ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
11. März 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2020/C 81/01

Stellungnahme der Kommission vom 9. März 2020 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel in Schleswig-Holstein, Deutschland

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 81/02

Euro-Wechselkurs — 10. März 2020

3

 

Rechnungshof

2020/C 81/03

Sonderbericht Nr. 06/2020 Nachhaltige urbane Mobilität in der EU: Ohne das Engagement der Mitgliedstaaten sind keine wesentlichen Verbesserungen möglich

4

 

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

2020/C 81/04

Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der AS PNB Banka

5


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 81/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

2020/C 81/06

Mitteilung an Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

9


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 9. März 2020

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel in Schleswig-Holstein, Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2020/C 81/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht (1) erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 20. September 2019 hat die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die Kommission am 14. Oktober 2019 anforderte und die deutschen Behörden am 19. November 2019 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 150 km.

2.

Im Normalbetrieb hat die Ableitung gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

Der Normalbetrieb wird nicht zu Ableitungen flüssiger radioaktiver Stoffe in die Umwelt führen. Daher ist für die Anlage keine behördliche Ableitungsgenehmigung für diese Stoffe erforderlich.

3.

Feste radioaktive Sekundärabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel in Schleswig-Holstein, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 9. März 2020.

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/3


Euro-Wechselkurs (1)

10. März 2020

(2020/C 81/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1390

JPY

Japanischer Yen

118,65

DKK

Dänische Krone

7,4714

GBP

Pfund Sterling

0,87385

SEK

Schwedische Krone

10,8015

CHF

Schweizer Franken

1,0594

ISK

Isländische Krone

145,30

NOK

Norwegische Krone

10,8433

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,725

HUF

Ungarischer Forint

336,20

PLN

Polnischer Zloty

4,3260

RON

Rumänischer Leu

4,8178

TRY

Türkische Lira

6,9884

AUD

Australischer Dollar

1,7377

CAD

Kanadischer Dollar

1,5579

HKD

Hongkong-Dollar

8,8496

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8006

SGD

Singapur-Dollar

1,5817

KRW

Südkoreanischer Won

1 357,12

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,1596

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9240

HRK

Kroatische Kuna

7,5425

IDR

Indonesische Rupiah

16 282,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8265

PHP

Philippinischer Peso

57,537

RUB

Russischer Rubel

81,5975

THB

Thailändischer Baht

35,809

BRL

Brasilianischer Real

5,3243

MXN

Mexikanischer Peso

23,8739

INR

Indische Rupie

84,1100


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/4


Sonderbericht Nr. 06/2020

„Nachhaltige urbane Mobilität in der EU: Ohne das Engagement der Mitgliedstaaten sind keine wesentlichen Verbesserungen möglich“

(2020/C 81/03)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 06/2020 „Nachhaltige urbane Mobilität in der EU: Ohne das Engagement der Mitgliedstaaten sind keine wesentlichen Verbesserungen möglich“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


Einheitlicher Abwicklungsausschuss

11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/5


Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der AS PNB Banka

(2020/C 81/04)

Am 15. August 2019 hat der Einheitliche Abwicklungsausschuss beschlossen, die AS PNB Banka nicht abzuwickeln. Grundlage für diesen Beschluss war die Schlussfolgerung, dass die Bedingung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) nicht erfüllt wurde. Hauptelemente dieses Beschlusses waren:

Datum der Annahme des Beschlusses:

15. August 2019

Beschluss Nr.:

SRB/EES/2019/131

Adressat:

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Institution:

PNB Banka

Anwendung der Befugnisse für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten:

Nein

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung:

Nein

Unterstützung aus dem Fonds:

Nein

Weitere Informationen über diesen Beschluss finden Sie auf der offiziellen Website des SRB: https://srb.europa.eu/en/content/pnb


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/6


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 81/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“

EU-Nr.: PGI-IT-02392 – 14. Februar 2018

G. U. ( ) G. G. A. (X)

1.   Name(n)

„Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Bei dem Brot mit der g. g. A. „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ handelt es sich um ein Roggen-Knäckebrot mit unregelmäßiger Krumenstruktur. Es ist lange haltbar, aromatisch mit einer deutlichen Fenchelnote und leicht säuerlich. Der Feuchtigkeitsgehalt beträgt zwischen 4 % und 6 %.

Das Erzeugnis mit der g. g. A. „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ hat eine unregelmäßig runde, flache Form:

Durchmesser

:

3 cm bis 35 cm;

Dicke

:

0,3 cm bis 1,5 cm.

Das Brot ist bis zu 18 Monate haltbar.

Bei der Herstellung des Erzeugnisses mit der g. g. A. „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ werden die folgenden Zutaten verwendet: Roggenmehl (mindestens 50 %), gewöhnliches Weizenmehl und/oder Emmermehl, Salz, Weizen- oder Gerstenmalz, Hefe und ein in derselben Bäckerei hergestellter Vorteig (mindestens 4 %), Fenchel sowie andere Kräuter und Gewürze.

Fenchel (Foeniculum vulgare) ist das für das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ typische Gewürz.

Neben Fenchel (Foeniculum vulgare) können die folgenden Gewürze für das Brot verwendet werden: wilder Kümmel (Cuminum silvestre), Bockshornklee (Trigonella caerulea), Koriander (Coriandrum sativum) oder Anis (Pimpinella anisum L.).

Die Zugabe von pflanzlichen Fetten ist zulässig.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das gesamte Verfahren für die Herstellung des Brots „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ findet in dem in Abschnitt 4 beschriebenen geografischen Gebiet statt.

Der Vorteig für die Herstellung des Brots wird in dem in Abschnitt 4 beschriebenen geografischen Gebiet erzeugt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Brot kann offen oder in für Lebensmittel geeigneten Verpackungen vermarktet werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, muss die Verpackung folgende Angaben tragen:

für den italienischen Markt, die Angabe der Brotsorte, d. h. „pane croccante alla segale“ [Roggenknäckebrot];

Namen und Anschrift des Bäckers oder Firmennamen und -sitz.

Bei offenem Verkauf

ist ein Schild mit der Aufschrift „Schüttelbrot Alto Adige IGP’ und/oder ,Südtiroler Schüttelbrot g. g. A’“ in der Auslage aufzustellen, in dem das Brot zum Verkauf angeboten wird.

Das Etikett muss den Namen der geschützten geografischen Angabe „Schüttelbrot Alto Adige“ (Italienisch) oder „Südtiroler Schüttelbrot“ (Deutsch) in deutlichen, unverwischbaren Buchstaben tragen, die sich deutlich von allen anderen Angaben auf dem Etikett abheben. Dahinter oder darunter muss die Angabe „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) und/oder die Abkürzung „IGP“ (g. g. A.) in der Sprache stehen, in der das Erzeugnis vermarktet wird, gefolgt vom Bildzeichen der Europäischen Union.

Markennamen dürfen verwendet werden, sofern sie keine anpreisende Bedeutung haben und andere Erzeuger nicht diskriminieren.

Das Bildzeichen „Schüttelbrot Alto Adige IGP“ (Italienisch) bzw. „Südtiroler Schüttelbrot g. g. A.“ (Deutsch) muss stets auf dem Vorder- oder Hauptetikett des Produkts erscheinen.

Bildzeichen:

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ umfasst das gesamte Gebiet der Autonomen Provinz Bozen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung des Namens „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ stützt sich auf das in dem Gebiet typische Herstellungsverfahren, durch das sich das Erzeugnis auf dem Markt von anderen italienischen Broten abhebt.

Was das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ von anderen italienischen Broten unterscheidet, ist seine runde, dünne Form, die typische knusprige Textur und der geringe Feuchtigkeitsgehalt, durch den es lange lagerfähig ist.

Die Kennzeichen des Erzeugnisses „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ hängen eng mit dem Herstellungsverfahren zusammen, das nach dem Aufgehen des Teigs einen Schritt umfasst, bei dem die Teigkugeln geschüttelt und abgeplattet werden, um ihnen eine runde, flache Form zu verleihen. Ein Teil des Erzeugnisnamens leitet sich von diesem Schritt des „Schüttelns“ ab.

Die abgeplatteten Brote werden dann kross gebacken. Mit dem im Erzeugnisgebiet verwendeten Backverfahren soll ein Brot hergestellt werden, das nicht nur knackig und knusprig ist, sondern das auch einen niedrigen Feuchtigkeitsgehalt hat, sodass es bis zu 18 Monate lang gelagert werden kann.

Historisch betrachtet war dieses Kennzeichen in diesem Gebiet sehr wichtig. Urkunden aus dem Mittelalter belegen, dass das Erzeugnis bereits damals durch seine lange Haltbarkeit gekennzeichnet war. Dieses Kennzeichen ermöglichte es den Menschen, sich in diesem Gebiet mit seinem recht rauen und relativ trockenen Klima und den schwierigen Gegebenheiten infolge der Abgelegenheit der ländlichen Siedlungen im Hochgebirge zu versorgen, indem sie die lange Haltbarkeit des Erzeugnisses mit dem Namen „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ nutzten und Lebensmittelvorräte anlegten, die sie durch die härtesten Jahreszeiten brachten.

Die verwendeten Kräuter und Gewürze sind ein weiteres Kennzeichen des Brots „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“. Davon ist die Verwendung von Fenchel (Foeniculum vulgare) besonders typisch: Anders als die übrigen Kräuter und Gewürze wurde dieser immer zugegeben, da er dem Brot nicht nur Geschmack verlieh, sondern auch dessen Verdaulichkeit erhöhte.

Heute wird das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ von Einheimischen und Touristen geschätzt, da es zusammen mit Speck, Käse und Wein aus Südtirol Teil der traditionellen südtiroler Marende ist. Das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ ist somit ein wesentlicher Bestandteil der Lebensmittel- und Weintradition der Provinz Bozen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Mit der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ als geschützte geografische Angabe im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 297 vom 21. Dezember 2017 leitete das Ministerium das nationale Einspruchsverfahren ein.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335”

oder

direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it), dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/9


Mitteilung an Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

(2020/C 81/06)

1.   

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

ISIL (Da’esh) und Al Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.   

Der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen billigte am 4. März 2020 die Aufnahme der Einträge zu Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses.

Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Die Anträge sind an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room DC2-2206

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Siehe weitere Informationen:

https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting

3.   

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden die Einträge zu Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

(1)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen dürfen (Artikel 2 und 2a ), und

(2)

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.   

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue de la Loi 200

1049 Bruxelles/ Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.   

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.   

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 20.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.