ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 091I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2020/C 91 I/01 |
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2020/C 91 I/02 |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
20.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 91/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19
(2020/C 91 I/01)
1. DER AUSBRUCH VON COVID-19, SEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE WIRTSCHAFT UND DIE NOTWENDIGKEIT BEFRISTETER MASSNAHMEN
1.1. Der Ausbruch von COVID-19 und seine Auswirkungen auf die Wirtschaft
1. |
Durch den Ausbruch von COVID-19 in mittlerweile allen Mitgliedstaaten der Union ist für die Bürgerinnen und Bürger und für die Gesellschaften eine gravierende gesundheitliche Notlage entstanden. Auch für die Volkswirtschaften der Welt und der Union stellt COVID-19 einen schwerwiegenden Schock dar, und eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion der Mitgliedstaaten und der EU-Organe ist von entscheidender Bedeutung, um diese negativen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft abzumildern. |
2. |
Der Schock für die Wirtschaft hat mehrere Dimensionen. Es gibt einen Versorgungsschock infolge der Unterbrechung der Lieferketten, einen durch die geringere Verbrauchernachfrage bedingten Nachfrageschock, die sich negativ auf die Investitionsplanung auswirkende Unsicherheit und die Folgen von Liquiditätsengpässen für die Wirtschaft. |
3. |
Mit den verschiedenen Eindämmungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, wie etwa räumlicher Distanzierung, Reisebeschränkungen, Quarantäne und Ausgangssperren, soll der Schock so kurz und begrenzt wie möglich gehalten werden. Diese Maßnahmen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Nachfrage als auch auf das Angebot aus und treffen Unternehmen und Arbeitnehmer, vor allem im Gesundheitswesen und in den Bereichen Tourismus, Kultur, Einzelhandel und Verkehr. Über die unmittelbaren Folgen für Mobilität und Handel hinaus wirkt sich der COVID-19-Ausbruch zunehmend auch auf Unternehmen aller Wirtschaftszweige und jeglicher Größe aus – auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie auch auf Großunternehmen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf den globalen Finanzmärkten zu spüren, insbesondere wegen Bedenken hinsichtlich der Liquidität. Die Folgen werden nicht auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränkt sein, sondern die Wirtschaft der Union insgesamt hart treffen. |
4. |
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die der Ausbruch von COVID-19 herbeiführt, können Unternehmen jeglicher Größe mit einem gravierenden Liquiditätsmangel konfrontiert sein. Nicht nur bei kaum solventen, sondern auch bei zahlungsfähigen Unternehmen kann es zu einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder sogar zu einer gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität kommen. Besonders gefährdet sind KMU. Somit kann die Situation die wirtschaftliche Lage vieler gesunder Unternehmen und ihrer Beschäftigten kurz- und mittelfristig ernstlich beeinträchtigen und auch längerfristige Auswirkungen haben, wenn gar ihr Fortbestand gefährdet wird. |
5. |
Banken und anderen Finanzintermediären kommt eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zu: Sie müssen den Kreditfluss an die Wirtschaft aufrechterhalten. Wenn es bei der Kreditvergabe zu starken Einschränkungen kommt, wird sich die Wirtschaftstätigkeit drastisch verlangsamen, da die Unternehmen Schwierigkeiten hätten, Lieferanten und Beschäftigte zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, mit denen Kreditinstituten und anderen Finanzintermediären ein Anreiz geboten wird, ihrer Rolle auch weiterhin gerecht zu werden und die Wirtschaftstätigkeit in der EU weiter zu unterstützen. |
6. |
Beihilfen, die Unternehmen auf der Grundlage dieser Mitteilung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV von den Mitgliedstaaten gewährt und die über Banken als Finanzintermediäre fließen, kommen diesen Unternehmen unmittelbar zugute. Sie zielen nicht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Banken zu erhalten oder wiederherzustellen. Ebenso wenig zielen Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Banken nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als Ausgleich für direkte, durch den Ausbruch von COVID-19 entstandene Schäden gewähren (1), darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder Vermittlers zu erhalten oder wiederherzustellen. Folglich wären solche Beihilfen nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen, weder im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) (2) noch im Sinne der Verordnung 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) (3), und wären auch nicht nach den Beihilfevorschriften (4) für den Bankensektor (5) zu prüfen. |
7. |
Wenn Banken aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 direkte Unterstützung in Form einer Liquiditäts-, Rekapitalisierungs- oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte benötigen, muss geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffern i, ii oder iii der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten erfüllt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Bank, die eine solche direkte Unterstützung erhält, nicht als Kreditinstitut betrachtet, das von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist. Soweit solche Maßnahmen der Behebung von Problemen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dienen, fallen sie unter Randnummer 45 der Bankenmitteilung von 2013 (6), in der eine Ausnahme von der Anforderung der Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten festgelegt ist. |
8. |
Der COVID-19-Ausbruch verursacht für Unternehmen unter Umständen nicht nur Liquiditätsengpässe, sondern auch einen erheblichen Schaden. Angesichts des außerordentlichen Charakters des Ausbruchs von COVID-19 konnten diese Schäden nicht vorhergesehen werden und schaffen so für die Unternehmen Voraussetzungen, die stark von den Marktbedingungen, unter denen sie normalerweise tätig sind, abweichen. Selbst gesunde Unternehmen, die gut auf die mit dem normalen Geschäftsverlauf verbundenen Risiken vorbereitet sind, können unter diesen außergewöhnlichen Umständen so stark unter Druck geraten, dass ihre Existenzfähigkeit gefährdet ist. |
9. |
Der Ausbruch von COVID-19 birgt die Gefahr eines starken Konjunkturrückgangs in der gesamten EU, mit Folgen für Unternehmen, Arbeitsplätze und Privathaushalte. Gezielte öffentliche Unterstützung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auf den Märkten weiterhin genügend Liquidität zur Verfügung steht, den Schaden für gesunde Unternehmen zu bekämpfen und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit während und nach dem COVID-19-Ausbruch zu gewährleisten. Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts sind vor allem die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten gefordert, in der Coronakrise Mittel zur Verfügung zu stellen. Die EU-Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, rasch und wirksam Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. |
1.2. Die Notwendigkeit einer engen Abstimmung der einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen auf europäischer Ebene
10. |
Durch die gezielte und angemessene Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle soll – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den ökologischen und digitalen Wandel im Einklang mit den Zielen der EU zu bewältigen – sichergestellt werden, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen die betroffenen Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs einerseits wirksam unterstützen, es ihnen andererseits aber auch ermöglichen, sich von der derzeitigen Situation wieder zu erholen. Die EU-Beihilfenkontrolle stellt zudem sicher, dass eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts vermieden wird und weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Integrität des Binnenmarktes wiederum wird zu einer rascheren Erholung beitragen und verhindern, dass es zu schädlichen Subventionswettläufen kommt, bei denen finanziell besser aufgestellte Mitgliedstaaten ihre Nachbarn zum Nachteil des Zusammenhalts innerhalb der Union übertreffen können. |
1.3. Die Notwendigkeit angemessener Beihilfemaßnahmen
11. |
In dieser Mitteilung, die im Rahmen der Gesamtbemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf ihre Wirtschaft ergeht, wird dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können. |
12. |
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie vom 13. März 2020 (7) die verschiedenen Optionen dargelegt, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beihilfenkontrolle nutzen und ohne Beteiligung der Kommission umsetzen können. Dazu gehören für alle Unternehmen geltende Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen, der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen oder der direkten finanziellen Unterstützung von Verbrauchern im Falle von stornierten Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Veranstaltern nicht erstattet werden. |
13. |
Ferner können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (8) Unterstützungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Kommission konzipieren. |
14. |
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und gemäß den Ausführungen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten – bei der Kommission Beihilferegelungen zur Deckung eines akuten Liquiditätsbedarfs sowie zur Unterstützung von in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen anmelden, und zwar auch dann, wenn diese Schwierigkeiten auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind oder durch diesen verstärkt wurden (9). |
15. |
Des Weiteren können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Unternehmen in besonders stark betroffenen Sektoren (z. B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel) und/oder Organisatoren abgesagter Veranstaltungen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Derartige Entschädigungsmaßnahmen können von den Mitgliedstaaten angemeldet werden und werden daraufhin von der Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft (10). Der mit den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingeführte Grundsatz der Einmaligkeit der Beihilfe (11) gilt nicht für Beihilfen, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, da letztere keine „Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe“ im Sinne der Randnummer 71 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darstellen. Deshalb können Mitgliedstaaten Unternehmen, die bereits auf der Grundlage dieser Leitlinien Beihilfen erhalten haben, zudem für unmittelbar durch den COVID-19-Ausbruch entstandene Schäden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV entschädigen. |
16. |
Ergänzend zu den oben genannten Möglichkeiten, legt die Kommission mit dieser Mitteilung zusätzliche befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. Die Anmeldung alternativer Maßnahmen – sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen – wird im Übrigen weiterhin möglich sein. Mit dieser Mitteilung soll ein Rahmen geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den derzeitigen Schwierigkeiten von Unternehmen zu begegnen und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts zu wahren und für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. |
2. ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
17. |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen (12). Diesen Grundsatz der engen Auslegung setzt die Kommission in ihrer Beschlusspraxis stets um (13). |
18. |
Angesichts der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. |
19. |
In dieser Mitteilung legt die Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand deren sie die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird. Die Mitgliedstaaten müssen also nachweisen, dass die Beihilfemaßnahmen, die sie auf der Grundlage dieser Mitteilung bei der Kommission anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben, und dass alle maßgeblichen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt sind. |
20. |
Nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährte Beihilfen können mit nach Abschnitt 3.2 oder mit nach Abschnitt 3.3 gewährten Beihilfen sowie in jedem Fall mit nach Abschnitt 3.5 gewährten Beihilfen kumuliert werden (14). |
3. BEFRISTETE BEIHILFEMAßNAHMEN
3.1. Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen
21. |
Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. |
22. |
Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt):
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23. |
Abweichend von Randnummer 22 gelten für den Landwirtschafts- sowie für den Fischerei- und Aquakultursektor folgende besonderen Voraussetzungen:
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3.2. Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen
24. |
Um Unternehmen bei plötzlichen Liquiditätsengpässen Zugang zu Liquidität zu verschaffen, können unter den gegenwärtigen Umständen staatliche Garantien für Darlehen mit begrenzter Laufzeit und begrenztem Darlehensbetrag eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. |
25. |
Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen in Form neuer staatlicher Darlehensgarantien auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn Folgendes zutrifft:
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3.3. Beihilfen in Form von Zinszuschüssen für Darlehen
26. |
Um Unternehmen bei plötzlichen Liquiditätsengpässen Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den gegenwärtigen Umständen die Gewährung von Zinszuschüssen in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen. Beihilfen gemäß Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3. dürfen nicht für denselben Darlehensbetrag kumuliert werden. |
27. |
Die Kommission wird staatliche Beihilfen in Form von Vergünstigungen für öffentliche Darlehen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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3.4. Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre
28. |
Beihilfen in Form öffentlicher Garantien und ermäßigter Zinssätze auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 bzw. Abschnitt 3.3 dieser Mitteilung können Unternehmen mit plötzlichen Liquiditätsengpässen direkt oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt werden. Ist letzteres der Fall, müssen die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt sein. |
29. |
Solche Beihilfen zielen zwar direkt auf Unternehmen mit plötzlichen Liquiditätsengpässen ab und nicht auf Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute, können aber auch für letztere einen indirekten Vorteil darstellen. Doch solche indirekten Beihilfen haben nicht das Ziel, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Kreditinstitute zu erhalten oder wiederherzustellen. Deshalb sollten solche Beihilfen nach Auffassung der Kommission nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der SRM-Verordnung eingestuft werden und nicht nach den Beihilfevorschriften für den Bankensektor geprüft werden. (29) |
30. |
Jedenfalls sollten bestimmte Vorkehrungen bezüglich der möglichen indirekten Beihilfen zugunsten der Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute getroffen werden, um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. |
31. |
Die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute sollten die Vorteile der öffentlichen Garantien oder Zinszuschüsse für Darlehen an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verlängerung der Laufzeit bestehender Darlehen für KMU darf keine Garantiegebühr in Rechnung gestellt werden. |
3.5. Kurzfristige Exportkreditversicherung
32. |
Gemäß der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung (30) dürfen marktfähige Risiken (31) nicht mithilfe der Mitgliedstaaten durch Exportkreditversicherungen gedeckt werden. Aufgrund des aktuellen Ausbruchs von COVID-19 kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einigen Ländern vorübergehend keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht. (32) |
33. |
In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten das Marktversagen darlegen, indem sie die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem privaten Versicherungsmarkt durch einschlägige Beweise belegen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf nicht marktfähige Risiken nach Randnummer 18 Buchstabe d der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird jedenfalls als gerechtfertigt betrachtet, wenn:
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4. ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG
34. |
Die Mitgliedstaaten müssen für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Einzelbeihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen (33) auf der ausführlichen Beihilfewebsite veröffentlichen. |
35. |
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Jahresberichte unterbreiten. (34) |
36. |
Bis zum 31. Dezember 2020 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste aller Maßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage von nach dieser Mitteilung genehmigten Regelungen eingeführt wurden. |
37. |
Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden, müssen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre aufbewahrt werden und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. |
38. |
Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um zu prüfen, ob die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Bedingungen erfüllt worden sind. |
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
39. |
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und des daraus erwachsenden unmittelbaren Handlungsbedarfs wendet die Kommission diese Mitteilung ab dem 19. März 2020 an. Diese Mitteilung geht auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zurück und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Die Kommission kann diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor diesem Zeitpunkt überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren. |
40. |
Die Kommission wendet die Bestimmungen dieser Mitteilung ab dem 19. März 2020 auf alle einschlägigen angemeldeten Maßnahmen an, auch wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. |
41. |
Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (35) stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen auf:
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42. |
Die Kommission trägt in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der Vorlage klarer und vollständiger Anmeldungen von Maßnahmen, die von dieser Mitteilung erfasst werden, möglichst rasch über diese Maßnahmen entschieden wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission von ihren Absichten in Kenntnis setzen und geplante Maßnahmen möglichst rasch und vollständig bei der Kommission anmelden. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess beraten und unterstützen. |
(1) Solche Beihilfen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden und werden von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft.
(2) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(3) ABl. L 225 vom 30.7.2014, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus.
(4) Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Beihilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“, ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2), Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft („Impaired-Assets-Mitteilung“, ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1), Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“, ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9), Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung von 2010“, ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7), Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung von 2011“, ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7), Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung von 2013“, ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(5) Alle Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, welche weder unter diese Mitteilung noch unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen, sind bei der Kommission anzumelden und werden von dieser nach den für den Bankensektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.
(6) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe – Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 112 final vom 13. März 2020).
(8) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(9) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). Die Kommission hat bereits verschiedene Regelungen genehmigt, die von neun Mitgliedstaaten vorgelegt wurden.
(10) Siehe z. B. den Beschluss der Kommission SA.56685, Dänemark – Ausgleichsregelung für auf COVID-19 zurückzuführende Absagen von Veranstaltungen,
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202011/285054_2139535_70_2.pdf.
(11) Siehe Abschnitt 3.6.1 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.
(12) Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, ECLI:EU:T:1999:326, Rn. 167.
(13) Entscheidung 98/490/EG der Kommission in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Abschnitt 10.1; Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Rn. 153 f.; Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7), Rn. 166. Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1), Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Risikoabschirmung WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3), Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, SachsenLB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34) und Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2017 in der Sache SA.32544 (2011/C), Umstrukturierung von TRAINOSE S.A. (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 25).
(14) Die in dieser Mitteilung vorgesehenen befristeten Beihilfemaßnahmen können mit Beihilfen kumuliert werden, die in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung (ABl. L 352 vom 24.12.2013) fallen.
(15) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(16) Wird die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt, entfällt diese Frist und gilt die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Steuererklärung für 2020 fällig ist.
(17) Im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(18) Erzeugnisse nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(19) Alle in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, vgl. vorstehende Fußnote 18.
(20) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 90 vom 28.6.2014, S. 45).
(21) Der Verweis auf die Bestimmung des Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ in Randnummer 22 Buchstabe c sowie den Fußnoten 15 und 30 bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.
(22) Der Liquiditätsplan kann sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.
(23) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(24) Basisätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.
(25) Insgesamt sollte sich der Mindestzinssatz (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) mindestens auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.
(26) Insgesamt sollte sich der Mindestzinssatz (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) mindestens auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.
(27) Der Liquiditätsbedarf kann sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.
(28) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(29) Siehe Abschnitt 6 dieses Befristeten Rahmens.
(30) ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.
(31) Als marktfähige Risiken gelten wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nichtöffentlicher Schuldner, die in den im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Ländern niedergelassen sind und bei denen die Höchstrisikodauer weniger als zwei Jahre beträgt.
(32) In Abschnitt 4.2 der Mitteilung werden die Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken für vorübergehend nicht marktfähige Risiken dargelegt, und Abschnitt 4.3 enthält die Voraussetzungen für die Versicherung vorübergehend nicht marktfähiger Risiken. In Abschnitt 5 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, so insbesondere Bestimmungen darüber, in welchen Fällen eine Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist und welche Nachweise erbracht werden müssen.
(33) Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.
20.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 91/10 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 der Kommission
(2020/C 91 I/02)
Am 15. März 2020 veröffentlichte die Kommission im Rahmen der Reaktion auf die Folgen des Ausbruchs der durch das Coronavirus ausgelösten epidemiologischen Krise die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 (1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“), mit der für die Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde.
Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine Änderung der Durchführungsverordnung an.
Da mit der geänderten Durchführungsverordnung neue Verpflichtungen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftsakteure einhergehen, die ab dem Tag der Veröffentlichung gelten, werden diese Leitlinien zur Unterstützung bei der Durchführung herausgegeben.
Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Informationszwecken. Sie ersetzen nicht die geänderte Durchführungsverordnung. Sie greifen der Auslegung der Verordnung durch den Gerichtshof nicht vor.
1. Verfahren
Die Kommission hat die Durchführungsverordnung und ihre Änderung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (2) im Dringlichkeitsverfahren erlassen.
Die Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Wochen, in dem die Mitgliedstaaten im Ausschuss für Schutzmaßnahmen konsultiert werden, um i) den Ansatz zu bestätigen und ii) über die Notwendigkeit zu entscheiden, für einen anschließenden Zeitraum geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
2. Zielsetzung der Maßnahmen
Diese Maßnahmen wurden angesichts des gestiegenen Bedarfs an PSA und in der Erwartung, dass die Nachfrage nach diesen Produkten künftig weiter erheblich zunehmen wird, sowie angesichts der sich abzeichnenden Engpässe in mehreren EU-Mitgliedstaaten angenommen.
Trotz des Aufrufs zur Steigerung der Produktion werden das derzeitige Produktionsniveau und die vorhandenen Lagerbestände in der Union nicht ausreichen, um die unionsweite Nachfrage zu decken. Dies gilt umso mehr, als PSA uneingeschränkt in andere Teile der Welt ausgeführt werden dürfen, während einige Drittländer offiziell oder informell beschlossen haben, die Ausfuhr von PSA zu beschränken. Einige dieser Länder beliefern traditionell auch die Unionsländer, sodass dadurch der Druck auf den Unionsmarkt weiter verstärkt wird.
PSA sind ein wesentliches Produkt, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals, das infizierte Patienten behandelt, zu schützen.
Ziel dieser außergewöhnlichen Maßnahmen ist es daher, einer kritischen Situation abzuhelfen und vorzubeugen.
Gleichzeitig ist es nicht die Absicht der Union, die Ausfuhren über das absolut Notwendige hinaus zu beschränken, und die Union möchte auch in dieser Situation einer weltweiten Pandemie den Grundsatz der internationalen Solidarität wahren. Aus diesem Grund können und sollten die Mitgliedstaaten Ausfuhrgenehmigungen unter anderem in den in Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung aufgeführten Fällen, aber auch dann erteilen, wenn die betreffende Verbringung keine Gefahr für den tatsächlichen Bedarf an PSA innerhalb der Union darstellt und dazu dient, einen legitimen Bedarf für die amtliche oder professionelle medizinische Verwendung in einem Drittland zu decken.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Lieferung von PSA innerhalb der EU können sich die Mitgliedstaaten an das bestehende Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) (3) wenden.
3. Verhältnis zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4)
Aufgrund der Lieferengpässe bei PSA in den letzten Tagen haben einige Mitgliedstaaten Maßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen. Die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts gehört jedoch gleichzeitig zu den Zielen, die die Kommission in der derzeitigen Krise verfolgt, um gemeinsam besser auf die Herausforderung des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der begrenzten Versorgung mit PSA zu reagieren.
Die Durchführungsverordnung wurde mit der Maßgabe angenommen, dass die Mitgliedstaaten alle – formell oder informell – ergriffenen restriktiven nationalen Maßnahmen aufheben sollten, die entweder Ausfuhren in Drittländer oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarkts betreffen, und die über Maßnahmen hinausgehen, mit denen der vorrangige Zugang der Bedürftigsten (z. B. Krankenhäuser, medizinisches Personal, Patienten, Beschäftigte im Gesundheitswesen, Mitarbeiter von Katastrophenschutzbehörden) zu solchem Material sichergestellt werden soll. (5)
4. Praktische Anleitung
4.1. Betroffene Produkte
Das Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung betrifft Produkte, die unter „Beschreibung“ in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
In diesem Anhang wird persönliche Schutzausrüstung aufgeführt, für die in der Union ein dringender Bedarf im Hinblick auf Krankenhäuser, medizinisches Personal, Patienten und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden besteht.
Die Kommission kann diese Liste vor dem Hintergrund der Entwicklungen sowohl in Bezug auf das erneute Auftreten von Versorgungsengpässen als auch in Bezug auf erhöhte Produktionskapazitäten überprüfen, um die Bedenken hinsichtlich eines Versorgungsdefizits auszuräumen. Gegebenenfalls wird sie die Durchführungsverordnung ändern oder eine neue Verordnung erlassen.
Informationen über den aktuellen Stand der Reaktion der Kommission auf das Coronavirus sind auf dieser speziellen Website verfügbar: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response_de. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden daher aufgefordert, diese Website täglich zu konsultieren.
Die Durchführungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das betroffene Produkt seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.
4.2. Betroffene Tätigkeit
Die Durchführungsverordnung gilt für alle Ausfuhren aus der Union.
Dies betrifft alle Nicht-EU-Länder‚ einschließlich der Präferenzhandelspartner.
Angesichts der tief greifenden Integration des Binnenmarktes mit allen vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie der Integration der Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetze mit diesen Ländern gilt die Durchführungsverordnung jedoch nicht für Ausfuhren in diese vier Länder, die somit unbeschränkt bleiben. Angesichts der besonderen Abhängigkeit der in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete sowie der Färöer von den großstädtischen Lieferketten der Mitgliedstaaten sowie der besonderen Abhängigkeit Andorras, San Marinos und der Vatikanstadt von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten gilt dies auch für sie.
Die Durchführungsverordnung gilt nicht für den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Nach Artikel 127 Absatz 3 des Austrittsabkommens gilt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat und nicht als Drittland.
Die Durchführungsverordnung gilt nicht für Einfuhren von in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführter PSA in die Union. Um Einfuhren zu erleichtern und Verzögerungen zu vermeiden, hat die Kommission die Empfehlung (EU) 2020/403 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung (6) vorgelegt.
4.3. Antragspflicht
Der Ausführer muss eine Ausfuhrgenehmigungbeantragen.
Die Mitgliedstaaten legen den Inhalt des Antragsformulars fest. Die im Formular geforderten Angaben sollten es dem Mitgliedstaat ermöglichen, eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung zu erteilen. Um ein koordiniertes Vorgehen zu fördern, wird ein mögliches Muster für ein Antragsformular als Beispiel in Anhang I dieses Leitfadens zur Verfügung gestellt.
Soweit möglich, sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Antragstellung ermöglichen.
5. Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
Befindet sich Schutzausrüstung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Bei mehreren Standorten sind alle Standorte anzugeben.
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission bis spätestens 20. März 2020, 24.00 Uhr‚ die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden zu notifizieren, die mit der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen beauftragt sind. Diese Informationen werden auf der Website der Generaldirektion Handel (7) veröffentlicht. Die Notifizierung muss elektronisch über die in Absatz 6 genannte funktionale Mailbox erfolgen.
5.1. Prüfung des Antrags durch die zuständigen Behörden
Es handelt sich bei diesem System nicht um ein Ausfuhrverbot. Für alle Ausfuhren im Anwendungsbereich der Verordnung ist jedoch eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, müssen die Mitgliedstaaten dem Ziel des Durchführungsrechtsakts gerecht werden, d. h. sie müssen ein angemessenes Angebot in der Union sicherstellen, um die Nachfrage nach lebenswichtiger PSA zu decken.
Mit anderen Worten: Ausfuhrgenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die betreffende Verbringung nicht die Verfügbarkeit von PSA auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder anderswo in der Union gefährdet, damit das Ziel der Verordnung erreicht wird.
Im Rahmen dieses übergeordneten Ziels verfügen die zuständigen Behörden über einen Ermessensspielraum, und die Ausfuhr gewisser Mengen bestimmter PSA-Produkte kann unter Berücksichtigung des Bedarfs der Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen genehmigt werden.
Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung enthält zur Veranschaulichung eine Liste von Erwägungen, die gegebenenfalls bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden kann, zu berücksichtigen sind.
Diese Überlegungen betreffen unter anderem die Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen durch die Union und die Mitgliedstaaten, die Unterstützung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Unterstützung koordinierter Reaktionen auf Krisensituationen auf EU-Ebene sowie Amtshilfeersuchen von Drittländern oder internationalen Organisationen, einschließlich des Bedarfs humanitärer Nichtregierungsorganisationen oder internationaler Organisationen an Soforthilfe für ihre eigenen Maßnahmen zur Bereitstellung humanitärer Hilfe in Drittländern.
Das Ziel ist dabei, soweit wie möglich die Verfügbarkeit von PSA außerhalb der Union zu gewährleisten, wenn dies in Drittländern erforderlich ist, in denen zu einem bestimmten Zeitpunkt ein akuter Bedarf an PSA besteht. Hierin kommt der Grundsatz der internationalen Solidarität sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Falle einer weltweiten Pandemie mit Auswirkungen auf die ganze Welt zum Ausdruck; ferner wird hier deutlich, dass der Welthandel bei Bedarf dort, wo es nötig ist, zur Verfügbarkeit von Produkten beitragen kann.
Die Liste in Artikel 2 Absatz 3 ist nicht erschöpfend, und die Mitgliedstaaten können andere Elemente berücksichtigen. Sie müssen jedoch in Übereinstimmung mit dem oben angeführten allgemeinen Ziel der Durchführungsverordnung handeln.
Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten den Grad der Marktintegration bei den betreffenden Produkten berücksichtigen, der im Rahmen eines Abkommens oder einer Vereinbarung zur Errichtung einer Freihandelszone mit dem vorgesehenen Ausfuhrland erreicht wurde. Es wäre kontraproduktiv, Störungen eng integrierter Wertschöpfungsketten und Vertriebsnetze, die bereits auf der Grundlage dieser Abkommen oder Vereinbarungen eingerichtet wurden, zu verursachen, insbesondere im Falle von Nachbarländern und benachbarten Wirtschaftsräumen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, Genehmigungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung solcher Störungen erforderlich ist.
Die zuständigen Behörden könnten darüber hinaus unter anderem prüfen, ob die betreffende Verbringung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen dient, die vor einem bestimmten Referenzzeitraum eingegangen wurden. Um einen EU-weit koordinierten Ansatz zu fördern, könnten die Mitgliedstaaten das vorangegangene Kalenderjahr (d. h. 2019) als Referenz heranziehen. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bei diesen zusätzlichen Elementen der Bedarf der EU vorrangig berücksichtigt wird, wenn dieser nicht anderweitig erfüllt werden kann.
5.2. Relevante Fristen
Die Mitgliedstaaten müssen die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt bearbeiten, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden.
Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen um weitere 5 Arbeitstage verlängert werden.
Ist das Produkt in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen vorhanden, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, so sollte der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt wurde, unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und die einschlägigen Informationen übermitteln.
Die konsultierten Behörden müssen innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mitteilen. Diese Einwände sind für den Mitgliedstaat bindend, in dem der Antrag gestellt wird.
Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten angesichts des dringenden Bedarfs aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus aufgefordert, die Anträge so bald wie möglich vor Ablauf der angegebenen Fristen von 5 bzw. 10 Arbeitstagen zu bearbeiten.
5.3. Ausfuhrgenehmigung
Wird keine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, ist die Ausfuhr untersagt.
Damit EU-weit ein koordinierteres Vorgehen möglich ist, wird das Muster für die Ausfuhrgenehmigung in Anhang II der Durchführungsverordnung zur Verfügung gestellt.
6. Notifizierung
Ziel dieser außergewöhnlichen Maßnahmen ist es, ein angemessenes Versorgungsniveau in allen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bedarf an PSA zu gewährleisten.
Damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission auf elektronischem Wege die auf der Grundlage des Musters in Anhang II erteilten und nicht erteilten Genehmigungen zu notifizieren. Diese Notifizierung sollte unverzüglich erfolgen, sobald die Entscheidung über die Genehmigung getroffen ist.
Diese Informationen sollten elektronisch an folgende funktionale Mailbox übermittelt werden:
TRADE-EXPORTAUTHORISATIONPPE@ec.europa.eu
Die funktionale Mailbox sollte auch für Fragen zur Anwendung dieses Systems verwendet werden.
Dieser Leitfaden ist ein dynamisches Dokument, das aktualisiert werden könnte, sobald der Kommission neue Aspekte und Fragen zur Kenntnis gebracht werden.
(1) ABl. L 77 I vom 15.3. 2020, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.
(3) ECHO-ERCC@ec.europa.eu
(4) Am 16. März 2020 hat die Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten herausgegeben, in denen eine Reihe zentraler Grundsätze für ein integriertes Vorgehen beim Grenzmanagement, durch das der Gesundheitsschutz und die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts wirksam gewährleistet werden sollen, dargelegt sind, die in den Leitlinien der Kommission für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (C(2020)1753) enthalten sind.
(5) Siehe auch die Leitlinien zu nationalen Maßnahmen in Anhang 2 der Mitteilung vom 13. März 2020 über die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, COM (2020)112 final.
(6) ABl. L 079 I vom 16.3.2020, S. 1.
(7) https://ec.europa.eu/trade/
ANHANG I
Muster für einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung
EUROPÄISCHE UNION |
Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402) |
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Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung: Feld 1 – Ausführer: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. Feld 4 – Ausstellende Behörde: Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. Feld 5 – Bestimmungsland: 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. Feld 6 – Endempfänger: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer. Feld 7 – Warencode: Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. Feld 8 – Menge: Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. Feld 9 – Einheit: Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST“ für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA“ für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe). Feld 10 – Beschreibung der Waren: Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. Feld 11 – Ort: Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. Feld 12: Ausfuhrdatum für die Waren, für die die Ausfuhrgenehmigung beantragt wird. Feld 13 – Unterschrift, Stempel, Ort und Datum: Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung. |
ANHANG II
Muster für die Notifizierungen der Mitgliedstaaten
EUROPÄISCHE UNION |
Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402) |
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Ausfuhrgenehmigung erteilt? (Ja/Nein) |
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Begründung für die Erteilung/Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung: |
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Sachdienliche Angaben zur Konsultation anderer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: |
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Feld 0 – Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. Feld 1 – Ausführer: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. Feld 2 – Bestimmungsland: 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. Feld 3 – Endempfänger: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer. Feld 4 – Warencode: Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur, in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. Feld 5 – Menge: Die in der in Feld 6 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. Feld 6 – Einheit: Die Maßeinheit, in der die in Feld 5 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST“ für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA“ für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe). Feld 7 – Beschreibung der Waren: Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. Feld 8 – Ort: Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. |