ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
3. August 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 255/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 255/02

Rechtssache C-727/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Kielcach — Polen) — Syndyk Masy Upadłości ECO-WIND Construction S.A. w upadłości, vormals ECO-WIND Construction S.A./Samorządowe Kolegium Odwoławcze w Kielcach) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie [EU] 2015/1535 – Normen und technische Vorschriften – Windkraftanlagen – Richtlinie 2006/123/EG – Begriff Dienstleistung – Umwelt – Richtlinie 2009/28/EG – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Verbindliche nationale Gesamtziele – Einzelstaatliche Vorschrift für die Genehmigungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angewandt wird – Verhältnismäßigkeit – Mitgliedstaatliche Regelung, die Beschränkungen für den Standort von Windkraftanlagen vorsieht)

2

2020/C 255/03

Rechtssache C-535/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht — Deutschland) — IL u. a./Land Nordrhein-Westfalen (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren – Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren – Zugang zu Gerichten – Einschränkungen nach nationalem Recht – Richtlinie 2000/60/EG – Wasserpolitik der Europäischen Union – Verschlechterung eines Grundwasserkörpers – Beurteilungsmethode – Anspruch von Privatpersonen auf Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung – Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten)

3

2020/C 255/04

Rechtssache C-654/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Interseroh Dienstleistungs GmbH/SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Verbringung von Abfällen – Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 – Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung – Allgemeine Informationspflichten – Anhang IIIA – Gemisch aus Papier, Pappe [Karton] und Papierwaren – Eintrag B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens – Störstoffe – Kontaminierung eines Gemischs durch andere Stoffe – Umweltgerechte Verwertung)

4

2020/C 255/05

Rechtssache C-684/18: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — World Comm Trading Gfz SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Art. 184 bis 186 – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Für innergemeinschaftliche und inländische Warenlieferungen gewährte Rabatte)

5

2020/C 255/06

Rechtssache C-796/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH/Stadt Köln (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 – Art. 12 Abs. 4 – Art. 18 Abs. 1 – Begriff entgeltlicher Vertrag – Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern, die ein gemeinsames Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen – Überlassung einer Software zur Koordinierung von Feuerwehreinsätzen – Keine finanzielle Gegenleistung – Verknüpfung mit einer Kooperationsvereinbarung, die die gegenseitige und kostenfreie Überlassung zusätzlicher Module der Software vorsieht – Gleichbehandlungsgrundsatz – Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber)

6

2020/C 255/07

Rechtssache C-33/19: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Mai 2020 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eisenbahnsicherheit – Richtlinie 2004/49/EG – Art. 21 Abs. 1 und 2 – Kein Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um die organisatorische Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle sowie deren eigenständigen Zugang zu ausreichenden Mitteln zu gewährleisten)

7

2020/C 255/08

Rechtssache C-309/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Mai 2020 — Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wird, dass eine Klage wegen fehlender handschriftlicher Unterzeichnung offensichtlich unzulässig ist – Papierform einer Klageschrift mit dem Ausdruck einer authentifizierten elektronischen Signatur)

7

2020/C 255/09

Rechtssache C-634/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2019 von CJ gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache T-1/19, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union

8

2020/C 255/10

Rechtssachen C-818/19 und C-878/19: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) und des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. November 2019 bzw. am 3. Dezember 2019 — Marvik-Pastrogor EOOD und RODES — 08 EOOD

8

2020/C 255/11

Rechtssache C-26/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2020 von der Rezon OOD gegen das Urteil des Gerichts vom 20. November 2019 in der Rechtssache T-101/19, Rezon/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (imot.bg)

8

2020/C 255/12

Rechtssache C-165/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 16. April 2020 — ET als Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (AB KG) gegen Bundesrepublik Deutschland

9

2020/C 255/13

Rechtssache C-184/20: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. April 2020 — OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija

10

2020/C 255/14

Rechtssache C-187/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 28. April 2020 — JL gegen BMW Bank GmbH, DT gegen Volkswagen Bank GmbH

10

2020/C 255/15

Rechtssache C-208/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 14. Mai 2020 — Toplofikatsia Sofia EAD, Chez Elektro Balgaria AD und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia EOOD

12

2020/C 255/16

Rechtssache C-227/20: Klage, eingereicht am 1. Juni 2020 — Europäische Kommission/Italienische Republik

13

2020/C 255/17

Rechtssache C-230/20: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 3. Juni 2020 — AAS BTA Baltic Insurance Company/Valsts ieņēmumu dienests

14

 

Gericht

2020/C 255/18

Rechtssache T-717/18: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — B.D./EUIPO — Philicon-97 (PHILIBON) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke PHILIBON – Ältere nationale Bildmarke PHILICON – Relatives Eintragungshindernis – – Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

15

2020/C 255/19

Rechtssache T-718/18: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Boyer/EUIPO — Philicon-97 (PHILIBON DEPUIS 1957 www.philibon.com) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke PHILIBON DEPUIS 1957 www.philibon.com – Ältere nationale Bildmarke PHILICON – Relatives Eintragungshindernis – Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

15

2020/C 255/20

Affaire T-105/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Wisniewski (Darstellung eines Schachbrettmusters) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein Schachbrettmuster darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Allgemein bekannte Tatsachen – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Gesamtwürdigung der Beweise für die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001)

16

2020/C 255/21

Rechtssache T-577/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Leinfelder Uhren München/EUIPO — Schafft (Leinfelder) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke Leinfelder – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 – Rechtsmissbrauch)

17

2020/C 255/22

Rechtssache T-561/19: Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2020 — Lípidos Santiga/Kommission (Nichtigkeitsklage – Energie – Richtlinie [EU] 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Begrenzung der Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffen – Delegierte Verordnung [EU] 2019/807 – Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen [ILUC] – Palmöl – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

17

2020/C 255/23

Rechtssache T-652/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Juni 2020 — Elevolution — Engenharia/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Bauaufträge – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

18

2020/C 255/24

Rechtssache T-77/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2020 — Ascenza Agro/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Pflanzenschutzmittel – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Durchführungsverordnung [EU] 2020/17 – Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Fehlen)

18

2020/C 255/25

Rechtssache T-77/20 RII: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2020 — Industrias Afrasa/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Pflanzenschutzmittel – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Durchführungsverordnung [EU] 2020/17 – Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Fehlen)

19

2020/C 255/26

Rechtssache T-283/20: Klage, eingereicht am 13. Mai 2020 — Billions Europe u. a./Kommission

20

2020/C 255/27

Rechtssache T-296/20: Klage, eingereicht am 12. Mai 2020 — Foz/Rat

21

2020/C 255/28

Rechtssache T-297/20: Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — Fashioneast und AM.VI./EUIPO — Moschillo (RICH JOHN RICHMOND)

22

2020/C 255/29

Rechtssache T-325/20: Klage, eingereicht am 25. Mai 2020 — Unger Marketing International/EUIPO — Orben Wasseraufbereitung (Wasseraufbereiter)

23

2020/C 255/30

Rechtssache T-332/20: Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — König Ludwig International/EUIPO (Royal Bavarian Beer)

23

2020/C 255/31

Rechtssache T-333/20: Klage, eingereicht am 1. Juni 2020 — Fidia farmaceutici/EUIPO — Giuliani (IALO TSP)

24

2020/C 255/32

Rechtssache T-337/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent)

25

2020/C 255/33

Rechtssache T-341/20: Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — EAB/EUIPO (RADIOSHUTTLE)

26

2020/C 255/34

Rechtssache T-355/20: Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — Krasnyj Octyabr/EUIPO — Spółdzielnia Pokój (Pokój TRADYCJA JAKOŚĆ KRÓWKA SŁODKIE CHWILE Z DZIECIŃSTWA TRADYCYJNA RECEPTURA)

26

2020/C 255/35

Rechtssache T-356/20: Klage, eingereicht am 8. Juni 2020 — Jiruš/EUIPO — Nile Clothing (Racing Syndicate)

27

2020/C 255/36

Rechtssache T-359/20: Klage, eingereicht am 8. Juni 2020 — Team Beverage/EUIPO — Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

28

2020/C 255/37

Rechtssache T-361/20: Klage, eingereicht am 10. Juni 2020 — El Corte Inglés/EUIPO — Europull (GREEN COAST)

28

2020/C 255/38

Rechtssache T-362/20: Klage, eingereicht am 11. Juni 2020 — Acciona/EUIPO — Agencia Negociadora PB (REACCIONA)

29

2020/C 255/39

Rechtssache T-363/20: Klage, eingereicht am 9. Juni 2020 — Krasnyj Octyabr/EUIPO — Spółdzielnia Pokój (KRÓWKA MLECZNA Milk FUDGE)

30

2020/C 255/40

Rechtssache T-365/20: Klage, eingereicht am 11. Juni 2020 — Birkenstock Sales/EUIPO (Form eines Musters einer Schuhsohle)

31

2020/C 255/41

Rechtssache T-366/20: Klage, eingereicht am 12. Juni 2020 — 1031023 B.C./EUIPO — Bodegas San Valero (Darstellung eines kreisförmigen Elements, das einem Pinselstrich ähnelt)

31

2020/C 255/42

Rechtssache T-368/20: Klage, eingereicht am 12. Juni 2020 — Smiley Miley/EUIPO — Cyrus Trademarks (MILEY CYRUS)

32

2020/C 255/43

Rechtssache T-369/20: Klage, eingereicht am 13. Juni 2020 — EFFAS/EUIPO — CFA Institute (CEFA Certified European Financial Analyst)

33

2020/C 255/44

Rechtssache T-370/20: Klage, eingereicht am 11. Juni 2020 — KL/EIB

33

2020/C 255/45

Rechtssache T-374/20: Klage, eingereicht am 15. Juni 2020 — KM/Kommission

34

2020/C 255/46

Rechtssache T-378/20: Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Ryanair/Kommission

35

2020/C 255/47

Rechtssache T-379/20: Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Ryanair/Kommission

36


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 255/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 247 vom 27.7.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 240 vom 20.7.2020

ABl. C 230 vom 13.7.2020

ABl. C 222 vom 6.7.2020

ABl. C 215 vom 29.6.2020

ABl. C 209 vom 22.6.2020

ABl. C 201 vom 15.6.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Kielcach — Polen) — Syndyk Masy Upadłości ECO-WIND Construction S.A. w upadłości, vormals ECO-WIND Construction S.A./Samorządowe Kolegium Odwoławcze w Kielcach)

(Rechtssache C-727/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie [EU] 2015/1535 - Normen und technische Vorschriften - Windkraftanlagen - Richtlinie 2006/123/EG - Begriff „Dienstleistung“ - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Verbindliche nationale Gesamtziele - Einzelstaatliche Vorschrift für die Genehmigungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angewandt wird - Verhältnismäßigkeit - Mitgliedstaatliche Regelung, die Beschränkungen für den Standort von Windkraftanlagen vorsieht)

(2020/C 255/02)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Kielcach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Syndyk Masy Upadłości ECO-WIND Construction S.A. w upadłości, vormals ECO-WIND Construction S.A.

Beklagter: Samorządowe Kolegium Odwoławcze w Kielcach

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Anforderung, wonach bei der Errichtung einer Windkraftanlage zwischen der Anlage und Gebäuden mit Wohnnutzung ein Mindestabstand einzuhalten ist, keine technische Vorschrift darstellt, die nach Art. 5 dieser Richtlinie mitgeteilt werden muss, sofern diese Anforderung nicht zu einer bloß marginalen Verwendung von Windkraftanlagen führt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2.

Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Regelung, wonach bei der Errichtung einer Windkraftanlage zwischen der Anlage und Gebäuden mit Wohnnutzung ein Mindestabstand einzuhalten ist, nicht um eine Vorschrift handelt, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer territorialen Beschränkung unterwirft, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund einer bestimmten Mindestentfernung zwischen Dienstleistungserbringern, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 7 dieser Richtlinie mitzuteilen haben.

3.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer Regelung entgegenstehen, wonach bei der Errichtung einer Windkraftanlage zwischen der Anlage und Gebäuden mit Wohnnutzung ein Mindestabstand einzuhalten ist, sofern diese Regelung im Hinblick auf das verbindliche nationale Gesamtziel des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich und verhältnismäßig ist; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht — Deutschland) — IL u. a./Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-535/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren - Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren - Zugang zu Gerichten - Einschränkungen nach nationalem Recht - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Europäischen Union - Verschlechterung eines Grundwasserkörpers - Beurteilungsmethode - Anspruch von Privatpersonen auf Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung - Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten)

(2020/C 255/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IL, JK, KJ, LI, NG, MH, OF, PE, RC und SB als Erbengemeinschaft nach QD, TA, UZ, VY, WX

Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

1.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, für den Fall, dass ein Verfahrensfehler, mit dem eine Projektgenehmigungsentscheidung behaftet ist, keine Veränderung des Inhalts dieser Entscheidung bewirkt haben kann, vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung der Entscheidung beantragt wird, nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen des fraglichen Fehlers gehindert war, sein durch Art. 6 dieser Richtlinie garantiertes Recht auf Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren wahrzunehmen.

2.

Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde daran hindert, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen sind, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen.

Art. 6 der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen.

3.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen.

4.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 sind im Licht von Art. 19 EUV und Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Interseroh Dienstleistungs GmbH/SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

(Rechtssache C-654/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung - Allgemeine Informationspflichten - Anhang IIIA - Gemisch aus Papier, Pappe [Karton] und Papierwaren - Eintrag B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens - Störstoffe - Kontaminierung eines Gemischs durch andere Stoffe - Umweltgerechte Verwertung)

(2020/C 255/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interseroh Dienstleistungs GmbH

Beklagte: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht auf ein Gemisch aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren anwendbar ist, bei dem die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Anlage IX des am 22. März 1989 in Basel unterzeichneten und mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterfallen und das einen Anteil von bis zu 10 % Störstoffen aufweist.

2.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung 2015/2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf ein solches Abfallgemisch anwendbar ist, sofern dieses Gemisch zum einen keine Stoffe enthält, die unter den vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Anlage IX des Basler Übereinkommens fallen, und zum anderen die Voraussetzungen in Nr. 1 des Anhangs IIIA dieser Verordnung erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 35 vom 28.1.2019.


3.8.2020   

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C 255/5


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — World Comm Trading Gfz SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

(Rechtssache C-684/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Art. 184 bis 186 - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Für innergemeinschaftliche und inländische Warenlieferungen gewährte Rabatte)

(2020/C 255/05)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: World Comm Trading Gfz SRL

Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

Tenor

1.

Art. 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die nationalen Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verlangen müssen, wenn sie, nachdem dieser Rabatte für inländische Warenlieferungen erhalten hat, feststellen, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher war als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.

2.

Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Steuerpflichtiger zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, selbst wenn der Lieferer dieses Steuerpflichtigen seine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat eingestellt hat und dieser Lieferer daher die Erstattung eines Teils der entrichteten Mehrwertsteuer nicht mehr beantragen kann.


(1)  ABl. C 44 vom 4.2.2019.


3.8.2020   

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C 255/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH/Stadt Köln

(Rechtssache C-796/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 - Art. 12 Abs. 4 - Art. 18 Abs. 1 - Begriff „entgeltlicher Vertrag“ - Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern, die ein gemeinsames Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen - Überlassung einer Software zur Koordinierung von Feuerwehreinsätzen - Keine finanzielle Gegenleistung - Verknüpfung mit einer Kooperationsvereinbarung, die die gegenseitige und kostenfreie Überlassung zusätzlicher Module der Software vorsieht - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber)

(2020/C 255/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH

Beklagte: Stadt Köln

Beteiligter: Land Berlin

Tenor

1.

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung, die zum einen vorsieht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einem anderen öffentlichen Auftraggeber eine Software kostenfrei überlässt, und die zum anderen mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, nach der jede Partei dieser Vereinbarung verpflichtet ist, von ihr etwaig hergestellte zukünftige Weiterentwicklungen der Software der anderen Partei kostenfrei zur Verfügung zu stellen, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie darstellt, wenn sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vereinbarungen als auch aus der anwendbaren nationalen Regelung ergibt, dass es grundsätzlich zu Anpassungen der Software kommen wird.

2.

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten — und sei es allein — zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen.

3.

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und ihrem Art. 18 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


3.8.2020   

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C 255/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Mai 2020 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-33/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eisenbahnsicherheit - Richtlinie 2004/49/EG - Art. 21 Abs. 1 und 2 - Kein Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um die organisatorische Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle sowie deren eigenständigen Zugang zu ausreichenden Mitteln zu gewährleisten)

(2020/C 255/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Vrignon, C. Georgieva-Kecsmar und J. Hottiaux)

Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: L. Zaharieva und E. Petranova)

Tenor

1.

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die organisatorische Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle gegenüber dem vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation kontrollierten Eisenbahnfahrwegbetreiber sowie die Unabhängigkeit der Stelle gegenüber dem Betreiber in Bezug auf den Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln zu gewährleisten.

2.

Die Republik Bulgarien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


3.8.2020   

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C 255/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Mai 2020 — Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/Europäische Kommission

(Rechtssache C-309/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wird, dass eine Klage wegen fehlender handschriftlicher Unterzeichnung offensichtlich unzulässig ist - Papierform einer Klageschrift mit dem Ausdruck einer authentifizierten elektronischen Signatur)

(2020/C 255/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos (Prozessbevollmächtigte: J. Azcárate Olano und E. Almarza Nantes, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und I. Naglis)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


3.8.2020   

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C 255/8


Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2019 von CJ gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache T-1/19, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C-634/19 P)

(2020/C 255/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CJ (Prozessbevollmächtigter: V. Kolias, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union

Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und CJ seine eigenen Kosten auferlegt.


3.8.2020   

DE

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C 255/8


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) und des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. November 2019 bzw. am 3. Dezember 2019 — „Marvik-Pastrogor“ EOOD und „RODES — 08“ EOOD

(Rechtssachen C-818/19 und C-878/19)

(2020/C 255/10)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegende Gerichte

Varhoven kasatsionen sad, Sofiyski rayonen sad

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen:„Marvik-Pastrogor“ EOOD, „RODES — 08“ EOOD

Beklagte: Darzhavata, predstavlyavana ot Ministara na finansite, Narodno sabranie na Republika Bulgaria

Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) festgestellt, dass er für die Beantwortung der Vorlagefragen offensichtlich unzuständig ist.


3.8.2020   

DE

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C 255/8


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2020 von der Rezon OOD gegen das Urteil des Gerichts vom 20. November 2019 in der Rechtssache T-101/19, Rezon/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (imot.bg)

(Rechtssache C-26/20 P)

(2020/C 255/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Rezon OOD (Prozessbevollmächtigte: M. Yordanova-Harizanova, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat das vorliegende Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. April 2020 für offensichtlich unzulässig erklärt.


3.8.2020   

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C 255/9


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 16. April 2020 — ET als Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (AB KG) gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-165/20)

(2020/C 255/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ET als Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (AB KG)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Sind die Richtlinie 2003/87/EG (1) und die Richtlinie 2008/101/EG (2) unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 20 der Richtlinie 2008/101 so auszulegen, dass sie der Aufhebung der kostenlosen Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten an einen Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2018 bis 2020 entgegenstehen, wenn die Zuteilung für die Jahre 2013 bis 2020 erfolgt ist und der Luftfahrzeugbetreiber seine Luftverkehrstätigkeit im Jahr 2017 wegen Insolvenz eingestellt hat?

Ist Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 so auszulegen, dass die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach Einstellung der Luftverkehrstätigkeiten wegen Insolvenz davon abhängt, ob eine Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten durch andere Luftverkehrsbetreiber erfolgt? Ist Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 so auszulegen, dass eine Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten dann vorliegt, wenn Landerechte an sogenannten koordinierten Flughäfen (Slots) teilweise (für das Kurz- und Mittelstreckengeschäft der insolventen Luftverkehrsgesellschaft) an drei andere Luftverkehrsbetreiber verkauft worden sind?

2.

Wenn Frage 1) bejaht wird:

Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 5, Art. 29, Art. 55 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 sowie Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 (3) mit den Richtlinien 2003/87 und 2008/101 vereinbar und gültig, soweit sie der Ausgabe zugeteilter, aber noch nicht ausgegebener kostenfreier Luftverkehrsberechtigungen für den Fall entgegenstehen, dass der Luftverkehrsbetreiber wegen Insolvenz die Flugtätigkeit einstellt?

3.

Wenn Frage 1) verneint wird:

Sind die Richtlinien 2003/87 und 2008/101 so auszulegen, dass eine Aufhebung der Entscheidung über die kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten unionsrechtlich zwingend geboten ist?

4.

Für den Fall, dass Frage 1) bejaht wird sowie für den Fall, dass Frage 3) verneint wird:

Sind Art. 3c Abs. 3a), Art. 28a Abs. 1 und 2 und Art. 28b Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 i. d. F. der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (4) so anzulegen, dass die 3. Handelsperiode für Luftfahrzeugbetreiber nicht mit Ablauf des Jahres 2020, sondern erst 2023 endet?

5.

Wenn die Frage 4 verneint wird:

Können Ansprüche auf Mehrzuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für Luftfahrzeugbetreiber für die 3. Handelsperiode nach dem Ende der 3. Handelsperiode mit Berechtigungen der 4. Handelsperiode erfüllt werden, wenn das Bestehen eines solchen Zuteilungsanspruchs erst nach Ablauf der 3. Handelsperiode gerichtlich festgestellt wird oder gehen mit dem Ende der 3. Handelsperiode noch nicht erfüllte Zuteilungsansprüche unter?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).

(2)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. 2009, L 8, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. 2013, L 122, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3).


3.8.2020   

DE

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C 255/10


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. April 2020 — OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija

(Rechtssache C-184/20)

(2020/C 255/13)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OT

Beklagte: Vyriausioji tarnybinės etikos komisija

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (1) festgelegte Bedingung, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderung, dass das Recht des Mitgliedstaats ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss, und ferner im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta (2) dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Erklärungen über private Interessen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, der Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Oberste Offizielle Ethikkommission) verlangen darf, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird?

2.

Ist das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich der in Buchst. g dieser Bestimmung genannten Bedingung, dass die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein muss, auch im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Daten zu Erklärungen über private Interessen verlangen darf, die personenbezogene Daten offenlegen können, einschließlich solcher Daten, die Rückschlüsse auf die politischen Ansichten, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und andere persönliche Informationen zulassen, und auch nicht ihre Veröffentlichung auf der Website des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (der Obersten Offiziellen Ethikkommission), die allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

(2)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).


3.8.2020   

DE

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C 255/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 28. April 2020 — JL gegen BMW Bank GmbH, DT gegen Volkswagen Bank GmbH

(Rechtssache C-187/20)

(2020/C 255/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JL, DT

Beklagte: BMW Bank GmbH, Volkswagen Bank GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG (1) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?

2.

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstandes im Fall der Auszahlung des Kreditbetrages an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrages von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?

3.

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass

a)

der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)

der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§ § 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

4.

a)

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. r) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

b)

(falls die vorstehende Frage a) bejaht wird)

Stehen Art. 10 Abs. 2 lit. r), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. r) der Richtlinie 2008/48 die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?

5.

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen,

a)

dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraph, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss?

b)

(falls die vorstehende Frage a) verneint wird)

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Richtlinie 2008/48 macht?

c)

dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

6.

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. t) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?

7.

Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)

wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)

(falls die vorstehende Frage a) verneint wird)

wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

8.

Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)

wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)

(falls die vorstehende Frage a) verneint wird)

wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/12


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 14. Mai 2020 — „Toplofikatsia Sofia“ EAD, „Chez Elektro Balgaria“ AD und „Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia“ EOOD

(Rechtssache C-208/20)

(2020/C 255/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen:„Toplofikatsia Sofia“ EAD, „Chez Elektro Balgaria“ AD und „Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia“ EOOD

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 20 Abs. 2 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, die Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Äquivalenz der Verfahrensmaßnahmen im innerstaatlichen Gerichtsverfahren wie auch Art. 1 [Abs. 1] Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (1) über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen dahin auszulegen, dass falls das innerstaatliche Recht des angerufenen Gerichts vorsieht, dass dieses eine amtliche Auskunft über die Anschrift des Beklagten in seinem eigenen Staat einholt, und festgestellt wird, dass sich dieser Beklagte in einem anderen Staat der Europäischen Union befindet, das angerufene nationale Gericht verpflichtet ist, eine Auskunft über die Anschrift des Beklagten bei den zuständigen Behörden von dessen Aufenthaltsstaat einzuholen?

2.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (2) vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit dem Grundsatz, dass das nationale Gericht Verfahrensrechte zum wirksamen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gewährleisten muss, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Schuldners als nach innerstaatlichem Recht geforderter Voraussetzung für die Durchführung eines einseitigen Formalverfahrens ohne Beweisaufnahme, wie es das Mahnverfahren eines ist, verpflichtet ist, jeden begründeten Verdacht, dass der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union hat, als Mangel einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Mahnbescheids bzw. — als Grundlage dafür, dass der Mahnbescheid keine Rechtskraft erlangt, auszulegen?

3.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit dem Grundsatz, dass das nationale Gericht Verfahrensrechte zum wirksamen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gewährleisten muss, dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, das nach Erlass eines Mahnbescheids gegen einen bestimmten Schuldner festgestellt hat, dass dieser Schuldner wahrscheinlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, und unter der Bedingung, dass dies ein Hindernis für den Erlass eines Mahnbescheids gegen einen solchen Schuldner nach nationalem Recht darstellt, verpflichtet, den erlassenen Mahnbescheid von Amts wegen außer Kraft zu setzen, obwohl keine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung vorliegt?

4.

Falls die Frage 3 verneint wird, sind die darin aufgeführten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie das nationale Gericht verpflichten, den erlassenen Mahnbescheid außer Kraft zu setzen, wenn es eine Überprüfung durchgeführt und mit Sicherheit festgestellt hat, dass der Schuldner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des angerufenen Gerichts hat?


(1)  ABl. 2001, L 174, S. 1.

(2)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/13


Klage, eingereicht am 1. Juni 2020 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-227/20)

(2020/C 255/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot, G. Gattinara)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Verordnung Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (1) verstoßen hat, dass sie keine Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Art. 4 und 7 festgelegt hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen angewendet werden und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und dass sie diese Bestimmungen nicht bis zum 11. Juni 2015 der Kommission mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission bringt vor, dass die Italienische Republik noch keine Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 511/2014 festgelegt habe, obwohl zum einen solche Bestimmungen seit dem 11. Juni 2014 in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sein müssten und zum anderen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 511/2014 auch „alle erforderlichen Maßnahmen“ treffen müssten, „um sicherzustellen, dass diese angewendet werden“.

Gegen Art. 11 dieser Verordnung habe die die Italienische Republik zudem deshalb verstoßen, weil sie keine Bestimmungen über Sanktionen mitgeteilt habe. Nach Art. 11 letzter Absatz der Verordnung Nr. 511/2014 sei die Italienische Republik nämlich verpflichtet gewesen, der Kommission bis zum 11. Juni 2015 die „in Absatz 1 genannten“ Bestimmungen, also „Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Artikel 4 und 7“ mitzuteilen.


(1)  ABl. 2014, L 150, S. 59.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/14


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 3. Juni 2020 — AAS „BTA Baltic Insurance Company“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-230/20)

(2020/C 255/17)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: AAS „BTA Baltic Insurance Company“

Andere Partei des Verfahrens: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Ist der Bürge, auf den sich Art. 195 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) — in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung — (2) bezieht, als Schuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 3 dieser Verordnung anzusehen und gilt für den Bürgen deshalb die in besagtem Art. 221 Abs. 3 vorgesehene Frist?

2.

Falls die erste Frage verneint wird, kann der Bürge gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 als die Person, gegen die sich die Vollstreckung aus der Entscheidung oder die Zwangsbeitreibung der Schuld richtet, oder die von der Vollstreckung betroffene Person angesehen werden und gelten für den Bürgen daher die Vollstreckungsvorschriften des Mitgliedstaats, u. a. die Fristvorschriften?

3.

Falls der Bürge gemäß den geltenden Unionsvorschriften nicht als Schuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 3 der Verordnung und auch nicht als Person, gegen die sich die Vollstreckung aus der Entscheidung richtet, oder als von der Vollstreckung betroffene Person anzusehen ist, kann für den Bürgen das sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebende Erfordernis einer angemessenen Verjährungsfrist gelten?


(1)  ABl. 1992, L 302, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 311, S. 17).


Gericht

3.8.2020   

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C 255/15


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — B.D./EUIPO — Philicon-97 (PHILIBON)

(Rechtssache T-717/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke PHILIBON - Ältere nationale Bildmarke PHILICON - Relatives Eintragungshindernis – - Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft - Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2020/C 255/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: B.D. — Boyer Developpement (Moissac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Junca)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, A. Folliard-Monguiral, H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Philicon-97 AD (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Pavlov und M. Lazarov)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2018 (Sache R 375/2018-4) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen Philicon 97 und B. D. — Boyer Developpement

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

B. D. — Boyer Developpement trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


3.8.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/15


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Boyer/EUIPO — Philicon-97 (PHILIBON DEPUIS 1957 www.philibon.com)

(Rechtssache T-718/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke PHILIBON DEPUIS 1957 www.philibon.com - Ältere nationale Bildmarke PHILICON - Relatives Eintragungshindernis - Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft - Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2020/C 255/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Boyer (Moissac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Junca)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, A. Folliard-Monguiral, H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Philicon-97 AD (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Pavlov und M. Lazarov)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2018 (Sache R 374/2018-4) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen Philicon 97 und Boyer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Boyer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


3.8.2020   

DE

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C 255/16


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Wisniewski (Darstellung eines Schachbrettmusters)

(Affaire T-105/19) (1)

(„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Schachbrettmuster darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Allgemein bekannte Tatsachen - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Gesamtwürdigung der Beweise für die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001“)

(2020/C 255/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi, Rechtsanwältin N. Parrotta sowie Rechtsanwalt P.-Y. Gautier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und H. O’Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Norbert Wisniewski (Warschau, Polen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. November 2018 (Sache R 274/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Wisniewski und Louis Vuitton Malletier

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. November 2018 (Sache R 274/2017-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  JO C 139 du 15.4.2019.


3.8.2020   

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C 255/17


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Leinfelder Uhren München/EUIPO — Schafft (Leinfelder)

(Rechtssache T-577/19) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Leinfelder - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Rechtsmissbrauch)

(2020/C 255/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Lüft)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Thomas Schafft (München) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Sandulache)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Mai 2019 (verbundene Sachen R 1930/2018-2 und R 1937/2018-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Schafft und Leinfelder Uhren München

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/17


Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2020 — Lípidos Santiga/Kommission

(Rechtssache T-561/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Energie - Richtlinie [EU] 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Begrenzung der Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffen - Delegierte Verordnung [EU] 2019/807 - Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen [ILUC] - Palmöl - Klagebefugnis - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2020/C 255/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lípidos Santiga, SA (Santa Perpètua de Mogoda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Muñiz Fernández)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und Y. Marinova)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. 2019, L 133, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Lípidos Santiga, SA, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


3.8.2020   

DE

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C 255/18


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Juni 2020 — Elevolution — Engenharia/Kommission

(Rechtssache T-652/19 R)

(„Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“)

(2020/C 255/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Elevolution — Engenharia S.A. (Amadora, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Marques Mendes, R. Campos, A. Dias Henriques, M. Troncoso Ferrer und C. García Fernández)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und I. Melo Sampaio)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 12. Juli 2019, mit dem die Klägerin für einen Zeitraum von drei Jahren von der Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen sowie die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) ausgeschlossen wurde, wobei angeordnet wurde, die Information über den Ausschluss auf der Internetseite der Kommission zu veröffentlichen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


3.8.2020   

DE

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C 255/18


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2020 — Ascenza Agro/Kommission

(Rechtssache T-77/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Durchführungsverordnung [EU] 2020/17 - Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Fehlen)

(2020/C 255/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Ascenza Agro, SA (Setúbal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie G. McElwee, Solicitor)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A Dawes, F. Castilla Contreras und I. Naglis)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 7, S. 11)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


3.8.2020   

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C 255/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2020 — Industrias Afrasa/Kommission

(Rechtssache T-77/20 RII)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Durchführungsverordnung [EU] 2020/17 - Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Fehlen)

(2020/C 255/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Industrias Afrasa, SA (Paterna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie G. McElwee, Solicitor)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A Dawes, F. Castilla Contreras und I. Naglis)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 7, S. 11)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


3.8.2020   

DE

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C 255/20


Klage, eingereicht am 13. Mai 2020 — Billions Europe u. a./Kommission

(Rechtssache T-283/20)

(2020/C 255/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Billions Europe Ltd (Stockton-on-Tees, Vereinigtes Königreich) und sieben andere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Montfort, T. Delille und P. Chopova-Leprêtre)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 (1) der Kommission (im Folgenden: angefochtene Verordnung) insoweit für nichtig zu erklären, als sie Titandioxid betrifft, nämlich den fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, die Anhänge I und II der angefochtenen Verordnung, die Änderungen von Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (2) in Anhang III der angefochtenen Verordnung sowie den durch Anhang III der angefochtenen Verordnung eingefügten Eintrag von Titandioxid in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen mehrere zwingende, die Einstufung von Stoffen nach der Gefahr der „Karzinogenität“ für die menschliche Gesundheit regelnden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, darunter insbesondere Art. 36 und Abschnitt 3.6 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, erlassen worden sei.

Dem Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC) seien mehrere tatsächliche Fehler bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Informationen unterlaufen, und er habe es unterlassen, hinreichend nachzuweisen, dass die zur Verfügung stehenden Daten „zuverlässig und anerkannt“ seien und darauf hindeuteten, dass TiO2 die intrinsische Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, habe. Hätte der Ausschuss für Risikobeurteilung diese Fehler nicht begangen, hätte er notwendigerweise eine Stellungnahme abgegeben, die eine „Nicht-Einstufung“ von TiO2 befürworte. Daher habe TiO2 nicht rechtmäßig eingestuft werden können.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die angefochtene Verordnung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze. Die Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Klägerinnen, würden daran gehindert, den genauen Umfang ihrer Verpflichtungen zu erkennen und dementsprechend geeignete rechtliche Schritte zu treffen. Diese Unsicherheit bestehe im Hinblick auf den Anwendungsbereich der harmonisierten Einstufung, die beabsichtigte Verwendung der Anmerkungen und die Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf den rechtlichen und regulatorischen Status der mit TiO2 hergestellten oder TiO2 enthaltenden Erzeugnisse sowie die Gefahreneinstufung des Abfalls solcher Erzeugnisse.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden sei, insoweit sie nicht erforderlich sei (da karzinogene Wirkungen nur in tierexperimentellen Studien beobachtet worden seien, die mit so extremen Lungenüberlastungszuständen durchgeführt worden seien, die unter schlimmsten tatsächlichen Lebensbedingungen niemals erreicht werden könnten) und insoweit die durch die harmonisierte Einstufung von TiO2 verursachten Nachteile unverhältnismäßig gegenüber den damit verfolgten Zielen seien.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung von ihrem Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht und gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Zur Begründung der angefochtenen Verordnung habe sich die Kommission auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung zu TiO2 gestützt, ohne den Beweiswert einer solchen Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung ausreichend zu prüfen, und damit ihre Pflichten insoweit verletzt.

Die Kommission habe sich dafür entschieden, die Anforderungen an Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, die die Gefahr der „Karzinogenität“ für die menschliche Gesundheit sowie die Frage regelten, was eine „intrinsische Eigenschaft“ eines Stoffes darstellen könne, weit auszulegen. Sie habe sich nur auf den Ausschuss für Risikobeurteilung gestützt, ohne den Anwendungsbereich und die Auswirkungen einer solchen weiten Auslegung zu prüfen oder geeignete Grenzen zu festzulegen, die eine ordnungsgemäße Umsetzung ermöglichen würden. Mit diesem Vorgehen habe die Kommission die angefochtene Verordnung auf materiell unrichtige Tatsachen gestützt und es unterlassen, alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation zu berücksichtigen.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ihre Pflicht zu guter Verwaltung und das Anhörungsrecht der Klägerinnen verstoßen habe. Insbesondere sei den Klägerinnen eine angemessene Gelegenheit verwehrt worden, sich zu der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung selbst, die von dem ursprünglichen Einstufungsvorschlag sowohl hinsichtlich der herangezogenen wissenschaftlichen Begründung als auch hinsichtlich der abschließenden Schlussfolgerung zur Einstufung von TiO2 erheblich abgewichen sei, sinnvoll zu äußern. Wäre den Klägerinnen dagegen eine ausreichende und förmliche Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung im Laufe ihres Erlasses zu äußern, hätten diese Äußerungen wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis im Entscheidungsprozess geführt.

6.

Mit dem sechsten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ohne vorherige Durchführung und Dokumentation einer Folgenabschätzung gegen ihre Verpflichtungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (3) und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. 2020, L 44, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).

(3)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. 2016, L 123, S. 1).


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/21


Klage, eingereicht am 12. Mai 2020 — Foz/Rat

(Rechtssache T-296/20)

(2020/C 255/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Amer Foz (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft, und

dem Rat die gesamten Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren einschließlich der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts.

Der Rat habe bei der Würdigung des Sachverhalts einen offensichtlichen Irrtum begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass der Kläger das Assad-Regime unterstütze und von diesem profitiere.

2.

Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der gegen den Kläger verhängten Sanktionen seien verheerend und im Vergleich zu den Zwecken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erreicht werden sollten, unverhältnismäßig.

3.

Unverhältnismäßige Verletzung des Rechts auf Eigentum und auf Ausübung eines Berufs.

4.

Machtmissbrauch.

5.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

6.

Verletzung des Verteidigungsrechts und des Rechts auf ein faires Verfahren.


(1)  ABl. 2020, L 431, S. 6.

(2)  ABl. 2020, L 431, S. 1.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/22


Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — Fashioneast und AM.VI./EUIPO — Moschillo (RICH JOHN RICHMOND)

(Rechtssache T-297/20)

(2020/C 255/28)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Fashioneast Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), AM.VI. Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Camusso und M. Baghetti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Moschillo Srl (Avellino, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerinnen

Streitige Marke: Unionsbildmarke RICH JOHN RICHMOND — Unionsmarke Nr. 3 815 149

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2020 in der Sache R 1381/2019-2

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass sie von der Zahlung sämtlicher Gebühren und Kosten des Beschwerde- und des Verfallsverfahrens befreit sind;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/23


Klage, eingereicht am 25. Mai 2020 — Unger Marketing International/EUIPO — Orben Wasseraufbereitung (Wasseraufbereiter)

(Rechtssache T-325/20)

(2020/C 255/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Unger Marketing International LLC (Bridgeport, Connecticut, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Huber und K. von Seydlitz-Brandl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Orben Wasseraufbereitung GmbH & Co. KG (Wiesbaden, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 2 555 425-0002.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2020 in der Sache R 740/2018-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten von Unger aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen, sollte sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitreten.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/23


Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — König Ludwig International/EUIPO (Royal Bavarian Beer)

(Rechtssache T-332/20)

(2020/C 255/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: König Ludwig International GmbH & Co. KG (Geltendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und J. Stock)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke Royal Bavarian Beer mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 384 147

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. April 2020 in der Sache R 1714/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und das Recht auf Anhörung;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

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C 255/24


Klage, eingereicht am 1. Juni 2020 — Fidia farmaceutici/EUIPO — Giuliani (IALO TSP)

(Rechtssache T-333/20)

(2020/C 255/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fidia farmaceutici SpA (Abano Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Giuliani SpA (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke IALO TSP — Anmeldung Nr. 17 676 271

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2020 in der Sache R 2107/ 2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen bzw., falls die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer als Streithelferin auftritt, dem EUIPO und der Streithelferin gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 165 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen die Art. 32 Buchst. f und Art. 39 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 166 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen die Art. 32 Buchst. f und Art. 39 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlamentes und des Rates durch unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung.


3.8.2020   

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C 255/25


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent)

(Rechtssache T-337/20)

(2020/C 255/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hochmann Marketing GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Jennings)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke bittorrent — Unionswortmarke Nr. 3 216 439

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. März 2020 in der Sache R 187/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Schwerer Rechtsfehler, da die Umwandlung in eine österreichische Marke nicht offenkundig ausgeschlossen ist;

Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die willkürliche Annahme, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht haben soll, dass eine Bejahung einer Benutzung in Österreich anzunehmen sei;

Verletzung von Art 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Schwerer Verfahrensfehler und Rechtsfehler, da die Beschwerdekammer die Feststellung und den Willen des Amts missachtet, dass die Umwandlung in eine deutsche Marke rechtens war;

Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch wiederholte Missachtung der eingereichten Benutzungsnachweise im Verfahren C-118/18 P;

Verfahrensfehler und Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens nicht fehlt;

Schwerer Verfahrensfehler und Rechtsfehler wegen Berücksichtigung der Argumente in der Eingabe der Streithelferin vom 23. September 2019 wegen der angeblichen bösgläubigen nationalen Markenanmeldung der Klägerin;

Schwerer Rechtsfehler wegen Ausschluss der Umwandlung nach Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Urteils in der Rechtsache C-149/11;

Schwerer Verfahrensfehler und Rechtsfehler, da die Stellungnahme vom Amt erst nach der Annullierung der österreichischen Marke angefordert wurde und das Amt sich bis heute nicht auf die Argumente der Klägerin im Umwandlungsantrag geäußert hat;

Rechtsfehler bezüglich der Kostenentscheidung.


3.8.2020   

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C 255/26


Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — EAB/EUIPO (RADIOSHUTTLE)

(Rechtssache T-341/20)

(2020/C 255/33)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: EAB AB (Smålandsstenar, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Norderyd und C. Sundén)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke RADIOSHUTTLE — Anmeldung Nr. 179 709 13

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2020 in der Sache R 1428/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001.


3.8.2020   

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C 255/26


Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — Krasnyj Octyabr/EUIPO — Spółdzielnia „Pokój“ (Pokój TRADYCJA JAKOŚĆ KRÓWKA SŁODKIE CHWILE Z DZIECIŃSTWA TRADYCYJNA RECEPTURA)

(Rechtssache T-355/20)

(2020/C 255/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: PAO Moscow Confectionery Factory „Krasnyj Octyabr“ (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geitz und J. Stock)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spółdzielnia „Pokój“ (Bielsko-Biała, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke Pokój TRADYCJA JAKOŚĆ KRÓWKA SŁODKIE CHWILE Z DZIECIŃSTWA TRADYCYJNA RECEPTURA — Unionsmarke Nr. 15 371 305

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 in der Sache R 1974/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

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C 255/27


Klage, eingereicht am 8. Juni 2020 — Jiruš/EUIPO — Nile Clothing (Racing Syndicate)

(Rechtssache T-356/20)

(2020/C 255/35)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Václav Jiruš (Vitín, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Zedníková)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nile Clothing AG (Sutz, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke Racing Syndicate — Unionsmarke Nr. 11 801 065

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. März 2020 in der Sache R 1488/2019-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuverweisen;

der anderen Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer die gesamten Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/28


Klage, eingereicht am 8. Juni 2020 — Team Beverage/EUIPO — Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

(Rechtssache T-359/20)

(2020/C 255/36)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Team Beverage AG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (Bonn, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Team Beverage — Anmeldung Nr. 17 665 704

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2020 in der Sache R 2727/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 18 und 47 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/28


Klage, eingereicht am 10. Juni 2020 — El Corte Inglés/EUIPO — Europull (GREEN COAST)

(Rechtssache T-361/20)

(2020/C 255/37)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europull Srl (Carpi, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Bildmarke GREEN COAST — Unionsmarke Nr. 14 936 694

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. März 2020 in der Sache R 1555/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit durch Zurückweisung ihrer Beschwerde die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Nichtigkeitsantrag Nr. 13 595 C stattzugeben, und die Löschung der Unionsbildmarke Nr. 14 936 694 GREEN COAST für die Klasse 25 bestätigt wurden;

der Partei bzw. den Parteien, die der Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Vorschriften über den Nachweis des älteren Rechts (italienische Marke mit der Antragsnummer MO1997C000283 und der Eintragungsnummer 0001247661), insbesondere in ihrer Rn. 22, wo der Nachweis als erbracht angesehen worden sei, sowie in den Rn. 15 bis 21, in denen die wesentlichen Erwägungen dargelegt worden seien, die zu dieser Feststellung geführt hätten.

Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i — auf den die erstgenannte Vorschrift verweise — sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii — in analoger Anwendung — der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.

Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/29


Klage, eingereicht am 11. Juni 2020 — Acciona/EUIPO — Agencia Negociadora PB (REACCIONA)

(Rechtssache T-362/20)

(2020/C 255/38)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Acciona SA (Alcobendas, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Erdozain López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Agencia Negociadora PB SL (Las Rozas, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Wortmarke „REACCIONA“ — Unionsmarke Nr. 8 605 578

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 in der Sache R 652/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin, falls sie dem Rechtsstreit beitritt und diesem Antrag entgegentritt, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/30


Klage, eingereicht am 9. Juni 2020 — Krasnyj Octyabr/EUIPO — Spółdzielnia „Pokój“ (KRÓWKA MLECZNA Milk FUDGE)

(Rechtssache T-363/20)

(2020/C 255/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: PAO Moscow Confectionery Factory „Krasnyj Octyabr“ (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geitz und J. Stock)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spółdzielnia „Pokój“ (Bielsko-Biała, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke KRÓWKA MLECZNA Milk FUDGE — Unionsmarke Nr. 15 371 255

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. April 2020 in der Sache R 1532/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/31


Klage, eingereicht am 11. Juni 2020 — Birkenstock Sales/EUIPO (Form eines Musters einer Schuhsohle)

(Rechtssache T-365/20)

(2020/C 255/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Birkenstock Sales GmbH (Linz am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Menebröcker und K. Middelhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionspositionsmarke (Form eines Musters einer Schuhsohle) — Anmeldung Nr. 14 576 284

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2020 in der Sache R 1706/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/31


Klage, eingereicht am 12. Juni 2020 — 1031023 B.C./EUIPO — Bodegas San Valero (Darstellung eines kreisförmigen Elements, das einem Pinselstrich ähnelt)

(Rechtssache T-366/20)

(2020/C 255/41)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: 1031023 B.C. Ltd (Richmond, British Columbia, Kanada (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. González Gordon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas San Valero, S. Coop. (Cariñena, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung eines kreisförmigen Elements, das einem Pinselstrich ähnelt) — Anmeldung Nr. 17 890 405.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 in der Sache R 2142/2019-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage und die dieser beigefügten Unterlagen für zulässig sowie frist- und formgerecht zu erklären und nach Vornahme der erforderlichen prozessualen Schritte ein den Anträgen der Klägerin stattgebendes und die Eintragung der Unionsmarke Nr. 17 890 405 zulassendes Urteil zu erlassen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/32


Klage, eingereicht am 12. Juni 2020 — Smiley Miley/EUIPO — Cyrus Trademarks (MILEY CYRUS)

(Rechtssache T-368/20)

(2020/C 255/42)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Smiley Miley, Inc. (Nashville, Tennessee, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Devaureix)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cyrus Trademarks Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin im Verfahren vor dem Gericht.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MILEY CYRUS“ –– Anmeldung Nr. 12 807 111.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 in der Sache R 2520/2018-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage samt all ihren Anlagen und entsprechenden Abschriften zuzulassen;

alle der Klageschrift beigefügten Beweise zuzulassen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.8.2020   

DE

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C 255/33


Klage, eingereicht am 13. Juni 2020 — EFFAS/EUIPO — CFA Institute

(CEFA Certified European Financial Analyst)

(Rechtssache T-369/20)

(2020/C 255/43)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: European Federation of Financial Analysts’ Societies (EFFAS) (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Merico und G. Macías Bonilla)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CFA Institute (Charlottesville, Virginia, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CEFA Certified European Financial Analyst — Anmeldung Nr. 14 902 341

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. März 2020 in der Sache R 1082/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/33


Klage, eingereicht am 11. Juni 2020 — KL/EIB

(Rechtssache T-370/20)

(2020/C 255/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: KL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagter: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

dem gemäß,

die Entscheidungen der EIB vom 8. Februar und vom 8. März 2019, mit denen er für arbeitsfähig erklärt und festgestellt wurde, dass er seit dem 18. Februar 2019 unbefugt dem Dienst ferngeblieben war, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. März 2020, mit der die Schlussfolgerungen des Vermittlungsausschusses und damit auch die Entscheidungen vom 8. Februar und vom 8. März 2019 bestätigt wurden, aufzuheben;

daher,

die Beklagte zur Zahlung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit rückwirkend ab 1. Februar 2019 zu verurteilen;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, fällig ab dem 1. Februar 2019 bis zur vollständigen Zahlung, zu verurteilen und die Verzugszinsen dabei auf den um zwei Punkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank festzusetzen;

die EIB zum Ersatz seines immateriellen Schadens zu verurteilen;

der EIB sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Art. 46-1 und 48-1 der Vorschriften über das Versorgungssystem und gegen Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsvorschriften und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

2.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/34


Klage, eingereicht am 15. Juni 2020 — KM/Kommission

(Rechtssache T-374/20)

(2020/C 255/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: KM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Müller-Trawinski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 7. Oktober 2019 in Gestalt der Entscheidung der „Autorité Investie du Pouvoir de Nomination (AIPN)“ Nr. R/627/19 vom 20. März 2020, mit denen die Beklagte es ablehnt, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, aufzuheben und die Beklagte anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass es diskriminierend sei, von nicht gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu verlangen, bei allen anderen Paaren jedoch jede Form der dauerhaften eingetragenen Lebenspartnerschaft genügen zu lassen, um zu einem Versorgungsanspruch zu gelangen.

2.

Zweiter Klagegrund

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird gerügt, dass Art. 18 in Verbindung mit Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union diskriminierend und mithin nichtig sei, da bei aktiven Beamten ein Jahr Ehedauer genügt, um eine gefestigte Beziehung anzunehmen, die im Falle des Todes des Beamten den Ehegatten zu einer Hinterbliebenenversorgung berechtigt, und bei Ehegatten von Beamten, die diese erst nach deren Pensionierung heiraten, hingegen fünf Ehejahre vorgewiesen werden müssen, um in den Genuss einer Hinterbliebenenversorgung zu gelangen.


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/35


Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-378/20)

(2020/C 255/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 15. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56795 (1) für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen das rechtliche Erfordernis verstoßen, dass genehmigte Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht nur Schäden eines Geschädigten solcher Ereignisse beseitigen müssten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe für die durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden begangen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Die Europäische Kommission habe die diesen paneuropäischen Fluggesellschaften durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden sowie deren Bedeutung für den Luftverkehr in Dänemark außer Acht gelassen, da es Dänemark erlaubt werde, Beihilfen ausschließlich SAS vorzubehalten. Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor.

4.

Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht der Kommission.


(1)  Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 15. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56795 — Dänemark — Ausgleich der Schäden durch den COVID-19 Ausbruch für Scandinavian Airlines (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/36


Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-379/20)

(2020/C 255/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 24. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57061 (1) für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe, die den in der Rechtssache T-378/20, Ryanair/Kommission, geltend gemachten ähnlich sind.


(1)  Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 24. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57061 — Schweden — Ausgleich der Schäden durch den COVID-19 Ausbruch für Scandinavian Airlines (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).