnummer, die Anstellungsanzahl und das Jahr der Anstellung zur amtlichen Prüfung bzw. der Erteilung der Prüfungsnummer zu entnehmen sind. Die AP-Nummer ist auf dem Etikett anzugeben. Die traditionellen Begriffe „Qualitätswein“, „Prädikatswein“, „Sekt b.A.“ sind mit der Ursprungsbezeichnung verbunden und können die Bezeichnung „g. U.“ ersetzen.

Link zur Produktspezifikation

www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.