ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 129/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 129/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gericht
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/2 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2019 — Impera/EUIPO — Euro Games Technology (Flaming Forties)
(Rechtssache T-874/19)
(2020/C 129/02)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Impera GmbH (Steinhaus, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Straberger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Euro Games Technology Ltd (Vranya-Lozen-Triugulnika, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Flaming Forties — Anmeldung Nr. 16 729 154.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2019 in der Sache R 2304/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
ihrer Anmeldung der Unionsmarke Nr. 16 729 154 in vollem Umfang stattzugeben oder, hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, wenn sie als Streithelferin auftritt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; |
— |
dem EUIPO, wenn der anderen Beteiligtem im Verfahren vor der Beschwerdekammer keine Kosten auferlegt werden, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/3 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2019 — Impera/EUIPO — Euro Games Technology (Flaming Forties)
(Rechtssache T-875/19)
(2020/C 129/03)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Impera GmbH (Steinhaus, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Straberger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Euro Games Technology Ltd (Vranya-Lozen-Triugulnika, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Flaming Forties — Anmeldung Nr. 16 761 769.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2019 in der Sache R 2321/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
ihrer Anmeldung der Unionsmarke Nr. 16 761 769 in vollem Umfang stattzugeben oder, hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, wenn sie als Streithelferin auftritt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; |
— |
dem EUIPO, wenn der anderen Beteiligtem im Verfahren vor der Beschwerdekammer keine Kosten auferlegt werden, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/3 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2020 — Satabank/EZB
(Rechtssache T-72/20)
(2020/C 129/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Satabank plc (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der EZB vom 26. November 2019 für nichtig zu erklären, mit der ihr Akteneinsicht verweigert wird, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die EZB habe das primäre materielle Recht der Klägerin auf Akteneinsicht nicht berücksichtigt. |
2. |
Die Entscheidung der EZB sei auf eine zu enge Auslegung von Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 (1) gestützt. |
3. |
Die Entscheidung der EZB verletzte das Recht der Klägerin auf eine angemessene Begründung. |
4. |
Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör. |
5. |
Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. |
6. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
7. |
Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes. |
8. |
Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1).
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/4 |
Klage, eingereicht am 10. Februar 2020– Ascenza Agro und Afrasa/Kommission
(Rechtssache T-77/20)
(2020/C 129/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ascenza Agro, SA (Setúbal, Portugal) und Afrasa, SA (Paterna-Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie Solicitor V. McElwee)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den angefochtenen Rechtsakt (1) für nichtig zu erklären und |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen die Klage auf neun Gründe.
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, weil die Beklagte die in der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 (2) der Kommission (Art. 12 und 13) festgelegten obligatorischen Anforderungen nicht erfüllt und den angefochtenen Rechtsakt auf der Grundlage einer unvollständigen Risikobewertung erlassen habe. Dies bedeute, dass der angefochtene Rechtsakt nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene vollständige wissenschaftliche Grundlage gestützt sei. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Klägerin zu 1), weil sie während des Erneuerungsverfahrens zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden sei, dass andere Bedenken bestünden als die im Laufe der öffentlichen Konsultation kommentierten oder die im Ersuchen der EFSA um zusätzliche Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 geäußerten. |
3. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, weil der angefochtene Rechtsakt anstatt auf einen standardmäßigen Gutachterbericht der EFSA auf zwei Stellungnahmen der EFSA gestützt sei und die Klägerin zu 1) keine wissenschaftlichen Stellungnahmen habe vorlegen können, um sich mit den Bedenken der Beklagten auseinanderzusetzen. |
4. |
Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip: Der angefochtene Rechtsakt sei auf das Vorsorgeprinzip gestützt, das für die Substanz Chlorpyrifos-methyl rechtswidrig angewandt worden sei, weil die Klägerin zu 1) einen relevanten Datensatz vorgelegt habe, der — nachdem er geprüft worden sei — negative Befunde ergeben habe, so dass die Anforderungen des Vorsorgeprinzip erfüllt gewesen seien. Zudem dürfe das Vorsorgeprinzip nur angewandt werden, wenn eine Risikobewertung vorgenommen und abgeschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Risikobewertung jedoch nicht abgeschlossen worden und habe das Vorsorgeprinzip selbst die Grundlage für die Schlussfolgerung in der Risikobewertung gebildet. |
5. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Beklagte beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts einen irrelevanten Faktor berücksichtigt habe. Er sei im Ausschussverfahren erlassen worden, das eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) erfordere. Wegen des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU (dem sog. Brexit) habe der UK-Bevollmächtigte an der Sitzung des SCoPAFF vom 6. Dezember 2019 nicht teilgenommen und stattdessen Finnland eine Vollmacht zur Abstimmung erteilt habe. Der UK-Bevollmächtigte habe nicht teilgenommen, weil die UK-Regierung Ende August 2019 eine neue Politik hinsichtlich der Teilnahme des Landes an Sitzungen der Wissenschaftsausschüsse der EU angekündigt habe. Dass Finnland — und damit auch die Beklagte — die durch den Brexit motivierte Politik berücksichtigt habe, bedeute, dass beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts ein irrelevanter Faktor berücksichtigt worden sei. |
6. |
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung: Die Beklagte und der EFSA hätten die Ansicht vertreten, dass Chlorpyrifos-methyl gesundheitliche Bedenken aufwerfen könne, und hierzu ein Treffen von Sachverständigen organisiert, nach dem der Bericht erstattende Mitgliedstaat gebeten worden sei, zur Bestätigung dieser Bedenken eine weitere Literaturrecherche durchzuführen. Diese Recherche habe zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage nicht konformer Studien geführt, ohne dass die Klägerin zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen habe. |
7. |
Die Schlussfolgerung zur Genotoxizität sei rechtlich nicht zu halten: Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass Chlorpyrifos-methyl potenziell genotoxisch sei, sei aufgrund einer rechtswidrigen Fehlanwendung des Analogie-Ansatzes und des evidenzbasierten Bewertungsansatzes entstanden. |
8. |
Die Schlussfolgerung zur Entwicklungsneurotoxizität sei rechtlich nicht zu halten: Die Beklagte habe die Bedenken hinsichtlich der Entwicklungsneurotoxizität von Chlorpyrifos-methyl aufgrund einer Analogie von Chlorpyrifos-methyl zu Chlorpyrifos-ethyl und zu Organophosphaten identifiziert, ohne anzugeben, wie und warum diese Analogie wissenschaftlich und rechtlich angemessen sei. |
9. |
Verletzung der Vorschriften zur Einstufung als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B: Die Beklagte habe die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (3) verletzt, als sie darauf hingewiesen habe, dass die Einstufung von Chlorpyrifos-methyl als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B, angemessen sein könne. Diese Ansicht sei auf eine rechtswidrige und nicht substantiierte Anwendung einer Analogie gestützt. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 7, S. 11).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 2012, L 252, S. 26).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/6 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2020 — AI/ECDC
(Rechtssache T-79/20)
(2020/C 129/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: AI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss vom 5. April 2019, mit dem sein Hilfeersuchen zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
erforderlichenfalls den Beschluss vom 4. November 2019, mit dem seine Beschwerde vom 5. Juli 2019 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
finanzielle Entschädigung anzuordnen, die nach billigem Ermessen mit 75 000 Euro beziffert wird; |
— |
die Erstattung seiner Rechtskosten anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht auf Anhörung. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 24 des Statuts. |
3. |
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/7 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Kazembe Musonda/Rat
(Rechtssache T-95/20)
(2020/C 129/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Claude Kazembe Musonda (Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 9 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Verletzung der Verteidigungsrechte, einschließlich Verletzung der Pflicht zur Angabe einer Begründung, die geeignet wäre, die Maßnahmen zu rechtfertigen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, sowie Verletzung des Rechts auf Anhörung |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen |
3. |
Verletzung des Rechts auf Privatleben, der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit |
4. |
Unanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30) und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1). Insoweit macht der Kläger geltend, das in diesen Bestimmungen definierte rechtliche Kriterium, auf dem die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen beruhe, verstoße gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dem Rat damit ein willkürliches Ermessen eingeräumt werde. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/8 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Kande Mupompa/Rat
(Rechtssache T-97/20)
(2020/C 129/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alex Kande Mupompa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 8 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/8 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020– Golvabia Innovation/EUIPO (MaxWear)
(Rechtssache T-99/20)
(2020/C 129/09)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Golvabia Innovation AB (Anderstorp, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Thorbjörnsson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke „MaxWear“ — Anmeldung Nr. 17 953 494.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2019 in der Sache R 888/2019-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Marke „MaxWear“ für die beanspruchten Waren zur Eintragung zuzulassen und |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/9 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Ilunga Luyoyo/Rat
(Rechtssache T-101/20)
(2020/C 129/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 3 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/10 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Kampete/Rat
(Rechtssache T-102/20)
(2020/C 129/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 1 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/10 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Mutondo/Rat
(Rechtssache T-103/20)
(2020/C 129/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Kalev Mutondo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 12 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/11 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Ramazani Shadary/Rat
(Rechtssache T-104/20)
(2020/C 129/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Emmanuel Ramazani Shadary (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 11 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/11 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Ruhorimbere/Rat
(Rechtssache T-105/20)
(2020/C 129/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Éric Ruhorimbere (Mbuji-Mayi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 10 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/12 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Amisi Kumba/Rat
(Rechtssache T-106/20)
(2020/C 129/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gabriel Amisi Kumba (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 2 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/13 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Boshab/Rat
(Rechtssache T-107/20)
(2020/C 129/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 7 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/13 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Kahimbi Kasagwe/Rat
(Rechtssache T-108/20)
(2020/C 129/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Delphin Kahimbi Kasagwe (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 6 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/14 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Numbi/Rat
(Rechtssache T-109/20)
(2020/C 129/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: John Numbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 5 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/14 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Kanyama/Rat
(Rechtssache T-110/20)
(2020/C 129/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Célestin Kanyama (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 4 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-95/20, Kazembe Musonda/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/15 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./Kommission
(Rechtssache T-111/20)
(2020/C 129/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Medan, Indonesien), PT Wilmar Nabati Indonesia (Medan) und PT Multi Nabati Sulawesi (Sulawesi Utara, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vander Schueren und E. Gergondet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie feststellte, dass die vom Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds) erhaltenen Zahlungen eine anfechtbare Subvention darstellten und indem sie den den Klägerinnen angeblich erwachsenden Vorteil nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt habe, die angefallen seien, um die angeblichen Subventionen zu erhalten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: die Beklagte habe gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Buchst. d und Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine staatliche Unterstützung durch die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung drohe. |
4. |
Vierter Klagegrund: die Beklagte habe gegen Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass Importe aus Indonesien drohten, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, ohne die Auswirkungen der Importe aus Argentinien zu berücksichtigen. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/16 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — BSEF/Kommission
(Rechtssache T-113/20)
(2020/C 129/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bromine Science Environmental Forum (BSEF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana, E. Mullier und H. Widemann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie halogenierte Flammschutzmittel verbietet, und |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission gegen Art. 1 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i der Ökodesign-Richtlinie (1) verstoßen, ultra vires gehandelt und ihre Kompetenzen überschritten sowie die praktische Wirksamkeit anderer unionsrechtlicher Maßnahmen verhindert. |
2. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Verteidigungsrechte des Klägers verstoßen, dass sie mit der angefochtenen Verordnung halogenierte Flammschutzmittel für die Nutzung in elektronischen Displays verboten habe. |
3. |
Die Beurteilung der Kommission gehe offensichtlich fehl, die Kommission habe nicht alle Informationen berücksichtigt, sie habe gegen Art. 15 Abs. 1 der Ökodesign-Richtlinie verstoßen und habe ihre Pflicht nicht erfüllt, eine angemessene Folgenabschätzung durchzuführen, als sie mit der angefochtenen Verordnung halogenierte Flammschutzmittel verboten habe. |
4. |
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der Kläger in eine Lage unzumutbarer Rechtsunsicherheit versetzt worden sei. |
5. |
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das Verbot halogenierter Flammschutzmittel über das hinausgehe, was angemessen sei, es sei für die Erreichung der verfolgten Ziele nicht erforderlich und sei nicht das mildeste Mittel, auf das die Kommission habe zurückgreifen können. |
6. |
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da das Verbot halogenierter Flammschutzmittel gegenüber anderen Warenkategorien und anderen Stoffen diskriminierend sei. |
7. |
Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission gegen Art. 15 Abs. 1 der Ökodesign-Richtlinie und Art. 5a Abs. 1 bis 4 und Art. 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG (2) verstoßen und ultra vires gehandelt. |
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. 2009, L 285, S. 1).
(2) Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23).
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/17 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Alvargonzález Ramos/EUIPO — Ursus-3 Capital, A. V. (URSUS Kapital)
(Rechtssache T-114/20)
(2020/C 129/22)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Kläger: Pablo Erik Alvargonzález Ramos (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ursus-3 Capital, A. V., SA (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Bildmarke URSUS Kapital — Unionsmarke Nr. 5 641 303.
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Dezember 2019 in der Sache R 711/2019-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung abzuändern und den gegen die eingetragene Unionsbildmarke Nr. 5 641 303 URSUS Kapital in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich „Finanzwesen“ der Klasse 36 gestellten Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung zurückzuweisen und festzustellen, dass die Marke Nr. 5 641 303 für „Finanzwesen“ ernsthaft benutzt worden ist; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern und unter Zurückweisung des gegen die eingetragene Unionsbildmarke Nr. 5 641 303 URSUS Kapital in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich „Finanzwesen“ der Klasse 36 gestellten Antrags auf Löschung wegen Nichtbenutzung festzustellen, dass die Marke Nr. 5 641 303 zumindest für „Finanzwesen, nämlich Investmentgeschäfte, Anlegen von Kapital für Dritte, Analyse von Kapitalanlagen, Kapitalanlagenmanagement, Kapitalanlageberatung und Investieren in Immobilien“ ernsthaft benutzt worden ist; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen die Art. 18 und 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/18 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament
(Rechtssache T-115/20)
(2020/C 129/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Carles Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien), Antoni Comín i Oliveres (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bekaert, G. Boye und S. Bekaert sowie B. Emmerson, QC)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, die sich aus seinem Schreiben vom 10. Dezember 2019 ergibt, den Antrag auf Schutz der Immunität der Kläger, den Frau Diana Riba i Giner am 10. Oktober 2019 gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in deren Namen gestellt hat, nicht dem Parlament mitzuteilen und an den zuständigen Ausschuss zu verweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger einen Klagegrund vor: die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, den Antrag auf Schutz der Immunität der Kläger nicht dem Parlament mitzuteilen und ihn nicht an den zuständigen Ausschuss zu verweisen, verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Verbindung mit Art. 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 9 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (1), Art. 6, 39 Abs. 2, 41 und 45 der Charta der Grundrechte, Art. 2 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlements (2) und Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
(2) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom), ABl. 2005, L 262, S. 1.
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/19 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Società agricola Vivai Maiorana u. a./Kommission
(Rechtssache T-116/20)
(2020/C 129/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Società agricola Vivai Maiorana Ss (Curinga, Italien), Confederazione Italiana Agricoltori — CIA (Rom, Italien), MIVA — Moltiplicatori Italiani Viticoli Associati (Faenza, Italien) (Prozessbevollmächtigte: E. Scoccini und G. Scoccini, avvocati)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
Anhang IV — Teil A (Futter[pflanzen]saatgut), Teil B (Getreidesaatgut), Teil C ([Vermehrungsgut von] Reben), Teil F (Gemüsesaatgut), Teil I (Gemüsepflanzgut [und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut]), Teil J ([Vermehrungsmaterial und] Pflanzen von Obstarten [zur Fruchterzeugung]) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 36, Anhang I Abschnitt 4 Nr. 3 und Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates] für ungültig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen Anhang IV — Teil A (Futter[pflanzen]saatgut), Teil B (Getreidesaatgut), Teil C ([Vermehrungsgut von] Reben), Teil F (Gemüsesaatgut), Teil I (Gemüsepflanzgut [und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut]), Teil J ([Vermehrungsmaterial und] Pflanzen von Obstarten [zur Fruchterzeugung]) — der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. 2019, L 319, S. 1).
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 36 Buchst. e und f der Verordnung (EU) 2016/2031, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Vorliegen eines Begründungsmangels
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA)
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. 2018, L 150, S. 1)
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unvereinbarkeit mit der Agrarpolitik der Europäischen Union
|
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/20 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2020 — El Corte Inglés/EUIPO — MKR Design (Panthé)
(Rechtssache T-117/20)
(2020/C 129/25)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MKR Design Srl (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke Panthé — Anmeldung Nr. 16 366 461
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Dezember 2019 in der Sache R 378/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens der oder den Parteien aufzuerlegen, die der vorliegenden Klage entgegentreten. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/21 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2020 — Voco/EUIPO (Form einer Verpackungsform)
(Rechtssache T-118/20)
(2020/C 129/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Voco GmbH (Cuxhaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig und S. Pietzcker)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Verpackungsform) — Anmeldung Nr. 17 959 421
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2019 in der Sache R 978/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens unter Einschluss derjenigen der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/21 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2020 — IP/Kommission
(Rechtssache T-121/20)
(2020/C 129/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: IP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und infolgedessen,
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 21. August 2019, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrags verhängt wurde, auf drei Klagegründe.
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Begründungspflicht: U. a. sei der Kläger von der Kommission, die gegen ihre Sorgfalts- und Fürsorgepflicht verstoßen habe, ungerecht behandelt worden. Die Kommission hätte sich über die Ergebnisse des Strafverfahrens, das mit der Einstellung des Verfahrens beendet worden sei, informieren und sie dem Disziplinarrat übermitteln müssen, damit er diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt. |
2. |
Rechtswidrigkeit der vorbereitenden Handlungen der angefochtenen Entscheidung und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission: U. a. führe die Rechtswidrigkeit der beiden vorbereitenden Handlungen der angefochtenen Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. |
3. |
Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union: Zum einen seien nicht alle Umstände des Falls des Klägers geprüft worden, und zum anderen seien die für die Festlegung der Sanktion zugrunde gelegten Kriterien falsch bewertet oder unverhältnismäßig gewichtet worden. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/22 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Sciessent/Kommission
(Rechtssache T-122/20)
(2020/C 129/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sciessent LLC (Beverly, Massachusetts, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie V. McElwee, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Anwendung der Verträge und Verstoß gegen die Art. 4 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (2)
|
2. |
Unzuständigkeit — Verstoß gegen Art. 290 AEUV und die Art. 4 und 19 der Verordnung Nr. 528/2012
|
3. |
Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Anwendung der Verträge — Grundsatz der Nichtdiskriminierung
|
4. |
Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Anwendung der Verträge — Grundsatz der Rechtssicherheit
|
(2) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1).
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/23 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission
(Rechtssache T-126/20)
(2020/C 129/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Autoridad Portuaria de Bilbao (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und X. Codina García-Andrade)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Januar 2019 (C (2018) 8676 final) über die Besteuerung der Häfen in Spanien sowie gegen die Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 7. März 2019, C (2019) 1765 final, und vom 15. November 2019, C (2019) 8068 final (im Folgenden: die angefochtenen Beschlüsse).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Steuerbefreiung keinen Vorteil darstelle Die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, stellten keinen wirtschaftlichen Vorteil dar; dagegen erlege die Streichung dieser Befreiung der Autoridad Portuaria eine wirtschaftliche Belastung auf, da diese verpflichtet bleibe, aus ihren Mitteln Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren. |
2. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Kommission bei der Prüfung, ob ein Vorteil bestehe, keine vollständige Analyse der verfügbaren Daten durchgeführt habe Die Europäische Kommission habe zum Zeitpunkt der Beurteilung, ob die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, einen Vorteil bedeuteten, keine vollständige Analyse der Daten durchgeführt, die von der Autoridad Portuaria während des Verfahrens vorgelegt worden seien. |
3. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Steuerbefreiung weder den Wettbewerb verfälsche noch zu verfälschen drohe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige Die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, verbesserten nicht die Wettbewerbsstellung der Autoridades Portuarias. Daher sei es nicht möglich, dass der Wettbewerb den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Folglich liege keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV vor. |
4. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Steuerbefreiung nicht selektiv sei Die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, seien nicht selektiv, da sie keine Ausnahme vom Bezugssystem darstellten. Deshalb liege keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV vor. |
5. |
Hilfsweise seien die vorliegenden Steuerbefreiungen für den Fall, dass sie staatliche Beihilfen darstellen sollten, mit dem Binnenmarkt vereinbar Hilfsweise stellten für den Fall, dass die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, als staatliche Beihilfe angesehen würden, diese Maßnahmen Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. |
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/24 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Collibra/EUIPO — Dietrich (COLLIBRA)
(Rechtssache T-128/20)
(2020/C 129/30)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Collibra (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und A. Bothe sowie I. Junkar, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hans Dietrich (Starnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke COLLIBRA — Anmeldung Nr. 16 787 772
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2019 in der Sache R 737/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer — falls er dem Verfahren als Streithelfer beitritt — die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.4.2020 |
DE |
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C 129/25 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Collibra/EUIPO — Dietrich (collibra)
(Rechtssache T-129/20)
(2020/C 129/31)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Collibra (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und A. Bothe sowie I. Junkar, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hans Dietrich (Starnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke collibra — Anmeldung Nr. 16 787 889
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2019 in der Sache R 738/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer — falls er dem Verfahren als Streithelfer beitritt — die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.4.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/26 |
Klage, eingereicht am 2. März 2020 — PT Ciliandra Perkasa/Kommission
(Rechtssache T-138/20)
(2020/C 129/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PT Ciliandra Perkasa (West Jakarta, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma, J. Cornelis und E. Rogiest)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerin zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: die Kommission habe bei der Feststellung einer Preisunterbietung gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) verstoßen, indem sie nicht alle einschlägigen Beweise geprüft und keine Preisunterbietung für die Ware insgesamt festgestellt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: die Kommission habe auch gegen Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, weil sie ihre Prüfung der Schadensursache auf die fälschliche Feststellung einer Preisunterbietung gestützt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass zum einen Zahlungen des Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds, OPPF) als Zuschüsse und nicht als Zahlungen für den Kauf von Biodiesel anzusehen seien und zum anderen die Zahlungen des OPPF den Biodieselproduzenten einen Vorteil verschafften, da die Kommission sich erstens auf ein offensichtlich fehlerhaftes kontrafaktisches Szenario gestützt habe und zweitens nicht festgestellt habe, dass der Vorteil, soweit vorhanden, an die Hersteller von Kraftstoffmischungen weitergereicht worden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: die Kommission habe bei der Berechnung der Höhe des im Rahmen des OPPF-Systems erlangten Vorteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 der Grundverordnung verstoßen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1 und 8 der Grundverordnung verstoßen, indem sie ihre Feststellung einer drohenden Schädigung nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung aller maßgeblichen Umstände gestützt habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie bestimmte wesentliche Erwägungen in Bezug auf die Prüfung der Preisunterbietung erst in der angefochtenen Verordnung angestellt und die Klägerin somit daran gehindert habe, dazu Stellung zu nehmen. |
20.4.2020 |
DE |
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C 129/27 |
Klage, eingereicht am 2. März 2020 — PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission
(Rechtssache T-143/20)
(2020/C 129/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Pelita Agung Agrindustri (Medan, Indonesien) und PT Permata Hijau Palm Oleo (Medan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma, J. Cornelis und E. Rogiest)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: die Kommission habe bei der Feststellung einer Preisunterbietung gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) verstoßen, indem sie erstens nicht alle einschlägigen Beweise geprüft und zweitens keine Preisunterbietung für die Ware insgesamt festgestellt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: die Kommission habe auch gegen Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, weil sie ihre Prüfung der Schadensursache auf die fälschliche Feststellung einer Preisunterbietung gestützt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die indonesische Regierung die Lieferanten von Rohpalmöl damit betraut oder dazu angewiesen habe, ihre Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen, dass sie den Lieferanten von Rohpalmöl eine Einkommens- oder Preisstützung gewährt habe und dass hierdurch ein Vorteil entstanden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass zum einen Zahlungen des Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds, OPPF) als Zuschüsse und nicht als Zahlungen für den Kauf von Biodiesel angesehen werden könnten und zum anderen die Zahlungen des OPPF den Biodieselproduzenten einen Vorteil verschafften, da die Kommission sich auf ein offensichtlich fehlerhaftes kontrafaktisches Szenario gestützt und nicht festgestellt habe, dass der Vorteil, soweit vorhanden, an die Hersteller von Kraftstoffmischungen weitergereicht worden sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: die Kommission habe bei der Berechnung der Höhe des im Rahmen des OPPF-Systems erlangten Vorteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 der Grundverordnung verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1 und 8 der Grundverordnung verstoßen, indem sie ihre Feststellung einer drohenden Schädigung nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung aller maßgeblichen Umstände gestützt habe. |
7. |
Siebter Klagegrund: die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie bestimmte wesentliche Erwägungen in Bezug auf die Prüfung der Preisunterbietung erst in der angefochtenen Verordnung angestellt und die Klägerinnen somit daran gehindert habe, dazu Stellung zu nehmen. |