ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 56

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
19. Februar 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 56/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9332 — Ericsson/Kathrein Antenna and Filter Assets) ( 1 )

1

2020/C 56/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9433 — MEIF 6 Fibre/KCOM Group) ( 1 )

2

2020/C 56/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9466 — Infineon/Cypress) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 56/04

Euro-Wechselkurs — 18. Februar 2020

4

 

Rechnungshof

2020/C 56/05

Sonderbericht Nr. 03/2020 Die Kommission leistet ihren Beitrag zur nuklearen Sicherheit in der EU, doch sind Aktualisierungen angezeigt

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 56/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9665 – Generali Real Estate/Apleona Real Estate/Property Management JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2020/C 56/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9649 — TSR Recycling/Sims Metal Management (Certain recycling assets)) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2020/C 56/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.9623 — AMG/Shell/JV) ( 1 )

9

2020/C 56/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9740 — ISQ / Rubis / Rubis Terminal Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2020/C 56/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9754 – KII/INFOR) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2020/C 56/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9735 — Amex / GBT Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2020/C 56/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9739 — AXA / Groupe Crédit Agricole / ELL Luxembourg 2 Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 56/13

Bekanntmachung Einer Öffentlichen Konsultation Schutz geografischer Angaben aus Kolumbien und Peru als geografische Angaben in der Europäischen Union

14

2020/C 56/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9332 — Ericsson/Kathrein Antenna and Filter Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/01)

Am vom 20. August 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9332 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9433 — MEIF 6 Fibre/KCOM Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/02)

Am 18. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9433 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9466 — Infineon/Cypress)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/03)

Am 16. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9466 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/4


Euro-Wechselkurs (1)

18. Februar 2020

(2020/C 56/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0816

JPY

Japanischer Yen

118,70

DKK

Dänische Krone

7,4702

GBP

Pfund Sterling

0,82985

SEK

Schwedische Krone

10,5498

CHF

Schweizer Franken

1,0619

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

10,0883

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,898

HUF

Ungarischer Forint

334,83

PLN

Polnischer Zloty

4,2746

RON

Rumänischer Leu

4,7823

TRY

Türkische Lira

6,5643

AUD

Australischer Dollar

1,6195

CAD

Kanadischer Dollar

1,4345

HKD

Hongkong-Dollar

8,4024

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6921

SGD

Singapur-Dollar

1,5058

KRW

Südkoreanischer Won

1 288,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2792

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5732

HRK

Kroatische Kuna

7,4440

IDR

Indonesische Rupiah

14 780,06

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4919

PHP

Philippinischer Peso

54,799

RUB

Russischer Rubel

68,9685

THB

Thailändischer Baht

33,773

BRL

Brasilianischer Real

4,7009

MXN

Mexikanischer Peso

20,1596

INR

Indische Rupie

77,3900


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/5


Sonderbericht Nr. 03/2020

„Die Kommission leistet ihren Beitrag zur nuklearen Sicherheit in der EU, doch sind Aktualisierungen angezeigt “

(2020/C 56/05)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 03/2020 „Die Kommission leistet ihren Beitrag zur nuklearen Sicherheit in der EU, doch sind Aktualisierungen angezeigt“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9665 – Generali Real Estate/Apleona Real Estate/Property Management JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/06)

1.   

Am 11. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Generali Real Estate S.p.A. („Generali RE“, Italien), kontrolliert von Assicurazioni Generali S.p.A (Italien);

Apleona Real Estate GmbH („Apleona RE“, Deutschland), Teil der Apleona-Gruppe (Deutschland) und indirekt kontrolliert von EQT AB (Schweden).

Generali RE und Apleona RE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Generali RE: Immobilienverwalter, der mit einem integrierten Geschäftsmodell arbeitet, das das gesamte Spektrum der Vermögensverwaltung einschließlich der Immobilienverwaltung abdeckt.

Apleona RE: Immobilienverwaltungsdienstleistungen aller Art. Apleona RE ist Teil der Apleona-Gruppe, einer europäischen Unternehmensgruppe, die in den Bereichen integriertes Anlagenmanagement, Technologieentwicklung und Immobilienmanagement tätig ist und alle gewerblichen Dienstleistungen, Immobilienmarketing und Leasing umfasst. Die Apleona-Gruppe steht wiederum im Eigentum von EQT VII (Luxemburg), einem Investmentfonds, der Teil der EQT-Gruppe ist, einer Gruppe privater Investmentfonds, die letztlich von EQT AB (Schweden) kontrolliert wird.

Gemeinschaftsunternehmen (JV): Erbringung von Immobilienverwaltungsdienstleistungen in Österreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9665 — Generali Real Estate/Apleona Real Estate/Property Management JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9649 — TSR Recycling/Sims Metal Management (Certain recycling assets))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/07)

1.   

Am 10. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

TSR Recycling GmbH & Co. KG und TSR Recycling Holding GmbH (zusammen „TSR Recycling“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe Remondis (Deutschland), die letztlich von Rethmann SE & Co. KG (Deutschland) kontrolliert wird,

Mirec B.V. (Niederlande), Sims M+R GmbH (Deutschland), Sims Recycling Solutions AB (Schweden), Sims Recycling Solutions Austrian Holdings GmbH (Österreich) (zusammen die „Zielunternehmen“), alle Teil von Sims Metal Management Limited (USA).

TSR Recycling übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Zielunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TSR Recycling: Handel mit und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen für Stahlproduzenten und die Gießereibranche. TSR Recycling sammelt, lagert und verarbeitet Metall- und Elektronikschrott. Ferner bietet das Unternehmen Abfallentsorgungs- und Umweltdienstleistungen an und betreibt Recyclinganlagen in Deutschland und ganz Europa.

Zielunternehmen: Recycling von Elektroschrott und Verarbeitung von Metallgemischen aus unterschiedlichen Recyclingverfahren. Die Zielunternehmen betreiben Anlagen in Bergkamen (Deutschland), Eindhoven (Niederlande), Sint Niklaas (Belgien), Mullendorf (Österreich) und Katrinenholm (Schweden).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9649 — TSR Recycling/Sims Metal Management (Certain recycling assets)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.9623 — AMG/Shell/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/08)

1.   

Am 12. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AMG Advanced Metallurgical Group N.V. („AMG“, Niederlande),

Shell Overseas Investments B.V. („SOI“, Niederlande), Tochtergesellschaft von Royal Dutch Shell plc („Shell“, Vereinigtes Königreich),

Shell & AMG Recycling B.V. („S&AR“, Niederlande).

AMG und Shell übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über S&AR.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AMG ist eine weltweit aufgestellte Unternehmensgruppe im Bereich Spezialmetalle und Maschinenbau. Zudem verwertet sie Verbrauchskatalysatoren und Katalysatorrückstände aus der Rohölverarbeitung in Raffinerien in Nordamerika und verkauft durch das Recycling gewonnene Metalle.

Shell ist eine weltweit aufgestellte Unternehmensgruppe, die in der Exploration und Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie in der Öl- und Gasproduktion tätig ist. Ferner liefert sie frische Katalysatoren für Raffinerien und die petrochemische Industrie.

S&AR wird außerhalb Nordamerikas Verbrauchskatalysatoren und Katalysatorrückstände verwerten und die durch das Recyclingverfahren gewonnenen Metalle verkaufen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9623 — AMG/Shell/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9740 — ISQ / Rubis / Rubis Terminal

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/09)

1.   

Am 12. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

I Squared Capital Advisors LLC („ISQ“, USA),

Rubis SCA („Rubis“, Frankreich),

Rubis Terminal S.A. („Rubis Terminal“, Frankreich), derzeit kontrolliert von Rubis.

ISQ übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung mit Rubis die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Rubis Terminal.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ISQ: Investmentgesellschaft, die weltweit vor allem in den Bereichen Energie, Versorgungsunternehmen, Telekommunikation und Verkehr tätig ist.

Rubis: Unternehmen, das weltweit im Vertrieb von Erdölerzeugnissen und in der Lagerung von flüssigen Erzeugnissen (z. B. Mineralölerzeugnissen, Chemikalien, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Düngemitteln) tätig ist.

Rubis Terminal: Geschäftsbereich von Rubis, der in erster Linie Terminals für die Lagerung von Massengütern in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und der Türkei betreibt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9740 — ISQ / Rubis / Rubis Terminal

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9754 – KII/INFOR)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/10)

1.   

Am 12. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Koch Industries, Inc. („KII“, Vereinigte Staaten);

Infor, Inc. („Infor“, Vereinigte Staaten von Amerika), derzeit gemeinsam kontrolliert von Koch Industries Inc. und Golden Gate Private Equity, Inc.

KII übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Infor.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KII: privat kontrollierte Kapitalgesellschaft mit einer Vielzahl von Unternehmen, die in den Bereichen Raffination und Chemikalien, Prozess- und Emissionsminderungsgeräte und -technologien, Mineralien, Düngemittel, Rohstoffhandel und -dienstleistungen, Polymere und Fasern, Glas, Forstwirtschaft und Konsumgüter, Elektronikkomponenten, Tierzucht, Druck und Verpackung, Unternehmenssoftware und Investitionen tätig sind.

Infor: weltweiter Anbieter von Software für die Ressourcenplanung von Unternehmen und damit verbundene Dienstleistungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9754 — KII/INFOR

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9735 — Amex / GBT

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/11)

1.   

Am 10. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

American Express Company („Amex“, USA),

GBT JerseyCo Limited („GBT“, Jersey), derzeit kontrolliert von Amex und Qatar Holding LLC.

Amex übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von GBT.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen der Qatar Holding LLC und anderer Anteilseigner durch Dritte, wodurch die Anteile von Qatar Holding LLC an GBT verringert werden.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Amex ist ein multinationaler Finanzdienstleister, der zusammen mit seinen konsolidierten Tochterunternehmen Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäfts- und Freizeitreisen für Privat- und Firmenkunden weltweit erbringt. Amex ist weltweit in der Ausstellung von Zahlungskarten und der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen tätig.

GBT ist weltweit als Reisevermittler für Unternehmen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9735 — Amex / GBT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9739 — AXA / Groupe Crédit Agricole / ELL Luxembourg 2

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 56/12)

1.   

Am 11. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AXA Real Estate Investment Managers France („AXA REIM France“, Frankreich), letztlich kontrolliert von AXA S.A. („AXA“, Frankreich),

Predica Prévoyance Dialogue du Crédit Agricole S.A („Predica“, Frankreich), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Crédit Agricole Assurances („CAA“, Frankreich), ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Groupe Crédit Agricole („GCA“, Frankreich).

AXA REIM France und Predica übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ELL Luxembourg 2 S.à r.l. („ELL“, Luxemburg).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AXA REIM France ist ein vor allem in Europa tätiger Vermögens- und Fondsverwalter, der letztlich von der weltweit tätigen Versicherungsgruppe AXA kontrolliert wird, die Lebens-, Kranken- und andere Versicherungen anbietet und Anlagen verwaltet.

Predica bietet Lebens- und Krankenversicherungen in Frankreich an. Das Unternehmen ist Teil der weltweit aufgestellten GCA-Gruppe, die eine Vielzahl von Bank- und Versicherungsdienstleistungen erbringt.

ELL vermietet elektrische Lokomotiven für den internationalen und grenzüberschreitenden Verkehr in ganz Europa.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9739 — AXA / GROUPE CREDIT AGRICOLE / ELL LUXEMBOURG 2

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/14


BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Schutz geografischer Angaben aus Kolumbien und Peru als geografische Angaben in der Europäischen Union

(2020/C 56/13)

Im Rahmen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru (1) und Ecuador (2) andererseits haben die kolumbianischen und die peruanischen Behörden zum Schutz im Rahmen des Übereinkommens die Liste der geografischen Angaben vorgelegt, die in Kolumbien bzw. Peru als geografische Angaben geschützt sind. Derzeit prüft die Europäische Kommission, ob diese geografischen Angaben auch in der EU geschützt werden sollen.

Die Kommission ermöglicht allen Mitgliedstaaten und Drittländern und allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Die Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Sie sind an folgende Email-Adresse zu richten: AGRI-A3@ec.europa.eu

Es werden nur die Einspruchserklärungen berücksichtigt, die innerhalb der oben genannten Frist eingehen und mit denen nachgewiesen wird, dass

(a)

der Name, dessen Schutz vorgeschlagen wird, mit dem Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse kollidiert und daher geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen;

(b)

der Name mit einem bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) geschützten Namen oder mit einer der im Rahmen von bilateralen Abkommen geschützten geografischen Angaben aus Nicht-EU-Ländern ganz oder teilweise gleichlautend ist, die unter der folgenden Internetadresse öffentlich abgerufen werden können:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/food_safety_and_quality/documents/list-gis-non-eu-countries-protected-in-eu_en.pdf

(c)

der Name in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

(d)

sich der Eintrag des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren in Verkehr befinden;

(e)

oder die Einspruchserklärungen ausführliche Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, dass der Name, dessen Eintragung beantragt wird, eine Gattungsbezeichnung ist.

Die oben genannten Kriterien werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet, was sich im Falle der Rechte des geistigen Eigentums nur auf das Gebiet bzw. die Gebiete bezieht, in denen diese Rechte geschützt sind. Voraussetzung für den Schutz dieser Namen in der Europäischen Union ist der erfolgreiche Abschluss dieses Verfahrens und der anschließende Rechtsakt zur Aufnahme dieser Namen in das oben genannte Übereinkommen.

Liste der geografischen Angaben aus Kolumbien, die als geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union geschützt werden sollen (4)

Name

Kurzbeschreibung

BOCADILLO VELEÑO

Fruchtpaste

Liste der geografischen Angaben aus Peru, die als geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union geschützt werden sollen (5)

Name

Kurzbeschreibung

ACEITUNA DE TACNA

Olive

CACAO AMAZONAS PERÚ

Kakao

CAFÉ MACHU PICCHU - HUADQUIÑA

Kaffee

CAFÉ VILLA RICA

Kaffee

LOCHE DE LAMBAYEQUE

Frucht

MACA JUNÍN-PASCO

Maca


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(4)  von den kolumbianischen Behörden vorgelegte Liste.

(5)  von den peruanischen Behörden vorgelegte Liste.


19.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/16


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der

(2020/C 56/14)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1)

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Quarts de Chaume“

Referenznummer: PDO-FR-A0829-AM01

Datum der Mitteilung: 14. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches gebiet

Das geografische Gebiet wird wie folgt geändert: „Alle Erzeugungsschritte finden auf dem geografischen Gebiet statt, welches gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018 das Gebiet folgender Gemeinde des Departements Maine-et Loire umfasst: Rochefort-sur-Loire.

Die kartografischen Unterlagen zur Darstellung des geografischen Gebiets können auf der Webseite des ,Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)‘ eingesehen werden.“

Redaktionelle Änderung: In der neuen Liste der administrativen Einheiten werden Zusammenschlüsse und andere Änderungen des Verwaltungsgebiets, zu denen es seit der Genehmigung der Produktspezifikation gekommen ist, berücksichtigt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird diese Liste an die geltende Version des amtlichen Gemeindeschlüssels angepasst, der jedes Jahr vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegeben wird. Die Ausdehnung des geografischen Gebiets bleibt dabei unverändert.

Schließlich wird erwähnt, dass zur besseren Information der Öffentlichkeit auf der Website des INAO kartografische Unterlagen zur Darstellung des geografischen Gebiets bereitgestellt werden.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments über das geografische Gebiet wird entsprechend geändert.

2.   Gebiet in unmittelbarer nachbarschaft

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 3 wird die Liste der Gemeinden wie folgt ersetzt:

Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Brissac-Quincé und Vauchrétien), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemaliges Gebiet der delegierten Gemeinde Chanzeaux), Denée, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Brigné und Les Verchers-sur-Layon), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), Mozé-sur-Louet, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Chavagnes und Notre-Dame-d’Allençon) et Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay).

Dadurch werden die verschiedenen Gemeindezusammenschlüsse, zu denen es seit der letzten Fassung der Produktspezifikation gekommen ist, berücksichtigt. Die Ausdehnung des geografischen Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft bleibt dabei unverändert.

Nummer 9 des Einzigen Dokuments über die Zusatzbedingungen wird entsprechend geändert.

3.   Agrarumweltbestimmung

In Kapitel 1 Abschnitt VI wird unter Nummer 2 Folgendes angefügt: „Eine gepflegte, spontan gewachsene oder angelegte Begrünung zwischen den Rebzeilen ist vorgeschrieben; fehlt diese Begrünung, so muss der Winzer den Boden so bearbeiten, dass spontanes Pflanzenwachstum kontrolliert wird, oder er muss den Einsatz von biologischen Unkrautbekämpfungsmitteln begründen, die von den für Weinbau zuständigen Behörden zugelassen wurden. Werden auf einer Parzelle biologische Herbizide verwendet, so ist der Einsatz anderer Herbizide verboten.“

Diese Änderung geht mit der aktuellen Entwicklung der Verfahren der Betreiber der Weinbaugebiete von Anjou einher, die sich vermehrt der Agrarökologie zuwenden. Sie spiegelt die wachsende Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Wahl der Verfahrensweisen wider. Die Förderung von Begrünung, mechanischer Unkrautvernichtung oder der Verwendung von biologischen Unkrautbekämpfungsmitteln bewirkt, dass weniger chemische Herbizide eingesetzt werden. Durch den verringerten Herbizideinsatz sollen die Böden der Rebflächen besser geschützt und ihre natürlichen Funktionen (Fruchtbarkeit, biologische Vielfalt, biologische Reinigung) erhalten werden, was zur Qualität und Authentizität der Weine beiträgt und die Identität der Weinbauregion stärkt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Veröffentlichung des lesebeginns

In Kapitel 1 Abschnitt VII Nummer 1 wird der Satz „Das Datum, an dem die Weinlese beginnt, wird gemäß den Bestimmungen von Artikel D. 645-6 des französischen Gesetzbuches für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) bestimmt.“ gestrichen.

Heute ist es nicht mehr erforderlich, den Zeitpunkt des Beginns der Weinlese festzusetzen, da die Winzer nun über eine breite Palette von Mitteln verfügen, mit denen sie die Reife der Trauben auf den Punkt genau bestimmen können. Jeder Winzer verfügt über eine Reihe von Produkten und Ausrüstungen, sowohl individuell als auch gemeinschaftlich genutzte, mit denen er den optimalen Zeitpunkt für den Beginn der Weinlese auf jeder Parzelle den Erzeugungszielen entsprechend präzise bestimmen kann.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Gärkellerkapazität

In Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d erhält der Satz „Jeder Winzer verfügt für die Weinbereitung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-fachen der durchschnittlich in den vorangegangenen fünf Jahren erzeugten Weinmenge entspricht.“ folgende Fassung: „Jeder Winzer verfügt für die Weinbereitung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-fachen der durchschnittlich in den vorangegangenen fünf Jahren erzeugten Weinmenge entspricht.“

In der Produktspezifikation wird das Fassungsvermögen nicht als Volumen (ausgedrückt in hl oder m3) angegeben, sondern als Ertrag, d. h. Erntevolumen geteilt durch die Produktionsfläche (ausgedrückt z. B. in hl/ha). Durch die vorgeschlagene Änderung wird diese Inkohärenz in Bezug auf die Mengenangaben beseitigt, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert (Mindestvolumen bleibt das 1,4-fache der in den Vorjahren durchschnittlich erzeugten Weinmenge).

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Verbringung des weins

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Übergangsmaßnahme

Folgender Satz wird in Kapitel 1 Abschnitt XI angefügt: „Die Bestimmungen über die obligatorische gepflegte spontane oder angelegte Begrünung zwischen den Rebzeilen, die Verpflichtung für den Beteiligten, den Boden zu bearbeiten oder Biokontrollmittel zur Bekämpfung des spontanen Pflanzenwuchses zu verwenden, gelten nicht für Rebparzellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Spezifikation bereits bestanden oder deren Zeilenabstand höchstens 1,70 m beträgt.“

Durch die Übergangsmaßnahme werden die bestehenden Rebflächen nicht benachteiligt, deren gegenwärtige Anbauverfahren nicht den Agrarumweltvorschriften entsprechen. Bei sehr dicht stehenden Reben, d. h. bei einem Abstand zwischen den Zeilen von höchstens 1,70 m, können nämlich die Pflege einer Dauerbegrünung oder die Bodenbearbeitung technische Probleme aufwerfen (Mechanisierung, Material, Geräte). Bei niedrigen Reben erhöht die Begrünung außerdem das Risiko von Frühjahrsfrösten. Zudem stellt das Vorhandensein einer Vegetationsdecke eine umso größere Konkurrenz für die Wasserversorgung der Weinreben dar, je dichter die Weinstöcke gepflanzt sind. Allerdings müssen Reben, die nach der Genehmigung der Spezifikation gepflanzt werden, in Kenntnis der Sachlage, den eingeführten Agrarumweltbestimmungen entsprechen, unabhängig von ihrer Dichte oder dem Zeilenabstand.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Führen von registern

In Kapitel 2 Abschnitt II Nummer 3 wird das Wort „potenzieller“ durch das Wort „natürlicher“ ersetzt.

In Übereinstimmung mit dem Wortlaut aller Spezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur wird die Formulierung „natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent“ anstelle von Ausdrücken wie „potenzieller Alkoholgehalt“ oder „Alkoholgrad“ verwendet. Diese Änderungen sorgen für eine bessere Lesbarkeit der Produktspezifikationen. Die Harmonisierung der Bestimmungen zum Führen von Registern soll das Abfassen des Inspektionsplans und die Kontrolle dieser Register erleichtern.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

9.   Wichtigste zu kontrollierende aspekte

Kapitel 3 wurde zwecks einheitlicherer Formulierung der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte in den Produktspezifikationen des Anjou-Saumur-Gebiets überarbeitet.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Quarts de Chaume

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des weines/der weine

Die Weine sind weiße Stillweine, die aus überreifen Trauben gewonnen werden, deren hauptsächliche analytische Merkmale Folgende sind:

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 18 % auf.

Die Weine weisen nach der Gärung einen Gehalt an gärfähigem Zucker (Glukose und Fruktose) von über 85 g pro Liter auf.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt und der Gesamtsäuregehalt sind durch die EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Die Weine sind süße Weißweine, die ausschließlich aus der Rebsorte Chenin B gewonnen werden. Sie sind sowohl kräftig als auch delikat, haben ein vielschichtiges Aroma und erweisen sich im Mund als ausgesprochen harmonisch, zwischen mild und ausdrucksvoll, oft mit einer leicht bitteren Note. Ihre Alterungsfähigkeit ist bemerkenswert.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung eines Erntelagers mit Schneckenförderer, einer Maischepumpe oder einer kontinuierlichen Kelter ist untersagt.

Jede Art der Anreicherung ist untersagt. – Bei der thermischen Behandlung des Leseguts ist eine Temperatur von weniger als -5 °C untersagt; – Die Verwendung von Holzstücken ist untersagt.

Der Weinausbau dauert mindestens bis zum 1. Juli des Jahres, das auf das der Weinlese folgt.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuches für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

Pflanzdichte

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2 m betragen und muss zwischen den Stöcken einer Zeile kleiner als 1 m sein.

Schnitt und Spaliererziehung der Weinreben

Anbauverfahren

Die Reben werden spätestens am 30. April nach verschiedenen Erziehungsformen geschnitten, wobei höchstens 12 Augen am Stock bleiben dürfen. Im phänologischen Entwicklungsstadium, das 11 oder 12 Blättern entspricht, beträgt die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres höchstens 10 pro Stock.

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befinden muss, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befinden muss.

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

Ernte

Anbauverfahren

Die Weine werden aus Trauben erzeugt, die überreif geerntet werden.

Die Trauben werden in mehreren Durchgängen von Hand geerntet.

Beförderung der Trauben

Anbauverfahren

Die Verwendung von selbstentleerenden Lesebehältern mit Schneckenförderer und selbstentleerenden Lesebehältern mit Flügelzellenpumpe ist untersagt.

Die Höhe der Trauben in den für den Transport der Weinlese verwendeten Behältern darf einen Meter nicht überschreiten.

b.   Höchsterträge

25 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Alle Erzeugungsschritte finden auf dem geografischen Gebiet statt, welches gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2018 das Gebiet folgender Gemeinde des Departements Maine-et Loire umfasst: Rochefort-sur-Loire.

7.   Hauptrebsorten

Chenin

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Durch das geografische Gebiet, das sich mitten im Anjou befindet, erstreckt sich von Osten nach Westen oberhalb des Flusses Layon ein steiler Hang. Das Gebiet liegt vollständig im Bezirk der Gemeinde Rochefort-sur-Loire. Die präzise abgegrenzten Rebparzellen nehmen etwa vierzig Hektar ein und liegen, nach Süden ausgerichtet, am Fuße dieses steilen Hanges. Das abgegrenzte Parzellengebiet befindet sich auf den letzten Hängen des Berges, mitten in einer Flussschleife des Layon, den es überragt, und erstreckt sich über einen Höhenunterschied von 25 bis 75 Metern.

Die abgegrenzten Parzellen befinden sich im Wesentlichen auf einem schiefrigen Boden aus den ersten beiden Perioden des Neoproterozoikums; es handelt sich um eine Besonderheit dieses Standorts, denn diese geologische Schicht, die für die linke Flussuferseite des Layon charakteristisch ist, findet sich auf der rechten Uferseite nur an einigen wenigen Stellen. Im oberen Teil des abgegrenzten Parzellengebiets gibt es stellenweise durch Erosion abgetragenen Nagelfluh, ein Konglomerat aus Kieselsteinen fluviatilen Ursprungs. Da die Böden durch Erosion stark abgetragen sind, ist an vielen Stellen das Muttergestein sichtbar, aber zumeist sind die Weinreben auf einem sehr dünnen tonhaltigen Boden gepflanzt. Diese flachgründigen Böden haben nur eine sehr begrenzte nutzbare Feldkapazität und der Abhang sorgt für eine hervorragende Drainage.

Das Klima des geografischen Gebiets, genau wie das des geografischen Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Layon“, ist ein differenziertes ozeanisches Kima. Die jährliche Niederschlagsmenge des geografischen Gebiets, das von einem Föhn-Effekt profitiert und im Westen durch die höheren Reliefs des Massivs der Mauges vor ozeanischer Feuchtigkeit geschützt wird, beträgt etwa 600 Millimeter, im Gegensatz zu 800 Millimetern im Massiv der Mauges. Im kleinen Tal „Bézigon“, das durch eine Flussschleife des Mayon entstanden ist, gibt es im Herbst oft morgendlichen Nebel, der die Weinreben bis zum späten Vormittag bedeckt. Dank dieser natürlichen Bedingungen des Gebiets, das im Osten und Westen gut vor den Nordwinden geschützt ist, gibt es hier viel Sonnenschein, der die steinigen Böden im Frühling erwärmt. Die Steineichen, Mimosen und Mandelbäume, die entlang des gesamten Hangs vorkommen, sind der schönste Ausdruck des „angenehmen [Lebensumfelds des] Anjou“.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Name des Weinbaugebiets hat einen traditionellen Ursprung. Im Jahre 1028 vermachte Foulques Nerra der Abtei Ronceray d‘Angers ein Grundstück in der Gemeinde Rochefort-sur-Loire. Die Nonnen dieser Abtei waren sich des [wirtschaftlichen] Interesses dieses Standorts bewusst und trafen geeignete Vorkehrungen, um den größtmöglichen Nutzen daraus zu ziehen. So zahlten die Fürsten von La Guerche, die Pächter des „Lehens von Chaume“ den Nonnen „die besten Viertel der auf der Rückseite des nach Süden ausgerichteten Hangs hängenden Ernte.“ Dank der Bewirtschaftung durch die Abtei Ronceray über mehrere Jahrhunderte hinweg sind viele Dokumente erhalten, in denen auf die Weine, die auf dem „Lehen von Chaume“ erzeugt wurden, Bezug genommen wird, wie es etwa eine Mitteilung vom 23. September 1674 zur öffentlichen Bekanntmachung des Beginns der Weinlese belegt. Die Weine sind im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert unter holländischen Weinkommissionären sehr gefragt, für die das Weinbaugebiet an den Ufern des Layon der bevorzugte Ort zur Beschaffung ihrer Waren wird.

Dank der Französischen Revolution können nun auch Zivilpersonen Wohnsitze im geografischen Gebiet erwerben. Das Weinbaugebiet wird umstrukturiert und zwischen mehreren Anwesen aufgeteilt. Diese Anwesen streben aktiv nach einer hohen Qualität der Weine. Zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts macht Herr Mignot, der Betreiber des „Château de Bellerive“, mehrfach auf die verheerenden Folgen eines hohen Schnitts der Rebsorte Chenin B aufmerksam.

Die Erzeuger verstanden auch recht schnell, dass es von Nutzen war, diese Rebsorte in einem sehr reifen Zustand zu ernten und mittels bestimmter Verfahren. Graf Odart gab 1845 in seiner „Abhandlung über die Rebsorten“ („Traité des cépages“) an: „Dem muss auch die Bedingung hinzugefügt werden, sie erst bei überschrittener Reife zu lesen, wie etwa bei der Reife, die sie um die Zeit von Allerheiligen erreicht, wenn die Traubenhülse, die durch den Regen weich gemacht wurde, wie abgestorbene Haut abfällt. Das Streben nach Überreife ist also Bestandteil des Ernteziels. Jullien bemerkte 1816 in seiner „Topografie aller bekannten Weinbaugebiete“ („Topographie de tous les vignobles connus“): „Bei guten Weinen, erntet man mehrere Male; aus den ersten beiden Schnitten, aus denen nur die reifsten Weine entstehen, werden die Weine gewonnen, die ins Ausland versandt werden; diejenigen, die aus dem dritten Schnitt gewonnen werden, dienen dem Konsum des Landes...“

Das Dekret zur Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Quarts de Chaume“ vom 10. August 1954 ist Ausdruck der Geschichte dieses Standorts sowie der Qualität und Authentizität, nach denen die Erzeuger über Generationen hinweg strebten.

2.   Informationen zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Quarts de Chaume“ sind süße Weißweine, die ausschließlich aus der Rebsorte Chenin B gewonnen werden. Sie sind sowohl kräftig als auch delikat, haben ein vielschichtiges Aroma und erweisen sich im Mund als ausgesprochen harmonisch, zwischen mild und ausdrucksvoll, oft mit einer leicht bitteren Note. Ihre Alterungsfähigkeit ist bemerkenswert.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die mediterrane Nuance des ozeanischen Klimas, in Kombination mit einer besonders günstigen topografischen Lage, einer außergewöhnlichen Ausrichtung am Fuße des Hanges und flachgründigen, steinigen Böden, welche sich durch Erosion des Schiefers aus den ersten beiden Perioden des Neoproterozoikums gebildet haben, verfügt dieser Ort über alle positiven Voraussetzungen für die Bereitung von guten Weinen. Die „Quarts de Chaume“ gehören zu den bevorzugten Standorten der hier heimischen Rebsorte Chenin B. Sie bildet hier ihr volles Potenzial aus, das in einer besonderen Kraft und Eleganz zum Ausdruck kommt. Der Weinberg wird mit dem Ziel geleitet, kleine Erträge zu erzielen, und so lassen die Erzeuger bei seiner Pflege und Bearbeitung größte Sorgfalt walten.

Die Besonderheit des Standorts liegt darin, dass er sich mitten in der Flussschleife des Layon befindet. Am frühen Morgen hinterlässt der Herbstnebel feine Tröpfchen auf der Hülse der vollreifen Trauben, was den Befall durch den Botrytis cinerea begünstigt. Der Schimmelpilz, der die sogenannte „Edelfäule“ verursacht, breitet sich unter der Wärme der Sonnenstrahlen auf den goldenen Weintrauben aus, was für eine erhöhte Zuckerkonzentration der Beeren und die Entwicklung des vielschichtigen Aromas sorgt. Bei manchen Jahrgängen mit einer trockeneren Spätsaison wird die Konzentration durch Trocknung erreicht, und zwar schlicht und ergreifend durch die mechanische Wirkung des Windes und der Hitze, welche die Trauben austrocknet. Die Trauben werden per Hand und in mehreren Durchgängen pro Parzelle geerntet, mit einem Mindestzuckergehalt von 298 Gramm pro Liter.

Im Laufe der Zeit sind in dem Weinbaugebiet von Anjou Weinbauflächen entstanden, die regelmäßig hervorragende Weine wie den „Quarts de Chaume“ erzeugen. Sie haben sich in besonders günstigen Lagen mit optimalen topografischen Bedingungen und idealen Boden- und Klimabedingungen angesiedelt. Die Erzeuger lassen bei der Bereitung der seit Jahrhunderten ausgedeuteten und zitierten Weine größte Sorgfalt walten, sowohl bei der Pflege der Weinreben als auch in der Kellerei. Die Betriebe erzeugen Jahr für Jahr außergewöhnliche Weine, die seit mehreren Jahrhunderten, unter dem Begriff „Cru“, ganz oben in der Klassifizierung der Anjou-Weine stehen. Seit dem fünfzehnten Jahrhundert ist das Ergebnis der Ernte des „Lehens von Chaume“ besonders begehrt. Der Bekanntheitsgrad des Weins war zunächst auf die Region beschränkt, wovon die Sorgfalt zeugt, welche die Abtei Ronceray und ihre Nonnen ihm zukommen ließen; er wird auch vom Pfarrer der Pfarrgemeinde Rochefort bezeugt, der in den 1690er Jahren deutlich und ohne Umschweife das einfordert, was ihm zusteht: „ein volles Fass [‚Pipe‘] Wein aus Chaulme [sic], das der Herr von La Guerche mir gibt, welches von den neunzehn abzuziehen ist, die er im besagten Chaulme [sic] erhält“.

Die Bekanntheit und der Ruf dieser Weine haben sich dank des Flusses Layon, der Schifffahrts- und Handelsweg ist, ausgeweitet. Am Ende des achtzehnten Jahrhunderts war es den Holländern aufgrund der guten Schiffbarkeit des Flusses möglich, in den Anjou zu navigieren, um sich mit diesen Weinen, die dem Seetransport so gut standhielten, einzudecken. Im neunzehnten Jahrhundert werden die „Quarts de Chaume“-Weine in mehreren Schriftstücken gelobt. Der englische Geograph William Guthrie (1708-1770) spricht in der Klassifizierung seiner 1802 erschienenen „Neuen universellen Geographie“ (en. Original: „Universal Geography Improved“) von dem „Cru Quarts de Chaume“. Maisonneuve bezeichnet die „Quarts de Chaume“-Weine in seinem 1925 erschienen Buch „Der Anjou, seine Reben und Weine“ („L’Anjou, ses vignes et ses vins“) als „die Perlen des Layon“.

Es ist üblich, die Weine mehrere Monate lang auszubauen, was für eine außergewöhnliche Haltbarkeit der Weine sorgt und zur Verstärkung ihres vielschichtigen Aromas, das man bei der Verkostung wahrnimmt, beiträgt. Der Begriff „Grand Cru“, der ihnen heute zukommt, ist der beste Beweis für die von den Erzeugern beherrschten traditionellen Verfahren, für deren Know-how sowie für das historisch begründete Renommee, das im Laufe der Generationen geschaffen wurde und das sich behauptet hat.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (verpackung, etikettierung, sonstige anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtlicher Rahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, das für die Weinbereitung und den Weinausbau abweichend festgelegt ist, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Maine-et-Loire auf der Basis des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2018: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Brissac-Quincé und Vauchrétien), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemaliges Gebiet der delegierten Gemeinde Chanzeaux), Denée, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Brigné und Les Verchers-sur-Layon), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), Mozé-sur-Louet, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Chavagnes und Notre-Dame-d’Allençon) et Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der delegierten Gemeinden Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay).

Kennzeichnung

Rechtlicher Rahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben, deren Verwendung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schriftgröße aufzubringen, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens doppelt so groß wie die der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch den traditionellen Begriff „Grand Cru“ ergänzt werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Hierbei sind die in der Produktspezifikation für die Nutzung dieser geografischen Bezeichnung festgelegten Regeln einzuhalten. Die Schriftgröße der Zeichen für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Auf dem Etikett von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt;

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die Schriftgröße der Zeichen für die im Kataster geführte Einzellage darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-abcfe31e-d643-4d13-8a1e-40bac856b9f5


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.