ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
8. September 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 298/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9918 — Cummins/ETC/NPROXX) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 298/02

Euro-Wechselkurs — 7. September 2020

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 298/03

Ergänzende Mitteilung zur Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, betreffend das Gebiet Lubycza Królewska (2020/C 83/06)

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 298/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9913 — Hella/Minth/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4

2020/C 298/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9900 — ZF China/Wolong/Wolong ZF Automotive Electric Motors JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 298/06

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

8

2020/C 298/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

11

2020/C 298/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

14

2020/C 298/09

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

17

2020/C 298/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

20

2020/C 298/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

23

2020/C 298/12

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

26

2020/C 298/13

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

28

2020/C 298/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

31

2020/C 298/15

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

34


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9918 — Cummins/ETC/NPROXX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 298/01)

Am 31. August 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9918 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/2


Euro-Wechselkurs (1)

7. September 2020

(2020/C 298/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1824

JPY

Japanischer Yen

125,59

DKK

Dänische Krone

7,4411

GBP

Pfund Sterling

0,89835

SEK

Schwedische Krone

10,3690

CHF

Schweizer Franken

1,0809

ISK

Isländische Krone

164,90

NOK

Norwegische Krone

10,5453

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,468

HUF

Ungarischer Forint

359,92

PLN

Polnischer Zloty

4,4504

RON

Rumänischer Leu

4,8555

TRY

Türkische Lira

8,8168

AUD

Australischer Dollar

1,6232

CAD

Kanadischer Dollar

1,5484

HKD

Hongkong-Dollar

9,1641

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7642

SGD

Singapur-Dollar

1,6160

KRW

Südkoreanischer Won

1 405,09

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,7654

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0789

HRK

Kroatische Kuna

7,5360

IDR

Indonesische Rupiah

17 490,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9158

PHP

Philippinischer Peso

57,547

RUB

Russischer Rubel

89,8231

THB

Thailändischer Baht

37,092

BRL

Brasilianischer Real

6,2664

MXN

Mexikanischer Peso

25,5127

INR

Indische Rupie

86,8485


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/3


Ergänzende Mitteilung zur Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, betreffend das Gebiet Lubycza Królewska (2020/C 83/06)

(2020/C 298/03)

Mitteilung über die Änderung der Frist für die Einreichung der Anträge auf eine Konzession zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind

Am 13. März 2020 veröffentlichte die Regierung der Republik Polen eine Mitteilung betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Bekanntmachung über die Einreichung von Anträgen auf eine Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Lubycza Królewska (2020/C 83/06). Laut Mitteilung läuft die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen mit Interesse an den Tätigkeiten, die Gegenstand der Konzession sind, um 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ, MESZ) am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums ab, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt (d. h. am 9. September 2020).

Mit der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 20. März 2020 zur Bekanntmachung des Epidemiezustands in der Republik Polen (Gesetzblatt 2020, Pos. 491 in geänderter Fassung) wurde für die Zeit vom 20. März 2020 an bis zum Widerruf für das Hoheitsgebiet der Republik Polen der Epidemiezustand im Zusammenhang mit den Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus verkündet.

Am 31. März 2020 trat Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 2. März 2020 über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Vermeidung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, anderer ansteckender Krankheiten sowie der durch sie verursachten Krisensituationen (Dz. U. (Gesetzblatt) 2020, Pos. 374 in geänderter Fassung) in Kraft, nach dessen Bestimmungen für den Zeitraum des epidemiologischen Risikos bzw. des Epidemiezustands im Zusammenhang mit COVID-19 die Laufzeit der gemäß den verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen für die Durchführung von Rechte und Pflichten eines Rechtssubjektes begründenden Tätigkeiten nicht beginnt und bereits angefangene Laufzeit ausgesetzt wird.

Am 16. Mai 2020 trat Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung vom 14 Mai 2020zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Dz.U. (Gesetzblatt) 2020, Pos. 875 in geänderter Fassung) in Kraft, nach dessen Bestimmungen die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 2. März 2020über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Vermeidung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, anderer ansteckender Krankheiten sowie der durch sie verursachten Krisensituationen (Dz.U (Gesetzblatt) 2020, Pos. 374 in geänderter Fassung) ausgesetzten Laufzeiten der Fristen für die Durchführung von Rechte und Pflichten eines Rechtssubjektes begründenden Tätigkeiten nach Ablauf von sieben Tagen ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (d. h. ab dem 24. Mai 2020) fortgesetzt werden.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen teilen wir mit, dass die Frist für die Einreichung von Anträgen auf eine Konzession zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Lubycza Królewska durch andere Einrichtungen mit Interesse an der Tätigkeit, die Gegenstand der Konzession sind, von Rechts wegen bis zum 1. November 2020, 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ, MESZ) verlängert wurde.

Im Auftrag des Ministers

Katarzyna KOT

Leiterin der umweltpolitischen Sektion


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9913 — Hella/Minth/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 298/04)

1.   

Am 28 .August 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr .139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Hella Holding International GmbH („Hella“, Deutschland), kontrolliert von Hella GmbH & Co .KGaA,

Minth Investment Co .(„Minth“, Kaimaninseln), kontrolliert von Minth Group Limited,

Hella Minth Jiaxing Automotive Parts Co .Ltd („Gemeinschaftsunternehmen“ bzw .„JV“, China).

Hella und Minth übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Hella: Herstellung von und Handel mit Kfz-Teilen, insbesondere Fahrzeugbeleuchtung und -elektronik,

Minth: hauptsächlich Design, Herstellung und Vertrieb von Formteilen, dekorativen Elementen, Karosseriestrukturteilen sowie sonstigen Kfz-Teilen,

JV: Kfz-Teile, insbesondere Radome, d .h .Abdeckungen für Frontradare in Fahrzeugen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte .Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor .

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr .139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen .Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9913 — Hella/Minth/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl .L 24 vom 29.1.2004, S .1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl .C 366 vom 14.12.2013, S .5.


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9900 — ZF China/Wolong/Wolong ZF Automotive Electric Motors JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 298/05)

1.   

Am 28. August 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ZF China Investment Co., Ltd. („ZF China“, Volksrepublik China), eine Tochtergesellschaft der ZF Friedrichshafen AG („ZF“, Deutschland, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften „ZF-Gruppe“),

Wolong Electric Group Co., Ltd. („Wolong“, Volksrepublik China), eine Tochtergesellschaft des Unternehmens Wolong Holding Group Co., Ltd. („Wolong Holding“, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften „Wolong-Gruppe“),

Wolong ZF Automotive Electric Motors Co., Ltd. („Wolong ZF Automotive Electric Motors“, Volksrepublik China), ein neugegründetes Unternehmen.

ZF China und Wolong übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Wolong ZF Automotive Electric Motors.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ZF: weltweit tätiger Anbieter von Produkten für Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge und Industrietechnik. Zu den Produkten gehören insbesondere Getriebe, Lenkungen, Achsen, Kupplungen, Stoßdämpfer, Fahrwerkteile und -systeme, aktive und passive Sicherheitstechnik für Kfz-Anwendungen und andere damit verbundene Teile.

Wolong: Motor- und Antriebshersteller. Zu den Produkten von Wolong zählen unter anderem verschiedene (Elektro-)Motoren und Steuersysteme, Photovoltaik-Kraftwerke, USV-Batterien und Baumaschinen.

Wolong ZF Automotive Electric Motors: Zweck des Gemeinschaftsunternehmens sind Entwicklung, Konzeption, Herstellung und Verkauf von Elektromotoren und damit verbundenen Dienstleistungen für Automobilmärkte in aller Welt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9900 — ZF China/Wolong/Wolong ZF Automotive Electric Motors JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/8


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/06)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„BERGLAND“

PGI-AT-A0211-AM01

Datum der Mitteilung: 24.6.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Auf Grund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Bergland

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. — Geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

11.

Teilweise gegorener Traubenmost

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Weine mit der geografischen Angabe „Bergland“ müssen mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ gemäß österreichischem Weingesetz am Etikett bezeichnet werden. Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 14° Klosterneuburger Mostwaage (= 8,7 Vol.-%) aufweisen. Der vorhandene Mindestalkoholgehalt beträgt 8,5 Vol.-% und der Mindestsäuregehalt beträgt 4 g/l. Weitere Analysenmerkmale sowie die Analysenmerkmale für teilweise gegorenen Traubenmost können der Produktspezifikation entnommen werden. Die geografische Angabe Bergland wird in erster Linie für leichte, trockene, frucht- und säurebetonte Weine verwendet.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Mindestgesamtsäure:

In Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die geografische Angabe „Bergland“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter geographischer Angabe und für teilweise gegorenen Traubenmost vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat (Anhang I Teil A, Tabelle 2, Nr. 2.4) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I Teil A, Tabelle 2, Nr. 2.7). Eine Entsäuerung von „Landwein“ ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die geografische Angabe „Bergland“ umfasst die Rebflächen der österreichischen Bundesländer Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

 

Grüner Veltliner - Weißgipfler

 

Zweigelt - Blauer Zweigelt

 

Zweigelt - Rotburger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der vorherrschende Charakter sowohl der Weine als auch des teilweise gegorenen Traubenmostes („Sturm“) in der Region Bergland ist säure- und fruchtbetont, gekennzeichnet durch eine von Tag- und Nachtwechseln getragene Aromatik und kann generell als frisch und spritzig bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Boden- und Lagetypen bedeuten eine gewisse Vielfalt bei den Rotweinen, generell sind aber auch diese als leicht und fruchtbetont zu bezeichnen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Von den gemäß österreichischem Weingesetz zuständigen Kontrollbehörden hat jährlich eine Kontrolle von „Landweinen“ im Sinn der Vorschriften der Europäischen Union zu erfolgen. Diese Kontrolle umfasst entweder nur eine analytische oder eine organoleptische und analytische Untersuchung sowie weiters eine Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/11


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/07)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Wien“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0235-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Beschreibung und Gründe

Aufgrund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Wien

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Ursprungsbezeichnung „Wien“ kann für Wein und Qualitätsschaumwein bzw. Sekt verwendet werden. „Wien“ wird in erster Linie als „Qualitätswein“ produziert; dabei muss der Saft der Trauben ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,5 Vol.-%) aufweisen. Der vorhandene Mindestalkoholgehalt beträgt 9 Vol.-% und der Mindestsäuregehalt beträgt 4 g/l.

„Wien“ wird daneben auch in anderen Ausprägungen (z. B. „Kabinett“, „Spätlese“, „Eiswein“ etc.) produziert.

Weitere Analysenmerkmale können der Produktspezifikation entnommen werden.

Die Schwarzerdeböden im Süden von Wien sind für die Produktion von kräftigen Weißweinen und opulenten Rotweinen geeignet.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Wien“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschließlich der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ursprungsbezeichnung „Wien“ umfasst das ganze Bundesland Wien.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Grüner Veltliner - Weißgipfler

 

Weißer Riesling - Riesling

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Im Westen von Wien in den Bezirken Ottakring, Hernals und Pötzleinsdorf herrschen vor allem kalkreiche Bodentypen vor. Im Süden Richtung Mauer, Rodaun und Oberlaa besteht der Untergrund vorwiegend aus Schwarzerdeböden. Das Klima wird von kontinentalen und pannonischen Einflüssen wesentlich mitgeprägt.

Im Weinbaugebiet Wien wird hauptsächlich Weißwein produziert. Auf den kalkhaltigen Böden im Westen Wiens wachsen Sorten wie Riesling, Chardonnay und Weißburgunder zu fruchtigen Weinen heran. Im Süden eignen sich die Schwarzerdeböden für kraftvolle Weißweine und opulente Rotweine. Im gemäßigten Klima, das von pannoischen und kontinentalen Einflüssen geprägt ist, können die Trauben voll ausreifen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Wien Weine beiträgt.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Mit Ausnahme von „Sekt“ bzw. „Qualitätsschaumwein“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Wien“ gemäß österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden. Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden. Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt. Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Spätlese etc.), der Sorte und des Jahrgangs. Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind. Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet. Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden. Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat. Bei Entscheidungen im Verhältnis 3:3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt. Ein zweimaliges 3:3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/14


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/08)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Leithaberg“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0216-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.

Auf Grund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Leithaberg

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Ursprungsbezeichnung Leithaberg darf nur für Weine mit ausgeprägt fruchtiger, mineralisch-würziger Sortencharakteristik (mit deutlich untergeordneter Primärfrucht) verwendet werden. Weitere organoleptische Eigenschaften finden sich in der Produktspezifikation. Für die Gewinnung der Weine sind bei Weißwein ausschließlich die Sorten Pinot Blanc, Chardonnay, Neuburger und Grüner Veltliner, oder ein Cuvèe aus diesen Sorten erlaubt. Bei Rotweinen ist nur die Sorte Blaufränkisch zugelassen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b.   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistädte Eisenstadt & Rust und die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Hausberg, Neuberg, Marthal, und Landstraße Hutweide bilden das Weinbau-gebiet Leithaberg.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Weißer Burgunder — Pinot Blanc

Neuburger

Weißer Burgunder — Weißburgunder

Weißer Burgunder — Klevner

Grüner Veltliner — Weißgipfler

Blaufränkisch — Frankovka

Chardonnay — Morillon

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der Boden setzt sich in seinem Kern aus kristallinem Gneis- und Glimmerschiefergestein zusammen, welches durch Jahrmillionen mit tertiärem, verfestigtem Leithakalk überzogen wurde. Vor 15. Mio. Jahren entstand entlang der Thermenregionslinie ein Grabenbruch, übrig blieb Urgestein und Glimmerschiefer. Heute prägen diese Urgesteinsverwitterungen mit sandigem Lehm, vor allem aber Schiefer und Muschelkalk, die Weine der Region. Dieser Boden verleiht den Weinen eine mineralische Würze.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Leithaberg ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen. Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft. Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen: Geschmack: regionstypisch; engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton. Geruch: regionstypisches Bukett; fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht. Die Weine des Leithaberg DAC werden durch zwei Einflussfaktoren geprägt: Durch das Leithagebirge im Nordwesten und dem Neusiedlersee im Südosten. Der Neusiedlersee bringt durch seine warmen Winde die wichtige Reife in den Wein. Das Leithagebirge sorgt für nächtliche Kühle und somit für Fruchtigkeit, Frische, Finesse und Lebendigkeit. Die Böden des Leithaberg DAC weisen großteils Kalk und Schiefer auf. Der Muschelkalk gibt den Weinen eine leicht salzige Note und Eleganz. Der Schiefer wiederum verleiht den Weinen die nötige Spannung und Rückgrat.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Leithaberg Weine beiträgt.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ kann gem. österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden (siehe Produktspezifikation). Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich mitzuteilen. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster positiv stimmen. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/17


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/09)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Burgenland“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0207-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Beschreibung und Gründe

Aufgrund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Burgenland

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

„Burgenland“ kann für Wein und Qualitätsschaumwein bzw. Sekt verwendet werden. „Burgenland“ wird daneben auch in anderen Ausprägungen (z. B. „Kabinett“, „Spätlese“, „Eiswein“ etc.) produziert. Die zugehörigen Analysemerkmale sind der Produktspezifikation zu entnehmen. Das Zusammenwirken von Klima, Boden, Lage und intensiver Sonnenbestrahlung bewirkt, dass das Weinangebot im Burgenland groß und breit gefächert ist. Von spritzigen, fruchtigen Weißweinen über kräftige, körperreiche Rotweine bis hin zu edelsüßen Prädikatsweinen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschließlich der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ umfasst das gesamte Bundesland Burgenland in Österreich.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Zweigelt - Rotburger

Welschriesling

Grüner Veltliner - Weißgipfler

Zweigelt - Blauer Zweigelt

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Im Weinbaugebiet Burgenland sind vor allem am Nordostufer des Neusiedlersees Lößböden und Schwarzerdeböden zu finden. Im Seewinkel sind daneben noch Schotter-, Sand- und Salzböden vertreten. An den Hängen des Leithagebirges findet man Kalk- und Schieferböden vor, während im Mittelburgenland der Boden durch schwere Lehmböden gekennzeichnet ist.

Trockene, heiße Sommer und kalte, schneearme Winter kennzeichnen das Klima. Hohe Luftfeuchtigkeit und herbstliche Nebeleinfälle begünstigen vor allem im Seewinkel und im Gebiet um Rust die Botrytisbildung für die Erzeugung von Prädikatsweinen wie Beerenauslese und Trockenbeerenauslese. Der Neusiedlersee mit seiner Wasser- und Schilffläche von 300 km2 spielt als Klimaregulator eine große Rolle und sorgt für ein spezielles Mikroklima. Im Weinbaugebiet Burgenland werden in etwa zu gleichen Teilen Weißweine und Rotweine erzeugt. Die Hauptsorte bei den Weißweinen sind der Welschriesling und der Grüne Veltliner. Bei Rotwein dominiert die Sorte Zweigelt, in klassisch ausgebauter, fruchtiger Ausprägung oder als kraftvoller, dichter Rotwein. Auch der Ausbau von Prädikatsweinen wie Trockenbeerenauslese und Eiswein spielt eine große Rolle. Die Organoleptik der Weine reicht von frischen, fruchtigen Weißweinen über gehaltvolle Rotweine bis hin zu edelsüßen Prädikatsweinen. Die Löß-/Lehm- und Schwarzerdeböden sind gut geeignet für den Ausbau von kräftigen, dichten Rotweinen. Daneben bilden die Sand-, Schiefer- und Schotterböden die Basis für fruchtige, gehaltvolle Weißweine. Die Sortenaromatik der Weine wird vor allem durch das Kleinklima des Neusiedlersees hervorgehoben, welches auch im Sommer für kühle Nächte sorgt. An den Hängen des Eisenberges, im Süden des Burgenlands bekommen die Weine eine feine mineralische Note.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Mit Ausnahme von „Sekt“ bzw. „Qualitätsschaumwein“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ gemäß österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden. Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden. Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt. Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Spätlese etc.), der Sorte und des Jahrgangs. Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind. Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet. Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden. Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat. Bei Entscheidungen im Verhältnis 3:3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt. Ein zweimaliges 3:3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/20


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/10)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Steiermark“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0225-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Beschreibung und Gründe

Aufgrund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Steiermark

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ kann für Wein und Qualitätsschaumwein bzw. Sekt verwendet werden.

„Steiermark“ wird in erster Linie als „Qualitätswein“ produziert; dabei muss der Saft der Trauben ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,5 Vol.-%) aufweisen. Der vorhandene Mindestalkoholgehalt beträgt 9 Vol.-% und der Mindestsäuregehalt beträgt 4 g/l. Weitere Analysenmerkmale können der Produktspezifikation entnommen werden.

„Steiermark“ wird daneben auch in anderen Ausprägungen (z. B. „Kabinett“, „Spätlese“, „Eiswein“ etc.) produziert. Im Weinbaugebiet Steiermark wird zu fast 70 % Weißwein angebaut. Bedingt durch Lagen- und Bodenunterschiede wachsen Weine unterschiedlichen Charakters, vom frischen, spritzigen Steirischen Junker bis hin zu kräftig ausgebauten Lagenweinen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschließlich der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ umfasst das gesamte Bundesland Steiermark in Österreich.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Zweigelt - Rotburger

Welschriesling

Sauvignon Blanc

Zweigelt - Blauer Zweigelt

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die steirischen Weinbaugebiete befinden sich in einer Klimazone, die teilweise im Klimaeinflussbereich des illyrischen Adriaklimas liegt. Aufgrund der großen Zerstückelung und der weit auseinander liegenden Anbauflächen unterscheiden sich die Weine auch von Gebiet zu Gebiet.

Im Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark herrschen vulkanische Böden, Basaltböden und sandige, schwere Lehmböden vor. Klimatisch macht sich in der Region der Übergang vom heißen, trockenen, pannonischen Klima zum feuchtwarmen, illyrischen Mittelmeerklima bemerkbar

Die Südsteiermark liegt am Südrand des Grazer Beckens, das im Westen vom Glein-, Stub- und Koralpe und im Süden vom Poßruck begrenzt wird. Nach Südosten ist es offen. Als Bodentypen herrschen Schiefer-, Sand-, Mergel- und Kalkböden vor. Das Klima wird von südeuropäischen und pannonischen Einflüssen mitgeprägt.

Im Weinbaugebiet Weststeiermark herrschen Gneiß- und Schieferurgesteinsböden vor. Klimatisch macht sich das illyrische Klima mit seinen relativ hohen Niederschlägen bemerkbar. Im Weinbaugebiet Steiermark wird zu fasst 70 % Weißwein angebaut. Bedingt durch Lagen- und Bodenunterschiede wachsen Weine unterschiedlichen Charakters, vom frischen, spritzigen Steirischen Junker bis hin zu kräftig ausgebauten Lagenweinen. Durch die unterschiedlichen Boden- und Lagetypen ergibt sich eine große Variationsbreite bei steirischem Wein. Von frischen, spritzigen Weißweinen über kräftig ausgebaute Lagenweine bis hin zu samtigen Rotweinen, deren Anbau hauptsächlich in der Südoststeiermark erfolgt, wo das Klima etwas milder ist. Die ausgeprägten Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht fördern die Aromatik der Weine und wirken sich positiv auf die Säurestruktur aus.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Mit Ausnahme von „Sekt“ bzw. „Qualitätsschaumwein“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ gemäß österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden. Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden. Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt. Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Spätlese etc.), der Sorte und des Jahrgangs. Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind. Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet. Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden. Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat. Bei Entscheidungen im Verhältnis 3:3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt. Ein zweimaliges 3:3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/23


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/11)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Eisenberg“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0215-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.

Aufgrund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Eisenberg

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ darf nur für Weine der Sorte Blaufränkisch mit ausgeprägt fruchtiger, mineralisch-würziger Sortencharakteristik verwendet werden. Weitere organoleptische Eigenschaften finden sich in der Produktspezifikation.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschließlich der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b.   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ umfasst die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf im Burgenland.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Blaufränkisch - Frankovka

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

In der hügeligen Region Eisenberg besteht der Untergrund aus schweren, eisenhaltigen Lehm- und Basaltböden. Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Eisenberg ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen. Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen. Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen: fruchtig, mineralisch-würzig, kein bis kaum merkbarer Holzton. Mit der Zusatzbezeichnung „Reserve“ muss der Wein fruchtig, mineralisch-würzig und kräftig sein. Die schweren, eisenhaltigen Lehm- und Basaltböden verleihen den Weinen eine finessenreiche und mineralische Note. Das pannonische Klima ist hier vorherrschend und lässt kräftige, würzige Weine reifen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Eisenberg Weine beiträgt.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ kann gemäß österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich mitzuteilen. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verkehrsfähig ist. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Eisenberg DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Eisenberg DAC“ geschult worden sein.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/26


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/12)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„STEIRERLAND“

PGI-AT-A0213-AM01

Datum der Mitteilung: 24.6.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Aufgrund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Steirerland

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. — Geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

11.

Teilweise gegorener Traubenmost

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Weine mit der geographischen Angabe „Steirerland“ müssen mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ gem. österreichischem Weingesetz am Etikett bezeichnet werden. Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 14° Klosterneuburger Mostwaage (= 8,7 Vol.-%) aufweisen. Der vorhandene Mindestalkoholgehalt beträgt 8,5 Vol.-% und der Mindestsäuregehalt beträgt 4 g/l. Weitere Analysenmerkmale sowie die Analysenmerkmale für teilweise gegorenene Traubenmost können der Produktspezifikation entnommen werden Die geographische Angabe Steirerland wird in erster Linie für leichte, trockene, frucht- und säurebetonte Weine verwendet.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

In Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die geografische Angabe „Steirerland“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter geographischer Angabe und für teilweise gegorenen Traubenmost vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat (Anhang I, Teil A, Tabelle 2, Nr. 2.4) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I, Teil A, Tabelle 2, Nr. 2.7). Eine Entsäuerung von „Landwein“ ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschließlich der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die geografische Angabe „Steirerland“ umfasst die Rebflächen des österreichischen Bundeslandes Steiermark.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

Grüner Veltliner - Weißgipfler

Zweigelt - Blauer Zweigelt

Zweigelt - Rotburger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Durch die unterschiedlichen Boden- und Lagetypen ergibt sich eine große Variationsbreite bei steirischem Wein. Von frischen, spritzigen Weißweinen über kräftig ausgebaute Lagenweine bis hin zu samtigen Rotweinen, deren Anbau hauptsächlich in der Südoststeiermark erfolgt, wo das Klima etwas milder ist. Die ausgeprägten Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht fördern die Aromatik der Weine und wirken sich positiv auf die Säurestruktur aus. Durch den bezeichnungsrechtlichen Aufbau der verschiedenen österr. Weinkategorien ergibt sich für die Angabe „Steirerland“ der typische leichte, fruchtige und säurebetonte Charakter der dort produzierten Landweine. Dies gilt auch für den im Gebiet produzierten teilweise gegorenem Traubenmost („Sturm“): Das leichte, fruchtbetonte und säurehaltige Getränk ist typisch für das illyrische Klima der Steiermark.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Von den gemäß österreichischem Weingesetz zuständigen Kontrollbehörden hat jährlich eine Kontrolle von „Landweinen“ im Sinn der Vorschriften der Europäischen Union zu erfolgen. Diese Kontrolle umfasst entweder nur eine analytischen oder einer organoleptische und analytische Untersuchung, sowie weiters eine Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/28


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/13)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Kremstal“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0208-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Beschreibung und Gründe

Auf Grund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Kremstal

2.   Art der geobrafischen Angabe

g.U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Ursprungsbezeichung Kremstal darf nur für Weine der Sorte Grüner Veltliner oder der Sorte Riesling mit ausgeprägtem Charakter (Grüner Veltliner: frisch, fruchtbetont, feine Würze; Riesling: duftig, steinobstaromatisch, elegant, mineralisch) verwendet werden. Weitere organoleptische Eigenschaften finden sich in der Produktspezifikation.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ umfasst die niederösterreichische Stadt Krems an der Donau und die niederösterreichischen Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß.

7.   Wichtigste Keltertrauensorte(n)

Weißer Riesling - Rheinriesling

Grüner Veltliner - Weißgipfler

Weißer Riesling - Riesling

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die Böden um Krems bestehen aus Schieferverwitterungsgestein und teilweise lockerem, leicht kalkhaltigem Löß, in Flussnähe aus Schotterablagerungen. Die Landschaft östlich von Krems wird geprägt von den charakteristischen südseitigen Lößterassen. Die gute Bodenstruktur wird durch den Kalkreichtum des Sandes noch mehr gefestigt und setzt der Auswaschung der Mineralien Widerstand entgegen, sodass die Lößböden über eine hohe Fruchtbarkeit verfügen. Durch die ausgeprägte Porosität und das gute Wasserhaltevermögen sind die Böden besonders gut für den Weinbau geeignet.

Das ganze Weinbaugebiet hat ein ausgesprochen mildes Klima. Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei 9,4 Grad Celsius. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge beträgt 540mm. Charakteristisch für das Weinbaugebiet Kremstal sind die starken klimatischen Unterschiede auf engstem Raum, die Folge eines Aufeinandertreffens zweier Klimatypen, nämlich der pannonischen Warmzone aus dem Osten und einem schon abgeschwächten rauen Klima des Weinviertler Hochlandes. Der Wein weist folgende typischen Eigenschaften auf:

Grüner Veltliner: frisch, fruchtbetont, feine Würze

Riesling: duftig, steinobstaromatisch, elegant, mineralisch

Beim Reserve Ausbau der Weine haben diese eine kräftige Stilistik und eine ausgeprägte Sortenaromatik. Manchmal haben diese Weine auch zarte Botrytis- und Holztöne. Im Westen von Krems bringen die Urgesteinsverwitterungsböden mineralische, fruchtige Weine hervor. Die Lößterrassen im Osten der Stadt prägen einen eher runderen, fülligeren Weintyp. Dieses Weinbaugebiet eignet sich für die Produktion von saftigen, finessenreichen Weißweinen und von eleganten, ausdruckstarken Rotweinen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Kremstal Weine beiträgt.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ kann gem. österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden (siehe Produktspezifikation).

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden. Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt. Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung und des Jahrgangs. Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine für die Herkunft Weinviertel typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an einen Kremstal DAC müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist keine Wiederholung durchzuführen.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/31


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/14)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Weinviertel“

Bezugsnummer: PDO-AT-A0206-AM01

Datum der Mitteilung: 21.2.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Beschreibung und Gründe

Aufgrund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Weinviertel

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ darf nur für Weine der Sorte Grüner Veltliner mit ausgeprägt fruchtiger, würziger (pfeffriger) Sortencharakteristik verwendet werden, wobei jedoch ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (max. 15 %) aus anderen Qualitätsweinrebsorten toleriert wird. Weitere organoleptische Eigenschaften finden sich in der Produktspezifikation.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat und mit Dimethyldicarbonat. Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschließlich der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ umfasst die niederösterreichischen politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg (ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram), Mistelbach, Hollabrunn und Horn.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Grüner Veltliner - Weißgipfler

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die geologischen Verhältnisse im Weinviertel können in fünf unterschiedliche Bereiche gegliedert werden: Die „Böhmische Masse“ tritt im Weinviertel als grenzzeichnende Höhenstufe zum Waldviertel auf. Das „Urgestein“ (Granite, Gneise, Schiefer) erkennt man an der unterschiedlichen Verwitterungsfreudigkeit der verschiedenen Gesteinsarten.

Die „Molassezone“ erstreckt sich über das westliche Weinviertel. Sie ist vorwiegend aus lockeren Sedimentgesteinen wie Tone, Schluffe, Sand, Kiese und teilweise auch Kalke aufgebaut. Sie wurde in der Erdneuzeit gebildet und basiert auf Ablagerungen des Alpenkörpers im Süden und der Böhmischen Masse im Norden und Westen. Die „Waschbergzone“ erstreckt sich vom Waschberg bei Stockerau über die Leiser Berge, Staatz, Falkenstein bis nach Südmähren. Sie wurde vor 17 Mio. Jahren zwischen die Molassezone und das Wiener Becken geschoben, wobei sogenannte „Durchspießungsklippen“ entstanden wie zum Beispiel der völlig isoliert aufragende Kalkkegel der Staatzer Klippe.

Die „Flyschzone“ sind zwei Höhenzüge, welche das Korneuburger Becken umrahmen. Sind die östlichsten Ausläufer der Alpen. Flysch bezeichnet Gesteine, die zum Rutschen neigen: Angehäufte lockere Sedimente glitten durch tektonische Bewegungen in die Meerestiefe, gröbere Sande lagerten sich zu unterst, feinere Tone zu oberst ab. Es verfestigten sich mit der Zeit zu Sandstein und Tonmergel. Das östliche Weinviertel wird zum „Wiener Becken“ gerechnet. Eigenständiger Ablagerungsraum verschiedener Gesteine entstanden durch Dehnungen und Zerrungen des Untergrundes am Übergang der Alpen zu den Karpaten. Stellenweise sind Brüche erkennbar (Steinberg bei Zistersdorf), entlang derer sich der Untergrund absenkte.

Das Weinviertel kann dem „pannonischen Klima“ zugerechnet werden. Es ist thermisch kontinental und hygrisch eher ozeanisch geprägt. Der Wein weist folgende typische Eigenart auf:

Farbe: Hellgelb, Grüngelb;

Geruch: typisches Sortenbukett;

Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig; keine Botrytisnote. Das Weinviertel ist seit jeher das wichtigste österreichische Anbaugebiet für die Sorte Grüner Veltliner. Vor allem die Lössböden in Verbindung mit den durch das Klima bedingten starken Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht bilden die Basis für die typische Aromatik des Grünen Veltliners. Die „pfeffrige“ Geschmacksnote des Grünen Veltliner findet sich vorwiegend im Anbaugebiet Weinviertel.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter des Weinviertler Grünen Veltliner beiträgt.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ kann gemäß österreichischem Weingesetz nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden (siehe Produktspezifikation).

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden. Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt. Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung und des Jahrgangs. Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine für die Herkunft Weinviertel typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind. Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet. Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden. Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat. Bei Entscheidungen im Verhältnis 4:2 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/34


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 298/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) das Recht, innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Vinagre del Condado de Huelva

EU-Nr.: PDO-ES-0724-AM01 — 19.7.2017

g.U. (X) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name: Consejo Regulador de las denominaciones de origen „Condado de Huelva“, „Vinagre del Condado de Huelva“ y „Vino Naranja del Condado de Huelva“ (Kontrollstelle der Ursprungsbezeichnungen „Condado de Huelva“, „Vinagre del Condado de Huelva“ und „Vino Naranja del Condado de Huelva“).

Anschrift:

Plaza Ildefonso Pinto, s/n.

21710 Bollullos Par del Condado (Huelva)

ESPAÑA

Tel.

+34 959410322

Fax

+34 959413859

E-Mail:

cr@condadodehuelva.es

Das legitime Interesse der antragstellenden Vereinigung beruht auf der Tatsache, dass sie die mit der Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinagre del Condado de Huelva“ beauftragte Einrichtung ist und zum damaligen Zeitpunkt die Eintragung der Bezeichnung beantragt hatte.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (Kontrollstruktur und gesetzliche Anforderungen)

4.   Art der Änderung

☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

☐ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.   Beschreibung des Erzeugnisses.

1.

Änderung des nachstehenden Unterabsatzes des Abschnitts B.1 „Begriffsbestimmung“ der Produktspezifikation und Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Der ‚Vinagre del Condado de Huelva‘ ist ein durch Essigfermentation eines durch die Kontrollstelle für die Ursprungsbezeichnung ‚Condado de Huelva‘ zertifizierten Weins gewonnener Weinessig.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„Das Erzeugnis mit dem Namen ‚Vinagre del Condado de Huelva‘ ist ein durch Essigfermentation eines Weins mit der Ursprungsbezeichnung ‚Condado de Huelva‘ gewonnener Weinessig“.

iii)

Begründung:

Der Verweis auf die Zertifizierung des Weins durch die Kontrollstelle wird gestrichen, sodass die Einhaltung der Produktspezifikation von jeder anderen für diesen Zweck akkreditierten Stelle überprüft werden kann.

Diese Änderungen werden auf alle Absätze der Produktspezifikation ausgedehnt, die diese Aspekte abdecken.

2.

Änderung von Abschnitt B.3 Absatz 1 „Merkmale der Essige“ und Nummer 3.2 Absatz 1 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„1.

Die Ergebnisse der analytischen Prüfung der geschützten Essige müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:“

ii)

Neuer Wortlaut:

„1.

Die Ergebnisse der analytischen Prüfung der Essige mit der geschützten Ursprungsbezeichnung, die einer Reifung unterzogen wurden, müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:“

iii)

Begründung:

Derzeit enthält die geltende Spezifikation einige Bedingungen, die für junge Essige schwer zu erfüllen sind, sodass nur sehr wenige dieser Essige zertifiziert werden, obwohl sie alle mit dem geografischen Ursprung zusammenhängenden Merkmale und typischen Eigenschaften aufweisen.

Die zurzeit beschriebenen Merkmale basierten auf Messungen von Essigen, die einer Reifung unterzogen wurden, weswegen nicht gesichert ist, dass Essige, die keiner Reifung unterzogen wurden, diese Werte einhalten können. Bei Essigen, die keiner Reifung unterzogen werden, ist der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet garantiert, da der Rohstoff derselbe ist wie bei gereiften Essigen, nämlich Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“.

3.

Streichung von Abschnitt B.3 Absatz 1 Buchstabe e der Produktspezifikation und Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe e des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„e)

Der Prolingehalt beträgt mindestens 300 mg/l.“

ii)

Neuer Wortlaut:

Abschnitt B.3 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

iii)

Begründung:

Die Bestimmung des Prolinparameters entfällt. Hierbei handelt es sich um einen Index zum Nachweis von Behandlungen, die bei Essig nicht zugelassen sind, da das Vorhandensein und die Konzentration von Prolin in direktem Zusammenhang mit der Herkunft des Rohstoffs, dem Wein, stehen. Es handelt sich also um einen Index, der zwischen Fermentationsessig und künstlichem Essig aus anderen Quellen als Wein unterscheidet. Dieselbe Funktion kann auf die Bestimmungen von Trockenextrakt und Asche zurückgeführt werden, da die beiden Parameter ebenfalls mit der Reinheit der Herkunft des Essigs zusammenhängen. Es wird daher davon ausgegangen, dass ihre Bestimmung eine Doppelung darstellt.

Dieses Argument wird weiter dadurch bestärkt, dass die chemische Bewertung von Prolin nicht im Kompendium der Analysemethoden für Weinessige des IWO enthalten ist, weil es für Prolin keine amtlichen Analysemethoden gibt, für Trockenextrakt und Asche hingegen wohl.

4.

Streichung von Abschnitt B.3 Absatz 2 der Produktspezifikation und Nummer 3.2 Absatz 2 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„2.

Für die nachstehend aufgeführten Bestandteile gelten folgende Höchstwerte:

a)

Quecksilber: 0,05 ppm.

b)

Arsen: 0,5 ppm.

c)

Blei: 0,5 ppm.

d)

Kupfer- und Zinkgehalt: 10 mg/l

e)

Eisen 10 mg/l

f)

Sulfat: 2 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat.

g)

Chloride: 1 g/l, ausgedrückt in Natriumchlorid.“

ii)

Neuer Wortlaut:

Abschnitt B.3 Absatz 2 wird gestrichen.

iii)

Begründung:

Als der Name „Vinagre del Condado de Huelva“ eingetragen wurde, enthielt das Real Decreto 2070/1993, de 26 de noviembre, por el que se aprueba la reglamentación técnico-sanitaria para la elaboración y comercialización de los vinagres (Königliches Dekret 2070/1993 vom 26. November 1993 zur Genehmigung der technischen und gesundheitlichen Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Essig) die rechtlichen Regelungen für Essig in Spanien, denen die gestrichenen Parameter entsprechen.

Da die im Königlichen Dekret 2070/1993 vom 26. November 1993 festgelegten Gesundheits- und Hygieneanforderungen durch verschiedene horizontale EU-Rechtsvorschriften harmonisiert wurden, wurden die Artikel des Dekrets, die sich darauf beziehen, de facto aufgehoben.

Marktteilnehmer, die den Essig „Vinagre del Condado de Huelva“ herstellen, sind verpflichtet, die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen an Essig zu erfüllen und im Hinblick auf die darin nicht enthaltenen Hygiene- und Gesundheitsparameter spanisches Recht beachten.

5.

Streichung von Abschnitt B.3 Absatz 3 der Produktspezifikation und Nummer 3.2 Absatz 3 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„3.

Die chromatische Analyse mittels Kolorimetrie ergibt folgende Werte:

a)

Der Klarheitshöchstwert (L*) beträgt 93 %.

b)

Die anhand der Farbsättigung gemessene mittlere Farbintensität (Cab) liegt bei über 20 Einheiten.“

ii)

Neuer Wortlaut:

Abschnitt B.3 wird gestrichen.

iii)

Begründung:

Auch die chromatische Charakterisierung wird sowohl hinsichtlich der Intensität als auch der Klarheit aus der chemischen Bewertung gestrichen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Parameter, die nicht im Kompendium der Analysemethoden für Weinessige des IWO enthalten sind, weil es keine amtlichen Analysemethoden gibt, eine Doppelung der sensorischen Farbcharakterisierung darstellen.

6.

Einfügung eines neuen Absatzes 2 in Abschnitt B.3 der Produktspezifikation und in Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

Es gibt keinen ursprünglichen Wortlaut.

ii)

Neuer Wortlaut:

„2.

Die Ergebnisse der analytischen Prüfung der Essige mit der geschützten Ursprungsbezeichnung, die keiner Reifung unterzogen wurden, müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

a)

Mindest-Gesamtsäuregehalt 60 g/l.

b)

Löslicher Trockenextrakt mindestens 1,30 g pro Liter und Essigsäuregrad.

c)

Acetoingehalt mindestens 35 mg/l.“

iii)

Begründung:

Wie in der Änderung 2 dieses Antrags angegeben, wurden in der Produktspezifikation nur die gereiften Essige charakterisiert. Daher sollen nun auch Essige charakterisiert werden, die keiner Reifung unterzogen wurden.

Der Zusammenhang dieser nicht gereiften Essige mit dem geografischen Gebiet ist garantiert, da sie aus demselben Rohstoff hergestellt werden, nämlich aus Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“, die aus der einheimischen Rebsorte Zalema gewonnen werden, die ausschließlich für diese Ursprungsbezeichnung verwendet wird. Sowohl der lösliche Trockenextrakt als auch das Acetoin überschreiten die nach spanischem Recht erforderlichen Werte.

7.

Änderung der Definition von „Vinagre del Condado de Huelva“ in Abschnitt B.4 Absatz 1 der Produktspezifikation und in Nummer 3.2 Buchstabe a des Absatzes „Essigarten“.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Durch Essigfermentation eines zertifizierten Weins der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ gewonnener Essig mit einem aus dem verwendeten Wein stammenden Restalkohol von höchstens 0,5 % vol.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„Durch Essigfermentation eines Weins mit der Ursprungsbezeichnung ‚Condado de Huelva‘ gewonnener Essig mit einem aus dem verwendeten Wein stammenden Restalkoholgehalt von höchstens 1,5 % vol.“

iii)

Begründung:

Im Einklang mit der Änderung 1 wird der Verweis auf die Zertifizierung aus der Definition gestrichen.

Die Definition entspricht Essig ohne Reifung. Im Einklang mit den Änderungen 4 und 6 wird die Anforderung, dass der Restalkoholgehalt 0,5 % vol nicht überschreiten darf, gestrichen, wodurch dieser Parameter dem nach spanischem Recht geltenden Parameterwert (1,5 % vol) angeglichen wird.

8.

Änderung der organoleptischen Analyse in Abschnitt B.4 Absatz 1 der Produktspezifikation und Nummer 3.2 Buchstabe a des Absatzes „Essigarten“ des Einzigen Dokuments.

Dies entspricht der organoleptischen Analyse von Essig ohne Reifung.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Aussehen: Blassgelb bis bernsteinfarben mit leichter Intensität, für einen Essig ‚Condado de Huelva‘ angemessen.

Geschmack: Milder weinartiger Geschmack mit ausgewogener Säure. Langer Abgang mit Anklängen an Apfel, die von der Sorte Zalema herrühren. “

ii)

Neuer Wortlaut:

„Aussehen: Blassgelb bis leicht bernsteinfarben.

Geschmack: Milder weinartiger Geschmack mit ausgewogener Säure. Langer Abgang mit Anklängen an Steinobst.“

iii)

Begründung:

Die organoleptische Analyse wird geändert, um objektive, quantifizierbare und messbare Werte festzulegen, um die Kontrolle des Erzeugnisses durch die Betreiber und die Bescheinigung durch Dritte in Bezug auf die Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten. Beschreibungen im literarischen Stil, die „als für einen Essig ‚Vinagre del Condado de Huelva‘ nicht geeignet“ befunden wurden, wurden gestrichen. Stattdessen wurden Begriffe gewählt, die von Verkostungpanels verwendet werden, zum Beispiel wird in diesem Fall „Apfel“ durch „Steinobst“ ersetzt.

9.

Die Angaben für die drei Essig-Unterarten in Abschnitt B.4.2 der Produktspezifikation und Nummer 3.2 Buchstabe b des Absatzes „Essigarten“ des Einzigen Dokuments werden vereinfacht.

„Vinagre Viejo Condado de Huelva Solera“ wird zu „Vinagre Solera“, „Vinagre Viejo Condado de Huelva Reserva“ zu „Vinagre Reserva“ und „Vinagre Viejo Condado de Huelva Añada“ zu „Vinagre Añada“.

Begründung:

Die Angaben für die gealterten Essige werden vereinfacht, indem der Hinweis „Viejo Condado de Huelva“ zur Verschlankung des Etiketteninhalts gestrichen wird. Die obligatorische Angabe „Vinagre del Condado de Huelva“ muss auf jeden Fall auf dem Etikett erscheinen

10.

Die organoleptische Charakterisierung von „Vinagre Reserva“ in Abschnitt B.4.2 der Produktspezifikation und Nummer 3.2 Buchstabe b)2 des Absatzes „Essigarten“ des Einzigen Dokuments wird verbessert.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Geruch: Aggressives Aroma mit hoher Essigintensität und Noten eines alten Weins des Condado de Huelva, mit Anklängen an Trockenfeige und Rosine.

Geschmack: Trockener und sehr saurer Geschmack.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„Geruch: Kräftiges Aroma mit hoher Essigintensität, mit Anklängen an Trockenobst.

Geschmack: Saurer Geschmack.“

iii)

Begründung:

Die organoleptische Analyse wird geändert, um objektive, quantifizierbare und messbare Werte festzulegen, die die Kontrolle des Erzeugnisses durch die Betreiber und die Bescheinigung durch Dritte in Bezug auf die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten. Wie bisher wurden nicht zertifizierbare Beschreibungen literarischen Typs wie „Noten des Jahrgangsweins Condado de Huelva“ und „Ausdruck seines seidigen Körpers“ entfernt und in Begriffen formuliert, die von Verkostungspanels verwendet werden, z. B. wird in diesem Fall „Trockenfeige und Rosine“ durch „Anklänge an Trockenobst“ ersetzt

11.

Verbesserung der organoleptischen Charakterisierung von „Vinagre Añada“ in Abschnitt B.4.2 der Produktspezifikation und Punkt b)3. des Absatzes „Essigarten“ in Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Aussehen: Intensiv mahagonifarben, Ausdruck seines seidigen Körpers, starke Intensität.

Geruch: Starke Essigaromen mit Noten von Dessertweinen und Anklängen an das umgebende Eichenholz.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„Aussehen: Intensive Mahagonifarbe.

Geruch: Kräftige Essigaromen mit Anklängen an das umgebende Eichenholz.“

iii)

Begründung:

Die organoleptische Analyse wird geändert, um objektive, quantifizierbare und messbare Werte festzulegen, die die Kontrolle des Erzeugnisses durch die Betreiber und die Bescheinigung durch Dritte in Bezug auf die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten. Wie schon zuvor an anderer Stelle wurden nicht zertifizierbare Beschreibungen literarischen Typs gestrichen, z. B. „Ausdruck seines seidigen Körpers“ und „mit Noten von Dessertweinen“.

5.2.   Ursprungsnachweis

12.

Änderung von Abschnitt D.3: „Zertifizierung“ der Produktspezifikation ohne Auswirkung auf das Einzige Dokument in folgenden Punkten:

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„D.3)

Zertifizierung

Damit der registrierte Erzeuger das Enderzeugnis zertifizieren lassen kann, muss er über alle Arbeitsschritte bis zum Erhalt des Essigs Buch führen.

Der Rohstoff Wein muss von der Kontrollstelle der g.U. „Condado de Huelva“ zertifiziert und in dem vorgenannten „Libro de entrada y salidas“ (Buch der Ein- und Ausgänge) eingetragen sein.

Nach der Verarbeitung des Weins zu Essig müssen die Nennmengen an Essig mit der erzeugten flüchtigen Säure erfasst werden, und diese Mengen müssen zu den früheren Beständen der Weinkellerei hinzugefügt werden.

Vor der Abfüllung oder dem Verkauf des Essigs muss die Kellerei die Technischen Dienste der Kontrollstelle benachrichtigen, die Proben zur Bestimmung der in Abschnitt B.3 der Produktspezifikation aufgeführten Parameter entnehmen.

Nachdem die Proben analysiert wurden, werden gegebenenfalls der Verkauf oder die Verpackung genehmigt, die Garantiesiegel ausgegeben und die beprobte Charge zertifiziert.

Sobald der Essig auf den Markt gebracht wird, überwacht die Kontrollstelle die Chargen nach eigenem Ermessen, indem sie in den Betrieben Proben entnimmt und externe Informationen über das Produkt sammelt.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„D.3.

Zertifizierung

Damit der registrierte Erzeuger das Enderzeugnis zertifizieren lassen kann, muss er über alle Arbeitsschritte bis zum Erhalt des Essigs Buch führen.

Der Rohstoff Wein muss die Ursprungsbezeichnung ‚Condado de Huelva‘ tragen und im oben beschriebenen Buch der Ein- und Ausgänge erfasst sein

Nach der Verarbeitung des Weins zu Essig müssen die Nennmengen an Essig mit der erzeugten flüchtigen Säure erfasst werden, und diese Mengen müssen zu den früheren Beständen der Weinkellerei hinzugefügt werden.

Sobald der Essig auf den Markt gebracht wird, überwacht die Kontrollstelle die Chargen nach eigenem Ermessen, indem sie in den Betrieben Proben entnimmt und externe Informationen über das Produkt sammelt.“

iii)

Begründung:

Die Zertifizierung nach Chargen ist keine nach ISO/IEC 17065:2012 erlaubte Praxis.

Der Verweis auf die Zertifizierung durch die Kontrollstelle und die Anforderungen in Bezug auf die Entnahme von Proben durch die technischen Dienste der Kontrollstelle sowie auf die Genehmigung zum Verkauf oder zur Verpackung durch die Kontrollstelle wurden gestrichen.

In Übereinstimmung mit der Änderung 1 wird der Verweis auf die Zertifizierung durch die Kontrollstelle gestrichen.

Was die Entnahme von Proben betrifft, so ist diese wie auch die Haftung für den Verkauf oder die Verpackung Teil des Eigenkontrollsystems des Betreibers.

5.3.   Erzeugungsverfahren

13.

Änderung von Abschnitt E.1 „Vinagre Condado de Huelva“ der Produktspezifikation ohne Auswirkung auf das Einzige Dokument in folgenden Punkten:

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

Es gibt keinen ursprünglichen Wortlaut.

ii)

Neuer Wortlaut:

Am Anfang des Absatzes wird folgender neuer Unterabsatz eingeführt:

„Der Essig ‚Vinagre del Condado de Huelva‘ wird nach zwei Verfahren, das industrielle Submersgärverfahren und die traditionelle offene Gärung erzeugt.“

iii)

Begründung:

Zur Klarstellung des Wortlauts wird ein einleitender Unterabsatz eingefügt, in dem präzisiert wird, dass es zwei Erzeugungsverfahren gibt, die industrielle und die traditionelle.

14.

Streichung des folgenden Wortlauts aus Abschnitt E.1 „Vinagre Condado de Huelva“ der Produktspezifikation ohne Auswirkung auf das Einzige Dokument.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„..., wobei der Gesamtessigsäuregehalt mindestens 70 g/l beträgt und der Restalkoholgehalt 0,5 % vol nicht überschritten werden darf.“

ii)

Neuer Wortlaut:

Wird gelöscht.

iii)

Begründung:

In Übereinstimmung mit den Änderungen 6 und 7.

15.

Anfügung des folgenden Absatzes am Ende von Abschnitt E.1 „Vinagre Condado de Huelva“ der Produktspezifikation ohne Auswirkung auf das Einzige Dokument.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

Es gibt keinen ursprünglichen Wortlaut.

ii)

Neuer Wortlaut:

Folgender Absatz wird angefügt:

„Das traditionelle Verfahren (offene Gärung) zeichnet sich durch die Wirkung von Essigbakterien aus, die in direktem Kontakt mit dem gasförmigen Sauerstoff an der Grenzfläche zwischen Flüssigkeit und Gas stehen, wie es bei dem in diesem Gebiet angewandten Orleans-Verfahren der Fall ist.“

iii)

Begründung:

In der Produktspezifikation wurde beschrieben, wie sich das industrielle Verfahren von dem in diesem Gebiet angewandten traditionellen Verfahren unterscheidet, wobei letzteres irrtümlicherweise nicht beschrieben wurde.

16.

Änderung von Abschnitt E.2 „Vinagre Condado de Huelva Viejo“ der Produktspezifikation und Nummer 5.1 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Sowohl der ‚Vinagre Viejo Solera‘ als auch der ‚Vinagre Viejo Reserva‘ reifen durch das traditionelle Solera-Verfahren heran, ein dynamisches System, bei dem die Fässer oder Großbehälter aus amerikanischer Eiche in pyramidenförmigen Stapeln angeordnet sind. Die jüngeren Essige werden mit den älteren gemischt, wodurch es zu einem ‚Rocío‘ (Taufluss) von der obersten Reihe des Stapels mit der Bezeichnung ‚Criadera‘ zur untersten mit der Bezeichnung ‚Solera‘ kommt, wo die Entnahme (‚Saca‘) erfolgt. Die aus den Fässern oder Großbehältern entnommene Menge wird durch Essige mit dem unmittelbar darunterliegenden Alter aufgefüllt; der Vorgang wird entsprechend fortgesetzt. Dieser Ablauf von Entnahmen und ‚Rocíos‘ wird als ‚Stufenablauf‘ (correr escalas) bezeichnet, wodurch ein Essig gewonnen wird, der auf verschiedenen Weinjahrgängen beruht und sich durch die Homogenität des Endprodukts auszeichnet.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„Sowohl der ‚Vinagre Solera‘ als auch der ‚Vinagre Reserva‘ reifen durch das traditionelle Solera-Verfahren heran, ein dynamisches System, bei dem die Fässer oder Großbehälter aus amerikanischer Eiche in Stapeln angeordnet sind. Die jüngeren Essige werden mit den älteren Essigen vermischt. Die aus den Fässern oder Großbehältern entnommene Menge wird mit dem nächstjüngeren Essig aufgefüllt; der Vorgang wird entsprechend fortgesetzt.“

iii)

Begründung:

Die Verweise auf die pyramidenförmige Anordnung der Stapel wurden entfernt, und die Beschreibung des Reifungsprozesses im Zusammenhang mit dem „Stufenablauf“ durch „Rocíos“ und „Sacas“ wird gestrichen, da die physische Anordnung der Stapel nicht mit der Qualität des Produkts zusammenhängt, solange die jüngeren Essige mit den älteren vermischt werden

Gestrichen werden auch die folgenden Sätze: „Der Sauerstoffdurchlass durch das Holz wird auf jährlich 25 cm3 pro Liter berechnet. Dies ist von der Dicke und Art des Holzes abhängig.“ Der Verweis auf den Sauerstoffdurchlass wird gestrichen, da er beschreibend und kein zertifizierbarer Qualitätsparameter ist.

5.4.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

17.

Streichung von Absatz G.3 „Zusammenhang mit dem Menschen“ der Produktspezifikation und Nummer 5.1 des Einzigen Dokuments.

Alle Änderungen in diesem Abschnitt beziehen sich auf vorstehend begründeten Änderungen, die den Zusammenhang nicht berühren, weil sie sich ausschließlich beziehen auf

den Hinweis auf die traditionelle Erzeugung in Übereinstimmung mit Änderung 13,

die Vereinfachung der Angaben „Vinagre del Condado de Huelva Viejo“ in Übereinstimmung mit Änderung 9,

die Streichung des Verweises auf den Sauerstoffdurchlass durch das Holz in Übereinstimmung mit Änderung 16,

die Klarstellung, dass die Konzentration von bis zu 3 % vol und der flüchtige Säuregehalt von 70 g/l den Essigen entsprechen, die einer Reifung unterzogen werden, in Übereinstimmung mit Änderung 2.

5.5.   Sonstiges.

18.

Aktualisierung von Abschnitt H „Kontrollstruktur“ der Produktspezifikation ohne Auswirkung auf das Einzige Dokument zu folgendem Wortlaut:

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Die Überprüfung auf Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006.

Die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragte zuständige Behörde ist die Dirección General de Industrias y Calidad Agroalimentaria de la Consejería de Agricultura y Pesca de la Junta de Andalucía, C/ Tabladilla, s/n, 41071 Sevilla. Tel.: + 955 032 278, Fax: + 955 032 112. E-Mail: dgipa.cap@juntadeandalucia.es.

Die Angaben zu den Stellen, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation beauftragt sind, können dem folgenden Link entnommen werden:

http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/areas-tematicas/industrias-agroalimentarias/calidad-y-promocion-agroalimentaria/denominaciones-de-calidad/vinagres.html.

Die spezifischen Aufgaben ergeben sich aus der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von der Vermarktung.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„H)

Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation.

Die für die Kontrollen zuständige Behörde ist die Dirección General de Industrias, Innovación y Cadena Agroalimentaria de la Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Desarrollo Sostenible de la Junta de Andalucía, C/ Tabladilla, s/n, 41071 Sevilla. Tel.: +955 032 278, Fax: +955 032 112

E-Mail: dgiica.cagpds@juntadeandalucia.es.

Die Angaben zu den Stellen, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation beauftragt sind, können dem folgenden Link entnommen werden:

http://www.juntadeandalucia.es/organismos/agriculturapescaydesarrollorural/areas/industrias-agroalimentarias/calidad-promocion/paginas/denominaciones-calidad-vinagres.html“

iii)

Begründung:

Anpassung an die geltende Verordnung der Europäischen Union und an die Bezeichnung der zuständigen Behörde.

19.

Änderung von Absatz I „Kennzeichnung“ der Produktspezifikation und Nummer 3.6 des Einzigen Dokuments.

i)

Ursprünglicher Wortlaut:

„Auf den von der Kontrollstelle zugelassenen Etiketten sowie auf den die Echtheit des Erzeugnisses bescheinigenden Garantiebanderolen muss als Ursprungsbezeichnung die Angabe ‚Vinagre del Condado de Huelva‘ enthalten sein.“

ii)

Neuer Wortlaut:

„Die Etiketten und Garantiesiegel der Erzeugnisse mit dem geschützten Namen müssen von der Kontrollstelle überprüft und registriert werden.

Unabhängig von der Art der Verpackung, in der die Essige für den Verbrauch versandt werden, ist diese gemäß den von der Kontrollstelle festgelegten Vorschriften mit von der Kontrollstelle ausgegebenen Garantiebanderolen oder nummerierten Siegeln oder gegebenenfalls mit nummerierten Rückenetiketten zu versehen, die keine Zweitverwendung zulassen.

Die Maßnahmen der Kontrollstelle im Hinblick auf die Verwendung dieser Etiketten dürfen in keinem Fall einen Betreiber benachteiligen, der die Produktspezifikation einhält.“

iii)

Begründung:

Der Wortlaut dieses Abschnitts wird erweitert und verbessert, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Kontrollstelle keinen Betreiber benachteiligen, der die Spezifikation einhält.

20.

Streichung von Absatz J „Gesetzliche Anforderungen“ der Spezifikation ohne Auswirkung auf das Einzige Dokument, da er nicht mit der derzeitigen Verordnung der Europäischen Union vereinbar ist.

EINZIGES DOKUMENT

Vinagre del Condado de Huelva

EU-Nr.: PDO-ES-0724-AM01 — 19.7.2017

g.U. (X) g.g.A. ( )

1.   Name

„Vinagre del Condado de Huelva“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8 Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Erzeugnis mit dem Namen „Vinagre del Condado de Huelva“ ist ein durch Essigfermentation eines Weins mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ gewonnener Weinessig.

Die physikalisch-chemischen Eigenschaften von „Vinagre del Condado de Huelva“ werden wie folgt definiert:

1.

Die Ergebnisse der analytischen Prüfung der Essige mit der geschützten Ursprungsbezeichnung, die einer Reifung unterzogen wurden, müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

a)

Mindest-Gesamtsäuregehalt 70 g/l.

b)

Löslicher Trockenextrakt mindestens 1,3 g pro Liter Essigsäure und Essigsäuregrad.

c)

Aschegehalt von 1 g/l bis höchstens 7 g/l.

d)

Acetoingehalt mindestens 100 mg/l.

2.

Die Ergebnisse der analytischen Prüfung der Essige mit der geschützten Ursprungsbezeichnung, die keiner Reifung unterzogen wurden, müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

a)

Mindest-Gesamtsäuregehalt 60 g/l.

b)

Löslicher Trockenextrakt mindestens 1,3 g pro Liter und Essigsäuregrad.

c)

Acetoingehalt mindestens 35 mg/l.

Die organoleptischen Eigenschaften von „Vinagre del Condado de Huelva“ werden wie folgt definiert:

1.   „Vinagre del Condado de Huelva“.

Durch Essigfermentation eines Weins mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ gewonnener Essig mit einem aus dem verwendeten Wein stammenden Restalkoholgehalt von höchstens 1,5 % vol.

Organoleptische Analyse

Aussehen: Blassgelb bis leicht bernsteinfarben.

Geruch: Essigaromen mit leichten Weinnoten.

Geschmack: Milder weinartiger Geschmack mit ausgewogener Säure. Langer Abgang am Gaumen mit Anklängen an Steinobst.

2.   „Vinagre del Condado de Huelva Viejo“.

In Eichenfässern oder -großbehältern herangereifter und mit Likörweinen mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ der Kategorie „Generoso“ und „Generoso de licor“ angereicherter Essig „Vinagre del Condado de Huelva“ mit einem aus diesen Weinen stammenden Restalkoholgehalt von höchstens 3 % vol.

Je nach Art und Dauer der Reifung werden drei Unterarten unterschieden.

2.1.   „Vinagre Solera“

Hierbei handelt es sich um einen durch das traditionelle Solera-Verfahren über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten herangereiften Essig „Vinagre del Condado de Huelva“.

Organoleptische Analyse

Aussehen: Bernsteinfarben mit Mahagonitönen, mittlere Intensität.

Geruch: Essigaromen mit Trockenobstnoten.

Geschmack: Weinartiger, vollmundiger und ausgewogener Geschmack.

2.2.   „Vinagre Reserva“

Hierbei handelt es sich um einen nach dem traditionellen Solera-Verfahren über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren herangereiften Essig „Vinagre del Condado de Huelva“.

Organoleptische Analyse

Aussehen: Mahagonifarben mit bernsteinfarbenen Reflexen und sehr hoher Intensität.

Geruch: Kräftiges Aroma mit hoher Essigintensität, mit Anklängen an Trockenobst.

Geschmack: Säure am Gaumen, trocken oder süß.

2.3.   „Vinagre Añada“

Hierbei handelt es sich um einen durch statische Reifung im Holzfass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren herangereiften Essig „Vinagre del Condado de Huelva“.

Organoleptische Analyse

Aussehen: Intensive Mahagonifarbe.

Geruch: Kräftige Essigaromen mit Anklängen an das umgebende Eichenholz.

Geschmack: Vollmundig, sauer, reichhaltig und ausgewogen und mit langem und intensivem Nachgeschmack. Anklänge an Trockenobst und Gewürze.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Für die Herstellung des Essigs wird als Rohstoff ein Weiß-oder Likörwein mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ herangezogen, dessen Erzeugungsgebiet sich genau mit dem geografischen Gebiet der g.U. „Vinagre del Condado de Huelva“ deckt. Der verwendete Wein stammt daher ausschließlich aus dem für den Essig abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Etiketten und Garantiesiegel der Erzeugnisse mit dem geschützten Namen müssen von der Kontrollstelle überprüft und registriert werden.

Unabhängig von der Art der Verpackung, in der die Essige für den Verbrauch versandt werden, ist diese gemäß den von der Kontrollstelle festgelegten Vorschriften mit von der Kontrollstelle ausgegebenen Garantiebanderolen oder nummerierten Siegeln oder gegebenenfalls mit nummerierten Rückenetiketten zu versehen, die keine Zweitverwendung zulassen.

Die Maßnahmen der Kontrollstelle im Hinblick auf die Verwendung dieser Etiketten dürfen in keinem Fall einen Betreiber benachteiligen, der die Produktspezifikationen einhält.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet der g.U. „Vinagre del Condado de Huelva“ umfasst die Gemeinden Almonte, Beas, Bollullos Par del Condado, Bonares, Chucena, Gibraleón, Hinojos, La Palma del Condado, Lucena del Puerto, Manzanilla, Moguer, Niebla, Palos de la Frontera, Rociana del Condado, San Juan del Puerto, Trigueros, Villalba del Alcor und Villarrasa; es erstreckt sich über die Ebene des unteren Guadalquivir, die an den Nationalpark Doñana angrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

a)   Natürlicher Faktor

Die Essige mit dem Namen „Vinagre del Condado de Huelva“ sind wesentlich durch die natürliche Umwelt gekennzeichnet, in der sie erzeugt werden und heranreifen, und sie sind merklich von der Nähe des Nationalparks Doñana beeinflusst, der als eine der „Lungen“ Europas gilt; das Gebiet Condado de Huelva wird auch als „Umland von Doñana“ bezeichnet.

Das Gebiet Condado de Huelva ist Teil des Tieflands des Guadalquivir; es erstreckt sich im südöstlichen Quadranten der Provinz Huelva von den Ausläufern der Sierra de Aracena bis zur Küste und grenzt an den Nationalpark Doñana an.

Das Erzeugungs- und Reifegebiet des Essigs erstreckt sich über ebenes oder leicht hügeliges Gelände mit einem Gefälle von höchstens 17 % in einer Höhe von 50 bis 180 m von Süden nach Norden, wobei die Bodenbeschaffenheit aufgrund der Zusammensetzung des Ausgangsgesteins einheitlich ist.

Aufgrund der geografischen Lage des Gebiets Condado de Huelva lässt sich dieses dem Einflussbereich des Mittelmeerklimas zurechnen, auch wenn es wegen seiner durch die Beschaffenheit des Oberflächenreliefs bedingte Öffnung zum Atlantik zusätzlich ozeanischen Einflüssen unterliegt. Daher ist sein Klima relativ feucht.

Der Mittelwert der Höchsttemperaturen ist ziemlich stabil und beträgt 22,5 °C.

Der Mittelwert der Tiefsttemperaturen schwankt zwischen 9,8 °C und 11,9 °C.

Die mittlere Jahrestemperatur schwankt zwischen 15,8 °C und 16,9 °C.

Die Niederschlagsmenge ist variabel und schwankt zwischen 810 mm und 716 mm.

Der mittlere Sonneneinstrahlungsindex beträgt effektiv 3 000 bis 3 100 Sonnenstunden.

Die relative Luftfeuchtigkeit schwankt zwischen 60 % und 80 %.

b)   Menschlicher Faktor

Die im Gebiet Condado de Huelva erzeugten Essige umfassen zwei Arten:

Eine erste Art, der „Vinagre del Condado de Huelva“ ohne Reifung; dieser stammt aus der Essiggärung eines Weiß- oder Likörweins mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ nach dem industriellen Submersgärverfahren und dem traditionellen Verfahren der offenen Gärung, bei dem die Essiggärung auf Bakterienkulturen im Wein beruht.

Die Gärungsbedingungen für die Gewinnung des Essigs im Submersgärverfahren sind eine Gärungstemperatur zwischen 28 und 33 °C und eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht angemessene Belüftung.

Eine zweite Art mit der Bezeichnung „Vinagre del Condado de Huelva Viejo“; dieser wird, je nach Reifedauer und -verfahren, in die drei Unterarten „Vinagre Solera“, „Vinagre Reserva“ und „Vinagre Añada“ unterteilt.

Sowohl der „Vinagre Solera“ als auch der „Vinagre Reserva“ reifen durch das traditionelle Solera-Verfahren heran, ein dynamisches System, bei dem die Fässer oder Großbehälter aus amerikanischer Eiche auf Stapeln angeordnet sind. Die jüngeren Essige werden mit den älteren Essigen vermischt. Die aus den Fässern oder Großbehältern entnommene Menge wird mit dem nächstjüngeren Essig aufgefüllt; der Vorgang wird entsprechend fortgesetzt. Auf diese Weise entsteht Essig aus mehreren Weinjahrgängen, der sich durch die Homogenität des Endprodukts auszeichnet. Ausschließlich im Gebiet Condado de Huelva wird den Essigen während der gesamten Reifung bis zur Entnahme („saca“) Likörwein mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ der Kategorie „Generoso“ oder „Generoso de licor“ zugesetzt, wodurch die Oxidation während des Reifungsvorgangs gefördert und das Bouquet des Essigs durch Esterbildung und Nährung der Essigbakterien mit Alkohol aus diesen Likörweinen verbessert wird, ohne dass die bereits gebildete Essigsäure beeinträchtigt würde.

Bei „Vinagre Solera“ beträgt die Mindestdauer der Reifung in Eichenfässern oder -großbehältern sechs Monate, bei „Vinagre Reserva“ vierundzwanzig Monate.

„Vinagre Añada“ reift im Gegensatz zu „Vinagre Solera“ und „Vinagre Reserva“ in statischer Form über einen Mindestzeitraum von sechsunddreißig Monaten durch das traditionelle Verfahren „Añadas“ heran. Hierbei lässt man den Essig in statischer Form in den Fässern oder Großbehältern heranreifen, wobei während des Reifungsprozesses ausschließlich Likörwein der Kategorie „Generoso“ oder „Generoso de licor“ zugesetzt werden darf. Diese Essige werden aus Weinen eines einzigen Jahrgangs gewonnen, da keine Mischungen erfolgen, und die Eigenschaften sind für den entsprechenden Jahrgang charakteristisch. Wie beim Solera-System erhält das Enderzeugnis durch die Zugabe von Likörwein der Kategorie „Generoso“ oder „Generoso de licor“ während der Reifung einmalige Eigenschaften, durch die es einzigartig wird.

Die Kellereien, in denen die Reifung erfolgt, sind so gebaut, dass das ganze Jahr über eine konstante Temperatur von 15 bis 18 °C, eine möglichst hohe relative Luftfeuchtigkeit von 60 % bis 80 %, eine gute Belüftung und eine ordnungsgemäße Ausrichtung besteht; dies wird durch hohe Decken, entsprechend ausgerichtete Fenster und eine Wässerung der Kalksandböden an Tagen mit hoher Temperatur erreicht. Ziel ist es, das für die optimale Entwicklung der Reifung der Essige erforderliche Mikroklima zu schaffen.

Die im Gebiet Condado de Huelva verwendeten Fässer und Großbehälter aus amerikanischer Eiche spielen bei der Qualitätsverbesserung der Essige während der Reifung eine wesentliche Rolle. Die poröse Struktur der Eiche ist dazu geeignet, den Kontakt des Essigs mit dem Luftsauerstoff zu ermöglichen, und fördert die Oxidation, die die Reifung begünstigt.

Während der Reifung finden chemische Veränderungen des herangereiften Essigs statt, die veränderte Eigenschaften bewirken. Zu den betroffenen Vorgängen gehören:

Verdunstung

Direkter Auszug aus dem Holz

Reaktion zwischen den Holzbestandteilen und dem Essig bei der Reifung

Reaktion zwischen den Essigbestandteilen bei der Reifung

chemische Prozesse wie Oxidation und Hydrolyse

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Essige mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinagre del Condado de Huelva“ stammen aus der Essigfermentation eines Weins mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ und werden je nachdem, ob sie einem Reifungsprozess unterzogen worden sind oder nicht, den Essigen „Vinagre del Condado de Huelva“ oder „Vinagre del Condado de Huelva Viejo“ zugeordnet.

a)   Vinagre del Condado de Huelva

Durch Essigfermentation eines Weins mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ gewonnener Essig mit einem aus dem verwendeten Wein stammenden Restalkoholgehalt von höchstens 1,5 % vol.

Organoleptische Analyse:

Aussehen: Blassgelb bis leicht bernsteinfarben.

Geruch: Essigaromen mit leichten Weinnoten.

Geschmack: Milder weinartiger Geschmack mit ausgewogener Säure. Langer Abgang am Gaumen mit Anklängen an Steinobst.

b)   Vinagre del Condado de Huelva Viejo

In Eichenfässern oder -großbehältern gereifter „Vinagre del Condado de Huelva“, dessen Besonderheit darin besteht, dass er während der Reifung mit Likörwein mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ der Kategorie „Generoso“ oder „Generoso de licor“ angereichert wird, der ihm einzigartige Eigenschaften und einen aus diesen Weinen stammenden Restalkoholgehalt von höchstens 3 % vol. verleiht.

Je nach Art und Dauer der Reifung werden drei Unterarten unterschieden.

Organoleptische Analyse:

1.

„Vinagre Solera“

Aussehen: Bernsteinfarben mit Mahagonitönen, mittlere Intensität.

Geruch: Essigaromen mit Trockenobstnoten.

Geschmack: Weinartiger, vollmundiger und ausgewogener Geschmack.

2.

„Vinagre Reserva“

Aussehen: Mahagonifarben mit bernsteinfarbenen Reflexen und sehr hoher Intensität.

Geruch: Kräftiges Aroma mit hoher Essigintensität, mit Anklängen an Trockenobst.

Geschmack: Säure am Gaumen, trocken oder süß.

3.

„Vinagre Añada“

Aussehen: Intensive Mahagonifarbe.

Geruch: Kräftige Essigaromen mit Anklängen an das umgebende Eichenholz.

Geschmack: Vollmundig, sauer, reichhaltig und ausgewogen und mit langem und intensivem Nachgeschmack. Anklänge an Trockenobst und Gewürze.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses

Die Unterscheidungsmerkmale des Essigs „Vinagre del Condado de Huelva“ sind insbesondere auf den Rohstoff, aus dem er gewonnen wird, einen Wein mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“, der seine einzigartigen Eigenschaften der ausschließlich im abgegrenzten geografischen Gebiet verwendeten einheimischen Sorte „Zalema“ verdankt, sowie auf seine Verarbeitung und Reifung im Gebiet Condado de Huelva zurückzuführen.

Außerdem wird dank der geografischen Lage des Gebiets, für das die Ursprungsbezeichnung gilt, durch die hohe relative Luftfeuchtigkeit, die milden Temperaturen und einen höheren Luftsauerstoffgehalt aufgrund der Nähe des Atlantischen Ozeans und des Nationalparks Doñana die Oxidation begünstigt.

Das ebene oder leicht hügelige Gelände fördert den Zufluss derartiger Luftströmungen. Die Ausrichtung und Ausführung der Kellereien gestattet eine gute Belüftung, die den Sauerstoffdurchlass durch das Holz der Eichenfässer oder -großbehälter begünstigt.

Diese klimatischen Bedingungen erlauben die Essigreifung in den geschlossenen Innenhöfen der Kellereianlagen.

Die Eigenschaften der Essige werden durch unterschiedliche Parameter bestimmt.

Der Restalkoholgehalt, der bei gereiften Essigen bis zu 3 % vol. erreichen kann, beruht auf der Anreicherung der Essige mit Likörwein der Kategorie „Generoso“ oder „Generoso de licor“ mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“.

Die poröse Struktur des zur Herstellung der Fässer oder Großbehälter verwendeten Holzes ist dazu geeignet, den Kontakt des Essigs mit Sauerstoff zu begünstigen, und fördert die Essigfermentation, wodurch sich ein Mindestgehalt an flüchtiger Säure von 70 g/l ergibt.

Die der Reifung unterzogenen Essige sind infolge von Verdunstung Schwund ausgesetzt, und aufgrund dessen erfolgt eine Zunahme des Trockenextraktes, die wiederum durch die aus dem Holz herausgezogenen Stoffe und durch die Reaktion der Bestandteile von Holz und Essig bei der Reifung begünstigt wird.

Die Wässerung der Kalksandböden ist eine in den Essigreifungskellereien angewandte Praxis, die es gestattet, die Umgebungsbedingungen hinsichtlich relativer Luftfeuchtigkeit und Temperatur zu regeln und diese während der gesamten Reifung stabil zu halten, wodurch die Reifung der Essige begünstigt und der Schwund durch Verdunstung verringert werden.

Während der Reifung kommt es aufgrund der durch Ethanol und Wasser hervorgerufenen Hydrolyse zu einem Abbau des im Holz enthaltenen Lignins. Die Hydrolyse ist der Hauptweg, über den Stoffe aus dem Fass oder Großbehälter in den Essig übergehen, und sie beeinflusst Aroma und Farbe der heranreifenden Essige.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die Spezifikation kann auf der Homepage der Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und nachhaltige Entwicklung (https://juntadeandalucia.es/organismos/agriculturaganaderiapescaydesarrollosostenible.html), eingesehen werden, und zwar auf folgendem Pfad: «Áreas de actividad»/«Industrias y Cadena Agroalimentaria»/«Calidad»/«Denominaciones de calidad»/«Vinagres», oder indem Sie auf den folgenden Link klicken: http://www.juntadeandalucia.es/export/drupaljda/PC_DOP_Vinagre_Condado_modificado.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.