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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2020/C 123 I/01 |
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2020/C 123 I/02 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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16.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 123/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. April 2020
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020
(2020/C 123 I/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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— |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 27. November 2019 endgültig festgestellt (2). |
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Die Kommission hat am 27. März 2020 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. |
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Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 und der Dringlichkeit, die damit verbundene Krise des Gesundheitswesens anzugehen, muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2020 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 14. April 2020 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 14. April 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
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16.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 123/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. April 2020
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020
(2020/C 123 I/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 27. November 2019 endgültig festgestellt (2). |
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Die Kommission hat am 2. April 2020 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. |
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Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 und der Dringlichkeit, die damit verbundene Krise des Gesundheitswesens anzugehen, muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan 2020 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 14. April 2020 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 14. April 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN