ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
7. September 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 297/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 297/02

Rechtssache C-378/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2020 — Inclusion Alliance for Europe GEIE/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) sowie des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) – Projekte MARE, Senior und ECRN – Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge – Zuständigkeit der Unionsgerichte)

2

2020/C 297/03

Rechtssache C-517/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Milkiyas Addis/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 14 und 34 – Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben – Verletzung der Pflicht im erstinstanzlichen Verfahren – Folgen)

2

2020/C 297/04

Rechtssache C-584/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2020 — ADR Center SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Schiedsklausel – Im Rahmen des spezifischen Programms Ziviljustiz für den Zeitraum 2007 — 2013 geschlossene Finanzhilfevereinbarungen – Prüfberichte, in denen bestimmte Kosten als nicht förderfähig eingestuft werden – Beschluss der Europäischen Kommission, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge einzuziehen – Art. 299 AEUV – Befugnis der Kommission, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses einen Beschluss zu erlassen, der ein vollstreckbarer Titel ist – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)

3

2020/C 297/05

Rechtssache C-311/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — Data Protection Commissioner/Facebook Ireland Ltd, Maximilian Schrems (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 2 Abs. 2 – Anwendungsbereich – Übermittlungen personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken in Drittländer – Art. 45 – Angemessenheitsbeschluss der Kommission – Art. 46 – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien – Art. 58 – Befugnisse der Aufsichtsbehörden – Verarbeitung der übermittelten Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit durch die Behörden eines Drittlands – Beurteilung der Angemessenheit des im Drittland gebotenen Schutzniveaus – Beschluss 2010/87/EU – Standardschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer – Angemessene Garantien seitens des Verantwortlichen – Gültigkeit – Durchführungsbeschluss [EU] 2016/1250 – Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes – Gültigkeit – Beschwerde einer natürlichen Person, deren Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden)

4

2020/C 297/06

Rechtssache C-549/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 — Europäische Kommission/Rumänien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie [EU] 2015/849 – Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags)

5

2020/C 297/07

Rechtssache C-550/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie [EU] 2015/849 – Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags)

6

2020/C 297/08

Rechtssache C-606/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 — Nexans France SAS, Nexans SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 20 – Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission in Kartellverfahren – Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und sie anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen – Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

6

2020/C 297/09

Rechtssache C-610/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wanderarbeitnehmer – Soziale Sicherheit – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 14 Abs. 2 Buchst. a – Begriff Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b – Begriff Arbeitgeber – Lkw-Fahrer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] abhängig beschäftigt sind – Lkw-Fahrer, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen geschlossen haben, jedoch einem anderen Unternehmen mit Sitz in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich unterstehen – Bestimmung des Unternehmens, das die Eigenschaft des Arbeitgebers besitzt)

7

2020/C 297/10

Rechtssache C-658/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Bologna — Italien) — UX/Governo della Repubblica italiana (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Art. 267 AEUV – Begriff einzelstaatliches Gericht – Kriterien – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Anwendungsbereich – Art. 7 – Bezahlter Jahresurlaub – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 2 und 3 – Begriff befristet beschäftigter Arbeitnehmer – Friedensrichter und ordentliche Richter – Unterschiedliche Behandlung – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Begriff sachliche Gründe)

8

2020/C 297/11

Rechtssache C-686/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — OC u. a., Adusbef, Federconsumatori, PB u. a., QA u. a./Banca d'Italia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Art. 63 ff. AEUV – Freier Kapitalverkehr – Art. 107 ff. AEUV – Staatliche Beihilfen – Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Verordnung [EU] Nr. 575/2013 – Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen – Art. 29 – Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Art. 6 Abs. 4 – Aufsicht über Kreditinstitute – Auf die Europäische Zentralbank [EZB] übertragene besondere Aufgaben – Delegierte Verordnung [EU] Nr. 241/2014 – Technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute – Nationale Regelung, die den in Form von Genossenschaften errichteten Volksbanken eine Aktivvermögensobergrenze vorschreibt und es ermöglicht, das Recht der ausscheidenden Anteilseigner auf Rückzahlung ihrer Aktien zu beschränken)

9

2020/C 297/12

Rechtssache C-714/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 — ACTC GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Taiga AB (Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Anmeldung der Unionswortmarke tigha – Widerspruch des Inhabers der älteren Unionsmarke TAIGA – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht – Art. 42 Abs. 2 – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Nachweis der Benutzung für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen – Bestimmung einer selbständigen Warenuntergruppe)

10

2020/C 297/13

Rechtssache C-771/18: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Binnenmärkte für Strom und für Erdgas – Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze – Zugangsbedingungen – Verordnung [EG] Nr. 714/2009 – Art. 14 Abs. 1 – Verordnung [EG] Nr. 715/2009 – Art. 13 Abs. 1 – Kosten – Festsetzung der Netzzugangsentgelte – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 37 Abs. 17 – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 41 Abs. 17 – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes)

10

2020/C 297/14

Rechtssache C-73/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Belgische Staat, vertreten durch den Minister van Werk, Economie en Consumenten, belast met Buitenlandse handel, und durch den Directeur-Generaal van de Algemene Directie Controle en Bemiddeling van de FOD Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, jetzt Algemene Directie Economische Inspectie, Directeur-Generaal van de Algemene Directie Controle en Bemiddeling van de FOD Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, jetzt Algemene Directie Economische Inspectie / Movic BV, Events Belgium BV, Leisure Tickets & Activities International BV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Begriff Zivil- und Handelssachen – Von einer Behörde zum Schutz von Verbraucherinteressen erhobene Klage auf Einstellung unlauterer Geschäftspraktiken)

11

2020/C 297/15

Rechtssache C-80/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben von E. E. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 650/2012 – Anwendungsbereich – Begriff Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug – Begriff gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers – Art. 3 Abs. 2 – Begriff Gericht – Bindung der Notare an die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i – Begriffe Entscheidung und öffentliche Urkunde – Art. 5, 7 und 22 – Vereinbarung über den Gerichtsstand und die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts – Art. 83 Abs. 2 und 4 – Übergangsbestimmungen)

12

2020/C 297/16

Rechtssache C-97/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Köln (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex – Zollanmeldungen – Art. 78 des Zollkodex – Überprüfung der Zollanmeldung – Name des Anmelders – Änderung der Angaben zur Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses – Indirekte Vertretung der Person, die eine Einfuhrlizenz erhalten hat)

13

2020/C 297/17

Rechtssache C-129/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri/BV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/80/EG – Art. 12 Abs. 2 – Nationale Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, die eine gerechte und angemessene Entschädigung gewährleisten – Geltungsbereich – Opfer, das in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem die vorsätzliche Gewalttat begangen wurde – Pflicht, dieses Opfer unter die nationale Entschädigungsregelung fallen zu lassen – Begriff gerechte und angemessene Entschädigung – Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht)

13

2020/C 297/18

Verbundene Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — B. M. M. (C-133-19 und C-136/19), B. S. (C-133/19), B. M. (C-136/19), B. M. O. (C-137/19)/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 4 Abs. 1 – Begriff minderjähriges Kind – Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Kindeswohl – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Kinder des Zusammenführenden, die während des Entscheidungsprozesses oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden sind)

14

2020/C 297/19

Verbundene Rechtssachen C-224/19 und C-259/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca, des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta — Espagne) — CY/Caixabank SA (C-224/19), LG, PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19) (Vorlagen zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 und 7 – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Klausel, nach der der Darlehensnehmer die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung der Hypothek zu tragen hat – Wirkungen der Nichtigerklärung der genannten Klauseln – Befugnisse des nationalen Gerichts bei Vorliegen einer für missbräuchlich befundenen Klausel – Verteilung der Kosten – Anwendung dispositiver nationaler Bestimmungen – Art. 3 Abs. 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Art. 4 Abs. 2 – Ausschluss der Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen – Voraussetzung – Art. 5 – Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln – Kosten – Verjährung – Effektivitätsgrundsatz)

15

2020/C 297/20

Rechtssache C-249/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — JE/KF (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 1259/2010 – Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – Einheitliche Vorschriften – Art. 10 – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts)

16

2020/C 297/21

Rechtssache C-253/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães — Portugal) — MH, NI/OJ, Novo Banco SA) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung [EU] 2015/848 – Art. 3 – Internationale Zuständigkeit – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners – Natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – Widerlegliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist – Widerlegung der Vermutung – Situation, in der die einzige Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist)

16

2020/C 297/22

Rechtssache C-411/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — WWF Italia Onlus, u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri, Azienda Nazionale Autonoma Strade SpA (ANAS) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Besondere Schutzgebiete – Bau eines Straßenabschnitts – Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts mit dem betreffenden besonderen Schutzgebiet – Genehmigung – Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses)

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2020/C 297/23

Rechtssache C-424/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — Cabinet de avocat UR/Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice prin Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice, MJ, NK (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 9 Abs. 1 – Begriff Steuerpflichtiger – Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt – Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – Grundsatz der Rechtskraft – Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass diese Entscheidung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist)

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2020/C 297/24

Rechtssache C-496/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale della Campania — Italien) — Antonio Capaldo SpA / Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio delle dogane di Salerno (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Überprüfung der Waren – Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung – Nachträgliche Prüfung)

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2020/C 297/25

Rechtssache C-686/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) — Lettland) — SIA Soho Group/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Begriff Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher – Mit der Verlängerung des Kredits verbundene Kosten)

19

2020/C 297/26

Rechtssache C-436/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2019 von Abaco Energy u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. März 2019 in der Rechtssache T-186/18, Abaco Energy u. a./Kommission

20

2020/C 297/27

Rechtssache C-176/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 7. April 2020 — SC Avio Lucos SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

20

2020/C 297/28

Rechtssache C-179/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 7. April 2020 — Fondul Proprietatea SA/Rumänische Regierung, SC Complexul Energetic Hunedoara SA in Liquidation, Compania Naţională de Transport al Energiei Electrice Transelectrica SA, SC Complexul Energetic Oltenia SA

21

2020/C 297/29

Rechtssache C-182/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 23. April 2020 — BE, DT/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Iaşi, Accer Ipurl Suceva — Insolvenzverwalter von BE, EP

22

2020/C 297/30

Rechtssache C-217/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2020 — XXXX/Staatssecretaris van Financiën

22

2020/C 297/31

Rechtssache C-218/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureş (Rumänien), eingereicht am 27. Mai 2020 — Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, TD/ SC Samidani Trans SRL

23

2020/C 297/32

Rechtssache C-225/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanța (Rumänien), eingereicht am 29. Mai 2020 — Euro Delta Danube SRL/Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură — Centrul Județean Tulcea

23

2020/C 297/33

Rechtssache C-233/20: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Juni 2020 — WD gegen job-medium GmbH in Liquidation

24

2020/C 297/34

Rechtssache C-237/20: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 5. Juni 2020 — Federatie Nederlandse Vakbeweging/Heiploeg Seafood International BV, Heitrans International BV

25

2020/C 297/35

Rechtssache C-241/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien), eingereicht am 5. Juni 2020 — BJ/État belge

26

2020/C 297/36

Rechtssache C-245/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland (Niederlande), eingereicht am 29. Mai 2020 — X, Z/Autoriteit Persoonsgegevens

27

2020/C 297/37

Rechtssache C-246/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 3. Juni 2020 — Openbaar Ministerie/EA

28

2020/C 297/38

Rechtssache C-251/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2020 — Gtflix Tv/DR

28

2020/C 297/39

Rechtssache C-253/20: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep Brussel (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2020 — Impexeco N.V./Novartis AG

29

2020/C 297/40

Rechtssache C-254/20: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2020 — PI Pharma NV/Novartis AG, Novartis Pharma NV

29

2020/C 297/41

Rechtssache C-269/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 18. Juni 2020 — Finanzamt T gegen S

30

2020/C 297/42

Rechtssache C-274/20: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa (Italien), eingereicht am 19. Juni 2020 — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

31

2020/C 297/43

Rechtssache C-283/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 25. Juni 2020 — CO, ME, GC und 42 weitere/MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union und Eulex Kosovo

32

2020/C 297/44

Rechtssache C-288/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire — Bobigny (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — BNP Paribas Personal Finance SA/ZD

32

2020/C 297/45

Rechtssache C-289/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — IB/FA

34

2020/C 297/46

Rechtssache C-290/20: Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 30. Juni 2020 — AS Latvijas Gāze/Latvijas Republikas Saeima, Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

34

2020/C 297/47

Rechtssache C-299/20: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. Juli 2020 — Icade Promotion Logement SAS/Ministère de l'Action et des Comptes publics

35

2020/C 297/48

Rechtssache C-328/20: Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

36

2020/C 297/49

Rechtssache C-331/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2020 von der Volotea, SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-607/17, Volotea/Kommission

37

2020/C 297/50

Rechtssache C-343/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2020 von der easyJet Airline Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-8/18, easyJet Airline/Kommission

38

 

Gericht

2020/C 297/51

Rechtssache T-371/20: Klage, eingereicht am 15. Juni 2020 — Pollinis France/Kommission

39

2020/C 297/52

Rechtssache T-381/20: Klage, eingereicht am 20. Juni 2020– Datax/REA

39

2020/C 297/53

Rechtssache T-392/20: Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Flašker/Kommission

40

2020/C 297/54

Rechtssache T-404/20: Klage vom 27. Juni 2020 — Global Translation Solutions/Kommission

41

2020/C 297/55

Rechtssache T-415/20: Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — KT/EIB

42

2020/C 297/56

Rechtssache T-425/20: Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — KU/EAD

43

2020/C 297/57

Rechtssache T-435/20: Klage, eingereicht am 7. Juli 2020 — JR/Kommission

44

2020/C 297/58

Rechtssache T-440/20: Klage, eingereicht am 10. Juli 2020 — Jindal Saw and Jindal Saw Italia/Kommission

44

2020/C 297/59

Rechtssache T-441/20: Klage, eingereicht am 10. Juli 2020 — Jindal Saw and Jindal Saw Italia/Kommission

45

2020/C 297/60

Rechtssache T-442/20: Klage, eingereicht am 13. Juli 2020 — Grangé und Van Strydonck/EUIPO — Nema (âme)

46

2020/C 297/61

Rechtssache T-443/20: Klage, eingereicht am 13. Juli 2020 — Sanford/EUIPO — Avery Zweckform (Etiketten)

46

2020/C 297/62

Rechtssache T-457/20: Klage, eingereicht am 13. Juli 2020 — VeriGraft/EASME

47

2020/C 297/63

Rechtssache T-464/20: Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Eggy Food/EUIPO (YOUR DAILY PROTEIN)

48

2020/C 297/64

Rechtssache T-474/20: Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — LD/Kommission

48


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 297/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 287 vom 31.8.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 279 vom 24.8.2020

ABl. C 271 vom 17.8.2020

ABl. C 262 vom 10.8.2020

ABl. C 255 vom 3.8.2020

ABl. C 247 vom 27.7.2020

ABl. C 240 vom 20.7.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2020 — Inclusion Alliance for Europe GEIE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-378/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) sowie des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) - Projekte MARE, Senior und ECRN - Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Zuständigkeit der Unionsgerichte)

(2020/C 297/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Prozessbevollmächtigte: S. Famiani und A. D’Amico, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Moro, S. Delaude und L. Di Paolo, dann F. Moro und S. Delaude im Beistand von D. Gullo, avvocato

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. April 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (T-539/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:235), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache T-539/13 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 326 vom 5.9.2016.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Milkiyas Addis/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-517/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 14 und 34 - Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben - Verletzung der Pflicht im erstinstanzlichen Verfahren - Folgen)

(2020/C 297/03)

Verfahrenssprache:

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Milkiyas Addis

Beklagter: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Die Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt, es sei denn, dass diese Regelung es dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 der Richtlinie geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses Vorbringens keine andere Entscheidung ergehen kann.


(1)  ABl. C 392 vom 20.11.2017.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2020 — ADR Center SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-584/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ für den Zeitraum 2007 — 2013 geschlossene Finanzhilfevereinbarungen - Prüfberichte, in denen bestimmte Kosten als nicht förderfähig eingestuft werden - Beschluss der Europäischen Kommission, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge einzuziehen - Art. 299 AEUV - Befugnis der Kommission, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses einen Beschluss zu erlassen, der ein vollstreckbarer Titel ist - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)

(2020/C 297/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ADR Center SpA (Prozessbevollmächtigte: A. Guillerme und T. Bontinck, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und A. Katsimerou)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die ADR Center SpA trägt neben zwei Dritteln ihrer eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben einem Drittel ihrer eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der ADR Center SpA.


(1)  ABl. C 5 vom 8.1.2018.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — Data Protection Commissioner/Facebook Ireland Ltd, Maximilian Schrems

(Rechtssache C-311/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 47 - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 2 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Übermittlungen personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken in Drittländer - Art. 45 - Angemessenheitsbeschluss der Kommission - Art. 46 - Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien - Art. 58 - Befugnisse der Aufsichtsbehörden - Verarbeitung der übermittelten Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit durch die Behörden eines Drittlands - Beurteilung der Angemessenheit des im Drittland gebotenen Schutzniveaus - Beschluss 2010/87/EU - Standardschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer - Angemessene Garantien seitens des Verantwortlichen - Gültigkeit - Durchführungsbeschluss [EU] 2016/1250 - Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes - Gültigkeit - Beschwerde einer natürlichen Person, deren Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden)

(2020/C 297/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Data Protection Commissioner

Beklagte: Facebook Ireland Ltd, Maximilian Schrems

Beteiligte: The United States of America, Electronic Privacy Information Centre, BSA Business Software Alliance Inc., Digitaleurope

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ungeachtet dessen, ob die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

2.

Art. 46 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass die nach diesen Vorschriften erforderlichen geeigneten Garantien, durchsetzbaren Rechte und wirksamen Rechtsbehelfe gewährleisten müssen, dass die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen, das dem in der Europäischen Union durch diese Verordnung im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der insoweit im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung vorzunehmenden Beurteilung sind insbesondere die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Europäischen Union ansässigen Verantwortlichen bzw. seinem dort ansässigen Auftragsverarbeiter und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, sowie, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten personenbezogenen Daten betrifft, die maßgeblichen Elemente der Rechtsordnung dieses Landes, insbesondere die in Art. 45 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 genannten Elemente.

3.

Art. 58 Abs. 2 Buchst. f und j der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, verpflichtet ist, eine auf Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission erarbeitet wurden, gestützte Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten, wenn diese Behörde im Licht aller Umstände dieser Übermittlung der Auffassung ist, dass die Klauseln in diesem Drittland nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den Art. 45 und 46 dieser Verordnung sowie nach der Charta der Grundrechte, erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Verantwortliche bzw. sein dort ansässiger Auftragsverarbeiter hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet.

4.

Die Prüfung des Beschlusses 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 geänderten Fassung anhand der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit berühren könnte.

5.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes ist ungültig.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-549/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie [EU] 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags)

(2020/C 297/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, L. Flynn, G. von Rintelen, L. Nicolae und L. Radu Bouyon)

Beklagter: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst C.-R. Canţăr, E. Gane, L. Liţu und R. I. Haţieganu, dann die drei Letztgenannten)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet, P. Cottin und J.-C. Halleux), Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères, B. Fodda und J.-L. Carré), Republik Polen (Bevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 67 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission verstoßen, dass es bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2015/849 nachzukommen, nicht erlassen und somit der Kommission diese nicht mitgeteilt hat.

2.

Rumänien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 3 000 000 Euro zu zahlen.

3.

Rumänien trägt die Kosten.

4.

Das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Französische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 22.10.2018.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-550/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie [EU] 2015/849 - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags)

(2020/C 297/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, L. Flynn und G. von Rintelen)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: G. Hodge, M. Browne und A. Joyce im Beistand von G. Gilmore, BL, und P. McGarry, SC)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères, B. Fodda und J.-L. Carré)

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 67 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission verstoßen, dass es bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 8. März 2018 gesetzten Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2015/849 nachzukommen, erlassen und somit der Kommission diese nicht mitgeteilt hat.

2.

Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 2 000 000 Euro zu zahlen.

3.

Irland trägt die Kosten.

4.

Die Republik Estland und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 — Nexans France SAS, Nexans SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-606/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 20 - Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission in Kartellverfahren - Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und sie anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen - Geldbußen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2020/C 297/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Nexans France SAS, Nexans SA (Prozessbevollmächtigte: G. Forwood, avocate, sowie M. Powell und A. Rogers, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: C. Giolito, P. Rossi, C. Sjödin und F. Castilla Contreras)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Nexans France SAS und die Nexans SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-610/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird“ - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. b - Begriff „Arbeitgeber“ - Lkw-Fahrer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] abhängig beschäftigt sind - Lkw-Fahrer, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen geschlossen haben, jedoch einem anderen Unternehmen mit Sitz in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich unterstehen - Bestimmung des Unternehmens, das die Eigenschaft des „Arbeitgebers“ besitzt)

(2020/C 297/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: AFMB Ltd u. a.

Beklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Tenor

Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitgeber eines im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrers das Unternehmen ist, das diesem Fahrer gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist, das in Wirklichkeit die entsprechenden Lohnkosten trägt und das tatsächlich befugt ist, ihn zu entlassen, und nicht das Unternehmen, mit dem der Fahrer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und das in diesem Vertrag formal als Arbeitgeber des Fahrers angegeben ist.


(1)  ABl. C 455 vom 17.12.2018.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Bologna — Italien) — UX/Governo della Repubblica italiana

(Rechtssache C-658/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff „einzelstaatliches Gericht“ - Kriterien - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Art. 7 - Bezahlter Jahresurlaub - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 3 - Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ - Friedensrichter und ordentliche Richter - Unterschiedliche Behandlung - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Begriff „sachliche Gründe“)

(2020/C 297/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Bologna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UX

Beklagte: Governo della Repubblica italiana

Tenor

1.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Giudice di pace (Friedensrichter, Italien) unter den Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne dieses Artikels fällt.

2.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass ein Friedensrichter, der im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält, unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen kann, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3)

Paragraf 2 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „befristet beschäftigte Arbeitnehmer“ einen Friedensrichter umfassen kann, der für einen begrenzten Zeitraum ernannt ist und im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

4)

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für einen Friedensrichter keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Tagen, wie er für ordentliche Richter vorgesehen ist, kennt, falls dieser Friedensrichter unter den Begriff „befristet beschäftigte Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung fallen und sich in einer mit einem ordentlichen Richter vergleichbaren Situation befinden sollte, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der in den Verantwortungsbereich der ordentlichen Richter fallenden Aufgaben gerechtfertigt, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — OC u. a., Adusbef, Federconsumatori, PB u. a., QA u. a./Banca d'Italia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-686/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV - Freier Kapitalverkehr - Art. 107 ff. AEUV - Staatliche Beihilfen - Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Art. 29 - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Aufsicht über Kreditinstitute - Auf die Europäische Zentralbank [EZB] übertragene besondere Aufgaben - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 241/2014 - Technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute - Nationale Regelung, die den in Form von Genossenschaften errichteten Volksbanken eine Aktivvermögensobergrenze vorschreibt und es ermöglicht, das Recht der ausscheidenden Anteilseigner auf Rückzahlung ihrer Aktien zu beschränken)

(2020/C 297/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OC u. a., Adusbef, Federconsumatori, PB u. a., QA u. a.

Beklagte: Banca d'Italia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell'Economia e delle Finanze

Beteiligte: Banca Popolare di Sondrio ScpA, Veneto Banca ScpA, Banco Popolare — Società Cooperativa, Coordinamento delle associazioni per la tutela dell’ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons), Banco BPM SpA, Unione di Banche Italiane — Ubi Banca SpA, Banca Popolare di Milano, Amber Capital Italia SGR SpA, RZ u. a., Amber Capital UK LLP, Unione di Banche Italiane — Ubi Banca ScpA, Banca Popolare di Vicenza ScpA, Banca Popolare dell’Etruria e del Lazio SC

Tenor

1.

Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute sowie die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Volksbanken verbietet, die Rückzahlung von Eigenkapitalinstrumenten zu verweigern, die aber diesen Banken ermöglicht, die Rückzahlung des Anteils eines ausscheidenden Anteilseigners auf unbestimmte Zeit zurückzustellen und den Rückzahlungsbetrag ganz oder teilweise zu begrenzen, sofern die in Wahrnehmung dieser Befugnis beschlossenen Rückzahlungsbeschränkungen insbesondere unter Berücksichtigung der in Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 241/2014 genannten Gesichtspunkte nicht über das hinausgehen, was angesichts der aufsichtsrechtlichen Lage der betreffenden Banken erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die von ihnen begebenen Kapitalinstrumente als hartes Kernkapital berücksichtigt werden können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Die Art. 63 ff. AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die eine Aktivvermögensobergrenze für die Ausübung von Banktätigkeiten durch in diesem Mitgliedstaat ansässige und in Form von Genossenschaften auf Aktien mit beschränkter Haftung errichtete Volksbanken festlegt, bei deren Überschreiten diese Banken verpflichtet sind, sich in Aktiengesellschaften umzuwandeln, ihre Aktiva unter diese Schwelle zu verringern oder eine Abwicklung vorzunehmen, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 35 vom 28.1.2019.


7.9.2020   

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C 297/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 — ACTC GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Taiga AB

(Rechtssache C-714/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Anmeldung der Unionswortmarke „tigha“ - Widerspruch des Inhabers der älteren Unionsmarke „TAIGA“ - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht - Art. 42 Abs. 2 - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Nachweis der Benutzung „für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“ - Bestimmung einer selbständigen Warenuntergruppe)

(2020/C 297/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: ACTC GmbH (Erkrath, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Hoene, S. Gantenbrink und D. Eickemeier)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája), Taiga AB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, A. von Mühlendahl, K. Thanbichler-Brandl und C. Fluhme)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die ACTC GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.3.2019.


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C 297/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-771/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Binnenmärkte für Strom und für Erdgas - Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze - Zugangsbedingungen - Verordnung [EG] Nr. 714/2009 - Art. 14 Abs. 1 - Verordnung [EG] Nr. 715/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Kosten - Festsetzung der Netzzugangsentgelte - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 37 Abs. 17 - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 41 Abs. 17 - Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes)

(2020/C 297/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Talabér-Ritz)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch M. Z. Fehér und Z. Wagner, dann durch M. Z. Fehér)

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass ein effektives Recht besteht, gegen Verordnungen der nationalen Regulierungsbehörde, mit denen die Netzzugangsentgelte festgesetzt werden, Beschwerde einzulegen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und Ungarn tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


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C 297/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Belgische Staat, vertreten durch den Minister van Werk, Economie en Consumenten, belast met Buitenlandse handel, und durch den Directeur-Generaal van de Algemene Directie Controle en Bemiddeling van de FOD Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, jetzt Algemene Directie Economische Inspectie, Directeur-Generaal van de Algemene Directie Controle en Bemiddeling van de FOD Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, jetzt Algemene Directie Economische Inspectie / Movic BV, Events Belgium BV, Leisure Tickets & Activities International BV

(Rechtssache C-73/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff „Zivil- und Handelssachen“ - Von einer Behörde zum Schutz von Verbraucherinteressen erhobene Klage auf Einstellung unlauterer Geschäftspraktiken)

(2020/C 297/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Belgische Staat, vertreten durch den Minister van Werk, Economie en Consumenten, belast met Buitenlandse handel, und durch den Directeur-Generaal van de Algemene Directie Controle en Bemiddeling van de FOD Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, jetzt Algemene Directie Economische Inspectie, Directeur-Generaal van de Algemene Directie Controle en Bemiddeling van de FOD Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, jetzt Algemene Directie Economische Inspectie

Berufungsbeklagte: Movic BV, Events Belgium BV, Leisure Tickets & Activities International BV

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in dieser Bestimmung eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende fällt, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


7.9.2020   

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C 297/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben von E. E.

(Rechtssache C-80/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff „Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug“ - Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers“ - Art. 3 Abs. 2 - Begriff „Gericht“ - Bindung der Notare an die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i - Begriffe „Entscheidung“ und „öffentliche Urkunde“ - Art. 5, 7 und 22 - Vereinbarung über den Gerichtsstand und die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts - Art. 83 Abs. 2 und 4 - Übergangsbestimmungen)

(2020/C 297/15)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: E. E.

Beteiligte: Kauno miesto 4-ojo notaro biuro notarė Virginija Jarienė, K.-D. E.

Tenor

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein „Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug“ vorliegt, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, aber seine Verbindung zu dem erstgenannten Mitgliedstaat — in dem sich das Nachlassvermögen befindet, während die Erbberechtigten ihren Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben — nicht abgebrochen hatte. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne dieser Verordnung ist von der mit der Erbsache befassten Behörde in nur einem dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

2.

Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die litauischen Notare — vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht — keine gerichtlichen Funktionen ausüben, wenn sie ein nationales Nachlasszeugnis ausstellen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Notare in Ausübung einer Befugnisübertragung oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln und folglich als „Gerichte“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können.

3.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass die litauischen Notare als „Gerichte“ im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden können, von ihnen ausgestellte Nachlasszeugnisse als „Entscheidungen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, so dass die Notare für die Ausstellung der Nachlasszeugnisse die Zuständigkeitsregeln des Kapitels II dieser Verordnung anwenden können.

4.

Die Art. 4 und 59 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass Notare eines Mitgliedstaats, die nicht als „Gerichte“ im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, berechtigt sind, nationale Nachlasszeugnisse ohne die Befolgung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung auszustellen. Wenn das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die nationalen Nachlasszeugnisse die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung erfüllen und daher als „öffentliche Urkunden“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, entfalten diese Nachlasszeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen, die Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 den öffentlichen Urkunden verleihen.

5.

Die Art. 4, 5, 7 und 22 sowie Art. 83 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass aufgrund des Willens des Erblassers und der Vereinbarung zwischen seinen Erbberechtigten ein in Erbsachen zuständiges Gericht bestimmt und ein Erbrecht eines Mitgliedstaats angewandt werden kann, die sich von denjenigen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien ergeben würden.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


7.9.2020   

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C 297/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Köln

(Rechtssache C-97/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen - Art. 78 des Zollkodex - Überprüfung der Zollanmeldung - Name des Anmelders - Änderung der Angaben zur Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses - Indirekte Vertretung der Person, die eine Einfuhrlizenz erhalten hat)

(2020/C 297/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt Köln

Tenor

Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird.


(1)  ABl. C 182 vom 27.05.2019.


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C 297/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri/BV

(Rechtssache C-129/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/80/EG - Art. 12 Abs. 2 - Nationale Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, die eine gerechte und angemessene Entschädigung gewährleisten - Geltungsbereich - Opfer, das in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem die vorsätzliche Gewalttat begangen wurde - Pflicht, dieses Opfer unter die nationale Entschädigungsregelung fallen zu lassen - Begriff „gerechte und angemessene Entschädigung“ - Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht)

(2020/C 297/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Presidenza del Consiglio dei Ministri

Beklagter: BV

Beteiligte: Procura della Repubblica di Torino

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Regelung über die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für den Schaden, der durch den Verstoß gegen dieses Recht entstanden ist, mit der Begründung, dass dieser Mitgliedstaat Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten nicht rechtzeitig umgesetzt hat, auf Opfer mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, in dem auch die vorsätzliche Gewalttat begangen wurde, anwendbar ist.

2.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 ist dahin auszulegen, dass eine pauschale Entschädigung, die Opfern sexueller Gewalt gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten gewährt wird, nicht als „gerecht und angemessen“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn sie festgelegt wird, ohne die Schwere der Folgen der begangenen Tat für die Opfer zu berücksichtigen, und daher keinen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellt.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


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C 297/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — B. M. M. (C-133-19 und C-136/19), B. S. (C-133/19), B. M. (C-136/19), B. M. O. (C-137/19)/État belge

(Verbundene Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 Abs. 1 - Begriff „minderjähriges Kind“ - Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Kindeswohl - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Kinder des Zusammenführenden, die während des Entscheidungsprozesses oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden sind)

(2020/C 297/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: B. M. M. (C-133-19 und C-136/19), B. S. (C-133/19), B. M. (C-136/19), B. M. O. (C-137/19)

Kassationsbeschwerdegegner: État belge

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nachdem ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, über den Antrag entschieden wird.

2.

Art. 18 der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil das Kind im Lauf des gerichtlichen Verfahrens volljährig geworden ist.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


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C 297/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca, des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta — Espagne) — CY/Caixabank SA (C-224/19), LG, PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19)

(Verbundene Rechtssachen C-224/19 und C-259/19) (1)

(Vorlagen zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 und 7 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel, nach der der Darlehensnehmer die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung der Hypothek zu tragen hat - Wirkungen der Nichtigerklärung der genannten Klauseln - Befugnisse des nationalen Gerichts bei Vorliegen einer für „missbräuchlich“ befundenen Klausel - Verteilung der Kosten - Anwendung dispositiver nationaler Bestimmungen - Art. 3 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Art. 4 Abs. 2 - Ausschluss der Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen - Voraussetzung - Art. 5 - Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln - Kosten - Verjährung - Effektivitätsgrundsatz)

(2020/C 297/19)

Verfahrenssprache:

Vorlegende Gerichte

Juzgado de Primera Instancia n.o 17 de Palma de Mallorca, Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CY (C-224/19), LG, PK (C-259/19)

Beklagte: Caixabank SA (C-224/19), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19)

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht im Fall der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Verbraucher die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek zu zahlen hat, daran hindern, dem Verbraucher die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge zu versagen, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften, die in Abwesenheit der genannten Klausel zur Anwendung kämen, erlegen dem Verbraucher die Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Kosten auf.

2.

Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen. Der Umstand, dass in den Gesamtkosten eines Hypothekendarlehens eine Bereitstellungsprovision enthalten ist, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass sie eine Hauptleistung des Darlehensvertrags ist. In jedem Fall muss das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

3.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

4.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Erhebung der Klage, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterliegt, sofern der Beginn dieser Frist und ihre Dauer die Ausübung des Rechts des Verbrauchers, eine solche Erstattung zu verlangen, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

5.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von der Richtlinie 93/13 gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — JE/KF

(Rechtssache C-249/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 1259/2010 - Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts - Einheitliche Vorschriften - Art. 10 - Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts)

(2020/C 297/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JE

Beklagter: KF

Tenor

Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


7.9.2020   

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C 297/16


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães — Portugal) — MH, NI/OJ, Novo Banco SA)

(Rechtssache C-253/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EU] 2015/848 - Art. 3 - Internationale Zuständigkeit - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt - Widerlegliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist - Widerlegung der Vermutung - Situation, in der die einzige Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist)

(2020/C 297/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Guimarães

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MH, NI

Beklagte: OJ, Novo Banco SA

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


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C 297/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — WWF Italia Onlus, u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri, Azienda Nazionale Autonoma Strade SpA (ANAS)

(Rechtssache C-411/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Bau eines Straßenabschnitts - Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts mit dem betreffenden besonderen Schutzgebiet - Genehmigung - Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses)

(2020/C 297/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WWF Italia Onlus, Lega Italiana Protezione Uccelli Onlus, Gruppo di Intervento Giuridico Onlus, Italia Nostra Onlus, Forum Ambientalista, FC u. a.

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Azienda Nazionale Autonoma Strade SpA (ANAS)

Tenor

1.

Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, das Verfahren für die Genehmigung eines Plans oder Projekts, dessen Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet nicht abgemildert werden können und zu dem die zuständige Behörde bereits eine negative Stellungnahme abgegeben hat, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses fortzuführen, nicht entgegensteht, es sei denn, dass es eine Alternativlösung mit weniger Nachteilen für das betreffende besondere Schutzgebiet als solches gibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Wenn die Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem besonderen Schutzgebiet gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 negativ ausgefallen ist und der betreffende Mitgliedstaat gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie beschlossen hat, den Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen, ist Art. 6 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, den Plan oder das Projekt nach seiner negativ ausgefallenen Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 und vor seiner endgültigen Annahme gemäß Art. 6 Abs. 4 durch Maßnahmen zur Abmilderung seiner Auswirkungen auf dieses Gebiet zu ergänzen und die Verträglichkeitsprüfung fortzuführen. Hingegen steht Art. 6 der Habitatrichtlinie unter den gleichen Umständen einer nationalen Regelung, die es erlaubt, die Ausgleichsmaßnahmen in demselben Beschluss festzulegen, nicht entgegen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Durchführung von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie erfüllt sind.

3.

Die Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Antragsteller eine Studie zur Verträglichkeit des in Rede stehenden Plans oder Projekts mit dem betreffenden besonderen Schutzgebiet durchführt, auf deren Grundlage die zuständige Behörde die Verträglichkeitsprüfung vornimmt. Diese Richtlinie steht hingegen einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, dem Antragsteller aufzugeben, nach einer negativ ausgefallenen Prüfung des in Rede stehenden Plans oder Projekts durch die zuständige Behörde in den endgültigen Plan oder das endgültige Projekt Vorgaben, Anmerkungen und Empfehlungen landschaftlicher und umweltbezogener Natur aufzunehmen, ohne dass der geänderte Plan oder das geänderte Projekt erneut von der zuständigen Behörde geprüft werden muss.

4.

Die Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass sie es zwar den Mitgliedstaaten überlässt, die für die Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem besonderen Schutzgebiet zuständige Behörde unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien zu benennen, dass sie aber jede Behörde daran hindert, diese Prüfung fortzuführen oder zu ergänzen, nachdem sie einmal durchgeführt worden ist.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


7.9.2020   

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C 297/18


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — Cabinet de avocat UR/Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice prin Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice, MJ, NK

(Rechtssache C-424/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Begriff „Steuerpflichtiger“ - Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Grundsatz der Rechtskraft - Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass diese Entscheidung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist)

(2020/C 297/23)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cabinet de avocat UR

Beklagte: Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice prin Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Administraţia Sector 3 a Finanţelor Publice, MJ, NK

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt, als „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht verwehrt, im Rahmen eines die Mehrwertsteuer betreffenden Rechtsstreits den Grundsatz der Rechtskraft anzuwenden, wenn sich dieser Rechtsstreit weder auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der mit dem identisch ist, um den es in dem Rechtsstreit ging, der der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde lag, noch den gleichen Gegenstand wie dieser hat, und wenn die Anwendung dieses Grundsatzes die Berücksichtigung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerregelung durch dieses Gericht behindern würde.


(1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.


7.9.2020   

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C 297/19


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale della Campania — Italien) — Antonio Capaldo SpA / Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio delle dogane di Salerno

(Rechtssache C-496/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Überprüfung der Waren - Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung - Nachträgliche Prüfung)

(2020/C 297/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria regionale della Campania

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurs- und Berufungsführerin: Antonio Capaldo SpA

Beklagte: Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio delle dogane di Salerno

Tenor

Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er der Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der Zollanmeldung nicht entgegensteht, auch wenn die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde.


(1)  ABl. C 257 vom 21.10.2019.


7.9.2020   

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C 297/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) — Lettland) — SIA „Soho Group“/Patērētāju tiesību aizsardzības centrs

(Rechtssache C-686/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ - Mit der Verlängerung des Kredits verbundene Kosten)

(2020/C 297/25)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „Soho Group“

Beklagte: Patērētāju tiesību aizsardzības centrs

Tenor

Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


7.9.2020   

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C 297/20


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2019 von Abaco Energy u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. März 2019 in der Rechtssache T-186/18, Abaco Energy u. a./Kommission

(Rechtssache C-436/19 P)

(2020/C 297/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Abaco Energy SA u. a. (Prozessbevollmächtigter: P. Holtrop, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und den Rechtsmittelführern ihre eigenen Kosten auferlegt.


7.9.2020   

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C 297/20


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 7. April 2020 — SC Avio Lucos SRL/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

(Rechtssache C-176/20)

(2020/C 297/27)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: SC Avio Lucos SRL

Berufungsbeklagte: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul judeţean Dolj, Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) — Aparat Central

Vorlagefragen

1.

Steht die Verordnung (EU) Nr. 1307 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1) einer nationalen Regelung entgegen, die festlegt, dass die Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen, die traditionell in einem für die Beweidung geeigneten Zustand erhalten werden, auszuüben ist, in der Beweidung mit vom Betriebsinhaber genutzten Tieren besteht?

2.

Soweit das oben angeführte [Unionsrecht] der in der ersten Frage genannten nationalen Regelung nicht entgegensteht: Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 vom 17. Dezember 2013 dahin auszulegen, dass als „aktiver Betriebsinhaber“ eine juristische Person anzusehen ist, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Konzessionsvertrag geschlossen hat und auf der Grundlage von mit natürlichen Personen geschlossenen Leihverträgen Tiere besitzt, Verträgen, durch die die Leihgeber den Leihnehmern in ihrem Eigentum stehende Tiere zum Zweck der Nutzung zur Beweidung von Weideflächen, die den Leihnehmern zur Verfügung gestellt wurden, in den vereinbarten Zeiträumen unentgeltlich überlassen?

3.

Ist Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2) dahin auszulegen, dass unter „künstlichen Voraussetzungen“ auch eine Situation zu verstehen ist, in der ein Konzessionsvertrag und Leihverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen werden?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 608.

(2)  ABl. 2013, L 347, S. 549.


7.9.2020   

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C 297/21


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 7. April 2020 — Fondul Proprietatea SA/Rumänische Regierung, SC Complexul Energetic Hunedoara SA in Liquidation, Compania Naţională de Transport al Energiei Electrice „Transelectrica“ SA, SC Complexul Energetic Oltenia SA

(Rechtssache C-179/20)

(2020/C 297/28)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fondul Proprietatea SA

Beklagte: Rumänische Regierung, SC Complexul Energetic Hunedoara SA in Liquidation, Compania Naţională de Transport al Energiei Electrice „Transelectrica“ SA, SC Complexul Energetic Oltenia SA

Streithelfer: Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri

Vorlagefragen

a)

Stellt der Erlass einer Regelung durch den rumänischen Staat, die zugunsten zweier Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Staates vorsieht:

a.1.

die Gewährung einer vorrangigen Inanspruchnahme und die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers, bei diesen Gesellschaften technologische Hilfsdienste zu erwerben, und

a.2.

die Gewährung eines garantierten Zugangs zu den Elektrizitätsnetzen für den von diesen beiden Gesellschaften erzeugten Strom, der deren kontinuierlichen Betrieb gewährleistet,

eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV, d. h. eine vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme bzw. eine selektive Maßnahme, dar, und ist er geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen? Bejahendenfalls: War diese staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden?

b)

Ist die Gewährung eines Rechts auf garantierten Zugang zum Elektrizitätsnetz durch den rumänischen Staat gegenüber zwei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Staates, um deren kontinuierlichen Betrieb zu gewährleisten, mit Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 (1) vereinbar?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


7.9.2020   

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C 297/22


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 23. April 2020 — BE, DT/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Iaşi, Accer Ipurl Suceva — Insolvenzverwalter von BE, EP

(Rechtssache C-182/20)

(2020/C 297/29)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Suceava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Wiederaufnahmekläger: BE, DT

Beklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Suceava, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Iași, Accer Ipurl Suceva — Insolvenzverwalter von BE, EP

Vorlagefrage

Stehen die Richtlinie 2006/112/EG (1) sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, des Rechts auf Vorsteuerabzug und der Steuersicherheit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung entgegen, durch die, sobald das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wirtschaftsteilnehmers eröffnet ist, automatisch und ohne weitere Prüfung eine Berichtigung der Mehrwertsteuer durch Versagung des Vorsteuerabzugs für steuerbare Umsätze aus der Zeit vor dem Eintritt in das Insolvenzverfahren erfolgt und der Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der abzugsfähigen Vorsteuer verpflichtet wird? Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Anbetracht der wirtschaftlichen Folgen für den Wirtschaftsteilnehmer und der Endgültigkeit einer solchen Berichtigung einer solchen nationalen Regelung entgegen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


7.9.2020   

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C 297/22


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2020 — XXXX/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-217/20)

(2020/C 297/30)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Overijssel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XXXX

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn oder einen Teil davon nicht wegen der Ausübung seines Rechts auf Jahresurlaub verliert? Oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn während der Ausübung seines Rechts auf Jahresurlaub ungeachtet der Ursache für sein Nichtarbeiten während des Urlaubs behält?

2.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 … dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, zu Beginn seines Urlaubs seinen Lohn bis zur Höhe seines unmittelbar vor Beginn seines Urlaubs erhaltenen Lohns behält, auch wenn dieser Lohn durch die lange Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit niedriger ist als der Lohn bei vollständiger Arbeitsfähigkeit?

3.

Ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub aufgrund von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 … und gefestigter EU-Rechtsprechung dahin auszulegen, dass es dagegen verstößt, bei Arbeitsunfähigkeit den Lohn während des Urlaubs zu kürzen?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


7.9.2020   

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C 297/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureş (Rumänien), eingereicht am 27. Mai 2020 — Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, TD/ SC Samidani Trans SRL

(Rechtssache C-218/20)

(2020/C 297/31)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Mureş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, TD

Beklagte: SC Samidani Trans SRL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) dahin auszulegen, dass die Wahl des auf einen Individualarbeitsvertrag anwendbaren Rechts die Anwendung des Rechts des Staates ausschließt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet hat, bzw. dass das Vorliegen einer Rechtswahl die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ausschließt?

2.

Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) dahin auszulegen, dass der Mindestlohn, der in dem Staat gilt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausgeübt hat, ein Recht darstellt, das im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in den Anwendungsbereich der „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht, das … mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, fällt?

3.

Ist Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) dahin auszulegen, dass die Nennung der Vorschriften des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs im Individualarbeitsvertrag der Wahl des rumänischen Rechts gleichkommt, wobei in Rumänien bekannt ist, dass der Arbeitgeber den Inhalt des Individualarbeitsvertrags vorgibt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008 L 177, S. 6).


7.9.2020   

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C 297/23


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanța (Rumänien), eingereicht am 29. Mai 2020 — Euro Delta Danube SRL/Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură — Centrul Județean Tulcea

(Rechtssache C-225/20)

(2020/C 297/32)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Euro Delta Danube Srl

Rechtsmittelgegnerin: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură — Centrul Judeţean Tulcea

Vorlagefrage

1.

Stehen Art. 2 Nr. 23 und Art. 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance einer nationalen Regelung entgegen, mit der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Verwaltungssanktionen gegen den Betriebsinhaber wegen Übererklärung mit der Begründung verhängt werden, dass er die Fördervoraussetzungen für die als übererklärt angesehene Fläche nicht erfülle, da er eine für eine Fischzuchteinrichtung vorgesehene Fläche, die er auf der Grundlage eines Konzessionsvertrags halte, kultiviere, ohne die Zustimmung des Konzessionsgebers zur Nutzung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken nachzuweisen?


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014 L 181, S. 48).


7.9.2020   

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C 297/24


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Juni 2020 — WD gegen job-medium GmbH in Liquidation

(Rechtssache C-233/20)

(2020/C 297/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Revisionswerber: WD

Beklagte und Revisionsgegnerin: job-medium GmbH in Liquidation

Vorlagefragen

1.

Ist mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG (1) eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?

2.

Wenn diese Frage verneint wird:

2.1.

Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?

2.2.

Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


7.9.2020   

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C 297/25


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 5. Juni 2020 — Federatie Nederlandse Vakbeweging/Heiploeg Seafood International BV, Heitrans International BV

(Rechtssache C-237/20)

(2020/C 297/34)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federatie Nederlandse Vakbeweging

Beklagte: Heiploeg Seafood International BV, Heitrans International BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach „das Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eingeleitet wird“, erfüllt ist, wenn

(i)

der Konkurs des Veräußerers unabwendbar und der Veräußerer somit tatsächlich insolvent ist,

(ii)

das Ziel des Konkursverfahrens nach niederländischem Recht darin besteht, durch Auflösung des Vermögens des Schuldners den höchstmöglichen Erlös für die Gesamtheit der Gläubiger zu erzielen, und

(iii)

in einem sogenannten Pre-pack vor der Konkurserklärung der Übergang (eines Teils) des Unternehmens vorbereitet und erst nach der Konkurserklärung vollzogen wird, wobei

(iv)

sich der vom Gericht bestellte designierte Konkursverwalter vor der Konkurserklärung von den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger sowie von gesellschaftlichen Interessen wie beispielsweise dem Interesse an der Erhaltung von Arbeitsplätzen leiten lassen muss, was der ebenfalls vom Gericht bestellte designierte Konkursrichter zu überwachen hat,

(v)

das Ziel des Pre-pack darin besteht, im nachfolgenden Konkursverfahren eine Art der Liquidation zu ermöglichen, bei der das zum Vermögen des Veräußerers gehörende Going-concern-Unternehmen (bzw. ein Teil davon) verkauft wird, so dass der höchstmögliche Erlös für die Gesamtheit der Gläubiger erzielt wird und die Arbeitsplätze möglichst erhalten bleiben, und

(vi)

die Ausgestaltung des Verfahrens gewährleistet, dass dieses Ziel tatsächlich maßgeblich ist?

2.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach „das Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht“, erfüllt ist, wenn der Übergang (eines Teils) des Unternehmens in einem Pre-pack vor der Konkurserklärung vorbereitet und nach der Konkurserklärung vollzogen wird und

(i)

ihre Einhaltung vor der Konkurserklärung durch einen designierten Konkursverwalter und einen designierten Konkursrichter, die vom Gericht bestellt worden sind, aber nicht über rechtliche Befugnisse verfügen, überwacht wird,

(ii)

sich der designierte Konkursverwalter nach niederländischem Recht vor der Konkurserklärung von den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger und von anderen gesellschaftlichen Interessen wie beispielsweise dem Interesse an der Erhaltung von Arbeitsplätzen leiten lassen muss, was der designierte Konkursrichter zu überwachen hat,

(iii)

sich die Aufgaben des designierten Konkursverwalters und des designierten Konkursrichters nicht von den Aufgaben eines Konkursverwalters und eines Konkursrichters unterscheiden,

(iv)

der Vertrag, auf dessen Grundlage das Unternehmen übergeht und der während eines Pre-pack vorbereitet worden ist, erst nach der Konkurserklärung geschlossen und durchgeführt wird,

(v)

sich das Gericht bei der Konkurserklärung veranlasst sehen kann, einen anderen als den designierten Konkursverwalter oder den designierten Konkursrichter als Konkursverwalter oder Konkursrichter zu bestellen, und

(vi)

für den Konkursverwalter und den Konkursrichter die gleichen Anforderungen der Objektivität und Unabhängigkeit gelten, die für einen Konkursverwalter und einen Konkursrichter in einem Konkursverfahren gelten, dem kein Pre-pack vorausgegangen ist, und sie ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beteiligung vor der Konkurserklärung aufgrund ihrer rechtlichen Befugnisse verpflichtet sind, zu prüfen, ob der vor der Konkurserklärung vorbereitete Übergang (eines Teils) des Unternehmens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt und — sofern sie diese Frage verneinen — zu entscheiden, dass der Übergang nicht zustande kommen wird, während sie weiterhin befugt sind, aus anderen Gründen — beispielsweise, weil andere gesellschaftliche Interessen wie der Stellenwert der Beschäftigung dem entgegenstehen — zu entscheiden, dass der vor der Konkurserklärung vorbereitete Übergang (eines Teils) des Übernehmens nicht stattfinden wird?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).


7.9.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien), eingereicht am 5. Juni 2020 — BJ/État belge

(Rechtssache C-241/20)

(2020/C 297/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance du Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BJ

Beklagter: État belge

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 45 AEUV einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unabhängig davon, ob sie in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, entgegen, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner weiteren persönlichen steuerlichen Vorteile (wie eine Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, nämlich aufgrund eines individuellen Lebensversicherungsvertrags gezahlte Prämien, und eine Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung) verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort besteuert wurden?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Wird sie auch dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige keine — quantitativ oder proportional — nennenswerten Einkünfte in seinem Wohnsitzstaat erzielt, dieser aber dennoch in der Lage ist, ihm diese Steuervorteile zu gewähren?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Wird sie auch dann bejaht, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzstaat und dem anderen Staat der Steuerpflichtige in diesem anderen Staat für die dort steuerpflichtigen Einkünfte in den Genuss persönlicher steuerlicher Vorteile gemäß der Steuergesetzgebung dieses anderen Staates gekommen ist, diese Steuervorteile aber bestimmte Steuervorteile nicht einschließen, die der Steuerpflichtige im Wohnsitzstaat grundsätzlich beanspruchen kann?

4.

Falls Frage 3 bejaht wird: Wird sie auch dann bejaht, wenn trotz dieses letzten Unterschieds der Steuerpflichtige damit in diesem anderen Staat eine Steuerermäßigung erhält, die der Höhe nach mindestens derjenigen entspricht, die ihm in seinem Wohnsitzstaat entgeht?

5.

Sind die Antworten auf die Fragen im Licht von Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV identisch in Bezug auf eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unabhängig davon, ob sie in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner weiteren persönlichen steuerlichen Vorteile (wie eine Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, nämlich aufgrund eines individuellen Lebensversicherungsvertrags gezahlte Prämien, und eine Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung) verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Mieteinkünfte aus einer ihm gehörenden Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort besteuert wurden?


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/27


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland (Niederlande), eingereicht am 29. Mai 2020 — X, Z/Autoriteit Persoonsgegevens

(Rechtssache C-245/20)

(2020/C 297/36)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Midden-Nederland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X, Z

Beklagte: Autoriteit Persoonsgegevens

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 55 Abs. 3 der DSGVO (1) dahin auszulegen, dass unter der Wendung „die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen“ die Gewährung von Einsicht in Verfahrensunterlagen mit personenbezogenen Daten durch eine Justizbehörde verstanden werden kann, wobei diese Einsicht durch die Bereitstellung von Kopien dieser Verfahrensunterlagen an einen Journalisten, wie in der Vorlageentscheidung ausgeführt, gewährt wird?

1.a.

Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, ob die Ausübung der Aufsicht über diese Art der Datenverarbeitung durch die nationale Aufsichtsbehörde das unabhängige richterliche Urteilen im Hinblick auf einzelne Rechtssachen beeinträchtigt?

1.b.

Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass die Art und das Ziel der Datenverarbeitung der Justizbehörde zufolge darin besteht, einen Journalisten zu informieren und es ihm dadurch zu ermöglichen, besser über die öffentliche Sitzung in einem Gerichtsverfahren zu berichten, was dem Grundsatz der Öffentlichkeit und Transparenz von Gerichtsverfahren dienen soll?

1.c.

Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, ob die Datenverarbeitung auf einer ausdrücklichen nationalen Rechtsgrundlage beruht?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1)


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/28


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 3. Juni 2020 — Openbaar Ministerie/EA

(Rechtssache C-246/20)

(2020/C 297/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ankläger: Openbaar Ministerie

Angeklagter: EA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Führerschein von den Mitgliedstaaten auch dann ohne Weiteres anerkannt werden muss, wenn die Ausstellung dieses Dokuments auf dem Umtausch eines Führerscheins beruht, der im Ausstellungsstaat als verloren registriert wurde und seine Gültigkeit verloren hatte?

2.

Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheins gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 verweigern, wenn der Umtausch zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem der Mitgliedstaat, der den ursprünglichen Führerschein ausgestellt hatte, die Fahrerlaubnis bis zur Absolvierung von Nachschulungen entzogen hatte?

3.

Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls ablehnen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Frage nach der Anerkennung des Führerscheindokuments erhebt, auf der Grundlage konkreter und gesicherter Daten feststellen kann, dass die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Umtauschs des Führerscheindokuments nicht mehr bestand?

4.

Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls dann ablehnen, wenn sich die Anerkennungsfrage auf einen Angehörigen des Mitgliedstaats bezieht, in dem sich die Frage nach der Anerkennung erhebt, und dieser Mitgliedstaat auf der Grundlage konkreter und gesicherter Daten feststellt, dass der Betroffene die Mindestnormen für die Ausstellung eines Führerscheins in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Umtauschs und/oder des Anerkennungsersuchens nicht erfüllte?

5.

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen, dass er zu einer Ungleichheit zwischen dem Angehörigen eines Mitgliedstaats, dem die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt wird, nachdem er Nachschulungen absolviert hat, und einem Staatsangehörigen führt, dem ebenfalls Nachschulungen auferlegt wurden, der aber in der Zwischenzeit — gegebenenfalls unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis oder durch Umtausch auf der Grundlage eines Führerscheins, der seine Gültigkeit im Ausstellungsmitgliedstaat verloren hat — einen ausländischen Führerschein erwirbt?


(1)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/28


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2020 — Gtflix Tv/DR

(Rechtssache C-251/20)

(2020/C 297/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Gtflix Tv

Kassationsbeschwerdegegner: DR

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil eDate Advertising (Rn. 51 und 52) vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil Svensk Handel (Rn. 48) diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/29


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep Brussel (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2020 — Impexeco N.V./Novartis AG

(Rechtssache C-253/20)

(2020/C 297/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep Brussel (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Impexeco N.V.

Berufungsbeklagte: Novartis AG

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 34 bis 36 AEUV dahin auszulegen, dass, wenn ein Markenarzneimittel (Referenzarzneimittel) und ein Generikum von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, das Vorgehen eines Markeninhabers gegen den weiteren Vertrieb des Generikums im Einfuhrstaat durch einen Parallelimporteur, der dieses durch Anbringen der Marke des Markenarzneimittels (Referenzarzneimittel) umgepackt hat, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führen kann?

2.

Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist das Vorgehen des Markeninhabers gegen diese Neukennzeichnung dann anhand der [nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), so bezeichneten] BMS-Kriterien zu prüfen?

3.

Ist es für die Antwort auf diese Fragen von Bedeutung, dass das Generikum und das Markenarzneimittel (Referenzarzneimittel) identisch sind bzw. nach Art. 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2001 über den Parallelimport die gleiche therapeutische Wirkung haben?


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/29


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2020 — PI Pharma NV/Novartis AG, Novartis Pharma NV

(Rechtssache C-254/20)

(2020/C 297/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: PI Pharma NV

Berufungsbeklagte: Novartis AG, Novartis Pharma NV

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 34 bis 36 AEUV dahin auszulegen, dass, wenn ein Markenarzneimittel (Referenzarzneimittel) und ein Generikum von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, das Vorgehen eines Markeninhabers gegen den weiteren Vertrieb des Generikums im Einfuhrstaat durch einen Parallelimporteur, der dieses durch Anbringen der Marke des Markenarzneimittels (Referenzarzneimittel) umgepackt hat, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führen kann?

2.

Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist das Vorgehen des Markeninhabers gegen diese Neukennzeichnung dann anhand der [nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), so bezeichneten] BMS-Kriterien zu prüfen?

3.

Ist es für die Antwort auf diese Fragen von Bedeutung, dass das Generikum und das Markenarzneimittel (Referenzarzneimittel) identisch sind bzw. nach Art. 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2001 über den Parallelimport die gleiche therapeutische Wirkung haben?


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/30


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 18. Juni 2020 — Finanzamt T gegen S

(Rechtssache C-269/20)

(2020/C 297/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Finanzamt T

Revisionsbeklagte: S

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,

a)

dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist, oder in der Weise,

b)

dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend — und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle — zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?

2.

Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den unternehmensfremden Zwecken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 (Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,

a)

der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und

b)

der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der vorgenannten Richtlinie nicht als Steuerpflichtiger gilt,

die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 vorzunehmen ist?


(1)  ABl. 1977, L 145, S. 1.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/31


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa (Italien), eingereicht am 19. Juni 2020 — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

(Rechtssache C-274/20)

(2020/C 297/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Massa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GN, WX

Beklagte: Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff des Verbots der „Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ im Sinne des Art. 18 AEUV dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten jede Rechtsetzung verwehrt ist, die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten — auch in mittelbarer, versteckter und/oder materieller Weise — Schwierigkeiten bereiten kann?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann Art. 93 Abs. 1-a des Codice della Strada (Straßenverkehrsgesetzbuch) über das Verbot des Fahrens mit ausländischen, auf wessen Namen auch immer ausgestellten Kennzeichen nach einem sechzigtägigen Wohnsitz in Italien Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen besitzen, Schwierigkeiten bereiten und damit einen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierenden Charakter haben?

3.

Sind die Begriffe

a.

„Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten … frei zu bewegen und aufzuhalten“, gemäß Art. 21 AEUV;

b.

„Binnenmarkt“, der gemäß Art. 26 AEUV „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“, umfasst;

c.

„Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.“ gemäß Art. 45 AEUV;

d.

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind … verboten“ gemäß den Art. 49 bis 55 AEUV;

e.

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind … verboten“ gemäß den Art. 56 bis 62 AEUV

dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die — wenn auch nur in mittelbarer, versteckter und/oder materieller Weise — den Unionsbürgern die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einschränken oder erschweren können oder die in irgendeiner Weise auf diese Rechte einwirken können, ebenfalls unzulässig sind?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Kann Art. 93 Abs. 1-a des Codice della Strada (Straßenverkehrsgesetzbuch) über das Verbot des Fahrens mit ausländischen, auf wessen Namen auch immer ausgestellten Kennzeichen nach einem sechzigtägigen Wohnsitz in Italien die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einschränken, erschweren oder in irgendeiner Weise auf sie einwirken?


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 25. Juni 2020 — CO, ME, GC und 42 weitere/MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union und Eulex Kosovo

(Rechtssache C-283/20)

(2020/C 297/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CO, ME, GC und 42 weitere

Beklagte: MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union und Eulex Kosovo

Vorlagefrage

Sind die Art. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 3 der „Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO“ (1), vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014, (2) gegebenenfalls in Verbindung mit allen weiteren maßgebenden Bestimmungen, dahin auszulegen, dass sie dem Missionsleiter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Eigenschaft eines Arbeitgebers für das vor dem 12. Juni 2014 bei der Mission EULEX KOSOVO beschäftigte internationale zivile Personal verleihen, oder sind diese Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere der Art. 8 Abs. 5 und 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor ihrer Änderung am 12. Juni 2014 vielmehr dahin auszulegen, dass sie die Arbeitgebereigenschaft der Europäischen Union und/oder einem Organ der Europäischen Union wie der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat der Europäischen Union oder einem etwaigen anderen Organ verleihen, für deren bzw. dessen Rechnung der Missionsleiter bis zu diesem Zeitpunkt kraft eines Auftrags, einer Befugnisübertragung oder einer anderen, gegebenenfalls zu bestimmenden, Form der Vertretung gehandelt hätte?


(1)  ABl. 2008, L 42, S. 92.

(2)  Beschluss zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2014, L 174, S. 42).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire — Bobigny (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — BNP Paribas Personal Finance SA/ZD

(Rechtssache C-288/20)

(2020/C 297/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judiciaire — Bobigny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BNP Paribas Personal Finance SA

Beklagter: ZD

Vorlagefragen

1.

Fallen Klauseln wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die u. a. vorsehen, dass der Schweizer Franken die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, was zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, unter den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (1), wenn die Höhe der Wechselkosten nicht gerügt wird und es Klauseln gibt, die zu festgelegten Zeitpunkten die Möglichkeit für den Darlehensnehmer vorsehen, eine Option der Umrechnung in Euro gemäß einer im Voraus festgelegten Formel auszuüben?

2.

Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, weil

im Vorangebot zum Darlehen die Devisengeschäfte, die während der Laufzeit des Kredits durchgeführt werden, detailliert dargelegt werden und erläutert wird, dass der Wechselkurs Euro zu Schweizer Franken derjenige ist, der zwei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt des das Geschäft bestimmenden Ereignisses anwendbar ist und der auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird;

im Angebot erwähnt wird, dass der Darlehensnehmer die Wechselgeschäfte Schweizer Franken in Euro und Euro in Schweizer Franken akzeptiert, die für das Funktionieren und die Rückzahlung des Kredits erforderlich sind, und dass der Darlehensgeber nach Zahlung der Nebenkosten des Darlehens die Umrechnung des Saldos der in Euro gezahlten Monatsraten in Schweizer Franken vornimmt;

es im Angebot heißt, dass dann, wenn sich aus dem Wechselgeschäft ein Betrag ergibt, der niedriger ist als die fällige Rate in Schweizer Franken, die Tilgung langsamer erfolgt und der eventuelle Teil des aufgrund einer Rate nicht getilgten Kapitals zum Sollsaldo des Kontos in Schweizer Franken addiert wird, und es heißt, dass sich die Tilgung des Darlehens je nach den Schwankungen nach oben oder nach unten des auf die monatlichen Zahlungen angewendeten Wechselkurses entwickelt und dass diese Entwicklung die Verlängerung oder die Verkürzung der Tilgungsdauer des Darlehens zur Folge haben kann und gegebenenfalls die insgesamt zurückzuzahlende Summe verändern kann;

in den Artikeln „internes Konto in Euro“ und „internes Konto in Schweizer Franken“ die Geschäfte aufgeführt werden, die bei jeder Ratenzahlung auf der Soll- und Habenseite jedes Kontos durchgeführt werden, und im Vertrag die konkrete Funktionsweise der Umrechnung der Fremdwährung transparent erläutert wird;

obwohl im Angebot u. a. keine ausdrückliche Nennung des „Wechselkursrisikos“, das der Darlehensnehmer trägt, wenn er keine Einkünfte in der Kontowährung erhält, und keine ausdrückliche Nennung des „Zinssatzrisikos“ enthalten ist?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird: Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, wenn in einem Vertrag mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als 20 Jahren zu den in der zweiten Frage genannten Gesichtspunkten lediglich eine Simulation eines Rückgangs des Wertes der Zahlungswährung im Vergleich zur Kontowährung um 5,27 % hinzukommt, ohne dass Begriffe wie „Risiko“ oder „Schwierigkeit“ genannt werden?

4.

Obliegt die Beweislast für den „klaren und verständlichen“ Charakter einer Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 einschließlich der den Vertragsabschluss begleitenden Umstände dem Gewerbetreibenden oder dem Verbraucher?

5.

Wenn die Beweislast für den klaren und verständlichen Charakter der Klausel dem Gewerbetreibenden obliegt, steht die Richtlinie 93/13 dann einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge es beim Vorliegen von Unterlagen über die Verkaufstechniken den Darlehensnehmern obliegt, zum einen zu beweisen, dass sie die Adressaten der in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen waren, und zum anderen, dass sie ihnen von der Bank mitgeteilt wurden, oder verlangt sie im Gegenteil, dass diese Gesichtspunkte eine Vermutung dafür darstellen, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen den Darlehensnehmern, auch mündlich, übermittelt wurden, und obliegt es dem Gewerbetreibenden, der für die Informationen haften muss, die von Dritten mitgeteilt werden, die er ausgewählt hat, diese einfache Vermutung zu widerlegen?

6.

Kann ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis in einem Vertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gegeben sein, in dem für zwei Parteien ein Wechselkursrisiko besteht, wenn zum einen der Gewerbetreibende über Mittel verfügt, das Wechselkursrisiko vorherzusehen, die über denen des Verbrauchers liegen, und zum anderen das vom Gewerbetreibenden getragene Risiko gedeckelt ist, während das vom Verbraucher getragene Risiko nicht gedeckelt ist?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — IB/FA

(Rechtssache C-289/20)

(2020/C 297/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: IB

Berufungsbeklagte: FA

Vorlagefrage

Wenn sich — wie im vorliegenden Fall — aus dem Sachverhalt ergibt, dass einer der Ehegatten sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, kann dann im Sinne des Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) und für dessen Anwendung davon ausgegangen werden, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Mitgliedstaaten hat, sodass die Gerichte beider Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig sind, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen in diesen Mitgliedstaaten erfüllt sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 30. Juni 2020 — AS „Latvijas Gāze“/Latvijas Republikas Saeima, Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

(Rechtssache C-290/20)

(2020/C 297/46)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: AS „Latvijas Gāze“

Beschwerdegegner: Latvijas Republikas Saeima, Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten eine rechtliche Regelung erlassen müssen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, an welche Art von Netz — Fernleitungsnetz oder Verteilernetz — er sich anschließt, und zum anderen der Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten?

2.

Ist Art. 23 der Richtlinie 2009/73/EG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Endkunden, die Nichthaushaltskunden (d. h. Industriekunden) sind, gestattet ist, sich an das Fernleitungsnetz anzuschließen?

3.

Ist Art. 23 der Richtlinie 2009/73/EG, insbesondere der Begriff „neuer Industriekunde“, dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Endkunden, die Nichthaushaltkunden (d. h. Industriekunden) sind und nicht bereits zuvor an das Verteilernetz angeschlossen waren, gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen?

4.

Sind Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73/EG dahin auszulegen, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der der Transport von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz des Endkunden umfasst?


(1)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. Juli 2020 — Icade Promotion Logement SAS/Ministère de l'Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-299/20)

(2020/C 297/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Icade Promotion Logement SAS

Rechtsmittelgegner: Ministère de l'Action et des Comptes publics

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 392 der Richtlinie [2006/112/EG des Rates] vom 28. November 2006 (1) [über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem] dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Differenzbesteuerung der Lieferung unbeweglicher Sachen vorbehält, deren Erwerb der Mehrwertsteuer unterlag, ohne dass der Steuerpflichtige, der sie wiederverkauft, zum Vorsteuerabzug berechtigt war? Oder erlaubt er es, diese Regelung auf die Lieferung unbeweglicher Sachen anzuwenden, deren Erwerb nicht mehrwertsteuerpflichtig war, weil dieser Erwerb entweder nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt oder zwar in deren Anwendungsbereich fällt, aber befreit ist?

2.

Ist Art. 392 der Richtlinie [2006/112] dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken in den beiden folgenden Fällen ausschließt:

Diese unbebaut erworbenen Grundstücke wurden zwischen dem Zeitpunkt ihres Erwerbs und dem ihres Wiederverkaufs durch den Steuerpflichtigen zu Baugrundstücken.

Diese Grundstücke unterlagen zwischen dem Zeitpunkt ihres Erwerbs und dem ihres Wiederverkaufs durch den Steuerpflichtigen Änderungen hinsichtlich ihrer Merkmale, z. B. der Aufteilung in Parzellen oder Arbeiten zu ihrem Anschluss an verschiedene Netze (Straßen und Wege, Trinkwasser, Elektrizität, Gas, Abwasser, Telekommunikation)?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/36


Klage, eingereicht am 22. Juli 2020 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-328/20)

(2020/C 297/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin, B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (2) verstoßen hat;

feststellen, dass die Republik Österreich außerdem durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Österreich gewähre an Personen, die in Österreich arbeiten, für deren Kinder, in Form von einheitlichen Pauschalbeträgen, die Familienleistung und die soziale Vergünstigung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags sowie die steuerliche Vergünstigung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags. Seit dem 1. Jänner 2019 sähen die österreichischen Regelungen vor, dass diese staatlichen Leistungen nach dem allgemeinen Preisniveau jenes Mitgliedstaates anzupassen seien, in dem sich das Kind ständig aufhalte.

Erster Klagegrund:

Die Kommission macht geltend, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004. Artikel 7 und Artikel 67 dieser Verordnung verböten es, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen könne, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnten. Durch die Einführung der Anpassung behandele Österreich Familienleistungen zugunsten von Kindern aber gerade danach, in welchem Mitgliedstaat die Kinder wohnten. Österreich verstoße dadurch gegen Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung Nr. 883/2004.

Zweiter Klagegrund:

Weiterhin macht die Kommission geltend, die Anpassung, wie sie Österreich eingeführt habe, stelle berechtigte Personen, deren Kinder in Mitgliedstaaten mit höherem Preisniveau wohnten, besser als Personen, deren Kinder in Österreich wohnten, wogegen Personen mit Kindern in Mitgliedstaaten mit niedrigem Preisniveau wohnen, schlechter behandelt würden. Anlässlich der Einführung der Anpassung ginge Österreich jedoch von einer Ersparnis im nationalen Budget aus, was nur bedeuten könne, dass es mehr Bezieher von solchen Leistungen und Vergünstigungen gebe, deren Kinder in Mitgliedstaaten mit niedrigerem Preisniveau als in Österreich wohnten.

Durch den Anpassungsmechanismus schaffe Österreich daher im Ergebnis eine mittelbare Diskriminierung zu Lasten von Wanderarbeitnehmern. Für diese Diskriminierung sei kein legitimes Ziel zu dessen Rechtfertigung zu erkennen. Österreich verletze daher, in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag das Gleichbehandlungsgebot, wie es in Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011 enthalten sei, sowie, in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag, das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).


7.9.2020   

DE

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C 297/37


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2020 von der Volotea, SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-607/17, Volotea/Kommission

(Rechtssache C-331/20 P)

(2020/C 297/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Volotea, SA (Prozessbevollmächtigte: M. Carpagnano, avvocato, und Rechtsanwalt M. Nordmann)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33983 Italiens im Hinblick auf Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) sowie die in diesem Beschluss enthaltene Rückforderungsanordnung für nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin davon betroffen ist;

hilfsweise:

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Außerdem beantragt die Rechtsmittelführerin, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dem Gericht seien bei der Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV Fehler unterlaufen. Insbesondere habe es den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils falsch angewandt, seine Befugnisse überschritten, indem es die Erwägungen der Europäischen Kommission durch seine eigenen ersetzt habe, und die Tatbestandsmerkmale der Selektivität, der staatlichen Mittel und der Wettbewerbsverfälschung falsch ausgelegt.

Das Gericht habe die Rechtfertigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und der „Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ fehlerhaft beurteilt.

Das Gericht habe in seiner Rückforderungsanordnung den Grundsatz des Vertrauensschutzes außer Acht gelassen; zudem habe es zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen Fehlens einer angemessenen Begründung durch die Europäische Kommission verneint und das Recht der Rechtsmittelführerin auf einen effektiven Rechtsbehelf verletzt.


(1)  Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1).


7.9.2020   

DE

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C 297/38


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2020 von der easyJet Airline Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-8/18, easyJet Airline/Kommission

(Rechtssache C-343/20 P)

(2020/C 297/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: easyJet Airline Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und Rechtsanwältin A. Manzaneque Valverde)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und/oder den Beschluss (EU) 2017/1861 (1) der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil sollte aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

Erstens werde im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft die Prüfung von zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (staatliche Mittel und Vorteil) vermischt.

Zweitens sei im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft entschieden worden, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Das Gericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die Flughafenbetreiber keine signifikanten Beträge ihrer eigenen Mittel beigetragen hätten und nicht als private marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte gehandelt hätten. Ferner verstoße das angefochtene Urteil in Bezug auf die Nichtanwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gegen Art. 345 AEUV, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Verteidigungsrechte von easyJet.

Drittens komme das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft zu dem Schluss, dass die Flughafenbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen der Region Sardinien gehandelt hätten.

Viertens sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft in Bezug auf die Identifizierung (i) der Endbegünstigten der regionalen Regelung, (ii) den indirekten Vorteil und (iii) die Nebenwirkungen der Regelung.


(1)  ABl. 2017, L 268, S. 1.


Gericht

7.9.2020   

DE

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C 297/39


Klage, eingereicht am 15. Juni 2020 — Pollinis France/Kommission

(Rechtssache T-371/20)

(2020/C 297/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pollinis France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Lepage)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ein Zweitantrag auf Zugang zu unter dem Aktenzeichen GESTDEM Nr. 2020/0498 registrierten Dokumenten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

die Europäische Kommission nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu verurteilen, Verfahrenskosten in Höhe von 3 000 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da die Europäische Kommission ihre Anwendung der für den Entscheidungsprozess vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht begründet habe.

2.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente bestehe und diese unter den erweiterten Zugang, der für „legislative Dokumente“ gewährt werde, fallen müssten.

3.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), da die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 angeführte Ausnahme umso strenger auszulegen und anzuwenden sei, als die angeforderten Informationen Umweltemissionen beträfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006 L 264, S. 13).


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/39


Klage, eingereicht am 20. Juni 2020– Datax/REA

(Rechtssache T-381/20)

(2020/C 297/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Datax sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bober)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 13. November 2019 (ARES 2019 7018535 — 13/11/2019) für nichtig zu erklären, die die teilweise Zurückweisung förderfähiger Kosten und die Rückforderung des Beitrags der Union betrifft und von der Klägerin die Zahlung pauschalierten Schadensersatzes verlangt;

der Exekutivagentur für die Forschung die Verfahrenskosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin für die berufsmäßige Vertretung vor dem Gerichtshof.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der Sachverhalt sei fehlerhaft festgestellt worden, und es sei gegen polnisches Arbeitsrecht verstoßen worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Die dem Unionsrecht zugrunde liegenden Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, seien verletzt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Es gebe keine Unregelmäßigkeiten auf Seiten der Klägerin.

4.

Vierter Klagegrund: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht angewandt worden.

5.

Fünfter Klagegrund: Es werde zu Unrecht geltend gemacht, dass die Klägerin die Finanzhilfevereinbarungen verletzt habe.

6.

Sechster, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung sei zu Unrecht von der REA, einer Exekutivagentur der Europäischen Union, statt von der Europäischen Kommission erlassen worden.

7.

Siebter, weiter hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Es sei gegen das Recht des Königreichs Belgien verstoßen worden.

8.

Achter, ebenfalls hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Die finanziellen Forderungen der Beklagten seien verjährt.


7.9.2020   

DE

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C 297/40


Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Flašker/Kommission

(Rechtssache T-392/20)

(2020/C 297/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Petra Flašker (Grosuplje, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Zdolšek)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. März 2020 in der Sache SA.43546 — Angebliche staatliche Beihilfe für Lekarna Ljubljana für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, ohne dass ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wurde,

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte sachliche Widersprüche in der Begründung, die einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Feststellung der Kommission, die Maßnahmen stellten eine bestehende Beihilfe dar, enthalte sachliche und rechtliche Fehler.

Die Klägerin macht hierzu geltend, dass dem Beschluss der Kommission ein unzutreffender oder unvollständiger Sachverhalt sowie eine fehlerhafte rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zugrunde liege, so dass ein Verstoß gegen Art. 107 und 108 AEUV bestehe.

3.

Dritter Klagegrund: Die in den ersten beiden Klagegründen dargelegten sachlichen und rechtlichen Fehler zeigten, dass bei der Beurteilung dieser Sache durch die Kommission genügend Schwierigkeiten bestanden hätten und der maßgebliche Sachverhalt vor Erlass des Beschlusses unzureichend geprüft worden sei, was die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätte. Zusätzlich zu diesen Schwierigkeiten gebe es weitere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten, die in diesem dritten Klagegrund dargelegt würden. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sei die Kommission verpflichtet gewesen, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen und habe, indem sie dies abgelehnt habe, die Verfahrensrechte der Klägerin gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt.


7.9.2020   

DE

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C 297/41


Klage vom 27. Juni 2020 — Global Translation Solutions/Kommission

(Rechtssache T-404/20)

(2020/C 297/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Global Translation Solutions ltd. (Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mifsud-Bonnici)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beschlüsse der Beklagten vom 17. April 2020, mit denen im Vergabeverfahren TRAD19 für das Los 22 EN>MT dem erfolgreichen Bieter der Zuschlag erteilt wurde (1) und ihr Angebot für dieses Los abgelehnt wurde (2), sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen der Beklagten für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse aus vier Gründen rechtswidrig seien.

1.

Der Kommission sei bei der Erstellung des Bogens für die Bewertung des Revisionstests ein schwerer offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen (erster Klagegrund).

2.

Die Erstellung des Bewertungsbogens verstoße gegen geltendes Recht, u. a. gegen Art. 160 Abs. 1 der Haushaltsordnung (1), und sei nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zu vereinbaren, u. a. den für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz (zweiter Klagegrund).

3.

Die Beklagte sei bei der Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen, der ihr nach dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen (dritter Klagegrund).

4.

Das Verhalten der Beklagten im Rahmen des mit ihr nach dem 17. April 2020 geführten Schriftwechsels habe insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu dem Bewertungsbogen und zu den „Standardfehlern“ gegen die allgemeinen Grundsätze der Sorgfalt, der guten Verwaltung und der Vergabe öffentlicher Auftrag verstoßen.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


7.9.2020   

DE

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C 297/42


Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — KT/EIB

(Rechtssache T-415/20)

(2020/C 297/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KT (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage einschließlich der darin enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären

und folglich

die Entscheidung vom 24. März 2020 aufzuheben, mit der sie im Wege einer Disziplinarstrafe aus wichtigem Grund fristlos, mit Gewährung von Abgangsgeld, entlassen wurde,

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts.

3.

Missachtung der angemessenen Frist, insbesondere Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit. Zum einen erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit, da Art. 40 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank (EIB) gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit in objektiver Hinsicht verstoße. Zum anderen habe das von der EIB eingeführte Verfahren gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit in subjektiver Hinsicht verstoßen.

5.

Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

6.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


7.9.2020   

DE

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C 297/43


Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — KU/EAD

(Rechtssache T-425/20)

(2020/C 297/56)

Verfahrenssprache:

Parteien

Kläger: KU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des EAD vom 17. September 2019, mit der sein Antrag auf Beistand zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 3. April 2020, mit der seine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung von 15 000 Euro als billigen Schadensersatz für das von ihm erlittene Mobbing zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erstens wird eine unzureichende Begründung und die Nichtberücksichtigung von Beweisen geltend gemacht.

Die Entscheidungen des EAD vom 17. September 2019 und 3. April 2020 seien nicht hinreichend begründet. Dies verstoße gegen die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 18 des Kodex für gute Verwaltungspraxis).

2.

Zweitens wird ein Rechtsfehler geltend gemacht: Verstoß gegen Art. 12a des Beamtenstatuts.

Der EAD habe gegen Art. 12a des Beamtenstatuts verstoßen, indem er es abgelehnt habe, anzuerkennen, dass das im Antrag des Klägers auf Beistand beschriebene Verhalten von X Mobbing im Sinne dieser Vorschrift darstelle.

3.

Drittens wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht.

Der EAD habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er es abgelehnt habe, anzuerkennen, dass das im Antrag auf Beistand beschriebene Verhalten von X Mobbing darstelle.

4.

Viertens wird ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beistandsleistung geltend gemacht: Verstoß gegen Art. 24 des Beamtenstatuts.

Die Dauer von mehr als 16 Monaten sei für eine Untersuchung unangemessen, so dass der EAD gemeinsam mit dem IDOC gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sowie die Verpflichtung zu schnellem Handeln und damit gegen Art. 24 des Beamtenstatuts verstoßen habe.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/44


Klage, eingereicht am 7. Juli 2020 — JR/Kommission

(Rechtssache T-435/20)

(2020/C 297/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich:

die Entscheidung vom 15. April 2020 insoweit aufzuheben, als damit der Überprüfungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2019, sie nicht auf die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD6) — 1 — Administrators zu setzen, zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 16. Dezember 2019 aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Regeln vor, die für die Arbeit des Prüfungsausschusses gelten.

2.

Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/44


Klage, eingereicht am 10. Juli 2020 — Jindal Saw and Jindal Saw Italia/Kommission

(Rechtssache T-440/20)

(2020/C 297/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien), Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots.

2.

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit.

3.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Art. 264 AEUV.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV.

5.

Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

6.

Verstoß gegen Art. 103 des Zollkodex der Union und Art. 296 AEUV.

7.

Fehlende Befugnis der Kommission, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Jindal anzuordnen, und Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/45


Klage, eingereicht am 10. Juli 2020 — Jindal Saw and Jindal Saw Italia/Kommission

(Rechtssache T-441/20)

(2020/C 297/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien), Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots.

2.

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit.

3.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Art. 264 AEUV.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV.

5.

Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

6.

Verstoß gegen Art. 103 des Zollkodex der Union und Art. 296 AEUV.

7.

Fehlende Befugnis der Kommission, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Jindal anzuordnen, und Verstoß gegen Art. 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/46


Klage, eingereicht am 13. Juli 2020 — Grangé und Van Strydonck/EUIPO — Nema (âme)

(Rechtssache T-442/20)

(2020/C 297/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Isaline Grangé (Edegem, Belgien) und Alizée Van Strydonck (Strombeek-Bever, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. De Vroey)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nema Srl (San Lazzaro di Savena, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderinnen der streitigen Marke: Klägerinnen

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke âme — Anmeldung Nr. 17 895 139

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2020 in der Sache R 2960/2019-4

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/46


Klage, eingereicht am 13. Juli 2020 — Sanford/EUIPO — Avery Zweckform (Etiketten)

(Rechtssache T-443/20)

(2020/C 297/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanford LP (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zecher)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Avery Zweckform GmbH (Oberlaindern/Valley, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 141999-0002

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 in der Sache R 2413/2018-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2018 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 25. Oktober 2018 zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


7.9.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/47


Klage, eingereicht am 13. Juli 2020 — VeriGraft/EASME

(Rechtssache T-457/20)

(2020/C 297/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VeriGraft AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Hansson und M. Persson)

Beklagte: Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Rückzahlungsanordnung der EASME über Kosten in Höhe von insgesamt 258 588,80 Euro unwirksam ist;

festzustellen, dass es sich bei den von der EASME (ganz oder teilweise) abgelehnten Kosten in Höhe von insgesamt 258 588,80 Euro um förderfähige Kosten handelt;

festzustellen, dass die Zahlungsaufforderung der EASME über 106 928,74 Euro unwirksam ist, und

der EASME die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die Rückzahlungsanordnung verstoße gegen das Recht auf eine gute Verwaltung:

Der Rückzahlungsanordnung einschließlich Anlagen lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Kosten von der EASME abgelehnt worden seien und auf welcher Grundlage diese Kosten abgelehnt worden seien. Das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, genauer die Begründungspflicht, sei daher verletzt.

2.

Die abgelehnten Kosten seien nach der Finanzhilfevereinbarung förderfähig:

Die abgelehnten Kosten seien jedenfalls gemäß der Finanzhilfevereinbarung zwischen VERIGRAFT und der EASME förderfähig, da sie in der Finanzhilfevereinbarung erwähnt und in regelmäßigen, von der EASME genehmigten Berichten genannt worden seien.

3.

Die Zahlungsaufforderung sei jedenfalls unwirksam, da die abgelehnten Kosten von VERIGRAFT nach der Finanzhilfevereinbarung förderfähig seien.

VERIGRAFT seien Kosten entstanden, die jene überstiegen, die die EASME mit der Rückzahlungsanordnung zurückfordern wolle, und die Zahlungsaufforderung sei somit jedenfalls auch aus diesem Grund unwirksam.


7.9.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/48


Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Eggy Food/EUIPO (YOUR DAILY PROTEIN)

(Rechtssache T-464/20)

(2020/C 297/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Eggy Food GmbH & Co. KG (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke YOUR DAILY PROTEIN — Anmeldung Nr. 17 953 235

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 in der Sache R 2235/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 953 235 anzuordnen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.9.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/48


Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 — LD/Kommission

(Rechtssache T-474/20)

(2020/C 297/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: LD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt die Aufhebung

der Entscheidung vom 20. Juni 2019, mit der sie von der Teilnahme an den Prüfungen beim Assessment Center des Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 ausgeschlossen wurde,

der Entscheidung vom 31. Oktober 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung des Ausschlusses vom Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 zurückgewiesen wurde, und

der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. April 2020, mit der die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Ferner wird beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jenen in der Rechtssache T-456/20, LA/Kommission, ähnlich.