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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 201/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 201/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/2 |
Rechtsmittel der Hochmann Marketing GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2019 in der Rechtssache T-754/18, Hochmann Marketing GmbH gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 22. Juli 2019
(Rechtssache C-557/19 P)
(2020/C 201/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hochmann Marketing GmbH (Prozessbevollmächtigter: J. Jennings, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 30. April 2020 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2019 von BP gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-917/16 REV, BP/FRA
(Rechtssache C-682/19 P)
(2020/C 201/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: BP (Prozessbevollmächtigte: E. Lazar, Avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Mit Beschluss vom 19. März 2020 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführerin wurde die Tragung ihrer eigenen Kosten auferlegt.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 12. November 2019 — SC Panavitrans SRL/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-828/19)
(2020/C 201/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: SC Panavitrans SRL
Revisionsbeklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj, Administrația Fondului pentru Mediu
Vorlagefrage
Ist Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Erstattung einer Abgabe, deren Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festgestellt worden ist, eine Ausschlussfrist festlegt, die kürzer ist als die allgemeine Verjährungsfrist des nationalen Rechts für Steuerforderungen?
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 19. November 2019 — Strafverfahren gegen NC
(Rechtssache C-840/19)
(2020/C 201/05)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Partei des Ausgangsverfahren
NC
Andere Partei des Verfahrens
Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (1), erlassen auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens), entgegenstehen, die vorschreibt, dass in einem bestimmten Zeitraum entschiedene Korruptionssachen, die in der Berufung anhängig sind, zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen sind, weil auf der Ebene des obersten Gerichts keine auf diesem Gebiet spezialisierten Spruchkörper errichtet worden waren, obgleich sie die Spezialisierung der Richter anerkennt, mit denen die Spruchkörper besetzt waren? |
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2. |
Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 [Abs. 2] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zum obersten Gericht verlangt wird) feststellt? |
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3. |
Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen? |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 26. November 2019 — Strafverfahren gegen FX, CS und ND
(Rechtssache C-859/19)
(2020/C 201/06)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
FX, CS, ND
Andere Partei des Verfahrens:
Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie și Justiţie — Direcţia Naţională Anticorupţie
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 58 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) sowie Art. 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (2), die auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen worden ist und das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 ersetzt hat, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens), entgegenstehen, die vorschreibt, dass in einem bestimmten Zeitraum entschiedene Korruptionssachen, die in der Berufung anhängig sind, zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen sind, weil auf der Ebene des obersten Gerichts keine auf diesem Gebiet spezialisierten Spruchkörper errichtet worden waren, obgleich sie die Spezialisierung der Richter anerkennt, mit denen die Spruchkörper besetzt waren? |
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2. |
Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 [Abs. 2] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zur Strafabteilung des obersten Gericht verlangt wird) feststellt? |
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3. |
Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen? |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2019 von European Food SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache T-536/18, Société des produits Nestlé/EUIPO — European Foods (FITNESS)
(Rechtssache C-908/19 P)
(2020/C 201/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Food SA (Prozessbevollmächtigte: R. Dincă, I. Speciac, V. Stănese, I.-F. Cofaru, avocați)
Andere Parteien des Verfahrens: Société des produits Nestlé, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 18. März 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iași (Rumänien), eingereicht am 11. Dezember 2019 — BX/Unitatea Administrativ Teritorială D.
(Rechtssache C-909/19)
(2020/C 201/08)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Iași
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: BX
Berufungsbeklagte: Unitatea Administrativ Teritorială D.
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer nach dem Ende der normalen Arbeitszeit am Sitz des Fortbildungsdienstleisters außerhalb seines Arbeitsorts und ohne Erfüllung von Dienstaufgaben vorgeschriebene Fortbildungskurse besucht, „Arbeitszeit“ darstellt? |
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2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Sind Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 2 Nr. 2 sowie Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, obwohl sie die berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers vorschreibt, den Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Ruhezeiten des Arbeitnehmers einzuhalten, soweit es die Zeit betrifft, in der die Fortbildungskurse zu besuchen sind? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 18. Dezember 2019 — Strafverfahren gegen BR, CS, DT, EU, FV, GW
(Rechtssache C-926/19)
(2020/C 201/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
BR, CS, DT, EU, FV, GW
Andere Parteien des Verfahrens
Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție, Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția de Investigare a Infracțiunilor de Criminalitate Organizată și Terorism — Structura centrală, Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție, Agenția Națională de Administrare Fiscală, HX, IY, SC Uranus Junior 2003 Srl
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 58 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), Art. 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (2), erlassen aufgrund von Art. 83 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens), entgegenstehen, mit der über eine prozessuale Einrede entschieden wird, die sich auf eine möglicherweise rechtswidrige Besetzung der Spruchkörper bezieht — im Hinblick auf den (in der rumänischen Verfassung nicht vorgesehenen) Grundsatz der Spezialisierung der Richter an der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) — und durch die ein Gericht verpflichtet wird, die (devolutiv) in der Berufung befindliche Sache zur erneuten Verhandlung im ersten Rechtszug vor demselben Gericht zurückzuverweisen? |
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2. |
Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörpern innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zur Strafabteilung des obersten Gerichts verlangt wird) feststellt? |
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3. |
Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, mit der eine im Rang unterhalb der Verfassung stehende, die Organisation der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) betreffende Rechtsnorm, die Teil des Gesetzes über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten ist und von einem Gericht seit 16 Jahren konstant im selben Sinne ausgelegt worden ist, ausgelegt wird, unangewendet zu lassen? |
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4. |
Ist nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Spezialisierung der Richter und die Errichtung spezialisierter Spruchkörper bei einem obersten Gericht vom Grundsatz des freien Zugangs zur Justiz erfasst? |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 18. Dezember 2019 — Strafverfahren gegen CD
(Rechtssache C-929/19)
(2020/C 201/10)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Partei des Ausgangsverfahrens
CD
Andere Parteien des Verfahrens:
CLD, GLO, ȘDC, PVV, SC Complexul Energetic Oltenia SA, Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Art. 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (1) dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, die Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens), entgegenstehen, mit der ohne Weiteres eine erneute Verhandlung aller Korruptionssachen angeordnet wird, die von der Strafabteilung des obersten Gerichts im ersten Rechtszug in einem bestimmten Zeitraum (2003 bis Januar 2019) entschieden wurden und sich in der Berufung befinden? |
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2. |
Sind die Art. 2 und 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 [Abs. 2] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die rechtswidrige Besetzung der Spruchkörper einer Abteilung des obersten Gerichts feststellt, entgegen der Auslegung, die sich aus der ständigen und einhelligen Organisations- und Gerichtspraxis dieses obersten Gerichts ergibt? |
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3. |
Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen? |
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4. |
Kann der Ausdruck „zuvor durch Gesetz [errichtet]“ in Art. 47 [Abs. 2] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass er die förmliche Bestellung spezialisierter Spruchkörper unabhängig von der Spezialisierung der diese Spruchkörper bildenden Richter erfasst? |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2019 von der Rubik's Brand Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-601/17, Rubik's Brand Ltd/EUIPO — Simba Toys
(Rechtssache C-936/19 P)
(2020/C 201/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Rubik's Brand Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Szamosi, M. Borbás, ügyvédek)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Simba Toys GmbH & Co. KG
Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/8 |
Rechtsmittel der Neoperl AG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. November 2019 in der Rechtssache T-669/18, Neoperl AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), eingelegt am 14. Januar 2020
(Rechtssache C-14/20 P)
(2020/C 201/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Neoperl AG (Prozessbevollmächtigte: H. Börjes-Pestalozza und G. Schultz, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 23. April 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. Januar 2020 — Staatssecretaris van Financiën/Jumbocarry Trading GmbH
(Rechtssache C-39/20)
(2020/C 201/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: Staatssecretaris van Financiën
Kassationsbeklagte: Jumbocarry Trading GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Finden Art. 103 Abs. 3 Buchst. b und Art. 124 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) auf eine Zollschuld Anwendung, die vor dem 1. Mai 2016 entstanden ist und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war? |
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2. |
Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ihrer Anwendung entgegen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2020 — NV Vogel Import Export/Belgische Staat
(Rechtssache C-62/20)
(2020/C 201/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NV Vogel Import Export
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Kombinierte Nomenklatur im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif — auch im Licht der unterschiedlichen Sprachfassungen zu der Position 4409 und der HS-Erläuterungen zu den Positionen 4407 und 4409 — dahin auszulegen, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Waren, nämlich gehobelte Holzbretter, die an den vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind, als „entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert“ anzusehen und folglich in die Position 4409 einzureihen sind, oder kann das Abrunden der Kanten nicht als „entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert“ angesehen werden und sind die Waren folglich in die Position 4407 einzureihen? |
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2. |
Bestimmt der Umfang der Abrundung die Einreihung in die Position 4407 bzw. die Position 4409? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/9 |
Rechtsmittel von Frau Sigrid Dickmanns gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. November 2019 in der Rechtssache T-181/19, Sigrid Dickmanns gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 5. Februar 2020
(Rechtssache C-63/20 P)
(2020/C 201/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Sigrid Dickmanns (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Union möge
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1. |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 18. November 2019 in der Rechtssache T-181/19 vollständig aufheben und die Rechtssache nach der Aufhebung dieses Beschlusses an das Gericht zurückverweisen, |
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2. |
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 90 und 91, insbesondere von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts; gleichzeitig liege eine massive Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren sowie auf gute Verwaltung vor.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht ihre gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde zu Unrecht als verfristet angesehen. Diese Beschwerde war innerhalb von drei Monaten nach der mit einer Begründung versehenen Entscheidung des EUIPO erhoben worden, nicht aber innerhalb von drei Monaten nach einer zuvor gemäß Art. 90 Abs. 2 Satz 3, dritter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts ergangenen stillschweigenden Ablehnung eines von ihr gestellten Antrags.
Die Rechtsmittelführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts durch das Gericht dem Wortlaut jener Vorschrift widerspreche. Ihre Beschwerde habe sich nicht auf die in Art. 90 Abs. 2 Satz 3, dritter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts genannte stillschweigende Ablehnung, sondern auf eine ihr mitgeteilte Entscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 Satz 3, zweiter Gedankenstrich, desselben Statuts bezogen und sei somit dem Wortlaut nach zulässig gewesen. Weder aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 Satz 3, noch aus dem von Art. 90 Abs. 2 Satz 3, zweiter Gedankenstrich, noch aus jenem von Art. 90 Abs. 2 Satz 3, dritter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts ergebe sich, dass für den Fall der stillschweigenden Ablehnung eines Antrags der zweite Gedankenstrich unanwendbar sein solle oder dass der dritte Gedankenstrich vorrangig Anwendung finden solle. Die ausdrückliche Ablehnung des EUIPO sei auch keine reine Bestätigung der zuvor ergangenen stillschweigenden Ablehnung gewesen, schon weil das EUIPO auf die stillschweigende Ablehnung nicht Bezug genommen habe. Zudem führten die von einer reinen Bestätigung abweichenden Elemente, insbesondere die Begründung dazu, dass eine neue Entscheidung vorliege.
Weiter beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Beamtenstatuts sowie dem Ziel der Rechtssicherheit widerspreche. Sinn und Zweck dieser Regelungen sei vor allem der Schutz des Antragstellers und nicht, dass die Anstellungsbehörde — so wie im Ergebnis bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung — von einer Pflichtverletzung im verfahrenstechnischen Sinn profitiere. Dem Ziel der Rechtssicherheit werde mit der von der Rechtsmittelführerin vertretenen Auslegung wesentlich besser entsprochen. Zum einen entspreche diese dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und verkehre nicht — wie die vom Gericht vorgenommene Auslegung — dessen Wortlaut in sein Gegenteil. Zum anderen wäre nach der vom Gericht vertretenen Auslegung die Frist nach einer ausdrücklichen und begründeten Entscheidung der Anstellungsbehörde unterschiedlich lang, je nachdem, ob zuvor eine stillschweigende Entscheidung ergangen wäre oder nicht.
Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin eine massive Verletzung ihrer Grundrechte auf ein faires Verfahren sowie auf gute Verwaltung. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liege insbesondere darin, dass die Anstellungsbehörde eine Pflichtverletzung (hinsichtlich ihrer Pflicht, innerhalb von vier Monaten über einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts zu entscheiden) dazu nutzen könne, die Frist für einen Antragsteller, in welcher er auf die von der Anstellungsbehörde mitgeteilten Gründe für die Ablehnung reagieren kann, willkürlich zu verkürzen. Außerdem habe bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung ein Antragsteller aufgrund des gegenteiligen Wortlauts des Art. 90 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, zweiter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts ein deutlich erhöhtes Risiko, ein Verfahren aufgrund einer Fristversäumnis zu verlieren. Weiter könne eine grundrechtskonforme Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts nur zu dem von der Rechtsmittelführerin vertretenen Ergebnis führen.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Februar 2020 — YL gegen Altenrhein Luftfahrt GmbH
(Rechtssache C-70/20)
(2020/C 201/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: YL
Beklagte: Altenrhein Luftfahrt GmbH
Vorlagefrage
Ist eine harte, aber noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegende Landung, die zur Verletzung eines Fluggasts führt, ein Unfall im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde? (1)
(1) 2001/539/EG: Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38.)
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2020 von Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. in Insolvenz gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 18. Dezember 2019 in der Rechtssache T-763/18, Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. (Lazarus Kft.) in Insolvenz/Kommission
(Rechtssache C-85/20 P)
(2020/C 201/17)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. in Insolvenz (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen den am 18. Dezember 2019 erlassenen und der Rechtsmittelführerin am 18. Dezember 2019 zugestellten Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) in der Rechtssache T-763/18, Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. in Insolvenz (Lazarus Kft. in Insolvenz)/Kommission, aufzuheben; |
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— |
die Sache zur Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede — in Bezug auf die im erstinstanzlichen Beschluss nicht entschiedenen Fragen — an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, im Falle der Zurückverweisung an das Gericht jedoch die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I. Fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Begründungsmangel
Das Gericht habe den Umstand der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Kenntniserlangung vom angefochtenen Akt der Kommission nicht hinreichend berücksichtigt.
Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf die Kenntniserlangung von Akten, die den Kläger betreffen oder denen er unterliegt.
Die Rechtsmittelführerin habe gegen den Aussetzungsbeschluss des mitgliedstaatlichen Gerichts Rechtsmittel eingelegt, weil sie bestritten habe, dass die Entscheidung der EU über die in Rede stehenden Beschlüsse der Kommission eine Vorfrage der Entscheidung im Fall der Schadensersatzsache der Lazarus Kft. sei. Die Rechtsmittelführerin und ihr Rechtsbeistand könnten ausschließlich in der Sache der zwischen ihnen zustande gekommenen Anwaltsvollmacht (Schadensersatzsache vor dem mitgliedstaatlichen Gericht) als rechtlich dieselbe Person gelten.
Da die Rechtsmittelführerin den Rechtsbeistand ausschließlich für die Schadensersatzsache vor dem mitgliedstaatlichen Gericht bevollmächtigt habe, hätte der Rechtsbeistand die Rechtsmittelführerin weder innerhalb der „angemessenen“ Frist im Sinne des Unionsrechts unterrichten noch den vollständigen Wortlaut der in Rede stehenden Akte anfordern müssen, weil sich seine Bevollmächtigung nicht darauf erstreckt habe. Diesen habe die Rechtsmittelführerin ausschließlich persönlich ab dem Zeitpunkt anfordern können, zu dem sie von der rechtlichen Betroffenheit im Sinne des Unionsrechts Kenntnis erlangte.
II. Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zur „angemessenen Frist“
Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil die Umstände dieser Rechtssachen nicht die gleichen wie im vorliegenden Fall seien.
III. Fehlerhafte Beurteilung des Schreibens der Kommission vom 24. Februar 2017
Auf Grundlage des in Rede stehenden Informationsschreibens der Rechtsmittelgegnerin habe das mitgliedstaatliche Gericht ein klageabweisendes Urteil im Fall des Beschwerdeführers OPS Újpest Kft. erlassen, das die Interessen der Rechtsmittelführerin verletze und die Rechtslage erheblich geändert habe, da das mitgliedstaatliche Gericht aufgrund dieses Schreibens festgestellt habe, dass die staatliche Behörde rechtmäßige Zuschüsse gewährte.
IV. Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin. Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts
Das Gericht habe zwar prozessleitende Maßnahmen getroffen, die Parteien aber nicht dazu aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Es habe sich mit einer etwaigen Verspätung erstmals im Beschluss befasst und dabei den abweisenden Beschluss auf diese Frage gestützt, ohne den Parteien, insbesondere der Rechtsmittelführerin, die Möglichkeit zu geben, auf diesen Aspekt einzugehen und zu widersprechen.
Wegen dieser fehlenden Aufforderung sei kein Dokument vorgelegt worden, das den Standpunkt der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die fristgerechte Einreichung der Klage hätte stützen können.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2020 — Rottendorf Pharma GmbH gegen Hauptzollamt Bielefeld
(Rechtssache C-92/20)
(2020/C 201/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rottendorf Pharma GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld
Vorlagefrage
Ist Artikel 239 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit, in dem die von dem Beteiligten eingeführten Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden und die Umstände, die zur Entstehung der Zollschuld geführt haben, nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, der Zoll erstattet werden kann?
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Schwechat (Österreich) eingereicht am 25. Februar 2020 — JU gegen Air France Direktion für Österreich
(Rechtssache C-93/20)
(2020/C 201/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Schwechat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: JU
Beklagte: Air France Direktion für Österreich
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 31 Abs. 2 iVm Art. 31 Abs. 4 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (1) dahingehend auszulegen, dass eine Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks, die an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand, im Fall einer verspäteten Ablieferung jedenfalls binnen sieben Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, dem Luftfrachtführer anzuzeigen ist, ansonsten jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen ist, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat? |
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2. |
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 31 Abs. 2 iVm Art. 3. Abs. 4 des Montrealer Übereinkommens dahingehend auszulegen, dass eine Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks, die an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand, im Fall einer verspäteten Ablieferung innerhalb von einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, dem Luftfrachtführer anzuzeigen ist, ansonsten jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen ist, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat? |
(1) 2001/539/EG: Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38)
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15.6.2020 |
DE |
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C 201/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 25. Februar 2020 — Land Oberösterreich gegen KV
(Rechtssache C-94/20)
(2020/C 201/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerber: Land Oberösterreich
Berufungsgegner: KV
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des § 6 Abs. 9 und Abs. 11 oberösterreichisches Wohnbauförderungsgesetz (oöWFG) entgegensteht, die Unionsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG (2) die Sozialleistung der Wohnbeihilfe ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zukommen lässt, hingegen bei langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109 auf eine bestimmte Weise nachzuweisende, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt, wenn diese Wohnbeihilfe unzumutbare Belastungen durch Wohnkosten abfedern soll, eine Sicherung des Existenzminimums (einschließlich Wohnbedarf) aber auch durch eine weitere Sozialleistung (bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz) für Personen in sozialer Notlage gewährleistet werden soll? |
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2. |
Ist das Verbot der „unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung“ aus Gründen der „Rasse oder ethnischen Herkunft“ nach Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG (3) dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des § 6 Abs. 9 und Abs. 11 oöWFG entgegensteht, die Unionsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38 eine Sozialleistung (Wohnbeihilfe nach oöWFG) ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zukommen lässt, hingegen bei Drittstaatsangehörigen (einschließlich langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinn der Richtlinie 2003/109) auf eine bestimmte Weise nachzuweisende, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt? |
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3. |
Falls Frage 2 verneint wird: Ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des § 6 Abs. 9 und Abs. 11 oöWFG entgegensteht, die Unionsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38 eine Sozialleistung (Wohnbeihilfe nach oöWFG) ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zukommen lässt, hingegen bei Drittstaatsangehörigen (einschließlich langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109) auf eine bestimmte Weise nachzuweisende, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt? |
(1) Richtlinie 2003/109 des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
(2) Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
(3) Richtlinie 2000/43 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2020 — HR gegen Finanzamt Wilmersdorf
(Rechtssache C-108/20)
(2020/C 201/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HR
Beklagter: Finanzamt Wilmersdorf
Vorlagefrage
Sind die Art. 167 und 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegenstehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 28. Februar 2020 — Līga Šenfelde/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-119/20)
(2020/C 201/22)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Līga Šenfelde
Anderer Verfahrensbeteiligter: Lauku atbalsta dienests
Vorlagefragen
Ist Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) in Verbindung mit weiteren Bestimmungen dieser Verordnung und der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 dahin auszulegen, dass
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1. |
ein Landwirt die Eigenschaft als „Junglandwirt“ allein aus dem Grund verliert, dass er zwei Jahre zuvor die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung vorgesehene Beihilfe zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat; |
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2. |
die genannten Bestimmungen den Mitgliedstaaten gestatten, eine Regelung vorzusehen, nach der die Beihilfe nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung an einen Landwirt nicht gezahlt wird, wenn ihm bereits die Beihilfe nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii gewährt worden ist; |
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3. |
ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Kumulierung von Beihilfen an einen Landwirt zu verweigern, wenn die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehene Kumulierungsabfolge nicht eingehalten wurde? |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. März 2020 — Bank Melli Iran, Aktiengesellschaft nach iranischem Recht gegen Telekom Deutschland GmbH
(Rechtssache C-124/20)
(2020/C 201/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bank Melli Iran, Aktiengesellschaft nach iranischem Recht
Beklagte: Telekom Deutschland GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Findet Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 (1) nur dann Anwendung, wenn an den handelnden EU-Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 11 dieser Verordnung seitens der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt behördliche oder gerichtliche Anweisungen ergangen sind, oder genügt es für die Anwendung, dass das Handeln des EU-Wirtschaftsteilnehmers auch ohne solche Anweisungen darauf gerichtet ist, Sekundärsanktionen zu befolgen? |
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2. |
Sollte der Gerichtshof Frage 1 im Sinne der zweiten Alternative beantworten: Steht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 einem Verständnis des nationalen Rechts dahin entgegen, dass es dem Kündigenden möglich ist, auch jedwede Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Vertragspartner, der vom US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) auf der Specially-Designated-Nationals-Liste (SDN) geführt wird — und damit auch eine Kündigung mit der Motivation, US-Sanktionen zu befolgen — auszusprechen, ohne dass es hierfür eines Kündigungsgrundes bedürfte und deshalb ohne dass er in einem Zivilprozess darzulegen und zu beweisen hätte, dass der Grund für den Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht sei, US-Sanktionen zu befolgen? |
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3. |
Sollte der Gerichtshof Frage 2 bejahen: Ist eine ordentliche Kündigung, die gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 verstößt, zwingend als unwirksam anzusehen, oder ist dem Zweck der Verordnung auch mit anderen Sanktionen, beispielsweise der Verhängung eines Bußgeldes, genügt? |
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4. |
Sollte der Gerichtshof Frage 3 im Sinne der ersten Alternative beantworten: Gilt dies in Ansehung von Art. 16 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der einen und der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2271/96 auf der anderen Seite auch dann, wenn dem EU-Wirtschaftsteilnehmer mit der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zum gelisteten Vertragspartner erhebliche wirtschaftliche Verluste auf dem US-Markt drohen (hier: 50 Prozent des Konzernumsatzes)? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. 1996, L 309, S. 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (ABl. 2018, L 199 I, S. 1).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 9. März 2020 — YJ/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
(Rechtssache C-130/20)
(2020/C 201/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: YJ
Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
Vorlagefrage
Kann eine Vorschrift wie Art. 60 Abs. 4 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit), der Frauen, die freiwillig [vorzeitig] in den Altersruhestand eintreten (im Gegensatz zu denen, die zwar ebenfalls freiwillig, aber im vorgesehenen Eintrittsalter ausscheiden, bzw. denen, die aufgrund der während ihres Berufslebens ausgeübten Tätigkeit, aufgrund einer Behinderung oder weil sie vor Erreichen des Eintrittsalters aus Gründen, die ihnen nicht zurechenbar sind, vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden), von der Mutterschaftszulage ausschließt, als unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 79/7 (1) angesehen werden?
(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/17 |
Klage, eingereicht am 16. März 2020 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-139/20)
(2020/C 201/25)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Siekierzyńska und A. Armenia)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) verstoßen hat, dass sie ein Recht auf Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse eingeführt hat, die von unter das Emissionshandelssystem der Union fallenden energieintensiven Unternehmen verwendet werden; |
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— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen habe in ihre nationalen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse eingeführt, die von unter das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden: EU-EHS) fallenden energieintensiven Unternehmen verwendet würden.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Nach diesen Bestimmungen könnten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Energieerzeugnisse, die von energieintensiven Unternehmen verwendet würden, nur gewährt werden, wenn Vereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden bestünden oder Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertige Regelungen umgesetzt würden, sofern damit Umweltschutzziele erreicht würden oder die Energieeffizienz erhöht werde. Das EU-EHS könne nicht als „Regelung über handelsfähige Zertifikate“ im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 27. März 2020 — AS LatRailNet, VAS Latvijas dzelzceļš/Valsts dzelzceļa administrācija
(Rechtssache C-144/20)
(2020/C 201/26)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: AS LatRailNet, VAS Latvijas dzelzceļš
Beklagte: Valsts dzelzceļa administrācija
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34 (1) dahin auszulegen, dass die Regulierungsstelle befugt ist, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, der ein Unternehmen, das die wesentlichen Funktionen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ausübt, verpflichtet, bestimmte Änderungen der Berechnungsmodalitäten der Wegeentgelte (Entgeltregelung) vorzunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Antragstellern stehen? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Regulierungsstelle befugt, mit einem solchen Bescheid die Voraussetzungen festzulegen, die diese Änderungen erfüllen müssen, z. B. indem sie vorschreibt, dass von den Kriterien für die Festsetzung der Wegeentgelte die bereits vorgesehenen und vom Staatshaushalt oder dem Haushalt der lokalen Gebietskörperschaften gedeckten Ausgaben ausgenommen werden, die die Personenverkehrsunternehmen nicht aus den Einnahmen aus dem Personenverkehr decken können? |
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3. |
Ist Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 34/2012 dahin auszulegen, dass die in diesem Absatz vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Festlegung der Aufschläge für Wegeentgelte eine optimale Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarkts zu gewährleisten, auch für die Festsetzung von Wegeentgelten in Marktsegmenten gilt, in denen kein Wettbewerb herrscht, z. B., weil im betreffenden Marktsegment der Personenverkehr nur von einem einzigen Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, dem gemäß Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1370/2007 (2) das ausschließliche Recht zur Durchführung des Personenverkehrs in diesem Marktsegment gewährt wurde? |
(1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/18 |
Klage, eingereicht am 8. April 2020 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-159/20)
(2020/C 201/27)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, I. Naglis und U. Nielsen)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen hat, dass es die Verwendung der Bezeichnung Feta für Käse, der nicht der Produktspezifikation der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 (2) der Kommission entspricht, durch dänische Molkereien nicht verhindert oder beendet hat; |
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— |
festzustellen, dass Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es zugelassen hat, dass dänische Molkereien Nachahmungen von Feta herstellen und verkaufen; |
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— |
Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die dänischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung über Qualitätsregelungen verstießen, indem sie es zuließen, dass dänische Unternehmen rechtswidrig den Namen „Feta“ für Käse verwendeten, der in Dänemark hergestellt werde.
Im Einzelnen sei festzustellen, dass die Bezeichnung „Feta“ in Dänemark unter Verstoß gegen die Verordnung über Qualitätsregelungen verwendet werde und dass dieser Mitgliedstaat daher geeignete administrative und rechtliche Maßnahmen ergreifen müsse, um dies zu verhindern oder zu beenden. Da sich Dänemark weigere, die genannten Vorschriften einzuhalten, verstoße es gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über Qualitätsregelungen und damit gegen das Unionsrecht.
Darüber hinaus verstoße Dänemark gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012, indem es zulasse, dass dänische Molkereien Nachahmungen von Feta herstellten und verkauften, und gefährde dadurch die Erreichung der Ziele der Union. Diese bestünden darin, einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften zu gewährleisten, Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet würden, und die Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums zu schützen.
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Dänemark dadurch, dass es die Verletzung der Rechte an einer eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Feta“, zu der es komme, wenn dänische Milcherzeuger Käse-Nachahmungen aus der Union in Drittländer ausführten, nicht verhindere oder beende, die Position der Union in internationalen Verhandlungen, die den Schutz der Qualitätsregelungen der Union sicherstellen sollten, schwäche und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoße.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. 2002, L 277, S. 10).
Gericht
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/20 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Tilly-Sabco/Kommission
(Rechtssache T-437/18) (1)
(Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 689/2013 durch ein Urteil des Gerichtshofs - Schaden)
(2020/C 201/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und S. Charbonnel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und B. Hofstötterer)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund des Erlasses der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. 2013, L 196, S. 13) entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Tilly-Sabco trägt die Kosten. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/20 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Cimpress Schweiz/EUIPO — Impress Media (CIMPRESS)
(Rechtssache T-37/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke CIMPRESS - Ältere Unionsbildmarke impress - Ältere nationale Wortmarke Impress-Media - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2020/C 201/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Cimpress Schweiz GmbH (Winterthur, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, P. Böhner und A. von Mühlendahl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Impress GmbH (Mönchengladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Remmertz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Oktober 2018 (verbundene Sachen R 1716/2017-2 und R 1786/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Impress Media und Cimpress Schweiz
Tenor
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1. |
Die Impress GmbH ersetzt die Impress Media GmbH als Streithelferin. |
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2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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3. |
Die Cimpress Schweiz GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Impress. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/21 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Lidl Stiftung/EUIPO — Plásticos Hidrosolubles (green cycles)
(Rechtssache T-78/19) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke green cycles - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 - Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird - Keine Benutzung des Zeichens als Unternehmenslogo)
(2020/C 201/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marx, K. Bonhagen und M. Wolter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Scardocchia und J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Plásticos Hidrosolubles, SL (Rafelbuñol, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Sueiras Villalobos)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2018 (Sache R 778/2018-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Lidl Stiftung und Plásticos Hidrosolubles
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. November 2018 (Sache R 778/2018-5) wird aufgehoben, soweit darin die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für Waren der Klasse 20 festgestellt wird. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Lidl Stiftung & Co. KG, das EUIPO und die Plásticos Hidrosolubles, SL tragen jeweils ihre eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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15.6.2020 |
DE |
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C 201/22 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2020 — Kerry Luxembourg/EUIPO — Döhler (TasteSense By Kerry)
(Rechtssache T-108/19) (1)
(„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TasteSense By Kerry - Ältere Unionswortmarke MultiSense - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]“)
(2020/C 201/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kerry Luxembourg Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Döhler GmbH (Darmstadt, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2018 (Sache R 1179/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Döhler und Kerry Luxembourg.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kerry Luxembourg Sàrl trägt die Kosten. |
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15.6.2020 |
DE |
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C 201/22 |
Beschluss des Gerichts vom 2. April 2020 — Thai World Import & Export/EUIPO — Elvir (Yaco)
(Rechtssache T-3/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
(2020/C 201/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Thai World Import & Export Co. Ltd (Bangkok, Thailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bénoliel-Claux)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Elvir (Condé-sur-Vire, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Lhotel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2018 (Sache R 319/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Elvir und Thai World Import & Export Co
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Thai World Import & Export Co. Ltd und Elvir tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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15.6.2020 |
DE |
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C 201/23 |
Beschluss des Gerichts vom 2. April 2020 — SQlab/EUIPO (Innerbarend)
(Rechtssache T-307/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Innerbarend - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2020/C 201/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: SQlab GmbH (Taufkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Koelle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2019 (Sache R 2180/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Innerbarend als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die SQlab GmbH trägt die Kosten. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. April 2020 — Leonardo/Frontex
(Rechtssache T-849/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2020/C 201/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Leonardo SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Parrella)
Antragsgegnerin: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Prozessbevollmächtigte: S. Drew, H. Caniard, C. Georgiadis und A. Gras im Beistand der Rechtsanwälte M. Vanderstraeten, F. Biebuyck und V. Ost)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung der Durchführung der von Frontex am 18. Oktober 2019 veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Titel „Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems — RPAS) für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft“
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2020 — Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission
(Rechtssache T-868/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Substanz Dimethylether - Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen - Beschluss der Kommission - Verpflichtung zur Lieferung bestimmter Informationen, die Tierversuche erfordern - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2020/C 201/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Nouryon Industrial Chemicals BV (Amsterdam, Niederlande), Knoell NL BV (Maarssen, Niederlande), Grillo-Werke AG (Duisburg, Deutschland), PCC Trade & Services GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und G. David sowie Z. Romata, Solicitor)
Antragsgegner: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses C(2019) 7336 final der Kommission vom 16. Oktober 2019 über die Prüfung einer Registrierung von Dimethylether, die der Kommission von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3) übermittelt wurde, auf Erfüllung der Anforderungen und zum anderen auf den Erlass jeder anderen vom Gericht für sachdienlich erachteten vorläufigen Maßnahme
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. April 2020 — Aquind u. a./Kommission
(Rechtssache T-885/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Energie - Transeuropäische Energieinfrastruktur - Verordnung [EU] Nr. 347/2013 - Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 347/2013 - Antrag auf Aussetzung der Durchführung - Fehlende Dringlichkeit)
(2020/C 201/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Aquind Ltd (Wallsend, Vereinigtes Königreich), Aquind Energy Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Aquind SAS (Rouen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Goldberg, C. Davis und J. Bille, Solicitors, sowie Rechtsanwalt E. White)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, Y. Marinova und B. De Meester)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Durchführung der Delegierten Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/25 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2020 — IV/Kommission
(Rechtssache T-145/20)
(2020/C 201/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: IV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Lemmer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Europäischen Kommission und dem Interinstitutionellen Kleinkindzentrum als Gesamtschuldner bzw. in solidum aufzugeben, X die sich im Besitz Ersterer befindlichen Anwesenheitslisten ihres Kindes Y für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 zu übermitteln, und zwar unter Androhung eines nicht komminatorischen Zwangsgelds von 500 Euro (fünfhundert Euro) für jeden Tag des Verzugs ab der Verkündung der Entscheidung; |
|
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von 1 500 Euro für nicht erstattungsfähige Verfahrenskosten zu zahlen, die sie für die Geltendmachung ihrer Rechte zu tragen hatte, sowie der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 42 („Recht auf Zugang zu Dokumenten“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend macht, der bestimmt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.“
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/26 |
Klage, eingereicht am 8. März 2020 — Csordas u. a./Kommission
(Rechtssache T-146/20)
(2020/C 201/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Annamaria Csordas (Luxemburg, Luxemburg), Adrian Sorin Cristescu (Luxemburg), Jean Putz (Esch an der Alzette, Luxemburg), Miguel Vicente-Nunez (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
vor der Entscheidung über die Klage
|
— |
der Kommission im Wege der Beweiserhebung oder einer prozessleitenden Maßnahme aufzugeben, nach einer entsprechenden Erkundigung bei den Gewerkschafts- und Berufsverbänden (GBV), die die Liste Nr. 3 aufgestellt haben, die Anzahl der auf dieser Liste befindlichen Kandidaten anzugeben, die jeder dieser Verbände nominiert hat, und dabei zwischen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern zu unterscheiden sowie den Schlüssel für die zwischen einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied bestehende Verteilung der Repräsentationsstärke eines Kandidatenpaars anzugeben; |
bei der Entscheidung über die Klage
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— |
die Rechtswidrigkeit des Unterlassens der Kommission festzustellen, Folgendes zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen:
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— |
die von der Kommission nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse auf der Grundlage der Vereinbarung über die Verteilung der Repräsentationsstärke vom 14. Oktober 2019 verfügte Anpassung der Repräsentationsstärke der GBV, die zu den LÖSP-Wahlen vom November 2019 angetreten sind, aufzuheben; |
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— |
jede Entscheidung aufzuheben, mit der den GBV, die die Vereinbarung vom 14. Oktober 2019 unterzeichnet haben, Mittel zugewiesen werden, die über diejenigen hinausgehen, über die sie auf der Grundlage der ihnen infolge der LÖSP-Wahlen von 2016 zuerkannten Repräsentationsstärke verfügten; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen den Grundsatz freier und demokratischer Wahlen, da wegen des Unterlassens des Wahlvorstands, die Vereinbarung über die Verteilung der Repräsentationsstärke vor Beginn der Wahl zu veröffentlichen, die Logos auf dem Wahlplakat der Liste Nr. 3 „Ensemble Luxembourg“ bei den Wählern den Eindruck erweckt hätten, dass diese Liste von fünf als solchen bezeichneten Gewerkschafts- und Berufsverbänden (GBV) aufgestellt worden sei, die von den 20 Kandidatenpaaren zu gleichen Teilen vertreten würden, während sich aus der Vereinbarung ergeben habe, dass die Liste von sechs GBV — darunter zwei anders bezeichnete — aufgestellt worden sei, die in ungleichem Maße vertreten worden seien. |
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2. |
Verstoß gegen den Grundsatz freier und demokratischer Wahlen, da die durch den Wahlvorstand im Laufe der Wahl erfolgte Veröffentlichung der Vereinbarung über die Verteilung der Repräsentationsstärke bei bestimmten Wählern den Eindruck erweckt habe, dass die Liste Nr. 3 von sechs GBV aufgestellt worden sei, die von den 20 Kandidatenpaaren dieser Liste in den in der Vereinbarung angegebenen Proportionen vertreten würden, während sie in Wirklichkeit von drei GBV und einem Zusammenschluss der drei anderen aufgestellt worden sei, wobei einer der Letzteren die beiden anderen habe vertreten können, die folglich nicht durch Kandidaten der Liste vertreten worden seien, zumindest nicht in der angegebenen Proportion. |
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3. |
Verletzung der Freiheit der Wahl zwischen den Kandidaten der Liste Nr. 3 sowie Verwechslungsgefahr hinsichtlich des damit unterstützten GBV, da weder die Liste Nr. 3 „Ensemble Luxembourg“ noch das entsprechende Wahlplakat den von jedem der auf dieser Liste nominierten Kandidaten vertretenen GBV genannt habe, obwohl es sich um eine Liste gehandelt habe, die von sechs verschiedenen GBV — bzw. von drei GBV und einem Zusammenschluss oder Bündnis dreier weiterer — aufgestellt worden sei, die verschiedenen Gewerkschaftsfamilien angehört hätten, die ihren Sitz teils in Luxemburg, teils aber auch in Brüssel hätten und die nicht alle ihre Unterstützung für die gemeinsame Liste bekundet hätten. |
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4. |
Verstoß gegen den Grundsatz freier und demokratischer Wahlen, da die durch den Wahlvorstand im Laufe der Wahl erfolgte Veröffentlichung der Vereinbarung über die Verteilung der Repräsentationsstärke bei den Wählern den Eindruck erweckt habe, dass die GBV, die die Liste Nr. 3 aufgestellt hätten, dort durch eine Anzahl von Kandidaten vertreten würden, die dem für jeden von ihnen angegebenen Anteil entspreche, was in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen sei, oder zumindest, dass R&D einen Teil der Repräsentationsstärke von Solidarité européenne erhalten habe, während es in Wirklichkeit USF-L sowie FFPE und U4U gewesen seien, die einen Teil ihrer Repräsentationsstärke an R&D abgetreten hätten. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/28 |
Klage, eingereicht am 19. März 2020 — IY/Parlament
(Rechtssache T-154/20)
(2020/C 201/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: IY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung vom 4. Juli 2019 über die Kündigung der Klägerin aufzuheben; |
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— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, zum Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen; |
|
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen; |
hilfsweise:
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— |
die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Auflösung der ENF-Fraktion festzustellen; |
|
— |
folglich die Entscheidung vom 4. Juli 2019 über die Kündigung der Klägerin aufzuheben; |
|
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, zum Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen; |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.
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1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigungsentscheidung, die ausschließlich mit der vermeintlichen Auflösung der ENF-Fraktion im Europäischen Parlament begründet sei, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. |
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2. |
Ermessensmissbrauch, da das Europäische Parlament von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht habe, um eine einfache Maßnahme der Namensänderung einer Fraktion im Europäischen Parlament als Auflösung einer Fraktion zu verfremden. |
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3. |
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Recht, vor jeder Kündigungsentscheidung gehört zu werden, missachtet wurde. |
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4. |
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da das Parlament auf Bedienstete früher aufgelöster Fraktionen andere Verfahren angewendet habe. |
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung der Fürsorgepflicht. |
Hilfsweise rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Auflösung der ENF-Fraktion im Europäischen Parlament. Da die Entscheidung über die Auflösung wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Ermessensmissbrauchs rechtswidrig sei, sei die ausschließlich mit dieser Auflösung begründete Kündigungsentscheidung somit selbst rechtswidrig und aufzuheben.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/29 |
Klage, eingereicht am 19. März 2020– IZ/Parlament
(Rechtssache T-155/20)
(2020/C 201/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: IZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung vom 4. Juli 2019 über die Kündigung der Klägerin aufzuheben; |
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— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, zum Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen; |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen; |
hilfsweise:
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— |
die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Auflösung der ENF-Fraktion festzustellen; |
|
— |
folglich die Entscheidung vom 4. Juli 2019 über die Kündigung der Klägerin aufzuheben; |
|
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, zum Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen; |
|
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe, die mit denen in der Rechtssache T-154/20, IY/Parlament, identisch sind oder die ihnen ähnlich sind.
Hilfsweise rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Auflösung der ENF-Fraktion im Europäischen Parlament. Da die Entscheidung über die Auflösung wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Ermessensmissbrauchs rechtswidrig sei, sei die ausschließlich mit dieser Auflösung begründete Kündigungsentscheidung somit selbst rechtswidrig und aufzuheben.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/29 |
Klage, eingereicht am 19. März 2020– JA/Parlament
(Rechtssache T-156/20)
(2020/C 201/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: JA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung vom 4. Juli 2019 über die Kündigung der Klägerin aufzuheben; |
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— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, zum Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen; |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen; |
hilfsweise:
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— |
die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Auflösung der ENF-Fraktion festzustellen; |
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— |
folglich die Entscheidung vom 4. Juli 2019 über die Kündigung der Klägerin aufzuheben; |
|
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, zum Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen; |
|
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe, die mit denen in der Rechtssache T-154/20, IY/Parlament, identisch sind oder die ihnen ähnlich sind.
Hilfsweise rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Auflösung der ENF-Fraktion im Europäischen Parlament. Da die Entscheidung über die Auflösung wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Ermessensmissbrauchs rechtswidrig sei, sei die ausschließlich mit dieser Auflösung begründete Kündigungsentscheidung somit selbst rechtswidrig und aufzuheben.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/30 |
Klage, eingereicht am 23. März 2020 — JB/CEDEFOP
(Rechtssache T-159/20)
(2020/C 201/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: JB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (European Centre for the Development of Vocational Training, im Folgenden: CEDEFOP)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die stillschweigende Ablehnung des CEDEFOP vom 19. Januar 2020 aufzuheben und |
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— |
das CEDEFOP zu verurteilen, insgesamt 442 276,78 Euro an ihn zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung, da der Schadenersatzanspruch des Klägers durch einen Beamten des CEDEFOP geprüft worden sei, der ein Hauptbelastungszeuge gewesen sei; ein Verstoß gegen Art. 11a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut). |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Prüfung des gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrags des Klägers, was durch die stillschweigende Ablehnung der gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegten Beschwerde bestätigt worden sei. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe den Kläger niedriger eingestuft und beschlossen, ihn unter Verstoß gegen das Statut und den Grundsatz der Unparteilichkeit nicht zu befördern. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/31 |
Klage, eingereicht am 27. März 2020 — 3M Belgium/ECHA
(Rechtssache T-160/20)
(2020/C 201/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 3M Belgium (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der ECHA vom 16. Januar 2020 (ECHA/01/2020) über die „Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (1) in Frage kommenden Stoffe“, soweit er die Aufnahme von „Perfluorbutansulfonsäure (‚PFBS‘) und ihre Salze“ betrifft, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen die in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erlassen worden, und die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass der Stoff wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit einschließlich des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit erlassen worden, da die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden sei, in irgendeiner Weise die Definition, die Kriterien oder die Faktoren, die von der ECHA zur Stützung ihres Beschlusses herangezogen worden seien, zu erkennen oder festzustellen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/32 |
Klage, eingereicht am 28. März 2020 — UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/EFSA
(Rechtssache T-162/20)
(2020/C 201/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: UPL Europe Ltd (Warrington Cheshire, Vereinigtes Königreich) und Indofil Industries (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
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— |
den Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EFSA) vom 28. Januar 2020, der den Klägerinnen am 29. Januar 2020 zugestellt wurde, über die Bewertung der Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung für den Wirkstoff Mancozeb (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, und |
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— |
der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
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1. |
Verfahrensverstoß gegen Art. 12 der Durchführungsverordnung 844/2012 der Kommission (1): Der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage tatsächlicher und rechtlicher Verfahrensfehler ergangen. |
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2. |
Materieller Verstoß gegen Art. 13 der Durchführungsverordnung 844/2012 der Kommission: Der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage materieller Rechts- und Tatsachenfehler ergangen. |
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3. |
Fehlerhafte Anwendung der Art. 38, 39 und 40 der Verordnung 178/2002 (2): Die Beklagte habe die in den Art. 38, 39 und 40 der Verordnung 178/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit falsch ausgelegt und angewandt. |
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4. |
Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung 1107/2009: Die Beklagte habe gegen Art. 63 der Verordnung 1107/2009 (3) verstoßen, indem sie entschieden habe, die Informationen, deren Zensur die Klägerinnen anstrebten, zu veröffentlichen, was ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könne. |
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5. |
Unzuständigkeit: Die Beklagte habe ultra vires gehandelt, da die Europäische Chemikalienagentur die einzige Behörde sei, die nach der Verordnung 1272/2008 (4) für die Einstufung oder Neueinstufung von Stoffen rechtlich zuständig sei, und nicht die Beklagte. |
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6. |
Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Unionsrechts: die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der guten Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung. Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Unionsrechts ergangen. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 2012 L 252, S. 26).
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002 L 31, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009 L 309, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008 L 353, S. 1).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/33 |
Klage, eingereicht am 19. März 2020 — BG/Parlament
(Rechtssache T-164/20)
(2020/C 201/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Tymen, L. Levi und A. Champetier)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des Beklagten vom 20. Mai 2019 aufzuheben, mit der der Antrag der Klägerin vom Juli 2017 auf Unterstützung abgelehnt wurde; |
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— |
erforderlichenfalls die Entscheidung des Beklagten vom 10. Dezember 2019 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 20. August 2019 zurückgewiesen wurde; |
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— |
den ihr durch das Verschulden des Beklagten entstandenen ideellen Schaden in Höhe von 50 000 Euro zu ersetzen; |
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— |
die ihr entstandenen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Gründe geltend:
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1. |
Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta); |
|
2. |
Verletzung des Grundrechts auf unparteiische und gerechte Behandlung ihrer Angelegenheiten (Art. 41 Abs. 1 der Charta) sowie Verstoß gegen Art. 24 des Beamtenstatuts und die Fürsorgepflicht; |
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3. |
Verletzung des Grundrechts auf eine begründete Entscheidung (Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und Art. 25 des Beamtenstatuts); |
|
4. |
Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Beamtenstatuts.
Die Klägerin stützt ihr Schadenersatzbegehren auf den vom Beklagten begangenen Fehler, den ihr entstandenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehler und ihrem Schaden. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/34 |
Klage, eingereicht am 3. April 2020 — JD/EIB
(Rechtssache T-166/20)
(2020/C 201/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: JD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)
Beklagte: EIB
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung aufzuheben, mit der (i) von ihm die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag verlangt wird, derzufolge er auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verzichtet, und mit der (ii) sein Dienstantritt bei der EIB unterbunden wird, wenn er diese Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, |
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— |
demnach die Rücknahme des Schreibens der Beklagten, in dem diese Zusatzvereinbarung vorgeschlagen wird, und die zugehörige Aufforderung, die fragliche Zusatzvereinbarung als Voraussetzung für den Dienstantritt zu unterzeichnen, anzuordnen, |
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— |
die Beklagte dazu zu verurteilen, seinen Dienstantritt bei der EIB mit rückwirkenden Vergütungen und sonstigen Leistungen ab dem vertraglichen Datum des Dienstantritts zuzulassen, |
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— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen und |
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— |
ihm alle Rechte vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen die Datenschutzanforderungen
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2. |
Fehlende Rechtsgrundlage für den von der EIB verlangten Deckungsausschluss
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3. |
Fehlende Rechtsgrundlage für die Vorgabe, eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen
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4. |
Ungleichbehandlung und insbesondere Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/35 |
Klage, eingereicht am 7. April 2020 — JE/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
(Rechtssache T-180/20)
(2020/C 201/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JE (Prozessbevollmächtigter: N. Forwood, QC)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Januar 2020 zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie vom Rat unter dem Aktenzeichen des Rates XT 21018/20 veröffentlicht, teilweise für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, der von den Beklagten angenommene Rechtsakt sei wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge und der bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen sowie wegen Ermessensmissbrauchs teilweise für nichtig zu erklären.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/36 |
Klage, eingereicht am 9. April 2020 — JE/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-184/20)
(2020/C 201/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JE (Prozessbevollmächtigter: N. Forwood, QC)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Januar 2020, ihren Posten als Generalanwältin für vakant zu erklären und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers einzuleiten, für teilweise nichtig zu erklären; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, der angefochtene Rechtsakt sei wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie Verletzung der Verträge und der bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen für nichtig zu erklären.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/36 |
Klage, eingereicht am 9. April 2020 — FCA Italy/EUIPO — Bettag (Pandem)
(Rechtssache T-191/20)
(2020/C 201/49)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: FCA Italy SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Jacobacci und Rechtsanwältin E. Truffo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Christoph Bettag (Aachen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Pandem“ — Anmeldung Nr. 17 297 029.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2020 in der Sache R 1483/2019-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Schwerwiegende Verfälschung von Tatsachen. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/37 |
Klage, eingereicht am 10. April 2020 — Eternit/EUIPO — Eternit Österreich (Platten)
(Rechtssache T-193/20)
(2020/C 201/50)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Eternit (Kapelle-op-den-Bos, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Muyldermans und P. Maeyaert)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eternit Österreich GmbH (Vöcklabruck, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 538 140-0001
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2020 in der Sache R 1661/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und der Streithelferin deren eigene Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/37 |
Klage, eingereicht am 27. März 2020 — JF/EUCAP Somalia
(Rechtssache T-194/20)
(2020/C 201/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: JF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst)
Beklagte: EUCAP Somalia (Mogadishu, Somalia)
Anträge
Der Kläger beantragt auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) und einer Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung (Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV),
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— |
die Entscheidung des Leiters der Mission EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 für nichtig zu erklären, mit der sein Beschäftigungsverhältnis beendet wurde; |
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— |
die Entscheidung des Leiters der Mission EUCAP Somalia vom 31. Januar 2020 für nichtig zu erklären, mit dem seine interne Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
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— |
die EUCAP Somalia auf der Grundlage außervertraglicher Haftung zu verurteilen, ihm den materiellen Schaden in Form von Gehältern, anderen Bezügen und Ansprüchen (entgangene Verdienste) während des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden: Austrittsabkommen) zu ersetzen; |
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— |
die EUCAP Somalia zu verurteilen, ihm den aus den rechtswidrigen Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig nach billigem Ermessen auf 60 000 Euro geschätzt wird; |
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— |
der EUCAP Somalia die Kosten einschließlich der Kosten des Klägers zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragt der Kläger, auf der Grundlage einer auf die Schiedsklausel (Art. 272 AEUV) gestützten Klage (für den Fall, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen als untrennbar mit dem Dienstvertrag des Klägers verbunden angesehen werden) und einer Klage auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung (Art. 340 Abs. 1 AEUV),
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— |
festzustellen, dass die Entscheidungen des Leiters der Mission EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 und vom 31. Januar 2020 rechtswidrig sind; |
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— |
die EUCAP Somalia auf der Grundlage vertraglicher Haftung zu verurteilen, den oben angeführten erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen; |
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— |
der EUCAP Somalia die Kosten einschließlich der Kosten des Klägers zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage nach Art. 263 AEUV wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, dass der Kläger vor Erlass der Entscheidung vom 18. Januar 2020 über die Beendigung seines Vertrags nicht angehört worden sei. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen, dass die Entscheidung über die Beendigung des Vertrags des Klägers auf dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens beruhe, obwohl es einen Übergangszeitraum gebe, so dass britische und nicht britische Vertragsbedienstete in der EUCAP Somalia rechtsfehlerhaft unterschiedlich behandelt würden. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie den Kläger anders behandelt habe als in anderen GSVP-Missionen beschäftigte internationale Vertragsbedienstete britischer Staatsangehörigkeit, die gemäß dem Austrittsabkommen während des Übergangszeitraums weiterbeschäftigt worden seien. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch gegen das Austrittsabkommen verstoßen, dass sie nicht beachtet habe, dass die Vorschriften über GSVP-Missionen gegenüber internationalen Vertragsbediensteten britischer Staatsangehörigkeit weiterhin gälten und der Weiterbeschäftigung solcher Bediensteten während des Übergangszeitraums nicht entgegenstünden. |
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch verletzt, dass gegenüber internationalen Vertragsbediensteten britischer Staatsangehörigkeit Zusicherungen gemacht worden seien, dass sie in Übereinstimmung mit dem Austrittsabkommen während des Übergangszeitraums weiterbeschäftigt würden.
Für den Fall, dass das Gericht die Klage nach Art. 263 AEUV für unzulässig halten sollte, weil die Entscheidungen als untrennbar mit dem Dienstvertrag des Klägers verbunden angesehen würden, werde das Gericht außerdem im Rahmen der hilfsweise eingelegten Klage nach Art. 272 AEUV ersucht, dieselben fünf Klagegründe zu prüfen. Die geltend gemachten Verstöße seien dann als vertraglicher Natur einzustufen. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/39 |
Klage, eingereicht am 6. April 2020 — Sociedade da Água de Monchique/EUIPO — Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH)
(Rechtssache T-195/20)
(2020/C 201/52)
Sprache der Klageschrift: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Sociedade da Água de Monchique, SA (Caldas de Monchique, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Osório de Castro)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pere Ventura Vendrell (Sant Sadurni d’Anoia, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH — Anmeldung Nr. 017 027 608
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2020 in der Sache R 2524/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen die Eintragung der angemeldeten Marke zu bewilligen; |
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dem EUIPO sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/40 |
Klage, eingereicht am 10. April 2020 — Chanel/EUIPO — Innovative Cosmetic Concepts (INCOCO)
(Rechtssache T-196/20)
(2020/C 201/53)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Chanel (Neuilly-sur-Seine), Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Passa)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Innovative Cosmetic Concepts LLC (Clifton, New Jersey, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke INCOCO mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 189 828 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2020 in der Sache R 194/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/40 |
Klage, eingereicht am 30. März 2020 — Shindler u. a./Rat
(Rechtssache T-198/20)
(2020/C 201/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und neun weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, zusammen Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und seine Anhänge, vollständig für nichtig zu erklären; hilfsweise: |
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den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, zusammen Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und seine Anhänge, teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ab dem 1. Februar 2020 automatisch und allgemein ohne die geringste Verhältnismäßigkeitskontrolle zwischen Unionsbürgern und den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unterscheiden, und somit u. a. Abs. 6 der Präambel und die Art. 9, 10 und 127 des Austrittsabkommens für nichtig zu erklären; folglich: |
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dem Rat der Europäischen Union sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Die Kläger sind in diesem Zusammenhang u. a. der Auffassung, dass das britische Volk nicht über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Euratom abgestimmt habe und dass der Formalismus bezüglich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus dieser Organisation hätte beachtet werden müssen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verfahrensfehler hinsichtlich der Art des endgültigen Abkommens. Die Kläger machen hierzu geltend, dass der Beschluss über den Abschluss des Austrittsabkommens rechtswidrig sei, da er der Union eine außerordentliche horizontale Kompetenz für die Verhandlungen über das Austrittsabkommen verleihe und so dadurch die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beeinträchtige, dass er die Möglichkeit eines gemischten Abkommens ausschließe und so jede Ratifizierung des endgültigen Abkommens durch die Mitgliedstaaten ausschließe. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 127 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), da das von diesem Artikel vorgesehene Verfahren für einen Rücktritt von diesem Abkommen nicht eingehalten worden sei, wodurch der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft sei und was zu seiner Nichtigkeit führe. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Fehlende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Aufhebung der Unionsbürgerschaft für bestimmte Kategorien von Briten. Die Kläger sind der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben werden müsse, weil er nicht die Unmöglichkeit berücksichtigt habe, dass beim Referendum vom 23. Juni 2016 über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union mehrere Gruppen britischer Staatsbürger nicht hätten abstimmen können: diejenigen, die von ihrer Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hätten und seit mehr als 15 Jahren nicht mehr im britischen Staatsgebiet ansässig seien, die Staatsangehörigen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und der Kanalinseln sowie die britischen Häftlinge. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Demokratie, der Gleichbehandlung, der Freizügigkeit, der Meinungsfreiheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kläger machen u. a. geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen die Unionsrechtsordnung, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger verankert sei, und gegen die Rechtsordnung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 52 EUV, 198, 199, 203 und 355 AEUV betreffend die britischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. Die Kläger sind der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss dadurch, dass er nicht auf die maßgebliche Rechtsgrundlage, nämlich Art. 203 AEUV, der auf die britischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete anwendbar sei, abstelle, rechtswidrig sei und daher für nichtig erklärt werden müsse. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Verkennung des Status von Gibraltar durch den Beschluss vom 30. Januar 2020, da Art. 3 des Austrittsabkommens gegen das Völkerrecht und insbesondere den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker verstoße. |
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8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 AEUV, da der angefochtene Beschluss nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beachte, was in Anbetracht des Gibraltar vorbehaltenen Status zu seiner Nichtigerklärung führen müsse. |
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9. |
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die Kläger machen hierzu u. a. geltend, dass der angefochtene Beschluss den Verlust ihrer Daueraufenthaltsrechte, die sie nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erworben hätten, bestätige, ohne dass die konkreten Folgen dieses Verlusts vorhergesehen worden seien und vor allem ohne dass irgendeine Verhältnismäßigkeitskontrolle ausgeübt worden sei. |
|
10. |
Zehnter Klagegrund: Verstoß gegen das durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Kläger machen geltend, dass der angefochtene Beschluss ihre Rechte auf das Privat- und Familienleben beeinträchtige, da er ihnen die Unionsbürgerschaft und damit das Recht entziehe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei aufzuhalten, deren Staatsangehörige sie zwar nicht seien, aber auf deren Hoheitsgebiet sie ihr Familienleben aufgebaut hätten. |
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11. |
Elfter Klagegrund: Verstoß gegen das aktive und passive Wahlrecht der britischen Staatsangehörigen bei den Kommunal- und Europawahlen. Nach Ansicht der Kläger verstößt Art. 127 des Austrittsabkommens gegen Art. 18 AEUV und die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der angefochtene Beschluss müsse daher für nichtig erklärt werden, soweit mit ihm ein Abkommen ratifiziert werde, das eine Bestimmung enthalte, das eine Diskriminierung von britischen Staatsangehörigen begründe. |
|
12. |
Zwölfter Klagegrund: Automatische und allgemeine Unterscheidung zwischen Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs durch das Austrittsabkommen ohne Kontrolle der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Briten ab dem 1. Februar 2020. Zur Stützung dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, dass die Aufhebung der Unionsbürgerschaft nicht automatisch und allgemein sein dürfe, dass eine konkrete Beurteilung der Folgen geboten gewesen sei und dass der angefochtene Beschluss wegen des Fehlens einer solchen Beurteilung für nichtig erklärt werden müsse. |
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13. |
Dreizehnter Klagegrund: Art. 18, 20 und 22 AEUV in Verbindung mit Art. 12 des Austrittsabkommens. Die Kläger sind der Auffassung, dass die durch Art. 127 des Austrittsankommens eingeführte Diskriminierung gegen das in Art. 18 AEUV bekräftigte Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoße. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/42 |
Klage, eingereicht am 14. April 2020 — Aldi Stores/EUIPO — Dualit (Form eines Toasters)
(Rechtssache T-199/20)
(2020/C 201/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Aldi Stores Ltd (Atherstone, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Barker, Solicitor und C. Blythe, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dualit Ltd (Crawley, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Toasters) — Unionsmarke Nr. 48 728.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 in der Sache R 1034/2019-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates stattzugeben; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das EUIPO, an die Nichtigkeitsabteilung oder an die Beschwerdekammern, zurückzuverweisen; |
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— |
weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. e Ziff. ii und/oder Buchst. e Ziff. iii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates stattzugeben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, hilfsweise, Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/43 |
Klage, eingereicht am 15. April 2020 — Stone Brewing/EUIPO — Molson Coors Brewing Company (UK) (STONE BREWING)
(Rechtssache T-200/20)
(2020/C 201/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Stone Brewing Co. LLC (Escondido, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske und D. Habel)
Beklagter: European Union Intellectual Property Office (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Molson Coors Brewing Company (UK) Ltd (Burton Upon Trent, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsmarke STONE BREWING — Anmeldung Nr. 15 423 668
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2020 in der Sache R 1524/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
zu ihren Gunsten über die Kosten zu entscheiden. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/44 |
Klage, eingereicht am 17. April 2020 — Target Brands/EUIPO — The a.r.t. company b&s (ART CLASS)
(Rechtssache T-202/20)
(2020/C 201/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Brands Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The a.r.t. company b&s, SA (Quel, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke ART CLASS — Anmeldung Nr. 16 888 695
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2020 in der Sache R 1597/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
den Widerspruch in Bezug auf alle übrigen angefochtenen Waren zurückzuweisen; |
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— |
hilfsweise die Sache an das EUIPO zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten dieser Klage, der Beschwerde vor der Beschwerdekammer und des Widerspruchs aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/45 |
Klage, eingereicht am 18. April 2020 — Al-Imam/Rat
(Rechtssache T-203/20)
(2020/C 201/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Maher Al-Imam (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Brillat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 für rechtswidrig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; den Beschluss 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für rechtswidrig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für rechtswidrig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für rechtswidrig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
|
— |
folglich die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft, den Beschluss 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
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— |
den Rat zu verurteilen, dem Kläger ab dem 18. Februar 2020 einen Betrag von wöchentlich 10 000 Euro wegen des durch den Erlass der streitigen Maßnahmen erlittenen materiellen Schadens zu zahlen; |
|
— |
den Rat zu verurteilen, dem Kläger ab dem 18. Februar 2020 einen Betrag von wöchentlich 15 000 Euro wegen des durch den Erlass der streitigen Maßnahmen erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
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— |
den Rat zum Ersatz des dem Kläger künftig durch den Erlass des streitigen Beschlusses entstehenden Schaden zu ersetzen; |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt:
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1. |
Verletzung der Grundrechte des Klägers beim Erlass der streitigen Rechtsakte Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler beim Erlass der streitigen Rechtsakte Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:
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3. |
Rechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Klägers durch den Inhalt der streitigen Rechtsakte Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/46 |
Klage, eingereicht am 19. April 2020 — Zoom/EUIPO — Facetec (ZOOM)
(Rechtssache T-204/20)
(2020/C 201/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zoom KK (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Arpe Tejero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Facetec Inc. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke ZOOM mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 323 959 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2020 in der Sache R 507/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/47 |
Klage, eingereicht am 16. April 2020 — Frommer/EUIPO — Minerva (I-cosmetics)
(Rechtssache T-205/20)
(2020/C 201/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Angela Frommer (Unterschleißheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Remmertz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Minerva GmbH (München, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke I-cosmetics — Unionsmarke Nr. 8 836 661
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 in der Sache R 675/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten, falls sie dem Rechtsstreit beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung (EG) 2868/95 der Kommission. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/48 |
Klage, eingereicht am 17. April 2020 — Residencial Palladium/EUIPO — Fiesta Hotels & Resorts (PALLADIUM HOTELS & RESORTS)
(Rechtssache T-207/20)
(2020/C 201/61)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Residencial Palladium, SL (Ibiza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Solana Giménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fiesta Hotels & Resorts, SL (Ibiza)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Bildmarke PALLADIUM HOTELS & RESORTS — Unionsmarke Nr. 2 915 304
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2020 in der Sache R 231/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem EUIPO aufzugeben, die Bearbeitung ihres Antrags auf Nichtigerklärung fortzusetzen; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegrund
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/48 |
Klage, eingereicht am 21. April 2020 — Fidia farmaceutici/EUIPO — Ioulia and Irene Tseti Pharmaceutial Laboratories (HYAL)
(Rechtssache T-215/20)
(2020/C 201/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Fidia farmaceutici SpA (Abano Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ioulia and Irene Tseti Pharmaceutial Laboratories SA (Athen, Griechenland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „HYAL“ — Unionsmarke Nr. 2 430 221.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Januar 2020 in der Sache R 613/2019-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, falls die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit beitritt, dem EUIPO und der Streithelferin gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 165 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 32 Buchst. f und 39 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/49 |
Klage, eingereicht am 14. April 2020 — Alkattan/Rat
(Rechtssache T-218/20)
(2020/C 201/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Waseem Alkattan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen:
|
|
— |
den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 000,00 (fünf hundert tausend) Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen; |
|
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt.
|
1. |
Seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf ein faires Verfahren, die sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergäben, seien verletzt. Er hätte angehört werden müssen, bevor der Rat der Europäischen Union die restriktiven Maßnahmen gegen ihn erlassen habe, folglich seien seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden. |
|
2. |
Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. Der Rat begnüge sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen, ohne die besonderen und konkreten Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass gegen den Kläger die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen anzuwenden seien. So sei kein konkreter und objektiver Umstand, der dem Kläger vorgeworfen werde und der die in Rede stehenden Maßnahmen rechtfertigen könne, angeführt worden, die vom Rat gegebene Begründung enthalte keine ausreichenden Angaben und sei zumindest vage, allgemein und ungenau. |
|
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Der Rat sei in seiner Begründung zur Stützung der restriktiven Maßnahme von Umständen ausgegangen, denen offensichtlich jede tatsächliche Grundlage fehle, da die vorgebrachten Tatsachen jeder ernsthaften Grundlage entbehrten. |
|
4. |
Als Entschädigung für die erlittenen Schäden werde Schadensersatz gefordert, weil die Zurechnung bestimmter schwerwiegender Tatsachen den Kläger und seine Familie einer Gefahr aussetze, was den Umfang des erlittenen Schadens veranschauliche, der seine Schadensersatzforderung rechtfertige. Seine wirtschaftliche Tätigkeit seien schwerwiegend und nachhaltig geschädigt. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/50 |
Klage, eingereicht am 16. April 2020 — JL/Kommission
(Rechtssache T-220/20)
(2020/C 201/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: JL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 11. Juli 2019 aufzuheben, mit der gegen ihn eine Ermahnung ausgesprochen wurde; |
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— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 27. März 2017, die Sache [vertraulich] (1) wiederaufzunehmen, aufzuheben; |
|
— |
ihm einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro als besondere immaterielle Entschädigung zuzusprechen, der von der Kommission zu zahlen ist; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV, d. h. unangemessene Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts, und gegen den Grundsatz „non bis in idem“. |
|
2. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung einschließlich der Verpflichtung zur unparteiischen und gerechten Behandlung der Fälle, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie gegen die Verteidigungsrechte. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen die Verfahrensregeln für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie gegen die Begründungspflicht. |
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4. |
Antrag auf eine besondere Entschädigung wegen der oben genannten Verstöße. |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/51 |
Klage, eingereicht am 23. April 2020 — Target Brands/EUIPO — The a.r.t. company b&s (art class)
(Rechtssache T-221/20)
(2020/C 201/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Brands Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The a.r.t. company b&s, SA (Quel, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke art class — Anmeldung Nr. 16 888 737
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2020 in der Sache R 1596/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
den Widerspruch in Bezug auf alle übrigen angefochtenen Waren zurückzuweisen; |
|
— |
hilfsweise die Sache an das EUIPO zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten dieser Klage, der Beschwerde vor der Beschwerdekammer und des Widerspruchs aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/52 |
Klage, eingereicht am 21. April 2020 — CH und CN/Parlament
(Rechtssache T-222/20)
(2020/C 201/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CH und CN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
ihre Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie nicht endgültig zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings Stellung nehmen; |
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— |
den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch Überschreitung der angemessenen Frist entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
|
— |
den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch das Fehlen einer endgültigen Stellungnahme zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihr Klage gegen die Entscheidungen des Parlaments vom 13. September 2019, in denen die Einstellungsbehörde dieses Organs auf ihre Beistandsersuchen hin zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen hat, auf zwei Klagegründe.
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1. |
Verstoß gegen die Beistandspflicht und gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Einstellungsbehörde des Parlaments dadurch gegen ihre Beistandspflicht verstoßen habe, dass sie zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen habe. |
|
2. |
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verletzung des Rechts auf Achtung der Würde und der Art. 1 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einstellungsbehörde des Parlaments dadurch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Fürsorgepflicht verstoßen habe, dass sie zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen und damit die Menschenwürde der Kläger verletzt habe. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/53 |
Klage, eingereicht am 24. April 2020 — Steinel/EUIPO (MobileHeat)
(Rechtssache T-226/20)
(2020/C 201/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Steinel GmbH (Herzebrock-Clarholz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Breuer und K. Freudenstein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MobileHeat — Anmeldung Nr. 18 029 162
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2020 in der Sache R 2472/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/53 |
Klage, eingereicht am 24. April 2020 — Biovene Cosmetics / EUIPO — Eugène Perma France (BIOVÈNE BARCELONA)
(Rechtssache T-227/20)
(2020/C 201/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Biovene Cosmetics, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eugène Perma France (Saint-Denis, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke BIOVÈNE BARCELONA in den Farben Pink und Weiß — Anmeldung Nr. 16 523 102
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2020 in der Sache R 1661/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben; |
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die Eintragung der Marke in Abänderung dieser Entscheidungen in vollem Umfang zuzulassen; |
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dem EUIPO und Eugène Parma France die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/54 |
Klage, eingereicht am 28. April 2020 — Biovene Cosmetics / EUIPO — Eugène Perma France (BIOVÈNE)
(Rechtssache T-232/20)
(2020/C 201/69)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Biovene Cosmetics, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eugène Perma France (Saint-Denis, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke BIOVÈNE — Anmeldung Nr. 16 052 029
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2020 in der Sache R 739/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben; |
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die Eintragung der Marke in Abänderung dieser Entscheidungen in vollem Umfang zuzulassen; |
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dem EUIPO und Eugène Parma France die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 |
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/55 |
Beschluss des Gerichts vom 26. März 2020 — Sensient Colors Europe/Kommission
(Rechtssache T-556/18) (1)
(2020/C 201/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/55 |
Beschluss des Gerichts vom 15. April 2020 — Twitter/EUIPO — 123 billets und Hachette Filipacchi Presse (PERISCOPE)
(Rechtssache T-682/18) (1)
(2020/C 201/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/55 |
Beschluss des Gerichts vom 2. April 2020 — BV/Kommission
(Rechtssache T-320/19) (1)
(2020/C 201/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/56 |
Beschluss des Gerichts vom 23. April 2020 — Intertranslations (Intertransleïsions) Metafraseis/Parlament
(Rechtssache T-20/20) (1)
(2020/C 201/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.