ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
12. Mai 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 163/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9770 — Sun Life Financial/InfraRed Partners) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 163/02

Euro-Wechselkurs — 11. Mai 2020

2

2020/C 163/03

Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2020 über die Einrichtung der Plattform Fit für die Zukunft

3

2020/C 163/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

10

2020/C 163/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

11

2020/C 163/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 163/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9834 — IRPC/JPP/Mytex) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9770 — Sun Life Financial/InfraRed Partners)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 163/01)

Am 24. April 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9770 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. Mai 2020

(2020/C 163/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0824

JPY

Japanischer Yen

116,16

DKK

Dänische Krone

7,4595

GBP

Pfund Sterling

0,87875

SEK

Schwedische Krone

10,5998

CHF

Schweizer Franken

1,0519

ISK

Isländische Krone

158,70

NOK

Norwegische Krone

11,0460

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,600

HUF

Ungarischer Forint

349,84

PLN

Polnischer Zloty

4,5591

RON

Rumänischer Leu

4,8303

TRY

Türkische Lira

7,6596

AUD

Australischer Dollar

1,6709

CAD

Kanadischer Dollar

1,5136

HKD

Hongkong-Dollar

8,3893

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7808

SGD

Singapur-Dollar

1,5335

KRW

Südkoreanischer Won

1 325,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,9600

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6783

HRK

Kroatische Kuna

7,5650

IDR

Indonesische Rupiah

16 202,32

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6911

PHP

Philippinischer Peso

54,527

RUB

Russischer Rubel

79,6981

THB

Thailändischer Baht

34,837

BRL

Brasilianischer Real

6,2691

MXN

Mexikanischer Peso

25,9201

INR

Indische Rupie

82,0960


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2020

über die Einrichtung der Plattform „Fit für die Zukunft“

(2020/C 163/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Politik der Kommission zur besseren Rechtsetzung dient als Richtschnur für die allgemeinen Bemühungen um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und eine Vereinfachung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) (1).

(2)

Gemäß diesem Programm muss die Kommission sicherstellen, dass die Regulierung zielgerichtet und einfach anzuwenden ist, keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht und gleichzeitig ihre Ziele vollständig erreicht.

(3)

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (2) würden von einem Bürokratieabbau, einem leichteren Marktzugang und einer bestmöglichen Nutzung der Digitalisierung profitieren. Das Netz der KMU-Beauftragten (3) hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern.

(4)

Die REFIT-Plattform wurde mit Beschluss C(2015) 3261 der Kommission vom 19. Mai 2015 (4) eingerichtet, um die Kommission in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Rechtsvorschriften zu unterstützen. Dieser Beschluss galt bis 31. Oktober 2019.

(5)

In ihrer Mitteilung „Bessere Rechtsetzung: Wir ziehen Bilanz und erneuern unser Engagement“ (5) bilanzierte die Kommission ihre einschlägigen Bemühungen im Zeitraum 2015-2018. An den Ergebnissen der Bestandsaufnahme lässt sich ablesen, dass die REFIT-Plattform unterstützt wird, aber auch, dass die meisten Interessenträger sich eine produktivere Plattform wünschen und mehr Ideen für eine Vereinfachung gesammelt werden sollen, die sich rascher in konkreten Änderungen niederschlagen.

(6)

Damit die Rechtsvorschriften der Union den Menschen und Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, größtmöglichen Nutzen bringen, muss die Kommission gerade auch angesichts der zunehmenden Zahl neuer weltweiter Herausforderungen wie der Folgen der Digitalisierung weiter auf die Expertise von Fachleuten in einem beratenden Gremium zurückgreifen.

(7)

Es ist daher erforderlich, gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016) 3301 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (6). eine Expertengruppe einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der REFIT-Plattform sollte eine neue Plattform unter der Bezeichnung „Fit für die Zukunft“ eingerichtet werden. Die Plattform sollte die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Interessenträger zusammenbringen. Sie würde eng mit dem Netz der KMU-Beauftragten, vertreten durch den KMU-Beauftragten der EU, zusammenarbeiten.

(8)

Die Plattform sollte auf eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands hinarbeiten. Ferner könnte sie die Kommission dabei unterstützen, sicherzustellen, dass die Politik der Union angesichts neuer Herausforderungen zukunftsorientiert und relevant ist. Außerdem sollte untersucht werden, wie die Digitalisierung die Belastungen für Bürger und Unternehmen verringern kann.

(9)

Die Plattform „Fit für die Zukunft“ sollte im Vergleich zur REFIT-Plattform besser strukturiert sein und zielgerichteter arbeiten. Deshalb sollte sie sich auf ein Jahresarbeitsprogramm stützen, das von den Mitgliedern der Plattform auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und im Einvernehmen mit ihr zu erstellen ist, wobei die problematischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die ihr

a)

im Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ (7),

b)

in den von der Kommission durchgeführten umfassenden Bewertungen und Eignungsprüfungen,

c)

in den Informationen der Mitgliedstaaten, des Netzes der KMU-Beauftragten, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses über die aufwändigsten Rechtsvorschriften der Union und

d)

durch Beiträge von Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.

(10)

Diese Quellen sollten dazu beitragen, die Politikbereiche und Rechtsvorschriften, gegebenenfalls einschließlich delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, zu ermitteln, in Bezug auf die es Hinweise auf unnötige Kosten für Unternehmen und Bürger gibt, die sich aus Rechtsvorschriften der Union ergeben. Der KMU-Beauftragte der EU wird insbesondere in Bezug auf den Aufwand und die Komplexität der Rechtsvorschriften, die kleine und mittlere Unternehmen betreffen, beratend tätig sein und Beiträge leisten.

(11)

Die Plattform sollte die Effizienz der Rechtsvorschriften der Union prüfen und dabei auch die legislative Dichte berücksichtigen. Sie sollte — soweit dies möglich ist — nach Belegen für zusätzliche Belastungen suchen, die sich aus der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten ergeben.

(12)

Die Plattform sollte faktengestützte Stellungnahmen zu den im Jahresarbeitsprogramm genannten Themen abgeben und auf alle Ersuchen der Kommission um Informationen und Nachweise zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zur besseren Rechtsetzung im Rahmen des REFIT-Programms antworten.

(13)

Ziel der Plattform ist es, das Fachwissen von Behörden, Sozialpartnern, kleinen und großen Unternehmen, Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltorganisationen sowie anderen Nichtregierungsorganisationen zusammenzubringen. Die Plattform sollte eine Gruppe von Behördenvertretern und eine Gruppe der Interessenträger umfassen. Die Gruppe der Behördenvertreter sollte sich aus hochrangigen Sachverständigen der nationalen und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten mit Fachwissen auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung und Vertretern des Ausschusses der Regionen zusammensetzen. Die Mitwirkung nationaler, lokaler und regionaler Behörden sollte dazu beitragen, spezifische Probleme bei der Umsetzung des Unionsrechts zu erkennen. Der Ausschuss der Regionen hat das Netzwerk der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften RegHub (8) ins Leben gerufen, um Erfahrungen mit der Umsetzung der EU-Politik durch Konsultationen der Akteure auf lokaler Ebene zu sammeln. RegHub könnte daher nützliche Informationen für die Arbeit der Plattform liefern. Die Gruppe der Interessenträger sollte sich aus Interessenträgern mit praktischem Fachwissen in verschiedenen Politikbereichen und Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zusammensetzen. Das Zusammenwirken der beiden Gruppen dürfte gewährleisten, dass unterschiedliches Fachwissen ausgewogen vertreten ist.

(14)

Die Plattform sollte sich eine Geschäftsordnung geben.

(15)

Es sind Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festzulegen.

(16)

Personenbezogene Daten sind im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu behandeln.

(17)

Alle relevanten Dokumente über die Tätigkeiten der Plattform „Fit für die Zukunft“ sollten veröffentlicht werden.

(18)

Dieser Beschluss sollte für die Dauer der Amtszeit der Kommission gelten —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Plattform „Fit for Future“ (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Plattform unterstützt die Kommission durch Stellungnahmen zu den in ihrem Jahresarbeitsprogramm genannten Themen.

(2)   In Bezug auf die in ihrem Jahresarbeitsprogramm genannten Fragen geht die Plattform wie folgt vor:

a)

Sie sammelt Daten, Erkenntnisse und Beiträge über das Potenzial zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Vereinfachung der dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Union, ohne dass dadurch die Erreichung der einschlägigen Ziele gefährdet wird, und berücksichtigt dabei auch die legislative Dichte.

b)

Sie bewertet, ob die betreffenden Rechtsvorschriften der Union und ihre Ziele angesichts der Notwendigkeit, neue Herausforderungen zu bewältigen, nach wie vor angemessen sind, und prüft, wie die Digitalisierung und der verstärkte Einsatz elektronischer Instrumente diese Ziele unterstützen können.

c)

Sie liefert auf Ersuchen der Kommission Beiträge.

Artikel 3

Konsultation

Das Generalsekretariat der Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung im Rahmen des REFIT-Programms konsultieren.

Artikel 4

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Die Plattform erstellt ihr Jahresarbeitsprogramm auf Vorschlag des Generalsekretariats der Kommission und im Einvernehmen mit ihm und auf der Grundlage der Themen aus

a)

Anhang VI des Berichts der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ (10),

b)

von der Kommission durchgeführten umfassenden Bewertungen und Eignungsprüfungen

c)

sowie auf der Grundlage von Informationen über die aufwändigsten Rechtsvorschriften der Union, die von den Mitgliedstaaten, dem Netz der KMU-Beauftragten, dem Ausschuss der Regionen, insbesondere über RegHub, und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bereitgestellt werden.

(2)   Der KMU-Beauftragte der EU berät insbesondere in Bezug auf den Aufwand und die Komplexität der Rechtsvorschriften, die kleine und mittlere Unternehmen betreffen, und leistet Beiträge.

(3)   In der Geschäftsordnung der Plattform wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge von Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit ebenfalls in der Liste potenzieller Themen für das Arbeitsprogramm berücksichtigt werden können.

Artikel 5

Zusammensetzung

(1)   Die Plattform setzt sich aus zwei Gruppen zusammen: der Gruppe der Behördenvertreter und der Gruppe der Interessenträger.

(2)   Der Gruppe der Behördenvertreter gehören Vertreter der nationalen, regionalen und kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten und des Ausschusses der Regionen an. Die Mitgliedstaaten benennen einen Vertreter, der entweder der nationalen Ebene oder den kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften angehört. Der Ausschuss der Regionen benennt drei Vertreter. Die Gruppe der Behördenvertreter besteht somit aus 30 Personen. Die Mitglieder gewährleisten, dass ihre Vertreter ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.

(3)   Mitglieder der Gruppe der Interessenträger sind der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der drei Vertreter benennt, sowie 19 von der Generalsekretärin der Kommission zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses von Interessenträgern in einem bestimmten Politikbereich benannte Sachverständige. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gewährleistet, dass seine Vertreter ein hohes Maß an Fachwissen einbringen. Die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses benannten Sachverständigen vertreten keine einzelnen Interessenträger, sondern die gemeinsamen politischen Vorstellungen verschiedener Organisationen von Interessenträgern. Sie vertreten Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, die über unmittelbare Erfahrung in der Anwendung von Unionsrecht verfügen.

(4)   Die Mitglieder der Plattform, die ein gemeinsames Interesse vertreten, werden für die Dauer des Mandats der Plattform ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder bis zu ihrer Ablösung bzw. ihrem Rücktritt Mitglieder der Plattform.

(5)   Ein gemeinsames Interesse vertretende Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Plattform zu leisten, oder die nach Auffassung des Generalsekretariats der Kommission die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden nicht mehr zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit durch andere Bewerber von der Reserveliste ersetzt werden.

Artikel 6

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der ein gemeinsames Interesse vertretenden Mitglieder der Gruppe der Interessenträger erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Gremien der Kommission (11) (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen kann auch auf anderem Wege, beispielsweise auf einer einschlägigen Website, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien klar dargelegt, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Für die Ernennung von Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, ist die Registrierung im Transparenzregister erforderlich.

(3)   Personen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, werden von der Generalsekretärin der Kommission aus einem Kreis von Sachverständigen ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und sich auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen hin beworben haben.

(4)   Das Generalsekretariat der Kommission erstellt eine Reserveliste geeigneter Bewerber, die für die erforderliche Ersetzung von Mitgliedern der Gruppe der Interessenträger, die ein gemeinsames Interesse vertreten, in Frage kommen. Das Generalsekretariat der Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor es deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die Plattform wird auf Ersuchen ihres Vorsitzes mit Zustimmung des Generalsekretariats der Kommission im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

(2)   Die Mitglieder der Plattform und die Vertreter der Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Plattform teil. Plenarsitzungen werden abgehalten, um die Stellungnahmen der Plattform anzunehmen, vorbereitende Sitzungen dienen dazu, diese Stellungnahmen auszuarbeiten und organisatorische Aspekte zu prüfen, und die Untergruppensitzungen werden spezifische Themen aus dem jährlichen Arbeitsprogramm behandeln. Die Sitzungen der Plattform finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission statt oder, soweit möglich, per Videokonferenz.

(3)   Im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission kann die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(4)   Das Generalsekretariat der Kommission fungiert als Sekretariat der Plattform, nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr und erstellt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms. Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen der Plattform teilnehmen.

(5)   Das Protokoll über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Plattform muss aussagekräftig und vollständig sein. Es wird vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

(6)   Die Plattform nimmt ihre Stellungnahmen einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen die Mehrheit gestimmt haben, können verlangen, dass der Stellungnahme eine Erklärung mit einer Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 8

Vorsitz

Der für bessere Rechtsetzung zuständige Vizepräsident der Kommission leitet die Plenarsitzungen der Plattform. Ein hochrangiger Beamter der Kommission leitet die vorbereitenden Sitzungen der Plattform. Die übrigen Sitzungen werden vom Sekretariat der Plattform geleitet.

Artikel 9

Untergruppen

Das Generalsekretariat der Kommission kann höchstens vier Untergruppen zur Behandlung spezifischer Themen aus dem Jahresarbeitsprogramm der Plattform einsetzen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. Jeder Untergruppe wird mindestens ein Vertreter des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses angehören.

Artikel 10

Geladene Sachverständige

(1)   Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige mit spezifischem Fachwissen zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema, einschließlich Experten der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Verbände, einladen, an einer Sitzung der Plattform oder ihrer Untergruppen teilzunehmen. Der Vorsitz lädt den KMU-Beauftragten der EU zu den Plenarsitzungen ein.

(2)   Im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission kann der Ausschuss der Regionen ad hoc Vertreter der RegHubs zu den Sitzungen der Plattform oder ihrer Untergruppen einladen.

Artikel 11

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission gibt sich die Plattform in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

Artikel 12

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Plattform, ihre Vertreter und die geladenen Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt. Sie unterliegen ferner den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (12) und (EU, Euratom) 2015/444 (13) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 13

Transparenz

(1)   Die Plattform und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Plattform und ihrer Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Bezeichnung von Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

die EU-Einrichtungen, die Mitglieder der Plattform sind (Ausschuss der Regionen und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss);

c)

die Namen der Einzelpersonen, die ernannt wurden, um ein gemeinsames Interesse zu vertreten; das vertretene Interesse wird offengelegt.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu dieser Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind lediglich zulässig, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (14) beeinträchtigt würde (15).

(4)   Die Plattform verfügt über eine eigene Website. Diese Website wird von der Plattform auch genutzt, um im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat der Kommission Meinungen von Bürgern und Interessenträgern zu den im Jahresarbeitsprogramm dargelegten Themen einzuholen und ihre Kommunikationstätigkeiten durchzuführen.

Artikel 14

Sitzungskosten

(1)   Die Teilnehmer an den Arbeiten der Plattform und ihrer Untergruppen erhalten keine Vergütung für ihr Fachwissen.

(2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Plattform und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 15

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2025.

Brüssel, den 11. Mai 2020

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vize-Präsident


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, COM(2012) 746, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2012:0746:FIN

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa, COM(2020) 103, https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/communication-sme-strategy-march-2020_de.pdf

(3)  https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/small-business-act/sme-envoys_de

(4)  Beschluss der Kommission vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung der REFIT-Plattform, C(2015) 3261 final,

https://ec.europa.eu/info/files/commission-decision-establishing-refit-platform_en

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Bessere Rechtsetzung: Wir ziehen Bilanz und erneuern unser Engagement“, COM(2019) 178 final,

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=COM%3A2019%3A178%3AFIN

(6)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission, C(2016) 3301,

https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/PDF/C_2016_3301_F1_COMMISSION_DECISION_EN.pdf

(7)  Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/report-task-force-subsidiarity-proportionality-and-doing-less-more-efficiently_de.pdf

(8)  Eine Gruppe von Regionen, die zur Analyse der Umsetzung von Rechtsvorschriften beiträgt. https://cor.europa.eu/de/our-work/Pages/network-of-regional-hubs.aspx

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(10)  Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/report-task-force-subsidiarity-proportionality-and-doing-less-more-efficiently_de.pdf

(11)  https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/

(12)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015D0443

(13)  https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/41a6eeeb-cc70-11e4-ab4d-01aa75ed71a1

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(15)  Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/10


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2020/C 163/04)

Image 1

Nationale Seite der vom Staat Vatikanstadt neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt

Anlass: 100. Jahrestag der Geburt von Papst Johannes Paul II.

Beschreibung des Münzmotivs: Das Motiv bildet Papst Johannes Paul II., die Wohnung, in der er geboren wurde, und die Basilika in der Nähe seines Wohnorts in Wadowice, Polen, ab. Oben links steht halbkreisförmig die Aufschrift „PAPA GIOVANNI PAOLO II“. Rechts sind die „1920 2020“ und das Münzzeichen „R“ zu sehen. Am unteren Rand steht halbkreisförmig der Name des Ausgabestaats „CITTA’ DEL VATICANO“. Unter dem Bild der Basilika sind der Name des Künstlers „G. TITOTTO“ und die Initialen des Graveurs „M.A.C. INC” (Maria Angela Cassol, Graveur) zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 101 000

Ausgabedatum: Mai 2020


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/11


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2020/C 163/05)

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Nationale Seite der von Andorra neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Diese Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Andorra

Anlass: Das 27. Iberoamerikanische Gipfeltreffen in Andorra.

Beschreibung des Münzmotivs: Das 27. Iberoamerikanische Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs wird 2020 im Fürstentum Andorra stattfinden.

Andorra, das jüngste und kleinste Mitglied der Iberoamerikanischen Konferenz, wird dieses Treffen auf höchster politischer Ebene ausrichten, an dem 19 lateinamerikanische Länder sowie Spanien, Portugal und Andorra teilnehmen, um auf gemeinsame Ziele wie die nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten.

Die Münzgestaltung zeigt einen Baum, der sich aus menschlichen Silhouetten und Zahnrädern zusammensetzt. Die menschlichen Silhouetten symbolisieren die Integration von Gesellschaft, Kultur und Bildung für die Verwirklichung einer nachhaltigen Zukunft. Die Zahnräder symbolisieren die Synergie der Bewegungen zwischen den Ideen und Vorschlägen der Teilnehmer dieses Gipfels.

Neben dem Baum gibt es das Logo dieses 27. Gipfeltreffens. An der oberen Seite stehen drei Dreiecke für die Farben der andorranischen Flagge. An der unteren Seite stellen sechs Dreiecke die Öffnung Andorras für die Ziele für nachhaltige Entwicklung dar.

Um die Münzgestaltung herum befindet sich die Aufschrift „XXVII CIMERA Iberoamericana ANDORRA 2020“ (27. Iberoamerikanisches Gipfeltreffen Andorra 2020).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliche Prägeauflage: 73 500

Ausgabedatum: Zweites Halbjahr 2020


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/12


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2020/C 163/06)

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Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Portugal

Anlass: 75. Jahrestag der Vereinten Nationen

Beschreibung des Münzmotivs: Das Motiv zeigt das UN-Logo. Oben steht das Ausgabejahr „2020“, der Name des Ausgabestaates „PORTUGAL“ und die Aufschrift „UN 75 YEARS“. Unter den Worten „UN“ und „YEARS“ sind die Übersetzungen ins Portugiesische „ONU“ und „ANOS“ zu sehen. Auf der linken Seite steht der Name der Münze „CASA DA MOEDA“ und auf der rechten Seite der Name des Graveurs „ANDRÉ LETRIA“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliche Prägeauflage: 510 000

Ausgabedatum: Mitte 2020


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9834 — IRPC/JPP/Mytex)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 163/07)

1.   

Am 30. April 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

IRPC Public Company Limited (IRPC, Thailand), kontrolliert von PTT plc;

Japan Polypropylen Corporation (JPP, Japan), kontrolliert von Mitsubishi Chemical Holdings Corporation;

Mytex Polymers (Mytex, Thailand), derzeit kontrolliert von JPP.

IRPC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Mytex.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

IRPC: Herstellung von petrochemischen Erzeugnissen und Erzeugnissen auf Petroleumbasis;

Mytex: Herstellung von zusammengesetzten Polypropylen, Polypropylen für Automobilteile, extern zusammengesetzten Polypropylen für Haushaltsgeräte und langfaserverstärktem Polypropylen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9834 — IRPC/JPP/Mytex

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.