ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
31. Juli 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2020/C 251/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/19 (EZB/2020/35)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 251/02

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1136 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

4

2020/C 251/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

6

2020/C 251/04

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates, Anwendung finden

7

2020/C 251/05

Mitteilung an die betroffenen Personen, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates, Anwendung finden

8

2020/C 251/06

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

9

2020/C 251/07

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

10

2020/C 251/08

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates, und der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, unterliegen

11

2020/C 251/09

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates und der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, unterliegen

12

2020/C 251/10

Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt

13

2020/C 251/11

Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt

14

 

Europäische Kommission

2020/C 251/12

Euro-Wechselkurs — 30. Juli 2020

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 251/13

Mitgliedstaatliche Regelungen, mit denen Glücksspielanbieter von nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 ausgenommen werden Liste der Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Anbieter bestimmter Glücksspiele von ihren nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auszunehmen (Dieser Text annulliert und ersetzt den Text im Amtsblatt C 170 vom 18.5.2020, S. 23)

16

2020/C 251/14

Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Societatea CERTASIG — Societate de Asigurare și Reasigurare — S.A. (Öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit))

19


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 251/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9899 — KKR/Koos Holding Coöperatief) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 251/16

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Juli 2020

zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/19

(EZB/2020/35)

(2020/C 251/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. März 2020 hat die Europäische Zentralbank (EZB) die Empfehlung EZB/2020/19 der Europäischen Zentralbank (2) verabschiedet, in der empfohlen wurde, dass zumindest bis 1. Oktober 2020 keine Dividenden ausgeschüttet werden und von Kreditinstituten keine unwiderruflichen Verpflichtungen zur Dividendenausschüttung für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 eingegangen werden sollten; Kreditinstitute sollten ferner von Aktienrückkäufen zur Vergütung ihrer Aktionäre Abstand nehmen. Diese Empfehlung beruhte auf der Auffassung, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass Kreditinstitute angesichts des wirtschaftlichen Schocks im Zusammenhang mit der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) weiterhin ihrer Rolle bei der Finanzierung von privaten Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Konzernen nachkommen können. Zu diesem Zweck wurde es daher als notwendig erachtet, dass bei Kreditinstituten eine Kapitalerhaltung erfolgt, damit sie auch weiterhin in der Lage sind, die Wirtschaft in einem aufgrund der COVID-19-Pandemie bedingten Umfeld erhöhter Unsicherheit zu unterstützen. Dazu wurde es ferner für notwendig erachtet, dem Erhalt von Kapitalressourcen zur Unterstützung der Realwirtschaft und zur Verlustabsorption Vorrang vor der Ausschüttung diskretionärer Dividenden und vor Aktienrückkäufen einzuräumen.

(2)

In Verbindung mit der Empfehlung EZB/2020/19 hat die EZB außerdem daran gearbeitet, die wirtschaftliche Lage zu bewerten und zu berücksichtigen, ob eine Aussetzung der Dividenden auch nach dem 1. Oktober 2020 zu empfehlen ist. In diesem Zusammenhang ist die EZB der Auffassung, dass weiterhin ein erhöhter Grad an wirtschaftlicher Unsicherheit aufgrund der COVID-19-Pandemie herrscht und es deshalb für Kreditinstitute schwierig ist, ihren mittelfristigen Kapitalbedarf genau vorherzusagen. Die EZB ist ferner der Ansicht, dass es in diesem Umfeld außergewöhnlicher systemischer Unsicherheit und angespannter wirtschaftlicher Bedingungen nach wie vor einer umsichtigen Kapitalplanung bedarf, wozu auch der Erhalt der Kapitalposition von Kreditinstituten durch Verschiebung oder Streichung von Ausschüttungen gehört. Nach Auffassung der EZB ist es daher erforderlich, die Dividendenempfehlung bis 1. Januar 2021 zu verlängern und die Empfehlung EZB/2020/19 aufzuheben. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit der Empfehlung ESRB/2020/7 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3).

(3)

Unter umfassender Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts sieht die EZB die Notwendigkeit, Gespräche mit den entsprechenden Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten aufzunehmen, um zu eruieren, ob es angemessen ist, dass Dividenden an das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, der kein teilnehmender Mitgliedstaat ist, ausgeschüttet werden. Diese Gespräche sollten unter anderem unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und gegenseitigen Anerkennung mit Blick auf die Unterstützung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts der Union insgesamt, den Erhalt einer soliden Kapitalposition von Kreditinstituten aus aufsichtsrechtlicher Sicht und den Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union und in jedem Mitgliedstaat geführt werden.

(4)

Um eine größtmögliche Unterstützung der Realwirtschaft zu erzielen, ist es ebenfalls angemessen, dass auch weniger bedeutende Kreditinstitute keine diskretionären Dividendenausschüttungen vornehmen sollten.

(5)

Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, die nur aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände gerechtfertigt ist, beabsichtigt die EZB im vierten Quartal 2020 unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität des Finanzsystems und dem Maß an Sicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalplanung eine Entscheidung zum dem nach dem 1. Januar 2021 zu verfolgenden Ansatz zu treffen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

(1)

Die EZB empfiehlt, dass bis 1. Januar 2021 keine Dividenden (4) ausgeschüttet werden und von Kreditinstituten keine unwiderruflichen Verpflichtungen zur Dividendenausschüttung für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 eingegangen werden; Kreditinstitute sollten ferner von Aktienrückkäufen zur Vergütung ihrer Aktionäre Abstand nehmen (5).

(2)

Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich zur Dividendenausschüttung verpflichtet zu sein, sollten ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam unverzüglich die Gründe hierfür darlegen.

(3)

Diese Empfehlung gilt auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (6) und auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wenn dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

(4)

Kreditinstitute, die beabsichtigen, Dividenden auszuschütten oder unwiderrufliche Verpflichtungen zur Dividendenausschüttung an ihr Mutterinstitut, ihre Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft einzugehen, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der kein teilnehmender Mitgliedstaat ist, sollten Kontakt mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam aufnehmen, um zu eruieren, ob eine solche Dividendenausschüttung oder solche unwiderruflichen Verpflichtungen zur Dividendenausschüttung angemessen sind.

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

III.

Diese Empfehlung ist ferner in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet. Die nationalen zuständigen Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden.

IV.

Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, wird die EZB die wirtschaftliche Lage weiterhin bewerten und berücksichtigen, ob eine Aussetzung der Dividenden auch nach dem 1. Januar 2021 ratsam ist.

V.

Die Empfehlung EZB/2020/19 wird hiermit aufgehoben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juli 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Empfehlung EZB/2020/19 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1 (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 1).

(3)  Empfehlung ESRB/2020/7 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Mai 2020 zur Beschränkung der Ausschüttungen während der COVID-19-Pandemie (ABl. C 212 vom 26.6.2020, S. 1).

(4)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung in Verbindung mit hartem Kernkapital, die das Volumen oder die Qualität der Eigenmittel verringert.

(5)  Wenn ein Finanzinstitut Stammaktien ersetzen möchte, stünde dies mit dieser Empfehlung im Einklang.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/4


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1136 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2020/C 251/02)

Den Personen, die in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1136 des Rates (2), und in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgelegt, dass die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1136, und der Verordnung (EU) 2017/1509, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129, weiter für die in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 sowie in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 benannten Personen gelten sollten. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Listen sind in diesen Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 35 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 28. Februar 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 und Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1509 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 30

(3)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(4)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 5.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/6


Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2020/C 251/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1136 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der/die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Der/die Datenschutzbeauftragte

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1136, und der Verordnung (EU) 2017/1509, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und der Verordnung (EU) 2017/1509 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(3)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 30.

(4)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(5)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 5.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/7


Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates, Anwendung finden

(2020/C 251/04)

Den im Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates (1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates (2) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die vorgenannte Liste gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (4) vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste zu belassen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 1. Oktober 2020 eingereicht werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Benennung unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 18.

(2)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/8


Mitteilung an die betroffenen Personen, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates, Anwendung finden

(2020/C 251/05)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates (2), aktualisiert durch den Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates (3), und die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP, aktualisiert durch den Beschluss (GASP) 2020/1132, und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen wie das Auskunftsrecht sowie der Rechte auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(3)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 18.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(5)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 1.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/9


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2020/C 251/06)

Den Personen und Organisationen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates (2), und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Die betroffenen Personen und Organisation werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/44) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 15. Mai 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C.

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 40.

(3)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 14.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/10


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2020/C 251/07)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates (2), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C.

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137, und der Verordnung (EU) 2016/44, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333 und der Verordnung (EU) 2016/44 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(3)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 40.

(4)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 14.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/11


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates, und der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, unterliegen

(2020/C 251/08)

Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/797 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/797 und der Verordnung (EU) 2019/796 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/796 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird.

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 15. Oktober 2020 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.

(2)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 12.

(3)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 4.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/12


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates und der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen, unterliegen

(2020/C 251/09)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2019/796 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125 des Rates (5), über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen.

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates (GSC), das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2019/797, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1127, und der Verordnung (EU) 2019/796, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2019/797 und der Verordnung (EU) 2019/796 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.

(3)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 12.

(4)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 1.

(5)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 4.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/13


Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt

(2020/C 251/10)

Herrn Bryan D’ANCONA, der im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates (1) — geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates (2) — und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (3) — durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates (4) betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen — aufgeführten Person, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführte Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 unterliegen, aufgenommen werden sollte.

Die betroffene Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen kann, dass ihr die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.

Die betroffene Person kann beantragen, dass ihr die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffene Person kann unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang wird die betroffene Person auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 31. August 2020 eingereicht werden.

Die betroffene Person wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 10.

(3)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 1.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/14


Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt

(2020/C 251/11)

Die betroffene Person wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates (3) und die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates (5)

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates (GSC), das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1126, und der Verordnung (EU) 2016/1686, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(3)  ABl. L 246 I vom 30.7.2020, S. 10.

(4)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 246 I vom 30.7.2020, S. 1.


Europäische Kommission

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/15


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juli 2020

(2020/C 251/12)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1743

JPY

Japanischer Yen

123,58

DKK

Dänische Krone

7,4426

GBP

Pfund Sterling

0,90268

SEK

Schwedische Krone

10,3068

CHF

Schweizer Franken

1,0744

ISK

Isländische Krone

159,20

NOK

Norwegische Krone

10,7213

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,248

HUF

Ungarischer Forint

345,60

PLN

Polnischer Zloty

4,4080

RON

Rumänischer Leu

4,8318

TRY

Türkische Lira

8,1978

AUD

Australischer Dollar

1,6446

CAD

Kanadischer Dollar

1,5771

HKD

Hongkong-Dollar

9,1011

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7727

SGD

Singapur-Dollar

1,6161

KRW

Südkoreanischer Won

1 404,16

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,7070

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2240

HRK

Kroatische Kuna

7,4880

IDR

Indonesische Rupiah

17 144,78

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9784

PHP

Philippinischer Peso

57,682

RUB

Russischer Rubel

86,6233

THB

Thailändischer Baht

36,920

BRL

Brasilianischer Real

6,1189

MXN

Mexikanischer Peso

26,0101

INR

Indische Rupie

87,9400


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/16


MITGLIEDSTAATLICHE REGELUNGEN, MIT DENEN GLÜCKSSPIELANBIETER VON NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE (EU) 2015/849 AUSGENOMMEN WERDEN

Liste der Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Anbieter bestimmter Glücksspiele von ihren nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auszunehmen

(Dieser Text annulliert und ersetzt den Text im Amtsblatt C 170 vom 18.5.2020, S. 23)

(2020/C 251/13)

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anbieter bestimmter Glücksspiele ganz oder teilweise von seinen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, muss er diesen Beschluss der Kommission mitteilen und anhand der jeweiligen Risikobewertung begründen. Eine solche Mitteilung kann jederzeit übermittelt oder widerrufen werden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten über die entsprechenden Beschlüsse in Kenntnis.

Folgende Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Beschlüsse mitgeteilt (Stand Juli 2020):

Mitgliedstaat

Glücksspielanbieter, für den/die Ausnahmeregelungen gelten

Österreich

Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 und 2 des Glücksspielgesetzes vom 28. November 1989 (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der geänderten Fassung BGBl. Nr. 118/2016) sind folgende Lotteriespiele teilweise freigestellt:

Lotto (§ 6 Glücksspielgesetz)

Fußball-Toto (§ 7 Glücksspielgesetz)

Zusatzspiel (§ 8 Glücksspielgesetz)

Sofort-Lotterien (§ 9 Glücksspielgesetz)

Klassenlotterie (§ 10 Glücksspielgesetz)

Zahlenlotto (§ 11 Glücksspielgesetz)

Nummernlotterien (§ 12 Glücksspielgesetz)

Elektronische Lotterien (§ 12a Abs. 1 Glücksspielgesetz)

Bingo und Keno (§ 12b Glücksspielgesetz)

Diese Teilausnahmen stützen sich auf die aktuelle Bewertung, dass diese Glücksspieldienste ein geringeres Risiko darstellen, und werden aufgehoben, wenn bei künftigen Bewertungen festgestellt wird, dass dieses Risiko zunimmt.

Belgien

Nach Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

die National-Lotterie

Gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über Glücksspiele, Wetten, Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2019, veröffentlicht am 8. Februar 2019:

Inhaber einer Lizenz (Klasse C), die für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den dort festgelegten Bedingungen den Betrieb eines Spielbetriebs (Klasse III) oder einer Bar gestattet

Inhaber einer Lizenz (Klasse G1), die für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den dort festgelegten Bedingungen den Betrieb von Glücksspielen in Fernsehprogrammen mit Nummern aus dem belgischen Rufnummernplant erlaubt und die ein vollständiges Spielprogramm bilden

Inhaber einer Lizenz (Klasse G2), die für einen Zeitraum von einem Jahr unter den dort festgelegten Bedingungen den Betrieb von Glücksspielen in anderen Medien als Fernsehprogrammen mit Nummern aus dem belgischen Rufnummernplant erlaubt und die ein vollständiges Spielprogramm bilden

Tschechien

Im Einklang mit dem Gesetz Nr. 253/2008 vom 5. Juni 2008 über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Einkünften aus krimineller Betätigung und die Finanzierung des Terrorismus:

Bingo-Spiele

Tombolas

Lotterien mit Geldgewinn

Lotterien mit Sachgewinn

Sofort- und/oder Zahlenlotterien

Dänemark

Nach Artikel 1(5) des Gesetzes Nr. 651 vom 8. Juni 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Bekanntmachung der partiellen Befreiung bestimmter Spiele von den Geldwäschegesetzen vom 26. Juni 2017:

Lokale Pool-Wetten

Spielautomaten außerhalb von Kasinos, die Bargewinne mit Einsatz-/Auszahlungsgrenzen anbieten

Lotterien, Klassenlotterien und gemeinnützige Lotterien (einschließlich Bingo-Spiele und Tombolas, sofern ihnen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde)

Herkömmliches Pokerspiel (nicht online), wenn es in Turnierform, in Vereinen und ohne Gewinnerzielungsabsicht für den Lizenzinhaber gespielt wird

im Fernsehen übertragene Online-Bingospiele

Sportmanager-Spiele (saisonale Fantasy-Spiele, nicht täglich)

Wettbewerbe, bei denen die Teilnahme über SMS oder auf ähnlichem Wege erfolgt

Spiele, die gemäß § 9-15 der Ausführungsverordnung über öffentliche Vergnügungen angeboten werden

Estland

Im Einklang mit § 6 des estnischen Spielegesetzes vom 15. Oktober 2008 und mit dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 26. Oktober 2017:

gewerbliche Lotterien

Finnland

Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 3(4) des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 28. Juni 2017 (444/2017):

Spielautomaten, die nicht in einem Kasino aufgestellt sind

Deutschland

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017:

Betreiber von Spielautomaten im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung

Von Vereinen betriebene Totalisatoren (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

Lotterien (ausgenommen Online-Lotterien), deren Betreiber oder Makler über eine öffentliche Lizenz der zuständigen Behörde in Deutschland verfügen

Soziallotterien

Ungarn

Im Einklang mit dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 26. Juni 2017:

Spiele mit Gewinnziehung, wie sie in den Artikeln 15 bis 24 des Gesetzes Nr. 34 von 1991 über Glücksspiele definiert und geregelt sind (Spiele mit Gewinnziehung umfassen Losspiele, Tombolas, Rubbel-Lose und andere einschlägige Spiele wie Offline-Bingo)

Irland

Im Einklang mit § 25 Absatz 8 des Strafjustizgesetzes (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) von 2010 in der geänderten Fassung und mit der Bestimmung 3 der Rechtsverordnung 487/2018:

Spiel- oder Vergnügungsautomaten gemäß § 14 des Glücksspiel- und Lotteriegesetzes von 1956:

Lotterien im Sinne des Glücksspiel- und Lotteriegesetzes von 1956 einschließlich Bingo

Herkömmliches Poker (nicht online) an einem anderen Ort als einem Kasino oder einem Privatclub

Niederlande

Gemäß Artikel 2 der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Justiz und Sicherheit vom 13. Juli 2018, Nr. 2018-0000113969 (Durchführungsverordnung zur Vierten Geldwäscherichtlinie):

Wohltätigkeitslotterien (Artikel 3 des Glücksspielgesetzes);

Anbieter wöchentlicher Verkaufsförderaktionen und kleiner Glücksspiele (Artikel 7a Glücksspielgesetz)

die staatliche Lotterie (Artikel 8 des Glücksspielgesetzes)

die Einzellotterie (Artikel 14a des Glücksspielgesetzes)

Anbieter von Sportwettbewerben (Artikel 15 des Glücksspielgesetzes)

Totowetten (Artikel 23 des Glücksspielgesetzes)

das Lotto (Artikel 27 a des Glücksspielgesetzes)

alle Besitzer von Spielautomaten (Artikel 30b des Glücksspielgesetzes)

Betreiber von Spielautomaten (Abschnitt 30h des Glücksspielgesetzes)

Slowenien

Gemäß dem Erlass über die Befreiung von Veranstaltern klassischer Glücksspiele von der Durchführung von Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 66/18 vom 12. Oktober 2018):

in Slowenien niedergelassene Gesellschaften und gemeinnützige humanitäre Organisationen, die gelegentlich klassische Glücksspiele anbieten, sind gemäß dem Gesetz zur Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 68/16 vom 4. November 2016) vollständig von Maßnahmen befreit

Betreiber, die dauerhaft klassische Glücksspiele auf der Grundlage einer staatlichen Konzession der Republik Slowenien anbieten, sind teilweise von bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausgenommen, die gemäß diesem Dekret durchzuführen sind

Schweden

Gemäß Kapitel 8 Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (SFS 2017:630), Artikel 20 der Verordnung über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (SFS 2009:92) und Kapitel 1 Artikel 2 der Verordnung der schwedischen Glücksspielbehörde über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (SIFS 2019:2):

1.

Lotterien, die aufgrund einer Lizenz nach Kapitel 5 des Glücksspielgesetzes (SFS 2018:1138) durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um Online-Glücksspiele oder Kasinospiele in einer Spielbank handelt

2.

Lotterien, die aufgrund einer Lizenz oder einer Registrierung nach Kapitel 6 des Glücksspielgesetzes durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um Online-Glücksspiele oder Kasinospiele in einer Spielbank handelt

3.

Kasinospiele und Glücksspiele auf Warenspielautomaten mit Lizenz nach Kapitel 9 des Glücksspielgesetzes

4.

Spiele an Geld- und Jetonautomaten, mit Ausnahme von Turnierkartenspielen, mit Lizenz auf der Grundlage von Kapitel 10 des Glücksspielgesetzes

Die Ausnahmen unter 1 und 2 gelten nicht, wenn der Kunde dem Konto eines Spielers Geldbeträge hinzufügen darf, d. h. Gelder, die keine direkte Zahlung für die Teilnahme an der Lotterie darstellen.


31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/19


Liquidationsverfahren

Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die „Societatea CERTASIG — Societate de Asigurare și Reasigurare — S.A.“

(Öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit))

(2020/C 251/14)

Versicherungsunternehmen

„Societatea CERTASIG — Societate de Asigurare și Reasigurare — SA“ mit Sitz in Bukarest, sector 1, str. Nicolae Caramfil nr. 61B, Handelsregisternummer J40/9518/11. Juli 2003, Steuerregisternummer 12408250, am 10. April 2003 unter der Nummer RA-021 im Versicherungsregister registriert.

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

20.02.2020 — Entscheidung Nr. 209/20.02.2020 über den Entzug der Zulassung des Unternehmens „Societatea CERTASIG — Societate de Asigurare și Reasigurare — SA“, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen;

Zwischenentscheidung des Gerichts in Bukarest vom 29.6.2020 über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen SAR Certasig SA.

Zuständige Behörden

Finanzaufsichtsbehörde (A.S.F.) mit Sitz in Bukarest, Splaiul Independenței nr. 15, sector 5, Rumänien

Aufsichtsbehörde

Finanzaufsichtsbehörde (A.S.F.) mit Sitz in Bukarest, Splaiul Independenței nr. 15, sector 5, Rumänien

Bestellter Liquidator

Gerichtlich bestellter Liquidator — CITR Filiala Cluj SPRL

Kontaktdaten des gerichtlich bestellten Liquidators — Calea Dorobanților 48, Cluj-Napoca 400000

Maßgebliches Recht

Rumänien

Dringlichkeitsverordnung Nr. 93/2012 über die Einrichtung, Organisation und Funktionsweise der Finanzaufsichtsbehörde, gebilligt und geändert durch das Gesetz Nr. 113/2013 (geänderte Fassung);

Gesetz Nr. 503/2004 über Sanierung, Insolvenz, Abwicklung und freiwillige Liquidation bei Versicherungstätigkeiten (neu veröffentlicht);

Gesetz Nr. 237/2015 über die Zulassung von Versicherungen und über die Versicherungsaufsicht (geänderte Fassung);

Gesetz Nr. 85/2014 über Verfahren zur Insolvenzvermeidung und über Insolvenzverfahren (geänderte Fassung).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9899 — KKR/Koos Holding Coöperatief)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 251/15)

1.   

Am 24. Juli 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

KKR & Co. Inc. („KKR“, USA),

Koos Holding Coöperatief U.A. („Koos Holding“, Niederlande).

KKR übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Koos Holding.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft mit einem breiten Spektrum an alternativen Anlagefonds und anderen Anlageprodukten. Sie stellt Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und Kunden bereit.

Koos Holding entwickelt und renoviert Ferienparks, die das Unternehmen selbst verwaltet oder betreibt oder deren Betreiber es Buchungen vermittelt. Die unter der Marke „Roompot“ betriebenen Ferienparks bieten ein breites Sortiment von Unterkünften, von einfachen Campingplätzen oder Bungalows bis zu verschiedenen Arten von Landhäusern mit höherem Komfort. Koos Holding betreibt Parks in den Niederlanden und Deutschland und vermittelt Buchungen für Parks in den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Italien, Spanien und Dänemark.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9899 — KKR/Koos Holding Coöperatief

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/22


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 251/16)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„CHABICHOU DU POITOU“

EU-Nr.: PDO-FR-0115-AM01 — 5.12.2018

g. U. (X) g. g. A. ()

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Syndicat de défense du Chabichou du Poitou

Anschrift:

Agropole

Route de Chauvigny CS 45002

86550 Mignaloux-Beauvoir

FRANCE

Tel. +33 549447480

Fax +33 549467905

E-Mail: chabichoudp@na.chambagri.fr

Die Vereinigung setzt sich aus Milcherzeugern, landwirtschaftlichen Erzeugern, Reifungs- und Verarbeitungsbetrieben zusammen und hat ein berechtigtes Interesse an der Einreichung des Antrags.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Kontaktdaten der zuständigen Dienststelle und der Vereinigung, Kontrolle, nationale Anforderungen

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderung(en)

1   BESCHREIBUNG DES ERZEUGNISSES

Der Satz

„Der Chabichou du Poitou ist ein ausschließlich aus Ziegenvollmilch hergestellter Käse, aus weichem, nicht gepresstem Teig, der 45 % Fett enthält, und mit dünner Rinde, die eine oberflächliche weiße, gelbe und blaue Schimmelbildung aufweist.“

wird ersetzt durch:

„Der ‚Chabichou du Poitou‘ wird ausschließlich aus vollfetter Ziegenrohmilch hergestellt. Er ist ein Weichkäse aus nicht gepresstem, nicht gekochtem Käseteig, mit Milchsäure und mit geringem Zusatz von Lab dickgelegt, leicht gesalzen, mit dünner Rinde, die eine oberflächliche weiße, gelbe oder blaue Schimmelbildung aufweist. Der Käse enthält mindestens 18 Gramm Fett je 100 Gramm Fertigerzeugnis.“

Die Verpflichtung zur Verarbeitung von Rohmilch wird hinzugefügt, um die natürlichen mikrobiologischen Eigenschaften der Milch zu erhalten.

Zur besseren Beschreibung des Erzeugnisses wird präzisiert, dass es sich um einen Käse aus nicht gekochtem, leicht gesalzenem Käseteig handelt, und dass die Gerinnung mit geringem Zusatz von Lab erzielt wird. Zudem wird präzisiert, dass die oberflächliche Schimmelbildung „weiß, gelb oder blau“ sein kann, denn der Schimmel auf den Käsen kommt nicht zwangsläufig in allen diesen Farben vor. Die Angabe des Fettgehalts des Käses wird geändert, um einer Entwicklung bei der Kennzeichnung Rechnung zu tragen (Angabe des Fettgehalts als Prozentsatz in Bezug auf das Fertigerzeugnis).

Die Beschreibung der Form wird in diesem Teil gestrichen, sie befindet sich in Abschnitt 5.3.c der Produktspezifikation über die Verarbeitung des Käses.

Folgender Satz wird hinzugefügt:

‚Am Ende der Mindestreifezeit tragen die Käse auf der Oberseite die charakteristische Marke ‚CdP‘‘.

Es wird hinzugefügt, dass ein von der Form hinterlassener Abdruck „CdP“ auf der Oberseite der Käse vorhanden sein muss. Der Abdruck ist nämlich für die von allen Betrieben verwendete Form wesentlich und ist ein Erkennungsmerkmal des „Chabichou du Poitou“.

Folgender Satz wird hinzugefügt:

„Das Gesamtgewicht der Trockenmasse darf pro Käse 40 g nicht unterschreiten.“

Das Gesamtgewicht der Trockenmasse pro Käse wird hinzugefügt. Mit der Angabe des Gewichts der Trockenmasse des Käses und der Festlegung einer Mindesttrockenmasse wird eine Vermarktung von zu kleinem Käse (aufgrund mangelhaften Einformens) oder zu feuchtem Käse (aufgrund mangelnder Trocknung und/oder Verwendung eines zu feuchten Käsebruchs) ausgeschlossen.

Der Satz:

„Sein durchschnittliches Gewicht beträgt 120 g.“

wird ersetzt durch:

„Das Gewicht des Käses beträgt nach der Mindestreifezeit mindestens 140 g.“

Der Begriff „durchschnittliches Gewicht“ wird durch den leichter zu kontrollierenden Begriff „Mindestgewicht“ ersetzt. Es wird präzisiert, dass das Mindestgewicht des Käses am Ende der Mindestreifezeit zu verstehen ist. Das Mindestgewicht wird im Verhältnis zum durchschnittlichen Gewicht angepasst, um der Realität des am Ende der Mindestreifezeit festgestellten Gewichts Rechnung zu tragen.

Der Satz:

„Der weiße Käseteig ist fest und fein und behält zugleich eine natürliche Elastizität.“

wird ersetzt durch:

„Der weiße Käseteig ist fest, von homogener und feiner Konsistenz und behält zugleich eine natürliche Elastizität.“

Die Beschreibung des Käses wird durch die organoleptischen Eigenschaften betreffend die Konsistenz des Käseteigs (homogen) vervollständigt.

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„Der junge Käse verfügt über eine schmelzende Konsistenz. Nach einer längeren Reifung wird der Teig brüchig und es kann eine Schmelzschicht unter der Rinde auftreten. Bei einem jungen Käse ist der Geschmack mild, mit einem milchsauren Charakter. Am Ende einer Reifung von mehreren Wochen offenbart sich der Ziegenkäse-Geschmack markanter und anhaltend. Trockenobst-Aromen lassen sich gelegentlich wahrnehmen. Der Geschmack ist nicht zu salzig, nicht zu sauer oder zu bitter.“

Die Beschreibung des Käses wird durch die organoleptischen Eigenschaften betreffend den Geschmack ergänzt und die Geschmacksentwicklung des Käses während der Reifung wird präzisiert.

Im Einzigen Dokument wird der Satz:

„Käse aus Ziegenmilch, mit weichem, nicht gepresstem, weißem Teig und dünner Rinde, in Form eines kleinen Kegelstumpfs, des sogenannten „bonde“ (Spund), Höhe rund 6 cm, durchschnittliches Gewicht 120 g, Fettgehalt 45 %.“

ersetzt durch:

„Der ‚Chabichou du Poitou‘ wird ausschließlich aus vollfetter Ziegenrohmilch hergestellt. Er ist ein Weichkäse aus nicht gepresstem, nicht gekochtem Käseteig, mit Milchsäure und mit geringem Zusatz von Lab dickgelegt, leicht gesalzen, mit dünner Rinde, die eine oberflächliche weiße, gelbe oder blaue Schimmelbildung aufweist.

Er besitzt die Form eines kleinen Kegelstumpfs, des sogenannten „bonde“ (Spund, in der Form eines Stücks Holz, das ein Fass verschließt).

Am Ende der Mindestreifezeit tragen die Käse auf der Oberseite die charakteristische Marke ‚CdP‘.

Der Käse enthält mindestens 18 Gramm Fett je 100 Gramm Fertigerzeugnis. Das Gesamtgewicht der Trockenmasse darf pro Käse 40 g nicht unterschreiten.

Das Gewicht des Käses beträgt nach der Mindestreifezeit von 10 Tagen nach dem Einlaben mindestens 140 g.

Der Käseteig ist fest, von homogener und feiner Konsistenz und behält zugleich eine natürliche Elastizität.

Der junge Käse verfügt über eine schmelzende Konsistenz. Nach einer längeren Reifung wird der Teig brüchig und es kann eine Schmelzschicht unter der Rinde auftreten.

Bei einem jungen Käse ist der Geschmack mild, mit einem milchsauren Charakter. Am Ende einer Reifung von mehreren Wochen offenbart sich der Ziegenkäse-Geschmack markanter und anhaltend. Trockenobst-Aromen lassen sich gelegentlich wahrnehmen. Der Geschmack ist nicht zu salzig, nicht zu sauer oder zu bitter.“

2.   GEOGRAFISCHES GEBIET

In der Rubrik zum geografischen Gebiet wird die Liste der Gemeinden des geografischen Gebiets hinzugefügt, um die Kontrolle zu erleichtern. Der Umfang des geografischen Gebiets wird nicht verändert. Diese Liste umfasst alle Gemeinden des geografischen Gebiets, in denen alle Schritte des Herstellungsverfahrens (Milcherzeugung, Herstellung und Reifung des Käses) durchgeführt werden können. Außerdem werden Verweise auf das Datum des gültigen amtlichen Gemeindeschlüssels Frankreichs („Code officiel géographique“) und auf die bei der Stadtverwaltung hinterlegten Pläne hinzugefügt, um eine genaue und einheitliche Liste zu erhalten.

3.   URSPRUNGSNACHWEIS

Die von den Betrieben abzugebenden Erklärungen werden hinzugefügt. Somit ist Folgendes vorgesehen:

Eine Identifizierungserklärung der Betriebe im Hinblick auf ihre Zulassung, mit der ihre Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der Produktspezifikation anerkannt wird.

Erforderliche Erklärungen zur Kenntnis und Überwachung der Erzeugnisse, die mit der Ursprungsbezeichnung vermarktet werden sollen.

Die Verpflichtungen im Hinblick auf die Führung von Registern durch die Betriebe.

Eine Verpflichtung der Dokumentation wird hinzugefügt, um das Erzeugnis von der Milchsammlung bis zur Herstellung zurückzuverfolgen: einzeln gesammelte Mengen, die zur Verarbeitung zu „Chabichou du Poitou“ bestimmt sind, eingelabte Milchmengen zur Herstellung von „Chabichou du Poitou“ und Zahl der geformten Käse, die ungereift gekauft werden, die herabgestuft oder als g. U. vermarktet werden. Die Registrierungsfrequenzen werden ebenfalls hinzugefügt: Aktualisierung des Registers bei jeder Sammlung für die Milcherzeuger, oder monatlich für die Hersteller und die Reifungsbetriebe.

Die Art der sonstigen in den Registern von den Herstellern/Reifungsbetrieben zu erfassenden Informationen wird hinzugefügt (Dauer der verschiedenen Herstellungsphasen, Säuregrad beim Einlaben und beim Einformen, Temperaturen, Versanddatum und Bestimmungsort der Weißkäse und gereiften Käse), und die Anforderungen für die Milcherzeuger hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der für die Herde bestimmten Futtermittel (Dokument, das die Art, die verfütterten Mengen sowie die Herkunft dieser Futtermittel angibt) werden zu Kontrollzwecken hinzugefügt.

Schließlich wird ein Absatz über die Kontrolle der Eigenschaften von Erzeugnissen, die mit der Ursprungsbezeichnung vermarktet werden sollen, hinzugefügt. „Am Ende der Mindestreifezeit werden die Käse stichprobenweise einer analytischen und organoleptischen Prüfung unterzogen.“

4.   ERZEUGUNGSVERFAHREN

Erzeugungsbedingungen der Milch in den Betrieben

Die Definition der Herde wird hinzugefügt; diese besteht definitionsgemäß aus „Tieren, die mindestens einmal gezickelt haben“.

Die zugelassenen Ziegenrassen werden hinzugefügt. Es handelt sich um Rassen, die für den Bestand in den Ziegenzuchtbetrieben des geografischen Gebiets charakteristisch sind: „Alpine-, Saanen-, Poitevine-Ziege und ihre Kreuzungen.“

Eine Mindestanforderung der Selbstversorgung mit Futtermitteln wird hinzugefügt, um den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet über das Futter der Ziegen zu stärken: „mindestens 75 % der Gesamtration muss aus dem geografischen Gebiet stammen, d. h. 825 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr“. Diese Anforderung berücksichtigt die gegenwärtigen Praktiken und Zwänge der Zuchtbetriebe im geografischen Gebiet, insbesondere die Größe der Herden, die Anpassung an das Klima, das regelmäßige Dürreperioden aufweist, die geologische Beschaffenheit der Böden, das Vorkommen von Kalkböden, die den Anbau von Leguminosenheu, insbesondere der Luzerne, begünstigen. Daher wird auch hinzugefügt, dass „die Futtermittel vollständig im geografischen Gebiet erzeugt“ werden und dass „die Ration pro Ziege und pro Jahr mindestens 200 kg Trockenmasse in Form von Luzernen oder Leguminosen aus dem geografischen Gebiet enthält“. Die letztgenannte Anforderung ermöglicht es, ein Futtersystem des Typs „Stroh + Konzentrat“ zu vermeiden, das die Qualität der Milch beeinträchtigen würde, die mit der Qualität und der Vielfalt der Ration an Futtermitteln zusammenhängt.

Ein Mindestprozentsatz von Futtermitteln wird hinzugefügt: „Die Ration besteht aus mindestens 55 % Futtermitteln, d. h. 605 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr“; sowie eine Liste zugelassener Futtermittel: „Futtermittel von Gräsern, von Leguminosen, pur oder in Mischungen, Wurzelgemüse und Kreuzblütler, Stroh und ganze Pflanzen von Getreide, Leguminosen, Ölpflanzen und Eiweißpflanzen als Ergänzung zu anderem Raufutter, im geografischen Gebiet vorkommende, wild wachsende Pflanzenarten. Sie werden frisch, als Wickelballen, in Form von Heu, Futterpresslingen oder Trockenfutter verzehrt.“

Es wird hinzugefügt „Die Silage ist verboten“, da sie unerwünschte Auswirkungen auf die Eigenschaften des Käses hat.

Dagegen wird auch hinzugefügt, dass „die Verfütterung von Wickelballen von bis zu 200 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr erlaubt“ ist. Es wird hinzugefügt, dass diese Wickelballen einen „Trockenmassegehalt von mindestens 50 %“ haben müssen, um deren Futtermittel- und gesundheitliche Qualität zu gewährleisten.

Es wird hinzugefügt, dass „Futterpresslinge oder Trockenfutter auf 200 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr“ begrenzt sind, um einen Anteil von Futtermitteln in Form von Heu oder frischem Gras zu gewährleisten.

Eine Höchstmenge von Kraftfutter wird hinzugefügt; diese darf nicht mehr als 495 kg pro Ziege und pro Jahr betragen. Eine Mindestmenge dieser Ergänzungsfuttermittel, die aus dem geografischen Gebiet stammen, wird hinzugefügt, d. h. mindestens 150 kg pro Ziege und pro Jahr oder 30 % der Zusatzration. Dieser Teil besteht zwingend aus Getreide und/oder Ölpflanzen und/oder Eiweißpflanzen.

Die in der Zusatzration zugelassenen Futtermittel, die für die Ziegenmilcherzeugung benötigt werden, werden hinzugefügt, um Rahmenbedingungen für die Praktiken der Züchter festzulegen und Zusatzfuttermittel zu vermeiden, die unerwünschte Auswirkungen auf die Qualität der Milch haben könnten:

„Für die Mischung der Zusatzration, ob es sich nun um eine hofeigene Mischung oder um Alleinfuttermittel aus dem Handel handelt, können nur folgende Stoffe verwendet werden:

Getreidekörner, ganz oder extrudiert, und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Ölsaaten und Ölfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Körnerleguminosen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

sonstige Körner und Früchte und daraus gewonnene Erzeugnisse: Walnusskuchen, zerkleinerte Kastanien;

Knollen, Wurzeln und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Öle und Fette pflanzlicher Herkunft;

Grünfutter, Raufutter und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Mineralstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse;

technologische Zusatzstoffe: Bindemittel, Verdickungsmittel, Geliermittel;

Spurenelemente und Vitamine.“

Diese Futtermittel tragen dazu bei, die Milch zu strukturieren und eine vielfältige Milchflora zu fördern, vor allem durch das Vorkommen von Hefen.

Die Vielfalt des Ziegenfutters, das Silageverbot und die Regeln für die Verfütterung von Wickelballen und Trockenfutter tragen zur Entfaltung der organoleptischen Eigenschaften des „Chabichou du Poitou“ bei.

Verarbeitete Milch

Die Lagerbedingungen der Milch auf dem Hof werden hinzugefügt: „Die Milch kann nicht länger als 48 Stunden im Kühltank auf dem Hof gelagert werden“, um die Eigenschaften der Milch zu erhalten (Kaseine und Calcium) und die Entwicklung von psychrotrophen Mikroorganismen zu begrenzen, die ihrerseits die Entwicklung der natürlichen Milchflora begrenzen.

Es wird hinzugefügt, dass „die verwendete Milch eine Ziegenrohmilch“ ist; die Herstellung mit Rohmilch ist obligatorisch, um die Eigenschaften der Milch, insbesondere ihre organoleptischen Eigenschaften sowie ihre ursprüngliche Flora, zu erhalten und so den Zusammenhang mit dem Gebiet zu stärken.

Verarbeitung

Die wichtigen Phasen des Herstellungsschemas des „Chabichou du Poitou“ werden dargestellt, um das Erzeugnis besser zu beschreiben und die Einhaltung der üblichen Herstellungspraktiken des „Chabichou du Poitou“ zu gewährleisten.

a)

„Reifung der Milch“:

Das Vorkommen einer Reifungsphase der Milch wird hinzugefügt (sie muss spätestens 10 Stunden nach der Annahme der Milch beginnen), und die Werte, die ihre Rahmenbedingungen bilden, werden hinzugefügt (Dauer von mindestens 2 Stunden und Temperatur über oder gleich 8 °C), denn diese Phase ist wesentlich, um die Milchflora zu vermehren und die Säuerung und die Auswahl der Flora zu fördern. Sie muss daher unter optimalen Bedingungen durchgeführt werden, die eine gute Entwicklung der Milchflora ermöglichen.

Es wird hinzugefügt, dass die Zugabe von Beimpfungsflora aus Molke von der Käserei, in frischer oder gefrorener Form, oder von Milchfermenten aus dem Handel oder von spezifischen Starterkulturen der Vereinigung zulässig ist, entweder durch direkte Beimpfung oder durch Kultur auf Ziegenmilch, die mit Ziegenmilchpulver angereichert werden kann.

Die Art der zugelassenen Beimpfungsflora wird hinzugefügt, um Rahmenbedingungen für die Praxis der Betriebe festzulegen:

natürliche Flora der Rohmilch;

in Molken entwickelte Flora;

endemische Flora von Käsereien;

aus dem Handel stammende Schimmel- und Hefeflora.

spezifische Flora der Vereinigung.

b)

„Einlaben und Gerinnung“:

Die Werte, die die Rahmenbedingungen der Einlabungsphase bilden, werden hinzugefügt (maximaler Zeitraum von 24 Stunden zwischen dem Beginn der Milchsammlung und dem Einlaben, maximaler pH-Wert von 6,45 oder minimale Säure von 16 Grad Dornic), da diese Parameter eine gute Entwicklung der Milchflora zwischen dem Melken und dem Einlaben gewährleisten.

Die Höchsttemperatur des Einlabens wird hinzugefügt (25 °C), um eine gute Entwicklung der mesophilen Flora zu gewährleisten.

Die Definition der maximalen Labdosis wird hinzugefügt: 8 ml auf 100 l Milch für ein auf 520 mg/l Chymosin dosiertes Lab, um den milchsauren Charakter des „Chabichou du Poitou“ zu bewahren, der Auswirkungen auf die Konsistenz des Käseteigs hat.

Die Mindestdicklegungszeit wird hinzugefügt (16 Stunden), um die beim Einformen erforderliche Säure zu erreichen.

Es wird hinzugefügt, dass jede Art der weiteren Bearbeitung des Bruchs verboten ist, und dass der Kauf von nicht abgepacktem, nicht eingeformtem, frischem Bruch in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die diese Praxis auf die organoleptischen Eigenschaften des Käses haben könnte, und in Anbetracht der bei den Betrieben festgestellten Entwicklung der Käsereitechnologie (Verbot des vorherigen Abtropfens) untersagt ist.

c)

„Einformen“:

Die Festlegung der Säure beim Einformen wird hinzugefügt: mindestens 50 Grad Dornic, oder ein pH-Wert von höchstens 4,60, da die Messung der Säure es ermöglicht, den milchsauren Charakter des Käses in dieser wichtigen Herstellungsphase zu kontrollieren.

Betreffend den Käsebruch werden die Worte „vorher abgetropft oder nicht“ gestrichen, da das vorherige Abtropfen verboten ist, um die Struktur des Bruchs zu wahren und die für den Käse charakteristische Konsistenz eines feinen Käseteigs zu erlangen. In dem Einzigen Dokument werden die Worte „vorher abgetropft oder nicht“ ebenfalls gestrichen.

Es wird hinzugefügt, dass das Einformen mit der Schaufel, entsprechend der Praxis der Betriebe, in Einzelformen oder Blockformen mit Verteilerblechen durchgeführt werden kann.

Es wird hinzugefügt, dass die mechanische Einformhilfe verboten ist, um den Einsatz einer Einformtechnik zu verhindern, die die Unversehrtheit des Käsebruchs nicht gewährleistet.

Die Sätze zu den Eigenschaften der Form:

„Höhe von mindestens 6,5 cm und höchstens 16 cm, und 6 cm Durchmesser am Boden, und 6,5 cm Durchmesser in 6,5 cm Höhe“ und „perforierte kegelstumpfförmige Form von festgelegten Abmessungen“

werden ersetzt durch:

„Die verwendete Form ist eine perforierte kegelstumpfförmige Form mit folgenden inneren Abmessungen: Höhe von mindestens 6,5 cm und höchstens 16 cm (einschließlich Aufsätze der Form), 6,2 cm Durchmesser am Boden und 6,6 cm Durchmesser in 6,5 cm Höhe.

Die Einfassung der Form umfasst 5 Reihen von 9 Löchern mit einem Durchmesser von 2 mm, konisch oder in Fünfpunktanordnung.

Die Form besitzt an ihrem Boden die Einprägung „CdP“.

Der Boden ist leicht gerundet, mit einem Radius von 5 mm, er besitzt 3 Löcher von 2 mm beim Durchmesser von 13 mm, 6 Löcher von 2 mm beim Durchmesser von 23 mm und 12 Löcher von 2 mm beim Durchmesser von 40 mm.“

Die Verwendung einer spezifischen und genau charakterisierten Form ist ein wesentlicher Punkt der Produktspezifikation, da er entscheidend für die typische Form des „Chabichou du Poitou“ als kleiner Kegelstumpf („bonde“) sowie die Kinetik des Abtropfens der Molke ist. Die Abmessungen des Durchmessers des Bodens und der Oberseite der Form werden aus der Rubrik über die Beschreibung des Erzeugnisses verschoben und berichtigt: 6,2 statt 6 für den Durchmesser des Bodens; 6,6 statt 6,5 für den Durchmesser der Oberseite. Es handelt sich um die Berichtigung eines Fehlers, der bei der Eintragung der g. U. aufgetreten ist. Es wird außerdem hinzugefügt, dass die maximale Höhe der Form einschließlich der Aufsätze der Form zu verstehen ist.

d)

„Abtropfen“

Der Satz

„Das Abtropfen dauert achtzehn bis vierundzwanzig Stunden“

wird in dem Punkt über das Abtropfen ersetzt durch:

„Es dauert mindestens 18 Stunden.“

Die maximale Abtropfzeit („24 Stunden“) wird gestrichen, da die Verwendung von Rohmilch, die verpflichtend geworden ist, ein langes Abtropfen erfordern kann, um eine gute Konsistenz des Teigs des „Chabichou du Poitou“ zu erzielen.

Die maximale Abtropfzeit von 48 Stunden wird ebenfalls im Einzigen Dokument gestrichen.

Eine Mindestzahl von 3 Wendevorgängen, zwischen dem Einformen und dem Ausformen, wird hinzugefügt, denn dies ist für das Abtropfen der Molke erforderlich und trägt zur endgültigen Form des Käses bei.

e)

„Salzen“

Für die Technik des Salzens in der Salzlake werden Rahmenbedingungen festgelegt, um jede qualitative Abweichung zu vermeiden: die Salzlake muss gesättigt sein und bei einer Temperatur von 25 °C verwendet werden.

Die Verwendung der gesättigten Salzlake ermöglicht es, zu gewährleisten, dass die Salzkonzentration identisch bleibt, und durch die maximale Temperatur der Salzlake von 25 °C kann eine übermäßige Temperatur vermieden werden, die die gute Entwicklung der Flora beeinträchtigen kann, indem sie die Entwicklung einer unerwünschten mesophilen Flora fördert.

f)

„Trocknung“

Der Satz

„Sie werden dann während vierundzwanzig bis achtundvierzig Stunden in einen Trocknungsraum gestellt.“

wird ersetzt durch:

„Die Käse werden mindestens 24 Stunden getrocknet. Am Ende der Trocknung muss die ‚Schmiere‘ begonnen haben.“ Es geht darum, mehr Flexibilität bei der Beherrschung des Prozesses zuzulassen. Nach der gegenwärtigen Praxis findet die Trocknung nicht notwendigerweise in einem spezifischen Raum statt, vor allem bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, wo sie häufig im Produktionsraum stattfindet. Da das Ziel der Trocknung darin besteht, eine Entwicklung der Hefeflora zu erzielen, bevor die Käse in den Reifungsraum gestellt werden, wird außerdem als Ersatz für die maximale Dauer eine Erfolgspflicht hinzugefügt: es handelt sich um einen visuellen Indikator, anhand dessen man sich vergewissern kann, dass das Endziel dieser Phase erreicht ist, d. h. der Beginn der „Schmiere“ (die dem Auftreten der ersten Reifungsflora an der Oberfläche entspricht).

Die maximale Trocknungsdauer von 48 Stunden wird ebenfalls im Einzigen Dokument gestrichen.

g)

„Reifung“

Der Satz

„Die Reifung in einem Reifungsraum dauert mindestens zehn Tage in dem Erzeugungsgebiet ab dem Tag des Einlabens, bei einer Temperatur von 10 °C bis 12 °C und einer Luftfeuchtigkeit zwischen 80 % und 90 %.“

wird ersetzt durch:

„Die Abkühlung erfolgt schrittweise. Die Temperatur des Reifungsraums muss 10 Tage nach dem Einlaben mindestens 8 °C betragen.

Bei Verlassen des Reifungsraums muss der Käse eine Rinde mit oberflächlicher Schimmelbildung aufweisen, die mit bloßem Auge leicht erkennbar ist.

Im Falle eines Transports der Käse vom Produktionsort zum Reifungsort können die Käse für den Transport während höchstens 24 Stunden gekühlt werden. Diese Zeit wird zur Mindestreifezeit hinzugefügt.“

Die Reifebedingungen werden geändert, ohne jedoch die Mindestreifezeit zu ändern. Die Höchsttemperatur in der Endphase der Reifung ist angesichts der Anforderung einer schrittweisen Abkühlung notwendigerweise niedriger als die Anfangstemperatur des Prozesses (zur Erinnerung: höchstens 25 °C beim Einlaben). Die Mindesttemperatur für die Reifung wird von 10 °C auf 8 °C 10 Tage nach dem Einlaben gesenkt, um die Realität der Praktiken zu berücksichtigen. Bei 8 °C und höher entwickelt sich die Flora und übt ihre Aktivität der Lipolyse und Proteolyse aus, um die Entwicklung der besonderen Aromen des „Chabichou du Poitou“ zu ermöglichen. Die Höchsttemperatur für die Reifung wird gestrichen, um den Reifungsbetrieben mehr Flexibilität zu lassen. Das äußere Erscheinungsbild der Käse beim Verlassen des Reifungsraums wird hinzugefügt. Die Reifungsphase wird nämlich nicht nur durch die Temperatur gesteuert, sondern auch durch die Kontrolle des äußeren Erscheinungsbilds der Käse in Bezug auf die Entwicklung der Oberflächenflora.

Die Mindest- und Höchstwerte der Luftfeuchtigkeit werden gestrichen, da diese Werte nicht mehr den Praktiken mancher Reifungsbetriebe entsprechen. In einem Reifungsbetrieb wird nämlich die Luftfeuchtigkeit entsprechend der Trockenmasse beim Ausformen beurteilt, die starken Schwankungen je nach der Qualität der verarbeiteten Milch unterliegen kann. Die Luftfeuchtigkeit im Reifungsraum könnte daher starken Schwankungen unterliegen, die über die in der geltenden Produktspezifikation festgelegten Grenzwerte hinausgehen.

Die maximale Abkühlzeit der ungereiften Käse vor ihrem Transport im Kühlfahrzeug wird hinzugefügt (höchstens 24 Stunden), um gewisse mögliche Abweichungen einer Kühllagerung während eines zu langen Zeitraums zu vermeiden. Dieser Zeitraum wird zur Mindestreifezeit wegen der Aussetzung des Reifungsprozesses bei niedriger Temperatur hinzugefügt.

Die Höchsttemperatur für die Reifung von 10 °C und der Luftfeuchtigkeitsbereich von 80 % bis 90 % werden im Einzigen Dokument gestrichen.

5.   ZUSAMMENHANG MIT DEM GEOGRAFISCHEN GEBIET

Die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wurde vollständig neu verfasst, um den Nachweis des Zusammenhangs zwischen „Chabichou du Poitou“ und seinem geografischen Gebiet deutlicher hervorzuheben, ohne dass sich am Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet grundlegend etwas ändert. Bei diesem Nachweis werden insbesondere die Bedingungen für die Milcherzeugung verdeutlicht, die dafür sorgen, dass Rohmilch verarbeitet wird, die sich zur Käseerzeugung eignet, für die ein besonderes Fachwissen erforderlich ist. Ferner werden die Bedingungen für die Reifung klarer herausgearbeitet. Im Abschnitt „Besonderheit des geografischen Gebiets“ werden die natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets sowie die menschlichen Faktoren in einem geschichtlichen Überblick und mit Schwerpunkt auf das spezifische Fachwissen beschrieben. Unter dem Punkt „Besonderheit des Erzeugnisses“ werden einige Elemente hervorgehoben, die in die Beschreibung des Erzeugnisses aufgenommen wurden. Und schließlich werden unter dem Punkt „Kausaler Zusammenhang“ die Wechselwirkungen zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren und dem Erzeugnis beschrieben.

Auch das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.

6.   KENNZEICHNUNG

Folgender Abschnitt wird gestrichen:

„Käse, die über die Ursprungsbezeichnung verfügen, müssen mit einer individuellen Kennzeichnung vermarktet werden, die den Namen der Bezeichnung zusammen mit der Angabe ‚Ursprungsbezeichnung‘ trägt, dies alles in einer Schriftgröße, die mindestens zwei Dritteln der größten Buchstaben auf dem Etikett entspricht.

Ferner ist das Logo des INAO anzubringen.

Außerdem sind die Angabe ‚Hoferzeugung‘ oder ‚Bauernkäse‘ oder jede andere Angabe, die die Herkunft des Erzeugnisses vom Bauernhof andeutet, den Erzeugern vorbehalten, die die auf ihrem Betrieb erzeugte Milch verarbeiten.

Käse aus Hoferzeugung, der zur Reifelagerung einem Veredelungsbetrieb übergeben wird, darf diese Angabe ebenfalls tragen.“

Folgender Satz wird hinzugefügt:

„Neben den in den Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln vorgesehenen obligatorischen Angaben weist die Kennzeichnung den eingetragenen Namen des Erzeugnisses und das Symbol „AOP“ (g. U.) der Europäischen Union im gleichen Sichtfeld auf.“

Die die Kennzeichnung betreffende Rubrik wurde aktualisiert, um den Entwicklungen bei den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Die Verpflichtung zur Schriftgröße wurde gestrichen, da die Anforderung, dass der Name des Erzeugnisses und das Symbol „AOP“ (g. U.) der Europäischen Union im gleichen Sichtfeld ausgewiesen werden, sinnvoller erscheint.

Diese Änderungen werden auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

7.   SONSTIGE

Die neue Anschrift der zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats wird eingefügt.

Der Name und die Kontaktdaten der Vereinigung werden aktualisiert und ihr Rechtsstatus wird hinzugefügt.

In der Rubrik „Angaben zu den Kontrolleinrichtungen“ werden der Name und die Kontaktdaten der amtlichen Kontrollstellen aktualisiert. In dieser Rubrik werden die Kontaktdaten der in Frankreich zuständigen Kontrollbehörden angegeben: Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) sowie Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF). Es wird hinzugefügt, dass der Name und die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle auf der Internetseite des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission zu finden sind.

In der Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“ wird eine Tabelle mit den wichtigsten zu prüfenden Punkten und der jeweiligen Bewertungsmethode eingefügt.

EINZIGES DOKUMENT

CHABICHOU DU POITOU

EU-Nr.: PDO-FR-0115-AM01 — 5.12.2018

g. U. (X) g. g. A. ()

1.   Name(n)

„Chabichou du Poitou“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Chabichou du Poitou“ wird ausschließlich aus vollfetter Ziegenrohmilch hergestellt. Er ist ein Weichkäse aus nicht gepresstem, nicht gekochtem Käseteig, mit Milchsäure und mit geringem Zusatz von Lab dickgelegt, leicht gesalzen, mit dünner Rinde, die eine oberflächliche weiße, gelbe oder blaue Schimmelbildung aufweist.

Er besitzt die Form eines kleinen Kegelstumpfs, des sogenannten „bonde“ (Spund, in der Form eines Stücks Holz, das ein Fass verschließt). Am Ende der Mindestreifezeit tragen die Käse auf der Oberseite die charakteristische Marke „CdP“.

Der Käse enthält mindestens 18 Gramm Fett je 100 Gramm Fertigerzeugnis. Das Gesamtgewicht der Trockenmasse darf pro Käse 40 g nicht unterschreiten.

Das Gewicht des Käses beträgt nach der Mindestreifezeit von 10 Tagen nach dem Einlaben mindestens 140 g.

Der weiße Käseteig ist fest, von homogener und feiner Konsistenz und behält zugleich eine natürliche Elastizität.

Der junge Käse verfügt über eine schmelzende Konsistenz.

Nach einer längeren Reifung wird der Teig brüchig und es kann eine Schmelzschicht unter der Rinde auftreten.

Bei einem jungen Käse ist der Geschmack mild, mit einem milchsauren Charakter.

Am Ende einer Reifung von mehreren Wochen offenbart sich der Ziegenkäse-Geschmack markanter und anhaltend. Trockenobst-Aromen lassen sich gelegentlich wahrnehmen. Der Geschmack ist nicht zu salzig, nicht zu sauer oder zu bitter.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Mindestens 75 % der Jahresration der Ziegen aus der Herde stammt aus dem geografischen Gebiet, d. h. 825 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr. Diese Anforderung berücksichtigt die gegenwärtigen Praktiken und Zwänge der Zuchtbetriebe im geografischen Gebiet aufgrund der Anpassung an das Klima, das regelmäßige Dürreperioden aufweist, und an die geologische Beschaffenheit der Böden.

Die Futtermittel werden vollständig im geografischen Gebiet erzeugt. Die Ration besteht zu mindestens 55 % aus Futtermitteln, d. h. 605 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr.

Als Futtermittel gelten: Futtermittel von Gräsern, von Leguminosen, pur oder in Mischungen, Wurzelgemüse und Kreuzblütler, Stroh und ganze Pflanzen von Getreide, Leguminosen, Ölpflanzen und Eiweißpflanzen als Ergänzung zu anderem Raufutter, im geografischen Gebiet vorkommende, wild wachsende Pflanzenarten. Sie werden frisch, als Wickelballen, in Form von Heu, Futterpresslingen oder Trockenfutter verzehrt.

Die Silage ist verboten. Die Verfütterung von Wickelballen von bis zu 200 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr ist erlaubt. Futtermittel als Wickelballen verfügen über einen Trockenmassegehalt von mindestens 50 %.

Futterpresslinge und Trockenfutter sind auf 200 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr begrenzt.

Die Ration pro Ziege und pro Jahr umfasst mindestens 200 kg Trockenmasse in Form von Luzernen oder Leguminosen aus dem geografischen Gebiet.

Für die Mischung der Zusatzration, ob es sich nun um eine hofeigene Mischung oder um Alleinfuttermittel aus dem Handel handelt, können nur folgende Rohstoffe verwendet werden:

Getreidekörner, ganz oder extrudiert, und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Ölsaaten oder Ölfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Körnerleguminosen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

sonstige Körner und Früchte und daraus gewonnene Erzeugnisse: Walnusskuchen, zerkleinerte Kastanien;

Knollen, Wurzeln und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Öle und Fette pflanzlicher Herkunft;

Grünfutter, Raufutter und daraus gewonnene Erzeugnisse;

Mineralstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse;

technologische Zusatzstoffe: Bindemittel, Verdickungsmittel, Geliermittel;

Spurenelemente und Vitamine.

Die Verwendung der Molke des Betriebs ist erlaubt.

Die Zusatzration ist auf 495 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr begrenzt. Sie enthält mindestens 150 kg oder 30 % Getreide und/oder Ölpflanzen und/oder Eiweißpflanzen aus dem geografischen Gebiet.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung der Milch sowie die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Neben den in den Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln vorgesehenen obligatorischen Angaben weist die Kennzeichnung den eingetragenen Namen des Erzeugnisses und das Symbol „AOP“ (g. U.) der Europäischen Union im gleichen Sichtfeld aus.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Vienne

Kanton Chasseneuil-du-Poitou: alle Gemeinden;

Kanton Châtellerault 1: alle Gemeinden;

Kanton Châtellerault 2: die Gemeinden Châtellerault, Orches, Savigny-sous-Faye, Sérigny, Sossais;

Kanton Châtellerault 3: die Gemeinden Châtellerault, Senillé-Saint-Sauveur;

Kanton Chauvigny: die Gemeinden Availles-en-Châtellerault, Bonneuil-Matours, Cenon-sur-Vienne, Chauvigny (für den Teil, der ihrem Gebiet am 29. Juni 1990 entspricht); Valdivienne (für den Teil, der am 29. Juni 1990 zum Gebiet von Chauvigny gehört);

Kanton Civray: die Gemeinden Asnois, Blanzay, Champagné-le-Sec, Champagné-Saint-Hilaire, Champniers, La Chapelle-Bâton, Charroux, Chatain, Château-Garnier, Civray, La Ferrière-Airoux, Genouillé, Joussé, Linazay, Lizant, Magné, Mauprévoir, Payroux, Saint-Gaudent, Saint-Macoux, Saint-Martin-l’Ars, Saint-Pierre-d’Exideuil, Saint-Romain, Saint-Saviol, Savigné, Sommières-du-Clain, Surin, Voulême;

Kanton Jaunay-Clan: alle Gemeinden;

Kanton Loudun: die Gemeinden Angliers, Arçay, Aulnay, Berthegon, Cernay, Chalais, La Chaussée, Chouppes, La Roche-Rigault, Coussay, Craon, Curçay-sur-Dive, Dercé, Doussay, Glénouze, La Grimaudière, Guesnes, Loudun, Martaizé, Maulay, Mazeuil, Messemé, Moncontour, Monts-sur-Guesnes, Mouterre-Silly, Prinçay, Ranton, Saint-Clair, Saint-Jean-de-Sauves, Saint-Laon, Saires, Sammarçolles, Ternay, Verrue;

Kanton Lusignan: alle Gemeinden;

Kanton Lussac-les-Châteaux: die Gemeinden Bouresse, Brion, Gençay, Lhommaizé, Moussac, Queaux, Saint-Laurent-de-Jourdes, Saint-Maurice-la-Clouère, Saint-Secondin, Usson-du-Poitou, Verrières, Le Vigeant;

Kanton Migné-Auxances: alle Gemeinden;

Kanton Poitiers 1: alle Gemeinden;

Kanton Poitiers 2: alle Gemeinden;

Kanton Poitiers 3: alle Gemeinden;

Kanton Poitiers 4: alle Gemeinden;

Kanton Poitiers 5: alle Gemeinden;

Kanton Vivonne: alle Gemeinden;

Kanton Vouneuil-sous-Biard: alle Gemeinden;

Departement Deux-Sèvres

Kanton Bressuire: die Gemeinde Geay;

Kanton Celles-sur-Belle: alle Gemeinden;

Kanton La Gâtine: die Gemeinden Aubigny, Beaulieu-sous-Parthenay, La Boissière-en-Gâtine, Chantecorps, Clavé, Coutières, Doux, La Ferrière-en-Parthenay, Fomperron, Les Forges, Gourgé, Les Groseillers, Lhoumois, Mazières-en-Gâtine, Ménigoute, Oroux, La Peyratte, Pressigny, Reffannes, Saint-Georges-de-Noisné, Saint-Germier, Saint-Lin, Saint-Marc-la-Lande, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Pardoux, Saurais, Soutiers, Thénezay, Vasles, Vausseroux, Vautebis, Verruyes, Vouhé;

Kanton Melle: alle Gemeinden;

Kanton Mignon-et-Boutonne: die Gemeinden Asnières-en-Poitou, Brieuil-sur-Chizé, Brioux-sur-Boutonne, Chérigné, Ensigné, Juillé, Luché-sur-Brioux, Lusseray, Paizay-le-Chapt, Périgné, Secondigné-sur-Belle, Séligné, Vernoux-sur-Boutonne, Villefollet, Villiers-sur-Chizé;

Kanton La Plaine Niortaise: die Gemeinden Brûlain, Prahecq, Saint-Martin-de-Bernegoue, Vouillé;

Kanton Saint-Maixent-l’Ecole: die Gemeinden Augé, Azay-le-Brûlé, La Crèche, Exireuil, Nanteuil, Romans, Sainte-Eanne, Saint-Maixent-l’École, Saint-Martin-de-Saint-Maixent, Sainte-Néomaye, Saivres, Souvigné;

Kanton Thouars: die Gemeinden Missé, Saint-Jacques-de-Thouars, Saint-Jean-de-Thouars, Thouars;

Kanton Le Val de Thouet: die Gemeinden Airvault, Assais-les-Jumeaux, Availles-Thouarsais, Boussais, Brie, Brion-près-Thouet, Le Chillou, Glénay, Irais, Louin, Luzay, Maisontiers, Marnes, Oiron, Pas-de-Jeu, Pierrefitte, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Gemme, Saint-Généroux, Saint-Jouin-de-Marnes, Saint-Léger-de-Montbrun, Saint-Loup-Lamairé, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Saint-Varent, Taizé-Maulais, Tessonnière, Tourtenay;

Departement Charente

Kanton Charente-Bonnieure: die Gemeinden Benest, Le Bouchage, Champagne-Mouton, Vieux-Ruffec;

Kanton Charente-Nord: die Gemeinden Les Adjots, Bernac, Bioussac, Brettes, La Chèvrerie, Condac, Courcôme, Empuré, La Faye, La Forêt-de-Tessé, Londigny, Longré, La Magdeleine, Montjean, Nanteuil-en-Vallée, Paizay-Naudouin-Embourie, Raix, Ruffec, Saint-Gourson, Saint-Martin-du-Clocher, Souvigné, Taizé-Aizie, Theil-Rabier, Villefagnan, Villiers-le-Roux.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das geografische Gebiet des „Chabichou du Poitou“ entspricht dem Gebiet des Haut-Poitou, einem Kalkplateau, das sich bis an den Rand des Zentralmassivs im Osten und der vom Getreideanbau und Weinbau geprägten Charente im Süden erstreckt. Die Gemeinden des geografischen Gebiets liegen hauptsächlich im Osten des Departements Deux-Sèvres und im Westen des Departements Vienne, sowie in geringerem Maße im Norden des Departements Charente.

Die Landschaft des Haut-Poitou hat sich im Rahmen von Perioden der Kalkablagerung gebildet. Die wichtigsten vorkommenden Böden sind aus der Verwitterung dieses kalkigen Ausgangsgesteins entstanden. Die „Terres de Groie“ sind die am häufigsten vertretene Bodenformation. Es handelt sich um ton- und kalkhaltige Braunerden, die mehr oder weniger tief sind. In der südlichen Hälfte des geografischen Gebiets ist das Vorkommen von Roterde, den sogenannten „Kastanienböden“, festzustellen. Es handelt sich um lehm- und tonhaltige tiefe Braunerden, die durch die Entkalkung des Kalksubstrats entstanden sind.

Das gemäßigte Klima unterliegt ozeanischen Einflüssen, jedoch mit weniger ausgeprägten Niederschlägen wie in anderen Regionen der Atlantikküste, einer guten Sonneneinstrahlung und einem Wasserdefizit im Sommer, das von einem Jahr zum anderen stark variieren kann.

Das geografische Gebiet des „Chabichou du Poitou“ weist somit ein Mosaik von Böden mit unterschiedlichem landwirtschaftlichem Potenzial auf, das räumlich und zeitlich verschiedene Kulturen ermöglicht (Fruchtwechsel). Die natürliche Umwelt ist günstig für die Erzeugung von hochwertigen Futtermitteln sowie von Getreide.

Das Poitou ist historisch eine von der Ziegenzucht gekennzeichnete Region. Das Poitou ist somit schon sehr früh kulturell von der Herstellung verschiedener Sorten von Ziegenkäse geprägt. Die gemolkene Milch wird in dieser Zeit zuallererst für die Herstellung von Frischkäse verwendet, der täglich in der Familie verzehrt wird. Dieser Eigenverbrauch ist vor allem bei den kleinsten Bauernhöfen verbreitet, die aufgrund des zu geringen Landbesitzes keine Rinder halten können. Die Ziegenzucht und die Herstellung des Käses sind den Frauen vorbehalten. Die Form des „Chabichou du Poitou“ ist eine kleine Form aus Steingut, die die Herstellung von Käse mit wenig Milch ermöglicht.

Die Reblauskrise ab 1876 stellt einen Wendepunkt für die lokale Landwirtschaft dar, die den Weinbau zugunsten der Viehzucht und der Milcherzeugung aufgibt, sowohl von Kühen für die Butterherstellung als auch von Ziegen. Der Ziegenbestand der Departements Deux-Sèvres und Vienne erlebt nun ein starkes Wachstum, und da die Mengen den Bedarf für den Verbrauch der Familien übersteigen, wird der Überschuss des aus hofeigener Erzeugung stammenden Käses gereift und auf den lokalen Märkten verkauft.

Seit Beginn des 20. Jahrhunderts erfährt die Erzeugung von „Chabichou du Poitou“ mit der Entwicklung von Molkereigenossenschaften einen Aufschwung. Die ursprünglich auf die Sammlung von Kuhmilch spezialisierte Genossenschaftsbewegung dehnt sich auf die Sammlung von Ziegenmilch für die Käseherstellung aus.

Heute wird die Ziegenmilch von Betrieben erzeugt, die sich inmitten von großen Anbauflächen einfügen, wodurch die Flächennutzung diversifiziert ist. Zwischen Viehhaltern und Getreideanbauern kann eine Solidarität hinsichtlich der Aufwertung des Bodens und des Austauschs von Nahrungsmitteln, Getreide und Futtermitteln, insbesondere von Luzernen, entstehen.

Die für die Herstellung des „Chabichou du Poitou“ verwendete Käseform ist weiterhin in Form eines kleinen Kegelstumpfs („bonde“) und bringt die Identität des Käses durch die Einprägung des Zeichens „CdP“ zum Ausdruck. Die Hersteller wenden ein besonderes Know-how in Verbindung mit der kegelstumpfförmigen Käseform an, um das Ablaufen der Molke zu handhaben. Die Beherrschung der Säuerung und die drei Phasen Abtropfen/Salzen/Trocknung sind unverzichtbar für eine regelmäßige Synärese, und sie bereiten die Bildung der Rinde vor, ein unverzichtbares Element der Käseherstellung angesichts der Schwierigkeiten des Abtropfens in Verbindung mit der Form.

Der „Chabichou du Poitou“ hat die Form eines kleinen Kegelstumpfs, des sogenannten „bonde“. Seine Rinde weist eine oberflächliche Schimmelbildung und manchmal ein leichtes Schmelzen auf. Sein weißer Teig ist fest und von homogener und feiner Konsistenz. Er hat einen gemäßigten, aber anhaltenden Ziegenkäsegeschmack, mit einer leichten Bitter- und milden Salznote, manchmal Noten von Trockenobst.

Das Klima des Haut-Poitou, das trockener als das Klima der anderen Gebiete des Seuil du Poitou ist, ein ausgedehntes Kalkplateau zwischen dem Armorikanischen Massiv und dem Zentralmassiv, sowie die Ton- und Kalkböden, die aus der Verwitterung des Ausgangsgesteins entstanden sind, haben zur Entwicklung von Systemen aus Mischkultur und Ziegenzucht beigetragen. Die Ziegenzuchtbetriebe sind inmitten von großen Anbauflächen auf leicht trocknenden Böden, welche die Ziege gut verwertet, angesiedelt. Die Ziegen ernähren sich von faserreichem und vielfältigem Futter, das eine Strukturierung der Milch ermöglicht (Verhältnis von Proteinen und Fetten) und ihr ein mikrobielles Ökosystem verleiht.

Die Ernährung der Ziegen mit einem bedeutenden Anteil von Futterpflanzen und Getreide ist insbesondere die Ursache für eine natürliche Zufuhr von Hefen. Die Vielfalt des Ziegenfutters, die Qualität der Futtermittel und Futterzusätze und die Regelung der Rationen tragen zum Ausdruck der organoleptischen Eigenschaften des „Chabichou du Poitou“ bei. Das frühzeitige Vorkommen von Reifungsflora in der Milch, ab der Reifungsphase, erklärt das gelegentliche Auftreten einer dünnen Schmelzschicht unter der Rinde und die feine Konsistenz des Teigs des „Chabichou du Poitou“.

Die sehr starke Säuerung des Käsebruchs dient als Träger für entsäuernde Hefen. Diese bereiten die Ansiedlung von Geotrichum vor, der zu dem besonderen Erscheinungsbild des Käses (oberflächliche Schimmelbildung der Rinde) und seinem gemäßigten, anhaltenden Ziegenkäse-Geschmack, seiner leichten Bitter- und Salznote, manchmal ergänzt von Noten von Trockenobst und insbesondere Haselnüssen, beiträgt.

Die für die Herstellung des „Chabichou du Poitou“ verwendete Käseform verleiht dem Käse sein charakteristisches kegelstumpfförmiges Erscheinungsbild (Form eines kleinen Fass-Spunds). Diese Form verleiht dem „Chabichou du Poitou“ seine Identität und führt eine besondere Technologie ein, die sein Aussehen und seinen Geschmack bestimmt. Die Mindestreifezeit von zehn Tagen und das Know-how des Reifungsbetriebs zur Steuerung der Temperaturen ermöglichen die Entwicklung von Oberflächenflora und die Verleihung der organoleptischen Eigenschaften des „Chabichou du Poitou“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-5e3ac3fc-de33-401d-a82c-b4528803ebef


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.