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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2020/C 81/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2020/C 81/02 |
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Rechnungshof |
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2020/C 81/03 |
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Einheitlicher Abwicklungsausschuss |
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2020/C 81/04 |
Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der AS PNB Banka |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2020/C 81/05 |
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2020/C 81/06 |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
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11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 9. März 2020
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel in Schleswig-Holstein, Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2020/C 81/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht (1) erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.
Am 20. September 2019 hat die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die Kommission am 14. Oktober 2019 anforderte und die deutschen Behörden am 19. November 2019 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:
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1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 150 km. |
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2. |
Im Normalbetrieb hat die Ableitung gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. Der Normalbetrieb wird nicht zu Ableitungen flüssiger radioaktiver Stoffe in die Umwelt führen. Daher ist für die Anlage keine behördliche Ableitungsgenehmigung für diese Stoffe erforderlich. |
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3. |
Feste radioaktive Sekundärabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. |
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4. |
Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel in Schleswig-Holstein, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 9. März 2020.
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. März 2020
(2020/C 81/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1390 |
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JPY |
Japanischer Yen |
118,65 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4714 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87385 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,8015 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0594 |
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ISK |
Isländische Krone |
145,30 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,8433 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,725 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
336,20 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3260 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,8178 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,9884 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,7377 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5579 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8496 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8006 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5817 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 357,12 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,1596 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9240 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5425 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 282,00 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8265 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,537 |
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RUB |
Russischer Rubel |
81,5975 |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,809 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,3243 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
23,8739 |
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INR |
Indische Rupie |
84,1100 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
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11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/4 |
Sonderbericht Nr. 06/2020
„Nachhaltige urbane Mobilität in der EU: Ohne das Engagement der Mitgliedstaaten sind keine wesentlichen Verbesserungen möglich“
(2020/C 81/03)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 06/2020 „Nachhaltige urbane Mobilität in der EU: Ohne das Engagement der Mitgliedstaaten sind keine wesentlichen Verbesserungen möglich“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
Einheitlicher Abwicklungsausschuss
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11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/5 |
Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der AS PNB Banka
(2020/C 81/04)
Am 15. August 2019 hat der Einheitliche Abwicklungsausschuss beschlossen, die AS PNB Banka nicht abzuwickeln. Grundlage für diesen Beschluss war die Schlussfolgerung, dass die Bedingung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) nicht erfüllt wurde. Hauptelemente dieses Beschlusses waren:
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Datum der Annahme des Beschlusses: |
15. August 2019 |
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Beschluss Nr.: |
SRB/EES/2019/131 |
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Adressat: |
Finanšu un kapitāla tirgus komisija |
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Institution: |
PNB Banka |
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Anwendung der Befugnisse für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten: |
Nein |
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Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung: |
Nein |
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Unterstützung aus dem Fonds: |
Nein |
Weitere Informationen über diesen Beschluss finden Sie auf der offiziellen Website des SRB: https://srb.europa.eu/en/content/pnb
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/6 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2020/C 81/05)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“
EU-Nr.: PGI-IT-02392 – 14. Februar 2018
G. U. ( ) G. G. A. (X)
1. Name(n)
„Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.3: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Bei dem Brot mit der g. g. A. „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ handelt es sich um ein Roggen-Knäckebrot mit unregelmäßiger Krumenstruktur. Es ist lange haltbar, aromatisch mit einer deutlichen Fenchelnote und leicht säuerlich. Der Feuchtigkeitsgehalt beträgt zwischen 4 % und 6 %.
Das Erzeugnis mit der g. g. A. „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ hat eine unregelmäßig runde, flache Form:
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Durchmesser |
: |
3 cm bis 35 cm; |
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Dicke |
: |
0,3 cm bis 1,5 cm. |
Das Brot ist bis zu 18 Monate haltbar.
Bei der Herstellung des Erzeugnisses mit der g. g. A. „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ werden die folgenden Zutaten verwendet: Roggenmehl (mindestens 50 %), gewöhnliches Weizenmehl und/oder Emmermehl, Salz, Weizen- oder Gerstenmalz, Hefe und ein in derselben Bäckerei hergestellter Vorteig (mindestens 4 %), Fenchel sowie andere Kräuter und Gewürze.
Fenchel (Foeniculum vulgare) ist das für das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ typische Gewürz.
Neben Fenchel (Foeniculum vulgare) können die folgenden Gewürze für das Brot verwendet werden: wilder Kümmel (Cuminum silvestre), Bockshornklee (Trigonella caerulea), Koriander (Coriandrum sativum) oder Anis (Pimpinella anisum L.).
Die Zugabe von pflanzlichen Fetten ist zulässig.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Das gesamte Verfahren für die Herstellung des Brots „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ findet in dem in Abschnitt 4 beschriebenen geografischen Gebiet statt.
Der Vorteig für die Herstellung des Brots wird in dem in Abschnitt 4 beschriebenen geografischen Gebiet erzeugt.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Das Brot kann offen oder in für Lebensmittel geeigneten Verpackungen vermarktet werden.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, muss die Verpackung folgende Angaben tragen:
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— |
für den italienischen Markt, die Angabe der Brotsorte, d. h. „pane croccante alla segale“ [Roggenknäckebrot]; |
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— |
Namen und Anschrift des Bäckers oder Firmennamen und -sitz. |
Bei offenem Verkauf
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ist ein Schild mit der Aufschrift „Schüttelbrot Alto Adige IGP’ und/oder ,Südtiroler Schüttelbrot g. g. A’“ in der Auslage aufzustellen, in dem das Brot zum Verkauf angeboten wird. |
Das Etikett muss den Namen der geschützten geografischen Angabe „Schüttelbrot Alto Adige“ (Italienisch) oder „Südtiroler Schüttelbrot“ (Deutsch) in deutlichen, unverwischbaren Buchstaben tragen, die sich deutlich von allen anderen Angaben auf dem Etikett abheben. Dahinter oder darunter muss die Angabe „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) und/oder die Abkürzung „IGP“ (g. g. A.) in der Sprache stehen, in der das Erzeugnis vermarktet wird, gefolgt vom Bildzeichen der Europäischen Union.
Markennamen dürfen verwendet werden, sofern sie keine anpreisende Bedeutung haben und andere Erzeuger nicht diskriminieren.
Das Bildzeichen „Schüttelbrot Alto Adige IGP“ (Italienisch) bzw. „Südtiroler Schüttelbrot g. g. A.“ (Deutsch) muss stets auf dem Vorder- oder Hauptetikett des Produkts erscheinen.
Bildzeichen:
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet von „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ umfasst das gesamte Gebiet der Autonomen Provinz Bozen.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Antrag auf Eintragung des Namens „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ stützt sich auf das in dem Gebiet typische Herstellungsverfahren, durch das sich das Erzeugnis auf dem Markt von anderen italienischen Broten abhebt.
Was das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ von anderen italienischen Broten unterscheidet, ist seine runde, dünne Form, die typische knusprige Textur und der geringe Feuchtigkeitsgehalt, durch den es lange lagerfähig ist.
Die Kennzeichen des Erzeugnisses „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ hängen eng mit dem Herstellungsverfahren zusammen, das nach dem Aufgehen des Teigs einen Schritt umfasst, bei dem die Teigkugeln geschüttelt und abgeplattet werden, um ihnen eine runde, flache Form zu verleihen. Ein Teil des Erzeugnisnamens leitet sich von diesem Schritt des „Schüttelns“ ab.
Die abgeplatteten Brote werden dann kross gebacken. Mit dem im Erzeugnisgebiet verwendeten Backverfahren soll ein Brot hergestellt werden, das nicht nur knackig und knusprig ist, sondern das auch einen niedrigen Feuchtigkeitsgehalt hat, sodass es bis zu 18 Monate lang gelagert werden kann.
Historisch betrachtet war dieses Kennzeichen in diesem Gebiet sehr wichtig. Urkunden aus dem Mittelalter belegen, dass das Erzeugnis bereits damals durch seine lange Haltbarkeit gekennzeichnet war. Dieses Kennzeichen ermöglichte es den Menschen, sich in diesem Gebiet mit seinem recht rauen und relativ trockenen Klima und den schwierigen Gegebenheiten infolge der Abgelegenheit der ländlichen Siedlungen im Hochgebirge zu versorgen, indem sie die lange Haltbarkeit des Erzeugnisses mit dem Namen „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ nutzten und Lebensmittelvorräte anlegten, die sie durch die härtesten Jahreszeiten brachten.
Die verwendeten Kräuter und Gewürze sind ein weiteres Kennzeichen des Brots „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“. Davon ist die Verwendung von Fenchel (Foeniculum vulgare) besonders typisch: Anders als die übrigen Kräuter und Gewürze wurde dieser immer zugegeben, da er dem Brot nicht nur Geschmack verlieh, sondern auch dessen Verdaulichkeit erhöhte.
Heute wird das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ von Einheimischen und Touristen geschätzt, da es zusammen mit Speck, Käse und Wein aus Südtirol Teil der traditionellen südtiroler Marende ist. Das Brot „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ ist somit ein wesentlicher Bestandteil der Lebensmittel- und Weintradition der Provinz Bozen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)
Mit der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Südtiroler Schüttelbrot“/„Schüttelbrot Alto Adige“ als geschützte geografische Angabe im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 297 vom 21. Dezember 2017 leitete das Ministerium das nationale Einspruchsverfahren ein.
Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden:
http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335”
oder
direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it), dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).
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11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/9 |
Mitteilung an Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde
(2020/C 81/06)
1.
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
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— |
ISIL (Da’esh) und Al Qaida, |
|
— |
natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen, und |
|
— |
juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen. |
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:
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a) |
die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, |
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b) |
die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese, |
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c) |
die Rekrutierung für diese oder |
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d) |
die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten. |
2.
Der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen billigte am 4. März 2020 die Aufnahme der Einträge zu Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses.Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Die Anträge sind an folgende Anschrift zu senden:
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United Nations — Office of the Ombudsperson |
|
Room DC2-2206 |
|
New York, NY 10017 |
|
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
|
Tel. +1 2129632671 |
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Fax +1 2129631300/3778 |
|
E-Mail: ombudsperson@un.org |
|
Siehe weitere Informationen: |
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https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting |
3.
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden die Einträge zu Jamaah Ansharut Daulah, Islamic State in Iraq and the Levant — Libya sowie Islamic State in Iraq and the Levant — Yemen in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:
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(1) |
das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen dürfen (Artikel 2 und 2a ), und |
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(2) |
das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3). |
4.
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:|
Europäische Kommission |
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„Restriktive Maßnahmen“ |
|
Rue de la Loi 200 |
|
1049 Bruxelles/ Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
5.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/390 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
6.
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.
(1) ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.