ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
5. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2020/C 329/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 329/02

Rechtssache C-114/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2020 — Europäische Kommission/Danilo Di Bernardo (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Möglichkeit für die Verwaltung, die Begründung der Nichtzulassungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Fälle – Begriff der fehlenden Begründung)

2

2020/C 329/03

Rechtssache C-256/19: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Verfahren auf Antrag von S.A.D. Maler und Anstreicher OG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Zulässigkeit – Nationale Vorschriften über die Verteilung der Rechtssachen in einem Gericht – Rechtsbehelf – Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist – Offensichtliche Unzulässigkeit)

2

2020/C 329/04

Rechtssache C-192/20: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 5. Mai 2020 — Prima banka Slovensko a.s./HD

3

2020/C 329/05

Rechtssache C-295/20: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 2. Juli 2020 — UAB Sanresa/Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

4

2020/C 329/06

Rechtssache C-303/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie (Polen), eingereicht am 8. Juli 2020 — Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) S.A./KM

5

2020/C 329/07

Rechtssache C-326/20: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 22. Juli 2020 — SIA MONO/Valsts ieņēmumu dienests

5

2020/C 329/08

Rechtssache C-332/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 22. Juli 2020 — Roma Multiservizi spa, Rekeep spa/Roma Capitale, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

6

2020/C 329/09

Rechtssache C-345/20: Klage, eingereicht am 27. Juli 2020 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

7

2020/C 329/10

Rechtssache C-350/20: Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 30. Juli 2020 — O.D., R.I.H.V., B.O., F.G., M.K.F.B., E.S., N.P., S.E.A./ Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

7

2020/C 329/11

Rechtssache C-374/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2020 von der Agrochem-Maks d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-574/18, Agrochem-Maks/Kommission

8

2020/C 329/12

Rechtssache C-67/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság] — Ungarn) — KD/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

9

2020/C 329/13

Rechtssache C-209/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — SM/Sparkasse Saarbrücken

9

2020/C 329/14

Rechtssache C-210/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság] — Ungarn) — TN/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, vormals Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal)

9

2020/C 329/15

Rechtssache C-531/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — PO/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

10

2020/C 329/16

Rechtssache C-533/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — RQ/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

10

2020/C 329/17

Rechtssache C-534/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — SR/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

10

2020/C 329/18

Rechtssache C-549/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — DX/Subdelegación del Gobierno en Toledo

10

2020/C 329/19

Rechtssache C-560/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia — Spanien) — GT/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

11

2020/C 329/20

Rechtssache C-567/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — LP/Subdelegación del Gobierno en Toledo

11

2020/C 329/21

Rechtssache C-740/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság] — Ungarn) — NJ/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

11

2020/C 329/22

Verbundene Rechtssachen C-808/19 und C-809/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera — Deutschland) — DS (C-808/19), ER (C-809/19)/Volkswagen AG

11

2020/C 329/23

Rechtssache C-905/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — EP/Kreis Groß-Gerau

12

2020/C 329/24

Rechtssache C-31/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante — Spanien) — Bankia SA/SI

12

2020/C 329/25

Rechtssache C-44/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA)/PC, RE

12

2020/C 329/26

Rechtssache C-93/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Schwechat — Österreich) — JU/Air France Direktion für Österreich

12

2020/C 329/27

Rechtssache C-127/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Gliwicach — Polen) — D. Spółka Akcyjna/W. Zrt

13

2020/C 329/28

Rechtssache C-133/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — European Pallet Association e. V./PHZ BV

13

2020/C 329/29

Rechtssache C-138/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart — Deutschland) — O./P. AG

13

 

Gericht

2020/C 329/30

Rechtssache T-110/17: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (Dumping – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China – Verpflichtungszusagen – Zulässigkeit – Durchführungsverordnung [EU] 2016/2146 – Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen – Zeitliche Geltung neuer Vorschriften)

14

2020/C 329/31

Rechtssache T-578/18: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — CA Consumer Finance/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Verwaltungsgeldbuße – Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 – Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen – Fahrlässig begangener Verstoß – Verteidigungsrechte – Höhe der Geldbuße – Begründungspflicht)

15

2020/C 329/32

Rechtssache T-729/19: Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Dinamo/EUIPO (Favorit) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Favorit – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

15

2020/C 329/33

Rechtssache T-150/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2020 — Tartu Agro/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

16

2020/C 329/34

Rechtssache T-462/20: Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — ZU/Kommission

16

2020/C 329/35

Rechtssache T-487/20: Klage, eingereicht am 4. August 2020 — Rezon/EUIPO (imot.bg)

17

2020/C 329/36

Rechtssache T-490/20: Klage, eingereicht am 2. August 2020 — CH und CN/Parlament

18

2020/C 329/37

Rechtssache T-496/20: Klage, eingereicht am 3. August 2020 — CRII-GEN u. a./Kommission

19

2020/C 329/38

Rechtssache T-500/20: Klage, eingereicht am 10. August 2020 — Selmikeit & Giczella/EUIPO — Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER)

19

2020/C 329/39

Rechtssache T-502/20: Klage, eingereicht am 10. August 2020 — Munich/EUIPO — Tone Watch (MUNICH10A.T.M.)

20

2020/C 329/40

Rechtssache T-503/20: Klage, eingereicht am 10. August 2020 — T i D Kontrolni sistemi/EUIPO — Sigmatron (signalling apparatus and devices)

21

2020/C 329/41

Rechtssache T-507/20: Klage, eingereicht am 6. August 2020 — Colombani/EAD

22

2020/C 329/42

Rechtssache T-510/20: Klage, eingereicht am 14. August 2020 — Fachverband Spielhallen und LM/Kommission

23

2020/C 329/43

Rechtssache T-515/20: Klage, eingereicht am 17. August 2020 — Puma/EUIPO — Caterpillar (SPEEDCAT)

24

2020/C 329/44

Rechtssache T-520/20: Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

24

2020/C 329/45

Rechtssache T-527/20: Klage, eingereicht am 19. August 2020 — Aldi/EUIPO (CUCINA)

25

2020/C 329/46

Rechtssache T-530/20: Klage, eingereicht am 21. August 2020 — Interfloat und GMB/Kommission

26


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 329/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 320 vom 28.9.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 313 vom 21.9.2020

ABl. C 304 vom 14.9.2020

ABl. C 297 vom 7.9.2020

ABl. C 287 vom 31.8.2020

ABl. C 279 vom 24.8.2020

ABl. C 271 vom 17.8.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2020 — Europäische Kommission/Danilo Di Bernardo

(Rechtssache C-114/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Möglichkeit für die Verwaltung, die Begründung der Nichtzulassungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Fälle - Begriff der fehlenden Begründung)

(2020/C 329/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: Danilo Di Bernardo (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/2


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Verfahren auf Antrag von S.A.D. Maler und Anstreicher OG

(Rechtssache C-256/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Zulässigkeit - Nationale Vorschriften über die Verteilung der Rechtssachen in einem Gericht - Rechtsbehelf - Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2020/C 329/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Partei des Ausgangsverfahrens

S.A.D. Maler und Anstreicher OG

Beteiligte: Magistrat der Stadt Wien, Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse

Tenor

Das vom Verwaltungsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Februar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/3


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 5. Mai 2020 — Prima banka Slovensko a.s./HD

(Rechtssache C-192/20)

(2020/C 329/04)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prima banka Slovensko a.s.

Beklagter: HD

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 93/13 (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13), insbesondere ihre Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, in Verbindung mit der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 (ECLI:EU:C:2018:643) vorgenommen hat, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der Rahmenschutzbestimmung nach § 54 Abs. 1 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) entgegensteht, die es nicht erlaubt, die Stellung des Verbrauchers durch einen Vertrag im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung zu verschlechtern, die im Fall des Verzugs mit der Kreditrückzahlung auf Seiten Verbrauchers dem Gläubiger die folgenden Rechte gewährt:

Recht des Gläubigers auf Verzugszinsen, deren Höhe durch eine Verordnung der Regierung begrenzt ist;

Recht des Gläubigers auf andere Sanktionen, die der Gläubiger gegenüber dem Verbraucher anwenden darf, die einschließlich der Verzugszinsen auf einen Betrag begrenzt sind, der der Hauptforderung des geschuldeten Kredits entspricht;

Recht des Gläubigers auf Schadensersatz, wenn der Schaden des Gläubigers höher ist als die Verzugszinsen, und zwar auf Schadensersatz in unbegrenzter, dem tatsächlich erlittenen Schaden entsprechender Höhe?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Stehen das hohe Verbraucherschutzniveau gemäß Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV dem entgegen, dass der Verbraucher für den Verzug mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einen Pauschalbetrag und nicht den Gegenwert des dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Schadens zahlen muss, und zwar selbst dann, wenn der tatsächliche Schaden geringer als der Pauschalbetrag ist?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).


5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/4


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 2. Juli 2020 — UAB „Sanresa“/Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

(Rechtssache C-295/20)

(2020/C 329/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: UAB „Sanresa“

Antragsgegner: Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 18 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2, Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 (1) sowie die Art. 3 bis 6 und andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1013/2006 (2) (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung hierauf) dahin auszulegen, dass die einem Wirtschaftsteilnehmer erteilte Zustimmung, die für die Verbringung von Abfällen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen erforderlich ist, als Anforderung an die Ausführung eines Dienstleistungsauftrags und nicht als Anforderung hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit anzusehen ist?

2.

Sind, falls diese Zustimmung zur Verbringung von Abfällen als Kriterium für die Auswahl des Bieters (Befähigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit) anzusehen ist, die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24, Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie normierten Grundsätze der Transparenz und des fairen Wettbewerbs, der in Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte freie Verkehr von Personen, Waren und Dienstleistungen sowie die Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 1013/2006 (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung hierauf) dahin auszulegen und anzuwenden, dass die Bedingungen für die Vergabe von Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Angebotsfristen, so beschaffen sein müssen, dass sie inländischen und ausländischen Bietern, die Abfall über die Grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördern wollen, die uneingeschränkte Teilnahme an solchen Vergabeverfahren ermöglichen, und muss es ihnen u. a. gestattet sein, die genannte Zustimmung vorzulegen, wenn sie erst nach dem Ablauf der Angebotsfrist erteilt wurde?

3.

Sind, falls diese Zustimmung zur Verbringung von Abfällen gemäß Art. 49 und Anhang V Teil C Nr. 17 der Richtlinie 2014/24 sowie Art. 70 Abs. 1 dieser Richtlinie als Anforderung an die Ausführung eines öffentlichen Auftrags anzusehen ist, die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe, wie sie in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 festgelegt sind, und das in Art. 56 dieser Richtlinie geregelte allgemeine Vergabeverfahren dahin auszulegen, dass in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge das Angebot eines Teilnehmers, der diese Zustimmung nicht vorgelegt hat, nicht ausgeschlossen werden darf?

4.

Sind Art. 18, Art. 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die öffentlichen Auftraggeber berechtigt sind, in den Auftragsunterlagen im Voraus ein Verfahren der Angebotsbewertung festzulegen, bei dem die Berechtigung des Bieters zur Ausübung einer Tätigkeit (Befähigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit) nur teilweise oder überhaupt nicht geprüft wird, obgleich diese Berechtigung eine Voraussetzung für die rechtmäßige Ausführung des öffentlichen Auftrags ist und die öffentlichen Auftraggeber unter Umständen im Voraus wissen, dass es dieser Berechtigung bedarf?

5.

Sind Art. 18 und Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 und Art. 2 Nr. 35, Art. 5 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1013/2006 sowie die anderen Bestimmungen dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Beschaffung von Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen diese nur dann rechtmäßig beschaffen können, wenn sie in den Auftragsunterlagen die Menge und Zusammensetzung der Abfälle und andere wichtige Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (z. B. hinsichtlich der Verpackung) klar und präzise festlegen?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).


5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/5


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie (Polen), eingereicht am 8. Juli 2020 — Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) S.A./KM

(Rechtssache C-303/20)

(2020/C 329/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Opatowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) S.A.

Beklagte: KM

Vorlagefrage

Stellt die in Art. 138c § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz vorgesehene Sanktion für die Nichteinhaltung der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) festgelegten Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine ordnungsgemäße und ausreichende Umsetzung des Erfordernisses dar, wonach im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorgesehen sein müssen, dass ein Kreditgeber gegen die einem Mitgliedstaat in Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates auferlegte Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verstößt?


(1)  ABl. 2008, L 133, S. 66.


5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/5


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 22. Juli 2020 — SIA MONO/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-326/20)

(2020/C 329/07)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin des ersten Rechtszugs und Berufungsklägerin: SIA MONO

Beklagte und Berufungsklägerin: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1) dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zur Verwendung im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen bestimmt sind, von diesen Steuern unter der Voraussetzung befreit sind, dass die Zahlung dieser Waren mit unbaren Zahlungsmitteln erfolgt, dass die Zahlung an den Lieferer tatsächlich stattgefunden hat und dass sie durch die tatsächlichen Empfänger dieser Waren erfolgt ist?

2.

Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Grenzen der Steuerbefreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen so festlegen können, dass die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer dieser Waren diese bereits tatsächlich mit unbaren Zahlungsmitteln bezahlt hat?


(1)  ABl. 2009, L 9, S. 12.


5.10.2020   

DE

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C 329/6


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 22. Juli 2020 — Roma Multiservizi spa, Rekeep spa/Roma Capitale, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-332/20)

(2020/C 329/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: Roma Multiservizi spa, Rekeep spa

Berufungsbeklagte: Roma Capitale, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Vorlagefragen

1.

Ist es mit dem [Unions]recht und mit der richtigen Auslegung der Erwägungsgründe 14 und 32, von Art. 12 und 18 der Richtlinie 2014/24/EU (1) und Art. 30 der Richtlinie 2014/23/EU (2) sowie im Hinblick auf Art. 107 AEUV vereinbar, dass zur Bestimmung der Untergrenze von 30 % für die Beteiligung des privaten Gesellschafters an einer zu gründenden gemischt öffentlich-privaten Gesellschaft — einer Grenze, die vom nationalen Gesetzgeber in Umsetzung der in diesem Bereich von der Unionsrechtsprechung festgelegten [unionsrechtlichen] Grundsätze als angemessen erachtet wurde — ausschließlich die formalen/aktenkundigen Beteiligungsverhältnisse des oben genannten Gesellschafters zu berücksichtigen sind, oder kann — bzw. muss sogar — die Verwaltungsstelle, die die Ausschreibung durchführt, ihre mittelbare Beteiligung an dem am Vergabeverfahren teilnehmenden privaten Gesellschafter berücksichtigen?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist es folgerichtig und mit den [unionsrechtlichen] Grundsätzen, insbesondere mit dem Grundsatz des Wettbewerbs, der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, vereinbar, dass die Verwaltungsstelle, die die Ausschreibung durchführt, den am Vergabeverfahren teilnehmenden privaten Gesellschafter, dessen tatsächliche Beteiligung an der zu gründenden gemischt öffentlich-privaten Gesellschaft aufgrund der festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Beteiligung in Wirklichkeit weniger als 30 % beträgt, vom Verfahren ausschließen kann?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).


5.10.2020   

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C 329/7


Klage, eingereicht am 27. Juli 2020 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-345/20)

(2020/C 329/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Vrignon)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (1) verstoßen hat, dass sie ihr nationales elektronisches Register nicht mit der neuen Version des europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) vernetzt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Vernetzung der nationalen elektronischen Register mit der neuen Version des ERRU, die die Mitgliedstaaten gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission festgelegten Verfahren und technischen Anforderungen durchzuführen haben, wie in Art. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung verlangt, sollte bis zum 30. Januar 2019 stattfinden.


(1)  ABl. 2016, L 87, S. 4.


5.10.2020   

DE

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C 329/7


Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 30. Juli 2020 — O.D., R.I.H.V., B.O., F.G., M.K.F.B., E.S., N.P., S.E.A./ Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-350/20)

(2020/C 329/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte costituzionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: O.D., R.I.H.V., B.O., F.G., M.K.F.B., E.S., N.P., S.E.A.

Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Vorlagefrage

Ist Art. 34 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung dahin auszulegen, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis Bezug genommen wird, in seinen Anwendungsbereich fallen und somit das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die diese Beihilfen, die Ausländern im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EU bereits gewährt werden, nicht auch auf Ausländer im Besitz der in der Richtlinie 2011/98 geregelten kombinierten Erlaubnis ausweitet?


(1)  ABl. 2004, L 166, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1.)


5.10.2020   

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C 329/8


Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2020 von der Agrochem-Maks d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-574/18, Agrochem-Maks/Kommission

(Rechtssache C-374/20 P)

(2020/C 329/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Agrochem-Maks d.o.o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe die Verfahrensanforderungen an die Ersuchen um zusätzliche Information im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs falsch ausgelegt und falsch angewandt.

Das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die Rüge (bezüglich der sieben nicht abgeschlossenen Gesichtspunkte), wonach das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten bei den Bewertungen der EFSA und denen des berichterstattenden Mitgliedstaats eine ausführliche Begründung dieser Frage erfordere, in Bezug auf den vierten Gesichtspunkt als unbegründet und in Bezug auf die anderen Gesichtspunkte als ins Leere gehend zurückzuweisen sei, einen Rechtsfehler begangen.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Prüfung des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführerin nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe.

Das Gericht habe den Sachverhalt falsch eingestuft und gegen Art. 6 Buchst. f der Verordnung Nr. 1107/2009 (1), Nr. 2.2 von Anhang II dieser Verordnung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Das Gericht habe einen Rechtfehler begangen, indem es das Vorsorgeprinzip falsch ausgelegt und falsch angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).


5.10.2020   

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C 329/9


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság] — Ungarn) — KD/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-67/19) (1)

(2020/C 329/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


5.10.2020   

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C 329/9


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — SM/Sparkasse Saarbrücken

(Rechtssache C-209/19) (1)

(2020/C 329/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


5.10.2020   

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C 329/9


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság] — Ungarn) — TN/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, vormals Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal)

(Rechtssache C-210/19) (1)

(2020/C 329/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


5.10.2020   

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C 329/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — PO/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-531/19) (1)

(2020/C 329/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


5.10.2020   

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C 329/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — RQ/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-533/19) (1)

(2020/C 329/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


5.10.2020   

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C 329/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — SR/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-534/19) (1)

(2020/C 329/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


5.10.2020   

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C 329/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — DX/Subdelegación del Gobierno en Toledo

(Rechtssache C-549/19) (1)

(2020/C 329/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


5.10.2020   

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C 329/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia — Spanien) — GT/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

(Rechtssache C-560/19) (1)

(2020/C 329/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


5.10.2020   

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C 329/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — LP/Subdelegación del Gobierno en Toledo

(Rechtssache C-567/19) (1)

(2020/C 329/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


5.10.2020   

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C 329/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság] — Ungarn) — NJ/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

(Rechtssache C-740/19) (1)

(2020/C 329/21)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


5.10.2020   

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C 329/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera — Deutschland) — DS (C-808/19), ER (C-809/19)/Volkswagen AG

(Verbundene Rechtssachen C-808/19 und C-809/19) (1)

(2020/C 329/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssachen angeordnet.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


5.10.2020   

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C 329/12


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — EP/Kreis Groß-Gerau

(Rechtssache C-905/19) (1)

(2020/C 329/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 77 vom 9.03.2020.


5.10.2020   

DE

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C 329/12


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante — Spanien) — Bankia SA/SI

(Rechtssache C-31/20) (1)

(2020/C 329/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


5.10.2020   

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C 329/12


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA)/PC, RE

(Rechtssache C-44/20) (1)

(2020/C 329/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


5.10.2020   

DE

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C 329/12


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Schwechat — Österreich) — JU/Air France Direktion für Österreich

(Rechtssache C-93/20) (1)

(2020/C 329/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


5.10.2020   

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C 329/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Gliwicach — Polen) — D. Spółka Akcyjna/W. Zrt

(Rechtssache C-127/20) (1)

(2020/C 329/27)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


5.10.2020   

DE

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C 329/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — European Pallet Association e. V./PHZ BV

(Rechtssache C-133/20) (1)

(2020/C 329/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


5.10.2020   

DE

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C 329/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart — Deutschland) — O./P. AG

(Rechtssache C-138/20) (1)

(2020/C 329/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


Gericht

5.10.2020   

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C 329/14


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission

(Rechtssache T-110/17) (1)

(Dumping - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Verpflichtungszusagen - Zulässigkeit - Durchführungsverordnung [EU] 2016/2146 - Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften)

(2020/C 329/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)

Beklagte: Europäische Union (Prozessbevollmächtigte: N. Kuplewatzky und T. Maxian Rusche)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller wird für nichtig erklärt, soweit er die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Jiangsu Seraphim Solar System entstanden sind.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


5.10.2020   

DE

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C 329/15


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — CA Consumer Finance/EZB

(Rechtssache T-578/18) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Verwaltungsgeldbuße - Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen - Fahrlässig begangener Verstoß - Verteidigungsrechte - Höhe der Geldbuße - Begründungspflicht)

(2020/C 329/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CA Consumer Finance (Massy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta, A. Pizzolla und D. Segoin)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der EZB vom 16. Juli 2018, der in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) erlassen wurde und mit dem gegen die Klägerin eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 200 000 Euro wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, sowie Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6) vorgesehenen Eigenmittelanforderungen verhängt wurde

Tenor

1.

Der Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 16. Juli 2018 wird für nichtig erklärt, soweit darin eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 200 000 Euro gegen CA Consumer Finance verhängt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

CA Consumer Finance trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die EZB trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


5.10.2020   

DE

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C 329/15


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — Dinamo/EUIPO (Favorit)

(Rechtssache T-729/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Favorit - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 329/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dinamo GmbH (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Söder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 (Sache R 985/2019-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Favorit als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dinamo GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


5.10.2020   

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C 329/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2020 — Tartu Agro/Kommission

(Rechtssache T-150/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2020/C 329/33)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Antragstellerin: Tartu Agro AS (Tartu, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Järviste, T. Kaurov, M. Valberg und M. Peetsalu)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und E. Randvere)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2020) 252 final der Kommission vom 24. Januar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) der Republik Estland zugunsten der Antragstellerin

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 30. März 2020, Tartu Agro/Kommission (T-150/20 R) wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


5.10.2020   

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C 329/16


Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — ZU/Kommission

(Rechtssache T-462/20)

(2020/C 329/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 5. September 2019, mit der für seine Verteidigung relevante Informationen verweigert wurden, und vom 6. April 2020, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 50 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden, zuzüglich Zinsen in der gesetzlichen Höhe bis zur vollständigen Zahlung, zu verurteilen; und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

2.

Offensichtlicher Fehler der Anstellungsbehörde bei der Würdigung des Gegenstands der Beschwerde, da ein wesentlicher Grund weggelassen und die Wahrscheinlichkeit der Änderung der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers missachtet worden sei.


5.10.2020   

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C 329/17


Klage, eingereicht am 4. August 2020 — „Rezon“/EUIPO (imot.bg)

(Rechtssache T-487/20)

(2020/C 329/35)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin:„Rezon“ OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Yordanova-Harizanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke „imot.bg“ — Anmeldung Nr. 18 001 398.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2020 in der Sache R 2270/2019-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung der streitgegenständlichen Marke anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.10.2020   

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C 329/18


Klage, eingereicht am 2. August 2020 — CH und CN/Parlament

(Rechtssache T-490/20)

(2020/C 329/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CH und CN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

ihre Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie nicht endgültig zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings Stellung nehmen;

den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch Überschreitung der angemessenen Frist entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung;

den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch das Fehlen einer endgültigen Stellungnahme zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage gegen die Entscheidungen des Parlaments vom 13. September 2019, in denen die Einstellungsbehörde dieses Organs auf ihre Beistandsersuchen hin zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen hat, auf zwei Klagegründe.

1.

Verstoß gegen die Beistandspflicht und gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Einstellungsbehörde des Parlaments dadurch gegen ihre Beistandspflicht verstoßen habe, dass sie zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen habe.

2.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verletzung des Rechts auf Achtung der Würde und der Art. 1 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einstellungsbehörde des Parlaments dadurch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Fürsorgepflicht verstoßen habe, dass sie zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen und damit die Menschenwürde der Kläger verletzt habe.


5.10.2020   

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C 329/19


Klage, eingereicht am 3. August 2020 — CRII-GEN u. a./Kommission

(Rechtssache T-496/20)

(2020/C 329/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Comité de recherche et d’information indépendantes sur le génie génétique (CRII-GEN) (Paris, Frankreich) und 6 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Lepage)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die streitige Entscheidung aufzuheben;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2020, mit der ihre Beschwerde auf Aufhebung der für Glyphosat erteilten Genehmigung zurückgewiesen wird, auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie die Nichtanwendung des Vorsorgeprinzips geltend machen. Das Vorsorgeprinzip rechtfertige es nämlich, restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Genehmigung von Glyphosat zu treffen, was zu einer Überprüfung oder sogar Aufhebung der Genehmigung führe. In diesem Zusammenhang zeigten zahlreiche Studien, dass Glyphosat und daraus gewonnene Erzeugnisse sowohl ein Krebsrisiko als auch ein Risiko als endokrine Disruptoren darstellten. Darüber hinaus impliziere der nach und nach belegte Zusammenhang zwischen luftverschmutzenden Pestiziden und Covid 19 zwangsläufig eine Überprüfung der Genehmigung von Glyphosat vor dem Hintergrund dieser neuen Umstände.


5.10.2020   

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C 329/19


Klage, eingereicht am 10. August 2020 — Selmikeit & Giczella/EUIPO — Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER)

(Rechtssache T-500/20)

(2020/C 329/38)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Selmikeit & Giczella GmbH (Osterode, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Keute)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB — Patentanwälte Rechtsanwälte (Bremen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke HALLOWIENER — Unionsmarke Nr. 9 369 489

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Mai 2020 in der Sache R 1893/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Erklärung des Verfalls der angefochtenen Marke Nr. 9 369 489 HALLOWIENER zurückzuweisen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.10.2020   

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C 329/20


Klage, eingereicht am 10. August 2020 — Munich/EUIPO — Tone Watch (MUNICH10A.T.M.)

(Rechtssache T-502/20)

(2020/C 329/39)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Munich, SL (La Torre de Claramunt, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Guix Vilanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tone Watch, SL (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Wortmarke MUNICH10A.T.M. — Unionsmarke Nr. 10 727 899

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2020 in der Sache R 2472/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 10 727 899 MUNICH10A.T.M., deren Inhaberin die Importaciones Issar, S.L. ist, für Waren der Klassen 9 (Sonnenbrillen), 14 (Uhren und Zeitmessinstrumente, Uhrenschmucketuis) und 35 (Groß- und Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Computernetze von Sonnenbrillen, Edelmetallen und deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumenten) der Internationalen Nomenklatur für nichtig zu erklären, die genannte Entscheidung zu bestätigen, soweit sie die Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten) für nichtig erklärt, der Anschlussbeschwerde stattzugeben und die Marke für Waren der Klassen 14 (Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind) und 35 (Vermietung von Verkaufsautomaten) für nichtig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die angefochtene Entscheidung missachte die Bekanntheit der älteren Marken mit dem gemeinsamen Bestandteil „MUNICH“ und komme zu Unrecht zu dem Schluss, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

Das Publikum laufe Gefahr, die einander gegenüberstehenden Marken miteinander zu verwechseln.

Die Auslegung, auf deren Grundlage mit der angefochtenen Entscheidung die Anschlussbeschwerde der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass sie nicht mit einem gesonderten Schriftsatz eingelegt worden sei, stelle eine äußerst strenge formale Übertreibung dar, da eindeutig und konkret ersichtlich sei, dass ein solches Anschlussrechtsmittel eingelegt worden sei, und beraube die Klägerin ihrer Verteidigungsrechte.


5.10.2020   

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C 329/21


Klage, eingereicht am 10. August 2020 — „T i D Kontrolni sistemi“/EUIPO — Sigmatron (signalling apparatus and devices)

(Rechtssache T-503/20)

(2020/C 329/40)

Sprache der Klageschrift: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: „T i D Kontrolni sistemi EOOD (Varna, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Priparzhenski)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer:„Sigmatron“ EOOD (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3065887-0001 (signalling apparatus and devices)

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. April 2020 in der Sache R 956/2019-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben;

der „Sigmatron“ EOOD die Kosten der Klägerin in den Verfahren in Höhe von 4 700 Euro gemäß der in der Anlage zur Klageschrift befindlichen Kostenaufstellung aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2245/2002 sowie gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 und der ständigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu deren Auslegung.


5.10.2020   

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C 329/22


Klage, eingereicht am 6. August 2020 — Colombani/EAD

(Rechtssache T-507/20)

(2020/C 329/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marc Colombani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die im Schreiben von Herrn X vom 23. März 2020 wiedergegebene Entscheidung des EAD, seinen Antrag auf Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-372/18 abzulehnen, und, soweit erforderlich, die im Schreiben von Frau Y vom 30. Juli 2020 wiedergegebene Entscheidung des EAD, seine Beschwerde R/195/20, mit der er seinen Antrag auf Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-372/18 wiederholte, zurückzuweisen, aufzuheben;

zum einen die per von der Direktorin der Personalabteilung unterzeichnetem Schreiben vom 29. Oktober 2019 mitgeteilte Entscheidung, mit der der EAD seine Bewerbung auf die Stelle des Leiters der EU-Delegation in Korea abgelehnt hat, soweit der EAD keine Begründung für seine Entscheidung geliefert hat, und zum anderen die per E-Mail des Sekretariats des Beratenden Ausschusses für Ernennungen des EAD vom 24. Januar 2020 mitgeteilte Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten aufzuheben;

zum einen die Entscheidungen der Anstellungsbehörde des EAD vom 27. November 2019, seine Bewerbung auf die Stelle des Leiters der EU-Delegation in Usbekistan und auf die Stelle des Leiters der EU-Delegation in Nordmazedonien nicht anzunehmen, und zum anderen die Entscheidung vom 21. Februar 2020 über die Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, ihm 3 500 Euro als Ersatz des materiellen Schadens und den symbolischen Betrag von 1 Euro als Entschädigung für die psychischen Schäden zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt, wobei die ersten drei die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache T-372/18, Colombani/EAD, und die letzten drei die Entscheidungen über die Ablehnung der Bewerbungen des Klägers und über die Ablehnung seiner Anträge auf Zugang zu Dokumenten betreffen.

1.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Begehen von Amtsfehlern.

2.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

3.

Fehlen von Neutralität, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Fairness.

4.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

5.

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten und bei der Auslegung der Verordnungen Nr. 2018/1725 und Nr. 1049/2001, Unterbleiben der Auslegung von Art. 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnungen in Einklang steht.

6.

Verstoß gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insofern, als durch die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu Informationen gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Waffengleichheit und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen werde und jede gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Handlungen verhindert werde.


5.10.2020   

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C 329/23


Klage, eingereicht am 14. August 2020 — Fachverband Spielhallen und LM/Kommission

(Rechtssache T-510/20)

(2020/C 329/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Fachverband Spielhallen eV (Berlin, Deutschland) und LM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und R. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als die Beklagte im Hinblick auf die Maßnahme 3, i.e. die Ermäßigung der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftssteuer infolge des Abzugs der im Rahmen der Gewinnabschöpfung nach Paragraph 14 SpielbankG NRW gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage für diese Steuern in NRW die Beschwerde der Klägerinnen endgültig zurückgewiesen hat und sich damit weigerte, bezüglich dieser Maßnahme das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019)8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und Staatliche Beihilfe SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland, gerichtet.

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem eine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen wegen der Weigerung der Kommission, auch bezüglich der Maßnahme 3 das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, geltend gemacht wird. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:

Nichtberücksichtigung der Vorgaben der Unionsrechtsprechung bei der Qualifizierung der Gewinnabschöpfung nach Paragraph 14 SpielbankG NRW a.F. als Steuer — das Aufstellen einer falschen Prüfprämisse.

Nichtvornahme der Subsumtion der Gewinnabschöpfung nach Paragraph 14 SpielbankG NRW a.F. als Steuer unter die einschlägigen Vorgaben des deutschen Rechts.

Ungeeignetheit der von der Beklagten zur Stützung der Steuereigenschaft der Gewinnabschöpfung angeführten Argumente.

Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Ertragssteuern — die Vertauschung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses.


5.10.2020   

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C 329/24


Klage, eingereicht am 17. August 2020 — Puma/EUIPO — Caterpillar (SPEEDCAT)

(Rechtssache T-515/20)

(2020/C 329/43)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Caterpillar Inc. (Peoria, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SPEEDCAT — Anmeldung Nr. 16 703 225

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2020 in der Sache R 1016/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.10.2020   

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C 329/24


Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-520/20)

(2020/C 329/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Tullio Bonicelli (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 24. Oktober 2019, der am selben Tag veröffentlicht wurde und die Liste der Bediensteten enthält, die im Beförderungsjahr 2019 befördert wurden, insoweit aufzuheben, als er nicht in dieser Liste aufgeführt ist;

soweit erforderlich, den Beschluss des Beklagten vom 8. Mai 2020, mit dem die von ihm am 22. Januar 2020 gegen die Liste der im Beförderungsjahr 2019 beförderten Bediensteten eingereichte Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Befugnismissbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung: Der Beklagte lehne es systematisch ab, Beamte nach Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern. Dies gehe weit über das Ermessen hinaus, über das er als Anstellungsbehörde bei der Beförderung verfüge.

2.

Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und offensichtlicher Beurteilungsfehler: Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er geprüft hätte, welche Verdienste er habe, und dass er seine Verdienste mit denen der übrigen Beamten in der Besoldungsgruppe AD 13 verglichen hätte.

3.

Diskriminierung: Als Referatsleiter komme er nicht in den Genuss der Regelung von Art. 30 Abs. 8 und 9 des Anhangs XIII des Statuts. Außerdem sei er von der Praxis der Beklagten betroffen, Beamte systematisch nicht in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern. Bestimmte Beamte seiner Besoldungsgruppe, die nicht Referatsleiter seien, könnten höhere Dienstbezüge erhalten als er.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz des Anspruchs auf eine Laufbahn: Der Kläger beruft sich insoweit auf seine hervorragenden Beurteilungsberichte, die zeitliche Beständigkeit seiner Verdienste, das Maß der von ihm getragenen Verantwortung, die Benutzung mehrerer Sprachen bei der Arbeit, seine Dienstzeit in der Besoldungsgruppe sowie den Vorschlag, seines Vorgesetzten, ihn im Beförderungsverfahren 2019 zu befördern, und die ebenso dahin gehende Empfehlung des paritätischen Beförderungsausschusses.

5.

Begründungsmangel: Der Kläger macht hilfsweise geltend, dass die Begründung, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde abgelehnt habe, keine Ausführungen speziell zu seinem Fall enthalte. Dies komme dem völligen Fehlen einer Begründung gleich.


5.10.2020   

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C 329/25


Klage, eingereicht am 19. August 2020 — Aldi/EUIPO (CUCINA)

(Rechtssache T-527/20)

(2020/C 329/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, C. Fürsen und M. Minkner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke CUCINA — Anmeldung Nr. 18 135 080

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2020 in der Sache R 463/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung vom Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung vom Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


5.10.2020   

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C 329/26


Klage, eingereicht am 21. August 2020 — Interfloat und GMB/Kommission

(Rechtssache T-530/20)

(2020/C 329/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Interfloat Corp. (Ruggell, Liechtenstein) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Tschernitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und R. Sangi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung K(2020) 3287 endgültig der Kommission vom 26. Mai 2020 bezüglich der Maßnahmen SA.39990 (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2014/FC) (ex 2014/CP) –von Belgien für Ducatt NV umgesetzt, für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.

Die Kommission hätte das auf eine Beschwerde der Klägerinnen zurückgehende förmliche Prüfverfahren nicht einstellen dürfen. Die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) („Beihilfeverfahrensverordnung“) sehe ein spezifisches und abschließend geregeltes Verfahren zum Abschluss der förmlichen Prüfung vor. Sie verlange insbesondere, dass das förmliche Prüfverfahren durch eine der vier in Art. 9 — abschließend aufgeführten — Entscheidungsformen zu beenden ist. Die Einstellung eines förmlichen Prüfverfahrens wäre nur vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat seine Anmeldung zurücknimmt (Art. 10). Mit dem angefochtenen Beschluss missachte die Kommission Wortlaut, Systematik und Telos des Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie der Beihilfeverfahrensverordnung und verletze somit die Verfahrensrechte der Klägerinnen im förmlichen Prüfverfahren. Tatsächlich gäbe es keine ausreichende Rechtfertigung für die Einstellung des Verfahrens.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).