ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
12. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 339/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 339/02

Rechtssache C-325/20: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2020 — Conseil national des centres commerciaux / Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance, Ministre de la cohésion des territoires et des relations avec les collectivités territoriales

2

2020/C 339/03

Rechtssache C-333/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2020 — Berlin Chemie A. Menarini SRL/Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

2

2020/C 339/04

Rechtssache C-337/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2020 — DM, LR/Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) Alpes-Provence

3

2020/C 339/05

Rechtssache C-340/20: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) am 24. Juli 2020 — Bank Sepah/Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited

4

2020/C 339/06

Rechtssache C-341/20: Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — Europäische Kommission/Italienische Republik

4

2020/C 339/07

Rechtssache C-342/20: Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 23.7.2020 — A SCPI

6

2020/C 339/08

Rechtssache C-344/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2020 — L.F./S.C.R.L.

6

2020/C 339/09

Rechtssache C-347/20: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 28. Juli 2020 — SIA Zinātnes parks/Finanšu ministrija

7

2020/C 339/10

Rechtssache C-353/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de l’Entreprise du Hainaut, division de Charleroi (Belgien), eingereicht am 31. Juli 2020 — Skeyes/Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

8

 

Gericht

2020/C 339/11

Rechtssache T-758/14 RENV: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Infineon Technologies/Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Smartcard-Chips – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung – Berechnung der Geldbuße – Berücksichtigung der nur teilweisen Beteiligung an einem Netzwerk bilateraler Kontakte zwischen Wettbewerbern)

10

2020/C 339/12

Rechtssache T-429/18: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission (Öffentliche Gesundheit – Besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs – Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien – Art. 12 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 854/2004 – Komitologie – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Befugnisse der Kommission – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit)

11

2020/C 339/13

Rechtssache T-490/18: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Neda Industrial Group/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beibehaltung des Namens der Klägerin auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Begründungspflicht – Rechtsfehler – Beurteilungsfehler – Zeitliche Abstufung der Wirkungen einer Nichtigerklärung)

11

2020/C 339/14

Rechtssache T-661/18: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Securitec/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Wartung der Sicherheitsanlagen in den von der Kommission besetzten und/oder verwalteten Gebäuden in Belgien und in Luxemburg – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Eignungskriterien – Rechtswidrigkeit einer Klausel der Spezifikationen der Ausschreibung – Gleichbehandlung)

12

2020/C 339/15

Rechtssache T-748/18: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Glimarpol/EUIPO — Metar (Druckluftwerkzeug) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Druckluftwerkzeug darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)

13

2020/C 339/16

Rechtssache T-38/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Portugal/Kommission (EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen – Toleranz und Milde bei Sanktionen – Pauschale finanzielle Berichtigung – Bewertung des finanziellen Schadens für die Union – Verhältnismäßigkeit – Berechtigtes Vertrauen)

14

2020/C 339/17

Rechtssache T-138/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — WH/EUIPO (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2018 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Anfechtungsklage – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 76 und 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts – Zulässigkeit – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Abwägung der Verdienste)

14

2020/C 339/18

Rechtssache T-186/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Zubedi/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler)

15

2020/C 339/19

Rechtssache T-305/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Welmax +/EUIPO — Valmex Medical Imaging (welmax) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis einer Versendung per Einschreiben – Übermittlung per E-Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt – Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)

16

2020/C 339/20

Rechtssache T-533/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Artur Florêncio & Filhos, Affsports/EUIPO — Anadeco Gestion (sflooring) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke sflooring – Ältere nationale Wortmarke T-FLOORING – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001])

16

2020/C 339/21

Rechtssache T-605/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — EP/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2018 – Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern – Art. 45 des Statuts – Begründungspflicht – Abwägung der Verdienste)

17

2020/C 339/22

Rechtssache T-659/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — FF Group Romania/EUIPO — KiK Textilien und Non-Food (_kix) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke_kix – Ältere nationale Wortmarke kik – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 47 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

18

2020/C 339/23

Rechtssache T-686/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Euroapotheca/EUIPO — General Nutrition Investment (GNC LIVE WELL) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke GNC LIVE WELL – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 erster Satz der Verordnung [EU] 2017/1001 – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001])

18

2020/C 339/24

Rechtssache T-696/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Moins de migraine pour vivre mieux) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Moins de migraine pour vivre mieux – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

19

2020/C 339/25

Rechtssache T-697/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Weniger Migräne. Mehr vom Leben.) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Weniger Migräne. Mehr vom Leben. – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

20

2020/C 339/26

Rechtssache T-800/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Austria Tabak/EUIPO — Mignot & De Block (AIR) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke AIR – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

20

2020/C 339/27

Verbundene Rechtssachen T-347/19 und T-348/19: Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2020 — Falqui und Poggiolini/Parlament (Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] – Änderung der Höhe der Ruhegehälter – Offensichtlich unzulässige Klagen)

21

2020/C 339/28

Verbundene Rechtssachen T-395/19, T-396/19, T-405/19, T-408/19, T-419/19, T-423/19, T-424/19, T-428/19, T-433/19, T-437/19, T-443/19, T-455/19, T-458/19 bis T-462/19, T-464/19, T-469/19 und T-477/19: Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2020 — Tognoli u. a./Parlament (Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Besonderer Status des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 über Ruhegehälter durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] – Änderung des Betrags der Ruhegehälter – Offensichtlich unzulässige Klagen)

22

2020/C 339/29

Rechtssache T-470/20: Klage, eingereicht am 23. Juli 2020 — DD/FRA

22

2020/C 339/30

Rechtssache T-498/20: Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Diego/EUIPO — Forbo Financial Services (WOOD STEP LAMINATE FLOORING)

24

2020/C 339/31

Rechtssache T-514/20: Klage, eingereicht am 15. August 2020 — Uno/Kommission

25

2020/C 339/32

Rechtssache T-516/20: Klage, eingereicht am 17. August 2020 — Mandelay/EUIPO — Qx World (QUEST 9)

25

2020/C 339/33

Rechtssache T-517/20: Klage, eingereicht am 17. August 2020 — VF International/EUIPO — National Geographic Society (NATIONAL GEOGRAPHIC)

26

2020/C 339/34

Rechtssache T-518/20: Klage, eingereicht am 17. August 2020 — VF International/EUIPO — National Geographic Society (NATIONAL GEOGRAPHIC)

27

2020/C 339/35

Rechtssache T-523/20: Klage, eingereicht am 18. August 2020 — Setarcos Consulting/EUIPO (Blockchain Island)

28

2020/C 339/36

Rechtssache T-526/20: Klage, eingereicht am 12. August 2020 — Devin/EUIPO — Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN)

28

2020/C 339/37

Rechtssache T-528/20: Klage, eingereicht am 18. August 2020 — Kočner/Europol

29

2020/C 339/38

Rechtssache T-529/20: Klage, eingereicht am 21. August 2020 — LR/EIB

30

2020/C 339/39

Rechtssache T-531/20: Klage, eingereicht am 21. August 2020 — Wolf Oil/EUIPO — Rolf Lubricants (ROLF)

31

2020/C 339/40

Rechtssache T-542/20: Klage, eingereicht am 27. August 2020 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXIMBLIS)

32


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 339/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 329 vom 5.10.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 320 vom 28.9.2020

ABl. C 313 vom 21.9.2020

ABl. C 304 vom 14.9.2020

ABl. C 297 vom 7.9.2020

ABl. C 287 vom 31.8.2020

ABl. C 279 vom 24.8.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/2


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2020 — Conseil national des centres commerciaux / Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance, Ministre de la cohésion des territoires et des relations avec les collectivités territoriales

(Rechtssache C-325/20)

(2020/C 339/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Conseil national des centres commerciaux

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance, Ministre de la cohésion des territoires et des relations avec les collectivités territoriales

Vorlagefrage

Ist Art. 14 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) dahin auszulegen, dass er innerhalb eines Kollegiums, das dafür zuständig ist, eine Stellungnahme zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Gewerbeflächen abzugeben, die Anwesenheit eines qualifizierten Vertreters der Wirtschaft gestattet, dessen Rolle sich darauf beschränkt, die Situation des Wirtschaftsgefüges im relevanten Einzugsgebiet und die Folgen des Projekts auf dieses Wirtschaftsgefüge darzustellen, ohne an der Abstimmung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis teilzunehmen?


(1)  ABl. 2006, L 376, S. 36.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/2


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2020 — Berlin Chemie A. Menarini SRL/Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

(Rechtssache C-333/20)

(2020/C 339/03)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Berlin Chemie A. Menarini SRL

Beklagte: Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

Streithelferin: Berlin Chemie AG

Vorlagefragen

1.

Ist es für die Feststellung, dass ein Unternehmen, das Waren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem liefert, in dem es den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und Art. 11 der Verordnung Nr. 282/2011 des Rates (2) in dem Staat hat, in dem es die Waren liefert, erforderlich, dass die personelle und technische Ausstattung, die das Unternehmen im Hoheitsgebiet des letzteren Staates nutzt, ihm gehören, oder genügt es, dass das Unternehmen über ein anderes, verbundenes Unternehmen, das es kontrolliert und bei dem es die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sofortigen und dauerhaften Zugang zu dieser personellen und technischen Ausstattung hat.

2.

Ist es für die Feststellung, dass ein Unternehmen, das Waren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem liefert, in dem es den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 11 der Verordnung Nr. 282/2011 des Rates in dem Staat hat, in dem es die Waren liefert, erforderlich, dass die unterstellte feste Niederlassung unmittelbar an den Entscheidungen über die Lieferung der Waren beteiligt ist, oder genügt es, dass das Unternehmen in dem Staat, in dem es die Warenlieferung vornimmt, über eine technische und personelle Ausstattung verfügt, die ihm durch Verträge mit Drittunternehmen zur Verfügung gestellt wird, wobei Gegenstand dieser Verträge Marketing-, Regulierungs-, Werbe-, Lager- und Vertretungstätigkeiten von solchem Umfang sind, dass sie unmittelbar das Volumen der Verkäufe beeinflussen?

3.

Schließt bei der Auslegung von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 11 der Verordnung Nr. 282/2011 des Rates die Möglichkeit für einen Steuerpflichtigen, sofort und dauerhaft Zugang zur technischen und personellen Ausstattung eines anderen, von ihm kontrollierten verbundenen Steuerpflichtigen zu erlangen, die Möglichkeit aus, dass letzteres verbundenes Unternehmen als Erbringer von Dienstleistungen für die so errichtete feste Niederlassung angesehen werden kann?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/3


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2020 — DM, LR/Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) Alpes-Provence

(Rechtssache C-337/20)

(2020/C 339/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DM, LR

Beklagte: Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) Alpes-Provence

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (1) dahin auszulegen, dass er für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge eine Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters einführt, die zivilrechtliche Haftungsklagen nach allgemeinem Recht wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Nichterfüllung der dem Zahlungsdienstleister durch das nationale Recht auferlegten Verpflichtungen ausschließt, insbesondere dann, wenn der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung darüber informiert hat, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt wurde?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Steht dieser Artikel dem entgegen, dass sich der Bürge des Zahlungsdienstnutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Begünstigten der Bürgschaft beruft, um die Höhe der gesicherten Schuld zu beanstanden?


(1)  ABl. 2007, L 319, S. 1.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/4


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) am 24. Juli 2020 — Bank Sepah/Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited

(Rechtssache C-340/20)

(2020/C 339/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation (Kassationsgerichtshof)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bank Sepah

Beklagte: Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited

Weitere Partei: Procureur général près la Cour de cassation (Generalprokurator beim Kassationsgerichtshof)

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 1 Buchst. h und j und 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1), die Art. 1 Buchst. i und h und 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (2) sowie die Art. 1 Buchst. k und j und 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (3) dahin auszulegen, dass sie der Vornahme einer Maßnahme ohne Zuweisungswirkung, wie einer gerichtlich bestellten Sicherheit oder einer Sicherungspfändung nach der französischen Zivilvollstreckungsordnung, auf eingefrorene Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen?

2.

Ist der Umstand, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 stammt, für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/4


Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-341/20)

(2020/C 339/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und A. Armenia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen die Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG (1) verstoßen hat, indem sie Kraftstoffe, die in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendet werden, nur dann von der Verbrauchsteuer befreit, wenn diese Wasserfahrzeuge unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Nutzung Gegenstand eines Chartervertrags sind;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union, einschließlich des Fischfangs, aber mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt von der Steuer zu befreien. Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt ergebe sich, dass die Befreiung privaten Wasserfahrzeugen vorbehalten sei, die für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken genutzt würden. Dies gelte sowohl für die Nutzung durch den Eigentümer des Wasserfahrzeugs als auch durch den Mieter oder Charterer.

2.

Der Begriff des Nutzers sei mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Haltergemeinschaft, C-250/10 (2), geklärt worden, das festlege, dass im Rahmen der Miete oder Charter der für die Gewährung oder Versagung der in Rede stehenden Befreiung zu berücksichtigende Nutzer der Mieter oder Charterer sei, und nicht der Vermieter oder Vercharterer. Aus diesem Urteil folge auch, dass es für die Inanspruchnahme der Befreiung nicht ausreiche, dass die Vercharterung als solche als gewerbliche Tätigkeit des Vercharterers angesehen werde, da wichtig sei, die Nutzung des Wasserfahrzeugs seitens des Charterers zu prüfen. Maßgeblich seien daher der Endnutzer und die Endnutzung des Wasserfahrzeugs. Das sei die Nutzung, die „unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen“ dienen müsse, um das Recht auf Befreiung in Anspruch nehmen zu können, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C-151/16 (3) hingewiesen habe.

3.

Für die Anwendung der in Rede stehenden Befreiung sei es daher notwendig, im Einzelfall zu untersuchen, in welcher Weise das private nichtgewerbliche Wasserfahrzeug tatsächlich genutzt werde.

4.

Allerdings ergebe sich aus der Prüfung der italienischen Vorschriften, die die in Rede stehende Befreiung gewährten, sowie der Antworten auf das Aufforderungsschreiben und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, dass die Versagung oder Gewährung der Befreiung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Wasserfahrzeugs erfolge.

5.

In der vorliegenden Klage ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der in Rede stehenden Befreiung in Italien gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG verstoße.

6.

Insbesondere beurteilten die italienischen Finanzbehörden nicht im Einzelfall die Art der tatsächlichen Nutzung des Wasserfahrzeugs, um die Befreiung zu gewähren oder zu versagen. Die italienischen Behörden seien nämlich der Ansicht, dass diese Beurteilung unter Berücksichtigung bereichsspezifischer Vorschriften erfolge, die nur dazu dienten, diese Beurteilung zu erleichtern, wie etwa der Umstand, dass die Schifffahrt mittels eines gewöhnlichen Chartervertrags, eines Mietvertrags oder mittels gelegentlicher Vercharterung erfolge. Den italienischen Behörden zufolge sei jedoch im Fall der Vercharterung die Befreiung jedenfalls den Wirtschaftsbeteiligten zu gewähren, die Schifffahrtsdienstleistungen anböten, während jenen, die vermieteten oder gelegentlich vercharterten, die Befreiung zu versagen sei. Durch die wiederholte Behauptung, dass die Gewährung oder Versagung der Befreiung auf Grundlage des geschlossenen Vertrags und somit abstrakt erfolgen müsse, bestätigten die italienischen Behörden, dass sie sich im Konkreten nicht vergewisserten, dass die Befreiung demjenigen gewährt werde, der darauf Anspruch habe, und demjenigen versagt werde, der keinen Anspruch darauf habe.

7.

Abgesehen von der Vercharterung sei im Fall der Miete oder der gelegentlichen Vercharterung jegliche Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen, selbst wenn das Wasserfahrzeug in Wirklichkeit vom Endnutzer zur unmittelbaren entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden könne. Insoweit sei unbeachtlich, dass der Mieter oder der gelegentliche Charterer die Absicht habe, selbst Schifffahrtstätigkeiten auszuüben. Die gelegentliche Vercharterung gelte in der italienischen Rechtsordnung nämlich nicht als mögliche gewerbliche Nutzung des Wasserfahrzeugs.

(1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

(2)  EU:C:2011:862, Rn. 22.

(3)  EU:C:2017:537, Rn. 29 und 30.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/6


Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 23.7.2020 — A SCPI

(Rechtssache C-342/20)

(2020/C 339/07)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Helsingin hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A SCPI

Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Vorlagefrage

Sind die Art. 49, 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ausschließlich in Vertragsform errichtete ausländische offene Investmentfonds dem von der Steuer auf Einkommen befreiten finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden können, wodurch ausländische Investmentfonds, die ihrer Rechtsform nach nicht durch Vertrag errichtet sind, in Finnland der Quellenbesteuerung unterliegen, obwohl es zwischen ihrer Situation und der der finnischen Investmentfonds sonst keine bedeutenden objektiven Unterschiede gibt?


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2020 — L.F./S.C.R.L.

(Rechtssache C-344/20)

(2020/C 339/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: L.F.

Beklagte: S.C.R.L.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin gehend auszulegen, dass die Religion und die Weltanschauung zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals sind, oder vielmehr dahin, dass die Religion und die Weltanschauung verschiedene Merkmale bilden, nämlich zum einen das Merkmal der Religion einschließlich der damit verbundenen Weltanschauung und zum anderen das Merkmal der Weltanschauung jeder beliebigen Art?

2.

Für den Fall, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin gehend auszulegen sein sollte, dass die Religion und die Weltanschauung zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals sind, würde dies dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht auf der Grundlage von Art. 8 derselben Richtlinie und zur Verhinderung einer Absenkung des Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung eine innerstaatliche Rechtsvorschrift wie Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung weiterhin in dem Sinne auslegt, dass religiöse, weltanschauliche und politische Überzeugungen verschiedene geschützte Merkmale darstellen?

3.

Kann Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin gehend ausgelegt werden, dass eine in der Arbeitsordnung eines Unternehmens enthaltene Regel, die den Arbeitnehmern vorschreibt, „ihre religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen in keiner Weise, weder durch Worte noch durch die Kleidung oder auf andere Weise, zum Ausdruck [zu] bringen“, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn die konkrete Durchführung dieser internen Regel zeigt, dass einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die Arbeitnehmerin, die ihre Religionsfreiheit durch das sichtbare Tragen eines (konnotierten) Zeichens, hier eines Kopftuchs, ausüben möchte, wird weniger günstig behandelt als ein anderer Arbeitnehmer, der keiner Religion angehört, keine weltanschaulichen Überzeugungen hat und keine politische Zugehörigkeit beansprucht und der daher nicht das Bedürfnis empfindet, ein politisches, weltanschauliches oder religiöses Zeichen zu tragen;

b)

die Arbeitnehmerin, die ihre Religionsfreiheit durch das sichtbare Tragen eines (konnotierten) Zeichens, hier eines Kopftuchs, ausüben möchte, wird weniger günstig behandelt als ein anderer Arbeitnehmer, der irgendeine weltanschauliche oder politische Überzeugung hat, aber in geringerem Maße oder gar nicht das Bedürfnis hat, diese durch das Tragen eines (konnotierten) Zeichens öffentlich zu bekunden;

c)

die Arbeitnehmerin, die ihre Religionsfreiheit durch das sichtbare Tragen eines (konnotierten) Zeichens, hier eines Kopftuchs, ausüben möchte, wird weniger günstig behandelt als ein anderer Arbeitnehmer, der einer anderen oder sogar derselben Religion angehört, aber in geringerem Maße oder gar nicht das Bedürfnis hat, diese durch das Tragen eines (konnotierten) Zeichens öffentlich zu bekunden;

d)

ausgehend davon, dass eine Überzeugung nicht notwendigerweise religiöser, weltanschaulicher oder politischer Natur ist und dass sie von anderer Art sein könnte (künstlerischer, ästhetischer, sportlicher, musikalischer usw.), wird die Arbeitnehmerin, die ihre Religionsfreiheit durch das sichtbare Tragen eines (konnotierten) Zeichens, hier eines Kopftuchs, ausüben möchte, weniger günstig behandelt als ein anderer Arbeitnehmer, der andere Überzeugungen als eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung vertritt und dies mit seiner Kleidung bekundet;

e)

ausgehend von dem Grundsatz, dass der negative Aspekt der Freiheit, seine religiösen Überzeugungen zu bekunden, auch bedeutet, dass der Einzelne nicht verpflichtet werden kann, seine religiöse Zugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren, wird die Arbeitnehmerin, die ihre Religionsfreiheit durch das Tragen eines Kopftuchs ausüben möchte, das an sich kein eindeutiges Symbol der betreffenden Religion ist, da sich eine andere Arbeitnehmerin aus ästhetischen, kulturellen oder sogar gesundheitlichen Gründen dafür entscheiden könnte, es zu tragen, und da es nicht unbedingt von einem einfachen Bandana zu unterscheiden ist, weniger günstig behandelt als ein anderer Arbeitnehmer, der seine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung mit Worten bekundet, da dies für die Arbeitnehmerin, die das Kopftuch trägt, eine noch schwerwiegendere Verletzung der Religionsfreiheit auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 EMRK bedeutet, da — wenn man nicht in Vorurteile verfallen will — die Bedeutung eines Kopftuchs als Zeichen einer Überzeugung nicht offensichtlich ist und in den meisten Fällen nur dann offenbart werden kann, wenn die Person, die es trägt, gezwungen ist, ihre Motivation gegenüber ihrem Arbeitgeber offenzulegen;

f)

die Arbeitnehmerin, die ihre Religionsfreiheit durch das sichtbare Tragen eines (konnotierten) Zeichens, hier eines Kopftuchs, ausüben möchte, wird weniger günstig behandelt als ein anderer Arbeitnehmer derselben Überzeugung, der sich dafür entscheiden würde, diese durch das Tragen eines Bartes zu bekunden (was durch die Arbeitsordnung — anders als eine Bekundung durch die Kleidung — nicht ausdrücklich verboten wird)?


(1)  ABl. 2000, L 303, S. 16.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/7


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 28. Juli 2020 — SIA „Zinātnes parks“/Finanšu ministrija

(Rechtssache C-347/20)

(2020/C 339/09)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „Zinātnes parks“

Beklagte: Finanšu ministrija

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 (1) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendete Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ in Verbindung mit anderen Vorschriften des Unionsrechts über die Tätigkeiten von Gesellschaften dahin auszulegen, dass die Bestimmung des gezeichneten Stammkapitals ausschließlich auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen hat, die nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht worden sind, so dass diese Angaben erst ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als wirksam anzusehen sind?

2.

Sind bei der Subsumtion unter den in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendeten Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ den in dem Projektauswahlverfahren für Europäische Fonds festgelegten Voraussetzungen betreffend die zum Nachweis der finanziellen Lage des betreffenden Unternehmens einzureichenden Dokumente Bedeutung beizumessen?

3.

Ist, falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird, eine nationale Regelung über die Auswahl von Projekten, die festlegt, dass Klarstellungen zu den Projektvorschlägen nach deren Einreichung nicht mehr möglich sind, mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung vereinbar, die in Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1303/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates genannt werden?


(1)  ABl. 2014, L 187, S. 1.

(2)  ABl. 2013, L 347, S. 320.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de l’Entreprise du Hainaut, division de Charleroi (Belgien), eingereicht am 31. Juli 2020 — Skeyes/Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

(Rechtssache C-353/20)

(2020/C 339/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de l’Entreprise du Hainaut, division de Charleroi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sleyes

Beklagte: Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung Nr. 550/2004 (1), insbesondere ihr Art. 8, dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, mutmaßliche Verstöße des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen die Verpflichtung zur Erbringung von Diensten von der Überprüfung durch die Gerichte [des betreffenden] Mitgliedstaats auszunehmen, oder sind die Bestimmungen der Verordnung dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienste einen wirksamen Rechtsbehelf gegen mutmaßliche Verstöße vorzusehen?

2.

Ist die Verordnung Nr. 550/2004, soweit sie festlegt, dass „[d]ie Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung … mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen [zusammenhängt], die keinen wirtschaftlichen Charakter aufweisen, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags rechtfertigen würde“, dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Wettbewerbsregeln im eigentlichen Sinne, sondern auch alle sonstigen Regeln ausschließt, die für auf einem Markt für Waren und Dienstleistungen tätige öffentliche Unternehmen gelten und sich mittelbar auf den Wettbewerb auswirken, wie diejenigen, die Hindernisse für die Unternehmens- und Dienstleistungsfreiheit verbieten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. 2004, L 96, S. 10).


Gericht

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/10


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Infineon Technologies/Kommission

(Rechtssache T-758/14 RENV) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Smartcard-Chips - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung - Berechnung der Geldbuße - Berücksichtigung der nur teilweisen Beteiligung an einem Netzwerk bilateraler Kontakte zwischen Wettbewerbern)

(2020/C 339/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Infineon Technologies AG (Neubiberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dreher, T. Lübbig und M. Klusmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, A. Dawes und J. Norris)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT. 39574 — Smart Card Chips) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT. 39574 — Smart Card Chips) gegen Infineon Technologies verhängten Geldbuße wird auf 76 871 600 Euro festgesetzt.

2.

Infineon Technologies und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten, die ihnen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-758/14, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-99/17 P und im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung entstanden sind.


(1)  ABl. C 107 vom 30.3.2015.


12.10.2020   

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C 339/11


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission

(Rechtssache T-429/18) (1)

(Öffentliche Gesundheit - Besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien - Art. 12 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 854/2004 - Komitologie - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Befugnisse der Kommission - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

(2020/C 339/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: BRF SA und SHB Comercio e Industria de Alimentos SA (beide Itajaí, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Arts und G. van Thuyne)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, B. Eggers und B. Hofstötter)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission vom 8. Mai 2018 zur Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien (ABl. 2018, L 118, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die BRF SA und die SHB Comércio e Indústria de Alimentos SA tragen die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 341 vom 24.9.2018.


12.10.2020   

DE

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C 339/11


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Neda Industrial Group/Rat

(Rechtssache T-490/18) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Beibehaltung des Namens der Klägerin auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Beurteilungsfehler - Zeitliche Abstufung der Wirkungen einer Nichtigerklärung)

(2020/C 339/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Neda Industrial Group (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vidal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/833 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2018, L 140, S. 87) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2018, L 140, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sowie des vom Rat an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 6. Juni 2018.

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2018/833 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden für nichtig erklärt, soweit sie die Neda Industrial Group betreffen.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2018/833 werden, soweit sie die Neda Industrial Group betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2018/827 aufrechterhalten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


12.10.2020   

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C 339/12


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Securitec/Kommission

(Rechtssache T-661/18) (1)

(„Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Wartung der Sicherheitsanlagen in den von der Kommission besetzten und/oder verwalteten Gebäuden in Belgien und in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Eignungskriterien - Rechtswidrigkeit einer Klausel der Spezifikationen der Ausschreibung - Gleichbehandlung“)

(2020/C 339/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Securitec (Livange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Peuvrel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Ilkova, A Katsimerou und J. Estrada de Solà)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. September 2018, das Angebot der Klägerin für das Los 4 des Auftrags abzulehnen, der Gegenstand des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens HR/R1/PR/2017/059 war und die „Wartung der Sicherheitsanlagen in den von der Europäischen Kommission besetzten und/oder verwalteten Gebäuden in Belgien und in Luxemburg“ betraf, und auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. September 2018, mit der diese es ablehnte, der Klägerin die genaueren Auskünfte zu erteilen, um die diese im Rahmen dieses Verfahrens am 11. September 2018 ersucht hatte.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. September 2018, das Angebot von Securitec für das Los 4 des Auftrags abzulehnen, der Gegenstand des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens HR/R1/PR/2017/059 betreffend die „Wartung der Sicherheitsanlagen in den von der Europäischen Kommission besetzten und/oder verwalteten Gebäuden in Belgien und in Luxemburg“ war, sowie die Entscheidung der Kommission vom 17. September 2018, Securitec die genaueren Auskünfte zu verweigern, um die diese in demselben Verfahren am 11. September 2018 ersucht hatte, werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


12.10.2020   

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C 339/13


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Glimarpol/EUIPO — Metar (Druckluftwerkzeug)

(Rechtssache T-748/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Druckluftwerkzeug darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nachweis der Offenbarung - Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)

(2020/C 339/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Glimarpol sp. z o.o. (Bytom, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Metar sp. z o.o. (Gliwice, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Skubisz und M. Mazurek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2018 (Sache R 1615/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Metar und Glimarpol

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Glimarpol sp. z o.o. trägt die Kosten.

3.

Die Metar sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 25.2.2019.


12.10.2020   

DE

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C 339/14


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-38/19) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen - Toleranz und Milde bei Sanktionen - Pauschale finanzielle Berichtigung - Bewertung des finanziellen Schadens für die Union - Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen)

(2020/C 339/16)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, J. Saraiva de Almeida und P. Estêvão)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Rechena und A. Sauka)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1841 der Kommission vom 16. November 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 298, S. 34)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


12.10.2020   

DE

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C 339/14


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — WH/EUIPO

(Rechtssache T-138/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderungsverfahren 2018 - Entscheidung über die Nichtbeförderung - Anfechtungsklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Art. 76 und 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste)

(2020/C 339/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: WH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Fontes Vila)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė und K. Tóth)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Entscheidung vom 18. Juli 2018, mit der das EUIPO die endgültige Liste der im Beförderungsverfahren 2018 beförderten Beamten erstellt hat, soweit der Name der Klägerin nicht darin aufgenommen wurde, und zum anderen der Entscheidung vom 18. Dezember 2018, mit der die zuständige Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

WH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/15


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Zubedi/Rat

(Rechtssache T-186/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler)

(2020/C 339/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Khaled Zubedi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, und M. O’Kane, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und A. Limonet)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Khaled Zubedi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 187 vom 3.6.2019.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/16


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Welmax +/EUIPO — Valmex Medical Imaging (welmax)

(Rechtssache T-305/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke welmax - Ältere Unionswortmarke valmex - Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer - Verspätung - Beginn - Zustellung - Nachweis einer Versendung per Einschreiben - Übermittlung per E-Mail - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr - Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt - Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung - Art. 68 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)

(2020/C 339/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Welmax + sp. z o. o. sp.k. (Posen, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Machyński)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Valmex Medical Imaging GmbH (Augsburg, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2019 (Sache R 2245/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Valmex Medical Imaging et Welmax +

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Welmax + sp. z o. o. sp.k. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 230 vom 8.7.2019.


12.10.2020   

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C 339/16


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Artur Florêncio & Filhos, Affsports/EUIPO — Anadeco Gestion (sflooring)

(Rechtssache T-533/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke sflooring - Ältere nationale Wortmarke T-FLOORING - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2020/C 339/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Artur Florêncio & Filhos, Affsports Lda (Sintra, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Martins Pereira Soares)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Anadeco Gestion, SA (Cartagena, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Erdozain Lopez und J. Galan Lopez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2019 (Sache R 1870/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Anadeco Gestion und Artur Florêncio & Filhos, Affsport

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Mai 2019 (Sache R 1870/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO und die Anadeco Gestion, SA tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten, die der Artur Florêncio & Filhos, Affsports Lda vor dem Gericht und der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/17


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — EP/Kommission

(Rechtssache T-605/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderungsverfahren 2018 - Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern - Art. 45 des Statuts - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste)

(2020/C 339/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: EP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Lilamand und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. November 2018, den Kläger im Beförderungsverfahren 2018 nicht nach Besoldungsgruppe AD 9 zu befördern

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. November 2018, EP im Beförderungsverfahren 2018 nicht nach Besoldungsgruppe AD 9 zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


12.10.2020   

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C 339/18


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — FF Group Romania/EUIPO — KiK Textilien und Non-Food (_kix)

(Rechtssache T-659/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke_kix - Ältere nationale Wortmarke kik - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 47 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 339/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FF Group Romania SRL (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Căvescu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: KiK Textilien und Non-Food GmbH (Bönen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan sowie Rechtsanwältinnen S. Körber und N. Fangmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juli 2019 (Sache R 353/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen KiK Textilien und Non-Food und FF Group Romania

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FF Group Romania SRL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


12.10.2020   

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C 339/18


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Euroapotheca/EUIPO — General Nutrition Investment (GNC LIVE WELL)

(Rechtssache T-686/19) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke GNC LIVE WELL - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 erster Satz der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001])

(2020/C 339/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Euroapotheca UAB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Žabolienė und E. Saukalas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Lukošiūtė)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: General Nutrition Investment Company (Wilmington, Delaware, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rijsdijk)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2019 (Sache R 2189/2018-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Euroapotheca und General Nutrition Investment Company

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Euroapotheca UAB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


12.10.2020   

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C 339/19


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Moins de migraine pour vivre mieux)

(Rechtssache T-696/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Moins de migraine pour vivre mieux - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 339/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Petach Tikva, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. Bogatz und Y. Stone)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2019 (Sache R 778/2019-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Moins de migraine pour vivre mieux als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Teva Pharmaceutical Industries Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


12.10.2020   

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C 339/20


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Weniger Migräne. Mehr vom Leben.)

(Rechtssache T-697/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Weniger Migräne. Mehr vom Leben. - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 339/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Petach Tikva, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. Bogatz und Y. Stone)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2019 (Sache R 779/2019-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Weniger Migräne. Mehr vom Leben. als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Teva Pharmaceutical Industries Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


12.10.2020   

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C 339/20


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Austria Tabak/EUIPO — Mignot & De Block (AIR)

(Rechtssache T-800/19) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke AIR - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 - Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

(2020/C 339/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Austria Tabak GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero und R. Ahijón Lana)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Mignot & De Block BV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Körber)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2019 (Sache R 1665/2018-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Mignot & De Block und Austria Tabak

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Austria Tabak GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


12.10.2020   

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C 339/21


Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2020 — Falqui und Poggiolini/Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-347/19 und T-348/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter - Offensichtlich unzulässige Klagen)

(2020/C 339/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Enrico Falqui (Florenz, Italien), Danilo Poggiolini (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019, die der Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Parlaments bei jedem der Kläger erstellt hat und die Anpassung der von ihnen bezogenen Ruhegehälter nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 betreffen

Tenor

1.

Die Klagen werden als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Enrico Falqui und Herr Danilo Poggiolini tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


12.10.2020   

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C 339/22


Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2020 — Tognoli u. a./Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-395/19, T-396/19, T-405/19, T-408/19, T-419/19, T-423/19, T-424/19, T-428/19, T-433/19, T-437/19, T-443/19, T-455/19, T-458/19 bis T-462/19, T-464/19, T-469/19 und T-477/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Besonderer Status des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 über Ruhegehälter durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung des Betrags der Ruhegehälter - Offensichtlich unzulässige Klagen)

(2020/C 339/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo Tognoli (Mailand, Italien) sowie die 19 weiteren Kläger und Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigter in den Rechtssachen T-395/19, T-396/19, T-419/19, T-423/19, T-424/19, T-428/19, T-433/19, T-437/19, T-455/19, T-458/19 bis T-462/19, T-464/19, T-469/19 und T-477/19: Rechtsanwalt M. Merola, Prozessbevollmächtigte in den Rechtssachen T-405/19, T-408/19 und T-443/19: Rechtsanwälte M. Merola und L. Florio)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Fall aller Kläger und Klägerinnen vom Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ erstellten Mitteilungen vom 11. April 2019 der Generaldirektion Finanzen des Parlaments zur Anpassung der ihnen zustehenden Ruhegehälter infolge des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019

Tenor

1.

Die Klagen werden als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Carlo Tognoli und die weiteren Kläger und Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


12.10.2020   

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C 339/22


Klage, eingereicht am 23. Juli 2020 — DD/FRA

(Rechtssache T-470/20)

(2020/C 339/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Blot und L. Levi)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der FRA vom 11. November 2019, mit der eine Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst mit Wirkung ab dem 15. November 2019 verhängt wird, aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 15. April 2020, die am selben Tag empfangen wurde, mit der der Widerspruch des Klägers vom 16. Dezember 2019 gegen die oben angeführte Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Kläger den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gruppen von Klagegründen, die materiellrechtliche bzw. Verfahrensfragen betreffen, sowie auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt.

Klagegründe betreffend materiellrechtliche Fragen:

1.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes — Verstoß gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte

2.

Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Sorgfaltspflicht — Verstoß gegen die Unschuldsvermutung — Beweislast — Nichtfeststellung des Sachverhalts — Pflicht zu maßvollen Äußerungen

3.

Fehlende Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität des Direktors als Anstellungsbehörde — Verstoß gegen die Unschuldsvermutung — Ermessensmissbrauch

4.

Offensichtliche Beurteilungsfehler

i. Der angebliche Verstoß gegen Art. 11 des Statuts der Beamten durch den Kläger sei sachlich unzutreffend.

ii. Der angebliche Verstoß gegen Art. 12 des Statuts der Beamten durch den Kläger sei sachlich unzutreffend.

iii. Der angebliche Verstoß gegen Art. 21 des Statuts der Beamten durch den Kläger sei sachlich unzutreffend.

Betreffend das Verfahren macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

1.

Für die Eröffnung der Verwaltungsuntersuchung habe es schon am Anscheinsbeweis gefehlt und die Eröffnung des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig gewesen.

2.

Nichtbeachtung des Mandats durch die untersuchenden Person — Weiterhin werden folgende Verstöße der Beklagten gerügt: Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses 2013/01 der FRA (1), die Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1725 (2) und, vor Anwendbarkeit der Verordnung 2018/1725, gegen die Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) — Weiterhin wird die Nichtbeachtung der Rechtsfolgen eines Nichtigkeitsurteils gerügt.

3.

Fehlende Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität der untersuchenden Person.

4.

Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts, gehört zu werden — Verstoß der Beklagten gegen die Art. 1, 2 und 12 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

5.

Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Sorgfaltspflicht — Nichtbeachtung durch die Beklagte des angemessenen zeitlichen Abstands und Verstoß gegen Art. 22 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

Hilfsweise beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Beschluss über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABL. 2018, L 295, S. 39).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/24


Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Diego/EUIPO — Forbo Financial Services (WOOD STEP LAMINATE FLOORING)

(Rechtssache T-498/20)

(2020/C 339/30)

Sprache der Klageschrift: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Diego Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. (Dabas, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Jalsovszky)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Forbo Financial Services AG (Baar, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke WOOD STEP LAMINATE FLOORING — Anmeldung Nr. 17 675 802

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2019 in der Sache R 1630/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass zwischen den Marken STEP und WOOD STEP Laminate Flooring keine Verwechslungsgefahr besteht;

das EUIPO zu verpflichten, die streitige Marke einzutragen;

das EUIPO zu verpflichten, den Widerspruch zurückzuweisen;

der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 AEUV;

Verstoß gegen Art. 34 und 35 AEUV.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/25


Klage, eingereicht am 15. August 2020 — Uno/Kommission

(Rechtssache T-514/20)

(2020/C 339/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Uno Organización Empresarial de Logística y Transporte (Coslada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Piqueras Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2020) 3108 final der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.50872 (2020/NN) — Ausgleichsleistungen an Correos für die Universaldienstverpflichtung, 2011-2020, für nichtig zu erklären und infolgedessen

der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen, die in der Rechtssache T-513/20, Asempre/Kommission, geltend gemacht werden.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/25


Klage, eingereicht am 17. August 2020 — Mandelay/EUIPO — Qx World (QUEST 9)

(Rechtssache T-516/20)

(2020/C 339/32)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Mandelay Magyarország Kereskedelmi Kft. (Mandelay Kft.) (Szigetszentmiklós, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Luszcz, C. Sár und É. Ulviczki)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Qx World Kft. (Budapest, Ungarn)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke QUEST 9 — Anmeldung Nr. 17 885 953

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2020 in der Sache R 1900/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die ihr im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind;

einem etwaigen Streithelfer die Kosten aufzuerlegen, die ihr im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 97 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen wesentliche Prozessvoraussetzungen;

Verstoß gegen die Pflicht zu hinreichender Begründung.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/26


Klage, eingereicht am 17. August 2020 — VF International/EUIPO — National Geographic Society (NATIONAL GEOGRAPHIC)

(Rechtssache T-517/20)

(2020/C 339/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. van Innis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: National Geographic Society (Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke NATIONAL GEOGRAPHIC — Unionsmarke Nr. 9 419 731

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Mai 2020 in der Sache R 1665/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/27


Klage, eingereicht am 17. August 2020 — VF International/EUIPO — National Geographic Society (NATIONAL GEOGRAPHIC)

(Rechtssache T-518/20)

(2020/C 339/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. van Innis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: National Geographic Society (Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke NATIONAL GEOGRAPHIC in Gelb und Schwarz — Unionsmarke Nr. 2 148 799

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Mai 2020 in der Sache R 1664/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.10.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/28


Klage, eingereicht am 18. August 2020 — Setarcos Consulting/EUIPO (Blockchain Island)

(Rechtssache T-523/20)

(2020/C 339/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Setarcos Consulting Ltd (Sliema, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Stafylakis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „Blockchain Island“ — Anmeldung Nr. 18 027 834.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2020 in der Sache R 2806/2019-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/28


Klage, eingereicht am 12. August 2020 — Devin/EUIPO — Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN)

(Rechtssache T-526/20)

(2020/C 339/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Devin EAD (Devin, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Van Asbroeck, G. de Villegas und C. Haine)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haskovo Chamber of Commerce and Industry (Haskovo, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke DEVIN — Unionsmarke Nr. 9 408 865

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2020 in der Sache R 2535/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 bzw. gegen Art. 59 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001.


12.10.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/29


Klage, eingereicht am 18. August 2020 — Kočner/Europol

(Rechtssache T-528/20)

(2020/C 339/37)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Kläger: Marián Kočner (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mandzák und M. Para)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100 000 Euro zu zahlen, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird nach Art. 268 AEUV auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung Ersatz für den Schaden beantragt, der dem Kläger durch zwei schädigende Ereignisse entstanden sein soll. Dem Kläger zufolge besteht das erste schädigende Ereignis darin, dass die Beklagte seine personenbezogenen Daten ohne Zustimmung eines Gerichts oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde verarbeitet habe, indem sie Daten von Mobiltelefonen erworben und extrahiert habe und indem es bei ihr ein Datenleck gegeben habe (erstes schädigendes Ereignis). Das zweite schädigende Ereignis bestehe darin, dass die Beklagte einen offiziellen Bericht erstellt habe, aus dem hervorgehe, dass der Kläger in sogenannten „Mafia-Listen“ geführt werde.

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Rechtswidriges Verhalten der Beklagten dadurch, dass es bei ihr hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten des Klägers ein Leck gegeben habe, wofür die Beklagte nach Art. 38 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2016/794 (1) verantwortlich sei. Durch das Leck betreffend Daten aus gesicherten Mobiltelefonen seien durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Rechte verletzt worden, wobei in einem Kausalzusammenhang mit dem ersten schädigenden Ereignis ein immaterieller Schaden entstanden sei, den der Kläger auf 50 000 Euro für dieses schädigende Ereignis beziffert.

2.

Der Kläger sei in sogenannte „Mafia-Listen“ aufgenommen worden, die durch keinerlei Rechtsvorschriften geregelt würden, und zwar weder auf der Ebene des Unionsrechts noch auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts, weder in der Slowakischen Republik noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Eine solche Aufnahme des Klägers stelle einen klaren Eingriff in Form einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Die Listen stellten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine klare Verletzung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte dar. In einem Kausalzusammenhang mit dem zweiten schädigenden Ereignis sei ein immaterieller Schaden entstanden, den der Kläger auf 50 000 Euro beziffert.


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).


12.10.2020   

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C 339/30


Klage, eingereicht am 21. August 2020 — LR/EIB

(Rechtssache T-529/20)

(2020/C 339/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: LR (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Á. Gómez de la Cruz Pérez)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 9. Januar 2020, mit der sein Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe im Zusammenhang mit der Versetzung zu seinem Interessenschwerpunkt nach Beendigung seines Arbeitsvertrags mit der Beklagten abgelehnt worden ist, und die Entscheidung vom 15. Mai 2020, mit der seine Beschwerde vom 19. Februar 2020 gegen die Entscheidung der Beklagten vom 9. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Beklagten vom 15. Mai 2020, mit der sein Antrag vom 19. Februar 2020 auf Anerkennung seines Anspruchs auf Wiedereinrichtungsbeihilfe abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären, wenn das Gericht der Europäischen Union oder der Gerichtshof der Europäischen Union den Klägern in der Rechtssache T-387/19, DF und DG/EIB, diesen Anspruch zuerkennt;

die Beklagte zur Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank bis zur vollständigen Zahlung der Beihilfe zu verurteilen;

der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:

1.

Offenkundiger Rechtsfehler

Insoweit wird geltend gemacht, die seit 2017 vorgenommene neue Auslegung der Ausnahmeregelung in Art. 13.1 der Verwaltungsbestimmungen der EIB sei offenkundig rechtsfehlerhaft und stehe im Widerspruch zu ihren eigenen Handlungen.

2.

Verletzung der Pflicht zur Anhörung der Personalvertretung

Insoweit wird geltend gemacht, die neue Auslegung komme einem verdeckten Gesetzgebungsverfahren gleich, das von einer nicht zuständigen Einrichtung ohne Form und Verfahren angenommen worden sei und in dem die Personalvertretung nicht gehört worden sei.

3.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, erworbener Rechte und des Vertrauensschutzes sowie Fehlen einer Übergangsregelung

4.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

5.

Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung


12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/31


Klage, eingereicht am 21. August 2020 — Wolf Oil/EUIPO — Rolf Lubricants (ROLF)

(Rechtssache T-531/20)

(2020/C 339/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Wolf Oil Corp. (Hemiksem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Heremans und L. Depypere)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rolf Lubricants GmbH (Leverkusen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke ROLF mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 286 835 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2020 in der Sache R 1958/2019-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihre Klage für begründet befunden wird und folglich ihrem Widerspruch stattgegeben wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.10.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/32


Klage, eingereicht am 27. August 2020 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXIMBLIS)

(Rechtssache T-542/20)

(2020/C 339/40)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigten: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke RUXIMBLIS — Anmeldung Nr. 17 865 738

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2020 in der Sache R 1877/2019-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.