ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
18. Juni 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2020/C 204/01

Empfehlung des Rates vom 15. Juni 2020 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 204/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9838 — Altor Fund Manager/Eleda/JVAB) ( 1 )

8

2020/C 204/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9666 — Deutsche Asphalt/KEMNA BAU Andrae/Heideasphalt) ( 1 )

9

2020/C 204/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9331 — Danaher/GE Healthcare Life Sciences Biopharma) ( 1 )

10


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 204/05

Euro-Wechselkurs — 17. Juni 2020

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 204/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

12

2020/C 204/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr Text von Bedeutung für den EWR

13

2020/C 204/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr Text von Bedeutung für den EWR

14

2020/C 204/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

15

2020/C 204/10

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

16

2020/C 204/11

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

17

2020/C 204/12

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

18

2020/C 204/13

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

19

2020/C 204/14

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

20

2020/C 204/15

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

21

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2020/C 204/16

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

22


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2020/C 204/17

Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2020 in der Rechtssache E-3/19 Gable Insurance AG in Konkurs (Richtlinie 2009/138/EG — Insolvenz — Abwicklungsverfahren — Versicherungsforderung — gerichtlicher Vergleich — unterschiedliche Behandlung von Versicherungsforderungen)

23

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 204/18

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 204/19

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

29


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 15. Juni 2020

zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

(2020/C 204/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 prüft der Rat auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) vorgelegten Jahresberichts über die SSZ einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.

(3)

Nach Nummer 15 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (2) sollte der Hohe Vertreter ab 2020 seinen Jahresbericht im März oder April jedes Jahres vorlegen, wobei die im Januar desselben Jahres von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingereichten überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungspläne darin zu berücksichtigen sind. Nach Nummer 16 derselben Empfehlung sollte der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) militärische Ratschläge und Empfehlungen erteilen, damit es jedes Jahr bis Mai die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann.

(4)

Nach Nummer 26 der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele (3) sollte der Hohe Vertreter diese Empfehlung in seinem jährlichen Bericht über die SSZ, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen.

(5)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen bei Bedarf die im Anhang jenes Beschlusses festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die SSZ erzielten Fortschritte aktualisiert und verstärkt werden, um das sich wandelnde Sicherheitsumfeld der Union zu reflektieren. Derartige Beschlüsse sind insbesondere am Ende der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2017/2315 genannten Phasen auf der Grundlage eines strategischen Überprüfungsprozesses zu erlassen, in dessen Rahmen die Erfüllung der SSZ-Verpflichtungen bewertet wird.

(6)

Nach Nummer 14 der Empfehlung des Rates vom 14. Mai 2019 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) (4) wird der Hohe Vertreter auch ersucht, zusätzlich zur Beschreibung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, im Jahresbericht 2020 erste Vorschläge für die strategische Überprüfung am Ende der ersten SSZ-Phase (2018-2020) vorzulegen und dabei anderen relevanten EU-Initiativen, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung beitragen, Rechnung zu tragen.

(7)

Am 15. April 2020 legte der Hohe Vertreter dem Rat seinen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der SSZ vor, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch die einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit deren überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen.

(8)

Auf dieser Grundlage sollte der Rat daher eine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ annehmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

I.   Ziel und Anwendungsbereich

1.

Ziel dieser Empfehlung ist die Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter am 15. April 2020 vorgelegten Jahresberichts über den Stand der Umsetzung der SSZ (im Folgenden „Jahresbericht“) und im Einklang mit den von den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Umsetzungsplänen.

2.

Gemäß der Empfehlung des Rates vom 14. Mai 2019 enthält der Jahresbericht auch ein eigenes Kapitel über die strategische Überprüfung der SSZ am Ende der ersten SSZ-Phase (2018-2020) und gibt Empfehlungen und Vorschläge zu den Verpflichtungen, Projekten und Verfahren sowie zu den Arbeitsmethoden, auf die in dieser Empfehlung eingegangen wird.

II.   Erkenntnisse und Bewertung

3.

Der Jahresbericht bietet eine solide Grundlage für die Bewertung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan.

4.

Indem sie den aktuellen und künftigen Sicherheits- und Verteidigungsbedarf Europas angehen, insbesondere durch ihre aktuellen und künftigen Anstrengungen zur Erfüllung ihrer weiter gehenden Verpflichtungen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu, dass die Fähigkeit der Union, als Bereitsteller von Sicherheit aufzutreten, ihre strategische Autonomie sowie ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Partnern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger verstärkt werden.

5.

Der Rat betont, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt

a)

die positive Entwicklung in Bezug auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Verteidigungshaushalten und den Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter bestätigt haben. Insgesamt sind jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur geringe Fortschritte zu verzeichnen, und obgleich die teilnehmenden Mitgliedstaaten infolge der COVID-19-Krise vor finanziellen Herausforderungen stehen, werden sie dazu angehalten, durch Bereitstellung der erforderlichen Mittel in den kommenden Jahren weiter zu diesem positiven Trend beizutragen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ferner zu einem weiteren Beitrag zu einem kooperativen europäischen Ansatz angehalten (beispielsweise durch Beschaffung von Ausrüstung sowie Forschung und Technologie im Verteidigungssektor);

b)

nachdrücklich aufgefordert werden, die Instrumente der EU zur Verteidigungsplanung, wie den Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP), der auch die Ergebnisse des Planzielprozesses beinhaltet, die Fallstudien im strategischen Kontext, die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) sowie andere Initiativen wie das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich oder andere einschlägige EU-Instrumente im Rahmen ihrer nationalen Verteidigungsplanungsprozesse stärker zu berücksichtigen und besser als Orientierungshilfe und zur Entscheidungsfindung zu nutzen. Diesbezüglich hebt der Rat hervor, wie wichtig es ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen diesen Instrumenten und Initiativen weiter verbessern, wobei anerkannt wird, dass diese unterschiedlich sind und unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben;

c)

ermutigt werden, weitere Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Angleichung ihres jeweiligen Verteidigungsinstrumentariums zu erzielen und regelmäßig die voranzubringenden Pläne und Ziele zu überprüfen, um insbesondere eine wesentliche Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der Union, auch im Rahmen der CARD, zu spielen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies eine anhaltende längerfristige Anstrengung erfordert. Der Rat erinnert daran, dass er in seiner Empfehlung vom 14. Mai 2019 darauf hingewiesen hat, dass bei sich überschneidenden Anforderungen für kohärente Ergebnisse zwischen der CARD sowie dem CDP einerseits und den entsprechenden NATO-Prozessen wie dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess andererseits gesorgt wurde und auch weiterhin gesorgt wird; gleichzeitig wird der unterschiedliche Charakter der beiden Organisationen und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und Mitgliedschaften anerkannt. Der Rat regt zu weiteren Gesprächen zwischen den Mitgliedstaaten über die Kohärenz dieser Prozesse an soweit erforderlich.

d)

ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stärkung der Verfügbarkeit, Verlegefähigkeit und Interoperabilität der Streitkräfte intensivieren sollten, um dringend die operativen Ergebnisse zu erhöhen, unter anderem indem der Dienstplan für die EU-Gefechtsverbände, die Krisenreaktionsdatenbank und die Bedarfsanmeldungen für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) durch entsprechende Eingaben vollständig ergänzt werden. Insbesondere ist wichtig, dass ihr Beitrag zur Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen qualitativ und quantitativ verbessert wird, auch im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen. Was die weiter gehende Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu einem ehrgeizigen Ansatz bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Missionen und -Operationen betrifft, so ist die Umsetzung mit der Überprüfung des Mechanismus Athena und mit der Einrichtung der vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität durch den Rat verbunden, über die die Mitgliedstaaten derzeit beraten.

e)

im Vergleich zu den 2019 vorgelegten aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen begrenzte Fortschritte bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Behebung der im Rahmen des CDP und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten, auch im Hinblick auf eine Bewertung der Verwirklichung der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad (High Impact Capability Goals — HICG), erzielt haben und daher mehr Anstrengungen in Erwägung ziehen sollten, um die Verwendung eines europäischen kooperativen Ansatzes als Priorität bei der nationalen Planung zu intensivieren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ferner angeben, wie ihre Fähigkeitenentwicklungsprojekte die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung stärken;

f)

ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme, sofern angezeigt, an wichtigen gemeinsamen oder europäischen Ausrüstungsprogrammen im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur noch verstärken müssen.

6.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse und Empfehlungen des Jahresberichts zu den einzelnen nationalen Umsetzungsplänen wird jeder teilnehmende Mitgliedstaat aufgefordert, seine Anstrengungen fortzusetzen und seinen Beitrag zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen entsprechend zu überprüfen.

7.

Angesichts dessen, dass die SSZ zum Ziel hat, einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu leisten, einschließlich im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen, muss weiter darauf hingearbeitet werden, ein „kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv“ entsprechend den in der gemeinsamen Mitteilung zur SSZ aufgeführten Parametern festzulegen.

8.

Da die Mitgliedstaaten nur über ein „einziges Kräftedispositiv“ verfügen, das sie in unterschiedlichen Rahmen nutzen können, wird die Entwicklung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der EU auch dazu beitragen, Verteidigungsfähigkeiten zu stärken, die gegebenenfalls in anderen Rahmen, einschließlich der Vereinten Nationen und der NATO, zur Verfügung stehen.

III.   Nationale Umsetzungspläne

9.

Auch wenn sich die Qualität der in den nationalen Umsetzungsplänen bereitgestellten Informationen allgemein verbessert hat, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten ermutigt, die Qualität weiter zu erhöhen und für eine angemessene Detailgenauigkeit der bereitgestellten Informationen zu sorgen; dabei sollte es insbesondere um die Ausarbeitung spezieller zukunftsorientierter Pläne dafür gehen, wie sie zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen und präziseren Ziele der SSZ beitragen wollen. Da die nationalen Umsetzungspläne eine wichtige Grundlage für die politische Kontrolle, die Beibehaltung der Dynamik und die Gewährleistung der Transparenz unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten sollten, hebt der Rat die Notwendigkeit einer Verbesserung ihrer politischen Dimension hervor, um die Beratungen auf politischer Ebene über die Fortschritte bei den weiter gehenden Verpflichtungen zu erleichtern.

10.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird nahegelegt, weiterhin bilaterale Dialoge mit dem SSZ-Sekretariat über die Überprüfung und Aktualisierung ihrer künftigen nationalen Umsetzungspläne zu führen, um untereinander Transparenz zu gewährleisten und die Kohärenz und Einheitlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der SSZ angeforderten und bereitgestellten Informationen weiter zu steigern.

IV.   SSZ-Projekte

11.

Die meisten der 47 Projekte, die im Rahmen der SSZ entwickelt werden, werden als solche betrachtet, die zur Umsetzung der Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung beitragen, wobei 24 Projekte direkt und 12 Projekte indirekt auf die HICG ausgerichtet sind. Drei Projekte haben bereits die erste Einsatzfähigkeit erreicht, und 23 weitere werden sie voraussichtlich im Zeitraum 2020-2023 erreichen. Mehr als zwei Drittel der Projekte (30 Projekte) befinden sich jedoch noch in der Phase der Ideenfindung, darunter auch einige, die bereits im März und November 2018 ausgearbeitet wurden.

12.

In Anbetracht des Fortschrittsberichts über die SSZ-Projekte an den Rat vom 28. Februar 2020 wird den teilnehmenden Mitgliedstaaten nahegelegt, sich auf die rasche und effektive Umsetzung ihrer Projekte zu konzentrieren, um die erwarteten Ergebnisse und Produkte zu liefern, damit die weiter gehenden Verpflichtungen erfüllt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auch dazu angehalten, die zur Festlegung von Projektvereinbarungen führenden Verfahren auszubauen und zu beschleunigen, um zügiger mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf neue Projekte zu erhalten. Der Rat weist zudem auf die Notwendigkeit hin, das Verfahren zur Überprüfung der Fortschritte von SSZ-Projekten zu stärken und hierbei klare, zielgerichtete und transparente Kriterien zu verwenden, die in enger Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Er betont ferner, dass wenn Projektmitglieder feststellen, dass Projekte nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen, diese Projekte entweder wiederbelebt oder eingestellt werden sollten, um die Relevanz und Glaubwürdigkeit aller SSZ-Projekte sicherzustellen.

13.

Nach Ansicht des Rates sollten zur besseren Bewertung der Projektfortschritte und zur Ermittlung von Synergien spezielle Workshops zum SSZ-Projektmanagement und Veranstaltungen zu Projektfortschritten organisiert werden, um die weiteren Gespräche zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Rat erkennt auch die Notwendigkeit an, ein besseres gemeinsames Verständnis der Begriffe und Definitionen zu erreichen, die mit der Projektentwicklung und -verwaltung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus sollte das SSZ-Sekretariat weiterhin auf Anfrage Fachwissen zur Verfügung stellen und die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der EU in Bezug auf mögliche Synergien mit anderen EU-Instrumenten und -Initiativen, die in anderen einschlägigen institutionellen Rahmen der EU ausgearbeitet wurden, erleichtern, damit Transparenz und Inklusivität gewährleistet und unnötige Überschneidungen vermieden werden.

14.

Der Rat betont, dass in Betracht gezogen werden sollte, Projekte zu bündeln, zusammenzuführen oder zu gruppieren, um Synergien und ihre Wirkung und Effizienz zu steigern, Ressourcen zu sparen und Doppelarbeit zu vermeiden, sofern dies angezeigt ist und sofern die Projektmitglieder, unter der Erwägung, dem SSZ-Sekretariat eine unterstützende Rolle zu geben, einverstanden sind.

15.

Im Hinblick auf die Ermittlung künftiger Projektvorschläge für die SSZ empfiehlt der Rat, weiterhin die vereinbarten Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung, die aus dem CDP abgeleitet sind und zu denen auch die HICG gehören, als Grundlage zu verwenden und die entsprechende Fallstudie im strategischen Kontext als Richtschnur für die Umsetzung zu verwenden. Außerdem sollten die Ergebnisse der aggregierten Analyse im Rahmen der CARD und der diesbezügliche Bericht die teilnehmenden Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe dabei unterstützen, Möglichkeiten für kooperative Projekte, auch im operativen Bereich, zu ermitteln. Der Rat betont, dass passenden SSZ-Projekten — sofern sie förderfähig sind — Mittel aus dem künftigen Europäischen Verteidigungsfonds zugute kommen könnten.

16.

Der Rat ermutigt die teilnehmenden Mitgliedstaaten zwar dazu, weiterhin Projektvorschläge einzureichen, die ein breites Spektrum von Themen abdecken, ersucht sie jedoch ebenfalls darum, Projektvorschläge mit einem stärker operativen Schwerpunkt und kurzfristigerer Wirkung vorzulegen, die auf bereits vorhandenen Fähigkeiten beruhen. Zu diesem Zweck können gemeinsam mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten detailliertere oder zusätzliche Kriterien für die Auswahl ausgereifterer Projektvorschläge, die unmittelbar zur Verringerung der im CDP festgestellten Defizite, einschließlich in Bezug auf die HICG, beitragen, herausgearbeitet werden.

17.

Im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen zu Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU vom Juni 2019 erwartet der Rat, dass so bald wie möglich ein Beschluss des Rates über die allgemeinen Bedingungen angenommen wird, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2017/2315, den Leitlinien in der Mitteilung über die SSZ sowie dem Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates (5) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen.

V.   Strategische Überprüfung der SSZ

18.

Im Dezember 2019 wurde ein von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgehender Prozess der strategischen Überprüfung der SSZ eingeleitet, mit dem bewertet wird, ob die im Beschluss (GASP) 2017/2315 festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllt wurden. Die Vorschläge und Empfehlungen in Teil V stützen sich auf die verschiedenen Beratungen und die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der im Jahresbericht dargelegten Empfehlungen.

Verpflichtungen

19.

Der Rat betont, dass die derzeitigen weiter gehenden Verpflichtungen sich als solide Leitlinien für die Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der SSZ erwiesen haben und daher zu diesem Zeitpunkt nicht geändert werden sollten. Der Rat hebt jedoch auch hervor, dass die Bemühungen um die Erfüllung dieser weiter gehenden Verpflichtungen verstärkt werden müssen.

20.

Darüber hinaus betont der Rat, dass sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der strategischen Überprüfung der SSZ in diesem Jahr sowohl über die Ziele und konkreten Ergebnisse der nächsten SSZ-Phase (2021-2025), wobei angesichts der sich wandelnden Sicherheitslage neue Bereiche der Zusammenarbeit in Erwägung gezogen werden müssen, insbesondere, aber nicht ausschließlich der Klimawandel, die Bekämpfung hybrider Bedrohungen, der Cyberraum, künstliche Intelligenz, weltraumbezogene Aspekte, Energieversorgungssicherheit und maritime Sicherheit, als auch auf greifbare Ergebnisse, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fähigkeiten als auch aus operativen Sicht erzielt werden müssen, einigen müssen. Ferner sollten festgestellte mittel- und langfristige Folgen und Herausforderungen der Reaktion auf komplexe Notsituationen wie Pandemien, die im Rahmen der SSZ angegangen werden könnten, berücksichtigt werden. Bei einer Überarbeitung und Aktualisierung der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 zu präziseren Zielen sollte den bisher erwähnten Punkten Rechnung getragen werden. Der Rat hebt hervor, dass im Rahmen dieses Prozesses die strategische Überprüfung der SSZ genutzt werden muss, um diejenigen Projekte zu ermitteln, mit denen bis 2025 konkrete Ergebnisse erzielt werden.

21.

Der Rat betont, dass — auch auf politischer Ebene und über das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) — weiter nach Optionen für eine bessere Weiterverfolgung in Bezug auf die Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen gesucht werden sollte, insbesondere wenn die Fortschritte vom Hohen Vertreter als unzureichend bewertet und vom Rat als unzureichend hervorgehoben wurden, nämlich bei den operativen Verpflichtungen sowie bei den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem europäischen kooperativen Ansatz. Es werden auch weitere Beratungen über Fortschrittsindikatoren angeregt, die — wie in Nummer 2 der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 dargelegt — den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Planung im Hinblick auf die Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen helfen und eine Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte erleichtern könnten.

22.

Der Rat betont, dass Optionen für innovative Anreize zur Förderung der Erfüllung der operativen Verpflichtungen der SSZ in Erwägung gezogen und weiter untersucht werden können, wobei die bessere Verfügbarkeit, Verlegefähigkeit und Interoperabilität der Streitkräfte für GSVP-Missionen und -Operationen im Mittelpunkt stehen sollten. Er hebt hervor, dass hierbei auch laufende Arbeiten berücksichtigt werden sollten und dass dies in künftige Bemühungen um die gemeinsame Finanzierung von militärischen GSVP-Missionen und -Operationen einfließen sollte.

23.

Der Rat betont, dass durch die Beratungen über den „Strategischen Kompass“ und die daraus abgeleitete Analyse der Bedrohungen auf EU-Ebene, die bis Ende 2020 vorliegen soll, die Richtung für EU-Initiativen wie die SSZ klarer vorgegeben werden dürfte. Dieser notwendige Prozess könnte weiter zur Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur beitragen, die sich auf unsere gemeinsamen Werte und Ziele stützt und den Besonderheiten der jeweiligen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

24.

Der Rat erkennt an, dass auch im Rahmen der strategischen Überprüfung der SSZ weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um unter enger politischer Überwachung und Anleitung durch die Mitgliedstaaten, auch auf Ministerebene, die Kohärenz und Koordinierung zwischen den verschiedenen Verteidigungsinitiativen der EU (CARD, SSZ und künftiger Europäischer Verteidigungsfonds) zu gewährleisten, wobei zu beachten ist, dass diese Initiativen unterschiedlich sind und verschiedene Rechtsgrundlagen haben.

Projekte

25.

Der Rat betont, dass der SSZ-Projektzyklus an den CARD-Zyklus angepasst werden sollte, damit dessen Ergebnisse und Empfehlungen als Orientierungshilfe für Möglichkeiten kooperativer Projekte genutzt und den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein besserer Rahmen geboten werden kann, um — auch im operativen Bereich — ehrgeizigere Projektvorschläge einzureichen. Darüber hinaus haben die Ergebnisse des Planzielprozesses für GSVP-Missionen und -Operationen besondere Bedeutung, die berücksichtigt werden sollten, wenn neue SSZ-Projekte vorgeschlagen werden, um die Erfüllung der operativen Verpflichtungen zu verbessern. Diese Überlegungen sollten als Richtschnur für die Festlegung des Zyklus der Einreichung von Projekten dienen, wobei der Ausgewogenheit zwischen Verwaltungsaufwand und den Ergebnissen und der Qualität der SSZ-Projekte Rechnung zu tragen ist.

Verfahren

26.

Hinsichtlich des Zyklus der nationalen Umsetzungspläne ersucht der Rat das SSZ-Sekretariat, detaillierte Optionen für eine Verbesserung der Kohärenz zwischen dem Zyklus der nationalen Umsetzungspläne für die SSZ und dem Zyklus der CARD sowie dem Planzielprozess zu unterbreiten. Dies sollte auch darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Qualität der nationalen Umsetzungspläne zu verbessern und somit ein angemessenes Maß an Detailliertheit zu gewährleisten. Der Rat betont, dass gleichzeitig die erforderliche politische Dynamik und die Rolle des Rates, jährlich strategische Weichenstellungen und Leitlinien für die SSZ vorzugeben, sichergestellt werden müssen. Der Rat sollte ferner in Betracht ziehen, die Fristen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Einreichung von SSZ-Dokumenten auch im Hinblick auf die Einreichung von nationalen Umsetzungsplänen und Projektvorschlägen anzupassen.

VI.   Nächste Schritte

27.

Der Rat ersucht

das SSZ-Sekretariat, zur weiteren Verbesserung der diesbezüglichen SSZ-Prozesse (darunter die künftigen nationalen Umsetzungspläne für die SSZ, die Projektzyklen und -prozesse sowie die Kohärenz zwischen den nationalen Umsetzungsplänen, CARD und dem Planzielprozess) 2020 spezielle Workshops mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorzubereiten und zu veranstalten, und zur Vorbereitung der Anpassung des Ablaufs/der präziseren Ziele die wichtigsten politischen Ziele für die SSZ im Zeitraum 2021-2025 festzulegen;

das SSZ-Sekretariat, Optionen für bessere Folgemaßnahmen in Bezug auf die Erfüllung einiger durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten in nicht ausreichendem Maße erfüllter Verpflichtungen vorzulegen und Möglichkeiten zu prüfen, wie Anreize für die Erfüllung dieser Verpflichtungen geschaffen werden können;

das SSZ-Sekretariat, bis Ende 2020 ein Dokument zur Validierung vorzulegen, um die strategische Überprüfung der SSZ abzuschließen; und

die teilnehmenden Mitgliedstaaten, ihre nationalen Umsetzungspläne zu überprüfen, um sie gegebenenfalls zu aktualisieren.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(3)  ABl. C 374 vom 16.10.2018, S. 1.

(4)  ABl. C 166 vom 15.5.2019, S. 1.

(5)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9838 — Altor Fund Manager/Eleda/JVAB)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/02)

Am 11. Juni 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9838 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9666 — Deutsche Asphalt/KEMNA BAU Andrae/Heideasphalt)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/03)

Am 4. Juni 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9666 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9331 — Danaher/GE Healthcare Life Sciences Biopharma)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/04)

Am 18. Dezember 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9331 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/11


Euro-Wechselkurs (1)

17. Juni 2020

(2020/C 204/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1232

JPY

Japanischer Yen

120,65

DKK

Dänische Krone

7,4560

GBP

Pfund Sterling

0,89448

SEK

Schwedische Krone

10,5123

CHF

Schweizer Franken

1,0669

ISK

Isländische Krone

152,40

NOK

Norwegische Krone

10,7050

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,561

HUF

Ungarischer Forint

344,50

PLN

Polnischer Zloty

4,4467

RON

Rumänischer Leu

4,8355

TRY

Türkische Lira

7,7012

AUD

Australischer Dollar

1,6292

CAD

Kanadischer Dollar

1,5204

HKD

Hongkong-Dollar

8,7049

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7395

SGD

Singapur-Dollar

1,5650

KRW

Südkoreanischer Won

1 362,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,2289

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9602

HRK

Kroatische Kuna

7,5460

IDR

Indonesische Rupiah

15 948,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8095

PHP

Philippinischer Peso

56,273

RUB

Russischer Rubel

78,1853

THB

Thailändischer Baht

35,055

BRL

Brasilianischer Real

5,8521

MXN

Mexikanischer Peso

24,9416

INR

Indische Rupie

85,5505


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/12


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/06)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Comiso — Rom Fiumicino — Comiso

Comiso — Mailand Linate- Comiso

Comiso — Mailand Malpensa — Comiso

Comiso — Bergamo Orio al Serio — Comiso

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel. +39 0644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/13


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

Text von Bedeutung für den EWR

(2020/C 204/07)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Comiso — Rom Fiumicino — Comiso

Comiso — Mailand Linate — Comiso

Comiso — Mailand Malpensa — Comiso

Comiso — Bergamo Orio al Serio — Comiso

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. August 2020

Neues Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. November 2020

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzdokument

ABl. C 69 vom 3.3.2020, S. 10

Weitere Informationen:

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Dipartimento per i trasporti, la navigazione, gli affari generali ed il personale

Direzione generale per gli aeroporti ed il trasporto aereo

Via Giuseppe Caraci, 36

00157 Roma

ITALIA

Tel. +39 0641583690

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel. +39 0644596515

Internet:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it

E-Mail:

dg.ta@pec.mit.gov

osp@enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/14


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

Text von Bedeutung für den EWR

(2020/C 204/08)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Trapani — Triest — Trapani

Trapani — Brindisi — Trapani

Trapani — Parma — Trapani

Trapani — Ancona — Trapani

Trapani — Perugia — Trapani

Trapani — Neapel — Trapani

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

15. Juli 2020

Neues Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. November 2020

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzdokument

ABl. C 29 vom 28.1.2020, S. 10.

Weitere Informationen:

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Dipartimento per i trasporti, la navigazione, gli affari generali ed il personale

Direzione generale per gli aeroporti ed il trasporto aereo

Via Giuseppe Caraci, 36

00157 Roma

ITALIA

Tel.: +39 0641583690

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel.: +39 0644596515

Internet: http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it

E-Mail: dg.ta@pec.mit.gov

osp@enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/15


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/09)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Trapani–Ancona–Trapani

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel. +39 644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/16


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/10)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Trapani — Brindisi — Trapani

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel. +39 0644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/17


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/11)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Trapani–Neapel–Trapani

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Rom

ITALIEN

Tel. +39 0644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet: http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/18


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/12)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Trapani — Parma — Trapani

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel.: +39 0644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/19


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/13)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Trapani — Perugia — Trapani

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Rom

ITALIEN

Tel.: +39 6 44596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet:

http://www.mit.gov.it

 

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/20


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/14)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Trapani–Triest–Trapani

Laufzeit des Vertrags

1. November 2020 bis 31. Oktober 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio, 118

00185 Roma

ITALIA

Tel. +39 0644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet

:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/21


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 204/15)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecken

Melilla–Almería/Granada/Sevilla

Laufzeit des Vertrags

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Frist für die Angebotsabgabe

2 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Transportes, Movilidad y Agenda Urbana

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

Madrid

SPANIEN

E-Mail: osp.dgac@mitma.es


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/22


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2020/C 204/16)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

11. März 2020

Nummer der Beihilfesache

84744

Nummer der Entscheidung

017/20/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

The Hywind Tampen Project

Rechtsgrundlage

Beihilferegelung „Promotion of energy from renewable sources“ im Rahmen des Enova-Programms „Full scale innovative energy and climate technology“

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Ziel

Erneuerbare Energien, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelausstattung

2 229,6 Mio. NOK (abgezinst)

Beihilfeintensität

43,5 %

Wirtschaftszweige

Stromerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Enova SF

Brattørkaia 17A

7010 Trondheim

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/23


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 10. März 2020

in der Rechtssache E-3/19

Gable Insurance AG in Konkurs

(Richtlinie 2009/138/EG — Insolvenz — Abwicklungsverfahren — Versicherungsforderung — gerichtlicher Vergleich — unterschiedliche Behandlung von Versicherungsforderungen)

(2020/C 204/17)

In der Rechtssache E-3/19, Gable Insurance AG in Konkurs — ANTRAG des Fürstlichen Landgerichts an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), in der an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann am 10. März 2020 ein Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Eine Versicherungsforderung muss sich auf einem vor der Kündigung eines Versicherungsvertrags eingetretenen Versicherungsfall basieren, um als Versicherungsforderung im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet zu werden. Allerdings kann der Anwendungsbereich des Begriffs „Versicherungsforderung“ nicht auf Forderungen beschränkt werden, die vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind, angemeldet oder festgestellt wurden, wenn die Forderung noch nicht vollständig ermittelt werden kann. Gemäß Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG ist es Sache des nationalen Rechts, die speziellen Regelungen und Bedingungen für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen, einschließlich zeitlichen Beschränkungen für die Anmeldung von Forderungen und die endgültige Bestimmung der Höhe von Versicherungsforderungen in Fällen, in denen einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind, festzulegen, vorausgesetzt, dass die Versicherungsforderungen gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG absoluten Vorrang vor allen anderen Forderungen genießen.

Eine Forderung wegen einer geschuldete Prämie, die aufgrund der Aufhebung eines Versicherungsvertrags nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsteht, stellt keine Versicherungsforderung im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG dar.

2.

Die EWR-Staaten sind nach Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/138/EG weder verpflichtet, bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Vergleich vorzusehen, noch wird ihnen dies untersagt. Es ist Sache des nationalen Rechts, die Anforderungen für die Beendigung eines Liquidationsverfahrens festzulegen, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherungsgläubiger beachtet wird.

3.

Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG steht einzelstaatlichen Vorschriften über die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Versicherungsforderungen, die zur Bildung unterschiedlicher Kategorien und Rangfolgen von Versicherungsforderungen führen, nicht entgegen, sofern diese Vorschriften sicherstellen, dass Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen bevorrechtigt behandelt werden und dass Versicherungsgläubiger hinsichtlich der Anmeldung, Prüfung und Feststellung gleich behandelt werden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/24


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 204/18)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„LIMONE DELL’ETNA“

EU-Nr.: PGI-IT-02444 — 12.12.2018

g. U. () g. g. A. (X)

1.   Name

„Limone dell’Etna“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Name „Limone dell’Etna“ bezeichnet Zitronen, die an der Küstenseite des Ätna zwischen dem Fluss Alcantara im Norden und der nördlichen Grenze der Gemeinde Catania angebaut werden. Der Name ist der Sorte „Femminello“ und ihren Klonen sowie der Sorte „Monachello“, die auf die botanische Art Citrus limon (L.) Burm zurückzuführen sind, vorbehalten. Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruht auf den Merkmalen und auf der Qualität des Erzeugnisses.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen die Erzeugnisse die nachstehend aufgeführten Merkmale und qualitativen Parameter aufweisen:

Zuchtsorte

und Erntezeiten

Merkmale der Früchte

Qualitative Parameter

„Femminello“

„Primofiore“ (Frühzitrone):

Winterfrucht

Ernte der Früchte: ab dem 15. September

Farbe der Schale: hellgrün bis zitronengelb

Form: elliptisch

Gewicht: mindestens 90 g

Farbe des Fruchtfleischs: hellgrün bis zitronengelb

Merkmale des Safts:

Farbe: zitronengelb

Ertrag: > 34 %

Säuregehalt: > 5,5 %

lösliche Stoffe insgesamt: Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Gehalt an ätherischen Ölen: > 0,3 %

„Femminello“

„Bianchetto“ oder „Maiolino“

Frühlingszitrone

Ernte der Früchte: ab dem 1. April

Farbe der Schale: hellgelb

Form: elliptisch bis eiförmig

Gewicht: mindestens 90 g

Farbe des Fruchtfleischs: gelb

Merkmale des Safts:

Farbe: zitronengelb

Ertrag: > 34 %

Säuregehalt: > 5,5 %

lösliche Stoffe insgesamt: Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Gehalt an ätherischen Ölen: > 0,3 %

„Femminello“

„Verdello“ (oder Sommerzitrone)

Ernte der Früchte: ab dem 15. Mai

Farbe der Schale: grün bis hellgelb

Form: elliptisch-kugelig

Gewicht: mindestens 80 g

Farbe des Fruchtfleischs: hellgrün bis zitronengelb

Merkmale des Safts:

Farbe: zitronengelb

Ertrag: > 30 %

Säuregehalt: > 5,5 %

lösliche Stoffe insgesamt: Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Gehalt an ätherischen Ölen: > 0,3 %

„Monachello“

„Primofiore“ (Frühzitrone):

Winterfrucht

Ernte der Früchte: ab dem 15. Oktober

Farbe der Schale: hellgrün bis zitronengelb

Form: elliptisch

Gewicht: mindestens 90 g

Farbe des Fruchtfleischs: hellgrün bis zitronengelb

Merkmale des Safts:

Farbe: zitronengelb

Ertrag: > 25 %

Säuregehalt: > 5,5 %

lösliche Stoffe insgesamt: Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Gehalt an ätherischen Ölen: > 0,3 %

„Monachello“

„Bianchetto“ oder „Maiolino“

Frühlingszitrone

Ernte der Früchte: ab dem 1. April

Farbe der Schale: hellgelb

Form: elliptisch bis eiförmig

Gewicht: mindestens 90 g

Farbe des Fruchtfleischs: gelb

Merkmale des Safts:

Farbe: zitronengelb

Ertrag: > 25 %

Säuregehalt: > 5,5 %

lösliche Stoffe insgesamt: Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Gehalt an ätherischen Ölen: > 0,3 %

„Monachello“

„Verdello“ (oder Sommerzitrone)

Ernte der Früchte: ab dem 15. Mai

Farbe der Schale: grün bis hellgelb

Form: elliptisch-kugelig

Gewicht: mindestens 80 g

Farbe des Fruchtfleischs: hellgrün bis zitronengelb

Merkmale des Safts:

Farbe: zitronengelb

Ertrag: > 25 %

Säuregehalt: > 5,5 %

lösliche Stoffe insgesamt: Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Gehalt an ätherischen Ölen: > 0,3 %

Für die g. g. A. „Limone dell’Etna“ kommen frische Früchte der Handelsklassen Extra und I und der Größenklassen 3, 4, 5 und 6 infrage.

Bei denselben qualitativen Parametern des Safts und des Gehalts an ätherischen Ölen kommen — ausschließlich für die Verarbeitung — für die g. g. A. „Limone dell’Etna“ neben den genannten Früchten auch Früchte infrage, die eine andere Handels- und Größenklasse, Form bzw. Farbe der Schale oder ein anderes Gewicht aufweisen. Diese Früchte sind jedoch als frische Früchte nicht für den Endverbraucher bestimmt.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte für „Limone dell’Etna“ müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Limone dell’Etna“ kann in allen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechenden Verpackungen oder in loser Schüttung in Verkehr gebracht werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Beim Inverkehrbringen in loser Schüttung müssen 100 % der Früchte etikettiert sein. Auf den Etiketten muss das nachstehend beschriebene und abgebildete Logo der g. g. A. „Limone dell’Etna“ erscheinen.

Außerdem kann „Limone dell’Etna“ mit einem gut sichtbaren Etikett versehen, das dieselben Angaben wie die Verpackungen enthält, im Einzelverkauf in Verkehr gebracht werden.

Die nicht als frische Früchte für den Endverbraucher, sondern zur Verarbeitung bestimmten Zitronen können ohne Etikett in loser Schüttung, verpackt oder in den geltenden Vorschriften entsprechenden Behältern (die zumindest an einer Seite in gut lesbaren und sichtbaren Buchstaben mit der Aufschrift „Limone dell’Etna IGP destinato alla trasformazione“ („Limone dell’Etna“ g. g. A., zur Verarbeitung bestimmt) sowie mit der Angabe der Sorte und der Partie versehen sein müssen) oder in speziellen Transportbehältern bei strengem Verbot des Vorhandenseins anderer Früchte als „Limoni dell’Etna“ g. g. A. verkauft werden.

Die Verpackung muss auf dem Etikett in deutlichen und gut lesbaren Druckbuchstaben neben dem EU-Zeichen für g. g. A. das nachstehend beschriebene Logo der g. g. A. „Limone dell’Etna“ und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, die Angabe der Sorte sowie der Handels- und Größenklasse aufweisen. Die Verwendung von privaten Marken ist zulässig, sofern diese den Verbraucher nicht in die Irre führen und mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen. Hinweise auf weitere nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale, einschließlich wertender Zusätze wie „fine“ (edel), „superiore“ (hochwertig), „selezionato“ (ausgewählt), „scelto“ (erlesen) und Ähnliches sind verboten. Die Verwendung anpreisender Begriffe ist nicht zulässig.

Logo der g. g. A. „Limone dell’Etna“

Das Logo besteht aus der Abbildung zweier Zitronen und dem Schriftzug „Limone dell’Etna IGP“.

Das Logo darf weder geändert noch teilweise verwendet oder geändert werden.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem „Limone dell’Etna“ angebaut wird, befindet sich in der Provinz Catania, entlang der dem Ionischen Meer zugewandten Seite des Ätna, und umfasst das Verwaltungsgebiet folgenderGemeinden: Aci Bonaccorsi, Aci Castello, Aci Catena, Aci Sant’Antonio, Acireale, Calatabiano, Castiglione di Sicilia, Fiumefreddo di Sicilia, Giarre, Mascali, Piedimonte Etneo, Riposto, Santa Venerina, San Gregorio di Catania, Valverde und Zafferana Etnea.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet ist der entscheidende Faktor für seine Besonderheit und beruht auf den qualitativen Merkmalen der Früchte.

Mit „Limone dell’Etna“ werden Zitronen bezeichnet, die im Gebiet am Rande des Ätna angebaut werden und die qualitativen Eigenschaften und die typischen Merkmale des Gebiets und der seit zweihundert Jahren von einer Generation an die nächste weitergegebenen Traditionen aufweisen.

Was die qualitativen Merkmale anbelangt, so befinden sich auf dem Epikarp von „Limone dell’Etna“ zahlreiche Öldrüsen; diese enthalten ätherische Öle, die aufgrund ihres Aromaprofils eine hohe Qualität aufweisen; zu nennen ist insbesondere Citral (eine Mischung von Geraniol- und Nerolaldehyden), auf dem der charakteristische Geschmack der Zitrone beruht.

Die qualitativen Merkmale der ätherischen Öle von „Limone dell’Etna“ verleihen den Früchten eine Besonderheit, die auf dem Markt begehrt ist, und waren bereits Gegenstand von Studien. Konkret handelt es sich um Studien, die vom ehemaligen Istituto Sperimentale per l’Agrumicoltura (Versuchseinrichtung für den Zitrusanbau), heute Consiglio per la Ricerca in Agricoltura e l’Analysi dell’Economia Agraria, Centro di Ricerca Olivocultura, Frutticoltura a Agrumicoltura (Rat für Agrarforschung und Analyse der Agrarwirtschaft, Forschungszentrum für den Oliven-, Obst- und Zitrusanbau) (CREA-OFA, Acireale), und dem Institut für organische Chemie der Universität Messina zur Beschaffenheit der ätherischen Öle der Zitronensorte Femminello aus den typischen Anbaugebieten Siziliens durchgeführt wurden; dabei wurde festgestellt, dass die ätherischen Öle von Früchten aus dem geografischen Gebiet für die Erzeugung von „Limone dell’Etna“ über einen höheren Durchschnittsgehalt an Citral (3,61 %) als diejenigen von Früchten aus anderen untersuchten Gebieten, d. h. Syrakus (3,49 %) und Bagheria (3,29 %), verfügen (Quelle: Auszug aus Industrie e Conserve 1969, Nr. 2, S. 110-116).

Dies wurde auch bei der Sorte Monachello von „Limone dell’Etna“ festgestellt. Eine weitere Studie des Forschungszentrums für den Oliven-, Obst- und Zitrusanbau (CREA-OFA) zur Beschaffenheit der ätherischen Öle der Sorte Monachello hat ergeben, dass sich die ätherischen Öle von Früchten aus dem geografischen Gebiet der Erzeugung von „Limone dell’Etna“ durch einen höheren Citralgehalt auszeichnen, da ihr Gehalt an Geraniol bzw. Nerol von 1,67 % bzw. 0,82 % höher ist als bei Zitronen aus Lascari (Palermo) (Gehalt: 0,59-0,70 % bzw. 0,72-0,85 %) oder Barcellona Pozzo di Gotto (Messina) (Gehalt: 1,15 % bzw. 0,77 %) (Quelle: Contributo alla conoscenza delle essenze di limone di alcune cultivar italiane (Beitrag zum Wissensstand über Zitronenessenzen einiger italienischer Sorten) — Rivista Italiana Essenze — Profumi Piante Officinali — Aromi — Saponi cosmetici — Jahr XLVII, Nr. 7, Juli 1965; S. 370-377; Ricerche sugli olii essenziali del flavedo di 44 cloni di limone (Untersuchungen zu den ätherischen Ölen im Exokarp von 44 Klonen von Zitronen) — Essenze Derivati Agrumari, Jahr LVII, Nr. 3, Juli-September 1987; Determinazione delle caratteristiche analitiche e della composizione enantiomerica di oli essenziali agrumari ai fini dell’accertamento della purezza e della qualità (Bestimmung der analytischen Merkmale und der Enantiomer-Zusammensetzung von ätherischen Ölen in Zitrusfrüchten zur Bescheinigung der Reinheit und Qualität) — Essenze Derivati Agrumari, Band 74, Nr. 1, Januar-April 2004).

Die Qualität der Früchte mit dem Namen „Limone dell’Etna“ beruht auf der Entwicklung und Reifung in einer ganz besonderen bodenklimatischen Umgebung mit ihrem für die Anbauflächen nahe des Vulkans Ätna typischen vulkanischen Untergrund und dem durch das Meer abgemilderten Klima.

„Limone dell’Etna“ wird auf Böden mit vulkanischem, mehr oder weniger entwickeltem Untergrund angebaut, die auf alten Vulkangesteinsformationen aufliegen. Die Böden weisen eine unterschiedliche Korngröße und Struktur auf: Auf den Hanglagen des abgegrenzten Gebiets finden sich Böden geringer Tiefe, die an der Oberfläche sehr steinig sind, und eine sandige, felsreiche Struktur, wogegen sich die zur Küste gelegene Seite durch weiter entwickelte, tiefere, sandige Lehmstrukturen auszeichnet (Quelle: Laboratorio analisi Chimico-agrarie SOAT Acireale).

Außerdem zeigen Studien des CREA-OFA (Acta Italus Hortus, 9, 61-65, 2013, Food Chemistry, 211, 734-740, 2016), dass aufgrund der besonderen Beschaffenheit des wegen des Vorhandenseins des Vulkans Ätna hauptsächlich vulkanischen Bodens und der Zusammensetzung des Basaltgesteins „Limone dell’Etna“ einen hohen Mangan- und Strontiumgehalt aufweist.

Neben den Merkmalen der Böden tragen auch andere natürliche Faktoren zur Schaffung optimaler Bedingungen für „Limone dell’Etna“ bei.

Bei den Faktoren, die das Klima in dem Anbaugebiet von „Limone dell’Etna“ beeinflussen, sind insbesondere die Temperatur und die Geländebeschaffenheit zu nennen.

Die Temperaturen sind in hohem Maß durch die Nähe zum Ionischen Meer und durch das Vorhandensein des Vulkangebiets des Ätna bestimmt. Dank der für den Zitronenanbau günstigen Temperaturen hat sich im Laufe der Jahrhunderte entlang der Küstenseite des Ätna und auf den unmittelbar dahinter gelegenen Hügeln in einem Gebiet zwischen dem Fluss Alcantara im Norden und der nördlichen Grenze des Gebiets Catania im Süden der Zitronenanbau ausgebreitet.

Die Geländebeschaffenheit hat einen erheblichen Einfluss auf die Niederschläge: Auf einem Breitengrad, der sich durch halbtrockene bis trockene Klimabedingungen auszeichnet, entstehen durch das Vorhandensein des Vulkans hohe Niederschlagsmengen, die im Zitronenanbaugebiet insgesamt rund 600-700 mm pro Jahr erreichen. Das Auftreten von Sommergewittern, die an der Ostseite relativ häufig sind, trägt dazu bei, die Temperaturen abzumildern.

Aus Erhebungen der Luftfeuchtigkeit an der Ostseite des Ätna insbesondere durch die meteorologische Messstation am Sitz des CREA-OFA von Acireale (194 m ü. M.) geht hervor, dass in den vergangenen 27 Jahren (1990-2017) eine durchschnittliche Luftfeuchtigkeit von rund 67 % gemessen wurde; der Durchschnitt der Höchstwerte beträgt maximal 88 %; der Durchschnitt der Mindestwerte mindestens 43 %.

Andere maßgebliche Klimamerkmale, die sich entscheidend auf die Pflanzen auswirken, sind die Sonneneinstrahlung und der Wind.

Aus den Messungen, die 1936-1939 im Bolletino Mensile (Monatsrundschreiben) von der Wetterwarte Collegio Pennisi aufgezeichnet wurden (Quelle: Il clima di Acireale nei suoi elementi metereologici anno 1943 (Das Klima in Acireali mit seinen meteorologischen Merkmalen im Jahr 1943)), geht hervor, dass die Zahl der Sonnenstunden in Acireale höher ist als in anderen Städten. Diese Feststellung wird durch die Bewölkungsdaten bestätigt, die in derselben Wetterwarte registriert wurden.

Eine Besonderheit im Gebiet von „Limone dell’Etna“ ist ein spezielles, als „Forzatura“ oder „Secca“ bezeichnetes Anbauverfahren, das die Produzenten vor Ort eingeführt haben, um den — für das Erzeugungsgebiet von „Limone dell’Etna“ typischen — Anbau im Sommer zu ermöglichen.

Dieses Verfahren, das die Pflanze dazu bringt, im Sommer zu blühen und im Zeitraum Mai bis September des Folgejahres Früchte zu tragen, wurde bereits vor dreihundert Jahren von Spezialisten im Gebiet Ionisches Meer-Ätna entwickelt; es wird seit über zweihundert Jahren bis zum heutigen Tag von Generation zu Generation weitergegeben und ist typisch für das Küstengebiet von Acireale. Indem die Pflanzen in den Monaten Juni und Juli nicht bewässert werden, wird bei ihnen ein Trockenstress ausgelöst. Nach diesem Zeitraum „erwacht“ die Pflanze durch die zunehmenden Niederschläge und die intensive stickstoffbasierte Düngung wieder aus ihrer erzwungenen Ruhepause, und es entsteht eine zweite Blüte, die im Folgejahr Früchte bringt. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Früchte werden als „Verdelli“ (Sommerzitronen) bezeichnet.

Die Vorstellung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ätna und dem Zitronenanbau besteht, hat eine lange Geschichte, wie die Zitronenverpackungen aus Seidenpapier vom Anfang des Jahrhunderts zeigen.

Hinweise auf den Zitronenanbau am Ätna finden sich auch in Romanen aus dieser Zeit; so werden z. B. im Werk I Vicerè von Federico De Roberto aus dem Jahr 1894 Arbeiten zur Bodenverbesserung und zur Suche nach Wasser (zur Anpflanzung von Orangen und Zitronen) wie folgt beschrieben: „scavando le secolari lave del Mongibello“ (durch Ausgraben des jahrhundertealten Lavagesteins am Ätna).

Die Bekanntheit des Zitronenanbaus am Ätna beruht auf seinem traditionellen Anbauverfahren, das ihn seit mehr als zwei Jahrhunderten kennzeichnet. Aus bibliografischer Sicht wegen ihres historischen und wissenschaftlichen Werts sehr interessant ist die Studie zum Zitronenanbau am Ätna von Giulio Savastano, eines berühmten Gelehrten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die 1922 in den Annali della Regia Stazione Sperimentale di Agrumicoltura e Frutticoltura di Acireale (Jahrbücher der Versuchseinrichtung für den Zitrus- und Obstanbau von Acireale) unter dem Titel „La biologia colturale del limone nel versante orientale etneo“ (Biologie des Zitronenanbaus am Osthang des Ätna) veröffentlicht wurde. Darin erläutert Savastano die historischen, biologischen und agronomischen Gründe, weshalb auf dem Küstenstreifen an der Ostseite des Ätna — „der als das Ätnagebiet der Zitrone“ bezeichnet wird und 100 Jahre später dem heutigen geografischen Gebiet der Produktspezifikation für „Limone dell’Etna“ entspricht — ideale Bedingungen für den Zitronenanbau herrschen.

Weitere Belege für die Tradition des Zitronenanbaus in dem Gebiet sind außerdem die heute noch gebräuchlichen Ortsnamen „Riviera dei Limoni“ (Zitronenriviera) und „Citta del limone verdello“ (Stadt der Sommerzitrone).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

auf der Homepage des italienischen Ministeriums für Agrar-, Ernährungs- und Forstpolitik (www.politicheagricole.it) zunächst „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm), dann „Prodotti DOP, IGP e STG“ (auf der linken Bildschirmseite) und anschließend „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ anklicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/29


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 204/19)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Malostonska kamenica“

EU-Nr.: PDO-HR-02426 — 22.8.2018

g. U. (X) g. g. A. ()

1.   Name(n)

„Malostonska kamenica“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Republik Kroatien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7: Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Taxonomisch gehört „Malostonska kamenica“ zur Art der Europäischen Auster (Ostrea edulis Linnaeus), 1758.

„Malostonska kamenica“ ist eine asymmetrische Auster mit fester, bisweilen spröder Schale und ungleichen Klappen, einer unregelmäßigen länglichen Form und unregelmäßigen Rändern. Die linke (untere) Klappe (Schalenhälfte) ist gewölbt, während die rechte (obere) Klappe flach ist und in die linke Klappe eingreift. Die Klappen sind von gelblicher, grau-brauner oder gelb-grüner Farbe mit violetten oder rötlichen Schattierungen. Strukturell bestehen die Klappen aus konzentrischen Graten oder Linien, Rillen und Rippen und blattartigen Schuppen. Radiale Rillen und Rippen können ebenfalls auftreten. Die Innenseite der Klappen ist perlmuttweiß, manchmal mit bunten Flecken.

Der Hohlraum zwischen den Klappen wird zum Großteil von weichem Gewebe, oder „Fleisch“, ausgefüllt, das roh genießbar ist. Das Fleisch der Viszeralmasse zeichnet sich durch eine glänzende, feste, gewölbte und geschwollene fettige Struktur von weißlich-gelblicher Farbe aus, während die Ränder des Mantels sehr dunkel, meist schwarz, sind und daher in starkem Kontrast zur hellen und glänzenden Viszeralmasse stehen.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss „Malostonska kamenica“ lebendig sein und die folgenden Merkmale aufweisen:

Die Klappen müssen ganz, ohne Schäden oder Verformungen und frei von Bewuchsorganismen und anderen Verunreinigungen sein;

das Fleisch muss eine fettige Textur haben, weich und saftig im Biss sein und im Mund zergehen; es muss einen charakteristischen, ausgewogenen süß-salzigen Geschmack haben, der sich aus einer Kombination des süßen und vollen Geschmacks der Viszeralmasse mit einem angenehmen Geschmack von Meeresmineralien ergibt, der von einem nachhaltigen Jodaroma dominiert wird;

das Fleisch muss einen Kohlenhydratgehalt von mindestens 25 Milligramm pro Gramm Trockenmasse aufweisen;

der Fleischindexwert, d. h. der Anteil des Fleisches am Gesamtgewicht der Auster (Gewicht des feuchten Fleisches/Gesamtgewicht der Auster × 100), muss von Februar bis Juli und im September über 10,5 und das restliche Jahr über 6,5 liegen;

das Innere der Klappen muss neben dem Fleisch auch eine charakteristische, transparente und klare Flüssigkeit enthalten, die sich durch einen frischen Geruch nach Meeresalgen in der Gezeitenzone auszeichnet;

die einzelnen Austern müssen mindestens 7 Zentimeter lang sein und mindestens 60 Gramm wiegen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der erste Erzeugungsschritt ist die Ernte junger „Malostonska kamenica“. Dies umfasst die Vorbereitung und die Installation entsprechender Sammelmaschinen sowie die Auslese und das Sortieren geeigneter Austern. Der zweite Schritt ist die Aufzucht der Jungtiere in Zuchtanlagen, bis sie die handelsübliche Länge erreichen. Es wird zwischen zwei Zuchtmethoden unterschieden: der Zucht in Kisten und Netzen und dem Zementieren. Diese beiden Methoden werden in der Regel kombiniert.

Die Zucht von „Malostonska kamenica“ erfolgt in schwimmenden Zuchtanlagen.

Alle oben genannten Schritte bei der Erzeugung von „Malostonska kamenica“ bis hin zur Ernte für die Inverkehrbringung müssen in dem unter Punkt 4 ausgewiesenen geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Wird das Erzeugnis fertig verpackt in Verkehr gebracht, muss das Etikett den Namen „Malostonska kamenica“ tragen. Dieser muss sich in Schriftgröße, -art und -farbe (Typografie) deutlich von jeder anderen Aufschrift unterscheiden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem alle Schritte der Erzeugung von „Malostonska kamenica“ erfolgen, umfasst die Gewässer der Bucht von Mali Ston, die zur Republik Kroatien gehören. Die Bucht von Mali Ston ist ein 28 Kilometer langer Abschnitt des Neretva-Kanals, der sich zwischen den Ufern des Festlandes und der Halbinsel Pelješac in nordwestlicher/südöstlicher Richtung erstreckt. An ihrer breitesten Stelle, d. h. zwischen dem Hafen von Drače und der Bucht Soline, misst sie 6,1 Kilometer. Die Bucht erstreckt sich von der Bucht Kuta am einen Ende bis zum Kap Rat auf Pelješac und dem Kap Rivine auf dem Festland am anderen Ende, wo die Bucht 4,5 Kilometer breit ist.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Besonderheit von „Malostonska kamenica“ beruht auf den einzigartigen natürlichen Merkmalen der Bucht von Mali Ston, die zu ihrer Ausweisung als Naturschutzgebiet geführt haben, sowie auf dem jahrhundertealten Fachwissen über die Austernzucht in der Bucht von Mali Ston. Die unverwechselbaren Eigenschaften der Gewässer der Bucht von Mali Ston, die optimale Menge und Zusammensetzung des Futters, die ausgezeichnete Wasserqualität und die Nutzung von traditionellem Know-how und Fachwissen spiegeln sich unmittelbar in der Qualität und den organoleptischen Eigenschaften dieses ausgezeichneten Erzeugnisses wider.

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Bucht von Mali Ston ist seit jeher als der Zuchtort für „Malostonska kamenica“ bekannt. Den besonderen ökologischen Bedingungen der Bucht ist es zu verdanken, dass sich Wissenschaftler seit 1979 für die Bucht interessieren und hier intensive Forschung betreiben. Die Ergebnisse dieser Forschung veranlassten die zuständigen staatlichen Einrichtungen 1983 dazu, dieses Gebiet zum Schutzgebiet zu erklären. Bis heute genießt es den Status eines besonderen Meeresschutzgebiets.

Die Bucht von Mali Ston zeichnet sich durch einen erheblichen Süßwassereintrag aus unterseeischen Quellen, dem Fluss Neretva sowie Niederschlagswasser vom Festland aus. Diese Süßwassereinträge wirken als spezifischer Regulator von Temperatur und Salzgehalt und reichern die Bucht von Mali Ston mit Nährstoffen an, was dem Gebiet seine hohe Produktivität verleiht. Die Bucht von Mali Ston ist mit einer durchschnittlichen Tiefe von 15 Metern flach und der Meeresboden ist schlammig, was nicht nur zur Erhaltung der besonderen ökologischen Bedingungen für die Schalentierzucht beiträgt, sondern auch die Produktionstechniken begünstigt.

Die Besonderheit des geografischen Küstengebiets der Bucht von Mali Ston liegt in der Vegetation, die von Buschland und Steineichenwäldern dominiert wird, deren Pflanzenreste sich auf der obersten Bodenschicht ablagern und so der Bodenerosion entgegenwirken. Diese Vegetation ermöglicht einen allmählichen Zustrom von Nährstoffen (Phosphate, Silikate, Nitrate) und Mineralien vom Festland ins Meer, was zu einer ausgewogenen Entwicklung der Phytoplanktonpopulationen beiträgt, die „Malostonska kamenica“ mit wichtigen Nährstoffen versorgen.

Die Eigenschaften der Gewässer werden auch durch die Winde beeinflusst. Unter dem Einfluss von Nord- und Südwinden verlässt das Wasser die Bucht von Mali Ston in der Oberflächenschicht und tritt in der Bodenschicht in die Bucht ein, wobei es zahlreiche Arten von Tiefseeplankton mit sich bringt. Starke Westwinde verursachen hingegen einen stärkeren Süßwassereintrag aus dem Fluss Neretva, was zu einem Rückgang des Salzgehalts führt. Aufgrund der geringen Wassertiefe kommt es zu starken Meeresströmungen, die in unterschiedliche Richtungen verlaufen. Dies ermöglicht eine gute Belüftung des Meerwassers in der Bucht und eine gute Verteilung der planktonischen Nahrung.

Der konstante Zustrom von Nährstoffen vom Festland, starke Strömungen, der Einfluss der Winde und die thermohalinen Eigenschaften haben eine spezifische Planktongemeinschaft zum Ergebnis. In der Bucht von Mali Ston wurden insgesamt 195 Arten von Mikrophytoplankton bestimmt. Kieselalgen und Gymnodiniales dominieren das ganze Jahr über, während sich im Winter eine dichte Population von Mikrozooplankton, insbesondere Gruppen von Tintinniden, die sich aus 20 Arten zusammensetzen, in der Bucht entwickelt.

Die Tradition der Zucht von Schalentieren, insbesondere Austern, in der Bucht von Mali Ston geht zurück auf das Römische Reich (Plinius — Naturalis Historia) und die Republik Dubrovnik (Dekret des Fürsten von Ston aus dem Jahr 1641). Die ersten verfügbaren Aufzeichnungen über das Sammeln von Austern aus natürlichen Lebensräumen und die Semi-Zucht in der Bucht von Mali Ston stammen aus dem Jahr 1573. Die Austernzucht war bereits im 16. Jahrhundert, als sie sich in den Händen von Vertretern der Republik Dubrovnik in Ston befand, gut etabliert. In der Bucht von Sutvid bei Drače gründete Kapitän Stijepo Bjelovučić 1889 die erste kommerzielle Zuchtanlage für Schalentiere an der dalmatinischen Küste und verbesserte so in erheblichem Maße die Technik der Austernzucht in diesem Gebiet.

Die jahrhundertealte Tradition der Austernzucht in der Bucht von Mali Ston hat zu einer Anhäufung von spezifischem Know-how und Fachwissen unter den lokalen Schalentierzüchtern geführt. Die Züchter wurden im Laufe der Zeit immer vertrauter mit den Merkmalen des Erzeugungsgebiets und passten ihre Zuchtmethoden ständig an, um Quantität und Qualität der gezüchteten Austern zu verbessern.

Ein Zuchtverfahren steht im Zusammenhang mit der hohen Planktonproduktion in der Bucht von Mali Ston, die sich positiv auf das Wachstum und den Zustand der Austern auswirkt, aber auch das intensive Wachstum von Bewuchsorganismen begünstigt, die die Entwicklung der Austern verlangsamen. Aus diesem Grund befreien die örtlichen Züchter die Austern häufiger von diesen Bewuchsorganismen und wählen nur die besten Austern für die weitere Zucht aus. Da Austern im Frühstadium sehr empfindlich sind, werden die Bewuchsorganismen von Hand entfernt. Dabei kann zugleich bei jeder einzelnen Auster bestimmt werden, ob sie zur weiteren Zucht geeignet ist oder aussortiert wird. Um Austern von höchster Qualität zu züchten, wird das beschriebene Verfahren während eines einzigen Produktionszyklus drei- bis fünfmal durchgeführt.

5.2.   Angaben zur Qualität des Erzeugnisses

Die Besonderheit von „Malostonska kamenica“ liegt vorwiegend in den organoleptischen Eigenschaften des Fleisches.

Das Fleisch von „Malostonska kamenica“ zeichnet sich durch eine feste, gewölbte und geschwollene Fettstruktur von glänzend weißlich-gelblicher Farbe aus, die durch die Ansammlung von Glykogen in der Viszeralmasse entsteht. Glykogen ist eine Reservesubstanz und eine Energiequelle für den Aufbau und die Entwicklung von Gonadengewebe während des Laichvorgangs. Es wird in der Viszeralmasse gespeichert, die sich oberhalb der Kiemen zwischen den Adduktor- und den Gelenkmuskeln befindet. Glykogen ist ein Polysaccharid der Glukose, das beinahe den gesamten Anteil der Kohlenhydrate im Austernfleisch ausmacht. Der Glykogengehalt im Fleisch von „Malostonska kamenica“ ist im Winter und im Frühjahr am höchsten, was bedeutet, dass die Auster in dieser Zeit am fettigsten und dicksten ist.

Neben dem Fettgewebe oder „Fleisch“ enthält das Innere der Klappen von „Malostonska kamenica“ auch eine charakteristische, transparente und klare Flüssigkeit, die sich durch einen frischen Geruch nach Meeresalgen in der Gezeitenzone auszeichnet.

Das Fleisch hat eine fettige Textur und ist weich und saftig im Biss, mit einem charakteristischen, ausgewogenen, süß-salzigen Geschmack. Der Geschmack ergibt sich aus einer Kombination des süßen und vollen Geschmacks der Viszeralmasse mit einem angenehmen Geschmack von Meeresmineralien, der von einem nachhaltigen Jodaroma dominiert wird. Die Viszeralmasse mit ihren Glykogenreserven zergeht im Mund und ergibt einen ausgeprägten, süßen und vollen Geschmack. Der charakteristische mineralische Geschmack ist das Ergebnis einer Kombination aus den im Fleisch enthaltenen Mineralien und der Flüssigkeit im Inneren der Klappen.

Der Kohlenhydratgehalt des Fleisches von „Malostonska kamenica“, der fast ausschließlich auf Glykogen entfällt, variiert je nach Jahreszeit. Um die Mindestqualität von „Malostonska kamenica“ hinsichtlich ihrer erkennbaren Saftigkeit und Süße zu gewährleisten, muss der Kohlenhydratgehalt im Fleisch mindestens 25 Milligramm pro Gramm Trockenmasse betragen.

Die Handelsqualität von „Malostonska kamenica“ wird hauptsächlich durch die Menge an Fleisch in der Mantelhöhle (Fleischindex) bestimmt. In einer von A. Gavrilović et al. durchgeführten wissenschaftlichen Studie wurde die Qualität des Fleisches der in der Bucht von Mali Ston vorkommenden „Malostonska kamenica“ untersucht. Dabei wurde nach dem französischen Standard (IFREMER, 2003) bestimmt, dass „Malostonska kamenica“, gemessen am Fleischindexwert (Gewicht des feuchten Fleisches/Gesamtgewicht der Auster × 100), in drei verschiedene Qualitätsgruppen eingeteilt werden kann. Der Fleischindex zeigt, dass „Malostonska kamenica“ für sieben Monate des Jahres (von Februar bis Juli und im September) dem französischen Standard nach zur Spitzenkategorie (catégorie spéciale — Fleischindex > 10,5) und für den Rest des Jahres zur Kategorie „Ausgezeichnet“ (catégorie fine — Fleischindex zwischen 6,5 und 10,5) gehört. Die niedrigste Kategorie, „Nicht klassifiziert“ (non classées — Fleischindex < 6,5), wurde nicht bestimmt. Dies deutet darauf hin, dass „Malostonska kamenica“ das ganze Jahr über von hervorragender Qualität ist, zumal selbst in der niedrigeren Kategorie „Ausgezeichnet“ die Werte sehr nah am Höchststandard für diese Kategorie liegen (A. Gavrilović et al., Utjecaj indeksa kondicije i stupnja infestacije ljušture polihetom Polydora spp. na kvalitetu europske plosnate kamenice Ostrea edulis (Linneaus, 1758) iz Malostonskog zaljeva, 2008).

Die Besonderheit von „Malostonska kamenica“ wird auch durch die Ergebnisse genetischer Analysen belegt, die die genetische Vielfalt der Population von „Malostonska kamenica“ bestätigen, die sich in Bezug auf die Anzahl der verschiedenen Haplotypen von den anderen analysierten Austernpopulationen unterscheidet (Anhang 4.20. des Abschlussberichts des Institut Ruđer Bošković zum Projekt Zaštita proizvodnje malostonske kamenice dokazivanjem autohtonosti, 2009).

Der Name „Malostonska kamenica“ ist vom Namen der Bucht von Mali Ston abgeleitet, in der diese Austernart gezüchtet wird. In den 1970er-Jahren tauchte der Name zum ersten Mal auf und fand Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch (A. Šimunović, Problemi uzgoja kamenica u Malostonskom zaljevu, 1975).

Wie bekannt „Malostonska kamenica“ ist, geht aus einer landesweiten kroatischen Umfrage hervor. Die Ergebnisse der Umfrage, die anhand einer Stichprobe von 1 000 Befragten in sechs Regionen Kroatiens durchgeführt wurde, deuten auf einen hohen Bekanntheitsgrad von „Malostonska kamenica“ hin. Die Frage „Haben Sie schon einmal von ‚Malostonska kamenica‘ gehört?“ bejahten 56 % der Befragten.

Ende des 19. Jahrhunderts wurden verschiedene Diplome für „Malostonska kamenica“ verliehen. Auf der Weltausstellung 1936 in London wurde „Malostonska kamenica“ mit dem Grand Prix und der Goldmedaille für Qualität ausgezeichnet.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Produkt

Die besonderen Merkmale von „Malostonska kamenica“ sind auf den Einfluss von Umweltfaktoren im geografischen Erzeugungsgebiet zurückzuführen und zum Teil das Ergebnis der traditionellen Zuchtverfahren der lokalen Schalentierzüchter.

Ein wichtiger Umweltfaktor ist das Süßwasser, das aus verschiedenen Quellen in die Bucht von Mali Ston gelangt. Dieses Süßwasser reduziert den Salzgehalt des Meerwassers und wirkt gleichzeitig als Wärmeregulator. Durch die Verringerung der jahreszeitlichen Höchst- und Tiefsttemperaturen des Meerwassers und seines Salzgehalts wird wiederum der negative Einfluss dieser Faktoren auf das Wachstum und die Entwicklung der Austern verringert. Durch das Süßwasser wird das Wasser in der Bucht von Mali Ston zudem mit Nährstoffen angereichert, was das Gebiet hochproduktiv macht, und die spezifische Vegetation ermöglicht einen allmählichen Zustrom von Nährstoffen (Phosphate, Silikate, Nitrate) und Mineralien vom Festland ins Meer, was zu einer ausgewogenen Entwicklung der Phytoplanktonpopulationen beiträgt, die „Malostonska kamenica“ mit wichtigen Nährstoffen versorgen. Die regulierte Temperatur und der regulierte Salzgehalt sowie die gleichmäßige Entwicklung der Phyto- und Mikrozooplanktonpopulationen spiegeln sich im Fleischindex von „Malostonska kamenica“ wider, der das ganze Jahr über konstant hoch ist. Dies bestätigt den Zusammenhang zwischen den in der Bucht herrschenden spezifischen Bedingungen und der Qualität der Austern im Jahresverlauf. Neben der Versorgung mit Nährstoffen sorgt der erhöhte Süßwassereinstrom zudem für eine höhere Konzentration von Mineralien in der Bucht von Mali Ston, was sich wiederum auf die Anreicherung dieser Mineralien, insbesondere von Zink, Eisen und Jod, im Fleisch der Auster auswirkt.

Die besonderen ökologischen Bedingungen in der Bucht von Mali Ston sowie die geografische Isolation der Bucht haben möglicherweise auch Einfluss auf die biologische Besonderheit von „Malostonska kamenica“ gehabt, die sich in der genetischen Vielfalt dieser Austernart im Vergleich zu anderen Populationen widerspiegelt. Die Tatsache, dass sich „Malostonska kamenica“ vollständig an die lokalen Umweltbedingungen angepasst hat, in Kombination mit traditionellen Zuchtmethoden, hat eine volle Ausschöpfung ihres genetischen Potenzial ermöglicht, was sich letztendlich in den spezifischen organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses zeigt.

Die spezifischen ökologischen Bedingungen in der Bucht von Mali Ston wirken sich positiv auf den Fortpflanzungszyklus von „Malostonska kamenica“ aus (halbjährlicher Laichzyklus mit hohen Larvenkonzentrationen). Die Bucht von Mali Ston verzeichnet die höchste Larvenkonzentration in der Adria und ist das einzige Gebiet der Adria, in dem zweimal im Jahr erfolgreich Larven gesammelt werden können (M. Meštrov und A. Požar-Domac, Bitna svojstva ekosistema Malostonskog zaljeva i zaštita, 1981; A. Šimunović, Stanje i problemi uzgoja kamenice i dagnje u Malostonskom zaljevu, 2001). Der halbjährliche Laichzyklus weist nicht nur auf die äußerst günstigen Bedingungen für die Austernzucht in der Bucht von Mali Ston hin, sondern bestätigt einmal mehr die Besonderheit von „Malostonska kamenica“ und ihre Fähigkeit, ihr spezifisches genetisches Potenzial voll auszuschöpfen.

Die Anwendung traditioneller Zuchtverfahren, einschließlich der häufigen manuellen Befreiung von Bewuchsorganismen, und die spezifische Methode der Austernauslese, bei der nur die besten Austern für die weitere Aufzucht ausgewählt werden, wirken sich auf die Filtrationsleistung der Austern und ihre Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme, d. h. auf ihr Wachstum und ihre Entwicklung, aus. Dadurch dass die Schalentierzüchter in der Bucht von Mali Ston die Austern manuell von Bewuchs befreien, wird das Vorkommen von Polychaete Polydora sp., das sich negativ auf den Zustandsindex und die organoleptischen Eigenschaften der Auster auswirkt, stark reduziert. Im Vergleich zu Austern in anderen Erzeugungsgebieten wurde bei den Austern in der Bucht von Mali Ston in den Klappen eine viel geringere Anzahl von Polychaeta gefunden. Die lokalen Schalentierzüchter haben die Erfahrung gemacht, dass durch die drei- bis fünfmalige Untersuchung und Reinigung der Austern während eines Produktionszyklus eine maximale Filtrationsleistung gewährleistet werden kann, was sich nicht nur auf die Nahrungsaufnahme, sondern auch auf den Fortpflanzungszyklus und die Aufnahme von Mineralien sowie auf den charakteristischen Geschmack von „Malostonska kamenica“ auswirkt.

Die genetische Besonderheit, die Vielfalt und Kombination der Planktonarten, der spezifische Fortpflanzungszyklus, der Zustrom von Mineralien vom Festland, die starken Meeresströmungen, die Qualität und die gute Belüftung des Meerwassers sowie die Nutzung des traditionellen Fachwissens der lokalen Schalentierzüchter — all diese Faktoren zusammen sind verantwortlich für die hohe Qualität und die spezifischen, erkennbaren organoleptischen Eigenschaften von „Malostonska kamenica“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://poljoprivreda.gov.hr/UserDocsImages/arhiva/datastore/filestore/82/Specifikacija-Malostonska-kamenica-11.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.