ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
2. Oktober 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 325/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9913 — Hella/Minth/JV) ( 1 )

1

2020/C 325/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9910 — Mapfre Group/Santander Group/Popular Seguros JV) ( 1 )

2

2020/C 325/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9905 — Bridgepoint/EQT Credit Platform) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 325/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

4

2020/C 325/05

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates und Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

6

2020/C 325/06

Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates und der Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer unterliegen

7

2020/C 325/07

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1368 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

8

2020/C 325/08

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

9

 

Europäische Kommission

2020/C 325/09

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Oktober 2020: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

10

2020/C 325/10

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall Berichterstatter: Irland ( 1 )

11

2020/C 325/11

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall) ( 1 )

13

2020/C 325/12

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 922)  ( 1 )

17

 

Rechnungshof

2020/C 325/13

Sonderbericht Nr. 20/2020 Bekämpfung der Kinderarmut – Unterstützung durch die Kommission muss gezielter erfolgen

23

2020/C 325/14

Sonderbericht Nr. 21/2020 Kontrolle staatlicher Beihilfen für Finanzinstitute in der EU: Eignungsprüfung erforderlich

24


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 325/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9957—Advent International/Otto/Hermes Parcelnet/Hermes Germany) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

25

2020/C 325/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9941 — Private Theory Luxco/ARC Group Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

27

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 325/17

Veröffentlichung eines Antrags auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

28


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9913 — Hella/Minth/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/01)

Am 22. September 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9913 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9910 — Mapfre Group/Santander Group/Popular Seguros JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/02)

Am 22. September 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9910 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9905 — Bridgepoint/EQT Credit Platform)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/03)

Am 22. September 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9905 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2020/C 325/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1385 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1380 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C.

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Zweck der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1385, und der Verordnung (EU) 2016/44, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1380, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333 und der Verordnung (EU) 2016/44 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie den Rechten auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(3)  ABl. L 320 vom 3.10.2020, S. 11.

(4)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 320 vom 3.10.2020, S. 1.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/6


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates und Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

(2020/C 325/05)

Herrn Alexis Enrique ESCALONA MARRERO (Nr. 22), Herrn Rafael Antonio FRANCO QUINTERO (Nr. 23), Herrn Alexander Enrique GRANKO ARTEAGA (Nr. 24), Herrn José Adelino ORNELAS FERREIRA (Nr. 26) und Herrn José Gregorio NORIEGA FIGUEROA (Nr. 36), die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates (1) und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit einer neuen Begründung aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 12. Oktober 2020 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für die Aufrechterhaltung ihrer Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 hingewiesen.


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(2)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/7


Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates und der Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer unterliegen

(2020/C 325/06)

Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer aufgeführten Personen Mehmet Ferruh AKALIN (Nr. 1) und Ali Coscun NAMOGLU (Nr. 2) wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 12. Oktober 2020 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47.

(2)  ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 3.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/8


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1368 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2020/C 325/07)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1368 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen und Organisationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können vor dem 2. November 2020 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 318 vom 1.10.2020, S. 5.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(4)  ABl. L 318 vom 1.10.2020, S. 1.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/9


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2020/C 325/08)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2014/145/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1368 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragte

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1368, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(3)  ABl. L 318 vom 1.10.2020, S. 5.

(4)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(5)  ABl. L 318 vom 1.10.2020, S. 1.


Europäische Kommission

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/10


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Oktober 2020: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. Oktober 2020

(2020/C 325/09)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1752

JPY

Japanischer Yen

123,98

DKK

Dänische Krone

7,4421

GBP

Pfund Sterling

0,90723

SEK

Schwedische Krone

10,4853

CHF

Schweizer Franken

1,0787

ISK

Isländische Krone

162,20

NOK

Norwegische Krone

10,9073

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,918

HUF

Ungarischer Forint

359,89

PLN

Polnischer Zloty

4,4935

RON

Rumänischer Leu

4,8740

TRY

Türkische Lira

9,0606

AUD

Australischer Dollar

1,6319

CAD

Kanadischer Dollar

1,5616

HKD

Hongkong-Dollar

9,1082

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7667

SGD

Singapur-Dollar

1,6004

KRW

Südkoreanischer Won

1 365,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,5373

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9805

HRK

Kroatische Kuna

7,5630

IDR

Indonesische Rupiah

17 423,28

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8788

PHP

Philippinischer Peso

56,931

RUB

Russischer Rubel

90,6050

THB

Thailändischer Baht

37,101

BRL

Brasilianischer Real

6,5821

MXN

Mexikanischer Peso

25,6764

INR

Indische Rupie

85,8275


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall

Berichterstatter: Irland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/10)

Vorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat.

Sachlich relevanter Markt

3.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission zum Zweck der Bewertung des angemeldeten Vorhabens im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der sachlich relevanten Märkte zu, und zwar im Einzelnen in Bezug auf:

a.

die Lieferung von Rundbarren und Walzplatten, wobei die Unterscheidung zwischen Rundbarren und Walzplatten offen gelassen wird,

b.

die Lieferung von Vorwalzband,

c.

die Lieferung von Walzprodukten, mit einer deutlichen Differenzierung zwischen dem oberen und dem unteren Segment des Marktes

Räumlich relevanter Markt

4.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der räumlich relevanten Märkte und insbesondere den folgenden Aussagen zu:

a.

Die relevanten Märkte für die Lieferung von Rundbarren und Walzplatten ist EWR-weit abzugrenzen.

b.

Der relevante Markt für die Lieferung von Vorwalzband ist EWR-weit abzugrenzen.

c.

Der relevante Markt für die Lieferung von Walzmaterial ist EWR-weit abzugrenzen.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Horizontale nichtkoordinierte Effekte

5.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission in Bezug auf horizontale nichtkoordinierte Effekte zu, d. h.:

a.

Der Zusammenschluss würde voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen, da ein wichtiger Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte wegfallen würde, was voraussichtlich zu einer Preiserhöhung führen würde.

b.

Der Zusammenschluss würde voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen, da Wieland auf dem Markt für Walzmaterial im EWR eine marktbeherrschende Stellung innehätte.

6.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Erwerb der alleinigen Kontrolle über Schwermetall die horizontalen Auswirkungen in dem Sinne verschärft, dass er die Fähigkeit von Wieland stärkt, die Kosten seiner Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte zu erhöhen und Wieland Zugang zu vertraulichen Informationen der Wettbewerber verschafft.

Vertikale nichtkoordinierte Effekte

7.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs infolge der Abschottung vom Ausgangsmaterial Rundbarren führen würde.

Verpflichtungsangebote

8.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nicht ausräumen, die sich aus i) der Beseitigung des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den ARP auf Wieland ausübt, und/oder ii) der Erlangung einer beherrschenden Stellung durch Wieland ergibt.

9.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote nicht die Bedenken in Bezug auf die steigenden Kosten Dritter, die auf die Belieferung durch Schwermetall angewiesen sind, und den Zugang zu vertraulichen Informationen der Wettbewerber durch den Erwerb der 50 %igen Beteiligung an Schwermetall ausräumen.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

10.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt werden sollte.

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/13


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

(Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/11)

Einführung

1.

Am 13. Juni 2018 meldete die Wieland Werke AG (im Folgenden „Wieland“) bei der Kommission die Absicht an, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Geschäftseinheit Aurubis Flachwalzprodukte (Aurubis Flat Rolled Products, im Folgenden „ARP“) und die Gesamtheit der Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG (im Folgenden „Schwermetall“) zu übernehmen (im Folgenden „geplanter Zusammenschluss“).

2.

Auf der Grundlage des Vorprüfverfahrens war die Kommission der Auffassung, dass bei dem geplanten Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen bestanden. Daraufhin erließ die Kommission am 1. August 2018 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

3.

Am 3. August 2018 beantragte Wieland nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung eine Fristverlängerung von zehn Arbeitstagen.

4.

Am 23. August 2018 übermittelten Wieland und ARP schriftliche Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

5.

Am 4. Oktober 2018 teilte die Kommission Wieland und ARP bei einer förmlichen Zusammenkunft zum Verfahrensstand mit, dass ihre vorläufige Auffassung, der zufolge der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde, auch zu dem Zeitpunkt im Hauptprüfverfahren Bestand hatte.

6.

Am 8. Oktober 2018 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung um zehn Tage verlängert wurde.

7.

Am selben Tag legte Wieland einen zweiten Entwurf eines Vorschlags für Abhilfemaßnahmen vor, der am 17. Oktober 2018 förmlich eingereicht wurde. Die Kommission hat diese vorgeschlagenen Verpflichtungsangebote keinem Markttest unterzogen.

8.

Am 24. Oktober 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Wieland am 25. Oktober 2018 zugestellt wurde. ARP und Schwermetall erhielten am 8. November 2018 nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (3) ebenfalls eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

9.

Am 3. Dezember 2018 legte Wieland neue Verpflichtungsangebote vor. Diese Verpflichtungsangebote wurde am 7. Dezember 2018 einem Markttest unterzogen.

10.

Die Kommission versandte drei Sachverhaltsschreiben an Wieland, und zwar am 30. November 2018, am 11. Dezember 2018 und am 14. Dezember 2018. Wieland übermittelte seine Stellungnahmen zu diesen Sachverhaltsschreiben am 7. Dezember 2018, 17. Dezember 2018 und 19. Dezember 2018.

Akteneinsicht

11.

Wieland wurde am 25. Oktober 2018 Einsicht in die Akte der Kommission gewährt. Am 13. Dezember 2018, 17. Dezember 2018, 21. Dezember 2018, 16. Januar 2019 und am 23. Januar 2019 erhielt das Unternehmen erneut Akteneinsicht. Zugang zu vertraulichen Daten und Informationen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte, wurde den Wirtschaftsberatern von Wieland im Rahmen des Datenraumverfahrens am 30. und 31. Oktober 2018, 6. November 2018 und 4. Dezember 2018 gewährt.

12.

Beim Anhörungsbeauftragten gingen keine Beschwerden oder weitere Anträge auf Akteneinsicht ein.

Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und förmliche mündliche Anhörung

13.

Die ursprüngliche Frist für Wieland zur Abgabe einer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte endete am 9. November 2018. Diese Frist wurde bis zum 12. November 2018 verlängert, und Wieland übermittelte seine Erwiderung bis zu diesem Termin.

14.

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte Wieland eine mündliche Anhörung. Die förmliche mündliche Anhörung fand am 19. November 2018 statt.

Betroffene Dritte

15.

Drei Unternehmen wurden als betroffene Drittpersonen in diesem Verfahren zugelassen. Allen drei betroffenen Dritten wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und ein Zeitrahmen für die Übermittlung ihrer Stellungnahmen mitgeteilt. Die nichtvertraulichen Fassungen der schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Dritten wurden Wieland zur Verfügung gestellt. Keiner der betroffenen Dritten beantragte, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.

Verfahrensrechtliche Einwände

Beschwerde wegen unvollständiger Marktuntersuchung

16.

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der mündlichen Anhörung brachte Wieland vor, dass die Kommission es versäumt habe, genügend quantitative Daten zu erheben, und dass die Kommission sich zu sehr auf interne Dokumente als Beweisquelle gestützt habe. Die Kommission hätte nach Ansicht von Wieland insbesondere mehr quantitative Daten über Kapazitäten und Produktionsvolumen von Dritten einholen müssen. Wieland stellte ferner die Verlässlichkeit der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendeten qualitativen Beweise infrage, insbesondere in Bezug auf interne Dokumente, da diese subjektiv und anfällig für Fehlinterpretationen seien und nicht zwangsläufig repräsentativ für eine offizielle Position von Wieland oder ARP seien.

17.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kritik von Wieland an der Tatsache, dass sich die Kommission auf interne Dokumente stützt, nicht mit der Rechtsprechung in Einklang zu stehen scheint, wonach es keine Rangordnung zwischen den von der Kommission in Fusionskontrollverfahren verwendeten Beweismitteln gibt, da es Sache der Kommission ist, das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten. (4)

18.

Zweitens hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass von der Kommission nicht verlangt werden könne, zusätzliche Ermittlungen durchzuführen, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält. (5) Zu diesem Punkt stelle ich jedoch fest, dass die Frage, ob die Ermittlungsakte genügend Beweismittel zur Bestätigung der Schadenstheorie der Kommission enthält oder nicht, letztlich eine Frage materiell-rechtlicher Natur und keine verfahrensrechtliche Frage ist.

Kritik an der Tatsache, dass die Kommission die am 17. Oktober 2018 angebotenen Abhilfemaßnahmen keinem Markttest unterzogen hat

19.

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte übte Wieland Kritik daran, dass die Kommission das am 17. Oktober 2018 (d. h. einige Tage vor der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte) von dem Unternehmen vorgelegte Paket von Abhilfemaßnahmen (erneut) keinem Markttest unterzogen habe (6). Wieland stellte die Angemessenheit der Haltung der Kommission infrage und vertrat die Ansicht, dass das Versäumnis, die Verpflichtungsangebote einem Markttest zu unterziehen, einen Verstoß gegen ein „ordnungsgemäßes Verfahren“ darstelle.

20.

Der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (im Folgenden „Mitteilung über Abhilfemaßnahmen“) zufolge, müssen Verpflichtungsangebote die von der Kommission in ihrem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c geäußerten „ernsthaften Bedenken“ ausräumen, damit sie von der Kommission in einer Phase vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte akzeptiert werden können. (7) Die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen bestätigt zudem den Ermessensspielraum der Kommission bei der Konsultation Dritter in Bezug auf vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, denn sie enthält die Bestimmung, dass die Kommission die vorgelegten Verpflichtungsangebote „gegebenenfalls“ einem Markttest unterzieht. (8) In diesem Fall hielt es die Kommission nicht für angemessen, die am 17. Oktober 2018 angebotenen Abhilfemaßnahmen einem Markttest zu unterziehen, da diese ihre „ernsthaften Bedenken“ nicht ausräumen konnten. Dabei handelte es sich tatsächlich um eine inhaltliche Bewertung der Sache, die im Ermessen der Kommission lag und — entgegen der von Wieland geäußerten Auffassung — keinen Verstoß gegen ein „ordnungsgemäßes Verfahren“ darstellt.

21.

In jedem Fall wird darauf hingewiesen, dass die Kommission die Verpflichtungsangebote, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 3. Dezember 2018 von Wieland unterbreitet wurden, einem Markttest unterzogen hat.

Sachverhaltsschreiben und Antrag auf zweite mündliche Anhörung

22.

Wie vorstehend erwähnt, richtete die Kommission am 30. November 2018 ein erstes Sachverhaltsschreiben (im Folgenden „erstes Sachverhaltsschreiben“) an Wieland. Das erste Sachverhaltsschreiben bezog sich sowohl auf a bereits bestehende Beweismittel, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich stützte, die sie aber nach weiterer Analyse der Akte als für die Begründung der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Argumente relevant erachtete, als auch auf b) zusätzliches Beweismaterial, das der Kommission nach der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugetragen wurde.

23.

In seiner Stellungnahme zum ersten Sachverhaltsschreiben führte Wieland an, dass ein Sachverhaltsschreiben nur verwendet werden kann, um die beteiligten Unternehmen auf neue Beweismittel aufmerksam zu machen, die nach der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte erlangt wurden, nicht aber, um zusätzliche Beweismittel vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits vorlagen. Die Tatsache, dass sich das erste Sachverhaltsschreiben hauptsächlich auf „bereits vorhandene Beweismittel“ stützte, würde laut Wieland die mündliche Anhörung zum Teil ihres Zwecks berauben, da sie einen wesentlichen Teil der Erörterungen und Verteidigung auf einen Zeitpunkt nach der mündlichen Anhörung verschieben würde, was (laut Wieland) die einzige Möglichkeit sei, die von der Kommission angeführten Beweismittel vor einer breiteren Öffentlichkeit anzufechten. Um dieses nach Ansicht von Wieland bestehende Problem zu beheben, beantragte das Unternehmen eine ergänzende mündliche Anhörung. Die GD Wettbewerb lehnte den Antrag von Wieland am 19. Dezember 2018 ab, und Wieland verwies die Angelegenheit am 20. Dezember 2018 an den Anhörungsbeauftragten.

24.

Der Anhörungsbeauftragte lehnte den Antrag von Wieland auf eine ergänzende mündliche Anhörung am 21. Dezember 2018 ab. Ausgangspunkt für die Würdigung ist die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 das Recht auf Beantragung einer förmlichen mündlichen Anhörung nur dann vorsieht, wenn die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet. Nach Prüfung des ersten Sachverhaltsschreibens und einem Vergleich mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte stellte der Anhörungsbeauftragte fest, dass dieses keine neuen Beschwerdepunkte im Vergleich zu den bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten enthielt, sondern lediglich weitere Beweismittel zur Begründung derselben Beschwerdepunkte benannte. (9) Es ist unerheblich, dass einige dieser weiteren Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Akte waren, da für die Unterscheidung zwischen einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte und einem Sachverhaltsschreiben nur maßgeblich ist, ob neue Beschwerdepunkte formuliert werden. Da es schließlich keine Anhaltspunkte dafür gab, dass das Case-Team absichtlich Beweismittel bis nach der mündlichen Anhörung zurückgehalten hat, um die mündliche Anhörung ihres Zwecks zu berauben, sah der Anhörungsbeauftragte keinen Rechtsgrundsatz, der die Kommission daran hindern würde, Beweismittel in ein Sachverhaltsschreiben aufzunehmen, die sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits in der Akte befanden.

Beschlussentwurf

25.

In dem Beschlussentwurf gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Walzprodukte im EWR führen würde, da ein wichtiger Wettbewerber wegfallen und Wieland eine beherrschende Stellung erlangen würde. Der Beschlussentwurf enthält ferner die Schlussfolgerung, dass die Verpflichtungsangebote vom 3. Dezember 2018 die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben würde, nicht ausräumen würden. Im Beschlussentwurf wird der Zusammenschluss daher für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärt.

26.

Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Wieland äußern konnte.

27.

Angesichts der obigen Ausführungen bin ich der Ansicht, dass alle Beteiligten ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 31. Januar 2019

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Siehe T-342/07, Ryanair Holdings/Kommission, ECLI:EU:T:2010:280, Rn. 136 und T-175/12, Deutsche Börse AG/Kommission, ECLI:EU:T:2015:148, Rn. 133.

(5)  Siehe beispielsweise T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, ECLI:EU:T:1999:48, Rn. 110; T-758/14, Infineon Technologies/Kommission, ECLI:EU:T:2016:737, Rn. 110.

(6)  Wieland hatte in der ersten Phase der Untersuchung ebenfalls Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, die die Kommission keinem Markttest unterzogen hatte, da sie nicht geeignet waren, ihre ernsthaften Bedenken in ausreichender und eindeutiger Weise auszuräumen.

(7)  Siehe Mitteilung über Abhilfemaßnahmen, Rn. 18.

(8)  Siehe Mitteilung über Abhilfemaßnahmen, Rn. 80 und 92.

(9)  Siehe analog dazu das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR af 1998 A/S/Kommission, T-23/99, ECLI:EU:T:2002:75, Rn. 186-195.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/17


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 5. Februar 2019

zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 922)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/12)

Am 5. Februar 2019 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 3, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2

(1)   

Am 13. Juni 2018 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) ein, nach der das Unternehmen Wieland Werke AG (im Folgenden „Wieland“, Deutschland) beabsichtigt, durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit der Geschäftseinheit Aurubis Flachwalzprodukte (Aurubis Flat Rolled Products, im Folgenden „ARP“, Deutschland) und über die Gesamtheit der Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG (im Folgenden „Schwermetall“, Deutschland) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung zu übernehmen (im Folgenden der „Zusammenschluss“). Im Folgenden werden Wieland, ARP und Schwermetall auch als die „beteiligten Unternehmen “ und Wieland auch als „Anmelder“ bezeichnet. Das Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss hervorgehen würde, wird im Folgenden als das „neu aufgestellte Unternehmen“ bezeichnet.

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(2)

Das in Deutschland ansässige Unternehmen Wieland produziert und liefert Halbzeuge aus Kupfer und Kupferlegierungen. Das Unternehmen deckt die Produktionskette für Kupferprodukte vom Gießen von Formaten bis zum Verkauf von Halbzeugen ab. Es betreibt zwölf Werke mit etwa 7 000 Beschäftigten. Sechs dieser Werke, die sich in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und Singapur befinden, produzieren Walzprodukte.

(3)

ARP wird von der Aurubis AG (im Folgenden „Aurubis“, Deutschland) kontrolliert und ist in Produktion und Lieferung von Halbzeugen aus Kupfer und Kupferlegierungen tätig. Aurubis ist weltweit als Anbieter von Nichteisenmetallen (einschließlich Kupfer) aktiv. Als größter integrierter Kupferhersteller in Europa deckt das Unternehmen das gesamte vertikale Spektrum von der Herstellung von Anoden, Kathoden und Formaten aus Kupfer bis zur Herstellung von Walz- und Ziehprodukten ab.

(4)

Schwermetall, ein Gemeinschaftsunternehmen, das jeweils zur Hälfte im Eigentum von Wieland und Aurubis steht, ist in der Herstellung von Vorwalzband und Walzprodukten aus Kupferlegierungen tätig. Darüber hinaus beliefert Schwermetall Dritte mit Vorwalzband und vertreibt Münzband (Walzband für die Herstellung von Münzen), das als Walzhalbzeug angesehen werden kann.

(5)

Wieland beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über ARP und Schwermetall durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten über zwei separate Verträge (den Rahmenkaufvertrag zwischen Wieland und Aurubis über den Erwerb von ARP und den Schwermetall-Übernahmevertrag über den Erwerb des 50%igen Anteils von Aurubis an Schwermetall) zu übernehmen, die beide am 29. März 2018 unterzeichnet wurden, voneinander abhängig sind und einen einzigen Zusammenschluss bilden.

II.   UNIONSWEITE BEDEUTUNG

(6)

Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von über 2,5 Mrd. EUR und einen EWR-weiten Umsatz von über 100 Mio. EUR. Der zusammengenommene Gesamtumsatz von Wieland und ARP in Deutschland, Frankreich und Italien beläuft sich auf jeweils über 100 Mio. EUR und der zusammengenommene Umsatz von Wieland und ARP übersteigt jeweils 25 Mio. EUR. Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Somit hat der Zusammenschluss eine unionsweite Bedeutung.

III.   VERFAHREN

(7)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren äußerte die Kommission am 1. August 2018 ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und erließ einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.

(8)

Am 3. August 2018 beantragte der Anmelder nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung eine erste Fristverlängerung von zehn Arbeitstagen. Am 8. Oktober 2018 erließ die Kommission auf Antrag des Anmelders einen Beschluss, mit dem das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung um zehn zusätzliche Tage verlängert wurde.

(9)

Am 17. Oktober 2018 legte Wieland Verpflichtungsangebote vor, die die Kommission keinem Markttest unterzog.

(10)

Am 24. Oktober 2018 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen würde und dass die von Wieland am 17. Oktober 2018 angebotenen Abhilfemaßnahmen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht in vollem Umfang ausräumen würden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die angebotenen Abhilfemaßnahmen nicht in jeder Hinsicht vollständig und wirksam waren.

(11)

Am 12. November 2018 übermittelte der Anmelder seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden „Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte“). Am 19. November 2018 fand die mündliche Anhörung statt.

(12)

Am 3. Dezember 2018 (Tag 65 des Hauptprüfverfahrens) reichte der Anmelder neue Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung ein, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Am 7. Dezember 2018 leitete die Kommission in Bezug auf die Verpflichtungsangebote vom 3. Dezember 2018 einen Markttest ein.

(13)

Am 19. Dezember 2018 informierte die Kommission den Anmelder über die negativen Ergebnisse des Markttests der Verpflichtungsangebote vom 3. Dezember 2018.

(14)

Am 29. Januar 2019 erörterte der Beratende Ausschuss einen vorläufigen Beschlussentwurf und gab eine befürwortende Stellungnahme ab.

IV.   PRÜFUNG

(15)

Der Zusammenschluss betrifft hauptsächlich die Produktion und Lieferung von Walzprodukten aus Kupfer und Kupferlegierungen (im Folgenden „Walzprodukte“). Darüber hinaus ist Schwermetall auf dem vorgelagerten Handelsmarkt für die Lieferung von Vorwalzband, einem Ausgangsmaterial für Walzprodukte, tätig. ARP beliefert außerdem Dritte mit Rundbarren für die Herstellung von Kupferrohren, dem nachgelagerten Markt, auf dem Wieland tätig ist. Die sachlich und räumlich relevanten Märkte werden nachstehend abgegrenzt.

1.   Die sachlich relevanten Märkte

1.1.    Kupferformate (Walzplatten und Rundbarren)

(16)

Kupferformate werden als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Halbzeugen aus Kupfer verwendet. Es gibt zwei Arten von Formaten: Rundbarren (rund) und Walzplatten (rechteckig). Obwohl es unwahrscheinlich ist, dass Rundbarren und Walzplatten zu ein und demselben Produktmarkt gehören, weil es keine nachfrageseitige Substitution gibt und die angebotsseitige Substitution möglicherweise nicht unmittelbar erfolgt, ließ die Kommission die Frage nach der genauen Abgrenzung des relevanten Marktes offen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Märkte für Rundbarren und Walzplatten EWR-weit abzugrenzen sind.

1.2.    Vorwalzband

(17)

Bei Vorwalzband handelt es sich um ein dünnes Kupfer- oder Kupferlegierungsband, das ein wichtiges Ausgangsmaterial für die Herstellung von Walzprodukten darstellt. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Markt für Vorwalzband und dem Markt für Walzprodukte um zwei separate Märkte handelt, da auf der Nachfrageseite keine und auf der Angebotsseite nur eine begrenzte Substitution zwischen Vorwalzband und Walzprodukten möglich ist. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Markt für Vorwalzband EWR-weit abzugrenzen ist.

1.3.    Walzprodukte

(18)

Es gibt einen Gesamtmarkt für Walzprodukte, der in Bezug auf Produktleistung, Fachwissen und Technologie, Spezifikationen der Abnehmer, Wettbewerbsintensität und Preisgestaltung stark differenziert ist. Daher können innerhalb des Gesamtmarktes verschiedene Segmente abgegrenzt werden, die eine unterschiedliche Wettbewerbsintensität aufweisen, insbesondere im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen Standarderzeugnissen, die im unteren Marktsegment angesiedelt sind, und stärker spezialisierten Erzeugnissen, die dem oberen Marktsegment angehören. Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis und auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung vertrat die Kommission deshalb die Auffassung, dass der räumliche Markt für Walzprodukte EWR-weit abzugrenzen ist.

2.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

2.1.    Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung in dieser Sache

Zwei Zusammenschlüsse in derselben Branche

(19)

Wieland hat den Zusammenschluss am 13. Juni 2018 bei der Kommission angemeldet. Am 4. Juni 2018, d. h. vor der Anmeldung des Zusammenschlusses, meldete die KME AG (im Folgenden „KME“) bei der Kommission ihre Absicht an, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH (im Folgenden „MKM“) zu erwerben. Der Zusammenschluss von KME/MKM betrifft zum Teil dieselben Märkte wie der in der vorliegenden Sache geprüfte Zusammenschluss.

(20)

Bei parallelen Untersuchungen von Zusammenschlüssen, die dieselben relevanten Märkte betreffen, beurteilt die Kommission entsprechend ihrer üblichen Praxis den zuerst angemeldeten Zusammenschluss für sich genommen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung bestehenden Marktstruktur. Dahingegen beurteilt die Kommission den nachfolgend angemeldeten Zusammenschluss auf der Grundlage der Marktstruktur, die sich aus der voraussichtlichen Durchführung des ersten Zusammenschlusses ergeben würde. Daher ist in der vorliegenden Sache der Ausgangspunkt für die Beurteilung des Zusammenschlusses durch die Kommission eine voraussichtliche Marktstruktur, bei der KME und MKM als eine Einheit behandelt werden.

Die parallelen Übernahmen von ARP und Schwermetall müssen zusammen bewertet werden.

(21)

Die Kommission stellte fest, dass die Übernahme von ARP durch Wieland und Wielands Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall sowie die entsprechenden Auswirkungen jeder dieser Übernahmen eng miteinander verbunden sind und daher nicht getrennt beurteilt werden können.

(22)

Daher hat die Kommission in einem ersten Schritt die horizontalen Auswirkungen der Zusammenführung der Walzproduktesparten von Wieland, ARP und Schwermetall auf dem Markt für Walzprodukte nach den Grundsätzen der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse geprüft. In einem zweiten Schritt prüfte die Kommission, ob und wie die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall durch Wieland diese Auswirkungen durch eine Erhöhung der Kosten der Wettbewerber noch verstärkt.

2.2.    Würdigung der horizontalen nichtkoordinierten Effekte auf dem Markt für Walzprodukte

(23)

Auf dem Markt für Walzprodukte würde der Zusammenschluss im Hinblick auf das Volumen zu hohen gemeinsamen Marktanteilen ([40-50] %) und im Hinblick auf den Wert ([50-60] %) zu sehr hohen gemeinsamen Marktanteilen führen. Die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen sind erheblich höher als die des zweitgrößten Wettbewerbers KME/MKM.

(24)

Darüber hinaus ist Wieland vor dem Zusammenschluss klarer Marktführer auf dem Markt für Walzprodukte; das im oberen Segment dieses Marktes besonders starke Unternehmen weist einen hohen Marktanteil, ein signifikantes Wachstum und ein umfangreiches Produktportfolio auf. Bereits vor dem Zusammenschluss besitzt Wieland ein erhebliches Maß an Marktmacht und übt diese aus. Dies versetzt das Unternehmen in die Lage, sich bis zu einem gewissen Grad unabhängig von seinen Wettbewerbern und Abnehmern auf dem Markt für Walzprodukte und insbesondere im oberen Segment des Marktes zu verhalten.

(25)

ARP ist ein wichtiger Wettbewerber von Wieland auf dem Markt für Walzprodukte und ein wesentlicher und enger Konkurrent in Schlüsselsegmenten des Marktes für Walzprodukte, in denen Wieland besonders aktiv ist (z. B. Steckverbinder). Darüber hinaus bezieht ARP Vorwalzband von Schwermetall. ARP ist im Bereich Leistungselektronik sehr erfolgreich, in dem Wieland versucht, zu expandieren. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die wettbewerbliche Bedeutung von ARP zunimmt, weshalb ARP in Zukunft voraussichtlich noch stärkeren Wettbewerbsdruck auf Wieland ausüben könnte. Der Zusammenschluss würde daher einen wichtigen Wettbewerbsdruck beseitigen, den ARP im Sinne von Randnummer 25 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse auf Wieland ausübt.

(26)

Die anderen Wettbewerber, insbesondere im oberen Segment des Marktes für Walzprodukte (z. B. Steckverbinder für die Automobilindustrie), haben weder die Möglichkeit noch den Anreiz, die Produktion so deutlich zu erhöhen, dass es ausreichen würde, um die voraussichtlich negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses abzuwehren. Das obere Segment des Marktes für Walzprodukte ist durch wenige Wettbewerber, hohe Marktzutrittsschranken und Kapazitätsengpässe gekennzeichnet. Infolgedessen wäre es für Wettbewerber, die im unteren Segment des Marktes tätig sind, schwierig, ihre Produkte im oberen Segment des Marktes neu zu positionieren, um einer Preiserhöhung durch das neu aufgestellte Unternehmen entgegenzuwirken.

(27)

Nach dem Zusammenschluss hätten Abnehmer vor allem im oberen Marktsegment, wo sich die Geschäftstätigkeiten von Wieland und ARP hauptsächlich überschneiden, nur begrenzte Möglichkeiten, den Lieferanten zu wechseln. Es gibt weniger alternative Anbieter im oberen Segment des Marktes, und aufgrund des Qualifikationsprozesses der Lieferanten ist es unwahrscheinlich bzw. für die Abnehmer äußerst schwierig, zu Herstellern zu wechseln, die im unteren Segment des Marktes tätig sind. Darüber hinaus ist ein Wechsel des Lieferanten auch aufgrund von Strategien der Auftragsvergabe an mehrere Hersteller schwierig, die von den Abnehmern aus Gründen der Versorgungssicherheit verfolgt werden.

(28)

Die internen Dokumente von Wieland und insbesondere die Ergebnisse der Marktuntersuchung geben klare Hinweise auf die voraussichtlich negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses. Aus den internen Dokumenten von Wieland geht hervor, dass Wieland erwartet, dass der Zusammenschluss seine Marktposition weiter stärken und zu höheren Preisen führen wird. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vor- und im Hauptprüfverfahren zeigen, dass die große Mehrheit der Abnehmer und mehrere Wettbewerber besorgt sind, dass es auf dem Markt für Walzprodukte nach dem Zusammenschluss zu Preiserhöhungen kommen könnte.

(29)

Der Zusammenschluss würde außerdem voraussichtlich zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von Wieland auf dem Markt für Walzprodukte führen. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission erstens die sehr hohen gemeinsamen Marktanteile. Zweitens berücksichtigte sie die Tatsache, dass durch den Zusammenschluss ein bedeutender Wettbewerber auf einem bereits konzentrierten Markt wegfallen würde, auf dem der nächstgrößte Wettbewerber mit einem Marktanteil von [20-30 %] KME/MKM wäre, das nach eigener Einschätzung der beteiligten Unternehmen in gewissem Maße Schwierigkeiten bei der Bedienung des Marktes hat. Drittens berücksichtigte sie die Tatsache, dass mehrere andere Wettbewerber in Bezug auf die Belieferung mit einem wichtigen Ausgangsmaterial, das nach dem Zusammenschluss von Wieland kontrolliert würde, von Schwermetall abhängig sind. Viertens berücksichtigte sie die negativen Reaktionen der Abnehmer hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses.

(30)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde, da ein wichtiger Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte wegfallen würde, was voraussichtlich zu einer Preiserhöhung führen würde. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss voraussichtlich durch Entstehen einer beherrschenden Stellung von Wieland auf dem Markt für Walzprodukte im EWR zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde.

2.3.    Die parallele Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall verschärft die negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses

(31)

Die parallele Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall würde die vorstehend genannten horizontalen Auswirkungen insofern verschärfen, als sie die Fähigkeit von Wieland stärken würde, die Kosten seiner Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte zu erhöhen.

(32)

Erstens ist Schwermetall der führende Anbieter von Vorwalzband auf dem Handelsmarkt. Darüber hinaus bestimmt Schwermetall unabhängig von seinen Mutterunternehmen die Preise und verkauft Vorwalzband an Wieland und die Wettbewerber von ARP auf dem nachgelagerten Markt für Walzprodukte. Die Abnehmer von Schwermetall sind vor allem im oberen Marktsegment tätig.

(33)

Zweitens würde Wieland durch den Übergang von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle über Schwermetall sowohl Zugang zu vertraulichen Geschäftsdaten seiner Wettbewerber als auch das Recht erhalten, allein über die Preise und das auf dem Handelsmarkt angebotene Produktportfolio zu entscheiden. Dadurch könnte Wielands Fähigkeit gestärkt werden, die Expansion seiner wesentlichen nachgelagerten Wettbewerber, die von der Belieferung mit Vorwalzband durch Schwermetall abhängig sind, zu beschränken.

(34)

Drittens könnten die Abnehmer von Schwermetall, insbesondere diejenigen, die mit Wieland und ARP auf dem nachgelagerten Markt im Wettbewerb stehen, die Lieferungen von Schwermetall nicht wirksam und rechtzeitig durch die Belieferung durch alternative Lieferanten oder durch die Erweiterung ihrer internen Kapazitäten ausgleichen.

(35)

Die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall würde die Anreize für Wieland erhöhen, die Kosten seiner Wettbewerber zu erhöhen, insbesondere angesichts der durch die Übernahme von ARP erhöhten Konzentration auf dem nachgelagerten Markt für Walzprodukte.

(36)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Wieland nach dem Zusammenschluss die Möglichkeit und den Anreiz hätte, den Wettbewerbsdruck zu verringern, der von Unternehmen ausgeht, die auf die Belieferung durch Schwermetall angewiesen sind, indem es ihre Kosten erhöht (entweder durch Erhöhung der Preise für Ausgangsmaterial oder durch Verringerung der Bandbreite des Portfolios oder der Qualität des Vorwalzbandes), und dass Wieland einen uneingeschränkten Einblick in den Bedarf seiner Wettbewerber und deren jeweilige Kosten hätte. Ein derartiges Verhalten würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wettbewerber auswirken. Eine Erhöhung der Kosten der Wettbewerber und die daraus resultierende Schwächung des Wettbewerbs würde wiederum die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs, die im Zusammenhang mit der Übernahme von ARP durch Wieland festgestellt wurde, weiter verstärken und vertiefen.

(37)

Die Kommission prüfte ferner, ob die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall zu zusammenschlussspezifischen Effizienzvorteilen führen würde. Die vom Anmelder geltend gemachten Effizienzvorteile wurden jedoch nicht als zusammenschlussspezifisch angesehen. Darüber hinaus tat dieses Argument der Feststellung der Kommission, dass die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Schwermetall die negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses voraussichtlich vertiefen würde, keinen Abbruch.

2.4.    Der Zusammenschluss beeinträchtigt nicht den wirksamen Wettbewerb in Bezug auf die Abschottung vom Ausgangsmaterial Rundbarren

(38)

Infolge der Beschwerde eines Rundbarren-Abnehmers von ARP prüfte die Kommission, ob der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer Abschottung von diesem Ausgangsmaterial führen würde. Der Abnehmer von ARP brachte vor, dass das Unternehmen Wieland, mit dem es auf dem nachgelagerten Kupferrohrmarkt im Wettbewerb stehe, nach dem Zusammenschluss die Kontrolle über seinen einzigen Rundbarrenlieferanten übernähme und somit den Anreiz hätte, seine Marktmacht auf dem vorgelagerten Markt zu nutzen, um seinen eigenen Absatz von Kupferrohren auf dem nachgelagerten Markt zu steigern. Die Kommission stellte jedoch fest, dass kein Risiko einer Abschottung von der Belieferung mit dem Ausgangsmaterial Rundbarren besteht, da es im EWR andere alternative Quellen für Rundbarren gibt.

3.   Verpflichtungsangebote

3.1.    Beschreibung der Verpflichtungsangebote

(39)

Um den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, unterbreitete der Anmelder Verpflichtungsangebote, in denen er vorschlug, zwei Werke von ARP (Stolberg in Deutschland und Zutphen in den Niederlanden) sowie — auf Wunsch des Käufers — drei Schneidcenter in der Slowakei, in Italien und im Vereinigten Königreich zu veräußern (im Folgenden „zu veräußerndes Geschäft“), nicht jedoch die 50 %ige Beteiligung von ARP an Schwermetall. Der Anmelder bot darüber hinaus eine optionale befristete Liefer- und Servicevereinbarung über Vorwalzband für die Werke in Stolberg und Zutphen an.

(40)

Die Verpflichtungsangebote beinhalteten käuferspezifische Kriterien, nach denen der Käufer in der Lage sein muss, eine ausreichende Versorgung mit dem für das zu veräußernde Geschäft erforderlichen Vorwalzband zu gewährleisten, sowie eine Klausel, nach der der Käufer des zu veräußernden Geschäfts einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedarf.

(41)

Obwohl der Anmelder während des Prüfungsverfahrens keinen Kaufvertrag mit einem bestimmten Käufer abgeschlossen hatte, benannte er mehrere potenzielle Käufer für das zu veräußernde Geschäft.

3.2.    Würdigung der Verpflichtungsangebote

Ergebnisse des Markttests

(42)

Die Mehrheit der Abnehmer, die eine Stellungnahme abgaben, vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme ohne eine Beteiligung an Schwermetall strukturell nicht ausreiche, um die horizontalen Bedenken auszuräumen. Darüber hinaus vertrat eine klare Mehrheit der Abnehmer die Auffassung, dass die Verpflichtungsangebote die Bedenken hinsichtlich der Erhöhung der Kosten der Wettbewerber und des Zugangs zu vertraulichen Informationen nicht ausräumten.

Würdigung der Verpflichtungsangebote durch die Kommission

(43)

Aufgrund des Ausschlusses eines wesentlichen Vermögenswertes von ARP, nämlich der 50 %igen Beteiligung an Schwermetall, war die Kommission der Auffassung, dass die Verpflichtungsangebote strukturell nicht ausreichen, um die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auszuräumen. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass Schwermetall vor dem Zusammenschluss ein integraler und entscheidender Faktor für die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit des Werks Stolberg und ein wichtiger Faktor für die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit des Werks Zutphen war.

(44)

Die Verpflichtungsangebote würden zu einer Ausgliederung eines bereits bestehenden Geschäfts führen, ohne dass die Kommission sicher sein kann, dass sich nach der Übertragung des Geschäfts an den Käufer ein eigenständig lebensfähiges Geschäft ergäbe und dass die mit der Ausgliederung verbundenen Risiken für die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit auf ein Minimum reduziert würden. Die vom Anmelder vorgeschlagene befristete Liefervereinbarung würde für den Käufer nicht ausreichen, um unabhängige Lieferquellen zu erschließen, sodass die Gefahr bestünde, dass sie zu langfristigen Verflechtungen zwischen Wettbewerbern führt.

(45)

Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass weiterhin erhebliche Unsicherheiten darüber bestehen, ob die Vermögenswerte der vom Anmelder benannten potenziellen Käufer den mangelnden Zugang zu Vorwalzband von Schwermetall ausgleichen könnten oder ob die Übernahme des zu veräußernden Geschäfts durch die potenziellen Käufer möglicherweise weitere wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen würde.

(46)

Abschließend vertrat die Kommission die Ansicht, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Wieland, die Expansion des wichtigen Anteils der verbleibenden Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte, die von den Lieferungen von Schwermetall abhängig sind, zu behindern, durch die Verpflichtungsangebote nicht ausgeräumt wurden.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(47)

Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch den geplanten Zusammenschluss erheblich behindert würde. Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und nach Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar zu erklären.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


Rechnungshof

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/23


Sonderbericht Nr. 20/2020

„Bekämpfung der Kinderarmut – Unterstützung durch die Kommission muss gezielter erfolgen“

(2020/C 325/13)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 20/2020 „Bekämpfung der Kinderarmut – Unterstützung durch die Kommission muss gezielter erfolgen“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/24


Sonderbericht Nr. 21/2020

„Kontrolle staatlicher Beihilfen für Finanzinstitute in der EU: Eignungsprüfung erforderlich“

(2020/C 325/14)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 21/2020 „Kontrolle staatlicher Beihilfen für Finanzinstitute in der EU: Eignungsprüfung erforderlich“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9957—Advent International/Otto/Hermes Parcelnet/Hermes Germany)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/15)

1.   

Am 24. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Advent International Corporation (USA, „Advent“),

Otto GmbH & Co KG (Deutschland, „Otto“),

Hermes Parcelnet Limited (Vereinigtes Königreich, „Hermes UK“), Teil der Otto Group,

Hermes Germany GmbH (Deutschland, „Hermes Germany“), Teil der Otto Group.

Advent übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Hermes UK. Advent und Otto übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Hermes Germany.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: Private-Equity-Beteiligungsgeschäft mit Schwerpunkt auf dem Erwerb von Beteiligungen und der Verwaltung von Investmentfonds in verschiedenen Sektoren, einschließlich Unternehmens- und Finanzdienstleistungen, Industrieerzeugnisse und -dienstleistungen, Einzelhandelsgeschäft, Markenartikel und Freizeitdienstleistungen, Medien, Telekommunikation und Informationstechnologie sowie Gesundheitsdienstleistungen und Arzneimittel. Die Portfoliounternehmen sind weltweit tätig, so u. a. in den Vereinigten Staaten, Europa, Asien und Südamerika,

Otto: Holdinggesellschaft für verschiedene Unternehmen, die die Otto Group bilden, und weltweit im Bereich Einzelhandel und Einzelhandelsdienstleistungen tätig,

Hermes UK: Zustell- und Abholdienste (d. h. Kurierdienste) über verschiedene Kanäle im Vereinigten Königreich,

Hermes Germany: Zustell- und Abholdienste (d. h. Kurierdienste) über verschiedene Kanäle in Deutschland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9957—Advent International/Otto/Hermes Parcelnet/Hermes Germany

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9941 — Private Theory Luxco/ARC Group

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/16)

1.   

Am 23. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Private Theory Luxco Sàrl („Private Theory Luxco“, Luxemburg) kontrolliert von Herrn Richard Cashin (US-Bürger),

ARC Holdings SAS („ARC Holdings“, Frankreich), Mutterunternehmen der ARC-Gruppe.

Private Theory Luxco übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von ARC Holdings.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Private Theory Luxco: ist ein im Kauf und in der Verwaltung von Aktien anderer Unternehmen tätiges Unternehmen. Private Theory Luxco kontrolliert zudem ADI, ein Spin-off-Unternehmen der ARC-Gruppe, das im Vertrieb von Glaswaren, Geschirr und Küchenutensilien in Spanien und Portugal tätig ist,

ARC-Gruppe: ist ein in der Herstellung und im Vertrieb von Artikeln für den Tischgebrauch, insbesondere von Glaswaren, Geschirr und Küchenutensilien, tätiges Unternehmen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.9941 — Private Theory Luxco/ARC Group

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/28


Veröffentlichung eines Antrags auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2020/C 325/17)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF EINE UNIONSÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

„MONTELLO — COLLI ASOLANI“

PDO-IT-A0460-AM02

Datum der Antragstellung: 18.6.2019

1.   Antragsteller und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela vini DOC Montello e Colli Asolani [Schutzverband für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (Denominazione di Origine Controllata) aus dem Gebiet Montello und Colli Asolani]

Erzeugergemeinschaft für Weine mit der betreffenden g. U.

2.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Kategorie des Weinbauerzeugnisses

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Vermarktungsbeschränkungen

3.   Beschreibung und Begründung der Änderung

3.1.   Änderung des Namens der Bezeichnung

Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9

Beschreibung und Begründung

Der Name der g. U. wird von „Montello — Colli Asolani“ in „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ geändert.

Der derzeitige Name „Colli Asolani“ wurde auf die geografische Bezeichnung „Asolo“ verkürzt, gefolgt von der geografischen Bezeichnung „Montello“, die unverändert bleibt. Der vollständige Name der Bezeichnung lautet also „Montello Asolo“ und alternativ kann auch „Asolo Montello“ verwendet werden.

Diese teilweise Änderung betrifft weder die geografische Identität der Bezeichnung noch die Abgrenzung des betreffenden Erzeugungsgebiets, das unverändert bleibt.

„Asolo“ ist der geografische Name der historischen Stadt und heutigen Gemeinde in der Provinz Treviso, die früher der wirtschaftliche und kulturelle Mittelpunkt jenes Teils des Hügelgebiets war — und immer noch ist —, in dem das Erzeugungsgebiet für den betreffenden Wein liegt. Der geografische Name „Asolo“ ist daher die ideale Bezeichnung für das früher als „Colli Asolani“ bezeichnete Gebiet.

Mit der Änderung des Namens der g. U. in „Asolo Montello“ oder alternativ „Montello Asolo“ soll daher der Zusammenhang zwischen dieser Weinbezeichnung und dem abgegrenzten geografischen Doppelgebiet, das einerseits für die historische Stadt Asolo und andererseits die Hügel von Montello bekannt ist, hervorgehoben werden.

Da die beiden oben genannten nebeneinanderliegenden geografischen Teilgebiete, die zusammen das Erzeugungsgebiet bilden, dieselben Bodeneigenschaften, dasselbe Klima und dieselbe Kulturgeschichte haben, soll mit dem Alternativnamen der g. U. „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ außerdem jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass eine der geografischen Bezeichnungen als wichtiger als die andere angesehen wird.

Diese Änderung betrifft die gesamte Produktspezifikation und alle Teile des gesamten Einzigen Dokuments, in denen auf den Namen der Bezeichnung Bezug genommen wird.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

 

Asolo Montello

 

Montello Asolo

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Bianco (Kategorie „Wein“)

Farbe: strohgelb mit blassgrünen Schattierungen;

Geruch: leicht fruchtig;

Geschmack: harmonisch, frisch, im Alter fein;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 15,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Chardonnay, Pinot Bianco, Pinot Grigio (Kategorie „Wein“)

Farbe: goldgelb mit unterschiedlicher Intensität (Chardonnay); strohgelb (Pinot Bianco); strohgelb mit goldenen Nuancen (Pinot Grigio);

Geruch: fruchtig, ausgeprägt (Chardonnay); zart, fein, ausgeprägt (Pinot Bianco); nach exotischen Früchten und zuweilen leicht würzig (Pinot Grigio);

Geschmack: fruchtig, weich, zart bis intensiv (Chardonnay); frisch, intensiv, elegant (Pinot Bianco); warm, vollmundig, samtig (Pinot Grigio);

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 16,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Bianchetta (Kategorie „Wein“)

Farbe: ein mitunter sattes Strohgelb mit blassgrünen Schattierungen;

Geruch: von Apfel bis zu exotischen Früchten und Haselnuss bei höherer Reife;

Geschmack: frisch, intensiv mit einem leichten Hauch von Tannin;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 16,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Manzoni Bianco (Kategorie „Wein“)

Farbe: strohgelb, mitunter mit blassgrünen Schattierungen;

Geruch: fruchtig, ausgeprägt;

Geschmack: frisch, gehaltvoll, intensiv, samtig;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 17,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Chardonnay, Pinot Bianco Spumante (Kategorie „Qualitätsschaumwein“)

Farbe: helles Strohgelb mit anhaltendem Schaum (Chardonnay); helles Strohgelb mit anhaltendem Schaum (Pinot Bianco);

Geruch: fruchtig, zart (Chardonnay); zart, ausgeprägt (Pinot Bianco);

Geschmack: intensiv, ausgeprägt, von extra brut bis trocken (Chardonnay); ausgeprägt, vollmundig, von extra brut bis trocken (Pinot Bianco);

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 16,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Rosso (Kategorie „Wein“)

Farbe: rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot;

Geruch: intensiv, ausgeprägt, angenehm, im Alter eher ätherisch;

Geschmack: intensiv, robust, leicht krautig, harmonisch;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,00 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 21,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Merlot (Kategorie „Wein“)

Farbe: rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot;

Geruch: weinig, intensiv, in der Jugend ausgeprägt, im Alter feiner, ätherisch und angenehm;

Geschmack: intensiv, vollmundig, mit einem Hauch von Tannin, harmonisch;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 21,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

4,5

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Cabernet, Cabernet Sauvignon, Cabernet Franc (Kategorie „Wein“)

Farbe: rubinrot, im Alter fast granatrot (Cabernet und Cabernet Sauvignon); rubinrot mit violetten Tönen, im Alter eher granatrot (Cabernet Franc);

Geruch: weinig, intensiv, ausgeprägt (Cabernet und Cabernet Sauvignon); leicht krautig, im Alter ätherisch (Cabernet Franc);

Geschmack: intensiv, vollmundig, leicht krautig, mit einem Hauch von Tannin, harmonisch, ausgeprägt (Cabernet); vollmundig, mit einer guten Struktur, harmonisch (Cabernet Sauvignon); trocken, intensiv, vollmundig, leicht krautig, mit einem Hauch von Tannin, harmonisch und ausgeprägt (Cabernet Franc);

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 21,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Venegazzù und Venegazzù Superiore (Kategorie „Wein“)

Farbe: intensiv rubin- oder granatrot;

Geruch: weinig, intensiv und ätherisch;

Geschmack: robust, vollmundig, harmonisch, gut strukturiert;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,50 % vol; (13,00 % beim Superiore)

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 23 g/l (25 g/l beim Superiore).

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Carmenère (Kategorie „Wein“)

Farbe: rubinrot, mit zunehmender Reife ins Granatrote übergehend;

Geruch: Nuancen eines leicht krautigen Aromas bis hin zu reifen roten Früchten;

Geschmack: weich, gut ausgewogen und lang anhaltend;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 21,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ Recantina (Kategorie „Wein“)

Farbe: violettrot, im Alter eher granatrot;

Geruch: intensiv, ausgeprägt, im Alter eher ätherisch;

Geschmack: trocken, würzig, intensiv, robust, harmonisch;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

Zuckerfreier Extrakt: mindestens 19,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Keine

b.   Höchsterträge

Venegazzù

70 Hektoliter je Hektar

Merlot, Bianchetta, Chardonnay, Glera, Pinot Bianco

84 Hektoliter je Hektar

Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Carmenère, Recantina, Manzoni Bianco, Pinot Grigio

77 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

A)

Das Gebiet, in dem die zur Herstellung der Weine „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ verwendeten Trauben erzeugt werden, umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinden Castelcucco, Cornuda und Monfumo sowie Teile des Gebiets folgender Gemeinden: Asolo, Borso del Grappa, Caerano S. Marco, Cavaso del Tomba, Crespano del Grappa, Crocetta del Montello, Fonte, Giavera del Montello, Maser, Montebelluna, Nervesa della Battaglia, Paderno del Grappa, Pederobba, Possagno, S. Zenone degli Ezzelini und Volpago del Montello.

Das Gebiet ist wie folgt abgegrenzt: Ausgehend von der Ortschaft Ciano in der Gemeinde Crocetta del Montello verläuft die Grenze in östlicher Richtung entlang der Landstraße „Panoramica del Montello“, bis sie auf die als Straße Nr. 14 gekennzeichnete „Trasversale del Montello“ trifft. Nach der Kreuzung folgt sie einer im rechten Winkel zur „Panoramica“ verlaufenden Linie bis zum Rand des Hügels, der den Piave überragt. Von dort verläuft die Grenze ostwärts am oberen Hang des Montello, der sich entlang des Piave bis zu den „Case Saccardo“ in der Gemeinde Nervesa della Battaglia erstreckt. Von dort führt sie nach Südosten entlang der Grenze zwischen den Gemeinden Nervesa und Susegana und entlang der Uferstraße am Piave, vorbei am Pegel und bis zur Ortschaft Nervesa, von wo aus sie Richtung Westen entlang der Staatsstraße Nr. 248, der „Schiavonesca Marosticana“, verläuft, die zur Grenze zwischen den Provinzen Treviso und Vicenza führt (ungefähr bei km 42,50 in der Gemeinde S. Zenone degli Ezzelini).

Von dort verläuft sie von der Grenze zwischen den Provinzen Treviso und Vicenza Richtung Norden und folgt in der Gemeinde Borso del Grappa der Höhenlinie auf 400 m über dem Meeresspiegel. Anschließend folgt die Grenze weiter der Höhenlinie über die Dörfer der Gemeinden Borso del Grappa, Crespano del Grappa, Possagno, Cavaso del Tomba und Pederobba. Ab der Gemeinde Pederobba verläuft sie von einer Höhe von 400 m über dem Meeresspiegel nach Süden, wo sie auf die Calpiana-Straße trifft, die vorbei am Gut Pedemontana nach Südosten auf die Landstraße „Pedemontana del Grappa“ führt.

Die Grenze folgt der vorgenannten Straße und verläuft dann entlang der „Pedemontana del Grappa“ bis zur Kreuzung mit der als „Feltrina“ bezeichneten Staatsstraße Nr. 348 nach dem Dorf Pederobba.

Dann verläuft sie entlang der Staatsstraße bis Onigo di Pederobba und von dort nach Osten entlang der Straße nach Covolo bis Pieve und Rive. Anschließend führt sie am Brentella-Kanal entlang bis auf eine Höhe von 160 m und schwenkt dann nach Nordosten Richtung Covolo, führt durch diese Ortschaft und weiter nach Barche, wo sie in der Nähe des Piave eine Höhe von 146 m über dem Meeresspiegel erreicht. Von dort folgt sie der Straße nach Süden bis zur Kreuzung mit der Straße nach Crocetta del Montello (ungefähr bei km 27,80).

Die Grenze setzt sich dann in südlicher Richtung entlang dieser Straße bis zur Ortschaft Fornace fort, wo sie der Straße nach Rivasecca in südöstlicher Richtung folgt und nach der Ortschaft weiter auf dieser Straße Richtung Südosten entlang des Castelviero-Kanals bis zurück zum Ausgangspunkt nach Ciano führt.

B)

Das Gebiet, in dem die zur Herstellung des Weins Sottozona Venegazzù mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ verwendeten Trauben erzeugt werden, umfasst einen Teil des Gebiets der Gemeinde Volpago del Montello, nämlich den Ortsteil von Venegazzù, der dem Katasterblatt Nr. 16 entspricht.

Das Gebiet ist wie folgt abgegrenzt:

Die Grenze folgt genau ab km 65,00 — vor der monumentalen palladianischen Villa „Spineda Loredan“ — der Staatsstraße Nr. 248, der „Schiavonesca Marosticana“ (hier „Via Jacopo Gasparini“ genannt), Richtung Osten bis zur Katastergrenze des Gebietsteils Venegazzù (d. h. bis zur Grenze zwischen den Katasterblättern Nr. 16 und Nr. 21 der Gemeinde Volpago del Montello). Dann biegt sie nach links Richtung Norden ab und folgt der Katastergrenze des Gebietsteils Venegazzù bis zur Via Frà Giocondo bei den „Case Semenzin“. Danach biegt sie noch einmal nach links in Richtung Westen ab und folgt die ganze Zeit der Katastergrenze des Gebietsteils Venegazzù (Grenze zwischen Katasterblatt Nr. 16 und den Katasterblättern Nr. 13 und Nr. 12). Sie verläuft entlang der Via Frà Giocondo und folgt dem Brentella-Kanal vom Montello-Wald bis zu den Verwaltungsgrenzen der Gemeinden Volpago del Montello und Montebelluna (auf den technischen Karten der Region durch eine punktierte Linie gekennzeichnet). Nach dem Gut Brunetta (115 m über dem Meeresspiegel) führt sie weiter entlang der Verwaltungsgrenzen der Gemeinde Volpago del Montello bis sie bei km 63,73 auf die Staatsstraße Nr. 248, der „Schiavonesca Marosticana“, trifft, der sie bis zurück zum Ausgangspunkt bei km 65,00 folgt.

Die Beschreibung des Gebiets, in dem die Weine der Venegazzù-Art hergestellt werden, bezieht sich auf folgende Elemente der regionalen technischen Karte: Element Nr. 105 024 Volpago del Montello und die Verwaltungsgrenzen der Gemeinde Volpago del Montello.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet Franc N. — Cabernet

 

Pinot Bianco B. — Pinot Blanc

 

Pinot Grigio — Pinot Gris

 

Pinot Grigio — Ruländer

 

Glera Lunga B. — Glera

 

Recantina N.

 

Carmenère N. — Cabernet

 

Merlot N.

 

Chardonnay B.

 

Carmenère N. — Cabernet Italiano

 

Pinot Grigio — Pinot

 

Pinot Bianco B. — Pinot

 

Carmenère N. — Cabernet Nostrano

 

Carmenère N.

 

Manzoni Bianco B. — Incrocio Manzoni 6.0.13 B [Manzoni-Hybrid]

 

Bianchetta Trevigiana B. — Bianchetta

 

Cabernet Sauvignon N. — Cabernet

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ — Kategorie „Wein“, „Qualitätsschaumwein“

Natürliche Faktoren

Das Gebiet, in dem Weine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ hergestellt werden, liegt in der Region Venetien nördlich von Venedig in der Provinz Treviso im hügeligen Gebiet des Montello und der Colli Asolani in den Ausläufern der Dolomiten, zwischen Nervesa della Battaglia im Osten und dem Dorf Fonte im Westen. Diese zwei steilen Hügelketten, die durch einen tiefen, fast einen Kilometer langen Einschnitt voneinander getrennt sind, bilden zusammen eine geologische Einheit. Sie erheben sich auf 100 bis 450 m über dem Meeresspiegel und bilden mit ihren harmonischen sanft geschwungenen Hängen und Kuppen eine unverwechselbare Landschaft. Die Hügel bestehen aus großen Formationen aus einem harten Konglomerat aus verfestigtem Gestein, das mit einem mergelig-lehmigen oder mergelig-sandigen Boden bedeckt ist, der sich leicht bearbeiten lässt und leicht zerfällt, wenn er den Elementen ausgesetzt ist. Seine charakteristische rote Färbung zeugt von seinem hohen Alter. Die Böden sind karbonatfrei und sauer, haben eine mittlere Tiefe, verfügen über eine gute Wasserspeicherkapazität und einen beträchtlichen Mineralgehalt. Da es zu keinen größeren Störungen gekommen ist, sind ihre ursprünglichen Eigenschaften erhalten geblieben. Die Stratigrafie ist intakt geblieben, und die Bodenstruktur wurde nicht zerstört. Durch die hohe mikrobiologische Aktivität in der organischen Substanz sind Nährstoffe jederzeit verfügbar. Im Konglomerat treten häufig fast vertikale Risse auf, die die Wasserzirkulation im Untergrund und die Entstehung von Karsterscheinungen begünstigen, v. a. im Montello, wo es ungefähr 2 000 Dolinen bzw. Sinkhöhlen gibt. Diese unterschiedlich großen Höhlen im Boden bilden ein perfektes System für die unterirdische Entwässerung. Das typische Klima des Gebiets zeichnet sich durch einen milden Frühling, einen nicht zu heißen Sommer und einen wiederum milden Herbst aus, was darauf zurückzuführen ist, dass die Weinhänge nach Süden ausgerichtet sind und die Hügelkette so angeordnet ist, dass sie zum Teil den kühleren Winden aus dem Nordosten ausgesetzt ist. Im Sommer beträgt die Durchschnittstemperatur 22,6 °C, wobei die höchsten Temperaturen im Juli erreicht werden. Der Herbst ist heiß und trocken.

Die Niederschlagsmenge beträgt von April bis September etwa 700 mm und ist relativ gleichmäßig verteilt. Die Niederschläge werden vom Boden aufgrund seiner lockeren Textur schnell aufgenommen, während überschüssiges Wasser dank der Hanglage leicht abfließen kann.

Historischer Zusammenhang

Die ersten Rebflächen auf den Hängen der Colli Asolani und des Montello wurden von Benediktinermönchen und später von der Republik Venedig angelegt und ausgebaut. Die Benediktinermönche ließen sich dort um das Jahr 1000 n. Chr. nieder, vor allem im Kloster von Santa Bona in Vidor und im Kartäuserkloster von Montello in Nervesa. Ihre Arbeit hat die Landwirtschafts- und Weinbaugeschichte des Gebiets entscheidend geprägt und zur Entwicklung einer Kultur des Weinbaus und des Weins beigetragen, die heute noch sehr lebendig ist. Als das Gebiet der Colli Asolani und des Montello in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in den Machtbereich der Venezianer gelangte, galt es bald als ein bedeutendes Weinbaugebiet. Seine Weine wurden bereits im Jahr 1400 exportiert. Als sich im 16. Jahrhundert der Adel in seinem Streben nach Schönheit und Tugend mit der Tradition des Weinbaus und der Weinbereitung befasste, erlangte das Gebiet Berühmtheit. Die angesehensten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sprachen in den höchsten Tönen von dem Gebiet. Der venezianische Wein war begehrt und konnte sich mit dem aus Griechenland eingeführten Wein messen.

Menschliche Faktoren

Im Gebiet „Asolo Montello“/„Montello Asolo“, in dem der Wein zum täglichen Leben gehörte und ein wichtiger Faktor für die lokale Wirtschaft war, haben die alten Familienbetriebe eine Landschaft geformt, die weitgehend unverändert geblieben ist. Die ursprünglichen Böden wurden erhalten und lassen daher sehr gut bearbeiten. Bis heute werden die einheimischen Weinreben gemeinsam mit anderen Kulturen angebaut.

Durch den starken Einfluss der venezianischen Kultur entwickelte sich in der Region ein lebendiges, dynamisches Unternehmertum. Die 1876 gegründete Weinbauschule von Conegliano und das wenige Kilometer entfernt liegende Forschungszentrum für Weinbau haben es den Weinbauern ermöglicht, sich weiterzuentwickeln und zu spezialisieren. Das Ergebnis ist eine blühende Weinbaukultur, die die natürlichen Gegebenheiten des Gebiets optimal nutzt.

All diese Faktoren sind von unschätzbarem Wert und tragen wesentlich zur Sortenvielfalt und zum önologischen Reichtum des Gebiets „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ bei.

Die Hanglagen eignen sich besonders gut für die Produktion von wohlduftenden und geschmacksintensiven Weißweinen mit fruchtigen und würzigen Noten. In dieser Umgebung weisen die Trauben aufgrund der kalten Luftströme einen höheren Gehalt an organischen Säuren auf, insbesondere an Apfelsäure. Die Trauben sind ideal für Schaumweine, die typischerweise elegant und aromatisch sind.

Die Tallagen und das Flachland wiederum eignen sich mit ihren tieferen und fruchtbareren Böden für die Herstellung von weichen, edlen Weinen mit dem für Rotweine notwendigen hohen Gehalt an Phenolen und Aromastoffen. Sie zeichnen sich durch grasige Noten und Noten von reifen Früchten sowie durch ein ausgewogenes Verhältnis von Zucker und Säure und eine vollmundige Struktur aus. Die uralten einheimischen Rebsorten Bianchetta und Recantina verleihen den Weinen Originalität.

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ — Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Qualität/Merkmale der Weine, die im Wesentlichen auf die geografischen Verhältnisse zurückzuführen sind:

Die Weine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ in der Kategorie „Qualitätsschaumwein“ zeichnen sich durch eine helle bis leuchtend strohgelbe Farbe und die für Qualitätsschaumweine typische anhaltende Perlage aus.

Die organoleptischen Prüfungen der Qualitätsschaumweine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ haben ergeben, dass die Weine Zitrusnoten und Aromen von Blumen, Früchten und Trockenfrüchten aufweisen, die durch einen frisch-säuerlichen Geschmack und einen eleganten Körper stärker zur Geltung kommen.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Faktoren des geografischen Gebiets und der Qualität und Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen auf die geografischen Verhältnisse zurückzuführen sind:

Die vorgenannten organoleptischen Eigenschaften der Weine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ in der Kategorie „Qualitätsschaumwein“ ergeben sich aus dem Zusammenwirken der Boden- und Klimaverhältnisse im Erzeugungsgebiet und der menschlichen Einflüsse, denen die technologische Innovation im Herstellungsprozess dieser Schaumweine zu verdanken ist.

Aufgrund der Niederschläge und der Hanglage müssen die Weinbergsarbeiter einen Großteil ihrer Arbeit von Hand erledigen, wodurch ein ausgewogenes Wachstum der Reben erreicht wird. Die Tatsache, dass das Wasser rasch in den Unterboden abfließt, ist sowohl auf das fachliche Können der Winzer als auch die lockere Textur des Bodens zurückzuführen. Dadurch wird ein kräftiges, aber zugleich gemäßigtes und ausgewogenes Wachstum der Reben der für die Kategorie der Qualitätsschaumweine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ verwendeten Sorten erreicht. Dies wiederum schützt die Trauben und bewahrt die Substanzen, die ihnen ihr unverwechselbares und zart fruchtiges Aroma verleihen.

In Verbindung mit den Entwicklungen und Innovationen im Bereich der Weinbaumethoden im Laufe der Jahre können die Pflanzen aufgrund der sauren Beschaffenheit der Böden mehr Mikroelemente aufnehmen als dies bei neutralen Böden der Fall ist, wodurch ein ausgewogenes vegetatives und produktives Wachstum der Reben erreicht wird.

Größe und Zusammensetzung der Bodenpartikel gewährleisten eine regelmäßige Wasserversorgung der Wurzeln, was unerlässlich ist, um Reben mit frischen, säuerlichen Aromen zu erhalten.

Diese Eigenschaften werden durch die technologische Innovation des Tankgärverfahrens verstärkt, das einen effizienteren Umwandlungsprozess durch Hefen ermöglicht und dadurch die Frucht- und Zitrusnoten stärker hervortreten lässt.

„Asolo Montello“/„Montello Asolo“ — Kategorie „Wein“

Qualität/Merkmale der Weine, die im Wesentlichen auf die geografischen Verhältnisse zurückzuführen sind:

Die Rotweine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ in der Kategorie „Wein“ zeichnen sich durch eine rubinrote Farbe aus, die mit zunehmendem Alter ins Granatrote übergeht, die Weißweine bestechen durch ihre stroh- bis goldgelbe Farbe von unterschiedlicher Intensität.

Das Aroma der Rotweine ist meist intensiv, harmonisch, leicht tanninbetont, leicht krautig und am Gaumen weich.

Die Weißweine wiederum zeichnen sich durch ein frisches, intensives, fruchtiges und harmonisches Aroma aus.

In der Nase sind die Rotweine intensiv weinig, mit einer guten, ausgewogenen Struktur und einer komplexen aromatischen Zusammensetzung.

Die Weißweine wiederum zeigen in der Nase intensiv blumige und fruchtige Aromen mit Noten von Zitrusfrüchten und frischen Früchten, verstärkt durch eine frische Säure.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Faktoren des geografischen Gebiets und der Qualität und Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen auf die geografischen Verhältnisse zurückzuführen sind:

Die Besonderheit der Rotweine „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ in der Kategorie „Wein“ ergibt sich aus dem Zusammenwirken der klimatischen Bedingungen im Erzeugungsgebiet, der menschlichen Faktoren, die sich auf das Potenzial der Trauben für die Weinerzeugung ausgewirkt haben, und der in der Vergangenheit und bis heute eingesetzten Weinbaumethoden.

Geografisch zeichnet sich das Erzeugungsgebiet vor allem durch Hänge aus, die der Sonne zugewandt und vor den kalten Winden aus dem Norden geschützt sind, was milde Witterungsbedingungen im Herbst begünstigt.

Dies ermöglicht in Verbindung mit der über die Jahrhunderte aufgebauten Erfahrung der Winzer bei der Erziehung und dem Anbau von kräftigen Reben, die gut an die Eigenschaften der Böden im Erzeugungsgebiet angepasst sind, eine lange Reifezeit, in der die groben und krautigen Noten gemildert und mehr Zucker und Phenolverbindungen aufgebaut werden, wodurch geschmeidige, edle Weine entstehen.

Vor allem dort, wo die Böden eine dünne Mergelschicht aufweisen, zeichnen sich die Rotweine durch einen hohen Phenolgehalt, vielfältige Aromen und ein ausgewogenes Verhältnis von Zucker und Säure aus. Dies ist ausschlaggebend für die rubinrote Farbe, die im Alter ins Granatrote übergeht, und für Aromen mit Noten, die von leicht krautig bis hin zu vollreifen roten Früchten reichen. Der harmonische, vollmundige Geschmack ist gut strukturiert und kann intensiv, leicht tanninbetont, weich, würzig und leicht krautig sein.

Die Weißweine mit der Bezeichnung „Asolo Montello“/„Montello Asolo“ in der Kategorie „Wein“, die sich durch einen niedrigen Säuregehalt und sehr süße und exotische aromatische Noten auszeichnen, sind wiederum den milden Sommern zu verdanken, die eine zu frühe Reifung der Trauben verhindern.

Dank der sachgerechten Bewirtschaftung der Reben durch die Winzer (von der Auswahl des Weinstocks und der Entscheidung über die Anbaumethode bis hin zur Steuerung des Rebenwachstums) und der äußerst fruchtbaren Böden und erheblichen Temperaturschwankungen wird die Bildung von Terpenen und Benzolverbindungen gefördert, die dem Wein Noten von Zitrusfrüchten, Blumen und frischen Früchten verleihen, verstärkt durch einen frischen, säuerlichen Geschmack und einen eleganten Körper.

9.   Spezifische weitere Anforderungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/15006


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.