ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
16. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2018-2019
Sitzungen vom 22. bis 25. Oktober 2018
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 324 vom 27.9.2019 veröffentlicht.
Die am 24. Oktober 2018 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2016 sind im ABl. L 331 vom 28.12.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 23. Oktober 2018

2020/C 345/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zur Rolle der Mitarbeiterbeteiligung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt (2018/2053(INI))

2

 

Mittwoch, 24. Oktober 2018

2020/C 345/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D058360/01 — 2018/2872(RSP))

8

2020/C 345/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (D058361/01 — 2018/2873(RSP))

13

 

Donnerstag, 25. Oktober 2018

2020/C 345/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema Schutz der finanziellen Interessen der EU — Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen (2018/2006(INI))

19

2020/C 345/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa (2018/2869(RSP))

22

2020/C 345/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zum Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und den Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt (2018/2858(RSP))

28

2020/C 345/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24) (2018/2598(RSP))

32

2020/C 345/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14) (2018/2791(RSP))

45

2020/C 345/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets (2018/2034(INI))

49

2020/C 345/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Nutzung der Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und den Auswirkungen auf den Datenschutz (2018/2855(RSP))

58

2020/C 345/11

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul (2018/2885(RSP))

67

2020/C 345/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Lage im Asowschen Meer (2018/2870(RSP))

71

2020/C 345/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Lage in Venezuela (2018/2891(RSP))

74

2020/C 345/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen (2018/2838(RSP))

78

2020/C 345/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Europäischen Union: Zeit zu handeln! (2018/2023(INI))

80

2020/C 345/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema Die Globalisierung meistern: handelsbezogene Aspekte (2018/2005(INI))

86


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 23. Oktober 2018

2020/C 345/17

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Antrag auf Anhörung zu den Vorrechten und zur Immunität von Alfonso Luigi Marra (2018/2058(IMM))

98

2020/C 345/18

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Manolis Kefalogiannis (2017/2133(IMM))

101

2020/C 345/19

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (14463/2017 — C8-0412/2018 — 2017/0039(APP))

103

 

Mittwoch, 24. Oktober 2018

2020/C 345/20

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois (2018/2075(IMM))

104

2020/C 345/21

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sophie Montel (2018/2076(IMM))

106

2020/C 345/22

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2018/2041(IMM))

108


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 23. Oktober 2018

2020/C 345/23

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth der Bahamas zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12389/2017 — C8-0173/2018 — 2017/0169(NLE))

110

2020/C 345/24

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12396/2017 — C8-0177/2018 — 2017/0167(NLE))

111

2020/C 345/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12383/2017 — C8-0174/2018 — 2017/0171(NLE))

112

2020/C 345/26

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderation St. Kitts und Nevis zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12393/2017 — C8-0176/2018 — 2017/0176(NLE))

113

2020/C 345/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12386/2017– C8-0175/2018 — 2017/0179(NLE))

114

2020/C 345/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12399/2017 — C8-0172/2018– 2017/0168(NLE))

115

2020/C 345/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte — Centro — Lisboa/Bekleidung) (COM(2018)0621 — C8-0399/2018 — 2018/2223(BUD))

116

2020/C 345/30

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Vorschlag zur Ernennung des geschäftsführenden Direktors des EFSI (N8-0100/2018 — C8-0423/2018 — 2018/0903(NLE))

120

2020/C 345/31

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Vorschlag zur Ernennung der stellvertretenden geschäftsführenden Direktorin des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (N8-0101/2018 — C8-0424/2018 — 2018/0904(NLE))

121

2020/C 345/32

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753 — C8-0019/2018 — 2017/0332(COD))

122

2020/C 345/33

P8_TA(2018)0398
Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und Mittel für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (COM(2018)0498 — C8-0307/2018 — 2018/0265(COD))
P8_TC1-COD(2018)0265
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und auf die Mittel für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

198

2020/C 345/34

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (COM(2018)0381 — C8-0244/2018 — 2018/0205(COD))

199

 

Mittwoch, 24. Oktober 2018

2020/C 345/35

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (11737/2018 — C8-0410/2018 — 2018/2046(BUD))

221

2020/C 345/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten (COM(2017)0826 — C8-0432/2017 — 2017/0336(COD))

234

2020/C 345/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland (11265/2018 — C8-0388/2018 — 2018/0808(CNS))

235

2020/C 345/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Irland (11282/2018 — C8-0389/2018 — 2018/0809(CNS))

236

2020/C 345/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Kroatien (11284/2018 — C8-0390/2018 — 2018/0810(CNS))

237

2020/C 345/40

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (COM(2018)0340 — C8-0218/2018 — 2018/0172(COD))

238

2020/C 345/41

P8_TA(2018)0412
Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006. (COM(2016)0882 — C8-0533/2016 — 2016/0408(COD))
P8_TC1-COD(2016)0408
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

284

2020/C 345/42

P8_TA(2018)0413
Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (COM(2016)0883 — C8-0530/2016 — 2016/0409(COD))
P8_TC1-COD(2016)0409
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

285

2020/C 345/43

P8_TA(2018)0414
Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (COM(2016)0881 — C8-0532/2016 — 2016/0407(COD))
P8_TC1-COD(2016)0407
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

286

2020/C 345/44

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (COM(2018)0334 — C8-0269/2018 — 2018/0173(CNS))

288

 

Donnerstag, 25. Oktober 2018

2020/C 345/45

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375 — C8-0227/2017 — 2017/0158(COD))

290

2020/C 345/46

P8_TA(2018)0420
Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2014)0557 — C8-0142/2014 — 2014/0256(COD))
P8_TC1-COD(2014)0256
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

334

2020/C 345/47

P8_TA(2018)0421
Tierarzneimittel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel (COM(2014)0558 — C8-0164/2014 — 2014/0257(COD))
P8_TC1-COD(2014)0257
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

335

2020/C 345/48

P8_TA(2018)0422
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Arzneifuttermitteln ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (COM(2014)0556 — C8-0143/2014 — 2014/0255(COD))
P8_TC1-COD(2014)0255
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates

336

2020/C 345/49

P8_TA(2018)0423
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (COM(2017)0275 — C8-0171/2017 — 2017/0114(COD))
P8_TC1-COD(2017)0114
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)

337

2020/C 345/50

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (COM(2017)0653 — C8-0393/2017 — 2017/0291(COD))

374

2020/C 345/51

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD)

419

2020/C 345/52

P8_TA(2018)0426
Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (COM(2017)0734 — C8-0420/2017 — 2017/0326(COD))
P8_TC1-COD(2017)0326
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

452

2020/C 345/53

P8_TA(2018)0427
Verlegung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2017)0735 — C8-0421/2017 — 2017/0328(COD))
P8_TC1-COD(2017)0328
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur

456


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2018-2019

Sitzungen vom 22. bis 25. Oktober 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 324 vom 27.9.2019 veröffentlicht.

Die am 24. Oktober 2018 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2016 sind im ABl. L 331 vom 28.12.2018 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 23. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/2


P8_TA(2018)0400

Rolle der Mitarbeiterbeteiligung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zur Rolle der Mitarbeiterbeteiligung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt (2018/2053(INI))

(2020/C 345/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

unter Hinweis auf Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die EU aufgefordert wird, ein hohes Beschäftigungsniveau zu fördern, einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und für ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Sorge zu tragen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2014 mit dem Titel „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ (COM(2014)0168),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance — ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“ (COM(2012)0740),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der, Small Business Act’ für Europa“ (COM(2008)0394) und die Arbeitsprogramme 2008 und 2009 der Kommission,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. März 2006 mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft für Wachstum und Beschäftigung — Unternehmensübertragung — Kontinuität durch Neuanfang“ (COM(2006)0117),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2002 mit dem Titel „Rahmenbedingungen für die Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer“ (COM(2002)0364) und die diesbezügliche Entschließung des Parlaments vom 5. Juni 2003 (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 21. Oktober 2010 zum Thema „Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung in Europa“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensgewinnen (4) und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (2013/2127(INI)),

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag gegebene Studie zum Thema „Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmensgewinnen“, die im September 2012 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die am 8. Juni 2017 veröffentlichte Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (COM(2017)0292),

unter Hinweis auf das Pilotprojekt der Kommission mit dem Titel „Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern“, dessen endgültige Fassung 2014 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den PEPPER-IV-Bericht mit dem Titel „Benchmarking of employee participation in profits and enterprise results in the member and candidate Countries of the European Union“ (Vergleich der Modelle für die Beteiligung von Mitarbeitern an Gewinnen und Betriebsergebnissen in den Mitgliedstaaten und Kandidatenländern der Europäischen Union), der im Oktober 2009 von der Freien Universität Berlin veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den PEPPER-III-Bericht mit dem Titel „Promotion of employee participation in profits and enterprise results in the New Member and Candidate Countries of the European Union“ (Förderung der Beteiligung von Mitarbeitern an Gewinnen und Betriebsergebnissen in den neuen Mitgliedstaaten und Kandidatenländern der Europäischen Union), der im Juni 2006 von der Freien Universität Berlin veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger vom 18. Dezember 2003 über grenzübergreifende Hindernisse für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer in transnationalen Unternehmen,

unter Hinweis auf den PEPPER-II-Bericht mit dem Titel „Die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung (einschließlich Kapitalbeteiligung) der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten“, der im Januar 1997 von der Kommission veröffentlicht wurde (COM(1996)0697),

unter Hinweis auf den PEPPER-I-Bericht mit dem Titel „Die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer“, der im März 1991 von der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut veröffentlicht wurde,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0293/2018),

A.

in der Erwägung, dass es mehrere Modelle für eine Mitarbeiterbeteiligung gibt, aus denen ein Arbeitgeber wählen kann, nämlich die Gewinnbeteiligung, die individuelle Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, das Belegschaftseigentum in genossenschaftlichen Modellen und Mitarbeiterbeteiligungspläne;

B.

in der Erwägung, dass das am besten geeignete Modell für die Mitarbeiterbeteiligung vom jeweiligen Unternehmen und seinen Beschäftigten sorgfältig und unter angemessener Berücksichtigung der besonderen nationalen Steuervorschriften und der branchenbezogenen Rahmenbedingungen ausgewählt werden muss und in erster Linie von der Größe, der Tätigkeit und der Rechtsstellung des Unternehmens abhängt, was insbesondere dann zutrifft, wenn dieses börsennotiert ist; in der Erwägung, dass es nicht angebracht ist, auf EU-Ebene ein umfassendes Einheitsmodell für Mitarbeiterbeteiligung zu entwickeln;

C.

in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme den Daten der Europäischen Unternehmenserhebung (5) von 2013 zufolge in hohem Maße von den Merkmalen des Unternehmens beeinflusst werden kann; in der Erwägung, dass 62 % der europäischen Unternehmen eines der Modelle einer flexiblen Vergütung nutzen, wobei die Gewinnbeteiligung 30 % und die Vergütung aufgrund der Leistung einer Gruppe 25 % ausmachen; in der Erwägung, dass 5 % der Unternehmen auf Kapitalbeteiligungsmodelle zurückgreifen; in der Erwägung, dass solche Mitarbeiterbeteiligungsmodelle (mit einigen nationalen Ausnahmen) eher in der Privatwirtschaft als im öffentlichen Sektor und in bestimmten Wirtschaftszweigen anzutreffen sind, zu denen insbesondere die Informations- und Kommunikationstechnik, Finanzen, Versicherung sowie Beratungsdienste gehören; in der Erwägung, dass diese Modelle eher in Großunternehmen als in kleinen und mittleren Unternehmen und außerdem in ausländischen Kapitalgesellschaften bzw. multinationalen Unternehmen sowie in Unternehmen mit Sitz in wirtschaftlich (6) zentralen oder weiterentwickelten Regionen genutzt werden;

D.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungspläne eine Ausprägung der Mitarbeiterbeteiligung sind, bei der eine zwischengeschaltete Stelle zum Einsatz kommt, die im Namen der Mitarbeiter von diesen frei gewählte Stimmrechten oder andere Formen der Mitbestimmung ausüben kann;

E.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, bei denen Arbeitnehmer in Konsultations- und Beschlussfassungsprozesse einbezogen werden, sowohl den Arbeitnehmern als auch dem Unternehmen unter anderem in Bezug auf nachhaltige Steuerung, Transparenz, sozialen Dialog, gegenseitigen Respekt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und andere Gesichtspunkte — beispielsweise Personaleinstellung und -bindung, Motivation, Zufriedenheit am Arbeitsplatz und Heranbildung von Kompetenzen sowie generell Leistung und Rentabilität — nachweislich förderlich sind (7);

F.

in der Erwägung, dass die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Beschlussfassung die strukturellen Ergebnisse und die Qualität des Arbeitslebens von Arbeitnehmern verbessern dürfte, und in der Erwägung, dass sie als Instrument für Innovation am Arbeitsplatz genutzt werden könnte (8), um das Verantwortungsgefühl zu stärken, den Informationsfluss im Unternehmen zu verbessern und das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vergrößern;

G.

in der Erwägung, dass sich Mitarbeiterbeteiligungsmodelle günstig auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten auswirken können, da sie Unternehmen einschließlich KMU und den Arbeitsmarkt stützen; in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung von Arbeitnehmern an ihrem Unternehmen zur Zufriedenheit am Arbeitsplatz, zu einem Verantwortungsgefühl, zur gegenseitigen Achtung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zur Leistung generell beitragen und Arbeitnehmern dabei helfen kann, in ihrem Heimatland Chancen auszumachen;

H.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion zur Verwirklichung der Ziele der Kapitalmarktunion — inklusives Wachstum und Transparenz in der Wirtschaftsaktivität — beitragen dürften; in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, bei denen die Teilnehmer von den Unternehmen und den Mitgliedstaaten geschult werden, das Finanzwissen der EU-Bürger verbessern und sich potenziell günstig auf ihre Bereitschaft zu investieren auswirken dürften und auf diese Weise die Investitionen von Kleinanlegern erhöhen dürften;

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie und die Strategie Europa 2020 Prioritäten setzen, mit denen die Qualität der Arbeitsplätze verbessert und für bessere Arbeitsbedingungen gesorgt werden soll; in der Erwägung, dass eine stärkere Beteiligung der Mitarbeiter an den Unternehmensergebnissen und bessere Prämiensysteme dazu beitragen dürften, diese Ziele zu verwirklichen;

J.

In der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle mit einem hohen Maß an Unterrichtung, Schulung und Anhörung der Arbeitnehmer einhergehen müssen, damit sich diese der Modalitäten der finanziellen Beteiligungssysteme, denen sie sich anschließen könnten, voll bewusst sind und in voller Kenntnis der Sachlage die potenziellen Vorteile und Risiken dieser Systeme — wie etwa im Falle einer Insolvenz des Unternehmens — bewerten können;

K.

in der Erwägung, dass Arbeitgeber im Wege der Mitarbeiterbeteiligung, eines intensivierten sozialen Dialogs und einer strategischen Entscheidungsfindung in Entwicklungsmöglichkeiten für ihre Arbeitskräfte investieren und auf diese Weise einen Beitrag zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung leisten und für ein hohes Ausbildungsniveau sorgen könnten;

L.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in bestimmten Fällen — in Abhängigkeit von den Merkmalen des jeweiligen Programms — Unternehmen einschließlich KMU bei der Umstrukturierung und der Unternehmenskontinuität unterstützen können, da sie die Arbeitnehmer in die Beschlussfassung einbeziehen und Nachfolgeprobleme und Probleme im Zusammenhang mit dem Generationenwechsel beispielsweise in Familienunternehmen angehen;

M.

in der Erwägung, dass nicht vergessen werden sollte, dass Mitarbeiterbeteiligung Vor- und Nachteile aufweist;

N.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zwar gewisse finanzielle Risiken bergen, aber auch Schocks abfedern könnten, da sie Boni oder andere Prämien ermöglichen und außerdem sicherstellen, dass die Arbeitnehmer ein Portfolio mit sicheren Anteilen halten; in der Erwägung, dass insbesondere Mitarbeiterbeteiligungspläne als Beispiel für die Übernahme von nicht börsennotierten Unternehmen durch die Arbeitnehmer dienen können, bei dem die Vorzugsrechte für die Übernahme den Arbeitnehmern potenziell den Erhalt ihrer eigenen Arbeitsplätze sichern könnten, wenn auch andere Unternehmen bei der Übernahme zum Zuge kommen könnten;

O.

in der Erwägung, dass es deshalb Maßnahmen bedarf, damit Arbeitnehmer in dem Fall, in dem der Arbeitgeber von einer Krise in Mitleidenschaft gezogen wird, vor Risiken wie etwa dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und des investierten Kapitals geschützt werden; in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligung nicht dafür herangezogen werden darf, die von den Arbeitnehmern erworbenen Sozial- und Arbeitnehmerrechte zu schmälern, die normale Grundentlohnung, andere Vergütungsformen oder die Beiträge zu Rentensystemen nicht ersetzen darf und kein Mittel und Weg zur Übertragung von Risiken auf den Arbeitnehmer oder zur Nichteinhaltung des Arbeitsrechts darstellen darf;

P.

in der Erwägung, dass die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen für die Arbeitnehmer insbesondere in KMU auch künftig freiwillig sein und ihre Arbeitsmarktmobilität, ihre soziale Sicherheit oder ihren Anspruch auf Arbeitskampfmaßnahmen nicht beeinträchtigen sollte; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer deshalb stets Zugang zu Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens — mit Ausnahme von Betriebsgeheimnissen und vertraulichen Geschäftsdaten — haben und über die Vor- und Nachteile jedes zur Verfügung stehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms aufgeklärt werden sollten;

Q.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass in Ländern mit einer langen Tradition der Mitarbeiterbeteiligung auch das Eigentum von Arbeitnehmern an Unternehmen am stärksten ausgeprägt ist und die höchsten Steuervergünstigungen gewährt werden, Steueranreize wichtige Faktoren für die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sind, die sich mittel- bis langfristig auszahlen dürften;

R.

in der Erwägung, dass eine proaktive Beschäftigungspolitik wie etwa die Förderung einer wirklichen Selbständigkeit und des regulären und sozialen Unternehmertums gemäß dem im Januar 2013 verabschiedeten Europäischen Aktionsplan für unternehmerische Initiative ein wichtiges Instrument für die Wiedereingliederung Erwerbsloser in den Arbeitsmarkt ist;

S.

in der Erwägung, dass aus dem Europäischen Sozialfonds derzeit das soziale Unternehmertum und die Sozial- und Solidarwirtschaft gefördert werden und dass der anstehende ESF Plus diese Förderung weiterführen sollte; in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligung einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Sozial- und Solidarwirtschaft leisten kann, indem beispielsweise der Zugriff auf Investitionen oder Finanzierungen erleichtert wird;

T.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsprogramme EU-Programme ergänzen können, die wie beispielsweise das COSME-Programm, das Programm InnovFin, das Programm Kreatives Europa und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf einen einfacheren Zugang zu Kapital — insbesondere für KMU — abzielen;

U.

in der Erwägung, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle als Ergänzung zum Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung fungieren könnten, der Arbeitnehmern, die infolge umfassender struktureller Veränderungen aufgrund der Globalisierung oder der Wirtschafts- und Finanzkrise ihren Arbeitsplatz verloren haben, insbesondere durch Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch die Unterstützung bei Selbständigkeit, Unternehmensgründungen und der Übernahme von Unternehmen zur Seite steht;

V.

in der Erwägung, dass EU-Leitlinien für die Mitarbeiterbeteiligung den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Regelwerken für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle helfen könnten, die sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zum Vorteil gereichen und außerdem das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Mitarbeiterbeteiligung erweitern dürften;

1.

fordert die Kommission auf, geeignete Empfehlungen in Erwägung zu ziehen, um Mitgliedstaaten und Unternehmen — insbesondere KMU — dazu anzuregen, zugunsten und im Interesse von Arbeitnehmern und Unternehmen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu konzipieren und anzubieten; hebt hervor, dass diese Programme

die Einkommenssicherheit der Arbeitnehmer wahren sollten,

Arbeitnehmer in einer Krisensituation nicht ausbeuten sollten,

das unternehmerische Risiko nicht auf die Beschäftigten verlagern sollten,

ein hohes Maß an Schutz für die Investitionen der Arbeitnehmer sicherstellen sollten;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung bei Unternehmen und Arbeitnehmern gemäß den bewährten Verfahren unverbindliche Anreize — einschließlich Steueranreizen, die die einzelstaatlichen Steuervorschriften nicht außer Kraft setzen — zu schaffen und hierbei die höchsten Sozialschutzstandards für die Arbeitnehmer und deren Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen zu wahren;

3.

hebt hervor, dass Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in ein System der Einbeziehung der Arbeitnehmer beispielsweise in die Beschlussfassung im Unternehmen — auch durch Arbeitnehmervertreter — integriert sein müssen und dass sie keinesfalls eine faire und angemessene Entlohnung ersetzen oder als Alternative zu staatlichen Renten oder tarifvertraglich vereinbarten Rentensystemen herangezogen werden dürfen;

4.

fordert die Kommission auf, den im Abschlussbericht des Pilotprojekts von 2014 zur Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern enthaltenen Aktionsplan mit fünf Punkten umzusetzen;

5.

hebt hervor, dass ein Zusammenhang zwischen legislativen Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung und der Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machen, besteht;

6.

hebt hervor, dass sowohl Unternehmen, die solche Programme in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, als auch die Arbeitnehmer auf transnationale Hindernisse stoßen, insbesondere auf Unterschiede in der Gesetzgebung und auf die Gefahr der Doppelbesteuerung, durch die erhebliche Verwaltungskosten entstehen und die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt werden können, die wiederum wichtig für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist und zu einer stärkeren Konvergenz und Integration der Mitgliedstaaten beiträgt;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Empfehlung im Abschlussbericht des Pilotprojekts zur Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 2014 auf entsprechende Möglichkeiten aufmerksam zu machen, sich auf die Erkenntnisse von Forschungsprojekten zu stützen und die länderübergreifende Übertragbarkeit bewährter Verfahren zu fördern sowie einfache, elementare und grundlegende Unterstützungsmodelle vorzuschlagen;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Websites zur Verfügung zu stellen, auf denen im Interesse einer einfacheren Umsetzung Modelle von Gewinnbeteiligungsvereinbarungen für KMU und Kleinstunternehmen sowie Informationen über die damit verbundenen Risiken und andere sachdienliche Unterlagen abrufbar sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, mit Hilfe der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen die Erhebung von Daten über die Nutzung und Verbreitung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen fortzusetzen und zu untersuchen, wie sich die Mitarbeiterbeteiligung auf die Abläufe im Unternehmen, die Qualität der Arbeit und den Erhalt von Arbeitsplätzen auswirkt;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Unternehmen, die Interesse an einer Mitarbeiterbeteiligung haben, mit Lösungen und speziellen Unterstützungsmaßnahmen zu helfen, um übermäßige Verwaltungs- und Entwicklungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Programme, insbesondere in KMU, zu vermeiden, und Akteure, die externe Leistungen erbringen, etwa Banken und Investmentfonds, aufzufordern, einfache Modelle für die Mitarbeiterbeteiligung anzubieten, die auf diese Art von Unternehmen zugeschnitten sind, wobei sicherzustellen ist, dass die Intermediäre die Kleinstunternehmen nicht übervorteilen und keine versteckten Kosten entstehen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, finanzwirtschaftliche Schulungen zu fördern, um die EU-Bürger zu einer aktiveren Beteiligung zu befähigen und ihnen nahezubringen, was eine Mitarbeiterbeteiligung bedeutet;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu Beginn des Prozesses den Kontakt zu Sozialpartnern, Organisationen für Mitarbeiterbeteiligung und anderen Interessenträgern zu suchen, damit ein geeigneter Rahmen für die Mitarbeiterbeteiligung gestaltet wird und Modelle, die sinnvoll erscheinen, in den einzelnen Werken ausgehandelt werden können, wobei den unterschiedlichen Unternehmensgrößen und -formen, Belegschaftsstärken und Finanzlagen ebenso wie dem jeweiligen nationalen Recht und den Gepflogenheiten Rechnung zu tragen ist;

12.

empfiehlt, dass Arbeitnehmersparpläne und -instrumente in der jeweiligen Branche ausgehandelt werden, damit KMU und Kleinstunternehmen Standardvereinbarungen zur Verfügung stehen, die von diesen Unternehmen direkt und einfach angewendet werden können;

13.

hebt hervor, dass die Mitarbeiterbeteiligung ausnahmslos allen Arbeitnehmern offenstehen sollte, d. h. unabhängig von Faktoren wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis usw.;

14.

hebt ferner hervor, dass eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern gerechtfertigt sein kann, um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen der Arbeitnehmer — etwa in Form von Aktienoptionsplänen, die leitenden Mitarbeitern vorbehalten sind — gerecht zu werden;

15.

ist der Ansicht, dass Mitarbeiterbeteiligungspläne den Arbeitnehmern außerdem die Möglichkeit bieten sollten, das entsprechende Konto auch für andere Kapitalanlagen als die vom derzeitigen Arbeitgeber bereitgestellten zu nutzen, damit das Konzentrationsrisiko insbesondere bei KMU gemindert wird;

16.

weist darauf hin, dass die Entscheidung, an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen teilzunehmen, auf vollkommen freiwilliger Basis getroffen werden sollte, dass also keine Maßnahmen gegen Arbeitnehmer ergriffen werden sollten, die nicht daran teilnehmen möchten, und dass eine Teilnahme auf einer in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung des Arbeitnehmers nach geeigneten Schulungsmaßnahmen beruhen sollte und dem Arbeitnehmer bekannt sein sollte, in welcher Lage sich das Unternehmen befindet, welche Ansprüche, Pflichten, Risiken und steuerliche Auswirkungen mit der Teilnahme an dem Programm verbunden sind, welche Vorteile und Nachteile ein jedes Modell mit sich bringt und welche Bestimmungen gelten, wenn er aus dem Unternehmen oder dem Programm ausscheidet;

17.

vertritt die Ansicht, dass die Mitarbeiterbeteiligung die normale Grundentlohnung und andere Beitragsregelungen, etwa Sozialversicherungsbeiträge, nicht mindern oder ersetzen darf, sondern sämtliche sozialen und vertragsmäßigen Rechte ergänzen muss und dass dies eine Voraussetzung für die Mitarbeiterbeteiligung ist;

18.

vertritt die Überzeugung, dass die Mitarbeiterbeteiligung und die Sozialwirtschaft enger miteinander verbunden werden sollten, insbesondere mithilfe von Programmen wie Kreatives Europa, über das Mikrokredite in Höhe von bis zu 25 000 EUR an Kleinbetriebe und soziale Unternehmen vergeben werden;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die rasche Entwicklung und die Veränderungen des Arbeitsmarktes und die daraus resultierenden Herausforderungen im Zusammenhang mit Qualifikationen, Digitalisierung, Automatisierung, dem Wohlstandsgefälle und Einschnitten bei der Sozialversicherung zu bedenken und deshalb beständig neue Wege zu suchen, wie die Arbeitskräfte unterstützt, geschützt und in die Lage versetzt werden können, sich daran anzupassen und beruflich und persönlich weiterzuentwickeln;

20.

betont, dass die Mitarbeiterbeteiligung viel zur Entwicklung der unternehmerischen Initiative und des Unternehmertums beitragen kann, indem sie die Suche nach und den Zugang zu Kapital, insbesondere für Existenzgründer, erleichtert;

21.

hebt hervor, dass Kleinstunternehmen in der Wirtschaft der meisten EU-Mitgliedstaaten zwar eine wichtige Rolle spielen, für diese Unternehmen aber bislang keine Unterstützungsmaßnahmen mit Blick auf die Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern ergriffen wurden;

22.

begrüßt die Initiativen einiger Generaldirektionen der Kommission, darunter EMPL, FISMA und GROW, zur Unterstützung von Beschäftigung, KMU und der Kapitalmarktunion und fordert ein koordiniertes Vorgehen für die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Ressourcen zum Wohle der Endbegünstigten — der europäischen Bürger;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(2)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 429.

(3)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 23.

(4)  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 41.

(5)  Dritte Europäische Unternehmenserhebung, Eurofound, 2013.

(6)  Veränderungen bei Vergütungs- und Entlohnungssystemen, Eurofound, 2016.

(7)  Annual economic survey of employee share ownership in European countries (Jährliche ökonomische Erhebung zur Kapitalbeteiligung durch Belegschaftsaktien in europäischen Staaten).

(8)  Innovationen am Arbeitsplatz in europäischen Unternehmen, Eurofound, 2016.


Mittwoch, 24. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/8


P8_TA(2018)0416

Erneuerung der Zulassung von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 × MON 810

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D058360/01 — 2018/2872(RSP))

(2020/C 345/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D058360/01,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. September 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die am 24. Januar 2018 angenommene und am 26. Februar 2018 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung gentechnisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A./N.V. am 20. Oktober 2016 bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte NK603 × MON 810 für Lebensmittel- und Futterzwecke gestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 24. Januar 2018 im Einklang mit den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (1) abgegeben hat, in der sie zu dem Schluss kam, dass der Antrag auf Erneuerung keine Nachweise für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten enthielt, die eine Korrektur der Schlussfolgerungen der ursprünglichen, von der EFSA 2005 angenommenen Risikobewertung für gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (2) erforderlich machen würden;

C.

in der Erwägung, dass die EFSA ihrem wissenschaftlichen Gutachten zufolge selbst keine systematische Literaturrecherche vorgenommen, sondern lediglich die vom Antragsteller durchgeführte Literaturrecherche bewertet hat und auf dieser Grundlage zu der Schlussfolgerung gelangt ist, es habe sich keine neue Veröffentlichung gefunden, die Anlass zu Sicherheitsbedenken gäbe;

D.

in der Erwägung, dass die EFSA ihr Gutachten in der Annahme verabschiedete, die DNA-Sequenz der beiden Sorten im gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 sei mit der Sequenz der ursprünglich bewerteten Sorten identisch; in der Erwägung, dass der Antragsteller keine Daten zur Untermauerung dieser Hypothese bereitgestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass der gentechnisch veränderte Mais NK603 × MON 810 ein Protein exprimiert, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden gewährt; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich für den Menschen krebserregend eingestuft hat (5);

F.

in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais der Sorte NK603 × MON 810 in die Union vermutlich eine Ausweitung seines Anbaus in anderen Teilen der Welt wie etwa in Argentinien, Brasilien, Japan, Kanada, Kolumbien, auf den Philippinen, in Südafrika und Uruguay und den damit verbundenen vermehrten Einsatz von glyphosathaltigen Herbiziden nach sich ziehen dürfte;

G.

in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte NK603 MON 810 das Protein Cry1Ab exprimiert, bei dem es sich um ein Bt-Protein (abgeleitet vom Bacillus thuringiensis) handelt, das eine Resistenz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge (Ostrinia nubilalis, Sesamia spp.) verleiht;

H.

in der Erwägung, dass gentechnisch veränderte Bt-Pflanzen das insektizide Toxin lebenslang in allen Zellen — auch in den von Mensch und Tier verzehrten Teilen — exprimieren; in der Erwägung, dass Fütterungsversuche bei Tieren gezeigt haben, dass gentechnisch veränderte Bt-Pflanzen toxisch sein können (6); in der Erwägung, dass nachgewiesen ist, dass sich das Bt-Toxin in gentechnisch veränderten Pflanzen wesentlich vom natürlichen Bt-Toxin unterscheidet (7);

I.

in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Herausbildung einer Resistenz von zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren gegenüber dem Protein Cry1Ab bestehen, die in den Anbauländern dazu führen kann, dass neue Schädlingsbekämpfungsverfahren zum Einsatz kommen;

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: den Mangel an Informationen über die derzeit verwendeten Linien, fehlende Daten beispielsweise zum Potenzial einer horizontalen Genübertragung der Sorten MON 810 und NK603, die unzureichende Literaturauswertung, eine in Teilen veraltete Datenerhebung und eine fragmentierte Vorgehensweise bei der Umweltüberwachung, wozu auch gehört, dass die Persistenz von in die Umwelt freigesetzten Cry-Proteinen nicht überwacht wurde, die Exposition der Umwelt gegenüber dem Cry-Toxin nicht analysiert wurde und das Auftreten von Teosinten — Wildformen von Mais in Europa — ignoriert wurde (8);

K.

in der Erwägung, dass ungeachtet dieser Bedenken kein Plan zur marktbegleitenden Beobachtung verlangt wurde; in der Erwägung, dass auch eine fallspezifische marktbegleitende Umweltbeobachtung nicht für notwendig gehalten wurde;

L.

in der Erwägung, dass die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. September 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 13 Mitgliedstaaten ein ablehnendes und lediglich 11 Mitgliedstaaten ein befürwortendes Votum abgaben und vier Mitgliedstaaten sich der Stimme enthielten;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde (9);

N.

in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte (10) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Einklang steht, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung gentechnisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Scientific opinion on an application by Monsanto (Application EFSA-GMO-RX-007) — Assessment of genetically modified maize NK603 x MON810 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-007) (Wissenschaftliches Gutachten zu einem Antrag von Monsanto, Bewertung des gentechnisch veränderten Maises der Sorte NK603 x MON810 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung). EFSA Journal 2018; 16(2):5163: https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5163

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83).

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67).

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052).

Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H71 (KM-ØØØH714) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197).

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221).

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222).

(1)  Scientific opinion on assessment of genetically modified maize NK603 × MON 810 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-007) (Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte NK603 x MON 810 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung). EFSA Journal 2018; 16(2):5163: https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5163

(2)  Opinion of the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms on an application (Reference EFSA-GMO-UK-2004-01) for the placing on the market of glyphosate-tolerant and insect-resistant genetically modified maize NK603 × MON 810, for food and feed uses under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto (Stellungnahme des Gremiums für genetisch veränderte Organismen zum Antrag auf Inverkehrbringen des glyphosat-toleranten und insektenresistenten gentechnisch veränderten Maises der Sorte NK603 x MON 810 für Lebens- und Futtermittelzwecke). EFSA Journal (2005) 309, 1-22: https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2005.309

(5)  IARC-Monografien Band 112: Evaluation of five organophosphate insecticides and herbicides, 20. März 2015. http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol112/mono112.pdf

(6)  Vgl. z. B. El-Shamei Z.S., Gab-Alla A.A., Shatta A.A., Moussa E.A., Rayan A.M.: Histopathological Changes in Some Organs of Male Rats Fed on Genetically Modified Corn (Ajeeb Y.G.). Journal of American Science, 2012, 8(9), S. 1117-1123: https://www.researchgate.net/publication/235256452_Histopathological_Changes_in_Some_Organs_of_Male_Rats_Fed_on_Genetically_Modified_Corn_Ajeeb_YG

(7)  Székács A., Darvas B., Comparative aspects of Cry Toxin Usage in Insect Control, in: Ishaaya I., Palli S.R., Horowitz A.R. (Hrsg.): Advanced Technologies for Managing Insect Pests, Dordrecht, Niederlande, Springer, 2012, S. 195-230: https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-4497-4_10

(8)  Vgl. EFSA-Fragenregister, Anlage G zu Anfrage EFSA-Q-2017-00028,

online abrufbar unter: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/ListOfQuestionsNoLogin?1&panel=ALL

(9)  Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(10)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(11)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/13


P8_TA(2018)0417

Zulassung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (D058361/01 — 2018/2873(RSP))

(2020/C 345/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (D058361/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. September 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die am 28. Juni 2017 angenommene und am 1. August 2017 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen der Monsanto Company am 26. November 2013 einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten oder aus ihm bestehen, („der Antrag“) bei der nationalen zuständigen Behörde Belgiens gestellt hat; in der Erwägung, dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen — abgesehen von der Verwendung als Lebens- und Futtermittel — mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen betraf, die 25 Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 darstellen; in der Erwägung, dass 12 dieser Unterkombinationen bereits zugelassen sind; in der Erwägung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission, mit dem die Maissorte zugelassen wurde, 14 Unterkombinationen betrifft;

C.

in der Erwägung, dass die Monsanto Europe S.A./N.V., die Inhaberin der Zulassung einer der 12 bereits zugelassenen Unterkombinationen, Unterkombination MON 89034 × MON 88017, beantragt hat, dass die Kommission den Beschluss 2011/366/EU aufhebe und diesen Beschluss in den Geltungsbereich des Beschlusses der Kommission aufnehme; in der Erwägung, dass diesem Antrag stattgegeben wurde; in der Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens zweifelhaft ist;

D.

in der Erwägung, dass die EFSA am 28. Juni 2017 eine befürworten Stellungnahme gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (5) in Bezug auf die aus fünf Einzel-Events bestehende Maissorte, die vorher bewerteten Unterkombinationen und die verbleibenden Unterkombinationen angenommen hat;

E.

in der Erwägung, dass die EFSA einräumt, dass keine speziellen Daten für irgend eine der 14 Unterkombinationen vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass viele von ihnen noch nicht einmal geschaffen worden sind; in der Erwägung, dass die EFSA dennoch zu dem Schluss gelangt, dass bei allen Unterkombinationen davon ausgegangen werde, dass sie genauso sicher wie die aus fünf Einzel-Events bestehende Maissorte seien;

F.

in der Erwägung, dass keine Untersuchungen zur Toxikologie durchgeführt wurden und keine Tierstudien mit Lebensmitteln/Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Maissorten MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 oder einer der Unterkombinationen hergestellt wurden, vorgelegt wurden (6);

G.

in der Erwägung, dass an zwei Maissorten exprimierte Proteine beteiligt waren, die eine Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleihen (7); in der Erwägung, dass Glufosinat als „fortpflanzungsgefährdend“ eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (8);

H.

in der Erwägung, dass an zwei Maissorten exprimierte Proteine beteiligt waren, die eine Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleihen; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich für den Menschen krebserregend eingestuft hat (9);

I.

in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais der Sorten MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 in die Union vermutlich eine Ausweitung seines Anbaus in anderen Teilen der Welt, wie etwa in Mexiko und Südkorea, und den damit verbundenen vermehrten Einsatz von glufosinat-ammonium- oder glyphosathaltigen Herbiziden nach sich ziehen dürfte;

J.

in der Erwägung, dass an vier Maissorten exprimierte Cry-Proteine, bei denen es sich um Bt-Proteine (abgeleitet vom Bacillus thuringiensis) handelt, beteiligt waren, die eine Resistenzgegen bestimmte Lepidoptera- bzw. Coleoptera-Schädlinge verleihen;

K.

in der Erwägung, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen das insektizide Toxin lebenslang in allen Zellen exprimieren, einschließlich in den Teilen, die von Mensch und Tier verzehrt werden; in der Erwägung, dass Fütterungsversuche bei Tieren gezeigt haben, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen toxisch sein können (10); in der Erwägung, dass nachgewiesen ist, dass sich das Bt-Protein in genetisch veränderten Pflanzen wesentlich vom natürlichen Bt-Protein unterscheidet (11);

L.

in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der möglichen Herausbildung von Resistenzen von zur Zielgruppe gehörenden Schädlingen gegenüber den Cry-Proteinen bestehen, die in den Anbauländern dazu führen kann, dass neue Schädlingsbekämpfungsverfahren zum Einsatz kommen;

M.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fragwürdige Prüfprotokolle, fehlende Prüfungen (z. B. hinsichtlich der ernährungswissenschaftlichen Bewertung) oder das Fehlen irgendeiner 90-tägige Fütterungsstudie bei Nagetieren; fehlende oder unzureichende Daten, z. B. hinsichtlich unbeabsichtigter Wirkungen im Zusammenhang mit der Kombination der Ereignisse oder hinsichtlich einer potentiellen Interaktion der acht Proteine, die zu unbeabsichtigten Wirkungen führen könnte; falsche Annahmen des Antragstellers, z. B. hinsichtlich des Abbaus oral eingenommener DNA während des Passierens des Verdauungstraktes; eine teilweise fehlende Umweltrisikobewertung und ein unzureichender Umweltüberwachungsplan (12);

N.

in der Erwägung, dass unabhängige Untersuchungen ferner Bedenken darüber aufwerfen, dass nicht nur die vergleichende Bewertung, sondern auch die toxikologische Bewertung erhebliche Lücken aufweist, dass die Bewertung der Allergenizität nicht schlüssig ist, dass die kombinatorischen Wirkungen nicht berücksichtigt wurden und dass die Umweltrisikobewertung fehlerhaft ist (13);

O.

in der Erwägung, dass es die EFSA trotz all dieser Bedenken nicht für notwendig hielt, aus den genetisch veränderten Maissorten MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 gewonnene Lebens-/Futtermittel nach ihrem Inverkehrbringen zu überwachen;

P.

in der Erwägung, dass die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. September 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten ein ablehnendes, lediglich 11 Mitgliedstaaten ein befürwortendes Votum abgaben und drei Mitgliedstaaten sich der Stimme enthielten;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde (14);

R.

in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte (15) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Zulassung von Sorten, zu denen keine Sicherheitsdaten vorliegen und die noch nicht einmal geprüft oder die noch nicht einmal geschaffen wurden, den in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts zuwiderläuft;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

5.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Scientific opinion on application EFSA-GMO-BE-2013-118 for authorisation of genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 and subcombinations independently of their origin, for food and feed uses, import and processing submitted under Regulation (EC) No 1829/2003 by Monsanto Company, EFSA Journal Volume 15, Issue 8: (Wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Antrag EFSA-GMO-BE-2013-118 auf Zulassung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke, Einfuhr und Verarbeitung, eingereicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 von der Monsanto Company, EFSA Journal Band 15, Ausgabe 8): https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2017.4921

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83).

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67).

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × CSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052).

Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H71 (KM-ØØØH714) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197).

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221).

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222).

(5)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2017. Scientific opinion on application EFSA-GMO-BE-2013-118 for authorisation of genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 and subcombinations independently of their origin, for food and feed uses, import and processing submitted under Regulation (EC) No 1829/2003 by Monsanto Company (Wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Antrag EFSA-GMO-BE-2013-118 auf Zulassung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke, Einfuhr und Verarbeitung, eingereicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 von der Monsanto Company). EFSA Journal 2017; 15(8):4921, S. 32ff: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4921

(6)  wie im oben genannten Gutachten der EFSA bestätigt (EFSA Journal 2017; 15(8):4921).

(7)  in der Erwägung, dass MON-87427-7-Mais das CP4 EPSPS-Protein exprimiert, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht; MON-89Ø34-3-Mais exprimiert die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren; DAS-Ø15Ø7-1-Mais exprimiert das Protein Cry1F, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht; MON-88Ø17-3-Mais exprimiert ein modifiziertes Cry3Bb1-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das CP4 EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht; DAS-59122-7-Mais exprimiert die Proteine Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewähren, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht;

(8)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.detail&language=EN&selectedID=1436

(9)  IARC Monographs Volume 112: evaluation of five organophosphate insecticides and herbicides (IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden), 20. März 2015. http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol112/mono112.pdf

(10)  siehe z. B. El-Shamei Z.S., Gab-Alla A.A., Shatta A.A., Moussa E.A., Rayan A.M.: Histopathological Changes in Some Organs of Male Rats Fed on Genetically Modified Corn (Ajeeb Y.G.) Journal of American Science, 2012; 8(9), S. 1117-1123: https://www.researchgate.net/publication/235256452_Histopathological_Changes_in_Some_Organs_of_Male_Rats_Fed_on_Genetically_Modified_Corn_Ajeeb_YG

(11)  Székács A., Darvas B.., Comparative aspects of Cry Toxin Usage in Insect Control, in: Ishaaya I., Palli S.R., Horowitz A.R. (eds.), Advanced Technologies for Managing Insect Pests, Dordrecht, Niederlande, Springer, 2012; S. 195-230: https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-4497-4_10

(12)  Siehe EFSA-Fragenregister, Anlage G zu Anfrage EFSA-Q-2013-00926, online abrufbar unter: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/ListOfQuestionsNoLogin?1

(13)  Bauer-Panskus, A, Then, C, Testbiotech Anmerkungen zu der „Scientific opinion on application EFSA-GMO-BE-2013-118 for authorisation of genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 and subcombinations independently of their origin, for food and feed uses, import and processing submitted under Regulation (EC) No 1829/2003 by Monsanto Company“, EFSA Journal Volume 15, Issue 8: (Wissenschaftlichen Stellungnahme zu dem Antrag EFSA-GMO-BE-2013-118 auf Zulassung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke, Einfuhr und Verarbeitung, eingereicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 von der Monsanto Company), abrufbar unter: https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%20MON%2087427%20x%20MON%2089034%20x%201507%20x%20MON%2088017%20x%2059122.pdf

(14)  Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(15)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(16)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


Donnerstag, 25. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/19


P8_TA(2018)0419

Schutz der finanziellen Interessen der EU — Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Schutz der finanziellen Interessen der EU — Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“ (2018/2006(INI))

(2020/C 345/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Achtzehnten Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) für das Jahr 2017,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. September 2018 mit dem Titel „29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017)“ (COM(2018)0553) und auf die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0381–0386),

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht) (5) (CRIM-Entschließung) und auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und zu der Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (6),

unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht 470,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Bekämpfung von Zollbetrug und zum Schutz der Eigenmittel der EU (O-000066/2018),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0298/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein zentrales Element der EU-Politik sein sollte, um das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Finanzmittel der Bürger sichergestellt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Betrugsbekämpfung erschwert und dass es keine harmonisierten europäischen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität gibt;

C.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur „Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, […] die gleichen Maßnahmen [ergreifen], die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten“;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (7) Mindestregelungen für die EU in Bezug auf die Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung und in Bezug auf die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen enthält;

E.

in der Erwägung, dass mit dem Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2016 für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (2016/0412(COD)) standardisierte Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden;

F.

in der Erwägung, dass keiner dieser Rechtsakte für Drittstaaten gilt;

G.

in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und insbesondere deren Artikel 104, Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten vorgesehen sind;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) zufolge „jede Vertragspartei […] die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen [trifft], um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist“;

I.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und der Europarat auf regionaler und globaler Ebene mehrere Übereinkommen und Mechanismen in Bezug auf die Einziehung und Rückführung von Vermögensgegenständen ausgearbeitet haben, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; in der Erwägung, dass diese Übereinkommen jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer eine wirksame und zügige Einziehung gestohlener Vermögensgegenstände ermöglichen;

J.

in der Erwägung, dass diese Angelegenheit zu den Prioritäten der EU im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zählt; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden;

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäß den Artikeln 1, 3 und 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (8), beauftragt ist, in allen Fällen, in denen EU-Mittel ausgegeben werden — und zwar auch in von der EU unterstützten Drittstaaten –, Nachforschungen anzustellen;

L.

in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen kann, nachdem es sich diesbezüglich mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestimmt hat;

1.

hebt das anhaltende Problem hervor, dass EU-Finanzmittel aufgrund von Betrugsfällen, in denen Finanzmittel in Drittstaaten ausgeführt werden, verloren gehen;

2.

hält es für geboten, dass präventiv Geldtransfers über Finanzintermediäre, die in nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten tätig sind, unterbunden werden;

3.

hebt beunruhigt hervor, dass Finanzmittel aus Drittstaaten auch in betrügerischer Weise in die EU eingeführt werden können; betont, dass die Ergebnisse der von der EU finanzierten vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Länder des Arabischen Frühlings bei der Einziehung von Vermögensgegenständen durch das Interregionale Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI) zu einem breiter angelegten, dauerhaften EU-Programm für die Einziehung von Vermögensgegenständen führen sollten;

4.

hält es für geboten, dass die Auszahlung von Mitteln an die Veröffentlichung von Daten zum wirtschaftlichen Eigentum geknüpft wird, damit die Vermögensgegenstände im Falle von Betrug leichter eingezogen werden können;

5.

betont, dass die EU bedauerlicherweise bisher nur mit wenigen Drittstaaten — unter anderem Japan, Liechtenstein, Norwegen und den USA — Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, obwohl der Verdacht besteht, dass auch in andere Staaten Finanzmittel ausgeführt werden; fordert die Kommission auf, sich für Abkommen mit Drittstaaten einzusetzen, die von der EU finanziell unterstützt werden;

6.

bedauert, dass viele Mitgliedstaaten derzeit auf bilaterale Abkommen angewiesen sind und es keinen EU-weiten Ansatz in dieser ernsten Angelegenheit gibt; fordert deshalb nachdrücklich ein einheitlicheres Vorgehen;

7.

fordert die EU auf, schnellstmöglich den Beitritt zur Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) zu beantragen und das Parlament darüber auf dem Laufenden zu halten;

8.

fordert die Kommission auf, bei der Unterzeichnung von Abkommen mit Drittstaaten entschieden auf Klauseln zur Betrugsbekämpfung zu bestehen; bedauert, dass keine Daten darüber vorliegen, wie hoch die EU-Finanzmittel sind, die jährlich aufgrund von betrügerischen Finanztransfers in Drittstaaten verloren gehen; fordert die Kommission auf, die Höhe dieser verschwundenen Finanzmittel zu berechnen;

9.

fordert die Kommission auf, eine Risikobewertung der EU-Rechtsvorschriften vorzunehmen, die rechtswidrigen Finanztransfers in Drittländer Vorschub leisten, und die entsprechenden Passagen in diesen Rechtsakten zu streichen;

10.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die schnellstmögliche Einrichtung einer zentralen Datenbank für die EU ein standardisiertes, für alle Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zur Datenerhebung einzuführen, mit dem betrügerische Vermögenstransfers in Drittstaaten aufgedeckt werden können; betont, dass ein derartiger Mechanismus für die Bekämpfung von Geldwäsche bereits vorliegt und dass dieser ausgebaut werden könnte;

11.

hebt hervor, dass das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten bedeutende Instrumente zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen darstellen; begrüßt, dass die Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen erfolgreich abgeschlossen wurden, und stellt fest, dass deren zentrale Punkte eine nützliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen internationaler Übereinkommen und bilateraler Abkommen, zu deren Vertragsparteien die EU zählt, bilden;

12.

bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten der EU eingewilligt haben, sich an der Europäischen Staatsanwalt (EUStA) zu beteiligen; betont, dass die EUStA der zentrale Akteur in einem potenziellen künftigen Einziehungsmechanismus in Bezug auf Drittstaaten werden sollte und deshalb gemäß Artikel 104 der EUStA-Verordnung in bestehenden und künftigen Abkommen über Rechtshilfe und Vermögenseinziehung und insbesondere in den Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen als zuständige Behörde anerkannt werden müsste;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.

(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.

(2)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(5)  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89.

(6)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 96.

(7)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.

(8)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/22


P8_TA(2018)0428

Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa (2018/2869(RSP))

(2020/C 345/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2017 über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz,

unter Hinweis auf die Resolution 71/179 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zur „Bekämpfung der Verherrlichung des Nazismus, des Neonazismus und anderer Praktiken, die zum Schüren zeitgenössischer Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz beitragen“,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf Artikel 14, und auf das dazugehörige Protokoll Nr. 12,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 (1), nach der Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verboten ist (Richtlinie über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (4),

unter Hinweis auf die Einsetzung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europarates vom 30. September 2014 zur Bekämpfung von Erscheinungsformen des Neonazismus und des Rechtsextremismus,

unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation,

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sind; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind;

B.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige Anstieg der Fremdenfeindlichkeit in Europa dadurch ermöglicht wurde, dass man keine entschiedenen Maßnahmen gegen neofaschistische und neonazistische Gruppierungen ergriffen hat;

C.

in der Erwägung, dass offen neofaschistische, neonazistische, rassistische und fremdenfeindliche Gruppierungen und politische Parteien in der Gesellschaft Hass und Gewalt schüren und uns daran erinnern, wozu sie in der Vergangenheit fähig waren;

D.

in der Erwägung, dass die Verbreitung von Hassreden im Internet oft zu einem Anstieg der Gewalt führt, auch durch neofaschistische Gruppierungen;

E.

in der Erwägung, dass neofaschistische Gruppierungen Tausende von Menschen unterschiedlichster Art ermordet haben, darunter Flüchtlinge und Einwanderer, Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, LGBTQI-Personen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Politiker und Polizisten;

F.

in der Erwägung, dass neofaschistische Gruppierungen unsere demokratischen Instrumente nutzen und missbrauchen, um Hass und Gewalt zu verbreiten;

G.

in der Erwägung, dass das für Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied, Sir Julian King, laut Europol auf einer Veranstaltung am 22. März 2017 zum Gedenken an die Anschläge von Brüssel im Jahr 2016 auf die wachsende Bedrohung durch den gewalttätigen Rechtsextremismus hinwies und erklärte, dass ihm kein einziger EU-Mitgliedstaat bekannt sei, der von diesem Phänomen nicht in irgendeiner Weise betroffen sei, wobei er ausdrücklich auf die Anschläge von 2011 in Norwegen, die Ermordung der britischen Parlamentsabgeordneten Jo Cox sowie Anschläge auf Asylunterkünfte und Moscheen in ganz Europa verwies und dies mit der Mahnung verband, dass dies ein Sicherheitsrisiko sei, über das „weniger berichtet“ werde; in der Erwägung, dass sich neofaschistische und neonazistische Organisationen in einer Vielzahl von Formen offenbaren; in der Erwägung, dass die meisten dieser Gruppierungen bestimmte Einzelpersonen oder Gruppen aus der Gesellschaft ausschließen; in der Erwägung, dass diese Organisationen oft eine aggressive Sprache gegenüber Minderheiten verwenden und versuchen, dies durch Berufung auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht absolut ist;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eindeutig besagt, dass „keine Bestimmung dieser Erklärung“[darf] dahin ausgelegt werden […], dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat“;

I.

in der Erwägung, dass im Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bekräftigt wird, dass die Vertragsstaaten jede Propaganda und alle Organisationen verurteilen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen;

J.

in der Erwägung, dass die Förderung des Faschismus in mehreren Mitgliedstaaten gemäß deren nationalen Rechtsvorschriften verboten ist;

K.

in der Erwägung, dass sich laut dem TE-SAT-Bericht 2018 von Europol die Zahl der Personen, die 2017 wegen rechtsextremer Straftaten verhaftet wurden, nahezu verdoppelt hat;

L.

in der Erwägung, dass bei den Anschlägen in Norwegen vom 22. Juli 2011 77 Menschen getötet und 151 weitere verletzt wurden;

M.

in der Erwägung, dass die britische Parlamentsabgeordnete Jo Cox am 16. Juni 2016 in Birstall im Vereinigten Königreich einem brutalen Mord zum Opfer fiel;

N.

in der Erwägung, dass laut dem TE-SAT-Bericht 2018 von Europol im Jahr 2017 fünf Terroranschläge vereitelt, fehlgeschlagen oder verübt worden sind, die rechtsextremen Tätern zur Last gelegt werden (5);

O.

in der Erwägung, dass Eleonora Forenza, Mitglied des Europäischen Parlaments, und ihr Assistent Antonio Perillo am 21. September 2018 im Anschluss an eine antifaschistische Kundgebung in Bari, Italien, tätlich angegriffen wurden;

P.

in der Erwägung, dass der französische Nachrichtendienst mit Besorgnis auf die wachsende Zahl von Angehörigen des Militärs und der Ordnungskräfte verwiesen hat, die sich rechtsextremen militanten Gruppen angeschlossen haben (6);

Q.

in der Erwägung, dass die vom Europarat eingerichtete Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) in ihrem am 15. Mai 2018 herausgegebenen Bericht ihre große Besorgnis über den Anstieg des Rechtsextremismus und Neofaschismus in Kroatien zum Ausdruck gebracht hat (7);

R.

in der Erwägung, dass die Portraits von sechs Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sich für Toleranz, Rechtstaatlichkeit und andere europäische Werte eingesetzt haben, im November 2017 während einer Kundgebung auf einem öffentlichen Platz in der südpolnischen Stadt Kattowitz von Mitgliedern der rechtsextremen polnischen Bewegung „Obóz Narodowo-Radykalny“ (Nationalradikales Lager, ONR) an einen stilisierten Galgen gehängt wurden; in der Erwägung, dass die Ermittlungen zwar noch nicht abgeschlossen sind, aber bislang gegen keinen der Tatverdächtigen Anklage erhoben wurde, obwohl darüber in zahlreichen Medien berichtet worden ist und es entsprechende Videoaufnahmen gibt;

S.

in der Erwägung, dass rechtsextreme Organisationen anlässlich des polnischen Unabhängigkeitstags im November 2017 zu einer Großdemonstration in Warschau aufgerufen hatten, an der sich über 60 000 Menschen beteiligten; in der Erwägung, dass die Demonstranten fremdenfeindliche Spruchbänder mit Parolen wie „weißes Europa der Brüdernationen“ und der Falange, dem faschistischen Symbol aus den 1930er Jahren, hochhielten;

T.

in der Erwägung, dass in Griechenland der Prozess gegen die neonazistische Partei „Goldene Morgenröte“, der die Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Mord an Pavlos Fyssas sowie weitere Verbrechen, darunter versuchter Mord, vorgeworfen werden, noch andauert;

U.

in der Erwägung, dass am 21. September 2018 der LGBTQI-Aktivist Zak Kostopoulos im Stadtzentrum von Athen brutal ermordet wurde; in der Erwägung, dass einer der Beschuldigten mutmaßlich mit rechtsextremen Kräften in Verbindung steht; in der Erwägung, dass umfassende Ermittlungen vonnöten sind, damit die für seine Misshandlung und Ermordung Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

V.

in der Erwägung, dass ein Italiener zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, weil er bei einem rassistisch motivierten Anschlag in der mittelitalienischen Stadt Macerata auf sechs afrikanische Migranten geschossen und sie verletzt hatte;

W.

in der Erwägung, dass sieben Mitglieder einer rechtsextremen „Bürgerwehr“, die Mitte September 2018 in Chemnitz wegen Landfriedensbruch festgenommen wurden, vor Kurzem unter dem Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung, die sich selbst „Revolution Chemnitz“ nennt, vor Gericht gestellt wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben der Bundesanwaltschaft die Ermittler nach Überprüfung der internen Kommunikation der Gruppe den Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung auf den der Bildung einer terroristischen Vereinigung verschärften;

X.

in der Erwägung, dass in Frankreich am 7. Dezember 2017 fünf Mitglieder der Bewegung „Génération identitaire“ wegen Schürens von rassistischem und religiösem Hass verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die mit rechtsextremen Gruppen, auch der „Action française“, in Verbindung stehen, während des Präsidentschaftswahlkampfs 2017 einen terroristischen Anschlag gegen französische Politiker und Moscheen planten; in der Erwägung, dass am 24. Juni 2018 zehn Mitglieder der rechtsextremen Gruppierung „Action des forces opérationnelles“ (AFO) festgenommen wurden, weil sie eine Reihe von Anschlägen gegen Mitglieder der muslimischen Gemeinde planten; in der Erwägung, dass am 14. September 2018 zwei ehemalige Skinheads des im Juni 2013 verübten Mordes an Clément Méric, einem jungen Studenten und antifaschistischen Aktivisten, schuldig gesprochen wurden;

Y.

in der Erwägung, dass in Spanien gegen zwölf Mitglieder der neonazistischen Organisation „Hogar Social Madrid“ wegen Schürens von Hass ermittelt wird; in der Erwägung, dass Mitglieder der spanischen faschistischen Gruppierungen „Falange“, „Alianza Nacional“ und „Democracia Nacional“ festgenommen und vom Obersten Gerichtshof in Spanien verurteilt wurden, nachdem sie 2013 während der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag Kataloniens das Kulturzentrum Blanquerna in Madrid angegriffen hatten; in der Erwägung, dass 2016 die nichtstaatliche antirassistische Organisation „SOS Racismo“ 309 Fälle fremdenfeindlicher Gewalt dokumentierte; in der Erwägung, dass der Vorsitzende dieser Organisation nach der Meldung dieser Fälle Morddrohungen erhielt und sich darüber beklagt hat, dass es an wirksamen Verfahren zur Meldung dieser Verbrechen mangele;

Z.

in der Erwägung, dass 19 Personen von der Francisco-Franco-Stiftung, einer Organisation, die eine Diktatur und ihre Verbrechen verherrlicht, und von der Familie Franco mehrerer Straftaten beschuldigt wurden, auf die 13 Jahre Haft stehen, nachdem sie eine friedliche und symbolische Aktion durchgeführt hatten, bei der sie unter anderem am Anwesen Pazo de Meirás zwei große Banner ausgerollt hatten, auf denen die Staatsorgane aufgefordert wurden, dieses Grundstück für das galicische Volk zurückzufordern;

AA.

in der Erwägung, dass der spanische Kongress einem Antrag stattgegeben hat, Francisco Franco aus seinem Grab an der Kriegsgedenkstätte im Valle de los Caídos (Tal der Gefallenen), einer Pilgerstätte der extremen Rechten, umzubetten; in der Erwägung, dass alle verbleibenden Symbole oder Denkmäler entfernt werden sollten, die den Militärputsch, den Bürgerkrieg und die Diktatur Francos verherrlichen, und dass die Symbole und Denkmäler, die nicht entfernt werden können, in den notwendigen Zusammenhang gesetzt und neu interpretiert werden sollten, damit sie zum öffentlichen Bewusstsein und zur Erinnerung an die Vergangenheit beitragen können;

AB.

in der Erwägung, dass die neonazistische „Nordic Resistance Movement“ (Bewegung Nordischer Widerstand, NMR) regelmäßig Zusammenkünfte in ganz Skandinavien veranstaltet, auf denen Parolen skandiert und die grün-weißen Flaggen der Organisation geschwenkt werden; in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der NMR wegen tätlicher Angriffe auf Zivilisten und Polizisten verurteilt wurden; in der Erwägung, dass die zahlreichen Brandanschläge auf Aufnahmezentren für Flüchtlinge die schwedische Regierung 2015 dazu veranlassten, die Standorte von für die Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehenen Gebäuden zu verheimlichen;

AC.

in der Erwägung, dass jedes Jahr am 16. März Tausende Menschen in Riga zum Tag der lettischen Legion zusammenkommen, um Letten zu ehren, die in der Waffen-SS gedient haben;

AD.

in der Erwägung, dass seit Anfang 2018 die „C14“ und weitere rechtsextreme Gruppierungen in der Ukraine wie die mit dem Regiment Asow assoziierte „Nationale Miliz“, der „Rechte Sektor“, „Karpatska Sich“ und andere mehrfach Roma-Gruppe sowie antifaschistische Kundgebungen, Stadtratssitzungen, eine von Amnesty International ausgerichtete Veranstaltung, Kunstausstellungen, LGBTQI-Veranstaltungen sowie Frauenrechts- und Umweltaktivisten angegriffen haben;

1.

verurteilt aufs Schärfste die Terroranschläge, Morde, psychologische Gewalt, tätlichen Angriffe und Aufmärsche neofaschistischer und neonazistischer Organisationen, die in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten zu beklagen sind;

2.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz in der Europäischen Union zunehmend als normal empfunden werden, und ist besorgt über Berichte über Absprachen zwischen führenden Politikern, politischen Parteien und Strafverfolgungsbehörden mit Neofaschisten und Neonazis in einigen Mitgliedstaaten;

3.

ist besorgt über die neofaschistische Gewalt, die die gesamte Gesellschaft in Mitleidenschaft zieht, und die sich gezielt gegen bestimmte Minderheiten wie dunkelhäutige Europäer, Menschen afrikanischer Abstammung, Juden, Muslime, Roma, Drittstaatsangehörige, Angehörige der LGBTI-Minderheit und Menschen mit Behinderungen richtet;

4.

verurteilt nachdrücklich alle gewalttätigen Angriffe neofaschistischer Gruppierungen auf Politiker und Mitglieder politischer Parteien, wie sie aus einigen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, und insbesondere den jüngsten Anschlag faschistischer Trupps von CasaPound gegen Eleonora Forenza, MdEP, ihren Assistenten Antonio Perillo und andere, die am 21. September 2018 an einer antifaschistischen und antirassistischen Demonstration in Bari (Italien) teilnahmen;

5.

ist zutiefst besorgt über die Straflosigkeit, mit der neofaschistische und neonazistische Gruppierungen in einigen Mitgliedstaaten agieren, und betont, dass dieses Gefühl der Straflosigkeit zu den Gründen gehört, mit denen der alarmierende Anstieg von Gewalttaten durch bestimmte rechtsextreme Organisationen zu erklären ist;

6.

nimmt den besorgniserregenden Trend wahr, dass neofaschistische und neonazistische Gruppierungen soziale Medien und das Internet nutzen, um sich in der gesamten Europäischen Union zu organisieren und Strategien zu entwickeln;

7.

bedauert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einigen Mitgliedstaaten zu einem Propagandakanal einer einzigen politischen Partei geworden ist, die oft Oppositions- und Minderheitengruppen aus der Gesellschaft ausschließt und sogar zu Gewalt aufruft;

8.

weist darauf hin, dass die faschistische Ideologie und Intoleranz stets mit einem Angriff gegen die Demokratie selbst in Verbindung stehen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen, Hetze und ungerechtfertigte Schuldzuweisungen durch Politiker und Amtsträger auf allen Ebenen und in allen Mediengattungen nachdrücklich zu verurteilen und zu sanktionieren, da dieser Hass und Gewalt in der Gesellschaft hoffähig machen und weiter verstärken;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Hassreden und Hassverbrechen unterbunden, verurteilt und bekämpft werden;

11.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen der sozialen Medien auf, der Verbreitung von Rassismus, Faschismus und Fremdenfeindlichkeit im Internet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene entgegenzuwirken;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen sowie bewährte Verfahren der Erkennung und Untersuchung von Hassverbrechen auszutauschen, zu denen auch fremdenfeindlich motivierte Straftaten in allen ihren Ausprägungen gehören;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Opfer von rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftaten und Hassverbrechen in angemessener Weise unterstützt und alle Zeugen, die gegen die Täter aussagen, geschützt werden;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eigens Polizeieinheiten zur Bekämpfung von Hassverbrechen einzurichten; fordert die Polizeibehörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Mitarbeiter an keinen rassistischen, fremdenfeindlichen oder diskriminierenden Handlungen beteiligen und dass andernfalls diese Taten zu Ermittlungen führen und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

15.

fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft dazu aufzurufen, auf Hassreden und Hassverbrechen in den Mitgliedstaaten zu achten und sie zu melden;

16.

unterstützt, begrüßt und fordert den Schutz von Bürgerinitiativen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich gegen Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz engagieren;

17.

fordert konsolidierte EU- Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung, darunter die Umsetzung/Durchführung geltender und die Verabschiedung neuer Bestimmungen wie der Gleichbehandlungsrichtlinie;

18.

erinnert daran, dass der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der spätestens im November 2010 umgesetzt werden sollte, eine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen bieten, die zu Gewalt gegen eine Minderheit aufrufen oder Hass gegen diese schüren, zum Beispiel Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, Verbot einer Handelstätigkeit, richterliche Aufsicht oder richterlich angeordnete Auflösung;

19.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Bericht von 2014 über die Umsetzung des oben genannten Rahmenbeschlusses des Rates zu aktualisieren und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die den Bestimmungen dieses Beschlusses bislang nicht nachgekommen sind;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie die Vorschriften des Rahmenbeschlusses des Rates weiterhin erfüllen, Organisationen zu bekämpfen, die Gewalt an öffentlichen Orten verbreiten und online dazu aufstacheln, und neofaschistische und neonazistische Gruppierungen und jegliche sonstige Stiftung oder Vereinigung, die den Nationalsozialismus und Faschismus verherrlicht, unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung und Rechtsprechung wirksam zu verbieten;

21.

fordert eine umfassende und baldige Kooperation zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den Nachrichtendiensten, der Justiz und zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bekämpfung von Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen des Europarates zur Bekämpfung von Erscheinungsformen des Neonazismus und des Rechtsextremismus zu folgen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche, zielgerichtete innerbehördliche Menschenrechtsschulungen für Angehörige der Ordnungskräfte und Mitarbeiter im Justizwesen aller Ebenen einzuführen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Prävention zu legen, und zwar durch Bildung, Sensibilisierung und den Austausch bewährter Verfahren;

25.

fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Sportverbände, insbesondere die Fußballvereine, auf, der Geißel des Rassismus, des Faschismus und der Fremdenfeindlichkeit in den Stadien und der Kultur des Sports entgegenzuwirken, indem sie die Verantwortlichen verurteilen und bestrafen und in Zusammenarbeit mit Schulen und den zuständigen Organisationen der Zivilgesellschaft positive Bildungsangebote für junge Fans fördern;

26.

legt den Mitgliedstaaten nahe, Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks und der Medien anzubieten, damit deren Bewusstsein für die Herausforderungen und Diskriminierungen geschärft wird, denen die Opfer neofaschistischer und neonazistischer Gruppierungen ausgesetzt sind;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale „Aussteigerprogramme“ aufzulegen, um Menschen dabei zu helfen, militante neofaschistische und neonazistische Gruppierungen zu verlassen; betont, dass solche Programme keineswegs nur aus Einzelmaßnahmen bestehen, sondern die langfristige Unterstützung bei der Arbeitssuche, dem Zurechtfinden in einer neuen Umgebung und dem Knüpfen neuer und sicherer sozialer Kontakte umfassen sollten;

28.

weist darauf hin, dass fundierte Geschichtskenntnisse eine der Grundvoraussetzungen für die Verhinderung künftiger Verbrechen dieser Art sind und bei den Bildungsanstrengungen für die jüngere Generation eine wichtige Rolle spielen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Leugnung des Holocaust, einschließlich der Bagatellisierung und Verharmlosung der von den Nazis und ihren Kollaborateuren begangenen Verbrechen, zu verurteilen und dagegen vorzugehen; weist darauf hin, dass die Wahrheit über den Holocaust im politischen und medialen Diskurs nicht bagatellisiert werden darf;

30.

fordert eine gemeinsame Erinnerungskultur, in deren Rahmen faschistische Verbrechen aus der Vergangenheit abgelehnt werden; ist zutiefst darüber besorgt, dass die jüngere Generation in Europa und auch anderswo sich immer weniger für die Geschichte des Faschismus interessiert und somit die Gefahr besteht, dass sie gegenüber neuen Bedrohungen gleichgültig wird;

31.

legt den Mitgliedstaaten nahe, allgemeine kulturelle Bildungsmaßnahmen in Bezug auf die Vielfalt unserer Gesellschaft und unsere gemeinsame Geschichte zu fördern, wozu auch der Holocaust und andere im Zweiten Weltkrieg begangene Gräueltaten sowie die über Jahre hinweg praktizierte systematische Entmenschlichung gehören;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(3)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(4)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

(5)  https://www.europol.europa.eu/activities-services/main-reports/european-union-terrorism-situation-and-trend-report-2018-tesat-2018

(6)  https://www.mediapart.fr/journal/france/090418/forces-de-l-ordre-liees-l-ultra-droite-violente-la-dgsi-s-inquiete?onglet=full

(7)  https://rm.coe.int/fifth-report-on-croatia/16808b57be


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/28


P8_TA(2018)0429

Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und die Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zum Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und den Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt (2018/2858(RSP))

(2020/C 345/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (1) („Masthühner-Richtlinie“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020 (2),

unter Hinweis auf den europäischen Aktionsplan von 2017 zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (AMR) im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 (COM(2012)0006),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. April 2018 über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren (COM(2018)0181),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 21. November 2017 über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG des Rates und über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren,

unter Hinweis auf die Einigung (3) über die Verordnung über Tierarzneimittel, die am 5. Juni 2018 erzielt wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (5),

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und auf die Verordnung 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zum selben Thema (6),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen (7),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU einer der weltweit größten Erzeuger von Masthähnchen ist und schätzungsweise sieben Milliarden Masthähnchen für die Lebensmittelerzeugung geschlachtet werden; in der Erwägung, dass in der europäischen Geflügelbranche, die dem Grundsatz „vom Hof auf den Tisch“ folgt, über 250 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind und es in Europa 23 000 große Masthähnchenbetriebe gibt;

B.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2007/43/EG („Masthühner-Richtlinie“) Mindestvorschriften für den Schutz von Masthähnchen festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Erzeuger diese Vorschriften einhalten und regelmäßige Inspektionen in diesem Bereich durchführen müssen;

C.

in der Erwägung, dass der Studie der Kommission vom 21. November 2017 über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG des Rates zufolge 34 % der Masthähnchen im Einklang mit der allgemein vorgeschriebenen Besatzdichte von 33 kg/m2 gehalten werden, während 40 % bei einer Besatzdichte zwischen 34–39 kg/m2 und 26 % mit der höchsten gemäß der Richtlinie zulässigen Besatzdichte (bis zu 42 kg/m2) gehalten werden;

D.

in der Erwägung, dass die Masthühner-Richtlinie nicht einheitlich durchgesetzt wird und dass dem jüngsten Umsetzungsbericht der Kommission zufolge die Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten bestenfalls uneinheitlich ist;

E.

in der Erwägung, dass der übermäßige Einsatz antimikrobieller Tierarzneimittel — insbesondere als Wachstumsförderer sowie zur Pro- und Metaphylaxe — einer der zentralen Faktoren ist, die weltweit zur Entwicklung antibiotikaresistenter Bakterien beitragen; in der Erwägung, dass Mängel beim Tierschutz aufgrund einer hohen Besatzdichte oder von Hitzestress zu immunologischen Defiziten führen können und damit Masthähnchen anfälliger für Krankheiten machen können;

F.

in der Erwägung, dass die Präsenz multiresistenter zoonotischer Stämme von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Masthähnchenbetrieben und in Masthähnchenfleisch Berichten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zufolge eine zunehmende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;

G.

in der Erwägung, dass die Tierschutzvorschriften auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung aktualisiert werden sollten; in der Erwägung, dass mit Haltungsformen, die eine artgerechtere Haltung ermöglichen, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere verbessert werden kann, wodurch der Bedarf an antimikrobiellen Mitteln verringert wird, während zugleich keine Einschnitte bei der Qualität der Erzeugnisse zu verzeichnen sind;

H.

in der Erwägung, dass im wissenschaftlichen Gutachten der EFSA von 2010 über den Einfluss genetischer Parameter auf das Wohlbefinden und die Stressresistenz von handelsüblichen Masthähnchen gezeigt wurde, dass eine genetische Selektion, die auf den Wachstumsraten der Masthähnchen beruht, zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere führen kann;

I.

in der Erwägung, dass in der europäischen Bevölkerung ein großes Interesse am Tierschutz besteht und die Bürger die Möglichkeit haben wollen, fundiertere Verbraucherentscheidungen zu treffen;

J.

in der Erwägung, dass aus dem letzten Eurobarometer Spezial zum Tierschutz hervorgeht, dass mehr als 50 % der europäischen Bürger beim Kauf tierischer Erzeugnisse Ausschau nach Informationen über die Art der Erzeugung halten und bereit wären, für besseren Tierschutz mehr zu zahlen; in der Erwägung, dass über 80 % der europäischen Bürger wollen, dass das Wohlergehen von Nutztieren in der EU verbessert wird;

K.

in der Erwägung, dass 25 % des in der EU verzehrten Geflügelbrustfleischs aus Drittländern mit weniger strengen Tierschutzvorschriften stammen; in der Erwägung, dass der überwiegende Teil des eingeführten Geflügelfleischs in der Gastronomie oder der Lebensmittelverarbeitung verarbeitet wird, wo Angaben zur Herkunft des Fleisches und dessen Kennzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben sind;

L.

in der Erwägung‚ dass die Einfuhren aus Thailand, Brasilien und der Ukraine insgesamt 90 % der Einfuhren aus Drittländern ausmachen und dass die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission in diesen Ländern Prüfungen durchgeführt hat, wobei erhebliche Mängel mit Blick auf die Produktionsverfahren und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften festgestellt wurden; in der Erwägung, dass Landwirte in der EU und nichtstaatliche Organisationen Besorgnis bekundet haben, was die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Einfuhr von billig produziertem Hühnerfleisch und der irreführenden Kennzeichnung von Hühnerfleisch betrifft, das in der Europäischen Union verarbeitet wird, aber aus Drittländern stammt;

1.

nimmt die Ergebnisse des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern zur Kenntnis, demzufolge die Richtlinie nur von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt wurde; hält es für bedenklich, dass dem Bericht zufolge vielerorts höhere Besatzdichten als die allgemein vorgeschriebene Besatzdichte von 33 kg/m2 vorherrschen;

2.

ist besorgt angesichts der Zunahme von multiresistenten Zoonoseerregern, die häufig in der Masthähnchenhaltung zu finden sind, wie Campylobacter spp., Salmonella spp. und E. coli;

3.

nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die im Interesse des Wohlergehens von Masthähnchen bereits von den Landwirten in den einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung der Masthühner-Richtlinie unternommen wurden, insbesondere von den Landwirten, die sich an freiwilligen Maßnahmen beteiligen;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine harmonisierte Umsetzung und vollständige Durchsetzung der Richtlinie 2007/43/EG mit Blick auf die Gebäudespezifikationen und die Sicherheit zu sorgen, damit die Ziele der Richtlinie verwirklicht werden können;

5.

betont, dass unlauterer Wettbewerb zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, da diejenigen, die die entsprechenden Vorschriften missachten, die Akteure unterbieten, die sich an die Vorschriften halten;

6.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass es solide und messbare harmonisierte Indikatoren über den Schutz von Masthähnchen und Elterntieren gibt, wozu auch Orientierungshilfen für die besten verfügbaren Verfahren für Brütereien gehören;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Geflügelstallbrände in Angriff zu nehmen, indem sie bewährte Verfahren fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Vorkehrungen zu treffen, damit für Halter, wie in der Richtlinie 2007/43/EG festgelegt, angemessene und ausreichende Lehrgänge angeboten werden;

8.

fordert die EFSA auf, ein Gutachten zur Prävalenz von antibiotikaresistenten Campylobacter spp., Salmonella spp. und E. coli und ihrem Zoonosepotenzial und zu den damit verbundenen Risikofaktoren vorzulegen;

9.

begrüßt die Einigung über die Verordnung über Tierarzneimittel, die am 5. Juni 2018 erzielt wurde; begrüßt die dabei festgelegten Bestimmungen, mit denen der Einsatz von Antibiotika zu meta- und prophylaktischen Zwecken eingeschränkt wird; weist erneut auf seinen Standpunkt bezüglich Präventivmaßnahmen und das gemeinsame wissenschaftliche Gutachten der EMA und der EFSA (8) hin, in dem die Verwendung von langsamer und gesünder wachsenden Zuchttieren, Besatzdichten, die das Krankheitsrisiko nicht erhöhen, kleinere Gruppen, die Isolierung kranker Tiere (Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429) und die Umsetzung bestehender Tierschutzvorschriften gefordert wurde; vertraut darauf, dass durch die Verordnung die dringend erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erleichtert und Innovationen im Bereich der Tiermedizin angestoßen werden; weist darauf hin, dass die europäische Geflügelbranche und die nationalen Behörden Initiativen ergreifen, um den Einsatz von Antibiotika durch die Modernisierung der Geflügelzuchtbetriebe zu senken;

10.

betont, dass verbesserte Haltungstechniken die Lebensqualität von Geflügel erhöhen und den Bedarf an antimikrobiellen Mitteln verringern können, etwa indem die Tiere natürliches Licht, saubere Luft und mehr Platz erhalten und die Ammoniakkonzentration reduziert wird; weist die Kommission erneut auf die in der Tiergesundheitsstrategie enthaltene Erklärung und wichtige Botschaft hin, wonach Vorbeugung die beste Medizin ist;

11.

betont, dass der Tierschutz an sich bereits eine Präventivmaßnahme ist, da dadurch das Erkrankungsrisiko von Tieren und damit auch der Einsatz antimikrobieller Mittel gesenkt und oftmals eine höhere Produktion erzielt wird; stellt fest, dass diese Mittel durch einen unsachgemäßen Einsatz ihre Wirksamkeit verlieren könnten, was in der Folge zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen führen würde;

12.

fordert die Kommission auf, die Forschung und bewährte Verfahren im Bereich der antimikrobiellen Resistenzen zu stärken und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Präventivmaßnahmen, etwa die Überwachung und Kontrolle von Krankheiten, wirksam durchführen;

13.

fordert die Kommission auf, politische Strategien zu unterstützen, mit denen die Einführung alternativer Haltungsverfahren für Masthähnchen und der Rückgriff auf traditionelle Nutz- und/oder Masthähnchenrassen, die einen besseren Tierschutz ermöglichen, gefördert werden;

14.

fordert die Kommission auf, einen Fahrplan zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Geflügelfleischproduktion und einer entsprechenden Geflügelzucht zu erstellen, in deren Rahmen für ein gesteigertes Wohlbefinden der Masthähnchen gesorgt wird;

15.

fordert die Kommission auf, die Grenzkontrollen für aus Drittländern eingeführtes Geflügelfleisch zu verschärfen, um sicherzustellen, dass diese Einfuhren den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz genügen;

16.

hebt hervor, dass die Einfuhren von Hühnerfleisch aus Ländern zugenommen haben, in denen weniger strenge Auflagen mit Blick auf Umwelt, Soziales, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz gelten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Hühnerfleisch und die entsprechenden Fleischerzeugnisse und -zubereitungen im Einklang mit den Normen der Union in den Bereichen Umwelt, Soziales, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz hergestellt werden, damit gerechte und gleiche Ausgangsbedingungen für die Erzeuger aus der EU gewährleistet sind;

17.

fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften für den Einzelhandel und die Gastronomie vorzuschlagen, die eine verbindliche Kennzeichnung der Herkunft von eingeführtem Fleisch vorsehen, das in der EU in Erzeugnissen verarbeitet wird, damit die Verbraucher in die Lage versetzt werden, sachkundige Entscheidungen zu treffen;

18.

fordert die Kommission auf, für Masthähnchen ein EU-Verfahren für einen Erzeugercode zu entwickeln, das dem bestehenden EU-Verfahren für Eier gleicht, um auf diesem Wege für mehr Transparenz zu sorgen und den Verbrauchern mehr Informationen über den Tierschutz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bereitzustellen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19.

(2)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 149.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0421.

(4)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(6)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(7)  ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 231.

(8)  Ausschuss für Tierarzneimittel (CVMP) der EMA und Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der EFSA, 2016: EMA and EFSA Joint Scientific Opinion on measures to reduce the need to use antimicrobial agents in animal husbandry in the European Union, and the resulting impacts on food safety (Gemeinsames wissenschaftliches Gutachten der EMA und der EFSA zu Maßnahmen zur Verringerung der Notwendigkeit des Einsatzes antimikrobieller Wirkstoffe in der Viehzucht in der Europäischen Union und zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit).


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/32


P8_TA(2018)0430

Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24) (2018/2598(RSP))

(2020/C 345/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll hierzu,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21), die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

unter Hinweis auf die 18. Konferenz der Vertragsparteien (COP 18) des UNFCCC und die 8. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 8) vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) und unter Hinweis auf die Annahme einer Änderung des Protokolls, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum für das Kyoto-Protokoll festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet,

unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen von Paris vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auflag, und unter Hinweis darauf, dass 195 Staaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und 175 Staaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben,

unter Hinweis auf die 23. Konferenz der Vertragsparteien (COP 23) des UNFCCC, die 13. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 13) sowie die 2. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 2) vom 4. November bis 16. November 2017 in Bonn (Deutschland),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Klimaschutzdiplomatie (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu der UN-Klimakonferenz 2017 in Bonn (Deutschland) (COP 23) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Beschleunigung des Übergangs Europas zu einer CO2-armen Wirtschaft“ (COM(2016)0500),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Februar 2016, vom 30. September 2016, vom 23. Juni 2017 und vom 22. März 2018,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Oktober 2017, vom 26. Februar 2018 und vom 9. Oktober 2018,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (3),

unter Hinweis darauf, dass Lettland und die Kommission am 6. März 2015 die beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten beim UNFCCC eingereicht haben,

unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), den dazugehörigen Synthesebericht und den IPCC-Sonderbericht mit dem Titel „Global Warming of 1,5 oC“ (Erderwärmung um 1,5 oC),

unter Hinweis auf den achten Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2017 mit dem Titel „The Emissions Gap Report 2017“ (Bericht über die Emissionslücke 2017) sowie auf den dritten „Adaptation Gap Report“ (Bericht über die Anpassungslücke) des UNEP 2017,

unter Hinweis auf den „Global Energy & CO2 Status Report 2017“ (Bericht über die weltweite Energie- und CO2-Situation 2017) der Internationalen Energieagentur,

unter Hinweis auf die Erklärung der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) vom März 2018 mit dem Titel „Statement on the state of the global climate in 2017“ (Erklärung zum Zustand des globalen Klimas im Jahr 2017) sowie das 13. Treibhausgasbulletin der WOM vom 30. Oktober 2017,

unter Hinweis auf den „Global Risks Report 2018“ (Bericht über weltweite Risiken 2018) des Weltwirtschaftsforums (4),

unter Hinweis auf die Erklärung der Gruppe für grünes Wachstum vom 5. März 2018 mit dem Titel „Financing EU climate action — reinforcing climate spending and mainstreaming in the next Multiannual Financial Framework (MFF)“ (Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen der EU — Stärkung der Ausgaben für und durchgängige Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)), die von 14 Ministern für Umwelt und Klima von EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (5),

unter Hinweis auf den im November 2017 veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission mit dem Titel „CO2 — an operational anthropogenic CO2 emissions monitoring and verification support capacity“ (CO2 — eine Funktion zur globalen Unterstützung der Überwachung und Überprüfung anthropogener CO2-Emissionen) (6),

unter Hinweis auf die Erklärung von Fairbanks, die von den Außenministern der arktischen Staaten auf der 10. Ministertagung des Arktischen Rates in Fairbanks (Alaska) am 10./11. Mai 2017 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den ersten „One Planet Summit“ am 12. Dezember 2017 in Paris und die dort angenommenen 12 Verpflichtungen,

unter Hinweis auf die Enzyklika „Laudato si’“ von Papst Franziskus,

unter Hinweis auf die Erklärung von Meseberg vom 19. Juni 2018,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris am 4. November 2016 in Kraft getreten ist und 181 der 197 Vertragsparteien des Übereinkommens ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei den Vereinten Nationen hinterlegt haben (Stand: 11. Oktober 2018);

B.

in der Erwägung, dass die EU am 6. März 2015 beim UNFCCC ihre INDC und die ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt hat, mit denen sie sich auf ein verbindliches Reduktionsziel bis 2030 von mindestens 40 % der EU-weiten Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat;

C.

in der Erwägung, dass die bisher von den Unterzeichnern des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen nicht ausreichen werden, um das gemeinsame Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass die derzeit von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingereichten national festgelegten Beiträge (NDC) ebenfalls nicht den in dem Übereinkommen von Paris festgelegten Zielen entsprechen und daher überarbeitet werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass wesentliche Elemente der EU-Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der NDC der EU beitragen, insbesondere die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen und die Richtlinie zur Energieeffizienz, sehr ehrgeizig formuliert worden sind, wodurch für die EU bis 2030 eine Reduzierung der Treibhausgase um mindestens 45 % vorgesehen ist; in der Erwägung, dass eine Reduzierung der Treibhausgase in der EU um 45 % bis 2030 noch kein ausreichender Beitrag zur Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris und des Ziels von null Nettoemissionen bis Mitte des Jahrhunderts ist;

E.

in der Erwägung, dass eine transparente Messung von Emissionen ein wesentlicher Faktor ist, um bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen weltweit in gerechter Weise erhebliche Fortschritte zu erzielen;

F.

in der Erwägung, dass die Kohlenstoffemissionen weltweit und in der EU zugenommen 2017 wieder anstiegen, nachdem sie drei Jahre lang konstant geblieben waren; in der Erwägung, dass sich dieser Anstieg weltweit ungleichmäßig verteilt;

G.

in der Erwägung, dass es 2017 zu einem gehäuften Auftreten von extremen Wetterereignissen und Temperaturrekorden gekommen ist, weshalb umso dringender globale Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass mit einer ambitionierten Strategie zur Eindämmung des Klimawandels Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden können; in der Erwägung, dass einige Branchen jedoch besonders anfällig für die Verlagerung von CO2-Emissionen sind, wenn es auf anderen Märkten keine vergleichbaren Ambitionen gibt; in der Erwägung, dass es eines angemessenen Schutzes vor der Verlagerung von CO2-Emissionen bedarf, damit die Arbeitsplätze in diesen Branchen gesichert werden;

I.

in der Erwägung, dass der Klimawandel ein Multiplikator für eine Reihe anderer Bedrohungen ist, die die Entwicklungsländer unverhältnismäßig stark betreffen; in der Erwägung, dass Dürren und andere widrige Witterungsverhältnisse Ressourcen verschlechtern und zerstören, auf die arme Menschen als Existenzgrundlage unmittelbar angewiesen sind, und zu mehr Wettbewerb um die verbleibenden Ressourcen führen, was zu humanitären Krisen und Spannungen, Zwangsvertreibungen, Radikalisierung und Konflikten beiträgt; in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass der Klimawandel bei den Unruhen und der Ausbreitung der Gewalt im Nahen Osten, in der Sahelzone und am Horn von Afrika eine Rolle spielt und sich weit darüber hinaus auswirkt;

J.

in der Erwägung, dass im 1,5 oC-Bericht des IPCC ein weiterer Nachweis dafür erbracht wird, dass die Auswirkungen eines solchen Temperaturanstiegs wahrscheinlich erheblich weniger gravierend ausfallen werden als bei einem Anstieg um 2 oC;

K.

in der Erwägung, dass der langfristige Erfolg der Eindämmung des Klimawandels deutlich stärkere Maßnahmen insbesondere in den Industrieländern erfordert, um die Kohlenstoffwirtschaft hinter sich zu lassen und klimaschonendes Wachstum, auch in Entwicklungsländern, zu fördern; in der Erwägung, dass kontinuierliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die finanzielle, technologische und kapazitätssteigernde Unterstützung für Entwicklungsländer zu stärken;

L.

in der Erwägung, dass das Versagen größerer Emittenten, ihre Treibhausgasemissionen entsprechend den Maßnahmen zu verringern, die für eine Begrenzung des durchschnittlichen globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 oC oder 2 oC erforderlich sind, das bereits enorme Ausmaß und die Kosten der notwendigen Anpassung an den Klimawandel verschärft, wobei die Folgen für die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselentwicklungsländer besonders schwerwiegend sind; in der Erwägung, dass alle Initiativen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer, Risikoinformationen und Frühwarnungen bereitzustellen, unterstützt werden sollten;

M.

in der Erwägung, dass die zunehmende Diskrepanz zwischen dem Anpassungsbedarf und den Bemühungen dringend durch wesentlich stärkere Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen umgekehrt werden muss;

N.

in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass die Anpassungskosten dort zu tragen sind, wo sie anfallen, und dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für Treibhausgasemissionen tragen, den Großteil der globalen Belastung tragen müssen;

O.

in der Erwägung, dass in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ein globales Ziel für die Anpassung festgelegt wird und dieses Ziel nun ohne weitere Verzögerungen umgesetzt werden muss; in der Erwägung, dass nationale Anpassungspläne eine wichtige Rolle spielen sollten;

P.

in der Erwägung, dass die Wälder einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen leisten; in der Erwägung, dass die Entwaldung für fast 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist und insbesondere durch die Ausweitung der industriellen Produktion von Vieh, Soja und Palmöl, auch für den EU-Markt, vorangetrieben wird; in der Erwägung, dass die EU ihren indirekten Beitrag zur Entwaldung, für die sie verantwortlich ist, reduzieren sollte;

Q.

in der Erwägung, dass Grund und Boden eine knappe Ressource ist und seine Nutzung für die Erzeugung konventioneller Biokraftstoffe und Biokraftstoffe der ersten Generation die Ernährungsunsicherheit noch verschlimmern und die Lebensgrundlagen armer Menschen in den Entwicklungsländern zerstören kann, insbesondere durch Landnahme, Vertreibung, Verschmutzung und Verletzung der Rechte indigener Völker; in der Erwägung, dass auch Emissionsausgleichssysteme und Wiederaufforstungsmaßnahmen solche Schäden verursachen können, wenn sie nicht sachgemäß konzipiert und durchgeführt werden;

1.

weist darauf hin, dass der Klimawandel als Ursache und Multiplikator anderer Risiken eine der dringendsten Herausforderung für die Menschheit darstellt und dass alle Staaten und Akteure weltweit alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um durch schlagkräftige individuelle Maßnahmen dagegen vorzugehen; betont außerdem, dass zeitnahe internationale Zusammenarbeit, Solidarität sowie konsequentes und dauerhaftes Engagement für gemeinsames Handeln die einzige Lösung sind, um in Zukunft der gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung des Planeten und seiner biologischen Vielfalt für heutige wie auch zukünftige Generationen gerecht zu werden; betont, dass die EU bereit ist, bei dieser globalen Anstrengung weiterhin eine führend Rolle einzunehmen und gleichzeitig für eine nachhaltige und treibhausgasarme wirtschaftliche Entwicklung zu sorgen, die Energieversorgungssicherheit, einen Wettbewerbsvorteil für die europäische Industrie und die Schaffung von Arbeitsplätzen sicherstellt;

Wissenschaftliche Grundlagen für Klimaschutzmaßnahmen

2.

weist darauf hin, dass die WOM bestätigt hat, dass 2015, 2016 und 2017 die drei wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen waren, was zu einem sehr starken Temperaturanstieg in der Arktis-Region geführt hat, der lang anhaltende Auswirkungen auf die Meeresspiegel und die Wettermuster weltweit haben wird;

3.

ist der Ansicht, dass die tiefgreifenden und höchstwahrscheinlich unumkehrbaren Auswirkungen eines Anstiegs der globalen Temperaturen um 2 oC vermieden werden könnten, wenn das ehrgeizigere Ziel von 1,5 oC erreicht würde, dies aber erfordern würde, dass die steigenden globalen Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 netto auf null sinken; hebt hervor, dass die benötigten technologischen Lösungen zur Verfügung stehen und immer wettbewerbsfähiger werden und dass sämtliche EU-Maßnahmen eng auf die langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt werden sollten und regelmäßig überprüft werden sollten, damit sie mit diesen Zielen im Einklang bleiben; sieht daher den Erkenntnissen des Sonderberichts des Weltklimarats (IPCC) 2018 über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau erwartungsvoll entgegen;

4.

hebt hervor, dass sich der Klimawandel nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf die sozialen und ökologischen Faktoren für Gesundheit — saubere Luft, sicheres Trinkwasser, ausreichende Lebensmittel und sichere Unterkünfte — auswirkt und dass zwischen 2030 und 2050 250 000 zusätzliche Todesfälle aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung zu erwarten sind; stellt fest, dass extrem hohe Temperaturen direkt zu Todesfällen durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen, insbesondere unter älteren Menschen, beitragen; stellt fest, dass durch den Klimawandel Konflikte ausgelöst werden; ist der Auffassung, dass eine vollständige Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris maßgeblich zu einer Verbesserung der europäischen und internationalen Sicherheit und zum Frieden beitragen würde;

Übereinkommen von Paris — Ratifizierung und Verwirklichung der Zusagen

5.

begrüßt das beispiellose Tempo bei der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris sowie die weltweite Mobilisierung und Entschlossenheit staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Hinblick auf eine vollständige und rasche Umsetzung gemäß den Zusagen, die im Rahmen wichtiger weltweiter Veranstaltungen wie dem nordamerikanischen Klimagipfel 2017 vom 4. bis 6. Dezember 2017 in Chicago, dem „One Planet Summit“ am 12. Dezember 2017 in Paris und dem weltweiten Klimaschutzgipfel in San Francisco vom 12. bis 14. September 2018 gemacht wurden;

6.

betont, dass die derzeitigen NDC die Erderwärmung nur auf einen Temperaturanstieg von etwa 3,2 o(7) begrenzen und fast 2 oC nicht annähernd erreichen würden; fordert alle Parteien auf, einen konstruktiven Beitrag zu dem Prozess zu leisten, der für 2020 eingerichtet werden muss, wenn die NDC aktualisiert werden müssen, und dafür zu sorgen, dass ihre NDC mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und sich darum zu bemühen, den Anstieg noch weiter auf 1,5 oC zu begrenzen; stellt fest, dass die derzeitigen Zusagen, einschließlich der Zusagen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, noch nicht ausreichend dafür sind, dass die Vorgaben des Übereinkommens verwirklicht werden können; betont deshalb, dass die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihren Höhepunkt erreichen sollten und dass alle Parteien, insbesondere die EU und alle G20-Staaten, ihre Bemühungen ausweiten und ihre national festgelegten Beiträge im Anschluss an den für 2018 vorgesehenen Talanoa-Dialog zur Schließung der Lücke zu diesem Temperaturziel bis 2020 aktualisieren müssen;

7.

ist der Auffassung, dass es für den Fall, dass andere große Volkswirtschaften keine Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen eingehen, die denen der EU entsprechen, notwendig sein wird, Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen aufrechtzuerhalten, insbesondere Bestimmungen, die auf Branchen mit einem hohen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgerichtet sind, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherzustellen;

8.

bedauert, dass die Debatte über die Erhöhung der Beiträge in den meisten Drittländern, die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangen sind, nur sehr langsam anläuft; fordert daher die Kommission auf, die Überlegungen der EU zur Erhöhung ihrer Verpflichtungen der EU zu bündeln, um durch stärkere Bemühungen andere Partner zu motivieren, sich ihrem Beispiel anzuschließen;

9.

erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU eine ehrgeizige Klimapolitik verfolgt, um weltweit als glaubwürdiger und zuverlässiger Partner aufzutreten, dass die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich Klimaschutz aufrechterhalten wird und dass das Übereinkommen von Paris eingehalten wird; begrüßt die Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat auf eine Erhöhung der Ziele in Bezug auf erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz bis 2030 auf 32 % bzw. 32,5 %, wodurch die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mehr als 45 % reduziert werden; begrüßt daher die Anmerkungen der Kommission zur Aktualisierung der NDC der EU, um diese ehrgeizigeren Ziele zu berücksichtigen und ihr Emissionsreduktionsziel für 2030 anzuheben; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 eine ehrgeizige Strategie dazu zu erarbeiten, wie die EU die Emissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf null reduzieren kann, was einen kostenwirksamen Weg für die Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziels von null Nettoemissionen und eine Wirtschaft ohne Nettoemissionen der EU bis spätestens 2050 eine umfasst, wobei auf die EU ein gerechter Anteil der verbleibenden CO2-Bilanz entfällt; befürwortet eine Aktualisierung des NDC der Union bezüglich einer Reduzierung der EU-weiten Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990;

10.

begrüßt die Ankündigung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, im September 2019 am Rande der 74. Generalversammlung einen Klimagipfel zu organisieren, um die Klimaschutzmaßnahmen im Hinblick darauf zu intensivieren, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und insbesondere ehrgeizigere Verpflichtungen im Bereich Klimaschutz zu fördern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Bemühungen durch das Zeigen von Engagement und politischem Willen zur Verstärkung der eigenen Verpflichtungen zu unterstützen und sich für verstärkte Beiträge der anderen Parteien einzusetzen;

11.

bedauert die Ankündigung des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass die Vereinigten Staaten beabsichtigen, sich aus dem Übereinkommen von Paris zurückzuziehen, und sieht sie als Rückschritt an; zeigt sich erfreut darüber, dass alle wichtigen Vertragsparteien nach der Ankündigung von Präsident Trump ihr Engagement für das Übereinkommen von Paris bekräftigt haben; begrüßt nachdrücklich die fortwährende Mobilisierung für Klimaschutzmaßnahmen in bedeutenden Bundesstaaten und Städten der USA sowie an dortigen Hochschulen und von anderen nichtstaatlichen Akteuren im Rahmen der Kampagne „We are still in“;

12.

sieht es insbesondere nach der Ankündigung von Präsident Donald Trump als sehr wichtig an, dass es geeignete Bestimmungen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen gibt und sichergestellt wird, dass die leistungsstärksten Unternehmen, wie in der EHS-Richtlinie festgelegt, kostenlose Zertifikate erhalten; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen — beispielsweise der Einführung eines CO2-Grenzausgleichs und von Verbrauchsabgaben insbesondere für Erzeugnisse aus Ländern, die ihre Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris nicht erfüllen — zum Schutz der von der Verlagerung von CO2-Emissionen bedrohten Branchen zu prüfen;

13.

begrüßt das Inkrafttreten der in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls am 1. Januar 2019, wobei bislang 27 Vertragsparteien ihre Ratifizierungsinstrumente hinterlegt haben, darunter sieben Mitgliedstaaten; fordert alle Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Ratifizierungsinstrumente noch nicht hinterlegt haben, auf, alle notwendigen Schritte im Hinblick auf eine rasche Ratifizierung zu ergreifen, da dies einen notwendigen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Erfüllung der mittel- und langfristigen Klima- und Energieziele darstellt;

14.

begrüßt die Ratifizierung der in Doha beschlossenen Änderung zum Kyoto-Protokoll durch alle Mitgliedstaaten und die Hinterlegung der gemeinsamen Ratifizierungsurkunde der Union am 21. Dezember 2017; ist der Auffassung, dass dieser Schritt wichtige Verhandlungsmacht für den erfolgreichen Abschluss der Klimaschutzverhandlungen 2018 liefern und dank gemeinsamer Bemühungen zu einer wirksamen Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen wird;

15.

betont, dass die Umsetzung und die Ambitionen vor 2020 ein wesentlicher Punkt der Verhandlungen der COP 23 waren; begrüßt den Beschluss, während der COP in den Jahren 2018 und 2019 zwei Bestandsaufnahmen durchzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Beiträge zur Reduzierung der Emissionen bis 2020 auszuarbeiten und diese bei der Bestandsaufnahme vor 2020 während der COP 24 vorzustellen; sieht diese als wichtige Schritte im Hinblick auf das Ziel an, die Ambitionen aller Vertragsparteien für den Zeitraum nach 2020 zu erhöhen, und sieht dem Ergebnis der ersten Bestandsaufnahme in Kattowitz daher erwartungsvoll entgegen, das in Form einer COP-Entscheidung erfolgen soll, mit der die Verpflichtung zur Ausarbeitung ehrgeizigerer NDC der Parteien für 2030 bis 2020 bekräftigt wird, um sie auf die langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris abzustimmen;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von Kommunikationsstrategien und Maßnahmen zu einer stärkeren öffentlichen und politischen Unterstützung für den Klimaschutz beizutragen und das Bewusstsein für die positiven Nebeneffekte der Bekämpfung des Klimawandels zu stärken, darunter eine bessere Luftqualität und öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, Wirtschaftswachstum und höhere Beschäftigung, eine steigende Energiesicherheit und geringere Kosten für Energieimporte sowie internationale Wettbewerbsvorteile durch Innovation und technologische Entwicklung; betont, dass außerdem ein Bewusstsein für die Verflechtungen zwischen dem Klimawandel und sozialer Ungerechtigkeit, Migration, Instabilität und Armut sowie dafür, dass globale Klimaschutzmaßnahmen einen bedeutenden Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten können, geschaffen werden sollte;

17.

betont die bestehenden Synergieeffekte zwischen dem Übereinkommen von Paris, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, dem Sendai-Rahmen und der Aktionsagenda von Addis Abeba (Entwicklungsfinanzierung) sowie anderen Übereinkommen von Rio, da diese, wichtige und miteinander verbundene Schritte im Hinblick darauf darstellen, dass Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung gleichzeitig angegangen werden können;

COP 24 in Kattowitz

18.

würdigt die Errungenschaften der Vorsitze der COP 22 und der COP 23, die gemeinsam die Struktur des Talanoa-Dialogs 2018 erarbeitet haben, der von den Vertragsparteien im Wesentlichen gebilligt und im Januar 2018 eingeleitet wurde; sieht den ersten Ergebnissen während der COP 24 und den anschließenden politischen Schlussfolgerungen erwartungsvoll entgegen, mit denen die gemeinsamen weltweiten Ambitionen bis 2020 mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang gebracht werden sollen; würdigt, dass der Talanoa-Dialog sich nicht auf Gespräche zwischen nationalen Regierungen beschränkt, sondern es zahlreichen Interessenträgern, z. B. Regionen und Städten und ihren gewählten Vertretern, ermöglicht, politische Entscheidungsträger auf nationaler und globaler Ebene auf wichtige Klimaschutzfragen aufmerksam zu machen; begrüßt die Talanoa-Dialoge der Städte und Regionen und sieht weiteren Dialogen in Europa erwartungsvoll entgegen; sieht den Beiträgen nichtstaatlicher Akteure erwartungsvoll entgegen und fordert alle Parteien auf, ihre Beiträge rechtzeitig einzureichen, um die politische Diskussion in Kattowitz zu erleichtern;

19.

erkennt ferner an, dass trotz aller in Bezug auf das Arbeitsprogramm des Übereinkommens von Paris (das Regelwerk) während der COP 23 erzielten Fortschritte noch beträchtliche Herausforderungen bewältigt werden müssen, um es auf der COP 24 abzuschließen und konkrete Entscheidungen zu treffen; fordert, dass alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten vor dem Gipfeltreffen durchgeführt werden, um das Regelwerk abzuschließen, was für eine zeitgerechte Umsetzung des Übereinkommens von Paris von entscheidender Bedeutung ist;

20.

plädiert für ein Regelwerk, das ein hohes Maß an Transparenz und solide, verbindliche Vorschriften für alle Parteien vorschreibt, um Fortschritte genau zu messen und das Vertrauen zwischen den Parteien, die am internationalen Prozess beteiligt sind, zu stärken; ist besorgt darüber, dass sich einige Parteien nach wie vor zögerlich zeigen, auf eine vollständige Transparenz bei der Messung von Emissionen hinzuarbeiten; fordert alle großen Volkswirtschaften auf, bei den Verhandlungen über das Regelwerk die Führungsrolle zu übernehmen und verbindliche Anforderungen für Überwachungs- und Überprüfungssysteme zu fördern, einschließlich rechtzeitiger und zuverlässiger Daten und Schätzungen zu Treibhausgasemissionen;

21.

erachtet es als äußerst wichtig, das Regelwerk durch auf Beobachtung basierende atmosphärische Daten zu ergänzen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Berichterstattung zu erhöhen; fordert die Kommission, die Europäische Weltraumorganisation (ESA), die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW), die europäische Forschungsinfrastruktur integriertes System zur Überwachung von Treibhausgaskonzentrationen (ICOS), die für nationale Inventarberichte zuständigen Agenturen und Forschungszentren sowie andere wichtige Akteure auf, operative Kapazitäten aufzubauen, mit deren Hilfe Informationen über anthropogene Emissionen mittels Satellitendaten abgerufen werden können und die die notwendigen Anforderungen erfüllen, einschließlich in Bezug auf die Konstellation der Satelliten;

22.

erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU auf der COP 24 in Kattowitz mit einer einzigen Stimme spricht, um ihre politische Bedeutung und Glaubwürdigkeit sicherzustellen; fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Mandat der EU bei den Verhandlungen und bei bilateralen Treffen mit anderen Akteuren zu unterstützen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Klimaschutz in wichtigen internationalen Foren im Rahmen der Vereinten Nationen sowie in der G7 und G20 auf die Tagesordnung zu bringen und multilaterale Partnerschaften zu spezifischen Fragen der Umsetzung des Übereinkommens von Paris sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung anzustreben;

Offenheit, Inklusivität und Transparenz

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, strategische Partnerschaften mit Industrie- und Schwellenländern aufrechtzuerhalten und zu stärken, um in den nächsten Jahren eine Gruppe von führenden Ländern im Bereich Klimaschutz zu bilden und den am stärksten bedrohten Staaten mehr Solidarität entgegenzubringen; unterstützt ein dauerhaftes und tatkräftiges Engagement der EU im Rahmen der „Koalition der hohen Ambitionen“ und ihrer Mitgliedstaaten, um ihre Entschlossenheit, eine sinnvolle Umsetzung des Übereinkommens von Paris durch die Ausarbeitung eines soliden Regelwerks im Jahr 2018 und eines erfolgreichen Talanoa-Dialogs auf der COP 24 zu erreichen, zu verdeutlichen;

25.

betont, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 oC nur durch eine wirksame Beteiligung aller Parteien erreicht werden kann, was wiederum erfordert, dass Eigeninteressen oder widerstreitende Interessen angegangen werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Initiative von Regierungen, die die Mehrheit der Weltbevölkerung vertreten, zur Einführung einer spezifischen Interessenkonfliktpolitik innerhalb des UNFCCC; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich an diesem Prozess konstruktiv zu beteiligen, ohne die Ziele des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu gefährden;

26.

weist darauf hin, dass 80 % der Menschen, die durch den Klimawandel vertrieben werden, Frauen sind, die durch den Klimawandel in der Regel stärker in Mitleidenschaft gezogen werden als Männer, und stärker belastet werden, an wichtigen Entscheidungsprozessen zum Klimaschutz jedoch weniger beteiligt sind; betont daher, dass die Stärkung der Rolle der Frau sowie deren uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe und Führung in internationalen Foren wie dem UNFCCC und nationalen, regionalen und lokalen Klimaschutzmaßnahmen für den Erfolg und die Wirksamkeit solcher Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Geschlechterperspektive in ihren Klimaschutzstrategien durchgängig zu berücksichtigen und die Teilhabe von indigenen Frauen und Frauenrechtsaktivisten im Rahmen des UNFCCC zu fördern;

27.

begrüßt den Beschluss der COP 23, dass der Anpassungsfonds weiterhin für das Übereinkommen von Paris verwendet wird; erkennt die Bedeutung des Fonds für die Gemeinschaften an, die vom Klimawandel am stärksten bedroht sind, und begrüßt daher die neuen Zusagen der Mitgliedstaaten für den Fonds in Höhe von 93 Mio. USD;

28.

würdigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten öffentlichen Geber von Finanzmitteln für den Klimaschutz sind; äußert sich besorgt darüber, dass die konkreten Zusagen der Industrieländer weit hinter ihrem kollektiven Ziel von 100 Mrd. USD pro Jahr zurückbleiben; betont, wie wichtig es ist, dass alle Industrieländer als Vertragsparteien ihre Beiträge zu diesem Ziel leisten, da die langfristige Finanzierung entscheidend dafür ist, dass die Entwicklungsländer ihre Ziele im Bereich der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung des Klimawandels erfüllen können;

29.

betont, dass der Haushalt der EU mit ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich nachhaltige Entwicklung und ihren mittel- und langfristigen klima- und energiepolitischen Zielen im Einklang stehen, diesen Zielen nicht entgegenstehen und ihre Umsetzung nicht behindern sollte; stellt mit Besorgnis fest, dass das Ziel, 20 % der Gesamtausgaben der EU für den Klimaschutz aufzuwenden, voraussichtlich verfehlt wird, und fordert daher Abhilfemaßnahmen; betont außerdem, dass die und klima- und energiepolitischen Ziele von Anfang an im Mittelpunkt der politischen Diskussionen über den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 stehen sollten, um so dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ressourcen für ihre Verwirklichung zur Verfügung stehen; erinnert an seinen Standpunkt, dass die klimabezogenen Ausgaben möglichst bald und spätestens bis 2027 von derzeit 20 % auf 30 % erhöht werden sollten; vertritt die Auffassung, dass alle verbleibenden Ausgaben des MFR mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sein sollten und den Klimaschutzbemühungen nicht entgegenstehen dürfen;

30.

fordert die Schaffung eines speziellen und automatischen EU-Mechanismus zur öffentlichen Finanzierung, der eine zusätzliche und angemessene Unterstützung im Hinblick darauf bieten würde, dass die EU bei der Mobilisierung von 100 Mrd. USD für den Klimaschutz auf internationaler Ebene ihren fairen Anteil leistet;

Rolle nichtstaatlicher Akteure

31.

weist darauf hin, dass im Übereinkommen von Paris die wichtige Funktion der Mehrebenenverflechtung in der Klimapolitik und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Regionen, Städten und nichtstaatlichen Akteuren anerkannt werden;

32.

verleiht seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass weltweit ein immer größeres Spektrum nichtstaatlicher Akteure mobilisiert wird, die sich für den Klimaschutz engagieren und konkrete und messbare Ergebnisse erzielen; hebt die entscheidende Rolle der Zivilgesellschaft, der Privatwirtschaft und der Regierungen unterhalb der Staatsebene hervor, wenn es darum geht, auf staatliche Maßnahmen zu drängen und sie voranzubringen und die öffentliche Meinung entsprechend zu beeinflussen; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und alle Vertragsparteien auf, auf eine vollständig transparente Weise Maßnahmen zu stimulieren, zu erleichtern und gemeinsam mit nichtstaatlichen Akteuren, die in zunehmendem Maße eine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels einnehmen, sowie mit Akteuren unterhalb der Staatsebene anzugehen, insbesondere in Bereichen, in denen sich die Beziehungen der EU zu den nationalen Regierungen im Bereich der Klimapolitik verschlechtert haben; lobt in diesem Zusammenhang die auf der COP 23 von 25 wegweisenden Städten, die zusammen 150 Mio. Bürger repräsentieren, eingegangene Verpflichtung, bis 2050 netto zu emissionsfreien Städten zu werden;

33.

fordert die Kommission auf, die Beziehungen zu lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiter zu stärken, die themen- und branchenbezogene Zusammenarbeit zwischen Städten und Regionen innerhalb und außerhalb der EU zu fördern, Anpassungs- und Resilienzinitiativen zu entwickeln und nachhaltige Entwicklungsmodelle sowie Pläne zur Emissionsverringerung in Schlüsselbereichen wie Energie, Industrie, Technologie, Landwirtschaft und Verkehr, sowohl in Städten als auch auf dem Land, zu fördern, beispielsweise durch Partnerschaftsprogramme, das Programm für internationale Städtezusammenarbeit, Unterstützung für Plattformen wie den Konvent der Bürgermeister und durch Einrichtung neuer Foren zum Austausch bewährter Verfahren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen regionaler und lokaler Akteure um die Einführung regional und lokal festgelegter Beiträge (ähnlich den NDC) zu unterstützen, sofern dies dem Klimaschutz zuträglich ist;

34.

bestärkt die Kommission darin, in ihrem Vorschlag für die langfristige Strategie der EU zur Reduzierung ihrer Nettoemissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf null konkrete Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen für 2050 für alle Wirtschaftszweige festzulegen und einen klaren Weg vorzugeben, wie diese Ziele erreicht werden können, einschließlich konkreter Meilensteine für 2035, 2040 und 2045; fordert die Kommission auf, Vorschläge dazu aufzunehmen, wie der Abbau von Treibhausgasen durch Senken in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Paris verbessert werden kann, damit innerhalb der EU bis spätestens 2050 die Treibhausgasemissionen netto auf null gesenkt und kurze Zeit später negativ werden können; fordert, dass diese Strategie eine faire Lastenverteilung zwischen den Wirtschaftszweigen sicherstellt sowie einen Mechanismus zur Berücksichtigung der Ergebnisse der fünfjährlichen globalen Bestandsaufnahmen umfasst und dass sie die Ergebnisse des bevorstehenden Sonderberichts des Weltklimarats, die Empfehlungen und Standpunkte des Europäischen Parlaments und die Ansichten nichtstaatlicher Akteure wie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft berücksichtigt;

35.

betont, dass die langfristige Strategie der EU als Gelegenheit angesehen werden sollte, zukünftige strategische Prioritäten für eine moderne, umweltfreundliche Wirtschaft der EU festzulegen, die das Potenzial des technologischen Fortschritts vollständig ausschöpft, ein hohes Niveau der sozialen Sicherheit sowie hohe Verbraucherschutzstandards aufrechterhält und langfristig sowohl der Industrie als auch der Zivilgesellschaft zugutekommen wird;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Programme zu entwickeln, um sich mit der Umstellung innerhalb von Branchen aufgrund von Dekarbonisierung und technologischen Entwicklungen auseinanderzusetzen und einen Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen betroffenen Regionen, Arbeitnehmern und Unternehmen zu ermöglichen und Regionen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, sich auf strukturelle Veränderungen vorzubereiten, aktiv neue Wirtschaftspotenziale zu suchen und eine strategische Standortpolitik zu entwickeln, um einen gerechten Übergang zu einer Wirtschaft in Europa mit null Nettoemissionen sicherzustellen;

37.

ist der Auffassung, dass die Parteien auch Emissionen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr berücksichtigen sollten und sich auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene auf Maßnahmen einigen und diese umsetzen sollten, um die Emissionen aus diesen Branchen zu verringern und so sicherzustellen, dass die NDC den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft entsprechen;

Umfassende Bemühungen aller Branchen

38.

begrüßt die fortgesetzte weltweite Entwicklung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und insbesondere die erste Phase der Einführung des landesweiten Systems für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der Energiewirtschaft in China im Dezember 2017; begrüßt außerdem die Vereinbarung über die Verknüpfung der Systeme der Union und der Schweiz für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, die Ende 2017 unterzeichnet wurde, und fordert die Kommission auf, solche Verknüpfungen und andere Formen der Zusammenarbeit mit den CO2-Märkten von Drittstaaten und -regionen weiter zu prüfen sowie die Schaffung weiterer CO2-Märkte und anderer CO2-Preisbildungsmechanismen anzuregen, die zur Reduzierung der weltweiten Emissionen beitragen, eine höhere Effizienz und Kosteneinsparungen erbringen und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen reduzieren, indem weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; fordert die Kommission auf, Vorkehrungen zu treffen, damit durch eine Verknüpfung mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union nicht der Beitrag dieses Systems zum Klimaschutz verringert wird oder die Verpflichtungen der EU zur Verringerung der EU-weiten Treibhausgasemissionen untergraben werden;

39.

bedauert, dass der Verkehr die einzige Branche ist, in der die Emissionen seit 1990 angestiegen sind; betont, dass sich dies langfristig nicht mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung vereinbaren lässt, da hierfür ein stärkerer und schnellerer Rückgang der Emissionen in allen Bereichen der Gesellschaft erforderlich ist; weist erneut darauf hin, dass der Verkehr bis 2050 vollständig dekarbonisiert sein muss;

40.

bringt seine nachdrückliche Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass der Vorschlag der Kommission für CO2-Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 nicht mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang steht;

41.

ist besorgt über das Niveau der Ambitionen des Systems der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlendioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA), da die Standards und empfohlenen Verfahren (SARP), mit denen das System ab 2019 umgesetzt werden soll, noch in Arbeit sind; lehnt die Bemühungen, CORSIA auf Flüge innerhalb Europas anzuwenden, was Rechtsvorschriften der EU und eine unabhängige Entscheidungsfindung unterlaufen würde, strikt ab; betont, dass eine weitere Verwässerung des Entwurfs für die CORSIA SARP nicht annehmbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Bestimmungen von CORSIA und damit seine zukünftigen Auswirkungen zu stärken;

42.

weist erneut auf Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (8) hin, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7, in dem eindeutig festgelegt ist, dass das Europäische Parlament und der Rat als Mitgesetzgeber die einzigen Organe sind, die über eine etwaige zukünftige Änderung der EHS-Richtlinie entscheiden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten im Geiste der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung auf, einen förmlichen Vorbehalt im Hinblick auf die CORSIA SARP einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Umsetzung des CORSIA und die Teilnahme an seinen freiwilligen Phasen einer vorherigen Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments bedürfen;

43.

weist darauf hin, dass eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung, dass Flüge außerhalb des EWR nicht Teil des EU-EHS sind, von der EU bis 2024 genehmigt wurde, um das ICAO-Verfahren für eine globale Lösung für die Emissionen des Luftverkehrs zu erleichtern; hebt jedoch hervor, dass weitere Änderungen der Rechtsvorschriften nur vorgenommen werden sollten, wenn sie mit der Verpflichtung der EU zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft im Einklang stehen, die keinen Einsatz von Kompensationszertifikaten nach 2020 vorsieht;

44.

begrüßt, dass das EU-EHS in der Luftfahrt bereits eine Reduzierung/Kompensation der CO2-Emissionen um rund 100 Mio. Tonnen erbracht hat;

45.

weist darauf hin, dass für die CO2-Emissionen der Schifffahrt für den Zeitraum bis 2050 ein Anstieg um 50 % bis 250 % vorhergesagt wird und dass es bereits technologische Lösungen gibt, mit denen die Emissionen der Schifffahrt reduziert werden können; begrüßt die Einigung über die erste Strategie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen während der 72. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im April 2018 als ersten Schritt der Branche, um zur Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziels beizutragen; fordert die IMO auf, sich rasch auf die zur Verwirklichung der Ziele notwendigen neuen verbindlichen Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen zu verständigen, und betont, wie wichtig und dringend es ist, diese Maßnahmen vor 2023 umzusetzen; betont, dass weitere Strategien und Maßnahmen erforderlich sind, um gegen die Emissionen aus dem Seeverkehr vorzugehen, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, die Auswirkungen und Umsetzung der IMO-Vereinbarung sorgfältig zu beobachten und zusätzliche EU-Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit die Treibhausgasemissionen der Schifffahrt dem im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziel entsprechen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den internationalen Schiffsverkehr in ihrer bevorstehenden Dekarbonisierungsstrategie für die Zeit bis 2050 zu berücksichtigen, damit diese als Basis für die EU dafür dient, Investitionsentscheidungen für kohlenstofffreie Kraftstoffe und Antriebstechnologien für den Schiffsverkehr zu treffen;

46.

stellt fest, dass Entwaldung und Waldschädigung 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen; hebt hervor, dass Wälder und Feuchtgebiete bei der Eindämmung des Klimawandels wichtig sind, da sie ein hohes CO2-Abscheidungspotenzial haben; weist darauf hin, dass natürliche Kohlenstoffsenken und -becken in der EU und weltweit langfristig erhalten und ausgebaut werden sollten und dass die Gesamtgröße der Wälder weltweit sowie ihre Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel weiter erhöht werden müssen, um das langfristige Ziel des Übereinkommens von Paris zu erreichen; hält es weiterhin für geboten, dass die Bemühungen um den Klimaschutz in erster Linie auf die Tropenwälder ausgerichtet werden, wobei zunächst die grundlegenden Ursachen des Rückgangs der Waldfläche und des Klimawandels angegangen werden müssen;

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch Anpassung

47.

fordert die Kommission auf, die EU-Anpassungsstrategie zu überarbeiten, da Anpassungsmaßnahmen für alle Länder zwingend erforderlich sind, wenn sie die negativen Auswirkungen des Klimawandels minimieren und die Chancen für klimabeständiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung voll ausschöpfen möchten;

48.

sieht die Operationalisierung der Plattform lokaler Gemeinschaften und indigener Völker als einen der Erfolge der COP 23 und als weiteren wichtigen Schritt im Hinblick auf die Verwirklichung der Pariser Beschlüsse an; ist der Ansicht, dass die Plattform den effektiven Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf Anpassungsbemühungen und -strategien erleichtern wird;

49.

hält es für geboten, dass öffentliche, transparente und benutzerfreundliche Systeme und Instrumente konzipiert werden, mit denen die Fortschritte und die Wirksamkeit einzelstaatlicher Anpassungspläne und -maßnahmen überwacht werden können;

Klimaschutzdiplomatie

50.

spricht sich nachdrücklich für die Fortsetzung und weitere Stärkung der politischen Resonanz und Klimaschutzdiplomatie der EU aus, die entscheidend ist, um in den Partnerländern und in der öffentlichen Meinung weltweit für den Klimaschutz zu sensibilisieren; fordert, dass personelle und finanzielle Ressourcen innerhalb des EAD und der Kommission auf eine Weise zugewiesen werden, die dem verstärkten Engagement für die Klimaschutzdiplomatie entspricht; besteht darauf, dass eine umfassende EU-Strategie zur Klimaschutzdiplomatie ausgearbeitet und die Klimapolitik in alle Bereiche der EU-Außenpolitik integriert werden muss, einschließlich Handel, Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Sicherheit und Verteidigung;

51.

hebt die zunehmend gravierenden Folgen des Klimawandels für die internationale Sicherheit und die regionale Stabilität hervor, die auf die Schädigung der Umwelt, den Verlust der Existenzgrundlagen, die klimabedingte Vertreibung von Menschen und die damit verbundenen Formen von Unruhe zurückzuführen sind, bei denen der Klimawandel oft als Multiplikator der Bedrohungen wirkt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, mit ihren Partnern in der ganzen Welt zusammenzuarbeiten, um die destabilisierenden Auswirkungen des Klimawandels besser zu verstehen, zu integrieren, zu antizipieren und zu bewältigen; betont dementsprechend, wie wichtig es ist, die Klimaschutzdiplomatie in allen Konfliktverhütungsstrategien der EU durchgängig zu berücksichtigen;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Allianzen mit hohen Ambitionen zu bilden, um bei der durchgängigen Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen in verschiedenen Bereichen der Außenpolitik wie Handel, internationale Migration, der Reform von internationalen Finanzinstituten und Frieden und Sicherheit mit gutem Beispiel voranzugehen;

53.

fordert die Kommission auf, das Thema Klimawandel in internationale Handels- und Investitionsabkommen aufzunehmen und die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris zur Voraussetzung für den Abschluss künftiger Abkommen zu machen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der Vereinbarkeit der bereits geschlossenen Abkommen mit dem Übereinkommen von Paris durchzuführen;

Industrie und Wettbewerbsfähigkeit

54.

betont, dass der Klimawandel vor allem eine gesellschaftliche Herausforderung ist und dass seine Bekämpfung daher eines der Leitprinzipien der Strategien und Maßnahmen der EU bleiben sollte, auch in den Bereichen Industrie, Energie, Forschung und digitale Technologien;

55.

begrüßt die Bemühungen und die bisher erzielten Fortschritte der europäischen Bürger, Unternehmen und der Industrie, die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris zu erfüllen; fordert sie auf, ehrgeizigere Ziele festzulegen und die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergebenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen und mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten;

56.

unterstreicht, dass ein stabiler und berechenbarer Rechtsrahmen und eindeutige politische Signale auf der Ebene der EU und weltweit Klimaschutzinvestitionen fördern und stärken würden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Legislativvorschläge im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, zur Stärkung der Bürger und zur Festlegung von Zielen, die mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris und seines fünfjährigen Überprüfungsmechanismus im Einklang stehen;

57.

Begrüßt es, dass mehrere Länder, in denen sich wichtige Wettbewerber der energieintensiven Wirtschaftszweige der EU befinden, einen Handel mit Emissionszertifikaten bzw. andere Mechanismen für die Preissetzung eingeführt haben; fordert andere Länder auf, diesem Beispiel zu folgen;

58.

betont, wie wichtig es ist, die Zahl hochwertiger Arbeitsplätze und qualifizierter Arbeitskräfte in der EU-Industrie zu erhöhen, um ihre Innovation und einen nachhaltigen Übergang voranzubringen; fordert ein ganzheitliches und integratives Verfahren für die Entwicklung einer Vision für ein alternatives Geschäftsmodell in kohle- und kohlenstoffintensiven Regionen, in denen ein hoher Anteil der Arbeitnehmer in kohlenstoffabhängigen Branchen tätig ist, um einen nachhaltigen Wandel für florierende Wirtschaftszweige und Dienstleistungen zu erleichtern und gleichzeitig das Erbe und die vorhandenen Fähigkeiten der Arbeitskräfte anzuerkennen; unterstreicht die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten bei der Beschleunigung von Reformen, die zu einem gerechten Übergang der Erwerbsbevölkerung in diesen Regionen führen können; weist darauf hin, dass zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die EU in dieser Hinsicht eine unverzichtbare Rolle spielt;

Energiepolitik

59.

erinnert daran, dass Investitionen in erneuerbare Energien in der EU rückläufig sind; betont daher, dass erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz sowohl für die Verringerung von Emissionen als auch im Hinblick auf die Sicherheit der Energieversorgung und die Vorbeugung bzw. Eindämmung der Energiearmut von großer Bedeutung sind, damit benachteiligte und wirtschaftsschwache Haushalte geschützt und unterstützt werden; fordert, dass Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie deren wirksame Verbreitung (beispielsweise im Wege der Förderung der Eigenerzeugung und des Verbrauchs erneuerbarer Energie) weltweit gefördert werden;

60.

weist darauf hin, dass die Festlegung von Prioritäten für die Energieeffizienz, unter anderem durch das Prinzip der Energieeffizienz an erster Stelle, und die weltweite Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien zwei der Hauptziele der Energieunion der EU sind; betont die Bedeutung ehrgeiziger Rechtsvorschriften im Rahmen des Pakets „Saubere Energie“ für die Erreichung dieser Ziele sowie der Bedeutung der Strategie für die Mitte des Jahrhunderts für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der Durchschnittstemperaturen auf deutlich weniger als 2 oC zu begrenzen und letztendlich unter 1,5 oC zu halten, in den Maßnahmen der EU;

61.

hält es für geboten, dass Technologien zur Speicherung von Energie, intelligente Netze und die Laststeuerung weiterentwickelt werden, da sie einen Beitrag zur Stärkung der effektiven Nutzung erneuerbarer Energieträger bei der Energieerzeugung und der Wärme- und Kälteversorgung von Haushalten leisten werden;

62.

fordert die EU auf, die internationale Gemeinschaft zu drängen, unverzüglich konkrete Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans festzulegen, damit umweltschädliche Subventionen, die den Wettbewerb verzerren, von internationaler Zusammenarbeit abhalten und Innovation im Wege stehen, schrittweise abgebaut werden;

Forschung, Innovation, digitale Technologien und Weltraumpolitik

63.

unterstreicht die Tatsache, dass die fortgesetzte und verstärkte Forschung und Innovation in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels, Anpassungsstrategien, Ressourceneffizienz, nachhaltige emissionsarme und emissionsfreie Technologien, nachhaltige Nutzung von Sekundärrohstoffen („Kreislaufwirtschaft“) und die Erhebung von Daten über den Klimawandel den Schlüssel zur kosteneffizienten Bekämpfung des Klimawandels darstellen und dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern; fordert daher ein weltweites Engagement, damit Investitionen in diesen Bereichen verstärkt und vorangetrieben werden; betont, dass die Finanzierung nachhaltiger Energieprojekte im Rahmen des neuen Programms „Horizont Europa“ Vorrang erhalten muss, damit die Union ihre Verpflichtungen innerhalb der Energieunion und im Rahmen des Übereinkommens von Paris erfüllt;

64.

betont, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung eine radikale Änderung der internationalen Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit darstellen und dass sich die EU verpflichtet hat, sie sowohl in ihrer Innen- als auch ihrer Außenpolitik umzusetzen; betont im Einklang mit der externen Dimension der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Notwendigkeit, verschiedene Methoden zur Unterstützung der Entwicklungsländer und der Schwellenländer bei ihrer Energiewende zu prüfen, unter anderem durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, Hilfe bei der Senkung der Kapitalkosten von Projekten für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, Technologietransfer und Lösungen für die Entwicklung von intelligenten Städten sowie von abgelegenen und ländlichen Gemeinden, was ihnen hilft, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu erfüllen; begrüßt in diesem Zusammenhang den neu eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung;

65.

weist erneut darauf hin, dass Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu den fünf Säulen der Strategie für die Energieunion der EU zählen; stellt fest, dass die EU entschlossen ist, weltweit weiterhin eine Führungsrolle auf diesen Gebieten einzunehmen und gleichzeitig eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen Partnern aufzubauen; hält es für außerordentlich wichtig, in Industrie- und Schwellenländern ausgeprägte innovatorische Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, damit saubere und nachhaltige Energietechnologien zum Einsatz kommen können;

66.

verweist auf die grundlegende Rolle der digitalen Technologien bei der Unterstützung der Energiewende und insbesondere auf die Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen; unterstreicht die Klimavorteile, die die Digitalisierung der europäischen Industrie durch den effizienten Einsatz von Ressourcen und die Verringerung der Materialintensität und durch die Förderung der derzeitigen Erwerbsbevölkerung bewirken kann;

67.

ist der festen Überzeugung, dass die Raumfahrtprogramme der Union so gestaltet sein sollten, dass sie einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und zu Klimaschutzstrategien leisten; erinnert in diesem Zusammenhang an die besondere Rolle des Copernicus-Systems und die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass es einen CO2-Überwachungsdienst umfasst; betont, wie wichtig es ist, die Politik der freien, vollständigen und offenen Daten aufrechtzuerhalten, da diese für die wissenschaftliche Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung ist und die Grundlage der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich bildet;

Klimaschutz in den Entwicklungsländern

68.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit erhalten werden muss, die Erderwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen, und dass wichtige Emittenten einschließlich der EU ihre Klimaschutzbemühungen rasch verstärken müssen, was beträchtliche Zusatzvorteile für die nachhaltige Entwicklung mit sich bringen kann, und ihre Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen in den Entwicklungsländern erheblich verstärken müssen;

69.

unterstreicht die Bedeutung einer klimabewussten Entscheidungsfindung und einer Unterstützung dieses Verfahrens durch die Verbesserung der für Entwicklungsländer besonders relevanten Klimadienste; fordert, dass dies zu einem wichtigen Ziel der von der EU finanzierten Forschung erklärt wird und dass die EU starke Anstrengungen unternimmt, um den Technologietransfer in Entwicklungsländer zu erleichtern; fordert eine WTO-Erklärung zu Rechten des geistigen Eigentums und Klimawandel, die mit der 2001 in Doha angenommenen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zu öffentlicher Gesundheit vergleichbar ist;

70.

verweist auf die Zusage der Industrieländer, neue und zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern bereitzustellen, die bis 2020 auf 100 Mrd. USD pro Jahr ansteigen sollen; erkennt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Erhöhung und strengeren Verbuchung der finanziellen Anstrengungen an, unter anderem indem darauf geachtet wird, dass die Finanzmittel wirklich neu und zusätzlich sind und nur die Subventionsäquivalente von Darlehen berücksichtigt werden, die nach der im OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe vereinbarten Methode berechnet werden; empfiehlt, dass die EU-Mitgliedstaaten die von der Kommission entwickelten Verfahren für die Verwendung der Rio-Marker für die öffentliche Entwicklungshilfe mit Klimaschutzzielen befolgen;

71.

fordert die EU auf, dem in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PCD) nachzukommen, da er einen wesentlichen Aspekt des Beitrags der EU zum Übereinkommen von Paris darstellt; fordert deshalb die EU auf, für eine Abstimmung ihrer Entwicklungs-, Handels-, Agrar-, Energie- und Klimapolitik zu sorgen;

72.

weist darauf hin, dass der Klimawandel sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktivität hat; bekräftigt seine Forderung nach einem grundlegenden Wandel der Art und Weise, wie wir Lebensmittel herstellen und verbrauchen, zu einem agrarökologischen Konzept, das mit den Schlussfolgerungen des Weltagrarrats (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development — IAASTD) und den Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung in Einklang steht; würdigt die Initiativen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die Agro-Ökologie auszubauen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Entwicklungspolitik derart zu gestalten, unter anderem im Investitionsfenster „Landwirtschaft“ des EFSD;

73.

hebt mit Nachdruck hervor, dass der beständige Anstieg der durch Verkehr und Handel bedingten CO2-Emissionen die Wirksamkeit der Klimaschutzstrategie der EU beeinträchtigt; stellt fest, dass die Förderung der exportorientierten Entwicklung, auch durch exportorientierte industrielle Landwirtschaft, nur schwer mit dem Imperativ des Klimaschutzes in Einklang zu bringen ist;

74.

ist der Ansicht, dass die EU nach Möglichkeiten suchen sollte, den europäischen Handel mit und den Verbrauch von Waren wie Soja, Palmöl, Eukalyptus, Rindfleisch, Leder und Kakao zu kontrollieren, wobei die Lehren aus dem FLEGT-Aktionsplan und der Holzverordnung sowie die Maßnahmen der EU zur Regulierung anderer Lieferketten zu berücksichtigen sind, um schwere Schäden zu beseitigen oder zu verhindern; stellt fest, dass die Schlüssel zum Erfolg solcher Bemühungen darin bestehen, die Rückverfolgbarkeit und die Pflicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette durchzusetzen;

75.

fordert die Europäische Investitionsbank auf, der Darlehensvergabe für Projekte mit fossilen Brennstoffen rasch ein Ende zu setzen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alle Exportkreditgarantien für Projekte mit fossilen Brennstoffen abzuschaffen; fordert, dass konkrete öffentliche Garantien für umweltverträgliche Investitionen, Zertifikate und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds sowie für die Ausgabe umweltfreundlicher Anleihen gegeben werden;

76.

betont, wie wichtig es ist, das globale Ziel zur Anpassung zu operationalisieren und umfassende neue Mittel für die Anpassung in den Entwicklungsländern zu mobilisieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zu einer erheblichen Aufstockung der von ihnen bereitgestellten Anpassungsfinanzierung zu verpflichten; erkennt an, dass auch bei der Frage der Verluste und Schäden, für die zusätzliche Mittel aus innovativen Quellen öffentlicher Mittel im Warschauer Internationalen Mechanismus aufgebracht werden sollten, Fortschritte erzielt werden müssen;

77.

betont die Notwendigkeit von auf dem Bottom-up-Ansatz basierenden Projekten unter lokaler Federführung, die besonders schutzbedürftige Menschen und Gemeinschaften erreichen; stellt fest, dass der Schwerpunkt derzeit auf Mischfinanzierungen und Garantien für private Investitionen liegt, die größere Projekte begünstigen, und fordert ein ausgewogenes Verhältnis bei der Verwendung von Hilfsgeldern;

78.

stellt fest, dass die Luftverkehrsbranche stark auf Kohlenstoff-Kompensationsgeschäfte angewiesen ist und Waldausgleichsflächen schwer zu messen und unmöglich zu gewährleisten sind; betont die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) und andere Projekte in keiner Weise die Ernährungssicherheit, die Landnutzungsrechte, die Rechte der indigenen Völker oder die biologische Vielfalt beeinträchtigen und dass der Grundsatz der freien und in Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung eingehalten wird;

Rolle des Europäischen Parlaments

79.

ist der Ansicht, dass es umfassend in die EU-Delegation einbezogen werden muss, da es internationalen Abkommen zustimmen muss und als Mitgesetzgeber eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris in der EU spielt; erwartet daher, dass es zur Teilnahme an den EU-Koordinierungstreffen in Kattowitz berechtigt ist und vom Beginn der Verhandlungen an stets Zugang zu allen vorbereitenden Unterlagen erhält;

o

o o

80.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0280.

(2)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 70.

(3)  ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 1.

(4)  http://www3.weforum.org/docs/WEF_GRR18_Report.pdf

(5)  http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Europa___Internat ional/green_growth_group_financing_climate_action_bf.pdf

(6)  http://copernicus.eu/news/report-operational-anthropogenic-co2-emissions-monitoring

(7)  UNEP, „The Emissions Gap Report 2017 — The emissions gap and its implications“ (Bericht über die Emissionslücke 2017 — Die Emissionslücke und ihre Folgen), S. 18.

(8)  ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/45


P8_TA(2018)0431

14. Konferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (COP 14)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14) (2018/2791(RSP))

(2020/C 345/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2015 mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union: Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2007–2012 gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie“ (COM(2015)0219),

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14) (O-000115/2018 — B8-0413/2018 und O-000116/2018 — B8-0414/2018),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der 2010 von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) angenommene Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020 grundsätzlich darauf abzielt, dass dringend wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um dem Verlust an biologischer Vielfalt (der außerordentlichen Mannigfaltigkeit der Ökosysteme, Arten und genetischen Ressourcen, die uns umgeben), Einhalt zu gebieten, und damit zu gewährleisten, dass die Ökosysteme bis 2020 widerstandsfähig sind und weiterhin ihre unverzichtbaren Dienste erbringen, mit denen sie das Überleben der vielfältigen Lebensformen unseres Planeten sichern und zum Wohlergehen der Menschheit und zur Beseitigung der Armut beitragen;

B.

in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt gemäß der im Rahmen des CBD angenommenen Vision 2050 mit dem Titel „Living in harmony with nature“ (Leben im Einklang mit der Natur) bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden;

C.

in der Erwägung, dass die Vision 2050 fünf übergreifende Ziele umfasst: a) die Bekämpfung der Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt, indem die biologische Vielfalt in allen Bereichen in Verwaltung und Gesellschaft berücksichtigt wird; b) die Verringerung des unmittelbaren Drucks auf die biologische Vielfalt und die Förderung einer nachhaltigen Nutzung; c) die Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt im Wege des Schutzes von Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt; d) die Gewährleistung, dass jedermann Nutzen aus der biologischen Vielfalt und aus Ökosystemdienstleistungen zieht; und e) eine bessere Umsetzung durch gemeinschaftliche Planung, Wissensmanagement und Kapazitätsaufbau;

D.

in der Erwägung, dass das Nagoya-Protokoll über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Vorteile der Nutzung genetischer Ressourcen ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden;

E.

in der Erwägung, dass die Strategie EU 2020 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt darauf abzielt, dem Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemdienstleistungen in der EU Einhalt zu gebieten und einen Beitrag dazu zu leisten, dass der weltweite Verlust an biologischer Vielfalt bis 2020 gestoppt wird, wobei es gilt, den der biologischen Vielfalt innewohnenden Wert und den wesentlichen Beitrag von Ökosystemdienstleistungen zum menschlichen Wohlergehen und zum wirtschaftlichen Wohlstand zu berücksichtigen;

F.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Agenda 2030 und die damit verbundenen Ziele für nachhaltige Entwicklung, in denen gefordert wird, dass unsere Welt umgestaltet und unser Planet einschließlich des Lebens zu Lande und unter Wasser geschützt wird, übernommen und zugesagt haben, diese Agenda und ihre Ziele uneingeschränkt umzusetzen;

G.

in der Erwägung, dass die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme mit enormen sozialen und wirtschaftlichen Verlusten für die EU einhergeht;

Allgemeine Anmerkungen

1.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Biodiversitätsziele 2020 von Aichi nicht erreicht werden, wenn der Verlust an biologischer Vielfalt im derzeitigen Tempo fortschreitet, und fordert alle Vertragsparteien und Interessengruppen des CBD auf, ihre Bemühungen zu intensivieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich auf sofortige, substanzielle und zusätzliche Bemühungen um die Bewahrung der biologischen Vielfalt zu verpflichten, damit die Ziele der EU erreicht werden;

2.

hebt hervor, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weltweit eine grundlegende Herausforderung und somit ein strategisches Interesse der EU ist, dem höchster politischer Stellenwert beigemessen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere im Wege ihrer Instrumente für auswärtiges Handeln und in sämtlichen multilateralen Übereinkünften aktiv mit Drittstaaten um die Förderung und Stärkung der Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und deren Management zu bemühen;

3.

hält eine umfassende Steuerungsstruktur für erforderlich, die sich mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen befasst; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich auch künftig entschlossen um die weitere Stärkung des CBD zu bemühen und bei der Vorbereitung des Rahmens für die Zeit nach 2020 und insbesondere im Vorfeld der 14. und der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Führungsrolle zu übernehmen und ihre Visionen und Prioritäten für den weltweiten Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 transparent festzulegen;

4.

ruft in Erinnerung, dass die Bewahrung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt die Verwirklichung der meisten Ziele für nachhaltige Entwicklung stärkt und unabdingbar ist, wenn die politischen Vorgaben der EU mit Blick auf beispielsweise Umwelt, Ernährungssicherheit, Anpassung an den Klimawandel und Linderung seiner Folgen, Gesundheit, Katastrophenvorsorge und Migration umgesetzt werden sollen;

5.

ruft in Erinnerung, dass die Erhaltung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen von Natur aus Synergien aufweist und grundlegender Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung ist; hält es für geboten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auch in Anbetracht ihrer Zusage, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 uneingeschränkt umzusetzen, auf, die Aufnahme der biologischen Vielfalt in sämtliche Bereiche der Innen- und Außenpolitik der EU und eine bessere umweltpolitische Kohärenz in diesen Bereichen zu erleichtern;

6.

hält es für unabdingbar, dass die wichtigsten Faktoren für den Verlust an biologischer Vielfalt und für deren Schädigung mit einer auf lange Sicht angelegten strategischen Vorgehensweise angegangen werden und dass wirksame Beschlüsse und Maßnahmen konzipiert und umgesetzt werden, die von der auf die Anfälligkeit eines Gebiets, das Vorkommen gefährdeter Arten oder ermittelte Wissenslücken und/oder einen Mangel an wirksamer Verwaltung gestützten Ausweisung und dem Erhalt von Schutzgebieten bis hin zur Begrenzung des Verlusts an biologischer Vielfalt und der negativen Auswirkungen auf das Gebiet und die Lebensgrundlage indigener und lokaler Gemeinschaften, zur Wiederherstellung von Ökosystemen und ihren Dienstleistungen auch außerhalb von Schutzgebieten, zur Berücksichtigung der biologischen Vielfalt auch in anderen Bereichen wie Land- und Forstwirtschaft, Raumplanung, Entwicklungszusammenarbeit, Forschung und Innovation, Verkehr, Bergbau und Gesundheit und zum Abbau aberwitziger Subventionen reichen; hält es außerdem für dringend geboten, dem Verlust an biologischer Vielfalt und seinen negativen Auswirkungen auf die Ländereien und die Lebensgrundlage lokaler und indigener Gemeinschaften Einhalt zu gebieten;

Umsetzung des Übereinkommens und des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020

7.

ruft in Erinnerung, dass die COP14 in Ägypten 25 Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens stattfindet; hält es deshalb für unbedingt geboten, die Bemühungen um die Umsetzung des aktuellen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 zu stärken, das Augenmerk auf die Verwirklichung der Biodiversitätsziele von Aichi und der wichtigsten Bestandteile des Nagoya-Protokolls über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zu richten und auf einen ambitionierten Strategieplan für die Zeit nach 2020 sowie einen Umsetzungsmechanismus mit Blick auf die Ausarbeitung eines Szenarios für 2050 hinzuarbeiten, das den neuen Herausforderungen im Bereich der biologischen Vielfalt im Einklang mit der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung gerecht wird;

8.

unterstreicht den Stellenwert der Biodiversitätsziele von Aichi für die Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere der Ziele Nr. 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig nutzen) und Nr. 15 (Landökosysteme schützen, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen);

9.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in den Bewertungen (3) zum Erhaltungszustand von erhaltenswerten Arten und Lebensräumen in der EU nur 7 % der im Meer vorkommenden Arten und 9 % der marinen Lebensräume einen „günstigen Erhaltungszustand“ aufweisen und dass 27 % der Bewertungen von Arten und 66 % der Bewertungen von Lebensraumtypen einen „ungünstigen Erhaltungszustand“ attestieren;

Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020

10.

fordert nachdrücklich Maßnahmen, mit denen die Ambitionen für den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 verstärkt werden und sein Funktionieren verbessert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausarbeitung eindeutiger quantitativer und messbarer Vorgaben mit Leistungsindikatoren, besseren Instrumenten für die Nachverfolgung, Selbstverpflichtungen und Überprüfungs- und Berichterstattungsmechanismen mit gemeinsamen Standards aktiv fortzuführen und dabei die Mechanismen des Übereinkommens von Paris aufzunehmen, damit Transparenz und Rechenschaftspflicht für alle Vertragsparteien sowie die generelle Wirksamkeit des nächsten globalen Rahmens für die biologische Vielfalt verbessert werden;

11.

hebt hervor, dass es eines robusteren internationalen Rahmens für den Schutz der biologischen Vielfalt weltweit bedarf, damit ihr derzeitiger Niedergang gestoppt und sie nach Möglichkeit wiederhergestellt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen auf Zielen und freiwilligen Zusagen beruhen sollte, die die national festgelegten Beiträge, die von lokalen und regionalen Beiträgen gestützt werden, und andere geeignete Instrumente, Finanzierungszusagen und Zusicherungen für einen besseren Kapazitätsaufbau sowie einen Mechanismus für Überprüfungen in Abständen von fünf Jahren umfassen, und dass der Schwerpunkt auf eine bessere Verwaltung der Schutzgebiete, wirksamere Erhaltungsmaßnahmen und die Ausweitung der Ambitionen gelegt werden sollte;

12.

hält es für geboten, dass der zeitliche Abstand, der zwischen der Annahme des Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 und seiner Umsetzung in nationale Ziele für biologische Vielfalt entstehen kann, möglichst kurzgehalten wird, damit es keine Verzögerungen bei den konkreten Maßnahmen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt gibt;

Wirtschaftliche Erwägungen und Finanzierung

13.

hebt hervor, dass Wirtschaftswachstum der nachhaltigen Entwicklung nur dann förderlich sein kann, wenn es nicht mit einer Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Fähigkeit der Natur, zum Wohlbefinden des Menschen beizutragen, einhergeht, und hebt die große Bedeutung der Verbreitung von naturnahen Lösungen hervor, die den Gesellschaften dabei helfen, komplexe Herausforderungen mit sozialen und wirtschaftlichen Aspekten auf uneingeschränkt nachhaltige Weise zu bewältigen;

14.

hält ausreichende Finanzmittel für die biologische Vielfalt für geboten; unterstreicht, dass die Analyse des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Hinblick auf Belange der biologischen Vielfalt und eine etwaige Zweckbindung von Mitteln zugunsten der biologischen Vielfalt ausschlaggebend und sinnvoll dafür wären, dass die Vision 2050 verwirklicht werden kann;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung neuer internationaler Finanzierungsmechanismen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang mit dem CBD zu fördern, und hebt die große Bedeutung privater Finanzierungsinitiativen hierbei hervor;

16.

hält es für geboten, die Investitionen in die Verwirklichung der Zusagen des Übereinkommens von Paris zu erhöhen, damit die Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt eingedämmt werden, und für Kohärenz zwischen der Politik zur Anpassung an den Klimawandel und zur Linderung seiner Folgen einerseits und der Politik für biologische Vielfalt andererseits zu sorgen;

Forst- und Landwirtschaft

17.

begrüßt, dass in der Empfehlung 10.2(g) (XXI/1) für den COP14-Beschluss das Potenzial von Forst- und Landwirtschaft erwähnt wird; hebt hervor, dass landwirtschaftliche Tätigkeit und Erhaltung der biologischen Vielfalt eng miteinander verknüpft sind; unterstreicht, dass eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft einen großen Beitrag zur Vielfalt von Arten, Lebensräumen und Ökosystemen leistet und die Auswirkungen des Klimawandels eindämmt;

18.

nimmt jedoch die abträglichen Auswirkungen der intensiven Landwirtschaft — insbesondere im Hinblick auf Entwaldung und die Verwendung von Pestiziden — auf die biologische Vielfalt zur Kenntnis; ruft den alarmierenden Rückgang der bestäubenden Insekten in Erinnerung, die für gut funktionierende Ökosysteme unabdingbar sind; fordert die Vertragsparteien auf, entschlossen auf eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft hinzuarbeiten, wozu auch unterstützende Anforderungen mit Blick auf die Förderung agrarökologischer Konzepte und den schrittweisen Verzicht auf schädliche Pflanzenschutzmittel sowie Strategien zum Schutz von Böden und Lebensräumen gehören;

Innovation

19.

begrüßt, dass in der Empfehlung 10.2(h) (XXI/1.) die technische Entwicklung erwähnt wird; verweist auf die große Bedeutung von Innovation, Forschung und Entwicklung für die Verwirklichung der Ziele der Vision 2050 und fordert alle Vertragsparteien auf, sich insbesondere auf die Zusammenhänge zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Vorteilen für die Gesundheit des Menschen und den wirtschaftlichen Wohlstand zu konzentrieren und die Datenerfassungsmaßnahmen abzustimmen;

Kapazitätsaufbau, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Beteiligung aller Akteure

20.

hebt hervor, dass Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung unter anderem für die Werte der biologischen Vielfalt und für Ökosystemdienstleistungen unabdingbare Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung sind; begrüßt deshalb, dass die COP13 in ihrem Beschluss XIII/23 und in der Empfehlung XXI/1 einen kurzfristigen Aktionsplan (2017-2022) angenommen hat, um den Kapazitätsaufbau und ihre Kommunikationsstrategie zu stärken und zu fördern, und fordert die COP14 auf, diese wichtigen Themen weiter zu behandeln;

21.

unterstreicht die große Bedeutung eines umfassenden und alle Akteure einbeziehenden Verfahrens zur Gestaltung des Rahmens für die Zeit nach 2020;

22.

begrüßt, dass in der Empfehlung XXI/1 als Vorbereitung auf die COP14 Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Erwägung gezogen werden, und fordert die Vertragsparteien auf, das öffentliche Bewusstsein und die Beteiligung zahlreicher Akteure zu fördern, damit gemeinsam mit lokalen und indigenen Gemeinschaften maßgeschneiderte Lösungen gefunden werden, sodass die nachhaltige Nutzung von Ländereien zugunsten mehr biologischer Vielfalt unterstützt und regionalen Unterschieden mit Blick auf Landschaft und Lebensräume uneingeschränkt Rechnung getragen wird;

23.

begrüßt die Absicht, zahlreiche Akteure — auch auf regionaler und lokaler Ebene — aktiv einzubeziehen, was eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die biologische Vielfalt wertgeschätzt, geschützt, erhalten, nachhaltig genutzt und wiederhergestellt wird, und hebt hervor, dass eine verstärkte Zusammenarbeit mit und zwischen Verwaltungsebenen und Sektoren sowie Unternehmensplattformen für biologische Vielfalt Chancen dafür bietet, die Ziele der biologischen Vielfalt besser umzusetzen und in andere Politikbereiche einfließen zu lassen;

o

o o

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.

(3)  Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, „The regional Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services for Europe and Central Asia“, 2018.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/49


P8_TA(2018)0432

Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets (2018/2034(INI))

(2020/C 345/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

gestützt auf die Artikel 9, 145, 148, 149, 152, 153, 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (1),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel IV (Solidarität),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 10 und 13,

unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 14. Mai 2018 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2018 über die länderspezifischen Empfehlungen für das Europäische Semester 2018 (COM(2018)0400),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2018“ (COM(2017)0690),

unter Hinweis auf den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts der Kommission und des Rates vom 22. November 2017, der als Begleitunterlage der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 über den Jahreswachstumsbericht 2018 beigefügt ist (COM(2017)0674),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. November 2017 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677) und den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2017)0770),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2018“ (COM(2017)0771),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Übersichten über die Haushaltsplanung 2018: Gesamtbewertung“ (COM(2017)0800),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2017 mit dem Titel „Taking stock of the 2013 Recommendation on ‚Investing in children: breaking the cycle of disadvantage‘“ (Bestandsaufnahme zu der Empfehlung von 2013 zu dem Thema „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“) (SWD(2017)0258),

unter Hinweis auf das strategische Engagement der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 sowie den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 (4),

unter Hinweis auf die Barcelona-Ziele von 2002 für die Kinderbetreuung, und zwar bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Kinderbetreuungsplätze bereitzustellen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — Dreijahresbilanz“ (COM(2016)0646),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014–2020 (COM(2016)0604),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“ (COM(2016)0581),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen — Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (COM(2016)0381),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

unter Hinweis auf das Paket zur Kreislaufwirtschaft (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2016)0359),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2016 mit dem Titel „Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte“ (COM(2016)0127) und ihre Anhänge,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel der Armutsbekämpfung (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (14),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2018 mit dem Titel „Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe 2018: gegenwärtige und künftige Angemessenheit der Altersversorgung in der EU“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2018 mit dem Titel „Bevölkerungsalterung: wirtschaftliche und finanzielle Projektionen für die EU-Mitgliedstaaten (2016–2070)“,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 2. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (15),

unter Hinweis auf die (revidierte) Europäische Sozialcharta und den Turin-Prozess, der 2014 eingeleitet wurde und darauf abzielt, das Vertragssystem der Europäischen Sozialcharta im Europarat und in seinem Verhältnis zum Recht der Europäischen Union zu stärken (16),

unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Bericht der Europäischen Union (September 2015),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 5/2017 mit dem Titel: „Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0329/2018),

A.

in der Erwägung, dass die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Juni 2018 im Euro-Währungsgebiet bei 8,3 % im Vergleich zu 9,0 % im Juni 2017 lag und damit seit Dezember 2008 im Euro-Währungsgebiet die niedrigste Quote darstellte; in der Erwägung, dass es unter den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets große Unterschiede bei den Arbeitslosenquoten gibt, wenn man in Betracht zieht, dass im Juni 2018 die niedrigsten Arbeitslosenquoten in Malta (3,9 %) und Deutschland (3,4 %) und die höchsten — und immer noch ein Grund zur Sorge — in Griechenland (20,2 % im April 2018) und Spanien (15,2 %), deren Beschäftigungsquoten 57,8 % bzw. 65,5 % betrugen, zu verzeichnen waren;

B.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet im Juni 2018 16,9 % betrug, während sie im Juni 2017 bei 18,9 % lag; in der Erwägung, dass diese Quote zwar kontinuierlich abnimmt, sie doch immer noch inakzeptabel hoch ist und mehr als dem Doppelten des Durchschnitts der gesamten Arbeitslosigkeit entspricht, denn etwa einer von drei jungen Menschen ist in einigen Ländern arbeitslos; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung eines ordnungspolitischen Rahmens für den Arbeitsmarkt, von Bildungs- und Ausbildungssystemen und von aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, tragen, um unter anderem die Schaffung von Angeboten menschenwürdiger Arbeitsplätze mit angemessenen Löhnen zu gewährleisten;

C.

in der Erwägung, dass die Unterschiede bei den Jugendarbeitslosenquoten zwischen den Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ebenfalls sehr groß sind, wobei die niedrigsten Jugendarbeitslosenquoten im Juni 2018 in Malta (5,5 %) und Deutschland (6,2 %) zu verzeichnen waren, während Griechenland (42,3 % im April 2018), Spanien (34,1 %) und Italien (32,6 %) die höchsten Jugendarbeitslosenquoten aufwiesen;

D.

in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten mit strukturellen Problemen am Arbeitsmarkt konfrontiert sind, wie etwa geringe Teilhabe am Arbeitsmarkt und Missverhältnisse zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Fertigkeiten und Qualifikationen; in der Erwägung, dass der Bedarf an konkreten Maßnahmen zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosen wächst, um die Nachfrage am Arbeitsmarkt zu befriedigen;

E.

in der Erwägung, dass die Gesamtbeschäftigungsquote für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2017 bei 71,0 % und die Beschäftigungsquote für Frauen bei 65,4 % lag; in der Erwägung, dass das Ziel der Europäischen Union im Rahmen der Strategie Europa 2020 ist, eine Beschäftigungsrate von mindestens 75 % für Personen im Alter zwischen 20 und 64 zu erreichen, auch über eine stärkere Einbeziehung von Frauen und älteren Arbeitnehmern sowie die Integration von Migranten in die erwerbstätige Bevölkerung; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote im Euro-Währungsgebiet Ende 2016 den Spitzenwert vor der Krise überschritten hat und 2018 um 1,4 % gegenüber demselben Quartal des Vorjahrs gestiegen ist; in der Erwägung, dass sie aber immer noch hinter dem Stand zurückbleibt, der vor einem Jahrzehnt in einigen Mitgliedstaaten verzeichnet wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies in östlichen Ländern eher auf die langfristige Abnahme der Gesamtbevölkerung als auf negative Entwicklungen am Arbeitsmarkt zurückgeführt werden kann; in der Erwägung, dass die rückläufige Entwicklung der geleisteten Arbeitsstunden pro Beschäftigten, die u. a. durch unfreiwillige Teilzeitarbeit bedingt ist, immer noch Anlass zur Sorge gibt, weil dort 2017 ein leichter Rückgang (0,3 %) gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen war und die geleisteten Arbeitsstunden nach wie vor auf einem Niveau liegen, das um rund 3,0 % niedriger ist als im Jahr 2008 (17);

F.

in der Erwägung, dass von der Segmentierung insbesondere Frauen, Geringqualifizierte, junge und ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind, bei denen auch die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass sie in Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, die zusätzlich zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen und Scheinselbstständigkeit weiterhin anzutreffen sind; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote der 55- bis 64-Jährigen 2017 in der EU 57 % betrug, also 10 Prozentpunkte unter der Gesamtbeschäftigungsquote, und dass sich das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle auf 13 Prozentpunkte belief und damit 3 Punkte höher war als die entsprechende Zahl für die Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter; in der Erwägung, dass nach demografischen Prognosen die Zahl der älteren Arbeitnehmer zunehmen wird;

G.

in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung ein grundlegendes Bedürfnis darstellt, das die Mitgliedstaaten befriedigen müssen, indem sie entsprechende Investitionen tätigen;

H.

in der Erwägung, dass der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen im Jahr 2016 im Euro-Währungsgebiet 23,1 % betrug, was immer noch höher als die Zahl für 2009 ist, und dass die Quote der Personen, die trotz Erwerbstätigkeit in Armut leben, 9,6 % betrug; in der Erwägung, dass immer noch 118 Millionen europäische Bürger von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, also eine Million Bürger mehr als vor der Krise; in der Erwägung, dass das Europa-2020-Ziel, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um 20 Millionen gegenüber dem Referenzwert von 2008 zu reduzieren, bei weitem noch nicht erreicht ist; in der Erwägung, dass die Quoten der materiell unterversorgten Menschen zwar zurückgehen, die Quoten der von Einkommensarmut und von Armut bedrohten Menschen aber immer noch steigen;

I.

in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet zwar rückläufig ist (von 5 % im Jahr 2016 auf 4,4 % im Jahr 2017), aber immer noch 48,5 % der Gesamtarbeitslosigkeit ausmacht, was ein untragbar hohes Niveau darstellt;

J.

in der Erwägung, dass nach der jährlichen Überprüfung der Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa (ESDE) von 2018 der langsame Produktivitätszuwachs pro Beschäftigten, der sich auf das Lohnwachstum auswirkt, mit Faktoren wie dem höheren Anteil von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen und der geringeren Zahl von geleisteten Arbeitsstunden in Verbindung steht;

K.

in der Erwägung, dass die Quote der Teilzeitbeschäftigung und der Zeitarbeit im Euro-Währungsgebiet seit 2013 zwar stabil geblieben ist, dass diese Beschäftigungsformen aber einen hohen Anteil an der Gesamtbeschäftigung ausmachen, denn im Jahr 2017 betrafen sie 21,2 % aller Verträge; in der Erwägung, dass die Teilzeitarbeit unter Frauen (31,4 %) deutlich höher als unter Männern (8,2 %) ist, was ein Phänomen ist, das beträchtliche Auswirkungen auf Einkommen und Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 der bei weitem größte Anteil der befristeten Verträge auf junge Menschen entfiel — 43,8 % aller Beschäftigten im Alter von 15 bis 24 Jahren waren mit einem befristeten Vertrag beschäftigt;

L.

in der Erwägung, dass angemessene Altersversorgung nach wie vor problematisch ist, da das Risiko der sozialen Ausgrenzung mit zunehmendem Alter zunimmt, und dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle von 37 % immer noch für viele ältere Frauen ein Problem ist, da dadurch das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung bei ihnen zunimmt; in der Erwägung, dass die Pensions- und Rentenansprüche von Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und von Selbstständigen geringer sind als die von abhängig Beschäftigten;

M.

in der Erwägung, dass sich der Zugang zu sozialen Diensten, z. B. Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflegediensten, sowie zu erschwinglichen Diensten, die die Mobilität unterstützen, erheblich darauf auswirken, ob ein angemessenes Einkommen erzielt werden kann, was insbesondere für Menschen gilt, die ein niedriges Einkommen beziehen oder auf Sozialschutz angewiesen sind;

1.

stellt fest, dass die wirtschaftlichen Bedingungen im Euro-Währungsgebiet derzeit zwar günstig sind und dass die Gesamtbeschäftigung beständig wächst, dass der Wirtschaftsaufschwung im Euro-Währungsgebiet jedoch ungleich verteilt ist und dass es noch viel Raum für Verbesserung bei der wirtschaftlichen Konvergenz, der Bekämpfung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, den geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten, der Arbeitsmarktsegmentierung und der Ungleichheit gibt, insbesondere was gefährdete Gruppen betrifft, sowie hinsichtlich der Verringerung der Anzahl von Personen, die unter ihrem Qualifikationsniveau arbeiten, der Armut im Allgemeinen und der Erwerbstätigenarmut im Besonderen, der Beseitigung der Kinderarmut sowie der Förderung von Produktivität und Lohnentwicklung; merkt an, dass die Einkommensungleichheit ohne die Umverteilungseffekte von Sozialleistungen noch viel höher wäre, mithilfe derer der Anteil von armutsgefährdeten Personen im Jahr 2015 um etwa ein Drittel (33,7 %) gesunken ist; bedauert allerdings, dass deren Wirkung unzureichend war und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterschied, wobei die Einkommensungleichheit in Belgien, Finnland und Irland um über 20 %, in Estland, Griechenland, Italien, Lettland und Portugal jedoch um weniger als 10 % verringert wurde;

2.

betont, dass das Privileg sozialer Rechte und ein ordnungsgemäß funktionierendes und effizientes System des sozialen Schutzes, in dem alle Arbeitnehmer ungeachtet der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses, ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Beschäftigungsform in geeigneter Weise geschützt werden, zusätzlich zu aktiven und nachhaltigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wichtige Voraussetzungen dafür sind, Armut und soziale Ausgrenzung zu verringern, insbesondere bei den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, und dass dadurch inklusive nationale Arbeitsmärkte sichergestellt und die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt gestärkt werden;

3.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) verstärkte finanzielle Unterstützung zur Fortsetzung ihrer Reformen erhalten, um hochwertige Arbeitsplätze zur Förderung der Beschäftigung zu schaffen, die Arbeitslosigkeit mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit zu verringern und danach zu streben, Lohnerhöhungen herbeizuführen; begrüßt, dass die Kommission vorgeschlagen hat, den Geltungsbereich des SRSP auf Länder auszudehnen, deren Währung nicht der Euro ist, um die wirtschaftliche und soziale Konvergenz in der gesamten EU zu fördern;

4.

nimmt die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission für 2018, die ein wichtiger Teil des Prozesses des Europäischen Semesters sind, zur Kenntnis und begrüßt, dass in den länderspezifischen Empfehlungen sozialen Herausforderungen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt wird; legt der Kommission nahe, für die Kohärenz der länderspezifischen Empfehlungen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zu sorgen und die Flexibilitätsklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu achten, wie es auch im gemeinsam vereinbarten Standpunkt des Rates zur Flexibilität im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen ist; stellt mit Besorgnis fest, dass nur 50 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2017 entweder vollständig oder teilweise umgesetzt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen zur Umsetzung der Empfehlungen zu verstärken, insbesondere in folgenden Bereichen:

Armut und soziale Ausgrenzung, darunter Kinder- und Erwerbstätigenarmut, insbesondere unter gefährdeten Gruppen;

Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (18);

Einkommensungleichheiten;

Lohnentwicklung;

Vorgehen gegen den vorzeitigen Schulabgang und die hohe Anzahl von NEET;

Bildung, lebenslanges Lernen und berufliche Bildung;

Tragfähigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme;

Gesundheitsversorgung, einschließlich Langzeitpflege;

sichere und anpassungsfähige Beschäftigung;

Geschlechtergleichgewicht, namentlich Erwerbsbeteiligung, sowie geschlechtsspezifisches Lohn- und Rentengefälle;

5.

betont daher, dass die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, der Zugang zu Sozialschutz ungeachtet des Beschäftigungsverhältnisses oder der Art des Arbeitsvertrags und das Lohnwachstum erhebliche Auswirkungen darauf haben, Ungleichheiten sowie das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verringern, und dazu beitragen werden, den Lebensstandard zu verbessern und den wirtschaftlichen Aufschwung zu stützen; betont, dass die Reformen der Mitgliedstaaten, wie sie durch die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission befürwortet werden, daher insbesondere auf Maßnahmen ausgerichtet sein sollten, durch die die Produktivität und das Potenzial für nachhaltiges Wachstum gesteigert werden, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze unterstützt wird und Ungleichheit und Armut, insbesondere Kinderarmut, verringert werden; plädiert für die Schaffung unbefristeter Beschäftigungsformen, wobei zugleich die Anpassungsfähigkeit sichergestellt, ein inklusiver Arbeitsmarkt gefördert und für eine angemessene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gesorgt werden muss;

6.

begrüßt, dass in der Mitteilung der Kommission vom 13. März 2018 über die Überwachung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2018)0130) die Säule an dem Zyklus des Europäischen Semesters ausgerichtet wird, indem die Prioritäten der europäischen Säule sozialer Rechte in der Analyse der ergriffenen Maßnahmen und der auf nationaler Ebene erzielten Fortschritte berücksichtigt werden; betont, dass die sozialen Ziele und Verpflichtungen der EU wie ihre wirtschaftlichen Zielen gleichermaßen als Priorität gewertet werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die sozialen Rechte zu stärken, indem die europäische Säule sozialer Rechte dergestalt umgesetzt wird, dass in der EU eine echte soziale Dimension aufgebaut wird (durch Rechtsvorschriften, Politikgestaltungsmechanismen und Finanzierungsinstrumente, die jeweils auf der geeigneten Ebene bereitgestellt werden);

7.

stellt fest, dass sich die Arbeitsmärkte der Länder des Euro-Währungsgebiets erheblich unterscheiden, was eine Herausforderung für ihre reibungslose Funktionsweise darstellt; fordert daher unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips gut durchdachte arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Reformen, in deren Rahmen hochwertige Beschäftigung geschaffen und Chancengleichheit gefördert wird, Arbeitnehmer gleich behandelt werden und die Wirtschaft sozial und solidarisch gestaltet wird, der gleichberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Sozialschutz erleichtert und die Mobilität der Arbeitskräfte gefördert wird, Arbeitslose wieder eingegliedert sowie Ungleichheiten und geschlechtsspezifische Ungleichgewichte bekämpft werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Wirtschafts- und Sozialpolitik zu entwickeln, die mit den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (19) im Einklang steht, und insbesondere für eine angemessene Einkommensunterstützung, zugängliche Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen zu sorgen, da all diese Aspekte als elementar gelten, wenn nachhaltige Ergebnisse erzielt werden sollen;

8.

betont, dass es notwendig ist, die Beschäftigungsquoten zu erhöhen und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze zu fördern, insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, Geringqualifizierten, jungen und älteren Arbeitnehmern, Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und marginalisierten Gemeinschaften wie den Roma, um das Ziel der Strategie Europa 2020, eine Beschäftigungsquote von mindestens 75 % zu erreichen, zu verwirklichen und das Risiko von Armut, insbesondere von Kinder- und Erwerbstätigenarmut, und von sozialer Ausgrenzung zu mindern, mit dem diese Menschen konfrontiert sind; betont, dass die Zahl der in Armut lebenden Menschen verringert werden muss, um das Ziel der Strategie Europa 2020 zu erreichen, die Zahl der durch Armut gefährdeten Personen um 20 Millionen zu senken; betont, dass die Kinderarmut durch Einführung einer EU-weiten Kindergarantie verringert werden muss;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, die mit der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen, um den sozialen Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden, die keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, namentlich Menschen, die von extremer Armut betroffen sind, etwa Obdachlose sowie Kinder, junge Menschen und Menschen mit chronischen körperlichen oder psychischen Erkrankungen;

10.

fordert als Reaktion auf die wachsende Zahl älterer Arbeitnehmer unter den Arbeitskräften in der EU nationale Strategien und ihre Koordinierung auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung auf den Arbeitsmärkten, einschließlich durch die Sensibilisierung für die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (20), die Anpassung der Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz an die Ziele einer nachhaltigen Beschäftigungspolitik unter Berücksichtigung neuer und aufkommender Risiken für die Arbeitnehmer, die Sicherung des Zugangs zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens sowie verbesserte Maßnahmen zugunsten der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;

11.

fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf, die positiven wirtschaftlichen Aussichten in vollem Umfang zu nutzen und Arbeitsmarktreformen zu verfolgen, die darauf ausgerichtet sind, Arbeitsplätze zu schaffen, durch die vorhersehbare, sichere und unbefristete Beschäftigungsformen sowie rechtssichere Arbeitsverträge gefördert werden, in denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen geregelt werden, sodass Scheinselbstständigkeit verhindert und bekämpft wird und ungeachtet des Beschäftigungsverhältnisses oder der Art des Arbeitsvertrags ein adäquater Sozialschutz sichergestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vorgeschlagene Empfehlung des Rates für den Zugang zum Sozialschutz anzunehmen und umzusetzen sowie Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen zu motivieren, sich Sozialschutzsystemen anzuschließen; hebt die Bedeutung der laufenden Verhandlungen über die Richtlinie über verlässliche und transparente Arbeitsbedingungen hervor;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Betreuungsdienste für Menschen aller Altersstufen zu investieren, sich weiter darum zu bemühen, die Barcelona-Ziele für die Kinderbetreuung von 2002 zu erreichen, und Zielvorgaben für die Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen auszuarbeiten; ist davon überzeugt, dass es sich nicht nachteilig auf Sozial- und Rentenansprüche auswirken darf, wenn Betreuungsdienste in der Familie erbracht werden; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, dafür Sorge zu tragen, dass die erworbenen Rentenansprüche ausreichen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf, das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu verringern und die Generationengerechtigkeit sicherzustellen, indem sie für menschenwürdige und ausreichende Leistungen der Altersversorgung sorgen, um die Armut und soziale Ausgrenzung im Alter zu beseitigen, die langfristige Tragfähigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme zugleich zu sichern und höhere Beschäftigungsquoten im Bereich der hochwertigen Arbeitsplätze zu fördern, durch die höhere Beiträge in die öffentlichen Rentensysteme fließen und die jüngere Generation finanziell nicht überfordert wird; stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl das geschlechtsspezifische Rentengefälle als auch die Vorruhestandsquote in den meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach wie vor hoch sind; weist darauf hin, dass die Tragfähigkeit der Rentensysteme gestärkt werden kann, indem u. a. Arbeitslosigkeit verringert und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wirksam bekämpft wird und Migranten und Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; begrüßt die von der Kommission im Bericht zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe 2018 vorgelegte Empfehlung, dass umfassende Überlegungen über die Angemessenheit der Alterseinkünfte und die langfristige Finanzierbarkeit der Renten- und Pensionssysteme angestellt werden müssen; fordert eine weiter gehende Untersuchung der Lage der Ältesten, deren Rentenansprüche sich möglicherweise im Laufe der Zeit inflationsbedingt verringert haben;

14.

vertritt die Auffassung, dass Reformen der Sozialschutzsysteme durch die Mitgliedstaaten zum Ziel haben müssen, die Teilhabe derjenigen, die arbeiten können, am Arbeitsmarkt zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass Arbeit sich lohnt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Einkommensunterstützung auf die Bedürftigsten abzielen sollte;

15.

stellt fest, dass sich die Quote der offenen Stellen im Euro-Währungsgebiet im ersten Quartal 2018 auf 2,1 % belief, gegenüber nur 1,9 % im Jahr 2017; betont, dass angemessene Qualifikationen erworben werden können und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in Angriff genommen werden kann, indem die Qualität, Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Aus- und Weiterbildungsangeboten, einschließlich gezielter hochwertiger Schulungen, sowie die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen verbessert werden, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen — mit besonderem Augenmerk auf den Grundkompetenzen — gestärkt werden sowie informelle Erwachsenenbildungsangebote, die eine entsprechende Unterstützung, unter anderem in Form von EU-Finanzmitteln unbeschadet des Artikels 149 AEUV und von Finanzmitteln auf nationaler und regionaler Ebene erfordern, bereitgestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang gezielte Maßnahmen zur Förderung von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, darunter Roma, Menschen mit Behinderungen, vorzeitige Schulabgänger, Langzeitarbeitslose sowie Migranten und Flüchtlinge; macht geltend, dass die Relevanz der beruflichen Bildung für den Arbeitsmarkt erhöht werden muss und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Attraktivität gegenüber einer akademischen Ausbildung zu erhöhen; unterstützt die kontinuierliche Umsetzung und Überwachung der Initiative „Weiterbildungspfade“ (Upskilling Pathways Initiative), um Menschen dabei zu helfen, sich grundlegende Fertigkeiten für das 21. Jahrhundert anzueignen; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassenden Schulungsmaßnahmen für digitale und unternehmerische Kompetenzen Priorität einzuräumen und dem Übergang zur digitalen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Verbesserung von Kompetenzen und Umschulungen Rechnung zu tragen;

16.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die gesamtstaatlichen Bildungsausgaben als prozentualer Anteil des BIP in der EU19 in den Jahren 2009 bis 2016 im Durchschnitt Jahr für Jahr gesunken sind (21); betont, dass es mit Blick auf Gleichheit und soziale Inklusion von entscheidender Bedeutung ist, dass öffentliche Bildungssysteme finanziell gut ausgestattet werden;

17.

nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass nach wie vor viele Unionsbürger geringe Lese- und Schreibfähigkeiten bzw. entsprechende Schwierigkeiten haben oder funktionalen Analphabetismus oder mangelnde Medienkompetenz aufweisen, was im Hinblick auf eine konstruktive und wirksame Teilhabe am öffentlichen Leben und am Arbeitsmarkt äußerst besorgniserregend ist;

18.

legt die Förderung von dualen Ausbildungssystemen und weiteren ähnlichen Maßnahmen nahe; betont, dass die wirksame Verknüpfung von Ausbildung, Forschung, Innovation und Arbeitsmarkt entscheidend zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann;

19.

betont, dass ein sicheres und geeignetes Lernumfeld für das Wohlergehen von Studierenden und Lehrkräften von entscheidender Bedeutung ist;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Beschäftigungs-, Bildungs- und Sozialpolitik spezifische Maßnahmen für die wirksame Inklusion von Menschen mit Behinderungen und von Menschen aus benachteiligten Verhältnissen auszuarbeiten;

21.

weist darauf hin, dass insbesondere in ländlichen Gebieten sowie in Grenz-, Berg- und Inselregionen strukturierte und aktualisierte Programme zur Berufsberatung in Schulen geplant und gefördert werden müssen;

22.

unterstützt die Mobilität von Studierenden, Arbeitnehmern, Sportlern und Künstlern in der EU und im Euro-Währungsgebiet; hegt allerdings angesichts des Umstands Bedenken, dass es durch wesentliche Unterschiede bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen im Euro-Währungsgebiet zu unfreiwilliger Migration kommt, wodurch sich die Auswirkungen der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte noch weiter verstärken; weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass das Phänomen der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte eingedämmt werden kann, ist, menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, aber auch wirksame Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Berufsberatung voranzutreiben; fordert, dass im Rahmen der künftigen Maßnahmen in den Bereichen Bildung und Beschäftigung wirksam gegen dieses Phänomen vorgegangen wird, indem beispielsweise der europäische Bildungsraum vollständig entwickelt wird; hält es für geboten, dass ein europäischer Studierendenausweis eingeführt wird, der die Lernmobilität fördert und die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten, Abschlusszeugnissen und Berufsqualifikationen erleichtert und mit dem der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Studierenden und die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung gesenkt werden;

23.

betont, dass laut den Durchschnittsbezugswerten („Benchmarks“) des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) der Anteil der 15-Jährigen mit schlechten Leistungen in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften bis zum Jahr 2020 unter 15 % liegen sollte; begrüßt, dass der Indikator „Schwache schulische Leistungen“ in Bezug auf 15-Jährige im Rahmen der PISA-Studie (Ergebnisse zu schwachen Leistungen in Mathematik) in das neue sozialpolitische Scoreboard aufgenommen wurde;

24.

weist darauf hin, dass laut den Durchschnittsbezugswerten des ET 2020 bis zum Jahr 2020 mindestens 95 % der Kinder (im Alter zwischen vier Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter) in den Genuss einer Vorschulbildung kommen sollten; betont, dass der Bereich „frühkindliche Betreuung“ im sozialpolitischen Scoreboard lediglich einen Indikator umfasst, namentlich „Kinder unter drei Jahren in formaler Kinderbetreuung“; hebt hervor, dass er keine Informationen über die Erfassung von Kindern, die älter sind, aber das gesetzliche Einschulungsalter noch nicht erreicht haben, sowie über den Umfang der Kinderbetreuung, gemessen an der Stundenzahl, umfasst;

25.

weist auf die positive Rolle hin, die eine offene Bildung und offene Universitäten beim Erwerb von Wissen und Fähigkeiten spielen, wobei hier insbesondere Online-Schulungsprogramme für Berufstätige zu nennen sind, weil sie eine dynamische Form des Lernens darstellen, die den aktuellen Anforderungen und den Interessen der Teilnehmer gerecht wird;

26.

wiederholt seine Forderung, dass die Finanzausstattung für das Programm Erasmus+ im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) mindestens verdreifacht wird, damit europaweit noch viel mehr junge Menschen, Jugendorganisationen, Schüler der Sekundarstufe und Auszubildende erreicht werden; fordert, dass besonderes Augenmerk auf Menschen aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen und Menschen mit Behinderungen gerichtet wird, um ihnen die Teilnahme an diesem Programm zu ermöglichen, zumal die EU und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dazu auch verpflichtet sind;

27.

weist auf das strategische Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft hin, die in der EU Arbeitsplätze und Wohlstand schafft; betont, dass der Kultur- und Kreativwirtschaft 11,2 % aller privaten Unternehmen und 7,5 % aller Beschäftigten in der gesamten EU-Wirtschaft angehören und dass sie 5,3 % der europäischen Bruttowertschöpfung (BWS) insgesamt erzeugt; betont die Rolle der Kultur- und Kreativwirtschaft für den Erhalt und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa und ihren Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung, insbesondere zur Beschäftigung junger Menschen;

28.

hebt hervor, dass angemessene Investitionen und eine entsprechende Planung im Bereich Bildung, insbesondere in Bezug auf digitale Kompetenzen und Programmierung, von grundlegender Bedeutung sind, um die Wettbewerbsposition der Union, das Angebot an hochqualifizierten Arbeitskräften und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu sichern;

29.

fordert die Kommission auf, Anreize zu schaffen und technische Hilfe zu leisten, damit junge Menschen unternehmerisch tätig werden, und Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums auch über die schulischen Lehrpläne in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen;

30.

hebt hervor, dass Reformen durchgeführt werden müssen, um den Arbeitsmarkt und seine Arbeitskräfte auf den digitalen Wandel vorzubereiten, und zwar im Rahmen eines flexiblen lernorientierten Ansatzes für Menschen aller Altersgruppen und jedweder Herkunft, insbesondere indem geeignete Bestimmungen für lebenslanges Lernen und zum Erwerb digitaler Kompetenzen sichergestellt werden, die für eine wissensbasierte Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind; betont die Bedeutung einer lebenslangen Berufsberatung, um sicherzustellen, dass die Menschen an geeigneten, flexiblen und hochwertigen Weiterbildungen teilnehmen und entsprechende Laufbahnen verfolgen; weist diesbezüglich auf die durch den raschen Wandel des Arbeitsmarkts bedingten Grenzen der Vorhersage des Kompetenzbedarfs hin und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Querschnittskompetenzen wie Kommunikation, Problemlösung, Kreativität und Lernfähigkeit, die allesamt die Widerstandskraft der Menschen fördern und ihre Fähigkeit steigern, sich dem Wandel anzupassen und sich während ihres ganzen Lebens neue Kompetenzen anzueignen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die nationalen Sozialschutzsysteme für alle Arbeitnehmer angemessenen Schutz bieten, auch bei neuen Arbeitsformen und neuen Arten von Arbeitsverträgen, sowie eine adäquate Absicherung für Personen, die nicht arbeiten können oder keine Arbeit finden; fordert die Mitgliedstaaten auf, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auszuarbeiten, die die branchenübergreifende Mobilität und die Umschulung von Arbeitnehmern unterstützen, da dem im Zuge der Anpassung unserer Arbeitsmärkte an den digitalen Wandel unserer Volkswirtschaften wachsende Bedeutung zukommt; betont in diesem Zusammenhang, dass dafür gesorgt werden muss, dass sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände einbezogen werden, um einen gerechten Wandel sicherzustellen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf, die notwendigen Reformen durchzuführen und soziale Investitionen zu steigern, um die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Kosteneffizienz ihrer Gesundheitssysteme sicherzustellen; fordert ein neues europäisches Ziel, um die Zahl der gesunden Lebensjahre deutlich zu erhöhen, indem die Prävention zusätzlich zu den heilenden Maßnahmen zu einer Priorität der EU-Gesundheitspolitik erklärt wird; fordert die aktive Durchführung von Kampagnen zur Gesundheitsförderung;

32.

fordert eine europäische Strategie für die Qualität und Zugänglichkeit von Langzeitpflegesystemen, indem ein rechtegestützter und bürgernaher Ansatz für Langzeitpflege und -unterstützung verfolgt wird; fordert erhebliche Investitionen in Langzeitpflegedienste, um auf den angesichts des demografischen Wandels prognostizierten erhöhten Bedarf vorbereitet zu sein; räumt ein, dass die Arbeitsbedingungen in der Langzeitpflege unangemessen sind, und fordert, dass die Pflegetätigkeit und die Arbeitsbedingungen im Pflegebereich neu bewertet werden, damit die Qualität der Langzeitpflege sichergestellt ist;

33.

weist darauf hin, dass gut konzipierte Strategien für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben erforderlich sind, die unter anderem durch die Bereitstellung einer erschwinglichen Kinder- und Kleinkindbetreuung und einer erschwinglichen Langzeitpflege, die Herstellung einer ausgewogeneren Aufteilung der Pflegeaufgaben auf Männer und Frauen, die Förderung anpassbarer Arbeitsregelungen und die Inanspruchnahme von vorteilhaften Regelungen für den bezahlten Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub aufgelegt werden können; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Verabschiedung einer ausgewogenen Richtlinie zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige einen notwendigen Schritt auf dem Weg zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben darstellt; fordert ferner eine europäische Initiative zum Sozialschutz und zu den Dienstleistungen für informelle Pflegekräfte;

34.

weist darauf hin, dass der strukturierte Dialog gefördert und die Beteiligung von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Entwicklung und Umsetzung von beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen und Reformen sowie ihr aktives Engagement im Verfahren des Europäischen Semesters verstärkt werden müssen;

35.

ist der Auffassung, dass die für die Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten geltenden Regulierungsrahmen eindeutig, einfach und flexibel sein und gleichzeitig auch künftig hohe Arbeitsnormen gelten müssen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt erhalten bleiben bzw. gesteigert werden soll;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. C 179 vom 25.5.2018, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0181.

(4)  ABl. C 155 vom 25.5.2011, S. 10.

(5)  Richtlinien (EU) 2018/849, (EU) 2018/850, (EU) 2018/851 und (EU) 2018/852,

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0325.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0078.

(8)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 89.

(9)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 200.

(10)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 156.

(11)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 135.

(12)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.

(13)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.

(14)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 117.

(15)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 157.

(16)  https://www.coe.int/en/web/turin-european-social-charter/turin-process

(17)  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=8030&furtherPubs= yes

(18)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.

(19)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(20)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(21)  Eurostat-Daten.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/58


P8_TA(2018)0433

Nutzung der Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und Auswirkungen auf den Datenschutz

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu der Nutzung der Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und den Auswirkungen auf den Datenschutz (2018/2855(RSP))

(2020/C 345/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der EU, insbesondere deren Artikel 7, 8, 11, 12, 39, 40, 47 und 52, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere deren Artikel 8, 9, 10, 11, 13, 16 und 17, und das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dessen Artikel 3,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere die Artikel 2, 17, 19, 20 und 25,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1) und auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (2),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf die Untersuchung des Unterhauses des Vereinigten Königreichs zu Fake News und den fünften Zwischenbericht seines Ausschusses für Digitales, Kultur, Medien und Sport über Desinformation und Fake News,

unter Hinweis auf die Anhörungen im Ausschuss für Energie und Handel des US-amerikanischen Repräsentantenhauses,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (3),

unter Hinweis auf seine vom 5. Juli 2018 zur Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (4),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner (5),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache C-498/16 Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Limited (6),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache C-210/16 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein gegen Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (7),

unter Hinweis auf die Einreichung des formellen Ersuchens von David Carroll, mit dem er Cambridge Analytica aufforderte, seine personenbezogenen Daten herauszugeben und die Quelle offenzulegen,

unter Hinweis auf die Stellungnahme 3/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 19. März 2018 zu Online-Manipulation und personenbezogenen Daten (8),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 3. Oktober 2017 zu automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679 (9),

unter Hinweis auf die schriftlichen Antworten zu den Fragen, die nach dem Treffen zwischen den Fraktionsvorsitzenden des Europäischen Parlaments und Facebook-Chef Mark Zuckerberg unbeantwortet geblieben waren und die am 23. Mai 2018 (10) und am 4. Juni 2018 (11) von Facebook veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/234 der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament (12), auf die Empfehlung der Kommission vom 12. September 2018 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2018)5949) und auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Freie und faire Europawahlen gewährleisten“ (COM(2018)0637),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. September 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (COM(2018)0636),

unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission vom 12. September 2018 zur Anwendung des EU-Datenschutzrechts im Zusammenhang mit Wahlen (COM(2018)0638),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament angeordneten ausführlichen Anhörungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Nutzung der Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und zu den Auswirkungen auf den Datenschutz,

unter Hinweis auf die Berichte der Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs über die Untersuchung der Nutzung der Datenanalyse in politischen Kampagnen sowie auf den Bericht mit dem Titel „Democracy disrupted?“ (Funktioniert die Demokratie noch?) (13),

unter Hinweis auf das Protokoll des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) vom 25. Juni 2018 (14),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 23. Oktober 2018,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass durch den investigativen Journalismus aufgedeckt und veröffentlicht wurde, dass im Zusammenhang mit dem Zugang, den Facebook Anwendungen Dritter gewährte, riesige Mengen an Daten von Facebook-Nutzern weitergegeben wurden, dass diese Daten anschließend im Rahmen von Wahlkampagnen missbraucht wurden und dass weitere Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die von großen Unternehmen der sozialen Medien erhoben und gespeichert worden waren, aufgedeckt wurden;

B.

in der Erwägung, dass weltweit Bürger — darunter Unionsbürger und Staatsangehörige von Drittländern, die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union wohnhaft sind — von diesen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten betroffen waren, und in der Erwägung, dass mehrere nationale Parlamente Anhörungen und Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse veröffentlicht haben;

C.

in der Erwägung, dass sich diese Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten über einen längeren Zeitraum hinweg ereigneten; in der Erwägung, dass die betroffenen Unternehmen gegen das zu jenem Zeitpunkt gültige Datenschutzrecht der EU — insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und die Richtlinie 2002/58/EG — verstoßen haben;

D.

in der Erwägung, dass sich der Datenmissbrauch im Zusammenhang mit dem Skandal um Cambridge Analytica vor dem Beginn der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung abgespielt hat;

E.

in der Erwägung, dass Facebook behauptet hat, es habe keine Informationen über Bankkonten, Kreditkarten oder nationale Identitäten an Cambridge Analytica weitergegeben;

F.

in der Erwägung, dass Cambridge Analytica angab, die gesammelten Daten offiziell zu Forschungszwecken verarbeitet zu haben, sie aber anschließend für politische und kommerzielle Zwecke nutzte;

G.

in der Erwägung, dass die anfängliche Reaktion der betroffenen Unternehmen weder den zu erwartenden Standards gerecht wurde noch eine umfassende und unabhängige Untersuchung und Prüfung durch die betreffenden nationalen oder europäischen Behörden ermöglicht hat;

H.

in der Erwägung, dass die Vorsitze der Fraktionen des Europäischen Parlaments am 22. Mai 2018 eine erste Aussprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit dem Vorstandsvorsitzenden und Gründer von Facebook, Mark Zuckerberg, führte, und dass die Konferenz der Präsidenten im Anschluss an diese Aussprache den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres aufforderte, gemeinsam mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen, dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ausführliche Folgeanhörungen vorzunehmen;

I.

in der Erwägung, dass am 4. Juni, am 25. Juni und am 2. Juli 2018 drei Anhörungen zu den Auswirkungen des Skandals um Facebook und Cambridge Analytica auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit Datenschutz, Wahlverfahren, Fake News und der Marktstellung der sozialen Medien stattfanden, an denen die betreffenden Mitglieder der Kommission, der Direktor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die Vorsitzende des Europäischen Datenschutzausschusses, die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs, die Vorsitzende der Wahlkommission des Vereinigten Königreichs, betroffene Bürger und Facebook teilnahmen;

J.

in der Erwägung, dass Facebook sich weigerte, der Forderung der Ausschussvorsitze nachzukommen und Mitarbeiter mit der entsprechenden Verantwortung sowie mit dem erforderlichen Fachwissen und den erforderlichen Kenntnissen zu entsenden, sondern stattdessen zu allen drei Anhörungen Vertreter der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit entsandte; in der Erwägung, dass die von den Facebook-Vertretern während der Anhörungen bereitgestellten Informationen keine genauen Angaben zu den konkreten und gesonderten Maßnahmen umfassten, die getroffen wurden, damit das EU-Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten wird, sondern allgemeinerer Natur waren;

K.

in der Erwägung, dass der EDSB in seiner Stellungnahme 3/2018 schwerwiegende Bedenken zu Fragen in Bezug auf Online-Manipulation und personenbezogene Daten geäußert hat; in der Erwägung, dass der EDSB außerdem anführt, dass das Wettbewerbsrecht eine grundlegende Rolle spielt, wenn es gilt, die Rechenschaftspflicht wichtiger Akteure am Markt zu gewährleisten und die Demokratie vor übermäßiger Marktmacht zu schützen; in der Erwägung, dass die Interessen von Einzelpersonen bei der Bewertung des potenziellen Missbrauchs einer dominanten Stellung oder von Zusammenschlüssen von Unternehmen, die gemeinsam über eine immense Informationsmacht verfügen können, stärker berücksichtigt werden sollten;

L.

in der Erwägung, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 angeführt hat, dass Profiling und die automatisierte Entscheidungsfindung große Risiken für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen bergen können, die angemessen geschützt werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass die Vorsitzende des Europäischen Datenschutzausschusses betont hat, dass sich der Skandal um Facebook und Cambridge Analytica vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ereignet habe und dass deshalb das System der federführenden Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar sei; in der Erwägung, dass die Ermittlungen von der Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs geleitet wurden;

N.

in der Erwägung, dass Facebook eingeräumt hat, einen Vertrag mit einem Anwendungsentwickler geschlossen zu haben, ohne zuvor die Vertragsbedingungen zu prüfen, die Letzterem das Recht auf Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte einräumten; in der Erwägung, dass dieses Versehen schwerwiegende Konsequenzen hatte und dass diese Vorgehensweise bereits nach dem damals geltenden Datenschutzrecht illegal war;

O.

in der Erwägung, dass derzeit Verhandlungen über die Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation im Gange sind;

P.

in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzausschuss angegeben hat, dass bereits etwa 100 Fälle mit grenzüberschreitender Tragweite im Rahmen des Kohärenzverfahrens gemäß der Datenschutz-Grundverordnung behandelt werden; in der Erwägung, dass mit dem Kohärenzverfahren die Maßnahmen der nationalen Datenschutzbehörden koordiniert werden, damit für ein gemeinsames Vorgehen bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts der EU gesorgt ist;

Q.

in der Erwägung, dass Facebook, das sich dem Datenschutzschild angeschlossen hat, bestätigt hat, dass das Unternehmen Cambridge Analytica, das im Bereich der politischen Beratung tätig war, unter anderem die personenbezogenen Daten von bis zu 2,7 Millionen Unionsbürgern unrechtmäßig genutzt hat;

R.

in der Erwägung, dass Facebook am 28. September 2018 bekannt gegeben hat, dass ein externer Akteur seine Systeme angegriffen und eine Schwachstelle ausgenutzt habe, die Facebook-Zugriffstoken für 50 Millionen Konten zugänglich gemacht habe, und dass die irische Datenschutzkommission und andere Datenschutzbehörden Untersuchungen zu diesen Vorkommnissen eingeleitet haben, um die Einhaltung des EU-Datenschutzrechts zu überprüfen;

S.

in der Erwägung, dass die US-amerikanischen Kartellbehörden derzeit prüfen, ob Facebook gegen seine datenschutzrechtlichen Zusagen — einschließlich der Zusage, die Bestimmungen des Datenschutzschilds einzuhalten — verstoßen hat oder ob es unfair vorgegangen ist und auf diese Weise Verbrauchern durch die Missachtung des Gesetzes mit Bestimmungen für die Kartellbehörde und der zuvor im Jahr 2011 zwischen der Kartellbehörde und Facebook erzielten Einigung ernstlichen Schaden zugefügt hat;

T.

in der Erwägung, dass vier Verbraucherverbände aus Belgien, Italien, Spanien und Portugal eine Verbandsklage auf Wiedergutmachung gegen Facebook eingereicht haben, mit der sie eine wirtschaftliche Entschädigung für betroffene Facebook-Nutzer in ihren jeweiligen Ländern fordern;

U.

in der Erwägung, dass der Europäische Verbraucherverband (BEUC) in seinem am 25. Juni 2018 vorgelegten Protokoll darauf hingewiesen hat, dass die Rechenschaftspflicht einer Plattform für den Zugang von Dritten zu personenbezogenen Daten gewährleistet sein müsse; in der Erwägung, dass der BEUC im selben Protokoll außerdem anführt, dass sich Unternehmen stärker um robuste Regelungen über die Rechenschaftspflicht für den Zugang von Partnern zu personenbezogenen Daten und für die weitere Nutzung dieser Daten bemühen sollten;

V.

in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs in ihrer Untersuchung außerdem die Verbindung zwischen Cambridge Analytica, seiner Muttergesellschaft SCL Elections Limited und AggregateIQ beleuchtet und gemutmaßt hat, dass von Facebook erhaltene personenbezogene Daten im Referendum des Vereinigten Königreichs über die Mitgliedschaft in der EU von beiden Seiten möglicherweise missbraucht und für die gezielte Ansprache von Wählern im amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf 2016 verwendet worden seien; in der Erwägung, dass die Untersuchung der Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs in erster Linie nach dem Datenschutzgesetz von 1998 und der Verordnung von 2003 über Privatsphäre und elektronische Kommunikation geführt wurde, wobei außerdem in angezeigten Fällen der Datenschutz-Grundverordnung vorgegriffen wurde;

W.

in der Erwägung, dass der Sonderausschuss des britischen Unterhauses für Kultur, Medien und Sport Beweise aufgenommen hat, denen zufolge sich Russland mutmaßlich in Wahlverfahren in der EU eingemischt hat, und die zuständigen nationalen Behörden nachdrücklich aufgefordert hat, diesen Mutmaßungen nachzugehen; in der Erwägung, dass im Mai 2017 in den USA eine Sonderermittlung eingeleitet wurde, um die russische Einmischung in die Präsidentschaftswahl 2016 und damit zusammenhängende Sachverhalte zu untersuchen, und in der Erwägung, dass diese Untersuchung noch andauert;

X.

in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs Facebook eine Absichtserklärung zukommen ließ, in der sie dem Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 500 000 GBP aufgrund mangelnder Transparenz und aufgrund von Sicherheitsmängeln bei der Erfassung von Daten, die einen Verstoß gegen den ersten und den siebten Datenschutzgrundsatz gemäß dem Datenschutzgesetz von 1998 darstellen, androhte;

Y.

in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs bereits 23 Vorabinformationen an 17 verschiedene Organisationen und Einzelpersonen übersandt hat — darunter am 23. Februar 2018 an Facebook –, in denen sie um strukturiert aufbereitete Informationen gebeten hat; in der Erwägung, dass Facebook am 18. Mai 2018 bestätigt hat, dass AggregateIQ für die Austrittskampagne der Democratic Unionist Party (DUP), für VoteLeave, BeLeave und Veterans for Britain Werbeanzeigen entworfen und in manchen Fällen platziert hat;

Z.

in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs ihre Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bereitstellung der Informationen, die den Nutzern mit Blick auf die Datenquellen zur Verfügung stehen, sowie der Verfügbarkeit und der Transparenz der den Nutzern angebotenen Kontrollen geäußert hat; in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs außerdem festgestellt hat, dass Facebook mit seinen zur Verfügung gestellten allgemeinen Datenschutzinformationen und -kontrollen die Nutzer nicht effektiv über die wahrscheinliche Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiert hat; in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs Bedenken hinsichtlich Fällen geäußert hat, in denen auf Daten der Facebook-Plattform zugegriffen wurde und diese Daten für Zwecke genutzt wurden, für die sie nicht bestimmt waren oder mit denen die Betroffenen vernünftigerweise nicht rechnen mussten;

AA.

in der Erwägung, dass aus Zahlen der Wahlkommission des Vereinigten Königreichs hervorgeht, dass die politischen Parteien im Vereinigten Königreich anlässlich der Parlamentswahl 2017 3,2 Mio. GBP für direkte Facebook-Werbung ausgegeben haben;

AB.

in der Erwägung, dass soziale Netzwerke eine wichtige Plattform für politische Parteien und öffentliche Einrichtungen sind, da diese so in Kontakt mit den Bürgern treten können;

AC.

in der Erwägung, dass die wirksame Bekämpfung von Falschmeldungen in Anbetracht der zahlreichen Bedrohungen und der unterschiedlichen Medienlandschaft in den einzelnen Ländern und Regionen eine Herausforderung für weltweit aktive Online-Plattformen darstellt;

AD.

in der Erwägung, dass sich Datenanalysen und Algorithmen immer stärker auf die Informationen auswirken, die den Bürgern zugänglich gemacht werden; in der Erwägung, dass eine missbräuchliche Verwendung derartiger Techniken die Grundrechte auf Information sowie die Freiheit und Pluralität der Medien gefährden könnte;

AE.

in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz in Bezug auf Algorithmen grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass Einzelpersonen ordnungsgemäß über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden und diese Informationen problemlos verstehen; in der Erwägung, dass dies bedeuten sollte, dass technische und operative Maßnahmen ergriffen werden, mit denen für Transparenz und Diskriminierungsfreiheit durch automatische Entscheidungsfindung gesorgt und die Berechnung der Wahrscheinlichkeiten für individuelles Verhalten verboten wird; in der Erwägung, dass Transparenz dem Einzelnen aussagekräftige Informationen über die befolgte Logik, die Bedeutsamkeit und die beabsichtigten Folgen bieten sollte; in der Erwägung, dass dies Informationen über die Daten, die für die Ertüchtigung von Big-Data-Analysen verwendet werden, umfassen und dem Einzelnen ermöglichen sollte, die ihn betreffenden Entscheidungen zu verstehen und zu kontrollieren;

AF.

in der Erwägung, dass Facebook in der Sitzung mit Mitgliedern der Kommission am 2. Juli 2018 Kooperation versprochen und zugesagt hat, unabhängigen Wissenschaftlern Zugriff auf die Daten zu der mutmaßlichen Wahlbeeinflussung zu gewähren;

1.

erwartet von sämtlichen Online-Plattformen, dass sie sich uneingeschränkt an das Datenschutzrecht der EU — insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie 2002/58/EG (elektronische Kommunikation) — halten und den Nutzern behilflich sind, wenn diese nachvollziehen möchten, wie ihre personenbezogenen Daten für gezielte Werbung verarbeitet werden, dass es wirksame Kontrollen gibt, mit denen unter anderem sichergestellt wird, dass gesonderte Zustimmungen für verschiedene Verarbeitungszwecke erforderlich sind, und dass eine bessere Transparenz mit Blick auf die Datenschutzeinstellungen sowie auf die Ausführung und die Auffälligkeit der Darstellung von Datenschutzhinweisen vorhanden ist;

2.

hebt hervor, dass die Ausnahmeregelung im EU-Datenschutzrecht für Archiv- und Forschungszwecke niemals als Schlupfloch für einen Missbrauch von Daten herangezogen werden darf;

3.

nimmt die Aussage von Facebook zur Kenntnis, wonach es ausschließlich Daten von Nicht-Facebook-Nutzern heranzieht, um aggregierte Datensätze anzulegen, aus denen es seine Schlussfolgerungen darüber zieht, wie der Dienst verwendet wird;

4.

unterstreicht, dass es sehr viel mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf Algorithmen bei der Datenverarbeitung und -analyse durch den privaten und den öffentlichen Sektor und alle sonstigen Akteure bedarf, die sich der Datenanalyse bedienen, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Einzelne in angemessener Weise über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet wird;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Wahlgesetze im digitalen Zeitalter an diese neue digitale Realität angepasst werden müssen, und regt dazu an, dass konventionelle („Offline-“) Schutzvorkehrungen für Wahlen, wie etwa Vorschriften für die politische Kommunikation während Wahlperioden, Transparenz und Beschränkungen von Wahlspenden, Einhaltung von Ruhephasen und Gleichbehandlung der Kandidaten, auch im Internet gelten sollten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten für elektronische Kampagnen und Werbung ein zwingend vorgeschriebenes digitales Impressum einrichten und die Empfehlung der Kommission zur Stärkung der Transparenz von bezahlter politischer Werbung und Kommunikation im Internet umsetzen sollten; betont, dass politische Werbung jeglicher Ausprägung leicht zugängliche und verständliche Angaben zu der veröffentlichenden Organisation und zu dem für die Finanzierung rechtlich Verantwortlichen enthalten sollte, damit klar ist, von wem die Kampagnen unterstützt werden, wobei hier an die in mehreren Mitgliedstaaten bestehenden Anforderungen für gedrucktes Kampagnenmaterial angeknüpft werden kann; besteht darauf, dass die Unionsbürger in der Lage sein sollten, bezahlte politische Online-Werbeanzeigen und -Mitteilungen sowie die Partei, Stiftung oder Organisation dahinter leicht zu erkennen; beharrt zudem darauf, dass zur Transparenz auch vollständige Informationen über die Kriterien für die Auswahl der Zielgruppe der spezifischen politischen Werbung und die erwartete Größe der Zielgruppe gehören sollten;

6.

stellt fest, dass Facebook seine Datenschutzeinstellungen aktualisiert hat, sodass sich Nutzer jetzt entscheiden können, nicht mehr gezielt angesprochen zu werden, wozu auch gehört, dass ihnen keine Werbung mehr angezeigt wird, die auf Informationen von Dritten beruht, und ihre von Facebook erhobenen personenbezogenen Daten nicht mehr für die Anzeige von Werbung auf anderen Websites oder Plattformen verwendet werden;

7.

empfiehlt allen Online-Plattformen, zwischen der politischen und der kommerziellen Verwendung ihrer Online-Werbeprodukte zu unterscheiden; weist darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für politische Werbung eine andere Rechtsgrundlage als die der kommerziellen Werbung erfordert;

8.

ist der Ansicht, dass die kürzlich von Facebook in den USA eingeführte Anforderung, den Auftraggeber von politischen Werbeanzeigen sowie dessen Identität und Standort zu prüfen, eine sinnvolle Initiative ist, die die Transparenz erhöhen und einen Beitrag zur Bekämpfung der Einmischung ausländischer Akteure in Wahlen leisten wird; fordert Facebook nachdrücklich auf, dieselben Anforderungen auch für politische Werbung in Europa einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Wahlrecht entsprechend anzupassen;

9.

vertritt die Auffassung, dass Profiling zu politischen Zwecken und für Wahlen sowie Profiling auf der Grundlage von Verhaltensweisen im Internet, die politische Vorlieben offenbaren, wie die Interaktion mit politischen Inhalten, verboten werden sollte, soweit es sich nach dem EU-Datenschutzrecht auf politische oder weltanschauliche Überzeugungen bezieht, und ist der Ansicht, dass Plattformen der sozialen Medien dies überwachen und die Behörden aktiv informieren sollten, wenn ein solches Profiling vorgenommen wird; ist zudem der Ansicht, dass Profiling auf der Grundlage anderer Daten wie sozioökonomischen oder demografischen Faktoren zu politischen und wahltaktischen Zwecken verboten werden sollte; fordert die politischen Parteien und die weiteren an Wahlen beteiligten Akteure auf, kein Profiling zu politischen und wahltaktischen Zwecken vorzunehmen; fordert die politischen Parteien auf, im Hinblick auf Online-Plattformen und Daten transparent zu agieren;

10.

erinnert an die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung freier und fairer Europawahlen, insbesondere den Änderungsvorschlag zur Verschärfung der Vorschriften über die Finanzierung europäischer politischer Parteien, um die Möglichkeit zu schaffen, finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften zur gezielten Einflussnahme auf das Ergebnis der Europawahlen zu verhängen; erinnert daran, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch politische Parteien in der EU der Datenschutz-Grundverordnung unterliegt und dass Verstöße gegen die in dieser Rechtsvorschrift enthaltenen Grundsätze, Rechte und Pflichten weitere Geldstrafen und Sanktionen nach sich ziehen;

11.

hält die Einmischung in Wahlen für eine große Gefahr für die Demokratie, die zu bannen gemeinsame Bemühungen erfordert, an denen sich auch Dienstleister, Regulierungsbehörden und politische Akteure und Parteien beteiligen müssen;

12.

begrüßt das von der Kommission am 12. September 2018 verabschiedete Paket in Bezug auf die Vorbereitungen für die Europawahlen;

13.

erinnert Facebook an seine Zusage, unabhängigen Wissenschaftlern Zugriff auf die Daten zu der mutmaßlichen Wahlbeeinflussung zu gewähren, und erwartet, spätestens Ende 2018 über die wichtigsten Erkenntnisse und die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unterrichtet zu werden;

14.

nimmt die Maßnahmen von Facebook zur Kenntnis, mit denen es dem Missbrauch von Daten entgegenwirkt, wozu auch gehört, dass es Anwendungen, die mutmaßlich Nutzerdaten missbrauchen, blockiert oder sperrt; erwartet von Facebook, dass es zügig auf Berichte über verdächtige oder missbräuchliche Anwendungen reagiert und vor allem verhindert, dass diese Anwendungen auf der Plattform zugelassen werden;

15.

hebt hervor, dass Plattformen der sozialen Medien nicht nur passive Plattformen sind, die lediglich nutzergenerierte Inhalte bündeln, sondern, dass die technische Entwicklung das Betätigungsfeld und die Funktion dieser Unternehmen erweitert hat, indem auf Algorithmen beruhende Werbung und öffentliche Inhalte eingeführt wurden, und schließt daraus, dass sich diese neue Funktion auch in der Regulierung widerspiegeln sollte;

16.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass Facebook nicht bereit war, Mitarbeiter mit den geeigneten technischen Qualifikation und Kenntnissen und der entsprechenden Verantwortung im Unternehmen zu den Anhörungen zu entsenden, und stellt fest, dass diese Vorgehensweise dem Vertrauen der Bürger Europas in soziale Plattformen schadet; bedauert, dass Mark Zuckerberg nicht bereit war, sich einer öffentlichen Anhörung mit Mitgliedern zu stellen;

17.

vertritt die Ansicht, dass Facebook nicht nur das Vertrauen der EU-Bürger verletzt hat, sondern auch gegen EU-Recht verstoßen hat, und erinnert daran, dass in den Anhörungen ein Vertreter von Facebook bestätigt hat, dass Facebook bekannt war, dass in den Bedingungen der Anwendung „This is your digital life“ darauf hingewiesen wurde, dass die von der Anwendung gesammelten Daten an Dritte weitergegeben werden könnten; kommt zu dem Schluss, dass Facebook wissentlich einen Vertrag mit einem Anwendungsentwickler geschlossen hat, der offen bekannt gab, dass er sich das Recht vorbehalte, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben; kommt ferner zu dem Schluss, dass Facebook der für die personenbezogenen Daten Verantwortliche ist und daher die rechtliche Verantwortung trägt, wenn es einen Vertrag mit einem Datenverarbeiter schließt, der gegen das EU-Datenschutzrecht verstößt;

18.

nimmt die von Facebook nach dem Skandal um Facebook und Cambridge Analytica vorgenommenen Datenschutzverbesserungen zur Kenntnis, ruft jedoch in Erinnerung, dass Facebook zugesagt hat, eine umfassende interne Prüfung durchzuführen, über die das Europäische Parlament bislang nicht informiert worden nicht, und empfiehlt Facebook, wesentliche Änderungen an seiner Plattform vorzunehmen, um sicherzustellen, dass sie mit dem Datenschutzrecht der EU im Einklang steht;

19.

fordert Facebook eindringlich auf, der ENISA und dem Europäischen Datenschutzausschuss eine vollständige und unabhängige Prüfung seiner Plattform im Rahmen ihrer Mandate zu erlauben und zu ermöglichen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Kommission, dem Parlament und den nationalen Parlamenten vorzulegen; ist der Ansicht, dass eine solche Prüfung auch bei anderen großen Plattformen durchgeführt werden sollte;

20.

betont, dass jedem Versuch, die Wahlen zur Europäischen Union zu manipulieren, dringend entgegengewirkt werden muss und dass die Vorschriften für Online-Plattformen, was die Beendigung von Werbeeinnahmen von Konten und Webseiten betrifft, die Desinformationen verbreiten, verschärft werden müssen; begrüßt die individuellen Fahrpläne mit konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Desinformation in allen EU-Mitgliedstaaten, die der Kommission am 16. Oktober 2018 von Online-Plattformen und der Werbewirtschaft vorgelegt wurden; fordert die Online-Plattformen nachdrücklich auf, von Zombie-Rechnern weitergegebene Inhalte unter Anwendung transparenter Vorschriften zu kennzeichnen, die Löschung von gefälschten Benutzerkonten zu beschleunigen, Gerichtsurteile, wonach Angaben zu den Urhebern von illegalen Inhalten gemacht werden müssen, zu befolgen und mit unabhängigen Faktenprüfern und der Wissenschaft zusammenzuarbeiten, um die Nutzer über Desinformation mit erheblicher Reichweite zu informieren und, soweit möglich, Verbesserungen anzubieten;

21.

fordert sämtliche Online-Plattformen, die Dienstleistungen im Bereich Werbung für politische Parteien und Kampagnen anbieten, auf, Sachverständige in ihr Vertriebsteam aufzunehmen, die politische Parteien und Kampagnen konkret zu Transparenz und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Art und Weise, wie sich die Verwendung personenbezogener Daten für die gezielte Ansprache der Nutzer verhindern lässt, aufklären können; fordert alle Online-Plattformen auf, die den Käufern von Werbung ermöglichen, eine bestimmte Auswahl zu treffen, Rechtsberatung bezüglich der Pflichten dieser Käufer als gemeinsame Verantwortliche für Daten gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-210/16 zu leisten;

22.

fordert sämtliche Online-Plattformen auf, schnellstmöglich geplante Transparenzmerkmale für die politische Werbung einzuführen, wozu auch gehören sollte, dass die für Wahlbeobachtung und -kontrolle zuständigen nationalen Behörden konsultiert werden und diese Instrumente beurteilen; beharrt darauf, dass diese politische Werbung und Wahlwerbung nicht auf der Grundlage individueller Nutzerprofile erfolgen sollte;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wahlvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Transparenz von Finanzierungen, Ruhephasen vor Wahlen, die Rolle der Medien und Desinformation, an Online-Kampagnen anzupassen;

24.

empfiehlt, dass vorgeschrieben werden sollte, dass nach dem Abschluss von Kampagnen für Referenden Prüfungen durch Dritte durchgeführt werden, damit dafür gesorgt ist, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kampagne erhoben wurden, gelöscht und nur in den Fällen weitergegeben werden, in denen eine entsprechende Zustimmung erteilt wurde;

25.

fordert Facebook auf, die Transparenz zu verbessern, damit Nutzer nachvollziehen können, inwiefern und aus welchem Grund sie von einer politischen Partei oder Kampagne angesprochen werden;

26.

ist der Ansicht, dass die Datenschutzbehörden angemessene Mittel für den Aufbau desselben technischen Fachwissens wie die zu kontrollierenden Organisationen erhalten sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Datenschutzbehörden die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen erhalten, die sie für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 52 der Datenschutz-Grundverordnung benötigen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Verpflichtung, diese Ressourcen zur Verfügung zu stellen, genau zu überprüfen und wenn nötig Verletzungsverfahren einzuleiten;

27.

ruft in Erinnerung, dass Facebook im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds eine selbstzertifizierte Organisation ist und als solche den Angemessenheitsbeschluss als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten von der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten und für die Weiterverarbeitung dieser Daten nutzen konnte;

28.

erinnert an seine Entschließung vom 5. Juli 2018 zur Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes und fordert die für die Durchsetzung des Datenschutzschilds zuständigen US-Behörden in Anbetracht des Zugeständnisses von Facebook, dass in großem Umfang gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen wurde, auf, im uneingeschränkten Einklang mit den abgegebenen Zusicherungen und Zusagen, die derzeitige Regelung über das Datenschutzschild aufrechtzuerhalten, unverzüglich auf diese Enthüllungen zu reagieren und diese Unternehmen erforderlichenfalls aus der Datenschutzschild-Liste zu streichen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass Cambridge Analytica im Juni 2018 aus dem Datenschutzschild ausgeschlossen wurde; fordert außerdem die zuständigen EU-Datenschutzbehörden auf, solchen Enthüllungen nachzugehen und Datenübermittlungen unter dem Datenschutzschild gegebenenfalls auszusetzen oder zu verbieten; erwartet von der US-Kartellbehörde als der zuständigen US-Behörde, dass sie der Kommission nach Abschluss ihrer Untersuchungen zum Datenskandal um Facebook und Cambridge Analytica eine detaillierte Zusammenfassung ihrer Erkenntnisse zukommen lässt und angemessene Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den beteiligten Unternehmen ergreift, um für eine wirksame Abschreckung zu sorgen;

29.

bedauert, dass die Vereinigten Staaten die Frist bis zur vollständigen Einhaltung des Datenschutzschilds, die am 1. September 2018 abgelaufen ist, nicht eingehalten haben; vertritt daher die Auffassung, dass es die Kommission versäumt hat, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung tätig zu werden; fordert die Kommission daher entsprechend seiner Entschließung vom 5. Juli 2018 zur Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes nachdrücklich auf, den Datenschutzschild auszusetzen, bis die US-Behörden die mit ihm einhergehenden Bedingungen erfüllen;

30.

stellt fest, dass der Missbrauch personenbezogener Daten die Grundrechte von Milliarden Menschen weltweit beeinträchtigt; ist der Ansicht, dass die Datenschutz-Grundverordnung und die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation höchste Schutzstandards bieten; bedauert, dass Facebook beschlossen hat, 1,5 Milliarden Nutzern aus Staaten, die nicht der EU angehören, den Schutz durch die Datenschutz-Grundverordnung und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu verwehren; stellt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens infrage; fordert sämtliche Online-Plattformen nachdrücklich auf, die Standards der Datenschutz-Grundverordnung (und des Online-Datenschutzes) bei all ihren Diensten — unabhängig davon, wo diese angeboten werden — anzuwenden, da hohe Standards für den Schutz personenbezogener Daten zunehmend als großer Wettbewerbsvorteil gelten;

31.

fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsvorschriften anzupassen, um der digitalen Realität Rechnung zu tragen, und das Geschäftsmodell von Plattformen der sozialen Medien sowie deren etwaige Monopolstellung zu durchleuchten und dabei die Tatsache angemessen zu berücksichtigen, dass ein solches Monopol eher den besonderen Merkmalen der Marke und der Menge der erhobenen personenbezogenen Daten als einer traditionellen Monopolsituation geschuldet sein könnte, und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, Änderungen am europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vorzuschlagen, durch die Over-the-top-Kommunikationsdiensteanbieter verpflichtet werden, Verbindungen mit anderen Anbietern zu schaffen, um den Lock-in-Effekt bei ihren Nutzern zu beseitigen;

32.

fordert das Europäische Parlament, die Kommission, den Rat und sämtliche weiteren europäischen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union auf, sicherzustellen, dass die Seiten der sozialen Medien und die Analyse- und Marketinginstrumente, die sie auf ihren jeweiligen Websites einsetzen, keinesfalls die personenbezogenen Daten von Bürgern gefährden; schlägt ihnen vor, ihre derzeitige Kommunikationspolitik diesbezüglich zu bewerten, was möglicherweise dazu führt, dass sie über eine Löschung ihrer Facebook-Konten nachdenken, wenn dies notwendig ist, um die personenbezogenen Daten aller Personen, die mit ihnen Kontakt aufnehmen, zu schützen; weist seine eigene Kommunikationsabteilung an, sich strikt an die Leitlinien des EDSB für den Schutz personenbezogener Daten, die über von EU-Organen bereitgestellte Web-Dienste verarbeitet werden (15), zu halten;

33.

ist der Ansicht, dass die nächste Kommission für eines ihrer Mitglieder ein eigenes Ressort Privatsphäre und Datenschutz schaffen sollte, um proaktiv Partner innerhalb und außerhalb der Europäischen Union einzubeziehen und sicherzustellen, dass alle Legislativvorschläge uneingeschränkt mit dem rechtlichen Besitzstand der EU im Bereich Privatsphäre und Datenschutz übereinstimmen;

34.

fordert den Rat eindringlich auf, die Blockade der Datenschutzverordnung für die elektronische Kommunikation zu beenden und zu einer Einigung mit dem Parlament zu gelangen, ohne den derzeit durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gebotenen Schutz zu verringern, damit dafür gesorgt ist, dass die Rechte der Bürger insbesondere hinsichtlich des Schutzes von Nutzern vor einer gezielten Ansprache geschützt sind;

35.

fordert die Kommission auf, die Aktivitäten der Werbebranche in den sozialen Medien zu prüfen und Rechtsvorschriften vorzuschlagen, falls sich die Branche und die betroffenen Parteien nicht auf freiwillige Verhaltenscodices mit abschreckenden Maßnahmen einigen können;

36.

fordert die einzelstaatlichen und die europäischen Datenschutzbehörden auf, Facebook und seine derzeitigen Methoden genau zu untersuchen, damit das neue, mit der Datenschutz-Grundverordnung eingeführte Kohärenzverfahren auch wirklich eine angemessene und wirksame Durchsetzung auf europäischer Ebene bewirkt;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der Risiken für die Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen, die für die Durchführung von Wahlen verwendet werden, zu ergreifen;

38.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit Dritten, einschließlich Medien, Online-Plattformen und Informationstechnologieanbietern, Sensibilisierungsmaßnahmen zur Steigerung der Transparenz von Wahlen und zur Vertrauensbildung in Bezug auf Wahlverfahren ins Leben rufen sollten;

39.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten schnellstmöglich — wenn nötig mit Unterstützung von Eurojust — Ermittlungen zum mutmaßlichen Missbrauch des politischen Online-Umfelds durch ausländische Mächte einleiten sollten;

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Europarat sowie dem Vorstandsvorsitzenden von Facebook zu übermitteln.

(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(3)  ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0315.

(5)  ECLI:EU:C:2015:650.

(6)  ECLI:EU:C:2018:37.

(7)  ECLI:EU:C:2018:388.

(8)  https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-03-19_opinion_online_manipulation_de.pdf

(9)  http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612053

(10)  http://www.europarl.europa.eu/the-president/en/newsroom/answers-from-facebook-to-questions-asked-during-mark-zuckerberg-meeting

(11)  http://www.europarl.europa.eu/resources/library/media/20180604RES04911/ 20180604RES04911.pdf

(12)  ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 40.

(13)  https://ico.org.uk/media/action-weve-taken/2259369/democracy-disrupted-110718.pdf

https://ico.org.uk/about-the-ico/news-and-events/news-and-blogs/2018/07/findings-recommendations-and-actions-from-ico-investigation-into-data-analytics-in-political-campaigns/

(14)  http://www.beuc.eu/publications/beuc-x-2018-067_ep_hearing_facebook-cambridge_analytica.pdf

(15)  https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/16-11-07_guidelines_web_services_en.pdf


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/67


P8_TA(2018)0434

Die Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul (2018/2885(RSP))

(2020/C 345/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Saudi-Arabien, insbesondere seine Entschließungen vom 11. März 2014 zu Saudi-Arabien, seine Beziehungen zur EU und seine Rolle in Nahost und Nordafrika (1), vom 12. Februar 2015 zu dem Fall Raif Badawi (2), vom 8. Oktober 2015 zum Fall Ali Mohammad al-Nimr (3) und vom 31. Mai 2018 zu der Lage von Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien (4) sowie seine Entschließungen vom 25. Februar 2016 (5) zur humanitären Lage im Jemen und vom 30. November 2017 (6) und 4. Oktober 2018 (7) zur Lage im Jemen,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. April 2014 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (8),

unter Hinweis auf die Bemerkungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, vom 9. Oktober 2018 auf der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem portugiesischen Minister für auswärtige Angelegenheiten und vom 15. Oktober 2018 im Zusammenhang mit der Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) und auf ihre Erklärung im Namen der Europäischen Union vom 20. Oktober 2018 zu den jüngsten Entwicklungen im Fall des saudi-arabischen Journalisten Jamal Khashoggi,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (9),

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 2018,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 16. Oktober 2018, in der sie Saudi-Arabien auffordert, alles, was über das Verschwinden von Jamal Khashoggi bekannt sei, offenzulegen,

unter Hinweis auf die Erklärung von Sachverständigen der Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2018, in der sie eine Untersuchung des Verschwindens des saudi-arabischen Journalisten Jamal Khashoggi in Istanbul fordern,

unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen vom 18. Oktober 2018, in dem sie große Sorge über die neue Praxis von Entführungen im staatlichen Auftrag äußert,

unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G7-Staaten vom 17. Oktober 2018 zum Verschwinden Jamal Khashoggis,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Außenminister des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und Deutschlands vom 14. Oktober 2018 zum Verschwinden des saudi-arabischen Journalisten Jamal Khashoggi und auf die vom 21. Oktober 2018 zu seinem Tod,

unter Hinweis auf die Erklärung des Außenministeriums Saudi-Arabiens zum Verschwinden des saudi-arabischen Staatsbürgers Jamal Khashoggi,

unter Hinweis auf die Mitgliedschaft Saudi-Arabiens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die Arabische Charta der Menschenrechte, die 2009 von Saudi-Arabien ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,

unter Hinweis darauf, dass dem saudi-arabischen Blogger Raif Badawi 2015 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der prominente saudi-arabische Journalist Jamal Khashoggi, seit er am 2. Oktober 2018 das Konsulat Saudi-Arabiens in Istanbul betrat, um für seine Heirat notwendige Urkunden zu erlangen, als vermisst galt und dass er seither nicht mehr gesehen wurde, obwohl saudi-arabische Beamte anfangs behaupteten, er habe das Gebäude verlassen; in der Erwägung, dass äußerst beunruhigende Informationen über sein Schicksal bekannt geworden sind, wodurch Vorwürfe laut wurden, dass er möglicherweise einer außergerichtlichen Tötung in Form eines Mords in staatlichem Auftrag zum Opfer gefallen sei;

B.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien zuerst jede Verstrickung in das Verschwinden Jamal Khashoggis abstritt, später jedoch auf hohen internationalen Druck hin einräumte, er sei in seinem Konsulat in Istanbul getötet worden;

C.

in der Erwägung, dass der saudi-arabische Generalstaatsanwalt am 19. Oktober 2018 erklärte, die Ermittlungen in dem Fall dauerten an, um alle an diesem Fall Beteiligten zur Rechenschaft zu ziehen und vor Gericht zu stellen; in der Erwägung, dass der saudi-arabische Außenminister am 21. Oktober 2018 erklärte, dieser Einsatz sei von Einzelpersonen durchgeführt worden, die ihre Befugnisse und Verantwortlichkeiten überschritten hätten, und die saudi-arabischen Behörden seien entschlossen, alle für den Mord Verantwortlichen zu bestrafen; in der Erwägung, dass es angesichts der vollständigen Kontrolle Muhammad bin Salman al-Sauds über die Sicherheitsdienste sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Einsatz ohne sein Wissen oder seine Kontrolle stattgefunden hätte;

D.

in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, die von den saudi-arabischen Behörden als haltlos und absolut unwahr beschrieben wurden, wonach Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras aus dem Konsulat entfernt wurden, alle türkischen Mitarbeiter angewiesen wurden, einen Tag frei zu nehmen, Teile des Konsulats nach dem Verschwinden Jamal Khashoggis neu gestrichen wurden und 15 saudi-arabische Personen, von denen die meisten dem Vernehmen nach über Verbindungen zu Kronprinz Muhammad bin Salman, den staatlichen Sicherheitsdiensten, dem Militär oder anderen Regierungsstellen verfügen, am 2. Oktober 2018, dem Tag, an dem Jamal Khashoggi verschwand, in zwei gecharterten Flugzeugen in Istanbul eintrafen und wieder abreisten;

E.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens nach dem Verschwinden Jamal Khashoggis versuchten, eine rasche, gründliche, wirksame, unparteiische und transparente Untersuchung zu verhindern; in der Erwägung, dass die Ermittler erst auf internationalen Druck hin und nach einer Vereinbarung mit den türkischen Behörden am 15. Oktober 2018 die Räumlichkeiten des saudi-arabischen Konsulats durchsuchen durften und am 17. Oktober 2018 Zugang zur Residenz des Generalkonsuls erhielten;

F.

in der Erwägung, dass Amtsträger der Türkei und Saudi-Arabiens eine gemeinsame Untersuchung des Verschwindens von Jamal Khashoggi angekündigt haben; in der Erwägung, dass Sachverständige der Vereinten Nationen eine unabhängige internationale Untersuchung seines Verschwindens gefordert haben; in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darauf beharren, dass es einer fortgesetzten gründlichen, glaubwürdigen und transparenten Untersuchung bedürfe, um die Wahrheit über die Umstände des Mordes an Jamal Khashoggi ans Licht zu bringen und dafür zu sorgen, dass alle Verantwortlichen uneingeschränkt zur Rechenschaft gezogen werden;

G.

in der Erwägung, dass das gezielte Vorgehen saudi-arabischer Agenten im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul eklatant gegen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 verstößt, dessen Artikel 55 Absatz 2 zufolge „die konsularischen Räumlichkeiten […] nicht in einer Weise benutzt werden [dürfen], die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist“; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 desselben Übereinkommens die persönliche Unverletzlichkeit „wegen einer schweren strafbaren Handlung […] auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde“ aufgehoben werden kann;

H.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien und die Türkei beide Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und somit verpflichtet sind, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Folter, Verschwindenlassen und andere schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, Anschuldigungen über Handlungen, die diese Straftaten darstellen, zu untersuchen und diejenigen vor Gericht zu bringen, die verdächtigt werden, solche Straftaten begangen zu haben; in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen das konkrete Verbrechen der Tötung Jamal Khashoggis der universellen Gerichtsbarkeit unterliegt und alle Verdächtigen deshalb überall im Hoheitsgebiet der Unterzeichnerstaaten festgenommen und gegebenenfalls vor ihre inländischen Gerichte gestellt werden können;

I.

in der Erwägung, dass das Recht der Presse auf Meinungsfreiheit und das Recht der Online- wie Offlinemedien auf freie Meinungsäußerung Grundrechte jedes Menschen und entscheidende Voraussetzungen und Katalysatoren für eine Demokratisierung und Reform sowie Mittel zur Kontrolle der Macht sind; in der Erwägung, dass freie, vielfältige und unabhängige Medien in jeder demokratischen Gesellschaft wesentliche Mittel sind, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen; in der Erwägung, dass die von Journalisten geleistete Arbeit zur Aufdeckung von Machtmissbrauch und Korruption und die Hinterfragung etablierter Meinungen für sie häufig die besondere Gefahr mit sich bringt, Opfer von Einschüchterung und Gewalt zu werden;

J.

in der Erwägung, dass die Tötung Jamal Khashoggis Teil eines Musters einer weit verbreiteten Unterdrückung prominenter Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen, Rechtsanwälte, Journalisten, Schriftsteller und Blogger ist, die noch weiter intensiviert wurde, seit Kronprinz Muhammad bin Salman al-Saud begonnen hat, seine Kontrolle über die Sicherheitsorgane des Landes zu festigen; in der Erwägung, dass die Staatsorgane für mehrere dieser Aktivisten die Todesstrafe anstreben; in der Erwägung, dass Überwachungssysteme und andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt wurden, um die Bewegungen von Menschenrechtsverfechtern und Kritikern in Saudi-Arabien zu registrieren und nachzuverfolgen; in der Erwägung, dass im Ausland — einschließlich der Hauptstädte westlicher Länder — lebende saudi-arabische Journalisten und Menschenrechtsverteidiger Drohungen gegen ihre Familien in Saudi-Arabien ausgesetzt sind;

K.

in der Erwägung, dass das saudische Regime gleichzeitig eine kostspielige internationale Medienkampagne durchführt, bei der es sich modernisierende Kraft darstellt und Reformen ankündigt, während das System nach wie vor undemokratisch und diskriminierend bleibt; in der Erwägung, dass mehrere hochrangige Redner, Sponsoren und Medienpartner im Vorfeld der Investorenkonferenz „Future Investment Initiative“, die im Oktober 2018 in Riad stattfindet, aus Empörung über das Verschwinden Jamal Khashoggis ihre Teilnahme abgesagt haben;

L.

in der Erwägung, dass das saudische Regime als Reaktion auf Kritik im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen in Saudi-Arabien oder auf Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Jemen bei verschiedenen Anlässen andere Länder und internationale Organisationen unter Druck gesetzt, genötigt und bedroht und internationale unabhängige Untersuchungen unterbunden hat;

M.

in der Erwägung, dass die deutsche Bundeskanzlerin am 21. Oktober 2018 erklärte, Deutschland werde seine Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien in Anbetracht der ungeklärten Umstände des Todes von Jamal Khashoggi vorerst aussetzen;

1.

verurteilt die Folterung und Tötung Jamal Khashoggis aufs Schärfste und spricht seiner Familie und seinen Freunden sein Beileid aus; fordert die saudi-arabischen Stellen nachdrücklich auf, den Verbleib seiner sterblichen Überreste offenzulegen; weist darauf hin, dass der systematische Einsatz des Verschwindenlassens und außergerichtlicher Tötungen von Menschen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt;

2.

fordert eine unabhängige und unparteiische internationale Untersuchung der Umstände des Todes von Jamal Khashoggi; fordert, dass die Verantwortlichen ermittelt und nach einem fairen Verfahren, das gemäß internationalen Standards vor einem unparteiischen Gericht und in Anwesenheit internationaler Beobachter stattfindet, einem Urteil zugeführt werden;

3.

ist äußerst besorgt angesichts der Informationen über das Schicksal Jamal Khashoggis und der Beteiligung saudi-arabischer Agenten; nimmt zur Kenntnis, dass der Fall derzeit von türkischen und saudi-arabischen Beamten untersucht wird, und fordert zu weiteren gemeinsamen Anstrengungen auf; fordert die saudi-arabischen Behörden auf, mit den türkischen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, und fordert die türkischen Behörden auf, ihrerseits alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um jenseits aller Hypothesen genau aufzuklären, was am 2. Oktober 2018 geschah;

4.

weist erneut darauf hin, dass sowohl staatliche Stellen als auch Einzelpersonen zur Rechenschaft gezogen werden müssen, wenn sich herausstellt, dass für das Verschwindenlassen und die Ermordung Jamal Khashoggis saudi-arabische Agenten verantwortlich waren; fordert die HR/VP und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, sich darauf vorzubereiten, gezielte Sanktionen zu verhängen, darunter Visumsperren für saudi-arabische Einzelpersonen und das Einfrieren ihrer Vermögenswerte sowie Sanktionen gegen das Königreich Saudi-Arabien aufgrund von Verstößen gegen die Menschenrechte, sobald der gesamte Sachverhalt feststeht; weist nachdrücklich darauf hin, dass sich solche Sanktionen nicht nur gegen die Täter, sondern auch die hinter diesem Verbrechen stehenden führenden Köpfe und Anstifter richten sollten;

5.

ist besorgt darüber, dass das Verschwinden Jamal Khashoggis mit seiner Kritik an der saudi-arabischen Politik in den letzten Jahren im Zusammenhang steht; bekräftigt seinen Aufruf an die saudi-arabischen Staatsorgane, sich für die Grundrechte zu öffnen, auch für das Recht auf Leben und das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedlichen Dissens;

6.

fordert die HR/VP, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, mit Saudi-Arabien im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat einen strukturierten Dialog über die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die problematische Rolle des Landes in der Region zu führen;

7.

verurteilt die laufende Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, engagierten Rechtsanwälten, Journalisten, Klerikern, Schriftstellern und Bloggern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes durch die saudi-arabischen Behörden, die die Glaubwürdigkeit des Reformprozesses in Saudi-Arabien untergräbt; fordert nachdrücklich, dass Saudi-Arabien die notwendigen Schritte unternimmt, damit jeder seine Rechte frei und ohne jegliche gerichtlichen Schikanen oder sonstige Repressalien wie Drohungen gegen die Familie wahrnehmen kann; fordert die saudi-arabischen Behörden auf, sämtliche Menschenrechtsverteidiger und sonstigen gewaltlosen politischen Gefangenen, die nur festgenommen und verurteilt wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen und sich friedlich für die Menschenrechte eingesetzt haben, unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

8.

unterstreicht, dass es wichtig ist, das Recht auf freie Meinungsäußerung — sowohl online als auch offline — und die Pressefreiheit zu verteidigen und für den Schutz von Journalisten zu sorgen; betont, dass es unter keinen Umständen hinnehmbar ist, dass Journalisten bedroht, angegriffen oder getötet werden, und dass dies Anlass zu äußerster Sorge gibt;

9.

erinnert die saudi-arabischen staatlichen Stellen an ihre internationalen Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

10.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf der nächsten Tagung des Menschenrechtsrats in Genf, auf der Saudi-Arabien am 5. November 2018 im Rahmen der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung seine Menschenrechtsbilanz vorstellen wird, deutlich Stellung zu beziehen; bekräftig seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten der EU, im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Berufung eines Sonderberichterstatters über die Menschenrechte in Saudi-Arabien vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der nächsten Tagung des Menschenrechtsrats die Initiative zu ergreifen und die Frage der Mitgliedschaft von Staaten aufzuwerfen, die eine zutiefst fragwürdige Menschenrechtsbilanz aufweisen, wozu auch Saudi-Arabien gehört; bedauert die Abstimmung mehrerer Mitgliedstaaten zugunsten der Mitgliedschaft Saudi-Arabiens im Menschenrechtsrat;

11.

unterstützt nachdrücklich die Initiative, eine weltweite Sanktionsregelung der EU gegen Menschenrechtsverletzer einzuführen, die Visumsperren gegen bestimmte Personen und das Einfrieren ihrer Vermögenswerte nach sich ziehen würde; erwartet von der von den Niederlanden ausgerichteten Konferenz zum Start der Initiative, die im November in Den Haag stattfinden soll, konkrete Ergebnisse und fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, diesen Vorschlag uneingeschränkt zu unterstützen;

12.

fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens auf, Raif Badawi unverzüglich und ohne Bedingungen aus der Haft zu entlassen, da er als ein gewaltloser politischer Gefangener angesehen wird, der ausschließlich wegen der Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung festgenommen und verurteilt wurde; fordert die EU-Organe auf, die Frage dieses Falles bei jedem möglicherweise bestehenden hochrangigen Kontakt aufzuwerfen und eine interinstitutionelle Taskforce mit den einschlägigen Akteuren einschließlich des EAD und einer Delegation der EU einzurichten, um die Bemühungen um seine Freilassung zu verstärken;

13.

fordert ein fordert ein Moratorium für die Todesstrafe; fordert, dass sämtliche Todesurteile überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass bei den betreffenden Verfahren internationale Standards eingehalten wurden;

14.

fordert den Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt anzunehmen, um gegen Saudi-Arabien ein EU-weites Waffenembargo zu verhängen, und sich an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP zu halten; fordert ein Embargo für die Ausfuhr von Überwachungssystemen und anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Saudi-Arabien für Unterdrückungszwecke verwendet werden können;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung der Türkei, Seiner Majestät König Salman bin Abdulaziz al-Saud, Kronprinz Muhammad bin Salman al-Saud, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und dem Generalsekretär des Zentrums für den nationalen Dialog des Königreichs Saudi-Arabien zu übermitteln; fordert, dass diese Entschließung ins Arabische übersetzt wird.

(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 64.

(2)  ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 29.

(3)  ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 34.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0232.

(5)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.

(6)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0383.

(8)  ABl. C 408 vom 30.11.2017, S. 43.

(9)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/71


P8_TA(2018)0435

Lage im Asowschen Meer

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Lage im Asowschen Meer (2018/2870(RSP))

(2020/C 345/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Mai 2018 zur Teileröffnung der Kertsch-Brücke,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/1085 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), mit dem sechs an dem Bau der Kertsch-Brücke beteiligte Organisationen auf die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gesetzt wurden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine von 2003 über die Zusammenarbeit bei der Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch, das Budapester Memorandum vom 5. Dezember 1994 über Sicherheitsgarantien und das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen vom 12. Februar 2015,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Lage im Asowschen Meer im Rahmen des bilateralen Abkommens von 2003 zwischen der Ukraine und Russland geregelt wurde, in dem diese Gebiete als Binnengewässer beider Staaten definiert werden und beiden Parteien die Befugnis eingeräumt wird, verdächtige Schiffe zu kontrollieren; in der Erwägung, dass sowohl im Abkommen von 2003 als auch im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Freiheit der Schifffahrt vorgesehen ist;

B.

in der Erwägung, dass die Errichtung der Kertsch-Brücke, der Bau einer Gasleitung und die Verlegung von Unterwasserkabeln zur rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim, die ohne die Einwilligung der Ukraine erfolgten, eine weitere Verletzung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation darstellen;

C.

in der Erwägung, dass aufgrund der Kertsch-Brücke nur noch Schiffe mit einer Höhe von weniger als 33 Metern über der Wasserlinie und einer Länge von weniger als 160 Metern die ukrainischen Häfen im Asowschen Meer anlaufen können, was bedeutet, dass es für Schiffe der Panamax-Klasse — die vor der Errichtung der Brücke 20 % des gesamten Schiffsverkehrs ausmachten — nunmehr unmöglich ist, in das Asowsche Meer zu gelangen; in der Erwägung, dass vor der Eröffnung der Brücke über die Straße von Kertsch im Frühjahr dieses Jahres nur stichprobenartige und unaufdringliche Kontrollen vorgenommen wurden, die den freien Schiffs- und Frachtverkehr nicht beeinträchtigten;

D.

in der Erwägung, dass Russland Schiffe, die ukrainische Häfen anlaufen oder aus diesen auslaufen und dabei die Straße von Kertsch passieren, häufig und auf missbräuchliche Weise anhält und kontrolliert; in der Erwägung, dass diese Kontrollen Verspätungen von bis zu einer Woche verursachen und zu einem Rückgang des Frachtschiffsverkehrs und spürbaren finanziellen Verlusten der örtlichen ukrainischen Wirtschaft und der Handelsunternehmen führen, deren Schiffe dieser Prozedur unterzogen werden; in der Erwägung, dass Quellen aus der ukrainischen Regierung zufolge bis Ende September 2018 mehr als 200 Schiffe, einschließlich 120 in der EU registrierter Schiffe, diese langwierigen Kontrollen über sich ergehen lassen mussten, während Schiffe unter russischer Flagge von derartigen Kontrollen ausgenommen waren;

E.

in der Erwägung, dass diese Städte und die gesamte Region aufgrund der Annexion der Krim und des anhaltenden von Russland unterstützten Konflikts in der Ostukraine bereits wirtschaftliche und soziale Nachteile erleiden; in der Erwägung, dass aufgrund dieser neuen Maßnahmen Russlands die örtliche Wirtschaft bereits schwer beeinträchtigt ist und ein starker Rückgang des Warenumschlags in ukrainischen Häfen zu verzeichnen ist;

F.

in der Erwägung, dass der Bau dieser massiven Brücke negative Folgen für die Umwelt hat, da der Meeresspiegel in der Meerenge abgesenkt wurde und der Wasseraustausch zwischen dem Asowschen und dem Schwarzen Meer beeinträchtigt wird;

G.

in der Erwägung, dass die Ukraine im September 2018 beschloss, den 1997 unterzeichneten Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation aufzulösen und einen Marinestützpunkt im Asowschen Meer zu errichten und so durch die Verlegung zusätzlicher Seestreitkräfte und Küstenartillerie in dieses Küstengebiet ihre militärische Präsenz in der Region zu erhöhen;

1.

bedauert das überzogene Vorgehen der Russischen Föderation im Asowschen Meer, da es eine Verletzung des internationalen Seerechts und Russlands eigener internationaler Zusagen darstellt; verurteilt, dass Handelsschiffe in unverhältnismäßiger Weise angehalten und kontrolliert werden, wovon sowohl ukrainische als auch unter der Flagge von Drittstaaten fahrende Schiffe einschließlich Schiffen unter der Flagge verschiedener EU-Mitgliedstaaten betroffen waren; betont, dass Kontrollen von Schiffen zwar stichprobenartig zulässig sind, jedoch nicht missbräuchlich oder aus politischen Gründen durchgeführt werden dürfen, um die Sicherheit, Unversehrtheit und die soziale und wirtschaftliche Lage in der Ukraine weiter zu destabilisieren; fordert den Rat und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) auf, von der Russischen Föderation zu verlangen, die intensiven und diskriminierenden Kontrollen von Schiffen sofort einzustellen, und gegebenenfalls geeignete Gegenmaßnahmen zu erwägen;

2.

ist ganz außerordentlich besorgt angesichts der äußerst instabilen Sicherheitslage im Asowschen Meer, die leicht in einen offenen Konflikt münden könnte; ist zutiefst besorgt über die fortwährende Militarisierung des Asowschen Meers und des Schwarzmeerraums — insbesondere der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim –, die Entwicklung von Systemen zur Zugangsverweigerung und Absperrung von Gebieten (sogenannte Anti-Access/Area-Denial- oder A2/AD-Kapazitäten) durch die Russische Föderation, die unter anderem neue S-400-Luftabwehrsysteme umfassen, und die Verlegung von Militär- und Patrouillenschiffen aus dem Kaspischen Meer; bedauert, dass das Asowsche Meer mittlerweile zum neuen maritimen Schauplatz der russischen Aggressionen gegenüber der Ukraine geworden ist;

3.

verurteilt den Bau der Brücke über die Straße von Kertsch, die die rechtswidrig annektierte Halbinsel Krim mit dem russischen Festland verbindet, und die Verletzung der Seerechte in ukrainischen Hoheitsgewässern; weist darauf hin, dass Russland nach dem internationalen Seerecht und den bilateralen Kooperationsabkommen mit der Ukraine die Fahrt durch die Straße von Kertsch und das Asowsche Meer nicht behindern oder beschränken darf;

4.

bekräftigt seine Unterstützung für die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine, bestätigt erneut die Souveränität der Ukraine über die Halbinsel Krim und den ukrainischen Teil des Asowschen Meeres und das unbedingte Recht der Ukraine nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, über den uneingeschränkten Zugang zum Asowschen Meer zu verfügen;

5.

beklagt, dass die Russische Föderation auf ukrainischem Gebiet rechtswidrig Erdöl- und Gasressourcen gewinnt; weist auf die Gefahr hin, dass Russland die ukrainischen Öl- und Gasfelder im Asowschen Meer besetzt, wenn es dem Land gelingt, das Meer zu einem Binnensee der Russischen Föderation zu machen;

6.

hebt hervor, dass Russland dieses Muster, die Hoheitsgewässer europäischer Länder zu verletzen oder den Seeverkehr zu blockieren, bereits in der Ostsee, insbesondere gegen die baltischen Staaten und Polen (Frisches Haff), angewendet hat;

7.

fordert die VP/HR auf, die Entwicklung der Sicherheitslage im Asowschen Meer genauer zu beobachten, da sich dort vor der Haustür Europas ein immer größeres Konfliktpotenzial aufbaut, das weiter reichende sicherheitspolitische Folgen haben könnte, die die EU und die Mitgliedstaaten unmittelbar betreffen; erachtet es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, einen EU-Sondergesandten für die Krim und das Donezbecken zu ernennen, der auch für das Asowsche Meer zuständig sein sollte;

8.

fordert die VP/HR auf, alles Notwendige zu veranlassen, um vorzuschlagen, dass das Mandat der Sonderbeobachtungsmission der OSZE in der Ukraine, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine einschließlich der Seegebiete erstreckt, auch den neuen Brennpunkt im Asowschen Meer abdeckt, und betont, dass entweder die Mission mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden sollte, um ihre Überwachungsfunktion in den Seegebieten wahrnehmen zu können, oder für dieses Gewässer eine gesonderte internationale Beobachtermission eingerichtet werden sollte;

9.

betont, dass der Bau der Kertsch-Brücke rechtswidrig war, und begrüßt den Beschluss des Rates, gegen sechs Unternehmen, die an dem Bau beteiligt waren, restriktive Maßnahmen zu verhängen; fordert die VP/HR auf, gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten im Rat klarzustellen, dass die gezielten Sanktionen gegen Russland verstärkt werden, wenn der Konflikt im Asowschen Meer weiter eskaliert;

10.

bringt erneut seine Besorgnis über die Beteiligung europäischer Unternehmen am Bau der Kertsch-Brücke zum Ausdruck, durch die die Sanktionsregelung der EU — wissentlich oder unwissentlich — untergraben wurde; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, die Anwendung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU zu beurteilen und zu überprüfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen bezüglich etwaiger einzelstaatlicher Zollermittlungen oder strafrechtlicher Ermittlungen in Fällen potenzieller Verstöße mitzuteilen;

11.

unterstützt die ukrainische Seite dabei, alle diplomatischen Kanäle und rechtlichen Verfahren zu nutzen, die das Völkerrecht und die einschlägigen Übereinkommen einschließlich des laufenden Schiedsverfahrens nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bereithalten, um den Feindseligkeiten Russlands im Asowschen Meer zu begegnen;

12.

fordert die Kommission und den EAD auf, umfassend zu bewerten, welcher wirtschaftliche Schaden durch die faktische Blockade entsteht, und zu prüfen, wie die betroffenen Frachtführer und Häfen unterstützt werden können, insbesondere indem das Engagement der EU in Mariupol und Berdjansk intensiviert, die soziale Widerstandsfähigkeit gestärkt und die wirtschaftliche Entwicklung dieser Städte und der gesamten südöstlichen Region der Ukraine gefördert wird;

13.

nimmt besorgt die negativen ökologischen Auswirkungen der Kertsch-Brücke zur Kenntnis, die den Interessen aller Länder des Schwarzmeerbeckens schaden könnten; fordert die Ukraine, die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Schwarzmeerküste auf, die Lage zu beobachten, sachdienliche Informationen auszutauschen und gegebenenfalls zu ermitteln, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind;

14.

spricht den Familien der Opfer des Amoklaufs in der Berufsschule in Kertsch vom 17. Oktober 2018, bei dem 20 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden, sein Beileid und seine Anteilnahme aus;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der VP/HR, dem Generalsekretär der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Generalsekretär der NATO, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation sowie den Mitgliedstaaten der EU zu übermitteln.

(1)  ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 147.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/74


P8_TA(2018)0436

Lage in Venezuela

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Lage in Venezuela (2018/2891(RSP))

(2020/C 345/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela (1), vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela (2), vom 12. März 2015 (3), vom 8. Juni 2016 (4), vom 27. April 2017 (5) und vom 8. Februar 2018 (6) zur Lage in Venezuela, vom 3. Mai 2018 zu der Wahl in Venezuela (7), und vom 5. Juli 2018 zur Migrationskrise und zur humanitären Lage in Venezuela und an dessen Landesgrenzen zu Kolumbien und Brasilien (8),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Fatou Bensouda, vom 8. Februar 2018 zur Einleitung von Voruntersuchungen zur Lage auf den Philippinen und in Venezuela und vom 27. September 2018 zur Befassung mit der Lage in Venezuela durch eine Gruppe von sechs Vertragsstaaten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 15. Oktober 2018,

unter Hinweis darauf, dass Eduardo Stein am 19. September 2018 zum gemeinsamen Sonderbeauftragten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) für venezolanische Flüchtlinge und Migranten in der Region ernannt wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 9. Oktober 2018 zum Tod von Stadtrat Fernando Albán in Venezuela,

unter Hinweis auf die Erklärung seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und seines Unterausschusses Menschenrechte vom 10. Oktober 2018 zum Tod von Fernando Albán,

unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegationsreise, in dem vornehmlich die Migrationskrise und die humanitäre Lage in Venezuela und an dessen Landesgrenzen zu Kolumbien und Brasilien behandelt werden,

unter Hinweis auf seinen Beschluss, den Sacharow-Preis 2017 an die demokratische Opposition und die politischen Gefangenen in Venezuela zu verleihen,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Lage in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela weiter ernsthaft verschlechtert; in der Erwägung, dass Venezuela aufgrund einer politischen Krise, die eine große Zahl von Todesopfern gefordert und dazu geführt hat, dass rund 2,3 Millionen Menschen zu Migranten bzw. Flüchtlingen wurden, einer beispiellosen sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Krise gegenübersteht;

B.

in der Erwägung, dass 87 % der Bevölkerung Venezuelas von Armut betroffen sind, wobei sich die extreme Armut auf 61,2 % beläuft; in der Erwägung, dass die Müttersterblichkeit um 60 % und die Säuglingssterblichkeit um 30 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass 89 % der Venezolaner nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um genügend Lebensmittel für ihre Familien kaufen zu können; in der Erwägung, dass Angaben des IWF zufolge die Inflation ein Niveau von 1,4 Millionen Prozent im Jahr 2018 und von 10 Millionen Prozent im Jahr 2019 erreichen soll;

C.

in der Erwägung, dass sich die venezolanische Regierung trotz der Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft bedauerlicherweise weiterhin hartnäckig weigert, internationale humanitäre Hilfe offen in Anspruch zu nehmen und deren Verteilung zu erleichtern, und so jegliche Verantwortung vernachlässigt, die sie gegenüber ihren eigenen Bürgern hat;

D.

in der Erwägung, dass der venezolanische Oppositionspolitiker Fernando Albán am 8. Oktober 2018 angeblich in den Räumlichkeiten des Bolivarischen Nationalen Nachrichtendienstes (SEBIN), der politischen Polizei Venezuelas, gefoltert und ermordet wurde; in der Erwägung, dass sich die Behörden trotz der Forderungen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union geweigert haben, eine unabhängige Untersuchung der Ursache seines Todes zuzulassen, einschließlich einer Autopsie unter internationaler Aufsicht, die von einem unabhängigen forensischen Team durchgeführt wird; in der Erwägung, dass sich Fernando Albán in den Räumlichkeiten von SEBIN in Haft befand und die venezolanischen Behörden daher für seinen Aufenthaltsort zur Rechenschaft zu ziehen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Sacharow-Preisträger von 2017, Lorent Saleh, am 13. Oktober 2018 freigelassen, umgehend zum Flughafen gefahren und unverzüglich ins Zwangsexil nach Spanien ausgewiesen wurde; in der Erwägung, dass er vier Jahre lang in Haft verbracht hatte, wo er schreckliche Folter erlitt und ohne Gerichtsverfahren festgehalten wurde, und dass seine Anhörungen mindestens 53 Mal verschoben wurden; in der Erwägung, dass seine Zeugenaussagen zusammen mit denen zahlreicher anderer Opfer die systematische Unterdrückung und grausame und unmenschliche Behandlung politischer Gefangener in Venezuela bestätigen;

F.

in der Erwägung, dass in Venezuela weiterhin mehr als zweihundert politische Gefangene inhaftiert sind; in der Erwägung, dass das Mitglied der Nationalversammlung Juan Recasens willkürlich verhaftet und gefoltert wurde und sich unter dauerhafter und rechtswidriger Verletzung seiner politischen Immunität weiterhin in Isolationshaft befindet;

G.

in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident der Nationalversammlung und Sacharow-Preisträger von 2017, Julio Borges, die ehemalige Generalstaatsanwältin Luisa Ortega Diaz und der ehemalige Staatsanwalt Zair Mundaray Rodriguez grundlos beschuldigt werden, an einem versuchten Anschlag auf den Präsidenten von Venezuela, Nicolás Maduro, beteiligt gewesen zu sein; in der Erwägung, dass die venezolanischen Behörden über Interpol internationale Haftbefehle gegen alle drei erlassen haben;

H.

in der Erwägung, dass in Venezuela ein Klima zunehmender Gewalt und völliger Straffreiheit herrscht, da die Behörden es versäumt haben, die Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben — darunter Morde, die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten, willkürliche Inhaftierung, Folter und andere erniedrigende und unmenschliche Behandlung, aber auch kriminelle Gewalt –, zur Verantwortung zu ziehen;

I.

in der Erwägung, dass die Chefanklägerin des IStGH am 8. Februar 2018 eine Voruntersuchung der Lage in Venezuela eingeleitet hat; in der Erwägung, dass eine Gruppe von sechs Vertragsstaaten des Römischen Statuts des IStGH (Argentinien, Kanada, Kolumbien, Chile, Paraguay und Peru) die Chefanklägerin am 27. September 2018 ersucht hat, eine Untersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuleiten, die im Hoheitsgebiet Venezuelas begangen wurden; in der Erwägung, dass auch Frankreich und Costa Rica die Forderung nach einer solchen Untersuchung unterstützt haben; in der Erwägung, dass es sich um die erste Befassung handelt, die jemals von einer Gruppe von Vertragsstaaten bezüglich einer Situation im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ausging; in der Erwägung, dass das Parlament diese Forderung auch zweimal erhoben hat, und zwar in seiner Entschließung vom 8. Februar 2018 zur Lage in Venezuela und in seiner Entschließung vom 13. September 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zu Lateinamerika (9);

J.

in der Erwägung, dass der Rat am 13. November 2017 beschloss, ein Waffenembargo gegen Venezuela und ein Embargo für zu interner Repression verwendbare Ausrüstung zu verhängen; in der Erwägung, dass er am 22. Januar 2018 einstimmig beschloss, gegen sieben Venezolaner, die offizielle Ämter bekleiden, aufgrund der Nichtachtung der demokratischen Grundsätze Sanktionen in Form restriktiver Maßnahmen zu verhängen, etwa Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten; in der Erwägung, dass die Sanktionen am 25. Juni 2018 auf elf weitere venezolanische Amtsträger ausgedehnt wurden, die für Menschenrechtsverletzungen sowie die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind;

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union genau wie andere demokratische Institutionen weder die Präsidentschaftswahl noch die Wahl zur Verfassunggebenden Nationalversammlung noch die aus diesen unrechtmäßigen Verfahren hervorgegangenen Staatsorgane anerkennt; in der Erwägung, dass der Nationale Wahlrat (CNE) den 9. Dezember 2018 als Termin für die Wahl der Gemeinderäte des Landes anberaumt hat; in der Erwägung, dass sich die wichtigsten und größten politischen Oppositionsparteien, Acción Democrática (AD), Primero Justicia (PJ), Un Nuevo Tiempo (UNT) und Voluntad Popular, nicht an der Wahl beteiligen dürfen; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die Wahlergebnisse nicht anerkennen wird, solange die Oppositionsführer inhaftiert sind und politischen Parteien die Teilnahme an der Wahl verwehrt wird;

L.

in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 15. Oktober 2018 einen Verweis auf eine politische Lösung für die derzeitige Krise enthalten, indem die Möglichkeit der Einsetzung einer Kontaktgruppe geprüft wird, mit der das Ziel verfolgt werden soll, eine gemeinsam mit wichtigen regionalen und internationalen Partnern durchgeführte Initiative zu fördern, um Bedingungen zu schaffen, die zu einem politischen Prozess führen können;

M.

in der Erwägung, dass zwei Versuche, einen vom Vatikan und internationalen Vermittlern geförderten Dialog auf nationaler Ebene zwischen Regierung und Opposition in Gang zu setzen, um einen Ausweg aus der Krise zu finden, an der mangelnden Ernsthaftigkeit der venezolanischen Regierung — die sich ausschließlich darauf konzentrierte, Zeit zu gewinnen und internationale Anerkennung zu erlangen — scheiterten;

1.

bekundet der Familie und den Freunden von Fernando Albán sein aufrichtiges Beileid; verurteilt in diesem Zusammenhang die von den venezolanischen Staatsorganen begangenen Verbrechen und fordert in diesem besonderen Fall unverzügliche unabhängige Ermittlungen gegen die Regierung, einschließlich einer Autopsie unter internationaler Aufsicht, die von einem unabhängigen forensischen Team durchgeführt wird; weist erneut darauf hin, dass es die Pflicht des Staates ist, für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit aller in Gewahrsam befindlichen Personen zu sorgen;

2.

verurteilt willkürliche Inhaftierungen sowie gerichtliche und administrative Schikanen zur Verfolgung Tausender Menschenrechtsverfechter, gewählter Mitglieder der Opposition und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft; fordert die venezolanische Regierung nachdrücklich auf, alle Menschenrechtsverletzungen zu stoppen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen sowie sicherzustellen, dass alle Grundfreiheiten und Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden;

3.

erinnert daran, dass zwei frühere Versuche, zur einer politischen Lösung der Krise in Venezuela durch Vermittlung des Vatikans und durch einen politischen Dialog auf nationaler Ebene, der in der Dominikanischen Republik geführt wurde, zu gelangen, klar gescheitert sind;

4.

weist auf den zuvor dargelegten Standpunkt der Union und des Parlaments hin, wonach jede weitere politische Entwicklung folgende unverzichtbare Forderungen umfassen muss: sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen und Beendigung von Folter, Misshandlung und Schikanen für politische Gegner, Menschenrechtsaktivisten und friedliche Demonstranten; Einrichtung eines neuen unabhängigen Nationalen Wahlrats, der von der Nationalversammlung gewählt wird; Durchführung freier und fairer Wahlen im Einklang mit den internationalen Normen für einen glaubwürdigen Prozess unter Wahrung des politischen Pluralismus unter Anwesenheit demokratischer internationaler Beobachter und Anerkennung der Macht der rechtmäßigen Nationalversammlung und der Auflösung der verfassunggebenden Nationalversammlung;

5.

nimmt mit Interesse die Schlussfolgerungen des Rates bezüglich der möglichen Kontaktaufnahme mit regionalen und internationalen Partnern zur Prüfung der Möglichkeit, eine Kontaktgruppe einzusetzen, zur Kenntnis; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass internationale Mediatoren bzw. Kontaktvermittler unvoreingenommen sein und von beiden Seiten akzeptiert werden müssen; ist der Auffassung, dass das Ziel dieser Sondierungsgruppe darin bestehen sollte, dazu beizutragen, mit friedlichen Mitteln eine demokratische und politische Lösung für den venezolanischen Konflikt zu finden, über die ausschließlich das venezolanische Volk entscheidet; hebt gegenüber der VP/HR hervor, dass im Zuge der Prüfung der Möglichkeit, die Kontaktgruppe einzusetzen, Kontakt mit legitimen Vertretern der demokratischen Opposition Venezuelas aufgenommen werden müssen, um zu ermitteln, ob es eine Mehrheit für eine solche Initiative gibt;

6.

unterstützt uneingeschränkt die vorläufige Erklärung des IStGH zu den vom venezolanischen Regime begangenen weitreichenden Verbrechen und Repressionen; fordert die Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich der Initiative der Vertragsstaaten des IStGH anzuschließen, Ermittlungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit durchzuführen, die von der venezolanischen Regierung im Hoheitsgebiet Venezuelas begangen wurden, und so die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; erinnert daran, dass sich die EU im Rahmen der Doktrin der Vereinten Nationen dem Multilateralismus verpflichtet hat, und weist auf die Rolle hin, die der IStGH dabei spielt, gegen die Straffreiheit bei schwerwiegenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorzugehen und die Täter vor Gericht zu bringen;

7.

begrüßt die Verhängung zusätzlicher gezielter und widerruflicher Sanktionen — die nicht zulasten der venezolanischen Bevölkerung gehen werden — seitens der EU als Reaktion auf die Durchführung der rechtswidrigen und international nicht anerkannten Wahl vom 20. Mai 2018; fordert eine Verschärfung der Sanktionen, falls sich die Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Venezuela weiter verschlechtert;

8.

spricht der Regierung Kolumbiens seine Anerkennung für ihre sofortige Reaktion und für die Unterstützung aus, die sie allen ankommenden Venezolanern gewährt; würdigt zudem Brasilien, Peru und weitere Länder der Region, insbesondere diejenigen, die die Erklärung von Quito zur Mobilität der venezolanischen Bürger unterzeichnet haben, sowie regionale und internationale Organisationen, private und öffentliche Einrichtungen, die katholische Kirche und die Bürger in der gesamten Region, die die venezolanischen Migranten und Flüchtlinge aktiv unterstützen und ihnen gegenüber Solidarität zeigen; fordert die Mitgliedstaaten, die von einem Zustrom von Venezolanern betroffen sind, auf, ihnen Zugang zur Grundversorgung zu gewähren und ihnen vorübergehenden Schutzstatus und ein Sonderaufenthaltsrecht zu gewähren;

9.

weist erneut auf die sehr besorgniserregenden Ergebnisse seiner Delegationsreise im Juni 2018 an die Landgrenzen Venezuelas mit Kolumbien und Brasilien hin und fordert, 2019 eine Ad-hoc-Delegation nach Peru zu entsenden, um die Auswirkungen der venezolanischen Migrationskrise vor Ort zu bewerten; bekräftigt seine Forderung an die venezolanischen Staatsorgane, unverzüglich und ohne Einschränkungen humanitäre Hilfe in dem Land zuzulassen, um eine Verschärfung der humanitären und gesundheitlichen Krise zu verhindern und damit kurzfristige Maßnahmen zur Bekämpfung von Unterernährung ergriffen werden können;

10.

fordert den Rat und die VP/HR auf, in Abstimmung mit dem kürzlich ernannten gemeinsamen Sonderbeauftragten des UNHCR und der IOM für venezolanische Flüchtlinge und Migranten in der Region, Eduardo Stein, mehr Mittel und Unterstützung zu mobilisieren; begrüßt in diesem Zusammenhang Steins Ernennung, in der sich die regionale und globale Dimension der anhaltenden Krise in Venezuela deutlich widerspiegelt;

11.

ruft in Erinnerung, dass Interpol die internationale Polizeiorganisation ist, die sich in erster Linie der Bekämpfung der internationalen Kriminalität widmet; fordert Interpol auf, sorgfältig zu prüfen, ob die Fahndungsersuchen der venezolanischen Regierung gegen Julio Borges, Luisa Ortega Diaz und Zair Mundaray Rodriguez rein politisch motiviert sind;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Republik Kolumbien, der Republik Brasilien und der Republik Peru, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten und der Lima-Gruppe zu übermitteln.

(1)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 145.

(2)  ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 21.

(3)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 190.

(4)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 101.

(5)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 137.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0041.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0199.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0313.

(9)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 71.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/78


P8_TA(2018)0437

Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen (2018/2838(RSP))

(2020/C 345/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 26, 53 und 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2017 über die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Schulabschlüssen der Sekundarstufe,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (1),

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Bukarest von 2012,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Januar 2018 für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (COM(2018)0024),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. Mai 2018 für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (COM(2018)0270),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen (O-000084/2018 — B8-0415/2018),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Kultur und Bildung,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mit Lernmobilität Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse ausgebaut und zugleich europäische Werte und eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft gefördert werden;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei einer gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland ihre Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vertiefen und intensivieren können, was für die Bürger einen der greifbaren Vorteile der Zusammenarbeit im Rahmen der EU aufzeigt;

C.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlusszeugnissen und Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland eine Voraussetzung für die Errichtung eines europäischen Bildungsraums (2) bis 2025 ist;

D.

in der Erwägung, dass auf der Ebene der Hochschulbildung bereits wesentliche Fortschritte erzielt wurden, insbesondere durch regionale Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten, die als Anregung für die Verwirklichung einer automatischen Anerkennung im Europäischen Bildungsraum dienten können;

E.

in der Erwägung, dass die Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen der Sekundarstufe II und der Ergebnisse von Lernzeiten, die während der Sekundarstufe im Ausland absolviert wurden, nach wie vor unterentwickelt sind;

F.

in der Erwägung, dass die Lernmobilität in der EU an Bedeutung gewinnt, was zum einen die Zahl der Teilnehmer und zum anderen die Kapazitäten und Lernmöglichkeiten betrifft;

G.

in der Erwägung, dass eine gerechte und transparente Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowohl ein technisches Ziel des Bologna-Prozesses als auch ein Grundbaustein für einen offenen und auf Inklusion ausgerichteten Europäischen Hochschulraum (EHR) ist;

H.

in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist, das universell garantiert sein muss;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf‚ im Einklang mit den Zielen des Europäischen Bildungsraums eine politische Verpflichtung einzugehen und Verfahren für die automatische gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland einzurichten; fordert die Kommission auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, indem sie das Lernen voneinander und den Austausch über bewährte Verfahren fördert, wozu etwa die regelmäßige Veröffentlichung von „Feststellungsbescheiden zur Gleichwertigkeit“ für Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe II und die durchgängige Verwendung der ECTS-Einstufungstabellen gehören;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt auf grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu setzen und neue Technologien mit Blick auf Effizienzsteigerung, Kostensenkung, mehr Transparenz und diesbezügliche Vertrauensbildung einzusetzen, damit die Bildungs- und Beschäftigungschancen genutzt werden können, die der Binnenmarkt mit sich bringt; hebt ebenso hervor, dass eine Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich ist, damit ein europäischer Studierendenausweis effektiv erarbeitet und mit dem Ziel eingeführt werden kann, die gegenseitige Anerkennung von Abschlusszeugnissen und Lernzeiten im Ausland zu erleichtern und zugleich den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Studierende und Bildungseinrichtungen zu senken;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Kooperationsverfahren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung auf den Weg zu bringen, das der Förderung der Transparenz und der Vertrauensbildung zwischen den verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung dienen soll;

4.

erinnert an die Bedeutung und das Potenzial der Finanzierungsquellen der EU und insbesondere des Programms „Erasmus +“, wenn es um die Förderung der Mobilität auf allen Ebenen der Bildung und die Einrichtung europäischer Universitäten und gemeinsamer Masterabschlüsse geht;

5.

weist diesbezüglich erneut darauf hin, dass bei den Mobilitätsprogrammen der EU unbedingt für Inklusion gesorgt werden muss, indem insbesondere die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen und von Menschen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen sichergestellt wird;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration gerade angekommener Studierender, Flüchtlinge und Migranten in den Bildungskontext zu erleichtern, indem dafür Sorge getragen wird, dass die erstmalige Anerkennung ihrer Abschlusszeugnisse und der Ergebnisse ihrer Lernzeiten im Ausland durch einen Mitgliedstaat der EU nicht mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren einzurichten, die die automatische gegenseitige Anerkennung von Abschlusszeugnissen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland im Einklang mit den Zielen des europäischen Bildungsraums bis 2025 erleichtern, wobei sich diese Verfahren auf bestehende Rahmen, darunter den EU-Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen, stützen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Verbindungen zwischen dem europäischen Bildungsraum und dem Europäischen Hochschulraum, die sich gegenseitig ergänzen müssen;

8.

weist auf das Europäische Abitur hin, das als positives Beispiel für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Abschlüssen der Sekundarstufe II dient; empfiehlt dessen ungeachtet, dass die Mitgliedstaaten alle unnötigen Hindernisse aus dem Weg räumen, die der raschen und transparenten Anerkennung von Abschlüssen der Europaschulen für den Zugang zur Hochschulbildung entgegenstehen;

9.

spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen und den gerechten Zugang zu Hochschuleinrichtungen sicherstellen, dass alle europäischen Schüler das Recht auf eine Schulbildung der Sekundarstufe II unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats haben und damit einen Anspruch darauf, unabhängig von ihrem Sprachniveau in eine Klasse ihrer Altersgruppe eingestuft zu werden, die dem Niveau ihrer Klasse in ihrem Herkunftsland entspricht;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(2)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017DC0673 &qid=1540310253673&from=DE


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/80


P8_TA(2018)0438

Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Europäischen Union: Zeit zu handeln!

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Europäischen Union: Zeit zu handeln! (2018/2023(INI))

(2020/C 345/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2017 mit dem Titel „Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe — ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94/EU“ (COM(2017)0652),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (2),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, den Beschluss 1/CP.21 und die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

unter Hinweis auf den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Neufassung) (COM(2017)0676),

unter Hinweis auf den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), sowie die vorgeschlagenen Änderungen zur verbindlichen Vorschreibung des Codes im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), mit denen gegen die Probleme aufgrund der Annahme alternativer Kraftstoffe auf Regulierungsebene in der Schifffahrt vorgegangen und erreicht werden soll, dass im Hinblick auf die Art der verwendeten Kraftstoffe die Gefahr für Schiffe, Besatzung und Umwelt minimiert wird,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8–0297/2018),

A.

in der Erwägung, dass Mobilität ein Grundbedürfnis und das Rückgrat unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften ist und sauber, nachhaltig, zuverlässig, bezahlbar und in jeder Hinsicht sicher sein sollte; in der Erwägung, dass umweltfreundliche Technologien in diesem Zusammenhang enorme Chancen und Vorteile für die Gesellschaft bieten und mit signifikanten Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt sowie auf die Automobilindustrie, Energielieferanten, Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber einhergehen;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategierahmen angenommen haben und die Kommission diese in ihrer jüngst herausgegebenen Mitteilung COM(2017)0652 bewertet und darauf hingewiesen hat, dass die Ziele und die Implementierung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, da lediglich acht von 25 Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/94/EU (3) festgelegten Anforderungen an die nationalen Strategierahmen uneingeschränkt erfüllen, und dass zwei Mitgliedstaaten den Ablauf der Frist für die Vorlage ihres nationalen Strategierahmens gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/94/EU am 16. November 2016 verstreichen ließen, ohne einen solchen Rahmen zu übermitteln;

C.

in der Erwägung, dass die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehr die Luftqualität verbessern sowie die Energiesicherheit und Unabhängigkeit Europas von Energieeinfuhren und fossilen Brennstoffen stärken wird und daher eine rasche und substanzielle Änderung der Art der verwendeten Energieträger, Kraftstoffe und Antriebsarten sowie eine Steigerung der Energieeffizienz durch den Einsatz der effizientesten und fortschrittlichsten Technologien, den Übergang zu multimodalem Verkehr und ein verändertes Mobilitätsverhalten erfordern wird;

D.

in der Erwägung, dass der Verkehr der einzige große Wirtschaftszweig in der Europäischen Union ist, in dem die Treibhausgasemissionen seit 1990 gestiegen sind; in der Erwägung, dass der Verkehr für 23 % der CO2-Emissionen verantwortlich ist und dass dieser Anteil weiter zunimmt; in der Erwägung, dass der Straßenverkehr fast 75 % des gesamten Energieverbrauchs im Verkehrssektor ausmacht und fast 73 % der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors verursacht; in der Erwägung, dass der Verkehr ständig ansteigt, was mit der Zunahme der Beförderung und der Menge der in der EU transportierten Waren und der gestiegenen Mobilität der Menschen in Verbindung steht; in der Erwägung, dass dieser Anstieg nach den Prognosen für 2030 Auswirkungen auf den Klimawandel, die Luftqualität und den Energieverbrauch haben und sich auch auf die Infrastruktur auswirken wird; in der Erwägung, dass die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs durch den Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe einen flexiblen Ansatz erfordern wird, was bedeutet, dass unterschiedliche alternative Kraftstoffe für unterschiedliche Fahrzeugsegmente erforderlich sein könnten;

E.

in der Erwägung, dass 80 % des Welthandelsvolumens und 3 % der Treibhausgasemissionen weltweit dem Schiffsverkehr zuzuschreiben sind, wodurch zur Luftverschmutzung in der Umgebung von Küstengebieten und Häfen beigetragen wird; in der Erwägung, dass in Anbetracht ihres beträchtlichen Beitrags zum internationalen Transportmarkt die schrittweise Einführung alternativer Kraftstoffe im Schiffsverkehr erhebliche positive Umweltfolgen hätte;

F.

in der Erwägung, dass der Straßenverkehr bis spätestens 2050 vollständig kohlenstofffrei und CO2-neutral sein muss, um den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 oC zu halten und gleichzeitig das im Pariser Übereinkommen festgelegte Ziel von 1,5 oC zu erreichen; in der Erwägung, dass zum Erreichen dieses Ziels die Umstellung auf alternative Kraftstoffe sinnvoll ist, aber auf absehbare Zeit noch immer konventionelle Kraftstoffe benötigt werden, bis der Gesamtbedarf vollständig durch alternative Kraftstoffe gedeckt werden kann;

G.

in der Erwägung, dass die Umstellung auf nachhaltige alternative Kraftstoffe und Antriebe unter Berücksichtigung des vollständigen Lebenszyklus eines Fahrzeugs das beste Mittel ist, um die CO2-Emissionen der bestehenden und künftigen Fahrzeugflotte zu verringern; in der Erwägung, dass der Gesamteffekt noch größer sein wird, wenn er mit einer höheren Fahrzeugeffizienz, der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern, der Entwicklung der gemeinsamen Nutzung von Mobilitätsangeboten und der Verbesserung der Gesamteffizienz der Verkehrssysteme durch C-ITS-Systeme und Automatisierungs- und Digitalisierungstechnologien kombiniert wird; in der Erwägung, dass die technischen Bemühungen durch Maßnahmen der Stadt- und Raumplanung unterstützt und ergänzt werden können und dass diese Planung den Aufbau von Lade- und Betankungsinfrastruktur begünstigen kann; in der Erwägung, dass die Förderung alternativer Kraftstoffe einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in Städten leisten kann;

H.

in der Erwägung, dass die höheren Kosten für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zusammen mit dem unzureichenden Aufbau von Lade- und Betankungsinfrastruktur nach wie vor zu den größten Hindernissen für die Kaufentscheidung der Kunden gehören; in der Erwägung, dass sich in diesem Zusammenhang Käuferprämien, Steuervergünstigungen und nichtfiskalische Anreize als Mittel zur Verbesserung der Marktakzeptanz bewährt haben, wobei solche Instrumente die Treibhausgasbilanz und den Schadstoffausstoß der verschiedenen alternativen Kraftstoffe widerspiegeln sollten;

I.

in der Erwägung, dass die Umstellung auf alternative Kraftstoffe und Antriebsarten eine Chance und einen Forschungsanreiz für eine wettbewerbsfähige europäische Industrie darstellt, um ihre technologische Führungsposition zu untermauern; in der Erwägung, dass die Umstellung von entscheidender Bedeutung ist, um sich in Bezug auf Kenntnisse, Technologie und Marktanteil der internationalen Konkurrenz zu stellen;

J.

in der Erwägung, dass die Neufassung der Verordnung über Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge hoffentlich ehrgeizige Reduktionsziele und Anreize für Fahrzeuge mit geringen oder keinen Auspuffemissionen setzen, einen technologieneutralen Ansatz beibehalten und damit den Weg zu einer europäischen Fahrzeugflotte mit geringen CO2-Emissionen ebnen wird, die den Aufbau eines geeigneten Infrastrukturnetzes für alternative Kraftstoffe erfordern wird; in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge eine Ergänzung zur Richtlinie über alternative Kraftstoffe darstellt, indem die Nachfrage für die Lieferanten sichergestellt und die Verbreitung sauberer Fahrzeuge gesteigert wird;

K.

in der Erwägung, dass 94 % des europäischen Verkehrssektors vom Erdöl abhängig sind, das zu 90 % importiert werden muss, auch aus einigen politisch instabilen Ländern;

L.

in der Erwägung, dass gemäß der Richtlinie 2014/94/EU alternative Kraftstoffe immer noch Brennstoffe fossilen Ursprungs umfassen, was dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen und des allmählichen Ausstiegs aus fossilen Brennstoffen zuwiderläuft; in der Erwägung, dass Lösungen mit geringen oder keinen Auspuffemissionen, bei denen dem gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen Rechnung getragen wird, Vorrang erhalten müssen; in der Erwägung, dass jedoch bei schweren Nutzfahrzeugen und in der Schifffahrt Flüssigerdgas und komprimiertes Erdgas kurz- und mittelfristig zur Verbesserung der Luftqualität, insbesondere um Häfen herum und an den Küsten, beitragen kann;

M.

in der Erwägung, dass der Energie- und der Verkehrssektor enger miteinander verknüpft werden müssen, um eine weitgehende Reduzierung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu ermöglichen; in der Erwägung, dass Energiequellen wie Elektrizität und Wasserstoff eine emissionsfreie Mobilität ermöglichen und gleichzeitig erneuerbarer Energiequellen einbeziehen; in der Erwägung, dass der Energiesektor allmählich auf die Nutzung erneuerbarer Energiequellen umgestellt wird und die Speicherung überschüssiger Energie in Zeiten geringer Nachfrage sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge hierzu einen Beitrag leisten können; in der Erwägung, dass emissionsarme Energieträger bei der Umstellung auf emissionsfreie Mobilität einen Zwischenschritt darstellen; in der Erwägung, dass Technologieneutralität daher den Ausgangspunkt für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bilden muss;

N.

in der Erwägung, dass fast alle Lithium-Ionen-Zellen, die ein wichtiger Bestandteil von Batterien für Elektrofahrzeuge sind, außerhalb der EU und überwiegend in Asien hergestellt werden;

O.

in der Erwägung, dass intelligente und belastbare Stromnetze, eine bessere Integration von Strom- und Gasnetzen mithilfe der Umwandlung von Strom in Gas, der Netzzugang für Ladedienstleister und private Ladestationen sowie der Ausbau von Wasserstofftankstellen für die Elektromobilität von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge durch intelligente und kontrollierte Ladevorgänge zum Ausgleich der Netze beitragen können, es aber noch immer an den rechtlichen, steuerlichen und technischen Rahmenbedingungen fehlt;

P.

in der Erwägung, dass die TEN-V-Netze die wichtigsten Verkehrsnetze in der Europäischen Union darstellen; in der Erwägung, dass die Konzentration auf den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Verfolgung des in der Mitteilung festgelegten Ziels, bis 2025 eine vollständige Abdeckung der Kernnetzkorridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) mit Ladestationen zu gewährleisten, eine zentrale Priorität darstellen sollten; in der Erwägung, dass dieses Ziel weiter durch den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowohl im TEN-V-Gesamtnetz als auch in städtischen, ländlichen und dünn besiedelten Gebieten unter Berücksichtigung struktureller und wirtschaftlicher Beschränkungen ergänzt werden sollte, um eine ausgewogene Abdeckung zu erreichen;

1.

begrüßt die oben erwähnte Mitteilung der Kommission über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; hebt hervor, dass es mehr Abstimmung und Zusammenarbeit auf EU-Ebene bedarf, um die Dekarbonisierung des Verkehrs bis 2050 zu erreichen, und betont die Möglichkeiten für Industrie, Technologie und Beschäftigung, die sich durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe und den Aufbau der entsprechenden Infrastruktur ergeben;

Intensivierung der Anstrengungen

2.

fordert die Kommission jedoch auf, eine Überarbeitung der Richtlinie 2014/94/EU vorzulegen und dabei die derzeitige Bestimmung des Begriffs „alternative Kraftstoffe“, wie sie in Artikel 2 aufgeführt ist, beizubehalten sowie den Schwerpunkt auf die ordnungsgemäße Umsetzung zu legen — wobei zu berücksichtigen ist, dass nur acht von 25 Mitgliedstaaten sie bislang vollständig umgesetzt haben –, um die Lücken in der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der gesamten Europäischen Union zu schließen; betont, dass die Verbreitung alternativer Kraftstoffe gesteigert und ein stabiles Umfeld für Investitionen geschaffen werden muss;

3.

stellt fest, dass die Kommission bei ihrer Bewertung der nationalen Rahmenpläne festgestellt hat, dass es im Hinblick auf die Anstrengungen, Ambitionen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt und dass der Einsatz alternativer Kraftstoffe hinter dem Ziel einer umfassenden und gleichmäßigen Verteilung zurückbleibt; fordert deshalb die Kommission auf, die Projekte der nationalen Rahmenpläne und das Niveau der Ansprüche gründlich zu bewerten, erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen und die Mitgliedstaaten durch Beispiele bewährter Verfahren zu unterstützen; empfiehlt der Kommission, das System der nationalen Rahmenpläne durch effizientere Instrumente zu ersetzen, einschließlich konkreter, verbindlicher und durchsetzbarer Ziele, um Nachhaltigkeitskriterien aufzustellen; schlägt der Kommission vor, die prognostizierte und realisierte Verbreitung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen und ihren technologischen Fortschritt zu berücksichtigen, den Mitgliedsstaaten Flexibilität bei der Bestimmung, wie die Ziele zu erreichen sind, einzuräumen und weiterhin das Ziel eines transeuropäischen Infrastrukturnetzes für alle alternativen Kraftstoffe, das zugänglich, kompatibel und interoperabel ist, zu verfolgen;

4.

fordert, dass dem bis 2030 prognostizierten Anstieg der Warenbewegungen und der Menge der beförderten Waren Rechnung getragen wird, um neue Infrastruktur entsprechend zu bemessen und auszustatten; hebt hervor, dass die laufenden und angekündigten technologischen Fortschritte in den Bereichen Batterien, Wasserstoff und Energiespeicherung erheblich sind, und betont, dass diese Fortschritte bei den anstehenden strategischen Entscheidungen berücksichtigt werden müssen; stellt fest, dass die neue Infrastruktur sowohl an die Entwicklung der Menge als auch an die technologische Entwicklung angepasst werden muss; betont beispielsweise, dass sich ein massiver Anstieg der Zahl der Elektrofahrzeuge in Verbindung mit einer Erhöhung der Reichweite dieser Fahrzeuge auf 400 km auf die Dichte des Ladestationsnetzes und auf die Art der erforderlichen Aufladung auswirken wird;

5.

schlägt vor, eine jährliche Bewertung des Umsetzungsstatus der Mitgliedstaaten vorzunehmen und den Anwendungsbereich der Richtlinie auszuweiten, um von einem Einsatz entlang des TEN-V-Kernnetzes zu einer zusätzlichen Abdeckung des TEN-V-Gesamtnetzes, städtischer und regionaler Knotenpunkte und von Gebieten, die das Niveau „hoch“ im europäischen Luftqualitätsindex (EAQI) an mehr als 35 Tagen im Jahr erreichen und eine Bevölkerungsdichte aufweisen, die sechsmal höher als die durchschnittliche Dichte in der EU ist, überzugehen, um eine geographisch breite Abdeckung zu erreichen, und auch die Infrastruktur für öffentliche Fahrzeugflotten einzubeziehen; fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Fazilität „Connecting Europe“ in dieser Hinsicht auszuweiten und ihre Mittel aufzustocken;

6.

spricht sich für elektrifizierte Straßen aus, bei denen Elektrofahrzeuge während des Fahrens aufgeladen werden können; fordert den umfassenden Ausbau der Elektrifizierung zumindest entlang der Straßen des TEN-V-Kern- und des -Gesamtnetzes; ist der Ansicht, dass elektrifizierte Straßen eine Lösung darstellen könnten, um Batterien verkleinern und folglich den Preis neuer Fahrzeuge senken zu können;

7.

fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen alternativen Kraftstoffen zu schaffen und für Technologieneutralität zu sorgen, insbesondere wenn sie die Verteilungsinfrastruktur fördert, indem eine Wasserstoffinfrastruktur verbindlich vorgeschrieben wird und Anforderungen an den Aufbau gestellt werden, die denjenigen für komprimiertes Erdgas (CNG) entsprechen, wobei allerdings diese Anforderungen hinsichtlich des Aufbaus anzupassen sind;

8.

betont, dass eine nachhaltige Stadtplanung und der Umstieg von privater Nutzung auf die gemeinsame und öffentliche Nutzung von Verkehrsmitteln besonders wichtig sind und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden müssen, sich vor allem auf den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Dienste des Kollektivverkehrs und des öffentlichen Verkehrs wie Busse, Straßenbahnen, Züge, Fahrgemeinschaften, Taxis, Minivans sowie Fahrräder, Motorroller und Motorräder zu konzentrieren; tritt für den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in städtischen Gebieten und Vorstadtzonen ein, wobei denjenigen Vorrang eingeräumt werden sollte, in denen die Luftqualität schlecht ist;

9.

hält die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die sich dem Globalen Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie angeschlossen haben, dazu an, sich um die Aufnahme konkreter Maßnahmen in ihre jeweiligen Aktionspläne für nachhaltige Energie zu bemühen, die insbesondere auf den Aufbau oder die Vollendung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge abzielen;

10.

fordert die Kommission auf, die klimabezogenen Ziele der Richtlinie 2014/94/EU um zusätzliche Maßnahmen für saubere Luft entsprechend der Eignungsprüfung im Sinne der Luftqualitätsrichtlinien der EU 2004/107/EG (4) und 2008/50/EG (5) zu ergänzen;

11.

verweist darauf, dass ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen für alternativ angetriebene Fahrzeuge wichtig ist, wenn es gilt, die Nachfrage nach alternativen Kraftstoffen und einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe anzukurbeln;

12.

spricht sich dafür aus, dass an Flughäfen sauberer Strom (für den Einsatz in parkenden Flugzeugen sowie für die mobile Ausrüstung an Flughäfen) bereitgestellt wird, damit der Kerosinverbrauch gesenkt wird, die Luftqualität verbessert wird und die Auswirkungen auf den Klimawandel sowie der Lärmbelastung eingedämmt werden;

Fonds für saubere Mobilität: Finanzierung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

13.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, einen zusätzlichen Betrag von 800 Millionen EUR als Anschubfinanzierung zur Unterstützung des Aufbaus einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bereitzustellen; bezweifelt jedoch, dass die Hebelwirkung angesichts eines prognostizierten Bedarfs von 5,2 Mrd. EUR bis 2020 und eines zusätzlichen Investitionsvolumens von 16-22 Mrd. EUR bis 2025 ausreichen wird (6); fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ursprünglichen Finanzmittel aufzustocken und nicht nur den Aufbau, sondern auch den Betrieb dieser Infrastruktur während der unrentablen Phase der Markteinführung zu unterstützen sowie den Schwerpunkt auf den Bedarf der Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel zu legen, einschließlich für unterstützende Infrastruktur, wie etwa Wartungswerkstätten; betont, dass zusätzlich öffentliche und besonders private Investitionen erforderlich sind;

14.

schlägt vor, dass die erforderlichen Investitionen in Höhe von schätzungsweise 25 Mrd. EUR bis 2025 kofinanziert werden könnten, indem etwa 10 % von der Europäischen Union und etwa 90 % von der Industrie, insbesondere von Herstellern, Zulieferern, Energie- und Kraftstofferzeugern und sonstigen interessierten Kreisen, aufgebracht werden; betont, dass Projekte im Bereich der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe Zugang zu Finanzhilfen und Darlehen haben sollten, die durch die Fazilität „Connecting Europe“, die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI), zur Verfügung gestellt werden, wobei stets sichergestellt werden muss, dass es keine Marktverzerrung gibt; verlangt, dass die Finanzmittel aus dem Fonds nach den Kriterien der Nachhaltigkeit, der Durchführbarkeit, der Technologieneutralität, der Wirkung mit Blick auf die Klimaschutzziele, des europäischen Mehrwerts, der Erreichung der Umsetzungsziele und der Kohäsionspolitik vergeben werden sollten; fordert, dass die INEA, die bereits die Fazilität „Connecting Europe“ überwacht, zur zuständigen Agentur gemacht wird;

15.

ist der Auffassung, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2 (ESI 2) sowie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Kohäsionsfonds, InvestEU und Horizont Europa die geeigneten Instrumente sind, um den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und kontinuierliche Investitionen in Forschung und Innovation zu unterstützen, um ein höheres Maß an Verknüpfung von Sektoren, wie etwa Verkehr und Energie, zu erreichen;

16.

fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass diese Überarbeitung dazu dienen sollte, die Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und den Schadstoffausstoß deutlich zu verbessern und dafür zu sorgen, dass Effizienz und Emissionen von herkömmlichen Technologien und Antriebstechnologien mit alternativen Kraftstoffen im praktischen Fahrbetrieb verglichen werden können;

17.

fordert die Kommission auf, eine Verordnung über die grenzübergreifende Bereitstellung einer öffentlich zugänglichen Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zumindest im TEN-V-Netz auszuarbeiten;

18.

stellt fest, dass die Besteuerung beträchtliche Auswirkungen auf die preisliche Wettbewerbsfähigkeit alternativer Kraftstoffe hat; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, ihre Regelungen im Bereich der Energiebesteuerung zu überprüfen, um die Verbreitung alternativer Kraftstoffe mit geringem oder keinem CO2-Ausstoß zu erleichtern und entsprechende Anreize zu schaffen sowie die derzeitige zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ungleiche Besteuerung von Energie zu beseitigen, z. B. von Strom für die landseitige Stromversorgung für Schiffe in Häfen und von zur Erzeugung alternativer Kraftstoffe verwendeter Energie, einschließlich der Umwandlung von Strom in Gas, um schwankungsanfällige Energie aus erneuerbaren Quellen zu speichern;

19.

fordert die Kommission auf, die Dekarbonisierung der maritimen Wirtschaft und der Schifffahrt — mit einem klaren Schwerpunkt auf Innovation, Digitalisierung und Anpassung von Häfen und Schiffen — zu fördern; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre Regionen auf, ein gemeinsames, auf Inseln ausgerichtetes Projekt „LNG Blue Corridors“, insbesondere für die Gebiete in äußerster Randlage, auszuarbeiten; betont, dass die landseitige Stromversorgung in Binnen- und Seehäfen in erheblichem Maß zur Verringerung der Lärmbelastung sowie der Emissionen von CO2 und anderen Schadstoffen beitragen und zusätzlich die Luftqualität verbessern kann;

Alternative Kraftstoffe — eine alternative Industriepolitik

20.

bedauert, dass der Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Verfügbarkeit von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb zu langsam vorankommt, denn 2017 waren lediglich 19 batteriebetriebene Elektrofahrzeugmodelle und 25 aufladbare Hybridfahrzeugmodelle im Vergleich zu 417 Fahrzeugmodellen mit Verbrennungsmotoren erhältlich, und fordert die Hersteller auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken; erkennt an, dass Strategien erforderlich sind, durch die Anreize für den Einsatz von Fahrzeugen mit geringen oder keinen Auspuffemissionen geschaffen werden und das Angebot an leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben gefördert wird, wobei zu diesen Strategien beispielsweise hoch gesteckte Emissionsnormen für neue leichte und schwere Nutzfahrzeuge für die Jahre 2025 und 2030, einschließlich attraktiver Anreize für Fahrzeuge mit geringen oder keinen Auspuffemissionen, gehören; erkennt gleichzeitig an, dass größere öffentliche und private Investitionen erforderlich sind;

21.

betont den Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen, dem Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und der Verbrauchernachfrage nach diesen Technologien; betont in diesem Zusammenhang, dass der Übergang zu alternativen Kraftstoffen und Antriebsarten die Industrie dabei unterstützen könnte, weltweit wettbewerbsfähig zu sein und hochwertige Arbeitsplätze in Europa zu halten, wobei gleichzeitig die verpassten Chancen bei der Dekarbonisierung der Autoindustrie und die mangelnden Investitionen in nachhaltigen Verkehr ausgeglichen werden könnten; betont, dass eine stärkere Verbreitung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen die Produktionskosten senken und die Verminderung der Gesamtbetriebskosten beschleunigen wird;

22.

erinnert an die Bedeutung eines funktionierenden Binnenmarktes, in dem leichte Zugänglichkeit zu Betankungsstationen, Interoperabilität der Zahlungsdienste und technischen Standards, Transparenz bei der Preisgestaltung für Kraftstoffe und Interoperabilität zwischen Servern und Datenformaten sichergestellt sind; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig leicht verständliche, präzise, leicht zugängliche und transparente Informationen für die Verbraucher und die Zugänglichkeit zu diesen Informationen über eine offene Datenplattform sind; fordert den Aufbau von für mehrere Antriebsarten geeigneten Tankstellen/Ladestationen, damit nicht mehrere unterschiedliche Vertriebsnetze für jede Art der Energieversorgung entstehen;

23.

stellt fest, dass die meisten Ladevorgänge elektrischer Fahrzeuge zu Hause oder an der Arbeitsstelle und ergänzend an öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, wie etwa Supermärkten, Bahnhöfen oder Flughäfen, erfolgen werden; betont in diesem Zusammenhang, dass es notwendig ist, sich stärker auf intelligente Ladelösungen zu konzentrieren, die Netzstabilität zu gewährleisten und den Eigenverbrauch zu ermöglichen; betont, dass für die Elektromobilität über weite Distanzen schnelle und ultraschnelle Ladestationen an den Schnellstraßen, in den Systemen der Hauptverkehrswege und an Netzknotenpunkten erforderlich sind; weist darauf hin, dass offener Zugang zu Ladestationen, Interoperabilität der Technologie und der Zahlungssysteme sowie die freie Wahl der Energie, einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, und der Anbieter Schlüsselfaktoren für ein funktionierendes System sind;

24.

begrüßt die Initiative der Kommission für eine nachhaltige Europäische Batterieallianz und unterstützt nachdrücklich den Aufbau einer europäischen Batteriezellenproduktion mit Schwerpunkt auf der Technologie der nächsten Generation; fordert die Kommission auf, die Initiative auf andere Antriebsarten wie Brennstoffzellen auszudehnen, um die europäische Technologieführerschaft zu verteidigen;

25.

fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit von Lebenszyklusbewertungen für alle Lösungen im Bereich alternativer Kraftstoffe, Batterien und Antriebe zu prüfen, um den Verkehrssektor nachhaltig zu dekarbonisieren, und ihre Emissionen und die Auswirkungen auf die Nachfrage nach Energie und Wasser, auf die Landnutzung sowie auf die Umwelt und die Gemeinschaften zu bewerten;

o

o o

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5.

(3)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(4)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

(6)  COM(2017)0652.

(7)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/86


P8_TA(2018)0439

Die Globalisierung meistern: handelsbezogene Aspekte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Thema „Die Globalisierung meistern: handelsbezogene Aspekte“ (2018/2005(INI))

(2020/C 345/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das von der Kommission am 10. Mai 2017 vorgelegte Reflexionspapier mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ (COM(2017)0240,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 mit dem Titel „Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern“ (COM(2017)0492),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. September 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union (COM(2017)0487),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 mit dem Titel „Jahresbericht über die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“ (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. September 2017 über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“ mit dem Titel „Eine fortschrittliche Handelspolitik — Meistern der Globalisierung“ (COM(2017)0491),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. November 2017 über die Umsetzung der Freihandelsabkommen — 1. Januar 2016 — 31. Dezember 2016 (COM(2017)0654),

unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf die am 26. Juni 2014 verabschiedete Resolution 26/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und insbesondere auf den darin enthaltenen Beschluss, „eine unbefristete zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu transnationalen Unternehmen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen mit dem Mandat einzusetzen, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen innerhalb der internationalen Menschenrechtsnormen auszuarbeiten“,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu den Beurteilungen der Auswirkungen von Handels- und Investitionsabkommen auf die Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union, die der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, am 13. September 2017 gehalten hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (5),

unter Hinweis auf seinen am 16. März 2017 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (6),

unter Hinweis auf seinen am 4. Oktober 2016 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (9),

unter Hinweis auf Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf das Non-Paper der Kommissionsdienststellen vom 26. Februar 2018 mit dem Titel „Feedback and way forward on improving the implementation and enforcement of Trade and Sustainable Development chapters in EU Free Trade Agreements“ (Rückmeldungen und Ausblick auf eine verbesserte Umsetzung und Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Juli 2015 mit dem Titel „Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights — State of Play“ (Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte — Stand der Dinge) (SWD(2015)0144),

unter Hinweis auf die am 31. Mai 2018 veröffentlichten OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns,

unter Hinweis auf die Allianz zur Beendigung des Handels mit Folterwerkzeugen, die im Verlauf der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. September 2017 ins Leben gerufen wurde,

unter Hinweis auf das Gutachten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 10. April 2017 mit dem Titel „Improving access to remedy in the area of business and human rights at the EU level“ (Verbesserung des Zugangs zum Rechtsschutz im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte auf EU-Ebene, 1/2017),

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere deren Artikel 4 Absatz 1, der Sklaverei und Leibeigenschaft untersagt,

unter Hinweis auf das am 10. April 2017 veröffentlichte Strategiepapier des Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der WTO mit dem Titel „Making trade an engine of growth for all: the case for trade and for policies to facilitate adjustment“ (Handel als Wachstumsmotor für alle: Für einen Handel und eine Politik des Wandels),

unter Hinweis auf das OECD-Eckpunktepapier vom Juni 2017 mit dem Titel „Making globalisation work: better lives for all“ (Für eine funktionierende Globalisierung: ein besseres Leben für alle) (10),

unter Hinweis das UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und das UNIDROIT-Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“ (JOIN(2016)0029),

unter Hinweis auf die seit dem 25. April 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung der EU (11),

unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2010,

gestützt auf Artikel 167, 207, 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A8-0319/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Globalisierung ein fortwährender Prozess ist, der wegen des rasanten technischen Fortschritts eine Reihe neuer politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen für die Zukunft geschaffen hat, und in der Erwägung, dass sich praktisch alle Branchen verändern werden; in der Erwägung, dass der ordnungspolitische und rechtliche Rahmen diesen Entwicklungen hinterherhinkt, wodurch wichtige gesellschaftliche Errungenschaften auf dem Spiel stehen;

B.

in der Erwägung, dass die Einkommensungleichheit auf historisch hohem Niveau stagniert, der Anteil der in extremer Armut lebenden Weltbevölkerung allerdings von 44 % im Jahr 1980 auf 10 % im Jahr 2015 zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass das Parlament mit der Kommission darin übereinstimmt, dass die Globalisierung auch deshalb eine Herausforderung darstellt, weil ihre Vorteile ungleich auf die Menschen und Regionen verteilt sind, und in der Erwägung, dass ohne aktive Maßnahmen die Gefahr besteht, dass die Globalisierung die Auswirkungen des technologischen Fortschritts und der jüngsten Wirtschaftskrise verstärkt und zu einer weiteren Verschärfung der Ungleichheiten und der gesellschaftlichen Polarisierung beiträgt;

C.

in der Erwägung, dass die Öffnung des Welthandels und die Globalisierung bislang insofern positive Auswirkungen haben, als Millionen von Menschen aus der Armut befreit worden sind, und dass sie dadurch zum Wirtschaftswachstum, zum Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit der Länder beitragen können; in der Erwägung, dass die Globalisierung auch Herausforderungen mit sich bringt und ihre Vorteile ungleich auf die Menschen und Regionen verteilt sind; in der Erwägung, dass die Globalisierung nicht auf Kosten der Umwelt gehen sollte; in der Erwägung, dass die EU-Bürger zunehmend verlangen, dass mit der EU-Handelspolitik sichergestellt wird, dass die in den EU-Binnenmarkt eingeführten Waren unter menschenwürdigen und nachhaltigen Bedingungen hergestellt wurden und dass die EU im sich verändernden internationalen Kontext eine wertebasierte Handelsagenda verfolgt;

D.

in der Erwägung, dass eine wertebasierte Politik im Bereich Investitionen und „offener und fairer Handel“ eine Reihe wirksamer flankierender Maßnahmen erfordert, damit die sich aus einer Handelsliberalisierung ergebenden Vorteile für die EU und für die Bürger und Volkswirtschaften von Drittstaaten maximiert und die entsprechenden Nachteile so gering wie möglich gehalten werden können; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, mit denen die Armut beendet und soziale und ökologische Fortschritte erzielt werden sollen, zum Maßstab für den Erfolg der Handelspolitik der EU werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass Protektionismus eine allzu simple und schwache Antwort auf die Herausforderungen der Globalisierung ist; in der Erwägung, dass protektionistische Maßnahmen, die nicht im Einklang mit den WTO-Regeln umgesetzt werden, einen Dominoeffekt für alle haben werden, der den Importeuren, Exporteuren und Verbrauchern schadet; in der Erwägung, dass faire und ethisch vertretbare Handelsbeziehungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen zur Norm werden sollten;

F.

in der Erwägung, dass sich der durch menschliche Aktivitäten verursachte Klimawandel über die pessimistischsten Prognosen des Weltklimarats (IPCC) hinaus beschleunigt, die biologische Vielfalt dramatisch schwindet und die Umweltverschmutzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen, das mittelfristige Überleben der Ökosysteme — insbesondere der marinen Ökosysteme — gefährdet;

G.

in der Erwägung, dass die EU das Recht hat, Maßnahmen zum Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen zu verabschieden, die darauf abzielen, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und das Kulturerbe zu schützen und zu fördern, und mit denen dazu beigetragen werden soll, dass das Ziel Nr. 4 für nachhaltige Entwicklung (hochwertige Bildung) erreicht wird; in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik gemäß Artikel 207 AEUV zu diesen weiteren Bestimmungen zählt;

H.

in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 3 Absatz 3 EUV den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgen muss;

I.

in der Erwägung, dass Europa über eine reiche Vielfalt an Traditionen und über eine ausgeprägte Kultur- und Kreativwirtschaft, kleine und mittelständische Unternehmen sowie über unterschiedliche Systeme öffentlich-rechtlicher Medienanstalten und öffentlicher Filmförderung verfügt, und in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt, des Zugangs zur Kultur und des demokratischen Dialogs im Einklang mit dem Konzept der EU für den internationalen Handel weiterhin einen Leitgrundsatz darstellen muss;

J.

in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft einen Beitrag zur Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen und Wohlstand leistet und dass auf sie rund 2,6 % des BIP der EU entfallen, wobei diese Branche eine höhere Wachstumsrate als die übrigen Wirtschaftszweige verzeichnet und sich während der Finanzkrise als einer der stabilsten Wirtschaftszweige erwiesen hat; in der Erwägung, dass der Ausbau des Handels mit Waren und Dienstleistungen der Kultur- und Kreativwirtschaft eine wichtige Triebkraft für das nachhaltige Wirtschaftswachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa darstellen wird;

K.

in der Erwägung, dass durch die Datenschutz-Grundverordnung hohe Standards bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden, die bei der Regulierung des internationalen Handels ein gewisses Maß an Verantwortung von Plattformen und Streaming-Diensten erfordern;

L.

in der Erwägung, dass die Globalisierung bei handelsbezogenen Aspekten im Zusammenhang mit Kulturgütern nur gemeistert werden kann, wenn alle internationalen Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes und insbesondere die Bestimmungen der Haager Konvention von 1954, des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995 strikt eingehalten werden;

M.

in der Erwägung, dass durch den interkulturellen Dialog Respekt und gegenseitiges Verständnis sowie ein fairerer Sozial- und Wirtschaftsaustausch — auch beim Handel — begünstigt werden und auf diese Weise zur Ausarbeitung von Verfahren, mit denen die Interessen aller Beteiligten auf eine ausgewogenere und respektvollere Weise gefördert werden, und zur Bekämpfung unlauterer Praktiken wie missbräuchlicher Vertragsklauseln und aufgezwungener einseitiger Bedingungen beigetragen wird;

Die Globalisierung meistern

1.

begrüßt das Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ und die daraus hervorgehende Forderung, den Zugang zu den positiven Auswirkungen der Globalisierung zu vereinfachen und gegen die negativen Auswirkungen anzugehen;

2.

betont, dass der internationale Handel nicht nur eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit der Länder in der globalisierten Wirtschaft spielt, sondern auch einen grundlegenden Einfluss auf Frieden, sozial und ökologisch nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, die Beseitigung von Armut und Ernährungsunsicherheit, Menschenrechte sowie die Bekämpfung des Klimawandels hat; ist sich daher darüber im Klaren, dass die EU in zunehmendem Maße dafür verantwortlich ist, im Rahmen ihres internationalen Handels und ihrer Außenbeziehungen zur Bewältigung dieser Herausforderungen beizutragen;

3.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Kontrollen beim Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wirksam zu verstärken, und fordert daher, dass die Verpflichtungen der EU aus dem internationalen Vertrag über den Waffenhandel umgesetzt werden;

Bilanz

4.

stellt fest, dass Länder und Volkswirtschaften durch die Globalisierung immer stärker miteinander verflochten sind; stellt fest, dass dadurch internationale Wertschöpfungsketten entstanden sind, und weist darauf hin, dass die internationale Arbeitsteilung und die gegenseitige Abhängigkeit von Staaten durch diese Wertschöpfungsketten eine neue Struktur erhalten; weist darauf hin, dass sie aufgrund ihrer extremen Komplexität, der mangelnden Transparenz und schwierig zuzuordnender Verantwortlichkeiten ein höheres Risiko von Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen, faktischer Straflosigkeit für Umweltstraftaten sowie Steuervermeidung und Steuerbetrug in großem Maßstab mit sich bringen können; weist erneut auf die Vorteile einer auf gemeinsamen Regeln und Werten basierenden EU-Handelspolitik hin, die auch Fragen wie Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umweltschutz betreffen;

5.

stellt fest, dass die Vorteile der Globalisierung zwischen einzelnen Regionen und innerhalb der Bevölkerung ungleich verteilt sind, wobei einige Regionen und Branchen in hohem Maße Nutzen daraus ziehen, während andere unter Strukturwandel und steigender Arbeitslosigkeit leiden; stellt fest, dass dies zusammen mit dem technologischen Wandel in Form von Automatisierung oder Digitalisierung ein Grund für die zunehmende Skepsis bzw. Ablehnung von Teilen der Bevölkerung gegenüber der Globalisierung ist; stellt fest, dass sich die Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Einkommensverteilung ausgewirkt und das Armutsproblem verschärft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der durchschnittliche Gini-Koeffizient des verfügbaren Haushaltseinkommens 2014 den höchsten in den letzten 30 Jahren aufgezeichneten Wert erreicht hat, bei den niedrigen und mittleren Einkommen aber eine besonders negative Entwicklung erkennen ließ; stellt fest, dass die Mittelschicht in vielen EU-Mitgliedstaaten geschrumpft und ihr Anteil am Gesamteinkommen ebenfalls zurückgegangen ist; ist der Ansicht, dass die Kombination aus einer schwächelnden Mittelschicht, den Ängsten der Bürger, ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung zu verlieren, und der Skepsis gegenüber der Globalisierung zu Protektionismus führen können, der eine allzu einfache Antwort auf allgemeine Ängste ist; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang weder nationalistisch-protektionistische Maßnahmen noch eine Beibehaltung der bisherigen Politik eine angemessene Antwort sind;

6.

weist darauf hin, dass die Aussicht auf eine nachhaltige und gedeihliche Zukunft im eigenen Land die Reduzierung der illegalen Migrationsströme nach Europa unterstützt und deren Steuerung erleichtert;

7.

stellt fest, dass dort, wo die Wirtschaft versagt, auch die Demokratie leidet; stellt fest, dass die Demokratie mittlerweile fast überall im Niedergang begriffen ist; unterstreicht, dass die Bürger stärker denn je emanzipiert sind, dass aber viele dennoch glauben, dass die Demokratie ihnen nicht mehr dienlich ist; weist darauf hin, dass dieser Trend dazu führt, dass autokratische und undemokratische Staaten unsere Gesellschaften erfolgreich unterwandern und sich die zunehmende Ablehnung der Globalisierung durch die Bevölkerung zunutze machen;

8.

stellt fest, dass die wirtschaftliche Bedeutung Chinas und anderer südostasiatischer Staaten in beträchtlichem Maße wächst; weist auf die zunehmenden Handels- und Investitionsströme innerhalb dieser Region hin; weist darauf hin, dass sich dieser Trend in den kommenden Jahren fortsetzen wird; stellt fest, dass die gegenwärtigen globalen Wirtschaftszentren Europa und Nordamerika dadurch relativ gesehen an Bedeutung verlieren werden und dass dadurch neue Herausforderungen für die Bewahrung einer wertebasierten internationalen Handelspolitik entstehen werden; betont, wie wichtig es ist, sich an diese neuen wirtschaftlichen Herausforderungen anzupassen; bekräftigt daher die Notwendigkeit, das auf Regeln und Werten basierende multilaterale System weiter zu festigen; betont, dass diese Entwicklungen die strategischen Interessen Europas gefährden können;

9.

stellt fest, dass die Globalisierung zu einer schnelleren und größeren Verbreitung von Technologien und Innovationen geführt hat und dass die Technologie ein Schlüsselfaktor für die Ermöglichung von Handel sein kann; hebt hervor, dass die EU noch keine Strategie für den digitalen Handel entwickelt und sich auch noch nicht mit den Vorteilen befasst hat, die das Internet und die „Distributed-Ledger“-Technologie (dezentrale Transaktionsnetzwerke) für den internationalen Handel mit sich bringen können;

10.

stellt fest, dass die chinesische Wirtschaft deutlich wächst und China seinen Marktanteil auf Kosten Europas und Nordamerikas ausbaut; stellt fest, dass China mit seiner neuen „One Belt, One Road“-Initiative versucht, zur führenden Weltwirtschaftsmacht zu werden; unterstreicht, dass Chinas Einfluss auf Europa stetig zunimmt, und zwar nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in strategischer und sicherheitsrelevanter Hinsicht; hält die Politik nach dem Grundsatz „Amerika zuerst“ für einen Versuch, den Niedergang der Vereinigten Staaten aufzuhalten, und für eine Kraft, durch die die regelbasierte Weltwirtschaftsordnung zerstört wird;

11.

weist darauf hin, dass die transatlantische Achse in den letzten Jahrzehnten stets Garant für den freien und wertebasierten globalen Handel war und diese Rolle auch in Zukunft wieder spielen kann; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang ein Transatlantisches Abkommen neue Impulse setzen könnte;

12.

weist darauf hin, dass es der multilateralen Weltwirtschaftsordnung mit der WTO in ihrem Zentrum schwerfällt, diesen tiefgreifenden Veränderungen sowie den sich verändernden Interessen der Länder in internationalen Abkommen Rechnung zu tragen; stellt fest, dass der zunehmende Protektionismus in den Vereinigten Staaten und anderswo sowie die mangelnde Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Entwicklungsländern im Rahmen internationaler Abkommen die WTO schwächen; erachtet das WTO-Berufungsgremium als besonders wichtig für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und ist zutiefst besorgt darüber, dass die Vereinigten Staaten die Ernennung von Mitgliedern des Gremiums blockieren und dadurch die Funktion der WTO untergraben wird; fordert die Kommission auf, bei der Reform des Berufungsgremiums der WTO einerseits flexibel zu sein, andererseits aber auf einem zweistufigen Beilegungsmechanismus zu bestehen; bedauert, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung bislang zu wenig in die Welthandelsagenda eingeflossen sind und ihnen nicht gebührend Rechnung getragen wird; ist der Ansicht, dass den Bedürfnissen und Erwartungen von Entwicklungsländern im Rahmen internationaler Abkommen sowie der Doha-Entwicklungsrunde besser entsprochen werden sollte;

Europäische Politik

13.

weist darauf hin, dass die EU vor der Herausforderung steht, in diesem veränderten weltwirtschaftlichen Umfeld erfolgreich zu funktionieren, was bedeutet, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern, ihre sozialen und ökologischen Standards erhalten, ihre Zusammenarbeit mit den aufstrebenden Volkswirtschaften in Südostasien sowie Indien, China und Lateinamerika verstärken und dem zunehmenden willkürlichen Protektionismus der Vereinigten Staaten etwas entgegensetzen muss; betont, wie wichtig es ist, die Restrukturierung der Weltwirtschaftsordnung anzugehen und den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der wirtschaftlich und sozial benachteiligten Menschen aus Industrieländern nachzukommen; betont, dass das Bestreben, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Pariser Klimaübereinkommen umzusetzen, als übergeordneter Rahmen für diese Pläne dienen muss, wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung hierbei von größter Bedeutung ist; betont, dass die öffentlichen Finanzen, die öffentliche Entwicklungshilfe und die Mobilisierung der einheimischen Ressourcen notwendige Instrumente sind, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

14.

betont, wie wichtig flankierende Maßnahmen zur Unterstützung der positiven Auswirkungen und Chancen der Globalisierung sind; unterstreicht die Notwendigkeit strukturierter und ausgewogener Freihandelsabkommen; bekräftigt seine Unterstützung für die Handelspolitik der Kommission und die Förderung handelspolitischer Instrumente zur Regulierung und Bewältigung der Herausforderungen der Globalisierung;

15.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union einen geeigneten Unterstützungsrahmen bietet, um fortschrittliche Regeln für Handel und Investition zu entwickeln und dadurch die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die Solidarität zwischen den Völkern und Maßnahmen gegen den Klimawandel zu fördern; ermutigt die Union, ihre Initiativen zur besseren Regulierung der Globalisierung durch wirksame Unterstützungsmaßnahmen weiterzuentwickeln;

16.

stellt fest, dass es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, transnationale Herausforderungen wie Migrationsströme, Finanzkrisen, Steuerhinterziehung, Terrorismus und Klimawandel allein zu bewältigen; weist auf die gemeinsame Verantwortung und die Rolle der Regionen und Städte im Hinblick auf die Bewältigung der Globalisierung hin; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der europäischen Maßnahmen von den Anstrengungen abhängt, die die Mitgliedstaaten unternehmen;

17.

weist darauf hin, dass die Auseinandersetzungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten neue Herausforderungen für die EU mit sich bringen, aber auch Möglichkeiten schaffen, um nach neuen Wegen zur Bewältigung und Gestaltung der Globalisierung und zur Übernahme von Verantwortung für diese zu suchen;

Europas Antwort nach innen

18.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bei gleichzeitiger Sicherung hoher sozialer und ökologischer Standards eine Voraussetzung für eine erfolgreiche europäische Strategie ist; begrüßt die weitere Stärkung des EU-Binnenmarkts sowie die Konsolidierung der Wirtschaftsunion mittels Harmonisierung der Standards im Bereich der sozialen Absicherung, der Löhne und der Lebensstandards; ist der Ansicht, dass diese Harmonisierung von grundlegender Bedeutung ist, weil ein robuster Binnenmarkt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung internationaler Strategien ist;

19.

weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene stark von dem Gelingen einer sozial und ökologisch verantwortbaren Automatisierung und Digitalisierung abhängt, bei der der Schutz der Privatsphäre der EU-Bürger gewahrt wird; stellt fest, dass neue Technologien und insbesondere die Blockchain-Technologie den internationalen Handel in seinem Wesen verändern werden; stellt fest, wie wichtig es ist, dass die Ziele unserer Klimapolitik verwirklicht werden und der Übergang zu erneuerbaren Energiequellen so rasch wie möglich vollzogen wird; ist der Auffassung, dass die EU dringend eine echte und wirksame Industriestrategie entwickeln muss, um die Verwundbarkeit gegenüber äußeren Gefahren zu verringern und gleichzeitig den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu fördern; ist der Auffassung, dass den Chancen und Herausforderungen der Globalisierung sowie den jüngsten Maßnahmen bestimmter Drittländer mit einer EU-Handelspolitik begegnet werden sollte, mit der ein offener und fairer Handel mit transparenten Regeln und ein starkes multilaterales System innerhalb der WTO gefördert werden;

20.

weist darauf hin, dass in Einklang mit Artikel 12 AEUV, in dem anerkennt wird, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung anderer Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen werden muss, ein eigenes Kapitel über den Verbraucherschutz dazu beitragen könnte, dass durch rechtliche Garantien etwa bezüglich des Rechts auf Regulierung und des Vorsorgeprinzips ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht wird, dass es den Verbrauchern aber auch greifbare Vorteile bieten und das Vertrauen der Verbraucher unter anderem in Internetdienste stärken, den nachhaltigen Konsum fördern, für die Einbindung des Verbraucherinteresses in die Umsetzung ganzer Handelsabkommen sorgen und zur wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts auch in grenzüberschreitenden Fällen beitragen könnte;

21.

weist darauf hin, dass für fairere Wettbewerbsbedingungen für KMU gesorgt werden muss; fordert die Kommission auf, eine europäische Handelsstrategie für KMU zu entwickeln, um KMU in internationale Wertschöpfungsketten einzugliedern und handelsspezifische Hindernisse wie nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen; weist darauf hin, dass der Zugang zu Informationen eines der größten Hindernisse ist, die der Marktteilhabe von KMU im Wege stehen, und dass daher Verbesserungen im Bereich der Transparenz und der Unterstützung erforderlich sind; fordert, dass die Kommission in diesem Zusammenhang Instrumente entwickelt, um die Handhabung von Ursprungsregeln und die Nutzung von Präferenzen für KMU zu vereinfachen; weist auf das große Potenzial ungenutzter Präferenzen hin und fordert die Kommission auf, ambitionierte Ziele zur Steigerung der Nutzungsquoten festzulegen; weist darauf hin, dass KMU bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine wichtige Rolle spielen; fordert, dass in Handelsabkommen eigene Kapitel über die Bedürfnisse und Interessen von KMU insbesondere in Bezug auf die Erleichterung des Marktzugangs aufgenommen werden;

22.

hält wirksame handelspolitische Schutzinstrumente für erforderlich und begrüßt die aktuelle Reform der handelspolitischen Schutzinstrumente, die wirksam und im richtigen Verhältnis umgesetzt werden müssen, damit Industriezweige und Arbeitsplätze vor Einfuhren geschützt werden, die von Dumpingpreisen oder unfairen Subventionen profitieren; vertritt die Auffassung, dass handelspolitische Schutzinstrumente nicht zu protektionistischen Zwecken eingesetzt werden sollten; unterstützt die Maßnahmen, die von der Kommission als Reaktion auf die Einführung von Stahl- und Aluminiumzöllen durch die Vereinigten Staaten ergriffen wurden; weist darauf hin, dass so bald wie möglich Regeln für die Überprüfung von Investitionen eingeführt werden müssen, damit ausländische Investitionen, die lediglich industriepolitisch motiviert sind und dem Erwerb europäischer Technologien dienen, verhindert werden können; erinnert daran, dass es eines starken Instruments für das internationale Beschaffungswesen bedarf; begrüßt die mutigen Schritte, die unternommen wurden, um den Aspekt des Sozial- und Umweltdumpings in diese Instrumente zu integrieren, und fordert die Kommission auf, mit der Ausarbeitung solider Methoden fortzufahren, damit diese Aspekte umfassend berücksichtigt werden, und zwar auch im Hinblick auf die in den Ausfuhrländern geltenden Sozial- und Umweltstandards;

23.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten ihre Arbeitsmarktstrategien und Ausbildungsmaßnahmen stärken und damit auf den globalisierungsbedingten Verlust von Arbeitsplätzen reagieren sollten; stellt allerdings fest, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) reformiert werden muss, damit die neuen Herausforderungen der Globalisierung bewältigt werden können, und dass hierzu auch die Überarbeitung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung gehört; unterstreicht, dass der EGF vorausschauender eingesetzt werden muss, damit Arbeitnehmer und Unternehmen auf die Bekämpfung der nachteiligen Auswirkungen der Globalisierung vorbereitet werden; stellt fest, dass kleinere Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln aus dem EGF haben müssen; weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich des EGF auf andere politisch bedingte Anpassungen ausgeweitet werden sollte und dass er mit Haushaltsmitteln in ausreichender Höhe sowie einem geeigneten Überwachungs- und Evaluierungsmechanismus ausgestattet sein muss;

24.

erkennt die positiven Schritte an, die von der Kommission unternommen wurden, um die Transparenz von Freihandelsabkommen zu erhöhen; fordert die Kommission auf, der Skepsis gegenüber der Globalisierung mit einer weiteren Stärkung der Transparenz von Freihandelsabkommen, einer verbesserten Überwachung der Einhaltung der EU-Bestimmungen sowie einer verstärkten Einbindung der Bürger zu begegnen; fordert die Kommission auf, vollkommen transparente Verhandlungen zu führen, indem sie einen dauerhaften Dialog mit dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft unterhält; fordert den Rat auf, die nationalen Parlamente und die Zivilgesellschaft bereits im Vorfeld der Verabschiedung von Verhandlungsmandaten und während der Verhandlungen zu informieren und einzubinden; bedauert, dass der Rat gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2018 beschlossen hat, die Verhandlungsrichtlinien zu Freihandelsabkommen der EU nur im Einzelfall zu veröffentlichen und somit den Status quo beizubehalten; fordert den Rat auf, sämtliche Verhandlungsmandate zu veröffentlichen;

25.

betont, dass es einer stärkeren Weltordnungspolitik und mehr globaler Regeln bedarf, damit die Globalisierung besser gemeistert werden kann; hält unterstützende Binnenstrategien für geboten, damit Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandskraft der EU erhöht werden;

26.

weist darauf hin, dass landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel aus der EU die weltweit höchsten Standards erfüllen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eingeführte Agrarerzeugnisse den EU-Standards entsprechen und dass die Kontrollen bei eingeführten landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln an deren Herkunftsort und nach ihrem Eintreffen in der EU verstärkt werden;

27.

weist darauf hin, wie wichtig eine effiziente Umsetzung von Handelsabkommen ist, die abgeschlossen wurden, damit unsere Landwirte aus den in diesen Abkommen vorgesehenen Exportmöglichkeiten vollumfänglich Nutzen ziehen können, wie dies etwa beim umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada der Fall ist;

28.

betont, dass auf globaler Ebene neue Handelsregelungen und -grundsätze mit dem Ziel ausgearbeitet werden müssen, die Normen im Bereich der Produktion und des Sozial- und Umweltschutzes im Agrar- und Lebensmittelsektor zu systematisieren und zu vereinheitlichen;

29.

begrüßt das Handelsabkommen der EU mit Japan, dem viertgrößten landwirtschaftlichen Exportmarkt der EU, das solide Ausfuhrmöglichkeiten für EU-Agrarerzeugnisse wie beispielsweise Molkereierzeugnisse bieten wird;

30.

unterstreicht die Bedeutung der Aufnahme von wirksamen und leicht anwendbaren bilateralen Schutzklauseln einerseits, durch die eine vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht wird, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht, sowie der Überarbeitung der bestehenden multilateralen Schutzmechanismen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Verordnung über die einheitliche GMO) (12) andererseits, die in sensiblen Bereichen auf der Grundlage von Referenzschwellenwerten für Volumen und Preise eine präventive Funktion erfüllen sollten, sodass die Schutzmechanismen bei Erreichen dieser Schwellenwerte automatisch und mit aufschiebender Wirkung ausgelöst werden können;

31.

hebt hervor, dass es für die EU von strategischer Bedeutung ist, ein hohes Maß an Nahrungsmittelautarkie aufrechtzuerhalten; ist der Auffassung, dass die Existenzfähigkeit von Lebensmittelerzeugern in der EU durch die Globalisierung des Handels nicht gefährdet werden darf, da dies langfristig eine externe Abhängigkeit hervorrufen könnte, wie es in der Energiewirtschaft bereits der Fall ist;

32.

stellt fest, dass es sich bei dem Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ um das erste Dokument dieser Art handelt, in dem hervorgehoben wird, dass die Tierwohlstandards in der Handels- und Investitionsagenda der EU gestärkt werden müssen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, in diesem Bereich auf eine stärkere globale Steuerung hinzuarbeiten; fordert die Kommission auf, das Tierwohl ausdrücklich in ihre nächste handelspolitische Strategie aufzunehmen und die Überprüfungsklauseln in bestehenden Freihandelsabkommen für eine weitere Verbesserung der Tierwohlbestimmungen zu nutzen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handelspräferenzen an die Einhaltung der Tierwohlstandards der EU geknüpft sind, damit fairere Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind und die Anliegen der Mehrheit der EU-Bürger respektiert werden; fordert die Kommission auf, die wichtige Funktion anzuerkennen, die höhere Tierwohlstandards bei der Verwirklichung mehrerer Ziele für nachhaltige Entwicklung insbesondere in den Bereichen Gesundheit — im Zusammenhang mit der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe — und Klimawandel übernehmen können;

33.

betont, dass Kultur und Bildung einschließlich des lebenslangen Lernens Gemeingüter sind, dass der Zugang zu Kultur und Bildung ein Menschenrecht ist und dass Kultur und Bildung daher nicht als beliebige Ware oder Dienstleistung begriffen oder auf dieselbe Art und Weise gehandhabt werden dürfen, sondern vielmehr als Gemeingüter verstanden werden müssen, die es zu erhalten und laufend zu verbessern gilt; fordert daher, dass Dienste mit kulturellen, audiovisuellen und bildenden Inhalten, einschließlich der online verfügbaren, eindeutig aus Handelsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten wie etwa der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) mit den Vereinigten Staaten ausgenommen werden;

34.

betont daher nachdrücklich, dass das Übereinkommen der UNESCO von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ein wichtiger Faktor in Bezug auf internationale Handelsabkommen ist, in denen die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berücksichtigt und eingehalten werden müssen;

35.

hält es für wesentlich, die Handelsverhandlungen über Urheberrechte ausgewogen zu gestalten, um sicherzustellen, dass diese nicht erst anhand des kleinsten gemeinsamen Nenners ausgehandelt werden, sondern darauf abzielen, den bestmöglichen Regelungen zum Schutz des kulturellen Erbes, zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Sicherung des Einkommens derjenigen, die in der Kultur- und Medienbranche beschäftigt sind, Geltung zu verschaffen, dass durch diese Verhandlungen die Kreativität, die Verbreitung von Wissen und Inhalten sowie die Nutzerrechte im digitalen Zeitalter gefördert und verbessert werden und dass diese Verhandlungen ein offenes und regelbasiertes Handelsumfeld bewirken, das von grundlegender Bedeutung ist, wenn die Kultur- und Kreativwirtschaft der Europäischen Union gedeihen soll;

36.

bekräftigt seine Forderung, dass die EU ihr Recht wahrnimmt, bei Handelsverhandlungen mit Drittstaaten Maßnahmen zu verabschieden oder aufrechtzuerhalten (insbesondere wenn diese regulatorischen und/oder finanziellen Charakter haben), einschließlich einer rechtsverbindlichen allgemeinen Klausel zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des Kulturerbes, der Meinungsfreiheit, des Medienpluralismus und der Medienfreiheit, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie oder Verbreitungsplattform;

37.

weist darauf hin, dass der Datenschutz in der Europäischen Union ein Grundrecht darstellt; fordert, dass in Handelsabkommen mithilfe des sogenannten beiderseitigen Angemessenheitsbeschlusses zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten hohe Datenschutzstandards sichergestellt werden;

38.

hält es für geboten, das System geografischer Angaben und traditioneller Spezialitäten der Europäischen Union stärker zu fördern und auch künftig entsprechende bilaterale Abkommen mit Drittstaaten abzuschließen;

39.

begrüßt, dass der Rat der Kommission kürzlich das Mandat erteilt hat, im Namen der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Einrichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten auszuhandeln, womit Abhilfe hinsichtlich der Einschränkungen des aktuellen Systems zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat geschaffen werden soll; weist darauf hin, dass dieser Gerichtshof eine ständige Einrichtung für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten sein wird und dass auf diese Weise ein transparenteres, kohärenteres und faireres System geschaffen wird, das Investoren zu größtem Nutzen gereichen wird; begrüßt in diesem Zusammenhang außerdem, dass der Rat ferner beschlossen hat, die Verhandlungsleitlinien zu veröffentlichen, was vom Europäischen Parlament im Rahmen seiner Bemühungen um mehr Transparenz bei internationalen Verhandlungen seit Langem gefordert wurde;

Europas Antwort nach außen

40.

fordert die Kommission auf, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris zu den wichtigsten Grundsätzen ihrer Handelspolitik zu machen; stellt fest, dass die in der Strategie „Handel für alle“ genannten Reformen hierfür nicht ausreichen; fordert die Kommission auf, Nachhaltigkeit als übergeordnetes Prinzip für alle Handelsabkommen unter anderem durch die Einbindung nachhaltigkeitsbezogener Verpflichtungen in jedes Kapitel in Erwägung zu ziehen und ein gesondertes Kapitel aufzunehmen, mit dem dazu beigetragen wird, internationale Übereinkommen über Sozial-, Arbeits- und Menschenrechte sowie multilaterale Umweltübereinkommen zu unterstützen und voranzubringen; stellt fest, dass die Anwendung dieser verbindlichen und durchsetzbaren Bestimmungen angemessen überwacht werden muss, damit die Regierungen konsultiert werden können und erforderlichenfalls der im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung vorgesehene gesonderte Streitbeilegungsmechanismus aktiviert werden kann; fordert den Rat und die Kommission auf, mehr Ehrgeiz an den Tag zu legen, wenn sie mit industrialisierten Partnerländern über die Aufnahme eines Verweises auf die Übereinkommen der IAO in die Abkommen verhandeln;

41.

fordert die Kommission auf, belastbare und umfassende Kapitel über nachhaltige Entwicklung in Freihandelsabkommen aufzunehmen, damit der internationale Handel gefördert wird; begrüßt den 15-Punkte-Plan der Kommission, mit dem die Wirksamkeit der EU-Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung erhöht werden soll;

42.

stellt fest, dass es einer ausgewogenen und fortschrittlichen Handelspolitik bedarf, damit die Herausforderungen der Globalisierung im Wege der beispielsweise mit Kanada, Japan, Singapur, Australien, Neuseeland, Vietnam und Mexiko bereits abgeschlossenen oder derzeit ausgehandelten ausgewogenen Freihandelsabkommen gemeistert werden;

43.

ersucht die Kommission, eine ambitionierte Handelspolitik zu verfolgen und ein offenes Investitionsumfeld aufrechtzuerhalten; fügt hinzu, dass abgeschlossene und unterzeichnete Handelsabkommen rasch ratifiziert werden sollten, damit die Verpflichtungen gegenüber unseren Partnern eingehalten werden;

44.

fordert die Kommission auf, Bestimmungen über digitalen Handel und über grenzüberschreitende Datenströme in die Freihandelsabkommen der EU aufzunehmen, damit deutlich wird, dass der Handel mit digitalen Gütern und Dienstleistungen tatsächlich nutzbringend für Unternehmen und Verbraucher sein kann;

45.

beglückwünscht die Kommission zu ihrem Beschluss, die neue Auszeichnung „EU-Städte für fairen und ethischen Handel“ einzuführen;

46.

fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, inwiefern die Distributed-Ledger-Technologien (DLTs) und die Blockchain-Technologie für die Ausweitung des internationalen Handels eingesetzt werden können, und Themen wie Transparenz, Flexibilität und die Bekämpfung von Nachahmung anzugehen;

47.

betont, dass in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und im Klimaschutzübereinkommen von Paris die Referenzwerte angegeben sind, an denen sich der Beitrag messen lässt, den die Handelspolitik der EU zu den vereinbarten globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung leistet; weist darauf hin, dass bei Folgenabschätzungen, die vor der Aufnahme von Verhandlungen durchgeführt werden, auch die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden muss; vertritt die Ansicht, dass einzelstaatliche Nachhaltigkeitsstrategien und Umsetzungspläne für das Pariser Klimaschutzübereinkommen einer der Schwerpunkte bei Folgenabschätzungen sein müssen; weist darauf hin, dass Handelsabkommen und ihre möglichen Folgen mit den Anforderungen der Ziele für nachhaltige Entwicklung vereinbar sein sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihren künftigen Berichten über die Umsetzung der Freihandelsabkommen eine Bewertung, einschließlich Daten, ihrer Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Übereinkommens vorzulegen; stellt fest, dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, wenn Teile eines Abkommens der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung oder des Pariser Klimaschutzabkommens im Wege stehen;

48.

weist darauf hin, dass das System der Kommission zur Umsetzung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung mit dem Ziel Nr. 17 für nachhaltige Entwicklung in Einklang gebracht werden sollte; stellt fest, dass die Wechselwirkungen von Politikbereichen wie der Handels-, Landwirtschafts-, Außen-, Fischerei-, Umwelt- und Steuerpolitik von der Zivilgesellschaft, der Kommission und den nationalen Parlamenten kohärent evaluiert werden müssen; weist darauf hin, dass Verstöße gegen Nachhaltigkeitsauflagen durch Korrekturmaßnahmen ausgeglichen werden müssen; fordert eine Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) im Einklang mit den im Vertrag von Lissabon verankerten Bestimmungen über handelsbezogene Legislativvorschläge; stellt fest, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und die verantwortungsvolle Steuerung der globalen Wertschöpfungsketten grundlegend dafür sind, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden können, und dass in der Agenda 2030 darauf hingewiesen wird, dass es unbedingt eines Aktionsplans der EU für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln bedarf, mit dem die Politikkohärenz und die Konsistenz auf EU-Ebene gefördert werden können;

49.

weist darauf hin, dass die Ratifizierung und Anwendung der Kernarbeitsnormen der IAO bei der Umsetzung eines jeden Freihandelsabkommens vorrangig sein müssen; ist der Ansicht, dass die organisierte Zivilgesellschaft und die Sozialpartner mittels bilateraler Treffen mit den Verhandlungspartnern in die Entstehungsphasen von Abkommen, die Umsetzungsphase und nach der Umsetzung in die Überwachungsphase eingebunden werden sollten; weist darauf hin, dass sowohl ein wirksamer und praxistauglicher Streitbeilegungsmechanismus als auch schlagkräftige Überwachungsgremien, in die die Zivilgesellschaft eingebunden ist, geschaffen werden sollten;

50.

stellt fest, dass die EU die Lieferketten für Holz, Fisch und Mineralien aus Konfliktgebieten reguliert hat und dass mehrere Mitgliedstaaten in verschiedenen Branchen Rahmen für die Sorgfaltspflicht erstellt haben, wodurch deutlich wird, dass ein umfassender Rahmen ausgearbeitet werden muss, damit für gleichwertige Wettbewerbsbedingungen gesorgt ist; ersucht die Kommission daher, auf die wachsende Komplexität der Wertschöpfungsketten und die zunehmende gegenseitige Abhängigkeit der Produzenten mit klaren Transparenz- und Sorgfaltspflichten für die gesamte Lieferkette zu reagieren, weil die unzureichende Durchsetzung des geltenden Arbeitsrechts und der Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz in den Lieferländern nach wie vor ein dringliches Problem darstellt; fordert die Kommission auf, an die geltenden EU-Rechtsvorschriften für Mineralien aus Konfliktgebieten und Holz sowie an die vor Kurzem veröffentlichten OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im verantwortungsvollen unternehmerischen Handeln anzuknüpfen; weist darauf hin, dass globale Wertschöpfungsketten auch dazu geführt haben, dass einige Lieferanten Arbeitnehmerrechte ignorieren, ihre Standorte an Orte außerhalb der EU verlagern und Arbeitnehmer unter unsicheren und inakzeptablen Bedingungen beschäftigen; weist erneut darauf hin, dass sich aus diesen Praktiken für Lieferanten, die die Arbeitnehmerrechte und die internationalen Normen achten, und für Regierungen, die darauf hinarbeiten, dass sich die Löhne und der Lebensstandard verbessern, unfaire Wettbewerbsbedingungen ergeben; betont die große Bedeutung, die angemessene Lohnniveaus und angemessene Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz für ein nachhaltiges weltweites Handelssystem und neue globale Wertschöpfungsketten haben; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der IAO und der OECD die Auswirkungen der Zunahme von globalen Wertschöpfungsketten zu analysieren, konkrete Vorschläge vorzulegen, damit die Bedingungen innerhalb der globalen Wertschöpfungsketten verbessert werden, und auf einen multilateralen und rechtsverbindlichen Rahmen für die Rechenschaftspflicht von Unternehmen und das verantwortungsvolle unternehmerische Handeln hinzuarbeiten und sich hierbei auf angemessene Arbeitsbedingungen, ökologische Nachhaltigkeit und die Einhaltung der Menschenrechte zu konzentrieren; erkennt an, dass es für die EU vorzuziehen ist, sich in den multilateralen Verhandlungen um einen verbindlichen Rahmen dieser Art zu bemühen, als einseitig gewichtige Regeln aufzuerlegen; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine Führungsrolle übernehmen und ihr Engagement bei den Beratungen im Rahmen der Vereinten Nationen über einen verbindlichen Vertrag über Wirtschaft und Menschenrechte verstärken; fordert die Kommission auf, sich im Einklang mit den vier strategischen Zielen der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit dazu zu verpflichten, die internationalen Arbeitsnormen und die Grundprinzipien und -rechte von Arbeitnehmern einzuhalten, zu fördern und Wirklichkeit werden zu lassen;

51.

weist darauf hin, dass es aktiver Maßnahmen bedarf, mit denen die Möglichkeiten von Frauen, die im Rahmen von Freihandelsabkommen gebotenen Chancen zu nutzen, gestärkt werden, damit das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter verwirklicht wird; fordert Handelsabkommen mit einem gesonderten Kapitel über Handel, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Frau, das Maßnahmen vorsieht, die unter anderem auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben und den Zugang zu sozialen und medizinischen Dienstleistungen abzielen, wobei auf eine stärkere Einbeziehung von von Frauen geführten Unternehmen (insbesondere Kleinstunternehmen und KMU) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hingearbeitet werden muss und die Internationalisierung von von Frauen geführten Unternehmen und die Beteiligung von Frauen an Chancen im Zusammenhang mit der Erbringungsart 4 unterstützt werden müssen;

52.

weist darauf hin, dass es in Anbetracht der Angriffe auf die multilaterale Weltwirtschaftsordnung von entscheidender Bedeutung ist, diese Ordnung zu erhalten, weil eine Rückkehr zum Protektionismus Schaden anrichten und in einen Handelskrieg münden würde; stellt fest, dass die multilaterale Ordnung nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn sie einer Reform unterzogen wird; ist der Ansicht, dass die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und das Pariser Klimaschutzübereinkommen besser in diese Ordnung integriert werden sollten, damit sie erhalten werden kann; fordert die Kommission auf, sich aktiv dafür einzusetzen, das das WTO-Berufungsgremium nicht länger blockiert wird, und ersucht die Kommission, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren, um gemeinsam gegen unlauteren Wettbewerb und Protektionismus vorzugehen, die sowohl den Unternehmen als auch den Bürgern schaden; weist darauf hin, dass offener und fairer Handel, der die Ziele für nachhaltige Entwicklung erfüllt und im Einklang mit der Strategie „Handel für alle“ den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung trägt, das oberste Ziel der EU sein sollte; stellt fest, dass die EU angesichts der Tatsache, dass multilateralen Initiativen derzeit wenig Aussicht auf Erfolg beschieden ist, in der Zwischenzeit bilaterale und plurilaterale Übereinkünfte anstreben sollte, in denen fairer Handel einer der wichtigsten Grundsätze ist; ist jedoch auch der Auffassung, dass die derzeitige Situation der EU die Möglichkeit bietet, bei der Reform der multilateralen Handelsordnung im Sinne von mehr Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit eine starke Führungsrolle zu übernehmen;

53.

weist darauf hin, dass offener, fairer und nachhaltiger Handel in wirtschaftlicher Hinsicht wünschenswert ist und erhebliche politische Auswirkungen hat; stellt fest, dass es in Anbetracht der „America first“-Politik und der neuen „One Belt, One Road“-Initiative für die EU von entscheidender strategischer Bedeutung ist, den Handel als Instrument zur Förderung einer demokratischen und nachhaltigen Entwicklung sowie zur Ausweitung des Dialogs und der technischen Unterstützung vor allem in den Staaten der Östlichen Partnerschaft und mit ihren afrikanischen Partnern zu nutzen; weist darauf hin, dass Handel und Investitionen in den Partnerländern mit Strategien für nachhaltige Entwicklung verknüpft sein müssen; fordert die Kommission auf, die kohärente Umsetzung der Assoziierungsabkommen mit den Staaten der Östlichen Partnerschaft voranzutreiben; fordert die Kommission auf, mittelfristig eine Strategie zur Etablierung stabiler Beziehungen zu der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zu entwickeln; stellt fest, dass bei der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den afrikanischen Regionen und Staaten der Handel nicht der einzige wichtige Aspekt ist, sondern es vielmehr darauf ankommt, sie mit den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung in den afrikanischen Staaten zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, auf die Stärkung der Fähigkeit der Staaten hinzuwirken, Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen und integrativen wirtschaftlichen Entwicklung in ihre nationalen Handelsstrategien und -programme einzubeziehen; erinnert daran, wie wichtig es angesichts der Herausforderungen der Globalisierung für die EU ist, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der IAO, der OECD und der Weltbank in Handelsbelangen zu vertiefen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Union und die meisten Mitgliedstaaten da0073 Ziel, 0,7 % ihres BNE für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit bereitzustellen, nicht erreicht haben;

54.

betont, dass die globale handelspolitische Steuerung eine Handelsintegration ermöglichen sollte, in deren Zuge reale Chancen für eine nachhaltige Entwicklung geschaffen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der derzeitigen Architektur der differenzierten Sonderbehandlung in der WTO nicht die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden; betont, dass die Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung für Entwicklungsländer wirksamer und einsatzfähiger gestaltet werden müssen;

55.

hebt hervor, dass sich Handelsabkommen negativ auf die Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern auswirken können; fordert die EU auf, die lokale Lebensmittelerzeugung zu schützen und den schädlichen Auswirkungen von Niedrigpreiseinfuhren vorzubeugen, auch im Bereich der WPA;

56.

bedauert, dass mindestens 218 Millionen Kinder in Form von Kinderarbeit ausgebeutet werden, und zwar hauptsächlich, um Kosten zu senken; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen von Ethik-Gütesiegeln in der EU in Verkehr gebrachten Waren nicht im Wege von Zwangs- und Kinderarbeit erzeugt werden, sodass gewährleistet ist, dass die Gütezeichen „fair“ und „ethisch“ glaubwürdig verwendet werden, und dass Verbraucher dabei unterstützt werden, sachkundige Entscheidungen zu treffen;

57.

stellt fest, dass bislang nur ein umfassendes WPA abgeschlossen wurde; fordert die EU daher auf, die mit dem WPA verbundenen Schwierigkeiten anzuerkennen, mit denen Entwicklungsländer nach dem Auslaufen des Cotonou-Abkommens konfrontiert sind; betont insbesondere, dass eine eingehende Analyse der Auswirkungen dieser Abkommen auf die afrikanischen Volkswirtschaften und deren jeweilige Arbeitsmärkte sowie auf die Förderung des intraregionalen Handels in Afrika durchgeführt werden muss;

58.

bedauert, dass jedes Jahr ein Betrag, der den jährlichen Gesamtumfang der öffentlichen Entwicklungshilfe übersteigt, in Form von illegalen Finanzströmen aus Afrika abfließt; hebt die schädlichen Auswirkungen von Steuerflucht auf die Entwicklungsländer hervor, denen auf diese Weise Unsummen an öffentlichen Geldern abhandenkommen, die beispielsweise nicht nur dafür verwendet werden könnten, Wirtschaftswachstum, Umweltschutz und öffentliche Dienstleistungen zu verbessern, sondern auch dafür, den sozialen Zusammenhalt zu fördern; fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung von Handelsabkommen der Bekämpfung dieses schwerwiegenden Problems Priorität einzuräumen und dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen; fordert nachdrücklich, dass in die Freihandelsabkommen und präferentiellen Handelsregelungen der EU strenge Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung aufgenommen werden;

59.

bekräftigt seine Forderung, dass wirksame Instrumente zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung auf globaler Ebene geschaffen werden und die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Steuerfragen verbessert wird, wozu auch die Mobilisierung heimischer Ressourcen gehört;

60.

weist darauf hin, dass eine zwischenstaatliche Stelle der Vereinten Nationen eingerichtet werden muss, damit bei der Reform der internationalen Steuervorschriften mit den Entwicklungsländern auf Augenhöhe zusammengearbeitet werden kann;

61.

spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass die digitalen Technologien und Dienste im Rahmen der Entwicklungspolitik der EU stärker berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, die Investitionen in die Entwicklung der digitalen Infrastruktur auf der Südhalbkugel zu erhöhen;

62.

begrüßt die Investitionsoffensive der EU für Drittländer, die darauf abzielt, nachhaltiges Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Entwicklungsländern zu fördern; fordert eine Ausweitung des derzeitigen EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, um ihre Aufgabe bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung durch die Mischfinanzierung, die Kofinanzierung von Projekten und die Entwicklung der Privatwirtschaft vor Ort zu stärken, wobei ein Schwerpunkt auf die am wenigsten entwickelten Länder und fragile Staaten zu legen ist;

63.

begrüßt die im Jahr 2017 aktualisierte Strategie der Kommission für Handelshilfe, durch die die Unterstützung der EU für Entwicklungsländer gestärkt und modernisiert werden soll; fordert, dass mit Blick auf die Initiativen für Handelshilfe verstärkt Anstrengungen unternommen werden und dass die Mittelzusage der EU dabei erhöht wird, um den Entwicklungsländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern dabei zu helfen, Wohlstand durch Handel und Investitionen zu erreichen, und um deren Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0230.

(2)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.

(3)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 22.

(4)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 33.

(5)  ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1.

(6)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 371.

(7)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 261.

(8)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.

(10)  OECD, C/MIN(2017)2.

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 23. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/98


P8_TA(2018)0385

Anhörung zu den Vorrechten und zur Immunität von Alfonso Luigi Marra

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Antrag auf Anhörung zu den Vorrechten und zur Immunität von Alfonso Luigi Marra (2018/2058(IMM))

(2020/C 345/17)

Das Europäische Parlament,

befasst mit den am 7. März 2018 vom Berufungsgericht (Corte d’Appello) von Neapel (Italien) im Zusammenhang mit gegen Alfonso Luigi Marra eingeleiteten Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 4831/2015 R.G. und 4832/2015 R.G.) übermittelten und am 17. April 2018 im Plenum bekannt gegebenen Anträgen auf Anhörung zu den Vorrechten und zur Immunität von Alfonso Luigi Marra,

nach Anhörung von Alfonso Luigi Marra gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2002 zu der Immunität der italienischen Mitglieder und den diesbezüglichen Praktiken der italienischen Behörden (2),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 14 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0325/2018),

A.

in der Erwägung, dass Alfonso Luigi Marra vom 21. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1999 Mitglied des Europäischen Parlaments war;

B.

in der Erwägung, dass gegen Alfonso Luigi Marra zwei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit mutmaßlich diffamierenden Äußerungen eingeleitet wurden, die er in einem Flugblatt vom 19. September 1996 gemacht haben soll, d. h. als er Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass Alfonso Luigi Marra sowohl vom Gericht erster Instanz (Urteile vom 17. und 22. Februar 2000) als auch vom Gericht zweiter Instanz (Urteile vom 6. März 2002) dazu verurteilt wurde, den Geschädigten Schadenersatz zu leisten; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Italiens (Corte di Cassazione) die Angelegenheit auf Antrag von Alfonso Luigi Marra mit Entscheidungen vom 20. Februar 2007 dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung zur Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorlegte;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament in der Zwischenzeit seine Entschließung vom 11. Juni 2002 zu der Immunität der italienischen Mitglieder und den diesbezüglichen Praktiken der italienischen Behörden angenommen hatte; in der Erwägung, dass das Parlament bei dieser Gelegenheit die Auffassung vertrat, dass im Fall von Alfonso Luigi Marra ein prima-facie-Fall von absoluter Immunität gegeben ist und dass die zuständigen Gerichte aufgefordert werden sollten, dem Parlament die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, damit festgestellt werden kann, ob ein Fall von absoluter Immunität gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 gegeben ist, und dass die zuständigen Gerichte ersucht werden sollten, die Verfahren bis zur Vorlage der endgültigen Entscheidung des Parlaments auszusetzen; in der Erwägung, dass aus den dem Gerichtshof übermittelten Vorlageentscheidungen hervorging, dass diese Entschließung die italienischen Gerichte nicht erreicht hatte;

D.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den genannten Vorabentscheidungsersuchen feststellte, dass in dem Fall, dass gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments Klage bei einem nationalen Gericht erhoben und diesem Gericht mitgeteilt wird, dass ein Verfahren zum Schutz der Vorrechte und Befreiungen des Mitglieds, wie es in der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen ist, eingeleitet worden ist, das Gericht das Gerichtsverfahren aussetzen und das Parlament ersuchen muss, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen (3);

E.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Italiens im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs die Angelegenheit mit Urteilen vom 10. Dezember 2009 an das Berufungsgericht von Neapel zurückverwies, damit es im Fall Marra vor dem Hintergrund der Entschließung des Parlaments vom 11. Juni 2002 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheidet; in der Erwägung, dass das Berufungsgericht mit Urteilen vom 5. Dezember 2012, ohne das Gerichtsverfahren auszusetzen und das Parlament um Stellungnahme zu ersuchen, seine früheren Urteile bestätigte, in denen Alfonso Luigi Marra dazu verurteilt worden war, den Geschädigten Schadenersatz zu leisten; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Italiens die Entscheidungen des Berufungsgerichts mit Urteilen vom 30. April 2015 aufhob und die Angelegenheit an dieses zurückverwies, damit es das Gerichtsverfahren aussetzen und um Stellungnahme des Parlaments ersuchen kann; in der Erwägung, dass das Berufungsgericht von Neapel entschied, das Gerichtsverfahren auszusetzen und, mit Schreiben vom 27. Januar 2018, das Europäische Parlament zu den Vorrechten und zur Immunität von Alfonso Luigi Marra anzuhören;

F.

in der Erwägung, dass sich die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gegenseitig ausschließen (4); in der Erwägung, dass der vorliegende Fall lediglich mutmaßlich diskriminierende Äußerungen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments betrifft; in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit von Artikel 8 daher selbsterklärend ist;

G.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; in der Erwägung, dass diese Immunität, da sie die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments schützen soll, als absolute Immunität anzusehen ist, die jedem Gerichtsverfahren wegen einer in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerung oder Abstimmung entgegensteht (5);

H.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt ist, womit das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit impliziert wird; in der Erwägung, dass ein solcher Zusammenhang zudem unmittelbar und offensichtlich sein muss (6); in der Erwägung, dass die mutmaßlich diffamierenden Äußerungen zwar zwischen 1996 und 2001 und somit vor dem Urteil von 2011 in der Rechtssache Patriciello erfolgten, dass die italienischen Gerichte jedoch 2018, d. h. nachdem die Rechtsprechung ergangen ist, um die Stellungnahme des Rechtsausschusses ersucht haben;

I.

in der Erwägung, dass aus dem Sachverhalt, der in den dem Rechtsausschuss übermittelten Unterlagen und der Anhörung vor dem Rechtsausschuss dargelegt wurde, hervorgeht, dass die Äußerungen von Alfonso Luigi Marra nicht unmittelbar und offensichtlich im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit stehen;

J.

in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall daher nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass die Äußerungen von Alfonso Luigi Marra im vorliegenden Fall in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten;

1.

vertritt die Auffassung, dass die parlamentarische Immunität im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 die Äußerungen von Alfonso Luigi Marra nicht abdeckt;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Italienischen Republik und Alfonso Luigi Marra zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.

(2)  ABl. C 261 E vom 30.10.2003, S. 102.

(3)  Vorstehend genannte verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra, Randnummer 43.

(4)  Vorstehend genannte verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra, Randnummer 45.

(5)  Vorstehend genannte verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra, Randnummer 27.

(6)  Vorstehend genannte Rechtsache C-163/10, Patriciello, Randnummern 33 und 35.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/101


P8_TA(2018)0386

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Manolis Kefalogiannis

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Manolis Kefalogiannis (2017/2133(IMM))

(2020/C 345/18)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 31. Mai 2017 vom Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichts der Hellenischen Republik übermittelten und am 3. Juli 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Manolis Kefalogiannis im Zusammenhang mit dem Verfahren mit dem Aktenzeichen ABM EOE 20/2017,

nach Anhörung von Manolis Kefalogiannis gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

ferner nach Anhörung von Kristian Knudsen, amtierender Generaldirektor der Generaldirektion Personal des Europäischen Parlaments,

nach einer Aussprache mit dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt für Wirtschaftskriminalität der Hellenischen Republik;

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0333/2018),

A.

in der Erwägung, dass der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs der Hellenischen Republik die Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Manolis Kefalogiannis, beantragt hat, um gegen ihn ein Strafverfahren wegen zweier mutmaßlicher Straftaten einzuleiten;

B.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Dauer seines Mandats ohne Erlaubnis des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag des stellvertretenden Generalstaatsanwalts des Obersten Gerichtshofs der Hellenischen Republik die Verfahren in Bezug auf mutmaßliche Straftaten gemäß Artikel 385 Absatz 1 Buchstabe b des griechischen Strafgesetzbuchs und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2803/2000 betrifft, in denen es um Erpressung bzw. Betrug geht;

F.

in der Erwägung, dass Manolis Kefalogiannis vorgeworfen wird, er habe versucht, einen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu begehen, der einen Schaden von über 73 000 EUR nach sich gezogen habe, weil er versucht habe, zwischen Juli 2014 und dem Jahresende 2016 einen Teil des Arbeitsentgelts seiner Assistentin in Höhe von 4 240 EUR monatlich zu unterschlagen;

G.

in der Erwägung, dass sich der Rechtsausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten äußert, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt;

H.

ferner in der Erwägung, dass es weder Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds oder zu der Frage zu äußern, ob die ihm zur Last gelegten Straftaten die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen, noch die jeweiligen Vorteile einzelstaatlicher Rechts- und Gerichtssysteme zu kommentieren;

I.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;

J.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient;

K.

in der Erwägung, dass dann, wenn sich das fragliche Verfahren nicht auf Äußerungen oder Abstimmungen des Mitglieds im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union bezieht, die parlamentarische Immunität aufgehoben werden sollte, es sei denn, es hat den Anschein, dass dem Gerichtsverfahren die Absicht zugrunde liegen kann, der politischen Tätigkeit des Mitglieds oder seinem Ruf und somit der Unabhängigkeit des Parlaments zu schaden (fumus persecutionis);

L.

jedoch in der Erwägung, dass eventuelle Schlussfolgerungen auf Grundlage der in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Informationen und Erläuterungen gezogen werden müssen, einschließlich der Antworten des stellvertretenden Generalstaatsanwalts für Wirtschaftskriminalität der Hellenischen Republik während der mit ihm abgehaltenen Aussprache, sowie in Anbetracht der Umstände, unter denen das gegen Manolis Kefalogiannis angestrengte Verfahren von den beteiligten Stellen behandelt wurde, der Ungewissheiten hinsichtlich der Tatsachen, auf die sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität stützt und ernsthafter Zweifel an dem Verfahren, einschließlich der Gründe für den Antrag auf Aufhebung der Immunität, bestehen;

M.

in der Erwägung, dass es sich offenbar um eine Angelegenheit handelt, bei der man davon ausgehen kann, dass ein Fall von fumus persecutionis vorliegt;

N.

in der Erwägung, dass daher die Immunität von Manolis Kefalogiannis nicht aufgehoben werden sollte;

1.

beschließt, die Immunität von Manolis Kefalogiannis nicht aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs der Hellenischen Republik und Manolis Kefalogiannis zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/103


P8_TA(2018)0387

Elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (14463/2017 — C8-0412/2018 — 2017/0039(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2020/C 345/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (14463/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0412/2018),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0323/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Mittwoch, 24. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/104


P8_TA(2018)0401

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois (2018/2075(IMM))

(2020/C 345/20)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem am 21. Februar 2018 vom Ministerium der Justiz der Französischen Republik übermittelten und am 28. Mai 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois im Zusammenhang mit einem auf die Anzeige des Vereins Maison des Potes — Maison de l‘Égalité wegen öffentlicher Anstiftung zu rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung vom Tribunal de Grande Instance Nanterre hin gegen Steeve Briois eingeleiteten Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen B-49 2018/00242),

nach Anhörung von Steeve Briois gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 95-880 vom 4. August 1995 geänderten Fassung,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0349/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Cour d’appel Versailles den Antrag gestellt hat, die parlamentarische Immunität von Steeve Briois, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Vorwurfs einer Straftat aufzuheben;

B.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Steeve Briois im Zusammenhang mit dem gegen unbekannt eingeleiteten Verfahren wegen öffentlicher Anstiftung zu nationalistisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung in Form von mündlichen, schriftlichen, bildlichen oder durch elektronische Kommunikationsmittel öffentlich verbreiteten Äußerungen, Straftat nach französischem Recht nach Artikel 24 Absatz 8, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 und nach Artikel 93-3 des Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 und zu ahnden nach Artikel 24 Absatz 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 und nach Artikel 121-7 des französischen Strafgesetzbuches, steht;

C.

in der Erwägung, dass das Ermittlungsverfahren gegen Steeve Briois auf Anzeige des Vereins Maison des Potes — Maison de l‘Égalité vom 22. Mai 2014 hineingeleitet wurde;

D.

in der Erwägung, dass sich die Anzeige auf Äußerungen in einer Broschüre mit dem Titel „Kleiner Leitfaden für Gemeinderatsmitglieder des Front National“ bezieht, die am 19. September 2013 veröffentlicht und am 30. November 2013 auf der offiziellen Website des Verbands des Front National bereitgestellt wurde und in der die Kandidaten des Front National, die bei den Kommunalwahlen am 23. und 30. März 2014 gewählt würden, aufgefordert wurden, sich in der ersten Sitzung ihres neuen Gemeinderats dafür einzusetzen, dass der französischen Bevölkerung bei der Zuteilung von Sozialwohnungen Vorrang eingeräumt werde („priorité nationale“);

E.

in der Erwägung, dass sich nach französischem Recht die strafrechtliche Haftung nicht auf den unmittelbaren Urheber einer Veröffentlichung beschränkt;

F.

in der Erwägung, dass den Ermittlern im Laufe der Ermittlung von dem damaligen Herausgeber der Publikationen des Front National mitgeteilt wurde, dass der strittige Leitfaden von den Dienststellen des Generalsekretariats verfasst worden sei; in der Erwägung, dass Steeve Briois zu dem Zeitpunkt Generalsekretär war;

G.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Aufhebung der Immunität von Steeve Briois beantragt haben, damit er dem Untersuchungsrichter vorgeführt und zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt gehört werden kann;

H.

in der Erwägung, dass nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

I.

in der Erwägung, dass nach Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des französischen Parlaments wegen der in Ausübung seines Amtes zum Ausdruck gebrachten Meinungen oder abgegebenen Stimmen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden darf;

J.

in der Erwägung, dass der Umfang der Immunität, der den Mitgliedern des französischen Parlaments gewährt wird, dem Umfang der Immunität entspricht, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährt wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, dass somit ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss; in der Erwägung, dass dieser Zusammenhang unmittelbar und offenkundig sein muss;

K.

in der Erwägung, dass Steeve Briois nicht Mitglied des Europäischen Parlaments war, als die mutmaßliche Straftat stattfand, d. h. am 19. September und 30. November 2013, die mutmaßlich strafrechtlich relevanten Materialien jedoch am 23. Juni und 2. Oktober 2014 noch für jedermann zur Einsichtnahme bereitstanden;

L.

in der Erwägung, dass die Vorwürfe offenkundig nicht mit der Stellung Steeve Briois‘ als Mitglied des Europäischen Parlaments zusammenhängen, sondern sich vielmehr auf Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene beziehen, da sich die Äußerungen an künftige Gemeinderatsmitglieder mit Blick auf die bevorstehenden Kommunalwahlen am 23. und 30. März 2014 richteten;

M.

in der Erwägung, dass es bei der Beschuldigung nicht um eine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geht;

N.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das auf die Anzeige des Vereins Maison des Potes — Maison de l‘Égalité hin eingeleitete Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, die parlamentarische Arbeit von Steeve Briois zu behindern (fumus persecutionis), zumal die Anzeige erstattet wurde, bevor Steeve Briois sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments angetreten hat;

1.

beschließt, die Immunität von Steeve Briois aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Steeve Briois zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/106


P8_TA(2018)0402

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sophie Montel

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sophie Montel (2018/2076(IMM))

(2020/C 345/21)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem am 21. Februar 2018 vom Ministerium der Justiz der Französischen Republik übermittelten und am 28. Mai 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sophie Montel im Zusammenhang mit einem auf die Anzeige des Vereins Maison des Potes — Maison de l‘Égalité wegen öffentlicher Anstiftung zu rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung vom Tribunal de Grande Instance Nanterre hin gegen Sophie Montel eingeleiteten Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen B-49 2018/00243),

nach Anhörung von Sophie Montel gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 95-880 vom 4. August 1995 geänderten Fassung,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0350/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Cour d’appel Versailles den Antrag gestellt hat, die parlamentarische Immunität von Sophie Montel, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Vorwurfs einer Straftat aufzuheben;

B.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Sophie Montel im Zusammenhang mit dem gegen unbekannt eingeleiteten Verfahren wegen öffentlicher Anstiftung zu nationalistisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung in Form von mündlichen, schriftlichen, bildlichen oder durch elektronische Kommunikationsmittel öffentlich verbreiteten Äußerungen, Straftat nach französischem Recht nach Artikel 24 Absatz 8, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 und nach Artikel 93-3 des Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 und zu ahnden nach Artikel 24 Absatz 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 und nach Artikel 121-7 des französischen Strafgesetzbuches, steht;

C.

in der Erwägung, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sophie Montel auf Anzeige des Vereins Maison des Potes — Maison de l‘Égalité vom 22. Mai 2014 hin eingeleitet wurde;

D.

in der Erwägung, dass sich die Anzeige auf Äußerungen in einer Broschüre mit dem Titel „Kleiner Leitfaden für Gemeinderatsmitglieder des Front National“ bezieht, die am 19. September 2013 veröffentlicht und am 30. November 2013 auf der offiziellen Website des Verbands des Front National bereitgestellt wurde und in der die Kandidaten des Front National, die bei den Kommunalwahlen am 23. und 30. März 2014 gewählt würden, aufgefordert wurden, sich in der ersten Sitzung ihres neuen Gemeinderats dafür einzusetzen, dass der französischen Bevölkerung bei der Zuteilung von Sozialwohnungen Vorrang eingeräumt werde („priorité nationale“);

E.

in der Erwägung, dass sich nach französischem Recht die strafrechtliche Haftung nicht auf den unmittelbaren Urheber einer Veröffentlichung beschränkt;

F.

in der Erwägung, dass den Ermittlern im Laufe der Ermittlung von dem damaligen Herausgeber der Publikationen des Front National mitgeteilt wurde, dass der strittige Leitfaden von den Dienststellen des Generalsekretariats verfasst worden sei; in der Erwägung, dass Sophie Montel zu dem Zeitpunkt in diesem Generalsekretariat für die Betreuung der gewählten Vertreter zuständig war;

G.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Aufhebung der Immunität von Sophie Montel beantragt haben, damit sie dem Untersuchungsrichter vorgeführt und zu dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt gehört werden kann;

H.

in der Erwägung, dass nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

I.

in der Erwägung, dass nach Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des französischen Parlaments wegen der in Ausübung seines Amtes zum Ausdruck gebrachten Meinungen oder abgegebenen Stimmen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden darf;

J.

in der Erwägung, dass der Umfang der Immunität, der den Mitgliedern des französischen Parlaments gewährt wird, dem Umfang der Immunität entspricht, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährt wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, dass somit ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss; in der Erwägung, dass dieser Zusammenhang unmittelbar und offenkundig sein muss;

K.

in der Erwägung, dass Sophie Montel nicht Mitglied des Europäischen Parlaments war, als die mutmaßliche Straftat stattfand, d. h. am 19. September und 30. November 2013, die mutmaßlich strafrechtlich relevanten Materialien jedoch am 23. Juni und 2. Oktober 2014 noch für jedermann zur Einsichtnahme bereitstanden;

L.

in der Erwägung, dass die Vorwürfe offenkundig nicht mit der Stellung Sophie Montels als Mitglied des Europäischen Parlaments zusammenhängen, sondern sich vielmehr auf Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene beziehen, da sich die Äußerungen an künftige Gemeinderatsmitglieder mit Blick auf die bevorstehenden Kommunalwahlen am 23. und 30. März 2014 richteten;

M.

in der Erwägung, dass es bei der Beschuldigung nicht um eine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geht;

N.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das auf die Anzeige des Vereins Maison des Potes — Maison de l‘Égalité hin eingeleitete Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, die parlamentarische Arbeit von Sophie Montel zu behindern (fumus persecutionis), zumal die Anzeige erstattet wurde, bevor Sophie Montel ihr Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments angetreten hat;

1.

beschließt, die Immunität von Sophie Montel aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Sophie Montel zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/108


P8_TA(2018)0403

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2018/2041(IMM))

(2020/C 345/22)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs der Hellenischen Republik am 27. Februar 2018 übermittelten und am 14. März 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos wegen Nichtzahlung eines Osterbonus in Höhe von 948,46 EUR (Akte Nr. AVM O 2017/6101),

nach Anhörung von Georgios Kyrtsos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0351/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik den Antrag gestellt hat, die Immunität von Georgios Kyrtsos, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat, aufzuheben;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter (Vorsitzender und Geschäftsführer) der Gesellschaften KMP VERLAG („CITY PRESS“) und FREE SUNDAY VERLAG („FREE SUNDAY“) seine ehemalige Mitarbeiterin am 26. Juli 2005 im Namen der KMP Verlagsgruppe im Rahmen eines Arbeitsvertrags in beiden Unternehmen als Art Director eingestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos beschuldigt wird, seiner ehemaligen Mitarbeiterin am 27. April 2016 unter Verstoß gegen das Notstandsgesetz Nr. 690/1945, das durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 236/95 ersetzt wurde, einen Osterbonus in Höhe von 986,46 EUR nicht gezahlt zu haben, so dass eine Straftat nach Artikel 28 des Gesetzes Nr. 3996/2011 in Verbindung mit der Gemeinsamen Ministerialentscheidung 19040/1981 vorliegt;

F.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit der Stellung von Georgios Kyrtsos als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Manager zweier Zeitungsverlage steht;

G.

in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.

in der Erwägung, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen wird, die politische Tätigkeit eines Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);

1.

beschließt, die Immunität von Georgios Kyrtsos aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Georgios Kyrtsos zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 23. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/110


P8_TA(2018)0388

Abkommen zwischen der EU und Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth der Bahamas zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12389/2017 — C8-0173/2018 — 2017/0169(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12389/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth der Bahamas zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12388/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0173/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0304/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Commonwealth der Bahamas zu übermitteln.

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/111


P8_TA(2018)0389

Abkommen zwischen der EU und Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12396/2017 — C8-0177/2018 — 2017/0167(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12396/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12395/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0177/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0303/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Mauritius zu übermitteln.

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/112


P8_TA(2018)0390

Abkommen zwischen der EU und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12383/2017 — C8-0174/2018 — 2017/0171(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12383/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12382/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0174/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0305/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Antigua und Barbudas zu übermitteln.

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/113


P8_TA(2018)0391

Abkommen zwischen der EU und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderation St. Kitts und Nevis zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12393/2017 — C8-0176/2018 — 2017/0176(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12393/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderation St. Kitts und Nevis zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12391/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0176/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0306/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderation St. Kitts und Nevis zu übermitteln.

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/114


P8_TA(2018)0392

Abkommen zwischen der EU und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12386/2017– C8-0175/2018 — 2017/0179(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12386/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12385/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0175/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0301/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Barbados zu übermitteln.

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/115


P8_TA(2018)0393

Abkommen zwischen der EU und den Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12399/2017 — C8-0172/2018– 2017/0168(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12399/2017),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12398/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0172/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0302/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Seychellen zu übermitteln.

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/116


P8_TA(2018)0394

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2018/002 PT/Norte — Centro — Lisboa/Bekleidung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte — Centro — Lisboa/Bekleidung) (COM(2018)0621 — C8-0399/2018 — 2018/2223(BUD))

(2020/C 345/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0621 — C8-0399/2018),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0311/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Portugal den Antrag EGF/2018/002 PT/Norte — Centro — Lisboa/Bekleidung auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in den NUTS-2-Regionen Norte (PT11), Centro (PT16) und Lisboa (PT17) in Portugal gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, sofern mehr als 500 Arbeitskräfte in zwei dieser Regionen betroffen sind;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Portugal Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 4 655 883 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 7 759 806 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die portugiesischen Behörden den Antrag am 24. April 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Portugal von der Kommission am 10. September 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

stellt fest, dass Portugal anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhingen, insbesondere mit der Liberalisierung des Handels von Textilien und Bekleidung — infolge des Auslaufens des Multifaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004 –, die zu radikalen Veränderungen in der Struktur des Welthandels von Textilien und Bekleidung geführt habe;

4.

stellt fest, dass die Arbeitslosenquote in der Bekleidungsbranche in den Distrikten, in denen die Entlassungen erfolgten, höher ist als in den Regionen Norte, Centro und Lisboa, zu denen diese Distrikte gehören, und merkt an, dass die Aussichten auf eine Wiederbeschäftigung gering sind, da es sich bei den entlassenen Arbeitnehmern überwiegend um niedrigqualifizierte Frauen handelt;

5.

weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in zwei in der portugiesischen Bekleidungsbranche tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

6.

empfiehlt die Nutzung von Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds, um die Qualifikation portugiesischer Arbeitnehmer zu verbessern, um die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit zu senken;

7.

weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 1 161 entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 730 im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden sollen; weist darauf hin, dass die meisten der entlassenen Arbeitskräfte Frauen sind (88,63 %); weist ferner darauf hin, dass 20,55 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind; bestätigt vor diesem Hintergrund die Bedeutung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

8.

begrüßt, dass aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen außerdem für bis zu 730 junge Menschen unter 30 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), angeboten werden;

9.

stellt fest, dass Portugal drei Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: i) Ausbildung und Umschulung, ii) Förderung des Unternehmertums, iii) Beihilfen;

10.

betont, dass Schulungen und Umschulungen eine wirkliche Alternative bezüglich der Wiedereingliederung in der Region darstellen, wenn hierbei die Sektoren mit wachsender Arbeitskraftnachfrage berücksichtigt werden;

11.

stellt fest, dass die finanziellen Beihilfen, einschließlich für Schulungen, Mobilität und Mahlzeiten, den in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % der Gesamtkosten nicht überschreiten und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde, der die öffentliche Arbeitsverwaltung, Vertreter der Gewerkschaften, das Institut für soziale Sicherheit und die Behörde für Arbeitsbedingungen angehörten;

13.

betont, dass die portugiesischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, und zugesichert haben, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

14.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Portugals;

15.

weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.

fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung — darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote — zusammenzutragen;

17.

weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen zu gewährleisten;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte — Centro — Lisboa/Bekleidung)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/1720.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/120


P8_TA(2018)0395

Ernennung des geschäftsführenden Direktors des EFSI

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Vorschlag zur Ernennung des geschäftsführenden Direktors des EFSI (N8-0100/2018 — C8-0423/2018 — 2018/0903(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag des Lenkungsrats des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vom 19. Juli 2018 zur Wiederernennung seines geschäftsführenden Direktors (C8-0423/2018),

unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1),

gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0314/2018),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorsieht, dass der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor des EFSI von der EIB nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, wobei das Europäische Parlament in allen Phasen ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden gehalten wird;

B.

in der Erwägung, dass der Lenkungsrat des EFSI am 19. Juli 2018 einen Vorschlag zur Wiederernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI angenommen und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament übermittelt hat;

C.

in der Erwägung, dass der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 25. September 2018 eine Anhörung mit Wilhelm Molterer, dem vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des geschäftsführenden Direktors des EFSI, durchgeführt haben, in der dieser eine einführende Erklärung abgegeben und anschließend Fragen der Mitglieder der beiden Ausschüsse beantwortet hat;

1.

gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Wilhelm Molterer als geschäftsführender Direktor des Europäischen Fonds für strategische Investitionen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/121


P8_TA(2018)0396

Ernennung der stellvertretenden geschäftsführenden Direktorin des EFSI

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 über den Vorschlag zur Ernennung der stellvertretenden geschäftsführenden Direktorin des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (N8-0101/2018 — C8-0424/2018 — 2018/0904(NLE))

(Zustimmung)

(2020/C 345/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag des Lenkungsrats des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vom 19. Juli 2018 zur Wiederernennung seiner stellvertretenden geschäftsführenden Direktorin (C8-0424/2018),

unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1),

gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0312/2018),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgesehen ist, dass der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor des EFSI im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren von der EIB im Einklang mit den Verfahren der EIB nach Billigung durch das Europäische Parlament für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, wobei das Parlament in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden gehalten wird;

B.

in der Erwägung, dass der Lenkungsrat des EFSI am 19. Juli 2018 einen Vorschlag für die Wiederernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI angenommen und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament übermittelt hat;

C.

in der Erwägung, dass der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 25. September 2018 eine Anhörung mit Iliyana Tsanova, der vorgeschlagenen Kandidatin für das Amt des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI, durchgeführt haben, bei der sie eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Mitglieder der Ausschüsse beantwortete;

1.

gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Iliyana Tsanova als stellvertretende geschäftsführende Direktorin des Europäischen Fonds für strategische Investitionen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/122


P8_TA(2018)0397

Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch***

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753 — C8-0019/2018 — 2017/0332(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2020/C 345/32)

Abänderungen 161, 187, 206 und 213

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

(2)

In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der allgemeine Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ sollte mit dieser Richtlinie angestrebt werden, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Wasserressourcen zu fördern und damit die Ziele im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft zu erreichen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. Juli 2010 als ein Menschenrecht anerkannt; daher sollte der Zugang zu sauberem Trinkwasser nicht dadurch beschränkt werden, dass sich die Endnutzer dies nicht leisten können.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

Zwischen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1 bis) und der vorliegenden Richtlinie muss Kohärenz bestehen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)

In den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten die nationale Situation und die Bedingungen für die Wasserversorger in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (68) bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (69) fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss bis zur Stelle der Einhaltung (d. h. bis zum Wasserhahn) den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) als Lebensmittel angesehen werden.

(3)

Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (68) bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (69) fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung darf sich jedoch nicht auf die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie angeführten mikrobiologischen Parameter erstrecken. Wasser für den menschlichen Gebrauch, aus der öffentlichen Wasserversorgung oder privaten Brunnen, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der gewerblichen Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin  bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) als Lebensmittel angesehen werden. Werden die geltenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten befugt sein, die Wiederverwendung von Wasser in der Nahrungsmittelindustrie zu genehmigen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water) (71) wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung) (72). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung und insbesondere ausgegrenzte Gruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Nachhaltigkeitsziel  6 der UN-Agenda  2030 dar. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird . Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur hingewiesen (73).

(4)

Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water) (71) , in deren Rahmen die Union aufgefordert wurde, sich stärker für die Verwirklichung eines allgemeinen Zugangs zu Wasser einzusetzen, wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung) (72). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen , sowie die Auswirkungen, die das auf die menschliche Gesundheit hat. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung – darunter schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen – nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu erschwinglichem Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung  6 der Agenda  2030 der Vereinten Nationen dar. In diesem Zusammenhang hat das Europäische das Recht auf Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der Union anerkannt. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird – worauf auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur (73) hingewiesen wurde — und dass es bisweilen an entsprechenden Kenntnissen über die Wassersysteme mangelt .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Damit die ehrgeizigen Ziele, die im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen festgelegt wurden, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Aktionspläne umzusetzen, um den allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu sicherem und erschwinglichem Trinkwasser für alle Menschen bis 2030 sicherzustellen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Das Europäische Parlament nahm am 8. September 2015 eine Entschließung zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser an.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Wasser für den menschlichen Gebrauch spielt bei den laufenden Maßnahmen der Europäischen Union für einen stärkeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung eine entscheidende Rolle. Die Regulierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung in dieser Richtlinie stellt einen vielversprechenden Schritt im Einklang mit der aktualisierten EU-Strategie für Chemikalien mit endokriner Wirkung dar, die die Kommission unverzüglich vorlegen muss.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch einen in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenen Stoff oder zur Bestimmung eines zulässigen Werts für das Vorhandensein dieses Stoffs vor, sollte dieser Stoff im Sinne des Vorsorgeprinzips bis zum Vorliegen aussagekräftigerer wissenschaftlicher Daten auf eine Beobachtungsliste gesetzt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten diese neu entstehenden Parameter gesondert überwachen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Wassergewinnung und -abgabe funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Sie können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen auch eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten sie von den Mitgliedstaaten überwacht werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies für die uneingeschränkte Anwendung des Vorsorgeprinzips und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser (76) stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan (77), zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“) und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Versorgungsunternehmen.

(8)

Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser (76) stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN  15975 - 2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte den Auswirkungen des Klimawandels auf die Ressource Wasser besser Rechnung tragen. Der risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan (77), zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“) und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat , wobei ein besonderer Schwerpunkt auf sogenannte prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den Versorgungsunternehmen und anderen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigungsquelle bzw. -gefahr verantwortlich sind. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seefahrzeugen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Fahrgäste befördern. Seefahrzeuge unter europäischer Flagge müssen sich in an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Darüber hinaus unterliegen der Transport und die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Bord von Seefahrzeugen bestimmten Einschränkungen, was bedeutet, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend angepasst werden sollten.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Eine ineffiziente Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit Leckagen in der Wasserversorgungsinfrastruktur, führt zu einer übermäßigen Ausbeutung der knappen Wasserressourcen für den menschlichen Gebrauch. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in erheblichem Maß daran gehindert, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Die Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein , den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (78) identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen.

(9)

Bei der Gefahrenbewertung sollte ein ganzheitlicher Ansatz für die Risikobewertung angewandt werden, der auf dem ausdrücklichen Ziel beruht , den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. der Gefahr der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (78) identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sollten diese Parameter als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigung bzw. die potentiellen Verunreinigungsquellen verantwortlich sind, die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle bzw. - gefahr vorzugehen. Stellt ein Mitgliedstaat über die Risikobewertung fest, dass ein Parameter in einem bestimmten Entnahmegebiet nicht vorhanden ist (beispielsweise, weil dieser Stoff niemals im Grundwasser oder in Oberflächengewässern vorkommt), unterrichtet der Mitgliedstaat die entsprechenden Versorgungsunternehmen und sollte ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu verringern oder diesen Parameter von der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung der Versorgung vorzunehmen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (79) umfassen . Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (80) zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden (81) vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

(11)

Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht , insbesondere von Legionella pneumophila, das für die meisten Fälle der Legionärskrankheit in der Union verantwortlich ist . Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen , wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte . Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten und die Bewertung der Risiken umfassen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen . Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (80) zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden (81) vorhanden sind und dass von der Migration aus Stoffen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen . Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte , die mit Trinkwasser in Berührung kommen , ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden . Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 2017  (82) ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene und Sicherheit von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen , und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen sollten die Bestimmungen für Anlagen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen , teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden .

(12)

Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen , oder ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit bieten . Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Diese Situation ist darauf zurückzuführen , dass es keine europäischen Mindesthygienestandards für alle Produkte und Materialien , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die jedoch unbedingt notwendig sind , um eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen . Die Beseitigung technischer Hindernisse und die Konformität aller Produkte und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, auf Unionsebene können daher nur erreicht werden , wenn auf Unionsebene Mindestqualitätsanforderungen festgelegt werden. Infolgedessen sollten diese Bestimmungen durch ein Harmonisierungsverfahren für derartige Produkte und Materialien gestärkt werden. Grundlage hierfür sollten die Erfahrungen und Fortschritte mehrerer Mitgliedstaaten bilden , die im Rahmen einer konzentrierten Anstrengung seit mehreren Jahren an einer regulatorischen Angleichung arbeiten .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen.

(13)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen ; falls notwendig sollten jedoch die Mitgliedstaaten klarstellen, welche zuständigen Behörden für die Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben, verantwortlich sind . Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Der risikobasierte Ansatz sollte schrittweise von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich kleiner Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.

(14)

Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich sehr kleiner, kleiner und mittlerer Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren , wobei für sehr kleine Versorgungsunternehmen Ausnahmen möglich sein sollten . Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen und Erwägungen in Bezug auf das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Bei kleineren Versorgungsunternehmen sollte die zuständige Behörde die Überwachungsmaßnahmen unterstützen, und zwar durch die Unterstützung durch Sachverständige.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Um einen größtmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten für eine eindeutige und ausgewogene Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes entsprechend ihren nationalen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen sorgen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten sollten. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

(15)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden ; darüber hinaus sollten möglicherweise betroffene Bürgern ordnungsgemäß informiert werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern ermitteln, ob die Überschreitung der Werte eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt. Dazu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der Mindestanforderungen sowie die Art des betreffenden Parameters berücksichtigen. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Es muss verhindert werden, dass durch verunreinigtes Wasser eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht länger die Befugnis haben , Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich als für die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen . In einigen Fällen hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert, da die Möglichkeit einer Abweichung als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher gestrichen werden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollten bei einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet werden, ohne dass eine Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf . Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten jedoch bis Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten , dürfen aber nicht erneuert werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten , Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich im Hinblick auf die mit der Richtlinie angestrebten ehrgeizigen Ziele als hilfreich für die Mitgliedstaaten erwiesen . Dennoch ist festzustellen, dass dieses Verfahren in einigen Fällen das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert hat , da die Möglichkeit einer Abweichung zuweilen als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Trotzdem ist es angesichts des Umstands, dass einerseits die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitätsparameter gestärkt werden sollen und andererseits zunehmend neue Schadstoffe nachgewiesen werden, was verstärkte Bewertung, Überwachung und Managementmaßnahmen erforderlich macht, nach wie vor notwendig, ein Ausnahmeverfahren beizubehalten, das an diese Umstände angepasst ist — sofern dadurch keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Die in der Richtlinie 98/83/EG festgelegte Bestimmung über Abweichungen sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie schneller und wirksamer erfüllen . Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten weiter gelten, und gemäß den Vereinbarungen, die in den Bestimmungen festgelegt wurden, die zu dem Zeitpunkt galten , als die Ausnahme gewährt wurde

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 2014 (83) forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik […] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung […] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser […] hat“ (84). Dies steht im Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel 6 und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte (85), nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern (z. B. durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden und Restaurants unterstützt wird.

(17)

In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 2014 (83) forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik […] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung […] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser […] hat“ (84). Dies steht im Einklang mit Artikel 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Und es steht im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung  6 der Vereinten Nationen und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der genannten Richtlinie erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte (85), nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des erschwinglichen Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern, (z. B. durch Vermeidung von aus gesundheitlicher Sicht ungerechtfertigten Verschärfungen der Anforderungen an die Wasserqualität, durch die sich der Wasserpreis für die Bürger erhöhen würde, und durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden , Restaurants, Einkaufs- und Freizeitzentren sowie in Transitbereichen und Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen wie Bahnhöfen oder Flughäfen unterstützt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, im Zusammenhang mit ihrer spezifischen nationalen Situation die richtige Mischung aus diesen Instrumenten festzulegen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“ (86) forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“ (87). Die besondere Lage von — sesshaften oder nicht sesshaften — Minderheitenkulturen wie Roma , Sinti, „Travellers“ , „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma (88) und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (89) anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und — sesshafte oder nicht sesshafte — Minderheitenkulturen wie Roma , Sinti, „Travellers“ , „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen.

(18)

In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“ (86) forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“ (87). Die besondere Lage von — sesshaften oder nicht sesshaften — Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“ und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma (88) und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (89) anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Gemäß dem in der Richtlinie 2000/60/EG verankerten Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung sollten die Mitgliedstaaten den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Wasser verbessern, ohne dadurch die allgemeine Versorgung mit bezahlbarem, hochwertigem zu gefährden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und — sesshafte oder nicht sesshafte — Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“ umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen. Sollten lokale Behörden für diese Aufgaben verantwortlich gemacht werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende finanzielle Ressourcen sowie technische und materielle Kapazitäten verfügen, und unterstützen sie dementsprechend, etwa mittels Unterstützung durch Sachverständige. Insbesondere sollte die Wasserversorgung für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen keine unverhältnismäßig hohen Kosten für lokale Behörden verursachen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (90) wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise auf einer Website , deren Link aktiv verbreitet wird . Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. über Indikatoren (Eisen, Härte, Mineralien usw.), die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Parameter mit Indikatorfunktion der Richtlinie 98/83/EG, die keine gesundheitsbezogenen Informationen lieferten, durch Online-Informationen über diese Parameter ersetzt werden . Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über Energieeffizienz, Bewirtschaftung, Governance, Kostenstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass besseres Verbraucherwissen und stärkere Transparenz dazu beitragen werden , das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser zu stärken. Dies dürfte wiederum zur stärkeren Verwendung von Leitungswasser führen und damit zur Verringerung von Kunststoffabfällen und Treibhausgasemissionen beitragen , was sich positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wird .

(19)

Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (90) wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle , verständliche und für die Verbraucher relevante Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise im Rahmen einer Broschüre, einer Website oder einer SmartApp . Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. die Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der Versorgungsunternehmen im Hinblick auf Wasserqualitätsparameter sowie Informationen über die in Anhang I Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter . Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über die Bewirtschaftung, Tarifstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und mehr Transparenz sollten dazu dienen , das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Wasserdienstleistungen zu stärken; dies dürfte dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser getrunken wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren , was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken würde .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) Informationen über die verbrauchte Menge, die Kostenstruktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr ( variable und fixe Kosten ) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

(20)

Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch auf leicht zugängliche Weise, z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps, Informationen über die verbrauchte Menge pro Jahr, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Versorgungsunternehmen derartige Informationen vorliegen , die Struktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr ( einschließlich variabler und fixer Elemente ) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Die Grundsätze, die bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an — vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten — Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte dieses Problem durch verstärkte Transparenz und Verbraucherinformationen über Leckageraten und Energieeffizienz angegangen werden.

(21)

Die wesentlichen Grundsätze, die unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an — vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten — Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten zur Sensibilisierung für dieses Problem die diesbezüglichen Informationen den Verbrauchern auf transparentere Weise zugänglich gemacht werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sowie auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO stützen.

(25)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (96) hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(28)

Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der in Artikel 10a aufgeführten Änderungen erforderlich sind . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (96) hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

1.   Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der EU .

Abänderungen 163, 189, 207 und 215

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

2.   Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen .

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder , bei Quellwasser, in Flaschen bereitgestellt wird.

1.

„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten , einschließlich Lebensmittelunternehmen, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder anderen lebensmittelbezogenen Zwecken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder in Flaschen oder anderen Behältnissen bereitgestellt wird.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

„Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

„Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung , die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

3.

„Versorgungsunternehmen“ eine juristische Person , die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

„Sehr kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 50 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 250 Personen mit Wasser versorgt.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5 000 Personen mit Wasser versorgt.

4.

„Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 2 500  Personen mit Wasser versorgt.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

„Mittleres Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 2 500  Personen mit Wasser versorgt.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

„Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5 000 Personen mit Wasser versorgt.

5.

„Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 25 000  Personen mit Wasser versorgt.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgt.

6.

„Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 20 000  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 100 000  Personen mit Wasser versorgt.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

„Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, in denen viele Nutzer potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

7.

„Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen , Altenheime, Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Kindergärten und -krippen, Sport-, Erholungs-, Freizeit- und Ausstellungseinrichtungen , Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.

„Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Für Wasser, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung, Konservierung oder Vermarktung von Erzeugnissen oder Stoffen verwendet wird, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie. Allerdings kommt keiner der Artikel der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung, wenn der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens den zuständigen nationalen Behörden hinreichend nachweisen kann, dass die Qualität des Wassers, das das Unternehmen verwendet, die Hygiene der Erzeugnisse oder Stoffe, die aus seinen Tätigkeiten hervorgehen, nicht beeinträchtigt und dass diese Erzeugnisse und Stoffe den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) entsprechen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Ein Erzeuger von in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt nicht als Versorgungsunternehmen.

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur insofern für in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltes Wasser für den menschlichen Gebrauch, als dass es nicht unter die Bestimmungen anderer EU-Rechtsvorschriften fällt.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.     Seefahrzeuge, die Wasser entsalzen, Fahrgäste befördern und als Wasserversorger fungieren unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 12 der vorliegenden Richtlinie und ihren Anhängen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 dieser Richtlinie sicherzustellen.

c)

die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen folgender Artikel dieser Richtlinie sicherzustellen:

 

 

i)

Artikel 4 bis 12 dieser Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Endverbrauchern aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt wird;

ii)

Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in einem Lebensmittelunternehmen in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird;

iii)

Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung und für den Vertrieb von Lebensmitteln verwendet wird.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in vollem Umfang im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden eine Bewertung der Wasserleckagen in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserleckagen im Wassersektor durchführen. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 31. Dezember 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2030. Die Mitgliedstaaten können sinnvolle Anreize schaffen, um dafür zu sorgen, dass die Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Zielvorgaben erfüllen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 –Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Überträgt eine für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zuständige Behörde die Gewinnung oder Verteilung von Wasser teilweise oder vollständig an ein Versorgungsunternehmen, so werden in dem Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und dem Versorgungsunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten jeder Partei festgelegt.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest , die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte .

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die gemäß Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B und Ba festgelegten Werte. Was die Parameter in Anhang I Teil Ba betrifft, so werden die Werte ausschließlich zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 12 angeführten Verpflichtungen festgelegt.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Wasserversorgungssystemen zur Desinfektion angewandten Aufbereitungsmittel, Materialien und Desinfektionsverfahren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen. Jegliche durch die Anwendung solcher Mittel, Materialien und Verfahren verursachte Kontamination von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist möglichst gering zu halten, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A  und B genannten Parameter einzuhalten

Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter einzuhalten

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

bei Quellwasser am Punkt der Abfüllung.

(c)

bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser, das von einem Versorgungsunternehmen bereitgestellt wird, bei Lieferung des Wassers.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Bei Wasser, das unter Absatz 1 Buchstabe a fällt, gelten die sich aus diesem Artikel für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen als erfüllt, wenn eine Nichteinhaltung der Parameter nach Artikel 5 nachweislich durch die Hausinstallation oder deren Instandhaltung verursacht wurde; dies gilt nicht bei prioritären Räumlichkeiten.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, gemäß Artikel 8;

(a)

eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper bzw. von Teilen der Wasserkörper , die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, welche gemäß Artikel 8 von den Mitgliedstaaten vorgenommen wird ;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

(b)

eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen in den einzelnen Wasserversorgungssystemen zum Schutz und zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten können — sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt — die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf die Wasserkörper zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie in Bezug auf die Hausinstallationen eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern sicher. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

2.   Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Wasserkörpern gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] und von kleinen Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

3.   Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die in den Artikeln 11 bzw. 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehen sind, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Risikobewertungen von Hausinstallationen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

4.   Die Risikobewertungen von Hausinstallationen in Räumlichkeiten, die in Artikel 10 Absatz 1 genannt sind, sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gefahrenbewertung von Wasserkörpern , die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Gefahren in Bezug auf Wasserkörper , die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:

1.   Unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG , insbesondere der Artikel 4 bis 8, tragen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern;

(a)

Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern bzw. Teilen von Wasserkörpern. Da es sich bei den hier genannten Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie geschützt und nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden;

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden , sowie der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie ;

(b)

Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden;

Abänderung 216

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;

(c)

Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Verfahren zur Suche und Identifizierung von Verschmutzungsquellen müssen regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden, damit neue Stoffe nachgewiesen werden können, die sich auf Mikroplastik, insbesondere PFAS, auswirken. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe d — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper auf relevante Schadstoffe aus den folgenden Listen:

(d)

regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. Teile von Wasserkörpern auf für die Wasserversorgung relevante Schadstoffe , die aus den folgenden Listen ausgewählt werden :

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

iv)

Parameter zu Kontrollzwecken ausschließlich gemäß Anhang I Teil Ca bzw. andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik – sofern, wie in Artikel 11 Absatz 5a vorgesehen, eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wurde, – oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sehr kleine Versorgungsunternehmen können von den in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verpflichtungen ausgenommen werden, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat. Eine solche Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Abänderung 217

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen.

Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung sowie für den Nachweis neuer schädlicher Stoffe mit neuen Untersuchungen auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungs- und Untersuchungskapazitäten zurückgreifen.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse

entfällt

(a)

die Versorgungsunternehmen verpflichten, bestimmte Parameter zusätzlich zu überwachen oder zu behandeln;

 

(b)

den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt.

 

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen oder sorgen dafür, dass sie von den Versorgungsunternehmen durchgeführt werden :

Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen:

Änderungsantrag 178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG;

entfällt

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und sonstigen relevanten Interessenträgern Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung bzw. zur Vermeidung einer Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG, sowie zusätzliche Maßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, ergreifen;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen.

(b)

Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen und jegliche zusätzliche Aufbereitung zu vermeiden, wenn Präventionsmaßnahmen als nicht umsetzbar oder als nicht wirksam genug erachtet werden, um die Verschmutzungsquelle zeitnah zu beseitigen;

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

in Fällen, in denen die in den Buchstaben aa und b genannten Maßnahmen als nicht ausreichend für einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit erachtet wurden, die Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur zusätzlichen Überwachung bestimmter Parameter bei der Entnahme oder Aufbereitung, sofern dies zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zwingend notwendig ist.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. die davon erfassten Teile von Wasserkörpern nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse und der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen

 

(a)

den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter oder die Anzahl der überwachten Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich bei den betreffenden Parametern nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt;

 

(b)

in Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Buchstabe a zu verringern, in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter durchführen.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Risikobewertung der Versorgung

Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf die Versorgung

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil C unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A, B und Ba genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.

Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C und abhängig von ihrem Vorkommen im Rohwasser sowie von der vorgesehenen Aufbereitung von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall sind die Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung zu berücksichtigen .

In diesem Fall berücksichtigen die Versorgungsunternehmen die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten können sehr kleine Versorgungsunternehmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat und wenn nach deren Einschätzung durch solche Ausnahmen kein Risiko für die menschliche Gesundheit entsteht; dies geschieht unbeschadet der Verpflichtungen der Behörde gemäß Artikel 4.

Die Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten der Gefahr von Verunreinigung im Wassereinzugsgebiet überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden

2.   Risikobewertungen der Wasserversorgung fallen in die Zuständigkeit der Versorgungsunternehmen, die dafür Sorge tragen, dass die Bewertungen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zu diesem Zweck können die Versorgungsunternehmen um Unterstützung der zuständigen Behörden ersuchen.

 

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden verpflichten, die von den Versorgungsunternehmen durchgeführten Risikobewertungen der Wasserversorgung zu genehmigen oder zu überwachen.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Ausgehend von den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung der Versorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versorgungsunternehmen entsprechend den ermittelten Risiken und der Größe des Versorgungsunternehmens einen Wassersicherheitsplan aufstellen. Dieser Wassersicherheitsplan kann beispielsweise die Verwendung von Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, Produkte zur Wasseraufbereitung, mögliche Risiken durch Rohrleckagen oder Maßnahmen zur Anpassung an bestehende und künftige Herausforderungen wie den Klimawandel betreffen und wird im Einzelnen von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Risikobewertung von Hausinstallationen

Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf Hausinstallationen

Abänderung 94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:

Abänderung 95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen , insbesondere, wenn das Wasser in prioritären Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird ;

(a)

eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in Räumlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass hier die Gefahr für die menschliche Gesundheit potenziell am größten ist. Überwachungsrelevante Parameter und Räumlichkeiten werden auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe a ausgewählt .

(b)

die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in prioritären Räumlichkeiten, bei denen im Zuge der Bewertung gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität ermittelt wurden .

Abänderung 97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur regelmäßigen Überwachung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine spezielle Überwachungsstrategie für prioritäre Räumlichkeiten festlegen;

Zur regelmäßigen Überwachung stellen die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Installationen in prioritären Räumlichkeiten zum Zwecke der Probenahme sicher und können eine Überwachungsstrategie festlegen , insbesondere in Bezug auf Legionella pneumophila ;

Abänderung 98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen angemessen ist.

(c)

eine Überprüfung, ob die Leistung von Produkten und Materialien , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen am Schutz der menschlichen Gesundheit angemessen ist.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

eine Überprüfung, ob sich die verwendeten Materialien für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch eignen und ob die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

2.   Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation in prioritären Räumlichkeiten oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern, ergriffen werden.

(a)

Sie treffen geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern;

 

(b)

sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Migration von Stoffen oder Chemikalien aus Bauprodukten, die für die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, die menschliche Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet;

 

(c)

sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird;

 

(d)

sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

 

(e)

sie organisieren Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen und Bauprodukte;

 

(f)

bei Legionella: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.

 

Abänderung 101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit der internen Verteilung in sämtlichen Hausinstallationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

 

(a)

Sie regen die Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu an, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen;

 

(b)

sie informieren Verbraucher und Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten über die Maßnahmen zur Eliminierung oder Verringerung des durch die Hausinstallation entstehenden Risikos der Nichteinhaltung der Qualitätsstandards, die für Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten;

 

(c)

sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

 

(d)

sie fördern Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte und -materialien, die mit Wasser in Berührung kommen;

 

(e)

bei Legionella, insbesondere Legionella pneumophila: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Mindesthygieneanforderungen an Produkte, Stoffe und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

 

1.     Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Stoffe und Materialien zur Herstellung sämtlicher neuer Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die in Verkehr gebracht werden und die zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung verwendet werden, bzw. die mit solchen Stoffen verbundenen Verunreinigungen

 

(a)

den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder mittelbar noch unmittelbar verringern;

 

(b)

den Geruch oder Geschmack von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen;

 

(c)

in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in einer Konzentration vorhanden sind, die über das zur Erfüllung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgeht und

 

(d)

nicht das mikrobielle Wachstum fördern.

 

2.     Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 19 bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie, in denen sie die Mindesthygieneanforderungen sowie eine Liste der in der Union zugelassenen Stoffe festlegt, die für die Herstellung von Materialien verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte und besonderer Bedingungen für ihre Verwendung. Die Kommission überprüft und aktualisiert die Liste regelmäßig unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.

 

3.     Es wird ein ständiger Ausschuss eingerichtet, der die Kommission dabei unterstützt, delegierte Rechtsakte nach Absatz 2 zu erlassen oder zu ändern, und sich aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern zusammensetzt, die Sachverständige oder Berater zu Rate ziehen können.

 

4.     Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen und anderen EU- Rechtsvorschriften, etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) , unterliegen, müssen mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob es den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Überwachung, die in Übereinstimmung mit der Überwachung der Parameter gemäß Anhang I Teil Ca durchgeführt wird, bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach jährlich mit.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Liste der gemäß Anhang I Teil Ca unter Beobachtung stehenden Stoffe aktualisiert wird. Die Kommission kann diese Liste um Stoffe erweitern, die möglicherweise in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthalten sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Hierzu stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten der WHO. Das Hinzufügen eines neuen Stoffes ist in Übereinstimmung mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie hinreichend zu begründen.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.     Bis … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wird, das laut Anhang I Teil Ca unter Beobachtung steht.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis f .

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz  2a .

Abänderung 108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten werten jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit , sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten .

Abänderung 109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

4.   In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 , sobald die Nichteinhaltung der Parameterwerte als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit angesehen wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

Abänderung 110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Versorgungsunternehmen getroffen.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden , welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

5.    Wird eine Nichteinhaltung an der Stelle der Einhaltung festgestellt, entscheiden die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Abweichungen

 

1.     Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sind auf folgende Fälle beschränkt:

 

(a)

neue Wasserversorgungsgebiete;

 

(b)

Nachweis neuer Verunreinigungsquellen in einem Wasserversorgungsgebiet oder neu aufgenommene oder erst kürzlich nachgewiesene Parameter.

 

Die Dauer der Abweichungen ist so kurz wie möglich zu halten und darf drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ((COM)) nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.

 

In Ausnahmefällen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

 

2.     Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

 

(a)

Grund für die Abweichung;

 

(b)

betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

 

(c)

geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären;

 

(d)

geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

 

(e)

Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

 

(f)

erforderliche Dauer der Abweichung.

 

3.     Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts nicht schwerwiegend ist und dass die gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffenen Abhilfemaßnahmen ermöglichen, das Problem innerhalb von maximal 30 Tagen zu beseitigen, müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Ausnahmegenehmigung festgehalten werden.

 

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

 

4.     Die Inanspruchnahme von Absatz 3 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

 

5.     Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

 

6.     Außer bei Abweichungen nach Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000  m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000  Personen betreffen, und fügen die in Absatz 2 geforderten Angaben bei.

 

7.     Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.

Abänderungen 113, 165, 191, 208, 166, 192, 169, 195, 170, 196, 197 und 220

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:

1.   Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte sowie Umstände der Wasserversorgung alle erforderlichen Maßnahmen, um den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern.

(a)

Identifizierung der Menschen ohne Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe ), Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

(a)

Identifizierung der Menschen , darunter der schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür, Prüfung der Möglichkeiten und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

 

(aa)

Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch;

(b)

Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten;

(b)

Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien , einschließlich Auffüllstationen, für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten , insbesondere an Orten mit hoher Besucherfrequenz, wo sich dies als technisch machbar und verhältnismäßig in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen darstellt, wobei spezifische örtliche Gegebenheiten, etwa klimatische und geografische, berücksichtigt werden ;

(c)

Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

(c)

Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

 

i)

Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Qualität solchen Wassers ;

 

i)

Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die hohe Qualität des Leitungswassers und die nächsten gekennzeichneten Auffüllstationen ;

 

 

ia)

Durchführung von Kampagnen, um die Bevölkerung dazu anzuregen, wiederverwendbare Wasserflaschen mit sich zu führen, und von Initiativen, um Bewusstsein darüber zu schaffen, wo sich Auffüllstationen befinden;

 

ii)

Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;

 

ii)

Sicherstellung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden und Vermeidung der Nutzung von Wasser in Einwegplastikflaschen und -behältern in solchen Verwaltungs- und anderen Gebäuden ;

 

iii)

Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen.

 

iii)

Förderung der Bereitstellung solchen Wassers für Kunden in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen , entweder kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr .

Abänderung 114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie als erforderlich und geeignet erachten , um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

Abänderungen 173, 199 und 209

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Gelten Verpflichtungen nach diesem Artikel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für lokale Behörden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel und Ressourcen verfügen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten, und dass die entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf die Kapazitäten und die Größe des betreffenden Verteilungsnetzes verhältnismäßig sind.

Abänderungen 174, 200 und 210

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Auf Grundlage der gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erfassten Angaben arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen, um Gemeinden in der Union zu unterstützen, die nicht über das nötige Kapital verfügen, um auf technische Unterstützung, verfügbare Mittel der Union und langfristige Darlehen zu vergünstigten Zinsen zuzugreifen. Die Unterstützung dient insbesondere dem Erhalt und der Erneuerung der Wasserinfrastruktur, um die Bereitstellung von hochwertigem Wasser sicherzustellen und die Wasser- und Sanitärversorgung auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu erweitern.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online abrufen können.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV hinreichende, aktuelle und zugängliche Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche Arten abrufen können , und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird .

Abänderung 117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie geeignetsten Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten , ohne dass sie diese eigens beantragen müssen :

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie laut den zuständigen Behörden geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten:

Abänderung 118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/ m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten , wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind:

(a)

in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/ m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Verteilung fixer und variabler Kosten;

Abänderung 119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Maßnahmen der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 5;

entfällt

Abänderung 120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

entfällt

Abänderung 121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)

Abwassersammlung und -behandlung;

entfällt

Abänderung 122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

Maßnahmen gemäß Artikel 13, soweit diese von Versorgungsunternehmen durchgeführt wurden;

entfällt

Abänderung 123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;

Abänderung 124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;

(b)

wenn Kosten nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter; wenn die Kosten nicht nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, die jährlich durch das Wassersystem für die Einhaltung dieser Richtlinie anfallenden Kosten zusammen mit Kontextinformationen und einschlägigen Informationen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im jeweiligen Gebiet;

Abänderung 125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

Abänderung 126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends ;

(c)

mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Trends beim Verbrauch der Haushalte, falls dies technisch machbar ist und nur, wenn diese Informationen dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung stehen ;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie ;

(d)

Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts , falls gemäß Buchstabe c anwendbar ;

Abänderung 128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

Die Mitgliedstaaten legen klar fest, wie die Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 zwischen den Versorgungsunternehmen, Interessenträgern und zuständigen lokalen Stellen aufgeteilt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Form und die Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festgelegt werden .

Abänderung 129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(d)

einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.

4.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Abänderung 132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13;

(b)

Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13 und den Anteil der Bevölkerung ohne Zugang zu Wasser ;

Abänderung 133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV.

(c)

Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV , einschließlich einer nutzerfreundlichen Übersicht auf EU-Ebene über die unter Nummer 7 in Anhang IV aufgeführten Informationen .

Abänderung 134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens … [fünf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] — und danach wenn angemessen — einen Bericht über die potenzielle Gefährdung von Ressourcen, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere neu auftretende Schadstoffe sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Höchstwerte für Mikroplastik, Arzneimittel und andere neu auftretende Schadstoffe in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser festgelegt werden.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Bis … [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] überprüft die Kommission, ob der Artikel 10a zu einem ausreichenden Maß an Harmonisierung der Hygienevorschriften für Materialien und Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, geführt haben, und leitet bei Bedarf weitere Maßnahmen ein.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nicht weiter verlängert werden.

2.   Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil A — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Parameter

Parameterwert

Einheit

Sporen von Clostridium perfringens

0

Anzahl/100 ml

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Heterotrophe Keimzahlen (HPC) 22 o

Ohne anormale Veränderung

 

Somatische Coliphagen

0

Anzahl/100 ml

Trübung

< 1

NTU

Geänderter Text

Parameter

Parameterwert

Parameter

Sporen von Clostridium perfringens

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Somatische Coliphagen

0

Anzahl/100 ml

Anmerkung:

Die in diesem Teil angeführten Parameter gelten nicht für Quellwässer und Mineralwässer gemäß der Richtlinie 2009/54/EG.

Abänderungen 138 und 180

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo(a)pyren

0,010

μg/l

 

ß-Östradiol (50-28-2)

0,001

μg/l

 

Bisphenol A

0,01

μg/l

 

Bor

1,0

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

 

Chlorit

0,25

mg/l

 

Chrom

25

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA)

80

μg/l

Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

10

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10  mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0,50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10  mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nonylphenol

0,3

μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet:

 

organische Insektizide,

 

organische Herbizide,

 

organische Fungizide,

 

organische Nematozide,

 

organische Akarizide,

 

organische Algizide,

 

organische Rodentizide,

 

organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (2).

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030  μg/l.

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS

0,10

μg/l

„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1–R).

PFAS insgesamt

0,50

μg/l

„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1–R).

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Geänderter Text

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

μg/l

 

ß-Östradiol (50-28-2)

0,001

μg/l

 

Bisphenol A

0,1

μg/l

 

Bor

1,5

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

 

Chlorit

0,25

mg/l

 

Chrom

25

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA)

80

μg/l

Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

10

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10  mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0,50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10  mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nonylphenol

0,3

μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet:

 

organische Insektizide,

 

organische Herbizide,

 

organische Fungizide,

 

organische Nematozide,

 

organische Akarizide,

 

organische Algizide,

 

organische Rodentizide,

 

organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3).

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030  μg/l.

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS

0,10

μg/l

„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1–R).

Mit der Formel wird auch eine Unterscheidung zwischen „langkettigen“ und „kurzkettigen“ PFAS eingeführt. Diese Richtlinie gilt nur für „langkettige“ PFAS.

Der Parameterwert für einzelne PFAS-Substanzen gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

PFAS insgesamt

0,50

μg/l

„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1–R).

Der Parameterwert für PFAS insgesamt gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Indikatorparameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

 

Chlorid

250

mg/l

Anmerkung 1

Farbe

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20 oC

Anmerkung 1

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Anmerkungen 1 und 3

Eisen

200

μg/l

 

Mangan

50

μg/l

 

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Sulfat

250

mg/l

Anmerkung 1

Natrium

200

mg/l

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Koloniezahl bei 22 oC

Ohne anormale Veränderung

 

 

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

 

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Anmerkung 1:

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Anmerkung 2:

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, dass keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht.

Anmerkung 3:

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil C

Vorschlag der Kommission

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella

< 1 000

Anzahl/l

Wird der Parameterwert von < 1 000 /l für Legionella nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Probenahme für Legionella pneumophila. Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000 /l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum … [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Geänderter Text

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella pneumophila

< 1 000

Anzahl/l

 

Legionella

< 10 000

Anzahl/l

Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila, deren Parameterwert < 1 000 /l beträgt, beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000 /l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum … [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil C a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Überwachung neuer Parameter

Mikroplastik

Die Überwachung erfolgt im Einklang mit der Methode zur Messung von Mikroplastik, die in dem in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II — Teil B — Nummer 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Escherichia coli (E. coli) , Sporen von Clostridium perfringens und somatische Coliphagen gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtigt werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.

Escherichia coli (E. coli) und Enterokokken gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtigt werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II — Teil B –Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Probenahmehäufigkeiten

Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindestanzahl Proben pro Jahr

≤ 100

> 100 ≤ 1 000

> 1 000 ≤ 10 000

>10 000 ≤ 100 000

>100 000

10  (a)

10  (a)

50  (b)

365

365

Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.

Geänderter Text

Probenahmehäufigkeiten

Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(siehe Anm. 1 und 2) in m3

Parameter der Gruppe A (mikrobiologische Parameter) – Anzahl Proben pro Jahr

(siehe Anm. 3)

Parameter der Gruppe B (chemische Parameter) – Anzahl Proben pro Jahr

 

≤ 100

> 0

(siehe Anm. 4)

> 0

(siehe Anm. 4)

> 100

≤ 1000

4

1

> 1000

≤ 10000

4 + 3 pro 1 000  m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

1 + 1 pro 1 000  m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 10000

≤ 100000

 

3 + 1 pro 10 000  m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100000

 

 

12 + 1 pro 25 000  m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für zusätzliche 3 300 m3/Tag).

Anm. 4: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II — Teil D — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Bei Hausinstallationen werden Proben auf Legionella an Risikopunkten genommen, an denen die Gefahr besteht, dass Legionella pneumophila sich ausbreiten und/oder bereits vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für Probenahmeverfahren für Legionella fest.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mindesthygieneanforderungen für Substanzen und Materialien für die Herstellung neuer Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, welches für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist:

 

(a)

Eine Liste von Substanzen, die für die Verwendung in der Herstellung von Materialien, einschließlich aber nicht beschränkt auf organische Materialien, Elastomere, Silikone, Metalle, Zement, Ionenaustauschharze und zusammengesetzte Materialien sowie daraus hergestellte Produkte, zugelassen sind.

 

(b)

Spezifische Auflagen für die Verwendung von Substanzen in Materialien und daraus hergestellten Produkten.

 

(c)

Spezifische Beschränkungen für die Migration bestimmter Substanzen in das Wasser für den menschlichen Gebrauch.

 

(d)

Hygienevorschriften bezüglich anderer Eigenschaften, die für die Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind.

 

(e)

Grundlegende Vorschriften, um die Einhaltung der Buchstaben a bis d zu überprüfen.

 

(f)

Vorschriften bezüglich der Probenahme und Analysemetoden, um die Einhaltung der Punkte a bis d zu überprüfen.

Abänderung en 177 und 224

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III — Teil B — Nummer 1 — Tabelle 1 — Zeile 28

Vorschlag der Kommission

PFAS

50

 

Geänderter Text

PFAS

20

 

Abänderung 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Abänderung 147

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht:

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Arten zugänglich gemacht:

Abänderung 148

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen;

(1)

Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen , dem Gebiet und der Anzahl der belieferten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren ;

Abänderung 149

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter, einschließlich Häufigkeit und Ort der Probenahmestellen, zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert . Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

(2)

ein Bericht über die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A , B und Ba aufgeführten Parameter nach Versorgungsunternehmen , einschließlich Häufigkeit nach dem Interessengebiet der mit Wasser versorgten Personen und des gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerts . Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

Abänderung 202

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

sechs Monate (große Versorgungsunternehmen);

(b)

sechs Monate ( mittlere und große Versorgungsunternehmen);

Abänderung 203

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

ein Jahr (kleine Versorgungsunternehmen);

(c)

ein Jahr ( sehr kleine und kleine Versorgungsunternehmen);

Abänderung 150

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

bei Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

(3)

im Fall einer potenziellen Gefahr für die menschliche Gesundheit gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

Abänderung 151

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung;

entfällt

Abänderung 152

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Informationen über die folgenden Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:

(5)

Informationen über die in Anhang 1 Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte;

 

(a)

Färbung;

 

 

(b)

ph (Wasserstoffionenkonzentration);

 

 

(c)

Leitfähigkeit;

 

 

(d)

Eisen;

 

 

(e)

Mangan;

 

 

(f)

Geruch;

 

 

(g)

Geschmack;

 

 

(h)

Härte:

 

 

(i)

Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

 

 

 

Borat BO3-

 

 

 

Carbonat CO3 2-

 

 

 

Chlorid Cl-

 

 

 

Fluorid F-

 

 

 

Wasserstoffcarbonat HCO3-

 

 

 

Nitrat NO3-

 

 

 

Nitrit NO2-

 

 

 

Phosphat PO4 3-

 

 

 

Silicat SiO2

 

 

 

Sulfat SO4 2-

 

 

 

Sulfid S2-

 

 

 

Aluminium Al

 

 

 

Ammonium NH4+

 

 

 

Calcium Ca

 

 

 

Magnesium Mg

 

 

 

Kalium K

 

 

 

Natrium Na

 

Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden;

 

Abänderung 153

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs;

(6)

Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs in Fällen, in denen dies angezeigt ist, und zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser in Übereinstimmung mit den lokalen Bedingungen ;

Abänderung 154

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

für sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

(7)

für große und sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

Abänderung 155

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich Leckagewerte und Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser ;

(a)

die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich der Leckagewerte gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten ;

Abänderung 156

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans ;

(b)

Informationen über das Verwaltungsmodell und die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch das Versorgungsunternehmen ;

Abänderung 157

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Kostenstruktur der den Verbrauchern je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr , einschließlich fixer und variabler Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser, mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und mit der Sammlung und Aufbereitung von Abwasser sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;

(d)

in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden , Informationen über die Tarifstruktur je Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;

Abänderung 158

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

den Betrag der Investitionen, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird , um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten Investitionen ;

(e)

den Betrag der getätigten , laufenden und geplanten Investitionen, sowie den Finanzierungsplan ;

Abänderung 159

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie die zeitliche und inhaltliche Angemessenheit der Reaktionen auf Probleme ;

(g)

Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie deren Beilegung ;

Abänderung 160

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

auf Ersuchen bis zu 10 Jahre zurückreichende historische Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen.

(8)

auf Ersuchen Zugang zu historischen Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen , die bis zu 10 Jahre, jedoch bis frühestens zur Umsetzung dieser Richtlinie zurückreichenden .


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0288/2018).

(1 bis)   Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(68)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

(69)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(70)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(68)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

(69)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(70)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(71)  COM(2014) 0177 .

(72)  SWD(2016) 0428 .

(73)  Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs SR 12/2017 : „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“

(71)  COM(2014) 0177 .

(72)  SWD(2016) 0428 .

(73)  Sonderbericht Nr. 12/2017 des Europäischen Rechnungshofs: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“

(76)  Guidelines for drinking water quality, vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011, http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html

(77)  Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers, Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf

(76)  Guidelines for drinking water quality (Leitlinien für die Trinkwasserwualität) , vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011, http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html.

(77)  Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers (Handbuch für den Wassersicherheitsplan: Schritt-für-Schritt-Risikomanagement für Trinkwasserversorger) , Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf.

(78)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(78)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(79)   Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

(80)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.

(81)  „Legionella and the prevention of Legionellosis“, Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf

(80)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.

(81)  „Legionella and the prevention of Legionellosis“ (Legionellen und Legionelloseprävention) , Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf

(82)   SWD(2016)0185.

(83)  COM(2014) 0177 .

(84)  COM(2014) 0177 , S. 12.

(85)  Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

(83)  COM(2014) 0177 .

(84)  COM(2014) 0177 , S. 12.

(85)  Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

(86)  P8_TA(2015)0294.

(87)  P8_TA(2015)0294, Absatz 62.

(88)  COM(2014) 0209 .

(89)  Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).

(86)  P8_TA(2015)0294.

(87)  P8_TA(2015)0294, Absatz 62.

(88)  COM(2014) 0209 .

(89)  Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).

(90)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(90)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(96)  Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(96)  Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(a)   a: Alle Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

(b)   b: Mindestens zehn Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/198


P8_TA(2018)0398

Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Berichtigung dieser Verordnung im Hinblick auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2018)0498 — C8-0307/2018 — 2018/0265(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0498),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0307/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0282/2018),

A.

in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2018)0265

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1719.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/199


P8_TA(2018)0399

Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (COM(2018)0381 — C8-0244/2018 — 2018/0205(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/34)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung (45) und der entsprechenden Eignungsprüfung (46) Änderungen mehrerer umweltrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden.

(1)

Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung (45) und der entsprechenden Eignungsprüfung (46) Änderungen mehrerer Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungsbereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Evidenzgrundlage für künftige Bewertungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Bürger erhöht wird. Dabei ist stets den Umständen Rechnung zu tragen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (47) und 2007/2/EG (48) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist.

(2)

Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Stellen und insbesondere nichtstaatliche Einrichtungen, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (47) und 2007/2/EG (48) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (49) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche, analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU ermöglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch als Indikatoren für diesen Zweck dienen können.

(3)

Das Verfahren für die vollständige und fristgerechte Meldung einschlägiger Daten vonseiten den Mitgliedstaaten ist für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (49) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche, analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU ermöglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck und wird die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne einmalig um ein Jahr verlängert, sodass der Termin für die nächste (die vierte) Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die nächsten Aktionsplanrunden gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Überarbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforderung, dass bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Rechtsvorschriften der Union — z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG — anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden.

(5)

Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck und wird die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne einmalig um ein Jahr verlängert, sodass der Termin für die nächste (die vierte) Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die nächsten Aktionsplanrunden gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Überarbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforderung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Rechtsvorschriften der Union — z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG — anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die REFIT-Evaluierung (52) sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Umsetzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat (53).

(7)

Gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die REFIT-Evaluierung (52) sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Umsetzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat (53). Dennoch sollte die Kommission weiterhin in regelmäßigen Abständen eine Bewertung jener Richtlinie vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Es ist notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (56) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Diese Bestimmungen umfassen — mit dem Ziel, für mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand zu sorgen — die Einrichtung einer zentralen, frei zugänglichen Datenbank mit Suchfunktion für nichttechnische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und rückblickenden Bewertungen, Informationen über die Umsetzung und die Ersetzung der dreijährlichen statistischen Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung zur Einrichtung einer dynamischen zentralen Datenbank, die von der Kommission betrieben wird, und zur jährlichen Freigabe von Informationen.

(9)

Es ist notwendig, die in den Artikeln 43, 54, 57 und 58 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (56) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Diese Bestimmungen umfassen — mit dem Ziel, für mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand zu sorgen — die Einrichtung einer zentralen, frei zugänglichen Datenbank mit Suchfunktion für nichttechnische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und rückblickenden Bewertungen, Informationen über die Umsetzung und die Ersetzung der dreijährlichen statistischen Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung zur Einrichtung einer dynamischen zentralen Datenbank, die von der Kommission betrieben wird, und zur jährlichen Freigabe von Informationen. Angesichts des Berichts der Kommission von 2017  (56a) sollte die Überprüfungsklausel jener Richtlinie, die in Art. 58 der Richtlinie festgelegt ist, mit Blick auf eine künftige Überarbeitung überprüft werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.     In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„da)

‚Geodatendienste‘ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) ;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 a (neu)

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a.     In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„db)

‚Geodatensatz‘ eine identifizierbare Sammlung von Geodaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2007/2/EWG;“.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung;

entfällt

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln.

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* definierten Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.

Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 1 genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission** oder einem anderen gemäß Artikel 17 festgelegten Format zur Verfügung gestellt.

Die in Absatz 1 genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission** oder einem anderen gemäß Artikel 17 festgelegten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 86/278/EWG

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen auf Anfrage mitzuteilen.

3.   Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung 86/278/EWG

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie Informationen über die Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG zu übermitteln haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 17 bereitgestellten Daten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie Informationen über die Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG zu übermitteln haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 17 bereitgestellten Daten. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Daten gegebenenfalls auch entsprechende Vorschläge zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes der Böden und der Umwelt vor.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2002/49/EG

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Weg an die nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle einzurichtende Datenablage. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Weg an eine obligatorische Datenablage. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/49/EG

Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

In Artikel 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„2a.     Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie hinsichtlich der Einrichtung der in Absatz 2 genannten obligatorischen Datenablage und der detaillierten Regelungen des Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne auszutauschen, zu ergänzen.“.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/49/EG

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 12a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen .

5.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5

Richtlinie 2002/49/EG

Anhang VI — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung:

5.

Anhang VI Nummer 3 wird gestrichen.

3.

Mechanismus für den Informationsaustausch

Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Artikel 10 Absatz 2 nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auszutauschen.

 

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.     In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„16a.

‚Geodatendienste‘ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*3) ;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Anhang VI dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen, mindestens Angaben über die unmittelbare Gefahr eines Schadens, online in einem offenen Datenformat zur Verfügung stehen. Für jeden Vorfall sind mindestens die in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführten Angaben vorzulegen.

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Anhang VI dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* der Öffentlichkeit und der Kommission angemessene und aktuelle Informationen, mindestens Angaben über die unmittelbare Gefahr eines Schadens, online in einem offenen Datenformat zur Verfügung stehen. Für jeden Vorfall sind mindestens die in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführten Angaben vorzulegen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte, um Anhang VI dieser Richtlinie hinsichtlich der detaillierten Kriterien zu ändern, nach denen das Ausmaß und die Art des Umweltschadens eingestuft werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** definierten Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, beispielsweise die räumliche Lage der Vorfälle, die Bestandteil der Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, darzustellen.

2.   Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, beispielsweise die räumliche Lage der Vorfälle, die Bestandteil der Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, darzustellen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Daten.

3.   Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Daten und aktualisieren sie regelmäßig .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:

4.   Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor. Diese Bewertung ist öffentlich zugänglich zu machen und unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Nummer 4 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

eine Analyse der Entwicklungen und relevanten Änderungen in den Mitgliedstaaten;

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zu gegebener Zeit über die Ergebnisse ihrer Bewertung gemäß Absatz 4 und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.     Bei der Bewertung nach Absatz 4 ist auch die Ausweitung des Begriffs „Umweltschaden“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und eine Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie in einer Weise in Erwägung zu ziehen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit einbezogen wird, um auch Schädigungen der Luft aufzunehmen, die mit beträchtlichen Gesundheitsrisiken einhergehen können.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 1a wird der Kommission ab … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*4) konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen .

5.     Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.     Ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 18 Absatz 1a tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2004/35/EG

Anhang VI — Nummer 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen, mit folgenden Angaben und Daten zu jedem Fall:

Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen umfassen eine Liste der Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen, mit folgenden Angaben und Daten zu jedem Fall:

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2004/35/EG

Anhang VI — Nummer 7 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

einschlägige Gerichtsverfahren;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

Analyse der Entwicklung der Infrastruktur für INSPIRE in den Mitgliedstaaten;“;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 23 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:

Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor und macht sie öffentlich zugänglich . Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 23 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zu gegebener Zeit über die Ergebnisse ihrer Bewertung gemäß Absatz 2 und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2009/147/EG

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, gleichzeitig mit dem nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates* erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie.”

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, gleichzeitig mit dem nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates* erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/147/EG

Artikel 12 — Absatz 2 — Satz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.

2.   Die Kommission erstellt und veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2010/63/EU

Artikel 54 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten.

Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen spätestens sechs Monate, nachdem die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannten Daten übermittelt haben, einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage dieser Daten und aktualisiert ihn regelmäßig .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2010/63/EU

Artikel 54 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission legt ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen.

4.   Die Kommission legt ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2010/63/EU

Artikel 56 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.

Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468 / EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 .

 

„3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182 / 2011 .“;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum , die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt werden , einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens 9 Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.

2.    Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege in dem Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt wird , einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens 9 Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens  bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Artikel 20 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls notwendig zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.

3.   Spätestens am 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls notwendig zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens  bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei sollte sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung tragen . Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems.

Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe 1

Verordnung (EG) Nr. 338/97

Artikel 15 — Absatz 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

c)

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 338/97

Artikel 18 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 .

„2.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0324/2018).

(45)  COM(2017)0312.

(46)  SWD(2017)0230.

(45)  COM(2017)0312.

(46)  SWD(2017)0230.

(47)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(48)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(47)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(48)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(49)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(49)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(50)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002).

(50)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002).

(52)  COM(2016)0478 und SWD(2016)0273.

(53)  COM(2017)0312.

(52)  COM(2016)0478 und SWD(2016)0273.

(53)  COM(2017)0312.

(56)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(56)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(56a)   Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 58 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, COM(2017)0631.


Mittwoch, 24. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/221


P8_TA(2018)0404

Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2019 — alle Einzelpläne

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (11737/2018 — C8-0410/2018 — 2018/2046(BUD))

(2020/C 345/35)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4) (MFR-Verordnung),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2018 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 (7),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 21. Juni 2018 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2018)0600),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, der vom Rat am 4. September 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 13. September 2018 zugeleitet wurde (11737/2018 — C8-0410/2018),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2018 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2019 (8),

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2019 (COM(2018)0709) zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A8-0313/2018),

Einzelplan III

Allgemeiner Überblick

1.

betont, dass die politischen Prioritäten, die in den zuvor genannten Entschließungen vom 15. März 2018 zu den allgemeinen Leitlinien und vom 5. Juli 2018 zum Mandat für den Trilog mit überwältigender Mehrheit beschlossen wurden, in der Lesung des Haushaltsplans 2019 im Parlament voll und ganz zum Ausdruck kommen; weist darauf hin, dass nachhaltiges Wachstum, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit, die Bekämpfung der Ursachen der Flüchtlings- und Migrationsströme, die Steuerung der Flüchtlings- und Migrationsströme, die Bekämpfung des Klimawandels und der Übergang zu erneuerbarer Energie sowie ein besonderer Fokus auf jungen Menschen den Kern dieser Prioritäten bilden;

2.

hebt hervor, dass die Union im Vorfeld des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union die erforderlichen Finanzmittel benötigt, um den Erwartungen der Unionsbürger gerecht zu werden, damit die Union auf die zahlreichen vorstehend genannten Prioritäten und Herausforderungen wirksam reagieren und das tägliche Leben ihrer Bürger verbessern kann;

3.

weist darauf hin, dass die Bürger Europas erwarten, dass die Union alle Anstrengungen unternimmt, um in allen ihren Regionen gleichermaßen für Wirtschaftswachstum zu sorgen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern; erinnert daran, dass Investitionen in Forschung und Innovation, Digitalisierung, Bildung, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie in die Förderung der Beschäftigung, vor allem junger Menschen in Europa, notwendig sind, um diese Erwartungen zu erfüllen; missbilligt, dass der Rat erneut Kürzungen bei genau den Programmen vorschlägt, mit denen dazu beigetragen werden soll, die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen; betont darüber hinaus, dass viele dieser Programme, wie z. B. Horizont 2020, deutlich überzeichnet werden, was eine schlechte Mittelverwendung darstellt und bedeutet, dass viele ausgezeichnete Projekte keine Mittel erhalten; weist ferner darauf hin, dass Programme wie Erasmus+, Horizont 2020 und das Programm für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) anschaulich belegen, welche Vorteile eine unionsweite Zusammenarbeit mit sich bringt, und dazu beitragen, ein Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa zu schaffen; beschließt daher, Erasmus+ erheblich zu stärken und Programme zu unterstützen, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, einschließlich Horizont 2020, der Fazilität „Connecting Europe“ und COSME;

4.

wiederholt seine Zusagen, die bei den Verhandlungen über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) gemacht wurden, nämlich die Auswirkungen von Kürzungen im Zusammenhang mit dem EFSI auf Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu minimieren; schlägt daher vor, einen Ausgleich für diese Kürzungen zu schaffen, indem das ursprüngliche Jahresprofil dieser beiden Programme wiederhergestellt wird, damit mit ihnen die im Zuge der Verabschiedung der einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbarten Ziele vollständig verwirklicht werden können;

5.

hebt hervor, dass die Jugendarbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in wirtschaftlich rückständigen Regionen, weiterhin inakzeptabel hoch ist und dass die Lage junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sowie die Lage von Langzeitarbeitslosen besonders besorgniserregend ist; betont, dass junge Menschen die am meisten von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppe sind; beschließt daher, die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen über das von der Kommission vorgeschlagene Maß hinaus aufzustocken; betont, dass eine entsprechende Mittelaufstockung keinesfalls als eine vorgezogene Bereitstellung der Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verstanden werden sollte, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR gebilligt wurde, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, die Mittelabschöpfung zu erhöhen und mehr qualitativ hochwertige Beschäftigung junger Menschen zu schaffen;

6.

weist erneut darauf hin, dass Armut entschlossen bekämpft werden muss;

7.

weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik von zentraler Bedeutung für Entwicklung und Wachstum in der EU und die Konvergenz zwischen Mitgliedstaaten und Regionen ist; unterstreicht die Zusage des Parlaments, für eine angemessene Mittelausstattung für diese Programme zu sorgen, die zu den zentralen politischen Maßnahmen der EU gehören;

8.

betont, dass mit den Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik weder direkt noch indirekt Standortverlagerungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission unterstützt werden sollten; fordert die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Begünstigten, die in den fünf Jahren vor ihrem Antrag auf eine finanzielle Unterstützung eine Standortverlagerung vorgenommen haben, keine Beiträge aus den Fonds gewährt werden; fordert sie ferner auf, sicherzustellen, dass die Beiträge von Begünstigten, die innerhalb von fünf Jahren nach deren Erhalt eine Standortverlagerung vornehmen, vollständig zurückgezahlt werden;

9.

bedauert, dass den aktuellen Vorausschätzungen zufolge nur 19,3 % des Unionshaushalts für 2014–2020 für Klimaschutzmaßnahmen aufgewandt werden sollen und dass das vor dem Klimaschutzübereinkommen von Paris festgelegte Ziel von 20 % somit nicht erreicht wird; ist der Meinung, dass dies vor allem auf Verzögerungen bei Programmen in den Bereichen Kohäsionspolitik und Entwicklung des ländlichen Raums zurückzuführen ist; drängt die Mitgliedstaaten, die diese Programme verwalten, deren Umsetzung zu beschleunigen und den Fokus hierbei auf Aufwendungen zugunsten des Klimaschutzes zu richten, um einen Ausgleich für die geringeren Mittelzuweisungen zu schaffen, die während der ersten Jahre des MFR erfolgt sind; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan innerhalb von Programmen auszuarbeiten, die großes Potenzial haben, zur Erreichung des Ausgabenziels für Klimaschutzmaßnahmen beizutragen; fordert ferner eine solide, jährliche Konsolidierung, um im Hinblick auf das Ziel der systematischen Einbeziehung des Klimaschutzaspekte voranzukommen, mit konkreten und kohärenten Garantien, durch die gewährleistet ist, dass klimaschutzgerechte Haushaltsbeschlüsse mit den Verpflichtungen der Union aus dem Pariser Übereinkommen in Einklang stehen, mit einer umfassenden Berichterstattung, damit Maßnahmen ergriffen werden können, wenn die Ziele nicht erreicht werden;

10.

betont, dass die Rubrik 3 in den letzten Jahren umfassend mobilisiert wurde, um der Migrations- und Flüchtlingsproblematik zu begegnen, und dass diese Maßnahmen so lange weitergeführt und verstärkt werden sollten, wie erforderlich ist; fordert die Kommission auf, aktiv zu überwachen, ob die Mittelzuweisungen in Rubrik 3 angemessen sind, und alle verfügbaren Instrumente uneingeschränkt zu nutzen, um zeitnah auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren, die zusätzliche Mittel im Bereich Migration erforderlich machen könnten, unter besonderer Berücksichtigung der Inselregionen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen; beschließt, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds aufzustocken, um den Bedarf der Union im Bereich Migration vollständig zu decken und insbesondere die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Maßnahmen und Verfahren zur Integration von Asylsuchenden und Migranten sowie der Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und fairer und wirksamer Rückführungsstrategien zu unterstützen; stellt erneut fest, dass die Obergrenze der Rubrik 3 nicht angemessen ist, um genügend Mittel für die innenpolitische Dimension dieser Prioritäten sowie für andere prioritäre Programme, beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Sicherheit, Justiz, Unionsbürgerschaft und Kultur, zur Verfügung zu stellen; ist der Auffassung, dass die Bereitschaft lokaler Behörden, das Neuansiedlungsprogramm der Union zu unterstützen, weiter mittels der der direkten Mittelverwaltung unterliegenden Komponente des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gefördert werden sollte;

11.

beharrt darauf, dass angesichts der jüngsten Sicherheitsbedenken, die unionsweit bestehen, bei Finanzierungen in Rubrik 3 auch besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden sollte, mit denen die Sicherheit der Unionsbürger verbessert wird; beschließt daher, die Agenturen im Bereich Justiz und Inneres wie die Agentur der Europäischen Union für Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung (EUROPOL), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) und die neue Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) zu stärken, die in den letzten Jahren wegen höherer Arbeitsbelastung und zusätzlicher Aufgaben mit Personalmangel und finanziellen Engpässen zu kämpfen hatten;

12.

weist erneut darauf hin, dass ein Teil der Lösung für die Migrations- und Flüchtlingsproblematik und die Sicherheitsbedenken der Unionsbürger darin besteht, die Ursachen der Migration anzugehen und ausreichend finanzielle Mittel für interne und externe Instrumente bereitzustellen, mit denen Probleme wie Armut, fehlende Arbeitsplätze, mangelnde Bildungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Möglichkeiten, Instabilität, Konflikte und Klimawandel in der Nachbarschaft der EU und in Afrika bewältigt werden sollen; ist der Ansicht, dass die Union die finanziellen Mittel in Rubrik 4 optimal verwenden sollte, die sich als unzureichend erwiesen haben, um alle externen Herausforderungen gleichermaßen anzugehen;

13.

erkennt an, vor welche Herausforderungen sich einige Mitgliedstaaten durch den starken Zustrom von Migranten und Asylbewerbern gestellt sehen; bedauert, dass alle Bemühungen um die Festlegung einer fairen und humanen Regelung für die Migranten auf Unionsebene bisher erfolglos geblieben sind;

14.

bedauert, dass das Parlament nicht ordnungsgemäß in die Debatten über die Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei einbezogen wurde; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass neue Initiativen nicht zulasten bestehender Projekte der Union in Drittstaaten finanziert werden dürfen; weist noch einmal darauf hin, dass es die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei weiterhin unterstützt, hält jedoch gleichzeitig daran fest, dass angesichts der angespannten Situation in Rubrik 4 bezüglich der Bewältigung externer Herausforderungen, einschließlich Migration, ein Beitrag aus dem Unionshaushalt zur Finanzierung der zweiten Tranche in Höhe desselben Anteils wie bei der ersten Tranche, d. h. 1 Mrd. EUR, geleistet werden sollte, während die Mitgliedstaaten 2 Mrd. EUR zu ihrer Finanzierung beitragen sollten;

15.

erinnert an die Bedeutung der Türkei als Nachbarland, auch für die regionale Stabilität, und betont, dass die Türkei das Völkerrecht in der Region achten und zu einem Reformkurs zurückkehren muss, der das Wohlergehen ihrer Bürger und die uneingeschränkte Achtung aller ihrer Rechte garantiert;

16.

macht alle Kürzungen am Entwurf des Haushaltsplans 2019 (HE 2019), die vom Rat in sämtlichen Rubriken — mit begrenzten Ausnahmen in Rubrik 4 und Teilrubrik 1b — vorgeschlagen wurden, wieder rückgängig; lehnt die vorgeschlagenen Kürzungen an Programmen mit dem höchsten europäischen Mehrwert, beispielsweise bei Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ — zwei Programmen, die bereits von Umschichtungen zugunsten des EFSI betroffen sind –, sowie die Mehrzahl der Kürzungen in den externen Politikbereichen ab; betont, dass die den Kürzungen durch den Rat zugrundeliegende Logik nicht durch tatsächliche Zahlen bezüglich der Ausführung gestützt wird und dass der unterschiedliche Ausführungsstand bestimmter Programme dabei nicht berücksichtigt wird;

17.

kommt zu dem Schluss, dass zum Zwecke einer angemessenen Finanzierung aller dringlichen Bedürfnisse und in Anbetracht der sehr engen oder nicht vorhandenen Margen in bestimmten Rubriken im Jahr 2019 alle Mittel, die der MFR-Verordnung zufolge flexibel verfügbar sind, bereitgestellt werden müssen; erwartet, dass sich der Rat dieser Einschätzung anschließt und im Vermittlungsverfahren schnell eine Einigung erzielt wird, auf deren Grundlage sich die Union der Lage gewachsen zeigen und angemessen auf die bevorstehenden Herausforderungen reagieren kann, zumal das diesjährige Vermittlungsverfahren das letzte vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Mai 2019 ist;

18.

setzt die Gesamtsumme der Mittel für Verpflichtungen für 2019 auf 166 340 415 936 EUR und die der Mittel für Zahlungen auf 149 349 039 470 EUR fest, was eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um 721 061 034 EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2019 bedeutet;

Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

19.

lehnt die nicht gerechtfertigten Kürzungen um 794 Mio. EUR ab, die der Rat in Teilrubrik 1a vorgenommen hat und die knapp über die Hälfte aller Kürzungen des Rates bei den Verpflichtungen in den Rubriken des MFR ausmachen; stellt fest, dass diese Kürzungen im Widerspruch zu den vom Rat erklärten politischen Prioritäten stehen; befürchtet ferner, dass die Kürzungen die Umsetzung von Programmen, die entscheidend für die Schaffung von Arbeitsplätzen und für das Wachstum sind, beeinträchtigen und sich somit negativ auf die Wirtschaft auswirken könnten;

20.

verweist in diesem Zusammenhang auf Programme wie Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ sowie die Leitprogramme der EU im Bereich der Raumfahrt, wie Copernicus, die einen hohen europäischen Mehrwert haben; bedauert, dass der Rat beträchtliche Kürzungen beim Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vorsieht, die verheerende Auswirkungen auf Horizont 2020 haben werden, und bedauert insbesondere die Kürzungen in entsprechenden Haushaltslinien wie „Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien“ und „Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen“; stellt außerdem fest, dass viele dieser Programme einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, und ist der Meinung, dass dieser Beitrag gestärkt werden sollte; beschließt daher, alle vom Rat vorgenommenen Kürzungen rückgängig zu machen und darüber hinaus das ursprüngliche Profil der Haushaltslinien für Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ wiederherzustellen, die zugunsten der Mittelausstattung des EFSI-Garantiefonds gekürzt wurden;

21.

weist darauf hin, dass Erasmus+ nach wie vor ein hochgeschätztes und sehr beliebtes Programm zur Förderung der Lernmobilität und der Berufsausbildung junger Menschen ist, wie die Zahl der eingegangenen Anträge zeigt, die die zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem übersteigen, und stellt ferner fest, dass das Programm auch dazu beiträgt, das Gefühl einer europäischen Identität zu intensivieren und junge Menschen anzuregen, die europäische Demokratie zu leben; bedauert zutiefst, dass der HE 2019 für Erasmus+ weit hinter den Erwartungen des Parlaments zurückliegt und nicht über die geplanten Beträge des gegenwärtigen MFR hinausgeht; erachtet es daher als wesentlich, die Erasmus+-Komponenten allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zu stärken, da es sich hierbei um eine logische Konsequenz aus der Stärkung der Jugendbeschäftigungsinitiative in Teilrubrik 1b handelt;

22.

bedauert, dass sich die Kommission nach der Veröffentlichung ihres ersten Berichts über die Korruptionsbekämpfung in der EU am 3. Februar 2014 geweigert hat, diese Praxis der Jahresberichte fortzusetzen und stattdessen die Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in das Europäische Semester integriert hat; stellt fest, dass die länderspezifischen Berichte im Rahmen des Europäischen Semesters weder eine klare Beschreibung des Sachstands noch Empfehlungen für Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen für alle Mitgliedstaaten enthalten; fordert die Kommission erneut auf, dem Parlament einen zweiten Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU vorzulegen und in diesem Zusammenhang die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung nicht nur im Hinblick auf den wirtschaftlichen Verlust zu bewerten, sondern auch die nachteiligen Auswirkungen der Korruption auf die Grundrechte der Unionsbürger zu analysieren;

23.

weist darauf hin, dass die umfangreichen Synergien zwischen den Bereichen „Verkehr“ und „Digital“ der Fazilität „Connecting Europe“ gefördert werden müssen, um die finanzielle Hebelwirkung für Projekte zu maximieren, deren Ziel die Förderung der Digitalisierung der TEN-V-Korridore ist;

24.

betont noch einmal, dass KMU ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaft der Union sind und europaweit eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen spielen; ist der Überzeugung, dass ein KMU-freundliches Geschäftsumfeld geschaffen werden muss und KMU-Cluster und -Netzwerke unterstützt werden müssen, die auch Genossenschaftsunternehmen zugutekommen, die sozialen, solidarischen und ethischen Grundsätzen folgen; nimmt jedoch zutiefst besorgt zur Kenntnis, dass der Rat Kürzungen beim KMU-Instrument vorgenommen hat und damit ein Signal an die Unternehmen in der Union sendet, das dem widerspricht; ist der Auffassung, dass der Unionshaushalt und die dadurch gedeckten Kapitalaufnahmemöglichkeiten sowie Startup- und Kleinstunternehmen entscheidend dazu beitragen können, KMU wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen und den Unternehmergeist in der Union zu stärken; verweist in diesem Zusammenhang auf COSME und Horizont 2020;

25.

beschließt aus diesem Grund, über den HE 2019 und die Profile vor dem EFSI hinaus diejenigen Programme stärker zu unterstützen, die ausschlaggebend sind, wenn es gilt, Wachstum, Beschäftigung und Klimaschutz zu fördern, und die im Einklang mit Prioritäten der Union stehen, über die weitgehend Einvernehmen herrscht, d. h. Erasmus+, Horizont 2020 (einschließlich Marie Curie, führende Stellung im Bereich der Weltraumtechnologien, Europäischer Forschungsrat, KMU-Instrument), COSME, Fazilität „Connecting Europe“ und EaSI;

26.

erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen in Teilrubrik 1a um 566 773 112 EUR über den HE 2019 hinaus (ohne Wiederherstellung des Zustands vor dem EFSI, Ausgleich für den Vorschlag für die Europäische Arbeitsbehörde, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen), die innerhalb der verfügbaren Margen und durch eine weitere Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen aufgebracht werden sollen;

27.

begrüßt die Zusage für eine neue Verteidigungsagenda der EU und insbesondere die Vereinbarung über ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP); bringt seine Absicht zum Ausdruck, besonders aufmerksam beobachten zu wollen, wie die Kommission die Abkommen im Zusammenhang mit dem EDIDP und dem Europäischen Solidaritätskorps umsetzen wird, was die Kommission in ihrem Berichtigungsschreiben vom 16. Oktober 2018 dargelegt hat;

Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

28.

begrüßt, dass die Jugendarbeitslosigkeitsquote unionsweit mit 14,8 % (Stand: 1. Oktober 2018) rückläufig ist; bedauert jedoch, dass sie in einigen Mitgliedstaaten immer noch inakzeptabel hoch ist; betont, dass eine angemessene Finanzierung der Jugendgarantie-Programme durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Sozialfonds (ESF) sichergestellt werden muss, wenn dieses Problem bewältigt werden soll; begrüßt, dass Einigkeit darüber herrscht, dass neue Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt werden müssen, und dass im HE 2019 entsprechende Mittelzuweisungen vorgesehen sind; ist jedoch der Ansicht, dass der Initiative angesichts der Herausforderungen und Risiken, die von der Jugendarbeitslosigkeit ausgehen, mehr Mittel zugewiesen werden sollten, und beschließt daher, die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für 2019 auf 580 Mio. EUR aufzustocken; ist der Auffassung, dass diese Erhöhung zusätzlich zu dem Betrag vorzusehen ist, der derzeit für den Zeitraum 2014–2020 für die Initiative vorgesehen ist;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitikprogramme beschleunigt wird, um Verzögerungen auszugleichen; stellt fest, dass der Rat die Höhe der Mittel für Zahlungen, die von der Kommission vorgeschlagen wurde, zwar nicht in Frage gestellt hat, das Parlament jedoch die aktualisierten Vorausschätzungen der Kommission sorgfältig prüfen wird, um die Mittel für Zahlungen an den tatsächlichen Bedarf anzupassen, damit es zum Ende des derzeitigen MFR nicht wieder zu einem Zahlungsrückstand kommt;

30.

stellt mit Bedauern fest, dass von Katastrophen in der Regel jene betroffen sind, die weniger Mittel haben, um sich zu schützen; ist der Ansicht, dass so rasch wie möglich auf Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen reagiert werden sollte, damit die Schäden so gering wie möglich gehalten und die Menschen und ihr Hab und Gut gerettet werden können; weist darauf hin, dass eine zusätzliche Mittelaufstockung notwendig ist, und zwar vor allem in den Haushaltslinien im Zusammenhang mit der Katastrophenvorbeugung und -vorsorge, wobei insbesondere die Brände in Griechenland, Spanien und Portugal zu berücksichtigen sind, die dramatische und schwerwiegende Folgen für die Menschen hatten und bei denen Menschen auf tragische Weise ums Leben kamen;

31.

stimmt im Einklang mit der Vereinbarung über die Überprüfung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen der Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 40 Mio. EUR und von Mitteln für Zahlungen in Höhe von 17,2 Mio. EUR von Teilrubrik 1b auf Rubrik 2 zu;

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

32.

weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission, die Mittel für die Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) aufzustocken, in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass für 2019 von deutlich weniger zweckgebundenen Einnahmen ausgegangen wird;

33.

stellt fest, dass der Rat Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen um 310 Mio. EUR (-0,52 % gegenüber dem HE 2019) und bei den Mitteln für Zahlungen um 328,13 Mio. EUR (-0,57 % gegenüber dem HE 2019) vorgenommen hat, vertritt aber die Auffassung, dass das Berichtigungsschreiben der Kommission weiterhin als Grundlage für eine zuverlässige Überprüfung der EGFL-Mittel dienen sollte, und setzt entsprechend die Mittelansätze aus dem HE 2019 wieder ein, solange die Prüfung dieses Berichtigungsschreibens im Vermittlungsverfahren noch aussteht;

34.

beschließt, die Mittel für die Soforthilfe aufzustocken, angesichts der Bedrohung durch die afrikanische Schweinepest vor allem zugunsten von Schweinefleisch, um die negativen Auswirkungen auf Landwirte und Arbeitnehmer in den am stärksten von der Krankheit betroffenen Regionen abzufedern; beschließt, seine deutliche Unterstützung der Landwirtschaft in der Union zum Ausdruck zu bringen, indem die Mittel zugunsten von Obst und Gemüse aufgestockt werden, um den Folgen der Krise in der Branche und des russischen Embargos entgegenzuwirken und um Maßnahmen zu fördern, mit denen die Folgen des Befalls durch Xylella fastidiosa und die Schwankungen beim Olivenölpreis ausgeglichen werden sollen;

35.

weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit maßgeblich dazu beitragen, dass die Union und die Mitgliedstaaten auf Sachkenntnis und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entscheidungen über die Verbesserung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes treffen können und die Mitgliedstaaten zugleich besser zusammenarbeiten, um den Anliegen der Unionsbürger Rechnung zu tragen;

36.

beschließt, eine Aufstockung der Mittel für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) um 20 Mio. EUR gegenüber dem Mittelansatz im HE 2019 vorzuschlagen, um Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft zu fördern und die Rentabilität und Nachhaltigkeit dieser existenzsichernden Branchen in Zukunft zu sichern;

37.

beschließt, gemäß seinen Zielen im Rahmen der Strategie Europa 2020 und seinen internationalen Verpflichtungen zum Klimaschutz eine Aufstockung der Mittel für Klimaschutzmaßnahmen um 15,6 Mio. EUR gegenüber dem HE 2019 vorzuschlagen; weist darüber hinaus auf die Zusagen der Union hin, den Rückgang der Artenvielfalt aufzuhalten und umzukehren, und hebt hervor, dass diese Mittelerhöhung auch zum Schutz der Artenvielfalt beiträgt;

38.

beschließt, angesichts des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen über die Überarbeitung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen die vom Rat aus den von der Teilrubrik 1b übertragenen Mitteln gebildete Reserve freizugeben;

39.

macht auf die Folgen der extremen Dürre aufmerksam, von der die Mitgliedstaaten in den letzten Monaten betroffen waren und die erhebliche Verluste in der Landwirtschaft verursacht hat und damit zahlreiche Betriebe gefährdet, und hält es daher für erforderlich, Hilfsmaßnahmen zugunsten besonders stark betroffener Landwirte zuzusichern;

40.

beschließt, für die POSEI-Programme den in der einschlägigen Verordnung (9) vorgesehenen Höchstbetrag einzusetzen, zumal diese Programme für die Krisenfestigkeit der landwirtschaftlichen Erzeuger von großer Bedeutung sind, und weist auf die prekäre Wirtschaftslage in den Gebieten in äußerster Randlage hin;

41.

erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen um 154,1 Mio. EUR — ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen –, so dass unter der Obergrenze für Verpflichtungen in Rubrik 2 noch ein Spielraum von 190,8 Mio. EUR bleibt;

42.

hebt hervor, dass die anhaltenden Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette, in der die Position der Primärerzeuger wesentlich schwächer ist als die anderer Akteure, die Kommission dazu veranlassen sollten, Maßnahmen zur Schaffung von mehr Transparenz bei Preisen und Margen in der Lebensmittelversorgungskette zu ergreifen, um faire Preise für die Erzeuger zu garantieren und die Einkommen kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern;

43.

macht auf die Bedrohungen für viele Waldökosysteme aufmerksam, wie etwa die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Schädlinge (wie der Kiefernfadenwurm) und Waldbrände; vertritt die Auffassung, dass durch gemeinschaftliche Unterstützungsprogramme und -maßnahmen ausreichend Finanzmittel für die Bewertung des ökologischen Zustands der Wälder und der Pflanzengesundheit in den Wäldern und für die Waldsanierung, darunter auch für Wiederaufforstungsmaßnahmen, bereitgestellt werden sollten; weist darauf hin, dass diese Finanzmittel in einigen Mitgliedstaaten besonders dringend benötigt werden, unter anderem in Portugal, Griechenland und Spanien nach den zahlreichen Bränden in diesen Ländern;

Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft

44.

bringt nochmals seine seit langem vertretene Überzeugung zum Ausdruck, dass sich die Obergrenze für Rubrik 3 als völlig unzureichend erwiesen hat, um die interne Dimension der wesentlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und dem Schutz der Bürger zum einen und den Flüchtlingen und Migranten zum anderen angemessen zu finanzieren;

45.

erwartet, dass der Druck auf die Migrations- und Asylsysteme einiger Mitgliedstaaten und an deren Grenzen 2019 und in den folgenden Jahren hoch bleibt, und vertritt deshalb die Meinung, dass zusätzliche Mittel im Bereich Flüchtlinge und Migration notwendig sind, zumal sich der künftige Finanzierungsbedarf in diesem Bereich nicht zuverlässig vorhersehen lässt; stockt daher den AMIF in Bezug auf die Unterstützung der legalen Migration in die Union und die Förderung der effektiven Integration von Drittstaatsangehörigen sowie die Verbesserung fairer und wirksamer Rückkehrstrategien auf, um vor allem die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge und Migranten, insbesondere für Kinder und unbegleitete Minderjährige, zu verbessern;

46.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen zugunsten des AMIF, um die neue Dublin-II-Gesetzgebung zu finanzieren (sofern diese bis Ende 2018 angenommen wird), und lehnt den Beschluss des Rates ab, die entsprechenden Mittel in eine Reserve einzustellen;

47.

betont, dass die innere Sicherheit eine der obersten Prioritäten der Union bleiben muss, und hebt die Rolle des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) als wichtiges Finanzinstrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit, einschließlich der Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung, der schweren und organisierten Kriminalität sowie der Cyberkriminalität, hervor; beschließt daher, die Mittel für den ISF zu erhöhen, auch um die Grenzverwaltung zu stärken und Hilfe für die Opfer von Terroranschlägen zur Verfügung zu stellen;

48.

betont, dass den Agenturen der EU im Bereich Justiz und Inneres wesentliche Bedeutung dabei zukommt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn es gilt, auf Anliegen der Unionsbürger zu reagieren; beschließt, die Mittel- und Personalausstattung von Europol, CEPOL, eu-LISA, Eurojust und die EUStA zu erhöhen;

49.

hält es in diesem Zusammenhang für geboten, dass die EUStA mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird; stellt fest, dass sich der diesbezügliche Beitrag der Union im HE 2019 auf insgesamt 4 911 000 EUR beläuft; weist darauf hin, dass diese Mittel zur Deckung der Personalausgaben, der Infrastrukturausgaben und sonstiger Verwaltungs- und Betriebsausgaben der EUStA bestimmt sind; nimmt zur Kenntnis, dass lediglich 35 Planstellen vorgesehen sind, was bedeutet, dass nach Abzug der 23 für Europäische Staatsanwälte vorgesehenen Stellen nur 12 Planstellen für administrative Aufgaben übrig bleiben; ist der Ansicht, dass dies nicht realistisch ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass zwei weitere Mitgliedstaaten kürzlich beschlossen haben, sich an der EUStA zu beteiligen; beschließt daher, für die für 2020 vorgesehene Aufstockung des Personals frühzeitig Mittel bereitzustellen und die Einstufung des Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte an die der Managementebene von OLAF und Europol anzupassen;

50.

bedauert, dass der Rat die Mittel für Verpflichtungen für zahlreiche Programme in den Bereichen Kultur, Unionsbürgerschaft, Justiz und öffentliche Gesundheit willkürlich um mehr als 35 Mio. EUR gekürzt hat, ohne zu berücksichtigen, dass diese Programme hervorragende Vollzugsquoten aufweisen, und die Mittel ohnehin bereits unzureichend sind, weshalb viele hochwertige Projekte keine Finanzierung erhalten; setzt in allen Haushaltslinien wieder die Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans ein und schlägt gleichzeitig vor, die betreffenden Haushaltslinien zusätzlich aufzustocken;

51.

unterstreicht, dass das Programm „Kreatives Europa“ einen wertvollen Beitrag zum Bereich audiovisuelle Medien und zur Kulturwirtschaft der EU leistet, und besteht darauf, dass die Höhe der bereitgestellten Mittel im Einklang mit den Zielen des Programms steht; fordert eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen für die MEDIA- und Kultur-Unterprogramme, um unter anderem die niedrigen Bewilligungsraten zu verbessern; erhöht außerdem die Mittel für multimediale Aktionen und für die Stärkung der Finanzkapazitäten von KMU im europäischen Kultur- und Kreativsektor;

52.

bekräftigt seine Unterstützung für die Programme in den Bereichen Rechte, Gleichstellung, Unionsbürgerschaft und Justiz; beschließt, die Mittel für Verpflichtungen für Instrumente zu erhöhen, die sich mit Nichtdiskriminierung und Gleichheit im Allgemeinen befassen, insbesondere das Daphne-Programm, und auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt und die Durchsetzung der Rechte von Frauen und LGBTQI+-Rechten abzielen;

53.

weist darauf hin, dass Kultur- und Bildungsprojekte durch eine Reihe von Unionsprogrammen und -instrumenten gefördert werden, wobei hierzu insbesondere die ESI-Fonds, der EFSI und Horizont 2020 zählen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine Verbesserung der programmübergreifenden Synergieeffekte zu sorgen, um eine effiziente Mittelverwendung zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, mögliche Synergieeffekte, die zwischen verschiedenen EU-Programmen — wie etwa Horizont 2020, der Fazilität „Connecting Europe“, Erasmus+, dem EaSI, Kreatives Europa und COSME, dem EFSI und den ESI-Fonds — bestehen, voll und ganz auszuschöpfen, damit im Bereich Kultur und Kreativwirtschaft mehr Projekte unterstützt werden können;

54.

erhöht gegenüber dem Haushaltsentwurf die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 3 um 127,75 Mio. EUR — ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen — und schlägt vor, diese Aufstockungen zu finanzieren, indem spezielle Instrumente stärker in Anspruch genommen werden;

Rubrik 4 — Europa in der Welt

55.

betont, dass die EU angesichts der komplexen geopolitischen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersieht, mehr außenpolitische Präsenz zeigen muss; betont, dass das auswärtige Handeln der Union nur dann glaubwürdig sein kann, wenn es durch ausreichende finanzielle Mittel untermauert wird; weist darauf hin, dass der Mittelbedarf die derzeitige Ausstattung der Rubrik 4 deutlich übersteigt, und fordert einen ausreichenden Spielraum für den Fall unvorhergesehener externer Krisen;

56.

weist darauf hin, dass die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl in den internen als auch in den externen EU-Politikbereichen sichergestellt werden muss, während ein besonderer Schwerpunkt auf der Bereitstellung hochwertiger Lebensmittel, sauberen Wassers und der Errichtung weiterer Abwasserentsorgungsanlagen liegen sollte, um Ziel 2 und Ziel 6 zu verwirklichen; weist ferner auf den Umfang und die Auswirkungen der Energiearmut in den Entwicklungsländern hin und fordert zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut im Einklang mit dem Ziel 7, insbesondere in entlegenen ländlichen Gebieten in netzfernen Regionen;

57.

bekräftigt diesbezüglich im Einklang mit seinem Standpunkt, der in der vorstehend genannten Entschließung vom 5. Juli 2018 zum Ausdruck gebracht wurde, dass das derzeitige Verhältnis der Beiträge für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (1 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt, 2 Mrd. EUR aus den Mitgliedstaaten) beibehalten werden sollte, um die zweite Tranche dieser Fazilität zu finanzieren; beschließt daher, die Beiträge aus dem Unionshaushalt von 1,45 Mrd. EUR auf 450 Mio. EUR zu senken; ist der Überzeugung, dass die Differenz stattdessen durch die bilateralen Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden sollte;

58.

ist der Ansicht, dass die Förderung von Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit in Entwicklungsländern für die EU von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Ursachen der Migration und damit verbundene humanitäre Herausforderungen in der südlichen Nachbarschaft, wie zum Beispiel in Libyen, zu bewältigen; betont, dass gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und lebendige Zivilgesellschaften unbedingt unterstützt werden müssen, damit Armut langfristig bekämpft und die Herausforderungen, die der Klimawandel für die Entwicklungsländer mit sich bringt, bewältigt werden können; beschließt daher, die Mittel für das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und die südliche Dimension des Europäischen Nachbarschaftsinstruments im Rahmen seiner verschiedenen Komponenten zu erhöhen, um auch dem erheblichen Druck Rechnung zu tragen, dem das Europäische Nachbarschaftsinstrument 2019 weiterhin ausgesetzt sein wird;

59.

erinnert daran, dass sich die EU verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Außenpolitik die Rechte von Kindern, Mädchen und Frauen sowie die Rechte von Menschen mit Behinderungen umfassend zu schützen und zu fördern; betont, dass die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union, der EU-Aktionsplan für die Gleichstellung und die Europäische Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Außenbeziehungen eingehalten werden müssen; hält es daher für angemessen, 10 % der im Rahmen der humanitären Hilfe verfügbaren Mittel für den Zugang zu Bildung in Krisenregionen zu verwenden;

60.

erachtet es als strategisch sehr bedeutsam, die Westbalkanstaaten mit Mitteln in ausreichender Höhe auszustatten, um sie auf ihrem Weg zum Beitritt zu unterstützen; kann den Vorschlag des Rates nicht nachvollziehen, die Mittel für politische Reformen zu kürzen, da solche Reformen eine Grundvoraussetzung für jede demokratische Transformation sind; betont, dass der Aktionsplan 2018–2020 der Strategie für die Westbalkanstaaten unbedingt mit ausreichenden finanziellen Mitteln untermauert werden muss, und beschließt daher, die Mittelausstattung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für die Region zu erhöhen;

61.

hebt hervor, dass die Lage in den Ländern der östlichen Nachbarschaft ebenfalls eine erhebliche Herausforderung für die Union darstellt; ist der Überzeugung, dass unbedingt zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um die Reformanstrengungen dieser Nachbarstaaten zu unterstützen, zu vermehrter Resilienz beizutragen und Frieden zu fördern sowie das Alltagsleben der Bürger dieser Länder zu verbessern;

62.

fordert, dass die Union das UNRWA im Einklang mit seiner Entschließung vom 8. Februar 2018 (10) stärker unterstützt, zumal sich die Lage vor Ort verschlechtert und die Vereinigten Staaten beschlossen haben, ihren jährlichen Beitrag zur Agentur nicht mehr zu zahlen; fügt hinzu, dass die vorgeschlagene Aufstockung ausschließlich für das UNRWA bestimmt ist, um den genannten Zahlungsausfall auszugleichen;

63.

ist von dem Potenzial überzeugt, das zwischenmenschliche Kontakte und Jugendmobilität als eine der Schlüsselstrategien bergen, mit denen die Wirkung der außenpolitischen Maßnahmen der Union und ihre Öffentlichkeitswirksamkeit in den Partnerländern verbessert werden sollen; beschließt daher, die Beiträge aus den Finanzierungsinstrumenten DCI, ENI, IPA II und dem Partnerschaftsinstrument an Erasmus+ zu erhöhen;

64.

spricht sich im Einklang mit dem Grundsatz der Konditionalität für eine Kürzung der in allen Haushaltslinien für die Türkei vorgesehenen Beträge aus, da das Land in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte immer weiter zurückfällt; hält es gleichzeitig für notwendig, die direkte Unterstützung der Zivilgesellschaft sowie zwischenmenschliche Kontakte weiter zu stärken;

65.

erachtet es für notwendig, die Mittel für die türkisch-zyprische Gemeinschaft zu erhöhen und so entscheidend dazu beizutragen, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern seine Arbeit fortsetzen und ausweiten kann, sowie zum Wohlergehen der Maroniten, die sich wieder ansiedeln wollen, und zum Wohlergehen aller in Enklaven lebenden Personen wie im Dritten Wiener Übereinkommen vereinbart beizutragen, sowie den bikommunalen Technischen Ausschuss für das kulturelle Erbe zu unterstützen und damit die Vertrauensbildung und Aussöhnung zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;

66.

nimmt die von der Kommission vorgeschlagene moderate Erhöhung der Mittel für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Kenntnis und stellt zugleich fest, dass die Mittelausstattung der GASP nach wie vor unter starkem Druck steht, zumal aufgrund der Ausweitung einer Reihe von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) die Gefahr besteht, dass sich dieses Problem 2019 noch verschärft; macht die vom Rat vorgeschlagene Kürzung bei anderen Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen rückgängig, da sie zu einer geringeren Flexibilität bei der Bewältigung unerwarteter Krisen führen würde;

67.

beschließt daher, fast alle vom Rat vorgenommenen Kürzungen rückgängig zu machen, die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 4 über den HE 2019 hinaus um 425,4 Mio. EUR zu erhöhen (ohne Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen) und gleichzeitig die die Fazilität für die Türkei und die Türkei betreffenden Haushaltslinien zu senken und die Kürzungen des Rats im Umfang von insgesamt 1,24 Mrd. EUR nicht rückgängig zu machen, was zu einer Nettodifferenz von - 819,1 Mio. EUR gegenüber dem HE 2019 in Rubrik 4 führt;

Rubrik 5 — Verwaltung; andere Rubriken — Verwaltungsausgaben und Unterstützungsausgaben für die Forschung

68.

vertritt die Ansicht, dass die vom Rat vorgenommenen Kürzungen nicht gerechtfertigt und nicht mit dem tatsächlichen Bedarf vereinbar sind; setzt daher die im HE 2019 für sämtliche Verwaltungsausgaben der Kommission veranschlagten Mittel wieder ein, darunter auch die Verwaltungsausgaben und die Unterstützungsausgaben für die Forschung in den Rubriken 1 bis 4;

Dezentrale Agenturen und Einrichtungen

69.

stimmt dem von der Kommission veranschlagten Mittelbedarf der Agenturen generell zu; ist daher der Ansicht, dass sämtliche vom Rat vorgeschlagenen weiteren Kürzungen möglicherweise die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agenturen gefährden und es ihnen nicht gestatten würden, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen; nimmt mit besonderer Verärgerung die willkürliche Kürzung um gerade mal 10 000 EUR bei der CEPOL zur Kenntnis und ersucht den Rat, dem Parlament detailliert darzulegen, warum er eine solche Kürzung für notwendig und angebracht hält;

70.

weist darauf hin, dass durch die Gebührenfinanzierung der Agenturen der EU-Haushalt um jährlich 1 Mrd. EUR entlastet wird; hebt hervor, dass öffentliche Aufgaben, etwa in den Bereichen Gesundheit, Umwelt oder auch Sicherheit und Justiz, immer aus dem EU-Haushalt bestritten werden sollten; ist zudem der Ansicht, dass die Kommission das Risiko von Interessenkonflikten, die bei gebührenfinanzierten Agenturen auftreten können, weiterhin im Auge behalten und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Konflikte ergreifen sollte;

71.

weist darauf hin, wie wichtig es im Hinblick auf Wachstum und Arbeitsplätze ist, dass sich die EU auf Wettbewerbsfähigkeit konzentriert; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass zusätzliche Mittel und zusätzliches Personal für die Agentur für das Europäische GNSS (GSA) und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) benötigt werden; nimmt die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) zur Kenntnis und betont, dass dafür neue Ressourcen bereitgestellt werden müssen; macht die erheblichen Kürzungen des Rates bei den Mitteln für die Europäischen Aufsichtsbehörden rückgängig, wobei ein Teil dieser Mittel solange in die Reserve eingestellt wird, bis weitere Fortschritte bei der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden erzielt werden;

72.

beschließt mit Blick auf die Herausforderungen, mit denen die Union bezüglich Sicherheit immer noch konfrontiert ist, sowie angesichts dessen, dass es einer koordinierten Reaktion auf europäischer Ebene bedarf, die Mittel für Europol, eu-LISA, die CEPOL, EUROJUST, die EUStA und die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) aufzustocken;

73.

erwartet, dass der Druck auf die Migrations- und Asylsysteme einiger Mitgliedstaaten und an deren Grenzen 2019 hoch bleiben und möglicherweise noch zunehmen wird; betont, dass der künftige operative und personelle Bedarf der Europäischen Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) genau beobachtet und möglicherweise für den Haushalt 2019 aktualisiert werden muss; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die bei diesen Agenturen vorgeschlagenen Reformen so bald wie möglich einen Überblick über den Mittelbedarf im Haushaltsplan 2019 zu geben;

74.

hebt hervor, dass Agenturen, die neue zusätzliche Aufgaben wahrnehmen werden, angemessen ausgestattet werden müssen;

75.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Ziel des Personalabbaus um 5 % erfolgreich verwirklicht wurde; erklärt seine Absicht, eine gemeinsame Erklärung aller Organe aufzunehmen, mit der der Abschluss dieser einmaligen Maßnahme bestätigt wird; vertritt die Auffassung, dass die neuen Stellen, die in seinem Standpunkt angenommen wurden, benötigt werden, um durch jüngste politische Entwicklungen und neue Rechtsvorschriften entstandene zusätzliche Aufgaben zu erfüllen;

76.

weist erneut darauf hin, dass die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe zu den Ressourcen der dezentralen Agenturen 2 ihre Arbeit mit der Annahme von Empfehlungen zu den Lehren aus dem Konzept zur Erzielung des Ziels eines Personalabbaus um 5 %, der Umsetzung neuer Aufgaben, den Bewertungen von Agenturen, der gemeinsamen Nutzung von Diensten, der Bewertung von Agenturen mit mehreren Standorten und dem Modell für die Finanzierung von Agenturen durch Gebühren abgeschlossen hat; begrüßt die Ratifizierung dieser Empfehlungen durch die Organe; erklärt seine Absicht, die Arbeit der Kommission an diesen Empfehlungen auch künftig weiter zu überwachen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

77.

weist darauf hin, dass den Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen bei der Festlegung politischer Prioritäten und der Einführung neuer Initiativen, die in dauerhafte Unionsmaßnahmen und -programme münden könnten, eine große Bedeutung zukommt; beschließt nach eingehender Prüfung aller eingereichten Vorschläge und unter Berücksichtigung der Bewertung, die die Kommission bezüglich deren Erfüllung rechtlicher Bestimmungen und Durchführbarkeit vornimmt, ein ausgewogenes Paket aus Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen anzunehmen, das die politischen Prioritäten des Parlaments widerspiegelt;

78.

begrüßt die Verteilung der 15 000 Interrail-Tickets „DiscoverEU“ für achtzehnjährige Europäer im Jahr 2018 sowie den Vorschlag der Kommission, im MFR 2021–2027 700 Mio. EUR bereitzustellen, was dem Vorhaben der Union entspricht, die Lernmobilität, aktives bürgerschaftliches Engagement, soziale Inklusion und Solidarität bei allen jungen Menschen zu fördern; beschließt, die einschlägigen vorbereitenden Maßnahmen 2019 fortzusetzen, und ist entschlossen, sie auch 2020 fortzusetzen;

Besondere Instrumente

79.

weist darauf hin, dass besondere Instrumente hilfreich sind, um Flexibilität über die äußerst engen Obergrenzen des derzeitigen MFR hinaus zu bieten, und begrüßt die Verbesserungen, die im Zuge der Halbzeitüberprüfung der MFR-Verordnung erzielt wurden; fordert, dass das Flexibilitätsinstrument und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplan 2019 umfassend genutzt werden, um die zahlreichen neuen Herausforderungen und zusätzlichen Aufgaben zu finanzieren, vor denen der Unionshaushalt steht; verweist außerdem auf den Stellenwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), der Soforthilfereserve und des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF);

Zahlungsverkehr

80.

wiederholt, dass in letzter Zeit zwar Rückstände aufgeholt wurden, die unvollständige Ausschöpfung von Zahlungen aber nie beträchtlicher war als in den vergangenen drei Jahren, vor allem in Teilrubrik 1b; bedauert, dass solche Verzögerungen dazu führen, dass Unionsprioritäten und -projekte ihr volles Potenzial zugunsten der Bürger nicht rechtzeitig entfalten können; weist darauf hin, dass dem HE 2019 zufolge mit 19,3 Mrd. EUR eine so hohe Marge unter der Zahlungsobergrenze verbleibt wie nie zuvor; stockt die Mittel für Zahlungen für die Haushaltslinien auf, in denen die Mittel für Verpflichtungen geändert wurden;

Andere Einzelpläne

Einzelplan I — Europäisches Parlament

81.

behält im Einklang mit seiner vorgenannten Entschließung vom 19. April 2018 zu seinem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 das Gesamtniveau des Haushaltsplans für 2019 bei, das sich auf 1 999 144 000 EUR beläuft; nimmt haushaltsneutrale technische Anpassungen vor, um aktuellen Informationen Rechnung zu tragen, die früher in diesem Jahr noch nicht zur Verfügung standen;

82.

stellt fest, dass sich der Haushaltsvoranschlag für 2019 auf 18,53 % beläuft, damit unter dem Volumen von 2018 (18,85 %) liegt und den niedrigsten Anteil an Rubrik 5 seit über fünfzehn Jahren darstellt;

83.

stellt fest, dass die Ausgaben aufgrund der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 in einigen Bereichen — vor allem im Zusammenhang mit den Mitgliedern, die nicht wiedergewählt werden, und ihren Assistenten — höher sein werden, in anderen Bereichen hingegen infolge des niedrigeren Arbeitsaufwands im Parlament in einem Wahljahr Einsparungen erzielt werden, wenn auch nicht in demselben Maße;

84.

begrüßt, dass der Haushaltsplan 2019 weitere Tranchen von umfangreichen Investitionen enthalten wird, die 2016 ihren Anfang nahmen und einer deutlichen Erhöhung der Sicherheit im Parlament dienen; weist darauf hin, dass diese Projekte verschiedene Bereiche betreffen, und zwar hauptsächlich die Gebäude — wie erhöhte Sicherheitsmaßnahmen an den Eingängen –, die Ausrüstung und die Bediensteten, aber auch Verbesserungen in den Bereichen Cybersicherheit und sichere Kommunikation;

85.

nimmt die Entscheidung des Präsidiums zur Kenntnis, zwei Optionen für das PHS-Gebäude in Erwägung zu ziehen, nämlich Renovierung oder Neubaugestaltung; fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, der Haushaltsbehörde für jede dieser Optionen neben allen technischen Spezifikationen einen ausführlichen Finanzplan vorzulegen;

86.

kürzt den Stellenplan seines Generalsekretariats für 2019 gemäß der mit dem Rat am 14. November 2015 erzielten Einigung über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der zufolge die jährlichen Maßnahmen zum Personalabbau im Parlament bis 2019 fortgesetzt werden, um 59 Stellen (Ziel des Personalabbaus um 1 %);

87.

ist der Auffassung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zur Integritätspolitik der Kommission seine Besorgnis über die Verfahren zur Ernennung ihrer leitenden Beamten zum Ausdruck gebracht hat; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, vor Ende 2018 ihr Verwaltungsverfahren für die Ernennung hoher Beamter zu überprüfen, um voll und ganz sicherzustellen, dass die besten Bewerber in einem Rahmen größtmöglicher Transparenz und Chancengleichheit ausgewählt werden;

88.

nimmt die Entscheidung des Gerichts vom 25. September 2018 zur Kenntnis, mit der die Weigerung des Parlaments bestätigt wurde, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Tagesgeldern, Reisekosten und Entschädigungen der Mitglieder für parlamentarische Assistenz zu gewähren (Urteil in den Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15, Maria Psara u. a./Parlament, und T-94/16, Gavin Sheridan/Parlament); erinnert das Präsidium daran, dass das Plenum zu mehr Transparenz und einer dringenden Notwendigkeit der Prüfung der allgemeinen Kostenvergütung aufgerufen hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einsetzung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Festlegung und Veröffentlichung der Regeln für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung; bedauert jedoch, dass sich das Präsidium auf der Grundlage des Berichts seiner Arbeitsgruppe nur auf eine nicht erschöpfende Liste erstattungsfähiger Ausgaben sowie darauf einigen konnte, dass jedes Mitglied des Parlaments über ein gesondertes Bankkonto verfügen muss, das für die im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütung erhaltenen Mittel bestimmt ist; bekräftigt seine Forderung an das Präsidium, folgende zusätzliche Änderungen in Bezug auf die allgemeine Kostenvergütung vorzunehmen:

von den Mitgliedern zu verlangen, dass sie alle sich auf die allgemeine Kostenvergütung beziehenden Belege aufbewahren;

von den Mitgliedern zu verlangen, den nicht verbrauchten Anteil der allgemeinen Kostenvergütung am Ende ihres Mandats zurückzugeben;

89.

verweist auf Artikel 62 des Präsidiumsbeschlusses vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in dem geregelt ist, dass „die überwiesenen Beträge“, einschließlich der allgemeinen Kostenvergütung, „ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen sind und keine persönliche Ausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren dürfen“ und dass „die Abgeordneten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge erstatten“; fordert den Generalsekretär und das Präsidium des Europäischen Parlaments auf, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen vollständig umgesetzt und eingehalten werden;

90.

weist darauf hin, dass es am 23. Oktober 1997 in seiner Entschließung zum Gesamthaushaltsplan für 1998 das Präsidium aufgefordert hat, den Rechnungshof aufzufordern, den freiwilligen Pensionsfonds des Parlaments zu prüfen, was zur Veröffentlichung der Stellungnahme Nr. 5/99 des Rechnungshofs vom 16. Juni 1999 zum Pensionsfonds und zur Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments geführt hat; fordert nun das Präsidium auf, den Rechnungshof dringend zu ersuchen, eine weitere Stellungnahme zur Ruhegehaltsregelung und zum Pensionsfonds 2019 zu veröffentlichen;

91.

weist darauf hin, dass der Generalsekretär in einer Mitteilung an das Präsidium vom 8. März 2018 akzeptiert hat, dass der mit der freiwilligen Ruhegehaltsregelung der Mitglieder verknüpfte Pensionsfonds sein Kapital schon weit vor dem Ende der Rentenverpflichtungen, möglicherweise bis 2024, erschöpft haben werde; fordert daher den Generalsekretär und das Präsidium auf, unter uneingeschränkter Achtung des Abgeordnetenstatuts dringend einen klaren Plan bezüglich des Pensionsfonds aufzustellen, mit dem das Parlament seine Verpflichtungen und Verantwortung für die freiwillige Ruhegehaltsregelung der Mitglieder sofort nach der Wahl 2019 anerkennt und übernimmt;

92.

fordert, dass die Union die parlamentarische Dimension der WTO verstärkt unterstützt, insbesondere durch mehr finanzielle und personelle Hilfe für das zuständige Sekretariat;

93.

fordert, dass das europäische Wissenschaftsmedienzentrum, das im Haushaltsplan für 2018 beschlossen wurde, ausgebaut wird, und fordert eine Zusammenarbeit mit Fernsehsendern, sozialen Medien und weiteren Partnern, damit Schulungsmöglichkeiten für junge Journalisten — vor allem in Bezug auf neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen und faktenbasierte, gesicherte Nachrichten — entstehen;

94.

fordert im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen der Entschließung des Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU eine weitere Unterstützung, um die Kosten für das externe Fachwissen zu decken, das erforderlich ist, um die externe Prüfung, die bei dem Beratenden Ausschuss für Beschwerden über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung vorgenommen wurde, auf den Beratenden Ausschuss für Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz auszuweiten; fordert zu diesem Zweck auch eine weitere Unterstützung zur Deckung der Kosten für zusätzliches Personal, das für die Behandlung von Mobbingfällen im Parlament zuständig ist, indem ein spezieller Dienst gebildet wird, der sich aus Mitarbeitern mit Erfahrungen im medizinischen, psychologischen und rechtlichen Bereich sowie im Personalmanagement sowie mit spezifischem Fachwissen in diesem Bereich zusammensetzt;

95.

verweist auf die Analyse des Rechnungshofs aus dem Jahr 2014, in der die Kosten der geografischen Verteilung des Parlaments auf verschiedene Standorte auf 114 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt wurden; verweist darüber hinaus auf die Erkenntnisse seiner Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (11), wonach 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments eine direkte Folge seiner geografischen Verteilung sind; hebt hervor, dass sich dem Bericht zufolge durch die geografische Verteilung auch Auswirkungen auf die Umwelt in Form von schätzungsweise 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen ergeben; betont erneut, dass diese Verteilung auf verschiedene Standorte von der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen wird, und fordert daher die Ausarbeitung eines Fahrplans für einen einzigen Sitz und eine Kürzung bei den einschlägigen Haushaltslinien;

96.

legt dem Generalsekretär nahe, detaillierte Vorkehrungen zu treffen, damit Backoffice-Funktionen und -Dienste vom Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss verstärkt gemeinsam genutzt werden;

Einzelplan IV — Gerichtshof

97.

setzt die im HE 2019 veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte und die für den Betrieb des Gerichtshofs wesentlich sind, und setzt die veranschlagten Mittel für zwei Haushaltsposten wieder ein, damit der Gerichtshof den wachsenden Übersetzungsbedarf besser bewältigen kann;

98.

macht, um etwaige Engpässe zu vermeiden, die der Produktivität der Gerichte im Zusammenhang mit den vom Gerichtshof übernommenen neuen Tätigkeiten und der andauernd ansteigenden Arbeitsbelastung entgegenstehen könnten, die von der Kommission im HE 2019 vorgenommene Kürzung um 16 Stellen und die damit verbundenen Mittel rückgängig; ist der Auffassung, dass die Schaffung von 16 neuen Dauerplanstellen für Unterstützungsdienste, die ursprünglich vom Gerichtshof vorgeschlagen und dann von der Kommission abgelehnt wurden, gewährt werden sollten;

Einzelplan V — Rechnungshof

99.

setzt die im HE 2019 veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte, damit das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs umgesetzt werden kann und die geplanten Prüfberichte abgegeben werden können;

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

100.

setzt die im HE 2019 veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte;

101.

stockt im Einklang mit den Voranschlägen des Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses die Mittel einer Reihe von Haushaltslinien über die Mittelansätze des HE 2019 hinaus auf;

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

102.

setzt die im HE 2019 veranschlagten Mittel in allen Haushaltsposten wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte;

103.

stockt im Einklang mit den Voranschlägen des Ausschusses der Regionen die Mittel einer Reihe von Haushaltslinien über die Mittelansätze des HE 2019 hinaus auf;

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

104.

behält das Gesamtniveau des Haushaltsplans für den Europäischen Bürgerbeauftragten für 2019, wie von der Kommission im HE 2019 vorgeschlagen, unverändert bei;

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

105.

beschließt, den HE 2019 in der vom Rat gekürzten Haushaltslinie nicht wiederherzustellen, da die Gesamtmittelausstattung im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht wurde;

Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

106.

setzt die im HE 2019 veranschlagten Mittel in allen Haushaltslinien wieder ein, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hatte;

107.

stockt im Einklang mit den Voranschlägen des EAD die Mittel einer Reihe von Haushaltslinien über die Mittelansätze des HE 2019 hinaus auf;

108.

verleiht erneut seiner Unterstützung für die Kapazität für strategische Kommunikation Ausdruck und verstärkt diese, um eine besser koordinierte Reaktion der Union auf die Herausforderung der Desinformation zu erzielen;

109.

macht die vom Rat vorgenommene Kürzung um 28 Stellen und die damit verbundenen Mittelzuweisungen rückgängig und fügt fünf zusätzliche Stellen hinzu, was eine moderate Aufstockung des Personals bedeutet, die aufgrund der beträchtlichen neuen Aufgaben des EAD insbesondere in Zusammenhang mit dem Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (nämlich die Schaffung einer neuen EU-Delegation in London und einer neuen Abteilung in der Zentrale) und der Verabschiedung einer Reihe von Initiativen im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in den letzten Monaten gerechtfertigt ist;

o

o o

110.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0089.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0182.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0311.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0042.

(11)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 2.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/234


P8_TA(2018)0407

Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten (COM(2017)0826 — C8-0432/2017 — 2017/0336(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)

(2020/C 345/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0826),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0432/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. März 2018 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0316/2018),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/235


P8_TA(2018)0408

Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland (11265/2018 — C8-0388/2018 — 2018/0808(CNS))

(Anhörung)

(2020/C 345/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11265/2018),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0388/2018),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0344/2018),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/236


P8_TA(2018)0409

Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Irland *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Irland (11282/2018 — C8-0389/2018 — 2018/0809(CNS))

(Anhörung)

(2020/C 345/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11282/2018),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0389/2018),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0343/2018),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/237


P8_TA(2018)0410

Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Kroatien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Kroatien (11284/2018 — C8-0390/2018 — 2018/0810(CNS))

(Anhörung)

(2020/C 345/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11284/2018),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0390/2018),

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0345/2018),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/238


P8_TA(2018)0411

Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (COM(2018)0340 — C8-0218/2018 — 2018/0172(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/40)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Aufgrund ihrer hohen Funktionalität und relativ niedrigen Kosten sind Kunststoffe im Alltagsleben immer stärker präsent. Ihre zunehmende Verwendung in kurzlebigen Produkten, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet oder kostenwirksam recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden. Daher gelangte die Kommission im Kontext ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (32) in der Europäischen Strategie für Kunststoffe (33) zu dem Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere ins Meeresmilieu entgegengesteuert werden muss, wenn ein wirklich kreislauforientierter Lebenszyklus für Kunststoffe erreicht werden soll.

(1)

Aufgrund ihrer hohen Funktionalität und ihrer relativ niedrigen Kosten sind Kunststoffe im Alltagsleben immer stärker präsent. Die weltweite Kunststoffproduktion hat stark zugenommen und belief sich im Jahr 2017 auf 348 Millionen Tonnen. Der europäische Anteil an dieser Produktion betrug 18,5  % (64,4  Millionen Tonnen, was einen Anstieg um 3,4  % gegenüber der Vorjahresproduktion entspricht). Ihre zunehmende Verwendung in kurzlebigen Produkten, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet oder kostenwirksam recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden. Daher gelangte die Kommission im Kontext ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (32) in der Europäischen Strategie für Kunststoffe (33) zu dem Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere ins Meeresmilieu entgegengesteuert werden muss, wenn ein wirklich kreislauforientierter Lebenszyklus für Kunststoffe erreicht und die Gesamtmenge an Kunststoffen in der Umwelt vermindert werden soll. Die Europäische Strategie für Kunststoffe ist ein erster kleiner Schritt auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft, die darauf beruht, sämtliche Kunststoffprodukte in geringerem Maße zu verwenden, wiederzuverwenden und zu recyceln.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Kunststoff spielt in der Wirtschaft eine nützliche Rolle und ermöglicht in vielen Branchen wesentliche Anwendungen. Kunststoff wird insbesondere in Verpackungen (40 %) und im Baugewerbe (20 %) verwendet. Auch in der Automobilindustrie, in elektrischen und elektronischen Geräten, im Nahrungsmittelsektor und in der Landwirtschaft wird Kunststoff in bedeutendem Maße verwendet. Die erheblichen negativen Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, die Gesundheit und die Wirtschaft machen jedoch die Schaffung eines Rechtsrahmens erforderlich, durch den diese bedeutenden negativen Auswirkungen wirksam verringert werden, u. a. durch eine Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter Einwegprodukte, für die stärker kreislauforientierte Alternativen ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Kreislauforientierte Ansätze, die wiederverwendbare Produkte und Wiederverwendungssysteme favorisieren, werden zur Verringerung des Abfallaufkommens führen, und diese Art der Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) an oberster Stelle. Solche Ansätze stehen auch in Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 12 (35), wonach für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster gesorgt werden soll.

(2)

Mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten konsequent kreislauforientierte Ansätze verfolgt werden , bei denen sichere, ungiftige, wiederverwendbare Produkte ohne gefährliche Stoffe und Wiederverwendungssysteme gegenüber jeglichen Einwegprodukten favorisiert werden . Alle Maßnahmen sollten insbesondere auf eine Verringerung des Abfallaufkommens abzielen und die Abfallvermeidung fördern, da diese in der Abfallhierarchie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) an oberster Stelle steht . Da jedes Einwegprodukt angesichts seines kurzen Lebenszyklus eine hohe Gefahr negativer Auswirkungen auf das Klima oder die Umwelt birgt, sollte der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung von Produkten Priorität eingeräumt werden, was große Einsparungen von CO2 und wertvollen Rohstoffen ermöglicht. Diese Richtlinie wird dazu beitragen, das UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 12 (35) zu erreichen , wonach für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster gesorgt werden soll.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Abfälle im Meer sind naturgemäß grenzüberschreitend und werden als globales Problem anerkannt. Die Verminderung des Aufkommens an Meeresabfällen ist wichtig für die Realisierung des UN-Nachhaltigkeitsziels Nr. 14, das darin besteht , Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig nutzen (36). Die Union muss zur Bewältigung des Problems der Meeresabfälle ihren Beitrag leisten und sich bemühen, einen globalen Standard zu setzen. In diesem Kontext arbeitet die Union in zahlreichen internationalen Foren wie der G20, der G7 und den Vereinten Nationen mit ihren Partnern zusammen, um konzertiertes Vorgehen zu fördern. Diese Initiative ist Teil der Arbeiten der Union in diesem Bereich.

(3)

Abfälle im Meer sind naturgemäß grenzüberschreitend und werden als globales Problem anerkannt. Weltweit gelangen immer größere Abfallmengen in die Ozeane, wodurch die Intaktheit der Ökosysteme beeinträchtigt wird und Tiere getötet werden. Die Verminderung des Aufkommens an Meeresabfällen ist wichtig für die Realisierung des UN-Nachhaltigkeitsziels Nr. 14, das darauf abzielt , Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig nutzen (36). Die Union muss ihren Beitrag zur Bewältigung des Problems der Meeresabfälle , zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen und zur wirksameren Bewirtschaftung von Meeresabfällen leisten und sich bemühen, einen globalen Standard zu setzen. In diesem Kontext arbeitet die Union in zahlreichen internationalen Foren wie der G20, der G7 und den Vereinten Nationen mit ihren Partnern zusammen, um konzertiertes Vorgehen zu fördern. Diese Initiative ist Teil der Arbeiten der Union in diesem Bereich.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

80 bis 85 % der Meeresabfälle (Strandmüllzählungen) in der Union sind Kunststoffe, wobei es sich zu 50 % um Einwegkunststoffartikel und zu 27 % um Gegenstände handelt, die mit der Fischerei zusammenhängen. Einwegkunststoffartikel umfassen eine breite Palette gängiger kurzlebiger Gebrauchsartikel, die nach einmaliger Verwendung zum vorgesehenen Zweck weggeworfen und nur selten recycelt werden und somit der Vermüllung Vorschub leisten. Ein erheblicher Teil der auf dem Markt erhältlichen Fanggeräte wird nicht zur Behandlung gesammelt. Im Kontext der Vermüllung der Meeresumwelt sind Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil daher ein besonders gravierendes Problem und eine große Gefahr für die marinen Ökosysteme, die biologische Vielfalt der Meere und möglicherweise auch die menschliche Gesundheit und schädigen Branchen wie den Tourismus, die Fischerei und den Seeverkehr.

(5)

80 bis 85 % der Meeresabfälle (Strandmüllzählungen) in der Union sind Kunststoffe, wobei es sich zu 50 % um Einwegkunststoffartikel und zu 27 % um Gegenstände handelt, die mit der Fischerei zusammenhängen. Einwegkunststoffartikel umfassen eine breite Palette gängiger kurzlebiger Gebrauchsartikel, die nach einmaliger Verwendung zum vorgesehenen Zweck weggeworfen und nur selten recycelt werden und somit der Vermüllung Vorschub leisten. Ein erheblicher Teil der auf dem Markt erhältlichen Fang- und Aquakulturgeräte wird nicht zur Behandlung gesammelt. Im Kontext der Vermüllung der Meeresumwelt sind Einwegkunststoffartikel und Fang- und Aquakulturgeräte mit Kunststoffanteil , etwa Gefäße, Fallen, Schwimmkörper und Bojen, Netze, Seile, Ketten, Schnüre und Leinen, daher ein besonders gravierendes Problem und eine große Gefahr für die marinen Ökosysteme, die biologische Vielfalt der Meere sowie die Gesundheit von Mensch und Tier und schädigen Branchen wie den Tourismus, die Fischerei und den Seeverkehr.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 25. Juni 2018 Schlussfolgerungen zur „Umsetzung des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft“ angenommen, in der die Maßnahmen, die auf europäischer und globaler Ebene ergriffen werden, um die Verwendung von absichtlich zu Produkten zugesetzten Mikrokunststoffen sowie die Verwendung von Oxo-Kunststoffen in der Union zu beschränken, sowie die in der Kunststoffstrategie vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung von Mikrokunststoffen aus Textilien, Fahrzeugreifen und dem Austritt aus Kunststoffgranulat eindeutig unterstützt werden. Die Union ergreift bereits Maßnahmen, da im Rahmen von REACH ein fortlaufender Prozess stattfindet, in dessen Rahmen die Kommission die Europäische Chemikalienagentur aufgefordert hat, über die Verwendung von Mikrokunststoffpartikeln, die Produkten jeglicher Art für Verbraucher oder gewerbliche Nutzung absichtlich hinzugefügt werden, ein Beschränkungsdossier nach Anhang XV zu erarbeiten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Die Union sollte ein umfassendes Konzept für das Problem der Mikrokunststoffe verfolgen und allen Erzeugern nahelegen, Mikrokunststoffe in ihren Formulierungen strikt zu begrenzen, wobei Textil- und Reifenherstellern besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte, da auf synthetische Kleidung und Reifen 63 % der Mikrokunststoffe entfallen, die direkt in die aquatische Umwelt gelangen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Das Problem der Abfälle im Meer ist in gewissen Punkten bereits Gegenstand existierender Vorschriften (40) und politischer Instrumenten der EU. So gelten die allgemeinen Maßnahmen und Ziele der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie das Recyclingziel für Verpackungsabfälle aus Kunststoff (41) und das kürzlich im Rahmen der Kunststoffstrategie (42) festgelegte Ziel, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunststoffverpackungen bis 2030 recyclingfähig sind, insbesondere auch für Kunststoffabfälle. Die Auswirkung dieser Regelungen auf die Meeresvermüllung ist jedoch unzureichend; so gibt es Unterschiede bei Umfang und Ambitionsniveau der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Meeresabfällen. Zudem führen einige dieser Maßnahmen, insbesondere Marktbeschränkungen für Einwegkunststoffartikel, möglicherweise zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union.

(6)

Eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung ist nach wie vor unabdingbar, um der Vermüllung (der Meere) vorzubeugen. Das Problem der Abfälle im Meer ist in gewissen Punkten bereits Gegenstand existierender Vorschriften (40) und politischer Instrumenten der EU. So gelten die allgemeinen Maßnahmen und Ziele der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie das Recyclingziel für Verpackungsabfälle aus Kunststoff (41) und das kürzlich im Rahmen der Kunststoffstrategie (42) festgelegte Ziel, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunststoffverpackungen bis 2030 recyclingfähig sind, insbesondere auch für Kunststoffabfälle. Die Auswirkung dieser Regelungen auf die Meeresvermüllung ist jedoch unzureichend; so gibt es Unterschiede bei Umfang und Ambitionsniveau der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Meeresabfällen. Zudem führen einige dieser Maßnahmen, insbesondere Marktbeschränkungen für Einwegkunststoffartikel, möglicherweise zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die Förderung von Forschung und Innovation im Verpackungssektor ist von zentraler Bedeutung für die Stärkung einer nachhaltigeren Wertschöpfungskette. Um dies zu erreichen, muss der betreffende Finanzierungsmechanismus im Kontext der europäischen FuE-Programmplanungsinstrumente, etwa der EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation (z. B. Horizont 2020), im Hinblick auf die künftige strategische Forschungs- und Innovationsagenda für Kunststoffe gestärkt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Um Maßnahmen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie am stärksten benötigt werden, sollte die vorliegende Richtlinie nur für die am häufigsten vorkommenden Einwegkunststoffartikel gelten, die schätzungsweise etwa 86 % aller Einwegkunststoffe repräsentieren , die bei Müllzählungen an Stränden in der Union vorgefunden wurden.

(7)

Um Maßnahmen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie am stärksten benötigt werden, sollte die vorliegende Richtlinie nur für die am häufigsten vorkommenden Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte gelten . Die Einwegkunststoffartikel , die unter Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie fallen, machen Schätzungen zufolge etwa 86 % aller Einwegkunststoffe aus , die bei Müllzählungen an Stränden in der Union vorgefunden wurden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG in Bezug auf Einwegkunststoffartikel, die nach der Definition von Artikel 3 Nummer 1 jener Richtlinie als Verpackungen gelten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)

Im Überprüfungsbericht der Kommission sollte angegeben werden, ob der Anwendungsbereich auf Einwegartikel allgemein ausgeweitet werden kann.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c)

Auf lokaler oder regionaler Ebene kann es zu erheblicher Bodenverschmutzung und -kontamination durch größere Kunststoffteile und daraus resultierende Fragmente oder Mikrokunststoffe kommen. Auf lokaler Ebene kann diese aufgrund des intensiven Einsatzes von Kunststoff in der Landwirtschaft beträchtlich sein. Um die Auswirkungen von Kunststoffabfällen auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier zu verringern, sollte die Verschmutzung mit Kunststoffen, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, gründlich untersucht werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Bei der Herstellung von Kunststoffprodukten sollte ihre gesamte Lebensdauer berücksichtigt werden. Beim Ökodesign von Kunststoffprodukten sollten immer ihre Herstellungsphase, Recycelbarkeit und möglicherweise auch ihre Wiederverwendbarkeit berücksichtigt werden. Die Hersteller sollten nötigenfalls aufgefordert werden, bei der Herstellung ihrer Produkte lediglich einzelne oder aber kompatible Polymere einzusetzen, um so die Trennung zu erleichtern und ihre Recycelbarkeit zu verbessern, insbesondere im Fall von Kunststoffverpackungen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Durch die möglichst lange Erhaltung des Wertes von Produkten und Materialien und die Erzeugung von weniger Abfall kann die Unionswirtschaft wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger werden, während zugleich der Druck auf wertvolle Ressourcen und die Umwelt abnimmt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Abhängig von Faktoren wie der Verfügbarkeit geeigneter und nachhaltigerer Alternativen, der Möglichkeit, Verbrauchsgewohnheiten zu ändern, sowie der Frage, inwieweit sie bereits von geltenden Vorschriften der Union abgedeckt sind, sollten Einwegkunststoffartikel durch eine oder mehrere Maßnahmen geregelt werden.

(10)

Abhängig von Faktoren wie der Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Lebenszyklus-Grundsätze geeigneter und nachhaltigerer Alternativen, der Möglichkeit, Verbrauchsgewohnheiten zu ändern, sowie der Frage, inwieweit sie bereits von geltenden Vorschriften der Union abgedeckt sind, sollten Einwegkunststoffartikel durch eine oder mehrere Maßnahmen geregelt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine geeigneten, nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verbrauch dieser Artikel spürbar so zu verringern, dass Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen des Lebensmittelrechts der Union (44) nicht beeinträchtigt werden.

(11)

Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine geeigneten, nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung sicherer und nachhaltiger Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verbrauch dieser Artikel  – wie dies für Kunststofftragetaschen bereits durch die Richtlinie 94/62/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates  (43a) der Fall ist –, ehrgeizig und dauerhaft zu verringern, ohne dass Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen des Lebensmittelrechts der Union (44) beeinträchtigt werden. Diese Maßnahmen sollten für Behälter für Lebensmittel gelten, die alle folgenden Kriterien erfüllen: Die entsprechenden Lebensmittel sind zum sofortigen Verzehr bestimmt, bedürfen keiner weiteren Zubereitung und werden unmittelbar aus der Verpackung heraus verzehrt. Die Mitgliedstaaten sollten diese Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des achtlosen Wegwerfens durch die verschiedenen Erzeugnisse und Verwendungszwecke stehen sollten, mit größtmöglichem Ehrgeiz festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Ziele festlegen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu quantifizieren, die zur Verwirklichung der ehrgeizigen und nachhaltigen Verringerung ergriffen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Produkten fördern, die für Mehrfachnutzung geeignet sind und, wenn sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling vorbereitet werden können, ohne den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen. Bei diesen Maßnahmen sind die Umweltauswirkungen der Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen, unter anderem, wenn sie im Meeresmilieu landen, und die Abfallhierarchie ist einzuhalten.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Filter für Tabakerzeugnisse stehen bei den Einwegkunststoffartikeln, die am häufigsten als Müll vorgefunden werden, an zweiter Stelle. Auch wenn der Marktanteil von pflanzlichen Zellulosefiltern für Tabakerzeugnisse offenbar ansteigt, ist die Akzeptanz der verfügbaren Alternativen nicht klar. Außerdem können die enormen Auswirkungen von Tabakerzeugnissen mit Filtern auf die Umwelt nicht außer Acht gelassen werden, da diese Filter in kleinere Kunststoffteile brechen können. Gebrauchte Tabakfilter enthalten auch zahlreiche umweltschädliche Chemikalien, von denen mindestens 50 beim Menschen bekanntermaßen karzinogen sind, sowie Schwermetalle, die aus dem Filter austreten und die umliegende Land-, Luft- und Meeresumwelt schädigen können. Um die Umweltauswirkungen von Abfällen im Anschluss an den Verbrauch anzugehen, bedarf es eines breiten Spektrums von Maßnahmen für Tabakerzeugnisse mit Filtern, das von einer Verringerung der Nutzung von Einwegfiltern mit Kunststoffanteil bis hin zu einer erweiterten Herstellerverantwortung reicht, um für eine verantwortungsbewusste Entsorgung zu sorgen und die Kosten von Säuberungsaktionen zu decken. Um die von den Steuerzahlern derzeit zu tragenden beträchtlichen Sammel- und Sortierkosten zu bewältigen, sollten die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten von Säuberungsaktionen und die Kosten für angemessene Infrastruktur für die Müllsammlung umfassen. Als Teil dieser Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten auch Anreize für eine Rückgewinnungskette für Zigarettenstummel schaffen, um Zelluloseacetat, das Kunststoffmaterial, aus dem Zigarettenfilter zu 60 % bestehen, zu reinigen und dann daraus neue Kunststoffteile zu fertigen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Für andere Einwegkunststoffartikel sind geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Produkte zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt zu verbieten. Die Verwendung dieser leicht erhältlichen, nachhaltigeren Alternativen und innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe würden auf diese Weise gefördert.

(12)

Für andere Einwegkunststoffartikel sind geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Produkte zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt zu verbieten. Die Verwendung dieser leicht erhältlichen, nachhaltigeren Alternativen , die bestehenden Normen und dem Unionsrecht entsprechen, und innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe würden auf diese Weise in Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG gefördert. Die mit dieser Richtlinie eingeführten Vermarktungsbeschränkungen sollten auch für Erzeugnisse aus oxo-abbaubaren Kunststoffen gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht ordentlich biologisch zersetzt und somit zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikrokunststoffe beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Angesichts der starken Verbreitung von Polystyrolabfällen in der Meeresumwelt und der Verfügbarkeit von Alternativen sollten auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen aus Polystyrolschaumstoff beschränkt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Für Teller und Besteck aus Kunststoff ist es in begründeten Fällen und um Risiken bezüglich der Kontinuität der Erbringung bestimmter sozialer Dienstleistungen, z. B. Bewirtung in Bildungseinrichtungen und im Gesundheitswesen, auszuräumen, angebracht, eine begrenzte Fristverlängerung für die Einführung des Verbots ihres Inverkehrbringens auf dem Unionsmarkt zu schaffen, auch wenn geeignete und nachhaltigere Alternativen ohne Weiteres verfügbar sind.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen, durch die die Verwendung von kunststofffreien Alternativen gefördert wird, sollten unter keinen Umständen zu einer Zunahme der nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Klima führen, z. B. zu zusätzlichen CO2-Emissionen oder zur Ausbeutung wertvoller Rohstoffe. Auch wenn viele der kunststofffreien Alternativen aus natürlichen Ressourcen bestehen und voraussichtlich aus der Bio-Ökonomie stammen werden, ist es besonders wichtig, die Nachhaltigkeit dieser Materialien sicherzustellen. Hinsichtlich der Abfallhierarchie sollten bei den in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und ihrer Durchführung der Prävention oder dem Übergang zu wiederverwendbaren Produkten immer der Vorzug vor anderen Einweg-Alternativen gegeben werden, auch wenn diese aus kunststofffreien Materialien hergestellt werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die weitgehend aus Kunststoff bestehenden Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an europäischen Stränden am häufigsten als Müll vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältnissen aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Designkriterien erfüllen, die garantieren, dass Einträge von Behältnisdeckeln und -verschlüssen in die Umwelt spürbar vermindert werden. Für Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff, die gleichzeitig Verpackung sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der stofflichen Verwertbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG. Um die Erfüllung der Produktdesignanforderung zu erleichtern und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) anzunehmende harmonisierte Norm zu entwickeln, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen erfüllt sind. Es sollte genügend Zeit für die Entwicklung einer harmonisierten Norm vorgesehen werden, auch um es den Herstellern zu ermöglichen, ihre Produktionsketten zur Erfüllung der Anforderung an das Produktdesign umzustellen.

(13)

Die aus Kunststoff bestehenden Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an europäischen Stränden am häufigsten als Müll vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältnissen aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Designkriterien erfüllen, die garantieren, dass Einträge von Behältnisdeckeln und -verschlüssen in die Umwelt spürbar vermindert und die Recyclingmengen erhöht werden. Für Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff, die gleichzeitig Verpackung sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der stofflichen Verwertbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG. Um die Erfüllung der Produktdesignanforderung zu erleichtern und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) anzunehmende harmonisierte Norm zu entwickeln, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen erfüllt sind. Es sollte genügend Zeit für die Entwicklung einer harmonisierten Norm vorgesehen werden, auch um es den Herstellern zu ermöglichen, ihre Produktionsketten zur Erfüllung der Anforderung an das Produktdesign umzustellen. Um für die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen zu sorgen, muss die Markteinführung von Recyclingmaterial sichergestellt werden. Daher sollte ein verbindlicher Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff in bestimmten Produkten vorgeschrieben werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 94/62/EG durchzuführenden Überprüfung sollte die Kommission die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Verpackungsmaterialien, einschließlich Verbundmaterialien, auf der Grundlage von Lebenszyklusbewertungen berücksichtigen, wobei insbesondere auf Prävention und kreislauforientierte Gestaltung einzugehen ist.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Die Verwendung von gefährlichen Chemikalien in Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren muss im Interesse der Gesundheit der Frauen vermieden werden. Gleichermaßen müssen Mehrwegprodukte und wirtschaftlich nachhaltigere Lösungen verfügbar sein, um die uneingeschränkte Teilhabe von Frauen am sozialen Leben sicherzustellen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Bestimmte Einwegkunststoffartikel gelangen in die Umwelt, weil sie unsachgemäß über die Kanalisation oder auf andere unzulängliche Weise entsorgt werden. Daher sollten für Einwegkunststoffartikel, die häufig auf diese Weise entsorgt werden, Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden. Die Kennzeichnung sollte Verbraucher über angemessene Methoden der Abfallentsorgung bzw. zu vermeidende Entsorgungsmethoden bzw. die negativen Umweltauswirkungen unsachgemäß entsorgter Abfälle informieren. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ein einheitliches Format für die Kennzeichnung festzulegen und dabei, soweit zweckdienlich, zu testen, wie die vorgeschlagene Kennzeichnung von repräsentativen Verbrauchergruppen wahrgenommen wird, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung wirksam und verständlich ist.

(14)

Bestimmte Einwegkunststoffartikel gelangen in die Umwelt, weil sie unsachgemäß über die Kanalisation oder auf andere unzulängliche Weise entsorgt werden. Die Entsorgung über die Kanalisation kann darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Schäden an den Kanalisationsnetzen verursachen, indem Pumpen und Rohre verstopft werden. Bei diesen Produkten besteht oft ein wesentlicher Mangel an Informationen über die Materialeigenschaften und die angemessene Abfallentsorgung. Daher sollten für Einwegkunststoffartikel, die häufig durch die Kanalisation oder auf andere unzulängliche Weise entsorgt werden, Kennzeichnungsvorschriften und Sensibilisierungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Kennzeichnung sollte Verbraucher über angemessene Methoden der Abfallentsorgung bzw. zu vermeidende Entsorgungsmethoden , über die negativen Umweltauswirkungen unsachgemäß entsorgter Abfälle , über das Vorhandensein von Kunststoff im Produkt sowie über die Recycelbarkeit des Produkts informieren. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ein einheitliches Format für die Kennzeichnung festzulegen und dabei, soweit zweckdienlich, zu testen, wie die vorgeschlagene Kennzeichnung von repräsentativen Verbrauchergruppen wahrgenommen wird, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung wirksam , verständlich und nicht irreführend ist , und sollte auch bestehenden freiwilligen Vereinbarungen Rechnung tragen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Für Einwegkunststoffartikel, für die es keine leicht zugänglichen geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip auch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung einführen, um die Kosten der Abfallbewirtschaftung und von Säuberungsaktionen sowie der Maßnahmen zu decken, mit denen für die Vermeidung und Verminderung dieser Art der Vermüllung sensibilisiert werden soll.

(15)

Für Einwegkunststoffartikel, für die es keine leicht zugänglichen geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip auch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung einführen, um die notwendigen Kosten der Abfallbewirtschaftung und von Säuberungsaktionen sowie der Maßnahmen zu decken, mit denen für die Vermeidung und Verminderung dieser Art der Vermüllung sensibilisiert werden soll und gegen das Fehlverhalten von Verbrauchern vorgegangen werden soll. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festgelegt werden. Die Kosten für Säuberungsaktionen sollten angemessen sein und auf klaren, gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielen beruhen. Mit diesen Zielen sollten Anwendungsbereich und Umfang der Säuberungsaktionen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Abfallvermeidung und Abfälle im Meer im Unionsrecht festgelegt werden. Zu diesen Tätigkeiten sollten beispielsweise die Vermeidung und die Sammlung von Abfällen auf Straßen und Märkten und in anderen öffentlichen Räumen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen zählen, jedoch keine Tätigkeiten, für die die öffentlichen Behörden nicht zuständig sind, einschließlich der Säuberung der Meere und der Ozeane.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Wirtschaftliche Anreize können Einfluss auf die Wahl der Verbraucher haben, bestimmte Verbrauchergewohnheiten fördern oder davon abhalten und somit als wirksames am Ursprung ansetzendes Mittel eingesetzt werden, um die Auswirkungen bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt zu verringern.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Der große Teil an Plastikmüll im Meer, der von Teilen zurückgelassener, verloren gegangener oder weggeworfener Fanggeräte stammt, zeigt, dass die geltenden Vorschriften (46) nicht genügend Anreize dafür bieten, diese Geräte an Land zu bringen, um sie dort zu sammeln und zu behandeln. Das in den Vorschriften der Union für Hafenauffangeinrichtungen vorgesehene System indirekter Gebühren für das Entladen von Abfällen von Schiffen nimmt jeglichen Anreiz, Abfälle auf See zu verklappen, und garantiert ein Entladerecht. Dieses System sollte jedoch ergänzt werden durch zusätzliche finanzielle Anreize für die Fischer, ihren Fanggeräte-Abfall an Land zu bringen, um einen potenziellen Anstieg der zu entrichtenden indirekten Abfallgebühr zu vermeiden. Da Kunststoffbestandteile von Fanggeräten hohes Recyclingpotenzial besitzen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte mit Kunststoffanteil einführen, um die getrennte Sammlung des daraus entstehenden Abfalls zu erleichtern und dessen sachgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch Recycling, finanzieren zu können.

(16)

Der große Teil an Plastikmüll im Meer, der von Teilen zurückgelassener, verloren gegangener oder weggeworfener Fanggeräte stammt, zeigt, dass die geltenden Vorschriften (46) nicht genügend Anreize dafür bieten, diese Geräte an Land zu bringen, um sie dort zu sammeln und zu behandeln. Wenn verlorene Fanggeräte nicht geborgen werden können, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen. Um eine einheitliche Überwachung sicherzustellen, sollten die Daten über verlorene Fanggeräte von den Mitgliedstaaten gesammelt und aufgezeichnet und jährlich an die Kommission übermittelt werden. Das in den Vorschriften der Union für Hafenauffangeinrichtungen vorgesehene System indirekter Gebühren für das Entladen von Abfällen von Schiffen nimmt jeglichen Anreiz, Abfälle auf See zu verklappen, und garantiert ein Entladerecht. Dieses System sollte jedoch ergänzt werden durch zusätzliche finanzielle Anreize für die Fischer, ihren Fanggeräte-Abfall an Land zu bringen, um einen potenziellen Anstieg der zu entrichtenden indirekten Abfallgebühr zu vermeiden. Da Kunststoffbestandteile von Fanggeräten hohes Recyclingpotenzial besitzen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte mit Kunststoffanteil einführen, um die getrennte Sammlung des daraus entstehenden Abfalls zu erleichtern und dessen sachgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch Recycling, finanzieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern von Fanggeräten mit Kunststoffanteil zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung entrichteten Gebühren angepasst werden, sodass der Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit der Fanggeräte Rechnung getragen wird.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte mit Kunststoffanteil sollten die Mitgliedstaaten Fanggeräte überwachen, bewerten, sammeln und recyceln, um die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele für die Sammlung und das Recycling von Fanggeräten mit Kunststoffanteil zu erfüllen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

In den Strategieplänen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sollte das Problem der Kunststoffabfälle in der Landwirtschaft angegangen werden, und die Kommission sollte gegebenenfalls mittelfristig, bis 2023, eine Norm für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Land in Bezug auf Kunststoffabfälle als ein neues Element der erweiterten Konditionalität einführen. Die Landwirte wären durch die neue Cross-Compliance-Anforderung verpflichtet, ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen mit der Sammlung und dem Recycling von Kunststoff zu beauftragen und den Nachweis zu führen, dass der Kunststoffabfall ordnungsgemäß behandelt wurde.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um achtloses Wegwerfen und andere unsachgemäße Formen der Entsorgung, die der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle Vorschub leisten, zu vermeiden, müssen die Verbraucher richtig über die besten Optionen für die Abfallentsorgung bzw. zu vermeidende Optionen, über bewährte Entsorgungsverfahren sowie über die Umweltauswirkungen schlechter Entsorgungspraktiken und über den Kunststoffanteil bestimmter Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte informiert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass der Verbraucher diese Informationen tatsächlich erhält. Die Informationen sollten ohne Werbeinhalt sein, d. h. der Gebrauch von Einwegkunststoffartikeln sollte auf keinen Fall gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, welche Maßnahmen sie je nach der Art des Artikels oder seiner Verwendung für die geeignetsten halten. Hersteller von Einwegkunststoffartikeln und Fanggeräten mit Kunststoffanteil sollten im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen tragen.

(18)

Um achtloses Wegwerfen und andere unsachgemäße Formen der Entsorgung, die der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle Vorschub leisten, zu vermeiden, müssen die Verbraucher richtig über die besten Optionen für die Abfallentsorgung bzw. zu vermeidende Optionen, über bewährte Entsorgungsverfahren sowie über die Umweltauswirkungen schlechter Entsorgungspraktiken und über den Kunststoffanteil bestimmter Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte informiert werden , damit ein Anreiz für ein verantwortungsbewusstes Verbraucherverhalten bei der Abfallentsorgung geschaffen wird . Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass der Verbraucher diese Informationen tatsächlich erhält. Diese Informationen sollten die Auswirkungen einer unangemessenen Abfallentsorgung auf die Kanalisation einschließen. Die Informationen sollten ohne Werbeinhalt sein, d. h. der Gebrauch von Einwegkunststoffartikeln sollte auf keinen Fall gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, welche Maßnahmen sie je nach der Art des Artikels oder seiner Verwendung für die geeignetsten halten. Die Bekämpfung der Vermüllung ist eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher. Hersteller von Einwegkunststoffartikeln und Fanggeräten mit Kunststoffanteil sollten im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen tragen. Die Hersteller sollten darin bestärkt werden, ihre Marktmacht zu nutzen, um nachhaltigen und kreislauforientierten Verbrauch und Verwendung von Produkten zu fördern und zu steuern.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Gemäß dem Unionsrecht muss die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien und Plänen zur Verringerung der Vermüllung der Meere mit Fanggeräten unterstützen, auch durch Zuschüsse aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Diese Maßnahmen können unter anderem Sensibilisierungskampagnen und -programme in Bezug auf die Auswirkungen dieser Abfälle auf die Meeresökosysteme, die Erforschung der Realisierbarkeit von biologisch abbaubaren bzw. kompostierbaren Fanggeräten, Bildungsprojekte für Fischer und spezielle öffentliche Programme zur Säuberung der Meeresumwelt von Plastikmüll und anderen Abfällen umfassen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Getränkeflaschen, bei denen es sich um Einwegkunststoffartikel handelt, zählen zu den an den Stränden der Union am häufigsten vorgefundenen Abfällen. Grund sind ineffiziente Getrenntsammelsysteme und die geringe Beteiligung der Bevölkerung an diesen Systemen. Es müssen unbedingt effizientere Getrenntsammelsysteme eingerichtet werden, und für Getränkeflaschen, bei denen es sich um Einwegkunststoffartikel handelt, sollte eine Mindestquote für die Getrenntsammlung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Mindestquote erreichen können, indem sie im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung Getrenntsammelquoten für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff oder Pfandsysteme einführen oder andere Maßnahmen durchführen, die sie diesbezüglich für zweckdienlich erachten. Dies wird die Sammelrate , die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Recyclate unmittelbar und positiv beeinflussen und für die Recyclingindustrie und den Rezyklatemarkt Chancen eröffnen.

(20)

Getränkeflaschen (mit Verschlüssen und Deckeln) , bei denen es sich um Einwegkunststoffartikel handelt, zählen zu den an den Stränden der Union am häufigsten vorgefundenen Abfällen. Grund sind ineffiziente Getrenntsammelsysteme und die geringe Beteiligung der Bevölkerung an diesen Systemen. Es müssen unbedingt effizientere Getrenntsammelsysteme eingerichtet werden, der Recyclinganteil bei der Herstellung muss erhöht werden, und für Getränkeflaschen, bei denen es sich um Einwegkunststoffartikel handelt, sollte daher eine Mindestquote für die Getrenntsammlung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Mindestquote erreichen können, indem sie im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung Getrenntsammelquoten für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff oder Pfandsysteme einführen oder andere Maßnahmen durchführen, die sie diesbezüglich für zweckdienlich erachten. Dieses Mindestsammelziel sollte mit einer Anforderung an den spezifischen Recyclatgehalt von Kunststoffflaschen einhergehen, damit sichergestellt ist, dass der zusätzlich eingesammelte Kunststoff wiederverwendet oder recycelt und so wieder in die Kreislaufwirtschaft gebracht wird . Diese Maßnahmen werden die Sammel- und Recyclingrate , die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Recyclate unmittelbar und positiv beeinflussen und für die Recyclingindustrie und den Recyklatemarkt neue Chancen eröffnen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Verwirklichung des Mindestziels für die getrennte Sammlung sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das reibungslose Funktionieren bestehender Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung erhalten bleibt. Die Kommission sollte Leitlinien für die Funktion von Pfandsystemen für die Mitgliedstaaten festlegen, die sich für die Einrichtung solcher Systeme entscheiden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

In der Richtlinie 2008/98/EG wird „getrennte Sammlung“ als Sammlung definiert, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern. In der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG wird festgestellt, dass eine Getrenntsammlung durch die Abholung von Haus zu Haus, die Abgabe und Annahme an Abfallsammelstellen und andere Methoden der Abfallsammlung erfolgen kann. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG sind Abweichungen gestattet, sodass es möglich sein sollte, bestimmte Abfallarten gemeinsam zu sammeln, sofern das hochwertige Recycling oder eine andere Form der Verwertung der Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Qualität des Outputs dieser Verfahren mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar ist. Diese Ausnahmeregelung sollte auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie verfügbar sein.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (48) soll die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durchführen. Diese Evaluierung sollte sich auf die Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie sowie die Daten stützen, die im Zuge der Durchführung der Richtlinie sowie der Richtlinie 2008/56/EG oder der Richtlinie 2008/98/EG erhoben werden. Sie sollte die Grundlage für eine Prüfung etwaiger weiterer Maßnahmen sowie der Frage bilden, ob der Anhang, der eine Liste von Einwegkunststoffartikeln enthält, angesichts der Überwachung der Meeresvermüllung in der Union überprüft werden muss. Bei der Evaluierung sollte auch berücksichtigt werden, ob zwischenzeitlich stattgefundene wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, einschließlich der Entwicklung von biologisch abbaubaren Werkstoffen und von Kriterien oder einer Norm für die biologische Abbaubarkeit von Kunststoffen im Meeresmilieu, wie in der Europäischen Kunststoffstrategie vorgesehen, die Festsetzung einer Norm für den biologischen Abbau bestimmter Einwegkunststoffartikel im Meeresmilieu ermöglichen. Diese Norm würde eine Norm für Untersuchungen beinhalten, ob Kunststoffe aufgrund ihrer physikalischen und biologischen Zersetzung im Meeresmilieu innerhalb so kurzer Zeit vollständig in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfallen würden, dass sie der marinen Tier- und Pflanzenwelt nicht schaden und nicht zur einer Anreichung von Plastik in der Umwelt führen. Wäre dies der Fall, könnten Einwegkunststoffartikel, die diese Norm erfüllen, vom Vermarktungsverbot ausgenommen werden. Die Europäische Kunststoffstrategie sieht zwar bereits Maßnahmen in diesem Bereich vor, erkennt jedoch auch die Herausforderungen an, die aufgrund der unterschiedlichen Milieubedingungen der verschiedenen Meere mit der Festlegung eines Regelungsrahmens für biologisch abbaubare Kunststoffe einhergingen.

(22)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (48) soll die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durchführen. Diese Evaluierung sollte sich auf die Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie sowie die Daten stützen, die im Zuge der Durchführung der Richtlinie sowie der Richtlinie 2008/56/EG oder der Richtlinie 2008/98/EG erhoben werden. Sie sollte die Grundlage für eine Prüfung etwaiger weiterer Maßnahmen einschließlich der Festlegung unionsweiter Reduktionsziele für 2030 und darüber hinaus sowie der Frage bilden, ob der Anhang, der eine Liste von Einwegkunststoffartikeln enthält, angesichts der Überwachung der Meeresvermüllung in der Union überprüft werden muss.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese angewendet werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese angewendet werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es sollten Anreize für richtiges Verbraucherverhalten gesetzt werden, und das Fehlverhalten der Verbraucher sollte geahndet werden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffartikeln und Fanggeräten mit Kunststoffanteil auf die Umwelt zu vermeiden und zu vermindern, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie innovative Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern, um auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend realisiert werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkung des Vorhabens besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

(25)

Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffartikeln und Fang- und Aquakulturgeräten mit Kunststoffanteil auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu vermeiden und zu vermindern, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie innovative Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern, um auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend realisiert werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkung des Vorhabens besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Da Kunststoffabfälle im Meer nicht auf das Meeresmilieu in der Umgebung der Union beschränkt sind und da eine riesige Menge an Kunststoffabfällen in den Meeren in anderen Teilen der Welt außerhalb der Union angetroffen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Ausfuhr von Abfallmaterial in Drittländer die Kunststoffabfälle in den Meeren nirgendwo weiter erhöht.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25b)

Die Mitgliedstaaten können auch eine wichtige Rolle bei der Begrenzung von Abfällen im Meer spielen, indem sie ihr Wissen und ihre Erfahrung im Bereich der nachhaltigen Materialbewirtschaftung mit Drittländern teilen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25c)

Öffentliche Behörden, einschließlich der Organe der Union, sollten mit gutem Beispiel vorangehen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere das Meeresmilieu, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere auf das aquatische Leben und das Meeresmilieu, und die Gesundheit des Menschen zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil.

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel sowie für Fang- und Aquakulturgeräte mit Kunststoffanteil.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

„Kunststoff“: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Fertigprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

(1)

„Kunststoff“: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Fertigprodukten fungiert oder fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

„sehr leichte Kunststofftragetaschen“: leichte Kunststofftragetaschen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

„Fanggerät“: jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das/der in der Fischerei und in der Aquakultur zum Orten oder zum Fang biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;

(3)

„Fanggerät“: jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das/der in der Fischerei und in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zum Halten für die Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken, zum Fang oder zum Halten dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

„Fanggeräte-Abfall“: jedes unter die Abfalldefinition der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde;

(4)

„Fanggeräte-Abfall“: jedes unter die Abfalldefinition der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde oder verloren ging ;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich Fernabsatzverträgen im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (50), Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil auf dem Markt der Union in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer  28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) nachgehen;

(10)

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich Fernabsatzverträgen im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (50), Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil professionell entwickelt, herstellt, verarbeitet, handelt, verkauft oder einführt und dadurch auf dem Markt der Union in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischerei- oder Aquakulturtätigkeit im Sinne von Artikel 4 Nummern 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) nachgehen;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

„getrennte Sammlung“: getrennte Sammlung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

„biologisch abbaubarer Kunststoff“: ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er letztendlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt und den europäischen Normen für durch Kompostierung und anaerobe Vergärung verwertbare Verpackungen entspricht;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

„Tabakerzeugnisse“: Tabakerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU;

Abänderungen 54, 118 und 119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Verbrauchsminderung

Verbrauchsminderung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen.

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis 2025 eine ambitionierte und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel um mindestens 25 % herbeizuführen.

Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen , die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren.

Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 über deren Lebenszyklus — auch zum Zeitpunkt des Wegwerfens – variieren.

 

Die Mitgliedstaaten erarbeiten nationale Pläne, in denen die gemäß diesem Absatz erlassenen Maßnahmen beschrieben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Pläne und aktualisieren sie bei Bedarf. Die Kommission kann Empfehlungen zu diesen Plänen abgeben.

 

Die Mitgliedstaaten legen nationale quantitative Reduktionsziele fest, um das in Unterabsatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen. Diese Ziele werden bis zum … [Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] angenommen.

 

Die gemäß diesem Absatz angenommenen Maßnahmen sind verhältnismäßig und nichtdiskriminierend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535  (1a) mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

2.   Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der wesentlichen Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln gemäß Absatz 1 erlassen . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

2.   Die Kommission erlässt bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der ehrgeizigen und dauerhaften Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln gemäß Absatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

 

2a.     Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Umweltauswirkungen der Abfälle von Tabakerzeugnissen und insbesondere von Tabakwarenfiltern mit Kunststoffanteil nachhaltig zu senken, indem sie die Abfälle von Tabakwarenfiltern mit Kunststoffgehalt nach dem Verbrauch wie folgt verringern: um 50 % bis 2025 und um 80 % bis 2030 gegenüber dem gewichteten Durchschnitt der Kunststofffilter von Tabakerzeugnissen, die zwischen 2014 und 2016 in Verkehr gebracht wurden.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel zu einem erheblichen Teil aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Teil C des Anhangs genannten Getränkeflaschen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Recyclatgehalt mindestens 35 % beträgt und sie recycelt werden können.

 

Bis zum 1. Januar 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung des Recyclatgehalts. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen nicht als Gegenstände mit erheblichem Kunststoffanteil .

2.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verschlüsse und Deckel aus Metall mit Kunststoffdichtungen nicht als Gegenstände aus Kunststoff. Getränkebehälter aus Glas und Metall, die Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff haben, fallen nicht unter diesen Artikel.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsgremien mit der Entwicklung harmonisierter Normen für die Anforderung gemäß Absatz 1.

3.    Bis zum … [drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] beauftragt die Kommission die europäischen Normungsgremien mit der Entwicklung harmonisierter Normen für die Anforderung gemäß Absatz 1. In diesen Normen wird insbesondere darauf eingegangen, dass die erforderliche Stärke, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Verschlüssen für Getränkebehälter, einschließlich der Verschlüsse für kohlensäurehaltige Getränke, erhalten bleiben muss.

Abänderungen 59 und 140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unauslöschbares Kennzeichen mit einer oder mehreren der folgenden Verbraucherinformationen trägt:

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verkaufsverpackung jedes in Teil D des Anhangs aufgeführten und in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikels sowohl auf der Verpackung, in der mehrere Einheiten enthalten sind, als auch auf der Verpackung jeder Einheit, wenn diese einzeln verpackt sind, ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unauslöschbares Kennzeichen mit folgenden Verbraucherinformationen trägt:

(a)

Entsorgungsempfehlungen für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden,

(a)

Entsorgungsempfehlungen für den betreffenden Artikel und/oder Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden,

(b)

einen Hinweis auf die negativen Umweltauswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder anderer unangemessener Entsorgungen der betreffenden Artikel oder

(b)

einen Hinweis auf die negativen Umweltauswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder anderer unangemessener Entsorgungen der betreffenden Artikel

(c)

einen Hinweis auf den Kunststoffgehalt des Artikels.

(c)

einen Hinweis auf den Kunststoffgehalt des Artikels und

 

(ca)

das Vorhandensein bedenklicher Chemikalien wie gefährlicher Metalle, Phthalate, PFAS oder Bisphenole sowie Chemikalien mit endokriner Wirkung und sonstiger besonders besorgniserregender Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in dem Produkt.

 

Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass die Verkaufsverpackung jedes in Teil D des Anhangs aufgeführten und in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel sowohl auf der Verpackung, in der mehrere Einheiten enthalten sind, als auch auf der Verpackung jeder Einheit, wenn diese einzeln verpackt sind, ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unauslöschbares Kennzeichen mit folgenden Verbraucherinformationen trägt:

2.   Die Kommission erlässt bis zum … [zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Durchführungsrechtsakt zur Regelung der Kennzeichnung gemäß Absatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

2.   Die Kommission erlässt bis zum … [zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Durchführungsrechtsakt , in dem die Spezifikationen für die in Absatz 1 genannte Kennzeichnung festgelegt werden, wobei sie den sektorspezifischen freiwilligen Vereinbarungen Rechnung trägt und besonders berücksichtigt, dass Informationen, durch die Verbraucher irregeführt werden, zu vermeiden sind . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Bestimmungen für Hygieneartikel

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Herstellung der in Teil D des Anhangs aufgeführten Hygieneeinlagen (Damenbinden), Tampons und Tamponapplikatoren keine gefährlichen Chemikalien verwendet werden.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf die gemäß Absatz 1 eingeführten Systeme tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller der in Teil E des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel die Kosten der Sammlung der daraus entstehenden Abfälle und deren anschließender Beförderung und Behandlung tragen, einschließlich der Kosten von Säuberungsaktionen und der in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel.

In Bezug auf die gemäß Absatz 1 eingeführten Systeme tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller der in Teil E des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel die Kosten der Sammlung der daraus entstehenden Abfälle und deren anschließender Beförderung und Behandlung tragen, einschließlich der Kosten von Säuberungsaktionen und der in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel. Die von den Herstellern zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deckenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bezüglich der Kosten für die in Unterabsatz 1 genannten Säuberungsaktionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den Herstellern zu zahlenden finanziellen Beiträge verhältnismäßig festgelegt werden und gemäß Artikel 8a Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG angepasst werden und dabei die Kosten für die Beseitigung einzelner Produkte oder Produktgruppen berücksichtigt werden. Die Kosten beschränken sich auf Tätigkeiten, die von Behörden oder in deren Auftrag regelmäßig durchgeführt werden und die Maßnahmen zur Säuberung umfassen, die auf die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Abfallvermeidung und Umweltschutz gemäß den Rechtsakten der Union abzielen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erarbeitet in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Aufteilung der Kosten für die Beseitigung der unter die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Abfälle.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 für Tabakerzeugnisse mit Kunststoffanteil zur Verwirklichung des in Artikel 4 Absatz 2a festgelegten Umweltziels beitragen, unter anderem, indem sichergestellt wird, dass die Hersteller von Tabakwarenfiltern mit Kunststoffanteil die Kosten für die Sammlung der Abfälle dieser Produkte und ihre anschließende Beförderung und Behandlung einschließlich der Kosten für Säuberungsaktionen und der Kosten für die in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf diese Produkte übernehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem verlangen, dass die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung Sammelsysteme einrichten oder Sammelinfrastruktur für gebrauchte Filter finanzieren oder die Dekontaminierung und das Recycling von gebrauchten Filtern durch die Errichtung einer Abfallrückgewinnungskette fördern.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG über die erweiterte Herstellerverantwortung für alle auf dem Markt der Union in Verkehr gebrachten Fanggeräte mit Kunststoffanteil Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG über die erweiterte Herstellerverantwortung für alle auf dem Markt der Union in Verkehr gebrachten Fanggeräte mit Kunststoffanteil Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten tragen auf dieser Grundlage dafür Sorge, dass jährlich eine Mindestsammelquote für Fanggeräte erreicht wird. Die Mindestsammelquote beträgt ab 2025 50 % und wird anhand des Gesamtgewichts der Fanggeräte in einem gegebenen Jahr in dem Mitgliedstaat, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Fanggeräte mit Kunststoffanteil, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt.

 

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass mit diesen Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung bis 2025 ein Recyclingziel von mindestens 15 % für Fanggeräte mit Kunststoffanteil erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten zusätzlich vorschreiben, dass die Systeme unter anderem

 

(a)

die finanziellen Beiträge gemäß Artikel 8a Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG anpassen, um das Inverkehrbringen von Fanggeräten zu begünstigen, die auf Wiederverwendung und Recycling ausgelegt sind;

 

(b)

Pfandsysteme einrichten, durch die die Rückgabe von alten, nicht mehr genutzten oder nicht verwendbaren Fanggeräten gefördert wird;

 

(c)

Überwachungs-, Nachverfolgungs- und Berichterstattungsprogramme umfassen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet technischer Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates  (1a) fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen auf, harmonisierte Normen für das kreislauforientierte Design von Fanggeräten zu erarbeiten, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit am Ende des Lebenszyklus zu fördern.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil  E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil  F des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln und sicherzustellen, dass sie recycelt werden . Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission entwickelt in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Funktion von Pfandsystemen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Sensibilisierungsmaßnahmen

Sensibilisierungsmaßnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren:

1.   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuregen und über Folgendes zu informieren:

(a)

die verfügbaren Wiederverwendungssysteme und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil sowie bewährte Verfahren für eine sachgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

(a)

die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwendungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil sowie bewährte Verfahren für eine sachgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

(b)

die Auswirkungen achtlosen Wegwerfens und anderer unangemessener Entsorgungen dieser Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil auf die Umwelt und insbesondere das Meeresmilieu.

(b)

die Auswirkungen achtlosen Wegwerfens und anderer unangemessener Entsorgungen dieser Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil auf die Umwelt und insbesondere das Meeresmilieu;

 

(ba)

die Auswirkungen einer unangemessenen Abfallentsorgung dieser Produkte auf die Kanalisation.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union und mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a), damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten fördern, wo möglich, die Verwendung von nachhaltigen, sichereren Alternativen zu Kunststoff in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ausfuhr von Abfällen in Drittländer nicht zu einer Zunahme der Plastikmüllmenge im Meer andernorts führt.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 5, 6, 7 und 8 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel  4, 5, 6, 7 , 8, 9 und 10 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Angaben zur Durchführungsüberwachung

Angaben zur Durchführungsüberwachung

1.   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52) und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (53) erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur einen Datensatz bestehend aus

1.   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52) und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (53) erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur einen Datensatz bestehend aus

(a)

den Daten über die in Teil A des Anhangs aufgeführten und jährlich auf dem Markt der Union in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel, um die Verbrauchsminderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzuweisen;

(a)

den Daten über die in Teil A des Anhangs aufgeführten und jährlich auf dem Markt der Union in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel, um die Verbrauchsminderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzuweisen;

 

(aa)

den Daten über das Inverkehrbringen und die getrennte Sammlung der in Teil F des Anhangs aufgeführten Produkte zum Nachweis der Fortschritte bei der Erreichung des in Artikel 9 genannten Ziels;

 

(ab)

den Daten über die in Teil G des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die jährlich auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden, um ihren Verbrauch in der Union zu beobachten;

 

(ac)

Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte mit Kunststoffanteil und die gesammelten und behandelten Fanggeräte-Abfälle;

(b)

Informationen über die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

(b)

Informationen über die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 gemachten Pläne und getroffenen Maßnahmen;

 

(ba)

Daten über die Mengen an Abfällen im Meer, die aus unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen stammen, um die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu beobachten.

Die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a werden jährlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Bezugsjahres, für die sie erhoben wurden, aktualisiert. Soweit möglich werden für die Präsentation dieser Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG herangezogen.

Die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a werden erstmals bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] gemeldet. Die Daten gemäß den Buchstaben a bis ac werden jährlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Bezugsjahres, für das sie erhoben wurden, aktualisiert. Soweit möglich werden für die Präsentation dieser Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG herangezogen.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission und die Europäische Umweltagentur zu den gemäß Absatz 1 erstellten Datensätzen Zugang haben.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission und die Europäische Umweltagentur zu den gemäß Absatz 1 erstellten Datensätzen Zugang haben.

3.   Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine unionsweite Datenübersicht auf Basis der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten. Diese unionsweite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls auch Indikatoren für die Zielbeiträge (Outputs), Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Kurzberichte der Mitgliedstaaten.

3.   Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine unionsweite Datenübersicht auf Basis der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten. Diese unionsweite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls auch Indikatoren für die Zielbeiträge (Outputs), Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Kurzberichte der Mitgliedstaaten.

4.   Die Kommission kann zur Festlegung des Formats des Datensatzes, der Angaben und der Daten gemäß Absatz 1 Durchführungsrechtsakte erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

4.   Die Kommission erlässt zur Festlegung des Formats des Datensatzes, der Angaben und der Daten gemäß Absatz 1 Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Abänderungen 74 und 150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

Artikel 15

Evaluierung und Überprüfung

Evaluierung und Überprüfung

1.   Die Kommission nimmt bis zum … [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Diese Evaluierung beruht auf den Angaben gemäß Artikel 13. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die für die Evaluierung und Erstellung des Berichts gemäß Artikel 2 erforderlich sind.

1.   Die Kommission nimmt bis zum … [fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Diese Evaluierung beruht auf den Angaben gemäß Artikel 13. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die für die Evaluierung und Erstellung des Berichts gemäß Artikel 2 erforderlich sind.

2.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1.

2.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt. In diesem Vorschlag werden gegebenenfalls verbindliche quantitative Verbrauchsminderungsziele auf Unionsebene für die in Teil A des Anhangs aufgeführten Produkte festgelegt.

 

2a.     Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten bis spätestens 31. Juli 2020 ein unionsweites Programm zur Beseitigung von Kunststoffabfällen in den Ozeanen ein und fördern diese Initiative auf internationaler Ebene.

3.   Dieser Bericht enthält auch Angaben darüber, ob

3.   Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

(a)

der Anhang mit der Liste der Einwegkunststoffartikel überprüft werden muss ;

(a)

eine Beurteilung der Notwendigkeit, den Anhang mit der Liste der Einwegkunststoffartikel zu überprüfen ;

(b)

es realistisch ist, für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verminderung des Verbrauchs von insbesondere Einwegkunststoffartikeln festzulegen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind;

(b)

eine Studie zu der Frage, ob es realistisch ist, für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verminderung des Verbrauchs von insbesondere Einwegkunststoffartikeln festzulegen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind; in diesem Zusammenhang wird in dem Bericht die Festlegung von in absoluten Zahlen ausgedrückten Ziele unter Berücksichtigung der Verbrauchswerte und der bereits erzielten Verringerungen in den Mitgliedstaaten beurteilt;

 

(ba)

eine Bewertung der Veränderung der in den unter diese Richtlinie fallenden Produkten verwendeten Materialien bzw. der Innovationen bei neuen Liefersystemen für wiederverwendbare Alternativen; die Materialien und die resultierenden Alternativen sind zudem einer umfassenden Lebenszyklusanalyse zu unterziehen;

(c)

hinreichende wissenschaftliche und technische Fortschritte erzielt wurden und für Einwegkunststoffartikel, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, und ihre Einwegsubstitutionsprodukte Kriterien oder eine Norm für biologische Abbaubarkeit im Meeresmilieu entwickelt wurden, damit bestimmt werden kann, für welche Produkte Beschränkungen des Inverkehrbringens gegebenenfalls nicht mehr erforderlich sind.

 

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich sind, bis … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Kraft.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Anwendung von Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ab dem … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ab dem … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Anwendung von Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ab dem … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ab dem … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an , mit Ausnahme der Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Anforderung in Bezug auf Getränkebehälter für kohlensäurehaltige Getränke erforderlich sind und die die Mitgliedstaaten ab dem … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] anwenden .

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Rechtsvorschriften keine unbegründeten Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts schaffen.

Abänderungen 78 und 124/rev

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil A

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

 

Trinkbecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die keiner weiteren Zubereitung bedürfen und unmittelbar vor Ort aus der Verpackung heraus verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen werden, wie Fast-Food-Verpackungen (ausgenommen Getränkebehälter), Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die keiner weiteren Zubereitung bedürfen und unmittelbar vor Ort aus der Verpackung heraus verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen werden, wie Fast-Food-Verpackungen (ausgenommen Getränkebehälter), Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

 

Der Verkauf von Lebensmitteln in einem Behälter mit einer Portionsgröße für eine Person oder in einem Behälter mit zugehörigem Besteck ist ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden Lebensmittel für den Verzehr unmittelbar aus der Verpackung heraus bestimmt ist.

 

Das Konzept der weiteren Zubereitung umfasst Tätigkeiten wie Erwärmen, Hinzufügen von kochendem Wasser, Waschen, Aufschneiden und Zerteilen.

 

Beispiele für Einweg-Lebensmittelbehälter aus Kunststoff, die unter die Teile A, E und G dieses Anhangs fallen:

 

Fast-Food-Behälter wie Mahlzeitenboxen und Salatboxen mit Lebensmitteln für den kalten Verzehr

 

Fast-Food-Behälter wie Mahlzeitenboxen und Salatboxen mit Lebensmitteln für den heißen Verzehr, ausgenommen, wenn die Lebensmittel vom Verbraucher nach dem Kauf des Erzeugnisses erhitzt werden müssen

 

Hamburgerboxen, Sandwichboxen, Wrap-Boxen

 

Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel mit einer Portionsgröße für eine Person, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse, Desserts oder Speiseeis, die als Einzelportion verkauft werden

 

Beispiele für Behälter, die keine Einweg-Lebensmittelbehälter aus Kunststoff sind, die unter die Teile A, E und G dieses Anhangs fallen:

 

Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen

 

Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten

 

Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird

Getränkebecher

 

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen (Chopsticks)

Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen (Chopsticks) ), ausgenommen bis 2023 Besteck, das im Rahmen von öffentlichen Lieferaufträgen  (1a) im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/24/EU, die vor dem 31. Dezember 2018 vergeben wurden, an Bildungseinrichtungen oder Gesundheitseinrichtungen geliefert wird.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teller

Teller , ausgenommen bis 2023 Teller, die im Rahmen von öffentlichen Lieferaufträgen  (1a) im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/24/EU, die vor dem 31. Dezember 2018 vergeben wurden, an Bildungseinrichtungen oder Gesundheitseinrichtungen geliefert werden.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B — Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen

Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, ausgenommen die Halterungsmechanismen

Abänderungen 83 und 117

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B — Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil B — Spiegelstrich 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Lebensmittel- und Getränkebehälter aus Polystyrolschaumstoff für Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung unmittelbar vor Ort aus der Verpackung heraus verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen werden

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil C — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Getränkebehälter, d. h. Behältnisse, die zum Bevorraten eines Getränks verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich Verschlüssen und Deckeln

Getränkebehälter, d. h. Behältnisse, die zum Bevorraten eines Getränks verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich Verschlüssen und Deckeln , ausgenommen Behälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und verwendet werden

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Teil D — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden

entfällt

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil D — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Tabakerzeugnisse mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakerzeugnissen vermarktet werden

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil D — Spiegelstrich 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der keiner weiteren Zubereitung bedarf und unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt wird

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil D — Spiegelstrich 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Getränkebecher

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil E — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Getränkebecher

Getränkebecher , einschließlich Verschlüssen und Deckeln

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Teil F — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Getränkeflaschen

Getränkeflaschen , einschließlich Verschlüssen und Deckeln


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0317/2018).

(32)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614).

(33)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028).

(32)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614).

(33)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028).

(34)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(35)  Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, angenommen von der UN-Generalversammlung am 25. September 2015.

(34)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(35)  Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, angenommen von der UN-Generalversammlung am 25. September 2015.

(36)  Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, angenommen von der UN-Generalversammlung am 25. September 2015.

(36)  Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, angenommen von der UN-Generalversammlung am 25. September 2015.

(40)  Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie 2000/59/EG, Richtlinie 2000/60/EG, Richtlinie 2008/56/EG und Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(41)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(42)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028 final).

(40)  Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie 2000/59/EG, Richtlinie 2000/60/EG, Richtlinie 2008/56/EG und Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(41)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(42)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028 final).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und andere einschlägige Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Etikettierung (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(43a)   Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und andere einschlägige Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Etikettierung (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(45)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(45)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, Richtlinie 2000/59/EG und Richtlinie 2008/98/EG.

(46)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, Richtlinie 2000/59/EG und Richtlinie 2008/98/EG.

(1a)   Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).

(48)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(48)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(50)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(51)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(50)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(51)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(1a)   Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Kodifizierung) (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(52)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(53)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(52)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(53)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(1a)   „öffentliche Lieferaufträge“: öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen.

(1a)   „öffentliche Lieferaufträge“: öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/284


P8_TA(2018)0412

Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006. (COM(2016)0882 — C8-0533/2016 — 2016/0408(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0882),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0533/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Juni 2018 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0347/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2016)0408

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1861.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/285


P8_TA(2018)0413

Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (COM(2016)0883 — C8-0530/2016 — 2016/0409(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0883),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0530/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0349/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2016)0409

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1862.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/286


P8_TA(2018)0414

Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (COM(2016)0881 — C8-0532/2016 — 2016/0407(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0881),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0532/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0348/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2016)0407

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1860.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (zu Irland/Rückkehr)

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, unbeschadet ihres Initiativrechts und sobald sich Irland an der Richtlinie 2008/115/EG beteiligt, die Rechtslage gemäß den Verträgen und einschlägigen Protokollen zu prüfen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorzulegen, damit die Zusammenarbeit zwischen Irland und den anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr über das SIS erfolgen kann.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/288


P8_TA(2018)0415

Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (COM(2018)0334 — C8-0269/2018 — 2018/0173(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2020/C 345/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0334),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0269/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0307/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Form;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache C-30/17-Kompania Piwowarska  (1a) zur Berechnung von Grad Plato.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 92/83/EWG

Artikel 3 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Alle Zutaten des Bieres, einschließlich der nach der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt.“

„Alle Zutaten des Bieres, ausgenommen die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt.“


(1a)   Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska, C-30/17, ECLI:EU:C:2018:325.


Donnerstag, 25. Oktober 2018

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/290


P8_TA(2018)0418

Einfuhr von Kulturgütern ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375 — C8-0227/2017 — 2017/0158(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/45)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (24) und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung (25) sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem Verlust von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

(1)

Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (24) und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung (25) sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor illegalem Handel und dem Verlust oder der Zerstörung von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Da die Union fairen Verfahren und der Opferentschädigung sowie der Satzung und den Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zum Schutz des Kulturerbes verpflichtet ist, sollte dafür gesorgt werden, dass illegal gehandelte und/oder ausgegrabene oder beschaffte Kulturgüter zurückgegeben werden. Angesichts der Ausbeutung von Völkern und Gebieten, die gewöhnlich zum illegalen Handel mit Kulturgütern führt, insbesondere wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt, sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Das Kulturerbe gehört zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation, bereichert das kulturelle Leben aller Völker und sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Entsprechend sollte die Union die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen.

(2)

Kulturgüter sind häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das Kulturerbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen durch das Wissen aus dem gemeinsamen Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen industrielle Ausmaße angenommen. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und nicht mit spürbaren Risiken einhergeht, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Da das Kulturerbe von wirtschaftlicher und künstlerischer Bedeutung ist, besteht auf dem internationalen Markt eine hohe Nachfrage. Doch die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine deutlichen rechtlichen Maßnahmen gibt bzw. solche Maßnahmen nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Plünderung archäologischer Stätten und der illegale Handel mit ausgegrabenem Kulturerbe ist ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen großes Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder Vertreibung bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Entsprechend sollte die Union die Einfuhr von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen , mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Güter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen ausgeführt wurden .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die zuständigen Behörden von Drittländern verfügen nicht immer über ausreichende Kapazitäten für die Bekämpfung des Schmuggels von und des illegalen Handels mit Kulturgütern. Diese Behörden könnten auch von Korruption oder anderen Missständen in der Verwaltungstätigkeit betroffen sein. Werden Kulturgüter aus ihrem Kontext entfernt, wird die Bevölkerung ihrer Bräuche und Erinnerungsobjekte und -orte sowie ihrer Gegenstände und Orte der Religionsausübung beraubt. Wenn zusammengehörende Kulturgüter getrennt veräußert werden, gehen ihr historischer Kontext und ihr Wert für die Wissenschaft verloren. Aufgrund der Tatsache, dass Kulturgüter nicht ersetzt werden können und von öffentlichem Interesse sind, sollte der Besitz solcher Gegenstände nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Das Verfahren für die Einfuhr sollte eine Erklärung darüber umfassen, dass nach der Einfuhr für eine angemessene Lagerung, Dokumentation und Zugänglichkeit für akademische Einrichtungen und öffentliche Museen gesorgt ist, sowie dafür, dass bei rechtmäßigen Forderungen nach einer Rückgabe eine Kooperation erfolgen wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Einfuhren von Kulturgütern einheitlichen Kontrollen unterzogen werden.

(3)

Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden , wodurch eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) erreicht werden soll .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern , die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten , d. h. sowohl für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als auch für ihre Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens .

(4)

Die gemeinsamen Vorschriften sollten für das Verbringen und die Einfuhr von Nicht-Unions-Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Angesichts des bekannten Potenzials von Zollfreigebieten (und sogenannten Freihäfen) für die Zwecke der Lagerung von Kulturgütern sollten die einzuführenden Kontrollmaßnahmen bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich weder den Grundsatz der freien Durchfuhr von Gütern verletzen noch über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen . Während die Kontrollmaßnahmen besondere Zollverfahren , in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen werden .

(5)

Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen , die Zollfreigebiete (und sogenannte Freihäfen) betreffen, sollten bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben , damit eine Umgehung dieser Verordnung durch die Ausnutzung der Freigebiete verhindert wird, die potenziell einen Nährboden für eine anhaltende Ausbreitung des Handels mit illegalen Erzeugnissen in der Union bieten . Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen , es sei denn, die zuständigen Behörden haben hinreichenden Grund zu der Annahme , dass mit der Ausfuhr der Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen wurde .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.

(6)

Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“) und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden, wenn das betreffende Drittland ein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist und somit ein Land , das sich zur Bekämpfung des unzulässigen Handels mit Kulturgut verpflichtet hat. In anderen Fällen sollte die Person einen Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland erbringen .

(7)

Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen des Landes geprüft werden, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder des Landes, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden , regelt (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden . In Ausnahmefällen, in denen entweder das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden, oder in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden, müssen dem Antrag geeignete Unterlagen und Informationen beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die entsprechenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder es muss nachgewiesen werden, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.

Abänderungen 10 und 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Artikel 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 fordert die Einrichtung einer oder mehrerer nationaler Dienststellen für den Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vor illegaler Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung. Gemäß dem Übereinkommen sollten diese nationalen Dienststellen mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz zu gewährleisten und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der rechtswidrigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere in Krisengebieten, zu ermöglichen. Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Übereinkommens sind, sollten die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sind dringend aufgefordert, dies nachzuholen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von 250 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

(8)

Um den Handel mit Gütern über die Außengrenzen der Union hinweg nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Alters- und Wertgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für die meisten Kategorien von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, den Bestimmungen des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und dem UNIDROIT-Übereinkommens von 1995 ein Mindestalter sowie eine Wertgruppe für bestimmte Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang I festzulegen. Bestimmte Kategorien von Kulturgütern sollten keiner Wertgruppe unterliegen, da sie aufgrund eines erhöhten Risikos in Bezug auf Diebstahl, Verlust oder Zerstörung stärkerer Schutzmaßnahmen bedürfen. Durch das Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern , seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise , insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten , belegen können . Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden.

(10)

Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Union eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten nachweisen können, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland oder — in Ausnahmefällen — dem Drittland im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab. Unter gebührender Berücksichtigung der Risiken und Anwendung der Grundsätze der Sorgfaltspflicht sollte die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland oder — in Ausnahmefällen — aus dem Drittland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise (vom Ursprungsland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, das den internationalen Standard für die Beschreibung von Kulturgütern darstellt, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere ) nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, sollte der Antrag eine Sachverständigenbegutachtung enthalten , wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird . Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Lizenz innerhalb der festgelegten Zeiträume entscheiden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Angesichts des besonderen Charakters dieser Güter spielen die Kultursachverständigen innerhalb der Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle, da sie erforderlichenfalls in der Lage sein sollten, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Wege einer körperlichen Kontrolle zu untersuchen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Zollbehörden den Eingang der Kulturgüter registrieren, die Originaldokumente aufbewahren und dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente aushändigen .

(11)

Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer elektronischen Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland — in Ausnahmefällen – aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines elektronischen Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte ein standardisiertes Dokument nach dem von der UNESCO empfohlenen Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Die elektronische Erklärung umfasst auch die von dem Ursprungsland oder — in Ausnahmefällen — dem Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus diesem Land im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Ist nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, sollte die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege umfassen, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Kulturgüter elektronisch registriert werden und sollte dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente ausgehändigt werden. Die den zuständigen Behörden in Form einer elektronischen Erklärung erteilten Informationen sollten sie in die Lage versetzen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie anhand einer Risikoanalyse davon ausgehen, dass diese Güter möglicherweise unrechtmäßig eingeführt wurden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein.

(12)

Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft , der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen sollte keine Einfuhrlizenz oder Erklärung eines Einführers erforderlich sein. Die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers sollte nicht für Kulturgüter erforderlich sein, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden. Werden die Kulturgüter allerdings erworben und verbleiben sie im Gebiet der Union, ist in Abhängigkeit von der Kategorie der Kulturgüter die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder Erklärung des Einführers erforderlich.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung zulässig sein, um Sicherheit und Erhalt zu gewährleisten.

(13)

Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers zulässig sein, um Sicherheit und Erhaltung zu gewährleisten , wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (27) in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)

Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf der Kriterien des Mindestalters und der Wertgruppe für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, Anhang  I infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren und einen zweiten Anhang (Anhang II) mit einer Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage der „Roten Listen gefährdeter Kulturgüter“ zu erlassen, die vom Internationalen Museumsrat (ICOM) zusammengestellt und geändert wird . Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (27) über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) ausgeübt werden.

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, wobei angemessene Bedingungen für ihre Erhaltung garantiert werden sollten, mit denen der besonderen Beschaffenheit der Kulturgüter gebührend Rechnung getragen wird. Diese Vorkehrungen sollten auch für die elektronischen Standardmuster für elektronische Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare und eine Liste der Gründe , aus denen ein solcher Antrag abgelehnt werden könnte, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie für weitere Verfahrensvorschriften für deren elektronische Vorlage und Bearbeitung gelten . Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu treffen . Eine solche Einrichtung kann Teil des gemäß Artikel 280 jener Verordnung aufgestellten Arbeitsprogramms sein . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) ausgeübt werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Für die Durchführung dieser Verordnung gelten für die Kontroll- und Überprüfungsverfahren des Zolls die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu gewinnen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

(16)

Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen sowie an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeleitet werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und öffentlichen Kontrolle sollten so viele Informationen wie möglich öffentlich zugänglich sein. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zu sammeln. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement (29) sollen — unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

(17)

Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement (29) sollen — unter anderem — die Schulung und die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Es ist notwendig, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Käufer von Kulturgütern richten und die Risiken illegaler Güter betreffen, und die Marktakteure in ihrem Verständnis und der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen nationalen Kontaktstellen und andere Dienste zur Erteilung von Informationen in die Verbreitung dieser Informationen einbeziehen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen („KKMU“) Nutzen aus geeigneter technischer Unterstützung ziehen, und sie sollte den Informationsaustausch mit ihnen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird. Den KKMU, die in der Union niedergelassen sind und Kulturgüter einführen, sollte deshalb das COSME-Programm zugute kommen, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) eingerichtet wurde.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission benachrichtigen, wenn Sanktionen verhängt werden. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer einheitlichen Vorgehensweise ist es erstrebenswert und angezeigt, dass die Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sind.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen , insbesondere in Bezug auf die geeigneten Formulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(19)

Die Kommission sollte umgehend Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen , insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.

Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.

Diese Verordnung gilt für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden , wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr der einschlägigen Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes verstoßen wurde .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

„Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;

a)

„Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, zu den in den Anhängen aufgeführten Kategorien gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen sowie der darin genannten Wertgruppe entsprechen ;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

„Einfuhr von Kulturgütern“

i)

die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, oder

ii)

die Überführung von Waren in die folgenden Arten besonderer Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:

a)

die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,

b)

die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,

c)

die aktive Veredelung;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

„Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden;

b)

„Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden , aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder das Land, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt ;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

„Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union dauerhaft befindlich waren ;

c)

„Drittland“ das letzte Land, das nicht das Ursprungsland ist und in dem die Kulturgüter aufbewahrt wurden, bevor sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden ;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

„dauerhaft“ einen Zeitraum von mindestens einem Monat und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand;

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

„Objektidentifizierung“ den von der UNESCO eingeführten internationalen Standard zur Beschreibung von Kulturgütern und zur Erstellung eines Datensatzes für Kulturgüter;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb)

„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Registrierung der Erklärungen des Einführers zuständig sind.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang zu erlassen und das Mindestalter in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung zu ändern.

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang  I zu erlassen und das Mindestalter und die Wertgrenzen im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 zu ändern.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, in dem Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht, auf der Grundlage der Datenbank der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) veröffentlichten Roten Listen gefährdeter Kulturgüter aufgeführt sind. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass Anhang II regelmäßig aktualisiert wird.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union

Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung von Kulturgütern in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.

1.    Das Verbringen von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet eines Ursprungslandes unter Verstoß gegen internationales Recht und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes ist verboten .

 

Die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die erfolgreiche Einfuhr von Kulturgütern gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft oder eines rechtmäßigen Eigentums.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung;

a)

die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft , der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen ;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

für Kulturgüter, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden, es sei denn, sie werden erworben und verbleiben im Gebiet der Union.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern zum ausdrücklichen Zweck ihrer Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde.

b)

die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern , um Sicherung und Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

die Rückgabe von Kulturgütern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/60/EU.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern oder zurückgegebenen Kulturgütern zu ihrem Schutz gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben c, d und h des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

1.   Für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß den Buchstaben A1 und A2 des Anhangs  I in die Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

 

Für die in Unterabsatz 1 genannten Güter gilt dieser Artikel nur, wenn sie in der in Anhang II enthaltenen Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und eine solche Liste in dem Ursprungsland verwendet wird, aus dem die Kulturgüter ausgeführt werden, und das Ursprungsland der Kulturgüter bekannt ist.

 

Dieser Artikel gilt auch für Kulturgüter, wenn sie nur in Anhang II aufgeführt sind und in das Zollgebiet der Union aus einem Ursprungs-oder Drittland eingeführt werden.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden . Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr , Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“), so sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus jenem Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden .

2.   Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gibt . Der Antrag enthält Folgendes:

 

Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen;

 

ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können;

 

Besitztitel;

 

Rechnungen;

 

Kaufverträge;

 

Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.

 

Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder

 

a)

das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder

 

b)

in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,

 

dass dem Antrag die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen sind, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.

 

Die Unterlagen umfassen

 

Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen,

 

ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,

 

Besitztitel,

 

Rechnungen,

 

Kaufverträge sowie

 

Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.

 

Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen innerhalb von 30  Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

3.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll , prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen bzw. zusätzliche Informationen oder Unterlagen innerhalb von 21  Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Sie kann den Antrag aus den folgenden Gründen ablehnen :

4.   Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Wird eine Einfuhrlizenz ausgestellt, registriert die zuständige Behörde diese Lizenz elektronisch. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag aus den folgenden Gründen ab :

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Das Ausfuhrland ist keine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

a)

es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab , oder in den in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten Ausnahmefällen aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

das Ausfuhrland ist eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

entfällt

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.

c)

die zuständige Behörde hat hinreichende und überprüfbare Gründe zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

der Antrag auf eine Einfuhrlizenz für Kulturgüter wurde von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Union für dieselben Kulturgüter bereits vorher abgelehnt, und keine weiteren Belege, die nicht bereits im Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag vorgelegt wurden, wurden zur Verfügung gestellt;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland kann nicht anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, die vom Ausfuhrland ausgestellt wurden, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, die Objektidentifizierung, falls verfügbar, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigenbegutachtungen, belegt werden.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn über Anträge auf Rückgabe oder auf Zahlung von Schadensersatz, die von den Behörden des Ursprungsland gestellt wurden, noch vor Gericht verhandelt wird.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.     Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 4 mit einer Begründung, einschließlich Informationen zum Berufungsverfahren, versehen und dem betroffenen Antragsteller zum Zeitpunkt ihres Erlasses übermittelt.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c.     Der Antrag enthält eine Erklärung, dass die Gegenstände noch nie Gegenstand eines Antrags waren. Im Falle einer vorherigen Ablehnung enthält die Erklärung die Gründe dieser Ablehnung und zusätzliche Belege, die nicht zur Verfügung standen, als der vorherige Antrag geprüft wurde.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d.     Bei Ablehnung einer elektronischen Anlage werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie basiert, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Besteht ein Verdacht des illegalen Handels, unterrichten die Mitgliedstaaten auch andere einschlägige Behörden, wie etwa INTERPOL und EUROPOL.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Die Mitgliedstaaten benennen unverzüglich die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung eines solchen Antrags und der entsprechenden Nachweise fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers vorzulegen.

1.   Für die Einfuhr von Kulturgüter gemäß den Nummern 3 bis 14 von Teil A des Anhangs  I in das Zollgebiet der Union ist den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine elektronische Erklärung des Einführers vom Besitzer der Güter vorzulegen.

 

Dieser Artikel gilt auch für diejenigen Kulturgüter gemäß den Buchstaben A1 und A2, deren Codes der Kombinierten Nomenklatur nicht in Anhang II aufgeführt sind.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden . Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970, so enthält die Erklärung des Einführers eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem betreffenden Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

2.   Die Erklärung des Einführers wird elektronisch registriert . Sie besteht aus

 

a)

einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,

 

b)

einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,

 

c)

den vom Ursprungsland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder

 

a)

das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder

 

b)

in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,

 

dass die Erklärung des Einführers bestehen muss aus

 

a)

einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,

 

b)

einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können, und

 

c)

den vom Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

 

Ist nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, umfasst die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die Vorlage und die Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung der Erklärung des Einführers fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

Die Kommission muss sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von geeigneter technischer und finanzieller Unterstützung, einschließlich der Förderung nationaler Kontaktstellen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Einrichtung einer speziellen Website, die alle relevanten Informationen enthält, profitieren, und sie muss den Informationsaustausch zwischen KKMU und den jeweiligen nationalen Kontaktstellen bei Eingang von Auskunftsersuchen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

Einsatz einer elektronischen Datenbank

 

1.     Jeder Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Anmeldern gemäß den Artikeln 4 und 5, wie etwa der Austausch von Bestätigungen, Anträgen oder Entscheidungen, erfolgt auf elektronischem Weg.

 

2.     Die Kommission richtet die in Absatz 1 genannte elektronische Datenbank ein. Sie erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:

 

die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1;

 

die detaillierten Vorschriften für die Vorlage, Bearbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Hilfe der elektronischen Datenbank.

 

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung, der Wartung und dem Einsatz der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1 und bei der Speicherung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung mit der Kommission zusammen.

 

3.     In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die Anmelder und zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und der Verordnung (EU) …/…  (*1) wahr.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Zollkontrolle und Überprüfung

 

1.    Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens vorgelegt.

 

2.     Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen.

 

3.     Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Sie registrieren die Erklärung des Einführers, indem sie eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum festhalten, und sie händigen dem Anmelder bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers aus.

 

4.    Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens wird die Menge der Güter unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten angegeben.

 

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Begrenzen die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen, die für die Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens zuständig sind , teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen, die für die Genehmigung der Einfuhr von Kulturgütern zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an , teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Zollbehörden beschlagnahmen in das Zollgebiet der Union verbrachte Kulturgüter oder behalten sie vorübergehend ein, wenn die betreffenden Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind .

1.   Die zuständigen Behörden beschlagnahmen Kulturgüter, die in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind, und behalten sie vorübergehend ein . Werden Kulturgüter einbehalten, werden angemessene Anforderungen an deren Erhaltung gemäß den in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren garantiert, wobei der spezifische Charakter der Güter gebührend zu berücksichtigen ist.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 wird mit einer Begründung versehen und dem Anmelder übermittelt, sie steht unter dem Vorbehalt eines wirksamen Rechtsbehelfs im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren .

2.    Für die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 .

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt.

3.   Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Dieser Zeitraum kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zollbehörden um weitere drei Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Kulturgüter an das Ursprungsland das Ursprungsland nicht von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist, in dem die Sicherheit der Kulturgüter nicht garantiert werden kann. In einem solchen Fall verbleibt das Kulturgut in der Union, bis sich die Lage im Ursprungsland stabilisiert hat.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 –Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Zollbehörden unterrichten unverzüglich das Ursprungsland oder in Fällen, in denen das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann, das Drittland sowie EUROPOL bzw. INTERPOL, nachdem sie eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen haben.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr von Kulturgütern, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Ursprungslandes verstoßen wurde, weisen sie die Zollbehörden an, diese Güter vorübergehend zu beschlagnahmen.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene

Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und Einsatz einer elektronischen Datenbank

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel  3 Absatz  4 .

1.   Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel  4 Absatz  5 .

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen , kann eine elektronische Datenbank eingerichtet werden .

2.   Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird eine elektronische Datenbank eingerichtet . Eine solche Datenbank dient der Entgegennahme, der Bearbeitung, der Speicherung und dem Austausch von Informationen , insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die elektronische Datenbank im Sinne von Absatz 2 kann von Mitgliedstaaten abgefragt werden, wenn Anträge bearbeitet werden, die im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlichen Ausfuhrlizenzen gestellt werden. Diese Anträge können sich unmittelbar auf Informationen in der elektronischen Datenbank beziehen.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen,

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis … [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieser Verordnung erfolgt nur für die Zwecke des wirksamen Schutzes vor dem Verlust von Kulturgütern, der Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Alle im Einklang mit den Artikeln 4, 5 und 9 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18  Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen zu können, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen, die ähnlicher Art und Wirkung sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 12  Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei ihren Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen, wie etwa der UNESCO, Interpol, EUROPOL, der Weltzollorganisation (WZO), der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und dem Internationalen Museumsrat zusammen, um wirksame Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen sicherzustellen und gegebenenfalls einschlägige Forschungs- und Standardentwicklungstätigkeiten in Auftrag zu geben.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie können auch Informationskampagnen zur Sensibilisierung insbesondere von Abnehmern von Kulturgütern vorsehen.

Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

 

i)

Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen für betroffene Behörden, nationale Kontaktstellen und Fachleute um sicherzustellen, dass diese Verordnung wirksam durchgeführt wird,

ii)

Maßnahmen zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit von Ursprungsländern und

iii)

einen Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel der Förderung einer einheitlichen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der geeigneten Verfahren aus Mitgliedstaaten, in denen nationale Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Kulturgütern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Tätigkeiten, Kampagnen und Maßnahmen bauen auf der Erfahrung aus derzeit bestehenden Programmen auf, einschließlich derjenigen, die von der WZO und der Kommission gefördert werden.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

Zusammenarbeit mit Drittländern

In Angelegenheiten, die unter diese Tätigkeiten fallen, und soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, erleichtert und fördert die Kommission die technische und operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittländern Ausbildungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab … [ das Datum des Inkrafttretens dieses Rechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzusetzen ] übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von … Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung;

b)

Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung und verhängte Sanktionen ;

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Fragebogen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrlizenzen zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angeforderten Informationen umgehend übermittelt werden.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KKMU. In dem Bericht wird die Durchführung in den Mitgliedstaaten verglichen, einschließlich einer Einschätzung der Frage, wie einheitlich die Verordnung seit dem Datum des vorhergehenden Berichts angewendet wurde. Bei dieser Einschätzung werden auch die Bestimmungen zur Festlegung und Verhängung von Sanktionen sowie die Frage geprüft, inwieweit sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedstaaten sorgen. Erforderlichenfalls enthält der Bericht Empfehlungen dazu, wie mit der ungleichen Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Bei dem Bericht nach Absatz 2 wird die Wirkung dieser Verordnung vor Ort berücksichtigt, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KKMU. Der Bericht liefert Belege für die verschiedenen nationalen Leistungen, umfasst eine Einschätzung der Frage, wie einheitlich diese Verordnung in dem betreffenden Zeitraum durchgeführt und angewendet wurde, und enthält Empfehlungen dazu, wie mit einer mangelhaften Durchführung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Zwischenüberschrift 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1

Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.

Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

 

 

Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

9705 00 00

 

archäologischen Stätten

9706 00 00

 

archäologischen Sammlungen

 

2.

Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9705 00 00

9706 00 00

3.

Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt  (1a)

9701

4.

Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt  (1a)

9701

5.

Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt  (1a)

6914

9701

6.

Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate  (1a)

Kapitel 49

9702 00 00

8442 50 99

7.

Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original  (1a) hergestellt worden sind

9703 00 00

8.

Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative  (1a)

3704

3705

3706

4911 91 80

9.

Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung  (1a)

9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

10.

Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9705 00 00

9706 00 00

11.

Gedruckte Landkarten, die älter sind als200 Jahre

9706 00 00

12.

Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

13.

(a)

Sammlungen  (1b) und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen

9705 00 00

 

(b)

Sammlungen  (1b) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

9705 00 00

14.

Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

9705 00 00

Kapitel 86-89

15.

Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen

 

 

(a)

zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

 

 

Spielzeug, Spiele

Kapitel 95

 

Gegenstände aus Glas

7013

 

Gold- und Silberschmiedearbeiten

7114

 

Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 94

 

optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 90

 

Musikinstrumente

Kapitel 92

 

Uhrmacherwaren

Kapitel 91

 

Holzwaren

Kapitel 44

 

keramische Waren

Kapitel 69

 

Tapisserien

5805 00 00

 

Teppiche

Kapitel 57

 

Tapeten

4814

 

Waffen

Kapitel 93

 

(b)

über 100 Jahre alte Antiquitäten

9706 00 00

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den unter B genannten Wertgruppen entspricht.

B.

Wertgruppen, die bestimmten unter A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)

Wert:

Wertunabhängig:

1 (archäologische Gegenstände)

2 (Aufteilung von Denkmälern)

9 (Wiegendrucke und Handschriften)

12 (Archive)

15 000

5 (Mosaike und Zeichnungen)

6 (Radierungen)

8 (Fotografien)

11 (gedruckte Landkarten)

30 000

4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

50 000

7 (Bildhauerkunst)

10 (Bücher)

13 (Sammlungen)

14 (Verkehrsmittel)

15 (sonstige Gegenstände)

150 000

3 (Bilder)

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes auf dem internationalen Markt.

Die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen werden in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0308/2018).

(24)  COM(2016)0050.

(25)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(24)  COM(2016)0050.

(25)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(27)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(27)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(29)  COM(2014)0527: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.

(29)  COM(2014)0527: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(1a)   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(*1)   ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung aus 2017/0003(COD) einfügen.

(1a)   die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(1b)   im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/334


P8_TA(2018)0420

Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2014)0557 — C8-0142/2014 — 2014/0256(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/46)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0557),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0142/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0035/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 39.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 10. März 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0088).


P8_TC1-COD(2014)0256

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/5.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/335


P8_TA(2018)0421

Tierarzneimittel ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel (COM(2014)0558 — C8-0164/2014 — 2014/0257(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0558),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0164/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zu dem Thema „Sichere Gesundheitsversorgung in Europa: Verbesserung der Patientensicherheit und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“ (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0046/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 54.

(2)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 12.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 10. März 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2016)0087).


P8_TC1-COD(2014)0257

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/6.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/336


P8_TA(2018)0422

Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Arzneifuttermitteln ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (COM(2014)0556 — C8-0143/2014 — 2014/0255(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/48)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0556),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 und 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0143/2014),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0075/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 54.


P8_TC1-COD(2014)0255

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/4.)


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/337


P8_TA(2018)0423

Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (COM(2017)0275 — C8-0171/2017 — 2017/0114(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/49)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0275),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0171/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0202/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 188.

(2)  ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.


P8_TC1-COD(2017)0114

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Erreichung des von der Kommission in ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 (4) dargelegten Ziels, nämlich den Übergang zur vollen Anwendung des Verursacherprinzips („der Verursacher zahlt“) und des Nutzerprinzips („der Nutzer zahlt“) zu vollziehen, Einnahmen zu erzielen und die Finanzierung künftiger Verkehrsinvestitionen zu sichern, sind nur schleppend Fortschritte gemacht worden, und es bestehen nach wie vor Unstimmigkeiten bei der Erhebung von Straßeninfrastrukturgebühren in der Union.

(1a)

In diesem Weißbuch hat die Kommission eine Frist (2020) festgelegt, bis zu deren Ablauf eine „vollständige und obligatorische Internalisierung externer Kosten (u. a. für Lärm, lokale Umweltverschmutzung und Verkehrsüberlastung zusätzlich zur verbindlichen Abgabe zur Deckung von Verschleißkosten) im Straßen- und Schienenverkehr“ erreicht werden soll. [Abänd. 1]

(1b)

Der Verkehr von Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern und Fahrgästen trägt zum Ausstoß von Schadstoffen in die Atmosphäre bei. Zu diesen Schadstoffen, die überaus schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben und eine Verschlechterung der Qualität der Umgebungsluft in der Union bewirken, gehören u. a. PM2,5, NO2 und O3. Nach Schätzungen der Europäischen Umweltagentur aus dem Jahr 2017 waren diese drei Schadstoffe im Jahr 2014 auf dem Gebiet der Union für 399 000, 75 000 bzw. 13 600 vorzeitige Todesfälle durch längere Exposition verantwortlich. [Abänd. 2]

(1c)

Allein der vom Straßenverkehr verursachte Lärm ist der Weltgesundheitsorganisation zufolge unmittelbar nach der Luftverschmutzung der zweitschädlichste umweltbedingte Stressfaktor in Europa. Mindestens 9 000 vorzeitige Todesfälle jährlich können von Verkehrslärm verursachten Herzerkrankungen zugeschrieben werden. [Abänd. 3]

(1d)

Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur aus dem Jahr 2017 über die Luftqualität in Europa war der Straßenverkehr 2015 der Sektor mit den höchsten NOx-Emissionen und der zweitgrößte Emittent von Rußpartikeln. [Abänd. 4]

(2)

In ihrer Mitteilung zu einer europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität (5) kündigte die Kommission an, dass sie Änderungen an der Richtlinie über die Gebührenerhebung auf Lastkraftwagen vorschlagen würde, um auch eine nach dem Kohlendioxidausstoß gestaffelte Kostenanlastung zu ermöglichen und einige der Grundsätze dieser Richtlinie auch auf Kraftomnibusse sowie auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge auszuweiten.

(3)

Alle schweren Nutzfahrzeuge Fahrzeuge haben erhebliche Auswirkungen auf die Straßeninfrastruktur und tragen beträchtlich zur Luftverschmutzung bei, wogegen und leichte Nutzfahrzeuge für Fahrzeuge sind die meisten negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umwelt und die Gesellschaft in Bezug auf Schadstoffemissionen und Staus verantwortlich sind. Im Interesse der Gleichbehandlung und eines fairen Wettbewerbs sollte dafür gesorgt werden, dass Fahrzeuge, die von dem durch die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffenen Rahmen im Hinblick auf Maut- und Benutzungsgebühren bislang nicht erfasst werden, nun auch in diesen Rahmen einbezogen werden. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte daher auch auf andere schwere Nutzfahrzeuge als nur die zur Güterbeförderung bestimmten Fahrzeuge sowie auf leichte Nutzfahrzeuge und auf Personenkraftwagen ausgeweitet werden. Die Höhe der Gebühren für Personenkraftwagen könnte angepasst werden, damit häufige Nutzer nicht übermäßig belastet werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollten die Gebühren ferner diskriminierungsfrei in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse erhoben werden sowie abgestuft in Abhängigkeit von den Auswirkungen der Fahrzeuge auf die Verkehrswege, von ihrer Beeinträchtigung der Umwelt und der Gesellschaft und von der besonderen sozioökonomischen Situation bestimmter Benutzer, die keine andere Wahl haben als die Straße, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. [Abänd. 5]

(3a)

Zur Verwirklichung eines Kraftverkehrsbinnenmarkts unter lauteren Wettbewerbsbedingungen sollten die Bestimmungen einheitlich angewendet werden. Eines der Hauptziele dieser Richtlinie ist es, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Benutzern zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Kleintransporter, mit denen Güter auf der Straße befördert werden, in den Anwendungsbereich von Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge einbezogen werden. [Abänd. 6]

(3b)

Um die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie nur auf Kleintransporter abzielt, die für die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt werden und für die die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009  (7) und (EG) Nr. 1072/2009  (8) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (9) gelten. [Abänd. 7]

(4)

Zeitabhängige Benutzungsgebühren spiegeln von Natur aus die tatsächlich verursachten Infrastrukturkosten nicht genau wider und geben aus ähnlichen Gründen auch keine wirksamen Anreize für einen saubereren und effizienteren Verkehrsbetrieb oder die Staureduzierung. Sie Für schwere Nutzfahrzeuge sollten zeitabhängige Benutzungsgebühren deshalb schrittweise durch entfernungsabhängige Gebühren abgelöst werden, die fairer, effizienter und wirksamer sind. [Abänd. 8]

(4a)

Um zu verhindern, dass die allmähliche Ablösung der zeitabhängigen Benutzungsgebühren durch entfernungsabhängige Benutzungsgebühren zu einer weiteren Einschränkung des Zugangs zu den wichtigsten europäischen Märkten für Transporte aus Ländern und Regionen in Randlage führt, sollte so bald wie möglich ein Ausgleichssystem eingeführt werden, um die Zusatzkosten zu kompensieren, damit es zu keinem hohen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit kommt. [Abänd. 10]

(4b)

Um ein Ausweichen des Verkehrs auf mautfreie Straßen mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit und die optimale Nutzung des Verkehrsnetzes zu verhindern, müssen die Mitgliedstaaten auf allen unmittelbar mit den transeuropäischen Netzen konkurrierenden Straßen Mautgebühren erheben können. [Abänd. 11]

(4c)

Zeitabhängige Benutzungsgebühren verleiten die Fahrer, während der Geltungsdauer der Vignette mehr zu fahren, sodass das Verursacher- und das Nutzerprinzip falsch angewendet werden. [Abänd. 12]

(4d)

Damit die korrekte Anwendung dieser Richtlinie gewährleistet ist, sollte durch die vertraglichen Rahmenkonzepte, welche die Konzessionsverträge für die Erhebung von Straßengebühren regeln, unter Beachtung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Anpassung dieser Verträge an die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Union erleichtert werden. [Abänd. 13]

(4e)

In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit zu prüfen, aufgrund einer Randlage entstehende Zusatzkosten auszugleichen, indem der Zugang zu energieeffizienteren Flotten und die vorrangige Freigabe exklusiver Infrastrukturen oder technologischer Infrastrukturen, wie E-Highways, erleichtert werden. Diese kompensatorischen Regelungsmöglichkeiten könnten Teil der künftigen Fazilität „Connecting Europe“ nach 2020 sein. [Abänd. 14]

(5)

Um die Nutzerakzeptanz für künftige Straßengebühren zu sichern, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, geeignete Gebührenerhebungssysteme als Teil eines umfangreicheren Pakets von Mobilitätsdiensten einzuführen. Solche Systeme sollten eine faire Verteilung der Infrastrukturkosten gewährleisten, und dem Verursacherprinzip entsprechen und eine Zweckbindung der Einnahmen aus den Benutzungsgebühren enthalten. Dabei sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, auch auf nicht zum Hauptverkehrsstraßennetz gehörenden Straßen Mautgebühren zu erheben . Ein Mitgliedstaat, der ein solches System einführt, sollte sicherstellen, dass dabei die Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingehalten werden. [Abänd. 15]

(5a)

Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, bei der Umsetzung der Systeme zur Erhebung von Gebühren für Straßeninfrastrukturen für Personenkraftwagen sozioökonomischen Faktoren Rechnung zu tragen. [Abänd. 16]

(5b)

Die Erhebung von Straßennutzungsgebühren von allen Straßennutzern auf elektronischem Weg geht mit einer massenhaften Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten einher, die auch dazu verwendet werden können, umfassende Bewegungsprofile zu erstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie systematisch die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung berücksichtigen. Technische Lösungen zur Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Straßennutzungsgebühren sollten daher anonymisierte, verschlüsselte oder im Voraus bezahlbare Zahlungsoptionen beinhalten. [Abänd. 17]

(5c)

Kraftfahrzeugsteuern könnten ein Hindernis für die Einführung von Mautgebühren darstellen. Um die Einführung der Mautgebühren zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten über mehr Spielraum verfügen, um die Kraftfahrzeugsteuern rasch zu senken, was bedeutet, dass die in der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Mindestsätze so bald wie möglich gesenkt werden müssen. [Abänd. 18]

(5d)

Es ist besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein gerechtes Gebührenerhebungssystem einführen, das die Nutzer von Personenkraftwagen, die aufgrund ihres Wohnorts in einem ländlichen, schwer erreichbaren oder abgelegenen Gebiet darauf angewiesen sind, häufiger gebührenpflichtige Straßen zu benutzen, nicht benachteiligt. Im Rahmen der Raumentwicklungspolitik sollten die Mitgliedstaaten Gebührenermäßigungen für Nutzer vorsehen, die in solchen Gebieten wohnhaft sind. [Abänd. 20]

(6)

Wie bei schweren Nutzfahrzeugen ist es wichtig, darauf zu achten, dass zeitabhängige Gebühren , die ggf. von den Mitgliedstaaten auch für leichte Nutzfahrzeuge eingeführt werden, verhältnismäßig sind, und zwar auch im Hinblick auf Nutzungszeiträume, die kürzer als ein Jahr sind. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterschiedliche Nutzungsmuster aufweisen. Die Berechnung verhältnismäßiger zeitabhängiger Gebühren könnte anhand vorhandener Daten über gewöhnliche Fahrstrecken erfolgen , sofern sichergestellt ist, dass es dabei nicht zu Diskriminierung kommt . [Abänd. 21]

(7)

Gemäß der Richtlinie 1999/62/EG kann sollte entsprechend dem Verursacherprinzip eine Gebühr für externe Kosten erhoben werden, deren Höhe nahe bei den durch die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs verursachten sozialen Grenzkosten liegt. Diese Methode hat sich als die fairste und effizienteste erwiesen, um die von schweren Nutzfahrzeugen verursachten negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung und Lärmbelastung auf die Umwelt und die Gesundheit zu berücksichtigen, und würde sicherstellen, dass schwere Nutzfahrzeuge einen fairen Beitrag zur Erfüllung der EU-Luftqualitätsstandards (11) und der geltenden Grenzwerte oder Zielvorgaben für Lärm leisten. Die Erhebung derartiger Gebühren sollte daher erleichtert werden. [Abänd. 22]

(8)

Zu diesem Zweck sollten sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf den Straßennetzen, auf denen keine Infrastrukturgebühren zu entrichten sind, eine Gebühr für externe Kosten anzuwenden, und die bisherigen Höchstbeträge der gewogenen durchschnittlichen Gebühr für externe Kosten sollten ersetzt werden durch unmittelbar anwendbare Bezugswerte Mindestwerte , die nach Maßgabe der Inflation, des wissenschaftlichen Fortschritts bei der Schätzung der externen Kosten des Straßenverkehrs und der Entwicklung der Zusammensetzung des Fahrzeugbestands aktualisiert werden. [Abänd. 23]

(8a)

Als Beitrag zu dem Ziel des Verkehrsweißbuchs, eine uneingeschränkte Anwendung des Verursacherprinzips zu erreichen, sollte auf den Straßennetzen, auf denen eine Infrastrukturgebühr zu entrichten ist, die Anwendung einer Gebühr für externe Kosten für schwere Fahrzeuge sowie für Kleintransporter, mit denen Güter auf der Straße befördert werden, gewährleistet werden. [Abänd. 24]

(8b)

Um die angemessene Weiterverwendung der Einnahmen aus der Gebühr für externe Kosten sicherzustellen, sollten diese Einnahmen im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen reinvestiert werden, um nachhaltigere Verkehrsträger mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt zu fördern. [Abänd. 25]

(9)

Die Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach der EURO-Emissionsklasse hat dazu beigetragen, dass sauberere Fahrzeuge eingesetzt werden. Mit der Erneuerung der Fahrzeugbestände wird diese Art der Gebührendifferenzierung im außerstädtischen Straßennetz erwartungsgemäß ab Ende 2020 jedoch hinfällig werden an Wirksamkeit verlieren und sollte bis dahin deshalb schrittweise abgeschafft werden. Von demselben Zeitpunkt an sollten Gebühren für externe Kosten systematischer erhoben und in den Situationen, in denen es am meisten darauf ankommt, als zielgerichtetes Mittel zur Anlastung externer Kosten verwendet werden. [Abänd. 27]

(10)

Der Anteil der von schweren Nutzfahrzeugen verursachten CO2-Emissionen nimmt weiter zu. Eine Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach diesen Emissionen kann zu Verbesserungen auf diesem Gebiet beitragen und sollte deshalb eingeführt werden.

(11)

Leichte Nutzfahrzeuge verursachen zwei Drittel der negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umwelt und die Gesundheit. Deshalb ist es wichtig, durch eine Differenzierung der Straßengebühren anhand der Übereinstimmungsfaktoren der Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission (12), der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission (13) und der Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission (14) Anreize für den Einsatz der saubersten und kraftstoffeffizientesten Fahrzeuge zu geben.

(12)

Um den Einsatz der saubersten und effizientesten effizienterer Fahrzeuge zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf solche Fahrzeuge deutlich ermäßigte Maut- und Straßenbenutzungsgebühren erheben. Um die Einrichtung derartiger Systeme zu erleichtern und zu beschleunigen, sollten diese Ermäßigungen unabhängig davon angewandt werden, ob die Verordnung (EU) …/… der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge in Kraft tritt. Für emissionsfreie Fahrzeuge sollten keinerlei Gebühren für externe Kosten in Zusammenhang mit der Luftverschmutzung erhoben werden. [Abänd. 28]

(12a)

Der alpenquerende Transitverkehr bedeutet für die betroffenen Regionen eine besondere Belastung in Bezug auf Lärmbelastung, Luftverschmutzung und Infrastrukturabnutzung, die durch Kosten-Konkurrenz mit umliegenden Korridoren noch verstärkt wird. Den betroffenen Regionen und den Mitgliedstaaten ist folglich große Flexibilität bei der Anlastung externer Kosten und beim Einsatz verkehrssteuernder Maßnahmen einzuräumen, auch in Bezug auf die Vermeidung von ungewollten Verlagerungseffekten und Umwegverkehr zwischen den Korridoren. [Abänd. 29]

(13)

Staus im Straßenverkehr, zu denen alle Kraftfahrzeuge mit unterschiedlichen Anteilen beitragen, verursachen Kosten in Höhe von ungefähr 1 % des Bruttoinlandsprodukts. Ein beträchtlicher Teil dieser Kosten entfällt auf Staus im außerstädtischen Verkehr. Deshalb sollte eine besondere Staugebühr unter der Bedingung erlaubt werden, dass sie für alle Fahrzeugklassen gilt. Um wirksam, und angemessen und diskriminierungsfrei zu sein, sollte diese Gebühr aufgrund der Grenzkosten von Verkehrsstaus berechnet und nach Ort, Zeitpunkt und Fahrzeugklasse differenziert werden. Außerdem müssen Formeln für Kompensation und Ausgleich gefunden werden, durch die Arbeitnehmer, die in den Randbezirken von Städten leben und bereits die Kosten sowohl von Benutzungs- als auch von Mautgebühren tragen müssten, nicht diskriminiert werden. Um mit Staugebühren die bestmögliche positive Wirkung zu erzielen, sollten die entsprechenden Einnahmen für Projekte verwendet werden, mit denen die Ursachen des Problems angegangen werden. [Abänd. 30]

(13a)

Zur Erhaltung des Automobilerbes der Union sollten die Mitgliedstaaten eine gesonderte Kategorie für Fahrzeuge von historischem Interesse schaffen, sodass die gemäß der vorliegenden Richtlinie erhobenen Gebühren angepasst werden können. [Abänd. 31]

(14)

Staugebühren sollten in verhältnismäßiger Weise die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die jedes Fahrzeug direkt anderen Verkehrsteilnehmern und indirekt der Gesellschaft im Ganzen verursacht. Um zu verhindern, dass solche Gebühren den freien Personen- und Warenverkehr unverhältnismäßig behindern, sollten sie auf bestimmte Beträge begrenzt werden, die den Grenzkosten von Verkehrsstaus bei fast voller Auslastung entsprechen, d. h. wenn das Verkehrsaufkommen die Aufnahmekapazität der Straße fast erreicht hat.

(15)

Die ertragsneutrale Differenzierung der auf schwere Nutzfahrzeuge erhobenen Infrastrukturgebühren ist kein optimales Instrument zur Staureduzierung und sollte schrittweise abgeschafft werden.

(15a)

In Anbetracht der Höhe der externen Kosten für Unfälle, die sich jährlich auf Beträge in zweistelliger Milliardenhöhe belaufen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (15) zur Berechnung der durchschnittlichen sozialen Kosten tödlicher und schwerer Unfälle die Möglichkeit erhalten, die Kosten, die nicht von den Versicherungen gedeckt sind, besser zu internalisieren. Dabei wird ein Teil dieser Kosten von der Sozialversicherung bzw. von der Gesellschaft insgesamt getragen, etwa die Verwaltungskosten der alarmierten öffentlichen Rettungsdienste, bestimmte Kosten der alarmierten medizinischen Dienste ebenso wie die Verluste an Humankapital und die Kosten im Zusammenhang mit körperlichen und psychischen Schäden. [Abänd. 32]

(16)

Aufschläge auf die Infrastrukturgebühr könnten ebenso einen nützlichen Beitrag zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit erheblichen Umweltschäden oder Staus leisten, die durch die Benutzung bestimmter Straßen — nicht nur in Bergregionen — verursacht werden. Die derzeitige Beschränkung Anwendung von Aufschlägen sollte daher erleichtert werden, indem die derzeitigen Beschränkungen, welche Aufschläge auf solche Gebiete sollte daher aufgehoben begrenzen, aufgehoben und sie auf Vorhaben des zentralen Straßennetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes übertragen werden. Um eine doppelte Gebührenbelastung der Benutzer zu vermeiden, sollten die Aufschläge, die auf Straßenabschnitten erhoben werden , auf denen bereits eine Staugebühr erhoben wird, keine Aufschläge zulässig stärker beschränkt sein. Ferner sollte der Höchstbetrag, der in verschiedenen Situationen zur Anwendung kommen kann, angepasst werden. [Abänd. 33]

(17)

Wenn ein Mitgliedstaat ein System von Straßengebühren einführt, können dafür gewährte Ausgleiche je nach Sachlage zur Diskriminierung nicht ansässiger Verkehrsteilnehmer führen. Die Möglichkeit, aus diesem Anlass einen Ausgleich zu gewähren, sollte deshalb auf Mautgebühren beschränkt werden und im Falle von Benutzungsgebühren nicht mehr zulässig sein.

(17a)

Im Hinblick auf leichte Nutzfahrzeuge ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Freizügigkeit der Bürger durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt wird. Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Rabatte und Preisnachlässe einzuführen, wenn Verkehrsteilnehmer aufgrund von geografischen oder sozialen Gründen unverhältnismäßig von den Gebühren betroffen sind. [Abänd. 34]

(18)

Damit mögliche Synergien zwischen bestehenden Systemen von Straßengebühren für die Senkung der Betriebskosten genutzt werden können, sollte die Kommission in die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die gemeinsame , interoperable Systeme von Straßengebühren einzuführen gedenken, vollständig einbezogen werden. [Abänd. 35]

(19)

Durch Straßengebühren können werden Mittel für die Finanzierung der und die Querfinanzierung alternativer Verkehrsinfrastrukturprojekte und für die Instandhaltung und des Ausbaus den Ausbau hochwertiger Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsdienste mobilisiert werden. Daher ist es geboten, den Mitgliedstaaten Anreize für eine entsprechende Verwendung der dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus Straßengebühren entsprechend verwenden zu geben und sie zu diesem Zweck zu einer angemessenen Berichterstattung über die Verwendung dieser Einnahmen zu verpflichten verpflichtet werden . Einnahmen aus Infrastrukturgebühren und aus Gebühren für externe Kosten sollten daher wieder in den Verkehrssektor investiert werden. Dies sollte insbesondere helfen, Finanzierungslücken zu erkennen und die Akzeptanz von Straßennutzungsgebühren in der Öffentlichkeit zu erhöhen. [Abänd. 36]

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich insbesondere zu gewährleisten, dass nationale Gebührensysteme für andere Fahrzeuge als Lastkraftwagen innerhalb eines einheitlichen Rahmens, der die Gleichbehandlung in der gesamten Union sichert, Anwendung finden, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Straßenverkehrs und der Probleme, die mit dieser Richtlinie gelöst werden sollen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass Gebühren für externe Kosten weiterhin die von schweren Nutzfahrzeugen verursachten Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung so genau wie möglich widerspiegeln, ohne das Gebührensystem übermäßig kompliziert werden zu lassen, um so Anreize für den Einsatz der kraftstoffeffizientesten Fahrzeuge zu geben, die Wirksamkeit bestehender Anreize zu bewahren und die Differenzierung von Straßengebühren auf dem neuesten Stand zu halten. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugswerte Mindestwerte für die Anlastung externer Kosten an den technischen Fortschritt anzupassen, um die Modalitäten für eine ertragsneutrale Differenzierung von Infrastrukturgebühren nach den CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge festzulegen und um die Modalitäten für die Differenzierung von Infrastrukturgebühren für leichte Nutzfahrzeuge Fahrzeuge an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (16) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 37]

(21a)

Die Kommission legt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen allgemein anwendbaren, transparenten und klaren Rahmen zur Internalisierung von Umwelt-, Stau- und Gesundheitskosten vor, welcher künftigen Berechnungen von Infrastrukturgebühren zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in der Lage sein, ein Modell vorzuschlagen, das mit einer Analyse der Auswirkungen auf die Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger einhergeht. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit müssen alle Verkehrsträger bei der Anlastung externer Kosten berücksichtigt werden. [Abänd. 38]

(21b)

Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten den Verkehrsteilnehmern die Resultate, die durch die Reinvestition der Infrastrukturgebühren, der Gebühren für externe Kosten und der Staugebühren erzielt werden konnten, öffentlich zugänglich machen. Aus diesem Grund sollten auch die Vorteile im Hinblick auf erhöhte Verkehrssicherheit, geringere Umweltbelastung und weniger Staus bekannt gemacht werden. [Abänd. 39]

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung harmonisierter Indikatoren für die Bewertung der Qualität der Straßennetze angewendet werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(23)

Die Richtlinie 1999/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von entfernungsabhängigen Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge“. [Abänd. 40]

(2)

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für

a)

Kraftfahrzeugsteuern für Lastkraftwagen,

b)

Maut- und Benutzungsgebühren, die von Fahrzeugen erhoben werden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Verkehr in außereuropäischen Gebieten der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla sowie auf den Azoren oder Madeira zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich für Transporte in diesen Gebieten oder zwischen diesen Gebieten und dem spanischen bzw. portugiesischen Festland eingesetzt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚transeuropäisches Straßennetz‘ die Straßenverkehrsinfrastruktur, die in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt und auf den Karten in Anhang I dieser Verordnung dargestellt ist;

2.

‚Baukosten‘ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Finanzierungskosten, von

a)

neuen Infrastrukturen oder neuen Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher struktureller baulicher Instandsetzungen oder alternativer Verkehrsinfrastrukturen zur Verkehrsverlagerung ; [Abänd. 41]

b)

Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher baulicher Instandsetzungen, die nicht mehr als 30 Jahre vor dem 10. Juni 2008 fertiggestellt wurden, soweit Mautsysteme am 10. Juni 2008 bereits eingeführt waren, bzw. deren Bau nicht mehr als 30 Jahre vor der Einrichtung neuer, nach dem 10. Juni 2008 eingeführter Mautsysteme abgeschlossen wurde;

c)

Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, die vor dem 10. Juni 2008 fertiggestellt wurden, wenn

i)

ein Mitgliedstaat mittels eines Vertrags mit einem Mautsystembetreiber oder mittels eines anderen Rechtsakts mit entsprechender Wirkung, die vor dem 10. Juni 2008 in Kraft traten, ein Mautsystem eingerichtet hat, das die Anlastung dieser Kosten vorsieht, oder

ii)

ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass es für den Bau der betreffenden Infrastruktur ausschlaggebend war, dass ihre erwartete Lebensdauer über 30 Jahre beträgt.

3.

‚Finanzierungskosten‘ Kreditzinsen und Verzinsung des Eigenkapitals der Anteilseigner;

4.

‚umfangreiche strukturelle bauliche Instandsetzung‘ bauliche Instandsetzung mit Ausnahme derjenigen Instandsetzung, die für die Verkehrsteilnehmer keinen aktuellen Nutzen mehr hat, weil insbesondere die Ausbesserung durch eine weiter gehende Erneuerung der Straßendecke oder andere Bauarbeiten ersetzt wurde;

5.

‚Autobahn‘ eine Straße, die nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die folgende Kriterien erfüllt:

a)

sie weist für beide Verkehrsrichtungen — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend — besondere Fahrbahnen auf, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen auf andere Weise voneinander getrennt sind;

b)

sie hat keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen, Radwegen oder Gehwegen;

c)

sie ist speziell als Autobahn gekennzeichnet;

6.

‚Mautgebühr‘ eine für die Fahrt eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Verkehrsweg zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Verkehrswege durch ein Fahrzeug berechtigt und die eine Infrastrukturgebühr sowie gegebenenfalls oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet: eine Staugebühr Infrastrukturgebühr oder eine Gebühr für externe Kosten oder beides beinhaltet; [Abänd. 42]

7.

‚Infrastrukturgebühr‘ eine Abgabe zur Anlastung der infrastrukturbezogenen Bau-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Ausbaukosten, die in einem Mitgliedstaat entstehen;

8.

‚Gebühr für externe Kosten‘ eine Abgabe zur Anlastung der Kosten, die in einem Mitgliedstaat durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelastung oder beides entstehen;

9.

‚Stau‘ eine Situation, in der das Verkehrsaufkommen die Aufnahmekapazität der Straße fast erreicht hat oder überschreitet;

10.

‚Staugebühr‘ eine Abgabe, die von Fahrzeugen zur Anlastung der in einem Mitgliedstaat entstehenden staubedingten Kosten und zur Staureduzierung erhoben wird;

11.

‚Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung‘ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Schäden an der Umwelt , die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen von Feinstaub und Ozonvorläufern wie Stickoxiden sowie von flüchtigen organischen Verbindungen verursacht werden; [Abänd. 43]

12.

‚Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung‘ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Schäden an der Umwelt , die durch die Lärmemissionen eines Fahrzeugs oder das Abrollgeräusch auf dem Straßenbelag verursacht werden; [Abänd. 44]

13.

‚gewogene durchschnittliche Infrastrukturgebühr‘ sämtliche Einnahmen aus einer Infrastrukturgebühr in einem bestimmten Zeitraum geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Kilometer;

14.

‚Benutzungsgebühr‘ eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Infrastrukturen durch ein Fahrzeug berechtigt;

15.

‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern oder eine Fahrzeugkombination, das bzw. die zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr bestimmt ist oder verwendet wird;

16.

‚schweres Nutzfahrzeug‘ ein Lastkraftwagen oder ein Kraftomnibus;

17.

‚Lastkraftwagen‘ ein für die Güterbeförderung bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t;

18.

‚Kraftomnibus‘ ein für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t;

18a.

‚leichtes Fahrzeug‘ ein leichtes Nutzfahrzeug oder einen Personenkraftwagen; [Abänd. 46]

19.

‚leichtes Nutzfahrzeug‘ein Personenkraftwagen, ein Kleinbus einen Kleinbus, einen Kleintransporter oder einen für die Güterbeförderung bestimmten Kleintransporter; [Abänd. 47]

20.

‚Personenkraftwagen‘ ein für die Personenbeförderung bestimmtes Fahrzeug mit vier Rädern, das zusätzlich zum Fahrer nicht mehr als acht Fahrgäste aufnimmt;

20a.

‚Fahrzeug von historischem Interesse‘ ein Fahrzeug von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2) ; [Abänd. 48]

21.

‚Kleinbus‘ ein für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t;

22.

‚Kleintransporter‘ ein für die Güterbeförderung bestimmtes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t , das kein Personenkraftwagen ist ; [Abänd. 49]

22a.

‚für die Güterbeförderung bestimmter Kleintransporter‘ ein Fahrzeug, das im Rahmen der Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*3) eingesetzt wird, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen und einer Höhe von über 2 Metern; [Abänd. 50]

22b.

‚emissionsfreier Betrieb‘ ein Fahrzeug, das im gesamten erfassten Straßennetz nachprüfbar ohne Abgasemissionen betrieben wird; [Abänd. 51]

23.

‚emissionsfreies Fahrzeug‘ ein Fahrzeug ohne Abgasemissionen;

23a.

‚Kraftrad‘ ein Fahrzeug auf zwei Rädern mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; [Abänd. 52]

24.

‚Verkehrsunternehmer‘ ein Unternehmen, das Güter oder Fahrgäste im Straßenverkehr befördert;

25.

‚Fahrzeug der Klasse, ‚EURO 0‘, ‚EURO I‘, ‚EURO II‘, ‚EURO III‘, ‚EURO IV‘, ‚EURO V‘, ‚URO VI‘‘ ein schweres Nutzfahrzeug, das die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Anhang 0 einhält;

26.

‚Fahrzeugtyp‘ eine Fahrzeugeinstufung, der ein schweres Nutzfahrzeug je nach Achszahl, Abmessungen, Gewicht oder anderen Faktoren der Fahrzeugeinstufung nach den verursachten Straßenschäden, z. B. anhand der in Anhang IV enthaltenen Einteilung nach Straßenschäden, zugeordnet wird, sofern das Einstufungssystem auf Fahrzeugmerkmalen beruht, die entweder in den in allen Mitgliedstaaten verwendeten Fahrzeugunterlagen angegeben oder offensichtlich sind;

27.

‚Konzessionsvertrag‘ein öffentlicher Bauauftrag eine Konzession im Sinne des Artikels 1 von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4); [Abänd. 53]

28.

„konzessionsgebundene Mautgebühr“ eine von einem Konzessionär im Rahmen eines Konzessionsvertrags erhobene Mautgebühr;

29.

„wesentlich geändertes Maut- oder Gebührenerhebungssystem“ ein Maut- oder Gebührenerhebungssystem, das derart geändert wurde, dass sich die Kosten oder Einnahmen — inflationsbereinigt gemäß den Änderungen des von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln — um mindestens 5 15 % gegenüber dem Vorjahr verändert haben. Bei Konzessionsverträgen gelten Änderungen, welche die Kriterien von Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/23/EU erfüllen, nicht als wesentlich; [Abänd. 54]

29a.

„Querfinanzierung“ die Finanzierung von effizienten alternativen Verkehrsinfrastrukturprojekten über Einnahmen aus Maut- und Infrastrukturgebühren für bestehende Verkehrsinfrastrukturen; [Abänd. 55]

29b.

„Mitgliedstaaten“ alle Behörden der Mitgliedstaaten — seien es Behörden der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstige territoriale Behörden –, denen die Aufgabe zukommt, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten. [Abänd. 56]

Für die Zwecke der Nummer 2 gilt Folgendes:

a)

auf jeden Fall darf der Anteil der zu berücksichtigenden Baukosten den am 10. Juni 2008 oder, wenn die Einführung neuer Mautsysteme später erfolgt, den zum Zeitpunkt dieser Einführung noch ausstehenden Anteil der laufenden Lebensdauerperiode der Infrastrukturbestandteile nicht überschreiten;

b)

die Kosten für Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen dürfen spezielle Infrastrukturaufwendungen , einschließlich jener, die sich aufgrund neuer rechtlicher Anforderungen ergeben, zur Verringerung der Lärmbelästigung , zur Einführung innovativer Technologien oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und tatsächliche Zahlungen des Infrastrukturbetreibers für objektive umweltbezogene Aspekte, wie z. B. Schutz gegen Bodenverseuchung, einschließen. [Abänd. 57]

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1)."

(*2)   Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). "

(*3)   Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51). "

(*4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).“ Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). "

(2a)

Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba)

Fahrzeuge von historischem Interesse;“ [Abänd. 58]

(3)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1a dürfen die Mitgliedstaaten unter den in den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels und in den Artikeln 7a bis 7k genannten Bedingungen Maut- und Benutzungsgebühren im transeuropäischen Straßennetz oder auf bestimmten Abschnitten dieses Netzes und zusätzlich auf anderen Abschnitten ihrer Autobahnnetze, die nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehören, beibehalten oder einführen.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maut- und Benutzungsgebühren auf anderen Straßen zu erheben, unberührt, sofern die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren auf solchen anderen Straßen den internationalen Verkehr nicht diskriminiert und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Maut- und Benutzungsgebühren, die auf anderen Straßen als denen des transeuropäischen Straßennetzes und als Autobahnen erhoben werden, müssen die in den Absätzen 3 und 4, in Artikel 7a und in Artikel 7j Absätze 1, 2 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erheben für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts. Jedoch kann ein Mitgliedstaat, der in seinem Straßennetz eine Benutzungsgebühr erhebt, auch Mautgebühren für die Benutzung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erheben.

(4)   Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers, des Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers oder der Zulassung des Fahrzeugs oder des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt führen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für schwere Nutzfahrzeuge, die von der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) ausgenommen sind, sowie in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieser Richtlinie genannten Fällen gemäß den dort festgelegten Bedingungen ermäßigte Mautsätze oder Benutzungsgebühren oder Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Maut- oder Benutzungsgebühren vorsehen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 9 dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2018 [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] keine Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter mehr einführen. Benutzungsgebühren, die vor diesem Tag eingeführt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 2022 beibehalten werden und werden auf dem unter diese Richtlinie fallenden Straßennetz ab dem 1. Januar 2023 durch Infrastrukturgebühren ersetzt . [Abänd. 59]

(7)   Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] dürfen die Mitgliedstaaten keine Benutzungsgebühren für leichte Nutzfahrzeuge mehr einführen. Benutzungsgebühren, die vor diesem Tag eingeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2027 abgeschafft werden.

(8)   Bis zum 31. Dezember 2019 kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge beschließen, Maut- oder Benutzungsgebühren nur auf Fahrzeuge zu erheben, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, wenn er der Auffassung ist, dass eine Ausweitung auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 t:

a)

sich aufgrund von Verkehrsverlagerungen erheblich negativ auf den freien Verkehrsfluss, die Umwelt, den Lärmpegel, Staubildungen, die Gesundheit oder die Verkehrssicherheit auswirken würde;

b)

Verwaltungskosten in Höhe von mehr als 30 % der zusätzlichen Einnahmen verursachen würde, die durch diese Ausweitung der Gebührenerhebung erzielt würden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, Maut- oder Benutzungsgebühren oder beides nur auf Fahrzeuge zu erheben, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, unterrichten die Kommission über ihren Beschluss und die Gründe dafür.

(9)   Ab dem 1. Januar 2020 müssen Maut- und Benutzungsgebühren, die für schwere Nutzfahrzeuge gelten, auf alle schweren Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmten Kleintransporter angewandt werden. [Abänd. 61]

(10)    Bis zum 31. Dezember 2022 können Maut- und Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter einerseits und für leichte Nutzfahrzeuge , die keine für die Güterbeförderung bestimmten Kleintransporter sind, andererseits können unabhängig voneinander eingeführt oder beibehalten werden. [Abänd. 62]

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“"

(4)

Artikel 7a erhält folgende Fassung:

„Artikel 7a

(1)   Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zu der Dauer der Benutzung der betreffenden Verkehrswege stehen.

(2)   Soweit Benutzungsgebühren auf schwere Nutzfahrzeuge erhoben werden, muss die Infrastrukturnutzung zumindest für folgende Zeiträume ermöglicht werden: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 % des Jahrestarifs betragen.

Einem Mitgliedstaat steht es frei, auf die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge ausschließlich Jahresgebühren zu erheben.

Die Mitgliedstaaten setzen die Benutzungsgebühren einschließlich der Verwaltungskosten für alle Klassen von schweren Nutzfahrzeugen in einer Höhe fest, die die in Anhang II festgelegten Höchstsätze nicht übersteigt.

(3)   Soweit Benutzungsgebühren auf Personenkraftwagen erhoben werden, muss die Infrastrukturnutzung zumindest für folgende Zeiträume ermöglicht werden: einen Tag, eine Woche, 10 Tage, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 % des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 18 % des Jahrestarifs und der 10-Tage-Tarif , der Wochen- und der Tagestarif nicht mehr als 8 % des Jahrestarifs betragen. [Abänd. 63]

Die Mitgliedstaaten können die Infrastrukturnutzung auch für andere Zeiträume ermöglichen. In diesen Fällen legen die Mitgliedstaaten die Gebühren im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Benutzer und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren fest, insbesondere des Jahrestarifs und der für andere Zeiträume geltenden Tarife nach Unterabsatz 1 sowie der bestehenden Nutzungsgewohnheiten und der Verwaltungskosten.

Im Rahmen von vor dem 31. Mai 2017 beschlossenen Benutzungsgebührenregelungen können die Mitgliedstaaten über den im ersten Unterabsatz festgelegten Höchstsätzen liegende Tarife, die vor diesem Termin in Kraft waren, sowie entsprechend höhere Tarife für andere Zeiträume unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beibehalten. Sobald ein wesentlich geändertes Maut- oder Gebührenerhebungssystem in Kraft tritt, spätestens aber ab dem 1. Januar 2024, müssen sie die im ersten und zweiten Unterabsatz festgelegten Höchstsätze jedoch einhalten.

(4)   In Bezug auf Kleinbusse, und Kleintransporter und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter verfahren die Mitgliedstaaten entweder gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3. Spätestens ab dem 1. Januar 2024 legen die Mitgliedstaaten jedoch für Kleinbusse, und Kleintransporter und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter höhere Benutzungsgebühren als für Personenkraftwagen fest. [Abänd. 64]

(4a)     Die Verhältnismäßigkeit der Benutzungsgebühren kann den besonderen Merkmalen von Beförderungen Rechnung tragen, die in einem Mitgliedstaat am Rande der Union beginnen.“ [Abänd. 65]

(4a)

In Artikel 7b wird folgender Absatz angefügt:

(2a)     Die Autobahnabschnitte, auf denen eine Infrastrukturgebühr erhoben wird, verfügen über die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen, um die Verkehrssicherheit aller Nutzer zu gewährleisten, und können gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Hinblick auf die Positionsbestimmung mittels eines Fahrtenschreibers (2017/0122(COD)) sichere Parkflächen unter allen Wetterbedingungen haben. [Abänd. 66]

(5)

Artikel 7c erhält folgende Fassung:

„Artikel 7c

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr für externe Kosten, die durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelastung oder beides entstehen, beibehalten oder einführen.

Die Gebühren für externe Kosten können auf Abschnitten des Straßennetzes eingeführt oder beibehalten werden, auf denen keine Infrastrukturgebühren erhoben werden.

Für schwere Nutzfahrzeuge wird die Die an die Kosten für verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelästigung gekoppelte Gebühr für externe Kosten wird entsprechend den in Anhang IIIa angegebenen Mindestanforderungen und Methoden differenziert festgelegt, wobei zumindest die Bezugswerte Mindestwerte in Anhang IIIb einzuhalten sind. [Abänd. 67]

(2)   Die berücksichtigten Kosten müssen sich auf das Netz oder den Teil des Netzes, in dem Gebühren für externe Kosten erhoben werden, und auf die gebührenpflichtigen Fahrzeuge beziehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen Prozentsatz dieser Kosten anzulasten.

(3)   Der Gebührenbestandteil für externe Kosten, der die verkehrsbedingte Luftverschmutzung betrifft, wird nicht auf schwere Nutzfahrzeuge erhoben, die die strengsten EURO-Emissionsnormen einhalten.

Die Geltungsdauer des ersten Unterabsatzes endet vier Jahre nach dem Tag, an dem die Anwendung der Vorschriften zur Einführung dieser Normen begonnen hat.

(4)   Die Höhe der Gebühr für externe Kosten wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Benennt ein Mitgliedstaat hierzu eine Stelle, so muss diese Stelle rechtlich und finanziell unabhängig von der Organisation sein, die dafür zuständig ist, einen Teil oder die Gesamtheit der Gebühren zu erheben oder zu verwalten.

(5)   Ab dem 1. Januar 2021 wenden die Mitgliedstaaten, die Mautgebühren erheben, eine Gebühr auf schwere Nutzfahrzeuge und auf für externe Kosten die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter auf zumindest dem allen Abschnitten des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Abschnitt des Straßennetzes an, auf dem die von schweren Nutzfahrzeugen verursachten Umweltschäden die durchschnittlichen Umweltschäden übersteigen, die schwere Nutzfahrzeuge nach der entsprechend den einschlägigen Berichtsanforderungen in Anhang IIIa getroffenen Festlegung verursachen denen eine Infrastrukturgebühr erhoben wird, eine an die Kosten für verkehrsbedingte Luftverschmutzung oder Lärmbelästigung gekoppelte Gebühr für externe Kosten an . [Abänd. 68]

(5a)     Ab dem 1. Januar 2026 gilt auf allen Abschnitten des Straßennetzes gemäß Artikel 7 Absatz 1 für alle Fahrzeugklassen in gleicher Weise eine Gebühr für externe Kosten. [Abänd. 69]

(5b)     Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen anwenden, die in Bezug auf Fahrzeuge von historischem Interesse eine Anpassung der Gebühren für externe Kosten ermöglichen. [Abänd. 70]

(6)

Folgender Artikel 7da wird eingefügt:

„Artikel 7da

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Anforderungen in Anhang V auf stauanfälligen Abschnitten ihres Straßennetzes eine Staugebühr einführen. Die Staugebühr darf nur auf Straßenabschnitten, in denen sich regelmäßig Staus bilden, und nur in den Zeiträumen, in denen Staus üblicherweise auftreten, erhoben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 1 genannten Straßenabschnitte und Zeiträume aufgrund objektiver Kriterien bezüglich des Ausmaßes der Staubelastung der Straßen und ihrer Umgebung, z. B. der durchschnittlichen Zeitverluste und Staulängen.

(3)   Eine auf einem Abschnitt des Straßennetzes erhobene Staugebühr gilt in gleicher Weise für alle Fahrzeugklassen entsprechend den Norm-Äquivalenzfaktoren in Anhang V. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Kraftomnibusse auszunehmen, um den öffentlichen Verkehr, die sozioökonomische Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt zu fördern. [Abänd. 72]

(4)   Die Staugebühr muss den Kosten entsprechen, die ein Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehmern und indirekt der Gesellschaft verursacht, darf aber die in Anhang VI für bestimmte Straßenkategorien festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für die Überwachung der mit Staugebühren erzielten Wirkung und für die Überprüfung der Gebührenhöhe. Sie überprüfen regelmäßig, zumindest alle drei Jahre, die Höhe der Gebühren, um sicherzustellen, dass diese nicht höher sind als die Kosten der in dem betreffenden Mitgliedstaat auftretenden Staus, die auf den Straßenabschnitten entstehen, auf denen die Staugebühr erhoben wird.“

(7)

Die Artikel 7f und 7 g erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7f

(1)   Nach Unterrichtung der Kommission kann ein Mitgliedstaat zu der Infrastrukturgebühr, die auf bestimmten Straßenabschnitten erhoben wird, die regelmäßig von Staus betroffen sind oder deren Nutzung durch Fahrzeuge erhebliche Umweltschäden verursacht, unter folgenden Voraussetzungen einen Aufschlag hinzuaddieren:

a)

Die durch den Aufschlag erzielten Einnahmen werden in den Bau von Verkehrsinfrastrukturen des oder in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Kernnetzes Verkehrsdienste investiert, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung bzw. der betreffenden Umweltschäden beitragen und die auf derselben Verkehrsachse liegen wie der Straßenabschnitt, für den der Aufschlag gilt; [Abänd. 75]

b)

der Aufschlag übersteigt nicht 15 % der gemäß Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7e berechneten gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren, außer wenn in Berggebieten, in denen die erzielten Einnahmen in grenzüberschreitende Abschnitte der Kernnetzkorridore investiert werden Infrastrukturkosten wie auch Klima- und Umweltschäden höher sind ; in letzterem Fall darf der Aufschlag 25 50 % nicht übersteigen; [Abänd. 76]

c)

die Erhebung des Aufschlags hat keine Benachteiligung des gewerblichen Verkehrs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge;

d)

der Kommission wird vor Erhebung des Aufschlags eine genaue Beschreibung des Ortes der Aufschlagserhebung sowie ein Beleg für die Entscheidung zur Finanzierung der in Buchstabe a genannten Kernnetzkorridore Verkehrsinfrastrukturen oder Verkehrsdienste vorgelegt; [Abänd. 77]

e)

der Zeitraum, in dem der Aufschlag erhoben werden soll, wird im Voraus festgelegt und begrenzt und stimmt hinsichtlich der erwarteten Einnahmen mit den vorgelegten Finanzierungsplänen und der vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse für die mit den Einnahmen aus dem Aufschlag mitfinanzierten Vorhaben überein.

(1a)   Bei neuen grenzüberschreitenden Vorhaben dürfen Aufschläge nur mit Zustimmung aller an dem Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten erhoben werden. [Abänd. 78 und 164]

(2)   Ein Aufschlag auf eine gemäß Artikel 7 g oder Artikel 7ga differenzierte Infrastrukturgebühr ist möglich.

(3)   Erhält die Kommission die vorgeschriebenen Informationen von einem Mitgliedstaat, der einen Aufschlag erheben will, stellt sie diese Informationen den Mitgliedern des in Artikel 9c genannten Ausschusses zur Verfügung. Ist die Kommission der Ansicht, dass der geplante Aufschlag nicht den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen entspricht oder dass der geplante Aufschlag erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung in Regionen in Randlage haben wird, kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Gebührenpläne ablehnen oder deren Abänderung verlangen. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Wenn der Aufschlag bei Mautsystemen im Sinne von Artikel 7e Absatz 3 zur Anwendung kommt, gilt er für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als wesentliche Änderung. [Abänd. 79]

(4)   Der Betrag des Aufschlags wird von dem nach Artikel 7c berechneten Betrag der Gebühr für externe Kosten abgezogen, außer bei Fahrzeugen der EURO-Emissionsklassen 0, I und II ab 15. Oktober 2011, III und IV ab 1. Januar 2015, V ab 1. Januar 2019 und VI ab Januar 2023. Alle durch die gleichzeitige Anwendung des Aufschlags und der Gebühren für externe Kosten erzielten Einnahmen werden in die Finanzierung des Baus der in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten Kernnetzkorridore investiert. [Abänd. 80]

(5)   Auf Straßenabschnitten, auf denen eine Staugebühr erhoben wird, darf kein Aufschlag erhoben werden.

Artikel 7 g

(1)   Bis zum 31. Dezember 2021 darf die Infrastrukturgebühr zur Staureduzierung, zur Minimierung von Infrastrukturschäden und zur Optimierung der Nutzung der betreffenden Infrastruktur oder zur Förderung der Verkehrssicherheit differenziert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit bekannt gemacht und ist allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;

b)

die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;

c)

keine Infrastrukturgebühr liegt mehr als 175 % über dem Höchstbetrag der gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühr gemäß Artikel 7b;

d)

die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung die höheren Infrastrukturgebühren erhoben werden, überschreiten nicht fünf Stunden pro Tag oder die Anzahl der Stunden, in denen die Verkehrsüberlastung mehr als 100 % der Kapazität beträgt ; [Abänd. 81]

e)

die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsunternehmern, die den betreffenden Abschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsunternehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden.

Ein Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung einführen oder eine bestehende ändern will, unterrichtet die Kommission darüber und legt ihr die Informationen vor, die zur Prüfung, ob die Bedingungen erfüllt sind, erforderlich sind.

(2)   Bezüglich schwerer Nutzfahrzeuge haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2020 die Infrastrukturgebühr nach der EURO-Emissionsklasse des Fahrzeugs so zu differenzieren, dass keine Infrastrukturgebühr mehr als 100 % über der entsprechenden Gebühr liegt, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen. Bestehende Konzessionsverträge können von dieser Anforderung befreit werden, bis der Vertrag erneuert wird.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der geforderten Differenzierung der Infrastrukturgebühr abweichen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

i)

die Kohärenz der Mautsysteme in seinem Hoheitsgebiet würde dadurch ernsthaft untergraben;

ii)

eine solche Differenzierung wäre für das betreffende Mautsystem technisch nicht umsetzbar;

iii)

die Fahrzeuge, die die Umwelt am stärksten verschmutzen, würden auf andere Strecken ausweichen, mit negativen Folgen für die Straßenverkehrssicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung;

iv)

die Mautgebühr schließt eine Gebühr für externe Kosten ein.

Alle derartigen Ausnahmen oder Abweichungen sind der Kommission mitzuteilen.

(3)   Kann Wenn ein Fahrer oder gegebenenfalls der Verkehrsunternehmer bei einer Kontrolle die nicht über ein elektronisches Mautsystem bezahlt oder nicht über ein gültiges Abonnement verfügt oder sein Fahrzeug nicht über das zur Feststellung der Emissionsklasse des betreffenden Fahrzeugs nötigen Fahrzeugdokumente für die Zwecke des Absatzes 2 nicht vorlegen erforderliche, vom Mautbetreiber zugelassene Bordgerät verfügt , so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Mautgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben. [Abänd. 82]

(4)   Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung amtlicher CO2-Emissionsdaten gemäß der Verordnung (EU) …/… (*6) durch die Kommission erlässt die Kommission gemäß Artikel 9e einen delegierten Rechtsakt, in dem sie die Bezugswerte für CO2-Emissionen und eine zweckmäßige Klasseneinteilung für die betreffenden schweren Nutzfahrzeuge festlegt.; dabei trägt sie Technologien zur Senkung der Emissionen Rechnung . [Abänd. 83]

Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts differenzieren die Mitgliedstaaten die Infrastrukturgebühr unter Berücksichtigung der CO2-Emissionswerte und der betreffenden Fahrzeugklasse. Die Gebühren sind so zu differenzieren, dass keine Infrastrukturgebühr mehr als 100 % über der entsprechenden Gebühr für gleichwertige Fahrzeuge liegt, die die niedrigsten CO2-Emissionen aufweisen, aber nicht emissionsfrei sind. Bei emissionsfreien Fahrzeugen werden die Infrastrukturgebühren um 75 % gegenüber dem Höchstsatz verringert. [Abänd. 84]

(4a)     Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] werden die Infrastrukturgebühren bei emissionsfreien Fahrzeugen um 50 % gegenüber dem niedrigsten Satz verringert. Dieselbe Ermäßigung gilt für den emissionsfreien Betrieb, sofern sich dieser nachweisen lässt. [Abänd. 85]

(4b)     Spätestens … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission einen Bewertungsbericht vor, in dem sie den Marktanteil emissionsfreier Fahrzeuge und den emissionsfreien Betrieb prüft. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 9e delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls die für emissionsfreie Fahrzeuge geltende Ermäßigung gegenüber dem niedrigsten Satz der Infrastrukturgebühr neu zu berechnen. [Abänd. 86]

(5)   Die Differenzierungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen nicht auf die Erzielung zusätzlicher Mauteinnahmen ausgerichtet sein. Ein unbeabsichtigter Anstieg der Einnahmen wird durch eine Änderung der Differenzierungsstruktur ausgeglichen, die innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Rechnungsjahres, in dem die zusätzlichen Einnahmen erzielt wurden, vorzunehmen ist.

(*6)  Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Zertifizierung der CO 2 -Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L … vom …, S. ..).“"

(8)

Folgender Artikel 7ga wird eingefügt:

„Artikel 7ga

(1)   Bei leichten Nutzfahrzeugen Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2021 Maut- und Benutzungsgebühren nach der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs differenzieren. [Abänd. 87]

(2)   Ab 1. Januar 2022 differenzieren die Mitgliedstaaten die Mautgebühren und bei Benutzungsgebühren zumindest die Jahresgebühren nach den CO2- und Schadstoffemissionen der Fahrzeuge gemäß den Vorschriften in Anhang VII.

(2a)     Die Mitgliedstaaten können die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs aufgrund dessen Umrüstung auf alternative Kraftstoffe berücksichtigen. Ein Dauerabonnement oder jeglicher sonstige vom Betreiber des Mautsystems anerkannte Mechanismus sollte es dem Benutzer ermöglichen, Nutzen aus einer Mautdifferenzierung zu ziehen, die eine verbesserte Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs nach dessen Umrüstung belohnt. [Abänd. 88]

(3)   Kann Wenn ein Fahrer oder gegebenenfalls der Verkehrsunternehmer bei einer Kontrolle kein Abonnement oder einen anderen vom Betreiber anerkannten Mechanismus vorweisen kann oder wenn er nicht in der Lage ist, die zur Feststellung der Emissionswerte des Fahrzeugs nötigen Fahrzeugdokumente (Übereinstimmungsbescheinigung) gemäß der Verordnung (EU) …/… der Kommission (*7) nicht vorlegen vorzulegen , so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maut- oder Jahresbenutzungsgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben. Werden die maßgeblichen Dokumente zum Nachweis der Emissionswerte des Fahrzeugs zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, wird die Differenz zwischen der erhobenen Maut oder Gebühr und der angemessenen Maut oder Gebühr für das betreffende Fahrzeug zurückerstattet. [Abänd. 89]

(3a)     Zur Erhebung von Gebühren auf Fahrzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen ergreifen. [Abänd. 90]

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9e delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die darin festgelegten Modalitäten an den technischen Fortschritt anzupassen und der Rolle der Bauteile sowohl bei der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit als auch bei der Senkung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor Rechnung zu tragen . [Abänd. 91]

(*7)  Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission vom xxx zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L xxx) und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).“"

(9)

Artikel 7h wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Infrastrukturgebührensystems folgende Angaben:“

aa)

In Artikel 7h Absatz 1 Buchstabe a wird der folgende Spiegelstrich angefügt:

eindeutige Angaben zur Interoperabilität des im Fahrzeug mitgeführten Bordgeräts zur Bezahlung von Gebühren und Maut; es müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die Nutzer keine in anderen Mitgliedstaaten in Gebrauch befindlichen Bordgeräte für dieses Mautsystem verwenden können. [Abänd. 92]

ab)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a)     Der vertragliche Rahmen, durch den die Beziehungen zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionär geregelt werden, soll es ermöglichen, die Konzessionsverträge im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 7c, 7da, 7 g und 7ga an die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Union oder der einzelstaatlichen Rechtsrahmen anzupassen. [Abänd. 93]

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Gebührensystems für externe Kosten unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das betroffene Netz sowie die vorgesehenen Gebührensätze pro Fahrzeugklasse und Emissionsklasse.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

(10)

Artikel 7i wird wie folgt geändert:

-a)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten Für schwere Nutzfahrzeuge und für die Güterbeförderung bestimmte Kleintransporter können die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:“[Abänd. 94]

a)

in Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

die Ermäßigungen entsprechen tatsächlichen Einsparungen an Verwaltungskosten bei der Behandlung von Häufignutzern gegenüber Gelegenheitsnutzern;

c)

die Ermäßigungen übersteigen nicht 13 20 % der Infrastrukturgebühr, die für gleichwertige, nicht ermäßigungsberechtigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge erhoben wird , die für den lokalen oder den gewöhnlichen Transport oder für beide eingesetzt werden .“[Abänd. 95]

aa)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

(2a)     Für leichte Fahrzeuge, insbesondere für häufige Nutzer in dünn besiedelten Gebieten und in den Randbezirken von Städten, können die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:

a)

Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur ist verhältnismäßig, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und führt nicht dazu, dass zusätzliche Kosten in Form höherer Mautgebühren auf andere Nutzer abgewälzt werden.

b)

Solche Ermäßigungen leisten einen Beitrag

i)

zum sozialen Zusammenhalt und/oder

ii)

dazu, die Mobilität in Regionen in Randlage oder abgelegenen Gebieten oder beiden sicherzustellen. [Abänd. 96]

ab)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

(2b)     Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können auf einem spezifischen Straßenabschnitt unter Berücksichtigung der Mobilitätsmuster und der wirtschaftlichen Interessen der Regionen in Randlage eine pauschale Kilometerbefreiung einführen, sofern die sich daraus ergebende Gebührenstruktur verhältnismäßig ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich ist und nicht dazu führt, dass zusätzliche Kosten in Form höherer Mautgebühren auf andere Nutzer abgewälzt werden. [Abänd. 97]

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3)   Vorbehaltlich der Bedingungen in Artikel 7 g Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 g Absatz 5 können für bestimmte Vorhaben von großem europäischem Interesse, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt sind, auch andere Formen der Differenzierung angewandt werden, um die wirtschaftliche Rentabilität solcher Vorhaben sicherzustellen, wenn sie im direkten Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern stehen. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss linear und verhältnismäßig sein, wird der Öffentlichkeit bekannt gemacht, und ist allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und darf nicht dazu führen, dass zusätzliche Kosten auf andere Nutzer in Form höherer Mautgebühren abgewälzt werden.“[Abänd. 98]

ba)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

(3a)     Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu minimieren, können die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden die Mautsätze in Bergregionen und in Regionen in Randlage in Abhängigkeit von der von den mautpflichtigen Fahrzeugen zurückgelegten Wegstrecke unter den folgenden Voraussetzungen differenzieren:

a)

Bei der fahrleistungsabhängigen Differenzierung werden die unterschiedlichen Merkmale des Nahverkehrs und des Fernverkehrs berücksichtigt, insbesondere die verfügbaren Optionen für die Verlagerung auf andere Verkehrsträger.

b)

Die Differenzierung wird diskriminierungsfrei angewandt.

c)

Die technische Ausrüstung ermöglicht die Erkennung der Eintritts- und Austrittspunkte des Fahrzeugs über nationale Grenzen hinweg. [Abänd. 99]

(11)

Artikel 7j wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Hierzu arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Methoden zusammen, die es den Verkehrsteilnehmern ermöglichen, die Maut- und Benutzungsgebühren zumindest entweder an den größeren der Grenze oder an jeder Zahlstellen mit der Möglichkeit, einen Beleg zu erhalten, 24 Stunden täglich und mit üblichen , einschließlich elektronischen, Zahlungsmitteln inner- und außerhalb derjenigen Mitgliedstaaten zu entrichten, in denen sie erhoben werden.“[Abänd. 100]

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Erhebt ein Mitgliedstaat eine Mautgebühr auf ein Fahrzeug, so ist der Gesamtbetrag der Mautgebühr, der Betrag der Infrastrukturgebühr, der Betrag der Gebühr für externe Kosten und der Betrag der Staugebühr, soweit zutreffend, auf einem Beleg anzugeben, der dem Verkehrsteilnehmer möglichst mit elektronischen Mitteln auf Verlangen ausgestellt wird.“[Abänd. 101]

c)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Soweit es wirtschaftlich machbar ist, verwenden die Mitgliedstaaten für die Erhebung und Einziehung von Gebühren für externe Kosten und von Staugebühren ein elektronisches System, das den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/52/EG entspricht.“

(12)

Artikel 7k erhält folgende Fassung:

„Artikel 7k

Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, die ein Mautsystem einführen, einen angemessenen Ausgleich vorzusehen , sofern dies keine Verzerrungen oder Nachteile für lokale oder gewöhnliche Verkehrsunternehmer oder für beide nach sich zieht .“[Abänd. 102]

(13)

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Verweis auf „Artikel 7 Absatz 7“ durch einen Verweis auf „Artikel 7a“ ersetzt.

b)

In Buchstabe b wird der Wortlaut „Artikel 7 Absatz 1“ durch „Artikel 7 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

(13a)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 8a

Überwachung und Berichterstattung

(1)     Jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige Aufsichtsbehörde für die Infrastrukturgebühren, deren Aufgabe es ist, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen.

(2)     Die Aufsichtsbehörde sorgt für die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Konzessionsverträge, um sich insbesondere von der Einhaltung des Artikels 7b zu vergewissern.

(3)     Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der Benennung der Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [Abänd. 103]

(14)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

-a)

In Artikel 9 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten befinden über die Verwendung der auf der Grundlage dieser Richtlinie erwirtschafteten Einnahmen. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten werden die Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren und aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen zugunsten für die Wartung und Unterhaltung des Verkehrssektors Straßennetzes und zur Optimierung des gesamten Verkehrssystems verwendet werden. Insbesondere sollten werden die Einnahmen aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen dazu verwendet werden, den Verkehr nachhaltiger zu gestalten, wozu auch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zählen:“[Abänd. 104]

-aa)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Verringerung der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung Luftverschmutzung und Lärmbelastung ;“[Abänd. 105]

-ab)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ba)

die Finanzierung nachhaltiger öffentlicher Verkehrsmittel; [Abänd. 106]

-ac)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Entwicklung alternativer von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU und von alternativen Diensten für die Verkehrsnutzer und/oder der Ausbau der derzeitigen Kapazitäten;“[Abänd. 107]

-ad)

Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Unterstützung des transeuropäischen Verkehrsnetzes und die Beseitigung von Engpässen ;“[Abänd. 108]

-ae)

Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und sicherer Straßeninfrastrukturen und [Abänd. 109]

-af)

Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Bereitstellung sicherer Parkplätze , geschützter Parkflächen .“[Abänd. 110]

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Einnahmen aus Staugebühren oder der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden verwendet, um das Stauproblem anzugehen, und zwar insbesondere beispielsweise durch: [Abänd. 111]

a)

Unterstützung von Infrastrukturen und Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs,

b)

Beseitigung von Engpässen und fehlenden Verbindungen auf ihren gebührenpflichtigen Straßennetzen und im transeuropäischen Verkehrsnetz, [Abänd. 112]

c)

Aufbau alternativer Infrastrukturen und multimodaler Verkehrsknoten für die Verkehrsteilnehmer.“[Abänd. 113]

ba)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

(3a)     Die Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren und aus den Gebühren für externe Kosten werden im Gebiet des Straßenabschnitts verwendet, auf dem die Gebühren erhoben werden. [Abänd. 114]

(15)

Die Artikel 9d und 9e erhalten folgende Fassung:

„Artikel 9d

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9e delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs 0, der Beträge in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs IIIb und der Formeln in den Abschnitten 4.1 und 4.2 des Anhangs IIIa zu erlassen, um diese an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 9e

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 g Absatz 4, Artikel 7ga Absatz 4 und Artikel 9d wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 115]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 g Absatz 4, Artikel 7ga Absatz 4 und Artikel 9d kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 g Absatz 4, Artikel 7ga Absatz 4 und Artikel 9d erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(16)

Die Artikel 9f und 9 g werden gestrichen.

(17)

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Anhang II festgelegten, in Euro ausgedrückten Beträge und die in Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 festgelegten, in Cent ausgedrückten Beträge werden alle zwei Jahre angepasst, um den Änderungen des von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln Rechnung zu tragen. Die erste Anpassung findet zum 31. März [des Jahres, das zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie folgt] statt.

Die Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro bzw. Cent um die prozentuale Änderung des genannten Index angehoben wird. Die sich daraus ergebenden Beträge werden in Bezug auf Anhang II auf den nächsten Euro und in Bezug auf Anhang IIIb auf das nächste zehntel Cent aufgerundet.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge gemäß Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 31. März des Jahres, das dem in Absatz 1 genannten Ende von zwei Kalenderjahren folgt. Diese angepassten Beträge treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.“

(18)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(-1)     Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden erteilen möglichst transparent und klar Auskunft über die Verwendung der von den Verkehrsteilnehmern generierten Einnahmen. [Abänd. 116]

(1)   Jedes Jahr veröffentlichen die Mitgliedstaaten in zusammengefasster Form gemäß den Absätzen 2 und 3 einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Maut- und Benutzungsgebühren, mit Angaben über die Verwendung der Einnahmen und die Qualität der Straßen, auf denen Maut- oder Benutzungsgebühren erhoben werden.

(2)   Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;

b)

die Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach Fahrzeugtyp;

c)

die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren und die Gesamteinnahmen aus diesen Infrastrukturgebühren mit Angabe einer möglichen Abweichung von den tatsächlichen Infrastrukturkosten, die sich aus der Differenzierung der Infrastrukturgebühr ergibt;

d)

die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;

e)

die Gesamteinnahmen aus Staugebühren;

ea)

die Gesamteinahmen aus Aufschlägen mit Angabe der Straßenabschnitte, auf denen sie erhoben wurden; [Abänd. 117]

f)

die Gesamteinnahmen aus Maut- und/oder Benutzungsgebühren;

g)

Angaben über die Verwendung der in Anwendung dieser Richtlinie erzielten Einnahmen und darüber, inwiefern der Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Ziele dadurch erreichen konnte;

h)

eine auf objektiven Kriterien beruhende Bewertung des Instandhaltungszustands der Straßeninfrastrukturen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und dessen Entwicklung seit dem letzten Bericht;

i)

eine Bewertung des Ausmaßes der Staubildung im mautpflichtigen Straßennetz zu Hauptverkehrszeiten auf der Grundlage einer Verkehrsbeobachtung in Echtzeit, die an einer repräsentativen Zahl stauanfälliger Straßenabschnitte des betroffenen Netzes vorgenommen wird, und deren Entwicklung seit dem letzten Bericht.

(3)   Zur Bewertung der Qualität der Abschnitte des Straßennetzes, auf denen Maut- oder Benutzungsgebühren erhoben werden, verwenden die Mitgliedstaaten wichtige Leistungsindikatoren. Die Indikatoren beziehen sich zumindest auf

a)

die Qualität des Straßenbelags,

b)

die Straßenverkehrssicherheit,

c)

das Ausmaß der Staubildung.

(3a)     Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der Reinvestition der Infrastrukturgebühren und der Gebühren für externe Kosten sowie die Nutzen im Hinblick auf eine erhöhte Straßenverkehrssicherheit, geringere Umweltauswirkungen und geringere Staubildung öffentlich zugänglich. [Abänd. 118]

(4)   Innerhalb von drei Jahren [nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] erlässt die Kommission nach dem in Artikel 9c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer Reihe harmonisierter Indikatoren.

(5)   Innerhalb von sechs Jahren [nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der in Absatz 4 genannten Indikatoren durch die Mitgliedstaaten.“

(5a)     Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht über die Entwicklung des Marktanteils emissionsfreier Fahrzeuge vor und überarbeitet in der Folge ggf. den auf emissionsfreie Fahrzeuge angewandten Ermäßigungssatz.“ [Abänd. 119]

(19)

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)

Die Anhänge 0, IIIa, IIIb und IV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

b)

Die Anhänge V, VI und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie angefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am … nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 188.

(2)  ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018.

(4)  Weißbuch vom 28. März 2011„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144).

(5)  COM(2016)0501.

(6)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).

(7)   Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(8)   Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(9)   Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(10)  Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124).

(11)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

(14)  …

(15)   Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).

(16)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

(1)

Die Anhänge 0, III, IIIa, IIIb und IV werden wie folgt geändert:

a)

Anhang 0 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„3.

Fahrzeuge ‚EURO III‘/‚EURO IV‘/‚EURO V‘“;

ii)

in der Tabelle wird die Zeile betreffend „Fahrzeug ‚EEV‘“ gestrichen;

iii)

folgender Wortlaut wird angefügt:

„Euro-VI-Emissionsgrenzwerte

 

Grenzwerte

 

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NMHC

(mg/kWh)

CH4

(mg/kWh)

NOX  (1)

(mg/kWh)

NH3

(ppm)

Partikel-masse

(mg/kWh)

Partikel-zahl

(#/kWh)

WHSC (CI)

1 500

130

 

 

400

10

10

8,0  x 1011

WHTC (CI)

4 000

160

 

 

460

10

10

6,0  x 1011

WHTC (PI)

4 000

 

160

500

460

10

10

6,0  x 1011

Anmerkung:

PI = Fremdzündung

CI = Selbstzündung

b)

Anhang III wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

Nummer 2.1 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Die Verteilung der Kosten auf schwere Nutzfahrzeuge die einzelnen Fahrzeugtypen muss auf objektive und transparente Weise unter Berücksichtigung des Anteils des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen den einzelnen Fahrzeugtypen im Netz und der damit zusammenhängenden Kosten erfolgen. Die von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Fahrzeugkilometer können zu diesem Zweck durch objektiv gerechtfertigte ‚Äquivalenzfaktoren‘, wie sie in Nummer 4 vorgesehen sind, korrigiert werden (*1). [Abänd. 120]

Nummer 2.2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Die Kosten müssen auf der Grundlage der tatsächlichen und der prognostizierten Anteile der Fahrzeugkilometer auf schwere Nutzfahrzeuge und andere Fahrzeugtypen leichte Fahrzeuge verteilt werden; die Verteilung kann durch objektiv gerechtfertigte Äquivalenzfaktoren, wie sie in Nummer 4 vorgesehen sind, korrigiert werden.“; [Abänd. 121]

ii)

in Abschnitt 4 erhalten Überschrift und erster Gedankenstrich folgende Fassung:

„4.

ANTEIL DES VERKEHRS MIT SCHWEREN NUTZFAHRZEUGEN, ÄQUIVALENZFAKTOREN UND KORREKTURMECHANISMEN

Die Berechnung der Mautgebühren muss auf dem tatsächlichen oder prognostizierten Anteil des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen an den Fahrzeugkilometern beruhen; die Gebühren können, sofern dies gewünscht wird, durch Äquivalenzfaktoren korrigiert werden, um den erhöhten Kosten für den Bau und die Instandsetzung der von schweren Nutzfahrzeugen genutzten Infrastruktur gebührend Rechnung zu tragen.“;

c)

Anhang IIIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIIa

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR EXTERNE KOSTEN

In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen festgelegt, die bei der Erhebung einer Gebühr für externe Kosten und gegebenenfalls bei der Berechnung der Höchstgebühr für externe Kosten einzuhalten sind.

1.   Betroffene Abschnitte des Straßennetzes

Die Mitgliedstaaten geben genau an, auf welchen Abschnitten ihres Straßennetzes Gebühren für externe Kosten erhoben werden.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, lediglich einen oder mehrere Abschnitte des Straßennetzes, das sich aus seinem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und den Autobahnen zusammensetzt, mit Gebühren für externe Kosten zu belegen, so werden die gebührenpflichtigen Abschnitte im Anschluss an eine Bewertung ausgewählt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Umfang der Umweltschäden durch den Fahrzeugverkehr auf den Straßen, die der Gebühr für externe Kosten unterliegen, übersteigt den durchschnittlichen Umfang der betreffenden Schäden, die gemäß Luftqualitätsberichterstattung, nationalen Emissionsinventaren und Verkehrsaufkommen sowie im Hinblick auf die Lärmbelastung gemäß der Richtlinie 2002/49/EG bewertet wurden, oder

die Erhebung einer Gebühr für externe Kosten auf anderen Abschnitten des so zusammengesetzten Straßennetzes könnte sich nachteilig auf die Umwelt oder die Verkehrssicherheit auswirken, oder die Erhebung und Einziehung einer Gebühr für externe Kosten wäre dort mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. [Abänd. 122]

2.   Betroffene Fahrzeuge, Straßen und Zeiträume

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte, unterrichtet er die Kommission über die Fahrzeugklassen, nach denen die Gebühr für externe Kosten differenziert werden soll. Ferner teilt er der Kommission geografische Angaben zu den Straßen mit, auf denen die Gebühren für externe Kosten höher (im Folgenden ‚Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen)‘) oder niedriger (im Folgenden ‚Fernstraßen (einschließlich Autobahnen)‘) sind.

Gegebenenfalls teilt er der Kommission die genauen Uhrzeiten des Nachtzeitraums mit, zu denen höhere Gebühren für externe Lärmkosten verlangt werden können, um der größeren Lärmbelästigung Rechnung zu tragen.

Die Einstufung von Straßen als Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen) und Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) und die Festlegung von Zeiträumen müssen auf objektiven Kriterien beruhen, die mit dem Grad der Belastung der betreffenden Straßen und ihrer Umgebung durch Luftverschmutzung und Lärm zusammenhängen, also Kriterien wie Bevölkerungsdichte, mittlere jährliche Luftverschmutzung (insbesondere die Werte für PM10 und NO2) sowie die Zahl der Tage (für PM10) und Stunden (für NO2), in denen die Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG überschritten werden. Diese Kriterien sind in der entsprechenden Mitteilung zu nennen. [Abänd. 123]

3.   Gebührenhöhe

Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jede Straßenkategorie und jeden Zeitraum einen jeweils spezifischen Betrag fest. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss transparent sein, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Die Veröffentlichung sollte rechtzeitig vor der Umsetzung erfolgen. Sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Berechnung der einzelnen externen Kostenbestandteile nachvollziehen zu können, sind zu veröffentlichen.

Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe orientiert sich der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die unabhängige Stelle am Grundsatz der effizienten Preise, wonach der Gebührensatz nahe bei den durch die Nutzung des gebührenpflichtigen Fahrzeugs verursachten sozialen Grenzkosten liegt.

Die Höhe der Gebühr wird nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung im Hinblick auf die Verringerung der verkehrsbedingten Umweltschäden. Er bzw. sie passt gegebenenfalls alle zwei Jahre die Gebührenstruktur und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte spezifische Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.

4.   Gebührenbestandteile für externe Kosten

4.1.   Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung mittels folgender Formel:

Image 1

dabei sind

PCVij

=

Kosten der Luftverschmutzung durch ein Fahrzeug der Klasse i auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer);

EFik

=

Emissionsfaktor des Schadstoffes k und der Fahrzeugklasse i (Gramm/Fahrzeugkilometer);

PCjk

=

monetäre Kosten des Schadstoffes k für eine Straße der Kategorie j (EUR/Gramm).

Die Emissionsfaktoren sind dieselben, die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der nationalen Emissionsinventare gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (*2) verwendet werden (wobei der EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen (*3) anzuwenden ist). Die monetären Kosten von Schadstoffen werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der in Artikel 7c Absatz 4 genannten unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann wissenschaftlich gesicherte alternative Methoden zur Berechnung des Betrags der Kosten der Luftverschmutzung unter Verwendung von Daten aus Luftschadstoffmessungen und des lokalen Werts der monetären Kosten von Luftschadstoffen anwenden.

4.2.   Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Referenzwerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung mittels folgender Formeln:

Image 2

dabei sind

NCVj =

Kosten der Lärmbelastung durch einen Lastkraftwagen auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer);

NCjk =

Kosten der Lärmbelastung je Person, die auf einer Straße der Kategorie j Lärm des Pegels k ausgesetzt ist (EUR/Person);

POPk =

Zahl der Einwohner, die dem täglichen Lärmpegel k pro Kilometer ausgesetzt sind (Personen/Kilometer);

WADT =

gewogenes durchschnittliches tägliches Verkehrsvolumen (Pkw-Äquivalent);

a und b

Gewichtungsfaktoren, die vom Mitgliedstaat so festgelegt werden, dass die daraus resultierende gewogene durchschnittliche Lärmgebühr pro Fahrzeugkilometer den (täglichen) NCVj entspricht.

Die verkehrsbedingte Lärmbelastung bezieht sich auf die Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit der Bürger in der Umgebung der Straße.

Die Zahl der dem Lärmpegel k ausgesetzten Einwohner wird den nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) erstellten strategischen Lärmkarten entnommen.

Die Kosten der Lärmbelastung je Person, die dem Lärmpegel k ausgesetzt ist, werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt.

Für das gewogene durchschnittliche tägliche Verkehrsvolumen wird ein Äquivalenzfaktor „e“ zur Umrechnung zwischen Lastkraftwagen und Personenkraftwagen zugrunde gelegt, der anhand der Geräuschemissionswerte des durchschnittlichen Personenkraftwagens und des durchschnittlichen Lastkraftwagens sowie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG ermittelt wird.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann differenzierte Lärmgebühren festlegen, um die Nutzung geräuschärmerer Fahrzeuge zu belohnen, sofern dies nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge führt.

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1)."

(*3)  Methode der Europäischen Umweltagentur: http://www.eea.europa.eu//publications/emep-eea-guidebook-2016"

(*4)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).“"

d)

Anhang IIIb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIIb

REFERENZWERTE MINDESTWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR EXTERNE KOSTEN

Dieser Anhang enthält Referenzwerte Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung. [Abänd. 126]

Tabelle 1: Referenzwerte Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen [Abänd. 127]

Fahrzeugklasse

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Vorstadt (2)

Außerstädtisch (3)

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

unter 14 Tonnen

oder mit zwei Achsen

EURO 0

13,3

8,3

EURO I

9,1

5,4

EURO II

8,8

5,4

EURO III

7,7

4,3

EURO IV

5,9

3,1

EURO V

5,7

1,9

EURO VI

3,2

0,6

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

zwischen 14 und 28 Tonnen

oder mit drei Achsen

EURO 0

23,3

15,1

EURO I

16,4

10,1

EURO II

15,7

10,0

EURO III

13,5

8,2

EURO IV

9,5

5,7

EURO V

8,9

3,7

EURO VI

3,6

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

zwischen 28 und 40 Tonnen

oder mit vier Achsen

EURO 0

30,4

19,7

EURO I

22,6

13,9

EURO II

21,3

13,9

EURO III

17,8

11,2

EURO IV

12,2

7,7

EURO V

9,2

4,0

EURO VI

3,5

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht

über 40 Tonnen

oder mit fünf oder mehr Achsen

EURO 0

43,0

28,6

EURO I

31,5

19,8

EURO II

29,2

19,4

EURO III

24,0

15,6

EURO IV

16,2

10,6

EURO V

9,8

4,7

EURO VI

3,6

1,0

Umweltfreundlicher als EURO VI

2,5

0,3


Tabelle 2: Referenzwerte Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für Reisebusse [Abänd. 128]

Fahrzeugklasse

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Vorstadt (4)

Außerstädtisch (5)

Reisebus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 18 Tonnen

oder mit zwei Achsen

EURO 0

20,3

13,1

EURO I

16,0

10,4

EURO II

15,6

9,9

EURO III

13,9

8,5

EURO IV

10,0

5,7

EURO V

9,0

5,0

EURO VI

2,8

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

1,4

0,2

Reisebus mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 18 Tonnen

oder mit drei oder mehr Achsen

EURO 0

24,9

16,2

EURO I

19,2

12,3

EURO II

18,5

12,0

EURO III

15,7

9,8

EURO IV

10,6

6,6

EURO V

10,2

5,2

EURO VI

2,8

0,8

Umweltfreundlicher als EURO VI

1,4

0,2

Die Werte in den Tabellen 1 und 2 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor Referenzfaktor von höchstens 2 4 multipliziert werden, soweit dies durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann dieser Referenzfaktor auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung erhöht werden. “; [Abänd. 129]

Tabelle 3: Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für Personenkraftwagen (Eurocent pro Fahrzeugkilometer)

Fahrzeug

Motor

EURO-Klasse

Vorstadt

Außerstädtisch

Auto, Diesel

<1,4 l

Euro 2

1,9

0,9

 

 

Euro 3

1,6

0,9

 

 

Euro 4

1,3

0,7

 

 

Euro 5

0,9

0,5

 

 

Euro 6

0,6

0,3

 

1,4 –2,0 l

Euro 0

3,6

1,0

 

 

Euro 1

1,9

0,9

 

 

Euro 2

1,8

0,8

 

 

Euro 3

1,7

0,9

 

 

Euro 4

1,4

0,7

 

 

Euro 5

0,9

0,5

 

 

Euro 6

0,6

0,3

 

>2,0 l

Euro 0

3,9

1,3

 

 

Euro 1

1,9

0,9

 

 

Euro 2

1,8

0,9

 

 

Euro 3

1,7

0,9

 

 

Euro 4

1,4

0,7

 

 

Euro 5

0,9

0,5

 

 

Euro 6

0,6

0,3

Auto, Benzin

<1,4 l

Euro 0

3,7

2,4

 

 

Euro 1

1,0

0,4

 

 

Euro 2

0,7

0,3

 

 

Euro 3

0,5

0,2

 

 

Euro 4

0,5

0,2

 

 

Euro 5

0,5

0,2

 

 

Euro 6

0,5

0,2

 

1,4 -2,0 l

Euro 0

3,9

3,0

 

 

Euro 1

1,1

0,4

 

 

Euro 2

0,7

0,3

 

 

Euro 3

0,5

0,2

 

 

Euro 4

0,5

0,2

 

 

Euro 5

0,4

0,2

 

 

Euro 6

0,4

0,2

 

>2,0 l

Euro 0

4,0

3,0

 

 

Euro 1

1,0

0,4

 

 

Euro 2

0,5

0,3

 

 

Euro 3

0,5

0,2

 

 

Euro 4

0,5

0,2

 

 

Euro 5

0,4

0,2

 

 

Euro 6

0,4

0,2

[Abänd. 124]

Tabelle 4: Mindestwerte für die Gebühr für externe Kosten für leichte Nutzfahrzeuge (Eurocent pro Fahrzeugkilometer)

Fahrzeug

EURO-Klasse

Vorstadt

Außerstädtisch

Leichtes Nutzfahrzeug, Benzin

Euro 1

2,4

0,7

 

Euro 2

1,9

0,4

 

Euro 3

1,8

0,4

 

Euro 4

1,7

0,3

 

Euro 5

1,6

0,3

 

Euro 6

1,6

0,3

Leichtes Nutzfahrzeug, Diesel

Euro 1

4,0

1,7

 

Euro 2

4,1

1,7

 

Euro 3

3,5

1,3

 

Euro 4

3,0

1,1

 

Euro 5

2,2

0,8

 

Euro 6

1,9

0,5

[Abänd. 125]

e)

in Anhang IV erhält die Tabelle mit der Überschrift „Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)“ folgende Fassung:

„FAHRZEUGKOMBINATIONEN (SATTELKRAFTFAHRZEUGE UND LASTZÜGE)

Antriebsachsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung

Andere Federungssysteme an den Antriebsachsen

Schadensklasse

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

 

Gleich oder über

Unter

Gleich oder über

Unter

 

2 + 1 Achsen

 

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

I

2 + 2 Achsen

 

23

25

26

28

25

26

28

29

23

25

26

28

25

26

28

29

 

29

31

29

31

II

31

33

31

33

 

33

36

36

38

33

36

III

2 + 3 Achsen

II

36

38

38

40

36

38

 

 

 

38

40

III

3 + 2 Achsen

II

36

38

38

40

36

38

 

 

 

38

40

40

44

III

40

44

 

 

 

3 + 3 Achsen

 

36

38

38

40

36

38

I

 

 

38

40

II

40

44

40

44

 

7 Achsen

40

50

40

50

II

50

60

50

60

III

60

 

60

 

8 oder 9 Achsen

40

50

40

50

I

50

60

50

60

II

60

60

III“.

ea)

In Anhang IV wird der folgende Absatz angefügt:

Für alle mit alternativem Kraftstoff betriebene Kraftfahrzeuge wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben. [Abänd. 130]

(2)

Folgende Anhänge V, VI und VII werden angefügt:

„ANHANG V

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON STAUGEBÜHREN

In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen festgelegt, die bei der Erhebung einer Staugebühr einzuhalten sind.

1.

Von der Erhebung von Staugebühren betroffene Teile des Straßennetzes, Fahrzeuge und Zeiträume

Die Mitgliedstaaten legen genau fest,

a)

auf welchen Teil bzw. welche Teile ihres in Artikel 7 Absatz 1 genannten Straßennetzes, das sich aus ihrem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und den Autobahnen zusammensetzt, gemäß Artikel 7da Absätze 1 und 3 eine Staugebühr erhoben wird;

b)

wie die Abschnitte des Straßennetzes, auf die eine Staugebühr erhoben wird, als ‚städtische‘ bzw. ‚nicht-städtische‘ Abschnitte einstuft werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Kriterien in Tabelle 1 zur Einstufung der einzelnen Straßenabschnitte;

Tabelle 1: Kriterien für die Einstufung von Straßen des in Buchstabe a genannten Straßennetzes als ‚städtisch‘ bzw. ‚nicht-städtisch‘

Straßenkategorie

Einstufungskriterien

‚städtisch‘

Abschnitte des Straßennetzes innerhalb von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von 250 000 oder mehr Einwohnern

‚nicht-städtisch‘

Abschnitte des Straßennetzes, die nicht als ‚städtisch‘ eingestuft werden

c)

in welchen Zeiträumen auf die einzelnen Straßenabschnitte Gebühren erhoben werden. Kommen im Gesamtzeitraum der Gebührenerhebung unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung, legen die Mitgliedstaaten den Anfang und das Ende jedes Zeitraums, für den ein bestimmter Gebührensatz gilt, eindeutig fest.

Die Mitgliedstaaten nutzen die in Tabelle 2 angegebenen Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Gebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen.

Tabelle 2: Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Sätzen für die Staugebühren für verschiedene Fahrzeugklassen

Fahrzeugklasse

Äquivalenzfaktor

Leichte Nutzfahrzeuge

1

Starre Lastkraftwagen

1,9

Kraftomnibusse

2,5 1,5

Sattelkraftfahrzeuge

2,9

[Abänd. 131]

2.

Gebührenhöhe

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jeden Straßenabschnitt und jeden Zeitraum einen jeweils spezifischen Betrag fest, der gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der entsprechenden in der Tabelle in Anhang VI angegebenen Höchstwerte ermittelt wird. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss transparent sein, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Vor der Umsetzung einer Staugebühr veröffentlicht der Mitgliedstaat rechtzeitig die folgenden Angaben:

a)

sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Einstufung von Straßen und Fahrzeugen sowie die Bestimmung der Zeiträume für die Gebührenerhebung nachvollziehen zu können;

b)

die vollständige Beschreibung der Staugebühren für jede Fahrzeugklasse auf jedem Straßenabschnitt und in jedem Zeitraum.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß den Buchstaben a und b zu veröffentlichenden Informationen zur Verfügung.

Die Höhe der Gebühr wird erst nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt.

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung im Hinblick auf die Staureduzierung. Er bzw. sie passt gegebenenfalls jedes Jahr die Gebührenstruktur, den Zeitraum/die Zeiträume der Gebührenerhebung und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte spezifische Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.

ANHANG VI

HÖCHSTBETRAG DER STAUGEBÜHREN

Dieser Anhang enthält die Höchstbeträge der Staugebühren.

Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstbeträge gelten für leichte Nutzfahrzeuge. Die Gebühren für andere Fahrzeugklassen werden durch Multiplikation der Gebühr für leichte Nutzfahrzeuge mit den in der Tabelle in Anhang V angegebenen Äquivalenzfaktoren ermittelt.

Tabelle: Höchstbetrag der Staugebühr für leichte Nutzfahrzeuge

Eurocent/Fahrzeugkilometer

‚städtisch‘

‚nicht-städtisch‘

Autobahnen

67

34

Hauptverkehrsstraßen

198

66

ANHANG VII

DIFFERENZIERUNG VON MAUT- UND BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE

Dieser Anhang enthält die Emissionsklassen, nach denen Maut- und Benutzungsgebühren differenziert werden.

Die Schadstoffemissionen werden gemäß der Verordnung (EU)…/… der Kommission (*5) gemessen.

Die niedrigeren Sätze gelten für alle Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge mit spezifischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) gemessenen CO2-Emissionen, die unter den geltenden EU-weiten Zielvorgaben für die Neuwagenflotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) liegen.

Tabelle: Emissionsklassen leichter Nutzfahrzeuge

Übereinstim-mungsfaktor

1,5 -2,1

1-1,5

Unter 1

Emissionsfreie Fahrzeuge

Gebühr pro km

10 % unter dem Höchstsatz

20 % unter dem Höchstsatz

30 % unter dem Höchstsatz

75 % unter dem Höchstsatz

(*5)  Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) [RDE 3](ABl. L … vom … 2017, S. …)."

(*6)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1)."

(*7)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1)."

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1)“."


(*1)  Bei der Anwendung von Äquivalenzfaktoren durch die Mitgliedstaaten kann der Straßenbau in mehreren Phasen oder in Form eines den gesamten Lebenszyklus erfassenden Ansatzes berücksichtigt werden.“;

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(*3)  Methode der Europäischen Umweltagentur: http://www.eea.europa.eu//publications/emep-eea-guidebook-2016

(*4)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).“

(*5)  Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/xxx der Kommission und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) [RDE 3](ABl. L … vom … 2017, S. …).

(*6)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(*7)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1)“.‘


(1)  Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.“

(2)  Als ‚Vorstadt‘ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(3)  Als ‚außerstädtisch‘ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.

(4)  Als ‚Vorstadt‘ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(5)  Als ‚außerstädtisch‘ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/374


P8_TA(2018)0424

Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (COM(2017)0653 — C8-0393/2017 — 2017/0291(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/50)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

In ihrer Mitteilung „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (21) betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu beschleunigen und die verkehrsbedingten Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf einen klaren Kurs in Richtung null zu bringen, um die auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris 2015 eingegangenen Verpflichtungen der EU einhalten zu können. Auch die verkehrsbedingten gesundheitsschädlichen Luftschadstoffemissionen müssen unverzüglich erheblich verringert werden. Dies lässt sich über eine Reihe strategischer Maßnahmen erreichen, darunter auch die Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf saubere Fahrzeuge.

(2)

In ihrer Mitteilung „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (21) betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu beschleunigen und die verkehrsbedingten Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen bis Mitte des Jahrhunderts auf einen klaren Kurs in Richtung null zu bringen, um die auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris 2015 eingegangenen Verpflichtungen der EU einhalten zu können. Auch die verkehrsbedingten gesundheits- und umweltschädlichen Luftschadstoffemissionen müssen unverzüglich erheblich verringert werden. Dies lässt sich über eine Reihe strategischer Maßnahmen erreichen, darunter auch Maßnahmen, die eine Verkehrsverlagerung auf öffentliche Verkehrsmittel unterstützen, und die Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf saubere Fahrzeuge.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Wie in der Mitteilung der Kommission „Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“ (23) angekündigt wurde, gehört der vorliegende Vorschlag zu einem zweiten Paket von Vorschlägen, die den Übergang der EU zu emissionsarmer Mobilität fördern sollen. Dieses Paket, das im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“ vorgelegt wird, umfasst eine Kombination angebots- und nachfrageseitiger Maßnahmen, die in der EU den Weg für eine emissionsarme Mobilität ebnen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Mobilitätsökosystems stärken sollen.

(4)

Wie in der Mitteilung der Kommission „Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“ (23) angekündigt wurde, gehört der vorliegende Vorschlag zu einem zweiten Paket von Vorschlägen, die den Übergang der EU zu emissionsarmer Mobilität fördern sollen. Dieses Paket, das im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“ vorgelegt wird, umfasst eine Kombination angebots- und nachfrageseitiger Maßnahmen, die in der EU den Weg für eine emissionsarme Mobilität ebnen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Mobilitätsökosystems stärken sollen. Die Förderung nachhaltiger Fahrzeuge und die Weiterentwicklung der öffentlichen Verkehrsmittel sollten gleichzeitig erfolgen, da auf diese Weise die Zahl der Fahrzeuge auf der Straße am schnellsten und kosteneffizientesten reduziert werden kann und folglich die Luftqualität verbessert werden kann und Emissionen reduziert werden können.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Innovative neue Technologien tragen dazu bei, Fahrzeugemissionen zu verringern, und unterstützen so die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine schnellere Verbreitung emissionsarmer und -freier Straßenfahrzeuge dürfte zur Verringerung der Emissionen von CO2 und bestimmten Schadstoffen (Partikel, Stickoxide und Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe) beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie das Wachstum der europäischen Unternehmen auf den immer bedeutender werdenden weltweiten Märkten für emissionsarme und -freie Fahrzeuge fördern .

(5)

Innovative neue Technologien tragen dazu bei, Fahrzeugemissionen und die Lärmbelastung zu verringern, und unterstützen gleichzeitig die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine schnellere Verbreitung emissionsarmer und -freier Straßenfahrzeuge wird zur Verringerung der Emissionen von CO2 und bestimmten Schadstoffen (Partikel, Stickoxide und Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe) beitragen und dadurch die Luftqualität in Städten und anderen belasteten Regionen verbessern und gleichzeitig zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum der europäischen Unternehmen auf den immer bedeutender werdenden weltweiten Märkten für emissionsarme und -freie Fahrzeuge beitragen und den Ausbau von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sicherstellen. Darüber hinaus muss der Grundsatz der Technologieneutralität allen Bemühungen zugrunde liegen, um ein von Wettbewerb geprägtes Umfelds sicherzustellen und zu fördern und weitere Forschung- und Entwicklungsarbeiten in diesem Bereich anzuregen. Um die Luftverschmutzung und die Lärmbelastung zu verringern und die Luftqualitätsnormen der Union in städtischen und ländlichen Gebieten zu erfüllen, sind konkrete und ehrgeizige Strategien und Maßnahmen erforderlich, darunter die öffentliche Auftragsvergabe für emissionsarme Fahrzeuge.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Die Schätzungen dazu, wann Preisparität zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen erzielt wird, reichen von 2020 bis 2028. Außerdem haben einige Erstausrüster (OEM) Beispiele für Preisparität für einige neue Modelle im Jahr 2020 genannt. Aufgrund der geringeren Betriebskosten batteriebetriebener Elektrofahrzeuge wird die Parität bei den Gesamtbetriebskosten vor der Parität beim Kaufpreis eintreten, normalerweise 2 bis 6 Jahre früher.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Marktprognosen gehen davon aus, dass die Preise für saubere Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge in den 2020er-Jahren erheblich sinken werden und sie äußerst wettbewerbsfähig und sogar kostengünstiger im Betrieb werden als herkömmliche Fahrzeuge, insbesondere wenn man die Gesamtbetriebskosten berücksichtigt, da nicht nur die Kosten für Batterien sinken werden, sondern sich aufgrund geringerer Kraftstoffkosten und Wartungskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs auch andere Kostensenkungen ergeben werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Während die Union eine der führenden Regionen für Forschung und hochwertige Öko-Innovationen ist, beherbergt die Region Asien-Pazifik die größten Hersteller von Bussen und Batterien. Ebenso wird die weltweite Marktentwicklung bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen von den Märkten in China und den USA bestimmt, die zusammen etwa 60 % des Weltmarktes ausmachen, während auf die EU 28 % entfallen. Daher ist ein ehrgeiziger politischer Rahmen der EU erforderlich, um Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Industrie auf den wachsenden globalen Märkten für saubere Fahrzeuge und die damit verbundene technologische Infrastruktur voranzubringen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d)

Die Union muss verstärkt Anreize für die technologische Entwicklung von nachhaltigen und recyclingfähigen Batterien setzen, bei deren Herstellung die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, ihren ökologischen Fußabdruck zu minimieren.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5e)

Damit Batterien den Nachhaltigkeitszielen entsprechen, sollten sie innerhalb und außerhalb der Union mit minimalen Auswirkungen auf die Umwelt produziert werden, insbesondere was die Förderung von Rohstoffen angeht, die bei der Herstellung der Batterien verwendet werden. Die während des gesamten Produktionsprozesses verursachten Treibhausgasemissionen sollten berücksichtigt werden. Die Kommission sollte im Einklang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2006/66/EG ehrgeizige Ziele im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit von Batterien vorlegen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Der öffentliche Sektor kann durch seine Auftragsvergabe Märkte für innovative Güter und Dienstleistungen schaffen und stärken. In den Richtlinien 2014/24/EU (24) und 2014/25/EU (25) sind Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen der Erwerb von Gütern, Bau- und sonstigen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und bestimmte öffentliche Versorgungsunternehmen harmonisiert wird. Insbesondere enthalten sie — auch in Bezug auf die Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — allgemeine Schwellen für das Vertragsvolumen, ab dem öffentliche Aufträge dem Unionsrecht unterliegen.

(6)

In Anbetracht der Tatsache, dass sich staatliche Ausgaben für Güter, Bau- und sonstige Dienstleistungen auf ca. 14 % des BIP belaufen, was jährlich etwa 1,8  Billionen EUR ausmacht, kann der öffentliche Sektor durch seine Auftragsvergabe Märkte für innovative Güter und Dienstleistungen schaffen und stärken. In den Richtlinien 2014/24/EU (24) und 2014/25/EU (25) sind Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen der Erwerb von Gütern, Bau- und sonstigen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und bestimmte öffentliche Versorgungsunternehmen im Einklang mit den Umweltanforderungen an gekaufte Güter (einschließlich Fahrzeugen) harmonisiert wird. Insbesondere enthalten sie — auch in Bezug auf die Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — allgemeine Schwellen für das Vertragsvolumen, ab dem öffentliche Aufträge dem Unionsrecht unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Richtlinie klare und transparente Vorgaben machen und eine einfache Berechnungsmethode für die Beschaffungsziele festlegen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die Verfügbarkeit von Lade- und Tankstelleninfrastruktur ist eine Grundvoraussetzung für alle Verkehrsbetriebe mit Fahrzeugen, die mit alternative Kraftstoffen betrieben werden, einschließlich für öffentliche Verkehrsmittel. Daher sollten die Aspekte der Förderung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für öffentliche Verkehrsmittel in der Richtlinie 2014/94/EU gestärkt werden. In Ermangelung einer Überarbeitung sollte die Kommission einen Aktionsplan für Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ausarbeiten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Verteilernetzbetreibern vorzuschreiben, eine kritische Mindestmasse an Ladestationen im öffentlichen Bereich mit freiem Zugang für alle Stromlieferanten zu besitzen, zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben, damit eine ausreichende Verfügbarkeit von Ladestationen sichergestellt ist.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)

Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, Möglichkeiten zur Unterstützung des Betriebs und zur Senkung der Kosten des Betriebs von für öffentliche Dienstleistungen eingesetzten äußerst emissionsarmen Fahrzeugen zu erforschen, zum Beispiel indem sie für äußerst emissionsarme Fahrzeuge Befreiungen oder Reduzierungen bezüglich der Energiesteuer gewähren.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die im Rahmen der Bewertung vorgenommene Folgenabschätzung verdeutlicht die Vorteile einer unionsweiten Änderung des allgemeinen strategischen Konzepts für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge. Im Vergleich zur Internalisierung externer Kosten bei Entscheidungen über die Auftragsvergabe können Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe wirksamer dazu beitragen, die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zu beschleunigen; gleichzeitig wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei allen Entscheidungen über die öffentliche Auftragsvergabe Umweltaspekte zu berücksichtigen. Ein solches Konzept ist aufgrund der mittel- und langfristigen Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Europa in vollem Umfang gerechtfertigt, soweit die öffentlichen Auftraggeber und Betreiber nicht zur Anwendung einer bestimmten Technologie verpflichtet werden.

(8)

Die im Rahmen der Bewertung vorgenommene Folgenabschätzung verdeutlicht die Vorteile einer unionsweiten Änderung des allgemeinen strategischen Konzepts für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere und energieeffiziente Fahrzeuge. Im Vergleich zur Internalisierung externer Kosten bei Entscheidungen über die Auftragsvergabe können Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe wirksamer dazu beitragen, die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zu beschleunigen; gleichzeitig wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei allen Entscheidungen über die öffentliche Auftragsvergabe Umweltaspekte zu berücksichtigen. Ein solches Konzept ist aufgrund der mittel- und langfristigen Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Europa in vollem Umfang gerechtfertigt, soweit die Auftraggeber und Betreiber nicht zur Anwendung einer bestimmten Technologie verpflichtet werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Beschaffungsformen wie z. B. Leasing, Miete und Mietkauf von Fahrzeugen sowie auf Aufträge für öffentliche Straßenverkehrsdienste, die Personensonderbeförderung, die Bedarfspersonenbeförderung und die Anmietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrern sowie auf besondere Post- und Kurierdienste und Abfallentsorgungsdienste ist sichergestellt, dass alle relevanten Vergabeverfahren erfasst sind.

(9)

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Beschaffungsformen wie z. B. Leasing, Miete und Mietkauf sowie Nachrüstung von Fahrzeugen sowie auf Aufträge für öffentliche Straßenverkehrsdienste, die Personensonderbeförderung, die Bedarfspersonenbeförderung und die Anmietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrern sowie auf besondere Post- und Kurierdienste und Abfallentsorgungsdienste ist sichergestellt, dass alle relevanten Vergabeverfahren erfasst sind. Bestehende Verträge sollten allerdings von dieser Richtlinie nicht rückwirkend berührt werden. Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeiten einer umweltfreundlichen Beschaffung bei anderen Verkehrsträgern prüfen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Weitaus die meisten Interessengruppen befürworten eine Definition des Ausdrucks „saubere Fahrzeuge“, die der erforderlichen Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen leichter und schwerer Nutzfahrzeuge Rechnung trägt . Um sicherzustellen, dass in der Union ausreichend Anreize zur Förderung der Verbreitung emissionsarmer und - freier Fahrzeuge auf dem Markt bestehen, sollten die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe für diese Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Änderung mit den Unionsvorschriften zum CO2-Ausstoß von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen für die Zeit nach 2020 (26) in Einklang gebracht werden. Maßnahmen aufgrund der geänderten Richtlinie werden zur Einhaltung der Anforderungen dieser Normen beitragen. Von einem ehrgeizigeren Ansatz für die öffentliche Auftragsvergabe können wichtige zusätzliche Marktimpulse ausgehen.

(10)

Mit der geänderten Richtlinie soll zur Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen leichter und schwerer Nutzfahrzeuge beigetragen werden . Um sicherzustellen, dass in der Union ausreichend Anreize zur Förderung der Verbreitung emissionsfreier und - armer Fahrzeuge auf dem Markt bestehen, sollten die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe für diese Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Änderung mit den Unionsvorschriften zum CO2-Ausstoß von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen für die Zeit nach 2020 (26) in Einklang gebracht werden. Im Einklang mit dieser Richtlinie durchgeführte Maßnahmen werden auch zur Einhaltung der Anforderungen dieser Normen beitragen und den Aufbau der zugehörigen Ladeinfrastruktur erleichtern . Von einem ehrgeizigeren Ansatz für die öffentliche Auftragsvergabe werden wichtige zusätzliche Marktimpulse ausgehen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Zur Verbesserung der Luftqualität in den Kommunen ist es unabdingbar, dass die Verkehrsflotte erneuert wird, sodass sie dem Standard für saubere Fahrzeuge entspricht. Zudem erfordern die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, dass die Lebensdauer von Produkten verlängert wird. Daher sollten auch Fahrzeuge, die auf den Standard für saubere Fahrzeuge nachgerüstet wurden, auf die Erfüllung der in Tabelle 4 und 5 des Anhangs festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe angerechnet werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Auch emissionsfreie Fahrzeuge können aufgrund des Verfahrens zur Herstellung der Bestandteile und des Maßes der Recyclingfähigkeit oder der Effizienz der Kraftstofferzeugung einen beträchtlichen ökologischen Fußabdruck hinterlassen. Daher sollten Technologien, mit denen auf diese Herausforderung eingegangen wird, wie nachhaltige und recyclingfähige Batterien, im Hinblick auf die Erfüllung der in Tabelle 4 und 5 des Anhangs festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe mehr Unterstützung erfahren. Forschung und Entwicklung in Bezug auf diese Technologien sollte auch im Rahmen anderer strategischer Maßnahmen der Union gefördert werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)

Die Bilanzierung der CO2-Emissionen sollte auf einem „Well-to-Wheel“-Ansatz (von der Quelle bis zum Rad) beruhen, um der gesamten Kraftstofflieferkette von der Kraftstoffgewinnung bis zum Auspuff Rechnung zu tragen. So wird eine genauere Bilanz der gesamten Emissionen eines bestimmten Fahrzeugs ermöglicht. Daher sollte die Kommission spätestens am 31. Dezember 2022 die Methode zur Erfassung der Emissionen von der Quelle bis zum Rad festlegen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Die Folgenabschätzung ergab , dass es einen zusätzlichen Nutzen hätte, ein auf alternative Kraftstoffe gestütztes Konzept anzuwenden, bis die von der Kommission für die Zukunft vorgesehenen technologieneutralen Anforderungen an die CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge auf Unionsebene festgelegt sind. Zudem wurde in der Folgenabschätzung festgestellt, dass die Märkte für emissionsarme und -freie Stadtbusse bereits einen hohen Reifegrad aufweisen , während sich die Märkte für emissionsarme und -freie Lkw noch in einem früheren Entwicklungsstadium befinden.

(11)

Zwei und dreirädrige Fahrzeuge und leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Zudem sollte anerkannt werden , dass es bei den Märkten für emissionsarme und -freie Stadtbusse in letzter Zeit Fortschritte gab , während sich die Märkte für emissionsarme und -freie Lkw noch in der Anfangsphase der Entwicklung befinden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Das Potenzial zur Reduzierung der Emissionen mittels der öffentlichen Auftragsvergabe allein ist beschränkt, und auf den öffentlichen Verkehr entfällt nur ein kleiner Anteil der verkehrsbedingten Emissionen. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, den Kauf sauberer Fahrzeuge durch andere Flottenbesitzer wie Taxi-, Mietwagen- und Ride-Pooling-Unternehmen zu regulieren.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Durch die Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 sollten Investoren auf Märkten, in denen Investitionen in eine emissionsarme und -freie Mobilität erforderlich sind, größere politische Sicherheit erhalten. Die Mindestziele unterstützen die Schaffung von Märkten in der gesamten Union. Die Bestimmungen sehen einen Zeitraum für die Anpassung der öffentlichen Vergabeverfahren vor und senden ein klares Marktsignal aus. Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wurde, setzen sich die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit des Problems zunehmend selbst Ziele. Für die einzelnen Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Pro-Kopf-BIP) und der Schadstoffexposition (Bevölkerungsdichte in Städten) unterschiedliche Ziele festgelegt werden. Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe sollten durch die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Betreiber ergänzt werden, relevante Energie- und Umweltaspekte in allen ihren Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Die territoriale Folgenabschätzung für diese geänderte Richtlinie hat ergeben, dass die Folgen in allen Regionen der Union gleichermaßen spürbar sein werden.

(12)

Durch die Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten , die  bis 2025 bzw. 2030 erfüllt werden müssen, sollten Investoren auf Märkten, in denen Investitionen in eine emissionsarme und -freie Mobilität erforderlich sind, größere politische Sicherheit erhalten. Die Mindestziele unterstützen die Schaffung von Märkten in der gesamten Union. Die Bestimmungen sehen einen Zeitraum für die Anpassung der öffentlichen Vergabeverfahren vor und senden ein klares Marktsignal aus. Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wurde, setzen sich die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit des Problems zunehmend selbst Ziele. Für die einzelnen Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Pro-Kopf-BIP) und der Schadstoffexposition (Bevölkerungsdichte in Städten) unterschiedliche Ziele festgelegt werden. Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe sollten durch die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Betreiber ergänzt werden, relevante Energie- und Umweltaspekte in allen ihren Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Die territoriale Folgenabschätzung für diese geänderte Richtlinie hat ergeben, dass die Folgen in allen Regionen der Union gleichermaßen spürbar sein werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

In seiner Empfehlung vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie  (10a) forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, im Wege der Anschaffung von emissionsfreien und äußerst emissionsarmen Fahrzeugen durch die öffentlichen Behörden — entweder für ihren eigenen Bestand oder für (halb-)öffentliche Car-Sharing-Programme — den Umweltschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern und die Neuzulassungen von CO2 ausstoßenden Fahrzeugen bis 2035 nach und nach auf null zurückzufahren.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die größte Wirkung lässt sich erzielen, wenn die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge gezielt in Gebieten erfolgt, die eine vergleichsweise hohe Luftverschmutzung aufweisen. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich bei der Umsetzung ihrer nationalen Mindestziele besonders auf diese Gebiete zu konzentrieren und die damit verbundenen Maßnahmen in ihren Berichten im Rahmen dieser geänderten Richtlinie zu melden.

(13)

Die größte Wirkung lässt sich erzielen, wenn die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge gezielt in Gebieten erfolgt, die eine vergleichsweise hohe Luftverschmutzung und Lärmbelastung aufweisen. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich bei der Umsetzung ihrer nationalen Mindestziele besonders auf diese Gebiete zu konzentrieren und die damit verbundenen Maßnahmen in ihren Berichten im Rahmen dieser geänderten Richtlinie zu melden. Um eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Behörden zu vermeiden und die potenziellen Ergebnisse dieser Richtlinie zu optimieren, sollte den Behörden eine angemessene technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die geänderte Richtlinie sollte zu einer Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen und zur Förderung eines sauberen öffentlichen Straßenverkehrs beitragen. Dabei sollte vermieden werden, dass die Entwicklung von sauberen Verkehrsträgern außerhalb des Straßenverkehrs wie Straßenbahnen und Metrozügen unterbleibt.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte lassen sich ohne die Entwicklung von marktfähigen und technisch ausgereiften Produkten nur schwer umsetzen. Damit die Informationen über die Fortschritte regelmäßig aktualisiert werden, sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, in dem beurteilt wird, ob marktfähige Lösungen für saubere Fahrzeuge vorhanden sind. Ferner sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten größere finanzielle und nicht finanzielle Beiträge erbringen, damit solche sauberen Fahrzeuge schneller auf den Markt gebracht werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)

In Anbetracht der erheblichen Unterschiede beim finanziellen Spielraum privater Verkehrsbetriebe für die Einführung potenziell teurerer Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffe betrieben werden, sollten Mechanismen bereitgestellt werden, um für gleiche Ausgangsbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsbetrieben bei Ausschreibungs- und Bietverfahren zu sorgen und sicherzustellen, dass die Kosten für die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe nicht an lokale Behörden, insbesondere in kleineren Kommunen, weitergereicht werden oder zu einer Externalisierung der anfallenden höheren Kosten durch höhere Fahrpreise, höhere lokale Steuern oder die Einschränkung der öffentlichen Verkehrsdienste führen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Berichterstattung über die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen dieser geänderten Richtlinie sollte einen klaren Marktüberblick bieten, um eine wirksame Überwachung der Umsetzung zu ermöglichen. Sie sollte mit einem Zwischenbericht im Jahr 2023 beginnen, an den sich im Jahr 2026 und danach alle drei Jahre ein umfassender Bericht über die Umsetzung der Mindestziele anschließt. Um den Verwaltungsaufwand der einzelnen öffentlichen Stellen zu verringern und einen aussagekräftigen Marktüberblick zu erhalten, sollte die Berichterstattung auf möglichst einfache Weise erfolgen. Die Kommission wird dafür sorgen, dass bei der Berichterstattung über emissionsarme, emissionsfreie und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge der Union vollständig zugrunde gelegt wird. Spezifische Codes im Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge werden die Registrierung und Überwachung im Rahmen der Datenbank Tender Electronic Daily (TED) unterstützen.

(15)

Die Berichterstattung über die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen dieser geänderten Richtlinie sollte einen klaren Marktüberblick bieten, um eine wirksame Überwachung der Umsetzung zu ermöglichen. Sie sollte mit einem vorläufigen Bericht der Mitgliedstaaten an die Kommission im Jahr 2023 beginnen, der im Rahmen der Berichte gemäß den Rechtsakten der Union über die öffentliche Auftragsvergabe und über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vorgelegt wird und an den sich erstmals im Jahr 2026 und danach alle drei Jahre ein umfassender Bericht über die Umsetzung der Mindestziele anschließt. Um den Verwaltungsaufwand der einzelnen öffentlichen Stellen zu verringern und einen aussagekräftigen Marktüberblick zu erhalten, sollte die Berichterstattung auf möglichst einfache Weise erfolgen. Diese Berichte sollten Informationen über die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG unternommenen Schritte enthalten und den Kategorien des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge der Union entsprechen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG vorlegen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob Baumaschinen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG einbezogen werden könnten und gegebenenfalls eine Methode für die Definition von „sauberen Baumaschinen“ festlegen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Damit die zukünftige Politikgestaltung in der Branche fundierter erfolgen kann, indem eine genauere Bilanz der gesamten Emissionen eines bestimmten Fahrzeugs bereitgestellt wird, bei der die gesamte Wertschöpfungskette erfasst wird, sollte die Kommission eine Methode für die Erfassung der CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und der CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad vorschlagen. Diese Emissionen sollten berücksichtigt werden, wenn die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie 2009/33/EG und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit alternativen Kraftstoffen durchführt.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Durch gezielte öffentliche Fördermaßnahmen auf nationaler und EU-Ebene kann die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zusätzlich unterstützt werden. Dazu zählen ein besserer Wissensaustausch und die Abstimmung der Vergabeverfahren, da diese es ermöglichen, durch möglichst großmaßstäbliche Maßnahmen Kosten zu sparen und Einfluss auf den Markt zu nehmen. Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (27) zulässig. Für diese staatlichen Beihilfen gelten jedoch auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 107 und 108.

(16)

Durch gezielte öffentliche Fördermaßnahmen auf nationaler und EU-Ebene kann die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zusätzlich unterstützt werden. Dazu zählen ein besserer Wissensaustausch und die Abstimmung der Vergabeverfahren, da diese es ermöglichen, durch Maßnahmen in ausreichend großem Umfang Kosten zu sparen und Einfluss auf den Markt zu nehmen. Ebenso zu fördern sind regionale Pilotprojekte, gerade dort, wo es um die Verknüpfung ländlicher und städtischer Räume geht. Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (27) zulässig. Für diese staatlichen Beihilfen gelten jedoch auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 107 und 108.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Damit Emissionen und Luftschadstoffe weiter reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten, sofern angebracht, dazu angehalten werden, unterschiedliche Anreize und Mechanismen für die Entwicklung der Flotten in anderen als den in der geänderten Richtlinie geregelten Sektoren anzuwenden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kosten für die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe nicht an lokale Behörden weitergereicht werden und dass ausreichende finanzielle Ressourcen für öffentliche Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)

Gezielte Unterstützungsmaßnahmen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf saubere Fahrzeuge sind unverzichtbar. Um zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beizutragen, müssen die Mitgliedstaaten ihre finanziellen und nichtfinanziellen Anreize ausweiten, um die Markteinführung sauberer Fahrzeuge zu beschleunigen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d)

Die Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für leichte und schwere Nutzfahrzeuge durch diese Richtlinie wird zusätzliche Finanzmittel für öffentliche Auftraggeber erforderlich machen. Daher sollte dies bei der Haushalts- und Finanzpolitik der Union nach 2020 berücksichtigt werden, damit ausreichende finanzielle Unterstützung für öffentliche Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Dies sollte sich im zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen und den Vorschriften für tragfähige Finanzen und Finanzinstitute der Union widerspiegeln.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16e)

Damit die Behörden Anreize zum Kauf sauberer Fahrzeuge erhalten und die Mitgliedstaaten in den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe investieren, dabei jedoch auch das Risiko vermieden wird, dass derartige Käufe zu höheren Preisen für die Fahrgäste führen, sollte durch die Haushalts- und Finanzpolitik der Union nach 2020 Unterstützung für öffentliche Auftraggeber bereitgestellt werden. Das sollte sich im zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen und den Vorschriften für tragfähige Finanzen und Finanzinstitute der Union widerspiegeln. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die finanziellen und nicht finanziellen Anreize ausweiten und Umweltprüfungen in Erwägung ziehen, um die Markteinführung sauberer Fahrzeuge zu beschleunigen. Diese Bemühungen werden die hohen Ausgangsinvestitionen für infrastrukturelle Veränderungen reduzieren und die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen unterstützen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16f)

Im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) hat die Union eine Reihe verschiedener Mittel vorgesehen, um die Mitgliedstaaten, die lokalen Behörden und die betroffenen Akteure beim Übergang zu einer nachhaltigen Mobilität zu unterstützen. Für den Zeitraum 2014–2020 hat die Union 13,7  Mrd. EUR aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für die Finanzierung der städtischen Mobilität vorgemerkt. Über Horizont 2020, das Forschungsprogramm der Union, werden insgesamt rund 200 Mio. EUR für städtische Mobilität und 650 Mio. EUR für intelligente Städte bereitgestellt, während über die Fazilität „Connecting Europe“ rund 200 Mio. EUR für Ausschreibungen im Zusammenhang mit städtischen Knotenpunkten bereitgestellt werden. Im Rahmen des nächsten MFR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin Projekte zur nachhaltigen Mobilität in der Stadt unterstützen und die erforderlichen Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen und -programmen verstärken. Insbesondere müssen die Verbindungen zwischen der städtischen Mobilität, der neuen Digitalen Agenda und der Energieunion gestärkt werden, wie etwa die Möglichkeit der Fazilität „Connecting Europe“ zur Finanzierung von Synergieprojekten mit einem zusätzlichen Kofinanzierungsanteil für Verkehrsprojekte mit Energie- und Telekommunikationselementen, die ein enormes Potenzial für städtische Projekte bieten.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16 g)

Ein gezielterer Einsatz von Finanzierungsinstrumenten der Union wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen oder der Fazilität für umweltfreundlicheren Verkehr durch die Europäische Investitionsbank, die zur Finanzierung von Flotten und Ausrüstung beitragen kann, sollte gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Verfügbarkeit technischer und finanzieller Beratungsdienste für lokale Behörden und Betreiber, beispielsweise über das Europäische Investitionsberatungszentrum, JASPERS, JESSICA oder die Übersicht über Finanzierungsinstrumente FI-Compass, verbessert werden, um ihre institutionelle Kapazität und die Vorbereitung und Durchführung von Projekten zu stärken und eine optimierte Nutzung von Unionsmitteln und -finanzierungsinstrumenteneinschließlich der Reduzierung des Risikos innovativer Angebote zu erreichen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16h)

Außerdem sollte den Behörden nahegelegt werden, Fahrzeuge nach den in Artikel 82 der Richtlinie 2014/25/EU beschriebenen Kriterien des wirtschaftlich günstigsten Angebots („MEAT“) zu beschaffen, wobei die Kosteneffizienz über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs sowie ökologische und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16i)

Um die Wirkung von Investitionen zu maximieren, müssen Mobilität und Stadtplanung besser koordiniert werden, beispielsweise durch den Einsatz nachhaltiger städtischer Mobilitätspläne (SUMPs). SUMPs sind Pläne, die über einzelne Politikbereiche hinweg und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Regierungsebenen entwickelt werden und bei denen verschiedene Verkehrsträger, Straßenverkehrssicherheit, Güterverkehr, Mobilitätsmanagement und intelligente Verkehrssysteme kombiniert werden. SUMPs können bei der Erreichung der Ziele der Union in Bezug auf die Verringerung von CO2-Emissionen, Lärm und Luftverschmutzung eine wichtige Rolle spielen. Daher sollte die Anwendung von SUMPs ein wichtiges Element sein, das bei der Finanzierung von Projekten der Union im Bereich des städtischen Verkehrs, einschließlich der Umsetzung dieser geänderten Richtlinie, berücksichtigt werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den zuständigen Behörden die erforderliche beratende und technische Unterstützung bei der Entwicklung von SUMPs unter voller Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gewähren.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16j)

Die öffentliche Auftragsvergabe unterstützt nicht nur die Einführung von sauberen Fahrzeugen, sondern bringt auch neue Formen der Mobilität voran. Während Anreize für saubere Fahrzeuge geschaffen werden, wird sich der Ausbau der Infrastruktur in städtischen Gebieten beschleunigen, und die Digitalisierung wird die Effizienz des Personen- und Güterverkehrs optimieren. Multimodale und geteilte Mobilität sowie integrierte Fahrscheinsysteme sind entscheidend für den Übergang zu „Mobilität als Dienstleistung“.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf die CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge zu aktualisieren. Dieser Zeitraum sollte sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängern, soweit das Europäische Parlament oder der Rat einer solchen Verlängerung nicht widersprechen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Sachverständigenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

entfällt

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (1a) sollte der Weiterverfolgung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften der Union besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Bewertung der Richtlinie 2009/33/EG sollte die Grundlage für die Folgenabschätzung der Optionen für zukünftige Maßnahmen liefern. Daher sollte die Kommission ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilen, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss, wobei CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und die CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad zu berücksichtigen sind, um Transparenz und Rechenschaftspflicht bezüglich der Erfüllung der Politikziele sicherzustellen, und sollte bei Bedarf die notwendigen Verbesserungen vorschlagen. Sofern angebracht sollte die Kommission in diesem Zusammenhang auch andere einschlägige Rechtsvorschriften in Verbindung mit alternativen Kraftstoffen überprüfen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)

Ein Großteil der öffentlichen Auftragsvergabe im Bereich öffentlicher Verkehr findet im Rahmen lokaler öffentlicher Verkehrsbetriebe statt, die sich im Allgemeinen in den Händen von lokalen Gebietskörperschaften mit begrenzten finanziellen Mitteln befinden. Bestimmungen über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge sollten daher weder zu einer erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung noch zu einer Externalisierung der anfallenden höheren Kosten durch höhere Fahrpreise, höhere lokale Steuern oder eine Einschränkung der öffentlichen Verkehrsdienste führen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c)

Die Union muss Unionshersteller vor unfairem Wettbewerb in Drittländern schützen, in denen Unionshersteller keinen Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen für den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Mietkauf von Straßenfahrzeugen haben. Daher sollte die Kommission unfaire Wettbewerbspraktiken in Drittländern analysieren und die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der europäischen Industrie sicherzustellen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2009/33/EG

Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität

Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 1 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a)

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Gemäß dieser Richtlinie sind die Auftraggeber und bestimmte Betreiber dazu verpflichtet, beim Kauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.

„Gemäß dieser Richtlinie sind die Auftraggeber und bestimmte Betreiber dazu verpflichtet, beim Kauf , beim Leasing, bei der Anmietung oder dem Mietkauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 2 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können den Kauf von in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien.

„Die Mitgliedstaaten können den Kauf , das Leasing, die Anmietung oder den Mietkauf von in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien.“

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie gilt für Verträge über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Mietkauf von Straßenfahrzeugen

Diese Richtlinie gilt für Verträge über den Kauf, das Leasing, die Anmietung , den Mietkauf oder die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„sauberes Fahrzeug“

4.

„sauberes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, unabhängig von der Klasse, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU betrieben wird, ausgenommen Biokraftstoffe, die nicht aus den in Anhang IX Teil A der Richtlinie 2018/… (Richtlinie über erneuerbare Energien II)  (*) aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden oder die aus Palmöl hergestellt werden, und einschließlich Hybridfahrzeugen, bei denen Elektrizität nur für einen Teil der betrieblichen Nutzung eingesetzt wird, emissionsarmen Fahrzeugen und emissionsfreien Fahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor dürfen die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb  (**) als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte  (***) höchstens 80 % betragen.

a)

ein Fahrzeug der Klasse M1 oder M2, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder

 

b)

ein Fahrzeug der Klasse N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder

 

c)

ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Tabelle 3 des Anhangs.“

 

 

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

„emissionsfreies Fahrzeug“ ein Fahrzeug ohne CO2-, NOx- und Feinstaub-Auspuffemissionen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.

„emissionsarmes Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit maximalen Emissionen gemäß Tabelle 2 des Anhangs.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c.

„auf den Standard für saubere Fahrzeuge nachgerüstetes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Motor auf den Standard eines sauberen Fahrzeugs im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 nachgerüstet wurde. Bei einem nachgerüsteten Motor, der mit Biokraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetischen Kraftstoffen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben wird, muss das Fahrzeug die aktuellen Euronormen oder nachfolgende Normen erfüllen.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 4a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 4a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Tabelle 3 des Anhangs durch Ergänzung von Schwellenwerten für die CO2-Auspuff- und Luftschadstoffemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu aktualisieren, sobald die entsprechenden CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf Unionsebene in Kraft getreten sind.“

 

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Straßenfahrzeugen und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen, die in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs und in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 5 des Anhangs festgelegt sind.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf von Straßenfahrzeugen oder die Nachrüstung dieser Fahrzeuge auf den Standard für saubere Fahrzeuge und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen, die in Bezug auf saubere leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs und in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 5 des Anhangs festgelegt sind.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Für die Berechnung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe ist das zu berücksichtigende Datum der öffentlichen Beschaffung das Datum, an dem das öffentliche Vergabeverfahren durch die Unterzeichnung des Vertrags abgeschlossen wird.

 

Die Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe werden als Durchschnitt aller Verträge berechnet, die zwischen dem Tag nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie und dem 31. Dezember 2024 für den ersten Bezugszeitraum und vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 für den zweiten Bezugszeitraum geschlossen wurden.

 

Falls für den Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 2030 nicht rechtzeitig neue Ziele festgelegt werden, gelten weiterhin die für 2030 festgelegten Ziele.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 5 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Um die Ziele für die öffentliche Auftragsvergabe zu erfüllen, vergeben die Auftraggeber ihre Aufträge auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2014/25/EU. Bei der Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sollte der Schwerpunkt nicht nur auf den Gesamtbetriebskosten liegen, sondern auch auf anderen Fahrzeugcharakteristika wie Zugänglichkeit, Einfügung in das Stadtbild, Lärmpegel, Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit von Batterien und Fahrzeugkomponenten.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Finanzielle Ressourcen

1.     Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Finanzierungsinstrumente für die Beschaffung sauberer Fahrzeuge und den Aufbau der zugehörigen Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt nach einer eingehenden Beurteilung des Finanzbedarfs der Behörden und der Auftraggeber in Verbindung mit den auf nationaler Ebene festgelegten Zielvorgaben für die öffentliche Auftragsvergabe.

2.     Die Union stellt zusätzliche Finanzierungsinstrumente zur Verfügung, um die Einführung sauberer Fahrzeuge und den Aufbau der entsprechenden Infrastruktur in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.“

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5b

Aktionsplan für alternative Kraftstoffe für öffentliche Verkehrsmittel

1.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2020 einen Aktionsplan vor, um die Einrichtung von Lade- und Tankstelleninfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, die sich im Besitz von Verkehrsunternehmen befinden, sowohl in ihren eigenen Betriebshöfen und Wartungsbereichen als auch im öffentlichen Raum zu beschleunigen.

2.     Der Aktionsplan beinhaltet Informationen zu verfügbaren Finanzierungsinstrumenten der Union sowie eine Erläuterung der Verfahren, die erforderlich sind, um eine solche Unterstützung zu erhalten, einschließlich ihres Bezugs zu geltenden EU-Regelungen für staatliche Beihilfen.

3.     Der Bericht enthält außerdem eine Bewertung der Frage, wie Finanzierungsinstrumente der Union überarbeitet werden können, um öffentlichen Verkehrsbetrieben aller Größen für die Ersetzung ihrer Fahrzeuge Förderpriorität einzuräumen.“

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 c (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5c

Unionsplattform für die grenzüberschreitende und gemeinsame Beschaffung emissionsarmer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Um die Erreichung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu erleichtern und Größenvorteile zu erzielen, richtet die Kommission eine Unionsplattform für die grenzüberschreitende und gemeinsame Beschaffung emissionsarmer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ein. Die in Artikel 3 genannten öffentlichen Auftraggeber und Betreiber können sich an dieser Plattform für die gemeinsame Beschaffung von Fahrzeugen beteiligen. Die Kommission stellt sicher, dass die Plattform öffentlich zugänglich ist und alle an der Bündelung ihrer Ressourcen interessierten Parteien wirksam zusammenführt. Um die Ausarbeitung und Durchführung solcher gemeinsamen Beschaffungen zu erleichtern, leistet die Kommission technische Hilfe und entwickelt Vorlagen für Kooperationsvereinbarungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 8a zu erlassen, um die Unionsplattform für die gemeinsame Beschaffung emissionsarmer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge einzurichten.“

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 8a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Ein neuer Artikel 8a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 8a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

 

5.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission beide vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

 

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

(8)

Artikel 9 wird gestrichen.

„1.     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

 

3.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“

 

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe a

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Januar 2027 alle drei Jahre nach der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen vor.

1.   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission als Teil der in Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Berichte bis zum 18. April 2026 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Spätestens am 18. April 2023 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen vorläufigen Bericht vor.

 

Diese Berichte müssen Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen enthalten, einschließlich der Zahl und der Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeuge, über den Dialog zwischen den einzelnen Zuständigkeitsebenen, über die Absichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der vorstehend genannten Berichterstattung, sowie jegliche sonstigen hilfreichen Informationen.

 

Die Informationen müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) genannten Kategorien gemäß Tabelle 1 des Anhangs im Einklang stehen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(aa)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.    In diesen Berichten werden die Auswirkungen der Richtlinie, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilt sowie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet .

„2.    Spätestens am 31. Dezember 2022 schlägt die Kommission eine Methode zur Berechnung der CO2-Emissionen über den Lebenszyklus und der CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad vor .

In diesen Berichten vergleicht die Kommission die absoluten und relativen Zahlen der gekauften Fahrzeuge, welche der besten Marktalternative hinsichtlich der Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer entsprechen, in jeder der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen mit dem gesamten Markt für diese Fahrzeuge und beurteilt , wie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen sich auf den Markt ausgewirkt haben. Die Kommission beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.“

Spätestens am 18. April 2027 überprüft die Kommission die Richtlinie 2009/33/EG und alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit alternativen Kraftstoffen , wobei die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und die CO2-Emissionen von Fahrzeugen von der Quelle bis zum Rad berücksichtigt werden .“

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ab)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.   Spätestens zum Termin der Vorlage des ersten Berichts prüft die Kommission die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen , legt eine Bewertung der in Artikel 6 genannte Methode vor und schlägt erforderlichenfalls Anpassungen vor .

„3.   Spätestens am 18. April 2024 und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, in dem die Maßnahmen angegeben werden , die von den einzelnen Mitgliedstaaten diesbezüglich ergriffen wurden, und beurteilt wird, inwiefern weitere Maßnahmen erforderlich sind, und dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt wird .“

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. Januar 2026 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Bis zum 1. Januar 2023 legen die Mitgliedstaaten der Kommission zudem einen Zwischenbericht vor. Dieser Bericht muss Informationen zu den zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen enthalten, einschließlich der Zahl und der Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeugen, zum Dialog zwischen den einzelnen Zuständigkeitsebenen, zu den Absichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der vorstehend genannten Berichterstattung, sowie jegliche sonstige hilfreiche Informationen. Die Informationen sollten gemäß dem Anhang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)31 genannten Kategorien im Einklang stehen.

entfällt

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Leitlinien zum Inhalt der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz  4 zu erlassen.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Leitlinien zum Inhalt der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz  1 zu erlassen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„5a.     Die Mitgliedstaaten können beschließen, Mechanismen zur Regulierung des Kaufs sauberer Fahrzeuge durch andere Flottenbesitzer wie Taxi-, Mietwagen- und Ride-Pooling-Unternehmen einzurichten.“

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

Folgender Absatz wird angefügt:

„5b.     Spätestens am 31. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Aktionsplan vor, um die Einrichtung von Lade- und Tankstelleninfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, die sich im Besitz von Verkehrsunternehmen befinden, sowohl in ihren eigenen Betriebshöfen und Wartungsbereichen als auch im öffentlichen Raum zu beschleunigen. Dieser Aktionsplan umfasst Informationen zu verfügbaren Finanzierungsinstrumenten der Union und eine Erläuterung, wie eine solche Unterstützung trotz der europäischen Vorschriften für staatliche Beihilfen geleistet werden kann.“

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b c (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)

Folgender Absatz wird angefügt:

„5c.     Die Kommission prüft, ob die entsprechenden Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Hinblick auf die Verwendung von hochklassigen und runderneuerten Reifen überprüft werden müssen und gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt werden muss.“

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b d (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bd)

Folgender Absatz wird angefügt:

„5d.     Die Kommission stellt Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die verschiedenen EU-Mittel bereit, die für die Zwecke dieser Richtlinie eingesetzt werden könnten, z. B. die Fazilität „Connecting Europe“ zur Unterstützung der Entwicklung von leistungsfähigen, nachhaltigen und effizient verbundenen transeuropäischen Verkehrsnetzen und der Europäische Fonds für strategische Investitionen oder die Fazilität für umweltfreundlichen Verkehr zur Unterstützung der Bereitstellung umweltfreundlicher Verkehrsmittel und der entsprechenden benötigten Infrastruktur.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b e (neu)

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 10 — Absatz 5 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(be)

Folgender Absatz wird angefügt:

„5e.     Bei diesem Übergang spielen Beratungsplattformen eine wichtige Rolle, indem sie Investitionen erleichtern und fördern und die institutionelle Leistungsfähigkeit unterstützen. Deshalb weitet die Kommission die Aufgaben und die Kapazitäten der Europäischen Plattform für Investitionsberatung erheblich aus, indem vor allem für eine Präsenz vor Ort und eine proaktive Rolle bei der Projektvorbereitung gesorgt wird.“

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am XXXX [Bitte das Datum ( 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie) einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am XXXX [Bitte das Datum ( 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie) einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

ANHANG I

Richtlinie 2009/33/EG

Anhang — Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

Tabelle 1: Codes des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) gemäß Artikel 3

CPV-Code

Beschreibung

60112000-6

Öffentlicher Verkehr (Straße)

60130000-8

Personensonderbeförderung (Straße)

60140000-1

Bedarfspersonenbeförderung

60172000-3

Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

60160000-7

Postbeförderung auf der Straße

60161000-4

Paketbeförderung

Geänderter Text

Tabelle 1: Codes des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) gemäß Artikel 3

CPV-Code

Beschreibung

60112000-6

Öffentlicher Verkehr (Straße)

60130000-8

Personensonderbeförderung (Straße)

60140000-1

Bedarfspersonenbeförderung

60172000-3

Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

60160000-7

Postbeförderung auf der Straße

60161000-4

Paketbeförderung

64121100-1

Postzustellung

64121200-2

Paketzustellung

60170000-0

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit Fahrer

60171000-7

Vermietung von Personenwagen mit Fahrer

60181000-0

Vermietung von Lastwagen mit Fahrer

60180000-3

Vermietung von Fahrzeugen für den Gütertransport mit Fahrer

90511100-3

Einsammeln von kommunalem Müll

90511200-4

Einsammeln von Hausmüll

90511300-5

Müllsammlung

90511400-6

Altpapiersammlung

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

ANHANG I

Richtlinie 2009/33/EG

Anhang — Tabelle 2

Vorschlag der Kommission

Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für leichte Nutzfahrzeuge

Fahrzeugklassen

2025

2030

 

CO2 g/km

Luftschadstoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb (*1) als Prozentsatz der Emissionsgrenz-werte (*2)

CO2 g/km

Luftschad-stoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb (*1) als Prozentsatz der Emissions-grenzwerte

Fahrzeuge der Klasse M1

25

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse M2

25

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse N1

40

80 %

0

k. A.

Geänderter Text

Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für leichte Nutzfahrzeuge

Fahrzeugklassen

2025

2030

 

CO2 g/km

Luftschadstoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb (*3) als Prozentsatz der Emissionsgrenz-werte (*4)

CO2 g/km

Luftschad-stoff-emissionen im praktischen Fahrbetrieb (*3) als Prozentsatz der Emissions-grenzwerte

Fahrzeuge der Klasse L

25

 

 

 

Fahrzeuge der Klasse M1

50

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse M2

50

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse N1

50

80 %

0

k. A.

Fahrzeuge der Klasse M3

k.   A.

 

 

 

Fahrzeuge der Klasse N2

k.   A.

 

 

 

Fahrzeuge der Klasse N3

k.   A.

 

 

 

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

ANHANG I

Richtlinie 2009/33/EG

Anhang — Tabelle 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…..]

entfällt

Abänderungen 75 und 85

Vorschlag für eine Richtlinie

ANHANG I

Richtlinie 2009/33/EG

Anhang — Tabelle 4

Vorschlag der Kommission

Tabelle 4: Mindestziel für den Anteil leichter Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 bei der öffentlichen Auftragsvergabe für leichte Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene (*5)

Mitgliedstaat

2025

2030

Luxemburg

35 %

35 %

Schweden

35 %

35 %

Dänemark

34 %

34 %

Finnland

35 %

35 %

Deutschland

35 %

35 %

Frankreich

34 %

34 %

Vereinigtes Königreich

35 %

35 %

Niederlande

35 %

35 %

Österreich

35 %

35 %

Belgien

35 %

35 %

Italien

35 %

35 %

Irland

35 %

35 %

Spanien

33 %

33 %

Zypern

29 %

29 %

Malta

35 %

35 %

Portugal

27 %

27 %

Griechenland

23 %

23 %

Slowenien

20 %

20 %

Tschechische Republik

27 %

27 %

Estland

21 %

21 %

Slowakei

20 %

20 %

Litauen

19 %

19 %

Polen

20 %

20 %

Kroatien

17 %

17 %

Ungarn

21 %

21 %

Lettland

20 %

20 %

Rumänien

17 %

17 %

Bulgarien

16 %

16 %

Geänderter Text

Tabelle 4: Mindestziel für den Anteil leichter Nutzfahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe für leichte Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene (1)

 

Fahrzeugklasse M1, M2, N1

Fahrzeugklasse L

Mitgliedstaat

2025

2030

2025

2030

Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

[50 %]

[50 %]

[50 %]

[50 %]

Luxemburg

50 %

50 %

50 %

50 %

Schweden

50 %

50 %

50 %

50 %

Dänemark

50 %

50 %

50 %

50 %

Finnland

50 %

50 %

50 %

50 %

Deutschland

50 %

50 %

50 %

50 %

Frankreich

50 %

50 %

50 %

50 %

Vereinigtes Königreich

50 %

50 %

50 %

50 %

Niederlande

50 %

50 %

50 %

50 %

Österreich

50 %

50 %

50 %

50 %

Belgien

50 %

50 %

50 %

50 %

Italien

50 %

50 %

50 %

50 %

Irland

50 %

50 %

50 %

50 %

Spanien

50 %

50 %

50 %

50 %

Zypern

50 %

50 %

50 %

50 %

Malta

50 %

50 %

50 %

50 %

Portugal

50 %

50 %

50 %

50 %

Griechenland

35 %

35 %

35 %

35 %

Slowenien

35 %

35 %

35 %

35 %

Tschechische Republik

50 %

50 %

50 %

50 %

Estland

35 %

35 %

35 %

35 %

Slowakei

35 %

35 %

35 %

35 %

Litauen

35 %

35 %

35 %

35 %

Polen

35 %

35 %

35 %

35 %

Kroatien

25 %

25 %

25 %

25 %

Ungarn

25 %

25 %

25 %

25 %

Lettland

25 %

25 %

25 %

25 %

Rumänien

25 %

25 %

25 %

25 %

Bulgarien

25 %

25 %

25 %

25 %

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

ANHANG — Tabelle 5

Richtlinie 2009/33/EG

Anhang — Tabelle 5

Vorschlag der Kommission

Tabelle 5: Mindestziel für den Anteil schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 3 bei der öffentlichen Auftragsvergabe für schwere Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene (*6)

Mitgliedstaat

Lkw

Busse

 

2025

2030

2025

2030

Luxemburg

10 %

15 %

50 %

75 %

Schweden

10 %

15 %

50 %

75 %

Dänemark

10 %

15 %

50 %

75 %

Finnland

9 %

15 %

46 %

69 %

Deutschland

10 %

15 %

50 %

75 %

Frankreich

10 %

15 %

48 %

71 %

Vereinigtes Königreich

10 %

15 %

50 %

75 %

Niederlande

10 %

15 %

50 %

75 %

Österreich

10 %

15 %

50 %

75 %

Belgien

10 %

15 %

50 %

75 %

Italien

10 %

15 %

50 %

75 %

Irland

10 %

15 %

50 %

75 %

Spanien

10 %

14 %

50 %

75 %

Zypern

10 %

13 %

50 %

75 %

Malta

10 %

15 %

50 %

75 %

Portugal

8 %

12 %

40 %

61 %

Griechenland

8 %

10 %

38 %

57 %

Slowenien

7 %

9 %

33 %

50 %

Tschechische Republik

9 %

11 %

46 %

70 %

Estland

7 %

9 %

36 %

53 %

Slowakei

8 %

9 %

39 %

58 %

Litauen

9 %

8 %

47 %

70 %

Polen

7 %

9 %

37 %

56 %

Kroatien

6 %

7 %

32 %

48 %

Ungarn

8 %

9 %

42 %

63 %

Lettland

8 %

9 %

40 %

60 %

Rumänien

6 %

7 %

29 %

43 %

Bulgarien

8 %

7 %

39 %

58 %

Geänderter Text

Tabelle 5: Mindestziel für den Anteil schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 4 bei der öffentlichen Auftragsvergabe für schwere Nutzfahrzeuge insgesamt auf Mitgliedstaatsebene

Mitgliedstaat

Lkw

Busse

 

2025 (2)

2030 (3)

2025 (2)

2030 (3)

Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

[10 %]

[15 %]

[50 %]

[75 %]

Luxemburg

10 %

15 %

50 %

75 %

Schweden

10 %

15 %

50 %

75 %

Dänemark

10 %

15 %

50 %

75 %

Finnland

9 %

15 %

46 %

69 %

Deutschland

10 %

15 %

50 %

75 %

Frankreich

10 %

15 %

48 %

71 %

Vereinigtes Königreich

10 %

15 %

50 %

75 %

Niederlande

10 %

15 %

50 %

75 %

Österreich

10 %

15 %

50 %

75 %

Belgien

10 %

15 %

50 %

75 %

Italien

10 %

15 %

50 %

75 %

Irland

10 %

15 %

50 %

75 %

Spanien

10 %

14 %

50 %

75 %

Zypern

10 %

13 %

50 %

75 %

Malta

10 %

15 %

50 %

75 %

Portugal

8 %

12 %

40 %

61 %

Griechenland

8 %

10 %

38 %

57 %

Slowenien

7 %

9 %

33 %

50 %

Tschechische Republik

9 %

11 %

46 %

70 %

Estland

7 %

9 %

36 %

53 %

Slowakei

8 %

9 %

39 %

58 %

Litauen

9 %

8 %

47 %

70 %

Polen

7 %

9 %

37 %

56 %

Kroatien

6 %

7 %

32 %

48 %

Ungarn

8 %

9 %

42 %

63 %

Lettland

8 %

9 %

40 %

60 %

Rumänien

6 %

7 %

29 %

43 %

Bulgarien

8 %

7 %

39 %

58 %


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0321/2018).

(21)  COM(2016)0501.

(21)  COM(2016)0501.

(23)  COM(2017)0283.

(23)  COM(2017)0283.

(24)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(25)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(24)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(25)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(26)  COM(2017)0676.

(26)  COM(2017)0676.

(10a)   ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 140.

(27)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(27)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(1a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(*)   Dies muss durch einen Vertrag über die Beschaffung oder andere Möglichkeiten des Zugangs zu diesem Biokraftstoff nachgewiesen werden.

(**)   Emissionen ultrafeiner Partikel (PN) im praktischen Fahrbetrieb in #/km Stickoxide in mg/km (NOx), gemessen gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151, Anhang IIIA.

(***)   Der geltende Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

(*1)  Emissionen ultrafeiner Partikel (PN) im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in #/km Stickoxide in mg/km (NOx), gemessen gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151, Anhang IIIA

(*2)  Der geltende Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder deren Folgeverordnungen.

(*3)  Emissionen ultrafeiner Partikel (PN) im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in #/km Stickoxide in mg/km (NOx), gemessen gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151, Anhang IIIA

(*4)  Der geltende Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder deren Folgeverordnungen.

(*5)  Emissionsfreie Fahrzeuge gelten als 1 Fahrzeug, das zur Erfüllung der Zielvorgabe beiträgt. Alle anderen Fahrzeuge , die den Anforderungen der Tabelle 2 genügen, gelten als 0,5  beitragende Fahrzeuge.

(1)  Emissionsfreie Fahrzeuge gelten als 1 Fahrzeug, das zur Erfüllung der Zielvorgabe beiträgt. Emissionsarme Fahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachzuweisen ist , gelten als 0,66 Fahrzeuge, die zur Erfüllung der Zielvorgabe beitragen. Alle anderen sauberen Fahrzeuge gelten als 0,5 Fahrzeuge, die zur Erfüllung der Zielvorgabe beitragen .

(*6)  Emissionsfreie Fahrzeuge oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachgewiesen werden sollte , gelten als 1 Fahrzeug, das zur Erfüllung der Zielvorgabe beiträgt. Diese Zählung wird aufgegeben bei Mitgliedstaaten, in denen das Mindestziel für die öffentliche Auftragsvergabe 50 % des Gesamtvolumens des öffentlichen Auftragswesens übersteigt, dabei gilt der Wert von 50 % als Trennmarke. Alle anderen Fahrzeuge, die den Anforderungen der Tabelle 2 genügen, gelten als 0,5 beitragende Fahrzeuge.

(2)   Wenigstens 66 % der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere schwere Nutzfahrzeuge werden erfüllt durch emissionsfreie Fahrzeuge oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachgewiesen werden muss . Die Anrechnung des Anteils von mit Biomethan betriebenen Fahrzeugen auf das Teilziel endet, wenn 30 % des Teilziels erreicht wurden.

(3)   Wenigstens 75 % der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere schwere Nutzfahrzeuge werden erfüllt durch emissionsfreie Fahrzeuge oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, was durch einen Vertrag über die Beschaffung von Biomethan oder eine andere Art des Zugangs zu Biomethan nachgewiesen werden muss. Die Anrechnung des Anteils von mit Biomethan betriebenen Fahrzeugen auf das Teilziel endet, wenn 30 % des Teilziels erreicht wurden.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/419


P8_TA(2018)0425

Mehrjahresplan für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 (COM(2018)0149– C8-0126/2018– 2018/0074(COD) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/51)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Grundfischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

(4)

Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur gemäß den wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen bewirtschaftet werden, die Abhängigkeit der EU von der Einfuhr von Lebensmitteln zu reduzieren, die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche Entwicklung in Küstenregionen zu fördern, bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Gemäß den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen und eines fairen Wettbewerbs zwischen Meeresbecken sollte es in allen Mehrjahresplänen einen einheitlichen Rahmen und keine meeresbeckenspezifischen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Grundsätze der Quotenfestsetzung geben.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.

(5)

Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gibt ausdrücklich das Ziel vor, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vor, dass für alle Bestände soweit möglich bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 schrittweise der Grad der Befischungsrate erreicht werden muss, welcher den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.

(6)

Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge , zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere in Form von Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Meeresboden, sowie zur Erreichung sozioökonomischer Ziele enthalten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte Fischereien .

(8)

Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte und/oder Mehrarten-Fischereien .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/2004 (18)‚ (EG) Nr. 2166/2005 (19)‚ (EG) Nr. 388/2006 (20)‚ (EG) Nr. 509/2007 (21)‚ (EG) Nr. 1300/2008 (22) und (EG) Nr. 1342/2008 (23) des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

(9)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/2004 (18)‚ (EG) Nr. 2166/2005 (19)‚ (EG) Nr. 388/2006 (20)‚ (EG) Nr. 509/2007 (21)‚ (EG) Nr. 1300/2008 (22) und (EG) Nr. 1342/2008 (23) des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Bestände , die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer gelten. Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.

(11)

Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Grundfischbestände , die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für die Gebiete dieser Bestände außerhalb der westlichen Gewässer gelten , sofern diese Gebiete nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen . Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Grundfischbestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Im Bewirtschaftungsplan sollten nicht nur Mechanismen zur Festlegung kurzfristiger Fangmöglichkeiten berücksichtigt werden, da dies zu Unsicherheiten und mangelnder Transparenz im Sektor führen würde.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Bestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Bestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.

(12)

Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Grundfischbestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Grundfischbestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, bei den Zielbeständen den MSY zu erreichen und beizubehalten , die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.

(14)

Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, die unter diese Verordnung fallenden Bestände auf ein Niveau zu bringen, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten , die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Arten enthalten, die im Zuge der Fischerei auf Grundfischarten gefangen werden und für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken (24). Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

(16)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten u. a. vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken (24). Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Um die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele zu erreichen, sollte der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F) so festgelegt werden, dass er nicht die Befischungsrate überschreitet, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Diese Rate sollte so rasch wie möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände erreicht werden, auf die diese Verordnung Anwendung findet.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Es sollte möglich sein, die TACs für Kaisergranat in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb dieses TAC-Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.

(20)

Es sollte möglich sein, die TACs für einen Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb des für diesen Bestand definierten Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Es sollten nun spezifische Fangverbote für Wolfsbarsch und Pollack verhängt werden, insbesondere um den Laicherbestand dieser Arten während der Fortpflanzungszeit zu schützen. Um die abnehmenden Bestände von Wolfsbarsch und Pollack zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei geeignete Bestandserholungsmaßnahmen festlegen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Wenn der Rat im Rahmen der Fangmöglichkeiten für einen bestimmten Bestand erhebliche Auswirkungen der Freizeitfischerei berücksichtigt, sollte er in der Lage sein, eine TAC für gewerbliche Fänge festzusetzen, bei der das Volumen der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, und/oder andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei, wie z. B. Fangbegrenzungen und Schonzeiten, zu erlassen.

(22)

Wenn die Sterblichkeit aufgrund der Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf einen im Hinblick auf den MSY geregelten Bestand hat, sollte der Rat in der Lage sein, für Freizeitfischer individuelle und nichtdiskriminierende Fangmöglichkeiten festzusetzen. Solche individuellen Fangmöglichkeiten für die Freizeitfischerei sollten Zeiträume von mindestens einem Monat abdecken, um dem tatsächlichen Vorgehen und Fangverhalten in der Freizeitfischerei zu entsprechen. Außerdem sollten bestimmte Arten mit hohem Marktwert, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, durch Entfernung eines Teils der Schwanzflosse gekennzeichnet werden, um zu verhindern, dass solche Fänge unrechtmäßig gewerblich in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden.

(23)

Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen und die nachteiligen Folgen für das Ökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren , sollte der Plan unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, insbesondere Maßnahmen, um Rückwürfe schrittweise zu vermeiden und einzustellen und die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem zu minimieren, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden. Aus dem Plan sollte hervorgehen, dass die Anlandeverpflichtung nicht für die Freizeitfischerei gilt. Liegen keine gemeinsamen Empfehlungen vor, kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Um sensible Arten und Lebensräume zu schützen, insbesondere diejenigen, die durch fischereilichen Druck stark gefährdet und beeinträchtigt sind, sollten in dem Plan Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betroffenen Fischereien festgelegt werden, einschließlich Änderungen im Hinblick auf die Fanggeräte, Änderungen der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge und Änderungen am Fischereifahrzeug selbst. Der Plan sollte zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die eine Analyse des Meeresbeckens sowie das Format und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung von Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstatten, die der Rat herangezogen hat, um Fangmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen festzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission das Europäische Parlament in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten zu erheblichen Änderungen bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten führen könnten, vorab informieren.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26)

Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen der jeweiligen Beiräte , auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1139  (27) sollte daher geändert werden.

(28)

Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Die Kommission sollte ferner dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstatten, die herangezogen wurden. Darüber hinaus sollte sie das Europäische Parlament in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten zu erheblichen Änderungen bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten führen könnten, vorab informieren. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder andere geeignete wissenschaftliche Gremien wie den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) begutachtet werden. Sie werden auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt und erfüllen die Anforderungen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380 / 2013 .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die folgenden Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern , einschließlich der Fischereien, die diese Bestände befischen, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern erstellt:

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die im Folgenden genannten Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern , insoweit diese nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen, sowie für die Fischereien, die diese Bestände befischen, erstellt:

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d-h;

(4)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a , 7b, 7d-h , 7j Untergebiet 8 und in Division 9a ;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Nummer 23 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

im südlichen Golf von Biskaya (FU 25 );

im Golf von Biskaya (FU  23-24 );

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Nummer 24 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

in Westgalicien (FU 26 -27 );

in Westgalicien (FU 26);

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Nummer 24 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

in iberischen Gewässern (FU 28-29);

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Nummer 24 — Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

nördlich von Portugal (FU 27);

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Nummer 24 — Spiegelstrich 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

in portugiesischen Gewässern (südliches Portugal und Algarve) (FU 28-29);

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.

Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten , insbesondere die des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) , dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ist die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz 1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.

2.   Ist die Kommission aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz 1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 dieser Verordnung.

3.   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6, die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 , Artikel 9 Absatz 3a sowie Artikel 9a dieser Verordnung.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Bestände gefangen werden . Werden jedoch in anderen Rechtsakten der Union‚ mit denen Mehrjahrespläne aufgestellt werden , FMSY-Wertebereiche und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt, so sind diese Wertebereiche und Schutzmaßnahmen anzuwenden .

4.   Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Grundfischbestände gefangen werden , und stellt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicher , dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     In dieser Verordnung sind auch Einzelheiten zur Umsetzung der Maßnahmen festgelegt, mit denen die Auswirkungen der Fischereien auf die Meeresumwelt, insbesondere unbeabsichtigte Fänge geschützter Arten, in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Fischereien, die in diesen Gewässern fischen, minimiert werden sollen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die eine Analyse des Meeresbeckens sowie das Format und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung von Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.

5.   Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt und die im Rahmen der Fischerei auf Grundfischarten gefangen werden .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 8 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.

6.   Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei gemäß Artikel 8 für alle Grundfischbestände in den westlichen Gewässern vor.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

„FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

(2)

„FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums , und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;

(5)

„FMSY den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

„Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;

(8)

„Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums ) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands — oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz — der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES, angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.

(9)

„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands — oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz — der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums , angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

„beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt und von einem auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium — wie dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) oder dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) — herausgegeben oder begutachtet wurden und den in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Anforderungen genügen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

1.   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Neben dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit wird der Plan in Einklang mit der Zielsetzung, wirtschaftliche, soziale und beschäftigungsrelevante Vorteile zu bringen, bewirtschaftet, während er gleichzeitig zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln beiträgt.

 

Der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wird für alle Bestände schrittweise bis spätestens 2020 erreicht und ab diesem Zeitpunkt erhalten.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

2.   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich , auch durch die Nutzung selektiver Fanggeräte und -techniken, vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.

3.   Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem , insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten — darunter Meeressäuger, Meeresreptilien, Seevögel, Meeresgebirge, Tiefseeriffs sowie Korallengärten und Schwammkolonien –, auf ein Mindestmaß reduziert und vorzugsweise beseitigt werden , so dass sichergestellt ist, dass Fischer weiterhin nachhaltig und selektiv fischen . Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen , beizutragen .

b)

sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten wie Meeressäugetiere und Seevögel , auf ein Mindestmaß reduziert werden .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen , die vorliegen, ergriffen. Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.

5.   Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten , die vorliegen, ergriffen . Die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten werden von zuverlässigen und geeigneten wissenschaftlichen Gremien, wie dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) oder dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF), begutachtet. Sie werden spätestens dann öffentlich bekannt gemacht, wenn diese Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen werden . Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.

2.   Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefragt.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen ;

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien zu erreichen, insbesondere um die sozioökonomischen Zwänge für Fischereien zu begrenzen ;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken , mit Ausnahme von Fällen, in denen es darum geht, bei einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit oder in anderen Situationen, die die Aktivität bestimmter Flotten lähmen oder erheblich beeinflussen, für Entlastung zu sorgen .

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Um zu verhindern, dass eine kurzfristige Bewirtschaftung die Umsetzung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans behindert, und um die Beteiligung der Interessenträger an der Entscheidungsfindung zu fördern, ist im Rahmen dieser Verordnung eine Verabschiedung von Nutzungsvorschriften auf regionaler Ebene möglich.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen.

2.   Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen , und stellen zumindest einen dem MSY vergleichbaren Erhaltungszustand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicher .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten Fischereien in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.

3.   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten und/oder Mehrarten-Fischereien in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:

Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage dieses Plans vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angefordert:

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und bei Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.

1.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und bei Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundfischbestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und bei Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

2.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und bei Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundfischbestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen zu ergänzen:

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen für Fischereien zu ergänzen , die Grundfischbestände in den westlichen Gewässern befischen :

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

(a)

Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge , insbesondere von Jungfischen, oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

2.   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen , und gelten sowohl für die gewerbliche Fischerei als auch für die Freizeitfischerei .

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

Schonzeiten und Fangverbotszonen für Wolfsbarsch

1.     Sowohl die gewerbliche als auch die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sind in den westlichen Gewässern und in den ICES-Divisionen 4b und 4c vom 1. Februar bis 30. April untersagt. Es ist untersagt, Wolfsbarsch, der an der Küste in den genannten Gebieten gefangen wurde, an Bord mitzuführen, umzuladen, zu überführen, anzulanden oder an Bord zu behalten.

2.     Es ist Fischereifahrzeugen der Union ferner untersagt, in den ICES-Divisionen 7b, 7c, 7j und 7k sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen 7a und 7 g außerhalb des Küstenstreifens von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs Wolfsbarsch zu befischen. Es ist Fischereifahrzeugen der Union untersagt, in den genannten Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord mitzuführen, umzuladen, zu überführen oder anzulanden.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Unbeschadet des Artikels 7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für den Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.

3.   Unbeschadet des Artikels 7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für einen bestimmten Kaisergranatbestand die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten des für diesen Bestand definierten Gebiets sein.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands hat, kann der Rat dieser Rechnung tragen und bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten die Freizeitfischerei einschränken, um die angestrebte fischereiliche Sterblichkeit insgesamt nicht zu überschreiten.

entfällt

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Freizeitfischerei

 

1.     Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten, über die sie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügen, die freizeitfischereiliche Sterblichkeit, um zu verhindern, dass das Gesamtziel der fischereilichen Sterblichkeit überschritten wird.

 

Wenn sich die Freizeitfischerei wissenschaftlichen Gutachten zufolge erheblich auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bestands auswirkt, kann der Rat individuelle Fangmöglichkeiten festlegen, die nichtdiskriminierend auf Freizeitfischer anzuwenden sind.

 

2.     Der Rat stützt sich bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten für die Freizeitfischerei auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die heranzuziehenden Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen dieser Fischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz der Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.

 

3.     Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9b

 

Kennzeichnung von Fängen im Rahmen der Freizeitfischerei

 

1.     Exemplare von Wolfsbarsch, Kabeljau, Pollack und Seezunge, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestandsgebieten gefangen werden, müssen gekennzeichnet werden, wenn ein Freizeitfischer sie fängt und behält.

 

2.     Diese Kennzeichnung erfolgt durch Entfernen des unteren oder oberen Teils der Schwanzflosse, jedoch so, dass die Messung der Größe des Fisches nicht beeinträchtigt wird.

 

3.     Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach Fang und Tötung des Fisches vorzunehmen, entweder am Ufer oder an Bord, wenn die Fischereitätigkeit von einem Boot aus ausgeübt wird. Exemplare, die an Bord eines Freizeitfischereibootes genommen und in gutem Zustand am Leben erhalten und schließlich wieder zurückgesetzt werden, sind indes nicht zu kennzeichnen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für alle Bestände im den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

Für alle Grundfischbestände in den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten bei Fischereien auf Arten gemäß Artikel 1 Absatz 1, für die die Anlandeverpflichtung gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 9a der vorliegenden Verordnung individuelle Fangmöglichkeiten festgelegt hat.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

Handwerkliche und Küstenfischerei in Regionen in äußerster Randlage

Diese Verordnung trägt den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen in äußerster Randlage eingesetzt werden, Rechnung. Sofern dadurch keine schweren Auswirkungen auf die Biomasse des Laicherbestands zu befürchten sind, ist die Anlandung von Beifängen somit erlaubt.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. Bei solchen Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.

1.   Für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Bei den in Absatz 1 genannten Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedstaaten zu beschränken und so die in Artikel 3 festgelegten Ziele besser erreichen zu können.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die in den Artikeln 8 und 10 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

1.   Für die in den Artikeln 8 , 10 und 11b dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten , insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können auch weitere Empfehlungen vorlegen , insbesondere im Fall einer Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet , sowie einen Plan festlegen, der Maßnahmen zur Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung in den westlichen Gewässern enthält . Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen oder so bald wie möglich, wenn mit diesen gemeinsamen Empfehlungen auf Krisensituationen reagiert werden soll, die in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wurden .

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission delegierte Rechtsakte auch dann erlassen, wenn die in diesen Absätzen genannte gemeinsame Empfehlung nicht vorliegt.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Überwachung und vorherige Unterrichtung bei Änderungen von wissenschaftlichen Gutachten

 

1.     Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich bis zum 1. April Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die der Rat bei seinen Beschlüssen zur Festlegung von Fangmöglichkeiten auf Grundlage dieser Verordnung zwischen dem 1. Februar des Vorjahres und dem 31. Januar des laufenden Jahres herangezogen hat.

 

Der Bericht enthält für alle betroffenen Fischbestände und -arten insbesondere die Fangmöglichkeiten, die der Rat gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt hat, sowie die entsprechenden Werte der fischereilichen Sterblichkeit. Diese Daten werden in Bezug auf die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit (MSY Flower, FMSY und MSY Fupper sowie die entsprechenden Fangmöglichkeiten), Schätzungen zur Biomasse des Laicherbestands sowie die Referenzpunkte für die Biomasse (MSY Btrigger und Blim) den wissenschaftlichen Referenzgutachten gegenübergestellt.

 

2.     In Fällen, in denen die neuesten FMSY-Werte zu einer Änderung der Fangmöglichkeiten von mehr als 20 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten gemäß dem FMSY-Punkt des wissenschaftlichen Gutachtens führen, das zur Festlegung der Fangmöglichkeiten des laufenden Zeitraums herangezogen wurde, informiert die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstands und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss bezüglich der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst. Ebenso informiert die Kommission das Europäische Parlament so schnell wie möglich und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss fasst, in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten bezüglich der Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7 rechtfertigen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewertung des Plans

Bewertung und Umsetzung des Plans

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

„FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

(2)

„FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums , und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

„Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;

(8)

„Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums ) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des ICES — angegeben ist, und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;

(9)

„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums – angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.

2.   Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefragt.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken , mit Ausnahme von Fällen, in denen es darum geht, bei einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit oder in anderen Situationen, die die Aktivität bestimmter Flotten lähmen oder erheblich beeinflussen, für Entlastung zu sorgen .

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 4a — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:

Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage dieses Plans angefordert:

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel - 15 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

In Kapitel IX wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel - 15

Überwachung und vorherige Unterrichtung bei Änderungen von wissenschaftlichen Gutachten

1.     Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich bis zum 1. April Bericht über die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die der Rat bei seinen Beschlüssen zur Festlegung von Fangmöglichkeiten auf Grundlage dieser Verordnung zwischen dem 1. Februar des Vorjahres und dem 31. Januar des laufenden Jahres herangezogen hat.

Der Bericht enthält für alle betroffenen Fischbestände und -arten insbesondere die Fangmöglichkeiten, die der Rat gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt hat, sowie die entsprechenden Werte der fischereilichen Sterblichkeit. Diese Daten werden in Bezug auf die Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit (MSY Flower, FMSY und MSY Fupper sowie die entsprechenden Fangmöglichkeiten), Schätzungen zur Biomasse des Laicherbestands sowie die Referenzpunkte für die Biomasse (MSY Btrigger und Blim) den wissenschaftlichen Referenzgutachten gegenübergestellt.

2.     In Fällen, in denen die neuesten wissenschaftlichen FMSY-Werte zu einer Änderung der Fangmöglichkeiten von mehr als 20 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten gemäß dem FMSY-Punkt des wissenschaftlichen Gutachtens führen, das zur Festlegung der Fangmöglichkeiten des laufenden Zeitraums herangezogen wurde, informiert die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich nach Kenntnisnahme dieses Umstands und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss bezüglich der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst. Ebenso informiert die Kommission das Europäische Parlament so schnell wie möglich und in jedem Fall bevor der Rat einen neuen Beschluss fasst, in Fällen, in denen wissenschaftliche Gutachten bezüglich der Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7 rechtfertigen.“;


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0310/2018).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1)

(19)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(24)  EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.

(24)  EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.

(25)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(25)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(27)   Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/452


P8_TA(2018)0426

Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (COM(2017)0734 — C8-0420/2017 — 2017/0326(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0734),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0420/2017),

unter Hinweis auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung, in denen die Verpflichtung zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus und die Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber festgelegt sind;

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

unter Hinweis auf das Verfahren im Hinblick auf einen Beschluss über die Verlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde –EBA) im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie es am Rande der Tagung des Europäischen Rates (im Format nach Artikel 50 EUV) am 22. Juni 2017 gebilligt wurde;

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2018 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A8-0153/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.

fordert, dass das Gemeinsame Konzept, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen als Anlage beigefügt ist, umgehend überarbeitet wird, damit der Funktion des Parlaments mit Blick auf seine Vorrechte als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei der Entscheidungsfindung, was den Standort von Agenturen betrifft, gebührend Rechnung getragen wird, und fordert daher, dass das Parlament in diese Entscheidungsfindung eng eingebunden wird;

4.

weist erneut auf die Kriterien hin, die die Kommission festgelegt hat und die von den Staats- und Regierungschefs während der Tagung des Europäischen Rates am 22. Juni 2017 im EU27-Format (Artikel 50 EUV) mit Blick auf die Verlegung der Unionsagenturen aus London im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gebilligt wurden, d. h. folgende Kriterien: i) die Gewissheit, dass die Agentur zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union an dem in Betracht gezogenen Ort errichtet werden und ihren Betrieb aufnehmen kann, ii) die Erreichbarkeit des Ortes, iii) das Vorhandensein schulischer Einrichtungen für die Kinder des Personals der Agentur, iv) ein angemessener Zugang zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten; v) die Aufrechterhaltung des Betriebs und vi) die geografische Verteilung;

5.

bedauert, dass das Parlament trotz seiner Vorrechte nicht zur Festlegung und Gewichtung der Kriterien, die für die Auswahl des Sitzes der EBA Anwendung finden, herangezogen wurde, obgleich das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (2) aufgetreten sind, mit der die EBA errichtet und ihr Standort festgelegt wurde;

6.

weist erneut darauf hin, dass der Beschluss aus dem Jahr 2010 über den Standort der EBA ebenso wie die Beschlüsse über die Standorte der EIOPA und der ESMA im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach einen ordnungsgemäßen Trilogverfahren gefasst wurde; stellt fest, dass die Verlegung des Sitzes der anderen ebenfalls betroffenen Agentur in Form eines einvernehmlichen Beschlusses der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beschlossen wurde; weist darauf hin, dass der Rat (im Format nach Artikel 50 EUV) den neuen Sitz der EBA auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen gewählt hat, die im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen geringeren Rechtsrang aufweist;

7.

bedauert, dass es an Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelte, was die Abstimmung im Rat am 20. November 2017 betrifft, und die endgültigen Entscheidungen im Losverfahren getroffen wurden; weist darauf hin, dass die Agenturen derzeit teilweise aus dem EU-Haushalt finanziert werden und dass die Kosten der Verlegung ebenfalls zum Teil zulasten des EU-Haushalts gehen können, wenngleich diese Kosten derzeit noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sind; weist daher darauf hin, dass im Interesse der europäischen Öffentlichkeit der demokratischen Rechenschaftspflicht Folge geleistet werden muss und eine transparente und nachvollziehbare Entscheidungsfindung erforderlich ist; fordert weitere Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Rat bei dem Verfahren zur Auswahl des Standorts der EBA verwendet hat;

8.

vertritt die Ansicht, dass das Parlament systematisch und zu gleichen Bedingungen wie die Kommission und der Rat an der Festlegung und Gewichtung der Kriterien beteiligt sein sollte, die für die Bestimmung des Standorts sämtlicher Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anwendung finden; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen einzuleiten, wobei eine weitreichenden Beteiligung des Parlaments abgestrebt und insbesondere seinen Mitentscheidungsbefugnissen Rechnung getragen wird;

9.

betont, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche aufweisen; weist erneut auf die bewusste Entscheidung der Mitgesetzgeber hin, drei Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeitsbereichen einzurichten, d. h. für den Bankenbereich, für Wertpapiere und für das Versicherungswesen und die Altersversorgung; fordert, dass diese Aufgabentrennung weiterhin in den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten, in der Leitungsstruktur, der zentralen Organisation und der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten, die standortunabhängig sind, ihren Niederschlag findet, wobei zugleich gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung gemeinsam genutzt werden können, die keinerlei Verbindung zu den Kerntätigkeiten aufweisen; ersucht die Kommission und den Rat, die gegenwärtige Ausgestaltung der drei Behörden während und auch nach der Verlegung des Sitzes der EBA zu wahren; fordert, dass die Kommission dazu regelmäßig aktuelle Informationen vorlegt, insbesondere im Rahmen des laufenden Legislativverfahrens betreffs der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (COM(2017)0536); weist erneut darauf hin, dass Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Teil des Legislativverfahrens betreffs der Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (COM(2017)0536) ist;

10.

hebt hervor, dass die Verlegung des Sitzes abgeschlossen und die neuen Räumlichkeiten bereit und zweckmäßig eingerichtet sein müssen, wenn der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig wird;

11.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 72.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


P8_TC1-COD(2017)0326

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1717.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Rates zum Thema EBA/EMA

Unter Hinweis auf die Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit und vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Verlegung der EMA und der EBA, das situationsspezifisch war und keinen Präzedenzfall für die künftige Ansiedlung von Agenturen darstellt,

erkennt der Rat unter Hinweis auf die Verträge an, dass ein verstärkter Informationsaustausch ab der Anfangsphase künftiger Verfahren zur Ansiedlung von Agenturen von Nutzen ist.

Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.

Der Rat nimmt Kenntnis von dem Ersuchen des Europäischen Parlaments, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen aus dem Jahr 2012 so bald wie möglich zu überarbeiten. Als ersten Schritt ersucht er die Kommission, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen. Diese Analyse würde als Grundlage für die Bewertung des weiteren Vorgehens bei der Durchführung einer solchen Überarbeitung dienen.


16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/456


P8_TA(2018)0427

Verlegung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2017)0735 — C8-0421/2017 — 2017/0328(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 345/53)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0735),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0421/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0063/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

kündigt die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und das Gemeinsame Konzept, das der Erklärung als Anlage beigefügt ist, auf, und fordert, dass das Europäische Parlament in die Entscheidungsfindung bezüglich des Standorts und der Umsiedlung von Agenturen und Einrichtungen eng eingebunden wird, damit seinen Vorrechten als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gebührend Rechnung getragen wird;

3.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

4.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

5.

bedauert, dass das Europäische Parlament — und schlussendlich die Vertreter der Bürger der Union — nicht in vollem Umfang in das Verfahren zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) einbezogen wurde, das schließlich durch Auslosung abgeschlossen wurde, obwohl es sich hierbei um eine derart wichtige Entscheidung handelt; weist darauf hin, dass Entscheidungen über die Frage, wo Einrichtungen und sonstige Stellen eingerichtet werden, nach dem Gesetz im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren getroffen werden sollten und müssen, bei dem die Vorrechte des Europäischen Parlaments in vollem Umfang geachtet werden und das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigte Mitgesetzgeber sind;

6.

bedauert den Beschluss des Rates, der dazu führt, dass die geografische Unausgewogenheit verstärkt wird, da sich nur 9 der 37 dezentralen Agenturen der EU in neuen Mitgliedstaaten befinden, was im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Nr. 5381/04 und Nr. 11018/1/08 steht, in denen den neuen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt wird;

7.

fordert die Haushaltsbehörden und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes der EMA in vollem Umfang vom derzeitigen Gastland getragen werden; weist darauf hin, dass ein Teil der Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung vor dem finanziellen Ausgleich mit dem derzeitigen Gastland aus dem EU-Haushalt vorfinanziert werden muss;

8.

fordert die Haushaltsbehörden und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug des Sitzes der EMA in zwei Phasen, erst in ein Provisorium und dann in das Vivaldi-Gebäude, vollumfänglich von der niederländischen Regierung getragen werden, so dass der Gesamthaushaltsplan der Union nicht belastet wird;

9.

fordert die Haushaltsbehörden und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Umzug in zwei Phasen nicht die normalen betrieblichen Bedürfnisse der EMA beeinträchtigt und dass die Kontinuität der Arbeit sowie das reibungslose Funktionieren der EMA ohne Unterbrechung über März 2019 hinaus gewährleistet wird;

10.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 15. März 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0086).


P8_TC1-COD(2017)0328

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1718.)


ANHÄNGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament bedauert, dass seiner Funktion als Mitgesetzgeber nicht gebührend Rechnung getragen wurde, da es nicht in das Verfahren eingebunden wurde, das zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur führte.

Das Europäische Parlament möchte erneut auf seine Vorrechte als Mitgesetzgeber hinweisen und fordert nachdrücklich, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bei der Festlegung des Standorts von Einrichtungen und Stellen in vollem Umfang geachtet wird.

Als einziges direkt gewähltes Organ der Union und Vertreter der Bürger der Union ist es erster Garant dafür, dass das Demokratieprinzip in der Union gewahrt wird.

Das Europäische Parlament verurteilt das bei der Auswahl des neuen Standorts des Sitzes verfolgte Verfahren, bei dem das Europäische Parlament de facto seiner Vorrechte beraubt wurde: Es wurde nicht in das Verfahren einbezogen, soll nun aber den Erwartungen entsprechen und den ausgewählten neuen Standort des Sitzes auf dem Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bestätigen.

Das Europäische Parlament weist erneut darauf hin, dass das Gemeinsame Konzept, das der im Jahre 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen als Anlage beigefügt wurde, nicht rechtsverbindlich ist, wie in der Erklärung selbst festgestellt wurde, und dass es unbeschadet der Gesetzgebungsbefugnis der Organe vereinbart wurde.

Das Europäische Parlament besteht daher darauf, dass das Verfahren für die Auswahl neuer Standorte von Agenturen überarbeitet wird und künftig nicht mehr in dieser Form durchgeführt wird.

Abschließend möchte das Europäische Parlament erneut das Augenmerk auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (1) lenken, in der sich die drei Organe zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit verpflichtet haben und auf die in den Verträgen verankerte Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber verwiesen wird.

Erklärung des Rates zum Thema EBA/EMA

Unter Hinweis auf die Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit und vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Verlegung der EMA und der EBA, das situationsspezifisch war und keinen Präzedenzfall für die künftige Ansiedlung von Agenturen darstellt,

erkennt der Rat unter Hinweis auf die Verträge an, dass ein verstärkter Informationsaustausch ab der Anfangsphase künftiger Verfahren zur Ansiedlung von Agenturen von Nutzen ist.

Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.

Der Rat nimmt Kenntnis von dem Ersuchen des Europäischen Parlaments, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen aus dem Jahr 2012 so bald wie möglich zu überarbeiten. Als ersten Schritt ersucht er die Kommission, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen. Diese Analyse würde als Grundlage für die Bewertung des weiteren Vorgehens bei der Durchführung einer solchen Überarbeitung dienen.


(1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.