ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
1. Juli 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2020/C 217/01

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2020/9)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 217/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9316 — Peab/YIT’s paving and mineral aggregates business) ( 1 )

10

2020/C 217/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9601 — Czech Media Invest/Rockaway/Brasinex Bohemia) ( 1 )

11

2020/C 217/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9450 — PPG/TIL/JV) ( 1 )

12


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 217/05

Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

13

 

Europäische Kommission

2020/C 217/06

Euro-Wechselkurs — 30. Juni 2020

14

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2020/C 217/07

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 217/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9736 — Lone Star/BASF construction chemicals (EB) business) ( 1 )

18

2020/C 217/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9803 — SAZKA Group/OPAP) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 217/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikationen eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

21

2020/C 217/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

27

2020/C 217/12

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

33

2020/C 217/13

Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation Geografische Angaben aus Japan

37


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 2. Juni 2020

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2020/9)

(2020/C 217/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (2), insbesondere auf Artikel 134 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(3)

Am 24. Juni 2016 wurde gemäß Empfehlung ESRB/2016/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) die Empfehlung ESRB/2015/2 geändert, um die gegenseitige Anerkennung der gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU von der Eesti Pank verwendeten Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute zu empfehlen.

(4)

Entsprechend dem Beschluss vom 6. April 2020 der Eesti Pank die Höhe der Systemrisikopufferquote mit Wirkung vom 1. Mai 2020 auf 0 % zu reduzieren, hat der Verwaltungsrat des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) beschlossen, die estnische Maßnahme von der Liste der makroprudenziellen Maßnahmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird, zu nehmen.

(5)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

 

Finnland:

eine Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Finnland zugelassene Kreditinstitute, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden.

 

Belgien:

ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind,

 

Frankreich:

eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

 

Schweden:

eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juni 2020.

Leiter des ESRB-Sekretariats

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(5)  Empfehlung ESRB/2016/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 290 vom 10.8.2016, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Finnland

Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend „IRB-Kreditinstitute“), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

4.

Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten zur gegenseitigen Anerkennung empfohlenen Maßnahme am nächsten kommt, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelnen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUR eine Ausnahme gewähren. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:

a)

Die erste Komponente besteht aus einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

b)

Die zweite Komponente besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

3.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierenden Behörde in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

4.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstituten, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

8.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

Frankreich

Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

2.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Nummer 2.45 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

(*) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

3.

Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

a)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

b)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

i)

der Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen und

iii)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

4.

Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio. EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(**).

(**) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

5.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 Prozent und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

a)

Die Verschuldungsquote gibt das Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld und dem Eigenkapital an; und

b)

Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten ist das Verhältnis zwischen der Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhne und Gehälter, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen einerseits und Zinsen und ähnlicher Aufwendungen andererseits.

Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

II.   Gegenseitige Anerkennung

6.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrer Rechtsordnung anzuwenden.

7.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche aus zwei Komponenten besteht:

a)

Einem Schwellenwert von 2 Mrd. EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b)

einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio. EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

i)

eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

iii)

die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

c)

einem Schwellenwert von 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerten sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene eine Ausnahme gewähren, die den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit nicht überschreiten. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

10.

Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs oder A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften den in Absatz 8 genannten Schwellenwert für die Wesentlichkeit übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, wenn ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

11.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

Schweden

Eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Schweden zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte schwedische Maßnahme besteht aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden angewendet werden.

2.

Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der einzelnen Risikopositionen gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

3.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die schwedische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Schweden ansässige Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

4.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute anzuwenden, die über durch Immobilien besicherte Privatkunden-Direktkredite an Schuldner mit Sitz in Schweden verfügen. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierenden Behörde in Schweden durch die umgesetzte Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

5.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

6.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

7.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen durch Immobilien besicherten Risikopositionen im Privatkundengeschäft gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in Schweden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK überschreitet.

8.

Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Schweden haben oder über durch Immobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden an Schuldner mit Wohnsitz in Schweden verfügen und die durch Immobilien besicherte Kredite für Privatkunden von 5 Mrd. SEK oder mehr gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in Schweden haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die schwedische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 5 Mrd. SEK überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der schwedischen Maßnahme empfohlen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 5 Mrd. SEK eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9316 — Peab/YIT’s paving and mineral aggregates business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 217/02)

Am 26. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9316 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9601 — Czech Media Invest/Rockaway/Brasinex Bohemia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 217/03)

Am 25. Juni 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Tschechisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9601 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9450 — PPG/TIL/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 217/04)

Am 31. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9450 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/13


Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2020/C 217/05)

Herrn HYON Chol-hae (Nr. 2), Herrn O Kuk-Ryol (Nr. 3), Herrn PAK Jae-gyong (Nr. 4), Generalleutnant KIM Yong Chol (Nr. 7), Herrn HONG Sung-Mu (Nr. 10), Herrn KIM Chun-sam (Nr. 12), Herrn KIM Chun-sop (Nr. 13), Herrn KIM Jong-gak (Nr. 14), Herrn KIM Rak Kyom (Nr. 15), Herrn KIM Won-hong (Nr. 16), Herrn PAK Jong-chon (Nr. 17), Herrn RI Jong-su (Nr. 18), Herrn SON Chol-ju (Nr. 19), Herrn YUN Jong-Rin (Nr. 20), Herrn RI Myong Su (Nr. 24), Herrn SO Hong Chan (Nr. 25), Herrn JANG Chol (Nr. 27) und der Korean Ryengwang Trading Corporation (Nr. 2), die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 (1) und in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 (2) als Personen bzw. Einrichtung bzw. Organisation aufgeführt sind, sowie Herrn JONG Chol Young (Nr. 4) und Pan Systems Pyongyang (Nr. 4), die in Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 und Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volkrepublik Korea als Person bzw. Einrichtung bzw. Organisation aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Einrichtungen bzw. Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Diesen Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 7. Juli 2020 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu.


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


Europäische Kommission

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/14


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juni 2020

(2020/C 217/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1198

JPY

Japanischer Yen

120,66

DKK

Dänische Krone

7,4526

GBP

Pfund Sterling

0,91243

SEK

Schwedische Krone

10,4948

CHF

Schweizer Franken

1,0651

ISK

Isländische Krone

155,40

NOK

Norwegische Krone

10,9120

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,740

HUF

Ungarischer Forint

356,58

PLN

Polnischer Zloty

4,4560

RON

Rumänischer Leu

4,8397

TRY

Türkische Lira

7,6761

AUD

Australischer Dollar

1,6344

CAD

Kanadischer Dollar

1,5324

HKD

Hongkong-Dollar

8,6788

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7480

SGD

Singapur-Dollar

1,5648

KRW

Südkoreanischer Won

1 345,83

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4425

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9219

HRK

Kroatische Kuna

7,5708

IDR

Indonesische Rupiah

16 184,41

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7989

PHP

Philippinischer Peso

55,834

RUB

Russischer Rubel

79,6300

THB

Thailändischer Baht

34,624

BRL

Brasilianischer Real

6,1118

MXN

Mexikanischer Peso

25,9470

INR

Indische Rupie

84,6235


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Datenschutzbeauftragter

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/15


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2020/C 217/07)

Zusammenfassung

Am 3. Februar 2020 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland angenommen.

Ziel der Verhandlungen ist es, eine Partnerschaft zwischen der Union — sowie je nach Sachlage Euratom — und dem Vereinigten Königreich zu begründen‚ die umfassend ist und die in der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche abdeckt. Diese Partnerschaft würde drei Hauptkomponenten umfassen: allgemeine Regelungen (einschließlich u. a. Bestimmungen zu den Grundwerten und Grundlagen für die Zusammenarbeit sowie zur Governance) sowie eine Wirtschaftspartnerschaft und eine Sicherheitspartnerschaft.

Der EDSB begrüßt und unterstützt das Ziel der Kommission, eine umfassende Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbaren, welche eine Zusammenarbeit vorsieht, deren wesentliche Elemente insbesondere die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sein sollten, womit bekräftigt wird, dass sich die Parteien dafür einsetzen, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten und die Vorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt einzuhalten.

Da die enge Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums voraussichtlich weitergehen wird, begrüßt und unterstützt der EDSB auch, dass sich die Kommission in ihrer Empfehlung dafür einsetzt, auf die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen hinzuwirken, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Stellungnahme zielt darauf ab, konstruktiven und objektiven Rat bezüglich der geplanten Partnerschaft und der Angemessenheitsbeurteilung zu erteilen.

Der EDSB gibt die folgenden drei Hauptempfehlungen bezüglich der geplanten Partnerschaft:

Es sollte sichergestellt werden, dass die Sicherheits- und die Wirtschaftspartnerschaft durch ähnliche Verpflichtungen zur Wahrung der Grundrechte, einschließlich des angemessenen Schutzes personenbezogener Daten, untermauert sind.

Es sollten Prioritäten dafür festgelegt werden, in welchen anderen Bereichen als der Strafverfolgung Regelungen für die internationale Zusammenarbeit abgeschlossen werden sollten, insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Behörden, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Die Frage der Weitergabe personenbezogener Daten sollte sowohl für die Wirtschafts- als auch die Sicherheitspartnerschaft im Lichte des Gutachtens 1/15 des Gerichtshofs beurteilt werden.

Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit weist der EDSB auf folgende Punkte hin:

die Bedeutung dieser Beurteilung nach Maßgabe der Strafverfolgungsrichtlinie und der DSGVO für die behördliche Zusammenarbeit und deren Auswirkungen auf die Weitergabe durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union an das Vereinigte Königreich;

die Bedeutung der Festlegung des Gegenstands der geplanten Angemessenheitsbeschlüsse, insbesondere nach Maßgabe der Strafverfolgungsrichtlinie;

dass die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen unterliegt und dass der EDSA, falls die Kommission einen Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss vorlegt, ordnungsgemäß und rechtzeitig einbezogen werden sollte;

dass wegen der besonderen Situation des Vereinigten Königreichs jede erhebliche Abweichung vom Besitzstand der Europäischen Union im Bereich Datenschutz, durch die das Schutzniveau abgesenkt würde, ein wichtiges Hindernis wäre, dass der Angemessenheitsfeststellung entgegenstünde.

Abschließend empfiehlt der EDSB, dass die Union Maßnahmen ergreifen sollte, um sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten, auch darauf, dass einer oder mehrere Angemessenheitsbeschlüsse nicht innerhalb des Übergangszeitraums gefasst werden können, dass gar kein Angemessenheitsbeschluss gefasst wird oder dass ein solcher nur in Bezug auf einige Bereiche gefasst wird.

Für weitere Beratung während der Verhandlungen und vor dem endgültigen Abschluss der geplanten Partnerschaft steht der EDSB der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

1.   EINLEITUNG

1.

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt (1).

2.

Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem nach dem Abkommen das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens ein oder zwei Jahre. Dem Austrittsabkommen (2) war die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (2020/C 34/01) (im Folgenden „Politische Erklärung“) (3) beigefügt.

3.

Am 3. Februar 2020 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (4) (im Folgenden „Empfehlung“) angenommen. Der Anhang zur Empfehlung (im Folgenden „Anhang“) enthält die Verhandlungsrichtlinien des Rates für die Kommission, also die Ziele, die die Kommission im Namen der Union im Zuge der Verhandlungen erreichen sollte.

4.

Die Empfehlung wurde auf der Grundlage des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Übereinkünfte zwischen der EU und Drittländern angenommen. Als materielle Rechtsgrundlage für den Beschluss empfiehlt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt Artikel 217 AEUV (Assoziierungsabkommen), wobei anerkannt wird, dass „[d]ie materielle Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung und den Abschluss der neuen Partnerschaft … erst am Ende der Verhandlungen bestimmt werden [kann]“.

5.

„Bei der geplanten Partnerschaft handelt es sich um ein Gesamtpaket, das drei Hauptkomponenten umfasst:

allgemeine Regelungen (einschließlich Bestimmungen zu den Grundwerten und Grundsätzen sowie zur Governance),

wirtschaftliche Regelungen (einschließlich Bestimmungen über den Handel und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen) und

Regelungen im Bereich der Sicherheit (einschließlich Bestimmungen über Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung)“ (5).

6.

Am 12. Februar 2020 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (6) angenommen.

Der EDSB begrüßt, dass er am 12. Februar 2020 von der Europäischen Kommission bezüglich der Empfehlung konsultiert wurde. Diese Stellungnahme lässt etwaige zusätzliche Anmerkungen, die der EDSB auf der Grundlage weiterer, in Zukunft verfügbarer Informationen abgeben könnte, unberührt. Der EDSB geht davon aus, dass er gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gegebener Zeit bezüglich des Wortlauts des Entwurfs für das Partnerschaftsabkommen konsultiert wird.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

20.

Der EDSB begrüßt und unterstützt das Ziel der Kommission, eine umfassende Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbaren, welche eine Zusammenarbeit vorsieht, deren wesentliche Elemente insbesondere die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sein sollten, womit bekräftigt wird, dass sich die Parteien dafür einsetzen, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten und die Vorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt einzuhalten.

21.

Da die enge Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums voraussichtlich weitergehen wird, begrüßt und unterstützt der EDSB auch, dass sich die Kommission in ihrer Empfehlung dafür einsetzt, auf die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen hinzuwirken, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

22.

Diese Stellungnahme zielt daher darauf ab, den Organen der Union konstruktiven und objektiven Rat zu erteilen bezüglich des Ersuchens der Kommission um Genehmigung der Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich und ihrer Absicht, auf Angemessenheitsbeschlüsse hinzuwirken, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

23.

Zu diesem Zweck empfiehlt der EDSB hinsichtlich der geplanten Partnerschaft:

Es sollte sichergestellt werden, dass die Sicherheits- und die Wirtschaftspartnerschaft durch ähnliche Verpflichtungen zur Wahrung der Grundrechte, einschließlich des angemessenen Schutzes personenbezogener Daten, untermauert sind.

Es sollten Prioritäten dafür festgelegt werden, in welchen anderen Bereichen als der Strafverfolgung Regelungen für die internationale Zusammenarbeit abgeschlossen werden sollten, insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Behörden, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Die Frage der Weitergabe personenbezogener Daten sollte sowohl für die Wirtschafts- als auch für die Sicherheitspartnerschaft im Lichte des Gutachtens 1/15 des Gerichtshofs beurteilt werden, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Verarbeitung von PNR-Daten, sondern auch im Hinblick auf die Wirtschafts- und Sicherheitspartnerschaften.

24.

Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit wird vom EDSB hingewiesen auf die Wichtigkeit:

dieser Beurteilung nach Maßgabe der Strafverfolgungsrichtlinie und der DSGVO für die Zusammenarbeit zwischen Behörden sowie deren Auswirkungen auf die Weitergabe durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union an das Vereinigte Königreich;

der Festlegung des Gegenstands der geplanten Angemessenheitsbeschlüsse, insbesondere nach Maßgabe der Strafverfolgungsrichtlinie.

25.

Er erinnert daran, dass die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen unterliegt, und dass der EDSA, falls die Kommission einen Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss vorlegt, ordnungsgemäß und rechtzeitig einbezogen werden sollte. Er betont, dass wegen der besonderen Situation des Vereinigten Königreichs jede erhebliche Abweichung vom Besitzstand der Europäischen Union im Bereich Datenschutz, durch die das Schutzniveau abgesenkt würde, ein wichtiges Hindernis wäre, dass der Angemessenheitsfeststellung entgegenstünde. Außerdem empfiehlt der EDSB, dass die Union Maßnahmen ergreift, um sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten, auch darauf, dass einer oder mehrere Angemessenheitsbeschlüsse nicht innerhalb des Übergangszeitraums gefasst werden können, dass gar kein Angemessenheitsbeschluss gefasst wird oder dass ein solcher nur in Bezug auf einige Bereiche gefasst wird.

26.

Abschließend weist der EDSB darauf hin, dass er der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament in den weiteren Phasen dieses Prozesses zur Konsultation zur Verfügung steht. Die Anmerkungen in dieser Stellungnahme lassen zusätzliche Anmerkungen, die der EDSB im Hinblick auf etwaige weitere Problematiken auf Grundlage dann vorliegender weiterer Informationen ergänzen könnte, unberührt. Er erwartet, dass er zum Wortlaut des Entwurfs für das Partnerschaftsabkommen vor dessen Fertigstellung zurate gezogen wird.

Brüssel, den 24. Februar 2020

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Artikel 184 des Austrittsabkommens lautet: „Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich nach besten Kräften, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der politischen Erklärung vom 17. Oktober 2019 genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen, so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.“

(3)  ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.

(4)  COM(2020) 35 final.

(5)  Seite 2 der Empfehlung.

(6)  2020/2557(RSP) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (P9_TA(2020)0033).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9736 — Lone Star/BASF construction chemicals (EB) business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 217/08)

1.   

Am 22. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Lone Star Funds („Lone Star“, USA),

das Bauchemikaliengeschäft von BASF („EB-Sparte von BASF“, Deutschland).

Lone Star übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der EB-Sparte von BASF.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lone Star: Private-Equity-Gesellschaft, die weltweit in Immobilien, Beteiligungen, Kredite und andere Finanzwerte investiert,

EB-Sparte von BASF: Das Bauchemikaliengeschäft von BASF umfasst zwei strategische Geschäftsbereiche: i) „Admixture Systems“, der Lösungen für Kunden in der Beton-, Zement- und Tiefbauindustrie bietet, und ii) „Construction Systems“, der Lösungen zur Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und Strukturen bietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9736 — Lone Star/BASF construction chemicals (EB) business

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9803 — SAZKA Group/OPAP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 217/09)

1.   

Am 22. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SAZKA Group a.s. („SAZKA Group“, Tschechische Republik), kontrolliert von der KKCG AG und letztlich von der VALEA-Stiftung;

OPAP S.A. („OPAP“, Griechenland).

Die SAZKA Group übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von OPAP.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Vertrag oder andere Mittel und durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SAZKA Group: Lotterie, Glücksspiele und Wetten in der Tschechischen Republik, Österreich und Italien;

OPAP: Lotterie, Glücksspiele und Wetten in Griechenland und auf Zypern.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9803 — SAZKA Group/OPAP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/21


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikationen eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 217/10)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„ALELLA“

PDO-ES-A1423-AM04

Datum der Mitteilung: 3.4.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Erweiterung des abgegrenzten geografischen Gebiets

Die Änderung besteht in der Aufnahme der Gemeinde Santa Coloma de Gramenet in das abgegrenzte Gebiet und damit in der Änderung von Punkt 6 der Spezifikation und Punkt 1.6 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich somit um eine Standardänderung, da sie den Namen der Bezeichnung nicht berührt, die Weinkategorien nicht ändert, keine Grundsätze berührt und keine Handelsbeschränkung darstellt.

Begründung:

Die Gemeinde Santa Coloma de Gramenet hat beantragt, ihr Gebiet in den territorialen Geltungsbereich der Ursprungsbezeichnung „Alella“ einzubeziehen, und die erforderliche technische Dokumentation bereitgestellt.

Aus dem vorgelegten Bericht geht hervor, dass die Boden-, Klima- und Umweltmerkmale dieser Gemeinde denen des derzeit abgegrenzten Gebiets der g. U. „Alella“ vergleichbar sind, da sie Teil desselben geomorphologischen Systems der Gebirgszüge Sierra de la Marina, San Mateo, Corredor und Montnegre zwischen dem Besós-Pass und dem Tordera-Pass mit ihrer Granitbasis sind, die zu dem für das Gebiet typischen Sand („Sauló“) verwittert.

Mit anderen Worten: Diese Gemeinde ist Teil des zusammenhängenden und natürlichen Gebiets der Ursprungsbezeichnung „Alella“.

Wenn auch der traditionelle Weinbau in dieser Gemeinde aufgegeben worden war, ist er in jüngster Zeit wieder im Wachstum begriffen, wozu besonders ein Projekt zur Rückgewinnung des Weinbauerbes beiträgt, das seit 2015 auf der Rebfläche „Vinya d’en Sabater“ durchgeführt wird. In dessen Rahmen wurde beispielsweise zwischen der Universität Barcelona, dem katalanischen Weinbauinstitut (Institut Català de la Vinya i el Vi, INCAVI) und der Stadtverwaltung von Santa Coloma de Gramenet vereinbart, mit Unterstützung von Vertretern der g. U. „Alella“ die Eignung von vier lokalen Rebsorten für ökologische Anbautechniken zu untersuchen

Ziel der Gemeinde und der Fachleute, die hinter diesem Projekt stehen und die Aufnahme in die g. U. „Alella“ beantragt haben, ist es, das Erzeugnis so schnell wie möglich auf den Markt zu bringen und die Anzahl der in Produktion stehenden Parzellen und der Weinkellereien zu erhöhen.

Darüber hinaus enthält die zehnte Ergänzung des Gesetzes 2/2020 vom 5. März über den Weinbau unter dem Titel „Schutz von Stadtrandgebieten“, zu denen die Gemeinde Santa Coloma de Gramenet zu zählen wäre, die Verpflichtung für die katalanische öffentliche Verwaltung, ein besonderes Schutzprogramm für die Weinbaugebiete am Stadtrand aufzustellen, um dem städtebaulichen Druck entgegenzuwirken und die Kontinuität der Weinbautradition zu schützen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Alella

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

5.

Qualitätsschaumwein

8.

Perlwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Weißwein und Roséwein

Herstellung aus den in Absatz 6 der Spezifikation aufgeführten Sorten, wobei Weißweine nur aus weißen Sorten und Roséweine aus allen Sorten gewonnen werden dürfen. Die durch unsachgemäßes Pressen gewonnenen Mostfraktionen dürfen unter keinen Umständen zur Herstellung von Weinen mit der geschützten Bezeichnung verwendet werden.

* Bei ausgebauten Weinen darf der Gehalt höchstens 0,80 g/l flüchtiger Säure betragen.

* Höchstens 250 mg/l Schwefel bei einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l Zucker.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

10,5

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

8,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

200

Rotwein

Herstellung aus den unter Punkt 6 der Spezifikation aufgeführten roten Rebsorten. Die durch unsachgemäßes Pressen gewonnenen Mostfraktionen dürfen unter keinen Umständen zur Herstellung von Weinen mit der geschützten Bezeichnung verwendet werden.

* Der Grenzwert der flüchtigen Säure darf für jeden Grad Alkohol, der 11 vol überschreitet, und für jedes Jahr der Reifung um 0,06 g/l auf höchstens 0,9 g/l angehoben werden.

* Höchstens 200 mg/l Schwefel bei einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l Zucker.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

11,5

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

11,7

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

150

Likörwein

Rancio: Herstellung aus den Sorten Garnacha blanca und Macabeo oder Garnacha negra, die durch oxidativen Ausbau in Eichenholzfässern aus Weißweinen gewonnen werden, die einen Zuckergehalt von mindestens 14 °Bé aufweisen müssen. Oxidativer Ausbau nach der als „sol y serena“ bezeichneten Freilandmethode und während mindestens eines Jahres in Eichenholzfässern.

Mistela: Herstellung aus allen weißen Rebsorten, wobei bei der Herstellung der Vorlauf getrennt gewonnen und der Wein anschließend gefiltert wird. Danach wird Weinalkohol hinzugefügt und durchgerührt.

Natürlicher Süßwein: Stammt aus zuckerreichen Mosten mit einem Zuckergehalt von mehr als 250 g/l und wird teilweise vergoren.

* Höchstens 200 mg/l Schwefel bei einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l Zucker.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

15

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

150

Qualitätsschaumwein

Herstellung aus den zugelassenen Sorten nach dem traditionellen Verfahren mit zweiter Gärung in der Flasche, einem Mindestüberdruck von 3,5 bar und einer Reifungsdauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abfüllung bis zum Degorgieren.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

10,8

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

 

Perlwein

Herstellung aus allen weißen und roten Rebsorten, wobei ein Teil des Kohlendioxids aus der Gärung erhalten bleibt.

* Höchstens 250 mg/l Schwefel bei einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l Zucker. Bei Rotwein liegen diese beiden Grenzwerte bei 150 und 200.

* Bei 20 °C ein Überdruck zwischen 1 und 2,5 bar aufgrund von gelöstem endogenem Kohlendioxid.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

10,5

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter):

200

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Anbauverfahren

Form und Erziehung des Rebstocks müssen dem Optimum entsprechen, mit dem die höchste Qualität und das maximale Aromenreichtum der Weine erzielt werden kann. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

a)

traditioneller Gobeletschnitt mit zwei Augen und dem Basisauge.

b)

Spaliererziehung mit geteilter Laubwand.

Die genehmigungspflichtige Bewässerung ist nur zulässig, wenn sie der Verbesserung der Qualität der Trauben sowie ihres Alkohol- und Säuregehalts dient. Die Wasserversorgung der Rebparzellen kann unter Beachtung der Bodenfeuchte und der ökologischen Bedingungen der Rebe angepasst werden.

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Weinlese wird mit größter Sorgfalt durchgeführt, und für die Gewinnung von Weinen mit der geschützten Bezeichnung werden nur gesunde Trauben mit dem für Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 vol erforderlichen Reifegrad verwendet. Die gelesenen Trauben müssen so schnell wie möglich mit Mitteln transportiert werden, welche die Erhaltung der Qualität der Trauben gewährleisten.

b.   Höchsterträge

 

Weiße Rebsorten

 

12 000 kg Trauben pro Hektar

 

Weiße Rebsorten

 

78 hl pro Hektar

 

Rote Rebsorten

 

10 000 kg Trauben pro Hektar

 

Rote Rebsorten

 

60 hl pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Alella

Arenys de Mar

Arenys de Munt

Argentona

Badalona

Cabrera de Mar

Cabrils

Calella

El Masnou

Granollers

La Roca del Vallès

Llinars del Vallès

Montgat

Montornès del Vallès

Martorelles

Mataró

Òrrius

Premià de Dalt

Premià de Mar

Sant Cebrià de Vallalta

Sant Fost de Campsentelles

Sant Iscle de Villalta

Sant Pol de Mar

Santa Coloma de Gramenet

Santa Maria de Martorelles

Teià

Tiana

Vilanova del Vallès

Vilassar de Dalt

Vilassar de Mar

Vallromanes

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

GARNACHA TINTA

 

SYRAH

 

XARELLO — PANSA BLANCA

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„Wein“

Die Art des Bodens, mit Granituntergrund und maritimen Ablagerungen, der an der Oberfläche kleine Körner bildet, bietet eine gute Durchlässigkeit, was dazu führt, dass der Rebstock seine Wurzeln tiefer in den Boden treiben muss, um Wasser und die verschiedenen Bodennährstoffe zu finden. Dieser Umstand sorgt für ein gewisses Maß an „Stress“, der bei korrekter Kontrolle dazu beiträgt, den Traubenertrag pro Rebstock zu regulieren. Geschmacklich unterscheiden sich die auf den meeresseitigen Hängen erzeugten Weine von denen der binnenseitigen Hänge darin, dass bei Weinen von der Binnenseite die Säure ausgeprägter ist.

„Likörwein“

Der oxidative Ausbau verleiht diesen Weinen den Charakter der g. U., denn die mineralisch-maritimen Noten werden durch das Sol-y-Serena-Verfahren beim oxidativen Ausbau viel ausgeprägter.

„Qualitätsschaumwein“

Kennzeichnend für die Qualitätsschaumweine ist, dass sie aus Rebsorten hergestellt werden, die für das Gebiet typisch sind und außerdem zu den großen Klassikern zählen. Die DNA der g. U. ist der Boden, der den Weinen einen mineralischen Charakter verleiht, die in der g. U. „Cava“ nicht zu finden ist (der Vergleich lohnt sich, denn in deren geografischem Gebiet werden Schaumweine aus denselben Rebsorten wie denen der g. U. „Alella“ gewonnen). Bei der Verkostung von Weinen der beiden Sorten von Qualitätsschaumweinen ist die g. U. „Alella“ insbesondere anhand ihres bitteren/zitrusgeprägten Abgangs zu erkennen, der in seiner ganzen Eleganz an unreife Mandeln erinnert. Ihr gemeinsamer Nenner ist — unabhängig von der Herstellungsmethode — der mineralische Charakter.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

 

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

 

Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Weine mit der g. U. „Alella“ müssen in registrierten Abfüllbetrieben abgefüllt werden, um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern und die Qualität des Endprodukts zu gewährleisten.

Rechtsrahmen:

 

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

 

Die Etiketten werden mit einer Garantiekennzeichnung versehen.

Die Buchstaben für die Angabe „Alella“ dürfen höchstens 4 mm hoch, die Buchstaben für die Angabe „Denominación de Origen“ nur halb so hoch sein.

Die Angabe des Namens des Winzers oder des Weinguts ist dann zulässig, wenn der Wein von Rebflächen stammt, die von ein und demselben Winzer bewirtschaftet werden oder als Teil eines Weinguts registriert sind, und der Wein einzig und allein aus der Produktion des Winzers bzw. des Weinguts gewonnen wird.

Link zur Produktspezifikation

http://ves.cat/eqCL


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/27


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 217/11)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„MITTERBERG“

Referenznummer: PGI-IT-A0295-AM02

Datum der Mitteilung: 24.3.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Herstellung der Sorten Frizzante (Perlwein) und Passito (Wein aus eingetrockneten Trauben)

Es wird angegeben, dass die Weine der Sorte „Frizzante“ (Perlwein) oder „Passito“ (Wein aus eingetrockneten Trauben) mit oder ohne die Nennung einer oder zweier Rebsorten hergestellt werden können.

Es handelt sich um eine förmliche Änderung, die den vorhandenen Sorten besser Rechnung trägt.

Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

2.   Aktualisierung des Verzeichnisses der für die Herstellung der Weine zugelassenen Rebsorten

In das Verzeichnis der ampelografischen Datenbank der betreffenden Weine werden die Sorten Johanniter B, Solaris B, Muscaris B und Souvignier gris B aufgenommen.

Durch diese Änderung wird das Verzeichnis der Sorten gemäß Anhang 1 der Produktspezifikation um die entsprechenden Sorten erweitert, sodass diese auch für die Herstellung der Weine mit der g. g. A. verwendet werden können. „Mitterberg“ mit oder ohne Nennung einer oder mehrerer Rebsorten.

Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation und den diesbezüglichen Anhang 1 sowie Abschnitt 1.7 des Einzigen Dokuments.

3.   Umgebungs- und Anbaubedingungen

Es wird angegeben, dass die Umgebungs- und Anbaubedingungen auf den für die Herstellung der Weine mit der g. g. A. „Mitterberg“ bestimmten Rebflächen den traditionellen Bedingungen des Gebiets entsprechen und geeignet sein müssen, den Trauben und dem daraus hergestellten Wein die in der Produktspezifikation vorgesehenen spezifischen Qualitätsmerkmale zu verleihen.

Es handelt sich um eine förmliche Präzisierung, die auf die besonderen Umgebungs- und Anbaubedingungen des örtlichen Weinbaus verweist.

Die Änderung betrifft Artikel 4 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

4.   Merkmale beim Konsum — Novello

Die Weinsorte „Novello“ wird gestrichen.

Es handelt sich um die Streichung einer Weinsorte, die seit vielen Jahren nicht mehr hergestellt wird, sodass kein Interesse mehr besteht, sie in der Produktspezifikation zu erwähnen.

Die Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 1.4 des Einzigen Dokuments.

5.   Merkmale beim Konsum — Passito (Wein Aus Eingetrockneten Trauben)

Bei „Mitterberg“ — Sorte Passito (Wein aus eingetrockneten Trauben) — wurden die Werte für den Mindestgesamtalkoholgehalt von 14 % vol auf 16 % vol und die Werte für den vorhandenen Alkoholgehalt von 7,00 % auf 9,00 % erhöht, damit dieser Wein in die Kategorie der Weine aus eingetrockneten Trauben eingestuft werden kann. Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Bei den genannten chemisch-physikalischen Werten handelt es sich um eine Anpassung an die Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Die Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 1.4 des Einzigen Dokuments.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

„Mitterberg“

2.   Art der geografischen Angabe:

g. g. A. — geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

8.

Perlwein

15.

Wein aus eingetrockneten Trauben

4.   Beschreibung der Weine:

„Mitterberg“ weiß

 

Farbe: strohgelb;

 

Geruch: angenehm, fruchtig, gelegentlich auch aromatisch;

 

Geschmack: voll, harmonisch, angenehm;

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 10,00 % vol;

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

„Mitterberg“ mit Nennung einer oder mehrerer weißer Rebsorten

 

Farbe: charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geruch: angenehm, zart, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geschmack: voll, harmonisch, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte(n);

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 10,00 % vol;

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

„Mitterberg“ rot

 

Farbe: hell bis intensiv rubinrot bis leuchtend granatrot

 

Geruch: angenehm, zart;

 

Geschmack: weich, angenehm, voll, harmonisch;

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 10,00 % vol;

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 16,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

„Mitterberg“ mit Nennung einer oder mehrerer roter Rebsorten

 

Farbe: hell bis intensiv rubinrot bis leuchtend granatrot, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geruch: angenehm, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geschmack: weich, angenehm, voll, harmonisch, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte(n);

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 10,00 % vol;

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 16,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

„Mitterberg“ rosé ohne oder mit Nennung einer oder mehrerer Rebsorten

 

Farbe: rosa;

 

Geruch: zart, angenehm, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geschmack: wenig Körper, harmonisch, elegant, frisch, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte(n);

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 10,00 % vol;

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

„Mitterberg“ Perlwein mit oder ohne Nennung einer oder mehrerer Rebsorten

 

Schaum: fein, langanhaltend;

 

Farbe: charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Duft: zart, angenehm, fruchtig, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geschmack: trocken oder lieblich, harmonisch, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte(n);

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 10,00 % vol

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

3,5

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

„Mitterberg“ Wein aus eingetrockneten Trauben mit oder ohne Nennung einer oder mehrerer Rebsorten

 

Farbe: charakteristisch für die Ausgangsrebsorte;

 

Geruch: angenehm, zart, charakteristisch;

 

Geschmack: lieblich oder süß, voll, harmonisch, charakteristisch für die Ausgangsrebsorte(n);

 

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 16,00 % vol

 

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 20,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

9,00

Mindestgesamtsäure:

3,5

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

„Mitterberg“

Spezifisches önologisches Verfahren

Zulässig sind die verschiedenen im EU-Recht vorgesehenen Anreicherungsverfahren.

Zulässig ist der Verschnitt mit Weinen und Mosten auch aus anderen nationalen Erzeugungsgebieten bis zu einem Höchstanteil von 15 %.

b.   Höchsterträge:

„Mitterberg“ weiß, rot oder rosé

19 000 kg Trauben pro Hektar

„Mitterberg“ mit Angabe der Rebsorte

18 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet der Trauben, die für die Herstellung der Weine mit der typischen geografischen Angabe „Mitterberg“ infrage kommen, umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Provinz Bozen.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Bronner B.

Cabernet franc N. — Cabernet

Cabernet sauvignon N. — Cabernet

Carmenère N. — Cabernet nostrano

Chardonnay B.

Diolinoir N.

Johanniter B.

Kerner B.

Lagrein N.

Malvasia N. — Roter Malvasier

Manzoni bianco B. — Incrocio Manzoni 6.0.13 B.

Merlot N.

Moscato giallo B. — Muskateller

Moscato rosa Rs. — Rosen muskateller

Muscaris B.

Müller thurgau B. — Riesling x Sylvaner

Petit manseng B.

Petit verdot N

Pinot bianco B. — Pinot

Pinot grigio — Pinot

Pinot nero N. — Pinot

Portoghese N. — Portugieser

Regent N.

Riesling italico B. — Riesling

Riesling italico B. — Welschriesling

Sauvignon B. — Sauvignon blanc

Schiava N.

Schiava gentile N. — Mittervernatsch

Schiava grigia N. — Grauvernatsch

Schiava grossa N. — Großvernatsch

Solaris B.

Souvignier gris B.

Sylvaner verde B. — Grüner Sylvaner

Syrah N. — Shiraz

Tannat N.

Tempranillo N.

Teroldego N.

Traminer aromatico Rs. — Gewürztraminer

Veltliner B.

Viogner B.

Zweigelt N.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„Mitterberg“

Das Erzeugungsgebiet des Weins mit der g. g. A. „Mitterberg“ liegt günstig in weiträumigen Hügelgebieten, die einer außergewöhnlichen Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind und deren Bodenmerkmale entscheidend zur Erzeugung hochwertiger Weine beitragen. Dank der außerordentlich abwechslungsreichen Beschaffenheit des Geländes zeichnet sich das Erzeugungsgebiet durch eine große Vielfalt von Mikroumgebungen aus, in denen zahlreiche autochthone und allochthone Rebsorten angebaut werden können. Die Weinbauzone ist im Norden durch die Bergkette der Alpen vor den arktischen Winden und dem kühlen Atlantikklima geschützt und ist im Süden dem warmen, günstigen Luftstrom vom Mittelmeer ausgesetzt, der bis ins Innere des Venosta- und des Isarcotals vordringt.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

KEINE

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/15208


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/33


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 217/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Eintragungsantrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„PAMPEPATO DI TERNI“/„PANPEPATO DI TERNI“

EU-Nr.: PGI-IT-02467 — 30.12.2019

g. U. () g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Pampepato di Terni“/„Panpepato di Terni“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ ist eine aus Schalenfrüchten, Schokolade, Rosinen, kandierten Früchten, ungesüßtem Kakao, Honig, Kaffee, Gewürzen und Mehl hergestellte Backware.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ folgende Eigenschaften auf:

Physikalische Eigenschaften:

Form: rund, unten flach und oben gewölbt.

Größe:

Durchmesser: 1-20 cm;

Höhe: 1-10 cm;

Gewicht: 25 g-1 kg;

Feuchtigkeitsgehalt: 7,5 % bis 25 %.

Organoleptische Eigenschaften:

Äußeres Aussehen: dunkelbraune, fast schwarze Farbe, kuppelförmig mit an der Oberfläche erkennbaren Schalenfrüchten;

Anschnitt: dunkelbraun, mit zahlreichen, gut verteilten Schalenfrüchten und kandiertem Obst;

Konsistenz des Teigs: kompakt, geschmeidig durch die weichen Zutaten (Schokolade, Rosinen, kandierte Früchte, Honig, Kaffee) und knusprig durch die gerösteten Schalenfrüchte.

Geruch: beim ersten Eindruck Duft nach Schokolade und Schalenfrüchten, dem Gewürznoten folgen, insbesondere Zimt, Pfeffer und Muskatnuss;

Geschmack: zunächst Schokoladengeschmack mit einem Hauch von Gewürzen, der nach und nach durch den Geschmack von Schalenfrüchten und kandiertem Obst ergänzt wird; schließlich dominiert von Schokolade und Gewürzen, insbesondere von Zimt, Muskatnuss und Pfeffer.

Das Erzeugnis enthält weder Farbstoffe noch Konservierungsmittel.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zur Herstellung des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ werden folgende Zutaten verwendet (bezogen auf 10 kg Teig vor dem Backen):

geröstete Schalenfrüchte: Mandeln, Walnüsse und Haselnüsse gemischt in variablen Anteilen, 3,5 kg bis 6 kg;

kandierte und getrocknete Früchte: Rosinen, Orange und Zitronat gemischt in variablen Anteilen, 1,5 kg bis 3 kg;

Blütenhonig: 0,5 kg bis 1,5 kg;

ungesüßter Kakao in Pulverform mit 20-22 % Kakaobutter: 0,2 kg bis 0,5 kg;

Schokolade (Kakaogehalt mindestens 50 %): 0,5 kg bis 1,5 kg;

Gewürze: Pfeffer, Zimt und Muskatnuss gemischt in variablen Anteilen, 0,05 kg bis 0,15 kg;

Mehl „tipo 0“ oder alternativ Mais-, Reis- oder Mandelmehl: 0,2 kg bis 0,7 kg;

Zusätzlich zu den o. g. Zutaten dürfen folgende fakultative Zutaten für den Teig verwendet werden:

konzentrierter Traubenmost: bis 0,8 kg;

Likör: maximal 0,075 kg;

Zucker: maximal 0,05 kg;

Orangenschale: maximal 0,05 kg;

Pinienkerne: bis 0,2 kg;

flüssiger Kaffee: bis 0,2 kg;

Backoblate: als Unterlage.

Wird der Teig in der Maschine hergestellt, darf Wasser in einem Anteil von höchstens 5 % hinzugegeben werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugungsschritte wie die Verarbeitung der Zutaten zu Teig, die Portionierung, das Formen, Backen und die Reifung des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ müssen im geografischen Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Erstverpackung nach der Reifung des Erzeugnisses erfolgt im Herstellungsbetrieb, um eine qualitative Beeinträchtigung für die Verbraucher zu vermeiden. Wird das Erzeugnis nicht durch eine Vorverpackung geschützt und kommt mit Luft in Berührung, würde dies die Persistenz des Geschmacksaromas des Gebäcks beeinträchtigen, sodass die durch die Gewürze entstehenden komplexen Aromen an Intensität verlieren würden. Außerdem würden die Schalenfrüchte ihre Knusprigkeit und die Oberfläche durch die abgesetzte Kakaobutter an Glanz verlieren.

Die Verpackung besteht aus mindestens einer luftdichten Schutzfolie aus lebensmittelgeeignetem Zellophan, Pergament, Aluminium oder einem anderen für Lebensmittel geeigneten Material, das den geltenden Vorschriften entspricht.

Das Erzeugnis kann auch an einem anderen Ort als dem der Herstellung mit einer Umverpackung versehen werden.

„Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ wird in Einzelpackungen, als ganzer Gewürzkuchen oder in 0,5 cm bis 1,5 cm dicken Scheiben in den Handel gebracht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Packung muss folgende Angaben enthalten: „Pampepato di Terni“ oder „Panpepato di Terni“ und — ausgeschrieben oder als Kürzel — „Indicazione Geografica Protetta“/„IGP“ (geschützte geografische Angabe/g. g. A.) sowie:

das EU-Logo der g. g. A.;

den Namen, die Firmenbezeichnung und die Anschrift des Erzeuger- und/oder Abpackbetriebs;

das grafische Symbol des Erzeugnisses, das stets zusammen mit der geschützten geografischen Angabe zu verwenden ist.

Das Erzeugnis wird durch das folgende grafische Symbol gekennzeichnet:

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Provinz Terni und der Gemeinden Massa Martana, Marsciano, Todi, Fratta Todina, Montecastello di Vibio und Deruta in der Provinz Perugia.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Ruf des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ ist traditionell verbunden mit dem Umfeld und dem Gebiet, aus dem es stammt.

Das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“, das jahrhundertelang mit dem zubereitet wurde, was die Landwirte das Jahr über beiseite legen konnten, ist das Weihnachtsgebäck schlechthin.

Im Laufe der Zeit hat sich die Herstellung des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ weiterentwickelt, sodass der Gewürzkuchen die Gastronomie der Gegend um Terni um die Weihnachtszeit repräsentiert.

Die gewerbliche und „groß angelegte“ Herstellung von „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ wurde erstmals 1913 im Zusammenhang mit einer damaligen Konditorei aus Terni erwähnt, die den Gewürzkuchen verkaufte und als das „Gebäck aus Terni“ („il dolce di Terni“) anpries.

Im 20. Jahrhundert und bis in die heutige Zeit wurden zahlreiche Bücher mit traditionellen Rezepten, Gastronomie- und Reiseführer sowie Publikationen verschiedener Art veröffentlicht, in denen das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ als typisches Weihnachtsgebäck aus Terni beschrieben wird.

In der ersten Ausgabe des vom Touring Club Italiano herausgegebenen Gastronomieführers „Guida Gastronomica d’Italia“ von 1931 wurde das „Panpepato“ als typisches Weihnachtsgebäck aus Terni erwähnt (Touring Club Italiano 1931). Auch im Gastronomieführer „Guida gastronomica d’Italia“ (Felice Cunsolo, Guida gastronomica d’Italia, Istituto Geografico De Agostini — Novara — 1975) wird das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ in dem der Region Umbrien gewidmeten Abschnitt als das typische Weihnachtsgebäck aus Terni bezeichnet.

Zudem wurde das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ im Reiseführer für Terni und Umgebung als hoch geschätzter Kuchen der Weihnachtstafel beschrieben (Loretta Santini, Guida di Terni e del ternano, S. 23, Reihe Qguide, 2003).

Im Führer „Sapori e Profumi“ der Provinz Terni wird im Kapitel über die kulinarischen Bräuche an Weihnachten mit dem Titel „Tradizione a tavola per Natale“ das Panpepato als eine der typischen weihnachtlichen Süßspeisen erwähnt (Umbria Gusto, Sapori e profumi, 2008 — Provincia di Terni).

Die Accademia Italiana della Cucina hat dem Gewürzkuchen aus Terni mehrere Schriften gewidmet, die in Fachzeitschriften und festlichen Sonderausgaben enthalten sind: Als Beispiel dafür seien hier nur ein paar der wichtigsten Ausgaben genannt: „I Frutti Del Sole“, in der das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ als das süße Glanzstück der ternanischen Weihnachtstradition erwähnt wird (I Frutti Del Sole — 2007 — Ausgabe der Accademia Italiana della Cucina); im Artikel „Panpepato ternano“ wird der Gewürzkuchen aus Terni unter dem Haupttitel wiederum als Krönung der Weihnachtstradition in der umbrischen Stadt definiert („Civiltà della Tavola“, Nr. 299, Dezember 2017 — Ausgabe der Accademia Italiana della Cucina).

Weitere Belege für den Zusammenhang zwischen dem Ruf des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ und der Stadt Terni liefert der Artikel „Terni da leccarsi i baffi“, der in der Tageszeitung „Corriere dell’Umbria“ vom 9. April 2016 veröffentlicht wurde. Darin wird in Bezug auf die kulinarischen Traditionen berichtet, dass das Panpepato aus Terni „das beste Beispiel für die Gesamtheit von Gegensätzen ist, die der Tradition Umbriens am Herzen liegt. Es ist das perfekt ausgewogene Geschmacksverhältnis zwischen süß und bitter, welches diese Süßspeise von anderen unterscheidet, die von Anfang an zu einem Teil der bäuerlichen Tradition Umbriens geworden ist“.

Darüber hinaus ist ein Auszug aus dem Artikel zu nennen, der in der Lokalausgabe von Terni der Tageszeitung „Il Messaggero“ vom 31.12.2009 veröffentlicht wurde: „Die Tradition besagt, dass das Panpepato seit 1851 auf den Tafeln der Ternaner niemals fehlt“.

Ebenso interessant ist auch ein weiterer Artikel, der in derselben Tageszeitung mit der Überschrift „Im Wettstreit um das beste Pampepato des Jahres“ veröffentlicht wurde. Darin wird der Gewürzkuchen aus Terni als „einzigartig“ angepriesen, „der nur in Terni zu finden ist und zugleich die Tradition symbolisiert, was seine Zutaten beweisen“. (Il Messaggero vom 15.12.2008).

In der Kochzeitschrift „Cucina Moderna“ wird das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ als klassischer Weihnachtskuchen erwähnt (Cucina Moderna, Januar 2018, S. 98, Herausgeber Gruppo Mondadori).

In der zweiten Ausgabe der Publikation „La vera Umbria“ ist das Rezept für das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ veröffentlicht, das als typische Süßspeise aus Terni bezeichnet wird (Caruso P., la vera Umbria. La tradizione umbra nei piaceri della tavola, Herausgeber Grilligraf Collazzone (Pg), 2000).

In der Veröffentlichung „Terni: la città fra due fiumi“ aus der Reihe „Il turismo culturale: la rivista che ti guida“ wird wiederum berichtet, dass „es während der Weihnachtszeit in Terni keine Familie, kein Restaurant, keine Gastronomie, keine Konditorei oder Bäckerei gibt, die das Pampepato nicht zubereitet […]“ (AA.VV. Terni la città tra due fiumi. Provincia di Terni — Herausgeber Vanni — 2006).

Auch bei Spielveranstaltungen und volkstümlichen Begegnungen in der Gegend steht das „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ im Mittelpunkt.

In diesem Zusammenhang forderte die Delegation der Accademia Italiana della Cucina aus Terni mehrere Jahre lang ihre Mitglieder dazu auf, ihre selbst gemachten Gewürzkuchen zu präsentieren und das Rezept mit anderen zu teilen. Anschließend wurde das beste, auf traditionelle Weise gebackene Panpepato ausgezeichnet. Das Lokal „MET“ in Terni folgte dem Beispiel der Akademie und organisiert seit 2009 die Preisverleihung für das beste Panpepato des Jahres, an der jedermann teilnehmen und seinen selbst gemachten Gewürzkuchen einschicken kann, um diesen dann dem Urteil einer qualifizierten Jury zu unterziehen, die aus Küchenakademikern, Konditoren, Chocolatiers, Sommeliers sowie aus Vertretern von Berufsgruppen und -verbänden besteht. Eine der Auszeichnungen, die für das beste „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ verliehen werden, ist ein Konditorlöffel aus Holz, der dem Gewinner alljährlich vom Sieger des Vorjahres überreicht wird. (Il cucchiaio di legno per il miglior pampepato, aus „Il Messaggero“ vom 5.1.2013).

Am 10. Februar 2002 gelang es einigen Konditoren aus Terni, während einer dem „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ gewidmeten öffentlichen Veranstaltung ein 112 kg schweres Exemplar zu backen, das so noch nie zuvor hergestellt worden war.

Ein weiterer äußerst aussagekräftiger Indikator für das mittlerweile hohe Ansehen des „Pampepato di Terni/Panpepato di Terni“ ist, dass das Panpepato in den Regalen der Geschäfte für typische Produkte immer häufiger zu finden ist und dort stets als gastronomisches Souvenir angepriesen wird, das sich immer größerer Beliebtheit erfreut.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335“

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/37


Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation

Geografische Angaben aus Japan

(2020/C 217/13)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben (g. A.) beinhaltet, und mit dem zahlreiche g. A. aus der EU und aus Japan geschützt werden, ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Im Einklang mit Artikel 14.30 des Abkommens haben die japanischen Behörden eine Liste von weiteren g. A. im Hinblick auf deren Schutz im Rahmen des Abkommens übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des Abkommens geschützt werden sollen.

Die Kommission ermöglicht allen Mitgliedstaaten und Drittländern und allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Die Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: AGRI-A4@ec.europa.eu

Es werden nur die Einspruchserklärungen berücksichtigt, die innerhalb der oben genannten Frist eingehen und mit denen Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der Name, dessen Schutz vorgeschlagen wird, kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse und ist daher geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) oder der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist gleichlautend mit einer der geografischen Angaben aus Nicht-EU-Ländern, die in der EU gemäß den auf der folgenden Website öffentlich zugänglichen bilateralen Abkommen geschützt sind:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/food_safety_and_quality/documents/list-gis-non-eu-countries-protected-in-eu_en.pdf

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der in Artikel 14.30 des Abkommens vorgesehenen Gespräche sowie den anschließenden Erlass entsprechender Rechtsakte voraus.

Liste geografischer Angaben  (4)

Nr.

In Japan geschützter Name

Transkription ins lateinische Alphabet

(nur informationshalber)

Kurzbeschreibung

(erforderlichenfalls und nur informations-halber)

Erzeugniskategorie

1

Image 2

Mito no Yawaraka Negi

grüne Zwiebeln

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

2

Image 3

Matsudate Shibori Daikon

Japanischer weißer Rettich (Daikon)

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3

Image 4

Taisyu Soba

Buchweizen und Buchweizenmehl

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

4

Image 5

/Yamagata Celery

Yamagata Celery

Sellerie

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

5

Image 6

Nango Tomato

Tomaten

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

6

Image 7

Yamadai Kansho

Süßkartoffeln

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

7

Image 8/

Image 9

Iwadeyama Koridofu/

Iwadeyama Meisan Koridofu

gefriergetrockneter Tofu

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

8

Image 10

Kumamoto Akaushi

Rindfleisch

Fleisch (und Schlacht-nebenerzeugnisse), frisch

9

Image 11

/

Image 12

Futago Satoimo/

Futago Imonoko

Taro

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

10

Image 13

/

Image 14

Echizen Gani/Echizen Kani

Arktische Seespinne/gekochte Arktische Seespinne

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

11

Image 15 /

Daisen Broccoli

Daisen Broccoli

Brokkoli

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

12

Image 16

/Okukuji Shamo Chicken

Okukuji Shamo

Huhn

Fleisch (und Schlacht-nebenerzeugnisse), frisch

13

Image 17 /

Koge Hanagoshogaki

Koge Hanagoshogaki

Japanische Kaki

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

14

Image 18 /

Kikuchi Suiden Gobo

Kikuchi Suiden Gobo

Kletten

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

15

Image 19 /

Tsuruta Steuben

Tsuruta Steuben

Trauben

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

16

Image 20

/Ozasa Urui

Ozasa Urui

Hosta

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

17

Image 21

/Tokyo Shamo

Tokyo Shamo

Huhn

Fleisch (und Schlacht-nebenerzeugnisse), frisch

18

Image 22 /

Sayo Mochidaizu

Sayo Mochidaizu

Sojabohnen

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

19

Image 23

/Iburigakko

Iburigakko

Pickles

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

20

Image 24

/Daiei Suika

Daiei Suika

Wassermelonen

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

21

Image 25 /

Tsunan no Yukishita Ninjin

Tsunan no Yukishita Ninjin

Karotten

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

22

Image 26

/Zentsujisan Shikakusuika

Zentsujisan Shikakusuika

Wassermelonen

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

23

Image 27

/Hiba Gyu

Hiba Gyu

Rindfleisch

Fleisch (und Schlacht-nebenerzeugnisse), frisch

24

Image 28

/Ibuki Soba/

Image 29

/Ibuki Zairaisoba

Ibuki Soba/Ibuki Zairaisoba

Buchweizen

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

25

Image 30

/Higashiizumo no Maruhata Hoshigaki/Higashiizumo no Maruhata Hoshikaki

Higashiizumo no Maruhata Hoshigaki

Getrocknete Japanische Kaki

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

26

Image 31

Hokkaido

Wein

Wein

27

Image 32

Nadagogo

Sake

Andere alkoholische Getränke

28

Image 33

Harima

Sake

Andere alkoholische Getränke


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(4)  Diese Liste der in Japan registrierten geografischen Angaben wurde von den japanischen Behörden im Rahmen der laufenden Gespräche gemäß Artikel 14.30 des Abkommens vorgelegt.