ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 67

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
2. März 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 67/01

Euro-Wechselkurs — 28. Februar 2020

1

2020/C 67/02

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 67/03

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 67/04

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

22

2020/C 67/05

Mitteilung an Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Islamic State in the Greater Sahara (ISGS), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/288 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

30


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


Euro-Wechselkurs (1)

28. Februar 2020

(2020/C 67/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0977

JPY

Japanischer Yen

119,36

DKK

Dänische Krone

7,4723

GBP

Pfund Sterling

0,85315

SEK

Schwedische Krone

10,6738

CHF

Schweizer Franken

1,0614

ISK

Isländische Krone

139,30

NOK

Norwegische Krone

10,3888

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,390

HUF

Ungarischer Forint

337,57

PLN

Polnischer Zloty

4,3259

RON

Rumänischer Leu

4,8130

TRY

Türkische Lira

6,8348

AUD

Australischer Dollar

1,6875

CAD

Kanadischer Dollar

1,4757

HKD

Hongkong-Dollar

8,5550

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7608

SGD

Singapur-Dollar

1,5317

KRW

Südkoreanischer Won

1 324,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0961

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6662

HRK

Kroatische Kuna

7,4695

IDR

Indonesische Rupiah

15 749,25

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6263

PHP

Philippinischer Peso

56,027

RUB

Russischer Rubel

73,6096

THB

Thailändischer Baht

34,632

BRL

Brasilianischer Real

4,9232

MXN

Mexikanischer Peso

21,6370

INR

Indische Rupie

79,2850


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/2


Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

(2020/C 67/02)

Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien (1) des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer gegeben. (3)

Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die beigefügten Tabellen folgende Angaben:

 

Tabelle 1 — Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. Dezember 2019.

 

Tabellen 2 und 3 — Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein. Bei der diagonalen Kumulierung gibt es jedoch einige Ausnahmen. In diesen Fällen verweist eine (1) oder ein (*) neben dem „X“ auf die jeweilige Ausnahme.

Die in Tabelle 2 aufgeführten Daten beziehen sich auf:

den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“;

den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).

Die Datumsangaben in Tabelle 3 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 2 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „(C)“ vorangestellt ist.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes:

Europäische Union

EU

EFTA-Länder

 

Island

IS

Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (4)

CH (+ LI)

Norwegen

NO

Färöer

FO

Die Teilnehmer am Barcelona-Prozess:

 

Algerien

DZ

Ägypten

EG

Israel

IL

Jordanien

JO

Libanon

LB

Marokko

MA

Westjordanland und Gazastreifen

PS

Syrien

SY

Tunesien

TN

Türkei

TR

Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten:

Albanien

AL

Bosnien und Herzegowina

BA

Nordmazedonien

MK

Montenegro

ME

Serbien

RS

Kosovo (5)

KO

die Republik Moldau

MD

Georgien

GE

Ukraine

UA

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2019/C 333/03 (ABl. C 333 vom 4.10.2019, S. 3).

Tabelle 1

Vereinfachte Übersicht über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 1. Dezember 2019

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

 

 

EU

CH (+ LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

GE

UA

EU

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

X

 

X

X (6)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH (+ LI)

X

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

X

X

 

X

X

IS

X

X

 

X

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

X

X

 

X

X

NO

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

X

X

 

X

X

FO

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DZ

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IL

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

X

X

X

X

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

X

X

X

X

 

 

X

 

X

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

X

X

X

X

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR

X (6)

X

X

X

X

 

X

X

 

 

X

 

X

X

 

 (*1)

 (*1)

 (*1)

 (*1)

X (*1)

X (*1)

X

 

 

AL

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*1)

 

X

X

X

X

X

X

 

 

BA

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*1)

X

 

X

X

X

X

X

 

 

KO

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*1)

X

X

 

X

X

X

X

 

 

ME

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*1)

X

X

X

 

X

X

X

 

 

MK

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

X

X

X

X

 

X

X

 

 

RS

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (*1)

X

X

X

X

X

 

X

 

 

MD

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

GE

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UA

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

 

 

EU

CH(+ LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

GE

UA

EU

 

1.1.2006

(C) 1.2.2016

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.12.2005

(C) 12.5.2015

1.11.2007

1.3.2006

(C) 1.2.2016

1.1.2006

1.7.2006

 

1.12.2005

1.7.2009

C) 1.3.2016

 

1.8.2006

 (7)

C) 1.5.2015

C) 9.12.2016

C) 9.12.2016

C) 1.2.2015

C) 1.5.2015

C) 1.2.2015

C) 1.12.2016

C) 1.6.2018

C) 1.1.2019

CH (+ LI)

1.1.2006

(C) 1.2. 2016

 

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.1.2006

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

1.5.2016

 

1.6.2005

1.9.2007

C) 1.12.2019

C) 1.5.2015

C) 1.1.2015

 

C) 1.9.2012

1.2.2016

C) 1.5.2015

 

C) 1.5.2018

1.6.2012

IS

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.8.2005

(C) 1.7.2013

 

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.11.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

1.5.2016

 

1.3.2006

1.9.2007

C) 1.12.2019

C) 1.5.2015

C) 1.1.2015

 

C) 1.10.2012

1.5.2015

C) 1.5.2015

 

C) 1.9.2017

1.6.2012

NO

1.1.2006

(C) 1.5.2015

1.8.2005

(C) 1.7.2013

1.8.2005

(C) 1.7.2013

 

1.12.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

1.5.2016

 

1.8.2005

1.9.2007

C) 1.12.2019

C) 1.5.2015

C) 1.1.2015

 

C) 1.11.2012

1.5.2015

C)1.5.2015

 

C)1.9.2017

1.6.2012

FO

1.12.2005

(C) 12.5.2015

1.1.2006

1.11.2005

1.12.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.10.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DZ

1.11.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

1.3.2006

(C) 1.2.2016

1.8.2007

1.8.2007

1.8.2007

 

 

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

1.3.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IL

1.1.2006

1.7.2005

1.7.2005

1.7.2005

 

 

 

 

9.2.2006

 

 

 

 

 

1.3.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

1.7.2006

17.7.2007

17.7.2007

17.7.2007

 

 

6.7.2006

9.2.2006

 

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

1.1.2007

1.1.2007

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

1.12.2005

1.3.2005

1.3.2005

1.3.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

 

6.7.2006

1.1.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

1.7.2009

C) 1.3.2016

1.5.2016

1.5.2016

1.5.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

1.8.2006

1.6.2005

1.3.2006

1.8.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

1.7.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR

 (7)

1.9.2007

C) 1.12.2019

1.9.2007

C) 1.12.2019

1.9.2007

C) 1.12.2019

C) 1.10.2017

 

1.3.2007

1.3.2006

 

 

1.1.2006

 

1.1.2007

1.7.2005

 

 

 

1.9.2019

 

C) 1.8.2018

C) 1.6.2019

C) 1.10.2017

 

 

AL

C) 1.5.2015

C) 1.5.2015

C) 1.5.2015

C) 1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.2.2015

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

 

BA

C) 9.12.2016

C) 1.1.2015

C) 1.1.2015

C) 1.1.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.2.2015

 

C) 1.4.2014

C) 1.2.2015

C) 1.2.2015

C) 1.2.2015

C) 1.4.2014

 

 

KO

C) 1.4.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.9.2019

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

 

ME

C) 1.2.2015

C) 1.9.2012

C) 1.10.2012

C) 1.11.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.4.2014

C) 1.2.2015

C) 1.4.2014

 

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

 

MK

C) 1.5.2015

1.2.2016

1.5.2015

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.8.2018

C) 1.4.2014

C) 1.2.2015

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

 

RS

C) 1.2.2015

C) 1.5.2015

C) 1.5.2015

C) 1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.6.2019

C) 1.4.2014

C) 1.2.2015

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

C) 1.4.2014

 

 

MD

C) 1.12.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C) 1.10.2017

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

C) 1.4.2014

 

 

 

GE

C) 1.6.2018

C) 1.5.2018

C) 1.9.2017

C) 1.9.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UA

C) 1.1.2019

1.6.2012

1.6.2012

1.6.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen

 

EU

AL

BA

KO

MK

ME

RS

TR

EU

 

1.1.2007

1.7.2008

1.4.2016

1.1.2007

1.1.2008

8.12.2009

 (8)

AL

1.1.2007

 

22.11.2007

1.4.2014

26.7.2007

26.7.2007

24.10.2007

1.8.2011

BA

1.7.2008

22.11.2007

 

1.4.2014

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

14.12.2011

KO

1.4.2016

1.4.2014

1.4.2014

 

1.4.2014

1.4.2014

1.4.2014

1.9.2019

MK

1.1.2007

26.7.2007

22.11.2007

1.4.2014

 

26.7.2007

24.10.2007

1.7.2009

ME

1.1.2008

26.7.2007

22.11.2007

1.4.2014

26.7.2007

 

24.10.2007

1.3.2010

RS

8.12.2009

24.10.2007

22.11.2007

1.4.2014

24.10.2007

24.10.2007

 

1.9.2010

TR

 (8)

1.8.2011

14.12.2011

1.9.2019

1.7.2009

1.3.2010

1.9.2010

 


(1)  Vertragsparteien sind die Europäische Union, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, die Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo (gemäß der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), Libanon, Nordmazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, die Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, die Türkei, die Ukraine sowie das Westjordanland und der Gazastreifen.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. C 83 vom 17.4.2007, S. 1.

(4)  Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion.

(5)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(*1)  Eine diagonale Kumulierung zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei ist möglich. Siehe Tabelle 3 für die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei.

(6)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007 (keine Kumulierung mit MD).

Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009 (keine Kumulierung mit MD).

(7)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007.

Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009.

(8)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006. Gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Kohle und Stahlerzeugnisse.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/11


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

(2020/C 67/03)

Bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ging ein Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) sowie nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von HEG Limited (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) eingereicht. Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Schadensuntersuchung.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „Grafitelektroden“ oder „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/422 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/421 (4), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung stützt sich auf ausreichende, von dem Antragsteller vorgelegte Beweise, denen zufolge sich die Umstände in Bezug auf den Schädigungssachverhalt, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.

Der Antragsteller legte Nachweise für die dauerhaft geänderten Umstände seit der letzten Verlängerung der Maßnahmen im Jahr 2017 vor. Der Antragsteller machte geltend, es bestünde ein weltweiter Mangel an Graphitelektroden, aufgrund dessen ein massiver Anstieg der globalen Preise für Grafitelektroden sowie der Rentabilität ihrer Hersteller, auch in der EU, zu verzeichnen sei. Insbesondere seien die aktuellen Preise in der Union um circa 400 % höher als die Preise vom Ende 2015 (d. h. Ende des Untersuchungszeitraums der letzten Auslaufüberprüfung). Der Antragsteller legte eine Marktstudie vor, in der festgestellt wurde, dass sich die Preise in den nächsten Jahren voraussichtlich auf diesem hohen Niveau stabilisieren würden. Der Antragsteller führte an, aufgrund dieses Preisanstiegs hätten die Unionshersteller sehr gute Gewinnspannen und befänden sich nicht mehr in einer prekären Lage.

Daher sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der zuvor ermittelten Schädigung ergeben habe, zum Ausgleich der Auswirkungen des zuvor festgestellten schädigenden Dumpings und der Subventionen offensichtlich nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, welche die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, die auf die Prüfung der Schädigung beschränkt ist; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

Die Überprüfung wird zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Schadensuntersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

7.   Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

7.1.    Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller in Indien müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen wird auch den indischen Behörden zur Verfügung gestellt.

Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2440.

7.2.    Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6) (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus Indien in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Interimsüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 27 der Antisubventionsgrundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihrem Unternehmen vorzulegen.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Stichprobenbildung eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2440.

7.3.    Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission beschließen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 27 der Antisubventionsgrundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission kann mit den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Unionshersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Unionshersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Unionsherstellerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den Unionsherstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2440 zur Verfügung.

8.   Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Ausführende Hersteller, Unionshersteller und Einführer, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und auch nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite.

9.   Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

10.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

11.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Sensitive“ (8) (zur vertraulichen Behandlung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-R718-GES-INTERIM@ec.europa.eu

12.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpingrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

13.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, innerhalb eines Tages nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

14.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

15.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

16.   Der Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

17.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: Website der GD Handel: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/422 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 46.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 10.

(5)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(6)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit nicht ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I dieser Bekanntmachung für ebendiese ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und nach Artikel 29 der Verordnung (EG) 2016/1037 und Artikel 12.4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Übereinkommen) geschützt.

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

„Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG DER ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER GRAFITELEKTRODENSYSTEME MIT URSPRUNG IN INDIEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 7.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“ Version (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens:

 

Anschrift:

 

Kontaktperson:

 

E-Mail:

 

Telefonnummer:

 

Fax

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie bitte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (EUR) an sowie den Umsatz, den das Unternehmen mit den in die Union (1) getätigten Einfuhren von Grafitelektroden im Sinne der Einleitungsbekanntmachung und den entsprechenden Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Indien erzielt hat, ferner das entsprechende Gewicht beziehungsweise die entsprechende Menge. Geben Sie bitte die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit an.

 

Maßeinheit Tonne

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Indien

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (2)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Tätigkeiten

Verhältnis

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNGEN

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Im Jahr 2019 waren folgende Länder Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

(2)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG II

„Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG DER ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER GRAFITELEKTRODENSYSTEME MIT URSPRUNG IN INDIEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNIONSHERSTELLER

Dieses Formular soll Unionsherstellern dabei helfen, die unter Abschnitt 7.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“ Version (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens:

 

Anschrift:

 

Kontaktperson:

 

E-Mail:

 

Telefonnummer:

 

Fax

 

2.   PRODUKTION, VERKÄUFE, UMSATZ, BESCHÄFTIGUNG

Bitte machen Sie zu Grafitelektroden im Sinne der Einleitungsbekanntmachung und zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) die in der Tabelle geforderten Angaben. Die Angaben sollten alle Mitgliedstaaten (1) umfassen.

Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Ware und Ihr Unternehmen.

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamte Produktionsmenge in der EU (in Tonnen)

 

Davon für den Eigenbedarf  (2)

 

Menge der Verkäufe in der EU (in Tonnen) aus der Produktion Ihres Unternehmens in der EU

 

Wert der Verkäufe in der EU (in EUR) aus der Produktion Ihres Unternehmens in der EU

 

Produktionskapazität in der EU (in Tonnen)

 

Beschäftigung in der EU (Zahl der Beschäftigten)

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Tätigkeiten

Verhältnis

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNGEN

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Unionshersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Im Jahr 2019 waren folgende 28 Länder Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

(2)  Die Produktion für den Eigenbedarf wird entweder übertragen oder konzernintern verkauft, gelangt also nicht auf den freien Markt.

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/22


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 67/04)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Gard“

PGI-FR-A1130-AM01

Datum der Mitteilung: 26. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Organoleptische Beschreibung der Erzeugnisse

Die Produktspezifikation der g. g. A. „Gard“ wurde in Kapitel I Nummer 3.3 bei der organoleptischen Beschreibung der Weine für jede Farbe (rot, rosé und weiß) ergänzt.

Auch das Einzige Dokument wurde im Abschnitt „Beschreibung des/der Weine“ ergänzt.

2.   Sortenbestand

Die Produktspezifikation der g. g. A. „Gard“ wurde durch Aufnahme von 9 Rebsorten in die Liste der Kelterrebsorten, die für die Weinerzeugung infrage kommen, ergänzt. Es handelt sich dabei um Sorten, die gegenüber Trockenheit und dem Befall durch Kryptogame als resistent gelten. Bei diesen Sorten können weniger Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, gleichzeitig entsprechen sie genau den Sorten, die für die Erzeugung der g. g. A. verwendet werden. Die Merkmale der g. g. A.-Weine werden durch diese Sorten nicht verändert.

Es handelt sich um folgende Sorten: Artaban N, Cabernet weiß B, Cabernet cortis N, Floreal B, Muscaris B, Soreli B, Souvignier gris B, Vidoc N und Voltis B.

3.   Redaktionelle Änderung

Die Produktspezifikation der g. g. A. „Gard“ wurde in Bezug auf den Überblick über das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft in Kapitel I Nummer 4.2 aktualisiert. Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft wurde bisher nach den an das geografische Gebiet angrenzenden Arrondissements dargestellt; sie werden nun als Liste der entsprechenden Gemeinden (keine Änderungen) wiedergegeben. Für die Liste der Gemeinden ist der „Code géographique 2019“ als amtliches landesweites Bezugssystem maßgeblich.

Das Einzige Dokument wurde ferner durch die Aufnahme dieser Liste der Gemeinden, die zum Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft gehören, unter dem Punkt „Sonstige Bedingungen“ aktualisiert.

Die Angaben zur Kontrolleinrichtung wurden ebenfalls aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Gard

2.   Art der geografischen angabe

g. g. A. - Geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des weins/der weine

Die geschützte geografische Angabe „Gard“ ist stillen Weinen in den Farben rot, rosé und weiß vorbehalten.

Für die Analysekriterien werden – mit Ausnahme des vorhandenen Mindestalkoholgehalts – die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugrunde gelegt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

9

Minimaler Gesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Organoleptische Beschreibung der Rotweine

In die Rotweine gehen zumeist traditionelle Rebsorten des Mittelmeerraums (Carignan, Grenache, Cinsault) im Verschnitt mit weltberühmten Rebsorten wie Merlot, Cabernet-Sauvignon und Syrah ein. Ihr Farbspektrum reicht von rubinrot bis tief granatrot, manchmal mit violetten Reflexen. Dem Bukett nach sind es komplexe, ausdrucksstarke und feine Weine mit Anflügen von roten Früchten, die beim zweiten Eindruck (nach Schwenken des Glases) würzige Noten offenbaren können. Am Gaumen bestechen die Weine durch Eleganz, wuchtige Aromen und Gerbstoffstrukturen, die abhängig von den verwendeten Weinbereitungstechniken unterschiedlich ausfallen können.

Da die meisten Weine jung getrunken werden, stehen bei den verwendeten Weinbereitungsverfahren schonende Keltertechniken und eine ausgeklügelte Temperatursteuerung im Vordergrund.

Organoleptische Beschreibung der Roséweine

Die Roséweine werden hauptsächlich aus den Rebsorten Cinsault, Grenache und Syrah – im Verschnitt oder sortenrein – hergestellt. Ihr Farbspektrum reicht von blassrosa bis lachsrosa. Ihr Bukett aus Aromen von roten Beeren oder Südfrüchten ist subtil. Am Gaumen sind sie gefällig und samtig und bieten ein schön abgerundetes Aroma, stets in Verbindung mit einer charakteristischen Frische.

Da die meisten Weine jung getrunken werden, stehen bei den verwendeten Weinbereitungsverfahren schonende Keltertechniken und eine ausgeklügelte Temperatursteuerung im Vordergrund.

Organoleptische Beschreibung der Weißweine

Die Weißweine werden – ebenfalls sortenrein oder als Verschnitt – vor allem aus den Rebsorten Chardonnay, Sauvignon und Viognier weiß gekeltert. Sie sind von kristallener, goldgelber Farbe mit grünen Reflexen. In ihnen kommen Aromen weißfleischigen Obsts und von Zitrusfrüchten zum Ausdruck. Nach einem weichen, milden und feinen ersten Eindruck entfaltet sich im Mund ein intensiver, voller, schön abgerundeter Weingenuss, unterlegt von edler Säure, die eine sehr schöne Frische bringt. Die Weine sind spritzig, ausgewogen und bieten eine schöne Frische am Gaumen.

Da die meisten Weine jung getrunken werden, stehen bei den verwendeten Weinbereitungsverfahren schonende Keltertechniken und eine ausgeklügelte Temperatursteuerung im Vordergrund.

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Weine müssen hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) einhalten.

b.   Höchsterträge

120 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Traubenlese, Weinbereitung und Ausbau für Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Gard“ erfolgen im Departement Gard.

7.   Wichtigste keltertrauben

Gewurztraminer Rs

Sciaccarello N

Semillon B

Servant B

Sylvaner B

Syrah N - Shiraz

Tannat N

Tempranillo N

Terret blanc B

Terret gris G

Terret noir N

Ugni blanc B

Verdelho B

Vermentino B - Rolle

Villard blanc B

Villard noir N

Merlot N

Mondeuse N

Morrastel N - Minustellu, Graciano

Mourvèdre N - Monastrell

Muscat à petits grains blancs B - Muscat, Moscato

Muscat à petits grains rouges Rg - Muscat, Moscato

Muscat à petits grains roses Rs - Muscat, Moscato

Viognier B

Artaban N

Cabernet blanc B

Cabernet cortis N

Floreal B

Muscaris B

Souvignier gris Rs

Vidoc N

Voltis B

Riesling B

Rivairenc N - Aspiran noir

Roussanne B

Sauvignon B - Sauvignon blanc

Sauvignon gris G - Fié gris

Carignan blanc B

Carignan N

Carmenère N

Chardonnay B

Chasan B

Chasselas B

Chenanson N

Chenin B

Cinsaut N - Cinsault

Clairette B

Clairette rose Rs

Colombard B

Cot N - Malbec

Couderc noir N

Counoise N

Danlas B

Alicante Henri Bouschet N

Alphonse Lavallée N

Altesse B

Alvarinho - Albariño

Aramon blanc B

Aramon gris G

Aramon N

Aranel B

Arinarnoa N

Arvine B - Petite Arvine

Grenache blanc B

Grenache gris G

Grenache N

Gros Manseng B

Lival N

Lledoner pelut N

Macabeu B - Macabeo

Maréchal Foch N

Marsanne B

Marselan N

Mauzac B

Aubun N - Murescola

Bourboulenc B - Doucillon blanc

Brun argenté N - Vaccarèse

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Caladoc N

Cardinal Rg

Muscat d’Alexandrie B - Muscat, Moscato

Muscat de Hambourg N - Muscat, Moscato

Négrette N

Nielluccio N - Nielluciu

Petit Manseng B

Petit Verdot N

Pinot gris G

Pinot noir N

Piquepoul blanc B

Piquepoul gris G

Piquepoul noir N

Portan N

Egiodola N

Gamay de Chaudenay N

Soreli B

Gamay N

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

Das geografische Gebiet dieser g. g. A. erstreckt sich über das Departement Gard in der Region Languedoc-Roussillon (Südfrankreich). Das geografische Gebiet ist sehr abwechslungsreich und umfasst drei Haupteinheiten, jeweils mit Rebflächen, die unterschiedliche Merkmale aufweisen: die Cevennen auf den Ausläufern des Zentralmassivs, die weitläufigen Garrigue-Karstflächen und schließlich eine Tiefebene, die in der Camargue ausläuft.

Das mediterrane Klima ist hier besonders günstig für den Weinbau und ist durch heiße, trockene Sommer und Regenzeiten insbesondere im Herbst geprägt, wenn die berüchtigten „Cevennen-Unwetter“ immer wieder für starke Regenfälle sorgen. Für die Windverhältnisse kennzeichnend ist ein Wechsel zwischen vom Meer her wehenden Winden, die im Weinbau bei der Reifung der Trauben im Sommer so hilfreich sind, und dem i. d. R. stürmischen, trocknenden Nordwind, dem Mistral. Was die Niederschlagsmengen angeht, so werden im Küstenstreifen rund 500 mm Regen verzeichnet, während die Niederschläge im Hinterland sogar über 800 mm liegen können.

Die Ostgrenze des Gebiets bildet der Fluss „Gardon“ bzw. „Gard“, nach dem das Departement benannt ist. Obwohl die Besiedlung hier weit zurückreicht, entstand in diesem Gebiet Weinbau erst in der Römerzeit das erste große Weinanbaugebiet, mit einem Straßennetz, Agrarstrukturen und weltberühmten Bauten wie dem Aquädukt „Pont du Gard“ und der Arena von Nîmes.

Im 19. Jahrhundert begünstigte dann die Entwicklung der Eisenbahn den Aufschwung des Weinbaus. Hier trat erstmals in Frankreich Reblausbefall an den Rebstöcken auf. Darauf reagierten die Winzer rasch, indem sie neue Rebflächen auf hochwassergefährdeten Flächen und sandigem Untergrund in Meeresnähe anlegten.

Angesichts dieses geschichtlichen Hintergrunds zählt das Departement Gard immer noch sehr viele Rebschulen auf seinem Gebiet und beherbergt auf dem Staatsgut „Domaine de l’Espiguette“ eine Sammlung von Klonen aller französischen Rebsorten. Getragen von Aufgrund all dieser Elemente konnte unter der g. g. A. Gard schon sehr früh eine Erzeugung hochwertiger und origineller Weine entwickelt werden, die sich großer Nachfrage erfreuen.

1964 als „vin de canton“ eingeführt, wurden diese Weine 1968 per Dekret unter Vorgabe bestimmter Qualitätskriterien (Rebsortenzusammensetzung, natürlicher Alkoholgehalt) als „Landwein“ anerkannt. Die g. g. A. Gard wird als Rot-, Rosé- und Weißwein erzeugt, wobei sich die Roséweine seit einigen Jahren sehr gut entwickeln - auf sie entfallen knapp 40 % der Erzeugung. Diese Erzeugung von ca. 300 000 hl (2010) findet viele Abnehmer in ganz Frankreich. Die Weine werden zum Teil mit Angabe der Rebsorte angeboten, zumeist werden sie aber als Verschnitt traditioneller mediterraner Rebsorten mit anderen, weltberühmten Rebsorten wie Merlot, Cabernet-Sauvignon, Syrah, Chardonnay und Sauvignon ausgebaut. Die Vielfalt der bodenklimatischen Lagen und die breitgefächerte Palette von Rebsorten – von frühreif bis extrem spät reifend – sorgen allenthalben für eine gute Reife der Trauben. Die umfangreichen Investitionen der Winzer in ihre Kellereien und insbesondere in die Kelteranlagen, wie auch die ausgeklügelte Steuerung der Gärtemperaturen gestatten die Herstellung von Weinen, die vom Verbraucher stark nachgefragt werden.

Für die Rotweine sind eine ausgewogene Struktur und milde Gerbstoffe kennzeichnend.

Rosé- und Weißweine werden so gekeltert, dass Frische und feine Aromatik erhalten bleiben. Durch seine Lage am Übergang zwischen Rhône-Korridor und Mittelmeerbogen, am Schnittpunkt zwischen Languedoc und Provence und als Traditionsort, wo Weinbau untrennbar mit Olivenanbau, Stierkampfkultur und den hier als „Feria“ bezeichneten Festen verbunden ist, kann das Gebiet von seinem reichen Kulturerbe profitieren.

Die Winzer haben es verstanden, sich auf die vielfältigen bodenklimatischen Verhältnisse – von den Cevennen bis zur Camargue über den „Pont du Gard“ – durch Neuanpflanzungen auf nahezu allen Rebflächen einzustellen, sodass sie über bestens angepasste Rebsorten verfügen und Weine genau nach dem Geschmack der Verbraucher erzeugen können. Der Großteil der Erzeugung wird als Jungwein verkauft und weist sensorische und aromatische Profile auf, die insbesondere bei Touristen sehr beliebt sind.

All diese Entwicklungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht steigern den Bekanntheitsgrad der Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Gard“, fördern die Entwicklung des Weintourismus und tragen zum Erhalt der Weinbaulandschaft in der Region bei.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Zur geschützten geografischen Angabe „Var“ können bei stillen Weinen folgende Angaben hinzukommen:

der Name einer oder mehrerer Rebsorten,

die Begriffe „primeur“ oder „nouveau“ („neuer Wein“).

Das g. g. A.-Zeichen der Europäischen Union erscheint auf dem Etikett, wenn statt der „geschützten geografischen Angabe“ der traditionelle Begriff „Landwein“ verwendet wird.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahmeregelung zur Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das durch Ausnahmeregelung für die Weinbereitung und die Weinherstellung unter der geschützten geografischen Angabe „Gard“ zugelassene Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft besteht aus den folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Ortsverzeichnisses („Code géographique“) für 2019:

Im Departement Bouches-du-Rhône: Alleins, Arles, Aureille, Barbentane, Boulbon, Cabannes, Châteaurenard, Eygalières, Eyguières, Eyragues, Fontvieille, Graveson, Lamanon, Les Baux-de-Provence, Maillane, Mallemort, Mas-Blanc-des-Alpilles, Maussane-les-Alpilles, Mollégès, Mouriès, Noves, Orgon, Paradou, Plan-d’Orgon, Port-Saint-Louis-du-Rhône, Rognonas, Sénas, Saint-Etienne-du-Grès, Saint-Andiol, Saintes-Maries-de-la-Mer, Saint-Martin-de-Crau, Saint-Pierre-de-Mézoargues, Saint-Rémy-de-Provence, Tarascon, Vernègues, Verquières;

Im Departement Vaucluse: Avignon, Bédarrides, Bollène, Cabrières-d’Avignon, Caderousse, Camaret-sur-Aigues, Châteauneuf-de-Gadagne, Châteauneuf-du-Pape, Courthézon, Fontaine-de-Vaucluse, Grillon, Jonquerettes, Jonquières, Lagarde-Paréol, Lagnes, Lamotte-du-Rhône, Lapalud, Le Pontet, Le Thor, L’Isle-sur-la-Sorgue, Mondragon, Morières-lès-Avignon, Mornas, Orange, Piolenc, Richerenches, Sérignan-du-Comtat, Sainte-Cécile-les-Vignes, Saint-Saturnin-lès-Avignon, Saumane-de-Vaucluse, Sorgues, Travaillan, Uchaux, Valréas, Vedène, Violès, Visan;

Im Departement Lozère: Albaret-le-Comtal, Albaret-Sainte-Marie, Allenc, Altier, Antrenas, Arzenc-d’Apcher, Arzenc-de-Randon, Auroux, Bédouès-Cocurès, Badaroux, Balsièges, Banassac-Canilhac, Barjac, Barre-des-Cévennes, Bassurels, Bel-Air-Val-d’Ance, Blavignac, Bourgs sur Colagne, Brenoux, Brion, Cans et Cévennes, Cassagnas, Châteauneuf-de-Randon, Chadenet, Chanac, Chastanier, Chastel-Nouvel, Chauchailles, Chaudeyrac, Chaulhac, Cheylard-l’Evêque, Cubiérettes, Cubières, Cultures, Esclanèdes, Florac Trois Rivières, Fontans, Fournels, Fraissinet-de-Fourques, Gabriac, Gabrias, Gatuzières, Gorges du Tarn Causses, Grèzes, Grandrieu, Grandvals, Hures-la-Parade, Ispagnac, Julianges, La Bastide-Puylaurent, La Canourgue, La Fage-Montivernoux, La Fage-Saint-Julien, La Malène, La Panouse, La Tieule, Lachamp-Ribennes, Lajo, Langogne, Lanuéjols, Laubert, Laval-du-Tarn, Le Born, Le Buisson, Le Collet-de-Dèze, Le Malzieu-Forain, Le Malzieu-Ville, Le Pompidou, Le Rozier, Les Bessons, Les Bondons, Les Hermaux, Les Laubies, Les Monts-Verts, Les Salces, Les Salelles, Luc, Marchastel, Marvejols, Mas-Saint-Chély, Massegros Causses Gorges, Mende, Meyrueis, Moissac-Vallé-Française, Molezon, Mont Lozère et Goulet, Montbel, MontrodatMonts-de-Randon, Nasbinals, Naussac-Fontanes, Noalhac, Palhers, Paulhac-en-Margeride, Pelouse, Peyre en Aubrac, Pied-de-Borne, Pierrefiche, Pont de Montvert - Sud Mont Lozère, Pourcharesses, Prévenchères, Prinsuéjols-Malbouzon, Prunières, Recoules-d’Aubrac, Recoules-de-Fumas, Rimeize, Rocles, Rousses, Saint Bonnet-Laval, Saint-Etienne-du-Valdonnez, Saint-Etienne-Vallée-Française, Saint-Alban-sur-Limagnole, Saint-André-Capcèze, Saint-André-de-Lancize, Saint-Bauzile, Saint-Bonnet-de-Chirac, Saint-Chély-d’Apcher, Saint-Denis-en-Margeride, Sainte-Croix-Vallée-Française, Sainte-Eulalie, Sainte-Hélène, Saint-Flour-de-Mercoire, Saint-Frézal-d’Albuges, Saint-Gal, Saint-Germain-de-Calberte, Saint-Germain-du-Teil, Saint-Hilaire-de-Lavit, Saint-Jean-la-Fouillouse, Saint-Juéry, Saint-Julien-des-Points, Saint-Léger-de-Peyre, Saint-Léger-du-Malzieu, Saint-Laurent-de-Muret, Saint-Laurent-de-Veyrès, Saint-Martin-de-Boubaux, Saint-Martin-de-Lansuscle, Saint-Michel-de-Dèze, Saint-Paul-le-Froid, Saint-Pierre-de-Nogaret, Saint-Pierre-des-Tripiers, Saint-Pierre-le-Vieux, Saint-Privat-de-Vallongue, Saint-Privat-du-Fau, Saint-Saturnin, Saint-Sauveur-de-Ginestoux, Serverette, Termes, Trélans, Vebron, Ventalon en Cévennes, Vialas, Villefort;

Im Departement Ardèche: Ailhon, Aizac, Ajoux, Alba-la-Romaine, Albon-d’Ardèche, Alissas, Astet, Aubenas, Aubignas, Baix, Balazuc, Banne, Barnas, Beauchastel, Beaulieu, Beaumont, Beauvène, Berrias-et-Casteljau, Berzème, Bessas, Bidon, Borne, Bourg-Saint-Andéol, Burzet, Cellier-du-Luc, Chambonas, Chandolas, Charmes-sur-Rhône, Chassiers, Chauzon, Chazeaux, Chirols, Chomérac, Coucouron, Coux, Creysseilles, Cros-de-Géorand, Cruas, Darbres, Dompnac, Dunière-sur-Eyrieux, Fabras, Faugères, Flaviac, Fons, Freyssenet, Genestelle, Gilhac-et-Bruzac, Gluiras, Gourdon, Gras, Gravières, Grospierres, Issamoulenc, Issanlas, Issarlès, Jaujac, Joannas, Joyeuse, Juvinas, La Souche, La Voulte-sur-Rhône, Labégude, Labastide-de-Virac, Labastide-sur-Bésorgues, Labeaume, Lablachère, Laboule, Lachamp-Raphaël, Lachapelle-Graillouse, Lachapelle-sous-Aubenas, Lagorce, Lalevade-d’Ardèche, Lanarce, Lanas, Largentière, Larnas, Laurac-en-Vivarais, Laveyrune, Lavillatte, Lavilledieu, Laviolle, Le Béage, Le Lac-d’Issarlès, Le Plagnal, Le Pouzin, Le Roux, Le Teil, Lentillères, Les Assions, Les Ollières-sur-Eyrieux, Les Salelles, Les Vans, Lespéron, Loubaresse, Lussas, Lyas, Mézilhac, Malarce-sur-la-Thines, Malbosc, Marcols-les-Eaux, Mayres, Mazan-l’Abbaye, Mercuer, Meyras, Meysse, Mirabel, Montpezat-sous-Bauzon, Montréal, Montselgues, Orgnac-l’Aven, Péreyres, Payzac, Planzolles, Pont-de-Labeaume, Pourchères, Prades, Pradons, Pranles, Privas, Prunet, Ribes, Rochecolombe, Rochemaure, Rocher, Rochessauve, Rocles, Rompon, Rosières, Ruoms, Sablières, Sagnes-et-Goudoulet, Saint-Etienne-de-Boulogne, Saint-Etienne-de-Fontbellon, Saint-Etienne-de-Lugdarès, Saint-Etienne-de-Serre, Saint-Alban-Auriolles, Saint-Alban-en-Montagne, Saint-Andéol-de-Berg, Saint-Andéol-de-Vals, Saint-André-de-Cruzières, Saint-André-Lachamp, Saint-Bauzile, Saint-Cierge-la-Serre, Saint-Cirgues-de-Prades, Saint-Cirgues-en-Montagne, Saint-Didier-sous-Aubenas, Sainte-Eulalie, Sainte-Marguerite-Lafigère, Saint-Fortunat-sur-Eyrieux, Saint-Genest-de-Beauzon, Saint-Georges-les-Bains, Saint-Germain, Saint-Gineis-en-Coiron, Saint-Jean-le-Centenier, Saint-Joseph-des-Bancs, Saint-Julien-du-Gua, Saint-Julien-du-Serre, Saint-Julien-en-Saint-Alban, Saint-Just-d’Ardèche, Saint-Lager-Bressac, Saint-Laurent-du-Pape, Saint-Laurent-les-Bains-Laval-d’Aurelle, Saint-Laurent-sous-Coiron, Saint-Mélany, Saint-Marcel-d’Ardèche, Saint-Martin-d’Ardèche, Saint-Martin-sur-Lavezon, Saint-Maurice-d’Ardèche, Saint-Maurice-d’Ibie, Saint-Michel-de-Boulogne, Saint-Michel-de-Chabrillanoux, Saint-Montan, Saint-Paul-le-Jeune, Saint-Pierre-de-Colombier, Saint-Pierre-la-Roche, Saint-Pierre-Saint-Jean, Saint-Pierreville, Saint-Pons, Saint-Priest, Saint-Privat, Saint-Remèze, Saint-Sauveur-de-Cruzières, Saint-Sauveur-de-Montagut, Saint-Sernin, Saint-Symphorien-sous-Chomérac, Saint-Thomé, Saint-Vincent-de-Barrès, Saint-Vincent-de-Durfort, Salavas, Sampzon, Sanilhac, Sceautres, Tauriers, Thueyts, Ucel, Usclades-et-Rieutord, Uzer, Vagnas, Valgorge, Vallées-d’Antraigues-Asperjoc, Vallon-Pont-d’Arc, Vals-les-Bains, Valvignères, Vernon, Vesseaux, Veyras, Villeneuve-de-Berg, Vinezac, Viviers, Vogüé;

Im Departement Hérault: Agonès, Aniane, Arboras, Argelliers, Aspiran, Assas, Aumelas, Avène, Bélarga, Baillargues, Balaruc-les-Bains, Balaruc-le-Vieux, Beaulieu, Boisseron, Bouzigues, Brenas, Brignac, Brissac, Buzignargues, Campagnan, Campagne, Candillargues, Canet, Castelnau-le-Lez, Castries, Causse-de-la-Selle, Cazevieille, Cazilhac, Ceilhes-et-Rocozels, Celles, Ceyras, Clapiers, Claret, Clermont-l’Hérault, Combaillaux, Cournonsec, Cournonterral, Dio-et-Valquières, Entre-Vignes, Fabrègues, Ferrières-les-Verreries, Fontanès, Fozières, Frontignan, Galargues, Ganges, Garrigues, Gigean, Gignac, Gorniès, Grabels, Guzargues, Jacou, Joncels, Jonquières, Juvignac, La Boissière, La Grande-Motte, La Vacquerie-et-Saint-Martin-de-Castries, Lacoste, Lagamas, Lansargues, Laroque, Lattes, Lauret, Lauroux, Lavérune, Lavalette, Le Bosc, Le Bousquet-d’Orb, Le Caylar, Le Crès, Le Cros, Le Pouget, Le Puech, Le Triadou, Les Matelles, Les Plans, Les Rives, Liausson, Lodève, Loupian, Lunas, Lunel, Lunel-Viel, Mérifons, Mèze, Marsillargues, Mas-de-Londres, Mauguio, Mireval, Montarnaud, Montaud, Montbazin, Montferrier-sur-Lez, Montoulieu, Montpellier, Montpeyroux, Moulès-et-Baucels, Mourèze, Mudaison, Murles, Murviel-lès-Montpellier, Nébian, Notre-Dame-de-Londres, Octon, Olmet-et-Villecun, Pégairolles-de-Buèges, Pégairolles-de-l’Escalette, Pérols, Palavas-les-Flots, Paulhan, Pignan, Plaissan, Popian, Poujols, Poussan, Pouzols, Prades-le-Lez, Puéchabon, Puilacher, Restinclières, Romiguières, Roqueredonde, Rouet, Sète, Saint-Etienne-de-Gourgas, Saint-André-de-Buèges, Saint-André-de-Sangonis, Saint-Aunès, Saint-Bauzille-de-la-Sylve, Saint-Bauzille-de-Montmel, Saint-Bauzille-de-Putois, Saint-Brès, Saint-Clément-de-Rivière, Saint-Drézéry, Sainte-Croix-de-Quintillargues, Saint-Félix-de-l’Héras, Saint-Félix-de-Lodez, Saint-Gély-du-Fesc, Saint-Geniès-des-Mourgues, Saint-Georges-d’Orques, Saint-Guilhem-le-Désert, Saint-Guiraud, Saint-Hilaire-de-Beauvoir, Saint-Jean-de-Buèges, Saint-Jean-de-Cornies, Saint-Jean-de-Cuculles, Saint-Jean-de-Fos, Saint-Jean-de-la-Blaquière, Saint-Jean-de-Védas Saint-Just, Saint-Martin-de-Londres, Saint-Mathieu-de-Tréviers, Saint-Maurice-Navacelles, Saint-Michel, Saint-Nazaire-de-Pézan, Saint-Pargoire, Saint-Paul-et-Valmalle, Saint-Pierre-de-la-Fage, Saint-Privat, Saint-Sériès, Saint-Saturnin-de-Lucian, Saint-Vincent-de-Barbeyrargues, Salasc, Saturargues, Saussan, Saussines, Sauteyrargues, Sorbs, Soubès, Soumont, Sussargues, Teyran, Tressan, Usclas-du-Bosc, Vacquières, Vailhauquès, Valergues, Valflaunès, Valmascle, Vendémian, Vendargues, Vic-la-Gardiole, Villeneuve-lès-Maguelone, Villeneuvette, Villetelle, Villeveyrac, Viols-en-Laval, Viols-le-Fort;

Im Departement Aveyron: Aguessac, Alrance, Arnac-sur-Dourdou, Ayssènes, Balaguier-sur-Rance, Belmont-sur-Rance, Brasc, Broquiès, Brousse-le-Château, Brusque, Calmels-et-le-Viala, Camarès, Campagnac, Castelnau-Pégayrols, Combret, Compeyre, Comprégnac, Cornus, Coupiac, Creissels, Curan, Fayet, Fondamente, Gissac, La Bastide-Pradines, La Bastide-Solages, La Capelle-Bonance, La Cavalerie, La Couvertoirade, La Cresse, La Roque-Sainte-Marguerite, La Serre, Lapanouse-de-Cernon, Laval-Roquecezière, Le Clapier, Le Truel, Les Costes-Gozon, Lestrade-et-Thouels, L’Hospitalet-du-Larzac, Mélagues, Marnhagues-et-Latour, Martrin, Millau, Montagnol, Montclar, Montfranc, Montjaux, Montlaur, Mostuéjouls, Mounes-Prohencoux, Murasson, Nant, Paulhe, Peux-et-Couffouleux, Peyreleau, Plaisance, Pousthomy, Rebourguil, Rivière-sur-Tarn, Roquefort-sur-Soulzon, Ségur, Sévérac d’Aveyron, Saint-Affrique, Saint-André-de-Vézines, Saint-Beaulize, Saint-Beauzély, Sainte-Eulalie-de-Cernon, Saint-Félix-de-Sorgues, Saint-Georges-de-Luzençon, Saint-Izaire, Saint-Jean-d’Alcapiès, Saint-Jean-du-Bruel, Saint-Jean-et-Saint-Paul, Saint-Juéry, Saint-Léons, Saint-Laurent-de-Lévézou, Saint-Laurent-d’Olt, Saint-Martin-de-Lenne, Saint-Rome-de-Cernon, Saint-Rome-de-Tarn, Saint-Saturnin-de-Lenne, Saint-Sernin-sur-Rance, Saint-Sever-du-Moustier, Saint-Victor-et-Melvieu, Salles-Curan, Sauclières, Sylvanès, Tauriac-de-Camarès, Tournemire, Vézins-de-Lévézou, Vabres-l’Abbaye, Verrières, Versols-et-Lapeyre, Veyreau, Viala-du-Pas-de-Jaux, Viala-du-Tarn, Villefranche-de-Panat;

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ce9c3929-fd19-48dc-9bdf-9a8cc0dccbde


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/30


Mitteilung an Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Islamic State in the Greater Sahara (ISGS), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/288 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

(2020/C 67/05)

1.   

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

ISIL (Da’esh) und Al Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.   

Der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen billigte am 23. Februar 2020 die Aufnahme der Einträge zu Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Islamic State in the Greater Sahara (ISGS) in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses.

Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Islamic State in the Greater Sahara (ISGS) können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Die Anträge sind an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room DC2-2206

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Siehe weitere Informationen:

https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting

3.   

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Durchführungsverordnung 2020/288 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden die Einträge zu Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Islamic State in the Greater Sahara (ISGS) in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

(1)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen dürfen (Artikel 2 und 2a ), und

(2)

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.   

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/288 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue de la Loi 200

1049 Bruxelles/ Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.   

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/288 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.   

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 61 vom 2.3.2020, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.