ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 212

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
26. Juni 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2020/C 212/01

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Mai 2020 zur Beschränkung der Ausschüttungen während der COVID-19-Pandemie (ESRB/2020/7)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 212/02

Euro-Wechselkurs — 25. Juni 2020

7

2020/C 212/03

Erklärung der Kommission im Anschluss an die Vorlage der Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vor dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich der Prävention und des Arbeitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit SARS-CoV-2 ausgesetzt sind oder sein können

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 212/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9830 — Avacon Natur/NEW AG/Stadtentfalter JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 27. Mai 2020

zur Beschränkung der Ausschüttungen während der COVID-19-Pandemie

(ESRB/2020/7)

(2020/C 212/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, d und f und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die durch das Coronavirus (COVID-19) bedingte Krise hat sich rasch von einer dramatischen medizinischen Notlage zu einem schweren wirtschaftlichen Schock entwickelt, der das Potenzial hat, sich zu einer systemischen Finanzkrise zu entwickeln. Es ist weder sicher, wie lange diese Krise andauern wird, noch wie schwerwiegend ihre Auswirkungen sein werden. Es besteht kein Zweifel, dass Finanzinstitute einen ausreichend hohen Kapitalbetrag vorhalten müssen, um Systemrisiken zu mindern und zur wirtschaftlichen Erholung beizutragen.

(2)

Eine Reihe von Mitgliedsinstitutionen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), nämlich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (3) (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (4) (EIOPA), die Europäische Zentralbank (5) (EZB) und viele nationale Behörden haben Banken, Versicherer und Rückversicherer in der Union ermutigt, von freiwilligen Auszahlungen (z. B. Dividenden, Boni und Aktienrückkäufe zur Vergütung von Aktionären) abzusehen. Diese Maßnahmen können die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors erhöhen, seine Fähigkeit zur Kreditvergabe an die Realwirtschaft unter angespannten Bedingungen stärken und das Risiko des Ausfalls von Finanzinstituten aufgrund von mit COVID-19 in Zusammenhang stehenden Risiken verringern.

(3)

Der ESRB ist für die makroprudenzielle Aufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig und sollte zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und somit einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherstellen. Der ESRB begrüßt und unterstützt die Initiativen seiner Mitgliedsinstitutionen uneingeschränkt, hält es jedoch außerdem für notwendig, eine Empfehlung abzugeben, um sicherzustellen, dass Finanzinstitute im gesamten Finanzsektor, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellen können, eine hohe Eigenkapitalausstattung beibehalten.

(4)

In dieser Empfehlung werden das prozyklische Verhalten der Banken sowie ihre entscheidende Rolle im Wirtschaftssystem anerkannt. Sie zielt darauf ab, die Gewinn- und Kapitalausschüttung der Banken zu begrenzen, um ihre Widerstandsfähigkeit während der Krise zu erhöhen und die notwendige Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu fördern. Sie soll außerdem das Risiko verringern, dass Aktionäre und Führungskräfte in Fällen, in denen Regierungen Banken während der Krise unterstützen, die Kapitalallokation zu ihrem eigenen Vorteil verlagern. Wenn Banken Dividendenzahlungen als Signal für Marktstärke heranziehen, könnten solche Maßnahmen darüber hinaus die relative Position von Finanzinstituten untergraben, die umsichtiger vorgehen und dadurch stigmatisiert werden könnten. Das letztgenannte Argument spricht für ein breit angelegtes, abgestimmtes und verbindliches Vorgehen. Wertpapierfirmen sind in der Liste der Finanzinstitute im Sinne dieser Empfehlung aufgeführt, da sie eine wichtige Rolle für das Funktionieren des Marktes spielen und für Banken ähnliche Risiken bergen können.

(5)

In dieser Empfehlung wird das von dieser Krise ausgehende Risiko für die Solvabilität von Versicherern und Rückversicherern anerkannt. Es ist wahrscheinlich, dass es aufgrund einer längeren Periode mit sehr niedrigen Zinssätzen und geringeren Anlagerenditen in der Zukunft zu einem Rückgang der Cashflows aus dem Neugeschäft in Verbindung mit höheren Verbindlichkeiten kommen wird. Da Versicherer und Rückversicherer im Finanzsektor eine entscheidende Rolle spielen, besteht auch die Gefahr einer gemeinsamen Risikominderungsstrategie wie dem Verkauf von Unternehmensanleihen mit höherer Rendite, die durch umfangreiche Herabstufungen noch verstärkt würde. Das oben genannte Argument im Zusammenhang mit den Banken über das Marktstärkesignal von Dividendenzahlungen und die damit verbundene Stigmatisierung der Beschränkungen gilt auch für Versicherer und Rückversicherer.

(6)

Diese Empfehlung soll zentrale Gegenparteien aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für das Clearing von Finanzmarktgeschäften erfassen. Durch das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel wären zentrale Gegenparteien in der Lage, nicht ausfallbedingte Verluste zu tragen, was im Hinblick auf das operationelle Risiko besonders wichtig ist, da zentrale Gegenparteien dieses mit ihren Eigenmitteln und nicht mit Beiträgen von Clearingmitgliedern decken. Diese Empfehlung wird die Kohärenz zwischen den Finanzinstituten in einer Zeit gewährleisten, in der die Erträge der zentralen Gegenparteien von höheren Transaktionenvolumina an den Märkten profitieren könnten, und den zentralen Gegenparteien angesichts der allgemein erhöhten Risiken aufgrund höherer Marktvolatilität gegebenenfalls ermöglichen, die bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittel („skin in the game“) auf freiwilliger Basis zu erhöhen. Schließlich soll das Vorhalten von Eigenmitteln bei zentralen Gegenparteien die Wahrscheinlichkeit verringern, im Falle von Verlusten (ob im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen oder nicht) in einer Zeit, in der die öffentlichen Ausgaben bereits besonders unter Druck sind, auf Steuergelder zurückzugreifen. Insgesamt ist es für zentrale Gegenparteien wichtig, zusätzlich zu den Ersteinschusszahlungen und Ausfallfonds angemessene vorfinanzierte Eigenmittel vorzuhalten.

(7)

Mit dieser Empfehlung sollen Maßnahmen von Finanzinstituten abgedeckt werden, die während der durch COVID-19 bedingten Krise zu einer Verringerung der Höhe und der Qualität ihrer Eigenmittel oder zu einer Verringerung ihrer Verlustabsorptionsfähigkeit führen. Dazu gehören Dividendenzahlungen, Rückkäufe von Stammaktien und die Zahlung einer variablen Vergütung. Wenn ein Finanzinstitut Stammaktien ersetzen möchte, stünde dies im Einklang mit dieser Empfehlung.

(8)

In dieser Empfehlung werden die Grundsätze des Binnenmarkts und die wachstumsfördernde Rolle des freien Kapitalverkehrs und der Risikoteilung innerhalb der Union anerkannt. Ziel ist es, den Risiken potenzieller negativer externer Effekte Rechnung zu tragen, die sich aus Entscheidungen grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute in Krisenzeiten ergeben. Eine Flucht in die Sicherheit oder eine Präferenz für heimische Anlagen (der „home bias“), wie sie häufig in Zeiten finanzieller Notlagen stattfinden, können negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben. In dieser Empfehlung wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden in einen Dialog treten, wenn sie die Auferlegung von Auszahlungsbeschränkungen für Tochterunternehmen von Finanzinstituten der Union erwägen.

(9)

Aufsichtsregelungen sind von Sektor zu Sektor unterschiedlich, und die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, jedes ihnen sowohl nach Unionsrecht als auch nach nationalem Recht zur Verfügung stehende Aufsichtsinstrument, wie z. B. Empfehlungen oder Leitlinien, zu nutzen, um die Ziele dieser Empfehlung zu erreichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(10)

Diese Empfehlung enthält ein Verzeichnis derjenigen Finanzinstitute, die zumindest den Beschränkungen unterliegen sollten. Es steht den Behörden frei, auch anderen Finanzinstituten, die Kredite an die Realwirtschaft vergeben, wie Finanzleasinggesellschaften, die Beschränkungen aufzuerlegen.

(11)

Mit dieser Empfehlung sollen die früheren Initiativen der EZB, der EBA, der EIOPA und der nationalen Behörden unterstützt und die Argumente für einen einheitlichen Ansatz in der gesamten Union und in verschiedenen Segmenten des Finanzsektors gestärkt werden, wobei der kritischen Rolle dieser Segmente für die Realwirtschaft in Krisenzeiten Rechnung zu tragen ist. Das oberste Ziel besteht darin, über ausreichende Kapital- und Verlustabsorptionskapazitäten in den Finanzinstituten zu verfügen, um die Auswirkungen der derzeitigen Krise abzumildern und so zu einer reibungsloseren Erholung der gesamteuropäischen Wirtschaft insgesamt beizutragen.

(12)

Diese Empfehlung gilt unbeschadet des geldpolitischen Mandats der Zentralbanken der Union.

(13)

Empfehlungen des ESRB werden veröffentlicht, nachdem den Adressaten die geplante Veröffentlichung mitgeteilt wurde, der Verwaltungsrat den Rat der Europäischen Union über die geplante Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt hat und der Rat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

EMPFEHLUNG

Empfehlung A — Beschränkung der Ausschüttungen

Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden die ihrer Aufsicht unterliegenden Finanzinstitute (6) mindestens bis zum 1. Januar 2021 auffordern, von einer der folgenden Maßnahmen abzusehen:

a)

eine Dividendenausschüttung vorzunehmen oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Dividendenausschüttung einzugehen;

b)

Stammaktien zurückzukaufen;

c)

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung an Träger eines erheblichen Risikos einzugehen,

die zu einer Verringerung der Quantität oder Qualität der Eigenmittel auf Ebene der EU-Gruppe (oder auf Einzelinstitutsebene, wenn das Finanzinstitut nicht Teil einer EU-Gruppe ist) und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene führt.

ABSCHNITT 2

UMSETZUNG

1.   Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„jeweilige Behörde“:

i)

eine zuständige Behörde;

ii)

eine Behörde, die mit dem Erlass und/oder der Aktivierung makroprudenzieller Maßnahmen betraut ist, einschließlich insbesondere

1.

eine benannte Behörde gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder Artikel 458 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

2.

eine makroprudenzielle Behörde, die mit den Zielen, Vorkehrungen, Aufgaben, Befugnissen, Instrumenten, Rechenschaftspflichten und anderen gemäß der Empfehlung ESRB/2011/3 (9) festgelegten Merkmalen ausgestattet ist.

b)

„zuständige Behörde“: die zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Artikels 13 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bzw. des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

c)

„Finanzinstitut“: eines der folgenden Unternehmen mit Hauptsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union:

i)

ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;

iii)

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

iv)

eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

d)

„Träger eines erheblichen Risikos“: ein Mitglied einer Mitarbeiterkategorie, dessen berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Finanzinstituts auswirkt, einschließlich eines Mitglieds einer Mitarbeiterkategorie im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU oder des Artikels 275 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (12) bzw. der Geschäftsleitung einer zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

e)

„Abwicklungsbehörde“: die Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU (13).

2.   Ausnahmen

Die zuständigen Behörden können ein Finanzinstitut von der Beschränkung ausnehmen, eine der unter den Buchstaben a bis c der Empfehlung A genannten Maßnahmen zu ergreifen, wenn dieses Finanzinstitut rechtlich zu einer solchen Maßnahme verpflichtet ist.

3.   Umsetzungskriterien

1.

Für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlung durch die zuständigen Behörden gelten die folgenden Kriterien:

a)

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte gebührend Rechnung getragen werden, wobei insbesondere die Art der Finanzinstitute und ihre jeweilige Fähigkeit, zur Minderung der sich aus der COVID-19-Krise ergebenen Systemrisiken für die Finanzstabilität und zur wirtschaftlichen Erholung beizutragen, zu berücksichtigen sind,

b)

Aufsichtsarbitrage sollte vermieden werden,

c)

die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen der von ihnen auferlegten Ausschüttungsbeschränkungen im Hinblick auf die Ziele dieser Empfehlung regelmäßig bewerten.

2.

Für die Umsetzung der Empfehlung A Buchstaben a und b gelten folgende spezifische Kriterien: Bei der Beurteilung, ob die Beschränkungen auf teilkonsolidierter oder auf Einzelinstitutsebene anzuwenden sind, wird den zuständigen Behörden empfohlen, sich an folgende Grundsätze zu halten:

a)

Grundsatz 1: Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Systemrisiken für die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat und in der Union zu vermeiden oder zu mindern, sollten die zuständigen Behörden das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen und anerkennen, dass der Finanzsektor einen nachhaltigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt leisten muss.

b)

Grundsatz 2: Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Beschränkungen keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das gesamte Finanzsystem oder Teile davon in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt haben.

c)

Grundsatz 3: Die zuständigen Behörden sollten eng miteinander und mit den zuständigen Abwicklungsbehörden, gegebenenfalls auch in Kollegien, zusammenarbeiten.

4.   Zeitrahmen für die Nachverfolgung

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 müssen die Adressaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, oder ein eventuelles Nichthandeln begründen. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des Formulars im Anhang bis zum 31. Juli 2020 zu übermitteln.

5.   Änderungen dieser Empfehlung

Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und wann eine Änderung der vorliegenden Empfehlung erforderlich ist. Solche Änderungen könnten insbesondere eine Verlängerung des Zeitraums umfassen, für den die Empfehlung A gilt.

6.   Überwachung und Bewertung

1.

Der Verwaltungsrat bewertet die von den Adressaten mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen und kann gegebenenfalls entscheiden, dass die vorliegende Empfehlung nicht befolgt wurde und ein Adressat sein Nichthandeln nicht angemessen gerechtfertigt hat.

2.

Die im Handbuch des ESRB zur Beurteilung der Umsetzung seiner Empfehlungen dargelegte Methodik, in der das Verfahren zur Beurteilung der Umsetzung der Empfehlungen des ESRB beschrieben wird, findet keine Anwendung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Mai 2020.

Der Leiter des ESRB-Sekretariats,

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(3)  https://eba.europa.eu/eba-provides-additional-clarity-on-measures-mitigate-impact-covid-19-eu-banking-sector.

(4)  https://www.eiopa.europa.eu/content/eiopa-statement-dividends-distribution-and-variable-remuneration-policies-context-covid-19_en.

(5)  Empfehlung EZB/2020/19 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1 (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 1).

(6)  Dies gilt nicht für Zweigstellen von Finanzinstituten.

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(9)  Empfehlung ESRB/2011/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(13)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


ANHANG

Mitteilung der aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen

1.   Angaben zum Adressaten

Empfehlung

 

Land des Adressaten

 

Institut

 

Kapazität (*1)

 

Name und Kontaktdaten des Adressaten

 

Datum der Mitteilung

 

2.   Mitteilung der Maßnahmen

Empfehlung

Kommen Sie der Empfehlung nach? (ja/nein/nicht zutreffend)

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Empfehlung nachzukommen.

Wenn Sie dies nicht oder nur teilweise tun, geben Sie eine angemessene Begründung an.

Bitte machen Sie nähere Angaben (z. B. Link, Gesetzesblatt, Veröffentlichungsnummer) zu der aufgrund dieser Empfehlung erlassenen Maßnahme.

Empfehlung A Buchstabe a

 

 

 

 

Empfehlung A Buchstabe b

 

 

 

 

Empfehlung A Buchstabe c

 

 

 

 

3.   Hinweis:

1.

Dieses Formular wird für die Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 verwendet.

2.

Jeder Adressat soll dem ESRB das ausgefüllte Formular über das ESRB-Sekretariat elektronisch über DARWIN im dafür vorgesehenen Ordner oder per E-Mail an notifications@esrb.europa.eu übermitteln. (Das ESRB-Sekretariat sorgt für die Übermittlung der Mitteilungen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in aggregierter Form).

3.

Von den Adressaten wird erwartet, dass sie alle relevanten Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Empfehlung und den Kriterien für die Umsetzung vorlegen, einschließlich Informationen über den Inhalt (z. B. über die rechtliche Ausgestaltung der Maßnahme und die Art der erfassten Finanzinstitute) und den Zeitplan für die ergriffenen Maßnahmen.

4.

Erfüllt ein Adressat die Anforderungen nur teilweise, so sollte er eine vollständige Erläuterung des Ausmaßes der Nichteinhaltung sowie weitere Einzelheiten der teilweisen Erfüllung vorlegen. In der Erläuterung sollten die relevanten Teile der Empfehlung, denen die Adressaten nicht nachkommen, eindeutig angegeben werden.


(*1)  Bitte geben Sie an, in welcher Eigenschaft Sie antworten, d. h. die zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 13 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG, die zuständige Behörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die makroprudenzielle Behörde.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/7


Euro-Wechselkurs (1)

25. Juni 2020

(2020/C 212/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1200

JPY

Japanischer Yen

120,25

DKK

Dänische Krone

7,4534

GBP

Pfund Sterling

0,90133

SEK

Schwedische Krone

10,4865

CHF

Schweizer Franken

1,0637

ISK

Isländische Krone

155,60

NOK

Norwegische Krone

10,8748

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,796

HUF

Ungarischer Forint

354,35

PLN

Polnischer Zloty

4,4653

RON

Rumänischer Leu

4,8420

TRY

Türkische Lira

7,6776

AUD

Australischer Dollar

1,6321

CAD

Kanadischer Dollar

1,5282

HKD

Hongkong-Dollar

8,6805

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7465

SGD

Singapur-Dollar

1,5600

KRW

Südkoreanischer Won

1 347,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4883

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9206

HRK

Kroatische Kuna

7,5670

IDR

Indonesische Rupiah

15 988,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7914

PHP

Philippinischer Peso

56,075

RUB

Russischer Rubel

77,7516

THB

Thailändischer Baht

34,647

BRL

Brasilianischer Real

6,0012

MXN

Mexikanischer Peso

25,6315

INR

Indische Rupie

84,7120


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/8


Erklärung der Kommission im Anschluss an die Vorlage der Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vor dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich der Prävention und des Arbeitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit SARS-CoV-2 ausgesetzt sind oder sein können

(2020/C 212/03)

1.   

Die Kommission setzt sich für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union ein. Seit Beginn der Pandemie haben die EU und ihre Mitgliedstaaten beispiellose Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Lebensgrundlage der Menschen ergriffen. Die Union hat die Bemühungen auf nationaler Ebene zur Bewältigung der Krise im Gesundheitsbereich und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen unterstützt. Sie hat jeden im Haushalt verfügbaren Euro für die Bekämpfung des Virus bereitgestellt und größtmögliche Flexibilität in Bezug auf Haushalts- und Beihilfevorschriften walten lassen. Sie hat mehrere Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit persönlicher Schutzausrüstungen zu gewährleisten und so zum Schutz der Bürger/innen und Arbeitnehmer/innen beizutragen.

2.   

Die Kommission betont, dass der Vorschlag für REACT-EU zusätzliche Mittel für die Strukturfonds in Höhe von 58,3 Mrd. EUR für den Zeitraum 2020 bis 2022 vorsieht. Diese sollen unter anderem der Unterstützung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen. Dazu gehören auch der Schutz vor SARS-CoV-2 sowie die Unterstützung von KMU, Gesundheitssystemen und dem grünen und dem digitalen Wandel. Diese Mittel werden sektorübergreifend zur Verfügung gestellt.

3.   

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission (1) das Schutzniveau erheblich verbessert, indem SARS-CoV-2 — das Virus, das COVID-19 auslöst — in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über biologische Arbeitsstoffe aufgenommen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an vorderster Front.

4.   

Die Kommission erinnert daran, dass in Bezug auf den Arbeitsschutz die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates (3) die nicht verhandelbare Verpflichtung für alle Arbeitgeber enthält, eine umfassende, aktuelle Gefahrenevaluierung gemäß Artikel 6 und 9 durchzuführen. Dies bedeutet, dass alle Gefahren — d. h. auch die einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2 — am Arbeitsplatz zusammen betrachtet und bewertet werden müssen, auch in Kombination mit psychosozialen, biologischen, chemischen und anderen Gefahren.

5.   

Die Kommission betont, dass aufgrund dieser Evaluierung — auch im spezifischen Fall einer möglichen Exposition gegenüber SARS-CoV-2 — relevante Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu ergreifen sind und dass der Arbeitgeber die notwendigen Informationen bezüglich sämtlicher Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie sämtlicher Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen bzw. im Betrieb im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen zur Verfügung zu stellen hat.

6.   

Die Kommission unterstreicht außerdem die Bedeutung einer angemessenen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die SARS-CoV-2 ausgesetzt sein könnten, und des Anspruchs aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine solche Unterweisung, insbesondere in Form von spezifischen Informationen und Anweisungen für ihren Arbeitsplatz oder ihren Aufgabenbereich.

7.   

Die Kommission weist ferner auf die folgenden spezifischen und strengen Arbeitsschutzauflagen hin, die in der Richtlinie 2000/54/EG über biologische Arbeitsstoffe festgelegt sind:

Artikel 6, in dem detaillierte Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt sind; dazu gehören kollektive und persönliche Schutzmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Arbeitsverfahren, um die Exposition möglichst gering zu halten, sowie die Verwendung von Warnsymbolen;

Artikel 8 über Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen, in dem unter anderem das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung festgelegt ist;

Artikel 9 über die Unterrichtung und Unterweisung, mit dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf klare Informationen beispielsweise über mögliche Gefahren für die Gesundheit, über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, sowie über Hygiene und das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung erhalten;

Artikel 10, gemäß dem die Arbeitgeber am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitzustellen und durch Aushang bekanntzugeben haben, die zumindest das Verfahren behandeln, das bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff zu befolgen ist, unabhängig davon, in welche Gefahrengruppe der betreffende Stoff eingestuft ist.

8.   

Die Kommission betont, dass alle oben genannten Bestimmungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Arbeitsplätze gelten. Die einzige Ausnahme bildet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Bestimmung betrifft Anweisungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 arbeiten. Dabei handelt es sich um eine Mindestauflage, so dass sie durchaus auch für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten kann. Sie bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Virus selbst arbeiten, und nicht diejenigen, die ihm unbeabsichtigt ausgesetzt sind. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf sicherzustellen, dass allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die SARS-CoV-2 ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen zur Verfügung gestellt werden, wie es auch in den EU-Leitlinien um Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (4) empfohlen wird.

9.   

Die Kommission bekräftigt ihre Entschlossenheit, die konsequente Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; dazu gehört auch die Verpflichtung, schriftliche Anweisungen am Arbeitsplatz bereitzustellen und erforderlichenfalls Hinweise anzubringen, in denen zumindest das Verfahren angegeben ist, das Arbeitnehmer bei einer Exposition gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff befolgen müssen. Sie wird den Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter auffordern, dementsprechend unterstützende Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. In enger Zusammenarbeit mit dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wird die Kommission auf der Ebene der Arbeitsplätze die Einbindung der zu befolgenden Verfahren als bewährtes Verfahren in diesem Bereich unterstützen und die EU-OSHA beauftragen, dieses bewährte Verfahren in das entsprechende Online-Tool für Risikobewertung und die dazugehörigen Leitlinien aufzunehmen.

10.   

Die Kommission betont, dass das SARS-CoV-2-Virus wie auch SARS-CoV-1 und MERS in die Gefährdungsgruppe 3 eingestuft wurde und dass daher materiellrechtlich die spezifischen und strengen Rechte und Pflichten der Artikel 7, 11 und 13, des Artikels 14 Absatz 4 sowie der Artikel 15 und 16 gelten. Dazu gehören die Rechte und die entsprechenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Notfallplan, einem Verzeichnis exponierter Arbeitnehmer (mit Angabe der Art der Arbeit, sowie der Expositionen, Unfälle und Zwischenfälle), der Vorausanmeldung einer erstmaligen Verwendung bei der zuständigen Behörde, dem Führen einer persönlichen Gesundheitsakte für einen bestimmten Zeitraum oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anhang V und VI.

11.   

Die Kommission unterstreicht ferner, dass beim Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb von Labors oder Industrieverfahren, in denen mit Proben des Virus gearbeitet wird, um beispielsweise einen Impfstoff zu entwickeln oder herzustellen, oder außerhalb von Isolierstationen, auf denen sich Patienten befinden, die mit dem Virus infiziert sind oder sein könnten, nicht nach der Einstufung in die Gruppe 3 oder 4 unterschieden wird.

12.   

Diese Einrichtungen befolgen die für diese Verfahren geltenden Bestimmungen der Anhänge V und VI. Diese Bestimmungen gelten auch ohne jeglichen Spielraum für Arbeitsstoffe der Gruppe 4. Die meisten dieser Bestimmungen gelten ebenfalls für die Gruppe 3, wobei es sich bei den strengsten Bestimmungen um „Empfehlungen“ handelt, d. h., diese gelten grundsätzlich, sofern die Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

13.   

Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Anhang III Nummer 6 der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe die Liste der eingestuften biologischen Arbeitsstoffe den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung widerspiegelt und dass sie aktualisiert wird, sobald sie diesem Kenntnisstand nicht mehr entspricht. Die Kommission erkennt an, dass die Wissenschaft sich ständig weiterentwickelt, und verpflichtet sich daher, die Einstufung im Lichte der Entwicklungen in der Wissenschaft fortlaufend zu überprüfen. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe und Artikel 16 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu informieren.

14.   

Die Kommission betont, dass die neuen Maßnahmen bereits in Kraft getreten sind und dass die Mitgliedstaaten sie binnen spätestens fünf Monaten in nationales Recht umsetzen müssen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der möglichst raschen Umsetzung der Maßnahmen unterstützen. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits die Einstufung in Gruppe 3 gemäß der Richtlinie (EU) 2020/739 zur Anwendung bringen.

15.   

Im neuen strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wird die Kommission der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen für eine bessere Funktionsweise des bestehenden EU-Rechtsrahmens für Gesundheit und Sicherheit unter anderem bei einer Pandemie Rechnung tragen. Zu diesem Zweck wird die Kommission das Europäische Parlament, den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und den Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter eng in ihre Arbeiten einbeziehen.

16.   

Die Kommission wird unverzüglich prüfen, ob die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aufgrund der Erkenntnisse, die wir aus der beispiellosen Krise gewonnen haben, im Hinblick auf bessere Vorsorge- und Reaktionspläne für alle Arbeitsplätze geändert werden muss, und das Europäische Parlament bis Ende 2020 darüber unterrichten.


(1)  ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11.

(2)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(4)  COVID-19:RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ – Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9830 — Avacon Natur/NEW AG/Stadtentfalter JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 212/04)

1.   

Am 18. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

NEW Smart City GmbH („NEW Smart City”, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe NEW AG („NEW“, Deutschland),

Avacon Natur GmbH („Avacon Natur“, Deutschland), letztlich kontrolliert von E.ON SE („E.ON“),

Stadtentfalter GmbH („Stadtentfalter“, Deutschland).

NEW Smart City und Avacon Natur übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Stadtentfalter.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avacon Natur betreibt mehrere Wärmekraftwerke und verkauft Strom, Gas sowie Fernwärme und Fernkälte,

NEW Smart City ist in den Bereichen intelligente Städte und E-Mobilität aktiv,

Stadtentfalter wird im Bau und Betrieb von Fernwärme- und Fernkältenetzen, einschließlich des Baus von Anlagen zur Kälte- und Wärmeerzeugung und -versorgung, sowie in der Stromerzeugung zum Verkauf innerhalb dieser Netze tätig sein und darüber hinaus Beratungs-, Ingenieurs- und Managementleistungen zu Fernwärme und -kälte anbieten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9830 — Avacon Natur/NEW AG/Stadtentfalter JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.