ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
27. Februar 2020


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2020/C 64/01

Entschließung des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 64/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9707 — Aperam Alloys Imphy/Tekna Plasma Europe/ImphyTek Powders) ( 1 )

7


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 64/03

Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

8

 

Europäische Kommission

2020/C 64/04

Euro-Wechselkurs — 26. Februar 2020

15

2020/C 64/05

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. März 2020 (veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 64/06

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C /

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

22

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 64/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9689 — Apollo Management/Tech Data Corporation Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

32

2020/C 64/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9717 — Bergé/Mitsubishi Corporation/Bergé Auto/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

34

2020/C 64/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9316 — Peab AB/YIT Oyj’s paving and mineral aggregates business) ( 1 )

36

2020/C 64/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9758 — Toyota Financial Services Corporation/Mitsui & Co/Kinto Brasil Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

37

2020/C 64/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9745 — Sunsuper/Macquarie/PGGM/MAGL Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

39

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 64/13

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

41

2020/C 64/14

Bekanntmachung betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU Unterbrechung der Frist für die Annahme von Durchführungsrechtsakten

54

2020/C 64/15

Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU Antrag eines Mitgliedstaats

55


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/1


Entschließung des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen

(2020/C 64/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

unter Hinweis auf die in der Anlage aufgeführten politischen Hintergrunddokumente zu diesem Thema,

UNTER HERVORHEBUNG FOLGENDER ASPEKTE:

Das Europäische Semester ist ein Steuerungsprozess, der in erster Linie den Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Haushaltspolitik hilft; daher befasst es sich auch – im Einklang mit der Strategie Europa 2020 – mit Strukturreformen in anderen Politikbereichen wie der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit fördern und einen positiven Spill-over-Effekt haben können;

kurz nach der Einrichtung des Rahmens für das Europäische Semester betonten die Bildungsministerinnen und -minister ihre Bereitschaft, zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und des Europäischen Semesters beizutragen. In den letzten zehn Jahren erfolgte dies in unterschiedlichen Formen und wurde dies in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck gebracht;

am Ende des Strategiezeitraums bis 2020 und mit Blick auf die Zukunft ist es wichtig, den Beitrag des Sektors der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Diskussionen im Rahmen des Europäischen Semesters besser zur Geltung zu bringen, um evidenzbasierte Diskussionen über Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und über Reformen in diesem Sektor sicherzustellen, ohne den Prozess zu kompliziert und verwaltungstechnisch aufwändiger zu machen;

die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung hat die gemeinsamen Herausforderungen im Zusammenhang mit der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Gegenstand, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und das Subsidiaritätsprinzip zu wahren sind, das sich gleichermaßen im Prozess des Europäischen Semesters widerspiegeln muss;

UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:

der neuen Wachstumsstrategie – des europäischen Grünen Deals – mit einer durchgängigen Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in allen Politikbereichen der Union, auch in der allgemeinen und beruflichen Bildung;

der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020, die eine Neuausrichtung des Europäischen Semesters auf die nachhaltige Entwicklung vorsieht und die Aufmerksamkeit auf Folgendes lenkt:

Für eine bessere Inklusion aller Menschen in den Gesellschaften von morgen müssen Inklusivität und Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert werden;

der Mangel an digitalen Kompetenzen muss behoben werden;

es sind Reformen der allgemeinen und beruflichen Erstausbildung erforderlich, um den Trend des wachsenden Anteils eines unterdurchschnittlichen Leistungsniveaus in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften umzukehren;

es sollten umfassende Kompetenzstrategien entwickelt werden, die auf den individuellen Bedarf an Weiterbildung und Umschulung ausgerichtet sind;

Unterstützung für erwachsene Arbeitnehmer ist erforderlich, damit diese umfassendere Kompetenzen auf einem höheren Niveau entwickeln können;

die Schulabbrecherquote sollte verringert und die Qualität und Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung verbessert werden;

es sind Investitionen in Kompetenzentwicklung und in hochwertige allgemeine und berufliche Bildung erforderlich, um höhere Produktivität und Innovation zu erreichen, was auch bei der Förderung von mehr Gerechtigkeit, der Unterstützung der Inklusion und der Gewährleistung der Kohäsion in der Union wichtig ist;

es ist eine bessere Qualität der öffentlichen Finanzen erforderlich, insbesondere in den Bereichen, die ein langfristiges Wachstum fördern, einschließlich Bildung;

der ersten gemeinsamen Orientierungsaussprache zwischen den Finanz- und Bildungsministerinnen und -minister vom 8. November 2019 in Brüssel zum Thema „Eine starke wirtschaftliche Basis für Europa: Streben nach Wirksamkeit, Effizienz und Qualität in der allgemeinen und beruflichen Bildung“, in der die Ministerinnen und Minister

betonten, dass das Humankapital ein entscheidender Faktor für die Förderung des Wirtschaftswachstums, der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigungsfähigkeit, des sozialen Zusammenhalts und der Inklusion sowie der Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften ist;

die Notwendigkeit unterstrichen, wirksame und effiziente Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung in Bezug auf Qualität, Quantität‚ Inklusivität und Gerechtigkeit zu steigern;

auf den weiter reichenden Spill-over-Effekt von Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung hinwiesen, was sich auf die laufenden und künftigen Ausgaben in Bereichen wie Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und soziale Dienste positiv auswirkt und zu sozialer Gerechtigkeit und Wohlstand führt —

ERKENNT FOLGENDES AN:

1.

Was die Fortschritte bei den ET-2020-Benchmarks für die allgemeine und berufliche Bildung (1) betrifft‚ so wurden die Benchmarks für die Tertiärbildung und die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung im Unionsdurchschnitt bereits erreicht. Darüber hinaus werden die Benchmarks für erwerbstätige junge Hochschulabsolventinnen und -absolventen und für die Senkung der Schulabbrecherquote beinahe erreicht. Es ist jedoch nach wie vor eine Herausforderung, die Benchmarks in Bezug auf unzureichende Leistungen der 15-Jährigen im PISA-Test sowie in Bezug auf die Erwachsenenbildung zu erreichen (2).

2.

Die Fortschritte, die die Union bei der Erreichung ihrer ET-2020-Benchmarks erzielt hat, stellen einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des ersten Grundsatzes der europäischen Säule sozialer Rechte (3) sowie des Ziels 4 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (4) dar;

STELLT FOLGENDES FEST:

3.

Was den politischen Inhalt des Europäischen Semesters anbelangt, so wurde im Laufe des letzten Jahrzehnts den Herausforderungen und Zielen im Zusammenhang mit der allgemeinen und beruflichen Bildung mehr Aufmerksamkeit geschenkt, was sich in einer größeren Zahl entsprechender länderspezifischer Empfehlungen widerspiegelt (5). Die Zahl der Mitgliedstaaten, die solche länderspezifischen Empfehlungen erhalten, ist ebenfalls allmählich gestiegen und umfasste im Zyklus des Europäischen Semesters 2019 alle 28 Mitgliedstaaten.

4.

Im Zyklus des Europäischen Semesters 2019 wurde eine neue Anlage in die Länderberichte aufgenommen, in der die vorläufigen Standpunkte der Kommissionsdienststellen zu den vorrangigen Investitionsbereichen des Europäischen Semesters und zur Finanzierung der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021 bis 2027 dargelegt werden, in denen unter anderem zum Ausdruck gebracht wird, dass Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung Vorrang eingeräumt werden muss.

5.

Bestimmte Trends in der allgemeinen und beruflichen Bildung, die mit der europäischen Säule sozialer Rechte in Zusammenhang stehen, werden durch das sozialpolitische Scoreboard überwacht;

IST FOLGENDER AUFFASSUNG:

6.

Die allgemeine und berufliche Bildung ist von wesentlicher Bedeutung für nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Zukunft; ebenso sind die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen (6) und die Förderung von Mobilität und lebenslangem Lernen wichtig für die Entwicklung des Humankapitals. Darüber hinaus entspricht eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung nicht nur den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, sondern ermöglicht auch persönliche Entfaltung, sozialen Zusammenhalt und Gesellschaften ohne Ausgrenzung.

7.

Es ist wichtig, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und umfassende Strategien und Politiken für lebenslanges Lernen zu entwickeln und umzusetzen, und dabei Lernaktivitäten in jedem Umfeld und in jedem Rahmen – ob formal, nichtformal oder informell – und auf allen Ebenen zu berücksichtigen: von der frühkindlichen Bildung und der allgemeinen Schulbildung bis hin zur Hochschulbildung, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung und zur Erwachsenenbildung.

8.

Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung sind die wirkungsvollsten Investitionen, die in die Menschen und in die Zukunft getätigt werden können, und die sozialen und wirtschaftlichen Erträge wirksamer und effizienter Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung für Einzelpersonen, Arbeitgeber und die Gesellschaft insgesamt stehen außer Frage.

9.

Der strategische Rahmen für die Zusammenarbeit „ET 2020“ bietet Möglichkeiten für einen auf Expertenebene unter Berücksichtigung von Analysen stattfindenden Peer-to-Peer-Austausch zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem wird durch diesen Rahmen die Umsetzung der Strategie Europa 2020 durch fundierte politische Diskussionen über mit der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammenhängende Herausforderungen und Prioritäten, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, unterstützt.

10.

Die allgemeine und berufliche Bildung spielte eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, wobei zwei ET-2020-Benchmarks die Kernziele der Strategie Europa 2020 im Bildungsbereich darstellten (Senkung der Schulabbrecherquote und Steigerung der Hochschulabsolventenquote). Darüber hinaus fließt der ET-2020-Prozess mittels umfassender thematischer und länderspezifischer Daten, die jährlich über den Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung (ET Monitor) bereitgestellt werden, in das Europäische Semester ein.

11.

Die ET-2020-Benchmarks können als wertvolle politische Triebkräfte betrachtet werden und zusammen mit dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten als Inspiration dienen und Impulse für die Entwicklung und Umsetzung von Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geben, die im Ergebnis zu politischen Änderungen führen. ET-2020-Peer-Learning-Aktivitäten, -Peer-Reviews und -Peer-Beratung als wertvolle Möglichkeiten zur Überprüfung von Lernen und Politik können nützlich sein, wenn es darum geht, einzelnen Ländern oder Gruppen von Mitgliedstaaten Unterstützung bei Fragen zu bieten, die auch im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden.

12.

Die Informationsreisen der Kommission können zusätzliche Möglichkeiten bieten, das faktische und analytische Verständnis, das die Kommission von den Prioritäten, Besonderheiten und politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten hat, zu fördern, damit die Realität besser widergespiegelt wird;

HEBT FOLGENDES HERVOR:

13.

Bei der Verwirklichung der ET-2020-Benchmarks auf Unionsebene wurden vielversprechende, aber uneinheitliche Fortschritte erzielt, wobei die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Tempo und in unterschiedlichem Ausmaß voranschreiten. Um die Fortschritte zu konsolidieren und weitere Verbesserungen zu erzielen, werden je nach den nationalen Gegebenheiten zusätzliche und erneute Anstrengungen erforderlich sein. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Qualität, der Gerechtigkeit, der Inklusivität und der Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung fortsetzen.

14.

Es muss genügend Zeit vorhanden sein, um Reformen der allgemeinen und beruflichen Bildung erfolgreich durchzuführen und die Ergebnisse spürbar zu machen, und oft reicht die Zeitspanne des jährlichen Überwachungszyklus im Rahmen des Europäischen Semesters dafür nicht aus. Bei der Ausarbeitung der länderspezifischen Empfehlungen ist es von wesentlicher Bedeutung, die Verantwortung der Mitgliedstaaten anzuerkennen und Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Reformen zu ermöglichen sowie ausreichend Zeit und Gelegenheit für ihre Umsetzung und Evaluierung einzuräumen.

15.

Bei den Diskussionen über Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters ist es wichtig, für eine angemessene Einordnung in den Kontext sowie für ein Verständnis der nationalen Herausforderungen und der bereits ergriffenen Reformmaßnahmen zu sorgen. Bei der Analyse der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der jeweiligen politischen Reaktionen im Rahmen von Informationsreisen sollte der Umfang der bilateralen Unterrichtung und Follow-up-Berichterstattung jedoch zielgerichtet und nicht übermäßig umfangreich sein, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

16.

Ausreichende und wirksame Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung sind erforderlich, um den Wettbewerbsvorteil der Wirtschaft der Union aufrechtzuerhalten, das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und diese in die Lage zu versetzen, ihr Potenzial voll zu entfalten. Es bedarf einer besseren Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten sowie weiterer Anstrengungen bei der Entwicklung gemeinsamer Kriterien und solider Methoden zur Messung der Effizienz von Investitionen, um die wirtschaftlichen und sozialen Argumente für die allgemeine und berufliche Bildung zu untermauern.

17.

Unionsmittel sollten auch weiterhin ein wichtiges Instrument sein, um die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und den im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten nationalen und regionalen Herausforderungen sowie anderen von den Mitgliedstaaten ermittelten Herausforderungen und Bedürfnissen gerecht zu werden.

IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:

18.

Der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Rates der EU sollte – durch rechtzeitige Ausarbeitung von Beiträgen – sicherstellen, dass im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung die Arbeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester kontinuierlich fortgeführt werden, soweit diese Fragen die allgemeine und berufliche Bildung betreffen und relevant sind, indem er unter anderem

den Dialog sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene erleichtert; hierzu können auch gemeinsame Ministertreffen mit Orientierungsaussprachen über Querschnittsthemen im Zusammenhang mit der allgemeinen und beruflichen Bildung, beispielsweise in Bezug auf Forschung, Beschäftigung oder Investitionen in Humankapital und Bildungsinfrastruktur, gehören;

die Möglichkeit prüft, die Sitzungen der hochrangigen Gruppe für allgemeine und berufliche Bildung als Forum für informelle Diskussionen über Fragen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester zu nutzen. Diskussionen über die bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen erzielten Fortschritte könnten auch im Ausschuss für Bildungsfragen geführt werden, wobei der Schwerpunkt – vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten – auf bereichsübergreifenden Fragen liegen könnte, die für mehrere Mitgliedstaaten von Belang sind;

die Kommission ersucht, regelmäßig und rechtzeitig Informationen zu Fragen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bezug auf bestimmte Meilensteine des Europäischen Semesters vorzulegen, wie sie beispielsweise in der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum und den Länderberichten zum Ausdruck kommen.

19.

Innerhalb des bestehenden Steuerungsrahmens des Europäischen Semesters sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderen Sektoren bei sich überschneidenden politischen Fragestellungen verstärkt werden, damit substanziellere und fundiertere Diskussionen über Reformen und Investitionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung möglich sind. Dies kann durch die Förderung eines besseren Dialogs zwischen dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem Beschäftigungsausschuss sowie – soweit angezeigt und je nach der übergreifenden politischen Frage – anderen federführenden Ausschüssen des Europäischen Semesters unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Rates der EU die folgenden Möglichkeiten weiterverfolgen und weiter prüfen:

Gewährleistung der Zusammenarbeit des Ausschusses für Bildungsfragen mit dem Beschäftigungsausschuss, sofern dies angezeigt ist, bei multilateralen Überprüfungen der länderspezifischen Empfehlungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und bei Themen von beiderseitigem Interesse, die für das Europäische Semester relevant sind;

Schaffung von Möglichkeiten für den Ausschuss für Bildungsfragen, den Beschäftigungsausschuss bei der Prüfung der Entwürfe der länderspezifischen Empfehlungen zu unterstützen, wobei dem Mehrwert einer vertieften Einsicht in die Politik der Mitgliedstaaten für allgemeine und berufliche Bildung Rechnung zu tragen ist;

Ausarbeitung – sofern erforderlich und angezeigt – schriftlicher Beiträge des Ausschusses für Bildungsfragen für den Beschäftigungsausschuss zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien in Bezug auf Fragen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

Gewährleistung eines zeitnahen Informationsaustauschs und einer gemeinsamen Planung in Bezug auf die Prioritäten und vorgesehenen Maßnahmen sowie die von den Ausschüssen erzielten Ergebnisse, insbesondere zwischen den Vorsitzenden des Ausschusses für Bildungsfragen und des Beschäftigungsausschusses, wobei dem Zeitplan für das Europäische Semester Rechnung zu tragen ist;

Ermutigung zur Teilnahme der Vorsitzenden der federführenden Ausschüsse des Europäischen Semesters, insbesondere des Vorsitzes des Beschäftigungsausschusses, an Sitzungen des Ausschusses für Bildungsfragen, wenn dies angezeigt ist, beispielsweise zu Beginn und am Ende des Zyklus des Europäischen Semesters, um über den aktuellen Stand und die Entwicklungen, die für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung von Bedeutung sind, zu berichten;

UND BEKENNT SICH ZU FOLGENDEM:

20.

Die Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität, der Gerechtigkeit, der Inklusivität und der Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung sind – soweit angezeigt – im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten fortzusetzen, unter anderem durch die Entwicklung umfassender Strategien in Bezug auf Kompetenzen und lebenslanges Lernen.

21.

Um die Sichtbarkeit der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erhöhen und ihre Rolle als unterstützende Strukturpolitik weiter anzuerkennen, sollen weiterhin Beiträge zum Europäischen Semester und zur Umsetzung der neuen Wachstumsstrategie – dem europäischen Grünen Deal – geleistet werden, soweit es um Fragen der allgemeinen und beruflichen Bildung geht.

22.

Die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung gemeinsam vereinbarter Ziele auf Unionsebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung soll fortgeführt werden, und die Ergebnisse können – soweit relevant – in den Prozess des Europäischen Semesters einfließen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT,

23.

den Ausschuss für Bildungsfragen über den Zeitplan des Europäischen Semesters, einschließlich der einzelnen Etappenziele, zu informieren;

24.

den ET Monitor weiter zu fördern, einschließlich seines Beitrags zur Verbesserung der Erkenntnisse über die allgemeine und berufliche Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters, wobei in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, dass sich der ET Monitor auf evidenzbasierte Erkenntnisse und solide Methoden stützt;

25.

bei der Vorbereitung des jährlichen ET Monitors die frühzeitige Einbindung der Mitgliedstaaten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der ET Monitor die durchgeführten Reformen und die Besonderheiten der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung genau widerspiegelt;

26.

zu prüfen, ob – soweit angezeigt – eine Mitteilung der Kommission angenommen werden kann, die dem ET Monitor beigefügt wird und als Grundlage für die Ausarbeitung der politischen Botschaften des Rates zu den wichtigsten im ET Monitor genannten Fragen dienen kann;

27.

Synergien und Komplementarität zwischen den verschiedenen Analysen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung anzustreben, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ in die Arbeiten zu den im Europäischen Semester verwendeten Indikatoren;

28.

ihre Mitteilung über den europäischen Bildungsraum, einschließlich des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung nach 2020, vorzulegen, die alle Ebenen und Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens abdeckt. Dazu sollten auch Benchmarks und Indikatoren gehören, die die von den Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten widerspiegeln, wobei die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten und die Ergebnisse früherer Konsultationen zu berücksichtigen sind;

29.

den Aktionsplan für digitale Bildung und die europäische Kompetenzagenda zu aktualisieren‚ um auf dringende aktuelle Kompetenzanforderungen zu reagieren und angesichts des technologischen und gesellschaftlichen Wandels dem künftigen Bedarf gerecht zu werden;

30.

zu prüfen, wie eine besser vergleichbare Messung des unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Nutzens von Investitionen erreicht werden kann, indem Methoden und Indikatoren für die Messung der öffentlichen Ausgaben für allgemeine und berufliche Bildung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden;

31.

eng mit der OECD und der UNESCO zusammenzuarbeiten, um die Qualität faktengestützter Analysen zu steigern und den gesamten Überwachungs- und Berichterstattungsprozess zu verbessern, wo dies möglich und erforderlich ist;

32.

weiterhin einen offenen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über länderspezifische Empfehlungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern und dabei den Besonderheiten der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.


(1)  Nach den neuesten Daten des Monitors für die allgemeine und berufliche Bildung (ET Monitor) 2019 hat der Anteil der 30- bis 34-Jährigen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben, bei einer Zielvorgabe von 40 % nun 40,7 % erreicht. Was den Anteil der Kinder im Alter zwischen vier Jahren und dem Anfangsalter der Pflichtschulzeit anbelangt, die an der frühkindlichen Erziehung teilnehmen, so wurde bei einer Zielvorgabe von 95 % nun eine Quote von 95,4 % erreicht. Die Schulabbrecherquote, für die eine Zielvorgabe von unter 10 % gilt, liegt derzeit bei 10,6 %. Bei den erwerbstätigen jungen Hochschulabsolventinnen und -absolventen beträgt die Quote bei einer Zielvorgabe von 82 % derzeit 81,6 %. Die Beteiligung von Erwachsenen an Bildungsmaßnahmen ist nur auf 11,1 % gestiegen und liegt damit unter dem 15 %-Ziel.

(2)  Der jüngsten PISA-Studie von 2018 zufolge ist der Anteil der Risikoschüler in den Bereichen Lesen (21,7 %), Mathematik (22,4 %) und Naturwissenschaften (21,6 %) nach wie vor hoch und mit jeweils etwa einem Fünftel der 15-Jährigen noch weit von den entsprechenden EU-Zielen entfernt.

(3)  „Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.“ (Erster Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte (2017)).

(4)  „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“. (Ziel 4 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung).

(5)  Laut der Bewertung der Strategie Europa 2020 – Gemeinsamer Bericht des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz (2019) hat die Zahl der länderspezifischen Empfehlungen in den Bereichen Beschäftigung und Sozialpolitik im Vergleich zur Gesamtzahl der länderspezifischen Empfehlungen stetig zugenommen. Im Jahr 2018 enthielten mehr als die Hälfte der länderspezifischen Empfehlungen beschäftigungs- oder sozialpolitische Aspekte. Im gesamten Zeitraum 2011 bis 2018 bezogen sich die länderspezifischen Empfehlungen, die beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte enthielten, hauptsächlich auf Kompetenzen sowie allgemeine und berufliche Bildung (20 %).

(6)  Wie sie in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen definiert sind.


ANHANG

POLITISCHE HINTERGRUNDDOKUMENTE

1.   

Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (12. Mai 2009)

2.   

Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (3. März 2010)

3.   

Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Durchführung der Strategie „Europa 2020“ (14. Februar 2011)

4.   

Schlussfolgerungen des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa 2020 – der Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zu wirtschaftlichem Aufschwung, Wachstum und Beschäftigung (26. November 2012)

5.   

Schlussfolgerungen des Rates zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung – eine Antwort auf die Mitteilung „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ und den Jahreswachstumsbericht 2013 (15. Februar 2013)

6.   

Schlussfolgerungen des Rates – Mit einer effizienten und innovativen allgemeinen und beruflichen Bildung in Qualifikationen investieren – ein Beitrag zum Europäischen Semester 2014 (24. Februar 2014)

7.   

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) – Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. November 2015)

8.   

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (24. Februar 2016).

9.   

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (14. Dezember 2017)

10.   

Europäischer Rat: Eine neue Strategische Agenda 2019-2024 (20. Juni 2019)

11.   

Schlussfolgerungen des Rates zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern (8. November 2019)

12.   

Entschließung zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (8. November 2019)

13.   

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (11. Dezember 2019)

14.   

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 (17. Dezember 2019)

15.   

Europäisches Semester – Länderspezifische Empfehlungen 2019

16.   

Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung 2019

17.   

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) – Internationale Schulleistungsstudie (PISA) 2018


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9707 — Aperam Alloys Imphy/Tekna Plasma Europe/ImphyTek Powders)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 64/02)

Am 20. Februar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9707 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/8


Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

(2020/C 64/03)

UNTER HINWEIS AUF:

die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2016 zu einer externen Besteuerungsstrategie und Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen,

die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,

die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zu der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,

die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. März 2019 zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,

die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019 zu den während des finnischen Vorsitzes von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ erzielten Fortschritten —

der Rat,

1.

BEGRÜßT die gute Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten, die zwischen der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ und den meisten Ländern und Gebieten weltweit inzwischen besteht;

2.

BEGRÜßT den Umstand, dass die meisten der einschlägigen Länder und Gebiete wirksame Maßnahmen ergriffen haben, um innerhalb der vereinbarten Frist die Mängel zu beheben, die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ in den Bereichen Transparenz im Steuerbereich und Steuergerechtigkeit aufgezeigt wurden, und IST DER AUFFASSUNG, dass diese Länder und Gebiete die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt haben;

3.

BEDAUERT ungeachtet dessen, dass eine Reihe von Ländern und Gebieten weder ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Frist nachzukommen, noch einen ernsthaften Dialog geführt haben, der zu solchen Verpflichtungen führen könnte;

4.

BILLIGT dementsprechend die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („EU-Liste“);

5.

BILLIGT den in Anlage II wiedergegebenen Sachstand bei der Einhaltung der von den kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich;

6.

ERINNERT an die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ erzielte Einigung über koordinierte Abwehrmaßnahmen;

7.

WEIST DARAUF HIN, dass die Aktualisierung der Anlagen I und II ab jetzt auf höchstens zwei Mal pro Jahr beschränkt wird und NIMMT in diesem Sinne die nächste Aktualisierung der beiden Anlagen für Oktober 2020 IN AUSSICHT;

8.

ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“, mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates und mit fachlicher Unterstützung der Dienststellen der Europäischen Kommission weiterhin

die Umsetzung der von den betreffenden Ländern und Gebieten zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen zu überwachen und eine Bestandsaufnahme der Arbeitsergebnisse der einschlägigen OECD-Gremien vorzunehmen,

seitens der Länder und Gebiete, die noch keine Verpflichtungen eingegangen sind, Verpflichtungen zur Abstellung der ermittelten Mängel zu erwirken,

mit allen betroffenen Ländern und Gebieten einen offenen und konstruktiven Dialog zu führen;

9.

IST DER ANSICHT, dass die von einigen Ländern und Gebieten geltend gemachten zwingenden Gründe für den trotz deutlicher Bemühungen ihrer Verwaltungen nicht vollständigen Erlass der Maßnahmen, zu denen sie sich verpflichtet hatten, in einigen Fällen als stichhaltig angesehen werden konnten, und IST daher EINVERSTANDEN, dass die Frist für die Einhaltung der Verpflichtungen entsprechend der Anlage II verlängert werden sollte;

10.

VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass

a)

die Türkei – da sie über interne Rechtsvorschriften verfügt, die den automatischen Informationsaustausch ermöglichen und sie der OECD alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Zyperns notifiziert hat – mehr Zeit erhalten sollte, um alle offenen Fragen im Hinblick auf die wirksame Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten zu klären. Trifft die Türkei keine Vorkehrungen für die wirksame Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten, so sollte das Land bei der nächsten Aktualisierung in Anlage I aufgeführt werden;

b)

– wie auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2019 vereinbart – Entwicklungsländern ohne ein Finanzzentrum, die in Bezug auf den Standard für den Informationsaustausch auf Ersuchen (Kriterium 1.2) vom Globalen Forum heruntergestuft wurden und sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, innerhalb von 18 Monaten eine zusätzliche Überprüfung durch das Globale Forum zu beantragen, weiterhin so lange in Anlage II aufgeführt sein sollten, bis sie ein solches neues Rating erhalten;

c)

Entwicklungsländern ohne ein Finanzzentrum, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedeutende Fortschritte erzielt haben, ebenfalls eine Fristverlängerung entsprechend Anlage II bezüglich der Einhaltung des Kriterium 1.3 gewährt werden sollte. Sofern diese Länder und Gebiete das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung (im Folgenden „multilaterales Übereinkommen“) bis zu der in Anlage II genannten First nicht unterzeichnet haben, werden sie bei der nächsten Aktualisierung in Anlage I aufgeführt. Darüber hinaus sollten diese Länder und Gebiete bei der Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens einen auf hoher politischer Ebene vereinbarten Zeitplan für die Ratifizierung vorlegen, der von der Gruppe „Verhaltenskodex“ gebilligt werden muss. Sollten die Länder und Gebiete das multilaterale Übereinkommen spätestens bis zu der in Anlage II genannten Frist nicht ratifiziert haben, werden sie bei der nächsten Aktualisierung in Anlage I aufgeführt;

d)

durch die Verfahren des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken bedingte Verzögerungen sollten bei der Überwachung der Umsetzung der von den betreffenden Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen, ihre schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen (Kriterium 2.1), berücksichtigt werden;

11.

BEKRÄFTIGT, dass die von Kriterium 2.2 betroffenen Länder und Gebiete angehalten sind, die von ihnen geplanten Änderungen an ihren Rechtsrahmen oder damit verbundenen Leitlinien vor ihrer Annahme der Gruppe „Verhaltenskodex“ mitzuteilen, und ERINNERT daran, dass – falls solche Änderungen Anlass zu Bedenken geben – die Rechtsrahmen oder damit verbundenen Leitlinien binnen drei Monaten nach ihrer Annahme geändert und mit den geltenden Regeln in Einklang gebracht werden müssen;

12.

IST DER AUFFASSUNG, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ sich um Übereinstimmung ihrer Zeitpläne für die Bewertungen und für die Besitzstandswahrung nach Kriterium 2.1 mit der derzeitigen Praxis des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken bemühen sollte und etwaige durch die Verfahren dieses Forums bedingte mögliche Verzögerungen bis zu längstens einem weiteren Jahr berücksichtigen oder – sofern dies nicht zu einer übermäßigen Verlängerung führt – hierüber jeweils auf Einzelfallbasis entscheiden sollte;

13.

ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“ weiterhin um

die Evaluierung jener Länder und Gebiete, in denen Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte gelten, im Einklang mit dem vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 10. Oktober und am 5. Dezember 2019 vereinbarten Ansatz,

die Überwachung der Umsetzung der Berichterstattung nach Ländern bezüglich der Mindeststandards bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung (Kriterium 3.2),

die Evaluierung der drei Länder und Gebiete, die dem geografischen Anwendungsbereich des EU-Auflistungsverfahrens 2019 neu hinzugefügt wurden,

damit eine Entscheidung bei der nächsten Aktualisierung der Anlagen I und II getroffen werden kann;

14.

FORDERT die Gruppe „Verhaltenskodex“ AUF, den Ansatz für die Auswahl der Länder und Gebiete, die in den geografischen Anwendungsbereich des EU-Auflistungsverfahrens fallen, 2020 zu überprüfen, um sich mit Blick auf den erweiterten geografischen Anwendungsbereich und die diesbezüglich vereinbarten Arbeiten, wie 2018 festgelegt, auf die relevantesten Länder und Gebiete zu konzentrieren;

15.

ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“, auf eine Stärkung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich hinzuarbeiten, indem sie diese Grundsätze erforderlichenfalls aktualisiert, wobei unter anderem das künftige Kriterium 1.4 (Austausch von Informationen bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums) weiter auszuarbeiten und den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen ist;

16.

ERSUCHT die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste weiterhin in der Außenpolitik, bei den wirtschaftlichen Beziehungen und bei der Entwicklungszusammenarbeit mit den relevanten Drittländern – unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union – zu berücksichtigen.


ANHANG I

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

1.   Amerikanisch-Samoa

Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

2.   Kaimaninseln

Die Kaimaninseln haben keine angemessenen Maßnahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Substanz im Bereich der kollektiven Vermögensanlagen getroffen.

3.   Fidschi

Fidschi ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“), hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen, ist weder Mitglied beim inklusiven Rahmen betreffend BEPS geworden, noch hat es die OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung umgesetzt, und es hat diese Fragen noch nicht gelöst.

4.   Guam

Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, hat sich nicht zur Anwendung der BEPS-Mindeststandards verpflichtet und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

5.   Oman

Oman wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.

6.   Palau

Palau wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.

7.   Panama

Panama ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden und es hat diese Frage noch nicht gelöst.

8.   Samoa

Samoa hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Frage einzugehen.

Ferner hat sich Samoa zwar verpflichtet, bis Ende 2018 das Kriterium 3.1 zu erfüllen, hat diese Frage aber noch nicht gelöst.

9.   Seychellen

Die Seychellen haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben diese Frage noch nicht gelöst.

10.   Trinidad und Tobago

Trinidad und Tobago wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken das Rating „Non-Compliant“ erhalten, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat diese Fragen noch nicht gelöst.

11.   Amerikanische Jungferninseln

Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben sich weder verpflichtet, die BEPS-Mindeststandards anzuwenden noch dazu verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.

12.   Vanuatu

Vanuatu ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, es begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, und hat diese Fragen noch nicht gelöst.


ANHANG II

Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen

1.   Transparenz

1.1.   Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen

Das folgende Land, von dem erwartet wird, dass es konkrete Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten machen wird, erhält dafür bis zum 31. Dezember 2020 Zeit:

 

Türkei

1.2.   Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“) und zufriedenstellendes Rating in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage

Bei folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, bis Ende 2018 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

 

Anguilla, Türkei

Bei dem folgenden Entwicklungsland ohne ein Finanzzentrum, das sich verpflichtet hat, bis Ende 2019 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:

 

Botsuana

1.3.   Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkünften, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst

Den folgenden Entwicklungsländern ohne ein Finanzzentrum, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedeutende Fortschritte erzielt haben, wurde Zeit bis 31. August 2020 für die Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens bzw. bis 30. August 2021 für dessen Ratifizierung gegeben:

 

Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Eswatini, Jordanien, Malediven, Mongolei, Namibia, Thailand

2.   Steuergerechtigkeit

2.1.   Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen

Das folgende Land, das sich verpflichtet hat, seine Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, hat ausreichende Änderungen im Einklang mit seinen Verpflichtungen angenommen und sich verpflichtet, bis 31. August 2020 auf die übrigen Fragen einzugehen:

 

Santa Lucia

Den folgenden Ländern, die sich verpflichtet haben, ihre schädlichen Steuerregelungen bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, die aber aufgrund verfahrenstechnischer Verzögerungen seitens des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken dazu nicht in der Lage waren, wurde bis Ende 2020 Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:

 

Australien, Marokko

Dem folgenden Land, das sich verpflichtet hat, seine schädlichen Steuerregelungen für Produktionstätigkeiten und ähnliche nicht hochmobile Tätigkeiten bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, und das bei der Einleitung der betreffenden Reformen im Jahr 2019 konkrete Fortschritte vorzeigen konnte, wurde bis zum 31. August 2020 Zeit für die Anpassung seiner Rechtsvorschriften gegeben:

 

Namibia

Das folgende Land hat sich verpflichtet, bis Ende 2020 die schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen:

 

Jordanien


Europäische Kommission

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/15


Euro-Wechselkurs (1)

26. Februar 2020

(2020/C 64/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0875

JPY

Japanischer Yen

120,13

DKK

Dänische Krone

7,4710

GBP

Pfund Sterling

0,84150

SEK

Schwedische Krone

10,5813

CHF

Schweizer Franken

1,0606

ISK

Isländische Krone

139,30

NOK

Norwegische Krone

10,2113

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,344

HUF

Ungarischer Forint

339,28

PLN

Polnischer Zloty

4,3094

RON

Rumänischer Leu

4,8050

TRY

Türkische Lira

6,6981

AUD

Australischer Dollar

1,6565

CAD

Kanadischer Dollar

1,4469

HKD

Hongkong-Dollar

8,4742

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7273

SGD

Singapur-Dollar

1,5204

KRW

Südkoreanischer Won

1 322,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,4555

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6329

HRK

Kroatische Kuna

7,4605

IDR

Indonesische Rupiah

15 221,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5952

PHP

Philippinischer Peso

55,538

RUB

Russischer Rubel

71,2368

THB

Thailändischer Baht

34,664

BRL

Brasilianischer Real

4,7741

MXN

Mexikanischer Peso

20,8060

INR

Indische Rupie

77,9195


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/16


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. März 2020

(veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2020/C 64/05)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 8 vom 13.1.2020, S. 4, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.3.2020

...

-0,31

-0,31

0,00

-0,31

2,25

-0,31

-0,05

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

0,26

0,30

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

1,84

-0,31

3,21

0,26

-0,31

-0,31

0,94

1.2.2020

29.2.2020

-0,31

-0,31

0,00

-0,31

2,25

-0,31

-0,07

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

0,26

0,30

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

1,84

-0,31

3,21

0,18

-0,31

-0,31

0,94

1.1.2020

31.1.2020

-0,31

-0,31

0,00

-0,31

2,25

-0,31

-0,12

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

0,26

0,30

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

-0,31

1,84

-0,31

3,21

0,11

-0,31

-0,31

0,94


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/17


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2020/C 64/06)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

FRANKREICH

Ersetzung der in ABl. C 411 vom 2.12.2017, S. 10, veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Luftgrenzen

(1)

Ajaccio‐Napoléon-Bonaparte

(2)

Albert-Bray

(3)

Angers-Marcé

(4)

Angoulême-Brie-Champniers

(5)

Annecy-Methet

(6)

Auxerre-Branches

(7)

Avignon-Caumont

(8)

Bâle-Mulhouse

(9)

Bastia-Poretta

(10)

Beauvais-Tillé

(11)

Bergerac‐Dordogne-Périgord

(12)

Béziers-Vias

(13)

Biarritz‐Pays Basque

(14)

Bordeaux-Mérignac

(15)

Brest‐Bretagne

(16)

Brive-Souillac

(17)

Caen-Carpiquet

(18)

Calais-Dunkerque

(19)

Calvi-Sainte-Catherine

(20)

Cannes-Mandelieu

(21)

Carcassonne-Salvaza

(22)

Châlons-Vatry

(23)

Chambéry-Aix-les-Bains

(24)

Châteauroux-Déols

(25)

Cherbourg-Mauperthus

(26)

Clermont-Ferrand-Auvergne

(27)

Colmar-Houssen

(28)

Deauville‐Normandie

(29)

Dijon-Longvic

(30)

Dinard-Pleurtuit‐Saint-Malo

(31)

Dôle-Tavaux

(32)

Épinal-Mirecourt

(33)

Figari-Sud Corse

(34)

Grenoble‐Alpes-Isère

(35)

Hyères-le Palivestre

(36)

Paris-Issy-les-Moulineaux

(37)

La Môle – Saint-Tropez (geöffnet vom 15. Juni bis 30. September)

(38)

La Rochelle-Île de Ré

(39)

La Roche-sur-Yon

(40)

Laval-Entrammes

(41)

Le Castellet (vom 9. June bis 30. Juni 2019)

(42)

Le Havre-Octeville

(43)

Le Mans-Arnage

(44)

Le Touquet‐Côte ďOpale

(45)

Lille-Lesquin

(46)

Limoges-Bellegarde

(47)

Lorient-Lann-Bihoué

(48)

Lyon-Bron

(49)

Lyon-Saint-Exupéry

(50)

Marseille-Provence

(51)

Metz-Nancy-Lorraine

(52)

Monaco-Héliport

(53)

Montpellier‐Méditérranée

(54)

Nantes-Atlantique

(55)

Nice-Côte d’Azur

(56)

Nîmes-Garons

(57)

Orléans-Bricy

(58)

Orléans-Saint-Denis-de-l’Hôtel

(59)

Paris-Charles de Gaulle

(60)

Paris-le Bourget

(61)

Paris-Orly

(62)

Pau-Pyrénées

(63)

Perpignan-Rivesaltes

(64)

Poitiers-Biard

(65)

Quimper‐Pluguffan (geöffnet von Anfang Mai bis Anfang September)

(66)

Rennes Saint-Jacques

(67)

Rodez‐Aveyron

(68)

Rouen-Vallée de Seine

(69)

Saint-Brieuc-Armor

(70)

Saint-Étienne Loire

(71)

Saint-Nazaire-Montoir

(72)

Strasbourg-Entzheim

(73)

Tarbes-Lourdes‐Pyrénées

(74)

Toulouse-Blagnac

(75)

Toulouse-Francazal

(76)

Tours‐Val de Loire

(77)

Troyes-Barberey

Seegrenzen

(1)

Ajaccio

(2)

Bastia

(3)

Bayonne

(4)

Bordeaux

(5)

Boulogne

(6)

Brest

(7)

Caen-Ouistreham

(8)

Calais

(9)

Cannes-Vieux Port

(10)

Carteret

(11)

Cherbourg

(12)

Dieppe

(13)

Douvres

(14)

Dunkerque

(15)

Granville

(16)

Honfleur

(17)

La Rochelle-La Pallice

(18)

Le Havre

(19)

Les Sables-d’Olonne-Port

(20)

Lorient

(21)

Marseille

(22)

Monaco-Port de la Condamine

(23)

Nantes-Saint-Nazaire

(24)

Nice

(25)

Port-de-Bouc-Fos/Port-Saint-Louis

(26)

Port-la-Nouvelle

(27)

Port-Vendres

(28)

Roscoff

(29)

Rouen

(30)

Saint-Brieuc

(31)

Saint-Malo

(32)

Sète

(33)

Toulon

Landgrenzen

(1)

Bahnhof Bourg-Saint-Maurice (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April)

(2)

Bahnhof Moûtiers (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April)

(3)

Bahnhof Ashford International

(4)

Bahnhof Avignon-Centre

(5)

Cheriton/Coquelles

(6)

Bahnhof Chessy-Marne-la-Vallée

(7)

Bahnhof Fréthun

(8)

Bahnhof Lille-Europe

(9)

Bahnhof Paris-Nord

(10)

Bahnhof St-Pancras

(11)

Bahnhof Ebbsfleet

(12)

Pas de la Case-Porta

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16

 

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9

 

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20

 

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7

 

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28

 

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17

 

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13

 

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17

 

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34

 

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22

 

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12

 

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8

 

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14

 

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30

 

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18

 

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12

 

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3

 

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7

 

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11

 

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9

 

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2

 

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7

 

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5

 

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4

 

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9

 

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22

 

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12

 

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9

 

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17

 

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10

 

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5

 

ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19

 

ABl. C 84 vom 4.3.2016, S. 2

 

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6

 

ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47.

 

ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2.

 

ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4

 

ABl. C 484vom 24.12.2016, S. 30

 

ABl. C 32 vom 1.2.2017, S. 4

 

ABl. C 74 vom 10.3.2017, S. 9

 

ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 17

 

ABl. C 152 vom 16.5.2017, S. 5

 

ABl. C 411 vom 02.12.2017, S. 10

 

ABl. C 31 vom 27.01.2018, S. 12

 

ABl. C 261 vom 25.07.2018, S. 6

 

ABl. C 264 vom 26.07.2018, S. 8

 

ABl. C 368 vom 11.10.2018, S. 4

 

ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 40

 

ABl. C 43 vom 4.2.2019, S. 2


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/22


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

(2020/C /)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 25. November 2019 von der Danish Aquaculture Organisation (im Folgenden „TDAO“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion von Regenbogenforellen entfallen.

Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags, einschließlich der von dem Antragsteller vorgelegten und von der Kommission berücksichtigten Informationen, sowie die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger oder

als Filets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger

mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission (3) eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung sowie einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass die Hersteller der zu überprüfenden Ware im betroffenen Land Subventionen der Zentralregierung des betroffenen Landes erhalten haben und weiterhin erhalten dürften.

Bei den mutmaßlichen Subventionierungspraktiken handelt es sich unter anderem um (potenzielle) direkte Transfers von Geldern wie direkte Subventionen für die Herstellung der zu überprüfenden Ware, Vorzugskredite und Vorzugsversicherungen für Hersteller der zu überprüfenden Ware.

Der Antragsteller brachte vor, dass es sich bei den beschriebenen Maßnahmen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung des betroffenen Landes beinhalteten und den Herstellern der zu überprüfenden Ware einen Vorteil verschafften. Diese Subventionen seien spezifisch für einen Wirtschaftszweig oder sie hingen von der Ausfuhrleistung ab; daher seien sie anfechtbar.

Vor dem Hintergrund des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die jetzige Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionierungspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung vor.

Er wies nach, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind.

Er brachte darüber hinaus Beweise bei, wonach im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union aufgrund der anhaltenden Unterbietung der EU-Verkaufspreise durch die türkischen Einfuhren, die Abwertung der türkischen Lira und der Attraktivität des Unionsmarktes zunehmen dürften. Des Weiteren führte der Antragsteller an, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen dürfte.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise dafür vorliegen, dass mit einer Subventionierung und einer Schädigung zu rechnen ist, sodass die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gerechtfertigt ist; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Subventionierung der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Der Regierung des betroffenen Landes wurden nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen angeboten.

Die Kommission erinnert ferner daran, dass mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt wurde, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (5) der zu überprüfenden Ware unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt (6) haben oder nicht, aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/769e6287-131e-a09f-10ea-8bb251e33089. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Herstellerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen zu den Herstellern im betroffenen Land einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (7).

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (8) (9)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit dazu aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (10) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (11) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 31 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragenbogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (12) zur Verfügung. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3, 5.4 und 5.5 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und auch nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (13) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSCUHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen: TRADE-R720-TROUT-SUBSIDY@ec.europa.eu,

TRADE-R720-TROUT-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessieren Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung entweder zur Aufhebung oder zur Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 34.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(5)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(6)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(7)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2450

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung des Interesses der Union herangezogen werden.

(10)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2450

(11)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2450

(12)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2450

(13)  Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 und Artikel 12 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Sensitive version (zur vertraulichen Behandlung)

Version for inspection by interested parties(zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER REGENBOGENFORELLEN MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK TÜRKEI

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

Website

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) Folgendes angeben: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — in Bezug auf die zu überprüfende Ware — den Umsatz mit den Einfuhren in die Union (1) und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Republik Türkei sowie das entsprechende Gewicht beziehungsweise die entsprechende Menge.

 

Tonnen

Wert

(in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der Republik Türkei

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Republik Türkei

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (2)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  2019 waren die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

(2)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9689 — Apollo Management/Tech Data Corporation

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 64/08)

1.   

Am 19. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Management, L.P. („Apollo“, USA),

Tech Data Corporation („Tech Data“, USA).

Apollo übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Tech Data.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo: Investmentfonds,

Tech Data: Großhandelsvertrieb von Technologieprodukten und technischen Lösungen für Wiederverkäufer.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9689 — Apollo Management/Tech Data Corporation

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9717 — Bergé/Mitsubishi Corporation/Bergé Auto/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 64/09)

1.   

Am 20. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rate (1)s bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bergé y Cía S.A (Spanien) („Bergé“), Teil der Unternehmensgruppe Bergé,

Mitsubishi Corporation (Japan) („MC“),

Bergé Automoción S.L. (Spanien) („Bergé Auto“), kontrolliert von Bergé.

Bergé und MC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Bergé Auto.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bergé ist Teil der Unternehmensgruppe Bergé. Die Bergé-Gruppe ist in den Branchen Seehäfen, Kraftfahrzeugvertrieb, Logistik, erneuerbare Energien und Finanzen tätig,

MC ist unter anderem in den Branchen Industriefinanzierung, Energie, Metall, Maschinenbau, Chemie, Nahrungsmittel und Umwelt sowie Kraftfahrzeugvertrieb tätig,

Bergé Auto ist in Europa und Südamerika im Import, Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen verschiedener Marken sowie in der Erbringung von Kundendienst-, Finanzierungs- und sonstigen Dienstleistungen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9717 Bergé/Mitsubishi Corporation/Bergé Auto/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9316 — Peab AB/YIT Oyj’s paving and mineral aggregates business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 64/10)

1.   

Am 20. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Peab AB („Peab“, Schweden),

YIT Oyj („YIT“, Finnland).

Peab übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von YIT, so über alle Anteile an YIT Danmark A/S (Dänemark), alle Anteile an YIT Norge AS (Norwegen), alle Anteile an YIT Teollisuus Oy (Finnland) sowie alle Vermögenswerte von YIT Sverige AB (Schweden), die mit den Geschäftsbereichen für mineralische Zuschlagstoffe und Asphalt zusammenhängen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Peab ist in den Bereichen Bauwesen, Hoch- und Tiefbau und damit zusammenhängende Produkte hauptsächlich in Finnland, Norwegen und Schweden tätig.

YIT ist ein Bauunternehmen. Das Vorhaben betrifft den Geschäftsbereich des Unternehmens für die Herstellung und den Verkauf mineralischer Zuschlagstoffe in Finnland, Norwegen und Schweden sowie den Geschäftsbereich Asphalt in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9316 Peab/YIT’s paving and mineral aggregates business

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9758 — Toyota Financial Services Corporation/Mitsui & Co/Kinto Brasil

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 64/11)

1.   

Am 19. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Toyota Financial Services Corporation („TFS“, Japan), kontrolliert von der Toyota Motor Corporation (Japan),

Mitsui & Co., Ltd. („Mitsui“, Japan).

TFS und Mitsui übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, das unter KINTO Brasil Serviços de Mobilidade Ltda („KINTO Brasil“, Brasilien) firmieren wird.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TFS bietet weltweit Privat- und Geschäftskunden eine Reihe von Finanzdienstleistungen wie Kfz-Finanzierungen und -Leasing an. Das Unternehmen wird von der Toyota Motor Corporation kontrolliert, die u.a. in Herstellung, Verkauf, Leasing und Reparatur von Kraftfahrzeugen tätig ist.

Mitsui ist ein allgemeines Handelsunternehmen, das weltweit in einer Reihe von Branchen wie Logistik und Finanzierung tätig ist.

KINTO Brasil bietet Mobilitätsdienste für Endkunden in Brasilien an, z. B. Fahrzeugleasing, Car-Sharing und multimodale Mobilitätsdienste.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9758 — Toyota Financial Services Corporation / Mitsui & Co / Kinto Brasil

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/39


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9745 — Sunsuper/Macquarie/PGGM/MAGL

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 64/12)

1.   

Am 20. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sunsuper Pty Ltd, in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Sunsuper Superannuation Fund („Sunsuper“, Australien),

Stichting Depositary PGGM Infrastructure Funds („PGGM“, Niederlande), Teil der PGGM-Gruppe (Niederlande),

Macquarie Transportation Finance Limited, Teil der Macquarie-Gruppe („Macquarie“, Australien),

Macquarie AirFinance Group Limited („MAGL“, Vereinigtes Königreich), derzeit gemeinsam von Macquarie und PGGM kontrolliert.

Sunsuper, Macquarie und PGGM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über MAGL.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sunsuper ist ein Pensionsfonds, der in Australien als Anbieter von betrieblichen Altersvorsorgeprogrammen tätig ist.

Die PGGM-Gruppe ist weltweit in der Pensionsverwaltung für verschiedene Pensionsfonds, die angeschlossenen Arbeitgeber und ihre Beschäftigten tätig.

Macquarie ist ein diversifizierter Finanzkonzern, der weltweit Vermögensverwaltungs- und Finanzdienstleistungen sowie Bank-, Beratungs-, Risiko- und Kapitallösungen anbietet.

MAGL ist ein weltweit tätiger Anbieter von Flugzeugleasingdiensten mit einem diversifizierten Kundenstamm, der als Leasinggeber Flugzeuge an mehr als 80 Fluggesellschaften in rund 50 verschiedenen Ländern vermietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9745 — Sunsuper/Macquarie/PGGM/MAGL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/41


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 64/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„BRIE DE MEAUX“

EU-Nr.: PDO-FR-00110-AM01 – 26. September 2018

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende vereinigung und berechtigtes interesse

Name: Union interprofessionnelle de défense, de gestion et de contrôle du Brie de Meaux et du Brie de Melun

Anschrift: 13 rue des Fossés, F-77000 Melun, FRANCE

Tel. +33 164371392 / Fax +33 164870427

E-Mail: odgbriemeauxmelun@gmail.com

Zusammensetzung: Die Vereinigung besteht aus den Milcherzeugern, Hofkäsereien, Verarbeitungsbetrieben und Reifereien des „Brie de Meaux“. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an der Einreichung dieses Änderungsantrags.

2.   Mitgliedstaat oder drittland

Frankreich

3.   Rubrik der produktspezifikation, auf die sich die änderung(en) bezieht(en)

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges: Kontaktdaten der Kontrollstelle und der Vereinigung, einzelstaatliche Anforderungen

4.   Art der änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.    „Beschreibung des Erzeugnisses“

Der Satz

„Der ‚Brie de Meaux‘ ist ein Weichkäse aus roher Kuhmilch, der an der Oberfläche von Schimmel überzogen ist.“

wird durch den Satz

„Der ‚Brie de Meaux‘ ist ein Weichkäse aus roher Kuhmilch.“ ersetzt.

Der Satz

„Der ‚Brie de Meaux‘ hat eine feine, weiße Rinde, die von roten Riffeln oder Flecken überzogen ist, und sein Teig ist homogen. “

wird durch den Satz

„Der ‚Brie de Meaux‘ hat eine feine, weiße sogenannte Edelschimmelrinde, die von roten Riffeln oder Flecken überzogen ist, und sein Teig ist homogen. “ ersetzt.

Das Aussehen des Erzeugnisses lässt sich mit dem Hinweis genauer beschreiben, dass der „Brie de Meaux“ eine sogenannte Edelschimmelrinde aus Penicillium candidum und keinen „Schimmel an der Oberfläche“ ausbildet, wie er bei anderen Käsesorten zu beobachten ist.

Dieser Satz wird als Ersatz für die Formulierung „Weichkäse aus roher Kuhmilch mit einer Rinde aus feinem, weißem Edelschimmel (...)“ der Zusammenfassung ebenfalls in das Einzige Dokument eingefügt.

Der Satz

„Er liegt in Form eines flachen Zylinders mit einem Durchmesser von ca. 36 cm und einer Dicke von 2,5 cm vor.“

wird durch die Formulierung

„Er liegt in Form eines flachen Zylinders vor. Der Käse wird in zylindrischen Formen mit 36 - 37 cm Innendurchmesser geformt.“ ersetzt.

Die Kontrolle der Käsegröße kann sich als ungenau erweisen, da sich der Käse bei der Reifung verformt. Es wird daher eingefügt, dass die Größe dem Innendurchmesser der Formen entspricht, und anstelle der beiden Einzelwerte wird eine Wertespanne von „36 - 37 cm“ vorgegeben. Die Dickenangabe des Käses (2,5 cm) wird gestrichen, da sich die Höhe aus dem Verhältnis zwischen Durchmesser und Gewicht des Käses ergibt, weshalb diese Präzisierung nicht erforderlich ist.

Dieser Satz wird anstelle des Begriffs „flacher Zylinder“ der Zusammenfassung auch in das Einzige Dokument eingefügt.

Der Begriff „einheitlich cremefarben“ wird gestrichen, da die Farbe des Teigs zwischen Kern und Rand variiert und somit nicht einheitlich ist. Außerdem ist die Farbe nicht konstant, sie kann je nach Jahreszeit und abhängig vom Futter der Kühe variieren.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„Nach 4 Wochen Reifung ist der ‚Brie de Meaux‘ zu einem Viertel durchgereift (d. h. zu mindestens 25 % seiner Höhe). Er schmeckt nach Milch und kann leicht salzig mit einem bitteren Unterton sein. Von der 4. - 6. Woche reift er langsam von der Rinde her zum Kern durch; dadurch ändert sich seine Konsistenz von brüchig zu geschmeidig. Sein Aroma entwickelt sich nach und nach. Nach 6 - 8 Wochen ist der ‚Brie de Meaux‘ im Kern durchgereift, seine Konsistenz ist geschmeidig; er besitzt ein zart rahmiges, buttriges, an Haselnüsse erinnerndes Aroma. “

Das Aussehen des Teigs wird abhängig vom Reifungsstadium des Käses beschrieben.

Die Konsistenz wechselt von brüchig (nach 4 Wochen) auf geschmeidig (nach 6 - 8 Wochen).

In Bezug auf die organoleptischen Kriterien gilt: Nach der Mindestreifungszeit (4 Wochen) schmeckt der „Brie de Meaux“ nach Milch und kann leicht salzig mit einem bitteren Unterton sein. Von der 4. - 6. Woche entwickelt sich nach und nach sein Aroma. Nach 6 - 8 Wochen besitzt er ein zart rahmiges, buttriges, an Haselnüsse erinnerndes Aroma.

Dieser Absatz wird auch in das Einzige Dokument eingefügt.

Der Satz

„Er enthält 45 % Fett und 44 % Trockenmasse.“

wird durch den Satz

„Er enthält mindestens 45 g Fett auf 100 g Gesamttrockenmasse und mindestens 44 g Trockenmasse auf 100 g Käse zum Zeitpunkt der Vermarktung.“ ersetzt.

Der Fettgehalt wird in Gramm auf 100 g Käse in der Trockenmasse und nicht als Prozentsatz angegeben. Auch der Trockenmassegehalt wird in Gramm Trockenmasse auf 100 g Käse und nicht als Prozentsatz angegeben. Es wird außerdem klargestellt, dass es sich bei diesen Angaben um verbindliche Mindestgehalte zum Zeitpunkt der Vermarktung handelt, um mehr Klarheit in die Kontrollbedingungen zu bringen.

Dieser Satz wird auch in das Einzige Dokument eingefügt.

Der Satz

„Er wiegt ca. 2,6 kg (...)“

wird durch den Satz

„Er wiegt zwischen 2,6 kg und 3,3 kg.“ ersetzt.

Bei dieser Spanne ist berücksichtigt, dass der „Brie de Meaux“ in unterschiedlichen Reifungsstadien vermarktet wird. Je weiter der Käse durchreift, desto mehr Wasser verliert er, so dass sein Gewicht abnimmt. Unter 2,5 kg ist er zu trocken und weist nicht mehr die Merkmale der g. U. auf. Es wird nicht mehr präzisiert, dass sich die Gewichtsangabe auf Käse „nach 4 Wochen“ bezieht, denn dies wird insofern implizit vorausgesetzt, als die Mindestreifungszeit des „Brie de Meaux“ 4 Wochen beträgt.

Dieser Satz wird anstatt von „Durchschnittsgewicht: 2,6 kg“ auch in das Einzige Dokument eingefügt.

Folgender Satz wird eingefügt:

„Die Portionierung des ‚Brie de Meaux‘ darf nach mindestens vier Wochen Reifung nur in halben Laiben oder Portionen (als Käsespitzen, die von der Mitte zum Außenrand hin geschnitten werden) erfolgen.“ ersetzt.

Der „Brie de Meaux“ wird nur selten im Ganzen an den Endverbraucher verkauft, da es sich um einen großen Käse handelt. Es werden Regeln für die Portionierung eingefügt, damit jedes Stück einen Teil der Rinde vom Außenrand umfasst und so die runde Form des Käselaibs und dessen Format erkennbar bleiben; dies ist beim Schneiden des Käses allgemein üblich. Es wird zudem präzisiert, dass eine Portionierung erst nach mindestens vier Wochen Reifung erfolgen darf.

Dieser Satz wird auch in das Einzige Dokument eingefügt.

5.2.    „Geografisches Gebiet“

Die Liste der Gemeinden des geografischen Gebiets wird hinzugefügt, um die Kontrolle zu erleichtern. Darin sind alle Gemeinden des geografischen Gebiets, in denen alle Stufen der Milcherzeugung, der Herstellung und der Reifung des Käses stattfinden können, auf der Grundlage des amtlichen Ortsverzeichnisses Frankreichs („Code géographique officiel“) für das Jahr 2017 aufgelistet.

5.3.    „Ursprungsnachweis“

Die Meldepflichten der Betriebe kommen neu hinzu. Für diesbezügliche Änderungen sind die Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Frankreich maßgeblich. Insbesondere wird vorgeschrieben:

eine Kennzeichnung der Betriebe im Hinblick auf die Zulassung, durch die ihre Eignung für die Erfüllung der Anforderungen der Produktspezifikation anerkannt wird,

ein Absatz über die Führung von Aufzeichnungen und Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit,

die erforderlichen Meldungen für die fachliche Befähigung und die Überwachung der Erzeugung,

ein Absatz über die Kontrolle der Merkmale für Erzeugnisse, die mit der Ursprungsbezeichnung vermarktet werden sollen.

5.4.    „Beschreibung des Herstellungsverfahrens“

Bedingungen für die Milcherzeugung

In die Produktspezifikation werden Angaben über Viehbestand, Unterbringung, Raufutter, Kraftfutter und die Selbstversorgung mit Futtermitteln (Fütterung und Pflege der Futterflächen) aufgenommen, um die traditionellen Verfahren zu dokumentieren.

Viehbestand

Die Definition für „Milchkuhbestand“ wird eingefügt: alle im Betrieb stehenden Milchkühe, einschließlich der abgesetzten Färsen und trockenstehenden Kühe. Mit dieser Definition soll klargestellt werden, welche Tiere mit dem Begriff „Milchkuhbestand“ im weiteren Text der Produktspezifikation gemeint sind, um Verwechslungen zu vermeiden und Kontrollen zu erleichtern.

Die Zusammensetzung des Milchkuhbestands wird eingefügt: mindestens 80 % der im Betrieb geborenen Tiere oder Tiere aus Milchkuhbeständen im geografischen Gebiet, damit die Kühe an die örtlichen Haltungsbedingungen (Haltung auf Strohunterlage, Art der Futterration) bestens angepasst und für die Rohmilchverarbeitung geeignet sind. Diese gute Eignung wird auch durch die Auflage begünstigt, dass Färsen nach dem Absetzen und vor der ersten Laktation mindestens 5 Monate lang im geografischen Gebiet weiden müssen.

Unterbringung

Es wird hinzugefügt, dass die Verwendung von Stroh als Liegefläche der Milchkühe obligatorisch ist, da die Haltung der Milchkühe auf Strohunterlage im geografischen Gebiet von alters her üblich ist. Bei dieser Haltungsform bleibt das mikrobielle Ökosystem erhalten, das die natürliche Flora in der Rohmilch beeinflusst, welche die Besonderheit des „Brie de Meaux“ mit ausmacht. Es werden Mindestmengen für die Strohzufuhr vorgegeben, um eine gute Einstreu zu gewährleisten (0,5 kg pro Kuh und Tag bei Liegeboxenhaltung, 5 kg in Freilaufställen).Das Stroh wird zur Qualitätssicherung regengeschützt gelagert.

Fütterung der Milchkühe

Die Definition für Gesamtration wird eingefügt: „das gesamte Raufutter (Grundration) und alle Kraftfuttergaben“, um die Bestimmungen der Produktspezifikation bei Kontrollen nachvollziehbarer zu machen.

Neu hinzukommt, dass 85 % der Trockenmasse der Gesamtration für das Vieh aus dem geografischen Gebiet und 60 % aus dem Betrieb selbst stammen, da die Betriebe in der Region Brie traditionell eigene Abfallprodukte aus Hauptanbaukulturen (Getreide, Zuckerrüben) und im geografischen Gebiet anfallende Nebenerzeugnisse verwerten.

Diese Bestimmung wird unter der Nummer 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Die Betriebe werden nämlich in Form von Viehmischbetrieben bewirtschaftet, in denen viele verschiedene Erzeugnisse anfallen, die als Futtermittel für das Vieh in Frage kommen. Kraftfutter als Stickstofflieferant reicht jedoch häufig nicht aus, um den Bedarf der milchgebenden Milchkühe zu decken. Deswegen geben die Viehhalter nicht aus dem Gebiet stammendes Futter in einem Umfang von maximal 15 % der Trockenmasse der Gesamtration zu.

Die lokale Futterversorgung der Kühe beruht auf einer diversifizierten Grundration, für welche die Nebenerzeugnisse des Betriebs und des geografischen Gebiets verwertet werden. Daher wird Folgendes eingefügt:

die Liste der zugelassenen Futterpflanzen (Weidegras, das frisch oder haltbar gemacht als Silage oder Heu aus Wickelballen oder Trockengras verfüttert wird); unreifes Getreide und Hülsenfrüchte, die frisch oder als Silage haltbar gemacht verfüttert werden; Mais und Sorghum, die frisch, als Silage haltbar gemacht oder getrocknet verfüttert werden; Getreidetreber; Futterrüben und andere Wurzel- und Knollenfrüchte sowie deren Fruchtschnitzel in frischer, gepresster oder getrockneter Form; Stroh von Getreide, Leguminosen und Ölfrüchten),

die Auflage, dass die Grundration aus mindestens drei Bestandteilen besteht, von denen zwei obligatorisch sind: frisches oder haltbar gemachtes Gras (4 kg Trockenmasse täglich pro milchgebender Milchkuh, davon 2 kg aus Futterleguminosen), Rübenschnitzel oder Futterrüben (mindestens 2 kg Trockenmasse).

Diese Bestimmung wird unter der Nummer 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Es wird hinzugefügt, dass der Hauptfutterbestandteil – soweit es sich nicht um Gras handelt – nicht mehr als 60 % der Grundration in der Trockenmasse ausmachen darf, so dass eine diversifizierte Grundration gewährleistet ist.

Diese Bestimmung wird unter der Nummer 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Sofern die Bedingungen es zulassen, kann diese Grundration durch den Weidegang über einen Zeitraum von mindestens 150 Tagen jährlich ersetzt werden, wobei jeder milchgebenden Milchkuh mindestens 20 Ar zur Verfügung stehen müssen. Außerhalb der Weidezeit umfasst die Grundration mindestens 3 kg Trockenmasse Gras, und der Hauptfutterbestandteil darf nicht mehr als 70 % der Grundration in der Trockenmasse ausmachen, soweit es sich nicht um Gras handelt.

Diese Bestimmung wird unter der Nummer 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Es wird hinzugefügt, dass das Zufüttern von Kraftfutter auf 2000 kg Trockenmasse pro Milchkuh und Jahr begrenzt ist, um die Bedeutung von Futterpflanzen bei der Fütterung der Milchkühe zu betonen und so die Verbindung zum geografischen Gebiet zu stärken.

Diese Bestimmung wird unter der Nummer 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Eine Liste der zugelassenen Kraftfutterstoffe und deren Gabemodalitäten werden eingefügt:

Futtergetreide und Nebenerzeugnisse

Körnerleguminosen und Nebenerzeugnisse

Ölsaaten oder Ölfrüchte und Nebenerzeugnisse

Rüben- oder Zuckerrohrmelasse

Molke (nur bei Hofkäsereien)

ernährungsphysiologische Zusatzstoffe außer geschütztem Methionin, Harnstoff und dessen Derivaten

zootechnische Zusatzstoffe

Pflege der Futteranbauflächen

Es wird hinzugefügt, dass auf allen Flächen eines Betriebs, der Milch für die Verarbeitung zur Ursprungsbezeichnung „Brie de Meaux“ erzeugt, keine genveränderten Kulturen angebaut werden dürfen (dieses Verbot gilt für alle Pflanzenarten, die an die Tiere des Betriebs verfüttert werden können, sowie für den Anbau von Arten, von denen ein Kontaminationsrisiko ausgehen kann). So werden der Zusammenhang mit dem Gebiet gewahrt und der traditionelle Charakter des Futters gestärkt (60 % der Trockenmasse der Gesamtration des Viehs kommt aus dem Betrieb).

Die Bedingungen für das Ausbringen organischer Dünger werden eingefügt (zwischen einer organischen Düngung und dem Mähen oder Beweiden von Grünland müssen mindestens 30 Tage, bei Kompost 21 Tage liegen; daneben auch die Beschaffenheit von Düngern nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs und die Bedingungen für das Ausbringen organischer Düngemittel nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs). So soll jegliche Kontaminationsgefahr ausgeschlossen werden, da der „Brie de Meaux“ aus Rohmilch hergestellt wird.

Herstellungsbedingungen

In die Produktspezifikation werden Angaben über die verarbeitete Milch, die Verarbeitung (Einlaben, Einformen, Abtropfen, Salzen, Trocknen/Abreiben), den Transport vor der Reifung, die Reifung und den Versand eingefügt.

Dieser Abschnitt wird auch ergänzt, um die verfahrenstechnischen Vorgänge bei der Herstellung des „Brie de Meaux“ nachvollziehbarer zu machen. So sollen die Praktiken, die zum Know-how der Betriebe gehören, genau erfasst und zugleich verbindliche Vorgaben für Sollwerte gemacht werden, mit denen die Besonderheiten des Erzeugnisses gewährleistet werden können.

Verarbeitete Milch

Es werden eine Höchstfrist für die Abholung und eine Höchstfrist für die Milchverarbeitung eingefügt: Abholung spätestens alle 48 Stunden; zwischen der Abholung der Milch und dem Impfen mit Kulturen dürfen höchstens 36 Stunden liegen, da es sich um einen ausschließlich aus Rohmilch hergestellten Käse handelt, und es notwendig ist, Qualitätseinbußen durch Milchverderb zu begrenzen.

Daher wird hinzugefügt, dass

die verarbeitete rohe Kuhmilch durch Teilentrahmung bei maximal 40° C fettstandardisiert wird;

die Milch durch Vorreifung und/oder Reifung gereift wird. Die Vorreifungszeit beträgt weniger als 48 Stunden bei einer Höchsttemperatur von 22° C, und die geimpften Kulturen dürfen höchstens 3 % der verarbeiteten Milchmenge ausmachen; die Reifungsphase wiederum dauert weniger als 2 Stunden bei einer Höchsttemperatur von 37° C;

die Zutaten, die neben den Milchrohstoffen für die Herstellung zugelassen sind, werden aufgeführt: Lab‚ nachweislich unbedenkliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelkulturen‚ Kalziumchlorid und Salz;

die Verwendung folgender Milcharten ist verboten:

rekombinierte, rekonstituierte und verdünnte Milch; es ist darf insbesondere kein Milchpulver zugesetzt werden, mit Ausnahme von Milchfermenten;

durch beliebige Verfahren ganz oder teilweise aufkonzentrierte Milch (Ultrafiltration, Mikrofiltration oder sonstiges Verfahren). Der Zusatz von Proteinen ist somit verboten; verarbeitet werden darf nur durch Entrahmung fettstandardisierte Rohmilch.

Die Zubereitung der Fermente aus Milchpulver ist zulässig, wobei der Beimischungsanteil 3 % der verarbeiteten Milchmenge nicht überschreiten darf.

Das Impfen mit thermophilen Kulturen ist verboten, da sich dies auf die organoleptischen Eigenschaften des „Brie de Meaux“ auswirken würde.

Dies entspricht dem derzeitigen Know-how-Stand und den heute üblichen Praktiken der Hersteller des „Brie de Meaux“.

Verarbeitung

Daher wird hinzugefügt, dass

Haltbarmachungsverfahren für Rohstoffe und Halbfertigprodukte durch negative Temperaturen oder in Schutzgasatmosphäre verboten sind, um die Merkmale des „Brie de Meaux“ nicht zu verfälschen,

traditionelle Werkstoffe (Holz, Stroh, Binsen) bei der Verarbeitung und Reifung zulässig sind (dies betrifft insbesondere die Matten zum Abtropfen und zum Wenden des Käses während der Reifung).

Der Bezugspunkt für die Berechnung der Herstellungs- und Reifungszeiten wird eingefügt: sie laufen ab dem Tag der Einlabung.

Einlabung:

Der Satz

„Die Milch darf nur einmal und ausschließlich bei der Einlabung auf eine Temperatur von höchstens 37 Grad Celsius erhitzt werden.“

wird durch den Satz

„Die Milch wird bei Temperaturen bis maximal 37° C dickgelegt.“ ersetzt.

In der Praxis wird die Milch zur Entrahmung ein erstes Mal und anschließend ein weiteres Mal bei der Einlabung erhitzt. Die Vorschrift, dass die Milch nur einmal erhitzt werden darf (in erster Linie damit die Eigenschaften der Rohmilch erhalten bleiben), entfällt daher. Die Milch darf nach wie vor auf höchstens 40° C erhitzt werden, damit sie bei der Verarbeitung als Rohmilch vorliegt.

Für die Einlabung werden die Vorgabewerte (pH-Wert unter 6,5 oder eigener Säuregrad über 19°D (Dornic), Milchtemperatur bis höchstens 37° C, Dicklegungszeit unter 2 Stunden) eingefügt, da sich damit der für den „Brie de Meaux“ charakteristische verfahrenstechnische Ablauf beschreiben lässt.

Auch die Art des Labs kommt neu hinzu. Es stammt von Rindern, d. h. Lab pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs ist nicht zulässig. Auch die jeweils verwendete Dosis wird eingefügt: Höchstdosis 28 mg auf 100 l Milch und Höchstkraft 750 mg/l Chymosin.

Einformen

Es wird hinzugefügt, dass die Bruchbereitung in Käsewannen und nur ohne jegliche Einwirkung von außen erfolgen darf; davon ausgenommen sind das Zerteilen oder Zerschneiden in vertikaler Richtung und das Schöpfen mit der Brie-Kelle, das einem Zerteilen in horizontaler Richtung entspricht. Wird die Dickete mit einem Bruchschneider zerteilt, erübrigt sich die Angabe „mit einer einzigen Klinge“, da der Bruch beim Schneiden mit dem Bruchschneider definitionsgemäß mit nur einer Klinge oder einem Bruchschneider zerteilt wird.

Der Vorgabewert für diesen Schritt wird explizit angegeben, um den Ablauf nachvollziehbarer zu machen: Zwischen zwei vertikalen Schnittlinien muss mindestens ein Zentimeter Abstand sein. Das Abpumpverbot wird gestrichen, da sich ein entsprechender Hinweis angesichts der Beschreibung unter dem Punkt „Einformen“ erübrigt.

Zwischen dem Zerteilen der Dickete und dem Einformbeginn wird als Ersatz für die Qualitätsangabe „vor dem Aufsteigen der Molke“ eine Verweilzeit von 15 min eingefügt, um die Kontrolle objektiver zu gestalten.

Zusätzlich zur Verweilzeit zwischen dem Zerteilen und dem Einformen wird eingefügt, dass das Abschöpfen des Bruchs aus einer Käsewanne nicht unterbrochen werden darf. So soll der Molkeaustritt in der Käsewanne, der sich auf die Merkmale des Käses, insbesondere auf dessen Bindigkeit, auswirken kann, begrenzt werden. Ebenfalls zu diesem Zweck wird in Bezug auf das manuelle Schöpfen in feinen, aufeinanderfolgenden Schichten mit der Briekelle eingefügt, dass dieses auf einmal oder nur mit einmal Nachlegen, d. h. ohne weiteres Nachfüllen, erfolgen muss, sobald das Abtropfen des Käses in der Form begonnen hat.

Die Beschreibung der Brie-Kelle wurde zur Veranschaulichung dieses traditionellen Werkzeugs eingefügt; es handelt sich um eine Art runder Schaumkelle mit 28 cm -32 cm Durchmesser, die gelocht ist, damit die Molke ablaufen kann. Für sie kennzeichnend ist der umgebogene Griff, der über der Lochscheibe bis in die Mitte ragt.

Abtropfen

Die Bedingungen, unter denen das Abtropfen stattfindet, werden eingefügt: die Formen stehen auf einer Platte mit Drahtkorb, die Temperatur beträgt maximal 30° C. Zum leichteren Ablaufen der Molke, das ohne Einwirkung von außen erfolgt, werden die Käselaibe mindestens zweimal gewendet.

Einsalzen

Der pH-Wert des Käses 24 Stunden nach dem Entformen wird eingefügt. Er darf nicht über 4,9 liegen, denn nur so behält der „Brie de Meaux“ seinen gemischt milchsauren, labbetonten Charakter.

Transport vor der Reifung

Es wird hinzugefügt, dass der Käse bis zu 7 Tage nach der Herstellung in Reifereien gebracht werden kann. Die Transportbedingungen werden eingefügt, damit die Entwicklung des Käses ohne zu lange Unterbrechungen bei positiven Temperaturen von bis zu 12 °C innerhalb von höchstens 24 Stunden Transportzeit verläuft. Länger als 24 Stunden dauernde Transporte sind auf die 4 Wochen Mindestreifungszeit aufzuschlagen.

Reifung

Es wird hinzugefügt, dass die Reifungszeit von mindestens 4 Wochen – aus Gründen der Genauigkeit – ab dem Tag der Einlabung und nicht mehr ab dem Tag der Herstellung berechnet wird, um Kontrollen objektiver zu machen.

Die Reifungsbedingungen nach den derzeit üblichen Praktiken werden eingefügt:

Reifung in zwei Stufen: Vorreifung und Reifung.

Jede Phase wird durch eine Temperaturspanne (8° C - 16° C für die Vorreifung, 4° C - 14° C für die Reifung), die entsprechende Luftfeuchtigkeit (in der Vorreifung ist die Luftfeuchtigkeit zwischen 80 % und 98 % regelbar) und die jeweilige Dauer (weniger als 21 Tage für die Vorreifung, mindestens bis zum Ende der Mindestreifungszeit für die Reifungsphase) beschrieben.

Die Käselaibe werden mindestens einmal in der Woche gewendet, damit sich der Edelschimmel auf dem Käse gleichmäßig entwickeln kann.

Der Käse reift „offen“ (die Reifung in Kisten oder Schachteln ist verboten) mindestens bis zum Ablauf der Mindestreifungszeit, um günstige Voraussetzungen für die Ausbildung des Edelschimmels zu schaffen und die weitere Entwicklung des Käses überwachen zu können.

Im Reifekeller werden die Käselaibe von Hand gepflegt und vorsichtig gedreht, da sie aufgrund ihrer flachen Form leicht brechen.

Versand

Es wird hinzugefügt, dass der Käse erst nach Ende der Mindestreifungszeit und spätestens 10 Tage vor dem Versand aus der Reiferei verpackt werden darf, um optimale Reifungsbedingungen für die Entwicklung der Aromen des „Brie de Meaux“ zu gewährleisten, da dieser auf traditionelle Weise, d. h. offen und ohne jede Verpackung, im Reifekeller reift; dies steht im Gegensatz zu anderen, stärker industriell ausgerichteten Brie-Herstellern, bei denen der Käse verpackt wird, sobald sich der Edelschimmel auf der Rinde ausgebildet hat, und in Kühlkammern weiterreift. Es wird hinzugefügt, dass der „Brie de Meaux“ in Papierverpackungen oder in Kunststofffolie mit oder ohne Strohunterlage abgepackt und in Kartons, Spankistchen oder Pendelboxen befördert wird. Die verwendeten Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass der Käse beschädigungsfrei gehandhabt werden kann.

Diese Vorschriften werden unter der Nummer 3.5 des Einzigen Dokuments „Besondere Vorschriften für das Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses, auf das sich der eingetragene Name bezieht“ eingefügt.

5.5.    „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“

Der Abschnitt wird ganz neu geschrieben, um den Zusammenhang zwischen dem „Brie de Meaux“ und seinem geografischen Gebiet noch deutlicher nachzuweisen, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert. Dadurch werden insbesondere die Voraussetzungen für die Milcherzeugung – es kann Rohmilch verarbeitet werden, die für die Käseherstellung nur nach einem besonderen Know-how geeignet ist – und die Bedingungen für die Reifung klar herausgearbeitet. Im Abschnitt „Besonderheit des geografischen Gebiets“ werden die natürlichen Faktoren desgeografischen Gebiets und die menschlichen Faktoren durch einen geschichtlichen Überblick und mit Schwerpunkt auf dem spezifischen Know-how beschrieben. Unter „Besonderheit des Erzeugnisses“ wird besonders auf bestimmte Elemente, die neu in die Beschreibung des Erzeugnisses aufgenommen wurden, eingegangen. Und schließlich wird im Abschnitt „Ursächlicher Zusammenhang“ erläutert, welche Wechselwirkungen zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren und dem Erzeugnis bestehen.

Auch das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.

5.6.    „Etikettierung“

Der Verweis auf das INAO-Logo entfällt.

Der folgende Satz „Die Etikettierung des ‚Brie de Meaux‘ muss Folgendes enthalten:

Name der Ursprungsbezeichnung

das g. U.-Zeichen der Europäischen Union“ wird eingefügt.

Auch das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.

Es wird hinzugefügt, dass der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schrift, die mindestens zwei Drittel so groß ist wie die größten Buchstaben des Etiketts, aufgedruckt werden muss, damit der Markenname nicht zu Lasten des Namens der Ursprungsbezeichnung übermäßig hervorgehoben wird.

Es wird hinzugefügt, dass für den Fall, dass die Handelsmarke nicht mit der des Herstellers oder der Reiferei übereinstimmt, der Name des Herstellers bzw. der Reiferei auf dem Etikett angegeben werden muss, um die Überwachung der Erzeugnisse und die Information des Verbrauchers zu ermöglichen.

Es wird hinzugefügt, dass – mit Ausnahme der Handelsmarken – keine Zusatzangaben oder sonstigen Begriffe als Zusatz zum Namen der Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürfen, um zu fantasievolle, für den Verbraucher irreführende Bezeichnungen für die Merkmale des „Brie de Meaux“ zu vermeiden.

5.7.    „Sonstiges“

Die neue Anschrift der zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats wird eingefügt.

Name und Kontaktdaten der Erzeugervereinigung werden aktualisiert.

Im Abschnitt „Angaben zu den Kontrolleinrichtungen“ werden der Name und die Kontaktdaten der amtlichen Kontrollstellen aktualisiert. In diesem Abschnitt stehen die Kontaktdaten der in Frankreich zuständigen Kontrollbehörden: das „Institut national de l‘origine et de la qualité“ (INAO) und die Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (DGCCRF). Es wird hinzugefügt, dass der Name und die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle auf der Website des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission eingesehen werden können.

Im Abschnitt über die einzelstaatlichen Anforderungen wird eine Tabelle mit den wichtigsten zu prüfenden Punkten und der jeweiligen Bewertungsmethode eingefügt.

EINZIGES DOKUMENT

„BRIE DE MEAUX“

EU-Nr.: PDO-FR-00110-AM01 – 26. September 2018

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Brie de Meaux“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Brie de Meaux“ ist ein Weichkäse aus roher Kuhmilch.

Die Reifungszeit beträgt mindestens vier Wochen ab dem Tag der Einlabung.

Der Käse liegt in Form eines flachen Zylinders vor. Er wird in zylindrischen Formen mit 36 - 37 cm Innendurchmesser geformt. Der „Brie de Meaux“ hat eine feine, weiße sogenannte Edelschimmelrinde, die von roten Riffeln oder Flecken überzogen ist, und sein Teig ist homogen.

Nach 4 Wochen Reifung ist der „Brie de Meaux“ zu einem Viertel durchgereift (d. h. zu mindestens 25 % seiner Höhe). Er schmeckt nach Milch und kann leicht salzig mit einem bitteren Unterton sein. Von der 4. -6. Woche reift er langsam von der Rinde her zum Kern durch; dadurch ändert sich seine Konsistenz von brüchig zu geschmeidig. Sein Aroma entwickelt sich nach und nach. Nach 6 - 8 Wochen ist der „Brie de Meaux“ im Kern durchgereift, seine Konsistenz ist geschmeidig; er besitzt ein zart rahmiges, buttriges, an Haselnüsse erinnerndes Aroma.

Er enthält mindestens 45 g Fett auf 100 g Gesamttrockenmasse und mindestens 44 g Trockenmasse auf 100 g Käse zum Zeitpunkt der Vermarktung.

Das Gewicht eines Käses liegt zwischen 2,6 und 3,3 kg.

Die Portionierung des „Brie de Meaux“ darf nach mindestens vier Wochen Reifung nur in halben Laiben oder Portionen (als Käsespitzen, die von der Mitte zum Außenrand hin geschnitten werden) erfolgen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Mindestens 85 % der Trockenmasse der Gesamtration für das Milchvieh stammt aus dem geografischen Gebiet, und davon mindestens 60 % aus dem Betrieb selbst.

Die Betriebe werden nämlich in Form von Viehmischbetrieben bewirtschaftet, in denen viele verschiedene Erzeugnisse anfallen, die als Futtermittel für das Vieh in Frage kommen. Kraftfutter als Stickstofflieferant reicht jedoch häufig nicht aus, um den Bedarf der milchgebenden Milchkühe zu decken. Deswegen geben die Viehhalter nicht aus dem Gebiet stammendes Futter in einem Umfang von maximal 15 % der Trockenmasse der Gesamtration zu.

Die Grundration der milchgebenden Milchkühe besteht zumindest aus drei Bestandteilen: mindestens 2 kg Rübenschnitzel oder Futterrüben als Trockenmasse und mindestens 4 kg Trockenmasse Gras, von denen mindestens 2 kg aus Futterleguminosen gewonnen werden.

Der Hauptfutterbestandteil darf – soweit es sich nicht um Gras handelt –60 % der Grundration in der Trockenmasse nicht überschreiten.

Für milchgebende Milchkühe mit Weidegang gilt diese Drei-Komponenten-Regel nicht, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Weidezeit: milchgebende Milchkühe müssen an mindestens 150 Tagen im Jahr auf die Weide. Die Weidefläche pro Milchkuh beträgt mindestens 20 Ar.

Außerhalb der Weidezeit: die Grundration umfasst mindestens 3 kg Trockenmasse Gras. Der Hauptfutterbestandteil darf, soweit es sich nicht um Gras handelt, nicht mehr als 70 % der Grundration in der Trockenmasse ausmachen.

Das Zufüttern von Kraftfutter ist jährlich auf durchschnittlich 2000 kg Trockenmasse pro milchgebender Milchkuh begrenzt.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse darf erst nach Ablauf der vier Wochen Mindestreifungszeit ab dem Tag der Einlabung versandfertig verpackt werden. Der Käse muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Abpacken (Verpackung, Etikettierung und Aufmachung des Käses für den Verkauf) aus der Käserei versandt werden.

Der „Brie de Meaux“ wird in Papierverpackungen oder in Kunststofffolie mit oder ohne Strohunterlage abgepackt. Er wird in Kartons, Schachteln, Spankistchen oder Pendelboxen befördert.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Name der Ursprungsbezeichnung ist in einer Schrift aufgedruckt, die mindestens zwei Drittel so groß ist wie die größten Buchstaben auf dem Etikett.

Entspricht die Handelsmarke nicht der Marke des Herstellers oder der Reiferei, so sind der Name des Herstellers und der Herstellungsort bzw. der Name der Reiferei und der Reifungsort anzugeben.

Auf dem Etikett, in der Werbung, auf Rechnungen oder Geschäftspapieren dürfen keine Zusatzangaben oder anderen Begriffe als Zusatz zur besagten Ursprungsbezeichnung verwendet werden; davon ausgenommen sind nur spezielle Handelsmarken oder Warenzeichen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Aisne (02): Chezy-sur-Marne;

Departement Aube (10):

Arrondissement Nogent-sur-Seine: alle Gemeinden;

Allibaudieres, Arcis-sur-Aube, Arrembecourt, Aubeterre, Aulnay, Avant-les-Ramerupt, Bailly-le-Franc, Balignicourt, Betignicourt, Blignicourt, Braux, Brillecourt, Chalette-sur-Voire, Champigny-sur-Aube, Charmont-sous-Barbuise, Chaudrey, Chavanges, Coclois, Courcelles-sur-Voire, Dampierre, Dommartin-le-Coq, Donnement, Dosnon, Feuges, Grandville, Herbisse, Isle-Aubigny, Jasseines, Joncreuil, Lassicourt, Le Chene, Lentilles, Lesmont, Lhuitre, Longsols, Magnicourt, Mailly-le-Camp, Mesnil-la-Comtesse, Mesnil-Lettre, Molins-sur-Aube, Montmorency-Beaufort, Montsuzain, Morembert, Nogent-sur-Aube, Nozay, Ormes, Ortillon, Pars-les-Chavanges, Planty, Poivres, Pouan-les-Vallees, Pougy, Ramerupt, Rances, Rosnay-l’hopital, Saint-Christophe-Dodinicourt, Saint-Etienne-sous-Barbuise, Saint-Leger-sous-Margerie, Saint-Nabord-sur-Aube, Saint-Rémy-sous-Barbuise, Semoine, Soulaines-Dhuys, Torcy-le-Grand, Torcy-le-Petit, Trouans, Vaucogne, Vaupoisson, Verricourt, Villeret, Villette-sur-Aube, Villiers-Herbisse, Vinets, Voue, Yevres-le-Petit;

Gemeinde (teilweise): Aix-Villemaur-Palis;

Departement Loiret (45):

Bazoches-sur-le-Betz, Chantecoq, Chateau-Renard, Chevannes, Chevry-sous-le-Bignon, Chuelles, Corbeilles, Courtemaux, Courtempierre, Courtenay, Dordives, Douchy-Montcorbon, Ervauville, Ferrieres-en-Gatinais, Fontenay-sur-Loing, Foucherolles, Girolles, Gondreville, Griselles, Gy-les-Nonains, La Chapelle-Saint-Sepulcre, La Selle-en-Hermoy, La Selle-sur-le-Bied, Le Bignon-Mirabeau, Louzouer, Melleroy, Merinville, Migneres, Mignerette, Nargis, Pers-en-Gatinais, Prefontaines, Rozoy-le-Vieil, Saint-Firmin-des-Bois, Saint-Germain-des-Pres, Saint-Hilaire-les-Andresis, Saint-Loup-de-Gonois, Sceaux-du-Gatinais, Thorailles, Treilles-en-Gatinais, Trigueres;

Departement Marne (51):

Allemanche-Launay-et-Soyer, Ambrieres, Anglure, Anthenay, Arrigny, Arzillieres-Neuville, Bagneux, Bannay, Baslieux-sous-Chatillon, Baudement, Baye, Beaunay, Belval-sous-Chatillon, Binson-et-Orquigny, Blaise-sous-Arzillieres, Boursault, Brandonvillers, Breban, Chaltrait, Champaubert, Champlat-et-Boujacourt, Champvoisy, Chapelaine, Chatelraould-Saint-Louvent, Chatillon-sur-Broue, Chatillon-sur-Marne, Clesles, Coizard-Joches, Conflans-sur-Seine, Congy, Corbeil, Corribert, Courjeonnet, Courtagnon, Courthiezy, Cuchery, Cuisles, Dormans, Drosnay, Ecollemont, Esclavolles-Lurey, Etoges, Ferebrianges, Festigny, Giffaumont-Champaubert, Gigny-Bussy, Granges-sur-Aube, Hauteville, Humbauville, Igny-Comblizy, Jonquery, La Caure, La Celle-sous-Chantemerle, La Chapelle-Lasson, La Chapelle-sous-Orbais, La Neuville-aux-Larris, La Ville-sous-Orbais, Landricourt, Le Baizil, Le Breuil, Les Rivieres-Henruel, Leuvrigny, Lignon, Marcilly-sur-Seine, Mareuil-en-Brie, Mareuil-le-Port, Margerie-Hancourt, Margny, Marsangis, Montmort-Lucy, Nanteuil-la-Foret, Nesle-le-Repons, Oeuilly, Olizy, Orbais-l’Abbaye, Outines, Passy-Grigny, Pleurs, Potangis, Pourcy, Reuil, Saint-Cheron, Sainte-Gemme, Sainte-Marie-du-Lac-Nuisement, Saint-Just-Sauvage, Saint-Martin-d’Ablois, Saint-Ouen-Domprot, Saint-Quentin-le-Verger, Saint-Remy-en-Bouzemont-Saint-Genest-et-Isson, Saint-Saturnin, Saint-Utin, Saron-sur-Aube, Sompuis, Somsois, Suizy-le-Franc, Talus-Saint-Prix, Troissy, Vandieres, Verneuil, Villers-sous-Chatillon, Villevenard, Villiers-aux-Corneilles, Vincelles, Vouarces;

Kanton Sézanne-Brie et Champagne: alle Gemeinden;

Departement Haute-Marne (52):

Kantone Saint-Dizier-1, Saint-Dizier-3, Wassy: alle Gemeinden;

Aingoulaincourt, Annonville, Bayard-sur-Marne, Chamouilley, Chevillon, Cirfontaines-en-Ornois, Domblain, Echenay, Effincourt, Eurville-Bienville, Fays, Fontaines-sur-Marne, Germay, Germisay, Gillaume, Lezeville, Magneux, Maizieres, Mertrud, Montreuil-sur-Thonnance, Narcy, Noncourt-sur-le-Rongeant, Nully, Osne-le-Val, Pansey, Paroy-sur-Saulx, Poissons, Rachecourt-sur-Marne, Roches-sur-Marne, Sailly, Saint-Dizier, Saudron, Sommancourt, Thonnance-Les-Moulins, Tremilly, Troisfontaines-la-Ville, Valleret;

Gemeinde (teilweise): Epizon;

Departement Meuse (55):

Arrondissement Bar-le-duc: alle Gemeinden;

Ancemont, Aubreville, Baudremont, Belrain, Bonnet, Bouquemont, Bovee-sur-Barboure, Boviolles, Brabant-en-Argonne, Brocourt-en-Argonne, Broussey-en-Blois, Chauvoncourt, Chonville-Malaumont, Clermont-en-Argonne, Courcelles-en-Barrois, Courouvre, Cousances-Les-Triconville, Dagonville, Dombasle-en-Argonne, Dompcevrin, Dugny-sur-Meuse, Erneville-aux-Bois, Fresnes-au-Mont, Froidos, Futeau, Gimecourt, Grimaucourt-Pres-Sampigny, Heippes, Jouy-en-Argonne, Julvecourt, Koeur-la-Grande, Koeur-la-Petite, Lahaymeix, Landrecourt-Lempire, Laneuville-au-Rupt, Lavallee, Le Claon, Le Neufour, Lemmes, Lerouville, Les Islettes, Les Paroches, Les Souhesmes-Rampont, Levoncourt, Lignieres-sur-Aire, Longchamps-sur-Aire, Marson-sur-Barboure, Meligny-le-Grand, Meligny-le-Petit, Menil-aux-Bois, Menil-la-Horgne, Naives-en-Blois, Nancois-le-Grand, Neuville-en-Verdunois, Neuvilly-en-Argonne, Nicey-sur-Aire, Nixeville-Blercourt, Osches, Pierrefitte-sur-Aire, Rambluzin-et-Benoite-Vaux, Rarecourt, Recicourt, Recourt-le-Creux, Reffroy, Rupt-Devant-Saint-Mihiel, Saint-Andre-en-Barrois, Saint-Aubin-sur-Aire, Saint-Joire, Sampigny, Saulvaux, Sauvoy, Senoncourt-les-Maujouy, Sivry-la-Perche, Souilly, Thillombois, Treveray, Vadelaincourt, Vadonville, Ville-Devant-Belrain, Villeroy-sur-Meholle, Ville-sur-Cousances, Villotte-sur-Aire, Void-Vacon, Woimbey;

Gemeinden (teilweise): Bannoncourt, Belleray, Bislee, Boncourt-sur-Meuse, Commercy, Dieue-sur-Meuse, Euville, Han-sur-Meuse, Maizey, Mecrin, Les Monthairons, Ourches-sur-Meuse, Pagny-sur-Meuse, Pont-sur-Meuse, Saint-Mihiel, Sorcy-Saint-Martin, Tilly-sur-Meuse, Troussey, Troyon, Verdun, Vignot, Villers-sur-Meuse;

Departements Seine-et-Marne (77), Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93), Val-de-Marne (94) und Stadtgebiet Paris (75): alle Gemeinden;

Departement Yonne (89):

Brannay, Champigny, Chaumont, Cheroy, Courtoin, Cuy, Dollot, Domats, Evry, Foucheres, Gisy-Les-Nobles, Jouy, La Belliole, Lixy, Michery, Montacher-Villegardin, Nailly, Piffonds, Pont-sur-Yonne, Saint-Agnan, Saint-Martin-du-Tertre, Saint-Serotin, Saint-Valerien, Savigny-sur-Clairis, Vallery, Vernoy, Villeblevin, Villebougis, Villemanoche, Villenavotte, Villeneuve-la-Dondagre, Villeneuve-la-Guyard, Villeperrot, Villeroy, Villethierry, Vinneuf.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnend für die Naturlandschaft der Brie, der Keimzelle des „Brie de Meaux“, die sich z. T. über die Ile-de-France und die Champagne zwischen dem Marne- und dem Seine-Tal erstreckt, ist seine Eignung für die Getreideerzeugung und seine Lage, die teilweise bis in den Ballungsraum Paris hineinreicht.

Auch wenn sich das Erzeugungsgebiet des „Brie de Meaux“ später über die natürlichen Grenzen der Region Brie hinaus ausgedehnt hat, blieb es geografisch doch in sich geschlossen. So umfasst das geografische Gebiet der g. U. „Brie de Meaux“ hauptsächlich den Ober- und den Mittellauf des Seine-Beckens und mithin auch die Einzugsgebiete der meisten größeren Seine-Zuflüsse (Loing, Yonne, Aube, Marne und deren Nebenflüsse). Die Landschaft im geografischen Gebiet besteht aus weiten Hochflächen. Aufgrund der Undurchlässigkeit des Untergrunds kann das Wasser nicht versickern, und die Landschaft wird von vielen, tief eingeschnittenen Tälern durchzogen.

Die lössbedeckten Hochflächen sind fruchtbar und eignen sich gut für den großflächigen Feldbau. Die tonbedeckten Hänge der kleineren Täler sind nicht so günstig für den Getreideanbau und werden – genauso wie die Talmulden – als Weidegrünland genutzt.

Von alters her waren die Hochflächen dem Getreideanbau vorbehalten, während sich die Viehzucht in den Tälern und an den Hängen angesiedelt hatte, wo auch die Stadt Meaux liegt.

Im 18. Jahrhundert empfahlen Agrarwissenschaftler, im Anbauturnus (Dreifelderwirtschaft) die Brache durch den Anbau von Hülsenfrüchten auf Wechselwiesen zu ersetzen. Von den positiven Nebenwirkungen für die Getreideerzeugung einmal abgesehen, fielen so große Mengen an Futterpflanzen an, die an das Vieh verfüttert wurden.

Ab diesem Zeitpunkt stellten einige Getreidebetriebe in der Region Brie auf Mischbewirtschaftung mit Viehzucht um. Damit wurde die Brie jedoch nicht zu einer speziell auf Viehzucht ausgerichteten Region, da die Besonderheit des brie-typischen Systems darin bestand, die Viehhaltung in eine Bewirtschaftungsrotation mit Schwerpunkt Getreideerzeugung einzubinden. Das bei der zentralen Getreideproduktion anfallende Stroh wurde als Einstreu für die Kühe verwendet.

Mit Entwicklung der Alkohol- und Zuckerindustrie wurde auch der Zuckerrübenanbau ein wesentlicher Bestandteil der Mischbewirtschaftung in der Brie. Die Abfallprodukte wurden ans Vieh verfüttert; dies galt als die beste Form der Verwertung für alles, was in den landwirtschaftlichen Betrieben anfiel und nicht vermarktet werden konnte.

Im Viehfutter finden sich daher zahlreiche Getreidenebenprodukte (Stroh, gehäckseltes Stroh und Kleie), aber auch Ölkuchen und Zuckerrüben.

Es war naheliegend, die anfallenden Milchüberschüsse zu Käse zu verarbeiten, da die Region Brie bereits hohes Ansehen auf diesem Gebiet genoss und aufgrund ihrer Nähe zu Paris über einen Absatzmarkt verfügte.

Der Brie-Käse wurde direkt auf dem Hof hergestellt, die Größe der Käseformen war auf die im Betrieb verfügbare Milchmenge abgestimmt. Ende des 19. Jahrhunderts bekam man den Einsatz von Lab – bis dahin immer etwas zufallsbedingt – besser in den Griff, und die Technologie spezialisierte sich zum einen auf den großformatigen „Brie de Meaux“ nach dem labbasierten Verfahren und zum anderen auf kleinere Käsesorten, bei denen man mit einer Milchsäuretechnik arbeitete.

Die Hersteller profitierten auch von den Arbeiten von Emile Duclaux und Georges Roger, der 1897 erstmals Penicillium candidum aus einem Briekäse isolierte und das Roger-Verfahren zur Impfung des Käses mit genau bestimmten Fermenten entwickelte.

Dank der Nähe zu Paris und der verbesserten Transportbedingungen ging nun ein Teil der Milcherzeugung der Brie in den Verkauf von Frischmilch und frischen Milcherzeugnissen. Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts profitierten die Reifereien somit von der Verbesserung des Straßennetzes und vom Aufkommen der Eisenbahn nicht nur für die Auslieferung ihrer Erzeugnisse, sondern auch für den Ankauf von „frisch gesalzenem“, unreifem Käse im östlichen Teil des Pariser Beckens, um den Produktionsrückgang im Departement Seine-et-Marne auszugleichen. Sie reiften diesen Käse auf dieselbe Weise wie den „Brie de Meaux“ und verkauften ihn als „Brie de Meaux“.

Mit der labbasierten Technologie lässt sich nämlich ein gut transportfähiger, bindiger Käsebruch bereiten, der milchsaure Bruch in „frisch gesalzener“ Form ist dagegen krümeliger und leicht brüchig. Die Käseherstellung entwickelte sich in den Departements Marne, Haute-Marne und Meuse.

Auch heute noch kommen diese verschiedenen fachlichen Ansätze zur Anwendung. Die im geografischen Gebiet erzeugte Milch, die relativ fettarm und eiweißreich ist, zeigt eine sehr gute Verkäsungsfähigkeit.

Die Herstellungstechnik hat sich kaum mehr verändert: Es wird eine hohe Dosis Lab zugesetzt, damit die Milch rasch gerinnt (labbasierter Käsebruch). Der Bruch wird mit der Brie-Kelle geschnitten und von Hand schnell in die Formen geschöpft.

Der „Brie de Meaux“ ist ein Weichkäse aus roher Kuhmilch mit einer Edelschimmelrinde.

Durch die Herstellung in zylindrischen Formen mit 36 - 37 cm Durchmesser erhält er seine Fladenform.

Nach 4 Wochen Reifung schmeckt der „Brie de Meaux“ nach Milch und kann leicht salzig mit einem bitteren Unterton sein. Von der 4. -6. Woche reift er langsam von der Rinde her zum Kern durch; dadurch ändert sich seine Konsistenz von brüchig zu geschmeidig. Sein Aroma entwickelt sich nach und nach. Nach 6 - 8 Wochen ist der „Brie de Meaux“ im Kern durchgereift, seine Konsistenz ist geschmeidig; er besitzt ein zart rahmiges, buttriges, an Haselnüsse erinnerndes Aroma.

In dieser vom Getreideanbau geprägten Region nutzen die Viehmischbetriebe Hülsenfrüchte, Futterrüben und eine große Bandbreite von vor Ort anfallenden Abfallprodukten aus Zuckerrüben und Getreide als Futtermittel für ihr Vieh. Durch diese Fütterung mit Nebenprodukten ergibt sich eine relativ fettarme, aber eiweißreiche Milch, die sich gut für die Verarbeitung zu Käse eignet. Außerdem bleibt mit der Haltung der Kühe auf einer Strohunterlage ein mikrobielles Ökosystem erhalten, das sich auf die natürliche Flora in der Rohmilch auswirkt. Neben den Bedingungen für die Fütterung der Kühe verdankt der „Brie de Meaux“ seine Besonderheit nämlich der ausschließlichen Verarbeitung von Rohmilch; dies setzt ein spezielles Know-how voraus, das sich die Hersteller des geografischen Gebiets erarbeitet und bewahrt haben.

Dieses Wissen entwickelte sich ursprünglich auf den Bauernhöfen, wo mit einfachen Mitteln und wenig zeitaufwändigen Herstellungsverfahren gearbeitet wurde; es zeigt sich insbesondere durch die ausgeklügelte Steuerung der Dicklegung, so dass ein schnittfester Käsebruch entsteht, der für die Käseherstellung in Formen mit großem Durchmesser geeignet ist, das genau auf die Eigenschaften des Bruchs abgestimmte Schneiden und die Verwendung der Brie-Kelle zum Abschöpfen in die Formen. Da der Molkeaustritt hierbei auf natürliche Weise erfolgt, ohne dass die Dickete fein zerteilt werden muss, wird sie grob zerteilt oder geschnitten und anschließend mit Hilfe der Brie-Kelle in dünnen Schichten von Hand in die Formen geschöpft.

Und schließlich erlaubt es die Pflege des Käses bereits ab dem Einsalzen mit trockenem Salz und über den gesamten Reifungsprozess hinweg, dass der „Brie de Meaux“ seine spezifischen Aromen zur Geltung bringen kann.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://extranet.inao.gouv.fr/fichier/CDCBrieMeaux190320.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/54


Bekanntmachung betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU

Unterbrechung der Frist für die Annahme von Durchführungsrechtsakten

(2020/C 64/14)

Am 6. Juni 2019 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 7. Juni 2019 und die ursprüngliche Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, betrug 105 Arbeitstage.

Der Antrag, der von Elta Courier S.A. gestellt wurde, betrifft Kurierdienste in Griechenland. Die entsprechende Bekanntmachung wurde auf Seite 8 des Amtsblatts C 53 vom 17. Februar 2020 veröffentlicht.

Gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Kommission verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber oder die unabhängige zuständige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Am 26. August 2019 forderte die Kommission die nationalen Behörden auf, spätestens bis zum 9. September 2019 zusätzliche Informationen vorzulegen. Am 6. September 2019 forderte die Kommission Elta Courier auf, spätestens bis zum 13. September 2019 zusätzliche Informationen vorzulegen.

Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten wird die ursprüngliche Frist für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.

Die förmliche Frist läuft daher 40 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen ab.


(1)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/55


Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Mitgliedstaats

(2020/C 64/15)

Am 19. Dezember 2019 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 20. Dezember 2019.

Dieser Antrag des Königreichs Dänemark betrifft Business-to-Consumer-Paketdienste in Dänemark. Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.

Die Kommission entscheidet binnen 90 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft somit am 11. Mai 2020 ab.

Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die denselben Sektor oder dieselbe Tätigkeit in Dänemark betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).