ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 222/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 222/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Bobigny, Cour de cassation — Frankreich) — Caisse de retraite du personnel navigant professionnel de l'aéronautique civile (CRPNPAC)/Vueling Airlines SA (C-370/17), Vueling Airlines SA/Jean-Luc Poignant (C-37/18)
(Verbundene Rechtssachen C-370/17 und 37/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist und von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält - Verordnung [EWG] Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Art. 12a Abs. 1a - Bescheinigung E 101 - Bindungswirkung - Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung - Befugnis der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats, den Betrug festzustellen und die Bescheinigung außer Acht zu lassen - Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 - Zusammenarbeit der zuständigen Träger - Bindung der Zivilgerichte an die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung - Vorrang des Unionsrechts)
(2020/C 222/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Bobigny, Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Caisse de retraite du personnel navigant professionnel de l'aéronautique civile (CRPNPAC) C-370/17), Vueling Airlines SA (C-37/18)
Beklagte: Vueling Airlines SA (C-370/17, Jean-Luc Poignant (C-37/18)
Tenor
1. |
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Arbeitgeber befasst sind, dem zur Last gelegt wird, Bescheinigungen E 101, die gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat ausüben, ausgestellt wurden, auf betrügerische Weise erlangt oder benutzt zu haben, nur dann das Vorliegen eines Betrugs feststellen und infolgedessen diese Bescheinigungen außer Acht lassen dürfen, wenn sie sich zuvor vergewissert haben,
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2. |
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines dort als Betrug eingestuften Delikts unter Verstoß gegen das Unionsrecht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ein nach dem innerstaatlichen Recht an die Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen gebundenes Zivilgericht dieses Mitgliedstaats daran hindern, den Arbeitgeber allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an die Arbeitnehmer oder eine Versorgungseinrichtung dieses Mitgliedstaats, die dem Betrug zum Opfer gefallen sind, zu verurteilen. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2020 — Europäische Kommission/Republik Polen, Kommission/Ungarn, Kommission/Tschechische Republik
(Verbundene Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschlüsse [EU] 2015/1523 und [EU] 2015/1601 - Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 11 dieser Beschlüsse - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet - Umsiedlung dieser Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten - Umsiedlungsverfahren - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen anzugeben, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können - Zur tatsächlichen Umsiedlung führende Folgeverpflichtungen - Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung - Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um verbindliche Unionsrechtsakte nicht anzuwenden)
(2020/C 222/03)
Verfahrenssprachen: Tschechisch, Ungarisch und Polnisch
Parteien
(Rechtssache C-715/17)
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, A. Stobiecka-Kuik, G. Wils und A. Tokár)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Borawska-Kędzierska und B. Majczyna)
Streithelfer zur Unterstützung der Republik Polen: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, J. Pavliš und A. Brabcová), Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)
(Rechtssache C-718/17)
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, A. Stobiecka-Kuik, G. Wils und A. Tokár)
Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Streithelferinnen zur Unterstützung von Ungarn: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, J. Pavliš und A. Brabcová), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Borawska-Kędzierska und B. Majczyna)
(Rechtssache C-719/17)
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, A. Stobiecka-Kuik, G. Wils und A. Tokár)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, J. Pavliš und A. Brabcová)
Streithelfer zur Unterstützung der tschechischen Republik: Ungarn (Prozessbevollmächtigter:M. Z. Fehér), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Borawska-Kędzierska und B. Majczyna)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden. |
2. |
Die Republik Polen hat vom 16. März 2016 an dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und folglich gegen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse verstoßen, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten. |
3. |
Ungarn hat vom 25. Dezember 2015 an dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1601 und folglich gegen seine anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieses Beschlusses verstoßen, dass es nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in sein Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten. |
4. |
Die Tschechische Republik hat vom 13. August 2016 an dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1523 und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1601 und folglich gegen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse verstoßen, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten. |
5. |
Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten in den Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C-715/17. |
6. |
Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten in den Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C-718/17. |
7. |
Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten in den Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C-719/17. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 8 de Madrid und des Juzgado Contencioso-Administrativo no 14 de Madrid — Spanien) — Domingo Sánchez Ruiz (C-103/18), Berta Fernández Álvarez u. a. (C-429/18)/Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud)
(Verbundene Rechtssachen C-103/18 und C-429/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder — verhältnisse“ - Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist zur endgültigen Besetzung der Stelle, die ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer vorübergehend innehat, durch den Arbeitgeber - Implizite Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von Jahr zu Jahr - Befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der dieselbe Stelle im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Einstellungen innehat - Begriff „sachliche Gründe“, die die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen - Einhaltung der in der nationalen Regelung vorgesehenen Gründe für die Einstellung - Konkrete Prüfung, die zeigt, dass die wiederholte Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse dazu dient, einen ständigen und dauerhaften Personalbedarf des Arbeitgebers zu decken - Maßnahmen zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von Stellen, die befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend innehaben - Umwandlung des Status von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in „unbefristet, nicht permanent beschäftigtes Personal“ - Gewährung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer in gleicher Höhe wie bei missbräuchlicher Kündigung - Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, obwohl der Arbeitnehmer aufeinanderfolgenden Verlängerungen befristeter Verträge zugestimmt hat - Paragraf 5 Nr. 1 - Keine Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine hiermit nicht im Einklang stehende nationale Regelung unangewendet zu lassen)
(2020/C 222/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no 8 de Madrid, Juzgado Contencioso-Administrativo no 14 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Domingo Sánchez Ruiz (C-103/18), Berta Fernández Álvarez u. a. (C-429/18)
Beklagte: Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud)
Tenor
1. |
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner einen Sachverhalt, in dem ein Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses — d. h. bis zur endgültigen Besetzung der freien Stelle, die er innehat — tätig ist, im Rahmen mehrerer Einstellungen über mehrere Jahre hinweg ununterbrochen dieselbe Stelle innehatte sowie konstant und kontinuierlich dieselben Aufgaben erfüllte, wobei er dauerhaft auf dieser Stelle blieb, weil der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der freien Stelle durchzuführen, nicht nachkam und das Arbeitsverhältnis daher von Jahr zu Jahr implizit verlängert wurde, nicht vom Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse“ im Sinne dieser Bestimmung ausnehmen dürfen. |
2. |
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach die aufeinanderfolgende Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse allein deswegen als durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt angesehen wird, weil sie den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen für die Einstellung (Erforderlichkeit, Dringlichkeit oder Durchführung von Programmen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art) genügt, soweit die nationalen Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung den betreffenden Arbeitgeber nicht daran hindern, in der Praxis mit solchen Verlängerungen einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken. |
3. |
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist dahin auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit allen anwendbaren Regeln seines nationalen Rechts zu beurteilen, ob die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der Stellen, auf denen sich vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer befinden, die Umwandlung des Status dieser Arbeitnehmer in „unbefristet, nicht permanent beschäftigtes Personal“ und die Gewährung einer Entschädigung an die Arbeitnehmer in gleicher Höhe wie bei missbräuchlicher Kündigung, zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse geeignete Maßnahmen oder gleichwertige gesetzliche Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. |
4. |
Paragraf 2, Paragraf 3 Nr. 1 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass bei missbräuchlichem Rückgriff eines öffentlichen Arbeitgebers auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse der Umstand, dass der betreffende Beschäftigte der Eingehung und/oder Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, nicht geeignet ist, dem Verhalten des Arbeitgebers aus diesem Blickwinkel jeden missbräuchlichen Charakter zu nehmen, mit der Folge, dass die Rahmenvereinbarung auf den Fall dieses Arbeitnehmers nicht anwendbar wäre. |
5. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem öffentlichen Arbeitgeber anhängig ist, nicht dazu verpflichtet, eine nationale Regelung, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70 im Einklang steht, unangewendet zu lassen. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Gazdasági Versenyhivatal/Budapest Bank Nyrt. u. a.
(Rechtssache C-228/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartenzahlungssysteme - Vereinbarung zwischen Banken über die Festlegung des Interbankenentgelts - Vereinbarung, die den Wettbewerb sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach beschränkt - Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung)
(2020/C 222/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gazdasági Versenyhivatal
Beklagte: Budapest Bank Nyrt., ING Bank NV Magyarországi Fióktelepe, OTP Bank Nyrt., Kereskedelmi és Hitelbank Zrt., Magyar Külkereskedelmi Bank Zrt., ERSTE Bank Hungary Nyrt., Visa Europe Ltd, MasterCard Europe SA
Tenor
1. |
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei ein und demselben wettbewerbswidrigen Verhalten davon ausgegangen wird, dass es eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung sowohl bezweckt als auch bewirkt. |
2. |
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen Banken, mit der das Interbankenentgelt in einheitlicher Höhe festgelegt wird, das bei der Durchführung eines Kartenzahlungsvorgangs den Issuing-Banken solcher Karten zusteht, die von auf dem betreffenden nationalen Markt tätigen Kartenzahlungsdienstleistern angeboten werden, nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die im Sinne dieser Vorschrift eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“, es sei denn, dass davon auszugehen ist, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf ihren Inhalt, ihre Ziele und ihren Zusammenhang den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um derart eingestuft zu werden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Komisia za protivodeystvie na koruptsiata i otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo/BP, AB, PB, „Тrast B“ ООD, „Agro In 2001“ EOOD, „ACounT Service 2009“ EOOD, „Invest Management“ OOD, „Estate“ OOD, „Bromak“ OOD, „Bromak Finance“ EAD, „Viva Telekom Bulgaria“ EOOD, „Balgarska Telekomunikationna Kompania“ AD, „Hedge Investment Bulgaria“ AD, „Kemira“ OOD, „Dunarit“ AD, „Technologichen Zentar-Institut Po Mikroelektronika“ AD, „Еvrobild 2003“ EOOD, „Тechnotel Invest“ AD, „Ken Trade“ EAD, „Konsult Av“ EOOD, Louvrier Investments Company 33 SA, EFV International Financial Ventures Ltd, Interv Investment SARL, LIC Telecommunications SARL, V Telecom Investment SCA, V2 Investment SARL, Empreno Ventures Ltd
(Rechtssache C-234/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Verfahren zur Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte ohne strafrechtliche Verurteilung - Richtlinie 2014/42/EU - Anwendungsbereich - Rahmenbeschluss 2005/212/JI)
(2020/C 222/06)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Komisia za protivodeystvie na koruptsiata i otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo
Beklagte: BP, AB, PB, „Тrast B“ ООD, „Agro In 2001“ EOOD, „ACounT Service 2009“ EOOD, „Invest Management“ OOD, „Estate“ OOD, „Bromak“ OOD, „Bromak Finance“ EAD, „Viva Telekom Bulgaria“ EOOD, „Balgarska Telekomunikationna Kompania“ AD, „Hedge Investment Bulgaria“ AD, „Kemira“ OOD, „Dunarit“ AD, „Technologichen Zentar-Institut Po Mikroelektronika“ AD, „Еvrobild 2003“ EOOD, „Тechnotel Invest“ AD, „Ken Trade“ EAD, „Konsult Av“ EOOD, Louvrier Investments Company 33 SA, EFV International Financial Ventures Ltd, Interv Investment SARL, LIC Telecommunications SARL, V Telecom Investment SCA, V2 Investment SARL, Empreno Ventures Ltd
Beteiligte: Corporate Commercial Bank, in Liquidation,
Tenor
Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände von einem nationalen Gericht am Ende eines Verfahrens angeordnet wird, das weder die Feststellung einer Straftat, geschweige denn die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — PG/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-406/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Befugnisse und Pflichten des erstinstanzlichen Gerichts - Keine Befugnis zur Abänderung von Entscheidungen der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des internationalen Schutzes - Nationale Regelung, die eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von 60 Tagen vorsieht)
(2020/C 222/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PG
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Tenor
1. |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Gerichten nur die Befugnis verleiht, Entscheidungen der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des internationalen Schutzes aufzuheben, nicht aber sie abzuändern. Im Fall der Zurückverweisung der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde ist jedoch binnen kurzer Frist eine neue Entscheidung zu erlassen, die im Einklang mit der im Aufhebungsurteil enthaltenen Würdigung steht. Wenn darüber hinaus ein nationales Gericht — nach einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung aller von einem Antragsteller auf internationalen Schutz vorgebrachten maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände — entschieden hat, dass dem betreffenden Antragsteller nach den in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festgelegten Kriterien ein solcher Schutz aus den Gründen zuzuerkennen ist, auf die er oder sie seinen oder ihren Antrag gestützt hat, die Verwaltungsbehörde jedoch anschließend ohne festzustellen, dass neue Umstände vorliegen, die eine neue Beurteilung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz rechtfertigen, eine gegenteilige Entscheidung trifft, muss dieses Gericht, wenn das nationale Recht keine Mittel vorsieht, die es ihm ermöglichten, seinem Urteil Geltung zu verschaffen, diese Entscheidung, die seinem früheren Urteil nicht entspricht, abändern und sie im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz durch seine eigene Entscheidung ersetzen, wobei es die nationalen Rechtvorschriften, die es an diesem Vorgehen hindern würden, gegebenenfalls unangewendet lassen muss. |
2. |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz befasst ist, eine Frist von 60 Tagen für seine Entscheidung setzt, sofern dieses Gericht in der Lage ist, innerhalb dieser Frist die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Vorschriften und der dem Antragsteller durch das Unionsrecht gewährten Verfahrensgarantien sicherzustellen. Anderenfalls ist dieses Gericht verpflichtet, die nationale Regelung, mit der die Entscheidungsfrist festgesetzt wird, unangewendet zu lassen und, wenn diese Frist abgelaufen ist, sein Urteil so rasch wie möglich zu erlassen. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — „GVC Services (Bulgaria)“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
(Rechtssache C-458/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 2 Buchst. a Ziff. i und iii sowie Anhang I Teil A Buchst. ab und Teil B letzter Spiegelstrich - Begriffe „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ und „corporation tax im Vereinigten Königreich“ - In Gibraltar eingetragene und dort körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften)
(2020/C 222/08)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„GVC Services (Bulgaria)“ EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
Tenor
Art. 2 Buchst. a Ziff. i und iii der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in Verbindung mit deren Anlage I Teil A Buchst. ab sowie Teil B letzter Spiegelstrich sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen enthaltenen Begriffe „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ und „corporation tax im Vereinigten Königreich“ nicht die in Gibraltar gegründeten und dort körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften erfassen.
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj — Rumänien) — AU/Reliantco Investments LTD, Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti
(Rechtssache C-500/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie 2004/39/EG - Begriffe „Kleinanleger“ und „Verbraucher“ - Voraussetzungen, um sich auf die Verbrauchereigenschaft berufen zu können - Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage)
(2020/C 222/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Specializat Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AU
Beklagte: Reliantco Investments LTD, Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti
Tenor
1. |
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die gemäß einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Für diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw. die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen als solche grundsätzlich unerheblich und ist zum anderen die Eigenschaft dieser Person als „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates grundsätzlich ohne Bedeutung. |
2. |
Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung fällt, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — LH/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-564/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 - Unzulässigkeitsgründe - Nationale Regelung, nach der der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land, in dem er nicht der Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetroffen ist oder dieses Land ausreichenden Schutz gewährt - Art. 46 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz - Frist von acht Tagen für die Entscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(2020/C 222/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LH
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Tenor
1. |
Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, weil der Antragsteller über einen Staat in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder in dem ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. |
2. |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst wird, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, eine Frist von acht Tagen für seine Entscheidung setzt, wenn dieses Gericht nicht in der Lage ist, innerhalb einer solchen Frist die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Vorschriften und der dem Antragsteller vom Unionsrecht gewährten Verfahrensgarantien zu gewährleisten. |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon Europe Core Sàrl, Amazon EU Sàrl
(Rechtssache C-567/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 - Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 9 - Rechte aus der Marke - Benutzung - Besitz von Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens - Lagerung im Hinblick auf den Versand von markenrechtsverletzenden Waren, die auf einem Online-Marktplatz verkauft werden)
(2020/C 222/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coty Germany GmbH
Beklagte: Amazon Services Europe Sàrl, Amazon Europe Core Sàrl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon EU Sàrl
Tenor
Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.
6.7.2020 |
DE |
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C 222/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. März 2020 — ClientEarth/Europäische Kommission
(Rechtssache C-612/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Abs. 6 - Ausnahmen vom Recht auf Zugang - Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen - Vom Juristischen Dienst der Europäischen Kommission erstellte Dokumente betreffend den Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und die Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Europäischen Union - Teilweise Verweigerung des Zugangs)
(2020/C 222/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer und E. M. Raedts, advocaten, sowie N. Frey, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz, F. Clotuche-Duvieusart und C. Ehrbar)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
ClientEarth trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim), Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)/Fleetmanager Sweden AB, Nordisk Biluthyrning AB
(Rechtssache C-753/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff „öffentliche Wiedergabe“ - Unternehmen, das standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ausgestattete Fahrzeuge vermietet)
(2020/C 222/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim), Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)
Beklagte: Fleetmanager Sweden AB, Nordisk Biluthyrning AB
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
6.7.2020 |
DE |
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C 222/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz — Deutschland) — Stadtwerke Neuwied GmbH/RI
(Rechtssache C-765/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/55/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt - Verbraucherschutz - Art. 3 Abs. 3 und Anhang A Buchst. b - Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen - Pflicht, den Verbraucher rechtzeitig und direkt über eine Tariferhöhung zu informieren)
(2020/C 222/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Koblenz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stadtwerke Neuwied GmbH
Beklagter: RI
Tenor
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Tarifänderungen, die den Kunden nicht persönlich mitgeteilt worden sind, von einem Gasversorger letzter Instanz nur zu dem Zweck vorgenommen werden, den Anstieg der Bezugskosten von Erdgas ohne Gewinnerzielungsabsicht abzuwälzen, die Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Transparenz- und Informationspflichten durch den Versorger keine Voraussetzung für die Gültigkeit der betreffenden Tarifänderungen ist, sofern die Kunden den Vertrag jederzeit kündigen können und über angemessene Rechtsbehelfe verfügen, um Ersatz für den Schaden zu erhalten, der gegebenenfalls durch das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Änderungen entstanden ist.
6.7.2020 |
DE |
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C 222/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la Sécurité sociale — Luxemburg) — Caisse pour l'avenir des enfants/FV, GW
(Rechtssache C-802/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 1 Buchst. i - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 2 Nr. 2 - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Kindergeld - Begriff „Familienangehörige“ - Ausschluss des Kindes des Ehegatten von gebietsfremden Arbeitnehmern - Unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Kind des Ehegatten gebietsansässiger Arbeitnehmer - Rechtfertigung)
(2020/C 222/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil supérieur de la Sécurité sociale
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caisse pour l'avenir des enfants
Beklagte: FV, GW
Tenor
1. |
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt. |
2. |
Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie aber aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben. |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de A Coruña — Spanien) — Compañía de Tranvías de La Coruña SA/Ayuntamiento de A Coruña
(Rechtssache C-45/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Art. 8 - Übergangsregelung - Art. 8 Abs. 3 - Ende der Laufzeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Berechnung der auf 30 Jahre festgelegten Höchstlaufzeit der Aufträge - Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Höchstlaufzeit von 30 Jahren beginnt)
(2020/C 222/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de A Coruña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compañía de Tranvías de La Coruña SA
Beklagter: Ayuntamiento de A Coruña
Tenor
Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren für Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnt.
6.7.2020 |
DE |
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C 222/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Condominio di Milano, via Meda/Eurothermo SpA
(Rechtssache C-329/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Buchst. b - Begriff „Verbraucher“ - Eigentümergemeinschaft)
(2020/C 222/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Condominio di Milano, via Meda
Beklagte: Eurothermo SpA
Tenor
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden soll, so ausgelegt werden, dass die in ihr enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften auch auf einen Vertrag Anwendung finden, den ein Rechtssubjekt, wie das Condominio im italienischen Recht, mit einem Gewerbetreibenden schließt, obwohl dieses Rechtssubjekt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
6.7.2020 |
DE |
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C 222/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud — Kroatien) — Strafverfahren gegen I.N.
(Rechtssache C-897/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - EWR-Abkommen - Nichtdiskriminierung - Art. 36 - Freier Dienstleistungsverkehr - Geltungsbereich - Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands - Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen - Auslieferung eines isländischen Staatsangehörigen in einen Drittstaat - Schutz der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vor Auslieferung - Kein entsprechender Schutz der Staatsangehörigen eines anderen Staates - Isländischer Staatsangehöriger, dem vor Erwerb der isländischen Staatsangehörigkeit nach nationalem Recht Asyl gewährt worden ist - Beschränkung der Freizügigkeit - Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit - Verhältnismäßigkeit - Prüfung der in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Garantien)
(2020/C 222/18)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovni sud
Partei des Ausgangsverfahrens
I.N.
Beteiligte: Ruska Federacija
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Europäischen Auslieferungsabkommen an einen Mitgliedstaat gerichtet hat, in den sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) begeben hat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und mit dem die Europäische Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, wenn diesem Staatsangehörigen gerade wegen der Verfolgung in dem Staat, der das Auslieferungsersuchen gestellt hat, von dem EFTA-Staat Asyl gewährt worden ist, bevor er die Staatsangehörigkeit dieses EFTA-Staates erworben hat, die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu prüfen hat, dass die Auslieferung nicht die Rechte aus Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta verletzen wird; bei dieser Prüfung stellt die Asylgewährung einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar. Der ersuchte Mitgliedstaat ist in jedem Fall verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Auslieferungsersuchen den EFTA-Staat zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.
6.7.2020 |
DE |
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C 222/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. März 2020 — Finanzamt Kiel gegen Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH
(Rechtssache C-141/20)
(2020/C 222/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Finanzamt Kiel
Revisionsbeklagte: Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (1) dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen? |
2. |
Falls die Frage 1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388 insoweit berufbar? |
3. |
Ist bei der nach Rn. 46 des Urteils Larentia + Minerva (2) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen? |
4. |
Sind Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388 dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, im Wege der Typisierung eine Person als nicht selbständig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 jener Richtlinie anzusehen, wenn sie in der Weise finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträgers) eingegliedert ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Person durchsetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung bei der Person verhindern kann? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496).
6.7.2020 |
DE |
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C 222/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 24. März 2020 — Stichting Rookpreventie Jeugd u. a./Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
(Rechtssache C-160/20)
(2020/C 222/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Rotterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stichting Rookpreventie Jeugd u. a.
Beklagter: Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
Andere Beteiligte: Vereniging Nederlandse Sigaretten- en Kerftakfabrikanten (VSK)
Vorlagefragen
1. |
Ist die Ausgestaltung des in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 (1) geregelten Messverfahrens auf der Grundlage nicht frei zugänglicher ISO-Normen mit Art. 297 Abs. 1 AEUV (und der Verordnung [EU] Nr. 216/2013 (2)) und dem zugrunde liegenden Transparenzgrundsatz vereinbar? |
2. |
Sind die ISO-Normen 4387, 10315, 8454 und 8243, auf die Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 verweist, dahin auszulegen und so anzuwenden, dass im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen nicht nur nach dem vorgeschriebenen Verfahren gemessen (und überprüft) werden müssen, sondern auch auf andere Weise und mit anderer Intensität gemessen (und überprüft) werden können bzw. müssen? |
3. |
|
4. |
|
(1) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. 2013, L 69. S. 1).
6.7.2020 |
DE |
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C 222/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 14. April 2020 — SIA SS/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-175/20)
(2020/C 222/21)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelführerin: SIA SS
Beklagte und andere Partei im Rechtsmittelverfahren: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (1) dahin auszulegen, dass ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende, in dem um Informationen ersucht wird, die große Mengen personenbezogener Daten enthalten, den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere ihrem Art. 5 Abs. 1) entsprechen muss? |
2. |
Sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung abweichen kann, auch wenn ihr die in der Republik Lettland geltenden Rechtsvorschriften keine solche Befugnis einräumen? |
3. |
Kann in Auslegung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung davon ausgegangen werden, dass es ein legitimes Ziel gibt, das die durch ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende auferlegte Verpflichtung rechtfertigt, alle angeforderten Informationen in einer unbegrenzten Menge und für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen, ohne dass eine Frist für die Erledigung dieses Auskunftsersuchens gesetzt wird? |
4. |
Kann in Auslegung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung davon ausgegangen werden, dass es ein legitimes Ziel gibt, das die durch ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende auferlegte Verpflichtung, alle angeforderten Informationen zu erteilen, rechtfertigt, auch wenn das Auskunftsersuchen den Zweck der Übermittlung der Informationen nicht (oder nur unvollständig) angibt? |
5. |
Kann in Auslegung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung davon ausgegangen werden, dass es ein legitimes Ziel gibt, das die durch ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende auferlegte Verpflichtung, alle angeforderten Informationen zu erteilen, rechtfertigt, auch wenn sich diese Verpflichtung in der Praxis ausnahmslos auf alle betroffenen Personen bezieht, die Inserate in der Rubrik „Pkw“ einer Website geschaltet haben? |
6. |
Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche ordnungsgemäß sicherstellt, dass die Datenverarbeitung (einschließlich der Sammlung von Informationen) den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entspricht? |
7. |
Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende ordnungsgemäß mit Gründen versehen ist und gelegentlichen Charakter hat? |
8. |
Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im erforderlichen Umfang und in einer Weise erfolgt, die mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar ist? |
9. |
Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche sicherstellt, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Rechenschaftspflicht)? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 24. April 2020 — VYSOČINA WIND a.s./Česká republika — Ministerstvo životního prostředí
(Rechtssache C-181/20)
(2020/C 222/22)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VYSOČINA WIND a.s.
Beklagte: Česká republika — Ministerstvo životního prostředí
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 13 der Richtlinie 2012/19/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Bearbeitung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Fotovoltaik-Paneelen, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden, deren Verwendern und nicht den Herstellern aufzuerlegen? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch die Verletzung des Unionsrechts verursacht wurden, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tatsache Einfluss, dass bereits vor dem Erlass der Richtlinie, die Fotovoltaik-Paneele wieder in den Geltungsbereich der unionsrechtlichen Regelung einbezogen und den Herstellern die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten auferlegt hat, und zwar auch in Bezug auf Paneele, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist (und dem Erlass selbst der Regelung auf Unionsebene) in Verkehr gebracht wurden, der Mitgliedstaat die Art der Finanzierung von Abfällen aus Fotovoltaik-Paneelen selbst geregelt hatte? |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Sowakei), eingereicht am 29. April 2020 — HYDINA SK s.r.o./Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky
(Rechtssache C-186/20)
(2020/C 222/23)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: HYDINA SK s.r.o.
Kassationsbeschwerdegegner: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky
Vorlagefragen
1. |
Ist der 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), wonach „Fristen gemäß dieser Verordnung für die Übermittlung von Informationen als nicht zu überschreitende Höchstfristen zu verstehen [sind]“, dahin auszulegen, dass es sich dabei um Fristen handelt, die nicht überschritten werden dürfen, und ihre Überschreitung zur Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Steuerprüfung führt? |
2. |
Hat die Nichteinhaltung der Fristen für die Durchführung des internationalen Informationsaustausches, die die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorsieht, Folgen (in Form einer Sanktion) für die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde? |
3. |
Stellt ein internationaler Informationsaustausch, bei dem die Fristen überschritten werden, die die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorsieht, einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar? |
Gericht
6.7.2020 |
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C 222/22 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2020 — Bernis u. a./SRB
(Rechtssache T-282/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- und Tochtergesellschaft - Erklärung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die EZB - Entscheidung des SRB, kein Abwicklungskonzept festzulegen - Kein öffentliches Interesse - Abwicklung im Einklang mit dem nationalen Recht - Anteilseigner - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2020/C 222/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagter: Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (Prozessbevollmächtigte: J. De Carpentier, M. Meijer Timmerman Thijssen, A. Valavanidou, H. Ehlers und E. Muratori im Beistand von Rechtsanwalt A. Rivas und B. Heenan, Solicitor)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: G. Marafioti, E. Koupepidou und J. Rodríguez Cárcamo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des SRB vom 23. Februar 2018, mit denen dieser entschieden hat, in Bezug auf die ABLV Bank AS und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg SA, kein Abwicklungskonzept gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014 L 225, S. 1) festzulegen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Ernests Bernis und Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung (SRB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/23 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2020 — Sabo u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-141/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Energie - Richtlinie [EU] 2018/2001 - Einbeziehung von forstwirtschaftlicher Biomasse in die erneuerbaren Energiequellen - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2020/C 222/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Peter Sabo (Tulčik, Slowakei) und die neun weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich genannten Kläger (Prozessbevollmächtigte: R. Smith, A. Dews und C. Day, Solicitors, sowie D. Wolfe, QC, P. Lockley und B. Mitchell, Barristers)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. McDowell, C. Ionescu Dima und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Lo Monaco und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82), soweit sie forstwirtschaftliche Biomasse in die erneuerbaren Energiequellen einbezieht
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Streithilfeanträge der Kommission, der U. S. Industrial Pellet Association, der Stichting Dutch Biomass Certification und der Stichting RBCN (Rotterdam Biomass Commodities Network) sind erledigt. |
3. |
Peter Sabo und die weiteren im Anhang namentlich genannten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie jene des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
4. |
Die Kommission, die U. S. Industrial Pellet Association, die Stichting Dutch Biomass Certification und die Stichting RBCN (Rotterdam Biomass Commodities Network) tragen jeweils ihre eigenen Kosten für die Streithilfeanträge. |
6.7.2020 |
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C 222/24 |
Beschluss des Gerichts vom 13. März 2020 — Aurora/CPVO — SESVanderhave (M 02205)
(Rechtssache T-278/19) (1)
(Aufhebungsklage - Pflanzenzüchtungen - Nichtigkeitsverfahren - Zuckerrübensorte M 02205 - Entscheidung, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des CPVO zurückzuverweisen - Art. 72 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Abänderungsbefugnis - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2020/C 222/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aurora Srl (Padua, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-B. Buchman)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: M. Ekvad, F. Mattina, M. Garcia Monco-Fuente und A. Weitz)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin vor dem Gericht: SESVanderhave NV (Tienen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. de Jong)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 27. Februar 2019 (Sache A 10/2013-RENV) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aurora und SESVanderhave
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Aurora Srl, das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) und die SESVanderhave NV tragen ihre eigenen Kosten. |
6.7.2020 |
DE |
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C 222/24 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2020 — Lucaccioni/Kommission
(Rechtssache T-308/19) (1)
(Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Fehlende Beschwerde - Teils offensichtlich unzulässige und teils unzulässige Klage)
(2020/C 222/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Arnaldo Lucaccioni (San Benedetto del Tronto, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Bonanni)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und L. Vernier im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Handlung der Kommission vom 11. Januar 2019 betreffend die Beauftragung eines neuen Ärzteausschusses im Rahmen eines vom Kläger gestellten Antrags auf Anerkennung der Verschlimmerung einer Berufskrankheit und zum anderen auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger entstanden sein sollen
Tenor
1. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Arnaldo Lucaccioni trägt die Kosten. |
6.7.2020 |
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C 222/25 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2020 — HB/EIB
(Rechtssache T-757/19)
(2020/C 222/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: HB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 20. Juni 2019, mit der die Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 100 000 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Ergehen des Urteils als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe vom Ergehen des Urteils bis zur vollständigen Zahlung als Ersatz für die entgangenen Chancen zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Aufhebungsantrag wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Es liege insoweit ein Verstoß gegen das Recht auf unparteiische, faire und sorgfältige Bearbeitung der eine Person betreffenden Angelegenheiten und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, als (i) der Ausschuss, der den Vortrag der Klägerin über Mobbing und Schikanen untersucht habe, (a) den Fall nicht unparteiisch, fair und sorgfältig bearbeitet habe, indem er gegenüber den mutmaßlichen Mobbern eine Voreingenommenheit gezeigt habe oder den Eindruck einer Voreingenommenheit habe entstehen lassen sowie Tatsachen und Beweise falsch dargestellt oder unberücksichtigt gelassen habe, und (b) keine Begründung gegeben habe, sowie insoweit, als (ii) die angefochtene Entscheidung durch die Bestätigung des Berichts des Ausschusses durch den Präsidenten der EIB an den gleichen Fehlern leide. |
2. |
Es liege insoweit ein Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex der EIB sowie die Politik zur Würde am Arbeitsplatz vor, als (i) das Verhalten der mutmaßlichen Mobber gegenüber der Klägerin in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgt sei, unangemessen gewesen sei, über einen gewissen Zeitraum und wiederholt stattgefunden habe sowie erniedrigend gewesen sei, (ii) der Ausschuss den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt und gegen den Verhaltenskodex und die Politik zur Würde am Arbeitsplatz verstoßen habe, indem er die angegriffenen Handlungen weder einzeln noch insgesamt als Mobbing eingestuft habe, und (iii) der Präsident der EIB mit der Bestätigung des Berichts des Ausschusses fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin nicht gemobbt worden sei. |
3. |
Es liege insoweit ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit vor, als (i) der Klägerin keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu (a) dem Inhalt der Aussagen der mutmaßlichen Mobber und der Zeugen vor dem Ausschuss oder (b) zu anderen Unterlagen, die vom Ausschuss in seinem Bericht verwendet worden seien, um dem Präsidenten der Bank gegenüber Empfehlungen auszusprechen, Stellung zu nehmen, und insofern, als (ii) der Ausschuss seine Schlussfolgerungen getroffen und Dritten zugänglich gemacht habe, bevor er der Klägerin Gelegenheit eingeräumt habe, dazu Stellung zu nehmen, mithin bevor er den Bericht angeblich fertiggestellt habe, sowie insofern als (iii) die angefochtene Entscheidung durch die Bestätigung des Berichts des Ausschusses durch den Präsidenten der EIB an den gleichen Fehlern leide. Zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz macht die Klägerin geltend, dass
|
6.7.2020 |
DE |
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C 222/26 |
Klage, eingereicht am 16. April 2020 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-217/20)
(2020/C 222/29)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Tsaousi, A. Vasilopoulou und E. Krompa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss (1) für nichtig zu erklären, soweit damit für die Haushaltsjahre 2011 bis 2018 bestimmte von der Hellenischen Republik im Rahmen des ELER hinsichtlich der Maßnahmen 123A, 125A, 321 und 322 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 und hinsichtlich der Maßnahmen 4.2, 4.3, 7.2 und 7.4 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020 getätigte und geltend gemachte Ausgaben in Höhe eines Gesamtbruttobetrags von 9 657 608,85 Euro, was einem Gesamtnettobetrag von 9 590 402,53 Euro entspricht, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden; |
— |
der Beklagten die der Hellenischen Republik entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Klagegründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 34 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (2) erlassen worden sei, da die Ausweitung der finanziellen Berichtigungen wegen Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission rechtswidrig gewesen sei, und da er unzureichend begründet sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Vornahme einer Berichtigung in Bezug auf die vor mehr als 24 Monaten vor der Mitteilung der ersten Nachprüfungen getätigten Ausgaben, ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (3) und der Umstand gerügt, dass die Kommission ihre Befugnisse ratione temporis überschritten habe, als sie die streitigen finanziellen Berichtigungen vorgenommen habe. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund, insbesondere hinsichtlich der für die Maßnahmen 125A und 123A vorgenommenen Berichtigung, wird ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Mitgliedstaaten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. |
4. |
Der vierte Klagegrund richtet sich insbesondere gegen die Berichtigung für die Maßnahme 125A und rügt eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (4), von Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 und der Bestimmungen des nationalen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, das die Kommission für den Zeitraum 2007-2013 genehmigt habe, einen Begründungsmangel in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Berichtigung, das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung sowie einen Tatsachenirrtum in Bezug auf die vorgenommene pauschale Berichtigung und ihren Prozentsatz (10 %). |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund, insbesondere hinsichtlich der für die Maßnahme 125A vorgenommenen Berichtigung, wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, gegen Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 und gegen die Leitlinien C(2015)3675 vom 8. Juni 2015, gegen das Recht auf vorherige Anhörung und gegen die Verteidigungsrechte sowie gegen die Grundsätze der Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erlassen worden sei. Außerdem sei die Begründung des Beschlusses unzureichend und beruhe auf einem Tatsachenirrtum. |
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund, insbesondere hinsichtlich der für die Maßnahmen 321 und 322 vorgenommenen Berichtigung, wird ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und die Leitlinien C(2015)3675 vom 8. Juni 2015, ein Tatsachenirrtum, mangelhafte Begründung und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. |
7. |
Mit dem siebten Klagegrund, insbesondere hinsichtlich der für die Maßnahme 123A vorgenommenen Berichtigung, wird geltend gemacht, dass diese Berichtigung unter Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und gegen Art. 34 der Verordnung 908/2014 aufgrund eine Tatsachenirrtums und auf der Grundlage einer unzureichenden Begründung vorgenommen worden sei. Zudem seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verteidigungsrechte der Hellenischen Republik sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. |
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/201 der Kommission vom 12. Februar 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 541) (ABl. 2020, L 42, S. 17).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(4) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).
6.7.2020 |
DE |
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C 222/27 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — JP/Kommission
(Rechtssache T-247/20)
(2020/C 222/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 1195 endg. der Kommission vom 24. Februar 2020, mit dem der Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — GESTDEM 2019/5394 bis 5399 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von einem symbolischen Euro als Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen und ihr sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 17 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen; |
2. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des Entscheidungsprozesses; |
3. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den teilweisen Zugang und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/28 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — Klymenko/Rat
(Rechtssache T-258/20)
(2020/C 222/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage von Herrn Oleksandr Viktorovytch Klymenko für zulässig zu erklären; |
soweit der jeweilige Rechtsakt den Kläger betrifft,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates der Europäischen Union vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:
1. |
Die angefochtenen Rechtsakte seien unzureichend begründet. Der Rat habe hinsichtlich der angefochtenen Rechtsakte die Begründungpflicht sowohl in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Maßnahme als auch in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und die insoweit durchführten Prüfungen nicht beachtet. |
2. |
Der Rat habe den vorliegenden Fall nicht richtig beurteilt und einen Ermessensmissbrauch begangen. Unter Berücksichtigung der ihm übermittelten Unterlagen hätte der Rat nur feststellen können, dass es an einer für ein Strafverfahren hinreichenden Tatsachengrundlage fehle. Zudem lägen zahlreiche Verstöße gegen seine Grundrechte vor, aus denen der Rat keine Konsequenzen gezogen habe. |
3. |
Der Rat habe gegen Grundrechte verstoßen, da die angefochtenen Rechtsakte nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Waffengleichheit angenommen worden seien. |
4. |
Es fehle an einer Rechtsgrundlage, da Art. 29 EUV keine zulässige Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger angenommene restriktive Maßnahme sein könne. |
5. |
Der Rat habe gegen das Grundrecht auf Achtung des Eigentums verstoßen. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/29 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2020 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (ROCHEM)
(Rechtssache T-261/20)
(2020/C 222/32)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rochem Marine Srl (Genua, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke ROCHEM mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 151 485.
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 in der Sache R 1547/2019-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der der gegen die internationale Regierung Nr. 1 151 485 gestellte Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auch für die Klassen 11 und 40 zurückgewiesen wird; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin, sollte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer vor dem Gericht erscheinen, ihre eigenen Kosten und die Gebühren und Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 198 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/30 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2020 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (ROCHEM)
(Rechtssache T-262/20)
(2020/C 222/33)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rochem Marine Srl (Genua, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke ROCHEM mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 151 545.
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 in der Sache R 1546/2019-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der der gegen die internationale Regierung Nr. 1 151 545 gestellte Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auch für die Klassen 11 und 40 zurückgewiesen wird; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin, sollte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer vor dem Gericht erscheinen, ihre eigenen Kosten und die Gebühren und Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 198 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/31 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2020 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-267/20)
(2020/C 222/34)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/373 (1) des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 (2) des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sich dieser Beschluss und diese Verordnung auf den Kläger beziehen; |
— |
zu entscheiden, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Verfahrenskosten trägt und dem Kläger die ihm entstandenen Verfahrenskosten ersetzt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung
|
2. |
Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers
|
3. |
Verletzung der dem Kläger mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Grundrechte
|
(3) Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 7).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/32 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2020 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-268/20)
(2020/C 222/35)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovyč Pšonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/373 (1) des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 (2) des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sich dieser Beschluss und diese Verordnung auf den Kläger beziehen; |
— |
zu entscheiden, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Verfahrenskosten trägt und dem Kläger die ihm entstandenen Verfahrenskosten ersetzt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung
|
2. |
Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers
|
3. |
Verletzung der dem Kläger mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Grundrechte
|
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/33 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2020 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-269/20)
(2020/C 222/36)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Viktor Pavlovyč Pšonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/373 (1) des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 (2) des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sich dieser Beschluss und diese Verordnung auf den Kläger beziehen; |
— |
zu entscheiden, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Verfahrenskosten trägt und dem Kläger die ihm entstandenen Verfahrenskosten ersetzt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung
|
2. |
Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers
|
3. |
Verletzung der dem Kläger mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Grundrechte
|
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/34 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture und Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts/Kommission
(Rechtssache T-278/20)
(2020/C 222/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Zehjiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd (Taizhou, China), Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd (Ningbo, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (1).
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bezüglich des Sachverhalts begangen und einen Zirkelschluss angewandt, indem sie erstens festgestellt habe, dass es die Klägerinnen wiederholt unterlassen hätten, konstruktiv mit der Kommission zu kooperieren, und deshalb Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung (2) angewandt habe, indem sie zweitens festgestellt habe, dass die Klägerinnen keine in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung gewesen seien, sondern eine individuelle Dumpingspanne beantragt hätten, und damit auch gegen Art. 6 der Grundverordnung verstoßen habe, und indem sie drittens den Klägerinnen den höchstmöglichen residualen Antidumping-Strafzoll auferlegt habe, der für nicht mitarbeitende Parteien oder Parteien, die sich nicht selbst melden, vorgesehen sei, wodurch sie auch gegen Art. 2, 3 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der guten Verwaltung, der Nichtdiskriminierung sowie der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bezüglich des Sachverhalts begangen, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und ihre Entscheidung fehlerhaft sowie widersprüchlich begründet, indem sie erstens das Konzept der „verfügbaren Fakten“ auf die Klägerinnen angewandt habe und indem sie zweitens die Normalwerte und die Ausfuhrpreise oder alternativen Methoden zur Festlegung der Ausfuhrpreise der Klägerinnen bei der Berechnung ihrer Dumpingspanne entgegen Art. 2 Abs. 6a, 8, 10 und 11, Art. 3, 6, 9 Abs. 4 und 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sowie Art. 2, 3, 6 Abs. 6 und 8 und Anhang II Abs. 3 des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht berücksichtigt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie erstens die Berechnung und Offenlegung des Normalwerts der Klägerinnen entgegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung sowie Art. 12.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verweigert habe und zweitens die Informationen nicht offengelegt habe, die sie zur Berechnung der Dumping- und Schadensspanne der Klägerinnen verwendet habe. |
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/35 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2020 — CWS Powder Coatings/Kommission
(Rechtssache T-279/20)
(2020/C 222/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: CWS Powder Coatings GmbH (Düren, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van der Hout, C. Wagner und V. Lemonnier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission (1), soweit sie die Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid betrifft, für nichtig zu erklären; und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 53c der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verletzt, indem sie einen Rechtsakt für unterschiedliche Reglungsgegenstände getroffen hat. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die in der angefochtenen Verordnung erfolgte Einstufung von Titandioxid verstoße gegen die Einstufungsvoraussetzungen nach Art. 53a, Art. 37 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 3.6.2.2 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1272/2008. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Änderung von Anhang II der Verordnung Nr. 1272/2008 bezüglich flüssiger Gemische mit Titandioxidbestandteil könne nicht auf Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53a dieser Verordnung gestützt werden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Änderung von Anhang II der Verordnung Nr. 1272/2008 bezüglich fester Gemische mit Titandioxidbestandteil könne nicht auf Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53a dieser Verordnung gestützt werden. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht verletzt, vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung eine Folgenabschätzung durchzuführen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Einstufung von bestimmten Titandioxidpartikeln und die Festlegung von Kennzeichnungspflichten nicht zur Erreichung des Ziels (Gesundheitsschutz) geeignet sei und mildere Mittel zur Verfügung ständen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Kommission seien beim Erlass der angefochtenen Verordnung zahlreiche erhebliche Ermessensfehler unterlaufen. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung die ihr übertragenen Kompetenzen überschritten. |
9. |
Neunter Klagegrund: Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung die Voraussetzungen für eine Einstufung oder den Gegenstand einer Einstufung selbst definieren kann oder keinen Raum für eine Folgenabschätzung oder verhältnismäßige Anwendung hatte, verstießen Art. 37 Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 und Art. 53a der Verordnung Nr. 1272/2008 gegen Art. 290 Abs. 1 und 2 AEUV. In diesem Fall würde es nämlich gegen Art. 290 AEUV verstießen, den Basisrechtsakt (die Verordnung Nr. 1272/2008) für die angefochtene Verordnung heranzuziehen. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. 2020, L 44, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2019, L 198, S. 241).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/36 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2020 — Klaus Berthold/EUIPO — Thomann (HB Harley Benton)
(Rechtssache T-284/20)
(2020/C 222/39)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Klaus Berthold Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG (Thalhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thomann GmbH (Burgebrach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke HB Harley Benton mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 380 752 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. März 2020 in der Sache R 1359/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Widerspruch gegen die Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 1 380 752 in der Europäischen Union für die Waren der Klasse 25 stattzugeben; |
— |
dem EUIPO aufzuerlegen, die Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 1 380 752 in der Europäischen Union für die Waren der Klasse 25 zu versagen; |
— |
der anderen Beteiligten die Kosten der Verfahren vor dem EUIPO und gegebenenfalls dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/37 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — MCM Products/EUIPO — The Nomad Company (NOMAD)
(Rechtssache T-285/20)
(2020/C 222/40)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MCM Products AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Eichhammer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Nomad Company BV (Zevenaar, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke NOMAD — Unionsmarke Nr. 1 742 089
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2020 in der Sache R 854/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die eingetragenen Waren in Klasse 18 betrifft; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/38 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Capella/EUIPO — Cobi.bike (GOBI)
(Rechtssache T-286/20)
(2020/C 222/41)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Klenke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cobi.bike GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsmarke GOBI — Anmeldung Nr. 17 168 089
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 in der Sache R 1685/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/38 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Eggy Food/EUIPO (EGGY FOOD)
(Rechtssache T-287/20)
(2020/C 222/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Eggy Food GmbH & Co. KG (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Eberhardt und R. Böhm)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke EGGY FOOD — Anmeldung Nr. 1 795 2953
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 in der Sache R 1316/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 1 795 2953 anzuordnen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/39 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2020 — Brillux und Daw/Kommission
(Rechtssache T-288/20)
(2020/C 222/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Brillux GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) und Daw SE (Ober-Ramstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van der Hout, C. Wagner und V. Lemonnier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission (1), soweit sie die Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid betrifft, für nichtig zu erklären; und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-279/20, CWS Powder Coatings/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. 2020, L 44, S. 1).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/40 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2020 — Ceramica Flaminia/EUIPO — Ceramica Cielo (goclean)
(Rechtssache T-290/20)
(2020/C 222/44)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ceramica Flaminia SpA (Civita Castellana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Improda und R. Arista)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ceramica Cielo SpA (Fabrica di Roma, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke goclean — Unionsmarke Nr. 13 270 046.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2020 in der Sache R 991/2018-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und abzuändern; |
infolgedessen
— |
die Gültigkeit der Unionsmarke Nr. 13 270 046 in Bezug auf alle oder Teile der Waren der Klasse 11 anzuerkennen; |
— |
dem EUIPO und/oder der Ceramica Cielo SpA die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie der beiden vorherigen Instanzen vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer zugunsten der Ceramica Flaminia S.p.A. aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Auslegung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Unbegründetheit der Einstufung der Marke als Slogan; |
— |
Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/41 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2020 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-291/20)
(2020/C 222/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates (1), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
die Verordnung (EU) 2020/370 des Rates (2), soweit sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1. |
Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit in die Liste aufgenommen zu werden. |
2. |
Dem Rat seien bei Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. Der Rat habe nicht sichergestellt, dass die Aufnahme des Klägers in die Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht habe, und nicht geprüft, ob die Entscheidungen der ukrainischen Behörden, auf die er sich gestützt habe, im Einklang mit den Verteidigungsrechten und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz getroffen worden seien. |
3. |
Der Rat habe die spezifischen und konkreten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste nicht angegeben. Auch habe er nicht angegeben, warum nach seiner Auffassung die Entscheidungen der ukrainischen Behörden, auf die er sich gestützt habe, im Einklang mit den Verteidigungsrechten des Klägers und dessen Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und/oder eine Verweigerung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor. Der Rat habe den Kläger vor der Wiederaufnahme in die Liste nicht angehört, ihm nicht sämtliche Mittel, auf die er sich gestützt habe, zur Verfügung gestellt und ihm keine echte oder faire Gelegenheit eingeräumt, Fehler zu korrigieren oder Informationen vorzulegen. Dem Kläger seien zu keiner Zeit ernstzunehmende, glaubhafte oder konkrete Beweise und Gründe zur Rechtfertigung der Verhängung der restriktiven Maßnahmen vorgelegt worden, und nichts deute darauf hin, dass der Rat vor Erlass seines Beschlusses die Erklärungen des Klägers berücksichtigt habe. |
5. |
Der Rat habe nicht über eine taugliche Rechtsgrundlage für die achten Änderungsrechtsakte verfügt. |
6. |
Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. |
7. |
Das Eigentumsrecht des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU sei dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen u. a. aus folgenden Gründen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte darstellten: (i) Es gebe keine Anhaltspunkte, dass irgendwelche Mittel, die sich der Kläger angeeignet haben solle, aus der Ukraine transferiert worden seien. (ii) Es sei weder erforderlich noch angemessen, sämtliche Güter des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden nunmehr die Höhe der Verluste, die in den zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Kläger angeblich verfolgt würden, beziffert hätten. |
(1) Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 10).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 1).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/42 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2020 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-292/20)
(2020/C 222/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates (1), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
die Verordnung (EU) 2020/370 des Rates (2), soweit sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1. |
Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit in die Liste aufgenommen zu werden. |
2. |
Dem Rat seien bei Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. Der Rat habe nicht sichergestellt, dass die Aufnahme des Klägers in die Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht habe, und nicht geprüft, ob die Entscheidungen der ukrainischen Behörden, auf die er sich gestützt habe, im Einklang mit den Verteidigungsrechten und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz getroffen worden seien. |
3. |
Der Rat habe die spezifischen und konkreten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste nicht angegeben. Auch habe er nicht angegeben, warum nach seiner Auffassung die Entscheidungen der ukrainischen Behörden, auf die er sich gestützt habe, im Einklang mit den Verteidigungsrechten des Klägers und dessen Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und/oder eine Verweigerung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor. Der Rat habe den Kläger vor der Wiederaufnahme in die Liste nicht angehört, ihm nicht sämtliche Mittel, auf die er sich gestützt habe, zur Verfügung gestellt und ihm keine echte oder faire Gelegenheit eingeräumt, Fehler zu korrigieren oder Informationen vorzulegen. Dem Kläger seien zu keiner Zeit ernstzunehmende, glaubhafte oder konkrete Beweise und Gründe zur Rechtfertigung der Verhängung der restriktiven Maßnahmen vorgelegt worden, und nichts deute darauf hin, dass der Rat vor Erlass seines Beschlusses die Erklärungen des Klägers berücksichtigt habe. |
5. |
Der Rat habe nicht über eine taugliche Rechtsgrundlage für die achten Änderungsrechtsakte verfügt. |
6. |
Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. |
7. |
Das Eigentumsrecht des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU sei dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen u. a. aus folgenden Gründen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte darstellten: (i) Es gebe keine Anhaltspunkte, dass irgendwelche Mittel, die sich der Kläger angeeignet haben solle, aus der Ukraine transferiert worden seien. (ii) Es sei weder erforderlich noch angemessen, sämtliche Güter des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden nunmehr die Höhe der Verluste, die in den zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Kläger angeblich verfolgt würden, beziffert hätten. |
(1) Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 10).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 1).
6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/43 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2020 — Ruiz-Ruiz/Kommission
(Rechtssache T-293/20)
(2020/C 222/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Vanesa Ruiz-Ruiz (Alkmaar, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt die Aufhebung
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der Entscheidung vom 23. Mai 2019, mit der sie wegen fehlender Berufserfahrung vom Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 ausgeschlossen wurde, |
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der Entscheidung vom 20. September 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung des Ausschlusses vom Auswahlverfahren EPSO/A/371/19 zurückgewiesen wurde und |
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der Entscheidung vom 7. Februar 2020, mit der die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde. |
Ferner wird beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
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2. |
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
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3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den damit zusammenhängenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Verfahren (Art. 47 der Charta der Grundrechte)
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