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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 344A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2020/C 344 A/01 |
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DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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16.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 344/1 |
Generalsekretariat
Ausschreibung der Stelle eines Mitglieds des Ausschusses für Regulierungskontrolle (Besoldungsgruppe AD 14 — Hauptberater/-in)
Einstellung eines/einer Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
COM/2020/10396
(2020/C 344 A/01)
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board — RSB) wurde im Jahr 2015 durch einen Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission (1) eingerichtet, der zuletzt im Jahr 2020 geändert wurde (2). Durch die Qualitätskontrolle von Folgenabschätzungen, Ex-post-Bewertungen und Eignungsprüfungen sowie durch Stellungnahmen zu einschlägigen Berichtsentwürfen trägt der RSB zur Kommissionsstrategie für eine bessere Rechtsetzung bei. Der überwiegende Teil der dem RSB vorgelegten Texte ist in englischer Sprache abgefasst und wird auch in englischer Sprache erörtert.
Der RSB setzt sich aus sechs Mitgliedern und dem/der Vorsitzenden zusammen. Die Mitglieder des RSB sind auf Vollzeitbasis für den Ausschuss tätig. Drei der Mitglieder des RSB werden von außerhalb der Kommissionsdienststellen eingestellt, die übrigen drei werden aus den Reihen der Europäischen Kommission ausgewählt und ernannt. Die externen Ausschussmitglieder werden auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen wissenschaftlichen Qualifikationen auf den Gebieten Folgenabschätzung, Ex-post-Bewertung und Regulierungspolitik im Allgemeinen und speziell in den Themenbereichen Makroökonomie, Mikroökonomie sowie Sozial- und Umweltpolitik ausgewählt.
Alle Mitglieder des RSB müssen auf Vollzeitbasis für die Ausschussarbeit zur Verfügung stehen und werden für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren eingestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Kontinuität der Arbeit des Ausschusses, seine ausgewogene Zusammensetzung aus internen und externen Mitgliedern oder seine volle Kapazität in Zeiten außergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung zu gewährleisten. Administrativ sind alle Mitglieder des RSB dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission zugeordnet. Sie unterliegen den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (3) sowie dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission. Darin sind strenge Vorschriften zu Ethik, Vertraulichkeit und Interessenkonflikten festgelegt, die im Hinblick auf die Tätigkeiten des RSB von besonderer Relevanz und Wichtigkeit sind. Im Einklang mit dem Statut ist es Ausschussmitgliedern während der Vertragslaufzeit unter anderem gestattet, Artikel zu veröffentlichen, sofern sie dies nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.
Stellenprofil
Das Mitglied des Ausschusses für Regulierungskontrolle wird eine anspruchsvolle Aufgabe mit folgenden Tätigkeitsschwerpunkten wahrzunehmen haben:
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Bewertung der Qualität von vorgelegten Berichten über Evaluierungen und Eignungsprüfungen bestehender politischer Strategien sowie über Folgenabschätzungen, die von den Kommissionsdienststellen zur Untermauerung neuer politischer Initiativen ausgearbeitet werden, |
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Mitwirkung an der Ausarbeitung von Stellungnahmen zu vorgelegten Berichten über Folgenabschätzungen, Evaluierungen und Eignungsprüfungen sowie von Empfehlungen für Verbesserungen, |
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unter Leitung des Vorsitzes durchzuführende Beratung einzelner Kommissionsdienststellen bezüglich der Anwendung und Auslegung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung bei besonders schwierigen Bewertungen oder Evaluierungen, gegebenenfalls auch in methodischen Fragen. |
Auswahlkriterien
Die ideale Bewerberin/Der ideale Bewerber muss über herausragende Fachkenntnisse und Eigeninitiative verfügen und folgende Kriterien erfüllen:
Persönliche Kompetenzen
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ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeiten in Wort und Schrift, um effizient und wirksam mit internen und externen Interessenträgern in Kontakt treten, kommunizieren und zusammenarbeiten und die Kommission in externen Gremien vertreten zu können |
Fachliche Kenntnisse und Erfahrung
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ausgewiesene Kenntnisse und Kompetenz in den Bereichen Regulierungspolitik, Folgenabschätzung oder Ex-post-Bewertungsverfahren und -methoden, belegt durch solide wissenschaftliche Leistungen, insbesondere einschlägige Veröffentlichungen, |
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sehr gute Kenntnis der EU-Politik und der EU-Entscheidungsprozesse, einschließlich der Kommissionsstrategie für eine bessere Rechtsetzung, |
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spezifische Sachkompetenz in einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Makroökonomie, Mikroökonomie, Sozialpolitik und Umweltpolitik. |
Fähigkeiten im Bereich Management/Beratung auf höherer Ebene
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ausgeprägtes analytisches und sehr gut ausgeprägtes strategisches Denken, |
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sehr gute Koordinierungsfähigkeiten. |
Die ausgewählte Bewerberin/Der ausgewählte Bewerber muss sich im Besitz einer gültigen Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ihrer/seiner nationalen Sicherheitsbehörde befinden oder in der Lage sein, eine solche zu erhalten. Die Bescheinigung wird per Verwaltungsentscheidung nach einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige nationale Sicherheitsbehörde der Bewerberin/des Bewerbers entsprechend den geltenden nationalen Sicherheitsvorschriften erteilt und erlaubt den Zugang zu Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad. Das zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung notwendige Verfahren kann nur auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet werden, nicht durch die Bewerberin/den Bewerber.
Zulassungskriterien
Um zur Auswahlphase zugelassen zu werden, müssen die Bewerber/innen vor Ablauf der Bewerbungsfrist folgende formale Anforderungen erfüllen:
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Staatsangehörigkeit: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. |
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Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss: Die Bewerber/-innen müssen Folgendes nachweisen:
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Berufserfahrung: eine mindestens 15-jährige, nach Erwerb des Hochschulabschlusses auf einer der vorstehenden Qualifikation entsprechenden Ebene erworbene Berufserfahrung (4). |
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Erfahrung in der Beratungstätigkeit: Nach Erwerb des Hochschulabschlusses müssen die Bewerber/-innen mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in einer höheren Beratungsposition (5) in einem für diese Position relevanten Bereich erworben haben. |
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Sprachkenntnisse: Die Bewerber/-innen müssen über gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union (6) und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache verfügen. Die Auswahlausschüsse überprüfen während des Gesprächs, ob die geforderten ausreichenden Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache vorhanden sind. Das Gespräch (oder ein Teil davon) kann in dieser weiteren Sprache geführt werden. |
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Altersbeschränkung: Die Bewerber/-innen dürfen während ihres dreijährigen Arbeitsverhältnisses nicht das reguläre Ruhestandsalter erreichen, das für Beamte der Europäischen Union am letzten Tag des Monats beginnt, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wurde (siehe Artikel 52 Buchstabe a des Statuts (7)). |
Auswahl und Ernennung
Die erfolgreiche Bewerberin/Der erfolgreiche Bewerber wird von der Europäischen Kommission nach ihren üblichen Verfahren ausgewählt und eingestellt (siehe auch: Compilation Document on Senior Officials Policy (8)).
Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens setzt die Europäische Kommission einen Vorauswahlausschuss ein. Der Vorauswahlausschuss sichtet sämtliche Bewerbungen, prüft, ob die Zulassungskriterien erfüllt sind, und ermittelt die Bewerber/-innen, deren Bewerbungsprofil den vorstehend genannten Auswahlkriterien am besten entspricht. Diese Bewerber/-innen werden gegebenenfalls zu einem Gespräch mit dem Vorauswahlausschuss eingeladen.
Im Anschluss an diese Gespräche erstellt der Vorauswahlausschuss seine Schlussfolgerungen und eine Liste der Bewerber/-innen, die er für weitere Gespräche mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen der Europäischen Kommission vorschlägt. Dieser Beratende Ausschuss wählt unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Vorauswahlausschusses die Bewerber/-innen aus, die zu einem Gespräch eingeladen werden.
Diese nehmen an einem ganztägigen, von externen Personalberatern durchgeführten Management-Assessment-Center teil. Anhand der Ergebnisse des Gesprächs und des Assessment-Center-Berichts erstellt der Beratende Ausschuss für Ernennungen eine Auswahlliste der seiner Auffassung nach für das Amt eines Mitglieds des Ausschusses für Regulierungskontrolle geeigneten Bewerber/-innen.
Die auf der Auswahlliste des Beratenden Ausschusses aufgeführten Bewerber/-innen werden sodann zu einem Gespräch mit dem für bessere Rechtsetzung zuständigen Kommissionsmitglied (9) eingeladen.
Nach diesen Gesprächen trifft die Europäische Kommission die Ernennungsentscheidung.
Aus praktischen Gründen und um das Auswahlverfahren im Interesse der Bewerber/-innen und des Organs so zügig wie möglich abzuwickeln, findet das Auswahlverfahren nur in englischer und/oder französischer Sprache statt (10).
Bis der betreffende Mitgliedstaat die persönliche Sicherheitsermächtigung erteilt hat und das entsprechende Überprüfungsverfahren mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung durch die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission abgeschlossen ist, kann der Bewerber/die Bewerberin weder auf EU-VS, die mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft wurden, zugreifen noch an Sitzungen teilnehmen, bei denen solche EU-VS erörtert werden.
Chancengleichheit
Die Europäische Kommission verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung nach Artikel 1d des Beamtenstatuts.
Beschäftigungsbedingungen
Die Dienstbezüge und Beschäftigungsbedingungen sind im Statut festgelegt.
Die ausgewählte Bewerberin/Der ausgewählte Bewerber wird als Bedienstete/Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 14 eingestellt. Sie/Er wird entsprechend ihrer/seiner Erfahrung in der Dienstaltersstufe 1 oder 2 der Besoldungsgruppe eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis ist auf drei Jahre befristet und kann in Ausnahmefällen um maximal ein Jahr verlängert werden.
Die Bewerber/-innen werden darauf hingewiesen, dass laut Statut eine neunmonatige Probezeit zu absolvieren ist.
Der Ort der dienstlichen Verwendung ist Brüssel (Belgien), wo der Ausschuss für Regulierungskontrolle seinen Sitz hat.
Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss die Hauptberaterin/der Hauptberater sich in einer Erklärung verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, und alle Interessen offenlegen, die ihre/seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
Bewerbungsverfahren
Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche oben genannten Zulassungskriterien erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Hochschulabschluss, die Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition und die geforderten Sprachkenntnisse verfügen. Ist eines der Zulassungskriterien nicht erfüllt, werden Sie automatisch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Falls Sie sich bewerben möchten, müssen Sie sich zunächst im Internet auf folgender Seite anmelden und den dortigen Anleitungen zu den einzelnen Stufen des Verfahrens folgen:
https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/CV_Encadext/index.cfm?fuseaction=premierAcces&langue=DE
Sie müssen über eine gültige E-Mail-Adresse verfügen, über die Ihnen Ihre Bewerbung bestätigt werden kann und die für den weiteren Schriftwechsel während der verschiedenen Stufen des Auswahlverfahrens verwendet wird. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission daher unbedingt mitzuteilen.
Ihre Bewerbung ist erst vollständig, wenn Sie Ihren Lebenslauf als PDF-Datei hochgeladen und ein Bewerbungsschreiben (Online-Formular, höchstens 8 000 Zeichen) eingegeben haben. Lebenslauf und Bewerbungsschreiben können in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden.
Nach Abschluss der Online-Anmeldung erhalten Sie eine E-Mail, in der bestätigt wird, dass Ihre Bewerbung registriert wurde. Wenn Sie keine Bestätigungsmail erhalten, wurde Ihre Bewerbung nicht registriert!
Der Fortgang Ihrer Bewerbung lässt sich nicht online verfolgen. Die Europäische Kommission wird sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie über den Stand Ihrer Bewerbung informieren.
Zwecks weiterer Auskünfte und/oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: HR-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu
Bewerbungsschluss
Bewerbungsschluss ist der 16. November 2020, 12.00 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit, danach ist keine Online-Bewerbung mehr möglich.
Die Online-Bewerbung ist fristgerecht abzuschließen. Wir empfehlen dringend, mit der Bewerbung nicht bis zuletzt zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung dazu führen kann, dass Sie den ganzen Vorgang wiederholen müssen. Nach Bewerbungsschluss können keine Daten mehr eingegeben werden und verspätete Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Wichtige Hinweise für die Bewerber/-innen
Die Arbeiten der verschiedenen Auswahlausschüsse sind vertraulich. Bewerber/-innen dürfen sich nicht persönlich oder über Dritte an einzelne Mitglieder dieser Ausschüsse wenden. Alle Anfragen sind an das Sekretariat des jeweiligen Ausschusses zu richten.
Schutz personenbezogener Daten
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber/-innen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.
(1) Beschluss C(2015) 3263 vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung eines unabhängigen Ausschusses für Regulierungskontrolle.
(2) Beschluss P(2020) 2 vom 23. Januar 2020 über einen unabhängigen Ausschuss für Regulierungskontrolle.
(3) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20140701&from=DE
(4) Berufserfahrung wird nur dann berücksichtigt, wenn sie im Rahmen eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses gesammelt wurde, das als reale, echte und bezahlte Arbeit eines Arbeitnehmers (jede Art von Vertrag) oder Dienstleistungserbringers definiert war. Teilzeitarbeit wird anteilig auf der Grundlage des bescheinigten Prozentsatzes der geleisteten Vollzeitstunden angerechnet. Mutterschafts-, Eltern- oder Adoptionsurlaub wird berücksichtigt, falls dieser im Rahmen eines Arbeitsvertrags genommen wurde. Promotionen — auch unbezahlt — werden, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wurden, der Berufserfahrung gleichgestellt (maximal drei Jahre). Ein und derselbe Zeitraum kann nur einmal angerechnet werden.
(5) Im Lebenslauf sollten Bewerber/-innen für alle Jahre, in denen sie Beratungserfahrung gesammelt haben, Folgendes genau angeben: 1. Bezeichnung der Positionen und Zuständigkeitsbereiche; 2. genauer Themenbereich sowie Angabe, auf welcher Organisationsebene sich die Position befand (Zahl der unter- und übergeordneten Hierarchieebenen); 3. Berichtslinien für jede gehaltene Position.
(6) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01958R0001-20130701&qid=1408533709461&from=DE
(7) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20140701&from=DE
(8) https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/compilation-of-the-senior-official-policy-at-the-european-commission_en.pdf.
Die Europäischen Kommission wird das Auswahlverfahren in Deutsch, Englisch oder Französisch durchführen.
(9) Sofern das betreffende Kommissionsmitglied diese Aufgabe nicht gemäß dem Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2007 (PV(2007) 1811) einem anderen Mitglied der Kommission übertragen hat.
(10) Die Auswahlausschüsse stellen sicher, dass Muttersprachlern kein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).