|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2020/C 321/01 |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2020/C 321/02 |
||
|
2020/C 321/03 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2020/C 321/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9917 — Liberty/Ascoval/Hayange) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
2020/C 321/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9695 — LVMH/Tiffany) ( 1 ) |
|
|
2020/C 321/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9946 — MSI/Altice/Lightpath) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
2020/C 321/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9929 — EDP/Viesgo) ( 1 ) |
|
|
2020/C 321/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9965 — ECP ControlCo/First Sentier Investors/Terra-Gen Power Holdings II) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2020/C 321/09 |
||
|
2020/C 321/10 |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/1 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
über die Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des überarbeiteten Bankenabwicklungsrahmens in Beantwortung von Fragen der Behörden der Mitgliedstaaten
(2020/C 321/01)
Das von der Europäischen Kommission im November 2016 vorgeschlagene Bankenreformpaket wurde am 20. Mai 2019 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und am 7. Juni 2019 im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Paket umfasst unter anderem Änderungen des Bankenabwicklungsrahmens der Union durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten — Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) und durch die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus — Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR). Mit dieser Reform wird der vom Rat für Finanzstabilität im November 2015 angenommene internationale Standard zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity, TLAC) für global systemrelevante Banken in der Union umgesetzt und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities, MREL) für alle Banken verbessert. Durch den überarbeiteten Rahmen soll besser sichergestellt werden, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten und anschließend abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/879 sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 28. Dezember 2020 in ihr nationales Recht umsetzen. Um die rechtzeitige, einheitliche und korrekte Umsetzung zu erleichtern, will die Kommission im Anhang zu dieser Bekanntmachung die von den Behörden der Mitgliedstaaten gestellten Fragen zur Auslegung bestimmter Vorschriften der BRRD sowie zu deren Wechselwirkungen mit der SRMR, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Eigenmittelverordnung — Capital Requirements Regulation, CRR) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (neue Bankenrichtlinie — Capital Requirements Directive, CRD) beantworten.
Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission in diese Bekanntmachung Antworten in Bezug auf die folgenden Rechtsakte auf:
|
— |
Richtlinie (EU) 2014/59/EU (BRRD), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/879; |
|
— |
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRMR), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/877; |
|
— |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); |
|
— |
Richtlinie 2013/36/EU (CRD), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). |
In dieser Bekanntmachung werden die bereits in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen präzisiert. Sie weitet die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden in keiner Weise aus und führt auch keine zusätzlichen Anforderungen ein. Diese Bekanntmachung dient lediglich dazu, die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht und der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte können dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vorgreifen.
Darüber hinaus wird die Kommission in Kürze eine Mitteilung mit Antworten auf Fragen annehmen, die sie von den Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) gemäß Artikel 16b Absatz 5 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 erhalten hat. In dieser Mitteilung werden bestimmte Vorschriften der BRRD präzisiert, zu denen der Kommission von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde Fragen vorgelegt wurden.
(1) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(3) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(4) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(7) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
ANHANG
Liste der Abkürzungen
AIFM — Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Manager);
AT1-Instrumente — Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 instruments) gemäß Artikel 52 Absatz 1 CRR;
BRRD — Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Bank Recovery and Resolution Directive), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);
BRRD I — Richtlinie 2014/59/EU, ohne Änderungen;
CBR — kombinierte Kapitalpufferanforderung (combined buffer requirement) im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 CRD;
CCP — zentrale Gegenpartei (central counterparty);
CET1-Kapital — hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1 capital) gemäß Artikel 50 CRR;
CRD — Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Capital Requirements Directive), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
CRR — Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Capital Requirements Regulation), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);
ESMA — Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority);
Externe MREL — für Abwicklungseinheiten geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e BRRD;
G-SRI — global systemrelevantes Institut;
Interne MREL — für Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens, die aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f BRRD;
M-MDA — ausschüttungsfähiger Höchstbetrag (Maximum Distributable Amount) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 16a BRRD;
MiFID — Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (Markets in Financial Instruments Directive);
MPE — multiple Abwicklung (multiple point of entry);
MREL — Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities);
NCWO — keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren (no creditor worse off in resolution than under normal insolvency proceedings);
SEL — nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit (subordinated eligible liability);
SFD — Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (Settlement Finality Directive);
SPE — singuläre Abwicklung (single point of entry);
SRB — Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board);
SRM — einheitlicher Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism);
SRMR — Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Single Resolution Mechanism Regulation), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);
SRMR I — Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ohne Änderungen;
TEM — Gesamtrisikopositionsmessgröße (total exposure measure), berechnet gemäß den Artikeln 429 und 429a CRR;
T2-Instrumente — Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2 instruments) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 73 BRRD;
TLAC — Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity);
TLAC-Mindestanforderung — harmonisiertes Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI gemäß den Artikeln 92a und 92b CRR sowie Artikel 45d Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a BRRD;
TLAC-Standard — vom Rat für Finanzstabilität im November 2015 veröffentlichtes Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit;
Top-Tier Banken — Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von über 100 Mrd. EUR gemäß Artikel 45c Absatz 5 BRRD;
TREA — Gesamtrisikobetrag (total risk exposure amount), berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 CRR;
OGAW — Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
Sofern nicht anders angegeben, sind alle Verweise auf Artikel in diesem Anhang als Verweise auf Artikel der BRRD zu verstehen.
A. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEFUGNIS GEMÄSS ARTIKEL 16a BRRD, BESTIMMTE AUSSCHÜTTUNGEN ZU UNTERSAGEN
1. Frage (Artikel 16a)
Gemäß Artikel 16a BRRD sind Abwicklungsbehörden befugt, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen, wenn ein Unternehmen gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung verstößt, wenn diese zusätzlich zur MREL betrachtet wird. Außerdem enthält Artikel 141 CRD Bestimmungen über die Befugnisse der zuständigen Behörden, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen, wenn ein Unternehmen gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung verstößt, wenn diese zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen betrachtet wird. Wenngleich diese Befugnisse zwei verschiedenen Behörden übertragen werden, wurde das Verhältnis zwischen ihnen bislang nicht präzisiert. Weder in der CRD noch in der BRRD ist festgelegt, in welcher Reihenfolge diese beiden Befugnisse auszuüben sind, wenn ein Unternehmen gegen beide Anforderungen verstößt. Bedeutet dies, dass der nationale Gesetzgeber in dieser Hinsicht flexibel ist?
Antwort
Die Bedingungen für die Ausübung der Befugnis der Abwicklungsbehörden, einem Unternehmen zu untersagen, mehr als den M-MDA auszuschütten, d. h. die Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu beschränken, sind in Artikel 16a Absatz 1 BRRD festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung kommt diese Befugnis dann zum Tragen, wenn das Unternehmen seine kombinierte Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu seinen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c CRD zwar erfüllt, aber seine kombinierte Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d BRRD (d. h. die MREL) nicht erfüllt.
Dies bedeutet, dass sich ein Unternehmen, das seine kombinierte Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu seinen jeweiligen Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt, nicht in der in Artikel 16a Absatz 1 genannten Situation befindet, auch wenn es seine kombinierte Kapitalpufferanforderung zusätzlich zur MREL womöglich ebenfalls nicht erfüllt. Das heißt, dass in diesem Fall ausschließlich Artikel 141 CRD zur Anwendung kommt und dass das Unternehmen verpflichtet ist, bestimmte Ausschüttungen gemäß den in dieser Bestimmung vorgesehenen Regeln automatisch zu beschränken. Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden zur Einschränkung bestimmter Ausschüttungen gemäß Artikel 16a BRRD kommen nur dann zum Tragen, wenn das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung und die jeweiligen Eigenmittelanforderungen erfüllt, nicht aber die kombinierte Kapitalpufferanforderung und seine MREL.
Letztlich bedeutet dies, dass Artikel 141 CRD nicht gleichzeitig mit Artikel 16a BRRD angewendet werden darf.
2. Frage (Artikel 16a)
Trifft es zu, dass mit Artikel 16a BRRD zwei Phasen für die Entscheidung der Abwicklungsbehörde, einem Unternehmen Ausschüttungen oberhalb des M-MDA zu untersagen, eingeführt wurden:
|
— |
in den ersten neun Monaten nach der Mitteilung des Unternehmens besteht keine Pflicht zur Festlegung eines M-MDA, und die Abwicklungsbehörde bewertet jeden Monat, ob diese Befugnis auszuüben ist, und |
|
— |
neun Monate nach der Mitteilung des Unternehmens besteht die Verpflichtung, die Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen oberhalb des M-MDA auszuüben, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der in Artikel 16a Absatz 3 BRRD genannten Voraussetzungen erfüllt sind? |
Antwort
Die Befugnis der Abwicklungsbehörden nach Artikel 16a Absatz 1 BRRD, bestimmte Ausschüttungen von Unternehmen zu beschränken, kommt nur dann zum Tragen, wenn das Unternehmen seine kombinierte Kapitalpufferanforderung in Kombination mit den jeweiligen Eigenmittelanforderungen erfüllt, nicht jedoch in Kombination mit der MREL, d. h. aufgrund eines MREL-spezifischen Verstoßes gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung. Für diese Befugnis besteht ein Ermessensspielraum. Der Umfang dieses Ermessensspielraums hängt vom Zeitpunkt des Verstoßes gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 16a Absätze 2 und 3 BRRD ab. In den ersten neun Monaten nach der Mitteilung des Unternehmens über einen Verstoß muss die Abwicklungsbehörde unverzüglich nach der Mitteilung und dann mindestens jeden Monat unter Berücksichtigung der in Artikel 16a Absatz 2 BRRD genannten Elemente beurteilen, ob diese Befugnis auszuüben ist oder nicht. Nach neun Monaten muss die Abwicklungsbehörde diese Befugnis ausüben, es sei denn, mindestens zwei der in Artikel 16a Absatz 3 BRRD genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
3. Frage (Artikel 16a Absatz 3)
Gemäß Artikel 16a Absatz 3 muss die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Befugnis nach Artikel 16a Absatz 1 ausüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Trifft es zu, dass die Abwicklungsbehörde bei der Beurteilung der in Artikel 16a Absatz 3 genannten Voraussetzungen andere Behörden (z. B. die zuständige Behörde, die für die makroprudenzielle Finanzstabilität zuständige Behörde) anhören muss?
Antwort
Gemäß Artikel 16a Absatz 3 muss die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde in die Beurteilung der in Unterabsatz 1 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einbeziehen.
Nach Artikel 16a Absatz 3 Unterabsatz 1 muss die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde anhören, bevor sie ihre Befugnis ausübt, Unternehmen Ausschüttungen oberhalb des M-MDA zu untersagen. Gemäß Artikel 16a Absatz 3 Unterabsatz 2 muss die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde ihren Beschluss, ihre Befugnis nicht auszuüben, mitteilen und ihre Bewertung schriftlich erläutern.
Im ersten Fall ist die Abwicklungsbehörde ausdrücklich verpflichtet, die zuständige Behörde zu der Tatsache anzuhören, dass die Voraussetzungen des Artikels 16a Absatz 1 für die Nichtausübung ihrer Befugnis nicht erfüllt sind. Im zweiten Fall ist die Abwicklungsbehörde verpflichtet, der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen und zu erläutern, wie sie die Tatsache beurteilt, dass die Voraussetzungen des Artikels 16a Absatz 3 für die Nichtausübung ihrer Befugnis erfüllt sind.
Gemäß der BRRD sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, werden jedoch auch nicht daran gehindert, andere Behörden (z. B. benannte nationale makroprudenzielle Behörden) anzuhören oder zu benachrichtigen.
4. Frage CRR (Artikel 92 Absatz 1a); CRD (Artikel 141c); BRRD (Artikel 16a)
In Artikel 92 Absatz 1a CRR heißt es: „Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote verwendet wird, darf nicht zur Erfüllung einer der verschuldungsbasierten Anforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
Müssen Institute gleichzeitig die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a CRR und die nicht risikobasierte TLAC-Mindestanforderung sowie die externe und interne MREL erfüllen?
Antwort
Gemäß der BRRD (Artikel 16a Absatz 1) und der CRD (Artikel 128 Unterabsatz 4) sollte die kombinierte Kapitalpufferanforderung nur zusätzlich zu den risikobasierten Komponenten der Anforderungen der Artikel 92a und 92b der CRR sowie der Artikel 45c und 45d der BRRD (d. h. TLAC-Mindestanforderung sowie externe und interne MREL) berücksichtigt werden.
Dementsprechend sind die Abwicklungsbehörden nach Artikel 16a BRRD nur dann befugt, Ausschüttungen oberhalb des M-MDA zu untersagen, wenn das betroffene Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn diese zusätzlich zu der auf der Grundlage des Gesamtrisikobetrags berechneten MREL betrachtet wird (siehe auch Erwägungsgrund 24 der Richtlinie (EU) 2019/879).
Dies bedeutet, dass die BRRD und die CRD hinsichtlich der Beziehung zwischen der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der risikobasierten TLAC-Mindestanforderung sowie der MREL ausdrücklich festlegen, dass (i) das zur Erfüllung der TLAC-Mindestanforderung und der MREL verwendete harte Kernkapital nicht zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden kann und (ii) im Falle eines Verstoßes gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung, wenn diese in Verbindung mit der risikobasierten TLAC-Mindestanforderung und der MREL betrachtet wird, die Abwicklungsbehörden befugt sind, Ausschüttungen oberhalb des M-MDA zu untersagen.
Es gibt jedoch keine parallelen Bestimmungen hinsichtlich der Beziehung zwischen der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR und der nicht risikobasierten TLAC-Mindestanforderung sowie der MREL. Nach Artikel 141c CRD ist die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR nur dann nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über ausreichendes Kernkapital verfügt, um gleichzeitig diesen Puffer sowie die Anforderungen in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD zu erfüllen. Weder in der CRD noch in der BRRD wird auf die Notwendigkeit verwiesen, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gleichzeitig mit den nicht risikobasierten Komponenten der TLAC-Mindestanforderung und der MREL zu erfüllen. Artikel 141b CRD sieht die automatischen Beschränkungen für Ausschüttungen oberhalb des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote nur dann vor, wenn das Institut die in dem oben genannten Artikel 141c CRD festgelegte Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt. Die BRRD enthält keine Bestimmung, die Artikel 16a für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote widerspiegelt. Dies bedeutet, dass die Abwicklungsbehörde nicht befugt ist, Ausschüttungen zu beschränken, wenn die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt ist, wenn diese mit der auf der Grundlage der Gesamtrisikopositionsmessgröße berechneten MREL betrachtet wird.
Daher kann Artikel 92 Absatz 1a Unterabsatz 2 CRR nicht so verstanden werden, dass die Doppelzählung von Kernkapital für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sowie der TLAC-Mindestanforderung und der auf der Grundlage der Gesamtrisikopositionsmessgröße berechneten MREL verhindert wird. Das Unionsrecht enthält in jedem Falle ausdrückliche Bestimmungen für (i) die Situationen, in denen eine Doppelzählung von Kapital für die Zwecke der Erfüllung der Pufferanforderung und der MREL nicht zulässig ist, und (ii) die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Pufferanforderung, wenn diese in Verbindung mit der MREL betrachtet wird. Nichts davon trifft auf die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote zu.
B. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEFUGNISSEN ZUR AUSSETZUNG VON ZAHLUNGS- ODER LIEFERVERPFLICHTUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 33a UND 69
5. Frage (Artikel 33a)
Nach Artikel 33a BRRD sind die Abwicklungsbehörden befugt, bestimmte Verpflichtungen auszusetzen, nachdem festgestellt wurde, dass ein Institut ausfällt oder auszufallen droht (Moratorium). Gemäß Artikel 33a Absatz 3 BRRD können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Abwicklungsbehörden den Einlegern täglich einen bestimmten Betrag gewähren. Im Zusammenhang mit dem SRM sollten die nationalen Abwicklungsbehörden bei Instituten, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen, die Moratoriumsbefugnis ausüben, um alle an sie gerichteten Beschlüsse des SRB umzusetzen (Artikel 29 SRMR).
Wäre es zur Umsetzung der nationalen Option für den täglichen Betrag nach Artikel 33a Absatz 3 BRRD richtig, vorzusehen, dass die nationale Abwicklungsbehörde Instituten, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen, den täglichen Betrag dann und in dem Umfang gewähren kann, wie vom SRB verlangt?
Antwort
Den nationalen Abwicklungsbehörden wird, auch im Rahmen der Bankenunion, die Befugnis zur Durchsetzung eines Moratoriums eingeräumt. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten diese Befugnis in der Form, wie sie im nationalen Recht zur Umsetzung der BRRD gewährt wird, sowie im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen ausüben. Dies geht aus Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 SRMR hervor.
Je nachdem, wie Artikel 33a BRRD in nationales Recht umgesetzt wird, könnten die Befugnis zur Gewährung eines täglichen Betrags und dessen Quantifizierung direkt im nationalen Umsetzungsrecht präziser formuliert werden, oder das Umsetzungsrecht könnte Kriterien vorsehen, nach denen die nationale Abwicklungsbehörde diesen Betrag festlegt. In jedem Fall sollten diese Elemente vom nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung von Artikel 33a BRRD festgelegt werden. Die nationale Abwicklungsbehörde sollte diese Kriterien bei der Ausübung der Befugnis erfüllen.
Es ist nicht notwendig, im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Bestimmung auf den SRB zu verweisen, da sich die Rolle des SRB aus Artikel 29 SRMR ergibt, der unmittelbar anwendbar ist.
Eine Koordinierung mit dem SRB bei der Ausübung dieser Befugnisse ist dennoch ratsam, um sicherzustellen, dass die Anweisungen des SRB und die Befugnisse, die der nationalen Abwicklungsbehörde durch das nationale Umsetzungsrecht eingeräumt werden, in vollem Umfang miteinander übereinstimmen. Dies sollte die reibungslose Durchführung der im Rahmen des Abwicklungskonzepts ergriffenen Maßnahmen erleichtern.
6. Frage (Artikel 33a Absatz 3)
Anhand welcher Instrumente, Elemente oder Kriterien wird die Angemessenheit des Betrags bestimmt, zu dem Einleger täglich Zugang haben sollten? In diesem Zusammenhang könnte ein Betrag zur Deckung eines Mindestbetrags der täglichen Lebenshaltungskosten in das nationale Umsetzungsrecht aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte dieser Betrag für die Abwicklungsbehörde obligatorisch sein, wenn sie beschließt, Zugang zu einem angemessenen Geldbetrag zu gewähren.
Sollte diese Entscheidung von Fall zu Fall von der Abwicklungsbehörde getroffen werden oder sollte die Bestimmung der angemessenen Höhe des Geldbetrags die Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein?
Welche anderen relevanten Indikatoren könnten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden?
Antwort
Artikel 33a räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der relevanten Kriterien für die Quantifizierung des täglichen Betrags sowie dessen Anwendung ein.
7. Frage (Artikel 33a Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 5)
Was den „[täglichen] Zugang zu einem angemessenen Betrag“ gemäß Artikel 33a Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 5 anbelangt, besteht die Absicht der Mitgesetzgeber darin, dass die Mitgliedstaaten den „angemessenen“ Betrag in den nationalen Umsetzungsvorschriften festlegen, oder verfügt die Abwicklungsbehörde über eine gewisse Flexibilität, von Fall zu Fall eine Entscheidung zu treffen?
Antwort
Die Bestimmung enthält hierzu keine spezifischen Angaben; die Mitgliedstaaten können flexibel entscheiden, wie sie sie umsetzen. Einige Mitgliedstaaten geben womöglich direkt in den Rechtsvorschriften einen festen täglichen Betrag vor oder sehen spezifische Kriterien für dessen Berechnung vor, während andere die Abwicklungsbehörde mit der Festlegung dieses Betrags betrauen.
8. Frage (Artikel 33a Absatz 5)
Aus Artikel 33a Absatz 5 geht nicht eindeutig hervor, welche konkreten Verpflichtungen den Abwicklungsbehörden aus ihm erwachsen. Es ist nicht klar, wie eine Behörde nachweisen kann, dass sie „den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung“ getragen hat, dass sie versucht hat, „die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten“, und dass sie berücksichtigt hat, „ob möglicherweise … nationale Insolvenzverfahren auf das Institut oder Unternehmen angewandt werden“. Hat die Kommission Überlegungen dazu angestellt, welche konkreten Maßnahmen in Anwendung dieser Bestimmung gegebenenfalls ergriffen werden müssen?
Antwort
Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Reihe von Schutzvorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die weitreichenden Moratoriumsbefugnisse, die der Abwicklungsbehörde übertragen wurden, korrekt ausgeübt werden.
Der Wortlaut von Artikel 33a Absatz 5 bezieht sich darauf, dass die Moratoriumsbefugnis nach Artikel 33a zum Zeitpunkt der Feststellung des Ausfallens oder wahrscheinlichen Ausfallens ausgeübt werden kann und dass zu diesem Zeitpunkt womöglich noch nicht bestimmt wurde, ob ein öffentliches Interesse gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c besteht. Daher ist es möglich, dass die Abwicklungsbehörde nach Erlass des Moratoriums zu dem Schluss kommt, dass kein öffentliches Interesse besteht und ein nationales Insolvenzverfahren Anwendung finden sollte. In einigen Mitgliedstaaten führt ein solches Verfahren nicht zur unverzüglichen Schließung des Instituts und zur Liquidation seiner Vermögenswerte, sondern erlaubt die Fortführung des Instituts. Diese Verfahren werden nicht von der Abwicklungsbehörde, sondern einer anderen Behörde geleitet.
Durch die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen soll sichergestellt werden, dass sich die beiden Behörden im Hinblick auf die Angemessenheit eines Moratoriums unter den gegebenen spezifischen Umständen abstimmen und möglicherweise zu einer übereinstimmenden Einschätzung gelangen. Insofern soll durch die Formulierung sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörde die potenziellen Auswirkungen des Moratoriums auf verschiedene Kategorien von Gläubigern und ihre Forderungen berücksichtigt; hierdurch soll beispielsweise vermieden werden, dass ein bei einigen, aber nicht allen Gläubigern angewendetes Moratorium dazu führt, dass sie bei einer Insolvenz ungleich behandelt werden.
9. Frage (Artikel 33a Absatz 11)
Gemäß Artikel 33a Absatz 11 darf eine Abwicklungsbehörde, falls sie die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Artikel 33a Absätze 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt hat, ihre Befugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 nicht ausüben. Allerdings bezieht sich nur Artikel 33a Absatz 1 auf die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen. Artikel 33a Absatz 10 bezieht sich auf die Befugnis zur Beschränkung der Rechte abgesicherter Gläubiger und die Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten.
Würde die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 33a Absatz 1 für sich genommen die Abwicklungsbehörde daran hindern, ihre Befugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1 (bezüglich der Aussetzung bestimmter Verpflichtungen), Artikel 70 Absatz 1 (bezüglich der Befugnis zur Beschränkung der Rechte abgesicherter Gläubiger) und Artikel 71 Absatz 1 (bezüglich der Aussetzung von Kündigungsrechten) zu einem späteren Zeitpunkt auszuüben? Oder werden die Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 nur dann eingeschränkt, wenn die Abwicklungsbehörde auch ihre Befugnisse nach Artikel 33a Absatz 10 ausgeübt hat?
Antwort
Durch die Bestimmung in Artikel 33a Absatz 11 soll verhindert werden, dass dieselbe Befugnis zweimal hintereinander ausgeübt wird. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Höchstdauer der Aussetzung oder Beschränkung der Rechte der Gläubiger nicht die Höchstdauer von zwei Tagen überschreitet, die sich gemäß der Bestimmung in Artikel 33a Absatz 4 berechnet.
Daraus folgt, dass die Einschränkung nur in Bezug auf die wiederholte Ausübung derselben Befugnis gilt und nicht für den Fall, dass zwei verschiedene Befugnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeübt werden.
Daher gilt in Bezug auf den zweiten Teil der Frage Folgendes: Die Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 werden nur dann eingeschränkt, wenn die Abwicklungsbehörde auch ihre Befugnisse nach Artikel 33a Absatz 10 Buchstabe a bzw. b ausgeübt hat.
C. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERÄUSSERUNG NACHRANGIGER BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGER VERBINDLICHKEITEN AN KLEINANLEGER
10. Frage (Artikel 44a)
Was bedeutet der Begriff „Verkäufer“ im Sinne von Artikel 44a?
Antwort
Artikel 44a BRRD gilt für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 MiFID, Kreditinstitute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, die Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, die zur Übertragung einer nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit an Kleinanleger führen, d. h., die die Bedingungen nach Artikel 72a CRR mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 CRR erfüllen. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um „Verkäufer“ im Sinne von Artikel 44a BRRD.
11. Frage (Artikel 44a)
Sollte der Schutz gemäß Artikel 44a BRRD auf einzelne benannte Instrumente oder auf spezifische Kategorien von Instrumenten im Sinne der BRRD oder der CRD ausgeweitet werden?
Antwort
Der Anwendungsbereich der spezifischen Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern ist in Artikel 44a Absatz 1 BRRD festgelegt.
Artikel 44a Absatz 1 Unterabsatz 1 BRRD bezieht sich in der Regel nur auf die Veräußerung von „Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen“, d. h. nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Gemäß Artikel 44a Absatz 1 Unterabsatz 2 BRRD haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Vorschriften von Artikel 44a BRRD auf die Veräußerung von Eigenmitteln oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich nicht nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, auszuweiten.
Gemäß Artikel 44a Absatz 7 BRRD sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Artikel 44a BRRD auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/879 (d. h. vor dem 28. Dezember 2020) begeben wurden.
12. Frage (Artikel 44a)
Sind die Parteien einer Transaktion in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, die von den nationalen Optionen nach Artikel 44a BRRD unterschiedlich Gebrauch gemacht haben, ist dann der Sitz des Emittenten, des Intermediärs oder des Kunden ausschlaggebend dafür, die Vorschriften welches Mitgliedstaats gelten?
Antwort
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD an, so gilt das Recht des Sitzes des Verkäufers, da der Verkäufer nach Artikel 44a Absatz 1 BRRD verpflichtet ist, die Eignungsprüfung gemäß Artikel 25 Absatz 2 MiFID, so wie in seinem jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt, durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat Artikel 44a Absatz 5 BRRD „abweichend“ von Artikel 44a Absätze 1 bis 4 umgesetzt, sollte er sicherstellen, dass die Mindeststückelung von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden, mindestens 50 000 EUR beträgt und dass nur nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR an Kleinanleger in diesem Mitgliedstaat veräußert werden können. Die in Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD genannten zusätzlichen Vorschriften finden keine Anwendung. Die grenzüberschreitende Anwendung dieser Vorschriften hängt von den nationalen Maßnahmen ab, die zur Umsetzung von Artikel 44a BRRD (d. h. Artikel 44a Absätze 1 bis 4, Artikel 44a Absatz 5 oder Artikel 44a Absatz 6) gewählt wurden.
Diesbezüglich sind mehrere Szenarien relevant:
Im ersten Szenario werden nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat ohne eine Vorschrift über eine Mindeststückelung für nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Mitgliedstaat A) ausgegeben werden, an Kleinanleger eines Mitgliedstaats veräußert, der eine Mindeststückelung vorsieht (Mitgliedstaat B): In diesem Fall sollte Mitgliedstaat B sicherstellen, dass nur nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Vorschrift über die Mindeststückelung erfüllen, an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet veräußert werden dürfen.
Im umgekehrten Fall, in dem nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus Mitgliedstaat B an die Kleinanleger von Mitgliedstaat A veräußert werden, sollte die Veräußerung solcher nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD vereinbar sein. Dies würde bedeuten, dass nur eine einzige nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit von höchstens 50 000 EUR an einen Kleinanleger veräußert werden darf, falls die Bedingungen von Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD, so wie von Mitgliedstaat A umgesetzt, erfüllt sind.
Nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) ausgegeben werden, in dem eine Mindeststückelung von 50 000 EUR gilt, dürfen als solche nicht an Kleinanleger in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) veräußert werden, in dem eine höhere Mindeststückelung (z. B. 250 000 EUR) gilt. Nur nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die der Vorschrift über die Mindeststückelung in Mitgliedstaat B (z. B. 250 000 EUR) entsprechen, dürfen an Kleinanleger in Mitgliedstaat B veräußert werden.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 44a Absatz 6 BRRD umgesetzt haben, sollten sicherstellen, dass Artikel 44a Absatz 2 Buchstabe b BRRD (nur Prüfung der Höhe der Investition) nur für Veräußerungen an Kleinanleger gilt, bei denen die veräußerten nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Abwicklungseinheiten ausgegeben werden. Veräußerungen an Kleinanleger, bei denen die veräußerten nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten anderer Mitgliedstaaten ausgegeben werden, unterliegen dem Recht ihres jeweiligen Mitgliedstaates. Bei Veräußerungen an Kleinanleger, bei denen die veräußerten nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen ausgegeben werden, muss der Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 44a Absatz 6 BRRD Gebrauch macht, entscheiden, ob er Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD oder die Vorschrift über die Mindeststückelung nach Artikel 44a Absatz 5 BRRD umsetzt. Dies würde bedeuten, dass Veräußerungen derartiger nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger entweder einer erweiterten Eignungsregelung/Portfolioprüfung unterliegen sollten oder dass eine solche nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit eine Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR aufweisen sollte. Die Begründung für die Anwendung weniger strenger Vorschriften auf Veräußerungen nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger gemäß Artikel 44a Absatz 6 BRRD liegt darin, dass der Markt für nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in einem Mitgliedstaat klein und weniger liquide ist als in der Schwelle von 50 Mrd. EUR quantifiziert. Diese Begründung gilt nicht für nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Instituten ausgegeben wurden.
13. Frage (Artikel 44a)
Angesichts dessen, dass Artikel 44a BRRD eine Reihe von Anforderungen enthält, die sich auf die MiFID beziehen (die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörden fällt), kann die Abwicklungsbehörde nicht die einzige benannte zuständige Behörde sein. Könnten die Mitgliedstaaten entscheiden, zur Umsetzung von Artikel 44a BRRD entweder die Marktüberwachungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde zusammen zu benennen?
Antwort
In den Erwägungsgründen 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2019/879 werden die Gründe für die in Artikel 44a BRRD vorgesehenen Vorschriften, ihr Verhältnis zur Abwicklungsfähigkeit von Instituten, die Art und Weise, wie diese Vorschriften durchgesetzt werden sollten, und ihre Wechselwirkung mit der Durchsetzung der allgemeinen Anlegerschutzbestimmungen der MiFID im Einzelnen dargelegt.
In den Erwägungsgründen 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2019/879 heißt es wie folgt:
|
„(15) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission sollten die Abwicklungsbehörden die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder Unternehmen prüfen. Falls ein erheblicher Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von Kleinanlegern gehalten wird, die möglicherweise keine angemessenen Hinweise auf relevante Risiken erhalten haben, könnte dies an sich ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Falls außerdem ein großer Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von anderen Instituten oder Unternehmen gehalten wird, könnten die systemischen Auswirkungen einer Herabschreibung oder Umwandlung ebenfalls ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Stellt eine Abwicklungsbehörde ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit infolge der Größe und der Art einer bestimmten Anlegerbasis fest, so sollte sie einem Institut oder Unternehmen empfehlen können, dieses Hindernis anzugehen. |
|
(16) |
Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mindeststückelung solcher Instrumente verhältnismäßig hoch ist oder dass die Anlage in solche Instrumente keinen übermäßig großen Anteil im Portfolio des Anlegers darstellt. Diese Anforderung sollte nur für Instrumente gelten, die nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie ausgegeben werden. Diese Anforderung ist nicht ausreichend von der Richtlinie 2014/65/EU erfasst und sollte daher im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU durchgesetzt werden, wobei die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Regelungen zum Anlegerschutz davon nicht berührt werden sollten. Wenn Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinie 2014/65/EU finden, so sollten sie in der Lage sein, für die Zwecke der Durchsetzung jener Richtlinie vertrauliche Informationen mit den Marktüberwachungsbehörden auszutauschen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung und den Verkauf bestimmter anderer Instrumente an bestimmte Anleger weiter einschränken können.“ |
Aus diesen Erwägungsgründen ergeben sich folgende Elemente:
|
— |
Die Abwicklungsbehörden sollten die Anlegerbasis der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten prüfen, um potenzielle Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu ermitteln, die sich aus der Größe und Art einer bestimmten Anlegerbasis ergeben. Derartige Hindernisse können etwa hohe Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Kleinanlegern sein. |
|
— |
Mit den Vorschriften von Artikel 44a BRRD soll sichergestellt werden, dass Kleinanleger nicht übermäßig in berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten investieren. |
|
— |
Die Abwicklungsbehörden sollten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, indem sie für die Zwecke der Durchsetzung der MiFID vertrauliche Informationen austauschen, „wenn [sie] bei der Wahrnehmung ihre Aufgaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinie 2014/65/EU [MiFID] finden“. |
Während in Artikel 44a BRRD keine spezifische Behörde genannt wird, die für die Durchsetzung der Richtlinie verantwortlich ist, so zeigen die Elemente in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2019/879, dass ein Zusammenhang zwischen dem Umfang der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Kleinanlegern, dem Schutz von Kleinanlegern und der Abwicklungsfähigkeit von Instituten besteht.
Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten jede geeignete Behörde oder Behörden für die Durchsetzung von Artikel 44a BRRD benennen können, einschließlich der im Rahmen der MiFID benannten Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Die Wechselwirkung zwischen den allgemeinen Anlegerschutzbestimmungen der MiFID, den spezifischen Vorschriften von Artikel 44a BRRD und den Befugnissen der Abwicklungsbehörden zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Instituten aufgrund von Positionen von Kleinanlegern impliziert jedoch, dass die Marktüberwachungsbehörden, die für die Durchsetzung von Artikel 44a BRRD zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung ihrer jeweiligen Mandate eng zusammenarbeiten müssen.
14. Frage (Artikel 44a Absatz 1)
Betrifft der nationale Ermessensspielraum nach Artikel 44a Absatz 1 letzter Satz, mit dem der Anwendungsbereich von Artikel 44a auf Eigenmittelinstrumente ausgeweitet wird, nur die Bestimmungen von Absatz 1 oder alle Bestimmungen dieses Artikels?
Antwort
Gemäß Artikel 44a Absatz 1 Unterabsatz 2 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Vorschriften von Artikel 44a auf die Veräußerung von Eigenmitteln oder anderen „bail-in-fähigen“ Verbindlichkeiten auszuweiten.
Diese Option beschränkt sich nicht nur auf die Anwendung von Artikel 44a Absatz 1, sondern gilt für die gesamte Bestimmung. Artikel 44a Absätze 2, 3 und 5 bezieht sich auf sämtliche Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44a Absatz 1 und nicht nur auf die in Artikel 44a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten. Dieser Aspekt wird auch in Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2019/879 verdeutlicht, in dem es heißt:
„Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung und den Verkauf bestimmter anderer Instrumente [eigene Hervorhebung] an bestimmte Anleger weiter einschränken können.“
15. Frage (Artikel 44a Absatz 1)
Wie ist Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe b auszulegen, d. h., was bedeutet die Formulierung „der Verkäufer hat sich … davon überzeugt“?
Antwort
Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe b ist in dem Sinne auszulegen, dass der Verkäufer nach der Durchführung der Eignungsprüfung der Auffassung ist, dass eine Anlage in nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für den betreffenden Kleinanleger geeignet ist.
16. Frage (Artikel 44a Absatz 5)
Wie sollte die Ausnahmeregelung nach Artikel 44a Absatz 5 BRRD angewandt werden? Diese kann auf unterschiedliche Weise ausgelegt werden:
|
— |
Ist Artikel 44a Absatz 5 BRRD als „De-minimis“-Ausnahme gedacht, sodass also die zusätzlichen Schutzbestimmungen nach Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD nicht für Emissionen von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit Stückelungen unterhalb der Mindeststückelung gelten? Dies würde bedeuten, dass für Verkäufer, die nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterhalb der Mindeststückelung an Kleinanleger veräußern, nur die Bestimmungen von Artikel 25 MiFID gelten. Sofern diese Auslegung korrekt ist, steht es den Mitgliedstaaten dann auch frei, den „De-minimis“-Schwellenwert auf 50 000 EUR oder mehr festzusetzen, worauf das Wort „mindestens“ hindeutet? Eine solche Auslegung könnte zu einer Situation führen, in der die Mitgliedstaaten sehr hohe Schwellenwerte festlegen und damit die zusätzlichen Schutzbestimmungen für fast alle Fälle ausschließen. |
|
— |
Oder ist Artikel 44a Absatz 5 BRRD als Ausnahme für sehr hochwertige Instrumente (im Wert von 50 000 EUR oder mehr) gedacht, sodass die zusätzlichen Schutzbestimmungen gemäß Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD nicht für die Veräußerung von Instrumenten gelten, die in Stückelungen über dem von dem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert gebildet werden, und zwar auf der Grundlage dessen, dass Kleinanleger höchstwahrscheinlich in Instrumente von geringerem Wert investieren? |
|
— |
Oder ist Artikel 44a Absatz 5 BRRD dazu gedacht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Art und Weise zu beschränken, in der Emittenten nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bilden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 44a Absatz 5 BRRD fallen, und zwar indem sie durch Rechtsvorschriften vorschreiben, dass die Stückelung dieser Instrumente die von dem Mitgliedstaat auf 50 000 EUR oder mehr festgelegte Schwelle überschreiten sollte? |
Antwort
Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig in bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten investieren, müssen die Mitgliedstaaten entweder
|
a) |
die Anforderungen nach Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD umsetzen oder |
|
b) |
abweichend von diesen Anforderungen lediglich die Anforderung nach Artikel 44a Absatz 5 BRRD, d. h. die Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR, anwenden. |
Daher sind Mitgliedstaaten, die beschließen, eine Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR für nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festzulegen, nicht verpflichtet, die Bestimmungen nach Artikel 44a Absätze 1 bis 4 BRRD umzusetzen.
In Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2019/879 wird klargestellt, dass Artikel 44a Absätze 1 bis 4 und Artikel 44a Absatz 5 BRRD nicht kumulativ umgesetzt werden sollten, sondern zwei alternative Optionen darstellen:
„Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mindeststückelung solcher Instrumente verhältnismäßig hoch ist oder dass die Anlage in solche Instrumente keinen übermäßig großen Anteil im Portfolio des Anlegers darstellt [eigene Hervorhebung].“
17. Frage (Artikel 44a Absatz 5)
Für welche Unternehmen soll die Vorschrift über die Mindeststückelung nach Artikel 44a Absatz 5 gelten?
Antwort
Die Anforderung bezüglich der Mindeststückelung im Rahmen der Option nach Artikel 44a Absatz 5 gilt für alle Emissionen von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie alle Veräußerungen von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds an Kleinanleger.
18. Frage (Artikel 44a Absatz 5)
Trifft es zu, dass die Anforderung zur Durchführung einer Eignungsprüfung gemäß MiFID nicht aufgehoben wird, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Option nach Artikel 44a Absatz 5 BRRD in Anspruch zu nehmen?
Antwort
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 MiFID ist die Eignungsprüfung nur dann erforderlich, wenn Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbracht werden. In Artikel 44a Absatz 1 BRRD wird der Anwendungsbereich für die Durchführung der Eignungsprüfung auf alle Veräußerungen nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger ausgeweitet. Ein Mitgliedstaat, der Artikel 44a Absatz 5 BRRD umsetzt, sollte dennoch sicherstellen, dass Artikel 25 Absatz 2 MiFID wirksam angewendet wird.
19. Frage (Artikel 44a Absatz 6)
In Artikel 44a Absatz 6 heißt es: „Wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und der Anforderung gemäß Artikel 45e unterliegen, 50 Mrd. EUR nicht übersteigt, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels lediglich die Anforderung gemäß Artikel 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels anwenden.“
Gilt der Schwellenwert von 50 Mrd. EUR für alle Abwicklungseinheiten in einem Mitgliedstaat insgesamt?
Antwort
Artikel 44a Absatz 6 sieht eine besondere Umsetzungsoption vor, die — abweichend von den beiden alternativen Umsetzungsoptionen von Artikel 44a — für Mitgliedstaaten mit kleinen und weniger liquiden Märkten gedacht ist. Diese Option sieht eine Umsetzung vor, die nur auf die Anforderung nach Artikel 44a Absatz 2 Buchstabe b beschränkt ist, d. h. eine Mindestgröße von 10 000 EUR für eine Anlage in nachrangige berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch einen Kleinanleger.
Das Kriterium zur Beurteilung der Größe des Marktes für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaates ist der Gesamtwert der Vermögenswerte aller unter Artikel 45e fallenden Abwicklungseinheiten (d. h. externe MREL auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe), die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Damit diese Option in Anspruch genommen werden kann, darf dieser Wert nicht höher als 50 Mrd. EUR liegen.
20. Frage (Artikel 44a Absatz 6)
Sollte der in Artikel 44a Absatz 6 BRRD genannte Schwellenwert von 50 Mrd. EUR nur zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 bewertet werden, oder sollte eine Verpflichtung dazu bestehen, regelmäßig zu überwachen, ob der Schwellenwert weiterhin eingehalten wird?
Muss in der nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 eine spezifische Verpflichtung zur Überwachung des Schwellenwerts vorgesehen werden?
Antwort
Artikel 44a Absatz 6 BRRD sieht eine besondere Option für eine begrenztere Umsetzung vor, die für Mitgliedstaaten mit kleinen und weniger liquiden Märkten gedacht ist, was in dem dafür vorgesehenen Schwellenwert von 50 Mrd. EUR zum Ausdruck kommt.
Diese Umsetzungsoption unterliegt der Konditionalität des Schwellenwerts. Es ist daher die Pflicht der Mitgliedstaaten, regelmäßig zu überwachen und zu bewerten, ob ihre Märkte den Schwellenwert von 50 Mrd. EUR einhalten und ob die Inanspruchnahme der Option gemäß Artikel 44a Absatz 6 BRRD gerechtfertigt ist. Wird der Schwellenwert überschritten, sollten die Mitgliedstaaten zwischen den beiden wesentlichen Alternativmöglichkeiten zur Umsetzung von Artikel 44a BRRD wählen und diese Vorschriften im nationalen Recht festschreiben.
D. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER MINDESTANFORDERUNG AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
a) Allgemeines
21. Frage (allgemein)
Welche Bedeutung hat der Begriff „Kontrolle“ im Sinne der BRRD?
Ist es, da das Rechtsdokument offensichtlich keine Definition enthält, angebracht, die Definition für den gleichen Begriff nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 CRR heranzuziehen? Nach dieser Definition bezeichnet der Ausdruck „Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates (11), oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
Antwort
In der BRRD wird an mehreren Stellen auf die Kontrolle eines Tochterunternehmens durch die jeweilige Abwicklungseinheit verwiesen (z. B. Artikel 45b Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und iv und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii BRRD). Der Grund dafür liegt darin, dass sichergestellt werden soll, dass die Eigentumsstruktur von Instrumenten, die von einem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner internen MREL verwendet werden, im Falle einer Abwicklung der Abwicklungsgruppe oder der Anwendung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung auf dieses Tochterunternehmen nicht dazu führen würde, dass dieses nicht länger ein Tochterunternehmen der jeweiligen Abwicklungseinheit wäre (d. h. zu Änderungen der Gruppenstruktur oder des Konsolidierungskreises gemäß Artikel 18 CRR).
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR (vormals Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 BRRD) bezeichnet der Ausdruck „‚Tochterunternehmen‘
|
a) |
ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, |
|
b) |
ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. |
Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens.“
Daher sind für die Zwecke der MREL Verweise auf „Kontrolle“ als Verweise auf das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen zu verstehen.
22. Frage (allgemein)
Was bedeutet die Formulierung „Einheit, bei der es sich um … einen Teil eines G-SRI handelt“? Es scheint, dass diese Formulierung ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen einbeziehen sollte, an dem bzw. der eine bestimmte Beteiligung gehalten wird, die bei der Einstufung des jeweiligen Instituts als G-SRI berücksichtigt wurde.
Antwort
Eine „Abwicklungseinheit, bei der es sich um … einen Teil eines G-SRI handelt“, im Sinne von Artikel 45d BRRD ist ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d BRRD, das in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis der Gruppe einbezogen ist, die gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 2 CRD als G-SRI eingestuft wurde.
23. Frage (Artikel 45 Absatz 11 BRRD I)
Durch Artikel 45 Absatz 11 BRRD I erhielt die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde die Befugnis, von der Anwendung der individuellen MREL auf ein Unionsmutterinstitut abzusehen. Ist diese Ausnahme auch in der aktuellen BRRD enthalten?
Antwort
Mit Artikel 45 Absatz 11 BRRD I wurde der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen auf die individuelle Anforderung an die MREL eines Unionsmutterinstituts zu verzichten.
Gemäß der aktuellen BRRD unterliegen die Unionsmutterinstitute keiner individuellen Anforderung an die MREL. Folglich ist die Ausnahme von dieser Anforderung nicht mehr anwendbar. Derartige Institute unterliegen auf konsolidierter Basis in folgenden Situationen einer MREL:
|
— |
als Abwicklungseinheiten, die auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe einer externen MREL unterliegen (Artikel 45e Absatz 1), oder |
|
— |
als Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind und auf konsolidierter Basis einer internen MREL unterliegen (Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3). |
b) Hypothekenkreditinstitute
24. Frage (Artikel 45a)
Ist es gemäß der BRRD oder CRR möglich, Hypothekenkreditinstitute, die Tochterunternehmen von G-SRI sind und nach Artikel 45a Absatz 1 BRRD von der MREL ausgenommen sind, aus dem Konsolidierungskreis der TLAC-Mindestanforderung auszuschließen?
Antwort
Der Konsolidierungskreis der in Artikel 92a oder 92b CRR genannten Anforderungen (die TLAC-Mindestanforderung) ist in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung müssen Institute, die der TLAC-Mindestanforderung auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in der einschlägigen Abwicklungsgruppe (d. h. Unternehmen, die zu derselben Abwicklungsgruppe gehören) handelt.
Nach Artikel 45a Absatz 2 BRRD dürfen von der MREL ausgenommene Hypothekenkreditinstitute nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 BRRD genannte Konsolidierung einbezogen werden; Letzterer sieht vor, dass Abwicklungseinheiten ihren in den Artikeln 45b bis 45d BRRD festgelegten MREL-Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nachkommen müssen.
Diese Bestimmungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie in Bezug auf die TLAC-Mindestanforderung von Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR abweichen.
Für G-SRI oder Unternehmen, die Teil eines G-SRI sind, würde Artikel 45a Absatz 2 BRRD nur auf den gemäß Artikel 45d Absatz 1 Buchstabe b BRRD festgelegten Teil der MREL-Anforderung Anwendung finden, d. h. auf die institutsspezifische zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß der BRRD festgelegt wird. Diese Anforderung wird davon abhängen, welche Abwicklungsstrategie für die Gruppe gewählt wird (d. h., ob das Hypothekenkreditinstitut gemäß dem Gruppenabwicklungsplan liquidiert wird oder nicht und dementsprechend unter die Ausnahme nach Artikels 45a Absatz 1 BRRD fällt).
25. Frage (Artikel 45a)
Sollte die obligatorische Ausnahme nach Artikel 45a Absatz 1 gelten, wenn es auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine besondere Insolvenzverfahrensregelung gibt, die die Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a und b für Hypothekenkreditinstitute erfüllt? Oder kann die obligatorische Ausnahme nur gewährt werden, wenn die Abwicklungsbehörde im Abwicklungsplan der Auffassung ist, dass das Hypothekenkreditinstitut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer Verfahrensarten nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a liquidiert werden sollte? Falls es sich bei der gewählten Abwicklungsstrategie um eine singuläre Abwicklung und ein Gesamtbank-Bail-in für die Bankengruppe (wenn das Hypothekenkreditinstitut ein Tochterunternehmen der Mutterbank ist) handelt, wären dann die Voraussetzungen für die obligatorische Ausnahme erfüllt?
Falls das Hypothekenkreditinstitut gemäß Artikel 45a Absatz 1 von der MREL ausgenommen ist, welche aufsichtlichen Komponenten des Hypothekenkreditinstituts sollten dann bei der Berechnung der konsolidierten MREL gemäß Artikel 45a Absatz 2 ausgenommen werden?
Antwort
Gemäß Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a muss der Abwicklungsplan des Hypothekenkreditinstituts seine Liquidation in einem nationalen Insolvenzverfahren oder in anderen Arten von Verfahren, die für diese Institute festgelegt sind und nach den Artikeln 38, 40 oder 42 durchgeführt werden, vorsehen. Die bloße Existenz eines solchen Verfahrens reicht nicht aus, um die Gewährung der Ausnahme zu rechtfertigen: Die Befreiung kann nur dann gewährt werden, wenn der Abwicklungsplan im Falle des Ausfalls des Hypothekenkreditinstituts die Anwendung eines solchen Verfahrens vorsieht.
Sieht der Gruppenabwicklungsplan die Liquidation des Hypothekenkreditinstituts durch das in Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Verfahren vor und wird durch dieses Verfahren sichergestellt, dass die von den Gläubigern getragenen Verluste den Abwicklungszielen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe b entsprechen, muss die Ausnahme gewährt werden. In diesem Fall sollten die Vermögenswerte des Hypothekenkreditinstituts bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Abwicklungsgruppe nicht berücksichtigt werden, wohl aber die gruppeninternen Risikopositionen der Abwicklungseinheit gegenüber dem Hypothekenkreditinstitut. Darüber hinaus sollten die sich aus Kapitalinstrumenten ergebenden Risikopositionen des Mutterunternehmens gegenüber dem Hypothekenkreditinstitut von den Abwicklungsbehörden bei der Berechnung des Verlustabsorptionsbetrags der konsolidierten MREL der Abwicklungseinheit in vollem Umfang berücksichtigt werden, um Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b zu entsprechen. Die spezifische Methode, nach der die sich aus Kapitalinstrumenten ergebenden Risikopositionen in der externen MREL der Abwicklungseinheit berücksichtigt werden, sollte von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden; die gewählte Methode muss jedoch sicherstellen, dass die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um alle Verluste aus diesen Risikopositionen vollständig aufzufangen.
Wenn im Falle eines Hypothekenkreditinstituts, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, die Ausnahme nach Artikel 45a Absatz 1 nicht gewährt werden kann, würde Absatz 2 dieses Artikels keine Anwendung finden. Somit würde das Hypothekenkreditinstitut in die Konsolidierung der Abwicklungsgruppe einbezogen.
26. Frage (Artikel 45a)
Welchen Anwendungsbereich hat Artikel 45a für die Zwecke der darin vorgesehenen Ausnahmen für Hypothekenkreditinstitute? Sollte Artikel 45a nur für ein Institut gelten, das nur zur Gewährung von Hypothekenkrediten berechtigt ist, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden? Oder sollte Artikel 45a auch für andere Kreditinstitute gelten, die in der Praxis zwar nur durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkredite gewähren, aber auch zur Ausübung anderer Tätigkeiten berechtigt sind?
Könnte ein Tochterunternehmen, das als Hypothekenkreditinstitut gilt und nach Artikel 45a ausgenommen ist, in eine Abwicklungsgruppe aufgenommen werden?
Antwort
Der Anwendungsbereich von Artikel 45a BRRD ist im einleitenden Teil von Absatz 1 angegeben. Hypothekenkreditinstitute sind
|
— |
Kreditinstitute, |
|
— |
die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden |
|
— |
und nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen. |
Kreditinstitute, die in der Praxis keine Einlagen entgegennehmen, aber dennoch zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt sind, können nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 45a BRRD einbezogen werden, da sie das Kriterium der Nichtzulassung zur Entgegennahme von Einlagen nach nationalem Recht nicht erfüllen. Daher kann die Ausnahme nach Artikel 45a BRRD für diese Institute nicht gelten.
In diesem Zusammenhang kann auch die Definition eines „spezialisierten Hypothekenkreditinstituts“ in Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) hilfreich sein. Demnach ist ein „‚spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut‘ ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen“.
Die Aufnahme eines Hypothekenkreditinstituts, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, in die Abwicklungsgruppe dieser Abwicklungseinheit hängt gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 BRRD davon ab, welche Strategie im Gruppenabwicklungsplan vorgesehen ist.
c) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
27. Frage (Artikel 45b Absatz 1)
Bedeutet Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 2 BRRD, dass die in Artikel 72e CRR vorgesehenen Abzüge von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht für in der MREL enthaltene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten?
Antwort
Die in Artikel 72e CRR festgelegte Abzugsregelung gilt nur für Unternehmen, die Artikel 92a und Artikel 92b CRR unterliegen (d. h. Abwicklungseinheiten, die ein G-SRI oder Teil eines G-SRI sind, und bestimmte Unternehmen, die Teil eines Nicht-EU-G-SRI sind), und zwar nur zum Zweck der Einhaltung dieser Bestimmungen. Diese Regelung gilt nicht für
|
— |
Unternehmen, die kein G-SRI oder Teil eines G-SRI oder Teil eines Nicht-EU-G-SRI sind, oder |
|
— |
die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen, die ihnen gemäß Artikel 45d Absatz 3 BRRD auferlegt werden, durch Unternehmen, die ein G-SRI oder Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI sind. |
28. Frage (Artikel 45b Absatz 3)
Könnten berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die an „vorhandene Anteilseigner“ ausgegeben wurden, auf die interne MREL angerechnet werden, soweit sie von einem Anteilseigner gehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob dieser Anteilseigner erst nach der Zeichnung oder dem Kauf der Verbindlichkeiten Anteilseigner geworden ist?
Antwort
Die Ausgabe von Instrumenten durch ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit an einen „vorhandenen Anteilseigner“ ist eine der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit für die Zwecke von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i BRRD (interne MREL), Artikel 45b Absatz 3 BRRD (externe MREL) und Artikel 88a Buchstabe b CRR (TLAC-Mindestanforderung für G-SRI oder Teile von G-SRI, die als Abwicklungseinheiten eingestuft wurden). Wenn das übernehmende Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausgabe der Verbindlichkeit kein Anteilseigner ist, ist die Verbindlichkeit nicht für die Erfüllung der MREL und der TLAC-Mindestanforderung berücksichtigungsfähig. Um berücksichtigungsfähig zu sein, sollte das Instrument an einen vorhandenen Anteilseigner ausgegeben werden, alle anderen Voraussetzungen erfüllen und danach nur von vorhandenen Anteilseignern gehalten werden.
29. Frage (Artikel 45b Absatz 3)
Wie ist in Artikel 45b Absatz 3 die Formulierung „von einem … Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit“ im Kontext des gesamten Artikels zu verstehen?
Antwort
Nach Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i BRRD besteht die Möglichkeit, dass ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur an die Abwicklungseinheit, sondern auch an einen Minderheitsanteilseigner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten begeben kann. Gemäß Artikel 45b Absatz 3 BRRD müssen derartige Verbindlichkeiten unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen „im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein“. Diese Verbindlichkeiten sind nachrangig, da sie gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii die Voraussetzungen von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d CRR erfüllen müssen. Als solche können diese Verbindlichkeiten verwendet werden, um sowohl die externen MREL-Anforderungen als auch die externen nachrangigen MREL-Anforderungen der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 BRRD zu erfüllen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie das Tochterunternehmen, das derartige Verbindlichkeiten begeben hat.
30. Frage (Artikel 45 Buchstabe b)
Sind amortisierte T2-Instrumente, die von Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, begeben werden und von Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe gehalten werden und die gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii BRRD für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, auch für die externe MREL berücksichtigungsfähig? Sollte der Verweis auf amortisierte T2-Instrumente im zweiten Teil von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a BRRD dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf amortisierte T2-Instrumente auf Einzelunternehmensbasis bezieht oder dass er sich auf amortisierte T2-Instrumente auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe bezieht?
Antwort
Abwicklungseinheiten können ihre externe MREL mit folgenden Verbindlichkeiten erfüllen:
|
— |
auf Ebene der Abwicklungsgruppe konsolidierte Eigenmittel nach Artikel 45e Absatz 1 BRRD; |
|
— |
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich folgender:
|
|
— |
bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von einem zur gleichen Abwicklungsgruppe gehörenden Tochterunternehmen an einen Minderheitsanteilseigner begeben werden (Artikel 45b Absatz 3 BRRD). |
Die Definition von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a BRRD nimmt Bezug auf Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b CRR. Gemäß Artikel 11 Absatz 3a und Artikel 18 Absatz 1 CRR müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G-SRI sind, Artikel 92a CRR (d. h. die TLAC-Mindestanforderung) auf konsolidierter Basis auf Ebene ihrer jeweiligen Abwicklungsgruppe erfüllen. Dadurch wird der Umfang der Instrumente, die zur Erfüllung der TLAC-Mindestanforderung verwendet werden können, eingeschränkt und klargestellt, dass, sofern nichts anderes vorgesehen ist (nämlich bei Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe a CRR unmittelbar von dem Institut begeben bzw. aufgenommen werden müssen), Instrumente auf konsolidierter Basis auf der Ebene der Abwicklungsgruppe angerechnet werden sollten. Dies gilt sowohl für Eigenmittel als auch für den Teil der T2-Instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, die aufgrund von Artikel 64 CRR nicht mehr als T2-Positionen eingestuft werden und somit nicht in die Eigenmittel des Instituts einbezogen werden können.
Im Zusammenhang mit der BRRD und der Einhaltung der externen MREL erfordert der Verweis in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a BRRD auf Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b CRR, dass diese Bestimmung so auszulegen ist, dass sie den gleichen Anwendungsbereich hat, d. h., dass sie sich auf amortisierte T2-Instrumente auf konsolidierter Basis auf der Ebene der Abwicklungsgruppe bezieht. Bei dieser Auslegung wird auch die Einhaltung von Artikel 45e Absatz 1 BRRD sichergestellt, wonach die externe MREL auf konsolidierter Basis auf der Ebene der Abwicklungsgruppe eingehalten werden muss.
Dies impliziert, dass für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b und Artikel 45b Absätze 4 bis 9 BRRD die amortisierten T2-Instrumente, die von Tochterunternehmen derselben Abwicklungsgruppe an Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe begeben werden, auch als „nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente“ gelten und daher auch zur Erfüllung der nachrangigen Komponente der MREL verwendet werden sollten.
31. Frage (Artikel 45b Absatz 4)
Ist Artikel 45b Absatz 4 so zu verstehen, dass er auch für Abwicklungseinheiten gilt, die Teil eines G-SRI sind?
Antwort
Artikel 45b Absatz 4 BRRD sollte so ausgelegt werden, dass er auch für Abwicklungseinheiten gilt, die Teil eines G-SRI oder Teil einer Nicht-EU-G-SRI sind. Tatsächlich gilt: Eine G-SRI-Gruppe kann über mehr als eine Abwicklungseinheit verfügen, die Artikel 45b BRRD unterliegt, oder eine Nicht-EU-G-SRI-Gruppe kann über eine Abwicklungseinheit mit Sitz in der Union verfügen, wenn ihr Abwicklungsplan eine multiple Abwicklungsstrategie vorsieht. Daher sollten die Definitionen der Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 83a und 83b BRRD auch mit der Umsetzung von multiplen Abwicklungsstrategien vereinbar sein, wie in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2019/879 ausdrücklich vorgesehen ist. Dieser lautet wie folgt:
„Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Richtlinie 2014/59/EU auch weiterhin sowohl die singuläre (‚single point of entry‘) Abwicklungsstrategie als auch die multiple (‚multiple point of entry‘) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe — in der Regel das Mutterunternehmen — abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe — zumeist operative Tochterunternehmen — nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Für eine wirksame Anwendung der gewünschten Abwicklungsstrategie ist es entscheidend, die abzuwickelnden Unternehmen (im Folgenden ‚Abwicklungseinheiten‘), d. h. die Unternehmen, auf die Abwicklungsmaßnahmen Anwendung finden könnten, zusammen mit den dazugehörigen Tochterunternehmen (im Folgenden ‚Abwicklungsgruppen‘) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Institute und Unternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe ‚Abwicklungseinheit‘ und Abwicklungsgruppe‘ einzuführen und die Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass die Abwicklungsbehörden künftig ausdrücklich dazu verpflichtet sind, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Maßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.“ [eigene Hervorhebung]
32. Frage (Artikel 45b Absatz 5)
In Artikel 45b Absatz 5 letzter Unterabsatz ist eine Grenze von 10 % festgelegt, bei deren Überschreiten die Abwicklungsbehörde verpflichtet ist, das in Buchstabe b dieser Bestimmung genannte Risiko zu bewerten. Kann die Abwicklungsbehörde diese Bewertung nach eigenem Ermessen aber auch dann vorzunehmen, wenn diese Grenze nicht überschritten wird?
Darüber hinaus scheint sich Artikel 45b Absatz 5 nur auf das Bail-in-Instrument zu beziehen. Wie wären diese Grundsätze im Falle anderer Abwicklungsinstrumente (z. B. Brückenbank) anwendbar?
Antwort
Gemäß Artikel 45b Absatz 5 Unterabsatz 1 haben Abwicklungsbehörden die Ermessensbefugnis, zu verlangen, dass die MREL von Abwicklungseinheiten in einem bestimmten Umfang mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn die Voraussetzungen dieses Unterabsatzes erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen ist in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannt (Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“). Nach Unterabsatz 2 müssen Abwicklungsbehörden die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung vornehmen, wenn die darin festgelegte Grenze von 10 % erreicht wird.
Die Wechselwirkung zwischen den beiden Unterabsätzen besteht darin, dass es im Ermessen der Abwicklungsbehörde liegt, jederzeit zu bewerten, ob die Voraussetzungen von Unterabsatz 1 erfüllt sind, einschließlich des Risikos eines Verstoßes gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“. Sie ist jedoch immer dann verpflichtet, das Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zu bewerten, wenn die Schwelle von 10 % erreicht wird.
Gemäß Artikel 37 Absatz 4 „können die Abwicklungsinstrumente [von den Abwicklungsbehörden] einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden“. Die Bestimmungen von Artikel 45b werden in gleicher Weise angewandt, unabhängig davon, ob das Bail-in-Instrument einzeln oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten verwendet wird. Werden andere Abwicklungsinstrumente verwendet, ohne dass gleichzeitig das Bail-in-Instrument verwendet wird, sollten die Bestimmungen von Artikel 45b Absatz 5 Unterabsatz 1 ebenfalls angewandt werden, um bei der Abwicklung die Einhaltung des Grundsatzes von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g sicherzustellen, auch im Lichte von Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und c.
33. Frage (Artikel 45b Absatz 6)
Artikel 128 CRD besagt, dass Institute hartes Kernkapital, das sie zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorhalten, nicht dazu einsetzen dürfen, die risikobasierten Komponenten der in den Artikeln 92a und 92b CRR (TLAC-Mindestanforderung) und in den Artikeln 45c und 45d BRRD (externe und interne MREL) festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Artikel 45b Absatz 6 Unterabsatz 2 BRRD sieht vor, dass die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 BRRD berücksichtigungsfähig sind (MREL-Nachrangigkeitsanforderung).
Bezieht sich Artikel 45b Absatz 6 sowohl auf die als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags ausgedrückte als auch auf die als prozentualer Anteil der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückte MREL-Nachrangigkeitsanforderung?
Antwort
Nach Artikel 45 Absatz 2 BRRD darf die MREL nur als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags (risikobasierte Komponente) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße (nicht risikobasierte Komponente) ausgedrückt werden.
Daher müssen die in Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 BRRD genannten MREL-Nachrangigkeitsanforderungen auch als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags (risikobasierte Komponente) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße (nicht risikobasierte Komponente) ausgedrückt werden.
Die in Artikel 128 Unterabsatz 4 CRD genannten Grundsätze gelten nicht für die MREL-Nachrangigkeitsanforderung, wenn sie als prozentualer Anteil der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt wird (d. h., die kombinierte Kapitalpufferanforderung kommt nicht zusätzlich zur nicht risikobasierten Komponente der MREL hinzu, sodass das harte Kernkapital, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet wird, zur Erfüllung der nicht risikobasierten Komponente der MREL berücksichtigungsfähig ist).
Hartes Kernkapital, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet wird, kann jedoch generell nicht zur Erfüllung von MREL-Anforderungen — ob nachrangig oder nicht — verwendet werden, wenn diese als Gesamtrisikobetrag ausgedrückt sind. Der Verweis auf Absatz 5 in Artikel 45b Absatz 6 BRRD sollte eine kohärente Anwendung der Obergrenze der aufsichtlichen Formel gemäß Artikel 45b Absatz 7 BRRD ermöglichen, die gemäß Artikel 45b Absatz 5 BRRD auch für nichtsystemische Institute gilt.
Daher sind Artikel 45b Absatz 6 Unterabsatz 2 BRRD und Artikel 128 CRD miteinander vereinbar.
34. Frage (Artikel 45b Absatz 8)
Gemäß Artikel 45b Absatz 8 BRRD haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Prozentsatz nach Unterabsatz 1 auf einen höheren Wert als 30 % festzulegen. Wäre es für einen Mitgliedstaat möglich, diesen Wert unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Bankensektors auf 100 % festzulegen?
Antwort
Artikel 45b Absatz 8 BRRD sieht vor, dass Abwicklungsbehörden eine höhere Nachrangigkeitsanforderung als 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel nur bis zu einer Obergrenze von 30 % aller Abwicklungseinheiten anwenden dürfen, die dieser Bestimmung unterliegen (G-SRI, Top-Tier Banken und Unternehmen, die Artikel 45c Absatz 6 BRRD unterliegen).
Gemäß Artikel 45b Absatz 8 letzter Unterabsatz BRRD haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen höheren Prozentsatz festzulegen. Daher kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass eine Abwicklungsbehörde befugt sein sollte, für alle Abwicklungseinheiten, die Artikel 45b Absatz 8 BRRD unterliegen und in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind, eine höhere Nachrangigkeitsanforderung festzulegen (unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Bankensektors und der Anzahl der betroffenen Abwicklungseinheiten).
Diese Option kann jedoch in der Praxis nicht auf Unternehmen angewandt werden, die in den Anwendungsbereich der SRMR fallen, da Artikel 12c Absatz 8 SRMR eine solche Option nicht vorsieht. Daher würde für alle Institute, die in den Anwendungsbereich der SRMR fallen, unabhängig davon, ob sie gemäß der Aufgabenaufteilung nach Artikel 7 SRMR in der direkten Zuständigkeit des SRB oder der nationalen Abwicklungsbehörden liegen, ein solcher erhöhter Prozentsatz nicht gelten. Macht ein teilnehmender Mitgliedstaat von der in Artikel 45b Absatz 8 BRRD vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so würde diese nationale Bestimmung nur für die Unternehmen gelten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 BRRD in den Anwendungsbereich der BRRD fallen, aber gemäß Artikel 2 SRMR nicht in den Anwendungsbereich der SRMR fallen. Diese Option bezieht sich hauptsächlich auf Wertpapierfirmen, die nicht unter die konsolidierte Aufsicht eines Mutterunternehmens fallen.
Damit wird sichergestellt, dass alle Unternehmen im Anwendungsbereich des SRM den gleichen einheitlichen Regeln und Verfahren unterliegen, die in Artikel 1 Absatz 1 SRMR festgelegt sind. Es sei darauf hingewiesen, dass der letzte Satz von Erwägungsgrund 28 SRMR Folgendes besagt: „Unter bestimmten Umständen sollten die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Aufgaben auf der Grundlage und im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen und gleichzeitig die ihnen durch das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse ausüben, sofern dies nicht dieser Verordnung zuwiderläuft.“
d) Bestimmung der MREL
35. Frage (Artikel 45c Absatz 1)
Wie werden Größe, Geschäfts- und Refinanzierungsmodell sowie Risikoprofil verwendet, um die MREL eines Unternehmens anzupassen?
Antwort
In Artikel 45c BRRD ist eine Reihe von Situationen genannt, in denen diese Kriterien bei der Kalibrierung der Gesamt-MREL einen Einfluss haben könnten, wie z. B
|
— |
bei der Festlegung — nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde — der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104a CRD, die nach der Abwicklung für das Unternehmen gelten würden (Absatz 3 Unterabsatz 5); |
|
— |
bei der Anwendung des in Absatz 6 genannten Ermessensspielraums bei der Auswahl von Instituten, die der Anwendung von Absatz 5 und den geltenden Bestimmungen von Artikel 45b BRRD unterliegen würden (unter Berücksichtigung der mit dem Refinanzierungsmodell verbundenen Voraussetzungen); |
|
— |
bei der Berücksichtigung der Mindest-Bail-in-Regel (gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4) — die Wechselwirkung mit der Höhe der Gesamt-MREL wird je nach Geschäfts- und Refinanzierungsmodell unterschiedlich sein, da sie sich auf das durchschnittliche Risikogewicht des Unternehmens auswirken; |
|
— |
für Unternehmen, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie die Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren ist, bei der Bewertung, ob die MREL auf den Verlustabsorptionsbetrag beschränkt werden sollte (wie in Absatz 2 vorgesehen); |
|
— |
bei der Anwendung und/oder Anpassung des Betrags zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens gemäß Absatz 3. |
36. Frage (Artikel 45c Absatz 1)
Wie würden in der MREL eines Unternehmens die in Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe e genannten Auswirkungen auf die Finanzstabilität Berücksichtigung finden?
Antwort
In Artikel 45c ist eine Reihe von Situationen genannt, in denen das Kriterium bezüglich der Auswirkungen auf die Finanzstabilität bei der Kalibrierung der Gesamt-MREL einen Einfluss haben könnte, wie z. B
|
— |
bei der Anwendung des in Absatz 6 genannten Ermessensspielraums bei der Auswahl von Instituten, die der Anwendung von Absatz 5 und den geltenden Bestimmungen von Artikel 45b unterliegen würden ; |
|
— |
bei der Berücksichtigung der Mindest-Bail-in-Regel (gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4); |
|
— |
für Unternehmen, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie die Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren ist, bei der Bewertung, ob die MREL auf den Verlustabsorptionsbetrag beschränkt werden sollte (wie in Artikel 45c Absatz 2 vorgesehen). |
37. Frage (Artikel 45c Absatz 2)
Wie würden die Auswirkungen auf die Finanzstabilität bei der Anpassung des Verlustabsorptionsbetrags für ein Unternehmen berücksichtigt werden, für das der Abwicklungsplan vorsieht, dass es im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert wird?
Antwort
Die Abwicklungsbehörden müssen bei der Anwendung dieser Bestimmung ihren Ermessensspielraum nutzen. Gemäß Artikel 45c Absatz 9 müsste die Bewertung der darin genannten Elemente in die MREL-Entscheidung einfließen.
Materielle Aufschläge bei den Rekapitalisierungsbeträgen für derartige Institute wären jedoch nicht mit Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b vereinbar, in dem klargestellt wird, dass der Zweck des Rekapitalisierungsbetrags darin besteht, Unternehmen zu ermöglichen, den Zulassungsvoraussetzungen nach Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung zu genügen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Unternehmen, die gemäß einem Abwicklungsplan im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden sollen, die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen müssen und daher normalerweise keinen Rekapitalisierungsbetrag haben sollten.
Ferner gilt: Wenn eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Beschränkung der MREL auf einen Verlustabsorptionsbetrag das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung der Finanzstabilität oder Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem mit sich bringen würde, kann dies darauf hindeuten, dass das Unternehmen im Rahmen der bevorzugten Abwicklungsstrategie nicht durchführbar und glaubwürdig abwicklungsfähig ist und dass seine Bewertung der Abwicklungsfähigkeit überprüft werden muss.
In dieser Hinsicht ist ein Unternehmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 als abwicklungsfähig zu betrachten, „wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen — auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Institut niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union“.
38. Frage (Artikel 45c Absatz 2)
Ist es laut der Richtlinie zulässig, für Unternehmen, deren MREL den Eigenmittelanforderungen entspricht (d. h. für Unternehmen, deren Abwicklungsplan ihre Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vorsieht), keine MREL festzulegen?
Antwort
Gemäß Artikel 45 Absatz 1 müssen Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die MREL, soweit in den Artikeln 45 bis 45i vorgeschrieben und im Einklang mit diesen Artikeln, jederzeit einhalten.
Diese Artikel sehen die folgenden Ausnahmen von der MREL vor, die von den Abwicklungsbehörden zu gewähren sind, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind:
|
— |
Hypothekenkreditinstitute können gemäß Artikel 45a ausgenommen werden; |
|
— |
Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, können gemäß Artikel 45f Absatz 3 oder 4 von der MREL ausgenommen werden; |
|
— |
Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemäß Artikel 45g ausgenommen werden. |
Darüber hinaus sieht Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 2 vor, dass die Anwendung der Anforderung nach Artikel 45f Absatz 1 (d. h. interne MREL) auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genanntes Unternehmen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, nicht zwingend vorgeschrieben ist, da sie nach Anhörung der zuständigen Behörde von der Ausübung einer Ermessensbefugnis der Abwicklungsbehörde abhängt. Allerdings sei darauf verwiesen, dass Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, nach Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 der internen MREL auf konsolidierter Basis nachkommen müssen. Dies bedeutet, dass die Bestimmung der internen MREL für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Unternehmen, die die Voraussetzungen dieses Unterabsatzes 3 erfüllen, verbindlich vorgeschrieben ist.
Daher ist die Annahme einer MREL-Entscheidung durch die Abwicklungsbehörde verbindlich vorgeschrieben, es sei denn, für ein Unternehmen trifft eine der oben genannten Situationen zu; die Annahme ist selbst dann vorgeschrieben, wenn der Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren liquidiert werden soll. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass in Artikel 45c Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 diese Situation ausdrücklich benannt wird und die Regeln für die Berechnung der MREL für Unternehmen in dieser Situation vorgesehen sind.
39. Frage (Artikel 45c Absatz 2)
Unter Berücksichtigung von Artikel 45 Absatz 1, Artikel 45a und Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 sollte die MREL auch dann festgelegt werden, wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Liquidation ist. Sollte die MREL in diesem Fall auf Einzelunternehmensbasis oder auf konsolidierter Basis berechnet werden?
Antwort
Gemäß Artikel 45e Absätze 1 und 2 muss die externe MREL von Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe bestimmt und eingehalten werden. Die Gründe dieser Bestimmungen liegen darin, dass innerhalb einer Abwicklungsgruppe die Verluste, die den zu dieser Abwicklungsgruppe gehörenden Unternehmen entstehen, von der Abwicklungseinheit getragen werden sollten und diese über ausreichende Ressourcen zur Verlustabsorption verfügen sollte, um den Bedarf der gesamten Abwicklungsgruppe zu decken. Dieses Ziel wird durch die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Abwicklungseinheit sowie durch das Upstreaming von Verlusten von ihren Tochterunternehmen und das anschließende Downstreaming von Kapital mittels der Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 erreicht. Aus diesem Grund sind Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet, berücksichtigungsfähige Instrumente und Posten an externe Dritte auszugeben (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2019/879).
Im Gegensatz dazu muss die interne MREL von Unternehmen, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit sind, gemäß Artikel 45c Absatz 7 und Artikel 45f Absatz 1 auf Einzelunternehmensbasis bestimmt und eingehalten werden (ungeachtet der Situationen, in denen die interne MREL auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Ebene einzuhalten ist, wie in Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b beschrieben). Die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf dieser Tochterunternehmen sind in der Regel von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten zu tragen, die zu diesem Zweck direkt oder indirekt Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Tochterunternehmen begeben wurden (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2019/879).
Die oben erläuterten Regeln für Situationen der Gruppenabwicklung gelten nicht im Falle von Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt und deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren liquidiert werden sollen. Tatsächlich wird der Ausfall solcher Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens behandelt, das auf der Ebene einer juristischen Person stattfindet. Im Falle der Insolvenz haftet das Mutterunternehmen nur für seine eigenen Verluste und ist nicht verpflichtet, seine Tochterunternehmen zu unterstützen. Darüber hinaus stünden die Eigenmittel und bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von seinen Tochterunternehmen ausgegeben wurden, nicht zur Verfügung, um Verluste bei der individuellen Liquidation des Mutterunternehmens aufzufangen. Daher wäre es in diesen Situationen, in denen sich Mutterunternehmen in Liquidation befinden, nicht angebracht, eine MREL auf konsolidierter Basis festzulegen.
Deshalb gilt: Bei Mutterunternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren liquidiert werden sollen, sollte die MREL-Anforderung nur auf Einzelunternehmensbasis bestimmt und eingehalten werden.
40. Frage (Artikel 45c Absätze 2, 3, 4 und 7)
Bei der Anwendung von Artikel 45c Absätze 2, 3, 4 und 7 ist unklar, wie der Ausdruck „für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist“ ausgelegt werden sollte. Bedeutet dies, dass der Rekapitalisierungsbetrag auf ein Niveau festgelegt werden sollte, das nach der Abwicklung nur für ein Jahr für Marktvertrauen in das Unternehmen sorgt?
Antwort
Artikel 45c Absätze 3 und 7 sieht vor, dass der im Rekapitalisierungsbetrag enthaltene Betrag zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens auf dem Niveau festgesetzt werden muss, das erforderlich ist, um dieses Marktvertrauen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, aufrechtzuerhalten.
Die Anwendung eines zeitlichen Horizonts von einem Jahr ist verhältnismäßig und insofern kohärent, als für die Zwecke der Kalibrierung der Aufsichtsanforderungen für die Institute derselbe zeitliche Horizont gilt. Dies ist insofern relevant, als die Aufsichtsanforderungen die Schlüsselkomponenten bei der Bestimmung der Höhe der MREL-Anforderung darstellen.
41. Frage (Artikel 45c Absätze 3 und 7)
In Artikel 45c Absätze 3 und 7 BRRD wird darauf verwiesen, dass eine bestimmte Höhe der MREL beibehalten werden muss, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung der nach der CRD IV zulässigen Tätigkeiten sicherzustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Unternehmen, die unter Artikel 1 Buchstaben b, c und d BRRD fallen. Einige dieser Unternehmen unterliegen jedoch nicht der Zulassung gemäß der CRD, sondern gemäß spezifischen nationalen Bestimmungen. Wie sollten für diese Unternehmen die Verweise auf die notwendige Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen in nationales Recht umgesetzt werden?
Antwort
Soweit die Genehmigung oder Zulassung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d BRRD genannten Unternehmen nicht in der CRD oder MiFID, sondern in anderen vergleichbaren Gesetzgebungsakten der Mitgliedstaaten oder der Union geregelt ist, könnte ein entsprechender Verweis in die nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe b BRRD aufgenommen werden. In dieser Hinsicht ermöglicht Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe b BRRD eine solch breitere Auslegung, da er besagt, dass Unternehmen auf ein Niveau rekapitalisiert werden müssen, mit dem sie den Zulassungsvoraussetzungen gemäß CRD, MiFID oder „einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt“ genügen können.
42. Frage (Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5)
Welche Anpassung des Gesamtrisikobetrags und der Gesamtrisikopositionsmessgröße ist gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a erforderlich?
Antwort
Bei der Bestimmung des Rekapitalisierungsbetrags müssen Anpassungen der jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße vorgenommen werden, um den Auswirkungen Rechnung zu tragen, die die Anwendung der in einem Abwicklungsplan dargelegten Abwicklungsmaßnahmen auf den Gesamtrisikobetrag und die Gesamtrisikopositionsmessgröße haben würde.
In diesem Zusammenhang wären gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii die Abwicklungsmaßnahmen, aufgrund derer die jüngsten gemeldeten Beträge angepasst werden müssten, diejenigen, die die bevorzugte Abwicklungsstrategie umfassen.
e) Anwendung der internen MREL auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
43. Frage (Artikel 45f Absatz 1)
Gilt Artikel 45f Absatz 1 betreffend die interne MREL auch für G-SRI-Einheiten, die keine Abwicklungseinheiten sind?
Antwort
Die Bestimmungen von Artikel 45f gelten für alle Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind. Hierzu zählen auch G-SRI-Einheiten.
44. Frage (Artikel 45f Absatz 1)
Gilt Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 2 für die darin genannten Unternehmen auf Einzelunternehmensbasis?
Antwort
In Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 1 wird klargestellt, dass Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, der internen MREL auf Einzelunternehmensbasis nachkommen müssen. Gemäß Unterabsatz 2 dieses Artikels verfügen die Abwicklungsbehörden über die Ermessensbefugnis, die interne MREL auf Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d anzuwenden. Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt ebenfalls auf Einzelunternehmensbasis, es sei denn, das Unternehmen fällt unter Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3.
Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3, der die Möglichkeit vorsieht, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen nachzukommen, bezieht sich nur auf Unionsmutterunternehmen, die Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind.
Nach Artikel 45f Absatz 4 hat die Abwicklungsbehörde jedoch die Möglichkeit, ein Tochterunternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, von der Anwendung der internen MREL auszunehmen, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. wenn das Tochterunternehmen und sein Mutterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und wenn das Mutterunternehmen die externe MREL auf konsolidierter Basis erfüllt.
Daher kann im Rahmen einer Ausnahme von der Anwendung der internen MREL im Sinne von Artikel 45f Absatz 4 die interne MREL für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Unternehmen auch auf (teil-)konsolidierter Ebene erfüllt werden. Andernfalls, wenn keine Ausnahme vorliegt, gilt die interne MREL auf Einzelunternehmensbasis, es sei denn, es handelt sich bei dem Unternehmen um ein Unionsmutterunternehmen einer Drittlandsgruppe.
45. Frage (Artikel 45f Absatz 3)
Nach Artikel 45f Absatz 3 hat die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, auf die Anwendung der internen MREL zu verzichten, wenn die in dem Absatz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die in Artikel 45f Absatz 3 Buchstaben d bis f BRRD genannten Voraussetzungen scheinen jedoch keine Entsprechung in Artikel 12h Absatz 1 SRMR zu haben. Wie sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 45f Absatz 3 BRRD mit dieser Tatsache umgehen?
Antwort
Die im Vergleich zur aktuellen BRRD reduzierte Anzahl von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der MREL an ein Tochterunternehmen in der aktuellen SRMR entspricht der Situation im Zusammenhang mit der SRMR I und der BRRD I, wo dies bereits der Fall war.
Trotz der Unterschiede zwischen der BRRD und der SRMR sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der BRRD alle in Artikel 45f Absatz 3 genannten Bedingungen aufzunehmen. Der Anwendungsbereich der BRRD und folglich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der BRRD, der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegt ist, unterscheidet sich vom Anwendungsbereich der SRMR, der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegt ist. Die SRMR ist weder auf Wertpapierfirmen, die nicht unter die konsolidierte Aufsicht eines Mutterunternehmens fallen, noch auf Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, anwendbar.
46. Frage (Artikel 45f Absatz 5)
Was ist die Bedeutung von Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe g BRRD angesichts dessen, dass bei den Finanzsicherheiten im Sinne von Buchstabe c dieser Bestimmung die Sicherheit immer „bestellt“ sein muss, d. h., dass sie sich im Eigentum oder Besitz des Begünstigten der Garantie befinden muss (siehe Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14))?
Antwort
In Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c BRRD wird auf die Definition einer Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG Bezug genommen; demnach ist eine Finanzsicherheit „eine Sicherheit, die in Form der Vollrechtübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt wird; hierbei ist unerheblich, ob diese Geschäfte einem Rahmenvertrag oder allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen oder nicht“. Eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum, wobei das Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Sicherungsgeber verbleibt. Die Richtlinie 2002/47/EG verlangt auch, dass die Sicherheit „bestellt“ ist, was schriftlich nachzuweisen ist. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/47/EG bezieht sich ein solcher schriftlicher Nachweis der Besitzverschaffung auf die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit und gilt es als ausreichend, wenn im Effektengiro übertragbare Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn die Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben wurde oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.
In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2002/47/EG wird klargestellt, dass „Bestellung“ bzw. „bestellt“ im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass dem Sicherungsnehmer oder seinem Vertreter eine Finanzsicherheit geliefert oder im Wege des Effektengiros gutgeschrieben wurde oder ihnen auf sonstige Weise der Besitz oder die Kontrolle daran verschafft wurde, sofern er den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehatte. Darüber hinaus darf der Besitzverschaffung gemäß dieser Richtlinie nicht entgegenstehen, dass der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr bestellter Sicherheiten im Austausch gegen andere Sicherheiten oder auf Rückgewähr überschüssiger Sicherheiten hat.
In Anbetracht des Vorstehenden bezieht sich Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe g BRRD auf das Fehlen rechtlicher, regulatorischer oder operationeller Hindernisse für die Aneignung oder Ausführung bestellter Sicherheiten, und zwar auch in Fällen, in denen Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Abwicklungseinheiten ergriffen werden. Dies ist mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG vereinbar.
47. Frage (Artikel 45f)
Könnten unter Berücksichtigung der Artikel 44 und 45f andere Verbindlichkeiten als diejenigen, die für die Erfüllung der internen MREL des Instituts berücksichtigungsfähig sind, innerhalb der Gruppe für einen Bail-in herangezogen werden? Mit anderen Worten: Könnten alle Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen an andere Unternehmen der Gruppe (nicht notwendigerweise Abwicklungseinheiten) ausgegeben hat, einbezogen werden?
Antwort
Für den Fall, dass ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, abweichend vom Abwicklungsplan in die Abwicklung einbezogen wird, kann die Abwicklungsbehörde Bail-in-Befugnisse in Bezug auf bestehende Gläubiger, einschließlich der Inhaber der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a (im Allgemeinen die Abwicklungseinheit), aber auch in Bezug auf andere Gläubiger innerhalb oder außerhalb der Abwicklungsgruppe ausüben, wobei sie die Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu beachten hat. Gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii müssen die Verbindlichkeiten, die für die Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind, einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i dieser Vorschrift nicht erfüllen (d. h., sie sollten nachrangig gegenüber Instrumenten sein, die nicht auf die interne MREL angerechnet werden können) und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass Forderungen gruppeninterner Gläubiger im Zusammenhang mit Instrumenten, die nicht für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, gegenüber den für diesen Zweck berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorrangig sind. Ihre Rangfolge bei der Insolvenz müsste berücksichtigt werden, wenn diese Forderungen in den Bail-in einbezogen werden.
Im Falle der Anwendung des Bail-in-Instruments auf ein Tochterunternehmen, das nicht als Abwicklungseinheit eingestuft worden ist, sind abweichend vom Abwicklungsplan gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h BRRD gruppeninterne Forderungen gegenüber ihren Tochterunternehmen, die ebenfalls keine Abwicklungseinheiten sind, aber zu derselben Abwicklungsgruppe im Sinne des Abwicklungsplans gehören, zwingend von der Anwendung der Bail-in-Befugnisse ausgeschlossen (es sei denn, sie nehmen nach dem einschlägigen nationalen Recht einen niedrigeren Rang ein als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten). Andere gruppeninterne Forderungen gegenüber Unternehmen der Gruppe sind jedoch aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e von der Anwendung der Bail-in-Befugnisse ausgeschlossen.
a) Berichterstattung
48. Frage (Artikel 45i)
Gemäß Artikel 45i Absatz 1 müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der MREL unterliegen, den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden eine Reihe von speziell aufgeführten Elementen melden.
Könnte ein Mitgliedstaat im nationalen Umsetzungsrecht vorsehen, dass Unternehmen nur einer einzigen Behörde Bericht erstatten sollten, sofern diese Behörde sowohl als zuständige Behörde als auch als Abwicklungsbehörde fungiert (in der Regel die Zentralbank)?
Antwort
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 „Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden“ können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Abwicklungsbehörde bei der Zentralbank angesiedelt ist. In einer solchen Situation müssen angemessene Regelungen eingeführt werden, mit denen die operative Unabhängigkeit zwischen der Abwicklungsfunktion und den Aufsichts- oder anderen Funktionen der betreffenden Behörde sichergestellt wird. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 muss die Abwicklungsbehörde von der Aufsichtsbehörde strukturell getrennt sein und getrennte Berichtswege haben.
Artikel 45i Absatz 1 schreibt eindeutig vor, dass Unternehmen die in den Buchstaben a, b und c genannten spezifischen Informationen sowohl den zuständigen Behörden als auch den Abwicklungsbehörden melden müssen. Da die von dem Unternehmen bereitzustellenden Informationen identisch sind, bedeutet dies keine zusätzliche Belastung für das Unternehmen. Durch die parallele Übermittlung der erforderlichen Daten und Informationen sowohl an die zuständigen Behörden als auch an die Abwicklungsbehörden wird eine reibungslose und rechtzeitige Informationsübermittlung ohne zusätzliche Verzögerungen sichergestellt.
b) Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
49. Frage (Artikel 45m Absätze 1 und 6)
Ist es möglich, andere Zwischenziele als das in Artikel 45m Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zwischenziel (d. h. 1. Januar 2022) festzulegen?
In welchem Zusammenhang steht das Zwischenziel zu der geplanten MREL für jeden Zeitraum von 12 Monaten während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 45m Absatz 6?
Antwort
Die Abwicklungsbehörden können nur das in Artikel 45m Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zwischenziel festlegen, d. h. das Ziel, das sie bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen.
Gemäß Artikel 45m Absatz 6 müssen die Abwicklungsbehörden zudem während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante MREL festlegen. Diese Ziele stellen jedoch nur Richtwerte dar und sind für die Institute nicht bindend.
50. Frage (Artikel 45m)
Was geschieht mit Entscheidungen, die von den Abwicklungsbehörden zur Bestimmung einer MREL gemäß BRRD I getroffen werden, sobald die durch die Richtlinie (EU) 2019/879 eingeführten Änderungen der BRRD anwendbar werden?
Wäre es gerechtfertigt, auf nationaler Ebene eine Übergangsbestimmung einzuführen, die bestehende MREL-Entscheidungen aufhebt, bis neue Entscheidungen getroffen werden?
Antwort
Die Richtlinie (EU) 2019/879 enthält keine spezifischen Bestimmungen zu MREL-Entscheidungen, die vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anwendung getroffen wurden. Bis neue MREL-Entscheidungen auf der Grundlage der geltenden BRRD von den Abwicklungsbehörden getroffen werden, behalten die bestehenden MREL-Entscheidungen, die auf der Grundlage der BRRD I getroffen wurden, ihre Gültigkeit.
Die Bewertung der rechtlichen Folgen solcher Entscheidungen sollte gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltenden Rechtsvorschriften (d. h. gemäß den Vorschriften der BRRD I) erfolgen. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Institut einer gemäß der BRRD I getroffenen MREL-Entscheidung nachkommt, die einschlägigen Vorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit gemäß der BRRD I zugrunde gelegt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Institut gegen eine MREL-Entscheidung verstößt, die im Rahmen der BRRD I auf der Grundlage der in der geltenden BRRD festgelegten Vorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit getroffen wurde.
Daher ist es nicht notwendig, auf der Grundlage der BRRD I getroffene MREL-Entscheidungen während des Übergangszeitraums zu widerrufen oder aufzuheben, bis neue MREL-Entscheidungen auf der Grundlage der geltenden BRRD getroffen werden.
51. Frage (Artikel 45m)
Was geschieht mit den Übergangszeiträumen, die bereits im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission (15) festgelegt wurden?
Antwort
Nach dem Zeitpunkt der Anwendung der durch die Richtlinie (EU) 2019/879 in der BRRD eingeführten Änderungen (d. h. dem 28. Dezember 2020) sind die Abwicklungsbehörden verpflichtet, alle zuvor angenommenen MREL-Entscheidungen im Lichte des neuen MREL-Rahmens zu überprüfen, der eine andere Kalibrierung und andere Vorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit mit sich bringt. In diesem Zusammenhang wird es notwendig sein, neue Übergangszeiträume festzusetzen, um die Einhaltung des überarbeiteten Rahmens sicherzustellen.
52. Frage (Artikel 45m Absatz 4)
Wäre es möglich, im Voraus zu entscheiden, dass eine Top-Tier Bank Artikel 45c Absatz 6 unterliegt, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte ihrer Abwicklungsgruppe unter 100 Mrd. EUR sinkt? Dies wäre erforderlich, um die Anwendung von Artikel 45m Absatz 4 zu vermeiden, demzufolge Abwicklungseinheiten im Sinne von Artikel 45c Absatz 6 ab dem Datum der Entscheidung ein dreijähriger Übergangszeitraum zur Erfüllung der MREL-Anforderungen gewährt wird.
Antwort
Gemäß Artikel 45m Absatz 4 gelten die Nachrangigkeitsvorschriften nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie die Mindesthöhen der MREL nach Artikel 45c Absätze 5 und 6 nicht in den ersten drei Jahren ab dem Tag, seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absätze 5 und 6 beschriebenen Situation befindet.
Artikel 45m Absatz 4 findet keine Anwendung auf eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 45c Absatz 5 (Top-Tier Bank), die unter den Schwellenwert von 100 Mrd. EUR fällt und anschließend von der Abwicklungsbehörde als systemrelevantes Institut eingestuft und der gleichen Behandlung wie eine Top-Tier Bank unterworfen wird. Der Grundgedanke hinter dem in Artikel 45m Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeitraum besteht darin, den Abwicklungseinheiten, die bisher keinen Mindestanforderungen unterlagen, genügend Zeit einzuräumen, um die Einhaltung der neu geltenden Mindestanforderungen sicherzustellen. Systemrelevante Institute, die bisher Top-Tier Banken waren, befinden sich jedoch nicht in dieser Situation. Diese Abwicklungseinheiten unterliegen bereits den gleichen Mindestanforderungen, jedoch im Rahmen einer anderen Rechtsgrundlage (Artikel 45c Absatz 5 statt Artikel 45c Absatz 6).
Somit findet der letzte Teil von Artikel 45m Absatz 4 — „… oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet“ — keine Anwendung auf systemrelevante Institute, die als solche gemäß Artikel 45c Absatz 6 gemeldet wurden und zuvor Top-Tier Banken waren, da sie sich zuvor in der in Artikel 45c Absatz 5 beschriebenen Situation befanden.
Das Gleiche gilt für die umgekehrte Situation, in der ein systemrelevantes Institut sein Vermögen auf über 100 Mrd. EUR erhöht und zu einer Top-Tier Bank wird.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Artikel 45c Absatz 6 zu strengeren Anforderungen als den sich aus Artikel 45c Absatz 5 ergebenden Anforderungen führen könnte, und zwar aufgrund von Artikel 45b Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4, wonach die Begrenzung des mit nachrangigen Instrumenten/Forderungen zu erfüllenden Teils am Gesamtrisikobetrag auf 27 % nur für Abwicklungseinheiten gilt, die Artikel 45c Absatz 5 unterliegen, und nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 6 unterliegen. In diesem Fall trifft die obige Argumentation nicht zu und sollte der dreijährige Übergangszeitraum für diese Abwicklungseinheit gelten.
Somit wäre es nicht notwendig, ein Institut im Voraus als systemrelevant zu melden — was ohnehin höchstwahrscheinlich rechtlich nicht zulässig wäre, da eine Top-Tier Bank nicht die Voraussetzungen von Artikel 45c Absatz 6 erfüllt (nämlich Teil einer Abwicklungsgruppe zu sein, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt).
c) Wechselwirkung mit CRD- und CRR-Bestimmungen
53. Frage (Artikel 128 CRD)
Artikel 128 Unterabsatz 4 CRD besagt, dass Institute zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehaltenes hartes Kernkapital nicht dazu einsetzen dürfen, die risikobasierten Komponenten der MREL (d. h. MREL ausgedrückt in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag) zu erfüllen. Könnte hartes Kernkapital, das für die Zwecke der kombinierten Kapitalpufferanforderung eingesetzt wird, auch dazu verwendet werden, die nicht risikobasierte Komponente der MREL (d. h. MREL ausgedrückt in Bezug auf die Gesamtrisikopositionsmessgröße) zu erfüllen? Was sind die Gründe für eine solche Behandlung?
Antwort
Gemäß Artikel 128 Unterabsatz 4 CRD kann nicht dasselbe harte Kernkapital eingesetzt werden, um
|
— |
die kombinierte Kapitalpufferanforderung und |
|
— |
die risikobasierte Komponente der in den Artikeln 92a und 92b CRR (TLAC-Mindestanforderung) und in den Artikeln 45c und 45d BRRD (externe und interne MREL) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. |
Daher kann dasselbe harte Kernkapital dazu eingesetzt werden, die kombinierte Kapitalpufferanforderung und die nicht risikobasierte Komponente der TLAC-Mindestanforderung sowie der externen und internen MREL, die auf der Gesamtrisikopositionsmessgröße basiert, zu erfüllen (für diese Anforderungen sind die nicht risikobasierten Komponenten in Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b CRR und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b BRRD festgelegt).
Es sei darauf hingewiesen, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß dem EU-Aufsichtsrahmen (CRD und CRR) nur zusätzlich zu den risikobasierten Aufsichtsanforderungen (und nicht zusätzlich zu der nicht risikobasierten Anforderung an die Verschuldungsquote) hinzukommt. Dieses Verhältnis wurde in Artikel 141a Unterabsatz 2 CRD explizit bestätigt.
Dementsprechend war die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450, die im Rahmen der BRRD I verabschiedet wurde, Teil des Verlustabsorptionsbetrags, jedoch nur dann, wenn sie mit risikobasierten Aufsichtsanforderungen zusammengenommen wurde.
Im Rahmen von Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b BRRD wird die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags bzw. als prozentualer Anteil der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. Was die als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags ausgedrückte Komponente betrifft, so ist die kombinierte Kapitalpufferanforderung nun vom Verlustabsorptionsbetrag der MREL-Kalibrierung ausgenommen; hierdurch sollen angemessenere abgestufte Maßnahmen ermöglicht werden, die verhindern, dass jedes Mal, wenn gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung verstoßen wird, gegen die MREL (ausgedrückt als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags) verstoßen wird. Es wird erwartet, dass durch das Hinzukommen der Kapitalpufferanforderungen zusätzlich zur MREL auch der beabsichtigte Einsatz bestimmter makroprudenzieller Maßnahmen erleichtert wird, wie z. B. des antizyklischen Kapitalpuffers, auf den in Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 Buchstabe a CRD Bezug genommen wird.
54. Frage (Artikel 72b Absatz 3 CRR)
Gilt die Erlaubnis, nicht nachrangige Instrumente in einem Umfang von 3,5 % des Gesamtrisikobetrags zur Erfüllung der TLAC-Mindestanforderung zu nutzen, nur dann, wenn diese Anforderung als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags ausgedrückt wird, aber nicht, wenn sie als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt wird? Könnte dies bei der nationalen Umsetzung der BRRD präzisiert werden?
Antwort
Gemäß Artikel 72b Absatz 3 CRR gilt die Erlaubnis zur Nutzung nicht nachrangiger berücksichtigungsfähiger Instrumente in einem Umfang von 3,5 % des Gesamtrisikobetrags ab 2022 (durch Anwendung einer Wertberichtigung in Höhe von 3,5 % des Gesamtrisikobetrags ausgedrückt in Bezug auf die Gesamtrisikopositionsmessgröße) auch für die Komponente der TLAC, die als prozentualer Anteil der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt wird. Gemäß Artikel 494 Absatz 2 CRR gilt dasselbe Prinzip für die Erlaubnis zur Nutzung nicht nachrangiger berücksichtigungsfähiger Instrumente in einem Umfang von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags von 2019 bis Ende 2021.
Dies liegt darin begründet, dass in Artikel 72b CRR die Bedingungen festgelegt sind, die für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erfüllung der TLAC gelten. Insbesondere sind in Artikel 72b Absatz 3 CRR für die beiden Komponenten der TLAC, die in Artikel 92a Absatz 1 Buchstaben a und b CRR aufgeführt sind, keine unterschiedlichen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit festgelegt. Der Verweis auf den Gesamtrisikobetrag in Artikel 72b Absatz 3 CRR dient ausschließlich Berechnungszwecken.
Die Erlaubnis ist in der BRRD nicht geregelt, sodass diesbezüglich keine Bestimmungen umzusetzen sind. Gemäß Erwägungsgrund 10 BRRD schränken die Bestimmungen der BRRD bezüglich der Nachrangigkeit von für die MREL berücksichtigungsfähigen Instrumenten jedoch nicht die Möglichkeit ein, die TLAC-Mindestanforderung zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie in der CRR vorgesehen.
55. Frage (Artikel 72l CRR)
Nach dem TLAC-Standard kann die TLAC-Mindestanforderung bis 2022 nur dann durch andere Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel als hartes Kernkapital erfüllt werden, die von Tochterunternehmen, die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, begeben werden, wenn sie auf die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen angerechnet werden und bestimmten Bedingungen unterliegen (Abschnitt 11 des TLAC-Standards). Artikel 72l CRR sieht Folgendes vor: „Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“. Gemäß den Artikeln 81 bis 88 CRR umfassen diese Eigenmittel die von Tochterunternehmen an Dritte begebenen Eigenmittel ohne zeitliche Begrenzung.
Ist es richtig, in der nationalen Gesetzgebung vorzusehen, dass Eigenmittel, die von Tochterunternehmen an Dritte begeben werden, sowohl nach der CRR als auch nach der BRRD ohne zeitliche Begrenzung auf die MREL-Anforderungen angerechnet werden?
Antwort
Alle Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die von Tochterunternehmen an Dritte begeben werden, sind für die TLAC-Mindestanforderung für Abwicklungseinheiten und für die externe MREL (ohne Verfallsklausel) für die Beträge berücksichtigungsfähig, die für Eigenmittel berücksichtigungsfähig sind. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Eigenmitteln für die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 BRRD gelten zusätzliche Kriterien.
E. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BAIL-IN-INSTRUMENT
56. Frage (Artikel 44 Absatz 2)
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f BRRD sind Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) anerkannt sind, vom Bail-in ausgenommen. Weitere Schutzbestimmungen für diese zentralen Gegenparteien aus Drittländern finden sich in den Artikeln 69, 70 und 71 BRRD. In der BRRD ist jedoch keine vergleichbare Behandlung von Wertpapierabrechnungssystemen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, und von Unternehmen, die diese Systeme betreiben, vorgesehen.
Wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der SFD auf seine eigenen Institute anwendet, die direkte Teilnehmer von Wertpapierabrechnungssystemen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wie in Erwägungsgrund 7 der SFD vorgesehen, ist es im Rahmen der BRRD beabsichtigt, diesen in Drittländern bestehenden Systemen eine ähnliche Behandlung zu gewähren wie den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern?
Antwort
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f BRRD sind bestimmte kurzfristige Verbindlichkeiten „gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG [SFD] benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren,“ vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgeschlossen.
Der in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f BRRD vorgesehene Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments gilt nicht für in Drittländern bestehende Systeme, und zwar unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der SFD gemäß Erwägungsgrund 7 der SFD auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von diesen Wertpapierabrechnungssystemen in Drittländern sind, anwenden, da diese nicht gemäß der SFD benannt wurden. Für diese Systeme in Drittländern gelten auch nicht die in Artikel 69 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a BRRD genannten Ausnahmen von der Ausübung der Befugnisse.
57. Frage (Artikel 44 Absatz 2)
Im Rahmen von Artikel 108 Absatz 2 wird der Ausdruck „gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten“ nur für vorrangige bevorrechtigte Verbindlichkeiten verwendet. Sind vor diesem Hintergrund „gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten“ auf gleiche Weise auszulegen, wenn in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h auf sie Bezug genommen wird — d. h. sind vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich der „gewöhnlichen unbesicherten Verbindlichkeiten“ im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h auszuschließen?
Antwort
Die Begriffe „gewöhnliche unbesicherte Forderungen“ in Artikel 108 Absatz 2 und „gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten“ in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h sollten einheitlich ausgelegt werden. Da in Artikel 108 Absatz 2 ausdrücklich verlangt wird, dass Schuldtitel, die die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllen (d. h. vorrangige nicht bevorrechtigte Schuldtitel), in der Insolvenzrangfolge unter „gewöhnlichen unbesicherten Forderungen“ (d. h. vorrangigen Verbindlichkeiten) eingereiht sein sollten, sollte der Begriff „gewöhnliche unbesicherte Forderungen“ per Definition vorrangige nicht bevorrechtigte Schuldtitel ausschließen.
58. Frage (Artikel 48 Absatz 7)
Trifft es zu, dass Institute nach Artikel 48 Absatz 7 Satz 1 keine Instrumente haben dürfen, die Eigenmittelposten oder -instrumenten gleichrangig sind?
Antwort
Gemäß Artikel 48 Absatz 7 müssen die Mitgliedstaaten ihr nationales Insolvenzrecht ändern, um sicherzustellen, dass Forderungen aus Eigenmittelposten bei einer Insolvenz einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche anderen Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Nach der Umsetzung dieser Bestimmung sollte es den Instituten nicht mehr möglich sein, eine Verbindlichkeit zu halten, bei der es sich nicht um Eigenmittelposten handelt und die aufgrund der Anwendung des nationalen Rechts über das reguläre Insolvenzverfahren nach Artikel 48 Absatz 7 (gesetzliche Lösung) Eigenmitteln gleichrangig sind.
59. Frage (Artikel 48 Absatz 7)
Was sind die Gründe für Artikel 48 Absatz 7? Die Umsetzung dieser Bestimmung scheint besonders schwierig zu sein, da sich die Insolvenzrangfolge eines Instruments ändern kann, wenn es nicht mehr als Eigenmittelposten eingestuft wird.
Antwort
Gemäß Artikel 48 Absatz 7 müssen die Mitgliedstaaten ihr nationales Insolvenzrecht ändern, um sicherzustellen, dass Forderungen aus Eigenmittelposten bei einer Insolvenz einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche anderen Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Mit dieser Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen Eigenmittelposten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit eines Instituts gemäß den Artikeln 59 und 60 oder Artikel 48 herabgeschrieben oder umgewandelt werden, keine anderen Verbindlichkeiten bestehen, die diesen Posten gleichrangig oder nachrangig sind. Dadurch werden die Risiken weitgehend abgemildert, dass die Maßnahmen der zuständigen Behörden oder der Abwicklungsbehörden aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ rechtlich angefochten werden.
Wenn ein Instrument nicht länger ein berücksichtigungsfähiger Eigenmittelposten ist, sollte durch das nationale Insolvenzrecht sichergestellt werden, dass das Instrument gegenüber Eigenmittelposten nicht gleichrangig oder nachrangig sein darf.
F. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERTRAGLICHEN ANERKENNUNG DES BAIL-IN
60. Frage (Artikel 55 Absatz 3)
Könnte das Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 extern, intern oder sowohl extern als auch intern erstellt werden? Müssen interne und externe Gutachten für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 3 als gleichwertig betrachtet werden? Sollte dies im Ermessen des betreffenden Instituts liegen?
Antwort
Der Text ist in dieser Hinsicht neutral, sodass sowohl ein internes als auch ein externes Gutachten mit Artikel 55 Absatz 3 vereinbar wäre.
61. Frage (Artikel 55 Absatz 1)
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 muss der betreffende Vertrag in Bezug auf Verbindlichkeiten, die nicht durch den Anwendungsbereich des Bail-in ausgenommen sind und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine Klausel enthalten, durch die die Gegenpartei anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, diese Befugnisse zu akzeptieren. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn
|
a) |
es der Abwicklungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland erlaubt wäre, ihre Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auszuüben (Artikel 55 Absatz 1 letzter Unterabsatz); |
|
b) |
die Abwicklungsbehörde beschließt, dass die Verpflichtung keine Anwendung auf Institute findet, deren MREL dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe a entspricht, vorausgesetzt, dass die in den Anwendungsbereich von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 fallenden Verbindlichkeiten nicht für die Erfüllung der MREL verwendet werden (Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2); |
|
c) |
die Aufnahme der Klausel rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist (Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2). |
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 letzter Unterabsatz dürfen Verbindlichkeiten, für die es das Institut versäumt, die Klausel aufzunehmen, oder für die eine Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit gewährt wurde, nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet werden.
Entspricht es den Vorschriften, Artikel 59 Absätze 1 und 2 so umzusetzen, dass eine Verbindlichkeit, die drittstaatlichem Recht unterliegt, das die Anerkennungsklausel nicht vorsieht, weil es ein bindendes Abkommen oder eine gesetzliche Anerkennung der Bail-in-Befugnisse durch dieses Drittland gibt, dennoch auf die MREL-Anforderung angerechnet werden könnte?
Antwort
Nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 findet die Verpflichtung zur Aufnahme der Klausel über die vertragliche Anerkennung keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente aufgrund eines Abkommens mit dem betreffenden Drittland oder der Rechtsvorschriften dieses Drittlandes seinen Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen unterliegen würden.
In solchen Fällen ist das Institut nicht verpflichtet, die Klausel aufzunehmen, und wäre die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse (anders als in den Fällen, in denen Undurchführbarkeit geltend gemacht wird) in Bezug auf diese Verbindlichkeiten wirksam. Daher führt dies, falls diese Klausel nicht aufgenommen wird, nicht zu den Konsequenzen gemäß Artikel 55 Absatz 2 letzter Unterabsatz, d. h. ihrem Ausschluss von der MREL. Diese Verbindlichkeiten können daher auf die MREL angerechnet werden.
62. Frage (Artikel 55 Absatz 2)
Mit der neuen Bestimmung von Artikel 55 Absatz 2 BRRD, die nun ausdrücklich ausschließt, dass Verbindlichkeiten ohne Klausel über die Anerkennung des Bail-in auf die MREL angerechnet werden, können AT1- und T2-Instrumente, für die nach Artikel 494 Absätze 1 und 2 CRR Bestandsschutz gilt, nicht auf die MREL angerechnet werden. Wie können die Abwicklungsbehörden diese Lücke schließen?
Antwort
Der Anwendungsbereich von Artikel 55 umfasst seit Beginn der Anwendung der BRRD I (1. Januar 2015) Eigenmittelinstrumente. Artikel 45 Absatz 5 BRRD I sah bereits vor, dass in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt war, dass die Entscheidung, eine dem Recht eines Drittlandes unterliegende Verbindlichkeit herabzuschreiben und umzuwandeln, wirksam wäre (unter anderem im Hinblick auf die Vertragsbedingungen oder einschlägige internationale Übereinkünfte), die besagte Verbindlichkeit nicht auf die Erfüllung der MREL angerechnet werden konnte. Somit ist es nicht neu, dass Verbindlichkeiten, die keine Klausel über die vertragliche Anerkennung des Bail-in enthalten (oder die diese im Rahmen der Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit nicht enthalten), von der MREL ausgeschlossen werden.
Was konkret die Eigenmittelinstrumente anbelangt, so könnte eine Differenz bestehen zwischen dem Betrag, der für die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen berücksichtigungsfähig ist, und dem Betrag, der für die Erfüllung der MREL verwendet werden kann, da die Vorschriften der BRRD nur für die Zwecke der MREL gelten. Zur Behebung etwaiger Fehlbeträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der Erfüllung der MREL, die aufgrund dieser Differenz entstehen können, könnten die Abwicklungsbehörden eine Bestandsaufnahme ihrer bestehenden Befugnisse vornehmen, einschließlich der Befugnis zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 BRRD oder der Befugnis zur Festlegung eines nach dem 1. Januar 2024 endenden Übergangszeitraums gemäß Artikel 45m Absatz 1 Unterabsatz 3.
63. Frage (Artikel 55 Absatz 7)
Gemäß Artikel 55 Absatz 7 muss die Abwicklungsbehörde, wenn sie dies für erforderlich hält, die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Artikel 55 Absatz 1 genannte Vertragsklausel aufzunehmen.
Könnte diese Bestimmung so ausgelegt werden, dass sie sich auf eine Einzelfallbewertung oder auf eine bestimmte Art von Unternehmen (Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, andere Unternehmen im Rahmen der BRRD) bezieht?
Antwort
Durch Artikel 55 Absatz 7 soll es den Abwicklungsbehörden ermöglicht werden, die Bedingungen und Kriterien genauer zu spezifizieren, auf deren Grundlage ermittelt wird, bei welchen Verbindlichkeiten die Aufnahme der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Klausel undurchführbar sein könnte. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass mit der nach Artikel 55 Absatz 6 zu verabschiedenden Delegierten Verordnung nur allgemeine Bedingungen für die Feststellung der Undurchführbarkeit festgelegt werden können und nicht dem gesamten Spektrum an Fällen Rechnung getragen werden kann, die sich in der Praxis ergeben können. Zu diesem Zweck erlaubt die BRRD einer Abwicklungsbehörde, diese Bedingungen genauer zu spezifizieren, z. B. auf der Grundlage ihrer Kenntnis eines bestimmten Marktes.
In der Bestimmung ist nicht genau festgelegt, wie diese Kategorien festgelegt werden sollen; somit ist beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass eine Unterscheidung auf der Grundlage von Kategorien von Unternehmen getroffen wird, sofern dies nicht zu einer diskriminierenden Behandlung führt.
Der Vorschlag für eine Einzelfallermittlung bezieht sich darauf, dass eine Entscheidung darüber, ob die Aufnahme der Klausel undurchführbar ist oder nicht, bezüglich eines bestimmten Unternehmens oder möglicherweise einer bestimmten Klasse von Verbindlichkeiten, die von einem bestimmten Unternehmen begeben werden, getroffen wird. In dieser Lesart würde die Einzelfallbewertung jedoch dazu führen, dass die Bewertung, welche die Abwicklungsbehörde ohnehin bei Erhalt einer Mitteilung eines Unternehmens gemäß Artikel 55 Absatz 2 vornehmen sollte, mehrfach durchgeführt wird.
G. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER HERABSCHREIBUNG ODER UMWANDLUNG VON KAPITALINSTRUMENTEN UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGEN VERBINDLICHKEITEN
64. Frage (Artikel 59)
Bezieht sich der Begriff „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ in Artikel 59 Absatz 1 BRRD auf alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nur auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die den in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a BRRD genannten Voraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 — genügen?
Antwort
Der Begriff „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ in Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 BRRD soll sich nur auf Verbindlichkeiten beziehen, die für die interne MREL gemäß Absatz 1a dieses Artikels berücksichtigungsfähig sind.
Um die Möglichkeit der Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nur auf die Fälle zu beschränken, in denen die Verbindlichkeiten von dem Unternehmen begeben werden, das einer internen MREL unterliegt, wurde eine entsprechende Formulierung in Artikel 59 und 60 BRRD mit dem Wortlaut „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a“ (d. h. unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme und bei Ausgabe durch ein Unternehmen, das der internen MREL unterliegt) oder Ähnlichem eingeführt.
Daher können Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten, die für die externe MREL berücksichtigungsfähig sind, nur durch den Einsatz des Bail-in-Instruments (d. h. im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme) herabgeschrieben oder umgewandelt werden.
Die Ausdehnung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit gemäß Artikel 59 BRRD auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfolgte mit dem Ziel, die Operationalisierung der singulären Abwicklungsstrategie zu verbessern, indem Folgendes gestattet wurde:
|
— |
Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, dürfen ihre interne MREL nicht nur durch das Halten von Eigenmittelinstrumenten erfüllen, sondern auch durch berücksichtigungsfähige Instrumente, die keine Eigenmittelinstrumente sind; |
|
— |
Abwicklungsbehörden dürfen solche Instrumente zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit und ohne die Einleitung der Abwicklung des operativen Tochterunternehmens herabschreiben oder umwandeln. |
65. Frage (Artikel 45h Absatz 1)
Unterliegen Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen gemäß Artikel 45h Absatz 1 Unterabsatz 3 begeben werden, dem Anwendungsbereich von
|
— |
Artikel 59 Absatz 1a Unterabsatz 1 (d. h. vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse); |
|
— |
Artikel 45b Absatz 3 (d. h. Anrechnung auf die Erfüllung der externen MREL der jeweiligen Abwicklungseinheit)? |
Antwort
Artikel 45h Absatz 1 letzter Unterabsatz sieht vor, dass die interne MREL durch ein Tochterunternehmen erfüllt werden kann, das im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Instrumente an Unternehmen begibt, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören.
Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i sieht die Möglichkeit vor, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten außerhalb der Abwicklungsgruppe zu begeben, jedoch nur an einen vorhandenen Anteilseigner des Tochterunternehmens und sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird.
Auf dieser Grundlage wären Instrumente, die von dem Tochterunternehmen an Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe, die keine Minderheitsanteilseigner dieses Tochterunternehmens sind, begeben werden, nicht für die interne MREL berücksichtigungsfähig, da sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Bedingung nicht erfüllen würden. Somit dürfen solche Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit nicht gemäß Artikel 59 und 60 herabgeschrieben oder umgewandelt werden.
Daher können nur diejenigen außerhalb der Abwicklungsgruppe nach Artikel 45h Absatz 1 Unterabsatz 2 begebenen Instrumente auf die interne MREL des emittierenden Tochterunternehmens angerechnet werden, die an einen vorhandenen Anteilseigner begeben und von diesem erworben werden, vorausgesetzt, dass alle anderen Bedingungen in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. Alle anderen Instrumente, die von dem Tochterunternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe und an andere Gläubiger als die vorhandenen Anteilseigner begeben werden, können nur durch die Anwendung von Bail-in-Befugnissen bei der Abwicklung herabgeschrieben oder umgewandelt werden.
H. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM AUSSCHLUSS BESTIMMTER VERTRAGLICHER BEDINGUNGEN BEI FRÜHZEITIGEM EINGREIFEN UND BEI DER ABWICKLUNG
66. Frage (Artikel 68)
In Artikel 68 Absatz 5 BRRD I war Folgendes vorgesehen: „Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Artikeln 69, 70 oder 71 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels dar.“
In Artikel 68 Absatz 5 BRRD heißt es derzeit: „Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 33a, 69 oder 70 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 71 Absatz 1 dar.“
|
— |
Gemäß der BRRD I gab eine Aussetzung der Kündigung nach Artikel 71 der anderen Partei nicht das Recht, eine Ausstiegsklausel geltend zu machen. In der aktuellen BRRD wird eine Aussetzung der Kündigung nach Artikel 71 nicht mehr als eine Befugnis aufgeführt, die keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellt. Bedeutet dies, dass gemäß Artikel 68 Absatz 5 BRRD eine Aussetzung der Kündigung nach Artikel 71 nun das Recht begründen kann, eine Ausstiegsklausel geltend zu machen? |
|
— |
Gemäß Artikel 68 Absatz 3 darf eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme an sich niemanden berechtigen, sich — kurz gesagt — auf eine Ausstiegsklausel zu berufen. Worin besteht also der zusätzliche Nutzen der in Artikel 68 Absatz 5 enthaltenen Formulierung „im Sinne … des Artikels 71“ im Vergleich zu Artikel 68 Absatz 3? |
|
— |
Artikel 68 Absatz 5 BRRD I bezog sich auf den gesamten Artikel 71, während sich Artikel 68 Absatz 5 der geltenden BRRD nur auf Artikel 71 Absatz 1 bezieht. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Verweis mehr auf Artikel 71 Absatz 2. Artikel 71 Absatz 2 gilt für einen Vertrag mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens. Bedeutet dies, dass die Aussetzung des Kündigungsrechts einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellen kann? |
|
— |
Gemäß Artikel 68 Absatz 5 BRRD I darf eine Aussetzung oder Beschränkung keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels darstellen. In der geltenden BRRD wurde der Verweis auf Absatz 2 durch einen Verweis auf Absatz 3 ersetzt. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Verweis mehr auf Absatz 2 (der sich auf Abwicklungsverfahren von Drittländern bezieht). Bedeutet dies, dass eine Abwicklung in einem Drittland eine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellen kann? |
Antwort
Artikel 68 Absatz 3 BRRD enthält den Grundsatz, dass eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme an sich nicht als Grund angesehen werden darf, um einen Vertrag zu kündigen oder eine ähnliche Maßnahme zu ergreifen. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags weiterhin erfüllt werden. Mit Artikel 68 Absatz 5 BRRD soll sichergestellt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut ergreifen kann und die das in Abwicklung befindliche Institut zwingen, bestimmte vertragliche Verpflichtungen nicht zu erfüllen — z. B. ein Moratorium —, nicht als Nichterfüllung im Sinne von Artikel 68 Absatz 3 BRRD eingestuft werden, da dies ansonsten die Kündigung eines Vertrages rechtfertigen würde.
Im Rahmen der BRRD I umfasste die Liste der Maßnahmen in Artikel 68 Absatz 5 auch die Aussetzung von Kündigungsrechten nach Artikel 71. Artikel 71 erlaubt es der Abwicklungsbehörde insbesondere, das Recht der Gegenpartei eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf Kündigung eines Vertrags auszusetzen.
Artikel 68 Absatz 5 BRRD wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/879 deshalb geändert, weil es keinen Grund gab, die Aussetzung von Kündigungsrechten in diese Gruppe von Maßnahmen aufzunehmen. Die Bestimmung in Artikel 68 Absatz 5 BRRD bezieht sich auf Maßnahmen der Abwicklungsbehörde, die das Institut zwingen würden, eine bestimmte Verpflichtung nicht zu erfüllen. Dies ist bei Artikel 71 BRRD nicht der Fall; durch ihn wird vielmehr verhindert, dass die Gegenpartei des Instituts den Vertrag kündigt. Die Ausübung dieser Befugnis durch die Abwicklungsbehörde zwingt das Institut nicht, eine Verpflichtung nicht zu erfüllen; daher ist es nicht notwendig, klarzustellen, dass dies keine Nichterfüllung im Sinne von Artikel 68 BRRD darstellt.
Vor diesem Hintergrund lauten die Antworten auf die konkreten Fragen wie folgt:
|
— |
Es ist nicht richtig, dass gemäß Artikel 68 Absatz 5 BRRD eine Aussetzung der Kündigung nach Artikel 71 das Recht begründen kann, eine Kündigungsklausel geltend zu machen. Durch die Änderung soll lediglich der Verweis auf die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten als einen der Umstände gestrichen werden, die eine Nichterfüllung im Sinne von Artikel 68 Absatz 3 BRRD darstellen würden. |
|
— |
Der zusätzliche Nutzen der in Artikel 68 Absatz 5 BRRD enthaltenen Formulierung „im Sinne … des Artikels 71“ im Vergleich zu Artikel 68 Absatz 3 BRRD besteht darin, dass Artikel 68 Absatz 3 BRRD ein generelles Verbot enthält, sich als alleinstehende Begründung für die Kündigung eines Vertrags (im Wesentlichen) auf die Tatsache zu berufen, dass sich das Institut in Abwicklung befindet. Diese Bestimmung berührt jedoch nicht das Recht der Partei, einen Vertrag aus anderen Gründen als der Tatsache, dass sich das Institut in Abwicklung befindet, zu kündigen. Artikel 71 BRRD sieht daher eine zusätzliche Befugnis für die Abwicklungsbehörde vor, mit der diese — jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum — gezielt verhindern kann, dass die Partei den Vertrag aus einem beliebigen Grund kündigt. Beide Bestimmungen funktionieren jedoch nur, wenn das Institut seinen Verpflichtungen nachkommt. Durch die Formulierung in der BRRD soll sichergestellt werden, dass Moratorien oder andere in den einschlägigen Bestimmungen genannte Befugnisse keine Nichterfüllung im Sinne von Artikel 68 Absatz 5 oder Artikel 71 BRRD darstellen. |
|
— |
Die Streichung des Verweises auf Artikel 71 Absatz 2 BRRD in Artikel 68 Absatz 5 BRRD bedeutet nicht, dass die Aussetzung des Kündigungsrechts einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellen kann. Artikel 68 Artikel 5 BRRD bezieht sich jetzt nur noch auf Artikel 71 Absatz 1, da die maßgebliche Formulierung über die Nichterfüllung nur noch in diesem Absatz enthalten ist. Im Falle der Aussetzung der Kündigungsrechte einer Gegenpartei eines Tochterunternehmens eines in Abwicklung befindlichen Instituts sollte die Nichterfüllung der vertraglichen Rechte ebenfalls nicht die Kündigung dieses Vertrags rechtfertigen. |
|
— |
Artikel 68 Absatz 2 BRRD sieht kein zusätzliches Verbot in Bezug auf Befugnisse vor, die von Behörden von Drittländern ausgeübt werden. Er besagt lediglich, dass eine Maßnahme einer solchen Behörde — im Falle der Anerkennung — eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme darstellen würde. In einem solchen Fall würde der Ausschluss von Kündigungsrechten auf der Grundlage von Artikel 68 Absätze 1 und 3 BRRD (die sich speziell auf Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen beziehen) gelten. Daher ist es ausreichend und angemessen, auf diese Bestimmungen zu verweisen. |
I. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERTRAGLICHEN ANERKENNUNG VON BEFUGNISSEN ZUR AUSSETZUNG BEI DER ABWICKLUNG
67. Frage (Artikel 71a)
Der Anwendungsbereich von Artikel 71a beschränkt sich auf Finanzkontrakte. Könnten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Umsetzungsrecht den Anwendungsbereich von Artikel 71a auf alle anderen Verträge ausdehnen?
Antwort
Bei der BRRD handelt es sich um eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung, und die Mitgliedstaaten sind befugt, strengere oder zusätzliche Maßnahmen als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, vorausgesetzt, dass diese allgemein gelten und nicht im Widerspruch zur BRRD und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen (im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2).
Daher haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Anwendungsbereich von Artikel 71a auf alle Verträge auszudehnen.
68. Frage (Artikel 71a Absatz 3)
In Artikel 71a Absatz 3 ist festgelegt, wann Artikel 71a Absatz 1 anzuwenden ist; hierfür werden zwei Voraussetzungen genannt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ oder alternativ zu erfüllen?
Antwort
Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ.
Durch diese Voraussetzungen sollen Verträge erfasst werden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung entweder unterzeichnet oder geändert werden, sofern sie die Ausübung einer der in den Artikeln 33a, 69, 70 oder 71 vorgesehenen Befugnisse ermöglichen oder Artikel 68 auslösen würden (falls sie dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen würden).
Gleichzeitig sind wir der Ansicht, dass die Formulierung in Artikel 71a Absatz 3 Buchstabe b weit ausgelegt werden sollte, um ihre Funktion und ihre Begründung zu bewahren. Die Bestimmung bezieht sich auf Verträge, die Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die Befugnisse gemäß den Artikeln 33a, 68, 69, 70 oder 71 gelten würden. Eine weite Auslegung würde der Funktionsweise der Befugnisse in den Artikeln 68, 70 und 71 entsprechen, da diese es der Abwicklungsbehörde erlauben, Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten, die in den entsprechenden Verträgen vorgesehen sein können, auszusetzen. Die Artikel 33a und 69 (d. h. die Moratoriumsbefugnisse) hingegen geben der Abwicklungsbehörde die Befugnis, die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines beliebigen Vertrags auszusetzen. Während also die erste Gruppe von Befugnissen nur für Verträge gilt, die eine Kündigungsklausel/Klausel zur Durchsetzung von Sicherungsrechten enthalten, gelten die Artikel 33a und 69 für jeden Vertrag, in dem eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung vorgesehen ist.
Folglich sollte die Formulierung in Artikel 71a Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 weit ausgelegt werden und zieht die Anwendung der Bestimmung auf alle oben genannten Verträge nach sich.
J. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SFD
69. Frage (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/879 erhält Artikel 2 Buchstabe f der SFD folgende Fassung: „f) ‚Teilnehmer‘ ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“. Bedeutet dies, dass die Option gemäß Artikel 2 Buchstabe f Unterabsatz 3 SFD nicht länger existiert? Diese Option besagt Folgendes: „Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer betrachtet werden kann, wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.“
Antwort
Erwägungsgrund 33 der Richtlinie (EU) 2019/879 besagt Folgendes:
|
„(33) |
Um ein gemeinsames Verständnis der in den verschiedenen Rechtsakten verwendeten Begriffe zu gewährleisten, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingeführten Begriffe ‚zentrale Gegenpartei‘ oder ‚CCP‘ und ‚Teilnehmer‘ samt der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in die Richtlinie 98/26/EG übernommen werden.“ |
Der Grund für die Änderung von Artikel 2 Buchstabe f SFD bestand darin, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendeten Begriffsbestimmungen und Begriffe, wie „CCP“ oder „Clearingmitglied“, in die SFD aufzunehmen, ohne die bestehenden nationalen Optionen zu ändern. Wenngleich der Text von Artikel 2 Buchstabe f Unterabsatz 3 SFD nicht mehr in Kraft ist, scheint dies nicht die gesetzgeberische Absicht wiederzugeben, die im zugehörigen Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt.
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(2) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(8) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(9) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(11) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(13) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
(14) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
(15) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/36 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. September 2020
(2020/C 321/02)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1670 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
123,02 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4459 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,90508 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,5863 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0816 |
|
ISK |
Isländische Krone |
162,40 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
11,0580 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,133 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
364,12 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5502 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,8743 |
|
TRY |
Türkische Lira |
9,1073 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6513 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5620 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0443 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7791 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6028 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 364,72 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
19,8905 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9510 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5500 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 388,30 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8728 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
56,612 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
91,8152 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,965 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
6,4552 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
25,9525 |
|
INR |
Indische Rupie |
86,0255 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/37 |
Rücknahme von Vorschlägen der Kommission
(2020/C 321/03)
Liste der zurückgenommenen Vorschläge
|
Dokument |
Interinstitutionelles Verfahren |
Titel |
|
|
Ein europäischer Grüner Deal |
|||
|
COM(2017) 826 final |
2017/0336 (COD) |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten |
|
|
COM(2017) 97 final |
2017/0043 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen |
|
|
COM(2014) 265 final |
2014/0138 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Verbot der Treibnetzfischerei und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 2187/2005 und (EG) Nr. 1967/2006 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates |
|
|
COM(2012) 332 final |
2012/0162 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei |
|
|
COM(2012) 413 final |
2012/0201 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals |
|
|
COM(2012) 432 final |
2012/0208 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren |
|
|
KOM(2011) 470 endgültig |
2011/0206 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Lachsbestände im Ostseeraum und die Fischereien, die diese Bestände befischen |
|
|
KOM(2011) 479 endgültig |
2011/0218 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer |
|
|
COM(2013) 892 final |
2013/0433 (COD) |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden |
|
|
COM(2013) 893 final |
2013/0434 (APP) |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren |
|
|
COM(2017) 648 final |
2017/0290 (COD) |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten |
|
|
COM(2013) 20 final |
2013/0011 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Einreichung von Anträgen auf neue Einträge in Anhang VIII oder IX des Übereinkommens von Basel zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung im Namen der Europäischen Union |
|
|
COM(2018) 731 final |
2018/0379 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 38. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in Bezug auf Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens zu vertreten ist |
|
|
COM(2019) 494 final |
2019/0241 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 39. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in Bezug auf Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens zu vertreten ist |
|
|
KOM(2009) 585 endgültig |
|
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der in der 16. Sitzung der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (Protokoll BSG/Biologische Vielfalt) des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) zu vertreten ist |
|
|
Ein Europa für das digitale Zeitalter |
|||
|
COM(2017) 257 final |
2017/0087 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche |
|
|
COM(2014) 28 final |
2014/0012 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen |
|
|
COM(2013) 75 final |
2013/0048 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
|
Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen |
|||
|
COM(2013) 342 final |
2013/0181 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bereitstellung und Qualität von Statistiken für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht |
|
|
COM(2013) 884 final |
2013/0432 (COD) |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen |
|
|
Ein stärkeres Europa in der Welt |
|||
|
KOM(2009) 65-2 endgültig |
2009/0019 (APP) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
|
|
COM(2013) 243 final |
2013/0129 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind |
|
|
COM(2015) 18 final |
2015/0011 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Beitritt Kroatiens) |
|
|
COM(2015) 48 final |
2015/0027 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (Neufassung) |
|
|
JOIN(2016) 37 final |
2016/0241 (NLE) |
Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung Malaysias |
|
|
JOIN(2016) 38 final |
2016/0243 (NLE) |
Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung Malaysias |
|
|
COM(2017) 668 final |
2017/0301 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die handelsverzerrende interne Stützung u. a. der Baumwollerzeugung, die Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, die Fischereisubventionen, die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sowie KMU/Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren zu vertretenden Standpunkts |
|
|
JOIN(2018) 20 final |
2018/0269 (NLE) |
Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits |
|
|
COM(2019) 56 final |
2019/0028 (NLE) |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 14. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Wahl des OTIF-Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 |
|
|
Neuer Schwung für die Demokratie in Europa |
|||
|
KOM(2011) 635 endgültig |
2011/0284 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht |
|
|
COM(2013) 78 final |
2013/0049 (COD) |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG |
|
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/41 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9917 — Liberty/Ascoval/Hayange)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 321/04)
1.
Am 22. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Liberty House Group PTE Ltd. („Liberty“, Singapur), Teil der Unternehmensgruppe Liberty Group, |
|
— |
France Rail Industry („FRI“, Frankreich), letztlich kontrolliert von Greybull, |
|
— |
Ascoval Saint-Saulve („Ascoval“, Frankreich), letztlich kontrolliert von Greybull. |
Liberty übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von FRI und Ascoval.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Liberty gehört zur Liberty Group, einem internationalen Metall- und Industriekonzern, der sich auf Rohstoffe, das Recycling von Metallen, die Stahl- und Aluminiumproduktion sowie technische Produkte spezialisiert hat. |
|
— |
FRI betreibt das Stahlwerk Hayange in Frankreich. Hayange produziert Schienen, die zu den Stahlfertigerzeugnissen zählen. |
|
— |
Ascoval ist ein Werk in Frankreich, in dem Halbzeuge aus Stahl hergestellt werden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
(Sache M.9917 — Liberty/Ascoval/Hayange)
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIЁ |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/43 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9695 — LVMH/Tiffany)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 321/05)
1.
Am 21. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton SE (Frankreich), |
|
— |
Tiffany & Co. (USA). |
LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton SE übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Tiffany & Co.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton SE ist weltweit in der Herstellung und Lieferung von Luxusgütern tätig, die über ein Portfolio von 75 Marken vertrieben werden, das sich auf folgende Bereiche erstreckt: i) Weine und Spirituosen, ii) Mode- und Lederwaren, iii) Parfüms und Kosmetik, iv) Uhren und Schmuck sowie v) selektiver Einzelhandel. |
|
— |
Tiffany & Co. ist weltweit in Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Luxusschmuck und damit verbundenen Produkten tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9695 — LVMH/Tiffany
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIЁ |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/44 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9946 — MSI/Altice/Lightpath)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 321/06)
1.
Am 22. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Morgan Stanley Infrastructure Inc. („MSI“, USA), |
|
— |
Altice USA, Inc. („Altice“, USA), |
|
— |
Lightpath Holdings, LLC („Lightpath“, USA). |
MSI und Altice übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Lightpath. Altice hat derzeit die alleinige Kontrolle über Lightpath inne.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
MSI: MSI ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Morgan Stanley, einem Finanzdienstleister mit einem breiten Dienstleistungsangebot in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapiere, Vermögens- und Anlageverwaltung. |
|
— |
Altice: Altice bietet über 4,9 Millionen Privat- und Geschäftskunden in 21 US‐Bundesstaaten Breitband-, Video-, Mobil-, Werbe- und hauseigene Inhaltedienste sowie lokale, nationale, internationale und wirtschaftliche Nachrichten an. |
|
— |
Lightpath: Lightpath bietet Geschäftskunden im Großraum New York (USA) Dienstleistungen in folgenden Bereichen an: fortschrittliche Glasfaser- und Ethernet-Verbindungen, Datenübertragung, IP-basierte virtuelle private Netze, Internetzugang, Managed Services, Telefondienste einschließlich SIP‐Trunking und VoIP. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9946 — MSI/Altice/Lightpath
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIЁ |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/45 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9929 — EDP/Viesgo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 321/07)
1.
Am 23. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Energias de Portugal S.A. („EDP“, Portugal), |
|
— |
Viesgo Infraestructuras Energéticas, S.L. („Viesgo“, Spanien). |
EDP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Viesgo.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
EDP ist ein vertikal integriertes Versorgungsunternehmen. Es ist das größte Unternehmen im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Lieferung von Strom in Portugal und ist auch im spanischen Stromsektor ein wichtiger Player. EDP ist weltweit — in 19 Ländern in 4 Kontinenten — präsent, vor allem aber in Portugal, Spanien, Brasilien und den USA. Das Unternehmen ist entlang der gesamten Stromwertschöpfungskette und auf den Gasmärkten tätig. |
|
— |
Viesgo ist in erster Linie in der Erzeugung erneuerbaren Stroms in Spanien und Portugal sowie in der Verteilung von Strom in Spanien tätig. Das Unternehmen wird letztlich von Macquarie Infrastructure and Real Assets Europe Ltd. („MIRAEL“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9929 — EDP/Viesgo
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIЁ |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/46 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9965 — ECP ControlCo/First Sentier Investors/Terra-Gen Power Holdings II)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 321/08)
1.
Am 21. September 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
ECP ControlCo, LLC („ECP“, USA), |
|
— |
First Sentier Investors (US) Infrastructure GP LLC („FSI“, USA), kontrolliert von Mitsubishi UFJ Financial Group Inc („MUFG“, Japan), |
|
— |
Terra-Gen Power Holdings II, LLC („TG“, USA), derzeit unter der alleinigen Kontrolle von ECP. |
ECP und FSI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über TG. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
ECP: Private-Equity-Gesellschaft, die vor allem in bestehende und neue Energieinfrastrukturprojekte in Nordamerika investiert, |
|
— |
FSI: Vermögensverwaltung im Namen von institutionellen Anlegern, Pensionsfonds, Großkunden-Fondsdienstleistern und Anlageplattformen, Finanzberatern und deren Kunden, |
|
— |
TG: Betrieb und Entwicklung eigener Projekte im Bereich erneuerbare und saubere Energien. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9965 — ECP ControlCo/First Sentier Investors/Terra-Gen Power Holdings II
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIЁ |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/47 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2020/C 321/09)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„VAUCLUSE“
PGI-FR-A1209-AM01
Datum der Mitteilung: 2.7.2020
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Beschreibung des Weines/der Weine
In Kapitel I Nummer 3.3 der Produktspezifikation, „Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse“, wurden Angaben zur Farbe der Weine ergänzt, um die verschiedenen Erzeugnisse genauer zu beschreiben.
Diese Präzisierungen wurden auch in den Abschnitt „Beschreibung des Weines/der Weine“ des Einzigen Dokuments aufgenommen.
2. Geografisches Gebiet
In Kapitel I Nummer 4.1 der Produktspezifikation wurde die Präsentation des geografischen Gebiets formell überarbeitet.
Der Jahrgang des „Code géographique“, eines landesweiten Ortsverzeichnisses, in dem die Gemeinden nach Departements verzeichnet sind, wird explizit angegeben, da so genau aufgelistet werden kann, welche Gemeinden zum Gebiet der jeweiligen sonstigen geografischen Angaben gehören. Maßgebend ist der „Code géographique“ für das Jahr 2019. Einzelne Gemeindenamen wurden korrigiert, was aber nicht zu Änderungen bei der Zusammensetzung des geografischen Gebiets führt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
3. Rebsortenbestand
In Kapitel I Nummer 5 der Produktspezifikation wird der Rebsortenbestand, der für die Erzeugung von Weinen der g.g.A. „Vaucluse“ maßgeblich ist, um die folgenden 16 Rebsorten ergänzt:
„Artaban N, Assyrtiko B, Cabernet blanc B, Cabernet cortis N, Floreal B, Monarch N, Muscaris B, Nebbiolo N, Pinotage N, Prior N, Soreli B, Souvignier gris G, Verdejo B, Vidoc N, Voltis B, Xinomavro N.“
Es handelt sich dabei um Sorten, die gegenüber Trockenheit und Pilzkrankheiten als resistent gelten. Sie ermöglichen es, mit weniger Pflanzenschutzmitteln auszukommen, und entsprechen gleichzeitig genau den Sorten, die für die Erzeugung der g.g.A. verwendet werden. Durch sie verändern sich die Merkmale der g.g.A.-Weine nicht.
Die Einbeziehung dieser Sorten in den Rebsortenbestand wirkt sich auf das Einzige Dokument aus; sie wurden im Abschnitt „Kategorien von Weinbauerzeugnissen“ hinzugefügt.
4. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
In Kapitel I Nummer 7.2 der Produktspezifikation („Besonderheit des Erzeugnisses“) wurde die organoleptische Beschreibung der Weine hinzugefügt. Diese Angaben wurden auch in das Einzige Dokument aufgenommen, nämlich unter „Besonderheit des Erzeugnisses“ im Abschnitt über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet.
Um den Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung zu betonen, der auf der Wechselwirkung zwischen der Besonderheit der Weine und den Merkmalen des geografischen Umfelds beruht, wurde auch Nummer 7.3 der Produktspezifikation, „Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet“, ergänzt. Die entsprechenden Ergänzungen wurden auch in den Absatz „Ursächlicher Zusammenhang“ im Abschnitt über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet des Einzigen Dokuments aufgenommen.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Vaucluse
2. Art der geografischen Angabe
g.g.A. — geschützte geografische Angabe
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
|
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
Organoleptische und analytische Beschreibung der Weine
Die geschützte geografische Angabe „Vaucluse“ ist stillen Rot-, Rosé- und Weißweinen vorbehalten.
Die Rotweine sind Verschnittweine aus verschiedenen Rebsorten. Die Basis dieser Weine bilden die Rebsorten Grenache N, Syrah N, Merlot N und Cabernet Sauvignon N, und gemeinsam sind ihnen Aromen von schwarzen Beeren und Gewürzen, Anklänge von Leder und Bitterschokolade und sogar pfeffrige Noten. Ihr Farbspektrum reicht von rubinrot bis tief granatrot mit violettroten Farbreflexen.
Die Grundlage für die im Allgemeinen hell-lachsfarbenen Roséweine bilden Rebsorten wie Grenache N oder Cinsault N, aus denen sich Weine mit Aromen roter Früchte herstellen lassen.
Charakteristisch für die häufig aus der Sorte Chardonnay B gekelterten Weißweine sind Lebhaftigkeit und Mineralität sowie Noten von Apfel oder Lindenblüten. Sie sind von einer blassgelben Farbe mit grünlichen Reflexen oder goldglänzend und klar.
Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Vaucluse“ müssen — neben einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol — für den Gesamtalkoholgehalt, den Gesamtsäuregehalt, den Gehalt an flüchtiger Säure und den Gehalt an Gesamtschwefeldioxid Schwellen- bzw. Grenzwerte aufweisen, die den in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Werten entsprechen.
|
Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): |
|
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): |
9 |
|
Mindestgesamtsäure: |
|
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
|
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l): |
|
5. Weinbereitungsverfahren
a. Spezifische önologische Verfahren
Spezifisches önologisches Verfahren
Die Weine müssen hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) einhalten.
b. Höchsterträge
120 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenlese, Weinbereitung und Ausbau der Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Vaucluse“ erfolgen im Departement Vaucluse.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
Abondant B
Abouriou B
Alicante Henri Bouschet N
Aligoté B
Alphonse Lavallée N
Altesse B
Aléatico N
Aramon N
Aramon blanc B
Aramon gris G
Aranel B
Arbane B
Arinarnoa N
Arriloba B
Arrouya N
Arrufiac B - Arrufiat
Artaban N
Assyrtiko B
Aubin B
Aubin vert B
Aubun N — Murescola
Auxerrois B
Bachet N
Barbaroux Rs
Baroque B
Biancu Gentile B
Blanc Dame B
Bouchalès N
Bouillet N
Bouquettraube B
Bourboulenc B — Doucillon blanc
Brachet N — Braquet
Brun Fourca N
Brun argenté N — Vaccarèse
Béclan N — Petit Béclan
Béquignol N
Cabernet blanc B
Cabernet cortis N
Cabernet franc N
Cabernet Sauvignon N
Caladoc N
Calitor N
Camaralet B
Carcajolo N
Carcajolo blanc B
Cardinal Rg
Carignan N
Carignan blanc B
Carmenère N
Castets N
Chardonnay B
Chasan B
Chasselas B
Chasselas rose Rs
Chatus N
Chenanson N
Chenin B
Cinsaut N — Cinsault
Clairette B
Clairette rose Rs
Clarin B
Claverie B
Codivarta B
Colombard B
Corbeau N — Douce noire
Cot N — Malbec
Counoise N
Courbu B — Gros Courbu
Courbu noir N
Couston N
Crouchen B — Cruchen
César N
Danlas B
Duras N
Durif N
Egiodola N
Ekigaïna N
Elbling B
Etraire de la Dui N
Feunate N
Floreal B
Folignan B
Folle blanche B
Franc noir de Haute-Saône N
Fuella nera N
Furmint B
Gamaret
Gamay Fréaux N
Gamay N
Gamay de Bouze N
Gamay de Chaudenay N
Ganson N
Gascon N
Genovèse B
Gewürztraminer Rs
Goldriesling B
Gouget N
Graisse B
Gramon N
Grassen N — Grassenc
Grenache N
Grenache blanc B
Grenache gris G
Gringet B
Grolleau N
Grolleau gris G
Gros Manseng B
Gros vert B
Jacquère B
Joubertin
Jurançon blanc B
Jurançon noir N — Dame noire
Knipperlé B
Lauzet B
Len de l'El B — Loin de l'Oeil
Liliorila B
Listan B — Palomino
Lival N
Lledoner pelut N
Macabeu B — Macabeo
Mancin N
Manseng noir N
Marsanne B
Marselan N
Mauzac B
Mauzac rose Rs
Mayorquin B
Melon B
Merlot N
Merlot blanc B
Meslier Saint-François B — Gros Meslier
Meunier N
Milgranet N
Molette B
Mollard N
Monarch N
Mondeuse N
Mondeuse blanche B
Monerac N
Montils B
Morrastel N — Minustellu, Graciano
Mourvaison N
Mourvèdre N — Monastrell
Mouyssaguès
Muresconu N — Morescono
Muscadelle B
Muscardin N
Muscaris B
Muscat Ottonel B — Muscat, Moscato
Muscat cendré B — Muscat, Moscato
Muscat d'Alexandrie B — Muscat, Moscato
Muscat de Hambourg N — Muscat, Moscato
Muscat à petits grains blancs B — Muscat, Moscato
Muscat à petits grains roses Rs — Muscat, Moscato
Muscat à petits grains rouges Rg — Muscat, Moscato
Mérille N
Müller-Thurgau B
Nebbiolo N
Nielluccio N — Nielluciu
Noir Fleurien N
Négret de Banhars N
Négrette N
Ondenc B
Orbois B
Pagadebiti B
Pascal B
Perdea B
Persan N
Petit Courbu B
Petit Manseng B
Petit Meslier B
Petit Verdot N
Picardan B — Araignan
Pineau d'Aunis N
Pinot blanc B
Pinot gris G
Pinot noir N
Pinotage N
Piquepoul blanc B
Piquepoul gris G
Piquepoul noir N
Plant de Brunel N
Plant droit N — Espanenc
Portan N
Portugais bleu N
Poulsard N — Ploussard
Prior N
Prunelard N
Précoce Bousquet B
Précoce de Malingre B
Raffiat de Moncade B
Ribol N
Riesling B
Riminèse B
Rivairenc N — Aspiran noir
Rivairenc blanc B — Aspiran blanc
Rivairenc gris G — Aspiran gris
Romorantin B — Danery
Rosé du Var Rs
Roublot B
Roussanne B
Roussette d'Ayze B
Sacy B
Saint Côme B
Saint-Macaire N
Saint-Pierre doré B
Sauvignon B — Sauvignon blanc
Sauvignon gris G — Fié gris
Savagnin blanc B
Savagnin rose Rs
Sciaccarello N
Segalin N
Select B
Semebat N
Semillon B
Servanin N
Soreli B
Souvignier gris Rs
Sylvaner B
Syrah N — Shiraz
Tannat N
Tempranillo N
Terret blanc B
Terret gris G
Terret noir N
Tibouren N
Tourbat B
Tressot N
Trousseau N
Téoulier N
Ugni blanc B
Valdiguié N
Velteliner rouge précoce Rs
Verdejo B
Verdesse B
Vermentino B — Rolle
Vidoc N
Viognier B
Voltis B
Xinomavro N
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
„Besonderheit des geografischen Gebiets“
Das Departement Vaucluse, das sich am linken Rhône-Ufer südlich der Rhône-Achse erstreckt und auf das der Name der g.g.A. „Vaucluse“ zurückgeht, gehört zur Region Provence-Alpes-Côte d'Azur im Südosten Frankreichs. Es grenzt an die Departements Gard (im Westen), Ardèche (im Nordwesten), Drôme (im Norden), Alpes-de-Haute-Provence (im Osten), Var (mit einer äußerst kurzen gemeinsamen Grenze) und Bouches-du-Rhône (im Süden).
Bei den administrativen Grenzen des Departements Vaucluse handelt es sich meist um natürliche Grenzen, die etwa durch die Rhône im Westen (von der Stadt Bollène im Norden bis zum Zusammenfluss mit der Durance im Süden), den Fluss Calavon im Osten und die Flüsse Toulourenc und Aigues im Norden gebildet werden. Andere Grenzen sind festgelegt worden oder historisch bedingt (so ist beispielsweise der Kanton Valréas eine Exklave des Departements Vaucluse und wird vom angrenzenden Departement Drôme umschlossen).
Das Departement ist geprägt durch den starken Kontrast zwischen zwei Arten von Naturregionen, nämlich Ebenen und umgebenden Bergreliefs.
Die Ebenen (ca. 45 % des Departements) liegen hauptsächlich im westlichen Teil. Die größte von ihnen ist die Ebene des Comtat Venaissin, die im weiteren Sinne die Schwemmlandebene der Rhône, die Ebenen von Orange und die Schwemmlandebenen des unteren Durance-Tals umfasst. Daran anschließend erstrecken sich weitere Verzweigungen wie die Schwemmlandebenen der Durance (von Cavaillon bis Pont-de-Mirabeau), das untere Calavon-Tal (von Beaumettes flussabwärts) sowie die mittleren Täler der Flüsse Aigues und Ouvèze.
Die Bergreliefs werden im Norden bzw. Nordosten des Departements vom Mont Ventoux (1 909 m) dominiert, der Teil einer in West-Ost-Richtung verlaufenden Kammlinie ist. Der Südhang dieses „Giganten“ geht in das Plateau von Albion bzw. von Saint-Christol (mit einer Höhe von 600 bis 1 200 m) über, welches im Süden durch das Bergmassiv der Monts de Vaucluse (höchster Gipfel: 1 256 m) begrenzt wird. Am weitesten im Süden, südlich des Beckens von Apt, liegt die Gebirgskette des Luberon, deren höchster Berg 1 125 m hoch ist.
Die Übergänge zwischen Ebenen und Bergen werden von meist felsigen Reliefs gebildet, die aus den Ebenen hervortreten und die topografischen Kontraste der Gegend betonen. Sehr bemerkenswert ist beispielsweise das Massiv von Suzette mit den Bergkämmen Dentelles de Montmirail (durchschnittliche Höhe: 500 m).
Geologisch überwiegen Böden sedimentären Ursprungs, die von der Trias bis zum Quartär terrassenförmig ansteigen. Eine sehr marginale Ausnahme (im Luberon) geht auf das Vorhandensein von Lherzolit zurück, einem durch endogene Prozesse entstandenen Basisgestein vulkanischen Ursprungs.
Das Departement umfasst zwei große und sehr unterschiedlich geprägte geologische Gebiete: den Korridor der Rhône mit seinen zahlreichen Ebenen und — im Osten — die subalpine Provence, die aus Höhenlagen wie dem Mont Ventoux, dem Lure-Gebirge, den Plateaus von Albion und Saint-Christol, den Monts de Vaucluse und dem Luberon-Massiv besteht. Durch den Mistral ist es im Rhône-Korridor äußerst windig, wodurch Pflanzen sehr gut vor Echtem und Falschem Mehltau geschützt sind. Überwiegend findet man hier jüngere oder ältere alluviale Ablagerungen aus der Rhône und dem Unterlauf der Durance und sowie deren Nebenflüssen (Lez, Aigues, Ouvèze, Sorgues, Calavon). Im subalpinen Gebiet dominieren eine Reihe sehr mächtiger Kalksteinfelsen, von denen eine besondere Fazies, der urgonische Kalkstein, eine wichtige morphologische, tektonische und hydrogeologische Rolle spielt. Die subalpine Provence bewahrt die Reben vor Wasserknappheit und wartet zudem mit förderlichen Temperaturschwankungen auf.
Aufgrund seiner geografischen Lage wird das Departement Vaucluse von drei der vier großen Klimazonen Frankreichs beeinflusst: im Süden durch das Mittelmeerklima, im Nordosten durch das Bergklima (Monts de Vaucluse und Baronnies-Massiv) und — geringfügig — im Nordwesten durch das semikontinentale Klima. Letztere Einflüsse werden jedoch aufgrund des deutlich vorherrschenden Mittelmeerklimas, das auch eine gute Befruchtung der Reben sicherstellt, abgeschwächt.
Von zentraler Bedeutung ist die durchschnittliche jährliche Sonnenscheindauer. Die Niederschläge sind ungleichmäßig über das Jahr verteilt und fallen vor allem im Herbst und im Winter. In diesem Klima spielt der Mistral eine wichtige Rolle, ein kalter und trockener Wind aus dem Norden, der in Böen regelmäßig Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h erreicht. Dieser Wind begünstigt insbesondere die Konzentration der Beeren zum Zeitpunkt der Reife und bietet optimale Bedingungen für die Bekämpfung von Pilzkrankheiten während des gesamten Vegetationszyklus.
„Besonderheit des Erzeugnisses“
Zu Beginn des 21. Jahrhunderts wird ein Ernteertrag für die Erzeugung von ca. 200 000 hl Wein mit der g.g.A. „Vaucluse“ angegeben, wovon bei 40 000 bis 45 000 hl das Anbaugebiet „Principauté d‘Orange“ und bei 5 000 bis 6 000 hl das Anbaugebiet „Aigues“ als Zusatz angegeben werden darf.
Im Departement Vaucluse ist die Weinbaukultur immer noch sehr stark mit dem Anbau von blauen Trauben und der Herstellung von Rotweinen verbunden. Dies führt zu folgender durchschnittlicher Verteilung: 45 bis 50 % der erzeugten Mengen entfallen auf Rotwein, 30 bis 35 % auf Roséwein und 15 bis 20 % auf Weißwein.
Die Weine mit dieser g.g.A. bieten eine große aromatische Vielfalt, da sie aus unterschiedlichen Rebsorten hergestellt werden:
|
— |
aus den Rebsorten Cinsault N, Clairette B, Bourboulenc B, die alle drei aus den Weinbergen des französischen Mittelmeerraums stammen; |
|
— |
aus Grenache B und Grenache N, Carignan N und Mourvèdre N, die iberischen Ursprungs sind; |
|
— |
aus Syrah N, Viognier B und in (flächenmäßig) geringerem Umfang aus Roussanne B und Marsanne B, für die als Ursprung die Gegend der Dauphiné angegeben wird; |
|
— |
aus Ugni B, die höchstwahrscheinlich aus der Toskana stammt. |
Die Erzeuger wollten diesen Bestand jedoch diversifizieren, und dies gelang ihnen auch, indem sie ab den 1980er-Jahren neue Rebsorten einführten, in der Regel auf dem Weltmarkt anerkannte Sorten wie Cabernet Sauvignon N, Merlot N, Chardonnay B, Sauvignon B, aber auch Vermentino B und Mischsorten neuerer Züchtungen mit ebenso bemerkenswerten Eigenschaften, beispielsweise Chasan B, Marselan N und Caladoc N. So können rote Rebsorten, etwa Merlot N und Cabernet Sauvignon N, zur Unterstützung der Beschaffenheit und Struktur von Weinen genommen werden, die nicht speziell auf die Erzeugung von Sortenweinen ausgerichtet sind.
Bei Roséweinen kommen zunehmend sehr kurze Einmaischzeiten bzw. sogar die Direktkelterung zur Anwendung, um immer hellere Roséweine zu erhalten.
Die Erzeuger bieten auch eine große Palette von Sortenweinen an, darunter Cabernet Sauvignon N, Merlot N, Caladoc N, Marselan N, Chardonnay B, Roussanne B und Viognier B.
Bei den Rotweinen bilden die Rebsorten Grenache N, Syrah N, Merlot N und Cabernet Sauvignon N die Basis, und gemeinsam sind ihnen Aromen von schwarzen Beeren und Gewürzen, Anklänge von Leder und Bitterschokolade und sogar pfeffrige Noten.
Die Grundlage für die Roséweine bilden Rebsorten wie Grenache N oder Cinsault N, aus denen sich Weine mit Aromen roter Früchte keltern lassen.
Charakteristisch für die oft aus der Sorte Chardonnay B hergestellten Weißweine sind Lebhaftigkeit und Mineralität sowie Noten von Apfel oder Lindenblüten.
„Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Besonderheit des Erzeugnisses“
Über die Hälfte der Dörfer im Departement Vaucluse lebt vom Weinbau. Dies haben sie den eng mit ihrem Land verbundenen Winzern zu verdanken, ganz gleich, ob von deren Weinbergen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung oder mit geschützter geografischer Angabe stammen. Obwohl die Herstellung auf von Generation zu Generation überlieferten Traditionen beruht, ist es den Winzern im Laufe der Jahre gelungen, ihre Weine zu diversifizieren. So kommt im Departement Vaucluse der Erzeugung von Weinen mit g.g.A., die dank des in diesem geografischen Gebiet besonders stark entwickelten Tourismus von einer starken lokalen Nachfrage profitieren, eine zentrale Bedeutung zu. Die Bekanntheit der in diesem Departement erzeugten Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung geht einher mit dem Ansehen der für ihre aromatische Vielfalt anerkannten g. g. A-Weine. Weine mit geografischer Angabe werden hauptsächlich in den Gebieten der Ursprungsbezeichnungen Luberon und Ventoux hergestellt.
Die Reben werden auf Böden gepflanzt, bei denen eine angemessene Erwärmung und eine optimale Entwässerung gegeben sind. Dadurch wird die Erzeugung von Qualitätstrauben begünstigt.
Vorteilhaft für die Reben ist auch die Kombination unterschiedlicher klimatischer Einflüsse, die den Weinen eine ausgewogene Struktur und einen hervorragenden aromatischen Ausdruck verleihen. Das mediterrane Klima begünstigt dank der starken Sonneneinstrahlung im Sommer und guter Lichtverhältnisse die Reife der Trauben und die Entwicklung optimaler aromatischer Vorstufen. In Gebirgsnähe herrscht ein Klima, das durch starke Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht gekennzeichnet ist und dank einer langsamen Entwicklung der Traubenpolyphenole die Erzeugung frischer und fruchtiger Weine begünstigt. Durch die Wirkung des trocknenden Windes wird der Schutz der Trauben vor Pilzkrankheiten sichergestellt.
Das Ansehen der Weine kommt Jahr für Jahr in Auszeichnungen bei regionalen und nationalen Wettbewerben wie dem Concours Général Agricole zum Ausdruck (vier Gold- und fünf Silbermedaillen im Jahr 2014). Zudem werden Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Vaucluse“ auf nationaler Ebene im Guide Hachette des Vins erwähnt (2013: 55 ausgewählte Weine, zwei Weine mit dem Prädikat „Coup de Coeur“, ein 3-Sterne-Wein, zwei 2-Sterne-Weine und dreißig 1-Sterne-Weine), aber auch auf internationaler Ebene im Magazin The Wine Advocate von Robert Parker (vier Weine mit der Bewertung „Decanter“ für den Jahrgang 2007) und im Guide des vins Bettane et Desseauve.
Die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe ist Teil der Tradition und des überlieferten Wissens einer vom Weinbau lebenden Bevölkerung, die ein diversifiziertes Sortiment anbieten möchte, das allen Marktanforderungen gerecht wird, und die darauf auch angewiesen ist.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Bereitung und den Ausbau von Weinen mit der g.g.A. „Vaucluse“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden, an das geografische Gebiet (Departement Vaucluse) angrenzenden Verwaltungsbezirke:
|
— |
im Norden an der Grenze zum Departement Drôme: das Arrondissement Nyons, |
|
— |
im Osten an der Grenze zum Departement Alpes-de-Haute-Provence: das Arrondissement Forcalquier, |
|
— |
im Osten an der Grenze zum Departement Var: das Arrondissement Brignoles, |
|
— |
im Süden an der Grenze zum Departement Bouches-du-Rhône: die Arrondissements Arles und Aix-en-Provence, |
|
— |
im Westen an der Grenze zum Departement Gard: das Arrondissement Nîmes, |
|
— |
im Nordwesten an der Grenze zum Departement Ardèche: das Arrondissement Privas. |
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung
Beschreibung der Bedingung:
Die geschützte geografische Angabe „Vaucluse“ kann ergänzt werden durch
|
— |
den Namen einer oder mehrerer Rebsorten, |
|
— |
die Begriffe „primeur“ oder „nouveau“, |
|
— |
den Namen einer der folgenden kleineren geografischen Einheiten, soweit die Bedingungen der Produktspezifikation eingehalten werden: „Aigues“, „Principauté d’Orange“. |
Das Etikett trägt das Bildzeichen g. g. A der Europäischen Union, wenn die Angabe „Indication géographique protégée“ (geschützte geografische Angabe) durch den traditionellen Begriff „Vin de Pays“ (Landwein) ersetzt wird.
Link zur Produktspezifikation
http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-0d5e958c-4f3f-4467-a24c-e13d39073797
|
29.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/58 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2020/C 321/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„LIPTOVSKÉ DROBY“
EU-Nr.: PGI-SK-02370 — 31.10.2017
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Name
„Liptovské droby“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Slowakei
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Liptovské droby“ ist eine bestimmte Art von Wurst, die nach traditionellen Methoden hergestellt wird. Das besondere Merkmal des Erzeugnisses ist die Kartoffelfüllung mit Grieben und Gewürzen, die in Naturdarm vom Schwein oder Rind eingefüllt ist. „Liptovské droby“ ist ein leicht verderbliches Erzeugnis.
Es hat einen kreisförmigen Querschnitt und eine gebogene zylindrische Form. Sein Durchmesser beträgt 30 bis 50 mm, seine Länge 100 bis 250 mm und sein Gewicht 100 bis 300 g. Nach dem Befüllen auf die gewünschte Länge wird das Erzeugnis mit einem Holzspieß zusammengesteckt. Die Hülle liegt eng an der Füllung an, die aus geriebenen Kartoffeln, gemahlenen Grieben, Zwiebeln und Gewürzen besteht und eine feine Textur aufweist. Das Erzeugnis hat je 1 kg einen Anteil von 75-85 % Kartoffeln, 8-10 % Grieben, 5 % Schweinefett und höchstens 1,7 % Salz.
Es ist von weicher Konsistenz; seine Oberfläche ist glatt, mäßig feucht und rein. An der Oberfläche ist seine Farbe hellgrau, im Querschnitt grau-gelb. Aroma und Geschmack entsprechen dem von Kartoffeln und Gewürzen.
„Liptovské droby“ wird gekocht verkauft. Unmittelbar vor dem Verzehr wird das Erzeugnis durch Backen erhitzt.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Rohstoffe und Zutaten:
|
— |
Kartoffeln |
|
— |
Schweinerückenspeck (frisch oder gefroren) |
|
— |
Schweinefett |
|
— |
Speisezwiebeln |
|
— |
Majoran |
|
— |
schwarzer Pfeffer |
|
— |
Salz |
|
— |
Knoblauch |
|
— |
Schweine- oder Rinderdarm |
|
— |
Grießmehl |
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die gesamte Erzeugung erfolgt ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, und zwar in folgenden Phasen:
|
— |
Einweichen und Waschen der Därme 24 Stunden vor Gebrauch |
|
— |
Waschen der ungeschälten Kartoffeln |
|
— |
Schälen, Reinigen und Waschen der Kartoffeln |
|
— |
Braten der Zwiebelscheiben in Schmalz |
|
— |
die Kartoffeln werden fein gerieben |
|
— |
der Schweinerückenspeck wird gehackt und anschließend gebraten, bis Grieben entstehen |
|
— |
die Grieben, die gebratene Zwiebel und der Knoblauch werden fein gemahlen |
|
— |
Würzen |
|
— |
gründliches Durchmischen |
|
— |
Zugabe des Grießmehls, Mischen |
|
— |
Befüllen des Darms |
|
— |
Zusammenstecken des Darms |
|
— |
Langsames Kochen — das Erzeugnis wird in etwa 90°°C heißem Wasser und unter ständigem Rühren langsam gegart, bis es an die Oberfläche aufsteigt. Anschließend wird es aus dem Wasser genommen. |
|
— |
Kühlen des Erzeugnisses |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Region Liptau liegt im Norden der Slowakei, im südöstlichen Teil der Selbstverwaltungsregion Žilina, und zwar im Liptovská-Tal, das umgeben ist von der Hohen Tatra im Osten, von der Westlichen Tatra und dem Chočgebirge im Norden, von der Niederen Tatra im Süden und der Großen Fatra im Westen. Geografisch gesehen ist Liptau ein zusammenhängendes Gebiet, das die Bezirke Liptovský Mikuláš und Ružomberok umfasst.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Den Hintergrund für den Antrag auf Eintragung der geografischen Bezeichnung bilden die Boden- und Klimaverhältnisse in der Region, ihre Geschichte und Traditionen, der Sachverstand der lokalen Hersteller und der gute Ruf des Erzeugnisses.
Das Liptovská-Tal ist eines der höchstgelegenen Täler der Slowakei. Die Talsohle ist mit tertiären Gesteinen, paläogenen Sedimenten der Zentralkarpaten sowie neueren, von der Waag abgelagerten Schluffen, vorwiegend Kies und Sand, gefüllt. Der Boden in Liptau ist mittelhart und das Klima eher kalt, was dem Getreideanbau nicht förderlich ist, sich aber für Kartoffeln eignet. Kartoffeln werden in Liptau seit etwa Mitte des 18. Jahrhunderts angebaut. Ein verheerender Ernteausfall in den Jahren 1771 bis 1773 trug dazu bei, dass der Kartoffelanbau an Bedeutung gewann. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts erlebte der Kartoffelanbau in den nördlichen Teilen der Slowakei einen Aufschwung.
Allmählich entwickelte sich die Kartoffel zu einem der Hauptbestandteile der Ernährung der Bevölkerung und erhielt den Beinamen „unser zweites Brot“. Das abgegrenzte geografische Gebiet Liptau ist seit jeher ein wichtiges Gebiet für den Kartoffelanbau in der Slowakei und kann sich in Bezug auf die tierische Erzeugung, insbesondere die Schweinehaltung, selbst versorgen. Aus wirtschaftlichen Gründen war es für die Einwohner von Liptau wichtig, Schlachtnebenerzeugnisse optimal zu verwerten.
Zur Ernährung waren die Bewohner von Liptau auf einheimische Nahrungsmittel angewiesen, darunter auch Kartoffeln. Kartoffeln waren eine eigene Hauptmahlzeit oder wurden mit verschiedenen Beilagen gegessen.
Neben Kartoffelpüree, Knödeln und Kartoffelteigkuchen wurde auch „Liptovské droby“ zu einem beliebten Gericht. „Liptovské droby“ wurde aus geriebenen rohen Kartoffeln hergestellt, die sich in Liptau dank der Bodenbeschaffenheit, den klimatischen Bedingungen und der einfachen Bewirtschaftung leicht anbauen ließen.
Die natürlichen Bedingungen und die Boden- und Klimaverhältnisse, die dem Kartoffelanbau und der Tierhaltung förderlich sind, haben das Gesamtbild und den Charakter der Region geprägt. Neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit widmete sich die örtliche Bevölkerung auch der Verarbeitung und dem Verkauf von Rohstoffen.
Die früheste schriftliche Erwähnung des Erzeugnisses — eine Darstellung seiner Geschichte und Tradition — findet sich in dem Buch „Slovenská ľudová kuchárka pre každý stôl“ [„Slowakische Volksküche für jeden Tisch“] aus dem Jahr 1944, das von Žela Inovecká zusammengestellt und mehrmals nachgedruckt wurde.
In „Kuchyňa starých materí z Liptova“ [„Die Hausmannskost der Liptauer Großmütter“], einem Buch der bekannten Ethnografin Iveta Zuskinová, das 2013 von Spoločnosť priateľov múzea liptovskej dediny [Gesellschaft der Freunde des Liptauer Dorfmuseums] mit Sitz in Liptovský Hrádok veröffentlicht wurde, lässt sich das nachlesen: „In Liptau war ‚droby‘ ein beliebtes und typisches Gericht, das vor allem im Herbst zubereitet wurde, wenn die Schafe geschlachtet wurden und somit Därme und Fett in reichlichen Mengen vorhanden waren. Zur selben Zeit wurden auch neue Kartoffeln ausgegraben...“.
Im Kapitel „Čo sa varievalo a jedávalo“ [„Traditionelle Küche und Gerichte“] in „Liptov v ľudovej kultúre“ [„Liptau in der Volkskultur“], einem weiteren Buch von Zuskinová, das 2014 von der Gesellschaft herausgegeben wurde, heißt es wie folgt: „Geriebene rohe Kartoffeln wurden zur Herstellung der Füllung für ‚Liptovské droby‘ und zum Eindicken bestimmter gekochter Gerichte verwendet; auch Knödel wurden gekocht.“ Im Kapitel „Tradičné jedlá“ („Traditionelle Gerichte“) desselben Buches erklärt Zuskinová es genauer: „‚Droby‘ heißt so viel wie ‚Würstchen‘ aus Kartoffeln.“
Die Bezeichnung des Erzeugnisses „Liptovské droby“ leitet sich vom Namen der Region Liptau ab, die historisch mit dem Anbau und der Verarbeitung von Kartoffeln als Grundzutat des Erzeugnisses verknüpft ist. Der zweite Teil der Bezeichnung, „droby“, steht im lokalen Dialekt für genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, darunter Därme. Die besondere Kartoffelfüllung in Schweine- oder Rinderdarm („droby“ = Hülle/Darm) wird im örtlichen Dialekt „Liptovské droby“ genannt. Diese Bezeichnung wird in dem Gebiet seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis heute durchgehend verwendet.
Dass die Wurstkomponente durch Kartoffeln ersetzt wird, ist das besondere Merkmal von „Liptovské droby“. Wenngleich das Erzeugnis eher wurstförmig ist, besteht seine Füllung hauptsächlich aus Kartoffeln, die 75 % bis 85 % seines Gewichts ausmachen. Die Kartoffelfüllung wird aus geriebenen rohen Kartoffeln hergestellt, denen nach und nach sämtliche Zutaten und zuletzt Grießmehl als Bindemittel beigegeben werden. Die Menge des verwendeten Grießmehls richtet sich nach dem Wassergehalt der Kartoffeln und kann nur von erfahrenen Herstellern richtig bestimmt werden, damit das Erzeugnis sein charakteristisches Kartoffelaroma nicht verliert. Ebenso kann nur ein erfahrener Hersteller die Garzeit so abschätzen, dass der Darm nicht platzt und die Füllung nicht ausläuft und das Produkt anschließend abkühlen kann. „Liptovské droby“ wird nur in dem abgegrenzten Gebiet hergestellt. Das Verfahren zur Herstellung von „Liptovské droby“ ist einzigartig, da es auf dem Markt kein ähnlich verarbeitetes Erzeugnis mit der Bezeichnung „droby“ oder mit einer anderen geografischen Bezeichnung in Verbindung mit „droby“ gibt. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass „Liptovské droby“ ein spezifisches und einzigartiges Erzeugnis ist.
Tierhaltung wurde früher hauptsächlich zum Verkauf oder zur Herstellung von Fleischprodukten, insbesondere Würsten, betrieben, weshalb der ärmere Teil der Bevölkerung ähnlich aussehende Speisen zubereiten wollte. Der Fleischanteil der Würste wurde durch eine leichter verfügbare Füllung, nämlich Kartoffeln, ersetzt. Ebenso wie die Würste wurde auch das neue Erzeugnis mit Zwiebeln, Knoblauch, schwarzem Pfeffer, Majoran und Salz gewürzt. Um ihm das Aroma und den Geschmack von Fleisch zu verleihen, wurden Schweinerückenspeck und Schmalz verwendet. Diese Füllung wurde anschließend in den Darm gegeben, der mit einem Holzspieß zusammengesteckt wurde.
Vorzugsweise werden Kartoffeln aus dem abgegrenzten Gebiet verwendet, jedoch können, wenn die Bestände erschöpft sind, insbesondere im Sommer, auch Zutaten aus anderen Gebieten in das Produkt einfließen. Während der touristischen Sommersaison steigt die Nachfrage nach regionalen Spezialitäten. Der Verzehr von „Liptovské droby“, einem lokal hergestellten Produkt, mitunter zusammen mit anderen regionalen Fleischspezialitäten, ist für Besucher ein kulinarisches Erlebnis und verleiht der regionalen Entwicklung beträchtliche Impulse.
Die Eigenschaften des Produkts werden durch die Herkunft der als Zutaten verwendeten Kartoffeln nicht beeinflusst. Sie ergeben sich vielmehr aus der Herstellungsmethode und der Verwendung einer Kartoffelfüllung anstelle von Fleisch. Da Kartoffeln in Liptau früher die bevorzugte Anbaukultur waren und Kartoffelerzeugnisse eng mit dieser Region verbunden sind, wurde die Kartoffelfüllung zum besonderen Merkmal von „Liptovské droby“.
Bevorzugt werden Kartoffeln aus einheimischem Anbau verwendet: „Nur traditionell bekannte lokale Zutaten und Produktionsverfahren werden eingesetzt“, http://www.teraz.sk/import/agro-zaujem-o-tradicne-liptovske-dr/220506-clanok.html. Lediglich in Ausnahmefällen (etwa bei einer schlechten Ernte) dürfen Kartoffeln aus einem anderen geografischen Gebiet verwendet werden.
Der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem abgegrenzten geografischen Gebiet ist im Ideenreichtum der Menschen begründet, denen es gelang, aus den im Gebiet reichlich vorhandenen Kartoffeln Füllungen mit einer ausgewogenen Mischung aller Zutaten und Gewürze (fein geriebene Kartoffeln, gemahlene Grieben mit gebratenen Zwiebeln und Kräutern wie Majoran) zuzubereiten und so die für Fleischwurstfüllungen verwendeten Zutaten zu ersetzen.
Die Fähigkeiten der Menschen, die „Liptovské droby“ herstellen, entwickelten sich dank der von Generation zu Generation weitergegebenen Kenntnisse und Erfahrungen, die sich in der Qualität des Endprodukts niederschlagen. „Liptovské droby“ unterscheidet sich von anderen Produkten durch die einzigartige Kartoffelfüllung.
Nur erfahrene Personen können die komplexen Abläufe des Herstellungsprozesses (etwa die Zubereitung der Kartoffelfüllung oder das Befüllen des Darms) meistern. Das Reiben roher Kartoffeln, die richtige Konsistenz der Füllung, das richtige Verhältnis von Kartoffeln und Grießmehl (das vom Wassergehalt der Kartoffel abhängt) und die Berechnung der damit verbundenen Garzeit sowie das anschließende Abkühlen des Produkts sind Aufgaben, für deren sachgemäße Ausführung die im Laufe der historischen Entwicklung erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen unabdingbar sind.
Ein Beleg für den Zusammenhang zwischen „Liptovské droby“ und dem abgegrenzten geografischen Gebiet sind auch die Informationen der Reisebüros. Unter https://www.exclusive-travel.cz/slovenska-republika/informace heißt es im Abschnitt „GASTRONOMIE“ wie folgt: „Jede Region zeichnet sich durch eigene Spezialitäten aus, doch Bryndzové halušky (Kartoffelnocken mit Schafskäse, serviert mit gebratenem Speck und mitunter Sauerrahm) sind zweifellos ein slowakisches Nationalgericht. Weitere typische Gerichte sind Bramborové šišky (Kartoffelzapfen), Liptovské droby...“.
„Liptovské droby“ ist seit Langem ein bei den Liptauern beliebter Leckerbissen, der zu besonderen Anlässen aller Art, etwa Jahrmärkten und kulinarischen Ereignissen, verzehrt wird. Seine Popularität hält bis heute unvermindert an. Jedes Jahr organisiert die Stadt Liptovský Mikuláš das Švábkafest (in der Region Liptau ist „švábka“ eine umgangssprachliche Bezeichnung für Kartoffel). Das Švábkafest findet in der Region Liptau seit einigen Jahren statt und soll die Traditionen wahren, die mit dem Anbau von Kartoffeln an sich, aber auch mit allen daraus zubereiteten Produkten, darunter „Liptovské droby“, verbunden sind.
In- und ausländische Besucher kommen wegen der hohen Qualität und dem guten Ruf der traditionellen regionalen Produkte (wie „Liptovské droby“), der nicht nur durch Mundpropaganda, sondern auch im Internet und über andere Medien in der Slowakei und im Ausland verbreitet wird. Video vom Švábkafest (die Präsentation von „droby“ beginnt bei 1 Min. Spielzeit):
https://www.visitliptov.sk/2017/09/14/fest-zemiakov-na-liptove/
Das Produkt wird in Restaurants als „Traditionelle slowakische Delikatesse“ oder „Traditionelle Spezialität der Region Liptau“ beworben und als Bestandteil von Hochzeitsmenüs angeboten — ein Beweis für seine Qualität und seinen ausgezeichneten Ruf.
Dass „Liptovské droby“ eine begehrte und untrennbar mit der Region verbundene Delikatesse ist, wird auch durch „Kuchyňa, zvyky a tradície našich predkov“ [„Küche, Bräuche und Traditionen unserer Vorfahren“] veranschaulicht, eine Veröffentlichung des regionalen Tourismusverbands Krajská organizácia cestovného ruchu ŽILINSKÝ TURISTICKÝ KRAJ, in der es auf Seite 13 heißt: „Nach wie vor gern isst man in Liptau Gerichte, in denen gewürzte Kartoffeln als Füllung verwendet werden (wie Piroggen und Hefeteig-Kuchen). Nicht zu vergessen ist auch ‚Liptovské droby‘ — ein nicht nur bei den Einheimischen beliebtes Gericht“.
http://www.zilinskazupa.sk/files/on-line-kniznica/kocr/kuchyna-zvyky-3.pdf
Ein weiterer Beweis für das hohe Ansehen des Produkts ist auch seine Präsenz im Internet, wo es in Rezepten, Fernseh- und Radiosendungen und Presseartikeln, auf Reise- und Tourismus-Portalen und bei verschiedenen Veranstaltungen wie dem Švábkafest und dem Liptov-Fest zu finden ist.
Seit 1993 strahlt Radio Slovakia International (RSI) Programme in sechs Fremdsprachen zu einer Vielzahl von Themen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Slowakei aus. Am 13. Oktober 2015 hieß es in einer spanischen Sendung über „Liptovské droby“: „Unser Redakteur Milan Velecký besuchte die Region Liptau und befragte die Menschen zu Liptovské droby. Eine Delikatesse! (El redactor Milan Velecký visitó la región de Liptov y preguntó a la gente sobre los Liptovské droby. Es una exquisitez!)“
https://esrsi.rtvs.sk/clanky/gastronomia/91062/liptovske-droby
Vom guten Ruf des Produkts zeugt ferner, dass es bei regionalen Feierlichkeiten serviert wird. So heißt es in einem Artikel der Tageszeitung Relax vom 24. August 2017, der die Überschrift „Hrádocké hradné hry“ [„Burgspiele in Hrádok“] trägt: „Zu guter Unterhaltung gehört unbedingt auch gutes Essen. In Liptau wird mit traditionellen und für die Region typischen Zutaten gekocht — wie Kartoffeln und Schafsmilch. Deshalb ist „Liptovské droby“ in Liptovský Hrádok allgegenwärtig...“.
http://www.dennikrelax.sk/Relax/Krasy-Slovenska/Hradocke-hradne-hry/
„Tourismus ist undenkbar ohne regionale Rohstoffe und Produkte. Auch in Liptau gibt es typische Produkte, und mit diesen regionalen Besonderheiten wollen wir den Touristen die Identität unserer Region näherbringen. Bei Ihrem Besuch können Sie eine ganze Reihe von Produkten probieren: Erzeugnisse aus Schafsmilch, unsere erstklassigen Liköre oder auch ‚Liptovské droby‘, ein hauptsächlich aus einheimischen Kartoffeln bestehendes Produkt“, erklärt Darina Bartková, Vorsitzende des Tourismusverbands der Region Liptau (http://www.teraz.sk/regiony/l-mikulas-svabkafest-ponukne-ochu/281215-clanok.html?mostViewedArticlesInSectionTab=2)
Gelegenheit zur Begegnung mit „Liptovské droby“ haben Besucher nicht nur im bekannten Freilichtmuseum in Pribylina und in den Dörfern Ober- und Unterliptaus (u. a. Štiavnička, Smrečany, Lisková und Bobrovec), sondern auch in Hotels und Restaurants in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)
https://www.indprop.gov.sk/swift_data/source/pdf/specifikacie_op_oz/SPECIFIKACIA%20Liptovske%20droby.pdf