ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
3. Juli 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 219/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9842 — Hitachi Chemical Company/Fiamm Energy Technology) ( 1 )

1

2020/C 219/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9859 — Alcopa Coordination Center/Beran Central Europe/Alcomotive) ( 1 )

2

2020/C 219/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9690 — Savencia/Compagnie des Fromages et Richesmonts) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 219/04

Euro-Wechselkurs — 2. Juli 2020

4

2020/C 219/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 6. Mai 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40135 — Forex-Essex Express Berichterstatter: Tschechien ( 1 )

5

2020/C 219/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (AT.40135 — Forex-Essex Express) ( 1 )

7

2020/C 219/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2019 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40135 — Forex-Essex Express) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3521)  ( 1 )

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Investitionsbank

2020/C 219/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Neue EIBURS-Forschungszuschüsse aus dem Wissensprogramm des EIB-Instituts

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 219/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9744 — Mastercard/Nets) ( 1 )

15

2020/C 219/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9884 — Thoma Bravo/Madison Dearborn Partners/Axiom) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

2020/C 219/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9855 — Onex/Independent Clinical Services) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Japan ( ABl. C 217 vom 1.7.2020 )

19


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9842 — Hitachi Chemical Company/Fiamm Energy Technology)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/01)

Am 24. Juni 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9842 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9859 — Alcopa Coordination Center/Beran Central Europe/Alcomotive)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/02)

Am 25. Juni 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9859 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9690 — Savencia/Compagnie des Fromages et Richesmonts)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/03)

Am 11. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle

(http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9690 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/4


Euro-Wechselkurs (1)

2. Juli 2020

(2020/C 219/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1286

JPY

Japanischer Yen

121,24

DKK

Dänische Krone

7,4506

GBP

Pfund Sterling

0,90225

SEK

Schwedische Krone

10,4635

CHF

Schweizer Franken

1,0648

ISK

Isländische Krone

156,20

NOK

Norwegische Krone

10,6873

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,632

HUF

Ungarischer Forint

351,59

PLN

Polnischer Zloty

4,4740

RON

Rumänischer Leu

4,8355

TRY

Türkische Lira

7,7368

AUD

Australischer Dollar

1,6296

CAD

Kanadischer Dollar

1,5343

HKD

Hongkong-Dollar

8,7469

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7297

SGD

Singapur-Dollar

1,5726

KRW

Südkoreanischer Won

1 353,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,0952

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9759

HRK

Kroatische Kuna

7,5605

IDR

Indonesische Rupiah

16 227,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8366

PHP

Philippinischer Peso

56,078

RUB

Russischer Rubel

79,4434

THB

Thailändischer Baht

35,054

BRL

Brasilianischer Real

5,9823

MXN

Mexikanischer Peso

25,5360

INR

Indische Rupie

84,3540


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 6. Mai 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40135 — Forex-Essex Express

Berichterstatter: Tschechien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/05)

1.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren, so wie es im Beschlussentwurf dargelegt ist.

4.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

5.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

7.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

8.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Methode zur Festsetzung der Geldbußen in Anwendung der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1).

9.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der Grundbeträge der Geldbußen und die angewandten Korrekturen für die Überschneidungen.

10.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) stimmt der für die Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

11.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache keine erschwerenden Umstände vorliegen.

12.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache in Bezug auf zwei Parteien mildernde Umstände vorliegen.

13.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen und die Teilerlasse nach der Kronzeugenregelung von 2006.

14.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

15.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Beträge der Geldbuße.

16.   

Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/7


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

(AT.40135 — Forex-Essex Express)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/06)

Der an UBS (2), RBS (3)‚ Barclays (4) und BOTM (5) (im Folgenden zusammen die „Parteien“) gerichtete Beschlussentwurf betrifft eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens, die sich auf den Devisenkassahandel mit G10-Währungen im Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2012 bezieht. In dem Beschlussentwurf wird festgestellt, dass sich die Parteien darauf verständigt hatten, bestimmte aktuelle oder zukunftsgerichtete sensible Geschäftsinformationen auszutauschen und gelegentlich ihre Handelstätigkeiten aufeinander abzustimmen. Das in Rede stehende Verhalten fand in zwei Bloomberg-Chatrooms mit folgenden Bezeichnungen statt: „Essex Express ’n Jimmy“ und „Grumpy Semi old Men“.

Am 27. Oktober 2016 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission des Rates (6) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (7) der Kommission gegen die Parteien ein.

Im Anschluss an Vergleichsgespräche (8) und die Vorlage von Vergleichsausführungen (9) nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 richtete die Kommission am 24. Juli 2018 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien.

In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigten die Parteien nach Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegele und sie daher an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (10), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 7. Mai 2019

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  UBS AG.

(3)  The Royal Bank of Scotland Group plc und NatWest Markets plc.

(4)  Barclays plc, Barclays Services Limited, Barclays Capital Inc. und Barclays Bank plc.

(5)  Mitsubishi UFJ Financial Group Inc. und MUFG Bank, Ltd.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(8)  Die Vergleichsgespräche fanden zwischen November 2016 und Februar 2018 statt.

(9)  Die Parteien reichten ihre förmlichen Vergleichsanträge zwischen […] und […] ein.

(10)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 16. Mai 2019

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40135 — Forex-Essex Express)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3521)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/07)

Am 16. Mai 2019 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Gegenstand der Zuwiderhandlung war die Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des Devisenkassahandels (auch FX- oder Forex-Kassahandel) mit G10-Währungen. (2)

(2)

Bei den G10-Währungen handelt es sich um USD und CAD, JPY, AUD, NZD, GBP, EUR, CHF, SEK, NOK und DKK (d. h. um insgesamt 11 Währungen, die entsprechend der Marktkonvention als „G10-Währungen“ bezeichnet werden). Hauptkunden der Forex-Händler sind Vermögensverwalter, Pensionsfonds, Hedgefonds, Kapitalgesellschaften und andere Banken.

(3)

Der Devisenkassahandel umfasst sowohl i) das Market-Making, das heißt die Ausführung von Kundenaufträgen zum Umtausch eines Währungsbetrags in den Gegenwert in einer anderen Währung, als auch ii) den Handel für eigene Rechnung, das heißt die Ausführung weiterer Währungsumtauschvorgänge zwecks Steuerung der aus den Market-Making-Transaktionen resultierenden Risikoposition.

(4)

Die für den Kassahandel mit G10-Währungen zuständigen Handelsabteilungen der beteiligten Unternehmen waren bereit, jede dieser Währungen in Abhängigkeit von der Marktnachfrage zu handeln. Wenngleich die teilnehmenden Händler selbst in erster Linie für das Market-Making in Bezug auf bestimmte Währungen oder Währungspaare zuständig waren, war es ihnen aufgrund ihres Mandats erlaubt, im Namen ihres eigenen Unternehmens mit allen in dessen Büchern geführten G10-Währungen zu handeln, was sie in dem betreffenden Zeitraum in unterschiedlichem Umfang auch taten, um den Wert ihrer jeweiligen Bestände zu maximieren.

(5)

Für die Zuwiderhandlung relevant sind die folgenden drei Arten von Aufträgen, die in den Bereich des im Auftrag von Kunden getätigten Handels der beteiligten Händler (Market-Making) fallen:

Sofortaufträge von Kunden, Geschäfte über einen bestimmten Währungsbetrag zum geltenden Marktkurs sofort zu tätigen;

Bedingte Kundenaufträge, die ausgeführt werden, wenn ein bestimmtes Preisniveau erreicht ist und für die Händler eine offene Risikoposition entstehen lässt. Sie werden nur dann ausführbar, wenn der Markt ein bestimmtes Limit erreicht (z. B. Stop-Loss- oder Take-profit-Auftrag);

Aufträge von Kunden, ein Geschäft zu einem bestimmten Forex-Referenzkurs oder zu dem für bestimmte Währungspaare geltenden Referenzkurs auszuführen; im vorliegenden Fall betraf dies lediglich die Closing Spot Rates von WM/Reuters (im Folgenden „WMR-Referenzkurse“) und die Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB-Referenzkurse“) (3).

(6)

Der Beschluss ist an folgende juristische Personen (im Folgenden die „Adressaten“) gerichtet:

UBS AG (im Folgenden „UBS“),

The Royal Bank of Scotland Group plc und NatWest Markets Plc (4) (im Folgenden zusammen „RBS“),

Barclays PLC, Barclays Services Limited, Barclays Capital Inc und Barclays Bank Plc (im Folgenden zusammen „Barclays“) und

Mitsubishi UFJ Financial Group Inc. und MUFG Bank, Ltd. (im Folgenden zusammen „BOTM“).

(7)

Der Beschluss stützt sich auf die in der Kommissionsakte enthaltenen Beweise sowie auf das eindeutige und unmissverständliche Anerkenntnis der Fakten und deren rechtlicher Beurteilung in den von den Adressaten dieses Beschlusses vorgelegten Vergleichsausführungen sowie auf die ausdrückliche und unmissverständliche Bestätigung der Adressaten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(8)

Die Untersuchung wurde eingeleitet, nachdem UBS am 27. September 2013 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Anschließend gingen der Kommission erste Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu, und zwar am 11. Oktober 2013 von Barclays und am 14. Oktober 2013 von RBS. Am 2. Juli 2014 gewährte die Kommission UBS einen bedingten Erlass der Geldbuße.

(9)

Am 27. Oktober 2016 wurde ein Verfahren gegen die Parteien eingeleitet, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Von November 2016 bis Februar 2018 organisierte die Kommission im Einklang mit der Mitteilung über Vergleichsverfahren in drei Vergleichsrunden bilaterale Treffen und Kontakte mit allen Parteien.

(10)

Am 24. Januar 2018 genehmigte das Kollegium die Bandbreiten der voraussichtlich zu verhängenden Geldbußen. Daraufhin reichten alle Parteien Vergleichsausführungen ein, in denen sie ihre Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung (einschließlich ihrer Rolle und der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung) anerkannten und den von der Kommission vorgesehenen Höchstbetrag der Geldbuße akzeptierten.

(11)

Am 24. Juli 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Parteien bestätigten unmissverständlich, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. Am 6. Mai 2019 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 7. Mai 2019 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. Am 16. Mai 2019 nahm die Kommission den Beschluss an.

2.2.   Beschreibung des Verhaltens

(12)

Gegenstand des Beschlusses ist das „Essex Express“-Kartell (benannt nach dem professionellen Bloomberg-Chatroom, der die Beweise für das Verhalten enthält), an dem UBS, Barclays, RBS und BOTM beteiligt waren und das sich auf den Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2012 erstreckte. Die einzelnen Unternehmen waren unterschiedlich lange am Kartell beteiligt (siehe Randnummer (16)). Das Kartell ist in Nachrichten dokumentiert, die in zwei Bloomberg-Chatrooms, welche ursprünglich parallel betrieben wurden, ausgetauscht wurden. i) „Essex Express ‘n Jimmy“, an dem Händler von UBS, Barclays und RBS beteiligt waren, und ii) „Grumpy Semi Old Men“ mit Händlern von BOTM, Barclays und RBS. Im Januar 2011 wurde der Chatroom „Grumpy Semi Old Men“ in den Chatroom „Essex Express ‘n Jimmy“ aufgenommen, der bis Juli 2012 weiterlief. An den Chatrooms nahmen Händler teil, die während des relevanten Zeitraums bei ihren jeweiligen Unternehmen angestellt waren; jeder dieser Händler war ermächtigt, im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers in der für den Devisenkassahandel zuständigen Handelsabteilung seines Unternehmens Devisenkassageschäfte mit G10-Währungen zu tätigen.

(13)

Gegenstand des Kartells war eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung, die darin bestand, dass die Händler — in diesen privaten, zumeist multilateralen Chatrooms intensiv und wiederholt — bestimmte aktuelle oder zukunftsorientierte vertrauliche Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten austauschten. Diesem Informationsaustausch lag die stillschweigende Verständigung darauf zugrunde, dass i) diese Informationen genutzt werden konnten, um den einzelnen Händlern Vorteile zu verschaffen und um Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln, ii) diese Informationen in den privaten Chatrooms geteilt würden, iii) die Händler die geteilten Informationen, die sie von anderen Chatroom-Teilnehmern erhalten hatten, nicht an Parteien außerhalb der privaten Chatrooms weitergeben würden und iv) diese geteilten Informationen nicht gegen die Händler verwendet würden, die sie geteilt hatten (im Folgenden „die zugrunde liegende Verständigung“ genannt). Darüber hinaus stimmten sich die Händler gemäß der zugrunde liegenden Verständigung bei ihren Handelstätigkeiten in Bezug auf den Devisenkassahandel mit G10-Währungen gelegentlich miteinander ab. Der Informationsaustausch zielte auf zwei grundlegende Parameter des Wettbewerbs im professionellen Devisenkassahandel ab: den Preis und das professionelle Risikomanagement.

(14)

Anstatt in Bezug auf diese Parameter eigenständig zu konkurrieren, stützten sich die beteiligten Händler bei ihren Marktentscheidungen auf Informationen über die Positionen, die Absichten und die Sachzwänge ihrer Wettbewerber. Problematisch waren:

der Austausch von Informationen zu den offenen Risikopositionen der Händler, die ihnen Einblick in das potenzielle Absicherungsverhalten ihrer Kollegen geben konnten. Dadurch wurden den Händlern Informationen verschafft, die für ihre späteren Handelsentscheidungen für einen Zeitraum von Minuten oder bis zum nächsten einschlägigen Informationsaustausch relevant sein konnten;

der Austausch von Informationen zu den bestehenden oder geplanten Geld-Brief-Spannen der Händler, die Rückschlüsse auf die von den Händlern für bestimmte Währungspaare und Handelsvolumen gestellten Kurse zuließen und sich auch auf den Gesamtpreis auswirken konnten, den die Kunden für Devisengeschäfte zahlten. Je nach Marktvolatilität konnten diese Informationen den anderen Händlern noch für ein Zeitfenster von bis zu einigen Stunden von Nutzen sein;

der Austausch von Informationen zu laufenden oder geplanten Handelstätigkeiten und offenen Kundenaufträgen (Stop-Loss-Orders, Aufträge zum Referenzkurs und Sofortaufträge), die den beteiligten Händlern bei ihren späteren Entscheidungen von Nutzen waren und es ihnen ermöglichten, Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln.

(15)

Um einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu erlangen, die in den Chatrooms nicht vertreten waren, stimmten die teilnehmenden Händler gelegentlich Handelspositionen ab, um Einfluss auf die WMR- oder die EZB-Referenzkurse zu nehmen.

2.3.   Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Verhalten

(16)

UBS, Barclays, RBS und BOTM haben sich während der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume an dem genannten Verhalten beteiligt:

Tabelle 1: Teilnahme der Parteien an den Chatrooms

BANK

ESSEX EXPRESS  (*1)

GRUMPY SEMI OLD MEN  (*1)

UBS

14.12.2009-31.7.2012

 

BARCLAYS

14.12.2009-31.7.2012

8.9.2010-12.1.2011

6.1.2011-31.7.2012

 

RBS

14.9.2010-8.11.2011

16.9.2010-12.1.2011

BOTM

12.1.2011-12.9.2011

8.9.2010-12.1.2011

2.4.   Räumliche Ausdehnung

(17)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich zumindest auf den gesamten EWR.

2.5.   Festsetzung der Geldbußen

(18)

Im Beschluss werden die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (5) angewandt. Mit dem Beschluss werden Geldbußen gegen die in Randnummer (6) genannten Unternehmen von Barclays, RBS und BOTM verhängt.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(19)

Die Kommission hält es für angemessen, als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Geldbußen einen Näherungswert für den Umsatz heranzuziehen, da mit dem Devisenkassahandel mit G10-Währungen kein Umsatz erzielt wird, der in den Büchern der Parteien direkt nachvollzogen werden könnte.

(20)

Die Kommission legt den Näherungswert für die zu berücksichtigenden Umsätze wie folgt fest:

Zunächst zieht die Kommission als Referenz die auf Jahresbasis umgerechneten Nominalbeträge heran, die die betreffenden Unternehmen im Rahmen von Devisenkassatransaktionen mit G10-Währungen, welche mit im EWR ansässigen Gegenparteien getätigt wurden, gehandelt haben. Dabei hält es die Kommission für sinnvoller, den Näherungswert für die Umsätze direkt auf der Grundlage der — auf Jahresbasis umgerechneten — Einnahmen zu berechnen, die die Parteien in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielt haben.

Anschließend multipliziert die Kommission diese Beträge mit einem für alle Parteien einheitlichen Anpassungsfaktor, der die anwendbaren Geld-Brief-Spannen bei den Devisenkassageschäften mit G10-Währungen widerspiegelt. Dieser Faktor ist die Summe aus zwei Elementen: eines bezieht sich auf die Market-Making-Tätigkeiten, das andere auf den Handel für eigene Rechnung.

(21)

Mit Blick auf die Verhängung verhältnismäßiger Geldbußen hat die Kommission in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die auch in der nicht unter diesen Beschluss fallenden Sache 40.135 — Forex Vergleichsausführungen vorgelegt haben, unter Nutzung ihres Ermessensspielraums beschlossen, einen objektiven Korrekturfaktor anzuwenden, der dem Umfang der zeitlichen Überschneidung Rechnung trägt. Somit werden im Rahmen dieses Beschlusses Korrekturfaktoren auf den bestätigten Umsatz von UBS, Barclays und RBS angewendet.

2.5.2.   Anpassungen des Grundbetrags

2.5.2.1.   Erschwerende Umstände

(22)

In dieser Sache liegen keine erschwerenden Umstände vor.

2.5.2.2.   Mildernde Umstände

(23)

In Bezug auf UBS und BOTM werden aufgrund von deren eingeschränkter Beteiligung mildernde Umstände berücksichtigt, was zu einer Ermäßigung der Geldbuße um jeweils 5 % führt. Beiden Unternehmen war die Existenz der Chatrooms „Grumpy Semi Old Men“ und „Essex Express ‘n Jimmy“ in der Zeit vor dem Zusammenschluss der beiden Chatrooms nicht bekannt.

2.5.2.3.   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(24)

Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten, kann die Kommission die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben. (6)

(25)

In der hier behandelten Sache ist es angemessen, einen Abschreckungsmultiplikator auf die gegen BOTM zu verhängenden Geldbußen anzuwenden.

2.5.2.4.   Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %

(26)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übersteigt im vorliegenden Fall keine der Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den das betroffene Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem Datum dieses Beschlusses vorausgeht, erzielt hat. (7)

2.5.2.5.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen

(27)

USB wird die Geldbuße vollständig erlassen. Außerdem gewährte die Kommission Barclays eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % und RBS eine Ermäßigung um 25 %.

2.5.2.6.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(28)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die zu verhängenden Geldbußen — zusätzlich zu der Ermäßigung bzw. dem Erlass im Rahmen der Kronzeugenregelung — um weitere 10 % herabgesetzt.

3.   FAZIT

(29)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

(30)

Tabelle 2: Geldbußen für die Zuwiderhandlung

Unternehmen

Geldbußen (in EUR)

UBS

0

Barclays

94 217 000

RBS

93 715 000

BOTM

69 750 000


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Die Sache betrifft nicht den elektronischen Devisenkassahandel, definiert als Devisenkassageschäfte, die von den elektronischen Handelsplattformen oder Computeralgorithmen der betroffenen Banken erfasst oder auf bzw. von diesen ausgeführt werden.

(3)  Der WMR- und der EZB-Referenzkurs basieren auf dem Devisenkassahandel der Marktteilnehmer zu den Zeitpunkten oder um die Zeitpunkte, zu denen die jeweiligen WMR- oder EZB-Referenzkurse festgesetzt werden.

(4)  Am 30. April 2018 änderte die Royal Bank of Scotland plc ihren Namen in NatWest Markets plc.

(*1)  In Fettdruck: Anfang und Ende der Beteiligung der einzelnen Banken am Chatroom „Essex Express“.

(5)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(6)  Rn. 30 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006.

(7)  Die Kommission hat die Banken aufgefordert, ihren Gesamtumsatz auf Brutto- und Nettobasis anzugeben. Die Geldbußen machen unabhängig vom betrachteten Gesamtumsatz (brutto oder netto) bei keinem beteiligten Unternehmen mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes aus.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Investitionsbank

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/13


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Neue EIBURS-Forschungszuschüsse aus dem Wissensprogramm des EIB-Instituts

(2020/C 219/08)

Das EIB-Institut stellt mit seinem Wissensprogramm Forschungszuschüsse über verschiedene Kanäle bereit, darunter

EIBURS, das Förderprogramm der EIB für Universitätsforschung.

Im Rahmen von EIBURS vergibt das EIB-Institut Zuschüsse an Fakultäten und universitätsnahe Forschungszentren in der Europäischen Union, in Kandidatenländern oder in potenziellen Kandidatenländern. Voraussetzung ist, dass sich die Einrichtungen mit Forschungsthemen befassen, die für die Europäische Investitionsbank (EIB) von besonderem Interesse sind. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren erhalten interessierte Fakultäten oder Forschungsinstitute mit anerkanntem Know-how auf dem ausgewählten Gebiet EIBURS-Zuschüsse von maximal 100 000 EUR jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren. Die ausgewählten Vorschläge sollen konkrete Leistungen umfassen, deren Lieferung Gegenstand eines Vertrags mit der EIB sein wird.

Für das akademische Jahr 2020/2021 können im Rahmen des EIBURS-Programms Vorschläge für das folgende neue Forschungsthema eingereicht werden:

„Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Digitalisierung von Unternehmen“

1.   Schwerpunkt des Projekts

In den vergangenen zwanzig Jahren hat sich das Trendwachstum der Wirtschaft in den meisten Industrieländern, insbesondere in vielen EU-Ländern, verlangsamt. Diese Entwicklung wird teilweise der schwachen Investitionstätigkeit in dem Jahrzehnt nach der Finanzkrise von 2008 zugeschrieben. Klassische Aufschlüsselungen in Form von Wachstumszerlegungen zeigen jedoch: Das verflachte Wachstum der totalen Faktorproduktivität spielt eine viel wichtigere Rolle für das nachlassende Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union als die Investitionstätigkeit.

Die Wettbewerbsfähigkeit wird von der Produktivitätsleistung bestimmt. Bisherige Forschungsarbeiten belegen, dass sich eine langfristige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wirtschaftswachstums, des Wohlstands und des Lebensstandards hauptsächlich über das aggregierte Produktivitätswachstum erzielen lässt. Letztendlich ist die Gesamtproduktivität einer Volkswirtschaft die Summe der Produktivität ihrer einzelnen Unternehmen. Deshalb ist es so wichtig, die Determinanten der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums von Unternehmen besser zu verstehen.

Neue Technologien bieten Möglichkeiten für große Produktivitätssprünge, und durch die Digitalisierung der Wirtschaft kann die Europäische Union den notwendigen Produktivitätsschub bekommen. Unternehmensinvestitionen in die Digitalisierung dürften zu einem zentralen Faktor der Wettbewerbsfähigkeit werden. Geschäftsstrategien auf Basis digitaler Technologien bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihren Umsatz zu steigern, schnell zu expandieren, große Märkte zu erobern und ihren Wettbewerbsvorsprung zu festigen.

Der Klimawandel wirkt sich womöglich negativ auf Sachanlagen und die Produktivität von Unternehmen aus und könnte bestehende Faktoren verstärken, die die Produktivität bremsen. Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels könnten darüber hinaus Anlagen oder sogar ganze Industrien obsolet werden lassen. Der Klimawandel und Strategien zu dessen Abschwächung stellen somit zusätzliche Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum dar. Allerdings dürfte die daraus resultierende Suche nach neuen Technologien und innovativen Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und vorhandenen Treibhausgasbeständen, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Steigerung der Resilienz dafür sorgen, dass Innovation und technologischer Fortschritt angekurbelt werden.

Für politische Entscheidungsträger ist es von größter Bedeutung, die Ursachen für die Verlangsamung des Produktivitätswachstums zu verstehen. Die EIB widmet der Untersuchung der folgenden Themenbereiche besondere Aufmerksamkeit: Wettbewerbsfähigkeit, Unternehmenswachstum, Innovation, Zugang zu Finanzierungen und Investitionen. Die meisten dieser Untersuchungen werden im jährlichen Investitionsbericht der EIB veröffentlicht. Um einen noch besseren Überblick über die Investitionstätigkeit und die Investitionsfinanzierung zu erhalten, führt die EIB darüber hinaus jährlich eine große Befragung von Nichtfinanzunternehmen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und seit 2018 in den USA durch.

Die jährliche EIB-Investitionsumfrage (EIBIS) erfasst qualitative und quantitative Informationen über die Investitionstätigkeit kleiner, mittelgroßer und größerer Unternehmen, ihren Finanzierungsbedarf und die Schwierigkeiten, auf die sie stoßen. An der Umfrage beteiligen sich rund 12 000 Unternehmen. Sie beantworten ein breites Spektrum von Fragen zum Thema Unternehmensinvestitionen und Investitionsfinanzierung. Basierend auf einer Auswahlgrundlage der Datenbank ORBIS des Bureau van Dijk werden die Umfrageteilnehmer mit ihren Finanzinformationen aus ORBIS verknüpft. Die anonymisierten Daten werden Forschenden mit genau definierten Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt.

2.   Vorgeschlagener Arbeitsplan

Die EIB sucht einen umfassenden Forschungsvorschlag zur Untersuchung dieser Themenbereiche unter Verwendung von auf Firmenebene verfügbaren Daten und der Ergebnisse von EIBIS. Dies in Absprache und Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Volkswirtschaftliche Analysen, die die EIBIS-Daten verwaltet. Das Forschungsprojekt soll mehrere Analysen und Aufsätze umfassen, bei denen die Europäische Union oder bestimmte EU-Mitgliedstaaten im Fokus stehen und die folgenden Schwerpunktthemen untersucht werden:

Die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte bei der Steigerung von Unternehmensproduktivität und Wachstum. Immaterielle Vermögenswerte sind schwer mess- und quantifizierbar. Deshalb ist es eine nach wie vor komplizierte, aber wichtige Aufgabe, Produktivitätsgewinne der Nutzung immaterieller Vermögenswerte zuzuordnen. So lässt sich nachvollziehen, wie Letztere erworben und bewahrt werden und welche Motivation Unternehmen haben, in immaterielle Vermögenswerte zu investieren. Außerdem wird der Unterschied zwischen diesen Vermögenswerten und Sachanlagen in Bezug auf ihre Rendite deutlich sowie die Unsicherheit, die mit Investitionen in immaterielle Vermögenswerte verbunden ist.

Schwierigkeiten bei der Quantifizierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte, die den Zugang zu externer Finanzierung in einem von Banken dominierten Finanzsystem behindern. Sie zeigen, wie wichtig es ist, in Zeiten steigender Anteile immaterieller Vermögenswerte den Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur von Unternehmen näher zu untersuchen.

Empirische und theoretische Arbeit über die Bedeutung von Regulierung und Institutionen für Unternehmenswachstum und Wettbewerbsfähigkeit.

Empirische und theoretische Arbeit über die Bedeutung von Regulierung und Institutionen für die Verbreitung von Wissen, Innovation und Technologien.

Die Rolle von Klimaschutzstrategien und von Bemühungen zur Förderung von Innovation und letztendlich der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.

Europäische Unternehmen, allen voran des Dienstleistungssektors, hinken bei der Digitalisierung ihren globalen Mitbewerbern hinterher. Unterscheiden sich Investitionen in die Digitalisierung von allgemeinen Investitionen? Inwieweit sind Marktgröße, Finanzierung, Projektmanagement-Know-how und die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte in einer Volkswirtschaft entscheidend für die Geschwindigkeit und den Grad der Digitalisierung von Unternehmen?

Entflechtung des Nexus von Digitalisierung und Produktivität — verstärkende Faktoren und kausale Zusammenhänge. Welche Rolle spielt Digitalisierung für die Produktivität?

Aufgrund der inhärenten, nahezu kostenlosen Skalierbarkeit digitaler Geschäftsaktivitäten führt die Digitalisierung häufig zu einer höheren Marktkonzentration und -macht. Wirkt sich Marktmacht in digitalen Märkten ähnlich schädlich aus wie in traditionellen Branchen? Welche Rolle spielen Regulierungsbehörden?

Vorschläge sind bis zum 30. September 2020 um 24.00 Uhr (MEZ) in englischer Sprache einzureichen. Später eingehende Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Vorschläge sind per E-Mail zu übermitteln an:

Events.EIBInstitute@eib.org

Ausführlichere Informationen über das EIBURS -Auswahlverfahren finden Sie auf der Website des EIB-Instituts.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9744 — Mastercard/Nets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/09)

1.   

Am 26. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mastercard Incorporated (USA) („Mastercard“);

Nets A/S (Dänemark) („Nets”).

MasterCard übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile des Geschäftsbereichs Unternehmensdienstleistungen von Nets (im Folgenden „Zielunternehmen“).

MasterCard übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile des Geschäftsbereichs Unternehmensdienstleistungen von Nets (im Folgenden „Zielunternehmen“).

Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung durch die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde an die Kommission verwiesen. Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich schlossen sich der Befassung an.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mastercard: Technologieunternehmen, das in der weltweiten Zahlungsverkehrsbranche tätig ist. Es ist Eigentümer und Betreiber von Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren und bietet Kontowechseldienste für Kartentransaktionen an. MasterCard ist auch an alternativen Zahlungslösungen beteiligt, und zwar über Vocalink Holdings Limited, ein Unternehmen, das Kerninfrastrukturdienste für Zahlungssysteme anbietet. MasterCard bietet zudem zentrale Kontokorrent-Infrastrukturdienste mit Systemen in Europa und außerhalb Europas an;

Zielunternehmen: Geschäftsbereich innerhalb von Nets, einem globalen Zahlungsverkehrsunternehmen, das Zahlungsdienste und technische Lösungen anbietet, hauptsächlich in den nordischen Staaten sowie innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area). Seine Tätigkeiten konzentrieren sich auf i) Kerninfrastrukturdienste auf Konten für das Echtzeit- und Batch-Clearing und ii) eine Reihe von Kontokorrent-Zahlungsdiensten und Nebendienstleistungen in Dänemark und Norwegen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9744 — Mastercard/Nets

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9884 — Thoma Bravo/Madison Dearborn Partners/Axiom)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/10)

1.   

Am 25. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Thoma Bravo, LLC („Thoma Bravo“, USA);

Madison Dearborn Partners („MDP“, USA);

Axiom Software Business of Kaufman, Hall & Associates („Axiom“, USA).

Thoma Bravo und MDP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Axiom.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Thoma Bravo: Private-Equity-Anlagegesellschaft, die Eigenkapital und strategische Unterstützung bereitstellt.

MDP: Private-Equity-Anlagegesellschaft mit Schwerpunkt auf der Grundstoffindustrie; Business & Regierungssoftware und -dienstleistungen; Finanz- und Transaktionsdienstleistungen; Gesundheitsdienstleistungen sowie Telekommunikations-, Medien- und Technologiedienstleistungen;

Axiom: Bereitstellung einer Cloud-basierten, umfassenden EPM-Lösung, die Budgetierung, Prognose, Berichterstattung, Analyse, Strategiemanagement, Konsolidierung, Kapitalplanung, Rentabilitätsmodellierung und Kostenmanagement umfasst.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9884 — Thoma Bravo/Madison Dearborn Partners/Axiom

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9855 — Onex/Independent Clinical Services)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/11)

1.   

Am 24. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Onex Corporation („Onex“, Kanada);

Independent Clinical Services (Vereinigtes Königreich), kontrolliert von TowerBrook Capital Partners L.P.

Onex übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Independent Clinical Services.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Onex: Investitionen in verschiedene weltweit tätige Unternehmen, darunter elektronische Fertigungsdienste, bildgebende Dienstleistungen im Gesundheitswesen, Versicherungsdienstleistungen, Verpackungsprodukte sowie Lebensmitteleinzelhandel und Restaurants;

Independent Clinical Services: Lösungen für das Personalmanagement, Gesundheits- und Sozialdienste sowie Personaldienstleistungen für das Gesundheitswesen, die Sozialfürsorge und die Biowissenschaften. Das Unternehmen ist in erster Linie im Vereinigten Königreich und in begrenztem Umfang in Europa, in den USA und im asiatisch-pazifischen Raum präsent.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9855 — Onex/Independent Clinical Services

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/19


Berichtigung der Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Japan

( Amtsblatt der Europäischen Union C 217 vom 1. Juli 2020 )

(2020/C 219/12)

Seite 38, Tabelle, siebte Zeile, Nr. 6, zweite Spalte:

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