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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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551. Plenartagung des EWSA (Plenartagung im Remote-Verfahren), 5.5.2020-7.5.2020 |
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2020/C 232/01 |
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2020/C 232/02 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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551. Plenartagung des EWSA (Plenartagung im Remote-Verfahren), 5.5.2020-7.5.2020 |
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2020/C 232/03 |
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2020/C 232/04 |
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2020/C 232/05 |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
551. Plenartagung des EWSA (Plenartagung im Remote-Verfahren), 5.5.2020-7.5.2020
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14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/1 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu „Demografische Herausforderungen in der EU unter dem Blickwinkel des Wirtschafts- und Entwicklungsgefälles“
(Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des kroatischen Ratsvorsitzes)
(2020/C 232/01)
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Berichterstatter: |
Stéphane BUFFETAUT |
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Mitberichterstatter: |
Adam ROGALEWSKI |
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Ersuchen des kroatischen Ratsvorsitzes |
Schreiben vom 10.9.2019 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft |
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Annahme in der Fachgruppe |
3.3.2020 |
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Verabschiedung auf der Plenartagung |
7.5.2020 |
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Plenartagung Nr. |
551 — Remote-Plenartagung |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
249/0/12 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Diese Stellungnahme wurde vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie erarbeitet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) geht jedoch davon aus, dass die COVID-19-Krise erhebliche Auswirkungen auf die künftige EU-Politik zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen und der zunehmenden Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten haben wird. Diesbezüglich fordert der EWSA die EU auf, einschlägige Maßnahmen mit anspruchsvollen Ressourcen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den verheerenden Auswirkungen der Pandemie und vor allem der anschließenden Wirtschaftskrise vorzubereiten, um die negativen sozialen Auswirkungen abzufedern. Solche Maßnahmen sollten dringend und in Abstimmung mit den Sozialpartnern und der organisierten Zivilgesellschaft ergriffen werden. |
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1.2. |
Die derzeitige demografische Situation in der EU erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der Folgendes umfasst: sozial- und wirtschaftspolitische Maßnahmen, aktive arbeits- und kohäsionspolitische Maßnahmen, Strategien zur Unterstützung von Familien und insbesondere die Möglichkeit, das Privat- und Familienleben mit dem Arbeitsleben in Einklang zu bringen, Sondermaßnahmen für ältere Arbeitnehmer, Strategien für aktives und gesundes Altern, nachhaltige und integrative Einwanderungsmaßnahmen und Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung von Braindrain. |
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1.3. |
Es ist unwahrscheinlich, dass es zu einem weiteren Babyboom kommt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Erwerbsbeteiligung gesteigert wird, um den Folgen der demografischen Situation Europas zu begegnen. Die Arbeitslosenquote, die Unterbeschäftigung und die Nichterwerbsquote sind in zu vielen Mitgliedstaaten zu hoch. Dies betrifft vor allem junge Menschen, deren Arbeitslosenquote in jedem Mitgliedstaat etwa doppelt so hoch wie die durchschnittliche Arbeitslosenquote ist. Die EU muss die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zur Priorität machen. |
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1.4. |
Die demografische Entwicklung hängt vor allem auch mit dem Vertrauen in die Zukunft zusammen. Daher braucht die EU eine starke Wirtschaft und eine starke Sozialpolitik. Andernfalls werden die Frauen und Männer, insbesondere junge Menschen, in Europa kein Vertrauen in die Zukunft haben. Die sich daraus ergebende soziale und wirtschaftliche Unsicherheit wird sie davon abhalten, Kinder zu bekommen. Daher ist die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ein sehr wichtiger Faktor bei der Verbesserung der demografischen Lage in der EU. Der EWSA begrüßt daher die Absicht der Kommission, einen Aktionsplan für ihre Umsetzung auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation zu entwickeln. |
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1.5. |
Kinder dürfen weder einer beruflichen Karriere im Wege stehen noch ein Grund für Verarmung oder den Verlust der Kaufkraft — insbesondere von kinderreichen Familien — sein. Nachhaltige und proaktive familienpolitische Maßnahmen und Arbeitsmarktstrategien, bei denen der Mensch mit Mittelpunkt steht, müssen fortgesetzt bzw. eingeführt werden. Dazu gehören Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Privat- bzw. Familienleben und Beruf (Elternurlaub, Kinderbetreuung und andere Betreuungsaufgaben, Heimarbeit, flexible Arbeitszeiten) und finanzielle und pädagogische Unterstützung. Besondere Aufmerksamkeit muss Alleinerziehenden und kinderreichen Familien, die einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, gelten. Zur Steigerung der Geburtenrate hat sich eine nachhaltige und diversifizierte Familienpolitik, die an dem kulturellen Umfeld ausgerichtet ist, als zweckdienlich erwiesen. |
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1.6. |
Prekäre Arbeitsbedingungen und das Fehlen stabiler Arbeitsmarktperspektiven sowie Schwierigkeiten bei der Anmietung oder dem Erwerb geeigneten Wohnraums, vor allem in Ballungsräumen und Großstädten, sind für viele junge Menschen traurige Realität. Dies erschwert es ihnen, ihre Zukunft zu planen, auf eigenen Beinen zu stehen und eine Familie zu gründen. Damit sollte sich die Politik sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten stärker befassen. |
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1.7. |
Die interne Mobilität ist eine Grundfreiheit der EU, die die europäische Wettbewerbsfähigkeit stärkt und den Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten eröffnet. Bezüglich der EU-Binnenmobilität und Abwanderung von Fach- und Arbeitskräften aufgrund der Binnenmigration ist soziale und wirtschaftliche Konvergenz der Mitgliedstaaten die beste Antwort, die allerdings Zeit braucht. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds und der Europäische Sozialfonds müssen insbesondere die wirtschaftlich weniger leistungsfähigen EU-Mitgliedstaaten bei Projekten zur Verbesserung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung unterstützen, damit sie für ihre eigene Bevölkerung attraktiv bleiben bzw. werden. Maßnahmen, die Menschen dazu ermutigen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können ins Auge gefasst werden und zu einer gegenseitigen Bereicherung führen. |
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1.8. |
Das wirtschaftliche und soziale Umfeld ist ein wichtiger Faktor der Attraktivität. Der EWSA hält Investitionen in wirksame öffentliche Dienstleistungen sowie familienorientierte Investitionen für vordringlich, weil sie die Grundlage für die Zukunft bilden. Höhere öffentliche Investitionen innerhalb der Mitgliedstaaten können unter Anwendung einer goldenen Regel für Investitionen mit einer sozialen Zielsetzung erleichtert werden, um mehr Flexibilität bei den Haushaltsregeln zu ermöglichen. |
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1.9. |
Einwanderung allein mag zwar nicht die Lösung für Europas demografische Herausforderungen sein, kann aber zur deren Bewältigung beitragen. Kurzfristig könnte sich die Einwanderung positiv auf das Bevölkerungswachstum und den Arbeitskräftezuwachs auswirken, vorausgesetzt, dass sie mit fairen und nachhaltigen Integrationsmaßnahmen einhergeht, die die Neuankömmlinge bei ihrer Niederlassung unterstützen und Integrationsschwierigkeiten verhindern. |
2. Aktueller Stand
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2.1. |
Die Größe der Bevölkerung wird beeinflusst von der Geburtenrate, der Sterblichkeitsrate und der Migration. Die Situation unterscheidet sich zwar von Land zu Land, aber es lässt sich in der EU eine allgemeine Annäherung im Hinblick auf abnehmende Geburten- und Sterblichkeitsraten beobachten. Trotz einiger Unterschiede zwischen den Ländern liegt die Geburtenrate meist signifikant und fortdauernd unter dem Grenzwert für die Generationenerneuerung. Auch angesichts des globalen Trends von schwindenden Sterblichkeits- und Geburtenraten (demografischer Übergang) nimmt Europa eine Sonderstellung ein. |
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2.2. |
Zwischen 1950 und 1989 stieg die Einwohnerzahl Europas stets um mehr als zwei Millionen pro Jahr. Seit 1990 blieb dieser Anstieg unter 1,5 Mio. pro Jahr. Gleichzeitig verzeichnete die Welt ein demografisches Wachstum, das durchschnittlich weit über dem in Europa lag. So machte Europa 1950 21,7 % der Weltbevölkerung aus, 2017 jedoch weniger als 10 %. Das demografische Gewicht Europas war noch nie so gering (1). |
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2.3. |
Mit Blick auf die Geburtenrate gab es in Europa zwischen 1952 und 1961 mehr als 12 Mio. Geburten pro Jahr. Diese Zahl fiel auf 7,3 Mio. im Jahr 2000. Aufgrund der Migration, durch die relativ junge Menschen nach Europa kamen, und einer Steigerung der Geburtenrate in einigen wenigen EU-Ländern wurde eine leichte Steigerung verzeichnet. Die Zahl der Geburten schwankt aktuell zwischen 7 und 8 Mio. pro Jahr. |
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2.4. |
Dies muss in Relation zur Sterblichkeitsrate gesetzt werden. Die Sterblichkeit sinkt und steigt: Sie steigt aufgrund des hohen Lebensalters, das viele ältere Generationen erreicht haben, und sie sinkt aufgrund besserer Gesundheitsfürsorge und medizinischer Bedingungen und einer gesünderen Lebensweise, was die Lebenserwartung in Europa (78 Jahre bei Männern, 83 Jahre bei Frauen in der EU-28) steigen lässt. Insgesamt liegt die Zahl der Todesfälle in Europa seit 1992 bei 8 bis 8,5 Mio. pro Jahr. |
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2.5. |
Seit 1994 verzeichnet Europa jedes Jahr einen Bevölkerungsrückgang: einen negativen natürlichen Bevölkerungssaldo, da die Anzahl der Todesfälle über der der Geburten liegt. Dieser Bevölkerungsrückgang betrifft Deutschland, Bulgarien, Kroatien, Spanien, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Rumänien und Slowenien. |
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2.6. |
Trotz der Migration, durch die Menschen in die EU kommen, die jünger sind als die hiesige Bevölkerung, ist Europa im 21. Jahrhunderts durch eine Bevölkerungsalterung geprägt. Der Anteil der Menschen im Alter über 65 Jahren an der Gesamtbevölkerung ist von 12,5 % im Jahr 1989 auf 18,8 % im Jahr 2019 gestiegen. Der EWSA hat bereits betont, dass die Erwerbsquote der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wichtiger ist als der Altersquotient, d. h. das Verhältnis zwischen Personen im erwerbsfähigen Alter und Personen über 65. Folglich muss die Erwerbsfähigkeit von Arbeitslosen und Unterbeschäftigten genutzt werden. Eine bessere Integration von Zuwanderern in den Arbeitsmarkt und Zugang von Arbeitslosen und Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen zu Ausbildung sind grundlegend, um die mit der steigenden Lebenserwartung verbundenen demografischen Herausforderung zu bewältigen. |
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2.7. |
Einige Mitgliedstaaten müssen eine hohe innereuropäische Mobilität in Mitgliedstaaten mit höheren Lebensstandards bewältigen, die die Probleme in Verbindung mit der Bevölkerungsalterung noch verschärft, da es meist die jüngeren Menschen sind, die das Land verlassen. Diese Länder erfahren eine Abwanderung von Arbeitskräften aller Qualifikationsstufen, und vor allem eine Abwanderung von Fachkräften, die für die betroffenen Länder besorgniserregend ist. Sie haben in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung investiert, von denen dann andere Länder profitieren, die bessere Arbeitsbedingungen und soziale Bedingungen bieten können. 2018 verfügten 36 % der mobilen Arbeitnehmer in der EU über ein hohes Bildungsniveau, 40 % über ein mittleres und 23 % über ein geringeres Bildungsniveau. Allerdings waren nur 20 % in hochqualifizierten Berufen tätig, 60 % in Berufen mit mittleren Qualifikationsanforderungen und 20 % in Berufen mit niedrigem Qualifikationsniveau (2). |
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2.8. |
Zudem beschleunigt die Abwanderung in die wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten die Alterung und den Bevölkerungsrückgang in den östlichen Mitgliedstaaten. Setzt sich diese Entwicklung im selben Tempo fort, so wird die Bevölkerung im Alter über 65 Jahren in den östlichen Mitgliedstaaten größer sein als die in den westlichen europäischen Ländern (3). |
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2.9. |
Die Hauptgründe für die Abwanderung von Arbeitnehmern aus den osteuropäischen Ländern in wohlhabendere Mitgliedstaaten sind die Löhne und Gehälter, der Sozialschutz und die Sozialstandards, die viel niedriger sind als in den alten Mitgliedstaaten. Das Lohngefälle zwischen Ost- und Westeuropa nahm bis zur Krise zwar ab, aber der Anstieg der Löhne in Osteuropa kam während der Krise zum Stillstand (4). In einigen östlichen Mitgliedstaaten kam es infolge hoher Auswanderungszahlen zu einem Mangel an Arbeitskräften. |
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2.10. |
Gleichzeitig stieg die Migration aus den südlichen in die westlichen Mitgliedstaaten infolge der Wirtschaftskrise (5) und ihrer Nachwirkungen. In diesem Fall haben schlechte Arbeitsmarktaussichten, einschließlich einer hohen Arbeitslosigkeit, zu einer Zunahme der Migration von Arbeitskräften aus Südeuropa nach Westeuropa geführt, unabhängig von ihren Qualifikationen. |
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2.11. |
Zur Migration tragen auch Faktoren bei, die nicht rein wirtschaftlicher Natur sind, wie rechtliche, kulturelle und soziale Rahmenbedingungen. So verlassen bspw. einige Menschen ihr Land und ziehen in stärker entwickelte Wohlfahrtsstaaten, die besseren Sozialschutz und eine bessere Gesundheitsversorgung bieten. Menschen können auch aus Gründen der Religion, der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden und daher in Mitgliedstaaten auswandern, deren Gesellschaft und Rechtssysteme für diese Familien aufgeschlossener sind und sie besser schützen. Insgesamt ist es schwierig, das Ausmaß dieser Mobilitätsphänomene und ihre Auswirkungen auf die Bevölkerungsentwicklung zu messen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1. |
Der EWSA fordert einen ganzheitlichen Ansatz für die Lösung der demografischen Herausforderungen. Dieser Ansatz umfasst nicht nur Maßnahmen in Bezug auf die Geburtenrate selbst, sondern auch die Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, eine nachhaltige Familienpolitik, die Regional- und Kohäsionspolitik, die Qualität der öffentlichen Infrastruktur und Dienstleistungen. |
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3.2. |
Wenn es um Demografie geht, geht es um Kinder, Mütter und Väter, und nicht einfach nur um Zahlen und Statistiken. Es geht um die Menschen und ihre Lebensplanung, unabhängig von der Art der Familie. Die europäischen Gesellschaften müssen die Schutzbedürftigen — in diesem Fall sind es die Kinder, deren Rechte und Interessen an oberster Stelle stehen müssen — unterstützen und schützen. |
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3.3. |
Der EWSA hat eine Reihe von Stellungnahmen zur Demografie vorgelegt. In einigen davon hat er darauf hingewiesen, dass sich Länder mit soliden familienpolitischen Maßnahmen, die darüber hinaus divers ausgestaltet sind und die Kulturen der betroffenen Mitgliedstaaten widerspiegeln, in einer besseren demografischen Lage befinden als diejenigen, die über keine oder nur eine schwache Familienpolitik verfügen (6). In anderen betonte der Ausschuss, wie wichtig solide arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf der Grundlage einer hohen Erwerbsbeteiligung und hochwertiger Arbeitsplätze sind, um den demografischen Herausforderungen wirksam zu begegnen (7). |
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3.4. |
Der EWSA ist der Ansicht, dass bereits Maßnahmen vorhanden sind, die zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen eingesetzt werden könnten, insbesondere angesichts des Wirtschafts- und Entwicklungsgefälles. Die europäische Säule sozialer Rechte ist ein wichtiges Instrument zur Erreichung einer steigenden sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz in der EU, das auch zur Lösung der demografischen Herausforderungen beitragen kann. |
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3.5. |
Der EWSA vertritt die Auffassung, dass ein Umfeld, das den Menschen wirtschaftliche und soziale Stabilität sowie angemessene Lebens- und Arbeitsstandards bietet und in dem die Sozialpartner eine wichtige Rolle spielen, für die Sicherstellung positiver demografischer Entwicklungen in der EU von grundlegender Bedeutung ist. Dies umfasst mehr Investitionen in soziale Infrastruktur, familienpolitische Maßnahmen, hochwertige öffentliche Dienstleistungen und aktive Arbeitsmarktmaßnahmen. |
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3.6. |
Wenn man die sich auf die Demografie auswirkenden Maßnahmen untersucht, zeigt sich, dass dabei verschiedene über die Zeit stabile Maßnahmen kombiniert werden. Das ist wichtig, weil Elternschaft oder ein Familienprojekt per definitionem ein langfristiges Projekt ist. Bei den familienpolitischen Maßnahmen sollte besondere Aufmerksamkeit auf armutsgefährdete Familien wie z. B. Alleinerziehende und kinderreiche Familien gelegt werden. Es sei daran erinnert, dass die zweite Armutsursache nach Arbeitslosigkeit in zerrütteten Familien zu suchen ist und das Armutsrisiko mit der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt wächst. Der EWSA hat ein angemessenes Mindesteinkommen in der EU gefordert (8). |
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3.7. |
Der EWSA unterstreicht die wesentliche Rolle der öffentlichen Dienstleistungen für die sozialpolitischen Maßnahmen und die Unterstützung von Familien. Hochwertige, zugängliche und erschwingliche Pflege und Betreuung (für Kinder, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen) sind für die Lösung der demografischen Herausforderungen und die Unterstützung des Bevölkerungswachstums von grundlegender Bedeutung. Unzureichende Investitionen in die öffentlichen Dienstleistungen haben zu einem Arbeitskräftemangel und zu einem Mangel an angemessener Infrastruktur geführt. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Kinderbetreuung, die Bildung sowie auf Maßnahmen gelenkt werden, die sich an ältere Generationen richten. Einer der Bereiche, in denen unzureichende Investitionen am stärksten sichtbar sind, ist die Langzeitpflege und die Gesundheitsversorgung älterer Menschen (9). |
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3.8. |
Der EWSA fordert mehr Investitionen in öffentliche Dienstleistungen und sozialpolitische Maßnahmen, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Der EWSA bekräftigt seine Auffassung, dass höhere öffentliche Investitionen innerhalb der Mitgliedstaaten unter Anwendung einer „goldenen Regel“ für Investitionen für soziale Ziele erleichtert werden können, um mehr Flexibilität bei den Haushaltsregeln zu ermöglichen. Existierende und zukünftige EU-Fonds, insbesondere die Investitionsoffensive für Europa, sollten stärker auf mehr Ausgaben für soziale Investitionen, die Unterstützung von Familien und die Förderung der Gleichheit ausgerichtet werden, da dadurch ein Beitrag zur Lösung der demografischen Herausforderungen geleistet wird. |
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3.9. |
Der EWSA unterstreicht den Umfang und die Bedeutung unbezahlter Arbeit, die hauptsächlich von Frauen verrichtet wird, die im Rahmen der Solidarität in der Familie den Großteil der Last der Pflege und Betreuung tragen, die Familie unterstützen und den Mangel an öffentlichen Dienstleistungen ausgleichen. Dies ist eine echte Arbeit, die jedoch nur selten als solche anerkannt wird, obgleich unbezahlte Pflege auf 10 % und Hausarbeit auf 39 % des weltweiten BIP geschätzt werden (10). Es ist wichtig und nur gerecht, die Arbeit unbezahlter Pflegekräfte, gewöhnlich Familienmitglieder, anzuerkennen und zu unterstützen, die auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, um kranke, behinderte oder andere pflegebedürftige Angehörige zu pflegen, u. a. durch ausreichende Investitionen in die Betreuungsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, den wirtschaftlichen, sozialen und moralischen Wert dieser Arbeit anzuerkennen, indem ihnen ein angemessener Status und eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt wird und ihre Sozialversicherungsansprüche gewährleistet werden. |
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3.10. |
Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die ländliche Bevölkerung gerichtet werden, die sogar noch schneller altert als die Bevölkerung insgesamt. Eine typische Entwicklung auf dem Lande in ganz Europa ist die schwindende Bevölkerung, da junge Menschen dazu tendieren, zur Ausbildung oder Arbeit in größere Städte zu ziehen. Zu den zentralen Maßnahmen zur Bekämpfung der Abwanderung aus ländlichen Gebieten und kleinen und mittleren Städten in der Provinz gehören die Sicherung des Lebensstandards einschließlich angemessener Arbeitsmarktperspektiven sowie Investitionen in die Infrastruktur, Bildung und öffentliche Dienstleistungen. |
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3.11. |
Der EWSA unterstreicht, wie wichtig die Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Sozialpartner bei der Diskussion und Entwicklung von Maßnahmen für die demografischen Herausforderungen ist. |
4. Die Bedeutung hochwertiger Arbeitsplätze sowie proaktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privat- bzw. Familienleben
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4.1. |
Der EWSA ist der Ansicht, dass proaktive Arbeitsmarktmaßnahmen, die zur Schaffung stabiler Arbeitsplätze und zum Wohlergehen der Arbeitnehmer beitragen, wichtige und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der demografischen Herausforderungen sind. Der Großteil des Einkommens der europäischen Bevölkerung wird durch Arbeit erwirtschaftet, und ohne Schaffung von Arbeitsplätzen, dynamische Arbeitsmarktperspektiven, Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt und hochwertige Beschäftigung ist es schwer, eine Familie zu gründen und ihr angemessene Lebensbedingungen zu bieten. Durch Tarifverträge können die Sozialpartner einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Löhne, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Bedingungen leisten. |
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4.2. |
Der EWSA nimmt den Bericht über demografische Szenarien für die EU (Demographic scenarios for the EU) (11) zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass das am ehesten durchführbare und wirksamste Mittel zur Bewältigung der negativen Folgen der Bevölkerungsalterung nicht darin besteht, die Geburtenrate oder die Migration zu steigern, sondern vielmehr darin, die Erwerbsbeteiligung zu steigern. Auf mittlere und lange Sicht ist eine ausgewogenere Demografie notwendig, um die Ausgewogenheit unserer Sozialausgaben und die Dynamik unserer Wirtschaft sicherzustellen. |
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4.3. |
Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut trotz Erwerbstätigkeit sind äußerst wichtig, wenn es darum geht, Familien angemessene Lebensbedingungen und Kindern und Eltern ein angemessenes Leben zu bieten. Der EWSA nimmt den Vorschlag der Kommissionspräsidentin zur Kenntnis, wonach sichergestellt werden soll, „dass jeder Arbeitnehmer in der Union einen gerechten Mindestlohn erhält“ (12). Vor diesem Hintergrund wird der EWSA eine Sondierungsstellungnahme zu Thema „Angemessene Mindestlöhne in ganz Europa“ erarbeiten. |
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4.4. |
Das demografische Wachstum kann unter anderem mit hochwertigen Arbeitsplätzen, die zu den Einflussfaktoren wirtschaftlicher Stabilität zählen, dem Zugang zu Weiterbildung zur Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitnehmer und der Möglichkeit, sichere und flexible Arbeitsbedingungen miteinander zu vereinbaren, unterstützt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte Teilzeitregelungen sowie flexiblen Arbeitsregelungen geschenkt werden, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privat- bzw. Familienleben zu verbessern. Eine Maßnahme, die eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und den Schutz des Familien- und Privatlebens in Zeiten einer beschleunigten Digitalisierung ermöglicht, ist das Recht auf Nichterreichbarkeit („right to disconnect“), das der EWSA als bewährte Praxis erachtet (13). |
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4.5. |
In früheren Stellungnahmen (14) forderte der EWSA proaktive Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, um das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu beseitigen und Maßnahmen zu fördern, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördern. Studien zeigen, dass es sowohl für Familien als auch für die europäische Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit von Vorteil ist, wenn Männer in die Aufgaben im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung eingebunden werden. Durch die Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen könnten diese ihr Potenzial in Zeiten abnehmender Erwerbsbevölkerung und steigender Bevölkerungsalterung in der EU entfalten. |
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4.6. |
Besondere Aufmerksamkeit sollte jungen Arbeitnehmern geschenkt werden, die Eltern sind oder es werden möchten. Die durchschnittliche Jugendarbeitslosenquote in der EU ist weiterhin höher als die allgemeine Arbeitslosenquote und variiert zwischen 5 bis 40 % in einigen Ländern (15). Junge Menschen sind außerdem besonders stark von prekären Arbeitsverhältnissen betroffen (16). Zudem ist es aufgrund fehlender Schaffung von Arbeitsplätzen, dynamischer Arbeitsmarktperspektiven, Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt sowie der Schwierigkeiten, Wohnraum zu mieten oder zu erwerben, für sie nicht einfach, ihre Zukunft zu planen, auf eigenen Füßen zu stehen, sich niederzulassen und eine Familie zu gründen. Der Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen für junge Menschen sollte verbessert werden: Dies würde ihnen die Sicherheit geben, die sie für die Gründung einer Familie brauchen. |
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4.7. |
Am anderen Ende der Generationenkette müssen die älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt unterstützt werden, damit sie bis zu dem in ihrem Land geltenden gesetzlichen Rentenalter arbeiten können (17). Dies könnte erreicht werden durch eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen, um Arbeitsplätze zu schaffen, die den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bekämpfung von Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt gewidmet werden. |
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4.8. |
Auch die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind besonders zu beachten, da das Altern höhere Gesundheitsrisiken birgt. Daher ist es von außerordentlicher Bedeutung, die Arbeit so zu organisieren und Arbeitsplätze so zu gestalten, dass diese Risiken vermieden werden und mehr Arbeitnehmer bis zum regulären Rentenalter arbeiten können (18). |
5. Bedeutung familienpolitischer Maßnahmen für eine dynamischere demografische Entwicklung
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5.1. |
In Mitgliedstaaten, die aktive familienpolitische Maßnahmen umsetzen, ist die Geburtenrate höher als in denen, die keine oder nur schwache familienpolitische Maßnahmen umsetzen. Kinder sind die Zukunft Europas. Daher muss dafür Sorge getragen werden, dass Eltern im Hinblick auf Lebensstandard und Karriereaussichten nicht bestraft werden. Dafür müssen steuerliche Maßnahmen, Sozialgesetzgebung, direkte Finanzhilfe und effiziente und erschwingliche öffentliche Dienstleistungen, darunter Kinderbetreuung, miteinander kombiniert werden. Geschieht dies, greifen die Maßnahmen (19). Damit sie auch weiterhin wirksam sind, müssen sie nachhaltig sein und eine stabile Rechtsgrundlage bilden. |
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5.2. |
Diese familienpolitischen Maßnahmen sind jedoch Teil eines größeren Rahmens, der ihre Wirksamkeit sicherstellt: Arbeitsplätze, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen, eine familienfreundliche Kultur, eine angepasste Wohnungspolitik, ein effizientes Bildungssystem und effiziente Umweltmaßnahmen. Schließlich gehören das Familienleben und der Beruf zu den größten Sorgen von Frauen und Männern. Daher muss sich auch die europäische Gesellschaft dafür interessieren. |
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5.3. |
Die Demografie muss auf lange Sicht betrachtet werden und bedarf eines koordinierten europäischen Handelns. Die EU sollte gemeinsame Leitlinien auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter entwickeln und dabei den nationalen Kulturen und den sozialpolitischen Unterschieden Rechnung tragen. Die derzeitige Lage der Europäischen Union erfordert auch Maßnahmen, die auf die Steigerung der Geburtenrate abzielen. Gemäß dem Spruch „Regieren bedeutet vorsorgen“ müssen wir jetzt handeln. |
6. Migration einschließlich Mobilität innerhalb der EU
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6.1. |
Im Hinblick auf die Rolle der Einwanderung bei der Lösung der demografischen Herausforderungen bekräftigt der EWSA seine Auffassung, dass Einwanderung einen positiven Einfluss auf das Bevölkerungswachstum und den Arbeitskräftezuwachs hat, denn sie kann dazu beitragen, auch bei einem negativen natürlichen Bevölkerungswachstum die Gesamtbevölkerung und die Erwerbsbevölkerung konstant zu halten. Zugegebenermaßen ist Einwanderung nicht die endgültige Lösung zur Bewältigung der Folgen der demografischen Alterung in Europa. Sie könnte jedoch auch ein Mittel sein, um den Mangel an Arbeitskräften und Qualifikationen zu beheben, der nicht im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung steht (20). |
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6.2. |
Es sollte außerdem darauf geachtet werden, dass nicht die systematische Zuwanderung von Hochqualifizierten und Fachkräften aus den Entwicklungsländern gefördert wird, da dies den Fachkräftemangel dort noch verschärft und ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigt. Darüber hinaus ist es wichtig, eine aktive Aufnahme- und Integrationspolitik zu verfolgen, um Schwierigkeiten bei der Niederlassung in einem neuen Land und in einer neuen Kultur zu vermeiden. |
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6.3. |
Die Freizügigkeit der EU-Bürger ist eine Grundfreiheit der Union. Ein hohes Maß an Migration innerhalb der EU kann jedoch besondere Herausforderungen für die Herkunftsmitgliedstaaten — wie die beschleunigte Alterung oder den Verlust von Arbeitskräften und Kompetenzen — sowie für die aufnehmenden Mitgliedstaaten bedeuten. |
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6.4. |
Die Frage ist, ob diese EU-Binnenmobilität irreversibel ist oder ob die Menschen lediglich für befristete Zeit einwandern und dann in der Regel wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren. Tatsächlich kehrt ein Großteil der Personen, die ihr Land verlassen, innerhalb von zwei Jahren dorthin zurück. Es handelt sich um eine Form der zirkulären Mobilität. Solche Bewegungen sind für die betroffenen Länder eine gegenseitige Bereicherung. Damit es häufiger dazu kommt, muss es eine wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz zwischen Ost und West und des Südens hin zum Westen geben. Dem Abfluss von Arbeitskräften kann am besten begegnet werden, indem das existierende Gefälle verkleinert wird. |
Brüssel, den 7. Mai 2020
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) Gérard-François Dumont „Vue de ses frontières, une Europe vieillissante mais attractive pour les migrants“ (Blick von den Grenzen aus: ein alterndes, für Migranten aber attraktives Europa), Diploweb, La revue géopolitique, 3.11.2019.
(2) https://www.etui.org/Publications2/Working-Papers/Why-central-and-eastern-Europe-needs-a-pay-rise.
(3) Demographic Scenarios for the EU, 2019, https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-research-reports/demographic-scenarios-eu.
(4) https://www.etui.org/Publications2/Working-Papers/Why-central-and-eastern-Europe-needs-a-pay-rise.
(5) 2018 Annual Report on Intra- EU Labour Mobility Final Report 2018.
(6) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 7, und ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 66.
(7) ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 1, und ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 60.
(8) ABl. C 190 vom 5.6.2019, S. 1.
(9) ABl. C 71 vom 24.2.2016, S. 46.
(10) https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=E/CN.6/2017/3.
(11) Demographic Scenarios for the EU, 2019.
(12) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 142.
(13) ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 52.
(14) ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 44, und ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 26.
(15) Rede Ursula von der Leyens.
(16) ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 60.
(17) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 142.
(18) https://osha.europa.eu/sites/default/files/publications/documents/Work-related_MSDs_prevalence_costs_and_demographics_in_the_EU_report.pdf.
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14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/8 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Nachhaltige Finanzierung des lebenslangen Lernens und der Kompetenzentwicklung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels“
(Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des kroatischen Ratsvorsitzes)
(2020/C 232/02)
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Berichterstatterin: |
Tatjana BABRAUSKIENĖ |
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Mitberichterstatter: |
Pavel TRANTINA |
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Ersuchen des kroatischen Ratsvorsitzes |
Schreiben, 10.9.2019 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Beschluss des Präsidiums |
24.9.2019 |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft |
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Annahme in der Fachgruppe |
3.3.2020 |
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Verabschiedung im Plenum |
7.5.2020 |
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Plenartagung Nr. |
551 — Remote-Plenartagung |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
254/1/6 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Schwerpunkt des Mandatsschreibens an Kommissar Nicolas Schmit (1), der aufgefordert wird, die Kompetenzagenda umzusetzen und zu aktualisieren und dabei den Schwerpunkt auf die Ermittlung und den Ausgleich von Qualifikationsmängeln sowie die Unterstützung von Umschulungsmaßnahmen als Teil eines fairen Wandels zu legen sowie der Idee individueller Lernkonten nachzugehen, die es (beschäftigten und arbeitslosen) Personen im erwerbsfähigen Alter ermöglichen, Fortbildungsansprüche aufzubauen und diese für qualitätsgesicherte Bildungsmaßnahmen zu nutzen. |
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1.2. |
Der EWSA unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2019 zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern (2), in denen die Kommission ersucht wird, „Effizienz, Reichweite und Zielgruppen der derzeitigen Strategien für lebenslanges Lernen zu adaptieren, um den Lernbedürfnissen, die aus den Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt resultieren, besser gerecht zu werden, unter anderem durch Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums (3)“. |
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1.3. |
Der EWSA würdigt, dass eine der Prioritäten des kroatischen EU-Ratsvorsitzes (4) Investitionen in Forschung und Innovation, einen besseren Zugang zu hochwertigem und lebenslangem Lernen und die Entwicklung neuer Kompetenzen umfasst, die an die Arbeitsplätze der Zukunft angepasst sind. |
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1.4. |
Der EWSA begrüßt, dass die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (5), in der Kompetenzen als Schlüssel für die Zukunft bezeichnet werden, auffordert, eine inklusive und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung ab der frühen Kindheit zu gewährleisten und die Menschen in ihrer kontinuierlichen Entwicklung während ihres gesamten Berufslebens zu unterstützen. |
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1.5. |
Der EWSA ruft die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zu wirksamen Maßnahmen zur Umsetzung des ersten und des vierten Grundsatzes der europäischen Säule sozialer Rechte auf, die ein Recht auf lebenslanges Lernen am Arbeitsplatz und auch außerbetrieblich von hoher Qualität und in inklusiver Form für alle in Europa vorsehen. Die Umsetzung dieser Grundsätze muss in Absprache mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft nachhaltig mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden. |
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1.6. |
Der EWSA plädiert dafür, den Schwerpunkt insbesondere auf den Zugang der schwächsten sozialen Gruppen zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens zu legen. Arbeitnehmer aller Kompetenz- bzw. Qualifikationsniveaus und in Unternehmen und Organisationen aller Größen sollten unabhängig vom geografischen Gebiet wirksam unterstützt werden, wobei eine nachhaltige Finanzierung durch öffentliche Stellen, Unternehmen und Gewerkschaften, beispielsweise durch individuelle Ausbildungskonten oder andere Programme und Instrumente entsprechend den nationalen Gepflogenheiten, sichergestellt werden sollte. |
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1.7. |
Der EWSA schlägt vor, dass die Europäische Kommission bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks für lebenslanges Lernen, insbesondere für die Teilnahme von Erwachsenen, einschließlich Arbeitnehmern, an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der einschlägigen politischen Rahmenbedingungen und des künftigen strategischen Rahmens ET 2030 höhere Ziele steckt. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die EU-Finanzinstrumente wie Erasmus+, der Europäische Sozialfonds (ESF), InvestEU, der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, der Fonds für einen gerechten Übergang und andere einschlägige EU-Fonds die Verwirklichung dieser Benchmarks effektiv unterstützen und dabei zusammenwirken. |
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1.8. |
Darüber hinaus fordert der EWSA die EU-Organe auf, sich auf einen einheitlichen, integrativen Rahmen für Schlüsselkompetenzen zu einigen, der über die Schulbildung hinausgeht, und so der Notwendigkeit der Erwachsenenbildung und des Erwerbs von Lebenskompetenzen Rechnung zu tragen. Schwerpunkt dieses Rahmens müssen insbesondere die Lernkompetenz und die Fähigkeiten für eine demokratische Bürgerschaft sein, die für die Unterstützung von Erwachsenen bei der Übernahme einer aktiven Rolle in der Gesellschaft unerlässlich sind. Der EWSA fordert auch erhöhte Investitionen in nichtformale und informelle Lernumgebungen‚ die für den Erwerb dieser Kompetenzen von besonderer Bedeutung sind. |
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1.9. |
Der EWSA hält es im Rahmen des Europäischen Semesters für notwendig, dass die Forderung der Europäischen Kommission nach nachhaltigen Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung einerseits und die Forderung nach Optimierungsmaßnahmen, die mitunter einer solchen Investition abträglich sind, andererseits in Einklang gebracht werden. Die öffentlichen Investitionen in die lebenslange Bildung und insbesondere in die Erwachsenenbildung müssen in allen Mitgliedstaaten aufgestockt werden. |
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1.10. |
Der EWSA bekräftigt seine Forderung nach einem stärkeren Fokus etwa auf Sozialinvestitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen. Der EWSA schlägt vor, zu prüfen, ob die „goldene Regel“, d. h. die Ausnahme von Zukunftsinvestitionen der öffentlichen Hand bei der Berechnung der Nettodefizite der öffentlichen Haushalte gemäß den Haushaltsvorschriften der Europäischen Währungsunion‚ auch auf soziale Investitionen angewandt werden könnte, die aus den EU-Strukturfonds gefördert werden. |
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1.11. |
Der EWSA fordert die künftigen EU-Ratsvorsitze und die Europäische Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Entscheidungsträgern auf höchster Ebene im Anschluss an die gemeinsame Tagung des Rates der Finanz- und Bildungsminister der EU weiter zu verbessern und zu erörtern, wie eine nachhaltige öffentliche Finanzierung der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere der Erwachsenenbildung, sichergestellt werden kann. Außerdem muss mit den für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministern zusammengearbeitet werden. Eine solche Kooperation sollte auch auf nationaler Ebene stattfinden. |
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1.12. |
Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Schwierigkeiten beim Zugang zu hochwertiger und inklusiver Erwachsenenbildung und -ausbildung haben, wirksam unterstützt werden‚ indem unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension gezielt Mittel für Bedürftige wie Arbeitslose, atypische Arbeitnehmer, Geringqualifizierte, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Angehörige sozioökonomisch benachteiligter Gruppen bereitgestellt werden. |
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1.13. |
Der EWSA regt an, im Einklang mit der beschäftigungspolitischen Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und der Qualifikationen, in der die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Übertragung von Fortbildungsansprüchen bei beruflichen Übergängen aufgefordert werden, Maßnahmen wie die Festsetzung von Referenzindikatoren für öffentliche und private Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung sowie den Zugang der Arbeitnehmer zu bezahltem Bildungsurlaub zu erwägen (6). Dies sollte es allen ermöglichen, die Erfordernisse des Arbeitsmarktes zu antizipieren und sich besser daran anzupassen. |
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1.14. |
Nach Ansicht des EWSA sollten die Mitgliedstaaten den öffentlichen Sektor sowie gemeinnützige Bildungsanbieter und zivilgesellschaftliche Organisationen dabei unterstützen, die Finanzmittel für ein hochwertiges inklusives und leichter zugängliches lebenslanges Lernen zu sichern. Durch Qualitätssicherungsmechanismen, die beispielsweise durch EQAVET und andere Instrumente unterstützt werden, sollte ein hochwertiges Angebot an allgemeiner und beruflicher Bildung gewährleistet werden |
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1.15. |
Der EWSA schlägt vor, dass zur Gewährleistung wirksamer Investitionen in die innerbetriebliche Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern weitere Daten über Investitionen von Unternehmen sowie über die finanzielle Unterstützung durch die Regierungen erhoben werden. Die Beiträge von Arbeitnehmern, Gewerkschaften und sonstigen Interessenträgern sollten angemessen analysiert werden und in die politischen Diskussionen einfließen, wobei der Schwerpunkt auf Investitionen in unterschiedliche Qualifikationen gelegt werden sollte. |
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1.16. |
Der EWSA ist der Ansicht, dass Investitionen zur Verwirklichung politischer Ziele durch die demokratische Steuerung der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des lebenslangen Lernens, einschließlich eines wirksamen sozialen Dialogs und der Konsultation der organisierten Zivilgesellschaft‚ mehr Wirkung zeigen. |
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1.17. |
Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten der verfügbaren EU-Mittel bestmöglich zu nutzen, die auch durch nationale Mittel unterstützt werden sollten. Im anstehenden MFR muss auf jeden Fall der Einschränkung der haushaltstechnischen Möglichkeiten für lebenslanges Lernen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU entgegengewirkt werden. Die Programme selbst sollten integrativer, einfacher und für kleinere Begünstigte und kleinere Projekte leichter durchführbar sein. |
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1.18. |
Der EWSA weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die spezifische Gruppe der Erwachsenen und die Effizienz der Ressourcennutzung regelmäßig überprüft werden muss. Es müssen solide Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung getroffen werden. Die Ergebnisse der Bewertungen sollten in die Politikgestaltung im Bereich des lebenslangen Lernens einfließen, die dann entsprechend aktualisiert werden sollte. |
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1.19. |
Nach Auffassung des EWSA sind Finanzierungsmechanismen erforderlich, die nationale Ressourcen mobilisieren und eine angemessene Kostenteilung zwischen öffentlichen Stellen und privaten Einrichtungen ebenso wie Einzelpersonen und anderen einschlägigen Akteuren (z. B. Sozialpartnern, Bildungsträgern, NRO) vorsehen. |
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1.20. |
Der EWSA fordert die Berücksichtigung einer stärkeren Differenziertheit von Lernumgebungen in Strategien für allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, ausgehend von der Prämisse der Förderung des individuellen und einzigartigen Potenzials der Lernenden. Dies bedeutet, dass der Wert von Lernumgebungen jenseits der formalen Bildung als dynamischer Zentren der Kompetenzentwicklung gewürdigt werden muss, auch durch nachhaltige Investitionen. Im Gegenzug können deren Erkenntnisse, wie man durch stärker inklusive und innovative Ansätze den Bedürfnissen der Lernenden besser gerecht werden kann, auch in der formalen Bildung genutzt werden. |
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1.21. |
Der EWSA fordert sämtliche Entscheidungsträger der EU und in den Mitgliedstaaten auf, die folgenden Herausforderungen für die Rahmenbedingungen des lebenslangen Lernens anzugehen und Lösungen für diese Fragen entsprechend ihren Zuständigkeiten finanziell zu unterstützen, damit lebenslanges Lernen erfolgreich sein kann: |
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1.21.1. |
langfristige Strategien zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern formalen, nichtformalen und informellen Lernens aus einer lernerorientierten Perspektive zu konzipieren und umzusetzen; |
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1.21.2. |
sicherzustellen, dass Lernende ihre Lernpfade selbst aktiv gestalten können, indem sie diese in erster Linie auf ihre Bedürfnisse ausrichten; |
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1.21.3. |
Lernende aller Altersgruppen und mit unterschiedlichem Hintergrund beim Zugang zu verschiedenen Lernformen, bei deren Kombination und beim Wechsel zwischen diesen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten zu unterstützen; |
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1.21.4. |
die Validierung nichtformalen und informellen Lernens (wie in der Empfehlung des Rates zur Validierung festgelegt (7)) als dringende Priorität zu behandeln; |
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1.21.5. |
das Angebot an Möglichkeiten des lebenslangen Lernens auf lokaler Ebene durch Nutzung bestehender gemeinschaftlicher und bildungspolitischer Infrastrukturen zu verbessern. |
2. Allgemeiner Hintergrund
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2.1. |
Gemäß der Definition des Rates (8) reicht lebenslanges Lernen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis zum Rentenalter und umfasst das gesamte Spektrum des formalen, nichtformalen und informellen Lernens, das dazu dient, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele zu verbessern. Beim lebenslangen Lernen steht das Individuum im Mittelpunkt des Lernens, und es werden alle Menschen in die Lage versetzt, einschlägiges Wissen zu erwerben, um als aktive Bürger an der Wissensgesellschaft und dem Arbeitsmarkt teilzunehmen, wodurch die Freizügigkeit für die europäischen Bürgerinnen und Bürger erleichtert wird. In dieser Stellungnahme liegt der Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Finanzierung des lebenslangen Lernens und der Kompetenzentwicklung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. |
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2.2. |
Gelernt wird überall und ständig, aktiv und passiv, in einem formalen, informellen und nichtformalen Rahmen. Daher muss eine stärkere Differenziertheit von Lernumgebungen in Strategien für allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen ausgehend von der Prämisse der Förderung des individuellen und einzigartigen Potenzials der Lernenden berücksichtigt werden. Sowohl das Lernen in allen Lebensbereichen als auch das lebenslange Lernen sollten daher nachhaltig mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, und ein besonderer Schwerpunkt sollte auf älteren Menschen liegen, indem auf ihre Art des Lernens zugeschnittene Mittel bereitgestellt werden. Der EWSA betont erneut (9)‚ dass die finanzielle Förderung auf europäischer und nationaler Ebene u. a. auf eine inklusive und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung ausgerichtet sein muss, die für alle zugänglich und erschwinglich und auf derzeitige und künftige Arbeitsmarkterfordernisse ausgerichtet ist. Der finanzielle Nutzen der Erwachsenenbildung kann also ebenso hoch bewertet werden wie der der allgemeinen und beruflichen Erstausbildung und sogar der Hochschulbildung (10). |
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2.3. |
Globale Tendenzen wie wirtschaftliche, technische, ökologische, soziale und industrielle Veränderungen im Zuge der digitalen Revolution haben enorme Auswirkungen auf Wirtschaft, Innovation, Wissenschaft und Bildung bis hin zu Gesundheit, Nachhaltigkeit und Formen des Regierens und führen zu radikalen Umwälzungen der Arbeitswelt und des Kompetenzprofils vieler Berufe. Das Tempo des Wandels erfordert die lebenslange kontinuierliche Qualifizierung, Umschulung und Weiterbildung aller Bürgerinnen und Bürger, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirksame Unterstützung von Beschäftigten und Arbeitslosen gelegt und gleichzeitig eine nachhaltige Finanzierung durch öffentliche Stellen, Unternehmen, individuelle Ausbildungskonten und andere Instrumente sichergestellt werden sollte. |
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2.4. |
Zugleich lässt sich der künftige Qualifikationsbedarf aufgrund dieser grundlegenden Veränderungen sehr schlecht vorhersagen. Das Qualifikationsangebot entwickelt sich ebenfalls, seine Anpassung an den sich abzeichnenden Qualifikationsbedarf braucht jedoch Zeit. Auch wenn die Arbeitgeber die Bedeutung der MINT-Fächer, der digitalen Kompetenzen sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung betonen, ist nunmehr auch ein Wandel hin zu weichen/Querschnittskompetenzen zu beobachten (11), mit denen die Menschen sich an das Arbeitsumfeld und unterschiedliche Lebenssituationen anpassen können (12). Diese Qualifikationen werden in der Regel in Organisationen entwickelt, die nichtformale Bildung anbieten (Jugendorganisationen usw.), und eine nachhaltige finanzielle Unterstützung dieser Anbieter ist von entscheidender Bedeutung. |
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2.5. |
Darüber hinaus ist es wichtig, jetzt in die strategische Entwicklung neuer Ausbildungsprogramme zu investieren. Sie sind wichtige Instrumente, um auf Qualifikationserfordernisse und -lücken zu reagieren, und es kann einige Zeit dauern, bis Investitionen in diese Instrumente Ergebnisse zeitigen, insbesondere bei Programmen auf höherer Ebene und mit längerer Laufzeit. Um das System der allgemeinen und beruflichen Bildung rechtzeitig anpassen zu können, ist die systematische Antizipation des Qualifikationsbedarfs von entscheidender Bedeutung‚ um strategisch reagieren und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage vermeiden zu können (13). |
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2.6. |
Anlässlich der aktuellen weltweit herrschenden Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass das Lernen, wenn nötig, rasch an sich verändernde Umstände angepasst werden kann. Die Lernenden entwickeln zahlreiche neue Ansätze, etwa eigenverantwortliches Lernen oder projektbezogenes Lernen, zeigen mehr Neugier und verbessern ihre IT-Kenntnisse, um online zu lernen. Eingesetzt werden kostenlos nutzbare digitale Plattformen. Grundlegende Querschnittskompetenzen helfen sowohl den Lernenden als auch den Lehrkräften, sich an die Veränderungen anzupassen. Wenn die Ausnahmesituation vorüber ist, sollte die Gesellschaft Lehren aus ihren Erfahrungen ziehen und diese Ansätze und Kompetenzen weiterentwickeln und ausreichend in sie investieren, damit jeder Lernende unabhängig von seiner sozialen Situation in die Lage versetzt wird, teilzunehmen und zu profitieren. |
3. Politischer Hintergrund
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3.1. |
In der Mitteilung der Kommission „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (14) wird hervorgehoben, dass Kompetenzen der Schlüssel für die Zukunft sind. Kompetenzen ermöglichen es den Menschen, die Vorteile eines sich rasch wandelnden Arbeitsplatzes zu nutzen. Die Hälfte der derzeitigen Arbeitskräfte wird ihre Kompetenzen in den nächsten fünf Jahren auf den neuesten Stand bringen müssen, und die Digitalisierung sowie die umweltpolitische Wende werden wiederum neue Kompetenzen erfordern. Die berufliche Aus- und Weiterbildung kann zusammen mit der Lehrlingsausbildung die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und Erwachsener gleichermaßen fördern und den sich wandelnden Bedürfnissen der Unternehmen gerecht werden. |
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3.2. |
Der EWSA weist darauf hin, dass das Recht auf Bildung in der Verfassung der Unesco (1945) als „Recht aller auf ungeschmälerte und gleiche Bildungsmöglichkeiten“ verankert ist und dass das lebenslange Lernen im Zusammenhang mit den UN-Nachhaltigkeitszielen immer mehr an Bedeutung gewinnt und in Ziel 4 zur Bildung einen prominenten Platz einnimmt. Das Ziel 4 zur Bildung ist nicht nur als Weg zur Kompetenzentwicklung und zur Ankurbelung der Wirtschaft zu sehen, sondern soll auch die kulturelle Vielfalt und den Frieden fördern. Die Nachhaltigkeitsziele, in denen die Rolle des lebenslangen Lernens definiert wird, enthalten jedoch keine Benchmarks für die Finanzierung (15). |
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3.3. |
Der EWSA betont, dass der erste und der vierte Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte umgesetzt werden müssen, die ein Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form für alle in Europa vorsehen. Die Umsetzung dieser Grundsätze muss in Absprache mit den Sozialpartnern und der organisierten Zivilgesellschaft nachhaltig mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Dieses Recht muss verwirklicht werden, damit alle Erwachsenen an ihrem Arbeitsplatz und auch außerbetrieblich gleichen Zugang zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten unabhängig von ihrem Qualifikationsniveau sowie der Größe und dem Standort des Betriebs wirksame Unterstützung erhalten. |
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3.4. |
Der EWSA betont, dass für die Umsetzung der Rechte und Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich des Rechts auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form auf nationaler Ebene, angemessene öffentliche Investitionen erforderlich sind (16). Öffentliche Mittel unterliegen mitunter jedoch nach wie vor den strengen Haushaltszwängen des Binnenmarkts und den Haushaltsregeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Es fällt den Staaten immer noch schwer, die öffentlichen Mittel aufzubringen, die für die Beseitigung sozialer Ungleichheiten erforderlich wären. Der Konflikt zwischen verbindlichen Haushaltsregeln und einem Paket von Rechten und Grundsätzen, für deren Durchsetzung die Mittel fehlen, ist immer noch ungelöst. |
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3.5. |
In dem Bericht der Globalen Kommission zur Zukunft der Arbeit der IAO „Work for a Brighter Future“ (17) (Arbeit für eine bessere Zukunft) wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung wirksamer Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle eine gemeinsame Verantwortung ist und das aktive Engagement und die Unterstützung von Regierungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Bildungseinrichtungen erfordert. Die Regierungen müssen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Strategien zur Kompetenzentwicklung, die Arbeitsvermittlungen und die Ausbildungssysteme erweitern und neu strukturieren, um den Arbeitnehmern die zum Lernen erforderliche Zeit und finanzielle Unterstützung zu gewähren. In dem Bericht wird die Einführung eines Systems von Lernansprüchen durch ein umgestaltetes System der „Beschäftigungsversicherung“ oder eines „Sozialfonds“ sowie die Einführung „individueller Lernkonten“ vorgeschlagen, die Arbeitnehmern bezahlten Bildungsurlaub ermöglichen. |
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3.6. |
Der EWSA begrüßt die wichtige Initiative des finnischen Ratsvorsitzes, der die erste gemeinsame Ratstagung der Finanz- und Bildungsminister der EU organisiert hat, um die Bedeutung der öffentlichen Finanzierung für die allgemeine und berufliche Bildung zu erörtern. Der Ausschuss fordert die künftigen EU-Ratsvorsitze und die Europäische Kommission auf, diese Initiative weiterzuverfolgen, um die Zusammenarbeit zwischen den Entscheidungsträgern auf höchster Ebene zu verbessern. Außerdem muss mit den für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministern zusammengearbeitet werden. Der EWSA spricht sich dafür aus, dass diese Art der Kooperation dann auch auf nationaler Ebene umgesetzt wird. |
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3.7. |
Der EWSA begrüßt den Schwerpunkt des Mandatsschreibens an Kommissar Nicolas Schmit (18) der aufgefordert wird, die Kompetenzagenda umzusetzen und zu aktualisieren, Qualifikationsmängel zu ermitteln und auszugleichen und die Umschulung als Teil eines fairen Wandels zu fördern. Die Prüfung des Vorschlags individueller Lernkonten ist eine Möglichkeit für Menschen im erwerbsfähigen Alter, Ausbildungsansprüche zu erwerben und diese für eine hochwertige Fortbildung zu nutzen. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Zuweisung der verfügbaren öffentlichen Mittel für die Arbeitnehmer mit den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten und gemeinsam Verantwortung zu übernehmen. |
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3.8. |
Der EWSA nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2019 zur „Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern“ (19) ersucht wird, „Effizienz, Reichweite und Zielgruppen der derzeitigen Strategien für lebenslanges Lernen zu adaptieren, um den Lernbedürfnissen, die aus den Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt resultieren, besser gerecht zu werden, unter anderem durch Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums (20), durch Berücksichtigung des lebenslangen Lernens im künftigen strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und durch Nutzung der Möglichkeiten, die das Programm Erasmus+, der Europäische Sozialfonds und andere einschlägige Instrumente der Union bieten“. |
4. Aktueller Stand
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4.1. |
Zwar fehlen Daten über die Gesamtinvestitionen in lebenslanges Lernen, doch zeigen Berechnungen (21)‚ dass nur etwa 0,1 bis 0,2 % des BIP für öffentliche Ausgaben in die Erwachsenenbildung aufgewandt werden. Die Gesamtausgaben für die Erwachsenenbildung‚ einschließlich weiterer Finanzierungsquellen wie Finanzierung durch die Arbeitgeber oder Teilnahmegebühren der Lernenden schwanken zwischen 1,1 und weniger als 0,6 % des BIP. Zugleich besitzen den jüngsten Cedefop-Schätzungen zufolge in der EU-28+ 128 Mio. Erwachsene ein Weiterqualifizierungs- und Umschulungspotenzial, was 46 % der erwachsenen Bevölkerung dieses Gebiets entspricht (22). Nur 11,1 % der Erwachsenen nehmen an der Erwachsenenbildung teil, obwohl die Europäische Union beschlossen hat, bis 2020 einen Anteil von 15 % zu erreichen. Dieses Ziel hat sie also nicht umgesetzt. |
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4.2. |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23) wurden klare Ziele für alle Beteiligten aufgestellt, die jährlichen Pro-Kopf-Investitionen in Humanressourcen anzuheben, und die Mitgliedstaaten werden in den beschäftigungspolitischen Leitlinien (13, 14 und 16) (24) aufgefordert, entsprechende Zielvorgaben festzulegen. Der EWSA begrüßt, dass in den Länderberichten 2019 der Europäischen Kommission (25) im Rahmen des Europäischen Semesters höhere Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung in 16 Ländern (26) und in Kompetenzen in 24 Ländern (27) gefordert werden, um ein Jahrzehnt der Haushaltskürzungen und der Unterfinanzierung der Bildungssysteme wettzumachen, denn die negativen Auswirkungen auf die Qualität der Bildung, die Lehrkräfte und die Infrastruktur sind an vielen Stellen spürbar (28). |
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4.3. |
Der EWSA weist auf ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Forderung der Europäischen Kommission nach nachhaltigen Investitionen in wachstumsfördernde Bereiche (darunter alle Bildungsbereiche) einerseits und der Forderung nach Optimierungsmaßnahmen (die diesen schaden) andererseits hin. In einer Mitteilung der Kommission zu den wichtigsten Erkenntnissen aus den Länderberichten (29) des Europäischen Semesters 2019 werden günstige wirtschaftliche Aussichten mit einer Besserung der öffentlichen Finanzlage in allen Mitgliedstaaten festgestellt. Dennoch wird in der Mitteilung auch vor weltweiter Unsicherheit gewarnt, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Produktivität weiterhin zu steigern, die Widerstandsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften zu verbessern und dafür zu sorgen, dass das Wirtschaftswachstum allen Bürgern zugutekommt. |
5. Allgemeine Bemerkungen
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5.1. |
Die Mitgliedstaaten müssen Bildungsmöglichkeiten für alle — Arbeitslose ebenso wie abhängig Beschäftigte, Frauen wie Männer — bereitstellen. Zu diesem Zweck sollten in der beschäftigungspolitischen Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und der Qualifikationen Maßnahmen wie die Festsetzung von Referenzindikatoren für öffentliche und private Investitionen in der Berufsbildung sowie Regelungen über bezahlten Bildungsurlaub für Arbeitnehmer vorgesehen sein (30). In diesem Zusammenhang hat der EWSA bereits darauf hingewiesen, dass während der Fortbildung angemessene Lebensbedingungen gewährleistet werden müssen. Es sollten Maßnahmen der EU erwogen und geprüft werden, damit die in einigen EU-Mitgliedstaaten verwendeten bewährten Instrumente wie Zuschüsse, Darlehen, Tarifverträge über bezahlten Bildungsurlaub oder sonstige Bestimmungen auch in den anderen Mitgliedstaaten übliche Praxis werden (31). |
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5.2. |
Die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft müssen auch entscheidenden Einfluss auf die Steuerung des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung nehmen, einschließlich der Antizipation und Vermittlung von Kompetenzen, und die gemeinsame Verantwortung der Sozialpartner auf Unternehmensebene ist von wesentlicher Bedeutung sowohl für Investitionen in die zukunftsorientierte Aus- und Weiterbildung ihrer Beschäftigten als auch für die Übernahme der notwendigen Umschulungskosten entlassener Arbeitnehmer. Am stärksten betroffen sind dabei die älteren unter ihnen. |
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5.3. |
Die Diskussionen über einen EU-Vorschlag für individuelle Lernkonten befinden sich in einem sehr frühen Stadium, doch gibt es eine Reihe von Überlegungen, die weiter ausgearbeitet werden sollten, wenn ein solcher Vorschlag eingeführt werden soll, z. B. ob die Fortbildung der Arbeitnehmer gesetzlich und/oder tarifvertraglich festgelegt werden soll, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Inhalt, Ort und Zeit/Dauer der Ausbildung selbst gestalten können. Dies liegt daher in der nationalen Zuständigkeit, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie individuelle Lernkonten finanziert werden sollten und wer die finanzielle Unterstützung erhalten sollte (Unternehmen, Bildungseinrichtungen, öffentliche Arbeitsverwaltungen oder Arbeitnehmer), müssen im Rahmen des sozialen Dialogs unter Beachtung von Tarifverträgen und nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Es ist wichtig, dass bei diesen Überlegungen der Vielfalt der nationalen Systeme und Ansätze Rechnung getragen wird und dass die Sozialpartner dabei ein entscheidendes Wort mitzureden haben. |
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5.4. |
Der EWSA bekräftigt seine Forderung nach einem stärkeren Fokus etwa auf Sozialinvestitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen. Er hat bereits die Prüfung des Grundsatzes der sogenannten goldenen Finanzierungsregel („golden rule“) gefordert, Zukunftsinvestitionen der öffentlichen Hand bei der Berechnung der Nettodefizite der öffentlichen Haushalte gemäß den Haushaltsvorschriften der Europäischen WWU auszunehmen (32). Der EWSA regt eine Diskussion darüber an, ob die goldene Finanzierungsregel auch auf Sozialinvestitionen Anwendung finden könnte, die aus EU-Strukturfondsmitteln gefördert wurden (33). |
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5.5. |
Die Kombination von flexiblen, angepassten Lernangeboten mit individueller Unterstützung, beginnend mit lebenslanger Berufsberatung, trägt auch dazu bei, Nichterwerbstätige und Langzeitarbeitslose in Arbeit zu bringen, was der Gesellschaft und der Wirtschaft nützt und langfristig die Sozialausgaben senkt. Durch die optimale Kombination von Komponenten und Merkmalen des Konzepts können die Voraussetzungen für die nachhaltige Konsolidierung, Entwicklung und Umsetzung der Ratsempfehlung zu Weiterbildungspfaden (34) geschaffen werden, auch wenn sich die Zielgruppen und der Qualifikationsbedarf im Laufe der Zeit ändern und Regierungen wechseln. Das Ausbildungsangebot muss so gestaltet sein, dass die Mobilität zwischen und innerhalb von Branchen unterstützt und gefördert wird. Die Sicherung dieser Übergänge kommt der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer und der Fähigkeit der Arbeitgeber zugute, neue Arbeitskräfte zu gewinnen. |
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5.6. |
Nach Ansicht des EWSA sollten die Mitgliedstaaten den öffentlichen Sektor sowie gemeinnützige Bildungsanbieter und Organisationen der Zivilgesellschaft dabei unterstützen, die Finanzmittel für hochwertige, lebenslange Lernmöglichkeiten zu sichern, die leichter zugänglich sein müssen. Die hohe Qualität des Fortbildungsangebots sollte durch eine Qualitätssicherung gewährleistet werden. |
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5.7. |
Eine Aufstockung der Investitionen in die Erwachsenenbildung und in die betriebliche Weiterbildung steht in engem Zusammenhang mit dem entsprechenden Beitrag der Forschung zur Konzeption, Reform und Umsetzung der Maßnahmen und Systeme des lebenslangen Lernens. Für wirksame Investitionen in die innerbetriebliche Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern sind zusätzliche Daten über Investitionen von Unternehmen und die finanzielle Unterstützung durch die Regierungen erforderlich. Die Beiträge von Arbeitnehmern, Gewerkschaften und sonstigen Interessenträgern sollten angemessen analysiert werden und in die politischen Diskussionen einfließen. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf Investitionen in die Entwicklung unterschiedlicher Kompetenzen (berufliche, unternehmensbezogene, Schlüsselkompetenzen, Grundfertigkeiten usw.) für Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Qualifikationsniveau, sowohl Frauen als auch Männer, inner- und außerbetriebliche Schulungen, Bereitstellung durch andere Anbieter usw. liegen. |
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5.8. |
Aufgrund ihres breiten Spektrums und der großen Zahl unterschiedlicher Anbieter fehlt es der Erwachsenenbildung an Koordinierung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Ein integrierter Ansatz, der mehrere Politikbereiche und Interessenträger miteinander verbindet, mit besonderem Schwerpunkt auf der demokratischen Governance bei der Entwicklung und Umsetzung der Politik für lebenslanges Lernen, einschließlich eines wirksamen sozialen Dialogs mit den Sozialpartnern und der Konsultation der Zivilgesellschaft, kann die Wirksamkeit von Investitionen verbessern und damit die Chancen erhöhen, dass die äußerst vielfältigen potenziellen Zielgruppen erreicht werden und den Bedürfnissen benachteiligter Personen Rechnung getragen wird. |
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5.9. |
Der EWSA fordert sämtliche Entscheidungsträger der EU und in den Mitgliedstaaten auf, die folgenden Herausforderungen für die Rahmenbedingungen des lebenslangen Lernens anzugehen und die Lösungen für diese Fragen entsprechend ihren Zuständigkeiten finanziell zu unterstützen, damit lebenslanges Lernen erfolgreich umgesetzt werden kann: |
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5.9.1. |
langfristige Strategien zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen formalen, nichtformalen und informellen Lernanbietern zu konzipieren und umzusetzen, um den Lern- und Fortbildungsbedarf der Lernenden zu unterstützen; solche Strategien sollten, damit sie nachhaltig sind, gemeinsam mit ihren repräsentativen Verbänden auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene konzipiert werden und die Unterstützung dieser Verbände umfassen; |
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5.9.2. |
sicherzustellen, dass die Lernenden ihre Lernpfade selbst aktiv gestalten können, indem sie diese in erster Linie auf ihre Bedürfnisse ausrichten, und sie so in die Lage zu versetzen, Wissen und Innovation aktiv zu schöpfen statt nur zu konsumieren; |
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5.9.3. |
Lernende aller Altersgruppen und mit unterschiedlichem Hintergrund beim Zugang zu verschiedenen Lernformen, bei deren Kombination und beim Wechsel zwischen diesen durch flexiblere Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Bereitstellung hochwertiger lebenslanger Beratung entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten zu unterstützen; |
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5.9.4. |
die Validierung nichtformalen und informellen Lernens (wie in der Empfehlung des Rates zur Validierung festgelegt (35)) als dringende Priorität zu behandeln (36), da sie die Sichtbarkeit aller Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse erhöhen kann, die eine sinnvolle Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, fördern können; |
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5.9.5. |
das Angebot an Möglichkeiten des lebenslangen Lernens auf lokaler Ebene zu verbessern, indem die bestehenden gemeinschaftlichen und bildungspolitischen Infrastrukturen genutzt werden, um multifunktionale, allen offenstehende Lernräume zu schaffen; solche „Gemeinschaftszentren für lebenslanges Lernen“ gibt es in den Mitgliedstaaten bereits in unterschiedlicher Form, sollten aber zu einem allgemeinen Konzept für die Politikgestaltung werden. |
6. Besondere Bemerkungen zu europäischen und einzelstaatlichen Finanzierungsquellen und Maßnahmen für eine nachhaltige Finanzierung (37)
6.1. Zu den Finanzierungsquellen der EU
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6.1.1. |
In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legte die Europäische Kommission mehrere Möglichkeiten zur Verbesserung der EU-Investitionsoffensive dar. So könnte etwa die Einrichtung eines Fensters für soziale Investitionen und Qualifikationen in den Rahmen „InvestEU“ aufgenommen werden. Dies zeugt von der Bereitschaft, Mittel für soziale Investitionen vorzusehen und die hierfür angemessenen Instrumente zu schaffen. |
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6.1.2. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeiten der EU-Fonds (wie ESF, Erasmus+, EFSI und anderer einschlägiger EU-Instrumente) ausschöpfen und die verfügbaren EU-Finanzmittel bestmöglich nutzen. Im anstehenden MFR muss auf jeden Fall der Einschränkung der haushaltstechnischen Möglichkeiten für lebenslanges Lernen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU entgegengewirkt werden (38). Obwohl EU-Mittel eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von Kompetenzen/lebenslangem Lernen spielen können, ist eine übermäßige Abhängigkeit von EU-Mitteln eventuell problematisch hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Finanzierung, da die EU-Mittel einzelnen Projekten zugewiesen werden und ihre Gewährung naturgemäß befristet ist. |
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6.1.3. |
Für die Gewährleistung nachhaltiger nationaler Investitionen in lebenslanges Lernen und die Erwachsenenbildung spielt das Europäische Semester eine wesentliche Rolle, da in seinem Rahmen der notwendige Schwerpunkt auf die Finanzierung gelegt wird. Damit nationale/regionale Strategien für lebenslanges Lernen wirksam umgesetzt werden können, muss eine angemessene Finanzierung sichergestellt werden. Eine nachhaltigere und kontinuierlichere Finanzierung ist von entscheidender Bedeutung, um eine nachhaltige allgemeine und berufliche Erwachsenenbildung und die Innovations- und Entwicklungsfähigkeit der Anbieter von lebenslangem Lernen in diesem Bereich zu gewährleisten. |
6.2. Zu den Maßnahmen zur Unterstützung einer ordnungsgemäßen Mittelverteilung
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6.2.1. |
Wichtig ist die Entwicklung einer Evaluierungskultur. Verschiedene Faktoren können hierzu beitragen, wie der politische Wille zu einer faktengestützten Politikgestaltung (und Rechenschaftspflicht), rechtliche Anforderungen für die Evaluierung, Evaluierungsanforderungen bei Gewährung von EU-Fördermitteln und die Schulung der Gutachter, um sicherzustellen, dass die Evaluierung während des gesamten Politikzyklus erfolgt. |
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6.2.2. |
Die Wirksamkeit der finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützungsmaßnahmen hinsichtlich der Erreichung der Zielgruppe der Erwachsenen und die Effizienz der Ressourcennutzung müssen regelmäßig überprüft werden. Es müssen solide Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung getroffen werden. Die Ergebnisse der Bewertungen sollten in die Politikgestaltung im Bereich des lebenslangen Lernens einfließen, die dann entsprechend aktualisiert werden sollte. Auf der Grundlage fundierter Erkenntnisse können Evaluierungen darauf hindeuten, dass bestehende Maßnahmen geändert (oder aufgehoben) und/oder neue Maßnahmen eingeführt werden müssen. So lassen sich auch wirksame Verfahren ermitteln, die durch eine zusätzliche oder dauerhaftere Finanzierung ausgeweitet werden könnten. Die Sozialpartner sollten in die Überwachung und Bewertung der Systeme eingebunden werden. |
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6.2.3. |
Es sind Finanzierungsmechanismen erforderlich‚ die nationale Ressourcen mobilisieren und eine angemessene Kostenteilung zwischen öffentlichen Stellen, Arbeitgebern, Einzelpersonen und anderen einschlägigen Akteuren (z. B. Sozialpartnern, Ausbildungseinrichtungen, NRO) umfassen. Wie in der Cedefop-Datenbank zur Finanzierung der Erwachsenenbildung dargelegt (39), gibt es verschiedene Finanzierungsmechanismen, die auf Einzelpersonen und Unternehmen/Arbeitgeber ausgerichtet sind und die Beteiligung und private Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung erhöhen sollen. Diese Möglichkeiten müssen von den öffentlichen Stellen angemessen koordiniert werden, während bei branchenspezifischen Fortbildungsfonds hauptsächlich die Sozialpartner koordinieren. Zu den Finanzinstrumenten für Einzelpersonen gehören beispielsweise individuelle Lernkonten/Gutscheine, (kostengünstige) Darlehen und bezahlter Bildungsurlaub. Die finanzielle Unterstützung für Unternehmen könnte in Form von Fortbildungsfonds (auf der Grundlage von Unternehmensabgaben), Steueranreizen oder Zuschüssen (die aus allgemeinen Steuern finanziert werden) erfolgen. Diese Art der Kostenteilungsinstrumente bietet auch die Möglichkeit, die gemeinsame Verantwortung für die Entwicklung/Umsetzung von Strategien für lebenslanges Lernen und Investitionen in Kompetenzen sicherzustellen. |
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6.2.4. |
Der soziale Dialog und Tarifverträge, insbesondere auf Branchenebene, spielen eine wichtige Rolle bei der Steuerung der Ausbildungssysteme und bei der Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten sowie bei der Verbesserung der Relevanz und des Angebots der Weiterbildung der Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass die Sozialpartner zusammenarbeiten, um den Übergang und Wechsel der beruflichen Laufbahn zwischen einzelnen Branchen zu fördern. In einigen Mitgliedstaaten wurden Fortbildungsfonds eingerichtet, die eine wichtige Rolle spielen können (40). |
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6.2.5. |
Finanzierungsinstrumente könnten mehr Wirkung zeigen, wenn sie mit geeigneten nichtfinanziellen Unterstützungsmaßnahmen kombiniert werden. Die Instrumente müssen sorgfältig so konzipiert werden, dass sie gezielt auf die spezifischen/vorrangigen schutzbedürftigen Gruppen (z. B. Geringqualifizierte, ältere Arbeitslose, Beschäftigte von KMU) ausgerichtet sind. Bei der Gestaltung eines Finanzierungsinstruments ist es auch wichtig, dessen Komplementarität und Synergie mit anderen bestehenden Instrumenten zu berücksichtigen. |
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6.2.5.1. |
Nichtfinanzielle Maßnahmen für Einzelpersonen umfassen auch die Maßnahmen, die im Allgemeinen im Rahmen von Berufsberatungs- oder lebensbegleitenden Beratungsdiensten und Validierungsmöglichkeiten angeboten werden. Diese Dienste sollten die Lernenden auch darüber informieren, welche finanzielle Unterstützung ihnen für die Erwachsenenbildung zur Verfügung steht und wie sie auf sie zugreifen können. |
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6.2.5.2. |
Für Unternehmen kann nichtfinanzielle Unterstützung angeboten werden durch: Information und Beratung in Bezug auf Fördermöglichkeiten, administrative Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln, Ermittlung des Schulungsbedarfs und Entwicklung von Schulungsplänen durch Beratungsdienste, Förderung von Partnerschaften oder Unternehmensnetzen (zwischen KMU oder einschließlich KMU), um Ressourcen zu bündeln und unzureichenden Ausbildungskapazitäten abzuhelfen. |
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6.2.6. |
Der Verwaltungsaufwand für Antragsteller, Empfänger von Fördermitteln und die Stellen, die die Fonds verwalten, sollte so gering wie möglich gehalten werden, wobei eine angemessene Gestaltung/angemessene Ausrichtung und eine wirksame Überwachung des Finanzierungsinstruments sicherstellen sollten, dass Mitnahmeeffekte und/oder Substitutionseffekte vermieden werden. |
Brüssel, den 7. Mai 2020
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) https://ec.europa.eu/commission/commissioners/sites/comm-cwt2019/files/commissioner_mission_letters/president-elect_von_der_leyens_mission_letter_to_nicolas_schmit_de.pdf.
(2) ABl. C 389 vom 18.11.2019, S. 12.
(3) Europäischer Bildungsraum.
(4) https://eu2020.hr/.
(5) COM(2020) 14 final.
(6) ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 68.
(7) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1) und ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 49.
(8) Schlussfolgerungen des Rates „Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern“.
(9) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 165.
(10) Bericht „European Agenda for Adult Learning“ (Europäische Agenda für die Erwachsenenbildung).
(11) So hat beispielsweise das Weltwirtschaftsforum einen Bericht (2015) veröffentlicht, in dem es um die dringende Frage der Qualifikationslücke im 21. Jahrhundert und entsprechende technikgestützte Lösungsmöglichkeiten geht. Zudem wird darin neben den üblicherweise genannten grundlegenden Lese- und Schreibfähigkeiten auf die Notwendigkeit von Kompetenzen (wie kritisches Denken und Zusammenarbeit) und Charaktereigenschaften (wie Neugier, Initiative und Führungsqualitäten) hingewiesen.
(12) Stellungnahme ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 46 und ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 8.
(13) Bericht des Weltwirtschaftsforums „New Vision for Education: Unlocking the Potential of Technology“ (Neue Vision für die Bildung: Freisetzung des Technologiepotenzials).
(14) COM(2020) 14 final.
(15) Hintergrundpapier des Europäischen Verbands für Erwachsenenbildung (EAEA) „Adult education and sustainability“ (Erwachsenenbildung und Nachhaltigkeit).
(16) ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 1.
(17) Bericht der Globalen Kommission zur Zukunft der Arbeit zum Thema „Work for a brighter future“ (Arbeit für eine bessere Zukunft).
(18) https://ec.europa.eu/commission/commissioners/sites/comm-cwt2019/files/commissioner_mission_letters/president-elect_von_der_leyens_mission_letter_to_nicolas_schmit_de.pdf.
(19) ABl. C 389 vom 18.11.2019, S. 12.
(20) Europäischer Bildungsraum.
(21) Bericht der Europäischen Kommission „Entwicklungen in der Erwachsenenbildung“.
(22) Cedefop.
(23) Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 23./24. März 2000, Schlussfolgerungen des Vorsitzes.
(24) Beschäftigungspolitische Leitlinien.
(25) Länderberichte.
(26) für BG, HR, CZ, EE, FI, DE, GR, IE, IT, LV, LU, PL, RO, SK, ES und UK.
(27) für AT, BE, BG, HR, CY, CZ, EE, FI, FR, DE, GR, HU, IT, LV, LU, MT, NL, PL, RO, SK, SI, ES, SE und UK.
(28) für BG, EE, GR, IT, PT, RO und SE.
(29) COM(2019) 500 final.
(30) ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 68.
(31) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 8, ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 60.
(32) ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 35, ABl. C 268 vom 14.8.2015, S. 27.
(33) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 21.
(34) Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1).
(35) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).
(36) ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 49.
(37) Siehe auch „Cedefop analytical framework for developing upskilling pathways for adults“.
(38) In seiner Stellungnahme (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 194) forderte der EWSA eine Verdreifachung der Mittelausstattung des Programms Erasmus +.
(39) Cedefop Datenbank.
(40) Siehe Bericht der europäischen Sozialpartner „Promoting social partnership in employee training“ (Förderung der Sozialpartnerschaft in der Ausbildung von Arbeitnehmern).
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
551. Plenartagung des EWSA (Plenartagung im Remote-Verfahren), 5.5.2020-7.5.2020
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14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/18 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
(COM(2020) 70 final)
(2020/C 232/03)
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Hauptberichterstatterin: |
Ellen NYGREN |
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Befassung |
Rat der Europäischen Union, 6.3.2020 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft |
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Verabschiedung im Plenum |
7.5.2020 |
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Plenartagung Nr. |
551 — Remote-Plenartagung |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
251/03/07 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag für die überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien, die auch in Krisenzeiten als langfristige Orientierungshilfe für die Beschäftigungspolitik der EU-Mitgliedstaaten wichtig sind. Die Beschäftigungspolitik hat für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Europäischen Union als Ganzes sowie jene ihrer Mitgliedstaaten zentrale Bedeutung. Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bietet ein gemeinsames Mittel zum Erreichen nachhaltiger Aufwärtskonvergenz, wozu die Überarbeitung der beschäftigungspolitischen Leitlinien einen angemessenen Beitrag liefert. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen weitere Anstrengungen unternehmen, um Ungleichheiten zu beseitigen. Die Aufwärtskonvergenz ist ein bereichsübergreifendes Prinzip, das berücksichtigt und in alle Politikbereiche der EU integriert werden muss. |
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1.2. |
Der Vorschlag zu den überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien wurde vor dem massiven weltweiten Ausbruch des COVID-19-Virus veröffentlicht. Seitdem ist COVID-19 zu einer Pandemie geworden, und seine Auswirkungen haben auch in Bezug auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dringenden Handlungsbedarf ausgelöst. Zur Eindämmung der Seuche wurden in allen EU-Mitgliedstaaten und darüber hinaus beispiellose Maßnahmen ergriffen. Der EWSA hält eine stärkere Koordinierung der Maßnahmen für erforderlich. |
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1.3. |
Der EWSA ist überzeugt, dass es den EU-Mitgliedstaaten, ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen und Arbeitnehmern nur mit einem umfassenden europäischen Konjunkturprogramm gelingen kann, die Folgen der COVID-19-Pandemie bestmöglich zu bewältigen und den Wiederaufbau einer nachhaltigeren und widerstandsfähigeren europäischen Wirtschaft zu gewährleisten. Es ist zwar ungewiss, wie lange der durch die COVID-19-Krise verursachte Ausnahmezustand andauern wird, doch ist klar, dass uns ihre Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte länger beschäftigen werden. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2020 sollten daher ebenfalls angepasst werden, um dieser neuen Lage Rechnung zu tragen. |
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1.4. |
Der durch die COVID-19-Pandemie verursachte wirtschaftliche Schock hat bereits zu einer Krise im Beschäftigungs- und Sozialbereich geführt, die schwerwiegende und dauerhafte Auswirkungen auf die europäischen Arbeitsmärkte haben kann. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, in diesem Jahr eine zusätzliche außerordentliche/Notstands- Beschäftigungsleitlinie anzunehmen, um Vorgaben für die notwendigen Anpassungen der Beschäftigungspolitik in den EU-Mitgliedstaaten zur Bewältigung dieser noch nie da gewesenen Lage zur Verfügung zu stellen. Eine beschäftigungspolitische COVID-19-Sonderleitlinie könnte Verweise auf wirksame befristete Maßnahmen enthalten, die zur Abfederung der Auswirkungen der Krise nötig sind, wie etwa Regelungen für Kurzarbeit, Einkommensstützung, Ausweitung des Krankengeldes sowie Förderung der Telearbeit (unter Beachtung der Verantwortung der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz). |
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1.5. |
Gemäß Leitlinie 5 werden die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, „innovative Arbeitsformen“ zu fördern. Zwar bieten neue Formen von Arbeit und Innovation Chancen für Wachstum, doch hat der EWSA bereits auf die zahlreichen Herausforderungen hingewiesen, die mit diesen Arbeitsformen einhergehen. Mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien sollte versucht werden, die mit diesen neuen Arbeitsformen verbundenen Entwicklungen in faire Beschäftigungsmöglichkeiten münden zu lassen. Die Forderung nach angemessenen und gerechten Löhnen, entweder durch eine Verbesserung der Regelungen über gesetzliche Mindestlöhne, soweit vorhanden, oder durch tarifvertragliche Vereinbarungen ist zu begrüßen. Die Beteiligung der Sozialpartner ist von entscheidender Bedeutung. In diesem Sinne ist es sehr positiv, dass die Mitgliedstaaten in Leitlinie 5 aufgefordert werden, den „sozialen Dialog und Tarifverhandlungen im Hinblick auf die Lohnfestsetzung zu fördern“. In dieser Hinsicht sollte die Leitlinie auch Vorschläge enthalten, wie die Wirksamkeit von Tarifverträgen durch eine Ausweitung ihres Geltungsbereichs verbessert werden kann. |
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1.6. |
In Bezug auf Leitlinie 6 „Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und des Zugangs zu Beschäftigung, Fähigkeiten und Kompetenzen“ begrüßt der EWSA, dass sich die Leitlinie auf ein übergreifendes Konzept von Kompetenzen bezieht, die auf ein nachhaltiges Produktionssystem abgestimmt sind. Der EWSA begrüßt, dass die Mitgliedstaaten in den Leitlinien aufgefordert werden, ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung anzupassen und in sie zu investieren, um hochwertige und inklusive Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, bereitzustellen. Der EWSA fordert in diesem Zusammenhang effektivere europäische und nationale Strategien für eine nachhaltige Finanzierung der Umschulung und Weiterbildung aller Erwachsenen durch lebenslanges Lernen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirksame Unterstützung von Beschäftigten und Arbeitslosen gelegt werden sollte. |
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1.7. |
In Bezug auf Leitlinie 7 „Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs“ ist ein gut funktionierender sozialer Dialog von wesentlicher Bedeutung für die Beschäftigungspolitik, einschließlich der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU. Daher muss mehr getan werden, um den sozialen Dialog sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu erleichtern und zu fördern. Darüber hinaus hat die Kommission Fortschritte bei der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in das Europäische Semester gemacht — eine begrüßenswerte Tatsache, auf die weiter aufgebaut werden sollte. Ein Element, das in dieser Leitlinie fehlt, ist der Hinweis auf die Notwendigkeit eines besseren Arbeitsschutzes. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung, um das Risiko einer Infektion und der Ausbreitung des Virus und anderer Krankheiten einzudämmen. Wie immer und insbesondere unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen die Arbeitgeber Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen und sie und ihre Vertreter angemessen informieren, Risikobewertungen vornehmen und Präventionsmaßnahmen ergreifen. Die Behörden, Unternehmen, Arbeitnehmer und Sozialpartner müssen allesamt ihren Teil dazu beitragen, die Arbeitnehmer, ihre Familien und die Gesellschaft insgesamt zu schützen. |
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1.8. |
Die meisten kleinen und Kleinstunternehmen verfügen über begrenzte wirtschaftliche und Managementressourcen, weshalb für sie praktische, finanzielle und maßgeschneiderte Unterstützung für Programme für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitgestellt werden sollte, damit die Arbeitsplätze angepasst sowie rasch neue Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz der Arbeitnehmer umgesetzt werden können. Die Arbeitsaufsichtsbeamten, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), das Enterprise Europe Network und die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene können praktische Unterstützung wie kostengünstige oder kostenlose benutzerfreundliche Instrumente, Informationen, Anleitung und Beratung anbieten. |
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1.9. |
In Bezug auf Leitlinie 8 „Förderung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut“ muss gegen alle Formen diskriminierender Praktiken vorgegangen werden. Sozialschutz und Gesundheitsversorgung für alle müssen das Ziel sein. Eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Förderung des aktiven Alterns für alle sollten durch geeignete Maßnahmen wie den Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen und gute Arbeitsbedingungen für alle unterstützt werden. In den beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten auch Ziele im Bereich des Sozialschutzes wie eine vollständige und wirksame soziale Absicherung, Angemessenheit und Transparenz berücksichtigt werden. |
2. Hintergrund
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2.1. |
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abstimmen (1). In Artikel 148 AEUV ist festgelegt, dass der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien festlegt. Die Leitlinien bestimmen den Rahmen für Umfang und Ausrichtung der politischen Koordinierung unter den Mitgliedstaaten und bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. |
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2.2. |
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik wurden erstmals im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 als „integriertes Maßnahmenpaket“ angenommen. 2018 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angepasst. Der EWSA hat diese Angleichung von Anfang an begrüßt (2)‚ fordert jedoch an dieser Stelle sowie in einer Reihe weiterer Stellungnahmen (3)‚ dass in der Praxis mehr getan werden muss, um die Säule tatsächlich zu verwirklichen und umzusetzen. |
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2.3. |
Im Zuge der Aktualisierung des Europäischen Semesters zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG) wurde der Jahreswachstumsbericht durch eine jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum ersetzt, und nun wird eine Überarbeitung der beschäftigungspolitischen Leitlinien vorgeschlagen. |
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2.4. |
Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten wurde am 26. Februar 2020 angenommen, also bevor die Koordinierung der Soforthilfe zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie angelaufen war. Unmittelbar müssen die Behörden versuchen, Ausgewogenheit zwischen dem Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger durch Eindämmung der Ausbreitung des Virus und dem Erhalt wichtiger Wirtschaftszweige herzustellen. |
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2.5. |
Die IAO warnt, dass COVID-19 „tiefgreifende, weitreichende und beispiellose Auswirkungen“ auf die Beschäftigung (4) haben wird, wodurch Millionen Arbeitsplätze verloren gehen und Unterbeschäftigung und Armut trotz Erwerbstätigkeit steigen könnten. Diese Auswirkungen übersteigen die Folgen der Finanzkrise 2008/2009 bei weitem. Inwieweit die Auswirkungen der Krise eingedämmt werden können, wird davon abhängen, wie schnell und entschieden politische Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden. |
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2.6. |
Der EWSA ist überzeugt, dass es den EU-Mitgliedstaaten, ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen und Arbeitnehmern nur mit einem umfassenden europäischen Konjunkturprogramm gelingen kann, die Folgen der COVID-19-Pandemie bestmöglich zu bewältigen und den Wiederaufbau einer nachhaltigeren und widerstandsfähigeren europäischen Wirtschaft zu gewährleisten (5). Die Mitgliedstaaten sollten rasch eine Einigung über einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erzielen, da so die Unsicherheit in Bezug auf die EU-Investitionsfinanzierung ab 2021 verringert wird. |
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2.7. |
Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Reihe von Wirtschaftszweigen haben schwer unter der Krise zu leiden. Viele Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen, sind von Insolvenz bedroht, und Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern drohen Einkommenseinbußen und Entlassung (6). Im Durchschnitt melden 90 % der KMU finanzielle Einbußen und gehen von einem Anstieg der Arbeitslosenquote zwischen drei und fünf Prozentpunkten aus (7). Es bedarf gezielter Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in besonders betroffenen wichtigen Wirtschaftszweigen. |
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2.8. |
In Europa und weltweit werden die Beschäftigten im Gesundheitswesen zu Recht als Helden an vorderster Front gefeiert, da sie alles in ihrer Macht Stehende tun, um Leben zu retten und viel zu oft selbst ihr Leben riskieren müssen. In einigen Ländern werden sie ebenso wie Lehrkräfte, andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie im Haushalt lebende und sonstige Pflegekräfte nicht ausreichend wertgeschätzt und mussten nach der Krise von 2008 die Hauptlast der Sparmaßnahmen tragen. Für die Zukunft muss diese neue Wertschätzung konkret in besseren Bedingungen und den notwendigen Investitionen in öffentliche Dienstleistungen und insbesondere in das Sozialsystem ihren Ausdruck finden. |
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2.9. |
Die COVID-19-Krise wirft zudem ein Schlaglicht auf die bestehenden strukturellen Probleme auf den europäischen Arbeitsmärkten. Nach wie vor bestehen Ungleichheiten zwischen Arbeitnehmern in regulären und sicheren Beschäftigungsformen und prekär Beschäftigten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer benötigen Flexibilität zur Bewältigung des raschen Wandels in der Arbeitswelt, was durch die Förderung von Sicherheit und fairen Arbeitsbedingungen in allen Formen der Beschäftigung untermauert werden muss. |
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2.10. |
Viele typischerweise als „gering“ qualifiziert eingestufte und entsprechend schlecht bezahlte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in Wirklichkeit diejenigen, die unsere Welt am Laufen halten und dabei häufig selbst Risiken eingehen und ihre Angehörigen gefährden. |
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2.11. |
Diese Arbeitnehmer, die ohnehin hinsichtlich Arbeitsmarktzugang und Erwerbsbeteiligung am schlechtesten gestellt sind, sind stärker von Ausgrenzung bedroht. Hierzu gehören Frauen, junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und andere Gruppen, die in der Arbeitswelt diskriminiert werden, wie Migranten und Roma. Einige Arbeitnehmer, insbesondere Frauen, könnten gezwungen sein, ihren Arbeitsplatz aufzugeben, um Kinder und andere Familienmitglieder zu betreuen. |
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2.12. |
Das Hauptanliegen der europäischen Unternehmen ist es, ihre Marktposition zu halten und Arbeitsplätze für Millionen Arbeitnehmer zu sichern. Die Unternehmen und Sozialpartner haben pragmatische Lösungen gefunden, wie die Anpassung der Geschäftspläne, die Einführung von Kurzarbeitsregelungen, Telearbeit oder andere flexible Alternativen, und die Voraussetzungen für Fernschulungen im Unternehmen geschaffen. |
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2.13. |
Angesichts dieser Entwicklungen muss die Beschäftigungspolitik der Europäischen Union entsprechend dieser neuen und bislang beispiellosen Situation koordiniert werden. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung zur Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE) (8) ist eine begrüßenswerte Initiative zur Soforthilfe für Arbeitnehmer und Unternehmen. Bei einer raschen Umsetzung wird dieser Vorschlag dazu beitragen, die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung abzufedern und die Voraussetzungen für eine rasche Erholung zu schaffen. Es ist zwar ungewiss, wie lange der durch die COVID-19-Krise verursachte Ausnahmezustand andauern wird, doch ist klar, dass uns die Auswirkungen länger beschäftigen werden. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2020 sollten daher ebenfalls angepasst werden, um dieser neuen Lage Rechnung zu tragen. |
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2.14. |
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten trotz unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten über einen längeren Zeitraum hinweg unverändert gültig bleiben und für alle Mitgliedstaaten gelten. Vor dem Hintergrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, die sich ersten Anzeichen zufolge bereits zu einer wirtschaftlichen und sozialen Krise mit schwerwiegenden und dauerhaften Auswirkungen auf die europäischen Arbeitsmärkte auswächst, sollte jedoch in Betracht gezogen werden, in diesem Jahr eine zusätzliche außerordentliche/Notstands-Beschäftigungsleitlinie anzunehmen, um Vorgaben für die notwendigen Anpassungen der Beschäftigungspolitik in den EU-Mitgliedstaaten zur Bewältigung dieser noch nie da gewesenen Lage zur Verfügung zu stellen. Die bestehende offene Methode der Koordinierung sollte weiter verbessert werden, um die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der erzielten Reformfortschritte und der Verbesserung der Leistung ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen und ihrer nationalen Sozialschutzsysteme zu unterstützen. |
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2.15. |
Eine beschäftigungspolitische COVID-19-Sonderleitlinie könnte Verweise auf wirksame befristete Maßnahmen enthalten, die zur Abfederung der Auswirkungen der Krise gebraucht werden, wie etwa Regelungen für Kurzarbeit, Einkommensstützung, Ausweitung des Krankengeldes, Stundung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und der Einkommens- und Mehrwertsteuervorauszahlungen sowie Förderung der Telearbeit (unter Beachtung der Verantwortung der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz). |
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2.16. |
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise nutzt der EWSA diese Stellungnahme, um Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzubringen, wie die beispiellosen Verwerfungen bewältigt werden können, zu denen es durch das teilweise Herunterfahren des sozialen und wirtschaftlichen Lebens zur Bekämpfung der Virusinfektion auf den Arbeitsmärkten in immer mehr Ländern gekommen ist. Angesichts dieser Situation müssen die EU-Mitgliedstaaten ihre Beschäftigungspolitik anpassen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1. |
Der EWSA verweist auf frühere Stellungnahmen zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien und möchte einige der hierin geäußerten Punkte hervorheben:
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3.2. |
Der EWSA bekräftigt, dass bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Regulierung des Arbeitsmarkts und der sozialen Rechte die eng miteinander verwobenen Aspekte Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und soziale Nachhaltigkeit einschließlich Arbeitnehmerrechten in Einklang gebracht werden müssen. Sämtliche Maßnahmen der europäischen, einzelstaatlichen und lokalen Einrichtungen sollten einem angemessenen Gleichgewicht zwischen wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit Rechnung tragen (16). |
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3.3. |
Die Beschäftigungspolitik hat für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der EU als Ganzes sowie jene ihrer Mitgliedstaaten zentrale Bedeutung. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien spielen eine wichtige Rolle dabei, die Kommission, die nationalen Regierungen sowie die Arbeitgeber und die Gewerkschaften zusammenzubringen, um die Beschäftigungspolitik und die Sozialschutzsysteme so zu modernisieren, dass sie den geänderten wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in Europa gerecht werden. |
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3.4. |
Die europäische Säule sozialer Rechte kann als Mittel zur Förderung der Aufwärtskonvergenz und besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gesamten EU dienen. Die Zukunft des Arbeitsmarkts sollte eine Schlüsselpriorität in den Debatten über die Säule sozialer Rechte sein, in denen es um die wichtigsten Veränderungen in diesem Bereich gehen wird, und es bedarf einer kohärenten europäischen Beschäftigungsstrategie, die folgende Themen umfasst:
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3.5. |
Eine wirksame Umsetzung der Säule in den Mitgliedstaaten wird nur möglich sein, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel für Investitionen in eine Sozialpolitik verfügen, die auf die Umsetzung der Rechte und Grundsätze in den einzelnen politischen Initiativen abzielt. Hierfür müssen Instrumente wie der Europäische Sozialfonds und der Europäische Fonds für strategische Investitionen genutzt werden (17). |
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3.6. |
Insbesondere die Arbeitslosenzahlen stellen die meisten Länder auf eine harte Probe. Die Auswirkungen der COVID-19-Krise erfordern mehr aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen als unter normalen Umständen. Sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene herrscht größerer Handlungsbedarf. |
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3.7. |
Wenn die beschäftigungspolitischen Leitlinien auf die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte abgestimmt werden, können sie für die Mitgliedstaaten sehr nützlich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen sein, mit denen die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise kurzfristig abgemildert werden und die Krise überwunden wird, ohne die Arbeitnehmerrechte auszuhöhlen oder die Wettbewerbsfähigkeit zu schmälern. Dies kann im Rahmen des Europäischen Semesters koordiniert werden. Bei den beschäftigungspolitischen Leitlinien sollte die Förderung des sozialen Dialogs vorrangig sein. Auf allen Ebenen sollte ein starker sozialer Dialog gewährleistet sein, damit die Auswirkungen der Krise wirtschaftlich und sozial nachhaltig bewältigt werden können. |
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3.8. |
Arbeitsplatzerhaltung plus angemessen vergütete Kurzarbeit sind diesbezüglich sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer besser als Entlassungen. Die EU-weite Förderung und finanzielle Unterstützung solcher Arbeitsmarktinstrumente wäre unter diesen außergewöhnlichen Umständen ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. |
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3.9. |
Vor diesem Hintergrund begrüßt der EWSA die Einrichtung von SURE (18), dem von der Europäischen Kommission angekündigten und entwickelten Instrument zur finanziellen Unterstützung von Kurzarbeitsregelungen, Maßnahmen zur Wahrung des Einkommens und weiteren Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit im Zuge des COVID-19-Ausbruchs. |
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3.10. |
Bezüglich der Leitlinien zur Nutzung dieses Instruments durch die Mitgliedstaaten fordert der EWSA die Kommission auf, mindestens sicherzustellen, dass a) alle Mitgliedstaaten Kurzarbeit oder vergleichbare Maßnahmen einführen, b) diese Maßnahmen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Wirtschaftszweigen und Unternehmen zugutekommen, c) bevorzugt solche Unternehmen finanziell gefördert werden, die sich verstärkt bemühen, Entlassungen zu vermeiden, und d) die Sozialpartner umfassend in die Konzipierung, Entwicklung und Umsetzung der Systeme auf nationaler, sektoraler und betrieblicher Ebene einbezogen werden. Außerdem sollten angemessene EU-Mittel bereitgestellt werden, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. |
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3.11. |
In ihrer jüngsten gemeinsamen Erklärung zu COVID-19 (19) fordern die europäischen Sozialpartner nachdrücklich‚ Arbeitnehmer, Unternehmen, wirtschaftliche Tätigkeiten und öffentliche Dienste mit aller Macht zu unterstützen, damit sie die Krise überstehen und nach Ende der Krise ihre Tätigkeit wiederaufnehmen können. Arbeitnehmern sollte in der Zwischenzeit ihr Arbeitsplatz gesichert werden, sie sollten vor Arbeitslosigkeit und Einkommenseinbußen geschützt werden und finanzielle Verluste sollten ausgeglichen werden. |
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3.12. |
Die Sozialpartner fordern die Staaten nachdrücklich auf, insbesondere Maßnahmen anzunehmen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
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3.13. |
Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Sozialpartner an der Konzipierung und Umsetzung nationaler Maßnahmen beteiligen. |
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3.14. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung bei den Unternehmen, insbesondere allen Arten von KMU, sowie bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch bei den besonders gefährdeten prekär Beschäftigten, tatsächlich ankommt. |
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3.15. |
Die Absicht der Kommission, bei der Anwendung ihrer Haushaltsregeln und Beihilfevorschriften Flexibilität walten zu lassen, ist von wesentlicher Bedeutung für die Unterstützung der an ihre Belastungsgrenzen geratenden öffentlichen Dienste sowie der Unternehmen und Beschäftigten, die unter der Krise leiden. |
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3.16. |
EU-Mittel, die in den Schutz von Arbeitnehmern und Unternehmen vor den schlimmsten Auswirkungen der Krise investiert werden, sollten die Ausgaben der Mitgliedstaaten ergänzen. |
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3.17. |
Europa muss bei der Bewältigung dieser Krise verantwortlich, solidarisch und effizient vorgehen und alle betroffenen Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmen schützen. |
4. Besondere Bemerkungen
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4.1. |
Auch in der COVID-19-Krise, in der die Aufmerksamkeit zumeist kurzfristigen Maßnahmen gilt, spielen die beschäftigungspolitischen Leitlinien eine wichtige Rolle als Orientierungshilfe. Die langfristige Perspektive darf im Hinblick auf das Ziel einer nachhaltigen Aufwärtskonvergenz auch in Krisenzeiten nicht vergessen werden. |
4.2. Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften
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4.2.1. |
Langfristig gesehen bietet die Leitlinie keine wirksamen Maßnahmen zur Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften. Alle vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich auf Hindernisse für Unternehmen und die Verlagerung der Steuerlast weg vom Faktor Arbeit. Dieser Vorschlag ist auf kurze Sicht angelegt. Die politischen Auswirkungen der Verringerung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates werden nicht berücksichtigt. |
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4.2.2. |
Gemäß Leitlinie 5 werden die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, „innovative Arbeitsformen“ zu fördern. Zwar bieten neue Formen von Arbeit und Innovationen Wachstumschancen, doch hat der EWSA bereits auf die zahlreichen Herausforderungen hingewiesen, die mit diesen Arbeitsformen verbunden sind. Mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien sollte versucht werden, die mit diesen neuen Arbeitsformen verbundenen Entwicklungen in faire Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Grundlage eines Gleichgewichts zwischen reibungslosen Übergängen auf den Arbeitsmärkten zum einen und angemessenen Bestimmungen über die Sicherheit der Erwerbstätigen zum anderen münden zu lassen (20). |
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4.2.3. |
Die Forderung nach angemessenen Löhnen, entweder durch eine Verbesserung der Regelungen zur Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne, soweit vorhanden, oder durch tarifvertragliche Vereinbarungen, ist zu begrüßen. Die Beteiligung der Sozialpartner ist von entscheidender Bedeutung. In diesem Sinne ist es sehr positiv, dass die Mitgliedstaaten in den Leitlinien aufgefordert werden, den „sozialen Dialog und Tarifverhandlungen im Hinblick auf die Lohnfestsetzung zu fördern“. Der EWSA erarbeitet derzeit eine Stellungnahme zu angemessenen Mindestlöhnen (21). |
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4.2.4. |
Die Verlagerung der Steuerlast weg vom Faktor Arbeit auf andere Quellen in den Leitlinien wird ebenso begrüßt wie die neue Spezifizierung. Welche anderen möglichen Quellen gemeint sind, müsste jedoch näher erläutert werden. Der EWSA hat Stellungnahmen verabschiedet, in denen Themen wie aggressive Steuerplanung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erörtert werden (22). |
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4.2.5. |
Schließlich sollte diese Leitlinie auch Vorschläge zur Stärkung der Wirksamkeit von Tarifverträgen durch eine Ausweitung ihres Geltungsbereichs enthalten. Gleichzeitig ist die umfassende Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und der Autonomie der Sozialpartner eine Grundvoraussetzung, der zentrale Bedeutung zukommt (23). |
4.3. Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und des Zugangs zu Beschäftigung, Fähigkeiten und Kompetenzen
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4.3.1. |
Es ist gut, dass sich die Leitlinie auf ein übergreifendes Konzept von Kompetenzen bezieht, die auf ein nachhaltiges Produktionssystem abgestimmt sind. Der EWSA begrüßt, dass die Mitgliedstaaten in den Leitlinien aufgefordert werden, ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung anzupassen und in sie zu investieren, um hochwertige und inklusive Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, bereitzustellen. |
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4.3.2. |
Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten aufgrund der verfügbaren EU-Mittel bestmöglich zu nutzen, wobei diese auch durch nationale Mittel unterstützt werden sollten. Der EWSA fordert effektivere europäische und nationale Strategien für eine nachhaltige Finanzierung der Umschulung und Weiterbildung aller Erwachsenen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirksame Unterstützung von Beschäftigten und Arbeitslosen durch öffentliche Arbeitsverwaltungen, Unternehmen, individuelle Ausbildungskonten sowie andere auf nationaler Ebene genutzte Vorgehensweisen gelegt werden sollte. Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie könnten Sofortmaßnahmen erforderlich sein, um das Arbeitskräfteangebot dem aktuellen Bedarf und den Anforderungen anzupassen, z. B. Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die ihre Mitarbeiter vorübergehend dem Gesundheitssektor zur Verfügung stellen. |
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4.3.3. |
Der EWSA schlägt der Europäischen Kommission vor, bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks für die Teilnahme an Erwachsenenbildung und den Zugang zu Arbeitnehmerfortbildung sowie bei der Festlegung von Indikatoren für öffentliche und private Investitionen in die berufliche Aus- und Weiterbildung höhere Ziele zu stecken und das Recht der Arbeitnehmer auf bezahlten Bildungsurlaub in der beschäftigungspolitischen Leitlinie 6 zu berücksichtigen und einzufordern (24). |
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4.3.4. |
In Zeiten der COVID-19-Krise werden Neu- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen ein wesentlicher Faktor für die Anpassung der Arbeitsmärkte, aber auch dafür sein, dass Europa stärker und wettbewerbsfähiger aus der Krise hervorgeht. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds Mechanismen und Systeme zur Förderung beruflicher Übergänge aufbauen bzw. stärken. Solche Mechanismen sollen Möglichkeiten für die berufliche Wiedereingliederung schaffen, Entlassungen verhindern, die zu Langzeitarbeitslosigkeit führen, aber auch Wege zu neuen Arbeitsplätzen und verschiedenen Prozessen zur Schaffung von Arbeitsplätzen eröffnen. |
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4.3.5. |
Dank eines besseren Verständnisses des Wandels der Arbeitswelt insgesamt und der Beschäftigungsverhältnisse im digitalen Zeitalter sollte es möglich sein, die Beschäftigungspolitik der EU wirksamer zu gestalten. Die COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass mehr Menschen als je zuvor Telearbeit leisten. Telearbeit ist nicht für alle Situationen oder Arten von Positionen geeignet, aber richtig eingesetzt kann sie ein wichtiges Element der Maßnahmen zur Gewährleistung von Arbeitszeitflexibilität sein und so den Arbeitnehmern dabei helfen, Berufs- und Privatleben besser zu vereinbaren, und sie kann auch im Interesse der Unternehmen liegen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sowohl am Arbeitsplatz als auch in Bezug auf die Bedingungen für Telearbeit, einschließlich der Einhaltung von Arbeitszeiten, angemessene Vorkehrungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit getroffen werden. Zudem sind weitere Forschungsarbeiten und Investitionen im Hinblick auf Maßnahmen zur Bewältigung neuer und zunehmend häufiger auftretender Risikofaktoren wie Stress sowie anderer psychosozialer Risiken nötig. |
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4.3.6. |
Zur Gewährleistung einer umfassenden digitalen Kompetenz aller Lehrkräfte und Schüler sowie der gesamten europäischen Bevölkerung — auch jener in Randgebieten — müssen angemessene öffentliche Mittel und die Einstellung kompetenter Fachkräfte sichergestellt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Risikogruppen Zugang zum Internet und zu Schulungen in digitalen Kompetenzen haben, ihre Rechte wahrnehmen und insbesondere soziale Dienste in Anspruch nehmen können. |
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4.3.7. |
Der EWSA hat bereits betont, dass auch während Ausbildungs- und Schulungszeiten ein angemessenes Einkommen sichergestellt werden muss. Die in einigen EU-Mitgliedstaaten eingesetzten Instrumente sollten ebenfalls im Hinblick darauf geprüft werden, dass bewährte Vorgehensweisen bei Mindestansprüchen auf Bildungsurlaub auch in den anderen Mitgliedstaaten zum Standard werden. |
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4.3.8. |
Angesichts der gestiegenen Zahl von Langzeitarbeitslosen sollte in den beschäftigungspolitischen Leitlinien in Bezug auf die Unterstützung von Arbeitslosen darauf eingegangen werden, dass frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Stigmatisierungseffekt der Arbeitsmarktferne zu verhindern. Umfang und Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit müssen ausreichend sein. Einige nationale Systeme sind in Bezug auf Qualifikationen zu rigide und die Erstattung ist zu niedrig. In diesem Zusammenhang hat der EWSA kürzlich EU-Maßnahmen für gemeinsame Mindeststandards im Bereich der Arbeitslosenversicherung gefordert (25). |
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4.3.9. |
Neben der Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Formen von Arbeit sollte sich die EU bei ihrer langfristigen beschäftigungspolitischen Vision auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze konzentrieren. |
4.4. Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs
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4.4.1. |
Die Forderung nach transparenten und verlässlichen Arbeitsbedingungen, um eine Segmentierung des Arbeitsmarkts und prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen zu fördern, ist ein positives Zeichen. Gleiches gilt für die Stärkung und Verbesserung der Kapazitäten der Sozialpartner zur Aushandlung von Tarifverträgen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten auch darauf abzielen, die Tarifbindung zu fördern und sicherzustellen, dass das Vereinigungsrecht aller Arbeitnehmer gewahrt ist und diese freien Zugang zur gewerkschaftlichen Vertretung haben. |
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4.4.2. |
Die Bestimmungen dieser Leitlinie über den Zugang zu unparteiischer Streitbeilegung sollten nicht nur bei ungerechtfertigten Entlassungen, sondern uneingeschränkt angewendet werden. Nichtsdestoweniger sollte das Recht der Streitparteien auf Anrufung der Gerichte für den Fall gewahrt werden, dass alternative Streitbeilegungsverfahren scheitern (26). |
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4.4.3. |
Weitere positive Elemente des Kommissionsvorschlags sind im Vergleich zu den derzeitigen beschäftigungspolitischen Leitlinien die Betonung fairer Bedingungen für mobile Arbeitskräfte sowie die Verweise auf die Bekämpfung von Diskriminierung und die Beendigung der Armut trotz Erwerbstätigkeit. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung von Maßnahmen wie der Schließung von Grenzen mobile Arbeitskräfte einschließlich Grenzgänger berücksichtigen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern. |
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4.4.4. |
Ein Element, das in dieser Leitlinie fehlt, ist der Hinweis auf die Notwendigkeit eines besseren Arbeitsschutzes. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung, um das Risiko einer Infektion und der Ausbreitung des Virus und anderer Krankheiten einzudämmen. Die Arbeitgeber müssen Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen und sie und ihre Vertreter angemessen informieren, Risikobewertungen vornehmen und Präventionsmaßnahmen ergreifen. Die Behörden, Unternehmen, Arbeitnehmer und Sozialpartner müssen allesamt ihren Teil dazu beitragen, die Arbeitnehmer, ihre Familien und die Gesellschaft insgesamt zu schützen. Um die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten in den Arbeitsschutz investieren und die Arbeitsaufsicht bzw. Arbeitsschutzbeauftragte der Gewerkschaften mit angemessenen Mitteln ausstatten und entsprechend rechtlich absichern und die Arbeitgeber unterstützen. |
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4.4.5. |
Die meisten kleinen und Kleinstunternehmen verfügen über begrenzte wirtschaftliche und Managementressourcen, weshalb für sie praktische, finanzielle und maßgeschneiderte Unterstützung für Programme für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitgestellt werden sollte, damit die Arbeitsplätze angepasst sowie rasch neue Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz der Arbeitnehmer umgesetzt werden können. Die Arbeitsaufsichtsbeamten, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), das Enterprise Europe Network und die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene können praktische Unterstützung wie kostengünstige bzw. kostenlose benutzerfreundliche Instrumente, Informationen, Anleitung und Beratung anbieten. |
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4.4.6. |
Der EWSA hält es für erforderlich, den Kapazitätsaufbau der Sozialpartner im Rahmen des sozialen Dialogs stärker zu fördern, in Strukturen zur Unterstützung des sozialen Dialogs zu investieren und Verfahren zur Stärkung des sozialen Dialogs zu fördern. Es gibt Länder mit einem weniger gut entwickelten sozialen Dialog und auch solche, die auf diesem Gebiet aufgrund der Krise Rückschläge haben hinnehmen müssen. Der EWSA begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern im Rahmen des Europäischen Semesters zu intensivieren. Angesichts der zentralen Bedeutung des sozialen Dialogs für den Erfolg der Säule sowie für die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und der länderspezifischen Empfehlungen wiederholt der EWSA seine Forderung, dem sozialen Dialog in allen Mitgliedstaaten zur Geltung zu verhelfen, und er ruft alle politischen Entscheidungsträger auf nationaler und europäischer Ebene auf, die tarifvertraglichen Strukturen auf allen Ebenen zu stärken. Darüber hinaus hat die Kommission Fortschritte bei der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die länderspezifische Berichterstattung gemacht — eine begrüßenswerte Tatsache, auf die weiter aufgebaut werden sollte. |
4.5. Leitlinie 8: Verbesserung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
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4.5.1. |
Der Sozialschutz wird in den Kontext der demografischen Herausforderung und der Notwendigkeit eines längeren Erwerbslebens gestellt. In den beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten auch Ziele wie eine vollständige und wirksame soziale Absicherung, Angemessenheit und Transparenz berücksichtigt werden. |
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4.5.2. |
Die Gleichstellung der Geschlechter kann nur erreicht werden, wenn die Erwerbsbeteiligung von Frauen auf allen Ebenen des Arbeitsmarktes erhöht wird, wobei sowohl die Beschäftigungsquote als auch die durchschnittliche Arbeitszeit von Frauen angehoben werden müssen. Weitere Maßnahmen sind erforderlich, um Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wie den Mangel an erschwinglichen und zugänglichen Betreuungsdiensten zu beseitigen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen. Zu diesem Zweck müssen auf europäischer und nationaler Ebene verschiedene strukturelle Hindernisse angegangen, verstärkte Investitionen in hochwertige öffentliche Dienstleistungen getätigt und Maßnahmen zur Verbesserung der Lohntransparenz ergriffen werden. Das Unternehmertum bietet Frauen die Chance auf wirtschaftliche Unabhängigkeit, eine hochwertige Beschäftigung, eine erfolgreiche Berufslaufbahn sowie auf Befreiung aus Armut und sozialer Ausgrenzung. Darüber hinaus trägt es zu einer ausgewogeneren Beteiligung beider Geschlechter an Entscheidungsprozessen bei. |
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4.5.3. |
Für Menschen mit Behinderungen ist es besonders wichtig, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt durch die Bekämpfung diskriminierender Praktiken erleichtert wird. Angemessene Unterstützung hierfür muss von den Arbeitsverwaltungen sowie öffentlichen Kampagnen zur Bekämpfung von Vorurteilen und zur Förderung der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen kommen. Was den Zugang zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Behinderungen betrifft, so muss sowohl auf unabhängige Lebensführung als auch auf Barrierefreiheit verwiesen werden. |
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4.5.4. |
Um den Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle zu gewährleisten, muss darauf geachtet werden, dass eine tragfähige, effiziente, erschwingliche, leicht zugängliche und hochwertige Gesundheitsversorgung existiert und dass das Gesundheitspersonal angemessen ausgebildet und entsprechend entlohnt wird. |
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4.5.5. |
Für das aktive Altern werden konkrete Vorschläge gebraucht, damit die Maßnahmen auch für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeignet sind. Wie von den europäischen Sozialpartnern in ihrer „Autonomen Rahmenvereinbarung zum aktiven Altern und zum generationenübergreifenden Ansatz“ (27) vereinbart, geht es beim aktiven Altern „um die Optimierung von Chancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Altersgruppen, damit sie auf der Grundlage gegenseitiger Verpflichtung und Motivation von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter hochwertigen, produktiven und gesunden Bedingungen bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter weiterarbeiten“. |
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4.5.6. |
In diesem Zusammenhang hat der EWSA in einer Reihe von Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Solidarität zwischen den Generationen, flankiert durch eine effiziente Wachstums- und Beschäftigungspolitik, gefördert werden muss. Wir brauchen eine echte Politik des „aktiven Alterns“, um gute Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie angemessene Arbeitszeitregelungen zu gewährleisten und die Beteiligung am lebenslangen Lernen zu erhöhen. Darüber hinaus muss die Beschäftigungsrate älterer Menschen erhöht werden, die aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, der Arbeitsintensität, vorzeitiger Entlassung oder fehlender Möglichkeiten für eine Weiterbildung bzw. den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt oftmals gezwungen sind, frühzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden (28). |
Brüssel, den 7. Mai 2020
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) Artikel 146 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57.
(3) ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 1.
(4) Siehe ILO Monitor 2nd edition: COVID-19 and the world of work.
(5) Siehe die Erklärung des EWSA „Reaktion der Europäischen Union auf die COVID-19-Pandemie und Notwendigkeit beispielloser Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten“.
(6) SMEunited „A view on the COVID impact on and support measures for SMEs“; BusinessEurope „Videokonferenz der Mitglieder des Europäischen Rates vom 23. April 2020 — Schreiben von Pierre Gattaz und Markus J. Beyrer an den Präsidenten des Europäischen Rates Charles Michel“.
(7) SMEunited „A view on the COVID impact on and support measures for SMEs“.
(8) COM(2020) 139 final.
(9) ABl. C 282 vom 20.8.2019, S. 32, Ziffer 3.1.4.
(10) ABl. C 282 vom 20.8.2019, S. 32, Ziffer 1.7.
(11) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, Ziffern 1.3 und 4.3.
(12) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, Ziffer 1.13.
(13) ABl. C 282 vom 20.8.2019, S. 32, Ziffer 3.3.1.
(14) ABl. C 282 vom 20.8.2019, S. 32, Ziffer 3.4.1.
(15) ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 145.
(16) ABl. C 282 vom 20.8.2019, S. 32, Ziffer 1.3.
(17) ABl. C 282 vom 20.8.2019, S. 32, Ziffer 3.5.5.
(18) Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE).
(19) Gemeinsame Erklärung der europäischen Sozialpartner zu COVID-19.
(20) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, Ziffer 5.1.
(21) Stellungnahme des EWSA zum Thema „Angemessene Mindestlöhne in ganz Europa“ (SOC/632).
(22) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 1.
(23) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, Ziffer 5.5.
(24) Stellungnahme des EWSA zum Thema „Nachhaltige Finanzierung des lebenslangen Lernens und der Kompetenzentwicklung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels“ (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des kroatischen Ratsvorsitzes) (SOC/629) (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).
(25) ABl. C 97 vom 24.3.2020, S. 32.
(26) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, Ziffer 5.9.
(27) Autonome Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über aktives Altern und einen generationenübergreifenden Ansatz.
(28) ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 57, Ziffer 5.9, sowie Stellungnahme zum Thema „Die sich verändernde Arbeitswelt, Lebenserwartung und Bevölkerungsalterung — Voraussetzungen, damit ältere Arbeitnehmer in der neuen Arbeitswelt aktiv bleiben können“ (ABl. C 14 vom 15.1.2020, S. 60).
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14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/29 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021
(COM(2019) 581 — 2019/0254 (COD))
(2020/C 232/04)
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Alleinberichterstatter: |
Arnold PUECH d’ALISSAC |
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Befassung |
Rat, 22.11.2019 Europäisches Parlament, 25.11.2019 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt |
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Annahme in der Fachgruppe |
6.3.2020 |
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Verabschiedung auf der Plenartagung |
7.5.2020 |
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Plenartagung |
551 — Remote-Plenartagung |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
254/0/7 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Übergangsjahr für die GAP (erste und zweite Säule) im Jahr 2021: Ein Jahr ohne die Direktbeihilfen im Rahmen der ersten Säule hätte bei allen Landwirten zu Defiziten geführt; ein Jahr ohne die Unterstützung im Rahmen der zweiten Säule hätte die Bemühungen um die Erreichung hoher Umwelt- oder Klimaziele gebremst und Modernisierungsinvestitionen verzögert. |
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1.2. |
Gemäß dem Vorschlag der Kommission soll der Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2021 beginnt, ein Jahr dauern. Der EWSA empfiehlt nachdrücklich die Einführung eines flexiblen Mechanismus zur Verlängerung dieses Zeitraums um ein weiteres Jahr, der automatisch ausgelöst werden sollte, wenn es bis zum 30. Oktober 2020 nicht zu einer Einigung über den künftigen langfristigen EU-Haushalt (MFR) und die künftige Gemeinsame Agrarpolitik und zu deren Annahme kommt. |
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1.3. |
Der EWSA begrüßt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beihilfen zwischen 2020 und 2021 beibehalten werden, da die Landwirte in der EU bereits die Auflagen befolgen und die Ökologisierung bewerkstelligen. |
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1.4. |
Der EWSA hat Vorbehalte gegenüber der auf den 1. August 2020 festgelegten Frist für die Mitteilung von Änderungen. Denn eine zu späte Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 könnte es unmöglich machen, rechtzeitig die auf nationaler Ebene erforderlichen Entscheidungen zu treffen. |
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1.5. |
Die Kommission beweist Weitsicht bei der zahlen- und wertmäßigen Anpassung der Basisprämienregelung. |
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1.6. |
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip liegt die Konvergenz der Basisprämienansprüche im Ermessen der Mitgliedstaaten. |
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1.7. |
Die Möglichkeit, die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums um ein Jahr zu verlängern, muss mit der Möglichkeit einhergehen, alle im Zeitraum 2014-2020 nicht verwendeten Mittel der zweiten Säule über das Jahr 2020 hinaus zu nutzen. |
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1.7.1. |
Der EWSA betont insbesondere, dass die Mittel der zweiten Säule dringend rasch in Anspruch genommen werden müssen, um nach der COVID-19-Krise die Wirtschaftstätigkeit wieder anzukurbeln. Dabei geht es u. a. darum, die Niederlassung von Junglandwirten, die in der Krise sehr beliebten kurzen Versorgungsketten, genossenschaftliche Produktions- und Vertriebsmaßnahmen sowie den Agrotourismus zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit ist hier den Gebieten in äußerster Randlage, Inseln, Berggebieten und abgelegenen Gebieten zu widmen, die in hohem Maße vom Tourismus abhängig sind. |
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1.8. |
Der EWSA begrüßt, dass die mehrjährigen Maßnahmen der zweiten Säule (Maßnahmen für den ökologischen Landbau, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen) um ein Jahr verlängert werden, empfiehlt allerdings, dass die Dauer der Mittelbindung wie im Zeitraum 2014-2020 auf fünf Jahre verlängert wird. Der Vorschlag, die Mittelbindungszeit auf drei Jahre zu begrenzen, wird auf jeden Fall zu bürokratischem Mehraufwand führen, aber sicher nicht zu positiven Ergebnissen für die Umwelt. |
2. Hintergrund
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2.1. |
Die Haushaltsplanung für die derzeitige GAP endet am 31. Dezember 2020. Die derzeitigen GAP-Verordnungen sind zwar nicht formell befristet, können aber ohne eine entsprechende Mittelzuweisung nicht angewendet werden. Darüber hinaus werden die Legislativvorschläge zur Festlegung der GAP für den nächsten Programmplanungszeitraum (2021-2027) noch verhandelt und voraussichtlich nicht rechtzeitig verabschiedet, um die Umsetzung dieser neuen GAP ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen. Die Durchführung der GAP-Strategiepläne, die derzeit in jedem Mitgliedstaat ausgearbeitet werden, wird nämlich frühestens am 1. Januar 2022 beginnen. Deshalb ist eine Übergangsregelung für das Jahr 2021 erforderlich. |
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2.2. |
Gemäß dem Vorschlag der Kommission soll der Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2021 beginnt, ein Jahr dauern. Der EWSA empfiehlt nachdrücklich die Einführung eines flexiblen Mechanismus zur Verlängerung dieses Zeitraums um ein weiteres Jahr, der automatisch ausgelöst werden sollte, es sei denn, es kommt bis zum 30. Oktober 2020 zu einer Einigung über den künftigen langfristigen EU-Haushalt (MFR) und die künftige Gemeinsame Agrarpolitik und zu deren Annahme. |
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2.3. |
Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einem solchen Text, mit Ausnahme der folgenden Elemente:
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2.4. |
Mit dieser Verordnung werden die derzeitigen Verordnungen verlängert und marginal angepasst, insbesondere um die Haushaltsmittel für die dadurch verlängerten Maßnahmen bereitzustellen. Mit der Verordnung werden die folgenden Verordnungen geändert:
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2.5. |
Die somit für 2021 vorgesehenen Haushaltsmittel werden im Einklang mit dem Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 stehen, über den im Rat noch kein Konsens erzielt und der daher nicht im Europäischen Parlament verabschiedet wurde (es sind keine Abänderungen möglich). Die Kommission schlägt Folgendes vor:
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3. Vorzusehende Mitteilungen
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3.1. |
Spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten der Übergangsverordnung:
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3.2. |
Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Übergangsverordnung:
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3.3. |
Bis spätestens 1. August 2020:
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3.4. |
Bis spätestens 31. Dezember 2020:
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3.5. |
Aufteilung der EGFL-Obergrenze auf die verschiedenen Beihilfen der ersten Säule: |
Die Mitgliedstaaten müssen für das Jahr 2021 die Zuweisung der Haushaltsmittel für jede Beihilfe im Rahmen der ersten Säule mitteilen, mit Ausnahme der Ökologisierung, die weiterhin auf 30 % der ersten Säule festgesetzt ist; die Mitgliedstaaten haben insbesondere die Möglichkeit, den für die Umverteilungsprämie und die fakultativen gekoppelten Stützungen vorgesehenen Teil des EGFL jährlich zu überprüfen.
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3.6. |
Kürzung der Direktzahlungen:
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3.7. |
Anzahl und Wert der Basisprämienansprüche:
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3.8. |
Konvergenz der Basisprämienansprüche: |
Um den Konvergenzprozess nach dem „Tunnelmodell“ im Hinblick auf eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen fortzusetzen, können die Mitgliedstaaten nach 2019 die Werte der Basisprämienansprüche weiter an einen nationalen oder regionalen Durchschnitt annähern, anstatt einen einheitlichen Satz anzustreben oder den Wert der Basisprämienansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Laut der Übergangsverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jedes Jahr ihren Konvergenzbeschluss für das folgende Jahr mitzuteilen. Dies gilt für 2020 und 2021. Im Falle einer Fortführung der internen Konvergenz im Jahr 2020 werden die von den Betriebsinhabern zum 31. Dezember 2019 gehaltenen Basisprämienansprüche, deren Wert unter dem nationalen oder regionalen Durchschnitt liegt, für das Jahr 2020 aufgewertet. Zur Finanzierung dieser Aufwertung werden die von den Betriebsinhabern zum 31. Dezember 2019 gehaltenen Basisprämienansprüche, deren Wert über dem nationalen oder regionalen Durchschnitt liegt, abgewertet. Derselbe Mechanismus ist auch 2021 anwendbar.
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3.9. |
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung:
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3.10. |
Partnerschaftsvereinbarung: Die Partnerschaftsvereinbarung der Mitgliedstaaten, in der die gemeinsame Grundlage für die Intervention der vier europäischen Fonds, einschließlich des ELER, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, muss auch für das Jahr 2021 das strategische Rahmendokument sein. |
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3.11. |
Verlängerung der regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 für das Jahr 2021:
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3.12. |
Folgen einer Verlängerung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums: Diese Verlängerung führt dazu, dass alle Fristen (jährlicher Durchführungsbericht und jährliche Überprüfungssitzung bis 2024, Ex-post-Bewertungsbericht bis zum 31. Dezember 2025) und der Zeitraum für die Förderfähigkeit der Ausgaben (Mittelbindungen und Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024) um ein Jahr hinausgeschoben werden. |
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3.13. |
Modalitäten für die Verlängerung und die vertragliche Festlegung mehrjähriger Verpflichtungen:
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3.14. |
Förderfähigkeit der Ausgaben für den nationalen Strategieplan und Übergang zwischen den Programmplanungen: Um den Übergang von früheren zu künftigen Programmplanungen zu erleichtern, sollten die folgenden Ausgaben im Zeitraum 2022-2027 über den ELER förderfähig und in den nationalen Strategieplänen vorgesehen sein (Betrag und Beteiligungssatz des ELER).
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3.15. |
Stützungsprogramme für den Obst- und Gemüsesektor:
Erzeugerorganisationen mit einem operationellen Programm, das über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, müssen bis zum 15. September 2021 bei ihrem Mitgliedstaat entweder beantragen, dass ihr operationelles Programm geändert wird, um die Bedingungen der künftigen Verordnung über die Strategiepläne zu erfüllen, oder dass es durch ein neues operationelles Programm ersetzt wird, das gemäß der genannten Verordnung genehmigt wurde. Legt die Erzeugerorganisation kein geändertes oder neues operationelles Programm vor, läuft ihr Programm am 31. Dezember 2021 aus. Die Arbeitsprogramme für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 müssen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände müssen ihre Arbeitsprogramme entsprechend ändern und sie der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mitteilen. |
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3.16. |
Programme zur Unterstützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven:
Die Arbeitsprogramme für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 müssen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände müssen ihre Arbeitsprogramme entsprechend ändern und sie der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mitteilen. |
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3.17. |
Nationale Programme im Bienenzuchtsektor:
Die nationalen Programme sollen am 31. Juli 2022 auslaufen. Die Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu den Imkereiprogrammen gelten auch nach dem 31. Dezember 2021 für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. August 2022 durchgeführt wurden. |
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3.18. |
Stützungsprogramme im Weinsektor:
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Brüssel, den 7. Mai 2020
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(6) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.
(7) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
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14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/36 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627
(COM(2019) 619 final — 2019/0272 (COD))
(2020/C 232/05)
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Berichterstatter: |
Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE |
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Befassung |
Rat, 6.12.2019 Europäisches Parlament, 16.12.2019 |
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Geschäftsordnungsgrundlage |
Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt |
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Annahme in der Fachgruppe |
6.3.2020 |
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Verabschiedung auf der Plenartagung |
7.5.2020 |
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Plenartagung Nr. |
551 — Remote-Sitzung |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
251/0/10 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Annahme eines Mehrjahresplans für die Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, denn die gegenwärtige Situation der Bestände dieser Population, die sich auf dem Niveau historischer Höchststände befinden, lässt es zu, die im vorigen Bewirtschaftungsplan eingeführten Dringlichkeitsmaßnahmen wieder aufzuheben. |
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1.2. |
Die Erstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans in der Europäischen Union soll die Umsetzung der Maßnahmen gewährleisten, die in der auf der 21. Sondertagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2018 angenommenen Empfehlung 18-02 vorgesehen sind. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass dieses Mittel am besten geeignet ist, die Bestände über dem Biomasse-Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wobei den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken in dieser Fischerei Rechnung zu tragen ist. |
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1.3. |
Der EWSA regt an, dass die gesetzgebenden Organe den Verordnungsvorschlag aktualisieren, indem sie die 2019 von der ICCAT in ihrer Empfehlung 19-04 vereinbarten Änderungen darin aufnehmen. |
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1.4. |
Der Ausschuss spricht sich für die Änderung von Artikel 29 Absatz 3 des Vorschlags aus, um ihn mit der Empfehlung 19-04 in Einklang zu bringen, wie in Ziffer 4 dieser Stellungnahme noch näher ausgeführt wird. |
2. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags
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2.1. |
Zweck des in dieser Stellungnahme geprüften Verordnungsvorschlags ist die Anwendung eines von der ICCAT genehmigten, mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer durch die Europäische Union, durch den die Biomasse über einem Niveau gehalten werden soll, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. |
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2.2. |
Die Mitgliedstaaten, die über Fangmöglichkeiten für Roten Thun verfügen, haben jährliche Fangpläne aufzustellen, die u. a. Folgendes enthalten müssen: die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, die Kriterien der Quotenzuteilung, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten, die Fangzeiten, die bezeichneten Häfen, die Vorschriften für Beifänge und die zugelassenen Fischereifahrzeuge. |
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2.3. |
Die Mitgliedstaaten mit Quoten für Roten Thun müssen zudem einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan erstellen, durch den sichergestellt wird, dass ihre Fangflotten mit den zugeteilten Fangmöglichkeiten vereinbar sind; außerdem einen jährlichen Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan, der dafür sorgen soll, dass die Gesamtaufzuchtkapazität mit der für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist. Diese Pläne sind der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. |
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2.4. |
Die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen technischen Maßnahmen umfassen eine Begrenzung der Fangzeiten für bestimmte Flotten, wie Ringwadenfänger und große pelagische Langleinenfänger, die Festlegung einer Mindestreferenzgröße, als die allgemein ein Gewicht von 30 kg oder eine Länge von 115 cm gilt, sowie die Festlegung der zulässigen Menge von Beifängen, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf. |
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2.5. |
Zu den Kontrollmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, gehört die Pflicht, einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis Listen aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für Roten Thun erteilt wurde, und aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden, sowie der Tonnare zu übermitteln. Darüber hinaus sind der Kommission detaillierte Angaben über die Fangtätigkeiten der im vorangegangenen Fangjahr fangberechtigten Schiffe, einschließlich der von den einzelnen Fischereifahrzeugen getätigten Fänge, sowie über die durchgeführten gemeinsamen Fangeinsätze zu übermitteln. |
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2.6. |
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von unter 12 Metern (die Kontrollverordnung (1) sieht dies bereits für Fahrzeuge mit über 12 Meter Länge vor) sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im bezeichneten Hafen Folgendes mitzuteilen: die Fangmenge an Rotem Thun, das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden, sowie Angaben zur Identifikation des Fischereifahrzeugs. Außerdem sind Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern verboten. |
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2.7. |
Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung eines nationalen Beobachterprogramms verantwortlich, das in den einzelnen Flottensegmenten eine Mindestabdeckung nach einem bestimmten Prozentsatz gewährleistet, und sorgen darüber hinaus für die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters auf allen Ringwadenfängern. Jeder Umsetzungsvorgang muss dem betreffenden Mitgliedstaat vorab zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung mitgeteilt werden und erfordert den Einsatz von Videokameras, damit die Zahl der umgesetzten Fische überprüft werden kann. Gleichfalls muss das Einsetzen der Fische in Netzkäfige vorab mitgeteilt werden und unterliegt der Überwachung mit Videokameras. |
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2.8. |
Die Beobachtung und Überwachung durch die Mitgliedstaaten erfolgt mittels eines Schiffsüberwachungssystems für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, und es werden Kontrollen im Rahmen der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen durchgeführt. |
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2.9. |
Der Handel mit Rotem Thun sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, das Einsetzen in Netzkäfige, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun sind verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen validierten Begleitdokumente nicht vorliegen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1. |
Der EWSA stimmt dem Verordnungsvorschlag generell zu, da es sich um die Umsetzung einer ICCAT-Empfehlung handelt. Er begrüßt auch die Ergebnisse des Wiederauffüllungsplans, der dazu geführt hat, dass die Biomasse von Rotem Thun historische Höchststände seit Beginn der Datenaufzeichnung erreicht hat. |
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3.2. |
2019 wurde die Empfehlung 19-04 von der ICCAT angenommen, mit der die Empfehlung 18-02, die Gegenstand dieser Stellungnahme ist, geändert wird. Der EWSA schlägt daher vor, dass die gesetzgebenden Organe den Verordnungsvorschlag an die Empfehlung 19-04 anpassen. |
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4. |
Besondere Bemerkungen |
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4.1. |
In Artikel 29 Absatz 3 ist festgelegt, dass Ringwadenfänger der EU sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Vertragsparteien der ICCAT-Konvention beteiligen dürfen. Artikel 62 der Empfehlung 19-04 sieht hingegen vor, dass eine Vertragspartei (engl. CPC (2)) mit weniger als fünf fangberechtigten Ringwadenfängern gemeinsame Fangeinsätze mit jeder anderen Vertragspartei genehmigen kann.
Des Weiteren ist darin vorgesehen, dass jede Vertragspartei, die einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt, dafür verantwortlich ist und über die im Rahmen dieses gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge berichten muss. |
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4.2. |
Der EWSA meint, dass in der vorgeschlagenen Verordnung die im vorstehenden Absatz genannte Ausnahme berücksichtigt werden müsste, d. h., dass eine gemeinsame Fischerei mit Flotten anderer Vertragsparteien zulässig sein sollte. Allerdings sollte zunächst auf bilateraler Basis ein Protokoll über die von den Schiffen und insbesondere von den Behörden der einzelnen Vertragsparteien durchzuführenden Tätigkeiten zur Verwaltung der vorgeschriebenen Fangdokumente vereinbart werden. |
Brüssel, den 7. Mai 2020
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(2) Contracting Party to the Convention (Vertragspartei der Konvention).