ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
30. Juni 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 216/01

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

1

2020/C 216/02

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Venezuela unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2020/C 216/03

Euro-Wechselkurs — 29. Juni 2020

4

2020/C 216/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 18. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824 — Lkw Berichterstatter: Irland

5

2020/C 216/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 25. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824(2) — Lkw Berichterstatter: Irland

6

2020/C 216/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Lkw (Scania) (AT.39824)

7

2020/C 216/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. September 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR‐Abkommens (Sache AT.39824 — Lkw) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6467 final)

9

2020/C 216/08

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 3. Dezember 2018 zum vorläufigen Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8909 — KME/MKM Berichterstatter: Zypern ( 1 )

11

2020/C 216/09

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (M.8909 — KME/MKM) ( 1 )

13

2020/C 216/10

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 11. Dezember 2018 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8909 — KME/MKM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8497) Am 11. Dezember 2018 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren einen Beschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Artikel 8 Absatz 1, erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2  ( 1 )

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2020/C 216/11

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für Einzelland-Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern zur Wiederherstellung der Marktlage gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

19

2020/C 216/12

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für Mehrländer-Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern zur Wiederherstellung der Marktlage gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

20

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 216/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9796 — Uniqa/Axa (Insurance, asset management and pensions — Czechia, Poland and Slovakia)) ( 1 )

21

2020/C 216/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9790 — Blackstone/KP1) ( 1 )

23

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 216/15

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24

2020/C 216/16

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

33

2020/C 216/17

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung in der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

42


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

(2020/C 216/01)

Den in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates (2), und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 und der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 9 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 24. August 2020 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(2)  ABl. L 205 I vom 29.6.2020, S. 6

(3)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(4)  ABl. L 205 I vom 29.6.2020. S. 1


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Venezuela unterliegen

(2020/C 216/02)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/898 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2017/2063 (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates (GSC), das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2074, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/898, und der Verordnung (EU) 2017/2063, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/897, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2074 und der Verordnung (EU) 2017/2063 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(3)  ABl. L 205 I vom 29.6.2020, S. 6.

(4)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(5)  ABl. L 205 I vom 29.6.2020, S 1.


Europäische Kommission

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/4


Euro-Wechselkurs (1)

29. Juni 2020

(2020/C 216/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1284

JPY

Japanischer Yen

121,07

DKK

Dänische Krone

7,4531

GBP

Pfund Sterling

0,91540

SEK

Schwedische Krone

10,4780

CHF

Schweizer Franken

1,0669

ISK

Isländische Krone

155,40

NOK

Norwegische Krone

10,9013

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,848

HUF

Ungarischer Forint

356,30

PLN

Polnischer Zloty

4,4664

RON

Rumänischer Leu

4,8440

TRY

Türkische Lira

7,7351

AUD

Australischer Dollar

1,6406

CAD

Kanadischer Dollar

1,5409

HKD

Hongkong-Dollar

8,7456

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7533

SGD

Singapur-Dollar

1,5708

KRW

Südkoreanischer Won

1 352,81

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4262

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9841

HRK

Kroatische Kuna

7,5690

IDR

Indonesische Rupiah

16 213,08

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8352

PHP

Philippinischer Peso

56,258

RUB

Russischer Rubel

78,9169

THB

Thailändischer Baht

34,845

BRL

Brasilianischer Real

6,1105

MXN

Mexikanischer Peso

25,9230

INR

Indische Rupie

85,1920


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 18. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824 — Lkw

Berichterstatter: Irland

(2020/C 216/04)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das vom Beschlussentwurf betroffene Unternehmen zusammen mit den Adressaten des Vergleichsbeschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 in der Sache AT.39824 an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt war.

4.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf dargelegte Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielte.

5.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in dem Beschlussentwurf beschriebenen Zuwiderhandlung.

7.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs.

8.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 25. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824(2) — Lkw

Berichterstatter: Irland

(2020/C 216/05)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des im Entwurf vorliegenden Beschlusses Geldbußen verhängt werden sollten.

2.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf den im Entwurf vorliegenden Beschluss.

3.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der zur Berechnung der Geldbußen im Beschlussentwurf zugrunde gelegten Umsätze.

4.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die im Beschlussentwurf vorgesehenen Grundbeträge der Geldbußen.

5.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf im Hinblick auf die Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine erschwerenden Umstände vorliegen.

7.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine mildernden Umstände vorliegen.

8.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen.

9.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/7


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Lkw (Scania)

(AT.39824)

(2020/C 216/06)

1.   

Dieser Fall betrifft eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen in Form der Abstimmung von Preis- und Bruttopreiserhöhungen beim Verkauf von mittleren und schweren Lkw sowie […] über den Zeitpunkt und die Weitergabe von Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von die neuen Umweltstandards erfüllenden Modellen.

2.   

Dieser Kartellfall wurde in zwei Teilen bearbeitet. Am 19. Juli 2016 hat die Kommission einen Beschluss erlassen, der an fünf Unternehmen gerichtet war, die sich für das Vergleichsverfahren entschieden hatten (im Folgenden „Vergleichsbeschluss“) (2). Der vorliegende Beschlussentwurf ist an Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH (zusammen „Scania“) gerichtet, die zwar ebenfalls an den Vergleichsgesprächen teilnahmen, letztlich aber keine Vergleichsausführungen vorlegten.

3.   

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde im November 2014 von der Kommission angenommen und Scania übermittelt. In den darauffolgenden Monaten wurde Scania Akteneinsicht gewährt. Ich habe von Scania diesbezüglich weder eine Beschwerde noch einen Antrag erhalten.

4.   

Am 26. Juli 2016, kurz nach der Annahme des Vergleichsbeschlusses, ersuchte Scania die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) um Übermittlung einer Aufstellung der Dokumente, die der Akte seit Gewährung des Erstzugangs hinzugefügt wurden, um etwaige entlastende Beweise zu ermitteln. Nachdem Scania eine Aufstellung der Dokumente erhalten hatte, die zwischen dem 20. November 2014 und dem 10. August 2016 in die Akte aufgenommen worden waren, beantragte das Unternehmen, eine Reihe dieser Dokumente einsehen zu dürfen. Daraufhin gewährte die GD Wettbewerb Scania (in den Räumlichkeiten der Kommission) Einsicht in einige dieser Dokumente — insbesondere Dokumente, die Verfahrensinformationen zum Vergleichsverfahren enthielten, sowie Kronzeugenunterlagen —, verweigerte dem Unternehmen jedoch Einsicht in andere Dokumente wie Korrespondenz mit Dritten oder die Erwiderungen von zwei Adressaten des Vergleichsbeschlusses auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Im Anschluss an diesen abgelehnten Antrag wandte sich Scania diesbezüglich an mich. Nach Prüfung der betreffenden Dokumente lehnte ich den Antrag von Scania auf Einsicht der Korrespondenz mit Dritten (hauptsächlich Anträge potenzieller anschließender Schadensersatz-Kläger auf Zugang der Öffentlichkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3)) ab, gewährte jedoch Zugang zu vier Passagen aus Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die möglicherweise insofern als neue entlastende Beweise in Bezug auf Scania eingestuft werden könnten, als die anderen Parteien ihre Kronzeugenerklärungen in diesen Passagen berichtigten bzw. ergänzten oder nach Befragung eigener Mitarbeiter neue Beweise übermittelten.

5.   

Scania antwortete am 23. September 2016 schriftlich auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragte eine mündliche Anhörung. Die mündliche Anhörung fand am 18. Oktober 2016 statt.

6.   

Am 7. April 2017 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an Scania AB. Am 12. Mai 2017 übermittelte Scania AB seine Antwort auf das Sachverhaltsschreiben. Am 23. Juni 2017 übermittelte die Kommission Scania dasselbe Sachverhaltsschreiben erneut und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Arbeitstagen für die Übermittlung zusätzlicher, über die von Scania AB am 12. Mai 2017 vorgelegten Informationen hinausgehender Stellungnahmen. Am 7. Juli 2017 bestätigte Scania, dass die Stellungnahme von Scania AB gleichermaßen den Standpunkt von Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH widerspiegele.

7.   

In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte brachte Scania vor, dass die Kommission nach Annahme des Vergleichsbeschlusses am 19. Juli 2016 nicht mehr per Beschluss eine Zuwiderhandlung von Scania feststellen könne, ohne gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte von Scania zu verstoßen. Diese Auffassung teile ich nicht. Der Vergleichsbeschluss enthält keinerlei Aussagen über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung von Scania, und das Unternehmen konnte seine Verteidigungsrechte durch seine schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Sachverhaltsschreiben sowie bei der mündlichen Anhörung in vollem Umfang wahrnehmen.

8.   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Scania äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

9.   

Daher bin ich der Auffassung, dass Scanias Verfahrensrechte in dieser Sache effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 26. September 2017

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Siehe Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (C(2016) 4673), Zusammenfassung des Beschlusses (ABl. C 108 vom 6.4.2017, S. 6) und Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (ABl. C 108 vom 6.4.2017, S. 4).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/9


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 27. September 2017

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR‐Abkommens

(Sache AT.39824 — Lkw)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6467 final)

(nur der englische Text ist verbindlich)

(2020/C 216/07)

Am 27. September 2017 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Gegenstand des Beschlusses ist eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens.

(2)

Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet: Scania AB (publ), Scania CV AB (publ) und Scania Deutschland GmbH (im Folgenden zusammen „Scania“ oder „die Adressaten“).

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(3)

Im Anschluss an einen Antrag auf Geldbußenerlass eines Lkw-Herstellers, der kein Adressat des Beschlusses vom 20. September 2010 war, führte die Kommission vom 18. bis 21. Januar 2011 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen mehrerer Lkw-Hersteller durch.

(4)

Am 20. November 2014 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen Scania und andere Lkw-Hersteller (im Folgenden die „Parteien“) ein. Die Kommission nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie den Parteien bekannt gab.

(5)

Nach der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte wandten sich die Parteien informell an die Kommission mit dem Antrag, die Sache fortan auf der Grundlage des Vergleichsverfahrens zu behandeln. Nachdem sich alle Parteien bereit erklärt hatten, Vergleichsgespräche aufzunehmen, beschloss die Kommission die Einleitung eines Vergleichsverfahrens. Daraufhin stellten die Parteien mit Ausnahme von Scania (im Folgenden „Vergleichsparteien“) bei der Kommission förmliche Vergleichsanträge nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2). Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission einen an die Vergleichsparteien gerichteten Beschluss nach Artikel 7 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit dem sie deren Haftung für ihr Verhalten in dieser Sache feststellte.

(6)

Da Scania sich dafür entschieden hatte, keinen Vergleichsvorschlag vorzulegen, setzte die Kommission die Untersuchung des Verhaltens von Scania im Rahmen des Standardverfahrens fort.

(7)

Nachdem der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen am 25. September 2017 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die Kommission den Scania betreffenden Beschluss am 27. September 2017.

2.2.   Adressaten und Dauer

(8)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einer wettbewerbswidrigen Absprache beteiligt und/oder haften für die Beteiligung an einer solchen Absprache und haben mit dieser im nachstehend angegebenen Zeitraum gegen Artikel 101 AEUV verstoßen.

Unternehmen

Dauer

Scania AB (publ)

Scania CV AB (publ)

Scania Deutschland GmbH (3)

17. Januar 1997-18. Januar 2011

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(9)

Die Zuwiderhandlung betrifft Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 6 bis 16 Tonnen („mittelschwere Lkw“) sowie Lastkraftwagen von über 16 Tonnen („schwere Lkw“), wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt (im Folgenden werden mittelschwere und schwere Lkw gemeinsam als „Lkw“ bezeichnet). (4) Nicht betroffen waren der Kundendienst, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf gebrauchter Lkw oder sonstige Waren oder Dienstleistungen.

(10)

Die Zuwiderhandlung bestand in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im EWR sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 für mittlere und schwere Lkw. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 unmittelbar an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung neuer Emissionsnormen beteiligt. Spätestens ab August 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften, die in unterschiedlichem Maße an ihre Hauptverwaltungen berichteten. Der Austausch erfolgte sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene.

(11)

Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttolistenpreise im EWR sowie den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 zu koordinieren.

(12)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR und dauerte vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011.

2.4.   Rechtsbehelfe

(13)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (5) angewandt.

2.4.1.Grundbetrag der Geldbuße

(14)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Scania im letzten Jahr vor dem Ende der Zuwiderhandlung mit schweren Lkw (im Sinne der Definition unter Randnummer (9)) im EWR erzielt hat, dass Preiskoordinierung zu den schädlichsten Wettbewerbsbeschränkungen zählen, die Dauer der Zuwiderhandlung, den hohen Marktanteil der Parteien auf dem europäischen Markt für schwere und mittelschwere Lkw, und dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR betraf; durch einen zusätzlichen Betrag sollten Unternehmen von der Mitwirkung an Preiskoordinierung abgeschreckt werden.

2.4.2.Anpassungen des Grundbetrags

(15)

Nach Ansicht der Kommission lagen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(16)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

880 523 000 EUR

Für diesen Betrag haften Scania AB (publ) und Scania CV AB (publ) gesamtschuldnerisch;

für 440 003 282 EUR dieses Betrags haftet die Scania Deutschland GmbH gesamtschuldnerisch.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(3)  Scania Deutschland GmbH hat an einer wettbewerbswidrigen Absprache teilgenommen und haftet nur für den Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 18. Januar 2011.

(4)  Ausgenommen Lkw für militärische Zwecke.

(5)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


30.6.2020   

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C 216/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 3. Dezember 2018 zum vorläufigen Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8909 — KME/MKM

Berichterstatter: Zypern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 216/08)

Vorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Sachlich relevanter Markt

3.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission zum Zweck der Bewertung des angemeldeten Vorhabens im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der sachlich relevanten Märkte zu, und zwar im Einzelnen in Bezug auf:

a)

die Lieferung von Vorwalzband,

b)

die Lieferung von Walzmaterial,

c)

die Lieferung von Wasserrohren aus Kupfer.

Räumlich relevanter Markt

4.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der räumlich relevanten Märkte und insbesondere den folgenden Aussagen zu:

a)

Der relevante Markt für die Lieferung von Vorwalzband umfasst den EWR.

b)

Die relevanten Märkte für die Lieferung von Walzmaterial umfassen den EWR.

c)

Die genauen räumlich relevanten Märkte für die Lieferung von Wasserrohren aus Kupfer könnten von nationalem Umfang sein oder den gesamten EWR umfassen, dies kann aber offenbleiben.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Horizontale nichtkoordinierte Effekte

5.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) stimmt der wettbewerbsrechtlichen Würdigung der Kommission bezüglich horizontaler nichtkoordinierter Effekte zu, nämlich dass das Vorhaben auf den folgenden Märkten nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird:

a)

dem Markt für Kupferwalzmaterial im EWR,

b)

dem Markt für Wasserrohre aus Kupfer im EWR insgesamt sowie in einem einzelnen EWR-Land.

Vertikale nichtkoordinierte Effekte

6.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) stimmt der wettbewerbsrechtlichen Würdigung der Kommission zu, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs infolge vertikaler Effekte zwischen den Märkten für Vorwalzband und für Walzmaterial führen wird.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

7.

Der Beratende Ausschuss (sieben Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.

30.6.2020   

DE

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C 216/13


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

(M.8909 — KME/MKM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 216/09)

1.   

Am 4. Juni 2018 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses (im Folgenden „Zusammenschluss“) ein, nach der das Unternehmen KME AG (im Folgenden „KME“) beabsichtigt, durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH (im Folgenden „MKM“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) zu übernehmen. KME und MKM werden im Folgenden als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

2.   

Am 23. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden der „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gibt. Am 23. August 2018 übermittelten die beteiligten Unternehmen schriftliche Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

3.   

Die Ergebnisse der eingehenden Marktuntersuchung bestätigten die in der vorangehenden Phase geltend gemachten ernsten Bedenken nicht und der Zusammenschluss wird in dem Beschlussentwurf für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Die Kommission übermittelte keine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (3) und es fand keine förmliche mündliche Anhörung nach Artikel 14 dieser Verordnung statt.

4.   

Im vorliegenden Verfahren wurden fünf betroffene Dritte zugelassen.

5.   

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 4. Dezember 2018

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9).


30.6.2020   

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C 216/14


ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2018

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.8909 — KME/MKM)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8497)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 216/10)

Am 11. Dezember 2018 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren einen Beschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2

(1)   

Am 4. Juni 2018 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) ein, nach der das Unternehmen KME AG (im Folgenden „KME“, Deutschland) beabsichtigt, durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH (im Folgenden „MKM“, Deutschland) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung zu übernehmen (im Folgenden der „Zusammenschluss“). KME und MKM werden im Folgenden als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet. Das Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss hervorgehen würde, wird im Folgenden als das „neu aufgestellte Unternehmen“ bezeichnet.

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

(2)

KME ist ein europäischer Industriekonzern mit Sitz in Deutschland, der Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierungen herstellt und vertreibt, so auch Rohre. KME verfügt über mehrere Fertigungsstätten in Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien, den Vereinigte Staaten von Amerika und China. Das Unternehmen ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Intek Group S.p.A., einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Mailand, Italien.

(3)

Das in Deutschland ansässige Unternehmen MKM stellt Vorprodukte und Halbzeuge aus Kupfer und Kupferlegierungen her. MKM produziert unter anderem Kupferdraht, Vorwalzband, Walzmaterial und Rohre. MKM betreibt eine Fertigungsstätte in Deutschland. Auf dem Weltmarkt ist MKM über Vertriebspartner in 24 Ländern tätig. Der einzige Anteilseigner von MKM ist die Copper 1909 BidCo GmbH, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die indirekt im Eigentum der deutschen Kommanditgesellschaft Copper KG steht, deren einzige Komplementärin wiederum die Copper GP, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist.

(4)

Der Zusammenschluss erfolgt mittels Durchführung eines Ver-, Ankauf- und Übertragungsvertrages, durch den KME das gesamte Anteilskapital der Copper GP sowie sämtliche Kommanditanteile an der Copper KG und somit die alleinige indirekte Kontrolle über MKM erwirbt. Am 28. März 2018 unterzeichneten die beteiligten Unternehmen ein Term Sheet (Absichtserklärung).

II.   EU-WEITE BEDEUTUNG

(5)

Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt zusammen über 2 500 Mio. EUR (2), wobei der EWR-weite Umsatz der einzelnen beteiligten Unternehmen jeweils über 100 Mio. EUR liegt. Der Gesamtumsatz von KME und MKM in Deutschland, Frankreich und Italien beläuft sich auf über 100 Mio. EUR und die Einzelumsätze von KME und MKM übersteigen jeweils 25 Mio. EUR. Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Somit hat der Zusammenschluss eine EU-weite Bedeutung.

III.   VERFAHREN

(6)

Auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Marktuntersuchung äußerte die Kommission am 23. Juli 2018 schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt an und erließ einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.

(7)

Am 8. August 2018 beantragten die beteiligten Unternehmen eine Verlängerung der vorgeschriebenen Frist um zehn Arbeitstage gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung.

IV.   BEURTEILUNG

(8)

Der Zusammenschluss betrifft die Fertigung von Walzhalbzeugen aus Kupfer und Kupferlegierungen (im Folgenden das „Walzmaterial“) sowie die Fertigung von Wasserrohren aus Kupfer, die zu den extrudierten Erzeugnissen gehören, im EWR. Die sachlich und räumlich relevanten Märkte sind nachstehend definiert.

1.   Definitionen der relevanten Märkte

1.1.   Vorwalzband

(9)

Bei Vorwalzband handelt es sich um ein dünnes Kupfer- oder Kupferlegierungsband, das einen wichtigen Produktionsfaktor bei der Herstellung von Walzmaterial darstellt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Markt für Vorwalzband getrennt von dem Markt für Walzmaterial zu sehen ist, da auf der Nachfrageseite keine und auf der Angebotsseite nur eine begrenzte Substitution zwischen Vorwalzband und Walzmaterial möglich ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Markt für Vorwalzband den EWR umfasst.

1.2.   Walzmaterial

(10)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der relevante Markt der stark differenzierte Gesamtmarkt für Walzmaterial ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Markt für Walzmaterial mehrere Segmente umfasst, die anhand der unterschiedlichen Herstellungsparameter, technischen Eigenschaften der Erzeugnisse sowie der unterschiedlichen Anforderungen an das Walzmaterial bei den verschiedenen Endanwendungen abgegrenzt werden können. Ferner gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für Walzmaterial Segmente mit stärker standardisierten Erzeugnissen wie auch Segmente mit hochwertigen Erzeugnissen umfasst. Die Kommission stellte fest, dass sich die Marktsegmente mit stärker standardisierten Erzeugnissen und die Marktsegmente mit hochwertigen Erzeugnissen in Bezug auf das Know-how und die Komplexität der Ausrüstungen, die Intensität des Wettbewerbs und die Marktdynamik unterscheiden. Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis und auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass der räumliche Markt für Walzmaterial EWR-weit ist.

1.3.   Wasserrohre aus Kupfer

(11)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es für Wasserrohre aus Kupfer einen eigenen Produktmarkt gibt, und vertritt im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis die Auffassung, dass dieser keine Wasserrohre aus anderen Materialien, wie etwa Plastik- und Verbundrohre, umfasst. Der räumliche Markt für Wasserrohre aus Kupfer könnte national abgegrenzt werden oder den gesamten EWR umfassen; dies kann aber offenbleiben.

2.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

2.1.   Zwei kurz nacheinander in der gleichen Branche stattfindende Zusammenschlüsse und die Anwendung der Prioritätsregel

(12)

Nach der Anmeldung des Zusammenschlusses meldete die Wieland Werke AG (im Folgenden „Wieland“) am 13. Juni 2018 bei der Kommission das Vorhaben an, die Flachwalzproduktsparte von Aurubis sowie den 50 %-Anteil von Aurubis an dem von Wieland und Aurubis zu gleichen Teilen gehaltenen Gemeinschaftsunternehmen Schwermetall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung zu übernehmen. Der anschließend angemeldete Zusammenschluss (im Folgenden „Wieland/ARP/Schwermetall“) betrifft zum Teil dieselben Märkte wie der Zusammenschluss im vorliegenden Fall. Dabei handelt es sich um die Märkte für Vorwalzband und Walzmaterial aus Kupfer und Kupferlegierungen.

(13)

Bei parallelen Untersuchungen von Zusammenschlüssen, die dieselben relevanten Märkte betreffen, entspricht es der üblichen Praxis der Kommission, den zuerst angemeldeten Zusammenschluss für sich genommen und auf Grundlage der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung bestehenden Marktstruktur zu beurteilen. Im vorliegenden Fall legt die Kommission bei der Beurteilung des Zusammenschlusses eine Marktstruktur zugrunde, nach der Wieland und Aurubis als zwei getrennte Einheiten behandelt werden.

2.2.   Würdigung der horizontalen nichtkoordinierten Effekte auf dem Markt für Walzmaterial

(14)

Die Kommission stellte fest, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Walzmaterial sowohl im Hinblick auf das Volumen ([20-30] %) als auch den Wert ([20-30] %) zu mäßigen gemeinsamen Marktanteilen führen würde. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass die Umsätze von KME in dem Zeitraum 2015-2017 rückläufig und dem Unternehmen Marktanteile verloren gegangen waren, was sich auch in der schwachen Ertragslage von KME widerspiegelte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der steigenden Nachfrage nach Walzmaterial ist die Kommission der Auffassung, dass die wettbewerbliche Relevanz von KME auf dem Markt für Walzmaterial gesunken ist und auch durch das Wachstum von MKM nicht ausgeglichen werden könnte.

(15)

Der Verfahrensakte zufolge bietet KME eine breite Palette an Walzerzeugnissen sowohl in den Standardsegmenten als auch in den hochwertigen Segmenten an, während MKM sich mit der Fertigung von Walzmaterial, das im Wesentlichen aus reinem Kupfer besteht, auf die Marktsegmente mit standardisierten Erzeugnissen konzentriert. Entsprechend ergänzt die Kommission ihre Analyse des Gesamtmarkts für Walzmaterial um die Beurteilung der Standardsegmente, in denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden, nämlich für Bedachungskupfer/DHP und elektrische Kupferleiter/ETP.

(16)

Die Kommission stellte fest, dass es in den Standardsegmenten, in denen die beteiligten Unternehmen enge Wettbewerber sind, Überkapazitäten und viele Wettbewerber gibt.

(17)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Wettbewerber nach dem Zusammenschluss in der Lage sein werden, etwaige Preisanstiege seitens des neu aufgestellten Unternehmens aus den folgenden Gründen zunichtezumachen.

(18)

Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass das neu aufgestellte Unternehmen auch nach dem Zusammenschluss starkem Wettbewerb durch mehrere Wettbewerber ausgesetzt sein wird, die mehrheitlich in den Segmenten für standardisiertes Walzmaterial aus reinem Kupfer und Messing tätig sind. Darüber hinaus könnten die Wettbewerber, die sich derzeit auf die hochwertigen Marktsegmente konzentrieren, im Fall eines Preisanstiegs nach dem Zusammenschluss rasch wieder in die Standardsegmente eintreten und diese bedienen, da sie sowohl über die erforderlichen Fähigkeiten dazu verfügen als auch einen Anreiz haben, diese Segmente zu beliefern.

(19)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in der Fertigung und die Branchentechnologie, die insbesondere bei Standarderzeugnissen eine problemlose Fertigungsumstellung auf verschiedene Materialien zulässt, die Fähigkeit der beteiligten Unternehmen, nach dem Zusammenschluss Preiserhöhungen durchzusetzen, auf eine harte wettbewerbliche Probe stellen würde.

(20)

Drittens stellte die Kommission fest, dass die zwar relativ geringen Importe aus der Türkei und Serbien hauptsächlich das Standardsegment des Markts betreffen und Wettbewerbsdruck auf die etablierten Akteure im EWR, zu denen auch die beteiligten Unternehmen gehören, ausüben.

(21)

Viertens ist die Kommission der Auffassung, dass die Kunden auch nach dem Zusammenschluss in der Lage sein werden, ihre Strategie der Auftragsvergabe an mehrere Hersteller weiterzuverfolgen, und so den Anreiz zu Preiserhöhungen für das neu aufgestellte Unternehmen beschränken. Eine Mehrheit der Teilnehmer an der Marktuntersuchung gab an, Walzmaterial nicht nur von den beteiligten Unternehmen, sondern auch von anderen Lieferanten innerhalb und außerhalb des EWR zu beziehen. Die Kunden der beteiligten Unternehmen gaben an, mit drei bis zehn zugelassenen Lieferanten für Walzmaterial zusammenzuarbeiten. Ferner bestätigten die Ergebnisse der Marktuntersuchung, dass bei einem Preisanstieg nach dem Zusammenschluss die Qualifizierungsverfahren in den Standardsegmenten, sofern überhaupt erforderlich, aus Sicht der Kunden kein wesentliches Hindernis für einen Lieferantenwechsel darstellen würden.

(22)

Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass die Kunden der beteiligten Unternehmen, die an der Marktuntersuchung teilgenommen haben, zwar mehrheitlich Bedenken im Hinblick auf voraussichtliche Preisanstiege nach dem Zusammenschluss äußerten, dabei aber auch den anderen öffentlich angekündigten Zusammenschluss (von Wieland/ARP/Schwermetall) in ihre Bewertungen einfloss. Da sich die Befragten wahrscheinlich ein Szenario mit einer aufgrund von zwei Fusionen noch weiter verringerten Anzahl verfügbarer Lieferanten vorgestellt haben, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Ergebnisse der Marktuntersuchung vermutlich negativer ausgefallen sind, als dies bei nur einem betrachteten Zusammenschluss angezeigt gewesen wäre.

(23)

Die Kommission hat auch die Bedenken der Kunden in Bezug auf die äußerst geringe Zahl verfügbarer Lieferanten von spezifischen Kupferbändern für Hochfrequenzkabel analysiert. Die Kommission stellte fest, dass dieses Produkt ein sehr kleines Segment darstellt und die nur wenigen verfügbaren Anbieter einem mangelnden wirtschaftlichen Interesse angesichts des begrenzten Nachfragevolumens geschuldet sein könnten. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass andere Wettbewerber im Falle eines Preisanstiegs nach dem Zusammenschluss einen Anreiz haben würden, in das Segment einzutreten, und die Kunden das Qualifizierungsverfahren dann auch gewöhnlich unterstützen.

(24)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte auf dem Markt für Walzmaterial, einschließlich der Segmente mit stärker standardisierten Erzeugnissen, in denen die wesentlichen Überschneidungen der beteiligten Unternehmen liegen, führen würde. Namentlich eine Beurteilung der Überschneidungen in den Bereichen Bedachungskupfer/DHP und elektrische Kupferleiter/ETP würde zu keinen anderen Ergebnissen führen.

2.3.   Würdigung der vertikalen nichtkoordinierten Effekte auf dem Markt für Walzmaterial

(25)

Die Kommission hat auch die vertikalen Beziehungen beurteilt, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben, durch den die vorgelagerten Tätigkeiten von MKM (KME tritt hier nicht auf) auf dem Handelsmarkt für Vorwalzband sowie die nachgelagerten Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf dem Markt für Walzmaterial miteinander verknüpft werden.

(26)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs aufgrund vertikaler nichtkoordinierter Effekte auf dem Markt für Walzmaterial führen würde. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass keine Gefahr einer Abschottung von Einsatzmitteln besteht, da das neu aufgestellte Unternehmen aufgrund fehlender Marktmacht bei den vorgelagerten Tätigkeiten sowie des Vorhandenseins alternativer Lieferanten nicht in der Lage sein würde, Wettbewerber auszuschließen. Zudem gab es keine Belege dafür, dass MKM in der Vergangenheit den Versuch einer Abschottung unternommen hat.

(27)

Bei Betrachtung der Position von MKM in den Segmenten für reines Kupfer oder Bronze wären die Schlussfolgerungen nicht anders als im Hinblick auf den Gesamtmarkt ausgefallen. Obwohl der Umsatzanteil für Vorwalzband von MKM in diesen Segmenten steigen würde, stellte die Kommission das Vorhandensein ernst zu nehmender alternativer Lieferanten fest, die bereits in den Segmenten tätig sind.

(28)

Die Kommission stellte ferner fest, dass aufgrund der weiterhin erheblichen, über den aktuellen Gesamtbedarf und etwaige Expansionspläne auf dem Markt für Walzmaterial hinausgehenden Kapazitätsreserven des neu aufgestellten Unternehmens die Anreize für Letzteres, weiterhin Vorwalzband auf dem Handelsmarkt zu verkaufen, auch nach dem Zusammenschluss voraussichtlich unverändert bleiben würden. Entsprechend würde das neu aufgestellte Unternehmen einen Anreiz haben, im Sinne der Kostenreduzierung für eine möglich hohe Auslastung seiner Fertigungslinie für Vorwalzband zu sorgen.

(29)

Die Kommission ist weiter der Ansicht, dass jegliche Abschottungsstrategie des neu aufgestellten Unternehmens keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Walzmaterial hätte, da die Kunden für Vorwalzband von MKM nicht von MKM-Lieferungen abhängig sind, um auf dem Markt für Walzmaterial zu konkurrieren. Darüber hinaus könnte das neu aufgestellte Unternehmen die Kosten der anderen Wettbewerber im nachgelagerten Markt für Walzmaterial nicht hochtreiben, da diese entweder vertikal integriert sind (zum Beispiel Wieland, Aurubis, EGM und Sofia Med) oder Vorwalzband von anderen Lieferanten beziehen.

2.4.   Würdigung der horizontalen nichtkoordinierten Effekte auf dem Markt für Wasserrohre aus Kupfer

(30)

Die Kommission ist insbesondere aus den nachstehenden Gründen der Ansicht, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte auf den Märkten für Wasserrohre aus Kupfer im EWR sowie auf den nationalen Märkten führen würde, auf denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden (d. h. in Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Tschechien, Dänemark, Ungarn und den Niederlanden).

a)

Trotz hoher Marktanteile in einigen Mitgliedstaaten im EWR verbleiben EWR-weit und auf den jeweiligen nationalen Märkten eine große Anzahl ernst zu nehmender Wettbewerber, die in der Lage sein sollten, Wettbewerbsdruck auf das neu aufgestellte Unternehmen auszuüben. Auch Wettbewerber, die im Bereich der aus anderen Materialien wie Aluminium, Plastik und vernetztem Polyethylen hergestellten Wasserrohre tätig sind, üben einen vorwiegend indirekten Druck auf das neu aufgestellte Unternehmen aus.

b)

Die Wettbewerber verfügen über erhebliche Kapazitäten für Wasserrohre aus Kupfer (die die Verkaufsmenge des neu aufgestellten Unternehmens übersteigen). Diese würden es ihnen ermöglichen, das Angebot zu vergrößern, um etwaige Preisanstiege nach dem Zusammenschluss zunichtezumachen. Weiterhin bestehen für die Wettbewerber auch Anreize, das Angebot zu erhöhen, da vieles dafür spricht, dass sie die verfügbaren Kapazitäten ohne einen wesentlichen Kostenaufwand aufstocken könnten.

c)

Die Schranken für den Einstieg oder die Expansion auf einen nationalen Markt sind nicht besonders hoch (die erforderliche nationale Zulassung ist mühelos erhältlich, eine Präsenz vor Ort lässt sich mit nur geringen Kosten über unabhängige Händler organisieren, wobei auch ein Direktverkauf ohne Präsenz im jeweiligen Land möglich ist). Somit könnten Wettbewerber mit freien Kapazitäten das Angebot auf den nationalen Märkten erhöhen, auf denen sie bereits präsent sind, oder in nationale Märkte eintreten, auf denen sie bisher noch nicht tätig waren, falls es nach dem Zusammenschluss zu einem Preisanstieg kommt.

(31)

Über die vorgenannten Gründe hinaus verweist die Kommission auf den Umstand, dass KME, dessen mengenmäßiger Anteil EWR-weit [20-30] % beträgt, in den letzten Jahren mit Schwierigkeiten bei der Bedienung des Marktes für Wasserrohre aus Kupfer zu kämpfen gehabt hat. Laut den Daten über die Marktanteile und den internen Unterlagen von KME zufolge sank der Umsatz insbesondere in Österreich, Frankreich und Dänemark in dem Zeitraum 2015-2017 zugunsten der Wettbewerber.

(32)

Ferner verweist die Kommission darauf, dass es sich bei MKM um einen kleinen Wettbewerber handelt, auf den nur [5-10] % der EWR-weiten Nachfrage entfällt. Darüber hinaus vertreibt MKM nur Nicht-SANCO®-Rohre, wohingegen KME sowohl SANCO®- als auch Nicht-SANCO®-Rohre absetzt (SANCO steht für rostfrei (Sans Corrosion) und ist ein Gütezeichen). Somit besteht nur bei den Nicht-SANCO®-Rohren eine grob auf die Hälfte der Nachfrage zu beziffernde Überschneidung.

(33)

Die Mehrheit der Kunden brachte keine Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen nationalen Märkte zum Ausdruck — ausgenommen Deutschland. Etwa die Hälfte der deutschen Kunden, die an der Marktuntersuchung teilgenommen haben, machten Bedenken geltend, dass durch den Zusammenschluss eine deutsche Alternative zu KME wegfallen und dies eine Konzentration von Fertigungskapazitäten zur Folge haben würde. Die Kommission hat diese Befürchtungen vor dem Hintergrund der Marktmerkmale — die verfügbare Überkapazität bei den Wettbewerbern, die unlängst in den Markt eingetretenen italienischen und polnischen Hersteller, die geringen Expansionshindernisse und der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen nur um weniger als die Hälfte des Gesamtbedarfs konkurrieren (ausschließlich Nicht-SANCO®-Rohre) — bewertet. Mithin ist die Kommission der Auffassung, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs auf den Märkten für Wasserrohre in Deutschland führen würde.

2.5.   Würdigung der horizontalen koordinierten Effekte auf dem Markt für Wasserrohre aus Kupfer

(34)

Die Kommission hält auch hier eine höhere Koordinierung auf dem Markt für Wasserrohre aus Kupfer aufgrund der verringerten Zahl von Wettbewerbern in den Ländern, in denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden, nach dem Zusammenschluss für unwahrscheinlich, da es alternative Lieferanten mit erheblichen verfügbaren Kapazitäten gibt und die Eintrittsschranken niedrig sind. Die Kommission konnte keinerlei Mechanismen feststellen, durch die eine stillschweigende Abstimmung in Bezug auf Wasserrohre aus Kupfer nach dem Zusammenschluss leichter umgesetzt oder tragfähiger werden könnte.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(35)

Aus den vorgenannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde. Daher erklärt die Kommission den Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Der Umsatz wurde nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung und der konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1) berechnet.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/19


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für Einzelland-Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern zur Wiederherstellung der Marktlage gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

(2020/C 216/11)

Hiermit wird die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Einzelland-Absatzförderungsprogramme im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2020 zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen zur Wiederherstellung der Marktlage in diesem Sektor angekündigt.

Für die im Rahmen dieser Aufforderung ausgewählten Vorschläge stehen voraussichtlich Mittel von insgesamt 5 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 27. August 2020.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist auf dem Portal „Funding & tender opportunities“ (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home) verfügbar und enthält Anweisungen, wie Antragsteller Vorschläge einreichen können. Alle relevanten Informationen werden bei Bedarf auf dem genannten Portal aktualisiert.


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/20


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für Mehrländer-Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern zur Wiederherstellung der Marktlage gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

(2020/C 216/12)

Hiermit wird die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mehrländer-Absatzförderungsprogramme im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2020 zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen zur Wiederherstellung der Marktlage in diesem Sektor angekündigt.

Für die im Rahmen dieser Aufforderung ausgewählten Vorschläge stehen voraussichtlich Mittel von insgesamt 5 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 27. August 2020.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist auf dem Portal „Funding & tender opportunities“ (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home) verfügbar und enthält Anweisungen, wie Antragsteller Vorschläge einreichen können. Alle relevanten Informationen werden bei Bedarf auf dem genannten Portal aktualisiert.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9796 — Uniqa/Axa (Insurance, asset management and pensions — Czechia, Poland and Slovakia))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 216/13)

1.   

Am 23. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Uniqa Österreich Versicherungen AG („Uniqa“, Österreich), gemeinsam kontrolliert von der Raiffeisen Bank International AG („RBI“, Österreich) und vom Uniqa Versicherungsverein Privatstiftung („Uniqa PS“, Österreich);

Axa S.A. („Axa“, Frankreich).

Uniqa übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von Axa.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Uniqa ist in den Bereichen Lebens- und Nichtlebensversicherung, Rückversicherung und damit verbundene Dienstleistungen tätig.

RBI ist eine Unternehmens- und Investmentbank mit Tochtergesellschaften in der Slowakei und in Tschechien.

Uniqa PS ist eine private Stiftung, deren ausschließliche Begünstigte Versicherungsnehmer von Uniqa sind.

Das Ziel umfasst das Versicherungs-, Vermögens- und Altersversorgungsgeschäft von Axa in Tschechien, Polen und der Slowakei.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9796 — Uniqa/Axa (Insurance, asset management and pensions — Czechia, Poland and Slovakia)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9790 — Blackstone/KP1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 216/14)

1.   

Am 19. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Blackstone Group Inc. („Blackstone“, USA),

KP1 Services S.A.S. („KP1“, Frankreich), derzeit kontrolliert von Doughty Hanson Private Equity Partners.

Blackstone übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von KP1.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Wertpapieren.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone: Blackstone ist ein weltweit tätiger Vermögensverwalter mit Sitz in den USA und Niederlassungen in Europa und Asien.

KP1: Entwicklung, Entwurf, Herstellung und Verkauf von Baustoffen für Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäude in Frankreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9790 — Blackstone/KP1

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/24


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 216/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung gegen den Änderungsantrag Einspruch einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„TRÓJNIAK STAROPOLSKI TRADYCYJNY“

EU-Nr.: TSG-PL-0033-AM02 — 11.1.2019

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name der Vereinigung: Związek Pracodawców Polska Rada Winiarstwa

Anschrift:

ul. Świętokrzyska 20

00-002 Warszawa

POLSKA/POLEN

Tel.

+48 222434176

E-Mail-Adresse:

office@zpprw.pl

Związek Pracodawców Polska Rada Winiarstwa ist die größte, den Weinsektor in Polen vertretende Organisation. Zu ihren Mitgliedern zählen Erzeuger fermentierter Erzeugnisse einschließlich Met. Sie ist eine unabhängige, von Mitgliedern der Krajowa Rada Winiarstwa i Miodosytnictwa przy Stowarzyszeniu Naukowo-Technicznym Inżynierów i Techników Przemysłu Spożywczego gegründete Einrichtung, die die Eintragung dieses Namens als g. t. S. beantragt hatte.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Polen

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Erzeugungsverfahren

Sonstiges: Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderungen

In Ziffer 3.2 erhält der Satz

„Der Name ‚Trójniak‘ leitet sich von dem Zahlwort ‚3‘ (‚drei‘) ab und bezieht sich unmittelbar auf die historisch entstandene Zusammensetzung und Herstellungsweise von ‚Trójniak‘, d. h. auf das genau festgelegte Verhältnis von Wasser und Honig in der Honigmaische, das 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser beträgt.“

folgende Fassung:

„Das Wort ‚Trójniak‘ leitet sich von dem Zahlwort ‚3‘ (‚drei‘) ab und bezieht sich unmittelbar auf die historisch entstandene Zusammensetzung und Herstellungsweise von ‚Trójniak‘, d. h. auf das genau festgelegte Verhältnis von Wasser und Honig im Met, das 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser beträgt“.

Die Angabe, dass sich das Wort „Trójniak“ auf das Verhältnis von Wasser und Honig in der Honigmaische bezieht, ist folglich korrigiert worden. Es wurde eine Formulierung eingeführt, aus der hervorgeht, dass das Verhältnis von Wasser und Honig im Met entscheidend ist. Es handelt sich um eine formelle Änderung ohne Einfluss auf den besonderen Charakter des Erzeugnisses. Sie ist erforderlich, weil seit 1948 nach den nationalen Vorschriften „nur aus einem Teil natürlichem Honig und zwei Teilen Wasser erzeugtes Met ‚Trójniak‘ genannt werden darf“. Im Verlauf des Herstellungsverfahrens wird nicht nur im Stadium der Maischezubereitung Honig hinzugefügt; aufgrund dessen muss das Verhältnis zwischen Honig und Wasser und/oder Saft im fertigen Met berücksichtigt werden.

Beschreibung des Erzeugnisses

Der Satz

„‚Trójniak‘ kann geschmacklich ferner durch den bereichernden Eigengeschmack der zugegebenen Gewürze gekennzeichnet sein.“

erhält folgende Fassung:

„‚Trójniak staropolski tradycyjny‘ kann geschmacklich durch die Zugabe von Gewürzen, Hopfen und Fruchtsäften bereichert werden.“

Es handelt sich um eine formelle Änderung. Die ursprüngliche Produktspezifikation lässt die Zugabe von Fruchtsäften bei der Herstellung von „Trójniak staropolski tradycyjny“ zu. Folglich muss der Einfluss solcher Fruchtsäfte auf den Geschmack des Erzeugnisses berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, Hopfen in den Abschnitt „Ausgangserzeugnisse“ aufzunehmen. Daher sollte der Einfluss von Hopfen auf den Geschmack von „Trójniak staropolski tradycyjny“ berücksichtigt werden.

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Es gibt, je nach der zur Zubereitung der Maische eingesetzten Methode, zwei Arten von ‚Trójniak staropolski tradycyjny‘: Heiß- oder Kaltmaische-Trójniak.“

Es gibt zwei Sorten „Trójniak staropolski tradycyjny“: Heißmaische- und Kaltmaische-Trójniak. In der ursprünglichen Produktspezifikation wird nur die Heißmaische-Sorte erwähnt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Kaltmaische-Sorte in die Produktspezifikation aufgenommen werden. Die Begründung für diese Änderung findet sich in historischen Quellen. Aus Angaben in schriftlichen Quellen aus dem 19. Jahrhundert (z. B. Najdokładniejszy sposób sycenia różnych gatunków miodów, Józef Ambrożewicz, 1891; Miodosytnictwo — czyli nauka przerabiania miodu i owoców na napoje, Teofil Ciesielski, 1892) geht hervor, dass Met-Getränke mittels zweier Methoden hergestellt wurden: durch Aufkochen oder ohne Erhitzen. In der Mała encyklopedia rolnicza (1964) wird darüber hinaus bei Met zwischen Heißmaische- und Kaltmaische-Met unterschieden.

Die Erzeugung von Kaltmaische-Met ist eine jahrhundertealte Tradition, aber ein technisch schwieriger Vorgang, weil die Maische ohne Erhitzen zubereitet wird. Das hohe Risiko von Verunreinigungen der Maische, insbesondere während der Gärung und Stabilisierung, war der Grund, warum diese Methode aufgegeben wurde. In jüngster Zeit wurde sie jedoch wiederbelebt und muss daher in der Produktspezifikation als mit der Erzeugung von Heißmaische-Met gleichberechtigt berücksichtigt werden.

Der Unterschied in der Erzeugungsmethode der beiden Metarten ist allein auf die unterschiedlichen Methoden der Maischezubereitung zurückzuführen. Bei Kaltmaische-Met beinhaltet die Methode, dass nicht mit hohen Temperaturen gearbeitet wird, während die Maische für die Erzeugung von Heißmaische-Met gekocht wird. Die anschließenden Stufen des Herstellungsverfahrens sind bei beiden Arten gleich.

Erzeugungsverfahren

Im Abschnitt „Ausgangserzeugnisse“ erhält der Gedankenstrich

„— Kräuter und Gewürze: Gewürznelken, Zimt, Muskatnuss oder Ingwer“

folgende Fassung:

„— Kräuter und Gewürze oder Hopfen“.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Palette an Kräutern und Gewürzen (über die vier ursprünglich in der Spezifikation aufgeführten hinaus) erweitert und die Zugabe von Hopfen erlaubt werden. Dies ist historisch begründet, denn Hopfen und eine große Zahl an Kräutern und Gewürzen werden seit dem 19. Jahrhundert in branchenspezifischen Veröffentlichungen erwähnt. In den nationalen Vorschriften aus dem Jahr 1948 wurde die Zugabe einer Palette an Zutaten erlaubt, die mit der vorgeschlagenen Änderung im Einklang steht.

Folgender Gedankenstrich wurde hinzugefügt: „— Wein- oder Zitronensäure“.

Die Verwendung von Wein- oder Zitronensäure ist aus technischen Gründen zu erwähnen. Ihre Verwendung ist historisch begründet, denn sie wurde bereits in den nationalen Vorschriften von 1948 erlaubt.

Unter „Stufe 1“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ erhält der Wortlaut

„Sieden der Honigmaische bei einer Temperatur von 95 bis 105 °C, wobei sich die Maische aus 1 Volumenteil Honig auf 2 Volumenteile Wasser (gegebenenfalls Wasser mit Fruchtsaft) unter etwaiger Zugabe von Kräutern und Gewürzen zusammensetzt.“

folgende Fassung:

„Zubereitung der Honigmaische:

Für Kaltmaische-Met wird der Honig in lauwarmem Wasser bei einer Temperatur von 20 bis 30 °C aufgelöst.

Für Heißmaische-Met wird die Maische bei einer Temperatur von 95 bis 105 °C erhitzt (gekocht).

Das erforderliche Verhältnis von Honig und Wasser lautet für Trójniak wie folgt: 1 Volumenteil Honig auf 2 Volumenteile Wasser (gegebenenfalls Wasser mit Fruchtsaft) unter etwaiger Zugabe von Kräutern und Gewürzen oder Hopfen.“

Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt die Unterschiede in der Zubereitung der Honigmaische für die Herstellung von Heißmaische-Met und Kaltmaische-Met; bei Letzterem wird die Honigmaische mittels Auflösen von Honig in lauwarmem Wasser zubereitet.

Die Formulierung bezüglich der Bedeutung des Verhältnisses zwischen Honig und Wasser in der Honigmaische wurde gestrichen, was der Änderung in Ziffer 3.2 entspricht.

Die Möglichkeit der Zugabe von Hopfen sowie Kräutern und Gewürzen wurde nunmehr aufgenommen (siehe letzter Satz). Diese Änderung wurde aufgrund der Hinzufügung zur Liste zulässiger Ausgangserzeugnisse vorgenommen.

Die Sätze

„Unter strikter Einhaltung des geforderten Verhältnisses von Wasser und Honig wird in einem Sudkessel mit Dampfmantel der benötigte Extrakt gewonnen. Durch diese Art des Siedens wird die Karamellisierung der Zucker verhindert“.

erhalten folgende Fassung:

„Im Fall von Heißmaische-Met wird der benötigte Extrakt unter strikter Einhaltung des geforderten Verhältnisses von Wasser und Honig in einem Sudkessel mit Dampfmantel gewonnen. Durch diese Art des Siedens wird die Karamellisierung der Zucker verhindert.“

Es wurden Informationen zur Klarstellung dessen hinzugefügt, dass dies Heißmaische-Met betrifft. Bei der Herstellung von Kaltmaische-Met ist die Benutzung von Sudkesseln mit Dampfmantel nicht erforderlich, weil die Zucker nicht karamellisieren, wenn die Honigmaische bei niedrigen Temperaturen zubereitet wird.

Unter „Stufe 2“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ erhält der Satz

„Die Maische wird auf eine Temperatur von 20 bis 22 °C, die optimal für die Vermehrung der Hefezellen ist, gekühlt.“

folgende Fassung:

„Bei der Herstellung von Heißmaische-Met wird die Maische auf eine Temperatur von 20 bis 22 °C, die optimal für die Vermehrung der Hefezellen ist, gekühlt.“

Diese Änderung dient der Klarstellung dessen, dass die Maische bei der Erzeugung von Heißmaische-Met abgekühlt wird. Für Kaltmaische-Met ist dies aufgrund der Zubereitung der Maische bei niedrigen Temperaturen nicht erforderlich.

Unter „Stufe 5“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ wurde der Wortlaut

„Odciąg odfermentowanego nastawu znad osadu drożdżowego.“ (Abziehen des überstehenden vergorenen Metansatzes unter Zurückbleiben des Hefebodensatzes.)

in der polnischen Sprache berichtigt und lautet nunmehr:

„Obciąg odfermentowanego nastawu znad osadu drożdżowego.“

Das Wort „odciąg“ wurde durch das korrekte Wort für das fragliche Verfahren ersetzt, nämlich „obciąg“ (Abziehen). Unter „Stufe 7“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ wurde der Wortlaut geändert und umfasst nun, den Hinzufügungen zur Liste zulässiger Ausgangserzeugnisse entsprechend, Hopfen und Wein- oder Zitronensäure.

Der Gedankenstrich

„— Zugabe von Kräuter- und Gewürzauszügen“

erhält folgende Fassung:

„— Zugabe von Kräuter- und Gewürzauszügen oder Hopfen“.

Folgender Gedankenstrich wurde hinzugefügt:

„— Zugabe von Wein- oder Zitronensäure.“

Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen

Im Abschnitt „Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels“ erhält der Satz

„Seinen spezifischen Charakter verdankt ‚Trójniak staropolski tradycyjny‘ insbesondere der Anwendung und strengen Beachtung des genau festgelegten Verhältnisses von Wasser und Honig in der Honigmaische, das 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser beträgt“.

folgende Fassung:

„Seinen spezifischen Charakter verdankt ‚Trójniak staropolski tradycyjny‘ insbesondere der Anwendung und strengen Beachtung des genau festgelegten Verhältnisses von Wasser und Honig im Met, das 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser beträgt.“

Es wurde eine Formulierung eingeführt, aus der hervorgeht, dass das Verhältnis von Wasser und Honig im Met und nicht in der Honigmaische, entscheidend ist; dies entspricht der an Ziffer 3.2 vorgenommenen Änderung.

Im Abschnitt „Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels“ erhält der Gedankenstrich unter „Physikalisch-chemische und organoleptische Merkmale“

„—

reduzierende Zucker nach der Inversion: mehr als 65 bis zu 120 g/l“

folgende Fassung:

„—

reduzierende Zucker nach der Inversion: 65 bis 120 g/l“.

Es handelt sich um eine formelle Berichtigung. In der geänderten Fassung (nach dem Abziehen der überschüssigen Maische) entsprechen die Werte den in der Spezifikation angegebenen, für „Trójniak staropolski tradycyjny“ charakteristischen physikalisch-chemischen Indikatoren.

Der Beschreibung der den traditionellen Charakter des Erzeugnisses bestimmenden Elemente sind Zitate hinzugefügt worden, die den traditionellen Charakter der beiden Methoden für die Maischezubereitung, die die Grundlage für Heißmaische- und Kaltmaische-Met bilden, belegen.

Außerdem wurden Berichtigungen bezüglich des Namens vorgenommen: Wo dies sinnvoll war, wurde das Wort Trójniak durch den Namen des Erzeugnisses, d. h. „Trójniak staropolski tradycyjny“, ersetzt.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

TRÓJNIAK STAROPOLSKI TRADYCYJNY

EU-Nr.: TSG-PL-0033-AM02 — 11.1.2019

Polen

1.   Name(n)

„Trójniak staropolski tradycyjny“

2.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

aus traditionell verwendeten Ausgangserzeugnissen oder Zutaten hergestellt ist.

Wie zahlreiche historische Quellen bestätigen, wird Met in Polen seit über 1 000 Jahren hergestellt. Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen darüber reichen in das 10. Jahrhundert zurück und in Veröffentlichungen aus dem 17. und 18. Jahrhundert finden sich Informationen über verschiedene Arten von Met. Die jahrhundertealte Herstellungstechnik veränderte sich nur geringfügig. „Trójniak staropolski tradycyjny“ ist eine von vier Arten von Met. Es wird nach traditionellen Rezepten unter strenger Einhaltung des festgelegten Verhältnisses von Honig und Wasser hergestellt.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Das Wort „Trójniak“ leitet sich von dem Zahlwort „3“ („drei“) ab und bezieht sich unmittelbar auf die historisch entstandene Zusammensetzung und Herstellungsweise von „Trójniak“, d. h. auf das genau festgelegte Verhältnis von Wasser und Honig im Met, das 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser beträgt. Somit bringt der Name den spezifischen Charakter des Erzeugnisses zum Ausdruck. Da der Begriff „Trójniak“ als Wortschöpfung ausschließlich zur Bezeichnung eines bestimmten Typs von Met dient, ist gleichfalls hervorzuheben, dass der Name als solcher spezifisch ist.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Bei „Trójniak staropolski tradycyjny“ handelt es sich um Met (Honigwein), ein klares, fermentiertes Getränk aus Honigmaische, das sich durch die charakteristischen Aroma- und Geschmacksmerkmale der verwendeten Ausgangserzeugnisse auszeichnet.

„Trójniak staropolski tradycyjny“ kann geschmacklich durch die Zugabe von Gewürzen, Hopfen und Fruchtsäften bereichert werden. Die Farbe von „Trójniak staropolski tradycyjny“ kann von Goldgelb bis dunkel bernsteinfarben variieren und hängt von der Art des zur Herstellung verwendeten Bienenhonigs ab.

Es gibt, je nach der zur Zubereitung der Maische eingesetzten Methode, zwei Arten von „Trójniak staropolski tradycyjny“: Heiß- oder Kaltmaische-Trójniak.

Charakteristisch für Met des Typs „Trójniak staropolski tradycyjny“ sind folgende physikalisch-chemische Indikatoren:

Alkoholgehalt: 12-15 % vol.,

reduzierende Zucker nach der Inversion: 65-120 g/l,

Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Apfelsäure: 3,5-8 g/l,

flüchtige Säure, ausgedrückt als Essigsäure: höchstens 1,4 g/l,

zahlenmäßige Summe aus dem Gesamtzuckergehalt in Gramm und der mit dem Wert 18 multiplizierten tatsächlichen Alkoholkonzentration in % vol. Mindestwert von 323,

zuckerfreier Extrakt: mindestens:

20 g/l,

25 g/l im Fall von Fruchtmet,

Asche: mindestens 1,3 g/l im Fall von Fruchtmet.

Bei der Herstellung von „Trójniak staropolski tradycyjny“ ist jegliche Verwendung von Konservierungsmitteln, Stabilisatoren sowie künstlichen Farb- oder Aromastoffen unzulässig.

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Ausgangsstoffe:

Natürlicher Bienenhonig mit folgenden Kenngrößen:

Wassergehalt: höchstens 20 % (m/m),

Gehalt an reduzierenden Zuckern: mindestens 70 % (m/m),

Gehalt an Saccharose, einschließlich Melezitose: höchstens 5 % (m/m),

Gesamtsäure — 1 mol/l NaOH-Lösung auf 100 g Honig: im Bereich von 1 bis 5 ml,

Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural (HMF): höchstens 4,0 mg/100 g Honig;

Gärkräftige Methefe, die geeignet ist, die Vergärung eines hohen Extraktanteils im Metansatz zu erreichen;

Kräuter und Gewürze oder Hopfen;

Natürliche Fruchtsäfte oder frische Früchte;

Wein- oder Zitronensäure.

Herstellungsverfahren:

Stufe 1

Zubereitung der Honigmaische:

Für Kaltmaische-Met wird der Honig in lauwarmem Wasser bei einer Temperatur von 20 bis 30 °C aufgelöst.

Für Heißmaische-Met wird die Maische bei einer Temperatur von 95 bis 105 °C erhitzt (gekocht).

Das erforderliche Verhältnis von Honig und Wasser lautet für Trójniak wie folgt: 1 Volumenteil Honig auf 2 Volumenteile Wasser (gegebenenfalls Wasser mit Fruchtsaft) unter etwaiger Zugabe von Kräutern und Gewürzen oder Hopfen. Bei der Herstellung von Fruchtmet werden mindestens 30 % des Wassers durch Fruchtsaft ersetzt.

Für Heißmaische-Met wird der benötigte Extrakt unter strikter Einhaltung des geforderten Verhältnisses von Wasser und Honig in einem Sudkessel mit Dampfmantel gewonnen. Durch diese Art des Siedens wird die Karamellisierung der Zucker verhindert.

Stufe 2

Bei der Herstellung von Heißmaische-Met wird die Maische auf eine Temperatur von 20 bis 22 °C, die optimal für die Vermehrung der Hefezellen ist, gekühlt. Die Maische muss noch am Erzeugungstag gekühlt werden, wobei die Dauer des Kühlvorgangs von der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage abhängt. Die Kühlung garantiert die mikrobiologische Sicherheit der Maische.

Stufe 3

Zubereitung des Metansatzes, d. h. Impfung der Honigmaische mit einer Hefelösung im Gärbehälter.

Stufe 4

A. Die einsetzende stürmische Gärung dauert 6 bis 10 Tage. Die Beibehaltung einer Temperatur von 28 °C sorgt für den ordnungsgemäßen Verlauf des Gärprozesses.

B. Die sich anschließende stille Gärung dauert 3 bis 6 Wochen. Während der Dauer der stillen Gärung werden die typischen physikalisch-chemischen Merkmale erworben.

Stufe 5

Abziehen des überstehenden vergorenen Metansatzes unter Zurückbleiben des Hefebodensatzes.

Nach Erreichen eines Mindestalkoholgehalts von 12 % vol. ist im Hinblick auf die nachfolgende Verbringung in den Reifekeller ein Abziehen des Gebräus unter Zurückbleiben der am Boden abgesetzten Hefe erforderlich. Hierdurch wird garantiert, dass der Met seine charakteristischen physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale erhält. Ein weiteres Verbleiben des Metansatzes über dem Hefeniederschlag, das über die stille Gärung hinaus andauert, würde sich wegen der Autolyse der Hefe ungünstig auf die organoleptischen Merkmale auswirken.

Stufe 6

Reifelagerung, bei der das Gebräu weitere Male, soweit sich erneut Hefebodensatz gebildet hat, abgeschlaucht wird. Diese Tätigkeit wird je nach Bedarf wiederholt, um unerwünschte autolysebedingte Prozesse in der abgesetzten Hefe zu verhindern. Während der Lagerdauer besteht die Möglichkeit, verschiedene technische Vorgänge der Metbereitung, wie Pasteurisierung und Filtrierung, durchzuführen. Die Reifelagerungsstufe ist von entscheidender Bedeutung, um die charakteristischen organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses zu gewährleisten.

Die Dauer der Reifelagerung von „Trójniak staropolski tradycyjny“ beläuft sich auf mindestens 1 Jahr.

Stufe 7

Endabstimmung der Zusammensetzung — Auf dieser Stufe entsteht das Enderzeugnis mit den für „Trójniak staropolski tradycyjny“ charakteristischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Merkmalen. Damit die geforderten Kenngrößen jederzeit vorhanden sind, bietet sich die Möglichkeit, noch eine Korrektur der organoleptischen und physikalisch-chemischen Merkmale vorzunehmen durch:

Nachsüßung des Mets mit Bienenhonig,

Zugabe von Kräuter- und Gewürzauszügen oder Hopfen,

Zugabe von Wein- oder Zitronensäure.

Auf dieser Stufe soll ein Erzeugnis mit dem für „Trójniak staropolski tradycyjny“ typischen Bukett erzielt werden.

Stufe 8

Abfüllung in Einzelverkaufsbehältnisse nach Erwärmung des Erzeugnisses auf 55 bis 60 °C. Für die Aufmachung von „Trójniak staropolski tradycyjny“ empfiehlt sich die Verwendung traditioneller Behältnisse wie Korbflaschen aus Glas, Keramikgefäße oder eventuell Eichenfässchen.

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

Der spezifische Charakter von „Trójniak staropolski tradycyjny“ ergibt sich dank

der Zubereitung der Maische (Zusammensetzung und Verhältnis der Ausgangserzeugnisse),

der Reifelagerung und

der physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale.

Zubereitung der Maische (Zusammensetzung und Verhältnis der Ausgangserzeugnisse):

Seinen spezifischen Charakter verdankt „Trójniak staropolski tradycyjny“ insbesondere der Anwendung und strengen Beachtung des genau festgelegten Verhältnisses von Wasser und Honig im Met, das ein Teil Honig auf zwei Teile Wasser beträgt. Dieses Verhältnis ist unabdingbare Voraussetzung für alle weiteren Herstellungsstufen des Mets, auf denen „Trójniak staropolski tradycyjny“ seine außergewöhnlichen Merkmale erwirbt.

Reifelagerung:

Gemäß dem traditionellen altpolnischen Rezept ist zur Ausbildung des Erzeugnischarakters eine Reifelagerung von einer bestimmten Dauer erforderlich. Im Fall von „Trójniak staropolski tradycyjny“ beläuft sich diese Dauer auf mindestens ein Jahr.

Physikalisch-chemische und organoleptische Merkmale:

Die ordnungsgemäße Durchführung aller in der Produktspezifikation vorgesehenen Herstellungsstufen lässt ein Erzeugnis von unnachahmlichem Geschmack und Aroma entstehen. Der außergewöhnliche Geschmack und Geruch von „Trójniak staropolski tradycyjny“ ist durch seinen charakteristischen Gehalt an Zucker und Alkohol bedingt, nämlich:

reduzierende Zucker nach der Inversion: 65-120 g/l,

zahlenmäßige Summe aus dem Gesamtzuckergehalt in Gramm und der mit dem Wert 18 multiplizierten tatsächlichen Alkoholkonzentration in % vol.: Mindestwert von 323,

Alkoholgehalt: 12-15 % vol.

Aufgrund des genau festgelegten Verhältnisses der zur Herstellung verwendeten Ausgangserzeugnisse besitzt „Trójniak staropolski tradycyjny“ seine typische zähflüssige Konsistenz, die ihn von anderen Metsorten eindeutig unterscheidet.

Traditionelles Herstellungsverfahren:

Die Metherstellung in Polen kann auf eine über tausendjährige Tradition zurückblicken und zeichnet sich durch eine sehr große Vielfalt aus. Durch die Entwicklung und Vervollkommnung der Herstellungsmethoden bildeten sich im Laufe der Jahrhunderte zahlreiche Arten von Met heraus. Die Geschichte der Meterzeugung reicht bis zu den Anfängen des polnischen Staates zurück. Im Jahr 966 ist in den Aufzeichnungen des aus dem maurischen Spanien stammenden Diplomaten, Kaufmanns und Reisenden Ibrahim Ibn Jacub Folgendes zu lesen: „Das Land von Mieszko I. (erster geschichtlicher Herrscher Polens) ist nicht nur reich an Nahrungsmitteln, Fleisch und Ackerland, sondern auch an Met, wie die slawischen Weine und berauschenden Getränke genannt werden.“ Die Chronik des Gallus Anonymus, der an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert die Geschichte Polens niederschrieb, enthält gleichfalls zahlreiche Erwähnungen der Meterzeugung.

Das polnische Nationalepos „Herr Thaddäus“ (Pan Tadeusz) von Adam Mickiewicz, das ein historisches Gemälde des polnischen Adelslebens in den Jahren 1811-1812 zeichnet, bietet eine Fülle von Informationen über die Herstellung, die Verbrauchsgewohnheiten und die Arten von Met. Erwähnt wird Met ferner u. a. in den Gedichten von Tomasz Zan (1796-1855) sowie in der Romantrilogie von Henryk Sienkiewicz, die die Geschichte der polnischen Adelsrepublik im 17. Jahrhundert literarisch verarbeitet („Mit Feuer und Schwert“ (Ogniem i mieczem), erschienen im Jahr 1884, „Die Sintflut“ (Potop), herausgegeben 1886, sowie „Oberst Wołodyjowski“ (Pan Wołodyjowski), erschienen 1887 und 1888).

Im Quellenmaterial zu den kulinarischen Traditionen Polens im 17. und 18. Jahrhundert finden sich nicht nur allgemeine Erwähnungen von Met, sondern es werden auch dessen einzelne Arten genannt. Abhängig von der Herstellungsmethode wird Met dabei eingeteilt in: „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“ und „Czwórniak“. Jede dieser Bezeichnungen bezieht sich auf einen anderen Typ von Met, der jeweils mit einem anderen Verhältnis von Honig und Wasser oder unter Zugabe von Saft hergestellt wird oder aber der eine andere Dauer der Reifelagerung benötigt. Die Herstellungstechnik von „Trójniak“ wird — mit nur geringfügigen Änderungen — bereits seit Jahrhunderten angewendet.

Traditionelle Zusammensetzung:

Die traditionelle Einteilung der verschiedenen Arten von Met in „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“ und „Czwórniak“ existiert in Polen seit Jahrhunderten und hielt sich im Bewusstsein der Verbraucher bis heute. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden Versuche unternommen, die traditionelle Einteilung von Met in vier unterschiedliche Kategorien rechtlich zu verankern. Schließlich wurde diese Einteilung im Jahr 1948 in der polnischen Rechtsordnung festgeschrieben, und zwar mit dem „Gesetz über die Erzeugung von Wein, Traubenmost und Met sowie über den Verkehr mit diesen Erzeugnissen“, veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen vom 18. November 1948. Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Herstellung von Met, wobei für die verschiedenen Arten jeweils das genaue Verhältnis zwischen Honig und Wasser sowie die technologischen Anforderungen festgelegt werden. Die Anteile von Wasser und Honig sind dabei im Falle von „Trójniak“ wie folgt definiert: „Als ‚Trójniak‘ darf nur ein Met bezeichnet werden, der aus einem Volumenanteil natürlichem Honig auf zwei Teile Wasser hergestellt wurde“.

Zwei Methoden für die Zubereitung der Maische:

Die Maische für die Herstellung traditionellen Mets kann auf zweierlei Weise zubereitet werden: mittels Sieden (Erhitzen) oder mittels Auslassen dieser Stufe. In zahlreichen schriftlichen Quellen wurde zwischen diesen beiden Herstellungsmethoden unterschieden, beispielsweise:

Najdokładniejszy sposób sycenia różnych gatunków miodów von Fr. Józef Ambrożewicz, Warschau 1891. In diesem Werk werden zwei Methoden für die Metherstellung beschrieben:

„Es gibt zwei Weisen, nach denen wir Met aus Honig herstellen können:

1)

mit der Hilfe von Feuer oder, mit anderen Worten, mittels Sieden oder Kochen;

2)

ohne die Hilfe von Feuer, also ohne Kochen.“

Miodosytnictwo — czyli nauka przerabiania miodu i owoców na napoje von Teofil Ciesielski, Lviv 1892. In diesem Werk wird Met nach der Art und Weise, wie die Maische für die Gärung zubereitet wird, in Kategorien eingeteilt:

„Es gibt zwei Weisen, in denen wir Honig in ein Getränk umwandeln können, nämlich:

a)

mit der Hilfe von Feuer oder, mit anderen Worten, mittels Sieden oder Kochen;

b)

mittels der kalten Methode.“

Mała encyklopedia rolnicza, veröffentlicht von Państwowe Wydawnictwa Rolnicze i Leśne, Warschau 1964. Auf Seite 410 wird die Aufteilung von Met in Kategorien beschrieben:

„Je nach der Methode der Zubereitung der Honigmaische gibt es Kaltmaische-Met, gewonnen aus Maische, die nicht erhitzt wurde, und Heißmaische-Met, gewonnen aus Maische, die erhitzt wurde (durch Kochen, Sieden).“


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/33


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 216/16)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung gegen den Änderungsantrag Einspruch einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

DWÓJNIAK STAROPOLSKI TRADYCYJNY

EU-Nr.: TSG-PL-0036-AM02 — 11.1.2019

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name der Vereinigung: Związek Pracodawców Polska Rada Winiarstwa

Anschrift:

:

ul. Świętokrzyska 20

00-002 Warschau

POLEN

Tel.

:

+48 222434176

E-Mail-Adresse

:

office@zpprw.pl

Związek Pracodawców Polska Rada Winiarstwa ist die größte, den Weinsektor in Polen vertretende Organisation. Zu ihren Mitgliedern zählen Erzeuger fermentierter Erzeugnisse einschließlich Met. Sie ist eine unabhängige, von Mitgliedern der Krajowa Rada Winiarstwa i Miodosytnictwa przy Stowarzyszeniu Naukowo-Technicznym Inżynierów i Techników Przemysłu Spożywczego gegründete Einrichtung, die die Eintragung dieses Namens als g. t. S. beantragt hatte.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Polen

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

☐ Name des Erzeugnisses

☒ Beschreibung des Erzeugnisses

☒ Erzeugungsverfahren

☒ Sonstiges: Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen

4.   Art der Änderung(en)

☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderungen

In Ziffer 3.2 erhält der Satz

„Der Name ‚Dwójniak‘ leitet sich von dem Zahlwort ‚2‘ (‚zwei‘) ab und bezieht sich unmittelbar auf die historisch entstandene Zusammensetzung und Herstellungsweise von ‚Dwójniak‘, d. h. auf das genau festgelegte Verhältnis von Wasser und Honig in der Honigmaische, das 1 Teil Honig auf 1 Teil Wasser beträgt.“

folgende Fassung:

„Das Wort ‚Dwójniak‘ leitet sich von dem Zahlwort ‚2‘ (‚zwei‘) ab und bezieht sich unmittelbar auf die historisch entstandene Zusammensetzung und Herstellungsweise von ‚Dwójniak‘, d. h. auf das genau festgelegte Verhältnis von Wasser und Honig im Met, das 1 Teil Honig auf 1 Teil Wasser beträgt.“

Die Angabe, dass sich das Wort „Dwójniak“ auf das Verhältnis von Wasser und Honig in der Honigmaische bezieht, ist folglich korrigiert worden. Es wurde eine Formulierung eingeführt, aus der hervorgeht, dass das Verhältnis von Wasser und Honig im Met entscheidend ist. Es handelt sich um eine formelle Änderung ohne Einfluss auf den besonderen Charakter des Erzeugnisses. Dies beruht darauf, dass seit 1948 nach den nationalen Vorschriften „nur aus einem Teil natürlichem Honig und einem Teil Wasser erzeugtes Met ‚Dwójniak‘ genannt werden darf“. Im Verlauf des Herstellungsverfahrens wird nicht nur im Stadium der Maischezubereitung Honig hinzugefügt; aufgrund dessen muss das Verhältnis zwischen Honig und Wasser und/oder Saft im fertigen Met berücksichtigt werden.

Beschreibung des Erzeugnisses

Der Satz

„Dwójniak kann geschmacklich ferner durch den bereichernden Eigengeschmack der zugegebenen Gewürze gekennzeichnet sein.“

erhält folgende Fassung:

„‚Dwójniak staropolski tradycyjny‘ kann geschmacklich durch die Zugabe von Gewürzen, Hopfen und Fruchtsäften bereichert werden.“

Es handelt sich um eine formelle Änderung. Die ursprüngliche Produktspezifikation lässt die Zugabe von Fruchtsäften bei der Herstellung von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ zu. Folglich muss der Einfluss solcher Fruchtsäfte auf den Geschmack des Erzeugnisses berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, Hopfen in den Abschnitt „Ausgangserzeugnisse“ aufzunehmen. Daher sollte der Einfluss von Hopfen auf den Geschmack von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ ebenfalls berücksichtigt werden.

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Es gibt, je nach der zur Zubereitung der Maische eingesetzten Methode, zwei Arten von ‚Dwójniak staropolski tradycyjny‘: Heiß- oder Kaltmaische-Dwójniak.“

Es gibt zwei Sorten „Dwójniak staropolski tradycyjny“: Heißmaische- und Kaltmaische-Dwójniak. In der ursprünglichen Produktspezifikation wird nur die Heißmaische-Sorte erwähnt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Kaltmaische-Sorte in die Produktspezifikation aufgenommen werden. Die Begründung für diese Änderung findet sich in historischen Quellen. Aus Angaben in schriftlichen Quellen aus dem 19. Jahrhundert (z. B. Najdokładniejszy sposób sycenia różnych gatunków miodów, Józef Ambrożewicz, 1891; Miodosytnictwo — czyli nauka przerabiania miodu i owoców na napoje, Teofil Ciesielski, 1892) geht hervor, dass aus Honig Getränke mittels zweier Methoden hergestellt wurden: durch Aufkochen oder ohne Erhitzen. In der Mała encyklopedia rolnicza (1964) wird bei Met zwischen Heißmaische- und Kaltmaische-Met unterschieden.

Die Erzeugung von Kaltmaische-Met ist eine jahrhundertealte Tradition, aber ein technisch schwieriger Vorgang, weil die Maische ohne Erhitzen zubereitet wird. Das hohe Risiko von Verunreinigungen, insbesondere während der Gärung und Stabilisierung, war der Grund, warum diese Methode aufgegeben wurde. In jüngster Zeit wurde sie jedoch wiederbelebt und muss daher in der Produktspezifikation als mit der Erzeugung von Heißmaische-Met gleichberechtigt berücksichtigt werden.

Der Unterschied in der Erzeugungsmethode der beiden Metsorten ist allein auf die unterschiedlichen Methoden der Maischezubereitung zurückzuführen. Bei Kaltmaische-Met beinhaltet die Methode, dass nicht mit hohen Temperaturen gearbeitet wird, während die Maische für die Erzeugung von Heißmaische-Met gekocht wird. Die anschließenden Stufen des Herstellungsverfahrens sind bei beiden Arten gleich.

Erzeugungsverfahren

Im Abschnitt „Ausgangserzeugnisse“ erhält der Gedankenstrich

„—

Kräuter und Gewürze: Gewürznelken, Zimt, Muskatnuss oder Ingwer“

folgende Fassung:

„—

Kräuter und Gewürze oder Hopfen“.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Palette an Kräutern und Gewürzen (über die vier ursprünglich in der Spezifikation aufgeführten hinaus) erweitert und die Zugabe von Hopfen erlaubt werden.

Dies ist historisch begründet, denn Hopfen und eine große Zahl an Kräutern und Gewürzen werden seit dem 19. Jahrhundert in branchenspezifischen Veröffentlichungen erwähnt. In den nationalen Vorschriften aus dem Jahr 1948 wurde die Zugabe einer Palette an Zutaten erlaubt, die mit der vorgeschlagenen Änderung im Einklang steht.

Der Gedankenstrich

„—

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (gegebenenfalls)“

erhält folgende Fassung:

„—

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Honigdestillat (gegebenenfalls)“.

Neben Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs darf auch Honigdestillat hinzugefügt werden, ein qualitativ hochwertiges Erzeugnis, dessen Einsatz sich positiv auf den Geschmack des Mets auswirkt.

Folgender Gedankenstrich wurde hinzugefügt:

„—

Wein- oder Zitronensäure“.

Die Verwendung von Wein- oder Zitronensäure ist aus technischen Gründen zu erwähnen. Ihre Verwendung ist historisch begründet, denn sie wurde bereits in den nationalen Vorschriften von 1948 erlaubt.

Die Angabe

„Sieden der Honigmaische bei einer Temperatur von 95 bis 105 °C“

wurde wie folgt erweitert:

„Zubereitung der Honigmaische:

Für Heißmaische-Met wird die Maische bei einer Temperatur von 95 bis 105 °C erhitzt (gekocht).

Für Kaltmaische-Met wird der Honig in lauwarmem Wasser bei einer Temperatur von 20 bis 30 °C aufgelöst.“

Diese Änderung dient dem Zweck, Informationen über die beiden Methoden für die Zubereitung von Honigmaische für die Meterzeugung zu geben, wobei diese jeweils davon abhängen, ob es sich um Heißmaische-Met oder Kaltmaische-Met handelt.

Unter „Stufe 1“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ erhält der Satz

„Wegen der für die Hefevermehrung im Gärungsprozess zu hohen Zuckerkonzentration wird zunächst eine Maische mit folgendem Verhältnis der Ausgangserzeugnisse zubereitet: 1 Volumenteil Honig auf 2 Volumenteile Wasser unter etwaiger Zugabe von Kräutern und Gewürzen.“

folgende Fassung:

„Wegen der für die Hefevermehrung im Gärungsprozess zu hohen Zuckerkonzentration wird zunächst eine Maische mit folgendem Verhältnis der Ausgangserzeugnisse zubereitet: 1 Volumenteil Honig auf 2 Volumenteile Wasser unter etwaiger Zugabe von Kräutern und Gewürzen oder Hopfen.“

Damit wurde die Möglichkeit der Zugabe von Hopfen sowie Kräutern und Gewürzen eingeschlossen. Diese Änderung wurde aufgrund der Hinzufügung zur Liste zulässiger Ausgangserzeugnisse vorgenommen.

Die Sätze

„Unter strikter Einhaltung des geforderten Verhältnisses von Wasser und Honig wird in einem Sudkessel mit Dampfmantel der benötigte Extrakt gewonnen. Durch diese Art des Siedens wird die Karamelisierung der Zucker verhindert.“

erhalten folgende Fassung:

„Im Fall von Heißmaische-Met wird der benötigte Extrakt unter strikter Einhaltung des geforderten Verhältnisses von Wasser und Honig in einem Sudkessel mit Dampfmantel gewonnen. Durch diese Art des Siedens wird die Karamellisierung der Zucker verhindert.“

Es wurden Informationen zur Klarstellung dessen hinzugefügt, dass dies Heißmaische-Met betrifft. Bei der Herstellung von Kaltmaische-Met ist die Benutzung von Sudkesseln mit Dampfmantel nicht erforderlich, weil die Zucker nicht karamellisieren, wenn die Honigmaische bei niedrigen Temperaturen zubereitet wird.

Unter „Stufe 2“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ erhält die Formulierung

„Abkühlen der Maische auf eine Temperatur von 20 bis 22 °C, die optimal für die Vermehrung der Hefezellen ist.“

folgende Fassung:

„Bei der Herstellung von Heißmaische-Met wird die Maische auf eine Temperatur von 20 bis 22 °C, die optimal für die Vermehrung der Hefezellen ist, gekühlt.“

Diese Änderung dient der Klarstellung dessen, dass die Maische bei der Erzeugung von Heißmaische-Met abgekühlt wird. Für Kaltmaische-Met ist dies aufgrund der Zubereitung der Maische bei niedrigen Temperaturen nicht erforderlich.

Unter „Stufe 5“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ wurde der Wortlaut

„Odciąg odfermentowanego nastawu znad osadu drożdżowego.“ (Abziehen des überstehenden vergorenen Metansatzes unter Zurückbleiben des Hefebodensatzes.)

in der polnischen Sprache berichtigt und lautet nunmehr:

„Obciąg odfermentowanego nastawu znad osadu drożdżowego.“

Das Wort „odciąg“ wurde durch das korrekte Wort für das fragliche Verfahren ersetzt, nämlich „obciąg“ (Abziehen).

Unter „Stufe 7“ im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ wurde der Wortlaut geändert und umfasst nun, den Hinzufügungen zur Liste zulässiger Ausgangserzeugnisse entsprechend, Hopfen und Wein- oder Zitronensäure und Honigdestillat.

Der Gedankenstrich

„—

Zugabe von Kräuter- und Gewürzauszügen“

erhält folgende Fassung:

„—

Zugabe von Kräuter- und Gewürzauszügen oder Hopfen“.

Folgender Gedankenstrich wurde hinzugefügt:

„—

Zugabe von Wein- oder Zitronensäure“.

Der Gedankenstrich

„—

Zugabe von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“

erhält folgende Fassung:

„—

Zugabe von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und oder Honigdestillat; die Menge des zugegebenen Alkohols wird mittels Umrechnung in das Honig-Äquivalent berechnet“.

Die Angaben bezüglich der Umrechnung in das Honig-Äquivalent wurden den geltenden nationalen Vorschriften entnommen. Die Aufnahme dieses Wortlauts ist sinnvoll, weil der Gesichtspunkt der Umrechnung in den polnischen branchenspeifischen Vorschriften enthalten ist und weil g. t. S.-Erzeugnisse außerhalb des Landes des Antragstellers herstellt werden könnten.

Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen

Im Abschnitt „Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels“ erhält der Satz

„Seinen spezifischen Charakter verdankt ‚Dwójniak staropolski tradycyjny‘ insbesondere der Anwendung und strengen Beachtung des genau festgelegten Verhältnisses von Wasser und Honig in der Honigmaische das 1 Teil Honig auf 1 Teil Wasser beträgt.“

folgende Fassung:

„Seinen spezifischen Charakter verdankt ‚Dwójniak staropolski tradycyjny‘ insbesondere der Anwendung und strengen Beachtung des genau festgelegten Verhältnisses von Wasser und Honig im Met, das 1 Teil Honig auf 1 Teil Wasser beträgt.“

Es wurde eine Formulierung eingeführt, aus der hervorgeht, dass das Verhältnis von Wasser und Honig im Met, und nicht in der Honigmaische, entscheidend ist; dies entspricht der an Ziffer 3.2 vorgenommenen Änderung.

Im Abschnitt „Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels“ erhält der Gedankenstrich unter „Physikalisch-chemische und organoleptische Merkmale“

„—

reduzierende Zucker nach der Inversion: mehr als 175 bis zu 230 g/l“

folgende Fassung:

„—

reduzierende Zucker nach der Inversion: 175-230 g/l“.

Es handelt sich um eine erforderliche formelle Berichtigung. In der geänderten Fassung (nach dem Abziehen der überschüssigen Maische) entsprechen die Werte den in der Spezifikation angegebenen physikalisch-chemischen Indikatoren für „Dwójniak staropolski tradycyjny“.

Der Beschreibung der den traditionellen Charakter des Erzeugnisses bestimmenden Elemente sind Zitate hinzugefügt worden, die den traditionellen Charakter der beiden Methoden für die Maischezubereitung, die die Grundlage für Heißmaische- und Kaltmaische-Met bilden, belegen.

Außerdem wurden Berichtigungen bezüglich des Namens vorgenommen: Wo dies sinnvoll war, wurde das Wort Dwójniak durch den Namen des Erzeugnisses, d. h. „Dwójniak staropolski tradycyjny“, ersetzt.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

DWÓJNIAK STAROPOLSKI TRADYCYJNY

EU-Nr.: TSG-PL-0036-AM02 — 11.1.2019

Polen

1.   Name(n)

„Dwójniak staropolski tradycyjny“

2.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

☒ eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

☐ aus traditionell verwendeten Ausgangserzeugnissen oder Zutaten hergestellt ist.

Wie zahlreiche historische Quellen bestätigen, wird Met in Polen seit über 1 000 Jahren hergestellt. Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen darüber reichen in das 10. Jahrhundert zurück und in Veröffentlichungen aus dem 17. und 18. Jahrhundert finden sich Informationen über verschiedene Arten von Met. Die jahrhundertealte Herstellungstechnik veränderte sich nur geringfügig. „Dwójniak staropolski tradycyjny“ ist eine von vier Arten von Met. Es wird nach traditionellen Rezepten unter strenger Einhaltung des festgelegten Verhältnisses von Honig und Wasser hergestellt.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

☒ traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist;

☒ die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Das Wort „Dwójniak“ leitet sich von dem Zahlwort „2“ („zwei“) ab und bezieht sich unmittelbar auf die historisch entstandene Zusammensetzung und Herstellungsweise von „Dwójniak“, d. h. auf das genau festgelegte Verhältnis von Wasser und Honig im Met, das 1 Teil Honig auf 1 Teil Wasser beträgt. Somit bringt der Name den spezifischen Charakter des Erzeugnisses zum Ausdruck. Da der Begriff „Dwójniak“ als Wortschöpfung ausschließlich zur Bezeichnung eines bestimmten Typs von Met dient, ist gleichfalls hervorzuheben, dass der Name als solcher spezifisch ist.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Bei „Dwójniak staropolski tradycyjny“ handelt es sich um Met (Honigwein), ein klares, fermentiertes Getränk aus Honigmaische, das sich durch die charakteristischen Aroma- und Geschmacksmerkmale der verwendeten Ausgangserzeugnisse auszeichnet.

„Dwójniak staropolski tradycyjny“ kann geschmacklich durch die Zugabe von Gewürzen, Hopfen und Fruchtsäften bereichert werden. Die Farbe von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ kann von goldgelb bis dunkel bernsteinfarben variieren und hängt von der Sorte des zur Herstellung verwendeten Bienenhonigs ab.

Es gibt zwei Arten von „Dwójniak staropolski tradycyjny“: Heißmaische- und Kaltmaische-Dwójniak.

Charakteristisch für Met des Typs „Dwójniak staropolski tradycyjny“ sind folgende physikalisch-chemische Indikatoren:

Alkoholgehalt: 15-18 % vol.,

reduzierende Zucker nach der Inversion: 175-230 g/l,

Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Apfelsäure: 3,5-8 g/l,

flüchtige Säure, ausgedrückt als Essigsäure: höchstens 1,4 g/l,

zahlenmäßige Summe aus dem Gesamtzuckergehalt in Gramm und der mit dem Wert 18 multiplizierten tatsächlichen Alkoholkonzentration in % vol.: Mindestwert von 490,

zuckerfreier Extrakt: mindestens:

25 g/l,

30 g/l im Fall von Fruchtmet,

Asche: mindestens 1,3 g/l im Fall von Fruchtmet.

Bei der Herstellung von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ ist jegliche Verwendung von Konservierungsmitteln, Stabilisatoren sowie künstlichen Farb- oder Aromastoffen unzulässig.

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Ausgangsstoffe:

Natürlicher Bienenhonig mit folgenden Kenngrößen:

Wassergehalt: höchstens 20 % (m/m),

Gehalt an reduzierenden Zuckern: mindestens 70 % (m/m),

Gehalt an Saccharose, einschließlich Melezitose: höchstens 5 % (m/m),

Gesamtsäure — 1 mol/l NaOH-Lösung auf 100 g Honig: im Bereich von 1 bis 5 ml,

Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural (HMF): höchstens 4,0 mg/100 g Honig;

Gärkräftige Methefe, die geeignet ist, die Vergärung eines hohen Extraktanteils im Metansatz zu erreichen;

Kräuter und Gewürze oder Hopfen;

Natürliche Fruchtsäfte oder frische Früchte;

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Honigdestillat (gegebenenfalls);

Wein- oder Zitronensäure.

Herstellungsverfahren:

 

Stufe 1

Zubereitung der Honigmaische:

Für Kaltmaische-Met wird der Honig in lauwarmem Wasser bei einer Temperatur von 20 bis 30 °C aufgelöst.

Für Heißmaische-Met wird die Maische bei einer Temperatur von 95 bis 105 °C erhitzt (gekocht).

Das erforderliche Verhältnis von Honig und Wasser lautet für „Dwójniak staropolski tradycyjny“ wie folgt: 1 Volumenteil Honig auf 1 Volumenteil Wasser (oder Wasser mit Fruchtsaft), bezogen auf das Enderzeugnis. Wegen der für die Hefevermehrung im Gärungsprozess zu hohen Zuckerkonzentration wird zunächst eine Maische mit folgendem Verhältnis der Ausgangserzeugnisse zubereitet: ein Volumenteil Honig auf zwei Volumenteile Wasser unter etwaiger Zugabe von Kräutern und Gewürzen oder Hopfen. Bei der Herstellung von Fruchtmet werden mindestens 30 % des Wassers durch Fruchtsaft ersetzt. Zur Erreichung des für „Dwójniak staropolski tradycyjny“ charakteristischen Verhältnisses von Honig und Wasser wird der verbleibende Anteil Honig in der Endphase des Gärungsprozesses oder aber im Verlauf der Reifelagerung zugegeben.

Im Fall von Heißmaische-Met wird der benötigte Extrakt unter strikter Einhaltung des geforderten Verhältnisses von Wasser und Honig in einem Sudkessel mit Dampfmantel gewonnen. Durch diese Art des Siedens wird die Karamellisierung der Zucker verhindert.

 

Stufe 2

Bei der Herstellung von Heißmaische-Met wird die Maische auf eine Temperatur von 20 bis 22 °C, die optimal für die Vermehrung der Hefezellen ist, gekühlt. Die Maische muss noch am Erzeugungstag gekühlt werden, wobei die Dauer des Kühlvorgangs von der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage abhängt. Die Kühlung garantiert die mikrobiologische Sicherheit der Maische.

 

Stufe 3

Zubereitung des Metansatzes, d. h. Impfung der Honigmaische mit einer Hefelösung im Gärbehälter.

 

Stufe 4

A.

Die einsetzende stürmische Gärung dauert 6 bis 10 Tage. Die Beibehaltung einer Temperatur von 28 °C sorgt für den ordnungsgemäßen Verlauf des Gärprozesses.

B.

Die sich anschließende stille Gärung dauert 3 bis 6 Wochen. Während der Dauer der stillen Gärung werden die typischen physikalisch-chemischen Merkmale erworben.

Auf dieser Stufe kann die verbleibende Menge Honig zugegeben werden, um das für „Dwójniak“ erforderliche Verhältnis von Honig und Wasser zu erreichen.

 

Stufe 5

Abziehen des überstehenden vergorenen Metansatzes unter Zurückbleiben des Hefebodensatzes.

Nach Erreichen eines Mindestalkoholgehalts von 12 % vol. ist im Hinblick auf die nachfolgende Verbringung in den Reifekeller ein Abziehen des Gebräus unter Zurückbleiben der am Boden abgesetzten Hefe erforderlich. Hierdurch wird garantiert, dass der Met seine charakteristischen physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale erhält. Ein weiteres Verbleiben des Metansatzes über dem Hefeniederschlag, das über die stille Gärung hinaus andauert, würde sich wegen der Autolyse der Hefe ungünstig auf die organoleptischen Merkmale auswirken.

 

Stufe 6

Reifelagerung, bei der das Gebräu weitere Male, soweit sich erneut Hefebodensatz gebildet hat, abgeschlaucht wird. Diese Tätigkeit wird je nach Bedarf wiederholt, um unerwünschte autolysebedingte Prozesse in der abgesetzten Hefe zu verhindern. Während der Lagerdauer besteht die Möglichkeit, verschiedene technische Vorgänge der Metbereitung, wie Pasteurisierung und Filtrierung, durchzuführen. Auf dieser Stufe kann, um das für „Dwójniak“ erforderliche Verhältnis von Honig und Wasser zu erreichen, die verbleibende Menge Honig zugegeben werden, sofern diese nicht bereits in der Endphase des Gärprozesses zugegeben wurde. Die Reifelagerungsstufe ist von entscheidender Bedeutung, um die charakteristischen organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses zu gewährleisten.

Die Dauer der Reifelagerung von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ beläuft sich auf mindestens 2 Jahre.

 

Stufe 7

Endabstimmung der Zusammensetzung — Auf dieser Stufe entsteht das Enderzeugnis mit den für „Dwójniak staropolski tradycyjny“ charakteristischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Merkmalen. Damit die geforderten Kenngrößen jederzeit vorhanden sind, bietet sich die Möglichkeit, noch eine Korrektur der organoleptischen und physikalisch-chemischen Merkmale vorzunehmen durch:

Nachsüßung des Mets mit Bienenhonig,

Zugabe von Kräuter- und Gewürzauszügen oder Hopfen,

Zugabe von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Honigdestillat. Die Menge des zugegebenen Alkohols wird mittels Umrechnung in das Honig-Äquivalent berechnet,

Zugabe von Wein- oder Zitronensäure.

Auf dieser Stufe soll ein Erzeugnis mit dem für „Dwójniak staropolski tradycyjny“ typischen Bukett erzielt werden.

 

Stufe 8

Abfüllung in Einzelverkaufsbehältnisse nach Erwärmung des Erzeugnisses auf 18 bis 25 °C. Für die Aufmachung von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ empfiehlt sich die Verwendung traditioneller Behältnisse wie Korbflaschen aus Glas, Keramikgefäße oder eventuell Eichenfässchen.

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

Der spezifische Charakter von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ ergibt sich dank

der Zubereitung der Maische (Zusammensetzung und Verhältnis der Ausgangserzeugnisse),

der Reifelagerung und

der physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale.

Zubereitung der Maische (Zusammensetzung und Verhältnis der Ausgangserzeugnisse):

Seinen spezifischen Charakter verdankt „Dwójniak staropolski tradycyjny“ insbesondere der Anwendung und strengen Beachtung des genau festgelegten Verhältnisses von Wasser und Honig im Met, das ein Teil Honig auf ein Teil Wasser beträgt. Dieses Verhältnis ist unabdingbare Voraussetzung für alle weiteren Herstellungsstufen des Mets, auf denen „Dwójniak staropolski tradycyjny“ seine außergewöhnlichen Merkmale erwirbt.

Reifelagerung:

Gemäß dem traditionellen altpolnischen Rezept ist zur Ausbildung des Erzeugnischarakters eine Reifelagerung von einer bestimmten Dauer erforderlich. Im Fall von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ beläuft sich diese Dauer auf mindestens 2 Jahre.

Physikalisch-chemische und organoleptische Merkmale:

Die ordnungsgemäße Durchführung aller in der Produktspezifikation vorgesehenen Herstellungsstufen lässt ein Erzeugnis von unnachahmlichem Geschmack und Aroma entstehen. Der außergewöhnliche Geschmack und Geruch von „Dwójniak staropolski tradycyjny“ ist durch seinen charakteristischen Gehalt an Zucker und Alkohol bedingt, nämlich:

reduzierende Zucker nach der Inversion: 175-230 g/l,

zahlenmäßige Summe aus dem Gesamtzuckergehalt in Gramm und der mit dem Wert 18 multiplizierten tatsächlichen Alkoholkonzentration in % vol.: Mindestwert von 490,

Alkoholgehalt: 15-18 % vol.

Aufgrund des genau festgelegten Verhältnisses der zur Herstellung verwendeten Ausgangserzeugnisse besitzt „Dwójniak staropolski tradycyjny“ seine typische zähflüssige Konsistenz, die ihn von anderen Metsorten eindeutig unterscheidet.

Traditionelles Herstellungsverfahren:

Die Metherstellung in Polen kann auf eine über tausendjährige Tradition zurückblicken und zeichnet sich durch eine sehr große Vielfalt aus. Durch die Entwicklung und Vervollkommnung der Herstellungsmethoden bildeten sich im Laufe der Jahrhunderte zahlreiche Arten von Met heraus. Die Geschichte der Meterzeugung reicht bis zu den Anfängen des polnischen Staates zurück. Im Jahr 966 ist in den Aufzeichnungen des aus dem maurischen Spanien stammenden Diplomaten, Kaufmanns und Reisenden Ibrahim Ibn Jacub Folgendes zu lesen: „Das Land von Mieszko I. (erster geschichtlicher Herrscher Polens) ist nicht nur reich an Nahrungsmitteln, Fleisch und Ackerland, sondern auch an Met, wie die slawischen Weine und berauschenden Getränke genannt werden.“ Die Chronik des Gallus Anonymus, der an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert die Geschichte Polens niederschrieb, enthält gleichfalls zahlreiche Erwähnungen der Meterzeugung.

Das polnische Nationalepos „Herr Thaddäus“ (Pan Tadeusz) von Adam Mickiewicz, das ein historisches Gemälde des polnischen Adelslebens in den Jahren 1811-1812 zeichnet, bietet eine Fülle von Informationen über die Herstellung, die Verbrauchsgewohnheiten und die Arten von Met. Erwähnt wird Met ferner u. a. in den Gedichten von Tomasz Zan (1796-1855) sowie in der Romantrilogie von Henryk Sienkiewicz, die die Geschichte der polnischen Adelsrepublik im 17. Jahrhundert literarisch verarbeitet („Mit Feuer und Schwert“ (Ogniem i mieczem), erschienen im Jahr 1884, „Die Sintflut“ (Potop), herausgegeben 1886, sowie „Oberst Wołodyjowski“ (Pan Wołodyjowski), erschienen 1887 und 1888).

Im Quellenmaterial zu den kulinarischen Traditionen Polens im 17. und 18. Jahrhundert finden sich nicht nur allgemeine Erwähnungen von Met, sondern es werden auch dessen einzelne Arten genannt. Abhängig von der Herstellungsmethode wird Met dabei eingeteilt in: „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“ und „Czwórniak“. Jede dieser Bezeichnungen bezieht sich auf einen anderen Typ von Met, der jeweils mit einem anderen Verhältnis von Honig und Wasser oder unter Zugabe von Saft hergestellt wird oder aber der eine andere Dauer der Reifelagerung benötigt. Die Herstellungstechnik von „Dwójniak“ wird — mit nur geringfügigen Änderungen — bereits seit Jahrhunderten angewendet.

Traditionelle Zusammensetzung:

Die traditionelle Einteilung der verschiedenen Arten von Met in „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“ und „Czwórniak“ existiert in Polen seit Jahrhunderten und hielt sich im Bewusstsein der Verbraucher bis heute. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden Versuche unternommen, die traditionelle Einteilung von Met in vier unterschiedliche Kategorien rechtlich zu verankern. Schließlich wurde diese Einteilung im Jahr 1948 in der polnischen Rechtsordnung festgeschrieben, und zwar mit dem „Gesetz über die Erzeugung von Wein, Traubenmost und Met sowie über den Verkehr mit diesen Erzeugnissen“, veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen vom 18. November 1948. Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Herstellung von Met, wobei für die verschiedenen Arten jeweils das genaue Verhältnis zwischen Honig und Wasser sowie die technologischen Anforderungen festgelegt werden. Die Anteile von Wasser und Honig sind dabei im Falle von „Dwójniak“ wie folgt definiert: „Als ‚Dwójniak‘ darf nur ein Met bezeichnet werden, der aus einem Volumenanteil natürlichem Honig auf einen Teil Wasser hergestellt wurde“.

Zwei Methoden für die Zubereitung der Maische:

Die Maische für die Herstellung traditionellen Mets kann auf zweierlei Weise zubereitet werden: mittels Sieden (Erhitzen) oder mittels Auslassen dieser Stufe. In zahlreichen schriftlichen Quellen wurde zwischen diesen beiden Herstellungsmethoden unterschieden, beispielsweise:

Najdokładniejszy sposób sycenia różnych gatunków miodów von Fr. Józef Ambrożewicz, Warschau 1891. In diesem Werk werden zwei Methoden für die Metherstellung beschrieben.

„Es gibt zwei Weisen, nach denen wir Met aus Honig herstellen können:

1)

mit der Hilfe von Feuer oder, mit anderen Worten, mittels Sieden oder Kochen;

2)

ohne die Hilfe von Feuer, also ohne Kochen.“

Miodosytnictwo — czyli nauka przerabiania miodu i owoców na napoje von Teofil Ciesielski, Lviv 1892. In diesem Werk wird Met nach der Art und Weise, wie die Maische für die Gärung zubereitet wird, in Kategorien eingeteilt:

„Es gibt zwei Weisen, in denen wir Honig in ein Getränk umwandeln können, nämlich:

a)

mit der Hilfe von Feuer oder, mit anderen Worten, mittels Sieden oder Kochen;

b)

mittels der kalten Methode.“

Mała encyklopedia rolnicza, veröffentlicht von Państwowe Wydawnictwa Rolnicze i Leśne, Warschau 1964. Auf Seite 410 wird die Aufteilung von Met in Kategorien beschrieben:

„Je nach der Methode der Zubereitung der Honigmaische gibt es Kaltmaische-Met, gewonnen aus Maische, die nicht erhitzt wurde, und Heißmaische-Met, gewonnen aus Maische, die erhitzt wurde (durch Kochen, Sieden).“


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/42


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung in der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 216/17)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„CERASUOLO DI VITTORIA“

Referenznummer: PDO-IT-A0773-AM02

Datum der Mitteilung: 5.3.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Beschreibung der Weine

Beschreibung: Für die Sorten „Cerasuolo di Vittoria“ und „Cerasuolo di Vittoria Classico“ wird der Mindesgesamtalkoholgehalt von 13 % vol auf 12,5 % vol gesenkt.

Begründung: Aufgrund der hohen Qualität der für die Herstellung der Weine mit der DOCG „Cerasuolo di Vittoria“ und „Cerasuolo di Vittoria Classico“ verwendeten Trauben und der Werte, die bei den letzten fünf Ernten für alle Lagen ermittelt wurden, die für die unterschiedlichen orografischen Sorten der Bezeichnung repräsentativ sind, betrug der registrierte durchschnittliche natürliche Mindestalkoholgehalt der geernteten Trauben in Volumenprozent stets mehr als 12,5 % vol. Deshalb besteht der Wunsch, dem Verbraucher einen Wein anzubieten, dessen Alkoholgehalt ausschließlich aus dem Zucker der verwendeten Trauben gewonnen wird, ohne dass die Moste und/oder Weine angereichert werden. Aus diesem Grund soll mit der Angleichung des natürlichen Mindestalkoholgehalts in Volumenprozent und des Alkoholgehalts beim Konsum der Weine erreicht werden, dass bei der Herstellung von „Cerasuolo di Vittoria“ durch die Naturbelassenheit die qualitative und fachliche Besonderheit der verschiedenen Lagen und der beiden Sorten Nero D’Avola und Frappato zum Ausdruck gebracht werden. Diese Notwendigkeit steht auch im Einklang mit den Tendenzen eines Marktes, der immer stärker auf Nachhaltigkeit achtet und auf der Suche nach Werten ist, die natürlich sind und die auf qualitativ hochwertige Weise den Zusammenhang mit der Umgebung widerspiegeln.

Die Änderung betrifft den Abschnitt 1.3 — Beschreibung der Weine — des Einzigen Dokuments und Artikel 6 der Produktspezifikation

2.   Spezifische önologische Verfahren

Beschreibung:

Bei den Ausbauverfahren wird die Anreicherung ausdrücklich verboten.

Begründung:

Das Verbot fügt sich ein in die hohen Qualitätsanforderungen an die Erzeugung der Trauben für die DOCG „Cerasuolo di Vittoria“ und „Cerasuolo di Vittoria Classico“ als höchstem natürlichen Faktor bei der Herstellung dieser Weine. Die Analyse der Erntedaten der letzten Jahre hat ergeben, dass der eingetragene Durchschnittswert des natürlichen Mindestalkoholgehalts der geernteten Trauben stets höher war als der festgelegte Grenzwert von 12,5 % vol; deshalb wird eine Anreicherung der Moste und/oder Weine in der Ausbauphase nicht für erforderlich gehalten.

Die Änderung betrifft Abschnitt 1.5 des Einzigen Dokuments und Artikel 5 der Produktspezifikation.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

„Cerasuolo di Vittoria“

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weine

„Cerasuolo di Vittoria“ und „Cerasuolo di Vittoria Classico“

Farbe: Kirschrot bis Violett oder eher Granatrot;

Geruch: blumig bis fruchtig; nach Kirschen; bei gereiften Weinen können auch Noten von Trockenpflaumen, Schokolade, Leder oder Tabak hinzukommen;

Geschmack: trocken, voll, weich, harmonisch.

Mindestgesamtalkoholgehalt in Volumenprozent: 12,5 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt:27 g/l

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Verbot der Anreicherung

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Das Verbot der Anreicherung in der Ausbauphase fügt sich ein in die hohen Qualitätsanforderungen an die Erzeugung der Trauben für die DOCG „Cerasuolo di Vittoria“ und „Cerasuolo di Vittoria Classico“ als höchstem natürlichen Faktor der Herstellung dieser Weine. Die Trauben verfügen bereits über einen hohen Mindestalkoholgehalt von 12,5 % vol, sodass sichergestellt ist, dass die daraus hergestellten Weine einen geeigneten Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen, ohne dass externer Zucker hinzugefügt werden muss.

b)   Höchsterträge

„Cerasuolo di Vittoria“ und „Cerasuolo di Vittoria Classico“

8 000 kg Trauben pro Hektar.

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet liegt in der Region Sizilien und umfasst in der Provinz Ragusa das gesamte Gebiet der Gemeinden Vittoria, Comiso, Acate, Chiaramonte Gulfi, Santa Croce Camerina und einen Teil des Gebiets der Gemeinde Ragusa. In der Provinz Caltanissetta umfasst das Erzeugungsgebiet einen Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Niscemi, Gela, Riesi, Butera und Mazzarino. In der Provinz Catania umfasst das Erzeugungsgebiet einen Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Caltagirone, Licodia Eubea und Mazzarrone.

7.   Wichtigste Rebsorte(n)

 

Calabrese N. — Nero d’Avola N.

 

Frappato N. — Frappato d’Italia

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„Cerasuolo di Vittoria“ DOCG

Von grundlegender Bedeutung sind die mit dem Erzeugungsgebiet zusammenhängenden menschlichen Faktoren, die durch die bewährte Tradition zur Gewinnung der Weine mit der DOCG „Cerasuolo di Vittoria“ beigetragen haben. Die Weine verfügen über gut erkennbare und spezifische analytische und organoleptische Merkmale, durch die sie sich eindeutig auszeichnen und ihrem geografischen Umfeld zuordnen lassen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

KEINE

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/15124


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.