ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
30. März 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 102/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9663 — Vossloh Rail Services/Rhomberg Sersa Rail Holding/Vossloh Rail Maintenance (Railway Switches Repair and Maintenance)) ( 1 )

1

2020/C 102/02

Einleitung des Verfahrens (Fall M.9547 — Johnson & Johnson/Tachosil) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 102/03

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/458 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

3

2020/C 102/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 202/458 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2020/C 102/05

Euro-Wechselkurs — 27. März 2020

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 102/06

Beschluss Nr. 485 vom 6. August 2019 zur Eröffnung eines Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — im Gebiet Block 1-26 Terwel in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 102/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9799 — Goldman Sachs/Summa Equity/EcoOnline) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2020/C 102/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9614 — ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH/LTE Logistik- und Transport-GmbH) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 102/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9663 — Vossloh Rail Services/Rhomberg Sersa Rail Holding/Vossloh Rail Maintenance (Railway Switches Repair and Maintenance))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 102/01)

Am 16. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9663 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/2


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.9547 — Johnson & Johnson/Tachosil)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 102/02)

Die Kommission hat am 25. März 2020 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.9547 — Johnson & Johnson/Tachosil per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/3


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/458 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2020/C 102/03)

Den Personen, auf die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates (1) Bezug genommen wird und die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der Einträge zu diesen Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2011/137/GASP des Rates (3) und in der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (4) vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/44) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat die Vorlage der zusätzlichen Beweise, auf die sich der Rat gestützt hat, beantragen. Sie können beim Rat auch unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 15. August 2020 beantragen, dass der Beschluss, sie weiter in der genannten Liste aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(4)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 202/458 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2020/C 102/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist der Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 202/458 (3) des Rates.

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates (GSC), das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Die Datenschutzbeauftragte

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333, geändert durch den Beschluss (EU) 202/458, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.2020, S. 13.


Europäische Kommission

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/5


Euro-Wechselkurs (1)

27. März 2020

(2020/C 102/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0977

JPY

Japanischer Yen

119,36

DKK

Dänische Krone

7,4606

GBP

Pfund Sterling

0,89743

SEK

Schwedische Krone

11,0158

CHF

Schweizer Franken

1,0581

ISK

Isländische Krone

154,00

NOK

Norwegische Krone

11,6558

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,299

HUF

Ungarischer Forint

355,65

PLN

Polnischer Zloty

4,5306

RON

Rumänischer Leu

4,8375

TRY

Türkische Lira

7,0935

AUD

Australischer Dollar

1,8209

CAD

Kanadischer Dollar

1,5521

HKD

Hongkong-Dollar

8,5095

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8548

SGD

Singapur-Dollar

1,5762

KRW

Südkoreanischer Won

1 346,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,3415

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7894

HRK

Kroatische Kuna

7,6140

IDR

Indonesische Rupiah

17 716,88

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7619

PHP

Philippinischer Peso

56,125

RUB

Russischer Rubel

86,3819

THB

Thailändischer Baht

35,769

BRL

Brasilianischer Real

5,5905

MXN

Mexikanischer Peso

25,8329

INR

Indische Rupie

82,8695


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/6


BESCHLUSS Nr. 485

vom 6. August 2019

zur Eröffnung eines Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — im Gebiet „Block 1-26 Terwel“ in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

(2020/C 102/06)

REPUBLIK BULGARIEN MINISTERRAT

Gemäß Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 8, Artikel 42 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze sowie Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 16 der Verordnung über die Durchführung von Ausschreibungen zur Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion und/oder Exploration von Bodenschätzen und von Konzessionen für die Förderung von Bodenschätzen nach dem Gesetz über Bodenschätze gemäß der Verfügung Nr. 231 des Ministerrats vom 11. Oktober 2010 sowie einem begründeten Vorschlag des Ministers für Energie hat

DER MINISTERRAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Es wird ein Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-26 Terwel“ in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer eröffnet. Das Gebiet hat eine Fläche von 4 032 km2 und wird durch die in der Anlage aufgeführten Koordinaten der Punkte 1 bis 7 begrenzt.

2.

Die Genehmigung gemäß Nummer 1 wird auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt, bei der die Angebotseröffnung in Abwesenheit der Bieter erfolgt.

3.

Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet, wobei dieser Zeitraum gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängert werden kann.

4.

Die Frist für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen endet am 120. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17:30 Uhr.

5.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung endet am 140. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17:30 Uhr.

6.

Die Frist für die Einreichung von Angeboten im Rahmen der Ausschreibung endet am 155. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17:30 Uhr.

7.

Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 10 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind im Ministerium für Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der unter Nummer 4 genannten Frist nach Vorlage der Zahlungsanweisung erhältlich.

7.1.

Der Betrag gemäß Nummer 7 ist auf folgendes Bankkonto des Ministeriums für Energie zu überweisen:

BIC-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in bulgarischer Währung: BNBGBGSD,

SWIFT-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in Devisen: BNBGBGSF,

IBAN — BG94 BNBG 9661 3000 1421 01, BNB-Hauptniederlassung.

7.2.

Die Zahlungsanweisung muss folgende Angaben enthalten: „Für die Ausschreibungsunterlagen für das Gebiet ‚Block 1-26 Terwel‘, erworben zugunsten des Bieters“, dessen Name auf der Zahlungsanweisung angegeben sein muss.

7.3.

Die Person, die die Ausschreibungsunterlagen erhält, unterschreibt im Namen des Bieters eine Erklärung über die Gewährleistung der Vertraulichkeit der darin enthaltenen Angaben.

8.

Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen.

9.

Der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt eine Erklärung darüber vor, dass keine Umstände nach Artikel 2 des Gesetzes über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen zu Unternehmen mit Sitz in Staaten oder Gebieten mit Steuervergünstigungen, zu von ihnen beherrschten juristischen Personen und deren wirtschaftlichen Eigentümern (im Folgenden das „Gesetz“) (Staatsanzeiger Nr. 1/2014) in Verbindung mit § 1 der ergänzenden Bestimmungen vorliegen, oder weist das Vorliegen der Umstände nach Artikel 4 des Gesetzes nach.

10.

Das bietende Unternehmen oder Konsortium muss über die zur Prospektion und Exploration mindestens erforderlichen Leitungskompetenzen verfügen, zu deren Nachweis alle folgenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

10.1.

Der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt Empfehlungen von Geschäftspartnern im Original vor und

10.2.

der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt Nachweise für seine bei der Leitung mindestens eines Projekts zur Prospektion und Exploration oder zur Exploration oder zur Förderung von Bodenschätzen (Erdöl und Erdgas) in Meeresgebieten erworbenen Fachkompetenz und Erfahrung vor.

10.3.

Der Bieter kann zum Nachweis von Leitungskompetenzen auf die Kompetenzen dritter, mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen verweisen, vorausgesetzt er legt Nachweise für die Anwendung der Kompetenzen durch diese Dritten vor sowie Dokumente, aus denen ihre Fachkompetenz und Leitungserfahrung hervorgeht. Der Nachweis der Kompetenzen Dritter erfolgt durch Vorlage der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Dokumente.

11.

Das bietende Unternehmen bzw. mindestens ein Mitglied des bietenden Konsortiums muss in den letzten drei Geschäftsjahren (abhängig vom Gründungsdatum) einen Nettoumsatz von insgesamt mindestens 150 000 000 (einhundertfünfzig Millionen) EUR erzielt haben. Handelt es sich bei dem Bieter um ein Konsortium, das keine juristische Person ist, gelten die unter diesem Punkt genannten Anforderungen für das Konsortium als Ganzes

oder

11.1.

der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt eine Empfehlung einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts vor, die besagt, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-26 Terwel“ verfügt,

oder

11.2.

der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt eine Absichtserklärung einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts vor, wonach ihm die erforderlichen finanziellen Mittel für die Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-26 Terwel“ zur Verfügung gestellt werden.

11.3.

Der Bieter kann zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Leistungsfähigkeit dritter, mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen verweisen, vorausgesetzt er legt unter Angabe des Betrages in BGN Nachweise dafür vor, dass er über diese Mittel verfügen kann. Der Nachweis der Kompetenzen Dritter erfolgt durch Vorlage der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Dokumente.

12.

Die Angebote der Bieter werden wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen anhand der vorgelegten Arbeitsprogramme sowie der Mittel für Umweltschutz und Boni bewertet.

13.

Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 15 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der unter Nummer 5 genannten Frist auf das folgende Bankkonto des Ministeriums für Energie:

BIC-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in bulgarischer Währung: BNBGBGSD,

SWIFT-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in Devisen: BNBGBGSF,

IBAN — BG75 BNBG 9661 3300 1421 03, BNB-Hauptniederlassung.

14.

Die Kaution nicht zugelassener Bieter wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Auswahlausschusses über die Nichtzulassung des Bieters zurückerstattet.

15.

Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsanzeiger der Republik Bulgarien zurückerstattet.

16.

Die Erklärungen über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind bei der Registratur des Ministeriums für Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben.

17.

Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen.

18.

Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird.

19.

Der Minister für Energie ist ermächtigt,

19.1.

den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union weiterzuleiten und

19.2.

die Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen.

20.

Der Beschluss wird im Staatsanzeiger und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht.

21.

Gegen diesen Beschluss kann nach der Verwaltungsverfahrensordnung innerhalb von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Ministerpräsident

Bojko BORISOW

Der Generalsekretär des Ministerrats

Weselin DAKOW

Die Generalsekretärin

Tatjana SEKULOWA

Die Direktorin der Direktion Juristische Angelegenheiten,

Verwaltung und Personal des Ministeriums für Energie

Мiroslawa CHRISTOWA


ANLAGE

Register der Koordinaten der Punkte zur Begrenzung des Gebiets „Block 1-26 Terwel“

(Geografische Koordinaten, System WGS84)

Nr.

Östliche Länge

Nördliche Breite

1

29°07′28,85″

42°48′47,00″

2

30°34′10,00″

42°48′03,00″

3

29°58′30,00″

42°33′27,00″

4

29°49′36,00″

42°29′24,00″

5

29°34′20,00″

42°26′24,00″

6

29°20′45,00″

42°14′28,00″

7

29°07′32,31″

42°11′22,71″


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9799 — Goldman Sachs/Summa Equity/EcoOnline)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 102/07)

1.   

Am 20. März 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Goldman Sachs Group Inc. („Goldman Sachs“, USA),

Summa Equity AB („Summa Equity“, Schweden), eine Tochtergesellschaft der Summa Equity Holding AB (Schweden),

EcoOnline AS („EcoOnline“, Norwegen), das derzeit ausschließlich von dem zu Summa Equity gehörenden Fonds Summa Equity I kontrolliert wird.

Goldman Sachs und Summa Equity übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über EcoOnline.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs erbringt weltweit Dienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapierhandel und Anlagenverwaltung.

Summa Equity: Private-Equity-Fonds, der sich auf Investitionen in das Mid-Cap-Segment in Nordeuropa konzentriert.

EcoOnline: Unternehmen, das Gesundheits- und Sicherheitssoftware und damit verbundene Dienstleistungen anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.9799 — Goldman Sachs/Summa Equity/EcoOnline

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9614 — ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH/LTE Logistik- und Transport-GmbH)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 102/08)

1.   

Am 17. März 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH („OBB-TS“, Österreich),

LTE Logistik- und Transport-GmbH („LTE“, Österreich),

Indstandhaltungs GmbH („JV“, Österreich).

OBB-TS und LTE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete JV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OBB-TS ist ein Dienstleister für Wartungsarbeiten an Schienenfahrzeugen,

LTE ist ein Eisenbahnverkehrs- und Logistikunternehmen, welches die Beförderung von Gütern auf der Schiene anbietet,

Das JV soll eine Werkstatt für kleinere Wartungsarbeiten („Light Maintenance“) and Schienenfahrzeugen am Standort Gramatneusiedl nahe Wien betreiben.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9614 — OBB-TS/LTE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/13


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 102/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

„ΕΛΑΙΟΛΑΔΟ ΜΑΚΡΗΣ“ (ELAIOLADO MAKRIS)

EU-Nr.: PDO-GR-02388-AM01 — 11.1.2018

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Ελαιόλαδο Μάκρης“ (Elaiolado Makris)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5 — Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Elaiolado Makris“ ist ein natives Olivenöl extra, das aus Oliven der heimischen Sorte „Elia Makris“ gewonnen wird, die rund 99 % der in dem abgegrenzten Gebiet angebauten Oliven ausmachen.

„Elaiolado Makris“ zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

Farbe

:

leuchtend gelbgrün, mit zunehmender Reife ins Goldgelbe übergehend;

Aroma

:

von mittlerer Fruchtigkeit mit einem Fruchtigkeitsmedian Mf > 4, mit einem Duft nach Kräutern, Bellis und Calendula, wenn das Öl aus halbreifen Oliven gewonnen wird, und einem dominanten Duft nach Kamille, wenn reife Oliven verarbeitet werden. Noten von Apfel und Mandel ergänzen harmonisch das fruchtige Aroma des Olivenöls „Elaiolado Makris“;

Geschmack

:

ausgewogen mit leicht bitterem Nachgeschmack, Bitterkeitsmedian Mb = 2-3, leichte Schärfe mit Schärfemedian Mp = 2-3, Fehlermedian Md = 0,0;

Säuregehalt

:

niedriger Säuregehalt < 0,6;

Peroxidzahl: < 10,9 meq O2/kg;

Ultraviolettabsorption: Κ270: < 0,18 und Κ232: < 2,20;

Wachse: < 127,8 mg/kg;

Ölsäure: ≥ 75,00 % der Gesamtfettsäuren;

niedriger bis mittlerer Gehalt an Campesterin (≤ 2,90) und Reststerinen, Gesamtsterine > 1 000 mg/kg;

Variation des Absorptionskoeffizienten (Delta-K-Wert = 0,000-0,002).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Elaiolado Makris“ wird aus der heimischen Olivensorte „Elia Makris“ gewonnen; die reifen Oliven sind kugelförmig, mittelgroß und schwarz.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Pflege und Anlage alter und neuer Olivenhaine der heimischen Sorte „Elia Makris“, die Ernte der Oliven und sämtliche Schritte der Erzeugung und Verarbeitung des Olivenöls.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung schließt den Namen des Erzeugnisses, das EU-Zeichen „g. U.“ sowie nachstehendes Logo ein:

Logo mit dem Namen des Erzeugnisses in griechischer oder lateinischer Schrift und einem Foto des Ortes Makri im Hintergrund über der Abbildung eines Olivenbaums mit herabtropfendem Olivenöl, das um einige Oliven herum eine Olivenöllache bildet.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet umfasst das Verwaltungsgebiet des Gemeindebezirks Makri mit den Siedlungen Makri, Dikella, Mesimvria und Plaka sowie die Siedlung Chili im Stadtbezirk Alexandroupoli.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

„Elaiolado Makris“ hat ausgeprägte organoleptische Merkmale und physikalisch-chemische Eigenschaften. Diese sind auf mehrere Faktoren zurückzuführen, insbesondere die heimische Olivensorte „Elia Makris“, die in dem abgegrenzten Gebiet gut gedeiht, die Bodenverhältnisse und die klimatischen Bedingungen sowie die Methoden der lokalen Erzeuger.

Die besonderen organoleptischen Merkmale des Olivenöls „Elaiolado Makris“ sind:

das fruchtige Aroma mittlerer Intensität mit einem Duft nach Kräutern, Bellis und Calendula, wenn das Öl aus früh geernteten Oliven gewonnen wird, und einem dominanten Duft nach Kamille, wenn reife Oliven verarbeitet werden, ergänzt durch Noten von Apfel und Mandel. Diese Kombination ist typisch für das Olivenöl „Elaiolado Makris“, das in dem abgegrenzten Gebiet aus der heimischen Olivensorte „Elia Makris“ erzeugt wird;

der leicht bittere und scharfe Geschmack, der harmonisch und ausgewogen und ebenfalls typisch für die heimische Olivensorte „Elia Makris“ ist.

Die besonderen physikalisch-chemischen Eigenschaften des Olivenöls „Elaiolado Makris“ sind:

ein niedriger Säuregehalt < 0,6;

eine niedrige Peroxidzahl (< 10,9) und dadurch eine höhere Oxidationsstabilität und eine bessere Lagerfähigkeit, was dem Öl seine typische Frische verleiht;

niedrige Absorptionskoeffizienten (Κ270: < 0,18 und Κ232: < 2,20), die ein Zeichen für Frische, eine umgehende Verarbeitung nach der Ernte sowie richtige Lagerbedingungen sind;

eine geringe Variation des Absorptionskoeffizienten (Delta-K-Wert: = 0,000-0,002);

seine Haltbarkeit, die vor allem auf den hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren zurückzuführen ist, sodass es kaum zu Autoxidation neigt.

Das abgegrenzte Gebiet ist die nördlichste Region Griechenlands, in der Oliven angebaut werden; es handelt sich um ein hügeliges Gelände in geringer Höhe über dem Meeresspiegel (durchschnittlich 200 m). Die Böden sind sandhaltige Lehmböden mit mittlerer Körnung. In den höher liegenden Bereichen finden sich arme, kalkhaltige Böden und in den Ebenen fruchtbare Böden mit mittlerer Körnung, die aus Kalkstein hervorgegangen sind, mit einem CaCO3-Gehalt von 3 % bis 31,6 %. Der Gehalt an organischer Substanz ist niedrig und in einzelnen Bereichen zufriedenstellend (1,8 % bis 6,5 %). Der pH-Wert (7,0 bis 8,0) ist überwiegend neutral bis leicht alkalisch. Die aus Kalkstein hervorgegangenen Böden tragen in Verbindung mit der beständigen Sonnenexposition aufgrund des Reliefs zu einer vermehrten Konzentration flüchtiger Komponenten in den Oliven bei, die dem Olivenöl „Elaiolado Makris“ sein fruchtiges Aroma verleihen.

In dem abgegrenzten Gebiet, in dem das Olivenöl „Elaiolado Makris“ erzeugt wird, herrscht ein mediterranes Küstenmikroklima mit milden Wintern und kühlen Sommern. Gefährliche Fröste sind selten. Bei den wenigen Frostereignissen hat sich die Olivensorte „Elia Makris“ als sehr widerstandsfähig erwiesen; die Bäume wiesen kaum Schäden auf. In dem abgegrenzten Gebiet mit seiner 15 km langen Küste am Thrakischen Meer und seinen Gipfeln, den Ausläufern der im Nordwesten, Norden und Nordosten gelegenen Rhodopen, sind die Anbaubedingungen für die heimische Olivensorte „Elia Makris“ außergewöhnlich gut. Die zahlreichen Sonnenstunden, die geringe Schwankungsbreite der Temperaturen und die Tatsache, dass Fröste und kalte Winde aufgrund der natürlichen Einhegung durch die Berge im Norden des abgegrenzten Gebiets selten sind, tragen dazu bei, dass sich die Olivenbäume in jeder Hinsicht (Blüte, Wachstum) ungestört entwickeln können, und fördern die organoleptischen Merkmale der Früchte. Im besonderen Mikroklima der Region stellt die Olivenfliege nur selten ein Problem dar, sodass es nur sehr wenige schadhafte Oliven gibt, die den Säuregehalt des Olivenöls nicht nachteilig beeinflussen.

Dank der Einzigartigkeit der seit Jahrhunderten ausschließlich in dem abgegrenzten Gebiet kultivierten heimischen Sorte „Elia Makris“ und der Tatsache, dass diese an die vorherrschenden Boden- und Klimabedingungen angepasst ist, wird ein Olivenöl gewonnen, das die besonderen Qualitätsmerkmale von „Elaiolado Makris“ aufweist. „Elaiolado Makris“ ist eines der ersten im Jahresverlauf in Griechenland erzeugten Olivenöle, obwohl das Gebiet im nördlichsten Teil des Landes liegt und eines der am weitesten nördlich gelegenen Olivenöl erzeugenden Gebiete in der EU ist. Das liegt zum einen an der heimischen Olivensorte und zum andern an dem lokalen Mikroklima. Da die Sorte früh geerntet werden kann, fallen die Wachstums- und die Reifephase der Früchte mit der maximalen Sonneneinstrahlung zusammen. Das erhöht den Gehalt an aromatischen Komponenten und verleiht dem Olivenöl „Elaiolado Makris“ seine typische gelbgrüne oder leuchtend goldgelbe Farbe.

Die wichtigsten Einflüsse des Menschen, die zur Besonderheit des Erzeugnisses beitragen, sind die folgenden:

Das Ernteverfahren. In kleinen Olivenhainen wird von den Erzeugern selbst oder ihren Arbeitskräften von Hand geerntet, damit die Oliven nicht beschädigt werden. In großen Olivenhainen mit besonders vielen Bäumen werden individuell betriebene elektrische Erntemaschinen eingesetzt. Die Oliven werden in Kisten oder Netzen gesammelt und, nachdem Zweige und Blätter vorsichtig entfernt wurden, um die Oliven nicht zu quetschen, in Kunststoffkisten gefüllt, die zur besseren Belüftung am Boden und an den Seiten mit Löchern versehen sind.

Der Transport der Oliven zur Ölmühle und das Pressen der Oliven finden noch am Tag der Ernte oder innerhalb von 24 Stunden statt. Wenn die Oliven nicht am gleichen Tag gepresst werden, werden sie unter Bedingungen gelagert, die dafür sorgen, dass Mikroorganismen sich nicht vermehren können und die Qualität des Olivenöls „Elaiolado Makris“ nicht beeinträchtigt wird. Das Ernteverfahren und die Tatsache, dass die Oliven unverzüglich zur Ölmühle transportiert und gepresst werden, gewährleisten, dass die Oliven unbeschädigt bleiben, sodass das Öl niedrige Absorptionskoeffizienten (Κ270 bis Κ232), einen niedrigen Delta-K-Wert (Variation des Absorptionskoeffizienten) und einen niedrigen Säuregehalt aufweist.

Die sehr kurze Lagerzeit (das Olivenöl wird schon kurz nach der Einlagerung vermarktet), die Lagerbedingungen (das Öl wird bei geeigneter Temperatur kühl und dunkel in geeigneten geschlossenen Behältern gelagert, sodass es vor Kontakt mit Sauerstoff und vor Licht geschützt ist) sowie die begrenzte Anzahl der Dekantiervorgänge tragen zu der niedrigen Peroxidzahl, den niedrigen Absorptionskoeffizienten (Κ270 bis Κ232) und dem niedrigen Delta-K-Wert des Olivenöls „Elaiolado Makris“ bei.

Die behutsame Herstellungsweise. Nach dem Pressen wird der Olivenbrei mit geringer Geschwindigkeit (17-19 Umdrehungen pro Minute) über einen kurzen Zeitraum (40 bis 45 Minuten) geknetet; dabei wird die Temperatur des Olivenbreis bei etwa 27 °C bis 32 °C gehalten. Diese Temperatur trägt dazu bei, dass die flüchtigen Inhaltstoffe des Olivenöls nicht zerstört werden, die Farbe sich nicht verändert und der Säuregehalt nicht ansteigt. Durch das langsame Kneten und dessen kurze Dauer können sich die Tröpfchen zu größeren Tropfen verbinden, was wichtig ist, damit sich weniger Emulsionen bilden, die die Trennung des Öls vom Trester und Fruchtwasser erschweren.

Alles zusammen — die Ernte der Oliven zum richtigen Reifezeitpunkt, die bewährten Methoden der Erzeuger bei der Ernte und beim Transport der Oliven zur Ölmühle, das Pressen der Oliven bereits kurz nach Anlieferung, die bewährten Verfahren beim Kneten und bei der Extraktion, die Bedingungen, unter denen das Öl gelagert wird, sowie die Olivensorte, die Bodenverhältnisse und die klimatischen Bedingungen — gewährleistet, dass die besonderen organoleptischen Merkmale und die physikalisch-chemischen Eigenschaften (Fruchtigkeit, Frische, niedrige Absorptionsindikatoren, niedriger Säuregehalt, niedrige Peroxidzahl, gute Haltbarkeit) erhalten bleiben und sich die Farbe nicht verändert.

Die Bewohner von Makri und seiner Umgebung befassen sich seit jeher mit dem Olivenanbau und der Erzeugung des Olivenöls „Elaiolado Makris“. Historische und literarische Quellen belegen, dass die Olive eng mit der Geschichte, den Traditionen und der Kultur des Gebiets verbunden ist. Im „Alten Olivenhain von Makri“ finden sich Olivenbäume, deren Größe, Form und knorrige Stämme ihr hohes Alter bezeugen. Altertümliche von Hand betriebene Olivenpressen und hölzerne Pressen aus dem 19. Jahrhundert zeugen ebenfalls von der langen Erfahrung der Einheimischen mit der Erzeugung von Olivenöl.

Das Olivenöl „Elaiolado Makris“ hat in vielen internationalen Wettbewerben wichtige Auszeichnungen gewonnen. 2012 erhielt das Olivenöl in Portugal den ersten Preis im 2. Concurso internacional de azeites virgem extra — Premio Ovibeja. 2013 gewann es in Griechenland den Siegerkranz im internationalen Qualitätswettbewerb „Kotinos“ für abgefüllte native Olivenöle extra. 2015 gewann es Gold im Concurso Internacional de aceite de oliva en el Mediterraneo — Terraolivo in Jerusalem in Israel. 2016 gewann es Gold in den Internationalen Olivenölwettbewerben in London. 2018 gewann es Gold im Concurso Internacional de Aceites di Oliva Virgin Extra „OLIVINUS“ in Argentinien und erneut Gold im New Yorker Internationalen Olivenölwettbewerb in den USA. 2019 wurde es im 16. Concorso Oleario Internazionale AIPO d’Argento mit „tre gocce“ (drei Tropfen) ausgezeichnet. In der NOÖE-Weltrangliste erreichte das Öl 2019 unter 12 000 Olivenölen den 18. Platz. Außerdem wird es im „Flos Olei 2020“ ein weiteres Jahr unter den 500 besten Olivenölen weltweit geführt.

Jedes Jahr im Sommer findet an den letzten zehn Augusttagen ein Olivenfestival statt. Organisiert wird es vom Frauenverband von Makri mit Unterstützung der Genossenschaft der Olivenerzeuger und des Regionalbezirks Evros. Viele Besucher kommen aus der Region und von weiter her; es finden Seminare und Diskussionen über bewährte Olivenanbauverfahren statt, und Olivenölexperten bieten Verkostungen an. Interessenten können Olivenanbauflächen besuchen, um etwas über die Makri-Olive zu erfahren, und an zahlreichen anderen Veranstaltungen teilnehmen. Abends sind zum Abschluss des Festivals alle eingeladen, verschiedene Gerichte und Spezialitäten zu kosten, die mit dem Olivenöl „Elaiolado Makris“ zubereitet werden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung)

http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/prodiagrafes_elaiolado_makris111219.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.