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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 87/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 87/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Potenza (Italien), eingereicht am 26. Juli 2019 — OM/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca u. a.
(Rechtssache C-569/19)
(2020/C 87/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Potenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OM
Beklagte: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze und Presidenza del Consiglio dei Ministri
Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Potenza für offensichtlich unzulässig erklärt.
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 13. November 2019 — XY gegen KLM Cityhopper BV
(Rechtssache C-829/19)
(2020/C 87/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XY
Beklagte: KLM Cityhopper BV
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Januar 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 18. November 2019 — Toropet Ltd. gegen Landkreis Greiz
(Rechtssache C-836/19)
(2020/C 87/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Toropet Ltd.
Beklagter: Landkreis Greiz
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 10 a) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (1) dahin auszulegen, dass die ursprüngliche Einstufung als Material der Kategorie 3 verloren geht, wenn durch Zersetzung und Verderb die Genusstauglichkeit entfällt? |
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2. |
Ist Art. 10 f) der Verordnung Nr. 1069/2009 dahin auszulegen, dass die ursprüngliche Einstufung als Material der Kategorie 3 für Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, verloren geht, wenn durch spätere Zersetzungs- bzw. Verderbnisprozesse von dem Material eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht? |
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3. |
Ist die Regelung des Art. 9 d) der Verordnung Nr. 1069/2009 einschränkend dahingehend auszulegen, dass mit Fremdkörpern wie Sägespänen vermischtes Material nur dann als Material der Kategorie 2 einzustufen ist, wenn es sich um zu verarbeitendes Material handelt und es zur Fütterung bestimmt ist? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. 2009, L 300, S. 1).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. November 2019 — Vodafone GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-854/19)
(2020/C 87/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
Falls Frage 2 a) oder c) zu bejahen ist und Frage 3 a) oder b) zu verneinen ist: Ist in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Art. 6b Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2016/2286 dahingehend auszulegen, dass der inländische Endkundengesamtpreis des Mobilfunktarifs zur Bemessung auch desjenigen Volumens heranzuziehen ist, das dem Roamingkunden im Rahmen einer isoliert auf die Tarifoption als solche bezogenen „Fair Use Policy“ bereitgestellt werden muss? |
(1) Verordnung Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2012, L 172, S. 10).
(2) Durchführungsverordnung Nr. 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. 2016, L 344, S. 46).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 28. November 2019 — L/Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A.U.
(Rechtssache C-869/19)
(2020/C 87/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: L
Rechtsmittelgegnerin: Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A.U.
Vorlagefrage
Steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) der Anwendung der Verfahrensgrundsätze der Verhandlungsmaxime, der Dispositionsmaxime und des Verbots der reformatio in peius entgegen, die das Gericht, das mit dem von der Bank gegen ein Urteil, mit dem die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für nichtig erklärten Mindestzinsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge zeitlich beschränkt wurde, eingelegten Rechtsmittel befasst ist, daran hindern, auf die vollständige Rückerstattung dieser Beträge zu erkennen und damit die Position des Rechtsmittelführers zu verschlechtern, weil diese Beschränkung vom Verbraucher nicht angefochten worden ist?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. November 2019 — Deutsche Umwelthilfe eV gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-873/19)
(2020/C 87/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Umwelthilfe eV
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Beteiligte Partei: Volkswagen AG
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25.06.1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es Umweltvereinigungen grundsätzlich möglich sein muss, einen Bescheid vor Gericht anzufechten, mit dem die Produktion von Diesel-Personenkraftwagen mit Abschalteinrichtungen — möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (2) — gebilligt wird? |
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2. |
Bei Bejahung der Frage 1:
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(1) Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124, S. 1).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2019 — VZ u. a. gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-880/19)
(2020/C 87/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VZ u. a.
Beklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c iii der Verordnung (EG) Nr. 261/04 (1) so auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat wie die gebuchte Flugverbindung, oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht? |
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2. |
Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet, ungeachtet der Frage, wie weit die Anreise des Fluggastes zu dem Flughafen ist, oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise des Fluggastes zum Flughafen zu berechnen? |
(1) Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 3. Dezember 2019 — Sumal, S.L./Mercedes Benz Trucks España, S.L.
(Rechtssache C-882/19)
(2020/C 87/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sumal, S.L.
Beklagte: Mercedes Benz Trucks España, S.L.
Vorlagefragen
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1. |
Rechtfertigt die Lehre von der wirtschaftlichen Einheit, die auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgeht, die Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, oder ist diese Lehre nur zur Erstreckung der Haftung der Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft anwendbar? |
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2. |
Kann die Ausdehnung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit im Bereich gruppeninterner Rechtsbeziehungen ausschließlich unter Kontrollgesichtspunkten erfolgen, oder kann sie auch auf andere Kriterien gestützt werden, z. B. darauf, dass die Tochtergesellschaft durch die Verstöße Vorteile erlangen konnte? |
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3. |
Falls eine Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft möglich ist, welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein? |
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4. |
Falls in der Antwort auf die vorstehenden Fragen die Möglichkeit einer Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bejaht wird: Ist eine nationale Bestimmung wie Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs, die lediglich die Möglichkeit vorsieht, die Haftung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft zu erstrecken, und dies auch nur für den Fall, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft kontrolliert wird, mit dieser Rechtsprechung der Unionsgerichte vereinbar? |
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 10. Dezember 2019 — CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-901/19)
(2020/C 87/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CF, DN
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
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1. |
Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU (1) der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist? |
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2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Dezember 2019 — Q-GmbH gegen Finanzamt Z
(Rechtssache C-907/19)
(2020/C 87/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Q-GmbH
Beklagter: Finanzamt Z
Vorlagefrage
Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Ministero della Giustizia, in persona del Ministro p.t./GN
(Rechtssache C-914/19)
(2020/C 87/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato (Staatsrat)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsführer: Ministero della Giustizia, in persona del Ministro p.t. (Justizministerium, vertreten durch den geschäftsführenden Minister)
Berufungsgegnerin: GN
Beteiligte: HM, JL, JJ
Vorlagefrage
Stehen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 10 AEUV und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000, soweit sie Diskriminierungen wegen des Alters beim Berufszugang verbieten, der Festlegung einer Altersgrenze für den Zugang zum Notarberuf durch einen Mitgliedstaat entgegen?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 16. Dezember 2019 — Strafverfahren gegen X.Y.
(Rechtssache C-919/19)
(2020/C 87/13)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Partei des Ausgangsverfahrens
Generálna prokuratúra Slovenskej republiky
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (1) dahin auszulegen, dass die dort festgelegten Kriterien nur dann erfüllt sind, wenn die verurteilte Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie ist, über familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder Bindungen anderer Art verfügt, aufgrund derer vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat ihre Resozialisierung erleichtern kann, d. h., dass er einer nationalen Regelung wie § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) entgegensteht, die in diesen Fällen die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils schon auf der Grundlage der formellen Meldung eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem Vollstreckungsstaat ohne Rücksicht darauf ermöglicht, ob die verurteilte Person in diesem Staat tatsächlich über Bindungen verfügt, die die Chancen auf ihre Resozialisierung erhöhen können? |
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2. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass auch in der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses geregelten Situation die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats noch vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung feststellen muss, dass die Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dienen wird, und gleichzeitig die dazu gesammelten Informationen im Teil d Nr. 4 der Bescheinigung angeben muss, insbesondere wenn die verurteilte Person sich in der in Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Lage befindet und vorträgt, dass sie über tatsächliche familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Bindungen im Ausstellungsstaat verfüge? |
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3. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass auch dann ein Ablehnungsgrund für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vorliegt, wenn in der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses genannten Situation trotz Durchführung der Konsultation nach Abs. 3 dieser Bestimmung und gegebenenfalls der Erteilung weiterer erforderlicher Informationen nicht das Bestehen familiärer, gesellschaftlicher, beruflicher oder anderer Art von Bindungen nachgewiesen wird, die es gestatten würden, vernünftigerweise anzunehmen, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung des Verurteilten erleichtern kann? |
(1) Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 81, S. 24).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 20. Dezember 2019 — Titanium Ltd
(Rechtssache C-931/19)
(2020/C 87/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Titanium Ltd
Belangte Behörde: Finanzamt Wien 1/23
Vorlagefrage (1)
Ist dem Begriff der „festen Niederlassung“ das Verständnis beizulegen, dass stets das Vorliegen einer personellen und technischen Ausstattung gegeben sein muss und daher an der Niederlassung unbedingt eigenes Personal des Dienstleistungserbringers vorhanden zu sein hat oder kann im konkreten Fall der steuerpflichtigen Vermietung einer im Inland belegenen Liegenschaft, die sich bloß als passive Duldungsleistung darstellt, diese auch ohne personelle Ausstattung als „feste Niederlassung“ anzusehen sein?
(1) Zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG (ABl. 2008, L 44, S. 11), sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 (ABl. 2011, L 77, S. 1).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2019 von Autostrada Wielkopolska S. A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-778/17, Autostrada Wielkopolska S. A./Kommission
(Rechtssache C-933/19 P)
(2020/C 87/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Autostrada Wielkopolska S. A. (Prozessbevollmächtigte: O. Geiss, Rechtsanwalt, und T. Siakka, dikigoros)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Republik Polen
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, |
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den Beschluss (EU) 2018/556 der Kommission vom 25. August 2017 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) zugunsten von Autostrada Wielkopolska S. A. für nichtig zu erklären oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und jedenfalls |
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die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-778/17 zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin die folgenden vier Gründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe durch die Zurückweisung des ersten Klagegrundes einen offenkundigen Rechtsfehler begangen, da es nach seiner zutreffenden Feststellung, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren erneut Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen (eine Feststellung, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht beanstandet werde), ein falsches rechtliches Kriterium (Erfordernis, eine mögliche Auswirkung auf den Beschluss nachzuweisen) angewandt, den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verfälscht und seine Feststellung, dass das (falsche) Kriterium nicht erfüllt sei, nicht angemessen begründet habe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Zu den offenkundigen Rechtsfehlern des Gerichts gehöre: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV das von der Kommission angewandte Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht anhand des zutreffenden rechtlichen Maßstabs geprüft; das Gericht habe seine Kontrollbefugnisse überschritten, indem es die Begründung des angefochtenen Beschlusses mit seiner eigenen ersetzt habe; eine Umkehrung der Beweislast; eine unzureichende Begründung; die Verfälschung von Beweisen; das Gericht habe Beweisregeln (in Bezug auf seine eigenen Feststellungen und seine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Beurteilung der Kommission den geltenden rechtlichen Maßstäben entspricht) nicht eingehalten; und das Gericht habe gegen das Grundprinzip des Vorrangs von Unionsrecht verstoßen. Insbesondere bezögen sich die Fehler auf Folgendes: die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Verlagerung des Inflations- und Wechselkursrisikos zu berücksichtigen und zu bewerten; die Tatsache, dass sich das Gericht auf das Gesetz vom 28. Juli 2005 als eine Einschränkung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers gestützt habe; die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, das Kündigungs- und Prozessrisiko zu berücksichtigen und zu bewerten; sowie Fehler in Bezug auf die Bewertung des dritten Gesichtspunkts in Rn. 152 durch das Gericht.
Dritter Rechtsmittelgrund: Mit der Zurückweisung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes habe das Gericht einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem es das geltende Kriterium falsch angewandt, die Begründung der Kommission unzulässigerweise mit seiner eigenen ersetzt, die Beweislast umgekehrt, eine unzureichende Begründung angeführt und die Beweisregeln nicht beachtet habe.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe, indem es den ersten Teil des fünften Klagegrundes zurückgewiesen habe, dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Beweise verfälscht und eine unzureichende Begründung angeführt habe.
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2019 von der Algebris (UK) Ltd und der Anchorage Capital Group LLC gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache T-2/19, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB
(Rechtssache C-934/19 P)
(2020/C 87/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Algebris (UK) Ltd und Anchorage Capital Group LLC (Prozessbevollmächtigte: T. Soames, avocat, N. Chesaites, advocaat, R. East, Solicitor, D. Mackersie, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses aufzuheben; |
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Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und dem SRB seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; |
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festzustellen, das die Rechtsmittelführerinnen klagebefugt sind, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, den sie vor dem Gericht beanstandet hatten, zu verlangen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe durch seine Entscheidung, dass sie nicht unmittelbar betroffen seien, einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 20 Abs. 11 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 806/2014 (1) (im Folgenden: SRM-VO) falsch ausgelegt habe, und die Eigentumsrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt.
Diese Auslegung habe das Gericht zu dem fehlerhaften Schluss veranlasst, dass unter Umständen wie den hier vorliegenden (1) enteignete Betroffene wie die Rechtsmittelführerinnen nur dann im Hinblick darauf, dass keine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen worden sei, klagebefugt seien, wenn sie eine Entschädigung nach Art. 20 Abs. 11 Unterabs. 2 Buchst. b der SRM-VO erlangen könnten, (2) eine Entschädigung nach Art. 20 Abs. 11 Unterabs. 2 Buchst. b der SRM-VO nur geschuldet sei, wenn das angewandte Abwicklungskonzept entweder das Bail-in-Instrument gemäß Art. 27 der SRM-VO, das Instrument des Brückeninstituts nach Art. 25 der SRM-VO oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 26 der SRM-VO verwende und (3) Gläubiger (und Anteilseigner) deshalb nicht klagebefugt seien. Folglich könne sich der SRB unter Umständen wie den hier vorliegenden, in denen es schwer vorstellbar sei, dass jemand anderes als die enteigneten Anteilseigner und Gläubiger im Hinblick darauf klagebefugt sei, dass der SRB keine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen habe, auf mit groben Mängeln behaftete, in hohem Maße unzuverlässige vorläufige Bewertungen stützen. Die Rechtsmittelführerinnen seien von der Entscheidung, keine endgültige Bewertung durchzuführen, unmittelbar betroffen, da eine endgültige Ex-post-Bewertung 1 und 2 sehr wahrscheinlich bestätigen würde, dass die Bank unrichtig bewertet worden sei, und der SRB Überlegungen dahin anstellen müsse, ob die Rechtmittelführerinnen durch eine Wiederheraufschreibung von Forderungen der Gläubiger und/oder eine Erhöhung des Werts der von Santander nach Art. 20 Abs. 12 der SRM-VO zu entrichtenden Gegenleistung zu entschädigen seien. Sollte der SRB sein Ermessen dahin ausüben, keine Entschädigung zu leisten, würde diese Entscheidung ebenfalls beanstandet und mit einer Schadensersatzklage angegriffen.
Die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 20 Abs. 11 verletze auch das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte Eigentumsrecht, weil eine endgültige Ex-post-Bewertung erforderlich sei, um sicherzustellen, dass (1) die Enteignung der AT 1 und T 2 Schuldverschreibungen der Rechtsmittelführerinnen unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolge und dass (2) eine angemessene Entschädigung gezahlt werde, nämlich indem der Wert der Bank auf der Grundlage einer endgültigen Ex-post-Bewertung bestimmt werde.
2. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe jedenfalls einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 20 Abs. 12 Buchst. a der SRM-VO hätten; dadurch habe es diese Bestimmung falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.
Im Kontext der Bankenabwicklung sollte Art. 20 Abs. 12 Buchst. a nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen Umstände einschließen, in denen relevante Kapitalinstrumente (d. h. AT 1 und T 2 Schuldverschreibungen) zu 100 % herabgeschrieben werden (wie im vorliegenden Fall), unabhängig davon, ob sie nach Art. 22 Abs. 1 der SRM-VO oder nach dem Bail-in-Instrument herabgeschrieben werden. Hierfür gebe es zwei Gründe. Erstens stehe dieser Ansatz damit in Einklang, dass ein 100 %-„Bail-in“ und eine 100 %-„Herabschreibung“/„Umwandlung“ von AT 1 und T 2 Schuldverschreibungen tatsächlich und im Wesentlichen ein und dasselbe seien (mit denselben wirtschaftlichen Auswirkungen), da sie beide Schulden, die eine Bank bei ihren Gläubigern habe, herabschrieben oder in Eigenkapital umwandelten. Zweitens wäre es diskriminierend und widersinnig, wenn Gläubiger/Anteilseigner, deren Schuldtitel nach Art. 22 Abs. 1 der SRM-VO herabgeschrieben und umgewandelt würden, keine Entschädigung erhalten könnten, während diejenigen, die unter einen Bail-in nach Art. 27 der SRM-VO fielen, eine Entschädigung erlangen könnten, obwohl (1) der rechtliche Mechanismus für und die praktische Wirkung von einer Herabschreibung und einer Umwandlung nach Art. 21 der SRM-VO und einem Bail-in nach Art. 27 der SRM-VO dieselben seien und (2) beide Maßnahmen auf der selben vorläufigen Bewertung beruhten.
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2019 von Carmen Liaño Reig gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-557/17, Liaño Reig/SRB
(Rechtssache C-947/19 P)
(2020/C 87/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Carmen Liaño Reig (Prozessbevollmächtigter: F. López Antón, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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(i) |
dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T–557/17 (Carmen Liaño Reig/Einheitlicher Abwicklungsausschuss) aufzuheben, soweit darin in den Ziffern 1 und 3 des Tenors die Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht für unzulässig erklärt wird und ihr die Kosten des SRB auferlegt werden; |
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(ii) |
gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit, der Gegenstand der von der Rechtsmittelführerin in der oben genannten Rechtssache beim Gericht eingereichten Klage ist, selbst zu entscheiden und den Anträgen, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellt hat, in vollem Umfang stattzugeben, wenn der Gerichtshof diese für entscheidungsreif hält, oder anderenfalls die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
A) Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage wegen der im angefochtenen Beschluss erfolgten Annahme, dass die von der Rechtsmittelführerin begehrte teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses nicht von den übrigen Bestandteilen des Abwicklungskonzepts abgetrennt werden könne, ohne den Abwicklungsbeschluss wesentlich zu beeinträchtigen.
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1. |
Die in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses vorgebrachte Argumentation sei nicht hinreichend begründet. |
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2. |
Die Behauptung in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses sei unzutreffend und unbegründet, da sie die Daten bezüglich der Beträge der Instrumente des Ergänzungskapitals nicht berücksichtige, auf die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses Bezug nehme und die in Anteile von Banco Popular umgewandelt worden seien. |
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3. |
Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Änderung des Wesensgehalts eines Rechtsakts auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums zu beurteilen sei. |
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4. |
In den Rn. 30 und 35 des angefochtenen Beschlusses werde nicht begründet, warum es erforderlich sei, als notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Abwicklungsinstruments, das in der Unternehmensveräußerung bestehe, alle Instrumente des Ergänzungskapitals umzuwandeln. |
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5. |
Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da er sich auf das Kaufangebot von Banco Santander stütze, das nicht Teil der zu den Akten gereichten Unterlagen sei. |
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6. |
Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da er in seinen Rn. 31 und 32 dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Wirksamkeit der Bewertung 2 nicht Rechnung trage und die Unterlagen der Akte, aus denen sich dieses Vorbringen ergebe, nicht bewerte. |
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7. |
Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses sei rechtsfehlerhaft, da sie keine ausreichende Begründung enthalte. |
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8. |
Der angefochtene Beschluss lasse das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzung für die Trennbarkeit außer Betracht; die Begründung von Rn. 42 des Beschlusses sei daher unzureichend. |
B) Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage wegen der im angefochtenen Beschluss erfolgten Annahme, dass die von der Rechtsmittelführerin begehrte teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern derselben Klasse verstoße
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9. |
In den Rn. 48 und 51 des angefochtenen Beschlusses sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzutreffend beurteilt worden. |
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10. |
In den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses sei ein Rechtsfehler begangen worden, indem in Bezug auf die BPEF Schuldverschreibungen fälschlicherweise der allgemeine Abwicklungsgrundsatz des Art. 15 Abs. 1 Buchst. f der SRM-Verordnung angewandt worden sei. |
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11. |
In den Rn. 44 bis 46 und 51 des angefochtenen Beschlusses sei ein Rechtsfehler begangen worden, indem in Bezug auf die BPEF Schuldverschreibungen fälschlicherweise der Gleichbehandlungsgrundsatz angewandt und eine unzutreffende Begründung vorgenommen worden sei. |
C) Hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss erklärten Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2
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12. |
Der angefochtene Beschluss (Rn. 55) begründe die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2 ausschließlich damit, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin auf teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses unzulässig sei. |
D) Hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss erklärten Unzulässigkeit des Antrags auf Entschädigung
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13. |
Der angefochtene Beschluss (Rn. 66) begründe die Unzulässigkeit des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Entschädigung ausschließlich damit, dass der Nichtigkeitsantrag in Bezug auf die Umwandlung der BPEF Schuldverschreibungen in Anteile von Banco Popular unzulässig sei. |
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 7. Januar 2020 — Sotsiaalministeerium/Innove SA
(Rechtssache C-6/20)
(2020/C 87/18)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Sotsiaalministeerium
Berufungsbeklagte: Innove SA
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 2 und 46 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften — wie § 41 Abs. 3 des Riigihangete seadus (RHS) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen) — entgegenstehen, wonach der öffentliche Auftraggeber, wenn gesetzlich spezifische Anforderungen für die auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags auszuführenden Tätigkeiten festgelegt sind, in der Ausschreibungsbekanntmachung angeben muss, welche Registrierungen oder Tätigkeitserlaubnisse für die Qualifikation des Bieters erforderlich sind, zur Überprüfung der Erfüllung der besonderen gesetzlichen Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung die Vorlage eines Nachweises der Tätigkeitserlaubnis oder der Registrierung verlangen muss und den Bieter, wenn er nicht über die entsprechende Tätigkeitserlaubnis oder Registrierung verfügt, als nicht qualifiziert ablehnen muss? |
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2. |
Sind die Art. 2 und 46 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zusammen dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass der öffentliche Auftraggeber bei einem den internationalen Schwellenwert überschreitenden Auftrag über die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe für die Bieter ein Auswahlkriterium festlegt, wonach alle Bieter unabhängig von ihrem bisherigen Tätigkeitsort bereits bei der Einreichung der Angebote über eine Tätigkeitserlaubnis oder eine Registrierung in dem Land verfügen müssen, in dem die Nahrungsmittelhilfe gewährt wird, selbst wenn der Bieter bisher nicht in diesem Mitgliedstaat tätig gewesen ist? |
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3. |
Bei Bejahung der vorstehenden Frage:
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(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
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16.3.2020 |
DE |
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C 87/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. Januar 2020 — L.R. gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-8/20)
(2020/C 87/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L.R.
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefrage
Ist eine nationale Regelung mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU (1) vereinbar, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in Norwegen durchgeführt wurde?
(1) Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
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16.3.2020 |
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C 87/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 14. Januar 2020 — Top System SA/Belgischer Staat
(Rechtssache C-13/20)
(2020/C 87/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Top System SA
Berufungsbeklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (1) dahin auszulegen, dass er es dem rechtmäßigen Erwerber eines Computerprogramms erlaubt, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, wenn diese Dekompilierung notwendig ist, um es ihm zu ermöglichen, Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt? |
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2. |
Wird dies bejaht, müssen dann außerdem die Bedingungen des Art. 6 der Richtlinie oder andere Bedingungen erfüllt sein? |
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16.3.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/16 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-22/20)
(2020/C 87/21)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, C. Hermes, E. Ljung Rasmussen und K. Simonsson)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV nicht nachgekommen ist, indem es ihr nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt, um beurteilen zu können, ob die Behauptung zutrifft, dass die Gemeinden Habo und Töreboda die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) erfüllen, |
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— |
festzustellen, dass das Königreich seinen Verpflichtungen nach Art. in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie 91/271/EWG nicht nachgekommen ist, indem es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå, Mockfjärd, Pajala, Robertsfors und Tänndalen gemäß den Anforderungen der Richtlinie vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird, |
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— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie 91/271/EWG nicht nachgekommen ist, indem es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Borås, Skoghall, Habo und Töreboda gemäß den Anforderungen der Richtlinie vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen wird, |
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— |
dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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— |
Die Mitgliedstaaten seien gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates verpflichtet, sicherzustellen, dass das kommunale Abwasser von Gemeinden einer gewissen Größe vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. |
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— |
Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 5 der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass das Abwasser von Gemeinden einer gewissen Größe in empfindlichen Gebieten vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Art. 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werde. |
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— |
In Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nr. 2 und Tabelle 1 der Richtlinie — und, in Bezug auf Abwasser aus Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000, in Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nr. 3 und Tabelle 2 der Richtlinie — seien die Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem Abwasser (im Folgenden: Einleitungsanforderungen) angegeben. Diese Anforderungen legten, soweit für den vorliegenden Fall relevant, die Grenzwerte für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB), den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff fest. |
|
— |
In Art. 15 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D der Richtlinie seien die an die Überwachung und Bewertung der Erfüllung der Einleitungsanforderungen gestellten Anforderungen angegeben. Diese Anforderungen gäben die Zahl der jährliche Probennahmen und den zeitlichen Abstand zwischen den Probennahmen vor (im Folgenden: Kontrollanforderungen). |
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— |
In Art. 10 der Richtlinie seien die Anforderungen an die Planung, die Ausführung, den Betrieb und die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen, die errichtet würden, zur Erfüllung der Einleitungsanforderungen angegeben. |
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— |
Die Kommission ist nach einer Bewertung der von Schweden unterbreiteten Informationen der Auffassung, dass Schweden in Bezug auf sechs Gemeinden die Anforderungen in Art. 4 in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie nicht erfülle, weil die Einleitungsanforderungen und/oder Kontrollanforderungen nicht erfüllt seien. |
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— |
Die Kommission ist zudem nach einer Bewertung der von Schweden unterbreiteten Informationen der Auffassung, dass Schweden in Bezug auf weitere vier Gemeinden die Anforderungen in Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie nicht erfülle, weil die Einleitungsanforderungen nicht erfüllt seien. |
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— |
Schweden trage vor, in Bezug auf zwei Gemeinden seien die Einleitungsanforderungen für Stickstoff aufgrund der natürlichen Stickstofffixierung erfüllt. Schweden habe der Kommission jedoch nicht die Auskünfte erteilt, die diese benötige, um die Stichhaltigkeit seines Vorbringens zum Umfang der natürlichen Stickstofffixierung und der darauf beruhenden Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Stickstoffelimination beurteilen zu können. Dadurch habe Schweden gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen. |
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/18 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2020 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-51/20)
(2020/C 87/22)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017 in der Rechtssache C-481/16, Kommission/Griechenland, durchzuführen; |
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— |
anzuordnen, dass die Hellenische Republik für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 9. November 2017 in der Rechtssache C-481/16 ein Zwangsgeld in Höhe von 26 697,89 Euro für die Zeit ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil vom 9. November 2017 durchgeführt ist, an die Kommission zu zahlen hat; |
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— |
anzuordnen, dass die Hellenische Republik an die Kommission einen Pauschalbetrag zahlt, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Betrags von 3 709,23 Euro pro Tag mit der Anzahl der Tage ergibt, die vom Tag der Verkündung des Urteils vom 9. November 2017 bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache verstrichen sein werden; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 in der Sache SA.34572 habe die Hellenische Republik innerhalb von vier Monaten die für unvereinbar befundenen Beihilfen, die dem Unternehmen Larko gewährt worden seien, zurückfordern und die Kommission über die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen unterrichten müssen. Die fraglichen Beihilfen hätten in staatlichen Bürgschaften für Larko für die Jahre 2008, 2010 und 2011 sowie in einer Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung dieses Unternehmens im Jahr 2009 bestanden.
Am 2. September 2016 habe die Kommission vor dem Gerichtshof Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV (Rechtssache C-481/16) erhoben. Der Gerichtshof habe am 9. November 2017 entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 bis 5 des in Rede stehenden Beschlusses und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen habe, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet habe, die getroffen worden seien, um diesem Beschluss nachzukommen.
Da die Hellenische Republik keine Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2017 erlassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Urteil und aus Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.
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16.3.2020 |
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C 87/18 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-57/20)
(2020/C 87/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und J. Jokubauskaitė, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 296 Absatz 1 und 299 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen, indem sie die Pauschalregelung im Regelfall auf alle landwirtschaftlichen Erzeuger unabhängig davon angewendet hat, ob ihnen die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen Schwierigkeiten bereiten würde, sowie ferner, indem sie einen Pauschal-Ausgleichs-Steuersatz angewandt hat, der zu einer strukturellen Überkompensation der entrichteten Vorsteuer führt; |
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Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund — Verstoß gegen Artikel 296 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen Artikel 296 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie die Pauschalregelung unabhängig von etwaigen Schwierigkeiten landwirtschaftlicher Erzeuger bei der Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf alle landwirtschaftlichen Erzeuger angewandt habe.
Artikel 296 der Richtlinie 2006/112 verlange eine sachgerechte Differenzierung landwirtschaftlicher Erzeuger, die von der Pauschalregelung profitieren dürften. So müssten begünstigte landwirtschaftliche Erzeuger als qualifizierendes Tatbestandsmerkmal Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der Sonderregelung nach Kapitel 1 haben. Die Bundesrepublik Deutschland habe es versäumt eine so qualifizierte Auswahl der begünstigten landwirtschaftlichen Erzeuger vorzunehmen.
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Artikel 299 der Richtlinie 2006/112 verstoßen, indem der von ihr festgelegte Pauschal-Ausgleichs-Steuersatz zu einer strukturellen Überkompensation der von Pauschallandwirten tatsächlich entrichteten Vorsteuer führe.
In der Berechnung würden einerseits die landwirtschaftlichen Dienstleistungen gewerblicher Lohnunternehmer von den Umsätzen des gesamten Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft abgezogen, andererseits aber die Vorsteuerbelastung des gesamten Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft nur um die Vorsteuerbelastung der regelbesteuernden Landwirte, nicht aber auch um die Vorsteuerbelastung der gewerblichen Lohnunternehmer gekürzt. Daraus resultiere eine strukturelle Überkompensation durch die pauschal erstattete Vorsteuer der Pauschallandwirte.
Gericht
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 2019 — KF/SATCEN
(Rechtssache T-619/19 R)
(Entscheidung, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten - Antrag auf Aussetzung einer Entscheidung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit)
(2020/C 87/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragsteller: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kunst und N. Macaulay)
Antragsgegner: Satellitenzentrum der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. Guillerme)
Gegenstand
Klage nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Direktors des Satellitenzentrums der Europäischen Union vom 3. Juli 2019, eine Verwaltungsuntersuchung gegen KF wiederzueröffnen.
Tenor
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1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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16.3.2020 |
DE |
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C 87/20 |
Klage, eingereicht am 11. Dezember 2019 — Multi-Service/Kommission
(Rechtssache T-873/19)
(2020/C 87/25)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Multi-Service S.A. (Kwidzyn, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Jankowski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss ARES (2019) 6103796 der Kommission vom 3. Oktober 2019 über den Status der Eintragung in das Register gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission, Registry ID 9920, für nichtig zu erklären und die Registrierung des Unternehmens im Register wiederherzustellen; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
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— |
das Schreiben vom 23. Oktober 2019 als Beweis zuzulassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 517/2014 in Verbindung mit Art. 6 der Durchführungsverordnung 2019/661 verstoßen zu haben, indem sie in unzulässiger Weise die Registrierung des klägerischen Unternehmens aus dem Register für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFC) gelöscht habe.
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16.3.2020 |
DE |
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C 87/21 |
Klage, eingereicht am 31. Dezember 2019 — GABO:mi/Kommission
(Rechtssache T-881/19)
(2020/C 87/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mayer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1 680 681,82 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 76 552,60 Euro zu zahlen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Die entschädigungsfähigen Kosten müssten von der Beklagten erstattet werden.
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2. |
Die Aufrechnungen während des Zeitraums von August 2015 bis April 2016 seien unwirksam.
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3. |
Die Aufrechnungen während des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Mai bis Juni 2016) seien unwirksam.
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16.3.2020 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/22 |
Klage, eingereicht am 3. Januar 2020 — Sieć Badawcza Łukasiewicz — Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii/Kommission
(Rechtssache T-4/20)
(2020/C 87/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Sieć Badawcza Łukasiewicz — Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii (Wrocław, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Ł. Stępkowski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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zu erklären, dass der vertragliche Anspruch der Beklagten, den sie in einem Schreiben vom 13. November 2019 (Az. Ares [2019] 6993009), datiert vom 12. November 2019, und in sechs von der Beklagten ausgestellten Zahlungsaufforderungen samt Begleitschreiben mit einem Gesamtbetrag von 180 893,90 Euro, der sich aus einer Hauptforderung in Höhe von 164 449 Euro und einem pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 16 444,90 Euro zusammensetzt, beziffert hat, nicht besteht, und in der Folge: |
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zu erklären, dass es sich bei den streitgegenständlichen Personalkosten um förderfähige Kosten handelt, die von der Beklagten zu zahlen sind; und |
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der Beklagten aufzutragen, den Betrag von 180 893,90 Euro, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen nach belgischem Recht in Höhe von jährlich 8 % ab einschließlich 24. Dezember 2019 bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptsumme, an den Kläger zu zahlen; und |
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hilfsweise, soweit das Schreiben der Beklagten vom 13. November 2019 (Az. Ares [2019]6993009) einen anfechtbaren Rechtsakt darstellt, den in diesem Brief enthaltenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären; |
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— |
in jedem Fall der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund, mit dem ein Vertragsbruch geltend gemacht wird: Verstoß gegen Art. II.14(1)(a)(b) in Verbindung mit Art. II.6(6), II.22(6) und II.24(1) der Anhänge II zu den Finanzhilfevereinbarungen Nrn. 248577-C2POWER, 257626-ACROPOLIS und 215669-EUWB. |
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2. |
Zweiter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen anwendbares Recht, d. h. belgisches Recht geltend gemacht wird: Verstoß gegen die Art. 1134, 1135 und 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs. |
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3. |
Dritter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen anwendbares Recht, d. h. polnisches Recht geltend gemacht wird: Verstoß gegen die Art. 113 , 18§ 2 und 140 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs. |
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4. |
Vierter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Beklagte aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts zu Verzugszinsen und nach dem belgischen Recht gesetzliche Zinsen schulde. |
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5. |
Fünfter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, da die Beklagte präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen gemacht habe, die nicht eingehalten worden seien. |
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6. |
Sechster Klagegrund in Bezug auf die Kosten, mit dem geltend gemacht wird, dass der Beklagten als der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden sollten. |
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7. |
Erster hilfsweise vorgebrachter Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, da die Beklagte keine Beweise vorgelegt habe und den Kläger nicht angehört habe. |
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8. |
Zweiter hilfsweise vorgebrachter Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, da die Beklagte den Sachverhalt falsch dargestellt und kein Bündel übereinstimmender Indizien geliefert habe. |
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9. |
Dritter hilfsweise vorgebrachter Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, da die Beklagte keine Gründe angegeben und sich geweigert habe, ihren Standpunkt zu erläutern. |
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10. |
Vierter hilfsweise vorgebrachter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, da die Beklagte präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen gemacht habe, die nicht eingehalten worden seien. |
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11. |
Fünfter hilfsweise vorgebrachter Klagegrund in Bezug auf die Kosten, mit dem geltend gemacht wird, dass der Beklagten als der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden sollten. |
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16.3.2020 |
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C 87/23 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2020 — Global Translation Solutions/Parlament
(Rechtssache T-7/20)
(2020/C 87/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Global Translation Solutions ltd. (Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mifsud-Bonnici)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2019, ihr Angebot für das Los 15 des Vergabeverfahrens TRA/EU19/2019 (1) abzulehnen, für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2019, das Los 15 des Vergabeverfahrens TRA/EU19/2019 nur an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:
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1. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2019, ihr Angebot für das Los 15 des Vergabeverfahrens TRA/EU19/2019 abzulehnen, sei insoweit rechtswidrig, als sie auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruhe, insbesondere auf der Feststellung, dass das Dateiformat „.doc“ nicht den Vorgaben der Auftragsunterlagen entsprochen habe.
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2. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2019, ihr Angebot für das Los 15 des Vergabeverfahrens TRA/EU19/2019 abzulehnen, sei insoweit rechtswidrig, als
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3. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2019, das Los 15 des Vergabeverfahrens TRA/EU19/2019 nur an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, sei insoweit rechtswidrig, als sie gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Vergaberechts, verstoße und nicht mit den Ausschreibungsunterlagen in Einklang stehe. |
(1) ABl. 2019/S 054-123613.
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16.3.2020 |
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C 87/24 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2020 — West End Drinks/EUIPO — Pernod Ricard (The King of SOHO)
(Rechtssache T-31/20)
(2020/C 87/29)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: West End Drinks Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Hawkes, Solicitor, und C. Hall, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pernod Ricard SA (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke The King of SOHO in den Farben gold, dunkelgelb, hellgelb und cremeweiß — Anmeldung Nr. 11 539 103.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Oktober 2019 in der Sache R 1543/2018-1.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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16.3.2020 |
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C 87/25 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2020 — AV und AW/Parlament
(Rechtssache T-43/20)
(2020/C 87/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AV und AW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und, soweit erforderlich, den Beklagten an seine Verpflichtung gemäß Art. 266 AEUV zu erinnern, in Bezug auf die Kläger hieraus alle Folgerungen zu ziehen, insbesondere hinsichtlich Dienstbezügen und Beförderung; |
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dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidungen vom 21. Juni 2019, mit denen das Parlament gegen sie die Disziplinarstrafen der Einstufung in eine um vier bzw. um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe verhängt hat, tragen die Kläger fünf Gründe vor.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da die Kläger von der zuständigen Behörde nicht angehört wurden. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Unrechtmäßigkeit der die angefochtenen Entscheidungen vorbereitenden Handlungen. Die Kläger berufen sich hierzu auf die Unrechtmäßigkeit des Untersuchungsberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Stellungnahme des Disziplinarrats. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 und 16 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Die Kläger tragen vor, der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde seien gehalten gewesen, die Gültigkeit nach portugiesischem Recht der Vertretungsbefugnis ihres Rechtsanwalts bei der Anhörung vom 20. Februar 2018 zu prüfen. Jedenfalls aber hätten der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde, nachdem sie über die Nichtigkeit der Vertretungsbefugnis informiert worden seien, die nötigen Konsequenzen für das Disziplinarverfahren ziehen müssen, insbesondere in Bezug auf das Fehlen einer Anerkenntnis der vorgeworfenen Tatsachen sowie der Feststellungen des OLAF und der ermittelnden Beamten durch die Kläger. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs des Statuts, da die Strafen nicht der Schwere der Dienstvergehen entsprächen. |
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16.3.2020 |
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C 87/26 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2020 — Sahaj Marg Spirituality Foundation/EUIPO (Heartfulness)
(Rechtssache T-48/20)
(2020/C 87/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sahaj Marg Spirituality Foundation (Manapakkam, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke Heartfulness — Anmeldung Nr. 1 433 232.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2019 in der Sache R 1266/2019-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO alle Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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16.3.2020 |
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C 87/26 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2020 — Rothenberger/EUIPO — Paper Point (ROBOX)
(Rechtssache T-49/20)
(2020/C 87/32)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rothenberger AG (Kelkheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Paper Point Snc di Daria Fabbroni e Simone Borghini (Arezzo, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke ROBOX — Anmeldung Nr. 16 462 971.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2019 in der Sache R 210/2019-1.
Anträge
Der Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und, falls sich die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer am vorliegenden Verfahren beteiligt, auch dieser die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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16.3.2020 |
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C 87/27 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2020 — Mélin/Parlament
(Rechtssache T-51/20)
(2020/C 87/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Joëlle Mélin (Aubagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Rechtswidrigkeitseinrede für zulässig zu erklären und die Rechtswidrigkeit der Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 der DBAS (Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut) festzustellen; |
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folglich festzustellen, dass es für den Beschluss des Generalsekretärs vom 17. Dezember 2019 keine Rechtsgrundlage gibt und den Beschluss für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, eine Verstoß gegen Art. 68 Abs. 2 der DBAS durch den Generalsekretär festzustellen und den Beschluss vom 17. Dezember 2019 für nichtig zu erklären; in der Hauptsache: |
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festzustellen, dass Joëlle Mélin den Beweis für eine Arbeit ihrer Assistentin gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der DBAS und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erbracht hat; folglich |
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den aufgrund Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und mit Schreiben Nr. 202484 vom 18. Dezember 2019 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 130 339,35 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird; |
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die Belastungsanzeige Nr. 2019-2081 für nichtig zu erklären, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 17. Dezember 2019, Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Art. 68 der DBAS und der Art. 98 bis 101 der Haushaltsordnung gegen sie festgestellt worden sei; |
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dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
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1. |
Es wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die mit Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 erlassenen Art. 33 und 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) u. a. aufgrund ihrer fehlenden Klarheit und Bestimmtheit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstießen. Die fehlende Klarheit der angefochtenen Bestimmungen führe zu einer richterrechtlichen Eingrenzung der rechtlichen Regelung in den Durchführungsbestimmungen. Die Einzelheiten zum Nachweis der Arbeit eines parlamentarischen Assistenten seien erst 2017 durch die Montel-Rechtsprechung entwickelt worden, da sich die Gorostiaga-Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 lediglich auf den Beweis der Zahlung der Vergütung durch die Zahlstelle bezogen habe. Daher hätten die angefochtenen Bestimmungen seit 2008 an Unsicherheitsfaktoren und fehlender Klarheit gelitten. Trotz der Gefahr einer Rechtsunsicherheit habe das Europäische Parlament weder das Verfahren zur Prüfung der parlamentarischen Assistenz genau und eindeutig geregelt noch eine förmliche Regelung zur Verpflichtung der Abgeordneten zur Stellung und Aufbewahrung von Beweisen oder hinsichtlich der zugelassenen, benennbaren und datierten Beweismittel erlassen. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Verteidigungsrechte vor. Der Generalsekretär habe im Vorfeld seines neuen Beschlusses auf jegliche Anhörung und jegliches Vorverfahren verzichtet und von der Klägerin keinerlei Erläuterungen verlangt. Die von ihm geprüfte Akte habe die von der Klägerin zu ihrer Klage vom 7. Dezember 2018 vorgelegten zusätzlichen Anlagen nicht berücksichtigt. Weiterhin habe der Generalsekretär ihr dadurch, dass er das in Art. 68 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen vorgesehene Verfahren nicht beachtet habe, die Möglichkeit vorenthalten, diese zusätzlichen Anlagen vorzulegen und sie damit dem Risiko einer Zurückweisung dieser Anlagen durch das Gericht mit der Begründung ausgesetzt, dass sie dem Generalsekretär bei Beginn des Beitreibungsverfahrens nicht für eine Prüfung vorgelegen hätten. |
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/28 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Bezos Family Foundation/EUIPO — SNCF Mobilités (VROOM)
(Rechtssache T-56/20)
(2020/C 87/34)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bezos Family Foundation (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und M. Schaffner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SNCF Mobilités, établissement public à caractère industriel et commercial (Saint-Denis, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke VROOM — Anmeldung Nr. 17 569 997
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. November 2019 in der Sache R 1288/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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den Widerspruch Nr. B 3 051 050 zurückzuweisen; |
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die Eintragung der angemeldeten Unionswortmarke „VROOM“ Nr. 17 569 997 zuzulassen; |
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dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem EUIPO (Beschwerdekammer und Widerspruchsabteilung) einschließlich ihrer notwendigen Aufwendung in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/29 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Group/EUIPO — Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL)
(Rechtssache T-57/20)
(2020/C 87/35)
Sprache der Klageschrift: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Group EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dragiev und A. Andreev)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kosta Iliev (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke „GROUP Company TOURISM & TRAVEL“ in den Farben Lila, Grau, Schwarz, Violett, Orange, Rot und Gelb — Anmeldung Nr. 10 640 449
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2019 in der Sache R 2059/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO sowie dem eventuell beigetretenen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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16.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/30 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Sonova/EUIPO — Digitmarket (B-Direct)
(Rechtssache T-61/20)
(2020/C 87/36)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sonova AG (Stäfa, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sabellek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Digitmarket — Sistemas de lnformação SA (Maia, Portugal)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke B-Direct mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 342 390 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. November 2019 in der Sache R 88/2019-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |