ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2020/C 304/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 304/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — PAGE International Lda / Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-630/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Verpflegungsdienstleistungen - Stillhalteklausel - Beitritt zur Europäischen Union)
(2020/C 304/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PAGE International Lda
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 168 Buchst. a und Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, mit denen nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union die Zahl der Ausgaben, die vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, verringert wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen ein teilweiser Vorsteuerabzug für diese Ausgaben, darunter Verpflegungskosten, zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Ausgaben ausnahmslos in Ausübung seiner besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit getätigt wurden.
14.9.2020 |
DE |
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C 304/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV (C-632/19 und C-633/19), LW-Idee GmbH (C-632/19 und C-633/19), KGH Belgium NV (C-632/19), Vollers Belgium NV (C-633/19)
(Verbundene Rechtssachen C-632/19 und C-633/19) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 91/2009 - Gültigkeit und Auslegung - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2020/C 304/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie
Beklagte: Metalen Galler NV (C-632/19 und C-633/19), LW-Idee GmbH (C-632/19 und C-633/19), KGH Belgium NV (C-632/19), Vollers Belgium NV (C-633/19)
Tenor
Die von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Belgien) mit Entscheidungen vom 27. März 2019 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.
14.9.2020 |
DE |
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C 304/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2019 von Karolina Romańska gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. September 2019 in der Rechtssache T-212/18, Romańska/Frontex
(Rechtssache C-839/19 P)
(2020/C 304/04)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Karolina Romańska-Kuć (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tetkowska)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 ist die Rechtssache im Register gestrichen worden.
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2020 von der Currency One S.A. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-501/18, Currency One/EUIPO — Cinkciarz.pl
(Rechtssache C-101/20 P)
(2020/C 304/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Currency One S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Szmidt)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Cinkciarz.pl sp. z o.o.
Durch Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 28. Mai 2020 wurde das Rechtsmittel nicht zugelassen.
14.9.2020 |
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C 304/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. Mai 2020 — MN, DN, JN, ZN/X Bank S.A.
(Rechtssache C-198/20)
(2020/C 304/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MN, DN, JN, ZN
Beklagte: X Bank S.A.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie die folgenden Erwägungsgründe der Richtlinie 93/13:
|
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage dahin gehend beantwortet wird, dass der Verbraucherschutz nach der Richtlinie 93/13 nicht jedem Verbraucher zugutekommt, sondern nur dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher: Kann ein Verbraucher, der einen Vertrag über ein an eine Fremdwährung gekoppeltes Hypothekendarlehen in Höhe von 150 000 PLN mit einer Laufzeit von 30 Jahren vor dem Vertragsschluss nicht gelesen hat, als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesehen werden? Kann einem solchen Verbraucher der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz zugutekommen? |
3. |
Für den Fall, dass die erste Frage dahin gehend beantwortet wird, dass der Verbraucherschutz nach der Richtlinie 93/13 nicht jedem Verbraucher zugutekommt, sondern nur dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher: Kann ein Verbraucher, der zwar den Entwurf eines Vertrags über ein an eine Fremdwährung gekoppeltes Hypothekendarlehen in Höhe von 150 000 PLN mit einer Laufzeit von 30 Jahren vor dem Vertragsschluss gelesen hat, diesen aber nicht ganz verstanden und trotzdem nicht versucht hat, seine Bedeutung vor dem Vertragsschluss zu verstehen, sich insbesondere nicht an die andere Vertragspartei — die Bank — mit der Bitte um Erklärung der Bedeutung des Vertrags bzw. einzelner Vertragsklauseln gewandt hat, als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesehen werden? Kann einem solchen Verbraucher der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz zugutekommen? |
14.9.2020 |
DE |
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C 304/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2020 von Claudio Necci gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2020 in der Rechtssache T-129/19, Necci/Kommission
(Rechtssache C-202/20 P)
(2020/C 304/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Claudio Necci (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020 in der Rechtssache Necci/Kommission, T-129/19, aufzuheben; |
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die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2020 in der Rechtssache T-129/19, mit dem das Gericht der Europäischen Union seine Aufhebungsklage als unzulässig abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt hat.
Der Rechtsmittelführer macht dafür drei Rechtsmittelgründe geltend.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er eine Verfälschung des Streitgegenstands geltend, da das Gericht der Europäischen Union die Auffassung vertreten habe, dass die Entscheidung vom 18. Juli 2011 den Rechtsmittelführer beschwere.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er einen Verstoß gegen sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, da er, wenn seine Klage unzulässig wäre, über keinen Rechtsbehelf verfüge, um die Tatsache anzufechten, dass er, obwohl er sein ganzes Leben gearbeitet habe, über keine soziale Absicherung mehr verfüge.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften geltend gemacht, da das Gericht der Europäischen Union entschieden habe, dass sich der Verlust jedweder sozialen Absicherung in Italien infolge der Übertragung aus „den Rechtsvorschriften [ergibt], die dem in Rede stehenden nationalen Recht eigen sind, und keine Auswirkung auf seine Situation in Bezug auf das GKFS hat“.
14.9.2020 |
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C 304/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 — M.P., B.P./„A.“ prowadzącemu działalność za pośrednictwem „A.“ S.A.
(Rechtssache C-212/20)
(2020/C 304/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M.P., B.P.
Beklagte:„A.“ prowadzący działalność za pośrednictwem „A.“ S.A.
Vorlagefragen
1. |
Muss im Licht von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie ihrer Erwägungsgründe, nach denen Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, eine Vertragsklausel, die den Ein- und Verkaufskurs einer Fremdwährung in einem Kreditvertrag bestimmt, der an eine Fremdwährung gekoppelt ist, eindeutig formuliert sein, d. h. in einer Weise, die es dem Kreditnehmer/Verbraucher gestattet, diesen Kurs für den betreffenden Tag selbständig zu bestimmen, oder kann in Anbetracht der Art des Vertrags, auf die Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verweist, der langfristigen (sich über Jahrzehnte erstreckenden) Vertragslaufzeit und des Umstands, dass die Fremdwährung ständig (jederzeit) ihren Wert ändern kann, die Vertragsklausel allgemeiner gefasst sein, und zwar dahin, dass auf den Marktwert der Fremdwährung in einer Weise Bezug genommen wird, die das Auftreten eines ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ausschließt? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Kann im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihrer Erwägungsgründe eine Vertragsklausel, die die Festlegung des Ein- und Verkaufskurses einer Fremdwährung durch den Kreditgeber (Bank) betrifft, dahin ausgelegt werden, dass zu Zwecken der Ausräumung vertraglicher Zweifel zugunsten des Verbrauchers angenommen wird, dass der Vertrag die Ein- und Verkaufskurse der Fremdwährung nicht willkürlich regelt, sondern in Anlehnung an die Kurse auf dem freien Markt, insbesondere dann, wenn beide Parteien die Vertragsbestimmungen, die den Ein- und Verkaufskurs der Fremdwährung geregelt haben, übereinstimmend verstanden haben oder der Kreditnehmer/Verbraucher nicht daran interessiert war, die Vertragsbestimmungen beim Vertragsschluss oder während der Durchführung des Vertrags infrage zu stellen, sich insbesondere weder beim Vertragsschluss noch während der gesamten Vertragslaufzeit mit dem Vertragsinhalt befasst hat? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 — G. W., E. S. /A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.
(Rechtssache C-213/20)
(2020/C 304/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: G. W., E. S.
Beklagte: A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (1) dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Mitteilung der dort genannten Informationen auch gegenüber einem Versicherten gilt, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und als Verbraucher einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem anderen Unternehmer als Versicherungsnehmer geschlossen wurde, und als eigentlicher Investor in Bezug auf die als Versicherungsprämie gezahlten Geldmittel in Erscheinung tritt? |
2. |
Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten Frage genannten die Verpflichtung zur Mitteilung der Merkmale der mit dem Versicherungskapitalfonds im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auch bedeutet, dass der versicherte Verbraucher in umfassender und verständlicher Weise über alle mit der Anlage in Kapitalfondsvermögen (wie strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente) verbundenen Risiken, ihre Art und ihren Umfang informiert werden muss, oder reicht es im Sinne dieser Bestimmung aus, dem versicherten Verbraucher nur grundlegende Informationen über die Hauptrisiken zu geben, die mit der Anlage von Mitteln über den Versicherungskapitalfonds verbunden sind? |
3. |
Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten und der zweiten Frage genannten daraus eine Verpflichtung folgt, den Verbraucher, der einem Lebensversicherungsvertrag als Versicherter beitritt, über alle Anlagerisiken und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren, über die der Emittent der Vermögenswerte (strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente), aus denen sich der Versicherungskapitalfonds zusammensetzt, den Versicherer informiert hat? |
4. |
Im Falle der Bejahung der vorherigen Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, Informationen über die Merkmale der Vermögenswerte und die mit der Anlage in diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken vor Vertragsschluss im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens erhalten muss und demnach diese Vorschrift einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit entgegensteht, wonach es ausreicht, dass diese Angaben erst im Versicherungsvertrag und während seines Abschlusses mitgeteilt werden, und der Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Verfahren des Beitritts zum Vertrag nicht eindeutig und ausdrücklich ausgesondert und getrennt wird? |
5. |
Im Falle der Bejahung der Fragen 1 bis 3: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG auch dahin auszulegen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der darin vorgesehenen Informationspflicht als ein wesentliches Element eines Vertrags über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall anzusehen ist und folglich die Feststellung, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, dazu führen kann, dass dem versicherten Verbraucher das Recht eingeräumt wird, wegen der möglichen Nichtigkeit des Vertrags oder seiner anfänglichen Unwirksamkeit oder wegen der möglichen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der individuellen Beitrittserklärung zu einem solchen Vertrag die Rückerstattung aller gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen? |
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 26. Mai 2020 — LM
(Rechtssache C-219/20)
(2020/C 304/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: LM
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Mitbeteiligte Partei: Österreichische Gesundheitskasse
Kompetenzzentrum LSDB
Vorlagefrage
Sind Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 41 Abs. 1 und Artikel 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche zwingend eine fünfjährige Verjährungsfrist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt in einem Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, entgegenstehen?
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Juni 2020 — MT gegen Landespolizeidirektion Steiermark
(Rechtssache C-231/20)
(2020/C 304/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerber: MT
Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Steiermark
Vorlagefragen
1) |
Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist? |
2) |
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
|
3) |
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
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14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2020 — BUND Naturschutz in Bayern e.V. gegen Landkreis Rosenheim
(Rechtssache C-300/20)
(2020/C 304/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BUND Naturschutz in Bayern e.V.
Beklagter: Landkreis Rosenheim
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) so auszulegen, dass ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU (2) (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekte schon dann gesetzt wird, wenn eine Verordnung zum Schutz von Natur und Landschaft allgemeine Verbotstatbestände mit Befreiungsmöglichkeit sowie Erlaubnispflichten vorsieht, die keinen spezifischen Bezug zu Projekten der Anhänge zur UVP-Richtlinie haben? |
2. |
Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass Pläne und Programme dann in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodennutzung etc. ausgearbeitet worden sind, wenn sie darauf zielen, einen Referenzrahmen gerade für einen oder mehrere dieser Sachbereiche festzulegen? Oder reicht es aus, wenn zum Schutz von Natur und Landschaft allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten geregelt werden, die in Zulassungsverfahren für eine Vielzahl von Vorhaben und Nutzungen zu prüfen sind und sich mittelbar („reflexhaft“) auf einen oder mehrere dieser Bereiche auswirken können? |
3. |
Ist Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, wenn eine zum Schutz von Natur und Landschaft erlassene Verordnung für eine Vielzahl abstrakt beschriebener Vorhaben und Maßnahmen im Schutzgebiet allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten bestimmt, konkrete Projekte bei ihrem Erlass aber weder absehbar noch beabsichtigt sind und es daher an einem spezifischen Bezug zu konkreten Projekten fehlt? |
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 9. Juli 2020 — SIA „Visma Enterprise“/Konkurences padome
(Rechtssache C-306/20)
(2020/C 304/13)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA „Visma Enterprise“
Beklagte: Konkurences padome
Vorlagefragen
1. |
Kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern (nach der der Vertriebshändler, der ein potenzielles Geschäft zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von 6 Monaten ab der Registrierung den Vorrang genießt, um den Verkaufsprozess mit dem betreffenden Endnutzer abzuwickeln, sofern dieser nicht widerspricht) bei zutreffender Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Vereinbarung zwischen Unternehmen angesehen werden, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt? |
2. |
Finden sich in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht von dem allgemeinen Verbot wettbewerbswidriger Absprachen freigestellt ist? |
3. |
Ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Ausnahme darstellt? Gilt die Ausnahme, die den Abschluss vertikaler Vereinbarungen zulässt, die eine Beschränkung des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Kundengruppen bewirken, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat, sofern dadurch der Verkauf durch die Kunden des Abnehmers nicht beschränkt wird und der Marktanteil des Anbieters (der Klägerin) 30 % nicht übersteigt, nur für Alleinvertriebssysteme? |
4. |
Kann das Tatbestandsmerkmal bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausschließlich im rechtswidrigen Verhalten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers bestehen? Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anhaltspunkte für die Beteiligung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers an einer wettbewerbswidrigen Absprache? |
5. |
Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anhaltspunkte für eine Verminderung (Verzerrung) des Wettbewerbs im Rahmen des Vertriebssystems oder für einen Vorteil zugunsten der Klägerin oder für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb? |
6. |
Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn der Marktanteil des Vertriebsnetzes 30 % nicht übersteigt (die Klägerin ist ein Hersteller, so dass ihr Marktanteil auch die Verkäufe ihrer Vertriebshändler einschließt), Anhaltspunkte für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem Vertriebssystem und/oder außerhalb dieses Systems und fällt die betreffende Vereinbarung unter das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen? |
7. |
Ist gemäß Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 2 der Verordnung Nr. 330/2010 (1) der Kommission vom 20. April 2010 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1).
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Juli 2020 — Regione Veneto/Plan Eco S.r.l.
(Rechtssache C-315/20)
(2020/C 304/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Regione Veneto
Rechtsmittelgegnerin: Plan Eco S.r.l.
Vorlagefragen
Im Hinblick auf einen Sachverhalt, in dem gemischte Siedlungsabfälle, die keine gefährlichen Abfälle enthalten, zum Zweck der energetischen Verwertung von einer Anlage mechanisch behandelt wurden (Verfahren R1/R12 im Sinne von Anhang C des Umweltgesetzbuchs) und in dem sich nach dieser Behandlung herausstellt, dass die Behandlung die ursprünglichen Eigenschaften des gemischten Siedlungsabfalls nicht wesentlich verändert hat, aber eine Einstufung desselben in EWC 19.12.12. vorgenommen wird, die die Parteien nicht beanstanden; für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einwände des Herkunftslands gegen den Antrag auf vorherige Zustimmung zur Verbringung des behandelten Abfalls in ein europäisches Land, zu einer Produktionsanlage zur Verwendung durch Mitverbrennung oder jedenfalls als Mittel zur Energieerzeugung, die die zuständige Behörde des Herkunftslands nach den Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG (1) erhoben hat, insbesondere von Einwänden wie denjenigen im vorliegenden Fall, die sich gründen auf
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den Grundsatz des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Art. 13); |
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den Grundsatz der Entsorgungsautarkie und der Nähe gemäß Art. 16 Abs. 1, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist — geeignete Maßnahmen [treffen], um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen“; |
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den Grundsatz nach diesem Art. 16 Abs. [1 Unterabs.] 2 letzter Satz, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (2) begrenzen [können]“; |
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den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98, wonach „[f]ür die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen … gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle [gelten], wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat“: |
Interferieren der Europäische Abfallkatalog (im vorliegenden Fall EWC 19.12.12., Abfälle aus Anlagen zur mechanischen Behandlung für Verwertungsverfahren R1/R12) und seine Kategorien mit den Bestimmungen [des Unionsrechts] über die Verbringung von Abfällen, die vor der mechanischen Behandlung gemischte Siedlungsabfälle waren, und, falls diese Frage bejaht wird, inwiefern und in welchem Umfang?
Haben insbesondere die Bestimmungen von Art. 16 der Richtlinie 2008/98 und ihr 33. Erwägungsgrund, die ausdrücklich die Verbringung von Abfällen betreffen, in Bezug auf die Verbringung von Abfällen, die sich aus der Behandlung gemischter Siedlungsabfälle ergeben, Vorrang gegenüber der Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog?
Soweit der Gerichtshof eine Klarstellung für zweckmäßig und nützlich hält: Hat der Europäische Abfallkatalog normativen Charakter oder stellt er hingegen nur eine technische Zertifizierung dar, die die einheitliche Rückverfolgbarkeit aller Abfälle erlaubt?
(1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).
14.9.2020 |
DE |
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C 304/13 |
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 2. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance Epinal — Frankreich) — Cofidis SA/YU, ZT
(Rechtssache C-C-616/18) (1)
(2020/C 304/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
14.9.2020 |
DE |
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C 304/14 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Société générale u. a./SRB
(Rechtssache T-444/20)
(2020/C 304/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Société générale (Paris, Frankreich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich), SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
|
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Delegierte Verordnung vorgesehenen Berechnungsmodalitäten der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) weder die tatsächliche Größe noch das tatsächliche Risiko der Institute widerspiegelten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Delegierte Verordnung vorgesehene Beitragsmechanismus der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF auf einer Beurteilung beruhe, die die Risikobewertung großer französischer Institute wie der Klägerinnen künstlich verschlechtere und daher zu einem im Hinblick auf das tatsächliche Risiko dieser Institute unverhältnismäßig hohen Beitrag führe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung festgelegte Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einen nicht hinreichend genau vorhergesehen werden könne und zum anderen weniger von der jeweiligen Situation und der jeweiligen Risikobewertung des Instituts als von seiner Situation im Vergleich zu den anderen beitragenden Instituten abhänge. Schließlich sei die Kommission nicht für die Festlegung der Risikoindikatoren im Rahmen der Delegierten Verordnung zuständig, da diese Kriterien eine besonders strukturierende und maßgebliche Funktion bei der Festlegung der Beiträge hätten (Art. 290 AEUV). |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da der SRB für die Berechnung der risikoabhängigen Variable nicht sämtliche Risikokriterien anwende, die von der Delegierten Verordnung vorgesehen würden. Der angefochtene Beschluss enthalte außerdem keine hinreichend klaren und vollständigen Angaben, damit die Klägerinnen die geschuldeten Beiträge neu berechnen könnten, was zudem einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV darstelle. |
14.9.2020 |
DE |
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C 304/15 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Crédit agricole u. a./SRB
(Rechtssache T-445/20)
(2020/C 304/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) und 48 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
|
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
14.9.2020 |
DE |
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C 304/15 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB
(Rechtssache T-446/20)
(2020/C 304/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und 25 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
|
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
14.9.2020 |
DE |
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C 304/16 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — BNP Paribas/SRB
(Rechtssache T-447/20)
(2020/C 304/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
|
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/17 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — BPCE u. a./SRB
(Rechtssache T-448/20)
(2020/C 304/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: BPCE (Paris, Frankreich) und 44 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
|
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/17 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Banque postale/SRB
(Rechtssache T-449/20)
(2020/C 304/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
|
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/18 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2020 — Roxtec/EUIPO — Wallmax (Darstellung von über einem orangen Quadrat platzierten schwarzen Kreisen)
(Rechtssache T-455/20)
(2020/C 304/22)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Roxtec AB (Karlskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Olsson und J. Adamsson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wallmax Srl (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung von über einem orangen Quadrat platzierten schwarzen Kreisen) — Anmeldung Nr. 14 784 375
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2020 in der Sache R 2385/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/19 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Industria de Diseño Textil/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA)
(Rechtssache T-467/20)
(2020/C 304/23)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ffauf Italia SpA (Riese Pio X, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ZARA — Anmeldung Nr. 89 29952
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 in der Sache R 2040/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit mit ihr dem Widerspruch für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35 und 43 stattgegeben und das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen verneint wird; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Regel 22 Abs. 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EG) 2868/95 der Kommission; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/20 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — LB/Parlament
(Rechtssache T-468/20)
(2020/C 304/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: LB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Schmechel)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2020 über die Versetzung der Klägerin in das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Luxemburg zum 1. September 2020 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Begründung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung des Prozederes der Beschluss-Modalitäten
|
3. |
Dritter Klagegrund: Fürsorgepflichtverletzung. Die Versetzung an einen anderen Dienstort verstieße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da sie unvereinbar mit mehreren Grundrechten der Europäischen Grundrechtscharta wäre. Verletzt würden insbesondere folgende Rechte:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Ermessensfehlgebrauch
|
6. |
Sechster Klagegrund: Vertrauensschutz
|
7. |
Siebter Klagegrund: Verwirkung
|
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/21 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Bigben Connected/EUIPO — Forsee Power (FORCE POWER)
(Rechtssache T-478/20)
(2020/C 304/25)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Bigben Connected (Fretin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chaminade)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Forsee Power (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke FORCE POWER — Anmeldung Nr. 16 541 377
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai in der Sache R 2184/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Widerspruchsführerin die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerde vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/22 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Eurobolt u. a./Kommission
(Rechtssache T-479/20)
(2020/C 304/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Eurobolt BV (‘s-Heerenberg, Niederlande), Fabory Nederland BV (Tilburg, Niederlande), ASF Fischer BV (Lelystad, Niederlande), Stafa Group BV (Maarheeze, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens und A. Willems)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30. April 2020 zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (1), für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Durch die rückwirkende „Heilung“ einer Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift verstoße die Verordnung (EU) 2020/611 gegen die Art. 266 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes. |
2. |
Da sie keine gültige Rechtsgrundlage habe, verstoße die Verordnung (EU) 2020/611 gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2), Art. 5 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
3. |
Die Verordnung (EU) 2020/611 verstoße dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, dass sie die Erstattung verbiete und die Erhebung zurückgezahlter Antidumpingzölle anordne. |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/23 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission
(Rechtssache T-480/20)
(2020/C 304/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (Ain Sukhna, Ägypten), Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (Ain Sukhna) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission zugelassen wird, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Berechnung der Subventionsspanne der Klägerinnen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2). |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, finanzielle Beihilfen der chinesischen Behörden auszugleichen, verstoße gegen Art. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1037. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Grundstücken an Jushi verletze die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und Art. 30 sowie Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/1037. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Materialien für Jushi auszugleichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, die steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten auszugleichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/1037. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Bestimmung der Preisunterbietungsspannen in Bezug auf die Klägerinnen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1037. |
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/24 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2020 — Magnetec/EUIPO (CoolTUBE)
(Rechtssache T-481/20)
(2020/C 304/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Magnetec — Gesellschaft für Magnettechnologie mbH (Langenselbold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske und D. Habel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CoolTUBE — Anmeldung Nr. 18 022 606
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 in der Sache R 1755/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/25 |
Klage, eingereicht am 3. August 2020 — SATSE/Kommission
(Rechtssache T-484/20)
(2020/C 304/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Sindicato de Enfermería (SATSE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sesmero González)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
— |
Der Kläger beantragt, die am 4. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 175/11 — L 175/14) veröffentlichte Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 18 der Richtlinie 2000/54/EG in Verbindung mit deren Anhang III.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Erheblicher Verstoß gegen eine Formvorschrift wegen des Fehlens einer Begründung für die Einstufung des biologischen Arbeitsstoffes SARS-CoV-2 in Gruppe 3.
|
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/25 |
Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Junqueras i Vies/Parlament
(Rechtssache T-485/20)
(2020/C 304/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Van den Eynde Adroer)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt, die ihm mit Schreiben von Herrn Didier KLETHI zugestellte Entscheidung des Europäischen Parlaments/Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder vom 7. Mai 2020, mit der festgestellt wird, dass die Bezüge des Europaabgeordneten Oriol Junqueras i Vias gemäß Art. 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments nur für den Zeitraum vom 25. September 2019 bis zum 2. Januar 2020 gezahlt werden können, für nichtig zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen das in der Vorabentscheidungssache C-502/19, Junqueras Vies, ergangene Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, da Herrn Junqueras danach die Eigenschaft als Europaabgeordneter ab dem 13. Juni 2019 zuerkannt werde, weshalb gemäß diesem Urteil der Unvereinbarkeitsgrund des Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 nicht vorliege. |
2. |
Notwendigkeit einer nicht formalistischen Auslegung von Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 im konkreten Fall, da Herr Junqueras angesichts der Untätigkeit des Parlaments beim Schutz seiner Immunität physisch und gegen seinen Willen daran gehindert sei, das Amt als Abgeordneter des Congreso de los Diputados (Abgeordnetenkammer, Spanien) niederzulegen und sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments voll auszuüben. |
3. |
Notwendigkeit einer inhaltlichen und nicht formalen Auslegung von Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 im konkreten Fall, da sachlich kein Unvereinbarkeitsgrund darin läge, dass Herr Junqueras zu jedem Zeitpunkt von der Ausübung des Amts als Abgeordneter der Abgeordnetenkammer sowie von allen damit verbundenen Rechten und Bezügen suspendiert sei und dieses Amt darüber hinaus gegen seinen Willen dadurch weiter innehabe, dass er physisch und gegen seinen Willen daran gehindert sei, dieses Amt niederzulegen, um sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments voll auszuüben. |