ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
14. September 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2020/C 304/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 304/02

Rechtssache C-630/19: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — PAGE International Lda / Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Vorsteuerabzug – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 und 176 – Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug – Erwerb von Verpflegungsdienstleistungen – Stillhalteklausel – Beitritt zur Europäischen Union)

2

2020/C 304/03

Verbundene Rechtssachen C-632/19 und C-633/19: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV (C-632/19 und C-633/19), LW-Idee GmbH (C-632/19 und C-633/19), KGH Belgium NV (C-632/19), Vollers Belgium NV (C-633/19) (Vorabentscheidungsersuchen – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China – Verordnung (EG) Nr. 91/2009 – Gültigkeit und Auslegung – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

3

2020/C 304/04

Rechtssache C-839/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2019 von Karolina Romańska gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. September 2019 in der Rechtssache T-212/18, Romańska/Frontex

3

2020/C 304/05

Rechtssache C-101/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2020 von der Currency One S.A. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-501/18, Currency One/EUIPO — Cinkciarz.pl

3

2020/C 304/06

Rechtssache C-198/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. Mai 2020 — MN, DN, JN, ZN/X Bank S.A.

4

2020/C 304/07

Rechtssache C-202/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2020 von Claudio Necci gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2020 in der Rechtssache T-129/19, Necci/Kommission

5

2020/C 304/08

Rechtssache C-212/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 — M.P., B.P./A. prowadzącemu działalność za pośrednictwem A. S.A.

6

2020/C 304/09

Rechtssache C-213/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 — G. W., E. S. /A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.

7

2020/C 304/10

Rechtssache C-219/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 26. Mai 2020 — LM

8

2020/C 304/11

Rechtssache C-231/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Juni 2020 — MT gegen Landespolizeidirektion Steiermark

8

2020/C 304/12

Rechtssache C-300/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2020 — BUND Naturschutz in Bayern e.V. gegen Landkreis Rosenheim

9

2020/C 304/13

Rechtssache C-306/20: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 9. Juli 2020 — SIA Visma Enterprise/Konkurences padome

10

2020/C 304/14

Rechtssache C-315/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Juli 2020 — Regione Veneto/Plan Eco S.r.l.

11

2020/C 304/15

Rechtssache C-C-616/18: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 2. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance Epinal — Frankreich) — Cofidis SA/YU, ZT

13

 

Gericht

2020/C 304/16

Rechtssache T-444/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Société générale u. a./SRB

14

2020/C 304/17

Rechtssache T-445/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Crédit agricole u. a./SRB

15

2020/C 304/18

Rechtssache T-446/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB

15

2020/C 304/19

Rechtssache T-447/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — BNP Paribas/SRB

16

2020/C 304/20

Rechtssache T-448/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — BPCE u. a./SRB

17

2020/C 304/21

Rechtssache T-449/20: Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Banque postale/SRB

17

2020/C 304/22

Rechtssache T-455/20: Klage, eingereicht am 14. Juli 2020 — Roxtec/EUIPO — Wallmax (Darstellung von über einem orangen Quadrat platzierten schwarzen Kreisen)

18

2020/C 304/23

Rechtssache T-467/20: Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Industria de Diseño Textil/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA)

19

2020/C 304/24

Rechtssache T-468/20: Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — LB/Parlament

20

2020/C 304/25

Rechtssache T-478/20: Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Bigben Connected/EUIPO — Forsee Power (FORCE POWER)

21

2020/C 304/26

Rechtssache T-479/20: Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Eurobolt u. a./Kommission

22

2020/C 304/27

Rechtssache T-480/20: Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission

23

2020/C 304/28

Rechtssache T-481/20: Klage, eingereicht am 31. Juli 2020 — Magnetec/EUIPO (CoolTUBE)

24

2020/C 304/29

Rechtssache T-484/20: Klage, eingereicht am 3. August 2020 — SATSE/Kommission

25

2020/C 304/30

Rechtssache T-485/20: Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Junqueras i Vies/Parlament

25


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 304/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 297 vom 7.9.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 287 vom 31.8.2020

ABl. C 279 vom 24.8.2020

ABl. C 271 vom 17.8.2020

ABl. C 262 vom 10.8.2020

ABl. C 255 vom 3.8.2020

ABl. C 247 vom 27.7.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/2


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — PAGE International Lda / Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-630/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Verpflegungsdienstleistungen - Stillhalteklausel - Beitritt zur Europäischen Union)

(2020/C 304/02)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PAGE International Lda

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

Art. 168 Buchst. a und Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, mit denen nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union die Zahl der Ausgaben, die vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, verringert wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen ein teilweiser Vorsteuerabzug für diese Ausgaben, darunter Verpflegungskosten, zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Ausgaben ausnahmslos in Ausübung seiner besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit getätigt wurden.


(1)  ABl. C 389 vom 11.11.2019.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/3


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV (C-632/19 und C-633/19), LW-Idee GmbH (C-632/19 und C-633/19), KGH Belgium NV (C-632/19), Vollers Belgium NV (C-633/19)

(Verbundene Rechtssachen C-632/19 und C-633/19) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 91/2009 - Gültigkeit und Auslegung - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2020/C 304/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie

Beklagte: Metalen Galler NV (C-632/19 und C-633/19), LW-Idee GmbH (C-632/19 und C-633/19), KGH Belgium NV (C-632/19), Vollers Belgium NV (C-633/19)

Tenor

Die von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Belgien) mit Entscheidungen vom 27. März 2019 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/3


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2019 von Karolina Romańska gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. September 2019 in der Rechtssache T-212/18, Romańska/Frontex

(Rechtssache C-839/19 P)

(2020/C 304/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Karolina Romańska-Kuć (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tetkowska)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 ist die Rechtssache im Register gestrichen worden.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/3


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2020 von der Currency One S.A. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-501/18, Currency One/EUIPO — Cinkciarz.pl

(Rechtssache C-101/20 P)

(2020/C 304/05)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Currency One S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Szmidt)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Cinkciarz.pl sp. z o.o.

Durch Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 28. Mai 2020 wurde das Rechtsmittel nicht zugelassen.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/4


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. Mai 2020 — MN, DN, JN, ZN/X Bank S.A.

(Rechtssache C-198/20)

(2020/C 304/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MN, DN, JN, ZN

Beklagte: X Bank S.A.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie die folgenden Erwägungsgründe der Richtlinie 93/13:

Der Verbraucher muss bei mündlichen und bei schriftlichen Verträgen — bei letzteren unabhängig davon, ob die Klauseln in einem oder in mehreren Dokumenten enthalten sind — den gleichen Schutz genießen.

Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.

im Licht der Rn. 16 und 21 des Urteils des Gerichtshofs vom 3. September 2015, Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA (C-110/14, ECLI:EU:C:2015:538), und der Nrn. 20 und 26 bis 33 der Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 23. April 2015 [in dieser Rechtssache] (ECLI:EU:C:2015:271)

dahin auszulegen, dass der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz jedem Verbraucher zugutekommt?

Oder kommt, wie Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs vom 30. April 2014, Árpád Kásler, Hajnalka Káslerné Rábai/OTP Jelzálogbank Zrt (C-26/13, ECLI:EU:C:2014:282), nahelegt, der Verbraucherschutz nur dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zugute? Mit anderen Worten: Kann ein nationales Gericht die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines von jedwedem Verbraucher geschlossenen Vertrags feststellen oder kann es nur die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags feststellen, den ein Verbraucher geschlossen hat, der als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesehen werden kann?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage dahin gehend beantwortet wird, dass der Verbraucherschutz nach der Richtlinie 93/13 nicht jedem Verbraucher zugutekommt, sondern nur dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher: Kann ein Verbraucher, der einen Vertrag über ein an eine Fremdwährung gekoppeltes Hypothekendarlehen in Höhe von 150 000 PLN mit einer Laufzeit von 30 Jahren vor dem Vertragsschluss nicht gelesen hat, als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesehen werden? Kann einem solchen Verbraucher der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz zugutekommen?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage dahin gehend beantwortet wird, dass der Verbraucherschutz nach der Richtlinie 93/13 nicht jedem Verbraucher zugutekommt, sondern nur dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher: Kann ein Verbraucher, der zwar den Entwurf eines Vertrags über ein an eine Fremdwährung gekoppeltes Hypothekendarlehen in Höhe von 150 000 PLN mit einer Laufzeit von 30 Jahren vor dem Vertragsschluss gelesen hat, diesen aber nicht ganz verstanden und trotzdem nicht versucht hat, seine Bedeutung vor dem Vertragsschluss zu verstehen, sich insbesondere nicht an die andere Vertragspartei — die Bank — mit der Bitte um Erklärung der Bedeutung des Vertrags bzw. einzelner Vertragsklauseln gewandt hat, als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesehen werden? Kann einem solchen Verbraucher der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz zugutekommen?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/5


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2020 von Claudio Necci gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2020 in der Rechtssache T-129/19, Necci/Kommission

(Rechtssache C-202/20 P)

(2020/C 304/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Claudio Necci (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020 in der Rechtssache Necci/Kommission, T-129/19, aufzuheben;

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2020 in der Rechtssache T-129/19, mit dem das Gericht der Europäischen Union seine Aufhebungsklage als unzulässig abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt hat.

Der Rechtsmittelführer macht dafür drei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er eine Verfälschung des Streitgegenstands geltend, da das Gericht der Europäischen Union die Auffassung vertreten habe, dass die Entscheidung vom 18. Juli 2011 den Rechtsmittelführer beschwere.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er einen Verstoß gegen sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, da er, wenn seine Klage unzulässig wäre, über keinen Rechtsbehelf verfüge, um die Tatsache anzufechten, dass er, obwohl er sein ganzes Leben gearbeitet habe, über keine soziale Absicherung mehr verfüge.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften geltend gemacht, da das Gericht der Europäischen Union entschieden habe, dass sich der Verlust jedweder sozialen Absicherung in Italien infolge der Übertragung aus „den Rechtsvorschriften [ergibt], die dem in Rede stehenden nationalen Recht eigen sind, und keine Auswirkung auf seine Situation in Bezug auf das GKFS hat“.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/6


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 — M.P., B.P./„A.“ prowadzącemu działalność za pośrednictwem „A.“ S.A.

(Rechtssache C-212/20)

(2020/C 304/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.P., B.P.

Beklagte:„A.“ prowadzący działalność za pośrednictwem „A.“ S.A.

Vorlagefragen

1.

Muss im Licht von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie ihrer Erwägungsgründe, nach denen Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, eine Vertragsklausel, die den Ein- und Verkaufskurs einer Fremdwährung in einem Kreditvertrag bestimmt, der an eine Fremdwährung gekoppelt ist, eindeutig formuliert sein, d. h. in einer Weise, die es dem Kreditnehmer/Verbraucher gestattet, diesen Kurs für den betreffenden Tag selbständig zu bestimmen, oder kann in Anbetracht der Art des Vertrags, auf die Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verweist, der langfristigen (sich über Jahrzehnte erstreckenden) Vertragslaufzeit und des Umstands, dass die Fremdwährung ständig (jederzeit) ihren Wert ändern kann, die Vertragsklausel allgemeiner gefasst sein, und zwar dahin, dass auf den Marktwert der Fremdwährung in einer Weise Bezug genommen wird, die das Auftreten eines ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ausschließt?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihrer Erwägungsgründe eine Vertragsklausel, die die Festlegung des Ein- und Verkaufskurses einer Fremdwährung durch den Kreditgeber (Bank) betrifft, dahin ausgelegt werden, dass zu Zwecken der Ausräumung vertraglicher Zweifel zugunsten des Verbrauchers angenommen wird, dass der Vertrag die Ein- und Verkaufskurse der Fremdwährung nicht willkürlich regelt, sondern in Anlehnung an die Kurse auf dem freien Markt, insbesondere dann, wenn beide Parteien die Vertragsbestimmungen, die den Ein- und Verkaufskurs der Fremdwährung geregelt haben, übereinstimmend verstanden haben oder der Kreditnehmer/Verbraucher nicht daran interessiert war, die Vertragsbestimmungen beim Vertragsschluss oder während der Durchführung des Vertrags infrage zu stellen, sich insbesondere weder beim Vertragsschluss noch während der gesamten Vertragslaufzeit mit dem Vertragsinhalt befasst hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/7


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 — G. W., E. S. /A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.

(Rechtssache C-213/20)

(2020/C 304/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. W., E. S.

Beklagte: A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (1) dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Mitteilung der dort genannten Informationen auch gegenüber einem Versicherten gilt, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und als Verbraucher einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem anderen Unternehmer als Versicherungsnehmer geschlossen wurde, und als eigentlicher Investor in Bezug auf die als Versicherungsprämie gezahlten Geldmittel in Erscheinung tritt?

2.

Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten Frage genannten die Verpflichtung zur Mitteilung der Merkmale der mit dem Versicherungskapitalfonds im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auch bedeutet, dass der versicherte Verbraucher in umfassender und verständlicher Weise über alle mit der Anlage in Kapitalfondsvermögen (wie strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente) verbundenen Risiken, ihre Art und ihren Umfang informiert werden muss, oder reicht es im Sinne dieser Bestimmung aus, dem versicherten Verbraucher nur grundlegende Informationen über die Hauptrisiken zu geben, die mit der Anlage von Mitteln über den Versicherungskapitalfonds verbunden sind?

3.

Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten und der zweiten Frage genannten daraus eine Verpflichtung folgt, den Verbraucher, der einem Lebensversicherungsvertrag als Versicherter beitritt, über alle Anlagerisiken und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren, über die der Emittent der Vermögenswerte (strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente), aus denen sich der Versicherungskapitalfonds zusammensetzt, den Versicherer informiert hat?

4.

Im Falle der Bejahung der vorherigen Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, Informationen über die Merkmale der Vermögenswerte und die mit der Anlage in diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken vor Vertragsschluss im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens erhalten muss und demnach diese Vorschrift einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit entgegensteht, wonach es ausreicht, dass diese Angaben erst im Versicherungsvertrag und während seines Abschlusses mitgeteilt werden, und der Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Verfahren des Beitritts zum Vertrag nicht eindeutig und ausdrücklich ausgesondert und getrennt wird?

5.

Im Falle der Bejahung der Fragen 1 bis 3: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG auch dahin auszulegen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der darin vorgesehenen Informationspflicht als ein wesentliches Element eines Vertrags über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall anzusehen ist und folglich die Feststellung, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, dazu führen kann, dass dem versicherten Verbraucher das Recht eingeräumt wird, wegen der möglichen Nichtigkeit des Vertrags oder seiner anfänglichen Unwirksamkeit oder wegen der möglichen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der individuellen Beitrittserklärung zu einem solchen Vertrag die Rückerstattung aller gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen?


(1)  ABl. 2002, L 345, S. 1.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/8


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 26. Mai 2020 — LM

(Rechtssache C-219/20)

(2020/C 304/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: LM

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Österreichische Gesundheitskasse

Kompetenzzentrum LSDB

Vorlagefrage

Sind Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 41 Abs. 1 und Artikel 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche zwingend eine fünfjährige Verjährungsfrist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt in einem Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, entgegenstehen?


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/8


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Juni 2020 — MT gegen Landespolizeidirektion Steiermark

(Rechtssache C-231/20)

(2020/C 304/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: MT

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Steiermark

Vorlagefragen

1)

Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2)

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3 000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3)

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a)

Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b)

Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3 000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c)

Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d)

Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorsieht?


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2020 — BUND Naturschutz in Bayern e.V. gegen Landkreis Rosenheim

(Rechtssache C-300/20)

(2020/C 304/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BUND Naturschutz in Bayern e.V.

Beklagter: Landkreis Rosenheim

Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) so auszulegen, dass ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU (2) (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekte schon dann gesetzt wird, wenn eine Verordnung zum Schutz von Natur und Landschaft allgemeine Verbotstatbestände mit Befreiungsmöglichkeit sowie Erlaubnispflichten vorsieht, die keinen spezifischen Bezug zu Projekten der Anhänge zur UVP-Richtlinie haben?

2.

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass Pläne und Programme dann in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodennutzung etc. ausgearbeitet worden sind, wenn sie darauf zielen, einen Referenzrahmen gerade für einen oder mehrere dieser Sachbereiche festzulegen? Oder reicht es aus, wenn zum Schutz von Natur und Landschaft allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten geregelt werden, die in Zulassungsverfahren für eine Vielzahl von Vorhaben und Nutzungen zu prüfen sind und sich mittelbar („reflexhaft“) auf einen oder mehrere dieser Bereiche auswirken können?

3.

Ist Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, wenn eine zum Schutz von Natur und Landschaft erlassene Verordnung für eine Vielzahl abstrakt beschriebener Vorhaben und Maßnahmen im Schutzgebiet allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten bestimmt, konkrete Projekte bei ihrem Erlass aber weder absehbar noch beabsichtigt sind und es daher an einem spezifischen Bezug zu konkreten Projekten fehlt?


(1)  ABl. 2001, L 197, S. 30.

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/10


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 9. Juli 2020 — SIA „Visma Enterprise“/Konkurences padome

(Rechtssache C-306/20)

(2020/C 304/13)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „Visma Enterprise“

Beklagte: Konkurences padome

Vorlagefragen

1.

Kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern (nach der der Vertriebshändler, der ein potenzielles Geschäft zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von 6 Monaten ab der Registrierung den Vorrang genießt, um den Verkaufsprozess mit dem betreffenden Endnutzer abzuwickeln, sofern dieser nicht widerspricht) bei zutreffender Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Vereinbarung zwischen Unternehmen angesehen werden, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt?

2.

Finden sich in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht von dem allgemeinen Verbot wettbewerbswidriger Absprachen freigestellt ist?

3.

Ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Ausnahme darstellt? Gilt die Ausnahme, die den Abschluss vertikaler Vereinbarungen zulässt, die eine Beschränkung des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Kundengruppen bewirken, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat, sofern dadurch der Verkauf durch die Kunden des Abnehmers nicht beschränkt wird und der Marktanteil des Anbieters (der Klägerin) 30 % nicht übersteigt, nur für Alleinvertriebssysteme?

4.

Kann das Tatbestandsmerkmal bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausschließlich im rechtswidrigen Verhalten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers bestehen? Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anhaltspunkte für die Beteiligung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers an einer wettbewerbswidrigen Absprache?

5.

Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anhaltspunkte für eine Verminderung (Verzerrung) des Wettbewerbs im Rahmen des Vertriebssystems oder für einen Vorteil zugunsten der Klägerin oder für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb?

6.

Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn der Marktanteil des Vertriebsnetzes 30 % nicht übersteigt (die Klägerin ist ein Hersteller, so dass ihr Marktanteil auch die Verkäufe ihrer Vertriebshändler einschließt), Anhaltspunkte für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem Vertriebssystem und/oder außerhalb dieses Systems und fällt die betreffende Vereinbarung unter das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen?

7.

Ist gemäß Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 2 der Verordnung Nr. 330/2010 (1) der Kommission vom 20. April 2010 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung

die Freistellung auf ein Vertriebssystem anzuwenden, in dem i) der Vertriebshändler selbst den potenziellen Kunden wählt, mit dem er zusammenarbeitet, ii) der Anbieter nicht im Voraus anhand objektiver, klar bekannter und nachprüfbarer Kriterien eine bestimmte Kundengruppe festlegt, an die jeder Vertriebshändler seine Dienstleistungen erbringt, iii) der Anbieter auf Ersuchen des Vertriebshändlers diesem potenzielle Kunden vorbehält, iv) den anderen Vertriebshändlern die Reservierung eines potenziellen Kunden nicht bekannt ist und sie davon nicht im Voraus informiert werden oder nach dem v) das einzige Kriterium für die Reservierung eines potenziellen Kunden und damit die Schaffung des daraus folgenden Alleinvertriebssystems zugunsten eines bestimmten Vertriebshändlers das Ersuchen dieses Händlers ist und nicht eine Bestimmung durch den Anbieter oder nach dem vi) die Reservierung für eine Dauer von 6 Monaten ab der Registrierung des potenziellen Geschäfts gilt (anschließend endet der ausschließliche Vertrieb)?

davon auszugehen, dass passive Verkäufe nicht beschränkt werden, wenn die Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Vertriebshändler vorsieht, dass der Abnehmer (Endnutzer) der genannten Reservierung widersprechen kann, ohne dass er jedoch hiervon informiert worden wäre? Kann das Verhalten des Abnehmers (Endnutzers) die Bedingungen der Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Vertriebshändler beeinflussen (rechtfertigen)?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/11


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Juli 2020 — Regione Veneto/Plan Eco S.r.l.

(Rechtssache C-315/20)

(2020/C 304/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Regione Veneto

Rechtsmittelgegnerin: Plan Eco S.r.l.

Vorlagefragen

Im Hinblick auf einen Sachverhalt, in dem gemischte Siedlungsabfälle, die keine gefährlichen Abfälle enthalten, zum Zweck der energetischen Verwertung von einer Anlage mechanisch behandelt wurden (Verfahren R1/R12 im Sinne von Anhang C des Umweltgesetzbuchs) und in dem sich nach dieser Behandlung herausstellt, dass die Behandlung die ursprünglichen Eigenschaften des gemischten Siedlungsabfalls nicht wesentlich verändert hat, aber eine Einstufung desselben in EWC 19.12.12. vorgenommen wird, die die Parteien nicht beanstanden; für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einwände des Herkunftslands gegen den Antrag auf vorherige Zustimmung zur Verbringung des behandelten Abfalls in ein europäisches Land, zu einer Produktionsanlage zur Verwendung durch Mitverbrennung oder jedenfalls als Mittel zur Energieerzeugung, die die zuständige Behörde des Herkunftslands nach den Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG (1) erhoben hat, insbesondere von Einwänden wie denjenigen im vorliegenden Fall, die sich gründen auf

den Grundsatz des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Art. 13);

den Grundsatz der Entsorgungsautarkie und der Nähe gemäß Art. 16 Abs. 1, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist — geeignete Maßnahmen [treffen], um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen“;

den Grundsatz nach diesem Art. 16 Abs. [1 Unterabs.] 2 letzter Satz, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (2) begrenzen [können]“;

den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98, wonach „[f]ür die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen … gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle [gelten], wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat“:

Interferieren der Europäische Abfallkatalog (im vorliegenden Fall EWC 19.12.12., Abfälle aus Anlagen zur mechanischen Behandlung für Verwertungsverfahren R1/R12) und seine Kategorien mit den Bestimmungen [des Unionsrechts] über die Verbringung von Abfällen, die vor der mechanischen Behandlung gemischte Siedlungsabfälle waren, und, falls diese Frage bejaht wird, inwiefern und in welchem Umfang?

Haben insbesondere die Bestimmungen von Art. 16 der Richtlinie 2008/98 und ihr 33. Erwägungsgrund, die ausdrücklich die Verbringung von Abfällen betreffen, in Bezug auf die Verbringung von Abfällen, die sich aus der Behandlung gemischter Siedlungsabfälle ergeben, Vorrang gegenüber der Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog?

Soweit der Gerichtshof eine Klarstellung für zweckmäßig und nützlich hält: Hat der Europäische Abfallkatalog normativen Charakter oder stellt er hingegen nur eine technische Zertifizierung dar, die die einheitliche Rückverfolgbarkeit aller Abfälle erlaubt?


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/13


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 2. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance Epinal — Frankreich) — Cofidis SA/YU, ZT

(Rechtssache C-C-616/18) (1)

(2020/C 304/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


Gericht

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/14


Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Société générale u. a./SRB

(Rechtssache T-444/20)

(2020/C 304/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Société générale (Paris, Frankreich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich), SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Delegierte Verordnung vorgesehenen Berechnungsmodalitäten der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) weder die tatsächliche Größe noch das tatsächliche Risiko der Institute widerspiegelten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Delegierte Verordnung vorgesehene Beitragsmechanismus der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF auf einer Beurteilung beruhe, die die Risikobewertung großer französischer Institute wie der Klägerinnen künstlich verschlechtere und daher zu einem im Hinblick auf das tatsächliche Risiko dieser Institute unverhältnismäßig hohen Beitrag führe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung festgelegte Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einen nicht hinreichend genau vorhergesehen werden könne und zum anderen weniger von der jeweiligen Situation und der jeweiligen Risikobewertung des Instituts als von seiner Situation im Vergleich zu den anderen beitragenden Instituten abhänge. Schließlich sei die Kommission nicht für die Festlegung der Risikoindikatoren im Rahmen der Delegierten Verordnung zuständig, da diese Kriterien eine besonders strukturierende und maßgebliche Funktion bei der Festlegung der Beiträge hätten (Art. 290 AEUV).

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da der SRB für die Berechnung der risikoabhängigen Variable nicht sämtliche Risikokriterien anwende, die von der Delegierten Verordnung vorgesehen würden. Der angefochtene Beschluss enthalte außerdem keine hinreichend klaren und vollständigen Angaben, damit die Klägerinnen die geschuldeten Beiträge neu berechnen könnten, was zudem einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV darstelle.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/15


Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Crédit agricole u. a./SRB

(Rechtssache T-445/20)

(2020/C 304/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) und 48 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/15


Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB

(Rechtssache T-446/20)

(2020/C 304/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und 25 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/16


Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — BNP Paribas/SRB

(Rechtssache T-447/20)

(2020/C 304/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/17


Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — BPCE u. a./SRB

(Rechtssache T-448/20)

(2020/C 304/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: BPCE (Paris, Frankreich) und 44 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/17


Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 — Banque postale/SRB

(Rechtssache T-449/20)

(2020/C 304/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/2020/24 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-444/20, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/18


Klage, eingereicht am 14. Juli 2020 — Roxtec/EUIPO — Wallmax (Darstellung von über einem orangen Quadrat platzierten schwarzen Kreisen)

(Rechtssache T-455/20)

(2020/C 304/22)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Roxtec AB (Karlskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Olsson und J. Adamsson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wallmax Srl (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung von über einem orangen Quadrat platzierten schwarzen Kreisen) — Anmeldung Nr. 14 784 375

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2020 in der Sache R 2385/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


14.9.2020   

DE

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C 304/19


Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Industria de Diseño Textil/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA)

(Rechtssache T-467/20)

(2020/C 304/23)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ffauf Italia SpA (Riese Pio X, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ZARA — Anmeldung Nr. 89 29952

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 in der Sache R 2040/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit mit ihr dem Widerspruch für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35 und 43 stattgegeben und das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen verneint wird;

dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Regel 22 Abs. 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EG) 2868/95 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/20


Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — LB/Parlament

(Rechtssache T-468/20)

(2020/C 304/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: LB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Schmechel)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2020 über die Versetzung der Klägerin in das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Luxemburg zum 1. September 2020 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Begründung

Der Versetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, da er keine Begründung enthält. Eine Begründung wäre aber nach Art. 41 Abs. 2 der EU Grundrechtscharta und Art. 296 AEUV notwendig gewesen, da das Interesse der Klägerin daran für den Beklagten klar erkennbar war.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung des Prozederes der Beschluss-Modalitäten

Die Klägerin durfte die Stelle beim Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments (EPLO) in Luxemburg nach den Beschluss-Modalitäten ablehnen und hat dies auch getan. Die Versetzung auf diese Stelle kam daher nicht mehr in Betracht.

3.

Dritter Klagegrund: Fürsorgepflichtverletzung. Die Versetzung an einen anderen Dienstort verstieße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da sie unvereinbar mit mehreren Grundrechten der Europäischen Grundrechtscharta wäre. Verletzt würden insbesondere folgende Rechte:

Das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 7 und 33) und das Recht der minderjährigen Tochter auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24) würden verletzt, denn die Familie der Klägerin würde getrennt leben müssen, die Tochter würde mit dem Vater in Berlin verbleiben, die Klägerin allein nach Luxemburg umziehen.

Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20) und Nichtdiskriminierung (Art. 21) würde verletzt. Die Klägerin unterliegt als verheiratete Beamtin des EPLO und Mutter einer minderjährigen Tochter, für die sie das Sorgerecht mit ihrem Ehemann teilt, der Mobilität, aufgrund derer sie nach Luxemburg versetzt werden soll. Getrenntlebende und geschiedene Beamte eines EPLO mit geteiltem Sorgerecht für ein minderjähriges Kind bleiben bis zur Volljährigkeit des Kindes von der Mobilität befreit, ohne dass es einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gibt.

4.

Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort

Eine Abwägung der Interessen der Klägerin und des Beklagten habe nicht stattgefunden, obwohl der Beklagte im Rahmen seiner Pflicht der guten Verwaltung (Art. 41 der EU Grundrechtscharta) dazu verpflichtet sei.

Die geschützten Interessen der Klägerin überwiegen dem Interesse des Beklagten an der Versetzung deutlich.

Die Versetzung vom EPLO in Berlin in das EPLO in Luxemburg verfehle das dienstliche Interesse.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensfehlgebrauch

Der Beklagte erkenne sein Ermessen nicht und übe es daher nicht aus.

6.

Sechster Klagegrund: Vertrauensschutz

Seit Ernennung der Klägerin im Jahr 2001 bis zum Erlass des Mobilitätsbeschlusses 2018 des Präsidiums des Europäischen Parlaments galt der Grundsatz, dass AST-Beamte wie die Klägerin nicht der Mobilität unterliegen. Dieser Grundsatz galt seit dem Mobilitätsbeschluss 1998 und wurde auch in den Mobilitätsbeschlüssen 2002 und 2004 des Präsidiums des Europäischen Parlaments bekräftigt.

Das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Ausnahme von der Mobilität war geschützt. Eine Regeländerung erfordert daher eine sachgerechte Übergangsregelung und sachgerechte Ausnahmetatbestände. Die vorgesehene dreijährige Übergangsfrist ist ungeeignet, da sie die Trennung der Familie der Klägerin nicht beseitigt. Ein Ausnahmetatbestand für die Klägerin fehlt.

7.

Siebter Klagegrund: Verwirkung

Der Beklagte habe die Möglichkeit verwirkt, die Mobilität mit der Folge des Dienstortwechsels gegen die Klägerin anzuordnen, da er selbst durch die wiederholte Ausnahme der AST-Beamten von der Mobilität bei der Klägerin den Eindruck erzeugt habe, dass ein Dienstortwechsel nicht zu erwarten sei.


14.9.2020   

DE

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C 304/21


Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Bigben Connected/EUIPO — Forsee Power (FORCE POWER)

(Rechtssache T-478/20)

(2020/C 304/25)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Bigben Connected (Fretin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chaminade)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Forsee Power (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke FORCE POWER — Anmeldung Nr. 16 541 377

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai in der Sache R 2184/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Widerspruchsführerin die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerde vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/22


Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Eurobolt u. a./Kommission

(Rechtssache T-479/20)

(2020/C 304/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Eurobolt BV (‘s-Heerenberg, Niederlande), Fabory Nederland BV (Tilburg, Niederlande), ASF Fischer BV (Lelystad, Niederlande), Stafa Group BV (Maarheeze, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens und A. Willems)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30. April 2020 zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (1), für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Durch die rückwirkende „Heilung“ einer Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift verstoße die Verordnung (EU) 2020/611 gegen die Art. 266 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes.

2.

Da sie keine gültige Rechtsgrundlage habe, verstoße die Verordnung (EU) 2020/611 gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2), Art. 5 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

3.

Die Verordnung (EU) 2020/611 verstoße dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, dass sie die Erstattung verbiete und die Erhebung zurückgezahlter Antidumpingzölle anordne.


(1)  ABl. 2020, L 141, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).


14.9.2020   

DE

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C 304/23


Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 — Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission

(Rechtssache T-480/20)

(2020/C 304/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (Ain Sukhna, Ägypten), Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (Ain Sukhna) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission zugelassen wird, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Berechnung der Subventionsspanne der Klägerinnen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2).

2.

Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, finanzielle Beihilfen der chinesischen Behörden auszugleichen, verstoße gegen Art. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1037.

3.

Dritter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Grundstücken an Jushi verletze die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und Art. 30 sowie Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/1037.

4.

Vierter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Materialien für Jushi auszugleichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, die steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten auszugleichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/1037.

6.

Sechster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Bestimmung der Preisunterbietungsspannen in Bezug auf die Klägerinnen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1037.


(1)  ABl. 2020, L 189, S. 1.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 55.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/24


Klage, eingereicht am 31. Juli 2020 — Magnetec/EUIPO (CoolTUBE)

(Rechtssache T-481/20)

(2020/C 304/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Magnetec — Gesellschaft für Magnettechnologie mbH (Langenselbold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske und D. Habel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CoolTUBE — Anmeldung Nr. 18 022 606

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 in der Sache R 1755/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/25


Klage, eingereicht am 3. August 2020 — SATSE/Kommission

(Rechtssache T-484/20)

(2020/C 304/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Sindicato de Enfermería (SATSE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sesmero González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt, die am 4. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 175/11 — L 175/14) veröffentlichte Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 18 der Richtlinie 2000/54/EG in Verbindung mit deren Anhang III.

Es gebe keine wirksame Behandlung oder Vorbeugung gegen den biologischen Arbeitsstoff SARS-CoV-2; es handele sich um ein Virus, das als hoch ansteckend und mutierend eingestuft werde, so dass die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß sei; das Coronavirus SARS-CoV-2 verursache schwere Erkrankungen und Symptome, so dass es eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufe und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstelle.

2.

Zweiter Klagegrund: Erheblicher Verstoß gegen eine Formvorschrift wegen des Fehlens einer Begründung für die Einstufung des biologischen Arbeitsstoffes SARS-CoV-2 in Gruppe 3.

Obwohl die Kommission anerkannt habe, dass es keine Impfung und keine wirksame Behandlung gebe, sei SARS-CoV-2 ungeachtet der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 2000/54/EG statt in die Risikogruppe 4 in die Risikogruppe 3 eingestuft worden.


14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/25


Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache T-485/20)

(2020/C 304/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Van den Eynde Adroer)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt, die ihm mit Schreiben von Herrn Didier KLETHI zugestellte Entscheidung des Europäischen Parlaments/Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder vom 7. Mai 2020, mit der festgestellt wird, dass die Bezüge des Europaabgeordneten Oriol Junqueras i Vias gemäß Art. 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments nur für den Zeitraum vom 25. September 2019 bis zum 2. Januar 2020 gezahlt werden können, für nichtig zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen das in der Vorabentscheidungssache C-502/19, Junqueras Vies, ergangene Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, da Herrn Junqueras danach die Eigenschaft als Europaabgeordneter ab dem 13. Juni 2019 zuerkannt werde, weshalb gemäß diesem Urteil der Unvereinbarkeitsgrund des Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 nicht vorliege.

2.

Notwendigkeit einer nicht formalistischen Auslegung von Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 im konkreten Fall, da Herr Junqueras angesichts der Untätigkeit des Parlaments beim Schutz seiner Immunität physisch und gegen seinen Willen daran gehindert sei, das Amt als Abgeordneter des Congreso de los Diputados (Abgeordnetenkammer, Spanien) niederzulegen und sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments voll auszuüben.

3.

Notwendigkeit einer inhaltlichen und nicht formalen Auslegung von Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 im konkreten Fall, da sachlich kein Unvereinbarkeitsgrund darin läge, dass Herr Junqueras zu jedem Zeitpunkt von der Ausübung des Amts als Abgeordneter der Abgeordnetenkammer sowie von allen damit verbundenen Rechten und Bezügen suspendiert sei und dieses Amt darüber hinaus gegen seinen Willen dadurch weiter innehabe, dass er physisch und gegen seinen Willen daran gehindert sei, dieses Amt niederzulegen, um sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments voll auszuüben.